Willibald Alexis Der Neue Pitaval Eine Sammlung der interessantesten Criminalgeschichten aller Länder aus älterer und neuerer Zeit. Begründet vom Criminaldirector Dr. J. E. Hitzig und Dr. W. Häring (W. Alexis). Fortgesetzt von Dr. A. Vollert. Neue Serie. Vierter Band. Leipzig: F.A. Brockhaus. 1869. Vorwort. Die Fenier-Verschwörung, welche den Anfang dieses Bandes bildet, ist weit mehr als ein merkwürdiger Criminalproceß, sie ist eine Zeiterscheinung von der größten Bedeutung für das Verhältniß zwischen England und Irland. Die fenische Brüderschaft besteht seit sieben Jahren als ein Geheimbund, dessen Zwecke und Organisation noch nicht vollkommen aufgeklärt sind. Gewiß ist, daß er die Unabhängigkeit Irlands von England erstrebt und daß seine Glieder von Haß und Grimm gegen die Engländer erfüllt sind, weil sie in diesen die Zwingherren ihres Vaterlandes bekämpfen. Man hat früher über die Fenier-Bewegung gespottet und in ihr nichts weiter sehen wollen als das hoffnungslose Unternehmen etlicher Tollköpfe. Seit den letzten Jahren ist man indeß zu einer andern Ueberzeugung gelangt. Die Fenier sind stark genug gewesen, einen förmlichen Aufstand zu organisiren, sie haben mit einer seltenen Kühnheit der Polizei die Spitze geboten und mit einer Entschlossenheit, die vor keinem Mittel zurückschrak, den Kampf gegen die Uebermacht aufgenommen. Wir hoffen, daß die Leser aus unserer Darstellung ein annähernd treues Bild von der Verschwörung der Fenier bekommen werden. Deshalb haben wir eine historische Skizze vorausgeschickt und dann über die beiden wichtigsten Fenier-Processe den Acten und den Verhandlungen gemäß berichtet. Der erste dieser beiden Processe betrifft die gewaltsame Befreiung des Fenier-Obersten Kelly iu der Nähe von Manchester am 13. September 1867, bei welcher der Sergeant Brett erschossen wurde. Die drei Angeklagten Allen, Gould und Larkie haben schwerlich unschuldig den Tod am Galgen erlitten, aber ein seltsames Zeichen der Zeit war es allerdings, daß England, das sich mit seiner Freiheit so übermäßig brüstende England, gegen politische Verbrecher den Henker zu Hülfe rufen mußte. Was aus dem Obersten Kelly geworden, weiß niemand; wir vermuthen, daß der Corrector Edward Martin, welcher vor kurzem infolge eines Sturzes mit der Droschke starb und unter zahlreicher Betheiligung der in London lebenden Fenier begraben wurde, identisch ist mit jenem Obersten. Der zweite Proceß behandelt die fürchterliche Pulverexplosion vom 13. December 1867. Um einen verhafteten Fenier zu befreien, sollte die Gefängnißmauer in die Luft gesprengt werden. Wirklich wurde eine Bresche gelegt, zugleich aber wurden Häuser zerschmettert und fünfzig Menschen theils getödtet, theils verwundet. Das Attentat steht in der Geschichte der letzten Jahrzehnte einzig da; es beweist, wie hoch der Fanatismus der Fenier gestiegen ist. Schon mehreremal hat die Regierung von England versichert, das Fenierthum sei bezwungen und unschädlich gemacht; wir glauben es nicht, wir glauben auch nicht, daß nur wenige den niedrigsten Ständen angehörige Männer dem Bunde angehören. Der Bund erstreckt sich vielmehr über Irland, England und Nordamerika, er zählt viele und zum Theil angesehene Personen zu Mitgliedern, und was ihn stark macht, ist die Sympathie des Volks, dessen nationale Sache er verficht. Erst wenn England volle Gerechtigkeit gegen Irland übt, wird die Verschwörung der Fenier zu Ende sein.   Der Buchbindermeister Wittmann , welcher aus niedriger Habsucht seine Frauen und Kinder vergiftete, und Timm Thode , welcher aus demselben Beweggrunde Aeltern und Geschwister erschlug, sind zwei Mörder, deren entsetzliche Verbrechen große Verwandtschaft miteinander haben. Es wird uns leichter, einen Charakter wie den Wittmann's zu verstehen, denn er hat Vorläufer und namentlich Vorläuferinnen in unserm »Pitaval«, die er freilich in der Kunst, Wahnsinn zu simuliren, weit übertrifft. Timm Thode dagegen ist ein psychologisches Räthsel. Wir haben versucht, es zu lösen, bescheiden uns aber gern, daß es uns nicht vollständig gelungen ist.   Der Bootsmann Paulino Torio , ein heißblütiger Matrose aus San-Tomas, würde ein größeres Anrecht auf unsere Theilnahme haben, wenn er nur die Geliebte, die seine Liebe verschmähte, erdolcht und nicht auch den Raubmord in Teufelsbrück verübt hätte. Uebrigens ist dieser Fall der letzte im alten Inquisitionsverfahren verhandelte, den wir aus Hamburg mittheilen. Endlich ist auch dort der Anklageproceß verbunden mit Öffentlichkeit und Mündlichkeit eingeführt und somit die Strafrechtspflege auf diejenige Basis gestellt worden, die man als die richtige jetzt fast überall anerkennt. Die That des Leinwebers Miles Weatherhill hat ohne Zweifel den Tod verdient, denn ein dergestalt vorbereiteter, so entschlossen und so consequent ausgeführter Mord aus Rache, noch dazu aus Rache, für die so gut wie gar kein Grund vorlag, ist ein Unicum in den Annalen des Criminalrechts. Wir stehen auch in diesem Falle vor einem nicht leicht lösbaren Räthsel und hätten gern über die letzten Tage des Mörders noch eingehendere Mittheilungen gehabt, um Aufschluß über die ganze eigenthümliche Persönlichkeit des Mannes zu erhalten, von dem uns gesagt wird, daß er aufrichtige Reue gezeigt und die Gerechtigkeit des Urtheils anerkannt habe. Der Wildschütz Hermann Klostermann paßt offenbar nicht in unsere Zeit, die aller Romantik feind ist. In manchen Gegenden Deutschlands wird der Wilddiebstahl auch heute noch als Gewerbe getrieben, und es sind uns z. B. einzelne im Thüringerwalde gelegene Orte bekannt, wo jedermann weiß, wer ein berüchtigter Wilddieb ist; allein Exemplare wie Klostermann mögen doch sehr vereinzelt sein. Wir sind daher dem Herrn Schwurgerichtspräsidenten, welcher diesen Fall für unser Werk bearbeitet hat, zu besonderm Danke verpflichtet. Die Selbstanzeige der Witwe Kruschwitz in Gassen und Der Tod des Rentier Peter Tirier dürfen auf das Interesse in weitern Kreisen rechnen, weil in beiden Fällen Fragen der gerichtlichen Medicin eine bedeutende Rolle spielen und der Ausspruch der Geschworenen wesentlich mit davon abhängig war, welchem von den einander widersprechenden Gutachten die Jury Glauben schenken wollte. Wir sind übrigens damit einverstanden, daß in beiden Processen die Freisprechung der Angeschuldigten erfolgt ist, denn wo der objective Thatbestand nicht einmal festzustellen ist, wie in dem ersten Falle, oder wo die Indicien so schwach sind und der Hauptsachverständige so unzuverlässig ist, wie in dem zweiten Falle, da haben die Geschworenen gewiß die Pflicht, ein non liquet auszusprechen. Eisenach, im October 1869. Dr. A. Bollert. Der Buchbindermeister Ferdinand Wittmann (Wollin und Posen. Sechsfacher Giftmord.) 1862 bis 1868. Ende October 1865 zog der Buchbindermeister Wittmann von Wollin nach Posen. In Wollin hatte er seine Buchbinderei nebst allen Werkzeugen verkauft, und in Posen machte er keinerlei Anstalt, ein neues Geschäft zu begründen, trat vielmehr als Rentier auf und ließ sich als solcher auch bei der Polizeidirection anmelden. Seine Wohnung miethete er in der geschäftsstillen, von Rentiers und Beamten sehr gesuchten Berliner Straße und zwar für jährlich 320 Thlr., kaufte zur Einrichtung seiner Zimmer für mehr als 500 Thlr. Möbel und lebte so, daß man ihn für einen sehr bemittelten Mann halten mußte. Er gab Gesellschaften, besuchte fast täglich die öffentlichen Locale und reiste zu seinem Vergnügen in ziemlich weite Ferne. Oft hörte man ihn klagen, daß er in Wollin kein Familienglück gehabt habe, und in der That waren ihm dort drei Frauen und ein Kind aus der ersten Ehe gestorben. Kurz vor seinem Wegzuge aus Wollin hatte er sich zum vierten male verheirathet, aber auch diese Ehe sollte traurig beginnen, denn fünf Tage nach ihrer Einsegnung war sein Stiefkind, ein liebliches Mädchen von fast zwei Jahren, welches ihm von seiner vierten Frau aus deren früherer Ehe zugebracht war, gestorben. Mit großer Zärtlichkeit hatte er das kranke Kind gepflegt, und auch von der Leiche mochte er sich nicht trennen. Er nahm den kleinen Sarg mit nach Posen und ließ ihn daselbst auf dem evangelischen Kirchhofe beisetzen. Selten verging ein Tag, ohne daß er mit seiner Gattin das Grab des Kindes besuchte. Aus seinen frühern Ehen hatte Wittmann nur einen dreijährigen Knaben am Leben behalten, Mitte Juli 1866 wurde ihm jedoch von seiner Ehefrau ein Töchterchen geboren. Um diese Zeit lief von der Polizeiverwaltung zu Wollin unter der Ueberschrift »zu secretiren« bei der Polizeidirection zu Posen ein Schreiben ein, durch welches die Aufmerksamkeit der letztern auf Wittmann gelenkt wurde. In Wollin war schon längst die große Zahl von Todesfällen in der Wittmann'schen Familie und der rapide Verlauf der Krankheiten auffällig gewesen, man hatte den Bürgermeister der Stadt um Einleitung einer Untersuchung gebeten; der betagte Vorsteher der Stadtgemeinde hatte jedoch den Verdacht nicht ausreichend gefunden, um dem competenten Staatsanwalt zu Kammin eine Anzeige zu machen. Jetzt war ein Wechsel im Amt eingetreten, der neue Bürgermeister, ein junger energischer Mann, ließ sich von den Verdachtsgründen unterrichten, und als sich in Wollin das Gerücht verbreitete, auch die vierte Frau des Wittmann sei kürzlich mit Tode abgegangen, setzte er die königliche Polizeidirection in Posen davon mit dem Zusätze in Kenntniß, alle diese Todesfälle seien um so bedenklicher, weil Wittmann von jeder seiner Ehefrauen erhebliche Vermögensobjecte durch Erbschaft erlangt habe. In Posen ward der Polizeicommissarius des betreffenden Reviers mit den discret vorzunehmenden Recherchen beauftragt; derselbe begab sich unter dem Vorwande einer Nachfrage in Klassensteuerangelegenheiten in die Wittmann'sche Wohnung, fragte nach dem Ergehen der Wöchnerin, von deren Entbindung ihm amtlich Mittheilung zugegangen war, und erhielt die Antwort, daß es der Frau Wittmann recht gut gehe. Der Beamte beruhigte sich bei dieser Antwort, denn er hörte die Bestätigung aus dem Munde der Todtgeglaubten selbst, die sich im Nebenzimmer singend mit ihrem Töchterchen beschäftigte. Am 19. September 1866 wurde demselben Beamten der Tod der Frau Wittmann polizeilich mit dem Bemerken, daß sie am 18. September an der Cholera gestorben sei, und mit der Bitte von dem Rentier Wittmann angezeigt, zur Vermeidung von Ansteckung die Beerdigung der Leiche schon für den 19. September zu gestatten. Sogleich erinnerte sich der Polizeibeamte des früher gegen Wittmann erhobenen Verdachts, er fragte nach den Einzelheiten des traurigen Ereignisses, und Wittmann erzählte unter vielen Thränen, daß die Verstorbene nur einen Tag krank gelegen habe und daß alle Pflege und Bemühung des Arztes umsonst gewesen. Er überreichte dabei ein von einem praktischen Arzte, dessen Namen wir wol verschweigen dürfen, ausgestelltes Attest, wonach die Frau Wittmann an der Cholera verstorben sein sollte. Die Cholera trat im Juli und im August 1866 in der Stadt Posen sehr heftig auf. Hunderte von Menschen wurden von der bösen Krankheit hinweggerafft, und scheu mied man das Haus, welches eine Choleraleiche beherbergte. Im September hatte die Epidemie allerdings nachgelassen, aber es wurde täglich doch noch eine Reihe von Todesfällen gemeldet, das Gesuch des Witwers erschien daher wohlbegründet, und für die Zweckmäßigkeit der frühzeitigen Beerdigung fiel noch ein zweiter Erwägungsgrund ins Gewicht: An dem Tage der Meldung sollte in der Stadt Posen ein Fest gefeiert werden, ein Fest, das wie kein anderes einen Widerhall in den Herzen der Bewohner fand. An der Spitze des 5. Armeecorps sollte der ruhmgekrönte Sieger von Nachod, Skalitz und Schweinschädel, der commandirende General Steinmetz, seine siegreichen Truppen in die Stadt Posen führen, und hierbei mußte gerade die Berliner Straße passirt werden. Wenn auch mancher in den Reihen fehlte, der auf blutiger Walstatt gefallen, oder im fremden Lande der Seuche erlegen war, und wenn auch manches Herz fühlte, daß dieser Krieg ihm theuer zu stehen gekommen und das Liebste, was es befaß, gefordert hatte, so überwog doch die eine große, gemeinsame Empfindung des Dankes und der Begeisterung für Führer und Truppen, welche mit verhältnißmäßig kleinen Opfern so Gewaltiges vollendet hatten! Schon vor der polizeilichen Meldung hatte Wittmann sorglich alle Vorbereitungen zu der schleunigen Beerdigung in Gemeinschaft mit dem ihm bekannten Tapezierer Weimann getroffen, der ihn an dem Todestage aufgesucht, die Nacht bei ihm geschlafen hatte und ihn nun auf seinen Gängen begleitete. Er zeigte beim Prediger Herwig den Tod seiner Frau an, bestellte die Leichenwäscherin, kaufte einen gelblackirten Sarg mit Beschlägen für 16 Thlr., erwarb, als es ihm nicht gelang, neben dem Grabe seines Stiefkindes einen Platz zu bekommen, einen andern und ließ sich sogleich vom Pastor Schönborn die Erlaubniß der Translocation der Leiche des Kindes ausstellen. Am 19. September mittags um 1 Uhr wurde der Sarg gebracht, Wittmann legte seine von der Leichenwäscherin Wolf angezogene Frau mit Hülfe der letztern in den Sarg, weinte und küßte die Todte mehreremal. Seitens der Polizei war man indessen nicht unthätig gewesen. Man erfuhr, daß ein Arzt bei der Krankheit der Frau Wittmann gar nicht zugezogen worden war, daß Wittmann auch die Hülfe seiner Hausgenossen nicht in Anspruch genommen, daß er ihnen im Gegentheil von der schweren Erkrankung erst dann Mittheilung gemacht hatte, als die Leidende bereits bewußtlos war. Man hörte, daß viele Hände im Hause bereit gewesen wären, der Frau Wittmann beizustehen, wenn man nur eine Ahnung von ihrem Zustande gehabt hätte. Entscheidend war endlich eine Aeußerung der Leichenwäscherin Wolf, welche offen erklärte: »Ich habe viele Choleraleichen gewaschen, aber die Leiche der Wittmann kommt mir doch ganz sonderbar vor, die kann unmöglich an der Cholera gestorben sein.« Nach diesen Ermittelungen war es dem Polizeipräsidenten von Bärensprung nicht mehr zweifelhaft, daß das Begräbniß zu inhibiren und daß in dem Wittmann'schen Hause nunmehr eingehende Nachforschungen nach den Spuren des anscheinend begangenen Verbrechens anzustellen seien. Damit der Angeschuldigte das nicht vereitelte, wurde er unter dem Vorgeben, über die Beerdigung sei noch eine polizeiliche Rücksprache erforderlich, zur Polizeidirection geführt und dort einstweilen in Haft genommen. Als die Polizeibeamten in seine Wohnung kommen, finden sie den Leichenwagen schon vor der Thür und den Geistlichen anwesend. Sogleich wird die Beerdigung als inhibirt erklärt und die ganze Wohnung versiegelt. Am andern Tage nimmt man eine genaue Durchsuchung der Wohnung vor und findet in ihrem äußersten Winkel, in einer Art von Vorrathskammer, eine verschlossene Kiste aus Kiefernholz. Der Schlüssel dazu fehlt und ist, wie sich später herausstellt, in Wittmann's Besitz. Durch einen herbeigerufenen Schlosser wird die Kiste geöffnet; ihr Inhalt besteht aus Briefschaften, Rechnungen, allerlei andern Papieren, Fläschchen und einer Schachtel mit Vergoldungspulver. Neben und unter diesen Gegenständen liegt sorgfältig in Papier gewickelt ein Stück weißer porzellanartiger Masse, von der Größe einer Kinderfaust, welche der Polizeisergeant Schuster zum Munde führt, um ein Stück abzubeißen und sich durch den Geschmack zu überzeugen, was es ist. Besorgt springt jedoch der Polizeiinspector Eitelt hinzu, verhindert ihn daran und schafft dieses Stück zum Apotheker, welcher nach der chemischen Untersuchung dasselbe als arsenige Säure oder sogenannten weißen Arsenik erkennt und die Masse für groß genug erklärt, um Hunderte von Menschen zu vergiften. An dem Stück Arsenik war, wie man deutlich sah, gekratzt und geschabt. So war denn das erste, schwere, handgreifliche Belastungsmoment gefunden und dem dunkeln Verdacht die erste sichere Grundlage gegeben. Auf Antrag des Staatsanwalts wurde die Section der verstorbenen Frau Wittmann vorgenommen. Die Erscheinungen bei Choleraleichen unmittelbar nach Eintritt des Todes: auffallend lange Körperwärme, Contraction einzelner Muskeln, vermöge welcher die Extremitäten oft mehrere Stunden nach dem Tode ihre Stellung verändern, sowie die höchst charakteristische Stellung der Extremitäten – hatten hier nicht beobachtet werden können, weil der Todesfall erst am nächsten Tage polizeilich angemeldet worden war. Dagegen fehlten andere charakteristische Merkmale, die sich auch jetzt noch hätten zeigen müssen. Bei Personen, die an der Cholera gestorben sind, pflegt das Gesicht so entstellt zu sein, daß man es kaum wiedererkennt; die Augen sind in ihre von breiten blauen Ringen umgebenen Höhlen tief eingesunken und die Augenlider halb geschlossen; die Nase ist spitz und ragt weit über die Wangen hervor; Fett und alles Zellgewebe in der Umgegend der Muskeln ist völlig geschwunden; die Lippen und Nägel an Händen und Füßen sind dunkelblau, überhaupt ist ein großer Theil der übrigen Körperoberfläche deutlich cyanotisch; die Lungen zeigen einen schnellen und vollständigen Collapsus und eine trockene Beschaffenheit; die schlaffen und schwappenden Dünndarmschlingen haben ein eigenthümliches rosenrothes Aussehen. Eine den Reiswasserstühlen der Cholerakranken ähnliche ungefärbte, mit weißen Flecken gemischte Flüssigkeit findet sich in großen Mengen. Das wichtigste Kennzeichen ist die massenhafte Abstoßung der Schleimhautepithelien, welche der Darmwand unter der Form von schleimigen Fetzen anliegen, oder als jene weißlichen Flecken in dem Transsudate schwimmen. An der Leiche der Frau Wittmann machte man dagegen folgende Wahrnehmungen: guter Ernährungszustand, kein auffälliger Collapsus der Weichtheile und kein Schwinden des Fettes. Die Augen der Leiche waren geschlossen, Lippen und Zahnfleisch sehr bleich und nirgends cyanotische Färbung, die Lungen waren schwammig und lufthaltig, die Außenfläche der Därme und des Magens hatte eine bleiche Färbung. Weiter war der Magen mit einer ziemlich dünnflüssigen gelbgrünen Masse gefüllt, seine Innenfläche mit einem dicken grünlich-gelben zäh anhaftenden Schleime bedeckt, und die Schleimhaut des Magens in ihrer ganzen Ausdehnung verdickt. Aus diesem Befunde ergab sich also das Gegentheil von allen vorzüglichen und charakteristischen Erscheinungen der Choleraleichen. Nur in einer Beziehung waltete eine gewisse Aehnlichkeit ob: die Schleimhaut des Darmrohres war aufgelockert, geschwollen und mit blutigen Ekchymosen versehen, und auch bei der Cholera kommen ödematöse Durchtränkungen der geschwollenen und aufgelockerten Darmschleimhaut und nicht selten Blutaustretungen in das Gewebe und auf die freie Fläche der Schleimhaut verbunden mit zahlreichen Ekchhmosirungen vor. Allein der Sitz dieser Erscheinungen sind bei der Cholera die tiefern Theile des Dünndarmes, in der Leiche der Frau Wittmann waren dagegen der Magen und der Zwölffingerdarm der Hauptherd. Bei der Section zeigte sich auch, daß diese Entzündungserscheinungen sich nach unten verminderten, während bei den Choleraleichen gerade von dem Dünndarm an gerechnet eine Verringerung der Krankheitserscheinungen auch nach oben wahrgenommen wird. Hiernach mußte von den Gerichtsärzten das Gutachten dahin abgegeben werden, daß die Frau Wittmann unmöglich an der Cholera gestorben sein könne, dagegen waren dieselben nicht im Stande, aus den Resultaten der Section allein die Todesursache zu erkennen, dazu war eine chemische Analyse erforderlich. Es wurden der Schlund, der Magen, der Zwölffingerdarm, die Dünndärme, die Dickdärme und ein Stück Leber in verschiedene vorher sorgfältig gereinigte Glaskrausen gethan und versiegelt dem Medicinalassessor Reimann zu Posen übergeben. Der Sachverständige fand im Magen, im Dünndarm, im Dickdarm und in der Leber Arsenik vor. Das Quantum des Schwefelarseniks, welches bei der Analyse des dazu verwendeten Magenstücks von dem Chemiker ermittelt wurde, betrug fast 2 Gran und war einem Quantum von 1½ Gran arseniger Säure oder weißen Arseniks gleich. Da zur Analyse nur der sechste Theil des Magens genommen war, müssen in dem ganzen Magen etwa 9 Gran Arsenik gewesen sein, und da ein Theil des den Körper zugeführt gewesenen Giftes durch Erbrechen und Laxiren bei Lebzeiten ausgestoßen war, ein anderer Theil aber in andere Verdauungsorgane und ein fernerer durch Säfteumlauf sich im ganzen Körper verbreitet hatte, mußte die Verstorbene eine sehr große Quantität Arsenik genossen haben. Außer diesem Resultat der chemischen Untersuchung und außer den vorerwähnten Wahrnehmungen bei der Obduction war für die Gerichtsärzte bei ihrer Begutachtung noch maßgebend, daß sich bei der Aufschneidung der Leiche ein eigenthümlicher widerlich-süßlicher Geruch bemerkbar gemacht hatte und daß an den innern Häuten des Verdauungsapparats, insbesondere des Magens Anschwellung der Schleimhaut, Blutaustritt, Ekchymosirung und Geschwürbildung vorhanden waren, welche aus der Einwirkung heftig reizender corrodirender Stoffe erklärt werden mußten. Alle diese Beobachtungen gewannen durch die Auffindung des Arsens ihre ungezwungene Erklärung und sonach mußten die Aerzte gutachtlich sich dahin aussprechen: daß der durch die chemische Analyse in dem Körper der Frau Wittmann vorgefundene weiße Arsenik mit dem Tode derselben in Verbindung stehe wie Ursache und Wirkung. Weiter war den ärztlichen Sachverständigen die Frage vorgelegt worden: auf welchem Wege dem Körper der Frau Wittmann das Gift zugeführt sei? und wie lange vor dem Tode es geschehen sein müsse? Die Gerichtsärzte führten bei der Beantwortung dieser Fragen Folgendes aus: »Die sogenannte acute Arsenikvergiftung, um welche es sich hier nur handelt, äußert sich entweder als ein acutes Leiden der Haut, oder als eine acute Magendarmentzündung, oder als acutes Hirnleiden, oder endlich als Arsenitasphyxie. »Da die Wundfläche nicht entzündet und auf der Haut kein Geschwür gefunden worden ist, so steht fest, daß eine Einwirkung des Arseniks von der Haut aus nicht stattgefunden haben kann. Nicht minder ist jede directe Uebertragung dieses Stoffes in das Blut durch Infusion – oder in den Athmungsproceß in gasartiger Form – ohne weiteres schon wegen des massenhaften Auffindens des Giftes in den Verdauungsorganen abzuweisen. Somit kann die Vergiftung nicht auf den zu a und d angegebenen Wegen stattgefunden haben. Die zu b und c geschilderten Intoxicationsarten kommen nicht immer rein und scharf abgegrenzt vor, sondern gehen bisweilen ineinander über. Sie verbinden sich zum Beispiel, wenn neben der örtlichen Einwirkung auf den Magen und Darm gleichzeitig die Resorption und Ueberführung eines Theils des Giftes in die Blutmassen erfolgt. Im allgemeinen gilt die Erfahrung, daß, je heftiger die Entzündungserscheinungen im Alimentarkanale auftreten, um so weniger rasch Resorption und Uebergang in die Blutmasse erfolgt und umgekehrt. Aus den im Verdauungsapparat der Verstorbenen nachgewiesenen pathologischen Erscheinungen ergibt sich, daß dem Tode der Secirten ein schwerer Krankheitszustand der Verdauungsorgane mit Reizungs- und Entzündungszuständen vorausgegangen ist; und hieraus muß der Schluß gezogen werden, daß die Verstorbene durch eine Magendarmentzündung infolge directen Arsenikgebrauchs unter Aufnahme des Giftes durch den Mund zu Grunde gegangen ist. Allem Anschein nach ist das Hirn von dem zerstörenden Giftstoff ergriffen worden, da Blutstauungen im Hirn stattgefunden haben und da in den zweiten Wegen – und zwar in der Leber – Arsenik in erheblicher Quantität nachgewiesen worden ist, und wenn auch, wie erwähnt, die Aufsaugung und Uebertragung des Giftes in das Blut im umgekehrten Verhältniß zu den örtlichen Entzündungserscheinungen des Magens steht, so schließt dies doch nicht aus, daß von einem Theile der unverletzten Magen- und Darmwände auch in dem vorliegenden Falle eine theilweise Aufsaugung stattgefunden hat. »Bei Beantwortung der weitern Frage über den Zeitpunkt der Beibringung des Giftes ist zu erwägen, daß arsenige Säure wegen ihrer leichten Löslichkeit schon in Gaben von 1 – 2 Gran, also dem Volumen nach gerechnet in einem Quantum von 1 – 2 Kümmelkörnern, den Tod eines Menschen herbeizuführen im Stande ist. Weiter ist zu berücksichtigen, daß die Gegenwart organischer Stoffe in Flüssigkeiten die Löslichkeit des Arsens steigert, daher die in therapeutischer und forensischer Beziehung wichtige Beobachtung, daß Arsen im verdauenden Zustande weit heftiger wirkt als im nüchternen. Ferner war zu beachten, daß bei dem guten Ernährungszustande der Leiche und ihrer reichlichen Fettbildung der zum Tode im ursächlichen Verhältniß gestandene Proceß nur eine sehr kurze Dauer gehabt haben kann. Wenn nun Arsenik zur Entzündung der Magendarmhäute führt, so pflegen die ersten Vergiftungserscheinungen in der Zeit von 1 bis 2, ja bis 6 Stunden einzutreten und sich als Gefühl von brennendem Schmerz in der Magengegend, von Uebelkeiten. Würgen und häufig wiederkehrendem Erbrechen zu äußern. Wenn der Tod nach dieser Intoxicationsform eintritt, so pflegt dies in der Regel nicht vor einigen Tagen zu geschehen, bei gleichzeitiger Aufsaugung und Uebertragung des Giftes in das Blut kann dieser Ausgang dagegen schon viel früher und selbst in einigen Stunden eintreten, und da die Uebertragung des Giftes in das Hirn anzunehmen und die Verabreichung sehr großer Gaben durch die Analyse dargethan ist, so muß mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß die Einflößung des Giftes in beträchtlichen Quantitäten nicht viel über 12 – 18 Stunden vor dem Tode stattgefunden haben kann.« Auf Grund dieses Ausspruchs wurde gegen Wittmann die Untersuchung wegen Mordes eingeleitet. Der Angeschuldigte ist am 11. September 1836 in Koblenz geboren und in Deutsch-Crone in Westpreußen, wo sein Vater Gefangenmeister des Kreisgerichts ist, erzogen worden. Er besuchte die Elementarschule und ein Jahr lang das Gymnasium, dann trat er in die Lehre bei einem Buchbindermeister, wurde 1855 Geselle, arbeitete als solcher in verschiedenen Orten und etablirte sich 1859 als Meister in Wollin. Er verheirathete sich, wie wir bereits erwähnt haben, nacheinander viermal und begrub im Laufe von fünf Jahren vier Frauen und zwei Kinder. Niemals war er wegen der plötzlichen Todesfälle in seinem Hause zur Verantwortung gezogen worden, da ward er, wenige Stunden vor der Versenkung der sechsten Leiche in die Gruft, von dem Arme der Gerechtigkeit ergriffen. Wie die Schauer des Jüngsten Gerichts mußte es ihn durchzittern, als ihm der Aufschub des Begräbnisses und die Verhaftung angekündigt wurde. Jetzt stiegen alle die hingemordeten Opfer aus ihren Gräbern und legten Zeugniß ab gegen den Mann, der so unerhört an Weib und Kind gefrevelt hatte. Aber er war ein Verbrecher mit einer eisernen Stirn. Schnell hatte er den ersten Schrecken niedergekämpft und sich gerüstet zur Verteidigung mit den Waffen der Lüge und der List. Als man ihm die Kiste zeigte, in welcher man den Arsenik gefunden hatte, erklärte er ruhig: »Die Kiste ist mein Eigenthum, indeß habe ich dieselbe nicht gebraucht, meine Frau hat vielmehr anfangs Kinderwäsche und dann andere Gegenstände darin aufbewahrt. Wenn mir gesagt wird, daß Arsenik in dieser Kiste gefunden sei, so muß ich erwidern, daß ich davon nichts weiß. Ich habe niemals Arsenik besessen, und kenne überhaupt Arsenik nicht . Ebenso wenig weiß ich, wie ein solches Stück Arsenik in die Kiste gekommen ist. Möglich ist es dagegen, daß das Gift von meiner vierten Frau herrührt, denn diese hat mir gesagt, daß sie im Besitze eines Mittels gegen Ratten und Mäuse sei, und daß sie Rattengift von Wollin nach Posen mitgebracht habe. Den Schlüssel zu dem Kasten habe ich allerdings gehabt, doch habe ich ihn erst nach dem Tode meiner Frau mit den andern Schlüsseln an mich genommen.« Diesen Angaben widersprach der Inhalt jener Kiste, denn nicht ein einziges Stück, was der Frau Wittmann gehörte, war darin aufbewahrt, sondern eine Wittmann gehörige Brieftasche, Papiere, deren Eigenthum er nicht ableugnen konnte, Vergoldungspulver, welches von ihm als Buchbinder gebraucht worden war, und das Arsenik war in Makulatur eingewickelt, die erwiesenermaßen aus seinem frühern Geschäft herrührte. Aber nicht blos in jenem Behältnisse lag Arsenik, Wittmann trug das Gift sogar bei sich . In seiner Westentasche fand man zwei Papierhülsen mit einem weißen Pulver: die eine enthielt 5, die andere 2 Gran Arsenik. Aus einer Apotheke war es nicht entnommen, denn die Apotheker dürfen Arsenik in Stücken oder Pulvern überhaupt nicht unvermischt abgeben, und dann wird das Gift in einem Mörser gestoßen und mit einem Haarsiebe durchsiebt, sodaß eine feine mehlartige Masse gewonnen wird. Die Wittmann'schen Pulver enthielten dagegen kleine Körner, sie waren augenscheinlich von dem großen Stück abgeschabt. Der Beschuldigte verlor seine Kaltblütigkeit auch diesem Beweise gegenüber nicht. Er hatte sofort eine unverschämte Lüge bei der Hand: »Am Todestage meiner Frau holte ich ein schwarzseidenes Kleid derselben aus dem Schranke. Ich lehrte die Taschen um und es fiel ein Schnupftuch meiner Frau heraus, in welchem sich zwei Papierchen befanden. Ich legte sie auf den Tisch und steckte sie am andern Morgen, als sie beim Abwischen zu Boden fielen, in die Westentasche, ohne zu wissen, ob und was in den Papieren enthalten sei.« Daß diese Fabel keinen Glauben verdient, brauchen wir nicht noch besonders hervorzuheben. Die Untersuchung stellte aber auch ferner fest, daß Wittmann Gelegenheit hatte, sich Arsenik zu verschaffen und mit den Wirkungen dieses Giftes sich vertraut zu machen. Er wohnte im Jahre 1861 in der Nähe einer Apotheke, die an den Apotheker Stuhr in Wollin verkauft wurde. Dieser ließ die Apothekerwaaren, unter denen sich wol auch Arsenik in Stücken befunden haben kann, aus dem Stalle, wo sie aufbewahrt wurden, in seine Officin schaffen, und der Angeklagte half nicht nur dabei, sondern war sogar einige Zeit allein in jenem Stalle. Der Zeuge Lindenstrauß war mit ihm hineingegangen und sah mehrere halbgefüllte Flaschen und etliche mit einem Todtenkopfe gezeichnete, anscheinend gefüllte Düten, auf denen das Wort »Gift« stand. Er sagte zu Wittmann: »Hier kann einem ja bange werden.« Wittmann erwiderte: »Der Fund ist gut, das kann man als Rattengift gebrauchen«, und verweilte, während Lindenstrauß sich entfernte, um dem Apotheker Stuhr Anzeige zu machen, allein im Stalle, bis ein Apothekerlehrling kam, unter dessen Aufsicht die Waaren fortgebracht wurden. In der schon erwähnten Brieftasche lag ein Recept zur Vertilgung von Ungeziefer, und der Hauptbestandtheil desselben waren 5 Loth Arsenik. Endlich hatte Wittmann nach dem Tode seiner dritten Frau eine Auflösung von Arsenik aus der Apotheke holen lassen, um Fliegen zu vergiften. Der Angeschuldigte blieb trotzdem dabei, daß er Arsenik nicht kenne. Allein Wittmann hatte auch zwei chemische Werke zum Einbinden längere Zeit in seinem Hause gehabt und konnte sich durch die Lektüre derselben die genau este Kenntniß dieses Giftes erworben haben. In dem einen jener Werke, welches den Titel führt: »Ausführliches Lehrbuch der Chemie von Dr. Otto«, ist eine eingehende Darstellung der Eigenschaften und der Wirkungen des Arseniks enthalten. Es wird insbesondere die Wirkung nach der Größe und Form der Dosen erörtert und erwähnt, daß Arsenik in heißem Wasser und andern heißen Flüssigkeiten leicht löslich ist. Auch die Krankheitserscheinungen finden sich abgehandelt, welche nach dem Genusse des Giftes einzutreten pflegen. Bezeichnend für das Schuldbewußtsein des Angeklagten war, daß er die beiden Bücher nicht gesehen, geschweige denn von ihrem Inhalte Kenntniß genommen haben wollte, er verleugnete sogar seine eigene Buchbinderarbeit, als ihm der Einband vorgelegt wurde, welcher nach dem beschworenen Zeugniß des Apothekers Schmurr von Wittmann eigenhändig gefertigt worden war. Dieser Zeuge bekundete noch einen andern Umstand, der gleichfalls ein Licht auf die Gedanken und Plane wirft, mit welchen Wittmann sich um jene Zeit getragen haben muß. Er sagt: »Wenn ich danach gefragt werde, ob Wittmann sich anderweit Kenntniß über die Wirkungen des Arsens verschafft habe, so weiß ich darüber nichts Bestimmtes anzugeben. Ich erinnere mich indeß eines Gesprächs, welches ich etwa um die Zeit, wo die Bücher eingebunden wurden, jedenfalls aber noch vor dem Ableben seiner ersten Frau mit ihm über Gift gehabt habe. Er fragte mich nämlich, ob Vergiftungen noch nach dem Tode nachweisbar seien, und ich habe ihm damals eine im allgemeinen bejahende Antwort gegeben. Ich glaube nicht, daß er mich nach Arsenikvergiftungen und ihrer Nachweisbarkeit gefragt hat, dagegen weiß ganz bestimmt, daß die obige Frage in ihrer Allgemeinheit von Wittmann mir damals vorgelegt worden ist.« Auch diesem Theil des Schmurr'schen Zeugnisses gegenüber wußte der Angeklagte nur zu erklären: »Es ist nicht wahr, daß ich mit dem Apotheker Schmurr überhaupt über Gift gesprochen habe, am wenigsten habe ich ihn darüber befragt, ob es nach dem Tode nachzuweisen sei, wenn jemand an Vergiftung gestorben ist.« Bevor wir zur Darstellung der einzelnen Fälle übergehen, in denen dem Angeschuldigten seine verbrecherische Thätigkeit nachgewiesen werden soll, müssen wir einiges über seinen Lebenswandel und Charakter vorausschicken. Wittmann ward von allen den Meistern, bei denen er als Geselle gearbeitet hat, als ein tüchtiger Mensch bezeichnet. Ebenso hat er in der ersten Zeit seiner Niederlassung als Meister in Wollin durch sein anscheinend solides Wesen, seinen Fleiß und seine Geschicklichkeit das Publikum für sich einzunehmen gewußt, und sein Geschäft ist ein einträgliches gewesen. Nach kurzer Zeit fängt er jedoch an, sein Geschäft zu vernachlässigen, er besucht die Wirthshäuser täglich und kehrt zuweilen erst tief in der Nacht heim. Nachdem er die Bahn des Verbrechens einmal betreten hat, steigert sich der Hang zum Nichtsthun und zum wüsten Leben, Wittmann gilt nun für einen arbeitsscheuen Menschen, der sich von seinen Ehefrauen meist vergeblich zur Arbeit antreiben läßt. Sein Besitzthum vermehrt sich indeß durch Erbschaften, und als er schließlich eine Frau mit einem Vermögen von mehr als 3000 Thlrn. bekommt, legt er sein Handwerk nieder und ergibt sich in einem Alter von kaum 29 Jahren dem Müßiggange völlig. Sein Charakter wird von seiner Schwiegermutter aus erster Ehe, der Frau Gehm, in Uebereinstimmung mit vielen andern Zeugen als versteckt, habgierig und kalt bezeichnet. Alle seine Ehefrauen klagten über Kälte und Gleichgültigkeit, und alle diejenigen, mit denen er in Erbschaftsfällen concurrirte, wurden theils betrogen, tbeils in zahllose Processe verwickelt. Von einem religiösen 9 Sinn konnte bei einem Menschen wie Wittmann selbstverständlich keine Rede sein. Es war ihm nichts mehr heilig, selbst der Eid nicht, und zu einem Freunde, dem Kupferschmied Volkmann aus Wollin, that er die charakteristische Aeußerung: »Was wollt Ihr? Es gibt weder einen Gott noch eine Unsterblichkeit, nur dumme Menschen sind es, die noch an eine Fortexistenz der Seele nach dem Tode und an einen Gott glauben!« Wir schildern nun in chronologischer Reihenfolge die einzelnen Verbrechen des Angeklagten. I. Die erste Ehefrau des Angeschuldigten Wittmann hieß Emilie Marie, war die Tochter des in Wollin wohnhaften Arbeitsmannes Gehm und am 17. Januar 1830 geboren, also bei ihrer Verheirathung, die den 16. Februar 1860 stattfand, sechs Jahre älter als Wittmann. Ihre Aeltern waren unvermögend, sodaß sie, als sie kaum erwachsen war, einen Dienst suchen mußte und in dieser Weise sechs Jahre lang bei verschiedenen Herrschaften thätig war. Eine Reihe von Jahren hatte sie dem Buchbindermeister Pirsch in Wollin, einem verkrüppelten und gebrechlichen Manne, die Wirthschaft geführt. Er setzte sie zur Erbin ein, und durch seinen am 1. Januar 1859 erfolgten Tod gelangte sie in den Besitz seines Hausgeräths und seines Handwerkszeugs. Sie war körperlich gesund und genoß bei denen, die sie kannten, das Lob einer sehr thätigen und arbeitsamen Frau. Wittmann war während dieser Ehe, wie er sagt, aus Rücksicht für seine Gattin, von der katholischen zur evangelischen Confession übergegangen und versicherte: »Ich habe meine Frau, die Emilie, sehr geliebt, habe glücklich mit ihr gelebt und, sie gut behandelt. Das können alle unsere damaligen Hausgenossen bezeugen.« Aber die Nachbarn, vornehmlich die Witwe Kutscher und der Kahnschiffer Hoffmann, sagten ganz anders aus; sie berichteten, daß die Ehe oft durch die Lebensweise des Buchbindermeisters Wittmann und durch den deswegen entstehenden Streit gestört worden sei. Am 1. September 1862 wurde Frau Wittmann zum zweiten male entbunden. Die Geburt ging glücklich von statten, und die Wöchnerin befand sich auch in den ersten drei Tagen ganz wohl. Demnächst traten aber heftige Krankheitserscheinungen ein und zwar nach dem Genusse einer Wochensuppe. Diese Suppe war in Gegenwart der verehelichten Inspector Böttcher, welche damals zur Hülfleistung bei Wittmann thätig war, von einer Nachbarin, der verehelichten Schiffszimmergesell Mietz, in die Wittmann'sche Wohnung gebracht worden, und der Angeschuldigte hatte sie seiner Frau gereicht. Lassen wir hierüber und über die Folgen, welche sich nach dem Genusse der Suppe zeigten, die beiden Zeuginnen selbst reden. Frau Mietz gab an: »Ich bin in dem Wittmann'schen Hause nur während der Ehe mit seiner ersten Frau gewesen und habe die letztere während ihrer Krankheit einigemal, aber immer nur ganz flüchtig besucht.« »Bei einem dieser Besuche und zwar wenige Tage nach ihrer zweiten Entbindung habe ich ihr eine Hafersuppe gebracht, die ich auf die gewöhnliche Weise zubereitet hatte, wie sie Wöchnerinnen der Regel nach zu genießen pflegen. Sie war lediglich aus Hafer und Wasser zusammengekocht, und war nur etwas Zucker, Zimmt, ein wenig Butter und etwas Zwieback hinzugethan. Ich trug die Suppe in die Stube, in welcher die Frau Wittmann krank lag, stellte dieselbe auf den Tisch und sagte der Frau Wittmann, daß ihr diese Suppe gar gutthun werde. Sie aß indeß die Suppe nicht sofort, und ich weiß auch nicht, was mit der Suppe geschehen und namentlich von wem die Suppe der Frau Wittmann gereicht worden ist. Ich war eilig und entfernte mich bald. Ob sonst noch jemand in der Wittmann'schen Stube sich befand, als ich die Suppe dorthin brachte, weiß ich nicht mehr. Frau Wittmann lag nach diesem Ereignisse über acht Tage krank, und ich bin noch öfter, aber immer nur auf kurze Zeit, an ihr Krankenbett gekommen. Wittmann klagte, daß seiner Frau die Suppe nicht gut bekommen sei, und äußerte einmal, daß es für ihn das Beste sei, wenn seine Frau stürbe. Ich habe daraus geschlossen, daß dem Wittmann der Tod seiner ersten Frau nicht gerade sehr zu Herzen gegangen ist.« Frau Böttcher erklärte: »Ich und Wittmann waren in der Stube zugegen, als die Frau Mietz die hier in Rede stehende Suppe überbrachte. Richtig ist, daß die Frau Mietz sich sofort nach dem Ueberbringen der Suppe wieder entfernte und daß die Frau Wittmanu diese erst etwas später genossen hat. Ich ging in die Küche, um dort häusliche Geschäfte zu verrichten. Als ich wieder in die Stube trat, aß die Frau Wittmann von der ebenerwähnten Suppe, ihr Ehemann hatte sie auf einen Teller gethan und denselben seiner Ehefrau gereicht. Sonst war niemand in der Stube anwesend. In der nächsten Nacht klagte Frau Wittmann über heftige Leibschmerzen und bekam Durchfall. Ob Wittmann in die Suppe während meiner Abwesenheit Gift oder sonst etwas gethan hat, weiß ich nicht. Am andern Tage wollte ich den übriggebliebenen Rest der Suppe essen, Wittmann aber verhinderte mich daran mit den Worten: »Lassen Sie das, wollen Sie von der verfluchten Suppe auch krank werden?« Schon in den ersten Tagen der Krankheit wurde ein Arzt in der Person des Dr. Wiener zu Wollin zugezogen, der bei seiner gerichtlichen Vernehmung so aussagte: »Ich habe die erste Frau des Buchbinders Wittmann ärztlich behandelt und zwar in der Zeit vom 3. – 16. September 1862. Ueber Symptome und Verlauf der Krankheit vermag ich nur aus der Erinnerung folgende Momente mitzutheilen. Die Kranke klagte über Schmerzhaftigkeit im Magen und im Unterleibe, die sich beim Druck namentlich in der Gegend der Gebärmutter steigerte. Die Zunge war belegt. Es soll Uebelkeit und Erbrechen dagewesen sein. Der Bauch war aufgetrieben, der Durst groß, das Fieber heftig. Später trat starkes Herzklopfen und Frieselausschlag auf. Die Kranke wühlte häufig im Bette wie blödsinnig herum. Es erfolgte alsdann Collapsus und der Tod. Die angeführten Erscheinungen bestimmten mich, die Krankheit als eine Wochenbettkrankheit und zwar als eine Entzündung der Innenfläche der Gebärmutter zu diagnosiren und die vorhandenen Magen- und Darmerscheinungen, wie Erbrechen und gleichzeitige Diarrhöe, als Complication der genannten Krankheit zu betrachten.« Dieser Beurtheiluug entsprechend lautete der Todesschein dahin, daß Frau Wittmann am Weißen Friesel gestorben sei. Die Leiche wurde ausgegraben, und wir halten es für angemessen, bei diesem ersten Falle das über diesen Act aufgenommene Protokoll seinem wesentlichen Inhalte nach mitzutheilen. Das Gericht begab sich unter Zuziehung der Gerichtsärzte am 29. April 1867 auf den evangelischen Kirchhof in Wollin. Hier erklärte zuvörderst der Todtengräber: »Ich führe ganz genaue Register über die Gräber der beerdigten Personen und kann demnach mit der größten Bestimmtheit das Grab der ersten Wittmann'schen Frau bezeichnen. Es befindet sich an der linken Seite vom Haupteingange des Kirchhofes in der zweiten großen Reihe und zwar ist es der erste Hügel in der bezeichneten Reihe vom frühern alten Zaune, jetzigen neuen Steige an. Dieser Hügel zeichnet sich durch seine Größe aus und deckt nicht allein die Leiche der ersten Wittmann'schen Frau, sondern auch die Leiche der zweiten Frau und eines Wittmann'schen Kindes erster Ehe. Der Sarg des Kindes ist weiß angestrichen und steht zwischen den beiden großen Särgen. Der Sarg der ersten Frau ist der zweite vom Hauptsteige an gerechnet.« Hierauf begab man sich an das beschriebene Grab. Dasselbe unterschied sich von den benachbarten Gräbern durch die auffallende Größe seines Hügels. Nachdem der Todtengräber und mit ihm übereinstimmend mehrere Zeugen erklärt hatten, daß dieses das Grab der ersten beiden Wittmann'schen Frauen und eines Kindes erster Ehe des Wittmann sei, wurde zur Aufgrabung des Grabhügels geschritten. Man fand zwei große schwarze Särge und einen kleinen weißen Sarg. Derjenige Sarg, welchen die Zeugen als den der ersten Wittmann'schen Ehefrau recognoscirten, wurde aufgehoben, in das Krankenhaus geschafft und geöffnet. In dem Sarge, welcher mit Hobelspänen und Heu ausgefüllt war, liegt eine Leiche weiblichen Geschlechts, 4 Fuß 10 Zoll lang und von ebenmäßigem Gliederbau. Auf dem Kopfe befinden sich Spuren einer Haube, um den Hals ist ein fast zwei Zoll breites, gelb gewordenes seidenes Band gebunden. Den Körper umschließt ein grau und schwarzes Kleid, unter demselben bemerkt man Fetzen eines leinenen Hemdes. Die Füße sind bis zum Knie mit weißen, hier und da gelb und braun gewordenen Strümpfen bekleidet. Der Leichnam ist wenig in Verwesung übergegangen, vielmehr vertrocknet und ganz geruchlos. Die Haut zeigt sich überall lederartig und mumienhaft trocken, die Eingeweide der Bauchhöhle sind von Würmern nicht angegriffen und haben dieselbe lederartige Beschaffenheit, ebenso das zusammengetrocknete Herz. Die Organe im Innern, der Bauch und die Brusthöhle sind genau erkennbar. Das Herz, die Lungen, der Magen, der Darmkanal und die Leber werden aus der Leiche genommen und in Glaskrausen gethan, welche man gehörig verschließt und versiegelt. Auch das Gehirn ist nicht verwest, sondern zu einer trockenen braunen Masse zusammengeschrumpft. Schon auf Grund dieses Befundes konnten die medicinischen Sachverständigen den Thatbestand der Arsenikvergiftung als wahrscheinlich hinstellen. Um Gewißheit hierüber zu gewinnen, war jedoch die chemische Analyse erforderlich. Dieselbe wurde auch in diesem Falle durch den Medicinalassessor Reimann in Posen bewirkt. Der Chemiker fand im Magen, im Darmkanal, ferner in der Leber und im Herzen eine beträchtliche Menge Arsenik . Auf Grund dieser Ermittelungen erklärten die Gerichtsärzte, daß der in den Eingeweiden der ersten Wittmann'schen Ehefrau vorgefundene Arsenik die Ursache des Todes gewesen sei. Aus der Auffindung des Giftes in den Verdauungsorganen, im Herzen und in der Leber zogen sie den Schluß, daß das Gift der Frau Wittmann bei Lebzeiten beigebracht und daß es von ihr durch den Mund verschluckt sein müsse. Als dem Angeklagten diese fast überwältigenden Beweise vorgelegt wurden, gab er kaltblütig zur Antwort: »Ich will nicht bestreiten, daß der große Grabhügel, wie ihn der Todtengräber dem Gerichte zu Wollin an der linken Seite des Kirchhofes dicht an dem neuen Steige nachgewiesen hat, das Grab meiner ersten beiden Frauen und meines Sohnes Johannes birgt. Ich weiß auch, daß meine erste Frau vom Hauptsteige an gerechnet die zweite Stelle in der gemeinsamen Gruft innehat, und es wird wol die richtige Leiche sein, welche man da ausgegraben hat. Wenn aber in ihrem Leichnam Arsenik gefunden worden ist, so vermag ich das nicht zu erklären. Ich habe meine Frau liebgehabt und schmerzlich um sie getrauert, und meiner Seele ist der Gedanke, ihr Gift einzuflößen, fern gewesen.« »Der Zeit ihrer Entbindung vermag ich mich sehr wohl zu erinnern, es war das der 1. September 1862, ich weiß auch, daß sie drei Tage nachher des Nachts an Leibschmerzen erkrankt ist und daß sie am Tage zuvor eine Wochensuppe gegessen haben soll, welche ihr die Frau Mietz gebracht hat. Ich habe ihr diese Suppe nicht zum Essen gegeben, ich habe das Gefäß vielmehr gar nicht in der Hand gehabt, worin sich die Suppe befunden hat, ich bin auch gar nicht im Zimmer gewesen, als meine Frau von der Suppe gegessen, habe vielmehr während der Zeit auf dem Flur gearbeitet. Es kann wol sein, daß meiner Frau die Suppe schlecht bekommen ist, aber sie ist ja nicht an Arsenik, sondern am Weißen Friesel gestorben, das hat mir der Dr. Wiener, den ich gleich zugezogen habe, nach ihrem Tode gesagt, und so steht es auch im Todtenschein. Wenn in der Suppe etwas Schädliches gewesen ist, dann muß es die Mietz oder die verehelichte Böttcher hineingethan haben, die Böttcher hatte dazu auch gute Gelegenheit, denn sie hat den Teller geholt, auf welchen die Suppe gefüllt worden ist. Wenn die Böttcher sagt, daß sie die Suppe hätte kosten wollen und daß ich sie davon abgehalten hätte, so ist das eine grobe Unwahrheit. Ebenso ist es unrichtig, wenn die Mietz gesprochen, daß ich zu ihr gesagt haben soll: ›Für mich ist es das Beste, wenn meine Frau stirbt.‹« Wittmann besaß ursprünglich kein Vermögen, es war ihm erst durch ein Darlehn der Witwe Harder, einer Tante seiner ersten Frau, gelungen, die Mittel zur Ablegung seiner Meisterprüfung zu erlangen. Seine Frau hatte, wie wir wissen, ihre Wirthschaftssachen und das Handwerkszeug, mit welchem Wittmann seine Buchbinderei betrieb, durch Erbschaft von dem alten Pirsch erworben, und Pirsch war am Neujahrstage 1859 plötzlich in Wollin gestorben, nachdem Wittmann tags zuvor dort zum Besuch angekommen war. Die Witwe Harder starb ebenfalls sehr schnell, nachdem sie testamentarisch Wittmann's Frau und deren Schwester, die unverehelichte Ulrike Gehm, zu Erbinnen eingesetzt hatte. – Noch jetzt erzählt man sich in Wollin, daß die beiden alten Leute vor ihrem Todeskampfe über heftige Schmerzen im Unterleibe und über große Angst geklagt hätten. Durch die Resultate der Untersuchung wurde im Volksmunde der Glaube zur Gewißheit, daß auch diese beiden Erblasser der Habgier des Angeschuldigten zum Opfer gefallen seien, und daß er an ihnen das Gift zuerst probirt habe. Die Behörden sind auf diese Fälle nicht näher eingegangen, sie haben sich begnügt, dem Angeklagten die Ermordung seiner vier Frauen und zweier Kinder nachzuweisen. Wir müssen indeß die Erbstreitigkeiten, welche nach dem Ableben der Witwe Harder entstanden, mit einigen Worten erwähnen, weil sie die Habsucht und das betrügerische Wesen Wittmann's kennzeichnen. Das Vermögen der Verstorbenen bestand hauptsächlich in Forderungen im Gesammtbetrage von etwa 300 Thlrn. Wittmann übernahm bereitwillig die Mühe, diese Forderungen einzukassiren, und man überließ ihm als dem Gewandtesten und Lebenserfahrensten der Familie gern das Geschäft. Allein als die Gelder eingezogen waren, vertheilte er dieselben nicht, es entstanden heftige Streitigkeiten und es kam zu Processen. Wittmann ging aus denselben als Sieger hervor, aber nur dadurch, daß er mehrere sehr bedenkliche Eide schwor und in einem Falle einen Schuldschein auf die Seite brachte, welcher ein gefährliches Beweismittel gegen seinen Anspruch war. Außer einigen alten Kleidern erhielt die Miterbin Ulrike Gehm nichts von der Harder'schen Erbschaft. Der Streit um das Mein und Dein hatte die Frau Wittmann mit ihrer Schwester und ihren Aeltern so verfeindet, daß sie sich nicht mehr besuchten. Auch als die Nachricht von der schweren Erkrankung der Frau zu den Ohren der Familie Gehm gelangte, war der Vater nicht zu bewegen, das Haus seines Schwiegersohnes zu betreten. Nur die Mutter machte sich auf, um sich mit ihrer im Sterben liegenden Tochter auszusöhnen, aber der Schwiegersohn wies sie ab unter dem Vorwande, daß der Arzt jede Aufregung streng verboten habe. Nach dem Tode seiner Frau fiel dem Buchbindermeister Wittmann in Gemeinschaft mit seinen Kindern das gesammte Vermögen derselben zu, außerdem bekam er noch ein Kapital, auf dessen Erwerb er hauptsächlich speculirt zu haben scheint. Er hatte bereits am 22. October 1860 sein und seiner Ehefrau Leben bei der Lebensversicherungsgesellschaft Germania auf die Höhe von 250 Thlrn. versichert und die Prämie für diese Versicherung nur bis zum 22. October 1862 bezahlt. Die Auszahlung des Kapitals erfolgte am 27. September 1862 auf Grund eines von dem Dr. Wiener ausgestellten Attestes, in welchem ein Puerperalfieber als die Todesursache bezeichnet wurde. Ueber den an sich auffälligen Umstand, daß er in so jungen Jahren und bei ungünstigen Vermögensverhältnissen das Leben seiner Frau versichert hatte, konnte Wittmann keine genügende Aufklärung geben. Denn seine Behauptung, die verstorbene Ehefrau habe dies so gewollt, erschien nicht glaubhaft, und das Anführen, der Agent der Gesellschaft habe ihn dazu aufgefordert, wurde von dem letztern in Abrede gestellt. Als er vor Eingehung der zweiten Ehe ein Inventarium des Nachlasses errichten mußte, erwähnte er das Kapital von der Lebensversicherung nicht und bestärkte dennoch die Richtigkeit des Inventariums eidlich. Von dem Untersuchungsrichter über seine Vermögensverhältnisse beim Tode der ersten Frau vernommen, verschwieg er die Auszahlung des Geldes wiederum, und es wurde dieser Umstand erst durch die Ermittelungen der Polizeiverwaltung zu Wollin festgestellt. II. Einige Zeit nach dem Ableben seiner Frau brachte Wittmann seinen am 4. November 1860 geborenen Sohn Johannes, das älteste seiner beiden Kinder, bei der verehelichten Maler Wittmann in Wollin unter; das jüngste Kind wollte er bei einer verrufenen Familie in Pflege geben, auf die Vorstellung seines Hauswirths that er es jedoch zu dem Arbeiter Breihahn. Am 31. Januar 1863 beauftragte er seine Aufwärterin Bertha Benther, seinen Sohn Johannes zu holen; er gab ihr einen Krug mit gekochter Chocolade, den sie dem Knaben reichen sollte. Die Benther nahm das Kind auf den Schos, überzeugte sich durch Eintauchen der Lippen, daß die Chocolade nicht zu warm war, und ließ es dann trinken. Der kleine Johannes leerte den Krug und wurde gegen Abend auf seines Vaters Geheiß zu seiner Großtante zurückgetragen. Der Knabe, der den Tag über noch vergnügt mit andern Kindern gespielt hatte, sah schon bei der Rückkehr sehr blaß aus und lehnte den Kopf an die Schulter der Benther. Als sie mit ihm in die Wohnung der verehelichten Wittmann kam, mußte er sich übergeben, alsbald trat auch Durchfall ein, und das Kind warf sich stöhnend hin und her. Der in der Nähe wohnende Sanitätsrath Dr. Schmurr, welcher noch am 31. Januar zugezogen wurde, nahm außer Brechreiz und Durchfall krampfhafte Erscheinungen an Armen und Beinen sowie ein starkes Eingezogensein des Unterleibes, verbunden mit einer großen Angst wahr. Die von dem Arzte gegen das Erbrechen und die Diarrhöe angewendeten Mittel halfen nicht, im Gegentheil verschlimmerte sich der Zustand auffallend schnell, die Extremitäten wurden blau und kalt, und bereits am 2. Februar, morgens 7 Uhr, starb das Kind. Dr. Schnurr hatte die Krankheit für einen Brechdurchfall gehalten, aber in dem Todtenscheine heißt es: der Knabe sei an der Halsbräune gestorben. In Wahrheit ist er jedoch ebenso wie seine Mutter durch Arsenik vergiftet worden. Die Leiche wurde ebenfalls wieder ausgegraben, sie war mehr zerfallen als verwest und völlig geruchlos, die Hautbedeckungen hatten eine dunkelbraune, lederartige Beschaffenheit. Von den Eingeweiden der Bauchhöhle war nur noch die Leber zu unterscheiden, sie zeigte sich vertrocknet, von fester Beschaffenheit und hatte eine lederartige Farbe. In den beiden Untersuchungsobjecten, welche der chemischen Analyse unterworfen wurden: in der Leber und in den Resten der Eingeweide, ward Arsenik, wenn auch nicht in großer Quantität, doch in so genügender Menge gefunden, daß man mehrere Arsenikspiegel erhielt. Auf Grund dieses Befundes, mit Rücksicht auf die erwähnten, von den Zeugen bekundeten Krankheitserscheinungen und nach den Wahrnehmungen bei der Obduction der Leiche wurde das Gutachten von den Gerichtsärzten dahin abgegeben, daß Johannes Wittmann durch Arsenik um das Leben gebracht, und daß dieses Gift etwa 36 Stunden vor dem Tode durch Verschlucken in den Körper gedrungen sei. Wittmann erklärte auf Vorhalt dieser Resultate: »Mein Sohn Johannes ist, während er bei der verehelichten Maler Wittmann in Pflege war, allerdings in meiner Wohnung gewesen, aber nur einmal, auch habe ich das Kind nicht holen lassen. Der nähern Umstände entsinne ich mich nicht, ebenso wenig, ob das Kind bei mir etwas genossen hat, bestimmt aber weiß ich, daß ich selbst dem Kinde weder Chocolade noch sonst etwas, am wenigsten Schädliches gegeben habe oder habe reichen lassen. Chocolade ist damals in meiner Wohnung nicht gekocht worden; ich selbst verstehe deren Bereitung nicht. Woran das Kind, bei dem ich die letzte Nacht vor dem Tode gewacht habe, erkrankt ist, weiß ich nicht, habe aber immer geglaubt, daß es an der Halsbräune gestorben sei. Der früher ganz gesunde Knabe hat überhaupt während der Zeit, wo er bei der Frau Wittmann in Pflege gewesen ist, gekränkelt, und an dem Tage seiner letzten Erkrankung war er gar nicht in meiner Wohnung.« Hiermit im Widerspruch versicherten die verehelichte Maler Wittmann und eine zweite Zeugin, die unverehelichte Luise Hartmann, daß der Knabe bis zum 31. Januar 1863 wohl und munter gewesen sei, beide und die Bertha Benther wissen, daß der Besuch bei dem Angeschuldigten an jenem Tage stattgefunden hat, die Benther hat mit eigenen Augen gesehen, daß Wittmann den Krug mit der Chocolade gebracht hat. Als der Angeschuldigte an dem Tage der Erkrankung in die Wohnung der verehelichten Maler Wittmann gerufen wurde, räumte er ein, dem Kinde Chocolade gegeben zu haben, behauptete aber wahrheitswidrigerweise, daß der Knabe sich schon in seiner Wohnung übergeben habe. Wittmann suchte das Zeugniß der Benther dadurch zu entkräften, daß er angab, sie sei zur Zeit der Erkrankung des Kindes bei ihm gar nicht mehr Aufwärterin gewesen, vielmehr habe die Tochter des Schuhmachers Hartmann diese Dienste verrichtet. Indeß auch diese Ausrede wurde widerlegt, die unverehelichte Hartmann sagte aus: »Ich habe allerdings nach dem Tode der ersten Ehefrau Aufwärterdienste bei Wittmann geleistet, jedoch ist dies nur 14 Tage lang geschehen, weil ich alsdann wegen der mir von Wittmaun gestellten unzüchtigen Anträge das Haus desselben gemieden habe. Bestimmt weiß ich, daß das Kind erst mehrere Wochen, nachdem ich den Dienst aufgegeben hatte, gestorben ist.« Hiernach war es kaum noch zweifelhaft, daß der entmenschte Vater seinem Sohne den giftigen Trank gereicht hatte. Und auch der Beweggrund zu der schrecklichen That war klar. Durch den an seiner Frau verübten Mord hatte er sich in den Besitz ihres Vermögens gesetzt, aber noch lebten die Kinder, mit denen er theilen mußte, die Kinder, welche ihm vielleicht bei Schließung eines neuen Ehebündnisses im Wege standen, und kaltblütig mischte er schon nach wenigen Monaten dem ältesten Knaben den Giftbecher. In der langen Reihe seiner Verbrechen ist dieses das ruchloseste. Unter das eigene Dach läßt er den frischen blühenden Sohn führen, unter der heuchlerischen Maske einer besondern Zärtlichkeit bereitet er ein Getränk, das Kinder am liebsten zu trinken pflegen, er schüttet das Gift hinein, dessen Wirkung er bereits erprobt hat, und als das arme unschuldige Opfer in seinen Schmerzen und Qualen sich krümmt, sitzt er die Nacht über am Bettchen und beobachtet, wie das junge Leben allmählich erlischt! III. Bereits am 15. Juni 1863 verheirathete sich Wittmann zum zweiten male mit Charlotte Auguste Höhn , der jüngsten Tochter des Tischlermeisters Höhn in Deutsch- Crone. Die Frau zeichnete sich durch Herzensgüte, durch ein sanftes und anspruchsloses Wesen sowie durch eine stille und häusliche Lebensweise aus. Wittmann lebte mit ihr in einer anscheinend nicht unglücklichen Ehe, aber schon im October erkrankte die an sich schwächliche Frau und mußte von da ab fast unausgesetzt das Bett hüten. Die Krankheit äußerte sich in einem mit starkem Auswurf verbundenen Husten, in Schmerzen im Magen, Diarrhöe und wiederholt eintretendem Erbrechen, endlich in viel Durst und kalten geschwollenen Füßen. Das, was sie beim Erbrechen von sich gab, hatte stellenweise eine grünlich-blaue Farbe. Der behandelnde Arzt Dr. Wilm hielt die Krankheit für ein gastrisches Fieber und traf danach seine Anordnungen. Die Pflege der Kranken wurde von dem Angeschuldigten selbst und der damals 13 Jahre alten Emilie Herr besorgt, welche seit Michaeli 1863 bei Wittmann in Dienst stand. Von der letztern wurden die Speisen und Getränke gekocht, zuweilen übernahm dies aber auch der Angeklagte, und in andern Fällen wurden der Kranken von der verehelichten Maler Wittmann und der Hauswirthin, verehelichten Kahnschiffer Hoffmann, Speisen gebracht. Die Kranke pflegte eine Abkochung von Thee zu trinken, den Wittmann ihr gab oder geben ließ, obgleich sie behauptete, daß sie ihn nicht vertragen könne. Am 22. December hatte sie zu Mittag zwei Kaulbarsche gegessen,welche die verehelichte Kahnschiffer Hoffmann ihr brachte. Als bald darauf der Dr. Wilm erschien, fand er sie leidlich wohl, sodaß er den Genuß der Fische nicht misbilligte. Am Nachmittage wurde Wollin von einem heftigen Gewitter heimgesucht; etwa eine Stunde zuvor ließ Wittmann seine Ehefrau wieder jenen Thee trinken. Bei der Bereitung war er diesmal insofern thätig, als er den Thee in den dazu gewöhnlich gebrauchten Topf schüttete, Wasser daraufgoß und das Gefäß der Emilie Herr übergab, um dasselbe zum Kochen ans Feuer zu setzen. Die Herr stellte einige Zeit nachher den gekochten Thee in die Stube auf den Tisch und der Angeschuldigte gab ihn seiner im Bett liegenden Ehefrau. Nachdem das Gewitter vorüber war, wurde von den Wittmann'schen Eheleuten Kaffee getrunken. Die Emilie Herr hatte denselben in der Küche gekocht. Wittmann nahm ihr die Kanne ab und reichte seiner Ehefrau eine Tasse voll, er selbst trank aus einer andern Tasse. Bald darauf verließ Wittmann auf kurze Zeit die Wohnung, um, wie er sagte, bei einem in dem benachbarten Dorfe Hagen wohnenden Bäcker zum Weihnachtsfeste Kuchen zu bestellen. Während seiner Abwesenheit blieb Emilie Herr bei der Kranken, die letztere genoß nichts mehr, namentlich nicht von dem vorerwähnten Thee. Nach der etwa um 5½ Uhr nachmittags erfolgten Heimkehr des Angeschuldigten kamen die verehelichte Maler Wittmann und die verehelichte Hoffmann, um sich nach dem Befinden der Kranken zu erkundigen. Die Frau Wittmann äußerte auf die an sie gerichteten Fragen: »Es geht mir ganz gut und ich werde nun bald alles essen können, nur das Gewitter heut hat mir eine so heftige Erschütterung gemacht.« Sie unterhielt sich mit den Frauen noch über andere gleichgültige Dinge, plötzlich aber stieß sie die Hände von sich, holte tief Athem und verschied. Wittmann heuchelte eine tiefe Traurigkeit, er schickte den Sohn seines Hauswirths, den Schiffer Georg Hoffmann, schnell zu dem Dr. Wilm und ließ, als dieser nicht getroffen wurde, durch den Sanitätsrath Dr. Schnurr Wiederbelebungsversuche anstellen, die jedoch fruchtlos ausfielen. Dr. Schnurr und der später hinzukommende Dr. Wilm nahmen an, daß die Verstorbene durch eine Nervenlähmung infolge des Schreckens über die plötzlichen schweren Donnerschläge gestorben sei. Auch die Leiche der zweiten Wittmann'schen Ehefrau wurde aus der Ruhe des Grabes herausgerissen, um gegen ihren Mörder zu zeugen. Man fand wiederum die charakteristischen Merkmale: völlige Geruchlosigkeit und lederartige Beschaffenheit der zusammengeschrumpften Haut. Von den Eingeweiden der Bauchhöhle war nur ein Stück Leber erhalten, die andern bildeten eine feste schwarzbraune Masse. In der Brusthöhle waren nur noch Ueberreste der Lungen erkennbar. Diese Lungentheile und das Stück Leber wurden in Posen chemisch analysirt und überall fand man Arsenik . Die Gerichtsärzte zogen aus diesem Befunde, den Wahrnehmungen bei der Obduction und der Geschichte der Krankheit den bestimmten Schluß, daß die zweite Frau des Angeschuldigten durch Arsenik gestorben sei, der durch Verschlucken in ihren Körper gelangt sein müsse. Ihrer Ansicht nach ist es wahrscheinlich, daß ihr während der Krankheit zunächst kleinere Gaben von Arsenik und kurz vor dem Tode eine größere Dosis beigebracht worden ist. Wittmann behauptete, von der Todesursache nichts zu wissen, er sagte: »Ich habe allerdings mit der Emilie Herr die Pflege meiner zweiten Ehefrau in ihrer Krankheit besorgt, ihr auch zuweilen Speisen und Getränke verabreicht. Jedoch ist dies in der Regel von der Emilie Herr geschehen. Meiner Frau habe ich wenige Stunden vor ihrem Tode keine Getränke gegeben, ebenso wenig jemals für dieselbe Speisen oder Getränke bereitet.« Die zweite Ehefrau hatte dem Angeschuldigten bei Eingehung der Ehe 400 Thlr. eingebracht. Außerdem besaß sie Wäsche und Betten. Um diese Erbschaft nicht mit ihren Blutsverwandten theilen zu müssen, hatte er sie eine Woche vor ihrem Tode zur Errichtung eines wechselseitigen Testaments bestimmt, in welchem beide Eheleute sich gegenseitig zu Universalerben einsetzten. Daß dies auf Andringen Wittmann's geschehen war, geht aus einem Gespräche hervor, welches die Frau Wittmann wenige Tage vor ihrem Tode mit dem Kahnschiffer Hoffmann führte. Der Zeuge sagte zu ihr: »Ich habe gehört, liebe Frau Wittmann, daß Sie den Herrn Richter Rosenow und den Actuarius haben holen lassen, um Ihr Testament zu machen. Glauben Sie denn wirklich, daß Sie sterben werden?« »Ach«, entgegnete sie, »mein guter Herr Hoffmann, wenn Sie wüßten, welche furchtbaren Schmerzen ich im Magen habe, wie das brennt und frißt, so würden Sie mir glauben, daß ich wünsche, es möchte bald zu Ende gehen. Ich habe schon ganz geschwollene Füße, das Gericht habe ich indeß nicht holen lassen.« »Aber die Herren vom Gericht waren doch heute Vormittag hier!« »Ja«, lautete die Antwort, »mein Mann hat es schon immer gewollt, nnd heute hat er in der Stube zu der Emilie gesagt, sie möchte hingehen und den Herrn Kreisrichter holen. Ich bin ganz still gewesen, aber die Emilie mußte gleich hingehen.« »Wenn Sie nun Ihr Testament gemacht haben«, sagte Hoffmann, »so haben Sie doch wol dabei an Ihren alten Vater gedacht, denn Sie erzählten mir ja früher, daß Ihr Vater sein Haus verkauft und dabei 150 Thlr. als zukünftiges Erbtheil für Sie habe eintragen lassen, daß es ihm aber schlecht gehe und er die Zinsen davon bei Lebzeiten nicht entbehren könne.« »Ja«, erwiderte die Frau Wittmann, »das weiß ich alles. Ich habe ja keine Kinder und neben meinem Vater manchen armen Verwandten, den ich hatte bedenken können, aber mein Mann hat mir so zugesetzt, daß ich das Ganze ihm habe vermachen müssen. Dafür hat er mir aber auch versprochen, daß er für meinen Vater und meine Schwester sorgen will, wenn es ihnen einmal schlecht geht.« Mit dieser Hoffnung starb die Unglückliche. Wie sie von ihrem Manne um ihr Leben betrogen war, so wurden auch ihre letzten Wünsche getäuscht, denn Wittmann streckte, anstatt aus dem Nachlasse den armen Verwandten mitzutheilen, seine habgierige Hand sogar nach deren Vermögen aus und suchte ihnen in verschiedenen Processen einen Theil davon streitig zu machen. IV. Kaum waren drei Monate nach dem Tode seiner zweiten Ehefrau verflossen, so verheirathete sich Wittmann zum dritten male und zwar am 1. April 1864 mit der unverehelichten Auguste Kornitzki. Sie war bis Michaeli 1862 bei dem Rittergutspachter von Klaeden auf Chwalkowo bei Gnesen Wirthin gewesen, hatte demselben außerehelich zwei Kinder geboren, und als Abfindung die Summe von 1000 Thlrn., eine große Menge Möbel, Betten und Wäsche im Werthe von etwa 500 Thlrn., und schon vorher ein kleines Haus mit einem Stück Land erhalten. Auguste Kornitzki galt daher für eine gute Partie. Sie lebte in Jastrow bei ihrer Mutter. Eines Tages wurde ihr von dem Tuchscherermeister Wrasse der Angeklagte zur Heirath in Vorschlag gebracht. Wittmann kam bald darauf selbst nach Jastrow, verlobte sich mit der sechs Jahre ältern Auguste Kornitzki und vier Wochen später fand die Hochzeit statt. Die Ehe war von Anfang an eine unglückliche. Die Frau hatte einen sehr heftigen, aufbrausenden Charakter; Wittmann ging fast alle Abend in die Wirthshäuser, und kam erst tief in der Nacht heim; er unterließ diesen Besuch auch nicht in Krankheitsfällen der Frau, und da er überdies eigenmächtig über ihr Vermögen disponirte, kam es zwischen den Eheleuten häufig zu Streit und Zank, der nicht selten sogar in Thätlichkeiten ausartete. Bis zum Winter 1864 auf 1865 war Frau Wittmann gesund und kräftig, vom 22. Februar bis zum 30. März 1865 aber litt sie an einer Krankheit, welche von dem Dr. Wilm für ein gastrisches Fieber gehalten wurde. Am 24. Juli 1865 erkrankte sie von neuem und der Arzt erklärte das Leiben für eine sporadische Cholera. In beiden Fällen klagte Frau Wittmann vornehmlich über Erbrechen und Diarrhöe, verbunden mit Leibschmerzen. Am 31. Juli 1865 wurde sie von einem todten Kinde entbunden, welches schon einige Tage zuvor im Körper der Mutter abgestorben war. Die Wöchnerin befand sich leidlich wohl, obgleich sie durch die frühern Krankheiten geschwächt und die Geburt eine schwere gewesen war. Am Nachmittage des 1. August 1865 trat jedoch bei ihr, und zwar einige Stunden nach dem Genusse einer Hafersuppe, ein heftiges Unwohlsein ein. Die Suppe war ihr von der verehelichten Kürschnermeister Müller, in deren Hause die Wittmann'schen Eheleute damals wohnten, gebracht worden, nachdem die Hebamme Franke eine solche als die geeignetste Wochensuppe bezeichnet hatte. Ueber die Vereitungsweise und die Verabreichung dieser Suppe sagte die Frau Müller Folgendes aus: »Am Tage nach der Entbindung der Frau Wittmann brachte ich ihr eine Hafersuppe, die, wie man dergleichen leichte Suppen gewöhnlich zu bereiten pflegt, mit etwas Butter und Zucker abgekocht war. »Von dieser Suppe habe ich selbst der Frau Wittmann zwei Teller verabreicht, und den Rest dem in der Stube anwesenden Angeschuldigten mit den Worten übergeben: ›Wenn Ihre Frau Appetit hat, dann lassen Sie sie noch etwas von der Suppe essen.‹ Hierauf habe ich mich entfernt.« »Ob Wittmann seiner Ehefrau späterhin noch Suppe gereicht hat, weiß ich nicht. Etwa fünf Stunden nachher rief er mich mit dem Bemerken, daß seine Frau plötzlich erkrankt sei und stets breche und laxire, und daß sie weiter nichts als meine Suppe genossen habe. Ich begab mich in die Wittmann'sche Wohnung und fand die Kranke sehr leidend. Sie theilte mir mit, daß sie die Suppe vollständig verzehrt habe, und daß nichts davon übriggeblieben sei. Ihr Mann muß ihr den Rest der Suppe selbst gegeben haben, da eine andere Person sich nicht in der Wohnung befunden hat, die Wöchnerin aber im Bette lag.« Ueber die ersten Wahrnehmungen nach der Erkrankung vom 1. August vermochte die Hebamme Franke die beste Auskunft zu geben, sie bekundete: »Nach der Entbindung befand sich Frau Wittmann den Umständen nach ganz wohl; am zweiten Tage wurde sie aber krank. Ich glaubte, daß ihr Zustand von großer Aufregung herrührte; denn der Angeschuldigte hatte ihr das todt zur Welt gekommene übrigens sehr entstellte Kind gezeigt, und sie hatte um den Sarg ihres Kindes im Bette eine große Guirlande geschlungen. Ich sagte zu ihm, es sei unrecht, daß er seine Frau sich in dieser Weise habe anstrengen lassen, er erwiderte mir jedoch, sie sei von ihrem Vorhaben nicht abzubringen gewesen. Die Frau Wittmann brach eine grünblaue, dann eine gelbgefärbte Flüssigkeit aus, ich schickte deshalb zum Arzt.« Der Dr. Wilm verordnete eine Arznei, welche eine entschiedene Besserung herbeiführte, bis am 6. August Brechen und Durchfall von neuem stärker auftraten. Frau Wittmann klagte zugleich über einen brennenden und fressenden Schmerz im Magen und über fortwährenden, nicht zu stillenden Durst. Wittmann reichte ihr so viel Bier zu trinken, als sie nur verlangte. Der Hebamme schien dies bedenklich zu sein, sie machte den Angeschuldigten darauf aufmerksam und wollte das Bier kosten, er verweigerte es aber mit den Worten: »Ich werde meiner Frau kein Bier geben, welches ihr schadet.« Das Benehmen Wittmann's gegen die Kranke war rücksichtslos und roh. Es geht dies am klarsten aus den Angaben des Kahnschiffers Hoffmann hervor, welcher folgenden Vorfall erzählt: »Ich war zu der Zeit, als die dritte Frau des Wittmann kurz vor ihrem Tode schwer erkrankt war, in der hiesigen Lau'schen Tabagie und spielte dort mit dem Angeschuldigten und dem Messerschmied Loth Karten. Bei jener Gelegenheit und zwar abends zwischen 6 und 7 Uhr kam das Wittmann'sche Dienstmädchen in die Tabagie und meldete, daß seine Frau augenscheinlich sehr gefährlich krank geworden sei und daß er sofort nach Hause kommen möge. Wittmann nahm diese Nachricht sehr gleichgültig auf, spielte weiter Karten und entfernte sich sogar dann nicht, als sein Dienstmädchen wiederkam und ihn dringend bat, wegen der bedeutenden Krankheit seiner Frau sofort nach Hause zu kommen. Entrüstet über dieses beispiellos gleichgültige Betragen warf ich die Karten hin und erklärte, nicht weiter spielen zu wollen, da es offenbar Pflicht von Wittmann sei, jetzt zu seiner erkrankten Frau zu gehen.« »Erst infolge dieser meiner Aufforderung und zwar nicht sofort, sondern erst, nachdem er noch geistige Getränke zu sich genommen, verließ Wittmann das Lau'sche Local. Die dritte Wittmann'sche Frau ist wenige Tage nach dem obigen Vorfall gestorben.« Andere Zeugen gaben an, Frau Wittmann habe sich beklagt, daß ihr Mann sie hungern lasse, und geäußert: »Wenn der liebe Gott mich noch einmal gesund werden läßt, so will ich auch nicht mehr bei dem schlechten Kerl bleiben«, und Wittmann erwiderte darauf: »Wenn du nicht gehst, dann werde ich gehen.« Er machte auch aus seinen Empfindungen beim Herannahen des Ablebens seiner Ehefrau kein Hehl, sondern antwortete, als Frau Müller vor dem Tode zu ihm sagte, er würde sich wol nicht sehr grämen, wenn seine Frau stürbe: »Das ist der glücklichste Tag meines Lebens, an welchem ich meine Frau nicht habe sprechen hören.« Wir haben die Symptome in den drei Erkrankungsfällen vom 24. Juli, 1. August und 6. August 1865 und den Verlauf der Krankheiten bisher nur angedeutet, weil wir in dem vorliegenden Falle im Besitze eines genauen ärztlichen Berichtes sind, den der behandelnde Arzt nach seinem Tagebuche zusammengestellt hat. Dieser Bericht lautet folgendermaßen: »Am 24.Juli 1865 bekam die Frau Wittmann Erbrechen und Durchfall, verbunden mit periodischen Leibschmerzen, belegter Zunge, Mangel an Appetit und heftigem Durst. Das Leiden documentirte sich als eine Cholera sporadoca und wich auch in kurzer Zeit dem dagegen angewendeten Arzneimittel, sodaß eigentlich schon am 25. Juli die Krankheit beseitigt war.« »Am 31.Juli 1865 wurde die Frau Wittmann von einem todten Kinde entbunden. Da bei den äußerst spärlichen und schwachen Wehen die Entbindung sehr langsam von statten ging, und die Kreißende sich sehr matt fühlte, so wurde ich zur Hülfe gerufen und verordnete ein Wehen beförderndes Arzneimittel in Pulverform. Nach der Entbindung entfernte ich mich, kam aber am 1. August wieder. An diesem Tage stellte sich bei der Frau Wittmann unter Kollern und periodischem Leibschmerz Erbrechen und Durchfall in mehrmaligen Anfällen ein. Die erbrochenen Massen habe ich nicht gesehen, sie sollen aus einer grünlichgelben Flüssigkeit bestanden haben. Mir fiel die gelblich belegte Zunge, der frequente, recht harte Puls und bei der Untersuchung des Bauches eine Empfindlichkeit der Herzgrube gegen Druck auf. Die Hauttemperatur war etwas erhöht, die Haut trocken, die Patientin klagte über Durst und Kopfweh. Infolge der hiergegen angewandten Arzneimittel nebst Blutegeln verschwand das Erbrechen sowie die Empfindlichkeit der Magengegend, und wenn ich nicht irre, auch der Durchfall, es trat eine entschiedene Besserung ein, sodaß ich die Kranke für gerettet hielt.« »Am 6. August zeigten sich indeß Erscheinungen, die ich mir nicht erklären konnte: vermehrte Pulsfrequenz, Erbrechen, Diarrhöe, Empfindlichkeit des Bauches gegen Druck. Die Zunge, anfangs gelblichweiß belegt, wurde nach einigen Tagen trocken, dann bräunlich wie lackirt und bedeckte sich zuletzt mit einem kleberigen zähen Schleim, wie es bei Typhuskranken zu sein pflegt. Der Durst der Kranken war während dieser Tage gewaltig, und die Patientin, welche sich stets sehr eigenwillig zeigte, trank gegen alle Warnung, was ihr beliebte, namentlich auch große Quantitäten bairischen Bieres. Aetzungssymptome des Mundes wurden von mir nicht wahrgenommen und die vorhandenen Kopfschmerzen wurden als erträglich angegeben. Die Thätigkeit der Sinne und das Bewußtsein der Kranken war bis zum 11. August ungestört, an diesem Tage aber trat Umnebelung des Verstandes ein, die Patientin sollte nach Angabe der Hebamme Franke im ersten Augenblick Personen nicht richtig erkannt haben. Am 12. August früh, wo ich die Kranke noch einmal vor ihrem Tode sah, war sie schon schwer besinnlich und lag soporös da. Einige Stunden später war die Frau Wittmann verschieden. Was das Erbrechen und den Durchfall in der Zeit vom 6. – 12. August anlangt, so traten darin Schwankungen ein, bis beide zuletzt ganz verschwanden. Die verordneten Arzneien wurden sehr unregelmäßig, theilweise gar nicht genommen. Da ich das Leiden der Frau Wittmann für einen acuten Gastrointestinal-Katarrh hielt, und den einmal bei mir auftauchenden Gedanken, daß die Gastrointestinalreizung durch Gift hervorgerufen sein könne, durch keine mir ausreichend scheinende Gründe stützen konnte, so war meine ärztliche Behandlung auch nur demgemäß eingerichtet.« In dem Todtenscheine wurde gesagt, Frau Wittmann sei am Typhus gestorben. Auch diese Leiche wurde aus dem Grabe aufgescheucht und in dem betreffenden Protokoll bemerkt: »Der Körper ist 5 Fuß 1 Zoll lang, das Antlitz war mit bräunlich gefärbten Fetzen ursprünglich weiß gewesener Leinwand bedeckt, das Gesicht noch nicht ganz unkenntlich. Die Todte war mit einem schwarzen, mit drei Fallblättern versehenen langen Kleide bekleidet. Die linke Hand und ein Theil des linken Vorderarmes zeigte sich mit eingetrocknetem weißen Schimmel überzogen. Die Haut war noch wohl erhalten und von braunrother, zum Theil schwarzer Farbe. Man fand den Leichnam nicht verwest, sondern mumienartig zusammengetrocknet und von den Würmern noch nicht zerstört. Es war nur ein geringer und zwar ein eigenthümlicher Verwesungsgeruch wahrnehmbar, ein Geruch wie von Fleischwaaren, wenn solche der Räucherung mit Holzessig ausgesetzt gewesen sind. Von den Eingeweiden der Bauchhöhle ließ sich noch die Leber unterscheiden, die man in zusammengetrocknetem Zustande und von stahlgrünem Aussehen vorfand. Der Magen, der Darmkanal und die andern Eingeweide der Unterleibshöhle bildeten ein lederartiges, trockenes, schwer trennbares Convolut; in der Brusthöhle erkannte man die Speiseröhre noch, das Gehirn war nicht verzehrt, sondern zu einer hellbraunen Masse von der Consistenz einer etwas steifen Salbe zusammengeschrumpft.« Wie in den andern Fällen, so wurden auch hier die innern Theile dem Chemiker übergeben. Er fand in der Speiseröhre kein Gift, dagegen wies er in dem Darmkanal und in der Leber mit der größten Bestimmtheit Arsenik nach und stellte ihn in einer Reihe von Arsenikspiegeln metallisch wiederum her. Die Gerichtsärzte sprachen sich darauf hin dahin aus: »daß die bei der chemischen Analyse aufgefundenen Giftstoffe die Ursache des Todes der dritten Ehefrau des Angeklagten gewesen seien, daß ferner die Einführung des Giftes nur auf dem Verdauungswege erfolgt sein könne, und daß es durch Lösung und Beimischung in Speisen und Getränken der Frau Wittmann beigebracht sein müsse«. Die Sachverständigen nahmen nicht für erwiesen an, daß die Krankheit vom Winter 1865 und vom Juli desselben Jahres Folgen von Arsenikvergiftung gewesen seien. Dagegen waren sie der Ueberzeugung, daß die Krankheitsanfälle vom 1. und vom 6. August die unmittelbaren Folgen von dem nur wenige Stunden vorher in größern Gaben gereichten Giftes gewesen und daß allein Anscheine nach der Kranken auch noch nach dem 6. August wiederholt kleinere Gaben von Arsenik eingeflößt worden seien. Wittmann leugnete frech und hartnäckig, seiner Frau Gift verabreicht zu haben. Er gab nur so viel zu, daß die Ehe keine friedliche gewesen sei, schob aber die Schuld davon auf den jähzornigen Charakter der Verstorbenen. Mit den Zeugen gerieth er in scharfen Widerspruch, er suchte wahrscheinlich zu machen, daß er der Kranken nur Bier, aber niemals andere Getränke oder Speisen gegeben habe. Es gelang ihm indeß nicht, die Angaben der Hebamme und seiner Hausgenossin, der Frau Müller, zu erschüttern. Die Habgier und vielleicht die Lust am Mord hat auch diese schwarze That geboren. Der Angeklagte ging die Ehe überhaupt nur ein, um in den Besitz des Vermögens zu kommen; kaum hatten beide die Ringe gewechselt, so betrieb er die Rückzahlung von 600 Thlrn. Kapital, welche seiner Frau gehörten, auf das eifrigste, und brachte es wirklich dahin, daß ihm das Geld gegen Rückgabe der Schuldscheine am 17. Juli 1864 ausgehändigt wurde. Er behauptete zwar, im Auftrage seiner Frau gehandelt zu haben, allein dies ist eine Unwahrheit, vielmehr hat er ihr die Schuldscheine heimlich weggenommen, das Kapital hinter ihrem Rücken eingezogen, und daß sich alles so verhalten, einem Zeugen, dem Schneidermeister Franke, selbst zugestanden. Es ist wegen dieser eigenmächtigen Handlungsweise eine heftige Scene zwischen den beiden Ehegatten entstanden, und zwei Zeugen, welche dabei zugegen waren, haben gehört, daß die Frau dem Manne die bittersten Vorwürfe machte. Die Verstorbene besaß ferner ein Kapital von 200 Thlrn., welches auf einem Grundstücke des Colonisten Schwarz in Colonie Kickeberg bei Aromberg auf ihren Namen hypothekarisch eingetragen war. Ihr Mobiliar muß ebenfalls werthvoll gewesen sein, denn sie hatte es mit 500 Thlrn. gegen Feuersgefahr versichert. Um alles allein zu bekommen, suchte er seine Frau zur Errichtung eines Testaments zu bestimmen, in welchem sie ihn zum Erben einsetzte. Er wandte sich zu diesem Zwecke zunächst an die Frau Kürschnermeister Müller, welche auf seine Veranlassung an die Kranke einen Tag vor ihrem Tode die Aufforderung richtete, zu Gunsten ihres Gatten zu testiren. Frau Wittmann lehnte indeß ab; nun rief der Angeklagte die Witwe Boese, dieselbe, die er später als seine vierte Frau heimführte, herbei und bat sie, in demselben Sinne zu der Patientin zu sprechen. Die Witwe Boese that es, allein Frau Wittmann war standhaft, sie starb, ohne letztwillig verfügt zu haben. Wittmann schlug jetzt einen andern Weg ein, um die Mutter und die Geschwister der Verstorbenen um das Erbe zu betrügen. Er spiegelte ihnen vor, das Kind sei lebend zur Welt gekommen und später gestorben als seine Frau. In diesem Falle würde nach dem in Wollin geltenden Lübischen Rechte das Kind die Mutter und der Vater das Kind beerbt haben. Demgemäß meldete er zunächst seiner in Jastrow lebenden Schwiegermutter die Entbindung und bezeichnete dieselbe als eine glückliche. Von dem Ableben seiner Frau machte er vorläufig gar keine Anzeige, und als diese Nachricht durch Dritte zufällig nach Jastrow kam, schrieb er einen Brief an seinen Schwager, den Schuhmachermeister Meilert, in welchem er sich den Anschein gab, als wenn er den Tod seiner Frau bereits mitgetheilt hätte. Der Heuchler spricht darin von seinem Kinde, wie wenn es lebte, und verfolgt offenbar den Zweck, seine Schwiegermutter von einer Reise zu ihm abzuhalten. Doch wir geben den Brief selbst. Er lautet: »Mein lieber Herr Meilert! Ich bewundere sehr, daß Sie mir von meiner Todesanzeige meiner Frau noch keine Antwort geschrieben haben. Ich habe an Mutter auch gleich geschrieben, aber nicht daß sie todt ist, sondern daß sie nur die Ruhr hat. Wenn Sie es der Mutter noch nicht gesagt haben, was ich Ihnen geschrieben habe, so lassen Sie es nicht mit einmal fühlen, bis ich nach Jastrow komme, denn sie ist sehr schwächlich. Ich bringe mein Kindchen gleich mit, wenn sie es haben will in Pension. Die Mutter und die anderen sollen sich nicht zu sehr grämen, denn meine Hand ziehe ich nicht zurück. Ich komme innerhalb 14 Tagen – 3 Wochen nach Jastrow. Ein Mündliches mehr. Grüßen Sie alle insgesammt vielmal von mir, Johann und Emilie, die sollen doch der Mutter gut thun, es ist ihr Schade sicher nicht, denn ich halte sehr viel von der Emilie, aber wenn ich komme und höre es, daß sie die Mutter nicht gut thut, dann werde ich böse, denn die gute Auguste hat es mir sehr ans Herz gelegt, ich solle ja auf die Mutter gut aufpassen, ich werde es auch so lange thun, bis ihre Augen auf sind, ich mußte es ihr noch am Bette fest versprechen. Grüßen Sie die Mutter, Ihre liebe Frau nebst Kinder. Es grüßt Ihnen Ihr tiefbetrübter Freund F. Wittmann . Wollin, den 25. August 1865.« Die Täuschung gelang dem Angeklagten jedoch nicht; die Witwe Kornitzki ließ sich von der Reise zu dem Grabe ihrer Tochter nach Wollin nicht abhalten und nahm ihren Schwiegersohn, den Schuhmachermeister Meilert aus Jastrow, mit. Wittmann, dem die Verwandten sehr ungelegen kamen, gab seinen Plan dennoch nicht auf. Er überredete seine Schwiegermutter zunächst, daß sie keine Theilung des Nachlasses verlangen, sondern bei ihm wohnen bleiben solle; sie war damit einverstanden und Meilert reiste wieder ab. Das hatte der Angeklagte gerade gewollt, nun schlug er der alten Frau vor, daß sie lieber Theilung halten und das baare Geld dabei auf 500 Thlr. annehmen wollten, gleichzeitig bestellte er einen Wagen, fuhr mit der Schwiegermutter zum Notar Reichhelm in Wollin und ließ von demselben unter dem 1. September 1865 zwei Verträge aufnehmen, durch welche die Witwe Kornitzki die auf dem Schwarz'schen Grundstücke eingetragene Forderung von 200 Thlrn. an Wittmann cedirte, und ihm ihre gesammten Erbansprüche an dem Nachlaß ihrer Tochter abtrat, während Wittmann sich nur verpflichtete, zu den Unterhaltungskosten seiner Schwiegermutter in Zukunft nach Kräften beizutragen. Die Witwe Kornitzki wurde hierauf von ihrem Schwiegersohne nach Jastrow znrückgeleitet; er versprach ihr daselbst, daß er ihr die Hälfte der vorhandenen Betten, Wäsche und Kleidungsstücke schicken und auch jene 200 Thlr. in monatlichen Raten von 4 Thlrn. zahlen würde, hielt aber sein Wort nicht. Außer zwei alten Kleidern hat seine Schwiegermutter gar nichts erhalten. Einen Proceß, den sie anstrengte, mußte sie verlieren, weil sie alle Erbansprüche auf Wittmann übertragen hatte, und die von der Polizei angestellten Versuche, den Angeklagten im Wege der Güte zu bestimmen, daß er seine gebrechliche, auf die Armenpflege angewiesene Schwiegermutter unterstützen möge, scheiterten an seinem Geize. Wittmann hatte aber auch noch in anderer Weise schon bei Lebzeiten seiner Frau eine Speculation auf ihren Tod gemacht, indem er sie ohne ihr Wissen in eine Lebensversicherung einzukaufen versuchte. Wir wissen, daß er nach dem Ableben der ersten Frau von der Gesellschaft Germania 250 Thlr. erhalten hatte; die dritte Frau sollte ihm ein doppelt so großes Kapital einbringen, er entschloß sich deshalb, ihr Leben auf 500 Thlr. zu versichern, wählte aber als kluger Mann nicht wieder die Germania, sondern wandte sich an die Norddeutsche Lebensversicherungsgesellschaft. Der Maurermeister Engmann zu Wollin, der Agent derselben, sagt darüber Folgendes: »Wittmann kam zu mir und wollte sein und seiner Ehefrau Leben versichern. Ich gab ihm zu diesem Behufe zwei Formulare, von welchen eins von ihm selbst und das zweite von seiner Ehefrau eigenhändig unterzeichnet werden mußte. Wittmann brachte diese beiden Formulare, von ihm selbst unterzeichnet, zurück. Um Gewißheit zu erlangen, ob die von Wittmann vollzogenen Unterschriften genügten, übersandte ich beide Formulare der Gesellschaft mit der Anfrage, ob dieselben in jetziger Gestalt gültig seien. Die Gesellschaft schickte mir indeß das Formular für die Frau Wittmann mit dem Bemerken zurück, daß ich dasselbe von der Frau Wittmann selbst unterzeichnen lassen sollte. Ich gab infolge dessen das Formular dem Wittmann mit der Aufforderung zurück, solches, von seiner Ehefrau vollzogen, mir demnächst zu remittiren. Wittmann brachte mir auch das Formular zurück. Da indeß die Unterschrift augenscheinlich von Wittmann selbst gemacht war, und die Sache mir verdächtig vorkam, erklärte ich ihm, daß die Gesellschaft nicht weiter darauf eingehen würde, und das Geschäft zerschlug sich.« Wittmann begriff recht gut, daß dieses Zeugniß einen neuen schweren Verdachtsgrund wider ihn zur Gewißheit erhob, er legte sich deshalb auch in Betreff dieses Punktes auf das Leugnen und stellte keck in Abrede, mit Engmann jemals über eine Versicherungsangelegenheit gesprochen zu haben. Wie groß die Geldgier des Angeschuldigten war, ergibt sich ferner daraus, daß er, um den Staatsfiscus um den Erbschaftsstempel zu betrügen, einen Meineid schwor. Er ward vom Kreisgericht angewiesen, ein Inventarium aufzustellen, welches er eidlich bestärken könnte. 11 Hierauf errichtete er ein Inventar, nach welchem die Activa der Erbschaft 400 Thlr., die Passiva aber 750 Thlr. betragen sollten, und leistete den Manifestationseid ab! In der Untersuchung wurde ihm nachgewiesen, daß er unter den Activis eine große Menge von Vermögensstücken nicht mit aufgeführt und folglich falsch geschworen hatte. V. Etwa acht Tage nach dem Tode seiner dritten Ehefrau zog Wittmann bereits in das Haus und in die Wohnung der Witwe Böse und lebte mit ihr wie Mann und Frau. Die Verheirathung erfolgte zwei Monate später, am 17. October 1865, in Wollin. Frau Böse war die Witwe des im September 1864 auf einer Seefahrt ertrunkenen Schiffskapitäns Böse, und von diesem mit einem einzigen, am 5. Februar 1865 geborenen Kinde, Namens Georgine, in guten Vermögensverhältnissen zurückgelassen worden. Sie wohnte mit dem Kinde in einem ihr gehörigen Hause auf der von der Stadt Wollin etwa zehn Minuten entfernten sogenannten Amtswiek, besaß Aecker und Wiesen und ein von ihrem Ehemanne früher geführtes Schonerschiff, alles in ungetheilter Gemeinschaft mit ihrem Kinde. Vor der Heirath Wittmann's mit der Witwe Böse hatte zwischen dieser und dem Kinde eine Auseinandersetzung des Vermögens erfolgen müssen, dabei war das Erbtheil des Töchterchens auf circa 831 Thlr. ermittelt und sichergestellt worden. Der Stiefvater streckte nach diesem Vermögen die gierige Hand aus und das kleine Mädchen mußte sterben. Georgine Böse war ein völlig gesundes, kräftiges Kind; am 22. October 1865 ging sie noch wohl und munter mit der ledigen Emilie Schwenk, welche in Wittmann's Diensten stand, spazieren, am Abend aber erkrankte sie plötzlich. Sie brach und klagte über großen Durst. Eine Veranlassung war nicht erkennbar, namentlich war ein Diätfehler nicht vorgekommen. Frau Wittmann eilte in die Apotheke, um ein ihr von einer Freundin empfohlenes Arzneimittel zu holen; Wittmann blieb inzwischen allein bei dem Kinde zurück, saß auch im Verlaufe der Krankheit vielfach au dem Bette seiner Stieftochter und reichte ihr öfter Wasser. Er gab sich den Anschein großer Zärtlichkeit und Fürsorge für die kleine Kranke und ließ sie in der Nacht zwischen sich und seiner Frau schlafen. Ein Arzt wurde nicht gerufen, der Angeschuldigte wußte es zu hintertreiben; erst als die auf demselben Flure wohnende unverehelichte Parow auf die Nothwendigkeit ärztlichen Beistandes aufmerksam machte, schickte die Mutter am 23. October zu dem Dr. Wiener, der sich zwischen 11 und 12 Uhr vormittags einfand und folgende Wahrnehmungen machte: Das Kind hatte eine bleiche Gesichtsfarbe und einen theilnahmlosen, verdrießlichen Gesichtsausdruck. Die Hauttemperatur war etwas erhöht, der Puls beschleunigt und die Zunge mäßig belegt. Dagegen wurde im Unterleibe nichts Abnormes bemerkt, ebenso wenig in der Mundhöhle, in welcher der Arzt nach etwaigem Durchbrechen von Zähnen forschte. Ob das Uebel eine gastrische Störung oder eine Gehirnaffection oder die Vereinigung von beidem war, wußte der Dr. Wiener damals nicht zu unterscheiden, er ordnete daher die Anwendung von Kalomel an und wiederholte an demselben Tage seinen Besuch. Bei diesem zweiten Besuche am Abend des 23. October hörte er, daß wiederholtes Erbrechen und Diarrhöe eingetreten sei, er fand das Fieber lebhafter und die Zunge belegter; er hielt nun den Zustand für rein gastrischer Natur und traf danach seine Maßregeln; als er jedoch am andern Morgen wiederkam, fand er die Kranke nicht mehr am Leben. Das Kind war in der Nacht vom 23. zum 24. October unter Krampferscheinungen gestorben. Der Arzt, der nicht, an ein Verbrechen dachte, erklärte die Krankheit für eine acute Gehirnentzündung. Die Aeltern ließen die Leiche in einen Sarg legen und nahmen denselben, wie wir früher erwähnten, bei ihrem Umzuge nach Posen mit, dort wurde er in die Gruft gesenkt. Am 17. October 1866 fand die Ausgrabung statt. Die Contouren des kleinen Körpers waren wohl erhalten, die Haut fest anliegend, pergamentartig, trocken und mit Schimmel bedeckt. Bei normalen Verhältnissen hätten die gesammten Weichtheile sowie die Sehnen und Knorpel bereits durch Verwesung aufgelöst sein müssen, hier aber waren die innern Organe noch vollkommen erkennbar und nur zusammengeschrumpft und vertrocknet. Die chemische Analyse entdeckte im Magen und im Darmkanal erhebliche, in der Leber, den Nieren, dem Herzen und den Lungen, endlich in einem bei der Obduction herausgeschnittenen Stück Muskelfleisch geringere Quantitäten Arsenik . Die Gerichtsärzte erklärten mit der größten Bestimmtheit, daß das Kind an Arsenikvergiftung gestorben sei. Sie nahmen an, daß das Gift durch Verschlucken den Verdauungsorganen zugeführt und von hier durch den Umlauf der Säfte dem ganzen Körper mitgetheilt worden sei, und sprachen aus, es müßte dem Kinde etwa 36 – 40 Stunden vor dem Tode und kurze Zeit vor der Erkrankung Arsenik in großen, zur Tödtung eines Menschen völlig ausreichenden Gaben beigebracht sein. Wittmann räumte ein, vor der Erkrankung, im Verlauf der Krankheit und beim Eintritt des Todes in der unmittelbaren Nähe des Kindes gewesen zu sein, und demselben wiederholt Wasser und Milch zum Trinken gegeben zu haben. Dagegen behauptet er, Georgine Böse sei bereits am 22. October 1865 leidend gewesen, und bestritt auf das entschiedenste, sich an ihrem Leben vergriffen zu haben. VI. Wittmann's vierte Frau war zwei Jahre älter als er, gutmüthig, von einnehmendem Aeußern und in Wollin kerngesund gewesen. In Posen wechselte ihre Stimmung häufig; meist war sie allerdings heiter, aber nach dem Tode ihres Kindes sah man sie oft in Thränen, sie schien eine Ahnung von ihrem eigenen frühzeitigen Ende zu haben und gab sich traurigen Gedanken hin. So schrieb sie im Frühjahr 1866 an ihre in Wollin wohnende Schwägerin Alwine Böse: »Wie oft wünsche ich Dich hierher, Du würdest Dich freuen, in unserer schönen Wohnung zu sein und immer die schöne Militärmusik zu hören, Du würdest Dich erholen, aber mich kann nichts erfreuen. Musik und Gesang bringen für mich nur Thränen – meine Freude auf dieser Welt ist verschwunden, meine Freude ruht in der Erde! – Ich gebe mich auf Wunsch von Wittmann vielem hin, ich gehe ins Freie und in Gesellschaft, was mir hier mehr geboten wird als in Wollin, aber in meinem Herzen ist ein unauslöschlicher Kummer und Schmerz. Vor der Welt zeige ich mich stark, aber kehre ich ins Haus zurück und bedenke meine großen Leiden, so kehrt auch der Schmerz über den Verlust meines theuern Kindes zurück. An seinem Grabe ist mir am wohlsten, und da gehen wir oft hin. Wittmann sagt dann immer, da liegt das arme Würmchen, und küßt das Grab, und bittet mich sehr, ich soll nicht weinen. Wir haben meinem Liebling ein schönes Marmorkreuz setzen lassen, und die Blumen werden nicht welk, die ich darauf pflanze.« Ueber Wittmann ließ sie sich in ihren Briefen in sehr verschiedener Weise aus, indem sie bald seine Aufmerksamkeit und Fürsorge pries, dann aber sich wieder beklagte: es sei alles nur Schein, ihre Ehe sei eine sehr unglückliche. Die Aussage derjenigen Zeugin, welche über die Lebensweise der Wittmann'schen Eheleute seit ihrem Eintreffen in Posen und über das Verhältnis; derselben die beste Auskunft ertheilte, geben wir wörtlich wieder. Diese Zeugin, Frau Henriette Neumann, gab an: »Ich bin aus Deutsch-Crone gebürtig, ebenso wie der Buchbindermeister Wittmann, und kenne den letztern von Kindheit an, denn mein Vater war Gefangenwärter bei dem Gericht in Deutsch-Crone, und der Vater des Wittmann, wie ich glaube, Executor daselbst. Jahrelang hatte ich den Wittmann aus dem Gesicht verloren, da besuchte er mich im September 1865 in Begleitung einer mir unbekannten Frauensperson, die er mir als seine vierte Frau vorstellte. Wie er mir sagte, wollte er hierher ziehen und sich eine Wohnung miethen. Ende October schrieb er mir, das Kind seiner Frau aus erster Ehe sei gestorben; sie würden indeß trotzdem bald kommen und die Leiche hier begraben lassen. Einige Tage nachher trafen die Wittmann'schen Eheleute ein und mietheten eine Wohnung in der Berliner Straße. Gleich nach ihrem Einzüge machten sie eine Vergnügungsreise nach Kassel, wo sie zwei Brüder der Frau Wittmann, die dort lebten, besuchen wollten. Etwa acht Tage vor Weihnachten kehrten sie zurück. Sie sind dann sehr oft in meinem Hause gewesen, ich aber suchte sie nur selten auf. Das erste mal, im Jahre 1866, geschah es auf ausdrückliches Ersuchen des Wittmann. Er bat mich, eine Hebamme mitzubringen, weil seine Frau ihre Niederkunft erwartete, und frug nach einem gewissen Weymann, der seiner Frau ein Testament machen sollte. Ich fand die Wittmann damals in ihrer Wohnung außerhalb des Bettes; sie sagte mir, sie wolle ein Testament errichten. Ich suchte ihr diese Absicht auszureden, sie aber beharrte bei ihrem Vorhaben und bemerkte: »Ich weiß, daß mein Mann nach dem Tode der früheren Frauen so viele Umstände gehabt hat, und will nicht, daß es ihm nach meinem Tode ebenso geht.« »Was das Verhältniß der Wittmann'schen Eheleute zueinander betrifft, so war Wittmann, soviel ich beobachtet habe, nicht zärtlich oder gut mit ihr; das verstand er gar nicht. Sie aber liebte ihn sehr und fühlte sich sehr unglücklich, wie sie mir vielfach gesagt hat, namentlich kam sie noch zu mir am Freitag vor ihrem Tode, klagte fürchterlich, weinte und rang die Hände, ohne gerade einen Grund anzugeben. Nur so viel äußerte sie: »Was habe ich gemacht? Ich bin nicht werth, daß mich die Steine tragen! Sie werden mal sehen, ich werde es wol bald überstanden haben.