Georg Paul Hönn Fortgesetztes Betrugs-Lexicon worinnen die meisten Betrügereyen in allen Ständen nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket werden Avertissiment Avertissiment . Die Betrügereyen unter denen Menschen wachsen von Tage zu Tage. Ein jeder vernünfftiger Mensch ist dahero verbunden, Vorsichtigkeit und Fleiß anzuwenden, damit er allen Betrug von sich und seinen Nechsten ablehne. Dieses kan nicht geschehen ohne hinlängliche Känntniß derer mancherley Betrügereyen in den menschlichen Handlungen. Weil aber nicht ein jeder Gelegenheit hat, solche vor sich einzusehen; so thuen diejenigen nicht unrecht, welche die mancherley Arten des Betrugs, sich und andern zu gut, nach Möglichkeit entdecken. Zu dem Ende ist das Betrugs- Lexicon geschrieben. Und eben diß ist die Absicht gegenwärtiger Fortsetzung desselben, in welcher sich inclusive vier und zwanzig vermehrter, über hundert neue Articul befinden. Die Einrichtung ist wie in den Haupt-Theil, welcher auch ietzo, mit dieser Fortsetzung, und zwar nach der ersten, nehmlich 1721. edi rten Auflage, zum vierdtenmahl wiederum neu gedruckt worden. Man wünschet übrigens, daß die Betrüger durch Lesung dieser entdeckten Betrügereyen schamroth gemacht, und von der fernern Ausübung derselben abgeschrecket werden, die anderweitigen Lesere aber daraus die nöthige Vorsicht, denenselben zu entgehen, erlernen mögen. Gege ben Coburg den 31. Januarii 1730. Aertzte Aertzte. Aertzte betriegen 1) Wenn sie denen Unverständigen antimonialia und dergleichen Dinge, so die excrementa schwartz färben, eingeben, und darauf denselben weiß machen, als wenn sie sehr gefährliche Dinge in Leibe gehabt, wodurch sie leicht in die äusserste Lebens-Gefahr hätten können gesetzet werden. 2) Wenn sie denen Apotheckern gewisse Specifica um einen theuern Preiß verkauffen, und doch hernach zum Schaden derselben solche in ihren Häusern selbst ausgeben. 3) Wenn sie sich stellen, als wenn sie eine Kranckheit gar wohl verstünden, und solche schon öffters curiret hätten, da sie doch dergleichen nicht verstehen, auch niemahls unter Handen gehabt haben, und also dadurch den Patienten in Gefahr setzen. 4) Wenn sie ihre Pillen vergulden, oder die Pulver und andere Medicamenta mit Gold vermengen, alsdenn denenselben eine bessere Krafft zuschreiben, und sich solche auch ziemlich theuer bezahlen lassen. 5) Wenn sie andere Medicos auf alle Weise zu verkleinern suchen, indem sie in Gegenwart unverständiger Leute derselben Recepte und Consilia tadeln, oder sie einer allzugrossen Unerfahrenheit in praxi wegen ihrer Jugend beschuldigen. 6) Wenn sie bißweilen bey übel abgelauffener Cur, die Schuld, so sie billig selbsten wegen ihrer Unwissenheit auch wohl Nachläßigkeit tragen solten, auf den Patienten oder diejenigen, so mit denselben umgegangen, werffen, daß nehmlich die Artzney nicht zu rechter Zeit und nicht in behöriger Dosi eingenommen, andere Artzney dabey gebraucht und keine diæt gehalten worden etc. 7) Wenn sie derer Apothecker ihre Syrupe, Latwergen und alle præparata und Kräuter als alte verlegene und verdorbene Sachen ausschreyen, damit sie ihre eigene Medicamenta, die sie vor ohnlängst præparirte ausgeben, desto eher anbringen mögen. 8) Wenn sie ihre Recepte fein groß und weitläufftig schreiben und dabey den einfältigen weiß machen, als wenn sie vor alles eingerichtet wären, und nur dadurch denen Apotheckern einen ziemlichen profit zu wenden, damit sie von denselben ein gut Neu-Jahrs Præsent empfangen mögen. 9) Wenn sie durch allerley List, sonderlich durch Darreichung ein oder anderer Medicamen ten ohne Entgeld die Liebe der Weiber und Geistlichen sich zuwege bringen damit sie von denenselben bey aller Gelegenheit als kluge und verständige Medici möchten recommendi ret werden. 10) Wenn sie, wie jener vor einiger Zeit an einem gewissen Ort in Thüringen sich auf haltender Medicus, viellerley Recepte schreiben und bey sich tragen, und darauf denen Krancken eines davon, wie es ihnen in die Hände kommt, reichen, sagende: Der HErr helffe dir dadurch; wodurch man cher eher, als sonsten auf den Gottes-Acker promovi ret wird. 11) Wenn sie ihre Artzney in gantz kleinen Gläßigen geben, um die Leute auf die Gedancken zubringen, daß es recht kostbare Artzney seyn müsse. Ein mehrers stehe im Haupt-Theil. Mittel: 1) Daß eine Landes-Herrschafft niemanden in arte medica zu practiciren / erlaube / sie sey denn von dessen capacité und Aufrichtigkeit zur Gnüge versichert. 2) Daß man bey ereigneten Umständen sich bey andern Medicis Raths erhole. 3) Daß man in Erwählung eines Medici nicht auf das Geplauter alter waschhaffter Weiber oder sonst unverständiger Leute / sondern auf die Recommendation vernünfftiger Persohnen gehe. 4) Daß eine Stadt- und Landes Obrigkeit bey offenbahren begangenen Fehlern / Betrügereyen und Nachlässigkeiten derer Medicorum in curi ren dieselben zur Rechenschafft fordere / nach Befinden bestraffe und zu mehrern Fleiß und Sorgfalt in Curen anhalte. 5) Daß man denen Medicis nicht erlaube / solche Artzneyen auszugeben / welche man in denen Apotheken haben kan /aber auch dabey den Apotheckern das curiren nicht gestatte. Agt- oder Bern-Stein-Sucher und Händler Agt- oder Bern-Stein-Sucher und Händler. Agt- oder Bern-Stein-Sucher und Händler betriegen 1) Wenn sie etwas, auch wohl die besten Stücke vom Agt-Stein behalten, und die gerigen an ihre Herrschafft überbringen, da doch, zumahl in Preußen, keinem Unterthanen den Bern-Stein vor sich, weder zu fischen, noch zu graben, noch am Ufer zu suchen und aufzulesen erlaubet ist, sondern solchen bey hoher Straffe an den König oder die dazu bestellte so genannte Brand-Bereiter oder Beamte zu geben befehliget sind. 2) Wenn sie den Bern-Stein nicht mit gebührenden Fleiß suchen, weilen sie, ausser der Freyheit von allen Auflagen, freyen Wohnungen, und denen daran liegenden Aeckern, vor iedes Viertel Agt-Stein nicht mehr, als ein Viertel Saltz bekommen. 3) Wenn sie es mit denen Brand-Bereitern halten, und also vieles vom Agt-Stein auf die Seite bringen. 4) Wenn die Agt-Stein-Händler den aus Fichten Holtz gesottenen Bern-Stein vor den veritablen verkauffen. Mittel: Daß man treue Aufseher bestimme / welche bey dem Agt-Stein Fang / Grabung oder Sammlung genau acht haben. Altreuße Altreuße. Altreuße betriegen 1) Wenn sie wider das Obrigkeitliche Verboth neue Schue verfertigen, und so sie darüber ertappt werden, vorgeben, daß sie solche, welches ihnen ja erlaubt sey, vor sich oder die ihrigen mächten. 2) Wenn sie bey befohlen derer Schue liederlich Leder nehmen, auch wohl das gute, so ihnen darzu gegeben wird, austauschen, und schlimmes davor verarbeiten, damit sie desto eher zerreissen, sie aber bald wieder etwas verdienen mögen. Mittel: Daß die Schuster dergleichen Werckstätte öffters visiti ren und so sie neue Arbeit antreffen / sich Obrigkeitliche Hülffe deswegen ausbitten. Archivarii Archivarii . Archivarii betriegen 1) Wenn sie alte Uhrkunden, Nachrichten und Diplomata aus den Archiven zum præjudiz des Landes in andere Hände geben. 2) Wenn sie neue oder selbst fingi rte Diplomata vor alte und veritable ausgeben. 3) Wenn sie die alten Uhrkunden und andere zum Besten des Landes dienende Schrifften nicht recht verwahren, also daß sie von Mäusen, Schaaben oder sonsten durch Nachläßigkeit beschädiget, unleserlich und unbrauchbar werden. 4) Wenn sie dergleichen Schrifften entweder gantz und gar aus dem Archiv entwenden, oder doch die Originalia davon in ihre eigene Bibliothequ en nehmen, oder um Geld an andere geben, an deren statt aber nur die Copialien ins Archiv legen. 5) Wenn sie das ihnen anvertraute Archiv nicht in richtiger Ordnung halten, sondern alles untereinander durch Unfleiß in Confusion herliegen lassen, also, daß wenn eine Herrschafft etwas daraus in Fall benöthiget ist, man solches nicht zu finden weiß, und dahero öffters dem Lande nicht geringer Schaden daraus zuwachsen kan. Mittel: Daß eine hohe Obrigkeit 1) einen tüchtigen /fleißigen und geschickten Mann zu dergleichen Amt annehme. 2) Daß in den Archiv en / ob alles in richtiger Ordnung und guten Stand sey / öffters Visitationes angestellet werden und bey ereigneten Mangel der Archi varius zur Rede gesetzt und nach Befinden der Sache zur Straffe gezogen / oder wenigstens zu besserer und fleißiger Beobachtung seines Amts angehalten werde. Beichtende und Communcirende Beichtende und Communici rende. Beichtende und Communici rende betriegen 1) Wenn sie falsche Attestata beybringen, daß sie an diesen oder jenen Ort vor kurtzen gebeichtet und communici ret hätten, da sie sich doch wohl in Jahr und Tag darzu nicht eingefunden. 2) Wenn sie sich in der Beichte anstellen, als wenn sie noch so betrübt in ihren Hertzen über ihre Sünden wären, auch wohl dabey häuffige Thränen vergiessen, da es doch öffters in der That nichts anders als Heucheley ist. 3) Wenn sie unter allerhand scheinheiligen Prætext, z.E. daß sie nicht tüchtig darzu wären, daß sie in Proceßen und Streitigkeiten wider ihren Willen mit andern Leben müßten, daß sie sich ein Gewissen machten in die Beichte und zum H. Abendmahl zu gehen, weil jenes nur eine menschliche Ordnung wäre, zu beyden aber sich viele unheilige, auch wohl offenbar gottlose zugleich mit einfänden etc. etc. etc. Da es doch öffters aus einer blossen und schnöden Verachtung geschiehet, welche sie mit solchen nichtigen Ursachen bemänteln wollen. 4) Wenn sie von denen Beicht-Vätern, um gewisse Dinge in der Beicht befraget werden, die sie von Rechts wegen vor ihnen bey solcher Gelegenheit zu gestehen schuldig wären, boßhafftig, auch wohl mit vielen Betheurungen verläugnen. 5)Wenn sie sehr offt des Jahres sich zum H. Abendmahl einfinden, nicht daß sie desto mehr in ihren Glauben gestärcket und immer mehr und mehr mit Christo vereiniget, sondern von denen Leuten als gar besonders Heilige Leute angesehen werden möchten. Denen wahren Christen aber so solches öffters gebrauchen, ist hierdurch nichts zu nahe geredet. 6) Wenn sie unter allerhand nichtigen Schein in der Sacristey oder wohl gar zu Hause ohne Noth beichten und communici ren, da sie doch wohl gesund und starck auch nicht zu vornehm dazu sind, solches öffentlich zu verrichten, sintemahl hierinnen bey GOtt kein Ansehen der Persohn ist, und also auch nicht bey Menschen seyn sollte. Wenn sie die empfangene Hostie wieder aus ihren Munde nehmen, und allerhand sündliche, zauberische und aberglaubische Dinge damit verrichten. Mittel: 1) Daß die Beicht-Väter die von Beichtenden gebrachte Attestata nebst ihnen selbsten genau prüfen. 2) Daß sie die Beichtenden / die sich sehr betrübt anstellen, und andere vor Heucheley getreulich warnen. 3) Daß sie diejenigen / so sich unter allerhand Prætext beym H. Abendmahl nicht einfinden wollen, nachdrücklich von ihren Wahn überführen / zur Brüderlichen Vergebung und andern guten mehr / anmahnen / und die Gerichte GOttes nachdrücklich ankündigen. 4) Daß sie die Beicht und Communion in der Sacristey ausser den Nothfall nicht zu lassen noch verrichten / und daß sonderlich ein Hochlöbliches Consistorium hierin Einsicht haben möge. Besembinder Besembinder. Besembinder betriegen 1) Wenn sie das Besem oder Reißig an solchen Orten abschneiden, wo es ihnen nicht erlaubet ist und also stehlen. 2) Wenn sie inwendig in die Beseme kurtzes Reißig binden, welches nach wenigen Gebrauch derselben bald wieder heraus fället. 3) Wenn sie die Bünde an den Besem von allzuspröten Weiden machen, daß sie im Kehren desto ehender von einander reissen. Bettel-Voigte Bettel-Voigte. Bettel-Voigte betriegen 1) Wenn sie die Häuser oder Thüren vornehmer Leute fleißig visiti ren und die Bettel-Leute von denenselben abhalten, aber die Häuser geringer Personen, wo sich gleichwohl viele Bettler einfinden, unbetreten lassen. 2) Wenn sie von denen Bettlern selbst Geschencke nehmen, und hernach solche ungehindert in der Stadt betteln gehen lassen, auch ihnen wohl gar die Häuser derer reichen und freygebigen Leute anzeigen. 3) Wenn sie ihre eigene Kinder und Freunde, zumahlen da sie, nehmlich die Bettel-Voigte, speisen, betteln gehen lassen. 4) Wenn sie die angetroffenen Bettler, unter dem Vorwand, als ob sie Obrigkeitlichen Befehl hätten, auf das erbärmlichste schlagen und tracti ren. 5) Wenn sie nur die Haupt-Strassen visiti ren die kleinen Gassen aber, wo sich doch die Bettler öffters am meisten auf halten, unbesuchet lassen. Mittel: Daß bey einlauffender Klage dergleichen Leute zu ihrer Pflicht angehalten / auch bey deren Annehmung hinlängliche Instructiones, wie sie sich zu verhalten /ihnen ertheilet werde. Bleicher oder Bleicherinnen Bleicher oder Bleicherinnen. Bleicher oder Bleicherinnen betriegen 1) wenn sie das Tuch oder Garn nicht öffters genug begiessen, daß es also von der Sonnen-Hitze allzusehr verbrandt wird. 2) Wenn sie ein und andere Stücke von denen ihnen zur Bleiche gegebenen Tuch und Garn entwenden, und darauf vorgeben, es sey ihnen solches gestohlen worden. 3) Wenn sie in Abwesenheit der andern, so an eben diesen Orte bleichen, denenselben das Tuch und Garn mit Koth und andern Dingen verunreinigen, oder wohl gar stehlen. 4) Wenn sie versprechen das Tuch, damit es desto weiser werde und sie desto mehr Lohn bekommen, nicht nur bey Tage, sondern auch bey Nacht zu bleichen, und doch solches selten oder gar nicht auf der Bleiche bey Nacht liegen lassen, sondern es auf heben und zu Nacht ihrer Ruhe pflegen. 5) Wenn sonderlich die Mägde ihre Herrschafft bereden, daß sie bey Nacht bleichen dürffen, zugleich aber ihre Courtisan en bestellen, und diese Zeit sonsten in Ungebühr miteinander zubringen. Mittel: Daß man sein Tuch und Garn fleißigen Leuten zu bleichen gebe / und mit ihnen so accordire / daß sie auch vor das / so etwa möchte gestohlen werden / stehen müssen / da sie also zu fleißiger Aufsicht dadurch angehalten werden. Den letzten Punct betreffend ist nöthig daß Christliche Obrigkeit / solch liederlich Volck durch ihre Gerichts-Diener von ohngefehr überrumpeln und zur gebührenden Straffe einziehen lasse. Bleyweiß-Schneider und Händler Bleyweiß-Schneider und Händler. Bleyweiß-Schneider und Händler betriegen 1) wenn sie in die Steffte kleine Stückgen Bleyweiß legen, daß wenn man denselben spitzen will, immer ein Stücklein nach den andern heraus fällt, und man also dergleichen Steffte wenig oder nichts brauchen kan, da sie doch billig gantze Stücken in dieselben legen sollten. 2) Wenn sie bey denen dünnen Stefften, die recht fein seyn sollen und dahero ziemlich theuer sind, unten her ein Stückgen von den feinen Bleyweiß einlegen, das übrige spatium aber mit gemeinen und spröten belegen. 3) Wenn sie die in Nürnberg und andern Oertern verfertigte Bley-Steffte vor gute Italiänische ausgeben, auch wohl fremde Zeichen und Nahmen darauf brennen. 4) Wenn sie das weise Bleyweiß, so in Teutschland durch calcini ren bereitet wird, vor das beste Venetiani sche verkauffen. Brau-Interessenten Brau-Interessenten. Brau-Interessenten betriegen, und zwar I Brau-Herren, oder diejenige so brauen lassen 1) wenn sie das Maltz allzu sehr wachsen lassen, damit es, zumal, wenn sie damit handeln, desto mehr ins Maaß gebe, da gleichwohl die beste Krafft davon weggehet. 2) Wenn sie im Wachsen aufeinander erwärmtes, schimmlichtes oder sonsten verdorbenes und liederliches Maltz mit andern in Gemeinschafft verbrauen, und dadurch verursachen, daß deroselben gutes Maltz und das daraus gebrauchte Bier einen übeln Geschmack bekommt und verderbet wird. 3) Wenn einer so mit dem andern in Gemeinschafft brauet, wider seines Gemeiners Wissen und Willen, den Braumeister durch Geschencke oder auf andere Weise dahin beredet, daß er mehr Bier mache, als nach Proportion des Maltzes gewöhnlich ist, wodurch der andere Theil, weil das Bier allzu dünn wird, im Ausschencken öffters in grossen Schaden gesetzet wird. 4) Wenn sie von dem vom geschwornen Maltz-Messer zum Brauen gemessenen Maltz, da sie mit andern in Gemeinschafft brauen, etwas wiederum heimlich zuruck nehmen. II. Maltz-Dörrer oder Dörrerinnen 1) wenn sie von dem Brenn-Holtz, womit sie dörren sollen, oder auch von dem Maltz selbsten, das ihnen zu dörren gegeben worden, etwas entwenden. 2) Wenn sie das Maltz, damit sie desto eher davon kommen mögen, oder aus Feindschafft, entweder zu sehr oder zu wenig dörren. 3) Wenn sie das Darr-Geld an dem, so die Inspection über die Darren in einer Stadt hat, nicht alles übergeben, sondern mehr, als ihnen gesetzt ist, davon behalten. III. Maltz-Messer und Netzer 1) wenn sie um ein Tranck-Geld, oder aus andern Ursachen das Maaß in den Maltz-Hauffen starck einschlagen, oder beym Messen dasselbe rütteln, damit desto mehr hinein gehe; bey dem andern aber das Maltz gantz sachtsam in das Maaß einlockern. 2) Wenn sie sehen, daß ein Theil der Brauenden übel riechendes oder sonst untüchtiges Maltz hat, und solches dem andern Theil, wider seine Pflicht nicht gebührend ansaget. 3) Wenn sie um ein Gratial mehr Maltz zu einem Gebräude messen, als ihnen von der Herrschafft vorgeschrieben ist. IV. Hopffen-Händler 1) wenn sie alten, verlegenen und verdorbenen Hopffen unter dem neuen und guten vermischen. 2) Wenn sie Land-Hopffen unter den fremden e.g. Böhmischen vermengen. 3) Wenn sie die Braumeistere und Hopffen-Messere bestechen, damit sie ihren Hopffen den Käuffern anpreissen, anderer Leute Hopffen aber niederschlagen und vor untüchtig erklären mögen. V. Hopffen-Messere 1) wenn sie den Hopffen allzu sehr oder zu wenig in das Maaß eindrucken. 2) Wenn sie die Käuffer, so meistens bey ihnen nach guten Hopffen zu fragen pflegen, zu denen Hopffen-Händlern weisen, von denen sie einigen Genuß haben, anderer Leute guten Hopffen aber niederschlagen. VI. Brau-Knechte 1) wenn sie, so sie das Feuer unter die Pfanne schüren, zu frühe vor Tags heimlich etwas von dem Brau-Holtz abtragen, oder nach vollendeten Brauen einige Stücken als ein vermeyntes Accidens mitnehmen. 2) Wenn sie, damit sie ihre Arme nicht zu sehr daran strecken dürffen, das Maltz im Dorles nicht recht untereinander rühren, dahero die beste Krafft in den Trebern bleibet, das Bier aber schlecht und dünne wird. 3) Wenn sie bey Theilung des Biers einem Theil, um einiges Genusses wegen, mehr zumessen, als dem andern. VII. Hefen-Händler wenn sie alte, stinckende etc. Hefe vor frische und gute verkauffen, wodurch öffters ein gantzes Gebräude Bier verdorben wird. Der Bierbrauer, und Bierschencken ihre Betriegereyen siehe im ersten Theil. Mittel: 1) Daß die so in Gemeinschafft mit andern brauen / das Maltz ihrer Gesellen beym Messen und Netzen / oder noch vorhero genau besichtigen / ob es tüchtig sey oder nicht / auch damit ihnen nicht unrecht geschehe / selbst beym Messen zugegen seyn. 2) Daß man sich aufrichtige und un interessirte Gemeiner zum Brauen erwehle. 3) Daß man in der Darre fleißige Aufsicht habe. 4) Daß Obrigkeit gewissenhaffte Leute zu Maltz-Dörrern / Maltz-Messern / Brauern und Brauknechten setze / die Verbrecher gebührend straffe oder nach Beschaffenheit sie ihres Dienstes entsetze / damit die übrigen von dergleichen Betrug abgeschreckt werden. Bücherschreiber Bücherschreiber. Bücherschreiber 1) wenn sie denen nichtswürdigen oder doch nicht viel taugenden Büchern, so von andern Leuten verfertiget worden, um ein Recompence vom autore oder dem Verleger prächtige Vorreden vorsetzen, und darin von der Vortrefflichkeit derselben Bücher viel lobens und rühmens machen, hiermit aber den Käuffer betriegen. 2) Wenn sie von andern Codices MS. um selbige zu ediren, vor ein gewisses pretium erhandeln, hernach aber denenselben das Versprochene nicht bezahlen, unter dem Vorwand, daß sie von eben diesem Buche andere weit bessere und accuratere MSta bekommen, und das erstere also nicht hätten brauchen können. 3) Wenn sie bey vermehrten und verbesserten Auflagen ihrer Bücher die Zusätze oder Supplementa nicht à part drucken lassen, damit diejenigen so die ersten editiones besitzen, genöthiget werden die neue Auflage sich gleichfalls anzukauffen, oder der Supplementorum zu entbehren. 4) Wenn sie in ihre Bücher grobe Anzüglichkeiten wider hohe Häupter einfliessen lassen, und dadurch verursachen, daß dieselben confisci ret werden, dem Verleger aber grosser Schade zuwächset. 5) Wenn sie andern Gelehrten ihre MSta entwenden, und solche hernach unter ihren eigenen Nahmen drucken lassen, oder doch das Geld davor in ihren eigenen Beutel stecken. 6) Wenn sie ihre heraus zu gebende Bücher an unterschiedliche Verleger verhandeln, wodurch dieselben in Schaden gesetzet werden, der autor aber doppeltes Geld ziehet. 7) Wenn sie als Professores ihre Collegia so sie sich theuer genug von ihren Auditoribus haben bezahlen lassen, wider ihr Versprechen, solche nicht zu edi ren, in öffentlichen Druck ziemlich vermehrt heraus geben, damit sie also doppeltes Geld vor ihre Mühe bekommen, die Zuhörer aber ihre Mütze in nachschreiben meistentheils umsonst angewandt, wann sie das Geld auch noch vor das gedruckte anwenden müssen. 