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<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0"><teiHeader><fileDesc><titleStmt><title type="main">Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik</title><author><persName ref="http://d-nb.info/gnd/117351539">Schwappach, Adam</persName><country>Deutschland</country><birth>1851.0</birth><death>1932.0</death></author><respStmt><orgName ref="http://www.textgrid.de">TextGrid</orgName><resp><note type="remarkResponsibility">Langfristige Bereitstellung der
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DER<lb/><hi rendition="#b">STAATSWISSENSCHAFTEN<lb/>
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(Geschichte, Verwaltungskunde) zusammenzufassen und zu einer syste-<lb/>
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Band nicht für ein ausschlieſslich forstliches Publikum bestimmt sein,<lb/>
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sicht nehmen. Infolgedessen haben mehrere Ausführungen und Erklä-<lb/>
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mitgeschleppten Ballastes längst überwundener Anschauungen und Ver-<lb/>
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der Jagd <ref>301</ref></item><lb/><item>§ 2. Das Jagdregal <ref>306</ref></item><lb/><item>1. Kapitel. <hi rendition="#g">Jagdrecht und Jagdpolizei</hi><ref>309</ref></item><lb/><item>§ 1. Das Jagdrecht <ref>309</ref></item><lb/><item>§ 2. Wildschaden und Wildschadenersatz <ref>314</ref></item><lb/><item>§ 3. Die polizeilichen Bestimmungen über die Jagdausübung <ref>321</ref></item><lb/><item>2. Kapitel. <hi rendition="#g">Jagdschutz</hi><ref>323</ref></item><lb/><item>§ 1. Die Jagdvergehen und Jagdpolizeiübertretungen <ref>323</ref></item><lb/><item>§ 2. Die Organe der Jagdpolizei. Jagdschutzvereine <ref>324</ref></item><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><item><hi rendition="#b">Fischereipolitik.</hi></item><lb/><item><hi rendition="#g">Einleitung</hi><ref>329</ref></item><lb/><item>§ 1. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Fischerei <ref>329</ref></item><lb/><item>§ 2. Begriff und Einteilung der Fischerei <ref>332</ref></item><lb/><pb facs="#f0018" n="XII"/><fw place="top" type="header">Inhaltsübersicht.</fw><lb/><item><hi rendition="#right">Seite</hi></item><lb/><item><hi rendition="#b">I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.</hi></item><lb/><item>1. Kapitel. <hi rendition="#g">Fischereirecht und Fischereipolizei</hi><ref>333</ref></item><lb/><item>§ 1. Das Fischereirecht <ref>333</ref></item><lb/><item>§ 2. Die Fischereipolitik im allgemeinen <ref>336</ref></item><lb/><item>§ 3. Die Sicherung des Fortpflanzungsgeschäftes der Fische <ref>337</ref></item><lb/><item>§ 4. Die Pflege der Fischzucht <ref>342</ref></item><lb/><item>§ 5. Die Regelung des Betriebes der Fischerei <ref>344</ref></item><lb/><item>§ 6. Die Ordnung des Verhältnisses der Fischerei zur Landwirtschaft,<lb/>
Industrie, Schiffahrt und Jagd <ref>347</ref></item><lb/><item>§ 7. Die Regelung des Krebsfanges und der Perlenfischerei <ref>352</ref></item><lb/><item>2. Kapitel. <hi rendition="#g">Fischereischutz</hi><ref>353</ref></item><lb/><item>§ 1. Die Maſsregeln zur Verhütung von Fischereifreveln, die Organe der<lb/>
Fischereipolizei und die Bestrafung der Fischereifrevel <ref>353</ref></item><lb/><item>§ 2. Fischereiverträge <ref>355</ref></item><lb/><item>§ 3. Fischereivereine <ref>356</ref></item><lb/><item><hi rendition="#b">II. Abschnitt. Die Seefischerei.</hi></item><lb/><item>§ 1. Recht und Polizei der Küstenfischerei <ref>358</ref></item><lb/><item>§ 2. Recht und Polizei der Hochseefischerei <ref>360</ref></item><lb/><item>§ 3. Die Pflege der Seefischerei <ref>362</ref></item><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><item><hi rendition="#g">Bibliographie</hi>. Bearbeitet vom Herausgeber <ref>365</ref></item></list></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/></front><body><pb facs="#f0019" n="[1]"/><div n="1"><head><hi rendition="#b">FORSTPOLITIK.</hi></head><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#k">Schwappach</hi>, Forstpolitik. 1</fw><lb/><pb facs="#f0020" n="[2]"/><pb facs="#f0021" n="[3]"/><div n="2"><head><hi rendition="#b">Einleitung.</hi></head><lb/><p>§ 1. <hi rendition="#i">Begriff und Methode der Forstpolitik</hi>. Der Begriff der Forst-<lb/>
politik kann von einem zweifachen Standpunkte aus betrachtet werden,<lb/>
nämlich vom <hi rendition="#g">wissenschaftlichen</hi> und vom <hi rendition="#g">verwaltungsrecht-<lb/>
lichen</hi>.</p><lb/><p>Im ersten Sinne versteht man unter Forstpolitik die <hi rendition="#g">wissen-<lb/>
schaftliche Behandlung der wirtschaftlichen Stellung,<lb/>
welche Wald und Forstwirtschaft in Staats- und Volks-<lb/>
wirtschaft einnehmen</hi> (<hi rendition="#k">Lehr</hi>). Im System des Verwaltungsrechtes<lb/>
umfaſst die Forstpolitik die <hi rendition="#g">Beziehungen, welche zwischen<lb/>
Staat und Forstwirtschaft</hi> bestehen.</p><lb/><p>Die wissenschaftliche Behandlung der Forstpolitik ist die weiter-<lb/>
gehende, die verwaltungsrechtliche die engere. Erstere ist jedoch nicht<lb/>
möglich, ohne auf die thatsächlich geltenden verwaltungsrechtlichen<lb/>
Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, während anderseits ein wissenschaft-<lb/>
lich gehaltenes Verwaltungsrecht auf die allgemeine volkswirtschaftliche<lb/>
und rechtswissenschaftliche Begründung der einzelnen Verwaltungsmaſs-<lb/>
regeln eingehen muſs, wie dieses z. B. in vortrefflicher Weise von<lb/><hi rendition="#k">Graner</hi><note n="1)" place="foot">Forstgesetzgebung und Forstverwaltung.</note> geschehen ist.</p><lb/><p>Die Forstpolitik im Sinne des Verwaltungsrechtes bildet einen Teil<lb/>
der allgemeinen Staatsverwaltung, und zwar speziell der Verwaltung<lb/>
der inneren Angelegenheiten. Dieselbe kommt auch auf dem Gebiete<lb/>
der Forstpolitik in doppelter Form zur Erscheinung, nämlich einerseits<lb/>
als <hi rendition="#g">Verwaltung im engeren Sinne</hi>, welche die Förderung und<lb/>
Pflege der Volksinteressen durch Schutz und Fürsorge bezweckt, ohne<lb/>
in eine fremde Rechtssphäre einzugreifen, und anderseits als <hi rendition="#g">Polizei</hi>,<lb/>
d. h. als diejenige Thätigkeit der inneren Verwaltung, welche sich durch<lb/>
Beschränkung der Persönlichkeit des Einzelnen äuſsert und in der Form<lb/>
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die Bestellung der für die Erfüllung der Staatsaufgaben notwendigen<lb/>
Organe (G. <hi rendition="#k">Meyer</hi>, Staatsrecht).</p><lb/><fw place="bottom" type="sig">1*</fw><lb/><pb facs="#f0022" n="4"/><fw place="top" type="header">Einleitung.</fw><lb/><p>Die Aufgabe des vorliegenden Werkes besteht in der Darstellung<lb/>
der Forstpolitik im <hi rendition="#g">wissenschaftlichen</hi> Sinne; der Besprechung des<lb/>
speciellen Teiles wird jedoch aus Zweckmäſsigkeitsgründen die Glie-<lb/>
derung des verwaltungsrechtlichen Systems zu Grunde gelegt werden.</p><lb/><p>Die Methodologie und die systematische Behandlung der Forstpolitik<lb/>
sind noch verhältnismäſsig wenig entwickelt.</p><lb/><p>Selbst der Ausdruck „Forstpolitik“ ist noch nicht allgemein ange-<lb/>
nommen, und es finden sich für dieses Gebiet in der älteren und neueren<lb/>
Litteratur verschiedene Bezeichnungen, ebenso ist auch der Umfang<lb/>
dieser Disziplin noch keineswegs fest abgegrenzt.</p><lb/><p>Am häufigsten wurde bis in die neueste Zeit herein der Ausdruck<lb/>
„<hi rendition="#g">Forstpolizei</hi>“ gebraucht. Diese Bezeichnung stammt aus jener<lb/>
Periode, in der man die ganze innere Verwaltung unter dem Begriffe der<lb/>
„Polizei“ zusammenfaſste. Entsprechend der üblichen Einteilung der<lb/>
Polizei in „<hi rendition="#g">Sicherheitspolizei</hi>“ und in „<hi rendition="#g">Wohlfahrtspolizei</hi>“<lb/>
wurde die Forstpolizei ebenfalls nach diesen beiden Hauptgebieten<lb/>
getrennt (so von <hi rendition="#k">Hundeshagen, Kauschinger, Pfeil, Schilling,<lb/>
Schultze</hi>. <note n="1)" place="foot">Über die Titel der einzelnen Schriften vgl. die als Anhang beigegebene<lb/>
Bibliographie.</note></p><lb/><p>Ziemlich verbreitet ist auch die Bezeichnung: <hi rendition="#g">Staatsforstwirt-<lb/>
schaftslehre, Staatsforstwissenschaft</hi> (<hi rendition="#k">Albert, von Berg,<lb/>
Laurop</hi>). Nach <hi rendition="#k">Albert</hi> hat diese den Einfluſs zu behandeln, den der<lb/>
Staat im Interesse des allgemeinen Wohles auf die gesamte Forstwirt-<lb/>
schaft eines Landes zu üben hat.</p><lb/><p>Auſserdem wird aber der Begriff „Staatsforstwirtschaftslehre“ auch<lb/>
noch in dem Sinne der Lehre von der wirtschaftlichen Ausnutzung der<lb/>
Staatswaldungen und bisweilen auch in jenem der Diensteinrichtung<lb/>
und Geschäftsführung in den Staatswaldungen gebraucht.</p><lb/><p>In der älteren Litteratur finden sich ferner auch noch die Bezeich-<lb/>
nungen: <hi rendition="#g">Forstdirektionslehre</hi> (J. <hi rendition="#k">Chr</hi>. F. <hi rendition="#k">Meyer</hi>) und <hi rendition="#g">Forstver-<lb/>
waltungslehre</hi> (<hi rendition="#k">Heicke, Stahel</hi>).</p><lb/><p>Die Forstdirektionslehre umfaſste die für die leitenden Forstbeamten<lb/>
(Mitglieder einer Forstdirektion) bestimmten Lehren und behandelte dem-<lb/>
gemäſs Gegenstände teils staatswirtschaftlichen, teils privatwirtschaft-<lb/>
lichen Charakters.</p><lb/><p>Die Forstverwaltungslehre beschäftigt sich nach der in der neueren<lb/>
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den Formen der Geschäftsführung (<hi rendition="#k">Albert, Schwappach</hi>).</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><pb facs="#f0023" n="5"/><fw place="top" type="header">A. Erster (allgemeiner) Teil.</fw><lb/><div n="2"><head><hi rendition="#b">A. Erster (allgemeiner) Teil.</hi></head><lb/><p>Einleitung: <hi rendition="#i">Definition vom: Wald, Urwald, Wirtschaftswald</hi>. Obwohl<lb/>
der „<hi rendition="#g">Wald</hi>“ zu den Erscheinungen gehört, welche als allgemein bekannt<lb/>
vorausgesetzt werden können, so ist es doch kaum möglich, eine nach<lb/>
allen Richtungen befriedigende Definition desselben zu geben.</p><lb/><p>Am zutreffendsten dürfte noch die von <hi rendition="#k">Hundeshagen</hi> (Encyclopädie)<lb/>
herrührende Definition sein, nach welcher „<hi rendition="#g">Wald</hi>“ <hi rendition="#g">jede mit wild-<lb/>
wachsenden Holzarten bestandene Fläche</hi> ist.</p><lb/><p><hi rendition="#k">Fischbach</hi> (Lehrbuch) verlangt noch, daſs diese Fläche eine <hi rendition="#g">grö-<lb/>
ſsere Ausdehnung</hi> besitze. Die Definition gewinnt jedoch durch diesen<lb/>
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dehnte Flächen vorführen lassen, welche, obschon mit wildwachsenden<lb/>
Holzarten bestockt, doch nicht Wald sind, z. B. mit Akazien bepflanzte<lb/>
Eisenbahnböschungen u. s. w.</p><lb/><p>Wald besteht der angeführten Definition gemäſs aus der Vereinigung<lb/>
von <hi rendition="#g">Waldgrund</hi> und <hi rendition="#g">Holzbestand</hi>. Letzterer kann in den ver-<lb/>
schiedensten Formen auftreten, vom geschlossenen Hochwald beginnend<lb/>
bis zu schwachen, vereinzelt stehenden strauchartigen Baumindividuen<lb/>
herab. In den Grenzgebieten des Waldes gegenüber Heide, Moor, Un-<lb/>
land, Weide u. s. w. tritt der Holzbestand so zurück, daſs die Bezeich-<lb/>
nung einer konkreten Fläche als Wald immer mehr oder minder dem<lb/>
gutachtlichen Ermessen überlassen bleiben muſs.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#k">Cotta</hi>sche Definition lautet mit Rücksicht auf diese Verhält-<lb/>
nisse: <hi rendition="#g">Wald ist eine zur Erziehung von Holz bestimmte,<lb/>
wenigstens dem gröſseren Teile nach mit Holz bestandene<lb/>
Fläche</hi>.</p><lb/><p>Das Kriterium der Bestimmung zur Holzzucht versagt jedoch, sobald<lb/>
man sich die Verhältnisse der niederen Kulturstufen vorstellt, auf denen<lb/>
eine scharfe Grenze zwischen den einzelnen Benutzungsarten des Bodens<lb/>
noch nicht besteht.</p><lb/><p>Auch die Forderung, daſs der „gröſsere Teil mit Holz bestanden<lb/>
sei“, wird nicht erfüllt bei verschiedenen, unzweifelhaft als Wald an-<lb/>
zusprechenden Flächen, wie z. B. bei den Alpwirtschaften im Hochge-<lb/>
birge, bei Parken oder bei Kulturflächen.</p><lb/><p>Weil eine für alle Fälle ausreichende Definition des Begriffes „Wald“<lb/>
nicht gegeben werden kann, fordern C. <hi rendition="#k">Heyer</hi> (Der Waldbau) und<lb/>
ebenso in weiterer Ausführung dieses Gedankens auch das württem-<lb/>
bergische Forstpolizeigesetz von 1879 die vorausgegangene <hi rendition="#g">Bezeich-</hi><lb/><pb facs="#f0024" n="6"/><fw place="top" type="header">A. Erster (allgemeiner) Teil.</fw><lb/><hi rendition="#g">nung des bestimmten Grundstückes als Wald durch ein<lb/>
berufenes Organ der Staatsgewalt</hi>.</p><lb/><p>C. <hi rendition="#k">Heyer</hi> sagt nämlich: Wald- oder Forstgrund nennt man solches<lb/>
Gelände, auf welchem Forstrechte haften, und welches der Forstpolizei<lb/>
unterworfen ist.</p><lb/><p>Ähnlich bestimmt Art. 1 des württembergischen Forstpolizeigesetzes:<lb/>
Wald sind alle Grundstücke, welche als zur Gewinnung von Holz, sowie<lb/>
der mit der Holzzucht verbundenen Nebennutzungen auf die Dauer be-<lb/>
stimmt, von der Forstpolizeibehörde unter die Forsthoheit des Staates<lb/>
gestellt sind.</p><lb/><p>Das Erfordernis der polizeilichen Bezeichnung einer Fläche als<lb/>
Wald erleichtert zwar die praktische Durchführung des Gesetzes, ist aber<lb/>
ungeeignet für eine allgemein anwendbare Definition.</p><lb/><p>Die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Fläche als „Wald“<lb/>
anzusehen ist oder nicht, kann in unseren Kulturstaaten allerdings eben<lb/>
wegen der Mannigfaltigkeit der hierbei zu berücksichtigenden Verhält-<lb/>
nisse öfters nur im Anhalt an die jeweiligen gesetzlichen Bestim-<lb/>
mungen erfolgen; wo solche fehlen, muſs das auf die thatsächlichen<lb/>
wirtschaftlichen Verhältnisse gestützte Gutachten Platz greifen.</p><lb/><p>Die Form des Waldes, die sich unter dem ausschlieſslichen Walten<lb/>
der Naturkräfte entwickelt, nennt man <hi rendition="#g">Urwald</hi>. <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Urwaldungen</hi> sind gegenwärtig in Süd- und Westeuropa, namentlich in<lb/>
Deutschland, Frankreich und Italien überhaupt nicht mehr vorhanden; Groſsbritannien<lb/>
kommt bei seiner geringen Waldfläche ohnehin nicht in Betracht. Echte Urwald-<lb/>
bestände, in denen noch nie der Schlag der Axt ertönte, finden sich in einzelnen<lb/>
Teilen des östlichen Galiziens und der Bukowina, sowie in Siebenbürgen, doch nimmt<lb/>
auch hier ihre Fläche rapid ab. Osteuropa (Bosnien, Herzegowina, Rumänien und<lb/>
vor allem Ruſsland), ferner Schweden und der südliche Teil von Norwegen besitzen<lb/>
dagegen noch ausgedehnte Urwaldungen.</note></p><lb/><p>Sobald der Mensch anfängt, sich die im Urwald vorhandenen Güter<lb/>
nutzbar zu machen, erfährt der Charakter des letzteren bald mehr bald<lb/>
weniger weitgehende Veränderungen.</p><lb/><p>Nach mannigfachen Zwischengliedern wird die Fläche des Urwaldes<lb/>
schlieſslich entweder dauernd einer anderen Benutzungsweise zugeführt<lb/>
(gerodet, in Feld, Wiese, Weide umgewandelt), oder dieselbe bleibt<lb/>
ständig und systematisch der Holzproduktion gewidmet.</p><lb/><p>In letzterem Falle ist alsdann aus dem Urwald der <hi rendition="#g">Wirtschafts-<lb/>
wald</hi> hervorgegangen.</p><lb/><p>Ein bestimmt abgegrenzter Teil eines Wirtschaftswaldes wird ge-<lb/>
wöhnlich „<hi rendition="#g">Forst</hi>“ <note n="2)" next="#seg2pn_1_2" place="foot" xml:id="seg2pn_1_1"><hi rendition="#g">Das Wort „Forst“</hi> ist ein reindeutsches Stammwort und bedeutete schon<lb/>
in den ältesten Zeiten „Wald“. Die althochdeutsche Form ist forst, mittelhochdeutsch<lb/>
vorst, vorëst, forest, foreis, foreht. Die letztgenannten sind romanischer Abkunft,</note> genannt, doch ist dieser Ausdruck in Norddeutsch-<lb/>
land verbreiteter als in Süddeutschland.</p><lb/><pb facs="#f0025" n="7"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft.</fw><lb/><div n="3"><head><hi rendition="#b">I. Abschnitt.<lb/>
Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft.</hi></head><lb/><p>§ 1. <hi rendition="#i">Die Forstwirtschaft und ihre Produktionsfaktoren</hi>. <hi rendition="#g">Forst-<lb/>
wirtschaft</hi> ist die auf Erzeugung und Gewinnung von Forstprodukten<lb/>
gerichtete menschliche Thätigkeit.</p><lb/><p>Diese besteht auf den niedersten Stufen der Forstwirtschaft in einer<lb/>
reinen Okkupation und entwickelt sich allmählich zu einer zielbewuſsten<lb/>
Leitung der produktiven Naturkräfte zur Hervorbringung von Sachgütern.</p><lb/><p>Die Forstwirtschaft gehört zu den Gewerben der Urproduktion und<lb/>
bildet einen Zweig der Landwirtschaft im weitesten Sinne. Von den<lb/>
drei groſsen Kategorien der Produktionsfaktoren: <hi rendition="#g">Natur, Arbeit</hi> und<lb/><hi rendition="#g">Kapital</hi> macht sie an verschiedenen Orten und zu verschiedenen Zeiten<lb/>
einen sehr ungleichmäſsigen Gebrauch.</p><lb/><p>Die Stellung der Forstwirtschaft gegenüber anderen Gewerben im<lb/>
System der Volkswirtschaft ergiebt sich durch eine kurze Betrachtung<lb/>
der Art und Weise, wie diese Produktionsfaktoren in ihr thätig sind.</p><lb/><p>§ 2. <hi rendition="#i">Bedeutung der Naturkräfte für die Forstwirtschaft</hi>. Die natür-<lb/>
lichen Bedingungen der Produktion werden mit dem gemeinschaftlichen<lb/>
Ausdruck: <hi rendition="#g">Standort</hi> bezeichnet. Hierher gehören vor allem: die che-<lb/>
mischen und physikalischen Eigenschaften des Boden, die allgemeine<lb/>
geographische und die specielle örtliche Lage, sowie das Klima. Als<lb/>
Naturkräfte sind ferner noch zu erwähnen: die chemische Kraft der<lb/>
Sonnenstrahlen und die Bestandteile der Luft.</p><lb/><p><note n="2)" place="foot" prev="#seg2pn_1_1" xml:id="seg2pn_1_2">aus dem mittelalterlich-lateinischen und romanischen: foresta abgeleitet. — Als sich<lb/>
im Laufe der Zeit bei Entwicklung des Eigentumes an Waldungen und bei Aus-<lb/>
scheidung besonderer Waldungen für den Gebrauch des Königs das Bedürfnis nach<lb/>
einem besonderen Ausdruck für „Herrenwald“ zeigte, benutzte man im 6. und<lb/>
7. Jahrhundert das Wort forst, forestis speziell zur Bezeichnung dieser Art von<lb/>
Waldungen, und es scheint das deutsche Wort: forst diese Bedeutung durch das ganze<lb/>
Mittelalter behalten zu haben, denn noch <hi rendition="#k">Maaler</hi> (die teütsch spráach, Turgau 1561)<lb/>
erklärt: forest einfach als „Fronwald“, wald frônô. Das lateinische forestum nahm<lb/>
dann gegen den Schluſs des 8. Jahrhunderts die Bedeutung „Bannforst“ und um die<lb/>
Mitte des 9. Jahrhunderts auſserdem auch noch jene der Berechtigung zur Jagd- und<lb/>
Fischereiausübung selbst im abstrakten Sinne an (vgl. meinen Aufsatz: Zur Bedeutung<lb/>
und Etymologie des Wortes „Forst“ im forstwissenschaftlichen Zentralblatt 1884,<lb/>
S. 515 ff.). — Im Laufe der Zeit erhielt dann das Wort noch verschiedene andere<lb/>
Bedeutungen dadurch, daſs das lateinische forestum seit dem 10. und 11. Jahrhundert<lb/>
mit der Ausdehnung der Wildbannsgerechtigkeit nicht nur das durch Königsbann<lb/>
geschützte Jagdrecht, sondern auch noch die Befugnis in sich schloſs, andere Nutzungen<lb/>
in den betreffenden Waldungen, namentlich die Rodungen zu untersagen und die<lb/>
Gerichtsbarkeit gegen Zuwiderhandelnde auszuüben. Gegen das Ende des Mittel-<lb/>
alters wurde das deutsche „Forst“ nicht nur zur Bezeichnung des Waldes und dessen<lb/>
Eigentümers, sondern auch im Sinne von: Forsthoheit, Forstgerechtigkeit gebraucht.<lb/>
Daneben hat Forst in den Urkunden aber stets auch die Bedeutung eines besonders<lb/>
gehegten und geschützten Waldes gehabt und behalten.</note></p><lb/><pb facs="#f0026" n="8"/><fw place="top" type="header">A. Erster (allgemeiner) Teil.</fw><lb/><p>Während aber die letztgenannten Faktoren überall in genügender<lb/>
und annähernd gleicher Menge vorhanden sind, zeigt die Standortsgüte<lb/>
auſserordentliche Verschiedenheiten.</p><lb/><p>Selbst wenn man nur die Verhältnisse der gemäſsigten Zone be-<lb/>
rücksichtigt, so wird die Forstwirtschaft betrieben von den Grenzen des<lb/>
ewigen Schnees im Hochgebirge bis zur Küste des Ozeans und von<lb/>
der sterilen Flugsandscholle im Steppengebiete bis zum besten Weizen-<lb/>
boden im milden Klima, wo bereits Wein und Oelbaum gedeihen.</p><lb/><p>Die Forstwirtschaft erhebt weniger Ansprüche an die Standortsgüte<lb/>
als die meisten Zweige der Landwirtschaft und muſs sich daher im<lb/>
allgemeinen mit dem rauheren Klima, dem ärmeren Boden und den<lb/>
steileren Lagen begnügen. Nur die <hi rendition="#g">Weidewirtschaft</hi> steht ihr in<lb/>
dieser Beziehung gleich und übertrifft sie teilweise sogar noch (Alpen-<lb/>
wirtschaft!), weshalb es öfters zweifelhaft ist, ob Weidewirtschaft oder<lb/>
Holzzucht in einem gegebenen Falle vorzuziehen ist. Technisch möglich<lb/>
sind meist beide Formen, die Entscheidung muſs im Einzelfall nach den<lb/>
hier nicht weiter zu erörternden finanziellen und allgemeinen volkswirt-<lb/>
schaftlichen Rücksichten getroffen werden.</p><lb/><p>Ein prinzipieller und volkswirtschaftlich sehr wichtiger Unterschied<lb/>
zwischen Land- und Forstwirtschaft besteht darin, daſs erstere mit<lb/>
Hilfe der Naturkräfte hauptsächlich die unmittelbar zur Ernährung des<lb/>
Menschen und der Tiere verwendbaren Stoffe: Stärkemehl, Zucker,<lb/>
Proteïnstoffe und Fleisch erzeugt, während die Forstwirtschaft in erster<lb/>
Linie Cellulose und deren Umwandlungsstoffe liefert, nur einzelne forst-<lb/>
liche Betriebe produzieren vorwiegend Gerbstoffe und Harz.</p><lb/><p>Die Anspruchslosigkeit der Forstwirtschaft bezüglich des Standortes<lb/>
tritt namentlich hinsichtlich der Anforderungen an die wichtigsten mine-<lb/>
ralischen Pflanzennährstoffe: Kali und Phosphorsäure hervor.</p><lb/><p>Die Waldbäume haben einen geringeren Aschengehalt als die land-<lb/>
wirtschaftlichen Kulturgewächse und liefern deshalb mit der gleichen<lb/>
Menge mineralischer Nährstoffe eine viel gröſsere Menge organischer<lb/>
Substanz als diese <note n="1)" place="foot">Ein Kartoffelfeld bedarf zu einer mittleren Ernte pro ha an Phosphorsäure<lb/>
3 mal mehr als der Buchenwald, 5 mal mehr als der Fichtenwald und 9 mal mehr<lb/>
als der Kiefernwald zur jährlichen Produktion, während der jährliche Kalibedarf des<lb/>
Kartoffelfeldes das 9 fache, 13 fache und 17 fache von dem des Buchen-, Fichten-<lb/>
und Kiefernbestandes ist.<lb/>
Nähere Angaben über den Bedarf der Waldbäume an mineralischen Nährstoffen<lb/>
finden sich bei: <hi rendition="#k">Weber</hi> in Loreys Handbuch I<hi rendition="#sub">1</hi>, S. 62 ff.</note>.</p><lb/><p>Der Forstbetrieb kann daher auf Böden stattfinden, welche aus<lb/>
Mangel an genügenden mineralischen Nährstoffen für landwirtschaftliche<lb/>
Zwecke ungeeignet oder durch Raubbau in ihrer Fruchtbarkeit zu sehr<lb/>
geschwächt sind, um noch landwirtschaftliche Ernten hervorzubringen.</p><lb/><p>Die Waldbäume haben ferner die Fähigkeit, durch ihre tiefgehen-<lb/><pb facs="#f0027" n="9"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft.</fw><lb/>
den Wurzeln Nährstoffe aus dem Untergrunde emporzuheben und so<lb/>
der Pflanzenproduktion zugänglich zu machen. Diese Eigenschaft<lb/>
ist besonders wichtig bei allen nur oberflächlich verarmten Böden sowie<lb/>
bei jenen, welche unter einem armen Obergrunde in einer für die land-<lb/>
wirtschaftlichen Kulturgewächse nicht zugänglichen Tiefe einen nähr-<lb/>
stoffreichen Untergrund besitzen.</p><lb/><p>Durch ihren Laubabfall lassen die Waldbäume die aus den tieferen<lb/>
Schichten gehobenen Pflanzennährstoffe in die oberen Bodenschichten<lb/>
gelangen und verhüten gleichzeitig durch die Streudecke eine Aus-<lb/>
waschung von wichtigen Pflanzennährstoffen.</p><lb/><p>Eine Bodenerschöpfung findet daher durch den geregelten forstlichen<lb/>
Betrieb nicht statt, obwohl ein Ersatz der bei der Ernte entnommenen<lb/>
Aschenbestandteile durch Düngung nicht erfolgt. Voraussetzung ist<lb/>
hierbei allerdings, daſs der Streuabfall dem Waldboden verbleibt.</p><lb/><p>Meliorationen des Waldbodens durch besondere Arbeiten kommen<lb/>
zwar vor bei Ortsteinkulturen, Bindung des Flugsandes u.s.w.; sie sind aber<lb/>
doch im Ganzen selten. Die Forstwirtschaft ist im wesentlichen an die<lb/>
Verhältnisse des Standortes gebunden und kann sowohl aus technischen<lb/>
wie aus wirtschaftlichen Gründen in ungleich geringerem Maſse Ver-<lb/>
besserungen hieran vornehmen, wie die Landwirtschaft.</p><lb/><p>Wohl aber kann die Forstwirtschaft selbst meliorierend wirken,<lb/>
indem die Bäume wie bemerkt, durch die Wurzeln Nährstoffe aus den<lb/>
tieferen Bodenschichten heraufheben und diese alsdann durch das ab-<lb/>
fallende Laub in den oberen Bodenschichten ansammeln und letzere,<lb/>
welche bei rationeller Wirtschaft auch günstige Veränderungen ihrer<lb/>
physikalischen Eigenschaften erfahren, an mineralischen Nährstoffen<lb/>
bereichern.</p><lb/><p>Einen vorteilhaften Einfluſs äuſsert die Waldvegetation ferner auf<lb/>
vielen auſserdem ödliegenden Böden, indem sie hier die <hi rendition="#g">Abschwemmung</hi><lb/>
der <hi rendition="#g">verwitterten Schichten</hi> und auf Sandböden das <hi rendition="#g">Auswaschen</hi><lb/>
der mineralischen Nährstoffe sowie die unter bestimmten Voraussetzungen<lb/>
(Vorhandensein von Rohhumus, der u. a. namentlich eine Folge der<lb/>
Heidevegetation ist) eintretende Bildung des höchst kulturfeindlichen <hi rendition="#g">Ort-<lb/>
steines</hi> verhindert.</p><lb/><p>Da die Forstwirtschaft geringere Ansprüche an den Standort macht<lb/>
als die Landwirtschaft, ist erstere noch unter manchen Verhältnissen<lb/>
möglich und lohnend, unter denen letztere nicht mehr betrieben wer-<lb/>
den kann.</p><lb/><p>Man unterscheidet in dieser Beziehung: <hi rendition="#g">absoluten</hi> und <hi rendition="#g">rela-<lb/>
tiven</hi> Waldboden und rechnet zu ersterem alle jene Standorte, welche<lb/>
aus irgend welchen Gründen zu einer anderen Kulturart nicht tauglich<lb/>
sind, während die einer besseren Benutzung fähigen Standorte als be-<lb/>
dingter oder relativer Waldboden bezeichnet werden.</p><lb/><pb facs="#f0028" n="10"/><fw place="top" type="header">A. Erster (allgemeiner) Teil.</fw><lb/><p>Die in der Anmerkung <note n="1)" place="foot">Der Ausdruck „absoluter“ und „relativer“ Waldboden rührt von <hi rendition="#k">Hundes-<lb/>
hagen</hi> her, welcher in einer Anmerkung zu § 767 seiner 1821 erschienenen Encyclo-<lb/>
pädie der Forstwissenschaft sagt: Jeden für den Feldbau untauglichen Boden kann<lb/>
man hiernach unbedingten Waldboden im engeren Sinne nennen; im weiteren Sinne<lb/>
gehört aber auch jedes für die Gesundheitserhaltung der Länder notwendige Wald-<lb/>
stück hinzu. Dagegen läſst sich jede zur Feldkultur fähige und für gewisse Zeiten-<lb/>
Verhältnisse zu unseren Bedürfnissen noch notwendige Waldfläche durch bedingten<lb/>
Waldboden bezeichnen.<lb/><hi rendition="#k">Berg</hi>t (a. a. O. S. 54) sagt: Absoluter Waldboden ist solcher, wo eine andere Boden-<lb/>
kultur nicht ausführbar ist, sei es nun wegen seiner geringen Fruchtbarkeit oder<lb/>
wegen seiner Lage; oft kommt auch beides zusammen, z. B. auf Flugsand, an Roll-<lb/>
steinwänden, auf nassem Bruchboden oder bei rauher Gebirgslage, bei der Exposi-<lb/>
tion an Seeküsten, am hohen Norden oder wegen der Steilheit der Lage.<lb/><hi rendition="#k">Albert</hi> (a. a. O. S. 128) nennt absoluten Waldboden jenen, welcher nach den klima-<lb/>
tischen Verhältnissen sowie vermöge seiner Lage, Beschaffenheit und Entfernung von<lb/>
menschlichen Wohnungen für eine andere Kulturart nicht tauglich ist.<lb/>
Vgl. ferner: <hi rendition="#k">Fischbach</hi>, Über die Grenze zwischen relativem und absolutem<lb/>
Waldboden, in der Zeitschr. f. ges. Staatswissenschaft 1894 S. 86.</note> beigefügten Definitionen verschiedener Au-<lb/>
toren über den Begriff des absoluten Waldbodens lassen ersehen, daſs<lb/>
dieser Begriff in einem doppelten Sinne aufgefaſst werden kann, näm-<lb/>
lich in einem <hi rendition="#g">technischen</hi> und in einem <hi rendition="#g">wirtschaftlichen</hi>.</p><lb/><p>Absoluter Waldboden im technischen Sinne ist nur in geringem Maſse<lb/>
vorhanden, wenn lediglich darauf Rücksicht genommen wird, ob auf der<lb/>
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trieb möglich ist oder nicht.</p><lb/><p>In rauhen und steilen Lagen ist, wie bereits bemerkt, fast stets noch<lb/>
Weidebetrieb zulässig (Wildheuern im steilsten Gelände), und die gerin-<lb/>
gen Sandböden würden bei Anwendung der nötigen Mengen Dung, bei<lb/>
Meliorierung mit besseren Bodenarten oder beim Anbau geeigneter<lb/>
Gewächse wohl ebenfalls meist auch der landwirtschaftlichen Kultur<lb/>
fähig sein.</p><lb/><p>Wesentlich anders stellt sich aber das Verhältnis bei der Würdi-<lb/>
gung vom <hi rendition="#g">wirtschaftlichen</hi> Gesichtspunkte aus. Hiernach ist Land-<lb/>
wirtschaft auf ausgedehnten Flächen nicht möglich, welche technisch<lb/>
hierzu jedenfalls geeignet wären. Die Bevölkerungsverhältnisse, ver-<lb/>
fügbare Geldmittel, Preis der landwirtschaftlichen Produkte, das Vor-<lb/>
handensein geeigneter Gewächse (Lupine, Seradella, Esparsette) fallen<lb/>
hierbei ins Gewicht.</p><lb/><p>Der relative Waldboden muſs behufs Umwandlung in landwirtschaft-<lb/>
lich benutztes Gelände nicht nur fähig sein, landwirtschaftliche Kul-<lb/>
turgewächse zu ernähren, sondern er muſs auch denselben mit Hülfe<lb/>
von Arbeit und Düngung eine Entwicklung ermöglichen, welche<lb/>
noch einen die aufgewandten Kosten übersteigenden Ertrag erwarten<lb/>
läſst. Hierbei spielt aber nicht bloſs die landwirtschaftliche Intelligenz<lb/><pb facs="#f0029" n="11"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft.</fw><lb/>
und Technik eine Rolle, sondern ebensogut auch die hohe Politik durch<lb/>
Schutzzölle und Handelsverträge, Frachttarife, Ausfuhrprämien u. s. w.</p><lb/><p>Da aber diese Verhältnisse im Laufe der Zeit bedeutenden Schwan-<lb/>
kungen unterliegen, so kann eine feste Grenze zwischen absolutem<lb/>
und relativem Waldboden nicht gezogen werden. Unter ungünstigen<lb/>
Bedingungen dehnen sich die Grenzen des absoluten Waldbodens aus;<lb/>
Perioden des wirtschaftlichen Aufschwunges, Fortschritte der landwirt-<lb/>
schaftlichen Technik engen dessen Gebiet immer mehr ein.</p><lb/><p>Während bisher die Frage des absoluten und relativen Waldbodens<lb/>
nur vom Standpunkt der technischen oder wirtschaftlichen Möglichkeit<lb/>
verschiedener Betriebe auf der gleichen Fläche gewürdigt worden ist,<lb/>
kommt noch ein anderes wichtiges Moment in Betracht, welches einzelne<lb/>
Flächen unbedingt der forstwirtschaftlichen Benutzung überweist, näm-<lb/>
lich der <hi rendition="#g">Schutz</hi>, welchen letztere der Umgebung gewährt durch Ver-<lb/>
hütung des Abschwemmens vom Boden, Bildung von Flugsand, Abwehr<lb/>
von Lawinen u. s. w.</p><lb/><p>Ohne hier schon auf die später noch speziell zu erörternde Schutz-<lb/>
waldfrage näher einzugehen, sei nur bemerkt, daſs Schutzwaldungen,<lb/>
theoretisch betrachtet, sowohl auf Böden vorkommen, welche eine<lb/>
andere Kulturart lohnender erscheinen lassen, als auf solchen, die<lb/>
ohnehin schon nach den übrigen Verhältnissen als absolute Waldböden<lb/>
bezeichet werden müssen. Wie die späteren Betrachtungen ergeben<lb/>
werden, ist ersteres thatsächlich wohl nur ausnahmsweise der Fall, die<lb/>
Schutzwaldungen stocken vielmehr entweder auf ganz armen Böden,<lb/>
welcher sich ohnehin an der Grenze der Flugsandbildung bewegen,<lb/>
oder auf Flächen in hohen und steilen Gebirgslagen.</p><lb/><p>Jedenfalls ist aber die Eigenschaft als Schutzwald ein zwingender<lb/>
Grund, um die betreffende Fläche dauernd zu absolutem Waldboden<lb/>
zu stempeln.</p><lb/><p>§ 3. <hi rendition="#i">Die Kapitalien der Forstwirtschaft</hi>. Die wichtigsten und gröſs-<lb/>
ten Kapitalien der Forstwirtschaft sind: <hi rendition="#g">Boden</hi> und <hi rendition="#g">Holzvorrat</hi>.</p><lb/><p>Als Hülfsmittel der Produktion, welche zum Zweck des wirtschaft-<lb/>
lichen Vergleiches in eine Geldsumme zu bemessen ist, bildet auch der<lb/>
Waldboden ein Kapital. Bodenwert und Bodenrente sind die wichtigsten<lb/>
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beim Vergleich der Forstwirtschaft mit anderen Zweigen der Bodenkultur.</p><lb/><p>Die Erörterungen bezüglich des Standortes haben bereits gezeigt,<lb/>
daſs das Bodenkapital der Forstwirtschaft gegenüber den meisten land-<lb/>
wirtschaftlichen Betrieben nur gering sein kann; das gleiche Ergebnis<lb/>
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Forstwirtschaft und die hierdurch bedingte Zweckmäſsigkeit des forst-<lb/>
lichen Betriebes überhaupt liefern.</p><lb/><pb facs="#f0030" n="12"/><fw place="top" type="header">A. Erster (allgemeiner) Teil.</fw><lb/><p>Gute Belege in dieser Hinsicht bieten die ortsüblichen Ankaufs-<lb/>
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über Preuſsens landwirtschaftliche Verwaltung in den Jahren 1884—1887<lb/>
bei einem Ankauf an circa 25000 ha durchschnittlich pro ha 218 Mk.<lb/>
bezahlt (Minimum 48 Mk. im Regierungsbezirk Bromberg, Maximum<lb/>
333 Mk. in der Provinz Schleswig-Holstein). Dieser Durchschnitt enthält<lb/>
übrigens auch den Preis geringer Bestände und von Gebäuden, welche<lb/>
gelegentlich mit gekauft wurden. Bei den neueren Ankäufen in Ost-<lb/>
preuſsen stellt sich der Preis pro ha teilweise sogar nur auf 30 Mk.</p><lb/><p>Besserer Ackerboden kostet dagegen in der Mark 1000—1600 Mk.<lb/>
pro ha.</p><lb/><p><hi rendition="#k">Wimmenauer</hi> gibt (in der Allgem. Forst- und Jagdzeitung 1891<lb/>
S. 261) als durchschnittliche ortsübliche Ankaufspreise pro ha Waldboden<lb/>
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(Rhein-Mainebene).</p><lb/><p>In Thüringen werden nach <hi rendition="#k">Stötzer</hi> (Waldwertrechnung u. s. w.<lb/>
S. 71) Waldbodenwerte von 200—600 Mk. und selbst 800 Mk. für 1 ha<lb/>
angelegt. Hier sind allerdings die Holzpreise und Forsterträge meist<lb/>
hoch und ebenso die Werte des landwirtschaftlich benutzten Bodens nicht<lb/>
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wert in den Staatswaldungen pro ha zwischen 153 Mk. (Forstbezirk<lb/>
Dresden) und 486 Mk. (Forstbezirk Grimma).</p><lb/><p>Während die Forstwirtschaft nur ein verhältnismäſsig kleines Boden-<lb/>
kapital erfordert, braucht sie gegenüber der Landwirtschaft ein erheb-<lb/>
lich gröſseres Betriebskapital in dem <hi rendition="#g">Holzvorrat</hi>.</p><lb/><p>Bei der Landwirtschaft läſst sich die jährliche Crescenz unmittelbar<lb/>
nutzen, die Forstwirtschaft gestattet dieses nicht, sondern erfordert, um<lb/>
jährlich eine gleichgroſse, nachhaltige Rente zu erzielen, das Vorhanden-<lb/>
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Anhäufung vieler Jahreszuwachse in einer bestimmten Flächengruppierung<lb/>
gebildet werden muſs. Der jeweilige Holzertrag eines Waldes hängt<lb/>
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ren Jahren herstammendem Zuwachs ab, dagegen entscheidet der fort-<lb/>
währende jährliche Zuwachs über die späteren Holznutzungen und deren<lb/>
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sie aber in Bezug auf Gröſse gleichkommt, und wird durch den Holz-<lb/>
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klassenverhältnis und Zuwachs. In der einfachsten Form läſst er sich in folgender<lb/>
Weise darstellen: Wenn der älteste Bestand jeweils u Jahre alt werden soll, ehe er<lb/>
abgetrieben wird (<hi rendition="#g">u-jähriger Umtrieb</hi>), so müssen u ha Holzbestand von 1 — u-<lb/>
jährigem Alter mit normalem Zuwachs vorhanden sein.</note> und ebenso jene<lb/>
der Naturalrente hängt in der Hauptsache von den 3 Faktoren: Holzart,<lb/>
Betriebsart und Umtriebszeit, sowie von den Standortsverhältnissen ab.</p><lb/><p>Es beträgt nach den Ermittelungen des Verfassers <note n="2)" place="foot">Vgl. die Zahlen in meinen Untersuchungen über Wachstum und Ertrag<lb/>
normaler Kiefernbestände, normaler Fichtenbestände und normaler Rotbuchenbestände,<lb/>
Die Zahlen der Gelderträge für Kiefer und Fichte sind um 20 % reduziert. Vgl.<lb/>
meine diesbezügliche Bemerkungen in „Wachstum und Ertrag normaler Rotbuchen-<lb/>
bestände“, S. 103.</note> der Wert des<lb/>
Normalvorrates bei 120 jährigem Umtrieb</p><lb/><table><row><cell/></row></table><p>Bezüglich der thatsächlichen Bestandswerte im groſsen Betriebe geben<lb/>
die eben bereits benutzten Erhebungen in den sächsischen Staatsforsten<lb/>
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und Marienburg).</p><lb/><p>Ob der Holzvorrat als <hi rendition="#g">fixes</hi> oder als <hi rendition="#g">flüssiges</hi> Kapital aufzu-<lb/>
fassen sei, ist eine viel erörterte Streitfrage. Wo noch kein Wald vor-<lb/>
handen ist, bildet sich das Holzkapital durch allmähliche Ansammlung<lb/>
und Fixierung des umlaufenden Kapitales und der Nutzungen desselben<lb/>
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Umtrieb behandelt wird, ist der Holzvorrat entschieden ein fixes Kapital;<lb/>
wird aber der Wald ganz abgetrieben oder dessen Umtrieb verkürzt,<lb/>
so bildet der Holzvorrat oder der Vorratsüberschuſs über den zur kür-<lb/>
zeren Umtriebszeit gehörigen Normalvorrat ein umlaufendes Kapital.<lb/>
Der Unterschied zwischen fixem und flüssigem Kapital liegt auch hier<lb/>
nicht im Charakter des Objektes, sondern in dessen wirtschaftlicher Be-<lb/>
stimmung. (<hi rendition="#k">Helferich</hi>.)</p><lb/><p>Eine Eigentümlichkeit des Holzkapitals besteht darin, daſs die älte-<lb/>
ren Bestandsglieder besonders leicht und ohne Wertsminderung aus<lb/>
fixem Kapital in flüssiges Kapital übergeführt werden können. Es ist<lb/>
deswegen bei Beurteilung der Ergebnisse eines forstlichen Betriebes<lb/>
nicht ohne weiteres möglich anzugeben, ob diese nur die Nutzungen<lb/>
des Kapitales oder nicht auch zugleich einen Teil des Kapitales selbst<lb/>
enthalten.</p><lb/><pb facs="#f0032" n="14"/><fw place="top" type="header">A. Erster (allgemeiner) Teil.</fw><lb/><p>Für unvorsichtige und leichtsinnige Wirtschafter liegt hierin eine<lb/>
groſse Gefahr. <note n="1)" place="foot">Vgl. auch S. 21, N. 4.</note></p><lb/><p>Als sonstige im Forstbetrieb thätige Kapitalien sind zu nennen:</p><lb/><p><hi rendition="#g">Gebäude</hi> (Dienstwohnungen, Imprägnieranstalten, Samendarren<lb/>
u. s. w.), <hi rendition="#g">ständige Transportanlagen</hi> (Waldstrassen, Waldeisen-<lb/>
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und Transportanlagen in manchen Forsthaushalten recht ansehnliche<lb/>
Summe repräsentieren <note n="2)" place="foot">Die im Besitze der österreichischen Forst- und Domänenverwaltung befind-<lb/>
lichen Werke und Gebäude präsentieren nach <hi rendition="#k">Böhm</hi>, Staats- und Fondsgüterver-<lb/>
waltung, einen Anlagewert von 25604000 Mk. und die jährlichen Unterhaltungskosten<lb/>
belaufen sich auf ungefähr 450000 Mk.</note>, so treten sie doch weit hinter die Bedeutung<lb/>
des Holzkapitals zurück, dessen Verzinsung daher auch in erster Linie<lb/>
maſsgebend ist für die Rentabilität der Wirtschaft.</p><lb/><p>Wenn man berücksichtigt, daſs die Landwirtschaft pro ha nur ein<lb/>
Betriebskapital von höchstens 500 — 600 Mk. erfordert, während sich<lb/>
jenes der Forstwirtschaft auf 1000—6000 Mk. je nach Holzart, Umtriebs-<lb/>
zeit und den sonstigen Investitionen beläuft, so muſs der Forstwirtschaft<lb/>
im Verhältnis zur Landwirtschaft als <hi rendition="#g">ein sehr kapitalintensives</hi><lb/>
Gewerbe bezeichnet werden.</p><lb/><p>§ 4. <hi rendition="#i">Die Arbeit im forstlichen Betriebe</hi>. Die <hi rendition="#g">Arbeit</hi> kommt in<lb/>
der Forstwirtschaft in zwei Hauptformen zur Verwendung: 1. als <hi rendition="#g">gei-<lb/>
stige Arbeit der Beamten</hi> für Betriebsleitung, Wirtschaftsführung<lb/>
und Schutz; 2. als die mehr oder minder technisch durchgebildete<lb/>
Leistung des <hi rendition="#g">Waldarbeiters</hi>.</p><lb/><p>Im Verhältnis zu anderen Betrieben der Bodenwirtschaft erfordert<lb/>
die Forstwirtschaft relativ viel geistige, dagegen wenig mechanische<lb/>
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für 1893/94 bei einer Waldbodenfläche von 2736432 ha, für die In-<lb/>
spektionen: 34 Oberforstmeister und 88 Forsträte, für den Betrieb 693<lb/>
Oberförster und für den Schutz 3441 Förster und 356 Waldwärter.</p><lb/><p>Hierauf treffen also auf:</p><lb/><list><item>einen Inspektionsbeamten .... 24432 ha</item><lb/><item>einen Wirtschaftsbeamten .... 3949 ha</item><lb/><item>einen Schutzbeamten ...... 729 ha</item></list><lb/><p>oder allgemein auf 594 ha ein Beamter; in der Landwirtschaft rechnet<lb/>
man dagegen nach <hi rendition="#k">v. d. Goltz</hi> auf 80—125 ha einen Betriebsbeamten.</p><lb/><p>Viel erheblicher tritt aber der Unterschied bezüglich der <hi rendition="#g">mecha-<lb/>
nischen</hi> Arbeitsleistung hervor, deren Feststellung deshalb mit Un-<lb/><pb facs="#f0033" n="15"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft.</fw><lb/>
genauigkeiten verknüpft ist, da die meisten Arbeiter nicht ständig im<lb/>
Walde beschäftigt sind. Auſserdem kann das Maſs jener Arbeiten über-<lb/>
haupt nicht festgestellt werden, welche zwar im Walde verrichtet, aber<lb/>
aus der Forstkasse nicht bezahlt werden, wie Leseholzsammeln, Sammeln<lb/>
von Beeren und Pilzen, Holztransport.</p><lb/><p>Bezüglich des Arbeitsbedarfes der Forstwirthschaft gewähren neuer-<lb/>
dings die Aufschreibungen für Alters-, Invaliditäts- und Krankenver-<lb/>
sicherung gute Materialien. Ihnen sind die folgenden Zahlen entnommen.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">preuſsische Staatsforstverwaltung</hi> beschäftigte im<lb/>
Etatsjahr 1892/93: 14600 alters- und invaliditätsversicherungspflichtige<lb/>
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so entfallen auf einen ha jährlich 4,1 Arbeitstage, und bei 280 Arbeitstagen<lb/>
im Jahre würden 70 ha einen ständig gedachten Waldarbeiter beschäf-<lb/>
tigen.</p><lb/><p>Weitere spezielle Angaben für nachstehende Oberförstereien sind<lb/>
der Liebenswürdigkeit der Herren Revierverwalter Forstmeister Dr.<lb/>
Kienitz, Boden und Puttrich zu verdanken.</p><lb/><p>In der Oberförsterei <hi rendition="#g">Chorin</hi> (R. B. Potsdam) mit 5339 ha sind im<lb/>
Ganzen von versicherungs- und nichtversicherungspflichtigen Arbeitern<lb/>
im Jahre 1892/93 gearbeitet worden: 17467 Männer-, 2785 Frauen- und<lb/>
824 Kindertageschichten, es treffen also auf einen ha 3,9 Arbeitstage und<lb/>
auf 72 ha ein Arbeiter.</p><lb/><p>Wesentlich gröſser ist der Arbeitsaufwand in der benachbarten<lb/>
Oberförsterei <hi rendition="#g">Freienwalde</hi>, für welche sich im Durchschnitt die vom<lb/>
Jahre 1889—1893 jährlich 50681 Arbeitstage berechnen. Bei einer<lb/>
Fläche von 5020 ha entfallen auf einen ha 10,1 Arbeitstage und auf<lb/>
27,7 ha bereits ein Arbeiter.</p><lb/><p>Die beiden Oberförstereien <hi rendition="#g">Wirthy</hi> und <hi rendition="#g">Hagenort</hi> im Reg.-Bez.<lb/>
Danzig mit 7001 bezw. 8745 ha ergeben für 1892/93 auf einen ha 4,06 bezw.<lb/>
4,51 Arbeitstage und einen ständigen Arbeiter für 69 bezw. 62 ha.</p><lb/><p><hi rendition="#k">Hess</hi> (Encyklopädie und Methodologie, III. Bd., S. 319) giebt als<lb/>
Durchschnitt der bisher in der Litteratur enthaltenen Angaben auf einen<lb/>
ha 5,8 Arbeitstage und auf 51 ha einen ständigen Arbeiter an, was<lb/>
nach den obigen Mitteilungen den mittleren Verhältnissen von Deutsch-<lb/>
land ziemlich gut entsprechen dürfte.</p><lb/><p>Nach den Ermittelungen von <hi rendition="#k">Pabst</hi> beschäftigen dagegen in der<lb/>
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einen Arbeiter, es treffen demnach auf einen ha 141—59 Arbeitstage. Der<lb/>
Bedarf der Landwirtschaft an mechanischer Arbeitsleistung beträgt<lb/>
also ungefähr das zwanzigfache von jenem der Forstwirtschaft, während<lb/>
jener für die Betriebsleitung nur etwa fünf- bis sechsmal gröſser ist.</p><lb/><p>Das Maſs der Arbeit, welche ein konkreter Waldkomplex ver-<lb/><pb facs="#f0034" n="16"/><fw place="top" type="header">A. Erster (allgemeiner) Teil.</fw><lb/>
ursacht, hängt von zahlreichen Verhältnissen ab: Standort, Holzart, Be-<lb/>
triebsart, Fällungsbetrieb, Verwertungsart, Fehlen oder Vorhandensein<lb/>
von Nebenbetrieben und Berechtigungen, sowie der ganze Intensitäts-<lb/>
grad der Wirtschaft sind hierauf von Einfluſs.</p><lb/><p>Man kann im Forstbetriebe einen Übergang von <hi rendition="#g">arbeitsexten-<lb/>
siven</hi> Formen (roher Plänterwald) bis zu sehr <hi rendition="#g">arbeitsintensiven</hi><lb/>
Formen (Nutzholzwirtschaft in gemischten Beständen) finden.</p><lb/><p>Roscher sagt: „Der Wald säet sich selbst aus, oder wenn ja die<lb/>
Menschenhand mit Säen nachhilft, so kann eine solche Arbeit für ein<lb/>
Menschenalter, ja für ein Jahrhundert ausreichen. Fast nur bei der<lb/>
Ernte ist bedeutende Anstrengung nötig“. Für die moderne Forstwirt-<lb/>
schaft Deutschlands und der angrenzenden Gebiete Mitteleuropas trifft<lb/>
aber dieser Ausspruch jedenfalls nicht mehr zu.</p><lb/><p>Die mechanische Arbeit in der Forstwirtschaft ist im allgemeinen<lb/><hi rendition="#g">technisch einfach</hi> und <hi rendition="#g">wenig mannigfaltig.</hi> Der weitaus gröſste<lb/>
Teil der im Forstbetrieb vorkommenden Geschäfte wiederholt sich all-<lb/>
jährlich in gleicher Zeitfolge und annähernd auch in gleichem Umfange.<lb/>
Die wichtigste Arbeit besteht in der Ernte der Forstprodukte, d. h. im<lb/><hi rendition="#g">Holzhauereibetrieb,</hi> welche bei verschiedenen Betriebsformen<lb/>
gleichzeitig auch unmittelbar die Begründung eines neuen Bestandes<lb/>
zur Folge hat (Niederwald, natürliche Verjüngung im Hochwald). Der<lb/>
Umfang des <hi rendition="#g">Kulturbetriebes</hi> ist sehr wechselnd, unter manchen<lb/>
Verhältnissen (Kahlschlagbetrieb mit künstlicher Verjüngung, Anzucht<lb/>
gemischter Bestände) hat dieser Geschäftsteil eine groſse Wichtigkeit;<lb/>
beim Niederwald, Femelschlagbetrieb und Plänterwald ist seine Be-<lb/>
deutung geringer und zwar umsomehr, je extensiver der ganze Betrieb<lb/>
noch eingerichtet ist. Die <hi rendition="#g">Wegebauten</hi> und Anlagen von sonstigen<lb/><hi rendition="#g">Transportanstalten</hi> beschäftigen in neuerer Zeit groſse Mengen von<lb/>
Waldarbeitern.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Maschinen</hi> finden im Forstbetriebe nur in sehr untergeordnetem<lb/>
Maſse Verwendung.</p><lb/><p>Da nicht alle Arbeiten das gleiche Maſs von körperlicher Kraft<lb/>
erfordern, so ist neben <hi rendition="#g">Männerarbeit</hi> die Verwendung von <hi rendition="#g">Frauen-</hi><lb/>
und <hi rendition="#g">Kinderarbeit</hi> nicht nur zulässig, sondern im Interesse einer<lb/>
billigeren und namentlich einer besseren Ausführung (Kulturarbeiten!)<lb/>
bisweilen sogar geboten.</p><lb/><p>Die Vorteile der <hi rendition="#g">Arbeitsteilung</hi> lassen sich in der Forstwirtschaft<lb/>
nur in beschränktem Maſse anwenden, am meisten bei den Kulturarbeiten.</p><lb/><p>Nur ein Teil der Waldarbeiten (Lohrindenernte, einzelne Kultur-<lb/>
geschäfte) ist an eine <hi rendition="#g">bestimmte engbegrenzte Jahreszeit</hi><lb/>
gebunden, die meisten Arbeiten lassen sich entweder von einer gröſseren<lb/>
Arbeiterzahl in kürzerer Zeit oder von wenigen Arbeitern in einer ent-<lb/>
sprechend längeren Periode bewältigen.</p><lb/><pb facs="#f0035" n="17"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft.</fw><lb/><p>Hierdurch ist die Wirtschaft in der Lage sich den lokalen Arbeiter-<lb/>
verhältnissen anzupassen. Wo die Bevölkerung gewohnt ist, den<lb/>
wesentlichsten Teil ihres Unterhaltes im Walde zu suchen, muſs der<lb/>
Wirtschaftsbeamte durch eine entsprechende Disposition der Waldarbeiten<lb/>
dafür sorgen, daſs die Arbeit über das ganze Jahr ziemlich gleich-<lb/>
mäſsig verteilt ist. Liegen aber die Verhältnisse so, daſs nur dann<lb/>
Arbeitskräfte für die Forstwirtschaft verfügbar sind, wenn die Land-<lb/>
wirtschaft, Schifffahrt und das Baugewerbe auſser Betrieb sind, dann<lb/>
handelt es sich um möglichste Konzentration der Arbeit.</p><lb/><p>Die Forstwirtschaft kann hier durch Verlegung des Hauptteiles<lb/>
ihrer Arbeiten in jene Jahreszeit, in welcher die übrigen Betriebe, nament-<lb/>
lich die Landwirtschaft, ruhen, sich nicht nur billige Arbeitskräfte in<lb/>
genügender Anzahl verschaffen, sondern zugleich auch durch Gewährung<lb/>
von Arbeitsgelegenheit in einer sonst beschäftigungslosen Zeit sehr viel<lb/>
zur Verbesserung der sozialen Lage der Arbeiter und namentlich zur<lb/>
Erhaltung eines tüchtigen Stammes von ländlichen Arbeitern beitragen. <note n="1)" place="foot">Wegen der Organisation der Waldarbeiter (Freigedinger, Unternehmer-<lb/>
mannschaften, Regiearbeiter) findet sich das Weitere in meinem „Handbuch der<lb/>
Forstverwaltungskunde“, S. 153 ff.</note></p><lb/><p>Aus dieser Betrachtung über die Produktionsfaktoren der Forst-<lb/>
wirtschaft dürfte als besonders charakteristische Eigentümlichkeit die<lb/>
wichtige Rolle hervorzuheben sein, welche die Naturkräfte bei ihr<lb/>
spielen. <hi rendition="#k">Knorr</hi> (Aus forstl. Theorie und Praxis.) sagt daher mit Recht:<lb/>
„Die freie Arbeit der Natur schafft ein Wertkapital, gegen welches<lb/>
alle Kosten, die der Mensch aufwendet, verschwinden“.</p><lb/><p>§ 5. <hi rendition="#i">Charakteristische Eigentümlichkeiten der forstlichen Produktion.</hi><lb/>
Ein wesentlicher Unterschied in den Produktionsbedingungen der Forst-<lb/>
wirtschaft gegenüber allen anderen Gewerben, namentlich aber im Ver-<lb/>
gleich mit der Landwirtschaft besteht darin, daſs erstere mit <hi rendition="#g">sehr langen<lb/>
Zeiträumen</hi> rechnen muſs.</p><lb/><p>Während bei fast allen Betrieben die Fertigstellung des Produktes<lb/>
einen Zeitraum von einigen Tagen oder höchstens Monaten erfordert und<lb/>
nur für die schwierigsten und umfangreichsten Arbeiten mehrere Jahre<lb/>
notwendig sind, während die Landwirtschaft regelmäſsig innerhalb eines<lb/>
Jahres säet und erntet, verstreichen bei der Forstwirtschaft zwischen der<lb/>
Begründung eines Bestandes und seinem Abtrieb mehrere Menschenalter.<lb/>
Abgesehen von dem Weidenhegerbetrieb, sowie dem nur einen geringen<lb/>
Prozentsatz der gesamten Waldfläche einnehmenden Nieder- und Mittel-<lb/>
waldbetrieb, sind durchschnittlich 100 bis 120 Jahre erforderlich, bis ein<lb/>
Bestand hiebsreif wird.</p><lb/><p>Hieraus folgt, daſs um bei schlagweisem Betrieb eine jährliche Ernte<lb/>
erzielen zu können, soviele Bestände in regelmäſsiger Altersabstufung<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#k">Schwappach</hi>, Forstpolitik. 2</fw><lb/><pb facs="#f0036" n="18"/><fw place="top" type="header">A. Erster (allgemeiner) Teil.</fw><lb/>
vorhanden sein müssen, als das angenommene Abtriebsalter (die <hi rendition="#g">Um-<lb/>
triebszeit</hi>) Jahre zählt. Um also z. B. alljährlich 1 ha 120jährigen<lb/>
Kiefernbestandes abtreiben zu können, sind 120 ha Kiefernwald mit Alters-<lb/>
abstufungen von 1 — 120 oder (unmittelbar nach der Ernte eines Be-<lb/>
standes) 0 — 119 Jahren erforderlich.</p><lb/><p>Da aus technischen und wirtschaftlichen Gründen die einzelnen<lb/>
Jahresschläge nicht allzuklein (mindestens etwa 1 ha) sein dürfen, so<lb/>
ergiebt sich, daſs der sog. jährliche Nachhaltsbetrieb bei schlagweis be-<lb/>
handeltem Hochwald immerhin eine nicht unbeträchtliche Ausdehnung<lb/>
des Waldbesitzes erfordert.</p><lb/><p>Nach den Seite 13 mitgeteilten Zahlen repräsentiert das hierzu<lb/>
nötige Holzkapital z. B. bei der Kiefer I. Bonität und 120jährigem Um-<lb/>
triebe den Betrag von 322200 Mk. Es ergiebt sich daher schon aus diesen<lb/>
nur beispielsweise mitgeteilten Zahlen, daſs die Forstwirtschaft als <hi rendition="#g">selbst-<lb/>
ständiger</hi> Betrieb nur in der Form des <hi rendition="#g">Groſsbesitzes</hi> möglich ist.</p><lb/><p>Neben dem erforderlichen groſsen Betriebskapital kommen hierfür<lb/>
aber auch noch verschiedene andere wichtige Gründe in Betracht.</p><lb/><p>Wie die in Tabelle II mitgeteilten Zahlen zeigen, liefert der Forst-<lb/>
betrieb, pro ha berechnet, nur eine ziemlich geringe Einnahme; 30 bis<lb/>
40 Mk. dürfen schon als ein sehr günstiges Resultat betrachtet werden.<lb/>
Um also eine Einnahme von jährlich nur 10000 Mk. zu erzielen, ist<lb/>
mindestens ein Waldbesitz von 250 — 300 ha nötig.</p><lb/><p>Wegen der technischen Kenntnisse, welche die Leitung des forst-<lb/>
lichen Betriebes voraussetzt, ist der Besitzer in den meisten Fällen ge-<lb/>
nötigt, Beamte anzustellen, deren Arbeitsleistung, nach den oben mitge-<lb/>
teilten Zahlen der preuſsischen Staatsforstverwaltung, erst bei einer<lb/>
ziemlich ansehnlichen Fläche voll ausgenutzt werden kann.</p><lb/><p>Die wirtschaftlich-vorteilhafteste Fruktifizierung des Besitzes durch<lb/>
Transportanlagen, Handelsverbindungen, Beteiligung am Groſshandel<lb/>
u. s. w. setzen ferner eine gewisse Massenproduktion voraus.</p><lb/><p>Auch technische Rücksichten, wie Bildung von Hiebszügen, Ver-<lb/>
meidung der Nachteile der Gemenglage, Selbstversicherung bei Feuers-<lb/>
gefahr, Ermöglichung der langsam fortschreitenden natürlichen Verjüngung,<lb/>
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ungleich geeigneter erscheinen als den Kleinbesitz.</hi></p><lb/><p>In der That weiſst auch die Statistik der Waldeigentumsverhält-<lb/>
nisse nach, daſs Groſsbesitz und Groſsbetrieb weitaus überwiegen.</p><lb/><p>In Deutschland befindet sich etwa ⅓ der gesamten Waldfläche in<lb/>
den Händen des Staates oder der Krone, ein ähnlicher, teilweise aber<lb/>
sogar noch ein viel höherer Prozentsatz findet sich auch in anderen<lb/>
Ländern (Ruſsland 60%, Spanien und Griechenland 80 %). In Deutschland<lb/>
nehmen ferner die Gemeinde-, Körperschafts- und Genossenschaftsforsten<lb/>
20 % der Waldfläche ein, in Oesterreich 14 %, in Ungarn 45 %.</p><lb/><pb facs="#f0037" n="19"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft.</fw><lb/><p>Leider gestattet die Statistik zur Zeit noch keinen Einblick in die<lb/>
Gröſsenverhältnisse der einzelnen Privatwaldungen.</p><lb/><p>Es ist nur bekannt, daſs sich im Besitz von Groſsgrundbesitzern<lb/>
ausgedehnte Waldflächen und zwar häufig in Form von <hi rendition="#g">Fideikom-<lb/>
missen</hi> befinden, eine Zusammenstellung nach Gröſsenklassen ist je-<lb/>
doch nicht möglich.</p><lb/><p>Die „Beiträge zur Forststatistik des deutschen Reiches“ lassen bloſs<lb/>
ersehen, wie sich nach der Aufnahme vom 5. Juni 1882 die mit<lb/><hi rendition="#g">landwirtschaftlichen Betrieben</hi> verbundenen Holzflächen nach<lb/>
Gröſsenklassen abstufen, enthalten jedoch jedenfalls die bedeutendsten<lb/>
Waldbesitzungen überhaupt nicht, denn während hier für Preuſsen nur<lb/>
465098 ha als zur Gröſsenklasse über 1000 ha gehörig angegeben sind,<lb/>
zeigen die Angaben in <hi rendition="#k">Judeichs</hi> Forst- und Jagdkalender, welche auf<lb/>
freiwilliger Mitteilung beruhen und daher auf Vollständigkeit keinen<lb/>
Anspruch machen, daſs schon hiernach 664730 ha an Waldflächen von<lb/>
mehr als 1000 ha sich in den Händen von nur 76 Besitzern befinden.<lb/>
Eine Erweiterung der statistischen Erhebungen wäre sehr erwünscht. <note n="1)" place="foot">Wenn man von den fürstlich Hohenzollernschen Hausfideikommnissen ab-<lb/>
sieht, welche 72190 ha umfassen, so sind die drei gröſsten Waldbesitzer in Preuſsen:<lb/><list><item>Fürst Stolberg-Wernigerode mit 50583 ha,</item><lb/><item>Fürst von Pleſs mit 41820 ha,</item><lb/><item>Fürst Hohenlohe, Herzog von Ujest mit 35974 ha.</item></list><lb/>
In Oesterreich sind die gröſsten Privatwaldbesitzer:<lb/><list><item>Fürst von Liechtenstein mit 141998 ha,</item><lb/><item>Fürst Schwarzenberg mit 117250 ha,</item><lb/><item>Erzherzog Albrecht mit 91820 ha,</item><lb/><item>Liebig \&amp;amp; Co. mit 47730 ha,</item><lb/><item>Erzbistum Olmütz mit 46820 ha,</item><lb/><item>Fürst Colloredo-Mannsfeld mit 46000 ha.</item></list></note></p><lb/><p>Bei Betrachtung der Eigentumsverhältnisse am Wald tritt noch<lb/>
eine andere wichtige Erscheinung hervor, nämlich die, daſs der Anteil<lb/>
des <hi rendition="#g">vollständig ungebundenen Privatbesitzes</hi> verhältnismäſsig<lb/>
gering ist, daſs vielmehr jene Formen überwiegen, bei denen <hi rendition="#g">die<lb/>
dauernde Erhaltung des Eigentums von den augenblick-<lb/>
lichen Interessen des jeweiligen, relativ kurzlebigen Be-<lb/>
sitzers unabhängig</hi><note n="2)" place="foot">In Oesterreich sind 7393952 ha Privatwaldungen, hiervon entfallen 623366 ha<lb/>
auf Kirchen, Klöster u. s. w., ca. 800420 ha sind Fideikommiſswald. 20 Proz. des<lb/>
Privatwaldes sind demnach dem freien Verkehr bezüglich der Eigentumsverminderung<lb/>
entzogen und hinsichtlich der nachhaltigen Bewirtschaftung sicher gestellt.</note> gemacht ist.</p><lb/><p>Staat, Gemeinden u. s. w., Stiftungen und Fideikommisse besitzen<lb/>
allenthalben die gröſste Waldfläche. Die Gründe hierfür liegen einer-<lb/>
seits in dem geringen Arbeitsaufwand, welchen der forstliche Betrieb<lb/>
erheischt und anderseits in der Notwendigkeit, die Wirtschaftsdisposi-<lb/><fw place="bottom" type="sig">2*</fw><lb/><pb facs="#f0038" n="20"/><fw place="top" type="header">A. Erster (allgemeiner) Teil.</fw><lb/>
tionen für einen langen Zeitraum zu treffen und deren Einhaltung sicher<lb/>
zu stellen.</p><lb/><p>Die Forstwirtschaft ist ein sehr konservatives Gewerbe, welches<lb/>
zwar keine sehr hohe, aber doch eine ziemlich sichere Rente gewährt.<lb/>
Die Forstwirtschaft unterliegt allerdings auch groſsen Gefahren (Sturm,<lb/>
Insekten u. s. w.), welche das Holzkapital selbst gefährden, allein der<lb/>
Groſsbesitzer, und zwar in erster Linie wieder der Besitz juristischer<lb/>
Personen und der Fideikommisse, ist am besten in der Lage, sich gegen<lb/>
die Folgen solcher Kalamitäten selbst zu versichern und diese ohne<lb/>
schwere, dauernde Schädigung zu überwinden.</p><lb/><p>Die Erfahrungen der letzten Jahrzehnte, welche recht ausgedehnte<lb/>
Beschädigungen der Forste durch Elementarereignisse und Insekten zu<lb/>
verzeichnen haben, bieten hierfür einen schlagenden Beweis. Ebenso<lb/>
müssen alle theoretischen Einwendungen vor der Thatsache verstummen,<lb/>
daſs erfahrungsgemäſs der Groſsbesitz und das Groſskapital mit Vor-<lb/>
liebe Waldungen für dauernde Festlegung wenigstens eines Teiles ihres<lb/>
Vermögens erwerben.</p><lb/><p>Die geringe Möglichkeit, durch intensive Arbeit die Waldrente zu<lb/>
steigern und die Notwendigkeit, mit langen Zeiträumen zu rechnen,<lb/>
läſst anderseits den Wald als eine wenig geeignete Besitzform für die<lb/>
auf raschen Gelderwerb gerichteten <hi rendition="#g">Aktiengesellschaften</hi> erscheinen.<lb/>
Wie die in Oesterreich gemachten Erfahrungen beweisen <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#k">Dimitz</hi> teilt hierüber in „Oesterreichs Forstwesen 1848 — 1888“ S. 68 folgen-<lb/>
des mit:<lb/>
Die Spekulanten <hi rendition="#k">Simundt</hi> und <hi rendition="#k">Kirchmayer</hi> hatten im Jahre 1868 groſse Kom-<lb/>
plexe von Staats- und Fondsgütern, über 150000 ha um 21 Millionen Mark erworben.<lb/>
Das wertvollste Objekt Zbirow stieſsen sie an Strouſsberg ab, den Rest übernahm<lb/>
um 12 Millionen Mark die 1869 begründete „Handelsgesellschaft für Waldprodukte“.<lb/>
Diese wurde 1870 fallit und ihre Erbschaft trat der „Waldindustrie-Verein“ an.<lb/>
Heute befindet sich der gröſste Teil dieser Güter in Händen der Firma <hi rendition="#k">Johann<lb/>
Liebig</hi> \&amp;amp; Co., während Zbirow an die fürstliche Familie <hi rendition="#k">Colloredo-Mannsfeld</hi><lb/>
übergegangen ist.<lb/>
Eine zweite forstliche Aktiengesellschaft war jene für Forstindustrie mit<lb/>
ca. 28000 ha, sie konnte sich ebenfalls nicht halten, ihre Güter gingen 1875 an<lb/><hi rendition="#k">Albert v. Rothschild</hi> über.<lb/>
Als ein drittes Unternehmen dieser Art ist die „Inneberger Hauptgewerkschaft“,<lb/>
nachmals „Alpine Montan-Gesellschaft“ zu nennen, welche durch den Ankauf von<lb/>
70000 ha Staatsforsten und Eisenwerken 1872 entstanden ist und 1888 teils in das<lb/>
Eigentum des Kaisers von Oesterreich, teils in jene des Kronlandes Steiermark und<lb/>
der oberösterreichischen und steiermärkischen Religionsfonds übergegangen ist. Es<lb/>
wäre ungerecht, nicht zuzugeben, daſs diese Unternehmungen mitunter mustergiltige<lb/>
Einrichtungen zur Exploitation der Forste geschaffen und zum Teil auch die Wald-<lb/>
pflege in vorzüglicher Weise betrieben haben; das Schicksal ist aber doch nur ein<lb/>
Beleg dafür, daſs die Waldwirtschaft ihrer ganzen Natur und Eigenart nach sich mit<lb/>
den Zielen von Geld- und Aktieninstituten nicht in Einklang bringen läſst.</note>, sind die<lb/>
Aktiengesellschaften zwar sehr geschickt, den Wald zu <hi rendition="#g">exploitieren,</hi><lb/><pb facs="#f0039" n="21"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft.</fw><lb/>
aber eine nachhaltige, konservative Forstwirtschaft ist ihrem Wesen<lb/>
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Grenze zwischen den Nutzungen des Holzkapitales und der Entnahme<lb/>
eines Teiles des Holzkapitales selbst oft schwer zu ziehen ist. Nament-<lb/>
lich gilt dieses auch bezüglich der sogenannten <hi rendition="#g">Zwischennutzungen,</hi><lb/>
welche als Durchforstungen nur das nach den jeweiligen Ansichten<lb/>
überflüssige oder schädliche Material aus dem Wald entnehmen, aber<lb/>
in allmählichen Übergängen immer mehr gesteigert werden können, bis<lb/>
sie wirkliche Eingriffe in das Holzkapital vorstellen, über deren Zulässig-<lb/>
keit die Anschauungen fortwährenden Veränderungen unterworfen sind.</p><lb/><p>Aus diesem Grunde findet eine <hi rendition="#g">Verpachtung</hi> der Waldungen<lb/>
fast nirgends statt; wo sie dennoch erfolgt (in Oesterreich), bezweckt<lb/>
sie auch in erster Linie die Aufschlieſsung und Ausnutzung bisher un-<lb/>
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eingerichteter Waldungen. In letzterem Falle wären so viele Vorsichts-<lb/>
maſsregeln und Kautelen nötig, daſs eine rationelle Wirtschaft selbst<lb/>
wieder gehemmt wäre.</p><lb/><p>Mit Rücksicht auf die erwähnte Eigentümlichkeit des Holzkapitales<lb/>
findet in Oesterreich bei jedem Wechsel in der Person des fideikom-<lb/>
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kapitales statt. <note n="1)" place="foot"><p>§ 224 des Patentes vom 9. August 1854 bestimmt:</p><lb/><p>Bei dem Tod eines jeden Fideikommiſsbesitzers ist ein neues Inventar zu er-<lb/>
richten und dann zuerst das Fideikommiſsvermögen nach dem Zustand, in welchem<lb/>
er es hinterlassen hat, zu beschreiben, sodann, wenn das Fideikommiſs an die Allo-<lb/>
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angegebenen Stammvermögens einen Ersatz zu leisten oder zu fordern hat, derselbe<lb/>
auszuweisen und als Forderung oder Schuld des Fideikommisses anzuführen.</p><lb/><p>Nach § 221 des Patentes ist das Inventar gerichtlich aufzunehmen. Bei der<lb/>
Revision der zu dem Fideikommiſs gehörigen Waldungen wird der Schwerpunkt auf<lb/>
das Vorhandensein des zu einer bestimmten Umtriebszeit gehörigen Normalvorrates<lb/>
gelegt. (Verhandlungen des österreichischen Forstkongresses 1887 S. 136 ff. und<lb/>
Oesterreich. Vierteljahrsschrift 1893 S. 349 ff.)</p></note></p><lb/><p>§ 6. <hi rendition="#i">Skizze der wichtigsten forstlichen Betriebsformen vom wirt-<lb/>
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toren macht die Forstwirtschaft zeitlich und örtlich einen sehr ungleich-<lb/>
mäſsigen Gebrauch. Je nach dem Maſse der Verwendung von Kapital<lb/>
und Arbeit bieten die Formen des forstlichen Betriebes weitgehende<lb/>
Verschiedenheiten.</p><lb/><p>Auf der niedersten Entwickelungsstufe, im <hi rendition="#g">Urwald,</hi> können die<lb/>
Nutzungen noch als ein freies Geschenk der Natur betrachtet werden,<lb/>
der Mensch beschränkt seine Thätigkeit darauf, dieselben zu okkupieren.</p><lb/><p>Unter den primitivsten Verhältnissen geschieht dieses dadurch, daſs<lb/><pb facs="#f0040" n="22"/><fw place="top" type="header">A. Erster (allgemeiner) Teil.</fw><lb/>
die Umwohner lediglich ihren eigenen Nutz- und Brennholzbedarf aus<lb/>
dem Walde decken, dessen Holzmasse die Bedürfnisse der wenig zahl-<lb/>
reichen Bevölkerung auf lange Zeit hinaus mehr als reichlich zu be-<lb/>
friedigen vermag. Die Entnahme des Holzes erfolgt ausschlieſslich unter<lb/>
dem Gesichtspunkte der besten Verwendbarkeit für den jeweiligen Zweck,<lb/>
der leichtesten Bearbeitung und des bequemsten Transportes.</p><lb/><p>Die sogenannten Nebennutzungen: wie Weide, Schweinemast, Bie-<lb/>
nenzucht und namentlich die Jagd haben unter solchen Verhältnissen<lb/>
noch eine höhere wirtschaftliche Bedeutung als die Holznutzung.</p><lb/><p>Der Wald ist auf dieser Entwickelungsstufe der Wirtschaft zunächst<lb/>
noch res nullius und fängt erst allmählich an, Kapitalseigenschaft zu<lb/>
gewinnen. In dem Maſse, als dessen Nutzungen Bedeutung für die<lb/>
Volkswirtschaft erlangen, geht das Streben dahin, möglichst ausgedehnte<lb/>
Flächen einer ausschlieſslichen Benutzung zu sichern. Bodenkapital und<lb/>
Holzkapital kann allerdings noch nicht unterschieden werden, der Ar-<lb/>
beitsaufwand beschränkt sich auf das geringst zulässige Maſs bei Ge-<lb/>
winnung der Produkte des Waldes.</p><lb/><p>Die nächste Form der Waldbenutzung besteht in der Herstellung<lb/>
von solchen Produkten, deren leichte Transportabilität es ermöglicht,<lb/>
bereits zu der Zeit eine Rente aus dem Walde zu beziehen, in welcher<lb/>
das schwer zu transportierende Holz noch wertlos ist. Hierher gehört:<lb/><hi rendition="#g">Pottaschenbrennen, Harz-</hi> und <hi rendition="#g">Theergewinnung</hi> und <hi rendition="#g">Köh-<lb/>
lereibetrieb.</hi></p><lb/><p>Mit der steigenden Nachfrage nach Holz werden allmählich auch<lb/>
Mittel und Wege gefunden, das <hi rendition="#g">Holz</hi> selbst in gröſserem Maſsstabe zu<lb/>
gewinnen, und zwar hauptsächlich dadurch, daſs an Ort und Stelle Sorti-<lb/>
mente vorgerichtet werden (Faſsdauben, Schindeln, Schwellen, Balken),<lb/>
welche mit möglichst kleinem Volumen und Gewicht einen relativ hohen<lb/>
Wert verbinden, teils auch dadurch, daſs einfache Transportanstalten (Trift-<lb/>
betrieb, Rieſsen, Schlittenwege) eingerichtet werden, welche gestatten, die<lb/>
nutzbaren Stammabschnitte bis zu den nächsten Sägen zu verbringen.</p><lb/><p>Die Zunahme der Nachfrage nach Holz erhöht auch den Kapital-<lb/>
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diese Wertsteigerung ausschlieſslich zu gute kommt, denn bei der Schätzung<lb/>
eines Waldes unter derartigen Verhältnissen kommt lediglich nur die<lb/>
Gröſse des augenblicklich nutzbaren Holzvorrates in Betracht, die<lb/>
späteren Erträge des Waldbodens mit dem sogenannten „second growth“<lb/>
nach der Exploitation spielten hierbei gar keine Rolle, von einem Boden-<lb/>
kapital kann also auch jetzt noch nicht die Rede sein.</p><lb/><p>Der Aufwand an Geld und Arbeit für den Betrieb nimmt bereits<lb/>
zu und kann namentlich hinsichtlich der Anstalten für den Transport<lb/>
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aber doch das Streben dahin, noch möglichst extensiv zu wirtschaften.<lb/><pb facs="#f0041" n="23"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft.</fw><lb/>
Fixes Kapital findet nur in untergeordnetem Maſse Verwendung und<lb/>
soweit Kapitalinvestitionen notwendig sind, werden diese so bemessen,<lb/>
daſs sie nur eben bis Abnutzung des haubaren Holzes dauern oder<lb/>
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technischen Sinne ist hier noch keine Rede.</p><lb/><p>Charakteristisch für alle bis jetzt angeführten Benutzungsformen<lb/>
ist, daſs dieselben <hi rendition="#g">keine Rücksicht auf die Erhaltung und<lb/>
Nachzucht des Waldes nehmen, sondern lediglich die Be-<lb/>
friedigung des augenblicklichen Bedarfes</hi> bezwecken.</p><lb/><p>Bei einer bestimmten Stufe der wirtschaftlichen Entwickelung bricht<lb/>
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Teil der Waldfläche zur Holzproduktion zu erhalten.</p><lb/><p>In früherer Zeit war es namentlich die <hi rendition="#g">Holznot</hi> oder doch<lb/>
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Natur gebotene Kapital nicht zu verschwenden, sondern nur dessen<lb/>
Zinsen zu genieſsen. Gegenwärtig sind es meist die fortschreitende<lb/>
Kultur, die bessere Entwickelung der Verkehrsverhältnisse und das<lb/>
eigene wohlverstandene Interesse der Waldeigentümer, welche sie ver-<lb/>
anlassen, ihre Besitzung nicht zu devastieren, sondern in eine Form zu<lb/>
bringen, welche dauernde Rente verspricht.</p><lb/><p>Die ersten Schritte, welche zu diesem Behufe erfolgen müssen,<lb/>
bestehen in der Ermittelung der Holzvorräte, ferner in einer entsprechen-<lb/>
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Vorkehrungen für die Verjüngung.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Aus der reinen Okkupation entwickelt sich so eine<lb/>
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Plänterbetrieb</hi> zur regelmäſsigen Forstwirtschaft kann sich in ver-<lb/>
schiedenen waldbaulichen Formen vollziehen, wie Forstgeschichte und<lb/>
Forststatistik an zahlreichen Beispielen zeigen.</p><lb/><p>Gewöhnlich folgt auf den ungeordneten Plänterbetrieb, wenigstens<lb/>
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stimmten Fläche stockenden Holzvorrates durch den <hi rendition="#g">Kahlschlag</hi><lb/>
unter Berücksichtigung der allgemeinen Dispositionen über Hiebsquan-<lb/>
tum, Hiebsfolge u. s. w. Die Verjüngung wird auf <hi rendition="#g">natürlichem</hi> Wege<lb/>
von verbliebenen Resten des alten Bestandes in Verbindung mit den<lb/>
bereits vorhandenen Horsten von Jungwuchs erwartet.</p><lb/><p>Beim Laubholz dagegen (und in einzelnen Fällen auch beim Nadel-<lb/>
holz) entwickelt sich zunächst ein <hi rendition="#g">geordneter Plänterbetrieb,</hi><lb/>
bei dem die Nutzung in einzelnen Abstufungen so vorgenommen wird,<lb/>
daſs sie durch die Art und Weise ihrer Ausführung eine Besamung der<lb/>
entstandenen Lücken des alten Bestandes ermöglicht und auch zugleich<lb/><pb facs="#f0042" n="24"/><fw place="top" type="header">A. Erster (allgemeiner) Teil.</fw><lb/>
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Bedingungen schafft.</p><lb/><p>Bei sehr starker Ausnutzung der Holzvorräte kann sich beim Laub-<lb/>
holz der <hi rendition="#g">Mittelwald</hi> entwickeln. Hier erzeugen die Stöcke der abge-<lb/>
triebenen Stämme, welche die Grenze des Reproduktionsvermögens noch<lb/>
nicht überschritten haben, eine Anzahl von Ausschlägen, während die<lb/>