« – Bei diesem Besuche sah die Wittmann schlecht aus, was ich dem Umstände zuschrieb, daß sie ihr Kind nährte; sie entgegnete aber: »Nein, nein, hier sitzt es mir!»« dabei faßte sie mit der rechten Hand nach der linken Seite. Sie hatte mir schon früher mitgetheilt, daß sie dort Schmerzen habe, und namentlich über den Magen geklagt. »Die Frau fühlte sich auch deshalb unglücklich, weil ihr Mann nicht arbeitete. Auf meine Vorstellung, daß sie als Frau ernstlich auftreten und den Mann zur Arbeit auffordern sollte, erwiderte sie: ›Das ist mein Unglück, daß ich ihm so gut bin.‹« Ueber ihre letzten Tage gaben die verehelichte Schmidt und die ledige Henriette Kitzing, ihre Hausgenossinnen, Auskunft. Die letztere ließ sich so vernehmen: »Frau Wittmann hat im vergangenen Winter öfter geklagt, daß ihr unwohl wäre, daß sie namentlich so ein Fressen im Innern hätte, wobei sie auf die Herzgrube zeigte und eine Hand auf dieselbe drückte, indem sie manchmal hinzusetzte, daß sie es heute gar nicht mehr aushalten könnte. Sie schrieb dieses Unwohlsein auf ihre damalige Schwangerschaft, wobei sie noch äußerte, daß sie während der Schwangerschaft mit dem ersten Kinde immer gesund gewesen wäre und nun immer kränkelte.« »Unter solchen Erscheinungen war Frau Wittmann im Februar 1866 und dann acht Wochen nach ihrer am 13. Juli 1866 stattgehabten Entbindung, Anfang September desselben Jahres, erkrankt. Bei dem letztern Krankheitsfalle zeigte sich Erbrechen und mit Blutabgang verbundene Diarrhöe; beidemal jedoch erholte sie sich bald und begann am 17. September eine nicht unbedeutende Menge Wäsche in der Waschküche des Hauses zu waschen, lehnte auch die Beihülfe anderer mit den Worten ab: ›Ich bin ja gesund und stark, und wenn ich heute nicht fertig werde, so wasche ich morgen weiter.‹« »In der zweiten Nachmittagsstunde trat jedoch ein plötzliches Unwohlsein ein, sodaß sie mich zu sich hereinrief und über Bangigkeit und Brechreiz klagte. Als ich sie frug: ›Sie haben wol noch nicht zu Mittag gegessen?‹ erwiderte sie: ›Ja, Papachen hat gekocht.‹« Frau Schmidt deponirte über die Vorgänge des 17. September 1866 Folgendes: »Am Montag vor ihrem Todestage, also am 17. September, habe ich die Frau Wittmann vormittags ganz munter in der Waschküche gesehen; jedoch kam sie am Nachmittag, vielleicht um 2 Uhr, gebückt über den Hof an das Fenster meiner Wohnung und sagte mir, sie habe solches Schneiden, daß sie es gar nicht mehr aushalten könne, auch gebrochen habe sie sich. Als ich sie nachher in der Waschküche aufsuchte, klagte sie fortwährend über Unwohlsein, fuhr aber dessenungeachtet mit dem Waschen fort. Ungefähr um 4 Uhr ging ich nochmals zu ihr. Ich traf sie zwar noch am Waschfaß, jedoch ganz krumm stehend; sie hielt die Hand auf die Brust und klagte über Schmerzen darin. Auf mein Zureden verließ sie endlich die Waschküche und ging nach ihrer Wohnung, mit dem Bemerken, daß sie sich niederlegen werde, vielleicht würde ihr am andern Tage besser sein.« Von dem Augenblicke an, wo Frau Wittmann sich aus der Waschküche entfernte, bis zum andern Nachmittage, eine halbe Stunde vor ihrem Tode, hat kein fremdes Auge die unglückliche Frau gesehen; sie war allein mit ihrem Manne und den beiden kleinen Kindern. Daß sie in dieser Zeit einen schweren Todeskampf gekämpft hat, geht aus der Aeußerung ihres vierjährigen Stiefsohnes hervor: »Die Mama hat sehr gestöhnt und der Papa hat die Thür zugemacht.« Wie aber benahm sich der Mörder in den verhängnißvollen Stunden? Er aß und trank und war heiter wie gewöhnlich, mit der ledigen Kitzing scherzte er über den bevorstehenden Einzug der Truppen und erwähnte mit keinem Worte, daß seine Frau im Sterben lag. Als am 18. September, ihm sehr ungelegen, der Sergeant Rautenberg und seine Ehefrau zu ihm kamen, empfing er sie auffallend betreten und verstört. Er sagte, daß seine Frau zum zweiten male die Cholera habe. Die Frage der verehelichten Rautenberg, ob ein Arzt dagewesen sei, verneinte er mit dem Bemerken, daß er keinen Boten habe. Frau Rautenberg forderte ihn auf, sich selbst auf den Weg zu machen, und erbot sich, einstweilen dazubleiben. Wittmann nahm dies an; Frau Rautenberg trat an das Krankenbett, die Kranke wollte ihr etwas mittheilen, konnte aber nur die Worte hervorbringen: »Ach Emilie!« Der Angeklagte kam schon nach 10 Minuten mit der Nachricht zurück, daß er den Arzt nicht getroffen habe; Frau Rautenherg und deren Ehemann gingen nun fort. Wittmann war in der That bei dem Dr. Laube gewesen, hatte ihn aber nicht einheimisch getroffen und die Sache auch nicht besonders dringlich gemacht. Um 3 Uhr nachmittags schickte er die ledige Kitzing nochmals zum Arzt, allein auch diesmal war der Doctor nicht zu Hause. Eine halbe Stunde später rief Wittmann die in demselben Hause wohnende Frau Kaminska in das Krankenzimmer; sie fand die Wittmann sprach- und anscheinend auch leblos im Bette liegend, die Thränen liefen ihr aus den geschlossenen Augen, die Hände waren ganz kalt. Wittmann sagte ihr, daß seine Ehefrau an der Cholera erkrankt sei, stellte sich höchst unglücklich und beklagte sich, daß, des wiederholten Rufens ungeachtet, ein Arzt nicht gekommen sei. Es wurde nun zum Oberstabsarzt Dr. Mayer und nochmals zum Stabsarzt Dr. Laube geschickt, aber als die Aerzte erschienen, war die verehelichte Wittmann bereits todt. Wittmann machte bei seiner gerichtlichen Vernehmung über die Krankheit der Verstorbenen unwahre Angaben. Er sagte: »Meine Frau war an dem Tage, an welchem sie im Waschhause zu waschen anfing, also am 17. September, des Morgens ganz gesund und ist erst nach dem Mittagessen an Diarrhöe und Erbrechen erkrankt. Ein Unwohlsein hat sie aber schon am Vormittag mit den Worten: ›Mich schaudert so‹, zu erkennen gegeben. »Der Verpflegung meiner Frau in ihrer Krankheit habe ich mich ganz allein unterzogen und diejenigen Mittel angewendet, welche nach meiner Ueberzeugung die richtigen waren. Ich habe ihr nämlich Pfeffermünzthee eingegeben und an den Unterschenkeln krampfstillende Umschläge gemacht. »Es ist richtig, daß bei Lebzeiten meiner Frau kein Arzt dagewesen ist, allein daran bin ich nicht schuld, ich bin selbst zum Dr. Laube gegangen und habe dreimal zu ihm geschickt; das ist aus eigenem Antriebe und nicht, wie die Rautenberg'schen Eheleute gesagt haben, auf deren Veranlassung geschehen. Dann muß ich sagen, meine Frau hat den Arzt nicht haben wollen, und ich konnte die beiden Kinder nicht allein lassen, es ging alles zu schnell, gar zu schnell.« »Wenn meine Frau an Arsenik gestorben ist, so hat sie sich möglicherweise selbst vergiftet, denn sie hat nicht einmal, sondern wiederholt davon gesprochen, daß sie sich das Leben nehmen müsse. Sie hatte nämlich vielen Verdruß mit ihren Verwandten, und in der letzten Zeit war ein Brief voller Klagen und mit der Bitte um eine Geldsendung von ihrer Schwester Marie, die nach London gegangen war und der es dort sehr schlecht ging, eingetroffen. Ich glaube wohl, daß sie sich den Inhalt dieses Briefes sehr zu Herzen genommen hat.« In der That ist in der Wohnung des Angeklagten ein von seiner Schwägerin Marie geschriebener und aus London datirter Brief gefunden worden. Allein Wittmann hat darauf auch Geld nach London geschickt, wenigstens glaubte die Verstorbene, daß dies geschehen sei, denn sie sprach gegen die Frau Neumann ihre Freude über diese Güte ihres Mannes aus. Keiner von den zahlreichen Bekannten der Frau Wtttmann hat jemals eine auf Selbstmordgedanken hindeutende Aeußerung aus ihrem Munde gehört, und eine solche Handlung wäre bei ihrem Charakter und bei ihrem Temperament sowie kurz nach der Geburt eines Kindes, über das sie sich sehr freute und das sie selbst stillte, geradezu undenkbar gewesen. Schließlich that der Angeklagte die frivole Aeußerung: »Wenn meine Frau vergiftet ist, so muß der Polizeicommissarius es gethan haben, der im August 1866 in meiner Wohnung war und nach der Klassensteuer sowie nach dem Ergehen meiner Frau fragte.« Wir erinnern uns, daß der Angeschuldigte das Begräbniß soviel als möglich zu beschleunigen suchte, daß in der Leiche Arsenik gefunden wurde, und daß Wittmann Arsenik besaß. Es muß somit als bewiesen angesehen werden, daß er auch diesen Mord, der ihn zum Erben des etwa 3000 Thlr. betragenden Vermögens seiner Frau gemacht haben würde, verübt hat. Nach geschehener Voruntersuchung wurde der Buchbindermeister Wittmann für dringend verdächtig erklärt, in der Zeit vom September 1862 bis zum September 1866 seine vier Ehefrauen, seinen leiblichen Sohn Johannes und seine Stieftochter vorsätzlich und mit Ueberlegung getödtet zu haben. Der Staatsanwalt Schmieden in Posen erhob hierauf im December 1867 die Anklage, und jedermann war auf die Verhandlung des Processes gespannt. Ehe wir auf diese Verhandlung eingehen, müssen wir ein neues Manöver berichten, durch welches Wittmann sich zu retten suchte. Er stellte sich wahnsinnig. Bis zum Frühjahr 1867 bemerkte man an ihm nichts Auffallendes. Er schien fest davon überzeugt zu sein, daß man ihn eines Mordes nicht überführen könne. Er fürchtete nur, daß er wegen Meineides in Betreff des wider besseres Wissen von ihm eidlich bestärkten Inventars über den Nachlaß seiner ersten und dritten Frau verurtheilt werden würde. Im April 1867 aber fing er an, seine frühere Zuversicht zu verlieren; er schlug deshalb ein anderes Vertheidigungsstystem ein und simulirte Wahnsinn, um für unzurechnungsfähig erklärt zu werden. Plötzlich sprach und schrieb er verwirrtes Zeug, z.B. in einem Briefe an seine Vettern: »Ihr müßt mir umgehend Sachen schicken, indem ich bald auf ein verblendetes Schwurgericht komme, indem sie hier an das Schaffot kommen, dann erst später vor das Schwurgericht geführt werden. Hier muß das eine eigene Construction sein.« Bei seinen Vernehmungen behauptete er, der Untersuchungsrichter habe ihm Schriftstücke ohne vorherige Verlesung zur Unterschrift vorgelegt, er erklärte, daß er diese Protokolle ohne Kenntnißnahme und in der Verwirrung unterschrieben habe, und daß er diese Unterschriften widerrufe. In seiner Zelle verübte er einen fast tobsüchtigen Exceß. Das Gericht forderte von dem Kreisphysikus Medicinalrath Dr. Gall, der zugleich Gefangenarzt ist, einen Bericht über den Geisteszustand des Angeschuldigten, und das Gutachten fiel dahin aus, »alle Widersinnigkeiten seien rein simulirt« . Es wurde hervorgehoben, daß Wittmann in seinen Aeußerungen und seinem Benehmen sich stets als ein kalt überlegender, folgerichtig denkender und besonnen handelnder Mensch gezeigt habe, daß er auch körperlich sich durchgängig wohl befinde, und daß seine widersinnigen Aeußerungen mit andern Wahnvorstellungen und krankhaften Geistesrichtungen in keinem Zusammenhange ständen. Nach Abgabe dieser Erklärung, die ihm bekannt geworden war, zeigte sich Wittmann einige Monate lang ruhig; dann aber spielte er von neuem den Irrsinnigen und führte alberne Reden: »Die Polizei hat mich zu unrecht verhaftet, ich will das nicht dulden, auch das Gericht hat kein Recht, mich gefesselt zu halten, und thut mir Gewalt an, und will mich zu Grunde richten. Man hat mich zu Unterschriften veranlaßt, und mir falsche Schriftstücke untergeschoben, das thut auch mein Rechtsanwalt; ich werde geradezu verkauft.« Im October 1867 geberdete er sich wie ein an Krämpfen Leidender und als ob er Brechneigung habe. Mit großer Anstrengung gelang es ihm, eine halbe Untertasse voll weißlichen, schleimigen Schaumes hervorzubringen. Dabei klagte er über heftige Schmerzen in den Unterschenkeln und wurde, obgleich objective Krankheitssymptome an ihm nicht bemerklich waren, seinem Verlangen gemäß in die zum Lazareth bestimmte Abtheilung des Gefangenhauses gebracht. Hier wiederholten sich die Würge- und Brechversuche, er schlief einige Nächte nicht und störte andere Kranke durch sein Raisonniren; er rief, daß man ihn zu Grunde richten wolle und ihm schädliche Speisen verabreiche. Das Einzige, woran Wittmann wirklich litt, war Indigestion und Stuhlverstopfung, und da er fortgesetzt ein für ihn bestimmtes Medicament zu nehmen verweigerte, traten leichte Fieberbewegungen mit frequentem Pulse ein. Gegen die Wärter und Aufseher benahm er sich trotzig und auffahrend und beschuldigte dieselben, sie hätten sich gegen ihn verschworen, um ihn zu verderben. In der Nacht vom 15. zum 16. October stellte er sich tobsüchtig und wollte sich mit den Worten: »Meine Zeit ist um, das ist meine innere Wuth«, gewaltsam aus dem Corridor drängen. Mit Hülfe von zwei andern Gefangenen wurde er gebändigt und in das Lazareth zurückgebracht, biß aber dabei den Gefangenwärter in den Arm und zerriß einem der beiden Mitgefangenen die Jacke. Wenige Tage nach diesem Exceß erklärte Wittmann, er werde keine Nahrung mehr zu sich nehmen. Zugleich schwatzte er fortgesetzt ungereimtes Zeug, sprach mehrere Worte leise und dann ein Wort laut, und sang im jüdischen Dialekt, wie seine Mitgefangenen meinten, um dadurch einen israelitischen Lazarethbeamten zu ärgern. Beim Sprechen und Singen vermied er es, andere anzusehen, wenn aber sein Blick zufällig auf jemand fiel, konnte er sich des Lachens nicht enthalten. Dem Arzte log er vor, daß er nicht schlafen könne, und genoß vom 19.-22. October keinen Bissen. Um seinen Appetit zu reizen, hatte man die für ihn bestimmten Speisen an seinem Lager stehen lassen und erreichte dadurch in der That, daß sich der Gefangene nach dreitägigem Fasten über seine Schüssel hermachte und den kalten Brei mit dem darin enthaltenen Fleische und der Brotportion bis auf den letzten Rest verzehrte, obgleich er vorher behauptet hatte, die Suppe sei von Hundeknochen gekocht. Daß er seinen vollen Verstand hatte, ging aus der Aeußerung zu einem Krankenwärter hervor: »Wenn ich nur wüßte, wie ich aus dem Gefängniß heraus und in das städtische Lazareth von Posen kommen könnte, ich wollte dann weiter nichts haben als Mütze und Stock, und wer mir dazu verhülfe, dem würde ich gleich 50 Thlr. bezahlen.« Vielleicht war die Fiction des Irrsinns von Wittmann damals nur zu dem Zwecke erfunden worden, um in eine Krankenanstalt oder in ein Irrenhaus geschafft zu werden. Im Gefängnisse war er, auch wenn er sich in der Lazarethabtheilung befand, stets unter den Augen von Beamten oder zuverlässigen Mitgefangenen; aus seiner Zelle konnte er nicht ausbrechen, denn die Wände waren im Innern der Sicherheit halber mit hölzernen Bohlen verschlagen, und Werkzeuge, sie zu durchschneiden und sich seiner Fesseln zu entledigen, besaß er nicht. Wurde er dagegen in das weniger fest verwahrte Krankenhaus gebracht, so durfte er hoffen, sich durch die Flucht zu befreien. Vermuthlich war ihm auch nicht unbekannt geblieben, daß nicht lange zuvor ein in das städtische Lazareth zu Posen gebrachter Gefangener von dort glücklich entkommen war. Statt dessen wurde er auf Grund des die erneuerte Simulation des Wahnsinns feststellenden ärztlichen Gutachtens in seine Zelle zurückgebracht, und die Schwurgerichtsverhandlung auf den 17. Februar 1868 anberaumt. Wittmann fuhr indessen fort, dem Gefangenwärter und den Gerichtsbeamten gegenüber Wahnsinn zur Schau zu tragen. Die Anklage, welche ihm deutlich vorgelesen wurde, hörte er zwar mit Aufmerksamkeit an, unterließ jedoch auch hier nicht, wirre Reden vorzubringen. Er wählte zu seinem Vertheidiger den Rechtsanwalt Dockhorn in Posen; aber auch gegen ihn führte er, nach Art von Geisteskranken, verwirrte und unzusammenhängende Reden. Sein Vertheidiger hielt es daher für seine Pflicht, bei dem Kreisgericht den Antrag zu stellen, daß noch zwei andere Sachverständige darüber vernommen würden, ob Wittmann verhandlungsfähig sei. Gleichzeitig benannte er als solche Sachverständige zwei Vorsteher von Irrenheilanstalten im Großherzogthum Posen. Das Kreisgericht beschloß, dem Antrage stattzugeben, und forderte, im Einverständnis mit dem Staatsanwalt, den Director der Provinzial-Irrenheilanstalt zu Owinsk bei Posen, Sanitätsrath Dr. Bescherner, und ein Mitglied des Medicinalcollegiums der Provinz, den Medicinalrath Dr. Rehfeld zu Posen, auf, sich über den Geisteszustand Wittmann's zu äußern. Die beiden Herren erklärten sich indeß außer Stande, ohne eingehende Beobachtung und ohne Kenntniß der Acten sich ein sicheres Urtheil zu bilden. Der Termin zur Schlußverhandlung wurde deshalb aufgehoben und den beiden Doctoren Gelegenheit gegeben, Wittmann zu sehen und zu sprechen, so oft sie es wünschten. In der That kommt es, wie eine Autorität auf diesem Gebiete, Casper, in seiner »Gerichtlichen Medicin« sagt, »bei der Frage, ob Geisteskrankheiten simulirt seien oder nicht, auf die schärfste Beobachtung, die genaueste Berücksichtigung aller, oft gerade anscheinend ganz geringfügiger Umstände, z. B. einzelner Antworten, ja selbst einzelner Worte an. Es muß die möglichst scharfsinnige Combination der Umstände des Einzelfalls eintreten, es ist endlich nicht nur die Kenntniß des Wesens der Geistesstörungen und des Verhaltens der Geisteskranken erforderlich, sondern sie vermag erst in Verbindung mit der Kenntniß der Verbrecherwelt selbst dem Arzte eine gewisse Sicherheit der Diagnose zu geben«. Zur Ueberwindung dieser Schwierigkeiten, die durch den hohen Grad von Schlauheit und von Verstellungskunst Wittmann's gesteigert wurden, waren die beiden Sachverständigen günstig gewählt, indem der eine von ihnen langjähriger Vorsteher einer großen Irrenheilanstalt, der andere dagegen gleichfalls längere Zeit Kreisphysikus gewesen war. Sie unterzogen sich ihrer Aufgabe mit bewährter Pflichttreue und lösten sie meisterhaft. Wir theilen nicht blos ihr Gutachten, sondern auch einen Auszug aus ihren Gesprächen mit dem Gefangenen mit, schicken aber voraus, was sie über seine äußere Erscheinung sagen: »Wittmann ist ein Mann von fast jugendlichem Aussehen, von kaum mittlerer, 5 Fuß 3 Zoll betragender Größe, gracilem, wohlproportionirtem Körperbau, ziemlich kräftiger Muskulatur, gerader, aufrechter, keineswegs schüchterner, sondern ziemlich kecker, selbstbewußter Haltung, sicherm, nur der Fesseln wegen etwas gehemmtem Gange, ziemlich bleicher Hautfärbung und geringer Hauttemperatur, welche z. B. in der linken Achselhöhle nur 28,8° R. betrug. Der Bau seines Schädels ist von der Norm abweichend, fast rund, von ungewöhnlicher Scheitelhöhe, hoher, schmaler Stirn, sehr abgeflachtem Hinterhaupt und auffällig geringem Umfange (51 Centimeter = 19 1/2 Zoll). Das reichliche, in der Mitte gescheitelte Kopfhaar, sowie Augenbrauen, Wimpern und Bart sind dunkelblond, die Wangen etwas eingefallen die Augen ziemlich groß und wenig vorstehend, mit hellblauer Iris, theils sicherm, herausschweifenden, theils lauerndem Blicke, die Nase groß und lang, an ihrem Rücken in der Mitte breit, gegen die Spitze nach außen geschweift, der Mund breit, mit ziemlich dünner Ober- und etwas aufgeworfener Unterlippe, die Zunge rein, die Zähne gesund, das Kinn zugespitzt, das Gesicht schmal und wohlgeformt, doch von wechselndem, meist kaltem oder bitterm, bald lächelndem, bald tückisch lauerndem oder frechem Ausdrucke. Der Hals mäßig lang und ziemlich stark, der Brustkorb gut gewölbt, die Stimme nicht sehr kraftvoll und laut, die Sprache geläufig und monoton. »Bei unserm ersten Besuche begann er auf eine seine geläufigen und offenbar richtigen Mittheilungen über seine Lehrlings- und Gehülfenjahre unterbrechende Frage, warum er sich in Fesseln und im Gefängniß befinde? sofort mit dem Ausdrucke grimmigen Hohnes in Blick und Stimme, in lebhafter und rascher Weise ein delirienartiges Geschwätz mit häufigen Wiederholungen einzelner Worte und Redewendungen, ungefähr folgenden Inhalts: »›Hier sagen sie wegen Giftmischerei! Ha! ha! ha! Giftmischerei! Giftmischerei! Ja unter allen diesen Spitzbuben, die durchbrennen, ausbrechen, habe ich Anstalten zur Flucht gemacht? Todt soll die Frau sein – todt die Alwine, – kann ich das wissen? es ist nicht wahr – sie leben – sie lebt – die Anklage ist nicht richtig – die Polizei hatte kein Recht, mich zu verhaften – sie darf nicht – das ist nicht Gesetz – sie hat mich verkauft – meine Frau hat mich hintergangen aus Eitelkeit – mir haben sie zu viel auferlegt – daran bin ich nicht schuld – ich verlange mein Erkenntniß – das Schwurgericht soll aufgehoben sein – ich will aber vors Schwurgericht – da werde ich mich rechtfertigen – vor dies Gericht hier gehöre ich nicht – das ist ja polnisch – ich verlange andere Gerichte, in Berlin, Wollin – mich hat man verkauft! die Acten sind gefälscht, keine richtigen Anklagepunkte. Herr Groß (der Untersuchungsrichter) hat mich zu viel zugemuthet, mich wegen Meineides angeklagt – falsche Acten vorgelegt – meine Unterschrift erzwungen – das ist nicht zu Recht – zu Recht – zu Recht – der ist auch gestorben, die Namen sind gefälscht, die Sachen falsch eingetheilt, – vertheilt – verkauft – ich will entlassen sein, niemand darf mich hier halten, u. s. w.« »Dabei gibt sich Wittmann den Anschein zu weinen. Einige beruhigende Worte unterbrachen sofort dieses Delirium, er gab die Vornamen seiner vier Frauen, ihre Herkunft, ihre älterlichen und verwandtschaftlichen Verhältnisse, ihre Hochzeits- und Sterbetage, gleichwie die Geburtstage seiner Kinder mit größter Genauigkeit an; ebenso beschrieb er die angeblichen Krankheitszustände, welche den Tod einer jeden herbeigeführt haben sollten, in völlig übereinstimmender Art mit seinen früheren actenmäßigen Auslassungen, nannte die Aerzte, von welchen sie behandelt wurden, und die Namen der vermeintlichen Leidensformen, welche in den ärztlichen Attesten als Todesursachen bezeichnet waren. »Auf die Frage, mit welcher von seinen Frauen er am glücklichsten gelebt, und welche er am meisten geliebt habe, wiederholte er anscheinend mit Befremden: ›Geliebt! geliebt!‹ erging sich dann in Beschimpfung seiner dritten Frau, ›die habe im Zuchthause gesessen, von verschiedenen Männern zwei Kinder vor der Verheirathung gehabt, von ihr hätte er sich wollen scheiden lassen, u. dgl.‹ Bei Erwähnung der Todesart seiner vierten Frau begann von neuem ein verworrenes Geschwätz von polizeilich-gerichtlichen Verfolgungen und ihm zugefügter Ungerechtigkeit. Bei seiner Abführung verhielt er sich trotzig, ohne ein Zeichen der gewöhnlichsten Artigkeit.« Bei dem zweiten ärztlichen Informationstermine am 14. Februar fing Wittmann auf die Frage, warum er den Genuß von warmen Speisen seit 14 Tagen verweigert habe, an, sofort über seine Beköstigung und Verpflegung in wahnsinniger Weise zu raisonniren: »Man habe ihm eine Niere von einem tollen Hunde vorgesetzt, einem schwarzen Pudel, den er am Tage zuvor im Hofe hätte liegen sehen; – die Hundeniere hätte er am zwetschlichen Aussehen erkannt, eine Kalbsniere wäre doch glatt; – von der Krankenkost hätte er Verdauungsbeschwerden und Halsbrennen bekommen, in den Suppen hätte er Schaben, Hornschabsel und Menschenhaare gefunden, z. B. auch Läuse.« Weiter sagte er: »Damals sei er krank gewesen, aber nicht körperlich; jetzt sei er gesund, nur werde ihm das Temperament durchs Essen aufgeregt, besonders durch die sauern Suppen und Hexerei; – man kenne ja die wormser Geschichten. In Worms liege ja Luther's Bibelübersetzung begraben, dort sei ja die Kapelle und die Hexerei, um das Volk dumm zu machen; von den Fesseln wären seine Beine so dick geworden, daß sie nicht dicker sein könnten, das eine habe wie Rindfleisch, das andere wie Kalbfleisch ausgesehen. Auch jetzt sei noch der eine Fuß von den Fesseln gequetscht und dick.« Die sofortige Besichtigung ergab vollkommen gesunde Haut und keine Spur von den gefesselten Theilen. An einen der Aerzte, welcher sich Vermerke über die Aeußerungen des Angeklagten machte, richtete er die Worte: »Warum schreiben Sie da immer ins Notizbuch? Sie wollen mich wol auch verkaufen? Das Gericht ist eine geschlossene, gezwungene Gesellschaft – die Polizei ist fürs Volk – das Gericht schwebt fürs Volk – das Gericht schwebt fürs Volk – die Polizei hat mich nicht verhaftet, nur abgeführt, die Polizei kann nicht verhaften, Gericht und Polizei gehören zur Fortschrittspartei – sie schreiten über andere fort – nehmen ihre Stellen und Vermögen, so ein Polizeicommissarius will Inspektor werden.« Auf die Frage: ob er für erlaubt halte, seine Feinde, z. B. Gerichts- oder Polizeipersonal zu vergiften, oder gar die eigene Mutter? äußerte er nach einigem Besinnen: »Warum nicht, es kommt alles auf die Umstände an!« Auf die Frage, ob er an einen Gott glaube? folgte als Antwort: »Gott ist Natur! Christus ist menschlich! In der Bibel glaube ich nicht alles! Wer hat sie geschrieben? Der Glaube macht selig; die Evangelischen haben eine andere Bibel als die Katholischen, diese haben nur einen Auszug.« Auf die Frage, warum er gerade von so vielen Menschen verfolgt werde? erwiderte er nach einigem Zögern: »Ich sage es Ihnen geradezu, der König ist mein Pathe!« Auf die Frage: was ist Arsenik? antwortete er rasch: »Ich bin kein Chemiker, ich weiß nichts von Chemie.« Ferner auf die Frage: wie kam ein Stück Arsenik in Ihre Kiste, zu der Sie den Schlüssel führten? »Fragen Sie den, welcher es herausgenommen hat.« Auf die Frage: wie kamen zwei Arsenikpulver in Ihre Westentasche? »Die nahm ich aus einem seidenen Kleide meiner Frau, vielleicht wollte sie sich damit vergiften.« Nach diesen Fragen begann Wittmann lebhafter zu deliriren, und zwar in einer veränderten Richtung, indem er behauptete: »Die Gerichts- und Polizeipersonen hätten sich in seine Habe bereits getheilt, Herr Groß (der Untersuchungsrichter) trage seine Uhr, Herr Dr. Gall seine goldene Uhrkette, der Gefangenaufseher seinen Hut u. s. w. Er wisse nicht, ob die Stadt Posen zur Festung oder die Festung zur Stadt Posen gehöre. Hier sei Berlin! Er wolle ans Schaffot! Eigentlich heiße das ›schaff fort!‹ – wie seine vierte Frau werde er dann auch wieder aufleben.« Auf die Frage: ob seine übrigen Frauen auch wieder lebendig seien? antwortete er: »Nein, die habe ich selber begraben.« Zu dem folgenden Interimstermine hatten die beiden medicinischen Sachverständigen einen dritten der Stenographie mächtigen Arzt hinzugezogen, nach dessen Aufzeichnungen auf folgende Fragen die nachstehenden Antworten von Wittmann gegeben wurden. Frage. Sind Sie die letzten drei Wochen gesund gewesen? Antwort. Ja, krank bin ich nicht gewesen. Seit ich den Advocat Dockhorn angenommen habe, schwitze ich in der Achselhöhle sehr stark, – ich bin körperlich und geistig gesund – ich bin noch nie irre gewesen, – irren ist menschlich – man kann einen Menschen auch irremachen – ein paar Tage bin ich irrisch gewesen – das war, als wie Kreisgerichtsrath Groß die falschen Schriften, die zwei, angefertigt hat, die erste mit einem, die andere mit zwei Namen. Der Tod von meinem Bruder – der steht schon in der Bibel, es war der 15. April v. J., ich habe die Schriften bis heute noch nicht zurückbekommen, wo er sie gemischt hat, weiß ich nicht. Frage. Sie sagten ja, Herr Groß habe die Uhr von Ihnen? Antwort. Ja, das sage ich noch, so hat auch der Herr Medicinalrath meine Kette und Herr Liersch (der Gefangenaufseher) meinen Hut – meine Sachen sind hier alle unters Gericht vertheilt, die Sachen sind alle gestohlen. Frage. Sehen Sie auch an uns von Ihren Sachen? Antwort. Nein – Sie wollen mich wol auch ans Gericht verkaufen, um einen Rang höher zu steigen? Frage. Was ist das für ein Gebäude, in welchem Sie sind? Antwort. Das Haus ist ein gerichtliches Haus, und hier treibt das Gericht mit mir ein Puppenspiel. Hier ist das Gericht eine geschlossene Gesellschaft. Wenn ich hier herauskomme, dann sehen sie mich alle an, als wenn ich weglaufen sollte, mit meinen Händefesseln. – Die Anklage ist zurückgenommen worden, und da muß man mich loslassen. – Das ist gerade so, als wenn er hingerichtet werden soll. ... Da muß der Arzt ein Attest schreiben. Frage. Glauben Sie denn nicht, daß hier nach dem Gesetz verfahren wird? Antwort. Die Bibel muß man umkehren, dann kommt das Justizgesetz heraus. Frage. Wissen Sie jetzt, weshalb Sie angeklagt sind? Antwort. Wegen sechsfältigen Mordes, aber das muß man beweisen – beweisen – beweisen – beweisen! Nein, nehmen Sie die Bibel in die Hand, da steht's drein, umgekehrt wird ein Schuh draus. Wissen Sie, was Amerika ist? Meine Brüder sind auch dort, – mein Bruder ist auch so weggestohlen in Greifswalde, das steht ja in der Bibel von den sieben Brüdern. Ich bin der Jakob, der Rauhe, der achte, mich will man um die Letztgeburt betrügen. Aber das ist von der Ferse, sowie man mich in den Kalender hineinbringen will. Die 20 Thlr., die ich geschickt, hat man unterschlagen, meine Frau und Schwester sind auch hier in England. Posen ist die Hauptstadt von Berlin, und hier verfolgt und ärgert man mich. Frage. Wer ärgert Sie? Antwort. Mich selber, ich verlange hingerichtet zu werden, die letzte Frau lebt noch, ich will nach Wollin hingeführt werden, ich weiß nur schuldig oder nichtschuldig, ich kenne die Instruction von 1807. Frage. Wenn Sie hingerichtet werden wollen, müssen Sie sich doch für schuldig erachten? Antwort. Nein! Frage. Fürchten Sie sich nicht vor dem Tode? Antwort. Nein, wenn sich nur meine Aeltern und Brüder eingekauft haben. Das Gesetz muß oben bleiben. Die stehen dann wieder auf. Zwei sind in Deutsch- Crone hingerichtet worden – und zwei in Wollin, die haben noch nicht rausgefunden. Es heißt »schaff fort « – wie zu Hand – von den Zwillingen auch zur Hund ... Ich werde kein Gnadengesuch einreichen, ich will nach Wollin – nein nach Kammin oder lieber nach Crone. Begnadigt will ich nicht werden. Frage. Sie sagten, Ihre letzte Frau lebt? Antwort. Ja! meine Frau ist nicht beerdigt. Groß ist der Papst, der scheidet sie, – der scheidet sie ... Frage. Sagen Sie das fünfte Gebot! Antwort. Wissen Sie, hier ist kein Geistlicher, man will mich noch katholisch machen. Frage. Haben Sie wol viel gelesen? Antwort. Nein! gar nichts, – gar nichts. Frage. Sie haben ein Buch in Wollin von einem Apotheker gehabt, das haben Sie so lange behalten; was war es? Antwort. Chimie – Chimie – Chimie. Frage. Von wem war es? Antwort. Es war Kolbe. Frage. Kennen Sie Arsenik? Antwort. Nein, gar nicht! – ich habe nicht studirt. Frage. Wissen Sie, daß man mit Arsenik vergiften kann? Antwort. Ja, wenn es Gift ist, dann kann man wol damit vergiften – Vieh und Menschen. Frage. Kennen Sie einen Menschen Namens Lindenstrauß? Antwort. Ja! In Wollin sollt' ich Schneider werden? Schneider werden? Ist ein erbärmlicher Schneider! Frage. Halten Sie des Lindenstrauß Aussage für unrichtig, auch wenn sie beschworen wird? Antwort (Lachen). Nicht wahr – ja schwören, man kann auch falsch schwören. Frage. Wie ist der Stand Ihres Vermögens? Antwort. Alles in allem gegen 2000 Thlr. Auf Grund ihrer Beobachtungen vereinigten sich die Sachverständigen zu folgendem Gutachten: A. Zusammenstellung derjenigen Punkte, welche bei Wittmann als Beweismittel für das Vorhandensein einer Geisteskrankheit, also gegen Simulation einer solchen gedeutet werden könnten. 1) Auffallend niedere Hauttemperatur. Vielfache in neuester Zeit veranstaltete Temperaturmessungen bei den verschiedenartigsten Krankheiten bestätigen die längstbestehende Ansicht der Psychiatriker, daß die allgemeine Körpertemperatur solcher Geisteskranker, welche an passiven und lähmungsartigen Irreseinsformen seit längerer Zeit leiden, im Verhältniß zur normalen Temperatur gesunder Menschen merkbar vermindert ist, und daß selbst bei activern Formen chronisch verlaufender Geisteskrankheiten eine wenngleich geringere Temperaturerniedrigung stattfinde. 2) Geringe Pulsfrequenz (von etwa 60 Schlägen in der Minute) und ungleiche Stärke der beiderseitigen, übrigens gleichzeitigen Pulse am Halse. Der Erfahrung gemäß gehören alle Formen chronischen Wahnsinns und selbst der Tobsucht zu den fieberlosen Krankheiten. Man hat auch eine constante Verlangsamung der Pulse bei den Irren mehrfach behauptet, und die Beobachtung gemacht, daß bei partiellen Wahnsinnsformen und bei paralytischem Irresein die Pulse der beiderseitigen Halsschlagadern nicht immer in gleichzeitigem Rhythmus und in gleichmäßiger Stärke pulsiren. 3) Abnorme Schädelbildung in Bezug auf beträchtliche Scheitelhöhe, mangelhafte Hervorragung des Hinterhauptes und geringer Umfang des Kopfes. Nach zeither allgemeiner Annahme werden auffällige Abweichungen der Knochenform des Schädels von der idealen Norm bei Geisteskranken verhältnißmäßig häufiger vorgefunden als bei physisch gesunden Menschen. 4) Wesentliche Veränderung in Bezug auf äußere Erscheinung, als Körperfülle, Haltung und Gesichtsausdruck seit dem Beginn der anscheinend psychischen Krankheit, – wie solche nach den Mittheilungen der Umgebungen des Wittmann bemerklich geworden ist. 5) Auffällige Veränderung im Betragen. – Wittmann war, übereinstimmenden Aussagen zufolge, im Gefängniß früher heiter, fast jovial, gegen die vernehmenden Herren Gerichtsräthe höflich und bescheiden, später jedoch unhöflich, höhnisch, frech und beleidigend. 6) Anscheinende Natürlichkeit der sich darstellenden Form und Art von psychischer Krankheit, hinsichtlich ihres Entstehens aus körperlichen und psychischen Anlagen, Charaktereigenthümlichkeiten und Lebensverhältnissen. Die naturgemäßeste Form von Seelenstörung bei einem Verbrecher, welcher in das Bereich der Polizei und des Gerichts gelangt, ist unstreitig der Verfolgungswahn; der nächste logische Schritt eines sich verfolgt wähnenden Giftmischers führt sicherlich zum Vergiftungswahn. 7) Vielfache Uebereinstimmung der sich darstellenden psychischen Krankheitsform mit denjenigen Symptomen und Eigenthümlichkeiten, welche in den meisten Fällen von Verfolgungs- und Vergiftungswahnsinn beobachtet werden, z. B. Sinnestäuschungen und hypochondrische Wahnvorstellungen sowie die Neigung zu fortdauernden Raisonnements. 8) Auffallende Gedächtnißschärfe in Bezug auf Namen, Personen und Zahlen. – Ein schwaches Gedächtniß prädisponirt zum Vergessen früherer Anfeindungen und Beleidigungen, gleichviel ob wirklicher oder vermeintlicher. Die Gedächtnißschärfe ist daher ein constantes und logisch nothwendiges Symptom des Verfolgungswahnsinns. 9) Mangelhafter Schlaf, als charakteristische Eigenthümlichkeit der zahlreichsten activen Wahnsinnsformen, und besonders derjenigen, welche aus Argwohn hervorgegangen sind. 10) Nahrungsverweigerung, welche als constantes Merkmal des Vergiftungswahns und einiger Formen von Melancholie anerkannt ist. 11) Verleugnen des bestehenden Wahnsinns bei fortdauernder Kundgebung desselben. 12) Vernunftmäßige Beantwortung und Erörterung derjenigen Fragen, welche Umstände und Erlebnisse betreffen, die außer dem Bereiche der Wahnsinnsideen liegen. B. Zusammenstellung derjenigen Punkte, welche gegen das Vorhandensein eines geisteskranken Zustandes bei dem Wittmann, also für Simulation sprechen. 1) Mangel an Disposition zu psychischen Krankheiten. – Ein solcher Mangel muß bei Wittmann angenommen werden, denn seine völlige Gefühls- und Empfindungslosigkeit in moralischer, religiöser und verwandtschaftlicher Beziehung steht im organischen Gegensatze zu reger Blutbewegung und empfindsamem Nervensystem. Das Irresein in activer Form, zu welchem der Verfolgungswahn mit Raisonnirwuth zu rechnen ist, hängt aber ursächlich mit Blutcongestionen und Ueberreizung des Nervensystems, wol niemals mit Herzlosigkeit und Gefühllosigkeit innig zusammen. Die niedere Körpertemperatur und geringe Pulsfrequenz finden hierin eine der anscheinenden ganz entgegengesetzte Deutung, da sie sich in diesem Falle als organische Bedingungen seines Charakters, nicht aber als Folgesymptome eines Blut- und Nervenleidens darstellen. 2) In psychischer Hinsicht sind Gemüthskälte und Klugheit, egoistische Schlauheit und gänzliche Lieblosigkeit kein geeigneter Boden und keine günstige Temperatur zum Keimen wie zur Entwickelung des Wahnsinns. 3) Der Verfolgungs - und Vergiftungswahnsinn ist eine auf angeborenem Argwohn beruhende und demnach in zahlreichen Fällen erbliche Krankheit. Bei Wittmann ist die Erblichkeit des Wahnsinns nicht nachzuweisen. Der Selbstmord eines seiner Brüder ist wegen Unkenntniß der Motive hier weder pro noch contra in Anrechnung zu bringen. 4) Simulation muß nach Lage der Untersuchung dem Wittmann als das einzige Rettungsmittel vor dem Beile der Gerechtigkeit erscheinen. 5) Nahrungsverweigerung ist zwar ein höchst charakteristisches und naturgemäßes Symptom des Vergiftungswahns, keineswegs aber eine so launenhafte Art der Verweigerung, wie die von Wittmann nur in Bezug auf einzelne Speisen, und höchst unvollständig oder mit mangelnder Ausdauer geübte. 6) Dem Schlafmangel des Wittmann fehlen die charakteristischen Zeichen, namentlich die monatelange Dauer und das damit verbundene und anhaltende Raisonnement. 7) Das von Wittmann so vielfach mit mangelhaftem Erfolge versuchte Würgen, zur Herbeiführung von Erbrechen, ist kein echtes Symptom von Vergiftungswahn, denn der krankhafte Ekel bewirkt ebenso leichte und reichliche Entleerung des Mageninhalts, als der wahrhaftigste und lebhafteste Ekel. 8) Wittmann's Blick ist weder scharf, noch stechend, noch scheu und angstvoll genug für einen Irrsinnigen, der sich von Feinden umringt oder mit Giftspeisen täglich bewirthet wähnt. 9) An den Pupillen des Wittmann ist weder Erweiterung, noch Verengung, noch sonstige Unregelmäßigkeit zu bemerken. 10) Wittmann's Mimik hat keinen ausgeprägten Wahnsinnscharakter, sie ist nicht scharf und sprechend genug. Seine Gesticulation ist für wahrhafte Wahnsinnserregung gegen anwesende Feinde viel zu träge, ebenso die gesammte Körperhaltung viel zu ruhig. Kein scheues Zurückweichen, kein gewalttätiges Bedrohen fand statt. Sein Raisonnement bezog sich gewöhnlich nur auf nicht anwesende Personen oder auf Standes- und Berufsverhältnisse der Anwesenden. 11) Der Selbstglaube an die Wahrhaftigkeit des Raisonnements, wie er der Manomanie eigen ist, fehlt dem Wittmann allem Anschein nach, denn früher sah er während seiner sinnlosen Gespräche den Zuhörer nicht an, und mußte lachen, sobald auf diesen seine Blicke fielen. Ebenso läßt er sich allzu leicht durch Mahnungen oder Zwischenfragen während seiner lebhaftesten Delirien beruhigen, unterbrechen oder auf andere Gesprächsgegenstände hinleiten. 12) Der Stimme Wittmann's fehlt die charakteristische Heiserkeit oder Dämpfung der mit folie raisonnante behafteten Irrsinnigen, welche mit unerschütterlicher Beharrlichkeit und ohne sich von irgendjemand unterbrechen zu lassen, gewöhnlich viele Stunden lang bei Tag und Nacht laut, ja fast schreiend ihre Selbstgespräche führen bis zur völligen Heiserkeit, und auch dann noch kaum verständliche Sprechversuche fortsetzen. 13) Wittmann scheint nur dann besonders raisonnirsüchtig und zu Selbstgesprächen geneigt, wenn er sich von Aufsehern beobachtet sieht oder glaubt, was bei wirklichen Monomaniaten nur selten der Fall ist. 14) Das bei Wittmann wiederholt vorgekommene Weinen und Thränenvergießen über das ihm angeblich zugefügte Unrecht widerspricht gänzlich der Krankheitsform des Verfolgungswahns mit folie raisonnante, welcher erfahrungsgemäß weichmüthige Stimmungen ausschließt, und sich auf unablässiges Schelten, Anschuldigen und Beschimpfen der vermeintlichen Widersacher beschränkt. Wenn der alte Spruch: »Der Wahnsinn hat keine Thränen«, auch keineswegs gemeingültig ist, so hat er doch völlige Geltung bei der Raisonnirsucht. 15) Die Sinnestäuschungen sind nicht, wie in allen derartigen Wahnsinnsfällen, fest und bestimmt, sondern alle diesfälligen Angaben des Wittmann sind unsicher, unklar und in ihren Beziehungen undeutlich. So die Gesichtstäuschungen, z. B. die Erscheinung seiner Frau und Kinder, ob im Traume oder Wachen, ob lebend oder als Bilder; die zahlreichen Verunreinigungen der Speisen und Medicamente mit Ungeziefer, Giftstoffen, Menschenhaaren, ebenso die Geruchstäuschungen, z. B. der giftigen Dünste durch schädliche Kräuter, mit welchen eingeheizt werde; ferner die Gefühlstäuschungen, z. B. durch krankmachendes Anfassen an der Brust; die Personenverwechselung, z. B. seines in Müllertracht verkleideten Bruders, und die Sachverwechselungen, z. B. des Hutes, der Uhrkette, welche er an andern Personen bemerkte und als sein Eigenthum bezeichnete, aber zu reclamiren vergessen hat. 16) Abwesenheit aller Symptome von Gehörtäuschungen, welche am ausgeprägtesten bei Verfolgungswahnsinn auftreten, und bei derartigen Patienten noch niemals fehlten. 17) Das Deliriren Wittmann's zeigt einen zu großen Wechsel und zu vielseitiges Schwanken in den Ideen wie in der Ausdrucksweise, entspricht mithin keineswegs dem stabilen oder stereotypen Raisonnement der Monomaniaten. 18) Die mangelnde Natürlichkeit seines Deliriums bekundet sich auch durch häufige Silbenstecherei, Wortspielerei und Wiederholen derselben oft ganz nebensächlichen Worte. 19) Der von Wittmann dargelegten Krankheitsform fehlt überdies ein wesentlich charakteristisches Merkmal des Verfolgungswahnsinns, nämlich scharf ausgeprägte Selbstüberschätzung und Dünkelhaftigkeit. Das einzige von ihm gegebene derartige Anzeichen ist seine Behauptung, daß der König sein Pathe sei. 20) Am naturwidrigsten kennzeichnet sich Wittmann's Delirium durch jedesmaliges Eintreten nach Vorlegung einer solchen Frage, die er aus guten Gründen nicht beantworten wollte oder konnte, z. B. bei der Frage nach den Zehn Geboten. 21) Die dargelegte Gedankenverwirrung steigerte sich bei Wittmann in rapider Weise bei jedem nächstfolgenden Informationstermine so bedeutend, daß zuletzt vollständige blödsinnige Verworrenheit zu Tage gefördert wurde, welche keiner Form des partiellen Wahnsinns in so hohem Maße eigeuthümlich ist. Der Diebstahl seiner Effecten und das Tragen derselben von seiten der Gerichts- und ärztlichen Beamten kam z. B. erst in den beiden letzten Informationsterminen zum Vorschein. 22) Wittmann zeigt eine merkliche Unsicherheit und ein unverkennbares Schwanken selbst in Darstellung der Hauptsymptome seines Wahns, indem einmal die vermeintliche polizeigerichtliche Verfolgung als Actenfälschung, Lug und Trug, dann wieder als Vergiftungsprocedur, dann wieder als Erbschleicherei und Diebstahl fast ausschließlich gebrandmarkt wird. 23) Die Art der Motivirung des am 14. März a. c. bei Wittmann stattgehabten anscheinenden Tobsuchtsanfalls durch die Worte: »das sei seine innere Wuth«, ist ein Anzeichen von richtigem Selbstbewußtsein. Ein wahrhaft tobsüchtiger Kranker erkennt vor erfolgter Genesung seine maniatischen Anfälle als Ausbrüche innerer Wuth niemals an, sondern motivirt sie durch äußerliche, entweder wahre oder eingebildete Veranlassung. 24) Wittmann bekundete bei Beantwortung aller ihm vorgelegten Fragen, welche sich auf seine früheren Lebensverhältnisse bezogen, eine ganz vorzügliche Erinnerungskraft, und zwar auch in der Weise, daß er selbst inmitten seiner Delirien genau dieselben Beschönigungen, Entschuldigungen, Rechtfertigungen oder Ableugnung aller ihn gravirenden Momente mit größter Genauigkeit wiederum vorbrachte, wie bei seinen früheren gerichtlichen Verhören. Nur für belastende Momente verrieth er auch keine Spur von Gedächtniß. Eine derartig zweckdienliche Erinnerungsschärfe vermag ein Irrsinniger schwerlich zu üben. 25) In den verschiedenen Gesprächen zeigte Wittmann durchgängig eine rasche und gewandte Auffassung, ein vollkommenes Begreifen und Verständniß jeder Frage, auch ein Errathen der zu Grunde liegenden Absicht. Nur wo und insoweit sich diese Fragen auf seine verbrecherischen Handlungen bezogen, da schienen diese Fähigkeiten wie durch Zauber sofort verschwunden, um dem Delirium Raum zu geben. 26) Einsicht, Umsicht, Uebersicht in Bezug auf die Verwaltung seines Vermögens, auf den Stand desselben, auf seine zahlreichen Processe, standen ihm vor und nach seinem anscheinenden Erkranken hinreichend zu Gebote. 27) Dem Wittmann einen genügenden Grad von Selbstbewußtsein abzusprechen, ist unmöglich, wenn man das schlaue Ausweichen und Vermeiden jedes ihn irgend beschuldigenden Umstandes, selbst im anscheinenden Delirium, sein geschicktes Aufrechterhalten und Fortspinnen des zu seiner Rettung begonnenen Lügengewebes erwägt. Fortdauerndes Leugnen, mögliches Verdunkeln der verbrecherischen Thätigkeit, sogar ein schlaues Verdächtigen anderer behufs Zuschiebens der Vergiftungsschuld, sind jedenfalls keine Zeichen von Verminderung der Geisteskräfte. 28) Wittmann verräth gesunde Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Tragweite vorgelegter Fragen, kluge und gewandte Vermeidung jeder Klippe. Richtiges Erkennen und Ueberlegen der Folgen seiner früheren Handlungsweise wie seiner gegenwärtigen steht ihm noch zu Gebote; z. B. in den Aeußerungen: »Ein Mörder gehört aufs Schaffot!« »Einen Kranken kann man nicht richten!« »Auch einem Gefangenen gebührt sein Recht!« Er kann also nicht für blödsinnig erachtet werden, weil ihm das Vermögen, die Folgen seiner Handlungen zu überlegen, nicht mangelt. 29) Wittmann's Vernunftgebranch erscheint nicht gestört, insofern man unter Vernunft ein richtiges Vernehmen, ein Einvernehmen und Zusammenwirken aller verschiedenartigen Geisteskräfte eines Individuums zu bestimmten Zwecken versteht. Sein Delirium sogar ist insofern vernünftig, als es seiner unzweifelhaften Absicht auf Rettung aus dringender Lebensgefahr, sowol im Einzelnen als im Ganzen, in ausgezeichneter Weise entspricht. Wittmann kann also auch nicht für wahnsinnig erklärt werden, weil er keineswegs des Gebrauchs seiner Vernunft gänzlich beraubt ist. 30) Gänzlicher Maugel jedes erkennbaren Einflusses des anscheinend bestehenden Wahnsinns auf das von Wittmann sowol früher als noch jetzt zu seiner Rettung geübte Ableugnungs- und Verdächtigungssystem. Keine Form des Irrseins ist denkbar ohne wesentliche Beeinträchtigung einiger oder mehrerer Geisteskräfte. Der Verfolgungswahn mit Delirium und Raisonnirsucht kann unmöglich Monate lang bestehen ohne merklichen modificirenden Einfluß auf die fernere Ausführung eines auf Lüge und Verdächtigung beruhenden Gespinstes, welches mit Schlauheit, List und Beharrlichkeit zur Verschleierung der stattgehabten Verbrechen ersonnen und mit Geschick in Ausführung gebracht wurde. Bei Wittmann zeigt sich in seinem Benehmen sogar während seiner Delirien die consequente Fortsetzung dieses Verdunkelungsplanes mit ungeschwächten Geisteskräften in Bezug auf Gedächtnis;, Auffassen und Errathen, also geschärftes Verständniß und Urteilsfähigkeit, gleichwie des Zieles vollbewußte Willenskraft in solchem Maße, daß kaum der geringste Widerspruch mit seinem im Stadium psychischer Gesundheit begonnenen absichtlichen Täuschungen bemerkbar wird. C. Vergleichsweise Würdigung der beobachteten Merkmale in Bezug auf Wahnsinn oder Simulation. Zur Begründung und Feststellung eines definitiven Urtheils über die wirkliche oder erheuchelte Krankheit Wittmann's ist demnächst eine Vergleichung der aufgestellten beiderseitigen Symptomgruppen in Bezug auf ihre größere oder geringere Beweiskraft erforderlich. Die sub Lit. A. aufgestellten 12 Ergebnisse sorgfältiger Beobachtung werden jedem Beurtheiler psychischer Krankheitszustände die Meinung erwecken, daß entweder ein Fall des sogenannten Verbrecherwahnsinns in Wirklichkeit, oder eine mit auffälliger Sachkenntnis; und seltener Geschicklichkeit ausgeführte Simulation vorliegt. Wenn auch nach der nur scheinbar zutreffenden Ansicht Casper's in der Bezeichnung »wahnsinniger Verbrecher« ein innerer Widerspruch enthalten wäre (weil im Wahnsinn kein Verbrechen begangen, und ein wahnsinnig gewordener Mensch wegen früherer Verbrechen nicht mehr verantwortlich, also kein Verbrecher mehr ist), so gibt es dennoch eine solche Art von echter Seelenstörung, die unter dem Einflüsse des Verbrechens und des Gefängnisses ein eigenthümliches specifisches Gepräge annimmt, weil sich nothwendig der Inhalt des vergangenen Lebens und alles, was den menschlichen Geist innerlich bewegt, also der beständige Gedanke an die verübten Verbrechen, das Leugnen, die Verstellung, das Mistrauen, die Sehnsucht nach Freiheit, Roheit, Lüge, Gewissenskampf, bei langer Einsperrung, ungewohnter Nahrungs- und Lebensweise, mangelhafter Bewegung u. s. w. in den Krankheitsäußerungen abspiegelt. Hierdurch werden Erscheinungen veranlaßt, welche bei nicht verbrecherischen Seelengestörten in derselben Weise nicht vorkommen. Dieser sogenannte Verbrecherwahnsinn tritt erfahrungsgemäß in der Form von partiellem Wahnsinn und speciell als Verfolgungs- oder Vergiftungswahn mit Raisonnirsucht verhältnißmäßig am häufigsten auf. Für einen gefangenen Verbrecher ist es demnach ein glücklicher Griff, gerade unter der Firma dieser natürlichen Form den Wahnsinnigen zu spielen. Die Lit. A. Nr. 1 und 2 bezeichneten körperlichen Eigentümlichkeiten des Wittmann werden auch bei geistig gesunden Menschen zuweilen angetroffen, wenngleich seltener als bei Irrsinnigen. Sie sind im vorliegenden Falle wahrscheinlich die nothwendigen organischen Bedingungen eines Charakters, der weniger einem heißblütigen und lebhaft pochenden Menschenherzen, als vielmehr dem Organismus eines giftigen Reptils entspricht. Wittmann's Kopf und Herz muß ja nothwendigerweise von der allgemeinen Norm des Menschengeschlechts wesentlich abweichen, um eine so unmenschliche Thätigkeit wie die seinige zu erzeugen und zu erklären. Die Lit. A Nr. 3 als abnorm bezeichnete Schädelbildung ist von solcher Art, daß sie wegen der beträchtlichen Höhe des Scheitels eine hoch aufsteigende Entwickelung des Großen Gehirns, des Organs der Intelligenz (wahrscheinlich auf Kosten des Gefühls- und Empfindungslebens) bekundet. Sie kann demnach in Wirklichkeit um so weniger als ein Anzeichen bestehender Geisteskrankheit gedeutet werden, als sie einer allen heftigern Gemüthsaffecten widerstrebenden Geistesentwickelung vorzüglich entspricht. Die Lit. A. Nr. 4 und 5 erwähnten Veränderungen im Aeußern und im Betragen des Wittmann, welche von den Herren Untersuchungsrichtern gleichwie von den Gefängnißbeamten bemerkt und als auffällig bezeichnet worden sind, erklären sich aus der physischen und psychischen Einwirkung des Gefängnisses, aus den jede Hoffnung mehr und mehr vereitelnden Fortschritten der Untersuchung, und aus der aufreibenden Seelenthätigkeit eines verzweifelnden Simulanten. Die Lit. A Nr. 6 und 7 angeführte naturgemäße Genesis und mit der Wirklichkeit vielfach übereinstimmende Darstellung der Symptome einer bestimmten Irreseinsform werden von den Verfassern gerichtsärztlicher und psychiatrischer Lehrbücher als die wichtigsten und untrüglichsten Erkennungsmittel der Simulation krankhafter Zustände angegeben, und durch übereinstimmendes Zusammentreffen sowie durch die anscheinende Echtheit dieser Zeichen bei zahlreichen anderweitigen Widersprüchen erlangt der Wittmann'sche Fall einen hohen Grad von Schwierigkeit und von wissenschaftlichem Interesse. Daß aber dieses Uebereinstimmen und Zusammentreffen nur ein oberflächliches und scheinbares sei, wird sich aus der anderweitigen sub Iit. B. aufgestellten Zusammenstellung der Beobachtungen ergeben. Völlig erklärbar könnte diese anscheinende Uebereinstimmung durch den Nachweis werden, daß Wittmann sich entweder durch Lektüre eine nähere Kenntniß der Symptomengruppen einiger Wahnsinnsformen erworben, oder im Gefängniß zu Deutsch- Crone, wo sein Vater als Gefangenwärter angestellt ist, derartige Krankheitszustände an Verbrechern beobachtet hätte. Die Lit. A. Nr. 8 angeführte Gedächtnißschärfe ist eine Eigenschaft aller einseitig entwickelten herzlosen Verstandesmenschen. Der Lit. A Nr. 9 aufgeführte Schlafmangel ist nur unsicher constatirt und, dem gutachtlichen Berichte des Herrn Medicinalraths Dr. Gall zufolge, nur selten beobachtet worden. Die Lit. A. Nr. 10 erwähnte Nahrungsverweigerung war nur eine partielle, inconsequente und zu wenig energische. Das Lit. A. Nr. 11 angegebene Verleugnen des noch fortdauernd dargelegten Wahnsinns wird ebenso als ein wichtiges Erkennungsmittel wahren Irreseins in den gerichtsärztlichen Lehrbüchern angegeben, zumal ungeschickte Simulanten sich oft genug als wahnsinnig bezeichnen; auch wird dieses Symptom der Echtheit durch das bei Wittmann stattgefundene Einräumen eines früheren zwei- bis dreiwöchentlichen Anfalls von Irresein keineswegs verdächtigt, vielmehr werden ähnliche Zugeständnisse von den Pfleglingen der Irrenanstalten nicht selten ausgesprochen. Die Lit. A. Nr. 12 bemerkte partielle Vernunftmäßigkeit in Bezug auf alle außer dem Bereiche der krankhaften Vorstellungen liegenden Lebensverhältnisse ist dem Monomaniaten eigenthümlich, nur unterliegt dieselbe keineswegs einer so deutlich ausgeprägten und zweckbewußten Absichtlichkeit, wie dies bei Wittmann in allen seinen Gesprächen unverkennbar der Fall war. Die Lit. B des Gutachtens aufgeführten Beobachtungen und Merkmale, welche gegen die Echtheit des von Wittmann geäußerten Wahnsinns, also für die Simulation desselben Zeugniß ablegen, sind nicht allein zahlreicher und zur Entkräftung der meisten sub Lit. A für die Echtheit seines Irreseins zusammengestellten Beweisgründe völlig geeignet, sondern es liegt in mehrern derselben ein so hoher Grad von Beweiskraft, daß jeder Zweifel an der beabsichtigten Simulation schwinden muß. Der psychologisch unantastbare Grund, daß der Wahnsinn die gleichmäßige Ausführung früherer Vorsätze und kluger Beschlüsse wesentlich beeinträchtigen, und in Bezug auf vorangegangene Verbrechen zum Verräther werden müsse, ist allein wichtig und entscheidend genug, um das Vorhandensein einer Simulation bei Wittmann vollkommen sicherzustellen, selbst wenn alle übrigen Erkrankungszeichen als zweifelhaft oder nichtig befunden würden. Demnach ergibt sich: a) daß bei Wittmann in allen Symptomen von anscheinender Geisteskrankheit die beharrliche Absicht einer Täuschung anderer über seinen psychischen Zustand bemerklich geworden ist; b) daß Wittmann mit seltener Sachkenntniß, Consequenz und Meisterschaft die Simulation von Verfolgungswahnsinn in Form der Raisonnirsucht während seiner Untersuchungshaft von Ostern v. J. ab bis jetzt durchgeführt hat; c) daß Wittmann bei völlig günstigem Zustande seiner Auffassung, seines Verständnisses, seiner Ueberlegung und seines Urtheils gegenwärtig in gerichtlicher gleichwie in schwurgerichtlicher Beziehung für verhandlungsfähig zu erachten ist, und d) daß Wittmann zum Behufe seiner Rettung die Rolle eines Wahnsinnssimulanten aller Wahrscheinlichkeit nach bis zum Ende fortzuspielen den Willen und die Kraft haben wird.   Nach dieser klaren und bestimmten Beurtheilung durfte mit der schwurgerichtlichen Verhandlung nicht länger gezögert werden, und der Termin dazu ward auf den 22. Juni 1868 und die folgenden Tage angesetzt. Noch nie hatte die Stadt Posen eine Schwurgerichtsperiode wie diese gehabt. Nur zwei Anklagesachen kamen zur Verhandlung, die eine betraf den Tagearbeiter Martin Hochberger , der 1867 in einem Dorfe bei Posen den Krüger der Ortschaft, welcher ihn aus Mitleid aufnahm und in seinem Schlafzimmer bettete, zur Nachtzeit überfallen und ihn, seine Frau und seine zwei Kinder – die vier Bewohner des Hauses – mit einer Axt erschlagen hatte, und dann mit der Baarschaft der Ermordeten entflohen war. Hochberger wurde nach einer dreitägigen Verhandlung durch Urtel des Schwurgerichtshofes vom 19. Juni 1868 zum Tode verurtheilt. Nach den Nachrichten öffentlicher Blätter hat der König die Todesstrafe aus Gnaden in lebenslängliche Zuchthausstrafe verwandelt. Hierauf folgte der Proceß gegen Wittmann. Am 22. Juni 1868, vormittags um 8 Uhr, eröffnete der zum Vorsitzenden ernannte Kreisgerichtsrath Thiel die Sitzung. Wittmann erscheint und nimmt auf der Anklagebank Platz, auf der einen Seite faßt ein Gefangenwärter, auf der andern ein Soldat mit geladenem Gewehr Posto. Die Augen aller Anwesenden richten sich auf den Angeklagten, dessen bleiche Gesichtsfarbe die lange Zeit der Haft verräth, während sein Gesichtsausdruck ein unbefangener, ruhiger, man möchte sagen heiterer ist. Lautloses Schweigen herrscht in der Versammlung. Der Vorsitzende fragt den Angeklagten nach seinen persönlichen Verhältnissen, und dieser antwortet schnell und richtig. Trotzdem beschließt der Gerichtshof durch mündliche Befragung der Sachverständigen zunächst festzustellen, ob Wittmann verhandlungsfähig ist. Wiederum geben die Doctoren übereinstimmend ihr Gutachten dahin ab, daß Wittmann die Wahnsinnsäußerungen nur simulirt habe, und weder wahnsinnig noch blödsinnig, vielmehr vollständig zurechnungsfähig sei. Der Gerichtshof entscheidet darauf hin, daß das Verfahren seinen Fortgang haben solle, es wird die Geschworenenbank gebildet, die Anklage verlesen und an Wittmann die Frage gerichtet, ob er sich schuldig bekenne. Er erwidert: »Ich bin unschuldig.« Der Präsident fragt ihn nach den Namen seiner Frauen und seiner Kinder, nach ihren Geburts- und Sterbetagen. Der Angeklagte gibt mit der größten Genauigkeit alles an, und spricht auch sonst in ganz vernünftiger Weise, aber nur so lange, als die ihm zur Last gelegten Verbrechen nicht berührt werden. Sobald die Fragen die Anklage betreffen, fängt er wirre Reden an. Etliche Beispiele mögen seine Taktik veranschaulichen. Vorsitzender. Die Anklage behauptet, daß Sie mit Ihren Ehefrauen, besonders mit der dritten, in Unfrieden gelebt haben, und zwar weil Sie sich einem wüsten Leben ergeben, und viel in Restaurationen und Tabagien verkehrt haben. Ist das richtig? Angeklagter. Tabagien und Restaurationen das ist ein Unterschied. In Restaurationen bekommt man kalte und warme Speisen, in Tabagien Getränke. Vorsitzender. Wissen Sie, aus welcher Sprache das Wort »Restauration« stammt? Angeklagter. Ich habe nicht Theologie studirt. Vorsitzender. Was verstehen Sie unter Theologie? Angeklagter. Theologie ist eine Wissenschaft, da lernt man alle Sprachen, englisch, polnisch, französisch, russisch und auch jüdisch. Vorsitzender. Kennen Sie Arsenik? Angeklagter. Ich habe nicht Chemie studirt. Vorsitzender. Sie erinnern sich aber wol, daß Sie ein Buch über Chemie für den Apotheker Schmurr eingebunden haben? Angeklagter. Es ist möglich. Ich habe leider so viele Bücher eingebunden, daß ich nicht mehr weiß, was es für Bücher waren. Vorsitzender. Sie sollen mit dem Zeugen Lindenstrauß zusammen in einem Stalle gewesen sein, in welchem sich giftige Stoffe befanden? Angeklagter. Das ist nicht wahr! Vorsitzender. Sie haben dies früher eingeräumt. Angeklagter. Da muß ich erst meine Unterschrift sehen. (Das Protokoll wird ihm vorgelegt.) Die Unterschrift erkenne ich nicht an. Die ist gefälscht; das habe ich gar nicht ausgesagt. Das hat der Kreisgerichtsrath Groß ausgesagt. Die ganzen Acten sind gefälscht. Vorsitzender. Die Anklage behauptet, Sie hätten bei einem Gespräch mit dem Zeugen Volkmann geäußert: »Wie kann man nur so dumm sein, an Gott und die Unsterblichkeit zu glauben!« Haben Sie sich so geäußert? Angeklagter. Das ist nicht wahr. Wer ist denn der Volkmann? Der soll mir gegenübergestellt werden. Was ist das überhaupt für ein Verfahren? Es gibt dreierlei Verfahren: ein gerichtliches, ein polizeiliches und ein militärisches. Das soll ein Schwurgericht sein!? Nach welcher Verordnung wird denn hier verfahren, von 1807 oder 1849 oder 1867? Ich bin schon 1866 arretirt, und kann deshalb nicht nach der Verordnung von 1867 verurtheilt werden. Seitdem ich in Posen bin, bin ich bereits verhaftet, denn das Haus, in welchem ich hier gewohnt habe, gehört ja zur Englischen Gesellschaft. Vorsitzender. Was ist das für eine Englische Gesellschaft? Angeklagter. Das kann ich hier vor dem ganzen Publikum nicht sagen. Vorsitzender. Sagen Sie es immerhin. Angeklagter. Das ist ja die Gesellschaft in dem kleinen gelben Hause am Sapiehaplatze. Vorsitzender. Bezeichnen Sie das Haus näher. Angeklagter. Na, kennen Sie denn das Gefängniß nicht? Vorsitzender. Kennen Sie den braunroth angestrichenen Kasten, der hier im Gerichtssaale vor uns steht? Er soll Ihnen gehört haben. Angeklagter. Es kann sein, es kann vieles sein, es kommt aber nur auf das Justizgesetz an. Vorsitzender. In diesem Kasten ist eine Brieftasche gefunden worden. Erkennen Sie diese Brieftasche als die Ihrige an? Angeklagter (nach Vorlegung der Brieftasche). Ja, ich erkenne sie. Vorsitzender. In dieser Brieftasche war ein Recept zur Vergiftung von Ungeziefer. Gehört das Ihnen? Angeklagter. Es ist möglich. Es soll von meinem Bruder Wilhelm herrühren, der ist verrückt gewesen. Er hat sich in Greifswald erschossen. Vorsitzender. In dem Kasten ist ferner bei der Haussuchung ein Stück Arsenik gefunden worden. Wie ist das hineingekommen? Angeklagter. Das weiß ich nicht. Fragen Sie doch die, welche es herausgenommen haben. Vorsitzender. Womit haben Sie sich während Ihres Aufenthalts in Posen beschäftigt? Angeklagter. Ich bin spazieren gegangen. Vorsitzender. Haben Sie denn dazu die Mittel gehabt? Angeklagter. Nun Schulden habe ich nicht gemacht. In ähnlicher Weise läßt sich der Angeklagte auf die andern Fragen aus, die ihm über den Inhalt der Anklage vorgelegt werden, und fügt häufig seinen Antworten, wenn dieselben auch klar und erschöpfend sind, eine Menge unzusammenhängender, unverständlicher und zur Sache nicht gehörender Redensarten hinzu. An seine Vernehmung schließt sich die Beweisaufnahme. Der Inhalt der Anklage wird im wesentlichen bestätigt, wir beschränken uns deshalb darauf, nur das Neue zu berichten, was in der Verhandlung vorkommt. Dahin gehört zunächst das Zeugniß des Kanzlisten Henning, der darüber Mittheilung macht, wie Wittman in den Besitz des Arseniks gelangt sein kann. Er gibt an: »Im Sommer 1855 wurde in dem Handelssaale am Alten Markt zu Posen ein Naturaliencabinet gezeigt. Unter den ausgestellten Gegenständen befanden sich auch zwei Stücken einer weißlichen Masse, welche von dem Inhaber des Cabinets als Arsenik bezeichnet wurden. Die Stücken lagen unter Glasglocken und hatten verschiedene Größe. Während ich in der Nähe dieser Glasglocken stand, bemerkte ich, daß ein junger Mensch sich mit einem Messer unter den Glasglocken etwas zu schaffen machte. Bald nachher hörte ich, daß der Eigenthümer des Cabinets laut rief, das eine der beiden Stücken Arsenik sei gestohlen worden. Der Thäter wurde damals nicht ermittelt. Ich habe auf den eben erwähnten jungen Menschen Verdacht gehabt, der zur Zeit der Nachforschung nach dem Diebe nicht mehr in der Ausstellung war, und den ich nur von hinten gesehen habe. Jener junge Mensch hatte dieselbe Größe wie Wittmann.« Es wird dem Zeugen das Stück Arsenik vorgezeigt, welches in der Wittmann'schen Wohnung mit Beschlag belegt worden ist, und er sagt: »Das eine jener beiden Stücken Arsenik war erheblich größer als das hier vorliegende, über die Größe des andern und darüber, welches Stück gestohlen ist, vermag ich nichts anzugeben. Ueber den Thäter weiß ich nur noch eins, daß man nämlich damals sagte, der junge Mensch sei ein Buchbinder gewesen.« Der Angeklagte stand damals in Posen als Buchbindergeselle in Arbeit. Freilich ist damit noch nicht bewiesen, daß er den Arsenik gestohlen hat, aber wir erinnern daran, daß er auch in der Giftkammer des Apothekers Stuhr unter verdächtigen Umständen gewesen ist, und überlassen es unsern Lesern, ob sie annehmen wollen, daß Wittmann das Stück Arsenik aus dem Naturaliencabinet oder aus jenem Stalle, in welchem die Apothekerwaaren sich befanden, entwendet hat. Ferner wurde bewiesen, daß der Angeschuldigte zu Anfang des Jahres 1866 auch das Leben seiner vierten Ehefrau, und zwar bei der Stuttgarter Lebensversicherungsgesellschaft für 500 Thlr. hatte versichern wollen. Frau Wittmann war damals in andern Umständen, deshalb ging der Agent auf den Antrag nicht ein. Wittmann spielte den Zeugen gegenüber seine Rolle des Wahnsinnigen consequent fort, er verdächtigte und schmähte namentlich die Frauenspersonen, welche vor den Schranken des Gerichts erschienen, und rief: »Verkauft, verrathen, ich will vor ein anderes Schwurgericht, dies soll nicht über mich richten. Ich will nach Wollin, vor dem hiesigen Schwurgerichte geht es zu wie auf dem jastrower Pferdemarkte.« Erst als der Präsident ihm eröffnete, daß nunmehr die gegen ihn geübte Langmuth erschöpft sei, und daß er ins Gefangniß abgeführt, und in seiner Abwesenheit gegen ihn weiter verhandelt werden würde, wenn er die Verhandlung wieder störe, wurde er ruhiger. Die Basis der ganzen Anklage war natürlich das Gutachten der Gerichtsärzte, daß Wittmann's Frauen und Kinder durch Arsenik vergiftet worden seien, und dieses Gutachten stützte sich wieder auf die chemische Analyse. Der Vertheidiger des Angeklagten griff diese Analyse an und behauptete: »Die von dem chemischen Sachverständigen angewandte Untersuchungsmethode und die Art der Untersuchung biete keine Gewähr dafür, daß der vorgefundene Arsenik aus den untersuchten Körpern herrühre; ferner sei der Schluß falsch, daß das Gift den Verstorbenen bei Lebzeiten beigebracht sein müsse; endlich enthalte jeder menschliche Körper in geringerer oder größerer Menge Arsenik, und die Untersuchung habe bei sämmtlichen Leichen nicht solche Quantitäten Arsenik ergeben, daß mit Nothwendigkeit auf eine Zuführung des Giftes von außen geschlossen werden müsse.« Zum Beweise dieser Behauptungen waren zwei Gegensachverständige benannt worden, und es hatten sich demgemäß der Dr. Krug und der als Chemiker berühmte Dr. Sonnenschein aus Berlin eingefunden. Dem letztern wurden folgende Fragen vorgelegt: I. Ist die von dem Medicinalassessor Reimann angewandte Untersuchungsmethode die richtige gewesen? Dr. Sonnenschein. Herr Reimann hat die Untersuchung unter Anwendung des Marsh'schen Apparates in einer Weise ausgeführt, daß, wenn er Arsenik gefunden, solches entschieden in den Untersuchungsobjecten gewesen ist. Das Einzige, was ich gegen sein Verfahren erinnern könnte, ist, daß er nicht überall die Quantitäten angegeben hat, welche in den Untersuchungsobjecten enthalten sein mußten. II. Ist anzunehmen, daß das Arsen, welches von dem Sachverständigen Reimann in den Leichen vorgefunden worden ist, den Verstorbenen bei Lebzeiten influirt sein muß? Dr. Sonnenschein. Es ist dies eine Frage, zu deren Beantwortung eigentlich der medicinische Sachverständige und nicht der Chemiker berufen ist. Wenn ich mich indessen darüber auslassen soll, so muß ich sagen: Da das Arsen nicht nur in den Verdauungsorganen, sondern auch in den zweiten Wegen, namentlich in der Leber gefunden, und da es auch im Gehirn enthalten gewesen ist, wohin es nur durch den Säfteverlauf gelangt sein kann, so muß ich mich für die Ansicht entscheiden, daß der arsenige Giftstoff von den Verstorbenen bei Lebzeiten genommen worden ist. III. Muß das in einer Leiche enthaltene Arsen von einer Vergiftung herrühren, oder enthält jeder menschliche Körper in geringerer oder größerer Menge Arsenik? Dr. Sonnenschein. Die letzte Frage muß entschieden verneint werden. Einige französische Chemiker haben zwar vor 30 Jahren die Behauptung aufgestellt, daß im normalen Zustande arseniksaurer Kalk in den Knochen vorkommen könne. Diese Behauptung ist indeß durch angestellte Versuche als unhaltbar zurückgewiesen worden. IV. Kann der aus der Leiche dargestellte Arsenik etwa anderer Natur sein wie das bei dem Angeklagten gefundene weiße Stück Arsenik? Dr. Sonnenschein. Arsenik ist Arsenik, wo und wie er gefunden wird, hat er nach bisherigen Erfahrungen überall dieselben Eigenschaften, dieselben charakteristischen Reactionen und Wirtungen. V. Kann es vorkommen, daß gewisse Papierarten arsenikhaltig sind? Und wenn dies der Fall ist, kann aus dem arsenikhaltigen Papiere etwa Arsenik in die Eingeweide eingedrungen sein? Dr. Sonnenschein. In ganz ordinärem Packpapier kann Arsenik vorkommen, namentlich aber auch in dem früher gebrauchten sogenannten Kanzleipapier, weil dasselbe meist durch Smalte gebläut wurde. Diese Smalte, eigentlich Kobaltpräparat, ist fast immer arsenikhaltig. Immerhin ist bei der Trockenheit der Untersuchungsobjecte eine Aufnahme von Arsenik aus dem Papiere, in welchem die Untersuchungsobjecte nach der Ausgrabung und vor der chemischen Analyse gelegen haben, sehr unwahrscheinlich. Die Glaskrausen, in welchen sich die Eingeweide der in Wollin ausgegrabenen Leichen befunden hatten, wurden vorgelegt und der Sachverständige Reimann als Zeuge darüber vernommen, in welche Papiersorten die Intestina eingewickelt gewesen seien. Er bezeichnete einzelne Papierhüllen als identisch mit den früher gebrauchten und versicherte, daß das andere Papier dieselbe Beschaffenheit gehabt habe. Dr. Sonnenschein besichtigte das ihm vorgelegte Papier und erklärte, daß in einem solchen noch nie Arsenik gefunden worden und darin auch kein Arsenik enthalten sei. VI. Können Arsenikvergiftungen durch Tapeten oder grünen Zimmeranstrich herbeigeführt werden? Dr. Sonnenschein. Die zum Anstrich von Zimmern verwendeten lebhaft grünen Farben bestehen in der Regel aus dem stark arsenikhaltigen Schweinfurter und Kasseler Grün, insbesondere sind auch zu Tapeten früher dergleichen Farben gebraucht worden. Möglich ist es allerdings, daß infolge des Bewohnens solcher Zimmer eine chronische Vergiftung erfolgen kann. Es wurden hierauf die verehelichte Maler Wittmann und der Kahnschiffer Hoffmann in den Saal gerufen und über die Wandfarben in den frühern Wittmann'schen Wohnungen gefragt. Dieselben geben an: »Wir kennen alle Wohnungen, welche der Angeklagte in Wollin bewohnt hat, aber keine derselben war tapeziert und keine seiner Stuben war grün gestrichen.« VII. Kommen arsenikhaltige Kleider und Blumen vor, und kann durch derartigen Leichenschmuck das Arsen in die Leiche eindringen? Dr. Sonnenschein. Die in neuerer Zeit benutzten grünen Tarlatankleider sind stark arsenikhaltig, ebenso manche grüne Bänder, sowie manche schöne, grüne, fabricirte Blumenblätter. Es kann die Möglichkeit der Uebertragung des Arsens aus den soeben genannten grünen Stoffen in den Leichnam, nachdem derselbe längere Zeit in der Erde gelegen, absolut nicht bestritten werden. Die verehelichte Maler Wittmann und Frau Hoffmann sagen auf Befragen nach dem Schmuck der Leichen in dem Wittmann'schen Hause aus: »Wir haben die drei ersten Ehefrauen und den ältesten Sohn in Wollin vor der Beerdigung in den Särgen gesehen; die Leichen waren aber weder mit grünen Kleidern noch mit dergleichen Blumen oder Blättern oder Bändern bekleidet oder geziert.« VIII. Kann das bei der chemischen Analyse der in Wollin ausgegrabenen vier Leichen und der in Posen ausgegrabenen Kindesleiche vorgefundene Arsen erst nach dem Tode aus der Erde durch Imbibition in die Leichen gelangt sein? Da ein solcher Einwand vorauszusehen war, hatte man schon vorher eine Quantität Erde von dem evangelischen Kirchhofe in Wollin, und zwar aus der Nähe der Wittmann'schen Gräber, und ferner eine Partie Erde vom evangelischen Kirchhofe in Posen dem Medicinalassessor Reimann zur Untersuchung übergeben. Reimann hatte eine genaue chemische Prüfung angestellt und gab nun seine Erklärung dahin ab: »Bei der chemischen Untersuchung der wolliner Kirchhofserde habe ich gefunden, daß dieselbe in der That arsenikhaltig ist. Die von dem evangelischen Kirchhofe zu Posen entnommene Erde ist grobsandig, mit vielen Kalkstücken vermischt und stark eisenhaltig. Durch kaltes und kochendes Wasser habe ich ebenso wenig wie bei der wolliner in dieser Erde Arsenik ermitteln können. Durch die Behandlung mit concentrirten Säuren habe ich dagegen in der posener Kirchhofserde Arsenik, sogar noch in erheblicherer Menge als in der wolliner Erde, gefunden. Da dieses im Erdboden enthaltene Arsen – wie angegeben – in Wasser nicht lösbar ist, so kann das in den Leichen gefundene arsenige Gift sich ihnen unmöglich nach der Beerdigung aus der Erde mitgetheilt haben.« Der Dr. Sonnenstein, welcher der chemischen Untersuchung der beiden Erdarten beigewohnt hatte, schloß sich diesem Gutachten durchaus an und fügte hinzu: »In manchen Gegenden kommen kleine Lagen von Schwefelkies im Erdboden vor. Schwefelkies ist immer arsenikhaltig, durch Verwitterung und Oxydation bildet sich aus demselben Eisenoxyd, welches dann das vorhandene Arsenik als arseniksaures Eisenoxyd enthält. Unter Umständen kann sich bei dem Vorhandensein von Kalk auch gleichzeitig Arsenik oder arseniksaurer Kalk bilden. Diese Verbindungen des Arsenik sind aber sowol in kaltem als in warmem Wasser vollständig unlöslich.« Diese seine Begutachtung belegt der Sachverständige durch ein Beispiel von einem Kirchhofe in Frankreich, dessen Erde stark arsenikhaltig ist. Man hat auf diesem Kirchhofe zwei nebeneinanderliegende Leichen mehr wie einmal in verschiedenen Zwischenräumen ausgegraben und untersucht. Es hat sich dabei ergeben, daß die Leiche derjenigen Person, welche nachweislich durch Arsenik vergiftet worden, mit diesem Gift stark durchdrungen gewesen ist; daß dagegen die Leiche der zweiten Person, welche nicht an Arsenik gestorben, auch nicht eine Spur von Arsenik enthalten hat. IX. Ist Arsenik durch den Geschmack erkennbar, und verräth sich das Gift dadurch denen, deren Vergiftung durch einen andern beabsichtigt wird? Dr. Sonnenschein. Der Geschmack des Arseniks läßt sich durch Beimischung anderer Ingredienzien, wie z. B. Zucker, umhüllen, sodaß man während des Genusses den Geschmack in Wirklichkeit nicht unterscheiden kann. Erst einige Zeit nach dem Genusse hinterläßt der Arsenik einen metallischen, unangenehmen Nachgeschmack. Ich habe selbst eine kleine Quantität Arsenik einmal mit Zucker vermischt genommen, und dabei die obenerwähnte Wahrnehmung gemacht.« Mit diesem Gutachten, welchem der Dr. Krug in allen wesentlichen Punkten beitritt, ist die Beweisaufnahme geschlossen. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob der Angeklagte noch etwas anzuführen habe, erklärt dieser: »Ich will nicht in Posen bleiben; ich bin in Posen nicht angehörig, man hat mich verfallen lassen. Das ist Fensterrecht, nein 1 plus 1 ist 2. – Warum ich verhaftet bin, weiß ich nicht, man hat mich herausgeluxt. Ich habe den Kreisgerichtsrath Groß gebeten, mich zu entlassen, derselbe hat mich gefragt, warum ich hineingekommen bin. Ich bin unschuldig, man wird mich nicht schuldig machen, ich werde mich vertheidigen. Uebrigens die Geschworenen kann ich nicht annehmen; sie sind parteiisch.« Vorsitzender. Das sind Beleidigungen gegen die Geschworenen, die ich nicht gestatten kann. Angeklagter. Parteien, Parteien – ich kenne die Fortschrittspartei! Nachdem Wittmann in dieser Weise noch minutenlang weiter raisonnirt hatte, beantragte der Staatsanwalt, die bereits im präparatorischen Verfahren vernommenen inedicim'schen Sachverständigen über die Fortdauer der Verhandlungsfähigkeit gutachtlich zu hören. Der Vertheidiger macht dagegen geltend: »Ich behaupte, daß der Angeklagte nicht simulirt, und daß derselbe nicht zurechnungsfähig ist. Ich beantrage deshalb, den drei Sachverständigen die Fragen vorzulegen, ob der Angeklagte dispositionsfähig ist, oder an Wahnsinn leidet, event. ob er jetzt etwa an Verrücktheit oder einer andern geistigen Krankheit leidet, und ob es überhaupt möglich ist, daß Wittmann, ohne Kenntniß der äußern Typen einer geistigen Krankheit, deren Merkmale dennoch habe richtig darstellen können.« Der Gerichtshof ersucht hierauf die drei medicinischen Sachverständigen, sich gutachtlich zu äußern, 1) ob der Angeklagte während der Verhandlung vor dem Schwurgericht fortwährend zurechnungsfähig gewesen, und es gegenwärtig noch sei; 2) dabei den Antrag des Vertheidigers zu berücksichtigen und zu beantworten, ob der Angeklagte jetzt etwa an Verrücktheit oder an einer geistigen Krankheit leide, und ob es überhaupt möglich sei, daß er ohne Kenntniß der äußern Typen einer geistigen Krankheit deren Merkmale äußerlich dennoch habe richtig darstellen können. Die Aerzte erwidern nach kurzer Berathung: »Der Angeklagte ist in der Verhandlung fortwährend zurechnungsfähig gewesen, und ist dies auch gegenwärtig. Ohne Kenntniß der äußern Typen einer geistigen Krankheit, hat er deren Merkmale nicht füglich richtig nachahmen können; er hat aber auch die Typen der Geisteskrankheit, die er zu simuliren versucht, keineswegs richtig dargestellt.« Der Vertheidiger blieb gleichwol dabei, daß Wittmann geisteskrank sei, und trug darauf an, das Verfahren einzustellen. Dieser Antrag wurde indeß vom Gerichtshofe zurückgewiesen und vom Staatsanwalt das Wort zur Begründung der Anklage ergriffen. Er hob an: »Der Fall, welcher heute Ihrer Entscheidung, meine Herren Geschworenen, unterliegt, wird als ein seltener in den Annalen der Strafjustiz verzeichnet werden. Wir sehen einen Mann vor uns, der ein Geschäft daraus macht, Frauen und Kinder unter unsagbaren Schmerzen umzubringen, um ihr Vermögen an sich zu reißen. Nicht fremde Menschen sind es, die er tödtet und beraubt, nein diejenigen, welche nach den Gesetzen der Natur und der Ethik ihm am nächsten stehen, die seinem Schutze und seiner Fürsorge empfohlen sind. Um die unglücklichen Frauen an sich zu ziehen, nimmt er gleisnerisch die Maske der Liebe vor, er umstrickt seine Opfer mit Liebkosungen und zärtlichen Worten, vernichtet sie aber ohne Erbarmen, sobald er seine Zeit ersehen hat. Seine Waffe ist Arsenik, ein Gift, dessen unsichtbare Gewalt ihn zum Herrn über Leben und Tod derer macht, welche sich ihm nahen. Für ihn ist das unscheinbare, dem Zucker ähnliche weiße Stück, welches wir hier vor uns sehen, ein dämonischer Talisman, ein Talisman, der ihn der Arbeitsmühe überhebt, und aus den Schranken seiner Verhältnisse hinaustragen soll in andere Lebenssphären. Oft erprobt – wendet sich sein Mittel schließlich gegen ihn! Des unverfolgt gebliebenen Verbrechers Kühnheit und Sicherheit steigt mit der Zahl seiner Thaten. Er glaubt genug gethan zu haben, wenn er das Gift im äußersten Winkel seiner Wohnung verbirgt. Dort aufgefunden, bildet es nunmehr für seine Giftmischerei den ersten und gewichtigsten Beweis. Doch bevor ich zu dieser Würdigung der Beweise übergehe, ist es meine Aufgabe, den objectiven Thatbestand der hier in Rede stehenden Verbrechen darzuthun, d. h. zu erörtern, ob die Verstorbenen durch Gift ums Leben gekommen sind.« Der Staatsanwalt führt aus, aus welchen Gründen diese Frage in allen sechs Fällen zu bejahen sei, und fährt dann fort: »Ich will Sie bei Darlegung der erbrachten Beweise nicht durch die Wiederholung alles dessen ermüden, was die Voruntersuchung und die mündliche Verhandlung erbracht hat. Meine Aufgabe wird es vielmehr sein, das Verfahren des Angeklagten in den Specialfällen zu schildern, weil Sie daraus ersehen, daß Wittmann im Morden ein bestimmtes System befolgt hat. Gleichartigkeit finden wir zunächst in der Auswahl des Giftes und in der Zeit, wo er es seinen Opfern beibrachte. Er nimmt jedesmal Arsenik, und wählt in der Regel einen Zeitpunkt, wo die Frauen an andern Krankheitszuständen leiden. Es geschieht dies, um den Arzt und andere zu täuschen, und die Täuschung gelingt. So erkrankt die erste Frau drei Tage nach ihrer Entbindung; die zweite Frau ist schon seit Monaten unwohl, die Katastrophe aber tritt an einem Tage ein, an welchem ihre Nerven durch ein starkes Gewitter erschüttert worden sind. Die dritte Frau wird am zweiten Tage nach der Niederkunft vergiftet, und die Erkrankung der vierten Frau fällt in einen Monat, wo die Choleraepidemie in Posen grassirte.« »Weiter sehen wir, wie der Angeklagte sich überall den Einwand offen hält, daß eine andere Person das Gift absichtlich oder zufällig in die Speisen oder Getränke gethan habe. Berechnend und schlau sorgt er dafür, daß in jedem einzelnen Falle eine andere Pflegerin zugegen ist, denn jemand, der öfter die gleichen Symptome sah, hätte Argwohn fassen und dem Giftmischer auf die Spur kommen können.« »Auch mit den Aerzten hat Wittmann gewechselt, soweit dies möglich war; denn in jedem der ersten drei Fälle wurde ein anderer Arzt herbeigeholt, und in dem vierten und fünften Falle wandte sich Wittmann wol nur darum an einen der früher zugezogenen Aerzte, weil in Wollin nur drei Aerzte existiren.« »Systematisch geht ferner der Angeklagte darauf aus, das ganze Vermögen der dem Tode geweihten Frauen an sich zu bringen. Systematisch sucht er den möglichst großen Nutzen zu ziehen, deshalb kauft er seine dem Tode geweihten Opfer in die Lebensversicherungen ein, oder versucht es, sie einzukaufen.« Der Staatsanwalt schließt: »Schrecken Sie nicht zurück, meine Herren Geschworenen, vor der schweren Tragweite Ihres Verdicts. Ist es nicht eine gerechte Strafe, wenn derjenige den Tod erntet, der ihn fünf Jahre hindurch gesäet hat? Sein Leben in diesen fünf Jahren war Heuchelei und Falschheit und gipfelt in einer Reihe entsetzenerregender Verbrechen! Heute ist der Tag, an welchem die Rechnung dieses Lebens gezogen wird. Möge Ihr Wahrspruch die Sühne bringen für die Verleugnung der Gesetze Gottes und der Menschen! – Ich beantrage, den Angeklagten schuldig zu erklären.« Hierauf erhebt sich der Vertheidiger und spricht zunächst im allgemeinen über das Amt der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung, dann geht er in die Sache selbst ein und sagt: »Der ganze Beweis der Schuld des Angeklagten besteht darin, daß nach dem Gutachten der Sachverständigen Arsenik in den Leichen der vier Frauen und den beiden Kindern gefunden, und daß dieser Arsenik nach dem Gutachten der Sachverständigen im Wege der Nahrungsaufnahme verschluckt sein müsse. Ich gebe gern zu, daß diese Gutachten nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung, dem heutigen Standpunkte der Wissenschaft gemäß, abgegeben worden sind; allein der jetzige Standpunkt der Wissenschaft, insbesondere der Chemie, ist noch so niedrig und der Veränderung so unterworfen, daß das, was heute als wahr gilt, morgen schon als falsch verworfen wird.« »Auch die medicinischen Sachverständigen irren sehr häufig in ihren Gutachten. Denn wie oft kommt es vor, daß ein Arzt sein Gutachten dahin abgibt, ein Mensch sei an einer bestimmten Krankheit gestorben, während es sich nachher herausstellt, daß er einer ganz andern Krankheit erlegen ist. Wenn Sie nun die Ueberzeugung von der Richtigkeit der Gutachten in beiden Wissenschaften nicht gewinnen können, so ist der Beweis für die Schuld des Angeklagten nicht erbracht. Denn alle Thatsachen, welche die Anklage dafür anführt, sind unerheblich. Ich räume ein, daß in dem Kasten des Angeklagten und in dessen Westentasche Arsenik gefunden worden ist, allein dies ist gerade ein Beweis für seine Nichtschuld; denn es widerspricht doch zu sehr der sonst an ihm gerühmten Klugheit, daß er im Besitze des Mordwerkzeugs geblieben sein sollte. Ich bestreite auch nicht, daß der Angeklagte seinen Ehefrauen und deren Kindern kurz vor dem Tode Suppe, Chocolade oder Thee gereicht hat, und daß die betreffenden Personen bald nach dem Genuß dieser Speisen und Getränke erkrankt sind, allein daraus folgt noch lange nicht, daß sie auch infolge dieser Nahrungsmittel krank geworden und gestorben sind.« »Was endlich das angebliche Motiv des Angeklagten, die Habsucht, anlangt, so erledigt sich dies bei näherer Erwägung seiner Vermögenslage.« Der Vertheidiger bemüht sich darzuthun, daß Wittmann aus den Erbschaften erhebliche Vortheile nicht gehabt habe, und geht sodann zur Erörterung des geistigen Zustandes des Angeklagten über. »Ich bleibe dabei, daß Wittmann nicht vollständig zurechnungsfähig ist. Sie, meine Herren Geschworenen, sind keineswegs an die Feststellungen des Gerichtshofes gebunden, vielmehr haben Sie nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, aus Ihren eigenen Wahrnehmungen über den Geisteszustand des Angeschuldigten zu urtheilen. Sind Sie nach der Verhandlung davon überzeugt, daß er nicht etwa zur Zeit der That, sondern jetzt, während der Verhandlung, unzurechnungsfähig ist oder gewesen ist, so müssen Sie das Nichtschuldig über ihn aussprechen. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, daß jemand, der ohne eigene Verschuldung außer Stande ist, sich selbst zu vertheidigen, nicht verurtheilt werden darf, weil erst aus der Anklage und der Verteidigung das rechte Bild von der Sache entsteht. Fällt das eine, die Vertheidigung, weg, so leidet nothwendig das ganze Bild, und ein Unzurechnungsfähiger ist ja nicht im Stande, sich selbst richtig zu vertheidigen.« Der Vertheidiger bittet die Geschworenen schließlich, sich nicht durch die allgemeine Stimme, welche sich in der Stadt gegen den Angeklagten erhoben habe, beirren zu lassen, und stellt ihnen den Spruch anheim. Nachdem der Vorsitzende das Resultat der Verhandlung resumirt hat, werden sechs Fragen an die Geschworenen gerichtet, von denen sich jede auf eine der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Mordthaten bezieht. Die Geschworenen ziehen sich in ihr Berathungszimmer zurück, treten aber schon nach 20 Minuten wieder in den Saal, und der Obmann verkündigt den Spruch, der zu allen sechs Fragen lautet: »Ja, der Angeklagte ist schuldig!« Der Staatsanwalt stellt seinen Strafantrag, und nach kurzer Verathung verkündigt der Präsident das von dem Gerichtshöfe über Wittmann gefällte Todesurtheil , Ruhig und ohne eine Miene zu verziehen hat der Mörder das Verdict der Geschworenen vernommen – ohne irgendwie die innere Bewegung zu verrathen, hört er sein Todesurtheil. Die Sitzung ist geschlossen. Die Fesseln werden dem Angeklagten wieder angelegt, und er wandert zurück in seine einsame Zelle.   Der Vertheidiger wendete Nichtigkeitsbeschwerde ein, weil nach Eröffnung der Verhandlung über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in Gegenwart der Geschworenen verhandelt worden sei, bevor der Gerichtshof die Jury vereidigt habe. Das Obertribunal zu Berlin wies jedoch das Rechtsmittel durch Erkenntniß vom 9. September 1868 als unbegründet zurück. »Der Richter« – so heißt es in den Urtheilsgründen des höchsten Gerichtshofes – »ist verpflichtet, sich vor allen Dingen Gewißheit darüber zu verschaffen, ob er überhaupt mit dem Angeklagten verhandeln kann, was unzulässig ist, wenn der Angeklagte zur Zeit nicht zurechnungsfähig sein sollte. Dies kann der Natur der Sache nach nur durch ein Vorverfahren festgestellt werden; und wenn der Gerichtshof diese Frage über die zeitige Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten in öffentlicher Sitzung und in Gegenwart sämmtlicher für die Schwurgerichtsperiode einberufenen Geschworenen erörtert hat, so ist das kein Grund zur Anfechtung seines Erkenntnisses. Denn es ist weder im Gesetz vorgeschrieben, daß ein solches Verfahren mit Ausschluß der Öffentlichkeit und in Abwesenheit der Geschworenen erfolgen soll, noch ist ein innerer Grund dafür ersichtlich.« »Ein Wahnsinniger kann nicht verurtheilt, ein Irrsinniger kann nicht hingerichtet werden«, das hat Wittmann, während er sich in der Lazarethabtheilung des Gerichtsgefängnisses befand, oft ausgesprochen. Er spielt die einmal angenommene Rolle weiter und stellt sich auch jetzt noch wahnsinnig, vermuthlich weil er hofft, daß der König, wenn es ihm gelingt, einen Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit zu erregen, das Todesurtheil nicht bestätigen wird. Criminalistische Miscellen aus Nürnbergs Vergangenheit. 5. Die Taxe des nürnberger Nachrichters und seiner Gehülfen. Der Nachrichter bekommt: Vor eine Person auf dem Rücken oder sonstenwo zu besichtigen – Fl. 80 Kr Eine Person auf dem Kopfe oder unter den Achseln zu scheeren Dies wurde verfügt, wenn Verdacht der Hexerei vorlag. , oder wann es etwa Hexengeschmeiß – " 45 " Vor eine Person an heimlichen Orten zu scheeren 1 " 30 " Eine Person zu peitschen oder mit Ruthen zu streichen – " 45 " Eine Person scharf zu binden oder zu schnüren – " 45 " Die Daumenstöcke anzulegen – " 45 " Die Beinschrauben oder sogenannten spanischen Stiefeln anzulegen/td\> 1 " 30 " Vor eine Tortur ohne Schärfe und Peitsche nichts. Für dergleichen oft vorkommende Functionen war der Nachrichter fixirt. Vor eine wirkliche Tortur 3 " – " Vor Wiedereinrichtung und Schmierung der Glieder Der Glieder, welche durch die Folter ausgerenkt waren. 1 " 30 " Eine Person zu brandmarken 5 " – " Vor ein Feuer anzuschüren, die Zangen glühend zu machen, oder darinnen etwas zu verbrennen z. B. den Leichnam des Verbrechers. 5 " – " Vor das Tröglein zu einer Execution sammt dem Rad aufzumachen 6 Fl. – Kr. Das Hochgericht zu besteigen oder zu besichtigen 1 " 30 " Vor eine Hand abzuhauen 3 " – " Vor einen Finger abzuhauen 8 " – " Vor Nase und Ohren abzuschneiden 3 " – " Einen Körper von dem Rad abzunehmen oder von dem Hochgericht solchen einzugraben oder in das Hochgericht zu werfen 9 " – " Einen Körper gleich von der Richtstatt in das Hochgericht zu werfen 9 " – " Eine Person zu enthaupten, zu hängen und zu rädern nichts weil ein Fixum dafür bestand. Daneben empfängt der Nachrichter an einem Gerichtstage in dem Lochgefängniß von eines jeden Maleficanten wegen: 6 Pfd. frisches Fleisch, 4 Maß Bier, 4 Bratwürste à 2 Kr., pro 3 Kr. Roggenbrot und 4 Semmeln. Der sogenannte Loew oder Leb, des Nachrichters Helfer, bekommt: Für den Zeug und den Laden zu schmieren vor jedes 30 Kr. Wegen der Leichentücher und Armensündermäntel zusammen jährlich 45 Kr. Den Pranger zu schmieren 15 " Vor eine Tortur ohne Schärfe 3 " Vor eine Tortur mit der Schärfe 15 " Ferner bei einer Execution eines Maleficanten 3 Pfd. Rindfleisch, 3 Maß Bier, 3 Bratwürste à 2 Kr., pro 3 Kr. Roggenbrot, 3 Semmeln. Ingleichen die zwei Bettelrichter ein jeder an einem Gerichtstage 2 Pfd. frisches Rindfleisch, 2 Bratwürste à 2 Kr., 3 Maß Bier, für 3 Kr. Roggenbrot und 2 Semmeln. Die Schützen (Polizeidiener): Vor eine jede Person in die Lochgefängnisse zu bringen ein jeder 12 Kr. Vor eine Diebesperson jeder 30 " Und wann sie Personen vom Lande hereinholen ein jeder 48 " Ferner an Speis und Trank wegen eines armen Sünders wird denen Schützen, solange sie im Loch aufwarten, miteinander gereicht: 2 Pfd. Rindfleisch, 2 Bratwürste à 2 Kr., 2 Maß Bier, pro 6 Kr. Brot, 4 Semmeln. Item denen Schützen, so an den drei Gerichtstagen aufwarten, wird apart gereicht anstatt Essen und Trinken baar 1 Fl. 12 Kr. Der Schütz, welcher den armen Sünder schließt, bekommt – " 24 " Denen Schützen, so mit dem Maleficanten hinausgehen, 2 Dutzend Bratwürste à Kr., für 6 Kr. Brot, 6 Maß Bier, vor Alles 1 " – " Angleichen nach vollzogener Execution bekommen die Schützen noch Folgendes: 6 Pfd. gekocht Fleisch, für 3 Kr. Brot, 6 Maß Bier. Dieses ist die Specification der Unkosten, welche dem Nachrichter und seinen Helfern wegen der Malefizpersonen und andern Uebelthätern von dem Lochwirth bezahlt werden.   Die Fenier-Verschwörung. 1867 und 1868 Der berühmte englische Geschichtschreiber Macaulay sagt in der Einleitung seines großen Werks, »Geschichte von England seit dem Regierungsantritte Jakob's II.«: »Man wird sehen, wie Irland, belastet mit dem Fluche der Herrschaft eines Volksstammes über den andern, einer Confession über die andere, freilich ein Glied des Reichs blieb, aber ein welkes und verrenktes, welches dem politischen Körper keine Kraft verleiht, und auf welches alle diejenigen mit vorwurfsvollen Blicken zeigen, welche die Größe Englands fürchten oder beneiden.« Es ist nicht möglich, die Stellung beider Nationen zueinander in wenigen Worten schärfer und richtiger zu zeichnen, als der berühmte Historiker es in diesem oft citirten Satze gethan hat. Die Ursachen dieses traurigen Verhältnisses erörtern, hieße eine Geschichte Großbritanniens schreiben; es sei nur gestattet, einiger Hauptmomente zu gedenken, welche gewisse Wendepunkte in der englisch-irischen Geschichte kennzeichnen. Seit Papst Hadrian IV. im Jahre 1154 mit billiger Freigebigkeit Irland dem Könige Heinrich II. von England geschenkt hatte, begann eine Invasion englischer Ansiedler, welche den ihnen vom Könige verliehenen Grund und Boden mit der Schärfe des Schwertes den damals halbwilden Iren abringen mußten. Lange und erbitterte Kämpfe wurden mit wechselndem Glücke geführt, und erst Jakob I. erlebte den von ihm nicht verdienten Triumph, daß alle irischen Häuptlinge seine Oberhoheit anerkannten. Nach kurzer Zeit entbrannte der Krieg von neuem; unter Karl I. richteten die Iren ein furchtbares Blutbad unter den Engländern an, da der Rassenhaß jetzt noch durch die Religionsverschiedenheit verschärft war, und der Bürgerkrieg, der die Kräfte Englands lange Zeit in Anspruch nahm, gestattete erst der unbeugsamen Energie Cromwell's, mit schonungsloser Grausamkeit die Aufständischen niederzuwerfen. Er führte Krieg wie Israel gegen die Kanaaniter, sagt Macaulay, und in der That, wie in den Kämpfen des Alten Testaments wurde die ganze Bevölkerung großer Städte niedergehauen, andere wurden zu Tausenden in die Wälder und Moräste getrieben, oder nach Westindien deportirt, ihre Ländereien aber unter englische Soldaten oder Colonisten vertheilt. Von Karl II. erhielten die Iren einen Theil des ihnen entrissenen Grundbesitzes zurück, und Jakob II. machte den Versuch, das Verhältniß beider Nationen zueinander geradezu umzukehren; er machte den Irländer und Katholiken Tyrconnel zum Lord-Statthalter, und dieser that, was in seinen Kräften stand, um die Engländer unter die Füße zu treten. Aber Jakob's irische Politik diente nur dazu, seinen Sturz zu beschleunigen, und irische Dankbarkeit vermochte nicht, ihm wieder auf den verlorenen Thron zu helfen. Zwar landete er 1689 mit 5000 Mann französischer Hülfstruppen in Irland, es strömte ihm in kurzer Zeit ein zahlreiches Heer zu, und er war bald Herr fast der ganzen Insel, mit Ausnahme der Städte Londonderry und Enniskillen, die von ihrer protestantischen Einwohnerschaft mit seltenem Heldenmuthe vertheidigt wurden. Fast ebenso schnell wurde er aber von Wilhelm III. durch die blutige Schlacht am Boyneflusse (1. Juli 1691) wieder vertrieben Oberst Sarsfield, einer von Jakob's tapfersten Offizieren, äußerte nach der Schlacht bei Gelegenheit einer Unterhandlung zu einem Offizier König Wilhelm's: »Könnten wir nur die Könige tauschen, dann solltet ihr sehen, wo ihr bleiben würdet!