8) Wenn sie ihre eigene Schrifften vor die Arbeit anderer gelehrter Leute als opera posthuma derselben ausgeben, damit sie nur desto ehender einen Verleger dazu bekommen mögen. 9) Wenn sie ihre gottlose und Athe istische principia mit vieler Beredsamkeit und Schein-Gründen in ihren Schrifften vorbringen, und dadurch solche Leser, welche keine geübte Sinnen haben, verführen und öffters in zeitliches und ewiges Verderben stürtzen. 10) Wenn sie in ihren Schrifften gewisse paradoxe Theses setzen so sie selbsten nicht glauben, und damit einen Streit unter denen Gelehrten erregen, auch nach langen Streit endlich ihre Meynung selbsten wiederruffen. 11) Wenn sie erdichtete und selbst ersonnene Histörigen für wahrhaffte ausgeben, wie z.E. das Buch, der Englische Einsiedler genannt, eines dergleichen ist. 12) Wenn sie allerhand unzüchtige Romans schreiben und die Jugend damit um die edle Zeit betriegen und zur Unzucht verleiten. Ein mehrers siehe im Haupt-Theil. Mittel: 1) Daß man denen vorgesetzten Vorreden anderer Leute nicht allezeit traue / sondern das Buch selbsten lese. 2) Daß man seine MSta nicht eher aus den Händen gebe / biß man die baare Bezahlung davor habe. 3) Daß die Verlegere einen accuraten Accord mit dem autore eines Buches machen / daß er keine ihme zum Schaden gereichende Anzüglichkeiten einfliessen lasse /noch solches an mehrere Buch-Händler zum Druck verkauffe. Caffé- und Thée-Schencken Caffé - und Thée -Schencken. Caffé - und Thée -Schencken betriegen 1) wenn sie unter den Thée von den Kraut, welches Ehren-Preiß genennet wird und hier in Teutschland sehr wohlfeil ist, mengen. 2) Wenn sie den gemeinen groß-bohnigten und wohlfeilen Caffé an statt des theuern Leva ntischen und klein-bohnigten angeben und ausschencken. 3) Wenn sie ihren Gästen den verlangten Thée oder Caffé, schon in der Kanne mit den allergeringsten Zucker, damit man ihn nicht sehen möge, versüsset vorsetzen, oder da der Zucker frey aufgetragen werden muß, solches schlechte Gut mit schönen weissen Mehl vermengen, als ob er der feinste Canarie -Zucker sey. 4) Wenn sie zugleich Wein-Schencken sind, und Rhein-Mosel-Francken- und noch andere Weine aus einem Faß schencken, oder wenigstens solchen erst in den aufgetragenen Gefäß verfälschen. 5) Wenn sie bey Darreichung ihrer Liqueurs und Brandeweine, in solche, dem Maule zwar gut schmeckende, dem Magen aber gar schädliche Dinge vermischen, oder damit sie denen gar schlechten Brandeweinen eine Stärcke geben wollen, solche mit Pfeffer anmachen. 6) Wenn sie bey ihren habenden Billiard -Tafeln, entweder selbsten falsch marqui ren, oder zu denenselben betrügliche Marqueurs setzen, wovon sie ihren mercklichen Nutzen haben. 7) Wenn sie, da Spieler auf den Billiard Stunden-weiß zahlen, falsche Sand-Uhren an die Wand hängen, oder wenigstens vielmal daran rütteln, daß solche desto ehender auslauffe, oder ohnvermerckt der Partheyen diese Sand-Uhren vor der Zeit umwenden und aus zwey Stunden, drey Stunden machen. 8) Wenn sie, da etwan 6. 7. und 8. Personen zugleich auf dem Billiard spielen, demjenigen so sie wohl wollen, seinen verlohrnen Stoß, auf der beygehängten Tafel nicht gebührend fort marqui ren, denenjenigen aber so sie übel wollen, ihren Verlust noch darzu mit ein oder zwey Loch weiter stecken. 9) Wenn sie in ihren Caffé -Häusern allerhand betrügerische Spieler hegen, welche die Gäste ums Geld bringen, wovon sie öffters auch ihren Nutzen ziehen. Ein mehrers siehe in Haupt-Theil. Mittel: Daß / so man einen guten Thée oder Caffé trincken will / solchen nicht in betrügerischen Caffé -Häusern trincke / sondern zu Hauß sich selbst zubereiten möge: Und daß man beym Billiard -Spielen durch und durch selbst auf die Partien und auf den Marqueur, dann auf die ordentliche Stadt- oder der etwan bey sich führenden Sack- nicht aber auf die betrügerische Sand-Uhr / wohl acht habe. Canarien-Vögel-Träger oder Händler Canarien-Vögel-Träger oder Händler. Canarien-Vögel-Träger oder Händler betriegen 1) Wenn sie Weibgen vor Hähne ausgeben und verkauffen. 2) Wenn sie Bastarte vor ächte Canarien-Vögel verhandeln. 3) Wenn sie krancke Vögel vor gesunde ausgeben. 4) Wenn sie die Federn an denen Vögeln färben, und darauf solche für veritable Schacken verkauffen. 5) Wenn sie junge Vögel vor alte verhandeln. 6) Wenn sie Vögel die in der Brut nichts taugen, für gute Zucht-Vögel verkauffen, oder doch ihre Fehler nicht ansagen. Mittel: Daß man Vögel so vor Hähne / āchte / gesunde und alte ausgegeben werden / nicht eher erhandele /biß man sie singen gehöret / sintemahl man an dem Gesang leichtlich einen ächten Canarien-Vogel von einen Bastarten und einen Hahn von einen Weibgen unterscheiden kan. Ingleichen daß man zusehe / ob ein Vogel munter und schlang sey oder nicht; denn daran wird man bald einen krancken von einen gesunden Vogel erkennen. Choralisten Choralisten. Choralisten betriegen 1) Wenn sie, damit sie nur desto eher fertig werden mögen, kaum ein oder zwey Verse vor einer Thür singen. 2) Wenn die, so das Geld von denen Leuten empfangen, solches dem Præfecto oder Annotatori nicht alles überbringen. 3) Wenn der Annotator und Præfectus zusammen halten und das empfangene Geld nicht alles aufschreiben noch in die Büchse stecken, sondern ein und das andere vor sich davon behalten. 4) Wenn sie an denenjenigen Orten, wo etwa der Præfectus etwas Liebes oder sonst einen Genuß hat, schöne und wohl componi rte, an andern aber alte, hundertjährige und abgeschmackte Stücke singen. 5) Wenn sie einander fälschlich bey dem Cantore angeben, als hätten sie wider die Regulas Chori Musici gehandelt und dadurch verursachen, daß denenselben bey Austheilung des Chor-Geldes etwas von ihren ordentlichen abgezogen wird. 6) Wenn sie es durch Schmeicheley, Geschencke etc. etc. bey denen Inspectoribus Chori Musici dahin bringen, daß sie Præfecti werden und also am meisten Geld bekommen mögen, auch öffters andern Choralisten, denen die Præfectur so wohl der Ordnung als meriten nach gehöret hätte, unverdienter Weise vorgezogen werden. 7) Wenn sie sich beym Neu-Jahr- und Kirchen-Singen öffters kranck stellen, damit sie nicht dabey erscheinen dürffen. 8) Wenn die Præfecti und Sub-Præfecti unter dem Chor-Singen öffters weglauffen, gleichsam als wenn sie eine besondere Freyheit hierinnen hätten, die andern aber sich bald zu tode schreyen lassen. 9) Wenn sie unter währenden Chor-Singen in die Bier-Häuser lauffen und einen Particul von den Chor-Geld versauffen. Mittel: Daß die Inspectores und Cantor genaue Aufsicht auf den Chor haben und tüchtige / vernünfftige und treue Leute als Præfectos und Annotatores constitui ren / welche denen Unordnungen steuern und solche an behörigen Orte melden mögen. Correctores in Buchdruckereyen Correctores in Buchdruckereyen. Correctores in Buchdruckereyen betriegen 1) Wenn sie eigenmächtiger Weise in denen zu corrigi renden Bögen etwas, wider das ihnen vorgegebene Manuscript, ausstreichen, oder hinzusetzen, wodurch ein anderer Verstand heraus kömmt und öffters dem Autori des Buches Schaden zuwächset. 2) Wenn sie wider ihr Versprechen bey der Correctur nicht den behörigen Fleiß anwenden, sondern viele Druck-Fehler aus Nachläßigkeit übersehen, und hauptsäglich ins besondere auf die Zieffern und Custodes, ob solche in behöriger Ordnung auf einander folgen, auch ob sich wohl gar verschoßene Colummen im Druck eräugnen, gar keine Acht haben, und dahero verursachen daß bey Verfertigung des Registers grosse Unordnung und bey dem Leser vieler Verdruß entstehet, wodurch der Buchdrucker, Verleger und Käuffer des Buchs in Schaden gesetzt werden. 3) Wenn sie die Correctur allzulange auf halten, daß die Drucker deswegen feyern müssen. 4) Wenn sie die Buchstaben in dem, was sie corrigiren, nicht deutlich genug schreiben, wodurch es geschiehet, daß der Setzer ebenfalls falsche Lettern wieder einsetzet und also Fehler mit Fehlern corrigiret werden. Mittel: 1) Daß die Setzer in Buchdruckereyen bey Corrigirung jeder Form zugleich genau auf das Manuscript sehen. 2) Daß die Buchdrucker einen fleißigen und der Sache wohlverständigen Menschen zum Correctore erwehlen. 3) Daß sie die Correctores à proportion der Arbeit hinlänglich bezahlen und von jedem gedruckten Buche / so der Corrector unter seiner Aufsicht gehabt / ihme ein Exemplar gebührend zustellen. 4) Tüchtige Setzer in ihren Buchdruckereyen halten / damit die Correctores über der Correctur nicht verdrießlich werden und nur obenhin corrigi ren. Exequirer Exequirer. Exequirer betriegen 1) Wenn sie mehr fordern als ihnen gebühret. 2) Wenn sie sich vor würckliche Exequirer ausgeben, da doch der Einnehmer ihnen nur anbefohlen, bey diesen oder jenen in vorbeygehen gütliche Erinnerung zu thun. 3) Wenn sie diejenigen, bey denen sie auf Execution gelegen, und welcher wegen ihrer angewöhnten Ungestimmigkeit ihnen einiger massen hefftig begegnet, höhern Orts verunglimpffen, ob hätte er die Obrigkeit selbst touchi ret. Mittel: Keine verdorbene / liederliche und versoffene Leute / sondern vermögende und rechtschaffene darzu zu nehmen. Färber Färber. Färber betriegen 1) Wenn sie abschiessende Farben zu ihren Tüchern oder Zeuchen nehmen und solche doch vor beständig-dauernde ausgeben. 2) Wenn sie denen Leuten, was ihnen schwartz zu färben übergeben wird, verbrennen, daß es zum Gebrauch entweder gar nicht, oder nicht mehr lang tauglich. 3) Wenn sie vermercken, daß jemand dasjenige meßinge oder kupfferne Zeichen, welches sie dem Eigenthums-Herrn des in die Farb gegebenen Zeuches oder Tuches zu seinen Beweiß der Lieferung auszuhändigen pflegen, abhanden kommen lassen, hernachmahls den Empfang sothaner Waare gar verläugnen und ihn also um das seinige bringen. 4) Wenn sie dem gelieferten die unrechte Farbe geben und hernach vorwenden, man hätte dergleichen Farbe bestellet. 5) Wenn sie schwartz gefärbte Sachen unter dem Vorwand, sie wären auf blau und also doppelt gefärbet worden, ausgeben, aber in der That die Waare nur einmahl in den Kessel gebracht. 6) Wenn sie die Leute, welche nicht verstehen, was kostbahre oder wohlfeile Farben sind, unter Vorbildung die Farbe käme ihnen gar hoch zu stehen, in Färber-Lohn übersetzen. 7) Wenn an denen Orten, wo die Schwartz-Färber von denen Schön-Färbern unterschieden sind, jene in dieser Kunst Stümpeley treiben, oder diese auch jenen heimlich in färben Abbruch thun. 8) Wenn verdorbene oder unzünfftige Färber auf dem Lande, zumahlen wider die Innung, Pfuscherey treiben, und in ihren Häusern heimlich Farb-Kessel setzen. Mittel: Straff-Verbothe dergleichen unterwegen zu lassen / in die Färber-Innung einzurücken. Ausser dem aber zu gewissen Zeiten nach dem steigenden oder fallenden Preiß derer Farben denen Färbern einen gewissen Preiß auf die Elle oder Stück Tuch oder Zeuch oder zu färben / zu setzen und kund zu machen. Famuli auf Gymnasien, Universitäten und deren Professoren Famuli auf Gymnasi en, Universit äten und deren Professor en. Famuli auf Gymnasi en, Universit äten und deren Professor en betriegen 1) wenn sie diejenigen Studenten, auf welche sie einige Feindschafft haben, bey dem Directore oder Pro-Rectore unschuldiger Weise fälschlich angeben, verkleinern, auch wohl gar in Straffe bringen. 2) Wenn sie des morgens bißweilen allzu früh zu denen von denen Convictoristen zu verrichtenden Precibus läuten, und solche dadurch zu bald, zumal im harten Winter, mit Fleiß aus denen Betten jagen. 3) Wenn sie, bey ereigneten Tumult, sich heimlich und verkleidet unter die Tumultuanten begeben, mit denenselben schreyen, schimpffen und wetzen, damit sie dieselben kennen und alsdenn bey dem Pro-Rectore angeben mögen, auch, so bald die Wache kommt, zu derselben überlauffen und darauf selbst auf die tumultuirende Studenten avanciren. 4) Wenn sie denen incarce rirten allerley Compagnie, Fressen und Sauffen zulassen, auch wohl selbst mit ihnen im Gefängniß schmausen. 5) Wenn sie bey Nachts mit der bey sich habenden Wache in denen engen Gassen lauren, daselbst wetzen und schreyen, oder, so schon andere tumultuiren, conta ruffen, damit sie selbige, wenn sie beykommen, durch die Wache arre tiren, und alsdenn Geld von ihnen ziehen können. 6) Wenn sie bey Aufsuchung derer, sonderlich mörderischen, Studenten die Betten mit blosen Degen, ohne Noth und Befehl durchstechen und selbige verderben, auch bey solcher Gelegenheit ein und anderes mit sich gehen heissen. 7) Wenn die Famuli Professorum das Geld, welches sie öffters von denen Studenten vor die Collegia einsammlen müssen, sonderlich da selbige von denen Gymnasiis oder Universi täten weggehen, zuruck behalten, und unter dem Vorwand, als wenn die Debitores ohne ohne Zahlung sich aus dem Staube gemacht, solches denen Professoribus nicht zustellen. Ein mehrers und die Mittel siehe im Haupt-Theil. Federschmücker Federschmücker. Federschmücker betriegen 1) wenn sie die Federbüsche, welche ordentlich von denen kostbaren Strauß-Federn sollen verfertiget werden, aus Pfauen, Hahnen und andern Federn machen, wenigstens solche mit denenselben vermengen. 2) Wenn sie dieselben liederlich färben, daß sie die Farbe nicht halten. 3) Wenn sie alte und bereits getragene Federbüsche wieder waschen und auffärben und alsdenn vor neue verkauffen. 4) Wenn sie verlegene und von Motten bereits angegangene Federbüsche vor frische und gute verhandeln, da doch solche nach kurtzer Zeit die Federn fallen lassen. Floß-Interessenten Floß-Interessenten. Floß-Interessenten betriegen und zwar I. die Floßmeistere 1) wenn sie sich mit dem Forst-Bedienten vereinigen bey seichten Wertter flösen zu lassen, damit viel Holtz an dem Ufer des Flusses und im Grunde liegen bleibe, welches sie als ein Accidens nach der Flösse aufsuchen lassen und vor sich heraus nehmen. 2) Wenn sie allzu wenig Holtz flösen lassen, damit wenn es bey harten Winter daran gebrechen will, sie solches steigern können. 3) Wenn sie gar zu viel Holtz durch die Flösse bringen lassen, und, da es, zumal bey gelinden Winter, nicht alles aufgehet, sie denen Handwercks-Leuten durch Vermittelung der Obern, auch wohl bey Straffen auferlegen, das Holtz nirgends anders, als auf der Flösse zu nehmen, da sie es anderswo um vieles wohlfeiler haben können. II. Holtzhauer siehe unter seinen Titul im Haupt-Theil. III. Holtz-Messer, 1) wenn sie von den Holtze etwas entwenden und drauf vorgeben, daß es nächtlicher Weile vom andern seye gestohlen worden. 2) Wenn sie denen, so ihnen über ihren gesetzten Lohn etwas mehrers geben, wohl messen, indem sie ihnen nehmlich gerades Holtz so ohne Knörtze ist, genau auf einander, denen aber so ihnen kein Tranck-Geld geben, übel messen, indem sie viele Knörtze und ungleiches Holtz weitläufftig in das Maaß legen. Mittel: Daß die Obern selbsten hierinnen öffters ein wachsames Auge haben / damit weder der Herrschafft noch der Burgerschafft hierdurch einiger Schade zuwachse. Fuhrleute Fuhrleute. Fuhrleute betriegen 1) wenn sie mit denen ihnen anvertrauten Gütern durchgehen und solche verkauffen. 2) Wenn sie die Waaren liegen lassen und solche nicht zu rechter Zeit, wie sie es doch versprochen, an behörigen Ort überbringen, wodurch denen Kauffleuten öffters grosser Schade zuwächset. 3) Wenn sie Waaren von contagieusen Orten mitnehmen und damit öffters andere gesunde Orte, wo sie solche niederlegen, anstecken. 4) Wenn sie auf den Wegen die morastigen Löcher, wo sie umgeworffen, mit Stroh oder Gesträuche bedecken, damit es diejenigen so auch diesen Weg passiren müssen, nicht mercken, sondern gleichfalls umwerffen mögen. 5) Wenn sie denen Wirthen das Futter und andere Dinge heimlich entwenden. Siehe ein mehrers im Haupt-Theil. Mittel: 1) Daß man keinem unangesessenen Fuhrmann und von dessen Treue man versichert / importante Waaren anvertraue. 2) Daß man einen ordentlichen und allen Umständen nach wohl eingerichteten Fracht-Brieff denen Fuhrleuten einhändige / und wo sie solchen nicht in allen Stücken nachgelebet und Schaden verursachet / sich dieserwegen an den Fuhrlohn / oder da es ein mehrers / durch obrigkeitliche Hülffe dazu anzuhalten /erhole. 3) Daß man derselben Päße genau examini re. 4) Daß man dergleichen Orte auf den Weg / so mit Stroh oder Gesträuch bedeckt sind vermeyde / oder vorhero visi tire. 5) Daß die Wirthe ihre Futter-Kasten und Heu-Böden wohl verwahren. Gärtner Gärtner. Gärtner betriegen 1) wenn sie die zum Garten-Bau verordnete Fröhner zu ihrer eigenen Arbeit bißweilen gebrauchen. 2) Wenn sie die ihnen von andern zur Uberwinterung anvertrauten Gewächse verderben lassen, oder selbige verkauffen auch wohl selbsten behalten, dabey aber vorgeben, daß solche wider Verschulden verdorben seyen. 3) Wenn sie allerhand Waaren im Garten zu ihrem eigenen Nutzen verwenden, verkauffen oder verschencken, unter dem Vorwand, daß sie von Dieben wären gestohlen worden. 4) Wenn sie vorgeben als wenn sie in Peltzen und Oculiren wohlerfahren und mit Wartung der Orange -Bäume und anderer rarer Gewächse wohl umgehen könnten, da man ihnen aber dergleichen anvertrauet, solche verderben lassen, weilen sie nicht genugsame Wissenschafft davon besitzen. Mittel: 1) Daß man die denen Gärtnern zu überwintern gegebene Gewächse wohl kenne / und darauf bey dessen Vorgeben / als ob sie verdorben wären / sich solche zeigen lasse. 2) Daß man sich bey Annehmung eines Gärtners nach einen verständigen und in seiner Kunst wohlerfahrnen Mann umsehe. Ubrigens siehe ein mehrers im Haupt-Theil. Geistliche Geistliche. Geistliche betriegen 1) wenn sie bey Verlesung des Textes eine Brille auf die Nase setzen, oder ein Vergrösserungs-Glaß in die Hand nehmen, um denen Zuhörern weiß zu machen als ob sie ein sehr blödes Gesicht hätten, bey der Tractation aber solche weglegen, und dennoch alles verbotenus aus einer Postill oder in der Bibel liegenden Concept herlesen. 2) Wenn sie alle Jahre eine neue Postill kauffen, daraus sie ihre Predigten nehmen oder herlesen, und nach Verfliessung desselben, solche entweder wieder verkauffen, oder, nach gehaltener Predigt, stückweiß ad loca secretiora bringen, damit man in ihrer Bibliothec so wohl bey ihren Leben, als vornehmlich nach denselben, ja keine Postille finden möge. 3) Wenn sie die bereits gehaltenen Predigten, aus Faulheit auf neue zu studieren, wieder, zum andern auch wohl zum drittenmal der Gemeinde vortragen. 4) Wenn sie zwar in ihren Predigten ruffen, thut Busse, glaubt an den HErrn JEsum, betet etc. niemals aber ihren Zuhörern weder die Art und Weise, wie sie es angreiffen sollen, noch den Process GOttes, den er in der Bekehrung eines Sünders hält und wie sich ein Sünder dabey verhalten müsse, deutlich vorstellen, weil nehmlich die wenigsten, welche Busse und Bekehrung predigen, solche selbsten in ihren Seelen empfunden haben. 5) Wenn sie unter dem Schein eines besondern Eyfers vor die Kirchen-Ordnung, manchen Personen den empfindlichsten Dort anthuen, andern aber bey eben dergleichen Gelegenheiten durch die Finger sehen. 6) Wenn sie solche Personen die entweder durch harte Anfechtungen, oder durch Verführung auf Irrwege, vornehmlich in der Lehre, gerathen sind, an statt selbige mit sanfftmüthigen Geiste zu ermahnen und in Liebe und Güte eines bessern zu unterrichten, mit den härtesten und empfindlichsten Schmähworten und verächtlichen Nahmen belegen, wodurch sie nicht derselben Bekehrung, sondern vielmehr Verhärtung öffters zuwege bringen. 7) Wenn sie zwar gute Predigten halten, in ihren Lebens-Wandel aber das Gegentheil bezeugen, und also dadurch verursachen daß sich die schwachen daran ärgern, die Gottlosen öffters an der Bekehrung gehindert, beyde aber an der Wahrheit und Richtigkeit ihrer vorgetragenen Lehre zu zweiffeln veranlasset werden. 8) Wenn sie blosse eingepfarrte Edelleute, zum Præjudiz des Landes-Herrn nahmentlich in das öffentliche Kirchen-Gebet mit einschliessen um sich in derselben Grace zu setzen und öfftere Geschencke von ihnen zu erhalten. 9) Wenn sie die Zeit, die sie zur fleißigen Ausübung ihrer Amts-Verrichtung, Studi ren auf die Predigten, Hauß-und Krancken-Besuchungen anwenden sollen, zur Verwaltung ihrer eigenen häußlichen und andern Geschäfften, oder wohl zu irdischen Belustigungen gebrauchen, wodurch der Gemeinde GOttes nicht geringer Schade zuwächset. 10) Wenn sie in denen Examinibus Candidatorum nur darauf sehen, daß der Candidat seine Thesin und Antithesin in Kopff habe, sich wenig aber darum bekümmern, ob derselbe gnugsame Wissenschafft und Erfahrung in Theologia morali, wie er zum Exempel mit Angefochtenen, Sterbenden etc. behörig umgehen soll, besitze, welches doch in der That nicht das geringste Stück ist, so in Predig-Amt erfordert wird. 11) Wenn sie, Alters oder anderer Umstände wegen, ihren Amte nicht mehr vorstehen können, und doch aus Geitz und um des zeitlichen Nutzens willen, keinen Substituten annehmen wollen, dadurch sie das Wohl ihrer anvertrauten Seelen verwahrlosen. 