ihrer natürlichen Entwickelung überlassenen Reste des früheren Bestandes<lb/>
nicht nur zu stärkeren Sortimenten heranwachsen, sondern auch Samen<lb/>
erzeugen, welcher zur Ausfüllung vorhandener Blöſsen dient.</p><lb/><p>Die Intensität der Wirtschaft ist auf dieser Entwickelungsstufe gegen-<lb/>
über den zuerst geschilderten primitiven Formen bereits ziemlich hoch<lb/>
gestiegen. Um eine geordnete, nachhaltige Wirtschaft führen zu können,<lb/>
sind, wie früher bereits erwähnt, Holzbestände aller Altersabstufungen<lb/>
notwendig; hierdurch erlangen nunmehr auch die jüngeren Bestandes-<lb/>
glieder Kapitalseigenschaft, während auf den niederen Entwickelungs-<lb/>
stufen diese nur den augenblicklich nutzbaren Beständen zukam.</p><lb/><p>Mit der Einführung einer Forstwirtschaft im eigentlichen Sinne<lb/>
werden aber auch bestimmte Flächen dauernd der forstlichen Produktion<lb/>
gewidmet.</p><lb/><p>Da mit dem Fortschreiten der Kultur die Nachfrage nach Grund<lb/>
und Boden für anderweitige Verwendungen ebenfalls zunimmt, so wird<lb/>
die der Forstwirtschaft zur Verfügung stehende Fläche immer mehr<lb/>
beschränkt, erlangt hierdurch selbst Wertschätzung und damit auch<lb/>
Kapitalseigenschaft.</p><lb/><p>Die gleiche Rücksicht der <hi rendition="#g">dauernden</hi> Widmung eines Areals für<lb/>
den Forstbetrieb ermöglicht aber auch die Herstellung ständiger Betriebs-<lb/>
anlagen in Form von entsprechenden besseren Transportvorrichtungen<lb/>
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während früher nur der Standpunkt des <hi rendition="#g">Holzhändlers</hi> maſsgebend war.</p><lb/><p>Immerhin ist aber der Aufwand an geistiger Arbeit ein relativ ge-<lb/>
ringer, indem die gestellten Aufgaben noch ziemlich einfacher Natur<lb/>
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oder doch nur in geringem Umfange und in primitiver Weise ausge-<lb/>
führt, der Holzhauereibetrieb ist auf dieser Stufe sogar einfacher als<lb/>
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züglich der Bringung an den Arbeiter bei weitem geringere Ansprüche<lb/>
stellen.</p><lb/><p>Mit der weiteren Entwicklung der forstlichen Technik folgen auf<lb/>
die oben betrachteten Methoden der Waldbehandlung intensivere Formen,<lb/><pb facs="#f0043" n="25"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft.</fw><lb/>
beim Nadelholz: Kahlschlag mit <hi rendition="#g">künstlicher</hi> Verjüngung, beim Laub-<lb/>
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Holzart und Standortsverhältnisse gestatten, die modernen Methoden<lb/>
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waldbetriebes, Überhaltbetriebes, Bodenschutzholzbe-<lb/>
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Holzmasse in Betracht kommt, durch die gleichmäſsige, möglichst nor-<lb/>
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zeit, durch die Holzart und die Standortsgüte.</p><lb/><p>Auf den primitiven Stufen des forstlichen Betriebes kann die <hi rendition="#g">Holz-<lb/>
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Altholzbeständen gröſser sein als der Normalvorrat der geregelten Wirt-<lb/>
schaft, doch ist dieses bei der unregelmäſsigen Bestockung des Urwaldes<lb/>
keineswegs immer der Fall. Unter allen Umständen besitzen jedoch<lb/>
die regelmäſsigen Bestände des Wirtschaftswaldes mit ihrer geordneten<lb/>
Altersabstufung einen erheblichen, für die Nachhaltigkeit und Stetig-<lb/>
keit des Betriebes äuſserst wichtigen Vorzug.</p><lb/><p>Die Gröſse des <hi rendition="#g">Holzkapitales</hi> aber, als Produkt von Holzmasse<lb/>
und Durchschnittspreis der Masseneinheit berechnet, ist unter allen<lb/>
Umständen bei den zuletzt genannten Formen gröſser als bei den früher<lb/>
betrachteten, da der Holzpreis mit der Zunahme der Kultur ganz er-<lb/>
heblich steigt.</p><lb/><p>Bei rationeller Wirtschaft wächst gleichzeitig die <hi rendition="#g">Bodenrente</hi><lb/>
sowie infolgedessen das <hi rendition="#g">Bodenkapital,</hi> abgesehen von der Steigerung,<lb/>
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erfährt.</p><lb/><p>Die intensivsten Formen des forstlichen Betriebes erfordern auch<lb/>
einen sehr erheblichen Aufwand an fixem Kapital für Transportanlagen,<lb/>
Gebäude u. s. w. Nicht minder erhöhen sich die Auslagen für den<lb/>
laufenden Betrieb und vor allem der Arbeitsaufwand.</p><lb/><p>Von dem Wirtschaftsbeamten wird nicht nur verlangt, daſs er <hi rendition="#g">tech-<lb/>
nisch</hi> möglichst vorteilhaft produziert, sondern er soll auch den <hi rendition="#g">wirt-<lb/>
schaftlichen</hi> Seiten des Betriebes gebührende Berücksichtigung zu<lb/>
teil werden lassen und die Rente des Waldes durch rationelle Wirt-<lb/>
schaftsdispositionen sowie geschickte Verwertung der Forstprodukte,<lb/>
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turen, heben.</p><lb/><p>Zu diesem Behufe ist aber nicht nur eine bessere Bildung des Wirt-<lb/>
schaftsbeamten, sondern auch eine gesteigerte durchschnittliche Leistung<lb/><pb facs="#f0044" n="26"/><fw place="top" type="header">A. Erster (allgemeiner) Teil.</fw><lb/>
desselben für die Flächeneinheit erforderlich, d. h. je intensiver die Wirt-<lb/>
schaft wird, desto kleiner müssen die Dienstesbezirke sein. Der steigende<lb/>
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und eine sorgfältigere Beaufsichtigung der ebenfalls wachsenden Zahl<lb/>
von Waldarbeitern nöthig.</p><lb/><p>Sorgfältiger Fällungsbetrieb, der Transport des Holzes aus den bereits<lb/>
in Verjüngung begriffenen Partien, regelmäſsige Durchforstungen, Schlag-<lb/>
pflege, ausgedehnte Kulturen und groſse Wegbauten verlangen ferner<lb/>
ein bedeutendes Maſs an Geschicklichkeit der Waldarbeiter sowie quan-<lb/>
titative und qualitative Steigerung ihrer Leistungen.</p><lb/><p>Für den Waldbesitzer macht sich diese Zunahme der Arbeits-<lb/>
leistung durch eine entsprechende Erhöhung der Betriebsausgaben<lb/>
bemerkbar.</p><lb/><p>§ 7. <hi rendition="#i">Wirtschaftliche Voraussetzungen für die Anwendung exten-<lb/>
siver oder intensiver Betriebsformen.</hi> Die vorstehende Skizze der forst-<lb/>
lichen Betriebssysteme vom volkswirtschaftlichen Standpunkte aus zeigt<lb/>
einen allmählichen Übergang von extensiven Formen zur immer inten-<lb/>
siveren, welcher sich auch historisch für bestimmte Örtlichkeiten und<lb/>
statistisch für die Gegenwart verfolgen und begründen läſst.</p><lb/><p>In der Forstwirtschaft entspricht ebenso wie in anderen Gewerben<lb/>
der allgemeinen wirtschaftlichen Entwickelung jeweils ein bestimmter<lb/>
Grad der Intensität. Grundgesetz für jede Wirtschaft ist die Erzielung<lb/>
des <hi rendition="#g">gröſsten Reinertrages,</hi> eine Aufgabe, welche bald mit einer<lb/>
extensiven bald mit einer intensiven Wirtschaft zu erreichen ist.</p><lb/><p>Die Anwendbarkeit der einen oder anderen Betriebsform hängt<lb/>
unter gegebenen Verhältnissen ebenso wie in der Landwirtschaft von<lb/>
zwei Momenten ab, nämlich einmal von der <hi rendition="#g">Güte des Standortes</hi><lb/>
und dann vom <hi rendition="#g">Wert des Produktes</hi> an <hi rendition="#g">Erzeugungsort.</hi></p><lb/><p>Je günstiger die natürlichen Produktionsbedingungen sind, desto<lb/>
gröſser ist der <hi rendition="#g">Rohertrag,</hi> welcher mit dem gleichen Aufwand von<lb/>
Kapital und Arbeit erzielt wird, und umgekehrt. Dort kann eine Steiger-<lb/>
ung der Intensivität der Wirtschaft nicht nur zulässig, sondern infolge<lb/>
der verhältnismäſsigen Vermehrung des Rohertrages auch wirtschaftlich<lb/>
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die Erhöhung des Produktionsaufwandes vielleicht sogar einen negativen<lb/>
Wirtschaftseffekt zur Folge hat.</p><lb/><p>Wer auf mäſsigem Kiefernboden mit groſsem Aufwand Eichen ziehen<lb/>
will, verfährt ebenso unwirtschaftlich als derjenige, welcher auf ge-<lb/>
ringem Sand Zuckerrüben baut!</p><lb/><p>Über die Verhältnisse der Einnahmen in deutschen Staatsforsten gibt<lb/>
Tabelle II Aufschluſs. Im allgemeinen übersteigen die Wirtschafts-<lb/>
kosten in den meisten Staatswaldungen die Hälfte der Einnahmen.</p><lb/><p>Das zweite Moment, welches die Einführung einer intensiven Wirt-<lb/><pb facs="#f0045" n="27"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft.</fw><lb/>
schaft ermöglicht, ist der <hi rendition="#g">Preis</hi> des Produktes. Je höher derselbe,<lb/>
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Produktionsaufwand sein. Letzterer wird zwar durch den Übergang<lb/>
zu einer intensiven Wirtschaft vermehrt, jedoch, natürlich innerhalb be-<lb/>
stimmter Grenzen, nicht so beträchtlich, daſs er den Mehrerlös infolge<lb/>
der gleichfalls gestiegenen Produktion ganz absorbiert. <note n="1)" place="foot">Über das Verhältnis der Zunahme von Einnahme, Ausgabe und Reinertrag<lb/>
mit dem Steigen der Wirtschaftsintensität geben die Ziffern der <hi rendition="#g">galizischen</hi> Staats-<lb/>
waldungen interessante Anhaltspunkte, da sich hier diese Veränderung in der<lb/>
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schaft einen bedeutenden Einfluſs üben können.</p><lb/><p>Weiter findet aber auch eine <hi rendition="#g">Preisbewegung</hi> der Güter im Lauf<lb/>
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hat nachgewiesen, daſs jene Güter, bei deren Produktion der Faktor<lb/><hi rendition="#g">Natur</hi> eine bedeutende Rolle spielt, die Tendenz haben, stetig im Preise<lb/>
zu <hi rendition="#g">steigen,</hi> während jene Güter, bei deren Produktion <hi rendition="#g">Arbeit</hi> und<lb/><hi rendition="#g">Kapital</hi> vorwiegend beteiligt sind, im Preis <hi rendition="#g">sinken.</hi></p><lb/><p>Da bei der Forstwirtschaft der Produktionsfaktor Natur, wie oben<lb/>
S. 17 ausgeführt, eine so bedeutende Rolle spielt, so läſst sich für das<lb/>
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nahme, welche auch durch die Erfahrung bestätigt wird. So hat z. B.<lb/><hi rendition="#k">Lehr</hi> in seinen Beiträgen zur Statistik der Preise (S. 118) für die<lb/>
preuſsischen Staatswaldungen während der Zeitperiode 1830 — 1879 eine<lb/>
jährliche Steigerung der Holzpreise um 1,36 % berechnet.</p><lb/><p>Für die Wirtschaft sind aber nicht die Preise am Consumtionsort,<lb/>
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stigen hiermit zusammenhängenden Spesen geringer sind. Bei einem<lb/>
so voluminösen und dabei gleichzeitig relativ so wenig wertvollen Produkt<lb/>
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abnahme erfolgt deshalb mit zunehmender Entfernung vom Consumtions-<lb/>
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bedingt, daſs am gleichen Orte ein allmählicher Übergang von exten-<lb/>
siven Betriebsformen zu immer intensiveren Formen stattfindet und<lb/>
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vom Consumtionscentrum nicht nur immer geringere Holzpreise, sondern<lb/>
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hauptsächlich für die Landwirtschaft berechnete Untersuchungen durch-<lb/>
geführt. Die Forstgeschichte und Forststatistik zeigen, daſs auch in<lb/>
der Forstwirtschaft analoge Erscheinungen zu beobachten sind.</p><lb/><p>§ 8. <hi rendition="#i">Historisch-statistischer Überblick über die Entwickelung und<lb/>
-Verteilung der verschiedenen Betriebsformen.</hi> Die Betrachtung der histo-<lb/>
rischen Entwickelung der forstlichen Betriebssysteme läſst einen allmäh-<lb/>
lichen Ubergang von extensiven zu immer intensiveren Formen verfolgen.</p><lb/><p>Während des frühen Mittelalters waren, von der <hi rendition="#g">Rodung</hi> abgesehen,<lb/><hi rendition="#g">Jagd, Schweinemast, Weide</hi> und <hi rendition="#g">Bienenzucht</hi> mindestens<lb/>
ebenso wichtige Nutzungen des Waldes als das <hi rendition="#g">Holz,</hi> obwohl letzteres<lb/>
wirtschaftlich noch eine viel wichtigere Stellung einnahm als heute, da<lb/>
damals nicht nur die Häuser, sondern auch noch eine Menge von Gegen-<lb/>
ständen des täglichen Gebrauchs aus Holz hergestellt wurden, die<lb/>
gegenwärtig aus anderen Stoffen gefertigt werden.</p><lb/><p>Von einer Regelung der Holznutzung nach forsttechnischen oder<lb/>
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schichtsquellen des früheren Mittelalters nichts zu entnehmen.</p><lb/><p>Leichte Zurichtung und bequemer Transport waren die einzigen<lb/>
Rücksichten, nach denen die Entnahme des Holzes aus dem Wald<lb/>
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frühzeitig an verschiedenen Orten sehr beachtenswerte Anfänge einer<lb/>
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wendeten.</p><lb/><p>Die oben bereits erwähnten Rücksichten der bequemen Zurichtung<lb/>
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hin maſsgebend.</p><lb/><p>Die Steigerung des Holzbedarfes infolge der Zunahme der Bevölker-<lb/>
ung brachte es mit sich, daſs jene Walddistrikte, die sich zur Holzent-<lb/>
nahme eigneten, bald ziemlich vollständig ausgenutzt wurden.</p><lb/><p>Dieses war namentlich der Fall bei den Bezirken in der Nähe der<lb/>
Ortschaften, sowie bei jenen Waldteilen, welche an Wasserstraſsen lagen.</p><lb/><pb facs="#f0047" n="29"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft.</fw><lb/><p>Wenn nun solche Flächen in eine lichtere Stellung gekommen waren,<lb/>
so fand sich die Verjüngung teils infolge Samenabfalles, teils (bei Laub-<lb/>
holz) auch durch Stockausschlag ein.</p><lb/><p>Es zeigte sich aber, daſs, wenn die Fällungen ein gewisses Maſs<lb/>
überschritten, die Verjüngung wegen Mangels an Samen nur in unge-<lb/>
nügender Weise erfolgte, sowie daſs die fortwährenden Hauungen den<lb/>
jungen Anflug und die frischen Ausschläge stark beschädigten. Weiter<lb/>
erwies sich auch die Weide in solchen Beständen als der Verjüngung<lb/>
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denen die jüngeren Altersklassen vorherrschten, in Schonung gelegt. In<lb/>
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lich bei jenen Waldungen, welche wegen der Nähe der Ortschaften be-<lb/>
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Entwicklung von <hi rendition="#g">nieder-</hi> und <hi rendition="#g">mittelwaldähnlichen Betriebs-<lb/>
formen</hi> (bayerisches Landrecht 1346, Erfurt 1359).</p><lb/><p>Gegen das Ende des 16. Jahrhunderts erscheint bereits mehrfach<lb/>
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den sollten.</p><lb/><p>Die leichte Verjüngungsweise des Nadelholzes durch Saat veran-<lb/>
laſste schon in der Mitte des 14. Jahrhunderts (Nürnberg 1368) <hi rendition="#g">künst-<lb/>
lichen Nadelholzanbau</hi> auszuführen; von hier aus verbreitete sich<lb/>
diese Methode im 15. Jahrhundert in West- und Süddeutschland.</p><lb/><p>Ziemlich gleichzeitig mit den Fortschritten der waldbaulichen Technik<lb/>
kam auch der Wunsch zur Geltung, eine gewisse Ordnung und Regel-<lb/>
mäſsigkeit in die Abnutzung zu bringen. Zuerst erfolgte dieses unter<lb/>
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trieben bietet, durch eine <hi rendition="#g">Teilung</hi> der <hi rendition="#g">Waldfläche entsprechend<lb/>
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(Erfurt 1359).</p><lb/><p>Im groſsen und ganzen waren aber doch von ganz vereinzelten<lb/>
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waldähnliche Formen</hi> jene Methoden der Waldwirtschaft, welche<lb/>
nicht nur das ganze Mittelalter hindurch allein bekannt waren, sondern<lb/>
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Waldungen geübt wurden.</p><lb/><p>Die weiteren Fortschritte der Waldbehandlung begannen zwar schon<lb/>
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der dreiſsigjährige Krieg auf die gesamten Kulturverhältnisse ausgeübt<lb/>
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von Handelsmaterial bestimmten <hi rendition="#g">Kohlholz-</hi> und <hi rendition="#g">Flöſsholzschläge</hi><lb/>
immer gröſsere Ausdehnung; dieselben wurden ebenfalls ursprünglich<lb/>
ohne anderes Prinzip als möglichste Ersparung von Gewinnungs- und<lb/>
Transportkosten ganz regellos an geeigneten Stellen angelegt. Sie<lb/>
waren aber doch keine Kahlschläge in unserem Sinne, da im Urwald<lb/>
die Holzarten selten rein und nur ganz ausnahmsweise auf gröſseren<lb/>
Flächen gleichalterig vorkommen. Das egoistische Interesse der Wald-<lb/>
besitzer und Holzhändler veranlaſste, daſs stets nur die jeweils wert-<lb/>
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gesuchtesten waren. Infolgedessen wurden nicht nur einzelne Holzarten<lb/>
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men oder sonst zu Nutzzwecken untauglichen Stämme stehen.</p><lb/><p>Im 16. Jahrhundert wurde nun ziemlich allgemein angeordnet, daſs<lb/>
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Material, soweit dasselbe nicht zu Samenbäumen bestimmt war, weg-<lb/>
genommen werden.</p><lb/><p>Diese älteren Vorschriften, welche hauptsächlich in den süd- und<lb/>
mitteldeutschen Fichten- und Tannenwaldungen während des 16. Jahr-<lb/>
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schlag</hi> und <hi rendition="#g">Wiederbesamung</hi> durch bald mehr bald minder zahl-<lb/>
reich übergehaltene <hi rendition="#g">Samenbäume.</hi></p><lb/><p>Da aber vollkommene Verjüngungen auf natürlichem Wege allein<lb/>
doch nicht allenthalben zu erzielen waren, so begann man schon im<lb/>
16. Jahrhundert mehr und mehr die Saat zur Ergänzung der Kulturen<lb/>
zu Hilfe zu nehmen.</p><lb/><p>Gleichzeitig trat an verschiedenen Orten das Bedürfnis nach einer<lb/><hi rendition="#g">Regelung</hi> des <hi rendition="#g">Betriebes</hi> hervor, namentlich da, wo es sich darum<lb/>
handelte, den groſsen Holzbedarf von Bergwerken und Salinen oder<lb/>
ähnlichen Anstalten dauernd zu befriedigen. Dieses geschah um die<lb/>
Mitte des 16. Jahrhunderts (Harz 1547, Salzkammergut 1561) in der Weise,<lb/>
daſs man gutachtlich untersuchte, wie groſs der gegenwärtige Vorrat<lb/>
der verschiedenen Waldorte wäre und wie alt sie werden müſsten, um<lb/>
eine den lokalen Bedürfnissen entsprechende Stärke zu erreichen, ebenso<lb/>
wurde anderseits die Höhe des jährlichen Holzverbrauches festgestellt.<lb/>
Hiernach war es möglich, eine gewisse Ordnung in den Betrieb zu<lb/>
bringen und Dispositionen über den Abtrieb der Bestände zu treffen.</p><lb/><p>Diese Anfänge einer intensiveren Forstwirtschaft erlangten zunächst<lb/><pb facs="#f0049" n="31"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft.</fw><lb/>
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verbessernden Verkehrsverhältnisse bewirkten, daſs der oben skizzierte<lb/>
Stand der waldbaulichen Technik sich nunmehr rasch weiter ausbreitete.</p><lb/><p>Eine neue Wirtschaftsmethode entwickelte sich um die Mitte des<lb/>
18. Jahrhunderts durch die Ausbildung des sogenannten <hi rendition="#g">Femelschlag-<lb/>
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mentlich der Buche, sich durch Samenabfall leicht zu verjüngen, wenn<lb/>
ihren natürlichen Ansprüchen bezüglich der Beschaffenheit der oberen<lb/>
Bodenschichten und der Beschirmung Rechnung getragen wird, führte<lb/>
um das Jahr 1740 zu den ersten systematischen Vorschriften über diese<lb/>
Betriebsform. In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts wurde die-<lb/>
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hierbei gemachten Erfahrungen fanden schlieſslich durch G. L. <hi rendition="#k">Hartig</hi><lb/>
in seiner 1791 in 1. Aufl. erschienenen „Anweisung zur Holzzucht für<lb/>
Förster“, sowie in seinen <hi rendition="#g">„Generalregeln“,</hi> zuerst enthalten in der<lb/>
1808 erschienenen 1. Auflage des „Lehrbuches für Förster“, eine den<lb/>
damaligen Verhältnissen durchaus entsprechende Codifikation.</p><lb/><p>Obwohl der Femelschlagbetrieb zunächst nur für die Bedürfnisse<lb/>
einer einzigen Holzart, der Buche, bestimmt war, so kamen doch diese<lb/>
Wirtschaftsgrundsätze, welche von den ersten Autoritäten des Faches<lb/>
vertreten wurden und fast 70 Jahre hindurch (1760 — 1830) unangefochten<lb/>
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brachte aber auch schwere Miſsstände mit sich, welche namentlich bei<lb/>
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schlagbetrieb eignet.</p><lb/><p>Seit 1830 entwickelte sich infolgedessen eine namentlich von <hi rendition="#k">Pfeil</hi><lb/>
geleitete Richtung die bei Kiefer und ebenso auch bei Fichte wieder<lb/>
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Die gleichzeitige, rasch fortschreitende Ausbildung der verschiedenen<lb/>
Kulturmethoden ermöglichte die erfolgreiche und ausgedehnte Durch-<lb/>
führung dieser Methode.</p><lb/><p>Hand in Hand mit der Entwickelung der waldbaulichen Technik<lb/>
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der verschiedenen Methoden, welche es ermöglichen, den Holzvorrat<lb/><pb facs="#f0050" n="32"/><fw place="top" type="header">A. Erster (allgemeiner) Teil.</fw><lb/>
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wirtschaftlichen Grundsätzen entsprechend zu bemessen.</p><lb/><p>Auf waldbaulichem Gebiete haben weder der Femelschlagbetrieb<lb/>
noch der Kahlschlag allen Erwartungen entsprochen, welche man von<lb/>
ihnen hegte. Unter diesen Umständen konnte eine Reaktion gegen die<lb/>
übertriebene Anwendung beider Hauptwirtschaftsformen nicht ausbleiben.<lb/>
Einerseits wurden ihre schlechten finanziellen Erfolge angegriffen, ander-<lb/>
seits befriedigten auch in der Praxis die erzielten Resultate keineswegs<lb/>
ganz, sondern veranlaſsten, die guten Seiten der älteren Wirtschafts-<lb/>
methoden auch für die modernen Verhältnisse nutzbar zu machen.</p><lb/><p>In den letzten 30 Jahren hat sich namentlich unter dem Einfluſs<lb/>
von <hi rendition="#k">Burckhardt</hi> und <hi rendition="#k">Gayer</hi> eine neue Richtung des Waldbaues ent-<lb/>
wickelt, welche sich bemüht, sowohl den finanziellen, wie den techni-<lb/>
schen und namentlich auch den sozial-politischen Ansprüchen, welche<lb/>
an die Forstwirtschaft gestellt werden, zu genügen.</p><lb/><p>Erziehung gemischter Bestände, standortsgemäſse und holzarten-<lb/>
gerechte Wirtschaft sind nunmehr die Ziele, die je nach den Verhält-<lb/>
nissen durch verschiedene waldbauliche Formen erstrebt werden.</p><lb/><p>In ähnlicher Weise läſst sich auch in der Gegenwart ein allmäh-<lb/>
licher Übergang von extensiven zu immer intensiveren Betriebsformen<lb/>
bei der Annäherung an die groſsen Consumtionscentren für Holz verfolgen.</p><lb/><p>Das Bild ist jedoch hier ungleich weniger rein, weil einerseits das<lb/>
genügende statistische Grundlagenmaterial fehlt und Standortsverhältnisse<lb/>
modifizierend einwirken, sowie weil anderseits die Anordnung der ver-<lb/>
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nisse und die Verbreitung der technischen Kenntnisse in hohem Maſse<lb/>
beeinfluſst ist.</p><lb/><p>Man muſs sich deshalb bei dieser Betrachtung damit begnügen, in<lb/>
groſsen Zügen die Gültigkeit des <hi rendition="#k">Thünen</hi>schen Gesetzes für die Forst-<lb/>
wirtschaft zu verfolgen.</p><lb/><p>Das Hauptconsumtionscentrum für das europäische Holz ist, abge-<lb/>
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leren und unteren Laufe des Rheines, in England, Frankreich und<lb/>
Italien zu suchen, während das meiste Holz aus den ausgedehnten Wal-<lb/>
dungen von Galizien, Ruſsland und Schweden und neuerdings auch<lb/>
aus Amerika bezogen wird. Hier wird noch der gröſste Teil der für<lb/>
den Welthandel in Betracht kommenden Waldungen im Wege der <hi rendition="#g">Ex-<lb/>
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infolgedessen die Holzpreise höher gestalten, folgt alsdann meist der<lb/><hi rendition="#g">Kahlschlag,</hi> zuerst ohne, später mit allmählich immer sorgfältiger<lb/>
werdender künstlicher Verjüngung.</p><lb/><pb facs="#f0051" n="33"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes.</fw><lb/><p>Der Übergang vom Plänterbetriebe zum schlagweisen Betriebe,<lb/>
welcher sich z. B. in Galizien und Polen gegenwärtig vollzieht, ist auch<lb/>
in verschiedenen groſsen Nadelholzgebieten Nordostdeutschlands erst<lb/>
vor wenigen Dezennien erfolgt.</p><lb/><p>So wurde in der Tucheler Heide erst 1840 eine geordnete Wirt-<lb/>
schaft angebahnt, in dem südlichen Teile von Ostpreuſsen unterschied<lb/>
man noch zu Anfang des 19. Jahrhunderts eine Johannisburger und<lb/>
eine Ostrolenkasche „Wildnis“. In Lithauen sind es hauptsächlich die<lb/>
groſsen Kalamitäten der 1850er Jahre gewesen, welche die energische<lb/>
Einführung intensiver Wirtschaft veranlaſsten.</p><lb/><p>Ähnlich liegen die Verhältnisse in allen gröſseren geschlossenen<lb/>
Waldkomplexen des östlichen Deutschlands, Oesterreichs und der Alpen-<lb/>
länder.</p><lb/><p>Relativ intensive Formen waren stets in der Nähe der groſsen<lb/>
Wasserstraſsen vorhanden, wo eben die Transportkosten niedrig sind<lb/>
und die Holzpreise jeweils verhältnismäſsig hoch stehen; in der Neuzeit<lb/>
machen die Eisenbahnen einen ähnlichen Einfluſs auf die Gestaltung<lb/>
der Wirtschaft geltend.</p><lb/><p>In den Waldungen, welche dem oben erwähnten groſsen Konsum-<lb/>
tionszentrum am nächsten liegen, also, allgemein gesprochen, im Strom-<lb/>
gebiet des Rheines, haben sich stets die jeweils intensivsten Betriebsformen<lb/>
entwickelt und sind heute ein Gemeingut des ganzen westlichen und<lb/>
südlichen Deutschlands geworden, von wo aus sie der Verbesserung der<lb/>
Verkehrsverhältnisse entsprechend rasch ostwärts weiterschreiten.</p><lb/><p>Es konnte nicht Aufgabe dieser Skizze sein, eine detaillierte Ge-<lb/>
schichte und Statistik der forstlichen Betriebssysteme zu liefern, sondern<lb/>
ihr Zweck war lediglich, die Abhängigkeit der Forstwirtschaft von<lb/>
den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und den allmählichen<lb/>
Übergang vom extensiven Betriebe zu immer intensiveren Formen in<lb/>
groſsen Umrissen zu zeigen.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="3"><head><hi rendition="#b">II. Abschnitt.<lb/>
Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes.</hi></head><lb/><p><hi rendition="#i">Einleitung.</hi> Der Wert und die Bedeutung des Waldes sowie der<lb/>
auf seine geordnete Benutzung gerichteten Forstwirtschaft für die Volks-<lb/>
wirtschaft ist sehr vielseitig und äuſsert sich nach folgenden Richtungen:</p><lb/><p>1. <hi rendition="#g">in dem direkten Nutzen, den der Wald durch seine<lb/>
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handensein des Waldes zieht</hi>.</p><lb/><div n="4"><head>1. Kapitel. <hi rendition="#b">Die materiellen Erträge der Forstwirtschaft.</hi></head><lb/><p>§ 1. <hi rendition="#i">Holzerträge (Hauptnutzungserträge)</hi>. Im modernen Wirt-<lb/>
schaftswald bildet das <hi rendition="#g">Holz</hi> jenes Produkt des Waldes, welches in<lb/>
weitaus überwiegendem Maſse die Rentabilität der Forstwirtschaft<lb/>
bestimmt.</p><lb/><p>Die Holznutzung erfolgt vorwiegend gelegentlich der <hi rendition="#g">Verjüngung</hi><lb/>
der Bestände, die sich entweder in Form von Kahlhieben oder in jener der<lb/>
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Verjüngung vollzieht; die hierbei anfallenden Holzmassen werden nach<lb/>
der üblichen Bezeichnungsweise <hi rendition="#g">Hauptnutzung</hi> (im engeren Sinne) ge-<lb/>
nannt; auſserdem liefert aber jeder Bestand schon während seines Wachs-<lb/>
tumes nicht unbeträchtliche Holzmassen durch jene Stammindividuen, die<lb/>
entweder im Kampfe ums Dasein unterliegen oder aus anderen Ursachen<lb/>
absterben, oder welche aus Rücksichten der Bestandespflege, um das<lb/>
Wachstum der verbleibenden Stämme zu fördern, im Wege der Durch-<lb/>
forstungen, Lichtungshiebe u. s. w. herausgenommen wurden.</p><lb/><p>Diese sog. <hi rendition="#g">Zwischennutzungen</hi><note n="1)" place="foot">Eine scharfe Grenze zwischen den Hauptnutzungen und den Zwischen-<lb/>
nutzungen ist in manchen Fällen schwer zu ziehen (Lichtungshiebe, horstweise Vor-<lb/>
verjüngungen u. s. w.); die hier mitgeteilte Definition genügt jedoch für die Zwecke<lb/>
dieser Betrachtung.</note> wurden fast bis in die neueste<lb/>
Zeit herein nicht genügend beachtet, obwohl sie als Maſsregeln der<lb/>
Bestandespflege ebenso wie vom Standpunkte der Rentabilität eine sehr<lb/>
wichtige Rolle spielen. Ihre Masse repräsentirt je nach Holzart, Länge<lb/>
der Umtriebszeit und der Intensität der Durchführung 30 bis 40 Proz.<lb/>
der gesamten Wachstumsleistung.</p><lb/><p>Noch mehr aber fallen dieselben bei der Bemessung der Rentabili-<lb/>
tät der Forstwirtschaft ins Gewicht, weil zu diesem Behufe ihr Geld-<lb/>
wert bis zum Moment des Abtriebes des ganzen Bestandes prolongiert<lb/>
wird. Bei den langen Zeiträumen, welche das Leben eines Bestandes<lb/>
umfaſst, ergeben sich daher auch aus relativ kleinen, aber frühzeitig<lb/><pb facs="#f0053" n="35"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Die volkwirtschaftliche Bedeutung des Waldes.</fw><lb/>
eingehenden Durchforstungserträgen schlieſslich sehr ins Gewicht fallende<lb/>
Summen. <note n="1)" place="foot">Bei 120-jährigem Umtrieb beträgt in der I. Bonitat für:<lb/><table><row><cell/></row></table></note></p><p>Je nach der Verwendungsweise, zu welcher das Holz bei der Auf-<lb/>
arbeitung im Walde bestimmt wird, unterscheidet man das zu Heizungs-<lb/>
zwecken vorbereitete <hi rendition="#g">Brennholz</hi> von dem zu den mannigfachsten<lb/>
anderen Verwendungsweisen bestimmten <hi rendition="#g">Nutzholze</hi>.</p><lb/><p>Eine scharfe Grenze zwischen beiden Formen existirt nicht, und es<lb/>
wird thatsächlich mancher Teil des sog. Nutzholzes sofort zu Heizzwecken<lb/>
benutzt, während andererseits aus dem Brennholz von dem Käufer vielfach<lb/>
noch Nutzholz aussortiert wird, abgesehen davon daſs nicht selten groſse<lb/>
Quantitäten Brennholz ganz zu Nutzzwecken verwendet werden, was<lb/>
im gröſsten Maſsstabe bei der Papierfabrikation <note n="2)" place="foot">Es bestanden <hi rendition="#g">Holzstofffabriken</hi><lb/><table><row><cell/></row></table> Der gegenwärtige Holzverbrauch in Deutschland an Holzstoffe und Cellulose<lb/>
beträgt jährlich 1586900 fm, die jährliche Celluloseproduktion 2,6 Millionen Centner<lb/>
mit 30 Millionen M. Wert excl. Holzstoff. Die Holzstoffausfuhr Schwedens beläuft<lb/>
sich gegenwärtig auf etwa 150 Millionen kg jährlich, wofür ½ Million fm Holz er-<lb/>
forderlich ist.<lb/>
Die Ein- und Ausfuhr von geschliffenem Holzstoff und Cellulose im Deutschen<lb/>
Reiche hat 1892 betragen:<lb/><table><row><cell/></row></table> Berechnet man die Menge von waldfertigem Rundholz, welche den angegebenen<lb/>
Quantitäten von Holzstoff und Cellulose entspricht, so ergeben sich folgende Zahlen:<lb/><table><row><cell/></row></table></note> der Fall ist.</p><lb/><p>Der Prozentsatz des Nutzholzanfalles bei der Holzernte hängt ab<lb/>
von der Holzart, der Umtriebszeit und den Marktverhältnissen. Sorg-<lb/><fw place="bottom" type="sig">3*</fw><lb/><pb facs="#f0054" n="36"/><fw place="top" type="header">A. Erster (allgemeiner) Teil.</fw><lb/>
falt und Geschicklichkeit der Forstbeamten vermögen ebenfalls viel zur<lb/>
Steigerung der Nutzholzausbeute und des Nutzholzabsatzes beizutragen.</p><lb/><p>Die Nadelhölzer liefern im allgemeinen weit mehr Nutzholz als das<lb/>
Laubholz; während dort oft 80 — 90 Proz. des gesamten Anfalles als<lb/>
Nutzholz verwertet werden können, müssen hier 30 — 40 Proz. schon<lb/>
als ein sehr gutes Ergebnis betrachtet werden. Reine Buchenwaldungen<lb/>
bringen noch weniger; hier sind 20 Proz. Nutzholz vom Gesamtergeb-<lb/>
nisse schon ein nur unter sehr günstigen Absatzverhältnissen zu errei-<lb/>
chendes Resultat.</p><lb/><p>Hohe Umtriebe liefern im allgemeinen mehr Nutzholz als geringe,<lb/>
ein Satz, welcher allerdings durch die Marktverhältnisse mannigfache<lb/>
Einschränkungen erleidet. Die Verwertung der Materialanfälle als<lb/>
Grubenholz, zur Papierfabrikation oder zur Herstellung von kleinen<lb/>
Fässern (Cementfässern u. s. w.) ermöglicht nicht selten bei sehr niedrigen<lb/>
Umtrieben auſserordentlich hohe Nutzholzprozente.</p><lb/><p>Vom gröſsten Einfluſs auf die Nutzholzausbeute sind unter sonst<lb/>
gleichen Bedingungen die <hi rendition="#g">Marktverhältnisse</hi>.</p><lb/><p>Bei extensiver Wirtschaft und schwierigen Transportverhältnissen<lb/>
können nur die wertvollsten Sortimente benutzt werden, während alles<lb/>
übrige höchstens als Brennholz oder überhaupt nicht verwertbar ist.<lb/>
Je günstiger die Transportverhältnisse, je geringer die Entfernung zwischen<lb/>
Produktions- und Konsumtionsort, je dichter die Bevölkerung und je<lb/>
entwickelter die Industrie sind, desto gröſser ist der Prozentsatz der<lb/>
Holzernte, welcher als Nutzholz verwertet werden kann.</p><lb/><p>In dem günstigen Zusammentreffen aller dieser Verhältnisse ist<lb/>
die hohe Rentabilität der sächsischen Waldungen begründet (vergl.<lb/>
Tab. II), während dieselbe mit Unrecht vielfach als ein ausschlieſsliches<lb/>
Verdienst der allerdings vorzüglich geleiteten sächsischen Forstwirtschaft<lb/>
hingestellt wird.</p><lb/><p>Auſserdem kommen auch noch die Handelskonjunkturen sehr in<lb/>
Betracht. In Zeiten eines wirtschaftlichen Aufschwunges läſst sich viel<lb/>
Holz als Nutzholz verwerten, welches bei geringer Nachfrage infolge<lb/>
des Darniederliegens von Gewerbe und Industrie nur als Brennholz<lb/>
absetzbar ist.</p><lb/><p>Da der Preis des Nutzholzes im allgemeinen erheblich höher ist,<lb/>
als jener des Brennholzes, so hat der Waldbesitzer ein groſses Interesse<lb/>
an der Steigerung des Nutzholzprozentes. Es ist jedoch unrichtig, die<lb/>
Höhe des Nutzholzprozentes als den ausschlieſslichen Maſsstab für die<lb/>
Tüchtigkeit des Beamten zu betrachten, da hierauf neben den oben<lb/>
angeführten Momenten und den lokalen Absatzverhältnissen auch die<lb/>
wirtschaftlichen Zustände des Waldes von groſser Bedeutung sind. Unter<lb/>
Umständen kann ein Wirtschafter, welcher die Durchforstungen und<lb/>
die wenig Nutzholz liefernden Aushiebe schlechten Materiales energisch<lb/><pb facs="#f0055" n="37"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes.</fw><lb/>
betreibt, für die Hebung des Waldzustandes und der künftigen Renta-<lb/>
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der wertvollen Altholzbestände beschränkt und dann in den Tabellen<lb/>
mit hohen Nutzholzprozenten glänzt.</p><lb/><p>Um den Einfluſs der Nutzholzausbeute auf den Ertrag der Waldun-<lb/>
gen an extremen Verhältnissen darzustellen, sei bemerkt, daſs der ernte-<lb/>
kostenfreie Wert des Abtriebsbestandes bei I. Bonität im Alter von<lb/>
120 Jahren repräsentiert:<lb/><table><row><cell/></row></table></p><p>Bei Holzarten, welche nur eine beschränkte Verwendungsfähigkeit<lb/>
als Nutzholz haben, wie namentlich die Buche, ist der Unterschied<lb/>
zwischen beiden Benutzungsformen ganz erheblich geringer als bei Fichte<lb/>
und Kiefer. Der Preis des Buchennutzholzes ist meist nur wenig ver-<lb/>
schieden von jenem des Brennholzes (natürlich auf Festmeter umge-<lb/>
rechnet). Die Bedeutung des Nutzholzes liegt hier hauptsächlich in der<lb/>
Entlastung des Brennholzmarktes.</p><lb/><p>Gesteigerte Nachfrage, bessere Transporteinrichtungen und sorgfäl-<lb/>
tigere Sortierung haben in den letzten 50 Jahren eine rasche Steigerung<lb/>
der prozentualen Nutzholzausbeute ermöglicht. Diese beträgt in Pro-<lb/>
zenten in den Staatsforsten von:<lb/><table><row><cell/></row></table></p><p>Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daſs diese Prozente deshalb<lb/>
kein ganz klares Bild geben, weil es jetzt möglich ist, eine Menge ge-<lb/>
ringen Holzes zu verwerten, welches früher verfaulte. Hierdurch wird<lb/>
aber das Nutzholzprozent herabgedrückt, während thatsächlich die Menge<lb/>
des in den Verkehr getretenen Holzes gegen früher ganz gewaltig ge-<lb/>
stiegen ist.</p><lb/><p>Der wesentliche Unterschied in den Erträgen der Nutzholz- und<lb/>
Brennholzwirtschaft drängt dazu, nicht nur aus den vorhandenen Be-<lb/>
ständen ein möglichst hohes Nutzholzprozent zu erzielen, sondern auch<lb/>
der Wirtschaft eine solche Richtung zu geben, daſs künftighin haupt-<lb/>
sächlich solche Holzarten angezogen werden, welche eine möglichst<lb/>
vielseitige Verwendung als Nutzholz erwarten lassen. Insbesondere ist<lb/>
hierdurch die Überführung der durch eine einseitige waldbauliche Rich-<lb/>
tung während der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts in ausgedehntem<lb/>
Maſsstabe angezogenen Buchenbestände in gemischte Bestände oder in<lb/>
reine Nadelholzwaldungen bedingt.</p><lb/><p>Dieses Vorgehen ist umsomehr gerechtfertigt und wirtschaftlich<lb/><pb facs="#f0056" n="38"/><fw place="top" type="header">A. Erster (allgemeiner) Teil.</fw><lb/>
sogar dringend geboten, als die Nachfrage nach Brennholz infolge der<lb/>
immer weiter umsichgreifenden Verwendung der Kohle eine stark ab-<lb/>
nehmende Richtung verfolgt, während die Nachfrage nach Nutzholz<lb/>
trotz der Konkurrenz von Eisen und Stein durch die weitere Entwickelung<lb/>
der Industrie und die Zunahme der Bevölkerung im fortwährenden<lb/>
Steigen begriffen ist.</p><lb/><p>Die Höhe der gesamten Holzerträge aus den <hi rendition="#g">deutschen</hi> Staats-<lb/>
waldungen hat <hi rendition="#k">Lehr</hi> (Holzzölle) für das Jahr und Hektar während der<lb/>
Periode 1870 bis 1879 auf 3,86 fm berechnet, wovon 1,04 fm = 27 %<lb/>
Nutzholz. Würden die übrigen Waldungen von Gemeinden u. s. w. und<lb/>
Privaten die gleiche Ausbeute liefern, was jedoch nicht anzunehmen ist,<lb/>
so ergäbe sich für <hi rendition="#g">ganz Deutschland</hi> ein jährlicher Holzertrag von<lb/>
54 Millionen Festmeter, worunter 14,4 Millionen Festmeter Nutzholz.<lb/><hi rendition="#k">Danckelmann</hi> giebt — in seiner Schrift „Die deutschen Nutzholzzölle“<lb/>
— fast übereinstimmend mit Lehr die Erträgnisse der Staatsforsten<lb/>
auf 3,76 fm, wovon 26,3 % Nutzholz an und kommt damit zu einer<lb/>
Jahresproduktion an Nutzholz in Deutschland von 13,7 Millionen Fest-<lb/>
meter.</p><lb/><p>Die Ertragsfähigkeit der <hi rendition="#g">österreichischen Waldungen</hi> wurde<lb/>
1890 auf 29341590 Festmeter, also zu 3 fm pro ha geschätzt, hier-<lb/>
von 41 % = 12 Millionen Festmeter Nutzholz <note n="1)" place="foot">Oesterreichs Forstwesen 1848—1888.</note>. Der erheblich höhere<lb/>
Prozentsatz des Nutzholzanfalles in Oesterreich gegenüber Deutschland<lb/>
erklärt sich, wie bereits oben bemerkt, dadurch, daſs in einem groſsen<lb/>
Teil der österreichischen Forsten überhaupt nur das Nutzholz gewonnen<lb/>
wird, während der Rest unbenutzt im Walde zurückbleibt.</p><lb/><p>In <hi rendition="#g">Ungarn</hi> wird der jährliche Durchschnittsertrag pro ha nach<lb/>
der Katastralaufnahme zu 3,07 fm, in Frankreich für 1876 der jährliche<lb/>
Durchschnittsertrag für die Staatswaldungen zu 3,51 fm, für die Kom-<lb/>
munalforsten zu 2,85 fm angegeben.</p><lb/><p>Von Seiten des Waldeigenthümers erstreckt sich die Holznutzung<lb/>
der Regel nach nur auf die besprochenen Haupt- und Zwischennutzungen.<lb/>
Bei Betrachtung der Holzerträge vom Standpunkte der Volkswirtschaft<lb/>
aus dürfen aber auch jene Holzmassen nicht unberücksichtigt bleiben,<lb/>
welche in Form von <hi rendition="#g">Trocken-, Raff-</hi> und <hi rendition="#g">Leseholz</hi> dem Walde<lb/>
entnommen werden, ohne in der forstwirtschaftlichen Buchführung zu<lb/>
erscheinen. Diese Holzquantitäten sind viel bedeutender als gewöhnlich<lb/>
angenommen wird, obwohl sie sich natürlich nur sehr schwer feststellen<lb/>
lassen.</p><lb/><p><hi rendition="#k">Danckelmann</hi> schätzt den Ertrag der Leseholznutzung in seinen<lb/>
„Deutschen Nutzholzzöllen“ jährlich pro ha auf 0,5 fm, in Deutschland<lb/>
daher auf etwa 7 Millionen Festmeter. In Tabelle XII. seiner „Ablösung<lb/><pb facs="#f0057" n="39"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes.</fw><lb/>
und Regelung der Waldgrundgerechtigkeiten“, welche auf Grund der Er-<lb/>
gebnisse von Leseholz-Ertrags-Probeflächen und als Anhalt für Rechtsab-<lb/>
lösungen aufgestellt sind, werden viel höhere Zahlen mitgeteilt; sie<lb/>
würden bei der Kiefer einen Durchschnittsertrag von 1,5 fm, bei der<lb/>
Buche einen solchen von etwa 1 fm ergeben. Nun muſs aber berück-<lb/>
sichtigt werden, daſs das Leseholz nur bis zu einer gewissen Maximal-<lb/>
entfernung vom Wohnort zu gute gemacht werden kann, und daher in einem<lb/>
groſsen Teile des deutschen Waldes dieses Abfallholz verfault. Die<lb/>
Holzmasse, welche thatsächlich in der Form von Raff- und Leseholz<lb/>
gewonnen wird, kann daher höchstens zu 3—4 Millionen Festmeter ange-<lb/>
nommen werden.</p><lb/><p>Die Nutzungen von Raff- und Leseholz besitzen sozialpolitisch eine<lb/>
besondere Bedeutung, weil sie in vielen Gegenden ganz wesentlich<lb/>
zur Deckung des Brennholzbedarfes der ärmeren Bevölkerungsklassen<lb/>
beitragen, ja denselben nicht selten sogar ausschlieſslich befriedigen.</p><lb/><p>§ 2. <hi rendition="#i">Nebennutzungserträge</hi>. Auſser dem Holze liefert der Wald<lb/>
noch verschiedene andere Güter, welche zum Teil Bestandteile der<lb/>
Bäume waren, wie <hi rendition="#g">Gerberrinde, Früchte, Laub-</hi> und <hi rendition="#g">Nadel-<lb/>
streu, grüne Aststreu, Harz, Theer</hi>, teils neben und unter den<lb/>
Bäumen erwachsen, wie <hi rendition="#g">Moos-</hi> und <hi rendition="#g">Unkräuterstreu, Schwämme,<lb/>
Beeren, Gras</hi>, teils endlich auch Bestandteile des Bodens sind, z. B.<lb/><hi rendition="#g">Steine, Erdarten</hi> (Thon und Mergel) <hi rendition="#g">Torf</hi> u. s. w.</p><lb/><p>Im Gegensatz zum Holz, dessen Gewinnung als <hi rendition="#g">Hauptnutzung</hi><lb/>
im weiteren Sinne bezeichnet wird, betrachtet man alle die übrigen<lb/>
genannten Erzeugnisse oder nutzbaren Stoffe als Nebenprodukte der<lb/>
Forstwirtschaft und nennt ihre Gewinnung <hi rendition="#g">Nebennutzung</hi>. Für ihre<lb/>
Gewinnung gilt im allgemeinen der Grundsatz, daſs hierdurch die<lb/>
Nachhaltigkeit der Holzproduktion nicht beeinträchtigt werden dürfe.</p><lb/><p>Vom Standpunkt des groſsen Waldbesitzers der Gegenwart in<lb/>
Deutschland, Oesterreich-Ungarn und anderen durch günstige Transport-<lb/>
verhältnisse entsprechend aufgeschlossene Waldungen ist diese Charak-<lb/>
teristik durchaus zutreffend.</p><lb/><p>Es wurde jedoch oben S. 28 bereits darauf hingewiesen, daſs bei<lb/>
Beginn der Waldnutzung sowohl historisch aufgefaſst, als auch gegen-<lb/>
wärtig noch in den entlegensten Urwaldungen Nebennutzungen, nament-<lb/>
lich Weide, Schweinemast, Harzgewinnung u. s. w. eine mindestens<lb/>
ebenso hohe, teilweise vielleicht sogar noch eine gröſsere wirtschaft-<lb/>
liche Bedeutung besessen haben oder noch besitzen als die Holz-<lb/>
nutzung.</p><lb/><p>Ähnlich liegen die Verhältnisse aber auch gegenwärtig vielfach<lb/>
bei dem kleinen bäuerlichen Waldbesitzer. Dieser schätzt meist seinen<lb/>
Wald wegen der Nutzungen, die er ihm zur Unterstützung seiner Land-<lb/>
wirtschaft entnehmen kann, höher als wegen der Holznutzung. Holz<lb/><pb facs="#f0058" n="40"/><fw place="top" type="header">A. Erster (allgemeiner) Teil.</fw><lb/>
kann er sich fast stets zu mäſsigen Preisen kaufen, während Streu,<lb/>
Waldgras, Waldweide für ihn sonst garnicht oder doch nur mit Schwierig-<lb/>
keiten zu beschaffen sind.</p><lb/><p>In der forstlichen Litteratur und ebenso auch in der forstpoliti-<lb/>
schen Gesetzgebung ist nicht selten die Ansicht vertreten, daſs die<lb/>
Erzeugung von Holz unter allen Umständen und in allen Waldungen<lb/>
als die wichtigste Aufgabe der Forstwirtschaft zu betrachten sei. Die<lb/>
spätere Betrachtung über das Verhältnis der Staatsverwaltung zu der<lb/>
Forstwirtschaft der Privaten wird Gelegenheit bieten, auf diese zuweit-<lb/>
gehende Berücksichtigung des für den gröſsten Teil der Waldungen<lb/>
durchaus zutreffenden forsttechnischen Standpunktes gegenüber den<lb/>
volkswirtschaftlichen Interessen noch näher einzugehen.</p><lb/><p>Bezüglich der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Neben-<lb/>
nutzungen läſst sich in Kürze folgendes anführen:</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">Streunutzung</hi> ist die Entnahme der Bodendecke des<lb/>
Waldes zu Gunsten der Landwirtschaft, welche die Streu als Lager<lb/>
der Tiere in den Stallungen, als Mittel zur bequemeren Ansamm-<lb/>
lung der tierischen Exkremente und zugleich als selbständig wirkenden<lb/>
Dünger verbraucht. Die Nachfrage nach Waldstreu hat erst seit der<lb/>
Verbreitung des Kartoffelbaues und des Anbaues von Handelsfrüchten<lb/>
so bedeutende Ausdehnung angenommen. Der Wald ist jedoch, nament-<lb/>
lich auf schwächerem Boden nicht in der Lage, die Streu ohne Gefähr-<lb/>
dung der eigenen Existenz abzugeben. Die dauernde Entnahme der<lb/>
Bodenstreu erschöpft allmählich in längerer oder kürzerer Zeit das<lb/>
Kapital an Bodennährstoffen und führt deshalb schlieſslich zur Deva-<lb/>
station des Waldes.</p><lb/><p>Die Ursachen, weshalb die Streunutzung so verderblich für die<lb/>
Holzproduktion wirkt, sind teils <hi rendition="#g">physikalischer</hi> teils <hi rendition="#g">chemischer</hi><lb/>
Natur. Beschleunigter Wasserablauf auf der Bodenoberfläche, rasche<lb/>
Zersetzung des Humus und Verhärtung der oberen Bodenschichten,<lb/>
sind in ersterer Beziehung als besonders schlimme Folgen der Streu-<lb/>
nutzung hervorzuheben.</p><lb/><p>Weiter bildet aber die Streu auch den Dünger des Waldes, indem<lb/>
der gröſste Teil der im Stoffwechsel der Waldbäume thätig gewesenen<lb/>
Aschenbestandteile im Laub- und Nadelabfall dem Boden wiedergegeben<lb/>
und aufs neue verfügbar wird.</p><lb/><p>Auf Sandboden fällt auch die <hi rendition="#g">Auswaschung</hi> der in den oberen<lb/>
Bodenschichten vorhandenen mineralischen Pflanzennährstoffe nach Ent-<lb/>
nahme der Bodenstreu verhängnisvoll ins Gewicht.</p><lb/><p>Alle Böden, auf denen der Ersatz der mineralischen Nährstoffe<lb/>
durch Verwitterung der Gesteinstrümmer des Untergrundes und der Fein-<lb/>
erde nicht so rasch vor sich geht, daſs er den Verlust durch Streuent-<lb/>
nahme nachhaltig zu decken vermag, d. h. also fast alle Sandböden,<lb/><pb facs="#f0059" n="41"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes.</fw><lb/>
verarmen hierdurch schlieſslich so, daſs die Holzproduktion erheblich<lb/>
beeinträchtigt wird und namentlich an Stelle der anspruchsvolleren Laub-<lb/>
hölzer die genügsameren Nadelhölzer treten müssen.</p><lb/><p>Jede fortgesetzte und jährlich wiederkehrende Streunutzung muſs<lb/>
früher oder später zu einer Erschöpfung des Bodens an mineralischen<lb/>
Nährstoffen und zu einer ungünstigen physikalischen Veränderung des<lb/>
Bodens führen. Auf armen Böden tritt dieses am schnellsten ein, auf<lb/>
reicheren Bodenarten kann Streuentnahme längere Zeit ohne bemerk-<lb/>
bare Veränderung des Bodens stattfinden, bei selten wiederkehrender<lb/>
Streunutzung kann diese überhaupt unbemerkbar bleiben. <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#k">Ramann</hi>, forstliche Bodenkunde, S. 282.</note></p><lb/><p>Wie bedeutend der hierdurch bedingte Ausfall unter Umständen<lb/>
sein kann, zeigt sich z. B. recht deutlich in Bayern, wo der durch die<lb/>
Streuentziehung veranlasste Schaden am Holzzuwachs in den Staats-<lb/>
waldungen der Keupersandgegenden der Oberpfalz, Mittelfrankens und<lb/>
Oberfrankens auf jährlich 3½ Millionen Mark geschätzt wird.</p><lb/><p>Ohne erhebliche Schädigung der Holzproduktion kann der Streu-<lb/>
entzug nur in älteren Beständen und in gröſseren Intervallen stattfinden,<lb/>
ebene Lage und guter Boden sind unempfindlicher als reiner Sandboden<lb/>
und steile Hänge.</p><lb/><p>Die Gewinnung der <hi rendition="#g">Baumrinden</hi> zum Zweck der Gerberei ist<lb/>
eine Nebennutzung, welche in manchen Betriebsarten (im Niederwald<lb/>
meist, im Mittelwald häufig) eine sehr groſse Bedeutung hat und in<lb/>
ihren Erträgen alsdann sogar jene aus der Holzproduktion übertrifft,<lb/>
weshalb sie auch in verschiedenen Staaten zur Hauptnutzung gerechnet<lb/>
wird. Wo die natürlichen Bedingungen vorhanden sind, gewährt die<lb/>
Lohrindenproduktion so hohe Reinerträge, wie sie der Hochwaldbetrieb<lb/>
niemals bietet.</p><lb/><p>Die Standorte, welche wirklich wertvolle Eichenlohe liefern, sind<lb/>
in Deutschland nicht sehr ausgedehnt. Eine erhebliche Erweiterung<lb/>
der Eichenschälwaldungen ist daher schon aus technischen Gründen<lb/>
nicht zweckmäſsig, abgesehen davon daſs dieselbe gegenwärtig auch<lb/>
aus wirtschaftlichen Rücksichten widerraten werden muſs, da die deutsche<lb/>
Produktion sehr unter der Konkurrenz der ungarischen und französischen<lb/>
Eichenrinde sowie unter derjengen verschiedener anderer Gerbstoffe, vor<lb/>
allem des Quebrachoholzes zu leiden hat (vergl. hierüber unter § 41,<lb/>
sowie Tab. IV). Neben der Gewinnung der Eichenlohe kommt auch<lb/>
noch die der Fichtenrinde zu Gerbereizwecken in Betracht, jedoch nur<lb/>
in untergeordnetem Maſse.</p><lb/><p>Ihrem Umfange wie ihrem Geldbetrage nach bisweilen sehr be-<lb/>
deutende Nebennutzungen sind die <hi rendition="#g">Viehweide</hi> in den Waldungen, so-<lb/>
wie <hi rendition="#g">Gras-</hi> und <hi rendition="#g">Futterlaubnutzung</hi>.</p><lb/><p>In früherer Zeit lieferte die <hi rendition="#g">Waldweide</hi>, vor allem der Eintrieb<lb/><pb facs="#f0060" n="42"/><fw place="top" type="header">A. Erster (allgemeiner) Teil.</fw><lb/>
der Schweine in die Laubholzbestände zur <hi rendition="#g">Mast</hi> oft den Hauptertrag<lb/>
der Waldungen, seit der Einführung der Stallfütterung hat sich dieses<lb/>
Verhältnis wesentlich geändert.</p><lb/><p>Während sonst die Zulassung der Schweine zur Mast als ein wert-<lb/>
volles Recht betrachtet wurde, ist es in neuerer Zeit, wenn der Eintrieb<lb/>
der Schweine von seiten der Forstverwaltung als Kulturmaſsregel zur<lb/>
Bodenverwundung oder zum Zweck der Vertilgung von forstschäd-<lb/>
lichen Insekten gewünscht wird, häufig gar nicht oder höchstens nur<lb/>
mit Opfern möglich, die Bevölkerung hierzu zu veranlassen.</p><lb/><p>Die Weide des <hi rendition="#g">Hornviehes</hi> sowie von <hi rendition="#g">Schafen</hi> und <hi rendition="#g">Ziegen</hi><lb/>
findet jetzt eigentlich nur noch im Hochgebirge im ausgedehnten Maſse<lb/>
statt, wo die landwirtschaftlichen Betriebsverhältnisse hierzu nötigen<lb/>
und die nur räumlich bestockten Waldungen sowie reichlichere Nieder-<lb/>
schläge die üppige Entwicklung wertvoller Futterkräuter gestatten.<lb/>
Die regelmäſsigen Waldbestände des Hügel- und Flachlandes begün-<lb/>
stigen dagegen den Weidegang des Viehes in viel geringerem Maſse,<lb/>
weil in den geschlossenen Beständen wenig benutzbares Futter vor-<lb/>
kommt und der Eintrieb des Viehes in die zum Zweck der Verjüngung<lb/>
gelichteten Bestände oder in die Kulturen, wo reichlicherer Graswuchs vor-<lb/>
handen ist, aus forstwirtschaftlichen Rücksichten nicht statthaft erscheint.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">Grasnutzung</hi> in den <hi rendition="#g">Schlägen</hi> und auf <hi rendition="#g">Kulturflächen</hi><lb/>
mittels Abmähens und Ausrupfens besitzt in dicht bevölkerten Gegen-<lb/>
den groſse Bedeutung, weil sie der unbemittelten Bevölkerung Gelegen-<lb/>
heit zur Vermehrung der Futtervorräte gewährt. Diese Nebennutzung<lb/>
ist vom forstwirtschaftlichen Standpunkt aus nur auf gutem Boden zulässig<lb/>
und erfordert sorgfältige Überwachung, weil Beschädigungen der Kulturen<lb/>
und natürlichen Verjüngungen hierbei leicht möglich sind.</p><lb/><p>Die Gewinnung und Benutzung des <hi rendition="#g">Futterlaubes</hi> ist nur in<lb/>
wenigen Gegenden verbreitet, verdient jedoch im Interesse der Landwirt-<lb/>
schaft, namentlich in futterarmen Jahren allgemein eingeführt zu werden.</p><lb/><p>Wenn auch im allgemeinen die Bedeutung der Futterstoffe des<lb/>
Waldes für die Landwirtschaft unter normalen Verhältnissen gering ist,<lb/>
so kann bei Futtermangel sowohl hierdurch als durch Streuabgaben um<lb/>
die Verfütterung des Strohes zu ermöglichen, eine auſserordentlich wert-<lb/>
volle Unterstützung gewährt werden, wie dieses z. B. die auf S. 44<lb/>
(N. 1) mitgeteilten Zahlen beweisen.</p><lb/><p>Nur der <hi rendition="#g">geschonte</hi> und <hi rendition="#g">wohlgepflegte</hi> Wald ist jedoch in der<lb/>
Lage, <hi rendition="#g">ausnahmsweise</hi> solche Nutzungen zu ertragen; als Grundsatz<lb/>
muſs festgehalten werden, daſs sich die Landwirtschaft selbst zu helfen<lb/>
hat und nicht eine dauernde Unterstützung durch die Forstwirtschaft<lb/>
als Regel betrachtet werden darf, wozu groſse Neigung vorhanden ist.<lb/>
Ein sogenannter „landwirtschaftlicher Notstand“ läſst sich aus egoisti-<lb/>
schen und politischen Interessen erfahrungsgemäſs sehr rasch konstruieren.<lb/><pb facs="#f0061" n="43"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes.</fw><lb/>
Dank erntet die Forstverwaltung ohnehin nie für ihre Leistungen, da<lb/>
angeblich stets zu wenig gegeben wird, während diese doch eine Beein-<lb/>
trächtigung der Gesamtheit zu gunsten einzelner Interessenten darstellen.</p><lb/><p>Von den übrigen Nebennutzungen ist nur die <hi rendition="#g">Torfgewinnung</hi><lb/>
in manchen Gegenden von groſser Bedeutung, zuweilen auch der Betrieb<lb/>
von <hi rendition="#g">Steinbrüchen, Kies-</hi> und <hi rendition="#g">Sandgruben</hi>, welcher je nach den<lb/>
lokalen Verhältnissen erhebliche Renten abwerfen kann. Ihrem Wesen<lb/>
nach sind diese Nutzungen jedoch keine rein forstlichen, sondern fallen<lb/>
nur zufällig in den Bereich des Forstbetriebes, wenn Torflager oder<lb/>
nutzbare Gesteine u. s. w. im Walde vorkommen.</p><lb/><p>Nur unbedeutend sind im geregelten Forsthaushalte die Einnahmen<lb/>
aus der <hi rendition="#g">Harznutzung</hi> in Nadelholzbeständen, weil die Gewinnung<lb/>
des Harzes den Nutzwert des Holzes und den Zuwachs in viel höherem<lb/>
Maſse beeinträchtigt, als der Ertrag ist, den die Harznutzung abwirft.<lb/>
Diese Nutzung gilt daher bei den in Deutschland bestehenden Verhält-<lb/>
nissen als unwirtschaftlich; anders liegt die Sache da, wo das Holz<lb/>
noch einen erheblich geringeren Wert hat, wie z. B. in Ruſsland und in<lb/>
Nordamerika, oder bei Holzarten, welche die Harznutzung besser ohne<lb/>
Schädigung der Holzqualität vertragen, wie z. B. Pinus australis und wahr-<lb/>
scheinlich auch die meisten übrigen Kiefernarten. Die ausgedehnten Wal-<lb/>
dungen der Seestrandskiefer (Pinus maritima) im westlichen und südwest-<lb/>
lichen Frankreich liefern durch die Harznutzung sehr bedeutende Erträge.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">Früchte</hi> der <hi rendition="#g">Waldbäume</hi> werden entweder zum Zwecke<lb/>
der künstlichen Holzzucht oder als Futterstoffe für die Landwirtschaft<lb/>
gesammelt, die Gewinnung von Öl aus den Bucheln spielt z. Z. nirgends<lb/>
eine bedeutende Rolle. Der Ertrag dieser Nutzungen ist im groſsen<lb/>
Forsthaushalte nur geringfügig.</p><lb/><p>Hoch geschätzt werden dagegen die <hi rendition="#g">Beerenfrüchte</hi> des Waldes,<lb/>
welche für die ärmere Bevölkerung der Waldgegenden sehr bedeutende<lb/>
Erträge liefern, deren Gröſse nur selten voll gewürdigt wird. So werden<lb/>
z. B. nach den angestellten Erhebungen für die in der Oberförsterei<lb/>
Eggesin (Pommern) gesammelten Heidelbeeren an Ort und Stelle den<lb/>
Sammlern von den aufkaufenden Händlern je nach dem Ausfall der<lb/>
Ernte zwischen 70000 und 130000 Mk. gezahlt!</p><lb/><p>In den vier Lehrforsten bei Eberswalde sind im Rechnungsjahr 1892/93<lb/>
5598 Zettel à 5 Pfennig zum Sammeln von Beeren und Pilzen ausge-<lb/>
geben, hiervon in der Oberförsterei Eberswalde allein 2843. Nimmt man<lb/>
an, daſs die Sammelzeit etwa 20 Tage beträgt und daſs der Tagesver-<lb/>
dienst einer Sammlerin auf mindestens 80 Pfennig zu veranschlagen ist,<lb/>
so dürfte hier diese Nutzung etwa 90000 Mark eingebracht haben.</p><lb/><p>Schlieſslich ist noch eine Einnahmequelle aus dem Walde zu er-<lb/>
wähnen, welche weder zu den Haupt- noch zu den Nebennutzungen gezählt<lb/>
wird, nämlich die <hi rendition="#g">Jagd</hi>. Näheres hierüber findet sich unten im II. Buch.</p><lb/><pb facs="#f0062" n="44"/><fw place="top" type="header">A. Erster (allgemeiner) Teil.</fw><lb/><p>Der <hi rendition="#g">Geldwert</hi> der Nebennutzungen läſst sich nicht genau fest-<lb/>
stellen, da eine Preisbestimmung nach dem thatsächlichen, wirtschaft-<lb/>
lichen Werte überhaupt nicht erfolgt. Der kleine Waldbesitzer verwendet<lb/>
dieselben ohne weiteres in der eigenen Wirtschaft, der groſse Waldbe-<lb/>
sitzer gestattet dieselben entweder überhaupt nicht oder bestimmt dann,<lb/>
wenn dieses der Fall ist, einseitig fast allgemein den Preis so niedrig,<lb/>
daſs die Nutzungen entweder als ein Teil des Lohnes der Waldarbeiter<lb/>
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erkennung, daſs die Nutzung nicht auf Grund eines Rechtsanspruches<lb/>
erfolgt, wie z. B. die Taxe von 5 Pfennig für den Erlaubnisschein<lb/>
zum Beerensammeln in Preuſsen.</p><lb/><p>Wie hoch aber diese Nutzungen unter Umständen geschätzt werden,<lb/>
hat am deutlichsten das Jahr 1893 mit seiner Futternot gezeigt, wo von<lb/>
seiten der Landwirtschaft der Wald vielfach als die einzige Rettung<lb/>
betrachtet wurde. <note n="1)" next="#seg2pn_2_2" place="foot" xml:id="seg2pn_2_1">Welch hohen Wert die Futterstoffe repräsentieren, die in Notjahren aus<lb/>
dem geschonten Walde abgegeben werden können, zeigt nachstehende interessante<lb/>
Berechnung für Elsaſs - Lothringen: Aus den Staatswaldungen von <hi rendition="#g">Elsaſs-Lo-<lb/>
thringen</hi> sind während der Zeit vom 1. Januar bis 15. Juli 1893 abgegeben worden<lb/>
nach Raummaſsen: 157 Karren Futtergras, 388 Traglasten Futtergras, 445 Karren<lb/>
Futterlaub, 1696 Traglasten Futterlaub. Das Grüngewicht einer Traglast zu 25,<lb/>
eines Karrens zu 250 kg gerechnet, umfassen die Abgaben ein Gewicht von<lb/>
102400 kg. Auſserdem wurden noch ausgegeben 15426 Grasscheine und 1235 Futter-<lb/>
heidescheine, welche einer Grünfutterentnahme von 17899188 kg und mit den nach<lb/>
Raummaſsen ermittelten 102400 kg zusammen rund 18 Millionen Kilogramm darstellen,<lb/>
welche einer Abgabe von Trockenfutter von 4200000 kg entsprechen.<lb/>
Auſserdem wurde durch Erlaubnisscheine der tägliche Eintrieb von 8672 Stück<lb/>
Alt- und 4010 Stück Jungvieh in die Staats- und ungeteilten Waldungen für rund<lb/>
50 Tage gestattet. Hat das Vieh im Walde auch nur den dritten Teil seines Tages-<lb/>
bedarfs an Futtermitteln gefunden, so sind immerhin durch die Weide der Land-<lb/>
wirtschaft Futtermittel im Wert von 1701800 kg, mithin im Ganzen 4250000 +<lb/>
1701800 = 5951800 kg Heu aus den Staats- und ungeteilten Waldungen überlassen<lb/>
worden. Dieselben haben einen Wert von rund 714000 M. Auſserdem hat die<lb/>
Staatsforstverwaltung in dieser Zeit 13716 ½ Karren Moos und Laub, 5211 Karren<lb/>
sonstiges Streuwerk, 43195 Traglasten Moos und Laub und 5447 Traglasten son-<lb/>
stiges Streuwerk an die Landwirte abgegeben. Dieses Streuwerk entspricht einem<lb/>
Werte von 336000 M. Hierzu Futtermittel mit 714000 M. ergibt einen Gesamt-<lb/>
wert an Futter- und Streumitteln von 1050000 M.<lb/>
Aus den rund 202000 ha groſsen Gemeindewaldungen sind vom 1. Januar bis<lb/>
15. Juli 1893 nach Raummaſsen abgegeben worden:<lb/><list><item>3360 Karren oder 840000 kg Futtergras = 210000 kg Heu</item><lb/><item>211977 Tragl. - 5299425 - - = 1324857 - -</item><lb/><item>10234 - - 255850 - - = 63936 - -</item><lb/><item>Zusammen: 6395275 kg Grünfutter = 1598819 kg Heu.</item></list><lb/>
An Grasscheinen kamen in den Gemeindewaldungen zur Ausgabe 18917 Stück<lb/>
für zusammen 44696 Monate oder 581048 Nutzungstage, sowie 766 Futterheidescheine</note></p><lb/><pb facs="#f0063" n="45"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes.</fw><lb/><p>Jedenfalls ist der volkswirtschaftliche Wert der genannten Neben-<lb/>
nutzungen weit höher als die Zahlen, welche in den Forstetats hierfür<lb/>
angegeben werden. <note n="1)" place="foot">Von den Einnahmen treffen auf die Nebennutzungen in: Preuſsen 7 Proz.<lb/>
Bayern 3,1 Proz., Württemberg 2,5 Proz., Sachsen 0,5 Proz., Baden 6,3 Proz., Elsaſs-<lb/>
Lothringen 1,6 Proz., Frankreich 10 Proz., Oesterreich 10 Proz. Die Vergleichbarkeit<lb/>
dieser Zahlen ist wegen der verschiedenen Gesichtspunkte und Verwaltungsvorschriften<lb/>
hinsichtlich der Wertbemessung und Verrechnung der Nebennutzung vollständig<lb/>
ausgeschlossen.</note></p><lb/><p>In welchem Verhältnisse im groſsen Forstbetriebe die Erträge aus den<lb/>
einzelnen Gruppen forstlicher Nutzungen zu einander stehen, lassen z. B.<lb/>
die Positionen des Etats der preuſsischen Staatsforstverwaltung ersehen.</p><lb/><p>Hier sind pro 1894/95 als Einnahmen vorgesehen:</p><lb/><list><item>Für Holz . . . . . . . . . . . . . . . 58000000 Mk.</item><lb/><item>Für Nebennutzungen . . . . . . . . . . . 4017000 -</item><lb/><item>Aus der Jagd . . . . . . . . . . . . . 356000 -</item><lb/><item>Von gröſseren selbständig verwalteten Torfgräbereien 260000 -</item></list><lb/><p><hi rendition="#k">Lehr</hi> berechnet die Gesamteinnahmen aus den Staatswaldungen<lb/><note n="1)" place="foot" prev="#seg2pn_2_1" xml:id="seg2pn_2_2">für zusammen 2748 Monate oder 35984 Nutzungstage, an welchen zusammen<lb/>
23138700 kg Grünfutter oder 5784675 kg Heu gewonnen werden konnten.<lb/>
In die Gemeindeforsten eingetrieben wurden 22087 Stück Alt- und 6700 Stück<lb/>
Jungvieh durchschnittlich 60 Tage lang. Die durch die Weide dem Gemeindewalde<lb/>
entnommene Futtermenge entspricht einem Gewichte von 4779660 kg Heu. Im<lb/>
Ganzen hat der Gemeindewald der Landwirtschaft eine Futtermenge geliefert, welche<lb/>
im getrockneten Zustande etwa 12 Millionen Kilogramm Heu mit einem Werte von<lb/>
1440000 M. entspricht.<lb/>
An Streuwerk kam im Gemeindewalde zur Abgabe:<lb/><list><item>23816,5 Karren oder 5954125 kg Moos und Laub</item><lb/><item>61117 Traglasten - 1527925 - - - -</item><lb/><item>6667,5 Karren - 1666875 - sonstiges Streuwerk</item><lb/><item>154734 Traglasten - 3868350 - - -</item><lb/><item>Zusammen also 13015295 kg Streuwerk,</item></list><lb/>
welche einen Wert von 312000 M. repräsentieren. Der Gesamtwert der Futter- und<lb/>
Streumittel aus den Gemeinde-Waldungen beziffert sich demnach auf 1440000<lb/>
+ 312000 M. zusammen auf 1752000 M.<lb/>
Aus den Staats- und Gemeinde-Waldungen sind somit in der Zeit vom 1. Ja-<lb/>
nuar bis 15. Juli d. J. im Ganzen Futter- und Streumittel im Werte von 1050000<lb/>
+ 1752000 = 2802000 M. verabfolgt worden. (Aus dem Walde, 1893 Nr. 47.)<lb/>
In <hi rendition="#g">Württemberg</hi> repräsentierte die Abgabe von Futtermitteln aus dem Walde<lb/>
im Jahre 1893 folgende Nettowerte:<lb/><list><item>a) Staatswaldungen 1490000 M.</item><lb/><item>b) Gemeindewaldungen 1610000 -</item><lb/><item>3100000 M.</item></list><lb/>
Einschlieſslich des Ersatzes der Werbungskosten betrugen die Einnahmen für<lb/>
die Abgaben aus den Staatswaldungen 339979 M.<lb/>
Aus den <hi rendition="#g">bayrischen</hi> Staatswaldungen werden durchschnittlich jährlich 215560<lb/>
Raummeter Streu abgegeben, im Jahre 1893 hat sich diese Abgabe auf 2000000 Raum-<lb/>
meter gesteigert.</note><lb/><pb facs="#f0064" n="46"/><fw place="top" type="header">A. Erster (allgemeiner) Teil.</fw><lb/>
von 14 deutschen Ländern im jährlichen Durchschnitt für 1870—1879<lb/>
auf 125 Mill. Mark, hierunter 115 Mill. für Holz und 10 Mill. für Neben-<lb/>
nutzungen, also für 1 ha auf rund 30 Mark. Wenn diese Zahl als<lb/>
Durchschnitt für alle deutschen Waldungen angenommen werden darf,<lb/>
so liefern dieselben eine Einnahme von 430 Millionen Mark.</p><lb/><p>Für die Vereinigten Staaten von Nordamerika schätzt das Acker-<lb/>
bauministerium den Gesamtwert der jährlich genutzten Waldprodukte<lb/>
auf 2940 Mill. Mark bei einer Waldfläche von 76 Mill. Hektar.</p><lb/><p>§ 3. <hi rendition="#i">Der Arbeitsbedarf für Gewinnung, Transport und Veredlung<lb/>
der Forstprodukte</hi>. Die Gewinnung, der Transport und die weitere Be-<lb/>
arbeitung der Forstprodukte bieten reiche Gelegenheit zur produktiven<lb/>
Verwendung nationaler Arbeit.</p><lb/><p><hi rendition="#k">Danckelmann</hi> (Nutzholzzölle S. 123) schätzt das <hi rendition="#g">Lohneinkom-<lb/>
men</hi> für <hi rendition="#g">Waldarbeit</hi> im <hi rendition="#g">engeren Sinne</hi> (Holzwerbung, Holzan-<lb/>
bau und Wegebau) für die deutschen Waldungen auf jährlich 83 Mill.<lb/>
Mark, hierzu kommt noch ein Arbeitsverdienst an <hi rendition="#g">Fuhrlohn</hi> von<lb/>
51 Mill. Mark.</p><lb/><p>Die Schätzung von 83 Millionen Mark wird durch neuere Erhebungen<lb/>
bestätigt. Es sind nämlich in den preuſsischen Staatsforsten im Etats-<lb/>
jahre 1892/93 von versicherungspflichtigen Arbeitern 11251580 Tage ge-<lb/>
arbeitet worden. Rechnet man einen durchschnittlichen Arbeitsverdienst<lb/>
von 1,50 Mk. für den Tag, so ergiebt sich ein Gesamtlohn von 16877370 Mk.<lb/>
Bei Übertragung dieses Maſsstabes auf die Gesamtfläche der deutschen<lb/>
Waldungen erscheint in guter Übereinstimmung mit <hi rendition="#k">Danckelmann</hi> die<lb/>
Summe von 85 Millionen Mark.</p><lb/><p>Die deutsche <hi rendition="#g">Holzindustrie</hi> beschäftigt nach der Berufsstatistik<lb/>
vom 5. Juni 1882 <note n="1)" place="foot">Statistik des Deutschen Reiches, Neue Folge. Band 2, Berlin 1884.</note>: 521660 erwerbsthätige Personen und gewährt ein-<lb/>
schlieſslich der Angehörigen und Bediensteten 1375331 Menschen Unterhalt.</p><lb/><p>Die wichtigsten Gewerbe der Holzindustrie sind:</p><lb/><p>Holzzurichtung und -Konservierung (wozu auch der</p><lb/><list><item>Sägebetrieb gehörig) mit . . . . . . . 31937 Erwerbsthätigen</item><lb/><item>Tischlerei und Parkettfabrikation . . . . . . 276321 -</item><lb/><item>Böttcherei . . . . . . . . . . . . . . 58495 -</item><lb/><item>Korbmacherei . . . . . . . . . . . . . 33178 -</item><lb/><item>Drechslerei . . . . . . . . . . . . . 46643 -</item></list><lb/><p>Ferner ist hierher noch aus den übrigen Berufsarten die Verarbei-<lb/>
tung forstwirtschaftlicher Nebenprodukte (Köhlerei-, Holztheer-, Ruſs-,<lb/>
Harz-Gewinnung) zu rechnen, welche 1900 erwerbsthätige Personen<lb/>
beschäftigt.</p><lb/><p>Der jährliche Arbeitsverdienst der deutschen Holzindustriearbeiter<lb/>
wird von <hi rendition="#k">Danckelmann</hi> (Zeitschr. f. Forst- u. Jagdwesen 1882 S. 549 ff.)<lb/>
auf Grund der Gewerbeaufnahme von 1875, welche mit den eben an-<lb/><pb facs="#f0065" n="47"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes.</fw><lb/>
geführten Zahlen ziemlich gut harmoniert, auf 463 Millionen Mark an-<lb/>
gegeben, von denen 417 Millionen auf die Verarbeitung inländischen<lb/>
Holzes treffen.</p><lb/><p>An Lohn für Waldarbeit, Holzanfuhren und Holzindustrie entfallen<lb/>
demnach auf die deutschen Waldungen 551 Millionen Mark, welche bei<lb/>
Annahme eines durchschnittlichen Jahresunterhaltes von 600 Mk. für<lb/>
900000 Arbeiterfamilien vollen Verdienst gewähren.</p><lb/><p>Der Arbeitsverdienst, welchen der Wald durch Gewinnung der<lb/><hi rendition="#g">kleinen Nebennutzungen</hi> (Beeren, Pilze, Leseholz u. s. w.) gewährt,<lb/>
ist nach den auf S. 34 mitgeteilten Zahlen sehr bedeutend, läſst sich aber<lb/>
seinem vollen Betrage nach auch nicht einmal annähernd schätzen.</p><lb/><p>Für ein zwar verhältnismäſsig nur kleines, aber sehr waldreiches<lb/>
Gebiet, die Tucheler Heide in Westpreuſsen, macht Forstmeister <hi rendition="#k">Schütte</hi><note n="1)" place="foot">Die Tucheler Heide, Danzig 1893.</note><lb/>
in Woziwoda sehr interessante Mitteilungen hinsichtlich des Arbeits-<lb/>
verdienstes durch Waldarbeit, Holztransport und Holzindustrie:</p><lb/><p>Die Tucheler Heide umfaſst 35 Quadratmeilen und gehören zu der-<lb/>
selben 22 Quadratmeilen (mit Einschluſs einiger bereits zur Provinz<lb/>
Posen gehöriger Oberförstereien sogar 24,5 Quadratmeilen) Staatswald<lb/>
im Zusammenhang.</p><lb/><p>Die in Westpreuſsen gelegenen Staatsforsten mit einer Waldfläche<lb/>
von 126000 ha sind in 18 Oberförstereien geteilt. Diese haben im<lb/>
Etatsjahre 1891/92 aus den Forstkassen 363945 Mk. an Arbeitslöhnen<lb/>
verschiedener Art bezahlt. Als Anfuhrlöhne für die von den Holzhänd-<lb/>
lern und Mühlenbesitzern an die Ablagen und an die Mühlen geschafften<lb/>
Hölzer können gerechnet werden auf 75000 fm á 1,50 Mk., im Ganzen<lb/>
112500 Mk., als Flöſslöhne nach auswärts und zu den Mühlen 30000 Mk.,<lb/>
zusammen also 506445 M.</p><lb/><p>Da man die zum Unterhalt einer Arbeiterfamilie in dortiger Gegend<lb/>
nötige Geldsumme zu 400 Mk. annehmen kann, so ergiebt sich, daſs ein<lb/>
Unterhalt für 1266 Familien und, die Familie zu 5 Köpfen gerechnet, für<lb/>
6330 Personen gewährt wird.</p><lb/><p>Die Zahl der auf den Dampfmühlen und den Holzhöfen beschäftigten<lb/>
Arbeiter kann auf 240, diejenige der auf den Wassermühlen beschäftigten<lb/>
auf 150, im Ganzen auf 390 Personen angenommen werden. Die Lei-<lb/>
stenfabriken lohnen 400 Arbeiter. Von diesen 790 Personen dürften<lb/>
20 Proz. als verheiratet anzunehmen sein, so daſs, die Familie wieder<lb/>
zu 5 Köpfen gerechnet, noch 632 Personen hinzutreten und die Zahl<lb/>
der durch Arbeit in den Mühlen und Fabriken ernährten Menschen auf<lb/>
1422 zu schätzen ist. Das giebt zu obigen 6330 als Anzahl der durch<lb/>
direkte Geldzahlung, sei es aus der Forstkasse, sei es im weiteren Ver-<lb/>
laufe des Holzgewerbes ihren Unterhalt findende Menschen: 7752.</p><lb/><pb facs="#f0066" n="48"/><fw place="top" type="header">A. Erster (allgemeiner) Teil.</fw><lb/><p>Thatsächlich ist aber diese Zahl noch erheblich gröſser, weil die<lb/>
meisten Arbeiter noch eine kleine Landwirtschaft betrieben und deshalb<lb/>
nicht 400 Mk. bares Geld zu ihrem Unterhalt brauchen.</p><lb/><p><hi rendition="#k">Ney</hi><note n="1)" place="foot">Bericht über die 8. Versammlung deutscher Forstmänner S. 65 und <hi rendition="#k">Ney</hi>,<lb/>
Widerstreit von Einzel- und Gesamtinteresse in der Forstwirtschaft, S. 3.</note> giebt für die Staatswaldungen der Oberförsterei Schirmeck<lb/>
im Elsaſs bei einer Flächengröſse von 3651 ha und einem Derbholzein-<lb/>
schlage von rund 30000 fm an, daſs hier auf dem Wege vom Walde bis<lb/>
zur Verwendung durch den Konsumenten durch Stoffveredelung und Orts-<lb/>
veränderung über den Waldwert hinaus alljährlich mehr als 1200000 Mk.<lb/>
neue Werte geschaffen werden.</p><lb/><p>Jedenfalls beweisen die mitgeteilten Zahlen zur Genüge, daſs die<lb/>
Forstwirtschaft den Unterhalt zahlreicher Familien und zwar zumeist<lb/>
in solchen Gegenden ermöglicht, welche einen ausgedehnten Betrieb<lb/>
der Landwirtschaft wegen Ungunst des Klimas und Armut des Bodens<lb/>