« , und nun fanden abermals umfassende Confiscationen von Ländereien zu Gunsten der Protestanten statt; außerdem aber verfuhr man mit bisher unerhörter Härte gegen den Katholicismus, und die Katholiken wurden allen erdenkbaren, theilweise selbst lächerlichen Beschränkungen unterworfen. Verschiedene Aufstandsversuche dienten nur dazu, den gegenseitigen Haß rege zu halten, und erst 1782 wurden die Religionsgesetze etwas gemildert und dem bisher ganz abhängigen irischen Parlament größere Selbständigkeit zugestanden. Ein späterer, von der französischen Republik 1796 mit Waffengewalt unterstützter Aufstandsversuch scheiterte völlig, und 1800 wurde durch Vereinigung des irischen Parlaments mit dem englischen die Union beider Länder vollendet. Irland sollte im englischen Oberhause durch 32 Peers, im Hause der Gemeinen durch 100 Deputirte vertreten werden, aber noch galt die Testacte von 1673, wonach alle Personen, welche irgendein öffentliches Amt annehmen oder ins Parlament eintreten wollten, den König feierlich als ihr geistliches Oberhaupt anerkennen, eine Erklärung gegen die Transsubstantiation unterzeichnen und das Abendmahl nach anglikanischem Ritus nehmen mußten. Dadurch war den katholischen Irländern der Zutritt zum Parlament thatsächlich verschlossen, und erst infolge der Katholikenemancipation, 1829, konnte Irland sein Recht auf Vertretung im Parlament vollständig ausüben. Vom Jahre 1832 an, dem Beginn der parlamentarischen Laufbahn O'Connell's, datiren lebhafte Kämpfe im englischen Parlament, ja oft zwischen Parlament und Ministerium, über die irischen Angelegenheiten. Die Lage des Landes war traurig genug: der Grundbesitz befand sich in den Händen protestantischer Familien und durfte nicht an Katholiken veräußert werden, die Grundbesitzer lebten meist in England und suchten eine möglichst hohe Einnahme von den ihnen gegenüber fast rechtlosen Pächtern zu erpressen; der Landbau war dadurch im schlechtesten Zustande. Daneben war eine Bevölkerung von sieben Millionen Katholiken genöthigt, an die protestantische Kirche, der etwa eine Million der Einwohner angehörte, Zehnten zu zahlen, während sie ihre eigene Geistlichkeit, ohne jede staatliche Beihülfe, ebenfalls unterhalten mußte. Man sah auch in England die Notwendigkeit durchgreifender Reformen ein, aber die Parteien konnten sich nicht verständigen. Dies veranlaßte O'Connell, völlige legislative Trennung von England zu fordern, und diese Idee ward in ganz Irland mit Begeisterung aufgenommen. Während O'Connell bis zu seinem 1847 erfolgten Tode dem Princip, die Trennung auf friedlichem Wege durchzusetzen, treu blieb, bildete neben ihm Smith O'Brien eine Partei, welche dasselbe Ziel mit Waffengewalt erzwingen wollte, und 1848 in der Hoffnung auf französische Hülfe eine bewaffnete Erhebung vorbereitete. Die englische Regierung kam dem Ausbruche zuvor, und arbeitete gleich darauf mit Ernst daran, den berechtigten Beschwerden Irlands abzuhelfen. Von 1849 ab erging eine Reihe von Gesetzen, welche den Uebergang des Grundeigenthums an Katholiken gestatteten, die Rechte der Pächter wahrten, Universitäten für Katholiken und Protestanten stifteten; ja durch die vielbesprochene Maynooth-Bill wurde ein bedeutender Staatszuschuß für ein katholisches Priesterseminar in Maynooth bewilligt. Dessenungeachtet bestand die O'Brien'sche Partei im Stillen fort; sie fand einen bedeutenden Rückhalt in den während der Hungersnoth der Jahre 1846 und 1847 massenhaft nach Nordamerika ausgewanderten Irländern, welche den ganzen Haß gegen England mit in die neue Heimat genommen hatten. Und so tauchte denn 1862 ein neuer Geheimbund, die fenische Brüderschaft , auf. Ihren Namen wollte man ursprünglich von den alten Phöniziern herleiten, die nach einer irischen Sage in Irland zuerst Colonien gegründet haben sollen. Später wurde man belehrt, daß es in etwas mythischer Zeit dort eine Kriegerkaste gegeben habe, deren Mitglieder sich nach einem berühmten Häuptlinge Namens Finn die Finna, d. h. Männer Finn's, genannt hätten; endlich behauptet ein Vertheidiger in einem der zahlreichen Fenierprocesse: die Fenier seien im 6. Jahrhundert eine Art royalistischer Landwehr zum Schütze von Thron und Verfassung gewesen, und es sei daher traurig, daß ihr ehrenwerther Name bei einer so unsinnigen republikanischen Schilderhebung gemisbraucht werde. Die Verschwörung wurde sehr offen in Amerika unter John O'Mahony, etwas versteckter in Irland unter James Stephens betrieben, und ihre erste, sozusagen officielle Kundgebung war ein Congreß der obersten Leiter des Bundes in Chicago im November 1863, auf welchem folgende Resolutionen gefaßt wurden: 1) Der Congreß erkennt die irische Republik als proclamirt an; 2) die Central-Executivgewalt in Irland ist die Repräsentantin der fenischen Brüderschaft in Europa; 3) der Congreß verpflichtet sich, Stephens nach Kräften zu unterstützen. Das Jahr 1864 wurde dazu benutzt, die militärische Organisation des Bundes möglichst zu vervollkommnen, und am 8. September 1865, nachdem der amerikanische Krieg beendet war, erklärte Stephens durch Circularschreiben: die Stunde des Handelns sei gekommen. Diese Ansicht schien die englische Regierung vollkommen zu teilen, denn am 15. September verhaftete sie mit Einem Schlage eine große Anzahl der Führer des Bundes und nahm die Papiere und Pressen der Verschworenen in Beschlag, während sie gleichzeitig zu Land und zu Wasser eine Kriegsmacht entfaltete, die jeden Aufstandsversuch unmöglich machte. Ende Oktober wurde Stephens verhaftet, er entkam jedoch mit Hülfe der Gefängnißbeamten; die andern Gefangenen wurden zu langjährigen Zuchthausstrafen verurtheilt. Als sich darauf im Frühjahr 1866 abermals verdächtige Symptome zeigten, suspendierte die Regierung mit Genehmigung des Parlaments die Habeas-Corpus-Acte für ganz Irland. Alle etwaigen Insurrectionsplane waren hierdurch für den Augenblick mühelos unterdrückt, denn die besonders aus Amerika zahlreich angelangten Anführer suchten infolge dieser Maßregel schleunigst das Weite. Die amerikanischen Fenier wagten im Mai eine Invasion in Canada. Die Regierung der Vereinigten Staaten aber, weit entfernt, ihnen die gehoffte Unterstützung oder wenigstens eine wohlwollende Neutralität zu gewähren, besetzte die Grenzen von Canada und verhinderte, soweit als möglich, den Übertritt bewaffneter Scharen; diejenigen, die dennoch eingedrungen waren, wurden von den Canadiern selbst mit leichter Mühe wieder aus dem Lande gejagt. Im Jahre 1866 hörte man, abgesehen von einigen Verhaftungen, nichts mehr von den Feniern. Die Regierung glaubte, die Gefahr sei beseitigt. Es hieß deshalb in der bei Eröffnung des Parlaments am 5. Februar 1867 gehaltenen Thronrede: »Die beharrlichen Anstrengungen und die gewissenlosen Verheißungen auswärtiger hochverrätherischer Verschwörer haben während des letzten Herbstes in Irland die Hoffnungen einiger Misvergnügten, die Befürchtungen der loyalen Bevölkerung erregt, aber die feste, wenn auch gemäßigte Handhabung der der dortigen Regierung anvertrauten Gewalt, und die von Leuten jedes Standes und Glaubensbekenntnisses gegen die Verschwörung an den Tag gelegte Feindseligkeit haben mächtig dahin gewirkt, daß das allgemeine Vertrauen wiederhergestellt ist und jeden Versuch, die öffentliche Ruhe zu stören, zu einem hoffnungslosen gemacht. Ich bin überzeugt, dass Sie demgemäß im Stande sein werden, die für diesen Theil meines Reichs erlassenen Ausnahmegesetze wieder aufzuheben.« Wenige Tage später sollte Ihrer Majestät Regierung eines andern belehrt werden; sie sollte die sehr unangenehme Entdeckung machen, dass nicht nur in Irland selbst, sondern auch in England die Verschwörung bei weitem mehr Boden besaß, als sie für möglich gehalten hatte. Mehrere Eisenbahnlinien aus Nord-, Süd- und Ostengland treffen in der an der nordöstlichen Grenze von Wales gelegenen volkreichen Stadt Chester zusammen. In Chester befindet sich eine Citadelle, in welcher damals, außer den Waffen der Freiwilligen, etwa 9000 Gewehre, 4000 Säbel und gegen eine Million Patronen aufbewahrt wurden. Von Chester zieht sich die Eisenbahn an der nördlichen Küste von Wales entlang über den Menaikanal nach dem etwa 15 deutsche Meilen entfernten Holyhead am Sanct-Georgskanal. Ein Eilzug befördert täglich die Post von Chester nach Holyhead, wo ein Postdampfer die Ankunft des Zugs erwartet, um dann fofort nach Dublin abzufahren. Hierauf hatten die Leiter der Verschwörung einen Plan gegründet, dem selbst englische Beurtheiler eine gewisse Genialität der Conception nicht absprechen. Am 11. Februar sollten von Sheffield, Leads, Manchester, Liverpool mit verschiedenen Bahnzügen zusammen etwa 2000 Verschworene in Chester eintreffen, die von etwa 50 Mann bewachte Citadelle überrumpeln, sich der Waffenvorräthe bemächtigen, den Bahnhof besetzen, mit dem Schnellzuge nach Holyhead fahren, den Postdampfer in Besitz nehmen und auf demselben nach Irland übersetzen. Vor Verfolgung hoffte man sich durch Zerschneiden der Telegraphendrähte und Aufreißen der Schienen hinter dem Zuge zu sichern. Alles war zur Ausführung vorbereitet, und in der That trafen am 11. Februar große Scharen verdächtiger Gestalten in Chester ein. Aber in der Nacht vom 10. zum 11. war der ganze Plan von einem fenischen Führer der Polizei in Liverpool verrathen, und von dieser waren die Behörden von Chester gewarnt worden. Mit Tagesanbruch wurden etwa 500 Bürger als Specialconstabler vereidet, und als im Laufe des Nachmittags dessenungeachtet die Scharen der Ankömmlinge verdächtige Bewegungen gegen die Citadelle machten, rückte mit klingendem Spiel, telegraphisch von Manchester herbeordert und mittels Ertrazugs befördert, ein Bataillon schottischer Gardefüsiliere in Chester ein. Natürlich unterblieb jeder Angriff, der designirte Anführer M'Afferty und etliche seiner Gefährten wurden festgenommen, die meisten kehrten in ihre Heimat zurück. Nach der von den Verschworenen getroffenen Uebereinkunft follte gleichzeitig eine Schar von 800 Feniern Killarney, an der Südostküste von Irland, besetzen, aber auch dieser Plan wurde verraten, eine Abtheilung Marinesoldaten kam ihnen zuvor und verhaftete ihren Anführer, Kapitän Moriarty. Auf die ersten Tage des März wurde ein allgemeiner Aufstand in Irland festgesetzt, es kam jedoch nur zu einer Anzahl kleiner Scharmützel. In Drogheda rückten etwa 1000 Insurgenten, gut bewaffnet, ein, und wurden von 36 Constablern mit einer Salve empfangen. Mehrere stürzten, die andern ergriffen die Flucht, und die nachsetzenden Constabler machten die tröstliche Entdeckung, dass die meisten der Gefallenen, wie der Goethe'sche Schneider, nicht »von der Schroten« getroffen, sondern völlig wohlbehalten waren. In Killmallock verbarrikadierte sich eine Hand voll Constabler in ihrem Wachthause und wechselte mehrere Stunden lang Kugeln mit einer ganzen Schar von Feniern. Letztere erschossen einen Bürger, der sich geweigert hatte, seine Flinte auszuliefern, die Constabler aus Versehen einen jungen Arzt, der jenem Hilfe zu leisten versucht hatte, sonst taten sich beide Teile sehr wenig Schaden. In Tallaght-Hill schlugen etwa 20 Constabler einen starken, gut bewaffneten Insurgentenhaufen mit einer einzigen Salve in die Flucht. Einige kleine Polizeiposten wurden, meist nach tapferer Gegenwehr, von starken Feniertrupps aufgehoben und die Beamten als Gefangene fortgeführt. Der grausame Vorschlag, sie zu erschießen, kam infolge des Einspruchs eines amerikanischen Anführers nicht zur Ausführung. Schließlich zerstreuten sich auch diese siegreichen Scharen. Das nachrückende Militär hatte fast nichts anderes zu tun, als die fortgeworfenen, zum Teil recht guten Waffen zu sammeln, und die zahlreichen Gefangenen nach Dublin zu transportiren. Ein im April von Neuyork aus von etwa funfzig Feniern unter General Nagle und Oberst Warren unternommener Landungsversuch endete damit, dass beide Führer und 26 Theilnehmer gefangen genommen wurden; die andern waren auf dem Schiffe geblieben und kehrten schleunigst nach Amerika zurück. M'Afferty und Moriarty wurden zum Tode verurtheilt, aber zu Zuchthaus begnadigt; über die andern Gefangenen wurden langjährige Zuchthausstrafen verhängt. Der Aufstand war somit in Irland völlig gescheitert, und was noch mehr, er hatte sich als vollkommen hoffnungslos gezeigt. Außer den Verschworenen selbst hatte niemand Theilnahme für denselben an den Tag gelegt, geschweige denn sich daran mit Rath oder That betheiligt, ja die Bürgerschaft der meisten Städte hatte sich ihm entschieden feindselig erwiesen, und die in Irland außerordentlich einflussreiche katholische Geistlichkeit hatte die Verschwörung einstimmig verurtheilt. Die Regierung hätte mithin allen Grund gehabt, mit den leichterreichten Resultaten zufrieden zu sein, wenn nicht bei dem Attentat auf Chester eine unerwartete Thatsache plötzlich zu Tage getreten wäre: daß nämlich die fenische Organisation unter der sehr starken irischen Arbeiterbevölkerung englischer Städte feste Wurzeln geschlagen hatte. Man kann der englischen Polizei das Zeugniß nicht versagen, daß sie, sobald dies einmal feststand, eine bewundernswerthe Thätigkeit entwickelte. In fast allen großen Städten Englands gelang es, einzelne der Häupter der Verschwörung unschädlich zu machen; freilich hat auch nie eine Verschwörung eine so große Anzahl erbärmlicher Subjecte, von beiden Parteien Sold nehmend und jeden Augenblick bereit, die eine oder die andere zu verrathen, in ihren Reihen gezählt. Dennoch vermochte alle Wachsamkeit der Behörden nicht zu verhindern, daß in England selbst noch zwei blutige Katastrophen stattfanden, welche das ganze Land in Aufregung versetzten und die Regierung nöthigten, zu »der äußersten Härte des Gesetzes«, zum Schaffot, ihre Zuflucht zu nehmen, während seit mehr als Menschengedenken jeder Engländer mit Stolz die Hinrichtung politischer Verbrecher für eine nur der despotischen Regierungen, der geknechteten Völker des Festlandes würdige Barbarei erklärt hatte.   Am 13. September 1867 wurden in Manchester zwei Männer verhaftet, in denen die Polizei bald den Colonel Kelly und den Obersten Deasy, zwei der hervorragendsten Mitglieder des Fenierbundes und sehr thätige Theilnehmer an den Märzereignissen in Irland, erkannte. Sie blieben natürlich in Untersuchungshaft und wurden am 18. September 1867 dem Richter vorgeführt. Ihr Rücktransport nach dem außerhalb der Stadt gelegenen Belviewgefängniß erfolgte um 3 Uhr nachmittags in einem Zellenwagen, dessen Einrichtung die gewöhnliche dieser unheimlichen Fuhrwerke war: auf jeder Längsseite des Wagens befanden sich acht verschließbare Zellen, die von einem in der Mitte angebrachten schmalen Gange aus zugänglich waren. Dieser Gang diente zugleich dem Polizeibeamten, der den Transport zu begleiten hatte, zum Aufenthalt; die Thür des Ganges befand sich auf der Hinterseite des Wagens und war während der Fahrt verschlossen; die Schlüssel hatte der beaufsichtigende Beamte in Verwahrung, und mußte sie, sollte der Wagen geöffnet werden, durch eine in der Thür angebrachte Klappe hinausreichen. Am 18. September nun waren Kelly und Deasy in je einer der Zellen eingeschlossen, und auf dem Gange befanden sich außer dem Polizeisergeanten Brett noch einige verschiedener Vergehen beschuldigte Frauenzimmer. Irgendwelche Andeutungen, die der Behörde über einen beabsichtigten Befreiungsversuch zugegangen waren, hatten veranlaßt, daß dem Wagen diesmal eine besonders starke Bedeckung mitgegeben wurde; vier Polizeibeamte saßen vorn neben dem Kutscher, zwei standen auf dem hintern Tritt des Wagens und vier folgten in einer Droschke. Die Entfernung vom Gerichtsgebäude bis zu dem Belviewgefängnisse beträgt dreiviertel deutsche Meilen. Ungefähr eine Viertelmeile vor dem Gefängnisse wird die Straße von der Sheffielder Eisenbahn überbrückt; vor dieser Brücke, von der Stadt aus, stehen zu beiden Seiten noch einzelne Häuser, hinter derselben ist linker Hand ein zur Anfertigung von Ziegeln benutzter freier Platz, rechts zieht sich der Eisenbahndamm an der Straße entlang. Unmittelbar hinter dieser Brücke wurde mit einer von der Polizei nicht geahnten Energie ein Angriff auf den Wagen gemacht. Auf die Einzelheiten des Hergangs wird unten näher einzugehen sein; der Verlauf desselben war kurz, der Erfolg vollständig. Eine Schar von Männern stürzte sich auf den Wagen, die Pferde wurden erschossen, die Polizeibeamten sowie die ihnen zu Hülfe eilenden Personen durch Steinwürfe und Revolverschüsse fern gehalten. Der Sergeant Brett wurde aufgefordert, die Schlüssel herauszugeben, und da er sich weigerte, durch einen durch die gewaltsam erbrochene Klappe auf ihn abgefeuerten Schuß, der ihn mitten in die Stirn traf, zu Boden gestreckt. Einer der Insassen des Wagens reichte die Schlüssel heraus, die Angreifer schlossen den Wagen auf, Kelly und Deasy wurden aus ihren Zellen befreit, sie ergriffen über das freie Feld die Flucht, und als endlich Hülfe kam, war alles vorüber. Brett aber starb nach zwei Stunden, ohne zuvor wieder zum Bewußtsein gekommen zu sein. Natürlich priesen alle irischen und irisch gesinnten Zeitungen diesen Vorfall ziemlich unumwunden als eine der größten Heldenthaten aller Zeiten, in ihrem Gewissen vollkommen beruhigt, wenn sie einige Worte kühlen Bedauerns für den in unerschrockener Erfüllung seiner Pflicht getödteten Sergeanten Brett einfließen ließen, während ganz England in einen Schrei der Entrüstung über dieses unerhört freche Verbrechen ausbrach, die Thäter eine Bande feiger Mörder nannte und einstimmig die strengste, unerbittlichste Gerechtigkeit, die vollste und umfassendste Sühne für das verletzte Gesetz und das vergossene Blut verlangte. Die Polizei setzte alle Kräfte in Bewegung, die Regierung machte von ihrem Rechte Gebrauch, eine Specialcommission – deren Verfahren übrigens in nichts von dem anderer Gerichtshöfe abweicht – zur Aburtheilung des Falles nach Manchester zu senden, und schon am 28. October 1867 konnte der Anklagejury die gegen sechsundzwanzig Personen wegen Mordes erhobene Anklage vorgelegt werden, welche gegen eine Gruppe von fünf der Beschuldigten noch an demselben Tage, gegen die andern Tags darauf als begründet anerkannt wurde. Der Proceß gegen jene ersten fünf würde auch bereits am 28. October vor der Urtelsjury seinen Anfang genommen haben, wenn die Vertheidiger nicht um Vertagung gebeten hätten, um die Geschworenenlisten einsehen und sich über Ausübung ihres Ablehnungsrechts verständigen zu können, ein Verlangen, welches sowol der als Vertreter der Krone fungirende Attorney - General als die Richter als gerechtfertigt anerkannten. Nach deutschem und französischem Recht müssen bekanntlich die Angeklagten stets vor der Verhandlung eine Liste der Geschworenen erhalten. Wir würden den Zwischenfall nicht erwähnt haben, wenn er nicht mit einem bei Gelegenheit des folgenden Processes zu berührenden Vorgänge in auffallendem Widerspruche stände. Zum Verständnisse dieser und der folgenden Anklage müssen wir hier erwähnen, daß nach englischem Recht der Begriff des Mordes und der Theilnahme am Morde ein ganz anderer ist, als ihn die deutsche Rechtsauffassung stets hingestellt hat. Die Rechtsbelehrung, welche der vorsitzende Richter der Anklagejury zutheil werden ließ, lautete etwa wie folgt: »Mord ist Tödtung mit vorbedachter Bosheit, aber die Absicht des Thäters braucht nicht auf die Tödtung eines bestimmten Menschen gerichtet gewesen zu sein. Wenn sich Personen zur Verübung einer ungesetzlichen Handlung verbinden, zu welcher eine Anwendung von Gewalt erforderlich ist, die ein Menschenleben gefährden kann, und wenn durch die angewendete Gewalt der Tod eines Menschen erfolgt, so liegt das Verbrechen des Mordes vor, wennschon vielleicht niemand gewünscht hat, daß derjenige getödtet werde, welcher den Tod gefunden hat. Wenn Personen ausdrücklich oder stillschweigend übereinkommen, an der Verübung einer ungesetzlichen Handlung theilzunehmen, so ist jede bei der Handlung betheiligte Person des Mordes, wenn ein solcher begangen worden, ebenso schuldig als derjenige, welcher den todbringenden Schuß abfeuerte.« Am 29. October begannen die Verhandlungen gegen die erste Gruppe von Angeklagten: William O'Meara Allen, Michael Larkie, William Goulb, Thomas Maguire und Edward Shore . Treu dem alten Sprichwort vom zu spät zugedeckten Brunnen, waren imposante Vorkehrungen getroffen worden, um eine Wiederholung der Scenen vom 18. Sept. unmöglich zu machen. Vor und hinter dem Zellenwagen, mittels dessen die Gefangenen in die Sitzung gebracht wurden, ritt je ein Zug Husaren mit gezogenen Säbeln, auf beiden Seiten bildete je eine Compagnie Infanterie, schußfertig und mit aufgepflanztem Bajonnet, die Escorte, und sieben bewaffnete Polizeibeamte waren auf dem Wagen vertheilt, während auf allen das Gerichtsgebäude umgebenden Straßen und Plätzen Constabler, paarweise patrouillirend, den Revolver im Gurt, jede Ansammlung größerer Volksmassen zu verhindern hatten. Es fand denn auch keine Ruhestörung statt. Nur einen loyalen Versuch machten die Angeklagten, sich dem Verfahren vor der Specialcommission zu entziehen, indem sie durch einen ihrer Vertheidiger den Antrag stellten, es möchte der Proceß vor den Central-Criminalgerichtshof in London verwiesen werden. Der Vorsitzende erklärte dies von vornherein für völlig unmöglich, weil die Specialcommission einmal eingesetzt worden sei, gestattete jedoch, daß die eidliche Erklärung eines Anwalts, wodurch das Gesuch unterstützt werden sollte, verlesen wurde. Sie lautet: »Ich, William Roberts u. s. w., schwöre und sage: 1) daß ich ernstlich und aufrichtig glaube, daß vor dieser Commission ein ehrliches, unparteiisches Verfahren nicht stattfinden kann; 2) daß ich unter anderm durch folgende Erwägungen zu diesem Glauben gedrängt worden bin: daß seit dem traurigen Vorfalle, welcher Anlaß zu dieser Anklage gegeben hat, eine stets zunehmende Aufregung und Unruhe sich der Gemüther der Einwohner von Manchester und Umgegend bemächtigt hat; 3) daß die ausschweifendsten Befürchtungen und Gerüchte von bevorstehenden Revolutionen in den Bezirken, aus denen die Geschworenen einberufen sind, circulirt haben und noch circuliren; 4) daß die außerordentlichen von den Behörden getroffenen Vorsichtsmaßregeln darauf berechnet sind, das Gefühl der Unsicherheit und Unruhe zu steigern; 5) daß die Mittheilungen der Localpresse darauf hingewirkt haben, die erwähnten Gefühle zu verschärfen und! ein feindliches Vorurtheil gegen die Angeklagten zu erwecken; 6) daß die vorherrschende Richtung der öffentlichen Meinung sich, außer auf anderm Wege, auch durch feindselige Demonstrationen gegen die Angeklagten während der Voruntersuchung kundgegeben hat; 7) daß noch nicht hinreichende Zeit seit der Begehung des Verbrechens verflossen ist, um diesen Gefühlen zu gestatten, sich zu beruhigen. 8) Aus diesen und andern zu demselben Schlüsse führenden Gründen erkläre ich: daß meiner Ueberzeugung nach die Angeklagten weder in Manchester noch sonst wo in Lancashire auf unparteiisches Urtel hoffen können, und 9) daß die einstimmige Meinung der Vertheidiger der Angeklagten dahin geht, daß die Verweisung der Sache vor den Central-Criminalgerichtshof zu London im Interesse der Angeklagten liegt, und am sichersten zur Erreichung der Zwecke der öffentlichen Gerechtigkeit führen würde.« Diese Erklärung ist höchst interessant, weil sie in wenigen Worten für diesen Einen Fall alles ausspricht, was die Gegner des Schwurgerichtsverfahrens, und namentlich der Zuziehung von Geschworenen in politischen Processen, allgemein geltend zu machen pflegen. Der Gerichtshof erklärte jedoch, selbst wenn jedes Wort wahr sei, so sei doch kein Grund vorhanden, das Verfahren der Specialcommission zu entziehen, und einer der Vertheidiger bemerkte darauf: er halte es für seine Pflicht, zu erklären, daß er das Verzeichniß der Geschworenen genau geprüft habe, aber gegen die Zusammenstellung derselben auch nicht die mindeste Einwendung zu machen vermöge. Es erfolgte nun ohne weitere Zwischenfälle die Bildung der Jury, die Verlesung der Anklageformel, in welcher die Angeklagten und besonders Allen des Mordes des Sergeanten Brett beschuldigt werden. Die Inculpaten erklären sich sämmtlich für nichtschuldig ; hierauf folgt der Vortrag des Staatsanwalts, welcher mit der ernsten Mahnung an die Geschworenen beginnt: Alles zu vergessen, was sie außerhalb der Wände des Gerichtshofs gehört haben, und lediglich nach dem ihnen vorzuführenden Beweise zu urtheilen. Aus seiner Darstellung des Falles ersehen wir, daß Allen angeklagt wird, den tödlichen Schuß abgefeuert zu haben. Mit der Vernehmung des Polizeibeamten Harwood, welcher zu den bei der verhängnißvollen Fahrt auf dem Bocke des Zellenwagens postirten Mannschaften gehörte, fängt die Beweisaufnahme an. Harwood sah schon, ehe der Wagen die Durchfahrt erreicht hatte, einen Haufen Menschen auf der andern Seite versammelt, und kaum waren die Pferde unter dem Bogen der Durchfahrt hindurch, als Larkie aus dem Haufen hervorsprang, den Pferden in die Zügel fiel, das eine niederschoß und dann auf die vorn sitzenden Polizeibeamten, anscheinend ohne zu zielen, Feuer gab. Gould schoß auf das andere Pferd. Harwood sprang vom Wagen, Larkie trat ihm mit vorgehaltenem Pistol und mit den Worten: »Was wollen Sie?« entgegen. Er erwiderte: »Zum Teufel, ich will Ihnen zeigen, was ich will!« und suchte ihm den Revolver zu entwinden, dies gelang ihm jedoch nicht, er warf ihm nunmehr einen Stein ins Gesicht und ergriff die Flucht, von Larkie verfolgt, der dreimal hinter ihm her feuerte, ohne ihn jedoch zu treffen. Zeuge warf sich in die nächste Droschke, und fuhr so rasch als möglich nach dem Belviewgefängniß, von wo er mit acht Gefangenwärtern erst zurückkehrte, als der Angriff schon vorüber war. Allen und Maguire hat er auch in dem Haufen der Angreifer gesehen, aber nur ganz flüchtig. Neben ihm hatte der Constabler Georg Shaw gesessen; als der Wagen die Durchfahrt passirt hatte, hörte er aus dem Haufen den Schrei: »Haltet den Wagen an – schießt die Pferde todt!« Dies geschah, er weiß nicht von wem, und er sprang gleich nach Harwood vom Wagen. Von den Angeklagten hat er unter den Angreifern Allen, Larkie, Gould und Shore bestimmt, und, wie er glaubte, auch Maguire gesehen. Larkie, Gould und Shore versuchten den Wagen zu erbrechen. Allen stand mit dem Revolver in der Hand dabei, um etwaige Angreifer zurückzuhalten, dann trat er selbst hinten auf den Tritt, während die andern die Polizeibeamten mit Steinwürfen zurücktrieben, und schoß in den Wagen; Zeuge glaubte von seinem Standpunkt aus, er schieße ins Schlüsselloch, um das Schloß zu sprengen, hörte aber gleich darauf einen Schrei im Innern des Wagens: »Er ist todt!« Bei einem Angriffe der Polizeibeamten schloß sich ihnen ein Civilist, Henri Sprossan, an; sie wurden aber durch Schüsse und Steinwürfe zurückgetrieben und Sprossan von Allen in den Fuß geschossen. Der Ziegeleiarbeiter Patterson, in der Nähe beschäftigt und durch den Lärm des Angriffs angelockt, hatte hinter einer etwa 20 Schritt von dem Wagen entfernten Mauer Posto gefaßt, und sah nach seiner Angabe zuerst Allen auf dem Dache des Wagens, und Maguire, der ihm von unten Steine zureichte. Mit diesen versuchte Allen die Wagendecke – die, wie ein anderer Zeuge bekundet hat, aus festem Holz mit eisernen Schienen bestand – zu zertrümmern und schlug auch wirklich ein kleines Loch in dieselbe, dann stieg er hinab und stellte sich an die Seite des Wagens, in jeder Hand einen Revolver, mit denen er jeden zu erschießen drohte, der sich nähern würde. Plötzlich rief eine Stimme: »Schießt den Hund todt, er ist drinnen!« und alsbald lief Allen an die Thür des Wagens und steckte beide Revolver durch die Luftklappe. Gleich darauf hörte Zeuge einen Schuß und Weibergeschrei im Innern des Wagens, die Thür wurde geöffnet, Sergeant Brett stürzte leblos heraus, dann stiegen zwei mit Handschellen gefesselte Männer aus und liefen querfeldein, gefolgt von Allen, welcher jeden niederzuschießen drohte, der ihnen nahe kommen würde, und in der That wiederholt schoß. Zeuge hörte, wie Allen zu einem der Männer sagte: »Hurrah, Kelly, ich sterbe für Sie, ehe ich Sie ausliefere!« Larkie und Gould, welche sich bis dahin an der Seite des Wagens aufgehalten hatten, folgten mit Allen den beiden Männern. Unter den Weibern, die sich im Wagen, und zwar nicht in den Zellen, sondern mit Brett auf dem Gange befanden, war auch Emma Holiday, schon mehrmals bestraft und damals wieder unter Anklage; doch scheint ihre Glaubwürdigkeit von keiner Seite angefochten worden zu sein. Nach ihrer Erzählung sah Brett, als der Wagen plötzlich hielt und Steinwürfe gegen denselben dröhnten, durch die Luftklappe, und rief aus: »O mein Gott,« Fenier!« Die Weiber fingen an zu schreien, er gebot Stille, und bemühte sich, die Klappe des Luftlochs zuzuhalten; als aber ein Loch in die Decke geschlagen worden war, trat er zurück, um nicht von oben mit einem Steine getroffen zu werden; in diesem Augenblicke wurde die Klappe, welche sich um ein in ihrer halben, Höhe angebrachtes Charnier dreht, geöffnet und ein Stein in die untere Oeffnung geschoben, sodaß sie nicht wieder geschlossen werden konnte. Ein Mann forderte von Brett die Schlüssel, dann, sagte er, wollten sie nur die zwei Männer herauslassen und niemand etwas zu Leide thun. Brett entgegnete: »Nein! komme was will, ich bleibe bis zuletzt fest auf dem Posten!« Zeugin sah währenddessen durch die untere Oeffnung und bemerkte, daß durch die obere Oeffnung ein Pistol in den Wagen gehalten wurde; in dem Manne, der dies that, hat sie Allen mit Bestimmtheit erkannt. Mit den Worten »Karl, fort! sehen Sie hier!« suchte sie Brett aus allen Kräften niederzuziehen, als aber sein Kopf in gleicher Höhe mit dem Pistol war, wurde dies abgefeuert, und Brett stürzte sofort zusammen. Nun forderte ein Mann von den Weibern die Schlüssel, sie erklärten zuerst, sie dürften sie nicht geben; als ihnen aber mit Todtschießen gedroht wurde. reichte eins der Weiber sie heraus, die Thür wurde geöffnet, Zeugin sprang heraus und eilte sofort ins Gefängniß, ohne daß sie unter den Angreifern noch einen erkannt hätte. Sie versichert, daß sie von der ausgesetzten Belohnung von 200 Pfd. St., da sie in Haft war, erst erfahren habe, nachdem sie Allen bereits recognoscirt hätte. Eine ihrer Gefährtinnen, Ellen Cooper, erzählt den Vorfall im wesentlichen ebenso, nur nimmt sie für sich das zweifelhafte Verdienst in Anspruch, Brett von der Thür zurückgerissen zu haben, und bezeichnet Allen als den, der den Weibern mit vorgehaltener Pistole die Schlüssel abgefordert habe. Der Knabe Georg Mulholland, ein vorlauter, naseweiser Bursche von 12 Jahren, erzählt: »Allen oder Larkie schossen auf den Kutscher, Allen gab Larkie eine Axt, mit welcher dieser die Wagenthür zu erbrechen suchte, und Maguire kletterte auf Allen's Befehl auf das Dach des Wagens, und suchte es mit einem Steine durchzuschlagen. Endlich brach Allen mit einem Hammer die Klappe auf und schoß in den Wagen.« Einer der Vertheidiger hält dem Zeugen einige Widersprüche zwischen seinen jetzigen Angaben und denen in der Voruntersuchung vor, und bemerkt auf eine etwas dreiste Antwort: »Wahrhaftig, Du bist ein schlauer Bursche!« »Ich will mal Jurist werden«, erwiderte der Junge, ohne indeß die wirklich vorhandenen Abweichungen in seinen Aussagen rechtfertigen zu können. Es hieße die Geduld unserer Leser ungebührlich in Anspruch nehmen, wollten wir die Menge der übrigen Zeugenaussagen anders als mit wenigen Worten wiedergeben, zumal eigentlich erst die spätern hinter der Beweisaufnahme liegenden Stadien dieses Processes ein hervorragendes Interesse in Anspruch nehmen dürfen. Auch in diesem Falle bewährte sich die jedem Criminalisten geläufige Erfahrung, daß es bei allen einigermaßen tumultuarischen Vorgängen, von der gewöhnlichen Wirthshausschlägerei bis zu so ernsten Ereignissen wie das hier vorliegende, fast unmöglich ist, ein ganz treues Bild durch völlig übereinstimmende Zeugenaussagen zu erhalten. Selbst der unbetheiligte Zuschauer geräth in Aufregung und nimmt unwillkürlich Partei für oder gegen einzelne der mitwirkenden Persönlichkeiten, die Reihenfolge der einzelnen Acte, aus denen sich der ganze Hergang zusammensetzt, ja die Personen der Mitwirkenden verschwimmen mehr oder weniger ineinander, und soll er über das Gesehene Rechenschaft geben, so hilft, ihm unbewußt, die Phantasie dem Gedächtnisse mehr als billig nach; glücklich noch, wenn, wie hier, wenigstens einzelne Hauptmomente unzweifelhaft festgestellt werden. Der Ziegeleiarbeiter Pickuy und der Barbier Griffiths, der Bahnschreiber Beek und der Krämer Knowles, der Kutscher Munn, der Glaser Thomas, der Constabler Trueman, der Arbeiter Hunter haben gesehen, wie Allen durch die Luftklappe in den Wagen schoß. Griffiths sah Maguire in dem Haufen, weiß aber nicht, daß er sich irgendwie thätig gezeigt hätte, dagegen sah Beek, wie Gould und Maguire mit Steinen auf die Polizeibeamten warfen, während Larkie sich bemühte, die Decke des Wagens zu zertrümmern, und der Maschinist Hughes sah, wie Maguire dem auf dem Dache des Wagens thätigen Allen Steine zureichte und nachher mit Larkie auf die Polizei schoß. Der Zeuge James Mager sah Allen und Larkie an der Wagenthür hämmern, und Allen auf Sprossan schießen, doch schien es ihm, als zielte er auf die Erde, um zu schrecken, nicht um zu treffen. Herr Batty sah Larkie Steine werfen, uud Shore in sitzender Stellung an der Thür des Wagens, als ob er Steine aufhöbe; dabei schien ihn ein schwerer Stein zu treffen, denn er stand auf und ging wankend auf die Seite; nach der Richtung seiner Blicke und der Bewegung seiner Hand schien er einigen auf der Straße stehenden Männern Befehle zu ertheilen. Der Constabler Bromley saß rechts vom Kutscher des Zellenwagens; als er herabsteigen wollte, zielte und schoß Allen auf ihn und traf ihn in den rechten Oberschenkel. Später sah er Allen auf dem Wagendache, Gould reichte ihm einen Stein, dann stieg Allen herab und suchte die Wagenthür mit einer Axt zu erbrechen. Während dessen kam der Constabler Trueman auf den Wagen zu, Gould zielte und schoß auf ihn, doch erhielt er nur eine leichte Contusion an der Schulter. Die Constabler Thomyson und Trueman haben Shore unter denen erkannt, die mit Steinen auf die Polizei warfen, der Glaser Thomas hat sogar gesehen, daß er ein Pistol aufs Gerathewohl abschoß. Thomas' Angaben sind weit ausführlicher, als sie es in der Voruntersuchung waren, was den Vertheidiger zu der Bemerkung veranlaßt, die ausgesetzte Belohnung habe sein Gedächtniß wunderbar geschärft. Den Zeugen Knowles fragt ein Vertheidiger: ob er nicht einmal geäußert habe, er werde sich freuen, wenn er dazu beitragen könnte, daß ein Fenier gehängt werde. Knowles entgegnet, er würde sich schämen, so etwas zu sagen. Sobald die Gefangenen, Kellh und Deasy, befreit waren, gingen sie, wie die in diesem Zeitpunkt ankommenden Gefangenwärter Powell und Baxter, der Eisenbahnbeamte Sherry und der Arbeiter Barlow, im wesentlichen übereinstimmend, aussagen, von Allen, Gould, Larkie und einigen andern Männern begleitet, über das Feld nach dem Bahnhofe der Midlandbahn, wo Sherry sah, wie einige derselben einem Manne, über dessen Hände ein Rock gedeckt war, über die Mauer halfen. Allen scheint sich hierauf von Larkie und Gould getrennt zu haben; er wurde alsbald verfolgt, schoß seinen Revolver in den Fußboden ab und lief schließlich einem halben Dutzend von Männern in die Hände, welche ihn festhielten und ihm den Revolver entrissen. Zwei Läufe desselben waren noch geladen, doch waren keine Zündhütchen auf den Pistons. Larkie und Gould wurden unter anderm von Baxter verfolgt; Larkie zielte auf diesen mit dem Revolver und drohte ihn niederzuschießen, wenn er näher käme, drückte auch zweimal ab, beide Läufe versagten jedoch und Baxter schleuderte einen schweren Stein nach ihm, der ihn verfehlte, dafür aber Gould zu Boden streckte. Dieser sowol als Larkie wurden nunmehr festgenommen, und konnten kaum von den Beamten vor Mishandlungen geschützt werden. Shore wurde am selben Abend in Manchester von dem Constabler Hurt verhaftet, welchem die dick mit Lehm beschmuzten Stiefeln Shore's auffielen; er fragte ihn nach seinem Namen, Shore weigerte sich, denselben zu nennen, und ergriff die Flucht. Hurt eilte ihm nach, holte ihn in einer Sackgasse ein und schlug ihn mit dem Constablerstab zu Boden. Maguire wurde spät abends in seiner Wohnung verhaftet, dagegen sind Kelly und Deasy nicht wieder ergriffen worden. Ueber die erste Verhaftung dieser beiden gewaltsam befreiten Gefangenen wird der Constabler Dicken vernommen. Er patrouillirte in der Nacht vom 10. zum II. September in den Straßen von Manchester, und sah vier Männer, die sich leise miteinander unterhielten; unter ihnen befand sich Gould. Dieser entfernte sich darauf mit einem zweiten, den beiden andern folgte er bis an den Laden des Kaufmanns Henri Wilson. Sie klopften an die Thür mit den Worten: »Alles in Ordnung! Oeffnen Sie und lassen Sie uns ein!« Hierauf gab Dicken das Alarmsignal und verhaftete die beiden auf Grund des Gesetzes gegen Landstreicher wegen Umhertreibens auf den Straßen. Sie nannten sich John Whita und Martin Williams; jeder führte einen schußfertigen sechsläufigen Revolver bei sich. Tags darauf wurden sie als die wegen Verdachts der Betheiligung an der Fenier-Verschwörung bereits verfolgten Personen, Kelly und Deasy, erkannt. Die folgenden Verhandlungen beweisen, daß bei Erlaß der Haftbefehle gegen beide die gesetzlichen Formalitäten nicht streng beobachtet worden sind; die Einzelheiten, zu deren Verständniß eine genauere Kenntniß der englischen Strafgesetze und Polizeivorschriften erforderlich wäre, als wir bei unsern Lesern voraussetzen dürfen, können wir übergehen, nicht aber die Debatte, die sich hierüber zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Vertheidigung entspinnt. Alle sind nämlich darüber einig, daß Kelly und Deasy selbst vollständig berechtigt gewesen wären, sich der formell ungesetzlichen Verhaftung selbst unter Anwendung von Gewalt zu entziehen, und daß, wenn sie hierbei einen Beamten getödtet hätten, dies entweder gar nicht oder doch nur als manslaugthter zu bestrafen wäre, worunter das englische Gesetz jede ungesetzliche Tödtung eines Menschen, selbst wenn sie aus Fahrlässigkeit erfolgt, im Gegensatze zum Morde, versteht. Die Verteidigung behauptet nun, daß diese mildere Auffassung auch dritten Personen zu statten kommen müsse, welche die Befreiung ungesetzlich Verhafteter unternehmen; die Staatsanwaltschaft stellt dies in Abrede, da der Verhaftete selbst zwar entschuldigt werde, weil er durch das ihm widerfahrene Unrecht gereizt sei, dies aber bei dritten Personen, denen noch dazu die Ungesetzlichkeit des Verfahrens gar nicht bekannt gewesen sei, nicht zutreffe. Der Vorsitzende schließt sich zunächst für seine Person dieser Ansicht an, da aber gerade eine Pause behufs des Mittagessens gemacht wird, verspricht er, inzwischen die Frage noch mit seinem gelehrten beisitzenden Collegen zu berathen. Nach Wiedereröffnung der Sitzung erklärt er, sie seien beide darüber einig, daß dritte Personen die Ungesetzlichkeit der Haft der von ihnen befreiten Personen nicht für sich geltend machen dürften, und der Vertheidiger bittet nunmehr, falls es ihm noch später gelingen sollte, eine Autorität für seine Ansicht ausfindig zu machen, möge es ihm gestattet werden, dieselbe nachträglich anzuführen. Der Vorsitzende entgegnet: »Das steht Ihnen nicht nur frei, Herr Vertheidiger, sondern ich würde Ihnen dafür äußerst dankbar sein. Nicht allein den bei der Sache beteiligten Vertheidigern, sondern jedem beliebigen gelehrten Herrn, welcher mir irgendeine noch nicht zur Sprache gebrachte Autorität über diesen Punkt namhaft machen könnte, würde ich für die Belehrung verpflichtet sein!« Diese nach unsern Begriffen etwas befremdliche Bitte um Belehrung bleibt nach allen Seiten hin erfolglos, und auch die Vertheidigung kommt später auf diesen Punkt nicht mehr zurück. Die Angeklagten Gould, Shore und Maguire hatten ein Alibi behauptet, d. h. sie wollten beweisen, daß sie zur Zeit der That nicht am Orte derselben gewesen seien. Zunächst tritt für Gould eine Erzieherin, Miß Flanagan, in die Schranken, welche zwar anfänglich Bedenken trägt, den Namen der Herrschaft, bei welcher sie engagirt ist, zu nennen, dann aber angibt, sie sei seit längerer Zeit bei dem Kaufmann La Compte engagirt, habe indeß gewünscht, bis zu Erledigung dieser Angelegenheit anderswo zu wohnen, und wohne demgemäß jetzt bei Frau Wilson, der Frau desjenigen Kaufmanns Wilson, vor dessen Thür Kelly und Deasy verhaftet wurden, und der jetzt ebenfalls der Teilnahme am Morde des Sergeanten Brett angeklagt ist. Sie ging am Nachmittag des 18. September zufällig Hyderoad entlang, und kam zehn Minuten vor 4 Uhr an das Belviewgefängniß, in dessen nächster Nachbarschaft ein Wirthshaus steht. Vor der Thür sah sie den ihr bis dahin unbekannten Gould; er sprach, wie sie glaubte, mit Wilson, und spielte mit dessen Kinde. Wilson kennt sie seit etwa zwei Monaten; sie kam damals in seinen Laden, um etwas zu kaufen, und wurde durch einen Herrn Jones, der, wie sie glaube, Handlungsreisender war und jetzt in Amerika sich aufhält, mit ihm bekannt gemacht. Ihre etwas fragwürdige Aussage wird unterstützt und ergänzt durch Frau Mary O'Leary, Wilson's Schwägerin, Sie fuhr an jenem Nachmittage bald nach 3 Uhr in einem Omnibus mit Wilson, dessen Frau und Kind Hyderoad entlang; Wilson wollte aufs Land, um sich zu erholen. Leider brach vor der Thür des Belviewgefängnisses ein Rad des Omnibus, sie mußten aussteigen und begaben sich in das erwähnte Wirthshaus, um etwas zu trinken. Auf dem Wege dahin trafen sie Gould, der einige Minuten mit ihnen sprach. Währenddessen fuhr eine Droschke vor dem Gefängnisse vor, ein Polizeibeamter stieg aus und klopfte heftig an die Thür. Der Angriff auf den Wagen war gerade während dieser Zeit erfolgt. Auch Miß Flanagan ging vorüber, und sprach einige Worte mit Wilson. Den Angeklagten Shore wollen der Wirthssohn Joseph Fee und der Schneider Kelly etwa um 4 Uhr in der Fee's Mutter gehörigen Bierstube zu Manchester gesehen haben, wo er sich längere Zeit aufgehalten haben soll. Auch Frau Fee, eine alte Dame, glaubt sich dessen zu erinnern, kann es aber nicht beschwören. Thomas Maguire, Seesoldat in der königlichen Marine, hielt sich auf Urlaub bei seiner Schwester Elise Parkins auf, deren Wohnung etwa eine halbe deutsche Meile von Hyderoad entfernt liegt. Die Perkins versichert, ihr Bruder habe am 18. September nach seiner Gewohnheit bis halb 4 Uhr nachmittags geschlafen und sei erst um 7 Uhr ausgegangen; ihre Nachbarin Mary Ingham ging um halb 4 Uhr bei seinem Schlafzimmer vorüber, er kam in Hemdärmeln an das Fenster und fragte, ob er sie auf ihrem Gange begleiten dürfe, sie zog aber vor, allein zu gehen. Eine andere Nachbarin, Witwe Hancock, sah ihn im Vorübergehen, gerade um halb 5 Uhr, wie er sich eben wusch; auf die Frage des Staatsanwalts, woher sie sich der Stunde so genau erinnere, entgegnete sie: »Ich hatte beim Fortgehen nach der Uhr gesehen; ich könnte gar nicht fortgehen, ohne nach der Uhr zu sehen; Sie können gelegentlich kommen und sich's ansehen.« »Ich muß danken«, erwiderte der Attorney- General unter großer Heiterkeit des Publikums. Noch eine andere Zeugin sah ihn zwischen 4 und 5 Uhr, ruhig eine Pfeife rauchend, und unterhielt sich mit ihm über das Wetter. Eine sah ihn um 4 Uhr im Hofe seiner Schwester, eine zwischen 3 und 4 Uhr die Treppe hinabkommen. Ein Constabler hat ihn, als er auf Urlaub kam, kennen gelernt, und schildert ihn als einen ruhigen Menschen, der des Abends etwas über den Durst zu trinken pflegte. Hiermit schloß die Beweisaufnahme. Von den Vertheidigern spricht zuerst Mr. Seymour für Allen, Gould und Shore. Nach einigen Bemerkungen über die Pflichten des Vertheidigers und über die Ruhe und Unparteilichkeit, die der Attorney-General während der ganzen Dauer der Verhandlungen an den Tag gelegt habe, »würdig nicht nur seines edeln und männlichen Charakters, sondern der britischen Justiz selbst«, spricht er die Befürchtung aus, daß die Geschworenen vorweg gegen die Angeklagten eingenommen sein könnten. »Schon die Thatsache selbst, daß in dem friedlichen Manchester, der Heimat und in vieler Beziehung dem Mittelpunkte des Handels, ein solcher Angriff möglich war, verbreitete durch ganz England einen panischen Schrecken. Nun hat selbst Ihrer Majestät Regierung es für angemessen gehalten, eine Specialcommission, ausgerüstet mit allen Förmlichkeiten und allen Schrecken des Gesetzes, an Ort und Stelle zu senden. Die Gefangenen werden durch Fußvolk und Reiterei bewacht, fast jeder zweite Mann, den wir in den Hallen des Justizpalastes sehen, ist ein Constabler in Uniform, Gewehrkolben dröhnen auf dem Estrich seiner prachtvollen Gänge, ja im Gerichtssaale selbst sehen wir Vorkehrungen getroffen, um den in ganz unbestimmter Weise gefürchteten plötzlichen Ausbruch eines Aufstandes Wörtlich: eine Feuersbrunst, Conflagration. Wir wissen nicht, ob die Anstiftung einer solchen wirklich befürchtet wurde; daß man den Feniern Aehnliches zutrauen durfte, hat die nächste Folgezeit gelehrt. augenblicklich dämpfen zu können. Ich tadle den Schritt der Regierung nicht; hat sie zu rasch gehandelt, so werden Parlament und Volk ihre Meinung hierüber aussprechen; ich tadle auch die Vorsichtsmaßregeln nicht, die die Behörden zur Sicherung der Rechtspflege ergriffen haben. Ich bitte nur die Geschworenen, unbeirrt von dem Eindrucke, den die so hervorgerufenen Ahnungen möglicher unsichtbarer Gefahren auf Sie machen könnten, besonders sorgfältig in Ihren Erwägungen zu sein. Folgen Sie treulich dem Ausspruche Ihres Gewissens, dann wird Ihnen für alle Zeit die wohlthuende Erinnerung bleiben, bei einer großen Veranlassung, in einer Zeit gewaltiger Aufregung würdig gehandelt zu haben – handeln Sie im Geiste jenes unglücklichen, höchst ehrenwerthen Beamten, dessen Tod die Veranlassung zu diesem Processe gegeben hat – seien Sie fest entschlossen, was für Furcht, was für Schrecken auch außerhalb dieser Hallen herrschen mag, unbeeinflußt von allen Gedanken daran Ihre Pflicht zu thun bis zum letzten Augenblicke. »Gestatten Sie mir noch einige Worte über die politische Seite der Frage. Ich stehe hier als Landsmann einiger, wenn nicht aller Angeklagten. Aber möge niemand im Saale, mögen meine Clienten selbst nur ja nicht annehmen, daß ich mit ihnen in politischer Beziehung sympathisirte! Von allen Plagen, von denen mein unglückliches Vaterland heimgesucht worden ist, ist das Fenierthum die schwärzeste und schlimmste! Mag Hungersnoth es entvölkern und veröden, mögen Seuchen Hunderte und Tausende niedermähen – der wiederkehrende Frühling wird der Erde neue Aehren entsprießen lassen, ein erfrischender Luftstrom wird die Pest endlich verscheuchen. Das Fenierthum aber ist ein schwerer Fluch, ein Krebsschaden, der sich an den schönsten Theilen dieser schönen Insel eingefressen hat, der seinen vernichtenden Einfluß auf ihre lebensfähigsten Theile ausübt. Gewiß, Irland hat Unrecht erlitten, es hat verständige Reformen zu fordern. Religiöse und sociale Streitigkeiten, die politischen Spaltungen der Gesellschaft trüben das Antlitz, verunstalten die Schönheiten des Landes. Aber wird das Fenierthum jemals diese Schäden heilen? Wird es dem Lande Kapital, den verödeten Gestaden Schiffe zuführen, den Gewerbfleiß neu beleben? Wird es Irland je fähig machen, eine seiner würdige Stelle zur Seite Englands einzunehmen, wozu es doch Natur und Geschichte bestimmt haben? Ich werde ängstlich bemüht sein, meine Pflicht gegen meine Clienten zu thun, ich wünsche aus vollstem Herzen, daß meine Bestrebungen, sie zu vertheidigen, von Erfolg gekrönt sein mögen, aber alle die Theilnahme, die mir mein Beruf für sie einflößt, soll mich nicht hindern, jede mögliche Gelegenheit zu benutzen, um zu erklären, daß weder ich für jene Bestrebungen Theilnahme hege, noch irgendjemand, der sein Vaterland liebt, sie billigen oder ermuthigen sollte!« Der Vertheidiger knüpft hieran die Bitte, die Geschworenen möchten vergessen, daß sie mit fünf muthmaßlichen Feniern zu thun haben, und den Fall entscheiden, als ob sie über fünf ihrer eigenen Landsleute zu richten hätten, und geht dann zur Sache selbst über. Die Geschworenen möchten, bittet er, doch zunächst prüfen, ob nicht die Ausdehnung und die Heftigkeit des Angriffs auf den Wagen sehr übertrieben dargestellt worden seien. Nach den Aussagen der meisten Zeugen führten nur einzelne der Angreifer Revolver, die andern warfen nur mit Steinen, und über die Zahl der abgefeuerten Schüsse schwankten die Angaben zwischen drei und hundert! Und welches seien die Resultate gewesen? Brett getödtet, Bromley und Sprossan verwundet, Trueman gestreift. Weiteres Unglück sei nicht angerichtet worden, und die Scharen von Verfolgern, welche den Angreifern vom Schauplatze der That an nachgeeilt seien, hätten doch nur einen Revolver, den von Allen, gefunden. Sollten da nicht die Zeugen in ihren Schilderungen, nicht absichtlich, aber in leichterklärlicher und durch Zeitungsnachrichten täglich genährter Aufregung, zu weit gegangen sein? Die Krone habe aber auch nicht alle Zeugen vorgeführt, wie man wol hätte erwarten dürfen. So sei z. B. der Kutscher des Zellenwagens nicht vernommen worden, und von den mitfahrenden Constablern auch nur eine geringe Zahl. Hiernach könne wol nicht als er- wiesen gelten, daß die Angeklagten tödliche Waffen mit der Absicht zu tödten gebraucht hätten. Allen schoß freilich auf Sprossan, aber er zielte nach dessen Füßen; er soll in den Wagen geschossen haben, aber der Constabler Shaw versichert, es habe ausgesehen, als wolle er nur das Schloß sprengen. Er macht dann auf die Unglaubwürdigkeit einzelner, die widersprechenden Angaben anderer Zeugen aufmerksam, und führt aus: wenn Allen nun auch wirklich das Pistol auf Brett gerichtet habe, so sei es doch sehr wahrscheinlich, daß derselbe gar nicht tödlich getroffen sein würde, wenn ihn Emma Holiday nicht zurück- und niedergerissen hätte, sodaß sein Kopf in gleiche Höhe mit der Schußwaffe kam. Allen's wahrer Charakter zeige sich auch darin, daß er, als er verfolgt wurde, die beiden noch geladenen Läufe seines Revolvers nicht auf die Perfolger, sondern in die Erde abgefeuert habe. Einem Manne, der so handle, könne man einen vorsätzlichen Mord nicht zutrauen. Schließlich seien in Betreff Gould's die Alibizeugen nicht widerlegt, und wenn das Alibi für Shore nicht völlig erwiesen sei, so werde die Schwäche dieses Beweises durch die des Belastungsbeweises völlig aufgewogen. Er wiederholt dann die frühern Ermahnungen an die Geschworenen, und schließt seine Rede, welche über drei und eine Viertelstunde gedauert hat, etwa folgendermaßen: »Lassen Sie sich durch das scheußliche Uebel des Fenierthums nicht in Schrecken setzen, machen Sie sich, keine übertriebene Vorstellung von dessen Gefahren. Es ist nichts dahinter, es ist ein reines Schwammgewächs, eine Misgeburt, erzeugt von irischem Misvergnügen und amerikanischem Bummlerthum Yankee rowdyism . Der Ausdruck ist eigentlich unübersetzbar; der deutsche »Bummler« von Profession pflegt glücklicherweise seinem Berufe nicht wie der amerikanische Rowdy, mit Todtschläger, Revolver und Bowiemesser ausgerüstet, und jeden Augenblick zu deren ausgedehntestem Gebrauche bereit, nachzugeben. , und findet im Herzen keines loyalen Protestanten oder Katholiken in ganz Irland Anklang. Kein Politiker ist in meiner Heimat, sein Standpunkt sei welcher er wolle, der es nicht anklagte, kein Kapitalist, der es nicht fürchtete, keine Kanzel, von der herab es nicht verflucht wäre. Wie die Priester des Ostens zur Zeit der alten levitischen Priesterschaft, hat die Geistlichkeit über dasselbe ausgerufen: «Hinaus mit dir in die Wüste, du Aussätziger! Unrein, Unrein!» Ich weiß, daß ich hiermit gewissen geflissentlich verbreiteten Darstellungen geradezu widerspreche, aber ich hoffe, meine Worte werden vielleicht manchen verleiteten Thoren erweichen und bekehren. Hoffen wir, daß dieser Proceß, abgesehen von seinem unmittelbaren Ausgange, große moralische Wirkung habe. Und sie kann nicht ausbleiben, wenn Sie ein freisprechendes Verdict abgeben! Hoffen wir, daß es der milden Hand friedlicher Gesetzgebung gelingen möge, die Uebel zu beseitigen, an denen Irland leidet! Hoffen wir, daß der Tag nicht fern ist, an dem Ihre Majestät ein anderes Balmoral in den romantischen, grünen Hügeln von Karry findet, daß Ihre Majestät bald ihren Fuß vertrauensvoll in ihre eigene irische Wohnung setzen und daß man mit den Worten des irischen Barden von einem solchen Besuche sagen kann: «Sie kam, und ihr königliches Lächeln leuchtete ihr sicher durch die grüne Insel.» Das ist ein Bild, wie ich es als Ire und als Patriot gern entwerfe, und in dem Augenblicke, wo es einst ins Leben tritt, werden die Thorheiten jener Betrüger verschwinden, zu Schatten, zu vergangenen Dingen werden!« Kürzer und prosaischer entledigt sich Mr. O'Brien seiner Aufgabe als Vertheidiger von Larkie und Maguire. Auch er ermahnt die Geschworenen, unbeirrt von äußern Einflüssen zu urtheilen, und dankt dem Attorney-General für sein unparteiisches Auftreten. Er macht sodann auf die Schwierigkeiten aufmerksam, die selbst dem gewissenhaftesten Zeugen entgegenträten, wenn er die Einzelheiten eines so tumultuarischen Vorganges genau wiedergeben solle, und führt aus, daß Maguire von keinem einwandsfreien Zeugen in irgendwelcher Thätigkeit bei dem Angriffe gesehen und daß ihm noch weniger irgendwelche Verbindung mit dem Fenierthum nachgewiesen sei, während Larkie, wenn man wirklich für erwiesen halten wolle, daß er an dem Angriffe thätigen Antheil genommen, doch keineswegs des Mordes schuldig erachtet werden könne, denn es sei weder dargethan, daß er sich überhaupt mit den andern Theilnehmern zur Ausführung des Angriffs vorher verbündet, noch daß es in dem Plane der Angreifer gelegen habe, Handlungen zu begehen, welche das Leben eines Menschen gefährden könnten; wäre nämlich der Zellenwagen wie gewöhnlich nur von einem Beamten begleitet worden – und die Verschworenen konnten nicht wissen, daß eine stärkere Bedeckung mitgesandt worden sei – so würde, meint der Vertheidiger, die bloße Schaustellung der physischen Uebermacht der Angreifer ohne Anwendung tödlicher Waffen zur Befreiung von Kelly und Deasy genügt haben. Daß Larkie, wenn die Zeugenaussagen richtig seien, schwere Strafe verdient habe, wolle er nicht bestreiten, eines todeswürdigen Verbrechens habe er sich aber nicht schuldig gemacht. Auch Mr. O'Brien spricht seine Entrüstung über das unselige Treiben der Fenier aus, welches nur den Erfolg haben könne, die heilsamen Maßregeln, welche englischerseits für Irland im Wege der Gesetzgebung beabsichtigt und vorbereitet würden, auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Zum Schlusse nimmt der Attorney-General das Wort; es bildet einen eigenthümlichen Gegensatz zu der nach unsern Begriffen oft fast zu weit gehenden Sorgfalt, mit der im englischen Strafverfahren die Interessen deö Angeklagten gewahrt werden, daß stets, wenn die Anklage durch den Attorney-General in Person vertreten wird, dieser das letzte Wort hat. Nach einer kurzen Geschichtserzählung führt er aus, daß es ganz gleichgültig sei, wie viele Personen an dem Angriffe theilgenommen, wie viele derselben mit Schußwaffen versehen gewesen seien, und ob sie von vornherein beabsichtigt hätten, einen Menschen zu tödten; es genüge, daß sie nach gemeinsamer Verabredung gehandelt, daß sie tödliche Waffen geführt hätten, um von denselben im Nothfalle Gebrauch zu machen, und daß durch deren Gebrauch wirklich ein Mensch getödtet worden sei. Er dankt den Vertheidigern für die Anerkennung seiner Unparteilichkeit, bedauert aber, daß ihm der Vorwurf gemacht worden, er habe nicht alle Zeugen vorgeführt, die man hatte erwarten können. Der Vertheidiger wisse recht wohl, daß alle in Bereitschaft gewesen seien und nur des Aufrufs gewartet hätten; und hätte also nur deren Vernehmung zu beantragen brauchen; er seinerseits habe gefürchtet, dem Gerichtshofe und der Jury schon zu viel Zeugen vorgeführt zu haben. Richtig sei – worauf ein Vertheidiger Gewicht gelegt hat – daß viele Schüsse nur aufs Gerathewohl abgefeuert worden; dies sei indeß ganz systematisch geschehen. Zuerst habe man geschossen, um die Beamten vom Bocke des Wagens herunterzutreiben, und dabei, gewissermaßen um die Sache zu beschleunigen, einen in den Schenkel geschossen; dann sei geschossen worden, um die Beamten und die ihnen zu Hilfe kommenden Personen vom Wagen zurückzutreiben; darauf sei Brett erschossen, um die Oeffnung des Wagens zu ermöglichen; schließlich habe man geschossen, um die Flucht von Kelly und Deasy zu decken. Höchst befremdend findet er den von Gould geführten Alibibeweis. Zehn bis zwölf Zeugen bezeichneten denselben als thätigen Theilnehmer am Angriff, dessen ungeachtet solle er während dessen, eine Viertelmeile vom Orte der That entfernt, mit Wilson's Kinde gespielt haben, und schließlich sei er wieder unbestrittenermaßen gleich nach dem Angriffe Arm in Arm mit Allen von dannen gegangen und ganz in der Nähe des Kampfplatzes verhaftet worden. Auch das Alibi von Maguire und Shore hält er nicht für erwiesen, beantragt gegen alle fünf Angeklagte das Schuldig, und schließt, indem er die Hoffnung ausspricht: das Urtel werde alle diejenigen, die sich in die wahnwitzige Fenier-Verschwörung eingelassen, belehren, daß Thaten, wie sie hier verübt worden, nicht möglich seien, ohne daß ihnen die strengste Strafe auf dem Fuße folge, und ohne daß die ernstesten Maßregeln unverzüglich getroffen würden, um Ihrer Majestät Unterthanen vor der Wiederholung solcher Verbrechen zu schützen. Die Zuhörer brachen hier in laute Beifallsäußerungen aus, die aber von den dienstthuenden Beamten sofort unterdrückt wurden. Nach dem Schlußvortrage des Vorsitzenden zogen sich die Geschworenen zurück, und verkündeten nach zweistündiger Berathung das Schuldig gegen alle fünf Angeklagte . Der Vorsitzende richtete die übliche Frage an diese: ob sie etwas anzuführen hätten, weshalb das Todesurtel nicht gegen sie ausgesprochen werden dürfe – und nun folgte eine der interessantesten Scenen, die jemals in den ernsten Hallen englischer Gerichtshöfe gespielt haben – fast ohne Vorgang, aber nicht ohne baldige Nachahmung. Die Angeklagten waren den Verhandlungen mit ruhiger, anständiger Haltung gefolgt; sie hatten ohne Zeichen von Misbilligung die Verwünschungen angehört, die ihre eigenen Vertheidiger gegen die Fenier-Verschwörung schleuderten, sie hatten mit gespannter Aufmerksamkeit zugehört, als der Staatsanwalt kurz, aber emphatisch den wilden, verzweifelten Charakter des begangenen Verbrechens schilderte und die Zuhörer unwillkürlich in Beifallsrufe ausbrachen, und als der Vorsitzende in seiner Schlußrede sich misbilligend über das System, Belohnungen für Belastungszeugen oder Angeber auszusetzen, äußerte Dessenungeachtet bleibt man der alten Praxis treu. Im August 1868 setzte die Regierung selbst, als in Tipperary ein Verbrechen begangen war, dem, der die Thäter entdecken würde, 500 Pfd. St., dem, der als Kronzeuge gegen sie auftreten würde, 300 Pfd. St. Belohnung aus. , hatten sie durch ihre ganze Haltung gezeigt, wie sehr sie mit ihm einverstanden seien. Niemand hatte erwartet, daß sie nach dem Wahrspruche der Geschworenen die Maske so vollständig, so trotzig abwerfen würden. Der neunzehnjährige Allen antwortete zuerst auf die Frage des Vorsitzenden: »Mylords und Gentlemen! Ich beabsichtige nicht, Ihre Zeit lange durch meine Antwort in Anspruch zu nehmen. Ihre Frage ist leicht zu stellen, aber sie fordert eine Antwort, die ich zu geben außer Stande bin, ja, die fähigere und beredtere Männer nicht zu geben vermocht haben. – Jetzt will ich, mit Ihrer Erlaubniß, einen Theil des Beweises durchgehen, der gegen mich vorgebracht worden ist.« Vorsitzender. Dazu ist es zu spät. Wahrscheinlich haben Sie die Frage nicht verstanden. Ueber den Beweis ist gesprochen und die Jury hat ihren Wahrspruch gefällt. Wir haben weder die Macht noch das Recht, ihn zu ändern oder zn prüfen. Wenn Sie einen Grund anzuführen haben, weshalb, aus technischen oder moralischen Rücksichten, das Urtel gegen Sie nicht gesprochen werden könnte, werden wir Sie hören, aber es ist zu spät, den Beweis durchzugehen, um dessen Schwächen zu zeigen. Allen . Nun Wohl, Sir; kann dies vielleicht morgen geschehen? Vorsitzender . Es kann nie geschehen, nachdem der Wahrspruch verkündet ist. – Wir können denselben nur als richtig hinnehmen, und die einzige Frage ist, warum darauf hin kein Urtel ergehen sollte. Allen . Ja, Sir, ich habe viel zu sagen. Vorsitzender . Gut; wir werden Sie hören. Allen . Niemand in diesem Saale beklagt den Tod des Sergeanten Brett mehr als ich, und ich erkläre auf das bestimmteste, im Angesicht des allmächtigen und ewigen Gottes, daß ich unschuldig bin – ja, so unschuldig als nur irgendeiner in diesem Saale. Ich sage dies nicht, um Gnade zu finden; ich brauche, ich will keine Gnade. Ich will sterben, wie so viele Tausende für die Sache meines theuern Vaterlandes. Ich will stolz und triumphirend sterben zur Vertheidigung republikanischer Grundsätze und der Freiheit eines unterjochten, zur Sklaverei verdammten Volkes. Ist es möglich, daß wir gefragt werden, warum kein Urteil gegen uns ergehen sollte – wir, die wir überführt sein sollen durch das Zeugniß öffentlicher Gassendiener, arbeitsloser Burschen, verurteilter Verbrecher – die wir als irische Männer zum Strange verurtheilt sind, wo ein englischer Hund freigekommen wäre? Ich sage frei und bestimmt: mir ist keine Gerechtigkeit widerfahren, seit ich verhaftet bin. Er beklagt sich nun über die Art, wie die Zeugen veranlaßt worden seien, ihn als einen der Angreifer zu recognosciren, und erklärt, auch vor diesem Gerichtshofe sei ihm in keiner Art und Weise Gerechtigkeit widerfahren, »ich mußte den Ueberrock ablegen, die andern durften ihn anbehalten; was war der Grund hiervon? es lag dem etwas zu Grunde, und ich sage bestimmt, mir ist nicht Recht zutheil geworden«. Dann schließt er: »Was mich selbst betrifft, so fühle ich die Gerechtigkeit jeder Handlung, die ich zum Schutze meines Vaterlandes unternommen habe. Ich fürchte nichts – ich fürchte die Strafe nicht, die über mich verhängt werden kann – und hiermit, Mylords, bin ich fertig! (Nach einer kurzen Pause:) Ich bitte um Entschuldigung. Noch eine Bemerkung! Ich danke den Herren Seymour und Jones herzlich für ihre beredte Vertheidigung, und ebenso Herrn Roberts. – Meinen Namen, Sir, wünsche ich noch bekannt zu machen. Ich heiße nicht William O'Meara Allen, sondern William Philipp Allen. Ich bin in Bandon in Cork geboren und erzogen, und stolz auf meine Heimat und meine Anverwandten. Mylords, ich habe nichts mehr zu sagen!« Hierauf hebt der Angeklagte Larkie an: »Ich habe nur wenige Worte in Betreff des Sergeanten Brett zu sagen. Wie mein Freund, so beklage auch ich dessen Tod aufs tiefste. Ferner rufe ich Gott zum Zeugen an, daß ich an jenem Tage weder Pistolen, noch Revolver, noch irgendeine Waffe geführt habe, womit man auch nur ein Kind, geschweige denn einen Mann hätte tödten können. Mylords, ich will gewiß nicht leugnen, daß ich hingegangen bin, um den beiden edeln Helden, welche im Wagen eingeschlossen waren, Kelly und Deasy, zu helfen; ich ging hin, um alles zu thun, was mir möglich sein würde, um sie aus der Gefangenschaft zu befreien; aber weder ich, noch, Mylords, irgendein anderer beabsichtigte jemand zu tödten. Es ist ein Unglück, daß jemand getödtet worden ist, aber vorsätzlich ist es nicht geschehen, und den, der es gethan hat, haben Sie nicht ergriffen! Ich war auf dem Schauplatze der That, als sie vorüber war; damals standen etwa hundertfunfzig Menschen dort. Ich bedaure sehr, daß ich es sagen muß, Mylords, aber ich hatte die Leute, die als Zeugen gegen mich auftreten, für ehrenwerth gehalten; sie waren es nicht, doch ich mag mich nicht so aussprechen, wie mein Freund gethan hat; ich will keine weitere Bemerkung hierüber machen. Alles, was ich zu sagen habe, Mylords und Gentlemen, ist, daß ich, was das Verfahren gegen mich und dessen Leitung betrifft, überzeugt bin, ehrlichen Proceß gehabt zu haben. Meine Herren Vertheidiger haben ihr Möglichstes gethan, mein Leben zu retten, ebenso mein würdiger Anwalt, Herr Roberts, aber ich glaube, das alte Wort ist ein wahres Wort: wie eines Menschen Geschick einmal bestimmt ist, so muß es sich erfüllen, sei es Tod am Galgen oder Ertrinken, sei es ein schöner Tod im Bett oder auf dem Schlachtfelde. Ich rechne auf Gottes Gnade. Möge Gott allen vergeben, die mein Leben hinweggeschworen haben. Als ein Sterbender vergebe ich ihnen von Herzensgrund. Möge Gott ihnen vergeben!« Gould . Zuerst erkläre ich, daß alle Zeugen, die etwas gegen mich beschworen haben, falsch geschworen haben. Ich habe, so weit ich mich erinnere, keinen Stein geworfen, seit ich ein Knabe war. Ich hatte an dem Tage, da das Verbrechen – Sie nennen es ein Verbrechen, ich nicht – begangen sein soll, kein Pistol im Besitz. Ich sage ferner: Mein Name ist Michael O'Brien. Ich bin in der Grafschaft Cork geboren, und habe die Ehre, aus demselben Kirchspiel herzustammen als Peter Crawley, der im letzten März zu Mitchellstown Ein ganz unbedeutendes Scharmützel in Irland. gegen die britischen Truppen kämpfte, und im Kampfe gegen die britische Tyrannei in Irland fiel. Ich bin Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika, und hätte Charles Francis Adams Der amerikanische Gesandte. seine Pflicht gegen mich gethan, so säße ich nicht auf dieser Bank, um Ihre Fragen zu beantworten. Herr Adams ist nicht gekommen, obschon ich an ihn geschrieben habe. Er ist nicht gekommen, um zu sehen, ob ich nicht Beweise zur Entkräftung der Anklage finden könnte. Ich hoffe, das amerikanische Volk wird von diesem Theile der Angelegenheit Kenntniß nehmen.« Den Rest der Rede liest Gould von einem Zettel ab. »Der Mensch ist zur Freiheit geboren. Der große Gott hat ihm Neigungen geschenkt, um davon Gebrauch zu machen, nicht um sie zu unterdrücken, und eine Welt, um ihrer zu genießen. Wenn ein Mann überzeugt ist, daß er recht handelt, und in dieser Ueberzeugung etwas unternimmt, muß er auch willens sein, alle Folgen zu tragen. Irland mit seinen schönen Gegenden, seinem angenehmen Klima, seinen reichen und fruchtbaren Ländereien könnte mehr als das Dreifache seiner jetzigen Bevölkerung leicht und behaglich ernähren. Aber niemand, außer bezahlten Söldlingen der britischen Regierung, kann sagen, daß dort ein Schatten von Freiheit, ein Funken frohen Lebens unter der geplünderten und verfolgten Bevölkerung zu finden ist. Man muß hoffen, daß seine thörichten, tyrannischen Herrscher unter den Verwünschungen der Welt von seinem Boden für immer verjagt werden. Wie schön moralisiren die englischen Aristokraten über den Despotismus der Herrscher von Italien und Dahomey – mit welcher Entrüstung sprechen sie über die Vernichtung neapolitanischer Familien durch die Einkerkerung des Familienhauptes oder einiger, geliebter Mitglieder! Wer hat sie nicht die Tyrannei verdammen hören, welche brave, ehrenwerthe Männer zwingt, ihr nützliches Leben in hoffnungsloser Verbannung zu verbringen?« Vorsitzender . Ich bedauere, Sie unterbrechen zu. müssen, und thue es nur in Ihrem eigenen Interesse. Was Sie jetzt sagen, kann auch nicht im mindesten hindern, daß das gesetzliche Urtel gegen Sie gefällt wird. Sie scheinen etwas vorzulesen, was andere für Sie aufgesetzt haben, und dessen Wirkung auf Ihre Richter nur eine ungünstige sein kann. Ich rathe Ihnen, in Ihrem eigenen Interesse, nichts derart mehr zu sagen. Gould (obgleich auch sein Vertheidiger sich augenscheinlich bemüht, ihn zum Schweigen zu bringen): Sir, ich ziehe es vor, weiter zusprechen. (Liest weiter:) »Sie können keine Worte finden, um ihren Schauder vor den Grausamkeiten des Königs von Dahomey auszudrücken, weil er jährlich zweitausend Menschen opfert; aber warum sehen diese Leute, welche eine so tugendhafte Entrüstung über die Misregienmg anderer Länder und Völker an den Tag legen, nicht auf ihre Heimat, und prüfen nicht, ob nicht größere Verbrechen, als sie andern Regierungen zur Last legen, von ihnen selbst oder mit ihrer Genehmigung begangen werden? Mögen sie auf London blicken, wo Tausende kein Brot haben, während diese Aristokraten in Wollust und Verbrechen schwelgen! Sehen Sie nach Irland, sehen Sie die Hunderte und Tausende, die dort in Noth und Elend schmachten! Sehen Sie die vor wenigen Jahren noch so tugendhaften, schönen, fleißigen Weiber, welche jetzt ihre Kinder Hungers sterben sehen! Sehen Sie die sogenannte Majestät des Gesetzes auf der einen, das lange, tiefe Elend eines edeln Volks auf der andern Seite! Auf welche Seite soll sich die irische Jugend stellen? Auf die des Gesetzes, welches ihre Landsleute mordet und verbannt, oder auf die Seite derjenigen, welche Mittel suchen, der erbarmungslosen Tyrannei Widerstand zu leisten und ihr Elend für immer unter einer einheimischen Regierung zu enden? Ich brauche diese Frage nicht zu beantworten, ich bin überzeugt, daß das irische Volk bald zu eigener Zufriedenheit darauf antworten wird. Ich wundere mich nicht über meine Verurtheilung. Die Regierung dieses Landes hat die Macht in Händen, jeden zu verurtheilen. Sie ernennt den Richter, sie wählt die Geschworenen, und durch die sogenannte Patronage, das Mittel zur Bestechung, hat sie die Macht, die Gesetze ihren Zwecken dienstbar zu machen. Ich habe das Vertrauen, daß mein Blut hundertfach wieder aufgehen wird gegen die Tyrannen, welche solche Verbrechen zu begehen wagen!« Hier scheint das Konzept geendet zu haben; er fügt nur noch hinzu: »Ich behaupte, dass ich nicht richtig recognoscirt worden bin, da ich zur Zeit der Wiedererkennung Ketten an Händen und Füßen trug, und die Zeugen, welche beschworen haben, dass ich geschossen und Steine geworfen, haben falsch geschworen, denn ich war, wie jene Damen sagten, am Thore des Gefängnisses. Ich danke meinen Verteidigern für ihre tüchtige Verteidigung, und Herrn Roberts für seine Bemühungen.« Gould übergibt das Konzept seiner Rede seinem Verteidiger, »augenscheinlich zum Zweck der Veröffentlichung« sagt der Berichterstatter, und ihm folgt Maguire , der königliche Seesoldat, der sich während der ganzen Verhandlung abgesondert von seinen Genossen gehalten, und dessen Verurteilung die Zuhörer einigermaßen überrascht hat. Er spricht aus einem ganz andern Tone: »Wenn je ein Mensch unschuldig vor Gericht gestanden hat, so bin ich es; ich weiß nichts von Fenierthum; ich habe der Königin stets treu gedient und gute Zeugnisse von meinen Vorgesetzten erhalten. Als ich verhaftet wurde, glaubte ich, es geschehe, weil ich in Zivil ausgegangen war, und, Mylord, glauben Sie nicht, dass ich, wenn ich mich wirklich bei dem Angriffe beteiligt hätte, schleunigst nach Hause gegangen wäre und die Uniform angezogen hätte, um jede Wiedererkennung zu vermeiden? Die Zeugen, die mich erkannt haben wollen, haben falsch geschworen! Kann gegen mich ein Urteil ergehen, da ich doch unschuldig bin?« Durch die letzte Rede, die von Shore , klingt ein eigentümlicher Zug melancholischer Resignation. Er greift einige Zeugenaussagen an, spricht sein Bedauern über Brett's Tod aus und versichert, völlig unschuldig an demselben zu sein. Wären sie angeklagt gewesen, ein altes Weib ermordet zu haben, um ihr das Geld aus der Tasche zu stehlen, so würden sie bei so schwachen Beweisen freigesprochen sein; bei einem politischen Processe dieser Art war das nicht möglich. Ja, wäre Jefferson Davis in irgendeiner nordamerikanischen Stadt, wäre Garibaldi aus irgendwelcher Gefangenschaft, oder wären die Gefangenen des Königs Theodor von Abyssinien befreit worden, so wäre ein Sturm begeisterten Beifalls in ganz England ausgebrochen; zufällig ist dies nun aber in England geschehen, folglich ist es etwas Schreckliches. »Wäre ich ein Engländer gewesen und am Orte der That betroffen worden, so hätte man mich als Belastungszeugen vorgeladen; da ich aber ein Irländer bin, so nahm man an, daß ich mit jenen sympathisire; wegen des Verdachts dieser Sympathie wurde ich verhaftet, und die Folge der Verhaftung und der ausgesetzten Belohnungen war, daß ich recognoscirt wurde. Die Zeugen haben alle falsch geschworen; im Begriff, vor Gott zu treten, vergebe ich ihnen. Die Jury klage ich nicht etwa an, mit dem überlegten Wunsche, uns zu verurtheilen, ans Werk gegangen zu sein; sie war nur in Vorurtheilen befangen, die durch die Zeitungen immer mehr Nahrung erhielten, und dadurch vorweg gegen uns eingenommen. Ich sterbe in Frieden mit aller Welt, und fürchte den Tod nicht.« (»Ich auch nicht!« rufen einzelne Mitangeklagte.) »Was die andern Angeklagten betrifft, gegen die noch verhandelt werden soll, so hoffe ich, daß es an unserm Blute genug, daß die Gier nach Blut damit gestillt sein wird. – Ich bin amerikanischer Bürger, heiße nicht Shore, sondern Edward O'Meagher Connor, stamme aus Cork und bin in Ohio zu Hause, wo liebende Herzen meinen Tod beweinen werden; ich kann ihnen nur meine besten Grüße und den Trost senden, daß ich als Christ und Ire sterben werde. – Die unglücklichen Spaltungen zwischen unsern Landsleuten in Amerika haben alle unsere Anstrengungen zur Befreiung unsers Vaterlandes durchkreuzt und erfolglos gemacht, und wir müssen uns natürlich unserm Schicksal unterwerfen. Sie werden uns bald vor Gott senden; ich bin ganz bereit zu gehen, und kann nur sagen: Gott segne Irland!« Nachdem einzelne der Angeklagten diesen Ausruf wiederholt haben, erhebt sich nochmals Gould: »Ich wünsche noch ein oder zwei Worte hinzuzufügen. Es gibt nichts am Schlusse meiner politischen Laufbahn, worüber ich Reue empfände. Ich weiß von keiner Handlung, welche die Röthe der Scham auf meine Wangen treiben, oder mich fürchten lassen könnte, Gott oder meinen Landsleuten gegenüberzutreten. Am glücklichsten, am frohesten würde ich sein, wenn ich auf offenem Schlachtfelde für die Freiheit meines Vaterlandes sterben könnte. Das kann ich nun nicht, aber ich hoffe auf dem Schaffot zu sterben als Soldat, Mann und Christ!« Hiermit war die Beredsamkeit der Angeklagten erschöpft. Die Richter bedeckten ihr Haupt mit dem schwarzen Baret, und der Vorsitzende hielt eine kurze, ernste Ansprache an die Angeklagten: »Sie sind nach einer vollständigen und unparteiischen Beweisaufnahme des vorsätzlichen Mordes schuldig befunden worden. Niemand, der dem Verfahren beigewohnt hat, kann an der Richtigkeit des Wahlspruchs zweifeln. Ihr Verbrechen ist unter Umständen begangen, die von besonderer Verwegenheit zeugen. Am hellen Tage, in unmittelbarer Nähe dieser volkreichen Stadt, ist es Ihnen gelungen, Gefangene aus dem Gewahrsam des Gesetzes zu befreien. Dies ist ein Verbrechen, welches recht eigentlich die Grundlagen der bürgerlichen Gesellschaft erschüttert, und könnte es begangen werden, ohne schwere Strafe auf die Thäter herabzuziehen, so würden die Bürger des Staates Leben und Eigenthum nicht mehr für gesichert halten; wir würden völlig unter die Herrschaft der Gewalt und des Schreckens zurückgeschleudert werden; der unglückliche Brett, den Sie getödtet haben, war kein gewöhnlicher Bürger, er war ein Polizeibeamter und mit der Bewachung von Personen betraut, welche wegen ernster Verstöße gegen das Gesetz in Haft waren; Sie haben ihn durch Ihre Gewaltthätigkeit geopfert, weil er in muthiger Pflichterfüllung Ihren gesetzwidrigen Drohungen nicht nachgab. Ich bin überzeugt, daß niemand unter Ihnen irgendwelchen Haß gegen die Person des Brett hegte, und bezweifle nicht, daß es Ihnen bei weitem angenehmer gewesen wäre, wenn er die Schlüssel ausgeliefert und Sie die Befreiung der Gefangenen, zu der Sie sich verschworen hatten, hätte vollbringen lassen. Nicht weniger überzeugt bin ich aber, daß Sie alle entschlossen waren, auf jede Gefahr hin und durch jede Gewaltthat, jedes Verbrechen Ihr Vorhaben auszuführen, und daß Brett gemordet wurde, weil dies zur Ausführung Ihres gemeinsamen Planes nöthig war. Für das öffentliche Interesse existirt kein schwereres Verbrechen, keins, das eine strengere Strafe forderte. Das Gesetz kennt für dieses Verbrechen nur Einen Urtelsspruch; ich kann ihn nicht mildern, noch kann ich unterscheiden zwischen den verschiedenen Teilnehmern des Verbrechens. Ich würde Sie durch falsche Vorspiegelungen hintergehen, wenn ich irgendeinem von Ihnen Hoffnungen machte, daß sein Leben verschont werde oder daß er aus den von Ihren Vertheidigern hervorgehobenen Rechtsfragen Nutzen ziehen könnte. Ich bitte Sie auf das ernstlichste, bestreben Sie sich mit allem Eifer, Gott zu versöhnen. Nehmen Sie in Buße und Gebet ihre Zuflucht zum Kreuze Christi, von dem noch kein reuiger Sünder zurückgestoßen worden ist! – Ich habe nur noch die ernste Pflicht zu erfüllen, das Urtel über Sie zu sprechen. Es lautet: daß Sie, und jeder von Ihnen, von hier nach dem Platze gebracht werden sollen, von wo Sie gekommen sind, und von da zu dem Hinrichtungsplatze, und daß Sie dort am Halse aufgehenkt werden sollen, bis Sie todt sind, und daß Ihre Leichname nachher innerhalb der Mauern des Gefängnisses, in welchem Sie zuletzt in Haft waren, je nach Ihren verschiedenen Glaubensbekenntnissen begraben werden sollen; möge Gott in seiner unendlichen Gnade Ihnen gnädig sein!« Die Verurtheilten hörten den Spruch in lautlosem Schweigen. Ehe sie abgeführt wurden, schüttelten sie ihren Vertheidigern warm die Hand, und sahen scharf in den Zuhörerraum, als wollten sie befreundete Züge aufsuchen. Ihr Blick haftete lange auf einzelnen der Anwesenden, aber kein Zeichen des Wiedererkennens wurde gewechselt. Larkie rief, ehe er hinausging: »Gott mit euch, Irländer und Irländerinnen!«   Es waren nun noch einundzwanzig Personen des Mordes angeklagt; es scheint aber, als hätte man allgemein angenommen, daß der Tod des einen durch das Todesurtel gegen fünf ausreichend gesühnt sei. Gleich die nächste Gruppe von sechs Angeklagten wurde von den Geschworenen nach vierstündiger Berathung freigesprochen, obschon der Beweis gegen sie nicht viel schwächer, der Vertheidigungsbeweis bei einzelnen nicht viel stärker war als im ersten Verfahren. Gegen andere Angeklagte ließ die Staatsanwaltschaft die Anklage wegen Mordes fallen und behielt sich nur die Verfolgung wegen Tumults, Angriffs auf Polizeibeamte u.a. vor, worauf dann theils Verurteilung, theils Freisprechung erfolgte. Kurz, die Verhandlungen zogen sich noch fast anderthalb Wochen in ermüdender Wiederholung der Darstellungen jenes Angriffs hin, ohne daß es sich hier eines nähern Eingehens auf dieselben verlohnte. Natürlich concentrirte sich auch das allgemeine Interesse ausschließlich auf die fünf zum Tode Verurtheilten. Alle Zeitungen besprachen das ergangene Urtel, und während die irischen und irisch gesinnten Blätter dasselbe als einen ewigen Schandfleck der britischen Justiz, die Richter und Geschworenen als feile Schergen einer tyrannischen Regierung, die Belastungszeugen als eine meineidige Bande erkaufter Halunken brandmarkten, pries die gesammte englische Presse das Urtel als rettende That und hatte nicht Lobes genug für alle Betheiligten. Wird der Minister des Innern die Verurtheilten der Gnade Ihrer Majestät empfehlen? Das war die nächste Frage nach der über die Richtigkeit des Urtels. Hören wir die »Times»«, sie repräsentirt bekanntlich einen sehr großen Theil der gesammten öffentlichen Meinung in England. Nachdem sie ihre Ueberzeugung von der Schuld aller Angeklagten ausgesprochen, aber anerkannt hat, daß vielleicht bei Shore und Maguire Umstände obwalten könnten, welche eine Begnadigung gerechtfertigt erscheinen ließen, stellt sie die Frage auf: ob Allen, Larkie und Gould die Todesstrafe wirklich erleiden sollen? »Wir antworten, im vollsten Bewußtsein unserer Pflicht gegen alle, welche durch die schließliche Entscheidung betroffen werden, daß es nach unserer Meinung ein Act verbrecherischer Schwäche sein würde, das Leben von Menschen zu schonen, welche bei einer die Schuld des Mordes noch erschwerenden Unternehmung unschuldiges Blut vergossen haben. Es ist hervorgehoben worden, daß keiner von ihnen von Haß gegen den Tapfern erfüllt war, dem sie das Leben raubten, weil er seinen Posten nicht schnöde verlassen wollte. Dasselbe können fast alle Straßenräuber und Einbrecher, wenn sie einen Mord verübt haben, für sich geltend machen. Ihr Zweck ist Raub, nicht Rache, aber sie sind entschlossen und vorbereitet, diesen Zweck durch todbringende Gewalt zu erreichen, und sie sind dem Schaffot geweiht durch das übereinstimmende Gesetz aller Staaten, in denen die Todesstrafe noch zu Recht besteht. Ob die Beweggründe derer, welche ihre Mitmenschen hinschlachten, um das Gesetz Englands zu brechen, und auf der Anklagebank ihre Bereitwilligkeit erklären, für Irland zu sterben, vor dem Angesichte des Allmächtigen mehr oder weniger verwerflich sind, als Habsucht, Wollust oder Eifersucht, haben wir nicht zu untersuchen. Die menschliche Gerechtigkeit fragt nicht nach den Motiven, sie fragt nur und kann nur fragen nach der Absicht. Ist die Annahme zulässig, daß der Todtschläger Manslayer . Wir erinnern an die obige Erörterung über Mord und Todtschlag nach englischen Begriffen. einen Mord nicht beabsichtigt hat, dann mag die Krone ihr Recht der Begnadigung walten lassen. Ist es gewiß, daß Mord beabsichtigt war, und daß nur ein Zufall bewirkte, daß nicht mehr als ein Mord vollbracht wurde, dann darf das Recht der Begnadigung nicht zu Gunsten der Verbrecher angerufen werden, oder besser gesagt, ein höheres Gesetz der Gnade gebietet, daß es vergeblich angerufen werde. Der Minister des Innern, der mit Ausübung dieses Rechts betraut ist, ladet keine Verantwortlichkeit auf sich, wenn er dem Gesetze seinen freien Lauf läßt, während er eine schwere Verantwortlichkeit übernimmt, wenn er denselben durchkreuzt. Gnade gegen die Mörder Brett's ist Ungnade gegen Beamte, die, wie Brett, zwischen Tod und Pflichterfüllung zu wählen haben Between death and duty . Klingt recht hübsch, müßte aber natürlich heißen: zwischen Tod und Pflichtverletzung. , und selbst gegen die, welche in Versuchung gerathen sollten, die fenische Heldenthat von Manchester nachzuahmen. Wenn der Mord eines Polizeibeamten als ein verhältnißmäßig verzeihliches Verbrechen angesehen werden soll, weil derselbe im öffentlichen Dienste ermordet ist, so kann man von Polizeibeamten nicht erwarten, daß sie das Publikum gegen die »Bürger von Amerika« wie sie sich nennen, und die sich in Irland wie in jenem Welttheile zu vermehren scheinen, beschützen. Es ist ein Geist mitten unter uns, den nichts als ein schreckenerregendes Beispiel zu bannen vermag. Jeder Tag bringt neue Kunde von brutalen Angriffen auf die Polizei, und die Worte: »Schuß auf einen Polizeibeamten«, sind stereotype Ueberschrift von Zeitungsartikeln geworden. Die Zeit ist gekommen, Achtung für Menschenleben und gesetzliche Obrigkeit durch strenge und schnelle Handhabung des Gesetzes zu erzwingen, auf daß jeder, der solcher Lehre bedarf, die Ueberzeugung gewinne, daß die englische Justiz, obschon sie Unterschiede zu machen weiß, unerbittlich ist wie die Beschlüsse der Vorsehung.« So die »Times«. Andererseits bildete sich zunächst ein Comité, um für die Begnadigung des Seesoldaten Maguire zu wirken, von dessen Schuld sich das Publikum nun einmal nicht überzeugen konnte; ein Schiffskapitän von der königlichen Marine, unter dessen Commando er auf dem Schiffe Princeß Royal mehrere Jahre gedient hatte, gab ihm in der »Times« öffentlich das beste Zeugniß und machte zugleich darauf aufmerksam, wie unwahrscheinlich es sei, daß er, der einem Corps von sprichwörtlich gewordener Loyalität angehöre und sich während einer langen Dienstzeit tadelfrei geführt habe, eine kurze Urlaubszeit dazu benutzt haben sollte, sich bei einer so wahnsinnigen Verschwörung zu betheiligen. Maguire wurde in der That völlig begnadigt und trat sofort wieder in Dienst; bald darauf wurde das gegen Shore gefällte Todesurtel zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe gemildert. Nun wurden die Bemühungen, auch für Allen, Larkie und Gould Gnade zu erwirken, verdoppelt. Colonel Kelly drohte in der dubliner Zeitung »The Irishman«, Repressalien zu üben, wenn die drei nicht als Kriegsgefangene behandelt würden, bespricht nebenbei die Möglichkeit, den englischen Handel durch Kaperschiffe zu Grunde zu richten, und schließt mit der Phrase: »Der Hölle, der Regierung und allen seinen andern Feinden zum Trotz ist Kelly noch ein freier Mann.« Ob er selbst oder irgendjemand sich von diesem Unsinn Erfolg versprochen hat, ist zweifelhaft. In vielen Städten fanden Meetings statt, um über Schritte gegen die Hinrichtung zu berathen; selbst in London wurde ein angeblich von 25000 Personen besuchtes Meeting zu diesem Zwecke abgehalten, auf welchem »einstimmig« der Beschluß gefaßt wurde, eine Deputation an den Minister des Innern zu senden, um die Begnadigung zu erbitten. Der Minister weigerte sich, die Deputation zu empfangen; eine zweite Deputation aber, unter Führung eines Mr. Finley, drang gewaltsam in sein Zimmer und verlas dort, aller Proteste der Dienerschaft ungeachtet, die mitgebrachte Adresse. Erst als Polizei anrückte, entfernten sie sich unter drohenden Reden. Auf einem zweiten Meeting wurde beschlossen, der Königin selbst eine Bittschrift zu überreichen. Eine Deputation begab sich zu diesem Zwecke nach Windsor Castle, erhielt aber von einem Beamten des Hofmarschallamts den schriftlichen Bescheid, daß Ihre Majestät Gesuche in öffentlichen Angelegenheiten nur aus den Händen ihrer verantwortlichen Minister entgegennehme. Als die Deputation das Schloß verließ, wurde sie von einer zahlreichen Menschenmenge empfangen und unter Pfeifen, Grunzen und Zischen bis zum Bahnhofe geleitet; die Haltung des Volks wurde schließlich eine so feindselige, daß die Polizei den Bahnhof bis zum Abgange des Zugs bewachte. In Birmingham fand dagegen ein Meeting im entgegengesetzten Sinne statt, nach welchem der Pöbel nicht übel Lust zeigte, seine Loyalität durch Plünderung katholischer Kirchen an den Tag zu legen. Die Polizei jagte die Tumultuanten mit leichter Mühe auseinander. Am unbehaglichsten fühlten sich die Einwohner von Manchester, welche durch massenhafte Branddrohungen so eingeschüchtert waren, daß fast jedes größere Haus allnächtlich besonders bewacht wurde. Die bei der Parlamentseröffnung am 19. November verlesene Thronrede machte allen Hoffnungen auf Begnadigung ein Ende. Es hieß darin: »Die unter dem Namen Fenierthum bekannte hochverrätherische Verschwörung, welche in Irland niedergeworfen ist, hat in England die Gestalt organisirter Gewaltthaten und Meuchelmorde angenommen. Diese Verbrechen müssen auf das strengste geahndet werden, und ich vertraue in Betreff der wirksamen Unterdrückung derselben auf die feste Handhabung des Gesetzes und die Loyalität der großen Masse meiner Unterthanen.« Die Gefangenen schwankten indeß noch zwischen Furcht und Hoffnung, bis ein am Abende des 22. November eingegangenes Telegramm sie belehrte, daß alle Bemühungen zu ihren Gunsten vergeblich gewesen seien, und die Hinrichtung daher an dem schon dazu bestimmten Tage, dem 23. November, stattfinden müsse. Die Regierung traf umfassende Vorkehrungen, um nicht nur jeden Befreiungsversuch, sondern jede Ruhestörung unmöglich zu machen. Zweitausendfünfhundert Einwohner von Manchester leisteten den Eid als Specialconstabler. Die Ausgänge der nach dem Gefängnisse führenden Straßen wurden mit Barrikaden, die immer nur wenigen Personen den Durchgang gestatteten, versperrt, und Truppen aller Waffengattungen in den Straßen, im Gefängniß und besonders auf dem Eisenbahndamm postirt, welcher hart an dem tiefer liegenden Gefängnisse vorüberführt und dasselbe vollständig beherrscht. Das Publikum wurde vom Schaffot möglichst fern gehalten, und zum Ueberfluß hatte der Mayor noch eine Proclamation erlassen, in der er alle anständigen Menschen bat, zu Hause zu bleiben. So kam es, daß in der That die Volksmenge eine verhältnißmäßig geringe war; man schätzte sie auf etwa 10000 Personen, von denen höchstens 3000 von der Hinrichtung etwas sehen konnten. Die Gefangenen wurden auf ihre Bitte schon um 4½ Uhr morgens geweckt, hörten eine Messe, beichteten und empfingen das Abendmahl. Um 7¼ Uhr begann der Nachrichter seine schrecklichen Vorbereitungen an ihnen, und gleichzeitig postirte sich eine Compagnie Hochländer mit aufgepflanztem Bajonnet zu beiden Seiten des Schaffots, während ein starkes Detachement sich auf einer in gleicher Höhe mit dem Schaffot, aber innerhalb der Gefängnißmauern angebrachten Plattform aufstellte. Jetzt hörte man durch den dichten Nebel einen eintönigen Gesang und unterschied bald die Worte der katholischen Litanei für Sterbende: »Gott, sei uns gnädig! Christus, sei uns gnädig«, unter welchem die Gefangenen, ein jeder von einem Priester begleitet, das Schaffot bestiegen. Zuerst Allen, fast noch Knabe, mit einem unaussprechlich schmerzlichen Ausdruck in dem wachsbleichen Antlitz; seine Lippen bewegten sich zu den vorgeschriebenen Responsen der Litanei, aber kein Ton wurde hörbar. Dann Gould, laut betend, ruhig, festen Schrittes, die Augen voll ernster Andacht auf ein kleines Crucifix geheftet, das er in den gebundenen Händen hielt. Endlich Larkie, der, obschon er mit weithin tönender Stimme betete und keine der Responsen versäumte, körperlich völlig gebrochen war, sodaß ihn auf jeder Seite ein Wärter unterstützte. Nunmehr betraten alle drei das verhängnißvolle Bret; Allen zuerst, nach ihm Gould; beide küßten sich durch die Weiße Kappe, mit denen Allen's Haupt schon verhüllt war, und drückten sich die gebundenen Hände. Während Gould die Kappe übergeworfen wurde, verließen Larkie die letzten Kräfte, er taumelte schwer gegen Gould, sodaß er gehalten werden mußte, bis auch sein Haupt verhüllt und ihm die Schlinge um den Hals gelegt war. Jetzt sprang der Henker zurück, zog einen Riegel – das Bret fiel, und im selben Augenblicke ertönte vom Bahndamme her ein heftiger Knall, gleich darauf ein zweiter. Die Soldaten machten sich im Nu schußfertig, tausend bleiche Gesichter starrten in athemloser Spannung nach oben, nur die feierlichen Sterbegebete der Priester unterbrachen die Stille. Der Schrecken war unbegründet; es waren nur Nebelsignale auf dem Bahndamme explodirt. In diesen Augenblicken aber waren Allen und Gould ohne jede Bewegung, Larkie nach furchtbaren Zuckungen aus dem Leben geschieden.   Unzweifelhaft war der Wahrspruch der Geschworenen, der die drei dem Schaffot überliefert hatte, richtig, das Urtel nach englischem Rechte völlig gerechtfertigt. Unzweifelhaft muß man ferner vielem, was die »Times« in dem oben wiedergegebenen Artikel anführt, beistimmen, und auch das ist wol nicht zu bestreiten, daß ein Act der Gnade vielen loyalen Unterthanen als strafbare Schwäche erschienen sein würde, ohne andererseits auf Dank von seiten der verblendeten Parteigenossen der Verurtheilten rechnen zu dürfen. Aber es ist auch bedenklich, Verbrechern zum Martyrium zu verhelfen, und es war nicht zu verkennen, daß es selten so leicht gewesen sein mag, Männer, die mit vollem Rechte zum Tode verurtheilt worden, zu Märtyrern zu stempeln. Sie hatten ihr Leben unbedenklich aufs Spiel gesetzt, um gefangene Genossen zu befreien; sie hatten vielleicht gehofft, diesen Zweck ohne Blutvergießen zu erreichen, sie waren schließlich mit Mannesmuth, und, soweit ihre physischen Kräfte reichten, in würdiger Haltung in den Tod gegangen, den sie für ihr Vaterland gern erleiden zu wollen erklärt hatten. Kein Wunder, daß neben den Stimmen, die ihre That verdammten, die Strenge der Regierung priesen, sich auch vielfach Sympathien für sie geltend machten, die keineswegs verborgen, sondern durch feierliche Trauerprocessionen, wie sie fast in allen größern Städten nicht nur Irlands, sondern auch Englands und Schottlands stattfanden, offen zur Schau getragen wurden. Natürlich machte sich hiergegen wieder an vielen Orten die heftigste Opposition geltend, und die gegenseitige Erbitterung erreichte eine Höhe, die wir am besten nach den Erzeugnissen der damaligen Tagespresse abmessen können. Gemeine Schmähartikel, offene Aufforderung zur bewaffneten Erhebung gegen die Regierung, unverhüllte Drohungen blutiger Rache wechselten mit schwungvollen Klagen über das Los der »Hingemordeten«, über das tiefe Elend des unglücklichen Irland. Der nachfolgende Artikel der dubliner Zeitung »The Irishman« möge als Beispiel dieser unblutigen, aber gefährlichen Polemik gegen die Regierung dienen: »Das Brandopfer. »Taub gegen alle, auch die unheilverkündendsten Warnungen, taub gegen die Beweisgründe der Gerechten und die Bitten der Barmherzigen, hat heute die Regierung von England eine blutige That vollbracht, die vor aller Welt einen finstern Schatten auf ihren Namen werfen wird. Nichts kann deren Ausführung entschuldigen, außer die Blindheit, mit welcher der Himmel dünkelhaften Stolz schlägt. Wolken von Leidenschaft und Vorurtheil haben ihre Rathsversammlungen umzogen, dicht, finster und schrecklich, wie nur die schwarze Nacht, die auf Aegypten fiel, weil, sprach der Herr, der Gott Israels, ihr mein Volk nicht wolltet ziehen lassen. Unglückliches Volk! Glücklich allein im Schütze eines Herrschers, des Königs der Könige, des Richters der Richter, des Rächers unterdrückter Unschuld, der gewiß von allen Verbrechern Buße einfordern wird mit Zinsen bis auf den letzten Pfennig. Unglückliches Volk! Sie wurden gepreßt zu bauen ohne Steine und Ziegel zu machen ohne Stroh, und wenn ihre Vögte die Zahl nicht voll fanden, so fiel die Geisel schonungslos auf ihre Rücken. Vgl. 2. Mose, Kap. 5. Man beraubte sie ihres Landes und strafte sie, weil sie arm waren; man beraubte sie der Freiheit und schmähte sie, weil sie Sklaven waren; man beraubte sie ihrer Lehrer und schlug sie gleichmäßig, wenn sie lernten und wenn sie unwissend waren. »Diese Zeiten«, rufen sie aus, »sind vergangen und vorüber. Wir haben längst gewünscht, euch milde und gut zu regieren!« Seit wann, fragen wir, ist dieser Umschwung erfolgt? Sollen wir ihn finden in der Gnade der Herrscher, deren Antlitz wir nie gesehen, aber deren Schwerter wir oft gefühlt haben? Sollen wir ihn darin finden, daß man uns das Recht abspricht, eine Stimme in unserer eigenen Regierung zu haben, wie Ungarn, wie Oesterreich, wie Canada, wie jede andere Colonie des Reichs, sei sie noch so klein, nur nicht Irland? »Auf Grund eines gefälschten Wahrspruchs, eines erkauften Zeugnisses, eines Beweises durch Meineidige, eines eingestandenermaßen irrigen Urtels sind zwei Männer und ein Jüngling, in den Augen des Gesetzes ein Kind, einem grausamen Tode überantwortet. Seht da die Gerechtigkeit Englands in der Ueberführung und Verurtheilung, seht da die Gnade Englands in der Hinrichtung der politischen Verbrecher Allen, Larlie und Gould! Da, lest, was wahrhaftig mit großen und tiefen, mit unzerstörbaren, mit blutigen Lettern geschrieben steht von der Gerechtigkeit und Gnade Englands! Sie starben fern von dem Lande, das sie liebten, fern von dem Volke, dem sie dienen wollten, schmählich verleumdet durch die Organe einer blutdürstigen Aristokratie, inmitten von 5000 Bajonneten. Man sagt zur Ent*schuldigung, sie waren Verbrecher gegen die Gesellschaft; aber ein Heer mußte zwischen sie und das Volk treten, um ihre Befreiung zu verhüten. Man sagt, sie waren gemeine, nicht politische Verbrecher; aber sie hatten ihr Leben darangesetzt, das zweier Landsleute zu retten, und sie starben, das Antlitz gegen Westen gekehrt, im Herzen Vertrauen auf Gott, und auf den Lippen den patriotischen Ruf: Gott segne Irland! Todt, todt, todt! Aber es sind, die da glauben, daß sie im Tode stärker sein werden, als im Leben! Es sind, die auf ihren Gräbern das Gebet lesen werden, daß ein Rächer aus ihren Gebeinen erstehen möge – exoriare aliquis ex ossibus ultor – und wir sehen Wirren und Erschütterungen voraus, welche durch eine menschliche Politik hätten abgewendet werden können, welche wir abgewendet wünschten, und vor denen, wie wir flehen, noch jetzt die Völker durch weise Beschlüsse behütet werden mögen! Mögen jene Märtyrer gefehlt haben, so soll man ihrer doch in ihrer Heimat gedenken, wie derer, die ihnen vorangegangen sind, und ihr Tod soll weder die Sehnsucht nach legislativer Unabhängigkeit, noch die Hoffnung auf deren schleunige Herstellung erschüttern. Von der Morgenwache bis zur Nacht soll Israel hoffen auf den Herrn. Denn bei dem Herrn ist Gnade, bei ihm ist Erlösung in Fülle! Und er wird Israel befreien von allen, die Ungerechtes schaffen!