12) Wenn sie ihre Söhne, Eydame oder Freunde zu Substituten annehmen, nach weiterer Beförderung aber derselben sich keinen anderweitigen Substituten wollen setzen lassen, unter dem Vorwand, daß sie nun wieder Kräffte hätten, ihrem Amte alleine vorzustehen. 13) Wenn sie in denen Examinibus Candidatorum, nachdeme sie vorhero einen zu examinirenden Articul in Quenstedt oder andern Systemate durchgelesen und sich dazu præpari ret haben, dem Candida ten allerhand captiöse, grillenfängerische und unnütz Fragen vorlegen, um nur denselben, wenn er nicht aus den Steg-Reiff darauf zu antworten weiß, prostitui ren und denn als einen zum Amte Untüchtigen ausschreyen zu können. 14) Wenn sie diejenigen Lehrer und Christen, so nebst der reinen Lehre auf ein thätiges Christenthum dringen, als Irr-Geister, Fanaticos etc. ausschreyen und dadurch zu wege bringen, daß viele von einem wahren Christen-Wandel abgehalten, und hingegen ihr Christenthum nur in die Reinigkeit der Lehre zu setzen veranlasset werden. 15) Wenn sie einen jeden, oder doch den reichesten von ihren Beicht-Kindern etwas geringes, z.E. ein Buch vor etliche Groschen zum Neuen-Jahr- Præsent geben, damit sie ein viel grössers Geschenck davor bekommen mögen, und also eine Bratwurst nach der Speck-Seite werffen. Mittel: 1) Daß die Geistliche / an welchen man mercket daß sie ihr Amt nicht wie es seyn soll / vorstehen /durch die darzu verordnete Consistoriales, anfangs in Güte zur Besserung ermahnet / hernach wenn dieses fruchtloß / durch Schärffe zu ihrer Pflicht angehalten werden. 2) Daß man bey denen Visitationen auch die Kirchen- Agenda sonderlich das öffentliche Kirchen-Gebet durchsehe. 3) Daß man bey Dispensi rung der menschlichen Kirchen-Gesetze und in Bestellung derer Substitut en / es nicht auf die Geistliche / sondern auf ein darzu verordnetes Consistorium ankommen lasse. Gerichts-Diener und Bothen Gerichts-Diener und Bothen. Gerichts-Diener und Bothen betriegen 1) Wenn sie bey Ausrichtung mündlicher Befehle etwas verschweigen oder mehr hinzu setzen weder ihnen anbefohlen worden, und hierdurch denen Partheyen zu widrigen Gedancken, oder wohl gar zu hitzigen und irrespectueusen Reden wider den Richter Anlaß geben. 2) Wenn sie von denen Partheyen durch Schmeicheley etwas herauslocken, und hernach solches dem Richter als ein gerichtliches Geständniß vortragen. 3) Wenn sie aus einen privat -Haß eine Parthey verunglimpffen und gleichsam des Gegentheils Advoca ten agiren. 4) Wenn sie diejenigen Verordnungen welche den extrahir enden Theil unanständig sind, auf dieses Bitten, entweder gar, oder doch wenigstens so lange, biß eine andere bald ausgewürcket worden, zuruck behalten. 5) Wenn sie bey Einholung auswärtiger Sententien von denen Gerichts-Persohnen neben Recommendationes an die Juristen Collegia mitnehmen. 6) Wenn sie den locum transmissionis denen Partheyen verrathen. 7) Wenn sie, da die Urthel schon ausgefertiget, dennoch von denen Urthels-Schreibern noch etliche Tage zu Vermehrung ihres Wart-Geldes sich in die Specification setzen lassen. 8) Wenn sie gegen ein versprochenes Recompence alle fremde oder in denen Gerichten noch unbekannte Clienten zu einen Advocato weißen, diesen vor andern rühmen, die übrigen aber als ungeschickte ausschreyen. 9) Wenn sie die öffters discrepanten vota derer Räthe propali ren. 10) Wenn sie der einen Parthey vorbilden, als wenn die eingeholte Sentenz ihr contrair ausfallen würde, da sie doch derselben contenta nicht wissen, und sie also zu einen höchstnachtheiligen Vergleich disponi ren. Siehe mehr im Haupt-Theil sub titulo: Bothen. Mittel: 1) Daß man zu solchen Diensten Leute nehme / die nicht gantz arm sind / sondern welche ausser ihrer Dienst-Besoldung noch vor sich etwas in Vermögen haben und von guten Leumund sind. 2) Daß man bey Verschickung derer Acten den Ort denen Bothen erst vor dem Thor durch den Bothenmeister anzeigen und selbige so gleich abgehen lasse. 3) Daß man die Vota nicht in offenen Schedulis, sondern / wie in wohlbestelten Gerichten gebräuchlich ist / in einen besondern verschlossenen Lädgen herum schicke. 4) Daß Richtere denen Wäschereyen der Bothen nicht glauben / und sie sonsten zur treuen Verwaltung ihres Amts anhalten. Gold-Silber- und Seiden-Sticker Gold-Silber- und Seiden-Sticker. Gold-Silber- und Seiden-Sticker betriegen 1) Wenn sie von dem Gold, Silber und Seide so ihnen zum Sticken gegeben worden, etwas zuruck behalten und darauf vorgeben, daß sie es alles verarbeitet hätte. 2) Wenn sie das feine Silber und Gold so sie verarbeiten sollen, behalten, und geringeres so dann zum Sticken nehmen. 3) Wenn sie viele Fäden mit einander auflegen, damit sie desto eher von der Arbeit kommen, welches aber verursachet, daß das Gestickte sehr ungleich, höckerich und locker wird. 4) Wenn sie um Taglohn sticken und alsdann in der Arbeit fein faul und langsam sind, damit sie nur desto länger damit zu thun haben und also desto mehr verdienen mögen. 5) Wenn sie andere in Sticken unterrichten sollen, dieselben aufzögern und ihnen die rechten Vortheile nicht zeigen. 6) Wenn sie eine Arbeit, wozu sie kaum vor 16. ggl. Gold oder Silber gebraucht, auch wohl nicht länger als einen Tag daran gearbeitet, sich vor etliche Thaler bezahlen lassen. Mittel: Daß man sie in seinem Hause unter selbst eigener oder doch anderer fleißiger Aufsicht sticken lasse /auch vor eine Arbeit / so sie überhaupt zu machen bekommen / vorhero mit ihnen accordi re. Graß- und Geträyd-Meher Graß- und Geträyd-Meher. Graß- und Geträyd-Meher betriegen 1) wenn sie von denen benachbarten Wiesen einen Strich Graß mit wegnehmen, vorgebende, daß sie die Lage-Steine nicht gesehen hätten. 2) Wenn sie um ihre Sensen zu schonen, das Graß und Geträyde allzu hoch abmehen. 3) Wenn sie die jungen Haasen und Rebhüner, so sie bey den Mehen in Wiesen oder Aeckern antreffen, wegfangen. 4) Wenn sie um Tag-Lohn mehen und sich dabey fein langsam bezeugen, damit sie desto länger daran zu arbeiten haben und mehr dabey verdienen mögen. Mittel: Daß so wohl die Eigenthums-Herren / als die Nachtbarn fleißige Aufsicht beym Abmehen haben mögen. Häfner Häfner. Häfner betriegen 1) wenn sie die Kacheln und irdene Geschirre allzu dünne arbeiten, damit sie durch die Hitze des Feuers, beym Gebrauch, desto eher zerspringen oder auf andere Weise leichtlich zerbrechen. 2) Wenn sie inwendig an den Seiten die Oefen mit Blech, Platten oder Backsteinen entweder gar nicht oder doch nicht gnugsam besetzen, damit hernach, bey Einwerffung des Holtzes, die untern Kacheln desto ehender zerbrochen werden, und sie dahero bald wieder etwas zu verdienen bekommen. 3) Wenn sie die Wind-Oefen so verfertigen, daß der Rauch nicht bequem oben in die Röhre kommen kan, sondern vielmehr in die Zimmer dringet, zu gröster Incommodité derer, so darinnen wohnen, folglich den Gebrauch dieser ihnen nicht so einträglichen Oefen verächtlich zu machen suchen. 4) Wenn sie einander die zierlichen Förme an den Kacheln abdrucken, die sie selbst nicht nachzustechen vermögen. 5) Wenn sie Oefen an solchen Orten wider obrigkeitlich Verbot setzen, welche vor dem Feuer nicht gnugsam verwahret sind, wodurch öffters grosses Unglück entstehen kan. Siehe mehr im Haupt-Theil. Mittel: 1) Daß diejenigen so Oefen setzen lassen / vorhero die Kacheln wohl visiti ren / und bey deren Set zung auf alles andere genaue Absicht haben. 2) Daß man acht habe / daß die Aufsätze bey denen Wind-Oefen gnugsame weite Oeffnungen haben / damit der Rauch hindurch kommen könne. 3) Daß eine Obrigkeit die Häfner verpflichten möge / an gefährliche Orte keine Oefen zu setzen. Handwercks-Gesellen Handwercks-Gesellen. Handwercks-Gesellen betriegen 1) wenn sie von dem zum Handwerck gehörigen Materialien und Werckzeug etwas entwenden. 2) Wenn sie geschenckte Handwercker haben und doch wider ihre Innung betteln gehen. 3) Wenn sie die bey andern Handwerckern gewöhnlichen Grüsse und Ceremonien erlernen, und sich dadurch an fremden Orten vor Gesellen anderer Handwercker, die sie doch nicht erlernet haben, ausgeben, damit sie viele und reiche Geschencke bekommen mögen. 4) Wenn sie, da niemand in der Werckstatt zugegen, sich auf die faule Seite legen. 5) Wenn sie, da am meisten zu thun ist, dem Meister oder Meisterin zum Dorf, aus der Arbeit gehen, auch wohl andere gleiches zu thun verhetzen. 6) Wenn sie öffters einen blauen Montag und wohl mehr Feyertage in der Wochen machen, nach dem schönen Sprichwort: Der Montag ist des Sonntags Bruder und den Dienstag liegen die Gesellen noch im Luder, und dadurch den Meister die Arbeit versäumen. 7) Wenn sie in der Zeit, da sie vor den Meister arbeiten sollen, vor sich selbst oder vor andere Leute, und zwar von des Meisters Waare Arbeit verfertigen. 8) Wenn sie an einem Orte die Muth-Jahre arbeiten, und bey der Gelegenheit die Kunden des Meisters oder Meisterin heimlich an sich ziehen. 9) Wenn sie, zumalen in denen Werckstätten der Wittfrauen, welche die Sache so genau nicht verstehen, liederliche Arbeit machen, daß dieselben nicht nur dadurch ihre Kunden verlieren, sondern auch öffters den Schaden ersetzen müssen. 10) Wenn sie es durch Geschencke bey der Obrigkeit dahin bringen, daß das Handwerck, welches um erheblicher Ursachen willen sie zum Meister werden nicht lassen will, durch Zwang darzu angehalten wird. 11) Wenn sie Meistere und Gesellen an fremden Orten um nichtiger Ursachen willen schimpffen und dadurch verursachen, daß dieselben Meistere keine Gesellen, die geschimpfften Gesellen aber, biß zur Austrag der Sache, keine Arbeit bekommen, beyde aber dadurch in grossen Schaden und Unkosten gesetzet werden. 12) Wenn sie keine Arbeit annehmen wollen und sich nur auf die Geschencke verlassen, und dadurch diejenigen, so das Geschencke geben müssen, ums Geld bringen. 13) Wenn sie die Straff-und andere einkommende Gelder, so zu Erhaltung der Herberge und andern nöthigen Ausgaben in der Lade sollen aufbehalten und angewendet werden, eigenmächtig heraus nehmen, verschwenden und verprassen. 14) Wenn sie, beym Umschauen ein und andere Werckstädte vorbey gehen. 15) Wenn sie an fremden Orten übel von diesen oder jenen Meister reden, als wenn die Kost, Bett, Lohn und übriges Tractament gar zu schlecht beschaffen wäre, und dadurch verursachen daß kein Geselle mehr allda arbeiten will, da sich doch die Sache nicht also verhält. 16) Wenn sie bey Verfertigung des Meisterstücks, von andern sich helffen lassen, oder die Schauer bestechen, daß sie die groben Fehler übersehen. 17) Wenn sie auf der Reise denen Bauern die Hüner, Gänße, Obst und andere Dinge stehlen, und in denen Wirthshäußern sich zurichten lassen. Mittel: 1) Daß man bey Annehmung derer Gesellen ihnen den Handwercks-Zeug vorzehle und bey deren Weggehung wieder fordere. 2) Daß die Meistere und Gesellen diejenigen so kommen / und Geschencke / nicht aber Arbeit haben wollen / genau examini ren / ob sie zu dem Handwerck / wovon sie den Gruß bringen / gehören oder nicht. 3) Daß man in denen Werckstädten auf die Gesellen / ob sie arbeiten / wohl acht habe. 4) Daß man ihnen / wo sie unerlaubte Feyertage machen oder nicht bey behöriger Zeit die Arbeit aufsagen / das Wochen-Lohn / wenn sie weggehen wollen / abziehe / die Verhetzer aber von dem gantzen Handwercke oder Amte zur Straffe ziehen lasse. 5) Daß man denen Schimpffungen / wenn sie nicht gnugsamen Grund haben / keinen Glauben beymesse. 6) Daß sie die Obrigkeit zu Berechnung eingenommener Gelder anhalte. Handwercks-Leute überhaupt Handwercks-Leute überhaupt. Handwercks-Leute überhaupt betriegen 1) Wenn sie vor die Muth- und Wander-Jahre, von denen so solche erkauffen wollen, allzu viel fordern, auch der Herrschafft das behörige davon nicht abgeben, sondern solches entweder verschmausen oder in ihren eigenen Beutel stecken. 2) Wenn sie einander die Jungen und Gesellen durch Versprechung mehrers Lohnes etc. abspannen. 3) Wenn sie ihr Handwerck, wider die Innung mit denen Gesellen in Gesellschafft treiben, oder ihnen solches gegen Erlegung eines wöchentlichen Geldes wohl gar heimlich übergeben. 4) Wenn sie einander die Waare, z.E. die Metzger das Vieh auskauffen. 5) Wenn sie mehrere Gesellen halten als nach der Innung erlaubt ist, und dadurch verursachen, daß andere Mit-Meister keine Gesellen bekommen können und in ihrer Nahrung und Arbeit verhindert werden. 6) Wenn sie diejenigen so eher gebohren als ihre Väter Meister worden, wider die Käyserliche Verordnungen, für keine Meisters-Söhne erkennen, und ihnen die behörigen und gewöhnlichen Rechte nicht angedeyen lassen wollen. 7) Wenn sie denen Wittfrauen von denen Mahlzeiten, so sie bey ihren Zusammenkünfften bißweilen halten, die behörige Portion vorenthalten, ohnerachtet dieselben doch gleichfalls ihr gewöhnliches Geld bey der Lade erlegen, und die Beschwerden des Handwercks tragen müssen. 8) Wenn diejenigen so den Schlüssel zur Lade haben, mit denen so die Lade in Verwahrung halten, auch die Rechnung über die Ausgabe und Einnahme führen, eines Sinnes werden, die darinnen vorhandene Gelder entwenden, unter allerhand Tituls von nöthigen Ausgaben, zumalen wenn das Handwerck Streitigkeiten hat, fälschlich in die Rechnung bringen, oder wenn sie es insgesamt verschmaussen oder versauffen. 9) Wenn sie einen der Meister werden und seine Muth-Zeit antreten will, keine Arbeit geben wollen, ohnerachtet sie doch fremde Gesellen in denen Werckstädten haben, und auch wohl neuankommende födern, nur damit sie jenem das Meister werden sauer machen und wohl gar von sich abweisen mögen. 10) Wenn sie wichtige und vor die Obrigkeit gehörige strittige Handwercks-Sachen selbst ausmachen, die Straffen in ihren Beutel stecken oder versauffen und dadurch der Herrschafft solche entwenden. 11) Wenn sie von dem, so bereits Meister worden, da er bey ihnen Meister werden will, aufs neue ein Meister-Stück zu verfertigen begehren, um denselben in Unkosten zu setzen, oder wohl gar von ihren Ort abzuhalten. 12) Wenn sie, so bey Verfertigung eines Meister-Stücks zugegen seyn müssen, dem, so solches verfertiget, durch allerhand Hinderung, als Reden etc irre machen, oder durch vieles Fressen und Sauffen viele Unkosten verursachen. 13) Wenn sie allerhand verdächtige und gestohlne Waaren annehmen und erhandeln, solches bey der Obrigkeit, oder denen so es gehöret, wenn sie es wissen, nicht anzeigen, auch wohl, so darnach gefragt wird, verläugnen und dem Eigenthums-Herrn nicht wieder geben. Ein mehrers und die Mittel siehe im Haupt-Theil. Hege- und Zaun-Binder Hege- und Zaun-Binder. Hege- und Zaun-Binder betriegen 1) Wenn sie Bind-Gerten und Weiden, fichtene oder birckene Wiethe heimlich aus dem Herrschafftlichen, oder andern Gehöltze, da es ihnen nicht erlaubet ist, nehmen, solche dem Herrn des Gartens verkauffen und die Hege damit binden und befestigen. 2) Wenn sie die Dörner aus denen benachbarten oder andern Zäunen hauen und hernach zu der ihnen verdungenen Hege brauchen. 3) Wenn sie dürre Bind-Gerten, Wiethe und Dörner zum Hege binden nehmen, und um ihre Arme und Hände zu schonen, die Hegen nicht zusammen ziehen und binden, damit dieselben desto eher wieder von einander gehen, und sie inskünfftige wiederum dabey etwas zu arbeiten und zu verdienen haben, auch die Diebe, deren Stelle sie bißweilen selbsten vertreten, desto eher in die Gärten brechen und stehlen können. Mittel: 1) Daß man durch die Forst-Knechte besonder in der Frühlings-Zeit / in den Gehöltz / wo dergleichen Bind-Gerten stehen / genau Acht haben lasse und die Verbrecher straffe. 2) Daß auch der Herr des Gartens bey den Hege binden alles recht in obacht nehme / oder doch durch andere solches besorgen lasse. Hochzeit-Interessenten Hochzeit-Interessenten. Hochzeit-Interessenten betriegen und zwar I. Freyerleute 1) wenn sie um ein gutes Recompence eine Person der andern anschwatzen und wider besser Wissen und Gewissen viel Rühmens von derselben sonderlichen Quali täten, Ehren-Amte, Vermögen, Schönheit, Verstand, Freundlichkeit, Gelassenheit, Erfahrung im Haußhalten etc. machen, da der andere Theil hernach öffters das Gegentheil in der Ehe zu dessen grösten Verdruß, Schaden und Schande erfahren muß. 2) Wenn sie die Person, so sie vor einen andern zur Ehe ersuchen sollen, vor sich selbsten wegschnappen und jenem das Nachsehen lassen. 3) Wenn sie diejenige Person, welche sie einer andern zufreyen und wie gewöhnlich bey der Anwerbung, so weit es billig, recommendi ren sollen, freventlich, oder wegen empfangener Geschencke von einen adern, der sie auch gerne haben mögte, disrecommendiren, und ihm also an statt des Ja-Worts, einen Korb auf den Buckel hängen. II. Braut-Leute, siehe in dem Haupt-Theil unter dem Titul Braut und Bräutigam. III. Hochzeit-Bittere, 1) wenn sie aus Commodiré oder andern Ursachen, nicht alle Personen, so man verlanget, zur Hochzeit inviti ren. 2) Wenn sie mehrere Personen als gewiß kommende aufschreiben, als zugesaget haben, und dahero die Braut-Leute, welche dieselben dem Wirth mit andingen, da sie ausbleiben, in Schaden bringen, weil sie dem Wirth so viel Personen, als gedinget, bezahlen müssen. 3) Wenn sie wenigere Personen aufschreiben, als würcklich zu kommen versprochen haben und dadurch verursachen, daß das Essen, weil vor dieselben nicht angedinget worden, nicht zureichet und der Wirth, oder vielmehr Braut und Bräutigam in Schanden bestehen. 4) Wenn sie, indeme sie, wie hoch das Hochzeit-Mahl angedinget sey, nach Gewohnheit gefragt werden, die Wahrheit nicht sagen, sondern mehr, als es in der That ist, angeben, damit die inviti rten, sich mit einer desto grössern Schencke einfinden müssen, wiewohl sie auch öffters solches auf Verlangen der Braut-Leute thun, und also die Schuld diesen beyzumessen ist. IV. Hochzeit-Prediger, 1) wenn sie bey armen Leuten auch eine armselige bey reichen aber eine gute und wohl ausgearbeitete Hochzeit-Predigt halten. 2) Wenn sie bey manchen Personen aus Feindschafft, unter dem Schein die Kirchen-Ordnung zu mainte niren, die privat -Trauung weigern, bey andern aber, die ihre guten Freunde, oder etwa eine Spanne höher, als jene sind, ohne einigen Widerspruch verrichten. 3) Wenn sie in ihren Hochzeit-Predigten Personalia zur Beschimpffung der Braut oder Bräutigams oder anderer Anwesenden vorbringen. 4) Wenn sie auf denen Dörffern, da es dem Pfarrer erlaubet ist, ohne Geschenck zur Hochzeit zu kommen, mit Weib und Kindern sich einfinden, und die Braut-Leute in Schaden setzen. V. Hochzeit-Musicanten, 1) wenn sie bey einer öffentlichen Landes-Trauer nicht aufspielen dürffen, und gleichwohl sich etliche Stimmen von denen Braut-Leuten bezahlen lassen, da man ihnen doch, weil sie nicht aufwarten, auch nichts, als etwa die wenige Abgabe so von der Obrigkeit ihnen als ein Accidens zugestanden ist, zu zahlen schuldig ist. 2) Wenn sie sich toll und voll sauffen, daß sie hernach nicht im Stande sind, aufzuspielen, oder doch solche Music machen, die dem Katzen-Geheul nicht viel unähnlich lautet. 3) Wenn sie solche Gesellen oder Jungen schicken, die nichts tüchtiges spielen können. 4) Wenn die Gesellen dasjenige Geld, so bey Hochzeiten aufgeleget wird, ihren Herrn nicht alles zustellen, sondern etwas davon vor sich behalten. 5) Wenn sie im Tantzen bißweilen wider den Tact spielen, und dadurch verursachen, daß die Tantzenden irre gemacht, aus der cadençe gebracht und ausgelachet werden, oder auch mitten im Tantzen aufhören zu spielen. Ein mehrers siehe nach im Haupt-Theil unter dem Titul Musicanten. VI. Hochzeit-Gäste 1) wenn sie bey der invitation versprechen zur Hochzeit zu kommen hernach aber aussenbleiben und die Braut-Leute dadurch in Schaden setzen. 2) Wenn sie sich vor der Trauung nicht zu dem Ende, damit sie mit zur Kirche gehen, allda GOttes Wort hören und vor die neuangehenden Eheleute beten mögten, sich im Hauße der Braut, oder des Bräutigams einfinden, sondern, damit sie auch noch vor dem Kirchgang ihren Magen mit Kuchen und Wein wohl anfüllen können, sagende: Es kost mi mei Geeld. 3) Wenn sie entweder falsches Geld, oder weniger, als die Mahlzeit angedinget ist, zur Schencke bringen, und damit man sie nicht kennen möge, ihre Nahmen nicht beyschreiben. 4) Wenn sie ihren Nachtbarn in deren Abwesenheit die Laibgen Brod oder Braten heimlich von Tellern wegnehmen, vorgebende, die Hunde müsten es verzehret haben. 5) Wenn sie von denen Gerichten, welche nicht vorgeleget werden, sondern wo ein jeder selbsten seine Portion heraus nimmt, z.E. Gemüße, Rosin und Hifften, Zwetschen etc. so vieles hinweg rapsen, daß die letztern wenig oder nichts bekommen. 6) Wenn sie junge Leute, unter allerhand einfältigen, tummen ja närrischen Vorwand, Hänseln, wie sie es zu nennen pflegen, und solche liederlicher Weise um das Geld bringen. 