nicht gestatten.</p><lb/><p>Wie sehr die Forstwirtschaft durch Gewöhnung an geordnete Ar-<lb/>
beit und die Gewährung von Arbeitsverdienst hebend auf eine in kul-<lb/>
tureller Beziehung tiefstehende Bevölkerung einwirkt, hat <hi rendition="#k">Schütte</hi> in<lb/>
der oben angeführten Schrift über die Tucheler Heide S. 40 ff. in<lb/>
schönster Weise dargethan.</p><lb/><p>Wenn nun auch die Verhältnisse meist erheblich günstiger liegen, als<lb/>
bei der durch die polnische Herrschaft noch mehr heruntergekommenen<lb/>
slavischen Bevölkerung der Tucheler Heide, so muſs doch hervorgehoben<lb/>
werden, daſs die mit der Forstarbeit notwendig verbundene Disziplin<lb/>
und die sich hierbei ergebende körperliche Gewandheit einerseits, sowie<lb/>
die Gelegenheit, bares Geld zu verdienen anderseits, auch in anderen<lb/>
Waldgebieten einen erheblichen Unterschied zwischen dem im Forst-<lb/>
betriebe beschäftigten Teile der Bevölkerung und den übrigen nur von<lb/>
der kümmerlichen Landwirtschaft notdürftig ihr Dasein fristenden Be-<lb/>
wohnern erkennen läſst.</p><lb/><p>Die angegebenen Momente haben daher stets Waldarbeiter als be-<lb/>
sonders geeignete Kolonisten erscheinen lassen. Thatsächlich zeigen die<lb/>
meisten derartigen Ansiedlungen ein vortreffliches Gedeihen, während<lb/>
vom Walde unabhängige Kolonien vielfach nur eine kümmerliche Exi-<lb/>
stenz fristen, weil die Leute auf dem armen Boden, der den Verkauf von<lb/>
Bodenprodukten nicht gestattet, auſserhalb der Waldarbeit fast gar<lb/>
keine Gelegenheit zum Erwerbe von barem Gelde haben und durch<lb/>
Miſsernten, Krankheiten u. s. w. rasch in eine ungünstige wirtschaft-<lb/>
liche Lage geraten.</p></div><lb/><pb facs="#f0067" n="49"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes.</fw><lb/><div n="4"><head>2. Kapitel. <hi rendition="#b">Der immaterielle Nutzen des Waldes.</hi></head><lb/><p>§ 1. <hi rendition="#i">Der Einfluſs des Waldes auf Wärme, Niederschlagsmenge und<lb/>
Luftbewegung</hi>. Der Einfluſs des Waldes auf das von ihm bedeckte<lb/>
Terrain und dessen Umgebung ist ein ebenso viel erörtertes, als lebhaft<lb/>
bestrittenes Thema.</p><lb/><p>Noch vor 20—30 Jahren glaubte man dem Walde einen auſser-<lb/>
ordentlich weitgehenden günstigen Einfluſs auf Temperatur, Regenmenge,<lb/>
Feuchtigkeit, Verhütung von Überschwemmungen, Gesundheit u. s. w.<lb/>
zuschreiben zu müssen, inzwischen hat eine erheblich nüchternere Auf-<lb/>
fassung Platz gegriffen, welche in ihrer extremsten Form im Wald nur<lb/>
eine groſse Holzerzeugungsanstalt sehen will und jede weitere Einwir-<lb/>
kung des Waldes auf Klima, Wasserstand u. s. w. leugnet. <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#k">Ph. Geyer</hi>, Der Wald im nationalen Wirtschaftsleben, Leipzig 1879, sagt:<lb/>
Wer nach zehn oder fünfzehn Jahren über die wirtschaftliche Bedeutung des Waldes<lb/>
schreibt, wird vielleicht nicht mehr notwendig haben, seiner Schrift auch ein Kapitel<lb/>
über die klimatischen Eigenschaften des Waldes beizugeben.</note></p><lb/><p>Um diese Frage näher besprechen zu können, ist es nötig, die ver-<lb/>
schiedenen Richtungen, nach welchen sich ein Einfluſs des Waldes geltend<lb/>
machen soll, im einzelnen zu untersuchen.</p><lb/><p>Als solche werden genannt:</p><lb/><list><item>1. das <hi rendition="#g">Klima</hi> und zwar sowohl jenes der <hi rendition="#g">bewaldeten Fläche</hi><lb/>
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gelangte Wasser</hi>. Es darf wohl als unbestritten vorausgesetzt werden,<lb/>
daſs das Klima einer Gegend hauptsächlich von der Zone, in welcher<lb/>
sie liegt, sowie durch terrestrische und tellurische Ursachen be-<lb/>
dingt wird; erst in letzter Linie kommt gegenüber den anderen mäch-<lb/>
tigen Faktoren der Einfluſs der Vegetationsdecke, soweit diese durch<lb/>
menschliche Thätigkeit hervorgerufen werden kann, in Betracht. Man<lb/>
kann daher von einem Einfluſs des Waldes nur da sprechen, wo die<lb/>
Existenz eines solchen durch die übrigen klimatischen Faktoren, namentlich<lb/>
durch Menge und Verteilung der Niederschläge überhaupt ermöglicht ist. <note n="2)" place="foot"><hi rendition="#k">Mayr</hi>, Die Waldungen von Nordamerika, S. 4, nimmt an, daſs zur Existenz<lb/>
des Waldes in der gemäſsigten Zone etwa 50 mm Niederschläge und 50 % relativer<lb/>
Feuchtigkeit während der Wachstumszeit notwendig sind.</note></p><lb/><p><hi rendition="#k">Woeikof</hi> sagt daher sehr mit Recht, daſs es Utopien seien, wenn<lb/>
man hoffe, „Wüsten durch Pflanzen von Wald in paradiesische Gegenden<lb/>
verwandeln zu können“.</p><lb/><p>Bezüglich der Einwirkung des Waldes auf die einzelnen Faktoren,<lb/>
welche in ihrer Gesamtwirkung das Klima darstellen, dürfte in ge-<lb/>
drängter Kürze folgendes anzuführen sein:</p><lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#k">Schwappach</hi>, Forstpolitik. 4</fw><lb/><pb facs="#f0068" n="50"/><fw place="top" type="header">A. Erster (allgemeiner) Teil.</fw><lb/><p>Der Einfluſs, welchen der Wald auf die <hi rendition="#g">Temperatur</hi> ausübt, wird<lb/>
hauptsächlich dadurch bedingt, daſs er die <hi rendition="#g">Wärmestrahlung ver-<lb/>
mindert</hi> und die <hi rendition="#g">Luftbewegung abschwächt</hi>.</p><lb/><p>Die bisherige Anschauung über den Einfluſs des Waldes auf die<lb/>
Lufttemperatur läſst sich nach den Zusammenstellungen von <hi rendition="#k">Weber</hi><lb/>
und einer neueren Publikation von <hi rendition="#k">Müttrich</hi> in folgenden Sätzen zu-<lb/>
sammenfassen:</p><lb/><p>1. Die mittlere Jahrestemperatur der Luft im geschlossenen Walde<lb/>
ist im allgemeinen etwas kühler, als im Freien, die Differenz beträgt<lb/>
jedoch selten mehr als 1°.</p><lb/><p>2. Dieser erkältende Einfluſs tritt am stärksten im Hochsommer<lb/>
hervor, ist im Winter äuſserst gering und hält im Frühjahr und Herbst<lb/>
(etwa) die Mitte zwischen beiden.</p><lb/><p>3. Die mittleren Temperaturextreme werden abgestumpft, und zwar<lb/>
während der wärmeren Monate die Maxima in höherem Grade, als die<lb/>
Minima; im Winter zeigt sich umgekehrt ein gröſserer Einfluſs auf die<lb/>
Minimaltemperaturen, als auf die Maximaltemperaturen. Dieser Einfluſs<lb/>
hängt sowohl von der Holzart als der Form des Bestandes ab.</p><lb/><p>Es beträgt während der wärmeren Monate die Abstumpfung der<lb/><table><row><cell/></row></table></p><p>4. Die täglichen Temperaturschwankungen sind im Walde geringer<lb/>
als im freien Lande; dieser Einfluſs macht sich im Sommer stärker geltend<lb/>
als im Winter und wird ebenfalls durch Holzart und Bestandesform<lb/>
bedingt. Die Abschwächung beträgt 4,1° im Buchenwalde, 3,7° im<lb/>
Fichtenwalde und 2,8° im Kiefernwalde.</p><lb/><p>Obwohl schon hiernach die durch den Einfluſs des Waldes bedingten<lb/>
Differenzen nur unbedeutend sind, so ergeben die neuesten Untersuchun-<lb/>
gen von <hi rendition="#k">Schubert</hi>, daſs dieselben wesentlich nur eine Folge der bis-<lb/>
herigen <hi rendition="#g">Beobachtungsmethode</hi> sind, welche die Einwirkung der<lb/>
Strahlung nicht vollständig ausschlieſst. Bei den 30 von ihm 1892 wäh-<lb/>
rend der Sommermonate zur Zeit der höchsten Tagestemperatur unter<lb/>
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Beobachtungen hat sich gezeigt, daſs die bisher angenommene Er-<lb/>
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reichischen und schwedischen Radialstationen ergeben haben.</p><lb/><p>Infolge der verminderten Bestrahlung ist die mittlere Temperatur<lb/>
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der Unterschied ist am gröſsten im Sommer, während im Winter der<lb/>
Kronenschirm der Bäume nur einen sehr geringen Einfluſs auf die Boden-<lb/>
temperatur äuſsert. Die Holzart ist auch hier von wesentlicher Bedeu-<lb/>
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Differenzen zwischen der Temperatur des bewaldeten und nichtbewal-<lb/>
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Luftfeuchtigkeit im Walde durchschnittlich um etwa 6 %, während<lb/>
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sich jedoch dieser Überschuſs der relativen Luftfeuchtigkeit auf einen<lb/>
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heit der Windstärke im Felde und Walde bedingt zu sein.</p><lb/><p>Wesentlich anders als am Boden bezw. in Brusthöhe stellen sich<lb/>
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logischen Beobachtungen im hohen Maſse <hi rendition="#g">reformbedürftig</hi> sind, und<lb/>
ist deshalb auch dieses Thema auf die Tagesordnung der nächsten<lb/>
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welche 1896 stattfinden soll, gesetzt worden.</p><lb/><p>Eine früher weit verbreitete Ansicht ging dahin, daſs der Wald<lb/>
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Niederschläge</hi> im Sinne einer Vermehrung ihrer Frequenz und Quan-<lb/>
tität äuſsere. <note n="1)" place="foot">Als neuere Vertreter dieser Ansicht sind zu nennen: <hi rendition="#k">Weber</hi>, der (in Loreys<lb/>
Handbuch I, S. 46) in den Gebirgen auf Grund theoretischer Erwägungen einen mit<lb/>
der Höhenlage zunehmenden Einfluſs auf die Vermehrung der Regenhöhe (bis zu<lb/>
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Böhmens durch ähnliche Zusammenstellungen wie <hi rendition="#k">Weber</hi> zu einem, allerdings er-<lb/>
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blöſse ergeben allerdings gröſsere Zahlen als jene auf freiem Felde in<lb/>
genügender Entfernung vom Walde und zwar aus folgendem Grunde:</p><lb/><p>Der Wald übt eine <hi rendition="#g">mechanische</hi> Wirkung, indem er vermöge<lb/>
seines Kronendaches die Windstärke vermindert und die durchstreichen-<lb/>
den Luftströmungen veranlaſst, feintropfigen Regen bezw. kleine<lb/>
Eiskrystalle abzusetzen. Infolge des Windschutzes zeigen die <hi rendition="#g">Regen-<lb/>
messer</hi> im Walde gröſsere Niederschlagsmengen als auf unbewaldetem<lb/>
Terrain.</p><lb/><p>Auf diese rein mechanische Wirkung ist jedenfalls die von <hi rendition="#k">Müttrich</hi><lb/>
(in der Zeitschr. für Forst- und Jagdwesen, 1892. S. 27) mitgeteilte<lb/>
Einwirkung der Aufforstungen in der Lüneburger Heide zurückzuführen,<lb/>
wo eben bei der lebhaften Luftbewegung an der Küste der beruhigende<lb/>
Einfluſs des Waldes besonders fühlbar wird. Wenn schon die durch-<lb/>
schnittlich 12jährigen Kiefernkulturen die erhebliche Vermehrung der<lb/>
Regenhöhe von 6 % veranlassen würde, so müſste die Einwirkung<lb/>
der groſsen Waldungen und der Aufforstungen in anderen Gebieten so<lb/>
gewaltig sein, daſs sie unmöglich bisher hätte übersehen werden<lb/>
können, während doch die Beobachtungen hiervon nichts erkennen lassen.</p><lb/><p>Dieses mechanische „Aussieben“ der atmosphärischen Niederschläge<lb/>
durch den Wald hat eine entsprechende Minderung der Regenhöhe für<lb/>
die leeseitig hinter dem Walde liegenden Gebiete, einen sogen. <hi rendition="#g">Regen-<lb/>
schatten</hi> zur Folge, welchen u. a. <hi rendition="#k">Hellmann</hi> in dem hierfür sehr<lb/>
geeigneten ebenen Terrain des Grunewald nachgewiesen hat.</p><lb/><p>Auſser dieser rein mechanischen Wirkung veranlaſst der Wald aber<lb/>
auch noch eine <hi rendition="#g">direkte Steigerung</hi> der Niederschlagsmengen dadurch,<lb/>
daſs die zwischen und unmittelbar über den Baumkronen befindliche<lb/>
Luftschicht während der Vegetationszeit infolge der Transpiration sehr<lb/>
wasserreich ist und infolge dessen eine Kondensation bei Abkühlungen<lb/>
hier früher eintreten kann, als in den benachbarten Luftschichten. Nach<lb/>
den Beobachtungen von <hi rendition="#k">Mathieu</hi> und <hi rendition="#k">Sartiaux</hi> auf der Forstdomäne<lb/>
Halatte soll bei den <hi rendition="#g">oberhalb</hi> der Baumkronen ausgeführten Regen-<lb/>
messungen ein Plus an Niederschlägen von etwa 6 % gefunden<lb/>
worden sein. Jedenfalls ist diese Einwirkung des Waldes nach den<lb/>
keineswegs einwandfreien Untersuchungen nur sehr gering und steht<lb/>
hinter der mechanischen Aussiebung durch die Baumkronen weit zurück.</p><lb/><p>Unter den Niederschlägen ist der <hi rendition="#g">Hagel</hi> für die Landwirtschaft<lb/>
besonders verhängnisvoll. Man hat nun mehrfach dem Walde eine<lb/>
günstige Wirkung in dem Sinne zugeschrieben, daſs er die Hagelbil-<lb/>
dung vermindern soll, während umgekehrt nach ausgedehnten Wald-<lb/>
rodungen die Hagelbeschädigungen angeblich zunehmen; ebenso wird<lb/>
auch behauptet, daſs Hagelstürme, wenn sie über bewaldetes Terrain<lb/>
ziehen, sich häufig in Regen umwandeln, teilen oder seitwärts ziehen.</p><lb/><pb facs="#f0071" n="53"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes.</fw><lb/><p>Aus der neuesten Zeit liegen drei Arbeiten vor, welche in dieser<lb/>
Hinsicht die entgegengesetzte Ansicht vertreten.</p><lb/><p><hi rendition="#k">Bühler</hi> kommt bei seiner Bearbeitung der württembergischen Hagel-<lb/>
statistik für die Jahre 1828 — 1867 zu dem Ergebnis, daſs sich ein<lb/>
Zusammenhang zwischen Bewaldung und Hagelhäufigkeit <hi rendition="#g">nicht</hi> nach-<lb/>
weisen lasse. Die Annahme, daſs der Wald allgemein die Bildung von<lb/>
Hagelgewittern verhindere oder wenigstens erschwere, findet aus den<lb/>
von ihm gemachten Zusammenstellungen keine Bestätigung.</p><lb/><p>Zu dem gleichen Resultate gelangt <hi rendition="#k">Heck</hi><note n="1)" place="foot"><hi rendition="#k">Heck</hi> kommt zu folgenden Ergebnissen bezüglich der Einwirkung des Waldes:<lb/><list><item>a) Der Wald erteilt dem aufsteigenden Luftstrom eine geringere Geschwin-<lb/>
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chung der Elektrizität bei ganz niederschwebenden Wolken.</item><lb/><item>b) Diese Eigenschaften des Waldes reichen nicht hin oder sind an sich<lb/>
ungenügend, um demselben in Württemberg und Baden thatsächlich<lb/>
eine Fähigkeit zu verleiben, bereits entstandene Hagelwetter aufzu-<lb/>
halten, abzulenken oder unschädlich zu machen. Dies gilt für kleine<lb/>
wie für groſse Hagelwetter.</item></list></note> in seiner neuesten Be-<lb/>
arbeitung der württembergischen Hagelstatistik unter spezieller Bezug-<lb/>
nahme auf die Bewaldungsverhältnisse, ebenso auch neuerdings <hi rendition="#k">Pliman-<lb/>
don</hi> bei seinen Beobachtungen im Departement Puy de Dome.</p><lb/><p><hi rendition="#k">Sarrazin</hi> behauptet dagegen entschieden für Norddeutschland, daſs<lb/>
ein Schutz der Wälder für die im Lee derselben gelegenen Feldmarken<lb/>
bestehe. Derselbe mache sich hauptsächlich bei lokalen Einzelgewittern<lb/>
bemerkbar, indessen würden auch die schädlichen Wirkungen verhee-<lb/>
render Wirbelstürme durch groſse Waldungen gemildert.</p><lb/><p>Einen sehr bemerkenswerten Einfluſs haben gröſsere Waldungen auf<lb/>
die <hi rendition="#g">Geschwindigkeit</hi> und <hi rendition="#g">mechanische Kraft</hi> der <hi rendition="#g">Winde</hi>.</p><lb/><p>Die Bäume, vor allem die Baumkronen, bieten einen sehr elastischen<lb/>
Widerstand gegen den Angriff des Windes, und die momentane Nach-<lb/>
giebigkeit der Zweige und Stämme, welche doch immer das Bestreben<lb/>
haben, in ihre ursprüngliche Lage zurückzukehren, ist nach physika-<lb/>
lischen Gesetzen das wirksamste Mittel, eine Bewegung allmählich ab-<lb/>
zuschwächen. Dieser Einfluſs macht sich allerdings nur auf die untersten<lb/>
Luftschichten geltend, und ist bloſs dann auf weitere Umgebung wirk-<lb/>
sam, wenn der Wind annähernd parallel zur Bodenoberfläche streicht.</p><lb/><p>Immerhin gewähren aber doch Bäume noch den meisten Schutz,<lb/>
weil die mit ihren Stämmen und Kronen in Berührung kommenden<lb/>
Luftschichten 50—200 mal mächtiger sind, als jene bei einer anderen<lb/>
bodenständigen Flora.</p><lb/><p>Waldungen besitzen daher in allen Gegenden, welche von lokalen<lb/>
Windströmungen zu leiden haben, eine nicht zu unterschätzende günstige<lb/>
Wirkung für die dahinter liegenden Grundstücke. Dieses ist nament-<lb/><pb facs="#f0072" n="54"/><fw place="top" type="header">A. Erster (allgemeiner) Teil.</fw><lb/>
lich der Fall im Küstengebiete und auf den Hochlagen der Gebirge,<lb/>
aber auch in ausgedehnten Ebenen des Binnenlandes, deren Klima<lb/>
einen kontinentalen Charakter trägt und während der Vegetationszeit<lb/>
Perioden groſser Trockenheit mit sich bringt, macht sich der Einfluſs<lb/>
des Waldes in dieser Richtung sehr fühlbar.</p><lb/><p>Bei groſser Trockenheit kommt namentlich noch der Umstand in<lb/>
Betracht, daſs die Luft zwischen den Baumkronen und unmittelbar über<lb/>
denselben infolge der lebhaften Transpiration relativ und absolut reich<lb/>
an Wasserdampf ist. Streichen nun relativ wasserarme Luftströmungen<lb/>
durch den Wald, so werden sie hier feuchter und trocknen das freie<lb/>
Land, mit welchem sie alsdann in Berührung kommen, weniger aus.</p><lb/><p>In dem Umstande, daſs Waldungen die Kraft des Windes brechen<lb/>
und den Feuchtigkeitsgehalt der durchstreichenden Luft erhöhen, also<lb/>
nach zwei Richtungen vermindernd auf die Austrocknung des leeseitig<lb/>
gelegenen freien Landes wirken, dürfte die günstige Einwirkung der Auf-<lb/>
forstungen in Ungarn (Coburg- Koharysche Herrschaft Vaiz bei Pilis)<lb/>
und in Südruſsland (Gouvernement Ekatarinoslaw, Kreis Mariupol) zu<lb/>
suchen sein.</p><lb/><p>§ 3. <hi rendition="#i">Die Einwirkung des Waldes auf das an die Bodenoberfläche<lb/>
gelangte Wasser</hi>. Obwohl aus den angegebenen Gründen die Nieder-<lb/>
schlagsmengen innerhalb des Kronenraumes der Waldbäume gröſser<lb/>
sind, als auf unbewaldetem Terrain, so gelangen doch auf den Boden<lb/>
des geschlossenen Waldes erheblich geringere Wasserquantitäten, weil<lb/>
ein bedeutender Prozentsatz der Niederschläge an den Blättern, Zweigen<lb/>
und Ästen hängen bleibt und von hier unmittelbar wieder verdampft. Diese<lb/>
Differenz zu Ungunsten des Waldes wurde bisher zu durchschnittlich<lb/>
25 % (20,2 % bei der Fichte, 28,0 % bei der Kiefer) angegeben.<lb/><hi rendition="#k">Ney</hi><note n="1)" place="foot">Der Wald und die Quellen (Aus dem Walde, 1893—1894), und im Referate auf<lb/>
dem ersten internationalen Kongreſs forstlicher Versuchsanstalten zu Wien 1893 (Mit-<lb/>
teilungen aus dem forstlichen Versuchswesen Oesterreichs, 17. Heft, S. 115).</note> hat jedoch darauf aufmerksam gemacht, daſs auch hier ein<lb/>
Beobachtungsfehler vorliegt, indem das an den <hi rendition="#g">Stämmen herab-<lb/>
flieſsende Wasser</hi> auſser Acht gelassen wird. Berücksichtigt man<lb/>
dieses, so wird der angegebene Unterschied etwa auf die Hälfte herab-<lb/>
gemindert. Das an den Stämmen herabgeflossene Wasser ist ausser-<lb/>
dem für die Pflanzenernährung und Quellenbildung deshalb von beson-<lb/>
derer Bedeutung, weil die teilweise sehr erheblichen <note n="2)" place="foot"><hi rendition="#k">Riegler</hi> giebt z. B. im 2. Bd. der Mitteilungen aus dem forstlichen Ver-<lb/>
suchswesen Oesterreichs 1879 an, daſs an einer Buche von 79 qm Schirmfläche bei<lb/>
einem einzigen Regen 1200 1 Wasser am Schaft herabgelaufen sind.</note> Wassermengen<lb/>
nicht tropfenweise über eine groſse Fläche verteilt sind, sondern an<lb/>
einer und derselben Stelle den Boden erreichen.</p><lb/><p>Ein Teil der Niederschlagsmengen, welche auf den Waldboden<lb/><pb facs="#f0073" n="55"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes.</fw><lb/>
gelangt sind, wird von der Bodendecke oder den obersten Bodenschichten<lb/>
festgehalten und verdampft wieder, ein zweiter Teil dringt in den<lb/>
Boden selbst ein und ein dritter Teil flieſst bei geneigtem Terrain auf<lb/>
der Bodenoberfläche ab oder bildet in ebenem Terrain bei entsprechender<lb/>
Bodenbeschaffenheit eine stagnierende Wasserschicht oberhalb des Bodens.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">Verdunstung</hi> des in der Bodendecke und in den obersten<lb/>
Bodenschichten vorhandenen Wassers ist wegen der geringeren Er-<lb/>
wärmung des Waldbodens und der verlangsamten Luftbewegung nicht<lb/>
nur weniger rasch, sondern auch geringer als im freien Lande.</p><lb/><p>Man kann nach den gegenwärtig vorliegenden Zahlen annehmen,<lb/>
daſs im Durchschnitt des ganzen Jahres 40—45 % der Niederschlags-<lb/>
menge verdunsten und 55—60 % (im Gebirgswald bis zu 90 %)<lb/>
dem Boden erhalten bleiben, während auf einer Kulturfläche etwa 90 %<lb/>
verdunsten. Im Walde wird also ungefähr doppelt soviel Wasser in den<lb/>
Boden eindringen, als im freien Lande.</p><lb/><p>Für die einzelnen Niederschläge stellt sich das Verhältnis wesent-<lb/>
lich anders, weil der Waldboden der Regel nach mit einer Streuschicht<lb/>
bedeckt ist, welche ziemlich viel Wasser aufsaugt, so daſs nach längerer<lb/>
Trockenheit von schwachen Niederschlägen unter Umständen gar nichts<lb/>
in den Boden gelangt, sondern das gesamte Wasser zunächst von der<lb/>
Streu absorbiert und von dieser alsdann wieder verdampft wird.</p><lb/><p>Auf die günstigen Wirkungen, welche diese Aufsaugungsfähigkeit<lb/>
der Streudecke nach anderen Richtungen äuſsert, wird weiter unten<lb/>
näher eingegangen werden.</p><lb/><p>Das in den <hi rendition="#g">Waldboden eingedrungene</hi> Wasser verdampft, wie<lb/>
bemerkt, teilweise wieder, die Streudecke bildet jedoch hierfür ein sehr<lb/>
wirksames Hemmnis.</p><lb/><p>Nach den Untersuchungen von <hi rendition="#k">Ebermayer</hi> wird durch dieselbe<lb/>
eine Herabminderung der Verdunstungsmenge um 50 % erreicht.<lb/>
Die Beschaffenheit des Bodens, des Bestandes und der Holzart modi-<lb/>
fiziert natürlich diesen Betrag ganz erheblich.</p><lb/><p>Ein weiterer Teil des Bodenwassers liefert das Vegetationswasser<lb/>
der Bäume, dessen Menge unmöglich genau festgestellt werden kann,<lb/>
aber jedenfalls einen sehr erheblichen Betrag repräsentiert, da der<lb/>
Wasserverbrauch der Bäume infolge der hochangesetzten Kronen mit<lb/>
groſser Oberfläche und unter der Einwirkung stärkerer Luftströmung<lb/>
nach allen Versuchen ein ganz gewaltiger ist.</p><lb/><p>Unter gewissen Voraussetzungen der Terrainkonfiguration (Über-<lb/>
gang aus steilerer Neigung in eine minder steile nach unten hin bei<lb/>
undurchlassendem Untergrund <note n="1)" place="foot">Vgl. <hi rendition="#k">Borggreve</hi>, Forstl. Blätter, 1890, S. 331.</note> kann die Waldvegetation infolge der oben<lb/>
besprochenen starken Verdunstung eine <hi rendition="#g">Versumpfung</hi> verhindern,<lb/><pb facs="#f0074" n="56"/><fw place="top" type="header">A. Erster (allgemeiner) Teil.</fw><lb/>
bezw. es kann nach Entfernung des Holzbestandes eine Versumpfung ein-<lb/>
treten, welche beim Heranwachsen einer neuen Baumgeneration dann<lb/>
allmählich wieder verschwindet.</p><lb/><p>Für das weitere Schicksal des nach Abzug des direkt an der<lb/>
Bodenoberfläche verdunsteten und des zur Deckung des Bedarfs der Ve-<lb/>
getation nötigen Wassers noch verbleibenden Teiles ist die Beschaffen-<lb/>
heit des Bodens und des Untergrundes maſsgebend, indem es hiernach<lb/>
bald längere bald kürzere Zeit in den oberen Bodenschichten festge-<lb/>
halten wird und alsdann entweder in die Tiefe versinkt oder auf un-<lb/>
durchlässigen Schichten seitwärts abflieſst.</p><lb/><p>Von diesem Wasservorrat des Bodens interessiert hier namentlich<lb/>
jene Quote, welche an geeigneten Stellen in Form von <hi rendition="#g">Quellen</hi> wieder<lb/>
an die Oberfläche tritt, da dem Walde früher ein groſser Einfluſs auf<lb/>
die Bildung und Erhaltung der Quellen sowie deren Wasserreichtum zu-<lb/>
geschrieben wurde und teilweise auch heute noch wird.</p><lb/><p>Bei näherer Betrachtung ergiebt sich jedoch, daſs die Existenz der<lb/>
Quellen in erster Linie von <hi rendition="#g">geotektonischen</hi> Verhältnissen abhängt.</p><lb/><p>Groſse Waldgebiete, welche auf Sandstein und Kalk stocken, sind<lb/>
auſserordentlich arm an Quellen weil die Schichtenbildung und Zerklüf-<lb/>
tung des Grundgesteines namentlich bei einzelnen Formationen (Quader-<lb/>
sandstein, Jurakalk und -Dolomit) sofort ein tiefes Eindringen des<lb/>
Wassers bedingt, während andere Formationen, z. B. das Urgebirge, un-<lb/>
abhängig von der Bewaldung, zahlreiche Quellen zeigen. Der günstige<lb/>
Einfluſs des Waldes bezüglich der Quellen kann nur in der Verlang-<lb/>
samung des Wasserabflusses durch die Streudecke, welche das Ein-<lb/>
dringen in den Boden begünstigt, sowie in der Verminderung der Ver-<lb/>
dampfung des einmal in den Boden eingedrungenen Wassers gesucht<lb/>
werden; letzteres ist in um so höherem Grade der Fall, je näher unter<lb/>
der Bodenoberfläche die Zuflüsse der Quelle verlaufen. Jedenfalls hat<lb/>
der Wald in dieser Beziehung nur eine untergeordnete Bedeutung. <hi rendition="#k">Hon-<lb/>
sell</hi> faſst in seiner <hi rendition="#g">hydrographischen</hi> und <hi rendition="#g">wasserwirtschaft-<lb/>
lichen Beschreibung der Hauensteiner Alb</hi> (Karlsruhe 1889)<lb/>
in dieser Beziehung die Ergebnisse der im Gebiet der Hauensteiner<lb/>
Alb im südlichen Schwarzwald durchgeführten systematischen Unter-<lb/>
suchungen dahin zusammen, daſs auf der zu 51 % bewaldeten 243 Quadrat-<lb/>
kilometer groſsen Fläche eine Einwirkung der Bodendecke auf das Vor-<lb/>
kommen und die Ergiebigkeit der Quellen nicht nachzuweisen ist, sondern<lb/>
daſs auf die Ergiebigkeit der Quellen vorzugsweise die geognostische<lb/>
Beschaffenheit des Gebietes, die Mächtigkeit des Verwitterungsbodens<lb/>
und die Neigungsverhältnisse ausschlaggebend zu sein scheinen.</p><lb/><p>Unter Umständen kann die Bewaldung sogar nachteilig für die<lb/>
Quellen sein, da die Bäume bedeutende Wassermengen verbrauchen,<lb/>
welche bei Rodung des Waldes anderweitig verfügbar werden.</p><lb/><pb facs="#f0075" n="57"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes.</fw><lb/><p>§ 4. <hi rendition="#i">Die Einwirkung des Waldes auf das Regime der Flüsse</hi>. Eine<lb/>
weitere wichtige hier zu erörternde Frage betrifft die Einwirkung des<lb/>
Waldes auf das „<hi rendition="#g">Regime</hi>“ der Flüsse, d. h. die Gesamtheit der<lb/>
Schwankungen, welchen der Wasserstand derselben ausgesetzt ist.</p><lb/><p>Eine sehr verbreitete Anschauung geht bekanntlich dahin, daſs<lb/>
einerseits infolge der in den letzten Jahrhunderten vorgenommenen<lb/>
Waldrodungen sich der Wasserstand der Flüsse bedeutend gemindert<lb/>
und deren Schiffbarkeit abgenommen habe, sowie daſs hierin auch die<lb/>
Ursache der in der Neuzeit mehrfach beobachteten verheerenden Über-<lb/>
schwemmungen zu suchen sei.</p><lb/><p>Der Wald soll hier in doppelter Richtung wirken, indem er einer-<lb/>
seits Schutz des Wassers zur Abwendung von Wassermangel und ander-<lb/>
seits Schutz gegen Wasserübermaſs gewährt.</p><lb/><p>Was nun zunächst die Wasserstandsfrage betrifft, so nehmen aller-<lb/>
dings verschiedene Forscher, z. B. <hi rendition="#k">Berghaus</hi> und <hi rendition="#k">Wex</hi>, an, daſs all-<lb/>
mählich ein Sinken des mittleren Wasserspiegels der Flüsse stattgefunden<lb/>
habe, anderseits leugnen hervorragende Sachverständige auf dem Ge-<lb/>
biete des Wasserbaues, namentlich <hi rendition="#k">Dechen</hi> und <hi rendition="#k">Hagen</hi>, diese Abnahme.</p><lb/><p>Eingehende Untersuchungen haben aber auch gezeigt, daſs dem<lb/>
Sinken des Wasserstandes an einzelnen Orten ein Steigen desselben an<lb/>
anderen entgegensteht. Auſserdem kommt es aber bei Beantwortung<lb/>
der vorliegenden Frage, wie namentlich auch <hi rendition="#k">Purkyne</hi> bemerkt, viel<lb/>
weniger auf die <hi rendition="#g">mittlere Höhe</hi> des Wasserstandes, als auf die <hi rendition="#g">Menge</hi><lb/>
des vorbeigeflossenen Wassers an; diese hängt aber neben der Höhe<lb/>
des Wasserstandes auch von der Breite des Fluſsbettes und der Wasser-<lb/>
geschwindigkeit ab. In den transportierten Wassermengen scheint eine<lb/>
Minderung, soweit zuverlässige Aufzeichnungen reichen, nicht einge-<lb/>
treten zu sein.</p><lb/><p>Bezüglich des Einflusses der Rodungen ist zu bemerken, daſs in<lb/>
neuerer Zeit umfassende Rodungen überhaupt nicht und namentlich nicht<lb/>
in den Gebieten des Rheines vorgenommen worden sind, dessen Über-<lb/>
schwemmungen 1879 und 1882 hauptsächlich dazu veranlaſst haben,<lb/>
diese Verhältnisse eingehend zu studieren. <note n="1)" place="foot">Vgl. das vom badischen Zentralbüreau für Meteorologie und Hydrographie<lb/>
herausgegebene Werk: Der <hi rendition="#g">Rheinstrom</hi> und <hi rendition="#g">seine wichtigsten Nebenflüsse</hi>,<lb/>
Berlin 1889.</note></p><lb/><p>Da der Wald auf die <hi rendition="#g">Menge</hi> der Niederschläge nur einen ganz<lb/>
verschwindenden Einfluſs hat, so kann seine Bedeutung für den Wasser-<lb/>
stand der Flüsse lediglich darin zu suchen sein, daſs er dazu beiträgt,<lb/>
denselben möglichst gleichmäſsig zu gestalten. Dieses geschieht in drei-<lb/>
facher Richtung:</p><lb/><p>a) Der gut behandelte Wald saugt in seiner Streudecke ziemlich<lb/>
viel Wasser auf und läſst erst den Überschuſs abflieſsen. Hierdurch wird<lb/><pb facs="#f0076" n="58"/><fw place="top" type="header">A. Erster (allgemeiner) Teil.</fw><lb/>
der Wasserabfluſs überhaupt verlangsamt, durchlässiger Boden wird<lb/>
durch die Streudecke teilweise undurchlässig und giebt etwas mehr<lb/>
Wasser seitlich an die Flüsse ab, als beim Fehlen des Waldes.</p><lb/><p>b) Eine weitere günstige Wirkung der Wälder für die Regulierung<lb/>
des Wasserstandes liegt darin, daſs sie die rasche Verdampfung des<lb/>
Wassers in den durch sie flieſsenden kleinen Wasserfäden und Bächen<lb/>
vermindern; es schicken daher die Waldungen den Flüssen im Sommer-<lb/>
halbjahre einen nachhaltigeren Tribut zu, als unter sonst gleichen Um-<lb/>
ständen das freie Feld.</p><lb/><p>c) Endlich wird infolge der im Frühjahre wesentlich geringeren Luft-<lb/>
und Bodentemperatur im Walde in den meisten Fällen die Schneeschmelze<lb/>
verzögert, wegen des langsameren Schneeabganges mehr Wasser in den<lb/>
Boden eindringen und so den Flüssen nicht die ganze Wassermenge<lb/>
des Einzugsgebietes auf einmal zugehen, sondern diese für eine längere<lb/>
Periode verteilt werden.</p><lb/><p>Diese Einflüsse des Waldes reichen jedoch keineswegs aus, um die<lb/>
schädlichen Einflüsse von extremen Witterungsverhältnissen zu verhüten.</p><lb/><p>In Perioden langanhaltender Trockenheit versiegen schlieſslich auch<lb/>
die Zuflüsse aus dem Walde, allerdings langsamer als solche, welche aus<lb/>
unbewaldetem Terrain kommen.</p><lb/><p>Noch weniger ist der Wald aber im stande, wie vielfach ange-<lb/>
nommen wird, groſse <hi rendition="#g">Überschwemmungen</hi> zu verhindern.</p><lb/><p>Solche entstehen entweder durch <hi rendition="#g">ungewöhnlich starke, lang-<lb/>
dauernde Regengüsse</hi> oder infolge <hi rendition="#g">plötzlicher Schnee-<lb/>
schmelzen</hi> unter Mitwirkung von Regen.</p><lb/><p>Das wirksamste Agens des Waldes zur Verlangsamung der Wasser-<lb/>
abfuhr ist die <hi rendition="#g">Absorptionsfähigkeit</hi> der <hi rendition="#g">Bodenstreu</hi> und in<lb/>
geringerem Maſse das Festhalten von Schnee und Wasser durch die<lb/>
Kronen. Vergleicht man jedoch die Wassermengen, welche von der<lb/>
Streu zurückgehalten werden können, mit den Niederschlagsmengen, die<lb/>
zur Entstehung von Hochwässern führen, so zeigt sich, daſs erstere nur<lb/>
einen kleinen Bruchteil der letzteren bilden.</p><lb/><p>Nach den Ermittelungen von <hi rendition="#k">Bühler</hi>, mitgeteilt in der XVIII. Ver-<lb/>
sammlung deutscher Forstmänner zu Dresden, bleiben höchstens pro<lb/>
ha 5—7000 l bei Buchen und 25—30000 l bei Nadelholz auf den Bäumen<lb/>
hängen, was einer Niederschlagshöhe von höchstens 3 mm entspricht.<lb/>
Die Streudecke absorbiert in Buchenbeständen im Maximum 18000 l,<lb/>
in Fichten- und Tannenbeständen 60000 l, also 1,8—6 mm.</p><lb/><p>Nun nimmt <hi rendition="#k">Hellmann</hi> an, daſs in Deutschland bis zu 100 mm<lb/>
Regen innerhalb 24 Stunden und bis zu 50 mm in einer Stunde fallen;<lb/>
im Hochgebirge sind die entsprechenden Beträge noch viel grösser: in<lb/>
St. Gallen fielen z. B. vom 27. August bis 2. September 1881 sogar<lb/>
448 mm.</p><lb/><pb facs="#f0077" n="59"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes.</fw><lb/><p>Was bedeuten solchen Massen gegenüber die 10 Millimeter, welche<lb/>
der Wald zurückhalten kann!</p><lb/><p>Auſserdem kommt noch in Betracht, daſs die Humusdecke, wenn<lb/>
sie einmal mit Wasser gesättigt ist, das Durchsickern des neuhinzuge-<lb/>
führten Wassers im hohen Maſse erschwert, bei dichter Lagerung sogar<lb/>
zum groſsen Teil verhindert und so ein oberflächliches Abflieſsen veranlaſst.</p><lb/><p>Der Wald wird demnach bezüglich der Abfuhr des Regen- und<lb/>
Schneewassers nur dann einen nennenswerten Einfluſs äuſsern, wenn<lb/>
die Niederschlagsmenge jene Gröſse, welche Äste und Streu zurück-<lb/>
halten können, nicht um ein Vielfaches überschreitet, also namentlich<lb/>
bei gewöhnlichen Gewitterregen. Bei groſsen Katastrophen, welche durch<lb/>
starke, wochenlange und zugleich territorial sehr ausgedehnte Regen<lb/>
veranlaſst werden, kann der Wald die Gefahr nur etwas vermindern,<lb/>
jedoch keineswegs beseitigen.</p><lb/><p>Ähnlich verhält sich der Wald gegenüber den Schneefällen, indem<lb/>
hier bei geringen Schneemassen ein erheblicher Prozentsatz (<hi rendition="#k">Bühler</hi><lb/>
konstantierte in einem Falle 88 %) von den Nadeln zurückgehalten<lb/>
wird und verdunstet.</p><lb/><p>Überschwemmungen infolge plötzlicher Schneeschmelze treten aber<lb/>
dann ein, wenn die Temperatur in dem ganzen Einzugsgebiete sehr<lb/>
rasch steigt, womit gewöhnlich auch der Eintritt von Regenfällen ver-<lb/>
bunden ist. Für das Schmelzwasser des Schnees vermag der Wald noch<lb/>
weniger zu leisten, als bei Regengüssen, da der Boden unter dem Schnee<lb/>
meist gefroren ist und noch langsamer auftaut als im freien Felde.<lb/>
Auſserdem schmilzt der Schnee im Walde im allgemeinen sogar leichter<lb/>
als auf freiem Felde, weil er dort wegen der schwächeren oder aus-<lb/>
geschlossenen Sonnenwirkung der Regel nach nicht die feste, firnartige,<lb/>
schlieſslich selbst kompakte, eisähnliche Beschaffenheit annimmt, welche<lb/>
im Freien in der Hauptsache das Resultat des häufig wiederholten<lb/>
Wechsels von schwachem Auftauen am Tage und Wiederfrieren wäh-<lb/>
rend der Nacht bei wolkenlosem Himmel ist (<hi rendition="#k">Borggreve</hi>).</p><lb/><p>Die Erkenntnis, daſs durch Bewaldung den Hochwasserkatastrophen<lb/>
nicht vorgebeugt werden kann, hat daher in neuerer Zeit zu dem Be-<lb/>
streben geführt, dieses Ziel auf dem Wege der <hi rendition="#g">Wasserbaukunde</hi>,<lb/>
namentlich durch Thalsperren, Sammelteiche u. s. w. zu erreichen.</p><lb/><p>§ 5. <hi rendition="#i">Die Bindung des Bodens im Gebirge</hi>. Noch gröſseren Schaden,<lb/>
als die bloſse Überstauung mit Wasser, welche häufig durch zurück-<lb/>
gelassenen Schlamm und Schlick sogar düngend wirkt, veranlassen die<lb/>
Geschiebe, Gerölle, Steine, Sand u. s. w., welche bei heftigen Regen-<lb/>
güssen im Gebirge von bloſsliegenden, leicht verwitternden Bodenstellen,<lb/>
von der Sohle der Wasserläufe oder deren seitlichen Hängen losgerissen,<lb/>
in den Wasserläufen fortgeschwemmt und schlieſslich an Stellen mit<lb/>
geringerer Wassergeschwindigkeit wieder abgelagert werden.</p><lb/><pb facs="#f0078" n="60"/><fw place="top" type="header">A. Erster (allgemeiner) Teil.</fw><lb/><p>Die bekannteste und verheerendste Form derartiger Schädlichkeiten<lb/>
bilden die <hi rendition="#g">Wildbäche</hi><note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Wildbäche</hi> sind Wasserläufe, aus deren Sammelgebiet ab und zu „<hi rendition="#g">Muren</hi>“<lb/>
d. i. ein breiartiges Gemenge von Wasser, Kies, Sand, Steinen und Schlamm her-<lb/>
vorbrechen. Diese Ausbruchmassen bedrohen und verwüsten sodann durch ihre<lb/>
Fortbewegung Kulturgründe und selbst Wohnstätten.</note>; aber auch da, wo es nicht zur Bildung eigent-<lb/>
licher Wildbäche kommt, wirken die erwähnten Erscheinungen im hohen<lb/>
Maſse kulturfeindlich, wie z. B. verschiedene Gegenden der Vorder-<lb/>
pfalz zeigen.</p><lb/><p>Gegen diese Verwüstungen gewährt der Wald jedenfalls den besten<lb/>
Schutz, welcher überhaupt möglich ist und der in den meisten Fällen<lb/>
auch ausgiebig und erfolgreich wirkt.</p><lb/><p>Grasnarben binden zwar ebenfalls den Boden, allein der im Ge-<lb/>
birge sehr dichte Rasen bildet einen Filz, in welchen der Regen nur<lb/>
schwer eindringt und über den er deshalb rasch hinwegflieſst. Auſser-<lb/>
dem bieten aber auch Rasenflächen nicht die gleiche Sicherheit gegen<lb/>
Runsenbildung wie der Wald. Man ist daher in Frankreich bei der<lb/>
Wildbachverbauung von der bloſsen Berasung (gazonnement) zurück-<lb/>
gekommen und wendet innerhalb der Baumgrenze überall die Aufforstung<lb/>
(reboisement) zur Bindung des Bodens an. <note n="2)" place="foot"><hi rendition="#k">Demontzey</hi>, Studien S. 236.</note></p><lb/><p>Der Wald wirkt in dieser Richtung dadurch, daſs er die mecha-<lb/>
nische Gewalt der Niederschläge mindert, das oberflächliche Abflieſsen<lb/>
des Wassers verlangsamt und das Mitnehmen des Gesteinsschuttes und<lb/>
der gelockerten Gesteinstrümmer verhindert.</p><lb/><p>Fällt Regen auf vegetationslosen Boden, so werden hier durch das auf-<lb/>
stoſsende Wasser die Poren des Erdreichs verstopft, indem es die undurchlas-<lb/>
senden Lehmteilchen in die Öffnungen hineinpreſst. Das Wasser vermag<lb/>
nicht mehr einzudringen und sammelt sich an der Oberfläche; an den Ge-<lb/>
hängen bilden sich <hi rendition="#g">Wasserrinnen</hi>, in welchen es abflieſst und schlieſslich<lb/>
mit ungeheurer Gewalt dem Thale zueilt. Bei plötzlicher Schneeschmelze<lb/>
oder nach heftigen Regengüssen entstehen an steilen Abhängen <hi rendition="#g">Runsen</hi>,<lb/>
welche in ihrem unteren Teile den Anblick einer groſsen Furche dar-<lb/>
bieten, an deren Fuſse das von oben abgeschwemmte Material in Form<lb/>
eines <hi rendition="#g">Schuttkegels</hi> angehäuft ist. Bei erneuten Regengüssen und<lb/>
Schneeschmelzen sammeln sich die Gewässer in solchen Vertiefungen,<lb/>
führen die Erdteilchen fort, welche den Gesteinstrümmern als Stütze<lb/>
dienen; letztere folgen, ihres Stützpunktes beraubt, denselben nach. Alle<lb/>
Runsen, welche zu gleicher Zeit und in gleicher Richtung thätig sind,<lb/>
führen eine förmliche Lawine im flüssigen Zustande in die sie vereini-<lb/>
gende Schlucht. Das geringste Hindernis, welches dieser weichen<lb/>
Masse begegnet, leitet sie von der Achse des Gebirges ab und stürzt sie<lb/>
auf die steilen Uferhänge, deren Fuſs unterwaschen wird und verschwindet;<lb/><pb facs="#f0079" n="61"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes.</fw><lb/>
hierdurch wieder ist der Einsturz des höher gelegenen Geländes be-<lb/>
dingt. Diese zerstörenden Wirkungen wiederholen sich und bewirken<lb/>
eine Reihe von Einstürzen, deren Massen sich mit den von der<lb/>
Bergseite herabgekommenen vereinigen und zusammen jene groſsen<lb/><hi rendition="#g">Muren</hi> bilden, welche das bewohnte und fruchtbare Gelände auf weite<lb/>
Entfernungen in Wüsten verwandeln.</p><lb/><p>Wie kolossal die Erdmassen sind, welche bei derartigen Katastro-<lb/>
phen bewegt werden, zeigt ein von <hi rendition="#k">Demontzey</hi> mitgeteilter Fall, wo<lb/>
bei einem einzigen Gewitter am 13. August 1876 im Thale der Ubaye der<lb/>
Wildbach von Faucon (Kanton und Arrondissement Barcelonette) nicht<lb/>
weniger als 169000 cbm feste Masse und 65000 cbm Wasser herabbrachte.</p><lb/><p>Die Erkenntnis der vorteilhaften Wirkung des Waldes ist schon<lb/>
alt; die Franzosen haben zuerst von der Schutzwirkung desselben einen<lb/>
ausgedehnten Gebrauch gemacht, nachdem <hi rendition="#k">Surell</hi> bereits 1842 in seinem<lb/>
Werke „Etude sur les torrents des Hautes Alpes“ folgende Sätze aufgestellt:</p><lb/><p>1. Die Bestockung eines Bodens mit Wald verhindert die Bildung<lb/>
von Wildbächen.</p><lb/><p>2. Die Entwaldung liefert den Boden den Wildbächen als Beute aus.</p><lb/><p>3. Durch Ausdehnung der Wälder werden die Wildbäche beseitigt.</p><lb/><p>Über die in Frankreich angewandte Methode der Wildbachverbau-<lb/>
ung und die damit erzielten Erfolge hat <hi rendition="#k">Demontzey</hi> in seinem berühm-<lb/>
ten Werke „Etude sur les travaux de reboisement et de gazonnement<lb/>
des montagnes“ berichtet und wird auf dieses von <hi rendition="#k">Seckendorff</hi> über-<lb/>
setzte Buch bezüglich der Details der Wildbachverbauung verwiesen. In<lb/>
Oesterreich, Italien und der Schweiz hat man, dem Beispiele Frankreichs<lb/>
folgend den gleichen Weg betreten, welcher zwar langsam, aber doch<lb/>
sicher günstige Resultate liefert.</p><lb/><p>Wenn nun auch diese Katastrophen im Hochgebirge wegen der<lb/>
gröſseren Niederschlagsmengen, der Steilheit der Gehänge und der be-<lb/>
deutenderen Höhenunterschiede am groſsartigsten und verheerendsten<lb/>
sind, so kommen doch ähnliche Beschädigungen je nach den geogno-<lb/>
stischen und topographischen Verhältnissen im Mittelgebirge und sogar<lb/>
im Hügellande ebenfalls vor, wo sie wegen der höheren Stufe der Boden-<lb/>
kultur und der dichteren Bevölkerung um so verheerender wirken.</p><lb/><p>Daſs auch hier der Wald einen vortrefflichen Schutz gewährt, ist<lb/>
durch die neueren Untersuchungen im Gebiete des Rheinstromes bestä-<lb/>
tigt worden, von denen die eine, oben bereits erwähnte sich nur auf<lb/>
die Hauensteiner Alb bezog, während die zweite, im Auftrage der Reichs-<lb/>
kommission zur Untersuchung der Rheinstromverhältnisse, das Stromge-<lb/>
biet des Rheines und seiner Nebenflüsse von den Quellen bis zum Aus-<lb/>
tritt des Stromes aus dem deutschen Reiche in Betracht gezogen hat.</p><lb/><p><hi rendition="#k">Honsell</hi>, Vorstand des badischen Zentralbüreaus für Meteorologie<lb/>
und Hydrographie, bemerkt über die Wirkung des Waldes in dem erst-<lb/><pb facs="#f0080" n="62"/><fw place="top" type="header">A. Erster (allgemeiner) Teil.</fw><lb/>
genannten Werke: „Ganz unbestreitbar und hydrographisch von der<lb/>
gröſsten Bedeutung ist die durch den Wald bewirkte Befestigung des<lb/>
Bodens. Nach dieser Richtung erfüllt auch der Wald des Albgebietes<lb/>
seine Aufgabe als Schutzwald voll und ganz.“</p><lb/><p>Das Ergebnis der umfassenderen Erhebungen im Stromgebiete des<lb/>
Rheines über den Einfluſs der Bewaldung faſst das ebenfalls bereits<lb/>
citierte Werk auf S. 107 in folgenden Worten zusammen:</p><lb/><p>„Die wasserwirtschaftliche Bedeutung des Waldes ist zum wenigsten<lb/>
überschätzt worden, wenn man der Abnahme der Waldbedeckung, wie<lb/>
sie sich mit der Zunahme der Bodenkultur allerwärts vollzogen hat,<lb/>
den schroffen Wechsel in der Wasserführung der Bäche, Flüsse und<lb/>
Ströme, die Verschärfung einerseits der Trockenperioden (Wasserklem-<lb/>
men), anderseits der Hochwassererscheinungen ausschlieſslich oder<lb/>
doch in erster Reihe zuschreiben wollte.</p><lb/><p>Von ganz unzweifelhaft wohlthätiger Bedeutung aber ist der Wald<lb/>
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durch Abschwemmungen, Bergschlipfe, die Bildung von Trümmerhalden<lb/>
und die Lieferung von Schuttmassen nach den Thälern und in die<lb/>
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minderung der Geschiebeführung der Gewässer kommt fast allen Wal-<lb/>
dungen an den steileren Bergabhängen die Eigenschaft des Schutz-<lb/>
waldes zu.“</p><lb/><p>So wertvoll und wirksam aber auch der Schutz des Waldes ist, so<lb/>
wäre es doch ungerechtfertigt, wenn man glauben wollte, daſs es mög-<lb/>
lich ist, durch den Wald <hi rendition="#g">allein</hi> und <hi rendition="#g">unter allen Umständen</hi> die<lb/>
Bildung von Wildbächen und die Abschwemmung der fruchtbaren Boden-<lb/>
schichten überhaupt verhindern zu können.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">geognostische Zusammensetzung</hi> des Bodens kommt<lb/>
auch hier ganz besonders in Betracht. Unter gleichen Bewaldungsver-<lb/>
hältnissen sind die harten Gebirgsarten, wie Kalk, Gneis, Granit u. s. w.,<lb/>
ungleich widerstandsfähiger als die weichen Formationsglieder, welche<lb/>
leicht tiefe Runsen zeigen.</p><lb/><p>Am belehrendsten in dieser Beziehung sind die <hi rendition="#g">Karpathen</hi>, deren<lb/>
Masse aus wechsellagernden Schichten von Karpathensandstein und<lb/>
Thonschiefern von verschiedener Mächtigkeit gebildet wird.</p><lb/><p>Der Verfasser hat sich schon wiederholt und an verschiedenen<lb/>
Stellen überzeugt, daſs hier mitten im vollständig geschlossenen und<lb/>
absolut schonend behandelten Walde die Bildung von tiefen Runsen und<lb/>
gefährlichen Wildbächen vorkommt, indem die Schieferschichten ver-<lb/>
wittern und vom Wasser weggeführt werden, während die nunmehr haltlos<lb/>
gewordenen Sandsteinschichten zusammenbrechen. Ebenso hat derselbe<lb/>
ausgedehnte Vermurungen und Rutschungen gesehen, welche dadurch<lb/>
entstanden sind, daſs die Thonschieferschichten teilweise verwittert und<lb/><pb facs="#f0081" n="63"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes.</fw><lb/>
mit Wasser vollgesogen auf den unterliegenden, steil geneigten Sand-<lb/>
steinschichten abrutschten und so mit dem darauf stockenden Wald-<lb/>
bestand in die Tiefe kamen.</p><lb/><p>Es muſs aber nachdrücklich darauf hingewiesen werden, daſs nach<lb/>
Rodung des Waldes derartige Katastrophen noch verheerender und in<lb/>
viel gröſserem Maſse auftreten würden.</p><lb/><p>Von gröſster Bedeutung für die Schutzwirkung des Waldes im Hoch-<lb/>
gebirge ist der Umstand, ob die Waldvegetation bis zur Spitze des Berges<lb/>
hinaufreicht oder nicht.</p><lb/><p>In letzterem Falle kann natürlich durch den Wald die Entstehung<lb/>
von Wildbächen und Muren in den oberhalb liegenden Partien ebenso-<lb/>
wenig verhindert werden, als die Bildung von <hi rendition="#g">Lawinen</hi>. <note n="1)" place="foot">In der Schweiz brachen 1887—88: 803 Lawinen oberhalb und 210 Lawinen<lb/>
unter der Waldgrenze los.</note> Der Wald<lb/>
kann hier nur bis zu einem gewissen Grade Schutz gegen die von oben<lb/>
kommenden Stein- und Gerölle- oder Schneemassen gewähren. Dieser<lb/>
wird um so geringer sein, je gröſser diese Massen und je höher die ober-<lb/>
halb liegenden Berghänge sind, weil hiermit deren Energie zur Über-<lb/>
windung des vom Walde geleisteten Widerstandes wächst.</p><lb/><p>§ 6. <hi rendition="#i">Die Bindung der Flugsandschollen und Wanderdünen</hi>. Nicht<lb/>
minder verheerend als die Wucht der mit elementarer Gewalt nieder-<lb/>
stürzenden Wildbäche und Muren ist das zwar langsame, aber stetige<lb/>
und unaufhaltsame Wirken des <hi rendition="#g">Flugsandes</hi>!</p><lb/><p>Dieser findet sich hauptsächlich an der Meeresküste als Dünensand;<lb/>
aber auch das Binnenland hat ausgedehnte Gebiete fliegenden Sandes<lb/>
aufzuweisen. <note n="2)" place="foot">In Preuſsen sind ca. 30000 ha, in Frankreich 78000 ha Flugsand, in Ungarn<lb/>
umfaſst die Deliblater Puszta 10000 ha Flugsand.</note></p><lb/><p>Der Wald ist für beide Formen von gröſster Wichtigkeit, da die<lb/>
unvorsichtige Rodung des Waldes in vielen Fällen die Bildung von<lb/>
Flugsandschollen und Wanderdünen veranlaſst hat, sowie anderseits die<lb/>
Aufforstung in der Regel das beste und vielfach sogar das einzige Mittel<lb/>
ist, um den Flugsand zu binden und die betreffenden Flächen nutzbar<lb/>
zu machen.</p><lb/><p>Bezüglich der binnenländischen Flugsandschollen behauptet <hi rendition="#k">Wessely</hi>,<lb/>
dieselben seien sämtlich in historischer Zeit dadurch hervorgerufen worden,<lb/>
daſs in der Regel durch den Unverstand der keine Zukunft, sondern nur<lb/>
den Moment berücksichtigenden Habsucht der Menschen auf einer Sand-<lb/>
heide irgendwo die schützende Pflanzendecke samt der zunächst dar-<lb/>
unterliegenden humosen und deshalb bindenden Sandschichte beseitigt,<lb/>
sowie damit der unter der letzteren vorkommende lose Sand der Ein-<lb/>
wirkung des Windes eröffnet worden ist.</p><lb/><p>In vielen Fällen ist nachweisbar, daſs die Entwaldung die Veran-<lb/><pb facs="#f0082" n="64"/><fw place="top" type="header">A. Erster (allgemeiner) Teil.</fw><lb/>
lassung zur Flugsandbildung gegeben hat, so z. B. nach <hi rendition="#k">Burckhardt</hi><lb/>
im Emsland bezüglich der dort fast 6000 ha umfassenden Flugsand-<lb/>
flächen; ebenso bieten die gerodeten Weideabfindungsflächen in den<lb/>
östlichen Provinzen Preuſsens recht ausgedehnte und traurige Beispiele<lb/>
in dieser Richtung.</p><lb/><p>In noch höherem Grade zeigen sich die bösen Folgen der Entwaldung<lb/>
an der Seeküste durch Bildung von Wanderdünen, da hier die Wirkung<lb/>
des Windes ungleich energischer und langdauernder ist, als im Binnenlande.</p><lb/><p>So hat die Entwaldung der frischen Nehrung zu Anfang des 18. Jahr-<lb/>
hunderts ein Gelände von circa 100 km Länge in eine Wüste verwandelt,<lb/>
das frische Haff teilweise versandet und die Wasserstraſse zwischen El-<lb/>
bing, dem Meere und Königsberg unfahrbar gemacht.</p><lb/><p>Die ausgedehnten Aufforstungen von Flugsandschollen, welche be-<lb/>
reits seit der Mitte des 18. Jahrhunderts, in groſsem Maſsstabe aber seit<lb/>
etwa 50 Jahren in fast allen Kulturländern Europas stattgefunden haben,<lb/>
tragen bereits die besten Früchte und bilden den besten Beweis für die<lb/>
hohe volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes unter derartigen Ver-<lb/>
hältnissen.</p><lb/><p>Eine der groſsartigsten Anlagen dieser Art ist die Wiederbewaldung<lb/>
der Landes de Gascogne, eines Landstriches, der in beiläufiger Aus-<lb/>
dehnung von 800000 ha südlich von Bordeaux zwischen den Fluſsthälern<lb/>
der Garonne und des Adour gelegen ist. <note n="1)" place="foot">Eingeleitet wurden diese Aufforstungen durch das Gesetz vom 14. Dezember<lb/>
1810: décret relatif à la plantation des dunes und die Verordnung vom 5. Febr.<lb/>
1817: ordonnance relative à la fixation et à l’ensemencement des dunes dans les<lb/>
départements de la Gironde et des Landes.</note> Vor 70 Jahren trug derselbe<lb/>
noch den Charakter einer ungeheuren Wüste, welche im Winter über-<lb/>
schwemmt, im Sommer dagegen heiſs und trocken war. Die fast hori-<lb/>
zontale Lage des Bodens, sowie der Umstand, daſs der Sand in einer<lb/>
Tiefe von meist nur 40—50 cm von Ortstein unterlagert war, gestattete<lb/>
den im Winter reichlich niedergehenden Regengüssen weder einen ober-<lb/>
noch einen unterirdischen Abfluſs; dagegen gab es auf dem ganzen<lb/>
Plateau dadurch, daſs das Wasser durch die brennenden Sonnenstrahlen<lb/>
rasch verdunstete, weder Quellen noch Wasseradern.</p><lb/><p>Heute haben sich die ehemaligen Heide- und Flugsandflächen in<lb/>
herrliche Seekiefern- und Eichenwälder verwandelt, und die Landes sind<lb/>
das waldreichste Departement Frankreichs geworden. Bahnen, Kanäle,<lb/>
Straſsen und Wege durchziehen nach allen Richtungen den ganzen Land-<lb/>
strich, und an Stelle der vom Fieber dezimierten und moralisch tief-<lb/>
stehenden Hirtenbevölkerung ist ein gesundes, gesittetes, glückliches und<lb/>
reiches Industrievolk getreten.</p><lb/><p><hi rendition="#k">Blanc</hi> sagt über den Einfluſs der Kultur von Pinus maritima in<lb/>
den Landes in einem Artikel der Revue des eaux et forêts: l’arbre in-<lb/><pb facs="#f0083" n="65"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes.</fw><lb/>
stallé a donné des resultats surprenants. Il a amelioré le climat, assaini<lb/>
le pays, fait disparaitre le marais!</p><lb/><p>Daſs auch die Meeresdünen mit dem günstigsten Erfolge durch Be-<lb/>
waldung gebunden und nutzbar gemacht werden können, zeigen<lb/>
ausgedehnte Aufforstungsarbeiten, von denen hier beispielsweise nur<lb/>
jene auf der <hi rendition="#g">kurischen Nehrung</hi> genannt sein mögen. Diese be-<lb/>
zwecken, die auf andere Weise (Baggerung u. s. w.) unmöglich abzu-<lb/>
wehrende Versandung des Hafens von Memel und des kurischen Haffs<lb/>
zu verhindern.</p><lb/><p>Mit einem Kostenaufwande von jährlich 100000 M. ist dort bereits<lb/>
eine Strecke von 10 km Länge und durchschnittlich 2 km Breite auf-<lb/>
geforstet, die günstige Wirkung äuſsert sich in unverkennbarer und groſs-<lb/>
artiger Weise. Alljährlich wird eine Strecke von 1 km dieser schreck-<lb/>
lichen, absolut vegetationslosen Wanderdünen für die Kultur gewonnen.</p><lb/><p>Indessen muſs doch auch hervorgehoben werden, daſs an der Küste<lb/>
der Wald den vorhandenen schädlichen Einflüssen nur im beschränkten<lb/>
Maſse entgegenwirken kann.</p><lb/><p>Insbesondere ist er nicht in der Lage, den durch die elementaren<lb/>
Gewalten der Meeresströmungen und Sturmfluten veranlaſsten Abbruch<lb/>
der Küste zu verhüten. Da der Wald nicht unmittelbar am Strand<lb/>
gedeihen kann, so vermag er auch nicht das Hereinwehen des bei der<lb/>
Ebbe austrocknenden Sandes vom Meere in das Land zu verhindern.</p><lb/><p>Die Wirksamkeit des Waldes beginnt erst <hi rendition="#g">hinter</hi> der <hi rendition="#g">Vor</hi>- oder<lb/><hi rendition="#g">Schutzdüne</hi> auf der sogenannten <hi rendition="#g">hohen Düne</hi>. Unter Umständen<lb/>
kann aber selbst ein gut geschlossener Wald das Vorrücken der auf<lb/>
ihn treffenden Wanderdüne nicht aufhalten, sondern beschleunigt dieses<lb/>
sogar noch. <note n="1)" place="foot">Vgl. <hi rendition="#k">Lehnpfuhl</hi>, Mündener forstliche Hefte 1892 II, S. 53 ff.</note></p><lb/><p>Wenn nämlich der fliegende Sand der wandernden Düne in den<lb/>
Wald kommt, so beruhigt sich die Luftströmung, ähnlich, wie dieses<lb/>
oben bereits für Regen und Schnee besprochen worden ist. Infolgedessen<lb/>
fällt der Sand nieder und begräbt den Wald. Werden also durch den<lb/>
Wald die Luftströmungen, welche den Dünensand seewärts treiben,<lb/>
abgehalten, so wird durch ihn der Gang der Düne sogar noch be-<lb/>
schleunigt.</p><lb/><p>Der Wald kann nur dann eine günstige Wirkung haben, wenn<lb/>
der vom Lande kommende Wind nicht abgeschlossen wird und er selbst<lb/>
mächtig genug ist, um die Windströmungen, welche die Düne in das<lb/>
Land hineintreiben, genügend abzuschwächen.</p><lb/><p>Nur unter diesen Voraussetzungen verlangsamt der Wald die Wan-<lb/>
derung der Düne und zerstreut diese, nachdem er sie an sich heran-<lb/>
gezogen hat.</p><lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#k">Schwappach</hi>, Forstpolitik. 5</fw><lb/><pb facs="#f0084" n="66"/><fw place="top" type="header">A. Erster (allgemeiner) Teil.</fw><lb/><p>§ 7. <hi rendition="#i">Die sanitäre Bedeutung des Waldes</hi>. Die <hi rendition="#g">sanitären</hi> Einflüsse<lb/>
des Waldes pflegen von seiten des groſsen Publikums meist gewaltig über-<lb/>
schätzt zu werden, indem man häufig dem Walde die Fähigkeit zu-<lb/>
schreibt, Gegenden, in welchen gewisse Krankheiten, z. B. Malaria,<lb/>
endemisch sind, hiervon vollständig zu befreien. Die Eukalyptuskulturen<lb/>
in der Campagna und die selbst in Fachkreisen zu einer sagenhaften<lb/>
Berühmtheit gewordene Erzählung von dem Kloster Tre Fontane spielen<lb/>
hierbei eine wesentliche Rolle; die „ozonreiche“ Waldluft ist ein eben<lb/>
so ständiger Reklameartikel für alle Luftkurorte, wie eine beliebte Ro-<lb/>
manphrase.</p><lb/><p>Leider vermögen diese Anschauungen der exakten Forschung gegen-<lb/>
über nicht stand zu halten.</p><lb/><p>Wenn man auch absieht von der in der Kreisen der Chemiker<lb/>
bestehenden Meinungsverschiedenheit über das Wesen und Verhalten<lb/>
des <hi rendition="#g">Ozons</hi>, so ist doch nunmehr nachgewiesen, daſs das Ozon irgend<lb/>
welche hygienische Bedeutung nicht besitzt und namentlich in keinem<lb/>
Zusammenhange mit dem Auftreten von Epidemien steht.</p><lb/><p>Das Trappistenkloster Tre Fontane war als ungemein ungesund<lb/>
bekannt, bis angeblich infolge der 1868 dort begonnenen Eukalyptus-<lb/>
kulturen um das Jahr 1880 das Fieber vollständig aus demselben ver-<lb/>
schwunden war.</p><lb/><p>Die Ursachen dieser Assanierung wurden gesucht</p><lb/><p>a) in der Wasseraufsaugung mittels der Eukalyptuswurzeln, sowie</p><lb/><p>b) in der Durchbrechung und Zersetzung der festen Tuffschicht<lb/>
des Untergrundes durch die Eukalyptuswurzeln und in der hierdurch<lb/>
veranlaſsten Beseitigung des Sickerwassers.</p><lb/><p>Eine königliche Untersuchungskommission stellte jedoch 1881 fest,<lb/>
daſs die Entwässerung lediglich eine Folge der Wiederinstandsetzung<lb/>
eines bereits früher vorhandenen, allmählich jedoch vollständig un-<lb/>
wegsam gewordenen Kanalsystems ist. <note n="1)" place="foot">Della influenza dei boschi sulla malaria dominante nella regione maritima<lb/>
della provincia di Roma. (Auszugsweise mitgeteilt von <hi rendition="#k">Perona</hi> in der Allgem. Forst-<lb/>
und Jagdzeitung 1885.)</note></p><lb/><p>Auſserdem sind aber auch, wie <hi rendition="#k">Tomasi Crudeli</hi> auf dem V. Inter-<lb/>
nationalen Kongreſs für Hygiene und Demographie (Comptes rendus,<lb/>
t. II. p. 25) mitteilte, die Sumpffieber aus der Campagna romana keines-<lb/>
wegs verschwunden; epidemische Wechselfieber gehören vielmehr so-<lb/>
gar in den Eukalyptuswaldungen keineswegs zu den Seltenheiten.</p><lb/><p>Die Berichte von der Assanierung ungesunder Gegenden lediglich<lb/>
durch Aufforstung sind daher sehr skeptisch aufzunehmen. Insoweit<lb/>
diese Verbesserung darauf beruhen soll, daſs der Grundwasserstand<lb/>
modifiziert und ein Überfluſs von Feuchtigkeit durch die Verdunstung<lb/>
beseitigt wird, kann der Wald nach den bisherigen Erörterungen nur<lb/><pb facs="#f0085" n="67"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes.</fw><lb/>
unter bestimmten Voraussetzungen und in sehr beschränktem Maſse eine<lb/>
erfolgreiche Wirkung ausüben; jedenfalls läſst sich dieses Ziel sicherer<lb/>
und rascher mittels einer rationell durchgeführten Entwässerung er-<lb/>
reichen.</p><lb/><p>Die neueren Untersuchungen haben dagegen dargethan, daſs die<lb/>
hygienischen Verhältnisse groſser Waldungen allerdings erheblich<lb/>
günstiger sind, als jene der Städte, namentlich soweit groſse Industrie-<lb/>
zentren in Betracht kommen. <note n="1)" place="foot">Vgl. <hi rendition="#k">Ebermayer</hi>, Allgem. Forst- und Jagdzeitung 1890, S. 377 u. 417.</note></p><lb/><p>Der Grund hierfür liegt jedoch nicht in einem gröſseren Gehalte<lb/>
der Waldluft an Sauerstoff oder in spezifischen Eigentümlichkeiten der<lb/>
Waldbäume u. s. w., sondern, abgesehen von dem bereits besprochenen<lb/>
Charakter des Waldklimas und der örtlichen Lage verschiedener groſser<lb/>
Waldungen, hauptsächlich in der <hi rendition="#g">Abwesenheit</hi> von <hi rendition="#g">Rauch</hi> und<lb/><hi rendition="#g">Staub</hi>, von <hi rendition="#g">schädlichen Gasen</hi> und <hi rendition="#g">Dünsten</hi>, sowie namentlich<lb/>
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an mineralischen Nährstoffen, die saure Reaktion und schwere Zersetz-<lb/>
barkeit des Rohhumus sagen den Schimmelpilzen und saprophytischen<lb/>
Spaltpilzen weit mehr zu, als den pathogenen Mikroben; diese<lb/>
konnten auch bei direkten Untersuchungen nicht darin nachgewiesen<lb/>
werden.</p><lb/><p>Man darf daher vom hygienischen Standpunkte aus den Waldboden<lb/>
als rein d. h. seuchenfrei bezeichnen. Wo sich aber reiner Boden findet,<lb/>
da ist auch reine Luft und reines Wasser vorhanden.</p><lb/><p>Direkte Erhebungen über die Zahl der Spaltpilze in der Wald-<lb/>
luft sind zwar bis jetzt noch nicht veröffentlicht, allein schon die Ver-<lb/>
gleichung der <hi rendition="#k">Miquels</hi>chen Zahlen <note n="2)" place="foot"><hi rendition="#k">Miquel</hi>, Die Mikroorganismen der Luft, übersetzt von <hi rendition="#k">Emmerich</hi> 1889.</note>, welcher pro Kubikmeter Luft im<lb/>
Park von Montsouris nur 490 Bakterien, in den neueren Teilen von<lb/>
Paris dagegen schon 4500 und in den älteren sogar 36000 fand, gewähren<lb/>
einen genügenden Beweis dafür, daſs die hygienischen Verhältnisse der<lb/>
Waldluft jedenfalls äuſserst günstig sind.</p><lb/><p>Je mehr bei dem rapiden Anwachsen der Groſsstädte und der Ent-<lb/>
wickelung der Industrie die Zahl der Menschen zunimmt, welche ge-<lb/>
zwungen sind, unter ungünstigen hygienischen Bedingungen zu leben,<lb/>
desto lebhafter und allgemeiner tritt auch das Bedürfnis hervor, wenig-<lb/>
stens periodisch in gesundere und angenehmere Verhältnisse zu kommen.</p><lb/><p>Hierin liegt, wenn auch nicht die einzige, so doch eine sehr schwer-<lb/>
wiegende Ursache für die zu förmlichen Völkerwanderungen anschwel-<lb/>
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mehr zunehmenden Zuges in die Sommerfrischen.</p><lb/><fw place="bottom" type="sig">5*</fw><lb/><pb facs="#f0086" n="68"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/><p>Die nervenzerrüttende Unruhe der Städte in Verbindung mit der<lb/>
rasch steigenden Arbeitsintensität läſst eine zeitweise Ausspannung als<lb/>
eine gebieterische Notwendigkeit erscheinen, und wo wäre diese besser<lb/>
zu finden, als in der majestätischen Ruhe des Waldes, welchem in dieser<lb/>
Beziehung nur das unendliche Meer an die Seite zu stellen ist!</p><lb/><p>Neben dem direkten Nutzen, welchen der Aufenthalt in der von<lb/>
Staub und schädlichen Mikroorganismen möglichst freien Luft des Waldes,<lb/>
fern von dem hastenden Treiben der Welt gewährt, ist auch der<lb/>
Gewinn in <hi rendition="#g">ästhetischer</hi> und <hi rendition="#g">ethischer</hi> Richtung nicht zu unter-<lb/>
schätzen.</p><lb/><p>Bezüglich der viel gerühmten Bedeutung des Waldes in dieser<lb/>
Hinsicht sei auf die klassischen Schilderungen von <hi rendition="#k">Riehl</hi> (Land und Leute,<lb/>
6. Aufl., S. 43 ff.) verwiesen.</p><lb/><p>Wenn auch zugegeben werden muſs, daſs die deutsche Vorliebe für<lb/>
den Wald auf diesem Gebiete zu vielen ebenso wohlgemeinten wie<lb/>
schönklingenden Ergüssen und zu Behauptungen geführt hat, welche<lb/>
vor einer kühlen Erwägung nicht stand zu halten vermögen, so dürfte<lb/>
es doch keinem Zweifel unterliegen, daſs der Wald auch abgesehen<lb/>
von seiner rein materiellen Bedeutung, bei der ganzen Entwickelung un-<lb/>
seres modernen Lebens eine äuſserst wohlthätige und sehr hoch zu<lb/>
schätzende soziale Funktion ausübt.</p></div></div></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head><hi rendition="#b">B. Zweiter (spezieller) Teil.</hi></head><lb/><div n="3"><head><hi rendition="#b">Einleitung.</hi></head><lb/><p>§ 1. <hi rendition="#i">Die Forsthoheit und deren Entwickelung bis zum Schlusse<lb/>
des 18. Jahrhunderts</hi>. Die Einwirkung der Staatsgewalt bezw. der<lb/>
Landesherren auf die Forstwirtschaft beginnt mit der <hi rendition="#g">Ausdehnung</hi><lb/>
der <hi rendition="#g">Bannforsten</hi> auf <hi rendition="#g">fremdes Gebiet</hi>.</p><lb/><p>Während die Inforestation ursprünglich wohl nur zur Folge hatte,<lb/>
daſs dem Inhaber der Bannforste lediglich das <hi rendition="#g">Jagdrecht</hi>, und zwar<lb/>
häufig bloſs bezüglich des Hochwildes, vorbehalten wurde, begannen<lb/>
diese ihrem Rechte schon im Laufe des 9. Jahrhunderts eine Ausdeh-<lb/>
nung zu geben, welche für die spätere Zeit von der gröſsten Bedeutung<lb/>
wurde. Sie verboten nämlich nicht nur gröſsere <hi rendition="#g">Rodungen</hi> in den<lb/>
Bannforsten, sondern suchten auch die übrigen <hi rendition="#g">Waldnutzungen</hi>,<lb/>
unter denen namentlich die Schweinemast eine hervorragende Stelle<lb/>
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frevel zu verhüten, möglichst zu beschränken und nur innerhalb der<lb/>
von ihnen gesetzten Grenzen zu gestatten. Die <hi rendition="#g">Gerichtsbarkeit</hi> gegen<lb/>
Zuwiderhandelnde wurde von dem Inhaber des Bannforstes eben-<lb/>
falls ausgeübt.</p><lb/><p>Mit der weiteren Ausdehnung, welche die Bannforsten im 10. und<lb/>
11. Jahrhundert erfuhren, gelangten immer gröſsere Waldgebiete unter<lb/>
eine derartige Aufsicht.</p><lb/><p>Das Recht, Bannforsten zu errichten, wurde stets als ein wesent-<lb/>
liches Hoheitsrecht betrachtet, welches ursprünglich nur dem Könige<lb/>
zustand, seit der Ausbildung der Landesherrlichkeit aber mit den übri-<lb/>
gen Regalien ebenfalls auf die Fürsten überging (bannus silvestrium et<lb/>
ferinarum).</p><lb/><p><hi rendition="#g">Jagdliche Interessen, weitere Ausbildung der Landes-<lb/>
herrlichkeit</hi> und die bald die Regel bildende <hi rendition="#g">Verbindung</hi> von<lb/><hi rendition="#g">Obermärkerschaft</hi> und <hi rendition="#g">Landeshoheit</hi> führten seit dem Ende des<lb/>
14. Jahrhunderts eine sich fortwährend steigernde Beschränkung des<lb/>
Waldeigentumes und der Forstwirtschaft durch die Landesherren herbei.</p><lb/><p>Gegen das Ende des Mittelalters bildete sich durch Verschmelzung<lb/>
der verschiedenen Rechtstitel: Inhaberschaft von Bannforsten, Forstbann<lb/>
und Obermärkerschaft allmählich die <hi rendition="#g">Forsthoheit</hi> aus, welche dem-<lb/>
nach ebenso wie das Jagdregal ihren Ursprung im Bannforste hatte.</p><lb/><p>Die älteste Einwirkung der Landesherren auf die Forstwirtschaft<lb/>
in fremden Waldungen war jedenfalls in erster Linie durch das <hi rendition="#g">jagd-<lb/>
liche</hi> Interesse bedingt und äuſserte sich in Verboten der Waldro-<lb/>
dung sowie der Fällung einzelner für die Jagd durch ihren Mastertrag<lb/>
besonders wichtiger Holzarten, namentlich der Eiche. Das Streben<lb/>
nach Erhaltung des Waldes ging so weit, daſs sich die Landesherren<lb/>
nicht nur auf das Verbot der Ausstockung des seit langer Zeit vor-<lb/>
handenen Waldes beschränkten, sondern dasselbe auch auf jene Grund-<lb/>
stücke anwandten, welche eigentlich Felder waren, auf denen sich<lb/>
jedoch infolge Brachliegens Holzanflug eingestellt hatte, woraus viele<lb/>
Beschwerden von seiten der Unterthanen entstanden.</p><lb/><p>Auch der <hi rendition="#g">Bergbau</hi> veranlaſste schon in sehr früher Zeit Be-<lb/>
stimmungen zum Schutze der umliegenden Waldungen (Salzburg 1237).<lb/>
Später erschienen dann Verordnungen, nach welchen Privatwaldungen<lb/>
in der Nähe von Bergwerken für diese gehegt werden muſsten und ver-<lb/>
pflichtet sein sollten, für deren Bedarf Holz abzugeben, wenn die<lb/>
eigenen Waldungen hierfür nicht ausreichen würden.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Forstwirtschaftliche</hi> Interessen kamen hierbei wohl nur dann<lb/>
in Betracht, wenn es sich um die Regelung des Genusses der Wald-<lb/>
nutzungen in den eigenen Waldungen der Landesherrren oder in solchen<lb/>
Markwaldungen handelte, in denen sie die Obermärkerschaft besaſsen.</p><lb/><p>In ungleich höherem Maſse, als es im Mittelalter geschehen, richteten<lb/><pb facs="#f0088" n="70"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
die Landesherren seit dem 16. Jahrhundert ihr Augenmerk auf die Pflege<lb/>
der Forstwirtschaft, da mit der Zunahme der Bevölkerung auch das<lb/>
Bedürfnis nach den Produkten des Waldes stieg, während der Verfall<lb/>
der Markgenossenschaften und der Eigennutz der Nutznieſser das Ein-<lb/>
greifen einer kräftigen Hand im allgemeinen Interesse als dringend<lb/>
geboten erscheinen lieſsen. Der absolutistische Polizeistaat und die<lb/>
merkantilistische Richtung der Wirtschaftspolitik im 17. und 18. Jahr-<lb/>
hundert begünstigten ebenso sehr die Ausbildung der Forsthoheit, als<lb/>
deren Verwirklichung in zahlreichen forstpolitischen Maſsregeln.</p><lb/><p>Als im 16. Jahrhundert an Stelle der aus markgenossenschaftlicher<lb/>
Autonomie erlassenen Weistümer und der Wirtschaftsordnungen einzelner<lb/>
Grundbesitzer allgemein verbindliche landesherrliche <hi rendition="#g">Forstordnungen</hi><lb/>
traten, beschränkten sich diese anfangs im wesentlichen darauf, die alten,<lb/>
in der Hauptsache nur negativen Vorschriften zum Schutze des Waldes<lb/>
durch Schonung der besseren Holzarten, Regelung der Holznutzung und<lb/>
der verschiedenen Nebennutzungen, sowie über Beseitigung der Holz-<lb/>
verschwendung aus ersteren einfach zu übernehmen. Allmählich aber<lb/>
wurden nicht nur diese Vorschriften immer mehr verschärft, sondern<lb/>
es erschienen nun auch mit der Entwickelung der forstlichen Technik<lb/>
positive Anordnungen zur Förderung der Waldkultur, welche für die<lb/>
Entwickelung und Verbreitung einer geordneten Forstwirtschaft von<lb/>
hoher Bedeutung und von günstigstem Einflusse waren.</p><lb/><p>Im 18. Jahrhundert wurde auch die Neuanlage von Wald auf<lb/>
solchen Flächen angeordnet, welche keiner anderen Benutzungsweise<lb/>
fähig waren; auſserdem suchte man bereits auch die Landeskultur noch<lb/>
weiter durch Bindung und Kultur von Flugsandschollen und die Er-<lb/>
haltung von Schutzwaldungen zu fördern.</p><lb/><p>Neben den Verordnungen von vorwiegend forsttechnischer Natur<lb/>
finden sich zahlreiche Bestimmungen, welche die <hi rendition="#g">nachhaltige Ver-<lb/>
sorgung mit Holz zu mäſsigen Preisen</hi> bezweckten.</p><lb/><p>Die Furcht vor Holznot und „übermäſsigem“ Steigen der Holzpreise<lb/>
war in jener Periode wohl eines der wichtigsten Motive für die forst-<lb/>
politischen Maſsregeln.</p><lb/><p>Unter diesen sind zunächst die auf <hi rendition="#g">Beseitigung</hi> der <hi rendition="#g">Holzver-<lb/>
schwendung</hi> gerichteten Bestimmungen zu erwähnen. Da aber die<lb/>
Preise trotzdem, besonders seit dem Ende des 17. Jahrhunderts, fort-<lb/>
während in die Höhe gingen, so griff man noch zu anderen Mitteln,<lb/>
um dieselben künstlich niedrig zu halten. Schon im 16. Jahrhundert<lb/>
machte man von dem System der <hi rendition="#g">obrigkeitlichen Taxen</hi> auch<lb/>
beim Holzhandel Gebrauch; sehr beliebt war ferner die Beschränkung<lb/>
des Holzhandels durch <hi rendition="#g">Ausfuhrverbote</hi>; in fast allen gröſseren<lb/>
Städten wurden Holzmagazine angelegt, aus denen der Verkauf an die<lb/>
Bürger zu mäſsigen Preisen erfolgte. Friedrich der Groſse glaubte durch<lb/><pb facs="#f0089" n="71"/><fw place="top" type="header">Einleitung.</fw><lb/>
Monopolisierung des Holzhandels dem vermeintlichen Übel der steigenden<lb/>
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sich mit der <hi rendition="#g">Aufsicht</hi> über <hi rendition="#g">Privat-</hi> und <hi rendition="#g">Gemeindewaldungen</hi>.</p><lb/><p>Die Privatwaldungen unterstanden im allgemeinen bis zum Ende<lb/>
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von Bergwerken lagen. Seit dem 17. Jahrhundert entwickelte sich<lb/>
aber, wenigstens im südlichen und westlichen Deutschland, ziemlich<lb/>
allgemein eine bisweilen sehr tief eingreifende Bevormundung ihrer<lb/>
Bewirtschaftung.</p><lb/><p>Im allgemeinen trafen jedoch diese Beschränkungen vorwiegend<lb/>
nur die bäuerlichen Forsten, während die adeligen Waldbesitzer sich<lb/>
von denselben ziemlich frei zu halten wuſsten.</p><lb/><p>Ungleich schärfer als die Privatwaldungen wurden so ziemlich<lb/>
allenthalben die Mark- und Gemeindewaldungen beaufsichtigt. Hier<lb/>
hatten die Landesherren schon seit Jahrhunderten als Obermärker Ein-<lb/>
fluſs auf die Wirtschaft geübt, welcher beim Zurücktreten dieser Eigen-<lb/>