« Seit zwanzig Jahren hatte in Irland, seit Menschengedenken in England kein politischer Preßproceß stattgefunden. Der vorstehende Artikel aber und verschiedene andere des »Irishman«, welche ganz offen zu blutiger Rache aufforderten, veranlaßten die Regierung, gegen den Eigenthümer der Zeitung, Mr. Pigott, ein Strafverfahren einzuleiten. Natürlich erscholl in allen irischen Blättern ein Schmerzensschrei über Unterdrückung der Preßfreiheit, und auch einige englische Literaten schüttelten bedenklich das Haupt. Da trat eine londoner Zeitung »Daily Telegraph« in einem geharnischten Leitartikel für die Regierung in die Schranken: »Wäre der Sturm von Verwünschungen, die gegen die Regierung wegen der gegen Mr. Pigott erhobenen Anklage gerichtet worden; wäre das Geschrei, daß die Minister einen Angriff gegen die Freiheit der Presse unternommen haben, irgendwie begründet, so müßten wir Engländer je eher je besser an die Seite der irischen Schriftsteller treten. Lieber mag die Freiheit die Gestalt der Zügellosigkeit annehmen, als daß Ordnung eintritt, wie sie einst in Warschau herrschte! Lieber mag etwas aufrührerischer Unsinn ungestraft bleiben, als daß der Regierung gestattet wird, einen Präcedenzfall zu schaffen, der in Zukunft vielleicht als Vollmacht benutzt werden könnte, die Wahrheit zu unterdrücken. Für ministerielle Cominuniqués, ministerielle Verwarnungen, ministerielle Verfolgungen wegen Aeußerung von Zweifeln an der Unfehlbarkeit der Minister paßt das Klima von England nicht. »Die Wahrheit aber ist, daß selten ein thörichteres Geschrei erhoben worden ist. Sowenig es der Redefreiheit Eintrag thut, daß derjenige bestraft wird, der seinen Nachbar mündlich verleumdet, sowenig ist die englische Presse deshalb unfrei, weil kaum eine Woche ohne einen Verleumdungsproceß gegen irgendeine Zeitung vergeht, weil das Gesetz überhaupt jeden für seine Veröffentlichungen verantwortlich macht. Die französischen Tagesschriftsteller genießen weit geringere Freiheit als die unserigen. Dennoch ist es keinem von ihnen eingefallen, sich einzubilden: weil er die Leitartikel im »Journal des Débats« oder dem »Temps« schreibe, müsse es ihm freistehen, einen Senator zu beschuldigen, daß er Löffel stehle, einen Minister, daß er den Markt unsicher mache, oder einen Souverän, daß er in seinen Handlungen die Verworfenheit aller Cäsaren vereinige. Sie verlangen weiter nichts, als daß bei politischen Vergehen die Regierung so handle wie die unserige jetzt in Irland, das heißt, daß sie den Schriftsteller, der sich vergangen hat, vor einem Gerichtshofe verklage, die Gesetze, gegen die er verstoßen hat, einzeln aufführe und die Entscheidung einer Jury anheimstelle. »Die Frage, um die es sich handelt, ist nicht, ob der Freiheit der englischen Presse engere Schranken gesteckt werden sollen, sondern ob die irischen Organe des Fenierthums das Gesetz verletzt haben. Sie haben nicht nur ihr unbestrittenes Recht geübt, die wegen des gemeinen Verbrechens der Ermordung eines Polizeibeamten hingerichteten Männer Märtyrer zu nennen, sondern Aufruhr, Niederbrennung der Landhäuser, Niedermetzelung des einen Voltsstammes durch den andern im klarsten Englisch gepredigt, kurz, ihr Möglichstes gethan, die ganze Nation in Anarchie und Blutvergießen zu stürzen. Haben sie hierdurch das Gesetz verletzt oder nicht? Nur um diese Frage handelt es sich in dem Processe gegen die dubliner Zeitung, und angesichts dieser prosaischen Streitfrage sind heroische Tiraden über die Freiheit der Presse, das Palladium unserer Freiheit, so wenig am Platze, als es oratorische Ergießungen über englische Freiheit im Processe gegen einen Taschendieb sein würden. Wird der Herausgeber des »Irishman« freigesprochen, so mag das Publikum fragen, ob es weise sei, daß das Gesetz so schwach ist, die Veröffentlichung directer Aufforderungen zum Aufruhr zu gestatten. Wird er verurtheilt, nun, so mag seine Partei versuchen, die Aufhebung eines Gesetzes zu bewirken, welches sie in der angenehmen Beschäftigung stört, Verrath, Anarchie, Rebellion, Blutvergießen und Mord zu predigen, und wenn sie einen parlamentarischen Kämpen findet, der den Gegenstand vor das Haus der Gemeinen bringt, ist sie völlig ebenso berechtigt hierzu als der Straßenräuber, für Aufhebung der tyrannischen Bestimmungen zu agitiren, welche den Raub mit Zuchthaus und Strafarbeit bedrohen.« Mr. Pigott wurde vom Schwurgericht zu Dublin schuldig befunden und zu einjährigem Gefängniß verurtheilt, jedoch nach einigen Monaten begnadigt. Mr. Pigott versuchte seinerseits, den Redacteur des »Daily Telegraph« wegen Libells vor der Queens-Bench zu belangen. Soviel bekannt, ist dieser Proceß in den Vorverhandlungen stehen geblieben; wer das in mancher Beziehung interessante Verfahren kennen lernen will, findet das Nähere in einem Aufsatz: »Zwei englische Preßprocesse«, in Nr. 10 der »Grenzboten« für 1868. Wir haben aber der Geschichte vorgegriffen; zur Zeit, als »Daily Telegraph« mit vernichtender Satire die Regierung vertheidigte, fanden keine Trauerprocessionen für die Hingerichteten Fenier mehr statt; wer sie Märtyrer nennen wollte, wagte schwerlich, es öffentlich zu thun, und von dem Fenierthum wurde nicht leicht anders als mit tiefem Abscheu selbst da gesprochen, wo man früher sich nicht gescheut hatte, seine Sympathien mehr oder weniger offen an den Tag zu legen, oder wenigstens die ganze Erhebung als etwas Unbedeutendes, fast Lächerliches behandelt hatte. Und diesen Umschwung der Meinung der einen, diese Rechtfertigung und Verstärkung des Hasses, den ihnen die andern schon früher entgegengetragen hatten, hatten die Fenier selbst verschuldet durch ein aus ihrer Mitte hervorgegangenes neues furchtbares Verbrechen.   Am 23. November wurden zu London ein gewisser Burke und Casey verhaftet: ersterer weil er der Polizei längst als einer der Obern des Fenierbundes denuncirt war, letzterer, weil er bei Burke's Verhaftung den Polizeibeamten hartnäckigen Widerstand geleistet und sich nach Kräften bemüht hatte, jenen zu befreien. Beide wurden im Clerkenwallgefängnisse, mitten in London, untergebracht. Ein Theil der zu dem Gefängnisse gehörigen Höfe wird von einer 25 Fuß hohen, etwa zwei Fuß dicken Mauer umschlossen. Nordwestlich vom Gefängniß bildet diese Mauer die eine Seite einer schmalen Straße, Corporation Lane, deren andere Seite durch eine Reihe alterthümlicher Häuser, meist von Handwerkern bewohnt, gebildet wurde. Man übersah aus den obern Stockwerken einzelner dieser Häuser den Hof des Gefängnisses, in welchem die Gefangenen, unter ihnen Burke und Casey, alle Nachmittage von 3–4 Uhr spazieren geführt wurden. Jedoch war am 12. December der Regierung von Dublin aus mitgetheilt worden, daß ein Complot zur Befreiung der beiden Gefangenen existire, und die Freistunde derselben wurde deshalb am Freitag, 13. December, verlegt; ihr Spaziergang fand früh um 9 Uhr statt, sodaß nachmittags der Gefängnißhof leer war. Weitere Vorsichtsmaßregeln wurden nicht für nöthig gehalten, doch patrouillirte eine größere Zahl von Polizeibeamten als gewöhnlich in der nächsten Umgebung von Clerkenwall. Nachmittags gegen 4 Uhr sahen verschiedene Personen, daß zwei Männer ein Fäßchen auf einem Handwagen Corporation Lane entlang fuhren; die Männer luden dasselbe ab und stellten es gegen die Gefängnißmauer, einer von ihnen zündete eine anscheinend an dem Fäßchen befindliche Lunte an – und wenige Augenblicke später erfolgte eine gewaltige, weithin gehörte Explosion, deren Folgen schrecklich waren. Freilich war, wie unzweifelhaft beabsichtigt worden, eine breite Bresche in die Gefängnißmauer gelegt, durch welche Burke und Casey, wären sie auf dem Hofe gewesen, in der ersten Verwirrung ihre Flucht bequem hätten bewerkstelligen können; gleichzeitig aber waren die nächstliegenden Häuser in einen Trümmerhaufen verwandelt, entferntere der Dächer beraubt; Wände waren eingeschlagen, Fußböden eingestürzt, – und mehr als funfzig Personen lagen blutend und verstümmelt unter den Trümmern. Kinder, die, wie die Verbrecher gesehen haben mußten, dicht an der Stelle, wo das Fäßchen gelegen, gespielt hatten, Männer und Weiber, die theils auf der Straße ihren Geschäften nachgegangen waren, theils in den Häusern gearbeitet hatten, wurden mit großenteils schweren Verletzungen, gebrochenen Gliedern, verbrannten oder durch Glassplitter zerfleischten Gesichtern aus dem Schutt hervorgezogen oder aus den Häusern, deren Eingänge verschüttet, deren Treppen und Seitenwände zusammengestürzt waren, gerettet; Berichterstatter versichern, nur wer in Südamerika ein Erdbeben erlebt habe, könne sich ein Bild der herrschenden Verwüstung machen, und die Abbildungen, welche die londoner illustrirten Zeitungen von dem Schauplatze der Schandthat brachten, lassen diese Behauptung nicht übertrieben erscheinen. Merkwürdigerweise scheint niemand auf der Stelle getödtet zu sein, doch starben in den nächsten Tagen vier der Verwundeten, und mehrere andere folgten ihnen bald nach; die Zahl der Menschenleben, welche in so verruchter Weise geopfert worden, beläuft sich auf acht, weit größer ist aber die derjenigen, die auf Lebenszeit zu Krüppeln geworden sind. Vier sind des Augenlichts auf immer beraubt. Natürlich rief dieses Attentat, so frech in seiner Ausführung, so schrecklich in seinen Folgen, im ganzen Lande die tiefste Entrüstung hervor. Selbst Burke fand sich veranlaßt, mit dreister Heuchelei den Gefängnißbeamten seinen Abscheu vor der That auszusprechen; in Irland wurden Meetings über Meetings, gehalten, in denen begeisterte Redner nicht Worte genug finden konnten, ihre Misbilligung an den Tag zu legen, und in London marschirte das irische freiwillige Schützenbataillon in geschlossenen Reihen, über 500 Mann stark, in voller Uniform, mit klingendem Spiel, aber ohne Waffen, nach dem Amtslocale der betreffenden Beamten, und jeder einzelne, die Offiziere an der Spitze, ließ sich als Specialconstabler »zur Hülfeleistung bei Unterdrückung der fenischen Verbrechen« vereidigen. Interessant ist ein kriegsministerielles Rescript vom 3. Juni 1867, betreffend die bekanntlich überall entstandenen Freiwilligencorps. Es heißt darin etwa: »Alle Unterthanen Ihrer Majestät, Freiwillige und andere, sind verpflichtet, nach besten Kräften Aufstände zu unterdrücken. Die Civilbehörde darf die Freiwilligen nicht als bewaffnetes Corps hierzu aufrufen, wohl aber sie als Specialconstabler vereiden, wo sie dann zwar in militärischer Ordnung auftreten, jedoch keine andere Waffe als den Constablerstab führen dürfen. Hat indessen der Aufstand den Zweck, die Regierung zu stürzen, dann können die Behörden alle Unterthanen, Freiwillige und andere auffordern, sich zu bewaffnen. Von der Feuerwaffe ist zuletzt Gebrauch zu machen. Die Freiwilligen sind stets berechtigt, von den Waffen Gebrauch zu machen, wenn ihre Waffendepots oder Versammlungslocale angegriffen werden.« Die Advocaten und Anwälte zu Dublin sprachen in öffentlicher Versammlung aus, für wie verwerflich sie das Fenierthum hielten, und verhießen der Regierung ihren Beistand zu allen Maßregeln, die sie zur Unterdrückung desselben für nöthig halten würde, und etwas später, Anfang Februar 1868, überreichten die in London lebenden Irländer der Königin eine mit 22600 Unterschriften bedeckte Loyalitätsadresse. Gleichzeitig gaben freilich die Fenier auch einige Lebenszeichen von sich. Am 26. December wurde ein sogenannter Martellothurm, einer der während des französischen Kriegs an der Seeküste erbauten Wachtthürme, dessen Besatzung aus zwei Artilleristen bestand, überfallen und es wurden einige alte Musketen aus demselben geraubt; wenige Tage nachher plünderte eine Bande von etwa acht Mann einen Waffenladen in Cork, indem sie den Eigenthümer mit vorgehaltenem Revolver zum Schweigen zwangen; nebenbei wurde hin und wieder auf einen vereinzelten Constabler oder eine einsame Schildwache geschossen, und in Cork wurde einem Manne, der in Verdacht stand, Enthüllungen gemacht zu haben, eine Flasche »griechischen Feuers« Eine Flüssigkeit, die beim Zutritt der atmosphärischen Luft sich entzündet. Bei verschiedenen verhafteten Feniern sind Gefäße voll derselben gefunden worden; ob sie damit wirklich Schaden angerichtet, ist nicht bekannt. an den Kopf geworfen, die indeß erst auf dem Steinpflaster unschädlich erplodirte. Verschiedene Versuche von Brandstiftungen in London und andern großen Städten wurden natürlich ebenfalls den Feniern zur Last gelegt. Selbstverständlich waren diese und ähnliche zweifelhafte Heldenthaten nicht geeignet, neue Sympathien für das Fenierthum zu erwecken oder erloschene wiederzubeleben; desto mehr schürten sie die allgemeine Erbitterung und veranlaßten die Behörden, alle Kräfte anzuspannen, um der Verschwörung endlich Herr zu werden. Vor allem aber concentrirte die londoner Polizei ihre ganze Thätigkeit auf die Ermittelung der Urheber jener Explosion. Daß man dieselben in den Kreisen der Fenier zu suchen habe, darüber herrschte von vornherein kein Zweifel, die ausgesetzten Belohnungen verschafften der Polizei sehr bald einige Anknüpfungspunkte, unter den zuerst Verhafteten meldeten sich Kronzeugen (wir werden über dieses eigenthümliche Institut noch später zu sprechen haben) und im April wurde es möglich, der Anklagejury eine Anklage wegen Mordes gegen sieben Personen vorzulegen; einer von diesen, O'Neill, wurde von der Jury außer Verfolgung gesetzt, unter Anklage blieben: der Schuhmacher William Desmond , die Schneider Timothy Desmond (nicht verwandt mit dem vorigen), English und O'Keeffe , der Güterverlader Michael Barret aus Glasgow und Anna Justice . Die Verhandlungen begannen am 21. April vor dem Central-Criminalgerichtshofe zu London. Den Vorsitz führte, der Lord-Oberrichter, nächst dem Lord-Kanzler der höchste englische Justizbeamte; Beisitzer war Baron Bramwell; den Titel Baron führen die Mitglieder eines der höchsten Gerichtshöfe, des Court of Exchequer. Für die Krone erschien der oberste Staatsanwalt, der Attorney-General, von verschiedenen andern Beamten unterstützt. Die städtischen Behörden ließen sich bei der Eröffnung durch den stellvertretenden Lord-Mayor, dem die Symbole seiner Amtsgewalt, Schwert und Keule, vorgetragen wurden, und durch eine Anzahl von Aldermen, alle in Amtstracht, vertreten; auch andere hohe Beamte nahmen die Ehrenplätze auf der Bank der Richter, ihnen zur Seite, ein. Der Gerichtsschreiber verkündete den Angeklagten: daß sie unter der Anklage stehen, Anna Hodgkinson Eins der ersten Opfer der Explosion. verbrecherischerweise, vorsätzlich und mit vorbedachter Bosheit, am 13. December zu Clarkenwell, im Kirchspiele von Saint-James, innerhalb der Gerichtsbarkeit dieses Gerichtshofs, ermordet zu haben. Alle Angeklagte erklärten sich für nichtschuldig . Ein Vertheidiger rügte, daß keinem der Angeklagten oder ihrer Rechtsbeistände vor dem Termin die Einsicht der Geschworenenliste gestattet worden sei, sodaß sie außer Stande seien, ihr Ablehnungsrecht auszuüben, und berief sich auf ein Gesetz aus der Zeit Georg's IV. Der Vorsitzende entgegnete aber: »Dieses Gesetz beziehe sich nur auf den Civilproceß, in Strafsachen sei es nie üblich gewesen, den Angeklagten das Verzeichniß der Geschworenen vorzulegen, der Vertheidiger werde keinen Präzedenzfall hierfür anführen können.« Wie dies mit der wenige Monate vorher in Manchester geübten Praxis zu vereinigen, vermögen wir nicht aufzuklären. Nach Bildung des Schwurgerichts begründete der Staatsanwalt die Anklage in einem längern Vortrage, dessen thatsächlicher Inhalt etwa folgender war: Sämmtliche Angeklagte waren Mitglieder des Fenierbundes. Nachdem am 23. November die Fenier Burke und Casey verhaftet worden, kamen etwa zehn Tage später Barret, unter dem Namen Jackson, und Kapitän Murphy, auch Hastings genannt, nach London. Barret wohnte in Pultenay-Hof Nr. 8 mit einem gewissen Fallon zusammen. Barret und Murphy traten bald mit dem Schneider Mullany und durch diesen mit den andern Angeklagten in Verkehr. Burke wurde im Gefängniß oft von seiner Schwester, Frau Barry, besucht, und diese ist auch bei Mullany gesehen worden. Der Plan, die Gefängnißmauer zu sprengen, scheint von Burke selbst ausgegangen zu sein. In dieser Mauer hatte sich früher ein Thorweg befunden, der vor kurzem zugemauert worden war. Es wurde beschlossen, an dieser Stelle, die man für die schwächste hielt, zur Zeit des täglichen Spazierganges der Gefangenen ein Fäßchen Schießpulver explodiren zu lassen und so eine Bresche in die Mauer zu sprengen, welche Burke, dem vorher durch einen über die Mauer geworfenen Ball ein Zeichen gegeben werden sollte, zur Flucht benutzen könnte. Alle Angeklagten, außer etwa Anna Justice, hatten Kenntniß von diesem Plane und mußten natürlich auch wissen, daß dessen Ausführung nicht ohne Vernichtung von Menschenleben möglich war. Die Leiter des Fenierbundes, die sogenannten Centra, hielten nun Zusammenkünfte im Hause eines gewissen O'Donnell ab, in welchen beschlossen wurde, Geld zum Ankaufe von Pulver zu sammeln. Bei einer derselben, wahrscheinlich in den ersten drei Tagen des December, waren Barret und William Desmond zugegen. Am 4. December bestellte ein Unbekannter in der Fabrik von Curtis und Harvey 200 Pfd. Sprengpulver. Dies wurde am 6. December in vier Fäßchen in Pultenay-Court Nr. 8 abgeliefert und von einem Manne, der sich Smith nannte, in Empfang genommen; der abliefernde Fuhrmann trug auf dessen Anweisung ein Fäßchen in das Haus, die drei andern wurden auf einen schon bereit stehenden Karren gelegt und anderswohin gefahren. Am 11. December fand eine Zusammenkunft bei William Desmond statt, in welcher die Ausführung des Complots auf den 13. December, kurz vor 4 Uhr nachmittags, verabredet wurde. Zur festgesetzten Zeit wurde auch in der That von einem oder mehrern Männern ein Fäßchen Pulver an die beschriebene Stelle der Gefängnißmauer gebracht; es wurde ein Ball über die Mauer geworfen, Burke verließ die Reihe der spazieren gehenden Gefangenen und begab sich an die entlegenste Stelle des Hofs, man versuchte auch das Pulver anzuzünden, dies mislang jedoch, und das Fäßchen, welches mit Leinwand verhüllt auf einem Karren lag, wurde wieder abgefahren. English, Timothy Desmond und anscheinend O'Keeffe waren damals ganz in der Nähe des Gefängnisses. Noch an demselben Abende kamen die Verschworenen wieder zusammen, und Barret sagte Mullany: Es sei fehlgeschlagen, aber morgen wolle er anzünden. Am Freitag, den 13. December, kam Timothy Desmond mittags zwischen ½2 und 2 Uhr betrunken zu dem Zeugen Vaughau und theilte diesem mit: das Ding müsse zwischen ½4 und 4 Uhr gemacht werden, Anna Justice habe im Gefängnisse ausgekundschaftet, wann die Gefangenen spazieren gingen; er werde beim Anzünden helfen und wol selbst mit auffliegen. Anna Justice hatte an diesem Tage Casey, für dessen Tante sie sich ausgab, im Gefängnisse besucht und blieb auch später in der Nähe, aber auf der dem Orte der Explosion entgegengesetzten Seite. Dort sah man sie kurz vor der Explosion mit Timothy Desmond sprechen. Kurz vor 4 Uhr wurde das Pulver angezündet. Man hat verschiedene Personen in der Nähe des Fäßchens, welches wieder, wie tags zuvor, an die Mauer gebracht worden, gesehen, in demjenigen aber, der das Pulver anzündete, ist Barret erkannt worden. Ueber die Mauer war zuvor wieder ein Ball geworfen worden, doch waren die Gefangenen zu jener Zeit nicht im Hofe. Barret und ein gewisser Patton kamen am Abend zu Mullany, letzterer mit blutendem Ohr, ersterer mit ganz geschwärztem Halse, den er dort wusch. Er hatte bis dahin einen langen Backenbart getragen; kurz darauf erschien er glatt rasirt, um nicht wiedererkannt zu werden. Am Abend nach der Explosion forderte English Geld von Mullany »um sie fortzuschicken«. Tags darauf trafen diese beiden wieder zusammen. English las gerade einen die Explosion betreffenden Anschlag mit der Ueberschrift »Teuflisches Verbrechen« und äußerte: »Wir werden noch vor Weihnachten ganz London verbrennen, das wird noch viel teuflischer sein.« Bald darauf begegnete Vaughan dem Angeklagten O'Keeffe. Er äußerte, es sei doch schrecklich, daß bei der Explosion so viel Menschen verunglückt seien. O'Keeffe entgegnete: so was gehe nun einmal ohne große Opfer nicht ab! William Desmond kam hinzu und bemerkte über die inzwischen erfolgte Verhaftung von Timothy Desmond: »Zum Teufel, das ist ihm ganz recht, wir hatten ihn nach Hause schlafen gehen heißen, er hatte dort gar nichts zu thun.« Er war nämlich nach Hause geschickt worden, weil er betrunken war. Barret verließ bald darauf London und wurde erst am 14. Januar in Glasgow verhaftet. Zum Schlusse dieser Darstellung der ganzen Sachlage bemerkt der Attorney-General noch zunächst: Die Aussagen von Vaughan und Mullany bildeten allerdings einen sehr erheblichen Theil des Beweismaterials, er verlange aber keineswegs von den Geschworenen, daß sie diesen beiden Zeugen Glauben schenkten, insofern ihre Angaben nicht anderweit unterstützt würden. Ferner führt er aus: für die Entscheidung komme es nicht etwa darauf an, ob die Angeklagten alle in dem Augenblicke, als das Pulver entzündet wurde, zugegen gewesen seien; diejenigen von ihnen, welche erweislich in die Verschwörung verwickelt und mit dem, was geschehen sollte, bekannt gewesen seien, welche Pulver gekauft, Zusammenkünfte besucht oder sonst irgendwie thätig Hülfe geleistet, seien in den Augen des Gesetzes schuldig, auch wenn sie bei der Explosion selbst nicht anwesend waren. Darauf beginnt die Beweisaufnahme.   Zunächst wird den Geschworenen ein Modell des Gefängnisses vorgezeigt und von einem Ingenieur erläutert; derselbe schildert auch die Wirkungen an den Häusern von Corporation-Lane, deren nächstes nur 24 Fuß vom Herd der Explosion entfernt war. Sodann tritt der Kronzeuge Militärschneider Patrick Mullany auf. Er sympathisirte, sagt er, mit den Feniern, ohne gerade ein besonderes Interesse an der ganzen Bewegung zu nehmen, und trat dem Bunde nur bei, weil so viel Schneider dabei waren. Etwa vor 15 oder 16 Monaten leistete er, von English eingeführt, vor Kapitän Kelly den Eid, und zwar gleich als ein Centrum (Vorgesetzter über neun Mitglieder), weil man fälschlich annahm, er sei bereits Fenier, und weil English ihn für »einen sehr anständigen Kerl« erklärte. Bald nachdem Burke verhaftet war, kamen Murphy und Barrel zu ihm; letzterer erklärte, etwas für Burke thun zu wollen. Eines Tages fand sich auch Burke's Schwester, Frau Barry, bei ihm ein. Nachdem sie fortgegangen, zeigte ihm Murphy einen mit gewöhnlicher Tinte geschriebenen Brief, wie er sagte »vom armen Burke«, und bestrich denselben dann mit einer Kupfervitriolauflösung, worauf zwischen den Zeilen eine andere braune Schrift und ein Situationsplan zum Vorschein kamen. Die Schrift, die Murphy vorlas, lautete nach Mullany's Erinnerung: »Theurer Freund, Sie kennen meine Lage. Nahe hierbei ist ein Haus, genannt «das berühmte Bierhaus», und in dessen Nähe ein Kanal und eine schwache Stelle in der Mauer. Wenn Sie dort ein Fäßchen Pulver anbringen, können Sie die Mauer zum Teufel sprengen. Lassen Sie das Pulver in kleinen Quantitäten kaufen, und es muß zwischen ½4 und 4 Uhr gethan werden. Wenn Sie es nicht thun, verdienen Sie erschossen zu werden!« Murphy zeigte tags darauf auch Barret diesen Brief und sammelte in einer an demselben Tage stattfindenden Versammlung Geld, um Pulver zu kaufen; am nächsten Abend erklärte er, er habe schon viel Pulver gekauft, und am 11. December fand eine Zusammenkunft bei William Desmond statt, in welcher die Ausführung auf den 12. December festgesetzt und verabredet wurde, man wolle sich bei Desmond versammeln und in kleinen Trupps nach dem Gefängnisse gehen. William Desmond und English forderten auch am 12. December Mullany zum Mitgehen auf, er hatte aber zu viel zu thun, fand auch »das sei kein Geschäft für einen Familienvater«, und blieb zu Hause. An diesem Abend traf er English und Barret in einer Restauration, wo ihm letzterer sagte, daß der Versuch fehlgeschlagen sei, daß er aber tags darauf anzünden werde. Barret bot ihm auch an, er wolle ihm das Pulverfaß zeigen, er war aber »nicht neugierig darauf«. Am 12. December abends kam Patton mit blutendem Ohr zu ihm, auch Barret soll bei ihm gewesen sein. wie er später gehört hat, er hat ihn aber nicht gesehen. Nachher traf er ihn aber in einer Schenke. Er war glatt rasirt, und Mullany scherzte hierüber, Barret entgegnete aber: er solle nicht so laut sprechen; er habe das Pulver angezündet, und den Bart abgeschnitten, um sich unkenntlich zu machen. Vertheidiger. Hat Sie die Furcht, als Sie verhaftet waren, zum Angeben bewogen? Mullany. Ich wußte, daß English angeben wollte. Vertheidiger. Erwarten Sie Geld? Mullany. Ich habe keins verlangt und man hat mir auch keins versprochen. Nur meiner Familie und meiner Gesundheit wegen bin ich Angeber geworden. Vertheidiger. Nun, Herr, was erwarten Sie? Mullany. Nichts, und ich weiß auch nicht, was ich bekommen soll! Vertheidiger. Sind Sie nicht in Untersuchung wegen Hochverraths? Mullany. Ich glaube. Vertheidiger. Erwarten Sie, bestraft zu werden, wenn Sie schuldig befunden werden? Mullany. Die Regierung kann mit mir machen was sie will. – Ich traf eines Tages, als wir beide zum Verhör geführt waren, im Vorzimmer mit English zusammen; dieser sagte, er wolle sich als Angeber melden; möchten die andern zum Teufel gehen, er wolle nicht ihretwegen eingesperrt werden. Ich kenne English und traute ihm das sehr wohl zu, darum beschloß ich, ohne auf Belohnung zu rechnen, ihm zuvorzukommen, da ich wohl wußte, daß dies für mich der einzige Weg zur Rettung war. Mullany's Aussage trägt im allgemeinen den Stempel der Wahrheit. Er antwortet ruhig auf die ihm gestellten Fragen, es sind ihm nirgends erhebliche Widersprüche gegen die früher gemachten Angaben nachzuweisen, und es zeigt sich nirgends das Bestreben, möglichst viel gegen die Angeklagten vorzubringen, um dem entsprechend belohnt zu werden. Anders Vaughan , der nun folgende Zeuge, auf den schon die ihm von der Vertheidigung abgenöthigten Details aus seinem frühern Leben ein ziemlich unzweideutiges Licht werfen. Er war 1861 Soldat, brachte es bis zum Corporal, wurde wegen »Abwesenheit ohne Urlaub« kriegsgerichtlich zum Gemeinen degradirt, desertirte, war zweimal im Arbeitshause, kann sich nicht erinnern, ob er einmal dort in der Station für Geisteskranke war, erinnert sich aber, »daß Dr. French ihm sagte, er solle nicht trinken, und Dr. Jefferson, er solle trinken«. Er sah eines Tages ein Plakat, in welchem Belohnung für Angaben über die Anstifter der Explosion versprochen wurde, las dasselbe nicht, meldete sich aber drei Stunden später bei der Polizei als Angeber. Seitdem arbeitet er nicht mehr, sondern lebt nur von dem ihm von der Polizei ausgezahlten Gelde; wenn die Angeklagten verurtheilt werden, so erwartet er einen Antheil von der ausgesetzten Belohnung. Als Fenier ist er 1865 von Timothy Desmond vereidigt. Barret hat er in der ersten Woche des December, und dann etwa vier Wochen später gesehen. Er trug beidemal einen langen Backenbart und kleinen Schnurrbart. Seine weitere Aussage können wir übergehen; er bestätigt lediglich, was der Staatsanwalt in seinem einleitenden Vortrage über die verschiedenen Unterredungen zwischen den Zeugen, Timothy und William Desmond, English und O'Keeffe erwähnt hat. Nachdem der Commis Ewen bei Curtis und Harvey, und der Fuhrmann Purchase die obigen Angaben über die Bestellung von 200 Pfd. Pulver und deren Ablieferung in Pultenay-Court Nr. 8 bestätigt haben, folgen einige Zeugen über den allgemeinen Verkehr der Angeklagten. Martha Kensley wohnte im December Pultenay-Court Nr. 8 bei Frau Martins, und hat Barret oft bei dieser gesehen; er trug einen Backenbart, keinen Kinnbart, sehr kleinen Schnurrbart. Ihr Bruder Thomas Kensley bestätigt ihre Angaben; er kennt Barret an seinem eigenthümlichen Blick wieder. Mary Page wohnt gegenüber von Pulteney-Court Nr. 8 und hat William Desmond ein- oder zweimal, English oft gesehen. Clarissa de Poix hat William Desmond, English und O'Keeffe öfters bei Frau Martins gesehen. Anna Stringfellow glaubt, Barret oft am Cler- kenwell-Gefängniß gesehen zu haben, kann dies aber nicht beschwören. Dann folgt eine Gruppe von Zeugen über den fehlgeschlagenen Versuch am 12. December. Sarah Smithers hat eine Schankwirthschaft nahe am Gefängniß. Am 12. December, nachmittags 3 Uhr, kamen vier Männer zu ihr, forderten Bier, Brot und Käse und verweilten etwa 20 Minuten. »Nach ihrem besten Glauben« waren unter diesen Barret und English. James Stratton stand etwa 3½ Uhr an seiner Thür, sah English in die Smithers'sche Schenke hineingehen und wieder herauskommen. Dann kamen zwei Männer mit einem Handwagen, auf dem ein Fäßchen lag. Sie hielten an, hoben das Fäßchen herab unb lehnten es da, wo tags darauf die Explosion erfolgte, an die Gefängnißmauer. Zeuge ging sodann auf einige Minuten in sein Haus. Als er wieder vor die Thür trat, waren die Männer mit dem Karren und dem Fäßchen verschwunden. Einer der beiden war Timothy Desmond. Richard Walls ging um 3½ Uhr an der Mauer vorüber und sah dort zwei Männer bei einem Fäßchen, das neben dem Karren stand; die Männer entfernten sich nach verschiedenen Seiten. Einer von ihnen wendete sich um, als er bei dem Zeugen vorübergegangen war, und lachte, Zeuge drehte sich auch gerade um und sah flüchtig das Gesicht des Fremden; seiner Ueberzeugung nach war dies O'Keeffe. Plötzlich brannte aus dem Fäßchen ein blaues Lichte empor, verlosch aber in dem Augenblicke, als er vorüberging. Er kümmerte sich weiter nicht um den Vorfall; ein Mangel an Neugier, den der Vorsitzende mit Recht bedauert. Gefangenwärter Clifford sah bald nach 4 Uhr einen Handwagen mit einem Fäßchen bei seinem nahe gelegenen Hause in der Richtung vom Gefängnisse her vorüberfahren; zwei Männer zogen den Karren, wie er glaubt Timothy Desmond und English, doch kann er dies nicht beschwören. Gefangenwärter Cape. Etwa um 4 Uhr, als die Gefangenen, und unter ihnen Burke, im Hofe spazieren gingen, flog ein weißer Ball über die Mauer; Zeuge hob ihn auf und gab ihn seinen Kindern. Gefangenwärter Maskell beaufsichtigte die Gefangenen bei ihrem Spaziergange, bei welchem sie im sogenannten Gänsemarsch, einer hinter dem andern, gehen müssen. Burke trat plötzlich aus der Reihe, ging in den hintersten Winkel des Hofes, bis wohin tags darauf keine Steine geflogen sind, zog dort einen Schuh aus und machte sich etwas am Fuße zu schaffen. Erst nach längerer Zeit trat er wieder in die Reihe. Die nun folgenden Aussagen beziehen sich auf den Tag der vollendeten That, den 13. December. Obergefangenwärter Moore. Die Gefangenen gingen sonst täglich von ½4 – ½5 Uhr spazieren. Am 13. December waren sie aus gewissen Gründen früh, einige Stunden vor der Anwesenheit von Anna Justice im Gefängnisse, spazieren geführt worden. Noch nie wurden sie an einem Tage zweimal spazieren geführt. Constable Ranger that Dienst im Gefängnisse, Um 12¼ Uhr kam Anna Justice, die sich für Casey's Tante ausgab, in das Gefängniß, wo sie früher noch nie gewesen war, erhielt Zutritt zu ihm und ging kurz vor 1 Uhr wieder fort. Vor der Thür einer nahen Schenke sprach sie längere Zeit mit einem gewissen Allen. Allen war geheimer Polizist, oder stand wenigstens in intimer Verbindung mit höhern Polizeibeamten. Den dienstthuenden Beamten war dies unbekannt, er wurde verhaftet und war selbst nicht ganz unverdächtig, wurde aber auf Verwendung des Polizeiinspectors Brennan entlassen. Dann kam Frau Barry zu Burke. Sie blieb bis 1 Uhr 40 Minuten. Zehn Minuten vor 3 Uhr sprach Anna Justice vor dem Bierhause mit Timothy Desmond. Zwanzig Minuten vor 4 Uhr gingen beide in der Richtung nach Corporation-Lane fort, in diesem Augenblicke erfolgte die Explosion. Nach derselben liefen sie nach verschiedenen Seiten fort, wurden aber verhaftet. Polizeiinspector Thomson sah ebenfalls Anna Justice und Timothy Desmond sich vor dem Gefängnisse, umhertreiben; letzterer schien betrunken. Er konnte von der Stelle, wo ihn Zeuge fast unmittelbar vor der Explosion gesehen hatte, inzwischen nicht bis an den Ort derselben gelangt sein. Constable Sutton patrouillirte ohne Uniform in der Gegend des Gefängnisses, sah Timothy Desmond um 3 Uhr sich mit Anna Justice unterhalten, sie aber nach einiger Zeit verlassen und nach Corporation-Lane gehen. Zeuge folgte ihm, verlor ihn aber auf kurze Zeit aus den Augen, und als er selbst nach Corporation- Lane kam, kehrte Desmond von dort zurück. Zeuge sah ein Fäßchen und einen Karren an der Mauer stehen, bemerkte an beiden nichts Verdächtiges, und Timothy Desmond entfernte sich in der Richtung nach der Gegend, wo er vorher mit Anna Justice gesprochen. Etwa eine Viertelstunde darauf erfolgte die Explosion. Mit dem folgenden Zeugen, Stellmacher Allum, gelangen wir endlich an den Ort der That selbst. Allum passirte zwischen 3–4 Uhr Corporation-Lane. Ein Mann kam ihm entgegen, welcher auf einem Handwagen ein Fäßchen fuhr und den Wagen plötzlich gegen die Gefängnißmauer schob. Gleichzeitig kam ein anderer Mann über die Straße und half dem erstern das Fäßchen abladen und dicht an die Mauer stellen. Der eine fuhr nun den Wagen fort, der andere deckte ein Stück Wachsleinwand über das Fäßchen und ging dann in einen gegenüberliegenden Durchgang, Saint-James-Passage. Dies war Barret, der damals einen langen rothen Backenbart, keinen Kinnbart und einen sehr kleinen Schnurrbart trug. In der Passage standen noch zwei Männer. Als den einen glaubt er William Desmond zu erkennen, kann dies aber nicht beschwören; als den zweiten hat er vor der Polizei Allen bezeichnet und hält ihn auch jetzt noch dafür. Zwei Minuten, nachdem er bei diesen Männern vorübergegangen, erfolgte die Explosion. Noch ausführlichere Auskunft gibt der Milchmann Henry Bird. Er sah, als er etwa um 3¾ Uhr seine Kunden in Corporation-Lane mit Milch versorgte, zwei Männer mit einem Handwagen kommen; ein dritter ging nebenher. An der Mauer wendeten sie den Wagen, es fiel ein Fäßchen herab, wurde von dem einen an die Mauer gestellt und mit Wachstuch umhüllt, der zweite fuhr mit dem Handwagen nach der Gegend zurück, von der sie gekommen waren. Bei dem Fäßchen standen noch zwei Männer, die nun nach Saint-James-Passage gingen. Jetzt erschien vom andern Ende der Straße her ein gentlemanartig gekleideter Mann, trat an das Fäßchen, dessen obere Seite er sich genau ansah, als sähe er einen Namen oder eine Nummer darauf, zog einen Zünder oder ein Streichholz aus der Tasche, setzte es in Brand und brachte es oben an das Fäßchen; dann deckte er das Wachstuch darüber und ging in die Passage. Bird bediente nun zwei Kunden am Ende der Straße, kehrte zu seinem Wagen zurück, erzählte dem Constable Moriarty, den er dort traf, was er gesehen, und fuhr mit dem Milchwagen ab, während Moriarty nach dem Fäßchen ging. In diesem Augenblick, volle fünf Minuten, nachdem das Fäßchen vom Wagen gefallen war, erfolgte die Explosion. Der Zeuge erkennt Barret bestimmt als denjenigen wieder, der angezündet hat. Er trug damals einen langen braunen Rock und hohen Hut, hatte einen sehr schönen, langen Backenbart und eine gesunde Gesichtsfarbe. Als er ihn im Gefängnisse wiedersah, hatte er keinen Bart, auch hatte er ihn damals nur im Profil gesehen und sah ihn nun von vorn; so kam es, daß ihn unter den neun oder zehn Gefangenen, die in der Zelle waren, nicht gleich erkannte, sondern erst O'Neill als den, der angezündet habe, bezeichnete. Es folgt Charles Moseley , Sohn eines Uhrmachergehülfen, ein intelligenter Knabe von 12 Jahren. Er spielte in Corporation-Lane, sah am Eingange von Saint-James-Passage drei Männer stehen, einer von ihnen warf etwas wie einen Ball über die Mauer, dann liefen sie in die Passage, kamen aber bald zurück. Der Knabe ging nun in die zwei Treppen hoch belegene Wohnung seiner Aeltern, von wo aus er sonst immer die Gefangenen spazieren gehen sehen konnte, um dies wieder zu sehen. Es waren keine Gefangenen im Hofe; dafür sah er aber vom Fenster aus ein Fäßchen auf der Straße liegen; einer von den drei Männern steckte eine Lunte hinein und versuchte sie anzuzünden, was ihm erst mit dem zweiten Streichholz gelang. Ein Constable näherte sich aber dem Fäßchen, als die Explosion erfolgte; der Knabe wurde schwer verwundet und mußte mittels einer Feuerleiter aus dem Hause geholt werden. Er erkennt Barret als den, der angezündet hat, an seinem eigentümlichen Blick. Derselbe trug damals einen Backenbart und einen Kinnbart. Auch der zwölfjährige Thomas Wheeler, der nahe bei dem Fäßchen spielte, und dem durch die Explosion eine Hand zerschmettert ist, hat Barret anzünden sehen. Bei der ersten polizeilichen Vorstellung hat er sich von ihm abgewendet, und erst nachher erklärt, er erkenne ihn. Er meint, er habe sich anfangs nur vor ihm gefürchtet. Henry Morris, 18 Jahre alt, Lehrling bei Mullany, kennt Barret seit etwa 4 Wochen vor der Explosion, da er seit dieser Zeit öfters mit einem gewissen Hastings zu Mullany kam. Er wurde Jackson genannt. Am Nachmittage des 13. December, nachdem die ersten Nachrichten von der Explosion sich verbreitet hatten, verließ Mullany den Arbeitstisch und ging auf etwa eine halbe Stunde aus, dann kam er wieder in die vorn heraus belegene Werkstatt. Bald darauf trat Patton, ein Schneider, der oft bei Mullany verkehrte, aus dem hinten heraus gelegenen Wohnzimmer in die Werkstatt und ließ sich Nadel und Zwirn geben, um sich einige Knöpfe an die Hosen zu nähen. Sein Hals war gewaschen, sein Hemdkragen naß und blutig, und ein Stück seines rechten Ohrs »war ab«. Patton ging in die Hinterstube, Mullany folgte ihm gleich nach, und der Zeuge ebenfalls, letzterer um ein Plätteisen ins Feuer zu legen. Dort war außer den Mullany'schen Eheleuten und Patton auch Barret, der Rock und Weste abgelegt hatte und sich den mit Schmuz beschmierten Hals wusch. Er trug damals noch seinen langen Backenbart. Mullany ging bald wieder in die Werkstatt zurück. Zeuge hat von dieser seiner Wissenschaft der Polizei erst im Januar, nachdem Mullany schon verhaftet war, und auf den Wunsch seines Vaters Anzeige gemacht, obschon er von den ausgesetzten Belohnungen längst Kenntniß hatte. Jane Koeppl, welche bei Mullany arbeitet, hat Barret, unter dem Namen Jackson, seit etwa vier Wochen vor der Explosion häufig dort gesehen; auch Burke, welcher anfangs Brown, dann Winslow genannt wurde, verkehrte häufig dort. Mullany hat am 13. December den ganzen Nachmittag gearbeitet. – Den Vorfall mit Patton erzählt sie wie Morris, dann fährt sie fort: »Als ich den Abend nach Hause ging, traf ich unterwegs Mullany und Barret, welche eben aus einem Wirthshause kamen. Beide waren stark angetrunken. Ich bat Mullany um etwas Geld, er sagte, wir wollten zum Wechseln ins Wirthshaus gehen, dies thaten wir, und Barret kam mit. Er war mir zwar von Anfang an bekannt vorgekommen, ich erkannte aber erst im Wirthshause, als wir miteinander sprachen, daß es Barret war, denn er hatte den bis dahin stets getragenen Backenbart abgeschnitten, und trug nicht, wie sonst gewöhnlich, einen langen braunen Rock, sondern ein Jaquet. Wir tranken noch etwas Grog zusammen, und unterhielten uns dabei, wie Bekannte pflegen.« – Nachdem schließlich noch der Polizeiinspector Thomson bekundet hat, daß er bei Burke, als er diesen verhaftet, ein kleines versiegeltes Fläschchen gefunden und dem Dr. Odling zur Untersuchung übergeben habe, der Gefangenwärter Cape , daß in der Wäsche, die Frau Barry dem Gefangenen Burke gebracht, ein Stück Kupfervitriol versteckt gewesen, und Dr. Odling : daß das Fläschehen Goldchlorid enthalte, welches zur Photographie gebraucht werde und in verschiedenen Büchern als Sympathetische Tinte erwähnt sei, daß das damit Geschriebene durch Bestreichen mit einer Kupfervitriollösung am schnellsten lesbar werde – erklärt der Attorney-General den Anklagebeweis für erschöpft. Der Vorsitzende äußert: er zweifle, ob gegen Anna Justice etwas erwiesen sei; der Staatsanwalt entgegnet, gegen sie liege nicht mehr vor, als was er in seiner ersten Ansprache gesagt habe: sie sei am Tage der Explosion im Gefängniß, und nachher längere Zeit in Gesellschaft von Timothy Desmond gewesen. Vorsitzender. Sie sei aber an jenem Tage zum ersten mal im Gefängniß gewesen, und man dürfe nicht vergessen, daß schon tags zuvor ein Versuch gemacht worden sei, die Mauer zu sprengen. Hätte sie mit den Verschworenen in Verbindung gestanden, so würden diese durch sie erfahren haben, daß die Spazierstunde der Gefangenen verlegt war. Er sei mit seinem gelehrten Collegen einverstanden, daß der Jury kein Beweis von Anna Justice's Schuld erbracht worden sei. Die Geschworenen sprachen hierauf in Betreff ihrer das Nichtschuldig aus. Sie erhob sich rasch, küßte den neben ihr sitzenden Barret, schüttelte den andern Angeklagten die Hand und verließ die Anklagebank. Nunmehr bat O'Keeffe's Vertheidiger, gegen seinen Clienten ebenso zu verfahren, da gegen diesen nur das Zeugniß des Angebers Vaughan vorliege. Der Vorsitzende erklärte: Der Vertheidiger gehe zu weit, indem er Vaughan einen Angeber nenne, denn in die gegenwärtige Verschwörung sei derselbe nicht verwickelt gewesen, auch könne er mit O'Keeffe, gegen den doch immerhin einiger Beweis vorliege, nicht so verfahren wie mit Anna Justice, sondern müsse dem Attorney-General überlassen, ob er glaube, gegen ihn die Anklage aufrecht erhalten zu können. Letzterer eröffnete beim Beginne der nächsten Sitzung den Geschworenen, daß er nach Prüfung des Beweises nicht genügendes Material gefunden habe, um das Schuldig zu beantragen, und der Vorsitzende forderte sie demgemäß auf, O'Keeffe freizusprechen, was auch sofort geschah. Die nun folgenden Vertheidigungen von English, William und Timothy Desmond sind ohne hervorragendes Interesse. Die Vertheidiger greifen die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugen Mullany und Vaughan an, machen auf theilweise sehr unbedeutende Widersprüche der verschiedenen Zeugen aufmerksam, ergehen sich in Tiraden über die Scheußlichkeit des verübten Verbrechens und die Pflicht der Geschworenen, sich dadurch und durch die Entrüstung über die ganze Verschwörung nicht beeinflussen zu lassen, und bitten schließlich, durch Freisprechung der Angeklagten zu zeigen, daß auch Irländer in England auf ein gerechtes Verdict sicher rechnen können. Schließlich nimmt Barret's Vertheidiger, Mr. Greene, das Wort, fast überwältigt, wie er sagt, von dem Gefühle der auf ihm lastenden Verantwortlichkeit, da er zum ersten male in einem Strafprocesse, in welchem das Leben des Angeklagten auf dem Spiele steht, vertheidige: »Verschiedene Umstände wirken zusammen, meine Aufgabe zu einer außergewöhnlich schwierigen zu machen. Seit vielen Jahren hat weder in diesem Lande noch vielleicht in irgendeinem andern ein Verbrechen eine allgemeinere und gerechtere Entrüstung hervorgerufen, und leicht kann in den Herzen der Geschworenen das Verlangen, ihre Ansicht über dieses Verbrechen zur Geltung zu bringen, das Gefühl der Menschlichkeit ersticken. Die Angeklagten, arm und freundlos, wie sie sind, haben nur mit Mühe Vertheidiger. Ein großer Theil des Belastungsbeweises ist von der Polizei beschafft worden, welche sich darin von der übrigen Menschheit unterscheidet, daß sie Schlüsse macht und daraus Thatsachen herleitet, statt auf Grund von Thatsachen Schlüsse zu ziehen. Der Belastungsbeweis ist doppelter Art; ein Theil stammt aus einer schmuzigen Quelle, von Leuten wie der Angeber Mullany, und, hätte ich fast gesagt, wenn ich mich nicht der gestrigen Aeußerung des Herrn Vorsitzenden erinnert hätte, der Angeber Vaughan, der andere von unabhängigen Zeugen.« Der Vorsitzende unterbricht ihn: Er habe nur sagen wollen, daß Vaughan's Betheiligung an der Verschwörung zu diesem besondern Verbrechen nicht erwiesen sei; er müsse aber die Geschworenen ermahmen, dessen Aussage mit größter Vorsicht aufzunehmen. Barret's Vertheidiger fährt nun fort; er kritisirt den Belastungsbeweis, hält die Identität Barret's mit Jackson für durchaus unerwiesen, und schreitet dann plötzlich zu der überraschenden Erklärung: beweisen zu wollen, daß Barret zur Zeit der Explosion nicht in London, auch nicht einmal in England, sondern als Güterverlader in Glasgow gelebt und seit Monaten Schottland, ja bis zu seiner Verhaftung Glasgow nicht verlassen habe. Zuerst erscheint der Schuhmacher M'Nulty aus Glasgow und bekundet Folgendes: »Ich habe Barret zum ersten mal am Donnerstag, 12. December, abends gesehen. Er kam mit dem mir persönlich bekannten Schuhmacher Mullan zu mir, und Mullan fragte, ob ich ein Paar Stiefeln für Barret besohlen wolle. Ich sagte Ja und versprach sie zum nächsten Abend. Am 13. abends kam Barret, ich hatte aber mit eigener Arbeit zu viel zu thun gehabt und noch nicht angefangen; auf Befragen versprach ich sie zum nächsten Abend. Am Sonnabend kam Barret wieder, ich hatte aber noch nicht angefangen; er nannte mich alles andere als Gentleman (Heiterkeit) und ich sagte, wenn es nicht Mullan's wegen wäre, würde ich ihn sammt den Stiefeln hinauswerfen. Er kühlte sich nun etwas ab, und da kamen zwei meiner Bekannten, die Schuhmacher Peake und Welsh, die ich bat, mir zu Gefallen die Stiefeln zu repariren. Sie machten sich, jeder an einem Stiefel, an die Arbeit, und Barret schickte inzwischen nach der Zeitung, aus der er den Artikel von der Explosion in London, die an demselben Morgen zuerst in Glasgow bekannt geworden war, vorlas. Er wartete, bis die Stiefeln fertig waren, und ging dann fort, seitdem habe ich ihn, bis gestern im Gefängniß, nicht wiedergesehen. Er trug damals einen etwa drei Tage alten Bart und dasselbe Jaquet wie jetzt. Mullan hat mir bald darauf die Arbeit bezahlt; er ist inzwischen nach Amerika gegangen. Er arbeitete bei einem Meister im Laden, und konnte also die Arbeit nicht selbst machen. Es kann sein, daß meine Frau einmal ins Zimmer gekommen ist; mein kleiner Sohn lief ab und zu. »Ich kenne O'Neill. Am Sonntag, nachdem Barret und O'Neill verhaftet waren, kam Kapitän M'All zu mir. Ich habe ihm nicht gesagt, daß ich nie Stiefeln für Barret reparirt hätte. Er erwähnte den Namen Barret oder Jackson öfters, ich sagte, ich kenne beide nicht. »Drei oder vier Tage, nachdem Kapitän M'All bei mir gewesen war, kam M'Manus zu mir. Er fragte, ob ich mich erinnerte, ein Paar Stiefeln besohlt oder reparirt zu haben. Ich sagte, ich erinnerte mich nicht. Darauf las er mir einen Brief vor und infolge dessen erinnerte ich mich wieder an den Vorgang.« Der fragliche Brief wird verlesen. Er ist von Barret an einen Freund in Glasgow gerichtet und aus dem Millbankgefängnisse datirt. Barret schreibt: Er müsse zu seinem Kummer sagen, daß eine Reihe von Unglücksfällen ihn betroffen habe, er wisse nicht warum. Er sei in die Schlingen des Gesetzes gerathen, und, einmal darin, sei es schwer sich herauszuwickeln. Sein Freund möge doch einen Schuhmacher M'Nulty aufsuchen und fragen, ob derselbe sich nicht erinnere, eine kleine Arbeit für ihn gemacht zu haben. Wenn dieser es vergessen habe, so möge er ihn an folgende Umstände erinnern: er sei am Donnerstag mit Mullan zu ihm gekommen, am Freitag seien die Stiefeln noch nicht fertig gewesen, am Sonnabend hätten sie deshalb Zank gehabt, darauf habe jener zwei Männer angenommen, welche die Arbeit gemacht hätten. Währenddessen habe er, Barret, den Leuten den Bericht über die Explosion in Clerkenwell, von der sie noch nichts gewußt, vorgelesen. Das werde M'Nulty die Sache ins Gedächtniß zurückrufen, und dieser werde auch die beiden andern, die die Arbeit gemacht, ausfindig machen können. Er bittet schließlich, sein Freund möge ihm einige Kleidungsstücke, die er in Glasgow gelassen, und sein rothes Hemd schicken und ihm schreiben, doch würden alle Briefe vom Gefängnißgouverneur gelesen. Es folgen die beiden Schuhmacher Peake und Welsh . Peake , der für Meister Makintosh arbeitet, lieferte Sonnabend, 14. December, seine Arbeit schon früh um 9 Uhr ab, besuchte dann nacheinander seine Freunde Macann und Finnis, nahm etwa um 2 Uhr sein Wochenlohn, bestehend in 15 Shilling, in Empfang und traf nun zufällig auf der Straße mit Welsh zusammen, dem er vorschlug, ihren gemeinschaftlichen Freund M'Nulty zu besuchen. Sie thaten dies, trafen dort Barret, der ebenso gekleidet war wie vor Gericht, besorgten die Reparatur seiner Stiefeln und hörten von ihm den Bericht über die Explosion vorlesen, von der Peake, wie er bestimmt weiß, am Morgen desselben Tages in der Werkstatt zuerst gehört hatte. Welsh bestätigt alle diese Angaben; er hatte an demselben Tage früh ein Extrablatt mit der Nachricht von der Explosion gesehen, von den Einzelheiten aber nichts erfahren, ehe Barret die Zeitung vorlas. Der Hufschmied Arthur Burgoyne lernte im verflossenen August Michael Barret kennen und traf seitdem öfters mit ihm zusammen; er schien in der Gegend des Kais zu arbeiten, doch hat Zeuge ihn hiernach ebenso wenig als nach seiner Wohnung gefragt. Wenn sie sich trafen, pflegten sie miteinander einen Spaziergang zu machen oder ein Glas Bier zu trinken. Barret trug die ganze Zeit hindurch einen hellen, schmalen, dünnen Backenbart. Am 21. November, zwei Tage vor der Hinrichtung der in Manchester Verurtheilten, fand in Glasgow ein Meeting bei Fackellicht statt, um eine Petition an den Minister des Innern um deren Begnadigung zu beschließen. Nach demselben, bei dem Barret und Zeuge sich betheiligt hatten, klagte ersterer, es sei ihm jemand mit der Fackel ins Gesicht gerathen; in der That war sein Backenbart auf der einen Seite versengt. Er mußte ihn deshalb abschneiden, und trug seitdem keinen mehr. Nach der Hinrichtung sollte eine Demonstration, bestehend in einem Trauerzuge nach dem Glasgower Friedhofe, stattfinden. In einem am Freitag, den 13. December, abends stattgehabten Meeting sollten die letzten Arrangements dazu besprochen werden, als der Vorsitzende, Redacteur M'Corrie, mittheilte, der katholische Bischof von Glasgow wünsche nicht, daß dieser Zug stattfinde, und erbiete sich, wenn er unterbliebe, eine feierliche Seelenmesse für die drei Hingerichteten zu lesen. Während des Meetings sah Zeuge Barret nicht, nach demselben aber blieben noch einige Personen im Gasthofe zum Thee zurück, unter ihnen Zeuge, M'Corrie und Barret, der sich seit einigen Tagen nicht rasirt zu haben schien. Auf Befragen des Staatsanwalts erklärte der Zeuge: Ich war nicht Fenier. Ich konnte mit den zu Manchester Hingerichteten sympathisiren, ohne Fenier zu sein. Glasbläser M'Manus . Er kannte Barret seit langer Zeit, und hat ihn auf dem von Burgoyne beschriebenen Meeting gesehen. Den Brief Barret's erhielt er durch einen gewissen Hughes und las ihn M'Nulty vor. Schließlich erscheint der Redacteur M'Corrie . Er sagt aus: »Ich redigire die Wochenschrift ›Das Irisch- Katholische Banner‹. Ich habe Barret vor etwa neun Monaten kennen gelernt. Er trug einen schwachen, hellen Backenbart. Er war bei dem Fackelmeeting zugegen, und ihm, wie mir selbst, wurde der Backenbart versengt. Dann sollte der Trauerzug stattfinden. Ich protestirte vergeblich gegen dieses Vorhaben. Am Donnerstag, 12. December, erhielt ich die Nachricht, daß der Bischof diese Demonstration mißbillige. Auf der unter meinem Vorsitz am 13. December stattgehabten Versammlung wurde deshalb beschlossen, sie zu unterlassen. Barret war dabei zugegen, wie ich deshalb bestimmt weiß, weil er mich sehr thätig unterstützte, als ich Mühe hatte, die Comitémitglieder zum Eingehen auf den Wunsch des Bischofs zu bewegen, und weil wir noch im Gasthofe Thee znsammen tranken. Der Bericht über dieses Meeting ist in der nächsten Nummer meiner Wochenschrift, die am 20. December erschienen ist (und vorgelegt wird) enthalten.« Staatsanwalt . Ich sehe in diesem Blatte einen Artikel mit der Ueberschrift: »Schottische Sympathien für die in Manchester Ermordeten.« Ich vermuthe, er bezieht sich auf die dort Hingerichteten? M'Corrie . Ja, und ich habe ihn selbst geschrieben. Staatsanwalt . Ich sehe ferner mit Trauerrand: »Feierliches Requiem für die Ruhe der Seelen von Allen, Larkie und O'Brien.« Ferner: »Vorschlag einer Trauerdemonstration für die drei Märtyrer Allen, Larkie und O'Brien.« Es ist darin von »unsern ermordeten Brüdern« die Rede. M'Corrie. Das habe ich geschrieben. Staatsanwalt. In Ihrer Zeitung vom 14. December findet sich ein Artikel über einen als Fenier angeklagten gewissen Thompson. Es heißt darin: »Wenn man noch weitern Beweis dafür brauchte, daß die drei Irländer nicht wegen Mordes, sondern aus Rachegefühl und um Schrecken in den Reihen der Fenier zu verbreiten, gehenkt worden sind, so würde der Thompson'sche Fall diesen Beweis liefern.« M'Corrie. Diesen Artikel habe ich erst nach dem Drucke gelesen. Er ist nicht von mir. – Ich sympathisire nicht mit dem Fenierthum, im Gegentheil, ich habe manchen Arbeiter vom Beitritt abgehalten. Die Artikel meines Blattes sind im irisch-nationalen Sinne geschrieben. Gegen den Zeugen M'Nulty führt der Staatsanwalt nunmehr den Polizeiinspector M'All aus Glasgow ins Feld. M'All bekundet: »Nachdem ich den Brief Barret's in Abschrift durch den Oberconstable aus London erhalten hatte, ging ich zu M'Nulty, stellte mich ihm in meiner amtlichen Eigenschaft vor und richtete verschiedene Fragen an ihn; seine Antworten schrieb ich sofort nieder. Auf Befragen erklärte er, daß er von der Explosion zu Clerkenwell zuerst durch O'Reill erfahren habe, der am Sonnabend früh zu ihm gekommen sei und ein Zeitungsblatt bei ihm zurückgelassen habe, welches ein gewisser James Lewis ihm nachmittags 2 Uhr vorgelesen und worin der Bericht über die Explosion gestanden habe. Er habe nie jemand für sich arbeiten lassen, und gewiß nicht damals. Er erinnere sich nicht, daß jemand zu ihm gekommen wäre, um Stiefeln repariren zu lassen.« M'Nulty wird nochmals vorgerufen und muß im wesentlichen zugeben, daß er sich so ausgelassen hat, wie von M'All bekundet worden ist. Hiermit schließt die Beweisaufnahme.   Zunächst nimmt Barret's Vertheidiger das Wort: »Ich fürchte, meine Herren, daß ich in meinem gestrigen Vortrage außerordentlich weitschweifig gewesen bin. Heute haben Sie nichts Derartiges zu befürchten. Sie haben die Entlastungszeugen gehört. Sie haben zu prüfen, ob Sie ihnen Glauben schenken wollen oder nicht. Ich habe Ihnen sechs Zeugen vorgeführt, von denen drei Barret seit längerer Zeit kannten, und daher am besten über die Identität urtheilen können. Ich bitte sie nur, den Verdacht zu verbannen, daß zwischen diesen ein Complot bestanden habe, um Sie zu täuschen. Die Staatsanwaltschaft muß von der Ansicht ausgehen, daß diese Zeugen nicht nur alle fähig waren, sich bestechen zu lassen, sondern daß sie auch alle Fenier waren, und daß Barret einen hohen Rang unter ihnen einnahm. Jedoch nichts Derartiges ist erwiesen, und nur Mullany's Zeugniß spricht dafür, daß Barret überhaupt Fenier war. Hätte Barret's Brief den Zweck gehabt, Zeugen zu verführen, so würde er ihn nicht durch den Gefängnißgouverneur abgesandt, sondern mit diesen Personen durch seinen Anwalt verkehrt haben, da er wußte, daß jener den Brief öffnen würde. So aber ist der Brief ein Beweis von dem guten Glauben, in welchem Barret mit seinen Freunden in Glasgow verkehrte. »Der Staatswalt hat versucht, Mistrauen gegen Burgoyne und einen oder zwei andere Zeugen wegen ihrer Sympathien mit den zu Manchester Hingerichteten zu erregen. Mit diesen sympathisirte aber eine große Menge von Personen, und hiervon bis zum Fenierthum ist noch ein weiter Schritt. Vergleichen Sie, meine Herren Geschworenen, die Belastungszeugen und Entlastungszeugen. Letztere sind nicht aufgetreten mit dem Strick um den Hals wie Mullany, mit den Fesseln an den Füßen wie der Deserteur Vaughan, oder wie einige andere mit einer ihren Augen vorschwebenden Aussicht auf reiche Belohnung; freiwillig sind sie aus Glasgow gekommen; nur getrieben von dem Verlangen, das Leben eines Unschuldigen zu retten. So überlasse ich den Fall ruhig der Entscheidung der Jury. Beeilen Sie sich, meine Herren, durch eine ehrenvolle Freisprechung einen Mann, der drei Monate lang in Haft war, der Stellung wiederzugeben, die er einnahm, bevor diese Anklage gegen ihn erhoben wurde!« Der Attorney-General wiederholt nach einer längern Einleitung, daß die Jury den Angaben Mullany's nur so weit Glauben schenken möge, als sie in den Hauptpunkten anderweit unterstützt würden. Dann hebt er die Verdachtsmomente gegen die einzelnen Angeklagten hervor und geht zuletzt auf Barret's Alibibeweis über: »Es gibt keine leichtere Art der Vertheidigung als einen Alibibeweis, und keine, die schwerer zu widerlegen ist, zumal wenn damit so lange hinter dem Berge gehalten wird, bis es für die untersuchungsführende Behörde und den Vertreter der Anklage zu spät ist, Ermittelungen über Charakter und Glaubwürdigkeit der Zeugen anzustellen. Ich erkläre den ganzen Alibibeweis unbedenklich für falsch, für ein Machwerk Barret's! Hatte er wirklich seit Monaten vor der Explosion nur in Glasgow gelebt, warum ließ er die Zeugen denn nicht vor die untersuchungsführenden Beamten laden, zumal durch Parlamentsacte bestimmt ist, daß die Regierung alle Kosten für die in diesem Processe erforderlichen Zeugen trägt?« Er hält es für unwahrscheinlich, daß Mullan, selbst Schuhmacher, Barret bei M'Nulty eingeführt haben sollte, und findet einen Widerspruch zwischen den Angaben von Peake und Welsh: ersterer sagt nämlich, sie seien mit M'Nulty und Barret allein gewesen, letzterer, Frau Nulty sei zweimal ins Zimmer gekommen. Dann erwähnt er die Angaben, die M'Nulty vor M'All gemacht hat, und geht demnächst auf Herrn M'Corrie über: »Ein Mann von glatter Zunge, den die Vertheidigung ›diesen höchst ehrenwerthen Journalisten‹ nennt. In Wahrheit aber steht er mit einer Zeitung in Verbindung, in welcher die verabscheuungswürdigsten, aufrührerischsten Artikel gewohnheitsmäßig zu Tage gefördert werden, und wenn der römisch-katholische Theil der Bevölkerung von Glasgow seine politische Richtung von diesem Blatte bestimmen läßt, dann ist es nicht zu verwundern, daß er sich an Fackelzügen und ähnlichen Demonstrationen betheiligte, denn etwas Scheußlicheres als diese den armen Arbeitern gebotene politische Nahrung kann man sich kaum denken. M'Corrie ist ein Mann, der die Stellung eines Tagesschriftstellers buchstäblich entwürdigt, indem er Artikel veröffentlicht, welche das Gesetz bezichtigen, Männer ›ermordet‹ zu haben, während er wohl weiß, daß sie mit Recht für begangene Verbrechen hingerichtet worden sind, und indem er alles thut, was in seinen Kräften steht, um Haß gegen die Regierung zu schüren, einfach um seine Taschen mit Geld zu füllen. Wenn elende, schaudervolle Verbrechen begangen worden sind, so sind solche Männer, wie M'Corrie, daran ganz ebenso schuldig als die, welche den Zünder ans Pulverfaß gebracht oder einen Polizeibeamten bei Ausübung seines Amts ermordet haben.« Burgoyne's und M'Manus' Zeugniß erklärt er gegenüber den bestimmten Angaben von Morris und Frau Koeppl für ebenso unglaubhaft. Barret war Arbeiter – warum ließ er nicht seine Arbeitsgenossen, seine Arbeitgeber, seine Quartierwirthe vorladen? »Es würde«, so schließt der Attorney-General, »ein Act strafbarer Schwäche gewesen sein, wenn ich mich durch solche Zeugnisse hätte bestimmen lassen, die Anklage gegen Barret zurückzuziehen.« Nachdem Barret's Vertheidiger noch auf den Vorwurf des Staatsanwalts: warum Barret sich nicht auf das Zeugniß seiner Arbeitgeber berufen habe, entgegnet hat: es sei erwiesen, daß derselbe außer Arbeit und augenkrank gewesen und von einem der Zeugen mit Geld unterstützt worden sei, nimmt der Vorsitzende zu einem langen Schlußvortrage, der sogenannten Charge, das Wort. So interessant derselbe ist, müssen wir uns doch auf einige Hauptpunkte desselben beschränken, denn natürlich enthielt er auch wieder im wesentlichen nur dasselbe, was Staatsanwaltschaft und Vertheidigung bereits erschöpfend vorgetragen haben. Zunächst erfahren wir hier zuerst, was nach deutschen Begriffen an die Spitze der Verhandlungen zu stellen gewesen wäre, nämlich wie die unglückliche Anna Hodgkinson, um deren Tödtung es sich formell allein handelt, ums Leben gekommen ist Der sehr vollständige Sitzungsbericht der »Times« ergibt nichts, daß hierüber irgendwie verhandelt worden wäre. : sie wohnte in einem der durch die Explosion am meisten beschädigten Häuser, eine Glasscherbe aus einem der zerschmetterten Fenster traf ihren Hals, zerschnitt die Schlüsselbein-Arterie, und sie starb an Verblutung und an Erstickung durch das in die Luftröhre eingedrungene Blut. Sodann ertheilt der Lord-Oberrichter der Jury folgende Rechtsbelehrung: »Wer einen wegen einer strafbaren Handlung gesetzlich Verhafteten zu befreien versucht, begeht ein Verbrechen. Wer bei der Verübung oder dem Versuch eines Verbrechens, wenn auch unabsichtlich, einen Menschen tödtet, begeht nach englischem Gesetz einen Mord. Man hat behauptet, es sei ein hartes Gesetz, welches eine Handlung als Mord bestrafe, auch wenn der dadurch herbeigeführte Todesfall nicht vom Handelnden beabsichtigt war. Aber der Gerichtshof und die Geschworenen sind dazu da, das Gesetz anzuwenden, nicht es zu machen oder zu mildern, und das Gesetz ist so, wie ich Ihnen gesagt habe. Es liegt aber noch aus einem andern Gesichtspunkte Mord vor. Wenn nämlich jemand eine Handlung, und ganz besonders eine ungesetzliche, vornimmt, und wenn es zwar nicht seine Absicht ist, einen Menschen zu tödten, wenn er aber weiß oder glaubt, daß dadurch Menschenleben gefährdet werden, und wenn dann wirklich ein Mensch getödtet wird, so ist dies nicht blos nach englischen, sondern wahrscheinlich nach den Gesetzen aller Staaten (?) Mord. Wenn Sie also glauben, daß diejenigen, welche die Mauer mit Pulver sprengten, wußten, daß dies nothwendig Gefahr und Unglück, und wahrscheinlich den Verlust von Menschenleben zur Folge haben mußte, so sind sie moralisch und gesetzlich des Mordes schuldig.« »Unzweifelhaft«, fährt der Lord-Oberrichter fort, »sind Geschworene berechtigt, auf Grund des Zeugnisses eines Mitschuldigen, wenn sie demselben Glauben schenken, zu verurtheilen, selbst wenn es nicht anderweit unterstützt würde. Seit einer langen Reihe von Jahren pflegen aber die Richter den Juries zu empfehlen, nicht auf die Aussage eines Mannes hin zu verurtheilen, der auftritt, um sein Leben auf Kosten anderer zu retten, wenn diese Aussage nicht bestätigt wird. Es bedarf dieser Bestätigung, wenn Personen durch einen Mitschuldigen als schuldig bezeichnet werden, und wenn ihre Schuld nicht durch ein unabhängiges Zeugniß bestätigt wird, so würde keine Jury Wohl thun, auf Grund eines so unsaubern, haltlosen Beweises zu verurtheilen. Nur muß die Jury berücksichtigen, daß sie nicht für jede Einzelheit in der Aussage eines Angebers eine Bestätigung verlangen darf; denn wenn eine solche überall möglich wäre, so brauchte man das Zeugniß des Angebers gar nicht. Leider war es nöthig, zu einem Beweise dieser Art zu greifen. Zum Glück für die Gesellschaft sind Menschen, die in Verbrechen dieser Art verwickelt sind, wenn Gefahr und Entdeckung drohen, sehr geneigt, sich gegeneinander zu wenden und einander der Polizei zu denunciren. Könnte man doch hoffen, daß die Theilnehmer an so verrätherischen Planen endlich beherzigten, was die Erfahrung sie längst gelehrt haben sollte – daß die größte Gefahr ihnen stets von denen droht, mit denen sie am innigsten verbündet waren!« Von diesem Gesichtspunkte aus prüft er nun Mullany's Angaben, und findet, daß sie meist anderweit bestätigt sind, beispielsweise die Erzählung von dem mit Sympathetischer Tinte geschriebenen Briefe, die an sich höchst romanhaft klingt, durch das Auffinden von Goldchlorid bei Burke und von Kupfervitriol in der ihm überbrachten Wäsche. Dagegen warnt er nochmals vor Vaughan's Zeugniß. Wir übergehen, was er über die Schuld der einzelnen sagt; von William Desmond's Schuld scheint er nicht überzeugt: er gehöre zwar jenem ruchlosen Fenierbunde an, doch müsse zur Ehre der Menschheit in Betracht gezogen werden, daß nicht alle, die sich in ein so wahnwitziges Unternehmen einlassen, deshalb auch mit solcher Nichtachtung von Menschenleben handeln. Seine Ansicht über English ist nicht recht ersichtlich; dagegen legt er den Geschworenen die Freisprechung Timothy Desmond's ziemlich nahe. In Betreff Barret's findet er, daß Mullany's Angaben in allen wesentlichen Punkten unterstützt werden, besonders durch Morris und Frau Koeppl, und geht dann auf den Alibibeweis über. Diesen Alibibeweis bezeichnet er als den merkwürdigsten, der ihm in seiner ganzen Erfahrung vorgekommen sei. »Glauben Sie den Entlastungszeugen, dann hat der Proceß gegen Barret ein Ende, dann aber haben entweder Morris, Frau Koeppl und die andern Anklagezeugen unter der seltsamsten Sinnestäuschung gelitten, oder es liegt das scheußlichste Complot vor, welches je vor einem Gerichtshofe gespielt hat, um einen Menschen zu vernichten.« Die Jury möge aber prüfen, ob der Alibibeweis nicht auch sehr bedenkliche Seiten habe. Zuerst sei es höchst befremdend, daß man erst vor drei Tagen davon gehört habe. Was wäre natürlicher, als daß jemand, der eines so entsetzlichen Verbrechens beschuldigt werde, ganz einfach von vornherein sage: aber ich war ja damals und lange vorher in Glasgow und kann Leute namhaft machen, die mich gesehen haben? Barret aber hat früher kein Wort hiervon gesagt. In Betreff der Angaben der drei Schuhmacher sei ihm Folgendes eingefallen: Wie, wenn dieselben richtig wären, nur daß sich der ganze Vorfall acht Tage später zugetragen? Barret habe seine Anwesenheit bei den verschiedenen Meetings in dem Briefe an M'Manus selbst nicht einmal erwähnt. Die Jury werde zu prüfen haben, ob diese Angaben nicht etwa rein erdichtet seien, um Barret zu retten. Die in dem von einem Zeugen redigirten Journal enthaltenen Artikel seien so verbrecherisch und abscheulich, daß sie von gänzlicher Verkehrtheit alles moralischen Gefühls zeugten. Der Lord-Oberrichter schließt mit den Worten: »So wichtig es im Interesse des Gemeinwohls ist, daß ein so schweres Verbrechen nicht ungestraft bleibe, so ist doch der heilige Grundsatz der Gerechtigkeit noch wichtiger, daß es besser ist, ein Schuldiger entgeht der Strafe, als daß ein Unschuldiger bestraft werde. Niemals, dessen bin ich gewiß, haben Geschworene bei einem Processe mehr Aufmerksamkeit an den Tag gelegt, als Sie, meine Herren, und Sie werden nach gehöriger Ueberlegung ein richtiges Urtel fällen. Ich bin überzeugt, daß niemand, mögen wir nun übereinstimmen oder nicht, die Gewissenhaftigkeit und Ehrenhaftigkeit Ihres Spruches in Zweifel ziehen wird!«   Nach zweieinhalbstündiger Berathung erscheinen die Geschworenen wieder im Saal und es beginnt die in England noch von fast dramatischer Feierlichkeit umgebene Verkündung des Spruches. Gerichtsschreiber . Meine Herren von der Jury sehen Sie auf die Angeklagten! Angeklagte, sehen Sie auf die Herren Geschworenen. Was sagen Sie, Gentlemen von der Jury, ist William Desmond schuldig oder nicht schuldig? Obmann . Nicht schuldig! Ist Nicolas English schuldig oder nicht schuldig? Nicht schuldig! Ist Timothy Desmond schuldig oder nicht schuldig? Nicht schuldig! Ist Michael Barret schuldig oder nicht schuldig? Schuldig! Sie sagen, daß William Desmond, English und Timothy Desmond nicht schuldig sind, und daß Michael Barret schuldig ist, und das ist Ihrer aller Wahrspruch? Er ist es! Die drei Freigesprochenen werden von der Anklagebank entfernt. Gerichtsschreiber . Michael Barret! Sie waren des Mordes der Anna Hodgkinson angeklagt, Sie erklärten sich für nicht schuldig, und beriefen sich auf das Urtel Ihres Landes. Dasselbe findet Sie schuldig, und Sie sind jetzt des Mordes überführt. Haben Sie etwas anzuführen, weshalb das Todesurtel nicht gegen Sie ergehen sollte? Gerichtsdiener . Hört! Hört! Hört! Mylords, die Richter der Königin, befehlen allen Anwesenden aufs strengste, zu schweigen, während das Todesurtel gegen den Angeklagten ausgesprochen wird, bei Strafe der Verhaftung! Lord-Oberrichter , das Haupt mit einem schwarzen Baret bedeckend: Michael Barret, Sie sind nach einer höchst eingehenden Untersuchung des Mordes, und zwar eines unter besonders schrecklichen Umständen begangenen Mordes schuldig befunden worden. Nicht zufrieden, einer hochverräterischen Verschwörung gegen die Regierung dieses Reiches beigetreten zu sein, haben Sie gewagt, zwischen das Gesetz und einen Mann, der wegen Hochverraths in Haft ist, zu treten, und dessen Befreiung durch eins der schrecklichsten Verbrechen versucht, von denen man in neuerer Zeit gehört hat. Ihr Vorhaben auszuführen, haben Sie ein Mittel verbrecherischster, entsetzlichster Art ergriffen, unbekümmert, wie viel Verlust an Eigenthum und an Menschenleben, wie viel Verstümmelung, wie viel Elend das vernichtende Werkzeug, das Sie gewählt, über alle bringen mußte, die in dessen Bereiche waren. Ich hoffe, wenn Sie das ganze Unheil, die Zahl von Menschenleben, die Sie geopfert haben, die Zahl der Unglücklichen, die, auf ihren täglichen Verdienst angewiesen, verstümmelt und dadurch mehr oder weniger hülflos geworden sind, alles durch Ihre schreckliche That, betrachten, werden Sie bereuen, was Sie Böses gethan haben. Ich kann nur sagen, daß ich mit dem gegen Sie gefällten Spruche völlig einverstanden bin. Es ist nicht möglich, zu einer andern, als zu der Ueberzeugung zu gelangen, daß Sie an allen Vorgängen betheiligt waren, und daß es Ihre Hand war, die das unheilvolle Fäßchen Schießpulver angezündet hat. Ich wünsche nicht irgendetwas zu sagen, was das Elend Ihrer jetzigen Lage noch steigern könnte. Ich kann nur hoffen, daß alle, welche die Versuchung fühlen sollten, einen so ruchlosen Weg einzuschlagen, die Warnung daraus entnehmen mögen, daß das Gesetz streng ist und früher oder später diejenigen überwältigt, die ihm Trotz bieten, und daß Gesetz und Ordnung durch eine Strafe wie die Ihrige gesühnt werden. Ihre Zeit wird kurz sein. Lassen Sie sich ermahnen, sich auf den Tod vorzubereiten, der schnell über Sie hereinbrechen wird. Ich erklärte schon, daß ich die durch Ihre Lage bedingten Gefühle nicht erschweren möchte, ich will Ihnen nur rathen, Trost an dem einzigen Orte zu suchen, wo er zu finden ist. Ihr Verbrechen ist von seltener Schwere, und ich kann Ihnen keine Hoffnung machen, daß das Urteil gemildert werden wird. Mir bleibt nur noch übrig, den Spruch des Gesetzes über Sie zu fällen, welcher ist: daß Sie von hier nach dem Platze, von wo Sie hierher gekommen sind – Barret . Mylord, ich möchte noch einige Worte sprechen! Vorsitzender . Was wollen Sie sagen? Barret . Ich will keinen weinerlichen Ton anschlagen, oder um Gnade flehen, sondern ich spreche zu Ew. Lordschaft als ein demüthiges Individuum, dessen Lebenslauf unbarmherzig angegriffen worden ist, und ich wünsche ihn zu vertheidigen, da ich mir bewußt bin, niemals vorsätzlich, böswillig oder absichtlich ein menschliches Wesen gekränkt zu haben. Barret geht nun zu den Einzelheiten des Processes über; er findet nicht zwei Zeugen, die einander nicht widersprochen hätten. Die Polizei habe ihn schleunigst von Glasgow nach London geschafft, wo er, ohne Freunde, ohne Geld, völlig hülflos gewesen. Ich mache den höhern Behörden in Glasgow keinen Vorwurf, ich meine das niedrige, erbärmliche, gemeine Gesindel, welches an den Polizeibehörden hängt und zu den scheußlichsten Kunstgriffen seine Zuflucht nimmt, um nur sich einen Vortheil oder doch ein gnädiges Lächeln der Vorgesetzten zu erwerben. Sie mögen sich jetzt zum Erfolge ihrer Ränke Glück wünschen! Der Knabe Wheeler sei von der Polizei so lange eingeschüchtert worden, bis er ihn zu erkennen vorgegeben habe, Bird habe erst O'Neill erkannt, dann aber auf einen Wink der Polizeibeamten vorgezogen, ihn zu erkennen, um seinen Antheil an der Beute nicht zu verlieren. »So wahr ich hier stehe, und angesichts des Grabes, erkläre ich auf das feierlichste, daß ich zu der Zeit, wo ich nach der eidlichen Aussage dieser Leute hier gewesen sein soll, in Schottland war. Ich komme nun zu dem Fürsten der Verworfenen, Mullany, und seinen Schranzen. Morris war ängstlich besorgt, zu beweisen, daß ich der Explosion so nahe gewesen, daß ich von Pulverdampf geschwärzt worden. Solche Lächerlichkeit bedarf keines Commentars, so etwas kann nur ein schwachsinniger Schneiderbursche erfinden. Morris und Frau Koeppl sollten Mullany's Aussage bekräftigen. Wie haben sie das vollführt? Morris schwor, ich sei an jenem Abend in Mullany's Hause gewesen, Mullany, er habe mich nicht gesehen – das nennt Ihrer Majestät Attorney-General Bestätigung! Mullany schwor, ich habe einen vollen Bart getragen (?), Frau Koeppl, ich habe keinen gehabt, das nennt der Attorney-General Bestätigung! Eins will ich noch erwähnen, was der Attorney-General, trotz allen Scharfsinns, nicht zu erklären vermocht hat. Mullany hat behauptet, ich sei mit Murphy nur zur Befreiung Burke's nach London gekommen, Morris und Frau Koeppl, ich sei seit sechs Wochen vor der Explosion häufiger Gast bei Mullany gewesen, Burke war aber nur drei Wochen zuvor in Haft!« »Ich stand so gewagten Unternehmungen ganz fern, und wenn man sie dem Fenierbunde zuschreibt, dann wird jene Annahme noch lächerlicher; in London sollen, wie Sir Richard Mayne und die Zeitungen behaupten, 10000 bewaffnete Fenier leben, und diese sollten einen Mann von meiner niedrigen Stellung und meinen schwachen Fähigkeiten zu diesem Zwecke aus Glasgow haben kommen lassen? Auf so überspannte Gedanken kann doch nur die ungeordnete Phantasie erschreckter Beamten gerathen!« Er behauptet, der Polizei in Glasgow den Meister, bei dem er seit Jahren gearbeitet, namhaft gemacht zu haben; sie habe ihn auch gefunden, aber sorgfältig vermieden, dies bekannt zu machen. Er erwähnt den Alibibeweis, und erklärt es für die Krone der Entwürdigungen, die tiefste Erniedrigung Irlands, daß auf den Eid eines Irländers von einem englischen Gerichtshofe kein Gewicht mehr gelegt werde, wenn es sich um das Leben eines Mitmenschen handle. Nach einer Pause, in der er seiner Gefühle Herr zu werden versucht, erwidert er auf die Frage des Lord-Oberrichters: ob er noch etwas zu sagen habe? »Noch wenige Worte und ich bin fertig. Wie ich schon sagte, will ich jetzt jenes andere Land aufsuchen, wo ich Gerechtigkeit zu finden hoffe. So wahr ich Gnade und Vergebung von dem höchsten Richter, vor dem ich zu erscheinen haben werde, und vor dem wir alle eines Tages erscheinen müssen, Richter und Geschworene, wie Verbrecher, um von jeder unserer Thaten Rechenschaft zu geben, so wahr ich auf Erlösung durch den ewigen Vater hoffe, und auf einen Platz in jenen Wohnungen, da Freude ohne Ende herrscht und Leid unbekannt ist, so wahr will ich auch dort an das arme, unglückliche Irland denken! Vor dem Throne, vor dem das Gebet des Bauern wie das des Fürsten erhört wird, will ich um Erlösung dieses unglücklichen Landes flehen, und hier spreche ich es als meinen glühendsten Wunsch aus, daß dessen Kinder nie nachlassen mögen in ihren Versuchen, das Joch abzuschütteln, welches sie so lange verschlechtert und erniedrigt hat. Ich verlange keine Petitionen und Demonstrationen zur Rettung meines Lebens! Nein, mit dem Brandmal Kain's auf der Stirn will ich nicht weiter leben. Niemand möge mich dadurch beleidigen, daß er mir zutraut, ich wünsche eine Existenz mit dieser Schmach. Man lasse mich aufs Schaffot und ins Grab gehen, dort werde ich die Gerechtigkeit finden, die man mir hier verweigert. »Ich habe die Zeit des Gerichtshofes schon länger beansprucht, als ich beabsichtigte. Ich danke Ew. Lordschaft für die Güte und Nachsicht, mit der Sie mir zugehört haben. Ich danke meinem Herrn Vertheidiger für seine Bemühungen. Es mag hart scheinen, daß ich so früh aus dem Leben scheiden soll Barret war 27 Jahre alt. , aber da es Gottes Wille ist, mich so früh abzurufen, will ich ohne Murren den Tod erleiden, und da er in seiner Allweisheit alles zum Besten lenkt, wage ich zu hoffen, daß es ihm gefallen möge, mein armes, werthloses Leben als ein Opfer für mein armes, duldendes Vaterland anzunehmen. Festen Schrittes will ich das Schaffot besteigen, gestärkt durch die trostreiche Ueberzeugung, daß der Schandfleck des Mordes nicht auf mir haften bleiben wird, und mit den Gebeten für meine Seele die für die Wiedergeburt meines Vaterlandes verbindend.« »Ich bin fertig.« Lord-Oberrichter . Ich kann über den Beweis oder den Wahrspruch nichts mehr sagen. Alles dies ist reiflich erwogen worden. Das Verfahren gegen Sie war so erschöpfend, so unparteiisch, als nur je gegen einen Mann, dessen Leben auf dem Spiele stand. Die Jury hat ihren Wahrspruch nach reiflicher Ueberlegung abgegeben, und ich bin mit demselben völlig einverstanden. Es mögen Widersprüche im Beweise vorliegen, wie es deren in solchen Fällen immer gibt, die Hauptpunkte des Falles aber sind bis zum Ueberfluß erwiesen, und es freut mich, daß Sie bei allen Betheuerungen Ihrer Unschuld doch auf den Theil Ihrer Verteidigung nicht zurückgekommen sind, der sich auf Ihre Anwesenheit in Glasgow zur Zeit der Explosion bezog. (?) Ueberzeugt, daß Sie bei der Explosion zugegen waren, kann ich nur bedauern, daß Sie, statt Reue und Zerknirschung über Ihre That auszudrücken, die letzte Gelegenheit, die Sie hatten, zu diesem Gerichtshofe oder überhaupt zu einer Versammlung zu sprechen, dazu gemisbraucht haben, die gegen Sie aufgetretenen Zeugen zu beschuldigen und harte Schmähreden gegen sie auszustoßen. Eins glaube ich Ihnen gern: daß Sie mit Reue und Bedauern daran denken, wie viel Tod, Leid und Unglück Sie veranlaßt haben; ich glaube wohl, daß Sie sich den Erfolg nicht so schrecklich vorgestellt haben mögen. Aber es ist unmöglich, daß jemand ein solches Werkzeug der Zerstörung, als ein Faß Schießpulver ist, anwenden sollte, ohne die Folgen ziemlich klar voraussehen zu können. Unschuldige Kinder spielten dicht bei dem Fasse, auf der andern Seite der Mauer waren Menschen, die, wenn sie beim Spaziergange gewesen wären, zermalmt worden sein würden – wer solche That begeht, dem ziemt es nicht, von Ungerechtigkeit zu reden. Es ist schmerzlich und beklagenswerth, unbeschadet des Gefühls von Schrecken und Abscheu, welches die That hervorruft, einen Mann von Ihrer Stellung und Ihren Fähigkeiten, der so Gutes in seinem Leben hätte leisten können, durch eine trostlose Verschwörung auf Abwege geleitet und in die Lage gebracht zu sehen, in der Sie sich befinden. Sie sagen – und ich hoffe, es ist Ihnen Ernst damit – Sie wollen die Mittel, die Ihnen geboten werden, benutzen, sich zum Tode vorzubereiten. Ich habe nichts mehr zu sagen. Ich habe nur noch den schrecklichen Spruch des Gesetzes zu verkünden, welcher lautet: daß Sie von hier dahin, von wo Sie gekommen sind, und von da zum Richtplatze gebracht, und dort am Halse aufgehenkt werden sollen, bis Sie todt sind, und daß Ihr Leichnam innerhalb des Gefängnisses begraben werden soll, in dem Sie zuletzt in Haft waren; Gott sei Ihrer Seele gnädig! Der Gefängnißgeistliche von Newgate spricht ein lautes, herzliches Amen. Barret, der den Urtelsspruch ruhig und unbewegt, mit einem Ausdrucke bescheidener Resignation angehört hat, entfernt sich festen Schrittes.   Die Hinrichtung Barret's wurde auf den 12. Mai 1868 festgesetzt. Wie er gewünscht, scheinen keine Demonstrationen, um dieselbe zu verhindern, stattgefunden zu haben; sein Vertheidiger aber überreichte dem Minister des Innern, Mr. Hardy, ein Promemoria, in welchem alle gegen das Urtel erhobenen oder zu erhebenden Bedenken zusammengestellt waren, und welches mit dem Antrage schloß: »der Minister möge Ihrer Majestät rathen, besagtem Barret Strafaufschub zu gewähren, damit die Richtigkeit besagter Thatsachen gebührend festgestellt werden könne; wenn sie aber festgestellt werden sollten, möge der Minister Ihrer Majestät empfehlen, Barret vollständig zu begnadigen«. Das Promemoria enthält von neuen erheblichen Thatsachen nur die Behauptung, daß noch zwei Männer, Young und Abbot, das Anzünden der Lunte aus der Nähe gesehen haben, und daß von diesen ersterer den mehrerwähnten O'Neill, letzterer William Desmond als den, welcher angezündet, vor der Polizei erkannt hat; ferner, daß Barret am 20.–21. November von glaubhaften Personen in Glasgow ohne Backenbart gesehen worden sein soll. Am 25. Mai interpellirte Mr. Bright im Unterhause den Minister: ob nicht, da von vielen Seiten Zweifel an der Richtigkeit des Urtels geäußert worden seien, ein weiterer Aufschub der Hinrichtung geboten erscheine, und schlug einen seltsamen, aber nach englischem Recht ganz zulässigen Ausweg vor: die Regierung möge Barret nochmals wegen Mordes, verübt an einem der andern Opfer der Explosion, anklagen, das gesammte Material für Anklage und Vertheidigung nochmals vorbringen, und vom Spruche dieser Jury den Ausgang abhängig machen. Der Minister erklärte: es sei ein Beamter des Generalfiscals nach Glasgow geschickt worden, um an Ort und Stelle Ermittelungen über die Glaubwürdigkeit sowol des frühern als des nachträglich angetretenen Alibibeweises anzustellen. Das Ergebniß derselben sei dem Lord-Oberrichter und Baron Bremwell vorgelegt und von ihnen mit der peinlichsten Sorgfalt geprüft worden, beide seien aber zu der Ueberzeugung gelangt, daß kein Zweifel an der Nichtigkeit des Wahrspruches möglich sei, und er, der Minister, stimme ihnen vollkommen bei. Barret nahm die Eröffnung, daß die Hinrichtung fest beschlossen sei und am 26. Mai stattfinden werde, mit der ruhigen, ergebenen Fassung, die ihn seit seiner leidenschaftlichen Schlußrede auch nicht einen Augenblick verlassen hatte, entgegen. Er brachte einen großen Theil seiner Zeit mit dem Gefängnißgeistlichen zu, der ihm in Betreff des Ernstes, mit dem er sich zum Tode vorbereitete, das beste Zeugniß gegeben hat. Den verschiedenen höhern Beamten, die ihn im Gefängnisse besuchten, begegnete er höflich und anständig; auffällig war es denselben, daß er nie seine Schuld ganz und bestimmt in Abrede stellte, sondern nur wiederholt äußerte: er sei auf unzureichenden Beweis hin verurtheilt und des Mordes nicht schuldig. Der verhängnißvolle Morgen fand eine ungeheuere Volksmenge versammelt, die sich die Zeit in der bei solchen Gelegenheiten hergebrachten Weise, mit Boxen und Predigen, mit Absingen von Hymnen und Zotenliedern, mit Verübung von Taschendiebstählen und Austheilen von Tractätchen vertrieb, und es als höchst willkommenes Intermezzo begrüßte, wenn ein Weib in den dichtgedrängten Volkshaufen ohnmächtig wurde und über die Köpfe der Menge hinweg von Hand zu Hand auf einen freien Platz befördert werden mußte. Barret war am Abende zuvor um 10 Uhr zur Ruhe gegangen, hatte in der Nacht wenig Schlaf genossen, war um 6 Uhr früh aufgestanden und hatte die nächsten zwei Stunden im Gebet mit dem Gefängnißgeistlichen zugebracht. Um 8 Uhr begannen die Glocken des Gefängnisses zu läuten; bei ihrem ersten Tone entstand unter der Volksmenge ein entsetzliches Gebrüll, aus dem nur die Worte »Hut ab!« zu unterscheiden waren; gleichzeitig wurde das Drängen nach vorn so stark, daß von allen Seiten lautes Weibergeschrei ertönte – in diesem Augenblicke betraten erst der Priester, dann Barret das Schaffot, und letzterer erstieg ruhig und mit sicherm Tritt die Leiter, obschon an Händen und Armen gefesselt. Er wurde mit einem betäubenden Gemisch von Bravorufen und Flüchen empfangen, die erst im letzten Moment einem tiefen Schweigen wichen. Seine Haltung blieb bei alledem die gleiche, ohne Spuren von Prahlerei wie von Furcht; er schien nur auf das zu hören, was der Priester ihm zusprach, bis der Henker ihm die Kappe über den Kopf und die Schlinge um den Hals warf. Er wendete sich um und bat, die Schlinge anders zu legen, dies geschah, und im nächsten Augenblicke war er ohne sichtbaren Todeskampf ans dem Leben geschieden. Die Volksmasse zerstreute sich langsam, die Mehrzahl wartete, bis um 9 Uhr der Henker die Leiche abnahm, um ihn mit einem Sturm von Verwünschungen zu begrüßen. Der Pöbel aller Stände hatte freilich gerechten Anlaß, dieses Fest mit aller Hingebung zu feiern und seine Genüsse bis auf die Neige auszukosten: es war die letzte öffentliche Hinrichtung, die ihm geboten wurde, denn nach einem kurz zuvor ergangenen Gesetze finden in Zukunft die Executionen innerhalb der Gefängnißmauern statt.   Wenige Tage nach der Verurtheilung Barret's feierte Anna Justice ihre und ihrer andern Mitangeklagten Freisprechung dadurch, daß sie von einem Fenster ihrer Wohnung aus Reden an einen zusammengelaufenen Haufen irischer Arbeiter hielt und diese aufforderte, Hurrahs auf den »Sieg der Fenier« auszubringen. Zu derselben Zeit wurde Burke wegen Hochverrats zu funfzehnjähriger Zuchthausstrafe verurtheilt, es folgten noch andere Verurteilungen fenischer Anführer, die von früher her in Haft waren; andererseits wurde noch hin und wieder, immer auf Rechnung der Fenier, auf einen Constable geschossen, im ganzen blieb aber alles ruhig, sodaß es in der Thronrede, mittels deren am 31. Juli 1868 die Kammern geschlossen wurden, wieder hieß: »Das Aufhören der lange fortgesetzten Anstrengungen, einen Aufstand in Irland zu schüren, hat seit einiger Zeit die Ausübung der Ausnahmegewalt, die der Execution zustand, unnöthig gemacht. Ich freue mich, zu erfahren, daß niemand mehr auf Grund der Bestimmungen betreffend die Aufhebung der Habeas-Corpus-Acte sich in Haft befindet, und daß kein Gefangener mehr in Irland das Strafverfahren wegen eines mit der fenischen Verschwörung zusammenhängenden Verbrechens erwartet.« Die »Times« behauptete freilich, einer der Art sei noch in Haft gewesen, und wünschte ihm Glück, daß er der Thronrede zu Liebe entlassen worden sei. Wenige Wochen darauf wurde in London ein ziemlich umfangreiches anscheinend fenisches Waffenlager entdeckt, und in Cork in Irland von einer wohlbewaffneten 60 Mann starken, von einem Amerikaner befehligten Bande die Waffensammlung eines Privatmannes geplündert! So unbedeutend diese Vorfälle an sich sind, so beweisen sie doch, daß die Verschwörung nur niedergeworfen, nicht erstickt ist. In Zeiten innern und äußern Friedens hat das freilich nicht viel zu bedeuten. Jeder Engländer weiß aber, daß im Fall eines äußern Krieges sowol als irgendwelcher innerer Unruhen sofort ein zahlreiches, wohlorganisirtes Contingent im Lande selbst auf die Seite des Feindes, sei es des Landes, sei es der bestehenden Ordnung, treten würde, und zwar ein Contingent von Personen, die zur Genüge gezeigt haben, welche Mittel sie im Kampfe gegen die Regierung für erlaubt halten. Dies kann nicht verfehlen, in den einzelnen ein Gefühl von Unbehagen, von Unsicherheit hervorzurufen. Macaulay sagt: »Das 17. Jahrhundert hat in dem unglücklichen Irland dem 19. eine verhängnißvolle Erbschaft böser Leidenschaften zurückgelassen. Bis auf diesen Tag ist ein mehr als spartanischer Hochmuth der Bundesgenosse der vielen edeln Eigenschaften, welche die Kinder der Sieger auszeichnen, und ein helotisches, aus Furcht und Haß zusammengesetztes Gefühl ist nur zu leicht erkennbar in den Kindern der Besiegten.« Jetzt hat der Hochmuth der Sieger allenfalls einen starken Zusatz von Furcht und Haß bekommen – und das ist, nach menschlicher Berechnung, der einzige, beklagenswerte Erfolg der unseligen Verschwörung, von welcher wir durch kurze Skizzirung ihres ganzen Verlaufs, durch eingehendere Darstellung zweier ihrer Hauptepisoden ein Bild zu geben versucht haben. Timm Thode, der Mörder seiner Familie. (Schleswig-Holstein. Achtfacher Mord.) 1866 bis 1868. In der Nacht vom 7. zum 8. August des Jahres 1866 wurden die Gebäude eines zum adelichen Gute Groß-Kampen in Holstein gehörigen, nahe dem Ufer der Stör gelegenen Hofes ein Raub der Flammen. Herzugeeilte Nachbarn fanden die Scheune bereits in lichten Flammen stehend, sie drangen, da von den Bewohnern niemand zu sehen war, durch ein Fenster in das äußerlich von dem Feuer noch nicht ergriffene Wohnhaus und schleppten vier der Insassen, welche durch den dichten, das Schlafzimmer erfüllenden Rauch erstickt oder doch betäubt zu sein schienen, aus ihren theils stark glimmenden, theils bereits in lichten Flammen stehenden Betten in das Freie. Weitere Rettungsversuche wurden durch das rasche Umsichgreifen des durch den Luftzug angefachten Feuers vereitelt. Als man jene vier Personen näher besichtigte, machte man die Entdeckung, daß dieselben nicht allein bereits entseelt, sondern auch eines gewaltsamen Todes gestorben waren. Der Hof, zu welchem die eingeäscherten Gebäude gehörten, hatte seit dem Ende des vorigen Jahrhunderts im eigenthümlichen Besitze einer Familie Thode gestanden und war zuletzt bereits seit mehr als 30 Jahren in den Händen eines gewissen Johann Thode gewesen. Dieser bewohnte und bewirthschaftete den Hof zur Zeit des fraglichen Ereignisses mit seiner Familie, bestehend aus seiner Ehefrau, fünf Söhnen im Alter von 14 bis 24 Jahren, und einer achtzehnjährigen Tochter. An Dienstleuten wurde nur eine Magd im Alter von 18 Jahren gehalten. Der Besitzer Johann Thode, ein mit außergewöhnlicher Körperkraft begabter Mann, stand um die fragliche Zeit im rüstigen Mannesalter von reichlich 50 Jahren. Seine ebenfalls etwa 50 Jahre alte Ehefrau war von schwächlicher Constitution. Die Bewirtschaftung des Hofes konnte für gewöhnlich von den vier erwachsenen Söhnen mit Leichtigkeit ohne fremde Leute besorgt werden, während die Tochter mit Hülfe der Mutter und einer Dienstmagd das Hauswesen leitete. Der Umstand, daß man fremde Arbeitskraft selten bedurfte, trug wesentlich dazu bei, die Vermögenslage des alten Thode, welche schon von Haus aus gut war, in raschem Wachsen von Jahr zu Jahr günstiger zu gestalten. Sein Besitzthum bestand zur Zeit des Brandes in einem schuldenfreien Hofe im Werthe von etwa 60000 Thlrn. und Kapitalien im Betrage von mindestens 40000 Thlrn. Die Lebensweise der Familie war eine außerordentlich eingeschränkte und sparsame, der jährliche Aufwand für den Hausstand ein sehr geringer. Sämmtliche Kinder waren mit Ausnahme des zweitältesten Sohnes, welcher wiederholt eine Zeit lang auswärts gedient hatte, stets im älterlichen Hause geblieben. Das Verhältniß zwischen Vater und Söhnen und das der letztern untereinander trug zwar keinen herzlichen Charakter, doch war dasselbe, soweit man im Publikum davon Kenntniß hatte, im Vergleich zu dem in andern Bauerfamilien herrschenden Tone nicht gerade als auffallend schlecht zu bezeichnen. Mutter und Tochter bildeten dagegen das weichere Element im Hause, sie suchten, wenn auch oft ohne Erfolg, die zwischen den männlichen Familiengliedern vorkommenden Differenzen nach Kräften auszugleichen. Der Umgang der Familie Thode beschränkte sich auf gelegentliche Besuche bei den Nachbarn. Auch die Söhne verkehrten wenig mit ihresgleichen, indeß pflegten sie die öffentlichen Lustbarkeiten in dem nahen Dorfe zu besuchen. Diese zurückgezogene Lebensweise hatte ihren Grund in der Sparsamkeit der Aeltern sowol als der Kinder. So standen die Dinge auf dem Thode'schen Hofe bis zum 8. August des Jahres 1866. Die Nacht von diesem auf den nächstfolgenden Tag war eine außerordentlich stürmische. Eine Stunde nach Mitternacht wurde der Besitzer des dem Thode'schen zunächst benachbarten, etwa 3-400 Schritt entfernt gelegenen Hofes durch ein lautes Stöhnen geweckt, welches von einem neben dem Fenster seines Schlafzimmers liegenden Wesen herzurühren schien. Er stand auf und trat mit seiner Frau und seinem Sohne vor die Thür, hier erblickten sie einen Menschen, welcher mit dem Ausrufe: »Ach Gott, unser Haus brennt«, zusammensank. Es war der zweitälteste Sohn des Johann Thode mit Vornamen »Timm«; die Nachbarn trugen den anscheinend Leblosen in das Haus und setzten ihn vorläufig im Wohnzimmer auf einen Stuhl. Die Frau bemühte sich, den vermeintlich Bewußtlosen in das Leben zurückzurufen, Vater und Sohn aber eilten auf die Brandstätte. Am nächsten Tage wurde der Vorfall dem competenten Gerichte angezeigt und es fand infolge dessen die Obduction der vier dem Feuer entrissenen Leichen statt. Die Todten waren der alte Thode, seine Ehefrau, die Tochter und der jüngste Sohn; es fehlten mithin vorerst noch der älteste, der dritte und der vierte Sohn, sowie die Dienstmagd. Auch ihre Leichen wurden im Laufe des Tages unter den Trümmern vorgezogen. Die Obduction ergab, daß sechs der umgekommenen Personen unzweifelhaft eines gewaltsamen Todes gestorben waren, an der Leiche des nächstjüngsten Sohnes dagegen sowie an der der Dienstmagd ließen sich durch Menschenhand zugefügte Verletzungen wegen der weit fortgeschrittenen Verbrennung mit Sicherheit nicht constatiren. Sämmtliche Leichen waren theilweise bekleidet, die Leiche des alten Thode mit der seiner Ehefrau, die der Tochter mit der des jüngsten Sohnes zusammen in den beiden im Familienschlafzimmer befindlichen Betten gefunden worden; den Leichnam der Dienstmagd und den des nächstjüngsten Sohnes fand man innerhalb der Betträume, resp. in der Mägde- und Knechtekammer, während die Leichen des ältesten und des dritten Sohnes im Pferdestalle übereinanderlagen. Der Leichnam des alten Thode zeigte an der rechten Seite des Kopfes eine Hautwunde von reichlich 1½ Zoll Breite mit scharfgeschnittenen Rändern und unter derselben eine weitgehende Schädelfractur, vermöge deren das rechte Schläfenbein, nach hinten zu bis in den Felsentheil desselben, sowie das Seitenwandbein mit einem Theile der obern Wand der Augenhöhle derart gespalten war, daß die gespaltenen Theile des Felsenbeins, des Schläfenbeins und des Augenhöhlentheils des rechten Stirnbeins drei leichtbewegliche Knochenfragmente bildeten. Weitere äußere Verletzungen fanden sich an der Leiche nicht. Das Gesicht und ein Oberschenkel waren theilweise verkohlt. Am Körper der Ehefrau Thode bemerkte man außer einer großen Anzahl Hautwunden, namentlich am Ohr und an den Händen, ebenfalls mehrere Schädelbrüche und eine völlige Zertrümmerung der Gesichtsknochen, insbesondere des Nasenbeins. Auch diese Leiche war an der einen Seite, am Gesicht und Arme stark verkohlt; in der linken Hand fand man einige schwarze Röhrchen, welche man für Glasperlen hielt. Mit noch weit mehr Wunden war der Körper der Tochter bedeckt. Außer einer gewaltigen Fissur des Schädels ließen sich am Kopf, Hals, Armen, Schultern und Händen nahezu vierzig verschiedene Verletzungen nachweisen. An der Leiche des jüngsten Sohnes fand sich an der rechten Seite des Kopfes ohne Verletzung der äußern Kopfhaut eine doppelte gewaltige Fractur des Schädelknochens. Der eine der beiden im Pferdestalle gefundenen Leichname, welchen man an den Resten eines Backenbartes als den des ältesten Sohnes erkennen wollte, war am Kopf, Hals und an den Extremitäten in hohem Grade verbrannt, an der linken Seite des Schädels nahm man eine ausgedehnte Zersprengung bis in die Grundfläche hinein und außerdem mehrere dreieckig gestaltete Defecte des Schädelknochens wahr. An der zweiten innerhalb des Pferdestalles gefundenen Leiche, deren Gesicht und Extremitäten fast vollständig verkohlt waren, zeigten sich eine Zerschmetterung der vordern Schädelpartie und der Grundfläche des Schädels, sowie eine vollständige Zertrümmerung der obern Hälfte des Gesichts. Eine Recognition dieses Leichnams war unmöglich. Ebenso wenig konnten die beiden in der Mägde- und der Knechtekammer aufgefundenen Leichname recognoscirt werden, der Verbrennungsproceß war so weit fortgeschritten, daß von den Körpern nur noch Reste des Schädels sowie ein Theil des Rumpfes unversehrt geblieben waren. Uebrigens ergab sich aus dem Knochenbau der in der Mägdekammer gefundenen Leiche, sowie aus einigen Kleidungsstücken, daß dieselbe eine weibliche, und aus dem Umstände, daß sie in der Mägdekammer gefunden wurde, daß sie die der Dienstmagd sein mußte. In Betreff des in der Knechtekammer gefundenen Leichnams ließ sich aus den Ueberbleibseln einer Sammtweste und aus den Resten der Geschlechtstheile schließen, daß es ein männlicher Körper war. Auf der Brandstätte wurde bei Wegräumung des Schuttes an Sachen, welche für die Entdeckung der Mörder wichtig werden konnten, aufgefunden: ein Beil, anscheinend alt, jedoch außerordentlich scharf, mit einer etwa sieben Zoll langen Schneide und 1½ Zoll breitem Rücken, an dessen Rückseite auffallender Weise ein Charnier angeschweißt war. Das Beil lag in der Knechtekammer, in welcher drei der Thode'schen Söhne geschlafen hatten. Außerdem fand man im Pferdestalle eine silberne Cylinderuhr, und neben derselben einen preußischen Thaler, ferner in dem Zimmer, in welchem der überlebende Sohn geschlafen hatte, verschiedene Geldstücke. Weiter wurde eine goldene Brosche und Kette, sonst jedoch von Geld oder Wertsachen auf der Brandstätte nichts gefunden. In dem Garten neben dem Hause lagen ein vollständiges Bett und eine Anzahl männlicher Kleidungsstücke, ohne daß man ermitteln konnte, von wem diese Sachen dorthin getragen sein möchten. Unter dem Schutte in der Nähe der Knechtekammer entdeckte man den Cadaver eines großen Hundes. Es waren jedoch notorisch zwei Hunde auf dem Hofe gewesen; der Leichnam des zweiten war verschwunden und der des ersten so stark verbrannt, daß sich Spuren von Gewaltthätigkeit nicht nachweisen ließen. Das Gutachten der Gerichtsärzte über die Todesart der acht Personen, deren Leichen sie obducirt hatten, ging dahin: Sechs dieser Personen seien unzweifelhaft eines gewaltsamen Todes durch Menschenhand gestorben, während sich diese Todesursache an der Leiche des einen der Thode'schen Söhne sowie an der der Dienstmagd infolge der starken Verkohlung nicht habe constatiren lassen. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß mindestens zwei Mordwerkzeuge gebraucht worden seien, ein stumpfes und ein schneidend und stechend wirkendes. Jedoch sei nicht an jeder Leiche die Anwendung der beiden Instrumente nachzuweisen, vielmehr könne man nur so viel behaupten, daß an sämmtlichen sechs Leichen sich sichere Spuren eines stumpfen und an den Körpern der Thode'schen Tochter und der Ehefrau Thode Spuren eines schneidenden und stechenden Werkzeuges fänden. Ob die an sämmtlichen Leichen gleichmäßig wahrgenommenen, von der Einwirkung eines stumpfen Instruments herrührenden Schädelfracturen durch ein und dasselbe stumpf wirkende Werkzeug hervorgebracht wären, sei ungewiß, es bliebe trotz der auffallenden Aehnlichkeit sämmtlicher Schädelverletzungen die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß noch ein zweites stumpfes Instrument zur Anwendung gekommen sei. Ueber die Beschaffenheit der Mordwerkzeuge sprachen sich die Gerichtsärzte dahin aus, daß der Mörder wahrscheinlich eine langgestielte schwere Axt mit scharfer, rechtwinkelig begrenzter Schneide von nicht viel über 3 Zoll Länge, und einer scharfkantigen Rückenfläche von etwa 1½ Zoll Breite benutzt und als Hülfswerkzeug zur Ermordung der Tbode'schen Tochter und der Ehefrau Thode vermuthlich ein scharfes, spitziges Messer verwendet habe. In Betreff der Lage, in welcher sich die umgekommenen acht Personen zur Zeit ihres Todes möchten befunden haben, ging das gerichtsärztliche Gutachten dahin, daß dieselben sämmtlich, mit Ausnahme der Dienstmagd, welche im Bette liegend ihren Tod gefunden zu haben scheine, wahrscheinlich außerhalb des Bettes um das Leben gekommen seien. Derjenige, von dem hauptsächlich Aufklärung über die grauenhafte, in Dunkel gehüllte That zu erwarten stand, lag auf dem Nachbarhofe nach Angabe des Arztes bewußtlos danieder, das Untersuchungsgericht that daher auf eigene Hand die nöthigen Schritte, um den Mördern auf die Spur zu kommen. Es hatte sich der Bewohner der umliegenden Marschen ein beispielloser Schrecken bemächtigt, welcher einen Ausdruck fand in der an das Obercommando der in Holstein befindlichen Truppen gerichteten Bitte der Eingesessenen des dem Thode'schen Hofe zunächstgelegenen Dorfes Beidenfleth und Umgegend: zeitweilig eine Abtheilung Militär dorthin zu commandiren. In Gewährung dieser Bitte wurde zum Zweck thunlichster Beruhigung der Gemüther die achte Compagnie des dritten westfälischen Landwehrregiments Nr. 16 vorläufig nach Beidenfleth verlegt. Ueberdies setzte das Oberpräsidium für Schleswig-Holstein eine Belohnung von 400 Thlrn. preuß. Courant auf die Entdeckung der Mörder der Familie Thode. Die Bauern selbst durchstreiften die Umgegend; der den Thode'schen Hof umgebende Graben wurde abgelassen, verdächtige Individuen wurden eingezogen, die Besitzer der Schiffe und Kähne, welche während der Mordnacht auf der Stör in der Nähe des Thode'schen Hofes gelegen hatten, sowie Nachbarn und Verwandte vernommen; indeß alles ohne den geringsten Erfolg. Das Publikum hatte sich, wie das bei schweren Verbrechen jederzeit zu geschehen pflegt, rasch und entschieden eine Meinung in Betreff der Thäterschaft gebildet, jedoch wurden in diesem Falle gleich anfangs zwei verschiedene Ansichten laut und mit lebhaftem Interesse, ja mit Gereiztheit verfochten. Die Mehrzahl glaubte, daß eine Bande von Räubern den Wasserweg eingeschlagen und den Thode'schen Hof überfallen habe; der einsichtigere und mit den Thode'schen Verhältnissen näher vertraute Theil der Bevölkerung war dagegen geneigt, den überlebenden Timm Thode nicht für ganz unbetheiligt an der That zu halten. Die Anhänger der letzten Meinung waren indeß darüber wiederum unter sich uneinig, ob Thode das Verbrechen allein, oder ob er es mit Hülfe anderer ausgeführt habe. Timm Thode war in der Mordnacht, wie wir wissen, anscheinend bewußtlos am Hause seines Nachbars aufgehoben worden. Dicht bei ihm standen zwei Kästen und um ihn herum lag ein Haufen von bessern männlichen Kleidungsstücken. Der sofort vom nächstgelegenen Dorfe herbeigerufene Arzt fand den Timm Thode auf einem Stuhle sitzend, mit nach vorn geneigtem, stark geröthetem Gesichte, die Kiefer fest aufeinander geschlossen, anscheinend in tiefen Schlaf versunken, aus welchem er durch kein Rütteln und Stoßen zu erwecken war. Der Puls zeigte eine Frequenz von 112–120 Schlägen in der Minute, die Augen waren geschlossen und beim Oeffnen der Lider starr und ausdruckslos, jedoch reagirten die Pupillen, wenngleich schwächer als im Normalzustande. Dem Patienten gewaltsam eingeflößtes Wasser floß unverschluckt wieder heraus. Man zog dem Kranken die Oberkleider aus und brachte ihn ins Bett, dann wurden ihm auf Anordnung des Arztes in der Schläfengegend Blutegel gesetzt, indeß ohne sichtliche Einwirkung auf seinen Zustand. Der Arzt entfernte sich und ließ eine Wärterin zur Beobachtung des Patienten zurück. Inzwischen kamen mehrere Personen aus der Nachbarschaft, die neugierig waren, den Timm Thode zu sehen; sie besprachen, ohne Rücksicht auf ihn zu nehmen, die Vorgänge auf der Brandstätte. Als am folgenden Tage mittags der Arzt in Begleitung des Physikus seinen Besuch wiederholte, hatte sich im wesentlichen bei dem Patienten nichts geändert, nur beobachtete man, daß er sich wiederholt willkürlich bewegte, namentlich ohne Hülfe sich von der einen Seite auf die andere legte, Schlingbewegungen machte und mit den Mundwinkeln zuckte. Uebrigens aber war er durch keine Mittel aus seinem lethargischen Schlafe zu erwecken. Die Bekleidung des Thode bestand zu der Zeit, als man ihn in das Haus trug, in einem gestreiften baumwollenen Oberhemde, einem unter diesem befindlichen leinenen Hemde, einer auf bloßem Leibe getragenen wollenen Jacke, einem schmuzigen, geflickten Beinkleide von englischem Leder, aus Strümpfen und ledernen Pantoffeln. Außerdem trug er gehörig angeknöpfte lederne Tragbänder und eine mit einer Litze um den Hals geschlungene silberne Cylinderuhr. In den Taschen der Beinkleider staken zwei Taschenmesser und ein ledernes, 12-13 Thlr. preuß. Courant enthaltendes Portemonnaie. Bei einer Untersuchung seines Körpers und seiner Kleider fanden sich an der Innenseite des auf bloßem Leibe getragenen Hemdes einige etwa Erbsen große Blutspuren, und an der linken Seite des Beinkleides ein größerer Fleck wie von abgewischtem Blute. Erstere erklärte Thode später von kleinen Geschwüren herstammend, an welchen er häufig leide. Letzterer sollte nach seiner Angabe daher rühren, daß er im Laufe des Sommers beim Mähen sich in den Finger geschnitten und das Blut an seinem Beinkleide abgewischt habe. Am Hinterkopfe des Thode fanden die Aerzte eine etwas erhabene, kahle Stelle von geringem Umfange, jedoch ohne eine Spur von Sugillation, über deren vermuthliche Entstehung sie sich dahin äußerten, dieselbe könne möglicherweise daher rühren, daß Thode vor dem Nachbarhause ohnmächtig niedergeschlagen sei. Während der Besichtigung seines Körpers, ja selbst während ihm das Haar an der gedachten Stelle des Hinterkopfes abgeschoren wurde, schien der Patient von allem, was mit ihm und um ihn vorging, durchaus nichts zu empfinden. Dieser Zustand anscheinender vollständiger Bewußtlosigkeit dauerte ohne merkliche Veränderung bis zum Morgen des 9. August, also im ganzen etwa 30 Stunden. Um diese Zeit schlug Timm die Augen auf und antwortete deutlich und klar, nur mit etwas schwerfälliger, tonloser Sprache, auf alle ihm von den Aerzten vorgelegten Fragen, indem er nur noch über Schwindel, Schwäche in den Beinen und heftige Schmerzen im Hinterkopfe, namentlich in der Gegend der von den Aerzten untersuchten Stelle klagte. Nachdem er sodann eine für ihn bereitete Suppe gegessen und danach wieder bis zum Nachmittage etwa gegen 4 Uhr anscheinend geschlafen hatte, war in seinem Befinden eine augenscheinliche Besserung bemerkbar. Die Augen hatten den Ausdruck der Starrheit fast gänzlich verloren, er antwortete mit völliger Klarheit auf alle Fragen. Jetzt erst erkundigte sich Thode, woher es komme, daß seine Aeltern und Geschwister ihn nicht besuchten, beruhigte sich aber sofort, als man ihm antwortete, daß er erst vollkommen genesen sein müsse, ehe er Besuche empfangen dürfe. Von da ab schritt die Genesung des Patienten rasch vorwärts. Inzwischen waren die beiden Kästen, welche man in der Mordnacht mit Thode zugleich aufgehoben hatte, geöffnet und in dem einen derselben Werthpapiere im Belaufe von 16 – 17000 Thlrn. preuß. Courant, in dem andern eine beträchtliche Anzahl von Silbersachen gefunden worden. In dem erstern Kasten lagen außer den Wertpapieren noch ein Beutel, ungefähr 200 Thlr. preuß. Courant in Silber enthaltend, und mehrere Portemonnaies. Die ebenfalls in der Nähe von Thode gefundenen Kleider bestanden in Röcken, Beinkleidern und Westen, anscheinend seine und seiner Brüder Sonntagskleider. Am 12. August erfolgte die erste gerichtliche Vernehmung des Thode. Sie war sehr kurz und man ging mit Rücksicht auf den noch immer etwas angegriffenen Gesundheitszustand des Comparenten äußerst schonend zu Werke. Thode gab an: »Etwa um 1 Uhr in der Nacht gewahrte ich, plötzlich erwacht, auf dem zwischen Wohnhaus und Scheune befindlichen freien Platze einen hellen Feuerschein und vernahm zugleich einen geheulartigen Lärm wie von Menschen und Hunden untermischt mit starken Donnerschlägen. Erschreckt sprang ich auf, zog rasch meine Hosen an, knöpfte die Tragbänder an, fuhr in die vor dem Bette stehenden Pantoffeln, raffte zuerst mein Bett zusammen und legte dasselbe auf zwei in der Nähe des Fensters stehende Stühle. Dann trug ich eine Anzahl Kleidungsstücke, welche in meinem Schlafzimmer auf dem Tische lagen, ebenfalls an das Fenster, nahm aus einem neben meinem Bette befindlichen Wandschranke die beiden von mir mit hierher gebrachten Kästen und stellte sie auf die Fensterbank. Darauf öffnete ich das Fenster und sprang hinaus. Hier sah ich sofort, daß die Scheune in hellen Flammen stand und daß bereits das Dach eingestürzt war; ich ergriff, von außen durch das Fenster hineinlangend, einen Theil der bereit gelegten Bett- und Kleidungsstücke und trug dieselben in den etwa 12 Schritt entfernten Obstgarten. Als ich damit fertig war, raffte ich die Kleider, welche in der Eile liegen geblieben waren, zusammen, nahm die beiden Kästen unter die Arme und schickte mich an, das Haus zu verlassen. Plötzlich sah ich neben der Scheune fünf bis sechs Männer hintereinander nach dem Damme zu gehen. In der Meinung, daß jene Leute mein Vater und meine Brüder seien, rief ich sie an mit den Worten: »Jungens, seid ihr das?« statt der Antwort wandte sich einer der Männer um, und trat an das neben der Scheune befindliche Stacket, streckte beide Hände vor und feuerte einen Schuß auf mich ab. Soviel ich in der Eile sah, war der Mann maskirt, auch die übrigen schienen mir verkleidet zu sein, wenigstens hatten alle ein auffallend dunkles Aussehen. Der auf mich abgefeuerte Schuß muß ein Schrotschuß gewesen sein, denn ich vernahm in den Kronen der in der Nähe stehenden Bäume ein Prasseln wie von Hagelkörnern. Aufs höchste erschrocken ergriff ich die Flucht dem benachbarten Hofe zu, die Räuber schickten mir noch eine Kugel nach, welche ich dicht am Ohre vorüberpfeifen hörte. Außer Athem und einer Ohnmacht nahe, langte ich endlich auf dem Nachbarhofe an, ich hatte noch gerade so viel Kraft, um an die Küchenthür zu klopfen und zu rufen: »Könnt ihr denn nicht hören, unser Haus brennt«, dann brach ich zusammen. Was von diesem Augenblicke bis zum Morgen des 9. August mit mir und um mich vorgegangen ist, weiß ich durchaus nicht.« Als Thode am Schlüsse des Verhörs damit bekannt gemacht wurde, daß seine sämmtlichen Angehörigen ums Leben gekommen seien, rief er in großer Aufregung aus: »Haben sie sie denn erschlagen?« Diese Aufregung, welche sich in heftigem Weinen und Schluchzen, begleitet von starker Röthe des Gesichts und erheblich gesteigerter Frequenz des Pulses äußerte, legte sich indeß schon nach Ablauf ungefähr einer halben Stunde. In einem zweiten, zwei Tage später abgehaltenen Verhöre ergänzte Thode seine Angaben auf Befragen dahin: »Als ich in der Nacht erwachte, war ich so erschrocken und verstört, daß ich nicht mit Bestimmtheit sagen kann, ob ich irgendetwas gethan habe, um mich über das Schicksal meiner Angehörigen zu vergewissern, indeß glaube ich aus der Thür meines Schlafzimmers gerufen zu haben, es sei Feuer im Hause. Nach der Begegnung mit den fremden Männern, welche ich anfangs für meine Brüder hielt, nahm ich an, daß meine Familie bereits in Sicherheit wäre.« Den Umstand, daß er die beiden früher erwähnten Kästen mit ihrem werthvollen Inhalte sowie die mitgebrachten Kleidungsstücke habe retten können, erklärte Thode folgendermaßen: »Einige Zeit, etwa 14 Tage bis 3 Wochen vor der Nacht, in welcher das Verbrechen verübt worden, habe ein Blitzschlag sein väterliches Haus getroffen, jedoch ohne zu zünden. Infolge dieses Ereignisses habe sich ihrer aller eine große Angst vor Feuersgefahr bemächtigt. Sein Vater habe einen Kasten zeitweilig in das neben dem Wohnhause befindliche Backhaus gebracht und angeordnet, daß niemand davon sprechen solle; ein anderer Kasten mit dem Silberzeuge sei auf 9-10 Tage einer benachbarten Familie zur Bewahrung übergeben worden. Ueberdies habe sein Vater befohlen, daß für die nächste Zeit allnächtlich einer der Söhne wachen und sämmtliche Hausgenossen nachts nur die Oberkleider ablegen sollten. Diese letztere Vorsichtsmaßregel sei noch zur Zeit der Mordnacht beobachtet worden, und es erkläre sich daraus der Umstand, daß die Leichen theilweise bekleidet gefunden worden seien. Am Sonntage den 5. August habe der Vater sich in seinem Schlafzimmer mit Umpacken von Papieren und Silbersachen aus drei verschiedenen Kästen beschäftigt, dann zwei dieser Kästen in einen Wandschrank gestellt und zu ihm gesagt: «Wenn etwas passiren sollte, so weißt du, wo die Kästen stehen.» An demselben Tage habe sein Vater im Wohnzimmer Geld gezählt und dann eine Summe von etwa 2000 Thlrn. in Silber, in zwei Beuteln in einen unter seinem Bette befindlichen Verschlag gethan. Die von ihm theils in den Garten gebrachten, theils auf der Flucht mitgenommenen Kleidungsstücke seien seine und seiner Brüder Sonntagskleider, welche noch vom letzten Sonntage her wie gewöhnlich in seinem Schlafzimmer gelegen hätten.« Befragt, was er über die Motive und Ausführung des Verbrechens denke, erwiderte Thode: »Er könne sich die Sache nicht anders erklären, als daß eine größere Bande in der Absicht zu rauben den Hof überfallen, seine Angehörigen, mit Ausnahme der beiden ältern Brüder, welche ja wach geworden und aufgestanden sein müßten, in ihren Betten erschlagen und die Gebäude angezündet habe, um ihre Unthat zu verbergen. Daß seine Schwester mit so vielen Wunden bedeckt gefunden worden, möge daher kommen, daß man sie gepeinigt und gemishandelt habe, damit sie den Ort angebe, wo das Geld liege. Ihn selbst müßten die Räuber ganz und gar vergessen haben. Jedenfalls sei es auf einen Raub abgesehen gewesen und vermuthlich sei auch wirklich das Geld geraubt worden, welches sein Vater in den Verschlag unter seinem Bette gethan, denn von diesem Gelde habe man keine Spur entdeckt.« In Betreff der auf der Brandstätte gefundenen Art äußerte Thode: Er glaube nicht, daß dieselbe eine von den auf dem Hofe gebrauchten Aexten sei. Darauf hingewiesen, wie es doch fast undenkbar sei, daß er von dem Lärm bei der Ermordung seiner Angehörigen nicht aufgewacht sein sollte, gab Thode an: er habe schon bevor er durch den Feuerschein gänzlich munter geworden, im halbwachen Zustande einen undeutlichen Lärm vernommen, jedoch vor Entsetzen keinen Laut hervorbringen können. Die über das frühere Leben des Timm Thode angestellten Erhebungen ergaben Folgendes: Timm hatte sich nach Aussage seines Lehrers in der Schule als ein kaum mittelmäßig begabter, träger Knabe, von etwas rohem, störrischem Charakter gezeigt, und war häufig bestraft worden. Die Kenntnisse, welche er sich erworben, beschränkten sich auf Lesen, Schreiben und den Inhalt des Kleinen Luther'schen Katechismus. Ein rechtes Verständniß der Religionswahrheiten hatte er nach der Meinung seines Lehrers nicht gehabt. In seinen Knabenjahren schwindelte er auf dem Wege von der Schule nach dem älterlichen Hause einem Bäckerjungen einmal ein Brot ab, indem er vorgab, es kaufen zu wollen, das Brot an sich nahm und weglief. Ueber Thode's Betragen in den Vorbereitungsstunden auf die Confirmation sprach der betreffende Geistliche sich lobend aus. Nach der Confirmation blieb Timm zunächst auf dem väterlichen Hofe und wurde gleich seinen Brüdern zu den landwirthschaftlichen Arbeiten herangezogen, er stellte sich jedoch so ungeschickt an und war so träge, daß er sowol von seinem Vater als von dem ältesten Bruder häufig Vorwürfe hören mußte und zu den ländlichen Arbeiten, welche mehr Umsicht erforderten, niemals zugelassen wurde. Diese Zurücksetzung und der Spott darüber, daß er von Kindheit an mit dem Leiden des nächtlichen Bettnässens behaftet war, veranlaßten ihn, bei fremden Leuten als Knecht in Dienst zu treten. In den Jahren 1860–66 diente er an verschiedenen Orten, jedoch so, daß er nur auf einer einzigen Stelle ein halbes Jahr aushielt, während er im übrigen seinen Dienst gewöhnlich schon nach einigen Wochen wieder verließ und inzwischen in das älterliche Haus zurückkehrte. Im Jahre 1864 entschloß er sich, das Müllerhandwerk zu erlernen, er trat zu diesem Behufe auf einer nicht weit vom Hofe seines Vaters entfernt liegenden Mühle in Dienst, kam jedoch, da diese kurz darauf abbrannte, schon nach einigen Wochen wieder nach Hause. Thode's Dienstherrschaften gaben ihm keine günstigen Zeugnisse. So wurde er namentlich von einer derselben, auf deren Zeugniß man vorzüglich Werth zu legen berechtigt war, als träge, roh, naschhaft und gefräßig bezeichnet; von anderer Seite ward indeß sein Charakter harmlos und gutmüthig genannt. So oft er sich in der Zwischenzeit zu Hause aufhielt, gab es in der Familie Zank und Streit. Ueber seine vermeintliche Zurücksetzung bei den Arbeiten erzürnt und durch Neckereien sowie dadurch, daß man ihn mehrerer Diebstähle, welche gegen seinen Vater und seine Brüder verübt wurden, bezichtigte, gereizt, gerieth er häufig mit seinen Brüdern in Zwist, welcher nicht selten sogar in Tätlichkeiten ausartete. Sein Vater schalt ihn sehr oft heftig wegen seiner Trägheit. Uebrigens prügelten sich nach Thode's Angabe die Brüder ebenso häufig untereinander als mit ihm, und auch sie lebten in Unfrieden mit dem strengen und wortkargen Vater. Die Angaben seiner Verwandten über Timm Thode fielen ebenso verschieden aus als die seiner Dienstherrschaften. So erklärte namentlich der Großvater mütterlicher Seite in Uebereinstimmung mit seinen Söhnen, er glaube an die Erzählung des Timm Thode nicht, und könne ihn nicht für ganz unbetheiligt an dem Verbrechen halten. Das Verhältnis desselben zu seinen Angehörigen sei ein sehr schlechtes gewesen; namentlich habe Timm's Mutter noch vor nicht langer Zeit ihrer Schwester geklagt: »es sei so schlimm mit Timm, daß sie es gar nicht sagen könne.« Sein Enkel sei heimtückischer und rachsüchtiger Natur; seine Erzählung sei unglaubhaft, weil es ganz undenkbar sei, daß sein Schwiegersohn, ein in Geldsachen sehr vorsichtiger und verschlossener Mann, die beiden werthvollen Kästen aus den Händen und dem Sohne in Verwahrung gegeben haben sollte, zu welchem er entschieden das geringste Vertrauen gehabt habe. Im Gegensatze hierzu sprachen die Verwandten väterlicher Seite sowie die Nachbarn sich dahin aus, daß sie den Timm Thode eines solchen Mordes nicht für fähig, ihn vielmehr für einen gutmüthigen und harmlosen Menschen hielten. Ein Bruder des alten Thode behauptete, daß vor etwa 30 Jahren ein Beil wie das auf der Brandstätte gefundene auf dem Hofe vorhanden gewesen sei. Eine Nähterin, welche am 7. August bis zum Abend auf dem Thode'schen Hofe gearbeitet hatte, gab an, daß Timm Thode an diesem Tage dasselbe Oberhemde und Beinkleid getragen habe, mit welchem er nach dem Ereignisse bekleidet gewesen sei. Eine Versendung des Beils an die Schmiede verschiedener benachbarter Districte führte zu keinem Resultat. Von Schüssen hatte in der Nacht des Verbrechens niemand etwas gehört. Ueber den Zustand des Timm Thode während der nächsten 30 Stunden nach seiner Ankunft auf dem Nachbarhofe lautete das ärztliche Gutachten dahin: die Frage, ob der Zustand des Timm Thode auf eine wirkliche Bewußtlosigkeit, eine Folge des Schreckens, oder auf Simulation zurückzuführen sei, lasse sich mit völliger Sicherheit nicht entscheiden, doch sprächen für die Annahme, daß seine Bewußtlosigkeit eine wahre, natürliche gewesen sei, weit gewichtigere Momente als für die Simulation. Am 18. August wurde Timm Thode zum letzten male von der Untersuchungscommission vernommen. Die Ergebnisse dieser Vernehmung haben wir bereits mitgetheilt. Die Commission war von vornherein von der Ansicht ausgegangen, daß das Verbrechen von Fremden verübt worden sei. Der größere Theil des Publikums theilte diese Meinung, denn man hielt es für unmöglich, daß ein Mensch, der keine verbrecherische Vergangenheit hinter sich habe, mit einem male zu einem solchen Grade sittlicher Verworfenheit herabsinken könne, wie sie eine solche That voraussetzte, und ferner glaubte man, die physische Kraft eines einzigen sei einer solchen Blutarbeit nicht gewachsen. Daneben freilich fehlte es keineswegs an Stimmen, welche dabei stehen blieben, daß Timm der Mörder sei. Diese Stimmen fielen um so schwerer in die Wage, als sich unter ihnen sowol die des Großvaters mütterlicher Seite als die des Müllers befanden, bei welchem Thode gedient hatte. Das stärkste Verdachtsmoment gegen Timm fand man allgemein in dem Umstande, daß er in den erwähnten beiden Kästen eigentlich das ganze Thode'sche Vermögen gerettet hatte, und außerdem trug seine Erzählung, von den Ereignissen der Mordnacht den Stempel der Unglaubwürdigkeit an der Stirn. Allein die Commission sah sich nach den Ergebnissen der Untersuchung nicht bewogen, gegen Timm weiter vorzuschreiten. Da man es indeß doch nicht für gerathen hielt, ihn ganz aus den Augen zu lassen, so wurde er zunächst bei einem Polizeidiener in Itzehoe untergebracht. Hier lebte er unter steter Aufsicht, jedoch nicht als Gefangener. Nach einigen Monaten zog er zur Miethe in ein nahe bei der Stadt gelegenes Dorf, und der Hausherr verpflichtete sich, sofort dem Gerichte Anzeige zu machen, wenn er irgendetwas Verdächtiges wahrnähme. Während seines Aufenthalts in Itzehoe gab Thode nicht allein keinerlei Veranlassung zum Mistrauen, sondern verhielt sich so still und ruhig, so den ganzen Umständen angemessen, daß die letzte Spur von Verdacht auf seiten des Untersuchungsgerichts verschwand. Auch im Publikum machte es einen vortheilhaften Eindruck, als Thode zu der von der Regierung ausgesetzten Belohnung noch eine Prämie von 1400 Thlr. für die Entdeckung der Mörder seiner Angehörigen aussetzte, und überdies einen mit Bibelsprüchen geschmückten Denkstein für die Gräber seiner »durch ruchlose Mörderhand gefallenen« Aeltern und Geschwister anfertigen ließ. Die Untersuchung, jedes sichern Anhalts beraubt, wurde nunmehr zu einer eigentlichen Vagabundenjagd. Hin und wieder tauchte wol einmal ein hoffnungsreiches Licht auf, aber nur, um sich bei näherer Betrachtung als trügerisch zu erweisen, um das Dunkel, welches das grauenhafte Verbrechen umhüllte, noch zu erhöhen. So fand man in nicht allzu großer Entfernung von Groß-Kampen ein Bündel anscheinend blutiger Kleidungsstücke, allein im Besitze der Familie Thode waren nach Aussage der Zeugen solche Kleider nicht gewesen; die Uhr des alten Thode, welche auf der Brandstätte nicht zu finden gewesen war, meinte man entdeckt zu haben, indeß man hatte sich getäuscht; ein Schmied glaubte das auf der Brandstätte gefundene Beil zu erkennen, die als derzeitige Eigentümer desselben bezeichneten Personen bewiesen jedoch ihr Alibi. Auf den untrüglichsten Vernunftschlüssen, ja selbst auf göttlicher Inspiration beruhende schriftliche Ausführungen gingen der Commission zu, durch welche zweifellos dargethan wurde, daß Timm Thode der Mörder sei und deshalb dem Autor des betreffenden Schriftstücks die ausgelobte Prämie gebühre, aber die Untersuchung kam damit keinen Schritt vorwärts. So sah sich endlich im März des Jahres 1867 die Untersuchungscommission in der Lage, die Acten an das zuständige Obercriminalgericht mit einem Berichte einzusenden, in welchem sie neben ihrem Bedauern, daß die Untersuchung zu keinem positiven Resultat gediehen sei, die Ansicht aussprach, daß ihres Erachtens zu weitern Vernehmungen des Timm Thode kein Anhaltepunkt vorliege. Die Acten wurden demnächst zwei Mitgliedern des Obercriminalgerichts zur Relation, resp. Correlation überwiesen. Diese waren mit der Untersuchungscommission darin einverstanden, daß die augenblickliche Lage der Untersuchung eine ziemlich trostlose sei; aber sie führten weiter aus, daß das Verfahren keineswegs als abgeschlossen betrachtet werden dürfe, vielmehr von einem neuen Gericht wieder aufzunehmen und gegen den überlebenden Thode'schen Sohn fortzusetzen sei. Als gravirend für Timm Thode wurde hervorgehoben: Zwei Motive der That seien nur denkbar: Rachsucht und Habsucht. Erstere sei, wenn man von der Annahme ausgehe, daß Fremde die Urheber des Verbrechens seien, fast mit Gewißheit auszuschließen, da niemand von Feinden, welche die in äußerster Abgeschlossenheit lebende Familie sollte gehabt haben, zumal von so grausamen und unversöhnlichen Feinden, etwas gehört, und der überlebende Sohn selbst erklärt habe, daß ihm von etwaigen Feinden seines Hauses nichts bekannt sei. Uebrigens aber sei es, selbst wenn ein Mitglied der ermordeten Familie einen unversöhnlichen Feind gehabt habe, kaum denkbar, daß der Haß eines solchen nur in der Vernichtung der ganzen Familie seine Befriedigung sollte gefunden haben. Nehme man aber Habsucht als das Motiv des Verbrechens an, so sei, vorausgesetzt, daß Fremde die Urheber sein sollten, nicht minder unerfindlich, wie sie dazu gekommen sein sollten, gerade den Thode'schen Hof sich auszuersehen. Der alte Thode nämlich sei nach den übereinstimmenden Angaben aller, welche ihn gekannt, nicht allein in Geldsachen selbst seinen nächsten Angehörigen gegenüber sehr heimlich und wenig mittheilsam, sondern auch immer besorgt gewesen, niemals überflüssige Gelder im Hause zu haben. Wie hätten unter solchen Umständen Fremde auf dem Hofe eine der Grausamkeit der That entsprechende, für fünf bis sechs Theilnehmer lohnende Beute erwarten können? Von bedeutenden Summen, welche der alte Thode in der letzten Zeit vor dem Verbrechen vereinnahmt habe, sei nichts bekannt, sondern im Gegentheil constatirt worden, daß er im Juli ein Kapital von 2000 Mark bei der itzehoer Sparkasse angelegt habe. Allerdings habe der überlebende Thode'sche Sohn behauptet, daß noch am Sonntage vor der That sein Vater etwa 2000 Mark in den unter seinem Bette befindlichen Verschlag gethan habe und an der Ausführung seiner Absicht, diese Summe auf die Sparkasse zu tragen, nur durch schlechtes Wetter verhindert worden sei; allein nach den Aussagen anderer Zeugen schienen nur einige hundert Mark Baarvorrath im Hause gewesen zu sein und man müsse glauben, daß Timm Thode gelogen habe. Wenn er an dem Verbrechen betheiligt sei, so habe er auch ein wesentliches Interesse daran gehabt, die Existenz jener 2000 Mark und deren Raub vorzuspiegeln, zumal das ganze übrige Vermögen von ihm gerettet worden sei. Ferner könne man kaum begreifen, daß Räuber gerade den durch fünf starke Männer und zwei wachsame Hunde beschützten Thode'schen Hof hätten überfallen sollen. Außerdem wurde hervorgehoben, Timm's Erzählung sei unwahrscheinlich und voll Widersprüche. Zunächst sei es unbegreiflich, daß derselbe durch den mit der Ermordung seiner Angehörigen verbundenen Lärm nicht aufgeweckt worden sein sollte, obgleich zwischen dem Zimmer, in welchem vier der ermordeten Personen und unter ihnen die Thode'sche Tochter schliefen, und seinem eigenen Schlafzimmer nur die Küche lag. Angenommen aber auch, Timm Thode sei wirklich nicht wach geworden, so müßte man fragen, wodurch er denn wach geworden sei. Die in den Acten auf diese Frage enthaltene Antwort: der Feuerschein habe ihn geweckt, sei offenbar eine ungenügende. Thode's Unschuld vorausgesetzt, sei es unerklärlich, daß er, der robuste Mann, den Kopf vollständig verloren und seine Familie ganz vergessen haben sollte. Das Vorgeben Thode's, es sei ihm nicht erinnerlich, ob er gerufen, klinge unwahrscheinlich; die Behauptung, er habe geglaubt, daß seine Aeltern und Geschwister sich bereits gerettet hätten, sei keine genügende Entschuldigung. Auffällig sei es, daß Thode Bett und Kleidungsstücke nach dem Garten geschleppt habe, obschon das Haus, als er es verlassen, noch gar nicht gebrannt, der Wind aber von demselben abwärts gestanden habe. Es müsse befremden, daß Thode trotz seiner angeblichen sehr großen Bestürzung nicht allein seine Beinkleider angezogen, sondern auch die Tragbänder gehörig angeknöpft und sich mit Pantoffeln versehen habe. Räthselhaft bleibe, warum die angeblichen Mörder den Flüchtling, der doch schwer bepackt und leicht einzuholen gewesen sei, nicht verfolgt hätten? Ganz besonderes Gewicht aber legte die Relation auf die Versicherung der Verwandten mütterlicher Seite: es sei nicht denkbar, daß der alte Thode die beiden werthvollen Kästen seinem Sohne Timm anvertraut haben sollte. Es wurde gesagt: wenn zu beweisen sei, daß jene beiden Kästen nicht in Timm Thode's Schlafzimmer gestanden hätten, so werde sich dessen Unschuld kaum noch vertheidigen lassen. Als unverbesserliche Thatsache beklagte die Relation den Umstand, daß dem Thode, wenn seine Bewußtlosigkeit etwa doch eine simulirte gewesen sei, durch die Gespräche der während der Nacht des Verbrechens in seinem Zimmer aus- und eingehenden Personen der Befund auf der Brandstätte bekannt und damit seine spätere Aussage suppeditirt worden sei. Es wurde nun ein neues Untersuchungsgericht, bestehend aus den beiden Referenten und einem Protokollführer, zur Wiederaufnahme der Untersuchung committirt, welches sich im Mai des Jahres 186? nach Itzehoe begab. Die Untersuchung richtete sich von jetzt an ausschließlich und mit ganzer Energie gegen den überlebenden Timm Thode, der bereits nach dem ersten Verhör verhaftet wurde. Der Angeschuldigte brachte genau dieselbe Erzählung vor wie früher, allein die neue Commission unterwarf, was er angab, einer scharfen Kritik. Es gelang, ihm in Betreff seiner Aussage über die Art und Weise, wie er Kleider und Betten aus dem Hause geschafft haben wollte, einen Widerspruch nachzuweisen. Er mußte in einem Verhör vom 16. Mai einräumen, daß er gelogen habe. Er bat deshalb um Verzeihung und versicherte, in allen andern Punkten die Wahrheit gesagt zu haben. Thode klagte zwar über sein unverdientes herbes Geschick, gab aber sonst im Gefängniß keine Unruhe oder Besorgniß kund. Er erfreute sich des besten Appetits und des gesündesten Schlafes. Als ihn die Unterfuchungscommission einige Stunden nach jenem Verhöre besuchte, hielt er sein Mittagschläfchen. Auf die ernste Ermahnung, in sich zu gehen und der Wahrheit die Ehre zu geben, entgegnete er: »Mein Gewissen ist rein, ich kann ruhig schlafen.« Zwei Tage später nach einem abermaligen Verhör fand der Gefangenwärter den Timm Thode in einem sonderbaren Zustande. Der Gefangene hatte sein Mittagbrot mit Lust verzehrt, sich dann wie gewöhnlich zum Schlafen niedergelegt und noch um 4 Uhr nachmittags der Frau des Gefangenwärters seine Schüssel gereicht. Als der Kerkermeister ihm das Abendessen brachte, lag Thode stöhnend und schnarchend in seiner Zelle, er schwitzte stark und war weder durch Rufen noch durch Schütteln zu ermuntern. Der Arzt ward gerufen, aber auch seine Versuche, den Schläfer zu wecken, waren vergeblich. Der Arzt hob die Augenlider auf und bemerkte, daß sich die Augen vor den auf sie eindringenden Lichtstrahlen unruhig hin- und herbewegten. Er ließ Wasser und Siegellack bringen, spritzte von dem erstern dem Schläfer etliche male in das Gesicht und siehe da, er schlug die Augen auf, griff mit beiden Händen nach dem Kopfe und rief jammernd: Mein Kopf, mein Kopf! Es wurde ihm Eis auf den Kopf gelegt und der Gefangenwärter angewiesen, bei ihm zu wachen. Die Nacht verging unruhig, der Patient schlief keinen Augenblick und fiel gegen Morgen aus seinem Bett auf die Erde. Er wurde wieder auf sein Lager gelegt, fiel aber bis früh 11 Uhr noch vier- bis fünfmal heraus. Der Rest des Tages verlief leidlich, in der folgenden Nacht schlief Thode und die Krankheit schien gehoben zu sein. Am 21. Mai nachmittags 4 Uhr meldete der Gefangenwärter: Thode liege wieder neben seinem Bett auf der Erde und sei durchaus nicht zu bewegen, sich aufzurichten. Die Commission begab sich in das Gefängniß. Der Angeschuldigte war vollständig angekleidet, er lag längelang auf dem Boden, athmete schwer und rührte sich nicht. Gegen Rütteln und Schütteln zeigte er sich unempfindlich, als ihm aber die Lampe vor die Auyen gehalten wurde, zuckte er mit den Augenlidern. Zufolge eines gemeinsamen unwillkürlichen Impulses versetzte der eine Commissar dem Gefangenen einen Fußtritt und der andere zog ihm mit dem Stocke einen Hieb über den Hintern. Diese ebenso drastischen als zweckmäßigen Mittel schlugen an, der angeblich Ohnmächtige erhob sich, schaute um sich, und erzählte, ohne daß man ihn gefragt hatte: er sei beim Anziehen seines Rockes bewußtlos niedergefallen. Die Commissare befahlen ihm, sich gerade aufzurichten und nicht mit so weinerlicher Stimme zu reden. Er gehorchte sofort. Der Uebergang von der tiefsten Ohnmacht zum klaren Bewußtsein hatte kaum mehr als eine Minute in Anspruch genommen. Am nächsten Morgen rapportirte der Gefangenwärter: die Krankheit sei bis auf etwas Kopfschmerz verschwunden. Das ärztliche Gutachten ging dahin, daß Timm Thode Bewußtlosigkeit und Krankheitserscheinungen nur erheuchelt habe. Beim Hinausfallen aus dem Bette hatte Thode die Füße gegen die untere Bettwand stemmend und den einen unter den Körper geschobenen Arm gewissermaßen als Hebel gebrauchend, zunächst den Oberkörper der Bettkante nahe gebracht und, nachdem er sodann mittels eines Ruckes den Steiß ebenfalls über die Kante hinausgeschoben, sich fallen lassen. Beim Hineinlegen hielt der anscheinend Ohnmächtige den Körper völlig steif, und erleichterte hierdurch das Aufheben. Im Bette ließen sich die Beine, welche anfangs über dasselbe hinausreichten, bequem unter die Decke krümmen. Hauptsächlich in diesen keineswegs automatischen, sondern auf einem geordneten zweckmäßigen Zusammenwirken der betheiligten Muskelgruppen beruhenden Bewegungen fanden die Sachverständigen den Beweis für die Simulation. Ueberdies entsprachen auch die verschiedenen an Thode beobachteten und von demselben angegebenen Symptome keineswegs einem einheitlichen, selbständigen Krankheitsbilde; sie waren von ganz verschiedenen Krankheitszuständen gleichsam zusammengeborgt. In der Aufeinanderfolge der Krankheitserscheinungen fanden sich nach dem Gutachten der Aerzte verbindungslose, den Naturgesetzen widersprechende Sprünge. Man that dem Inculpaten Vorhalt und wollte von ihm das Zugeständniß haben, daß er simulirt habe. Er räumte indeß zuerst nur so viel ein, daß er die Herren Commissare schon beim Kommen an ihren Stimmen erkannt habe und folglich damals nicht bewußtlos gewesen sei. Er betheuerte, daß es ihm nicht in den Sinn kommen könne, solche Ehrenmänner zu hintergehen, gestand aber am Tage darauf zu, er habe sich bereits nach dem Verhör vom 18. Mai entschlossen, sich ohnmächtig zu stellen, damit man ihn in eine bessere Zelle bringe. Er blieb dabei, daß er in der Nacht des Verbrechens wirklich bewußtlos gewesen und an dem Verbrechen unschuldig sei. Am 24. Mai kam man wieder einen Schritt vorwärts: Thode gab zu, er habe sich in der Mordnacht absichtlich an dem Nachbarhause niedergeworfen – aber unmittelbar darauf das Bewußtsein verloren und nicht bemerkt, daß man ihn hereingetragen habe. Nach etlichen Vorhalten corrigirte er sich: Ja, er habe sich nur »schlaff« gestellt und sich vorgenommen, im Nachbarhause so lange zu schlafen, als es ihm möglich gewesen sei. Er habe alles, was um ihn herum vorgegangen sei, vernommen. Der Trotz und die Verstocktheit des Gefangenen waren gebrochen, er hatte die Kraft nicht mehr, sein schreckliches Geheimniß festzuhalten. Auf die Frage: ob er das Verbrechen allein, oder mit Hülfe anderer verübt habe? antwortete er zwar noch: »Ich habe es nicht gethan, ich bin unschuldig«, aber auf die weitere Frage, wer es denn gethan habe? nannte er die Namen zweier Einwohner des seinem väterlichen Hofe zunächst benachbarten Dorfes, indem er folgende Erzählung daranknüpfte: Einige Zeit vor der That, an einem Sonntage, habe er auf der Kegelbahn mit den beiden Männern verabredet, daß die letztern gegen eine Belohnung von 10000 Thlrn. seine sämmtlichen Angehörigen ermorden und zur Verdeckung der That die Gebäude anzünden sollten. Sie seien übereingekommen, daß die That am Dienstag den 7. August abends vollbracht werden solle. Abends halb 11 Uhr hätten die beiden Mörder an das Fenster seines Schlafzimmers geklopft und wären von ihm durch den Pferdestall in das Haus gelassen worden. Im Stalle sei einer seiner Brüder, in der Knechtekammer seien die beiden andern im Schlafe mit starken Knitteln erschlagen worden. Dann seien die beiden Gesellen in das Schlafzimmer gegangen und hätten seine Aeltern, seine Schwester und den jüngsten Bruder in ihren Betten ermordet. Die Schwester habe sich gewehrt, sei aber mit einem Beile und einem Messer endlich stillgemacht worden. Zuletzt hätten sie die Dienstmagd mit dem Beil getödtet, dann in der Scheune und im Wohnhause Feuer angelegt und sich nachher entfernt. Er habe seine Hände nicht in Blut getaucht, sei aber in der Nähe geblieben und darauf bedacht gewesen, die beiden Kästen mit ihrem werthvollen Inhalte, Kleider und Betten zu retten. Auf dem Wege nach dem Nachbarhofe habe er noch eine Zeit lang auf dem Deiche gesessen, um zu warten, bis die Gebäude in hellen Flammen ständen und um sich zu überlegen, was er thun und was er sagen wolle. Es habe ihm in der Einsamkeit gegraut, deshalb sei er, noch ehe das Wohnhaus von der Flamme ergriffen worden, zu dem Nachbarhofe geeilt und habe sich mit den Worten: »Könnt ihr denn nicht hören, unser Haus brennt!« zur Erde niedergeworfen. Die Commission schenkte dieser Erzählung natürlich nicht den geringsten Glauben, sie ermahnte den Inquisiten, er solle nicht unschuldige Leute bezichtigen, und machte ihm bemerklich, es sei unmöglich, daß das Verbrechen auf die von ihm angegebene Weise verübt worden; er, und zwar er allein, habe es ausgeführt. Nach einem letzten schwachen Versuche, die Wahrheit seiner Geschichte aufrecht zu halten, ging Thode mit einem offenen Geständniß heraus. Auf die Frage, ob er nicht seinen Bruder Johann zuerst erschlagen habe? erwiderte er: »Ja! Ich habe überhaupt alles allein gethan!« Nachdem er den Hergang in unzähligen Variationen dargestellt und immer wieder selbst in den unwichtigsten Punkten gelogen hatte, blieb er endlich bei der folgenden Aussage stehen, die im wesentlichen auch mit den anderweitig ermittelten Thatsachen übereinstimmt: »Seit der Zeit, daß von uns Brüdern mehrere erwachsen waren und an den auf dem Hofe vorkommenden Arbeiten theilnehmen mußten, hat in meinem älterlichen Hause ewiger Unfrieden und Streit geherrscht. Mein Vater, ein strenger, verschlossener und wortkarger Mann, kümmerte sich wenig um uns, solange wir unsere Arbeiten ordentlich besorgten; meine Mutler dagegen, welche immer gut gegen uns war, hatte wenig oder nichts im Hause zu sagen. Mein ältester Bruder nahm, eben weil er der älteste war, eine gewisse Autorität über uns jüngere in Anspruch, welche wir uns indeß nicht gefallen lassen wollten. Von unserer Confirmation an haben wir streng arbeiten müssen, wogegen es von unserm Vater sehr ungern gesehen wurde, wenn wir einmal an einer Lustbarkeit theilnahmen. An eine gemüthliche, freundliche Unterhaltung war, auch wenn wir nach Feierabend in der Stube beisammensaßen, nie zu denken. Die meisten Streitigkeiten zwischen uns Brüdern kamen über die Vertheilung der Arbeiten her, bei welcher jeder den andern zu übervortheilen suchte. Ich war von jeher meinen Brüdern in der Arbeit nicht gewachsen, einmal weil ich nicht so stark war als jene und dann weil ich in ziemlich erheblichem Grade an Kurzsichtigkeit litt. Aus diesem Grunde wurde ich denn auch bei Vertheilung der Arbeiten immer gegen die andern zurückgesetzt, indem man mir die Tagelöhnerarbeiten anwies und namentlich mich niemals mit Pferden umgehen ließ. »Dieser Umstand war am häufigsten der Anlaß zu Unzufriedenheit und Aufsässigkeit von meiner Seite und führte in der Folge fast täglich zu Streitigkeiten und oftmals auch zu Schlägereien. Dazu kam, daß ich von Jugend auf mit dem Leiden des nächtlichen Bettnässens behaftet war, was meinen Brüdern Anlaß zu häufigen Neckereien und Spöttereien gab. Durch diese Misverhältnisse wurde ich zunächst bewogen, bei fremden Leuten in Dienste zu treten. Wenn ich später von auswärts wieder nach Hause kam, ging es jedesmal anfangs eine Zeit lang besser, weil ich mich zusammennahm, bald indeß fingen die alten Geschichten von neuem an, sodaß die Spaltung zwischen meinen Brüdern und mir immer ärger wurde. Ich fing au, meinen Vater sowol als die Brüder zu hassen, weil ich mich unverdienterweise von ihnen zurückgesetzt glaubte. Als sie mir überdies wiederholt Diebstähle, welche meinem Vater und meinen Brüdern zugefügt wurden, schuld gaben und mich öfter «Spitzbube» nannten, erreichte diese Erbitterung den höchsten Grad. Im Sommer des Jahres 1866, nachdem ich im November 1865 von meinem letzten auswärtigen Dienste nach Hause zurückgekehrt war, kam mir, da alle bereits erwähnten Misverhältnisse wieder im höchsten Grade herrschten, zuerst der Gedanke: wie es sein würde, wenn ich meine sämmtlichen Angehörigen umbrächte. Von da ab hat mich dieser Gedanke eigentlich unausgesetzt verfolgt. Wohl trat derselbe einmal längere Zeit in den Hintergrund, jedoch nur, um bei jedem Anlasse mit neuer Kraft sich mir wieder aufzudrängen, bis er endlich eine solche Herrschaft über mich gewann, daß ich mich desselben gar nicht mehr erwehren konnte und er mich selbst in der Nacht nicht schlafen ließ. Im Juli, als wir alle im Zimmer beieinander saßen, traf ein Blitzschlag unser Haus. Dieses Ereigniß machte auf mich einen so lebhaften Eindruck, daß ich den bösen Gedanken völlig zu verbannen beschloß; allein jener Eindruck wurde bald verlöscht und der Gedanke kehrte in ganzer Stärke wieder. Ich malte mir aus, wie schön es sein würde, wenn ich Herr über das ganze Vermögen wäre, wie ich dann thun und lassen könnte, was mir beliebte, und nicht gezwungen wäre, wie ein Sklave zu arbeiten. Unter dem Eindrucke dieser verlockenden Bilder reifte der Gedanke zum Vorsatz. Am Sonntag vor der That auf dem Heimwege von einer Lustbarkeit entschloß ich mich, bei der nächsten günstigen Gelegenheit den Mord zu vollbringen. Diese Gelegenheit fand sich bald. Am Montag den 6. August nachmittags war mein Vater ausgefahren, ich und meine drei erwachsenen Brüder draschen auf der Hausdiele. Als wir damit fertig waren, stieg ich, mit einer schweren Handspake (ein keulenartiges hölzernes Instrument, welches man zum Heben und Stampfen benutzt) bewaffnet, in der Scheune auf den Hilgen (der über den Viehställen befindliche schmale Boden), lockte unsere beiden Hunde ebenfalls hinauf und forderte dann zunächst meinen ältesten Bruder auf, hinaufzusteigen, indem ich ihm vorspiegelte: die Hunde hätten da etwas. Wäre mein Bruder dieser Aufforderung gefolgt, so hätte ich zunächst ihn erschlagen und sodann der Reihe nach meine übrigen Brüder hinaufgelockt und sie getödtet. Mein ältester Bruder leistete indeß meiner Aufforderung keine Folge und ich gab deshalb meinen Plan für diesen Tag auf, oder richtiger, ich verschob die Ausführung auf den folgenden Tag. Ich hatte erfahren, daß meine Aeltern am Dienstag einen Besuch bei einem etwa eine Stunde von uns entfernt wohnenden Bekannten machen wollten und wußte, daß wir Brüder wieder dreschen sollten. Darauf baute ich meinen Plan. »Als wir am Dienstag beim Mittagessen saßen, ordnete mein Vater an, daß mein nächstjüngster Bruder am Nachmittage für einen in dem nächsten Dorfe wohnenden Thierarzt Steine fahren, wir andern Brüder aber Roggen dreschen sollten. Etwa um 1 Uhr nachmittags, nachdem wir bereits unsern Mittagsschlaf gehalten hatten, fuhr der Wagen unsers Nachbars vor, um meine Aeltern abzuholen. Uebrigens habe ich den Wagen, weil ich mich auf der Dreschdiele befand, nicht selbst gesehen, sondern nur bemerkt, daß meine Aeltern und meine Schwester aus der Stube kamen, über die Vordiele gingen, und daß nur die letztere nach Abfahrt des Wagens zurückkehrte. Nicht lange nach meinen Aeltern verließ auch der Bruder, welcher Steine fahren sollte, den Hof. Ich wußte nicht, wann er zurückkehren würde, aber da der Vater zu ihm gesagt hatte, er sollte versuchen, ob er noch an demselben Tage fertig werden könnte, mußte ich annehmen, daß er mindestens bis zum Feierabend wegbleiben würde. Der jüngste Bruder war ein Stück mit den Aeltern gefahren, wir drei Aeltesten tranken gemeinschaftlich Kaffee und gingen dann an die Arbeit. Das Stroh von dem Roggen, welchen wir ausdroschen, sollte im nächsten Frühjahr zum Decken des Hauses verwendet werden und wurde daher erst rein gedroschen, dann zugestutzt abgeschnitten und in ziemlich große Bunde zusammengebunden in die Scheune getragen. Abends gegen sechs Uhr waren wir mit dem am Nachmittag gedroschenen Quantum so weit, daß es in die Scheune geschafft werden konnte. Nachdem jeder von uns vier Brüdern (mittlerweile war nämlich der jüngste Bruder, ein sehr kräftiger Junge von 14 Jahren zurückgekommen) eine starke Tracht auf den Nacken genommen hatte, gingen wir dem Alter nach, ich als der zweite, mit den Strohbunden in die Scheune. Hier angekommen warf ich meine Ladung rasch ab und beeilte mich, an meinem ältern Bruder vorüber und vor den andern wieder ins Haus zu kommen. Ich sah, daß höchstens noch drei Trachten Stroh übrig waren, daß also nur noch zwei Brüder mir nachkommen würden; nahm darauf rasch eine Ladung auf den Nacken und sah im Abgehen, daß der ältere Bruder gerade beschäftigt war, seine Tracht auf den Nacken zu nehmen, während der mittlere vor der Thür der Dreschdiele wartete, um mich vorübergehen zu lassen, und der jüngste erst aus der Scheune kam. Mit meiner Tracht in der Scheune angelangt, warf ich das Stroh hin, ergriff die von mir bereit gestellte Handspake und trat hinter die Thür. Mein ältester Bruder kam herein, ich ließ ihn an mir vorüber und versetzte ihm, als er im Begriff war, seine Last abzuwerfen, mit aller Kraft einen Hieb über den unbedeckten Kopf, infolge dessen er, nur noch mühsam die Worte ausstoßend: »Wat wullt du«, zusammenbrach. Ich gab ihm noch einige kräftige Schläge und bedeckte dann den leblosen Körper leicht mit Stroh. Kaum war ich damit fertig, als mein jüngster Bruder mit dem Reste des Strohs in die Scheune trat. Ich schmetterte die Handspake auf seinen Schädel nieder und er stürzte lautlos zu Boden. Ich deckte etwas Stroh über den Leichnam, begab mich in das Haus und forderte den dort anwesenden Bruder auf, mit in die Scheune zu kommen und uns das Stroh in den Hilgen schaffen zu helfen. Ich eilte voraus und stellte mich, die Waffe in der Hand, auf meinen frühern Posten. Mein Bruder ging an mir vorüber, ich holte zum Schlage aus, er bemerkte indeß meine Bewegung und duckte sich mit den Worten: «Wat schall dat!» Infolge dessen traf ihn die Handspake nicht auf den Kopf, sondern in den Nacken, er fiel jedoch nieder und ich wiederholte die Schläge, bis er todt war. Ich verbarg auch diesen Leichnam unter Stroh. Als mein Werk so weit gediehen war, ging ich ins Haus und zog alte Beinkleider an. Ich wollte meine Hosen bei der Arbeit, die ich vorhatte, nicht beschmuzen und sie später wieder anziehen, damit die an jenem Tage in unserm Hause arbeitende Nähterin bezeugen könnte, daß ich meine Alltagsbeinkleider getragen hätte. Ich ging wieder in die Scheune zurück, verschloß sämmtliche Thüren und machte mich dann daran, die Leichen auf den Hilgen zu schaffen. Zunächst indeß durchsuchte ich die Taschen meiner Brüder und nahm dem einen Schlüssel, Uhr und Messer, dem andern eine Geldtasche mit reichlich 12 Thlrn. ab. Um mir das Hinausschaffen der Leichen auf den Boden möglichst zu erleichtern, machte ich aus dem Stroh, welches neben dem Kuhstalle lag, eine schiefe bis an den Hilgen reichende Ebene und kenterte die Leichen eine nach der andern, indem ich sie bei den Beinen anfaßte, so weit hinauf, daß die Füße die Höhe des Hilgens erreichten, dann stieg ich hinauf und zog die Körper auf den Hilgen. Dies war ein äußerst saures Stück Arbeit, bei welchem ich stark in Schweiß gerieth. Nachdem es vollbracht war, verschloß ich die sämmtlichen Thüren der Scheune und kehrte ins Haus zurück. Hier zog ich über meine namentlich an den Knien stark mit Blut beschmuzten Hosen eine meinem ältesten Bruder gehörige grauleinene Ueberziehhose, sogenannte Pumphose, legte Rock und Stiefeln an, setzte meine Mütze auf und begab mich hierauf mit einem Spaten versehen nach dem Außendeiche, als ob ich dort etwas zu thun hätte, in Wirklichkeit aber, um mich auf diesem Gange etwas zu erholen und darüber nachzudenken, was ich nun weiter beginnen sollte. Auf der Diele begegnete ich meiner Schwester, ich log ihr vor, daß die Brüder sich zu den Schafen begeben hätten. Am Außendeiche vergrub ich die Uhr meines ältesten Bruders und die Geldtasche, welche ich dem andern Bruder genommen hatte. Meine Absicht war, so lange fortzubleiben, bis die Nähterin das Haus verlassen haben würde. Als ich gegen 8 Uhr wieder hineinkam und durch das Fenster blickend die Nähterin noch immer im Wohnzimmer sitzen sah, trat ich an die auf der andern Seite des Hauses befindlichen Stachelbeerbüsche. Das Nähmädchen sollte mich beim Herauskommen sehen und denken, daß ich Stachelbeeren pflückte. Sie kam auch bald darauf, ich wünschte ihr Gute Nacht, zog dann, wie ich dies immer zu thun pflegte, meinen Rock aus und aß mit meiner Schwester und dem Dienstmädchen Abendbrot. Ich aß wenig, weil es mir nicht danach zu Muthe war. Während des Essens erzählte ich meiner Schwester nochmals, daß die Brüder zu den Schafen gegangen wären, sie erwiderte: «Der Vater wird böse sein, wenn er das erfährt.« Nach dem Abendbrot verließ ich das Zimmer, zog die Ueberziehhosen, welche das Blut verdeckten, aus und meinen Rock wieder an, nahm aus der in meinem Schlafzimmer stehenden Kommode ein reines weißes und ein flanellenes Hemd, welche ich in meinem Bette verbarg, setzte mir auf der Diele ein Paar reine, ganz neue Pantoffeln bereit und ging in das Wohnzimmer zurück. Hier saß ich mit meiner Schwester noch etwa eine halbe Stunde im Halbdunkel, über die weitere Ausführung der That nachsinnend, bis ich endlich einen Wagen kommen hörte. Ich begab mich darauf hinaus, um den in der Nähe unsers Hauses befindlichen Schlagbaum zu öffnen; mein Bruder, der vom Steinefahren zurückkehrte, war jedoch schon hindurch. Dicht hinter ihm her kam auch der Wagen unsers Nachbars, welcher meine Aeltern bei unserm Hause absetzte und dann sogleich wieder fortfuhr. Auf das Geheiß meines Vaters schloß ich den Baum. Während mein Bruder noch bei seinem Wagen beschäftigt war, gingen die Aeltern in das Haus. Ich öffnete eine Seitenthür der Scheune, hakte von innen die große Thür los und rief meinem Bruder zu, er möge mir helfen, den Wagen etwas weiter zurückschieben, weil ich sonst die Thür nicht zumachen könnte. Als er meiner Aufforderung entsprechend auf die Scheune zukam, stellte ich mich, mit der früher von mir gebrauchten Handspake bewaffnet, hinter die geschlossene Hälfte der Thür und gab ihm beim Eintreten einen Hieb über den Kopf, er stöhnte und pustete, deshalb schlug ich noch mehreremal auf ihn ein. Sodann faßte ich ihn an den Beinen und schleppte ihn bis an die Stelle, wo die übrigen auf dem Hilgen lagen, damit er nachher zur Hand wäre. Er athmete zwar noch, konnte aber nicht mehr schreien. Er hatte, als er in die Scheune kam, eben seine Pferde auf die Weide gebracht und hielt noch die beiden Halfter in der Hand. Ich nahm einen dieser Halfter und ging nach der hinter der Hofstelle gelegenen Weide. Hier fing ich mir eins der Pferde ein, band es an einem in der Wand des Hauses befindlichen Ringe fest und zog es in den Pferdestall. Darauf rief ich über die Diele meinem Vater, welcher sich in der Wohnstube entkleidete, zu, er möge doch einmal in den Stall kommen: der Hartwig (das war der Name des Pferdes) sei über den Graben gesprungen, habe sich mit dem Hengste geschlagen und zittere nun so stark, daß ich fürchtete, er habe Verletzungen davongetragen. Meine Absicht war, den Vater mit der Handspake zu erschlagen, während er das Pferd untersuchte. Dieser Plan wurde indeß vereitelt, denn der Vater kam nicht allein, sondern meine Schwester begleitete ihn mit einem Lichte in der Hand. Der Vater besichtigte das Pferd und befahl mir, da er natürlich nichts Verdächtiges fand, dasselbe wieder auf die Weide zu bringen. Offenbar hatte er jedoch meiner Geschichte vollen Glauben geschenkt. Bevor ich mit dem Pferde fortging, sagte ich zu meinem Vater, er möchte nur sämmtliche Hinterthüren zumachen, ich wollte noch nach den Ochsen sehen, welche in das Korn gegangen wären; die andern Jungen wären auch schon dort. Nachdem ich mein Pferd wieder auf die Weide gebracht hatte, trieb ich mich so lange auf der Hofstelle umher, als erforderlich gewesen wäre, um nach den Ochsen zu sehen. Dann trat ich an das Fenster des Zimmers, in welchem meine Aeltern schliefen, und rief von außen meinem Vater zu: wir könnten die Ochfen nicht aus dem Korne kriegen, er sollte uns helfen und gleich ein Bret mitnehmen, um die Einfriedigung wieder auszubessern. Mutter und Schwester schienen schon zu Bette gegangen zu sein, denn ich sah nur meinen Vater im Zimmer, Er gab mir zur Antwort: «Ja, dann muß ich ja mit», kam durch die Küchenthür heraus und nahm eins von den Bretern, welche auf der Hofstelle lagen, unter den Arm. Ich ließ ihn an mir vorübergehen und folgte ihm, die Handspake auf der Schulter. Wir gingen über die Hofstelle und den Düngerplatz, wo ich des schlüpfrigen Bodens wegen mein Vorhaben nicht auszuführen wagte, nach der Weide zu. Hier angekommen, warf ich das Bret, welches ich trug, zur Erde und versetzte meinem Vater, der sich durch das Fallen des Bretes erschreckt, umsah, einen Schlag auf die rechte Seite des Schädels. Er sank nieder, ohne einen Laut auszustoßen. Ich gab ihm noch etliche Schläge, dann ging ich zurück und holte mir einen Spaten und einen Schubkarren. Ich lud den Leichnam auf den Karren, stach mit dem Spaten die Grasnarbe aus, soweit sie blutig geworden war, warf das ausgestochene Stück nebst dem Spaten und der Handspake ebenfalls in den Karren und schaffte meine Ladung in den Pferdestall. Nun beschloß ich, die beiden Hunde umzubringen. Sie waren mir sehr zugethan und kamen auf meinen Lockruf zu mir. Den einen hing ich an einem Stricke auf, dem andern brachte ich mit einem Messer einen Schnitt in die Kehle bei. Er stieß ein entsetzliches Geheul aus, sodaß ich ihn loslassen mußte. Meine Mutter und meine Schwester eilten in die Hausflur und frugen mich, was denn vorginge? Ich antwortete: »Es ist nichts los.« Sie gingen wieder fort. Aus dem Eisenschranke auf der Diele nahm ich hierauf eine zum Zerlegen des Fleisches benutzte sehr scharfe Axt und begab mich in das Schlafzimmer, dessen Thür ich hinter mir zuschloß. Die Mutter stand neben dem Tische am Ofen und sah durch das Fenster hinaus. Sie drehte mir den Rücken zu, sodaß ich mich unbemerkt nähern und sie von hinten mit der Axt über den Schädel hauen konnte. Schwer getroffen sah sie sich um und fiel mit den Worten: »Wat wullt du!» nieder. Meine Schwester hatte den Vorgang bemerkt, wie der Blitz sprang sie aus dem Bett und faßte mich unterhalb der Arme um den Leib. Ich wandte mich nun zunächst gegen meine Schwester Anna, welche mir viel zu schaffen machte. Die Axt mit der linken Hand haltend, stieß ich sie zunächst mit dem Stiel von mir und hieb dann vielemal mit der Schneide auf sie ein. Sie hielt sich trotz aller Wunden auf den Beinen, packte mich wiederholt an dem Oberhemde und an den Armen. Ich nahm deshalb aus einem auf dem Tische stehenden Brotkorbe ein starkes, spitzes Messer und stach und schlug nun abwechselnd mit Axt und Messer auf sie ein. Nach verzweifelter Gegenwehr erlag sie endlich. Während des Kampfes rief sie fortwährend in den jammervollsten Tönen: «Ach laß mich doch leben; du machst mich ja todt, ich habe dir ja nichts gethan; mein bester Timm.« Als ich mit der Schwester fertig war, bemerkte ich, daß meine Mutter noch lebte. Sie lag röchelnd an der Erde und stieß die Worte heraus: «Ach Timm, laß mich doch, ich habe dir ja nichts gethan, laß mich doch leben!» Ich machte sie durch einige Schläge mit der Axt stumm und verließ das Zimmer. Außer mir war nur noch eine einzige Person im Hause am Leben, die Dienstmagd. Sie lag in ihrer Kammer und schlief. Ich schlich mich leise an ihr Bett, fühlte mit der Hand, wo der Kopf lag und schlug dann mit der Axt zu. Das Mädchen wimmerte leise und verschied, ohne zum Bewußtsein zu kommen. »Der Mord war vollbracht, es galt nunmehr der Entdeckung vorzubeugen. »Ich beschloß, die Leichen meiner Brüder in das Wohnhaus zu schaffen, stieg zu diesem Zwecke auf den Hilgen und warf die dort oben liegenden todten Körper kopfüber hinunter auf das Stroh. Dann schleppte ich den einen nach dem andern in das Haus, indem ich sie um den Leib faßte und die Beine nachschleifte. Den jüngsten Bruder legte ich in das Bett im Wohnzimmer, den ältesten in die Knechtekammer, die beiden andern in den Pferdestall. Eigentlich wollte ich alle in ihre Betten schaffen, damit sie vollständig verbrennen sollten, aber es fehlte mir an Zeit und an Kraft. Beim Fortschaffen des zuletzt erschlagenen Bruders bemerkte ich noch schwache Regungen, ich ergriff deshalb einen vor dem Fenster liegenden Hammer und zertrümmerte ihm den Schädel. Ich nahm aus der Tasche seiner Kleider ein Messer und die Geldbörse und legte ihn dahin, wo das Stroh in bedeutender Menge aufgehäuft war. Die Leiche meines Vaters, die sich noch auf dem Schubkarren befand, schleppte ich in das Wohnzimmer und legte sie in das Bett. Vorher hatte ich aus den Hosentaschen den Geldbeutel und die Schlüssel genommen. Den Leichnam meiner Mutter warf ich über den meines Vaters und den der Schwester zu dem des jüngsten Bruders in das Bett. Nach dieser äußerst anstrengenden Arbeit ging ich daran, mich gründlich zu reinigen. Zu dem Ende begab ich mich in die Küche, wo 4–5 Eimer Wasser standen. Mit einer hölzernen Schale aus den Eimern schöpfend wusch ich mir zunächst den Oberkörper gründlich rein, zog dann in meinem Schlafzimmer das am Nachmittage bereit gelegte flanellene Hemde an und wusch mir die Beine, die Füße und die Hände. Zum Abtrocknen benutzte ich zwei in der Küche hängende Handtücher. Als ich fertig war, warf ich die blutigen Kleider auf einen Haufen und deckte Stroh darüber. Ich zog die Hose an, welche ich am Nachmittage abgelegt hatte, warf das weiße Hemde über das flanellene, band ein reines Halstuch vor und überzeugte mich vor dem Spiegel, daß ich ganz rein war. Nun überlegte ich, was ich alles mitnehmen wollte. Ich öffnete den Schrank, in welchem mein ältester Bruder sein Geld aufzuheben pflegte, und nahm einen Beutel und eine Börse heraus, aus dem Kleiderschranke holte ich die beiden Blechkasten und eine Pappschachtel. Mit allen diesen Sachen begab ich mich, ein brennendes Licht in der Hand, in die Knechtekammer. Ich verschloß Fenster und Thüren und packte in den Kasten, in welchem die Dokumente lagen, das baare Geld, in den andern das in der Pappschachtel befindliche Silber. Die Geldtaschen meiner Brüder und die Messer warf ich weg, die Schachtel ließ ich liegen, die Kasten aber schloß ich fest zu. Während ich mit dieser Arbeit beschäftigt war, schien es mir, als ob jemand mit dem Finger an das Fenster pochte, ich erschrak und blies das Licht aus. Ich trug die beiden Kästen in mein Schlafzimmer und legte noch die Sparbüchsen meiner Schwester und meines jüngsten Bruders hinein, die in einem Secretär standen. Da ich bemerkte, daß meine Uhrlitze entweder vom Wasser oder vom Blute naß geworden war, vertauschte ich sie mit einer andern und schickte mich nun an, die Kleider in Sicherheit zu bringen. Ich holte auf zweimal so viele aus den Schränken im Wohnzimmer, als ich tragen konnte, räumte auch den Schrank in meinem Schlafzimmer aus und legte die ganze Masse auf den Tisch. »Im Wohnzimmer lag ein Bund Streichhölzer, ich nahm es an mich, ging in die Scheune, brannte mit einem Zündholz das Stroh an und verschloß die Scheune. Hierauf warf ich eine Tracht Stroh, welche auf der Diele lag, auf das Bett in der Knechtekammer und zündete es an. »Im Wohnzimmer zog ich das Stroh unter den Betten vor, holte noch etliche Bunde von der Diele, warf sie neben die Betten und legte Feuer an. Die Thüren verschloß ich, damit der Feuerschein nicht so schnell hervorbrechen sollte. Nun kehrte ich in mein Schlafzimmer zurück, vertauschte die alten blutigen Pantoffeln mit den neuen, die ich parat gesetzt hatte, und legte mich in mein Bett. Aber es graute mir vor mir selbst; als ich von der in Flammen stehenden Scheune den Hof erhellt sah, öffnete ich ein Fenster, warf Bett und Kleider hinaus, stellte die beiden Kästen auf die Fensterbank und sprang dann hinunter. Einen Theil der Kleider sowie das Bett trug ich in den Obstgarten, die übrigen Kleider und die beiden Kästen nahm ich zu mir und verließ den Hof. Auf dem Wege nach dem Nachbarhofe saß ich eine Zeit lang auf dem Deiche, ich wollte warten, bis das Wohnhaus in Flammen stünde, hielt es aber doch nicht so lange aus, weil es mich unwiderstehlich trieb, zu Menschen zu kommen. Am Nachbarhause angelangt, klopfte ich zweimal an die Küchenthür, rief: »Unser Haus brennt, könnt ihr denn nicht hören?« und warf mich dann zur Erde. Während ich anscheinend bewußtlos im Bette lag, habe ich aus den Gesprächen der Leute, welche aus- und eingingen, erfahren, was sich später auf der Brandstätte ereignet und was man auf derselben gefunden hatte.« So lautete im wesentlichen das Geständniß des Mörders. Es stimmte, wie wir schon sagten, mit den sonst bewiesenen Thatsachen überein, indeß wurde es nicht in allen Punkten bestätigt, z.B. in Betreff seiner Angabe über das Vergraben einer Uhr nebst Geldtasche im Außendeiche. Anfänglich behauptete Thode, er könne die Stelle, wo er die Sachen vergraben, nicht mehr genau bezeichnen, weil er damals zu sehr von seinen Mordgedanken eingenommen gewesen sei und nicht darauf geachtet habe. Endlich ließ er sich herbei, den Ort genau zu beschreiben. Es wurde nachgegraben, man fand jedoch nichts und der Angeschuldigte gestand, daß er gelogen habe, und gab eine andere Stelle als die richtige an. Er wurde selbst dahin geführt und man erkannte sofort, daß dort im letzten Sommer nicht gegraben sein konnte, denn das Gras war fest mit dem Boden verwachsen. Er blieb dabei, man solle nur suchen. Als eine Strecke von 1 ½ Ruthen Länge und 2 Fuß Breite aufgegraben war, erklärte er, er müsse sich doch geirrt haben, die Sachen müßten an dem und dem Orte liegen. Man grub von neuem, aber wieder umsonst, Thode sagte: man solle nur aufhören, er habe sich eben nochmals geirrt. Alle Versuche, ihn zur Angabe der Wahrheit zu vermögen, waren umsonst. Thode wurde auf die väterliche Hofstätte geführt und bezeichnete daselbst mit vollkommener Ruhe die Stellen, an welchen er Vater und Brüder erschlagen. Es ergriff ihn nicht im mindesten, daß er den Schauplatz seiner schrecklichen Thaten wiedersah, vielmehr benutzte er jeden unbewachten Augenblick, um nach den Arbeitern, welche beim Neubau des Wohnhauses beschäftigt waren, und nach den vorübergehenden Leuten zu schielen. Noch an demselben Tage räumte Thode, nachdem er nach Itzehoe zurückgebracht worden war, ein: er habe die Commission nach dem Außendeiche genarrt und sehr wohl gewußt, daß die Uhr sich dort nicht befinde. Er nannte einen Ort im Obstgarten als denjenigen, wo er die Sachen verscharrt habe, unmittelbar darauf aber widerrief er auch diese Angabe und war zu keiner andern Aussage zu bewegen, als daß er nicht wisse, wo er mit der Uhr geblieben sei. Die Commission nahm an, der Inculpat habe mit der Uhr noch andere Gegenstände vergraben, an deren Nichtauffindung ihm gelegen sei, und überhaupt müsse er noch etwas zu verbergen haben, vor dessen Bekenntniß ihm selber graue. Im Laufe der Untersuchung bekannte sich der Inculpat noch zu einer ganzen Reihe von Verbrechen. Das schwerste derselben war die Brandstiftung in der Mühle, auf welcher er im Jahre 1864 einige Wochen gearbeitet halte. Während sein Principal einen Tag abwesend und nur das Dienstmädchen mit den Kindern zu Hause war, schlich er aus der Mühle, in welcher er mit einem Lehrling beim Behauen eines Mühlsteins beschäftigt war, unter dem Verwände, nach dem Mehlsack sehen zu wollen, in das Wohnhaus, setzte das auf dem Boden lagernde Stroh mittels eines Zündhölzchens in Brand und begab sich dann in die Mühle und an die Arbeit zurück. Als Motiv für diese That gab er an, daß er es auf der Stelle nicht habe aushalten können, weil der Mehlstaub seine Lungen belästigt habe. Ohne einen plausibeln Grund habe er seinen Dienst nicht verlassen wollen, einen solchen Grund nicht gehabt und deshalb Feuer angelegt. Bei der Richtung des Windes sei es nothwendig gewesen, daß die Mühle zugleich mit dem Wohnhause habe abbrennen müssen. Timm Thode rettete die ihm gehörigen Sachen, sein Dienstherr dagegen, der nicht versichert war, verlor fast alles. Weiter gestand der Angeschuldigte, im Jahre 1865, als er auswärts diente, einem Fleischergesellen eine Summe Geldes, circa 50-60 Mark, entwendet zu haben. Dies führte er so aus, daß er abends unbemerkt einen an der Hinterthür des ihm wohlbekannten Nachbarhauses befindlichen Riegel zurückschob, dann kurz vor Mitternacht, nachdem er seine Schuhe mit einem alten Sacke umwunden hatte, vom Hause seines Dienstherrn aus durch die geöffnete Thür in die Kammer des daselbst schlafenden Gesellen schlich und hier mittels des Schlüssels, welchen er vorher aus dem vor dem Bette liegenden Beinkleide genommen hatte, aus einem auf dem Tische stehenden Kasten das Geld entwendete. Der Verdacht der Urheberschaft an diesem Diebstahle fiel auf eiuen Nebengesellen des Bestohlenen. Außerdem räumte der Inculpat ein, daß er sowol seinen Vater als seine Brüder wiederholt bestohlen habe. So bekannte er namentlich, um Weihnachten 1865 einem seiner Brüder eine Summe Geldes in folgender Weise entwendet zu haben: Er kehrte in der Nacht von einem Gelage heim, stieg durch das Fenster, und nahm aus der daselbst stehenden Lade seines Bruders die Summe von 40 Mark und erzählte, es sei ihm dicht vor dem Hause ein Mann begegnet, welcher in sein Schlafzimmer eingebrochen sein müsse, denn er habe daselbst die unzweideutigen Spuren eines Diebstahls entdeckt. Um sein Märchen glaubwürdiger zu machen, hatte er Kleider zusammengerafft, sie in Bündel gebunden und in das Zimmer geworfen, als ob jemand beim Stehlen überrascht worden wäre.   Nach dem Morde, in der Zeit vom August 1866 bis zum Mai 1867 lebte Thode, wie uns bekannt ist, theils in Itzehoe, theils in einem Dorfe nahe bei der Stadt. An den ländlichen Arbeiten seines Hauswirths nahm er theil, soviel er Lust hatte. Er besuchte die Märkte und die Lustbarkeiten in der Umgegend und schaffte sich an, was ihm gefiel. Das Vermögen wurde zwar administrirt, aber Timm holte sich vom Administrator Geld, so oft er dessen bedurfte. Er lebte so still und so gleichmüthig, daß alle, die mit ihm verkehrten, darin übereinstimmten: so benehme sich kein schuldbeladener Mensch. In den ersten Tagen seiner Haft klagte er über sein herbes Geschick, indeß er fand sich schnell in seine Lage. Bis an sein Ende erfreute er sich eines vortrefflichen Appetits und eines gesunden Schlafes, seinen Gleichmuth verlor er nur auf Augenblicke. Nicht selten hörte der Gefangenwärter aus Thode's Zelle einen lustigen Gassenhauer herüberklingen und auf seine Vorstellungen, daß dergleichen Gesänge für ihn sehr unschicklich wären, erwiderte der Gefangene: »Freuet Euch des Lebens etc.« seien doch ganz hübsche, anständige Lieder. Von Niedergeschlagenheit oder gar von Zerknirschtsein nahm niemand etwas wahr.   Die Untersuchung wurde mit dem letzten Tage des Juni geschlossen, sie hatte nur acht Wochen gedauert. Am 1. September 1867 trat die Verordnung betreffend das Strafrecht und das Strafverfahren in den neuerworbenen preußischen Provinzen in Kraft, und am 25. Januar 1868 wurde das erste Schwurgericht in Itzehoe gehalten. Nahm dieses neue Institut schon an sich das Interesse der Bevölkerung in hohem Grade in Anspruch, so wurde die Theilnahme noch beträchtlich dadurch gesteigert, daß zwei Mörder vor die Schranken gestellt wurden, namentlich zog der letzte Tag, wo der Proceß Thode verhandelt wurde, ganze Scharen von Neugierigen nach Itzehoe. Der Andrang zum Schwurgerichtssaale war so stark, daß die Eintrittskarten, welche am Tage vorher auf dem Bureau der Staatsanwaltschaft ausgegeben werden sollten, aus dem Fenster auf die Straße hinabgeworfen werden mußten, weil zu befürchten stand, daß unter dem Anstürmen der Bewerber Thüren und Treppen brechen würden. Am Tage der Sitzung selbst war früh morgens nicht blos der Saal mit Menschen angefüllt, sondern auch der vor dem Hause befindliche freie Platz von einer zahllosen Menge besetzt, welche bis zum Schlusse der Verhandlung aushielt. Der Angeklagte, ein starker, robuster Mann, mit plumpen Händen und Füßen, auffallend starken, wulstigen Lippen und kleinen Augen, in allen Bewegungen wie im Sprechen äußerst schwerfällig, hatte durchaus nichts von dem Helden einer Criminalnovelle; jeder Unbefangene mußte ihn für einen äußerst beschränkten, plumpen, übrigens aber harmlosen Bauerburschen ansehen. Er saß in schwarzes Tuch gekleidet, mit stark geröthetem Gesichte, augenscheinlich unbehaglich berührt von den vielen auf ihn gerichteten Blicken, auf der Anklagebank. Beim Verlesen der Anklageschrift hörte er mit gespannter Aufmerksamkeit zu und erklärte auf die Frage, ob er sich dessen schuldig bekenne, was ihm in der Anklageschrift zur Last gelegt sei: Abgesehen von einigen unwesentlichen Unrichtigkeiten in Betreff der Ausführung der That, verhalte sich alles so, wie es in der Anklage angegeben sei. Die ihm weiter im speciellen vorgelegten Fragen beantwortete der Angeklagte bald in kürzern Antworten, bald auch in längerer Rede mit vollkommener Ruhe. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob ihn nicht außer dem Hasse gegen Vater und Brüder auch der Wunsch, sein väterliches Vermögen und namentlich den Hof allein zu besitzen, mit zu dem Verbrechen getrieben habe, erwiderte er: »Ja, darum habe ich es ja gerade gethan!« Am Schlusse seiner Vernehmung beantwortete Thode die Frage, ob er nun nichts mehr auf dem Herzen und dem Gerichte zu offenbaren habe, dahin: »In allen wichtigen Punkten habe ich die Wahrheit gesagt, wenn aber in Nebendingen sich nicht alles so verhält, wie ich angegeben, so ist dies Wider meinen Willen geschehen.« Während des Verhörs zeigte sich in seinem Benehmen keine Spur, aus der man auf eine innere Unruhe oder gar Erschütterung hätte schließen können, nur schien er über die Schilderung des Kampfes mit Mutter und Schwester möglichst kurz hinwegkommen zu wollen. Er äußerte, es habe ihm wehe gethan, auch diese beiden tödten zu müssen, allein es sei ihm keine Wahl geblieben. Der Vertheidiger hatte nichts Erhebliches vorzubringen, das Verdict der Geschworenen lautete auf » schuldig des achtfachen Mordes sowie der wiederholten Brandstiftung «, und das Erkenntnis; des Gerichtshofes auf » Todesstrafe durch das Beil «. Die Verkündigung des Urtheils machte, wie es schien, keinen sonderlichen Eindruck auf den Angeklagten. Bei seiner Abführung aus der Sitzung in das Gefängniß sagte er zu dem Gefangenwärter: » Das war 'ne böse Tour .« Die Stimme des Volkes forderte gebieterisch, daß die Todesstrafe nicht allein erkannt; sondern daß sie auch vollzogen würde. Schien es doch eine kaum genügende Sühne, wenn diesem Ungeheuer der Kopf vor die Füße gelegt würde. Der König bestätigte das Urtheil und der Delinquent wurde nach Glückstadt transportirt, um dort im Gefängnißhofe hingerichtet zu werden. Bis zur Schwurgerichtssitzung hatte Timm Thode geistliche Zuspräche sich zwar gefallen lassen, aber was ihm gesagt wurde, ohne alles Verständniß mit angehört. Als er zum Tode verurtheilt war, legte er ein lebendigeres Interesse für religiöse Dinge an den Tag und überraschte den Geistlichen oft durch seine Aeußerungen und seine Fragen. Er bewahrte bis zum letzten Moment seine merkwürdige Ruhe, genoß noch wenige Stunden vor der Execution seinen Morgenkaffee nebst Brot mit Appetit und schlief auch in der letzten Nacht einige Stunden. Je näher sein Tod herbeikam, desto mehr beschäftigte er sich mit der Heiligen Schrift; die Tröstungen der Religion wurden sein liebstes, fast einziges Gespräch. Er versicherte dem Gefangenwärter zu wiederholten malen: er wisse, daß er mit seinem Gotte ausgesöhnt sei und völlig ergeben der letzten Stunde entgegensehe. Die Hinrichtung war auf den 13. Mai 1868 angesetzt. Timm Thode wusch sich früh morgens und sagte zum Gefangenwärter: er wolle sich nicht erst weiter anziehen (er war nur mit Hemde, Hosen und Pantoffeln bekleidet), das sei ja unnöthig und er könne gleich so hinuntergehen. Auf Zureden zog er jedoch Strümpfe und Stiefeln an und betrat in Begleitung zweier Geistlichen und unter dem Geläute des Armensünderglöckchens den Richtplatz, wo das Gericht, der Staatsanwalt, die als Zeugen deputirten Bürger, der Scharfrichter und dessen Knechte seiner warteten. Der Delinquent sah roth aus, wie gewöhnlich, man spürte keine merkliche Erregung an ihm. Er war offenbar im vollen Besitze seiner Seelenkräfte. Von Gerichts wegen wurde ihm noch einmal das Erkenntniß vorgelesen. Auf die Frage, ob er noch etwas auf der Seele habe, was er mittheilen möchte, antwortete er: »In der Hauptsache habe ich die volle Wahrheit gesagt; sollte ich in Nebendingen nicht alles so angegeben haben, wie es geschehen ist, so ist das wider meinen Willen geschehen. Ich weiß, daß mein Gott mir vergeben hat, und hoffe auf meinen Erlöser.« Hierauf kniete er zwischen den beiden Geistlichen nieder, es wurde ein lautes Gebet gesprochen und Timm Thode fing an stark zu zittern, wir wissen nicht, ob infolge der Stellung, ob vor Kälte oder vor innerer Aufregung. Der Staatsanwalt übergab den Missethäter unter Vorzeigung der königlichen Namensunterschrift dem Scharfrichter. Timm Thode warf die Oberkleider ab, war den Knechten behülflich, seinen Körper festzuschnallen, dann legte er ruhig den Kopf auf den Block, das Beil zischte durch die Luft und das Haupt war vom Rumpfe getrennt.   Wenn wir es zum Schlusse dieser Darstellung noch für unsere Aufgabe erachten, uns auf Grund der Acten und zuverlässiger mündlicher Mittheilungen thunlichst klar zu werden über die Persönlichkeit des Timm Thode, über die Motive seiner That und eine vor seinem Ende etwa eingetretene innere Umwandlung, so hoffen wir, dadurch den Wünschen unserer Leser zu entsprechen. Erfahrungsmäßig liegt für die menschliche Natur ein eigenthümlicher Reiz darin, sich selbst in ihrer Entartung anzuschauen. Die gleiche Art bringt von selbst die Möglichkeit gleicher Entartung mit sich; das ist der Grund jenes geheimnißvollen Reizes: jeder fühlt, bewußt oder unbewußt, den Anreiz in sich, nach irgendeiner Richtung hin die dem Menschen durch das Gesetz, durch das Recht und die Sittlichkeit gezogenen Schranken zu überschreiten, und ist eben darum, wenn er alle eine verbrecherische Handlung begleitenden Umstände kennt, befähigt, den Vorgang in der Seele des Verbrechers von der ersten, kaum bewußten Regung bis zur Ausführung der That zu verfolgen, das Verbrechen in seiner Entstehung psychologisch zu begreifen. Dieses allgemein menschliche, nicht so sehr das juristische Interesse ist es auch gewesen, welches in so weiten Kreisen die Aufmerksamkeit auf den Proceß »Thode« gezogen hat. Um unsere Aufgabe lösen zu können, ist es unerläßlich, zunächst mit einigen Worten auf Lebensweise und Charakter unserer ländlichen Bevölkerung überhaupt und speciell der Klasse einzugehen, welcher Thode angehörte. Das Leben unserer Bauern sieht in der Wirklichkeit ganz anders aus, als es sich in der Phantasie der Novellisten spiegelt, der Charakter unserer Landbevölkerung ist oft idealisirt worden. In der neuesten Zeit kann überhaupt von einem eigenartigen Charakter der Bauern im allgemeinen kaum mehr die Rede sein. Vor dem nivellirenden Streben der Jetztzeit schwindet sowol das Originale des Individuums wie das Charakteristische des Standes mehr und mehr. Wo alle Kräfte des einzelnen in Anspruch genommen werden, fehlt es dem Individuum an der Muße zur eigenartigen Entwickelung. Jede Arbeit dient jetzt dem Weltverkehr, jeder Stand mit seinem Schaffen ist nur noch ein ununterschiedener Factor in der Gesammtkraft der Production. Wo aber die Arbeit nicht mehr eigenartig ist, da kann dieselbe auch in ihrer Rückwirkung auf den Arbeiter nicht mehr eigenartig bilden. Das zeigt sich ganz besonders bei dem Stande, welcher sich am längsten seine Eigenthümlichkeiten bewahrt hat, bei dem Bauernstande. Auch dieser begnügt sich nicht mehr mit der bloßen Production, sondern tritt allmählich dem Handelsstande, dem eigentlichen Apostel des allgemeinen Menschenthums, immer näher. Allein es lebt doch immer noch ein ansehnlicher alter Stamm im Bauernstande, welcher sich mit ganzer Zähigkeit gegen alles Neue, in welcher Form es auch bei ihm einzudringen sucht, wehrt und seine Eigenart sich bewahrt hat. Im Bauernstande selbst heißen diese Vertreter der »guten alten Zeit« die »alten Bauern«, wobei indeß das Wort »alt« sich nicht auf die Lebensjahre bezieht. Auch von einem jungen Manne heißt es nicht selten: »Der ist noch ein echter, alter Bauer.« Diese sogenannten »alten Bauern« haben sich ein gutes Maß von Eigenart erhalten, aber von ihnen gilt auch die oben aufgestellte Behauptung, daß ihr Charakter nur zu oft von Novellisten idealisirt worden ist. Es ist wahr, der »alte Bauer« hat einen tiefen Respect vor Religion und Recht, aber diese Scheu hat mehr ihren Grund in einer traditionellen Anschauungsweise als in einem lebendigen Verständnis;. Der »alte Bauer« scheut sich ängstlich, etwas zu thun, was offenbar und nach jedermanns Urtheil den Vorschriften von Religion und Recht widerspricht, aber er ist durchaus nicht scrupulös darin, sich mittels einer sittlich nicht zu rechtfertigenden Handlung einen Vortheil zuzuwenden, wenn nur die Unsittlichkeit nicht in die Augen fällt. Das Gewissen des »alten Bauern« ist nicht minder hart und schwielig als seine Hände; es gehört bei beiden schon ein tüchtiger Stich dazu, um zu verwunden. Der eigentlich charakteristische Zug, welcher den Bauer der alten Zeit vor dem Hofbesitzer, dem Oekonomen unserer Tage auszeichnet, ist der stark hervortretende Familiensinn, das Gentilbewußtsein, könnte man es nennen. Aus diesem stießen naturgemäß zwei Eigenschaften: eine oft zum Geiz ausartende Sparsamkeit und eine fast ängstliche Abgeschlossenheit gegen alles Fremde. Die Familie und das, worauf das Ansehen derselben beruht, der Familienbesitz, ist die Welt des Bauern der alten Zeit, die Erhaltung des Besitzes in der Familie seine Lebensaufgabe. Man kann nicht mit Grund behaupten, daß der »alte Bauer« nichts von Liebe zu seinen Kindern wüßte, allein er liebt sie nicht sowol, weil sie sein Fleisch und Blut sind, als weil er in ihnen diejenigen erblickt, welche die Familie in ihrem Besitz fortpflanzen und erhalten. Ein ähnliches Verhältniß ist das des Bauern der alten Zeit zu seiner Ehefrau. Er ist ihr treu und ehrlich zugethan, jedoch nicht als dem Weibe seines Herzens, sondern weil er in ihr die Hausfrau achtet und ehrt. Diese unsere Meinung wird bestätigt durch die Art und Weise, wie der »alte Bauer« seine Angehörigen dritten, namentlich den Dienstleuten gegenüber, zu bezeichnen pflegt. So nennt er seine Frau nicht »meine Frau«, sondern »die Frau«, den Sohn, welcher den Hof übernommen, nicht »meinen Sohn«, sondern »den Bauer«, die verheirathete Tochter nicht »meine Tochter«, fondern »die« mit dem Namen ihres Mannes. Eine natürliche Folge dieser eigenthümlichen Auffassung ist, daß die rein individuelle Liebe des Vaters zu dem Kinde in weit geringerm Grade entwickelt wird, als das in andern Ständen der Fall ist. Das Individuum tritt zurück gegenüber der Familie, das einzelne Glied gilt nur so viel, als es für die Erhaltung der Familie und ihres Ansehens bedeutet. Das Verhältniß der Kinder zu dem »alten Bauern« beruht nicht auf hingebender Kindesliebe, wohl aber auf dem Respect und dem Gehorsam gegen den Hausherrn und das Familienhaupt. Diese Stellung von Aeltern und Kindern wiederholt sich analog in den Beziehungen der jüngern Kinder zu dem ältesten Sohne. Die Erhaltung des Ansehens der Familie fordert die Übertragung des Besitzes auf einen Repräsentanten. Die jüngern Kinder erkennen unbewußt diese Notwendigkeit an und übertragen einen Theil dieses Respects von dem gegenwärtigen Familienhaupt auf das künftige. Dieses Verhältniß der Familienglieder zueinander ist, wo es in seiner Reinheit und Ungetrübtheit erscheint, ein ebenso schönes und gesundes, als es für das Allgemeine wichtig und bedeutungsvoll ist. Allein jede Ausartung desselben, jedes Eindringen einer andern, mehr dem Leben höher gebildeter Stände entlehnten Anschauung wird gefährlich, um so gefährlicher, wenn der Träger derselben nicht das Familienhaupt ist. Tritt einmal, was in neuerer Zeit immer häufiger zu geschehen pflegt, ein jüngerer Sohn, z. B. als Handwerker, aus der Sphäre seines bisherigen Lebens und damit auch aus dem Kreise des herkömmlichen Denkens und Empfindens hinaus, so fängt er an zu vergleichen, und was er bis dahin für recht und nothwendig hielt, erscheint ihm nur zu leicht als unrecht und willkürlich. Achtung und freiwilliger Gehorsam gegen das Familienhaupt wird zu widerwilliger Unterwerfung unter die Befehle des Herrn; stillschweigende Anerkennung des herkömmlichen Vorrechts des Aeltern zu Neid und Misgunst. Dagegen, daß diese Empfindungen nicht ausarten, fehlt es an jedem Zügel, denn es fehlt die kindliche und die brüderliche Liebe, welche den Menschen opferfähig und opferfreudig macht. Die Familie Thode bietet uns durchaus das Bild einer Bauernfamilie der alten Zeit dar, nur daß die Familienglieder nicht so zusammen lebten und verkehrten, wie es hätte sein sollen. Namentlich war der Vater, also derjenige, welcher das Leben der Familie nach seinem Willen gestaltete, durchaus ein Bauer der alten Zeit, und unterschied sich von seinen Gesinnungsgenossen nur dadurch, daß er sich um religiöse Dinge auch äußerlich wenig oder gar nicht kümmerte. Er selbst war nicht sehr für den Verkehr mit andern Familien und sah es ungern, wenn seine Kinder an öffentlichen Lustbarkeiten theilnahmen. Mit allen Kräften strebte er nach Erhaltung und Vermehrung des Familienbesitzes und verlangte von seinen Söhnen, daß sie ebenfalls in der Erreichung dieses Zwecks ihre ganze Lebensaufgabe finden sollten. Im Hause war er der Herr, der, wortkarg und mürrisch, unbedingten Gehorsam verlangte, in anderer Beziehung aber niemals seinen Angehörigen zu nahe trat. Von einem Besprechen oder Berathen der Fragen, welche die Familie angingen, mit den Seinigen war nie die Rede und am wenigsten gestattete er ihnen einen Einblick in seine Vermögensverhältnisse. Was die Söhne an Taschengeld gebrauchten, mußten sie sich durch einen Handel mit Schafen verdienen; der Vater bewilligte ihnen nur freie Weide für die Thiere. Sparen und Erwerben, das war der Lebenszweck des alten Thode, und zwar nicht etwa um seiner Kinder willen, sondern weil es so sein mußte, weil er es nie anders gekannt hatte. Die Mutter war allerdings andern Sinnes, allein wie sie körperlich schwach war, so hatte sie auch nicht die Kraft, der Autorität ihres Mannes mit Erfolg entgegenzutreten. Von Liebe der Kinder zu ihrem Vater war nicht die Rede. Sie gehorchten, solange sie Kinder waren, unbedingt und arbeiteten auch als Erwachsene wie Knechte in seinem Dienste. Auch sie wollten vor allen Dingen erwerben. Allein die Söhne hatten sich doch bereits zum Theil von den Anschauungen des Vaters emancipirt. Sie gehorchten zwar insofern, als sie sich nicht weigerten, alle Arbeiten auf dem Hofe zu verrichten, allein in Betreff der Art und Weise der Bearbeitung und in Bezug auf die Theilnahme an öffentlichen Vergnügungen fügten sie sich den Anordnungen des Vaters entweder nicht ohne Widerspruch oder mitunter auch gar nicht. Timm Thode sagte: »Wenn Vater uns hätte zwingen wollen, so würden wir uns gewehrt haben.« Es gab zwischen dem Vater und den Söhnen oft Zank und Streit, und das Verhältniß der Söhne war nicht besser. Wenn sie auch gegen den Vater zusammenhielten, so lagen sie sich doch untereinander fortwährend in den Haaren, und suchten sich das Leben gegenseitig zu verbittern. So ärgerten beim Düngerfahren diejenigen von den Brüdern, welche fuhren, die andern, welche aufluden, dadurch, daß sie möglichst rasch mit ihren Wagen zurückkehrten, und ebenso war es beim Abladen von Korn; die, welche die Garben von dem Wagen auf den Boden warfen, strengten sich möglichst an, damit der auf dem Boden Stehende mit ihnen nicht gleichen Schritt halten konnte. Dergleichen boshafte Streiche verfeindeten die Gemüther und veranlaßten nicht gerade selten Schlägereien. Die einzige Tochter, ein kräftiges, lebenslustiges Mädchen, schloß sich eng an die Mutter an und bemühte sich im Verein mit dieser, die unter den Männern obwaltenden Streitigkeiten zu schlichten. Daß in einer solchen Häuslichkeit von einem innigen, das Gemüth weckenden und befriedigenden Familienleben nicht die Rede sein konnte, leuchtet ein. Timm Thode äußerte treffend: »Vergnügt waren wir höchstens einmal im Hause, wenn eins unserer Thiere auf der Thierschau eine Prämie erhalten hatte.« Dies also war der Boden, welcher den herzlosen und grausamen Mörder hervorbrachte. Wie im Hause der Aeltern jede Wärme, jeder Strahl der Liebe fehlte, so mangelte auch dem Sohne jede Wärme des Gemüths, in seiner Brust war kein Funke von Liebe zu Vater und Mutter und Geschwistern. Sie standen ihm im Wege, sie waren seine Feinde. Von der Natur mit mittelmäßigen Geistesanlagen ausgestattet, an Körper kräftig und plump, wuchs Timm Thode zu einem rohen, störrischen Knaben heran, der indolent und träge war, aber wo es sich um die Befriedigung seiner sinnlichen Wünsche und Bedürfnisse handelte, kein Mittel scheute. Rohe Kraft dem Schwächern, feige List und Lüge dem Stärkern gegenüber, das waren seine Waffen. In der Schule verübte er heimlich schlechte Streiche, hatte aber vor dem Stocke des Lehrers gewaltigen Respect. Nach seiner Confirmation sollte Timm Thode gemeinschaftlich mit dem ältern Bruder auf dem väterlichen Hofe die Arbeiten eines Knechts verrichten, allein das sagte ihm durchaus nicht zu, Faulheit brachte ihn auf den Gedanken, bei fremden Leuten in Dienst zu treten. Er sah jedoch bald genug ein, daß er sich in dem Glauben, anderswo sei weniger zu thun, getäuscht hatte, und kehrte wieder heim. Während der folgenden drei Jahre waren Timm's Faulbeit, Störrigkeit und Lügenhaftigkeit eine fortwährende Quelle des Haders mit dem Vater und den Brüdern. Je mehr Söhne heranwuchsen, desto größer wurde der Unfriede; jeder von den Brüdern wollte den andern bei der Arbeit sowol als bei dem gemeinsamen Schafhandel übervortheilen, nur wo es galt, dem Vater zu opponiren, standen alle zusammen. Timm wurde von den übrigen verhöhnt, gescholten, geschlagen, er rächte sich durch kleine Diebereien und das Uebel wurde immer schlimmer. Sein Herz verstockte sich mehr und mehr, er haßte seine Quälgeister ingrimmig, wiederum verließ er den väterlichen Hof, allein die Arbeit in der Fremde war auch diesmal nicht nach seinem Geschmack. Er kam zurück und es ward ärger denn zuvor. Der Wunsch, sein eigener Herr zu sein und ein bequemes Leben nach seiner Neigung zu führen, erzeugte den Gedanken des Mordes. Wie ein Blitz zuckte es durch seine Seele. Wie, wenn die Deinigen todt wären, wie, wenn du sie umbrächtest und der Hof dann dein Eigenthum wäre! Wir glauben ihm, daß er vor dem Gedanken zurückbebte. Seine Trägheit und noch mehr ein Rest von Gewissen schreckten ihn ab von der Ausführung der blutigen That. Aber er hatte die bösen Geister heraufbeschworen, sie ließen ihn nicht wieder los. Jeden Tag fühlte er den Druck der Arbeit und immer verführerischer malte er sich aus, wie köstlich es sein müßte, wenn er genießen könnte, ohne sich anzustrengen. Endlich war er entschlossen und mit schaudererregender Energie verübte er den Mord. Timm Thode war ein völlig normal entwickelter Mensch trotz seiner entmenschten Verbrechen, aber freilich ein Mensch ohne Gottesfurcht, ohne Gemüth, ohne Herz. Er liebte niemand auf der Welt als sich selbst. Die entsetzlichste Selbstsucht gepaart mit grausamer Roheit brachten ihn dahin, daß er mit einer gewissen Berechnung acht Menschenleben opferte und über die Leichen von Vettern und Geschwistern wegschritt, um in den Besitz eines großen Vermögens zu gelangen. Er that das Böse nicht um des Bösen willen, er hatte nicht seine Lust am Mord, sondern dieser war ihm nur Mittel zum Zweck. Schwerlich würde er noch andere Missethaten begangen haben, wenn er unentdeckt geblieben wäre und die Frucht des vergossenen Blutes in Ruhe hätte genießen können. Timm Thode war aber nicht blos ein kaltblütiger, gewaltthätiger Bösewicht, er war auch ein Lügner ersten Ranges. Dies beweist die Verstellungskunst, mit welcher er den Ohnmächtigen und Kranken zu spielen und das Untersuchungsgericht zu täuschen verstand. Der hervorstechendste Zug in dem furchtbaren Gemälde, welches wir aufgerollt haben, ist die völlige Gefühllosigkeit des Mörders, und es ist eine wirkliche Befriedigung, wenn man in einzelnen Aeußerungen des Mörders den Menschen erkennt. Grauenhaft ist es, daß er einen nach dem andern umbringt, grauenhafter noch, daß er Mutter und Schwester niedermetzelt, am grauenhaftesten aber, daß er die Leichen kopfüber vom Boden hinunterwirft, in das Haus schleppt und in die Betten wirft. Man vermag es kaum zu begreifen, daß er sich, umgeben von Blut und Leichen, niederlegen und warten kann, bis der Hof in Flammen steht. Es ist gewiß wahr, wenn er sagt: »Mir graute vor mir selbst, ich mußte zu Menschen.« Wie es möglich war, daß ein Mann mit solcher Blutschuld auf dem Gewissen ruhig schlafen, mit Lust essen, singen und scherzen konnte, bleibt ein unlösbares Räthsel. Nicht minder räthselhaft ist es, daß er vom October 1866 bis zum Mai 1867 ein so behagliches Leben zu führen im Stande war. Er stürzte sich nicht etwa in einen Strudel von Genüssen, um die innere Stimme zu übertäuben, nein er verbrachte einen Tag wie den andern im süßen Nichtsthun, arbeitete nur so viel, als ihm bequem war, und aß und trank und schlief wie ein harmloser Bauerjunge. An öffentlichen Lustbarkeiten nahm er zwar einigemal theil, aber nur, um sich vor dem Publikum zu zeigen und Verdacht von sich abzuwenden. Den Schauplatz seiner Mordthaten betrat er mit vollkommener Ruhe; als er den Nachbarhof, wo er in jener Nacht Aufnahme gefunden hatte, zum ersten mal wieder besuchte, benutzte er einen Augenblick, wo er allein war, dazu, mit der Dienstmagd Unzucht zu treiben. Wie er in der frühern Zeit gefühllos die Mühle seines Dienstherrn angesteckt hatte, um aus dem ihm verhaßten Dienste zu kommen, so mordete er später grausam und gefühllos alle die Seinigen, weil er unabhängig und wohlhabend werden wollte. Ein weitaus charakteristisches Merkmal ist der unerhörte Leichtsinn, die Dummdreistigkeit, mit welcher das Verbrechen ausgeführt wurde. Timm Thode hatte zwar berechnet und gesonnen, aber doch nur, wie es ein höchst beschränkter Mensch thut. Wie wäre es geworden, wenn einer der Brüder ihm nicht in die Scheune oder wenn der erste Bruder dem zweiten auf dem Fuße gefolgt, wenn einer von ihnen nicht auf den ersten Schlag gestürzt, oder wenn der während des Nachmittags abwesende Bruder unerwartet früh nach Hause zurückgekehrt wäre! Wie leicht war es denkbar, daß der Vater der Aufforderung des Mörders, hinauszukommen, nicht Folge leistete, oder daß die Schwester während des Kampfes mit der Mutter die Flucht ergriff! Timm Thode scheint an alle diese Möglichkeiten nicht gedacht zu haben. Er äußerte in der Voruntersuchung und in der Hauptverhandlung: » Ich habe viel Glück dabei gehabt .« Zur Ehre der menschlichen Natur wollen wir annehmen, daß der Entschluß dem Mörder Ueberwindung gekostet hat, daß es wahr ist, wenn er sagt: »Zuweilen wurde ich wieder Herr über meine Natur«, und wenn er namentlich von dem Blitzschlage, welcher nicht lange vor der That sein älterliches Haus traf, so sehr erschüttert worden sein will, daß er für einige Tage seinen Plan völlig aufgegeben habe. Der Mörder hat als Motiv für die Ermordung seiner Angehörigen bald den Haß gegen Vater und Brüder, bald den Wunsch, das väterliche Vermögen allein zu besitzen, angegeben; offenbar war er darüber selbst nicht im Klaren. Und allerdings haben beide Motive eine Rolle bei der That gespielt. Wir möchten indeß glauben, daß die Begierde, die Mittel zu gewinnen, um seiner Arbeitsscheu und seinem auf grobsinnliche Genüsse gerichteten Hange zu fröhnen, die Haupttriebfeder gewesen ist. Es scheint zwar dieser Auffassung zu widersprechen, daß er auch die Leichen seiner Angehörigen plünderte und sein Bett und eine Masse von Kleidungsstücken zu retten bemüht war, allein, wie wir glauben, ist dieses Verfahren dadurch erklärlich, daß Timm von Jugend auf daran gewöhnt worden war, nichts umkommen zu lassen. Es ward ihm leid, daß die guten Sachen verbrennen sollten, nicht sowol weil er sie dann verlieren, als weil das doch schade sein würde. Er selbst sagte darüber: »Ich wollte nicht, daß die Sachen verbrennen sollten.