7) Wenn sie vor die Armen, Stadt-Pfeiffer und Aufwärter etc. loses Geld auflegen. 8) Wenn sie viele Kinder und Gesinde mit auf die Hochzeit nehmen, damit auch dieselben mit Speiß und Tranck möchten abgefüttert, der Wirth aber oder die Braut-Leute in Schaden gesetzt werden. 9) Wenn sie biß in die späte Nacht entweder in des Wirths oder der Braut-Leute Hauße sitzen bleiben und sauffen, damit denenselben ja nichts von der Schencke übrig bleibe. 10) Wenn sich einige zusammenschlagen, und dem dritten zum Gesundheit-Trincken forçi ren, damit er truncken werden und sich also vor allen Leuten prostituiren möge. VII. Gastgeber oder Wirthe 1) wenn sie wenigere und geringere Speisen, als sie bey dem Andingen versprochen haben, bey der Mahlzeit liefern. 2) Wenn die Wirthe, da sie meistentheils vorschneiden, oder andere die sie dazu bestellen, die zerschnittenen Speisen nicht völlig wiederum auf den Tisch geben, sondern meistens von einem jeden Gerichte eine gute Portion zuruck behalten. 3) Wenn sie truncken machende Dinge unter das Geträncke mischen, damit die Gäste bald truncken werden und desto weniger trincken, sie aber desto grössern Profit haben mögen. 4) Wenn sie anfangs gutes Geträncke und hernach geringeres geben, und das Principium jenes Speisemeisters im Evangelio wohl zu practici ren wissen: Jedermann giebt zum ersten guten Wein, und wenn sie truncken worden sind alsdenn den geringern. 5) Wenn sie die Braut-Leute beym Andingen der Mahlzeit mit der Forderung übersetzen. 6) Wenn sie die Andings-Zettul in das Amt zur behörigen Censur schicken, hernach aber andere Speisen auftragen, als in demselben angesetzet oder vorgeschrieben worden. 7) Wenn sie die Ausrichtung des Hochzeit-Mahls, da sie mercken, daß man selbiges bereits in einem andern Wirthshauße habe andingen wollen, entweder gar nicht annehmen, oder doch allzu viel davor fordern. 8) Wenn sie fälschlich vorgeben, daß ihnen Krüge und Gläser etc. zerbrochen, so und so viel zinnerne Teller und Schüsseln etc. seyen entwendet worden, und darauf die Zahlung davor von denen jungen Eheleuten fordern. 9) Wenn sie an den Braut-Tisch gute, an denen andern Tischen aber geringe Speisen aufsetzen. VIII. Aufwärter 1) wenn sie die Hüthe, Degen, Stöcke etc. etc. etc. derer Gäste heimlich wegnehmen. 2) Wenn sie dem Wirthe die Teller, Krüge etc. etc etc. stehlen, welche die Braut-Leute hernach bezahlen müssen. Mittel: I. Daß man auf beyden Seiten denen Freyers-Leuten nicht allzu viel traue / sondern selbst genauere Nachricht von denen zu wissen nöthigen Umständen einziehe. II. Siehe im Haupt-Theil. III. Daß man denen Hochzeit-Bittern / Musicanten / Wirthen etc. etc. ihren Lohn nicht gebe / biß man siehet / daß sie das Ihrige behörig geleistet haben. IV. Daß man Gäste / die nicht zu ersättigen noch zu begnügen sind / nicht inviti re. V. Daß man sein Essen / Degen / Stöcke etc. etc. bey rechter Zeit nach Hauße schicke. VI. Daß man sich weder zum Hänseln noch allzu vielen Trincken forçi ren lasse. VII. Daß man fleißig Acht habe / ob der Wirth alles nach dem Anding-Contract liefere. VIII. Daß die Wirthe einige Personen an die Treppen stellen und alle Teller visiti ren lassen. Hof-Verwaltere und Küchenschreibere Hof-Verwaltere und Küchenschreibere. Hof-Verwaltere und Küchenschreibere betriegen 1) Wenn sie die Victualien wohlfeil einkauffen und solche hernach der Herrschafft theuer anrechnen. 2) Wenn sie von Speisen, so von der Herrschafftlichen Tafel abgetragen werden, und alsdenn auf der Officia nten und Bedienten Tische, so bey Hofe gespeiset werden, gehören, die besten für sich zurück behalten, die schlimmen aber und in den Zehr-Garten halb verdorbene Speisen an benannte Tische geben. 3) Wenn sie so wohl an die Herrschafftliche Tafel als an der Bedienten Tische das behörige Gewicht an Fleisch nicht liefern, dennoch solches in den Küchen-Zettul und Rechnung als völlig ansetzen. 4) Wenn sie diejenigen so ihnen zu befehlen haben, bestechen, oder mit Speise und Tranck ohne der Herrschafft Vorbewust, versehen, damit dieselben ihnen, wenn sie wegen obgemelden Betrugs verklagt werden, durch die Finger sehen mögen. 5) Wenn sie auf den Küchen-Zettul vor der Bedienten Tische allerhand gute Speisen setzen, aber doch solche nicht liefern, damit sie sich bey vorkommender Klage mit diesen falschen Küchen-Zettuln rechtfertigen mögen. 6) Wenn sie auf die Herrschafftliche Tafel bißweilen einen durch ihre Nachläßigkeit stinckend wordenen Braten geben, zu dem Ende, damit sie solchen, weil nichts daran gegessen wird, auf der Bedienten Tisch bringen mögen, unter dem Vorwand, daß ihn die Herrschafft eben so auf ihrer Tafel gehabt und sich die Bedienten also damit könnten ja müsten begnügen lassen. 7) Wenn sie von den Herrschafftlichen Wildpret und andern Victualien ihren eigenen Tisch versehen. 8) Wenn sie mit ihren guten Freunden heimlich fressen und sauffen, und solchen Abgang hernach, zumahlen bey grossen Tafeln in die Küchen-Zettul vor die Herrschafft und Bedienten unvermerckt mit einrechnen. Mittel: Daß eine Herrschafft sich nach treuen Leuten zu dergleichen Bedienungen umsehe / solche in Eydliche Pflicht nehme / die einlauffenden Klagen genau und nicht nur, wie zu geschehen pfleget / obenhin untersuchen lasse / und bey Überführung dieselben zur nachdrücklichen Straffe ziehe. Holtz-Spalter Holtz-Spalter. Holtz-Spalter betriegen 1) wenn sie die Scheide, damit sie bald fertig werden, allzu grob hauen, und zumal die Klötze, damit sie ihre Arme nicht dran strecken dürffen, gantz und unzerhauen liegen lassen. 2) Wenn sie nach vollendeter Arbeit ein Scheid Holtz, wider des Eigenthums-Herrn Wissen und Willen, unter dem Vorwand, es sey der Holtz-Spalter Accidens, mit nach Hauße nehmen. Mittel: Daß man bey Dingung der Arbeit ihnen zum Voraus melde / daß sie das Holtz / zumalen die Klödtze recht zerspalten / und damit solches geschehe und nichts entwendet werde / acht auf dieselben habe. Kind-Tauff-Interessenten Kind-Tauff-Interessenten. Kind-Tauff-Interessenten betriegen und zwar I. Des Kindes Eltern 1) wenn sie ihr neugebohrnes Kind, wegen Anschaffung der Speisen und des Trancks, allzu lange liegen lassen, ehe sie es zur Tauffe befördern, und dadurch verursachen daß solche Kinder offt eher sterben als sie getaufft, und also dieses heiligen Bades muthwilliger Weise beraubet werden. 2) Wenn sie zu dem Ende viele Gevattern bitten, damit sie desto mehrers Pathen-Geschenck bekommen mögen. 3) Wenn sie gewisse und zumal ledige Personen zu Gevatter bitten, damit bey der Gelegenheit eine Kuppeley möge vorgehen. 4) Wenn sie vieles auf die Tauff-Mahlzeit aufwenden, und da sie darauff solches zu bezahlen nicht im Stand sind, das denen Kindern gegebene Pathen-Geld dazu anwenden, und es ihnen auf solche Weise entwenden. 5) Wenn sie solche Leute zu Gevattern bitten, die entweder in gleichen Amte, oder doch in einem solchen, das viele connexion mit dem ihren hat, stehen, damit sie beyderseits ihre Betrügereyen desto besser practici ren und verduckeln mögen, nach dem gemeinen Sprichwort: Brat mir der Herr Gevatter eine Wurst, so lösch ich ihm den Durst. 6) Wenn sie Personen an entlegene Orte Gevatter-Brieffe schicken, da doch andere bereits als würckliche Gevattern das Kind gehoben, nur damit sie Geld von denenselben schneiden mögen. II. Gevattern, 1) wenn sie es mit dem Kindes-Vater anstellen, diese oder jene Person, mit welcher sie gerne in Conversation seyn mögten, und doch wegen der Eltern, oder andern Umstände keine Gelegenheit darzu haben, zugleich mit zu Gevatter zu bitten. 2) Wenn sie bey der Tauffe zusagen, sich des Kindes, so es ohngefehr seiner Eltern beraubet oder auf eine andere Weise in einen elenden Zustande kommen sollte, nach Vermögen anzunehmen, solches ihr Versprechen aber, bey ereigneter Gelegenheit, wenig oder gar nicht halten, ob sie es gleich vermögend sind zu thun, und das Kind also in Elend stecken und öffters verderben lassen. III. Kind-Tauff-Gäste und IV. Aufwärter, beyde siehe unter dem Articul Hochzeit-Interessenten. Mittel: 1) Daß ein hochlöblich Consistorium hieriun ein Einsicht haben und befehlen möge / daß die Kinder / so bald möglich / zur Tauff gebracht / alles unnöthige Schmaussen dabey abgeschaffet / und dahero auch allerhand bey der Gelegenheit vorfallenden Kuppeleyen gesteuret werde. 2) Daß man Christliche / gottesfürchtige und aufrichtige Personen zu Gevatter bitte / da man versichert seyn kan / daß sie sich / bey ereignenden Unglücks-Fall / der Kinder annehmen werden / sonderlich auch ein jedes bey seines Gleichen bleibe. Kirchner Kirchner. Kirchner betriegen 1) wenn sie den Kirchen-Schatz, den GOttes-Kasten und Opffer-Stöcke, die mit seinen Tuch beschlagene Kirchen-Stühle und dergleichen berauben, alsdann aber vorgeben, als ob Diebe eingebrochen und solches wider ihr Verschulden gestohlen hätten. 2) Wenn sie die nach verrichteten Gottesdienst in der Kirche gefundene Sachen, e.g. Bibeln, Gesang-und Gebet-Bücher, item Schnuptücher und sonsten ein mehrers, an die ihnen doch bewußten Eigenthums-Herren, unter dem Vorwand daß sie solche nicht gefunden, nicht wieder geben. 3) Wenn sie dasjenige was in der Sacristey gesprochen worden, austragen und dadurch die Herren Geistlichen untereinander, oder auch andere Personen gegen dieselbe verhetzen. 4) Wenn sie Personen denen sie nicht wohl wollen, bey den Geistlichen durch allerhand falsche Beschuldigungen verkleinern. Siehe ein mehrers im Haupt-Theil. Mittel: 1) Daß man bey Annehmung eines Kirchners denselben durch ein Jurament zur Treue verpflichte. 2) Daß man die pretiosa der Kirche / ob solche noch alle vorhanden / und die Thüren / ob sie behörig verschlossen / fleissig visiti ren lasse. 3) Daß man keine Wäschereyen von solchen Personen anhöre. Kleber Kleber. Kleber betriegen 1) wenn sie allzu wenig oder zu viel Stroh unter den Leimen mischen, daß derselbe hernach, bey darauf erfolgten Tünchen, bald wiederum abfället. 2) Wenn sie den Leimen allzu naß verarbeiten, daß derselbe, wenn er dürre wird, allzu grosse Risse verursachet. 3) Wenn sie die Balcken nicht tieff genug aushauen, oder das Holtz, so darein getrieben wird, zu kurtz machen, damit dasselbe bald wieder heraus falle. 4) Wenn sie den Leimen zwischen das Holtz in denen Feldern nicht fest genug eindrucken, und dadurch verursachen, daß er bald wieder heraus fället. 5) Wenn sie, da sie nach den Tag-Lohn arbeiten, die Arme nicht dran strecken und also die Arbeit verzögern um mehrers dabey zu verdienen. 6) Wenn sie nach der Elle arbeiten, die schmalen Felder oder Balcken eben so theuer wollen bezahlt haben, als die weiten. 7) Wenn sie ein Hauß oder doch ein Stück davon zu kleben annehmen, hernach aber in andere Arbeit treten und die erst gedungene nicht fördern. Mittel: Hierbey kommt es / wie bey andern Handwercks-Leuten / so an einem Hauße mitarbeiten / auf einen verständigen und vorsichtigen Bau-Herrn an. Klingelmeister Klingelmeister. Klingelmeister 1) wenn sie, da sie die engen Stiegen auf- oder absteigen, und wo selten jemand anzutreffen, in die Klingelbeutel greiffen und Geld heraus nehmen. 2) Wenn sie bey Ausleerung des Klingel-Beutels denselben so anfassen, daß etwas von dem Gelde in Beutel zuruck bleiben muß, welches sie hernach bey Gelegenheit raus nehmen. 3) Wenn sie mit dem Klingelbeutel denen Leuten ins Gesichte oder unter die Nase fahren und dadurch solche in der Andacht stöhren, oder sonsten eine heimliche Marque geben. 4) Wenn sie denen Leuten so etwa kein Geld bey sich haben, den Klingelbeutel, um sie zu prosti tuiren, lange vorhalten. Mittel: Daß man die Klingelbeutel / nachdem sie augeleeret / bißweilen visiti re. Ein mehrers siehe im Haupt-Theil / unter dem Titul: Klingel Herren. Knopff-Presser Knopff-Presser. Knopff-Presser betriegen 1) wenn sie die Knöpffe zu dünn machen daß sie gar zu leicht eingedruckt werden. 2) Wenn sie zu denen zinnern Knöpffen einen allzu grossen Zusatz von Bley thun und sie doch vor pur zinnerne verkauffen. 3) Wenn sie die Knöpffe unten her nicht recht verlöten, oder so sie mit Holtz ausgefüttert werden unten nicht weit genug umlegen, damit die Platte desto eher wieder abspringe. 4) Wenn sie die Knöpffe mit etwas Saffran, oder auf eine andere Weise, gelb anlauffen lassen, und darauf solche denen Unverständigen vor in Feuer verguldete verkauffen. Mittel: Daß man bey Einkauffen der Knöpffe auf derselben Schwere / Glantz / Farbe und Verlöthung sehe. Kupfferdrucker Kupfferdrucker. Kupfferdrucker betriegen 1) wenn sie die Farbe und Fürniß nicht behörig zubereiten, die Farbe nach dem Auftragen von der Kupffer-Platte nicht sauber genug abwischen, oder aber zu wenig Farbe auftragen, folglich dem Verleger zu Schaden eine gar unsaubere und unanständige Arbeit an das Licht bringen, welches mehrentheils daher rühret, daß, da sie sollten selbst Hand dazu anlegen, ihre noch nicht informi rte Weiber, Kinder und Mägde über diese Arbeit stellen. 2) Wenn ihnen von denen anvertrauten Platten eine gewisse Anzahl exemplaria abzudrucken angedungen wird, sie über dieselbe vor sich noch einen heimlichen Nachschuß thun, und zum Nachtheil des Verlegers verbotener Weise verkauffen, wie mit Portraits und andern angenehmen Kupffern, die à part verkaufft werden können, gar öffters zu geschehen pfleget. Mittel: Zu Abhelffung des ersten Puncts dienet / daß man mit der Zahlung zum Theil biß zur Lieferung der Arbeit zuruck halte und was daran untüchtig befunden worden / dem Verfertiger heimschlage. Bey dem andern hätte die Obrigkeit solcher Orten / wo besondere Kupffer-Drucker wohnen / diese auch darauf zu verpflichten /sich solches betrügerischen Nachdruckens bey hoher Straff zu äussern. Lehr-Jungen Lehr-Jungen. Lehr-Jungen betriegen 1) wenn sie sich in der Zeit, da sie auf der Probe stehen, fleißig, treu und wohl verhalten; nachhero aber, wenn sie würcklich aufgedinget, sich auf die faule Seiten legen und den Meister vielen Verdruß machen. 2) Wenn sie ohne wichtige Ursache von ihren Lehr-Meister weglauffen und dadurch verursachen, daß diejenigen, welche vor sie gut gesagt und ein gewisses Geld zur Caution gestellet (so ferne sie vielleicht weglauffen oder etwas dem Meister entwenden sollten) solches zahlen müssen und dadurch in Schaden gesetzt werden. 3) Wenn sie so wohl vom Handwercks-Zeug und Materialien, als auch von andern Dingen dem Meister etwas entwenden, z.E. wenn sie Bier holen und das gute mit schlechtern, mehr als befohlen ist vermengen, das übrige Geld aber in den Beutel stecken. Mittel: 1) Das ein Meister bey einen liederlichen Lehr-Jungen die gebührende Disciplin gebrauche. 2) Daß man / wo man nicht von der guten Art und Sitten eines Knabens versichert ist / vor demselben mit Geld nicht cavi re. 3) Daß der Meister auf das Thun und Lassen des Jungens wohl acht habe. Märcker Märcker. Märcker betriegen 1) wenn sie die Lag-Steine zu weit auf des Nachbarn Seite setzen. 2) Wenn sie entweder gar keine oder doch nicht die behörigen Zeugen (wie sie genannt werden) unter die Marck- und Lag-Steine legen, damit bey ereigneten Fall dieselben nicht als Marck- und Lage- sondern nur als gemeine Steine angesehen werden müssen. 3) Wenn sie die Schmitze, oder diejenige Höhlung, welche oben auf die Lag-Steine muß gemacht werden, nicht tieff genug einhauen, damit solche durchs Wetter leicht unkänntlich werden, und man alsdenn öffters nicht wissen kan, wo der Lag-Stein hinweise. 4) Wenn sie sich bey Hebung der Marck- und Lag-Steine von einer Parthey bestechen lassen, und darauf zum Nachtheil der andern Parthey falsche Aussage thun. Mittel: Daß man verständige und gewissenhaffte Leute zu Märckern erwehle / und bey Setzung und Hebung auf alles wohl acht habe / auch noch andere Personen so hierinnen Wissenschafft haben / darzu nehme. Maurer Maurer. Maurer betriegen 1) wenn sie mit allzu kleinen Steinen mauern, wodurch den Bau-Herrn sehr viel Kalck drauf gehet, sie aber desto länger an den Werck arbeiten können. 2) Wenn sie die Feuer-Essen oder Schlöhte entweder zu viel ineinander, oder auf eine solche Weise aufführen, daß bey ereigneter Feuers-Noth das Feuer von einem leichte in den andern dringt und ehe man sichs versiehet das gantze Hauß in Gefahr setzet, oder doch dadurch verursachen, daß der Rauch nicht behörig hinaus sondern in die Küchen und Hauß-Eeren gehet. 3) Wenn sie, damit sie nur etwas zu arbeiten bekommen mögen, wider das obrigkeitliche Verbott, an solchen Oertern Feuer-Mauern, Brat-Oefgen, Kessel etc. setzen, wo die Wände von Holtz sind, und denselben nur einige Backsteine vorsetzen, wodurch leicht eine solche Wand entzündet und das Hauß in Brand gestecket werden kan. 4) Wenn sie nasse und die Feuchtigkeit leicht anziehende Steine in die Stuben-Wände mauern, wodurch es geschiehet, daß bey ereigneten Regen oder Dau-Wetter die Steine an zu schwitzen fangen und die Stube ungesund und unscheinbar machen. 5) Wenn sie die Steine, sonderlich die Platten aus fremden Stein-Brüchen heimlich holen und solche verkauffen. 6) Wenn sie die Mauern zum Nachtheil des Nachtbars weiter heraus rucken, als sichs gebühret, oder als sie vormals gestanden sind. Ein mehrers siehe im Haupt-Theil. Mittel: 1) Daß denen Maurern von der Obrigkeit bey empfindlicher Straffe anbefohlen werde / nichts / was einige Feuers-Gefahr verursachen könnte / zu bauen. 2) Daß die Nachtbarn bey Grundlegung und Ausführung einer Mauer wohl acht haben / daß ihnen nichts zum Schaden gebauet werde. Melber oder Mehl-Händler Melber oder Mehl-Händler. Melber oder Mehl-Händler betriegen 1) wenn sie das Mehl allzu schwartz mahlen oder mahlen oder mahlen lassen und solches doch gleichfalls um eben den Preiß, wie sonsten das weisse gegeben wird, verkauffen. 2) Wenn sie schlechtes und müchzendes Geträyd wohlfeil einkauffen, und das Mehl davon dennoch vor gutes und um eben den Werth, wie das gute, an die armen Leute geben. 3) Wenn sie falsches und allzu kleines Gemäß führen. 4) Wenn sie, da sie das Geträyd auf denen Wochen-Märckten nicht eher kauffen dörffen, biß die Marckt-Fahne gefallen ist, denen Bauern heimlich etliche Groschen aufs Simmern mehr biethen, als der ordentliche Preiß ist, damit dieselben denen andern Käuffern ihr Geträyd allzu theuer biethen und es ihnen, denen Melbern, nach den Fall der Fahnen zuführen mögen, wodurch sie verursachen, daß das Geträyd vertheuret wird und die Armen keines kauffen noch bekommen können. 5) Wenn sie sich miteinander unterreden, das Mehl um einen theuern Preiß zu geben, und dadurch die armen Leute, die kein Geträyd kauffen, auch sonst kein Mehl als bey denen Melbern kriegen können, nöthigen, es vor den Preiß, als sie untereinander ausgemacht, zu bezahlen. Mittel: Daß eine Obrigkeit öfftere Visitationes in der Melber Läden halten / und das zum Verkauff daseyende Mehl genau besichtigen / auch auf denen Wochen-Märckten auf die Melber acht haben lassen / und da sie allzu schwartzes und müchzendes Mehl führen / oder sich wegen des Einkauffs auf den Marckt wider das Verbot vergangen / zu gebührender Straff ziehen möchten. Miethleute Miethleute. Miethleute betriegen 1) wenn sie theure Häuser, Zimmer und andere Dinge miethen und darauf den accordirten Mieth-Zinß entweder gar nicht, oder doch nicht zur bestimmten Zeit zahlen können. 2) Wenn sie durch allerhand Verkleinerung ihrer Hauß-Herren oder durch thörichtes Vorgeben, als wenn sie im Hauße von Gespenstern und andern Dingen beunruhiget würden, verursachen, daß keine Miethleute mehr in dasselbe ziehen wollen. 3) Wenn sie durch ihr unruhiges und boßhafftes Leben verursachen, daß andere stille und gute Miethleute ausziehen und dadurch dem Hauß-Herrn ein Schade zuwächset. 4) Wenn sie prætendi ren mehrers im Hauße zu gebrauchen, als ihnen bey dem Mieth-Contract versprochen worden. 5) Wenn sie den völligen Zinß nicht zahlen wollen, aus unerweißlichen Vorgeben, als wenn ihnen nicht alles in Contract Versprochene wäre gehalten worden. 6) Wenn sie im Hauß dem Vermiether vieles ruini ren, und alsdann vorwenden, daß sie es anfangs nicht anderst gefunden hätten. 7) Wenn sie durch liederlich und falsches Gewäsche die Miethleute untereinander, oder mit dem Vermiether verhetzen und in Feindschafft setzen, auch wohl solche sonsten berücken ja gar bestehlen. 8) Wenn sie aufs neue miethen und darauf ohne wichtige Ursache den Contract nicht halten. Mittel: 1) Daß man sich im Anfang bey dem Mieth-Contract wohl vorsehe mit wem man es zu thun habe. 2) Daß man einen schrifftlichen Mieth-Contract aufsetze und alles nöthige in demselben benahme und alsdann solches eigenbändig unterschreiben lasse. 3) Daß man liederliche Miethleute nicht lange in vermiethen sitzen lasse / sondern je durch Güte / oder wo nicht / durch obrigkeitliche Hülffe daraus treibe. 