schaft nicht nur fortdauerte, sondern an Stärke sogar noch vielfach<lb/>
zunahm.</p><lb/><p>Im 17. und 18. Jahrhundert wurde fast überall bestimmt, dass<lb/>
die Gemeinden entweder eigene Forstbeamten aufstellen sollten, oder<lb/>
daſs die landesherrlichen Beamten die Wirtschaft zu führen hätten,<lb/>
während die Ernennung der Schutzbeamten meist den Gemeinden über-<lb/>
lassen blieb. Hieraus entwickelte sich in einigen Staaten das Prinzip<lb/>
der vollen Beförsterung, welches zuerst in der Hessen-Kasselschen Ver-<lb/>
ordnung von 1711 klar ausgesprochen ist.</p><lb/><p>Besser als die ländlichen Gemeinden waren die Städte hinsichtlich<lb/>
der Selbständigkeit ihrer Forstwirtschaft gestellt, und zwar gilt dieses<lb/>
sowohl für die landesherrlichen als für die Reichsstädte. Letztere unter-<lb/>
standen mit ihrer ganzen Administration ohnehin nur der nicht schwer<lb/>
drückenden Aufsicht der Reichsbehörden.</p><lb/><p>Hand in Hand mit der thatsächlichen Ausbreitung und Verschärfung<lb/>
der polizeilichen Maſsregeln auf dem Gebiete der Forstwirtschaft ging<lb/>
auch die formelle Durchbildung des Begriffes der <hi rendition="#g">Forsthoheit</hi>, wozu<lb/>
namentlich die Juristen durch eine oft ziemlich rabulistische Begründung<lb/>
der fürstlichen Ansprüche viel beitrugen.</p><lb/><p>Zur Zeit ihrer höchsten Entwickelung in der ersten Hälfte des 18. Jahr-<lb/>
hunderts war die Forsthoheit, auch forstliche Obrigkeit oder kurz-<lb/>
weg „Forst“ genannt, das Hoheitsrecht („Regale“), wegen der Forsten,<lb/>
Jagden und Wälder etwas zu gebieten und zu verbieten, über Forst-<lb/>
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allen Nutzen aus dem Forst zu genieſsen.</p><lb/><pb facs="#f0090" n="72"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/><p>Die forstliche Obrigkeit enthielt: 1. den <hi rendition="#g">Wildbann</hi>, 2. das <hi rendition="#g">Forst-<lb/>
recht</hi> oder die Waldgerechtigkeit, Forstgerechtigkeit.</p><lb/><p>Das Forstrecht wurde selbst wieder in ein <hi rendition="#g">höheres</hi> und ein <hi rendition="#g">nie-<lb/>
deres</hi> eingeteilt.</p><lb/><p>Das höhere Forstrecht umfaſste namentlich die landespolizeiliche<lb/>
Überwachung der gesamten Forstwirtschaft, sowie die Befugnis zum<lb/>
Erlaſs von Forstordnungen, und konnte nur vom Landesherrn ausgeübt<lb/>
werden. Das niedere Forstrecht schloſs die Berechtigung zur Aufsicht<lb/>
über forstmäſsige Waldbenutung nach Maſsgabe der Forstordnungen,<lb/>
sowie die Forstgerichtsbarkeit in sich und konnte auch landsässigen<lb/>
Adeligen, Prälaten und Landstädten zustehen.</p><lb/><p>Die Forsthoheit der älteren Autoren umfaſste demnach: 1. die<lb/>
gesetzgebende Gewalt im Forstwesen, sowie die Befugnisse, welche<lb/>
der Verwaltung auf Grund der bestehenden Rechtsordnung zukamen;<lb/>
2. Rechte mit echtem Regalitätscharakter, welche sich der Staat aus-<lb/>
schlieſslich vorbehalten hatte, und deren Ausübung bisweilen auch ver-<lb/>
liehen wurde; 3. fiskalische Rechte, welche sich aus dem Besitz und<lb/>
der Verwaltung der Staatsforsten ergaben, ferner servitutarische Rechte<lb/>
und solche, welche nicht gerade staatswirtschaftlicher Natur waren.</p><lb/><p>Die auf Grund der Forsthoheit erlassenen Anordnungen galten, so-<lb/>
weit nichts anderes bemerkt war, für sämtliche Waldungen ohne Rück-<lb/>
sicht auf den Besitzstand. Die Veröffentlichung derselben erfolgte in<lb/>
Landtagsabschieden und Landesordnungen, Polizeiordnungen, Spezial-<lb/>
mandaten und namentlich in den zahlreichen Forstordnungen.</p><lb/><p>Die Forsthoheit war keineswegs zur gleichen Zeit in ganz Deutsch-<lb/>
land gleichmäſsig entwickelt, sondern entsprach im wesentlichen der<lb/>
gesamten Lage der wirtschaftlichen Verhältnisse. Je vorgeschrittener<lb/>
die Kultur überhaupt, je dichter die Bevölkerung und je stärker daher<lb/>
das Bedürfnis nach den Produkten des immer mehr zurückgedrängten<lb/>
Waldes, desto notwendiger war auch das Eingreifen zum Schutze des<lb/>
letzteren. Im Süden und Westen von Deutschland war deshalb die<lb/>
Forsthoheit stets jeweils verhältnismäſsig am intensivsten ausgeprägt,<lb/>
während der Norden und Osten um fast 200 Jahre zurückstand, aber<lb/>
der Entwickelungsgang war hier der gleiche wie dort, nur entsprechend<lb/>
verzögert, bis der gewaltige Umschwung im gesamten Staats- und Wirt-<lb/>
schaftsleben zu Anfang des 19. Jahrhunderts auch auf diesem Gebiet<lb/>
seine Wirkungen geltend machte.</p><lb/><p>§ 2. <hi rendition="#i">Die Umgestaltung der Forsthoheit im 19. Jahrhundert zur moder-<lb/>
nen Forstpolitik</hi>. Unter dem Einflusse der groſsartigen Veränderungen der<lb/>
staatsrechtlichen und volkswirtschaftlichen Anschauungen während der<lb/>
letzten 100 Jahre hat auch das Wesen und der Begriff der Forsthoheit<lb/>
bedeutsame Veränderungen erfahren.</p><lb/><p>Zunächst erfolgte eine vollständige Trennung des <hi rendition="#g">jagdlichen</hi> und<lb/><pb facs="#f0091" n="73"/><fw place="top" type="header">Einleitung.</fw><lb/><hi rendition="#g">forstlichen</hi> Gebietes. Aber auch die Forsthoheit oder das Forstrecht<lb/>
im engeren Sinne, wie sie von den Juristen des 18. Jahrhunderts auf-<lb/>
gefaſst wurde, ist im modernen Staatsrechte nicht mehr zu finden.</p><lb/><p>Der Staat übt zwar auch jetzt noch die Uberwachung und Pflege<lb/>
der gesamten Forstwirtschaft, allein die bezüglichen Handlungen werden<lb/>
nur als ein Ausfluſs der Polizeihoheit <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#k">Gareis</hi>, Allgemeines Staatsrecht, Freiburg 1883, S. 26 und 131.</note> betrachtet und bilden einen Zweig<lb/>
der inneren Verwaltung.<note n="2)" place="foot"><hi rendition="#k">Schulz</hi>, Lehrbuch des deutschen Staatsrechtes, Leipzig, 1881, S. 573. <hi rendition="#k">Meyer</hi>,<lb/>
Lehrbuch des deutschen Staatsrechtes, 3. Aufl., Leipzig, 1891, S. 525 ff.</note></p><lb/><p>Die Befugnis zum Erlaſs der hierauf bezüglichen Bestimmungen<lb/>
richtet sich nach den allgemeinen staatsrechtlichen Normen über die<lb/>
Zulässigkeit von Regierungsverordnungen oder die Notwendigkeit, die<lb/>
betreffenden Fragen auf dem Wege der Gesetzgebung zu lösen.</p><lb/><p>Das sogenannte niedere Forstregal ist als selbständiges Hoheitsrecht<lb/>
ganz in Wegfall gekommen, seitdem die Forstgerichtsbarkeit durch das<lb/>
Erlöschen der Patrimonialgerichte vollständig auf die staatlichen Organe<lb/>
übergegangen ist.</p><lb/><p>Soweit nichtstaatliche Beamte zur Beaufsichtigung der Forstwirt-<lb/>
schaft herangezogen werden, handelt es sich nicht um ein selbständiges<lb/>
Recht derselben, sondern um eine Delegation staatlicher Hoheitsrechte.</p><lb/><p>Noch eingreifendere Veränderungen als die <hi rendition="#g">Auffassung</hi> über das<lb/><hi rendition="#g">Wesen</hi> der Forsthoheit haben im Laufe der letzten 100 Jahre die<lb/><hi rendition="#g">Motive</hi> der staatlichen Beaufsichtigung der Forstwirtschaft und die<lb/>
Ziele der Forstpolitik, sowie die Mittel, mit denen diese erreicht werden<lb/>
sollen, erfahren.</p><lb/><p>Wie die Darstellung im § 1 zeigt, haben im Laufe der Zeit folgende<lb/>
Gründe zur Beaufsichtigung der Forstwirtschaft geführt:</p><lb/><p>1. Jagdliche Interessen;</p><lb/><p>2. Vorsorge für die Sicherung des Holzbedarfes, zunächst der Berg-<lb/>
werke, weiterhin aber des Bedarfes aller holzkonsumierenden Gewerbe,<lb/>
sowie der Beschaffung von Brennholz;</p><lb/><p>3. Sorge für mäſsige Holzpreise;</p><lb/><p>4. die Oberaufsicht über die Vermögensverwaltung der Markge-<lb/>
nossenschaften bezw. Gemeinden;</p><lb/><p>5. das Interesse der Landeskultur, um die Entstehung von neuen<lb/>
Ödländereien zu verhüten und die vorhandenen nutzbar zu machen.</p><lb/><p>Durch die eben bereits erwähnte Sonderung des jagdlichen und<lb/>
forstwirtschaftlichen Standpunktes ist die Rücksicht für die Jagd auf<lb/>
dem Gebiete der Forstpolitik insoweit nicht mehr maſsgebend, als der<lb/>
Forstwirtschaft keinerlei Beschränkungen auferlegt werden, um den<lb/>
Wildstand zu hegen und zu pflegen.</p><lb/><pb facs="#f0092" n="74"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/><p>Das unter 2 genannte Motiv der Lieferung des „nötigen“ Holzes<lb/>
hat gegenwärtig einen vollständig veränderten Charakter angenommen.</p><lb/><p>Der Staat besitzt nach wie vor ein Interesse, daſs die zum Betrieb<lb/>
der Gewerbe und der Industrien nötigen Rohprodukte, welche mit Vor-<lb/>
teil im Inlande gewonnen werden können, auch daselbst erzeugt werden.</p><lb/><p>Die Mittel und Wege, um dieses Ziel zu erreichen, unterscheiden<lb/>
sich jedoch, wie die spätere Darstellung zeigen wird, gewaltig von jenen,<lb/>
die im 17. und 18. Jahrhundert angewendet wurden. Infolgedessen<lb/>
sind die Vorschriften über Beseitigung der Holzverschwendung, die Ver-<lb/>
bote der Holzausfuhr, des Verkaufs von Wäldern an Fremde u. s. w.<lb/>
beseitigt worden.</p><lb/><p>In der Hauptsache wird die Anzucht des erforderlichen Holzes<lb/>
dem egoistischen Interesse der Waldbesitzer überlassen; soweit von<lb/>
Staatswegen hierauf noch ein Einfluſs geübt wird, tritt dieser hauptsäch-<lb/>
lich bei Bewirtschaftung der Staatswaldungen und allenfalls noch bei<lb/>
jener der Gemeinden hervor. Weiterhin kommen hierfür auch die Maſs-<lb/>
regeln der Zollpolitik und die Eisenbahntarife in Betracht. Die Furcht vor<lb/>
„Holznot“ besteht bei den verbesserten Verkehrsmitteln nicht mehr.</p><lb/><p>Auch die Beschränkungen der freien Preisbildung im früheren Sinne<lb/>
durch Aufstellung von Taxen, umfangreiche Abgaben aus dem Staats-<lb/>
walde zu sehr ermäſsigten Preisen u. s. w. sind gefallen. Nur auf dem<lb/>
Wege der Zollpolitik und der Eisenbahntarife wird gegenwärtig noch<lb/>
eine Einwirkung auf den Holzpreis geübt.</p><lb/><p>An dieser Stelle ist noch eines Strebens zu gedenken, welches zwar<lb/>
praktisch keine erhebliche Bedeutung gewonnen hat, aber in den forst-<lb/>
politischen Schriften der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts mit Vorliebe<lb/>
behandelt wurde.</p><lb/><p>Als man nämlich anfing, darauf zu verzichten, durch Holztaxen und<lb/>
Ausfuhrverbote für die nachhaltige Befriedigung des Holzbedarfs zu<lb/>
sorgen, glaubte man letzteren wenigstens durch Erhaltung der „<hi rendition="#g">not-<lb/>
wendigen Waldfläche</hi>“ sichern zu sollen. <hi rendition="#k">Pfeil</hi> spottete zwar<lb/>
schon 1816 hierüber, indem er sagte, es sei unmöglich zu berechnen,<lb/>
was die vorhandene Waldfläche produziere und die Bevölkerung zur<lb/>
Deckung ihres Bedarfes brauche; allein die statistischen Untersuchungen<lb/>
über diese beiden Punkte spielten trotzdem noch lange Zeit in der<lb/>
forstlichen Litteratur eine groſse Rolle.</p><lb/><p>Die Beaufsichtigung der <hi rendition="#g">Vermögensverwaltung</hi> von <hi rendition="#g">Gemein-<lb/>
den</hi> und <hi rendition="#g">Stiftungen</hi> ist auch noch seit der Entwickelung der modernen<lb/>
politischen Gemeinde bestehen geblieben, hat jedoch einen wesentlich<lb/>
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über die Forstwirtschaft der Gemeinden speziell sind zwar vielfach die<lb/>
historisch entstandenen Verhältnisse maſsgebend gewesen, doch hat in<lb/>
neuester Zeit die Entwickelung der Anschauungen bezüglich des Ver-<lb/><pb facs="#f0093" n="75"/><fw place="top" type="header">Einleitung.</fw><lb/>
hältnisses dieser Zwangsgemeinwirtschaft zum Staate Veränderungen<lb/>
bedingt, auf welche unten näher eingegangen werden wird.</p><lb/><p>Besonderen Einfluſs auf die forstpolitischen Maſsnahmen der Neuzeit<lb/>
übt das <hi rendition="#g">Landeskulturinteresse</hi>, welches sich in doppelter Richtung<lb/>
äuſsert: nämlich in dem Hinwirken auf eine angemessene Teilung<lb/>
zwischen Landwirtschaft und Forstwirtschaft in dem Sinne, daſs jede<lb/>
Fläche in der Weise benutzt wird, in welcher sie dauernd die höchste<lb/>
Bodenrente abwirft. Zu diesem Behufe dienen sowohl neue Aufforstun-<lb/>
gen als Zuwendungen von bisher forstlich benutzten Grundstücken zur<lb/>
landwirtschaftlichen Produktion.</p><lb/><p>Da aber, wie oben gezeigt worden ist, der Wald in manchen Fällen<lb/>
nicht nur dazu dient, um eine bestimmte Fläche nutzbar zu machen,<lb/>
sondern daſs er auch durch seine Existenz die Produktionsfähigkeit<lb/>
von Ländereien in seiner näheren und weiteren Umgebung ermöglicht<lb/>
oder erhöht, so muſs die forstwirtschaftliche Benutzung derartiger Flächen<lb/>
im Kulturinteresse, abgesehen von deren Rentabilität, gesichert werden.</p><lb/><p>Schlieſslich ist auch noch das <hi rendition="#g">sozialpolitische</hi> Moment anzu-<lb/>
führen, welches dazu veranlaſst, die Forstwirtschaft in solche Bahnen<lb/>
zu leiten, daſs nicht nur der Egoismus des einzelnen Waldbesitzers be-<lb/>
friedigt, sondern auch das Interesse der Gesamtheit am Wald und dessen<lb/>
Produkten in angemessener Weise berücksichtigt wird.</p><lb/><p>Charakteristisch für die moderne Gestaltung der Forstpolitik ist<lb/>
namentlich der Umstand, daſs an die Stelle der früheren Gebundenheit<lb/>
und der polizeilichen Bevormundung immer mehr Maſsregeln der <hi rendition="#g">Wirt-<lb/>
schaftspflege</hi> getreten sind. Staatlicher Zwang zur Beseitigung der<lb/>
dem öffentlichen Wohle entgegenstehenden Hindernisse ist allerdings auch<lb/>
jetzt nicht ganz zu entbehren und wird unter der Einwirkung der moder-<lb/>
nen Sozialpolitik sogar nach einzelnen Richtungen viel energischer gel-<lb/>
tend gemacht, als früher.</p><lb/><p>In welcher Weise diese verschiedenen Aufgaben gelöst werden können,<lb/>
wird im einzelnen in den folgenden Abschnitten erörtert werden.</p><lb/><p>Hier sind zunächst nur noch jene Wege anzugeben, auf welchen<lb/>
diese Lösung gesucht werden kann.</p><lb/><p>Wie bereits auf Seite 1 erwähnt worden ist, können Maſsregeln<lb/>
der Forstpolitik, wie jene der inneren Verwaltung überhaupt, einen<lb/>
zweifachen Charakter tragen.</p><lb/><p>Der Staat kann nämlich eine Förderungs- und Schutzthätigkeit aus-<lb/>
üben, ohne in irgend eine ihm fremde Rechtssphäre einzugreifen (<hi rendition="#g">Ver-<lb/>
waltung</hi>). Wenn es aber nicht möglich ist, den bestimmten staatlichen<lb/>
Zweck auf diese Weise zu erreichen, dann schreitet die Verwaltung zur<lb/>
Beschränkung der persönlichen Freiheit und tritt in der Form von Zwang<lb/>
auf. Die letztere Form der Verwaltungsthätigkeit heiſst im Sinne des<lb/>
modernen Staatsrechtes <hi rendition="#g">Polizei</hi>.</p><lb/><pb facs="#f0094" n="76"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (zpezieller) Teil.</fw><lb/><p>Der Zweck der Polizei ist vorzugsweise, aber nicht ausschlieſslich,<lb/>
die Beseitigung von Gefahren. Nicht jede Maſsregel, welche die Ab-<lb/>
wendung von Gefahren erstrebt, hat polizeilichen Charakter, anderseits<lb/>
kommen polizeiliche Maſsregeln auch da zur Anwendung, wo es sich<lb/>
nicht um Abwendung von Gefahren, sondern um positive Förderung<lb/>
handelt. Die Polizei ist keine abgeschlossene selbständige Funktion<lb/>
der inneren Verwaltung, sondern durchdringt das ganze Gebiet derselben;<lb/>
jeder Verwaltungszweig, und so auch die Forstpolitik, hat eine polizei-<lb/>
liche Seite.</p><lb/><p>Das Maſs der Einwirkung des Staates auf die Forstwirtschaft ist<lb/>
weder zeitlich noch örtlich ein gleiches, dasselbe hängt im wesentlichen<lb/>
von der Gröſse der Waldfläche und der Gestaltung des Waldbesitzes,<lb/>
ferner von den durch Kultur, Lage und Natur des Landes bedingten<lb/>
besonderen Bedürfnissen ab.</p><lb/><p>Je nachdem sich der Wald vorwiegend im Besitze des Staates und<lb/>
der Gemeinden oder mehr in jenem kleiner Privaten befindet, ferner je<lb/>
nach den Verkehrs-, klimatischen und rechtlichen Verhältnissen sind<lb/>
sehr verschiedenartige Vorkehrungen zum Schutze des Waldes und zur<lb/>
Förderung seiner Pflege notwendig.</p><lb/><p>In der Verwaltung der einzelnen Staaten haben sich daher äuſserst<lb/>
verschiedenartige Formen forstpolitischer Maſsregeln herausgebildet,<lb/>
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Verhältnisse und den Kulturzustand bedingte Rechtsgestaltung, ferner<lb/>
die historische Entwickelung und die Fortschritte auf dem Gebiete der<lb/>
Naturwissenschaft und Statistik einerseits und der allgemeinen volks-<lb/>
wirtschaftlichen Anschauungen andererseits eine wichtige Rolle spielen.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="3"><head><hi rendition="#b">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</hi></head><lb/><div n="4"><head>1. Kapitel. <hi rendition="#b">Der Staatswald.</hi></head><lb/><p>§ 1. <hi rendition="#i">Geschichte des Staatswaldbesitzes</hi>. Der Staatswald ist in seiner<lb/>
gegenwärtigen staatsrechtlichen Gestalt eine Frucht des 19. Jahrhunderts.</p><lb/><p>Er ist hervorgegangen aus dem <hi rendition="#g">Domanialbesitze</hi> der Landes-<lb/>
herren und hat in rechtlicher Beziehung die gleichen Schicksale wie<lb/>
dieser überhaupt erfahren.</p><lb/><p>Da jedoch die Geschichte des landesherrlichen Waldbesitzes manche<lb/>
Besonderheiten gegenüber den sonstigen Domänen aufweist, so dürfte<lb/>
es zweckmäſsig sein, wenigstens in allgemeinen Umrissen die Ent-<lb/>
wickelung desselben zu skizzieren.</p><lb/><p>Bei dem Entstehen der Landesherrlichkeit setzte sich der Grund-<lb/>
besitz der Landesherren aus folgenden Teilen zusammen:</p><lb/><pb facs="#f0095" n="77"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/><p>1. Amtslehen, d. h. Reichsgüter, welche den Herzögen und Grafen<lb/>
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waren;</p><lb/><p>2. Reichslehen, auf welchen die Verpflichtung zum Lebensdienste<lb/>
lastete;</p><lb/><p>3. heimgefallene Reichspfandschaften;</p><lb/><p>4. Allodialgut der fürstlichen Familie.</p><lb/><p>Bis zum Schlusse des 18. Jahrhunderts vergröſserte sich der Grund-<lb/>
besitz und vor allem auch der Waldbesitz der Landesherren, abgesehen<lb/>
von den Erwerbungen aus privatrechtlichen Titeln, aus verschiedenen<lb/>
Ursachen ganz erheblich:</p><lb/><p>1. Infolge des den Landesherren zustehenden Rechtes an herren-<lb/>
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bayerischen und österreichischen Alpen wurden teilweise bis gegen Ende<lb/>
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landesherrliches Eigentum erklärt.</p><lb/><p>Während der vielen und langdauernden Kriege, namentlich infolge<lb/>
des 30 jährigen Krieges, verödeten zahlreiche Dörfer, die zugehörigen<lb/>
Feldfluren verstrauchten und fielen alsdann dem Landesherrn anheim.</p><lb/><p>2. Auf Grund des <hi rendition="#g">Bergregals</hi> wurden häufig die in der Um-<lb/>
gebung der Bergwerke gelegenen Waldungen als landesherrliches Eigen-<lb/>
tum beansprucht.</p><lb/><p>3. Einen höchst beträchtlichen Zuwachs erhielten die landesherr-<lb/>
lichen Besitzungen aus Veranlassung der <hi rendition="#g">Reformation</hi> in den pro-<lb/>
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herren sehr bedeutende Waldkomplexe infolge ihrer Beziehungen zu<lb/>
den <hi rendition="#g">Markgenossenschaften</hi>, welche hauptsächlich von der Ober-<lb/>
märkerschaft, teilweise auch vom Jagdregale ausgingen.</p><lb/><p>Das Ergebnis einer jahrhundertelangen, im einzelnen höchst ver-<lb/>
schiedenartigen und wechselvollen Entwickelung bestand darin, daſs die<lb/>
Landesherren unter Anwendung der mannigfaltigsten Mittel vielfach<lb/>
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Markgenossen zu bloſsen Servitutsberechtigten herabgedrückt wurden,<lb/>
in anderen Fällen gelang es letzteren, einen mehr oder minder groſsen<lb/>
Teil ihres bisherigen Eigentums für sich zu retten.</p><lb/><p>Von weittragenden Folgen für die Ausdehnung des landesherrlichen<lb/>
Waldbesitzes wurden die politischen Umwälzungen zu Beginn des<lb/>
19. Jahrhunderts.</p><lb/><p>Durch die <hi rendition="#g">Säkularisationen</hi> infolge des Reichsdeputations-<lb/><pb facs="#f0096" n="78"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
hauptschlusses vom Jahre 1803 fiel das Eigentum der geistlichen Güter<lb/>
(sowohl katholischen als protestantischen) an die Landesherren, so daſs<lb/>
deren Waldbesitz einen bedeutenden Zuwachs erhielt. Den weltlichen<lb/>
Landständen wurden dagegen bei den <hi rendition="#g">Mediatisierungen</hi> im Reichs-<lb/>
deputationshauptschlusse, in der Rheinbundsakte von 1806 und in der<lb/>
deutschen Bundesakte von 1815 die sämtlichen Domänen als Patrimo-<lb/>
nial- und Privateigentum belassen.</p><lb/><p>Man ging dabei von der Ansicht aus, daſs das Eigentum an den<lb/>
Domänen immer der fürstlichen Familie zugestanden habe, aber mit<lb/>
gewissen Ausgaben im öffentlichen Interesse belastet gewesen sei; mit<lb/>
dem Rechte der fürstlichen Familie auf die Landesregierung sei jedoch<lb/>
ipso jure auch die Belastung des Kammergutes mit öffentlichen Aus-<lb/>
gaben erloschen.</p><lb/><p>Soweit also der Domanialsbesitz der mediatisierten Fürsten aus<lb/>
Waldungen bestand, erhielten diese nunmehr den Charakter von Privat-<lb/>
waldungen.</p><lb/><p>Den mediatisierten Reichsstädten wurde ihr Wald ebenfalls meist<lb/>
belassen; nur in seltenen Ausnahmen (z. B. Nürnberger Reichswald)<lb/>
fiel derselbe an den Staat.</p><lb/><p>In jenen Staaten, welche nach 1815 noch ihre Selbständigkeit<lb/>
behaupteten, wurde für die fernere Gestaltung des landesherrlichen<lb/>
Waldbesitzes die Lösung der <hi rendition="#g">staatsrechtlichen</hi> Frage nach dem<lb/>
Eigentumsrechte an den Domänen maſsgebend.</p><lb/><p>Diese setzten sich, wie eingangs bereits bemerkt, zusammen aus<lb/>
reinem Privateigentum der Fürsten und aus solchen Teilen, welche<lb/>
ihnen mit Rücksicht auf ihr Amt übertragen oder von ihnen als<lb/>
Landesherren erworben worden waren. Da sich jedoch eine Aus-<lb/>
scheidung von Staatsgut und Hausgut auf Grund streng historischer<lb/>
Basis nicht durchführen lieſs, weil der rechtliche Ursprung und Cha-<lb/>
rakter der einzelnen Domänen meist nicht mehr mit Sicherheit nach-<lb/>
gewiesen werden konnte, so erfolgte die Ordnung dieser Angelegenheit<lb/>
nach politischen und Billigkeitsrücksichten.</p><lb/><p>Am frühesten wurde diese Angelegenheit in Preuſsen geregelt, wo<lb/>
schon 1713 sämtliche Domänen zu Staatsgütern erklärt wurden, in den<lb/>
übrigen Staaten geschah dieses meist während der ersten Hälfte des<lb/>
19. Jahrhunderts, und zwar auf sehr verschiedene Weise, in Meiningen<lb/>
erst 1871.</p><lb/><p>Die gröſseren Staaten (z. B. Bayern, Württemberg und Sachsen)<lb/>
erkannten die Domänen ebenfalls, wie Preuſsen, als reine Staatsgüter<lb/>
an, in den kleineren wurden sie entweder zwischen dem Staate und<lb/>
der fürstlichen Familie geteilt (Anhalt, Oldenburg, Altenburg), oder das<lb/>
Grundeigentum der Domänen verblieb zwar der fürstlichen Familie,<lb/>
jedoch mit der Bestimmung, daſs die Einkünfte aus den Domänen ganz<lb/>
oder teilweise zu Staatsausgaben Verwendung finden sollten.</p><lb/><pb facs="#f0097" n="79"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/><p>Im einzelnen sind die Bestimmungen innerhalb dieser letzten Gruppe<lb/>
sehr verschiedenartig.</p><lb/><p>Durch den Übergang des Eigentums der Domänen an den Staat<lb/>
entstanden, soweit hierbei Waldungen in Betracht kommen, aus den<lb/>
landesherrlichen Forsten <hi rendition="#g">Staatswaldungen</hi>. Man pflegt jedoch auch<lb/>
in jenen Staaten, in welchen das Eigentum an den Domänen ganz<lb/>
oder teilweise zwar der fürstlichen Familie vorbehalten, eine Teilung<lb/>
auf dem Terrain jedoch nicht vollzogen worden ist, die zu den Domänen<lb/>
gehörigen Forsten als Staatswaldungen zu bezeichnen. In forstpoli-<lb/>
tischer Beziehung sind diese Modifikationen der staatsrechtlichen Stellung<lb/>
ohne Bedeutung, die Bewirtschaftung derartiger Forsten erfolgt wenigstens<lb/>
regelmäſsig nach den gleichen Grundsätzen, wie jene der reinen Staats-<lb/>
waldungen.</p><lb/><p>Eine in rechtlicher Beziehung wesentlich andere Qualität besitzen<lb/>
jene Waldungen, deren Eigentum der <hi rendition="#g">landesherrlichen Familie</hi><lb/>
zusteht. Bei Betrachtung der Waldeigentums- und Waldwirtschaftsver-<lb/>
hältnisse werden indessen die Hausfideikommiſsforsten, Kronforsten,<lb/>
Schatullforsten u. s. w. gewöhnlich den Staatsforsten zugerechnet.</p><lb/><p>Für die Geschichte der landesherrlichen bezw. Staatswaldungen sind<lb/>
seit der Mitte des 18. Jahrhunderts endlich auch noch die verschiedenen<lb/><hi rendition="#g">volkswirtschaftlichen</hi> Anschauungen und Zustände bedeutungsvoll<lb/>
geworden.</p><lb/><p>Schon bald nach dem Bekanntwerden der volkswirtschaftlichen Lehren<lb/>
von <hi rendition="#k">Adam Smith</hi> wurde aus dem Satz, daſs der Staat ungeeignet zu<lb/>
dem Betriebe von Gewerben sei, die Folgerung gezogen, daſs die Staats-<lb/>
waldungen <hi rendition="#g">veräuſsert</hi> werden müſsten.</p><lb/><p>Zuerst tauchte diese Forderung in Frankreich auf, wo während der<lb/>
Revolutionsperiode infolge miſslicher finanzieller Verhältnisse diese theo-<lb/>
retische Anschauung durch Veräuſserung groſser konfiszierter Güter und<lb/>
Domänen in die Praxis übersetzt wurde.<note n="1)" place="foot">Die Folge dieser Maſsregel war, daſs von den Käufern und von Spekulanten<lb/>
auf diesen Flächen während der vier Jahre 1789—1793 ungefähr 3,5 Millionen ha<lb/>
Wald niedergeschlagen wurden.</note></p><lb/><p>Um die Wende des 18. u. 19. Jahrhunderts wurde die Forderung, daſs<lb/>
die Staatsforsten veräuſsert werden sollten, auch in Deutschland gestellt.</p><lb/><p>Die Notlage der Staatsfinanzen war die Ursache, daſs von diesem<lb/>
Mittel hier ebenfalls und zwar in einigen Staaten in ziemlich umfassen-<lb/>
der Weise Gebrauch gemacht wurde. In Bayern wurden 1802 und 1803<lb/>
circa 4400 ha Staatswald verkauft, in Preuſsen war man nach der<lb/>
Katastrophe des Jahres 1806 zur gleichen Maſsregel gedrängt. Dort<lb/>
führte indessen die Erwerbung der Klostergüter im Jahre 1803 eine<lb/>
Besserung der Finanzen herbei, hier verhinderte der Einfluſs des Ober-<lb/>
landforstmeisters G. L. <hi rendition="#k">Hartig</hi>, daſs die Staatsforsten bei der Ver-<lb/>
äuſserung von Domänen in erheblichem Maſse betroffen wurden.</p><lb/><pb facs="#f0098" n="80"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/><p>Nur in den Regierungsbezirken Aachen und Koblenz wurden 1818<lb/>
bis 1820 hiervon für nahezu 5 Millionen M. verkauft.</p><lb/><p>In Deutschland haben seit 1820 die umfassenden <hi rendition="#g">Forstrechts-<lb/>
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im allgemeinen Interesse später beklagte Verkleinerung der Staatswald-<lb/>
fläche herbeigeführt.</p><lb/><p>In Oesterreich wurde aber der Verkauf von Staatswaldungen fast<lb/>
bis zur Neuzeit noch als eine Finanzmaſsregel betrieben. Von 1800<lb/>
bis 1877 wurden hier 1369000 ha Domänen und zwar meist Wald ver-<lb/>
äuſsert.<note n="1)" place="foot">Von 1804—1848 sind 1802000 ha Staatsgüter veräuſsert worden, worunter<lb/>
allerdings der im Gemeindegut aufgegangene dalmatinische Staatsbesitz von rund<lb/>
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tionalbank etwa 660000 ha Staatsgüter übergeben, aus denen sie sich für ihre For-<lb/>
derungen an den Staat bezahlt machen sollte. Trotz des Widerstandes des Reichs-<lb/>
rates drängte die Finanznot dazu, diese Veräuſserung fast vollständig durchzuführen;<lb/>
von 1848—1870 hat der Staats- und Fondsgüterbesitz eine Fläche von 527000 ha<lb/>
eingebüſst. (<hi rendition="#k">Dimitz</hi>, Oesterreichs Forstwesen 1848—1888.)</note></p><lb/><p>Auch in Frankreich sind im Laufe des 19. Jahrhunderts noch groſse<lb/>
Strecken Staatswaldes verkauft worden.<note n="2)" place="foot">In der Zeit von 1814—1870 sind in Frankreich 352646 ha Staatswaldungen<lb/>
verkauft worden, hauptsächlich infolge der Gesetze von 1814, 1817 und 1834; ebenso<lb/>
hat das Gesetz vom 28. Juli 1860 über die Wiederbewaldung der Gebirge die Ver-<lb/>
äuſserung von Staatswaldungen bis zum Betrag von 5 Millionen Frcs. vorgesehen,<lb/>
um die Mittel zur Durchführung dieser Maſsregel zu erhalten.</note></p><lb/><p>§ 2. <hi rendition="#i">Allgemeine Erörterungen über Veräuſserungen und Neuerwer-<lb/>
bungen von Staatswaldungen</hi>. Wie am Schlusse des vorausgehenden Para-<lb/>
graphen erwähnt worden ist, hat gegen das Ende des 18. Jahrhunderts<lb/>
eine auf Veräuſserung der Staatsforsten gerichtete Bewegung begonnen,<lb/>
welche auch im 19. Jahrhundert noch längere Zeit fortdauerte.</p><lb/><p>Die geschichtliche Entwickelung während des letzten Jahrhunderts<lb/>
hat zu der Erkenntnis geführt, daſs die gegen den Staatsbesitz ange-<lb/>
führten Gründe haltlos oder wenigstens nicht schwerwiegend genug sind,<lb/>
um <hi rendition="#g">prinzipiell</hi> die Veräuſserung sämtlicher Staatsforsten zu veran-<lb/>
lassen, sondern daſs deren Beibehaltung aus triftigen Gründen notwendig<lb/>
ist. Heutzutage wird diese Forderung von keiner Seite mehr ernstlich<lb/>
aufgestellt, im Gegenteil überwiegen jetzt die Stimmen, welche eine<lb/>
weitere Ausdehnung des Staatswaldbesitzes befürworten, abgesehen von<lb/>
der sozialistischen Forderung einer allgemeinen Verstaatlichung des<lb/>
Grundbesitzes.</p><lb/><p>Am bedeutungsvollsten dürfte für die Entscheidung dieser Frage das<lb/>
Beispiel <hi rendition="#g">Oesterreichs</hi> und der <hi rendition="#g">nordamerikanischen Union</hi> sein.</p><lb/><p>In Oesterreich war man lange Zeit durch die Finanznot und Über-<lb/>
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zu veräuſsern, ist nunmehr durch die Macht der Verhältnisse dazu ge-<lb/>
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gehen; die gröſste derselben ist der 1891 erfolgte Ankauf der Herrschaft<lb/>
Nadwórna in Galizien mit 76700 ha Wald.</p><lb/><p>Die Vereinigten Staaten von Nordamerika sind ebenfalls in der<lb/>
neuesten Zeit dazu übergegangen, sich einen Staatswaldbesitz zu sichern.<lb/>
Die am Ende des Fiskaljahres 1893 bestandenen 16 Forstreservationen<lb/>
umfaſsten bereits eine Fläche von 6486643 ha, und ihre weitere<lb/>
Ausdehnung ist beabsichtigt.</p><lb/><p>Unter diesen Umständen dürfte es zu weit führen, alle für und<lb/>
gegen den Staatswaldbesitz angeführten Gründe eingehend zu erörtern,<lb/>
und darf deshalb auf die vorzügliche litteraturgeschichtliche Darstellung<lb/>
von <hi rendition="#k">Lehr</hi> — in <hi rendition="#k">Loreys</hi> Handbuch d. Forstwissenschaft, Bd. II, S. 501 ff. —<lb/>
sowie auf eine Arbeit von U. <hi rendition="#k">Müller</hi> im Tharandter Jahrbuch, 1894, S. 49<lb/>
verwiesen werden. Hier mag es genügen, die wichtigsten Einwendungen<lb/><hi rendition="#g">gegen</hi> den Staatswaldbesitz kurz zu erörtern.</p><lb/><p>Dieselben sind teils <hi rendition="#g">wirtschaftlicher</hi>, teils <hi rendition="#g">politischer</hi>, teils<lb/><hi rendition="#g">finanzieller</hi> Natur.</p><lb/><p>Die Vertreter der älteren Freihandelsschule machten, wie bereits<lb/>
bemerkt, von dem allgemeinen Satze ausgehend, daſs der Staat sich in<lb/>
die privatwirtschaftliche Thätigkeit nicht einmischen solle, die Forderung<lb/>
geltend, daſs auch der Forstbetrieb vom Staate aufgegeben werden müsse,<lb/>
und zwar aus denselben Gründen, die gegen den Staatsbetrieb von Ge-<lb/>
werben überhaupt geltend gemacht werden. Der Staat produziere un-<lb/>
günstiger und teurer als der Private, hauptsächlich wegen der geringeren<lb/>
ökonomisch-technischen Geschicklichkeit der Staatsverwaltung und der<lb/>
büreaukratischen Schwerfälligkeit; infolgedessen sei die Rentabilität der<lb/>
Staatsbetriebe stets geringer als jene von Privatbetrieben.</p><lb/><p>Bei der Entwickelung des konstitutionellen Lebens kam dann noch<lb/>
als weiterer politischer Gesichtspunkt für das Verlangen der Staatswald-<lb/>
veräuſserung in Betracht, daſs die Regierung durch die Einkünfte aus<lb/>
den Domänen unabhängig werde von dem Einnahmebewilligungsrechte<lb/>
der Volksvertretung. Ferner sei die privatwirtschaftliche Erwerbsthätig-<lb/>
keit des Staates im gewissen Sinne eine verdeckte Form der Besteue-<lb/>
rung, welche zweckmäſsiger durch direkte Steuern ersetzt werde.</p><lb/><p>Wenn nun auch zugegeben werden muſs, daſs die wichtigsten der<lb/>
von der Freihandelsschule gegen den staatlichen Gewerbebetrieb im allge-<lb/>
meinen geltend gemachten Gründe innerhalb gewisser Grenzen berechtigt<lb/>
sind, so ist doch anderseits zu betonen, daſs diese Schattenseiten beim<lb/><hi rendition="#g">Forstbetriebe</hi> verhältnismäſsig am wenigsten hervortreten, während<lb/>
eine Reihe gewichtiger Gründe für den Betrieb der Forstwirtschaft durch<lb/>
den Staat sprechen.</p><lb/><p>Die Forstwirtschaft ist, wie bereits früher bemerkt, dadurch charak-<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#k">Schwappach</hi>, Forstpolitik. 6</fw><lb/><pb facs="#f0100" n="82"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
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geistiger Arbeit dagegen verhältnismäſsig groſs, auſserdem erfordert sie sehr<lb/>
bedeutende Kapitalien und muſs mit langen Zeiträumen rechnen. Alle<lb/>
diese Voraussetzungen lassen gerade den Staat als geeignetsten Unter-<lb/>
nehmer der Forstwirtschaft erscheinen. Hierzu kommen aber auch noch<lb/>
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der Schutzwaldungen den Staatsbesitz geradezu fordern, da hier der<lb/>
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Wohles, dessen berufenster Vertreter eben der Staat ist, zurücktreten muss.</p><lb/><p>Häufig wird behauptet, daſs die <hi rendition="#g">Rentabilität</hi> der Staatswaldungen<lb/>
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betrieben, als vom Staate. Wesentlich anders liegt aber das Verhältnis<lb/>
bei einer auf Nachhaltigkeit berechneten Wirtschaft. Hier besteht ein<lb/>
erheblicher Unterschied zwischen der Rentabilität der Staatswaldungen<lb/>
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servativ wirtschaftenden Besitzern gehören, nicht, wenn für beide For-<lb/>
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der Privatforsten wird fast stets durch Zahlen darzuthun versucht,<lb/>
welchen diese Voraussetzung der Vergleichbarkeit fehlt.<note n="1)" place="foot">So hat z. B. <hi rendition="#k">Cube</hi> in seiner „Geschichtlichen Entwickelung der fürstlich<lb/>
Stolbergschen Forsten zu Wernigerode“ die Erträge dieser Forsten, welche zum<lb/>
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liegen, mit dem Durchschnitt sämtlicher preuſsischer Staatswaldungen verglichen.</note></p><lb/><p>Die ebenfalls öfters gerügte <hi rendition="#g">Schwerfälligkeit</hi> ist weniger eine<lb/>
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auch bei anderen groſsen Waldbesitzungen.</p><lb/><p>Es ist allerdings nicht zu verkennen, daſs in den Staatswal-<lb/>
dungen häufig die technische Seite des Betriebes mit gröſserer Vorliebe<lb/>
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Verwertung eingetreten. Die Vorsichtsmaſsregeln beim Verkaufe aber sind<lb/>
wegen des groſsen Umfanges des Betriebes, bis zu einem gewissen Grade<lb/>
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daſs alle Formen der büreaukratischen Verwaltung vollkommen seien.</p><lb/><p>Auch in technischer Beziehung wird der Staatsforstverwaltung der<lb/>
Vorwurf gemacht, daſs sie weniger bereit sei, Reformen und Neuerungen<lb/>
einzuführen, als der Private. Vorsicht ist gewiſs geboten, denn Fehler<lb/><pb facs="#f0101" n="83"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/>
machen sich in der Forstwirtschaft auf lange Zeit schwer fühlbar und<lb/>
lassen sich oft kaum wieder verbessern, die Einführung von Fort-<lb/>
schritten sollte jedoch hierdurch nicht aufgehalten werden. Ebenso finden<lb/>
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table Wirtschaftsformen (Eichenmanie, Anzucht reiner Buchenbestände)<lb/>
in gröſserem Umfange, als sie ein Privatmann gestatten würde.</p><lb/><p>Von den Verwaltern ausgedehnter Privatforsten, welche bezüglich<lb/>
der Intensität der Wirtschaft und deren konservativen Richtung hinter<lb/>
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sogar bisweilen noch übertreffen, kann man in dieser Richtung oft recht<lb/>
scharfe und keineswegs unberechtigte Kritiken hören.</p><lb/><p>Das zweite Bedenken, <hi rendition="#g">politischer Natur</hi>, gegen den Staats-<lb/>
waldbesitz ist heutzutage dadurch gegenstandslos geworden, daſs wir<lb/>
trotz des Domanialbesitzes leider allenthalben auch noch mehr als<lb/>
wünschenswert Steuern zahlen müssen. Die Volksvertretungen haben<lb/>
daher ohnehin reiche Gelegenheit, durch das Einnahmebewilligungsrecht<lb/>
ihren Einfluſs auf die Führung der Staatsgeschäfte geltend zu machen,<lb/>
abgesehen davon, daſs die Etatsberatungen ihnen auch bezüglich der<lb/>
Forsten Veranlassung zur Einwirkung bieten. Die Staaten, welche sich<lb/>
eines groſsen Staatswaldbesitzes erfreuen, werden gegenwärtig beneidet,<lb/>
und mit dem gröſsten Interesse verfolgt man die Einnahmebudgets der<lb/>
Forstverwaltung und der sonstigen Staatsbetriebe, um hiernach die noch<lb/>
durch Steuern zu deckenden Summen zu bemessen.</p><lb/><p>Dagegen besitzen die Staatsbetriebe eine andere bedenkliche Seite<lb/>
vom Standpunkte der <hi rendition="#g">Finanzverwaltung</hi>. Dieselbe besteht darin, daſs<lb/>
die gewerblichen Einnahmen je nach den allgemein wirtschaftlichen Ver-<lb/>
hältnissen naturgemäſs sehr schwanken.<note n="1)" place="foot">So haben die effektiven Überschüsse der preuſsischen Staatsbahnen nach<lb/>
Abzug sämtlicher Betriebskosten und der Kosten der Amortisation zwischen 86 und<lb/>
124 Millionen innerhalb weniger Jahre geschwankt.</note> Es liegt die Gefahr vor, daſs in<lb/>
Zeiten wirtschaftlichen Aufschwunges auf die hohen Einnahmen aus den<lb/>
Staatsbetrieben dauernde Ausgaben gegründet werden, zu deren Befriedi-<lb/>
gung dann beim Zurückgehen dieser Kategorie von Einkünften die Mittel<lb/>
fehlen und anderweitig beschafft werden müssen. Dieses Verhältnis ist<lb/>
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partizipieren, und trifft daher die Staatsforstverwaltungen weniger als<lb/>
die weitaus schwerer ins Gewicht fallende Eisenbahnverwaltung.<note n="2)" place="foot">Im Etatsjahre 1893/94 hat z. B. die Reineinnahme der preuſsischen Staats-<lb/>
eisenbahnen 318 Mill. M. betragen, jene der Staatsforsten aber nur 29 Mill. M.</note></p><lb/><p>Man hat deshalb zur Erreichung einer gröſseren Stabilität der Ein-<lb/>
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wartende Einnahme, sondern ein gewisser Durchschnittsbetrag ein-<lb/>
gesetzt wird. Werden höhere Einnahmen erzielt, so soll aus dem Über-<lb/>
schusse ein Reservefond gebildet werden, welchem der Ausfall bei<lb/>
etwaiger Mindereinnahme entnommen werden könnte.<note n="1)" place="foot">Vgl. die analogen Vorschläge in: <hi rendition="#k">Weise</hi>, die Taxation der Privatforsten u. s. w.</note></p><lb/><p>Diese Einrichtung hätte auch den Vorteil, daſs sie die bessere<lb/>
Ausnutzung günstiger Handelskonjunkturen ermöglichen und somit zur<lb/>
Beseitigung eines vom wirtschaftlichen und finanziellen Standpunkte<lb/>
gleich berechtigten Vorwurfes beitragen würde. Auf diese Weise wäre<lb/>
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Spessarts in der ersten Hälfte der 1870er Jahre höchst bedeutende Ein-<lb/>
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ringeren Preis verkäuflich waren, sondern auch durch Alter und Krank-<lb/>
heit immer mehr im Werte zurückgehen.</p><lb/><p>Es darf allerdings nicht verkannt werden, daſs derartige Einrich-<lb/>
tungen schwer zu schaffen sind, weil das Vorhandensein von Überschüssen,<lb/>
welche sich bei einer längeren Reihe von günstigen Jahren ansammeln<lb/>
können, Finanzminister und Volksvertretung leicht zu Eingriffen veran-<lb/>
lassen; allein wenn es für möglich gehalten wird, auf anderen Gebieten,<lb/>
z. B. auf jenem der Eisenbahnverwaltungen, durch entsprechende Institu-<lb/>
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windlich sein.</p><lb/><p>Der Staatswaldbesitz bietet weiterhin noch den Vorteil, daſs der-<lb/>
selbe bei Kontrahierung von Anleihen ein in kritischen Zeiten unter<lb/>
Umständen sehr ins Gewicht fallendes Unterpfand bildet. Vielfach sind<lb/>
auch dauernde Verpflichtungen des Staates, insbesondere öfters die<lb/>
Zivillisten (so z. B. in Bayern), mehrfach auch Staatsschuldzinsen be-<lb/>
züglich ihrer Deckung auf die Einkünfte aus den Domänen und teil-<lb/>
weise speziell aus den Staatsforsten verwiesen.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Gegen</hi> die Veräuſserung der Staatsforsten im groſsen Maſsstabe<lb/>
dürften namentlich die wenig günstigen finanziellen Resultate anzu-<lb/>
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wurden, namentlich in Oesterreich. Die Erlöse waren gering und<lb/>
erreichten häufig kaum die schon niedrig bemessenen Schätzungs-<lb/>
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derartigen Aufschwung genommen, daſs nachträglich die Verschleude-<lb/>
rung der Waldungen tief beklagt wird.<note n="2)" place="foot">Auch in dieser Beziehung ist die Herrschaft Nadwórna interessant: dieselbe<lb/>
wurde 1845 für 500000 fl. an den Erzherzog Johann verkauft und nachdem inzwischen<lb/>
durch einen bankerott gewordenen Besitzer Buchmüller sowie die österreichische<lb/>
Bodenkreditanstalt kolossale Holzmassen abgenutzt worden waren, 1891 um 2270000 fl.<lb/>
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durchaus im Staatseigentum erhalten werden müſsten (<hi rendition="#k">Wagener, Scheel</hi>).</p><lb/><p>Die moderne wirtschaftliche Strömung, welche eine Verstaat-<lb/>
lichung aller Produktionsmittel, insbesondere aber von Grund und Boden<lb/>
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Einfluſs, noch mehr mag aber die Erkenntnis dazu beigetragen haben,<lb/>
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doch am sichersten in der Hand des Staates erfüllt.</p><lb/><p>In erster Linie gilt dieses bezüglich der später noch eingehender<lb/>
zu behandelnden <hi rendition="#g">Schutzwaldungen</hi>, aber auch diejenigen Staats-<lb/>
waldungen, welche nicht in diese Kategorie gehören, sind sozialpolitisch<lb/>
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und Futternot des Jahres 1893 angeführt werden. Wie laut ertönten<lb/>
damals die Rufe nach Waldweide, Waldgras und Streu!</p><lb/><p>Wenn auch die vielfach geäuſserte Ansicht, daſs hierin die einzige<lb/>
Rettung der Existenz zu finden sei, wie es gewöhnlich in solchen kritischen<lb/>
Lagen geschieht, übertrieben war, so bleibt die Thatsache bestehen, daſs<lb/>
der gut gepflegte und geschonte Staatswald der Landwirtschaft, faktisch<lb/>
wenigstens unentgeltlich, eine äuſserst wertvolle Hilfe leisten konnte.</p><lb/><p>Von Privatwaldbesitzern wäre eine so weitgehende Unterstützung<lb/>
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kennenswerter Beispiele, wie jene des Fürsten von Wied, welcher seine<lb/>
Waldungen den Bedürftigen unentgeltlich öffnete.</p><lb/><p>Wie hoch der volkswirtschaftliche Wert des aus dem Staatswalde<lb/>
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Staatswaldbesitz überhaupt zweckmäſsig sei, unbedingt bejaht werden<lb/>
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anderseits finden sich aber auch ausgedehnte Flächen, welche zweck-<lb/>
mäſsiger aufgeforstet werden würden.</p><lb/><p>Im volkswirtschaftlichen Interesse muſs gefordert werden, daſs jede<lb/>
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Eigenschaft eines Schutzwaldes besitzen. Das Interesse des jeweiligen<lb/>
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lichen Benutzung geeigneten, zur Zeit der Forstwirtschaft unter-<lb/>
worfenen Böden ersterer zugewendet werden, sofern nicht volks-<lb/>
wirtschaftliche Interessen den Fortbestand des Waldes auf ihnen er-<lb/>
heischen.<note n="1)" place="foot">Vgl. <hi rendition="#k">Jentsch</hi>, Zeitschrift für Forst- und Jagdwesen 1890. S. 663.</note></p><lb/><p>So einfach und klar diese Forderung aber an sich erscheint, so<lb/>
schwierig ist es, sie richtig durchzuführen.</p><lb/><p>Es besteht nämlich ein wesentlicher Unterschied zwischen der tech-<lb/>
nischen Möglichkeit, eine bestimmte Fläche landwirtschaftlich zu be-<lb/>
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Betriebes.</p><lb/><p>Wenn man von den Extremen der rauhesten Gebirgslagen, steilen<lb/>
und steinigen Hängen, sowie eigentlichem Flugsand absieht, sind vielleicht<lb/>
70 Proz. aller z.Z. bewaldeten Flächen <hi rendition="#g">relativer Waldboden</hi> (vergl.<lb/>
S. 10) und fähig, vorübergehend oder bei intensiver Pflege durch<lb/>
reichliche Düngung, Ent- und Bewässerung vielleicht auch dauernd land-<lb/>
wirtschaftliche Gewächse zu tragen. Zahlreiche Beispiele in den Gebieten,<lb/>
wo in gröſserem oder kleinerem Maſsstabe Waldfeldbau getrieben wird,<lb/>
sowie die so häufig vorkommende Neuanlage von Dienstländereien auf<lb/>
gerodetem Waldlande, Rodungen von Privatwaldungen u. s. w. bieten<lb/>
hinreichende Belege hierfür. Es wäre jedoch sehr unrichtig, wenn man<lb/>
glauben wollte, es sei möglich und zweckmäſsig, sofort im <hi rendition="#g">groſsen<lb/>
Maſsstabe</hi> mit der Umwandlung von Wald in Feld vorzugehen, um<lb/><pb facs="#f0105" n="87"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/>
etwa den Auswanderern und Vaganten Nahrungsraum im Inlande zu<lb/>
verschaffen.<note n="1)" place="foot">An dieser Stelle ist der Antrag <hi rendition="#k">Borggreve</hi> im Landesökonomiekollegium<lb/>
1881 zu erwähnen. Derselbe lautete, soweit er hier in Betracht kommt: das Landes-<lb/>
ökonomiekollegium wolle den Herrn Minister bitten, in ausgedehnterem Maſse als bis-<lb/>
her die Abholzung, Rodung und Verzeitpachtung von nach Lage und Beschaffenheit<lb/>
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preuſsischen Staatsforst-Areales in Erwägung zu nehmen und event. zu diesem Behufe<lb/>
für die einzelnen Regierungsbezirke aus forst-, land- und volkswirtschaftlichen Ver-<lb/>
trauensmännern zusammengesetzte Kommissionen mit der schleunigen Abgabe von<lb/>
positiven Vorschlägen über die in erster Linie hierzu geeigneten Flächen und die<lb/>
lokal geeignetsten Modalitäten der Urbarmachung und Verzeitpachtung zu betrauen.<lb/>
In den Motiven war die Ausdehnung der demnächst zu rodenden Waldfläche<lb/>
auf 25—30 Quadratmeilen angegeben. Der Antrag wurde einstimmig abgelehnt. Vgl.<lb/>
Forstl. Blätter 1881, S. 58 und 210.</note></p><lb/><p>Zunächst kommt in Betracht, daſs die landwirtschaftliche Benutzung<lb/>
vieler Forstgrundstücke nur durch den Vorrat an mineralischen Nähr-<lb/>
stoffen und die günstigen physikalischen Verhältnisse ermöglicht wird,<lb/>
welche sich im Laufe einer jahrhundertelangen Waldvegetation in den<lb/>
oberen Bodenschichten gebildet und angesammelt haben. Der schlechte<lb/>
Zustand vieler der Landwirtschaft überlassenen Rodländereien ist ein<lb/>
sprechender Beweis hierfür; hier seien u. a. nur die Abfindungsflächen<lb/>
in den östlichen Provinzen von Preuſsen erwähnt, welche nach kurzdauern-<lb/>
der landwirtschaftlicher Benutzung öde liegen geblieben sind und nun-<lb/>
mehr ein erhebliches Kontingent zu den dortigen Flugsandpartien <note n="2)" place="foot">In den Kreisen Schlochau, Konitz und Berent liegen nach den Ermittelungen<lb/>
der Generalkommission nicht weniger als 78500 ha devastierter Flächen, welche nun<lb/>
mit groſsen Kosten und Mühen wiederaufgeforstet werden sollen. Zeitschrift für<lb/>
Forst- und Jagdw. 1892. S. 400.</note><lb/>
liefern; ähnliche Verhältnisse liegen auch im Spessart vor, wo man<lb/>
früher ebenfalls hoffte, den schlecht situierten Gemeinden durch Über-<lb/>
lassung von Waldgrund aufhelfen zu können.</p><lb/><p>Wenn derartige Flächen reich gedüngt würden, so wären sie gewiſs<lb/>
vielfach mit Vorteil dauernd landwirtschaftlich zu benutzen; hieran fehlt<lb/>
es aber am meisten, und die Bewohner derartiger Gegenden haben in<lb/>
der Regel ohnehin nicht <hi rendition="#g">zu wenig</hi>, sondern <hi rendition="#g">zu viel</hi> Land unter dem<lb/>
Pfluge, welches bei dem mäſsigen Boden wegen ungenügenden Düngens<lb/>
schlechte Ernten liefert.</p><lb/><p>Aber auch der gute Boden ist nur dann einer lohnenden Bewirt-<lb/>
schaftung fähig, wenn er nicht zu weit vom Hofe entfernt liegt. Was<lb/>
nützt der beste Weizenboden in einer Entfernung von 6 km oder noch<lb/>
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Rodungen die Gründung von <hi rendition="#g">Kolonien</hi> gehen. Eine erfolgreiche Kolo-<lb/>
nisation bietet aber auch erhebliche Schwierigkeiten, wie die Berichte<lb/>
der Ansiedelungskommission in Posen zeigen, wo die Verhältnisse doch<lb/><pb facs="#f0106" n="88"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
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Unterstützung gewährt wird.</p><lb/><p>Die Hoffnung, Vaganten und Stromer durch die Möglichkeit der<lb/>
Ansiedelung in ordentliche und fleiſsige Arbeiter umzuwandeln, dürfte<lb/>
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solche Leute, sondern in erster Linie tüchtige Landwirte erforderlich.</p><lb/><p>Das wesentlichste Hindernis für die rasche und erfolgreiche Be-<lb/>
siedelung derartiger Gebiete besteht in dem Mangel an dem nötigen<lb/>
Betriebskapitale. Ohne solches werden nur kümmerliche Existenzen<lb/>
geschaffen, welche bei einigermaſsen ungünstigen Verhältnissen rasch<lb/>
dem Proletariat anheimfallen.</p><lb/><p>In den östlichen Provinzen von Preuſsen, wo seit der Mitte des vorigen<lb/>
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sind, hat man viele recht schlimme Erfahrungen gemacht, welche keines-<lb/>
wegs zu ausgedehnten neuen Experimenten in dieser Beziehung verlocken.</p><lb/><p>Es liegt um so weniger Veranlassung vor, in groſsem Umfange mit<lb/>
solchen Rodungen vorzugehen, als einerseits in Deutschland noch weite,<lb/>
waldleere Gebiete vorhanden sind, welche der Kolonisation harren (in<lb/>
der Provinz Hannover allein ca. 6 Quadratmeilen), und anderseits die<lb/>
der landwirtschaftlichen Kultur fähigen Flächen bei forstlicher Benutzung<lb/>
ebenfalls meist recht hohe Erträge liefern.</p><lb/><p>Wenn im Vorhergehenden auf die Bedenken hingewiesen worden<lb/>
ist, welche derartige Umwandlungen bieten, so soll hiermit aber keines-<lb/>
wegs gesagt sein, daſs solche überhaupt nicht vorzunehmen seien, son-<lb/>
dern nur vor Überstürzung und überspannten Hoffnungen gewarnt werden.</p><lb/><p>In den dichter bevölkerten Gegenden Süd- und Mitteldeutschlands<lb/>
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Feld oder Wiese umgewandelt werden können, und man geht so ziem-<lb/>
lich überall auch von seiten der Staatsforstverwaltung in diesem Sinne<lb/>
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diesem Sinne erschienen. In Preuſsen liefern die Pachtrenten für derartige<lb/>
Rodländereien den gröſsten Teil der ca. 4½ Millionen M. betragen-<lb/>
den Einnahmen aus sogen. Nebennutzungen. Die Staatsforstverwaltung<lb/>
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Kolonien zu gründen; diese versprechen deshalb Erfolg, weil die Be-<lb/>
wohner auch ständige Gelegenheit zum Verdienst von Geld haben.<lb/>
Groſse Aufmerksamkeit wird neuerdings der Umwandlung von <hi rendition="#g">Brüchern</hi>,<lb/>
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nischen Rücksichten, weil ihr Schutz und Betrieb schwer und kostspielig<lb/>
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Hauptaugenmerk ist ferner der Erwerbung der volkswirtschaftlich be-<lb/>
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Erträge liefern, als bei landwirtschaftlicher. <note n="1)" place="foot">Nach <hi rendition="#k">Hagen-Donner</hi>, 2. Aufl., 1. Bd., S. 68 soll in Preuſsen die Gesamt-<lb/>
fläche der Ödländereien und solcher Äcker, welche mit höchstens 1,20 M. Reinertrag<lb/>
pro ha bei der Grundsteuerverwaltung eingeschätzt sind und nur durch forstlichen<lb/>
Anbau zur Rentabilität gebracht werden können, ungefähr 2500000 ha oder etwas<lb/>
mehr als die Gesamtfläche der preuſsischen Staatswaldungen betragen.</note></p><lb/><p>Mit der Aufforstung jener ausgedehnten Sandflächen, welche ent-<lb/>
weder absolut unproduktiv sind oder nur auf weite Flächen die küm-<lb/>
merliche Existenz weniger Menschen niedrigster Kulturstufe durch<lb/>
dürftige Weide und extensivsten Feldbau gestatten, wird namentlich in<lb/>
Preuſsen in groſsartigem Maſsstabe vorgegangen und ist alljährlich hierfür<lb/>
im Etat die Summe von 2000000 M. vorgesehen. <note n="2)" place="foot">Während der Jahre 1882—1891 sind in Preuſsen von der Staatsforstverwal-<lb/>
tung rund 81480 ha, und zwar Ödland oder schlecht bewirtschaftete Forsten für<lb/>
den Betrag von 13806997 M. angekauft. Auſserdem wurden im Wege des Tausches<lb/>
11921 ha zu dem Staatsforstareale zuerworben und dafür 6799 ha abgetreten. Im<lb/>
Ganzen hat sich also der Staatsforstbesitz in den genannten 10 Jahren um 86992 ha ver-<lb/>
gröſsert. Seit 1867 sind überhaupt 130682 ha in Zugang gekommen, im Durchschnitt pro<lb/>
Jahr mithin 5227 ha. Allein in der Provinz Westpreuſsen sind durch Kauf und Tausch<lb/>
während dieser Zeit über 22000 ha und in der Provinz Posen rund 17000 ha erworben<lb/>
und aus den Ankaufsfonds aufgewendet worden 1623240 M. bezw. 2875291 M. Am<lb/>
Schlusse des Wirtschaftsjahres 1890—91 war im Staatsbesitze ein Bestand von 29870 ha<lb/>
noch mit Holz anzubauenden Ödlandes, während 1882—91 im ganzen 31840 ha vom<lb/>
Staate aufgeforstet worden sind.</note> Die sogen. <hi rendition="#g">Kassubei</hi><lb/>
in den Regierungsbezirken Marienwerder, Danzig und Köslin <note n="3)" place="foot">Der Teil der Kassubei, in welchem der Staat sein Augenmerk auf die Wieder-<lb/>
bewaldung des Ödlandes besonders zu richten hat, ist 165000 ha, nahezu 30 Quadrat-<lb/>
meilen groſs. Nach den Ermittelungen der Generalkommission sind in den Kreisen Schlo-<lb/>
chau, Konitz und Berent noch 78500 ha devastierter früherer Waldflächen wieder<lb/>
zu erwerben und aufzuforsten. <hi rendition="#k">Borne</hi>, Ödlands-Ankauf und -Aufforstungen, Zeit-<lb/>
schrift für Forst- und Jagdw. 1892, S. 393.</note>, ferner<lb/><pb facs="#f0108" n="90"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
die groſsen Ödländereien in den Kreisen Neidenburg, Sensburg und Ortels-<lb/>
burg des Regierungsbezirkes Königsberg (Masuren) sind die Hauptgebiete<lb/>
dieser Maſsregeln zur Hebung der Landeskultur im eminentesten Sinne.</p><lb/><p>Bezüglich der Schutzwaldungen, welche später noch eingehend<lb/>
zu behandeln sein werden, erscheint die Ausdehnung des Staats-<lb/>
waldbesitzes aus zwei Gründen besonders angezeigt: 1. Zur Er-<lb/>
reichung des Zweckes ist meist eine Beschränkung der freien Wirt-<lb/>
schaftsdispositionen erforderlich, welche öfters auch eine Minderung der<lb/>
Rente zur Folge hat. Die Durchführung derartiger Maſsregeln und die<lb/>
Bemessung der Entschädigung bietet gegenüber dem Privatmanne Schwie-<lb/>
rigkeiten. 2. Der Zweck, welchem die Schutzwaldungen dienen sollen,<lb/>
ist in der Form des Staatswaldbesitzes am meisten gesichert.</p><lb/><p>Während die Aufforstung von eigentlichem Ödlande im Interesse der<lb/>
Landeskultur unzweifelhaft wünschenswert und selbst unter Umständen<lb/>
(Flugsandbildung) geboten erscheint, liegt die Sache in den Grenz-<lb/>
gebieten zwischen Land- und Forstwirtschaft wesentlich anders, und<lb/>
hier kann die Frage der Zweckmäſsigkeit und Nützlichkeit der Auf-<lb/>
forstung sowohl vom Standpunkt der Bodenrente als auch von jenem<lb/>
der Gesamtwirtschaft aus nur von Fall zu Fall nach eingehender Wür-<lb/>
digung aller in Betracht kommenden Verhältnisse beantwortet werden.</p><lb/><p>Insbesondere gilt dieses von jenen Heide- und Grasflächen, welche<lb/>
einen geordneten Weidebetrieb gestatten. Viele derartige Distrikte liefern<lb/>
eine ganz befriedigende Rente und ermöglichen die gesicherte Existenz<lb/>
zahlreicher Familien; hier wäre die Aufforstung jedenfalls vom Übel,<lb/>
sowohl privatwirtschaftlich wie volkswirtschaftlich.</p><lb/><p>Der gleiche Fall liegt bei jenen Heideflächen vor, welche auf Lehm-<lb/>
boden stocken, der nur infolge fehlerhaften Betriebes vorübergehend<lb/>
ertragslos geworden ist.</p><lb/><p>Anders gestaltet sich dagegen das Verhältnis bei ausgedehnten<lb/>
Heideflächen auf Sandboden, in einzelnen Moorgebieten, bei Grasflächen<lb/>
an trockenen Hängen, bei Auſsenfeldern auf geringem Sandboden u. s. w.<lb/>
Die landwirtschaftliche Benutzung liefert hier eine minimale Rente,<lb/>
während Holzzucht meist mit Vorteil getrieben werden kann. Hier<lb/>
erscheint im allgemeinen Interesse eine Aufforstung angezeigt.</p><lb/><p>Die weitgehendsten Forderungen bezüglich der Ausdehnung des<lb/>
Staatswaldbesitzes stellt <hi rendition="#k">Ney</hi> (Über den Widerstreit von Einzel- und<lb/>
Gesamtinteresse u. s. w., S. 38). Derselbe wünscht eine allmähliche Ver-<lb/>
staatlichung des gesamten Waldbesitzes, um den angeblichen Konflikt<lb/>
zwischen Einzel- und Gesamtinteresse in der Forstwirtschaft zu lösen,<lb/>
welcher dadurch entsteht, daſs im Gesamtinteresse eine Wirtschaft er-<lb/>
wünscht und notwendig erscheint, welche „privatwirtschaftlich bei den<lb/>
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und vielleicht noch auf ein Jahrhundert hinaus bleiben wird“. Die<lb/><pb facs="#f0109" n="91"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/>
nähere Würdigung dieser weder durchführbaren noch notwendigen Maſs-<lb/>
regel wird unten erfolgen.</p><lb/><p>So sehr vom volkswirtschaftlichen Standpunkte aus das sogen.<lb/>
„Legen“ von Bauernhöfen zum Zwecke der Vergröſserung des Wald-<lb/>
besitzes zu verurteilen ist, wie es z. Z. von einigen Magnaten Süd-<lb/>
deutschlands und Oesterreichs geübt wird, ebensowenig dürfte aber<lb/>
anderseits die Ansicht gerechtfertigt sein, daſs die Aufforstung an<lb/>
jeder Fläche Halt zu machen habe, auf welcher sich noch einige Schafe<lb/>
oder Ziegen notdürftig ernähren können, und daſs jede, auch die kümmer-<lb/>
lichste Wirtschaft unter allen Umständen erhalten werden müsse. Das<lb/>
oft citierte Wort Friedrichs des Groſsen: „Menschen sind mir lieber als<lb/>
Bäume“ hat seine hohe Berechtigung, namentlich für jene Zeiten, in<lb/>
denen es gesprochen wurde, und diesem Standpunkte ist auch oben bei<lb/>
Erörterung der wünschenswerten Waldrodungen Rechnung getragen<lb/>
worden. Anderseits wäre es jedoch unrichtig, zu behaupten, daſs die<lb/>
Zustände, wie sie sich zufälligerweise gestaltet haben, unbedingt be-<lb/>
stehen bleiben müſsten. Vom Standpunkte des betreffenden Wirtes aus<lb/>
betrachtet ist es jedenfalls eine Verbesserung, wenn ihm die Gründung<lb/>
einer Existenz unter günstigeren Verhältnissen ermöglicht wird. Welchen<lb/>
Wert besitzt aber für die Gesamtheit eine Wirtschaft, die höchstens in<lb/>
der Lage ist, sich kümmerlich durchzufristen, in den meisten Fällen<lb/>
aber noch Zuschüsse in Form von direkten und indirekten Almosen er-<lb/>
fordert? <note n="1)" place="foot">Die beste Schilderung derartiger Zustände liefert <hi rendition="#k">Schütte</hi> in seiner<lb/>
„Tucheler Heide“. Er sagt hier auf S. 49: Das Land ist waldleer, kahl. Mit dem<lb/>
flüchtigen Sande der Hügel sowie der Ebene treibt der Wind sein verderbliches<lb/>
Spiel. In dem tiefen Sand der Wege, deren Spur oft bloſs durch eingesteckte kurze<lb/>
Stangen und Büsche kenntlich ist, erlahmen Mensch und Pferd, und das Auge<lb/>
sucht im Sommer auf der gelben blendenden Fläche vergebens nach einem Baum<lb/>
oder Strauch. Wo der Boden fester wird, da bieten kahle, nur zuweilen mit Heide-<lb/>
kraut bewachsene Grandebenen ein kaum weniger trostloses Bild. Der Ackerbau,<lb/>
seiner Grundbedingung der Bodenkraft entbehrend, die Viehzucht bei sauren Wiesen<lb/>
und jämmerlicher Weide stehen auf so tiefer Stufe, daſs es wohl keine Gegend giebt,<lb/>
die zu einem negativen Vergleich herangezogen werden kann. Wo ein Stück Kiefernge-<lb/>
strüpp oder gröſsere Horste noch stehen, da wird jährlich die letzte Nadel vom Erd-<lb/>
boden weggehackt, um mit dem wenigen tierischen Dünger, mit Moder und Muschel-<lb/>
schalen zusammen, dem Acker zugeführt zu werden, mit wenig Erfolg, denn das<lb/>
zweite Korn im Roggen, die dritte und vierte Kartoffel gelten für eine günstige Ernte.<lb/>
Ärmlich im hohen Grade ist denn auch das Leben der Bevölkerung und tief<lb/>
der Bildungsstand; Faulheit, Trunk und Schmutz halten gleichen Schritt mitein-<lb/>
ander und fördern sich gegenseitig. Und dieser ganze traurige Zustand läſst nicht<lb/>
etwa die Wendung zum Besseren erkennen; im Gegenteil, die fortschreitende Ver-<lb/>
sandung und die schonungslose Ausraubung des Fischbestandes schmälern die ohne-<lb/>
hin unzureichenden Existenzbedingungen jährlich mehr. — Was fehlt, ist loh-<lb/>
nende heimische Arbeit, und die kann hier nur der forstlich bewirtschaftete Wald<lb/>
geben, die Hilfe kann nur die Wiederbewaldung bringen, und zwar die Aufforstung<lb/>
durch den Staat.</note></p><lb/><pb facs="#f0110" n="92"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/><p>Aufforstungen in ausgedehntem Maſsstabe können nur von seiten<lb/>
des Staates bewirkt werden wegen der groſsen Geldmittel, die hierzu<lb/>
erforderlich sind, sowie wegen der langen Zeit, welche vergeht, bis<lb/>
eine Rente beginnt. Die erste forstliche Generation liefert hier meist<lb/>
nur einen äuſserst geringen Ertrag und bildet gewöhnlich lediglich das<lb/>
Mittel, den Boden zur forstlichen Produktion wieder tauglich zu machen.<lb/>
Derartige Maſsregeln stellen also Spekulationen dar, welche erst in<lb/>
150—200 Jahren Früchte tragen; hierzu ist jedenfalls nur die ewige<lb/>
Person des Staates geeignet. <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#k">Schütte</hi> sagt hierüber l. c. sehr richtig: Nur der Staat hat die Mittel, so<lb/>
groſse Summen, wie sie hier erforderlich sind, herzugeben, ohne für lange Jahre<lb/>
hinaus eine Rente davon erwarten zu können. Er hat auch dazu die Pflicht und<lb/>
damit das Recht; denn als der Inbegriff aller seiner Angehörigen hat er das Inter-<lb/>
esse der kommenden Geschlechter so gut zu wahren, wie das der jetzigen, event.<lb/>
hat er da einzutreten, wo ein weiter Landstrich wirtschaftlich verkommt.</note></p><lb/><p>In kleinen Verhältnissen kann es im volkswirtschaftlichen Interesse<lb/>
oft zweckmäſsig erscheinen, die Aufforstung den Gemeinden und Pri-<lb/>
vaten zu überlassen und dieselbe lediglich durch Staatszuschüsse zu<lb/>
fördern, wie dieses in Preuſsen z. B. in der Eifel und in Hannover ge-<lb/>
schieht, wo innerhalb der letzten 10 Jahre 1110000 M. aus Staats-<lb/>
mitteln zur Förderung der Privatwaldkultur auf Ödlandflächen in der<lb/>
Rheinprovinz und Hannover aufgewendet worden sind. Die Begün-<lb/>
stigung der Aufforstungen durch Prämien findet sich auſserhalb Deutsch-<lb/>
lands ziemlich häufig, so in Frankreich, Ruſsland, Ungarn (vgl. hier-<lb/>
über Näheres weiter unten).</p><lb/><p>§ 4. <hi rendition="#i">Die formelle Behandlung der Erwerbungen und Veräuſserungen<lb/>
von Staatswaldungen</hi>. Die <hi rendition="#g">Veräuſserung</hi> von Staatswaldungen ist,<lb/>
ebenso wie jene des Domanialbesitzes überhaupt, fast allenthalben mit<lb/>
besonderen formellen Schwierigkeiten verknüpft. Durch die meisten<lb/>
Verfassungsurkunden ist der Domanialbesitz prinzipiell als unveräuſser-<lb/>
lich bezeichnet, Ausnahmen sind jedoch, wenigstens bezüglich einzelner,<lb/>
weniger bedeutender Teile, unter Wahrung der vorgeschriebenen Formen<lb/>
überall zulässig. <note n="2)" place="foot">Am leichtesten sind die Bedingungen für die Veräuſserungen von Domänen<lb/>
in Preuſsen, indem hierfür nach dem unter dem Eindruck der Finanznot erlassenen<lb/>
Hausgesetz vom 17. Dezember 1808 und dem Edikt vom 6. November 1809 lediglich die<lb/>
Bedürfnisse des Staates und die Grundsätze einer verständigen Staatswirtschaft ent-<lb/>
scheiden sollen. In den alten Provinzen müssen die Erlöse aus den Domänenver-<lb/>
äuſserungen zur Staatsschuldentilgungskasse abgeführt werden.<lb/>
In Bayern, Württemberg, Sachsen, Baden und Hessen ist durch die Verfassungs-<lb/>
urkunden das Staatsgut für unveräuſserlich erklärt, es sind jedoch ausnahmsweise<lb/>
einzelne Veräuſserungen gestattet, sowohl nach den Grundsätzen der fortschreitenden<lb/>
Staatswirtschaft zur Beförderung der Landeskultur als zum besten des Ärars.</note></p><lb/><p>Der Erlös aus solchen Verkäufen muſs in der Regel zu neuen Grund-<lb/>
erwerbungen oder zur Tilgung von Staatsschulden verwendet werden.</p><lb/><pb facs="#f0111" n="93"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/><p>Eine eigenartige Stellung in dieser Frage nimmt Italien insofern<lb/>
ein, als hier durch Gesetz vom 20. Juni 1871 und die Ergänzungen<lb/>
desselben aus dem gesamten Staatswaldbesitz z. Z. 42641 ha, vorwiegend<lb/>
Schutzwaldungen, ausgewählt, in einem besonderen Verzeichnis nament-<lb/>
lich zusammengestellt und ausdrücklich als <hi rendition="#g">unveräuſserlich</hi> be-<lb/>
zeichnet sind. <note n="1)" place="foot">I boschi dello Stato compresi nell’unito Elenco sono dichiarati inalienabili …<lb/>
I boschi nazionali inalienabili sono destinati, per interesse dello Stato principal-<lb/>
mente alla cultura di piante di alto fusto, nè potranno mai essere dissodati e desti-<lb/>
nati ad altera cultura fuori della boschiva.</note></p><lb/><p>In Oesterreich sind nur im allgemeinen jene Kategorien von Wald<lb/>
bezeichnet, welche nicht verkauft werden sollen. <note n="2)" place="foot">In Oesterreich ist nach dem Staats-Grundgesetz von 1867 die Veräuſserung,<lb/>
Umwandlung und Belastung des unbeweglichen Staatsvermögens nur mit Zustimmung<lb/>
des Reichrates möglich. Im Jahre 1868 wurde weiterhin gesetzlich festgestellt,<lb/>
daſs folgende Waldungen in den Händen des Staats bleiben sollten: a) Waldungen<lb/>
von klimatischer, überhaupt für die Produktionsfähigkeit ganzer Länder hervor-<lb/>
ragender Bedeutung, b) die für den Salinen- und sonstigen Staatsmontanbetrieb un-<lb/>
entbehrlichen Wälder, c) endlich Staatsgüter, welche des geringen damaligen Erlöses<lb/>
wegen für künftige Generationen aufzubewahren sind.</note></p><lb/><p><hi rendition="#g">Neuerwerbungen</hi> von Waldungen finden regelmäſsig nach Maſs-<lb/>
gabe der im Staatshaushaltsetat besonders hierfür vorgesehenen Mittel<lb/>
statt. In welchem Umfange solche eingestellt werden, hängt, abgesehen<lb/>
von der allgemeinen Finanzlage, hauptsächlich davon ab, ob und in<lb/>
welchem Maſse die Landeskulturverhältnisse eine Erweiterung des<lb/>
Staatswaldbesitzes als wünschenswert erscheinen lassen. <note n="3)" place="foot">In Preuſsen sind in neuerer Zeit hierfür regelmäſsig im Ordinarium 1050000 M.<lb/>
und im Extraordinarium 950000 M. vorgesehen.</note></p><lb/><p><hi rendition="#g">Erlöse</hi> aus Domänenverkäufen können und müssen sogar, wie<lb/>
oben bemerkt, in den meisten Staaten ohne weiteres zu Neuerwerbungen<lb/>
Verwendung finden. Von dieser Maſsregel wird überall ausgedehnter<lb/>
Gebrauch gemacht, und es erscheint auch durchaus zweckmäſsig auf<lb/>
diesem Wege, auf eine angemessene Verteilung der Bodenbenutzungs-<lb/>
formen hinzuwirken, indem Waldungen, deren Umwandlung in land-<lb/>
wirtschaftlich benutztes Gelände wünschenswert ist, verkauft und die<lb/>
hierdurch zur Verfügung stehenden Mittel zum Ankaufe von Ödlände-<lb/>
reien, Arrondierung, Gründung von Schutzwaldungen verwendet werden. <note n="4)" place="foot">In umfassender Weise hat man in Frankreich von dieser Maſsregel Gebrauch<lb/>
gemacht, wo 1860, um einen Teil der zu Aufforstungen auf Schutzwaldgelände er-<lb/>
forderlichen Mittel zu beschaffen, der Verkauf von Waldungen in besseren Lagen<lb/>
angeordnet wurde, bei denen Rodung als geeignet schien. In ähnlicher Weise<lb/>
geht man auch in Preuſsen und Bayern bereits seit längerer Zeit vor.<lb/>
In Preuſsen soll der Erlös aus Veräuſserungen von Domänen und Forstgrund-<lb/>
stücken in den neuen Provinzen so weit zum Ankauf von Forstgrundstücken ver-<lb/>
wendet werden, als er die Summe von 800000 M., welche zur Schuldentildung<lb/>
verwendet werden, übersteigt.</note></p><lb/><pb facs="#f0112" n="94"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/><p>§ 5. <hi rendition="#i">Allgemeine Grundsätze für die Bewirtschaftung der Staats-<lb/>
waldungen</hi>. Die Frage nach den Grundsätzen für die Bewirtschaftung<lb/>
der Staatsforsten ist anscheinend leicht zu beantworten und hat doch<lb/>
seit Jahrzehnten die Veranlassung zu den heftigsten litterarischen<lb/>
Fehden gegeben.</p><lb/><p>Der erste Teil der Antwort, über welchen alle Parteien einig sind,<lb/>
lautet: <hi rendition="#g">Die Bewirtschaftung der Staatswaldungen hat in<lb/>
der Weise zu erfolgen, daſs der Gesamtheit die gröſstmög-<lb/>
lichen Vorteile aus derselben erwachsen</hi>.</p><lb/><p>Dagegen gehen die Ansichten bezüglich der Wege, auf denen dieses<lb/>
Ziel zu erreichen ist, sehr erheblich auseinander. Es darf jedoch schon<lb/>
hier hervorgehoben werden, daſs diese Differenzen gegenwärtig weit<lb/>
mehr in der Theorie als in der Praxis bestehen. <note n="1)" place="foot">Die nähere Darstellung der hier nur mit Rücksicht auf die Bewirtschaftung<lb/>
der Staatswaldungen kurz zu berührenden Fragen, gehört in das Gebiet der <hi rendition="#g">forst-<lb/>
lichen Statik</hi>. Vgl. hierüber namentlich: <hi rendition="#k">Hess</hi>, Encyklopädie u. s. w., 3. Teil,<lb/>
S. 233 ff., ferner <hi rendition="#k">Heyer</hi>, Anleitung u. s. w. und <hi rendition="#k">Stötzer</hi>, Waldwertberechnung u. s. w.</note></p><lb/><p>Für die folgenden Erörterungen müssen die Waldungen überhaupt<lb/>
und speziell die Staatswaldungen in drei Klassen geteilt werden:</p><lb/><p>1. Waldungen, welche unabhängig von sonstigen Rücksichten ledig-<lb/>
lich zu dem Zwecke bewirtschaftet werden, dem Waldeigentümer ein<lb/>
Einkommen zu gewähren (<hi rendition="#g">Ertragswaldungen</hi> nach <hi rendition="#k">Heyer</hi>).</p><lb/><p>2. Waldungen, welche für die nähere oder weitere Umgebung eine<lb/>
bestimmte Schutzwirkung ausüben sollen, und für deren Bewirtschaftung<lb/>
in erster Linie der erstrebte Zweck maſsgebend ist (<hi rendition="#g">Schutzwaldungen</hi>).</p><lb/><p>3. Waldungen an einzelnen Örtlichkeiten, namentlich in der Nähe<lb/>
von groſsen Städten und Bädern, sollen öfters dem Publikum Gelegen-<lb/>
heit zur Erholung und angenehmen Spaziergängen bieten, weshalb den<lb/>
ästhetischen Rücksichten hier in erster Linie Rechnung getragen werden<lb/>
muſs (<hi rendition="#g">Schönheitswaldungen</hi>).</p><lb/><p>Die Waldungen, welche lediglich dem ästhetischen Interesse des<lb/>
Publikums oder ihres Besitzers gewidmet sind, kommen für die weiteren<lb/>
Erörterungen nicht in Betracht, ebenso auch die in erster Linie den<lb/>