« Thode hat später die geretteten Kleider zum größten Theile verschenkt und auch andere zum Theil kostbare Sachen, z. B. goldene Uhren, an Verwandte weggegeben. Wir erklären dies einfach so: er hatte so viel, als er brauchte, das Mehr achtete er nicht. Ein Vermögen, um ohne Arbeit seinen Wünschen gemäß zu leben und Ruhe vor den Quälereien im älterlichen Hause, das waren die Zwecke, welche durch das Verbrechen erreicht werden sollten, der Haß gegen Vater und Brüder erleichterte den Entschluß, die roheste Gefühllosigkeit und Muskeln und Nerven von Stahl machten es ihm möglich, das Unerhörte zu vollbringen. Mutter und Schwester, den jüngsten Bruder und die Dienstmagd hätte Thode gern geschont, aber dann wäre sein Unternehmen verfehlt gewesen und folglich wurden auch sie geopfert. Wenn wir uns endlich zum Schlusse noch mit der Untersuchung beschäftigen, ob man annehmen darf, daß die Ruhe, welche der Delinquent im Angesichte des Todes gezeigt hat, auf eine wahrhafte innere Umwandlung, auf eine Erkenntniß seiner selbst, auf die Größe seiner Schuld und auf wahre, aus dieser Erkenntniß geborene Reue und Versöhnung zurückzuführen ist, so geschieht dies nur gegenüber einer aus ebenso tüchtiger als competenter Feder geflossenen Schrift, in welcher diese Frage zuversichtlich bejaht wird. Wir sind uns wohl bewußt, wie bedenklich es ist, eine solche Frage mit einiger Sicherheit zu entscheiden, und sind deshalb weit entfernt davon, unsere Ansicht als die richtige hinzustellen, allein wir halten es für geboten, auch in diesem Punkte unsere Ueberzeugung auszusprechen und zu begründen. Ist unsere Auffassung, wie wir sie dargelegt haben, zutreffend, so war der Grundzug im Charakter Thode's eine maßlose Selbstsucht, d.h. eben das Gegentheil alles dessen, was wir gut und fromm nennen. Jene Selbstsucht war nicht entstanden aus Haß und Verbitterung gegen die Menschheit infolge eines wirklich oder vermeintlich unverdienten harten Schicksals, sie war eine ursprüngliche, auf natürlicher Anlage beruhende, durch seine Erziehung und seine Umgebung genährte und großgezogene. Die Umwandlung eines Menschen, der in einem solchen Grade selbstsüchtig und zugleich roh und gefühllos ist, erfordert eine unermüdliche Arbeit und viel Zeit. Ohne Zweifel haben sich diejenigen, welche dazu berufen waren, mit redlichem Eifer und warmer Theilnahme bemüht, in Thode das Gefühl der Schuld zu wecken, ihn zur Buße hinzuleiten; allein bis zur Sitzung des Schwurgerichts bemerkte man nicht, daß der gute Samen in den steinharten Boden eingedrungen war. Thode hörte zwar die Ermahnungen und Belehrungen an, ohne zu widersprechen, allein Eindruck machten sie nicht. Erst mit seiner Verurtheilung änderte sich sein Benehmen: er wandte sich von da an mit Fleiß und Aufmerksamkeit dem religiösen Troste zu und erklärte sich mit Gott versöhnt. Von einem eigentlichen Kampfe, von einem aus der lebendigen Erkenntniß seines Selbst entsprungenen Ringen, von einer vollständigen Zerknirschung und einem allmählichen Erfassen der Gnade Gottes hat niemand von denen, welche in jener Zeit mit Thode verkehrten, etwas wahrgenommen. Wenn er, wie er sagt, wirklich mit seinem Gotte versöhnt gestorben ist, so hat er sich, wie wir fürchten, die grause Schuld spielend vom Gewissen gewälzt. Wir können uns eine solche Umwandlung nicht denken ohne gewaltige, auch äußerlich erkennbare innere Kämpfe und uns des Zweifels nicht erwehren, ob nicht die Ruhe im Angesicht des Todes doch aus derselben Quelle stammt wie diejenige, welche er nach vollbrachter That, nach Ablegung des ersten Geständnisses, bei Anhörung des Todesurtheils an den Tag legte. Wir besorgen, Thode hat den Trost und die Verheißungen der Religion ohne wahre Buße, zu der es ihm an sittlicher Kraft gebrach, sich angeeignet, er hat diesen Stecken und Stab im Thale des Todes nur äußerlich als eine Stütze erfaßt, aber nicht mit zerknirschtem Herzen im lebendigen Glauben ergriffen. Jetzt steht er vor dem ewigen Richter, und es ist nicht an uns, zu entscheiden, ob er in furchtbarer Selbsttäuschung sich selbst für versöhnt erklärt hat, oder als ein bußfertiger Sünder zu Gnaden angenommen worden ist. Der Bootsmann Paulino Torio aus San-Tomas. (Hamburg. Mord.) 1865 bis 1867. Am Donnerstag, den 2. November des Jahres 1865, etwas nach sieben Uhr abends, verließen die beiden Töchter des Jollenführers und Schenkwirthes Johann Karl Vogel, Emmy Karoline, 19¾ Jahre, und Alwine Antoinette, 17 Jahre alt, die Kellerwohnung ihres Vaters, um Cigarren zu holen. Ein in der Wirthschaft anwesender Bootsmann des damals im Hamburger Hafen liegenden spanischen Schiffes Eloriano, Kapitän d'Anduiza, der in San-Tomas, Provinz Manila, auf den Philippinischen Inseln geborene, dreiunddreißigjährige Paulino Torio, folgte ihnen auf dem Fuße. Torio, der bei den wiederholten Aufenthalten seines Schiffes in Hamburg die Vogel'sche Wirthschaft zu frequentiren pflegte, hatte eine lebhafte Neigung für die Emmy gefaßt und ihr bereits mehreremal seine Hand angetragen, war jedoch zurückgewiesen worden. Auf dem Neustädter Neuenwege bot Torio den beiden Schwestern seine Begleitung an; aber sie lehnten ab. Da er dennoch hinter ihnen herging und sie sich seiner entledigen wollten, beschlossen sie, zu ihrer auf den Hütten Nr. 88 drei Treppen hoch wohnenden Schneiderin Elise Borum zu gehen. Im Begriffe, das Haus zu betreten, holte Torio sie ein. Sie eilten die Treppen hinauf, aber der Bootsmann blieb ihnen auf den Fersen. Als sie im dritten Stock angelangt waren, öffnete Elise Borum die Thür. Alwine Vogel ging auf sie zu und bat sie, Licht zu holen. In diesem Augenblick stieß Emmy einen Hülferuf aus und schwankte ihnen, dem Umfallen nahe entgegen. Torio war verschwunden. Die beiden Mädchen führten die Emmy Vogel in ein Hinterzimmer der Borum'schen Wohnung und setzten sie auf einen Stuhl, von dem sie aber sofort bewußtlos auf den Schos der Schwester niederfiel. Alwine Vogel und die Borum hielten sie für ohnmächtig und suchten sie durch Besprengen mit Essig und Wasser wieder zu beleben. Vergebens. Es wurde eine im Hause wohnende Krankenwärterin und gleich darauf der Dr. med. Roß herbeigerufen. Der letztere erkannte sofort, daß Emmy todt war, ordnete indeß, weil möglicherweise ein Starrkrampf vorliegen könnte, die Applicirung von Senfpflastern auf Herzgrube und Waden an. Die Pflaster wurden aufgelegt, hatten aber keine Wirkung. Die Leiche ward nach der Vogel'schen Wohnung gebracht, wo sie der Polizeiarzt Dr. Engel-Reimers unentkleidet besichtigte. Sein Bericht sagte: »Ich habe die Leiche kräftig und gut genährt, die Haut sehr blaß gefunden. Ich vermochte weder äußere Verletzungen aufzufinden, noch irgendeinen Anhaltepunkt zur Erklärung des plötzlichen Todes zu entdecken . Es dürfte daher eine Section nothwendig sein.« Erst bei einer am folgenden Tage vorgenommenen genauern ärztlichen Besichtigung der Leiche wurde in der Gegend der linken untern Brusthälfte eine 1⅛ Zoll lange, in der Mitte 7 Linien klaffende Stichwunde bemerkt. Die Wunde war in diagonaler Richtung zwischen der neunten und zehnten Rippe der linken Seite eingedrungen, hatte in dem Dickdarm einen klaffenden 1¼ Zoll langen Einschnitt hervorgebracht, auch in dem gegenüberliegenden kleinen Netz, in der hintern Magenwand und im Gekröse zwischen Magen und Bauchspeicheldrüse entsprechende, mit scharfen Rändern versehene Verletzungen verursacht. Die oberhalb der Bauchspeicheldrüse verlaufende Milzarterie war quer durchschnitten und weitklaffend, die Bauchspeicheldrüse selbst in ihrem mittlern Theile tief eingeschnitten. Die Wunde erstreckte sich noch tiefer gegen die Rückenwirbelsäule hin und endigte dort mit einer oberflächlichen, zollangen Furche im Körper des achtzehnten Brustwirbels, nachdem sie zuvor auf ihrem Wege die vor dem Wirbel liegende große gemeinschaftliche Bauchschlagader quer durchschnitten. Die ganze Länge der Wunde betrug 4 Zoll 6 Linien. Die Durchschneidung der Milzarterie und der Bauchschlagader hatte eine so profuse Blutung in die Höhlung des Unterleibes herbeigeführt – das ausgetretene Blut, welches sich daselbst vorfand, betrug mehrere Pfund an Gewicht – daß ein fast augenblicklicher Tod durch Herz- und Gehirnlähmung die unmittelbare Folge sein mußte. Die Verletzung war eine an sich und unter allen Umständen tödliche und als die alleinige Ursache des plötzlichen Todes des im übrigen völlig gesunden Mädchens zu betrachten.   Die Nachricht von der Ermordung der Emmy Vogel durch Torio durchflog am nächsten Morgen (3. November) die sonst ziemlich friedliche Stadt; der Erzählung fehlte es nicht an romanhafter Ausschmückung. Man wälzte einen großen Theil der Schuld an der Katastrophe auf die unglückliche Emmy, die übrigens durchaus unbescholten und ehrbar war, der Mörder dagegen wurde plötzlich ein Gegenstand des lebhaftesten Interesses; man bedauerte ihn vielfach und wünschte seiner Flucht guten Erfolg, das schöne Geschlecht insbesondere nahm ihn ganz entschieden in Schutz. Während im Laufe des 3. November über den Mord hin- und hergesprochen ward, traf plötzlich die Kunde von einem in der verflossenen Nacht in der Nähe verübten Doppelmord ein und versetzte die Gemüther in noch stärkere Aufregung. Zu Teufelsbrück – einem Orte auf holsteinischem Gebiet, etwa eine Stunde Wegs von Hamburg an der Elbe – wohnten in einem Hause an der längs der Elbe laufenden Chaussee der Feuerungshändler und Wirth Jürgen Heitmann und dessen Ehefrau Margaretha, geborene Nagel. Am Freitag, 3. November morgens 5½ Uhr, kam die Brotträgerin Anna Buckmann, um Heitmanns, wie gewöhnlich, den täglichen Brotbedarf zu bringen. Sie fand die Hausthür noch nicht geöffnet und legte, wie sie stets in solchem Falle that, das Brot auf eine neben der Thür stehende Bank, dabei bemerkte sie, daß das Fenster offen stand, und daß etliche Scheiben zerbrochen waren. Es war ihr dies zwar auffällig, indeß ließ sie sich dadurch nicht weiter alteriren, drückte das Fenster zu und setzte ihren Weg fort. Als sie nach 9 Uhr wieder zurückkam und die Gardinen im Zimmer noch zugezogen, das Brot noch auf der Bank liegend fand, wurde ihr die Sache doch bedenklich; sie theilte ihre Wahrnehmung zuerst dem Wirth Soltau und dann dem Dienstmädchen der Witwe Heitmann, Elisabeth Wacker, mit. Letztere öffnete das Fenster, und nun sahen beide die Leichen der Heitmann'schen Eheleute vorn auf der Diele auf dem Rücken liegen, diejenige der Frau zunächst der Hausthür und mit dieser parallel, den Kopf nach der Wohnstubenthür, diejenige des Mannes. Bald darauf sammelten sich vor dem Hause noch andere Leute. Der Fettwaarenhändler Christiansen stieg durch das Fenster und öffnete den Hausthürriegel. Der Thatbestand in der Wohnung, wie er durch die Zeugen und durch das pinneberger Untersuchungsgericht, welches sich auf erhaltene Nachricht noch selbigen Tages in Begleitung der Gerichtsärzte an Ort und Stelle begab, war der folgende: Die Leiche des Mannes war vollständig bekleidet, die der Frau im Nachtzeug, doch mit zwei Unterröcken, einem Crinolinrock und Strümpfen versehen. Die Leiche der Frau zeigte eine scharfe Stichwunde von ⅞ Zoll in der Brust, am innern Rande der Falschen Rippen der rechten Seite, kaum einen Zoll unterhalb des untern Endes des Brustbeins. An der Leiche des Mannes fanden sich, außer einer 1½ Zoll langen Schnittwunde in der sogenannten Maus der rechten Hand, zwei Stichwunden, die eine im Halse, die andere im Bauche. Die erstere, 1 Zoll lang, befand sich in horizontaler Lage an der Vorderfläche des Halses, kaum einen Zoll oberhalb des Brustbeins, an der innern Seite des Kopfnickers; die zweite, ⅞ Zoll lang, drang an der rechten Seite des Leibes, drei Finger breit vom untern Rippenrande und vier Finger breit vom Nabel entfernt, in fast verticaler Richtung in die Brusthöhle. Die Kleidungsstücke zeigten die den Wunden entsprechenden Stiche und waren an den betreffenden Stellen mit Blut getränkt. Weder an der Bekleidung der Leichen noch an dem Mobiliar waren Spuren eines Kampfes zu entdecken. Blutspuren fanden sich nur in der Nähe der Leichen auf dem Fußboden, einige angespritzte Blutflecke an der Serviette des zu Füßen der Frauenleiche stehenden Tisches und endlich einige kleine Blutflecke an der innern und äußern Seite der Hausthür. Auf der Serviette des gedachten Tisches war eine sandige Fußspur. Ein Mordinstrument ward überall vergeblich gesucht. Um die Leichen herum in einem Halbkreise bemerkte man Flecken von frischvergossenem Oel, deren Spur sich bis in die Wohnstube verfolgen ließ. Auch wollten die zuerst ins Haus gedrungenen Personen oberhalb des Kopfes des Mannes eine Oellampe gefunden haben, die jedoch, als das Gericht eintraf, bereits entfernt und in die Wirthsstube gesetzt war. Die Thür der Wirthsstube stand offen. Auf dem Tische vor dem Sofa sah man die Reste eines Abendessens, einen angeschnittenen Schinken, Brot und Butter, zwei Paar Messer und Gabeln, noch ein Tischmesser, zwei Wassergläser, eine fast geleerte Portweinflasche, ein mit Portwein gefülltes Weinglas. Die Scherben eines zerbrochenen Weinglases lagen auf dem Fußboden, in der Nähe des Tisches. Sämmtliche Messer waren augenscheinlich beim Essen gebraucht worden. Der Tisch war ohne Serviette, und aus der Art, wie Speisen und Geräthe auf denselben hingestellt waren, schloß man, daß die als sehr ordentliche Hausfrau bekannte Frau Heitmann die Herrichtung des Tisches nicht besorgt haben konnte. Ein kleiner Schrank in der auf dem Boden befindlichen Schlafstube, den Heitmann zur Aufbewahrung von Geld und Wertpapieren benutzte, war erbrochen, eine Kommode, in welcher sich unter anderm Silbersachen befanden, war durchwühlt, Papiere, sogar Werthpapiere von erheblichem Betrage, Lappen, auch ein silberner Rahmguß lagen auf dem Boden. Am Schlosse des Geldschranks stak ein Schlüssel ohne Bart. In der Nähe auf dem Boden lagen zwei Eisenstücke, die zum Erbrechen des Schranks gedient hatten. Heitmann's Bett war unberührt; das der Frau Heitmann war benutzt. Unter dem Kopfkissen fand man ihr Taschentuch; an der Wand, über dem Fußende des Bettes, hingen ihre Kleider. Auch auf dem Boden wurden frische Oelflecke, sowol zwischen dem Aufgange der Treppe und der Schlafstube, als bei einem neben der Schlafstubenwand liegenden Haufen alter Eisenstücke wahrgenommen. An baarem Gelde wurden im ganzen Hause nur acht Thaler und einige Schillinge entdeckt, obgleich nach Aussage von Heitmann's Verwandten eine bedeutend größere Summe vorhanden gewesen sein mußte. Die goldene Uhr nebst Kette, welche der Verstorbene stets getragen hatte, war verschwunden.   Inzwischen war ermittelt worden, daß Paulino Torio am Abend des 2. November an Bord des Eloriano gekommen und von dort mit einem zu diesem Schiffe gehörenden eisernen Boote weggefahren war. Behufs seiner Habhaftwerdung wurden die umfassendsten Vorkehrungen getroffen und insbesondere der Commandeur der Hafenrunde, Spinder, mit mehrern Officianten zu seiner Verfolgung elbabwärts gesandt. Es war sehr nebeliges Wetter und die Leute hatten eine schlimme Kreuzfahrt, denn sie mußten alle Schiffe auf dem Strom untersuchen. Der 3. November verging unter vergeblichen Bemühungen. Am Abend erhielten sie indeß einen Wink, der sie auf die richtige Fährte führte. Am Morgen des 4. November wurde Torio in dem holsteinischen Dorfe Rissen unterhalb Blankenese im Wirthshause des Timmermann, noch im Bett liegend, überrumpelt. Außer einer beträchtlichen Summe baaren Geldes wurden bei ihm zwei goldene Uhren mit langen goldenen Ketten und ein Dolchmesser, an dem die Spitze fehlte, vorgefunden. Nach Hamburg zurückgeführt, gestand Torio dem Polizeiherrn Senator Dr. Petersen sofort ein, die Emmy Vogel – und zwar mit dem eben bezeichneten Dolchmesser – ermordet zu haben, und wiederholte dieses Geständniß noch selbigen Tags, in Gegenwart der Leiche, zu der man ihn führte.   Am Nachmittage des 5. November erfuhr das in Teufelsbrück mit Erhebung des Thatbestandes beschäftigte Untersuchungsgericht, daß der in Hamburg verhaftete Torio nicht blos eine beträchtliche Geldsumme, zwei goldene Uhren und ein breites Dolchmesser bei sich getragen hatte, sondern auch an jenem Abend, an welchem die Heitmann'schen Eheleute umgebracht wurden, in einem Boote von Hamburg elbabwärts gefahren war. Das holsteinische Gericht requirirte die hamburger Behörde, und schon am nächsten Tage ward der Gefangene an den Schauplatz der zu Teufelsbrück verübten Mordthat geführt. Er stellte hartnäckig jede Schuld an dem in diesem Hause verübten Verbrechen in Abrede, aber sehr bald wurden folgende Verdachtsmomente ermittelt: 1) Die eine von den bei Torio in Beschlag genommenen Uhren war wirklich die des ermordeten Heitmann. Torio's Angabe, daß er die Uhr für 14 Pfd. St. in Liverpool erstanden und bereits seit zwei Jahren in Besitz gehabt habe, wurde als Unwahrheit nachgewiesen. Von der Mannschaft des Eloriano hatte keiner diese Uhr jemals bei ihm gesehen, obwol dieselben Leute die zweite bei ihm gefundene Uhr – welche für die Emmy Vogel bestimmt gewesen war und welche er im October gekauft hatte – sehr wohl kannten. Der altonaer Uhrmacher Wiljelm hatte, noch bevor er die bei Torio gefundene Uhr gesehen , eine mit dieser letztern durchaus übereinstimmende Beschreibung der Heitmann'schen Uhr gegeben. Als ihm die Uhr vorgelegt wurde, erkannte er sie nicht nur mit Bestimmtheit als die des Heitmann, sondern wies auch die Identität dadurch unzweifelhaft nach, daß in dem innern Deckel der Uhr sein bei Gelegenheit einer größern Reparatur im Jahre 1857 eingesetztes, mit seinem producirten Journal übereinstimmendes Zeichen »W. Nr. 715« noch deutlich erkennbar war. Viele Zeugen aus Teufelsbrück aber bestätigten, daß Heitmann dieselbe Uhr, welche er bereits seit langen Jahren besessen und die er stets sehr werth gehalten, noch in seiner letzten Lebenszeit getragen hatte. 2) Bei Torio's Verhaftung wurden 220 Thlr. bei ihm gefunden. Ueberdies war er mit dem Gelde sehr leichtsinnig und sehr verschwenderisch umgegangen. Er hatte Speisen und Getränke weit über den Preis bezahlt, dem Wirth Timmermann für einen alten Uhrschlüssel einen Thaler aufgedrungen, Kindern Geldgeschenke gemacht u. s. w. Unter dem bei ihm saisirten Gelde waren fünf Speciesthaler, eine in Holstein häufig vorkommende Münze, von der man annehmen konnte, daß sie auch im Heitmann'schen Hause nicht gefehlt hatte. Torio schien diese Geldstücke erst seit kurzem zu besitzen, denn er kannte ihren Werth nicht, wenigstens erkundigte er sich bei Timmermann danach. Die Summe von 220 Thlrn. stimmte ungefähr mit derjenigen Summe überein, welche die Heitmann'schen Eheleute gewöhnlich baar im Hause vorräthig zu haben pflegten. Ferner wurde ermittelt, daß Torio, als er nach dem Morde der Emmy Vogel von Hamburg entflohen war, irgend nennenswerthe Geldmittel nicht besessen haben konnte. Seine Einnahmen während des letzten Aufenthalts betrugen alles in allem 113 Thlr. Dagegen konnte ihm nachgerechnet werden, daß er, außer nicht festzustellenden Ausgaben für Essen und Trinken, für 92 Thlr. Einkäufe gemacht hatte. Seine Ausgaben mußten die Einnahmen also so gut wie völlig absorbirt haben. Dafür, daß seine Kasse erschöpft war, sprach auch der Umstand, daß er resp. 3 und 7 Thlr. bei seinem Kapitän und einer Witwe Strampe geliehen und bei letzterer auch Sachen auf Borg gekauft hatte; ferner daß er, kurz vor Ermordung der Emmy Vogel, der Tochter des Schuhmachers Sundmacher erklärt hatte, ein Paar bei diesem bestellte bereits fertige Stiefeletten abholen zu wollen, sobald er Vorschuß auf seine erst zu verdienende Gage erhalten, haben würde. Diesen Thatsachen gegenüber, die der Gefangene nicht ableugnen konnte, mußte seine schon an sich unglaubliche und in ihren Details mit Widersprüchen vorgebrachte Behauptung, daß er sich das bei ihm gefundene Geld von frühern Reisen her erspart habe, als eine evidente Lüge erscheinen. Dazu kam, daß weder der Kapitän noch irgendjemand von der Besatzung des Eloriano etwas von Ersparnissen des Torio bemerkt hatte, obschon er das Geld in seiner am Bord befindlichen unverschlossenen Kiste aufbewahrt haben wollte. 3) Die Wunden der Heitmann'schen Eheleute paßten, wie sofort bei der ersten Hinausführung des Torio nach Teufelsbrück von dem anwesenden Hamburger Polizeiarzte constatirt und später durch das Gutachten der pinneberger Gerichtsärzte bestätigt ward, vollkommen zu dem bei Torio vorgefundenen Dolchmesser. 4) Am Morgen des 3. November fanden die beiden von Ehren, Eigenthümer der etwas unterhalb des Heitmann'schen Hauses belegenen Dampfschiffsbrücke, und der Jollenführer Lindemann ein am Abend zuvor an dieser Brücke festgelegtes Boot nicht an seinem Platze, es war weiter aufwärts auf den Strand gesetzt. In dem Boote lag oben auf den Sitzbänken ein Bret, welches offenbar in Ermangelung von Rudern zum Fortbewegen des Boots benutzt worden war; ein zweites Bret wurde am Strande, dem Heitmann'schen Hause gerade gegenüber , gefunden. – Hieraus zog man den Schluß, daß der Mörder mit Hülfe dieses Boots, also zu Wasser, entkommen war. Das von Ehren'sche Boot mußte bei hohem Wasserstande weggenommen sein, weil die Kraft eines Mannes nicht ausgereicht haben würde, es flott zu machen, und weil man keine Spur entdeckte, daß es in das Wasser geschoben war. Der höchste Wasserstand an jener Stelle war in der betreffenden Nacht um 3 Uhr gewesen. Es lag demnach Grund zu der Annahme vor, daß der Verbrecher mit der Ebbe von aufwärts mit einem Boote eingetroffen war und dasselbe am Strande befestigt hatte, daß dann während seines Aufenthalts im Heitmann'schen Hause die Flut eingetreten, daß er durch die Flut von seinem Boote getrennt worden und mittels des von Ehren'schen Boots zu seinem Boot hingefahren war, dabei aber das eine der zum Fortbewegen benutzten Breter verloren hatte. 5) Am Morgen des 3. November, etwa 9½ Uhr, begegnete Torio in der Nähe des Kösterberges einem gewissen Jochen Remmstedt, und frug ihn, wie weit es noch nach Glückstadt sei. Nicht lange hernach trat er in das Haus des Hauerlings Hein Nagel in Rissen und deutete der verehelichten Nagel an, daß er zu essen wünsche. Sie setzte ihm Kaffee und Butterbrot vor, wofür er ihr, obschon sie keine Bezahlung nehmen wollte, zwei Thaler aufdrängte. Von da begab er sich in das Haus des Wirthes Timmermann und forderte dort Madeira. Der Wirth hatte solchen nicht vorräthig und gab ihm Punschextract. Torio trank davon und schenkte jedem ein, der in das Zimmer trat. Er saß meist still, zählte das Geld, welches er theils in den Taschen trug, theils in ein Taschentuch geknotet hatte, und beschäftigte sich viel mit zwei goldenen Uhren und Ketten. Der Ehefrau Timmermann zeigte er, als er allein mit ihr im Zimmer war, zwei Thaler, sprach einige ihr unverständliche Worte und deutete mit dem Finger auf den Mund. Sie glaubte daraus entnehmen zu müssen, daß er einen Kuß begehre, und bat ihren Mann, sie nicht mehr mit dem Fremden allein zu lassen. Dem Timmermann war sein Gast so unheimlich, daß er die Nacht über wach blieb und sich erst niederlegte, als seine Leute aufstanden. Am 22. November trat der Gefangene mit einem Geständniß hervor. Er erklärte: »Um 8½ Uhr abends fuhr ich mit dem Boote des Eloriano von Hamburg ab und landete gegen Mitternacht in Teufelsbrück. Vom Bord des Schiffes nahm ich 120 Thlr. an baarem Gelde mit, welche ich mir erspart und in der offenen Schiffskiste meiner Koje aufbewahrt hatte. Zu Teufelsbrück traf ich einen Mann – den hernach erdolchten Heitmann – am Lande auf- und abgehend und frug ihn in englischer Sprache, ob man daselbst etwas zu trinken bekommen könne. Auf die bejahende Antwort Heitmann's trat ich in die Wirthsstube, in welcher Frau Heitmann, und zwar im vollen Anzuge, saß. Ich forderte eine Flasche Madeira, Heitmann holte sie herein und ich bezahlte. Den Wein trank ich mit Heitmann aus und aß Brot und Schinken, welches mir auf mein Verlangen gebracht wurde. Die Frau verließ das Zimmer und ging nach oben, bald darauf kam sie im Nachtzeug wieder herunter und sagte ihrem Manne etwas, was ich nicht verstand. Wahrscheinlich bat sie ihren Mann, daß er mich wegschicken und sich auch zur Ruhe begeben sollte. Ich stand auf und ging, Heitmann begleitete mich bis nach der Diele und that hier eine Aeußerung, die mir zwar unverständlich blieb, die ich aber für eine Beleidigung hielt. Hierüber ergrimmt, zog ich mein Messer aus der Brusttasche meines Rocks und versetzte dem Heitmann einen Stich. Die Frau, welche hinter ihrem Mann herkam, erhob ein lautes Geschrei, weshalb ich auch sie mit dem Messer stach. Sie fiel um und ich entfernte mich. Beide Stiche habe ich in blinder Wuth geführt und ohne die Absicht, die Leute zu ermorden. Vor dem Hause angelangt, bemerkte ich, daß ich mein Messer vergessen hatte. Ich kehrte um, konnte aber die Thür nicht öffnen, weil sich anscheinend jemand von innen dagegen stemmte und sie bald darauf von innen verriegelt wurde. Ich schlug hierauf mit einem Stein ein Fenster neben der Thür ein und stieg hinein. Heitmann lebte noch, er lehnte mit dem Rücken an der Thür und klagte über den Tod seiner Frau. Mein Dolchmesser lag vor seinen Füßen. Ich hob es auf und stach noch mehreremal nach dem Verwundeten, um ihn nicht länger leiden zu lassen. Ob ich ihn jedesmal getroffen habe, weiß ich nicht mehr, aber er ist durch die Gewalt meiner Stöße von der Thür weg über die Leiche der Frau bis an die Stelle geflogen, wo man ihn gefunden hat. »Mit der brennenden Lampe in der Hand stieg ich die Treppe hinauf und ging in das Schlafzimmer, nicht um zu stehlen, sondern um mich zu überzeugen, ob Menschen dort wären, mit denen ich kämpfen könnte. In dem genannten Zimmer stand ein hölzerner Kasten, den ich mit den Schlüsseln, die ich fand, zu öffnen versuchte. Es gelang mir nicht, ich holte deshalb von einem Haufen altem Eisen auf dem Vorplatze etliche Eisenstücke und brach mit einem derselben den Kasten auf. Ich fand Papiere und Geld; etwa 100 Thlr. davon steckte ich zu mir, begab mich wieder hinunter, nahm der Leiche des Heitmann Uhr und Kette ab und verließ das Haus, indem ich wieder durch das Fenster kletterte. Da das Wasser inzwischen höher gestiegen war, konnte ich mein Boot nicht mehr erreichen. Ich machte daher ein Boot weiter abwärts los und ruderte mich mit zwei Bretern, von welchem das eine unterwegs im Schlamme stecken blieb, an mein Boot. Ich ließ mich von der Flut stromaufwärts treiben bis nach Altona. Hier trank ich um 4 Uhr morgens in einer Wirthschaft am Strande Kaffee. Nach Eintritt der Ebbe fuhr ich wieder stromabwärts bis an die Stelle, wo mein Boot gefunden worden ist und von wo ich den Weg nach Rissen einschlug.« Torio wies im Heitmann'schen Hause die Lage der Leichen richtig so nach, wie man sie am Morgen des 3. November gefunden, er recognoscirte die von ihm gebrauchte Lampe, den erbrochenen Geldbehälter, das ihm vorgelegte Eisenstück und beschrieb den Weg durch die Wohnstube und die Küche auf den Boden ganz der Oertlichkeit entsprechend. Das Geständniß enthielt offenbar etwas Wahrheit, aber nicht die volle Wahrheit, insbesondere schien es sehr unwahrscheinlich zu sein, daß Torio nicht in räuberischer Absicht gleich von vornherein in das Haus eingedrungen sein sollte. Allein er blieb auch in den spätern Vernehmungen bei seinen Angaben stehen, nur kam er mit einer neuen Lüge, auf die er sich inzwischen besonnen, hervor und erklärte: er hätte dem Heitmann den ersten Stich nicht wegen einer injuriösen Aeußerung, sondern infolge einer zwischen ihnen entstandenen Rauferei beigebracht. Er habe nämlich aus Versehen ein Weinglas zerbrochen. Hierüber sei Heitmann in großen Zorn gerathen und habe ihn gehen geheißen. Nicht zufrieden damit, daß er diesem Geheiß sofort Folge geleistet, habe Heitmann ihn angefaßt und zu Boden geworfen, sodaß er auf das Gesicht gefallen sei. Er habe sich wieder aufgerafft, doch da habe Heitmann das auf dem Tische liegende Brotmesser ergriffen und mit demselben nach ihm gestoßen, jedoch nur seinen Rock getroffen. Nach diesem Angriff von seiten Heitmann's habe er ihm den ersten Dolchstich versetzt, worauf sich dann das übrige zugetragen, wie er früher angegeben.   In Betreff der Ermordung der Emmy Vogel war der Verbrecher durchaus nicht so zurückhaltend mit seinen Geständnissen als in Betreff der That in Teufelsbrück. Er schien die Ermordung des Mädchens als eine Art Heldenthat zu betrachten, deren er sich rühmen dürfe, während er sich des gemeinen Raubmordes in Teufelsbrück schämte. Sein Bekenntniß lautete so: »Ich wollte die Emmy heirathen und that ihr diesen Wunsch wiederholt mündlich und zweimal schriftlich kund. Beide in deutscher Sprache abgefaßte Briefe ließ ich durch Bekannte schreiben. Auf den ersten erhielt ich überhaupt keine Antwort, und der zweite wurde ablehnend beantwortet. Vergebens versuchte ich sie dadurch andern Sinnes zu machen, daß ich ihr eine kleine Musikdose schenkte und eine goldene Damenuhr nebst Kette für sie kaufte, die ich ihr versprach, wenn sie meine Bewerbung annähme. Sie wies alle meine Anträge zurück, und ich glaubte wahrgenommen zu haben, daß dieselben nicht nur ihr, sondern auch ihrer Schwester Alwine und den Gästen in der Vogel'schen Wirtschaft Veranlassung gaben, mich zu verlachen und zu verhöhnen. »Dieser Spott, nicht der Unwille über das Zurückweisen der Bewerbung an sich, machte in mir den Gedanken rege, daß ich die Emmy Vogel tödten wollte, und nicht nur sie allein, sondern auch ihre Schwester Alwine und die betreffenden Gäste. Dieser Gedanke reifte zum festen Entschluß. Am 21. October kaufte ich mir bei dem Messerfabrikanten Otto Weber das Dolchmesser, um es als Werkzeug bei dem Morde zu benutzen. Als ich am Abend des 2. November die beiden Schwestern aus dem Vogel'schen Keller fortgehen sah, folgte ich ihnen in der Absicht, meinen Plan auszuführen. Auf dem Vorplatze vor der Borum'schen Wohnung zog ich das Messer aus der Brusttasche und erstach die Emmy. Ich stach auf das Gerathewohl, denn ich konnte in der Dunkelheit nicht erkennen, welchen Theil ihres Körpers ich traf. Nach vollbrachter That eilte ich auf die Straße, warf mich in eine Droschke, die mich in den Hafen brachte, ließ mich in einer Jolle an Bord des Eloriano bringen und floh dann in einem Boot des Schiffs stromabwärts.«   Wir haben die Geständnisse des Verbrechers im Zusammenhange mitgetheilt, weil wir dies für die Darstellung und das Verständniß zweckmäßig erachteten. Man glaube aber nicht, daß sich die Sache so leicht machte. Es war vielmehr eine sehr schwierige Untersuchung und ganz dazu angethan, den Scharfsinn und die Geduld des Inquirenten auf die äußerste Probe zu stellen. Eine Hauptschwierigkeit bestand darin, daß Torio nicht deutsch, sondern spanisch und nur etwas englisch sprach. Bei allen Verhandlungen mußte demnach ein Dolmetscher der spanischen Sprache, der frühere Gesandtschaftsattaché Johann Friedrich Pohl, den Vermittler abgeben. Trieb der Inquirent den Verbrecher im Verhör in englischer Sprache in die Enge, so brach er plötzlich ab, that, als ob er nicht verstände, und sagte: »Spanisch, spanisch!« Ehe ihm der Dolmetscher die Frage vorlegte, hatte er sich gesammelt und leugnete dann mit kalter Ruhe. Wilde Rachsucht, Grausamkeit, Brutalität, verbissener Trotz und eine über die maßen große Lügenhaftigkeit sind die hervorstechenden Charakterzüge, welche uns bei Paulino Torio entgegentreten. Das Lügen war ihm zur andern Natur geworden und er log auch in solchen Punkten, bei denen er sich keinerlei Vortheil davon versprechen konnte. So z.B. behauptete er lange steif und fest, er hätte das mehrfach beregte Dolchmesser in England gekauft. Erst nachdem der Verkäufer, der Messerschmied Weber, ganz genau beschrieben hatte, wie Torio wol eine halbe Stunde bei ihm im Laden gewesen und verschiedene andere Sachen gemustert, endlich aber ein Dolchmesser gekauft und bezahlt hätte –, erst als ihm dies alles haarklein vorgehalten wurde, räumte er den Ankauf des Messers in Hamburg ein. Gefragt, weshalb er solche Lügen vorgebracht habe, erwiderte er dem Inquirenten kaltblütig: »Para mi gusto!« (»Weil es mir so gefällt!«) Da er bei Nebensächlichem so verfuhr, so kann man ermessen, welchen harten Stand der Inquirent in den Hauptsachen mit ihm hatte. Namentlich von der Unthat in Teufelsbrück wollte er anfangs gar nichts wissen und geberdete sich sehr unbändig, sobald man die Rede darauf brachte; dagegen kam er unaufgefordert immer wieder auf die von ihm verübte Ermordung der Emmy Vogel zurück und sprach darüber mit einer gewissen Genugthuung. »Halb selig«, sagteer, »war ich schon durch das Bewußtsein, die Emmy getödtet zu haben; hätte ich auch die Schwester Alwine tödten können, so würde ich mich ganz selig gefühlt haben!« – Um den Verdacht der Thäterschaft des teufelsbrücker Raubmordes von sich fern zu halten, hatte er anfangs behauptet, er habe sich nach Ermordung der Emmy Vogel bis 12 Uhr nachts im Vordertheil des Gloriano verborgen gehalten und sei dann erst abgefahren. Diese Angabe wurde indeß durch den Kajütenjungen Baljicho widerlegt, der ihn an Bord kommen und wenige Minuten nachher, um 8 1/2 Uhr abends, wieder abfahren gehört hatte. Torio erklärte darauf im Verhör, daß er schmerzlich bedauere, den Baljicho an jenem Abend nicht auch ermordet zu haben, daß er ihn aber jedenfalls jetzt ermorden würde, wenn er seiner habhaft werden könnte! – Die Verhöre erschienen ihm als langweilige Formalitäten, er äußerte kurz nach seiner Gefangennahme, daß man ihn in seiner Heimat sofort gehängt haben würde. Gleich nachdem er die Ermordung der Emmy Vogel eingestanden, sagte er, man möge ihm eine Tasse Chocolade, nachher etwas Geflügel geben, und ihn dann hängen! Mit welcher Langsamkeit der fiscalische Proceß in Hamburg seinen Fortgang nimmt, hat der Verfasser schon im ersten Bande dieses Werks, bei Gelegenheit des Elßmann'schen Processes, dargethan. Dem wilden Natursohne mit ungezügelter Leidenschaft war die Gefangenschaft ärger als der Tod, und daß ihm bei dem hamburgischen Criminalprocesse Zeit und Weile lang wurden, ist leicht erklärlich. Da das »Hängen«, auf das er sich gefaßt gemacht hatte, immer und immer nicht vor sich ging, beschloß er, sich todtzuhungern. Er sagte, man solle ihm nichts mehr zu essen bringen, weil er verhungern wolle. Als man ihm erwiderte, das Essen müsse gebracht werden, antwortete er, dann würde er es stehen lassen und dennoch in einigen Tagen todt sein. » Der Präsident von Hamburg wird meine Hinrichtung nicht erleben!« – Wirklich genoß er während dreiundsechzig Stunden nicht das Mindeste, obwol man ihn durch Hinstellen seiner Lieblingsspeisen andern Sinns zu machen versuchte. Als die Gerichtsärzte ihm erklärten, daß, wenn er nicht freiwillig Speise zu sich nähme, man ihm auf mechanischem Wege Nahrung beibringen würde, gab er seinen Vorsatz auf und bequemte sich zu essen.   Paulino Torio war zur Zeit seiner Gefangennahme – nach seiner Angabe – 33 Jahre alt und in San- Tomas in der Provinz Manila ans den Philippinischen Inseln geboren. Sein Vater soll Ignatio de la Cruce geheißen haben und Particulier gewesen sein; seine Mutter nannte er Supliana Gregoria. Während er einmal behauptete, daß beide Aeltern schon sehr lange todt und bereits verstorben gewesen seien, als er vor 22 Jahren die Heimat verlassen habe, sagte er ein anderes mal aus, daß seine Mutter sich noch am Leben befinde. Er war im römisch-katholischen Glauben erzogen, hatte auch in seiner Heimat die Schule besucht, dieselbe jedoch oft versäumt und weder lesen noch schreiben gelernt. Den Religionsunterricht hatte er von einem katholischen Geistlichen erhalten und die Zehn Gebote, das Vaterunser und das Glaubensbekenntniß kennen gelernt, er kannte das Gebot: »Du sollst nicht tödten«, und glaubte an ein ewiges Leben, in welchem der Mensch für seine Missethaten auf Erden bestraft werden würde. Unter seinen Effecten fand man einen Katechismus und ein Christusbild. Torio widmete sich von Jugend auf dem Seefahrerstande, er fuhr auf Kauffahrteischiffen und eine Zeit lang in den chinesischen Gewässern auf einem Schmugglerschiffe. Nach seiner Versicherung hat er niemals Schiffsstrafen oder sonstige Strafen erlitten, Händel hat er ab und zu gehabt, jedoch niemals von seinem Messer Gebrauch gemacht. Seit etwa fünf Jahren gehörte Torio zur Besatzung des Eloriano, zuerst als Matrose, das letzte Jahr als Bootsmann. Der Kapitän dieses Schiffes, d'Anduiza, war jederzeit mit ihm zufrieden, was ihn auch veranlaßte, den Torio, den er Krankheits halber in Havana hatte zurücklassen müssen, bei der nach einigen Monaten erfolgten Rückkehr des Schiffs dorthin wieder an Bord zu nehmen, obschon die Besatzung ohne ihn schon complet war. Namentlich wurde ihm allseitig das Zeugniß großer Nüchternheit ertheilt. Nach Hamburg war Torio mit dem Eloriano zuerst am 18. Februar 1863 und seitdem wiederholt gekommen, zuletzt etwa drei Wochen vor der Verübung seiner Verbrechen. Wenn er am Lande war, hielt er sich meistens in der Vogel'schen Wirtschaft auf.   Emmy Vogel war auf hamburgischem, das Heitmann'sche Ehepaar auf holsteinischem Territorium ermordet worden. Es entstand daher die Frage, ob der eine Staat seine Strafgewalt auf den andern übertragen und beide Verbrechen von Einer Behörde untersucht und abgeurtheilt werden könnten. Der hamburgische Senat forderte, nachdem Verhandlungen zwischen ihm und der holsteinischen Behörde über diese Frage gepflogen waren, das hamburgische Obergericht auf, sich gutachtlich darüber zu äußern, »ob Bedenken dagegen obwalteten, sich mit der competenten holsteinischen Behörde über die Aburtheilung des in Hamburg und des in Holstein begangenen Verbrechens in der Weise zu einigen, daß durch Uebertragung der Strafberechtigung der einen Behörde auf die andere entweder von hamburgischen oder aber von holsteinischen Gerichten in Betreff beider Verbrechen das Strafurtheil abgegeben werde«. Das Obergericht erwiderte unter dem 3. Januar 1866 etwa folgendermaßen: Es erscheine ihm die Zusammenbehandlung und Zusammenaburtheilung beider Verbrechen dergestalt als ein Postulat der innern Gerechtigkeit, daß die etwaigen formellen Bedenken, da aus ihnen eine erkennbare Nichtigkeit nicht abzuleiten sei, der Berücksichtigung des gedachten höhern Standpunktes unterzuordnen seien. Zur Begründung dieser seiner rechtlichen Ueberzeugung beziehe es sich vor allem darauf, daß nur aus vollständiger Erwägung aller in den Acten enthaltenen Momente, insbesondere auch der Angaben, welche der Verbrecher über die Motive seiner verbrecherischen Handlungen gemacht habe, ein zuverlässiges Urtheil über das eine wie über das andere Verbrechen, und namentlich über die Stärke des verbrecherischen Willens des Thäters, geschöpft werden könne. Bei abgesonderter Beurtheilung würde jedes der beiden Gerichte entweder in die Sphäre des ihm nicht unterbreiteten Verbrechens hinübergreifen oder sich der Miterwägungen in gezwungener Weise erwehren müssen, welche die Specialitäten des einen Verbrechens für das Verständnis; des andern an die Hand gäben. Daraus folge, daß jedes der beiden Verbrechen, einzeln aufgefaßt und abgeurtheilt, einer unrichtigen, seiner innern Natur nicht entsprechenden Veurtheilung unterliegen müßte oder doch unterliegen könnte. Insbesondere würden die holsteinischen Gerichte, wenn nach hamburgischer Aburtheilung des Torio in Betreff der Tödtung der Emmy Vogel zur Aburtheilung der an den Eheleuten Heitmann begangenen Verbrechen berufen, in die unleidliche Alternative versetzt werden, entweder die Veranlassung des an den Eheleuten Heitmann begangenen Verbrechens außer Acht lassen oder den Verbrecher für das bereits bestrafte Verbrechen, in dessen anderweitiger Eigenschaft als Motiv oder doch als Veranlassung des in Teufelsbrück begangenen Verbrechens, noch einmal zur Verantwortung und zur Strafe ziehen zu müssen. Die Rechtslehrer des gemeinen deutschen Criminalrechts und ebenso mehrere der neuern Criminalgesetzgebungen trügen kein Bedenken, nicht nur bei zweifelhafter Competenz einer Mehrheit von Strafgerichten eines und desselben Staats, sondern auch dann einen außerordentlichen Gerichtsstand für eine Mehrheit von einem und demselben Individuum in verschiedenen Gerichtsbezirken desselben Staats begangener Verbrechen zu statuiren, wenn die Connexität der Verbrechen oder auch nur die Vereinfachung des Rechtsgangs die Zusammenbehandlung vor einem Gerichte anstatt der an sich competenten mehrern Gerichte erheische. Der vorliegende Fall dagegen, in welchem es sich darum handle, die Competenz der Gerichte eines Staats aus Gründen innerer Nothwendigkeit auch für die vom Ausländer im Auslande, und zwar nicht gegen Inländer begangenen Verbrechen zu begründen, sei – soweit dem Obergericht bekannt – einer eingehenden Behandlung auch von den Rechtslehrern nicht unterzogen worden, welche sich vorzugsweise mit dem internationalen Recht beschäftigten. Darüber freilich, daß, solange der deutsche Reichsverband bestanden, die Gerichte der einzelnen Reichsstände gegeneinander dieselben Grundsätze zu respectiren hatten, welche nach gemeinem deutschen Criminalrecht für die Gerichte eines und desselben Reichsstandes maßgebend waren, walte bei den Strafrechtslehrern kein Zweifel ob. Seit dem Aufkommen der Territorialsouveränetät der deutschen Einzelstaaten trete dagegen die Besorgniß, dieser Souveränetät etwas zu vergeben, in den Vordergrund. Dieser Gesichtspunkt sei es, den der auch in Hamburg publicirte Bundesbeschluß vom 26. Januar 1854 im Auge habe und den er vorzugsweise berücksichtige bei seinen Anordnungen darüber, wann und unter welchen Modalitäten ein Bundesstaat dem andern zur Auslieferung von Verbrechern verpflichtet sei. In Ermangelung positiver Anhaltspunkte werde demnach, eben wie bei unzweifelhaft vorhandenen Competenzconflicten zwischen den Gerichten mehrerer Staaten, so auch dann nach allgemeinen Grundsätzen zu verfahren sein, wenn freilich an und für sich die Competenz der Gerichte mehrerer Staaten für die mehrern Verbrechen desselben Individuums begründet sei, dennoch aber die höhern Rücksichten auf Verwirklichung innerer Gerechtigkeit eine Zusammenbehandlung erheischen. Es solle hiermit gesagt sein, daß, während bei ähnlichen Erscheinungen in Beziehung auf die Gerichte eines und desselben Staats die Regierungsgewalt desselben die zum Zweck der Zusammenbehandlung erforderlichen Anordnungen zu treffen habe in Fällen der hier fraglichen Art durch Uebereinkunft zwischen den Regierungsgewalten der mehrern Staaten festzustellen sein werde, ob den Gerichten des einen oder des andern Staats die Aburtheilung der connexen Verbrechen eines und desselben Verbrechers zu überweisen fei. Die Zulässigkeit strafrechtlicher Aburtheilung der Angehörigen eines deutschen Staats durch die Gerichte eines andern Staats in Beziehung auf im Inlande begangene strafbare Handlungen, für welche an sich nur die Gerichte des Inlandes competent seien, könne um so weniger einem Bedenken unterliegen, als dieselben durch unabweisliche Nothwendigkeit dann geboten sei, wenn die Gerichte eines Staats infolge freiwilliger oder provocirter Recusationen zur Aburtheilung eines concreten Falles unzulänglich seien. Dieser Fall sei auch in Hamburg schon vorgekommen, indem das Obergericht im Jahre 1845, mit Einwilligung des Senats der Freien Stadt Lübeck und mit Genehmigung des hamburgischen Senats, durch das Oberappellationsgericht zur Aburtheilung der Vergehen bestellt wurde, welche der lübische Bürger Daniel Jacoby gegen den lübischen Staat begangen haben sollte. Ebenso sei in Sachen Fiscalis in criminalibus gegen Wurmb und Consorten im Jahre 1844 und in Sachen des Fiscals gegen W. Hocker im Jahre 1845 durch Delegation die Strafgerichtsbarkeit des hamburgischen Obergerichts an das Obergericht der Freien Stadt Bremen übertragen worden. Wenn in jenen Fällen auf Grund einer durch das Oberappellationsgericht vermittelten Uebereinkunft beider Regierungsgewalten das hamburgische, resp. das bremische Obergericht durch einen der strafbaren Handlung nachfolgenden Vertrag mit der erforderlichen Competenz ausgerüstet worden, so werde auch die durch Vertrag herzustellende Competenz, sei es der hamburgischen, sei es der holsteinischen Gerichte, für den gesammten Complex der am 2. November (vielleicht am 2. und 3. November) 1865 von Torio begangenen Verbrechen einem begründeten Einwande nicht Raum geben können. Am allerwenigsten werde dem Torio ein erworbenes Recht auf abgesonderte, successive Aburtheilung der von ihm in Hamburg und Holstein begangenen Verbrechen durch die Gerichte beider Staaten beigemessen werden können. Abgesehen auch davon, daß er sich durch die von ihm begangenen Verbrechen gegen die allen Staaten gemeinsame Rechtsordnung aufgelehnt habe, würde man ihm doch immer nur so viel einräumen können, daß das zu berufende Strafgericht auf die von ihm begangenen Verbrechen schwerere Strafen nicht anwende, als es die in den örtlichen Gesetzen der begangenen Thaten angedrohten seien. Nun gelte aber in Holstein wie in Hamburg noch zur Stunde ein und dasselbe Strafrecht, das gemeine deutsche Criminalrecht, wie sich dessen beide Staatsgewalten bei Gelegenheit der abzuschließenden Uebereinkunft vergewissern würden. Das Obergericht halte dafür, daß neben den geltend gemachten innern Gründen den äußern Momenten, welche ebenfalls für die Zusammenbehandlung reden, nur eine untergeordnete Erheblichkeit beizumessen sei. Es werde deshalb nur beiläufig hervorgehoben, daß neben der unleidlichen Verweitläuftigung, welche mit einer zweifachen erschöpfenden Untersuchung und mit einem zweifachen artikulirten Verhöre verbunden sein würde, auch die Eventualität nicht außer Acht zu lassen sein dürfte, daß die mehrern Strafen, welche von den beiden an sich zuständigen Gerichten erkannt werden dürften, schwerlich nebeneinander würden in Vollzug gebracht werden können. Eine derartige Eventualität werde von angesehenen Rechtslehrern als genügend zur Begründung eines außerordentlichen Gerichtsstandes behandelt. Wenn demnach das Obergericht die von dem Senate angedeutete Einigung über Zusammenbehandlung beider Verbrechen für eine dringend gebotene erachte, so werde dadurch die Eventualität einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht ausgeschlossen, welche von der Vertheidigung zur Hand genommen werden möchte. Da indessen durch die vom Obergericht befürwortete Einigung gegen positive Gesetzesvorschriften nicht verstoßen werde, dieselbe vielmehr zutreffende Analogien für sich geltend zu machen habe, so glaube das Obergericht die vorstehenden Erwägungen zu geeigneter Berücksichtigung empfehlen zu dürfen. Das Obergericht setze im übrigen als selbstverständlich voraus, daß die zwischen den beiderseitigen Regierungsgewalten abzuschließende Einigung in officieller Form zu den Acten werde gebracht werden. In ähnlicher Weise sprachen sich auch die holsteinischen Gerichte und Behörden gegenüber der Statthalterschaft aus. Nach Anleitung des vorstehenden Gutachtens des Obergerichts schloß darauf der Senat die Übereinkunft mit dem damaligen österreichischen Statthalter ab und brachte folgenden Erlaß des letztern zu den Acten: »Ich, der kaiserlich königliche Statthalter für das Herzogthum Holstein, erkläre hierdurch dem hohen Senat der Freien Hansestadt Hamburg mein Einverständniß, daß die wegen der von dem Untersteuermann Paulino Torio aus Manila am 2. (3.) November 1865 in Teufelsbrück begangenen Verbrechen in Holstein begründete Strafgewalt, soweit dieselbe nicht bereits ausgeübt worden, ihrem vollen Umfange nach auf die hamburgische Staatsgewalt dergestalt überzugehen hat, daß neben der gerichtlichen Aburtheilung auch die eventualiter seitens der höchsten Staatsgewalt erforderliche Bestätigung der von den Gerichten erkannten Strafe, sowie eine etwaige Begnadigung der hamburgischen Staatsbehörde überlassen wird. Die Kosten des gesammten Strafverfahrens sind über beide Staaten gleichmäßig zu vertheilen. Freiherr von Gablenz.« Am 15. und 16. Januar 1866 wurde das artikulirte Verhör mit dem Verbrecher vorgenommen. Es bestätigte die Thatsachen, wie sie größtenteils schon vorgetragen sind. Nur einige bemerkenswerthe Punkte sind hervorzuheben. Torio gab an: »Emmy Vogel hat meine Bewerbungen nicht allein zurückgewiesen, sondern auch mich verhöhnt und verlacht; auch Alwine Vogel und verschiedene Gäste der Vogel'schen Wirtschaft haben mich deshalb verlacht. Anfangs habe ich es nicht so bitter empfunden, dann aber hat es mich tief verletzt; es war mir, als wenn ich einen Dolchstich bekäme. Ich hätte mich lieber köpfen, als so auslachen lassen. Die Verhöhnung hat mich in den heftigsten Zorn versetzt. Ich hatte mir vorgenommen, alles zu ermorden, was mich auslachte, Emmy Vogel, ihre Schwester, die Gäste. Nicht Eifersucht hat mich zu der That bewogen, nur allein der Zorn über das Verlachen und die dadurch mir zugefügte Beschimpfung. Zum Heirathen hätte es Mädchen genug für mich gegeben.« – Ferner blieb er bei der Behauptung, daß er 120 Thlr. erspartes Geld vom Bord des Eloriano auf die Flucht mitgenommen. Augenscheinlich wollte er nicht mit dem Geständniß heraus, daß er die Eheleute Heitmann nur deshalb ermordet habe, um Geldmittel zu weiterer Flucht zu gewinnen. Auf den Vorhalt, daß man sich schwerlich einige Thaler Vorschuß und a conto Zahlungen leisten lassen, auch Kleinigkeiten auf Credit von den Lieferanten entnehmen würde, wenn man 120 Thlr. liegen habe, antwortete er: »Es ist aber doch so; ich wollte mein erspartes Geld nicht angreifen!« – Auf die Frage, ob er es bereue, die Emmy Vogel getödtet zu haben, antwortete er: »Nein, ich freue mich darüber, weil die Emmy mich ausgelacht hat!« – und auf die weitere Frage, ob er den Tod der Eheleute Heitmann bereue, gab er die Antwort: »Nein, ich bedauere überhaupt gar nichts!« – Auf den Vorhalt, daß er jetzt andere Angaben mache als in frühern Verhören, erwiderte er trotzig: »Damals wollte ich es nicht sagen, jetzt will ich es sagen.« – Am Schluß des artikulirten Verhörs findet sich von der Hand des Inquirenten, Criminalactuars Dr. Föhring, die nachstehende Note: »Der Arrestat hat sowol heute wie gestern wiederholt darum gebeten, bald aufgehängt zu werden, und versicherte noch namentlich heute bei dem Befragen, ob er seine That bereue, er freue sich sehr, daß er von der Regierung hingerichtet werde und daß er nicht durch die Hand eines Privatmanns sterbe.« Den Wunsch, bald aufgehängt zu werden, mußte sich Torio vergehen lassen. Die erste öffentliche Gerichtsverhandlung der Sache wurde am 14. Juni 1866 vom Niedergerichte in Gegenwart eines zahlreichen Publikums abgehalten. Der Verbrecher schien während der Gefangenschaft abgemagert, die bräunliche Gesichtsfarbe etwas lichter geworden zu sein. Seine Züge drückten Ingrimm und Trotz aus, mit einem Gemisch von kalter Verachtung und Hohn musterten seine Augen die Versammlung und den Richtertisch. Mitunter zuckten die Halsmuskeln fieberhaft, die Pupillen der Augen zogen sich zusammen, keuchende Athemzüge hoben die Brust; er glich einem zum Sprunge bereiten Raubthier. Zuerst wurde das Artikelverhör verlesen, dessen hauptsächlichster Inhalt dem Leser bereits aus dem Vorhergehenden zur Genüge bekannt ist. Sodann folgte die Verlesung der Anklage. Diese in der That meisterhafte Arbeit schilderte zunächst die Ermordung der Emmy Vogel und berichtete dann über die Gefangennahme des Angeklagten und sein Geständniß. Hierauf wurde ausgeführt, daß Torio die Emmy Vogel planmäßig infolge eines mit Vorbedacht und Ueberlegung gefaßten Entschlusses ermordet und in räuberischer Absicht auch die Heitmann'schen Eheleute erstochen habe. Der fiscalische Anwalt stellte schließlich den Antrag, das Niedergericht möge den Inquisiten des Mordes für schuldig erklären und zum Tode verurtheilen.   Am 10. October 1866 fand in öffentlicher Criminalaudienz des Niedergerichts die Vertheidigung des Angeklagten durch Dr. Gieschen statt. Er begann damit, daß er seine schwierige Stellung eingestand. Als im vorhergehenden November die erste Unthat bekannt geworden, da seien für den Thäter noch hier und da Sympathien rege gewesen. Der heißblütige Spanier, der das Mädchen, das er liebt, tödtet, weil er sich verschmäht sieht, sei durchaus nicht als ein Gegenstand, der nur Abscheu herausfordere, erschienen. Als man jedoch vernommen, daß derselbe Mann noch zwei andere schwere Frevelthaten begangen, und zwar, wie verlautete, aus schnöder Gewinnsucht, da hätten sich die früher etwa vorhandenen Sympathien in desto stärkern Abscheu verwandelt. Der Vertheidiger erachtet es für nothwendig, ehe er sich über die That selbst verbreitet, die Natur und Entwicklungsgeschichte des Thäters zu berücksichtigen, und sagt: »Es ist unzweifelhaft, daß eine verschiedene Behandlung und auch eine verschiedene Veurtheilung der Strafbarkeit platzgreifen muß, wenn ein Mitglied eines civilisirten Staats, das, wenngleich noch so verwahrlost, doch direct und indirect die Einwirkung der versittlichenden Institutionen seiner Umgebung empfunden hat, oder wenn ein Mensch bestraft werden soll, dessen Geburtsort eine der Inseln des östlichen Asiens ist. Nicht nur das Lebensalter, nicht nur die physische und intellectuelle Entwickelung, auch der Geburtsort, die Abstammung, vor allem die Rasse sind in Erwägung zu ziehen. »Torio ist geboren in San-Tomas, einer kleinen Küstenstadt der Insel Luzon oder Manila. Diese Insel liegt im nördlichsten Archipelagus des asiatischen Inselmeers und gehört zu den Philippinen, einer Inselgruppe innerhalb des heißesten Erdgürtels. Die Einwohner sind theils Eingewanderte (die herrschenden Spanier), theils Eingeborene. Letztere gehören entweder zu den Malaien oder zu den Australnegern. Der Inquisit gehört der letztern Rasse an. Die Malaien unterjochten zuerst die heimischen Neger, erlitten selbst aber später das gleiche Schicksal durch die Spanier. Dieses wechselnde Unterdrücken und Unterdrücktsein erklärt den Charakter des Volks, das fröhlich, sanft, muthig und kriegerisch ist, daneben aber auch wankelmüthig, leidenschaftlich, lustgierig und rachsüchtig. Sie stehen auf der niedrigsten Stufe geistiger und technischer Bildung. Spanien hat die fluchwürdige Politik verfolgt, die Eingeborenen im vollständiger geistiger Beschränktheit zu erhalten. »In dieser Umgebung aufgewachsen, hat Torio die Heimat verlassen und ein Schiff bestiegen. Anfangs ist er auf malaiischen Küstenfahrern (vielleicht auch auf den in jenen Gewässern so zahlreichen Seeräuberschiffen), dann auf Schmuggler- und endlich auf Kauffahrteischiffen gefahren. Sein Körper ist ausgebildet worden, nicht aber sein Geist und sein Gemüth. Der Aufenthalt auf Schmugglerschiffen war dazu angethan, ihn alle menschlichen und göttlichen Gesetze verachten zu lehren, denn es gibt kein für die Sittlichkeit gefährlicheres Gewerbe als das des fortwährenden Kriegs mit der Gesellschaft, in dem der Schmuggler lebt. Diese Umgebung war nicht dazu geeignet, ein nur seinen Begierden lebendes Geschöpf zum Menschen zu machen. Kann aber der Staat sein Strafrecht auf einen Menschen ausdehnen, der in solcher Weise aufgewachsen ist? – Das Strafrecht ist kein absolutes Recht, sondern es correspondirt demselben eine Pflicht: die, zu erziehen. Wo die letztere, aus was immer für Gründen, nicht geübt worden ist, da darf der Staat auch keinen Anspruch auf das Recht zu strafen erheben. Diese Grundsätze werden im Strafrecht stillschweigend anerkannt, indem da, wo eine Erziehung noch nicht stattgefunden hat, z.B. bei Kindern, oder da, wo sie nicht möglich ist, z.B. bei Wahnsinnigen und Taubstummen, wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit nicht gestraft wird. Folgerichtig muß man aber auch den Inquisiten, dessen Rechtsanschauungen uns ebenso unverständlich sind, wie ihm die unserigen, nicht anders beurtheilen als einen ganz ununterrichteten Taubstummen, der sich ebenfalls nur wie ein listiges und lustgieriges Thier zu verhalten pflegt. Es mangeln dem Inquisiten die psychischen Bedingungen, um mehr zu sein als ein Raubthier, das bis zu einem gewissen Maße durch Gewalt oder Furcht gebändigt oder abgerichtet worden ist. Die Anklage legt ein besonderes Gewicht auf den Unterricht, den Torio durch einen katholischen Missionar in seiner Heimat erhalten hat, und hebt mit Befriedigung hervor, daß der Inquisit speciell das Gebot »Du sollst nicht tödten« kennt. Man muß sich jedoch erinnern, daß Torio bereits in seinem zehnten Jahre die Heimat verlassen hat, daß also der Unterricht in seine früheste Jugend gefallen ist. Die Resultate des Unterrichts sind durchaus nicht derart, daß man die Zurechnungsfähigkeit des Inquisiten annehmen müßte. Torio, der sogar das Spanische sehr mangelhaft spricht, kann weder lesen, noch schreiben, noch rechnen, kennt nicht einmal das Glaubensbekenntniß oder die Zehn Gebote. Und ein Bekanntsein mit einem Verbote ist bei weitem noch nicht das Pflichtbewußtsein, von dem die strafrechtliche Zurechnung abhängt. »Will man aus sittlichem Widerwillen gegen die begangenen Unthaten oder gar nur aus Zweckmäßigkeitsgründen eine Strafe aussprechen, so heißt das dem Beispiel des Inquisiten folgen und ihn abschlachten, wie er die Opfer seiner Begier abgeschlachtet hat, nur mit etwas mehr Leidenschaftslosigkeit und mit etwas kälterm Blute. Wenn ein solches Verfahren Strafe genannt wird, so kann man es mit ungefähr ebenso vielem Recht Strafe nennen, wenn man einen Ochsen schlachtet, der einen Menschen auf die Hörner genommen und in die Luft geschleudert hat. Namentlich aber muß bei Anwendung der Todesstrafe die allergrößte Vorsicht beobachtet werden. Ganz gewiß darf sie nicht gegen einen Menschen erkannt werden, welcher ohne jeden Unterricht aufgewachsen ist, der durch seine Geburt einer wilden Rasse angehört, dessen Vorstellungen niemals berichtigt worden sind, der es nie gelernt hat, seine Leidenschaften zu zügeln. »Die Vertheidigung richtet daher principaliter ihre Bitte dahin: »Das Niedergericht geneige zu erkennen, daß der Inquisit Paulino Torio aus Manila für strafrechtlich nicht zurechnungsfähig und daher auch der ihm zur Last gelegten Verbrechen für nicht schuldig zu erachten sei.« »Nach den Grundsätzen des geltenden Proceßrechts ist die Vertheidigung jedoch verpflichtet, auch auf das Sachliche der peinlichen Anklage wenigstens in eventum zu antworten. Die Anklage hat die Tödtung der Emmy Vogel dargestellt, als ob es sich um ein sorgfältig prämeditirtes und lange vorbereitetes Verbrechen gehandelt hätte, als ob das Motiv Rachsucht, nicht Eifersucht gewesen wäre. Die Vertheidigung will dem unglücklichen Mädchen nichts Böses nachsagen, darf aber doch nicht verschweigen, daß Emmy Vogel es an der nöthigen Vorsicht hat fehlen lassen und daß jedenfalls ihr Benehmen gegen Torio mit dazu beigetragen hat, die blutige Katastrophe herbeizuführen. Torio ist 1863 zum ersten mal nach Hamburg gekommen und hat die Emmy in der Wirtschaft ihrer Aeltern, die er fast täglich besuchte, kennen gelernt. Vom ersten Augenblick an hat er für sie die heftigste Neigung gefaßt. Seine Leidenschaft ist weder ihr selbst noch den Aeltern verborgen geblieben, dennoch ist nichts geschehen, um gleich im Anfang die geeigneten Mittel gegen diese Leidenschaft zu ergreifen. Augenscheinlich hat das Gegentheil stattgefunden . Der Angeklagte ist täglich gekommen und stets freundlich aufgenommen worden. Sowol mit den Töchtern wie mit den Aeltern ist er wiederholt ausgegangen, ist mit ihnen in verschiedenen Vergnügungsetablissements gewesen, hat die Familie Vogel in das »Thaliatheater« geführt und nicht nur den Wagen und die Entrées bezahlt, sondern auch auf dem Heimwege die ganze Gesellschaft in einer Wirtschaft tractirt. Auch eine Landpartie ist von ihm und der Familie Vogel gemacht worden. »Besonders der Ermordeten gegenüber hatte Torio eine Stellung, die von der eines verschmähten Liebhabers durchaus verschieden war. Beide verkehrten nicht nur freundschaftlich miteinander, sondern wechselten auch gegenseitig kleine Geschenke. So verehrte z. B. der Angeklagte der Emmy eine Spieldose und beide tauschten ihre Porträts aus. Es kam hinzu, daß ein Brief, in dem der Angeklagte der Emmy seine Liebe gestand und ihr seine Hand antrug, unbeantwortet blieb; er konnte sich demnach wohl der Hoffnung hingeben, daß man es gern sehen werde, wenn er seine Bewerbungen fortsetze. Da er endlich zum Ziele zu kommen wünschte, ließ er einen zweiten Brief schreiben und forderte eine unumwundene Erklärung. Darauf empfing er, ganz wider Erwarten, eine ablehnende Antwort, nicht nur seine erneuerten Bewerbungen, sondern auch werthvolle Geschenke wurden von Emmy zurückgewiesen. »So kam der verhängnißvolle 2. November heran. Als Torio am Abend, wie gewöhnlich, in die Wirthsstube trat, fand er daselbst die Familie Vogel und mehrere Gäste. Die Anwesenden verlachten ihn und überschütteten ihn mit Hohn und Spott, sodaß eine kaum zu bändigende Wuth in ihm kochte. Die beiden Schwestern verließen die älterliche Wohnung, er folgte ihnen, bot ihnen seine Begleitung an, aber er wurde abschlägig beschieden. Augenscheinlich hatte er die Absicht, der Emmy noch einmal einen Antrag zu machen, indem er, leichtgläubig wie jeder Liebende, sich immer noch der Hoffnung hingab, daß er das Ziel seines heißen Wunsches erreichen würde. Er ging der Geliebten nach in das Haus ihrer Schneiderin, weil er die Gelegenheit suchte, seine Bewerbung nochmals anzubringen. Emmy wartete indeß nicht auf ihn, sondern eilte die Treppe hinauf. Torio stürmte ihr nach und holte sie oben ein. Eine kurze Anfrage, eine neue schnöde Zurückweisung, und Torio, auf das furchtbarste gereizt, sinnlos vor Wuth, Eifersucht und gekränkter Liebe, zieht seinen Dolch und führt den verhängnißvollen Stoß. »Die Verteidigung nimmt daher nur einen Todtschlag im höchsten Affect an und lichtet ihr eventuelles Bittgesuch dahin: »Das Niedergericht geneige zu erkennen, daß der Inquisit Paulino Torio des Todtschlags an der Emmy Karoline Vogel für schuldig zu erachten, und in Berücksichtigung des hohen Grades des Affectes, in dem er sich zur Zeit der That befunden, und der geminderten Zurechnungsfähigkeit zu einer angemessenen Zuchthausstrafe zu verurtheilen sei.« »Die peinliche Anklage ist noch wegen eines zweiten schwerern Verbrechens erhoben worden, nämlich wegen des mit der Absicht der Beraubung ausgeführten Mordes des Jürgen Heitmann und der Margaretha Heitmann, geborenen Nagel, seiner Ehefrau. »Ehe die Verteidigung auf diesen Theil der Klage antwortet, spricht sie ihre Ueberzeugung dahin aus, daß sie für diese Verbrechen, die in Teufelsbrück, also auf holsteinischem Gebiet, verübt sind, das hamburgische Niedergericht nicht für das competente Forum hält. »Nach gewöhnlichen strafprocessualischen Grundsätzen werden die Strafgesetze eines Staats nur auf solche Verbrechen angewandt, die innerhalb seiner Grenzen begangen sind. Ausnahmsweise wird ein im Auslande verübtes Verbrechen dann im Inlande bestraft, wenn der Thäter ein Inländer und bisher nicht zur Verantwortung gezogen ist, oder wenn es sich um Staatsverbrechen handelt. Dagegen werden gegen das Rechtsgebiet einzelner gerichtete Verbrechen, die im Auslande von einem Ausländer verübt werden, nicht im Inlande bestraft. »Um dem Niedergericht die ihm fehlende Competenz zu octroyiren, beruft sich der Fiscal auf einen Staatsvertrag, der von dem Senat und dem österreichischen Statthalter des Herzogthums Holstein abgeschlossen worden ist. – Dieser Vertrag bestimmt, daß die Strafgewalt, welche für das in Teufelsbrück begangene Verbrechen in Holstein begründet ist, auf Hamburg übergehen solle. Das Obergericht, dem der Vertrag zur Begutachtung vorgelegt worden, hat ihn gebilligt und beschlossen, daß gegen den Inquisiten sowol wegen des hier als auch wegen des in Teufelsbrück begangenen Verbrechens die peinliche Anklage zu erheben sei. »Zunächst könnte die Verteidigung die Frage aufwerfen, ob die beiden Contrahenten zum Abschluß des Vertrags berechtigt gewesen seien. Es scheint ihr nämlich zweifelhaft zu sein, sowol ob der Senat derartige Verträge ohne Zustimmung des andern Factors der Souveränetät, der Bürgerschaft, abschließen dürfe, als auch ob der österreichische Statthalter von Holstein, der als Träger der holsteinischen Justizhoheit unterzeichnet hat, rechtlich als der Repräsentant derselben anzusehen ist. »Diese Frage kann indeß unerörtert bleiben, weil schon in der Natur jenes Vertrags ein Grund seiner Nichtigkeit enthalten ist. Wie aus dem Wortlaut hervorgeht, ist er für diesen bestimmten Fall abgeschlossen, das heißt, er ist ein Vertrag ad hoc und als solcher völlig wirkungslos. Wollte man es der Regierung gestatten, jeden einzelnen Strafrechtsfall durch einen solchen Vertrag ad hoc – d. h. durch Einmischung der vertragschließenden Regierungen in die Strafrechtspflege – einem beliebigen Richter zuzuweisen oder zu entziehen, so kann von der Unabhängigkeit der Justiz keine Rede mehr sein. Eine solche Verwaltungs-, d. i. Cabinetsjustiz aber würde die Strafgewalt in die Hände der Verwaltung legen und damit die persönliche Sicherheit durchaus gefährden. »Das Obergericht hat nun freilich durch ein Gutachten seine Ueberzeugung dahin ausgesprochen, daß eine Aburtheilung des Inquisiten durch das Niedergericht auch für das in Holstein begangene Verbrechen unbedenklich erscheine. In jenem Gutachten ist nachgewiesen, daß es aus Gründen der Zweckmäßigkeit sehr wünschenswerth sei, wenn ein Gericht die Totalität der begangenen Verbrechen aburtheile. Dagegen hat jenes Gutachten aber die gewichtigen rechtlichen Gründe, die dem entgegenstehen, nicht zu widerlegen vermocht. Wenn das Obergericht auf zwei Präcedenzfälle verweist, in denen ebenfalls dem Gerichte eines fremden Staats die Aburtheilung übertragen worden ist, so darf nicht übersehen werden, daß es sich in beiden angeführten Fällen um Recusationen handelte, daß damals also, wenn nicht für eine Abhülfe gesorgt worden wäre, eine begründete Strafgewalt des Staats nur aus äußerlichen Gründen hätte unausgeübt bleiben müssen. Damals hat eine ordnungsmäßige Delegation stattgefunden, die durch die gemeinsame höchste Instanz der politisch geschiedenen Staaten vermittelt wurde, jetzt ist dagegen eine solche Delegation nicht in Frage und nicht einmal möglich, weil es an einem beiden Staaten gemeinschaftlichen höchsten Gerichtshofe fehlt. »Den Gründen der Zweckmäßigkeit, auf die das Obergericht ein so bedeutendes Gewicht legt, stehen nicht nur allgemeine Rechtsregeln, sondern auch specielle gesetzliche Bestimmungen entgegen. Denn nicht nur die Reichsgesetze, namentlich die Reichskammergerichtsordnung von 1555, Thl. II, Tit. 26, §. 1 und Tit. 28, §. 5, der Deputationsabschied von 1600, §. 15, und der Reichsabschied von 1654, §. 108, sondern auch die Bundesacte Art. 12 und die Wiener-Schluß-Acte Art. 29 bestimmen, daß der Gerichtsstand nicht durch die Verwaltung verändert, d. h. daß niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden darf. Ganz besonders hervorzuheben ist, daß auch die hamburgische Verfassung in ihrem 7. Abschnitt, namentlich im §. 96 mit bestimmten Worten erklärt: jede Einmischung der Verwaltung in die Justiz ist unzulässig. Demnach ist also der betreffende Staatsvertrag auch deshalb nichtig, weil er in strictem Widerspruch mit dem Wortlaut der Verfassung steht. »Unter solchen Umständen bittet die Vertheidigung: »Das Niedergericht wolle erkennen, daß der von dem Senat und dem österreichischen Statthalter des Herzogthums Holstein geschlossene Staatsvertrag nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie auch nach speciellen gesetzlichen Bestimmungen, dieses Gericht nicht bindet und daß selbiges daher wegen des an den Eheleuten Heitmann begangenen Verbrechens für incompetent zu erachten sei,« Auf die Anklage selbst übergehend, sucht der Vertheidiger darzuthun, daß die Erzählung des Inquisiten recht wohl Glauben verdiene. Es sei gar nicht unwahrscheinlich, daß der durch die eben vollbrachte blutige That im höchsten Grade aufgeregte heißblütige Matrose mit dem dem Trunke ergebenen Heitmann in Streit gerathen sei und in der Wuth sodann die zweifache Tödtung verübt habe. Es wird gebeten, das Niedergericht möge die Anklage wegen Ermordung der Eheleute Heitmann auf Grund der Einrede der Incompetenz zurückweisen, eventuell aber den Angeklagten wegen seiner geminderten Zurechnungsfähigkeit nur zu einer angemessenen Zuchthausstrafe verurtheilen.   Am 17. Januar 1867 wurde das Urtheil des Niedergerichts in öffentlicher Sitzung dem Angeklagten erst in deutscher, dann in spanischer Sprache publicirt. Es war so überaus umfangreich, daß die zweimalige Verlesung 2½ Stunden in Anspruch nahm. Wir geben nur die Einleitung, welche sich über die Competenzfrage verbreitet, wortgetreu. Das Erkenntniß sagte darüber: »In Erwägung, daß die in Bezug auf den zweiten Anklagepunkt vom Vertheidiger zunächst vorgeschützte Einrede der Incompetenz der hiesigen Gerichte nicht für begründet zu erachten ist, da nämlich die Aburtheilung der von dem Angeklagten innerhalb weniger Stunden in zwei verschiedenen Gerichtsbezirken begangenen Verbrechen aus folgenden Erwägungen durch ein und dasselbe Gericht geschehen muß: 1) weil beide Verbrechen dadurch, daß das erste Veranlassung des zweiten geworden, in einem solchen Zusammenhange stehen, daß die richtige Beurtheilung, namentlich des zweiten Verbrechens und seiner Motive, durchaus eine zusammenfassende Betrachtung und eingehende Beurtheilung beider Verbrechen erheischt; 2) weil für jedes der beiden Verbrechen eine Strafe indicirt erscheint, deren Vollstreckung nebeneinander nicht möglich ist, mithin das zweite Verbrechen – ohne eine combinirte Aburtheilung beider – voraussichtlich ungesühnt bleiben würde, und weil überdies 3) die abgesonderte Aburtheilung jedes der beiden Verbrechen einen erheblich vermehrten Aufwand an Zeit, Arbeit und Kosten in Anspruch nehmen, auch die Vollstreckung der Strafe, wenn sie bis zur Aburtheilung beider Sachen ausgesetzt werden sollte, eine ungebührliche Verzögerung erleiden würde – wie denn auch aus diesen Gesichtspunkten nicht nur die neuern, für einzelne deutsche Länder erlassenen Criminalproceßordnungen eine combinirte Aburtheilung mehrerer von derselben Person in verschiedenen Gerichtsbezirken (freilich desselben Staats) begangener Verbrechen durch dasselbe Gericht vorschreiben, sondern auch die bewährtesten Schriftsteller des gemeinen Rechts unter jenen Voraussetzungen die Notwendigkeit oder doch die Zulässigkeit einer gemeinsamen Verhandlung der connexen Sachen anerkennen; in Erwägung, daß hinsichtlich der weitern Frage, welchem Gerichte der beiden hier concurrirenden Staaten die gemeinsame Aburtheilung beider Verbrechen zustehe, vor allem der Gesichtspunkt hervorzuheben ist, daß dem Angeklagten, als Fremdem, in keinem der beiden Staaten, deren Rechtsordnung er gebrochen, ein rechtlicher Anspruch, vor einem bestimmten Gerichte Recht zu nehmen, zugestanden werden kann; da es ferner für die Entscheidung jener Frage an einem anerkannten, durchgreifenden, gemeinrechtlichen Grundsatze fehlt, indem einerseits die hiesigen Gerichtsbehörden, von denen zuerst die Specialuntersuchung gegen den Angeklagten eröffnet worden, die Prävention zur Seite stehen würde, während andererseits in Holstein das anscheinend schwerere und das spätere Verbrechen begangen und der Angeklagte auch auf dortigem Gebiet ergriffen worden ist, – da bei dieser Sachlage, ebenso in dem Falle, wenn ein Verbrechen auf der Grenze beider Staaten begangen wäre, eine Verständigung darüber geboten scheint, durch welches der concurrirenden Gerichte die Aburtheilung zu geschehen habe, nun aber die sämmtlichen betreffenden holsteinischen Gerichte sich durch ihre Landesregierung mit der Aburtheilung auch des vom Beklagten in Holstein begangenen Verbrechens durch die hamburgischen Gerichte einverstanden erklärt haben, – da somit die Competenz der hiesigen Gerichte um so weniger einem Bedenken unterliegen kann, als hier wie in Holstein das gemeine deutsche Strafrecht Anwendung findet.« Dann ging das Erkenntniß auf die Ermordung der Emmy Vogel über, gab ausführlich die ganze Geschichtserzählung und sagte schließlich: »In Erwägung endlich, daß als Beweggrund dieses Verbrechens Rachsucht wegen verschmähter Liebe und verletzten Ehrgefühls sich darstellt, da nämlich der Angeklagte, welcher die Kellerwirthschaft des Vaters der Ermordeten schon früher besucht, eine Neigung zu Emmy Vogel gefaßt, auch bereits bei seiner vorletzten Anwesenheit in Hamburg, im Mai 1865, schriftlich um ihre Hand angesprochen und ihr eine Spieldose geschenkt hatte, diese Bewerbungen im Herbst sowol durch den Brief vom l2.October, wie auch durch wiederholte mündliche Anträge fortgesetzt und denselben durch eine zu diesem Zweck gekaufte, ihr mehrfach zum Geschenk angebotene Uhr und Kette Nachdruck zu geben versucht hat, jedoch mit seinen Anträgen stets abgewiesen und, seiner Angabe nach, noch obendrein verlacht und verspottet worden ist, was ihm »gewesen sei, als wenn er einen Dolchstich bekommen«, so, »daß er sich lieber hätte köpfen, als so auslachen lassen«, da dieses Motiv, bei dem heißblütigen und rachedurstigen Charakter des Angeklagten, das vorbedachte Verbrechen in genügender Weise erklärt – U. « Hierauf kam das Erkenntniß zu der Ermordung der Eheleute Heitmann und schloß sich im wesentlichen den Aufstellungen der Anklage an. Es nahm an, daß der Angeklagte die Eheleute Heitmann in der Absicht getödtet habe, um sie zu berauben, und sagte zum Schlusse: »In Erwägung, daß der Erklärungsgrund, weshalb der Angeklagte das wahre Motiv des an den Heitmann'schen Eheleuten verübten Verbrechens so hartnäckig zu leugnen bemüht gewesen, während er doch die Tödtung der Emmy Vogel mit Vorbedacht begangen zu haben nicht in Abrede gestellt hat, in dem Charakter und dem in gewissem Grade damit zusammenhängenden Ehrgefühl des Angeklagten zu suchen sein dürfte, dem nämlich, bei geringer Achtung vor fremdem Leben, eine Tödtung, wenn auch für unerlaubt, doch keineswegs für verächtlich gilt, der sich daher der an der Emmy Vogel geübten Befriedigung seiner Rachsucht für eine ihm zugefügte Ehrenkränkung nicht schämt, dem aber doch – selbst auf der niedrigen Stufe seiner sittlichen Anschauungen – Habgier und Lust zum Stehlen als verächtlicher Antrieb zum Mord erscheinen, sodaß er diesem wahren Motive verletztes Ehrgefühl, und als dies nicht glückte, im mannhaften Kampfe geübte Nothwehr zu substituiren suchte; in Erwägung demnach, daß die Anklage auch wegen des an den Eheleuten Heitmann verübten Raubmordes für begründet zu erachten ist, und selbst wenn die verbrecherische Absicht des Raubmordes bei der dem Manne beigebrachten Verwundung und bei dem gegen die Ehefrau geführten tödlichen Stoß nicht als völlig erwiesen gelten sollte, es doch eventuell keinem Zweifel unterliegen kann, daß der Angeklagte jedenfalls nach seiner ersten Flucht mit der Absicht, Beute zu machen, in das Haus zurückgekehrt ist und den Ehemann Heitmann, jetzt in der Absicht, ihn zu berauben, getödtet hat; in Erwägung, daß es übrigens auf die Strafzumessung ohne Einfluß bleibt, ob die Tödtung beider Eheleute oder nur die des Ehemanns als »Raubmord« zu qualificiren ist, indem schon das in Hamburg vom Angeklagten verübte Verbrechen eines mit Vorbedacht ausgeführten Mordes, ebenso wie das in Teufelsbrück begangene Verbrechen, auch in seiner eventuellen mildern Beurtheilung mit der höchsten Strafe, der Todesstrafe, von den Gesetzen bedroht wird; da auch die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten keinem Zweifel unterliegt, indem – wenngleich er, von der Philippineninsel Manila gebürtig, einem zwar europäischer Herrschaft, doch auf niedriger Bildungsstufe stehenden malaiischen Volksstamme angehört und ohne Schulbildung aufgewachsen ist, auch sein späterer Lebensweg nicht geeignet war, seine vernachlässigte Erziehung und mangelhafte Bildung wesentlich zu ergänzen, sodaß er weder des Lesens noch des Schreibens kundig ist – er doch in der christlich-katholischen Religion nothdürftig unterrichtet worden ist und sehr wohl wußte, daß es eine schwere Uebertretung der göttlichen und menschlichen Gesetze ist, einem Nebenmenschen das Leben zu nehmen, und daß Todesstrafe auf einer solchen Uebertretung steht, in welcher Erkenntniß er dann auch nach verübtem Verbrechen sich dem Arm der strafenden Gerechtigkeit sofort durch die Flucht zu entziehen versucht hat, indem der Angeklagte überdies im langjährigen Seedienst, in welchem er sich die Zufriedenheit seines Kapitäns erworben, in geordneten bürgerlichen Rechtsverhältnissen gelebt, mit europäischen Nationen verkehrt und durch sein Benehmen während der Untersuchung ein vollständiges Verständniß ihrer Zwecke und ein fortgesetztes, mit Ueberlegung und oft schlauer Berechnung verfolgtes Bestreben dargethan hat, die Erreichung dieser Zwecke wenigstens theilweise zu vereiteln, da somit bei der Schwere schon des ersten verübten Verbrechens, bei der durch die schnelle Wiederholung dieses Verbrechens bekundeten großen Misachtung fremden Menschenlebens, bei der Gefährlichkeit seines verbrecherischen Willens und endlich bei der jedes Gefühl der Reue verleugnenden rohen Hartherzigkeit und Beharrlichkeit seiner verbrecherischen Sinnesart auch die im allgemeinen niedrige Bildungsstufe des Angeklagten nicht als Milderungsgrund bei der Strafmessung in Betracht kommen darf, erkennt das Niedergericht: daß der Angeklagte Paulino Torio des am Abend des 2.November 1865 an der Emmy Karoline Vogel hierselbst begangenen Mordes, sowie des in der Nacht vom 2. auf den 3.November 1865 an Jürgen Heitmann und seiner Ehefrau Margarethe, geborenen Nagel, zu Teufelsbrück begangenen Raubmordes und des Raubes einer den gemordeten Eheleuten gehörigen größern Geldsumme nebst einer goldenen Uhr und Kette für schuldig zu erklären und zu der an ihm zu vollziehenden Strafe der Enthauptung zu verurtheilen sei.«   Am 25. Januar 1867 erschien Torio zum letzten mal öffentlich. An diesem Tage ward der Criminalproceß wie üblich, beim Obergerichte dadurch introducirt, daß dem Angeklagten die niedergerichtliche Findung noch einmal vorgelesen wurde (die weitern Verhandlungen werden dann schriftlich geführt). Der Defensor erbat eine Frist von sechs Wochen zur Beibringung einer fernern Vertheidigung, welche Frist bewilligt und später auf nochmaliges Ansuchen noch um weitere vier Wochen verlängert wurde. Nach Ablauf dieser Frist, am 12.April 1867, reichte der Defensor dem Obergericht statt der weitern Verteidigung einen Recusationsantrag ein. Zur Begründung desselben war Folgendes vorgebracht: In der abzuurtheilenden Sache käme namentlich der Vertrag in Betracht, welcher zwischen dem hamburgischen Senat und dem damaligen k.k. österreichischen Statthalter des Herzogtums Holstein abgeschlossen worden: dieser Vertrag hätte aber nicht geschlossen werden dürfen ohne Mitgenehmigung der Bürgerschaft als Mitinhaberin der höchsten Regierungsgewalt in Hamburg. Der Senat habe ferner vor Abschluß des Vertrags ein Gutachten vom Obergericht darüber eingefordert, ob er den Vertrag schließen könne, und das Obergericht habe in einem ausführlichen Gutachten diese Frage bejaht. Dadurch habe der Senat das Obergericht zur Partei gemacht in einer Sache, in der es später als Richter fungiren sollte. Durch Abgabe seines Gutachtens erschiene das Obergericht als Consulent der Regierung, und nun solle es in appellatorio entscheiden, ob jene Uebertragung der Gerichtsbarkeit, die es schon gutgeheißen , gültig, sowie ob die Competenz der hiesigen Gerichte daraus abzuleiten sei! Es bleibe nichts anderes übrig, als daß das Obergericht die Berechtigung des Recusationsgesuchs anerkenne. Das Niedergericht habe in schroffster Weise den geschlossenen Vertrag misbilligt, da es in seinem sehr umfangreichen Erkenntnisse desselben mit keinem Worte erwähnt habe! Der Defensor geiselte in scharfen Worten das Niedergericht, das »sich vollständig unabhängig von dem geschlossenen Staatsvertrage eine Competenz construirt habe, von der niemand wisse, von wannen sie stamme«, und das ferner in seinem Erkenntnisse den Satz aufgestellt habe, daß eine Competenz eines Gerichts für mehrere in verschiedenen Staaten begangene Verbrechen desselben Verbrechers statthaft sei, weil auch für mehrere in demselben Staate begangene Verbrechen »nach den neuern, für einzelne deutsche Länder erlassenen Criminalproceßordnungen« ein Gericht competent sei. – Der Defensor hob ferner hervor, wie sehr daran gelegen sein müsse, daß dem ganz besonders schwerer Verbrechen angeklagten Torio ein auch nicht im entferntesten anzuzweifelnder Richterspruch zutheil werde, und kam zu dem Schlusse, daß er, wenngleich »zu seinem großen Bedauern – da die Haft des Inquisiten dadurch noch verlängert werde –« seinen Antrag dahin stellen müsse: »Das Obergericht geneige, die Recusation dieses Gerichts für begründet und stattnehmig zu erklären, auch es zu veranlassen, daß die juristische Facultät einer deutschen Hochschule denominirt werde, um in dieser peinlichen Rechtssache in appellatorio zu entscheiden.«   Hierauf erkannte das Obergericht am 29.April 1867, daß dem Recusationsantrage stattzugeben und daß die Acten zur Abfassung eines Spruchs Rechtens in dieser Sache – und zwar ihrem ganzen Umfange nach – an eine auswärtige Juristenfacultät zu versenden seien, daß jedoch der Defensor die reservirte weitere Vertheidigung vorgängig, und zwar innerhalb drei Wochen, zu den Acten zu bringen habe. Diese weitere Verteidigung reichte der Defensor dann auch rechtzeitig ein. Wir können indeß darüber hinweggehen, weil sie nichts wesentlich Neues enthielt, sondern die bereits in der ersten Instanz geltend gemachten Ansichten, daß Torio unzurechnungsfähig gewesen sei oder doch im höchsten Affect gehandelt habe, und daß die hamburgischen Gerichte nicht zuständig seien in Betreff des Mordes an den Heitmann'schen Eheleuten, zu vertheidigen versuchte. Am 28.Mai 1867 fand die Inrotulation der Acten statt, die sodann nach Leipzig versandt wurden. Die Streitfrage ist jedoch nicht zum Austrage gekommen, denn ehe die Antwort zurückkam, war der Verbrecher dem irdischen Richter entzogen. Torio, der seit Anfang seiner Haft in der Stabeisenwache detinirt wurde, kränkelte schon viele Monate und sein Zustand gestaltete sich im Laufe der Zeit immer bedenklicher. Mit der Kraft seines Körpers wich auch sein wilder, kaum zu bändigender Trotz. Er führte sich so gut, daß man ihm schon seit Anfang des Jahres die Fesseln abnehmen konnte. Er schien gänzlich umgewandelt zu sein, war bescheiden, bat höflich um das, was er wünschte, und zeigte eine besondere Zuneigung zu dem Castellan der Stabeisenwache, Herrn Jürs, der ihn – soweit die Pflicht seines Amtes es zuließ – mit Milde und Güte behandelte. Zu mehrern malen machte man ihm den Vorschlag, ihn nach dem Curhause zu versetzen, doch er bat stets, man möge ihn in der Stabeisenwache lassen. Ein anderer Arrestat, der spanisch sprach, ward zu ihm gesetzt, sodaß er sich mit einem Menschen unterhalten konnte. Eine spanische Fibel, die man ihm gab, schätzte er sehr hoch, nachts mußte dieselbe stets unter seinem Kopfkissen liegen. Der Polizeiarzt besuchte ihn jeden Tag und verordnete was nöthig. An Speisen und Getränken erhielt er, was er verlangte. Am liebsten genoß er weichgekochte Eier, Chocolade, Wein und namentlich Apfelsinen. Sehr häufig sprach er von seiner Mutter. An Begnadigung dachte er nicht und begehrte sie auch nicht. Er sagte oftmals, daß er nie im Leben seiner Mutter wieder vor Augen kommen möchte. Zusammengehalten mit andern von ihm gemachten Aussprüchen scheint daraus hervorzugehen, daß in seiner Heimat ein Mord aus Rache, Eifersucht u.s.w. nicht verpönt ist, wohl aber der Raubmord. Den Tod und die Hinrichtung fürchtete er nicht; er sehnte sich vielmehr danach, zu sterben, denn die Gefangenschaft war ihm schrecklich. In den Sitten seiner Heimat mag auch die Erklärung dafür zu finden sein, daß er sich freute, durch die Behörde hingerichtet und nicht durch einen Privatmann getödtet zu werden. Torio's Gesundheitszustand verschlimmerte sich immer mehr; gegen das Ende des Aprilmonats 1867 sank er aufs Krankenlager, um nicht wieder aufzustehen. Er lebte noch zwei Monate, aber die Brustschwindsucht, an der er litt, machte reißende Fortschritte. Am 26. Juni hielt man es für gerathen, ihn aus dem Gefängniß nach dem Curhause zu versetzen; am nächsten Tage, 10 Uhr vormittags, hauchte er sein Leben aus. Miles Weatherhill. (England. Mord.) 1868. Der Vicar Plow in dem Städtchen Trimorden, nicht weit von Manchester, kehrte am Abend des 2. März 1868 gegen halb 10 Uhr von einem Spaziergange in seine isolirt gelegene Wohnung zurück, aß zu Abend und läutete dann zur häuslichen Abendandacht. Die Kindermagd Jane Smith, welche zuerst in das Zimmer kam, theilte ihm mit, daß sie an der Hinterthür des Hauses ein verdächtiges Geräusch gehört habe. Plow begab sich an diese Thür, fand dieselbe unverschlossen, konnte sie aber nicht öffnen, da sie irgendwie von außen zugehalten wurde. Er ging also durch die vordere Hausthür und um das Haus. Wenige Schritte von der Hinterthür, im Hofe, stand ein junger Leinweber, Miles Weatherhill, der Geliebte einer frühern Dienstmagd der Plow'schen Eheleute, Sarah Bell, welche dieser Liebschaft wegen den Dienst bei Plows hatte verlassen müssen. »Ich redete ihn an«, so schildert Plow selbst den Hergang, »weiß aber nicht mehr, was ich zu ihm sagte, ich glaube, ich fragte, was er dort wolle. Er trat, ohne zu antworten, wenige Schritte näher, hielt eine Pistole etwa auf halbe Armeslänge gegen meinen Kopf und drückte ab; das Zündhütchen erplodirte, der Schuß ging aber nicht los. Ich faßte ihn nun am Halse, da brachte er, ich weiß nicht woher, eine Axt zum Vorschein und schlug mir auf den Kopf, ich glaube zweimal, doch kann ich dies nicht beschwören. Ich hielt ihn so fest ich konnte, während mir das Blut über das Gesicht strömte, und schrie: «Mord!» Ich war halb betäubt. Wir kamen ringend an die Hinterthür, welche verschlossen war, von innen geöffnet wurde, und durch dieselbe in den Flur, wo er mich wieder mehrmals mit der Axt auf den Kopf schlug. Meine drei Mägde, Jane Smith, Elisabeth Spieks und Mary Hodgson, waren im Hausflur, Jane Smith kam mir zu Hülfe und hielt Weatherhill fest; sie schrie auch, ich weiß aber nicht was. Er zog eine andere Pistole hervor, setzte sie an mein Ohr und drückte ab; sie versagte jedoch wieder, und ich hielt sie fest und rang sie ihm aus der Hand. Dann schlug er Jane Smith drei- oder viermal mit der Axt über den Kopf. Ich sah, wie sie mit Blut überströmt in die Knie sank, die Hände wie betend erhob und ausrief: «Gnade!» Ich fühlte, daß ich im Begriff war ohnmächtig zu werden, lief aus der Vorderthür über den Hof nach dem Hause des Organisten Greenwood und wurde von Weatherhill noch über den Hof verfolgt; er schoß auch noch ein- oder zweimal nach mir.« Es scheint fast, als hätte Mr. Plow sich, wie bei seinem Zustande wol leicht denkbar, hierin geirrt; jedenfalls finden wir Weatherhill gleich darauf wieder im Hause, die unglückliche Jane Smith unter dem wiederholten Ausrufe: »Wo ist meine Sarah?« verfolgend. Sie flüchtet in das Speisezimmer und stemmt sich, so fest sie kann, mit den Füßen gegen die Thür. Weatherhill dringt dennoch ein oder zwängt, nach einer andern Angabe, den Arm zwischen die Thür und den Thürpfosten hindurch und schießt auf Jane Smith, die alsbald mit zerschmettertem Kopfe entseelt zu Boden stürzt. Die beiden andern Mägde haben sich inzwischen nach ihren schwachen Kräften an dem Kampfe gegen den Wüthenden betheiligt; Elisabeth Spieks hatte ihn schon während des Ringens mit Mr. Plow bei den Haaren zurückzureißen versucht, Mary Hodgson ihm die Axt aus der Hand gewunden. Er scheint eine ernstliche Abwehr gegen beide nicht für nöthig gehalten und noch weniger irgendwelche Feindseligkeiten gegen sie unternommen zu haben, sondern geht, nachdem er sich vergeblich nach der Axt umgesehen hat, in die Küche, bewaffnet sich mit einem Schüreisen, ladet seine Pistole wieder und stürmt nun die Treppe hinauf nach dem Schlafzimmer der Mrs. Plow, welche ganz vor kurzem entbunden ist. Vergeblich stemmt deren Wärterin, Margarethe Ball, sich mit den Füßen gegen die Thür; Weatherhill stößt sie mit den Worten zurück: »Lassen Sie mich hinein, ich werde Ihnen nichts thun!« Margarethe entgegnet: »Die Person, die Sie suchen, ist unten, wollen Sie mit mir kommen?« »Ich habe sie gesehen«, erwidert er; beide sehen einander an; die Wärterin bittet ihn, dem neugeborenen Kinde nichts zn thun – da hört sie an die vordere Hausthür klopfen und eilt hinunter, um zu öffnen. Nun versucht der Mörder die Stubenthür zu schließen; dies gelingt ihm jedoch nicht, er zündet ein Licht an und tritt an das Bett. Mrs. Plow hat sich unter die Bettdecken versteckt, sie fühlt, wie er versucht, sie von ihrem Kopfe wegzureißen, sie widersteht aber mit der Kraft der Verzweiflung, und so tritt er an das Fußende des Bettes, schiebt die Wiege auf die Seite, in welcher das kleine Kind schläft, hebt die Bettdecken am Fußende auf und schießt auf das Bett, ohne jedoch Mrs. Plow zu treffen. Diese springt aus dem Bett und eilt der Thür zu, da ihr Weatherhill jedoch zuvorkommt, flüchtet sie in einen Winkel zwischen Bett und Wand und sucht ihr Gesicht mit vorgehaltenen Händen gegen die Schläge mit dem Schüreisen, die Weatherhill nun gegen sie führt, zu schützen, läßt die Arme jedoch endlich vor Schmerz sinken und erhält nun einen furchtbaren Schlag ins Gesicht. Dennoch behält sie so viel Geistesgegenwart, von diesem Augenblicke an ganz still zu liegen, sodaß der Mörder sie für todt hielt; wenigstens schlug er nicht weiter auf sie ein. Margarethe Ball hatte mittlerweile die Vorderthür des Hauses verschlossen und den Schlüssel nicht im Schlosse gefunden. Sie eilte an die Hinterthür, welche ebenfalls verschlossen war, in der der Schlüssel aber steckte, öffnete dieselbe und führte die von Mr. Plow und einer der Mägde zu Hülfe gerufenen Personen in das Schlafzimmer hinauf. Ohne jeden Widerstand läßt der Mörder sich festnehmen und hinabführen. Unter denen, die zuerst zu Hülfe geeilt waren, befand sich ein Jurist, Solicitor Eastwood. Dieser erklärt, er habe geglaubt, Weatherhill müsse wahnsinnig oder betrunken sein, und ihn deshalb sorgfältig geprüft, aber sein ganzes Benehmen und seine Reden seien völlig vernünftig und frei von jeder Spur geistiger Aufgeregtheit gewesen. Die Magd Mary Hodgson rief ihm zu: ob er wisse, daß Jane Smith todt sei. »Ja«, sagte er, »sie hat zwei Kugeln im Leibe, jede Pistole war mit zwei Kugeln geladen!« Er äußerte, es müßten sich vier Pistolen vorfinden. In der That fand man zwei vor dem Hause, die er dort wahrscheinlich während des Ringens mit Mr. Plow verloren hatte, eine hatte dieser ihm entrissen, und mit der vierten hatte er Jane Smith erschossen und auf Mrs. Plow gefeuert, in deren Bett zwei Kugeln lagen. Er wurde von einem herbeigerufenen Polizeibeamten durchsucht, und dieser fand etwas über 15 Shilling bei ihm. Er bat, die Summe zu notiren und das Geld seiner Mutter zuzustellen, derselben auch so schonend als möglich zu erzählen, was er gethan habe. Dann zog er eine Tabackspfeife aus der Tasche, fing an zu rauchen, indem er bemerkte, es werde ja wol seine letzte Pfeife sein. Eastwood fand eine Photographie von Sarah Bell in seiner Tasche. »Herr Eastwood«, äußerte er, »lassen Sie mich mit dem Bilde in der Hand sterben, da ich doch dafür hängen muß.« Er zeigte keine Spur von Reue; ein Zeuge fragte ihn wie Mary Hodgson, ob er wisse, daß die Smith todt sei. Er entgegnete: »Ja, und so würden es noch zwei mehr sein, wären die verdammten Pistolen nicht gewesen.« Zu wiederholten malen äußerte er, man brauche ihn nicht festzuhalten, er werde weder fortlaufen noch irgendjemand etwas zu Leide thun, der ihm nichts gethan habe, und seinen inzwischen hinzugekommenen Lehrer redete er an: »Ich war einst Ihr Schüler, Herr Gladill, Sie hielten mich für einen guten Grammatiker, aber Sie dachten wol nicht, daß ich zu so etwas kommen könnte?« Die Aerzte fanden Mrs. Plow in sehr bedenklichem Zustande; das Nasenbein war zerschmettert; sie hatte verschiedene schwere Kopfwunden. Mr. Plow hatte an Vorder- und Hinterkopf mehrere tiefe Wunden, das linke Ohr war von oben bis unten gespalten. An der Leiche von Jane Smith fand man, außer den Schuß- und Hiebwunden, welche sie auf der Stelle getödtet hatten, die linke Hand durch einen Axthieb fast völlig vom Arme getrennt. Aus der Verhandlung, die am 6. März vor dem Gericht zu Trimorden gehalten ward, ist Folgendes hervorzuheben: Miles Weatherhill war etwa 23 Jahre alt, lebte im Hause seiner Mutter und war in Trimorden als ein im besten Rufe stehender, ordentlicher und fleißiger junger Mann bekannt. Anfang 1867 scheint er Sarah Bell, die damals 17 Jahre alt war, schon seit einiger Zeit als Hausmagd bei Mr. Plow in Dienst stand und von unserm Berichterstatter als ein sehr interessantes, gut aussehendes Mädchen geschildert wird, kennen gelernt zu haben. Wie Mr. Plow bekundet, begab er sich alsbald zu diesem, dessen Predigten und Sonntagsunterricht er zu besuchen pflegte, und bat um Erlaubniß, Sarah besuchen zu dürfen. Mr. Plow lobte ihn wegen der Aufrichtigkeit, die er ihm gegenüber an den Tag legte, verbot aber allen Verkehr zwischen ihm und Sarah, weil letztere noch zu jung sei und er überhaupt eine so weit aussehende Liebschaft nicht dulden werde. Zugleich nahm er Sarah das Versprechen ab, nicht mit Weatherhill zu reden. Der Erfolg war der gewöhnliche; die Liebenden sahen sich heimlich, und Weatherhill besuchte Sarah selbst im Plow'schen Hause. Dies wurde verrathen, anscheinend durch Jane Smith, und Mr. Plow kündigte im November 1867 Sarah den Dienst. Hierauf hatte er eine Unterredung mit Weatherhill, in welcher dieser ihm heftige Vorwürfe machte, daß er den guten Ruf seiner Geliebten untergraben und sie brotlos gemacht habe, und geradezu erklärte, er werde ins Haus kommen, es möge dies Mr. Plow gefallen oder nicht, er werde sich in Betreff Sarah's rächen. Mr. Plow hat ihn seit Februar 1868 nicht mehr in der Nähe seines Hauses gesehen, doch wurde ihm einmal ein Fenster mit einem Steine eingeworfen, Pistolen in der Nähe abgefeuert und gegen die Hinterthür mit Schrot geschossen. Nachdem Mr. Plow diese Thatsachen bekundet hatte, stellte der Angeklagte eine Art von Kreuzverhör mit ihm an, welches wir wörtlich wiedergeben. Angeklagter. Ich möchte wissen, warum Sie mir eine abschlägige Antwort gaben, nachdem ich in ehrenhafter Weise zu Ihnen gekommen war und Sie wußten, daß ich ehrenhafte Absichten hatte? Mr. Plow. Ich sagte es schon: weil das Mädchen zu jung war. Angeklagter. Warum schlugen Sie mir es ab, da doch ihre Aeltern nichts dagegen hatten? Mr. Plow. Damals wußte das Mädchen wenig von Ihnen, bekümmerte sich nicht um Sie, und Sie waren ihr ganz gleichgültig. Angeklagter. Sollten Sie sich darin nicht geirrt haben? Mr. Plow. Meine Frau hat mir so gesagt. Angeklagter. Würde sie nachher mit mir umgegangen sein, wenn ich ihr gleichgültig gewesen wäre? Mr. Plow. Darin bestand in meinen Augen das Sündhafte, daß sie mit Ihnen verkehrte, obschon Sie ihr gleichgültig waren. Sarah sagte, sie wünsche nicht, daß die Sache Fortgang habe, und wir wußten nicht, daß sie Fortgang hatte, bis einen Monat vor ihrer Entlassung, sondern bildeten uns ein, seit sechs Monaten sei alles zu Ende. Angeklagter. Sagten Sie nicht einmal, sie sei ein sehr zuverlässiges Mädchen? Mr. Plow. Ja, sehr zuverlässig! Angeklagter. Sagten Sie nicht, nachdem sie fortgezogen war. Sie hätten ihr gemistraut? Mr. Plow. Ja. Angeklagter. Haben Sie nicht eines Sonntags nachmittags gesagt, ich lästere Gott jedesmal, wenn ich in die Kirche gehe? Weigerten Sie sich nicht gleichzeitig, das Lesezimmer zu öffnen, aus Furcht, ich könne hineinkommen, und sagten Sie nicht, es wäre Ihnen lieber, ich hielte mich von der Kirche fern, als daß ich hineinginge? Mr. Plow. Ob ich gerade von Gottlästern gesprochen, weiß ich nicht; das Lesezimmer zu öffnen habe ich, soviel mir erinnerlich, mich nicht geweigert, und ich glaube, daß ich gesagt habe, es wäre mir lieber, wenn Sie der Kirche fern blieben. Angeklagter. Ich dächte, Sie hätten das alles gesagt. Erinnern Sie sich genau, daß ich sagte, ich wolle mich an Ihnen rächen? Mr. Plow. Nein. Sie sagten: »an Ihrer Magd.« Angeklagter. Sagte ich, ich wolle mich an Ihnen oder an Ihrer Magd rächen? Mr. Plow. Mir schwebt vor, als hätten Sie von meiner Magd gesprochen. Angeklagter. Glauben Sie, daß ich Ihr Fenster eingeworfen habe? Mr. Plow. Das kann ich nicht sagen. Angeklagter. Ich weiß davon nichts. Wissen Sie, ob Ihre Frau gesagt hat: »Sarah will keinen Weber haben?