654. Eine Kuh, welche eben gekalbt hat, darf man nicht aus dem zum Wassertragen bestimmten Eimer saufen lassen; es muß aus dem Tränkeimer geschehen, und zwar über ein Seil weg, das man zwischen Kuh und Eimer hält. Aus Rehna, Gadebusch, Schwerin, Doberan. Secretär Fromm.