jagdlichen Zwecken dienenden Parke. Für die Bewirtschaftung der<lb/>
Schutzwaldungen sind zwar in erster Linie die speziellen Aufgaben<lb/>
maſsgebend, indessen können doch die meisten derselben nach den<lb/>
gleichen Grundsätzen wie die Ertragswaldungen behandelt werden,<lb/>
welche daher für den weitaus gröſsten Teil aller Waldungen gelten.</p><lb/><p>Von den verschiedenen Richtungen für die Bewirtschaftung der<lb/>
Waldungen, welche im Laufe der Zeit aufgetaucht sind, haben heut-<lb/>
zutage nur noch zwei praktische Bedeutung, deren Anhänger nach ihren<lb/>
Zielen als <hi rendition="#g">Waldreinerträgler</hi> und <hi rendition="#g">Bodenreinerträgler</hi> be-<lb/>
zeichnet werden. Die anderen Richtungen besitzen nur mehr histo-<lb/><pb facs="#f0113" n="95"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/>
risches Interesse und kann für deren Studium auf die Spezialwerke<lb/>
über forstliche Statik verwiesen werden.</p><lb/><p>Die sogen. <hi rendition="#g">Waldreinertragsschule</hi> erstrebte für den Wald<lb/>
jene Wirtschaft, welche den <hi rendition="#g">gröſsten Wertdurchschnittszuwachs</hi><lb/>
ergiebt; als „Wert“ hierbei die Höhe des für die gesamten Erzeugnisse<lb/>
zu erzielenden Erlöses nach Abzug der baren Auslagen für Verwaltung,<lb/>
Schutz, Steuern und Kulturen; es soll der gröſste „<hi rendition="#g">Waldreinertrag</hi>“<lb/>
erzielt werden. <note n="1)" place="foot">Die von den Staatsforstverwaltungen angegebenen Reinerträge, welche u. a.<lb/>
in Tabelle II enthalten sind, stellen sämtlich nur die Differenzen zwischen den jähr-<lb/>
lichen Einnahmen und Ausgaben, d. h. sogen. Waldreinerträge dar.</note></p><lb/><p>Die Umtriebszeit, bei welcher dieses Ziel erreicht wird, nennt<lb/><hi rendition="#k">Borggreve</hi> die <hi rendition="#g">gemeinwirtschaftliche</hi>, weil sie „die dauernde Er-<lb/>
zeugung des absoluten Maximums an Gebrauchswerten auf gegebener<lb/>
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aufwand bedingt“.</p><lb/><p>Die Richtung des gröſsten <hi rendition="#g">Bodenreinertrages</hi> will die Wirt-<lb/>
schaft so eingerichtet wissen, daſs unter Anrechnung der Zinsen für<lb/>
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Holzkapitals, d. h. des Wertes der in der Wirtschaft thätigen Holz-<lb/>
bestände, die <hi rendition="#g">gröſste Bodenrente</hi> erreicht wird.</p><lb/><p>Letztere entspricht dem gröſsten sogen. <hi rendition="#g">Bodenerwartungswerte</hi>.<lb/>
Dieser ergiebt sich aus der Summe der Jetztwerte aller von einem Boden<lb/>
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zur Gewinnung jener Einnahmen aufgewendet werden müssen.</p><lb/><p>Nach den Grundsätzen der Bodenreinertragsschule soll die Abnutzung<lb/>
der Bestände dann eintreten, wenn der Bodenerwartungswert sein Maxi-<lb/>
mum erreicht. Die Bestände sind alsdann <hi rendition="#g">finanziell hiebsreif</hi>; er-<lb/>
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Zwischen- und Nebennutzungen, welche in den Jahren a, b…q ein-<lb/>
gehen, mit D<hi rendition="#sub">a</hi>, D<hi rendition="#sub">b</hi>…D<hi rendition="#sub">q</hi>, die Verwaltungskosten für den Hektar mit v,<lb/>
die Kulturkosten mit c und die Umtriebszeit mit u, so lautet die von<lb/><hi rendition="#k">Faustmann</hi> im Jahre 1849 aufgestellte Formel des Bodenerwartungs-<lb/>
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stände „hinweist,“ untersucht werden. Dieses zeigt, wie groſs die<lb/><hi rendition="#g">laufendjährliche Verzinsung</hi> des <hi rendition="#g">Produktionsaufwandes</hi><lb/>
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späterhin fällt sie, zuerst langsam, später allmählich immer rascher.<lb/>
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Momente, so gewährt dieselbe die gröſste Bodenrente.</p><lb/><p>Die Theorie des Bodenreinertrages geht vom Einzelbestande aus.<lb/>
Der jährliche Betrieb setzt jedoch, wie früher erwähnt, das Vorhanden-<lb/>
sein des sogen. Normalvorrates voraus. Wenn nun die Rechnung für<lb/>
einen Normalwald so geführt worden ist, daſs für die Einzelbestände<lb/>
die höchste Bodenrente sich ergiebt, so gilt dieses auch für ihre Summe,<lb/>
d. h. für den jährlichen Betrieb, und daher ist für einen Normalwald<lb/>
jene Umtriebszeit und Betriebsart die vorteilhafteste, welche sich für<lb/>
die einzelnen Bestände hat berechnen lassen.</p><lb/><p>Die Regulierung der Wirtschaft nach dem Maximum des Boden-<lb/>
erwartungswertes bezw. nach der gröſsten Bodenrente hängt von folgen-<lb/>
den Voraussetzungen ab:</p><lb/><p>1. Man muſs alle von dem betreffenden Boden zu erwartenden Ein-<lb/>
nahmen nebst den auf den letzteren ruhenden Ausgaben kennen;</p><lb/><p>2. die durch Rechnung gefundene Umtriebszeit muſs eingehalten<lb/>
bezw. eingeführt werden können, ohne daſs der Preis des Holzes sinkt.</p><lb/><p>Diese Forderungen können jedoch nur unvollkommen erfüllt werden.</p><lb/><p>Unsere Kenntnis der zu erwartenden Einnahmen aus dem Walde<lb/>
ist nur mangelhaft und bezieht sich fast ausschlieſslich auf die<lb/><hi rendition="#g">Materialerträge</hi>, aber auch selbst deren Gestaltung unter dem Ein-<lb/>
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zuverlässiger sind aber die Annahmen, welche bezüglich der <hi rendition="#g">Geld-<lb/>
erträge</hi> gemacht werden müssen, da hierauf verschiedene Momente<lb/>
von Einfluſs sind, wie Steigerung der Holzausbeute, vermehrter Nutzholz-<lb/>
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dem bisherigen Entwickelungsgange schätzen können.</p><lb/><p>Insoweit die nach den Grundsätzen der Bodenreinertragsschule er-<lb/><pb facs="#f0115" n="97"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/>
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bei Staatsforsten doch immer handeln wird, ungünstig auf die Holzpreise<lb/>
einwirken werden.</p><lb/><p>Von gröſstem Einflusse auf die Bemessung der Umtriebszeit ist die<lb/>
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fuſs sprechen, namentlich die Gefahren des Forstbetriebes und die hier-<lb/>
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der Bodenreinertragsschule auf die Gründe hingewiesen haben, welche<lb/>
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sogen. landesübliche Zinsfuſs für sichere Leihkapitalien, ergiebt sich<lb/>
daraus, daſs die Bodenwirtschaft überhaupt mit einer niedrigeren Ver-<lb/>
zinsung rechnet, als das mobile Kapital. Diese Thatsache gilt ganz<lb/>
besonders für den Waldbesitz, der eine Reihe von Annehmlichkeiten bietet,<lb/>
welche, wie vor allem der geringe Bedarf an Arbeit, für den Groſs-<lb/>
besitzer ins Gewicht fallen.</p><lb/><p>Der forstliche Zinsfuſs liegt in Deutschland z. Z. zwischen 2 und<lb/>
3 % <note n="1)" place="foot">Die sächsischen Staatswaldungen, für welche die Verzinsung alljährlich in<lb/>
möglichst genauer Weise festgestellt wird, repräsentierten 1892 ein Kapital von<lb/>
3031138000 M., dessen Verzinsung trotz der in Sachsen besonders günstigen Ver-<lb/>
hältnisse nur 2,3 % betragen hat.</note>; wer also Forstwirtschaft treiben will, darf auf eine höhere<lb/>
Verzinsung, in der Regel wenigstens, nicht rechnen <note n="2)" place="foot"><hi rendition="#k">Helferich</hi> sagt hierüber in Schönbergs Handbuch, II, S. 298: Die Holz-<lb/>
erzeugung ist ein Geschäft sui generis, und man muſs sich ihren natürlichen Bedin-<lb/>
gungen fügen, die einmal derartig sind, daſs ein Gewinn von dem dabei aufgewandten<lb/>
Kapital in der Höhe des gewöhnlichen Leihzinses nicht immer möglich ist.</note>, wenn auch in<lb/>
kleinerem Umfange öfters günstigere Verhältnisse vorliegen.</p><lb/><p>Die Annahme dieses Zinsfuſses erscheint aber auch deswegen zulässig<lb/>
und gerechtfertigt, weil bei den Rentabilitätsberechnungen stets nur die<lb/><hi rendition="#g">gegenwärtigen Preise</hi> für die Erträge eingesetzt werden, während<lb/>
die Holzpreise, wie bereits früher erwähnt wurde, im Laufe der Zeit<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#k">Schwappach</hi>, Forstpolitik. 7</fw><lb/><pb facs="#f0116" n="98"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
fortwährend steigen. Dieser sogen. <hi rendition="#g">Teuerungszuwachs</hi> (<hi rendition="#k">Pressler</hi>)<lb/>
kompensiert bis zu einem gewissen Grade die Nachteile, welche in<lb/>
der Annahme des niedrigen Zinsfuſses liegen.</p><lb/><p>Bei den langen Zeiträumen, mit denen die Forstwirtschaft zu rechnen<lb/>
hat, kommt auch noch die allgemeine Tendenz des Zinsfuſses, im Laufe<lb/>
der Zeit zu sinken, in Betracht.</p><lb/><p>Die Vertreter der Theorie des höchsten Waldreinertrages behaupten,<lb/>
daſs die Behandlung des Waldes nach ihren Grundsätzen dem Besitzer<lb/>
den gröſsten Überschuſs der Einnahmen über die Ausgaben gewähre.<lb/>
Im sogen. Normalwalde, d. h. wenn der dieser Umtriebszeit entsprechende<lb/>
Holzvorrat in regelmäſsiger Altersstufenfolge vorhanden ist, trifft diese<lb/>
Behauptung gewiſs zu, allein es wird hierbei nicht in Betracht gezogen,<lb/>
daſs diese Vorräte und der Holzboden einen <hi rendition="#g">Kapitalwert</hi> repräsen-<lb/>
tieren, welcher durch die Walderträge <hi rendition="#g">verzinst</hi> werden muſs, sowie daſs<lb/>
es jederzeit möglich ist, wenigstens einen Teil des in der Form von<lb/>
Holzvorrat im Walde thätigen Betriebskapitales herauszuziehen und<lb/>
anderweitig zu höherem Zinsfuſse anzulegen. Um diesen Einwand zu<lb/>
entkräften, wird geltend gemacht, daſs der Waldboden nach Entfernung<lb/>
des Holzvorrates überhaupt keinen Wert mehr besitze, und daſs die<lb/>
Bestände nicht gekauft oder mit groſsen Kosten begründet worden seien,<lb/>
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der Natur zu betrachten seien.</p><lb/><p>Wenn das auch bis zu einem gewissen Grade zutrifft, so wird<lb/>
aber hierdurch doch nicht die Möglichkeit aus der Welt geschafft, die<lb/>
thatsächlich vorhandenen Kapitalien einer höheren Verzinsung zuzu-<lb/>
führen. Kein Unternehmer wird das Vermögen, welches ihm z. B. als<lb/>
Konjunkturgewinn zugefallen ist, unthätig liegen lassen, er kann sich<lb/>
vielleicht für seine Person mit einer geringeren Verzinsung begnügen,<lb/>
aber nutzbar wird er den Gewinn immer machen.</p><lb/><p>Auch die Behauptung, daſs der Waldboden an sich wertlos sei, besitzt,<lb/>
wie S. 12 bereits erörtert wurde, nur beschränkte Giltigkeit, auſserdem<lb/>
dient die Berechnung des Bodenerwartungswertes ja auch hauptsächlich<lb/>
nur dazu, um einen Maſsstab für die Rentabilität der Wirtschaft zu ge-<lb/>
winnen, nicht aber um den Verkaufswert des nackten Bodens festzu-<lb/>
stellen.</p><lb/><p>Nach allgemeinen nationalökonomischen Grundsätzen müssen in<lb/>
jedem Unternehmen die Nutzungen der im Betriebe thätigen fixen Kapitalien<lb/>
durch das Produkt wieder ersetzt werden; sobald dieses nicht oder<lb/>
in einem geringeren Grade als in anderen Unternehmungen der Fall<lb/>
ist, werden die Kapitalien herausgezogen und höher rentabeln Unter-<lb/>
nehmungsformen zugewendet. In welchem Umfange und unter welchen<lb/>
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örternden Verhältnissen ab.</p><lb/><pb facs="#f0117" n="99"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/><p>Das gleiche Gesetz gilt auch für die Forstwirtschaft, und es ent-<lb/>
sprechen daher nur die Grundsätze der Bodenreinertragslehre den national-<lb/>
ökonomischen Forderungen. Der Bodenerwartungswert ist der mathe-<lb/>
matisch korrekte Ausdruck für die finanziell beste Umtriebszeit; diese<lb/>
Thatsache wird nunmehr auch von den meisten Autoren anerkannt.</p><lb/><p>Diese theoretischen Erwägungen spielen aber thatsächlich bei dem<lb/>
ganzen Streite über die Vorzüge der einen oder anderen Richtung nur<lb/>
eine verhältnismäſsig untergeordnete Rolle, der Schwerpunkt liegt in<lb/>
der <hi rendition="#g">Dauer</hi> der <hi rendition="#g">Umtriebszeit</hi>, welche sich nach verschiedenen Ver-<lb/>
fahren berechnen läſst.</p><lb/><p>Man erhält nämlich unter Anwendung der bisher üblichen, jedoch,<lb/>
wie bemerkt, keineswegs durchaus richtigen Rechnungsgrundlagen im<lb/>
allgemeinen nach den Grundsätzen der Waldreinertragslehre <hi rendition="#g">lange</hi>,<lb/>
nach jenen der Bodenreinertragslehre aber <hi rendition="#g">kurze</hi> Umtriebszeiten.</p><lb/><p>Wenn nun unter konsequenter Benutzung der so gefundenen Zahlen<lb/>
sofort und ohne weiteres von den hohen Umtrieben auf niedrigere über-<lb/>
gegangen würde, so entständen allerdings recht erhebliche Nachteile<lb/>
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in forstwirtschaftlicher Hinsicht.</p><lb/><p>Massenangebot und Überfüllung des Marktes infolge Abnutzung<lb/>
der Vorratsüberschüsse sowie, hierdurch bedingt, Sinken der Holzpreise,<lb/>
unwirtschaftliche Anlage oder Verschleuderung des Erlöses, Fehlen des<lb/>
für die Industrie nötigen Starkholzes wegen zu niedrigerer Umtriebe, Ver-<lb/>
schlechterung der Produktionsfähigkeit des Bodens infolge des häufigen<lb/>
Bloſsliegens sind die wichtigsten Bedenken, welche der Einführung der<lb/>
Reinertragslehren von diesem Standpunkte aus im allgemeinen, nament-<lb/>
lich aber in den Staatsforsten, entgegengehalten werden.</p><lb/><p>Es muſs zugegeben werden, daſs die Vertreter der Reinertrags-<lb/>
schule, vor allem <hi rendition="#k">Pressler</hi>, welche im Anfange vorwiegend den Ausbau<lb/>
ihrer Theorie im Auge hatten, bei Anwendung dieser Sätze für die Praxis<lb/>
weder die Richtigkeit der in die Formeln eingeführten Zahlenwerte noch<lb/>
deren Veränderung durch Verstärkung des Angebotes ins Auge faſsten,<lb/>
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lich rücksichtsloser und übermäſsig scharfer Schreibweise gegen die vor<lb/>
30—40 Jahren noch allgemein üblichen, sehr langen Umtriebszeiten zu<lb/>
Felde gezogen sind. Weiter ist auch anzuerkennen, daſs namentlich<lb/>
während der Gründerperiode zu Anfang der 1870 er Jahre verschiedene<lb/>
Privatwaldbesitzer unter dem Vorwande der Einführung der Reinertrags-<lb/>
lehre ihre Holzvorräte in weitgehendem Maſse versilbert haben, um Geld<lb/>
für Spekulationszwecke zu bekommen. Auch die Staatsforstverwaltungen<lb/>
haben teils freiwillig, teils gezwungen die auf diesem Gebiete besonders<lb/>
gebotene Vorsicht nicht immer walten lassen.</p><lb/><p>Ebenso darf aber anderseits nicht übersehen werden, daſs auf<lb/><fw place="bottom" type="sig">7*</fw><lb/><pb facs="#f0118" n="100"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
den gegnerischen Seiten manche Autoren sich wenig um die Prinzipien<lb/>
der Reinertragslehre kümmerten, sondern lediglich gegen die angeb-<lb/>
lich bei ihrer Anwendung nötigen, sehr kurzen Umtriebszeiten pole-<lb/>
misierten.</p><lb/><p>Die Ergebnisse der nunmehr bereits mehr als 30 Jahre dauernden<lb/>
Fehde, an welcher sich auf beiden Seiten die besten Kräfte beteiligten,<lb/>
dürften dahin zusammenzufassen sein, daſs die theoretischen Grundlagen<lb/>
der Reinertragslehre von der überwiegenden Mehrzahl aller Forstwirte<lb/>
als richtig anerkannt werden. Gleichzeitig wird jedoch zugegeben, daſs<lb/>
die Unsicherheit bezüglich der in die Formeln einzuführenden Zahlen-<lb/>
werte, sobald es sich um groſsen Waldbesitz handelt, zu besonderer<lb/>
Vorsicht in der Anwendung der Resultate mahnt. Insbesondere ist<lb/>
zu berücksichtigen, daſs bedeutende Verkürzungen der Umtriebszeit<lb/>
wegen Unverkäuflichkeit der überschüssig erscheinenden Materialvor-<lb/>
räte praktisch gar nicht durchführbar wären und so in dem Sinken der<lb/>
Preise in sich selbst ein wertvolles Korrektiv enthalten. Die Bestim-<lb/>
mung der Umtriebszeit nach der Höhe des Bodenerwartungswertes kann<lb/>
nicht <hi rendition="#g">allein</hi> maſsgebend sein, sie wird aber einen Anhalt liefern, um<lb/>
die Umtriebsbestimmung aus dem bloſsen Gebiete des Meinens und Mut-<lb/>
maſsens zu der Höhe eines exakten, prinzipiell unantastbaren Verfahrens<lb/>
emporzuheben.</p><lb/><p>Weiter hat sich inzwischen auch die Erkenntnis Bahn gebrochen,<lb/>
daſs die <hi rendition="#g">Verminderung des Holzkapitales</hi> nicht der <hi rendition="#g">einzige<lb/>
Weg</hi> zur Erzielung einer besseren Rentabilität ist, sondern daſs auch<lb/>
verschiedene wirtschaftliche Maſsregeln (regelmäſsiger Durchforstungs-<lb/>
betrieb, Ausnutzung des Lichtungszuwachses, Verminderung der Kultur-<lb/>
kosten durch Anwendung natürlicher Verjüngung u. s. w.), sowie sorg-<lb/>
fältige Benutzung der Handelskonjunkturen bei Verwertung der Forst-<lb/>
produkte ebenfalls in sehr erheblichem Maſse hierzu beitragen. Man<lb/>
macht hiervon auch in der Neuzeit einen ebenso ausgedehnten und<lb/>
erfolgreichen, als im allgemeinen Interesse höchst erwünschten Gebrauch.</p><lb/><p>§ 6. <hi rendition="#i">Die praktische Durchführung der Grundsätze für die Bewirt-<lb/>
schaftung der Staatswaldungen</hi>. Nach diesem Exkurse bietet die Be-<lb/>
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der Staatswaldungen maſsgebend sein sollen, keine Schwierigkeiten.</p><lb/><p>Die Forstwirtschaft des Staates ist ein gewerblicher Betrieb, bei<lb/>
welchem prinzipiell eine angemessene, d. h. eine der Natur desselben<lb/>
entsprechende Verzinsung der darin thätigen Kapitalien gefordert werden<lb/>
muſs. <hi rendition="#k">Ad. Wagener</hi> (Finanzwissenschaft, 2. Aufl., S. 452) sagt hier-<lb/>
über: „Für die Bewirtschaftung der Staatsforsten muſs das Prinzip des<lb/>
gröſsten nachhaltigen Reinertrages maſsgebend sein.“ Die weiteren Aus-<lb/>
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der Bodenreinertragslehre meint.</p><lb/><pb facs="#f0119" n="101"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/><p>Bei der groſsen Ausdehnung der Staatsforsten fallen alle jene Be-<lb/>
denken, welche oben vom technischen und wirtschaftlichen Standpunkte<lb/>
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Grundlagen berechneten finanziellen Umtriebszeiten geltend gemacht<lb/>
worden sind, ganz besonders schwer ins Gewicht. Weitgehende Ver-<lb/>
kürzungen der Umtriebszeit sind schon aus diesem Grunde entweder<lb/>
zu vermeiden oder doch nur sehr allmählich unter sorgfältiger Be-<lb/>
achtung des Einflusses auf die Preisverhältnisse durchzuführen. Im<lb/>
allgemeinen ist die Steigerung der Rentabilität der Staatsforsten mehr<lb/>
durch Anwendung der oben erwähnten technischen Maſsregeln und auf<lb/>
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streben.</p><lb/><p>Bei Beurteilung der Rentabilität der Staatswaldungen darf nament-<lb/>
lich nicht auſser Acht gelassen werden, daſs dieselbe nicht unerheb-<lb/>
lich höher sein würde, wenn die Nebennutzungen und Holzabgaben,<lb/>
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werte abgelassen werden, nach ihrem vollen Werte in Rechnung ge-<lb/>
stellt werden könnten.</p><lb/><p>Die Bestimmung der Umtriebszeit ist das Ergebnis verschieden-<lb/>
artiger Erwägungen forsttechnischer, finanzieller und volkswirtschaft-<lb/>
licher Natur. Die Rentabilität spielt hierbei zwar eine äuſserst wichtige,<lb/>
aber doch nicht die allein maſsgebende Rolle.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Stetigkeit</hi> und <hi rendition="#g">Nachhaltigkeit</hi> sind jene Rücksichten, welchen<lb/>
die Staatsforstwirtschaft in erster Linie Rechnung tragen muſs. Ein<lb/>
häufiger Wechsel in der Höhe der Abnutzungsmassen, welcher vielfach<lb/>
die Folge einer allzu starren Anwendung der Grundsätze der Reiner-<lb/>
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des Staates erwünscht.</p><lb/><p>Daſs die Forstverwaltung bei Aufstellung ihrer Spezialetats von<lb/>
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hieraus folgenden Schwankungen durch geeignete Vorkehrungen mög-<lb/>
lichst abzuschwächen, ist bereits S. 84 erörtert worden. Hier soll<lb/>
nur darauf hingewiesen werden, daſs eine rasche Änderung der Ab-<lb/>
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fuſses und der Holzpreise auch aus diesem Grunde unthunlich erscheint.</p><lb/><p>Die von verschiedenen Seiten geforderte Abnutzung der gering<lb/>
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die höher verzinslichen Staatsschulden zu tilgen, ist nur in beschränktem<lb/>
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regel einen nennenswerten Erfolg liefern sollte. Sobald es aber ge-<lb/>
schähe, würde ein Sinken der Holzpreise kaum zu vermeiden sein. Würde<lb/>
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derartige dauernde Mehreinnahmen erfahrungsgemäſs nicht zur Schulden-<lb/>
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stärkeren Sortimente, d. h. mit dem Teuerungszuwachse rechnen kann.</p><lb/><p>Das <hi rendition="#g">spekulative</hi> Moment, welches eine derartige groſse Wirt-<lb/>
schaft sehr wohl gestattet, verdient <hi rendition="#g">als solches</hi> besondere Beachtung.</p><lb/><p>Ein ganz interessantes Beispiel in dieser Beziehung liefern die<lb/>
Kiefernwirtschaften in den östlichen Provinzen Preuſsens. Hier hatte<lb/>
man sich in einzelnen Fällen unter der Einwirkung der auf weitgehende<lb/>
Verkürzung der Umtriebszeiten hinzielenden Strömung vor etwa<lb/>
25 Jahren dazu bestimmen lassen, Umtriebszeiten von 100 und teil-<lb/>
weise sogar von 80 Jahren einzuführen. Inzwischen hat jedoch die<lb/>
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seiten der Privaten ein massenhaftes Angebot schwacher Sortimente<lb/>
und anderseits ein verhältnismäſsiger Mangel an Starkholz hervorge-<lb/>
treten ist, welcher ein erhebliches Steigen der Preise für die schwere<lb/>
Ware herbeigeführt hat, während das schwächere Bauholz vielfach<lb/>
kaum oder doch nur zu geringen Preisen absetzbar ist. Die gleiche<lb/>
Erscheinung zeigt sich neuerdings auch bei den in der Nähe von Berlin<lb/>
gelegenen Forsten. Mit Rücksicht hierauf erscheint die nunmehr übliche<lb/>
Normierung der Umtriebszeit auf 120 und selbst auf 140 Jahre auch vom<lb/>
finanziellen Standpunkte aus gerechtfertigt.</p><lb/><p>Ob der bisweilen sehr weit getriebene <hi rendition="#g">Eichenanbau</hi> mit Kultur-<lb/>
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auch selbst bei Annahme eines recht beträchtlichen Teuerungszuwachses,<lb/>
mindestens lebhaften Bedenken unterliegen.</p><lb/><p>Diese Spekulation auf eine mehr oder minder entfernte Zukunft<lb/>
besitzt insofern auch eine gemeinwirtschaftliche Bedeutung, als sie den<lb/>
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dungen dadurch zu berücksichtigen, daſs auf die Befriedigung des Be-<lb/>
darfes der <hi rendition="#g">Industrie</hi> in angemessener Weise Bedacht genommen<lb/>
wird. Dieses geschieht namentlich dadurch, daſs durch geschickte<lb/>
Ausnutzung der wechselnden Standortsverhältnisse auf Anzucht <hi rendition="#g">ge-</hi><lb/><pb facs="#f0121" n="103"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/><hi rendition="#g">mischter</hi> Bestände Bedacht genommen wird und nicht einer Schablone<lb/>
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Reinigungshiebe und ersten Durchforstungen möglichst frühzeitig der<lb/>
Axt anheimfallen.</p><lb/><p>Dagegen erscheint es im Interesse des Ganzen unzulässig, wenn<lb/>
vom Staate gefordert wird, daſs zur Erhaltung von Industrien das Holz<lb/><hi rendition="#g">dauernd</hi> unter dem Marktpreise an diese abgegeben werden soll, wie<lb/>
es früher vielfach üblich war. Ein derartiges Vorgehen hat nur für<lb/>
eine gewisse Übergangszeit, wenn es sich um die Schaffung von neuen<lb/>
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reits erwähnt, ein bestehendes Gewerbe durch den <hi rendition="#g">plötzlich</hi> eintretenden<lb/>
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beitung und dem Transporte beteiligten Personen bis zur<lb/>
endlichen Konsumtion</hi> den gröſsten Verdienst erzielen, was bei<lb/>
der Starkholzerziehung im höchsten Maſse der Fall sei. <note n="1)" place="foot">Bericht über die 8. Versammlung deutscher Forstmänner zu Wiesbaden,<lb/>
S. 65 und <hi rendition="#k">Ney</hi>, Über den Widerstreit von Einzel- und Gesamtinteresse u. s. w.</note></p><lb/><p>So berechnet <hi rendition="#k">Ney</hi> z. B. für die Verhältnisse der reichsländischen<lb/>
Oberförsterei Schirmeck, daſs dort auf dem Wege vom Walde bis zur<lb/>
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veränderung über den Waldwert hinaus von der inländischen Arbeit<lb/>
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6000 fm Brennholz abgesetzt werden, so ergiebt sich hierbei ein Über-<lb/>
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1212000 M. Wenn infolge der Herabsetzung der Umtriebszeit statt<lb/>
Sägeholz nur Bauholz gezogen werden könnte, so würde sich diese<lb/>
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gingen.</p><lb/><p>Hierauf ist nun zu erwidern, daſs auch nach den oben entwickelten<lb/>
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Befürchtung veranlaſst sind, bei Annahme der von ihm ja grundsätzlich<lb/><pb facs="#f0122" n="104"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
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Vom Standpunkte der Volkswirtschaft kann auch nicht die möglichste<lb/>
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ausschlieſslich als maſsgebend betrachtet würden <note n="1)" next="#seg2pn_3_2" place="foot" xml:id="seg2pn_3_1"><hi rendition="#k">Hagen-Donner</hi> sagt in den „forstlichen Verhältnissen Preuſsens“: Für die<lb/>
Bewirtschaftung der Staatsforsten gelten als Hauptregeln: Strenge Einhaltung der<lb/>
Grenze des nachhaltigen Fruchtgenusses und Erzielung einer nachhaltig möglichst<lb/>
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Regeln in dem Grundsatz zusammenfassen können: Die Wirtschaft erstrebt die Er-<lb/>
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produkte für die Volkswirtschaft. Die preuſsische Staatsforstverwaltung bekennt<lb/>
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lehnung an eine Zinsenrechnung … Sie hält sich nicht für befugt, eine einseitige<lb/>
Finanzwirtschaft, am wenigsten eine auf Kapital und Zinsengewinn berechnete reine<lb/>
Geldwirtschaft mit den Forsten zu treiben, sondern für verpflichtet, die Staatsforsten,<lb/>
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aber ein mindestens gleich hoher Fruchtgenuſs von gleicher Art gesichert wird.<lb/><hi rendition="#g">Bayerisches Forstgesetz</hi> von 1852, Art. 2. Die Forstwirtschaft in den<lb/>
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Art. 3: Ihre Aufgabe ist es, die höchstmögliche Produktion in den, den Bedürf-<lb/>
nissen der Gegend und des Landes entsprechenden Sortimenten zu erzielen.<lb/><hi rendition="#g">Die forstlichen Verhältnisse Württembergs</hi>, 1880, S. 198 bemerken<lb/>
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gesehen, welche auf der unsicheren Grundlage eines willkürlich gewählten Zinsfuſses<lb/>
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offiziell jene der Bodenreinertragsschule anerkannt.</p><lb/><pb facs="#f0123" n="105"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/><p>Vergleicht man aber die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gegen-<lb/>
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sorgfältiger Durchforstungsbetrieb und die Ausnutzung des Lichtstands-<lb/>
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überständigen und rückgängigen Vorräte von Althölzern?</p><lb/><p>Die Forstwirtschaft ist ein konservatives Gewerbe, bei welchem sich<lb/>
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von 1893, sagt: Die Betriebseinrichtung hat die Aufgabe, den Wirtschaftsgang so zu<lb/>
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waltung, endlich aber auch die finanzielle Seite des Waldbaues und seiner Ergeb-<lb/>
nisse unverrückt im Auge behalten. (Jahrbuch der Staats- und Fondsgüter-Verwal-<lb/>
tung, 1. Jahrg., Wien 1893.)</note><lb/><pb facs="#f0124" n="106"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
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Thätigkeit bei dessen Organisation, entweder formell oder wenigstens<lb/>
thatsächlich durch Mitwirkung bei Erlaſs der Vorschriften für die Aus-<lb/>
bildung und Prüfung der Staatsforstverwaltungsdienstaspiranten, Begut-<lb/>
achtung bei Berufungen von Dozenten, Gewährung von Mitteln für den<lb/>
Demonstrationsunterricht u. s. w. einen bald mehr, bald minder weit-<lb/>
gehenden Einfluſs auf seinen Gang aus.</p><lb/><p>Forstliche Bildungsstätten als <hi rendition="#g">Privatinstitute</hi> bestehen z. Z. nur<lb/>
in Oesterreich, wo die mährisch-schlesische Forstschule zu <hi rendition="#g">Eulenberg</hi><lb/>
vom mährisch-schlesischen Forstschulvereine und die böhmische Forst-<lb/>
schule zu <hi rendition="#g">Weiſswasser</hi> vom böhmischen Forstschulvereine unterhalten<lb/>
werden <note n="1)" place="foot">Zu der Unterhaltung der Forstlehranstalt Eulenberg trägt durchschnittlich<lb/>
das Kronland 3934 M., der Forstverein 10404 M. jährlich bei, für Weiſswasser zahlt<lb/>
das Kronland 3230 M., (bis 1879) der Forstverein dagegen 13806 M. Gebäude,<lb/>
Lehrforst und botanischen Garten stellt Graf <hi rendition="#k">Waldstein</hi> unentgeltlich zur Ver-<lb/>
fügung.</note>; die gleichen Verhältnisse finden sich bei der Waldbauschule<lb/>
zu <hi rendition="#g">Pisek</hi> in Böhmen.</p><lb/><p>Das forstliche Unterrichtswesen ist jedoch nicht als eine staatliche<lb/>
Institution entstanden, sondern aus der <hi rendition="#g">Forstlehre</hi>, welche bei be-<lb/>
liebigen Forstwirten durchgemacht werden konnte, hervorgegangen.</p><lb/><p>Bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts erfolgte nämlich die Ausbildung<lb/>
der Forstbeamten durch eine zwei- bis dreijährige Lehrzeit, während<lb/>
welcher das Hauptgewicht auf die Erlernung der <hi rendition="#g">Jagd</hi> gelegt wurde;<lb/>
die forstlichen Kenntnisse sollte sich der Lehrling nebenbei hauptsäch-<lb/>
lich durch eigene Anschauung, sowie durch Fragen bei Holzhauern und<lb/>
Köhlern u. s. w. aneignen.</p><lb/><p>Als sich um die Mitte des 18. Jahrhunderts das Forstwesen allmäh-<lb/>
lich von seiner Unterordnung unter die Jagd losrang, wurde von den<lb/>
Aspiranten auch ein gröſseres Maſs von forstlichen Kenntnissen gefordert,<lb/>
und es muſste nunmehr bei der Auswahl von Lehrherren darauf gesehen<lb/>
werden, daſs diese Gelegenheit boten, sich solche in genügendem Um-<lb/>
fange anzueignen.</p><lb/><p>Da aber Persönlichkeiten, welche die Fähigkeit und Neigung hatten,<lb/>
junge Leute forstlich auszubilden, damals noch ziemlich selten waren,<lb/>
so sammelte sich bei solchen bald eine gröſsere Anzahl von Eleven,<lb/>
wodurch die Notwendigkeit entstand, den Unterricht einigermaſsen syste-<lb/>
matisch einzurichten. Auf diese Weise entwickelte sich der älteste forst-<lb/><pb facs="#f0125" n="107"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/>
liche Unterricht in den sogenannten <hi rendition="#g">Meisterschulen</hi>, welche äuſser-<lb/>
lich noch ganz die Form der alten Lehre beibehielten.</p><lb/><p>Die erste Meisterschule wurde von <hi rendition="#k">Zanthier</hi> um 1763 in Werni-<lb/>
gerode am Harz begründet und später nach Ilsenburg verlegt; mit<lb/><hi rendition="#k">Zanthiers</hi> Tode ging sie, wie fast alle derartigen Schulen, welche<lb/>
lediglich der Person des Lehrherrn ihr Entstehen verdankten, wieder ein.</p><lb/><p>Ähnliche Meisterschulen entstanden während der letzten Hälfte des<lb/>
18. Jahrhunderts in gröſserer Anzahl, dauerten aber meist nur kurze Zeit.</p><lb/><p>Auch von seiten der Staaten wurde damals bereits mehrfach Ge-<lb/>
legenheit zur forstlichen Ausbildung geboten: so erhielt in Preuſsen<lb/><hi rendition="#k">Gleditsch</hi> 1770 den Auftrag, für Feldjäger und andere junge Forst-<lb/>
leute in Berlin Vorlesungen zu halten, in Württemberg wurde 1773 zu<lb/><hi rendition="#g">Solitude</hi>, in Bayern 1790 in <hi rendition="#g">München</hi> forstlicher Unterricht ein-<lb/>
gerichtet.</p><lb/><p>Alle diese Institute hatten nur geringen Erfolg, weil ihr Besuch<lb/>
nicht obligatorisch und die Methode des Unterrichts nicht dem Bil-<lb/>
dungsgrade der Schüler angemessen war. Letzterem sowohl als auch<lb/>
dem praktischen Bedürfnisse entsprachen damals die Meisterschulen<lb/>
weit besser.</p><lb/><p>Auf verschiedenen Universitäten wurde in der zweiten Hälfte des<lb/>
18. Jahrhunderts ebenfalls Forstwissenschaft vorgetragen, allein diese<lb/>
Vorlesungen waren nur für <hi rendition="#g">Kameralisten</hi>, nicht für Forstleute be-<lb/>
stimmt.</p><lb/><p>Seit dem Anfange des 19. Jahrhunderts begann sich die nächste<lb/>
Stufe des forstlichen Unterrichts in Form der <hi rendition="#g">Mittelschule</hi> zu ent-<lb/>
wickeln. Diese ging in einzelnen Fällen durch Vermehrung und bessere<lb/>
Organisation aus der Meisterschule hervor; die meisten dieser Institute<lb/>
wurden jedoch als solche gegründet, und zwar teils von Privaten, teils<lb/>
von seiten des Staates.</p><lb/><p>Um 1820 gewann in dem Chaos, in welchem Lehre, Meisterschule,<lb/>
Privatforstinstitut, isolierte Staatsschule und Universitätsunterricht neben-<lb/>
einander bestanden, die <hi rendition="#g">isolierte Fachschule</hi> die Oberhand.</p><lb/><p>Die Zeit von 1820 bis 1850 ist charakterisiert als die Periode der<lb/>
forstlichen <hi rendition="#g">Mittelschule</hi>, welche wesentlich für den Standpunkt des<lb/>
sogenannten Revierförsters bestimmt war.</p><lb/><p>Diese Institute waren nunmehr sämtlich <hi rendition="#g">Staatsanstalten</hi>, indem<lb/>
die vorhandenen Privatinstitute verschwanden oder von den Staaten<lb/>
übernommen wurden.</p><lb/><p>In dieser Periode wurden u. a. gegründet bezw. organisiert: <hi rendition="#g">Maria-<lb/>
brunn</hi> 1813, <hi rendition="#g">Aschaffenburg</hi> 1820 bezw. 1844, <hi rendition="#g">Hohenheim</hi> 1820,<lb/><hi rendition="#g">Eberswalde</hi> 1830.</p><lb/><p>Die organische Verbindung des forstlichen Unterrichtes mit einer<lb/><hi rendition="#g">Universität</hi> wurde zuerst in <hi rendition="#g">Gieſsen</hi> 1831 durchgeführt, in Baden<lb/><pb facs="#f0126" n="108"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
erfolgte 1832 die Errichtung einer Fachschule am <hi rendition="#g">Polytechnikum</hi><lb/>
in <hi rendition="#g">Karlsruhe</hi>.</p><lb/><p>Wenn auch hiermit schon ein wesentlicher Fortschritt erreicht war,<lb/>
so genügte doch etwa seit 1850 die damalige Organisation des forst-<lb/>
lichen Unterrichts den fortwährend steigenden Anforderungen an die<lb/>
Kenntnisse und Leistungen der Forstbeamten nicht mehr, und es machte<lb/>
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seits möglich, die Lehrkurse an den Fachschulen zu vermehren und<lb/>
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Fehde, welche in den Verhandlungen der Forstversammlung zu Frei-<lb/>
burg im Jahre 1874 und der damit zusammenhängenden Litteratur<lb/>
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angeführt worden sind, unberücksichtigt läſst, so kommen bei der Be-<lb/>
urteilung dieser, auch heute noch nicht zum vollständigen Austrage ge-<lb/>
langten Frage hauptsächlich folgende Momente in Betracht:</p><lb/><p>Der Beruf des Forstmannes setzt äuſserst vielseitige Kenntnisse<lb/>
voraus: naturwissenschaftliche, mathematische, volkswirtschaftliche,<lb/>
juristische und spezifisch forstliche. Es ist ungemein schwierig,<lb/>
eine einerseits gleichmäſsige und anderseits den forstlichen Bedürf-<lb/>
nissen entsprechende Ausbildung an einer einzigen Bildungsstätte zu<lb/>
erwerben.</p><lb/><p>Für die besonderen Zwecke des forstlichen Unterrichtes sind an<lb/>
den Universitäten im allgemeinen die staatswirtschaftlichen Fächer un-<lb/>
zweifelhaft am vollkommensten vertreten; ungünstiger gestaltet sich die<lb/>
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stischen Disziplinen. Diese sind für den Forstmann lediglich grund-<lb/>
legende oder sogenannte Hilfswissenschaften und werden nur bei Be-<lb/>
rücksichtigung seiner speziellen Bedürfnisse für ihn fruchtbar.</p><lb/><p>Sollen alle einschlägigen Spezialvorlesungen gehört werden, so ge-<lb/>
winnt das Studium ungemein an Breite, ohne daſs trotzdem den zu<lb/>
stellenden Anforderungen voll entsprochen wird. Die Vorlesungen über<lb/>
Botanik berücksichtigen hier z. B. in ihrem speziellen Teile vorwiegend das<lb/>
Bedürfnis der die Mehrzahl der Zuhörer bildenden Mediziner; in der<lb/>
Chemie wird der theoretische Teil in der Einleitung und in der orga-<lb/><pb facs="#f0127" n="109"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/>
nischen Chemie mit einer weit über die Bedürfnisse des Forstmannes<lb/>
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matisch-anatomisch und allgemein biologisch bespricht, dem Forstmann<lb/>
für die Praxis seines Berufes nichts.</p><lb/><p>Daſs der Forstmann unmöglich alle jene juristischen Spezial-<lb/>
kollegien hören kann, deren Gebiet im sogenannten Forstrechte berührt<lb/>
wird, darf wohl als unbestritten angenommen werden.</p><lb/><p>Wenn die Ausbildung des Forstmannes auf den Universitäten er-<lb/>
folgen soll, so muſs der Unterricht den Bedürfnissen desselben ent-<lb/>
sprechend modifiziert werden. Hier bieten sich zwei Wege:</p><lb/><p>Es können nämlich die <hi rendition="#g">allgemeinen</hi> Vorlesungen auf dem Gebiete<lb/>
der Naturwissenschaften so eingerichtet werden, daſs sie auch die An-<lb/>
forderungen der forstlichen Ausbildung berücksichtigen. Dieser Weg<lb/>
wird dann betreten werden können, wenn die betreffenden Studierenden<lb/>
einen erheblichen Prozentsatz der Zuhörer ausmachen, also am leich-<lb/>
testen auf einer kleinen Universität, wie z. B. Gieſsen. Die andere Mög-<lb/>
lichkeit besteht darin, daſs neben den allgemeinen Kollegien noch<lb/>
Spezialvorlesungen für die Forstleute eingerichtet werden, wie dies<lb/>
für andere Berufszweige, namentlich für Mediziner und klassische Philo-<lb/>
logen, allgemein geschieht und für einzelne Disziplinen in Gieſsen und<lb/>
Tübingen bezüglich der Forstleute der Fall ist (Forstbotanik und Forst-<lb/>
recht). Die vollkommenste Einrichtung dieser Art besteht gegenwärtig in<lb/>
München, wo in der staatswirtschaftlichen Fakultät zwei besondere Lehr-<lb/>
stühle für Forstbotanik und forstliche Standortslehre, Meteorologie u. s. w.<lb/>
eingerichtet sind, sowie Spezialvorlesungen über Forstzoologie und Forst-<lb/>
recht gehalten werden.</p><lb/><p>Dieser Modus setzt jedoch die Sicherung einer angemessenen Fre-<lb/>
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Universitäten voraus. Es wäre z. B. absolut undurchführbar, an sämt-<lb/>
lichen preuſsischen Universitäten Dozenten zur Abhaltung von solchen<lb/>
Spezialvorlesungen zu veranlassen; hat man doch auch in Bayern von<lb/>
den dortigen drei Universitäten nur an einer einzigen entsprechende<lb/>
Einrichtungen getroffen!</p><lb/><p>Die Organisation des spezifisch forstlichen Studiums an den Uni-<lb/>
versitäten bietet ebenfalls Schwierigkeiten. Diese liegen hauptsäch-<lb/>
lich in der zweckmäſsigen Einrichtung des äuſserst wichtigen Demon-<lb/>
strationsunterrichtes, welcher für den Forstmann ebenso unentbehrlich<lb/>
ist, wie für den Mediziner der Besuch der Kliniken.</p><lb/><pb facs="#f0128" n="110"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/><p>Die gröſseren Studienreisen, bei denen es sich darum handelt, den<lb/>
wirtschaftlichen Charakter eines ganzen Waldgebietes zu zeigen, lassen sich<lb/>
bei den heutigen Verkehrsverhältnissen von einer Universität aus ebenso<lb/>
leicht machen, als von einer Akademie; in dieser Richtung stehen beide<lb/>
Anstalten gleich. Entschieden ungünstiger sind aber die Universitäten<lb/>
bezüglich jenes Teiles des praktischen Unterrichtes gestellt, welcher<lb/>
sich unmittelbar an den Vortrag anschlieſsen muſs und eine gröſsere<lb/>
Anzahl von einzelnen Exkursionen erfordert, wie namentlich die Er-<lb/>
läuterung der einzelnen waldbaulichen Manipulationen (Durchforstung,<lb/>
Kulturmethoden, Fällungsbetrieb u. s. w.), oder die Durchführung von<lb/>
taxatorischen Arbeiten und die Demonstrationen auf dem Gebiete der<lb/>
Forstbenutzung.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">Lehrforsten</hi> gewähren in dieser Beziehung den Akademien<lb/>
ein entschiedenes Übergewicht. Die ganze Einrichtung der Wirtschaft<lb/>
ist hier darauf berechnet, diese Forsten möglichst vielseitig den Zwecken<lb/>
des Unterrichtes dienstbar zu machen, ebenso wird beim Entwurf des<lb/>
jährlichen Betriebsplanes auf die Bedürfnisse des Unterrichtes Rücksicht<lb/>
genommen; für die Zwecke des Demonstrationsunterrichtes wird manche<lb/>
Kulturmethode oder Hiebsform gewählt, welche nach dem sonstigen<lb/>
Gange der Wirtschaft durch eine andere ersetzt würde u. s. w.</p><lb/><p>Die Leitung des Betriebes in den Lehrforsten durch den Akademie-<lb/>
direktor und die Verbindung der Stellen wenigstens eines Teiles der<lb/>
Revierverwalter in den Lehrforsten mit jener eines Dozenten ermöglicht<lb/>
und verbürgt die vollständigste Ausnutzung der Betriebsoperationen für<lb/>
die Zwecke des Demonstrationsunterrichtes.</p><lb/><p>In Bayern ist der hier in Betracht gezogene Teil des praktischen<lb/>
Unterrichtes der Forstlehranstalt Aschaffenburg überwiesen, wo der Ver-<lb/>
walter des Lehrforstamtes Aschaffenburg-Nord ebenfalls gleichzeitig<lb/>
Dozent ist. In Baden empfindet man das gleiche Bedürfnis, experi-<lb/>
mentiert aber zur Zeit noch, wie dasselbe am besten befriedigt wer-<lb/>
den kann.</p><lb/><p>Anderseits muſs als Schattenseite dieser Einrichtung hervorgehoben<lb/>
werden, daſs die Verwaltung eines groſsen Revieres trotz der Unter-<lb/>
stützung durch Assistenten eine erhebliche Arbeitslast verursacht und<lb/>
deshalb der Entfaltung wissenschaftlicher Forscherthätigkeit des be-<lb/>
treffenden Dozenten keineswegs günstig ist.</p><lb/><p>Beim Universitätsunterrichte soll der Zweck des Demonstrations-<lb/>
unterrichtes dadurch erreicht werden, daſs die Verwalter der nächst-<lb/>
gelegenen Oberförstereien angewiesen sind, den Wünschen der Dozenten<lb/>
möglichst entgegenzukommen. Hiermit läſst sich aber die weitgehende<lb/>
Rücksichtnahme auf die speziellen Bedürfnisse des Unterrichtes, wie<lb/>
bei Lehrforsten, nicht erreichen; dem Dozenten fehlt die Kenntnis des<lb/>
jeweiligen Standes des Betriebes, er muſs sich zu diesem Behufe erst<lb/><pb facs="#f0129" n="111"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/>
mit dem Revierverwalter ins Einvernehmen setzen, was immer unbequem<lb/>
und zeitraubend ist; kommen hierzu noch persönliche Differenzen oder<lb/>
Eifersüchteleien, dann tragen stets der Unterricht und die Zuhörer die<lb/>
Kosten. Dem Universitätsprofessor die Verwaltung eines Revieres zu<lb/>
übertragen, erscheint für jeden, der die betreffenden Verhältnisse kennt,<lb/>
als vollständig ausgeschlossen.</p><lb/><p>Die Einrichtung, die früher in Gieſsen bestand, den theoretischen<lb/>
und praktischen Unterricht ganz zu trennen und letzteren einem Revier-<lb/>
verwalter zu übertragen, hat sich auf die Dauer als unhaltbar erwiesen.<lb/>
Wenn der praktische Unterricht fruchtbringend werden soll, so muſs<lb/>
er unbedingt von dem Dozenten des theoretischen Abschnittes erteilt<lb/>
werden.</p><lb/><p>Diese Verhältnisse haben auch dazu geführt, daſs an den Univer-<lb/>
sitäten, wo forstlicher Unterricht in seinem ganzen Umfange erteilt wird,<lb/>
ein besonderer gröſserer Forstgarten eingerichtet ist, um wenigstens<lb/>
den Dozenten des Waldbaues in den einfachsten Operationen vom<lb/>
Revierverwalter unabhängig zu machen. Eine weitere, sehr wirksame<lb/>
Unterstützung in dieser Richtung bieten neuerdings die forstlichen Ver-<lb/>
suchsanstalten, welche fast allenthalben mit den forstlichen Hochschulen<lb/>
verbunden sind, und deren Arbeiten im Walde (Versuchsflächen) ebenfalls<lb/>
für die Zwecke des Unterrichtes nutzbar gemacht werden können. Hier<lb/>
liegt aber auch die oben als wünschenswert bezeichnete Thatsache vor,<lb/>
daſs der Dozent selbständig vorgehen kann.</p><lb/><p>Als ein weiterer wesentlicher Punkt bei der Organisation des forst-<lb/>
lichen Unterrichtes kommt die Pflege der Forstwissenschaft durch die<lb/>
Dozenten der Naturwissenschaften in Betracht.</p><lb/><p>Wenn diese Vorlesungen an den Universitäten von den für die<lb/>
Vertretung der Botanik, Zoologie u. s. w. im <hi rendition="#g">allgemeinen</hi> berufenen<lb/>
Dozenten gehalten werden, so ist eine Förderung der Forstwissenschaft<lb/>
durch diese Herren nicht oder doch nur ausnahmsweise und nebenbei<lb/>
zu erwarten. Die ganze moderne Richtung der Naturwissenschaften,<lb/>
welche doch schon mit Rücksicht auf Berufungen mit Vorliebe gepflegt<lb/>
werden wird, liegt auf ganz anderem Gebiete, und die Forstwissenschaft<lb/>
zieht aus diesen Forschungen nur gelegentlich Nutzen, zur Berücksich-<lb/>
tigung der speziellen forstlichen Fragen fehlen den betreffenden Dozenten<lb/>
meist die Zeit, Lust und Anregung. Welcher Zoologe, der die all-<lb/>
gemeine Universitätskarrière verfolgt, wird sich z. B. herbeilassen, an<lb/>
der Biologie der forstschädlichen Tiere zu arbeiten?</p><lb/><p>Der an eine Akademie berufene Spezialist verpflichtet sich dagegen<lb/>
durch Annahme der Berufung wenigstens moralisch, seine Arbeit vor-<lb/>
wiegend dem forstlichen Gebiete zuzuwenden, und wird hierzu auch<lb/>
durch die fortwährend an ihn herantretenden Fragen förmlich gedrängt.<lb/>
Die gleiche Berücksichtigung ist an den Universitäten nur dann zu er-<lb/><pb facs="#f0130" n="112"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
warten, wenn hier besondere Lehrstühle für Forstbotanik, forstliche<lb/>
Standortslehre und Bodenkunde u. s. w. errichtet werden, wie dieses in<lb/>
München der Fall ist.</p><lb/><p>Daſs die Akademien durch Errichtung der nach den heutigen Ver-<lb/>
hältnissen nötigen Anzahl von Lehrstühlen zu kleinen Universitäten an-<lb/>
schwellen würden, ist lediglich eine Zweckmäſsigkeitsrücksicht. Ebenso<lb/>
treffen auch die Einwände bezüglich Beeinflussung des Unterrichtes<lb/>
durch den Direktor u. s. w. nur die <hi rendition="#g">Personen</hi>, nicht das <hi rendition="#g">Prinzip</hi><lb/>
als solches. Tüchtige Persönlichkeiten werden stets Erfolge erzielen,<lb/>
mögen sie an Universitäten oder an Akademien wirken.</p><lb/><p>Dagegen muſs entschieden betont werden, daſs das Studium an<lb/>
einer Universität wegen der Möglichkeit einer <hi rendition="#g">allgemeineren</hi> Aus-<lb/>
bildung durch das Hören von Vorlesungen, welche nicht zum Bereiche<lb/>
des Fachstudiums im engeren Sinne gehören, sowie durch den Verkehr<lb/>
mit Studierenden anderer Fakultäten ein entschiedenes Übergewicht<lb/>
über den Aufenthalt an Akademien besitzt.<note n="1)" place="foot">Mit Rücksicht hierauf hat man auch in Preuſsen den zweisemestrigen Be-<lb/>
such einer Universität vorgeschrieben. Leider bringt dieser jedoch nicht die gehofften<lb/>
Vorteile, weil der Universität kein bestimmter Abschnitt des Studiums überwiesen,<lb/>
sondern dieses thatsächlich (mit Ausnahme der Volkswirtschaftslehre) ganz an der Aka-<lb/>
demie konzentriert ist. Auſserdem nötigt auch die ungenügende Zeit, welche den Aka-<lb/>
demien zur Bewältigung des ganzen Lehrstoffes zur Verfügung steht (4 Semester),<lb/>
dazu, einen Teil der für Universitätsstudien bestimmten Zeit der Vorbereitung zum<lb/>
Examen zu widmen.</note></p><lb/><p>Die Anregung und Erweiterung des Gesichtskreises kommt aber<lb/>
an der Universität nicht allein den Studenten, sondern auch dem Lehrer<lb/>
und damit indirekt auch der Wissenschaft zu gute.</p><lb/><p>Die bisherigen Ausführungen dürften sich in folgenden Sätzen zu-<lb/>
sammenfassen lassen:</p><lb/><p>1. Die forstwissenschaftlichen Vorlesungen können bei richtiger Aus-<lb/>
wahl der Dozenten ebenso gut an isolierten Akademien wie an allge-<lb/>
meinen Hochschulen gehalten werden.</p><lb/><p>2. Der forstliche Demonstrationsunterricht wird im allgemeinen<lb/>
wegen der Institution der Lehrforsten an isolierten Akademien leichter,<lb/>
besser und daher auch erfolgreicher erteilt, als an Universitäten.</p><lb/><p>3. Die Grundwissenschaften und ebenso auch die meisten Hilfs-<lb/>
wissenschaften erfordern bei Organisation des forstlichen Unterrichtes an<lb/>
einer Universität besondere Einrichtungen.</p><lb/><p>4. Zum Zweck der notwendigen Pflege und des Ausbaues der natur-<lb/>
wissenschaftlichen Seite der Forstwissenschaft ist die Errichtung be-<lb/>
sonderer Lehrstühle und Institute notwendig, welche ebenso gut mit einer<lb/>
Universität verbunden sein können, wie mit einer Akademie.</p><lb/><p>5. Im Interesse einer genügenden staatswirtschaftlichen Schulung und<lb/><pb facs="#f0131" n="113"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/>
zur Erlangung der unentbehrlichen allgemeinen Ausbildung ist von<lb/>
Staatsforstbeamten der Besuch der Universität unbedingt zu fordern.</p><lb/><p>Allen Anforderungen und Wünschen kann beim Studium an nur<lb/><hi rendition="#g">einer</hi> Form von Bildungsstätten nicht gleichmäſsig entsprochen werden.<lb/>
Praktische Erwägungen wegen der Zahl der Lehrkräfte, sowie das Be-<lb/>
dürfnis nach einer besseren allgemeinen und staatswissenschaftlichen<lb/>
Schulung drängen in der Neuzeit immer mehr dazu, die Ausbildung<lb/>
der Staatsforstbeamten und damit gleichzeitig den höheren forstlichen<lb/>
Unterricht überhaupt ganz oder vorläufig doch wenigstens teilweise an<lb/>
die allgemeinen Hochschulen, und zwar an die <hi rendition="#g">Universitäten</hi> zu<lb/>
verlegen.</p><lb/><p>Man hält die zu Gunsten des Universitätsunterrichtes sprechenden<lb/>
Gründe für so schwerwiegend, daſs der mögliche Ausfall an technisch-<lb/>
praktischer Schulung nicht die Wagschale zu Gunsten der Akademien<lb/>
sinken machen kann, und zwar um so weniger, als sich an den theo-<lb/>
retischen Unterricht doch allenthalben eine mehrjährige Praxis anschlieſst,<lb/>
welche diesen Mangel beseitigen soll.</p><lb/><p>Der Wunsch einer nach allen Seiten gleichmäſsigen Durchbildung<lb/>
hat auch zu dem Vorschlage geführt, das Studium in der Weise zu teilen,<lb/>
daſs zuerst auf der Universität die allgemeinen naturwissenschaftlichen,<lb/>
staatswirtschaftlichen und die juristischen Kollegien gehört werden sollen,<lb/>
denen das spezielle Fachstudium an einer Akademie folgen würde, wo<lb/>
auch die Anwendung der Naturwissenschaften für die Forstwissenschaft<lb/>
ihre Stätte zu finden hätte.</p><lb/><p>In der Praxis ist dieser Vorschlag noch nicht durchgeführt; die in<lb/>
Preuſsen bestehende Bestimmung, daſs auſser an Akademien auch während<lb/>
zweier Semester an einer Universität studiert werden solle, kann nicht<lb/>
als eine Verwirklichung desselben gelten, da eine prinzipielle Teilung<lb/>
des Stoffes zwischen beiden Anstalten nicht durchgeführt ist.</p><lb/><p>Es kann nicht geleugnet werden, daſs diese Trennung allerdings<lb/>
manche Vorzüge bieten würde; ihnen stehen aber auch erhebliche Be-<lb/>
denken wegen der Schaffung unvollständiger Anstalten gegenüber.</p><lb/><p>§ 2. <hi rendition="#i">Die gegenwärtige Organisation des forstlichen höheren und<lb/>
mittleren Unterrichtes</hi>. Die gegenwärtige Organisation des <hi rendition="#g">höheren</hi><lb/>
forstlichen Bildungswesens ist in Kürze folgende:</p><lb/><p>In <hi rendition="#g">Deutschland</hi> und <hi rendition="#g">Oesterreich</hi> wird von den Aspiranten des<lb/>
Staatsforstverwaltungsdienstes, mit Ausnahme einiger kleinerer Staaten<lb/>
(Sachsen-Weimar, Meiningen, Koburg-Gotha, Oldenburg und den beiden<lb/>
Schwarzburg), als Vorbedingung das Reifezeugnis eines humanistischen<lb/>
oder Realgymnasiums gefordert, nur in Preuſsen ist in neuerer Zeit<lb/>
den Absolventen der lateinlosen Realschulen auch die Forstverwaltungs-<lb/>
karrière eröffnet worden.</p><lb/><p>Als Vorbereitung für den systematischen Unterricht wird in mehreren<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#k">Schwappach</hi>, Forstpolitik. 8</fw><lb/><pb facs="#f0132" n="114"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
Staaten eine sogen. <hi rendition="#g">Vorlehre</hi>, d. h. ein praktischer Kurs bei einem<lb/>
Oberförster gefordert, um ein gewisses Verständnis für die Vorgänge im<lb/>
Walde zu erwerben, sowie die Kenntnis einzelner wirtschaftlicher Ope-<lb/>
rationen (Hauungs- und Kulturbetrieb) zu vermitteln. Wenn diese Vor-<lb/>
lehre nur etwa ein halbes Jahr dauert (Königreich Sachsen 6 Monate,<lb/>
Elsaſs-Lothringen 7 Monate), so besitzt sie allerdings gewisse Vorzüge,<lb/>
welche beim speziellen Fachstudium deutlich hervortreten. Die Dauer<lb/>
von 12 Monaten (Preuſsen, Braunschweig und die meisten thüringischen<lb/>
Staaten, Oesterreich) oder gar 18 Monaten (Lippe) ist ein unverhältnis-<lb/>
mäſsiger Zeitaufwand im lernfähigsten Alter.</p><lb/><p>Bezüglich der Organisation des Fachstudiums als Vorbereitung für<lb/>
den Staatsforstdienst bestehen z. Z. die verschiedensten Systeme neben-<lb/>
einander; die Betrachtung desselben muſs daher nach Staaten getrennt<lb/>
erfolgen.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Preuſsen</hi>. Für die Monarchie bestehen zwei Akademien: Ebers-<lb/>
walde (seit 1830) und Münden (seit 1868). An diesen Anstalten sind<lb/>
einschl. des Direktors 11 ordentliche Lehrer thätig, von denen in Ebers-<lb/>
walde einer Vorstand der forsttechnischen Abteilung des Versuchswesens<lb/>
ist. Als Lehr- und Exkursionsreviere stehen in Eberswalde 4 Ober-<lb/>
förstereien, in Münden 3 unter der technischen Leitung des Akademie-<lb/>
direktors. Die Studiendauer beträgt (ausschl. Militärjahr) 3 Jahre, von<lb/>
denen 2 auf einer Forstakademie (event. mit Genehmigung des Ministers auf<lb/>
einer Universität, an welcher forstlicher Unterricht in denselben Fächern,<lb/>
wie an einer preuſsischen Akademie, erteilt wird), das dritte an einer<lb/>
Universität behufs staats- und rechtswissenschaftlicher Studien zu ver-<lb/>
bringen sind (Regulativ v. 1. Aug. 1883).</p><lb/><p><hi rendition="#g">Bayern</hi>. Die Aspiranten des bayerischen Forstverwaltungsdienstes<lb/>
finden ihre Ausbildung zuerst während 4 Semester an der Forstlehran-<lb/>
stalt Aschaffenburg behufs der zum Studium der Forstwissenschaft an<lb/>
einer Universität erforderlichen Vorbereitung in den Grund- und Fach-<lb/>
wissenschaften, dann während weiterer 4 Semester an einer Universität;<lb/>
von dieser Zeit ist jedoch mindestens ein Jahr in München zum Zweck der<lb/>
Beteiligung an den Übungen im forstlichen Versuchswesen zu verbringen.<lb/>
An der Universität München wird Forstwissenschaft gehört, soweit dieses<lb/>
nicht bereits in Aschaffenburg geschehen ist, ferner wird daselbst das<lb/>
Studium der rechts- und staatswissenschaftlichen Disziplinen betrieben.<lb/>
Die Forstwissenschaft ist der staatswirtschaftlichen Fakultät zugeteilt,<lb/>
an welcher speziell für das Bedürfnis der Forstleute 6 ordentliche Pro-<lb/>
fessuren (4 forstliche, 1 für Forstbotanik und 1 für forstliche Bodenkunde<lb/>
und Meteorologie) geschaffen sind (Verordn. v. 21. April 1881).</p><lb/><p>Die Teilung des Unterrichtes zwischen Aschaffenburg und München<lb/>
ist nicht eine Folge pädagogischer Erwägungen, sondern lediglich durch<lb/>
politische Rücksichten veranlaſst, da nur um den Preis der Erhaltung<lb/><pb facs="#f0133" n="115"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/>
von Aschaffenburg die Zustimmung der Kammern zur Einrichtung des forst-<lb/>
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rischen Staatsdienstes in Aschaffenburg gehört werden, gelesen.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Sachsen</hi>. Der forstliche Unterricht wird an der Akademie Tharand<lb/>
erteilt und umfaſst 5 Semester. Als Dozenten sind der Direktor und<lb/>
9 Professoren und Dozenten thätig. Das Forstrevier Tharand steht<lb/>
als Lehrforst unter der Verwaltung eines forstlichen Professors und<lb/>
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unterrichtes voll durchgeführt, und zwar bildet die Forstwissenschaft<lb/>
einen Teil des Gebietes der staatswirtschaftlichen Fakultät in Tübingen.<lb/>
Zur Zeit wird dort die Forstwissenschaft von zwei ordentlichen und<lb/>
einem auſserordentlichen Professor vorgetragen. Eine bestimmte Studien-<lb/>
zeit ist für die Aspiranten des Staatsforstdienstes ebensowenig vor-<lb/>
geschrieben, wie ein bestimmter Studienort; durchschnittlich beträgt<lb/>
sie 7—8 Semester (Verordn. v. 20. Oktober 1882).</p><lb/><p><hi rendition="#g">Baden</hi>. Hier wird der forstliche Unterricht an der einen inte-<lb/>
grierenden Bestandteil des Polytechnikums zu Karlsruhe bildenden<lb/>
Forstschule z. Z. von zwei ordentlichen Professoren, einem Forstrate<lb/>
(im Nebenamte) und einem Dozenten erteilt; erstere wechseln alljährlich<lb/>
in der Vorstandschaft ab. Die Studiendauer beträgt drei Jahre, welche<lb/>
an einer technischen Hochschule, Universität oder Akademie verbracht<lb/>
werden können (Verordn. v. 14. März 1879).</p><lb/><p><hi rendition="#g">Hessen</hi> hat zuerst von allen deutschen Staaten bereits 1831 den<lb/>
forstlichen Unterricht an eine Universität und zwar nach Gieſsen ver-<lb/>
legt, wo für Forstwissenschaft in der philosophischen Fakultät zwei<lb/>
ordentliche Professoren thätig sind. Die Dauer der Studienzeit beträgt<lb/>
drei Jahre an einer Universität, technischen Hochschule oder Akademie<lb/>
(Verordn. v. 31. Juli 1879 und 22. Dezember 1883).</p><lb/><p>Auſserhalb Deutschlands sind die entsprechenden Verhältnisse in<lb/>
Kürze folgende:</p><lb/><p>In <hi rendition="#g">Oestereich</hi> ist für die Vorbereitung zum Staatsforstverwaltungs-<lb/>
dienste und politischen Dienste der Forstverwaltung die forstliche<lb/>
Sektion der Hochschule für Bodenkultur in Wien bestimmt, welche<lb/>
nach der 1875 erfolgten Aufhebung der Forstakademie Mariabrunn er-<lb/>
richtet wurde (Verordn. v. 6. Juli 1893).</p><lb/><p>In <hi rendition="#g">Ungarn</hi> besteht seit 1807 zu Schemnitz in Verbindung mit<lb/>
der dortigen Bergakademie eine Forstlehranstalt und seit 1860 eine<lb/>
kroatische land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt in Kreuz (1878<lb/>
organisiert). An beiden Anstalten ist der Kurs dreijährig.</p><lb/><p>Für die <hi rendition="#g">Schweiz</hi> wird der höhere forstliche Unterricht an der<lb/><fw place="bottom" type="sig">8*</fw><lb/><pb facs="#f0134" n="116"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
eine Abteilung des eidgenössischen Polytechnikums zu Zürich bildenden<lb/>
Forstschule (eröffnet 1858) durch drei Professoren erteilt. Die Studien-<lb/>
zeit ist dreijährig.</p><lb/><p>In <hi rendition="#g">Frankreich</hi> besteht die Ecole nationale forestière zu Nancy<lb/>
seit 1824, für den Eintritt ist der vorherige Besuch des Institut agrono-<lb/>
mique in Paris oder der polytechnischen Schule obligatorisch. Das Lehr-<lb/>
personal besteht aus vier professeurs titulaires, von denen einer die<lb/>
Funktionen des Direktors besorgt, fünf chargés de cours und einem<lb/>
Laboranten. In Frankreich wird die Zahl der zur Vorbereitung für den<lb/>
Staatsforstdienst zugelassenen Zöglinge (élèves du gouvernement) nach<lb/>
dem Bedarfe beschränkt, da man von dem Grundsatze ausgeht, daſs,<lb/>
wer einmal zum Staatsdienste zugelassen wird, wenn er nicht durch<lb/>
eigene Schuld seine Ansprüche verwirkt, auch von vornherein ange-<lb/>
messen versorgt werden muſs.</p><lb/><p>Weitere forstliche Bildungsstätten existieren: für <hi rendition="#g">Italien</hi> in Val-<lb/>
lombrosa seit 1869, in <hi rendition="#g">Spanien</hi> die Forstschule zu Escorial bei Madrid<lb/>
seit 1870, in <hi rendition="#g">England</hi> die Forstschule zu Coopers Hill (für den in-<lb/>
dischen Forstdienst), in <hi rendition="#g">Ruſsland</hi> die Forstschulen zu Petersburg und<lb/>
Nowo-Alexandrowsk, beide seit 1864, für <hi rendition="#g">Dänemark</hi> in Kopen-<lb/>
hagen an der dortigen landwirtschaftlichen Hochschule seit 1863, für<lb/><hi rendition="#g">Schweden</hi> und <hi rendition="#g">Norwegen</hi> in Stockholm seit 1828, für <hi rendition="#g">Holland</hi><lb/>
in Wageningen.</p><lb/><p>Während die bisher betrachteten forstlichen Hochschulen für den<lb/>
Standpunkt der selbständigen Verwaltungsbeamten (Oberförstersystem),<lb/>
sowie der inspizierenden und dirigierenden Beamten berechnet sind,<lb/>
bestehen auch noch <hi rendition="#g">forstlichc Mittelschulen</hi>, welche die Ausbil-<lb/>
dung von sogen. Revierförstern bezwecken, die nicht den ganzen<lb/>
Betrieb selbstverantwortlich und selbständig anordnen und leiten, sondern<lb/>
in der Hauptsache nur die speziellen Dispositionen eines Vorgesetzten<lb/>
ausführen.</p><lb/><p>In <hi rendition="#g">Deutschland</hi>, wo in den Staatsforsten mit Ausnahme einiger<lb/>
kleinerer Staaten das Oberförstersystem allgemein durchgeführt ist, be-<lb/>
steht eigentlich nur ein einziges derartiges Institut, nämlich die Forst-<lb/>
schule zu <hi rendition="#g">Eisenach</hi>. Dort sind einschl. des Direktors zwei Dozenten<lb/>
für Forstwissenschaft thätig, zwei für Naturwissenschaften und ein<lb/>
Assistent als Dozent für Volkswirtschaftslehre. Der volle Lehrkurs<lb/>
dauert zwei Jahre, die sämtlichen 6 Forstreviere der Forstinspektion<lb/>
Eisenach dienen als Lehrreviere.</p><lb/><p>Auch <hi rendition="#g">Aschaffenburg</hi> gehört insofern hierher, als dort neben den<lb/>
obligatorischen Disziplinen auf besonderen Wunsch für Aspiranten<lb/>
des Privatforstdienstes sowie für Ausländer noch sonstige forstliche Vor-<lb/>
lesungen gehalten werden, um die vollständige Ausbildung für den<lb/>
„Revierförster“ an dieser Anstalt zu erlangen.</p><lb/><pb facs="#f0135" n="117"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/><p>Soweit Anwärter dieser Beamtenkategorie ihre Ausbildung nicht<lb/>
in Eisenach oder Aschaffenburg betreiben, erlangen sie diese auf den<lb/>
übrigen forstlichen Bildungsstätten, die sie als <hi rendition="#g">Hospitanten</hi> mit ge-<lb/>
ringeren Ansprüchen bezüglich der Vorbildung besuchen und aus deren<lb/>
Lehrplan sie nur die für ihre Verhältnisse nötigen Vorlesungen auswählen.</p><lb/><p>Ungleich lebhafter als in Deutschland ist das Bedürfnis nach forst-<lb/>
lichen Mittelschulen in <hi rendition="#g">Oesterreich</hi> wegen des sehr ausgedehnten<lb/>
Privatwaldbesitzes, wo die Abiturienten solcher Anstalten als Beamte<lb/>
wegen ihrer geringeren Ansprüche besonders gesucht sind.</p><lb/><p>In Oesterreich bestehen als forstliche Mittelschulen: die Forstlehr-<lb/>
anstalten <hi rendition="#g">Weiſswasser, Eulenberg</hi> und <hi rendition="#g">Lemberg</hi>; für letztere wird<lb/>
die Vereinigung mit dem dortigen Polytechnikum erstrebt. 1889 wurde<lb/>
ferner eine technische Mittelschule in <hi rendition="#g">Serajewo</hi> eröffnet, welche eine<lb/>
Forst- und eine Bauabteilung umfaſst und speziell zur Ausbildung der<lb/>
Beamten für Bosnien und die Herzegowina bestimmt ist.</p><lb/><p>In <hi rendition="#g">Frankreich</hi> besteht eine derartige Schule (école secondaire)<lb/>
in <hi rendition="#g">Barres</hi> (organisiert 1873).</p><lb/><p>Die übereinstimmenden Grundsätze für alle forstlichen Mittelschulen<lb/>
sind folgende:</p><lb/><p>Für das Verständnis der dort zu haltenden Vorlesungen wird nicht<lb/>
die volle Maturitas gefordert, sondern nur der Besuch einer verschie-<lb/>
denen Anzahl von Klassen einer Realschule.</p><lb/><p>Vor Eintritt in diese Schulen ist stets eine bald längere, bald<lb/>
kürzere „Vorlehre“ zu absolvieren.</p><lb/><p>Der Unterricht hat eine vorwiegend praktische Tendenz, die staats-<lb/>
wissenschaftliche Ausbildung fehlt in der Regel ganz (nicht in Eisenach),<lb/>
und die Naturwissenschaften finden nur so weit Berücksichtigung, als<lb/>
zum Verständnisse der forstlichen Vorlesungen unbedingt erforderlich ist.</p><lb/><p>§ 3. <hi rendition="#i">Die Ausbildung der Forstschutzbeamten</hi>. Eine dritte Stufe der<lb/>
forstlichen Ausbildung besteht für die <hi rendition="#g">Forstschutzbeamten</hi>.</p><lb/><p>Dieselbe ist überall da von besonderer Bedeutung, wo von dieser<lb/>
Beamtenkategorie nicht nur die Ausübung des Forstschutzes und die<lb/>
Überwachung der Waldarbeiten, sondern eine weitergehende Unter-<lb/>
stützung der Verwaltungsbeamten im Betriebe gefordert wird. Ferner<lb/>
kommt in jenen Staaten, in welchen der Staatsforstbesitz zurücktritt,<lb/>
der forstpolitische Gesichtspunkt in Betracht, daſs es wünschenswert ist,<lb/>
in den kleineren Gemeinde- und Privatforsten (vom Zwergbesitz natür-<lb/>
lich abgesehen), wo sich häufig nur diese eine Klasse von Beamten<lb/>
findet, durch bessere Vorbildung derselben die Forstwirtschaft zu heben.</p><lb/><p>Allenthalben hat bis vor etwa 25 Jahren die Vorbereitung und<lb/>
einzige Ausbildung der Schutzbeamten in einer 2—3jährigen Lehrzeit<lb/>
bestanden, ohne weitere Vorkenntnisse als jene der Elementarschule.<lb/>
Hierbei traten jedoch verschiedene Miſsstände hervor, namentlich die<lb/><pb facs="#f0136" n="118"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
ungleichmäſsige Kenntnis der Elementarfächer, eine beschäftigungslose<lb/>
Periode von 2—3 Jahren nach der Entlassung aus der Volksschule bis<lb/>
zum Eintritt in die Lehre und endlich die sehr wechselnde, nicht selten<lb/>
recht mangelhafte forstliche Ausbildung während der Lehre selbst.</p><lb/><p>In Deutschland ist zuerst Preuſsen mit Verbesserung der Ausbildung<lb/>
der Forstschutzbeamten vorgegangen. Hier besteht seit langer Zeit eine<lb/>
enge Verbindung der Forstschutzkarrière mit dem Militärdienste in der<lb/>
Weise, daſs alle Forstschutzdienstaspiranten in den Jägerbataillonen<lb/>
dienen müssen. Die Unteroffiziersschulen sowie die Einrichtung und<lb/>
allmähliche Verbesserung eines forstlichen Unterrichtes durch Forst-<lb/>
assessoren und Oberförster bei den Jägerbataillonen haben in Verbindung<lb/>
mit der militärischen Zucht den tüchtigen Forstschutzbeamtenstand ge-<lb/>
schaffen, dessen sich Preuſsen und ebenso nunmehr auch Elsaſs-Loth-<lb/>
ringen erfreut.</p><lb/><p>In Preuſsen wurde auch am frühesten in Deutschland der Versuch<lb/>
gemacht, die der Lehrzeit anhaftenden Mängel durch die Einrichtung<lb/>
besonderer <hi rendition="#g">Schulen</hi> zu beseitigen, welche dieselbe ganz oder teilweise<lb/>
ersetzen sollen. Es bestehen z. Z. zwei derartige Institute, nämlich<lb/>
die Försterlehrlings- und Fortbildungsschule zu <hi rendition="#g">Groſs-Schönebeck</hi><lb/>
im Regierungsbezirk Potsdam (1878 als Privatanstalt eröffnet, seit 1883<lb/>
Staatsanstalt) und die Försterlehrlingsschule zu <hi rendition="#g">Proskau</hi> (eröffnet 1882)<lb/>
im Regierungsbezirk Oppeln, welche leider nur einen kleinen Teil sämt-<lb/>
licher Lehrlinge ausbilden können.</p><lb/><p>Diese Schulen sollen einerseits die Kenntnisse in den Elementar-<lb/>
fächern verbessern und erweitern, anderseits aber auch das nötige Maſs<lb/>
von forstlichem Wissen verschaffen. Der Schwerpunkt des Unterrichtes<lb/>
ist auf eine möglichst praktische Ausbildung zu legen, weshalb die<lb/>
Schüler auch systematisch mit allen vorkommenden Waldarbeiten be-<lb/>
schäftigt werden. Der Eintritt in diese Schulen erfolgt möglichst bald<lb/>
nach Beendigung des Volksschulunterrichtes.</p><lb/><p>In Bayern hatte man früher den Schutzbeamtenstand durch gesteigerte<lb/>
Anforderungen bezüglich der Vorbildung zu heben gesucht, längere Zeit<lb/>
war zum Eintritt in die Lehre die Reife für Prima erforderlich. Da sich<lb/>
hierbei nicht nur die gehegten Erwartungen nicht erfüllten, sondern viel-<lb/>
mehr erhebliche Miſsstände zeigten, wurden bei der Neuorganisation im<lb/>
Jahre 1886 fünf <hi rendition="#g">Waldbauschulen</hi> errichtet, welche 1888 ins Leben<lb/>
getreten sind, deren Besuch für die Aspiranten des Staatsdienstes obli-<lb/>
gatorisch ist. Diese Anstalten sind: <hi rendition="#g">Kaufbeuren</hi> (Schwaben), <hi rendition="#g">Kel-<lb/>
heim</hi> (Niederbayern), <hi rendition="#g">Lohr</hi> (Unterfranken), <hi rendition="#g">Trippstadt</hi> (Rheinpfalz)<lb/>
und <hi rendition="#g">Wunsiedel</hi> (Oberfranken).</p><lb/><p>Die Studienzeit ist vierjährig, in den beiden unteren Kursen sollen<lb/>
die Zöglinge gründlichen Elementarunterricht, in den beiden oberen<lb/>
aber die nötige Unterweisung in den Fachkenntnissen erhalten und sich<lb/><pb facs="#f0137" n="119"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/>
an den Waldarbeiten beteiligen. Das Lehrpersonal besteht aus dem<lb/>
betreffenden Revierverwalter, zugleich Leiter der Anstalt, einem ihm<lb/>
für die Zwecke des Unterrichtes beigegebenen Assistenten, dem<lb/>
Ortsgeistlichen und einem tüchtigen Volksschullehrer (Verordn. vom<lb/>
5. Mai 1888).</p><lb/><p>In <hi rendition="#g">Oesterreich</hi> wurde die erste Waldbauschule vom niederöster-<lb/>
reichischen Forstvereine zu <hi rendition="#g">Aggsbach</hi> 1875 (an Stelle der von 1865<lb/>
bis 1875 bestandenen Waldbauschule <hi rendition="#g">Hinterbrühl</hi>) gegründet, hierauf<lb/>
folgte die Staatsforstverwaltung in der Periode 1881—1893 mit der<lb/>
Errichtung der k. k. Försterschulen <hi rendition="#g">Hall</hi> (Tirol) 1881, <hi rendition="#g">Gusswerk</hi><lb/>
(Steiermark) 1881, <hi rendition="#g">Bolechow</hi> (Galizien) 1883 und <hi rendition="#g">Idria</hi> (Krain) 1892;<lb/>
an diesen Anstalten ist der Kursus einjährig. 1885 wurde sodann noch<lb/>
zu <hi rendition="#g">Pisek</hi> in Böhmen in Verbindung mit der dortigen Ackerbauschule<lb/>
durch deren Kuratorium eine Waldbauschule mit zweijährigem Kurs<lb/>
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Organen für den Forstschutz- und technischen Hilfsdienst.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Ungarn</hi> besitzt vier Waldbauschulen mit zweijährigem Kurs,<lb/>
welche ebenfalls in der Periode 1882—1893 errichtet worden sind:<lb/><hi rendition="#g">Kiralyhalom</hi> (1882), <hi rendition="#g">Vadaszerdö</hi> (1884), <hi rendition="#g">Lipto-Ujvar</hi> (1888) und<lb/><hi rendition="#g">Görgeny-Szt. Imre</hi> (1893).</p><lb/><p>In <hi rendition="#g">Ruſsland</hi> bestehen z. Z. 13 derartige Institute für den Staatsdienst.</p><lb/><p>Diese Waldbauschulen bewähren sich sehr gut, und die Errichtung<lb/>
solcher ist auch in anderen Ländern (z. B. neuerdings in den russischen<lb/>
Ostseeprovinzen) ins Auge gefaſst.</p><lb/><p>Das oben erwähnte forstpolitische Streben, die Wirtschaft in den<lb/>
kleineren Gemeinde- und Privatwaldungen zu heben, hat in verschie-<lb/>
denen Ländern dazu geführt, auch der untersten Kategorie von Forst-<lb/>
schutzbeamten, welche meist aus dem Waldarbeiterstande hervorgeht,<lb/>
wenigstens die einfachsten Kenntnisse der Lehre des Waldbaues, des<lb/>
Forstschutzes und der Forstbenutzung in besonderen „<hi rendition="#g">Kursen</hi>“ bei-<lb/>
zubringen, welche höchstens einige Monate dauern.</p><lb/><p>In <hi rendition="#g">Oesterreich</hi> bestehen an derartigen Kursen: der Lehrkurs für<lb/>