« Mr. Plow. Ich weiß nichts davon, es ist aber sehr unwahrscheinlich. Angeklagter. Glauben Sie, daß meine Absichten auf das Mädchen ehrenhaft waren? Mr. Plow. Ich habe keinen Grund, daran zu zweifeln. Angeklagter. Ist Sarah von Ihnen oder Mrs. Plow ausgescholten worden? Mr. Plow. Einmal von mir; ich habe ihr einen Verweis ertheilt. Angeklagter. Haben Sie jemals verächtlich über mich zu ihr gesprochen? Mr. Plow. Ich sprach mit ihr nur einmal über Sie, und diese Unterredung führte zu ihrer Entlassung. Angeklagter. Glauben Sie nicht, daß sie mich liebte, da sie ihre Stellung aufgab? Mr. Plow. Sie hatte keine Wahl; sie mußte fort. Angeklagter. Gaben Sie ihr nicht eine Woche Bedenkzeit, ehe Sie ihr kündigten? Mr. Plow. Nicht daß ich wüßte; die Sache war zu dringend, als daß es mir wahrscheinlich wäre, daß ich so gesagt hätte! Mrs. Plow ist zu leidend, als daß sie vernommen werden könnte. Der wesentliche Inhalt der andern Zeugenaussagen ist schon mitgetheilt; es ist nur noch zu erwähnen, daß der Angeklagte die Aeußerung: »Wenn die verdammten Pistolen nicht gewesen wären, wären es noch zwei mehr gewesen«, wenigstens so weit hartnäckig in Abrede stellt, als er das Wort verdammt nicht gebraucht haben will. Sarah Bell ist sehr ergriffen; als sie in die Zeugenloge tritt, wendet der Angeklagte die Augen ab und scheint sehr bewegt, nur hin und wieder wirft er einen verstohlenen Blick auf die Zeugin, die dann jedesmal zu erschrecken scheint. Sie erzählt, daß der Angeklagte sie ungeachtet des Verbots bisweilen nachmittags, bisweilen abends besucht und daß Mr. Plow ihr deshalb gekündigt hat. Auf die Frage, ob Angeklagter ihr die Ehe versprochen und ob sie die Einwilligung ihrer Mutter nachgesucht habe, erklärt sie, dies sei ihre Privatangelegenheit. Als sie von Trimorden abzog, begleitete sie der Angeklagte nach ihrer Heimat, blieb zwei oder drei Tage dort, und sie hat ihn erst Sonntag den 1. März wiedergesehen, aber Briefe mit ihm gewechselt. Sie erzählte ihm damals, Jane Smith habe Klatschereien gemacht, und er entgegnete, er werde sich rächen, wenn Sarah nicht wieder nach Trimorden zurückkäme. Inzwischen fand Sarah einen guten Dienst in der Nähe von York, und dort besuchte er sie am 1. März. Er fragte nach den Briefen, die sie von ihm erhalten hatte; sie brachte sie ihm, er nahm einige heraus und gab die andern zurück. Dann stellte er ihr die Briefe zu, die er von ihr empfangen; sie glaubte, er wolle das Verhältniß abbrechen, er schenkte ihr aber gleich darauf ein Medaillon mit der Bitte, es zu seinem Andenken zu tragen. Sprach auch einige unverständliche Worte von Rache, ließ sich aber auf ihre Frage, was er damit meine, nicht weiter aus. Sie fragte ihn, wie es bei Plows gehe. Er entgegnete, sie seien wohlauf; Mary habe nicht mit ihm gesprochen. Sie fragte weiter, ob Jane mit ihm gesprochen habe; er antwortete, mit dieser wolle er nicht sprechen. Er bat sie wiederholt und dringend, wieder nach Trimorden zu ziehen; sie lehnte dies aber ab, da sie einen guten Dienst hatte. Sie schieden im besten Einvernehmen. Die Briefe, die er an seine Geliebte geschrieben, zeigen nun allerdings, wie tief er sich einerseits von Mr. Plow gekränkt fühlte, und wie schmerzlich es ihm andererseits war, daß er Sarah nicht mehr täglich sehen konnte. Im September 1867, also bevor ihr der Dienst gekündigt worden war, räth er ihr, nicht zu ziehen, sondern Mr. Plow zu sagen, sie wolle den Verkehr mit ihm abbrechen, »denn ein rollender Stein bewächst nicht mit Moos«. Wenn sie aber doch fortziehen will, so soll sie ihn vergessen. »Ich denke, du wirst es können, wenn du in neue Gesellschaft kommst und neue Gesichter siehst. Ich will dich nur noch einmal sehen, und wenn du dann sagen wirst: Ich will! so will ich dasselbe sagen. Ich weiß, daß das für mich eine härtere Aufgabe ist als für dich« u. s. w. Am 7. November schreibt er unter anderm: »Ich wünschte. Du wärest wieder in Trimorden, dann könnte ich noch einmal glücklich sein; jetzt bin ich unglücklich! Wir haben uns trennen müssen, weil wir zu ehrenhaft und aufrichtig gewesen sind. Mein Blut siedet, wenn ich an das Unrecht denke, das Mr. und Mrs. Plow uns zugefügt haben. Ich will ihnen niemals vergeben, denn sie haben unser Glück zerstört!« Unter dem 12. November schildert er eine sehr unliebsame Unterredung, die zwischen ihm und den Plow'schen Eheleuten stattgefunden hat: »Er nannte uns unchristlich und sprach von Dir, als wärest Du kein anständiges Mädchen. Aber wenn Du nicht wieder nach Trimorden oder innerhalb einer Meile davon kommst, so werde ich das Mädchen rächen, das ich liebe!« Wichtig ist der nächste Brief, vom 19. November, da aus demselben hervorgeht, daß seine Rachegedanken damals noch nicht so blutiger Art waren. Nachdem er von Mr. und Mrs. Plow und Jane Smith, der Verrätherin, gesprochen, fährt er fort: »Er und sein Weib und die Verrätherin haben unser Glück vernichtet, und wenn dieses Glück nicht erneut werden kann, so werden sie es bereuen, denn ich werde Jane's Geheimniß in ganz Trimorden offenbaren, und wir werden nicht die einzigen sein, die da leiden, nein, die Verrätherin soll leiden, wie es recht ist!« Sarah ermahnt ihn in einem Briefe vom 21. November: zu bedenken, wessen die Rache sei, und tröstet ihn, »es werde ja alles noch gut werden«. In einem andern Briefe ohne Datum heißt es: »Bitte, Lieber, thue nicht, wie Du gesagt hast! Es macht mich so unglücklich, zu denken, daß Du zornig bist, ich kann nicht sagen wie!« Endlich schreibt der Angeklagte am 2. März, nachdem er von seiner Geliebten Abschied genommen, ehe er von York nach Trimorden zurückfährt, Folgendes: »Ewig geliebte Sarah. Ich stehe im Begriff, York zu verlassen, aber mit sehr traurigem Herzen. Mein Herz ist fast gebrochen für Dich, Du treueste der Weiber. Das Leben ist ein Elend für mich, wenn ich von Dir getrennt bin. Ich schreibe nahe bei Deiner Wohnung. Wenn alles gut geht, denke ich um 3 Uhr zu Hause zu sein. Bitte, trage das Medaillon mit Deinem eigenen lieben Bilde zum Andenken an mich, da ich Dich liebe und anbete. Bete für mich, denn ich bin ein verworfener Sünder! Ich bin zur Verzweiflung getrieben, alles durch einen Geistlichen, aber ich habe Dich immer geliebt! Nun Guten Morgen, meine ewig theuere Sarah. Ich bleibe für immer Dein Miles Weatherhill. Gott segne Dich!« Nach Verlesung der Briefe erklärt der Angeklagte: er habe an Sarah keine Frage zu richten; mit den Drohungen, sich rächen zu wollen, habe er stets nur gemeint, daß er Jane's Geheimniß offenbaren wolle. Zum Schlusse der Verhandlung erbittet er noch einmal das Wort; in ziemlich ruhiger Weise gibt er an, wie ihn das Verbot des Verkehrs zwischen ihm und Sarah verletzt habe, da er sich der Ehrenhaftigkeit seiner Absichten bewußt gewesen sei und Mr. Plow dieselbe auch anerkannt habe, und wie er, seit durch Jane's Verrath der geheime Verkehr zwischen ihnen unterbrochen worden sei, auf dem Wege zum Verderben gewesen sei; er schließt mit den Worten: »Ich will sterben wie ein Hund; aber nach alledem freut es mich, daß Mr. und Mrs. Plow nicht todt sind. Ich hoffe, sie werden mir verzeihen!« Er wird darauf vor das Schwurgericht zu Manchester verwiesen und nimmt von Sarah in herzlicher und ergreifender Weise Abschied; sie tritt zu ihm heran, umarmt und küßt ihn. Die schwurgerichtliche Verhandlung fand am 14. März statt, nachdem tags zuvor auch Mr. Plow seinen Wunden erlegen war. Sie bietet nichts Neues von Interesse dar; Sarah Bell bekundet noch, daß er, als sie am Abende des 1. März nach einem Spaziergange voneinander Abschied nahmen, leise das Wort »Rache!« aussprach; am Abend des 2. März, etwa eine Stunde vor der That, kaufte er von einem Büchsenmacher zu Trimorden Pulver, Kugeln und Zündhütchen; bald darauf traf er einen Bekannten auf der Straße, gegen den er unter anderm äußerte: er könnte ein glücklicher Mann sein, wenn jenes Mädchen in Trimorden wäre! Der Vertheidiger macht einen schwachen Versuch, ihn vor dem Tode durch Henkershand zu retten, indem er den Geschworenen vorstellt, die ganze Art der Ausführung des Verbrechens beweise seinen Wahnsinn, denn der Angeklagte sei in fast theatralischer Art mit einem Gürtel voll Pistolen und einer Art ausgezogen, um eine arme Dirne zu morden. Der Vorsitzende aber hielt den Geschworenen vor, welche Gefahren aus einer solchen Anschauung für die Gesellschaft entspringen würden, und erklärt, er vermöge nichts zu finden, was dem Wahrspruche auf Schuldig entgegenstehen könnte. Die Geschworenen sprachen denn auch fast ohne Berathung das Schuldig aus, und der Angeklagte hörte vollkommen ruhig, wie er sich während der ganzen Sitzung gezeigt hatte, sein Todesurtheil. Wir bezweifeln die Gerechtigkeit dieses Spruches keineswegs. Der Angeklagte war nichts weniger als wahnsinnig; selbst während der That hatte er einen gewissen Grad kaltblütiger Ueberlegung bewahrt. Er schlug nicht in blinder Wuth um sich; er that den beiden Mädchen, die mit ihm rangen, ihn bei den Haaren gepackt hielten, ihm die Axt entwanden, kein Leid; er wollte, wie er zu Margarethe Ball vor dem furchtbar brutalen Angriffe gegen die hülflose Wöchnerin Mrs. Plow sagte, niemand etwas thun, der ihm nichts gethan habe; er ließ sich widerstandslos verhaften und zeigte unmittelbar darauf nicht die mindesten Spuren von Erregtheit. Und doch bleibt der Fall ein psychologisches Räthsel. Verbrechen aus gekränktem Ehrgeiz sind nicht selten; die Kränkung aber, um die es sich hier handelte, wenn eine solche überhaupt vorlag, war vier Monate vor der That erfolgt. Unglückliche Liebe hat schon zu allen Zeiten Verbrechen veranlaßt. Weatherhill hatte aber noch am Tage vor der That sich überzeugt, daß seine Geliebte mit alter Treue an ihm hing. Er stand mit ihr in lebhaftem Briefwechsel, sie hatte eine gute Stelle gefunden, eine Eisenbahnfahrt von wenigen Stunden genügte, ein Wiedersehen jederzeit zu ermöglichen. Es ist aber unverkennbar, daß einerseits der Kummer, seine Geliebte nicht täglich sehen zu können, andererseils der Gedanke, gegenüber seinen ehrenhaften Absichten und seinem offenen, selbst von Mr. Plow lobend anerkannten Auftreten habe dieser letztere ungerecht gegen ihn und Sarah gehandelt, fortwährend an ihm genagt hat, und sein Haß gegen die Verrätherin Jane Smith ist unter diesen Umständen erklärlich. Ob gerade das Glück des Beisammenseins am Tage vor der That ihm den Schmerz, Sarah nicht in seiner unmittelbaren Nähe zu wissen, doppelt fühlbar gemacht, ob er den Vorsatz blutiger Rache schon vor der Reise gefaßt und diese nur unternommen hatte, um von Sarah Abschied zu nehmen, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls aber bietet die grauenvolle That ein erschreckendes Beispiel, wie wenig unter Umständen dazu gehört, einen ruhigen, nicht ungebildeten, bis dahin vorwurfsfreien Menschen zum grausamsten Mörder umzuwandeln.   Nach uraltem englischen Recht liegt es dem Coroner, einem meist von den Freisassen der Grafschaft gewählten, in Ausnahmefällen von besonders dazu privilegirten Corporationen oder Grundherren ernannten Beamten, ob, wenn jemand erschlagen oder plötzlich gestorben ist, sich an Ort und Stelle zu begeben und, nach Besichtigung der Leiche und Vernehmung von Zeugen unter Zuziehung von Geschworenen, die Todesart festzustellen. Die sehr praktische, später durch die Praxis kaum erheblich modificirte Geschäftsordnung für die Coroners datirt aus den Zeiten Eduard's I., hat also eine fast sechshundertjährige Entwickelung durchgemacht, scheint aber dennoch nicht in allen Punkten bis zur vollständigen Klarheit durchgedrungen zu sein, wie der nachstehende, mit den Worten eines augenscheinlich etwas gereizten Berichterstatters geschilderte Hergang zeigt. Am 16. März fand die Untersuchung in Betreff des Todes des am 13. verstorbenen Mr. Plow statt. Die Jury bestand fast aus denselben Personen, welche den Spruch in Betreff der Ermordung von Jane Smith gefällt hatten. Nachdem die Geschworenen ihre Plätze eingenommen hatten, fragte der Coroner, ob Berichterstatter der Zeitungen daseien, und da er erfuhr, es seien deren anwesend, sagte er: es sei eine Menge schlechtes Zeug berichtet worden, er verbiete deshalb die Anwesenheit aller Reporter ohne Ausnahme. Er wurde nun gefragt, ob er wirklich beabsichtige, eine solche Untersuchung geheim vorzunehmen, und antwortete äußerst rauh: ja, er beabsichtige dies. Die Berichterstatter zogen sich also zurück, um diese neueste Offenbarung der sprichwörtlichen Weisheit des Coroners zu erwägen; der Jury aber war die Ausschließung der Berichterstatter sehr anstößig, da sie einstimmig für Oeffentlichkeit der Untersuchung war. Die Jury besichtigte nun den Leichnam, der im Schlafzimmer des Verstorbenen, in der Pfarrei, im Sarge lag. Das Zimmer bot einen etwas ungewöhnlichen Anblick. Der Verstorbene war mit schwarzen Beinkleidern und dem ganzen Ornate bekleidet, den er an hohen Festtagen in der Kirche trug. Eine prächtige Stola, die ihm vor kurzem verehrt worden war, bildete den Haupttheil der Ausstellung, deren Eindruck durch eine Anzahl brennender Wachskerzen erhöht wurde. In der Nähe stand der Sarg des kleinen Kindes, welches wenige Stunden nach seinem Vater gestorben war. Gestalt und Verzierung dieses Sarges waren der des Vicars ähnlich. Die Jury begab sich in den Gasthof zurück, und ihr Obmann, Mr. Prießley, richtete ein förmliches Gesuch um Zurücknahme der Anordnung, wonach die Berichterstatter ausgeschlossen worden waren, an den Coroner. Dieser weigerte sich indeß, seine Entscheidung zu ändern, und sagte, er habe nie Berichterstatter zu den Untersuchungen zugelassen. Da es bekannt war, daß jeder der Anwesenden das Gegentheil erlebt hatte, beeilte er sich, hinzuzufügen, daß die Ausschließung nur bei zweiten Untersuchungen geübt worden sei, womit er, soweit man ihn verstand, zweite Untersuchungen wegen desselben Falles, wann sie auch stattfinden möchten, meinte. Er erklärte, er sei seit fünfzig Jahren Coroner und verpfände seine Erfahrung und sein Ansehen für die Weisheit der von ihm getroffenen Maßregel. Die Jury war dessenungeachtet nicht überzeugt, gestattete aber, daß mit der Untersuchung fortgefahren wurde. Es wurden verschiedene Zeugen vernommen, und die Jury sprach endlich das »Schuldig des vorsätzlichen Mordes« gegen Weatherhill. Wir bemerken zu diesem Bericht, daß erstens natürlich das ganze Verfahren eine reine Formalität war, auch keine weitern Folgen hatte, denn der Spruch der Coroners- Jury hat an sich keine Bedeutung, und ein weiteres Verfahren vor Anklage- und Urtelsjury fand nicht statt, da sich zwei Todesurtheile gegen dieselbe Person nicht füglich vollstrecken lassen, und daß zweitens der Coroner, trotz seiner »sprichwörtlichen Weisheit«, doch völlig in seinem Rechte war, denn er ist gesetzlich zum Ausschlusse der Oeffentlichkeit befugt, wie denn die Oeffentlichkeit der Voruntersuchungen überhaupt dort zwar allgemeine Praxis, gesetzlich aber nirgends anerkannt ist.   Die Schlußscene des blutigen Trauerspiels erfolgte am 4. April, also nicht volle fünf Wochen nach der That, vor dem New-Bailey-Gefängniß zu Manchester, wo Weatherhill zusammen mit einem Irländer Fatherty, welcher seine Geliebte ermordet hatte, vom Leben zum Tode gebracht wurde. Auf ein nach der Verurtheilung aufgetauchtes Gerücht, daß in Weatherhill's Familie durch mehrere Generationen Fälle von Wahnsinn vorgekommen seien, scheint von keiner Seite näher eingegangen worden zu sein, und so allgemein war nicht nur die Ueberzeugung von der Schuld des Verurtheilten, sondern auch die Erbitterung, welche die brutale Grausamkeit der That hervorgerufen hatte, daß ausnahmsweise von niemand ein Gnadengesuch an den Minister des Innern gerichtet worden war. Etwa 20-25000 Menschen hatten sich, theilweise aus weiter Ferne, schon viele Stunden vor der Hinrichtung auf dem Platze vor dem Schaffot versammelt, unter denen anfangs wol die in solchen Fällen in England stets vorkommenden Ausbrüche von Roheit stattfanden, die aber später mehr als gewöhnlich von dem furchtbaren Ernst der Sache ergriffen wurden und schließlich eine musterhafte Haltung bewahrten. Um 8 Uhr morgens waren die Vorbereitungen innerhalb des Gefängnisses beendet; Weatherhill's Ruhe und Kaltblütigkeit während des Verlesens des Urtels und der Anlegung der Fesseln hatten selbst die Bewunderung des vielerprobten Henkers Calcreft erregt, welcher nachher erklärte, er habe in seiner langjährigen Erfahrung nie eine so kräftige, unbeugsame Entschlossenheit gesehen. Der Gefängnißgeistliche, Mr. Caine, berichtet, Weatherhill habe aufrichtige Reue gezeigt und die Gerechtigkeit des Urtels anerkannt. Um 8 Uhr öffneten sich die Thore des Gefängnisses; zuerst bestieg Fatherty, dann Weatherhill, jeder von einem Geistlichen begleitet, das Schaffot. Beide waren vollkommen gefaßt, Weatherhill todtenblaß, ohne Zeichen von Schwäche, obschon andererseits sein ganzes Benehmen nicht den Berichten entsprach, die über seine unmenschliche Gefühllosigkeit in Umlauf gesetzt waren. Er hatte gebeten, eine Agende in der Hand halten zu dürfen, die nach der That bei ihm gefunden war, und sein Wunsch war erfüllt worden. Weder er noch sein Todesgenosse machten einen Versuch, zum Volke zu sprechen. Calcreft verließ die Platform, und im nächsten Augenblicke schwebten beide Körper in der Luft. Noch einige krampfhafte Zuckungen – und alles war vorüber. Der Wildschütz Hermann Klostermann. (Westfalen.) 1867 und 1868. Am 1. October 1867 ritt der Oberförster von Wrede aus Hardehausen im Kreise Warburg in den Wald, um eine Besichtigung seiner Forsten vorzunehmen. Er umritt die Grenzen seines Reviers und begab sich sodann auf den Rückweg. Es dunkelte bereits, als er abends gegen 6 Uhr einen Menschen erblickte, der vor ihm die Flucht ergriff und eilig in den Wald lief. Der Oberförster verfolgte ihn und rief ihm »Halt!« zu, erhielt aber in drohendem Tone die Antwort: »Nicht näher oder ich schieße!« Herr von Wrede ließ sich nicht schrecken, er drang weiter vor, plötzlich fiel ein Schuß, der Reiter und sein Roß brachen zusammen. Zum Glück waren zwei Forstlehrlinge in der Nähe, welche den Verwundeten nach Hardehausen schafften. Es wurde sofort nach dem Dr. Baruch in Rhoden geschickt, dieser kam noch denselben Abend, untersuchte den Patienten und machte folgende Wahrnehmungen: am linken Unterschenkel befanden sich 7 oder 8 runde, tief eindringende und stark blutende Wunden; aus einer derselben entfernte er ein plattgeschlagenes Hagel- oder Schrotkorn. Die Beschaffenheit der Wunden ließ keinen Zweifel darüber aufkommen, daß die Verletzungen von einem in geringer Entfernung abgefeuerten Schrotschusse herrührten. Der Arzt verordnete, was nöthig war, und die Heilung ging, obgleich der Knochen verletzt war und sich jedenfalls im Innern desselben noch verschiedene Schrotkörner befanden, über Erwarten gut von statten. Nach etwa fünf Wochen konnte der Oberförster von Wrede das Bett wieder verlassen und nach einigen Monaten seinen Dienst wieder versehen wie früher. Freilich ließ sich nicht mit Bestimmtheit sagen, daß Herr von Wrede vollständig hergestellt sei, denn es blieb immer möglich, daß die im Körper steckenden Schrote eine Entzündung des Knochens oder sonst ein Unwohlsein verursachten. Der Sachverständige bezeichnete mit Bezug hierauf und mit Rücksicht auf den Umstand, daß der Oberförster längere Zeit krank und dienstunfähig gewesen war, die Körperverletzung als eine schwere. Der Verletzte hatte den Menschen, der auf ihn geschossen, nicht erkannt. Man erschöpfte sich in Muthmaßungen, die Polizei und die Gerichtsbehörden boten alles auf, um dem Verbrecher auf die Spur zu kommen, die Regierung in Minden setzte sogar eine Prämie von 200 Thlrn. auf seine Entdeckung, aber alles war vergeblich, der verwegene Wilddieb, der sich an dem Forstbeamten vergriffen, wurde nicht entdeckt.   Am 1, Februar 1868, nachmittags 3 Uhr, revidirte der waldeckische Forstbeamte Heinemann sein Revier. Er hörte in der Ferne zwei Schüsse fallen, und da er vermuthete, daß Wilddiebe im Walde sein möchten, rief er zwei in der Nähe arbeitende Holzhauer herbei und postirte sich mit ihnen an eine Stelle, welche die Frevler passiren mußten. Es dauerte nicht lange, da sahen sie einen Mann vorsichtig durch die Bäume schleichen, der einen Rehbock auf der Schulter trug. Es war Hermann Klostermann , ein berüchtigter Wilderer und dem Heinemann bereits aus einem frühern Rencontre wohlbekannt. Heinemann trat vor und ging auf Klostermann zu, dieser ließ ihn bis auf fünf Schritte herankommen, dann legte er sein Gewehr an, zielte und gab Feuer. Der Schuß drang durch den Oberarm in die Brust und verletzte die Lunge. Heinemann stürzte nieder, die beiden Holzhauer sorgten dafür, daß er nach Hause transportirt wurde. Der Arzt, derselbe Dr. Baruch, welcher den Oberförster von Wrede behandelt hatte, ließ sich über seinen Befund und den Verlauf der Krankheit vor Gericht dahin vernehmen: An der vordern Seite des linken Oberarms in der Höhe der Achselhöhle zeigte sich eine Wunde mit Substanzverlust von der Größe eines Thalers in ovaler Form, die im Grunde den Delta-Muskel bloßlegte. Von dort aus führte eine flaschenförmige Oeffnung unterhalb des Schlüsselbeins etwa 3¼ – 4 Zoll lang zwischen der Haut und dem musculus pectoralis in den Wundkanal, in welchem sich bei der ersten Untersuchung Papier und wollene Fäden sowie ein Schrotkorn vorfanden. Auf der Haut der Brust unterhalb des Schlüsselbeins bemerkte man zwei 4–5 Zoll lange Hautabschürfungen, welche offenbar von zwei Hagel- oder Schrotkörnern herrührten, die zwischen Bekleidung und Haut durchgegangen waren und letztere gestreift hatten. Heinemann war demnach durch einen in nächster Nähe abgefeuerten Schrotschuß verwundet, ein oder mehrere Schrotkörner hatten die Brusthöhle geöffnet und die Lunge getroffen. Die Verletzung war eine schwere, das Leben in hohem Grade gefährdende. Heinemann wurde auf ein hartes, drei Monate andauerndes Krankenlager geworfen. Er schwebte dreimal am Rande des Grabes und nur seiner kerngesunden Natur und besonders günstigen Wirkungen der Arzneimittel war es zuzuschreiben, daß sein Leben gerettet wurde. Die Wunde eiterte aus, die fremden Körper wurden ausgeschieden, und Heinemann konnte wieder aufstehen. Seine volle Kraft und Gesundheit erlangte er indeß nicht wieder. Abgesehen davon, daß seine Lunge empfindlich und reizbar blieb, war auch der Oberarm in seiner wesentlichen Thätigkeit gestört und verstümmelt. »Heinemann«, so schloß der Arzt sein Gutachten, »kann die linke Hand, aber nicht den linken Oberarm gebrauchen, er ist ein hinsiechender Mann, der mit Einem Fuß im Grabe steht.« Diesmal war der Thäter bekannt und man machte die größten Anstrengungen, ihn zu ergreifen. Es wurden Steckbriefe erlassen und die Sicherheitsbeamten befehligt, sich seiner zu bemächtigen. Die Regierung in Minden sowol als die Regierung des Fürstenthums Waldeck verhießen demjenigen, der Klostermann ergreifen würde, bedeutende Belohnungen. Ein Militärcommando besetzte das Dorf Westheim, wo er sich gewöhnlich aufhielt, und unternahm Streifzüge, ihn zu fangen, allein Klostermann hatte sich in die Wälder zurückgezogen, wo er jeden Schlupfwinkel kannte, und entging allen Verfolgungen. Er trieb sein Handwerk nach wie vor und fand auch Absatzquellen für das Wild, welches er erlegt hatte. Man mußte sich entschließen, die Wälder zu besetzen und zu durchsuchen. Militär, Gensdarmen und Forstbeamte wurden aufgeboten und die Treibjagd begann. Mehrere Monate lang kam ihnen Klostermann nicht zu Gesicht, sie hörten wol, daß er da und dort aufgetaucht sein solle, sie vernahmen auch mitunter einen Schuß und sahen die Spuren von kunstgerecht ausgenommenen Hirschen und Rehen, aber den kecken Wilddieb trafen sie nicht. Endlich am 24.Mai 1868 morgens zwischen 4 und 5 Uhr standen sie wieder im Orpethale auf Wache, es knallten zwei Schüsse und gleich darauf kam Klostermann mit einem Begleiter durch das Dickicht. Er hatte augenscheinlich seine Feinde, die im Gebüsch verborgen standen, nicht bemerkt. Ein Soldat pflanzt sein Bajonnet auf, dies verursacht Geräusch, die beiden Wilddiebe horchen und im nächsten Augenblick fliehen sie in großen Sätzen über eine nahe Wiese in den Wald. Man ruft ihnen zu, sie sollen stehen, aber sie eilen flüchtig von dannen, man schießt hinter ihnen drein, aber die Kugeln fehlen, sie erreichen die schützenden Bäume und stellen sich dort, als ein Soldat, Namens Struck, sie verfolgt, kampfbereit zur Wehr. Beide schlagen auf den Soldaten an, und einer von ihnen schießt, Struck wirft sich hinter einen Baum und das tödliche Blei saust an ihm vorüber. Nun feuert auch er und mit einem Schrei stürzt der eine Wilddieb zum Tode getroffen zu Boden, der andere rettet sich in den Wald. Als man den Verwundeten aufsucht, liegt neben ihm das noch geladene Gewehr, das Zündhütchen ist mit wollenen Lappen verdeckt, er also ist nicht derjenige gewesen, welcher auf Struck geschossen hat. Der in seinem Blute schwimmende Wildschütz, ein gewisser Lohoff aus Oesdorf, starb nach wenigen Stunden, vorher aber theilte er noch mit: Klostermann habe ihm eingestanden, daß er auf den Oberförster von Wrede geschossen habe. Im Lande waren alle erstaunt, daß Klostermann wieder entwischt war. Er wurde nachgerade zur mythischen Person, von der man Fabeln über Fabeln erzählte. Dieser wollte ihn in der Nähe des Dorfes, jener gleichzeitig mehrere Meilen davon gesehen haben. Man erzählte sich wunderbare Geschichten von seiner Geschwindigkeit und wie er die Polizei an der Nase herumgeführt habe. Es war zur Ehrensache für die Behörden geworden, den Wilderer, der ihrer so frech spottete, festzunehmen. Die Telegramme flogen hin und her, die Gensdarmerie war Tag und Nacht auf den Beinen, die Wälder wurden unermüdlich durchstreift und die Leitung der Verfolgung einem besonders gewandten Polizeiinspector Namens Schnepel übergeben, der eigens zu diesem Zwecke nach Westheim gesendet wurde. Wiederum verging Woche um Woche, und Klostermann war noch immer frei und lebte von des Königs Wild – es hieß, daß er die Hetzerei nun satt habe und nach Amerika auswandern wolle. In der Nacht vom 13. zum 14. Juni pochte jemand an die Thür des Büchsenmachers Lutter in Brilon. Auf die Frage, wer denn da sei? gab sich Klostermann zu erkennen. Lutter ließ ihn ein, schloß die Hausthür zu und führte ihn in sein Schlafzimmer. Klostermann bat um eine Tasse Kaffee, Frau Lutter versprach, ihm die gewünschte Erquickung zu bereiten, stieg aber durch das Fenster der Wohnstube auf die Straße und eilte zum Polizeisergeanten Aust, dem sie Anzeige machte von dem Fange, den er thun könnte. Aust nahm zwei Polizeidiener mit und schlich sich mit ihnen auf den Knien rutschend bis an die Fenster des Lutter'schen Hauses. Lutter, dem seine Frau vorher einen Wink gegeben hatte, öffnete die Thür, die Polizeibeamten eilten durch das Haus in die Schlafstube, wo sie Klostermann auf dem Rande des Bettes sitzend bei einer Tasse Kaffee antrafen. Er war so vollständig überrascht, daß er weder zu fliehen noch Widerstand zu leisten versuchte. Er ward gefesselt und ins Gefängniß gebracht. Am andern Morgen meldete der Telegraph die frohe Kunde, daß Klostermann gefangen sei. Der größern Sicherheit wegen transportirte man ihn bald darauf nach Paderborn. Charakteristisch für die damalige Stimmung der Bevölkerung ist eine Stelle aus einem Briefe Lutter's an den Oberförster von Wrede, sie lautet: »In der Zeit von einer Stunde, die Klostermann bei mir war, wurde mir viel erzählt, welches mir noch jetzt graust, wenn ich daran denke. Namentlich glaubte er doch in Freiheit zu entkommen, denn es war sein Vorsatz, so wie er dort in Paderborn und Waldeck die Leute in Respect gesetzt hatte, so sollte es bei uns im Sauerlande auch gehen. Es fiel mir ein bei den Reden Napoleon in Rußland, ein Gott im Himmel und ein Kaiser auf Erden, da wurde er geschlagen. So ging es auch Rinaldo Klostermann, auf diese Weise wurde er gefangen. Wäre er aber nochmals znr Freiheit gekommen, so hätte es noch Wild und auch Menschenleben gekostet.« Es wurde gegen Klostermann Criminaluntersuchung eingeleitet und er am 17.Juni zum ersten mal gerichtlich vernommen. Er stellte alle Verbrechen, die man ihm zur Last legte, in Abrede und behauptete: er sei am 1.October 1867 und am 1.Februar 1868 den ganzen Tag über in Westheim gewesen, mithin sei er unschuldig an den Wunden des Oberförsters von Wrede und des Forstaufsehers Heinemann. Seine Flucht durch das Orpethal räumte er ein, leugnete aber, auf den Soldaten Struck geschossen zu haben. Ueber sein früheres Leben ist Folgendes zu bemerken: Klostermann war 29 Jahre alt, evangelischer Religion und zu Retzin im Regierungsbezirk Potsdam geboren. Sein Vater war Müller, starb aber schon, als der Sohn erst vier Jahre alt war, seine Mutter verheirathete sich zum zweiten male an den Förster Dalchov. Bis zu seinem vierzehnten Jahre besuchte er die Schule, später hütete er im Sommer die Kühe, im Winter spaltete er Holz. Ein Handwerk lernte er nicht. In seinem siebzehnten Jahre zog er mit seiner Mutter in das Dorf Scherfede, wo letztere starb. Mit seinem Stiefvater lebte er in Unfrieden und zerfiel zuletzt mit ihm ganz und gar. In den Jahren 1857 – 59 erfüllte Klostermann seine Militärpflicht bei dem 15. Infanterieregiment. Er war jedoch ein unfolgsamer, schlechter Soldat und wurde 23 mal gestraft. Später erwarb er sich seinen Lebensunterhalt als Handarbeiter in Essen, Altenbeken und Bonenburg. Das Arbeiten gefiel ihm indeß nicht, und er fing an, auf fremdem Gebiete zu jagen und das erlegte Wild zu verkaufen. Jetzt war er in seinem Element, er wurde ein trefflicher Schütze und trieb den Wildprethandel en gros. In Westheim und in Oesdorf hatte er sein Hauptquartier, jedoch nur im Winter, denn den größten Theil des Jahres lebte er im Walde. Hier wußte niemand so gut Bescheid wie Klostermann. Sein Revier vergrößerte er immer mehr und am glücklichsten war er, wenn er die Büchse im Arme und die Pfeife im Munde einem Wilde nachspürend in heller Mondnacht durch die Wälder strich. Er hatte nur zwei Leidenschaften: Jagen und Rauchen. Umgang mit dem schönen Geschlecht pflog er selten, indeß war er bei Tänzen und andern Lustbarkeiten gern gesehen, denn es gab keinen flottern und flinkern Tänzer als ihn und stets hatte er eine offene Hand. Es hieß, daß er auch eine Geliebte habe, die mitunter wochenlang mit ihm in den Wäldern sich aufhalte; möglich, daß es wahr ist, aber eine sonderlich heftige Neigung hat er nicht gehabt. Ueber seiner Pfeife und dem Pürschgang vergaß er die Mädchen und die Zechgelage der andern Burschen. Seine Schnelligkeit grenzte an das Wunderbare, er lief mit den Thieren des Waldes fast um die Wette und einzelne Fälle, in denen er wirklich Erstaunliches geleistet hatte, wurden actenmäßig festgestellt. Natürlich konnte es nicht fehlen, daß er bei seinen Wilddiebereien mit den Forstschutzbehörden in Conflicte gerieth, und auch, daß er sich einen falschen Bart zulegte, der ihn ziemlich unkenntlich machte, schützte ihn nicht immer. Er war bereits sieben mal bestraft, als die letzte große Untersuchung begann: 1) Am 19. September 1862 vom Kreisgericht in Arolsen wegen Betretens eines fremden Jagdreviers mit einem Gewehre mit 5 Thlrn. Geldstrafe gleich 10 Tagen Gefängniß; 2) am 25. September 1862 von derselben Behörde wegen Vermögensbeschädigung mit 3 Thlrn. Geldstrafe gleich 3 Tagen Gefängniß; 3) am 7. November 1862 von der Gerichtsdeputation in Büren wegen gewerbmäßigen Jagdvergehens mit 6 Monaten Gefängniß, Untersagung der bürgerlichen Ehrenrechte und Stellung unter Polizeiaufsicht auf ein Jahr; 4) am 15. April 1864 vom Kreisgericht in Warburg wegen Bruchs der Polizeiaufsicht mit 8 Tagen Gefängniß; 5) am 18. October 1864 von demselben Gericht wegen gewerbmäßiger Jagdcontravention im Rückfalle und versuchter Bestechung mit 7 Monaten Gefängniß, Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte und Stellung unter Polizeiaufsicht auf 2 Jahre; 6) am 10. Juni 1865 vom Kreisgericht in Arolsen wegen unbefugten Betretens eines fremden Jagdgebietes mit einem Schießgewehr mit 14 Thlrn. Geldbuße gleich 14 Tagen Gefängniß; 7) am 27. Juli 1866 vom Kreisgericht in Brilon wegen wiederholter gewerbmäßiger Jagdcontravention im wiederholten Rückfalle, wegen Zwanges eines Beamten zur Unterlassung einer Amtshandlung durch Drohung, und wegen Zwanges einer Person zur Unterlassung einer Handlung durch Drohung mit Verübung eines Verbrechens zu einem Jahre Gefängniß, Untersagung der bürgerlichen Ehrenrechte auf 1 Jahr und Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 3 Jahre. Die Strafe wurde durch Cabinetsordre vom 17. December 1866 auf 9 Monate ermäßigt und bis zum 23. April 1867 verbüßt. Die Strafen hatten den Wildschützen Klostermann nicht gebessert, sondern ihn nur trotziger und entschlossener gemacht. Er knirschte mit den Zähnen, wenn er seinen geliebten Wald verlassen und in das Gefängniß wandern mußte. Vor Gericht gestand er niemals; so oft er eine Strafe erlitten hatte, kehrte er zu seinem Gewerbe zurück und beschloß, bei dem nächsten Rencontre sich nicht wieder gutwillig verhaften zu lassen. Seine Verwegenheit war bereits vor seinem Zusammentreffen mit Herrn von Wrede so hoch gestiegen, daß es ihm auf Blutvergießen nicht ankam. So sah ihn der Flurschütz Brune am 20. Juli 1865 aus dem Cansteiner Walde kommen und mitten durch die Fruchtfelder laufen. Sein Anrufen: »Halt! Bleib stehen!« beantwortete Klostermann damit, daß er sein Gewehr unter dem Kittel hervorzog, es auf Brune anlegte und ihm zurief: »Bleib stehen, oder du kriegst die Kugel!« Als Brune sich nicht abschrecken ließ, sondern sich näherte, drohte er ihm alles Ernstes: »Zurück, oder du stürzest zu meinen Füßen!« In ähnlicher Weise verfuhr Klostermann am 28. Februar 1866 dem Holzhauer Vahle gegenüber im fürstlich waldeckischen Forstorte Mühlenberg. Der Wildschütz war gerade damit beschäftigt, einen von ihm erlegten Rehbock auszuweiden. Ein Forstbeamter überraschte ihn und befahl dem Vahle, das Wildpret in Beschlag zu nehmen. Der Holzhauer sprang hinzu, aber Klostermann hatte nicht Lust, sich seine Beute entreißen zu lassen. Er schlug auf Vahle an mit den Worten: »Wollen Sie abtreten oder nicht?« Erst das Herannahen des Forstbeamten nöthigte ihn, den Rehbock im Stiche zu lassen und die Flucht zu ergreifen. Einige Zeit nachher traf Klostermann um Mitternacht mit dem Ackersmann Stratmann in Westheim zusammen. Er legte sein Gewehr an und rief: »Zurück, oder ich schieße!« Stratmann eilte in sein Haus. Auf die etliche Tage nachher an Klostermann gerichtete Frage: ob er wirklich geschossen haben würde? erwiderte er kaltblütig: »Gewiß hätte ich das gethan!« Im Volksmunde circuliren eine große Zahl von Geschichten, Charakterzügen und Anekdoten über Klostermann, sodaß es schwer hält, die Wahrheit von der Dichtung zu unterscheiden. Wir theilen nur einiges mit, was wir aus völlig zuverlässiger Quelle geschöpft haben. Der Dr. Baruch in Rhoden, selbst ein Jagdliebhaber, hatte ihn ärztlich behandelt. Klostermann bat sich, nachdem er genesen war, die Rechnung aus, Baruch sagte ihm, daß er von armen Leuten keine Zahlung annehme, hierauf erwiderte Klostermann: »Nun, dann bleibt mir nichts übrig, als mich in anderer Art erkenntlich zu zeigen. In Ihrem Jagdreviere steht ein Rehbock, den werde ich Ihnen lassen.« Im Jahre 1864 hatte Klostermann dem Restaurateur auf dem Schützenfeste in Warburg eine große Anzahl Rehe geliefert. Ein Gerichtsbeamter machte die Bekanntschaft des damals schon sehr renommirten Wilddiebes und erfuhr zu seinem Leidwesen, daß wahrscheinlich mehrere von den Rehen, die verspeist wurden, in seinem Jagdbezirke erlegt worden seien. Er machte dem Klostermann deshalb Vorwürfe und dieser bat ganz gemüthlich um Entschuldigung, mit dem Hinzufügen, in Zukunft wolle er dieses Revier schonen, es komme ihm darauf nicht an, da ihm ja die ganze Gegend zur Verfügung stehe. Kurz darauf wurde Klostermann wegen gewerbmäßiger Ausübung der Jagd in Warburg verhaftet. Derselbe Beamte führte bei dem Untersuchungsrichter das Protokoll; als letzterer sich einmal auf einige Minuten entfernte, machte er den Angeschuldigten, der frech alles in Abrede stellte, was man ihm zur Last legte, darauf aufmerksam: das Leugnen werde wol vergeblich sein, er habe ihm doch auf dem Schützenfeste eingestanden, daß er Wild in fremden Jagdbezirken geschossen habe. Klostermann antwortete sichtbar erregt: »Herr, ich halte Sie für zu nobel, als daß Sie von unsern Privatgesprächen Gebrauch machen werden.« Er verlor, wenn er verfolgt wurde und die Häscher dicht hinter ihm waren, niemals die Gegenwart des Geistes. In der Nacht vom 4. zum 5. Februar 1868 hatten Polizeidiener und Gensdarmen das Haus in Oesdorf, wo er übernachtete, umringt, er wollte durch das Fenster springen und sich durch die Flucht retten. Ein Gensdarm faßte ihn beim Fuße und rief: »Ich habe ihn schon.« Klostermann riß sich los, lief an ein anderes Fenster, schoß hinaus und machte dadurch glauben, daß er dort entfliehen wolle. Im Nu war er wieder an einem andern, nun unbewachten Fenster; blos mit einem Hemde bekleidet sprang er hinaus und stürmte fort in den Wald. In der Tasche seines Rockes fand man ein Exemplar des wider ihn erlassenen Steckbriefs nebst Signalement. Schon nach zwei Tagen war Klostermann von Kopf bis zu Fuß neu bekleidet, mit Gewehr und Jagdtasche versehen. Ein andermal war die Polizei ihm wieder auf den Fersen, er trug einen frischerlegten Rehbock und wollte ihn nicht preisgeben. Da sieht er mehrere Bauern, die Dünger auf einen Wagen laden; rasch wirft er das Wild auf den Wagen, borgt sich von einem der Bauern einen Kittel, den er im Fluge anzieht, und antwortet auf die Frage des gleich darauf an den Wagen tretenden Polizeidieners: ob sie Klostermann nicht gesehen hätten? keck: »Den kennen wir nicht.« Als im Frühjahr 1868 ein Militärcommando das Dorf Westheim besetzte, um ihn zu arretiren, war er wirklich im Dorfe. Ein Signalschuß gab das Zeichen, daß die Durchsuchung der Häuser beginnen sollte. Klostermann verließ seine Wohnung und ging in den anstoßenden Garten; hier kroch er in eine leere Kalkgrube, ein Mädchen deckte sie mit Bretern zu und legte oben darauf Unkraut, welches sie schnell zusammengerafft hatte. Endlich hatte ihn das Schicksal doch erreicht, er saß hinter Schloß und Riegel, die Untersuchung wider ihn begann und Klostermann, auf diesem Felde wenig gewandt, wußte nichts anderes zu thun, als mit dreister Stirn alles zu leugnen. Wir theilen die Resultate der umfangreichen, mit Fleiß und Scharfsinn geführten Criminalprocedur in drei Abschnitten mit, die sich von selbst ergeben, weil ihm ein dreifacher Angriff auf Forstbeamte schuld gegeben wurde. I. Das Attentat auf den Oberförster von Wrede in Hardehausen. Daß Klostermann den Oberförster von Wrede kannte, war zwar nicht direct zu beweisen, aber man mußte es eigentlich annehmen, denn er hatte oft in den hardehauser Forsten gejagt, die Förster und Oberförster betrachtete er als seine Hauptfeinde, und ein Mensch wie er, welcher den ganzen Tag in den Wäldern lag, hatte Gelegenheit genug, dem Oberförster von Wrede zu begegnen. Ueberdies hatte er bereits vor mehrern Jahren zum Büchsenmacher Lutter gesagt: er wolle den Oberförster von Wrede, der so, sehr hinter ihm her sei, noch einmal tüchtig mitnehmen. Wir erwähnten schon, daß von Wrede den Mann, der ihn schoß, nicht erkannte. Er erzählt den Vorfall so: »Ich ritt am 1. October nachmittags um 4 Uhr aus, um in dem zu meiner Oberförsterei gehörenden Bezirk Mittelwald eine Grenzrevision vorzunehmen. Dieses Geschäft nahm mich etwa 1½ Stunde in Anspruch. Dann kehrte ich in der Richtung von Blankenrode nach Hardehausen zurück. Als ich circa eine halbe Stunde geritten war und in den District Eselsweg und Hittchenberg kam, war es dämmerig geworden. Ich sah auf dem Wege von Hardehausen her in einer Entfernung von 60–70 Schritt einen Menschen auf mich zukommen, der eine graulich-grüne Joppe trug. Sobald er mich erblickte, verließ er den Weg und sprang in den Wald Hittchenberg. Ich ritt in scharfem Galop auf ihn zu und rief: »Wer da!« Aus dem Dickicht erscholl in einem fremden, oder doch in unserer Gegend nicht üblichen Dialekt die Antwort: »Zurück, oder ich gebe Feuer!« Ich vermuthete den Forstlehrling Berendes in der Nähe und pfiff auf dem Finger, daß er herbeikommen solle. Berendes ließ nichts von sich hören. Ich setzte hierauf mit meinem Pferde über den Graben, der den Wald vom Wege trennte, und ritt weiter in der Richtung, von welcher die Stimme gekommen war. Plötzlich ertönte aus nächster Nähe der Ruf: »Nicht weiter, oder ich gebe Feuer!« Einen Menschen sah ich nicht, vernahm aber in dem Gebüsch ein Geräusch. In demselben Augenblicke fiel ein Schuß, der mich unterhalb des linken Kniegelenkes in das Bein traf und auch mein Pferd verwundete. Ich stürzte nieder und konnte mich nur mit Mühe wieder aufraffen. Mit Hülfe der Forstlehrlinge Berendes und Ritter, die zu mir eilten, wurde ich nach Hause gebracht. Meiner Ansicht nach war es zwischen ¾6 und 6 Uhr, als der Angriff auf mich erfolgte.« Diese Zeitangabe wurde von dem Förster Hamann bestätigt. Er wohnte etwa zwanzig Minuten entfernt von jener Stelle in Mittelwalde und nahm am 1. October in seinem Garten Aepfel ab. Gegen Abend hörte er aus der Richtung vom Hittchenberge einen Schuß fallen, er sah nach seiner Uhr und diese zeigte auf 15 Minuten vor 6. Die Entfernung vom Orte der That bis Westheim, wo Klostermann damals wohnte, beträgt eine Wegstunde, indeß stimmten die abgehörten Zeugen darin überein, daß der Angeschuldigte den Weg recht gut in einer halben Stunde zurücklegen könnte. Es kam nun darauf an, zu ermitteln, wo Klostermann, in der kritischen Zeit sich befunden und wie er sich nach der That verhalten hatte. Die Untersuchung lieferte in dieser Beziehung die gravirendsten Indicien. Am Abend des 1. Oktober 1867 kam Klostermann in das von den Eheleuten Fleckner in Westheim bewohnte Haus. Die Dunkelheit war bereits eingetreten und deshalb kurz vorher Licht angezündet worden; auch die Abendglocke hatte geläutet, was um jene Zeit gegen 6 Uhr zu geschehen pflegt. Bestimmter konnten Fleckner und seine Frau die Stunde nicht angeben, denn sie besaßen damals keine Uhr, sondern erhielten eine solche erst später von Klostermann geschenkt. Dieser war mit einer Joppe bekleidet und führte ein Jagdgewehr bei sich. Er sprach davon, daß seine Beinkleider ausgebessert werden müßten. Nach etwa einer Viertelstunde ging er wieder fort. Am andern Morgen besuchten sie ihre Nachbarin, die Witwe König, und theilte ihnen mit: es habe einer im Walde auf den Oberförster von Wrede geschossen. Da schöpften sie Verdacht, daß Klostermann vielleicht der Thäter sei, und beschlossen, Tag und Stunde, wo er bei ihnen gewesen, zu merken. Am 3. October kam Klostermann abermals zu ihnen und erzählte ihnen nun selbst, daß auf den Oberförster von Wrede geschossen worden sei. Er veranlaßte sie, die Zeit, wann er am 1. October zu ihnen eingetreten, zu notiren, und es wurde infolge dessen auf einen Zettel geschrieben: »Den ersten Dienstag nach Michaeli, ungefähr ¼ nach 6 Uhr abends.« Nimmt man an, daß Klostermann ¾6 Uhr den Schuß abgefeuert und sich dann im Geschwindschritt nach Westheim begeben hat, so konnte er ein Viertel nach 6 Uhr dort eintreffen. Die Witwe König vermochte den Tag nicht genau zu bezeichnen, indeß wußte sie, daß Klostermann eines Abends kurz nach Michaeli zu ihr gekommen war. Die Abendglocke hatte eine Stunde vorher geläutet und es brannte Licht. Damals entspann sich folgendes Gespräch: Klostermann. Haben Sie nichts Neues gehört? Die König. Nein, ich wüßte nichts, ich komme auch nicht heraus. Klostermann. Auf den Oberförster von Wrede in Hardehausen ist geschossen worden. Ich bin nun einmal ein Wilddieb. Es wird doch alles auf mich geschoben, deshalb habe ich auch bei mehrern die Stunde angegeben, wann ich dort gewesen bin. Erst am folgenden Tage will die Witwe König ihrem Nachbar Fleckner mitgetheilt haben, was sie von Klostermann erfahren hatte, und an dem nämlichen Tage sei der Angeschuldigte wiederum zu ihr gekommen und habe zu ihr gesagt: »Der Oberförster hat mich freigesprochen, es ist ein Mann von kleinerer Statur als ich gewesen und hat einen Bart getragen.« Auch den Gastwirth Sievers, die verehelichte Mergel und den Lehrer Koch in Westheim besuchte Klostermann am Abend des 1. October, und am 3. October erinnerte er sie daran, daß er zwei Tage vorher bei ihnen gewesen sei, und bemerkte: »Der Herr Oberförster habe ihn freigesprochen.« Der Untersuchungsrichter hielt dem Inquisiten die Aussagen dieser Zeugen vor; er blieb dabei, daß er am 1. October den ganzen Tag in Westheim gewesen sei. Die Abendbesuche gab er zu, wollte aber ohne Gewehr zu Fleckners gekommen sein und die von der Witwe König erwähnten Aeußerungen nicht gethan haben. Er behauptete: Abends um 10 Uhr am 1. October sei er mit der Post nach Stadtberge gefahren und sofort in den Wald gegangen, um zu wildern. Die Nacht und den folgenden Tag habe er sich im Walde aufgehalten und erst am Abend des 2. October sich zum Einkaufen von Lebensmitteln nach Stadtberge begeben. Dort habe er zuerst gehört, daß am Abend zuvor zwischen 6 und 7 Uhr auf den Oberförster von Wrede im Walde geschossen worden sei. Die Nacht vom 2. zum 3. October und den 3. October am Tage sei er wieder im Forste geblieben und am Abend nach Westheim zurückgekehrt. Erst um diese Zeit habe er der Witwe König und andern Personen das Attentat auf den Oberförster erzählt. Klostermann war jedoch auch nachher nicht vorsichtig gewesen und hatte Reden geführt, die auf seine Schuld schließen ließen. So frug er einige Tage nach dem Vorfall die Frau Stratmann in Westheim: »Haben Sie schon gehört, von Wrede ist geschossen?« Auf die Antwort der Frau Stratmann: »Haben Sie schon gehört, Klostermann hat es gethan«, erwiderte er: »Wenn er etwas höher gehalten hätte, würden sich die Förster wol alle freuen.« Zu einem gewissen Hartwig aus Westheim sagte er etwa am 4. oder 5. October: »Die Leute erzählen, ich hätte es gethan, der Oberförster hat mich aber freigesprochen. Ich freue mich, daß er geschossen worden ist, er hätte sollen zurückbleiben.« Zu der Witwe Wahle in Stadtberge, die eine Gastwirthschaft hatte, kam Klostermann eines Tages im Spätherbst 1867 und äußerte im Laufe des Gesprächs: »Ich weiß, wer den Oberförster von Wrede geschossen hat. Wenn auf die Entdeckung des Thäters 20000 Thaler gesetzt würden, wollte ich ihn angeben. Ich schenkte dann der Frau und den Kindern des Wildschützen einige tausend Thaler und ginge mit dem Rest nach Amerika.« Der Bierbrauer Mergel aus Westheim sprach mit Klostermann über die That und sagte: »Man ist dem Menschen, der geschossen hat, auf der Spur.« Der Angeschuldigte lachte und erwiderte: »Sie kriegen ihn doch nicht. Es ist schade, daß der Oberförster nicht mehr bekommen hat.« Der Ortsvorsteher Bielefeld in Westheim that dem Klostermann, als er mit ihm zusammentraf, Vorhalt und warnte ihn ernstlich, er wurde verlegen und antwortete kleinlaut: der Oberförster habe ihn freigesprochen. Es traten aber auch noch Zeugen auf, die förmliche außergerichtliche Geständnisse Klostermann's bekundeten. Zunächst der Büchsenmacher Lutter: Ihm erzählte der Inquisit in der Nacht vom 13. auf den 14. Juni, der Schuhmacher Lohoff aus Oesdorf habe vor seinem Tode gebeichtet und bekannt, daß er (Klostermann) auf von Wrede geschossen habe, es sei gut, daß er lutherisch sei, dann brauche er es doch nicht zu beichten. Als Klostermann in der Nacht vom 13. auf den 14. Juni verhaftet und in das Gefängniß abgeliefert wurde, brachte der Gefangenwärter Engemann das Gespräch auf die Verwundung des Oberförsters. Der Gefangene antwortete: »Der hat einen in den großen Zeh gekriegt, daran wird er nicht sterben; er hätte sollen hinter mir wegbleiben.« Die Witwe des erschossenen Lohoff bezeugte: »Eines Tages war Klostermann in unserm Hause, ich hörte im Vorbeigehen, daß er meinem Manne erzählte, er habe auf den Oberförster von Wrede geschossen und bedauere nur, daß er ihn so schlecht getroffen habe, das nächste mal wolle er es besser machen. Einige Zeit später äußerte er: Jetzt hat man es oben und unten probirt, nächstes mal macht man es besser.« Der Dr. Baruch leistete dem tödlich getroffenen Schuhmacher Lohoff in seinen letzten Stunden ärztlichen Beistand. Auf Lohoff's Wunsch blieb er mit ihm allein. Der Sterbende frug, ob der Geistliche, den er verlangt habe, noch immer nicht eintreffe? Dann winkte er und sagte mit leiser Stimme: »Der Klostermann ist ein gar zu schlechter Kerl, er ist selbst dem Teufel zu schlecht. Er ist schuld an meinem Unglück, daß ich hier bluten muß. Der Hund hat auch Ihren Förster geschossen.« Baruch erwiderte: »Sie meinen wol den Forstbeamten Heinemann. Das wissen wir schon längst.« Lohoff fiel ein: »Ja, und auch den hardehäuser Oberförster. Ich weiß es aus Klostermann's eigenem Munde, er hat mir den Vorfall ganz genau erzählt, auch wo er auf ihn geschossen hat.« Dr. Baruch wollte den mit dem Tode ringenden Mann nicht quälen und frug deshalb nicht nach den Details, sondern begnügte sich, den Polizeidiener Kobbe und den Chirurg Bundschuh hereinzurufen, in deren Gegenwart Lohoff seine Angaben wiederholte. Er war dabei noch vollkommen klaren Geistes und hatte augenscheinlich das Bedürfniß, sein Gewissen zu entlasten. Als der Untersuchungsrichter diese geradezu erdrückenden Angaben der Zeugen eine nach der andern dem Angeschuldigten vorhielt, konnte er sich nur dadurch vertheidigen, daß er alle diese Zeugnisse für falsch erklärte. II. Der Angriff auf den Forstbeamten Heinemann. Der Verletzte selbst war der Hauptzeuge. Er gab an: »Am Morgen des 1. Februar 1868 begab ich mich in den zu meinem Reviere gehörigen waldeckschen Forst zwischen Rhoden und Holminghausen, um eine Revision vorzunehmen und die dort arbeitenden Holzhauer zu beaufsichtigen. Gegen 3 Uhr nachmittags hörte ich in dem benachbarten Forstreviere zwei Schüsse fallen. Ich vermuthete, daß Wilddiebe dort wären, und forderte zwei Holzhauer, August und Karl Beneke, auf, mich zu begleiten und mir die Frevler festnehmen zu helfen. Ich dachte gleich daran, daß wir vielleicht den berüchtigten Wilddieb Klostermann antreffen würden, und legte mich mit den Holzhauern, um ihm den Rückweg nach Westheim abzuschneiden, gegen achtzig Schritte von der über den Orpebach führenden Denkelbrücke in ein Tannendickicht in den Hinterhalt. Nach etwa einer Viertelstunde kam Klostermann, der mir von früher her wohlbekannt war, auf uns zu. Er war mit einem Doppelgewehr bewaffnet, mit einer grauen Jacke mit grünem Kragen, grauer Hose und grauer Pelzmütze bekleidet und trug ein frischgeschossenes Reh auf der linken Schulter. Um ihn sicher zu ergreifen, befahl ich dem August Beneke, von der einen Seite auf ihn loszugehen, während Karl Beneke und ich von der andern Seite durch das Dickicht vorbrechen wollten. Ich war nur noch 4 – 5 Schritte von Klostermann entfernt, da wurde er mich gewahr. Er rief dem August Beneke zu: »Weg, da haben Sie Ihre Buddel liegen lassen«, legte sein Gewehr an, feuerte und ich fiel zur Erde.« Die Gebrüder Beneke stimmten in allen wesentlichen Punkten mit der Aussage Heinemann's überein, Klostermann wurde ihnen vorgestellt und von Karl Beneke mit höchster Wahrscheinlichkeit, von August Beneke mit dem Bemerken recognoscirt: »Wenn nicht ein anderer existirt, der gerade so aussieht, so muß es der mir vorgestellte Klostermann gewesen sein.« Die Witwe Lohoff bezeugte: Klostermann sei in Abwesenheit ihres Mannes in ihr Haus gekommen und habe ihr erzählt, daß er den Forstbeamten Heinemann geschossen habe. Der Angeschuldigte leugnete trotz alledem, und jeder Versuch des Untersuchungsrichters, ihn zu einem Geständnisse zu bewegen, war vergeblich. III. Das Zusammentreffen Klostermann's mit dem Soldaten Struck. In demjenigen Theile des waldecker Forstes, welcher hierbei in Frage kommt, befindet sich ein vom Orpebach durchströmtes Thal. Auf der einen Seite, in der Richtung nach Westheim, liegt der Wormsberg, auf der andern der Große und Kleine Mühlenberg, rechts von diesem der Braunewald. Zwischen dem Großen und Kleinen Mühlenberg geht das Wiesenthal unter dem Namen »Zimmermannsgrund« eine Strecke in den Wald hinein. Gegenüber ist in der Orpe ein Wehr und höher hinauf dem Braunewald gegenüber die Denkelbrücke. Am 24. Mai 1868 morgens 4 Uhr wurde dieses eben beschriebene Terrain von einem aus 13 Mann bestehenden Militärpiket, Gensdarmen und Forstbeamten in fünf Posten besetzt. Posten Nr. 1 stand im Großen Mühlenberge links vom Zimmermannsgrund, Posten Nr. 2 im Kleinen Mühlenberge, Posten Nr. 3 und 4 im Braunewald, Posten Nr. 5 im Wormsberg. Gegen 4½ Uhr hörte der Posten Nr. 5 einen Schuß fallen und etwa ¾ Stunden später kamen zwei Personen, die Gewehre trugen, auf 60–80 Schritte an ihm vorüber. Der Posten ließ sie der empfangenen Anweisung gemäß passiren. Die beiden Männer überschritten den Orpebach am Wehre und wandten sich nach dem Zimmermannsgrund; plötzlich blieben sie stehen, sie hatten ein Geräusch gehört, welches dadurch entstanden war, daß ein Soldat von dem Posten Nr. 2 sein Bajonnet aufpflanzte. Der Forstbeamte Scharf trat vor und rief ihnen zu: »Halt! die Gewehre ab!« Beide ergriffen die Flucht nach dem Großen Mühlenberge. Mehrere Posten verließen hierauf ihre Stellung und sandten den Flüchtlingen etwa zehn Schüsse nach, die indeß sämmtlich vorbeigingen. Die Verfolgten erreichten den Großen Mühlenberg, fast zu gleicher Zeit mit ihnen kam auch der Soldat Struck dort an, der seinen Kameraden voraus war. Die Wilddiebe schlugen beide ihre Gewehre auf ihn an und einer feuerte. Das Schrot schlug in die ringsum stehenden Bäume, hinter denen er Deckung gesucht hatte. Struck schoß nun seinerseits und traf den einen Wilddieb, der sich nachher als der Schuhmacher Lohoff auswies. Klostermann hatte gegen diesen von vielen Zeugen übereinstimmend beschriebenen Hergang nichts einzuwenden. Er räumte ein, daß alles sich so zugetragen habe, nur Eins sei unrichtig: er habe sein Gewehr nicht auf Struck angelegt, er habe nicht geschossen. Der Soldat Struck vermochte nicht zu behaupten, daß Klostermann sein Gewehr abgefeuert habe, aber dennoch konnte es Lohoff nicht gewesen sein, denn sein Gewehr lag, wie wir uns erinnern, noch geladen und mit Zündhütchen versehen neben ihm auf dem Platze, wo er zum Tode getroffen zusammengebrochen war.   Nach dem Schlusse der Voruntersuchung versetzte der Criminalsenat des Appellationsgerichts in Paderborn den Angeschuldigten in den Anklagestand wegen Mordversuchs in drei Fällen, wegen Angriffs auf Beamte, resp. vorsätzlicher Mißhandlung derselben während der Ausübung ihres Berufs in zwei Fällen, beziehungsweise wegen Widersetzlichkeit gegen einen Forstbeamten. Die Verhandlung wurde vor das Schwurgericht in Paderborn verwiesen und demgemäß von dem Oberstaatsanwalt Anklage erhoben. Vor dem Termin zur Verhandlung beantragte der Vertheidiger die Vorladung einer großen Menge von Entlastungszeugen, durch die er darzuthun hoffte, daß sich ein dem Angeklagten ganz ähnlicher und vielfach mit ihm verwechselter Wilddieb, also ein Doppelgänger, seit längerer Zeit in den Wäldern herumtreibe, und daß dieser und nicht Klostermann auf Wrede und Heinemann geschossen haben möge. Allein der Angeschuldigte selbst kreuzte diesen Vertheidigungsplan. Er zeigte an, daß er ein Geständniß ablegen wolle, hierauf wurde er vorgeführt, sagte aber doch nur die halbe Wahrheit. Seine Angaben gingen dahin: »Am 1. October 1867 gegen 3 Uhr nachmittags verließ ich Westheim und wollte in den Tenge'schen Waldungen auf den Anstand gehen. Ich trug eine graue Joppe mit grünem Kragen und führte ein Doppelgewehr bei mir. Ich blieb bis zum Beginn der Dunkelheit auf dem Anstande, ohne ein Wild zu treffen, dann trat ich den Rückweg über Blankenrode an und passirte die Districte Eselsweg und Hittchenberg. Als ich quer über die von Harrehausen kommende Chaussee ging, sah ich in einer Entfernung von einigen hundert Schritt jemand auf mich zureiten, konnte aber weder das Pferd noch den Mann erkennen. Ich bog links ab in den Wald. Der Reiter sprach einige Worte, ich verstand ihn aber nicht und weiß auch nicht, was ich geantwortet habe, denn ich war ängstlich geworden und aufgeregt. Der Reiter drang mit seinem Pferde auf mich ein, als wenn er mich überreiten wollte. Um mich zu schützen, nahm ich das Gewehr von der Schulter, spannte es und legte auf das Pferd an. Ich hielt so niedrig, daß ich nur das Pferd treffen konnte, nicht den Reiter. Nachdem ich Feuer gegeben hatte, hörte ich ein »Bumsen«, wie wenn etwas auf die Erde fällt. Ich kehrte mich jedoch nicht daran, sondern lief, so schnell ich konnte, durch das Warburger Holz nach Westheim, wo ich mich zunächst zu den Fleckner'schen Eheleuten begab. Als ich mit dem Reiter zusammentraf, mochte es 15 Minuten vor 6 Uhr sein und 15 Minuten nach 6 Uhr war ich in Westheim bei Fleckners. Am Abend des 2. October hörte ich in Stadtberge davon sprechen, daß am Abend zuvor den Oberförster von Wrede geschossen worden sei, nun fiel mir ein, daß dieser der Reiter gewesen sein könne. Persönlich habe ich ihn vorher nicht gekannt und nicht im entferntesten die Absicht gehabt, ihn zu tödten. »Am 1. Februar 1868 jagte ich in den waldeckischen Forsten zwischen Rhoden und Helminghausen; ich traf einen Rehbock im Lager an und feuerte. Mein erster Schuß fehlte, der zweite aber saß. Ich hing den Rehbock auf meine Schulter und schlug den Weg nach der Dinkerbrücke ein. Mein Doppelgewehr, welches ich sofort wieder geladen hatte, trug ich unter dem Arme. Etwa hundert Schritte vor der gedachten Brücke trat ich aus dem Stangenholz heraus und ging links an einer Tannenpflanzung hin. Ich sah einen Mann in einem blauen Kittel und trat zurück, um ihn zu beobachten. Der Mann bog rechts ab und blieb dann stehen. Gleich darauf bemerkte ich, daß ein zweiter Mann, ebenfalls in einem blauen Kittel, auf mich zukam. Ich wußte nun, daß es mir galt und rief dem ersten Manne zu: «Sehen Sie hinter sich. Sie haben Ihre Buddel fallen lassen.» Ich wollte dadurch erreichen, daß sich jener Mann umsehen sollte, und die Gelegenheit benutzen, durch die Tannen zu entweichen. Der Mann sah sich wirklich um, ich ging etliche Schritt in die Tannen, sah aber plötzlich hinter einer Tanne einen Arm und ein Gewehr, dessen Mündung auf mich gerichtet war. Die Person, welche das Gewehr hielt, sah ich nicht. Nun gerieth ich in Furcht, legte mein Gewehr an und zielte auf den Arm, der sich feindlich mir entgegenstreckte. Ich hatte nicht die Absicht, einen Menschen zu tödten, sondern wollte nur dem, der auf mich angeschlagen hatte, zuvorkommen. Wer der Mann war, ob es insbesondere der Forstbeamte Heinemann war, weiß ich nicht, und kann auch nicht sagen, ob ich getroffen habe, denn ich bin gleich darauf entflohen. Den Heinemann kenne ich nur daher, daß ich einmal mit ihm zusammen beim Gericht in Brilon gewesen bin.«   Vom 12.–15. November 1868 wurde in Paderborn unter dem Präsidium des Kreisgerichtsdirectors Weingärtner aus Warburg die Schwurgerichtsverhandlung abgehalten. Klostermann sah zwar infolge der fünfmonatlichen Haft nicht mehr so frisch und so blühend aus wie früher, machte aber durch seine schlanke Figur und seine interessanten Gesichtszüge einen guten Eindruck, namentlich auch bei den den höhern Ständen angehörenden Damen, welche sich zahlreich eingefunden hatten. Das im Volke verbreitete Gerücht, das eine Auge Klostermann's sei infolge des vielen und angestrengten Zielens kleiner geworden, erwies sich als Fabel. Sein Benehmen war freimüthig und keck, er musterte die Zuhörer und schien sich darüber zu freuen, daß ihrer so viele anwesend waren. Wenn irgendeine Scene das Gelächter des Publikums erregte, stimmte er von Herzen mit ein. Mit besonderm Vergnügen verfolgte er die Aufzeichnungen des Berichterstatters der Kölnischen Zeitung, welcher neben seinem Vertheidiger saß. Als die Witwe König an Krämpfen ohnmächtig niederfiel, gab er in aller Ruhe den Rath, man solle die Pulsadern mit kaltem Wasser waschen, dann werde es vorübergehen. Der Zustand des unglücklichen Heinemann, der noch immer sehr leidend war und nur mühsam seine Aussage abgeben konnte, rührte ibn nicht im mindesten. Nur beim Auftreten des Büchsenmachers Lutter war er sichtlich betroffen; wahrscheinlich hatte er nicht geglaubt, daß dieser gegen ihn zeugen würde. Der Zudrang aus der Stadt Paderborn und der Umgegend bis zum Fürstenthum Waldeck war ein ungeheuerer, denn jeder wollte den modernen Rinaldo sehen und von seinen Thaten hören. Viele mußten von den Thüren des kleinen, dunkeln Saales, der für die Zwecke des Schwurgerichts nicht ausreichend ist, abgewiesen werden. Nachdem die Namen der Hauptgeschworenen verlesen worden waren, monirte der Vertheidiger, daß nicht blos Gutsbesitzer und Gutspächter in großer Zahl, sondern auch zwei Bürgermeister und zwei Ortsvorsteher, mithin vier mit polizeilichen Geschäften betraute Personen auf die Liste gesetzt worden seien. Er beantragte, dieselben zu entlassen, und behielt sich vor, die nach seiner Ansicht auffallende Zusammenstellung öffentlich zu rügen. Der Schwurgerichtshof wies den Antrag zurück auf Grund des Artikel 56 zum Gesetze vom 3. Mai 1852, wo es heißt: »Das Verfahren ist nichtig, wenn ein Geschworener mitgewirkt hat, welcher die Eigenschaft eines Preußen nicht besitzt oder sich nicht im Vollgenuß der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. Der Mangel der übrigen Bedingungen kann vor dem Gerichte nicht geltend gemacht werden.« Es wurde hierauf zur Auslosung der Geschworenen geschritten und von der Staatsanwaltschaft wie von der Vertheidigung das Recht der Ablehnung in größtem Umfange geltend gemacht. Der Angeklagte erklärte sich nach Maßgabe seines Eingeständnisses für schuldig, den Oberförster von Wrede und den Forstbeamten Heinemann verwundet zu haben, dagegen beharrte er dabei, daß er auf den Soldaten Struck nicht angelegt und nicht geschossen habe. Trotz der eindringlichsten Ermahnungen des Präsidenten, der Wahrheit die Ehre zu geben, zog Klostermann es doch vor, an seinem Vertheidigungsystem festzuhalten und dreist zu versichern: er habe auf Wrede und Heinemann nur geschossen, um sich gegen ihre Angriffe zu schützen. Die Vorbestrafungen räumte er ein, aber er war stets unschuldig bestraft worden. Den Forstbeamten Brüne kannte er gar nicht, niemals hatte er gegen ihn oder den Ackersmann Stratmann eine Drohung ausgestoßen. Mit Lutter und Lohoff war er zwar umgegangen, aber beide verdienten keinen Glauben, denn Lohoff habe ihm ein Gewehr entwendet und Lutter stehe selbst in Verbindung mit Wilddieben, er sei ein Lügner und ein Trunkenbold und habe ihn verrathen. Das Attentat gegen von Wrede erzählte er genau so wie bei seiner letzten Vernehmung. Er wollte ihn nicht erkannt und durch einen Schuß auf das Pferd sich nur vor der Verfolgung geschützt haben. Die Beweiserhebung bestätigte, was in der Voruntersuchung bereits ermittelt worden war. Etwas Neues kam nicht zu Tage, nur sprach der Oberförster von Wrede seine Ueberzeugung dahin aus, daß der Schuß nicht auf sein Pferd, sondern auf sein Bein gerichtet worden sei, daß der Angeklagte ihn indeß nicht habe tödten, sondern ihm nur einen Denkzettel habe geben wollen. In Betreff Heinemann's wiederholte der Angeklagte sein Märchen von dem Gewehr und dem Arme, die er im Tannendickicht gesehen und daß er nur geschossen, um sich vor dem drohenden Angriff zu sichern. Er wurde indeß durch die Zeugen widerlegt. Die Tannen, in denen Heinemann und die beiden Holzhauer sich niedergelassen hatten, waren mannshoch, sie standen in einzelnen Reihen so weit voneinander, daß man am Ausgang der Schonung die ganze Lichtung übersehen konnte. Heinemann saß in der Mitte, August Beneke zu seiner Rechten, Karl zur Linken. August Beneke erhob sich und ging dem Wilddiebe in der ersten Tannenreihe entgegen. Dieser schlug auf acht Schritte Distanz das Gewehr an. Heinemann und Karl Beneke eilten in der zweiten Tannenreihe vorwärts, sie sahen den Angeklagten deutlich vor sich stehen und er sah sie. Klostermann rief dem August Beneke zu: »Sie haben Ihre Buddel liegen lassen«, dann streckte er den Heinemann mit einem Schuß zu Boden und verschwand im Gebüsch. Heinemann hatte das Gewehr unter dem Arme getragen, der Angeschuldigte war daher überführt, gelogen zu haben, indem er behauptete, daß man auf ihn habe schießen wollen. In Bezug auf das Rencontre mit dem Soldaten Struck versicherte Klostermann wiederholt, daß nicht er, sondern Lohoff den Schuß abgefeuert habe. Struck war mit einem Zündnadelgewehr, der Angeklagte mit einem Percussionsgewehr bewaffnet gewesen. Ein Sachverständiger erklärte, man könne nach dem Klange sehr deutlich unterscheiden, ob ein Schuß von dem einen oder dem andern Gewehr herrühre und der erste Schuß sei aus einem Percussionsgewehr gefallen. Hierdurch wurde die Aussage Struck's bestätigt, daß, ehe er geschossen, einer der Wilddiebe gefeuert habe. Lohoff konnte es nicht gewesen sein, da sein Gewehr noch geladen war. Der Staatsanwalt hielt die Anklage aufrecht bis auf den Mordversuch gegen den Oberförster von Wrede, den er nicht als bewiesen annahm. Der Vertheidiger suchte auszuführen, daß der Angeklagte weder den Oberförster von Wrede noch den Forstbeamten Heinemann gekannt habe und daß ihm daher nur die vorsätzliche Körperverletzung dieser beiden Personen zur Last falle. Nachdem der Präsident das Ergebniß der Beweisaufnahme zusammengefaßt und auf diejenigen Punkte aufmerksam gemacht hatte, welche hier berücksichtigt werden müßten, wurden den Geschworenen acht Fragen vorgelegt. Sie verneinten die auf den Angriff gegen den Soldaten Struck gerichteten und ebenso die die Mordversuche betreffenden Fragen, dagegen erklärten sie den Angeklagten für schuldig, sich dem Oberförster von Wrede und dem Forstbeamten Heinemann in Ausübung ihres Amtes thätlich und mit Gewalt an der Person widersetzt und ihnen vorsätzlich eine schwere Körperverletzung zugefügt zu haben. Der Staatsanwalt beantragte hierauf, das höchste Strafmaß, 20 Jahre Zuchthaus, zu erkennen. Der Vertheidiger machte geltend, daß in Bezug auf das Attentat gegen Heinemann nicht das preußische, sondern das mildere waldeckische Strafgesetzbuch zur Anwendung kommen müsse, weil das Verbrechen im Fürstenthum Waldeck verübt sei, und hielt eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren für eine angemessene Strafe. Der Gerichtshof verurtheilte den Angeklagten auf Grund der einschlagenden Paragraphen des preußischen und des waldeckischen Strafgesetzbuchs zu 8 Jahren Zuchthaus und sprach ihn frei von der Anschuldigung des versuchten Mordes und von der Anklage, den Soldaten Struck in Ausübung seines Dienstes angegriffen zu haben. Klostermann schien eine härtere Strafe erwartet zu haben. Die Verkündigung des Urtheils machte kaum einen Eindruck auf ihn. Mehrere von den Anwesenden wollen von ihm die Aeußerung vernommen haben: »Für diese acht Jahre habe ich Vergnügen genug gehabt.« Die Selbstanzeige der Witwe Kruschwitz in Gassen. (Niederlausitz. Arsenikvergiftung oder eingebildeter Giftmord?) 1869. Am 9. Februar 1867 meldete sich die verwitwete Scharwerker Kruschwitz, Johanne Juliane geborene Skerl, verwitwet gewesene Kuntze aus Gassen, bei dem Staatsanwalt zu Sorau und erklärte, ihr Gewissen lasse ihr keine Ruhe, sie habe ein schweres Verbrechen begangen, und so komme sie denn, es zu bekennen und sich selbst anzuzeigen. Ihre That bestehe darin, daß sie ihren ersten Ehemann mit Rattengift getödtet habe. Ueber die Motive zur That und den Hergang gab sie Folgendes an: »Im Jahre 1831, als ich erst 17 Jahre alt war, heirathete ich meinen ersten Ehemann, den Schuhmachermeister Johann Traugott Kuntze aus Seifersdorf; es geschah gegen meine Neigung und nur auf Zureden meiner Aeltern. Anfangs wohnte ich mit meinem Ehemann bei meinen Aeltern in Großteuplitz, dann pachtete er die Schenke in Brinsdorf und nach einiger Zeit zogen wir nach Schöneich, wo mein Mann wiederum die dortige Schenke gepachtet hatte. Unsere Ehe war von Anfang an eine unglückliche. Mein Mann trank und betrank sich oft, infolge dessen kamen wir in unsern Vermögensverhältnissen sehr zurück. Die Behandlung, die mir von meinem Manne zutheil wurde, war von jeher eine schlechte, sowol im trunkenen als nüchternen Zustande schlug er mich oft blutig, namentlich aber in der Trunkenheit war er besonders roh gegen mich. Auch die Kinder hatten große Angst vor ihrem Vater und wurden von ihm hart gemishandelt. Von den sechs Kindern, die ich meinem ersten Ehemanne gebar, starben zwei im Alter von vier und sechs Jahren noch bei Lebzeiten des Vaters. Als ich mit dem jüngsten Kinde schwanger ging, im Sommer vor 24 Jahren, fand in der Schenke zu Schöneich Tanzmusik statt. Mein Mann hatte sich stark betrunken, war dann nach Gurkau in die Schenke gegangen und gegen Morgen noch betrunkener zurückgekommen. Schon bei seinem Weggange dachte ich, es würde mir recht traurig ergehen, wenn er zurückkäme, ich fühlte mich vor ihm meines Lebens nicht sicher. Deshalb kam ich auf den Gedanken, daß ich ihm bei seiner Rückkehr von dem Rattengift geben wollte, um ihn auf diese Weise vielleicht los zu werden. »Als er nach Hause kam, verlangte er zu essen, ich reichte ihm Brot und Gallerte mit einem Löffel, denn er war wegen seines trunkenen Zustandes nicht im Stande, allein zu essen. Dann nahm ich zwei dünne Stückchen Brot, jedes von der Größe einer halben Hand, und strich auf dieselben aus einem Näpfchen von dem Rattengifte, welches ich zur Vertilgung des Ungeziefers im Hause vorräthig hatte. Auf jedes Brotschnittchen kam ein Stückchen Gift von der Größe eines halben Fingergliedes. Diese beiden Schnittchen gab ich meinem Ehemanne nacheinander in die Hand, ich hoffte, er würde daran sterben, wenn er sie aufäße. Er nahm die beiden Schnittchen und aß sie im trunkenen Zustande vor meinen Augen auf. Nach dem Genusse des Giftes schlief er zuerst, in der Nacht aber klagte er sehr über Leibschmerzen und bekam Erbrechen. Nach Mitternacht schickte ich in die Apotheke und ließ Tropfen holen, von denen mein Mann auch einnahm. Sie halfen indeß nichts, denn am Abend starb er. Ich glaube, daß der Tod infolge des Giftes eingetreten ist, welches ich ihm gegeben habe. Das Gift hatte ich von einer inzwischen verstorbenen alten Frau, die zu Schöneich wohnte, behufs Vertilgung des Ungeziefers gekauft. »Das von mir begangene Verbrechen lastete schwer auf meinem Gewissen, indeß habe ich doch niemand Mittheilung gemacht, bis ich vor etwa acht Tagen dem Prediger Großmann zu Gassen beichtete und dieser mir sagte, ich möchte dem Staatsanwalt davon Anzeige machen.« Bei ihrer demnächstigen gerichtlichen Vernehmung wiederholte die Kruschwitz dieses Geständniß und ergänzte es dahin: »Es war morgens zwischen 6 und 7 Uhr, als mein Mann betrunken aus der Schenke nach Hause kam. Bald nach seiner Zurückkunft strich ich ihm das Gift auf das Brot und gab es ihm zu essen, damit er sterben solle. Ehe ich ihm das Gift gab, klagte er nicht über Schmerzen. Nicht erst in der Nacht, sondern schon am Tage, nachdem ich ihm das Gift gegeben, klagte er über Schmerzen in der Magengegend und brach sich auch. Den Tag darauf gegen Abend ist er gestorben.« Nach Ausweis des Kirchenbuchs für die Gemeinden Brestau, Schöneich und Pitschkau ist der Schuhmachermeister und Pachtschankwirth Johann Traugott Kuntze am 10. October 1843 abends ¾8 Uhr im Alter von 38 Jahren 11 Monaten und 15 Tagen gestorben. Als Todesursache ist in dem Kirchenbuche angeführt: »Starb schnell an den Folgen der Trunkenheit.« Beerdigt ist die Leiche auf dem Kirchhofe zu Brestau, der seit alter Zeit auch zur Beerdigung der Leichen aus der Gemeinde Schöneich dient. Das Grab des etc. Kuntze wurde ermittelt und aufgegraben. Man nahm Knochen von dem darin befindlichen Skelet heraus und untersuchte sie chemisch. Die Untersuchung schien die Wahrheit der Selbstanzeige der Witwe Kruschwitz zu bestätigen, es wurde deshalb gegen sie wegen Gattenmordes Anklage erhoben und die Sache am 11. und 12. März 1869 vor dem Schwurgericht in Sorau öffentlich verhandelt. Die Angeklagte ist am 26. Oktober 1814 geboren, evangelischen Glaubens, von weniger als mittlerer Größe, gelblichblassem Aussehen, abgemagert und an körperlicher Schwäche leidend, sie bekannte sich schuldig und wiederholte in klarer, zusammenhängender Erzählung im wesentlichen ihr früher abgelegtes Geständniß. Was zunächst den objektiven Thatbestand betrifft, so wurden am 13. Februar 1867 unter Leitung des Untersuchungsrichters und mit Zuziehung des Kreisphysikus und Kreiswundarztes, der Dorfgerichtspersonen, des Predigers und Küsters, der Todtengräber, der Ehefrau Halbbauer Hanko, Schwester des verstorbenen etc. Kuntze, der Ernestine Brache und der Angeklagten auf dem Kirchhofe zu Brestau Recherchen nach dem Grabe des etc. Kuntze angestellt. Man fand daselbst, lose an die Kirchhofsmauer gelehnt, ein Kreuz vor, welches auf dem Grabe des etc. Kuntze gestanden hatte. Es trug die Inschrift: »Hier ruht der Schuhmacher Johann Traugott Kuntze aus Schöneich und starb den 10. October 1843, alt 38 Jahre 11 Monate und 15 Tage.« Das Kreuz war von Holz, am Fußende abgebrochen und nach dem Augenscheine und dem Gutachten der Dorfgerichtspersonen so beschaffen, daß es auf einem hölzernen Pflock eingepfercht gewesen sein mußte. Dann wurde eine Gräberreihe ermittelt, in welcher nach Ausweis der auf den Grabhügeln vorhandenen Denkmäler Leichen von im Jahre 1842 verstorbenen Personen beerdigt worden sind. Oestlich von dieser Gräberreihe fand sich eine andere, welche keine Grabdenkmäler enthielt und nach der Angabe der Dorfgerichtspersonen aus Schöneich die Leichen der im Jahre 1843 Verstorbenen in der Reihenfolge von Süden nach Norden enthielt. In dieser Gräberreihe bezeichnete die unverehelichte Ernestine Brache einen Grabhügel, unter welchem ihre Großmutter, die verehelicht gewesene Gärtner Brache, begraben liege. Das eingesehene Kirchenbuch bewies, daß die verehelichte Gärtner Brache am 9. August 1843 gestorben ist. Nach dem Kirchenbuche sind nach der etc. Brache zwei Kinder gestorben, und der Augenschein ergab, daß hinter dem Grabe der etc. Brache in der Richtung von Süden nach Norden die Hügel von zwei Kindergräbern sich befanden. Nach diesen Kindern ist, wie man aus dem Kirchenbuche entnahm, der Zeitfolge nach der zunächst gestorbene Erwachsene der Schuhmachermeister und Pachtschankwirth Kuntze, der erste Ehemann der Angeklagten. Auf dem Kirchhofe wurde auch, an diese Kindergräber in der Richtung von Süden nach Norden sich anschließend, ein Grabhügel vorgefunden, der das Grab eines Erwachsenen andeutete. An dem Kopfende dieses Grabhügels fand sich ein verwitterter Holzpflock, der nach dem Befunde des Untersuchungsrichters und der Dorfgerichtspersonen so beschaffen war, daß das an der Kirchhofsmauer angelehnte Kreuz sehr wohl auf denselben gepaßt haben konnte. Der Todtengräber Gottlieb Kutscher bekundete eidlich, daß jenes Holzkreuz an dem Kopfende dieses Grabes gestanden hatte, auch von andern Zeugen wurde bestätigt, daß das beschriebene Kreuz in der Gegend dieses Grabhügels von ihnen früher gesehen worden war. Es wurden dann noch in derselben Gräberreihe auf den Grabhügeln Erwachsener Nachgrabungen nach Holzpflöcken vorgenommen, aber keine dergleichen vorgefunden. Die Ehefrau Hanko, die Schwester des etc. Kuntze, hielt das Grab, an dessen Kopfende der verwitterte Holzpflock sich befunden, für das ihres verstorbenen Bruders, und auch die Angeklagte pflichtete dieser Ansicht bei. Schon achtzehn Jahre vor diesen Recherchen war sie von Schöneich nach Gassen gezogen und auch während ihres Aufenthaltes in Schöneich nach dem Tode ihres ersten Mannes nur selten auf den Kirchhof zu Breslau gekommen, daher nicht im Staude, die Grabstätte des etc. Kuntze genau zu bezeichnen. Dieses Grab wurde nunmehr für das des etc. Kuntze angenommen und geöffnet. Der über das gewöhnliche Niveau des Kirchhofes wenig emporstehende Grabhügel war mit gewöhnlichem Rasen überdeckt und bestand zunächst aus Humus. Nach Entfernung des letztern folgte gelber, poröser, grobkörniger Sand. Nachdem dieser etwa zwei Fuß tief entfernt war, erschienen ziemlich in der Mitte des Längendurchmessers des Grabes lose, gelb und bräunlich gefärbte Gebeine, bestehend in Schenkelknochen, einigen Rippen, zwei Beckenknochen, einem Schädel und einem mit Zähnen versehenen Unterkiefer. Da diese Knochen, insbesondere der Kopf, nicht tief genug, namentlich letzterer in der Mitte und zur rechten Seite des Grabhügels lagen, mußte angenommen werden, daß sie nicht den aufzusuchenden Ueberresten des etc. Kuntze angehören konnten, wie dies auch die beiden Todtengräber Gottlieb Kutscher und Traugott Schölzke bestätigten. Nachdem 4½ Fuß tief gegraben war, erschien ein verfaultes, indeß noch ziemlich zusammenhängendes, einen Fuß breites Bret von gelbbrauner Farbe, welches den obern Theil des Sarges bildete und beim Auffallen des Grabscheites einen hohlen Ton gab. Nach Entfernung desselben und des umliegenden Sandes wurde an dem westlichen oder Kopfende des Grabes zunächst der Schädel entdeckt, welcher mit Wurzeln und Moos und noch kenntlichen rothbraunen Haaren bedeckt war und sofort auseinanderfiel. Die einzelnen Knochen waren porös, schwarzbraun und mit weißlichem und gelbem Schimmel bedeckt und ganz bruchig. Nach der weitern Bemerkung in dieser Verhandlung waren diese Knochen ganz lose, frei von allen weichen Bestandtheilen und befanden sich in ihrer natürlichen Lage. Aus der Länge des Skelets war zu entnehmen, daß dasselbe unzweifelhaft einem erwachsenen, wenn auch nicht großen Menschen angehört hatte, und aus der Beschaffenheit der Beckenknochen constatirten die Medicinalbeamten das männliche Geschlecht desselben. Es wurden nun von dem Skelet ein Scheitelbein und fünf Wirbelkörper aus der Rückenwirbelsäule, eine Partie Sand und Sägespäne, auf welchen die Knochen gelegen hatten und ein Stück des Bretes, welches den Sargboden bildete, und zwar aus der Mitte des Bretes, entnommen und in verschiedene Gefäße behufs der chemischen Untersuchung gethan. Die Größe des in dem Grabe vorgefundenen Skelets sprach dafür, daß das richtige Grab geöffnet worden, denn die Angeklagte, die Ehefrau Hanko, der Gerichtsschulze Schulze, Gerichtsmann Schittke und Tischler Meyer stimmten darin überein, daß etc. Kuntze ein kleiner, schwächlicher Mann gewesen sei. Dagegen gaben die Angeklagte und die genannten Zeugen ebenfalls übereinstimmend an, daß etc. Kuntze schwarzes Haar gehabt habe, während der aus dem Grabe entnommene Schädel mit rothbraunem Haar bedeckt war. Die Chemiker Dr. Sonnenschein und Dr. Zinrek zu Berlin, welchen durch Vermittlung des dortigen Stadtgerichts die eingesiegelten Gefäße zur chemischen Untersuchung zugestellt wurden, gaben bezüglich der Farbe dieser Haare ihr Gutachten dahin ab, daß die auf dem Schädelknochen vorgefundenen Haare die röthliche Farbe ursprünglich nicht gehabt hätten, daß vielmehr diese Farbe eine dunklere und zwar höchst wahrscheinlich braunschwarze oder schwarze gewesen sei und daß diese Farbe durch die zerstörenden Einflüsse der Verwesung, resp. durch die theilweise Zerstörung der Epidermis sowie der Pigmentschicht und durch die verwesenden organischen Stoffen eigenthümliche Färbung in die gegenwärtige röthliche Farbe umgewandelt worden sei. Der Dr. Sonnenschein führte bei der öffentlichen Verhandlung noch an, daß er, um für das auf chemischem Wege erzielte Ergebniß sich Bestätigung zu verschaffen, auf dem Militärkirchhofe zu Berlin das Grab eines vor 22 Jahren beim Scheibenschießen verunglückten Grenadiers, der nach dem Signalement in der Stammrolle ganz schwarzes Haar gehabt, sich habe öffnen lassen und gefunden habe, daß die Haare auf dem Schädel des Grenadiers dieselbe röthliche Farbe gehabt hätten wie die auf dem ihm zur Untersuchung übergebenen Schädelknochen befindlichen. Hinsichtlich der Beschaffenheit des Rattengifts hatte die Angeklagte erklärt, daß es von dunkelgrauer, weißlicher Farbe gewesen sei und sich wie Butter habe schmieren lassen. Es fiel ihr später ein, daß die alte Frau, von welcher es ihr überlassen worden, die verwitwete Bauer Herrmann zu Schöneich war. Wegen ihrer langjährigen Abwesenheit von Schöneich und weil die etc. Herrmann damals schon alt gewesen, hatte sie vorausgesetzt, daß dieselbe längst gestorben wäre. Die wegen ihres hohen Alters commissarisch in ihrer Wohnung vernommene Witwe Herrmann sagte eidlich aus, daß sie jahrelang sowol vor als nach dem Tode des etc. Kuntze für die Gutsherrschaft in Schöneich und auch für andere Leute von dem alten Kammerjäger Tschirsanke zu Reinswalde Rattengift geholt habe. Das Gift habe aus einer grauen, mehr trockenen als nützlichen Salbe bestanden und sei, soviel sie sich erinnere, geruchlos gewesen. Tschirsanke habe das Gift in einen Topf gethan, ihn fest zugebunden und sie mit dem Bemerken, daß die Salbe sehr giftig sei, zur Vorsicht ermahnt. Der Kammerjäger J.G. Tschirsanke, Sohn des ebengenannten Tschirsanke, bezeugte, daß er seinem vor 25 Jahren verstorbenen Vater bei der Anfertigung von Rattengift oftmals Hülfe geleistet, und daß sowol sein Vater als auch später er zu Rattengift stets Arsenik und niemals Phosphor verwendet hätten. Auf eine Portion zum Preise von 5 Sgr., die ungefähr den Inhalt eines kleinen Tintefasses von Glas ausgefüllt haben würde, seien zwei starke Prisen Arsenik gekommen. Die Witwe Herrmann vermochte sich zwar nicht zu erinnern, ob sie von dem von etc. Tschirsanke geholten Rattengift der Angeklagten überlassen hatte, ihre Angabe über den Erwerb des Rattengiftes wurde aber durch die Aussage des Tischlers Meyer, Schwiegersohnes der Witwe Herrmann, unterstützt. Dieser saß mit seiner Frau im Vorderzimmer, als die Angeklagte aus der von seiner genannten Schwiegermutter bewohnten hintern Stube kam. Auf seine Frage, was die Angeklagte gewollt, erwiderte seine Frau, sie sei bei ihrer Mutter wegen Rattengift gewesen. Damals habe etc. Kuntze noch gelebt. Ueber die Zeit, zu welcher die Angeklagte ihrem Manne das Rattengift gegeben haben will, über die Krankheitserscheinungen an demselben, über die nähern Umstände, unter denen sein Tod erfolgt ist, und über die Beschaffenheit der Leiche ist Folgendes ermittelt worden: Am 9. October früh morgens zwischen 6 und 7 Uhr kann die Angeklagte ihrem Manne das Rattengift nicht eingegeben haben, es kann erst gegen Mittag geschehen sein. In den Dörfern Schöneich, Gurkau und Brestau, welche in geringer Entfernung voneinander liegen, wurde damals Kirchweih gefeiert. Nach der Angabe der Angeklagten ist etc. Kuntze, nachdem in ihrer Schenke das Tanzvergnügen aufgehört hatte, nach Gurkau in die Schenke gegangen, und bei seiner Rückkehr von dort zwischen 6 und 7 Uhr morgens will sie ihm, wie sie zuerst erklärte, das Rattengift eingegeben haben. Der Gerichtsmann und frühere Musikus Schittke aus Schöneich spielte in jener Nacht in Gurkau zum Tanze auf; gegen 4 Uhr morgens fand sich auch etc. Kuntze dort ein. Beide gingen dann gegen 6 Uhr früh nach Schöneich zurück und Kuntze theilte ihm auf dem Wege mit, daß er noch nach Brestau in die Schenke gehen wolle. Ob Kuntze wirklich dorthin gegangen, weiß der Zeuge nicht, weil er ihn bei seiner Wohnung verließ und die Schenke zu Schöneich, in welcher etc. Kuntze wohnte, das äußerste Haus nach Brestau zu war. Die verwitwete Webermeister Schmidt, welche noch mehrere Jahre mit etc. Kuntze und auch nach dessen Tode mit der Angeklagten zusammen in der Schenke zu Schöneich gewohnt hat und sich des 9. und 10. October 1843 noch genau erinnert, sah, daß etc. Kuntze am 9. früh morgens, aus der Richtung von Gurkau kommend, an seiner Wohnung vorbeiging und, ohne in dieselbe einzutreten, den Weg nach Brestau zu einschlug. An diesem Vormittage erzählte ihr die Angeklagte auch, daß ihr Mann nach Brestau gegangen sei. Gegen Mittag hörte die Zeugin den etc. Kuntze wieder in seiner Stube sprechen und zwar unzusammenhängend, wie es ein angetrunkener oder betrunkener Mensch zu thun pflegt. Dieser Tag war ein Montag. Die Angeklagte kann sonach das Rattengift ihrem Manne nicht schon am Montag früh zwischen 6 und 7 Uhr, wie sie zuerst angab, sondern erst gegen Mittag nach seiner Rückkehr von Brestau eingegeben haben. Sie erklärte denn auch später, daß es wol erst gegen Mittag gewesen sein würde, und entschuldigte ihre frühere abweichende Angabe mit der Länge der Zeit. Außer der Angeklagten selbst berichtete nur noch die Schwester des Kuntze über den Verlauf der Krankheit. Sie wurde am Nachmittage des Todestages ihres Bruders von einem Töchterchen desselben mit dem Bemerken gerufen, daß dem Vater so schlecht sei. Als sie hinkam, lag Kuntze im Bett, seine Ehefrau ließ sich nicht sehen. Auf ihre Frage, was ihm fehle, antwortete er anfänglich: »Nichts!« Auf ihr wiederholtes Drängen sagte er: »Hier thut's mir weh« und fuhr dabei mit der linken Hand von links nach rechts unmittelbar unter der Herzgrube über den Magen entlang. Sie entfernte sich und hörte einige Stunden später, daß er gestorben war. Die mit etc. Kuntze in demselben Hause wohnende verwitwete Webermeister Schmidt sah den etc. Kuntze von Montag früh, als er von Gurkau kommend an seinem Hause vorbei in der Richtung auf Brestau zuging, bis zu seinem Tode nicht wieder. Am Dienstag Abend in der Dunkelstunde stand sie im Hausflur am Ofen, um Abendbrot zu kochen, als sie plötzlich in der Kuntze'schen Stube drei durchdringende Schmerzensschreie hörte, die sich in kurzen Zwischenräumen noch zweimal wiederholten. An der Stimme erkannte sie, daß etc. Kuntze diese Schmerzensschreie ausstieß. Bald, jedoch nicht unmittelbar nach dem letzten Aufschrei, trat die Angeklagte vom Hofe her in den Hausflur und ging, nachdem sie ihr mitgetheilt hatte, daß ihr Mann so geschrien habe, in die Stube. Kurze Zeit darauf kam sie wieder heraus und richtete an die Zeugin die Bitte, mit hineinzukommen, da etc. Kuntze wol todt wäre. Ob jemand bei dem Ableben des etc. Kuntze zugegen gewesen, wurde ebenso wenig ermittelt, als ob und welche Aeußerungen er noch etwa in Bezug auf seinen Krankheitszustand gethan hat. Ueber den Befund in der Kuntze'schen Wohnstube gab die Witwe Schmidt an: Die Leiche lag auf dem Rücken im Bett, das Deckbett zu den Füßen, der Mund war fest geschlossen, die Knie waren krampfhaft bis an das Kinn in die Höhe gezogen, beide Arme lagen fest am Körper in der Biegung nach oben, die Hände waren geballt. Auch die Ehefrau Hanko bestätigte, daß die Knie der Leiche nach dem Bauche zu in die Höhe gezogen waren. vermochte aber sonst über die Lage der Leiche nichts Näheres anzugeben. Von den Chemikern fand der Dr. Zinrek in den ihm zur Untersuchung übermittelten Gegenständen weder Arsenik noch ein anderes Gift, dagegen ermittelte er in den Knochen und Holztheilen eine ungewöhnliche Menge Phosphorsäure und gab sein Gutachten dahin ab: er könne zwar nicht mit Bestimmtheit angeben, daß der Mensch, dem die untersuchten Knochen angehört hätten, mit Phosphor vergiftet sei, halte dies aber für höchst wahrscheinlich. Der Dr. Sonnenschein fand in den Knochen, aber nicht in den Erd- und Holztheilen Arsenik. Er sprach seine Ansicht dahin aus, daß aus der in den Knochen vorgefundenen Phosphorsäure ein Schluß auf eine Vergiftung durch Phosphor nicht gezogen werden könne, weil die bei der Verwesung organischer Substanzen sich bildenden Säuren auch die Knochen in ihrer Zusammensetzung wesentlich alteriren und größere Mengen von Phosphorsäure in denselben zu bilden ganz geeignet seien. Bei der Verschiedenheit des Befundes und des Gutachtens der Sachverständigen wurde ein Obmann in der Person des Professor Dr. Schneider zu Berlin zur nochmaligen Untersuchung der corpora delicti herangezogen. Die durch die frühern Untersuchungen nicht absorbirten Reste, die ihm übergeben wurden, waren indeß sehr geringfügig und betrugen bei den verschiedenen Untersuchungsobjecten nur wenige Gramme. In diesen fand der Obmann keine Spur von Arsenik. Er bemerkte jedoch, daß die von ihm untersuchte Knochenmasse der Hauptsache nach in zwei Stücken bestanden hätte, die er nach Gestalt und Dicke als Fragmente des Schädels anzusehen sehr triftigen Grund gehabt habe, und daß, falls etc. Kuntze wirklich infolge des Genusses und bald nach dem Genusse von arseniger Säure gestorben sei, bei der fortschreitenden Zersetzung der Leiche im Grabe zwar den dem Magen und dem Darme zunächstliegenden Knochen, etwa denen der Rückenwirbelsäule und des Beckens, arsenikhaltende Substanz habe zugeführt werden können, daß aber andere, ferner gelegene Knochen, wie die des Kopfes, schwerlich Gelegenheit gehabt haben würden, Arsenik aufzunehmen. Die von dem Dr. Sonnenschein untersuchten Knochen haben aber zum Theil gerade in Bruchstücken der Wirbelsäule bestanden. Das zur Abgabe eines Gutachtens aufgeforderte Medicinalcollegium der Provinz sprach sich dahin aus: die Leichenreste seien erst, nachdem sie ungefähr 24 Jahre in der Erde gelegen, ausgegraben worden. Der Magen und der obere Theil des Darmkanals, also gerade die Organe, in welchen das Gift ursprünglich aufzusuchen gewesen, seien durch die Verwesung bereits längst spurlos aufgezehrt und damit das Ergebniß der chemischen Untersuchung der Leichenüberreste schon von vornherein als ein sehr unsicheres auzusehen. Der Nachweis einer Phosphorvergiftung sei unter diesen Umständen unmöglich. Dem Befunde des Dr. Sonnenschein stehe das Resultat der Untersuchung des Dr. Zinrek und das Bedenken entgegen, daß er Spuren von Arsenik nur in den Knochen, nicht aber in dem mit den Knochen aus dem Grabe entnommenen Sande uud den Bretstücken des Sarges nachgewiesen habe. Auch bleibe die Möglichkeit, daß den Knochen durch daraufgefallene Erde oder auf andere Weise Arsenik zufällig beigemischt sei. Durch die chemische Untersuchung der ausgegrabenen Leichenreste und der dem Grabe entnommenen Holz- und Erdtheile habe sonach nicht mehr festgestellt werden können, daß eine Vergiftung des etc. Kuntze stattgefunden habe. In der öffentlichen Verhandlung blieb der Dr. Zinrek bei seinem Gutachten, daß höchst wahrscheinlich eine Phosphorvergiftung vorliege, stehen. Der Dr. Sonnenschein gab sein Gutachten bestimmt dahin ab, daß der Mensch, dem die untersuchten Knochen angehört hätten, durch Arsenik vergiftet worden sei. Nachdem er sein Verfahren bei der chemischen Untersuchung näher auseinandergesetzt, namentlich angegeben hatte, daß er die Knochen zuerst abgesudet und die abgesudete Masse auf Arsenik untersucht, aber nicht in dieser abgesudeten Masse, sondern nur in den Knochen Arsenik gefunden habe, trat der Vertreter des Medicinalcollegiums, Geh. Medicinalrath Dr. Ebert, dem Gutachten des Dr. Sonnenschein, daß eine Vergiftung durch Arsenik vorliege, unbedingt bei. Er führte, im Widerspruch mit der oben mitgetheilten Ansicht des Collegiums, aus, daß, weil der Dr. Sonnenschein weder in den Erdtheilen des Grabes und den Bretstücken des Sarges, noch in der von den Knochen abgesudeten Masse, sondern nur in den Knochen selbst Arsenik vorgefunden habe, angenommen werden müsse, daß das Arsenik durch die Circulation des Blutes in die Knochen gelangt sei, daß mithin der Mensch, dem die untersuchten Knochen angehört hätten, das Gift genossen haben müsse. Zur Vertilgung von Ratten wurden nach dem Ausspruche der Sachverständigen vor 25 Jahren hauptsächlich arsenikhaltige Gemenge gebraucht, welche die Form eines dicken Breies hatten und auf Brotschnitte gestrichen zu werden pflegten. Seltener wurde damals noch Phosphorbrei und äußerst selten ein strychninhaltiges Gemisch zu Rattengift benutzt. Die Sachverständigen Dr. Ebert und Dr. Sonnenschein hoben ferner hervor, daß, wenn etc. Kuntze am 9. October von seiner Ehefrau Rattengift bekommen habe, anzunehmen sei, daß er Arsenik und nicht Phosphor erhalten habe. Denn Phosphorbrei habe einen so widerlichen Geruch und Geschmack, daß selbst ein angetrunkener Mensch nicht ohne Widerwillen und ohne etwas zu äußern eine damit bestrichene Brotschnitte und dann gar noch die zweite essen werde. Arsenik sei ein scharfes Gift, nach dessen Genuß Magen und Darmkanal in einen entzündlichen Zustand geriethen, der in einigen Stunden und auch noch später bei geringern Dosen durch Schmerz in der Magengegend, Uebelkeit, Würgen und Erbrechen sich äußere. Später kämen heftige Kolikschmerzen mit Durchfall oder Stuhlverhaltung hinzu und endlich zunehmende Angst, Ohnmacht und Tod. Wenn man mit diesen Erscheinungen die Krankheitssymptome, welche der bis dahin gesunde Kuntze vor seinem unerwartet schnell eingetretenen Tode gezeigt habe, vergleiche, so seien dieselben allerdings ganz geeignet, den Verdacht der Vergiftung des etc. Kuntze zu unterstützen. Die Beobachtungen, welche von der Angeklagten und den Zeugen an etc. Kuntze von dem Genusse des Rattengiftes an bis zu seinem Tode und dann an dem Leichnam desselben gemacht worden seien, sprächen für ein bei ihm vorhanden gewesenes entzündliches Magenleiden, wie solches mit rasch tödlichem Verlauf vorzugsweise bei Vergiftungen mit scharfen Giften, namentlich bei Arsenikvergiftungen, vorzukommen pflege, und die Zeit von 30–40 Stunden, in welcher der Tod des etc. Kuntze eingetreten, sei als eine Krankheitsdauer zu bezeichnen, wie solche nach dem Genusse einer genügenden Menge dieses Giftes beobachtet werde. Mit Bezug auf das von dem Kammerjäger Tschirsanke beschriebene Gemenge von Rattengift gaben die Sachverständigen noch an, wenn der etc. Kuntze davon zwei Stückchen, jedes von der Größe eines halben Fingergliedes, auf zwei Brotschnittchen gestrichen, genossen habe, so würde dies mehr als hinreichend gewesen sein, um seinen Tod durch Vergiftung herbeizuführen. Der Gerichtsmann Schittke, mit welchem etc. Kuntze am Morgen des 9. October von Gurkau nach Schöneich zurückgegangen war, hatte in der Voruntersuchung schon bekundet, daß etc. Kuntze auf dem Rückwege einmal über Leibschmerzen geklagt und die Hosen abgezogen habe, um ein Bedürfniß zu verrichten, daß etc. Kuntze aber alsbald ihn wieder eingeholt habe und daß sie ohne weitere Unterbrechung zusammen nach Schöneich gegangen seien. Mit Rücksicht auf diesen Umstand hatte das Medicinalcollegium sich dahin ausgesprochen: es sei möglich, daß diese Leibschmerzen der Anfang eines durch Erkältung und übermäßigen Genuß spirituöser Getränke herbeigeführten entzündlichen Darmleidens gewesen und daß dieses Leiden durch das spätere unzweckmäßige Verhalten des etc. Kuntze, sowie durch seinen Besuch der Schenke zu Brestau und den fernern Genuß von berauschenden Getränken und scharfen reizenden Speisen so gesteigert worden sei, daß es am Abend des folgenden Tages einen tödlichen Ausgang genommen habe. Nachdem der Gerichtsmann Schittke in der Hauptverhandlung ausgesagt hatte, daß etc. Kuntze bei der Rückkehr von Gurkau weder betrunken noch angetrunken, überhaupt kein Trinker gewesen sei, ließ sich der Dr. Ebert, wiederum abweichend von dem Medicinalcollegium, welches er vertrat, dahin aus: die Annahme, daß in den von etc. Kuntze geäußerten Leibschmerzen der Anfang eines entzündlichen Darmleidens mit so rapidem tödlichen Ausgange gelegen haben könne, erscheine nur dann gerechtfertigt, wenn zu jener Zeit in dortiger Gegend die asiatische Cholera grassirt habe, was erwiesenermaßen nicht der Fall gewesen sei. Beim Nichtvorhandensein der asiatischen Cholera könne es bei Kindern vorkommen, daß entzündliche Darmleiden so rasch tödlich verliefen; bei Erwachsenen gehöre aber ein so rascher tödlicher Verlauf zu den seltensten Fällen. Es sei daher höchst unwahrscheinlich, daß in jenen Leibschmerzen der Anfang der Todesursache des etc. Kuntze gelegen habe. Sämmtlichen Zeugen, welche die Angeklagte gleich nach dem Tode ihres Mannes und bei dessen Beerdigung sahen, fiel die völlige Theilnahmlosigkeit derselben auf; keine Thräne kam in ihre Augen. Nur die Schwester des etc. Kuntze, verehelichte Bauer Hanko, will einige Aufgeregtheit in den Gesichtszügen der Angeklagten bemerkt haben. Durch die Aussage des Küsters Bogisch wurde noch festgestellt, daß die Angeklagte selbst die Anmeldung von dem Tode ihres Mannes bei der Geistlichkeit gemacht und dabei die Todesursache so angegeben hatte, wie sie im Kirchenbuche eingetragen steht. Bald nach dem Tode des etc. Kuntze heirathete die Angeklagte ihren zweiten Ehemann, den Scharwerker Kruschwitz. Wann dies geschehen, vermochte sie nicht anzugeben, auch konnte es sonst nicht ermittelt werden. Es muß aber nicht lange nachher gewesen sein, denn sie sagt selbst, Kruschwitz habe ihr versprochen, die Kosten des Begräbnisses ihres ersten Mannes zu bezahlen und der Kinder sich anzunehmen. Daß die Angeklagte schon zu Lebzeiten ihres ersten Mannes in einem Verhältniß zu Kruschwitz gestanden hätte, wurde nicht bewiesen. Nach ihrer Angabe gebar sie dem etc. Kruschwitz ein Kind und trennte sich dann von ihm, weil er sie nicht ernähren konnte und ebenfalls dem Trunke ergeben war. Kruschwitz ist vor mehrern Jahren gestorben. Einige Zeit nach der erfolgten Verhaftung der Angeklagten trug ihre Tochter Marie Kuntze auf Untersuchung des Geisteszustandes derselben an, indem sie anführte, daß ihre Mutter dem Rentier Neumann gegenüber Spuren geistiger Störung gezeigt habe. Der Rentier Neumann sagte in dieser Beziehung aus: Im Herbste 1866 habe die Angeklagte ihn besucht und ihn gebeten, er möge ihr ihre Sünden vergeben. Als er sie an ihren Seelsorger verwiesen, habe sie ihm erwidert, bei diesem sei sie schon gewesen und habe auch öfter das heilige Abendmahl genommen. Sie fühle sich aber nicht ruhig und zufrieden; er sei der einzige, der ihr die Sünden vergeben könne. Auf seine Frage, was sie denn eigentlich so bedrücke, habe sie erklärt, sie habe vor ungefähr 26 Jahren, als er noch das Rittergut Zwippendorf besessen, von ihm ein Schock Reisig gekauft und nicht bezahlt. Da er sich dessen nicht erinnert, habe er die Aufforderung der Angeklagten, ihr den Preis mitzutheilen, abgelehnt und beruhigend hinzugefügt, daß er, wenn es auch der Fall sei, Bezahlung nicht verlange. Die Angeklagte habe hierauf unter vielen Danksagungen sich entfernt. Der Zeuge räumte die Möglichkeit ein, daß er der Angeklagten früher einmal Reisig verkauft und Bezahlung nicht erhalten habe, und fügte hinzu, daß der ganze Vorgang und namentlich die Art und Weise, wie sie ihr Geständniß eingeleitet, auf ihn den Eindruck gemacht habe, als wenn sie geistig gestört gewesen sei. Die Angeklagte gab an, es sei das Bedürfniß in ihr rege geworden, sich von ihren Sünden zu reinigen, sie habe deshalb ihr vergangenes Leben recapitulirt und dabei sei ihr auch eingefallen, daß sie vor ungefähr 26 Jahren von dem Rittergutsbesitzer Neumann zu Zwippendorf ein Schock Reisig gekauft und es nicht bezahlt habe. Um die Schuld zu tilgen und damit ihre Sünde zu sühnen, habe sie sich zu etc. Neumann begeben. Der Gefangenarzt, Kreisphysikus und Director der ständischen Irrenanstalt zu Sorau, Sanitätsrath Dr. Kuruth, welcher die Angeklagte längere Zeit im Gefängniß beobachtet hatte, erklärte sich über seine Wahrnehmungen in der Voruntersuchung dahin: Bei der Besprechung ihrer frühern Lebensverhältnisse habe die Angeklagte sich stets lange auf deren chronologische Folge besonnen und beispielsweise nicht anzugeben vermocht, wie alt sie gewesen sei, als sie das angebliche Verbrechen begangen. Sie gerathe bei näherm Eingehen in das letztere in eine absonderliche religiöse Schwärmerei und Confusion der Vorstellungen, welche im wesentlichen immer dieselben blieben, nur mit verschiedenen Variationen und in wenig logischem Zusammenhange ausgesprochen würden. Darüber, daß sie ihre Ruhe in dem Herrn Jesus, der für alle gestorben sei, finden, und daß Gott ihr ihr Verbrechen vergeben werde, rede sie ohne entsprechende Gemüthsbewegung, ohne Thränen, oft mit einfältigem Lächeln und einer gewissen abschweifenden Geschwätzigkeit, aus welcher man sie auf den angeregten Gegenstand des Gesprächs zurückführen müsse, oder die sie selbst durch einige Seufzer und die Ausrufungen: »Ach Herr Je, ach Herr Jesus!