4) Daß man bey denen vermietheten Dingen fleißige Aufsicht habe / damit nichts leichtlich ruini ret werde. Missionarii Päbstliche Missionarii Päbstliche. Missionarii Päbstliche betriegen 1) wenn sie die Christliche Gemeinen, so nicht ihrer Religion sind, ihrer Bischöffe und Lehrer durch Gewalt berauben, damit sie dieselben desto eher zur Annehmung der Päbstlichen Priester und folglich ihrer Religion bringen mögen. 2) Wenn sie die Bischöffe und Lehrer derselben durch allerhand Zwang und Bedrohungen verbinden, dem Volck die Päbstlichen Lehr-Sätze beyzubringen. 3) Wenn sie die Priester, so sich dazu nicht verstehen wollen, gefangen nehmen und der Inquisition übergeben. 4) Wenn sie durch Schmeicheleyen oder Geschencke dieselben auf ihre Seite bringen. 5) Wenn sie durch ihre prächtige und in die Augen fallende Ceremonien bey ihren Messen und übrigen Gottesdienst den einfältigen Volck die Augen blenden, und sie dadurch zur Annehmung ihrer Religion bewegen. 6) Wenn sie die Könige oder derselben Ministers durch Geschencke oder Bedrohungen, daß es ihre Könige von denen sie gesandt, höchlich empfinden und resen tiren würden, wenn man sie in ihren Missions Wercke hinderte, oder durch andere Liste dahin vermögen, daß sie ihnen den Römischen Gottesdienst in deren Landen zu halten erlauben, auch wohl ihre Unterthanen durch öffentliche Patente zur Annehmung ihrer Lehre zwingen. 7) Wenn sie allerhand Wunderwercke erdichten, und dadurch den einfältigen, auch wohl öffters ohnedem abergläubischen Leuten ein Blendwerck vor die Augen machen. 8) Wenn sie die Archive derer Christen, die sie vor Ketzer und Irrglaubige halten und dieselben bekehren wollen, ruini ren, die alten Uhrkunden und Bücher verbrennen. 9) Wenn sie untergeschobene und fälschlich vor GOttes Wort ausgegebene fabulöse und lügenhaffte Schrifften den Leuten in, und hingegen die heilige Schrifft aus den Händen bringen, oder wo sie solche noch nicht haben, nicht zukommen lassen, sondern ihnen nur e.g. Xavier Leben des Apostels Petri, Mariæ von Agreda mystische Stadt, Alexandri von Rhodes Catechismum zum Gebrauch der Mission zu Tonquin und andere zu ihren Unterricht, oder vielmehr Verführung dargeben, um ihnen nur die Römische Staats-Religion und Autori tät des Pabsts, nicht aber den wahren Glauben beyzubringen. 10) Wenn sie alle Nachrichten von ihrem Missions -Werck, so ferne sie nicht in ihren Kram dienen, unterdrucken, damit man hinter ihre Betrügereyen nicht leicht kommen möge. 11) Wenn sie eine absolute Herrschafft über ihre Neubekehrte zu erhalten, oder sie von ihren rechtmäßigen Königen unter die Bothmäßigkeit anderer zu bringen trachten. 12) Wenn sie an statt der landüblichen Sprache den Gottesdienst in Lateinischer Sprache zu halten sich unternehmen, um dadurch das Volck immer in tieffere Blindheit zuführen. 13) Wenn sie andere Missionarios, die nicht von ihren Orden oder Religion sind, auf allerhand Weise, durch Injurien, durch anhängen an heydnische Obrigkeit etc. zu unterdrucken suchen. 14) Wenn sie diejenigen, so ihre Lehre nicht annehmen wollen, durch Hülffe des weltlichen Arms in ihren abscheulichen Inquisitions -Gericht zu Goa und andern Orten auf das entsetzlichste peinigen oder wohl gar tödten lassen. 15) Wenn sie ihren Neubekehrten solche Beicht-Regeln und Formulare vorschreiben, worinnen die abscheulichsten Dinge enthalten, und wodurch dieselben nicht so wohl, wie die Missionarii vorgeben, zur punctuellen Beicht aller Sünden, sondern vielmehr zur punctuellen Ausübung der entsetzlichsten und unter Heyden selbst unbekannten Lastern gleichsam angewiesen werden, wie dergleichen Beicht- Formular Didacus de Collado ein Dominica ner, in quarto zu Rom Anno 1632. auf Kosten des Collegii de propaganda fide in Jappanischer und Lateinischer Sprache hat drucken lassen. 16) Wenn sie in ihren prahlerischen Schrifften mit Unwahrheit ausbreiten, was vor gute Progressen ihr Missions -Werck gehabt habe, und wie weit sie die Römische Religion unter den Irrglaubigen und Heyden ausgebreitet, da doch das wenigste der Wahrheit gemäß ist, und sie das Evangelium noch nicht einmal gehörig verkündiget haben. 17) Wenn sie nicht so wohl auf die Ausbreitung der Christlichen Religion, als auf Erlangung grosser Ehre und Reichthüme, wie auch auf die Vergrösserung der Autorit ät des Pabstes und dessen Schätze, ihre Absichten richten. 18) Wenn sie bey anwachsender Theurung arme Leute, die sich nicht ernehren können, durch Geld, oder Versprechung der nöthigen Unterhaltung zu Annehmung der Römischen Religion erkauffen. 19) Wenn sie die Heyden zu gewinnen, dieselben bey einigen ihren abgöttischen Gebräuchen lassen, und sie dennoch als wahre Christen annehmen, wie die Jesuiten in China gethan, die denen Neubekehrten Chinesern nebst den wahren GOtt, auch den Confutium und die Seelen ihrer Vor-Eltern biß ins vierdte Glied zu verehren und Feste denenselben zu Ehren zu halten erlaubet, unter dem Vorwand als wenn solches nur auf eine civil. Ehre hinaus liefe. Wie von diesen allen Mons. la Croze in der Abbildung des Indianischen Christen-Staats aus dem Römischen Scribenten Gouvea und andern sattsame Nachricht giebet. Mittel: 1) Daß die hohen Häupter / so Missionari en senden, dergleichen Leute darzu erwehlen / die nicht nur gnugsame Gelehrsamkeit besitzen / sodern auch im Stande der Bekehrung stehen und den Geist der Liebe baben /massen sie dadurch mehr ausrichten würden / als durch ihre betrügerische / Ehre-Geld-geitzige Jesuiten und an dere. 2) Daß die Ober-Herren und Könige der Länder /wohin solche Missionari en geschickt werden / ihre Autorit ät über ihre Unterthanen besser mainteni ren. 3) Daß man in und aus den Reisebeschreibungen ihre Betrügereyen je mehr und mehr entdecke / und sie dadurch zu einiger Schamröthe / Erkänntniß und Verbesserung ihrer Fehler bringe. Mönche Mönche. Mönche betriegen 1) wenn sie die heilsame Krafft, so aus natürlichen Ursachen in den minerali schen Brunnen und Bädern stecket, den Verdiensten ein und anderer Heiligen oder Märtyrer zuschreiben, damit sie Wallfahrten dahin bringen, und also vieles Geld erlangen können, wie zu Flavigny in Franckreich, wo die heilige Regina soll gemartert worden seyn, geschehen ist. 2) Wenn sie bey Eröffnung der Gräber oder Särge ihrer vermeynten Heiligen mit Unwahrheit vorgeben, daß sie einen lieblichen Geruch empfänden, um die Einfältigen in den Aberglauben gegen dieselben zu erhalten, wie es zu Blois in Franckreich bey Eröffnung des Grabes S. Victoris sich zugetragen. 3) Wenn sie zu Dyon in Franckreich den Leuten weiß machen, daß die todt zur Welt gebohrnen Kinder, wenn sie auf den Altar der H. Maria in der Abtey S. Benigne daselbst gelegt und Messen über dieselben gelesen würden, auf einige Augenblicke, damit sie könnten getaufft und aus dem Lymbo oder Vorburg der Höllen errettet werden, das Leben erhielten, da sie doch durch allerhand Betrug selbst die Kinder in einige Bewegung bringen, und dahero vor ihre Messen sehr vieles Geld ziehen. 4) Wenn sie die alten Bilder ihrer Heiligen mit neuen Farben ausbessern und renovi ren lassen, und da aus natürlichen Ursachen die neue von der alten Farbe abspringet, solchen Zufall dem Mißfallen der heiligen Person zuschreiben und dahero das Bild in desto grössere Hochachtung setzen, wie sich mit dem Marien Bild zu Dyon, das der Evangelist Lucas soll gemacht haben, zugetragen. 5) Wenn sie die Historien von fin girten Wunderwercken drucken lassen und in fremde Länder schicken, damit die Wallfahrten desto stärcker zu ihren wunderthätigen Heiligen und Bildern angestellet und ihre Beutel desto besser gefüllet werden mögen; wie eben daselbst geschehen. 6) Wenn sie ihre alte und incommode Klöster in Brand stecken um dadurch nur eine neue und bequemere Wohnung zu bekommen, wie die Mönche in vorigen Seculo es mit der Chartrausen in Franckreich gemacht. 7) Wenn sie unter dem Vorwand des Gottesdienstes, der Einsamkeit etc. nichts arbeiten, sondern dabey ihrer Commodité pflegen. 8) Wenn sie durch den äusserlichen Schmuck ihrer Kirchen und Klöster die Einfältigen dahin bereden wollen, daß ihr Gottesdienst der wahre sey. 9) Wenn sie verhindern daß keine Protestantische Bücher, sonderlich die von Unterscheid der Religionen handeln, in die Catholische Länder gebracht werden, und dahero solche denen Reisenden oder andern, so sie dahin bringen, wegnehmen. 10) Wenn sie in ihren Predigten und Schrifften die Protestanten als Ungläubige, ja ärger als Heyden und Türcken ausschreyen, um solche bey ihren Zuhörern verhaßt zu machen, wie jener Abt zu Rom einen Reisenden Frantzösischen Pater fragte: Was die Unglaubigen in Franckreich thäten? und verstunde dadurch die Protestanten. 11) Wenn sie ihren Beicht-Kindern in Beichtstuhl auferlegen, wegen begangenen schweren Sünden, nach diesen oder jenen Ort Wallfahrten zu gehen, unter dem Vorwand, daß sie sonsten keine Vergebung derselben erlangen könnten, und dadurch denen Mönchen selbiges Orts vieles Geld zuwenden. 12) Wenn sie auch öffters bey reichen Leuten, sonderlich Wittwen, vornehmlich bey deren Todt sich einfinden, damit sie solche dahin bewegen mögen, das Einkommen ihrer Klöster, Spithäler, Kirchen etc. durch Vermächtnisse in Testamenten zu vermehren oder neue zu stifften, unter dem Vorwand, daß sie desto eher aus den Fegfeuer kämen. 13) Wenn diejenigen, so zu Verwaltern derer Spithäler und anderer Stifftungen gesetzet sind, solche wider den Willen des Stiffters verwalten, und das verordnete Allmosen oder Beherbergung nur denen Mönchen und andern geistlichen Personen angedeyen lassen, die andern Armen aber unter allerhand nichtigen Prætext abweisen, oder mit allzu schlechter Speise und Quartier versehen, damit sie nicht wieder kommen mögen, das Einkommen aber zu ihren eigenen Nutzen verwenden. 14) Wenn sie ihre Breviaria, worinnen ihre horæ canonicæ stehen, zumahl auf Reisen verkauffen, oder solche verlohren zu haben, oder daß sie ihnen gestohlen worden, vorgeben, damit sie nur ihre horas nicht lesen dürffen, nach dem Schluß der H. Versammlung zu Rom: Amisso vel ablato Breviario, non tenetur Presbyter officio. 15) Wenn sie an Orten, wo starcke Wallfahrten hingehen, e.g. zu Loretto, ihre Leute in der Capelle und Kirche herum schicken welche die Anwesenden zu reichlicher Gebung der Allmosen und fleißig Meß lesen zu lassen, antreiben, und dahero viele Messen bezahlt annehmen, die sie doch wegen der Menge derselben ohnmöglich alle halten können. 16) Wenn sie die Krancken besuchen und ihnen Wein, Wasser, oder sonsten etwas zu ihrer Stärckung mitbringen, welches im Nahmen des Heiligen oder Heiligin, denen sie Wunder zu schreiben, gesegnet sey, und so nun der Krancke wieder gesund wird, alsdenn dessen Genesung ihren Heiligen beymessen, da doch öffters Patienten, denen die berühmtesten Medici das Leben abgesprochen, dennoch aus natürlichen Ursachen wieder zurecht kommen; ja wenn sie sich deshalben von denen die gesund worden Zeugnisse geben lassen, und darauf solches in Predigten, Schrifften, oder auf andere Weise ausbreiten. 17) Wenn sie diejenigen so eine Reise zu thun vorhabens sind, besuchen und sie bereden, ein Gelübde an diesen oder jenen Heiligen ihrer Kirche zu thun, damit, wenn der Reisende in Gefahr geräth und glücklich daraus kommt, solches ihren Heiligen zugeschrieben und die Leute also zur Verehrung dererselben desto mehr angereitzet werden, die Mönche aber ihren Beutel desto besser spicken mögen. 18) Wenn sie denen Kindern in denen Catechismus examinibus allerhand falsche Histörgen von den Wunderwercken dieses oder jenes Heiligen beybringen, damit ihnen die Verehrung derselben von Jugend auf eingepräget, und die Menschen also bey erwachsenen Jahren destomehr in der Blindheit erhalten werden, weil sie von Jugend an nicht anders sind unterrichtet worden, und nichts mehr im Gedächtniß bleibet noch einen grössern Eindruck in die Seele hat, als was man in der Jugend gelernet 19) Wenn sie einige Leichname ihrer vorgegebenen Heiligen unverweset zeigen, e.g. die Leiber der H. Rosa von Viterbo, der H. Clara von Monte Fiascone und der H. Catharina zu Boulogne, und daraus ein besonder Wunderwerck machen, da sie doch nur balsamiret sind und dadurch von der Verfaulung verwahrt bleiben. 20) Wenn sie denen Leuten weiß machen, die sogenannten pecceta venialia, oder läßliche Sünden, würden durch das Zeichen des Creutzes und durch Besprengung des Weyhwassers getilget, halten also dieselben von der wahren Busse ab. 21) Wenn sie, vornehmlich in Italien, ihre Pontisicial -Feste, unter dem Vorwand, daß solche zur Ehre GOttes und der Heiligen gefeyert würden, doch bloß und alleine um ihrer eigenen Ehre, Stoltz, Pracht und Wollust willen halten. 22) Wenn sie in Italien zulassen daß vornehme Herren, Fest-Tage in den Kirchen, unter dem Schein als wenn sie gewissen Heiligen zu Ehren angestellet würden, halten, da doch solches nur ihrer Liebsten zu Ehren, nehmlich deren Nahmens-Fest zu begehen, geschiehet, und die Mönche einen guten Profit davon haben. Wie zum Exempel einer von dem Geschlechte Carpegna das Fest der H. Agnes in der Kirche della Pace, feyern ließ, indeme seine Liebste Agnes Victorini hiesse. 23) Wenn sie gewisse Brüderschafften anordnen (welches Gesellschafften von Personen sind, die sich durch Anstifftung der Pfaffen zusammen verbinden, GOtt, die Maria, oder einen andern Heiligen zu gewissen Zeiten andächtig und auf eine besondere Art zu verehren) da ein jeder, so in die Zahl der Brüder will aufgenommen werden, einen Thaler pro inscriptione und jährlichen einen Thaler pro renovata inscriptione, wie sie es nennen, und dann monathlich noch etwas zu denen Wachs-Kertzen so in der Capelle der Brüderschafft angezündet werden, geben muß, und weil sich viele wegen der Messen und Ablasse, so sie empfangen, zu dieser Brüderschafft begeben, so ziehen sie dadurch jährlichen eine grosse Summa Geldes, sintemal ehemals zwantzig Tausend Nahmen in dem Register der Brüderschafft von H. Scapulier der Carmeliter zu Meyland, gestanden, und in der grossen Brüderschafft des Rosen-Creutzes S. Johannis und S. Pauli zu Venedig viertzig Tausend Brüder seyn sollen. 24) Wenn sie bey der Brüderschafft des H. Francitci den Strick, den ein jeder Bruder um den Leib tragen muß, mit vielen Ceremonien und Beten weyhen, und vorgeben, daß er hernach die Krafft hätte, die geringen und läßlichen Sünden zu tilgen, den Teufel zu vertreiben, die Versuchung des Fleisches zu überwinden, und was dergleichen mehr. 25) Wenn die Carmelitter-Mönche ihre alten Kutten in kleine Stückgen zerschneiden und solche verkauffen, mit dem Vorgeben, daß jeder, so dergleichen an sich trage, Vergebung der Sünden habe, in keiner Todt-Sünde sterbe und aus dem Fegfeuer bald erlöset werde. 26) Wenn sie an statt hundert Messen, wovor sie das Geld bekommen haben, nur eine Messe mit Zuziehung des Diaconi und Sub Diaconi halten, welches sie die hochfeyerliche- oder Sing-Messe nennen, und dabey vorgeben, daß eine solche Messe so viel, als viele andere gelte, welches sie eine reduction machen heissen. 27) Wenn sie in Predigten ihre Lehren durch gewisse Sprüche aus den Kirchen-Vätern behaupten, welche doch niemalen in denenselben anzutreffen, wie jener Benedictin er-Mönch der von den Ursachen, warum nicht alle Menschen, so die Mariam anbeteten, von ihr erhöret würden, redete, daß solches daher käme, weil sie das Hertz im Gebet nicht zu der Maria erhüben, wie der H. Hieronymus meldete: Si volumus exaudiri a Maria, erigamus corda nostra ad Mariam, da doch dieser Spruch nirgends in Hieronymi Schrifften zu finden ist. 28) Wenn sie die Stellen in den Schrifften der Kirchen-Väter, so nicht in ihren Kram dienen, verfälschen, wie jener Mönch bey Verfälschung eines Orts in Chrysostomo, der sich nicht füglich zu seiner Meynung schicken wollte, sagte: Faciam te bene venire, ich will schon machen, daß es noch gut heraus kommen soll. 29) Wenn sie in ihren Predigten ihre Zuhörer zu reichlicher Einlegung des Allmosens ermahnen, mit Vorgeben, daß solches ein Kennzeichen der Gnaden-Wahl wäre, daß sie desto ehender aus dem Fegfeuer kämen etc. von welchen Allmosen der Prediger allezeit den vierten Theil bekommt. 30) Wenn sie gewisse Weibs-Personen bereden, sich als Bea ten oder besonders Heilige, oder als vom Teufel Besessene anzustellen, damit sie hernachmals öffters zu ihnen kommen, oder sie wohl gar bißweilen ins Kloster bringen können, um ihre schändliche Lüste mit ihnen zu vollbringen. 31) Wenn sie Frauens-Personen durch Bedrohung, dieselben in die Inquisition zu bringen, zu unzüchtigen Dingen forçir en. 32) Wenn sie vorgeben, der H. Antonius de Paula sey ein Fürbitter derer unfruchtbaren Weiber, und dadurch verursachen, daß viele derselben zu dessen Grabe kommen und daselbst fruchtbar gemachet werden, nicht zwar durch die Krafft und Fürbitte des H. Antonii de Paula, sondern durch die natürliche Würckung derer Herren Pauliner -Mönche. 33) Wenn der oberste Professor Theol. und der älteste Regent im Kloster bey examin irung eines Novitii in der Latin ität bey dem P. Prior vorgeben, daß der Neuling gantz wohl bestanden, ohnerachtet öffters derselbe ein tummer Esel ist. 34) Wenn sie denen Novitiis im Probier-Jahr die Ordens-Pflichten gantz süß und angenehm machen, damit dieselben sich desto eher zum Gelübde verstehen mögen, da doch vermöge derer Ordens-Regeln ein Novitius durch alle Bussen, Fasten und die strengste Disciplin gehen soll. 35) Wenn sie früh morgens unter dem Vorwand, als ob sie Messe lesen, oder einen von ihren Freunden sprechen wollten, ihre Devo ten besuchen und mit ihnen ein Frühstück geniessen, worauf sie hingehen die Lebendigen zu beunruhigen um denen Todten Ruhe zu schaffen, das ist, daß sie Geld verlangen vor die Messen, und durch solches ihren Schaden wieder beykommen, wenn sie ihren Devo ten kostbare Geschencke gemacht haben. Mehrere Betrügereyen derer Mönche kan man weitläufftig beschrieben finden in des Gavin seinem Passe-par-tout de l'Eglise Romaine, item in der Reise eines gewesenen Catholischen Priesters durch Franckreich und Italien. Schlage auch ferner den Haupt-Theil dieses Betrugs- Lexici nach. Mittel: 1) Daß die armen Catholicken denen von ihren Pfaffen vorgegebenen Wundern der Heiligen nicht schlechter dings glauben, sondern alles genau untersuchen. 2) Daß sie sich bestreben die Bibel, als das Wort GOttes selbst in die Hände zu bekommen, und daraus die Wahrheit von den Lügen unterscheiden lernen. 3) Daß sie mit Christlichen Protestanten unzugehen suchen. 4) Daß sie auch nur in vielen Dingen ihre eigene Vernunfft zu Rathe ziehen, wodurch sie viele Betrügereyen derer Mönche entdecken werden. Musikalische Instrumenten-Macher Musicalische Instrumenten-Macher. Musicalische Instrumenten-Macher betriegen 1) wenn sie bey denen Lauten, Clavcins, Clavieren, Geigen etc. das Holtz zu dick verarbeiten, daß dieselben keinen reinen Klang von sich geben. 2) Wenn sie keinen tüchtigen Leim, allzugrünes oder sonst untüchtiges Holtz darzu nehmen, daß die Instrumenta hernach leichtlich voneinander springen, krum lauffen, sonderlich die Claviere stocken etc. und garstige Ritze bekommen. 3) Wenn sie unter die resonanz -Böden gar zu viele Steige setzen, welches den reinen Klang starck benimmt. 4) Wenn sie ein Instrument, so wohl nach der Länge, als Breite und Weite, nicht nach der behörigen Mensur verfertigen, welches verursachet, daß auf den Saiten- Instrumen ten die Saiten nicht halten und übel klingen, auf denen Blaß- Instrumen ten aber falsche Thone sich äusern und schwer zu blasen sind. 5) Wenn sie auf ihre selbst verfertigte Instrumenta bei Nahmen und Zeichen anderer berühmter Instrumen ten-Macher, e.g. des Denners in Nürnberg, etc. setzen und solche alsdenn theuer verkauffen. Mittel: Daß man Instrumenta ehe man sie würcklich kaufft, eine Zeitlang auf die Probe- oder einen verständigen Menschen bey dem Einkauff zu sich nehme. Nachtwächter Nachtwächter. Nachtwächter betriegen 1) wenn sie, da sie an der Ecken der Gasse die Stunden ausschreyen sollten, solche nach Mitternacht mitten in der Gasse ausruffen und dadurch einen Schrey erspahren. 2) Wenn sie nach Mitternacht gantze Gassen, welche nicht allzu gangbar, übergehen. 3) Wenn sie, da sie, wie an manchen Orten gebräuchlich, die Herrschafftlichen Frohn-Dienste thun müssen, derselben liederlich abwarten, und nicht wie es sich gebühret, verrichten. Mittel: Wo dergleichen von ihnen begangen wird, daß man sie darüber mit Straff ansehe, oder bey weitern Erfolg gar vom Dienst setze. Nonnen Nonnen. Nonnen betriegen 1) wenn die Aebtißin und älteren Nonnen denen jungen Novitiat leichte machen und sie mit unterschiedenen harten Pflichten verschonen, biß dieselben ihr Gelübde gethan haben darauf sie mit denen harten Verrichtungen und Pflichten belegen, da doch solches denen Regeln des Ordens-Leben entgegen und die jungen Nonnen hierdurch hintergangen werden, also, daß es vielen gar bald gereuet das Gelübde gethan zu haben. 