das Forstschutzpersonal in Vorarlberg zu <hi rendition="#g">Bregenz</hi> (seit 1876, 8 bis<lb/>
10 Wochen), der Waldwächterkurs an der landwirtschaftlichen Landes-<lb/>
anstalt zu <hi rendition="#g">Rothholz</hi> im Unterinnthal (seit 1882, 10 Wochen), der<lb/>
Waldwächterkurs an der landwirtschaftlichen Landesanstalt in <hi rendition="#g">San<lb/>
Michele</hi> a. d. Etsch (seit 1880, 8 Wochen, z. Z. Reorganisation im<lb/>
Gange), ferner die Waldaufseherkurse zu <hi rendition="#g">Fratautz</hi> und <hi rendition="#g">Franzthal</hi><lb/>
in der Bukowina (seit 1887, 8 Wochen). Letztere bezwecken die bessere<lb/>
Ausbildung der im Bereiche der Güterdirektion des griechisch-orienta-<lb/>
lischen Religionsfonds zu Czernowitz angestellten Beamten, denen bei<lb/>
den dortigen extensiven Wirtschaftsverhältnissen auch ein erheblicher<lb/>
Teil des technischen Hilfsdienstes obliegt.</p><lb/><pb facs="#f0138" n="120"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/><p>In der <hi rendition="#g">Schweiz</hi> finden in den meisten Kantonen jährlich an ver-<lb/>
schiedenen Orten zu diesem Zwecke sogen. „Bannwartkurse“ in der<lb/>
Dauer von einigen Monaten statt.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Frankreich</hi> hat durch Verordnung vom 9. April 1870 behufs Vor-<lb/>
bereitung der Förster (brigadiers), welche sich zur Beförderung zum<lb/>
Revierförster (garde général adjoint) eignen, viermonatliche Winterkurse<lb/>
(1. November bis 1. März) zu <hi rendition="#g">Villers-Cotterets</hi> (Épinal), <hi rendition="#g">Grenoble</hi><lb/>
und <hi rendition="#g">Toulouse</hi> eingerichtet, an welchen seit 1879 auch Gemeindeforst-<lb/>
beamte teilnehmen können.</p><lb/><p>§ 4. <hi rendition="#i">Das Prüfungswesen</hi>. Die Zulassung zum <hi rendition="#g">Staatsforstdienste</hi><lb/>
und die Art der Verwendung in demselben hängt nicht nur von dem Be-<lb/>
suche der vorgeschriebenen Anstalten und der Absolvierung der nötigen<lb/>
Studienzeit, sondern auch von dem Bestehen besonderer <hi rendition="#g">Prüfungen</hi> ab.</p><lb/><p>Entsprechend dem Ausbildungsgange der <hi rendition="#g">Verwaltungsdienst-<lb/>
aspiranten</hi>, welcher in einen theoretischen und praktischen Abschnitt<lb/>
zerfällt, werden meist zwei Prüfungen gefordert; hiervon soll die erste,<lb/>
nach Beendigung der Fachstudien abzulegende, den Nachweis liefern,<lb/>
daſs der Aspirant die erforderliche allgemeine Bildung und hinreichende<lb/>
Auffassungsgabe besitzt, sowie daſs er seine Fachstudien mit Erfolg be-<lb/>
trieben und ein genügendes Fundament für die weitere praktische Aus-<lb/>
bildung gelegt hat. Im zweiten Examen, nach Beendigung einer meist<lb/>
zwei- bis dreijährigen Praxis, sollen namentlich die Kennntisse des<lb/>
praktischen Betriebes und der Dienstesvorschriften dargethan, sowie<lb/>
auch bewiesen werden, daſs der Kandidat in der Lage ist, sich ein<lb/>
selbständiges Urteil über die verschiedenen, bei Ausübung seines Berufes<lb/>
an ihn herantretenden Fragen zu bilden, und daſs er auch wissenschaft-<lb/>
lich weiter gearbeitet hat.</p><lb/><p>Eine einzige Prüfung genügt in einigen kleineren deutschen Staaten<lb/>
(Baden, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg und Koburg-Gotha), ferner in<lb/>
Frankreich und in der Schweiz. Anderseits findet sich mit Rücksicht<lb/>
auf das ungemein umfangreiche Gebiet der forstlichen Hilfs-, Grund-<lb/>
und Fachwissenschaften öfters die Einrichtung, daſs das erste (theo-<lb/>
retische) Examen in zwei zeitlich oft weit auseinanderliegende Teile<lb/>
zerlegt ist, von denen der erste gewöhnlich die Naturwissenschaften und<lb/>
Mathematik, der zweite die juristischen und volkswirtschaftlichen Dis-<lb/>
ziplinen, sowie die Fachwissenschaften umfaſst. Diese Teilung findet<lb/>
sich in Bayern (Absolutorium in Aschaffenburg), ferner in Württemberg<lb/>
und Hessen (Vorprüfungen) und besitzt bei der groſsen Anzahl von Grund-<lb/>
und Hilfswissenschaften sehr beachtenswerte Vorzüge. Wenn sämtliche<lb/>
Disziplinen in einem einzigen Examen geprüft werden, wird nicht selten<lb/>
die Vorbereitung für die eigentlichen Fachwissenschaften beeinträchtigt.</p><lb/><p>Das erste forstliche Examen (Referendar-Examen, theoretisches<lb/>
Examen, erste Dienstprüfung, Fachprüfung u. s. w.) wird entweder an<lb/><pb facs="#f0139" n="121"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/>
den Hochschulen von den betreffenden Dozenten, teils mit, teils ohne<lb/>
Anwesenheit eines Regierungskommissars, oder bei den Direktionsstellen<lb/>
von einer Kommission abgehalten, welche aus Forstbeamten und be-<lb/>
liebigen geeigneten Vertretern der natur- und staatswissenschaftlichen<lb/>
Fächer besteht.</p><lb/><p>Die zweite Prüfung (praktische, Staatsprüfung, Assessor-Examen)<lb/>
findet allenthalben bei den Direktionsbehörden statt, und hierbei fun-<lb/>
gieren meist nur Mitglieder dieser Behörde, sowie sonstige höhere<lb/>
Forstbeamte als Examinatoren.</p><lb/><p>Für den <hi rendition="#g">Kommunaldienst</hi> wird in Deutschland meist das Be-<lb/>
stehen der <hi rendition="#g">gleichen</hi> Prüfung wie für den <hi rendition="#g">Staatsforstverwaltungs-<lb/>
dienst</hi> gefordert; das Gleiche ist in der Schweiz der Fall, nur in den<lb/>
preuſsischen Regierungsbezirken Koblenz, Minden, Arnsberg und Trier<lb/>
wurden bisher für die Aspiranten des Gemeindeforstdienstes besondere<lb/>
Prüfungen abgehalten, doch finden diese in neuester Zeit nicht mehr<lb/>
statt, da eine anderweitige Organisation dieser Forstverwaltung geplant ist.</p><lb/><p>Den <hi rendition="#g">Privatwaldbesitzern</hi> ist es in Deutschland und ebenso<lb/>
in den meisten anderen Staaten überlassen, welche Anforderungen sie<lb/>
an die Vorbildung ihrer Forstbeamten stellen wollen. Die groſsen<lb/>
Waldbesitzer verlangen alsdann meist, daſs die Bewerber die Prüfungen<lb/>
für den Staatsforstverwaltungsdienst bestanden haben. Auſserdem werden<lb/>
aber für Privatforstdienstaspiranten an fast allen Unterrichtsanstalten<lb/>
Prüfungen durch die betreffenden Dozenten abgehalten, in welchen die<lb/>
Examinanden die Kenntnisse nur in den von ihnen selbst gewählten<lb/>
Fächern nachweisen.</p><lb/><p>Etwas anders liegt das Verhältnis in <hi rendition="#g">Oesterreich-Ungarn</hi>, wo<lb/>
nicht nur für Kommunalwaldungen, sondern auch für gewisse Kategorien<lb/>
von <hi rendition="#g">Privatwaldungen</hi> die Aufstellung von besonders qualifizierten<lb/>
selbständigen <hi rendition="#g">Wirtschaftsführern</hi><note n="1)" place="foot">§ 22 des <hi rendition="#g">österreichischen</hi> Forstgesetzes verlangt, daſs in Waldungen<lb/>
„von hinreichender Gröſse“ sachkundige Wirtschaftsführer, welche von der Regierung<lb/>
als hierzu fähig anerkannt sind, aufgestellt werden. Die Gröſse derartiger Wal-<lb/>
dungen ist nach Kronländern verschieden festgesetzt (Mähren: 600, Kärnthen: 1500,<lb/>
Krain: 1200 ha), leider ist diese Bestimmung noch immer nicht allenthalben energisch<lb/>
durchgeführt.<lb/>
In <hi rendition="#g">Ungarn</hi> sind die Besitzer von Schutz-, Fideikommission- und Compossessorats-<lb/>
waldungen, ebenso auch die Aktiengesellschaften, nach § 17 des Forstgesetzes ver-<lb/>
pflichtet, fachmännische Forstbeamten aufzustellen, welche amtlich bestätigt werden<lb/>
müssen.</note> vorgeschrieben ist.</p><lb/><p>In <hi rendition="#g">Oesterreich</hi> wird das Recht zur selbständigen Wirtschaftsfüh-<lb/>
rung durch das Bestehen der „<hi rendition="#g">Staatsprüfung für Forstwirte</hi>“<lb/>
dargethan, welche alljährlich bei den politischen Landesbehörden ab-<lb/>
gehalten wird. Vorbedingung zur Zulassung sind: a) Absolvierung der<lb/>
Hochschule für Bodenkultur in Wien oder einer der Forstlehranstalten in<lb/><pb facs="#f0140" n="122"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
Weiſswasser, Eulenberg und Lemberg, oder Absolvierung eines Ober-<lb/>
gymnasiums oder einer Oberrealschule und b) längere praktische Ver-<lb/>
wendung in Staats- oder Privatforsten, welche nach der Absolvierung<lb/>
einer Forstlehranstalt 2 oder 3 Jahre, ohne solche aber 5 Jahre ge-<lb/>
währt haben muſs.</p><lb/><p>In <hi rendition="#g">Ungarn</hi> ist zum gleichen Zwecke notwendig, daſs der forst-<lb/>
akademische Lehrkurs vollständig und mit Erfolg abgelegt und die<lb/>
ungarische Forststaatsprüfung bestanden wurde.</p><lb/><p>Das Prüfungswesen der <hi rendition="#g">Forstschutzdienstaspiranten</hi> ist<lb/>
fast allgemein lediglich nur nach den Bedürfnissen der <hi rendition="#g">Staatsforst-<lb/>
verwaltung</hi> eingerichtet, während bezüglich der Privatwaldungen, so-<lb/>
weit überhaupt Bedingungen für derartige Beamte vorgeschrieben sind,<lb/>
diese sich nur auf die moralische, nicht aber auf die technische Qua-<lb/>
lifikation zu beziehen pflegen.</p><lb/><p>In jenen deutschen Staaten, welche einen besonderen Bildungsgang<lb/>
für die Forstschutzbediensteten überhaupt nicht vorschreiben (Baden,<lb/>
Hessen, Württemberg), genügt es, wenn der Aspirant den Nachweis der<lb/>
nötigen Elementarbildung, die Kenntnis der Dienstvorschriften für seine<lb/>
Stellung und des Forstdiebstahlgesetzes liefert, was gewöhnlich durch<lb/>
eine einfache Prüfung vor einem Oberförster geschieht.</p><lb/><p>Bei höheren Anforderungen (Lehrzeit) findet eine förmliche Prü-<lb/>
fung durch den betreffenden Inspektionsbeamten oder die Inspektions-<lb/>
stellen statt.</p><lb/><p>In <hi rendition="#g">Bayern</hi> wird die entscheidende Prüfung beim Abgange von<lb/>
den Waldbauschulen abgelegt.</p><lb/><p>In <hi rendition="#g">Preuſsen</hi> und <hi rendition="#g">Elsaſs-Lothringen</hi> müssen sich die Aspi-<lb/>
ranten einer doppelten Prüfung unterziehen, nämlich der sogen. <hi rendition="#g">Jäger-<lb/>
prüfung</hi> im dritten Jahre ihrer Dienstzeit bei den Jägerbataillonen<lb/>
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endung des elften Dienstjahres.</p><lb/><p>In <hi rendition="#g">Oesterreich</hi> muſs dagegen jeder Forstschutzbeamte, welcher<lb/>
als solcher beeidigt werden soll, eine besondere <hi rendition="#g">Staatsprüfung für<lb/>
den Forstschutz- und technischen Hilfsdienst</hi> ablegen (Ver-<lb/>
ordn. v. 1. Juli 1857). Die Zulassung zu dieser Prüfung setzt voraus:<lb/>
a) Absolvierung einer der oben genannten Waldbauschulen mit gutem<lb/>
Erfolge oder Absolvierung der Volks- oder Bürgerschule, des Unter-<lb/>
gymnasiums oder der Unterrealschule und b) dreijährige Praxis. Die<lb/>
an den Forstschulen zugebrachte Zeit gilt als Praxis.</p><lb/><p>In <hi rendition="#g">Ungarn</hi> wird ebenfalls für die Verwendung als Waldhüter in<lb/>
den unter öffentlicher Aufsicht stehenden und zur Vorlage von Wirt-<lb/>
schaftsplänen verpflichteten Waldungen seit 1889 das Bestehen einer<lb/>
besonderen <hi rendition="#g">Waldwärterprüfung</hi> gefordert.</p></div><lb/><pb facs="#f0141" n="123"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/><div n="4"><head>3. Kapitel. <hi rendition="#b">Das forstliche Versuchswesen.</hi></head><lb/><p>Die Forstwissenschaft bedarf zu ihrer exakten Begründung und zur<lb/>
Weiterbildung der Anstellung von <hi rendition="#g">Versuchen</hi>. Diese werden hier in<lb/>
doppelter Form vorgenommen, nämlich entweder nach der bei den<lb/>
Naturwissenschaften vorzugsweise üblichen Methode der Beobachtung<lb/>
eines Vorganges unter ausschlieſslicher Einwirkung bestimmter, be-<lb/>
kannter Ursachen, oder nach der statistischen Methode der Massenbeob-<lb/>
achtung.</p><lb/><p>Da zahlreiche wichtige Vorgänge auf dem Gebiete der Forstwissen-<lb/>
schaft von mannigfaltigen Faktoren abhängen, deren Einwirkung sich<lb/>
nicht isolieren läſst, so ist die Forstwissenschaft bezüglich der Unter-<lb/>
suchung einer sehr groſsen Anzahl von Fragen vorläufig, und teilweise<lb/>
wohl immer, auf die Methode der Massenbeobachtung angewiesen, um<lb/>
hieraus die bestimmenden Gesetze abzuleiten; diese besitzt daher hier be-<lb/>
sondere Bedeutung.</p><lb/><p>Das Bedürfnis, Versuche auf forstlichem Gebiete nach der statisti-<lb/>
schen Methode auszuführen, ist schon sehr frühzeitig hervorgetreten.<lb/>
Die erste Aufforderung hierzu dürfte in der von <hi rendition="#k">Réaumur</hi> im Jahre 1713<lb/>
erteilten Anweisung zur Untersuchung des Wachstumsganges von Nieder-<lb/>
waldungen enthalten sein.</p><lb/><p>Die ältesten forstlichen Versuche sind während der ersten Dezennien<lb/>
des 19. Jahrhunderts von G. L. <hi rendition="#k">Hartig</hi> (über die Dauer der Hölzer)<lb/>
und von <hi rendition="#k">Hundeshagen</hi> (über den Einfluſs der Streunutzung auf die<lb/>
Bodenkraft) ausgeführt worden.</p><lb/><p>Um das Jahr 1840 wurde die Notwendigkeit, forstliche Versuche<lb/>
anzustellen, in der Litteratur und in Forstversammlungen vielfach be-<lb/>
tont, und bald gingen auch schon einige Staatsforstverwaltungen in<lb/>
dieser Richtung vor, um sich auf dem Gebiete der Taxation die nötigen<lb/>
Behelfe zu verschaffen (Baden, Verordnung wegen Anlage ständiger Ver-<lb/>
suchsflächen, 1843, und Bayern, Veröffentlichung der Massentafeln, 1846).</p><lb/><p>Die ganze Frage kam jedoch erst um das Jahr 1860 in Fluſs, als<lb/>
1857 ein von <hi rendition="#k">Gustav Heyr</hi>, <hi rendition="#k">Eduard Heyer</hi> und <hi rendition="#k">Faustmann</hi> unter-<lb/>
zeichneter Aufruf zur Vornahme von forststatischen Untersuchungen und<lb/>
ein Artikel von <hi rendition="#k">Baur</hi> „Was könnte in Oesterreich für forststatische<lb/>
Untersuchungen geschehen?“ erschienen.</p><lb/><p>Zunächst wurden nun in Sachsen Untersuchungen über den Ein-<lb/>
fluſs des Streurechens sowie forstlich-meteorologische Stationen einge-<lb/>
richtet, Bayern folgte 1867 ebenfalls mit solchen Stationen sowie mit<lb/>
Streuversuchen und Durchforstungsversuchen. Auch in Württemberg,<lb/>
Baden, Hessen, Braunschweig, Preuſsen geschah einzelnes, jedoch ohne<lb/>
eigentliche Organisation.</p><lb/><pb facs="#f0142" n="124"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/><p>Für die weitere Entwickelung wurde eine 1868 von <hi rendition="#k">Baur</hi> heraus-<lb/>
gegebene Schrift: „Über forstliche Versuchsanstalten“ entscheidend, in<lb/>
welcher die Errichtung eines Netzes von Versuchsstationen über ganz<lb/>
Deutschland gefordert und energisch für Staatshilfe eingetreten wurde.<lb/>
Auf der Versammlung deutscher Land- und Forstwirte zu Wien 1868 kam<lb/>
der Gegenstand ebenfalls zur Beratung, und es wurde auf <hi rendition="#k">Ebermayers</hi><lb/>
Vorschlag ein Komitee von 5 Mitgliedern (<hi rendition="#k">Wessely, Heyer, Ebermayer,<lb/>
Judeich, Baur</hi>) gewählt, welches einen Plan für die forstlichen Ver-<lb/>
suchsanstalten ausarbeiten und den Regierungen Bericht erstatten sollte.<lb/>
Durch die von diesem Komitee bereits im November 1868 gefaſsten<lb/>
Beschlüsse war nicht nur der Boden für weitere Diskussionen geschaffen,<lb/>
sondern auch der Anstoſs zur Gründung der forstlichen Versuchsan-<lb/>
stalten gegeben, welcher, teilweise durch die kriegerischen Verhältnisse<lb/>
etwas verzögert, in den meisten gröſseren Staaten während der Jahre<lb/>
1870—1872 erfolgte.</p><lb/><p>Bei der ganzen Entwickelung dieser Frage trat immer deutlicher<lb/>
die Notwendigkeit hervor, daſs für die anzustellenden Untersuchungen<lb/>
eine <hi rendition="#g">besondere Organisation</hi> von <hi rendition="#g">Staatswegen</hi> geschaffen werden<lb/>
müsse, daſs dagegen eine bloſse staatliche Subvention oder gar rein private<lb/>
Initiative nicht genüge. Letzteres hatte <hi rendition="#k">Klauprecht</hi> gewünscht, an dessen<lb/>
Widerspruch die bereits 1846 von <hi rendition="#k">Karl Heyer</hi> auf der Versammlung<lb/>
süddeutscher Forstwirte zu Freiburg i./Br. beantragte Organisation eines<lb/>
„forststatischen Vereines“ unter staatlicher Ägide gescheitert war. Der<lb/>
Grund hierfür liegt in den bei einem groſsen Teile der forstlichen Versuche<lb/>
obwaltenden Verhältnissen.</p><lb/><p>Einerseits handelt es sich nämlich hier, wie bereits erwähnt, um<lb/>
Massenerhebungen, welche an räumlich oft sehr weit voneinander ent-<lb/>
fernten Orten ausgeführt werden müssen, anderseits erstrecken sich viele<lb/>
Untersuchungen über lange Zeiträume, welche bisweilen die ganze Um-<lb/>
triebszeit umfassen. Nach beiden Richtungen reicht die Thätigkeit des<lb/>
einzelnen Forschers nicht aus. Die oft Jahrzehnte hindurch nach einem<lb/>
einheitlichen Plane fortzusetzenden Untersuchungen sind ohne das Vor-<lb/>
handensein einer besonderen Organisation unmöglich; wenn eine solche<lb/>
fehlt, dann ist meist alle von dem einzelnen Forscher verwandte Mühe<lb/>
überhaupt verloren.</p><lb/><p>Die Organe, welchen die Behandlung der nach ihrer zeitlichen Er-<lb/>
streckung oder räumlichen Ausdehnung oder in beiden Beziehungen<lb/>
weit ausschauenden Probleme obliegt, sind die <hi rendition="#g">forstlichen Ver-<lb/>
suchsanstalten</hi>. Die Errichtung derselben kann wegen der Höhe der<lb/>
hierzu erforderlichen Geldmittel, der Sicherung der Dauer und mit Rück-<lb/>
sicht auf die Autorität, welche die Angehörigen der Versuchsanstalten<lb/>
bei ihrer Thätigkeit im Walde und ihrem Verkehre mit den Forstbeamten<lb/>
besitzen müssen, naturgemäſs nur von seiten des Staates erfolgen.</p><lb/><pb facs="#f0143" n="125"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/><p>Wenn nun auch die Aufgabe der Versuchsanstalten in erster Linie<lb/>
in der Bearbeitung der zeitlich oder quantitativ die Kräfte des einzelnen<lb/>
Forschers übersteigenden Fragen besteht, so ist doch hierdurch nicht<lb/>
ausgeschlossen, daſs die an den Versuchsanstalten wirkenden Persön-<lb/>
lichkeiten auch Untersuchungen beschränkteren Umfanges ausführen,<lb/>
für welche das Vorhandensein von besonderen Institutionen an und für<lb/>
sich nicht notwendig wäre.</p><lb/><p>Eine scharfe Grenze zwischen beiden Gebieten läſst sich überhaupt<lb/>
nicht ziehen, und zwar um so weniger, als Anregung und Gelegenheit zu<lb/>
Arbeiten der mannigfachsten Art sich bei den forstlichen Versuchs-<lb/>
arbeiten in reicher Fülle ergiebt. Prinzipiell ist allerdings der Gesichts-<lb/>
punkt festzuhalten, daſs alle Fragen, welche durch die Thätigkeit des<lb/>
einzelnen Forschers erledigt werden können, nicht in das Gebiet be-<lb/>
sonderer Versuchsanstalten gehören.</p><lb/><p>Der wesentlichste Fortschritt, welcher durch die Gründung der forst-<lb/>
lichen Versuchsanstalten auf wissenschaftlichem Gebiete erreicht worden<lb/>
ist, besteht neben der Möglichkeit, derartige Untersuchungen überhaupt<lb/>
anstellen zu können, hauptsächlich darin, daſs für die Ergebnisse der<lb/>
Arbeiten <hi rendition="#g">Vergleichbarkeit</hi> erzielt worden ist, indem man für ge-<lb/>
wisse, mehr mechanische Arbeitsteile einheitliche Normen geschaffen hat.</p><lb/><p>Für Deutschland ist dieses hauptsächlich das Verdienst des 1872<lb/>
gegründeten <hi rendition="#g">Vereines deutscher forstlicher Versuchsan-<lb/>
stalten</hi>, welcher durch gemeinsame Arbeitspläne die unmittelbare Ver-<lb/>
gleichbarkeit der an verschiedenen Orten angestellten Versuche er-<lb/>
möglicht hat. Dieser Vorgang äuſsert seine günstigen Folgen weiter-<lb/>
hin dadurch, daſs man auch auſserhalb Deutschlands zunächst die<lb/>
in den deutschen Arbeitsplänen enthaltenen Normen als Grundlagen<lb/>
benutzt und hierdurch der Vergleichbarkeit der Resultate auch für weitere<lb/>
Kreise erzielt hat. Das Bedürfnis der Vergleichbarkeit der Resultate<lb/>
einerseits und der Notwendigkeit, die einheitliche Auffassung jener Unter-<lb/>
suchungsmethoden, für welche die schriftliche Fixierung allein nicht<lb/>
ausreicht, durch einen persönlichen Verkehr der Versuchsleiter sowie<lb/>
durch Besprechung der Arbeiten an Ort und Stelle zu ermöglichen,<lb/>
haben 1892 zur Schaffung des <hi rendition="#g">internationalen Verbandes forst-<lb/>
licher Versuchsanstalten</hi> geführt.</p><lb/><p>Bei der Gründung der forstlichen Versuchsanstalten hatte sich eine<lb/>
lebhafte Diskussion über die Frage entsponnen, ob dieselben zweck-<lb/>
mäſsiger mit den <hi rendition="#g">forstlichen Direktionsstellen</hi> oder mit den<lb/><hi rendition="#g">forstlichen Bildungsstätten</hi> zu vereinigen seien. Für erstere Ein-<lb/>
richtung wurde namentlich der erleichterte Verkehr mit den Organen<lb/>
der Forstverwaltung und anderseits die Furcht vor einer büreau-<lb/>
kratischen Bevormundung der freien Forscherthätigkeit des akademischen<lb/>
Lehrers geltend gemacht. Praktisch hat sich die Sache aber im Laufe<lb/><pb facs="#f0144" n="126"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
der Zeit so gestaltet, daſs, mit Ausnahme von Oesterreich, in allen<lb/>
Staaten, welche forstliche Hochschulen besitzen, die forstlichen Versuchs-<lb/>
anstalten mit letzteren vereinigt sind.</p><lb/><p>Die gegenwärtige <hi rendition="#g">Organisation des forstlichen Versuchs-<lb/>
wesens</hi> ist in ihren Hauptzügen folgende:</p><lb/><p>1. <hi rendition="#g">Deutschland</hi>.</p><lb/><p>a) <hi rendition="#g">Preuſsen</hi>. Die Hauptstation des forstlichen Versuchswesens (im<lb/>
Gegensatz zu den Nebenstationen im Walde) besteht seit 1872 und ist mit<lb/>
der Forstakademie Eberswalde organisch verbunden. Die Leitung ist dem<lb/>
Direktor als Kommissarius der Zentralforstbehörde übertragen. Für die<lb/>
Arbeiten bestehen fünf Abteilungen, nämlich eine forstliche, chemisch-<lb/>
bodenkundliche, meteorologische, pflanzenphysiologische und zoologische.</p><lb/><p>An der Spitze der forstlichen Abteilung steht ein besonders hierfür<lb/>
angestellter forsttechnischer Dirigent, während die übrigen von den be-<lb/>
treffenden Dozenten der Akademie geleitet werden.</p><lb/><p>b) <hi rendition="#g">Bayern</hi>. Hier waren die Versuchsarbeiten zuerst vom Finanz-<lb/>
ministerium bezw. der Zentralforstbehörde unmittelbar geleitet worden,<lb/>
bei welcher seit 1875 ein besonderes Büreau für forstliches Versuchs-<lb/>
wesen und forstliche Statistik bestand. Nach der Einrichtung des forst-<lb/>
lichen Unterrichtes an der Universität München ist dort an Stelle des<lb/>
eben genannten Büreaus eine forstliche Versuchsanstalt gegründet worden.<lb/>
Nach dem Organisationsdekrete vom 30. Dezember 1882 zerfällt die Ver-<lb/>
suchsanstalt in eine forstliche und eine forstlich-naturwissenschaftliche<lb/>
Sektion; die letztere gliedert sich wieder in eine chemisch-bodenkund-<lb/>
liche, forstlich-meteorologische und in eine forstlich-botanische Ab-<lb/>
teilung. Dementsprechend funktionieren drei innerhalb ihres Rayons<lb/>
selbständige Abteilungsvorstände. Vorstand der forstlichen Abteilung<lb/>
ist der Professor der Holzmeſskunde, der chemisch-bodenkundlichen der-<lb/>
jenige der Bodenkunde und der forstbotanischen jener der Forstbotanik.<lb/>
Der Professor der forstlichen Produktionslehre ist verpflichtet, sich an<lb/>
dem Versuchswesen zu beteiligen, er ist Mitglied der forstlichen Sektion.<lb/>
Alle zugezogenen Professoren haben in ihren Fächern jährliche Praktika<lb/>
für die Studierenden abzuhalten. Die Leitung des Gesamtinstitutes nach<lb/>
der formellen Seite besorgt der Anstaltsvorstand, welcher für je 3 Jahre<lb/>
aus der Zahl der mit dem Versuchswesen betrauten Professoren er-<lb/>
nannt wird.</p><lb/><p>c) In <hi rendition="#g">Sachsen</hi> besteht eine Kommission für das forstliche Ver-<lb/>
suchswesen, welche unter dem Vorsitz des Direktors der Forstakademie<lb/>
Tharand von sämtlichen ordentlichen Lehrern der Forstakademie je<lb/>
für ihre Fächer gebildet wird, auſserdem gehört zu derselben auch<lb/>
noch der Direktor des Forsteinrichtungsbüreaus in Dresden. Die forst-<lb/>
lichen Arbeiten liegen hauptsächlich in der Hand des Professors für<lb/>
Forstmathematik.</p><lb/><pb facs="#f0145" n="127"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/><p>d) <hi rendition="#g">Württemberg</hi>. Die forstliche Versuchsstation besteht seit<lb/>
1872 und ist seit 1881 ein Institut der Universität Tübingen unter der<lb/>
Vorstandschaft eines der ordentlichen Professoren der Forstwissenschaft.<lb/>
Als Universitätsinstitut ressortiert die forstliche Versuchsstation vom<lb/>
Ministerium für Kirchen- und Schulwesen, soweit aber Arbeiten in den<lb/>
Staatswaldungen ausgeführt werden sollen, ist das Einverständnis der<lb/>
Forstdirektion erforderlich, welche auch die Kosten dieser Aufnahme<lb/>
bestreitet.</p><lb/><p>e) <hi rendition="#g">Baden</hi>. Die forstliche Versuchsanstalt zu Karlsruhe, gegründet<lb/>
1870, untersteht seit 1876 dem Finanzministerium und zwar unmittel-<lb/>
bar der Domänenverwaltung. Die Leitung des Versuchswesens gehört<lb/>
zum Geschäftskreise der Domänendirektion, die Arbeiten werden durch<lb/>
Kommissäre ausgeführt, welche teils dem forstlichen Kollegium, teils<lb/>
dem Lehrpersonale der Forstschule entnommen werden.</p><lb/><p>f) <hi rendition="#g">Hessen</hi>. Hier wurde eine forstliche Versuchsanstalt erst 1882<lb/>
errichtet. Dieselbe ist in administrativer Beziehung dem Finanzmini-<lb/>
sterium unterstellt und steht in organischer Verbindung mit dem Forst-<lb/>
institute der Universität Gieſsen. Als Versuchsleiter sind die beiden Pro-<lb/>
fessoren der Forstwissenschaft je für die von ihnen vertretenen Fächer<lb/>
thätig, die formelle Vertretung der Anstalt als Ganzes liegt in der Hand<lb/>
des Direktors des Forstinstitutes.</p><lb/><p>g) <hi rendition="#g">Braunschweig</hi>. Die forstliche Versuchsanstalt ist der herzog-<lb/>
lichen Kammerdirektion der Forsten unterstellt. Vorstand ist ein Mit-<lb/>
glied dieser Behörde, eventuell ein mit dem betreffendem Referate be-<lb/>
trauter, der Kammer untergeordneter Forstreferendar.</p><lb/><p>h) <hi rendition="#g">Elsaſs-Lothringen</hi>. Bis zum Jahre 1882 besorgte die<lb/>
preuſsische Hauptstation die forstlichen Versuchsarbeiten auch für die<lb/>
Reichslande, seitdem besteht in Straſsburg eine eigene Hauptstation für<lb/>
das forstliche Versuchswesen, welche zur Finanzabteilung des Ministeriums<lb/>
gehört und von dem ständigen forsttechnischen Hilfsarbeiter des Mini-<lb/>
steriums geleitet wird.</p><lb/><p>i) <hi rendition="#g">Thüringen</hi>. Für die thüringischen Staaten besorgt eine ge-<lb/>
meinsame forstliche Versuchsanstalt unter der Leitung des Direktors<lb/>
der Forstschule Eisenach diese Untersuchungen.</p><lb/><p>Die sämtlichen deutschen Versuchsanstalten sind Mitglieder des<lb/>
1872 gegründeten <hi rendition="#g">Vereines deutscher forstlicher Versuchs-<lb/>
anstalten</hi>. Die Aufgabe des Vereines besteht zunächst in der För-<lb/>
derung des forstlichen Versuchswesens durch einheitliche Arbeitspläne,<lb/>
durch Arbeitsteilung und angemessene Veröffentlichung der Ergebnisse.<lb/>
Die Leitung der Vereinsgeschäfte besorgt die preuſsische Hauptstation<lb/>
für das forstliche Versuchswesen. In der Regel findet alljährlich eine<lb/>
Vereinsversammlung im Anschlusse an die Versammlung deutscher<lb/><pb facs="#f0146" n="128"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
Forstmänner statt. Die Hauptthätigkeit des Vereines hat längere Zeit<lb/>
in der Aufstellung gemeinsamer Arbeitspläne bestanden, und auf diese<lb/>
Weise ist auch die unbedingt erforderliche Einheitlichkeit des Er-<lb/>
hebungsverfahrens erreicht worden. Nunmehr liegt der Schwer-<lb/>
punkt der Vereinsversammlungen in dem Austausche der Erfahrungen<lb/>
und Wahrnehmungen, sowie in der Besichtigung von Versuchsflächen,<lb/>
indem hierdurch allein die Gleichmäſsigkeit und Vergleichbarkeit der<lb/>
Arbeiten gewahrt wird.</p><lb/><p>2. <hi rendition="#g">Oesterreich</hi>. In Oesterreich ist das forstliche Versuchswesen<lb/>
1874 begründet worden und hat nach mehrfachen Änderungen durch<lb/>
das Statut vom 15. April 1891 seine gegenwärtige Organisation erhalten.<lb/>
Hiernach besteht in Mariabrunn eine forstwirtschaftliche Versuchsanstalt<lb/>
als selbständige Behörde ohne Verbindung mit der Hochschule für Boden-<lb/>
kultur. Der Leiter derselben führt den Titel „Direktor“, als bleibend<lb/>
angestellte Hilfsarbeiter fungieren Adjunkten oder Aspiranten.</p><lb/><p>Für die einzelnen Kronländer oder für Gruppen von solchen (Ver-<lb/>
suchsgebiete) sind <hi rendition="#g">Landesversuchsstellen</hi> eingerichtet mit vor-<lb/>
wiegender Rücksichtnahme auf die Vertretung der Forstvereine. Diese<lb/>
Organe sollen in ihren Kreisen für das Versuchswesen wirken und<lb/>
den geschäftlichen Verkehr zwischen der Versuchsleitung und den Ver-<lb/>
suchsanstellern, welche dem Kreise der verschiedenen Waldbesitzer<lb/>
(Staat, Gemeinde, Private) oder deren Forstbeamten angehören, ver-<lb/>
mitteln.</p><lb/><p>Abweichend von allen anderen Staaten werden demnach in Oester-<lb/>
reich die Versuchsarbeiten nur teilweise von der Versuchsanstalt direkt<lb/>
ausgeführt und sind in erheblichem Maſse der freien Initiative der Wald-<lb/>
besitzer und deren Beamten überlassen. Eine Zeit lang sollte sich die<lb/>
Versuchsleitung überhaupt nur auf die Anregung und Prüfung von Versuchs-<lb/>
arbeiten und die Bearbeitung von ihr freiwillig überlassenen Versuchs-<lb/>
ergebnissen beschränken, Versuchsflächen sollten von ihr selbst nur als<lb/>
sogen. Musterversuchsflächen angelegt werden. Es hat sich jedoch ge-<lb/>
zeigt, daſs dieses System zu schlechten Resultaten führte, und man ist<lb/>
deshalb in der neuesten Zeit allmählich mehr dazu übergegangen, auch die<lb/>
Erhebungen selbst von der Versuchsanstalt ausführen zu lassen.</p><lb/><p>Die Verbindung zwischen der Forstwirtschaft und dem Versuchs-<lb/>
wesen soll durch die sogen. <hi rendition="#g">Fachkonferenz</hi> hergestellt werden,<lb/>
welche von Vertretern des Ackerbauministeriums, der Versuchsanstalt,<lb/>
der Hochschule für Bodenkultur und Delegierten der Forstvereine be-<lb/>
schickt wird. Hier werden die Arbeitspläne beraten, der allgemeine<lb/>
Operationsplan und die speziellen Arbeitspläne für das nächste Jahr fest-<lb/>
gestellt, sowie überhaupt die Fühlung zwischen den Bedürfnissen der<lb/>
Praxis und den Arbeiten der forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt her-<lb/>
gestellt.</p><lb/><pb facs="#f0147" n="129"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/><p>Eine sehr erhebliche Arbeit erwächst in Oesterreich der forstlichen<lb/>
Versuchsanstalt durch die Beantwortung der aus den Kreisen der Praxis<lb/>
an sie gerichteten Anfragen über die verschiedensten Verhältnisse.</p><lb/><p>Mit der Versuchsanstalt ist auch eine vielbenutzte <hi rendition="#g">Samenkon-<lb/>
trollstation</hi> verbunden.</p><lb/><p>3. <hi rendition="#g">Schweiz</hi>. Seit 1888 besteht im Anschlusse an die forstliche<lb/>
Abteilung des Polytechnikums in Zürich eine eidgenössische Zentral-<lb/>
anstalt für das forstliche Versuchswesen unter der Leitung eines der<lb/>
forstlichen Professoren und unter Aufsicht einer Kommission von sieben<lb/>
Mitgliedern, welche vom Bundesrate gewählt wird, und zu der auch<lb/>
drei ausübende Forstwirte aus den Kantonen gehören.</p><lb/><p>4. <hi rendition="#g">Frankreich</hi>. Hier besteht eine forstliche Versuchsanstalt in<lb/>
Verbindung mit der école nationale forestière zu Nancy; die Leitung der<lb/>
Versuche wird von einem inspecteur adjoint, chargé des cours, besorgt.</p><lb/><p>5. In <hi rendition="#g">Ungarn</hi> ist die Gründung einer forstlichen Versuchsanstalt<lb/>
in Verbindung mit der Forstakademie in Schemnitz im Gange, auch<lb/><hi rendition="#g">Ruſsland</hi> und <hi rendition="#g">Italien</hi> beabsichtigen, mit der Gründung von Versuchs-<lb/>
anstalten vorzugehen.</p><lb/><p>Infolge eines vom internationalen land- und forstwirtschaftlichen<lb/>
Kongresse zu Wien 1890 gefaſsten Beschlusses hat sich 1892 ein <hi rendition="#g">inter-<lb/>
nationaler Verband forstlicher Versuchsanstalten</hi> kon-<lb/>
stituiert, dessen erste Versammlung 1893 zu Wien stattfand.</p><lb/><p>Zweck des Verbandes ist die Herbeiführung möglichster Einheit-<lb/>
lichkeit der Methoden, Sicherung des Austausches der Publikationen<lb/>
und periodische Zusammenkünfte der Versuchsleiter.</p><lb/><p>Mitglieder des Verbandes sind z. Z.: der Verein deutscher forst-<lb/>
licher Versuchsanstalten, ferner die forstlichen Versuchsanstalten Oester-<lb/>
reichs und der Schweiz. Der Anschluſs von Frankreich sowie von<lb/>
Ungarn, sobald hier die im Gange befindliche Organisation des forst-<lb/>
lichen Versuchswesens erfolgt ist, sind in Bälde zu erwarten.</p></div><lb/><div n="4"><head>4. Kapitel. <hi rendition="#b">Die Forststatistik.</hi></head><lb/><p>Wie für die gesamte Staatsverwaltung, so bietet auch für den spe-<lb/>
ziellen Zweig der Forstpolitik eine gute Statistik die unentbehrliche<lb/>
Grundlage für die sichere Beurteilung der jeweiligen Verhältnisse und<lb/>
hiermit zugleich auch die wesentlichsten Anhaltspunkte für die rationelle<lb/>
Weiterbildung der Gesetzgebung und Verwaltung.</p><lb/><p>Die Forststatistik zerfällt in zwei Hauptteile, erstens in eine <hi rendition="#g">tech-<lb/>
nische Statistik methodologischen Charakters</hi> und zweitens<lb/>
in den <hi rendition="#g">beschreibenden Teil</hi>.</p><lb/><p>Letzterer befaſst sich a) mit der Erzeugung von Forstprodukten so-<lb/>
wohl nach ihrer technischen als auch nach ihrer wirtschaftlichen Seite,<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#k">Schwappach</hi>, Forstpolitik. 9</fw><lb/><pb facs="#f0148" n="130"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
b) der Konsumtion und c) dem Umlaufe der Forstprodukte; endlich darf<lb/>
d) auch die geistige Arbeit auf dem Gebiete der Forstwissenschaft von<lb/>
der statistischen Untersuchung nicht ausgeschlossen werden; eine be-<lb/>
sondere Abteilung der Forststatistik hat sich daher mit dem forstlichen<lb/>
Bildungswesen nach allen seinen Richtungen zu befassen.</p><lb/><p>Man kann demnach als Gegenstände der Forststatistik im weiteren<lb/>
Umfange folgende anführen:</p><lb/><p>1. <hi rendition="#g">Wirtschaftsstatistik</hi> und zwar a) der Wirtschaftsfläche,<lb/>
b) des Besitzstandes und Betriebes, c) der Wirtschaftsverluste und<lb/>
Hindernisse, d) des Wirtschaftsaufwandes, e) der Wirtschaftserträge.</p><lb/><p>2. <hi rendition="#g">Verbrauchsstatistik</hi> hinsichtlich der Verwendung der forst-<lb/>
lichen Rohprodukte durch Verarbeitung und Verbrauch.</p><lb/><p>3. <hi rendition="#g">Verkehrsstatistik</hi> hinsichtlich des Holztransportes auf den Eisen-<lb/>
bahnen und Wasserstraſsen, sowie der Ein- und Ausfuhr in das Zollgebiet.</p><lb/><p>4. <hi rendition="#g">Wissenschaftsstatistik</hi> hinsichtlich des forstlichen Bildungs-,<lb/>
Prüfungs- und Vereinswesens, sowie des Aufwandes für Wissenschaft<lb/>
und Unterricht.</p><lb/><p>Die beschreibende Forststatistik gehört demnach ihrem wesent-<lb/>
lichen Inhalte nach zur <hi rendition="#g">sozialen</hi> Statistik und zwar durch die Dar-<lb/>
stellung der Produktions-, Konsumtions- und Umlaufsverhältnisse zur<lb/><hi rendition="#g">wirtschaftlichen</hi> oder <hi rendition="#g">ökonomischen</hi> Statistik, die Untersuchung<lb/>
der forstlichen Wissenschaft und Bildung zur <hi rendition="#g">Kulturstatistik</hi>.</p><lb/><p>Die Forststatistik liefert aber auch eine ganze Reihe von That-<lb/>
sachen, wie z. B. Gröſse der Waldfläche, Verteilung nach Landesteilen<lb/>
und Besitzstand, Forstfrevelverhältnisse, Gröſse der Ein- und Ausfuhr,<lb/>
welche einen interessanten Einblick in die öffentlichen Zustände ge-<lb/>
währen und einen charakteristischen Teil der Staatsbeschreibung bilden.<lb/>
Die Forststatistik schlägt daher teilweise auch in das Gebiet der<lb/><hi rendition="#g">politischen Statistik</hi> oder <hi rendition="#g">Staatenkunde</hi> ein.</p><lb/><p>Die einzelnen Teile der Forststatistik besitzen jedoch keine gleich-<lb/>
mäſsige Bedeutung, ebensowenig ist es möglich und zweckmäſsig, die<lb/>
Erhebung allenthalben durch die nämlichen Organe bewirken zu lassen.</p><lb/><p>Die Wissenschaftsstatistik kann, wie es z. Z. der Fall ist, im<lb/>
wesentlichen ihre Pflege durch die üblichen amtlichen Publikationen,<lb/>
periodischen Litteraturnachweise und forstlichen Zeitschriften finden.</p><lb/><p>Die Verkehrs- und Verbrauchsstatistik scheidet jedenfalls aus dem<lb/>
Kreise der Erhebungen aus, welche von den Forstverwaltungen vor-<lb/>
zunehmen sind. Die Verbrauchsstatistik besitzt ungeachtet ihrer all-<lb/>
gemeinen wirtschaftlichen Bedeutung für den Forstbetrieb nur unter-<lb/>
geordnete Wichtigkeit, auſserdem ist sie aber auch der Erforschung<lb/>
im Wege der ziffernmäſsigen Erhebung schwer zugänglich.</p><lb/><p>Das eigentliche Gebiet der Forststatistik im engeren Sinne wird<lb/>
demnach durch die <hi rendition="#g">Wirtschaftsstatistik</hi> gebildet.</p><lb/><pb facs="#f0149" n="131"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/><p>Diese umfaſst Abschnitte, welche als Grundlagen des Betriebes<lb/>
verhältnismäſsig geringen Schwankungen unterliegen, wie namentlich:<lb/>
Waldfläche, Besitzstand und Betriebsart; hierfür genügen Erhebungen in<lb/>
längeren, etwa zehnjährigen Zwischenräumen, während die Statistik des<lb/>
laufenden Betriebes naturgemäſs dem Wirtschaftsjahre sich anpassen muſs.</p><lb/><p>Bezüglich der praktischen Durchführung der Forststatistik kommt<lb/>
dann weiter in Betracht, daſs nur die Angaben bezüglich der <hi rendition="#g">Wirt-<lb/>
schaftsgrundlagen</hi> für alle Waldungen mit verhältnismäſsiger Sicher-<lb/>
heit ermittelt werden können, während Aufschreibungen bezüglich des<lb/><hi rendition="#g">laufenden Betriebes</hi> in einem groſsen Teile der Privatwaldungen<lb/>
und auch in vielen Gemeindewaldungen fehlen. Diesbezügliche Er-<lb/>
hebungen können daher nur in den Staatswaldungen und in den unter<lb/>
weitgehender Staatsaufsicht stehenden Gemeinde- und Körperschafts-<lb/>
waldungen vorgenommen werden.</p><lb/><p>Die Vergleichbarkeit der statistischen Zahlen ist durch die Ein-<lb/>
heitlichkeit von Maſs, Gewicht und Münze nicht nur innerhalb der<lb/>
einzelnen Staaten, sondern auch bis zu einem gewissen Grade inter-<lb/>
national ermöglicht. Störend wirken dagegen die Verwaltungsein-<lb/>
richtungen hinsichtlich der Verschiedenheit der Zeitabschnitte, auf welche<lb/>
sich die Verbuchung bezieht <note n="1)" place="foot">Im Forsthaushalt unterscheidet man entsprechend dem sich an die Jahreszeiten<lb/>
anschlieſsenden Gange das <hi rendition="#g">Wirtschaftsjahr</hi> und das für die Geldrechnung maſs-<lb/>
gebende <hi rendition="#g">Etatsjahr</hi> oder <hi rendition="#g">Rechnungsjahr</hi>. Jenes läuft allenthalben vom<lb/>
1. Oktober bis 30. September, dieses in den meisten deutschen Staaten vom 1. April<lb/>
bis 31. März, in Bayern fallen Etatsjahr und Kalenderjahr zusammen. Die Be-<lb/>
stimmungen darüber, wie der Zusammenhang zwischen Wirtschafts- und Kalender-<lb/>
jahr hergestellt werden soll, sind in den einzelnen Staaten sehr verschieden.<lb/>
In Preuſsen läuft das Rechnungsjahr vom 1. April bis 31. März. Das Wirtschafts-<lb/>
jahr für die Holznutzung und das Kulturwesen beginnt mit dem 1. Oktober des voraus-<lb/>
gehenden und endet rücksichtlich der Holzeinnahme und der Kulturgelderausgabe<lb/>
mit dem 30. September des laufenden Rechnungsjahres. Um das Verbleiben von<lb/>
Naturalbeständen für die Jahresrechnung möglichst zu vermeiden, werden Natural-<lb/>
ausgaben, welche an Material des abgelaufenen Wirtschaftsjahres eingehen, noch bis<lb/>
zum folgenden 31. März in der Rechnung des mit diesem Tage endenden Rechnungs-<lb/>
jahres nachgewiesen.<lb/>
In Bayern fällt das Etatsjahr mit dem Kalenderjahr zusammen. Das Wirt-<lb/>
schaftsjahr beginnt mit dem 1. Oktober des vorausgehenden Jahres. Da in Revieren<lb/>
mit Sommerfällung das im Sommer gefällte Holz erst im folgenden Winter an die<lb/>
Holzsetzplätze und Triftbäche transportiert und im nächsten Frühjahre und Sommer<lb/>
verwertet werden kann, so erfolgt die Verrechnung immer erst in dem auf die<lb/>
Fällung folgenden Jahre, und man unterscheidet daher hier noch weiter Fällungs-<lb/>
und Verrechnungsjahr.<lb/>
In Hessen erstreckt sich das Etatsjahr vom 1. April bis 31. März. Das Wirt-<lb/>
schaftsjahr beginnt mit dem 1. Oktober; die Verrechnung der in demselben sich<lb/>
ergebenden Einnahmen und Ausgaben findet jedoch für das bereits vom 1. April,<lb/>
also ein halbes Jahr früher oder später endende Etatsjahr statt.</note>, sowie der Verrechnung verschiedener<lb/><fw place="bottom" type="sig">9*</fw><lb/><pb facs="#f0150" n="132"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
Ausgaben <note n="1)" place="foot">So werden z. B. in Preuſsen (teilweise) und Baden Ausgaben für die Er-<lb/>
werbung von Forstgrundstücken unter den laufenden ordentlichen Betriebsausgaben<lb/>
verrechnet, in Württemberg ist dies nicht der Fall.<lb/>
In Preuſsen werden die Kosten für die gewöhnlichen Waldwege mit den Kultur-<lb/>
kosten zusammengeworfen, in Bayern und Württemberg aber gesondert verrechnet. Die<lb/>
Kosten des forstlichen Unterrichtes stehen in den Staaten mit Forstakademien ganz<lb/>
auf dem Etat der Forstverwaltung, in Bayern zum Teil hier, zum Teil auf jenem des<lb/>
Kultusministeriums. In Württemberg und Hessen ist nur letzteres der Fall.</note> und der schematischen Darstellung dieser Betriebsergebnisse;<lb/>
in Deutschland machte sich auch die ungleiche Gröſse der Erhebungs-<lb/>
einheiten unangenehm fühlbar. <note n="2)" place="foot">Auch nach anderer Richtung treten die ungleichmäſsigen Verhältnisse<lb/>
auf dem Gebiete der Statistik hervor, so z. B. bezüglich der Bewaldungsziffer<lb/>
(vgl. Anl. I). Hiernach ist Schwarzburg-Rudolstadt das am meisten bewaldete Land.<lb/>
Vergleicht man jedoch die Bewaldungsziffern der kleinsten Verwaltungseinheiten<lb/>
(Kreise, Ämter), so zeigt sich, daſs noch eine grössere Anzahl von Verwaltungsein-<lb/>
heiten mit zusammen etwa 9 Proz. der Oberfläche Deutschlands eine ähnlich starke<lb/>
Bewaldung haben. Bei der Zusammenstellung nach diesen kleinsten Verwaltungs-<lb/>
einheiten erhält man folgendes Bild.<lb/>
Von der Gesamtfläche Deutschlands haben:<lb/><list><item>23,1 Proz. mit einer Fläche von 12400 ha eine Bewaldungsziffer von 0—14,9 Proz.</item><lb/><item>52,3 Proz. mit einer Fläche von 28096 ha eine Bewaldungsziffer von 15—34,9 Proz.</item><lb/><item>23,6 Proz. mit einer Fläche von 13206 ha eine Bewaldungsziffer von 35 Proz.</item></list><lb/>
und mehr.<lb/>
Rechnet man dagegen nach einzelnen Ländern oder in grösseren Ländern nach<lb/>
Regierungsbezirken, so findet man bei:<lb/><list><item>9,6 Proz. der Gesamtfläche = 5200 ha eine Bewaldungsziffer von 0—14,9 Proz.</item><lb/><item>38,9 Proz. der Gesamtfläche = 38900 ha eine Bewaldungsziffer von 15—34,9 Proz.</item><lb/><item>17,9 Proz. der Gesamtfläche = 9600 ha eine Bewaldungsziffer von 35 Proz.</item></list><lb/>
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Widerspruch erfahren dürften und die Notwendigkeit einer guten Forst-<lb/>
statistik überall anerkannt wird, so entsprechen doch die thatsächlichen<lb/>
Verhältnisse den angeführten Forderungen bis jetzt noch recht wenig und<lb/>
befinden wir uns noch immer in den Anfangsstadien einer Forststatistik.</p><lb/><p>In mehreren Staaten ist selbst die Gröſse der Waldfläche überhaupt<lb/>
noch nicht bekannt (Ruſsland, Nordamerika), in anderen höchstens die<lb/>
Fläche der Staats- und Kronforsten, weitergehende Angaben sind auch<lb/>
bezüglich der Betriebsgrundlagen meist nur für die Staatswaldungen<lb/>
vorhanden, so daſs hiernach die Verhältnisse in den übrigen Waldungen<lb/>
geschätzt werden müssen.</p><lb/><p>Was Deutschland betrifft, so macht sich auf dem Gebiete der<lb/>
Forststatistik die Einwirkung des Partikularismus recht störend be-<lb/>
merkbar. Von einzelnen Staaten sind zwar sehr anerkennenswerte Bei-<lb/>
träge zur Forststatistik geliefert worden (in neuerer Zeit von Preuſsen,<lb/>
Württemberg, Elsaſs-Lothringen, Baden, Hessen, Anhalt), allein die<lb/>
Vergleichbarkeit der Angaben ist aus den oben angegebenen Gründen<lb/><pb facs="#f0151" n="133"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/>
nur in sehr ungenügendem Maſse möglich. <note n="1)" place="foot">Vgl. die Zusammenstellung der vorliegenden Veröffentlichungen von <hi rendition="#k">Danckel-<lb/>
mann</hi> in der Zeitschr. f. Forst- u. Jagdwesen 1893, S. 187 ff. u. die Note auf S. 205 ff.</note> Auſserdem fehlen auch<lb/>
statistische Mitteilungen über so viele Staaten, dass die Bearbeitung<lb/>
einer gemeinschaftlichen deutschen Forststatistik immer noch nicht<lb/>
durchführbar ist.</p><lb/><p>Bereits die erste deutsche Forstversammlung zu Braunschweig im<lb/>
Jahre 1872 hatte beantragt, daſs die Organisation der Forststatistik<lb/>
von Reichswegen in Angriff genommmen werden solle. Diesem Wunsche<lb/>
entsprechend wurde im Jahre 1874 eine Kommission zur Ausarbeitung<lb/>
eines Planes für die deutsche Forststatistik zusammenberufen. Leider<lb/>
stellte diese einen so umfangreichen Entwurf auf <note n="2)" place="foot">Veröffentlicht im XIV. Bande der Statistik der Deutschen Reiches, ferner von<lb/><hi rendition="#k">Bernhardt</hi> in der Zeitschr. f. Forst- und Jagdwesen 1875, S. 135.</note>, daſs dessen Durch-<lb/>
führung von vornherein mit Rücksicht auf die erwachsenden Kosten und<lb/>
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die Terrain- und Bodenbeschaffenheit für sämtliche Waldungen) über-<lb/>
haupt zu beantworten, als eine Unmöglichkeit bezeichnet werden muſste,<lb/>
abgesehen davon, daſs der Organisation einer derartigen Forststatistik von<lb/>
seiten des Reiches deshalb Bedenken entgegentraten, weil die Waldungen<lb/>
mehr einen Gegenstand der Landes- als der Reichsinteressen bilden.</p><lb/><p>Der Bundesratsausschuſs für Handel und Gewerbe, welcher diesen<lb/>
Plan zu prüfen hatte, nahm zwar eine Reihe von Vereinfachungen vor,<lb/>
allein der unterm 20. Januar 1876 erstattete Bericht lieſs immerhin<lb/>
noch einen sehr erheblichen und höchst wertvollen Teil des ursprüng-<lb/>
lichen Entwurfes bestehen; leider sind auch diese Vorschläge als noch<lb/>
zu weitgehend befunden worden, und so ist denn die ganze Angelegen-<lb/>
heit einer Reichsforststatistik ins Stocken geraten.</p><lb/><p>Die deutsche Forstversammlung zu Hannover im Jahre 1881 nahm<lb/>
diesen Gegenstand nochmals auf und schlug die Einschränkung der<lb/>
statistischen Erhebungen in folgender Weise vor:</p><lb/><p>A. Es solle in 10 jähriger Wiederholung 1. für die Staats- oder<lb/>
unter Staatsaufsicht stehenden, mit genügender Forsteinrichtung ver-<lb/>
sehenen Forsten ermittelt werden: a) die Fläche der Forstgrundstücke,<lb/>
unterschieden nach Holzgrund, Nebengrund und Unland, sowie nach<lb/>
dem Besitzstande, b) die Fläche der zur Holzzucht bestimmten Forst-<lb/>
grundstücke nach Besitzstand, Standort, Bestand und Betrieb, sowie<lb/>
nach ihrer Eigenschaft als Wirtschafts- oder Schutzwald; 2. für die nicht<lb/>
unter 1 genannten Forste: die Fläche der zur Holzzucht bestimmten<lb/>
Forstgrundstücke, unterschieden nach dem Besitzstande, mit Angabe der<lb/>
hauptsächlichen Betriebsart als Hoch-, Mittel- und Niederwald, sowie<lb/>
nach ihrer Eigenschaft als Wirtschafts- oder Schutzwald.</p><lb/><p>B. In jährlicher Wiederholung für die Staats- und unter Staats-<lb/><pb facs="#f0152" n="134"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
aufsicht stehenden, mit genügender Forsteinrichtung versehenen Forsten<lb/>
Materialerträge, Wirtschaftsschäden, Preise und Löhne.</p><lb/><p>Behufs Vereinbarung über gemeinschaftliche Durchführung dieser<lb/>
Vorschläge sollte eine Delegiertenkonferenz einberufen werden.</p><lb/><p>Die Verwirklichung dieses Programmes ist jedoch, hauptsächlich<lb/>
infolge der ablehnenden Haltung der preuſsischen Regierung, ebenfalls<lb/>
gescheitert.</p><lb/><p>Wenn auch eine allgemeine Forststatistik von Reichswegen nicht<lb/>
eingerichtet worden ist, so werden doch immerhin einzelne wichtige<lb/>
Abschnitte derselben von Reichswegen behandelt; diese sind:</p><lb/><p>1. Die <hi rendition="#g">Verkehrsstatistik</hi> bezüglich der Ein- und Ausfuhr von<lb/>
Holz und Holzprodukten im deutschen Zollgebiete, ferner der Holzverkehr<lb/>
auf den deutschen Eisenbahnen und binnenländischen Wasserstraſsen,<lb/>
desgleichen der Schiffsverkehr mit Holz in den deutschen Seehäfen.</p><lb/><p>2. Die <hi rendition="#g">Gewerbestatistik</hi> der Jahre 1875 und 1882 hat einen<lb/>
Einblick in die Betriebsarten, Betriebsstätten, das Betriebspersonal, die<lb/>
Kraft- und Arbeitsmaschinen, den Arbeitsverdienst und die räumliche<lb/>
Verteilung der Holzindustrie gewährt.</p><lb/><p>3. Gelegentlich der ersten Aufnahme der landwirtschaftlichen<lb/><hi rendition="#g">Bodenbenutzung</hi> im Jahre 1878 wurde bereits die Gesamtfläche<lb/>
der Forsten und Holzungen ebenfalls ermittelt, bei der zweiten Auf-<lb/>
nahme im Jahre 1883 wurden diese Ermittelungen dahin erweitert,<lb/>
daſs neben der Gröſse der Forsten auch die Art des Bestandes derselben<lb/>
und deren Verteilung nach dem Besitzstande erhoben wurde.</p><lb/><p>Im Jahre 1893 ist bei dieser Veranlassung wieder nur die Gesamt-<lb/>
fläche der Forsten und Holzungen erhoben worden, weil man annahm,<lb/>
daſs die Verhältnisse der Forstwirtschaft nicht so raschen Schwankungen<lb/>
unterliegen, um schon nach zehn Jahren wieder die nicht unerhebliche<lb/>
Mehrarbeit erfordernden eingehenderen Erhebungen zu rechtfertigen.</p><lb/><p>4. Die von seiten des <hi rendition="#g">Reichs-Versicherungsamtes</hi> heraus-<lb/>
gegebenen „Amtlichen Nachrichten“ enthalten ebenfalls auf die Forst-<lb/>
wirtschaft bezügliche statistische Nachweisungen. So bringt Nr. 19<lb/>
vom 1. Oktober 1893 die „<hi rendition="#g">Statistik der entschädigungs-<lb/>
pflichtigen Unfälle in der Land- und Forstwirtschaft des<lb/>
Deutschen Reichs für das Jahr 1891</hi>“. Leider ist hier die Forst-<lb/>
wirtschaft infolge der Organisation der Berufsgenossenschaften nicht<lb/>
gesondert behandelt.</p><lb/><p>Im übrigen ist die Forststatistik Sache der Einzelstaaten.</p><lb/><p>Eine allen berechtigten Ansprüchen genügende deutsche Forst-<lb/>
statistik ist nur unter der Ägide der statistischen Reichsbehörde zu er-<lb/>
warten, während bei den 26 einzelnen Bundesstaaten weder das gleich-<lb/>
mäſsige Interesse für die Forstwirtschaft noch die Neigung und die<lb/>
Mittel zu forstwirtschaftlichen Erhebungen vorhanden sind.</p><lb/><pb facs="#f0153" n="135"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/><p>Von seiten des kaiserlichen statistischen Amtes, dem ein forstliches<lb/>
Mitglied anzugehören hätte, müſste der Anstoſs hierzu ausgehen und<lb/>
wären Ziel, Richtung und Form dieser Erhebungen anzugeben, während<lb/>
die Vornahme der Erhebungen, sowie die weitere Nutzbarmachung der<lb/>
Ergebnisse im Interesse der Landeswohlfahrt und Finanzverwaltung<lb/>
Sache der Einzelstaaten verbleiben müſste.</p><lb/><p>Die formelle Begründung eines Vorgehens des Reiches auf dem<lb/>
Gebiete der Forststatistik ist im Artikel 4 der Reichsverfassung ent-<lb/>
halten, wonach die Zoll- und Handelsgesetzgebung der Zuständigkeit<lb/>
des Reiches unterliegt.</p></div><lb/><div n="4"><head>5. Kapitel. <hi rendition="#b">Das forstliche Vereinswesen.</hi></head><lb/><p>Unter den Mitteln zur Förderung der Forstwirtschaft nimmt das<lb/><hi rendition="#g">forstliche Vereinswesen</hi> bei entsprechender Organisation und<lb/>
Pflege eine wichtige Stelle ein. Durch dasselbe kann namentlich in<lb/>
erfolgreicher Weise auf die Hebung der Forstwirtschaft in den Nicht-<lb/>
staatswaldungen hingewirkt werden, während anderseits die Forst-<lb/>
vereine die geeignetsten Organe sind, um die Wünsche und Bedürfnisse<lb/>
der Forstwirtschaft überhaupt, namentlich aber jene der Privatwald-<lb/>
besitzer zur Kenntnis der Staatsverwaltung zu bringen.</p><lb/><p>Die forstlichen Angelegenheiten werden sowohl in landwirtschaft-<lb/>
lichen als auch in ausschlieſslich forstlichen Vereinen besprochen.</p><lb/><p>Erstere bieten namentlich Gelegenheit, das Interesse des kleinen<lb/>
Waldbesitzers zu wecken und belehrend auf denselben einzuwirken;<lb/>
es ist daher Aufgabe aller Organe der Staatsverwaltung, denen die<lb/>
Pflege der Forstwirtschaft obliegt, durch geschickte Benutzung dieser<lb/>
Verhältnisse, durch populäre Vorträge, kleine Ausstellungen u. s. w.<lb/>
anregend und fördernd an diesen Versammlungen teilzunehmen.</p><lb/><p>Auf diese Weise läſst sich in der Regel mehr erreichen, als durch<lb/>
polizeiliche Verordnungen, welche oft ungenügend verstanden und<lb/>
jedenfalls weniger gern entgegengenommen werden.</p><lb/><p>Die spezifisch forstlichen Vereine verfolgen neben der in erster<lb/>
Linie stehenden Pflege der Geselligkeit verschiedene Ziele: Sie sind<lb/>
ein Bestandteil des forstlichen Bildungswesens und sollen die forstliche<lb/>
Technik durch Verhandlungen über wirtschaftliche Angelegenheiten, so-<lb/>
wie durch Besprechungen bei den einen wesentlichen Teil aller Forst-<lb/>
versammlungen bildenden Waldtouren fördern.</p><lb/><p>Die im praktischen Leben stehenden, mit den örtlichen Verhält-<lb/>
nissen aus eigenen Anschauungen vertrauten Forstvereine können und<lb/>
sollen aber auch noch weitere, höchst wichtige Aufgaben durch Er-<lb/>
örterung von forstlichen Tagesfragen, sowie durch Vertretung der forst-<lb/>
lichen Interessen und als beratende Hilfsorgane für die gesetzgebende<lb/>
und verwaltende Thätigkeit des Staates erfüllen.</p><lb/><pb facs="#f0154" n="136"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/><p>In Deutschland beschränken sich die Forstvereine im Wesentlichen<lb/>
auf die Pflege der Forstwirtschaft und die Besprechung von forst-<lb/>
politischen Fragen, während eine Interessenvertretung fast gar nicht<lb/>
stattfindet. Wesentlich anders liegt das Verhältnis in auſserdeutschen<lb/>
Staaten, vor allem in Oesterreich-Ungarn und in der Schweiz.</p><lb/><p>Der Grund hierfür ist in erster Linie in der Zusammensetzung der<lb/>
deutschen Forstvereine zu suchen, in denen meist die Forstbeamten<lb/>
und speziell die Staatsforstbeamten weitaus überwiegen, während die<lb/>
Waldbesitzer nur in sehr beschränkter Zahl vertreten sind; ganz be-<lb/>
sonders gilt dies für die wichtigste derartige Vereinigung, nämlich für<lb/>
die allgemeinen Versammlungen deutscher Forstwirte.</p><lb/><p>Bei den Zentralstellen besteht natürlich geringe Neigung, kritische<lb/>
Bemerkungen von seiten untergebener Beamten entgegenzunehmen oder<lb/>
diesen die Gesetzesentwürfe und die Pläne von forstpolitischen Verord-<lb/>
nungen zur Begutachtung zu unterbreiten, während berufene Vertreter<lb/>
des Faches in diesen Behörden sitzen; auf der anderen Seite herrscht<lb/>
eben deswegen eine gewisse, nicht unberechtigte Scheu, durch unlieb-<lb/>
same Beschlüsse eine Pression nach oben auszuüben.</p><lb/><p>Wo der Staatswaldbesitz zurücktritt und die Waldbesitzer selbst<lb/>
regen Anteil am Vereinsleben nahmen, besitzen die Beschlüsse auch<lb/>
in forstpolitischer Beziehung eine hohe Bedeutung, wie dies z. B. die<lb/>
einfluſsreiche Stellung der österreichischen Forstvereine, namentlich jene<lb/>
des böhmischen Forstvereines, beweist.</p><lb/><p>Nicht minder aber kommen sowohl bezüglich der Interessenvertretung<lb/>
als auch hinsichtlich der Beschlüsse über andere Fragen die <hi rendition="#g">Orga-<lb/>
nisation</hi> der deutschen Forstvereine in Betracht.</p><lb/><p>Sämtliche Vereine halten nur Wanderversammlungen ab, und viele<lb/>
derselben haben keine ständige Mitgliedschaft. Je grösser daher der<lb/>
Bezirk ist, für den solche Versammlungen stattfinden, desto verschieden-<lb/>
gestaltiger ist das besuchende Publikum, da sich dieses naturgemäſs<lb/>
vorwiegend immer aus jenen Interessenten zusammensetzt, in deren Nähe<lb/>
die Versammlung tagt. Der Ort der Versammlung ist aber nicht allein<lb/>
entscheidend für die Heimat der Majorität der Besucher, sondern damit<lb/>
gleichzeitig auch, in manchen Fragen wenigstens, für die Natur der<lb/>
Beschlüsse. Man kann letztere geradezu dadurch in einer bestimmten<lb/>
Richtung provozieren, daſs das betreffende Thema in einer Versammlung<lb/>
beraten wird, welche in entsprechender Gegend stattfindet (Unter-<lb/>
richtsfrage auf der Freiburger Forstversammlung 1874).</p><lb/><p>Eine politische Wirksamkeit der Forstvereine setzt aber voraus,<lb/>
daſs stets dieselben Interessenten und möglichst im gleichen Verhältnisse<lb/>
vertreten sind, wie dies bei der Landwirtschaft mit groſsem Erfolge<lb/>
in den landwirtschaftlichen Zentralvereinen, dem Landwirtschaftsrate<lb/>
und dem preuſsischen Landesökonomiekollegium der Fall ist, und wie es<lb/><pb facs="#f0155" n="137"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/>
auch neuerdings in Preuſsen durch die noch straffere Organisation der<lb/>
Landwirtschaftskammern geplant wird.</p><lb/><p>In Berücksichtigung dieser Verhältnisse war 1881 auf der deutschen<lb/>
Forstversammlung zu Hannover die Gründung eines <hi rendition="#g">Reichsforst-<lb/>
vereines</hi> angeregt worden, womit gleichzeitig einerseits eine festere<lb/>
Organisation der Landesforstvereine und anderseits die Bestellung<lb/>
eines ständigen Ausschusses zum Zweck der Interessenvertretung für<lb/>
das Reich Hand in Hand gehen sollte.</p><lb/><p>Der Plan ist hauptsächlich an der Befürchtung gescheitert, daſs<lb/>
Preuſsen infolge seines ausgedehnten Waldbesitzes im Reichsforst-<lb/>
vereine dominieren würde. Ob und mit welchem Erfolge für Preuſsen<lb/>
eine Interessenvertretung der Forstwirtschaft in der Landwirtschafts-<lb/>
kammer geschaffen werden kann, muſs erst die Zukunft lehren.</p><lb/><p>Die Gestaltung des Forstvereinswesens ist in <hi rendition="#g">Deutschland</hi> zur<lb/>
Zeit folgende:</p><lb/><p>In den Einzelstaaten besteht eine ziemlich groſse Anzahl (z. Zeit<lb/>
etwa 20) Lokalforstvereine, welche bald das ganze Staatsgebiet (z. B.<lb/>
Baden, Bayern, Hessen, Elsaſs-Lothringen, Mecklenburg), bald nur ein-<lb/>
zelne Provinzen umfassen (Schlesien, Brandenburg, Pommern, Hessen-<lb/>
Nassau, Oberfranken, Unterfranken), sich aber auch bisweilen an be-<lb/>
stimmte Waldgebiete anschlieſsen (Harz, Hils-Solling, Thüringen, Hain-<lb/>
leite, Nordwestdeutschland). Sie besitzen teils ständige Mitglieder, teils<lb/>
haben sie eine ganz lose, lediglich auf die Teilnehmer an den be-<lb/>
treffenden Wanderversammlungen basierende Mitgliedschaft.</p><lb/><p>Diese Lokalvereine haben durch den Meinungsaustausch zwischen<lb/>
den unter ähnlichen Verhältnissen wirtschaftenden, vielfach sich auch<lb/>
persönlich näher stehenden Teilnehmern eine wesentliche Bedeutung für<lb/>
die forstliche Praxis. Auf diesen Lokalforstvereinen erscheinen auch<lb/>
die gröſseren Privatwaldbesitzer ziemlich eifrig, so daſs auch ein<lb/>
nicht unerheblicher Vorteil in forstpolitischer Beziehung aus diesen<lb/>
kleineren Versammlungen entsteht. Wahlrechte und Präsentationsrechte<lb/>
für volkswirtschaftliche Beratungskörper besitzen die Forstvereine im<lb/>
allgemeinen nicht, nur die preuſsischen Forstvereine entsenden Ver-<lb/>
treter zu den Bezirkseisenbahnräten. <note n="1)" place="foot">Die Bezirkseisenbahnräte werden aus Vertretern des Handelsstandes, der<lb/>
Industrie, der Land- und Forstwirtschaft zusammengesetzt. Die Mitglieder und<lb/>
deren Stellvertreter werden von den … durch den Minister für Landwirtschaft,<lb/>
Domänen und Forsten zu bestimmenden Korporationen und Vereinen auf drei Jahre<lb/>
gewählt (Ges. v. 1. VI. 1882 betr. die Einsetzung von Bezirkseisenbahnräten und eines<lb/>
Landeisenbahnrates für die Staatseisenbahnverwaltung § 3 in der hierzu erlassenen<lb/>
Vollzugsverordnung v. 7. II. 1883).</note></p><lb/><p>Als Vereinigung für die Forstwirte aus ganz Deutschland dient die<lb/>
seit 1869 bestehende, 1872 zum ersten Male zusammengetretene „<hi rendition="#g">Ver-<lb/>
sammlung deutscher Forstmänner</hi>“. Dieselbe tagt in Form einer<lb/><pb facs="#f0156" n="138"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
Wanderversammlung ohne ständiges Präsidium und ständige Mitglied-<lb/>
schaft. Während ihres Bestehens sind auf dieser Versammlung zahlreiche<lb/>
und wichtige volkswirtschaftliche Fragen besprochen worden, allein der<lb/>
Einfluſs dieser Versammlungen ist äuſserst gering und entspricht in<lb/>
keiner Weise der Sorgfalt, mit welcher die Verhandlungen vorbereitet<lb/>
und geführt werden. Die Beschlüsse finden nur dann weitere Folge,<lb/>
wenn die Landesforstbehörden in ihrem eigenen Interesse hiervon<lb/>
Gebrauch machen wollen, oder wenn bei den entsprechenden Landes-<lb/>
behörden gut akkreditierte und einfluſsreiche Männer die Vertretung<lb/>
der Beschlüsse übernehmen.</p><lb/><p>Eine offizielle Interessenvertretung der Forstwirtschaft in volks-<lb/>
wirtschaftlichen Beratungskörpern findet zur Zeit nur dadurch statt,<lb/>
daſs im preuſsischen Landesökonomiekollegium und im sächsischen<lb/>
Landwirtschaftsrate je ein Forstmann sitzt.</p><lb/><p>Für die preuſsischen Landwirtschaftskammern wird eine offizielle<lb/>
Vertretung der Forstwirtschaft erstrebt.</p><lb/><p>Eine wesentlich einfluſsreichere Stellung in forstpolitischer Be-<lb/>
ziehung nehmen die auſserdeutschen Forstvereine ein.</p><lb/><p>In <hi rendition="#g">Oesterreich</hi> bestehen zur Zeit zehn Forstvereine für einzelne<lb/>
Kronländer oder Teile derselben, welche bei dem Vorwiegen des Pri-<lb/>
vatwaldbesitzes neben den technischen Fragen auch der Forstpolitik<lb/>
eine besondere Aufmerksamkeit zuwenden.</p><lb/><p>Als einheitlicher Mittelpunkt für die Waldbesitzer und Forstwirte<lb/>
aus ganz Cisleithanien dient der 1852 gegründete <hi rendition="#g">österreichische<lb/>
Reichsforstverein</hi> mit ständigen und zeitlichen (nur für je eine Ver-<lb/>
sammlung beitretenden) Mitgliedern.</p><lb/><p>An forstpolitischer Bedeutung wird der Reichsforstverein übertroffen<lb/>
durch den 1875 begründeten und seitdem in der Regel alljährlich zu-<lb/>
sammentretenden <hi rendition="#g">österreichischen Forstkongreſs</hi>. Mitglieder des-<lb/>
selben sind die Delegierten der Forstvereine sowie der Forstsektionen oder<lb/>
Forstkomitees derjenigen Landwirtschaftsgesellschaften in den einzelnen<lb/>
Königreichen und Ländern, welche den Beitritt zum Kongresse erklärt<lb/>
haben. Bei der Abstimmung besitzt jede vertretene Körperschaft nur<lb/><hi rendition="#g">eine</hi> Stimme, infolgedessen hat die Stimme eines zufällig vertretenen<lb/>
kleinen Gaues ebenso viel Gewicht, wie die eines groſsen Landesvereines.<lb/><hi rendition="#k">Dimitz</hi> sagt über die Wirksamkeit des Forstkongresses, daſs er es den<lb/>
Waldbesitzern, den hervorragenden Vertretern der Ressortbüreaukratie<lb/>
und den Berufsforstwirten ermöglicht hat, eine freie Verständigung<lb/>
über die groſsen Fragen des Forstwesens anzubahnen und fortzusetzen. <note n="1)" place="foot">Oesterreichs Forstwesen 1848 — 1888. S. 260.</note></p><lb/><p>Die umfangreichste Thätigkeit entfaltet der <hi rendition="#g">ungarische Landes-<lb/>
forstverein</hi>. Wie dessen auf Seite 139 mitgeteiltes Programm zeigt,<lb/><pb facs="#f0157" n="139"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/>
bezweckt derselbe die Organisation aller forstwirtschaftlichen, forst-<lb/>
wissenschaftlichen und forstpolitischen Bestrebungen in Ungarn. <note n="1)" place="foot">Zur Erreichung der Vereinszwecke dienen folgende Mittel:<lb/>
a) Zeitweise Versammlungen zur Beratung forstwirtschaftlicher Fragen;<lb/>
b) Beschreibung und Bekanntmachung der Zustände sämtlicher Zweige der<lb/>
vaterländischen Forstwirtschaft und der in verschiedenen Gegenden des Landes<lb/>
vorhandenen Wälder einerseits, anderseits derjenigen Art und Weise der Forst-<lb/>
verwaltung, die in verschiedenen Gegenden zur Entwickelung der Wirtschaft dienen;<lb/>
c) Entwickelung der ungarischen Forstlitteratur, Herausgabe eines eigenen<lb/>
Fachorganes, dann Förderung der Verfassung und Herausgabe zweckmäſsiger forst-<lb/>
licher Werke;<lb/>
d) Unterstützung begabter, jedoch armer Jünglinge in der Ausbildung für das<lb/>
Forstwesen;<lb/>
e) Aussendung fähiger Fachmänner zur Reise im In- und Auslande im Interesse<lb/>
der Hebung der Forstwirtschaft;<lb/>
f) Verbreitung der forstlichen Fachkenntnisse, oder Mitwirkung bei Errichtung<lb/>
ungarischer forstlicher Lehranstalten;<lb/>
g) Gründung, Erhaltung und Vermehrung einer Fachbibliothek;<lb/>
h) Begutachtung der dem Vereine vom Ministerium vorgelegten forstlichen Fragen;<lb/>
i) Unterbreitung von Vorschlägen und Promemorien zur Regierung in sämtlichen<lb/>
forstlichen Sachen;<lb/>
k) Rekommandierung fachkundiger Vereinsmitglieder auf forstliche Stellen, falls<lb/>
Forstbesitzer darum ansuchen;<lb/>
l) Unterstützung der Vereinsmitglieder in wichtigen Fragen mit fachmäſsigen<lb/>
Ratschlägen;<lb/>
m) Unterstützung der Witwen und Waisen verstorbener Vereinsmitglieder aus<lb/>
dem Fonds, der zu diesem Zwecke zur Verfügung steht, im Sinne der Statuten<lb/>
desselben;<lb/>
n) Unterstützung der im Verbande des Vereines stehenden und in miſslichen Ver-<lb/>
hältnissen sich befindenden Forstbeamten und niederen Diener aus einem zu diesem<lb/>
Zwecke verfügbaren Fonds, laut Statuten desselben.</note></p><lb/><p>Die zahlreichen Mitglieder (1893: 2027), ein sehr ansehnliches<lb/>
eigenes Vermögen von circa ½ Million M. (1893: 328136 fl.) und der<lb/>
weitgehende Einfluſs, welchen die forstlichen Zentralbehörden auf dessen<lb/>
Leitung ausüben, machen diesen Verein zu einem auſserordentlich ein-<lb/>
fluſsreichen Organe auf dem Gebiet der Forstpolitik.</p><lb/><p>Daſs in der <hi rendition="#g">Schweiz</hi> der Forstverein einen bedeutenden Einfluſs<lb/>
nicht nur in forstwirtschaftlicher, sondern namentlich auch in forst-<lb/>
politischer Beziehung besitzt, ist in den politischen Verhältnissen dieses<lb/>
Landes begründet. Die Pläne für Organisation von Verwaltung und<lb/>
Unterricht, sowie Gesetzentwürfe auf forstpolitischem Gebiete werden<lb/>
dem Forstvereine zur Begutachtung überwiesen, welcher auch eine<lb/>
kräftige Initiative in dieser Richtung entfaltet.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">russischen</hi> Forstvereine bezwecken hauptsächlich die Ein-<lb/>
führung einer geordneten Forstwirtschaft und die Förderung von Auf-<lb/>
forstungen. Der <hi rendition="#g">russische Reichsforstverein</hi>, die hiervon ab-<lb/>
gezweigte <hi rendition="#g">Moskauer Sektion</hi> und der Forstverein für <hi rendition="#g">Polynesien</hi><lb/><pb facs="#f0158" n="140"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
erteilen Medaillen und Belobigungsdekrete für besondere Leistungen im<lb/>
Bereiche der Forstwirtschaft. In den Ostseeprovinzen verfolgt der 1868<lb/>
gegründete <hi rendition="#g">baltische</hi> Forstverein mit den günstigsten Resultaten die<lb/>
gleichen Ziele.</p></div><lb/><div n="4"><head>6. Kapitel. <hi rendition="#b">Der Holztransport.</hi></head><lb/><p>§ 1. <hi rendition="#i">Einleitung</hi>. Das Holz und ebenso auch die übrigen Wald-<lb/>
produkte besitzen im Verhältnisse zu ihrem Werte ein sehr bedeutendes<lb/>
Volumen und Gewicht. Die Transportverhältnisse sind daher von ein-<lb/>
schneidender Bedeutung für die Rentabilität der Waldungen und zwar<lb/>
um so mehr, als beim Holze Konsumtionsort und Produktionsort meist<lb/>
weit auseinanderliegen.</p><lb/><p>Schon auf Seite 27 ist hervorgehoben worden, daſs infolge dieser<lb/>
Verhältnisse das Holz bei einer gewissen Entfernung vom Konsumtions-<lb/>
orte überhaupt wertlos ist und höchstens dann genutzt werden kann,<lb/>
wenn es in Formen wie: Pottasche oder Kohle gebracht ist, welche<lb/>
ein günstigeres Verhältnis zwischen Wert und Volumen besitzen als<lb/>
Holz und auſserdem noch die Möglichkeit bieten, in beliebigen kleinen<lb/>
Mengen transportiert werden zu können, ohne an Wert zu verlieren.<lb/>
Auch die Ausnutzung des Holzes beginnt mit solchen Sortimenten, bei<lb/>
denen diese Bedingungen zutreffen (Schindeln, Resonanzbodenholz,<lb/>
Faſsdauben).</p><lb/><p>Für die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfange im<lb/>
Urwalde Holznutzung möglich ist, entscheidet der <hi rendition="#g">Stockpreis</hi>, d. h.<lb/>
die Differenz zwischen Erlös und Gestehungskosten, welche haupt-<lb/>
sächlich durch die Transportkosten bedingt werden. Man beginnt mit<lb/>
der Ausnutzung, sobald diese Differenz einen, wenn auch anfangs nur<lb/>
sehr bescheidenen Gewinn für den Waldbesitzer nachweist.</p><lb/><p>Aus dem gleichen Grunde hat sich der Holzhandel und damit auch<lb/>
die Entwicklung der Forstwirtschaft stets an die Wasserstraſsen an-<lb/>
gelehnt.</p><lb/><p>Soweit solche nicht zu Gebote standen, konnte das Holz lange<lb/>
Zeit nicht oder doch nur in beschränktem Maſse auf weitere Ent-<lb/>
fernungen zu Markt gebracht werden, erst durch die moderne Ent-<lb/>
wicklung der Verkehrsverhältnisse, von der nunmehr in der Neuzeit<lb/>
auch die Forstwirtschaft ausgedehnten Gebrauch macht, ist das Holz<lb/>
wirklich ein Welthandelsartikel geworden.</p><lb/><p>Wie sehr die Rentabilität der Waldungen von den Transportver-<lb/>
hältnissen abhängt, zeigen fortwährend zahlreiche Beispiele.</p><lb/><p>Selbst innerhalb Deutschlands giebt es groſse Waldgebiete, welche<lb/>
bis zur neuesten Zeit wegen ungünstiger Verbindungen fast ertraglos<lb/>
waren. Dieses trifft u. a. die litauischen Oberförstereien der Provinz<lb/>
Ostpreuſsen mit ihrem schweren Lehmboden, aus denen früher nur bei<lb/><pb facs="#f0159" n="141"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/>
strengem Froste Holz herausgebracht werden konnte und welche erst<lb/>
seit etwa zehn Jahren durch Kunststraſsen allmählich aufgeschlossen<lb/>
werden.</p><lb/><p>Ein anderes für den internationalen Holzhandel bedeutungsvolles<lb/>
Beispiel bilden die russischen Waldungen im Weichselgebiete, aus denen<lb/>
ein Holzabsatz nur möglich ist, wenn das Material auf Schlitten zum<lb/>
Wasser gebracht und dann auf der Weichsel verflöſst werden kann.<lb/>
Milde, schneearme Winter und Sommer mit niedrigem Wasserstande<lb/>
drücken den Ertrag der betreffenden Jahre ganz gewaltig.</p><lb/><p>Umgekehrt sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen durch den Bau<lb/>
eines Weges oder einer Eisenbahnlinie die Rente von Waldungen plötz-<lb/>
lich um ein Vielfaches erhöht worden ist.</p><lb/><p>Die Förderung und Pflege des Holztransportwesens bildet daher<lb/>
eine wichtige Aufgabe der Forstpolitik. Die hierfür zu ergreifenden<lb/>
Maſsregeln sind verschieden nach den Methoden des Holztransportes.</p><lb/><p>Der Transport des Holzes vom Fällungsorte zum Konsumtionsplatze<lb/>
findet in folgenden Formen statt:</p><lb/><p>1. durch <hi rendition="#g">Riesen</hi>, d. h. durch Vorrichtungen, welche die gleitende<lb/>
Reibung vermindern (Erdriesen, Holzriesen, Wasserriesen);</p><lb/><p>2. auf <hi rendition="#g">Landwegen</hi> verschiedener Ordnung;</p><lb/><p>3. auf <hi rendition="#g">Wasserstraſsen</hi>. Die Holzstücke werden hier a) lose und<lb/>