« unterbreche. Mit besonderer Vorliebe und Betonung komme sie immer darauf zurück, daß die frommen Bücher und die schönen Predigten des Pastors Großmann sie zur bessern Erkenntniß und religiösen Erweckung geführt hätten. Bei längerer Auseinandersetzung ihrer so ernsten und trostlosen Angelegenheit würden ihr Blick, ihre Physiognomie nicht etwa lebhafter und sie gerathe dabei nicht in jene Gemüthsstimmung, die der Ausdruck der tiefsten Reue und Verzweiflung seien, bespreche vielmehr jene als einen zur Gewohnheit gewordenen und liebgewonnenen Gegenstand. Erkundigungen bei ihrer Mitgefangenen, der verehelichten Tuchmacher Völz, mit der sie dieselbe Zelle bewohne, hätten ergeben, daß die Angeklagte sich mit Federreißen beschäftige, bei dieser Beschäftigung oft aufspringe, über Angst und Andrang des Blutes nach dem Kopfe klage, auf die Knie falle und bete, des Nachts öfter ihr Lager verlasse und ebenfalls knie und bete, ihr Verbrechen mit allerlei religiösen Expectorationen erörtere und dadurch auch bei ihrer Gefährtin die Meinung hervorgerufen habe, daß sie wol in ihrem Kopfe nicht richtig sei. Bezüglich des somatischen Befindens der Angeklagten falle zunächst ihr kränkliches, bleichgelbes Aussehen, die allgemeine Abmagerung, die geringe und schlaffe Muskulatur, das matte, bei physischer Aufregung umherschweifende Auge auf. Schon diese äußern Erscheinungen deuteten auf ein langdauerndes, die Kräfte und Säfte consumirendes Leiden, das zunächst auf einer organischen Verbildung der linken Seite des Herzens zu beruhen scheine. Bei der physikalischen Untersuchung dieses Organs durch die Percussion und Auscultation habe er eine Erweiterung des linken Herzventrikels und eine Unzulänglichkeit der Klappen desselben entdeckt, und es sei erfahrungsmäßig nicht zu bezweifeln, daß organische Herzleiden durch die Störungen der Blutcirculation von Gefühlen der Angst und Beklommenheit begleitet würden und eine häufige Ursache von Gemüths- und Geistesstörungen bildeten; demnach erscheine es mehr als wahrscheinlich, zumal eine andere körperliche Krankheit bei der Angeklagten nicht ermittelt worden, daß sie seit vielen Jahren am Herzen und an Angstgefühlen leide und daß letztere sich bis zum Trübsinn (Melancholie) gesteigert hätten. Es sei ferner der Erfahrung entsprechend, daß zu solchen Gemüthsalienationen falsche deprimirende Vorstellungen über Irreligiosität und Sündhaftigkeit sich gesellten und die Leidende nöthigten, in Gebetbüchern und der Bibel viel zu lesen, begangene Fehler und Sünden zu vergrößern, oder die ungeheuerlichsten Verbrechen sich einzubilden. Es gewinne daher einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit, daß die Angeklagte infolge dieses langsam und chronisch verlaufenden Herzleidens in deprimirende und ängstliche Gemüthsstimmung, über welche sie noch fortwährend klage und die sie von der Arbeit aufzuspringen nöthige, verfallen und auf einmal fromm geworden sei, mehr, als sie sonst gethan, religiöse Schriften gelesen und den Gottesdienst besucht, sich für eine große Sünderin gehalten, deshalb sich von andern die Kirche Besuchenden durch Alleinsetzen isolirt, zuletzt nach Beendigung des Gottesdienstes die Kirche verlassen, nach längern Besprechungen mit dem Geistlichen nach Gewohnheit melancholischer Irren begehrt und demselben am Ende ein Verbrechen eingestanden habe, welches möglicherweise gar nicht von ihr begangen worden sei. Wenn die Angeklagte ihren Mann wirklich durch Gift getödtet habe, so sei es zu bewundern, daß sie diese That beinahe drei Decennien zu verheimlichen im Stande gewesen sei, und man müsse dann annehmen, daß etwas Außergewöhnliches sie aus der Schweigsamkeit herausgetrieben habe, nämlich die Gemüthskrankheit, welche sie das Geständniß abzulegen gezwungen habe. Daß große Verbrecher wahnsinnig würden, sei eine häufige Beobachtung und schon aus dem moralischen Kampfe erklärlich, den sie Tag und Nacht mit ihrem Gewissen kämpften. Auf die Angeklagte hatten das Herzleiden und dieser Kampf jahrelang eingewirkt und sie in Melancholie mit religiöser Schwärmerei versetzt, infolge deren ihre höhern und niedern Geistesfunctionen geschwächt und ihre Körperkräfte absorbirt worden seien. Er komme daher zu dem Resultat, daß die Angeklagte schon seit mehrern Jahren melancholisch und in dem Grade geistig geschwächt sei, daß sie das Vermögen, die Folgen ihrer Handlungen zu überlegen, nicht besitze. Da dieses Gutachten bei der Staatsanwaltschaft und dem die Untersuchung führenden Richter Bedenken erregte, so wurden zunächst noch mehrere Personen, welche mit der Angeklagten in frühern Jahren bis in die neueste Zeit verkehrt und sie zu beobachten Gelegenheit gehabt hatten, sowie der Prediger Großmann über ihr Benehmen und ihr Thun uud Treiben als Zeugen vernommen. Der Gerichtsschulze Schulze, die Ehefrau Hanko, der Gerichtsmann Schittke und Tischler Meyer, welche die Angeklagte am längsten und aus der Zeit ihres Aufenthalts in Schöneich sowol vor als nach dem Ableben ihres ersten Mannes kannten, schildern sie als still und wenig mittheilsam, zuweilen etwas gedankenlos und zerstreut. etc. Schittke sagt, es sei wol vorgekommen, daß, wenn ein Gast einen Schnaps bestellt, die Angeklagte ein Glas Bier gebracht habe und umgekehrt. Die Witwe Schmidt sagt aus, die Angeklagte habe sich zuweilen dumm gestellt, sei aber andererseits wieder schlau und klug gewesen. Sämmtliche Zeugen stimmen darin überein, daß sie niemals etwas bei der Angeklagten wahrgenommen hätten, was auf eine geistige Störung hätte schließen lassen. Der Gerichtsschulze Schulze und die Witwe Schmidt bekunden noch, daß die Angeklagte sowol vor als nach dem Tode des etc. Kuntze wenig zur Kirche gegangen sei. Der Gerichtsschulze Kutau, welcher die Angeklagte seit ihrer Uebersiedelung nach Gassen, also seit ungefähr 20 Jahren, kennt, bezeugt, daß sie durch Stricken von Strümpfen sich ernährt, sich stets von aller Geselligkeit fern gehalten und einen stillen und ruhigen Lebenswandel geführt habe. Bei seinen oftmaligen Unterhaltungen mit ihr ist sie ihm stets völlig geistesklar vorgekommen. Die Witwe Scholtke zu Gassen, bei deren Schwiegersohn und Tochter die Angeklagte mehrere Jahre gewohnt hat, gibt an, daß sie vielfache Gelegenheit zur Beobachtung derselben gehabt habe. Die Angeklagte sei ängstlich und in sich gekehrt gewesen, sei abgesprungen, wenn man mit ihr eine Unterhaltung habe anknüpfen wollen. Einigemal habe sie die Angeklagte in ihrer Stube auf den Knien liegen und beten sehen. Sie habe oft davon gesprochen, daß sie früher nicht so gelebt, wie sie gesollt, daß sie alle Tage Buße thun müsse, was von ihr und ihrer Tochter so aufgefaßt worden sei, als ob die Angeklagte früher einen unsittlichen Lebenswandel geführt oder gestohlen habe. Einmal habe die Angeklagte auch geäußert, daß sie ihrem ersten Manne ein Mittel gegen den Trunk gegeben habe, sie habe aber dabei nicht gesagt, was es für ein Mittel gewesen sei und ob es geholfen habe. Als geistig gestört sei ihr die Angeklagte niemals vorgekommen. Die Witwe Scholtke und die Eheleute Bauer Weise, bei welchen letztern die Angeklagte von Michaelis 1865 bis zu ihrer Verhaftung wohnte, erzählen von dem häufigen Besuch der Kirche und des Abendmahls seitens der Angeklagten, sowie von ihrem vielen Beten. Die Eheleute Weise schildern die Angeklagte als eine verständige Person, bei der sie niemals eine geistige Störung wahrgenommen hätten. Nur unruhig und zerstreut sei sie gewesen; sie sei leicht erschrocken, wenn jemand durch das Fenster in ihre Stube hineingesehen habe oder in ihre Stube getreten sei. Auch habe sie mitunter, wenn sie zu ihnen gekommen sei, die Thür sperrweit aufgelassen und erst daran sich erinnert, sie wieder zu schließen, wenn sie schon eine Weile in der Stube gewesen sei. Der Prediger Großmann zu Gassen kennt die Angeklagte seit sieben Jahren und bezeugt, daß sie fleißig die Kirche und ungewöhnlich oft das Abendmahl besucht habe. Sie sei eine eifrige Missionsfreundin gewesen und habe für diese Zwecke reichlichere Spenden gegeben, als ihre Verhältnisse es gestattet hätten. Ihr Blick sei unstet und ihr ganzes Benehmen unruhig gewesen, sodaß er bald herausgefühlt habe, daß sie ein schwer beladenes Gewissen drücke. Geistesstörung oder Umstände, die auf eine solche hindeuteten, habe er niemals bei ihr wahrgenommen. In den mit ihr gehaltenen religiösen Gesprächen habe sie große Klarheit und eingehende tiefe Kenntnitß der christlichen Lehren gezeigt. Nunmehr wurde das Medicinalcollegium der Provinz um ein Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten ersucht und auf dessen Verlangen die Angeklagte in das Stadtvogteigefängniß zu Berlin translocirt, woselbst sie längere Zeit durch Deputirte des Medicinalcollegiums beobachtet wurde. Ueber diese Beobachtungen äußerte diese gedachte Behörde: »Die Angeklagte ist eine magere, leidend aussehende Frau von bleicher Gesichtsfarbe und normaler Schädelbildung. Das Gesicht hat für gewöhnlich einen gutmüthigen und ruhigen Ausdruck, der aber ernst und traurig wird, wenn auf ihr Verbrechen und die Sünde, die sie damit begangen, die Rede kommt. Dann brechen wiederholentlich Thränen aus ihren Augen hervor. Ihre Sprache ist leise, aber deutlich, sie faßt die an sie gerichteten Fragen leicht auf und gibt sofort entsprechende Antworten; ihr Benehmen ist gesittet und bescheiden. In der Zeitbestimmung und der chronologischen Folge ihrer Lebensereignisse ist sie allerdings unsicher, aber dies ist bei Leuten von ihrem Bildungsgrade meistentheils der Fall. Sie hat öfter selbst gesagt, daß sie jetzt schwach im Kopfe sei. Wenn man ihr aber Zeit zum Nachdenken ließ, besann sie sich meist auf die Folge der Ereignisse und gab den Zeitpunkt gewöhnlich richtig an. »Die Angeklagte ist allerdings herzkrank, sie hat eine mäßige und deshalb wahrscheinlich noch nicht seit Jahren bestehende Vergrößerung der linken Herzkammer mit Ablagerungen an der Klappe dieser Kammer (Mitralklappe), welche indeß ihre Verschließungsfähigkeit noch nicht eingebüßt hat. Das ist indeß kein bedeutendes Herzleiden. Sie will davon auch vor ihrer Verhaftung nichts wahrgenommen und erst im Gefängnisse zu Sorau zeitweise an Beklemmung gelitten haben, sodaß möglicherweise das Leiden erst nach ihrer Inhaftirung entstanden ist. Aber selbst wenn das Herzleiden auch schon seit Jahren bestanden hätte und viel bedeutender wäre, als es in der That ist, so würde es doch sehr gewagt sein, daraus die Entstehung einer Geistesstörung herleiten zu wollen, da die große Masse selbst der schwersten Herzkrankheiten erfahrungsgemäß diese Folge nicht hat, sondern ohne jedes Zeichen von Geistesstörung oder Gemüthskrankheit bis zum Tode besteht. »Auf die Vorhaltung der Commissarien, man sei der Meinung, daß sie die That gar nicht begangen habe, sondern sich dieselbe nur einbilde, erwiderte sie mit Bestimmtheit: ›Nein, ich habe sie begangen, mit einer Lüge will ich nicht aus der Welt gehen.‹ Sie hat auch erzählt, daß sie noch andere Sünden wieder gut zu machen versucht habe. So habe sie dem Rentier Neumann ein Schock Reisig bezahlen wollen, welches sie vor vielen Jahren ihm schuldig geblieben sei, und ebenso habe sie einem Manne in Proskau einen Thaler wiedergebracht, den sie vor Jahren von ihm geliehen gehabt habe. »Eine ihrer Gefängnißgenossinnen, die verehelichte Schrader, versicherte, daß die Angeklagte auch mit ihnen vernünftig spreche, daß sie ihnen ihre Lebensgeschichte und ihr Verbrechen ganz offen erzählt habe, daß sie fleißig bete und auch sie ermahne und zur Buße auffordere und daß sie nie etwas gethan oder gesprochen habe, was beweise, daß sie im Kopfe nicht richtig oder gemüthskrank sei.« Auf Grund der gemachten Wahrnehmungen gab das Medicinalcollegium das folgende Gutachten ab: »Die Angeklagte ist zur Zeit, als sie das ihr zur Last gelegte Verbrechen begangen haben will, eine Person gewesen, zu welcher man sich einer solchen That recht wohl versehen konnte, oder bei welcher eine solche wenigstens nicht unerklärlich war. Sie hat in der Kindheit und Jugend höchst mangelhaften Schul- und Religionsunterricht genossen; der Prediger, der den letztern leitete, hat es allem Anscheine nach aufgegeben, ihr von den Religionslehren etwas beizubringen, denn er ist, wie sie eingesteht, immer von ihr fortgegangen, weil sie nicht hat antworten können. Sie weiß daher nur sehr wenig von diesem Unterricht anzuführen und fast gar nichts von dem, was sie dort gelernt hat. Sie sagt, sie habe wenig von Gottes Wort gehört, sie habe damals nicht daran gedacht, daß ein Gott im Himmel sei, und sei zu dumm, sei in der Finsterniß gewesen. Es hat ihr also an genügender Ausbildung des Verstandes, vor allem aber an dem durch Auffassung der Lehren der Religion bedingten moralischen Halte gefehlt, als sie als junges, unbesonnenes Mädchen von 17 Jahren wider ihre Neigung, gezwungen in die Ehe getreten ist. Diese war völlig ungeeignet, sie aufzuklären und ihren Verstand zu bilden. Sie kam an einen Mann, der dem Trunke ergeben war, mit ihr zankte, sie mishandelte und in beständiger Furcht und Schrecken erhielt. Sie gebar nacheinander sechs Kinder, die Kinder und die Wirthschaft, in welcher es oft an dem Nöthigsten fehlte, nahmen alle ihre Gedanken und ihre ganze Thätigkeit in Anspruch. Es war daher kein Wunder, daß sie keine Zeit fand, das in der Kindheit und Jugend Versäumte nachzuholen, daß sie auch damals, wie die Zeugen bekunden, die Kirche wenig oder gar nicht besuchte, daß sie, wie sie selbst sagt, in der Finsterniß blieb. Aus ihren Erzählungen, die sie stets in gleicher Weise, ohne sich zu widersprechen, wiederholt, hört man heraus, wie die Angst vor ihrem Manne mehr und mehr wuchs, wie sie sich, wenn er betrunken war, in den tiefsten Winkel vor ihm versteckte, wie sie ihres Lebens sich nicht mehr sicher glaubte. Man wird es daher begreiflich finden, daß eine solche mit den Lehren der Religion nicht vertraute und des moralischen Haltes entbehrende, unwissende und fast ganz auf sich und ihre traurige Lage angewiesene Frau den Gedanken faßte, sich von ihrem Manne zu befreien, ihn mit dem Mittel, das ihr zur Hand war, nämlich mit dem zur Vertilgung des Ungeziefers im Hause vorräthigen Rattengift, ums Leben zu bringen, und daß sie diesen Gedanken ausführte, als sich ihr eine sehr bequeme Gelegenheit dazu darbot und sie sich gerade wieder sehr vor der rohen Behandlung ihres Mannes fürchtete. Hiernach erscheint es auch glaublich, daß sie in ihrer damaligen mangelhaften geistigen und moralischen Ausbildung der Größe ihres Verbrechens sich nicht klar bewußt gewesen ist. Sie hat wiederholt erklärt, sie sei damals in religiöser Beziehung nicht aufgeklärt gewesen, sie habe es nicht verstanden und eine solche Handlung für kein Verbrechen gehalten. Wenn sie auch jetzt die Größe ihres Verbrechens einsehe und dasselbe mit tiefer Reue bekenne, so sei sie sich doch nicht ganz klar, ob sie durch das Eingeben des Rattengifts ihren Mann wirklich ums Leben gebracht habe. Auf die Frage, wie sie auf den Gedanken gekommen sei, ihren Mann zu ermorden, antwortete sie: ›Ich dachte, vielleicht wirst du dein Leiden los, vielleicht stirbt er daran, und wenn er nicht stirbt, dann kannst du nichts mehr machen.‹ »Auf die fernere Frage, ob sie sich damals über ihre That Vorwürfe gemacht habe, gab sie die Antwort: ›Nein, ich dachte mir nicht soviel dabei, denn ich dachte nicht, daß ein Gott im Himmel ist; aber nachher that es mir leid, denn ich dachte doch, von dem Trunke allein könnte es nicht sein, es mußte doch wol das Zeug gewesen sein; was ich ihm gegeben hatte.‹ »Deshalb hat auch damals die That auf sie keinen tiefen Eindruck gemacht, wie aus den Zeugenaussagen hervorgeht; sie hat bald darauf einen andern Mann geheirathet und, da sie auch mit diesem in Noth gerathen, sich von ihm trennen und nun für sich und ihre Kinder allein arbeiten müssen und mit den Mühen und Sorgen des täglichen Lebens zuviel zu thun gehabt, um an ihre That, an Reue und Buße zu denken. ›Wir sind des Morgens‹ – sagt die Angeklagte – ›aufgestanden ohne Gebet.‹ »Erst in Gassen ging es ihr besser, ihre Kinder wuchsen heran, sie hatte nicht mehr so viel Mühe von ihnen und fand bessern Verdienst. Von ihrem Vater erbte sie fromme Bücher, sie fing an darin zu lesen und die Kirche zu besuchen. Je mehr sie mit Gottes Wort vertraut, je mehr es ihr klar wurde, daß man nicht sündigen dürfe, desto mehr erwachte ihr Gewissen und das Bewußtsein dessen, was sie gethan. Besonders geschah dies, als der Prediger Großmann nach Gassen kam, von dessen Reden sie sich sehr angezogen fühlte, dessen Gottesdienste und Missionsstunden sie überaus fleißig besuchte. Was über diese Zeit von ihr selbst und den Zeugen, die ihr Thun und Treiben zu beobachten Gelegenheit gehabt haben, ausgesagt worden ist, schildert ganz einfach den Zustand eines Menschen, bei dem das böse Gewissen erwacht ist und der einen innern Kampf kämpft, weil er das Bedürfniß hat, seine Sünden zu sühnen und zu bekennen. Je mehr sich ein solcher Mensch täglich und stündlich mit den Lehren der Religion beschäftigt, je mehr ihm von der Sünde und deren Bekennen vorgepredigt wird, desto sichtbarer wird dieser innere Kampf sich aussprechen, und so ist denn auch das Benehmen der Angeklagten in den letzten Jahren ganz allein und vollständig aus diesem Kampfe und dem Bedürfniß nach Buße und Sühne erklärlich; ein Zeichen von Geistesstörung ist darin nicht zu finden. »So ist es namentlich erklärlich, daß die Angeklagte ungewöhnlich oft das Abendmahl besuchte und verhaltnißmäßig reiche Spenden für Missionszwecke gab, daß ihr Blick unstet und ihr ganzes Benehmen unruhig wurde, daß der Prediger herausfühlte, daß sie ein schwer beladenes Gewissen haben müsse, daß sie ängstlich und in sich gekehrt war und oft davon sprach, sie habe in früherer Zeit nicht so gelebt, wie sie gesollt, sie müsse alle Tage Buße thun u. s. w., daß sie häufig auf den Knien lag und unter Thränen betete. Spuren von Geistesstörung sind von keinem Zeugen bei ihr wahrgenommen worden. Der seiner Bildung nach competenteste unter denselben, der Prediger Großmann, bezeugt sogar, daß sie in den Gesprächen mit ihm große Klarheit und eine eingehende tiefe Kenntniß der christlichen Lehren an den Tag gelegt habe. Der einzige Zeuge, der einigen Zweifel an der geistigen Gesundheit der Angeklagten aufkommen läßt, ist der Rentier Neumann. Allein etc. Neumann schildert eben auch nur eine Person, die unruhig, ängstlich und bedrückt und allem Anschein nach mit dem Gedanken zu ihm gekommen ist, ihm, ihrem frühern Almosenspender, sich zu vertrauen und ihre Sünden zu bekennen. Ihr Besuch bei etc. Neumann hat im Herbst 1866, also wenige Monate vor dem schließlichen Geständniß ihrer Schuld an den Prediger Großmann, stattgefunden. Gerade um diese Zeit hat sie mehr und mehr mit dem Drange gekämpft, ihre Sünden zu gestehen, um Sühne und Ruhe in ihrem Gemüthe zu finden. In diesem Seelenzustande ist sie zu etc. Neumann gekommen und hat, getrieben von dem Wunsche, sich möglichst von aller Schuld zu reinigen und wie vor Gott dazustehen, außer dem an ihrem ersten Ehemanne begangenen Verbrechen sich auch andere frühere Sünden ins Gedächniß zurückgerufen, und es ist ihr eingefallen, daß sie dem etc. Neumann vor vielen Jahren das Geld für ein Schock Reisig schuldig geblieben ist. Auch dies hat sie in ihrer jetzigen religiösen Anschauung für eine Schuld gehalten, die sie, wenn auch spät, wieder gut machen müsse. An der Richtigkeit des Factums ist bei der bestimmten Versicherung der Angeklagten nicht zu zweifeln, zumal auch etc. Neumann die Möglichkeit zugibt, daß die Angeklagte Reisig von ihm gekauft und nicht bezahlt habe. Die Scene bei etc. Neumann erklärt sich somit auf ganz natürliche Weise und man hat nicht nöthig, zur Annahme einer Geistesstörung der Angeklagten seine Zuflucht zu nehmen. Die Einleitung der Unterredung mit der Bitte an etc. Neumann, er möge ihr ihre Sünden vergeben, hat dem mit ihrem damaligen Seelenzustaude unbekannten Neumann allerdings auffallen müssen. Dies ist aber auch das Einzige, woraus etc. Neumann den Eindruck gewonnen hat, als ob die Angeklagte geistesgestört sei. Ganz ähnlich, wie die Angeklagte den etc. Neumann aufsuchte, um eine alte Schuld gut zu machen, hat sie auch zu derselben Zeit zu einem Manne in Proskau sich begeben, um ihm einen von ihm geliehenen Thaler wiederzugeben, und sie hat auch diese Abtragung einer alten Schuld mit so vielen offenbar nicht erdichteten Details erzählt, daß man an der Richtigkeit des Factums nicht zweifeln kann. Die Angeklagte hat eben immer mehr den Drang in sich gefühlt, alle frühere Schuld, alle frühern Sünden nach Möglichkeit wieder gut zu machen. Sie hat sich auch mehr und mehr gedrängt gefühlt, ihr Verbrechen zu bekennen, und als sie einige Zeit vergebens gehofft hatte, der Prediger werde zu ihr kommen, hat sie sich endlich zu ihm begeben und die That, die schwer auf ihrer Seele lastete, die Vergiftung ihres ersten Mannes, gestanden. Sie hat die Ausführung des Mordes ziemlich in gleicher Weise in ihren gerichtlichen Verhören, in ihren Unterredungen mit dem Dr. Karuth und den Commissaren des Medicinalcollegii angegeben. Von dem Prediger Großmann an den Staatsanwalt verwiesen, hat sie vor Gericht ein klares, offenes Geständnis abgelegt, welches den Verdacht einer Geistesstörung bei ihr nicht aufkommen läßt. Sie hat sich vielmehr von diesem Zeitpunkte ab als eine reuige, zur Erkenntniß gekommene Sünderin benommen, die Trost und Erleichterung darin findet, ihr Verbrechen bekannt zu haben. »In ganz ähnlicher Weise wie dem Dr. Karuth, hat sie auch den Commissarien des Medicinalcollegii gegenüber erklärt: »Erst als sie die frommen Bücher, die ihr Vater ihr hinterlassen, gelesen und die schönen Predigten des Pastors Großmann gehört habe, sei sie zu der Einsicht gekommen, wie schwer sie sich gegen Gott vergangen, und infolge dieser Einsicht sei in ihr der Drang rege geworden, ihr Verbrechen zu gestehen. Sie habe gehofft, der Prediger werde zu ihr kommen, als er dies aber nicht gethan, sei sie zu ihm gegangen. Jetzt, nachdem sie ihr Verbrechen gestanden habe, sei ihr leicht ums Herz. Sie wisse, daß in der Bibel stehe: ›Wer einen Menschen umbringt, der soll des Todes sterben.‹ Das wäre zwar sehr schmerzlich für ihre Kinder, aber sie wolle ihre Sünden büßen, sie fürchte den Tod nicht und hoffe auf Vergebung. Der zeitliche Richter werde ihr nur das Leben nehmen, Christus ihre Seele erretten, da er für die Sünder gelitten habe und gestorben sei; nach Gottes Willen solle es geschehen, wie das Gericht es verhänge. ›Ich werde meine Ruhe in dem Herrn Jesus finden, der für uns alle gestorben ist, Gott wird mir mein Verbrechen vergeben.‹ Alles dies hat die Angeklagte mit einer Klarheit und Ergebung gesagt, daß den Commissaren bei zwei langen Unterredungen auch nicht der geringste Zweifel an ihrer Zurechnungsfähigkeit beigegangen ist. »Gegen die von dem Dr. Karuth behauptete Melancholie sprechen die Aussagen der Zeugen, die mit der Angeklagten in den letzten Jahren verkehrt haben und sie als eine verständige Person bezeichnen. Von religiöser Schwärmerei ist bei der Angeklagten keine Spur zu entdecken. Mit ruhigem, ergebenem Ausdruck des Gesichts, mit bescheidenem Wesen hört sie auf jede Frage, die an sie gerichtet wird, sie gibt sofort angemessene Antworten und führt erst dann gelegentlich eine fromme Redensart an, wenn die Frage dazu veranlaßt, namentlich wenn die Unterredung auf ihre Sünden und deren Buße kommt. Sie citirt dann hin und wieder Bibelstellen, fromme Sprüche und Verse, allein diese stehen immer mit dem Inhalte des Gesprächs und ihren letzten Worten in logischem Zusammenhange. Daß sie aber gern fromme Reden und Citate im Munde führt, kann bei einer Person nicht auffallen, die sich jetzt fast ausschließlich mit religiösen Gedanken beschäftigt, die in der Religion ihren Trost sucht und findet und deren ganzes Thun und Denken auf Buße gerichtet ist.« Das schließliche Gutachten des Medicinalcollegiums geht demnach dahin: daß die Angeklagte als zurechnungsfähig zu betrachten ist.   Während ihrer fast zweistündigen Vernehmung bei der Hauptverhandlung sprach die Angeklagte sich klar und verständig aus; kein einziger Moment trat ein, welcher auf eine Trübung ihrer geistigen Fähigkeiten hingedeutet hätte. Der Kreisgerichtsrath Roßmy, der die Voruntersuchung geführt hatte, versicherte, bei der Angeklagten niemals einen Zustand der Unzurechnungsfähigkeit wahrgenommen zu haben. Der Dr. Karuth sowol als auch der Vertreter des Medicinalcollegiums, Dr. Ebert, wohnten der Vernehmung der Angeklagten und der Zeugen, überhaupt der ganzen Hauptverhandlung bei und blieben bei ihrem Gutachten, resp. dem Gutachten des Medicinalcollegiums stehen. Der Dr. Ebert erweiterte letzteres noch dahin: daß die Angeklagte auch zur Zeit der That zurechnungsfähig gewesen sei. Der Staatsanwalt beantragte hierauf, das Schuldig nach der Anklage gegen die Angeklagte auszusprechen. Der Vertheidiger suchte auszuführen, daß eine Vergiftung nicht nachgewiesen und daß die Angeklagte jedenfalls nicht zurechnungsfähig sei. Nach geschlossener Hauptverhandlung wurden den Geschworenen folgende Fragen vorgelegt: »1) Ist die Angeklagte schuldig: im October 1843 zu Schöneich ihren ersten Ehemann, den Schuhmachermeister und Pachtschankwirth Johann Traugott Kuntze, vorsätzlich getödtet zu haben und zwar mit Ueberlegung? Im Falle der Bejahung der ersten Frage: 2) Hat die Angeklagte zur Zeit der That ohne Zurechnungsfähigkeit gehandelt?« Der Ausspruch der Geschworenen lautete: Zu Frage 1. Nein, die Angeklagte ist nicht schuldig . Als hierauf das Erkenntniß publicirt und die Angeklagte von der Anklage des Gattenmordes kostenfrei freigesprochen wurde, begann sie bitterlich zu weinen, sie weinte, weil sie freigesprochen worden war.   Dem Vernehmen nach ist der Ausspruch der Geschworenen mit 6 gegen 6 Stimmen beschlossen worden, sodaß nach dem einschlagenden Gesetz die der Angeklagten günstigere Meinung den Vorzug haben und das Nichtschuldig ausgesprochen werden mußte. Die Geschworenen, die bei der Abstimmung das Nichtschuldig ausgesprochen haben, sollen dabei von folgenden Erwägungen geleitet worden sein: Wenngleich gegen die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten kein Bedenken obwalte, auch anzunehmen sei, daß das richtige Grab geöffnet worden und die ausgegrabenen Knochen die des etc. Kuntze gewesen seien, so könne doch nicht als vollständig bewiesen betrachtet werden, daß der Tod des etc. Kuntze die Folge des von der Angeklagten ihm eingegebenen Giftes gewesen sei. In dem Gutachten des Medicinalcollegiums sei gesagt worden, daß das Ergebniß der chemischen Untersuchung von vornherein als ein sehr unsicheres anzusehen sei, und dann weiter ausgesprochen, daß durch die chemische Untersuchung nicht mehr habe festgestellt werden können, daß eine Vergiftung des etc. Kuntze stattgefunden habe. Dieser Ausspruch sei darauf gestützt worden, daß dem Befunde des Dr. Sonnenschein, der Arsenik in den Knochen gefunden habe, das Bedenken entgegenstehe, daß er nur in den Knochen, nicht aber in dem mit den Knochen aus dem Grabe entnommenen Sande und den Bretstücken des Sarges Arsenik nachgewiesen habe. Bei der Hauptverhandlung habe nun der Vertreter des Medicinalcollegiums diese Ansicht verlassen und habe mit dem Dr. Sonnenschein eine Vergiftung durch Arsenik angenommen, und zwar aus dem Grunde, weil der Dr. Sonnenschein nur in den Knochen und nicht auch in den mit den Knochen aus dem Grabe entnommenen Sande und den Bretstücken des Sarges Arsenik nachgewiesen habe. Derselbe Grund also, der in dem Gutachten des Medicinalcollegiums gegen die Annahme einer Vergiftung geltend gemacht worden, sei von dem Vertreter dieses Collegiums für die Annahme einer Vergiftung angeführt. Das sei nicht überzeugend. Dazu komme, daß etc. Kuntze nach der Aussage des Gerichtsmanns Schittke schon auf dem Rückwege von Gurkau nach Schöneich, also zu einer Zeit, wo er das Rattengift noch nicht genossen hatte, über Leibschmerzen geklagt habe. Und wenn auch der Vertreter des Medicinalcollegiums sein Gutachten dahin abgegeben habe, daß es sehr unwahrscheinlich fei, daß diese Leibschmerzen der Anfang eines entzündlichen Darmleidens gewesen, so habe doch das Medicinalcollegium selbst dies als möglich hingestellt. Und diese Möglichkeit ist für die sechs für Nichtschuldig stimmenden Geschworenen bestimmend gewesen. Sie sollen ihre Ansicht dahin ausgesprochen haben, daß, wenn eine Frage auf Versuch der Tödtung gestellt worden wäre, sie diese bejaht haben würden.   Psychologisch räthselhaft bleibt es bei der unverkennbaren Bußfertigkeit und Frömmigkeit der Angeklagten, daß nach dem Resultat der Beweisaufnahme die von ihr angegebenen Motive zur That zum Theil bedenklich erscheinen und daß sie in dieser Beziehung die Unwahrheit angegeben hat. Die Angeklagte behauptet, etc. Kuntze sei dem Trunke stark ergeben gewesen und habe sie sowol im nüchternen als im trunkenen Zustande auf die brutalste Weise gemishandelt und oft blutig geschlagen, sodaß sie ihres Lebens vor ihm nicht sicher gewesen sei; auch die Kinder sollen von ihm gemishandelt worden sein. Aus diesem Verhalten ihres Mannes will die Angeklagte den Beweggrund zu ihrer That entnommen haben. Alle Zeugen, die den etc. Kuntze gekannt haben, der Gerichtsschulze Schulze, der Gerichtsmann Schittke, Tischler Meyer und Witwe Schmidt schildern ihn dagegen als einen umgänglichen und friedfertigen Mann. Alle verneinen entschieden, daß er ein Trunkenbold gewesen sei, sie stimmen darin überein, daß er nicht mehr getrunken habe als andere Landleute auch; nur bei festlichen Gelegenheiten habe er sich wol einen Rausch getrunken. Selbst als er mit etc. Schittke von der Kirmeß zu Gurkau am Tage vor seinem Tode zurückkehrte, ist er nach Schittke's Versicherung nicht einmal angetrunken, geschweige denn betrunken gewesen. Die genannten Zeugen und die Schwester des etc. Kuntze, die verehelichte Hanko, bezeichnen das Verhältnis; beider Eheleute zueinander allerdings als kein glückliches. Die Witwe Schmidt, welche wegen ihres Zusammenwohnens mit den Eheleuten Kuntze die beste Gelegenheit zu Beobachtungen nach dieser Richtung hin hatte, bekundet, die Angeklagte habe ihre Wirthschaft nicht sauber gehalten und darüber habe ihr Mann sie ausgezankt. Die Angeklagte sei mehrmals zu ihr in die Stube oder in den Garten geflüchtet und Kuntze habe sie in der Regel bis zur Thür verfolgt, sei aber dann von weiterer Verfolgung abgestanden. Nur einmal sei etc. Kuntze bis in ihre Stube hinter der Angeklagten hergekommen und habe sie dort bei den Haaren gezupft. Der Gerichtsschulze Schulze hat den etc. Kuntze einmal nach Großteuplitz begleitet, weil die Angeklagte ihren Mann verlassen und ohne seine Erlaubniß zu ihren dort wohnenden Aeltern sich begeben hatte. Schulze war hier Zeuge eines sehr heftigen Wortwechsels zwischen beiden Eheleuten. Von rohen Mishandlungen und blutigen Schlägen aber, die etc. Kuntze nach der Behauptung der Angeklagten ihr und den Kindern zugefügt haben soll, hat kein Zeuge etwas wahrgenommen. Auch die Angaben, welche die Angeklagte über ihren zweiten Ehemann, Kruschwitz, gemacht hat, haben sich als unrichtig erwiesen. Sie will sich von ihm getrennt haben, weil er sie nicht habe ernähren können und ebenfalls dem Trunke ergeben gewesen sei. Der Gerichtsschulze Schulze und die Witwe Schmidt verneinen indeß entschieden, daß etc. Kruschwitz dem Trunke ergeben gewesen sei. Beide bezeugen, daß er mehrere hundert Thaler mitgebracht und davon die Häuslernahrung zu Schöneich, mit welcher die Schankgerechtigkeit verbunden gewesen, gekauft habe. Die Witwe Schmidt sagt aus, daß, solange das Geld, welches etc. Kruschwitz mitgebracht, vorgehalten habe, das Einvernehmen beider Eheleute ein gutes gewesen sei, daß, als dieses aber nachgelassen habe, die Angeklagte gegen ihren Mann mürrisch geworden sei und ihm oftmals kein Essen bereitet habe, wenn er von der Arbeit nach Hause gekommen sei. Aus diesen Angaben der Zeugen geht mindestens so viel hervor, daß die Wahrheitsliebe der Angeklagten nicht über jeden Zweifel erhaben ist. Hat sie sich aber wirklich bekehrt, ist sie wirklich durch die Angst ihres Gewissens getrieben worden, den Mord zu bekennen und die Strafe dafür zu leiden, dann bleibt es schlechthin unerklärlich, daß sie ihrem Manne noch in das Grab hinein Fehler nachredet, die er nicht gehabt, und Roheiten aufbürdet, die er sich nicht zu Schulden gebracht hat. Es kann eben doch nur eins oder das andere wahr sein. Entweder die Angeklagte ist eine durch das Wort Gottes und die Predigt bekehrte reuige Sünderin, dann kann sie über die Motive zur That nicht die Unwahrheit gesagt, dann müssen sich alle die Zeugen geirrt haben, welche den verstorbenen Kuntze und den verstorbenen Kruschwitz als nüchterne, friedfertige Männer bezeichnen. Oder man glaubt den Zeugen, dann hat die Angeklagte gelogen, dann ist sie aber auch nicht von wahrer Reue ergriffen, sondern hat sich Frömmigkeit und Buße nur angeschwärmt, dann bleibt es trotz der Ausführungen des Medicinalcollegiums möglich, daß sie sich ein Verbrechen eingebildet hat, welches niemals begangen worden ist.   Abgesehen von der sehr zweifelhaften Frage, ob dem Geständnis; nach der Persönlichkeit der Angeklagten Glauben beizumessen ist, möchten wir noch auf Folgendes aufmerksam machen: Die Krankheitserscheinungen und der Krankheitsverlauf sind so mangelhaft beschrieben und die Angaben der Angeschuldigten und der zwei Zeuginnen, welche den etc. Kuntze auf seinem Sterbelager gesehen haben, sind so ungenügend, daß daraus auf die Todesursache kein Schluß zu ziehen ist. Leibschmerzen, Erbrechen, Schmerzen in der Magengegend, mehrere durchdringende Schmerzensschreie, nach dem Tode festgeschlossener Mund, krampfhaft in die Höhe gezogene Knie und geballte Hände, das ist alles, was wir erfahren. Ein Bild von dem Beginn der Krankheit, von ihrer Steigerung, ihren Symptomen und ihren Wirkungen auf den Organismus erhalten wir nicht und es würde geradezu unverantwortlich sein, wollte man aus diesen ganz oberflächlich beschriebenen einzelnen Erscheinungen den Schluß ziehen, daß Kuntze an Arsenikvergiftung gestorben sei. Was uns die Angeklagte, deren Zeugniß überdies mit großer Vorsicht aufzunehmen ist, weil ja erst entschieden werden soll, ob sie eine Mörderin oder sich den Mord nur einbildet, und die Zeugen sagen, hat lediglich eine negative Bedeutung, nämlich die, daß dadurch die Arsenikvergiftung nicht widerlegt wird, daß vielmehr gewisse Symptome, welche hierbei vorkommen müssen, auch an dem verstorbenen Kuntze beobachtet worden sind. Aber die Hauptsache bleibt doch, daß es unsers Erachtens am Beweise des objectiven Thatbestandes vollständig fehlt. Zunächst steht nicht fest, daß die Angeklagte überhaupt jemals Rattengift besessen hat. Sie will dergleichen von der Witwe Herrmann erhalten haben, aber die Witwe Herrmann erinnert sich nicht daran, und daß deren Schwiegersohn, der Tischler Meyer, die verehelichte Kuntze einmal bei seiner Schwiegermutter gesehen und von seiner Frau gehört hat, sie sei wegen Rattengiftes dort gewesen, ist natürlich kein Beweis. Aber angenommen, die Angeklagte habe von der Witwe Herrmann das gewünschte Mittel bekommen, woher weiß man denn, daß dies Rattengift und daß darin Arsenik war? Die Witwe Herrmann war ja selbst nur eine Mittelsperson. Der Mann, der das Gift zubereitet hatte, der Kammerjäger Tschirsanke, ist längst todt und wenn sein Sohn versichert, sein Vater habe nur Arsenik, nicht Phosphor verwendet und zwar auf eine Portion im Preise von 5 Sgr., die ungefähr den Inhalt eines kleinen Tintenfasses von Glas ausgefüllt hätte, zwei Prisen genommen, so kommen wir dadurch doch nicht über das Feld der Vermuthungen und Möglichkeiten hinaus. Höchstens kann man es hiernach als wahrscheinlich , aber niemals als erwiesen bezeichnen, daß die Angeklagte durch Vermittelung der Witwe Herrmann etwas Rattengift erhalten hat, in welchem sich eine unbestimmte Menge Arsenik befand. Da aber der Besitz von Arsenik nicht vollkommen festgestellt ist, so konnte auch kein Versuch eines Giftmordes angenommen werden. Hielten indeß die Geschworenen trotz der in diesem Falle sehr schwer wiegenden Bedenken die Angeklagte für zurechnungsfähig und ihr Geständniß für glaubhaft, nahmen sie ferner trotz des äußerst mangelhaften Beweises an, die Angeklagte habe mit Arsenik zubereitetes Gift besessen und solches ihrem Ehemanne eingegeben, so hatte die Verhandlung doch fast nichts dafür erbracht, daß Kuntze auch an Arsenik gestorben sei. Einmal bleibt es höchst problematisch, ob das richtige Grab gefunden worden ist, noch zweifelhafter ist es, ob man die Gebeine des verstorbenen Kuntze aus dem Grabe genommen hat. Denn die Knochen, welche zuerst zu Tage kamen, als man das angeblich richtige Grab öffnete, nahm man nicht, weil sie nicht tief genug lagen und weil sich der Kopf in der Mitte befand. Aber wem gehörten denn diese Gebeine? Warum mußten sie tiefer liegen? Und sind denn Todtengräber vollwichtige Sachverständige in Bezug auf die Frage nach dem Alter und der Lage eines Skelets? Setzt man sich über alle diese Zweifel weg und sieht man als festgestellt an, daß die Sachverständigen in der That die Überreste des Kuntze und nicht etwa wenigstens zum Theil die einer andern Person untersucht haben, so gehen doch ihre Ansichten über den Befund so auseinander, daß wiederum jede Sicherheit über die Todesart fehlt. Der Dr. Zinrek hat in den Knochen und in den Holztheilen keinen Arsenik , aber eine ungewöhnliche Menge Phosphorsäure gefunden. Der Dr. Sonnenschein hat keinen Phosphor , sondern Arsenik entdeckt und zwar nur in den Knochen, nicht in den Erd- oder Holztheilen und nicht in der von den Knochen abgesudeten Masse. Der Dr. Schneider hat nur sehr geringfügige Objecte untersucht, aus diesen aber keinen Arsenik darzustellen vermocht. Schon nach diesen Ergebnissen kann man mit demselben Recht behaupten, daß die Gebeine Arsenik, wie daß sie keinen Arsenik enthalten hätten; bewiesen ist weder das eine noch das andere. Aber nun gar die medicinischen Schlüsse! Dr. Zinrek nimmt Tod durch Phosphor-, Dr. Sonnenschein nimmt Tod durch Arsenikvergiftung an, das Medicinalcollegium der Provinz erklärt: Da nur in den Knochen, nicht in dem aus dem Grabe herausgenommenen Sande und den Bretstücken von dem Dr. Sonnenschein Arsenik nachgewiesen worden sei, und da es doch möglich bleibe, daß den Knochen durch aufgefallene Erde oder auf andere Weise Arsenik habe beigemischt werden können, so sei durch die chemische Untersuchung eine Vergiftung nicht nachgewiesen. Der Dr. Ebert, der Vertreter des ebengenannten Collegiums, führt aus: gerade weil nur in den Knochen, nicht auch in den Erd- und Holztheilen Arsenik enthalten gewesen sei und das Gift in die Knochen nur durch die Circulation des Blutes gelangt sein könne, müsse der Verstorbene den Arsenik genossen haben. Diese verschiedenen Gutachten sind absolut nicht zu vereinigen, sie stehen sich diametral entgegen und es würde sehr gewagt sein, wenn man in einer Kapitalsache darauf hin einen Giftmord für bewiesen halten wollte. Die Geschworenen sollen freilich nur auf Grund ihrer Überzeugung urtheilen, sie brauchen über die Gründe, durch welche sie bestimmt worden sind, keine Rechenschaft zu geben, aber dies berechtigt sie natürlich nicht, ihre Überzeugung auf völlig unzureichende Grundlagen zu stützen und es würde ihnen mit Recht ein Vorwurf gemacht werden können, wenn sie, wo wissenschaftliche Autoritäten darüber streiten, ob Arsenik oder Phosphor gefunden, ob eine Arsenikvergiftung dargethan ist oder nicht, gewissermaßen ein Obergutachten in letzter Instanz abgeben und aussprechen wollten: ja, es liegt ein Giftmord vor. Wo die Beweise so unzureichend, wo so viele ungelöste Widersprüche vorhanden sind, wo so große Unklarheit und so großes Dunkel herrscht wie in dem vorliegenden Falle, ist nur das non liquet auszusprechen, und jeder Unbefangene wird es billigen, daß der Wahrspruch in dieser Untersuchung Nichtschuldig gelautet hat. Der Tod des Rentier Peter Tixier. (Niort im Departement Deux-Sèvres. Arsenikvergiftung.) 1865-1868. Im westlichen Frankreich, in der alten Provinz Poitou, dem heutigen Departement Deux-Sèvres, liegt die Stadt Niort und nicht weit entfernt davon das Landgut La Meillerage, einst Eigenthum der Nachkommen Mazarin's, im Jahre 1865 im Besitz von Peter Tixier, der dort als Junggeselle ein ziemlich behagliches Dasein führte. Er war 53 Jahre alt, kräftig gebaut und abgesehen von bisweilen wiederkehrenden Anfällen von Gicht von dauerhafter Gesundheit. Im Laufe des Juni 1865 erkrankte er wieder an der Gicht, Anfang Juli gesellten sich zu diesem alten Leiden ganz neue Krankheitserscheinungen, nämlich sehr heftige Leibschmerzen, Erbrechen und Durchfall, die sich im Laufe des Juli und August immer mehr steigerten und am 11. August seinen Tod herbeiführten. Schon einige Tage vorher hatte sein Hausarzt, Dr. Ganne, die Criminaljustiz davon benachrichtigt, daß seiner Überzeugung nach Tixier vergiftet sei; die Leichenöffnung und die chemische Untersuchung der Eingeweide und anderer Körpertheile, des zu diesem Zwecke aufbewahrten Auswurfs des Verstorbenen, ja des Holzes der dem Bett zunächst befindlichen, mehrfach durch Erbrechen verunreinigten Dielen bewiefen unwiderleglich, daß eine Vergiftung durch Arsenik stattgefunden hatte und zwar nach der Ansicht der Aerzte in der Art, daß der tödliche Stoff allmählich und in kleinen Dosen dem Opfer beigebracht worden war. »Von vornherein hatte die Justiz die Überzeugung gewonnen, daß der Verdacht nicht fehlgehen könne«, sagt die Anklage mit alle dem Pathos, welches derartige Schriftstücke französischer Staatsanwälte auszeichnet und leider in Deutschland gern nachgeahmt wird. Sie führt uns sodann die Schuldigen in den Personen der Witwe Tixier, ihres Vaters Franz Charlot und der Magd Franziska Richard vor. Frau Honorine Tixier, geborene Charlot, war die Witwe eines schon vor mehrern Jahren gestorbenen Bruders des Ermordeten. Sie hatte zwar, wie die Anklage behauptet, nach dem Tode ihres Ehemannes mit ihrem Schwager einige kleine Streitigkeiten in Betreff der Erbregulirung gehabt, dies war jedoch längst vergessen und sie lebten auf dem freundschaftlichsten Fuße miteinander. Frau Tixier hatte zwei Töchter, welche hoffen durften, ihren Oheim dereinst zu beerben, nur hatte dieser – sagt der Staatsanwalt – einige kleine Schrullen; darunter gehörte eine ausgesprochene Antipathie gegen die Ehe, und wenn Frau Tixier sich wieder verheirathet hätte, so hätte sie vielleicht fürchten können, daß er über sein Hab und Gut – dessen Werth auf 300000 Frs. angegeben wird – zu Gunsten seiner Vettern, die er sehr liebte, verfügt hätte. Sie war damals 34 Jahre alt, besaß selbst ein Vermögen von etwa 450000 Frs., erfreute sich eines durchaus makellosen Rufs und war, wenigstens nach der Ansicht unsers Berichterstatters, nicht schön, brünett, mit schwarzen Augen, noch schwärzerm Haar und markirten, viel Energie aussprechenden Zügen. Ihr Vater wird als ein rüstiger Greis von 72 Jahren, von blühender Gesichtsfarbe, mit einem sonderbaren Auswuchs auf der Nasenspitze begabt, geschildert; hätte er nicht gerade wegen Theilnahme an einem Giftmorde auf der Anklagebank gesessen, sagt der Referent, so würde er an Silen erinnert haben. Er hatte durch Güterhandel ein beträchtliches Vermögen erworben; die Anklage behauptet, er habe nie in gutem Rufe gestanden und sei in letzter Zeit durch seine Handelsverbindungen und sonstigen vertrauten Beziehungen zu Martin Neau, einem übelberüchtigten Manne, der 1866 wegen vierfachen Giftmordes verurtheilt worden war, noch mehr in Misachtung gerathen. Franziska Richard endlich ist 50 Jahre alt, von angenehmer Gesichtsbildung; sie hat seit acht Jahren bei Peter Tixier in Dienst gestanden. Die Anklage erwähnt nun zunächst, daß Frau Tixier, welche nicht weit von La Meillerage, in Tessonière, wohnte und ihren Schwager häufig besuchte, und die Richard diejenigen waren, welche Peter Tixier während seiner Krankheit verpflegten, die Nahrungsmittel zubereiteten und reichten; dann trägt sie folgende Einzelheiten vor: »Am 2. Juli besuchte Frau Tixier ihren Schwager, der eben wieder einen Anfall von Gicht hatte, brachte den Abend mit ihm zu und verließ ihn am nächsten Morgen. Am 4. Juli ließ Tixier den Dr. Ganne rufen, der ihn an Leibweh und heftiger Diarrhöe leidend fand. Am 15. Juli kam Frau Tixier wieder nach La Meillerage, brachte aber gegen ihre sonstige Gewohnheit ihre Bedienung, ihre Töchter und deren Hauslehrerin mit, als hätte sie vorausgesehen, daß die Krankheit lang und schwer werden würde. Von da an verschlimmerte sich der Zustand des Leidenden; am 16. Juli schon fand Dr. Ganne einige ihm unerklärliche Symptome, besonders Brennen im Halse und schweren Druck in der Magengegend. Das Uebel steigerte sich langsam bis zum 1. August. An diesem Tage gab Dr. Ganne dem Kranken ein Abführmittel, welches sehr heftig wirkte. Noch an demselben Abende ›ging die verbrecherische Hand, welche das Gift täglich und in kleinen Dosen verabreichte, mit weniger berechneter Vorsicht zu Werke‹ und Tixier wurde von entsetzlichen Schmerzen und unaufhörlichem Erbrechen befallen. Die Schmerzenslaute, die er ausstieß, waren im ganzen Hause hörbar und machten einen unaussprechlichen Eindruck auf Frau Tixier. Dieselbe rief um Mitternacht ihre Magd Josephine, welche sie in heftigem Schweiß und am ganzen Körper zitternd fand; dieser Zustand dauerte etwa anderthalb Stunden. Während desselben sagte sie zu Josephine: ›Ich bin trostlos über den Zustand meines Schwagers; ich sehe, es ist keine Hoffnung mehr! Ich verliere eine treue Stütze an ihm, denn bei dem Alter meines Vaters kann ich auf diesen nicht mehr rechnen!‹ Am nächsten Morgen ließ sie ihren Vater rufen, der sich in einem Nachbardorfe befand. Dr. Ganne hatte inzwischen einen zweiten Arzt, Dr. Ledain, zugezogen. Beide verlangten, daß der Auswurf des Kranken aufbewahrt würde. Dem setzten aber Frau Tixier und Franziska hartnäckigen Widerstand entgegen. Am 27. Juli hatte Dr. Ganne dies ausdrücklich anbefohlen. Am 29. Juli entgegneten ihm beide Frauen, als er danach fragte: sie hätten es vergessen. Dieselbe Scene wiederholte sich am 1. und 2. August. Es war dieses angebliche Vergessen um so auffallender, als der Auswurf ganz eigenthümlicher Art, nach der Beschreibung von Zeugen schwarz, mit Blut untermischt und von fauligem Gerüche war. Am 6. August hatten die Aerzte endlich durchgesetzt, daß das Ausgebrochene aufbewahrt wurde. Als sie es in ein Gefäß füllten, um es mitzunehmen, fragte Frau Tixier sehr erstaunt: was sie damit machen wollten, und verlangte dann, die Untersuchung solle sogleich und in ihrer Gegenwart vorgenommen werden. Beide Frauen hatten übrigens dem Arzt von dem Erbrechen nichts gesagt; erst am 27. Juli erfuhr Dr. Ganne, daß der Kranke auch daran litt. Das Erbrechen trat besonders abends ein, wenn er Bouillon genossen hatte; diese wurde stets von der Richard zubereitet und bald von ihr, bald von Frau Tixier ihm gereicht. Am 11. August, während Fremde dem Opfer die Augen zudrückten, befanden sich beide Frauen in der Küche. Frau Tixier äußerte: in ihrem Interesse liege es nicht, daß ihr Schwager sterbe, sein Nachlaß werde ihr mehr Ungelegenheiten als Vortheil bringen; übrigens, fügte sie hinzu, kenne ich kein Gift; ich weiß wohl, daß es eins gibt, welches man Arsenik nennt, aber ich habe es nie gesehen. Alsbald erklärte auch die Richard, sie kenne kein Gift, es sei seltsam, daß man glaube, ihr Herr sei vergiftet. Diese Aeußerungen waren dem anwesenden Maire von Beaulieu, Joly, sehr verdächtig. »Charlot«, fährt die Anklage fort, »hat den beiden Thäterinnen unzweifelhaft bei der Ausführung ihres Verbrechens Hülfe geleistet. Wie seine Tochter, wünschte auch er für seine Enkelinnen die Erbschaft des Unglücklichen und fürchtete, daß sie ihnen entgehen könnte. ›Hätte ich am 10. August La Meillerage verlassen‹, sagte er, ›so hätte Ganne seinen Einfluß auf Tixier benutzt, um ihn zu einem Testament zu Gunsten des Maire Joly zu bereden.‹ Er hatte aber auch ein persönliches Interesse am Tode Tixier's, denn er schuldete ihm 30000 Frs., zahlbar am 29. September 1865. Er verfolgte ängstlich die verschiedenen Phasen der Krankheit, nahm im August gegen seine Gewohnheit, als die Departementswahlen stattfanden, am Wahlkampfe nicht theil und heuchelte eine Besorgniß für den Schwager seiner Tochter, die weder durch ihr Verwandtschaftsverhältniß noch durch ihre Freundschaft – denn sie standen nicht in besonders freundschaftlichen Beziehungen – erklärlich war. Vom 2. August an kam er häufig nach La Meillerage; befonders als die Aerzte auf den 9. August einen Morgenbesuch angekündigt hatten, brach er um 4 Uhr früh von Hause auf, um vor ihnen einzutreffen. Als er den Kranken sah, fragte er, ob das Erbrechen noch fortdauere und ob er immer noch Bouillon trinke; er solle immer etwas davon trinken, fügte er hinzu. »Am Abend des 9. August fand die Justiz sich in La Meillerage ein. Man argwöhnte eine Vergiftung, hatte aber noch niemand beschuldigt. Es wäre nun wol erklärlich gewesen, daß die Witwe Tixier und ihr Vater im Verein mit den Beamten und den Aerzten sich bestrebt hätten, die Wahrheit an den Tag zu bringen, schon damit die Entdeckung des Giftes die Anwendung eines geeigneten Heilmittels ermöglicht hätte. Die Haltung der Angeklagten war jedoch eine ganz andere. Zuerst erklärten sie, wenn eine Vergiftung vorgekommen sei, könne man sie nur den Aerzten zur Last legen. ›Herr‹, sagte Frau Tixier zu Dr. Ganne, ›Sie haben ihn in diesen Zustand gebracht; die Arznei, die Sie ihm Donnerstag gegeben, war nicht aus der Apotheke, Sie nahmen sie aus der Tasche, Sie haben sich geirrt, und von da an ist mein Schwager immer elender geworden; er wäre jenen Abend fast gestorben.‹ »Dann sahen sie aber ein, daß dieses System der Vertheidigung nicht haltbar war und griffen zu einem andern Mittel: sie beschlossen, zu dem sterbenden Tixier noch mehrere Aerzte zu rufen, um durch die Widersprüche in deren nach flüchtiger Besichtigung des Kranken gestellten Diagnosen das Urtheil der behandelnden Aerzte zu entkräften. So kamen die Doctoren Chevallerault und Meynier nach La Meillerage, zogen sich aber zurück, nachdem Dr. Ganne sie über die Sachlage aufgeklärt hatte; ein anderer Arzt, Dr. Morin, kam am 10. August und nahm irrthümlich an, Tixier leide am Magenkrebs, von dem, wie die Section ergeben hat, keine Spur vorhanden war. Sofort forderten sie von ihm ein schriftliches Gutachten und zeigten es am nächsten Morgen dem Dr. Ganne mit den Worten: ›Das wird unsere Rechtfertigung sein!‹ So bereiteten sie ihre Vertheidigung vor, ehe Tixier noch gestorben war und bevor sie jemand angeklagt hatte!«   Dies war der wesentliche Inhalt der Anklage, die gegen die Witwe Tixier und Franziska Richard wegen Giftmordes, gegen Charlot wegen Theilnahme an diesem Verbrechen erhoben wurde und gegen welche sich diese in einer mehrtägigen Sitzung, vom 13. bis zum 18. März 1868 Wenigstens kann man den dasigen Behörden keine Übereilung vorwerfen. Zwei Jahre sieben Monate sind im Zeitalter des Dampfes und des Telegraphen eine respektable Zeit für einen schleunigen Criminalproceß. , vor dem Schwurgerichte zu Niort zu vertheidigen hatten. Tixier scheint in weiten Kreisen bekannt und allgemein beliebt gewesen zu sein, und so war denn die Betheiligung des Publikums an den Verhandlungen eine ganz außerordentliche. Dieselben bieten von Anfang bis Ende ein seltenes, sozusagen dramatisches Interesse und sind mit Umsicht und Gewandtheit geleitet, wennschon insbesondere anfangs eine gewisse Voreingenommenheit gegen die Angeklagten bisweilen durchblickt. Zuerst wird Frau Tixier vernommen. Sie erklärt, ihre Beziehungen zu ihrem Schwager seien die besten, er sei ihr ein Bruder gewesen. Sie hat ihn am 1. Januar 1865 auf eine Woche, in der Fastenzeit mit ihren Kindern, deren Lehrerin und einer Magd wieder auf acht Tage und am 27. Juni auf einen Tag besucht. Er hatte einen Anfall von Gicht und ein Diener, Pierre Page, sagte ihr, er sei recht krank, Franziska habe ihn noch nie so gesehen. Am 2. Juli kam sie wieder zu ihm. Am 3. Juli reiste sie wieder ab. Vorsitzender . Ich kann mir Ihr Benehmen nicht erklären! Sie sagen, bei Ihrer Ankunft sei Ihr Schwager sehr krank gewesen; in der Voruntersuchung haben Sie hinzugefügt, er sei vor Erbrechen fast erstickt. Nun wohl, statt für ihn zu sorgen, statt sich über den Zustand dieses Verwandten, von dem Ihre Töchter 300000 Frs. erben, zu unterrichten, reisen Sie wieder ab! Was ist das für ein Benehmen? Angeklagte . Ich mußte fort. Ich mußte nach meinen Kindern sehen und hatte Geschäfte. Vorsitzender . Erlauben Sie, Ihre erste Pflicht, als der nächsten Verwandten dieses schwerkranken Junggesellen, war, ihm die zarte Pflege angedeihen zu lassen, die man Dienstboten nicht überläßt! Angeklagte . Ich glaubte ihn nicht in Todesgefahr. Er hat bei seinen Gichtanfällen oft erbrochen und hat mich deshalb nie rufen lassen. Als Dr. Ganne am 16. Juli wiederkam, sagte Tixier: »Je mehr ich von Ihren Pillen nehme, desto schlechter wird mir!« Ganne antwortete nichts, verschrieb ein Abführmittel und das Erbrechen dauerte fort. Tixier würde gern einen andern Arzt genommen haben, aber er sagte: »Wenn ich es thue, macht mir Ganne irgendwelche Dummheiten.« Angeklagte bestreitet, Bouillon gekocht zu haben, was sie in der Voruntersuchung zugegeben hat. Auf ihre Erklärung, sie habe nicht bei Tixier gewacht, sich auch nicht darum bekümmert, was er in der Nacht genossen habe, bemerkt der Präsident: dann hätte sie auch in Tessonière bleiben können. Daß Tixier an Erbrechen gelitten, will sie dem Dr. Ganne schon bei dessen erstem Besuche gesagt und am 27. oder doch spätestens am 29. demselben das von Tixier Ausgebrochene übergeben haben. »Ich weiß, daß Dr. Ganne das Gegentheil behauptet, aber das ist eine Lüge!« Am 1. August fragte Dr. Ganne, ob kein Abführmittel im Hause sei; sie gab ihm etwas Magnesia, er sagte aber: »Ich habe etwas Besseres«, und nahm ein Arzneimittel aus der Tasche, wovon er Tixier drei Gläser trinken ließ. Beim Fortgehen sagte er zur Angeklagten: »Ihr Schwager hat nicht mehr vierzehn Tage zu leben!« »Darauf verlangte mein Schwager ein Brechmittel. Ich sagte: ›Wenn Sie sich erbrechen, so werden Sie auch die Arznei nicht bei sich behalten!‹ Er entgegnete: ›Ich will sie auch wieder von mir geben, Ganne hat mir etwas gegeben, das mich tödtet!‹ Am 9. August sagte Dr. Ganne zu mir: ›Wenn Ihr Schwager vergiftet ist, so muß man den Thäter ermitteln. Ich bin bei der Sache als Arzt compromittirt. Warum haben Sie mir vor der Welt Schaden gethan? Sie hätten sagen sollen, man habe die Ausleerungen fortgegossen, dann hätten Sie sich aus der Affaire gezogen!»« Vorsitzender . Die Voruntersuchung hat ergeben, daß Ihr Vater gesagt hat: »Beweise habe ich nicht, aber wenn Tixier vergiftet ist, so hat das nur unser Denunciant thun können!« Angeklagte . Was mein Vater gesagt hat, weiß ich nicht, aber mein Schwager hat gesagt: »Wenn ich vergiftet bin, so bin ich es nur durch Ganne's Medicin!« Vorsitzender . Ihr Schwager ist todt. Sie können ihn viel sagen lassen! Sie haben sich immer bemüht, glauben zu machen, daß Ihr Schwager durch einen von Ganne begangenen Fehler vergiftet sei. Sagen Sie frei heraus, was Sie hierüber denken. Angeklagte in lebhafter Erregung: Ich kann Ihnen nicht sagen, was ich nicht weiß! Ich habe ein Gewissen, Sie werden mich nicht dazu bringen, es zu sagen! Vorsitzender . Sie hatten einen nervösen Anfall gerade an dem Tage, an dem die Krankheit am heftigsten auftrat und an dem Dr. Ganne, wie Sie sagen, die Arznei gegeben hat. Waren es nicht Gewissensbisse, die Sie erschütterten? Angeklagte . Ich weiß nicht, mein Herr, ob mein Schwager vergiftet worden ist, aber jedenfalls habe ich ihm nichts gegeben. Niemand in der Welt wird behaupten können, daß man gesehen hätte, daß ich ihm irgendetwas zu trinken gab! Vorsitzender . Und doch hat man Arsenik in seinem Leichnam gefunden und irgendjemand muß ihm denselben beigebracht haben! Angeklagte . Ich weiß nichts davon; jedenfalls bin ich es nicht gewesen! Vorsitzender schildert den traurigen Zustand, in dem Tixier sich am 6. August befand, und spricht seine Verwunderung aus, daß sie dennoch am 7. abreisen konnte. Sie entgegnet, sie, ihre Kinder und die Erzieherin hätten Kleidung und Wäsche wechseln müssen, auch habe sie nicht geglaubt, daß die Gefahr so groß sei, besonders da ihn Dr. Ganne drei Tage lang nicht besucht habe. Am 9. sei sie zurückgekehrt und sei die Justiz ins Haus gekommen. Am 10. habe sie Dr. Chevallerault rufen lassen. Dr. Ganne habe ihn am Krankenbett getroffen und gesagt: »Was wollen Sie hier? Wissen Sie denn nicht, daß dieser Mann vergiftet ist und daß die Justiz untersucht?« Chevallerault entgegnete: »Wenn ein Kranker mich rufen läßt, so kenne ich keine Ablehnung!« Vorsitzender . Dr. Chevallerault hat erklärt, die Familie des Kranken habe ihm gesagt, derselbe leide seit sechs Monaten an der Gicht, aber erst seit drei Wochen an Erbrechen. Sie sehen die Wichtigkeit dieser Angabe ein. Wenn am 10. August die Familie erklärt, daß das Erbrechen vor drei Wochen begonnen hat, so hat es etwa am 16. oder 17. Juli, das heißt nach Ihrer Ankunft in La Meillerage, begonnen und das ist sehr belastend für Sie. Angeklagte . Das hat Herr Chevallerault nicht sagen können. Vorsitzender . Nun, wir werden sehen, ob es wahr ist oder nicht; daß er es gesagt hat, ergeben die Acten. Was haben Sie Herrn Ganne entgegnet, als dieser Herrn Chevallerault gesagt hatte, Ihr Schwager sei vergiftet? Angeklagte . Ich habe gesagt, wenn eine Vergiftung stattgefunden habe, so sei dieselbe sein Werk. Dr. Ganne erwiderte: »Sie können noch Ihren Herrn Chevallerault und seinesgleichen holen, das sind lauter Esel, denen ich aufs Fell kommen möchte.« Vorsitzender . Sie sahen zwei Gensdarmen auf das Haus zukommen, um mit Ihnen zu sprechen. Sie sagten zu Ihrem Schwager: »Sie sind noch bei vollem Bewußtsein! Sprechen Sie ein Wort, rechtfertigen Sie mich, halten Sie mich für fähig, Sie zu vergiften?« Was hat Ihr Schwager hierauf erwidert? Nichts als: »Ich bin ein sehr unglücklicher Mann!« Angeklagte . Wissen Sie genau, Herr Präsident, daß er weiter nichts erwidert hat? Vorsitzender . Ich weiß nicht, ob er sonst noch etwas erwidert hat, aber es steht nichts in den Acten! Angeklagte lächelnd: Schön; aber ich, ich weiß, daß er etwas anderes geantwortet hat! Mit der Bemerkung des Präsidenten, es sei merkwürdig, daß sie sich in den drei Wochen, die sie am Krankenbett ihres nächsten Verwandten zugebracht habe, nicht darum gekümmert habe, was diesem verabreicht werde, schließt ihre Vernehmung, während welcher sie eine bewundernswerthe Ruhe und Geistesgegenwart gezeigt und mit klarer, deutlicher Stimme gesprochen hat. Nur zuweilen zeigte ein nervöses Zucken um die Schläfen, ein Falten der Stirn und das Feuer ihres Blickes, daß sie eine Frau von Energie ist. Es folgt die Vernehmung von Franziska Richard, welche äußerst befangen ist, weint und zittert und fast unverständlich leise spricht. Nach ihrer Angabe hat Tixier schon vor Johanni, am 4. Juni, nach einem Diner, welches er seinen Freunden gegeben und bei welchem Dr. Ganne zugegen war, an Erbrechen gelitten, ohne jedoch sehr krank zu sein. Schon ehe sie vor acht Jahren bei ihm in Dienst trat, war Dr. Ganne sein Hausarzt; er hätte gern einen andern genommen, wagte es aber nicht. Er litt schon an Erbrechen, ehe Frau Tixier nach La Meillerage kam, aber es wurde nach ihrer Ankunft schlimmer. Nachdem ihm Dr. Ganne Pillen gegen das Fieber gegeben hatte, klagte er, daß ihm die paar Pillen, die er genommen, im Leibe brennten. Er hatte auch vor den Pillen schon sich erbrochen. Nach der Medicin erbrach er immer mehr »als wollte er das Herz durch den Mund von sich geben«. Die Bouillon kochte sie, verabreicht wurde sie bald von ihr, bald von Frau Tixier. Als die Rede auf Vergiftung kam, trat Franziska zu ihrem Herrn und fragte: »Herr, wen beschuldigen Sie denn, Ihnen Böses gethan zu haben, mich oder Frau Tixier?« Er antwortete: »Weine nicht, die Sache wird keine Folgen haben!« Frau Tixier sagte nach dem Tode, als man von Vergiftung sprach: »Ich kenne kein Gift.« Franziska sagte: »Ich auch nicht; man sagt, daß man mit Arsenik die Leute vergiftet, aber ich habe noch keinen gesehen.« Darauf sagte Herr Joly: »Es gibt Weißen, es gibt auch rosa.« Die Widersprüche zwischen diesen beiden Angeklagten, insbesondere in Betreff der Bouillonbereitung, werden durch den Gerichtsschreiber constatirt und es folgt am nächsten Tage die Vernehmung des alten Charlot. Er kam am 2. August nach La Meillerage, ging sofort in Tixier's Zimmer und fragte, was ihm fehle. Dieser antwortete: »Der elende Ganne hat mich mit der Medicin getödtet, die er mir gegeben hat.« Als er am 9. August wieder hinkam, traf er den Dr. Ganne, welcher ihn fragte, was er wolle. Darauf sagte Dr. Ganne zu dem Kranken: »Ich habe ein Mittel für Sie, das ich selbst zubereiten werde; ich werde es Ihnen heut Abend bringen.« Charlot wunderte sich hierüber, erfuhr aber bald darauf, daß Ganne die Leute im Hause beschuldige, Tixier vergiftet zu haben. Ich sagte, fährt der Angeklagte fort: »Was auch geschehen möge, unsere Unschuld ist unser Schutz.« »Desto besser für Sie«, entgegnete Ganne in grobem Tone. Darauf kam Dr. Chevallerault. »Wozu dieser Ueberfluß an Aerzten«, fragte Ganne, »bin ich nicht Arzt?« »Kehren Sie mit Ihrer Tochter nach Haufe zurück«, sagte er dann, »was machen Sie hier? Sie compromittiren sich!« Vorsitzender . Sie haben später geäußert: »Ich habe keine Beweise, aber wenn Tixier vergiftet ist, so hat dies unser Denunciant gethan.« Nun sprechen Sie sich deutlich aus: Glauben Sie, daß Herr Ganne Tixier vergiftet hat? Angeklagter . Herr Präsident, als der Kranke mir gesagt hatte, Ganne habe ihn getödtet, habe ich meine Meinung für mich behalten. Ich mache es nicht wie er, ich denuncire niemand! Vorsitzender . Sehen wir zu! Tixier ist vergiftet! Sie sagen: Ich habe keine Beweise, aber – u. s. w. Nun müssen Sie sich deutlich ausdrücken und sagen, ob Sie die gewissenhafte Überzeugung haben, daß es Dr. Ganne gewesen ist, der Tixier vergiftet hat. Angeklagter . Herr Präsident, ich behalte meine Meinung für mich. Ich kann Herrn Ganne nicht beschuldigen. Er kann sich geirrt haben, wie dies allen Aerzten begegnet; er kann unwillkürlich vergiftet haben. Vorsitzender . Glauben Sie, daß Dr. Ganne, wenn er nicht unwillkürlich vergiftet hat, dies vorsätzlich gethan hat? Angeklagter . Auf diese Frage kann ich nicht antworten. Vorsitzender . Geben Sie Acht! Dies ist wichtig und die Jury wird Ihre Antwort würdigen: ich frage Sie, ob Sie glauben, daß Dr. Ganne Tixier vorsätzlich vergiften konnte? Angeklagter . Ich weiß es nicht, Herr Präsident. Vorsitzender . Wie, Sie wissen es nicht? Sie müssen wissen, was Sie hierüber denken, und trotz der großen Wichtigkeit der Frage können Sie nicht darauf antworten? Angeklagter . Sei das so wichtig, als Sie wollen, ich kann nicht antworten. Mein Gewissen verbietet mir, jemand zu denunciren, wer es auch sei. Herr Tixier, das habe ich gehört, hat gesagt: »Der erbärmliche Ganne hat mich getödtet; was will er hier machen? Nachdem er mich mit seiner Medicin gemordet hat, will er mich wol noch mit seiner Justiz morden!« Vorsitzender . Gut; was schließen Sie hieraus? Angeklagter . Ich wiederhole Ihnen, ich behalte meine Meinung für mich und beschuldige niemand! Er versichert, sehr wohl gemerkt zu haben, daß man – nicht gegen ihn, daran habe er nicht gedacht – aber gegen seine Tochter und die Leute im Hause Argwohn hege, und habe deshalb die Doctoren Chevallerault, Meynier und Morin zugezogen. Auf Befragen des Vorsitzenden gibt er an, Dr. Ganne sei ihm feindlich gesinnt, und erzählt die Veranlassung folgendermaßen: »Ich hatte vor einiger Zeit plötzlich einen Associé verloren, mit dem ich 20 Jahre lang Geschäfte gemacht hatte. Da bot mir Dr. Ganne an, dessen Stelle in meinem Gütergeschäft einzunehmen. ›Lassen Sie mich so ein 40000 Frs. gewinnen‹, sagte er, ›und Sie werden mir einen großen Dienst erweisen!‹ Ich hatte ihm eben 20000 Frs. geborgt, die er noch jetzt schuldig ist. Es wird ihm sogar schwer, die Zinsen davon zu bezahlen. Ich versprach ihm also nichts, aber dachte bei mir: Das wäre ein schöner Associé. Später traf er mich einmal bei einem Notar; man sprach von dem Gute des Herrn von Chatenay, das gerade zu verkaufen war, und Ganne schlug mir vor, es mit ihm zu kaufen. Ich lehnte dies ab und später erfuhr er, daß ich es mit Martin Reau getauft hatte. Daher sein Haß!«   Die Reihe der Zeugen eröffnet der vielerwähnte Dr. Ganne, der in einem dreistündigen, sehr beredten Vortrage seine Wahrnehmungen mittheilt. Seit 25 Jahren Hausarzt bei Tixier, stand er lediglich in diesem ärztlichen Verkehr mit ihm. Tixier litt an der Gicht und liebte gute Kost, was nicht eben heilsam war; am 4. Juni hatte er gichtische Schmerzen im rechten Handgelenk, Ganne besuchte ihn, wurde zum Frühstück geladen und sie blieben drei Stunden bei Tische, was dem Arzte etwas zu lange schien; auch verschlimmerte sich das Befinden des Kranken danach. Am 4. Juli wurde Dr. Ganne wieder gerufen und fand denselben in dem in der Anklage beschriebenen Zustande; erst am 25. Juli stieg der Verdacht einer Vergiftung in ihm auf, wurde immer stärker und veranlaßte ihn, am 1. August Dr. Ledain zuzuziehen, welcher ihm, nachdem er den Kranken sorgfältig untersucht hatte, fest ins Auge sah und sagte: »Ihr Patient ist vergiftet! Warum geben Sie mir solche Räthsel auf, da Sie die Auflösung kennen?« Ganne antwortete: »Sie argwöhnen nur, wovon ich überzeugt bin.« Durch seine Amtsthätigkeit als Maire von Parthenay gehindert, konnte er erst am 6. August wiederkommen, fand den Kranken sehr viel schlechter und erhielt nun endlich die Ausleerungen desselben. Er ließ dieselben chemisch untersuchen und erfuhr zwei Tage später, daß sie ein mineralisches Gift enthielten. Tixier wurde immer elender und er berieth mit Dr. Ledain, was sie thun sollten. »Schweigen wir«, sagte er, »so wird man uns für Dummköpfe oder für Leute halten, deren Stillschweigen erkauft ist.« Sie beschlossen, alles zu sagen. »Hätte ich nochmals einen Beschluß zu fassen, so würde es derselbe sein!« Sie benachrichtigten den Staatsanwalt und eröffneten dem Kranken geradezu: er sei vergiftet. Dieser dachte einige Augenblicke nach und sagte dann: »Das glaube ich nicht! Wer hätte ein Interesse, mich zu vergiften?« Charlot und Frau Tixier waren äußerst aufgebracht. Tags darauf, nach der Anwesenheit der Doctoren Chevallerault und Meynier, sagte die letztere zu Dr. Ganne: »Mein Herr, nicht ich habe meinen Schwager vergiftet, sondern Sie mit Ihren Arzneien.« Er entgegnete: »Madame, Sie sind auf recht schlechtem Wege!« Gleich darauf bat sie ihn, diese Worte zu vergessen, sie habe völlig den Kopf verloren, weil sie den Gedanken nicht fassen könne, daß ihr Schwager vergiftet sein sollte. »Nehmen Sie mich in Schutz«, sagte sie, »ich sehe, daß man Verdacht gegen mich hat.« Er erwiderte: »Mein Gott, Madame, man hat keinen Verdacht gegen Sie, aber spielen Sie nicht oft ähnliche Scenen, das würde Ihnen nicht vortheilhaft sein.« Dr. Ganne nahm dann mit dem zweiundsiebzigjährigen Dr. Ledain auf Requisition des Gerichts die Leichenöffnung vor. Die Beschaffenheit des Gehirns, des Herzens und des Magens, welche so weit zerstört waren, daß sie ihre normalen Functionen nicht mehr verrichten konnten, sowie der Leber, der Milz und des Zwölffingerdarms bewiesen, daß Tixier weder am Magenkrebs noch an andern Krankheiten, sondern infolge der Einbringung eines mineralischen Giftes in den Organismus gestorben war; die chemische Analyse der verschiedenen Körpertheile, an welcher sich außer beiden genannten Ärzten noch der Professor der Pharmacie Malapert und der Apotheker Prout aus Parthenay betheiligten, bewies eine allmähliche, periodische Vergiftung. Auf Befragen des Staatsanwalts erklärt Dr. Ganne: »Ich habe erst seit dem 25. Juli entschieden an Vergiftung geglaubt. Nachher ist mir klar geworden, daß dem Verstorbenen wahrscheinlich schon vor dem 16. etwas Schädliches beigebracht worden war, denn der Aufguß von China, den ich ihn trinken ließ, brannte ihm im Halse, was leicht erklärlich ist, da derselbe entzündet war, gewiß aber ist für mich, daß die Vergiftung vor dem 25. und möglich, daß sie zu Anfang Juli begonnen hat.« Schließlich versichert er feierlich: daß die angeblichen Motive zur Feindseligkeit gegen Charlot erdichtet seien, daß er ihn nie gebeten habe, ihn zum Associé anzunehmen, daß die Zinsen der 20000 Frs. durch eine Versäumniß des Notars der Familie und theilweise auch infolge der Verhaftung Charlot's nicht bezahlt seien, daß er aber bereit sei, das Kapital zurückzuzahlen, daß er Tixier, der im Gegentheil sein Schuldner gewesen sei, nie um ein Darlehn ersucht und daß ihn bei der ganzen Angelegenheit nur strenges Pflichtgefühl geleitet habe. Die Sachverständigen Malapert und Prout bestätigen, daß sie in den von ihnen untersuchten Körpertheilen Arsenik gefunden haben, und der Apotheker Damenon, welcher die von Dr. Ganne für den Verstorbenen verschriebenen Arzneien angefertigt hat, versichert, daß sich darin nichts Schädliches befunden hat. Sodann wird die von dem Verstorbenen vor dem Untersuchungsrichter abgegebene Aussage verlesen. Darin erklärt er, daß er gewöhnlich an der Gicht gelitten habe, daß aber erst bei diesem letzten Anfall, welcher mehr als zwei Monate andauerte, das Wesen der Krankheit ein anderes und schwereres geworden sei; er habe an Brennen in der Kehle und im Magen, an Diarrhöe und einem dumpfen Kopfschmerz gelitten. »Besonders abends, längere oder kürzere Zeit nach der letzten Mahlzeit, litt ich an Erbrechen. Welcher Ursache ich dieses Leiden zuschreiben soll, weiß ich nicht, doch glaube ich nicht, daß jemand ein Attentat gegen mein Leben gemacht hat. Ich habe an den Personen meiner Umgebung und besonders an denen, die mich pflegen, nichts Ungewöhnliches bemerkt. Ich weiß, daß Dr. Ganne und Ledain mehreremal verlangt haben, daß man ihnen meine Ausleerungen aufbewahre, und daß dies erst in den letzten Tagen geschehen ist, trotz ihrer wiederholten Aufforderung, glaube aber nicht, daß dies böswilligerweise unterlassen ist. Bis zur Stunde habe ich niemand weder durch Testament noch sonst wie etwas zugewendet. Nahrungsmittel und Arzneien haben bald Frau Tixier, bald Franziska zubereitet und mir gereicht.« Zeuge Pierre Page hat bei Tixier gedient und in dessen Zimmer geschlafen, bis Johanni 1867, hat aber nichts von Erbrechen bemerkt. Frau Tixier macht ihm bemerklich, daß er seit Mai 1867 nicht mehr das Schlafzimmer seines Herrn theilen durfte, weil er sich oft betrunken hatte. Er gibt dies zu und erinnert sich auch, daß Tixier bei der Gicht oft über Leibschmerzen und Blähungen geklagt hat. Der Conditor Sulter aus Parthenay war am 14. und 18. Juli in La Meillerage. An beiden Tagen wurde gefischt. Am ersten Tage nahm Tixier, der sich an den Tisch hatte rollen lassen, am Diner mit guter Laune und großem Appetit theil. Am 18. blieb er im Bett, war leidend, freute sich aber über die schönen Krebse, die gefangen waren. Frau Tixier gab ihm auf seinem Bett zu essen und zu trinken; sie schnitt ihm selbst die Bissen zu. Zeuge Clisson , Jugendfreund der Gebrüder Tixier: Dr. Ganne und Tixier schätzten einander sehr. Dr. Ganne kam nicht so oft nach La Meillerage, als jener es wünschte: Pächter Paindessault hörte am 10. August, wie Charlot den Verstorbenen aufforderte, etwas Bouillon zu trinken. Tixier bat ihn, Herrn Prout aus Parthenay zu ersuchen, zu ihm zu kommen, und sagte: »Ich weiß nicht, was man mir verordnet, welches Gebräu man mich nehmen läßt, aber es zerreißt mir die Kehle und ich speie Blut danach.« – Er achtete und liebte seine Magd Franziska. Joly , weitläufig mit dem Verstorbenen verwandt, behauptet, derselbe habe Charlot nie leiden können. Er hat nie gesagt, daß er seine Schwägerin enterben würde, wenn sie wieder heirathete. Er war sehr zufrieden mit Franziska, und fürchtete nur, da sie einen Liebhaber hatte, er würde sie durch eine Heirath verlieren. Hausbesitzer Gaby besuchte Tixier am 7. August und machte auch Frau Tixier seine Aufwartung. Sie war in sehr peinlicher Lage, da ihr Ganne den Zutritt zu ihrem Schwager mit den Worten verweigert hatte, ihre Stellung dürfe nicht die einer Krankenwärterin sein, und wenn sie darauf bestände, eine solche vorzustellen, würde sie sich compromittiren. Der Zeuge, der ihre Beziehungen zu ihrem Schwager nur von der besten Seite gekannt hatte, sprach ihr seine Theilnahme aus. Tixier sagte auch zu ihm in Bezug auf die Doctoren Ganne und Ledain: »Haben die mich aber gestern gequält!« Zeuge bezog das auf die geistige Qual, die ihm die Reden und Fragen der Ärzte in Betreff einer Vergiftung verursacht hätten. Zum Pachter Bireau sagte Tixier: »Ganne hat mir eine Arznei gegeben, die mich umbringt.« Auf dessen Rath, einen andern Arzt zuzuziehen, entgegnete er: »Sie wissen ja, wie Ganne ist; er würde viel Lärm machen und nicht wieder herkommen.« Joly , Maire von Beaulieu: Er kam, während Tixier im Todeskampfe lag, in die Küche. Frau Tixier war außer sich, daß man sie für eine Giftmischerin hielt. Franziska weinte. Erstere sagte: »Man sagt, ich hätte meinen Schwager vergiftet. Ich kenne keine Art von Gift, ich habe nie Arsenik gesehen!« Franziska sagte auch: »Ich weiß wohl, daß es Gift gibt, welches man Arsenik nennt, aber ich habe nie welchen gesehen.« Er entgegnete: »Es gibt weißen uud rosa.« Im Krankenzimmer sagte er zu der Krankenwärterin: wenn der Kranke sterbe, so solle er so wie er sei, ohne Aenderung seines Anzugs, ins Bett gelegt werden. »Wird man die Leiche nicht öffnen?« fragte mich Charlot. Ich antwortete: »Es gibt nur dies Eine Mittel, die Wahrheit zu ermitteln.« »Ach‹, fügte er hinzu, ›Dr. Morin hat uns gesagt, er habe Krebs im Magen oder eine Geschwulst.« Zeuge war bei der Leichenöffnung zugegen. Er und Charlot sahen, daß der Magen mit schwärzlichen Flecken übersäet war. »Herr Charlot fragte, was ich von dem allen dächte, und ob eine Vergiftung stattgefunden habe. ›Ja‹, antwortete ich, ›gewiß, ich bin davon überzeugt.‹« Vertheidiger . Sie sind wol ein sehr tüchtiger Anatom, Herr Zeuge, daß der Anblick Eines Organs Sie überzeugt? Der Vorsitzende ersucht ihn, sich nicht direct an den Zeugen zu wenden. Vertheidiger . Nun Wohl, Herr Präsident, bitte, fragen Sie den Zeugen – halt – das heißt – nein, fragen Sie ihn nichts! Es erscheint demnächst der Pfarrer von Beaulieu, Herr Faugon. Er besuchte Tixier am 24. Juli und rieth ihm gemeinschaftlich mit Frau Tixier, einen andern Arzt anzunehmen. Tixier entgegnete: »Später!« Am 1. August wiederholte er auf Frau Tixier's Bitten diesen Rath noch dringender. Der Kranke entgegnete: »Ganne ist so heftig, er würde bis an die Decke springen, wenn er andere Ärzte hier fände.« Am 3. August bittet ihn Frau Tixier abermals, ihren Schwager doch zur Zuziehung anderer Ärzte behufs einer Consultation zu bewegen, und klagt über die falsche Sicherheit, in der Ganne den Kranken hinhalte. Dieser sagt, Ganne habe sich geirrt und ihm ein zu starkes Abführmittel gegeben. Am Tage der ersten gerichtlichen Vernehmung fällt Frau Tixier ihm zu Füßen und ruft: »Beten Sie zu Gott, daß man die Schuldigen und Unschuldigen entdecke, Herr Pfarrer!« Dann wendete sie sich zu dem Kranken und sagte: »Sie, Schwager, solange Sie noch unter uns sind, sprechen Sie – rechtfertigen Sie mich! Halten Sie mich dessen für fähig, dessen man mich anklagt. Sie, der Sie so gut, der Sie ein Vater für mich gewesen sind?« »Nein«, entgegnete Tixier, »beruhigen Sie sich, die Sache wird keine Folgen haben.« Dann sagte er zum Pfarrer: »Dieser Bursche, der Ganne, hat mich in diesen Zustand gebracht und nun kommt er noch mit seiner Justiz! Wenn ich aber durchkomme, soll er mir nicht wieder ins Haus!« Vorsitzender . Wie kam es aber, daß Tixier zögerte, einen andern Arzt anzunehmen? Zeuge . Es war nur die Furcht, die er vor Dr. Ganne hatte. Ich habe ihn zittern sehen, wenn Ganne mit ihm sprach. Dr. Morin , welcher Magenkrebs angenommen hat, sagt: »Ich prüfte den Zustand des Patienten und sah wohl, daß er verloren war. Seine Ausleerungen waren schwarz, und da so ausgezeichnete Ärzte, wie die Herren Ganne und Ledain, eine Vergiftung angenommen haben sollten, so war ich erstaunt, daß sie nicht versucht hatten, sie durch ein Gegengift und insbesondere durch schwefelsaures Eisenoxydhydrat zu bekämpfen, welches in den Fällen von Metallvergiftung, die schwarzes Erbrechen erzeugt, unfehlbar ist. Ich glaubte also, die Herren hätten keine Vergiftung angenommen, und ich entschied mich nach den Symptomen für ein krebsartiges Leiden. Die Section hat ergeben, daß eine Magenverletzung das schwarze Erbrechen hervorgebracht hatte, ich hatte mich also nur theilweise getäuscht.« In dem Bericht über die Leichenöffnung findet er Widersprüche und erklärt ferner: »Ich glaube nicht an eine Vergiftung in kleinen Dosen, die schon vor dem 1. August begonnen hätte. Man würde dann in der Leber kleine Quantitäten Arsenik gefunden haben, und die faulige Masse derselben würde nicht von Würmern gewimmelt haben; wenn arsenige Säure darin gewesen wäre, wäre jedes thierische Leben unmöglich gewesen. Eine Einsaugung des Giftes konnte auch nicht stattfinden, da die Schleimhäute des Magens ihren Dienst nicht mehr thaten. Ich glaube, daß der Tod infolge schon früher bestandener Magenleiden und einer am 1. August stattgehabten Arsenikvergiftung eingetreten ist. Dr. Ganne erklärt zunächst: Auf die böswilligen Verdächtigungen, die Herr Morin gegen ihn ausgesprochen habe und in denen das Lächerliche mit dem Gehässigen vermengt sei, werde er nicht antworten, da sie ihn nicht treffen könnten. Dann geht er auf den wissenschaftlichen Theil der Morin'schen Auslassung über, bestreitet zunächst, daß Tixier an irgendwelcher krebsartigen Krankheit gelitten haben könne, da er hierzu zu corpulent gewesen sei und nicht die gelbe Gesichtsfarbe und das leichenhafte Aussehen aller Krebskranken gehabt habe, und fährt fort: »Was Gegengifte betrifft, so hätte man deren allerdings dem Kranken beibringen können. Aber erstens darf man in den Magen von Kranken, die man für vergiftet hält, keine Substanzen einbringen, welche später die chemische Analyse beeinträchtigen können« – hier entsteht ein lange anhaltendes Murren unter der Zuhörerschaft – »und dann habe ich Herrn Tixier Eiweißwasser gegeben, welches ein kräftiges Gegengift und, nach Orfila und Devergier, besonders wirksam gegen Arsenik ist, wenn es auch Herr Morin nicht anerkennt.« Er bleibt bei seiner Behauptung, daß die Dosis Gift, die am 1. August gereicht worden, nicht allein genügt haben würde, den Tod herbeizuführen; sie habe nur stärker gewirkt, und das komme auch daher, daß der Magen durch das von ihm gereichte Abführmittel fähiger gemacht worden sei, schädliche oder unschädliche Stoffe zu absorbiren. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob er nicht Arzneimittel bei sich zu führen pflege, erklärt er, es gebe gewisse Arzneien, die der Arzt, wenn er über Land fahre, stets bei sich führe, Arsenik aber habe er nie bei sich, und habe in seiner dreißigjährigen Praxis nur einmal dieses Gift in einer Dose von 5 Centigrammen angewendet; der Kranke sei beinahe daran gestorben. Dr. Morin bleibt dabei, Herr Ganne hätte schwefelsaures Esenoxydhydrat anwenden müssen, ohne an die chemische Analyse zu denken, denn die erste Pflicht des Arztes sei, den Kranken zu retten (Murmeln der Zustimmung), und wenn die Vergiftung schon vor dem 1. August begonnen hätte, so hätte man den Arsenik nicht in unendlich kleiner Quantität, sondern centigrammenweise vorfinden müssen; auch hätten dann im Magen keine Würmer leben können. Herr Ganne entgegnet, diese Würmer seien noch Larven gewesen und es gebe Klassen von Würmern, welche sich im Gift vollkommen wohl befänden. Herr Malapert erklärt, für gewöhnlich lebten keine Würmer im Arsenik, aber die im Magen Tixier's gefundene Quantität Gift sei zu gering gewesen, um ihnen zu schaden. Hiermit schließt die ärztliche Debatte, welche jedenfalls ergeben hat, daß die gefundene Quantität Arsenik eine sehr unbedeutende war. Es folgen mehrere Dienstboten aus La Meillerage. Louis Sabiron hat seit Ende Juni gewußt, daß Tixier an Erbrechen litt. Pelagie Moreau hat vor der ersten Ankunft der Frau Tixier von Franziska gehört, daß Tixier an heftigem Erbrechen gelitten habe. Dasselbe bekundet Jean Lafagerie. Gegen Alexander Petraud hat Dr. Ganne einmal geäußert, Tixier wolle keine Arznei nehmen, »so möge er denn crepiren, zum Henker«! Dr. Ganne stellt dies in Abrede. Dann wird die Erzieherin der Kinder von Frau Tixier, Fräulein Eugenie Lassalle, vorgerufen, und hält in gewählter, blumenreicher Sprache ihrer Principalin und dem alten Charlot eine begeisterte Lobrede; sodann erzählt sie die Vorgänge in La Meillerage in schon bekannter Weise. »Als die fremden Ärzte sich entfernt hatten, sagte Dr. Ganne zu Frau Tixier: ›Sie sind es, die den ganzen Lärm gemacht hat. Aber fürchten Sie nichts, ich werde Ihnen heraushelfen.‹ Frau Tixier entgegnete: ›Ach, wenn Sie meine Unschuld an den Tag brächten, so hätte ich, glaube ich, den Muth, Sie zu umarmen!‹ Als ich eines Tages mit dem kranken Herrn Tixier allein war«, erzählt die Zeugin weiter, »wurde der Maire, Herr Joly, angemeldet. Ich sprach mein Erstaunen hierüber aus, da ich wußte, daß er mit Herrn Tixier sehr schlecht stand. Dieser sagte lächelnd: ›Vielleicht sind es Gewissensbisse, die ihn herbringen.‹ Während der Krankheit verreiste Dr. Ganne einmal auf mehrere Tage nach Paris, um sich um einen Orden zu bewerben, den er, wie er sagte, für die Dienste, die er der Justiz geleistet, verdient habe.« Als Frau Tixier verhaftet worden war, suchte Dr. Ganne die Erzieherin auf und fragte sie, nachdem er sie gebeten hatte, die Kinder fortzuschicken: »Was denken Sie von alledem?« »Was ich denke«, entgegnete sie; »daß ich nichts denken will.« »Tixier ist vergiftet«, fuhr er fort, »ich weiß es, ich bin davon überzeugt.« »Ich glaube, daß Sie davon überzeugt sind!« »Haben Sie nie Frau Tixier und den alten Charlot hierüber sich verständigen hören?« »Nein.« »Parbleu, sie werden Sie nicht ins Vertrauen gezogen haben! Was denken Sie jetzt zu thun?« »Die Kinder zu beaufsichtigen.« Darauf erkundigte sich Dr. Ganne, wieviel Gehalt sie bekomme, that sehr erstaunt, daß es so gering sei, und fuhr fort: »Sie werden in Verlegenheit sein, wie Sie sich im Verlauf dieser Angelegenheit benehmen sollen. Wenn ich Ihnen rathen soll, so schicken Sie alle Briefe, die Sie erhalten, an den Untersuchungsrichter – oder nein – halt – schicken Sie sie lieber mir, ich werde sie ihm schicken, das ist dasselbe!« Zeugin hat sehr lange, stets in untadelhaftem Stil, mit unverwüstlicher Ruhe und niedergeschlagenen Augen, gesprochen. Der Vorsitzende macht sie darauf aufmerksam, daß sie Verschiedenes vorgebracht hat, was sie in der Voruntersuchung verschwiegen hatte. Zeugin entgegnet, der Untersuchungsrichter habe ihr erklärt, sie mache zu viel Worte, man müsse abkürzen, was sie sage; was sie vom Orden sage, sei eine Albernheit, deren Fortlassung er verantworten wolle; übrigens müsse man dumm – sehr dumm – erzdumm sein, um so etwas zu erzählen. Vorsitzender . Zeugin, Sie gehen zu weit. Es ist unmöglich, daß ein Beamter Ihnen dergleichen gesagt hat! Staatsanwalt . Dabei haben Sie andererseits Verschiedenes ausgelassen, was Sie früher gesagt haben. So haben Sie nicht von dem Project einer Heirath zwischen der Witwe Tixier und Martin Reau gesprochen! Frau Tixier heftig: Aber das ist absurd! Staatsanwalt . Zeugin, haben Sie früher hiervon gesprochen? Zeugin . Ich habe gesagt, daß man im Publikum, nicht daß man im Charlot'schen Hause von diesem Eheproject gesprochen hat. Frau Tixier . Ja, im Publikum, da mag man so etwas gesagt haben, aber nie im Hause meines Vaters. Die bisher vernommenen Zeugen waren als Belastungszeugen aufgeführt. Es folgen verschiedene Entlastungszeugen. Alle sprechen mit höchster Anerkennung von Charlot. Herr Monnier weiß, daß Tixier den Maire Joly als seinen Feind betrachtete; Fräulein Lassalle hat sich bald nach ihrer Vernehmung bei ihm über den Untersuchungsrichter beklagt, der nicht alles aufgenommen, was sie angeführt habe. Auf seine Bemerkung: dann hätte sie nicht unterzeichnen sollen, entgegnete sie: »Was wollen Sie; ich bin Frau, ich verstehe nichts davon, ich fürchtete, Frau Tixier und ihren Vater zu compromittiren, endlich hatte ich den Kopf verloren!« Der Notar Allard kennt Charlot seit vielen Jahren als höchst ehrenwerth. Sein Grundsatz in Geschäften war: Lügen heißt Stehlen! Vor zwei Jahren hat Charlot dem Zeugen erzählt, daß Ganne ihm eine Geschäftsverbindung vorgeschlagen habe. Ganne versichert, nur einmal im Scherz etwas Ähnliches gesagt zu haben. Charlot wiederholt seine frühere Behauptung. Auch davon hat Charlot Herrn Allard erzählt, daß Ganne den verstorbenen Tixier um ein Darlehn von 30000 Frs. ersucht, und daß dieser es auf seinen Rath verweigert habe. Ganne stellt dies wieder feierlichst in Abrede und erbietet sich, sofort die Bilanz seines Vermögens zu ziehen, dann werde man sehen, daß er, Gott sei Dank, kein Darlehn brauche. Eine große Menge von Pächtern, kleinen Grundbesitzern, Kaufleuten und Gewerbtreibenden geben Herrn Charlot das Zeugniß, daß sie ihn stets als Ehrenmann erfunden haben. Die Witwe seines frühern Compagnons, Madame Violleau, hatte von ihrem Ehemann das Miteigenthum von Grundstücken ererbt, die dieser gemeinschaftlich mit Charlot gekauft hatte. Sie wollte ihren Antheil an Charlot verkaufen. Charlot rieth ihr, damit noch zu warten, die Güter würden im Preise steigen, was auch wirklich geschah. Der Pfarrer Catineau zu La Ferrière hat Frau Tixier seit ihrer Verheirathung als eine Würdige Frau gekannt, die den Verlust ihres Gatten aufs tiefste und aufrichtigste beklagt hat und noch beklagt; er hat bestimmte Beweise dafür, daß sie weit entfernt ist, geldgierig zu sein, wie man ihr nachsagt. Gutsbesitzer Denipeau bekundet, daß Dr. Ganne nach Tixier's Tode zu ihm gesagt hat: »Ja, Tixier ist todt; morgen wird man ihm die Gedärme in die Sonne legen!« Am wichtigsten ist die Aussage des Pachters Paseau, dem Tixier gegen Ende Juni, eine Woche vor der Ankunft der Frau Tixier, geklagt hat: er leide sehr, er habe Gift im Leibe, Dr. Ganne habe ihm eine Arznei gegeben, die ihn verbrenne, er weiß bestimmt, daß Tixier schon damals an Erbrechen gelitten hat; am 5. Juli hat letzterer sich in ähnlicher Weise gegen den Schweinschneider Adrien über die ihm von Ganne gegebene Arznei beklagt. Dies waren die Ergebnisse der langen Verhandlungen, denen ein vierstündiger Vortrag des Staatsanwalts folgte. Wir wollen in dessen Einzelheiten nicht eingehen; er bildet eine ausführlichere Wiedergabe dessen, was die Anklage behauptet, aber, der Herr Staatsanwalt möge uns verzeihen, nicht erwiesen hat. Denn erwiesen scheint zwar, daß Tixier an einer, ob langsamen, ob einmaligen, Arsenikvergiftung gestorben ist. Aber nicht erwiesen ist, daß deren Symptome, das Erbrechen und das Brennen im Leibe, erst nach Ankunft der Frau Tixier begonnen haben, vielmehr sind die direct entgegenstehenden Aussagen einzelner Zeugen nicht widerlegt; nicht erwiesen ist, daß Frau Tixier mit Heirathsgedanken umging, mag auch im Publikum, wie wol bei jeder reichen, jungen Witwe, darüber gesprochen worden sein; nicht erwiesen, daß Tixier für diesen Fall irgendetwas zum Nachtheile seiner Schwägerin oder seiner Nichten verfügt haben würde; erwiesen ist, daß Frau Tixier andere Aerzte zugezogen wünschte, ehe Dr. Ganne eine Vergiftung geargwöhnt hatte, erwiesen endlich, daß sie im besten Rufe stand und nicht habgierig war. Freilich bleibt der Umstand, daß sie leugnet, ihrem Schwager Arznei und Bouillon gereicht zu haben, verdächtig, aber er steht ihr auch fast allein belastend entgegen. Dessenungeachtet hielt der Staatsanwalt die Anklage gegen sie aufrecht, während er die gegen Charlot und Franziska Richard fallen ließ. Wir heben aus seinem langen und beredten Vortrage nur hervor, daß er rühmend erwähnt, welche Verdienste sich Dr. Ganne seit 20 Jahren um die Criminaljustiz erworben hat, und sein Verfahren im vorliegenden Falle des höchsten Lobes würdig findet; »man muß ihm danken für diese edle Festigkeit, und ich stehe nicht an, dies im Namen der Gesellschaft zu thun und ihm zuzurufen: Herr Ganne, ich wünsche Ihnen Glück und ich danke Ihnen!« Die Vertheidigung hatte leichtes Spiel. Der Vertheidiger der Frau Tixier, Herr Lachaud, behauptet gleich zu Anfang seiner Rede, der Herr Staatsanwalt sei jedenfalls der einzige, der noch an die Schuld der Angeklagten glaube; die Anklage sage, Herr Tixier sei vergiftet worden, er, der Vertheidiger, wisse es nicht und es sei nicht seine Sache, es zu beweisen, denn er sei nicht Staatsanwalt und tröste sich darüber; übrigens sei es ihm gleichgültig, möge es nun in kleinen Dosen oder in einer großen geschehen sein, keinenfalls sei seine Clientin die Thäterin. Denn nehme man Vergiftung durch fortgesetzte kleine Dosen an, so habe sie jedenfalls begonnen, ehe Frau Tixier am 2. Juli nach La Meillerage kam; glaube man dagegen an eine Vergiftung in einer starken Dose, so solle man sich nur die Scenen des 1. August ins Gedächtniß zurückrufen. »Aber wenn es nun die von Herrn Ganne gegebene Arznei gewesen wäre, die alles Unheil gestiftet hat? – Gibt man zu, daß eine Vergiftung feststand, so gab es schwefelsaures Eisenoxydhydrat, ein kräftiges Gegengift, und man hätte es anwenden können. Aber da haben Sie von Herrn Ganne jenes unvergängliche Wort gehört, welches er gewiß lieber nicht ausgesprochen haben möchte: ›Man darf keine Stoffe anwenden, die die chemische Analyse beeinträchtigen könnten!‹ Beiläufig bemerkt, müßte es ein schlechter Chemiker sein, der mineralische Gifte, besonders Arsenik, nicht ungeachtet eines Zusatzes von schwefelsaurem Eisenoxydhydrat ausfindig machte! Nein, Herr Ganne, Sie haben nicht an Vergiftung geglaubt! Sie haben nicht daran geglaubt, denn nach Ihrer Consultation mit Ledain haben Sie sechs Tage verstreichen lassen, ohne den Kranken zu besuchen. Ich weiß, daß Sie mit den Wahlen beschäftigt waren. Aber vor der Politik verlangt die Menschlichkeit ihr Recht. Seien Sie Maire, wenn Sie wollen, aber dann seien Sie nicht mehr Arzt! Erfüllen Sie Ihre politischen Pflichten, aber, um Gottes willen, lassen Sie dann den Unglücklichen, die Sie erwarten, die Möglichkeit, andere Ärzte an ihr Schmerzenslager zu rufen!« Herr Ganne hat noch eine Reihe ähnlicher und, wir müssen zugeben, nicht ganz unverdienter Angriffe zu erdulden; dann geht der Vertheidiger auf die der Frau Tixier untergelegten Motive zur That über: »Ja, sagt der Herr Staatsanwalt, sie wollte sich verheirathen! Und der Herr Staatsanwalt hat ihr eine recht passende Partie ausgesucht, Martin Reau. Davon kann wol nicht im Ernst die Rede sein. Reau war ein häßlicher Bauer, zum zweiten mal Witwer und besaß 150000 Frs., von denen die Hälfte seinen Kindern gehörte. Er war als Giftmischer verurtheilt und gewiß nicht verführerisch.« Zum Schlusse seiner dreistündigen Rede läßt sich Herr Lachaud von tiefer Rührung über die unschuldigen Kinder der Frau Tixier ergreifen, welche nach seiner Schilderung sorglos spielen, das schreckliche Schicksal ihrer Mutter nicht ahnend. (Schluchzen und lärmende, unwillkürliche Beifallsrufe unter den Zuhörern.) – Frau Tixier stößt einen Schrei aus und verfällt in Nervenzuckungen. Der Vorsitzende wird zornig: »Diese Beifallsbezeigungen sind unanständig. Man schadet der Angeklagten, indem man so einen Druck auf die Geschworenen ausüben will! Seit 30 Jahren habe ich den Vorsitz, aber solchen Skandal habe ich nie erlebt. Wenn er sich wiederholt, werde ich den Saal räumen lassen!« Frau Tixier wird ohnmächtig – Lachaud will sie aufheben – Charlot kommt ihm zuvor und trägt sie, von Gensdarmen umgeben, aus dem Saal. Die Sitzung wird auf eine Stunde ausgesetzt; niemand verläßt seinen Platz; der Wiedereintritt der Frau Tixier, nachdem die Sitzung wieder eröffnet ist, veranlaßt eine allgemeine Bewegung. Der Vorsitzende ertheilt Herrn Ricard, dem Vertheidiger der beiden Mitangeklagten, das Wort. Er erklärt, die Replik des Staatsanwalts abwarten zu wollen. Dieser behauptet, alles, was von der Vertheidigung vorgebracht sei, schon im voraus beantwortet zu haben, und will »die wohlwollende Aufmerksamkeit, die ihm die Herren Geschworenen geschenkt haben, nicht noch einmal unnütz auf die Probe stellen«. »Dann«, sagt Herr Ricard, »ist alles zu Ende. Es bleibt nichts mehr zu thun, als daß Sie, meine Herren Geschworenen, sich in Ihr Berathungszimmer begeben und gegenüber einer Anklage, die sich nicht mehr vertheidigt, die sich für ohnmächtig erklärt, ein freisprechendes Verdict abgeben. Das ist es, was alle Welt von Ihnen erwartet.« Nach einem halbstündigen Résumé des Vorsitzenden und nach ganz kurzer Berathung sprechen die Geschworenen alle Angeklagten frei. Sie konnten nicht anders. Aber der Tod des Herrn Tixier ist nicht gesühnt. Haben die Geschworenen dennoch geirrt? Hat Herr Ganne im Interesse der Wissenschaft einen fehlgeschlagenen Heilungsversuch an seinem unglücklichen Patienten vorgenommen? Hat eine fremde Hand verbrecherisch in das Leben des allgemein beliebten Mannes eingegriffen? – wir wissen es nicht, wir können nicht einmal Vermuthungen hinstellen, die wir doch nicht zu begründen vermöchten, aber wir denken unwillkürlich der bescheidenen Türken, die nicht wie wir unter ihre Urtel ein stolzes »Von Rechts wegen!« setzen, sondern die demüthigen, aber wahren Worte: »Allah weiß es besser!«