2) Wenn sie die jungen Mädgen von 5. 7. biß 8. Jahren in das Kloster nehmen, mit keiner Manns-Person reden lassen, und übrigens ihnen mit aller ersinnlicher Liebe biß in das 15te Jahr, wo sie ihr Novitiat antreten müssen, begegnen, damit sie ihnen von Kindheit auf das Kloster-Leben recht süsse machen mögen, welches doch vielen bey mehrern Jahren sehr bitter wird, und zu vielen abscheulichen Sünden Anlaß giebet. 3) Wenn die alten Nonnen an der Thüre des Gespräch-Saals unter der Zeit, da die jungen sich mit ihren Liebhabern an den Gegitter unterreden, Schild-Wache stehen, um ihnen Nachricht zu geben, wenn die Aebtißin kommet. 4) Wenn sie die Mönche und andere Liebhabers in Coffren oder andern Behältern in das Kloster bringen lassen und nach gepflogenen Vergnügen, sie auf gleiche Weise wieder hinaus schaffen. 5) Wenn sie nach getriebener Unzucht, des P. Martinez Artzney, pristina virginitas genannt (wodurch die Jesuiten in Spanien, Portugall und andern Oerten viel Geld erworben) adhibiren, damit sie auch bey physicali scher Untersuchung als Jungfern mögen angesehen werden, und bey ereigneter Schwangerschafft solche als ein miracul Göttlicher Uberschattung und dergleichen ausgeben, wie jene Spanische Nonne, Valera genannt, gethan, und den Leuten weiß gemacht, daß sie einen Propheten nach der ihr geschehenen Göttlichen Offenbahrung, auf die Welt bringen würde. 6) Wenn sie sich von der Priorin eine Fasten-Zeit auf etliche Tage ausbitten, in welcher Zeit niemand zu deren Celle nahen darff, damit sie Raum und Gelegenheit haben, ihre Liebes-Händel zu vollbringen, oder aus dem Kloster zu fliehen und sie niemand bald einholen könne. 7) Wenn sie Leitern von Stricken machen, dieselben oben an den Fenstern oder andern Oeffnungen des Klosters befestigen und darauf ihre Galans zu sich aufsteigen lassen, oder selbst zu ihnen hinab steigen, auch wohl bey solcher Gelegenheit sich gar aus dem Kloster begeben. 8) Wenn sie in ihren Klöstern meistentheils etliche Prophetinnen haben, welche ihren Vorgeben nach, in vita passiva leben, in welchem die Seele gar nichts thue, sondern gantz alleine durch das Anhangen und Vereinigung mit dem Göttlichen Wesen, ohne eintzige That, Gelegenheit oder Betrachtung die Eindruckungen von GOtt bekäme, deren Reden, Worte und Thun, sie nun nicht als Menschen, sondern als GOttes Wort und Göttliche Verrichtungen ansehen und aufschreiben, so, daß wenn dieselben von vergangenen Dingen reden, sie es vor Offenbahrungen ausgeben, und wenn sie von zukünfftigen reden, vor Weissagungen halten, dadurch viele falsche Lehren aufbringen und viele Menschen betriegen und verführen. Besiehe mehrers in Passe-par-tout de l' Eglise Romaine. Item den Haupt-Theil dieses Betrugs- Lexici. Mittel: 1) Daß sich Eltern, ehe sie ihre Töchter ins Kloster schicken, wohl bedencken, damit dieselben nicht dereinst das Wehe über sie schreyen. 2) Daß sich das Frauenzimmer nicht so leicht zum Kloster-Leben resolvi re, massen die Reue meistentheils nachkommt. 3) Daß man eine gewissenhaffte Aebtißin und Beicht-Vater ins Kloster setze. Ober- und andere Geld-Einnehmere, Cassirer etc Ober- und andere Geld-Einnehmere, Cassirer etc. Ober- und andere Geld-Einnehmere, Cassirer etc . betriegen 1) wenn sie die Leute anhalten, lauter gantz Geld in ihre Einnahme zu bringen, solches darauf gegen kleine Müntze mit agio verwechseln, und diejenigen, so bey ihnen zu fordern haben, damit bezahlen. 2) Wenn sie die Juden, Italiäner und andere Kauffleute welche der Herrschafft Waaren verkaufft, nicht eher bezahlen, biß sie ein gut recompence von ihnen erhalten, unter dem Vorwand, daß anjetzo kein Geld in der Cassa wäre, doch wollten sie es einsweils von einen guten Freund entlehnen, oder von ihren eigenen herschiesen, wenn ihnen das behörige interesse bezahlt würde. 3) Wenn sie das Herrschafftliche Geld zu ihren eigenen Nutzen verwenden und die Leute, denen sie Besoldungen oder anders Forderungen zahlen sollen, von einer Zeit zur andern aufziehen. 4) Wenn sie die Herrschafftlichen Gelder verschwenden und da sie am Ende nichts mehr haben, woran sich die Herrschafft erholen möge, dieselbige um das Ihrige betriegen. 5) Wenn sie vorgeben, daß sie Hexen-Geld empfangen, welches ihnen unter der Hand durch Zauberey wiederum weggekommen wäre. 6) Wenn sie mehr in die Ausgabe als in die Einnahme in ihre Rechnungen setzen, allerhand falsche Bescheinigungen beybringen und dasselbe Geld in ihren Beutel stecken. 7) Wenn sie die einfältigen Leute in zehlen entweder in der Einnahme oder Ausgabe vervortheilen. 8) Wenn sie denen, so an ihnen zu fodern haben, an der behörigen und von höhern approbi rten Summa etwas abbrechen, in der Rechnung aber die völlige Summa ansetzen und das übrige alsdenn in ihren Beutel stecken. Siehe mehr in Haupt-Theil sub Titulo Cammer-Räthe. Mittel: 1) Daß man aufrichtige treue und angesessene Leute in dergleichen Dienste setze. 2) Daß man ihre Rechnungen bald und genau examini re und abnehme. 3) Daß bey ereigneter Klage dieselben zu gebührender Straffe gesetzt werden. 4) Daß der creditor die eigentliche Summa so er empfangen, nahmentlich auf den conto quitti re. Obst-Höcken Obst-Höcken. Obst-Höcken betriegen 1) wenn sie unzeitiges, saures und herbes Obst, vor zeitiges, süsses und gutes verkauffen. 2) Wenn sie die gekochten Kirschen mit Schlehen vermengen, und solche demnach als pure Kirschen verkauffen. 3) Wenn sie die Käuffer, indeme sie die Waaren ihrer Mithöcken niederschlagen, einander abspänstig machen. Mittel: Daß eine Obrigkeit durch die Marcktmeistere, oder durch die Stadt-Knechte, das Obst der Höcken visiti ren, auch so umzeitiges oder sonst schädliches dabey befunden wird, wegnehmen lasse. Oehl-Müller Oehl-Müller. Oehl-Müller betriegen 1) wenn sie unter das Lein-Oehl, Rüb- oder Hanff-Oehl mengen, und vor pures Lein-Oehl verkauffen. 2) Wenn sie unter das Oehl Wasser mengen und es doch vor pur ausgeben. 3) Wenn sie das aus Döbern geschlagene Oehl vor gut Lein-Oehl verkauffen. 4) Wenn sie Lein- vor Brenn-Oehl verkauffen. 5) Wenn sie jung Oehl vor altes geben. Mittel: Wegnehmung des verfälschten und Bestraffung des Verfälschers nach denen hierüber ertheilen Innungs-Punckten. Pergamentmacher Pergamentmacher. Pergamentmacher betriegen 1) Wenn sie die Felle im Ascher verderben lassen. 2) Wenn sie vom Pergament den guten Narben abziehen und hinwieder mit den Grund versehen. 3) Wenn sie die Fell zu klein schneiden, um destomehr Leim-Leder zu überkommen. 4) Wenn sie das Pergament, welches sie zu färben pflegen, mit nichts-würdiger Farbe färben. 5) Wenn sie die Leute im Verkauff des Leim-Leders übersetzen. Mittel: Alles dergleichen untüchtiges betrügliches Guth zu confisci ren / darüber Beschauer zu setzen /und das tüchtige zu zeichnen. Pflasterer Pflasterer. Pflasterer betriegen 1) Wenn sie die Steine, so auf des Raths Kosten die öffentlichen Strassen damit zu pflastern, sind angeschaffet worden, heimlich wegführen und in denen Häusern die Höffe, Ställe und Haus-Eeren damit bepflastern und solche sich darauf bezahlen lassen. 2) Wenn sie die Steine, die sich aneinander schicken nicht auslesen, sondern nur wie sie ihnen in die Hände kommen, aneinander pflastern, wodurch es geschiehet daß das Pflaster ungleich wird und bald auseinander gehet. 3) Wenn sie den Grund, worauf sie pflastern, nicht feste genug machen, damit hernach durch die darüber fahrende Wägen, der Boden nachgiebet, die Steine tief eingedrucket und die Strassen uneben werden, sie aber bald wieder etwas zu verdienen bekommen. 4) Wenn sie fein langsam im pflastern sind, damit sie desto länger zu arbeiten haben, und also mehr Lohn bekommen mögen. 5) Wenn sie mit ihren Stämpffeln zu hart aufstossen und an statt das Pflaster eben und fest zu machen, die Steine zerstossen. 6) Wenn sie also pflastern, daß das Wasser bey ereigneten starcken Regen nicht genugsam in die Bäche abfliesset, sondern denen Leuten in die Häuser und Keller laufft. Mittel: 1) Daß ein Stadt-Rath dergleichen Leute in Pflichten nehme. 2) Daß die Bau-Herrn fleißig auf dieselben und auf deren Arbeit acht haben. Pitschier-Stecher oder Siegel-Graber Pitschier-Stecher oder Siegel-Graber. Pitschier-Stecher oder Siegel-Graber betriegen 1) Wenn sie, da ihrer wenige oder wohl nur einer an einem Orte sind, sich ihre Arbeit allzutheuer bezahlen lassen. 2) Wenn sie öffentliche Siegel oder auch Privat-Pitschaffte heimlicher Weise nachstechen, damit solche die falschen Brand-Bettler und andere Spitz-Buben zu ihren Betrug gebrauchen können. 3) Wenn sie weiß kupfferne Pitschaffte für silberne verkauffen. 4) Wenn sie die Pitschaffte allzu seicht stechen, daß solche in kurtzer Zeit sich abnutzen. 5) Wenn sie ihre Kunst niemand als ihren Söhnen lernen. Mittel: Daß sie von der Landes-Obrigkeit wo sie wohnhafft / in eydliche Pflicht genommen werden. Postmeistere Postmeistere. Postmeistere betriegen 1) Wenn sie mit Staniol, Wachs oder Thon die Siegel auf den Briefen und Packeten abdrucken und darauf dieselben eröffnen, Geld und andere Dinge heraus nehmen, oder zum wenigsten die Briefe lesen und alsdann mit den abgedruckten Siegel wieder zusiegeln. 2) Wenn sie, sonderlich bey nicht allzu wohl verwahrten couverts, neben an den Siegel eine Oeffnung machen und nachdem sie den Brief gelesen, oder Geld heraus genommen, mit einen bißgen Siegellack wieder unvermerckt zumachen. 3) Wenn sie Briefe bezahlt nehmen und hernach nicht an gehörigen Ort überschicken. 4) Wenn sie an weit entlegene Orte völlig bezahlt nehmen, da doch ihre Post-Rechnung so weit nicht gehet und dadurch verursachen, daß die Briefe unterwegens liegen bleiben. 5) Wenn sie, da man nach Briefen fraget, vorgeben, es seyen keine da, nachmahls aber dennoch solche überschicken, damit sie nur noch einen Dreyer oder 6. Pfennige vor die Uberschickung bekommen mögen. Mittel: Daß man die Briefe so versiegele / damit sie nicht leicht können geöffnet werden / wobey statt des Siegellacks der Oblaten / und zwar daß solche scharff ausgedrucket werden / sich zu bedienen fast besser. Siehe übrigens im Haupt-Theil. Post-Reuter oder Knechte Post-Reuter oder Knechte. Post-Reuter oder Knechte betriegen 1) Wenn sie um eines guten Tranck-Gelds wegen desto stärcker zureiten oder fahren, dadurch sie die Pferde allzusehr abtreiben und den Wagen nebst dem Geschirr ruiniren. 2) Wenn sie solche Personen, die sich bey denen Postmeistern nicht ordentlich aufgedungen, um ein Tranck-Geld vor dem Thore aufsitzen lassen und mitnehmen, bey folgender Station aber, vor der Stadt oder Dorffe auf der Land-Strasse oder in einen Hohl-Weg, damit man es nicht mercke, wiederum absteigen lassen, wodurch nicht allein der Postmeister hintergangen, sondern auch die andern Passagiers öffters ihrer commodité beraubet werden. 3) Wenn sie ohne Vorwissen und zum Nachtheil des Postmeisters oder Post-Halters Briefe, Packete und andere Sachen auf den Wagen an andere Orte mitnehmen und das Porto dafür in ihre Beutel stecken. 4) Wenn sie die Felleisen, Brief-Magazine etc. eröffnen und Geld oder andere Sachen heraus nehmen, dadurch so gar einen Diebstahl begehen. 5) Wenn sie sich in Wirths-Häusern gut zu fressen und zu sauffen geben lassen, und hernach von denen Wirthen, mit denen sie meistens in guten Verständniß stehen, die Zahlung davor denen Passag?ers anschreiben lassen. 6) Wenn sie bey denen Passagiers die sonst guten Wirths-Häuser disrecommendi ren, wo ihnen die Wirthe keine Trinck-Gelder geben oder die Gurgel nicht schmieren, diejenigen aber recommendi ren, wo sie bißweilen einen guten Schluck oder Suff bekommen. Siehe mehr im Haupt-Theil. Mittel: 1) Das die Postmeisters öffters ihren Knechten, nachschicken / und wo sie gewahr werden, daß selbige wieder ihre Pflicht gehandelt haben / solche zu gebührender Strasse ziehen. 2) Daß sie die Felleißen und andere Behälter wohl verwahren / auch die Postmeistere und Post-Halter auf der nechstfolgenden Station, alles wohl durchsehen und nach der mitgehenden Post- Charte examini ren. 3) Daß Passagiers sich nicht bey Postillions / sondern bey andern Leuten / nach guten Wirths-Häusern erkundigen. Provisoner Provisoner . Provisoner betriegen 1) Wenn sie die Thor-Schlüssel des Nachts und Sonntags unter der Kirche zwar auf die Hauptwacht liefern, dennoch aber die Thore nicht verschliessen, damit sie, wenn sie wollen, aus- und einlassen können. 2) Wenn sie beym Thor-Schluß, denenjenigen so ihnen kein Tranck-Geld geben, oder sonst nicht wohl wollen, auch die Thore nicht öffnen, vorgebende, daß sie die Schlüssel nicht mehr in Händen hätten, da man doch wo ein Tranck-Geld erfolget, öffters das Gegentheil siehet. 3) Wenn sie um ein recompence diejenigen, so Zoll und Geleit nicht gelöset, wieder ihre Pflicht zum Thore hinaus lassen. 4) Wenn sie allerhand liederliche und verdächtige Leute aus und in die Stadt lassen. Mittel: Daß man fleißig patroulli ren gehe und visiti re / ob auch nach Uberbringung der Thor-Schlüssel die Thore verschlossen sind / und sie sonsten zu Observir ung ihrer Pflicht anhalte. Rechnungs-Examinatores Rechnungs- Examinatores . Rechnungs- Examinatores betriegen 1) Wenn sie denen, so sie feind sind, ihre Rechnungen allzu scharff examini ren und über alle minutissima die schärffsten monita machen, um sie dadurch in Schaden oder bey der Herrschafft in Ungnade zu setzen. 2) Wenn sie es mit denen, so ihnen wiederum Gefälligkeiten erweisen können, so genau nicht nehmen, in derselben Rechnungen wenige oder doch gantz geringe defecte ziehen, importante Sachen aber mit Stillschweigen übergehen und dadurch verursachen, daß die Herrschafft um das ihre gebracht, die Rechnungs-Führer aber in ihren Betrügereyen bestärckt und sicher gemacht werden. 3) Wenn sie die Rechnungen, so sie abnehmen und examini ren sollen, unter nichtigen Vorwand vieler Geschäffte allzu lange unabgehört liegen lassen, und da die Rechnungs-Führer bißweilen darüber sterben, die hinterlassenen Wittwen oder Kinder, so keine Rede und Antwort davon geben könnnen, öffters um das ihre gebracht werden. 4) Wenn sie einige zur Rechnung gehörige Belege wegnehmen, und darauf vorgeben, daß Dinge in der Rechnung angesetzet wären, worüber sich keine Belege fänden, welche Posten der Rechnungs-Führer öffters zu ersetzen genöthiget wird. 5) Wenn sie gantze Rechnungen nebst denen Belegen auf die Seite bringen, dem Rechnungs-Führer der vielleicht damit nicht bestehen könnte, vorgebende, daß sie, wüsten nicht auf was Weise, verlohren gegangen. Mittel: Daß man fleißige / in Rechnungs-Wesen wohlerfahrne und gewissenhaffte Personen zu dergleichen Amt gebrauche. Referenten und Urthels-Verfassere und Schreiber Referent en und Urthels-Verfassere und Schreiber. Referent en und Urthels-Verfassere und Schreiber betriegen 1) Wenn sie auf die von dem Richter oder denen Partheyen eingelauffenen Neben- Recommendationes reflexion machen und dahero die wahre Beschaffenheit der Sache nicht einsehen noch vortragen. 2) Wenn sie den statum controversiæ nicht richtig formi ren, oder bey Vortrag des Facti einige Haupt-Umstände mit Fleiß übergehen. 3) Wenn sie, damit sie ihren Privat-Geschäfften desto besser obliegen können, die Relationes viele Wochen verzögern und die aufliegenden Bothen mit grossen Kosten der Partheyen lange warten lassen. 4) Wenn sie die Sententien dunckel und zweiffelhafft abfassen, ja wohl über etliche Punckta gar nicht sprechen und hiemit zu wege bringen, daß der eine Theil leuteriren oder doch um eine Declaration ansuchen muß und sie dahero noch mehr dabey verdienen können. 5) Wenn sie ihre Vota nur nach denen in der Jugend eingesogenen Vorurtheilen abfassen. 6) Wenn sie in ihren Urthels-Verfassungen nur denen præjudiciis ihrer Vorfahren in diesen Schöppen-Stuhl oder Facul tät nachgehen, ohnerachtet sie überzeugt, daß solche gantz irraisonable sind. 7) Wenn sie Urtheile um deswillen reform iren, weilen sie bey einer ihnen widrigen Universität eingeholet worden. 8) Wenn sie aus Wohlgewogenheit gegen einen Richter und wegen ehemahls mit ihme gepflogener Freundschafft seine schon reform irte Bescheide wieder confirmi ren. 9) Wenn sie was collegialiter beschlossen worden, wiederum eigenmächtig ändern. 10) Wenn die Urthels-Schreiber mehr fordern, als ihnen von denen Urthels-Verfassern befohlen oder vorgeschrieben ist. 11) Wenn sie denen Bothen attesta ta geben, daß sie so und so viel Tage hätten warten müssen, da sich doch die Sache in der Wahrheit nicht also verhält. 12) Wenn sie die Act en lange bey sich behalten und solche dem Referen ten nicht zu rechter Zeit übergeben und also denen Partheyen nicht geringe Unkosten verursachen. Registratores und Cantzlisten Registratores und Cantzlisten. Registratores und Cantzlisten betriegen 1) Wenn sie die eingekommene Schreiben in denen Registrandis nur obenhin vortragen, auch wohl kaum das petium, zumahlen wenn es verschiedene capita in sich enthält, recht fassen, dahero es öffters zu geschehen pfleget, daß nur auf eines resolvi ret, das nöthigste aber gar übergangen wird. 2) Wenn sie Sachen, da periculum in mora ist, vorzutragen verzögern und hierdurch supplic irenden Theil einen unwiderbringlichen Schaden, den andern Theil aber Nutzen, sich dargegen zu regen, zuziehen. 3) Wenn sie trockene und allzu kurtze Protocolla oder Registra turen, daraus kaum ein richtiger Sensus zu nehmen ist, führen und dadurch zu fernern disputat Anlaß geben. 4) Wenn sie alte schon reponirte Acta, die man ietzo höchst nöthig hat, aufzusuchen sich weigern, mit dem Vorgeben, daß sie dieselben nicht finden könnten, auch solche nicht ehender heraus geben biß man ihre geringe Mühe übermäßig belohnet. 5) Wenn sie die Urthels-Abschrifften, zumahlen bey solchen Partheyen, die mit der Zahlung nicht so gleich aufzukommen vermögen, so lange verzögern, biß die fatalia fast zu Ende gehen. 6) Wenn sie beym rechtlichen Nachschreiben, bloß ihrer angewöhnten commodité wegen, unter erdichteten prætext, die Advoca ten von einer Zeit zur andern abweisen und die Proceße solchergestalt verlängern. 7) Wenn sie die rechtlichen Sätze oder rotulos so weitläufftig, daß öffters auf einer Zeile nicht mehr als ein Wort zu stehen kommt, schreiben. 8) Wenn sie nur in denen Sachen, wovon sie prompte Bezahlung zu hoffen, das rechtliche Nachschreiben befördern, hingegen anderer Leute Proceße, welche aus Unvermögenheit nicht so gleich befriedigen können, gar liegen lassen. Mittel: Daß man hiezu niemand annehme / von dessen unermüdeten Fleiß / Geschicklichkeit / nöthigen Studiis und Bereitwilligkeit / jederman aufrichtig zu dienen / man nicht versichert sey / hingegen diejenigen /welche nur auf Interesse sehen oder nach Brod schreiben / abweise und removi re. Reisende Reisende. Reisende betriegen 1) Wenn sie ihren Reise-Beschreibungen viele erdichtete Dinge mit einfliessen lassen. 2) Wenn sie in eben ihren gedachten Reise-Beschreibungen die Handlungen, Lebens-Arten, Kleidungen etc. einiger Menschen vor Gewohnheiten gantzer Völcker und Länder ausgeben. 3) Wenn sie aus Reise-Beschreibungen oder bloser Erzehlung anderer, ihre Reise-Beschreibungen vermehren, und dadurch den Leuten weiß machen, als wenn sie selbst diese oder jene Länder durchreiset hätten. 4) Wenn sie Bothen und Wegweiser mit sich nehmen, solche aber nach hero nicht bezahlen, oder übel tractiren, auch wohl gar an den Orten, wo der Menschen-Handel in Schwange gehee, selbige mit sich nehmen und als Sclaven verkauffen. 5) Wenn sie unter den Vorwand, als wenn sie arme Leute wären und von entlegenen Orten kämen, auch noch weit zu reisen hätten, in die Spitäler, Klöster etc. gehen und Allmosen fodern, auch wohl dabey, so sie etwas können habhafft werden, stehlen. 6) Wenn sie falsche Päße machen, damit sie allewegen können ungehindert durchkommen. 7) Wenn sie auf Reisen in die Gärten und Weinberge brechen und darinne die Früchte nach ihren gefallen ahnehmen, oder Haasen, Hüner, Tauben etc. schiesen, ja stehlen und sich solche hernach zurichten lassen. 8) Wenn sie durch das an sich habende Ungeziefer oder auf andere Weise die Betten und diejenigen so neben ihnen liegen, verunreinigen. 9) Wenn sie über besäete Aecker, ungemähete Wiesen etc. gehen, reiten oder fahren und den Eigenthums Herrn das Getraide oder Graß verderben. 10) Wenn sie desto eher und glücklicher durchzukommen, ihr Vaterland, Profession und Religion verlaugnen. 11) Wenn sie ihren Reise- Compagnions allerhand falsche Religions- ja wohl atheisti sche principia beybringen und sie damit verführen und ins Verderben stürtzen. Siehe ein mehrers im Haupt-Theil. Mittel: 1) Daß man mehrere Reise-Beschreibungen von eben diesen Landen nachlese / auch solchen Reise-Beschreibungen / die nicht als Diaria eingerichtet /nicht so vielen Glauben gebe. 2) Daß sich die Bothen das Bothen-Geld wo nicht gar / doch die Helffte voraus zahlen lassen. 