einzeln, oder wenn auch verbunden, so doch ohne besondere Leitung<lb/>
der Strömung überlassen, transportiert (<hi rendition="#g">getriftet</hi>), b) in regelmäſsigen<lb/>
Verbänden (Flöſsen) vereinigt und durch die auf ihnen befindlichen Ar-<lb/>
beiter geleitet (<hi rendition="#g">geflöſst</hi>), c) in Schiffsgefäſsen befördert;</p><lb/><p>4. auf <hi rendition="#g">Eisenbahnen</hi>.</p><lb/><p>Bis zur Erreichung der öffentlichen Transportanstalten ist der Holz-<lb/>
transport, oder doch wenigstens die Vorsorge für denselben, Sache des<lb/>
Waldeigentümers, welcher hierfür je nach der Ausdehnung des Besitzes<lb/>
und je nach den Terrainverhältnissen sämtliche genannten Transport-<lb/>
anstalten anlegen und benutzen kann.</p><lb/><p>Das Streben der Waldbesitzer geht dahin, den von ihnen herzu-<lb/>
stellenden Teil der Transportanstalten soviel als möglich zu verringern<lb/>
und so rasch als möglich öffentliche Wegeverbindungen höherer Ord-<lb/>
nung zu erreichen, weil diese nicht nur den Transport mehr er-<lb/>
leichtern, sondern dem Waldbesitzer höchstens mehr oder minder reich-<lb/>
liche Zuschüsse für die Anlage, dagegen nur ausnahmsweise ständige<lb/>
Unterhaltungskosten verursachen.</p><lb/><p>Die Einwirkung des Staates auf das Holztransportwesen ist sehr<lb/>
verschieden, je nachdem die betreffenden Anlagen Eigentum des Wald-<lb/>
besitzers oder einer dritten Person sind.</p><lb/><p>Im ersten Falle liegt es der Staatsverwaltung ob, einerseits dem<lb/>
Waldeigentümer die Herstellung solcher Anstalten zu ermöglichen und<lb/><pb facs="#f0160" n="142"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
anderseits das öffentliche Interesse gegen Gefährdungen und Schä-<lb/>
digungen durch dieselben zu schützen.</p><lb/><p>Im zweiten Falle erfolgt die Förderung des Holztransportwesens da-<lb/>
durch, daſs derartige Anlagen in möglichst weitgehendem Maſse in den<lb/>
Wald hinein oder doch wenigstens in dessen Nähe geführt und der<lb/>
Transport der Forstprodukte auf denselben zu günstigen Bedingungen<lb/>
ermöglicht wird.</p><lb/><p>§ 2. <hi rendition="#i">Der Holztransport auf den vom Waldeigentümer hergestellten<lb/>
Transportanstalten</hi>. Bezüglich des <hi rendition="#g">Holztransportes durch den<lb/>
Waldeigentümer auf eigenen Transportanstalten</hi>, welche je<lb/>
nach Lage der Verhältnisse auch den Käufern oder sonstigen Empfängern<lb/>
von Forstprodukten zur Verfügung gestellt werden, kommt zunächst<lb/>
der Grundsatz des gemeinen Rechtes in Betracht, daſs der Waldeigen-<lb/>
tümer ebenso wie jeder andere Grundbesitzer, wenn die Ausfuhr nach<lb/>
öffentlichen Wegen nur über fremde Grundstücke möglich ist, einen<lb/><hi rendition="#g">Notweg</hi> über diese gegen Entschädigung der Besitzer als Wege-<lb/>
servitut zu beanspruchen hat.</p><lb/><p>Dieser allgemeine Satz ist in verschiedenen Staaten für die forst-<lb/>
lichen Verhältnisse besonders weitergebildet. <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Oesterreichisches Forstgesetz</hi> § 24. Jeder Grundeigentümer ist ge-<lb/>
halten, Waldprodukte, welche anders gar nicht oder doch nur mit unverhältnis-<lb/>
mäſsigen Kosten aus dem Walde geschafft und weiterbefördert werden können,<lb/>
über seine Gründe bringen zu lassen. Dies soll aber auf die mindest schädliche<lb/>
Weise geschehen, sowie auch dem Grundeigentümer von dem Waldbesitzer für den<lb/>
durch dessen Veranlassung zugefügten Schaden alle Genugthuung zu leisten ist.<lb/>
Ähnl. Ungarisches Forstgesetz, § 178.</note></p><lb/><p>Bezüglich der verschiedenen Transportmethoden im einzelnen ist<lb/>
Nachstehendes zu bemerken.</p><lb/><p>Die primitivste Bringungsmethode im Gebirge ist das <hi rendition="#g">Riesen</hi>.</p><lb/><p>Eine Einwirkung der Staatsverwaltung auf dieselbe ist dann er-<lb/>
forderlich, wenn die Riesen (ebenso auch sonstige Holzbringungs-<lb/>
anstalten) über öffentliche Wege und Gewässer, durch Ortschaften, an<lb/>
oder über fremde Gebäude fortgeführt werden sollen. Hierfür ist be-<lb/>
sondere Genehmigung erforderlich, welche nur nach Anhören der<lb/>
Beteiligten sowie bei Anbringung der nötigen Sicherungsmaſsregeln<lb/>
erteilt wird. <note n="2)" place="foot"><hi rendition="#g">Oesterreichisches Forstgesetz</hi> § 25. Zur Fortführung von Riesen<lb/>
jeder Art oder sonstigen Holzbringungswerken über öffentliche Wege und Gewässer,<lb/>
durch Ortschaften, an oder über fremde Gebäude ist die Bewilligung der Kreis-<lb/>
behörde erforderlich, welche dieselbe über Einvernehmen von Sachverständigen und<lb/>
allen Beteiligten nach Zulässigkeit zu erteilen hat.</note></p><lb/><p>Die sog. <hi rendition="#g">Erdriesen</hi> können unter Umständen bei entsprechender<lb/>
Bodenbeschaffenheit die Veranlassung zur Entstehung von Wildbächen<lb/>
und Erdrutschungen geben, weshalb unter solchen Verhältnissen deren<lb/><pb facs="#f0161" n="143"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/>
Betrieb nur unter gewissen Beschränkungen zulässig ist und sogar bis-<lb/>
weilen ganz untersagt werden muſs. <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Kärnthen</hi>, L. G. v. 1. III. 1885. In Betreff des Abtriebes von Holz über<lb/>
Gebirgshänge ohne Benutzung von Riesen oder Bringungswegen kann die politische<lb/>
Bezirksbehörde für Örtlichkeiten, in welchen eine besondere Vorsicht zur Hintan-<lb/>
haltung der Bodenlockerung nötig ist, die beim Abtrieb zu beobachtenden Vor-<lb/>
kehrungen anordnen, auch wenn der Abtrieb nur über den eigenen Grund des<lb/>
Waldbesitzers geht.</note></p><lb/><p>Die Anlage der <hi rendition="#g">gewöhnlichen Waldwege</hi> durch die Wald-<lb/>
eigentümer erfordert keine weitergehende Einwirkung von seiten der<lb/>
Verwaltung, als es zur Durchführung der allgemeinen Wegepolizei not-<lb/>
wendig ist.</p><lb/><p>Bezüglich des Anschlusses derartiger Anlagen an die öffentlichen<lb/>
Straſsen kommt nach Lage der Sache der oben angeführte Grundsatz<lb/>
des Wegeservituts in Betracht.</p><lb/><p>Von den <hi rendition="#g">Wassertransportmethoden</hi> ist für den Waldeigen-<lb/>
tümer das <hi rendition="#g">Triften</hi> von besonderer Bedeutung, da dieses auch auf den<lb/>
kleinen, vorwiegend im Innern der Waldungen vorkommenden Wasser-<lb/>
läufen möglich ist, sobald dieselben das entsprechende Gefälle besitzen.<lb/>
Für die flöſsbaren Gewässer sind die später (S. 148) zu erörternden<lb/>
Grundsätze zu berücksichtigen.</p><lb/><p>Sobald es sich um den regelmäſsigen Transport gröſserer Holz-<lb/>
mengen handelt, erfordert der Triftbetrieb nicht nur bald mehr, bald<lb/>
minder umfangreiche Korrektionsarbeiten am Wasserlaufe selbst, son-<lb/>
dern vor allem auch besondere, häufig recht kostspielige Anlagen, um<lb/>
das nötige Wasser zu beschaffen (Klausen, Schwellteiche), sowie Ufer-<lb/>
schutzbauten.</p><lb/><p>Durch das Stauen und Ablassen des Wassers, sowie durch den<lb/>
Triftbetrieb selbst wird aber sowohl der Wasserstand als auch die Be-<lb/>
schaffenheit des Fluſsbettes auf weite Entfernungen beeinfluſst. Zur<lb/>
Sicherung der fremden Grundstücke und der auf die Wasserkraft an-<lb/>
gewiesenen Betriebe sind daher besondere Vorschriften notwendig,<lb/>
insbesondere dann, wenn die Trift auch auf fremden Wasserstrecken<lb/>
fortgesetzt werden soll, da hiermit ein Betreten der anliegenden Grund-<lb/>
stücke zum Zwecke der Triftleitung und des Ausziehens des Holzes<lb/>
verbunden ist. Falls auf der gleichen Wasserstrecke von mehreren<lb/>
Interessenten getriftet werden soll, bedarf es zur Aufrechthaltung der<lb/>
Ordnung ebenfalls geeigneter Vorschriften.</p><lb/><p>In allen Staaten, in denen die Holztrift in gröſserem Umfange statt-<lb/>
findet, bestehen daher Gesetze und Verordnungen zur Regelung des<lb/>
Triftbetriebes <note n="2)" next="#seg2pn_4_2" place="foot" xml:id="seg2pn_4_1">Vgl. das <hi rendition="#g">österreichische</hi> Forstgesetz, § 26—30. Die hierzu erlassenen</note>, welcher nur auf Grund einer besonderen Konzession zu-<lb/>
lässig ist.</p><lb/><p>In Oesterreich und Ungarn ist zum Zwecke der Anlage von Trift-<lb/><pb facs="#f0162" n="144"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
bauten im Bedarfsfalle auch die Expropriation des nötigen Geländes<lb/>
zulässig.</p><lb/><p>Während des lezten Dezenniums sind zu den bis dahin innerhalb<lb/>
des Waldes üblichen Transportmitteln noch die <hi rendition="#g">Eisenbahnen</hi> hinzu-<lb/>
gekommen und haben rasch eine früher ungeahnte Bedeutung erlangt.<lb/>
Anfangs nur durch die Schwerkraft oder Menschenhand, bald auch<lb/>
durch Pferde betrieben, sind nunmehr auch bereits in verschiedenen<lb/>
groſsen Waldgebieten Eisenbahnen mit Lokomotivbetriebe im Gange, und<lb/>
binnen kurzem wird wohl auch hier die <hi rendition="#g">Elektrizität</hi> ihren sieg-<lb/>
reichen Einzug halten.</p><lb/><p>Die Waldeisenbahnen sind da von besonderer Bedeutung, wo es<lb/>
sich um den Transport <hi rendition="#g">beträchtlicher</hi> Holzmassen nach einer <hi rendition="#g">be-<lb/>
stimmten</hi> Richtung handelt.</p><lb/><p>In Deutschland liegen solche Bedingungen namentlich nach groſsen<lb/>
Kalamitäten vor. So sind zur Bewältigung der durch den Sturm vom<lb/>
30. März 1892 in den elsaſs-lothringischen Oberförstereien Alberschweiler<lb/><hi rendition="#g">und</hi> St. Quirin geworfenen Holzmassen von nahezu 200000 Festmetern<lb/>
rund 50 km Waldeisenbahnen mit Lokomotivbetrieb gebraucht worden,<lb/>
während auſserdem dieses Holz kaum absetzbar gewesen wäre. Das<lb/>
Gleiche gilt für das Eisenbahnnetz von im ganzen 79 km Länge,<lb/>
welches behufs günstiger Verwertung der infolge des Nonnenfraſses im<lb/>
Ebersberger Park bei München angefallenen Materiales, fast anderthalb<lb/>
Millionen Festmeter, angelegt worden war.</p><lb/><p><note n="2)" place="foot" prev="#seg2pn_4_1" xml:id="seg2pn_4_2">Vollzugsverordnungen; <hi rendition="#g">ungarisches</hi> Forstgesetz, § 181—207; die <hi rendition="#g">bayerischen<lb/>
Trift</hi>- und <hi rendition="#g">Floſsordnungen</hi> für den Ilz. Regen, fränkischen Wald u. s. w.<lb/>
Gemeinschaftliche Grundsätze für alle diese Verordnungen sind: Triftbe-<lb/>
willigungen werden nur auf bestimmte Zeit (3 bis höchstens 50 Jahre, Ungarn) ver-<lb/>
liehen. Durch neue Triftbauten dürfen die bestehenden nicht zerstört werden.<lb/>
Bewerben sich mehrere um eine Trift an gleicher oder nahezu gleicher Stelle, so<lb/>
ist zunächst auf eine gütliche Einigung derselben hinzuwirken. Kommt eine solche<lb/>
nicht zu stande, so ist eine für zulässig erkannte Trift entweder so einzuteilen.<lb/>
daſs jedem Bewerber eine besondere Triftzeit eingeräumt wird, oder, falls dieses<lb/>
nicht möglich ist, für die erforderlichen Strecken demjenigen überlassen wird, der<lb/>
die wertvollsten Holzmengen zu transportieren hat. Triftbauten sollen anderen gegen<lb/>
angemessene Vergütung zum Gebrauche überlassen werden. Der Eigentümer hat<lb/>
Triftbauten im guten Zustande zu erhalten, andernfalls sie zu veräuſsern, zu ver-<lb/>
pachten und, falls sie gar nicht mehr gebraucht würden, vollständig abzutragen.<lb/>
Jeder Triftunternehmer ist gehalten, die Uferstrecken, Gebäude und Wasserwerke,<lb/>
welche durch die Trift bedroht sind, durch Schutzbauten zu sichern. Schaden, der<lb/>
nachweisbar bloſs durch die Trift verursacht wurde, ist von dem Triftunternehmer<lb/>
zu vergüten.<lb/>
In <hi rendition="#g">Preuſsen</hi> kann nach § 8 des Ges. v. 28./II. 1843 über die Benutzung der<lb/>
Privatflüsse der Eigentümer derselben nur durch landesherrliche Entscheidung ge-<lb/>
zwungen werden, dritten den Gebrauch des Flusses zum Triften oder Flöſsen zu<lb/>
gestatten. Ist eine solche Entscheidung ergangen, so müssen sie sich den oben er-<lb/>
wähnten, im Interesse des Triftbetriebes notwendigen Beschränkungen unterwerfen.<lb/>
Der Triftbetrieb ist alsdann durch ministerielle Verordnung zu regeln.</note></p><lb/><pb facs="#f0163" n="145"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/><p>In ungleich höherem Maſse sind die oben erwähnten Voraussetzungen<lb/>
für den Bau von Waldbahnen in den menschenarmen Waldgebieten<lb/>
Osteuropas gegeben, wo weder Rücksichten auf die Erwerbsverhält-<lb/>
nisse und den Holzbedarf der Anwohner zu nehmen sind, noch auch<lb/>
schon ein Netz von Waldstraſsen besteht. Hier wird, wie auch auf<lb/>
sonstigem Gebiete der Wirtschaft und Kultur, von sehr primitiven Ver-<lb/>
hältnissen sofort zur höchsten Stufe der modernen Civilisation, hier also<lb/>
zum Eisenbahntransporte, übergegangen, welcher bereits an verschiedenen<lb/>
Orten den teueren und unsicheren Triftbetrieb verdrängt hat.</p><lb/><p>So bestehen auf der Privatherrschaft Skole in Ostgalizien mit<lb/>
32000 ha Wald zur Zeit 22 km Eisenbahnen mit Lokomotivbetrieb,<lb/>
9 weitere Kilometer sind im Bau begriffen, daneben sind 6 km mit<lb/>
Pferdebetrieb vorhanden, weitere 6 km Geleise dienen zur Zubringung des<lb/>
Materiales an die Ladestellen und werden durch Menschenkraft bedient.</p><lb/><p>Die Staatsverwaltung hat sich mit diesen Waldbahnen, welche der<lb/>
Unternehmer lediglich zu seinem eigenen Gebrauche auf eigenem Grund<lb/>
und Boden oder mit Zustimmung der betreffenden Grundeigentümer<lb/>
auf fremdem Gebiete anlegt, nur dann und insoweit zu beschäftigen,<lb/>
als sie zum Lokomotivbetriebe eingerichtet werden sollen. Für solche<lb/>
Anlagen ist sowohl die Baugenehmigung auf Grund technischer Be-<lb/>
gutachtung als auch vor Eröffnung des Lokomotivbetriebes die Prüfung<lb/>
des Vollzuges der vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen und der<lb/>
Betriebssicherheit erforderlich.</p><lb/><p>Weitergehende Anforderungen werden dann gestellt, wenn diese<lb/>
Bahnen mit gleicher Spurweite in öffentliche Bahnen einmünden, so<lb/>
daſs ein Übergang von Wagen stattfinden kann. <note n="1)" place="foot">Diese Verhältnisse sind in Oesterreich besonders eingehend geregelt durch<lb/>
Verordnung des Handelsministeriums v. 29. V. 1886.</note></p><lb/><p>Das preuſsische Gesetz vom 28. Juli 1892 verlangt für derartige<lb/>
sog. <hi rendition="#g">Privatanschluſsbahnen</hi> polizeiliche Genehmigung zur bau-<lb/>
lichen Herstellung und zum Betriebe. <note n="2)" place="foot">Die polizeiliche Prüfung beschränkt sich bezüglich der Privatanschluſsbahnen<lb/>
nach § 45 des Gesetzes vom 28. VII. 1892: 1. auf die betriebssichere Beschaffenheit<lb/>
der Bahn und der Betriebsmittel, 2. auf die technische Befähigung und Zuverlässig-<lb/>
keit der in dem äuſseren Betriebsdienste angestellten Bediensteten, 3. auf den Schutz<lb/>
gegen schädliche Einwirkungen der Anlage und des Betriebes.</note></p><lb/><p>§ 3. <hi rendition="#i">Der Holztransport auf öffentlichen Transportanstalten</hi>. Die<lb/>
Holzbringung auſserhalb des Waldes oder innerhalb desselben auf<lb/>
öffentlichen Transportanlagen erfolgt gegenwärtig nur zum kleinsten<lb/>
Teile lediglich auf <hi rendition="#g">Landstraſsen</hi>.</p><lb/><p>So angenehm gut ausgebaute öffentliche Wege für den Besitzer<lb/>
sind, so gestattet das Holz doch seines Volumens und Gewichtes wegen<lb/>
keinen langen Transport auf den Chausseen. Diese dienen vielmehr<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#k">Schwappach</hi>, Forstpolitik. 10</fw><lb/><pb facs="#f0164" n="146"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
lediglich als Mittel, um das Holz in bequemster Weise bis zur Bahn-<lb/>
station, Ablage oder allenfalls noch bis zu einem nahegelegenen Kon-<lb/>
sumtionsorte zu bringen.</p><lb/><p>Trotzdem bemühen sich die Waldbesitzer darum, daſs öffentliche<lb/>
Straſsen möglichst den Wald durchschneiden oder doch in der Nähe<lb/>
vorbeigeführt werden. Der Grund hierfür liegt darin, daſs sie beim<lb/>
Fehlen von Eisenbahnen und Wasserstraſsen die relativ günstigsten<lb/>
Transportanstalten darstellen und entweder ganz auf fremde Kosten<lb/>
oder doch höchstens mit Zuschuſs von seiten des Waldbesitzers ge-<lb/>
gebaut werden. Unterhaltungskosten erwachsen letzterem nicht oder<lb/>
doch nur in seltenen Fällen. Daſs die Waldbesitzer mit Rücksicht auf<lb/>
letzteren Umstand danach streben, wenigstens die aus eigenen Mitteln<lb/>
gebauten Waldwege in öffentliche Straſsen umgewandelt zu sehen,<lb/>
wurde bereits oben erwähnt.</p><lb/><p>Ein weiteres wichtiges Moment für den Holztransport auf den<lb/>
Landstraſsen bilden die günstigen Anschlüsse der Waldwege an öffent-<lb/>
liche Straſsen, Bahnhöfe und Ablagen. Diese sind bisweilen schwierig<lb/>
und nur mit groſsen Opfern zu erreichen. Der Bau von Kommunikations-<lb/>
wegen innerhalb des Waldes auf Kosten der Waldeigentümer bietet<lb/>
nicht selten hierfür ein entsprechendes Kompensationsobjekt. <note n="1)" place="foot">Der Etat der preuſsischen Staatsforstverwaltung 1894/95 enthält mit Rück-<lb/>
sicht auf diese Verhältnisse folgende zwei Positionen:<lb/>
Tit. 18. Zur Unterhaltung und zum Neubau der öffentlichen Wege und zur<lb/>
Gewährung von Beiträgen zur Herstellung solcher Wege (innerhalb der Forsten):<lb/>
1498200 M.<lb/>
Tit. 19. Beihülfen zu Chausseen- und anderen Wege- und Brückenbauten und<lb/>
zur Anlegung von Eisenbahngüter-Haltestellen (auſserhalb der Forsten), welche von<lb/>
wesentlichem Interesse für die Forstverwaltung sind, die aber ohne Hinzutritt der<lb/>
letzteren durch Bewilligung von Beihülfen nicht zur Ausführung kommen würden:<lb/>
200000 M.</note></p><lb/><p>Für den Holztransport auſserhalb des Waldes kommen hauptsäch-<lb/>
lich die <hi rendition="#g">Wasserstraſsen</hi> und die <hi rendition="#g">Eisenbahnen</hi> in Betracht.</p><lb/><p>Während innerhalb des Waldes aus den angegebenen Gründen der<lb/>
Triftbetrieb wenigstens im Gebirge eine bedeutende Rolle spielt, sind<lb/>
für den Holzhandel im groſsen nur die gebundene <hi rendition="#g">Flöſserei</hi><note n="2)" next="#seg2pn_5_2" place="foot" xml:id="seg2pn_5_1">Über den Verkehr mit Floſsholz auf den deutschen Strömen enthält das<lb/>
Oktoberheft der Monatshefte zur Statistik des deutschen Reiches, Jahrgang 1890<lb/>
nähere Angaben, denen folgende Zusammenstellung entnommen ist. Dieselbe bezieht</note>, sowie<lb/>
im überseeischen Verkehre, ebenso bisweilen auch auf groſsen Binnen-<lb/>
seen, der Transport des Holzes in <hi rendition="#g">Schiffen</hi> von Bedeutung.</p><lb/><p>Der hohe Wert der Wasserstraſsen für den Holztransport liegt<lb/>
darin, daſs die Kosten desselben hier wegen der geringen Reibung<lb/>
und der zur Verfügung stehenden Naturkräfte (Wind, Kraft des flieſsen-<lb/>
den Wassers bei der Thalfahrt) weit geringer sind, als bei Benutzung<lb/>
der Landstraſsen oder der Eisenbahnen.</p><lb/><pb facs="#f0165" n="147"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/><p>Wenn in bestimmter Richtung mehrere Verkehrsmittel konkurrieren,<lb/>
wird das Holz, wenigstens im unbearbeiteten Zustande, stets auf dem<lb/>
Wasser verfrachtet. Recht deutlich tritt dieses Verhältnis beim Holz-<lb/><note n="2)" place="foot" prev="#seg2pn_5_1" xml:id="seg2pn_5_2">sich jedoch, abgesehen von Mannheim und Berlin, nur auf den Grenzverkehr, während<lb/>
z. B. die sehr beträchtlichen Holzmassen des Floſsverkehrs vom Main zum Nieder-<lb/>
rhein gar nicht zum Vorschein kommen.<lb/><table><row><cell/></row></table></note><fw place="bottom" type="sig">10*</fw><lb/><pb facs="#f0166" n="148"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
transport auf dem Maine hervor, indem hier das starke Holz aus dem<lb/>
Frankenwalde zunächst auf die Eisenbahn verladen und alsdann so weit<lb/>
längs des Flusses transportiert wird, bis der Main die nötige Tiefe er-<lb/>
langt hat, um Flöſse aus den betreffenden Sortimenten tragen zu<lb/>
können. Je nach dem Wasserstande und der Stärke des Holzes ist<lb/>
dieses in Hochstadt, Zapfendorf oder Staffelbach und teilweise sogar<lb/>
erst in Würzburg der Fall.</p><lb/><p>Die Vorzüge des Wassertransportes kommen im gröſsten Maſsstabe<lb/>
im Weltholzhandel zur Geltung; hier ermöglichen sie u. a. namentlich<lb/>
die Konkurrenzfähigkeit des russischen <note n="1)" place="foot">Der Floſstransport von Kiefern-Schneidhölzern zwischen Thorn und Pod-<lb/>
gorzelice und den Sägemühlen am Lieper-See, dem gröſsten Nutzholzlager in Preuſsen,<lb/>
via Bromberger Kanal, Netze, Warthe, Oder und Finow-Kanal verursacht auf eine<lb/>
Entfernung von ungefähr 380 km einschlieſslich aller Unkosten einen Aufwand von<lb/>
3 M. pro Festmeter, dagegen verursacht der Landtransport bei einer mittleren Entfer-<lb/>
nung von 10 km und einem Taglohne von 10 M. für ein Zweigespann ebenfalls<lb/>
einen Kostenaufwand von 3 M. pro Festmeter. Das russische Holz konkurriert des-<lb/>
halb hier sehr erfolgreich mit dem Materiale aus den unmittelbar angrenzenden Ober-<lb/>
förstereien Chorin und Freienwalde.</note> und schwedischen Holzes<lb/>
und selbst einzelner amerikanischer Sortimente (Pitch pine) auf dem<lb/>
deutschen Markte.</p><lb/><p>Die Seefracht von den nördlichen skandinavischen Häfen nach<lb/>
Rotterdam kostet bei 2600 km Entfernung 6 M. pro Festmeter, wofür<lb/>
die deutschen Bahnen den Festmeter nur 400 km weit transportieren.<lb/>
Von Riga via Rotterdam nach Köln, eine Entfernung gleich München-<lb/>
Köln, kostet der Festmeter 10 M., weshalb russisches und skandinavi-<lb/>
sches Holz mit dem süddeutschen Holze schon auf dessen Hauptstapel-<lb/>
platz Mannheim erfolgreich konkurrieren. Eine Tonne Faſsdauben kostet<lb/>
von Fiume oder Triest nach Bordeaux per Schiff auf 5000 km 12 bis<lb/>
15 Frcs., von Remiremont nach Bordeaux auf 875 km 35 Frcs.</p><lb/><p>Da die schiff- und flöſsbaren Wasserstraſsen im Eigentume des<lb/>
Staates stehen, tritt an diesen sowohl von seiten der Waldeigentümer<lb/>
als auch von jener der Holzhändler und holzverarbeitenden Gewerbe die<lb/>
Anforderung heran, die Wasserstraſsen in einem guten Zustande zu er-<lb/>
halten, künstliche Wasserstraſsen (Kanäle) neu anzulegen und die Be-<lb/>
nutzung der vorhandenen durch Herstellung von Häfen, Ablagen und<lb/>
Verbindungsgeleisen mit den Eisenbahnen zu erleichtern.</p><lb/><p>Im Interesse der Ordnung und der Sicherung des Verkehres ist der<lb/>
Betrieb der Flöſserei durch besondere allgemeine Vorschriften (Floſs-<lb/>
ordnungen) oder durch spezielle Verordnungen geregelt. Neuerdings<lb/>
wird erstrebt, daſs auch die Flöſser ebenso wie die Schiffer einen be-<lb/>
sonderen Befähigungsnachweis beibringen.</p><lb/><p>Für den Transport des Holzes in Schiffen gelten die allgemeinen<lb/>
Bestimmungen über Regelung der Schiffahrt.</p><lb/><pb facs="#f0167" n="149"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/><p>Um den Verkehr auf den Wasserstraſsen zu fördern, dürfen in<lb/>
Deutschland und Oesterreich auf den natürlichen Wasserstraſsen Abgaben<lb/>
nur für Benutzung besonderer Anstalten erhoben werden. Diese sowie<lb/>
die Gebühren für Befahrung solcher künstlicher Wasserstraſsen, welche<lb/>
Staatseigentum sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen<lb/>
Herstellung der Anstalten und Anlagen nötigen Kosten nicht über-<lb/>
steigen (Wiener Kongreſsakte Art. 108—117, Verf. d. deutschen Reiches<lb/>
Art. 4 Nr. 9 u. Art. 54). Auf die Flöſserei finden diese Bestimmungen<lb/>
insoweit Anwendung, als dieselbe auf schiffbaren Wasserstraſsen be-<lb/>
trieben wird. Doch sollen nach dem Reichsgesetze v. 1. Juni 1870 auch<lb/>
auf den nicht schiffbaren, sondern nur flöſsbaren Strecken derjenigen<lb/>
natürlichen Wasserstraſsen, welche mehreren Bundesstaaten gemein-<lb/>
schaftlich gehören, von der Flöſserei mit verbundenen Hölzern eben-<lb/>
falls nur für die Benutzung besonderer zur Erleichterung des Verkehrs<lb/>
bestimmten Anlagen Abgaben erhoben werden.</p><lb/><p>Bezüglich des Verkehres auf Flüssen mit auſserdeutschen Staaten<lb/>
sind die gleichen Gesichtspunkte durch Staatsverträge (Fluſsschiffahrts-<lb/>
akte, Schiffahrtsverträge <note n="1)" place="foot">Für den Rhein kam schon auf dem Wiener Kongresse 1815 eine Vereinbarung<lb/>
und am 31. V. 1831 die Rheinschiffahrtsakte zu stande. Die Elbschiffahrtsakte<lb/>
datiert von 1821 und wurde zuletzt durch den Vertrag des norddeutschen Bundes<lb/>
mit Oesterreich vom 1. VII. 1870 neu formuliert. Die Donauschiffahrtsakte vom 7.<lb/>
und 9. Nov. 1857 wurde infolge des Pariser Friedens im Jahre 1856 abgeschlossen.<lb/>
Ähnliche, auch für den Holzhandel bedeutungsvolle Bestimmungen, sind im Handels-<lb/>
und Schiffahrtsvertrag zwischen Deutschland und Ruſsland v. 18. III. 1894 enthalten.</note> zur Geltung gebracht worden.</p><lb/><p>Trotz der groſsen Vorzüge, welche die Wasserstraſsen für den Holz-<lb/>
transport besitzen, haften ihnen doch auch recht erhebliche Mängel an.</p><lb/><p>Solche sind namentlich die Abhängigkeit von der Witterung und<lb/>
vom Wasserstande.</p><lb/><p>Eis hemmt den Verkehr vollständig. Hochwasser ist auch schon<lb/>
bei mäſsigem Grade der Flöſserei hinderlich; bei schlechtem Wasserstande<lb/>
müssen die Flöſse oft monatelang still liegen, was namentlich bei der<lb/>
Weichsel nicht selten der Fall ist. Der Transport geht langsam von<lb/>
statten, die Einhaltung bestimmter Lieferzeiten ist nicht möglich, ein<lb/>
Umstand, welcher bei der Versorgung von holzverarbeitenden Werken<lb/>
und noch mehr für die Ausnutzung von Handelskonjunkturen schwer<lb/>
in die Wagschale fällt. Die Wasserstraſsen sind nicht beliebig vermehr-<lb/>
bar, da Kanäle nur in der Ebene leicht angelegt werden können<lb/>
und auch hier einen sehr bedeutenden Kostenaufwand (etwa 200000 M.<lb/>
pro Kilometer) verursachen.</p><lb/><p>Die mit Benutzung von Wasserstraſsen verbundenen Miſsstände drän-<lb/>
gen daher dazu, von dem dritten Verkehrsmittel, den <hi rendition="#g">Eisenbahnen</hi>,<lb/>
auch für den Holztransport immer ausgedehnteren Gebrauch zu machen.<lb/><pb facs="#f0168" n="150"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
Die Eisenbahnen gewinnen in dem Maſse an Bedeutung für die Forst-<lb/>
wirtschaft, als sich das Netz der Nebenbahnen erweitert. <note n="1)" place="foot">Güterbewegung von Holz u. s. w. auf deutschen Eisenbahnen im Jahr 1889.<lb/><table><row><cell/></row></table></note></p><p>Bei dem Baue der groſsen internationalen Linien kann auf die Be-<lb/>
dürfnisse der Forstwirtschaft, wenigstens bei Festlegung der Trace, nur<lb/>
geringe Rücksicht genommen werden, dagegen ist es möglich, mit den<lb/>
kleinen, billigen Nebenbahnen bis in das Innere der groſsen Waldungen<lb/>
hineinzudringen und diese so dem Verkehre zu erschlieſsen.</p><lb/><p>Während die Baukosten für das Kilometer bei den Hauptbahnen<lb/>
durchschnittlich 260000 M., bei Kanälen 200000 M. betragen, be-<lb/>
läuft sich das Anlagekapital für das Kilometer normalspuriger Neben-<lb/>
bahnen durchschnittlich auf 85000 M., für schmalspurige dagegen nur auf<lb/>
53000 M. und unter günstigen Bedingungen sogar noch erheblich ge-<lb/>
ringer (Bröhlthalbahn 18000 M., die oben erwähnte Bahn auf der Herr-<lb/>
schaft Skole hat bei 80 cm Spurweite für das Kilometer bei teilweise<lb/>
sehr schwierigem Terrain durchschnittlich 17000 M. gekostet ein-<lb/>
schlieſslich des rollenden Materiales und des Grunderwerbes, in den<lb/>
elsaſs-lothringischen Oberförstereien Alberschweiler und St. Quirin haben<lb/>
die Baukosten durchschnittlich 9000 M. pro Kilometer betragen. <note n="2)" place="foot">In den Revieren St. Quirin und Alberschweiler liegen im ganzen 52,2 km<lb/>
Waldbahnen, ca. 38 km mit 13 kg schweren Schienen für Lokomotivbetrieb und<lb/>
14 km altes Rollbahngleis mit 7 km schweren Schienen für den Zugviehbetrieb.<lb/>
Die Anlage der ersteren hat pro km ohne Grunderwerb 8886 M., mit diesem<lb/>
9727 M. gekostet. In 4½ Monaten sind im ganzen 47455 fm Holz, pro Fahrtag<lb/>
also 406 fm, versandt worden.</note></p><lb/><p>Unter diesen Umständen erscheint es nunmehr, wenn die sonstigen<lb/><pb facs="#f0169" n="151"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/>
Bedingungen vorliegen, wie bereits oben erwähnt, viel rationeller, die<lb/>
groſsen Waldgebiete durch Bahnen aufzuschlieſsen, als durch Wasser-<lb/>
straſsen, wenn auch die Betriebskosten auf jenen bedeutender sind, als<lb/>
auf diesen. Der Transport auf den Eisenbahnen kostet selbst bei gün-<lb/>
stigen Bedingungen auf weitere Entfernungen ungefähr das Doppelte<lb/>
des Wassertransportes.</p><lb/><p>Bei dem Baue von Eisenbahnen ging schon stets das Streben der<lb/>
Waldbesitzer dahin, daſs die Linien durch die Forsten oder doch<lb/>
wenigstens möglichst in die Nähe derselben geführt, sowie daſs Sta-<lb/>
tionen und Ladestellen in günstiger Lage errichtet werden möchten.</p><lb/><p>Während beim Baue der groſsen durchgehenden Linien diesen Wün-<lb/>
schen hauptsächlich nur durch Errichtung von Stationen, Ladeplätzen und<lb/>
Anschluſsgeleisen Rechnung getragen werden kann, kommen die Wünsche<lb/>
der Forstwirtschaft bei Anlage der Nebenbahnen, Kleinbahnen u. s. w.<lb/>
in ungleich höherem Maſse zur Geltung. Hier handelt es sich nicht um<lb/>
möglichst direkte Verbindung wichtiger Verkehrspunkte, sondern um<lb/>
die Vermittelung des Lokalverkehres und die Zuführung von Gütern<lb/>
aus den Produktionsorten zu den Hauptbahnen.</p><lb/><p>Da diese Bahnen vorwiegend dazu bestimmt sind, den Bedürf-<lb/>
nissen einzelner Interessentenkreise zu dienen, werden einerseits beim<lb/>
Baue die Wünsche derselben möglichst berücksichtigt, anderseits ver-<lb/>
langt man aber auch von ihnen, mag der Bau der Bahn durch den<lb/>
Staat oder einen sonstigen Unternehmer bewirkt werden, eine bald<lb/>
mehr, bald weniger weitgehende Beteiligung an den Baukosten, in der<lb/>
Regel mindestens kostenlose Überlassung des Baugrundes, häufig aber<lb/>
auch noch eine Subvention in barem Gelde.</p><lb/><p>Wenn das Projekt einer solchen Bahn in einer Gegend auftaucht,<lb/>
so pflegen die Waldungen des Groſsbesitzes und vor allem jene des<lb/>
Staates in erster Linie wegen der von diesen zu erwartenden materiellen<lb/>
Beteiligung in Betracht gezogen zu werden. Anderseits sind die Be-<lb/>
sitzer dieser Waldungen hierdurch in der Lage, auf den Bau dieser Linien<lb/>
überhaupt, sowie auf die Trace und die besonderen Einrichtungen<lb/>
im Interesse der Forstwirtschaft einen maſsgebenden Einfluſs zu üben.</p><lb/><p>Mit Rücksicht auf diese Verhältnisse hat z. B. die preuſsische<lb/>
Staatsforstverwaltung in den Etat für 1894/95 den Betrag von 200000 M.<lb/>
zur Unterstützung des Baues von Kleinbahnen eingestellt.</p><lb/><p>Fast noch mehr als die Existenz der Bahnen ist für den Holz-<lb/>
transport die <hi rendition="#g">Tariffrage</hi> von Bedeutung.</p><lb/><p>Holz gehört zu den sog. Massengütern, welche bei verhältnismäſsig<lb/>
groſsem Gewichte und Volumen einen relativ geringen Wert besitzen;<lb/>
gleichzeitig handelt es sich aber meist um den Transport auf weite Ent-<lb/>
fernungen. Selbst innerhalb Deutschlands liegen die groſsen Waldungen<lb/>
teilweise weit ab von den Hauptkonsumtionsorten, mit denen einige<lb/><pb facs="#f0170" n="152"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
nur durch Eisenbahnen verbunden sind, noch mehr aber gilt dies für<lb/>
den internationalen Verkehre, insbesondere für den Holzhandel aus<lb/>
Galizien nach Deutschland.</p><lb/><p>Wie bei allen anderen Gütern, so ist auch hier der Wunsch der<lb/>
Händler und Konsumenten auf weitgehende Reduktion der Tarife über-<lb/>
haupt gerichtet, während der Produzent stets nur für sich die günstig-<lb/>
sten Bedingungen erstrebt, für den Konkurrenten dagegen möglichste<lb/>
Erschwerung durch hohe Tarife fordert.</p><lb/><p>Diese Erscheinung tritt sowohl im nationalen als noch in höherem<lb/>
Grade im internationalen Verkehre hervor.</p><lb/><p>Die Festsetzung der Tarife ist daher stets das Ergebnis eines<lb/>
Kompromisses zwischen den verschiedenen Interessen, wobei die Gut-<lb/>
achten der Eisenbahnbeiräte, Handelskammern und sonstiger Interessen-<lb/>
vertretungen besonders berücksichtigt werden.</p><lb/><p>Nach dem dermaligen deutschen Eisenbahngütertarife <note n="1)" next="#seg2pn_6_2" place="foot" xml:id="seg2pn_6_1">In Deutschland ist seit 1879 für sämtliche Bahnen das sog. <hi rendition="#g">Reformtarif-<lb/>
schema</hi> vereinbart, welches jedoch nur bezüglich der Einreihung der Güter in be-<lb/>
stimmte <hi rendition="#g">Tarifklassen</hi> Bestimmungen trifft, während die Festsetzung des für jede<lb/>
Klasse in Anwendung zu bringenden <hi rendition="#g">Tarifsatzes</hi> den einzelnen Verwaltungen über-<lb/>
lassen ist, doch hat sich auch in den Tarifsätzen bereits eine groſse Annäherung voll-<lb/>
zogen. Die Gütertarife werden meist aus einer nach Gewicht und Entfernung be-<lb/>
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bühr (<hi rendition="#g">Expeditionsgebühr</hi>) zusammengesetzt. Das Reformtarifschema bildet<lb/>
für <hi rendition="#g">Wagenladungsgüter</hi>, welche nur in ganzen Wagenladungen von 5—10000 kg<lb/>
aufgegeben werden können, drei Wagenladungsklassen: A. (die nicht in Spezial-<lb/>
und Ausnahmetarifen aufgeführten Güter) bei gleichzeitiger Versendung von min-<lb/>
destens 5000 kg in <hi rendition="#g">einem</hi> Wagen mit <hi rendition="#g">einem</hi> Frachtbriefe S. (= Streckensatz) 6,7 Pf.,<lb/>
E. (= Expeditionsgebühr) 20 Pf.; B. für dieselben Güter in Mengen von mindestens<lb/>
10000 kg S. 6 Pf., E. 12 Pfg.; A<hi rendition="#sub">2</hi> für die Güter der Spezialtarife, wenn dieselben<lb/>
nur in Mengen von 5000 kg auf einem Wagen aufgegeben werden, S. 5 Pf., E. 12 Pf.<lb/>
Für die Massengüter, zu denen auch das Holz gehört, kommen die <hi rendition="#g">Spezial-<lb/>
tarife</hi> in Betracht. Diese gelten für Wagenladungsgüter unter Berücksichtigung<lb/>
ihres Handelswertes in der Weise, daſs minderwertige Güter am wenigsten zahlen,<lb/>
um auch auf weitere Entfernungen konkurrenzfähig zu bleiben, bei Wagenladungen<lb/>
von mindestens 10000 kg. Es giebt drei Spezialtarife: I. S. 4,5 Pf., E. 6 Pf. auf<lb/>
Entfernungen bis 50 km, 9 Pf. auf Entfernungen von 51—100 km, 12 Pf. auf Ent-<lb/>
fernungen über 100 km; Spezialtarif II.: S. 3,5 Pf., E. wie bei I.; Spezialtarif III.:<lb/>
S. 2,6 Pf. im ersten Rayon bis 100 km, 2,2 Pf. im zweiten Rayon über 100 km,<lb/>
E. wie bei I.<lb/>
Die Sätze entsprechen dem Durchschnitt der preuſsischen Staatsbahnen und<lb/>
gelten für je 1000 kg und 1 km, die Expeditionsgebühren für je 100 kg und Ent-<lb/>
fernungen über 100 km.<lb/>
In <hi rendition="#g">Oesterreich-Ungarn</hi> enthält der Reformtarif drei Wagenladungsklassen:<lb/>
A, B, C und drei Spezialtarife: I. (Getreide), II. (Holz), III. (Mineralien, Dünger).<lb/>
Für den direkten und Verbandstarif zwischen Deutschland und Oesterreich-</note> wird Holz<lb/>
nach den Sätzen der <hi rendition="#g">Spezialtarife</hi> befördert, und zwar fallen unter<lb/><pb facs="#f0171" n="153"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/><hi rendition="#g">Spezialtarif</hi> I: Holz in Balken, Bohlen, Blöcken und Brettern von<lb/>
solchen Sorten, welche nicht Gegenstand eines betriebsmäſsigen Ein-<lb/>
schlages in der mitteleuropäischen Forstwirtschaft sind (also namentlich<lb/>
alle auſsereuropäischen Nutz- und Farbhölzer), sowie die überwiegend<lb/>
aus solchen Hölzern hergestellten Holzwaren, ferner Holzwaren aus<lb/>
Hölzern anderer Art, lackiert, poliert, vergoldet u. s. w.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Spezialtarif</hi> II: Stamm-, Stangen-, Kloben- und Knüppelholz in<lb/>
Abschnitten von mehr als 2,5 m Länge, soweit es nicht unter Spezial-<lb/>
tarif I fällt, Reifholz, Weiden, geschält und geglättet, Schnittholz, Holz-<lb/>
stoff, Cellulose und die meisten Holzwaren.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Spezialtarif</hi> III: Stamm-, Stangen-, Kloben- und Knüppelholz in<lb/>
Abschnitten bis zu 2,5 m Länge (ausschlieſslich des unter Spezialtarif I<lb/>
fallenden), Stockholz, Reifholz und Weiden, ungeschält und ungeglättet,<lb/>
Faschinen, Eisenbahnschwellen, Grubenhölzer, Kistenbretter bis zu<lb/>
1,25 m Länge, Holzkohlen, Holzwolle, Kisten und Schachteln (jedoch<lb/>
nicht ineinandergesetzt).</p><lb/><p>Im deutsch-österreichischen Verkehre ist aus dem österreichischen<lb/>
Spezialtarife II für Nutzholz mit den deutschen Spezialtarifen II und III<lb/>
je ein Ausnahmetarif gebildet.</p><lb/><p>Auch in den für den Ausfuhrhandel mit Holz in Betracht kommenden<lb/>
Staaten genieſst das Nutzholz besondere Begünstigungen; so wird in<lb/>
der <hi rendition="#g">Schweiz</hi> Bau- und Werkholz nicht nach Spezialtarif II, sondern<lb/>
nach dem geringeren Spezialtarife III behandelt; in <hi rendition="#g">Frankreich</hi> gilt<lb/>
für Nutzholz, Rinde und Gerberlohe Spezialtarif IX, für Brennholzkohlen<lb/>
Spezialtarif VIII.</p><lb/><p>Für die Forstwirtschaft sind noch die verschiedenen Formen der<lb/><hi rendition="#g">Differentialtarife</hi> von groſser Bedeutung, weil durch diese der<lb/>
internationale Holzhandel ganz wesentlich beeinfluſst wird. <note n="1)" next="#seg2pn_7_2" place="foot" xml:id="seg2pn_7_1">Der Ausdruck „Differentialtarif“ wird in verschiedenem Sinne gebraucht.<lb/>
Im weitesten Sinne kann man darunter jede ungleiche Festsetzung der Trans-<lb/>
portpreise auf den Eisenbahnen verstehen, insbesondere stellt jede Klassifikation<lb/>
der Güter eine differentielle Tarifbildung vor. Dem allgemeinen Sprachgebrauche<lb/>
entsprechend liegen jedoch diese Fälle auſserhalb des Bereiches der eigentlichen<lb/>
Differentialtarife. Man unterscheidet bei letzteren <hi rendition="#g">relative</hi> und <hi rendition="#g">absolute diffe-<lb/>
rentielle Tarifbildung</hi>. Die relative differentielle Tarifbildung liegt vor, wenn<lb/><hi rendition="#g">in verschiedenen</hi> Tarifen für die Beförderung derselben Mengen desselben Gutes<lb/>
auf gleiche Entfernungen <hi rendition="#g">verschiedene</hi> Sätze zur Anwendung kommen. Der Fall</note></p><lb/><p>Während der 1870er Jahre haben unter dem Regime des Systemes<lb/><note n="1)" place="foot" prev="#seg2pn_6_1" xml:id="seg2pn_6_2">Ungarn sind ein gemeinsames Tarifschema und gemeinsame Tarifbestimmungen<lb/>
vereinbart worden, welche vier Wagenladungsklassen und vier Spezialtarife umfassen.<lb/>
Auſser den sog. <hi rendition="#g">Normaltarifen</hi> bestehen sowohl im Verkehre innerhalb des<lb/>
Bereiches der Bahnstrecken jeder Eisenbahndirektion (<hi rendition="#g">Lokalverkehr</hi>) als auch<lb/>
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verkehr</hi>) für gewisse Verkehrsrichtungen und Versendungsgegenstände auch noch<lb/><hi rendition="#g">Ausnahmetarife</hi>.</note><lb/><pb facs="#f0172" n="154"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
der Privatbahnen in Deutschland und Oesterreich die <hi rendition="#g">Verbandstarife</hi><lb/>
bei dem gegenseitigen Unterbieten der einzelnen konkurrierenden Linien<lb/>
teilweise ganz abnorme Verhältnisse, sog. <hi rendition="#g">Frachtdisparitäten</hi> ge-<lb/>
schaffen. So hat z. B. im Jahre 1878 der Verbandstarif des deutsch-<lb/>
galizisch-rumänischen Verbandes auf den sächsischen Bahnen für 10000<lb/>
Kilogramm bei Holz pro Kilometer 37,4 Pfennig betragen, im säch-<lb/>
sischen Lokalverkehre dagegen 44,6 Pfennig.</p><lb/><p>Daſs hierdurch der Wettkampf des ausländischen Holzes gegen-<lb/>
über dem einheimischen eine gewaltige Unterstützung erfahren hat, ist<lb/>
leicht begreiflich. Diese Miſsstände kamen auf der deutschen Forstver-<lb/>
sammlung zu Dresden 1878 zur Sprache und führten zu einer entsprechen-<lb/>
den Eingabe an das Reichskanzleramt und die im Besitze von Staats-<lb/>
bahnen befindlichen Regierungen. <note n="1)" place="foot">Vgl. Bericht über die VII. Versammlung deutscher Forstmänner, S. 17.</note> Im Jahre 1879 wurden alsdann<lb/>
diese Unzuträglichkeiten der Verbandstarife in Deutschland beseitigt,<lb/>
während in Oesterreich infolge der Tarifenquête des Jahres 1882 im<lb/>
Jahre 1883 ebenfalls Wandel geschaffen wurde.</p><lb/><p>Von volkswirtschaftlich sehr günstigem Einflusse sind gerade für den<lb/>
Holzhandel richtig bemessene <hi rendition="#g">Staffeltarife</hi>, weil dieselben einesteils<lb/>
den waldarmen Industriegegenden das Holz zu mäſsigen Preisen zu-<lb/>
führen und anderseits Waldgebieten, die keine Wasserstraſsen be-<lb/>
sitzen, die Konkurrenz auf dem Weltmarkte ermöglichen, was namentlich<lb/>
für die geringwertigen Sortimente, z. B. Grubenhölzer, von groſser<lb/>
Wichtigkeit ist.</p><lb/><p>Innerhalb Deutschlands finden sich Staffeltarife für Holz nur in<lb/>
beschränktem Maſse (preuſsische Ostbahn, Oberschlesische Eisenbahn,<lb/><note n="1)" place="foot" prev="#seg2pn_7_1" xml:id="seg2pn_7_2">der absoluten differentiellen Tarifierung liegt hingegen vor, wenn in <hi rendition="#g">demselben</hi><lb/>
Tarif für gleiche Mengen desselben Gutes auf gleichen Entfernungen die Transport-<lb/>
preise <hi rendition="#g">ungleichmäſsig</hi> festgesetzt werden.<lb/>
Ist der ermäſsigte Frachtsatz für die weiter entfernte Station billiger, als der<lb/>
regelmäſsige Frachtsatz der näher gelegenen nächsten Station, so liegt eine <hi rendition="#g">Fracht-<lb/>
disparität</hi> vor. In vielen Staaten sind Frachtdisparitäten und mit diesen gleich-<lb/>
artige Differentialtarife verboten.<lb/>
Zu den relativen Differentialtarifen gehören vor allem die <hi rendition="#g">Verbandstarife</hi>;<lb/>
ferner die <hi rendition="#g">Ausnahme</hi>- oder <hi rendition="#g">Spezialtarife</hi>.<lb/>
Den wichtigsten Fall der absolut differentiellen Frachtbildung bildet der <hi rendition="#g">Staffel-<lb/>
tarif</hi>. Bei diesem ermäſsigt (oder erhöht) sich der Satz in bestimmten Verhältnissen<lb/>
zur Länge der Transportstrecke.<lb/>
Als Beispiel einer solchen differentiellen Tarifbildung kann der österreichisch-<lb/>
ungarische Spezialtarif II (für Holz) dienen; derselbe berechnet für 100 km<lb/><table><row><cell/></row></table> Näheres vgl. hierüber in <hi rendition="#k">Ulrich</hi>, Das Eisenbahntarifwesen, Berlin-Leipzig 1886 und<lb/>
Der deutsche Eisenbahngütertarif, Teil I, Berlin 1892; ferner <hi rendition="#k">Neumann</hi>, Eisenbahn-<lb/>
tarifwesen im Handwörterbuch der Staatswissenschaften.</note><lb/><pb facs="#f0173" n="155"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/>
Bayrische Staatsbahnen), in ausgedehntestem Maſse erfreut sich dagegen<lb/>
der Holzhandel in Oesterreich-Ungarn dieser Begünstigung.</p><lb/><p>Während die Verbandstarife und Staffeltarife öffentlich sind und<lb/>
jedem Interessenten gleichmäſsig zu gute kommen, muſs die geheime<lb/>
Begünstigung einzelner Verfrachter durch die <hi rendition="#g">Refaktien</hi><note n="1)" place="foot">Unter <hi rendition="#g">Refaktien</hi> im engeren Sinne versteht man die Rückvergütung eines<lb/>
Teiles der tarifmäſsigen Fracht, im weiteren Sinne jede an Einzelne bezüglich des<lb/>
Eisenbahntransportes gerichtete Bevorzugung, welche einen Geldwert hat. Die<lb/>
Rückvergütung erfolgt an einzelne Versender, ist meist geheim, kann aber auch<lb/>
öffentlich sein in der Art, daſs unter gewissen Bedingungen ein Frachtnachlaſs zu-<lb/>
gesichert wird. In diesem Falle nennt man die Rückvergütung <hi rendition="#g">Rabatttarif</hi>.<lb/>
Die eigentlichen Refaktien dienen hauptsächlich dem finanziellen Interesse der be-<lb/>
treffenden Bahngesellschaft und sind in vielen Staaten, so speziell in Preuſsen, ver-<lb/>
boten, während in anderen nur ihre Geheimhaltung untersagt ist.</note> auf das<lb/>
schärfste verurteilt werden und zwar um so mehr, als die hierdurch<lb/>
gewährten Ermäſsigungen weit erheblicher sind, als jene der Ver-<lb/>
bands- und Staffeltarife.</p><lb/><p>Obwohl in einzelnen Staaten, z. B. in Preuſsen, durch das Eisen-<lb/>
bahngesetz direkt verboten, haben sie während der Herrschaft des<lb/>
Privatbahnsystems doch bestanden, die ausgedehnteste Entwickelung<lb/>
erreichte aber das Refaktienwesen in Oesterreich-Ungarn. Dasselbe<lb/>
hat ganz wesentlich dazu beigetragen, um die gewaltige Konkurrenz<lb/>
der galizischen, rumänischen und ungarischen Hölzer in Deutschland<lb/>
zu schaffen. Nach glaubwürdigen Nachrichten haben diese Refaktien<lb/>
häufig 50—60 Proz. der ohnehin schon niederen Verbandstarife betragen.</p><lb/><p>Es ist ohne weitere Erörterung klar, daſs so weitgehende Ver-<lb/>
günstigungen bezüglich der Fracht geeignet sind, die Wirkung der<lb/>
Zollpolitik vollständig illusorisch zu machen, wie dieses denn auch bei<lb/>
Einführung der deutschen Holzzölle 1879 sofort geschehen ist.</p><lb/><p>Eine rationelle Handelspolitik muſs demnach dem Tarifwesen die<lb/>
gleiche Aufmerksamkeit zuwenden, wie den Zollsätzen.</p><lb/><p>Was mit der Tarifpolitik allein geleistet werden kann, hat am<lb/>
besten der ungarische Handelsminister <hi rendition="#k">Barosz</hi> bewiesen, indem er es<lb/>
z. B. verstand, die Ein- und Durchfuhr des galizischen Holzes nach<lb/>
und durch Ungarn unmöglich zu machen, ohne daſs eine Zollgrenze<lb/>
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erheblich reduziert worden, am längsten und im gröſsten Umfange haben<lb/>
sie in Ungarn bestanden.</p><lb/><p>Für den Verkehr zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn,<lb/>
sowie damit gleichzeitig auch für den Verkehr zwischen Oesterreich-<lb/>
Ungarn sind die geheimen Refaktien erst durch den deutsch-öster-<lb/>
reichischen Handelsvertrag vom 6. Dezember 1891 vollständig beseitigt<lb/>
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im Mittelalter erhoben und trafen hauptsächlich den Floſsverkehr. Sie<lb/>
trugen einen ausschlieſslich <hi rendition="#g">finanziellen</hi> Charakter.</p><lb/><p>Seit dem 16. Jahrhunderte kam als neues Motiv für die Zollpolitik<lb/>
die <hi rendition="#g">Furcht</hi> vor <hi rendition="#g">Holznot</hi> in Betracht. Sie führte hier zu Ausfuhr-<lb/>
zöllen (Holzzehent) und sogar zu Ausfuhrverboten.</p><lb/><p>Einen wesentlich veränderten Charakter erhielt die Zollpolitik durch<lb/>
die Ausbildung des <hi rendition="#g">Merkantilismus</hi>, welcher der einheimischen<lb/>
Industrie den Bezug der nötigen Rohprodukte, unter welche auch das<lb/>
Holz gerechnet wurde, zu den günstigsten Bedingungen sichern wollte.</p><lb/><p>Da diese Rohprodukte, soweit irgend möglich, im Inlande erzeugt<lb/>
werden sollten, um zu verhüten, daſs hierfür Geld auſser Landes ging,<lb/>
so führte die merkantilistische Wirtschaftspolitik bezüglich des Holz-<lb/>
handels einerseits ebenfalls zu Ausfuhrzöllen und Ausfuhrverboten, sowie<lb/>
anderseits auch zu Eingangszöllen.</p><lb/><p>An diese Verhältnisse knüpft die Entwickelung der modernen Zoll-<lb/>
politik an. Das preuſsische Zollgesetz vom 26. Mai 1818 enthielt neben<lb/>
Eingangszöllen für Holz auch Ausgangszölle, sowie Durchfuhrzölle.</p><lb/><p>In Kurhessen war noch 1820 die Holzausfuhr bei 81 Reichsthaler<lb/>
Strafe untersagt.</p><lb/><p>Während der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts gewann die frei-<lb/>
heitliche Auffassung des Wirtschaftslebens immer mehr an Verbreitung.</p><lb/><p>Durch die Gründung des deutschen Zollvereines fielen zunächst die<lb/>
Binnenzölle, während bezüglich des Auſsenhandels die Prinzipien des<lb/>
preuſsischen Zollgesetzes von 1818 mit einigen Modifikationen der Zoll-<lb/>
sätze bestehen blieben.</p><lb/><p>Innerhalb des Zollvereines waren seit 1842 zwei entgegengesetzte<lb/>
Strömungen in schutzzöllnerischer und freihändlerischer Richtung fühl-<lb/>
bar, von denen bald die eine, bald die andere unter den Wechsel-<lb/>
verhältnissen der wirtschaftlichen Lage das Übergewicht erhielt und in<lb/>
den periodischen Tarifgesetzen mehr oder weniger zum Ausdrucke ge-<lb/>
langte, bis die freihändlerische Richtung in dem Zolltarifgesetze vom<lb/>
1. Mai 1865 und in dessen Ergänzung vom 17. Juni 1865 über das bis<lb/>
dahin vorherrschend in Geltung gebliebene Schutzsystem einen ent-<lb/>
scheidenden Sieg errang. Seit dem 1. Juli 1865 waren hierdurch nicht<lb/>
nur die Ausgangszölle, sondern auch die Einfuhrzölle für Bau- und<lb/>
Nutzholz aller Art (auch gesägt oder auf andere Art vorgearbeitet) in<lb/>
Wegfall gekommen, eine Bestimmung, welche auch nach Wiederauf-<lb/>
richtung des Deutschen Reiches für das deutsche Zoll- und Handelsgebiet<lb/>
in Geltung blieb.</p><lb/><p>Bis um das Jahr 1860 waren die <hi rendition="#g">internationalen</hi> Handels-<lb/><pb facs="#f0175" n="157"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/>
beziehungen für den Holzhandel von verhältnismäſsig untergeordneter<lb/>
Bedeutung, da dieser bei den damaligen Transportverhältnissen fast<lb/>
ausschlieſslich an die Wasserstraſsen gebunden war. Für die Einfuhr<lb/>
vom Auslande kamen daher hauptsächlich nur die Elbe, Weichsel, Oder<lb/>
und Memel mit ihren Seitenflüssen und Verbindungskanälen in Betracht,<lb/>
von welchen ein erheblicher Teil von Memel, Königsberg, Danzig, Stettin<lb/>
und Hamburg aus wieder exportiert wurde, ohne daſs der heimischen<lb/>
Forstwirtschaft eine erhebliche Konkurrenz erwuchs.</p><lb/><p>Unter Berücksichtigung dieser Verhältnisse war auch während der<lb/>
Periode 1819—1865 nur das auf dem Wasserwege eingehende, nicht<lb/>
aber auch das zu Lande eingeführte Holz mit einem Zolle belegt.</p><lb/><p>Dieser Zustand hat sich während der letzten 30 Jahre vollständig<lb/>
geändert. Infolge der gewaltigen Ausdehnung des Eisenbahnnetzes, der<lb/>
veränderten Tarifverhältnisse, der Verbesserung der Wasserwege und<lb/>
dem hierdurch bedingten Näherrücken aller wirtschaftlichen Beziehungen<lb/>
hat der Holzhandel seit dem Ende der 1860er Jahre rasch einen voll-<lb/>
ständig internationalen Charakter angenommen. Der Import und Export<lb/>
von Holz beschränkt sich bereits nicht mehr auf den europäischen Handel,<lb/>
sondern erstreckt sich gegenwärtig über sämtliche Erdteile. Amerika<lb/>
und Britisch-Indien senden Sägeholz und Rohnutzholz nach Deutsch-<lb/>
land, Oesterreich-Ungarn exportiert nach Kleinasien und Nordafrika,<lb/>
Schweden und Norwegen nach Südafrika und Australien, Amerika<lb/>
wird seinerseits bezüglich der Ausfuhr von Afrika und Australien<lb/>
beeinfluſst.</p><lb/><p>Für die deutsche Forstwirtschaft haben diese Umgestaltungen der<lb/>
Verkehrs- und Handelsverhältnisse in Verbindung mit dem wirtschaft-<lb/>
lichen Aufschwung nach Beendigung des deutsch-französischen Krie-<lb/>
ges mit dem hierauf folgenden Rückschlag keine günstige Wirkung<lb/>
geäuſsert.</p><lb/><p>Die vermehrte Nachfrage nach Forstprodukten zu Anfang der 1870er<lb/>
Jahre hatte zwar eine bedeutende Steigerung der Nachfrage nach ein-<lb/>
heimischen Holzwaren, aber gleichzeitig auch eine gewaltige Zunahme<lb/>
der Einfuhr aus Oesterreich, Ruſsland, Schweden und Norwegen zur<lb/>
Folge. Das namentlich in Oesterreich damals sich rasch erweiternde<lb/>
Bahnnetz und ein für Massentransport auf weitere Entfernungen auſser-<lb/>
ordentlich günstiges Tarifsystem mit Differentialtarifen und Refaktien<lb/>
begünstigten die Ausfuhr der eben erschlossenen Schätze groſser Ur-<lb/>
waldungen im höchsten Maſse. Während der Gründerjahre 1873/74 er-<lb/>
reichte der Holzimport in Deutschland sein bisheriges Maximum von<lb/>
4 Millionen Tonnen (vgl. Tab. III).</p><lb/><p>In der Gründerperiode und dem hierauf folgenden Zeitabschnitte wirt-<lb/>
schaftlichen Niederganges sank zwar die Nachfrage nach Holz, allein<lb/>
die Momente, welche die Einfuhr fremden Holzes bedingten, blieben<lb/><pb facs="#f0176" n="158"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
bestehen. Als solche sind namentlich zu nennen: die auſserordentliche<lb/>
Billigkeit, oder richtiger gesagt, die Wertlosigkeit des Holzes an den<lb/>
Produktionsorten, die geringen Arbeitslöhne, die immer weiterschreitende<lb/>
Erschlieſsung neuer Waldgebiete durch Eisenbahnen und andere moderne<lb/>
Transportanlagen, ferner die Einrichtung groſsartiger Dampfsägewerke<lb/>
mit den besten und leistungsfähigsten Maschinen, sowie, last not least,<lb/>
die auf nachhaltige Wirtschaft nicht die geringste Rücksicht nehmende<lb/>
Waldausschlachtung. Weiterhin sind noch die auſserordentlich günstigen<lb/>
Exportbedingungen zu erwähnen, welche Galizien, Ungarn und deren<lb/>
Hinterländer durch Differentialtarife und Refaktien, Böhmen, Ruſsland<lb/>
und Schweden durch die billige Wasserfracht besaſsen.</p><lb/><p>Unter diesen Umständen vermochten die genannten Produktions-<lb/>
länder auf dem deutschen Markte und in den Absatzgebieten des deut-<lb/>
schen Holzhandels eine erdrückende Konkurrenz zu üben. Die deutsche<lb/>
Forstwirtschaft war derselben nicht gewachsen, und die Rente der deut-<lb/>
schen Waldung sank infolgedessen rasend schnell. Die Gründe hierfür<lb/>
lagen auf deutscher Seite einerseits in den ungünstigeren Produktionsbe-<lb/>
dingungen und in der, wenigstens im gröſsten Teile der Waldungen ganz<lb/>
anders gearteten Wirtschaft, anderseits kann der deutschen Forstwirtschaft<lb/>
auch der Tadel nicht erspart bleiben, daſs sie es nicht verstanden hat,<lb/>
durch bessere Transporteinrichtungen und rationellere Gestaltung der Ver-<lb/>
wertungsformen <hi rendition="#g">rasch</hi> den geänderten Verhältnissen Rechnung zu tragen,<lb/>
um so wenigstens einigermaſsen die ungünstige Gestaltung der Verhält-<lb/>
nisse wieder auszugleichen. Trotz aller Miſsbilligung der „Exploitation“<lb/>
der Waldungen in Oesterreich und Ungarn wird jeder, der diese Wirt-<lb/>
schaft an Ort und Stelle kennen gelernt hat, zugestehen müssen, daſs<lb/>
Deutschland gegenüber den anerkennenswerten und durchaus rationellen<lb/>
Formen der dortigen Waldausnutzung selbst heute noch weit zurück-<lb/>
steht; in ungleich höherem Maſse war dieses vor 15—20 Jahren der<lb/>
Fall, wo man noch ganz an der alten Schablone festhielt.</p><lb/><p>Der erste Versuch einer Besserung der deutschen Waldrente durch<lb/>
staatliche Hilfe herbeizuführen, wurde 1878 durch die Agitation gegen<lb/>
die auf Seite 154 erwähnten Miſsstände der Eisenbahntarife gemacht. <note n="1)" place="foot">Vgl. Bericht über die VII. Versammlung deutscher Forstmänner, S. 73 ff.</note><lb/>
Das Jahr 1879 brachte zwar die gewünschte Reform, wenigstens be-<lb/>
züglich der deutschen Eisenbahnen, allein die Maſsregel reichte nicht<lb/>
aus, weil die österreichischen Bahnen sofort mit einer noch weiter-<lb/>
gehenden Verbilligung der Frachtsätze antworteten und der sehr erheb-<lb/>
liche Teil der Holzeinfuhr, welche die Wasserstraſsen benutzt, hiervon<lb/>
gar nicht berührt wurde.</p><lb/><p>Die im Herbst 1878 beginnende Bewegung für die Einführung von<lb/>
Schutzzöllen fand daher bei der Forstwirtschaft lebhafteste Unterstützung,<lb/><pb facs="#f0177" n="159"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/>
und es wurde denn auch durch den Zolltarif vom 15. Juni 1879 nicht nur<lb/>
ein Einfuhrzoll auf auſsereuropäische Hölzer, sondern auch ein solcher<lb/>
für die Produkte der mitteleuropäischen Forstwirtschaft eingeführt. <note n="1)" place="foot">Nach Nr. 13 a—c des Zolltarifs von 1879 wurden folgende Zollsätze für Holz<lb/>
festgesetzt:<lb/>
a) Brennholz, Reiſsig etc. frei;<lb/>
b) Holzborke und Gerberlohe 100 kg 50 Pf.;<lb/>
c) Brenn- und Nutzholz:<lb/>
1. roh oder bloſs mit der Axt vorgearbeitet 100 kg 10 Pf., 1 fm. 60 Pf.,<lb/>
2. gesägt oder auf anderem Wege vorgearbeitet oder zerkleinert, Faſsdauben<lb/>
und ähnliche Säge- oder Schnittwaaren 100 kg 25 Pf., 1 fm 1,50 M.</note></p><lb/><p>Diese Zollsätze hatten jedoch nicht den gewünschten Erfolg. Die<lb/>
Einfuhr ging zwar, und namentlich beim vorgearbeiteten Holze, nicht<lb/>
unerheblich zurück (um ca. 40 Proz.), allein trotzdem sanken gleichzeitig<lb/>
auch die Nutzholzausbeute und die Rente der meisten deutschen Wal-<lb/>
dungen, namentlich in Süd- und Westdeutschland, noch fortdauernd.<lb/>
Der finanzielle Ertrag dieser Zölle war ebenfalls gering, indem er sich<lb/>
z. B. im Jahre 1881 nur auf 2765862 M. belief gegenüber einem ge-<lb/>
samten Ertrage aus den Zöllen von 192420000 M.</p><lb/><p>Da die 1879 gewählten Zollsätze, welche nur ca. 3 Proz. des<lb/>
Wertes von Rohholz und 4 Proz. von Schnittholz betrugen, keinen aus-<lb/>
giebigen Schutz gewährten, so ertönte der Ruf nach einer Erhöhung<lb/>
derselben, welchem gelegentlich einer Erhöhung verschiedener anderer<lb/>
Zollsätze, namentlich der Getreidezölle, durch die Novelle vom 22. Mai<lb/>
1885, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli<lb/>
1879 entsprochen wurde. Durch die neuen Zollsätze wurde nicht nur<lb/>
eine höhere Belastung der Holzeinfuhr überhaupt erzielt, sondern nament-<lb/>
lich auch die verarbeitete Ware in stärkerem Maſse getroffen, als das<lb/>
Rohnutzholz. Dieselben entsprechen einem Wertprozent von 6 Proz. beim<lb/>
Rohnutzholze und von 12 Proz. durchschnittlich für das vorgearbeitete<lb/>
Nutzholz. <note n="2)" place="foot">Durch die Zollnovelle vom 22. V. 1885 wurden die Rindenzölle nicht ver-<lb/>
ändert, dem zollfrei eingehenden Brennholze wurde noch zugefügt: Schleifholz, Holz<lb/>
zur Cellulosefabrikation, nicht über 1 m lang und nicht über 18 cm am schwächeren<lb/>
Ende stark; die Zollsätze für Brenn- und Nutzholz (Nr. 13 des Zolltarifs) wurden<lb/>
dagegen folgendermaſsen festgesetzt:<lb/>
1. roh oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitet<lb/>
oder bewaldrechtet, eichene Faſsdauben 100 kg 20 Pf., 1 fm 1,20 M.;<lb/>
2. in der Richtung der Längsachse beschlagen oder auf anderem Wege als<lb/>
durch Bewaldrechtung vorgearbeitet oder zerkleinert, Faſsdauben, welche nicht unter<lb/>
1. fallen, ungeschälte Korbwaren und Reifenstäbe; Naben, Felgen und Speichen<lb/>
100 kg 40 Pf., 1 fm 2,40 M.;<lb/>
3. in der Richtung der Längsachse gesägt, nicht gehobelte Bretter, gesägte<lb/>
Kanthölzer und andere Säge- und Schnittwaren 100 kg 1 M., 1 fm 6 M.</note></p><lb/><p>Die Einführung und Erhöhung der Holzzölle veranlaſste in der<lb/>
Periode von 1879 bis 1885 eine ebenso umfangreiche wie lebhafte Dis-<lb/><pb facs="#f0178" n="160"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
kussion in der forstlichen Litteratur, in der Tagespresse sowie in den<lb/>
Versammlungen und Parlamenten.</p><lb/><p>Indem bezüglich des Inhaltes dieser Verhandlungen auf die vor-<lb/>
züglichen Arbeiten von <hi rendition="#k">Danckelmann</hi> und <hi rendition="#k">Lehr</hi> verwiesen wird, dürfte<lb/>
es hier genügen, kurz die wichtigsten der auf den beiden Seiten an-<lb/>
geführten Gründe anzuführen.</p><lb/><p>Die Forderung der Erhöhung des Zolles für Forstprodukte wurde<lb/>
hauptsächlich in folgender Weise motiviert:</p><lb/><p>Die Einfuhr fremden Holzes drückt die Rente der deutschen<lb/>
Waldungen. Der tiefe Stand der derzeitigen Reinerträge ist nicht<lb/>
lediglich eine Folge der wirtschaftlichen Depression, sondern hat wegen<lb/>
der übermäſsigen Konkurrenz bereits einen chronischen Charakter an-<lb/>
genommen. Hierdurch ist gleichzeitig der Beweis geliefert, daſs die<lb/>
Eigenschwere des Holzes an und für sich noch kein genügendes Schutz-<lb/>
mittel gegen die übermäſsige Einfuhr ausländischen Holzes bildet.</p><lb/><p>Dieses Sinken der Waldrente bedeutet aber nicht nur eine Vermin-<lb/>
derung des nationalen Einkommens, sondern wird auch die Rodung von<lb/>
Waldungen und namentlich jene von Schutzwaldungen zur Folge haben.</p><lb/><p>Die deutsche Forstwirtschaft ist wegen der ungünstigeren Pro-<lb/>
duktionsbedingungen nicht in der Lage, die fremde Konkurrenz aus-<lb/>
zuhalten, und bedarf deshalb einer Unterstützung durch Einfuhrzölle.</p><lb/><p>Durch die Abnahme der Waldrente wird die deutsche Arbeit<lb/>
geschädigt, welche nicht mehr in dem. gleichen Umfange und zu ent-<lb/>
sprechenden Preisen in der Forstwirtschaft Verwendung finden kann,<lb/>
wie bisher.</p><lb/><p>Durch die massenhafte Einfuhr von verarbeitetem Holze leidet auch<lb/>
die wichtige und blühende deutsche Holzindustrie.</p><lb/><p>Von seiten der Gegner der Holzzölle wurde namentlich auf folgende<lb/>
Punkte hingewiesen:</p><lb/><p>Die deutschen Waldungen sind ungenügend, um den Holzbedarf<lb/>
zu liefern.</p><lb/><p>Die Holzeinfuhr wird nach Abnutzung der Vorräte des Auslandes<lb/>
von selbst aufhören.</p><lb/><p>Das deutsche Holz ist minderwertiger als das fremde.</p><lb/><p>Eine Steigerung des Holzpreises wird nicht eine Erhaltung des Wal-<lb/>
des, sondern im Gegenteil eine verstärkte Abnutzung zur Folge haben.</p><lb/><p>Durch den Holzzoll wird der Rohstoff für die Holzindustrie ver-<lb/>
teuert und der Zwischenhandel geschädigt.</p><lb/><p>Nachdem nunmehr 15 Jahre seit Einführung der ersten Zollsätze<lb/>
und 9 Jahre seit Erhöhung derselben verflossen sind, dürfte es richtiger<lb/>
sein, die Einwirkung der Holzzölle auf Grund der Verhältnisse zu be-<lb/>
urteilen, wie sie sich thatsächlich gestaltet haben, als in eine Erörterung<lb/>
sämtlicher Gründe für und wider den Holzzoll einzutreten.</p><lb/><pb facs="#f0179" n="161"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/><p>Zunächst ist hierbei hervorzuheben, daſs auch infolge der erhöhten<lb/>
Zollsätze die Einfuhr von Nutzholz noch nicht zurückgedrängt worden<lb/>
ist, sondern im Gegenteil fortwährend steigt; dieselbe hat 1890 wieder<lb/>
die Höhe von 3,2 Millionen Tonnen erreicht und behauptet sich seit-<lb/>
dem ungefähr auf diesem Stande. Sie beträgt demnach je nach der<lb/>
Rechnung 25—30 Proz. der gesamten Nutzholzproduktion aller deutschen<lb/>
Waldungen, obwohl diese während des letzten Dezenniums eine sehr<lb/>
erhebliche Steigerung erfahren hat. Hieraus dürfte die Notwendigkeit<lb/>
einer Holzeinfuhr vom Auslande zur Deckung des deutschen Holzbedarfes<lb/>
zur Genüge hervorgehen. Wenn man auf Grund der Angaben des<lb/>
statistischen Reichsamtes über den Verkehr mit Holz und Holzwaren<lb/>
berechnet, welcher Menge von im Walde zum Verkaufe fertig gestelltem<lb/>
Rundholze die Einfuhr- und Ausfuhrmengen entsprechen, so ergeben<lb/>
sich für 1892 folgende Zahlen in Festmetern:</p><lb/><table><row><cell/></row></table><p>Bei einer Durchschnittsproduktion von 3,5 fm pro ha und einer<lb/>
Nutzholzausbeute von 40 Proz. läſst sich die Gesamterzeugung von Nutz-<lb/>
holz in den deutschen Waldungen auf 21 Millionen Festmeter veran-<lb/>
schlagen. Es wäre demnach eine Steigerung der Nutzholzausbeute um<lb/>
28 Proz. erforderlich, wenn Deutschland seinen ganzen Bedarf an Nutz-<lb/>
holz selbst erzeugen sollte. Wer mit den Verhältnissen vertraut ist<lb/>
und weiſs, mit welcher Sorgfalt in den Staats-, Gemeinde- und groſsen<lb/>
Privatforsten schon jetzt auf eine möglichst hohe Nutzholzausbeute hin-<lb/>
gearbeitet wird, muſs eine derartige Steigerung in absehbarer Zeit für<lb/>
unmöglich erklären.</p><lb/><p>Dennoch ist heute die Aufhebung der Holzzölle nicht zu disku-<lb/>
tieren, weil allerdings die deutsche Forstwirtschaft unter ungünstigeren<lb/>
Verhältnissen produziert, als die groſsen Exportländer, und die Zölle<lb/>
wenigstens teilweise eine Ausgleichung bewirken.</p><lb/><p>Hierzu kommt noch der Umstand, daſs neuerdings auch die Schweiz<lb/>
und Frankreich Schutzzölle eingeführt haben und damit den Import<lb/>
aus Deutschland schwer treffen, während anderseits Oesterreich und<lb/>
Ruſsland alle Anstrengungen machen, sich den deutschen Holzmarkt<lb/>
zu erhalten. Auſserdem ist auch noch zu berücksichtigen, daſs infolge<lb/>
der Mac Kinley-Bill das Holz aus Kanada ebenfalls gezwungen ist,<lb/>
den europäischen Markt aufzusuchen. Eine Aufhebung der deutschen<lb/>
Holzzölle würde demnach nicht nur im forstwirtschaftlichen, sondern<lb/>
auch im allgemeinen Interesse eine höchst unerwünschte Überschwem-<lb/>
mung mit fremdem Holze zur Folge haben.</p><lb/><p>Die Frage, ob hohe und namentlich durch den Zoll gesteigerte<lb/>
Holzpreise zur Aufforstung ermuntern oder umgekehrt zur Waldver-<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#k">Schwappach</hi>, Forstpolitik. 11</fw><lb/><pb facs="#f0180" n="162"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
wüstung führen, ist für Deutschland (<hi rendition="#g">nicht</hi> für die Exportländer)<lb/>
nach den statistischen Nachweisungen der letzten Zeit gegenstandslos<lb/>
geworden. Übernutzungen und Abholzungen in gröſserem Maſsstabe<lb/>
ohne Rücksicht auf die Zukunft werden hier weder durch hohe Holz-<lb/>
preise veranlaſst, noch durch niedere zurückgehalten, sondern bilden die<lb/>
regelmäſsige Begleiterscheinung allgemeiner wirtschaftlicher Krisen und<lb/>
unsolider Spekulationszeiten.</p><lb/><p>Auch die französische Zollkommission konstatierte, daſs in Frank-<lb/>
reich die Erhöhung der Waldrevenüen keine Entwaldungen zur Folge<lb/>
habe. Hohe Holzpreise bilden im allgemeinen mehr eine Veran-<lb/>
lassung zu neuen Waldanlagen, niedere Holzpreise dagegen verlocken<lb/>
nicht zu umfangreichen Abholzungen.</p><lb/><p>Eine wesentliche Änderung haben die deutschen Holzzölle durch den<lb/>
vom 1. Januar 1892 ab begonnenen Übergang von der autonomen Zoll-<lb/>
politik zum Systeme der <hi rendition="#g">Zollverträge</hi> erfahren.</p><lb/><p>Beim Abschlusse des Zollvertrags mit Oesterreich vom 6. Dezember<lb/>
1891 spielten die Zölle für Holz und Gerberlohe eine wichtige Rolle,<lb/>
und es muſsten hier von deutscher Seite zur Kompensation anderweitiger<lb/>
Vorteile Konzessionen bewilligt werden. Diese bestehen darin, daſs<lb/>
der Zoll für Holzborke und Gerberlohe ganz weggefallen und jener für<lb/>
das in der Längsrichtung beschlagene Holz sowie für Bretter ermäſsigt<lb/>
worden ist. <note n="1)" place="foot">Nach dem Handels- und Zollvertrage zwischen dem deutschen Reiche und<lb/>
Oesterreich v. 6. XII. 1891 sind die Sätze für Rohnutzholz (Pos. 1) geblieben, wie 1885<lb/>
festgesetzt worden war (20 Pf.), dagegen wurde Pos. 2 u. 3 in folgender Weise ermäſsigt:<lb/>
2. in der Richtung der Längsachse beschlagene u. s. w. ungeschälte Korbweiden u. s. w.<lb/>
(wie oben) 100 kg 30 Pf., 1 fm. 1,80 M.;<lb/>
3. in der Richtung der Längsachse gefügte, nicht gehobelte Bretter u. s. w. 100 kg<lb/>
80 Pf., 1 fm 4,80 M.</note> Namentlich das letzte Zugeständnis war für Oesterreich<lb/>
wegen seiner hochentwickelten Sägeindustrie, welche im Durchschnitte<lb/>
der sechs Jahre 1886—1891 jährlich 158000 Tonnen Sägewaren nach<lb/>
Deutschland exportierte, von ganz besonderem Werte.</p><lb/><p>Diese Sätze gelten jedoch nicht nur für Oesterreich und Italien,<lb/>
mit welchem gleichlautende Ermäſsigungen im Zoll- und Handels-<lb/>
vertrage vom 6. Dezember 1891 vereinbart worden sind, sondern auch<lb/>
für den Verkehr mit allen jenen Staaten, welche die Rechte der meist-<lb/>
begünstigten Nationen <note n="2)" place="foot">Hierzu gehören gegenwärtig: Argentinien, Belgien, Chile, Costarica, Däne-<lb/>
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duras, Italien, Korea, Liberia, Madagaskar, Marokko, Mexico, Niederlande, Oester-<lb/>
reich-Ungarn, Paraguay, Persien, Ruſsland, Salvador, Schweden und Norwegen,<lb/>
Schweiz, Serbien, Südafrikanische Republik, Türkei (auch Ägypten, Bulgarien und<lb/>
Ostrumelien), Vereinigte Staaten von Nordamerika, Zanzibar, sowie die deutschen<lb/>
Kolonien.</note> genieſsen. Hierzu gehören namentlich auch<lb/><pb facs="#f0181" n="163"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/>
die wichtigen Holzimportländer Schweden und Norwegen, sowie nunmehr<lb/>
auch Ruſsland. Letzterem gegenüber war während des Zollkrieges vom<lb/>
August 1893 bis März 1894 statt des gewöhnlichen Zollsatzes der um<lb/>
50 Proz. erhöhte sogenannte „Kampfzoll“ zur Anwendung gekommen.</p><lb/><p>Die Herabsetzung der Holzzölle wird für die Reichskasse einen<lb/>
nicht unbedeutenden Ausfall zur Folge haben; er wird auf etwa drei<lb/>
Millionen Mark geschätzt. Die Einnahme aus Holzzöllen hat betragen<lb/>
in den Jahren 1889 und 1890: 15873053 M. und 15615367 M. d. h.<lb/>
4,4 und 3,9 Proz. sämtlicher Eingangszölle.</p><lb/><p>Im engen Zusammenhange mit der Zollpolitik und Forstpolitik<lb/>
steht die neue Bewegung für Einführung eines Zolles auf Quebracho-<lb/>
Holz (Schinopsis Balansae Engl.), dessen Import im schnellen Zunehmen<lb/>
begriffen ist. <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#k">Danckelmann</hi>, Rückblick auf Forstwesen und Jagd 1892, in der Zeitschr.<lb/>
f. Forst- und Jagdwesen 1894, S. 195.<lb/>
Die zollfreie Einfuhr von unzerkleinertem Quebrachoholze in den deutschen<lb/>
Zollverein hat betragen:<lb/><table><row><cell/></row></table></note> Dasselbe macht nicht nur den heimischen Eichenschäl-<lb/>
waldungen und der darin gezogenen Lohrinde gefährliche Konkurrenz,<lb/>
sondern bewirkt auch eine vollständige Umgestaltung des Gerberei-<lb/>
betriebes, namentlich den Übergang zum Groſsbetrieb und den Ruin<lb/>
der kleinen Gerbereien. Die Vorzüge des Quebracho-Holzes bestehen<lb/>
in einer ganz erheblichen Ersparnis an Zeit und Kosten im Groſs-<lb/>
betriebe, wodurch der Lederpreis pro Centner von 35—40 M. auf 10<lb/>
bis 12 M. ermäſsigt wird. Als Nachteil wird neben der bereits erwähnten<lb/>
Umwälzung des Betriebes hervorgehoben, daſs das mit Quebracho her-<lb/>
gestellte Leder sehr geringwertig sei.</p><lb/><p>Sollte das der Fall sein, so würde sich dieses Verfahren ebenso<lb/>
wenig behaupten können, als die ersten Versuche der Mineralgerbung.<lb/>
Ist es aber möglich, ein dem mit Lohe bereiteten Leder gleichwertiges<lb/>
Produkt unter Anwendung von Quebracho zu erzeugen, so wäre es<lb/>
wirtschaftlich ungerechtfertigt, die höchst beträchtlichen Vorteile der<lb/>
Ersparnis an Zeit und Kapital durch einen Zoll verhindern zu wollen;<lb/>
letzterer müſste geradezu ein Prohibitivzoll sein, wenn er unter solchen<lb/>
Voraussetzungen sich wirksam erweisen sollte.</p><lb/><p>Vom Standpunkte der Forstwirtschaft aus ist zu bemerken, daſs die<lb/>
Fläche des Eichenschälwaldes nur 432999 ha = 3,1 Proz. der gesamten<lb/>
Waldfläche beträgt. Hiervon befindet sich allerdings ein erheblicher Teil<lb/>
in Händen von Privaten und Gemeinden, welche den Einnahme-Ausfall<lb/>
schwer empfinden und zwar um so mehr, als ausgedehnte Schälwald-<lb/><fw place="bottom" type="sig">11*</fw><lb/><pb facs="#f0182" n="164"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
flächen auf solchem Gelände stocken, welches wegen Steilheit und<lb/>
steinigen Bodens eine anderweitige Betriebsart als Niederwald über-<lb/>
haupt nicht gestattet.</p><lb/><p>Anderseits ist zu berücksichtigen, daſs der Niedergang der Rente<lb/>
der deutschen Eichenschälwaldungen in erster Linie nicht durch die Ein-<lb/>
fuhr des Quebracho-Holzes, sondern durch die zollfreie Einfuhr der un-<lb/>
garischen, französischen und belgischen Rinde bedingt wird. Quebracho<lb/>
ist auſserdem auch nicht der einzige Konkurrent für die Eichenrinde,<lb/>
sondern es drohen dieser, seitdem die Waldungen der tropischen und<lb/>
subtropischen Zone erschlossen wurden, noch manche andere, so<lb/>
verschiedene australische Akazia-Arten (namentlich Acacia decurrens);<lb/>
auſserdem wird nunmehr auch in Amerika die Mineralgerbung an-<lb/>
scheinend in verbesserter Form wieder aufgenommen. Ebenso wird<lb/>
