4. Will ferner ein fremder Mensch, der nicht in das Haus gehört, das Kind besehen, so muß er, um nicht dem Verdachte böser Absicht Raum zu geben und zum Kinde gelassen zu werden, diesem Weihwasser geben und das Kreuz darüber machen; im Nothfalle genügt es, zum Kinde »pföyds God,« d.i. behüte es Gott, zu sagen. Fronau.