3) Daß man die Reisenden / so Allmosen begehren, nebst ihren Päßen genau examini re. 4) Daß man sich mit fremden nicht in ein Bette lege / auch auf der Streu nicht allzu nah zusammen rucke. 5) Daß man sich mit fremden in kein Religions-Gespräch einlasse / es sey dann / daß man von dem Unterscheid der Religionen wohl unterrichtet / und in seiner eigenen wohl gegründet sey. Saltz-Factors und Spediteurs Saltz- Factors und Spediteurs . Saltz- Factors und Spediteurs betriegen 1) Wenn sie in ihren eigenen affa iren Reisen thun und hernach die Unkosten ihren Principal en anrechnen, als wenn sie die Reisen zur Beförderung des Saltz- Commercii verrichtet hätten. 2) Wenn sie an denen Oerten, wo sie ihr Principal das Saltz zu verhandeln hingesetzet, Saltz vor ihr eigen Geld bringen lassen und solches für sich verhandeln; zu verhandeln; wodurch sie den Profit haben, der Principal aber, dessen Saltz liegen bleibet, in Schaden gesetzet wird. 3) Wenn sie an die Inspecto res und Commissarios des Saltz- Commercii allerhand Præsen te machen, damit ihnen ihre Prædicata und Besoldungen vermehret, und in ein und andern durch die Finger gesehen werden möge. 4) Wenn sie die Fässer und Tonnen, worein sie das Saltz fassen und verkauffen, allzu klein machen, oder das Saltz gantz locker darin einfüllen lassen. 5) Wenn sie an fremden Orten, allwo sie von der dasigen Landes-Obrigkeit zwar das Saltz in Fässern und grossen Stücken zu verkauffen Erlaubniß erhalten, dennoch dasselbe zum Schaden der andern Saltz-Händler, so das Saltz wöchentlich auf Karren zum Verkauff beybringen, Metzen-weiß verhandeln. Mittel / und ein mehrers siehe im Haupt-Theil. Sayten-Macher Sayten-Macher. Sayten-Macher betriegen 1) Wenn sie den stählernen oder meßingen Draht zu sehr härten, daß die daraus gemachten Sayten, wenn sie aufgezogen werden, bald springen. 2) Wenn sie gar zu wenig, auch abgerissene oder Stücken Draht auf die zu verkauffende Rollen wickeln, daß solche Sayten beym Aufziehen zu kurtz sind. 3) Wenn sie bey den Darm-Sayten die Därmer nicht recht reinigen, daß also Knoten darinnen sich befinden, welche nicht nur verursachen, daß solche Sayten bald springen, sondern auch falsche Thone, wenn sie auf die Instrumenta gezogen werden, von sich geben. 4) Wenn sie die dünnen, zumahl Lauten-Sayten, in Bündlein zusammen binden und verstocken lassen, oder aus alten halb verfaulten Därmern machen, oder auch durch eine beissende Farbe ziehen, damit sie desto eher beym Aufziehen von einander reissen. 5) Wenn sie gemeine Sayten denen Unwissenden um einen theuern Preiß vor Romanische verkauffen. Scheuben-Schützen Scheuben-Schützen. Scheuben-Schützen betriegen 1) Wenn sie bey ordinai ren, zumahlen aber bey solenn en Ausschießen, da nach vorhergegangener ordentlichen invitation sich viele benachbarte und fremde Schützen einfinden, die, zum öfftern starck befindende Einlagen, nicht alle der Gebühr nach zum Gewinsten schlagen, sondern davon Unterschleiff machen, damit sie nach Ab-Reise derer fremden-Schützen, für etliche Tage schmaussen können. 2) Wenn sie, zumahlen der Schützenmeister für sich, als von welchen die Veranstaltung dependi ret, die Gewinste in höhern Werth verrechnen, als sie würcklich dafür bezahlet haben, und das übrige in ihren Beutel stecken. 3) Wenn sie nach bereits vollbrachten Renn-Schüssen und da schon nach der Stech-Scheube geschossen wird, ihren guten Freunden ohne behöriges Rennen, und wohl noch darzu ohne Einlage, Stech-Schüsse erlauben, à part wann etwa ein, auf ihren Schützen-Hof, anwesender fremder Schütze schon einen glücklichen Schuß in, oder doch nahe an dem centro hat, welchen sie auf alle Art und Weise suchen zu delog iren, demnach allerhand Frey-Schüsse zur Ungebühr noch angeben und solche würcklich verrichten lassen. 4) Wenn sie mehr als drey oder vier Loose nehmen, so viel nehmlichen auf eine Büchse zu belegen erlaubet ist, und zwar zwey Büchsen gehörig mit auf den Schieß-Stand bringen, die sämtlichen Schüsse aber aus derjenigen alleinig verrichten, von welcher sie nehmlichen ihres Schusses versichert seyn, und das andere, den Schuß nicht einhaltende Gewehr nur pro forma vorzeigen. 5) Wenn sie in commission für einen andern ein oder mehr Schüsse übernehmen, solche aber nicht treulich ins Werck setzen, sondern und vornehmlich wo sie sich keines gratials versprechen, oder schon selbsten ihren eigenen Schuß wohl getroffen in der Scheube, und davon einen guten Gewinst zu hoffen haben, neben den centro hinhalten oder wohl gar muthwillig die Scheube verfehlen, dadurch sie also jenem um sein Einlag-Geld vervortheilen. 6) Wenn sie bey dem Schreib-Tisch die getroffenen Schüsse nicht accurat numme riren, oder wohl gar mit Vorsatz einem und dem andern zu Gefallen die Nummern versetzen und dadurch dem tertio præjudic iren, oder doch wenigstens verursachen daß vieler Zanck und Streit sich entspinnet. 7) Wenn sie den Zieler durch Bestechung auf die Seite kriegen, daß er auf der Scheube eine weite Nummer gegen eine nahe verwechselt. 8) Wenn sie einander unvermerckt das Gesicht auf dem Gewehr verrücken und damit verursachen, daß kein accurater Schuß erfolgen kan. 9) Wenn sie bey Ausmessung derer Gewinste den Zirckul also künstlich zu führen wissen, daß sie desjenigen seinen etwas weitern Schuß, dem sie wohl wollen, für eines andern seinen nähern zuschreiben lassen. 10) Wenn sie bey einem Vogel-Schießen zwey Kugeln zugleich in die Büchse Laden, um durch solche Gewalt das vorgesetzte Ziel desto gewisser zu erreichen oder doch mehrere Spähne abzuschiessen. 11) Wenn sie, da ordentlich niemahlen das Bley auf jede Büchse zum höchsten mehr nicht als zwey Loth schwer erlaubet ist, zweyerley Kugeln führen, (wenn sie nehmlichen würcklich zur Ungebühr schwerer Bley schiessen) davon entweder die eine kleiner, oder gar auf unerlaubte Art und Weise hohl giessen, und von dergleichen Sorten zur Untersuchung und Abwiegung vorlegen, welche betriegerische Kugeln freylich ihr ordentlich Gewicht halten, ein solcher unrichtiger Schütz aber dergleichen Kugeln nicht, wohl aber sein überwichtiges Bley unvermerckt abschiesset. 12) Wenn der Schützenmeister für sich, bey Ablegung seiner Rechnung und in solche ein und andere Artickul einfliessen lässet, wofür er so und so viel in Ausgabe bringet, da er doch wohl zum Theil gar nichts oder doch nicht so viel als er in Anrechnung gesetzet, bezahlet hat, folglich das erübrigte Geld, so er der Compagnie-Cassa verrechnen soll, in seinen eigenen Beutel stecket. 13) Wenn der Zieler für sich selbsten, gegen einen aus Liebe, so gar einen würcklichen Fehler, anweiset, oder sonsten eine falsche Nummer stecket. Mittel: 1) Daß man überhaupt bey einem wohleingerichteten Schützen-Hof / die Obrigkeitlich confirm irte Schützen-Ordnung fest halte / und darein alle Mißbräuche und Betrügereyen mit angesetzter Straffe inseri re und solche ohne Ansehen der Person execut ire. 2) Jedesmahlen einen qualifici rten Schützenmeister zu wehlen / der sein Amt aufrichtig verwalte / und bey Ablegung seiner Rechnung jeden Artickul mit Belegen oder sonsten glaubhafft zu bescheinen / wiedrigenfalls aber seine Rechnung zu defect iren. 3) Daß ein jeder Schütz selbsten auf einander ein wachsames Auge habe. 4) Den Zieler seiner geleisteten Pflicht zu erinnern / und nach wiedrigen Befinden so gleich à proportion bestraffe. Schieferdecker Schieferdecker. Schieferdecker betriegen 1) Wenn sie die Löcher in den Schiefern nur etwas Wagenschmier verstreichen, daß man derselben nicht gewahr werden soll, da doch der Regen solche leicht abwäschet und darauf das Wasser in die Böden oder Zimmer läufft. 2) Wenn sie alten und schon gebrauchten Schiefer vor neuen verarbeiten. 3) Wenn sie von den Schiefer Nägeln entwenden. 4) Wenn sie den Schiefer nicht fest aufnageln, damit derselbe vom Wind und Wetter bald abgehoben werde, und sie also wieder etwas zu verdienen bekommen. 5) Wenn sie allzu vieles von dem Schiefer weghauen, damit destomehr von demselben aufgehet, wodurch der Bau-Herr in mehrere Unkosten gesetzet wird. Mittel: Daß ein Bau-Herr auf alles genau Acht habe und den Schiefer nicht bey dem Schieferdecker kauffe. Schleiffer Schleiffer. Schleiffer betriegen 1) Wenn sie Scheer- und Feder-Messer, wie auch zarte Scheeren, Lanzetten etc. auf groben Steinen schleiffen und also mehr daran verderben als helffen. 2) Wenn sie die guten Scheer-Messer und andere Dinge, sonderlich die ihnen von fremden Orten zugeschickt werden (sintemahl man nicht aller Orten Schleiffer findet, die ein Scheer-Messer tüchtig schleiffen können) austauschen und schlechtere wiederum zuruck schicken. 3) Wenn sie die Steine mit Wasser nicht genugsam anfeuchten, wodurch es geschiehet, daß die Messer, Beile, Scheeren etc. so sie darauf schleiffen allzu sehr erhitzt werden und dadurch ihre Härte verliehren. 4) Wenn sie die ihnen zum schleiffen gegebene Sachen allzu dünn schleiffen, daß sich die Schärffe oder Schneide, bey darauf folgenden Gebrauch bald umleget, oder dieselben allzu sehr wegschleiffen, daß nichts vom Stahl übrig bleibet. Schlosser Schlosser. Schlosser betriegen 1) Wenn sie Dietriche und Diebs-Schlüssel zu ihren oder anderer Mißbrauch verfertigen. 2) Wenn sie rechte Schlüssel zu dergleichen losen Händeln nachmachen. 3) Wenn sie denen Uhrmachern, Feilhauern, Circul- oder andern Schmieden in ihre Arbeit heimlich pfuschen. 4) Wenn sie bey Aufmachung derer Schlösser solche mit Fleiß verderben, nur damit sie wieder etwas daran zu machen bekommen. 5) Wenn sie unter sich ein heimliches pactum machen, diese oder jene Waare nicht unter einen gewissen Preiß zu geben. 6) Wenn sie von spröten und untüchtigen Eisen die Arbeit, auch sonsten solche dergestalt schwach und liederlich machen, daß sie in die Länge nicht dauret. 7) Wenn sie denen Leuten schlechte Vor-Leg-Schlösser, welche man leicht sonder Schlüssel, mit einem Nagel oder dergleichen aufmachen oder abschlagen kan, vor gute und nicht ohne Schlüssel zueröffnente Schlösser aufschwatzen. Mittel: Theils dieser Puncten sind am thunlichsten in einer Innung abzuhelffen, theils wird die Vorsichtigkeit und Probe der Waare von dem Käuffer erfordert. Schneid- oder Säg-Müller Schneid- oder Säg-Müller. Schneid- oder Säg-Müller betriegen 1) Wenn sie die Bretter und Bühne allzu dünn schneiden, damit sie derselben destomehr aus einen Baum bekommen mögen. 2) Wenn sie die Bretter aus alten abgestandenen Bäumen schneiden, und darauf solche zumahl bey denen unwissenden für gute und frische verkauffen, da sie doch, so man sie zum Fuß-Böden anwendet, leicht weggetreten werden, und so man sie an die Wände annagelt, vom Wetter gar zu bald verfaulen. 3) Wenn sie grüne Bretter für dürre verkauffen, welche hernach, so fern sie alsobald zum Fuß-Boden oder andern Dingen gebraucht werden, allzu sehr einborren, voneinander reissen und grosse Risse so wohl in Fuß-Böden als auch in Wänden etc. verursachen. 4) Wenn sie beym Verkauff der Bretter, die gantzen, reinen und dürren oben auf den Wagen legen, in der Mitte aber und unten her viele zerbrochene, unreine, knörtzigte und grüne Bretter legen und damit die Käuffer betriegen. Mittel: Daß man die Bretter beym Einkauff wohl betrachte / oder jemand verständigers darzu nehme und den Contract so einrichte / daß wenn die untern nicht wie die obern sind / man solchen auch zu halten nicht schuldig sey. Schrifftgieser Schrifftgieser. Schrifftgieser betriegen 1) Wenn sie zu dem Zeug mehr Bley als harte Materie nehmen, und dadurch denselben zu weich machen, damit die Schrifft desto ehender stumpff wird und sie deswegen fein bald wieder neue zu giesen überkommen mögen. 2) Wenn sie zu Verfertigung einer neuen Schrifft guten Zeug überschickt bekommen, denselben aber nach Empfang austauschen und schlimmern davor nehmen oder mehr Zusatz dazu thun. 3) Wenn sie die Matritzen nicht gleich machen, daß also ein Buchstaben höher wird als der andere. 4) Wenn sie die Buchstaben nicht gleich schleiffen. 5) Wenn sie die Matritzen nicht tief genug schneiden. 6) Wenn sie von einer schon gegossenen Schrifft, einige Buchstaben, welche zu viel, wieder zuruck bekommen und solche so lang aufheben, biß wieder dergleichen neu gegossen wird, hernach solche unter die anderweitig neu gegossene mengen, da dieselben doch nicht mit dieser accordi ren. 7) Wenn sie mit Fleiß defecte giesen, nehmlich einen Buchstaben in grosser, den andern in kleiner Menge, damit man nur desto mehr nachgiesen lassen muß und sie viel Gieser-Lohn überkommen. 8) Wenn sie wegen Verbesserung des Zeugs, mehr als sonst gehörig, fordern, und denselben nichts desto weniger nicht besser machen. Mittel: Was auf Obrigkeitliches Erkänntniß / mit Zuziehung der Sache verständiger Leute / keine tüchtige Arbeit befunden worden / soll nicht nur verfallen / sodern auch der Schrifftgieser bey entdeckten Betrug noch darüber in Straff genommen seyn. Seiler Seiler. Seiler betriegen 1) Wenn sie, wie sie zu reden pflegen, den alten Seil-Faden verneuen, das ist, alte Stricke mit frischen Werck überziehen und vor neue ausgeben, dabey auch wohl die Worte mißbrauchen: Wir überwinden das böse mit guten. 2) Wenn sie das Holtz in denen Pech-Fackeln sehr dick machen, starck mit Werck umwickeln und destoweniger Pech dazu nehmen. Ein mehrers siehe im Haupt-Theil. Steuer-Revisores Steuer- Revisores . Steuer- Revisores betriegen 1) Wenn sie bey Ausmessung der Güther von denen Reichen Geschencke nehmen und deswegen die ihrige gering anschlagen, hingegen der Armen ihre, die dergleichen nicht bringen, übermäßig erhöhen. 2) Wenn sie die Messung entweder Winters-Zeit, da man die Quali tät derselben nicht so wohl, wie in andern Jahres-Zeiten beurtheilen kan, vornehmen, oder gar einigen Dorffs-Nachtbarn Sagen und Vorgeben trauen, und die Felder selbst anzusehen sich nicht bemühen. 3) Wenn sie die Felder vor gut oder doch wenigstens als mittelmäßig angeben, welche unter die bösen und sehr bösen gehören, und dadurch verursachen, daß die Besitzere mit vielen Kosten um remiss nachsuchen müssen. 4) Wenn sie, gleich als ob sie infallible wären, es dahin incamin iren, daß niemand seine der etendüe nach allzu hoch angesetzten Güther bey Straffe nachmessen lassen dürffe. 5) Wenn sie bey der Ausmessung weder die von unfürdencklichen Jahren her genossene Steuer- Exemption, noch Freyheits-Briefe regardi ren, sondern solche gäntzlich verwerffen, sich einer Auslegung darüber anmassen, wozu sie doch am allerwenigsten geschickt sind, und diejenigen welche bemeldte Documenta zum Beweiß ihrer Gerechtsame ihnen vorgeleget und sich etwa protestando glimpflich verwahret, boßhafft denigri ren. 6) Wenn sie geringe Stücke die in einem fremden Territorio ohnstrittig liegen, herbey ziehen und hierdurch zu collision en und Verdrießlichkeiten mit denen Benachtbarten Anlaß geben. 7) Wenn sie ihren Obern die Catastr irung aller Güther (auch so gar derer Revenüen, e.g. Gülden und Erb-Zinße) ohne Unterscheid, es mögen Ritter-Pferde dadurch hafften, oder nicht, anrathen. Mittel: 1) Daß man zu dergleichen Verrichtungen solche Personen nehme / welche gewissenhafft / verständig und capable sind von der Güter Eigenschafft ein richtiges Urtheil zu fällen. 2) Daß man eine überführte Unrichtigkeit nachdrücklich bestraffe. Tauben-Halter und Händler Tauben-Halter und Händler. Tauben-Halter und Händler betriegen 1) Wenn sie fremde Tauben auffangen und hernach solche entweder verkauffen oder würgen, oder auch zur eigenen Zucht behalten. 2) Wenn sie in Städten Tauben halten und doch kein Feld haben, auf denen Dörffern aber mehr Tauben halten, als sichs nach der Dorffs-Ordnung gehöret; und also dadurch verursachen, daß der neu gesäete Saame und das Getrayd auf den Felde allzu sehr auf- und ausgefressen wird. 3) Wenn sie die fremden Tauben auffangen und denenselben einen pappiernen Kragen oder Teuffels-Dreck an den Halß hängen und alsdenn solche wieder wegfliegen lassen, damit, wenn solche in ihren alten Tauben-Schlag kommen, sie mit dem Geräusch des pappiernen Kragens und mit dem Gestanck vom Teuffels-Dreck alle Tauben aus den Schlag vertreiben. 4) Wenn sie an ihren Tauben-Schlägen besondere Fall-Thürgen so hereinwerts, aber nicht hinauswerts aufgehen, machen, und alsdenn Getrayd in den Schlag streuen, damit die fremden Tauben, so das gesträute Futter sehen, durch die einwerts aufgehenden Thürgen in den Schlag hinein gehen, aber nicht wieder hinaus kommen können und sich also selbst fangen müssen. 5) Wenn sie ihre Tauben mit allerhand wohlriechenden Dingen bestreichen, damit sie andere Tauben, so den guten Geruch gerne nachgehen, mit sich in den Schlag führen mögen. 6) Wenn sie ihre Tauben an allzu nahe Orte verhandeln, damit dieselben, wenn sie allda ausgelassen werden, wieder zuruck in ihre alte Wohnung kommen mögen. 7) Wenn sie die wieder zuruck gekommenen Tauben denenjenigen, welchen sie solche verkaufft haben, nicht wieder geben, vorgebende, daß sie nicht wieder zu ihnen gekommen wären. 8) Wenn sie zwey Tauberte oder zwey Täubinnen vor ein gegattetes Paar verkauffen. 9) Wenn sie ihren Tauben nicht viel zu fressen geben, und dadurch verursachen, daß selbige in der benachtbarten Höfe und Böden fliegen und das Hüner-Futter und Getrayd auffressen. 10) Wenn sie viele ledige und ungegattete Täubinnen halten, welche die auch ledigen Täuberte anderer Leute mit sich führen. Mittel: 1) Daß eine Obrigkeit diejenigen / so wegen Wegfangen der Tauben / oder daß sie solcher zu viel halten / verklagt und dessen überführet werden / zu gebührender Straffe ziehe. 2) Denen so keine Felder haben /Tauben zu halten nicht erlaube. 3) Daß man seinen Tauben sattsames Futter gebe / dmit sie nicht auf andere Schläge / Böden und Höfe fliegen und daselbst gefangen werden. 4) Daß man von Leuten / welche allzu nahe wohnen / keine Tauben abkauffe / massen selbige meistens wieder zuruck fliegen. Träger, so auf denen Messen die Güter hin und wieder tragen Träger, so auf denen Messen die Güter hin und wieder tragen. Träger, so auf denen Messen die Güter hin und wieder tragen , betriegen 1) Wenn sie mit denen Gütern, so sie tragen, allzu hurtig fortlauffen, damit sie den Eigenthums-Herrn derselben aus denen Augen kommen und solche Güter darauf entwenden können. 2) Wenn sie bey Tragung der Lasten nicht eher ruffen, daß die Leute ausweichen sollen, biß sie denenselben auf den Halse sind und sie alsdenn, weil sie nicht alsobalden Platz machen können, mit ihren Tragbern in die Rippen oder gar über den Hauffen stossen. Welches letztere sonderlich auch von denen Sänfften-Trägern geschiehet. Mittel: 1) Daß man von dergleichen Leuten so man auf Messen seine Güter wegtragen lässet / nicht weggehe / sondern ihnen auf den Fuß nachfolge. 2) Daß man sich bey Meß-Zeit fleißig auf der Strasse umsehe / damit man von solchen Purschen keine Rippen-Stöße bekomme. Tüncher Tüncher. Tüncher betriegen 1) Wenn sie den Kalck zu bald verarbeiten und ihn nicht gnugsam in dem Wasser weichen lassen, wovon hernach derselbe an den Wänden erst ausklüet und lauter kleine Bläßgen daran werden, welche endlich aufspringen und ein gantzes Zimmer beschimpffen und unscheinbar machen. 2) Wenn sie an statt die Wände doppelt mit Kalck zu überziehen, solches nur einfach verrichten. 3) Wenn sie einen Bau oder Zimmer annehmen, mit dem Versprechen, solches bald zu verfertigen, nachhero aber andere Arbeit vornehmen und die erst ver accord irte nicht fördern. 4) Wenn sie anstatt der ordentlichen Weise, nur weise Kalck-Steine nehmen. 5) Wenn sie zu Verfertigung der erhabenen Decken vielen Gips fodern, hernachmahls aber solchen meistentheils entwenden. 6) Wenn sie die Futter an Fenstern, Thüren etc. nur einfach mit Oehl-Farbe anstreichen, an statt solches doppelt geschehen solte. 7) Wenn sie bey Oehl-Farben an statt des Bleyweises, Kreide oder andere Materie nehmen, und wo man das Bleyweiß darzu gegeben, solches bey seite thun. 8) Wenn sie von den Fürniß, so wohl bey Siedung, als Verarbeitung desselben, wie auch von den Farben, Leim-Leder etc. vieles entwenden. 9) Wenn sie an statt der guten und theuren nur schlechte und wohlfeile Farben nehmen. 10) Wenn sie die Decken und Wände nicht nach den Richtscheid gerade machen, sondern nach ihren eignen Augenmaß, welches öffters gar betrüglichich ist, verfertigen, sie mögen nun krum oder gerade werden. 11) Wenn sie bey Anstreichung der Thüren etc. keinen tüchtigen Grund mit der Leim-Farbe legen, welches verursachet, daß die Oehl-Farbe allzu sehr in das Holtz eindringet und desto mehr drauf gehet. 12) Wenn sie die Farben nicht recht zubereiten, daß sie hernachmahls desto leichter abspringen. 13) Wenn sie den Kalck nicht gnugsam mit Haaren vermischen, oder allzu viel Sand darunter mengen oder zu dick antragen, oder auch das Holtz an denen Wänden nicht recht mit den Beil bicken, wodurch es geschiehet, daß der Kalck bald wiederum abfället. 