202. »Item ob den einsamblern, kelltermeister vnd knechten auch andern ein trunckh vnd sonderlich zum beschluss des Herpstes waß vßzutruckhen oder heimbzutragen an alten, oder neuwen wein, vnd wieviel gebe, vnd also durch sie selbs vndereinander, oder auch andere der herrschaft oder der flecken diener, Verehrung oder lezwein, wie mans bisher an etlichen orten genent, vßtheyle.« Rechnungs-Abhör, Instruktion vom 27. Mai 1591. XII. 470. Bei Reyscher.