199. Horber Mahlzeiten.
In dem Horber erneuerten (1607) Stadtrechte heißt es:
1.
Zum andern läßt man's bei der
Oschwaldung,
das ist des
Raths Feyertag
und Malzeit,
damit auch die Siechenrechnung beschehen solle, dergestalt verbleiben, daß der Nachtrag und Malzeit allerdings abgestellt, auch sonsten bei dem Vortag alle Mäßigkeit und kein Uiberfluß gebraucht werden solle.