14) Wenn sie, da sie eine Sache überhaupt gehandelt, hurtig und schlecht die Arbeit verfertigen, wenn sie aber Tag-weise arbeiten, sich, da niemand zu gegen, auf die faule Seite legen, damit sie mehrere Tage zu thun haben mögen. 15) Wenn sie, so ferne die Arbeit Tag-weise ver accordi ret ist, liederliche Gesellen, die nicht viel arbeiten können und denen sie nicht viel zu Lohne geben, mit in die Arbeit nehmen, von den Bau-Herrn aber sich dennoch den gewöhnlichen Lohn vor dieselben geben lassen, wodurch die Verfertigung verzögert und die Bau-Herrn um das Geld betrogen wer den, die Tüncher aber den Vortheil davon haben. 16) Wenn sie eine Arbeit überhaupt behandeln, nachgehends aber, zumahl, wenn sie schon ziemlich viel vom Lohn hinaus haben, solche stehen lassen, unter den Vorwand, daß sie dieselbe vor das accordi rte Geld ohnmöglich verfertigen könnten und dadurch öffters ein mehrers von denen Bau-Herren auspressen. Mittel: 1) Daß die Bau-Herren mit denen Tünchern einen schrifftlichen Contract aufrichten und alles ordentlich darinnen benahmen. 2) Daß ein jeder Bau-Herr beständig ein wachsames Auge auf dieselbe habe, damit sie alles behöriger massen verfertigen müssen, und nichts entwenden können. 3) Daß man ihnen von den Lohn nicht mehr gebe, als was sie verdienet haben und sie bey Unterlassung der Förderung durch gerichtliche Hand darzu anhalten lasse. Wachs-Bleicher Wachs-Bleicher. Wachs-Bleicher betriegen 1) Wenn sie von dem Wachs so sie bleichen sollen, etwas entwenden, vorgebende, es sey von der Sonnen-Hitze ausgezogen worden, oder sonst in Bleichen abgegangen. 2) Wenn sie das gehle Wachs zerlassen, alsdenn mit geriebenen Schwefel vermengen und in Milch giesen, darauf demnach solches vor das beste und reineste weiß gebleichte Wachs ausgeben, da es doch einen garstigen schweflichten Geruch im Brennen von sich giebet. Wächsler, Wachs-Kertzler, Wachs-Zieher Wächsler, Wachs-Kertzler, Wachs-Zieher. Wächsler, 1 Wachs-Kertzler, Wachs-Zieher betriegen 1) Wenn sie ihre wächserne Figuren, weil die Leute solche, wie sie geboten werden, bezahlen müssen, allzu theuer bieten, auch wohl das Geld dafür in ihren eigenen Beutel stecken. 2) Wenn sie das gelösete Geld, da wohl dergleichen Figuren des Tages zehenmahl verkaufft, und von ihnen von dem Altar wieder weggenommen werden, nicht alles an die Pfaffen liefern / sondern ein und das andere davon vor sich behalten. 3) Wenn sie denen einfältigen und abergläubigen Leuten, so in die Kirchen gehen, durch falsche und lügenhaffte Beredungen, damit sie nur vieles verkauffen mögen, weiß machen, wie alle diejenigen so Schaden an einen Bein, Arm, Hand, Kopff etc. oder kranckes Vieh hätten, und der Jungfrau Mariä oder einem andern Heiligen, der in der Kirche verehret wird, ein wächsernes Bein, Arm, Hand, Kopff, Ochsen, Schaafe etc. zum Opffer brächten, ohnfehlbare Hülffe zu gewarten hätten. 4) Wenn sie das Wachs mit Erbs-Mehl, Hartz, Pech und sonderlich Terpentin vermischen, dahero es kommt, daß die Wachs-Stöcke oder Kertzen allzu starck fliessen, und also von schlechter Dauer sind, ja dergestalt abrinnen, daß gleichsam eine Zähre die andere schlägt, und, wie P. Abraham à S. Clara in seinem Buche: Etwas für alle T. I. p. 457. spricht: »Vielleicht das Schelmstück des Meisters beweinen, der fast werth ist, daß ihme de Hencker den Dacht um den Halsbinde«. 5) Wenn sie allzu dicke Dacht in die Kertzen und Wachs-Stöcke machen, damit solche desto schwerer wiegen mögen, auch desto schneller verbrennen. 6) Wenn sie die Wachs-Stöcke auf eine solche Weise wickeln, daß sie sehr groß scheinen und darnach solche nach dem Gesichte theuer verkauffen. 7) Wenn sie in den Form, worein die Wachs-Kertzen gegossen werden, Wachs giesen, daß es sich neben anlege und alsdann das vacuum mit Unschlit anfüllen, die Dachte auch durch geflossen Wachs ziehen, damit sie nicht nach Unschlitt riechen; oder wenn sie das geschmoltzene Wachs mit zerflossenen und mit ungelöschten Kalck, auch zerlassenen Leim vermischen, oder mit Linden-Blätter, Nessel-Kraut, Menschen-Harn, Scheel-Kraut-Wurtzel, Granaten-Wurtzel und Curcume, Tann-Zapffen, gesottenen Unschlit etc. vermengen, und hernach die daraus gezogene oder gegossene Lichter vor pure Wachs-Lichter verkauffen. Mittel: Daß man probire, ob die Kertzen oder Wachs-Stöcke starck nach Pech und Terpentin riechen, ob das Wachs allzu spröt und also mit Mehl vermenget sey und zu dicke Dachte habe; daß man auch dergleichen nicht nach dem Gesichte sondern nach dem Gewichte kauffe. Ubrigens ist zu wünschen, daß GOtt denen Catholicken die Augen des Verstandes bald öffne, damit sie von dergleichen Aberglauben abstehen, und sich niche auf eine so liederliche Weise betriegen lassen mögen. Fußnoten 1 Wächsler sind an denen Catholischen Orten solche Leute, welche von denen Klöstern unterhalten werden, daß sie allerhand wächserne Figuren e.g. Ochsen, Schaafe, Arme, Beine, gantze menschliche Leiber etc. etc. giesen, welche die Leute der Mariä oder andern Heiligen der Kirche zum Opffer bringen, um ihren Ochsen, Schaafe, Arm, Bein oder gantzen Leibe Hülffe zu verschaffen, und dieselbe vor denen Kirch-Thüren feil halten, auch solche vom Altar, wohin sie zum Opffer gebracht werden, wieder wegnehmen und von neuen verkauffen, auch die zerbrochene wieder umgiesen, das gelösete Geld aber wöchentlich denen Pfaffen bringen müssen. Wegmacher Wegmacher. Wegmacher betriegen 1) Wenn sie das gute Schal-Holtz aus denen Fahr-Wegen, ehe es ausgefahren und unbrauchbar worden, heraus nehmen, damit sie und die Bau-Herren desto mehr Holtz- accidentia haben mögen. 2) Wenn sie die Wege liederlich machen, damit sie immer etwas daran zu thun und Geld dabey zu verdienen haben. 3) Wenn sie die in denen Wegen sich öffters befindende grundlose Löcher nur mit Erde, Schudt oder Reißig, nicht aber zugleich mit Steinen ausfüllen, wodurch es geschiehet, daß die Fuhrleute öffters stecken bleiben und Schaden an Pferden und Wägen, die Herrschafft aber Verlust an Zoll und Geleit leiden, indeme die Fuhrleute fernerhin andere Wege suchen. 4) Wenn sie diejenigen Wege, welche eben keine öffentliche Land-Strassen sind, dennoch aber jederzeit auf öffentliche Kosten sind gebauet und ausgebessert worden, nicht bauen noch brauchbar machen, unter dem ungegründeten Vorwand, daß es keine Land-Strassen wären, und die dahero von denen, so dahin auf ihre Erbstücke fahren müssen, in baulichen Wesen müsten erhalten werden, wodurch sie dieselben in Streit und Unkosten setzen, oder wo möglich gar um ihre Gerechtigkeit bringen. 5) Wenn sie mehrere Tage gearbeitet zu haben vorgeben, als es in der That geschehen ist. 6) Wenn sie um ein Tranck-Geld diejenigen Wege, welche auf privat-Kosten müssen erhalten werden, auf öffentliche Kosten ausbessern. Mittel: Daß man treue Leute zu Wegmachern nehme, sie verpflichte und durch die Bau-Herren, oder die, so die Aufsicht haben, die Wege öffters visiti ren lasse. Weinlesere Weinlesere. Weinlesere betriegen 1) Wenn sie an denen Wein-Stöcken hin und wieder einige Trauben mit Fleiß hengen lassen, damit sie solche nach geendigter Weinlese abholen, oder die auf dem Fuß nachfolgende Stupffler, worunter öffters ihre Kinder, oder sonsten gute Freunde sind, finden mögen. 2) Wenn sie die Wein-Trauben unter die unterbundenen Schürtzen verbergen und also unvermerckt mit fort tragen. 3) Wenn sie bey dem hinein tragen oder hinein führen der Trauben in die Stadt oder Dorff die Butten oder Züber unterwegens öffnen, Wein-Trauben heraus nehmen und solche ihren Kindern oder Bekannten geben. 4) Wenn sie die abgelesenen Wein-Trauben hinein tragen und dabey fein langsam sind, damit sie ja nicht öffters hin und wieder gehen dürffen. 5) Wenn sie durch ihr Possen-machen, wie meistentheils zu der Zeit der Weinlese zu geschehen pfleget / mit denen Butten oder Schiebekarren fallen und die Trauben verschütten, solches aber den Eigenthums-Herrn ja nicht melden, derselbe aber gleichwohl Schaden dadurch leiden muß. Mittel: 1) Daß man jemand bey der Weinlese bestelle, der denen Weinlesern fleißig nachgehe und sehe wo sie ein und das andere haben hengen lassen und sie alsdenn zu besserer Ablesung vermahne und anhalte. 2) Daß man treue Leute zum Weinlesen zu nehmen suche. Weißgerber Weißgerber. Weißgerber betriegen 1) Wenn sie fremden Leuten die Felle, die sie ihnen zu guter Arbeit behändigen, vertauschen und hernachmahls schlimmere wiedergeben, als ihnen zu Handen anvertrauet worden. 2) Wenn sie denen zumahl schlechten Leuten, die es nicht verstehen, ein paar Felle so nicht mehr als 16. ggl. vor 1. Rthl. und wohl höher verkauffen. 3) Wenn sie altes Geiß- oder Ziegen-Leder vor Bock-Leder ausgeben, ja wohl gar zuweilen Schaaf-Leder vor Ziegen-Leder. 4) Wenn sie die Schnitte in dem Leder also zu zunehen wissen, daß man es kaum mercken kan, und sich dabey so vermessen, es sey kein Schnitt darinnen, wenn man aber nachgehends damit zum Schneider kommt, so lehret es die Erfahrung allzu wohl. 5) Wenn sie die Felle falsch legen, das breite heraus und das schmale hinein; wenn man dieselbe kauffen will, so geschwinde hin und her werffen, daß der Käuffer den Betrug nicht mercket, mit der theuern Versicherung, es wäre kein Stücklein daran gesetzet, nachmahls aber, wenn ein paar Hosen oder sonst etwas daraus gemacht werden soll, die Erfahrung ein anders lehret. 6) Wenn sie die Felle zu lang in der Peitz liegen lassen, daß das Leder mürbe wird und darnach nicht lange hält, oder in der Arbeit das Leder zu tieff schaben, daß es an manchen Ort sehr dünne wird. Item wenn sie das Fisch-Schmaltz nicht recht ausarbeiten, davon das Leder sehr ungeschlacht wird. Mittel: Siehe wie bey denen Gerbern im Haupt-Theil. Wintzer oder Wein-Gärtner Wintzer oder Wein-Gärtner. Wintzer oder Wein-Gärtner betriegen 1) Wenn sie die eingelegten Fächser oder auch wohl gantze, zumahlen rare Wein-Stöcke ausheben und solche entweder in ihre eigene Weinberge setzen, oder an andere Leute verkauffen. 2) Wenn sie bey Brachen und Hacken derer Weinberge entweder gar zu tief in die Erde hauen und damit die Wurtzeln von denen Wein-Stöcken beschädigen, oder die Erde allzuseicht aufhauen und nur umscharren, daß also der Regen so bald nicht durchdringen und die Stöcke leichtlich verderben, sie aber ihre Mühe dabey ersparen können. 3) Wenn sie die Wein-Reben zu seicht oder zu tief, zu bald oder langsam decken und raumen, daß solche leichtlich erfrieren oder sonsten in der Erde verderben müssen, oder auch allzu sehr beschneiden, dahero sie nicht viel Trauben tragen können. 4) Wenn sie, weil sie in denen Weinbergen worinnen sie arbeiten, alle Gelegenheit wissen, bey Nacht-Zeit die Trauben und andere Früchte, auch wohl bey Tage, wenn sie arbeiten, stehlen, abtragen oder durch die ihrigen abtragen lassen. 5) Wenn sie beym Keltern die Trauben nicht gnugsam zerhauen, noch die Kelter sattsam zuziehen, daß also viel Most in der Trester bleiben muß. 6) Wenn sie bey den Keltern etliche Maas von dem Most wieder des Eigenthums-Herrn Wissen und Willen, entweder verschencken oder verkauffen. Mittel: 1) Daß sich ein Herr des Weinberges um treue Arbeiter umsehe und wo er weiß, daß er von einem hintergangen werde, denselben abschaffe. 2) Daß er auf die Arbeiter entweder selbst oder durch die Seinigen bey aller Arbeit in Weinberg und auch beym Keltern, wohl acht habe, und sich selbst einer gründlichen Wissenschafft den Weinberg zu bauen, befleißige, damit er nicht so leichtlich von Arbeitern möge betrogen werden. Wollenspinnerinnen Wollenspinnerinnen. Wollenspinnerinnen betriegen 1) Wenn sie die feine Wolle gegen schlechte auswechseln. 2) Wenn sie von der ihnen zum spinnen gegebenen Wolle etwas entwenden und darauf das gesponnene, damit das Gewicht eintreffen möge, mit Wasser benetzen, oder in den Keller legen, damit solche die Feuchtigkeit an sich ziehen möge. 3) Wenn sie die Wolle ungleich spinnen, welches man, da sie aufgewickelt ist, so genau nicht mercken kan. Mittel: Daß die, so denenselben die Wolle zu spinnen geben, bey deren Wiederbringung solche genau visiti ren, ob es eben die gegebene Wolle, ob sie feucht und ungleich gesponnen sey. Zehnder Zehnder. Zehnder betriegen 1) Wenn sie den Zehenden bey denen, so ihnen ein Tranck-Geld geben oder von welchen sie sonsten einen guten Genuß haben, entweder gar nicht, oder doch nicht so viel, als sichs gehöret, nehmen, die Früchte aber dererjenigen, von welchen sie nichts zugewarten haben, oder welchen sie feind sind, auf das schärffeste auszehenden. 2) Wenn sie bey der Zehnd-Bereitung den Anschlag des Zehends gar zu gering machen, weil sie von denen, so den Zehnd pachten, ein gut Præsent zu gewarten haben. 3) Wenn sie die Feld-Früchte nicht bey rechter Zeit zehenden, und da die Leute solche unterdessen einführen, sie dieselbe bey der Obrigkeit fälschlich angeben, als hätten sie den behörigen Zehend nicht liegen lassen. 4) Wenn sie das schon gezehnde Getraid nicht veranstalten zu rechter Zeit einzuführen, sondern zu lange liegen lassen, daß es entweder auswachse, oder von Vögeln gefressen werde, auch andere zehndbare Sachen durch nicht Verwahrung durchs Wetter und sonsten verderben. 5) Wenn sie die besten Garben, Kraut-Häupte und andere Früchte aussuchen und wegnehmen, dennoch aber solche wieder gegen ihre eigene und geringere Stücke austauschen und diese an den Zehend-Herren abgeben, wodurch sie also einen doppelten Betrug begehen. 6) Wenn sie offtmahls wegen kürtze der Zeit und Gelegenheit, die Zehnd-Früchte vom Feld an nah gelegene Oerter und Scheunen oder Städel eintzeln einführen müssen, hernachmahls aber die Haupt-Lieferung gehörigen Orts nicht treulich verrichten, sondern von ein und andern mehr oder wenig für sich zurück behalten. Mittel: 1) Daß man dergleichen Leute in scharffe Pflicht nehme. 2) Treue und gewissenhaffte Personen darzu erwehle. 3) Die Verbrecher ernstlich straffe. 4) Einen ehrlichen Mann jeden districts zu bestellen, der die Zehnd-Stücke, wie solche fallen, in ein Buch registr ire, um solche bey der Haupt-Lieferung wieder zu empfangen. Ziegeldecker Ziegeldecker. Ziegeldecker betriegen 1) Wenn sie bey Aufnagelung derer Bühnen viele Nägel entwenden und darauf vorgeben, daß sie abgesprungen oder sich umgeleget hätten. 2) Wenn sie die Ziegeln so sich zusammen schicken nicht auslesen, sondern dieselben nur wie sie ihnen in die Hände komme, auf die Bühnen legen, wodurch es geschiehet, daß weil sie nicht gehebe auf einander liegen, der Wind solche leichtlich abheben, oder der Regen und Schnee in die Böden schmitzen kan. 3) Wenn sie die Ziegeln allzu flach oder allzu kurtz auf einander legen, dahero das Wasser leichtlich zuruck tritt und in die Böden oder an den Wänden hinab laufft. 4) Wenn sie die letztere Schaar allzu weit vorlegen, daß das Wasser, zumahl bey starcken Wasser auf des Nachtbarn Tach fället, oder an die Wände des Benachtbarten anspritzet. 5) Wenn sie die Wetter-Bretter also aufnageln oder die Ziegel also legen, daß die Trauffe in des Nachtbarn Hof-Recht fället, oder die Kähle in des Nachtbarn Tach oder Rinnen leiten. 6) Wenn sie bey Einlegung derer Tächer den Kalck allzu sandigt machen und zu dünne auftragen, damit er desto leichter wiederum abfället und sie desto eher etwas daran zu arbeiten bekommen. Mittel: . 1) Daß der Bau-Herr tüchtige Nägel kauffe und bey dem Aufnageln fleißig nachzehle, auch übrigens bey Legung derer Ziegeln auf alles genau Achtung gebe. 2) Daß bey der Deckung eines Tachs die anstossenden Nachtbarn ein wachsames Auge haben, damit ihnen dabey kein Schade zuwachse, massen ihnen die Servitus stillicidii und andere leichtlich bey solchen Gelegenheiten können auf ihr Haus gebracht werden. Ziegel- und Kalck-Brenner Ziegel- und Kalck-Brenner. Ziegel- und Kalck-Brenner betriegen 1) Wenn sie zu denen Ziegeln und Backsteinen allzu spröte Erde nehmen, dahero die Ziegeln im Wetter nicht dauren, sondern schiefferig werden und zerfallen, die Backsteine aber desto eher zerbrechen. 2) Wenn sie die benannte Ziegeln und Backsteine allzu dünne machen, damit sie mit ihren Leimen desto weiter reichen / dieselben aber desto zerbrechlicher seyn mögen. 3) Wenn sie löcherichte Ziegeln und bereits zersprungene Backsteine, die aber noch nicht gar zerfallen sind, unter der Hand in der Menge mit verkauffen. 4) Wenn sie bey dem Ziegel-Backstein- und Kalck-Brennen, das Holtz schonen, oder dieselben zu bald aus dem Ofen nehmen, wodurch es geschiehet, daß jene ihre behörige Dauer nicht haben, dieser aber nehmlich der Kalck, in ablöschen nicht zerfället, sondern viele gantze Steine zuruck lässet, dadurch der Käuffer in Schaden gesetzet wird. 5) Wenn sie im Frühling alten und wohl jährigen Kalck der im Löschen nicht aufquillet, vor frisch gebrannten verkauffen. 6) Wenn sie ein allzu kleines Kalck-Gemäs haben oder auch in Messen die Kalcksteine so zu legen wissen, daß nicht viel hinein gehet. 7) Wenn sie es mit denen Ziegel-Deckern, Maurern und Tünchern ablegen, daß sie vor ein Trinck-Geld, ihren untüchtigen Kalck, Ziegel und Backsteine, bey denen Leuten, so bauen lassen, als rechte gute Waare recommendi ren, anderer Ziegler ihre Sachen aber niederschlagen, dahero die bauenden dadurch betrogen und in Schaden gesetzet werden. Zwirn-Händler Zwirn-Händler. Zwirn-Händler betriegen 1) Wenn sie das halb vermoderte und an der Lufft wieder getrocknetes Garn für gutes ausgeben. 2) Wenn sie den innländischen Zwirn für den besten Augspurger Haus-Zwirn verkauffen. 3) Wenn sie von andern Leuten gutes Garn mit auf die Bleiche nehmen, solches aber gegen schlechtes gar künstlich austauschen. 4) Wenn sie den gefärbten Zwirn zu theuer verkauffen, vorgebende, die Farben wären feste und nicht wohlfeil, da sich doch das Gegentheil befindet, und über dieses zum gefärbten Zwirn öffters das liederlichste Garn nehmen. 5) Wenn sie die Farben zu sehr kochen lassen und damit den Zwirn verbrennen. 6) Wenn sie allzu kurtze Weiffen führen und die Bündlein bey jeden Streng nicht behörig voll machen. 7) Wenn sie ihren Nachtbarn die Kaufleute dadurch abspannen, daß sie ihr schon halb verdorbenes Garn und Zwirn um etliche Groschen wohlfeiler geben, dadurch aber den Käuffer betriegen. Mittel: Daß eines solchen Orts Obrigkeit getreue Schau-Meistere bestelle und jeder Käuffer die Waare wohl examini re. Register derer in der Fortsetzung des Betrugs-Lexici enthaltenen Articuln Register derer in der Fortsetzung des Betrugs- Lexici enthaltenen Articuln. A Aertzte 1 Agt-Stein Sucher 3 Altreuße 4 Archivarii 5 Aufwärter 43. 46 Autores 13 B Beichtende 6 Bernstein-Händler 3 Besembinder 7 Bettel-Voigte 8 Bleicher / Tuch- 8 Bleicher/Wachs- 99 Bleyweiß-Schneider und Händler 9 Bothen und Gerichts-Diener 29 Brau-Herren 10 Brau-Knechte 12 Braut-Leute 38 Bücherschreiber 13 C Caffé - und Thée -Schenckē 15 Canarien-Vögel-Träger und Händler 16 Cantzlisten 80 Cassierer 71 Chorali sten 17 Communicirende 6 Correctores in Buchdruckereyen 18 E Eltern bey Tauffung ihrer Kinder 45 Exequi rer 19 F Färber 20 Famuli auf Gymnasi en/ Universitæ ten und deren Professo ren 21 Federschmücker 22 Floßmeister 23 Freyer-Leute 38 Fuhrleute 24 G Gärtner 25 Gäste 40. 46 Geistliche 25 Geld Einnehmere 71 Gerichts-Diener und Bothen 29 Gevattern 46 Gold-Silber- und Seiten-Sticker 30 Graß- und Getrayd-Meher 31 H Häfner 32 Handwercks-Gesellen 33 Handwercks-Leute überhaupt 35 Hefen-Händler 12 Hege-Binder 37 Hochzeit-Bitter 39 Hochzeit-Prediger 39 Hof-Verwalter 43 Holtz-Hauer 23 Holtz-Messer 23 Holtz-Spalter 45 Hopffen-Händler 11 Hopffen-Messer 11 I Instrumenten-Macher / musicalische 67 K Kind-Tauff- Interessen ten 45 Kirchner 47 Kleber 48 Klingel-Meister 49 Knopff-Preßer 49 Küchen-Schreiber 43 Kupffer-Drucker 50 L Lehr-Jungen 50 M Märcker 51 Maltz-Dörrer 11 Maltz-Messer und Netzer 11 Maurer 52 Medici 1 Meher 31 Melber oder Mehl-Händler 53 Meßner 48 Mieth-Leute 54 Missionarii 55 Mönche 59 Musicalische Instrumenten-Macher 67 Musicanten / bey Hochzeiten 40 N Nachtwächter 68 Nonnen 69 O Ober-Einnehmere 71 Obst-Höcken 72 Oehl-Müller 72 P Pergamentmacher 73 Pfarr-Herren 25 Pflasterer 73 Pitschier-Stecher 74 Postmeistere 75 Post-Knechte 75 Provisoner 77 R Rechnungs- Examinato res 77 Referent en 78 Registratores 80 Reisende 81 S Sänfften-Träger 95 Saltz- Factors und Spediteurs 83 Sayten-Macher 84 Scheuben-Schützen 84 Schieferdecker 88 Schleiffer 88 Schlosser 89 Schneid- oder Säge-Müller 90 Schrifftgieser 91 Seiler 92 Siegelgraber 74 Steuer- Revisores 92 Sticker 30 T Tauben-Halter und Händler 93 Thée - und Caffé -Schencken 15 Töpffer 32 Träger 95 Tuch-Bleicherinnen 8 Tüncher 96 U Urthels-Verfassere und Schreiber 78 W Wachs-Bleicher 99 Wächsler / Wachs-Kertzler und Wachs-Zieher 99 Weg-Macher 103 Weinlesere 105 Weißgerber 106 Wintzer oder Wein-Gärtner 108 Wirthe 42 Wollen-Spinnerinnen 109 Z Zaun- Binder 37 Zehnder 110 Ziegeldecker 112 Ziegel- und Kalck-Brenner 114 Zwirn-Händler 115