neuerdings von einem Gerbverfahren unter Anwendung von Elektrizität<lb/>
berichtet. Die Verhältnisse haben sich demnach für die deutschen<lb/>
Eichenschälwaldungen sehr kritisch gestaltet und verbieten nicht nur<lb/>
eine weitere Ausdehnung derselben, sondern fordern auch dazu auf, so-<lb/>
weit es überhaupt möglich ist, den Übergang zu anderen Betriebsformen<lb/>
ernstlich in Erwägung zu ziehen.</p><lb/><p>Auſserdem bietet auch die Verwendung des Eichenholzes zu<lb/>
Grubenholze, nach welchem in den Gebieten, in denen die meisten<lb/>
Schälwaldungen liegen, gegenwärtig groſse Nachfrage besteht <note n="1)" place="foot">Der Jahresverbrauch von geringem Grubenholze läſst sich im rheinisch-west-<lb/>
fälischen Kohlen gebiete auf 693000 fm schätzen. Zur Deckung dieses Bedarfes müſsten<lb/>
die in den Provinzen Hessen-Nassau, Westfalen und Rheinprovinz vorhandenen<lb/>
496337 ha Nadelholzwaldungen jährlich 1,4 fm pro ha liefern, was zur Zeit nicht<lb/>
möglich ist. Der Grubenholzbedarf muſs daher teilweise aus weiten Entfernungen<lb/>
bezogen werden, was bei den gegenwärtigen Eisenbahntarifen unverhältnismäſsige<lb/>
Kosten verursacht. Die Eichenniederwaldungen dieser Bezirke würden daher in<lb/>
dieser Richtung ein sehr gutes Absatzgebiet finden.</note>, eine<lb/>
sehr gute Abhilfe. Es ist nur notwendig, die Umtriebszeit des Nieder-<lb/>
waldes entsprechend zu verlängern.</p><lb/><p>§ 2. <hi rendition="#i">Die zolltechnischen Einrichtungen für den deutschen Holzhandel.</hi><lb/>
Die Bedürfnisse des Holzhandels erfordern nach mehrfachen Richtungen<lb/>
besondere Berücksichtigung bei der <hi rendition="#g">zolltechnischen</hi> Behandlung.</p><lb/><p>Zum besseren Verständnisse derselben ist zunächst darauf hinzu-<lb/>
weisen, daſs das Holz und ebenso auch andere Waren, welche, vom<lb/>
Auslande kommend die Grenze des deutschen Reiches überschreiten,<lb/>
sehr verschiedene Bestimmung haben können.</p><lb/><p>Ein Teil wird sofort an der Zollgrenze oder bei seiner Ankunft<lb/>
am Bestimmungsorte im Inlande verzollt und tritt dann in den freien<lb/>
Verkehr, ein anderer wird auf <hi rendition="#g">Niederlagen</hi> und <hi rendition="#g">Konten</hi><note n="2)" next="#seg2pn_8_2" place="foot" xml:id="seg2pn_8_1"><hi rendition="#g">Zollniederlagen</hi> sind die unter steueramtlichem Verschlusse stehenden<lb/>
Staats- oder Privatniederlagen; <hi rendition="#g">Konten</hi> sind die nicht unter steueramtlichem Ver-</note> einge-<lb/><pb facs="#f0183" n="165"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/>
führt, um entweder später verzollt in den freien Verkehr zu treten,<lb/>
oder um unverzollt wieder ausgeführt zu werden, ein dritter Teil endlich<lb/>
passiert nur bei seinem Transporte nach einem fremden Bestimmungs-<lb/>
orte das Zollgebiet als Durchfuhr. In entsprechender Weise erfolgt<lb/>
auch die Ausfuhr nach dem Auslande, abgesehen von der Durchfuhr,<lb/>
entweder aus dem freien Verkehr oder von Niederlagen und Konten.<lb/>
Je nach der Kombination der verschiedenen Formen der Einfuhr und<lb/>
Ausfuhr unterscheidet auch die Reichsstatistik drei Arten des auswär-<lb/>
tigen Warenverkehrs, nämlich:</p><lb/><p>1. den <hi rendition="#g">Generalhandel</hi>. Dieser umfaſst die gesamte Güter-<lb/>
bewegung über die Grenzen des deutschen Zollgebietes und setzt sich<lb/>
im einzelnen zusammen: a) beim Eingange aus 1. der Einfuhr in den<lb/>
freien Verkehr mit Ausnahme der Einfuhr in den freien Verkehr von<lb/>
Niederlagen und Konten, 2. der Einfuhr im Veredelungsverkehre, 3. der<lb/>
Einfuhr auf Niederlagen und Konten, 4. der direkten Durchfuhr;<lb/>
b) beim Ausgange aus 1. der Ausfuhr aus dem freien Verkehre, 2. der<lb/>
Ausfuhr im Veredelungsverkehre, 3. der Ausfuhr aus Niederlagen und<lb/>
Konten, 4. der direkten Durchfuhr;</p><lb/><p>2. den <hi rendition="#g">Gesamteigenhandel</hi>. Dieser begreift dieselben Waren,<lb/>
jedoch ohne Durchfuhr, er weist also den durch Aus- und Einfuhr rea-<lb/>
lisierten Handel nach;</p><lb/><p>3. den <hi rendition="#g">Spezialhandel</hi>. Hier werden aufgeführt: a) bei der Ein-<lb/>
fuhr: alle zollfreien (ausschl. Durchfuhr) sowie alle zollpflichtigen Waren,<lb/>
welche sofort verzollt wurden, und endlich alle zollpflichtigen Waren,<lb/>
welche von Niederlagen eingingen; b) bei der Ausfuhr: die gesamte<lb/>
Ausfuhr aus dem sog. freien Verkehre, also ohne die Ausfuhr aus Zoll-<lb/>
niederlagen.</p><lb/><p>Der Spezialhandel berücksichtigt den Veredelungsverkehr nicht.</p><lb/><p>Um den richtigen Eingang der über die Grenze eingeführten<lb/>
Waren am inländischen Bestimmungsorte behufs der Verzollung oder der<lb/>
Wiederausfuhr solcher Waren, sei es von Niederlagen oder bei so-<lb/>
fortiger Weiterversendung sicher zu stellen, dient ein besonderes zoll-<lb/>
amtliches Dokument, der sog. <hi rendition="#g">Begleitschein</hi><note n="1)" place="foot">Vgl. das <hi rendition="#g">Begleitscheinregulativ</hi> in der durch Bundesratsbeschluſs vom<lb/>
5. VII. 1888 genehmigten Fassung (Vereinszollgesetz §§ 41—58).</note> und zwar speziell<lb/>
Begleitschein I, (während Begleitschein II die Erhebung des durch<lb/>
spezielle Revision ermittelten Zollbetrags einem anderen Amte überträgt).</p><lb/><p>Die deutschen Zölle werden regelmäſsig nach dem <hi rendition="#g">Gewichte</hi> er-<lb/>
hoben. Da dies aber bezüglich des Holzes nur bei dem auf Land-<lb/>
straſsen und auf der Eisenbahn eingehenden Holze möglich ist, so be-<lb/><note n="2)" place="foot" prev="#seg2pn_8_1" xml:id="seg2pn_8_2">schlusse stehenden Privatniederlagen, für welche der Besitzer oder ein Beauftragter<lb/>
desselben auf Grund eidlicher Verpflichtung ein Konto über die eingelagerten<lb/>
Waren führt.</note><lb/><pb facs="#f0184" n="166"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
steht für den Floſsverkehr ein besonderer Verzollungsmaſsstab nach<lb/>
dem <hi rendition="#g">Festgehalte</hi>. Zur Umrechnung der Festmeter in Gewicht dient<lb/>
der Reduktionsfaktor 600 (1 fm = 600 kg), indem angenommen wird,<lb/>
daſs das Nadelholz den Hauptbestandteil der Flöſse ausmacht und<lb/>
ein durchschnittliches spezifisches Gewicht von 0,6 besitzt.</p><lb/><p>Eine spezielle Ermittelung des Festgehaltes sämtlicher zu einem<lb/>
Flosse verbundenen Hölzer an den Einbruchstellen würde jedoch zu<lb/>
lange aufhalten und auch meist ein vollständiges Umbinden der Flöſse<lb/>
erfordern. Durch die Bundesratsbeschlüsse vom 24. Mai 1880 und<lb/>
5. Juli 1888 sind daher Erleichterungen in den Abfertigungsformen<lb/>
für das in Flöſsen eingehende Bau- und Nutzholz zugelassen. <note n="1)" place="foot">Die Zollstellen sind befugt, bei der Abfertigung von Bau- und Nutzholz,<lb/>
welches in Flöſsen eingeht und auf Begleitschein I weiter versendet werden soll, von<lb/>
der vollständigen speziellen Revision ohne Anordnung einer amtlichen Begleitung<lb/>
oder Anlage eines Verschlusses abzusehen, wenn die Eingangsdeklaration ergiebt:<lb/>
a) die Zahl der zu einem Flosse (Trafft) verbundenen Teile (Gelenke, Tafeln), b) die<lb/>
Zahl der zu jedem Floſsteile gehörigen Hölzer, c) für jeden Floſsteil die Gattung der<lb/>
Hölzer nach der Unterscheidung des Tarifes, sowie für jede Gattung die einzelnen<lb/>
Maſse oder den Gesamtfestmeter-Inhalt dieser Hölzer. Die Abfertigung kann als-<lb/>
dann beschränkt werden auf a) Feststellung der Zahl der Floſsteile, sowie auf die Gat-<lb/>
tung des Holzes, b) probeweise Zählung der Hölzer einzelner Floſsteile, c) probeweise<lb/>
Vermessung einzelner Hölzer oder Feststellung des Festmeterinhaltes der gesamten<lb/>
Hölzer eines oder mehrerer Floſsteile, sofern sich bei der Revision Abweichungen<lb/>
von mehr als 10 Proz. gegen die Deklaration nicht herausgestellt haben. Eine<lb/>
probeweise Vermessung einzelner Hölzer kann nur in Frage kommen, wenn die<lb/>
Maſse der einzelnen Hölzer genau bekannt sind.</note></p><lb/><p>Für den Holzhandel hat die Einrichtung der <hi rendition="#g">Konten</hi> besondere<lb/>
Bedeutung, weil in denselben auch eine Bearbeitung des Holzes statt-<lb/>
haft ist und Einrichtungen getroffen sind, um die Zollbelastung ganz<lb/>
in Fortfall kommen zu lassen.</p><lb/><p>Sie sind daher geeignet, um dort das im Durchfuhrverkehr Deutsch-<lb/>
land passierende Holz zu veredeln und sichern hierdurch der deutschen<lb/>
Holzindustrie einen erheblichen Gewinn <note n="2)" place="foot">Im Jahre 1892 sind 931322 Tonnen Bau- und Nutzholz in Niederlagen und<lb/>
Konten eingeführt worden, von Niederlagen und Konten gingen im gleichen Jahre<lb/>
405873 Tonnen in den freien Verkehr, während 424412 Tonnen, ohne in den freien<lb/>
Verkehr getreten zu sein, von den Niederlagen und Konten wieder ausgeführt wurden.</note>.</p><lb/><p>Die Konten oder Privattransitlager ohne Mitverschluſs der Zoll-<lb/>
behörde sind entweder a) <hi rendition="#g">reine</hi> Transitlager, wenn das Holz aus-<lb/>
schlieſslich zum Absatz in das Zollausland bestimmt ist, oder b) <hi rendition="#g">ge-<lb/>
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auch der Absatz des gelagerten Holzes im Zollgebiete gestattet ist.</p><lb/><p>In demselben kann von einer Umschlieſsung der zur Lagerung<lb/>
bestimmten Räume abgesehen werden, auch können die Hölzer zeitweise<lb/>
aus dem Lager entnommen und alsdann als Schnittware, Hobelware<lb/><pb facs="#f0185" n="167"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/>
grobe, rohe, ungefärbte Böttcherware oder Fourniere wieder in das<lb/>
Lager zurückgeführt werden. Für Abfälle, welche bei der Bearbeitung<lb/>
von Bau- und Nutzholz in den Transitlagern entstehen, tritt, wenn die<lb/>
Hölzer in das Ausland ausgeführt werden, ein entsprechender Nachlaſs<lb/>
an dem zur Last geschriebenen Zolle ein, welcher zwischen 7½ Proz.<lb/>
und 50 Proz. (gesägte Fourniere) schwankt, für ungesäumte Bretter be-<lb/>
trägt er 20 Proz., für Balken 33⅓ Proz.</p><lb/><p>Eine derartige Behandlung der Hölzer, durch welche der Fest-<lb/>
metergehalt der einzelnen Stücke vermindert wird, erfordert die vor-<lb/>
herige Anmeldung und Genehmigung der Zollbehörde.</p><lb/><p>Hölzer, welche in reinen Privattransitlagern für Holz gelagert<lb/>
haben, dürfen nur nach anderen reinen Transitlagern oder nach dem Zoll-<lb/>
auslande versandt oder zum Baue von Seeschiffen verwendet werden.</p><lb/><p>Für die Privatlager wird bei der Amtsstelle ein besonderes Nieder-<lb/>
lageregister geführt, in welchem für jedes Lager ein Konto eröffnet<lb/>
wird. Über die Bearbeitung der Hölzer werden Anschreibungen in<lb/>
einer Beilage zum Niederlageregister geführt.</p><lb/><p>Der Zoll für das auf die Transitlager gebrachte Holz wird einst-<lb/>
weilen zur Last geschrieben und ist zu entrichten, wenn das Holz von<lb/>
den Niederlagen entnommen und in den freien Verkehr gebracht wird, da-<lb/>
gegen wird er abgeschrieben, wenn das Holz ins Ausland ausgeführt wird.</p><lb/><p>Die Zurücknahme der Bewilligung eines Lagers tritt u. a. auch<lb/>
dann ein, wenn der Zoll für den durchschnittlichen Zugang von aus-<lb/>
ländischem Holze zum Lager in den beiden letzten Kalenderjahren für<lb/>
das Jahr einen Betrag von 1200 M. nicht erreicht hat. <note n="1)" place="foot">Vgl. Regulativ für Privattransitlager von Bau- und Nutzholz ohne Mit-<lb/>
verschluſs der Zollbehörde, beschlossen in der Sitzung des Bundesrates vom 24. V.<lb/>
1880 und 5. VII. 1888.</note></p><lb/><p>§ 3. <hi rendition="#i">Die internationale Gestaltung des Holzhandels und der Holzzölle.</hi><lb/>
Wie Deutschland, so haben auch die anderen europäischen Staaten je<lb/>
nach dem Stande ihrer Handelsbilanz für Holz ebenfalls zollpolitische<lb/>
Maſsregeln getroffen, welche nun im Zusammenhange mit den Handels-<lb/>
beziehungen kurz besprochen werden sollen.</p><lb/><p>In Beziehung auf den Holzhandel kann man unterscheiden: 1. Län-<lb/>
der, welche mehr produzieren, als sie selbst verbrauchen können: Ruſs-<lb/>
land, Schweden und Norwegen, Oesterreich-Ungarn und Serbien (Rumä-<lb/>
nien?). Von den auſsereuropäischen Staaten gehören hierher und kommen<lb/>
für den europäischen Handel in Betracht: die Vereinigten Staaten von<lb/>
Nordamerika und Kanada.</p><lb/><p>2. Länder, welche viel produzieren, aber trotzdem auf den Bezug<lb/>
fremder Hölzer zur Deckung der eigenen Konsumtion angewiesen sind:<lb/>
Deutschland, Frankreich, Schweiz (Rumänien?).</p><lb/><p>3. Länder, welche so wenig produzieren, daſs sie den gröſsten<lb/><pb facs="#f0186" n="168"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
Teil ihres Holzbedarfes importieren müssen: England, Belgien, Nieder-<lb/>
lande, Dänemark, Spanien, Portugal, Italien, Griechenland, Bulgarien,<lb/>
Türkei. <note n="1)" place="foot">Jährlicher Import und Export von Nutz- und Brennhölzern und Holzkohlen:<lb/><table><row><cell/></row></table></note></p><p>Der Osten und Norden Europas hat demnach Holzüberfluſs, der<lb/>
Westen und Süden Holzmangel. Der Holzhandel innerhalb Europas be-<lb/>
wegt sich im allgemeinen in westlicher Richtung, dazu kommt noch<lb/>
eine reichliche Menge Holz aus Amerika.</p><lb/><p>Diesen Verhältnissen entsprechend suchen die vorwiegend Holz<lb/>
importierenden Länder (Gruppe 3) die Einfuhr von Holz möglichst zu<lb/>
erleichtern und erheben wenigstens vom unbearbeiteten Holze aus den<lb/>
für sie hauptsächlich in Betracht kommenden Importländern keinen Zoll<lb/>
oder doch nur geringe Finanzzölle. Die Rücksicht auf ihre heimische<lb/>
Holzindustrie hat sie dagegen mehrfach veranlaſst, ziemlich erhebliche<lb/>
Zölle auf die bearbeiteten Holzwaren zu legen, bisweilen sollen übrigens<lb/>
diese nur als Finanzzölle wirken. Noch weniger als die auf den Import<lb/>
angewiesenen Länder haben die groſsen Exportländer für Holz Interesse,<lb/>
die Einfuhr für Holz zu erschweren. Eine Ausnahme macht Ruſsland.<lb/>
Hier war schon seit langer Zeit zum <hi rendition="#g">Schutze</hi> der <hi rendition="#g">heimischen Wal-<lb/>
dungen</hi> ein <hi rendition="#g">Ausfuhrzoll</hi> für Holz gefordert worden. An Stelle eines<lb/>
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für den europäischen Handel“ vom 11. Juni 1891 seit 1./13. Juli 1891<lb/><pb facs="#f0187" n="169"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/>
einen ziemlich hohen Zoll für Schnittwaren, Cellulose und Gerbstoffe ein-<lb/>
geführt, welcher hauptsächlich gegen Oesterreich gerichtet ist. Letzteres<lb/>
exportierte 1889: 171324 Tonnen, hierunter 114186 Tonnen rohes<lb/>
und behauenes weiches Werkholz nach Ruſsland. Der russisch-öster-<lb/>
reichische Handelsvertrag wird hierin jedenfalls wieder eine Erleichte-<lb/>
rung bringen.</p><lb/><p>Die mittlere Staatengruppe, Deutschland, Frankreich und die<lb/>
Schweiz, haben im Laufe der Zeit, wie dieses im § 1 für Deutschland<lb/>
im einzelnen geschildert worden ist, in ihren Grundsätzen bezüglich<lb/>
der Zollpolitik für Holz mehrfach gewechselt, neuerdings sind sie sämt-<lb/>
lich zum Systeme des Zollschutzes übergegangen.<note n="1)" place="foot">Gegenwärtig giltige Zollsätze verschiedener Staaten pro 100 kg in Mark.<lb/>
(Maximal- und Minimalpreise):<lb/><table><row><cell/></row></table></note></p><p><hi rendition="#g">Frankreich</hi> ist hierzu bestimmt worden durch das bedeutende<lb/>
Zurückgehen der Einnahmen aus den Staatswaldungen, welche von<lb/>
30 Millionen im Jahre 1873 auf 10 Millionen im Jahre 1891 gesunken sind.</p><lb/><p>In Frankreich bestehen für die Einfuhr zwei Zolltarife, ein <hi rendition="#g">General-<lb/>
tarif</hi> und ein <hi rendition="#g">Minimaltarif</hi> (tarif conventionel), welch letzterer für<lb/>
die meistbegünstigten Länder und somit auch für Deutschland gilt.<lb/>
Indessen sind aber selbst die Sätze des Konventionaltarifes für Roh-<lb/>
nutzholz und Schnittwaren erheblich höher, als die entsprechenden<lb/>
Positionen des deutschen Zolltarifes, namentlich haben die feinen Bretter<lb/>
einen sehr hohen Zoll zu tragen (Bretter von 80—35 mm Dicke 1.25 Fr.,<lb/>
unter 35 mm 1.75 Fr. pro 100 kg). Hierunter leidet die deutsche Säge-<lb/>
industrie ganz bedeutend. Da auch die Kleinnutzhölzer und Brennhölzer<lb/>
mit hohem Betrage verzollt werden müssen, so ist der deutsche Export-<lb/>
handel durch den französischen Holzzoll schwer geschädigt.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">Schweiz</hi> hatte früher eine bedeutende Einfuhr aus Deutsch-<lb/><pb facs="#f0188" n="170"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
land, Oesterreich und Frankreich, setzte jedoch in letzteres Land auch<lb/>
eine erhebliche, die Einfuhr übersteigende Menge von Schnittwaren ab.</p><lb/><p>Im Oktober 1891 proklamierte die Schweiz einen autonomen <hi rendition="#g">General-<lb/>
Zolltarif</hi>, daneben besteht noch ein <hi rendition="#g">Meistbegünstigungstarif</hi>.<lb/>
Infolge der Handelsverträge mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn<lb/>
vom 10. Dezember 1891 kommt hierzu seit 1. Januar 1892 noch ein<lb/><hi rendition="#g">Vertragstarif</hi>, welcher in der Rubrik „Holz“ nur bei der Position<lb/>
„Holzkohlen“ vom Meistbegünstigungstarife abweicht, sonst aber mit<lb/>
diesem zusammenfällt. Die Sätze desselben sind so gering (Rohnutzholz<lb/>
0.15 bis 0.70 Fr. für 100 kg), daſs sie eine erhebliche Reduktion der<lb/>
Holzeinfuhr kaum zur Folge haben dürften. Infolge der Ablehnung des<lb/>
schweizerischen Handelsvertrags von seiten der französischen Depu-<lb/>
tiertenkammer besteht zur Zeit zwischen Frankreich und der Schweiz<lb/>
Zollkrieg.</p><lb/><p>Bezüglich der übrigen für die deutsche Holzausfuhr in Betracht<lb/>
kommenden Länder dürfte kurz folgendes zu erwähnen sein:</p><lb/><p>Eine bemerkenswerte Verbesserung haben die Ausfuhrbedingungen<lb/>
für Holz gegenüber <hi rendition="#g">Belgien</hi> durch den Zoll- und Handelsvertrag vom<lb/>
6. Dezember 1891 erfahren, indem hierdurch seit 1. Januar 1892 die<lb/>
Holzzölle fast vollständig aufgehoben worden sind. Es werden jetzt<lb/>
nur noch für Eichen- und Nuſsbaumholz 1 Frc. pro fm und von Holz-<lb/>
waren 10 Proz. des Wertes erhoben. Da Deutschland fast ebensoviel Holz<lb/>
nach Belgien liefert, wie nach Frankreich, so ist diese Reduktion für<lb/>
den deutschen Holzhandel von hohem Werte. Als Gegenleistung ist von<lb/>
deutscher Seite der für Belgien sehr in Betracht kommende Zoll auf<lb/>
Holzborke und Gerberlohe aufgehoben worden.</p><lb/><p>Die Aufhebung der belgischen Holzzölle ist hauptsächlich im Interesse<lb/>
des belgischen Holzhandels erfolgt, um Belgien zum groſsen Holzstapel-<lb/>
platze für das westliche Europa zu machen.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">Niederlande</hi> beziehen auſser von Skandinavien und Ruſs-<lb/>
land auch von der Schweiz und aus Deutschland Holz (1890: 47303<lb/>
Tonnen Rohnutzholz und 13719 Tonnen Schnittholz). Die Niederlande<lb/>
kommen daher neben Belgien und Frankreich für die deutsche Holz-<lb/>
ausfuhr ganz besonders in Betracht. Die Zollverhältnisse sind durch<lb/>
Meistbegünstigungsverträge geregelt.</p><lb/><p>Nach <hi rendition="#g">Portugal</hi> besteht eine geringe Ausfuhr von Faſsdauben,<lb/>
Balken und Holzwaren (1889 im ganzen im Werte von etwa 500000 M.),<lb/>
Seit 16. Mai 1892 gilt dort ein Tarif, dessen Sätze, obwohl nur als Finanz-<lb/>
zölle bestimmt, doch auſserordentlich hoch sind (Bretter je nach der<lb/>
Dicke 6.30 bis 27 M.).</p><lb/><p>Für Holzfabrikate sind <hi rendition="#g">Ruſsland</hi> und die <hi rendition="#g">Vereinigten Staaten<lb/>
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fuhr die Einfuhr hierin übertrifft.</p><lb/><pb facs="#f0189" n="171"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/><p>Der Wert der deutschen Einfuhr wurde in den Vereinigten Staaten<lb/>
1890 auf rund 3½ Millionen M. geschätzt.</p><lb/><p>Da das Holz nunmehr Welthandelsware geworden ist, so wird der<lb/>
Holzhandel durch alle jene Momente beeinfluſst, welche überhaupt die<lb/>
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und wirtschaftlichen Verhältnisse machen sich hier ebenso fühlbar, wie<lb/>
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bereits bemerkt, die groſsen Holzexportländer im Norden und Osten.<lb/>
Demnächst kommen in Betracht: die <hi rendition="#g">Transportbedingungen</hi> und<lb/>
zwar vor allem die Möglichkeit des Wassertransportes, sowie die Eisen-<lb/>
bahntarife, ferner die <hi rendition="#g">Zollpolitik</hi> und endlich die <hi rendition="#g">Valutaschwan-<lb/>
kungen</hi>.</p><lb/><p>Die Zollpolitik ist demnach nur ein, und zwar keineswegs immer<lb/>
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ziehungen regelt.</p><lb/><p>Bei Bemessung der Zollsätze für Holz ist noch zu berücksichtigen,<lb/>
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gebietes <hi rendition="#g">gleichmäſsig</hi> berücksichtigen muſs. Eine zu weit getriebene<lb/>
Nachgiebigkeit gegen die Wünsche einzelner Interessentenkreise kann<lb/>
sich unter Umständen weithin sehr verhängnisvoll fühlbar machen. Noch<lb/>
schwieriger werden diese Erwägungen, wenn nicht die Aufstellung eines<lb/>
autonomen Zolltarifes, sondern der Abschluſs von Handelsverträgen in<lb/>
Betracht kommt, da hier eine Ausgleichung der einander oft schroff<lb/>
gegenüberstehenden Forderungen nur im Wege der Kompromisse mög-<lb/>
lich ist. Bei Abschluſs der Handelsverträge mit Oesterreich-Ungarn<lb/>
und Ruſsland z. B. hat gerade das Holz als ein wichtiges Ausgleichs-<lb/>
objekt funktioniert.</p></div><lb/><div n="4"><head>8. Kapitel. <hi rendition="#b">Die Waldgrundgerechtigkeiten.</hi></head><lb/><p>§ 1. <hi rendition="#i">Geschichtliches.</hi> Bereits im frühen Mittelalter wurde einzelnen<lb/>
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Waldnutzungen aus einem fremden Walde zu befriedigen. In dem<lb/>
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Waldes stieg, nahm auch die Zahl der Verleihungen von Waldnutzungs-<lb/>
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selbst üblich war.</p><lb/><p>Auch im späteren Mittelalter waren es hauptsächlich Klöster,<lb/>
Kirchen und milde Stiftungen, deren Bedarf an Waldnutzungen auf<lb/>
diese Weise gedeckt wurde; bald erhielten aber auch Städte und Dörfer<lb/><pb facs="#f0190" n="172"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
solche Nutzungsrechte, besonders häufig war dies bei den Koloni-<lb/>
sationen in den ehemals slavischen Gebietsteilen der Fall. Die hohe<lb/>
volkswirtschaftliche Bedeutung des Bergbaues und der Salinen hatte<lb/>
bereits während des Mittelalters zur Folge, daſs nicht nur das zum<lb/>
Betriebe notwendige Holz, soweit es nicht aus eigenen Waldungen ent-<lb/>
nommen werden konnte, auf dem Wege der Berechtigung in den um-<lb/>
liegenden Forsten gesichert wurde, sondern daſs man auch den Berg-<lb/>
leuten und Salzsiedergenossenschaften gegebenen Falles weitgehende<lb/>
Berechtigungen für ihren eigenen Bedarf einräumte.</p><lb/><p>Die Urkunden erwähnen auch zahlreiche Fälle der Okkupation<lb/>
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schutze und der Geringwertigkeit der Waldnutzungen erklärlich<lb/>
genug sind.</p><lb/><p>Durch das Zusammenwirken verschiedener Umstände ist die Zahl<lb/>
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angewachsen.</p><lb/><p>Die wichtigsten hierbei mitwirkenden Gründe sind folgende:</p><lb/><p>1. <hi rendition="#g">Der Verfall der Markgenossenschaften</hi>. Wohl in allen<lb/>
Fällen, in welchen das Eigentum des Markwaldes an die Landesherren<lb/>
oder sonstigen Schirmherren überging, verblieben den Markgenossen-<lb/>
schaften wenigstens ihre bisherigen Bezüge aus dem Walde, allerdings<lb/>
meist mehr oder minder eingeschränkt; sie befriedigten aber jetzt ihre<lb/>
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berechtigte.</p><lb/><p>2. Bei Neuansiedelungen in der Mark nahmen die <hi rendition="#g">Inhaber</hi> der<lb/><hi rendition="#g">alten Höfe</hi> häufig den Ertrag des Markwaldes für sich allein in An-<lb/>
spruch, und es entwickelte sich so die Trennung in eine engere und<lb/>
eine weitere Gemeinde, von denen meist die erste die vermögens-<lb/>
rechtliche, die letzte die politische Seite der alten Markgenossenschaft<lb/>
übernahm. Häufig ging dann späterhin das Eigentum des Markwaldes<lb/>
an die politische Gemeinde über, während den Inhabern der alten An-<lb/>
wesen servitutarische Berechtigungen am Gemeindewalde eingeräumt<lb/>
wurden. Ihren formellen Abschluſs hat diese Entwickelung erst durch<lb/>
die neue Gemeindegesetzgebung zu Anfange des 19. Jahrhunderts<lb/>
erfahren.</p><lb/><p>3. Bei ausgedehnten Besitzungen begnügten sich die Grundherren<lb/>
öfters in den Waldungen, welche den Hofmarkgenossenschaften über-<lb/>
wiesen worden waren, mit dem Genusse einzelner <hi rendition="#g">Vorrechte</hi> als Zeichen<lb/>
des Eigentumes. In vielen Fällen haben hier die Hofmarkgenossen-<lb/>
schaften im Laufe der Zeit das volle Eigentum des Waldes erworben,<lb/>
während die Herrenrechte den Charakter von Servituten am Gemeinde-<lb/>
walde oder Genossenschaftswalde annahmen.</p><lb/><pb facs="#f0191" n="173"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/><p>4. Fortdauernd wurden recht zahlreiche und oft sehr ausgedehnte<lb/>
Nutzungsrechte <hi rendition="#g">verliehen</hi>. Dieses geschah vor allem zur Hebung<lb/>
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treibenden u. s. w. gewährte man noch mit vollen Händen Anteil an<lb/>
den Nutzungen des Waldes.</p><lb/><p>Auf gleiche Weise suchte man häufig Kolonisten in menschenarme<lb/>
Gegenden zu ziehen. Die Städte erhielten zur Beförderung ihres<lb/>
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für einen sehr geringen Preis.</p><lb/><p>5. In denjenigen Gegenden Deutschlands, in welchen Markgenossen-<lb/>
schaften fehlten, wurde das Bedürfnis der Kolonisten und Hintersassen<lb/>
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dem <hi rendition="#g">Kolonatsverhältnisse</hi> verbundenen Nutzungsrechte in Servitute<lb/>
umgewandelt.</p><lb/><p>6. Bei dem Mangel einer geordneten Forstwirtschaft und der Ge-<lb/>
ringwertigkeit der Forstnutzungen entstanden fortdauernd Forstberech-<lb/>
tigungen durch <hi rendition="#g">Okkupation</hi> und <hi rendition="#g">Verjährung</hi>.</p><lb/><p>7. In vielen Fällen war die <hi rendition="#g">Art der Gegenleistung für den<lb/>
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Servituten. Ursprünglich bestanden diese entweder in Naturalabgaben<lb/>
oder in einer zwar geringen, aber dem damaligen Werte der Forstpro-<lb/>
dukte entsprechenden Geldzahlung. Als nun der Wert dieser Produkte<lb/>
zunahm und an die Stelle der Naturalwirtschaft die Geldwirtschaft trat<lb/>
unterblieb häufig aus verschiedenen Gründen eine angemessene Er-<lb/>
höhung der Gegenleistung oder die Umwandlung der Naturalabgaben<lb/>
in Geld. Durch das sich immer mehr steigernde Miſsverhältnis zwischen<lb/>
Leistung und Gegenleistung erhielt die letzte im Laufe der Zeit den<lb/>
Charakter einer Abgabe für einen Rechtsbezug.</p><lb/><p>Die Ansprüche auf den Bezug von Waldnutzungen lassen sich dem-<lb/>
nach aus sehr verschiedenen Titeln herleiten: Frühere Eigentumsrechte,<lb/>
markgenossenschaftliche Verhältnisse, Prekarien, Verleihungen und Okku-<lb/>
pation wirkten zusammen, um jene Masse von Forstberechtigungen zu<lb/>
erzeugen, welche bis in die Neuzeit hinein die Waldungen belasteten<lb/>
und an vielen Orten selbst heute noch ein bedeutendes Hemmnis für<lb/>
die Fortschritte der Forstwirtschaft bilden.</p><lb/><p>Für die Gestaltung des gegenwärtigen Begriffs der Forstberech-<lb/>
tigungen wurde die Einwirkung des römischen Rechtes seit dem Be-<lb/>
ginne des 18. Jahrhunderts höchst bedeutungsvoll. Ohne Rücksicht auf<lb/>
den verschiedenartigen Ursprung der Rechtsansprüche wurden nunmehr<lb/>
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äuſserst mannigfachen Bedingungen entwickelt haben, nach einer fremd-<lb/><pb facs="#f0192" n="174"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
artigen Schablone zu behandeln. Je nach der Entstehungsgeschichte<lb/>
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Lage. Zahlreiche Unzuträglichkeiten des praktischen Lebens, sowie<lb/>
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aus diesen Verhältnissen.</p><lb/><p>§ 2. <hi rendition="#i">Begriff, Einteilung und Bedeutung der Waldgrundgerechtig-<lb/>
keit.</hi> Nach der heute geltenden Auffassung sind <hi rendition="#g">Waldgrund-<lb/>
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seines Eigentumsrechts untersagen oder thun könnte</hi>. <note n="1)" place="foot">Vgl. <hi rendition="#k">Danckelmann</hi>, Waldgrundgerechtigkeiten.</note></p><lb/><p>Infolge ihrer Entstehungsgeschichte tragen die Waldgrundgerech-<lb/>
tigkeiten in mehrfacher Beziehung, aber nirgends vollständig, den Cha-<lb/>
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lich besonders wichtigen Nutzungsrechten auch verschiedene Ge-<lb/>
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und Floſsrechte. Auf diese wird im weiteren nicht näher eingegan-<lb/>
gen werden.</p><lb/><p>Die sonst sehr verbreiteten Ausdrücke: <hi rendition="#g">Forstberechtigungen,<lb/>
Waldservituten</hi> sind noch weitergehend, indem sie neben den Wald-<lb/>
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Nieſsbrauch gehört.</p><lb/><p>Im gewöhnlichen Sprachgebrauche (auch der Forstgesetze) wird<lb/>
dieser Unterschied nicht gemacht, und man versteht, soweit nichts an-<lb/>
deres ausdrücklich bemerkt ist, unter Forstberechtigungen stets nur das<lb/>
Recht zum Bezuge von Nutzungen aus dem Walde.</p><lb/><p>Für die weitere Betrachtung ist die Einteilung der Forstnutzungs-<lb/>
rechte nach den Nutzungsgegenständen von Wichtigkeit. Man unter-<lb/>
scheidet in dieser Beziehung:</p><lb/><p>A. <hi rendition="#g">Holzgerechtigkeiten</hi> und zwar:</p><lb/><p>1. <hi rendition="#g">Nutzholzberechtigungen</hi>, umfassend einerseits die Bau-<lb/>
holzberechtigungen und anderseits die Berechtigungen auf<lb/>
Werk- und Geschirrholz;</p><lb/><pb facs="#f0193" n="175"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/><p>2. <hi rendition="#g">Brennholzberechtigungen</hi>. Diese können sich beziehen<lb/>
entweder auf das ordnungsmäſsig aufgearbeitete Holz oder auf<lb/>
Lagerholz, Raff- und Leseholz, Windbrüche, Stockholz, Dürrholz.</p><lb/><p>B. <hi rendition="#g">Nebennutzungsrechte</hi>:</p><lb/><list><item>1. Recht auf <hi rendition="#g">Baumrinde</hi>;</item><lb/><item>2. <hi rendition="#g">Harzscharrrecht</hi> und <hi rendition="#g">Theerschwelereirecht</hi>;</item><lb/><item>3. Recht auf <hi rendition="#g">Futterlaub</hi>;</item><lb/><item>4. Recht auf <hi rendition="#g">Gras</hi>;</item><lb/><item>5. <hi rendition="#g">Waldweiderecht</hi>;</item><lb/><item>6. <hi rendition="#g">Buchel-</hi> und <hi rendition="#g">Eichelleserecht</hi>;</item><lb/><item>7. <hi rendition="#g">Mastrecht</hi>;</item><lb/><item>8. <hi rendition="#g">Streurecht</hi> (Laubrecht, Moosrecht, Recht auf Plaggenhieb<lb/>
u. s. w.);</item><lb/><item>9. <hi rendition="#g">Grubenrecht</hi> (Recht auf Steine und Erden);</item><lb/><item>10. Recht zum <hi rendition="#g">Sammeln</hi> von <hi rendition="#g">Beeren, Wildobst, Hasel-<lb/>
nüssen, Schwämmen</hi> u. s. w.</item></list><lb/><p>Umfang und Inhalt der Forstberechtigungen können hinsichtlich<lb/>
der Menge und Güte, der Zeit und Art der Ausübung bestimmt (<hi rendition="#g">ge-<lb/>
messen</hi>) oder unbestimmt (<hi rendition="#g">ungemessen</hi>) sein, die letztern lauten<lb/>
meist auf den „<hi rendition="#g">Bedarf</hi>“ des Berechtigten.</p><lb/><p>Maſsgebend für die Bemessung sind die Rechtstitel, auf welchen<lb/>
die Berechtigung beruht, dann gesetzliche Vorschriften und zwar sowohl<lb/>
solche des allgemeinen bürgerlichen Rechtes, wie auch der besonderen<lb/>
Bestimmungen der Forstgesetzgebung.</p><lb/><p>Die obige Skizze der Entstehungsgeschichte von Forstberechtigungen<lb/>
zeigt, daſs dieselben gröſstenteils in der Zeit fast ausschlieſslicher<lb/>
Naturalwirtschaft entstanden sind. Für die meistens nur den Eigen-<lb/>
bedarf produzierende landwirtschaftliche Bevölkerung ohne oder doch<lb/>
mit nur höchst geringem Geldkapitale war die unentgeltliche Wald-<lb/>
nutzung eine Bedingung sowohl für die erste Ansiedelung wie für ihre<lb/>
spätere Existenz. Vom allgemeinen wirtschaftlichen Standpunkte aus<lb/>
bildete die Einräumung der fast wertlosen Waldnutzungen ein wichtiges<lb/>
Mittel, die Besiedelung des Landes zu fördern, die Begründung und<lb/>
Entwickelung von Industrien zu ermöglichen und den Ausbau von<lb/>
Städten und Dörfern zu beschleunigen. Andere Berechtigungen bildeten<lb/>
ein Äquivalent für Beschwerden und Ungerechtigkeiten, welche die<lb/>
Unterthanen beim Jagdbetriebe und bei Umgestaltung der Eigentums-<lb/>
verhältnisse an den Waldungen zu erdulden hatten.</p><lb/><p>Die erste Kategorie von Forstberechtigungen hat mit der Ent-<lb/>
wickelung der Volkswirtschaft und der Verbesserung des landwirt-<lb/>
schaftlichen Betriebes ihren Charakter verloren, an dem einen Orte früher,<lb/>
an einem anderen später; diese Servituten sind jetzt meist bei ratio-<lb/>
nellem Betriebe der Landwirtschaft und Industrie entbehrlich und bilden<lb/><pb facs="#f0194" n="176"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
anderseits bei dem Fortschreiten der Forstwirtschaft ein immer<lb/>
drückender werdendes Hindernis für die rationelle Benutzung des<lb/>
Waldes und die Erzielung der höchsten Rente.</p><lb/><p>Im Laufe der Zeit ist aber auch bei der zweiten Kategorie der<lb/>
Forstberechtigungen das Bewuſstsein verloren gegangen, daſs sie eine<lb/>
Entschädigung für früheres Eigentumsrecht oder sonstige Gegenleistungen<lb/>
bilden. Man behandelt dieselben vielmehr nach dem gleichen volks-<lb/>
wirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Gesichtspunkte wie die erste<lb/>
unter Auſserachtlassung des hier wesentlich anders liegenden Rechts-<lb/>
standpunktes.</p><lb/><p>Die Forstberechtigungen haben eine dreifache Bedeutung: a) für<lb/>
den <hi rendition="#g">belasteten Wald</hi> und den <hi rendition="#g">Waldeigentümer</hi>, b) für das <hi rendition="#g">be-<lb/>
rechtigte Grundstück</hi> und den <hi rendition="#g">Berechtigten</hi> und c) für das<lb/><hi rendition="#g">öffentliche Interesse</hi> des <hi rendition="#g">Staates</hi> und der <hi rendition="#g">Gesellschaft</hi>.</p><lb/><p>Die Forderung der Befreiung der Wälder von Servituten wird<lb/>
durch die Behauptung begründet, daſs die Servituten mittelbar oder<lb/>
unmittelbar eine Schmälerung der Waldrente herbeiführen und ein<lb/>
Hindernis für wirtschaftliche Verbesserungen bilden. Sie beschränken<lb/>
den Waldeigentümer in Bezug auf die Benutzung des Waldes, schmälern<lb/>
sein Einkommen <note n="1)" place="foot">Die Nachweisungen zum Etat der <hi rendition="#g">bayerischen</hi> Staatsforstverwaltung für<lb/>
die Jahre 1894 und 1895, welche von allen deutschen Staaten noch am schwersten mit<lb/>
Berechtigungen belastet ist, lassen ersehen, daſs der Entgang infolge der Holzberech-<lb/>
tigungen nach dem Durchschnitte der Jahre 1889/92 jährlich . . . 1588839 M.<lb/>
der Ausfall durch Abgabe an Forstnebennutzungen im Durchschnitt<lb/>
der 10 Jahre 1881/92 zufolge . . . . . . . . . . . . . <hi rendition="#u">958733 „</hi><lb/>
zusammen also . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2547572 M.<lb/>
beträgt. Da sich die Gesamtbruttoeinnahme aus Haupt- und Nebennutzungen auf<lb/>
26977800 M. beläuft, so repräsentiert der Einnahmeausfall durch Berechtigungen<lb/>
rund 10 Proz. Hierbei sind jedoch die Verluste nicht in Ansatz gebracht, welche durch<lb/>
die Abgabe von Nutzholz als Brennholz und durch die Verschlechterung der Pro-<lb/>
duktionsfähigkeit des Bodens infolge übermäſsiger Streunutzung veranlaſst werden.<lb/>
Noch ungünstiger gestaltet sich das Verhältnis bei den <hi rendition="#g">österreichischen</hi><lb/>
Staats- und Fondsforsten, deren durchschnittliche Bruttoeinnahme im Jahre 1890<lb/>
10158000 M. betrug, während der Geldwert der darauf lastenden servitutarischen<lb/>
Nutzungen 1882 auf jährlich 1111000 M. = 14 Proz. des Bruttowertes veran-<lb/>
schlagt wurde.</note> und verringern das Interesse für die Forstkultur. Die<lb/>
Waldsubstanz wird gefährdet teils durch die Natur einzelner Rechte,<lb/>
teils durch Übergriffe der Berechtigten, die Kosten für den Forstschutz<lb/>
und Betrieb werden vermehrt, und dem Waldeigentümer ebenso wie<lb/>
seinen Beamten entstehen hieraus zahlreiche Unannehmlichkeiten durch<lb/>
Streit, Exzesse und Prozesse.</p><lb/><p>Diese Nachteile werden jedoch keineswegs stets gleichmäſsig fühlbar<lb/>
und kleben den einzelnen Arten der Forstberechtigungen in verschiede-<lb/>
nem Grade an. Die Servituten sind um so schädlicher für den Wald-<lb/><pb facs="#f0195" n="177"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/>
besitzer, je hochwertiger die Waldprodukte, je intensiver der Wirt-<lb/>
schaftsbetrieb, je zahlreicher und umfangreicher die Servituten sind.<lb/>
Neben nachteiligen und hinderlichen Forstberechtigungen (Streuberech-<lb/>
tigungen, ausgedehnten Holzberechtigungen) giebt es aber auch unschäd-<lb/>
liche, z. B. Raff- und Leseholzrechte, Rechte zum Sammeln von Pilzen<lb/>
und Beeren. Einzelne Servituten sind durch die modernen Formen<lb/>
der Forstwirtschaft häufig ganz wertlos, wie viele Weiderechte im Flach-<lb/>
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sogar ein Nutzen für den Wald nachweisen. Dieses gilt u. a. nament-<lb/>
lich für den Schweineeintrieb wegen der hierdurch hervorgerufenen<lb/>
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dichter Bevölkerung die Forstberechtigungen schädlich und hemmend,<lb/>
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die Forstberechtigungen unter allen Umständen dem Walde nachteilig sind.</p><lb/><p>Für den <hi rendition="#g">Berechtigten</hi> waren die verschiedenen Nutzungen zur Zeit<lb/>
ihrer Entstehung äuſserst wertvoll und bildeten vielfach geradezu die<lb/>
Grundlage für dessen Existenz. Durch die Vervollkommnung der<lb/>
Landwirtschaft, die Erweiterung des Verkehrs und die Vermehrung der<lb/>
Arbeitsgelegenheit ist die Bedeutung der Waldnutzungsrechte für die<lb/>
berechtigten Grundstücke und deren Wirte in der Neuzeit erheblich ab-<lb/>
geschwächt worden. Die Einführung der Stallfütterung, der Kartoffel-<lb/>
bau und die Beseitigung der vollen Brache haben die Bedeutung der<lb/>
Weide- und Grasberechtigungen sehr erheblich vermindert. Der zu-<lb/>
nehmende Verbrauch mineralischer Brennstoffe und des Eisens, sowie<lb/>
das Verbot gewisser Holzkonstruktionen für Gebäude lassen den Wert der<lb/>
Holzberechtigungen vielfach bedeutend geringer erscheinen als früher.<lb/>
Durch die Änderungen des forstlichen Betriebes (gleichalteriger Hoch-<lb/>
wald, Anbau von Nadelholz) liefern verschiedene Rechte nunmehr<lb/>
keinen oder doch nur einen bedeutend geringeren Ertrag.</p><lb/><p>Immerhin giebt es aber noch Gegenden, in denen die alte Ab-<lb/>
hängigkeit der Landwirtschaft vom Walde geblieben ist oder sich sogar<lb/>
noch gesteigert hat. Jenes ist der Fall in rauhen Gebirgsgegenden<lb/>
und auf armem Boden, wo die Landwirtschaft ohne Beihilfe des Waldes<lb/>
nicht lohnt <note n="1)" place="foot">Das Gesetz vom 13. VI. 1873 über die Abstellung von Forstberechtigungen<lb/>
u. s. w. in der Provinz Hannover hat deshalb für den Oberharz bestimmt, daſs dort<lb/>
die Ablösung von Brennholz- und Weideberechtigungen gegen den Willen der Be-<lb/>
rechtigten oder Belasteten unstatthaft ist, falls nicht Landabfindung in anderer als<lb/>
forstlichen Kultur gegeben werden kann.</note>, dieses tritt namentlich da hervor, wo die unbeschränkte<lb/>
Teilbarkeit eine Zersplitterung des Grundeigentums bis zu dem Flächen-<lb/>
maſse wirtschaftlicher Unselbständigkeit herbeigeführt hat, namentlich<lb/>
wenn hierbei noch vorwiegend Handelsfrüchte, besonders Tabak und<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#k">Schwappach</hi>, Forstpolitik. 12</fw><lb/><pb facs="#f0196" n="178"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
Hopfen gebaut werden. Hieraus ergiebt sich, daſs es mit dem privat-<lb/>
wirtschaftlichen Interesse des Berechtigten zwar in vielen, aber nicht<lb/>
in allen Fällen vereinbar ist, die Forstberechtigungen zu beseitigen.<lb/>
Die Ansicht darüber, ob und in welchem Umfange dies statthaft<lb/>
erscheint, wird bei dem Egoismus und dem meist sehr bedeutenden<lb/>
Beharrungsvermögen der Berechtigten bei diesen in der Regel anders<lb/>
lauten, als nach dem Urteile unbefangener Sachverständiger. Hat man<lb/>
doch im Jahre 1893 in der bayerischen Abgeordnetenkammer aus dema-<lb/>
gogischen Rücksichten sogar den Antrag gestellt, Forstberechtigungen<lb/>
überhaupt für unablösbar zu erklären! <note n="1)" place="foot">Die Regierung hat diesem Drängen insoweit nachgegeben, als im Etat für die<lb/>
neue Finanzperiode keine besonderen Mittel hierfür eingestellt sind und für besondere<lb/>
Fälle die Gelder dem Staatsrealitäten-Kaufschillingsfonds entnommen werden sollen.</note></p><lb/><p>Vom Standpunkte der <hi rendition="#g">Wirtschaftspolitik des Staates</hi> muſs auch<lb/>
gegenüber den Forstberechtigungen das Prinzip aufrecht erhalten werden,<lb/>
daſs jene Formen des Grundeigentums und der Besitzverhältnisse erhalten<lb/>
oder hergestellt werden, welche für die Gesamtproduktion am vorteil-<lb/>
haftesten sind. Die Frage, ob und welche Forstberechtigungen beseitigt<lb/>
werden müssen, läſst sich nicht generell beantworten, sondern nur im<lb/>
Anschluſs an die zeitlichen und örtlichen wirtschaftlichen Verhältnisse.<lb/>
Schon vorher ist darauf hingewiesen worden, daſs die Bedeutung der<lb/>
Servituten für die Volkswirtschaft früher ungleich höher war als heute,<lb/>
im groſsen und ganzen ist auf Seite der Berechtigten nunmehr der Vor-<lb/>
teil, welcher aus den Berechtigungen gezogen wird, geringer und die<lb/>
Schädigung der Waldeigentümer durch dieselben gröſser geworden, als<lb/>
auf einer niedereren Stufe der wirtschaftlichen Entwicklung.</p><lb/><p>Die Begünstigung der Holzverschwendung und der unwirtschaft-<lb/>
lichen Verzehrung von Waldprodukten, Verhinderung des landwirt-<lb/>
schaftlichen Fortschritts, Gefährdung des Waldbestandes sind gewichtige<lb/>
Momente, welche zu Gunsten der Beseitigung der Forstberechtigungen<lb/>
sprechen.</p><lb/><p>In erster Linie ist zu erwägen, ob der Minderertrag der Forst-<lb/>
wirtschaft und der Mehrertrag der Landwirtschaft infolge der Forst-<lb/>
berechtigungen sich vom wirtschaftlichen Standpunkte aus kompensieren.<lb/>
Im allgemeinen wird unter den gegenwärtigen Verhältnissen ein Defizit<lb/>
herauskommen, indem die Forstwirtschaft ohne Belastung durch Be-<lb/>
rechtigungen jedenfalls höhere Erträge liefert und die Landwirtschaft<lb/>
diesen Zuschuſs aus dem Walde durch eine angemessene Änderung der<lb/>
Bewirtschaftung sehr wohl ohne Schaden entbehren kann, vielfach<lb/>
wurde und wird sie sogar durch den Wegfall der Forstberechtigungen<lb/>
direkt gezwungen, vorteilhafte Verbesserungen und eine rationellere<lb/>
Wirtschaftsform wie: Stallfütterung, Bau von Futterpflanzen u. s. w.<lb/>
einzuführen.</p><lb/><pb facs="#f0197" n="179"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/><p>Unter Umständen können dagegen Rücksichten der Sozialpolitik<lb/>
dazu veranlassen, für die Fortexistenz von Servituten einzutreten, wenn<lb/>
sie nämlich allein die Seſshaftigkeit des Berechtigten ermöglichen, die<lb/>
Besitzlosigkeit und das Zusammenströmen von Proletariat in den<lb/>
Städten mindern. Immerhin kann es aber doch nicht als ein gesunder<lb/>
und wünschenswerter Zustand gelten, wenn Wirtschaften, welche aus<lb/>
eigenen Kräften nicht mehr bestehen können, in gröſserer Zahl ledig-<lb/>
lich durch Unterstützung auf Kosten der Gesamtheit erhalten werden.<lb/>
Viel besser ist es, wenn die betreffenden Besitzer mit Hilfe des Ab-<lb/>
lösungskapitales sich anderswo und unter günstigeren Bedingungen neue<lb/>
Existenzen gründen. An der Staatsverwaltung liegt es, die einschlägigen<lb/>
Verhältnisse sorgfältig abzuwägen und namentlich nicht zu schroff<lb/>
vorzugehen.</p><lb/><p>Aus den vorstehenden Betrachtungen über die Bedeutung der<lb/>
Forstberechtigungen in privatwirtschaftlicher und öffentlicher Beziehung<lb/>
dürfte hervorgehen, daſs bei dem gegenwärtigen Zustande der boden-<lb/>
wirtschaftlichen und gewerblichen Entwicklung in Deutschland und<lb/>
ebenso auch in dem gröſsten Teile von Oesterreich, die Befreiung der<lb/>
Waldungen von Servituten in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle<lb/>
als eine berechtigte Forderung der Wirtschaftspolitik zu betrachten<lb/>
ist. Im einzelnen ist aber zu erwägen, ob die Ablösung der Servituten<lb/>
opportun, und in welcher Weise sie durchzuführen ist; insbesondere<lb/>
muſs dem Berechtigten Zeit und Gelegenheit geboten werden, die<lb/>
nötigen Reformen in seiner Wirtschaft durchzuführen. Der einseitig<lb/>
forsttechnische Standpunkt muſs hierbei stets den agrarpolitischen und<lb/>
sozialpolitischen Erwägungen untergeordnet werden, umgekehrt dürfen<lb/>
aber die Verhältnisse der Servitutenablösung nicht zu allgemein politi-<lb/>
schen Zwecken gebraucht oder wohl auch miſsbraucht werden. <note n="1)" place="foot">Gewährung unverhältnismäſsig hoher Ablösungssummen, Fortgewährung der<lb/>
Bezüge im Wege der Begünstigung nach erfolgter Ablösung, um regierungsfreundliche<lb/>
Wahlen zu erzielen, im entgegengesetzten Falle unberechtigte Schmälerung der Ab-<lb/>
findung, unzulässiges Drängen auf Ablösung.</note><lb/>
Eine unvorsichtige oder unrichtige Behandlung der Servitutenablösung<lb/>
endigt nicht selten damit, daſs die Berechtigten zwar sehr erhebliche<lb/>
Abfindungsbeträge einziehen, aber ihre bisherigen Genüsse ohne<lb/>
wesentliche Anderung nun nicht mehr als Berechtigte, sondern im<lb/>
Wege der Vergünstigung aus dem Walde entnehmen. <note n="2)" place="foot">Bei den Streu- und Weideberechtigungen ein keineswegs seltener Fall.</note></p><lb/><p>Vom Standpunkte des Waldbesitzers ist es ferner unzweckmäſsig,<lb/>
mit groſsen Opfern auf die Beseitigung solcher Servituten hinzudrängen,<lb/>
welche für den Wald ganz bedeutungslos sind oder doch bei der Aus-<lb/>
übung bis zur Unschädlichkeit eingeschränkt werden können (Leseholz-<lb/>
recht, einzelne Weiderechte), und deren Fortbestehen dem Waldbesitzer<lb/><fw place="bottom" type="sig">12*</fw><lb/><pb facs="#f0198" n="180"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
unter Umständen (durch Verhütung von Diebstahl, Erhaltung von Ar-<lb/>
beitskräften u. s. w.) sogar noch Vorteil gewährt.</p><lb/><p>§ 3. <hi rendition="#i">Allgemeine Erörterungen über die Regulierung und Ablösung der<lb/>
Waldgrundgerechtigkeiten</hi>. Schon seit Jahrhunderten dauert auf dem<lb/>
Gebiete der Forstberechtigungen der Kampf zwischen den Interessen<lb/>
der Berechtigten und der Belasteten. Jene suchen naturgemäſs ihre<lb/>
Bezüge quantitativ und qualitativ immer mehr zu erweitern, während<lb/>
die Waldbesitzer nicht nur diesem Streben entgegentreten, sondern auch<lb/>
eine möglichste Beschränkung dieser Bezüge, sowie, wenn thunlich,<lb/>
die völlige Befreiung ihres Eigentums von solchen Lasten wünschen.</p><lb/><p>Dieser Widerstreit der Interessen nahm an Lebhaftigkeit in dem<lb/>
Maſse zu, als der Wert der Waldnutzungen stieg. Die Mittel, deren<lb/>
man sich hierbei bediente, entsprachen den jeweiligen Verhältnissen<lb/>
und dem Charakter der Zeit.</p><lb/><p>Da die groſsen Waldbesitzer bei der territorialen Zersplitterung<lb/>
früherer Jahrhunderte vielfach Landesherren waren oder doch als<lb/>
mächtige Landsassen damals den Widerstand der berechtigten bäuer-<lb/>
lichen Bevölkerung brechen konnten, ohne wirksame Rechtshilfe für<lb/>
diese befürchten zu müssen, so erfolgten die Beschränkungen der Forst-<lb/>
berechtigungen nicht selten in ziemlich gewaltthätiger Weise und mit<lb/>
offener Verletzung wohlerworbener Rechtstitel.</p><lb/><p>Namentlich das 18. Jahrhundert ist reich an solchen Fällen, welche<lb/>
sich am häufigsten und schroffsten in dem relativ hochentwickelten<lb/>
Süden und Westen von Deutschland abspielten, aber auch im Nordosten<lb/>
trat allmählich das Bedürfnis nach Einschränkung und Beseitigung der<lb/>
Forstberechtigungen hervor und führte zu entsprechenden Verwaltungs-<lb/>
maſsregeln.</p><lb/><p>Während in früherer Zeit vorwiegend die <hi rendition="#g">Beschränkung</hi> der<lb/>
Forstberechtigungen erstrebt wurde, drängte die Macht der Verhältnisse,<lb/>
unterstützt von der gegen Ende des vorigen Jahrhunderts beginnenden<lb/>
Strömung für volle Befreiung des Grundeigentums, allmählich immer<lb/>
mehr auf <hi rendition="#g">Ablösung</hi> der Forstservituten. Diese bildet lediglich einen<lb/>
Teil der auf Beseitigung aller Fesseln der freien Benutzung des Grund-<lb/>
eigentums hinzielenden Bewegung. Sie ist ein untergeordnetes Glied<lb/>
in der groſsen sozialen und wirtschaftlichen Umgestaltung, welche im<lb/>
Laufe der letzten hundert Jahre in den Kulturstaaten Europas die<lb/>
Grundform der Gesellschaft verändert, die Wirtschaft zu einer früher<lb/>
nie gekannten Blüte entfaltet, die Staatsordnung umgeschaffen und eine<lb/>
neue Rechtsordnung gebildet hat.</p><lb/><p>Die moderne Ordnung der Forstverwaltung hat die Forstrechtsver-<lb/>
hältnisse häufig in einem ziemlich unklaren Zustande vorgefunden.<lb/>
Ohne oder mit nur ungenügenden Urkunden für ihre Entstehung, durch<lb/>
Gewohnheitsrecht und veraltete Forstordnungen geregelt, unter mangel-<lb/><pb facs="#f0199" n="181"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/>
hafter Aufsicht fortwährend erweitert, bilden diese Zustände oft ein<lb/>
wahres Chaos, dessen Lösung nicht nur die Grundlage für eine geord-<lb/>
nete Verwaltung, sondern auch die Vorbedingung für eine weitere Um-<lb/>
gestaltung und Fortbildung dieser Rechtsverhältnisse ist.</p><lb/><p>Schon seit langer Zeit, namentlich aber seit dem Beginne des<lb/>
19. Jahrhunderts erscheinen die sog. <hi rendition="#g">Forstrechtsliquidationen</hi>,<lb/>
d. h. die Feststellungen der Grundlagen und des Umfangs der Rechts-<lb/>
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namentlich früher, aus politischen Rücksichten vielfach zu einer Er-<lb/>
weiterung statt zu einer Beschränkung der Forstberechtigungen führte.</p><lb/><p>Soweit eine Ordnung dieser Verhältnisse noch nicht erfolgt ist,<lb/>
bildet auch heute noch die <hi rendition="#g">Regulierung</hi> der Forstberechtigungen die<lb/>
Grundlage für eine weitere Behandlung derselben.</p><lb/><p>Die Regulierung <note n="1)" place="foot">Bezüglich der Details der demnächst zu erörternden Fragen wird auf das<lb/>
oben bereits citierte groſse Spezialwerk von <hi rendition="#k">Danckelmann</hi> verwiesen. Hier handelt<lb/>
es sich nicht um eine eingehende <hi rendition="#g">agrarrechtliche</hi> Darstellung des Gebietes der<lb/>
Servitutablösung, sondern nur um die Würdigung der verschiedenen in Betracht<lb/>
kommenden Momente vom Standpunkte der <hi rendition="#g">Forstpolitik</hi>.</note> besteht teils in der Feststellung oder Änderung<lb/>
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Schutzes der Berechtigungen. Sie kann sich erstrecken auf die be-<lb/>
rechtigten Personen (Genossenschaftsbildung), auf das Nutzungsobjekt,<lb/>
auf Nutzungszeit, Nutzungsfläche, Nutzungsart und Nutzungsmaſs.</p><lb/><p>Man unterscheidet auch bisweilen die eigentliche Regulierung,<lb/>
durch welche das Nutzungsmaſs festgelegt wird (<hi rendition="#g">Fixierung, Re-<lb/>
duktion</hi>), und die uneigentliche, welche sich auf die Art, die Grund-<lb/>
lage der Nutzung und die Ausübung bezieht.</p><lb/><p>Die hauptsächlichsten Zwecke derselben sind: Schutz des belaste-<lb/>
ten Waldes gegen Beschädigungen, Beseitigung der in der Servituten-<lb/>
Ausübung liegenden Hindernisse der Waldwirtschaft, Verhütung von<lb/>
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haltigkeit und Einträglichkeit in den servitutarischen Nutzungen.</p><lb/><p>Durch die Fixierung wird bei manchen Berechtigungen überhaupt,<lb/>
bei anderen wenigstens zeitweise, Abhilfe geschaffen.</p><lb/><p>Schon im 16. Jahrhundert (Brandenburgische Forstordnung von 1531)<lb/>
hat man zu dieser Maſsregel gegriffen, allein erst gegen das Ende des<lb/>
18. Jahrhunderts wurde begonnen, energischer hiermit vorzugehen.</p><lb/><p>Die Regulierung ist im allgemeinen am Platze, wenn sie im In-<lb/>
teresse der Walderhaltung und einer gesunden Wirtschaft notwendig<lb/>
erscheint, ohne daſs eine Ablösung sich als zulässig erweist. Sie be-<lb/>
sitzt namentlich da Bedeutung, wo die Berechtigungen das Ertrags-<lb/>
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ungenügender gesetzlicher Vorschriften nicht durchgeführt werden kann;<lb/>
dieser Fall liegt besonders häufig bei den Streuberechtigungen sowie<lb/>
bei Weideberechtigungen im Gebirge vor.</p><lb/><p>Man unterscheidet: 1. <hi rendition="#g">Allgemeine</hi> (gesetzliche, polizeiliche <note n="1)" place="foot">Oesterreichisches Patent vom 5. VII. 1853, § 16: Alle Holzungs- und Holz-<lb/>
bezugsrechte müssen, insofern sie nicht bloſs Raff- und Klaubholz oder Stock-<lb/>
und Wurzelholz betreffen, auf eine bestimmte jährliche oder periodische Holzabgabe<lb/>
unter Bezeichnung des Bezugsortes und mit Rücksicht auf den gegenwärtigen und<lb/>
künftigen Bezugsort reguliert werden.</note><lb/>
Regelung, welche sich auf Grund eines Gesetzes im allgemeinen Interesse<lb/>
für alle Berechtigungen gleicher Art im Geltungsbereiche des Gesetzes<lb/>
erstreckt. Diese Form der Regelung erfolgt durch Anordnungen über<lb/>
Nutzungsart, Nutzungszeit und Nutzungsfläche.</p><lb/><p>2. Die <hi rendition="#g">besondere</hi> Regelung tritt von Fall zu Fall ein. Sie ge-<lb/>
schieht entweder im Wege des freiwilligen Übereinkommens oder durch<lb/>
Anwendung von Zwang; dieser erfolgt entweder von Amts wegen <note n="2)" place="foot">Oesterreichisches Patent § 6.</note><lb/>
oder auf Antrag eines der Beteiligten (Provokation). <note n="3)" place="foot">Bayerisches Forstgesetz Art. 27: Sowohl der Waldbesitzer als der Forst-<lb/>
berechtigte ist befugt, die Umwandlung ungemessener Forstberechtigungen in ge-<lb/>
messene Forstberechtigungen zu verlangen.</note> Bisweilen steht<lb/>
er nur dem Belasteten zu. <note n="4)" place="foot">Oesterreichisches Patent § 17: Recht zum Bezug des Raff- und Klaub- oder<lb/>
des Stock- und Wurzelholzes.</note></p><lb/><p><hi rendition="#k">Danckelmann</hi> unterscheidet für diese Antragsregelung folgende<lb/>
Formen:</p><lb/><p>a) Regelung des Nutzungsgegenstandes durch Umwandlung (z. B.<lb/>
Nadelholz statt Laubholz bei Änderung der Holz- und Betriebsart);</p><lb/><p>b) Regelung der Nutzungsfläche durch Freilegung einer ungeeig-<lb/>
neten Fläche durch eine ertragsfähigere;</p><lb/><p>c) Regelung des Nutzungsmaſses mittels Feststellung (Bestimmung<lb/>
der Holzquantität, Viehzahl, Gebäudeanzahl und Gebäudedimension) oder<lb/>
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der Berechtigten.</p><lb/><p>Die vollständige Befreiung von den Forstberechtigungen erfolgt durch<lb/>
die <hi rendition="#g">Ablösung</hi>, d. h. durch die Aufhebung des servitutarischen Nutzungs-<lb/>
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stadt, Reuſs j. L., Württemberg, Weimar.</note>, bald nur für bestimmte Arten. <note n="3)" place="foot">Hannover für Weide, Braunschweig für Weide und gewisse Holzberechti-<lb/>
gungen, Sondershausen bei Streu.</note></p><lb/><p>Zu Gunsten des gegenseitigen Antragsrechtes werden die Gründe<lb/>
der Billigkeit angeführt und der Umstand, daſs durch die Ablösbarkeit<lb/>
die Berechtigungen an Sicherheit und Wert verloren haben und daher<lb/>
auch dem Berechtigten eine Einwirkung auf die Lösung des Rechts-<lb/>
verhältnisses eingeräumt werden müsse. Für das alleinige Provokations-<lb/>
recht des Belasteten spricht, daſs nur er in der Lage ist, beurteilen zu<lb/>
können, ob die Berechtigung für ihn eine so schwere Belästigung dar-<lb/>
stellt, daſs sie dem Werte des Abfindungsbetrages mindestens gleich-<lb/>
kommt. Wenn der Berechtigte die Befugnis besitzt, die Ablösung von<lb/>
Rechten zu provozieren, welche für den Waldbesitzer keine oder nur<lb/>
untergeordnete Bedeutung haben, so kann dieser unter Umständen<lb/>
schwer geschädigt werden. Anderseits ist in Betracht zu ziehen, daſs<lb/>
der gewöhnlich in allgemein wirtschaftlicher Beziehung besser gestellte<lb/>
Belastete durch rücksichtslose Ausübung seiner Provokationsbefugnis<lb/>
den ärmeren Berechtigten oft in eine unangenehme Lage bringen kann,<lb/>
namentlich wenn diesem nicht Zeit gelassen wird, seine Wirtschaft<lb/>
entsprechend umzugestalten.</p><lb/><p>Um zwischen beiden Miſsständen zu vermitteln, hat man öfters dem<lb/>
Provozierten gewisse Befugnisse <note n="4)" place="foot">Wahl der Berechnungsart des Abfindungsbetrages in Preuſsen.</note> eingeräumt und zwar meist nur dem<lb/>
Belasteten, wenn der Berechtigte den Antrag stellte, in einigen Fällen<lb/>
aber auch dem Berechtigten. <note n="5)" place="foot">Sachsen, Weimar, Altenburg.</note></p><lb/><p>Wenn die Ablösung von Amts wegen erfolgt, geht die Initiative<lb/>
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Beteiligten bedarf.</p><lb/><p>Die Ablösung von <hi rendition="#g">Amts wegen</hi> findet wegen der damit für beide<lb/>
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ablösbar. <hi rendition="#g">Ausnahmsweise</hi> ist Zwangsablösung auf Provokation des Belasteten<lb/>
zulässig a) bei Bauholzberechtigung unter Voraussetzung der Landabfindung und b) bei<lb/>
Forstberechtigungen solcher Güter, die im Grundbarkeitsverbande gestanden haben.</note></p><lb/><pb facs="#f0202" n="184"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/><p>Sie greift nur dann Platz, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse<lb/>
in Frage kommt, wie bei Berechtigungen, die auf Schutzwaldungen<lb/>
lasten <note n="1)" place="foot">Ital. Ges. v. 10. VI. 1877, Tit. V; Oesterreich. u. schweiz. Ges.</note>, oder wenn gewisse Garantien getroffen sind, daſs Schädi-<lb/>
gungen der beteiligten Parteien und der Landeskultur ferngehalten<lb/>
werden. <note n="2)" place="foot">Oest. Patent, § 5: Die Ablösung findet nur dann entweder ganz oder<lb/>
wenigstens teilweise statt: a) wenn und insoweit durch Ablösung und durch die Art<lb/>
derselben der übliche Hauptwirtschaftsbetrieb des berechtigten oder verpflichteten<lb/>
Gutes nicht auf eine unersetzliche Weise gefährdet wird; b) wenn und wieweit nicht<lb/>
überwiegende Nachteile der Landeskultur herbeigeführt werden, und c) wenn nicht<lb/>
die gegenseitig Berechtigten und Verpflichteten sich gegenseitig einverstanden er-<lb/>
klären, statt der Ablösung die Regulierung der in Frage stehenden Berechtigungen<lb/>
eintreten zu lassen.</note> Bei letzterem Verfahren wird aber, thatsächlich wenigstens,<lb/>
die Wirkung des ganzen auf Beseitigung der Servituten gerichteten<lb/>
Verfahrens gröſstenteils vereitelt.</p><lb/><p>Die Beseitigung von Berechtigungen auf dem Wege <hi rendition="#g">freiwilligen<lb/>
Übereinkommens</hi> ist nur dann in wirksamer Weise und im groſsen<lb/>
Maſsstabe zu erwarten, wenn die Berechtigten sich in einer ungünstigen<lb/>
wirtschaftlichen Lage befinden und hoffen, sich durch die Ablösungs-<lb/>
summe retten oder doch wenigstens ihre Verhältnisse erheblich ver-<lb/>
bessern zu können. Perioden des Niederganges der Landwirtschaft<lb/>
können daher von seiten der Waldbesitzer erfolgreich zur Befreiung<lb/>
ihres Eigentums benutzt werden. Vom sozialpolitischen Standpunkte<lb/>
aus ist jedoch eine solche Ausnutzung einer vorhandenen Notlage dann<lb/>
zu widerraten, wenn die Berechtigten durch die Ablösung im Interesse<lb/>
ihrer Wirtschaft zu mehr oder minder kostspieligen Umgestaltungen<lb/>
derselben gezwungen werden (ausgedehnte Weide- und Streuberech-<lb/>
tigungen), weil sie gerade in diesem Augenblicke am wenigsten hier-<lb/>
zu in der Lage sind, sondern meist die Ablösungskapitalien lediglich<lb/>
dazu benutzen, um sich von den momentan drückendsten Verpflichtungen<lb/>
zu befreien. Unbedenklich ist dagegen die Ablösung von solchen<lb/>
Rechten, welche mit dem Wirtschaftsbetriebe des Berechtigten nicht in<lb/>
unmittelbarer Beziehung stehen, wie z. B. Brennholzberechtigungen;<lb/>
in letzterem Falle kann es allerdings für den Berechtigten ungleich<lb/>
wertvoller sein, augenblicklich eine gröſsere Geldsumme, als alljährlich<lb/>
einige Raummeter Brennholz zu erhalten.</p><lb/><p>Im allgemeinen ist diese Form der Ablösung wenig erfolgreich<lb/>
und scheitert teils an der Zähigkeit, mit welcher die Berechtigten an<lb/>
ihren Ansprüchen zu hängen pflegen, und an der Abneigung, Ände-<lb/>
rungen des gewohnten Betriebes eintreten zu lassen, teils an der Un-<lb/>
möglichkeit, sich über die Modalitäten der Ablösung einigen zu können.</p><lb/><p>Wenn daher die Forstberechtigungen als wirtschaftlich nachteilig<lb/>
und deren Beseitigung als wünschenswert anerkannt wird, so ist auch<lb/><pb facs="#f0203" n="185"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/>
ein staatliches Eingreifen, ein Zwang auf Ablösung notwendig. Dieses<lb/>
ist seit dem Vorgange der französischen Revolution nunmehr fast in allen<lb/>
Kulturstaaten geschehen, in Deutschland entbehrt nur <hi rendition="#g">Mecklenburg</hi><lb/>
solcher Gesetze, die <hi rendition="#g">bayrischen</hi> sind ungenügend (vgl. S. 182, Anm. 5).</p><lb/><p>Am frühesten ist <hi rendition="#g">Hessen</hi> vorgegangen, wo schon im Jahre 1814<lb/>
eine Verordnung zur Beförderung der Gemeinheitsteilungen, sowie der<lb/>
Auseinandersetzungen zwischen Grundeigentümern und Weide- und<lb/>
Holzberechtigten ergangen ist (1827 auch auf Rheinhessen ausgedehnt).</p><lb/><p>Die Ablösungsgesetze für Forstberechtigungen bilden bald einen<lb/>
Teil der allgemeinen Agrargesetze (Gemeinheitsteilungsordnungen, z. B.<lb/>
Preuſsen), bald sind sie in dem Forstgesetze enthalten (Bayern, Frank-<lb/>
reich), bald endlich sind für die forstlichen Verhältnisse Spezial-<lb/>
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tigungen nunmehr meistens abgelöst, am energischsten ist <hi rendition="#g">Sachsen</hi><lb/>
vorgegangen, wo bereits 1865 alle Staatswaldungen von den ablösbaren<lb/>
Servituten befreit waren. Als Abfindung wurden gewährt: 5292618 M.,<lb/>
346 Acker Waldboden und 804 M. Rentenablösung. Der <hi rendition="#g">preuſsische</hi><lb/>
Forstetat enthält zur Zeit noch jährlich eine Position von 1000000 M.<lb/>
zur Ablösung von Forstservituten, Reallasten und Passivrenten.</p><lb/><p>Am schwersten belastet sind innerhalb Deutschlands noch die<lb/><hi rendition="#g">bayerischen</hi> Staatsforsten wegen des gänzlich ungenügenden Ab-<lb/>
lösungsgesetzes; 1853—1885 wurden hier 22261000 M. für Servitut-<lb/>
ablösung und 6883 ha als Waldabfindung hingegeben. Auſserhalb<lb/>
Deutschlands leidet <hi rendition="#g">Oesterreich-Ungarn</hi> ebenfalls noch sehr unter<lb/>
dem Drucke der Forstberechtigungen. Bezüglich des dermaligen Um-<lb/>
fanges der Forstberechtigungen in Bayern und Oesterreich sind oben<lb/>
(S. 176, N. 1) nähere Angaben enthalten.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">ungarischen</hi> Staatsforsten haben infolge der Ablösung von<lb/>
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bis 1890 um rund 20 Proz. (376000 ha) abgenommen, und es wird die<lb/>
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Hektaren fordern, wenn auch nicht mehr so viel, als bisher der Fall war.</p><lb/><p>§ 4. <hi rendition="#i">Die Beurteilung des Verfahrens der Ablösung der Waldgrund-<lb/>
gerechtigkeiten vom Standpunkte der Forstpolitik</hi>. Bei Durchführung der<lb/>
Ablösung ist zunächst der <hi rendition="#g">Umfang</hi> der Berechtigung festzustellen,<lb/>
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(<hi rendition="#g">Nutzwertermittelung</hi>) und</p><lb/><p>2. nach dem Vorteile, welcher dem Waldeigentümer aus der Ab-<lb/>
stellung der Berechtigung erwächst (Vorteilswertermittelung).</p><lb/><p>Der <hi rendition="#g">Nutzwert</hi> einer Berechtigung für den Berechtigten ist dem<lb/>
kapitalisierten Geldreinertrage derselben gleich. Dieser ergiebt sich<lb/>
aus dem Geldrohertrage nach Abzug der Gewinnungskosten und et-<lb/>
waigen Gegenleistungen. Der Geldrohertrag setzt sich zusammen aus<lb/>
dem Naturalertrage und den Preisen. Die Feststellung des ersten ist<lb/>
bei den gemessenen (regulierten) Berechtigungen nicht schwierig,<lb/>
anders verhält es sich bei Rechten, welche nach Menge und Zeit un-<lb/>
bestimmt sind. Hier kann die Berechnung entweder nach der seit-<lb/>
herigen Ausübung oder nach dem Bedarfe des Berechtigten erfolgen.</p><lb/><p>Für die Feststellung der Preise und der Kosten der Gewinnung<lb/>
sind längere Zeiträume in Betracht zu ziehen, damit zufällige Ein-<lb/>
flüsse durch Bildung eines Durchschnittspreises eliminiert werden. Die<lb/>
Geldwertberechnung erfolgt sodann nach den Regeln der Zinseszins-<lb/>
rechnung.</p><lb/><p>Die Bestimmung des Zinsfuſses, mit welchem die ermittelte Rente zu<lb/>
kapitalisieren oder die Zukunftsrente zu diskontieren sind, ist schwierig.<lb/>
Im allgemeinen soll dem Berechtigten unter Unterstellung der Ab-<lb/>
findung mit Geld die Möglichkeit geboten werden, den entgehenden<lb/>
Nutzungsgegenstand sich anderweitig mit Hilfe der Zinsen des Ab-<lb/>
lösungskapitals zu beschaffen. Es müssen daher sowohl die Ände-<lb/>
rungen der Preise als die des Zinses in Betracht gezogen werden.<lb/>
Jene haben als Preise von Naturalien, wie früher bereits bemerkt,<lb/>
die Tendenz zu steigen, der Zinsfuſs dagegen die zu sinken. Als<lb/>
Zinsfuſs wird daher höchstens der derzeitige „landesübliche“ oder ein<lb/>
etwas geringerer genommen werden müssen. Der in verschiedenen Ge-<lb/>
setzen vorgeschriebene fünfprozentige <note n="1)" place="foot">Z. B. Oesterreichisches Patent § 27.</note> Ablösungsmodus ist für den Be-<lb/>
rechtigten entschieden zu ungünstig. Vielfach wird in den Ablösungs-<lb/>
gesetzen die Wahl des Zinsfuſses der sachverständigen Schätzung über-<lb/>
lassen. Wünschenswert ist es, daſs in den Gesetzen wenigstens die<lb/>
Grenzen festgesetzt werden, innerhalb deren sich der Zinsfuſs zu be-<lb/>
wegen hat, während die spezielle Festsetzung nach Lage des einzelnen<lb/>
Falles erfolgt.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">Vorteilswertberechnung</hi> ist ziemlich schwierig; der Vor-<lb/>
teil, auf dessen Ermittelung es ankommt, besteht in der Erhöhung des<lb/>
Reinertrags, welchen der bisher servitutarisch belastete Wald dem<lb/>
Eigentümer infolge der Befreiung von den Servituten liefert. Es giebt<lb/>
zwei Arten von Vorteilen, welche hier in Betracht kommen, nämlich<lb/><pb facs="#f0205" n="187"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/>
a) jene, welche der Waldeigentümer unmittelbar durch eigene Be-<lb/>
nutzung der erworbenen Servitutnutzung zu beziehen im stande ist (un-<lb/>
mittelbare Vorteilsrente), und b) der Vorteil, welcher dem Waldeigen-<lb/>
tümer mittelbar bei Einstellung der Servitutnutzung durch allmähliche<lb/>
Verbesserung des Waldzustands und Steigerung des Holzertrages zu<lb/>
teil wird (mittelbare Vorteilsrente). Letztere läſst sich meist nur<lb/>
schwer ziffernmäſsig angeben, und man muſs sich deshalb mit gutacht-<lb/>
lichen Schätzungen und Näherungswerten begnügen.</p><lb/><p>Das Recht der Wahl, ob nach dem Nutzwerte oder nach dem Vorteils-<lb/>
werte abgelöst werden soll, hat in der Mehrzahl der Fälle keine groſse<lb/>
praktische Bedeutung, weil bei den meisten dauernd wertvollen Ser-<lb/>
vituten die Vorteilsrente der Nutzrente gleich ist. Unter Umständen kann<lb/>
hierdurch aber die Höhe der Entschädigung sehr wesentlich beeinfluſst<lb/>
werden, z. B. wenn der Weideberechtigte gezwungen ist, Stallfütterung<lb/>
einzuführen, oder wenn der Schweineeintrieb abgelöst werden soll, welcher<lb/>
vielfach dem Waldeigentümer sogar erwünscht ist. In beiden Fällen<lb/>
ist der Nutzwert erheblich höher als der Vorteilswert.</p><lb/><p>Nach einigen Ablösungsgesetzen (altpr. G. Th. Ord. v. 7. Juni 1821,<lb/>
rhein. G. Th. Ord. v. 19. Mai 1851, hessische G. Th. Ord. v. 13. Mai<lb/>
1867) hat der belastete Waldeigentümer bei der Provokation durch den<lb/>
Berechtigten die Wahl, ob er denselben nach dem Nutzwerte oder nach<lb/>
dem Vorteilswerte entschädigen will. Das preuſsische Gesetz von 1850<lb/>
bestimmt, daſs die Höhe der Entschädigung den Nutzungswert nicht<lb/>
übersteigen soll.</p><lb/><p>Der berechnete Wert einer Servitut muſs bei Aufhebung derselben<lb/>
dem Berechtigten ersetzt werden. Das Objekt, welches er als Ersatz<lb/>
oder Entschädigung bekommt, nennt man die <hi rendition="#g">Abfindung</hi>.</p><lb/><p>Bei Bemessung der Höhe und Art der Abfindung ist das allgemeine<lb/>
Interesse in der Weise zu berücksichtigen, daſs aus der Ablösung kein<lb/>
Nachteil für die Landeskultur erwächst.</p><lb/><p>Ebensowenig soll eine Benachteiligung oder Beschwerung für eine<lb/>
der beiden Parteien entstehen.</p><lb/><p>Als Abfindungsmittel kommen in Betracht:</p><lb/><p>1. <hi rendition="#g">Geld</hi> und zwar a) als <hi rendition="#g">Kapital</hi> oder b) als <hi rendition="#g">Rente</hi> (feste,<lb/>
veränderliche, ewige, Zeitrente, ablösbare, unablösbare).</p><lb/><p>2. <hi rendition="#g">Naturalien</hi> und zwar a) als <hi rendition="#g">Naturalrente</hi> z. B. Holz,<lb/>
(Sachsen) oder b) als <hi rendition="#g">Land</hi>.</p><lb/><p>Bei freier Einigung der Beteiligten kann die Art des Abfindungs-<lb/>
mittels ganz nach Lage des Falls bestimmt werden, bei Zwangs-<lb/>
ablösungen ist teils die Art der Abfindung generell oder speziell für<lb/>
die einzelnen Berechtigungen vorgeschrieben, teils haben die Gesetze<lb/>
auch die Wahl zwischen den verschiedenen Abfindungsmitteln freige-<lb/>
stellt, allerdings meist nur dem provozierten Teile.</p><lb/><pb facs="#f0206" n="188"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/><p>In den älteren Ablösungsgesetzen war die Abfindung mit Land als<lb/>
Regel angenommen <note n="1)" place="foot">Preuſsische G. Th. Ordn. von 1821 § 66, Hessen 1814.</note>; diese Landabfindung kann in doppelter Form<lb/>
ermittelt werden.</p><lb/><p>a) In der ersten Form erfolgt sie nach ihrem Werte, welcher dem vor-<lb/>
her ermittelten Kapitalswerte der Forstberechtigung gleich ist. Die Land-<lb/>
abfindung ist zu empfehlen, wenn sie in solchem Grund und Boden erfolgen<lb/>
kann, welcher zur dauernden landwirtschaftlichen Benutzung mit gutem<lb/>
Erfolge geeignet ist und eine für wirtschaftliche Ausnutzung passende<lb/>
Gröſse, Lage und Form besitzt, sowie keine wesentliche Wirtschafts-<lb/>
störung für Belastete und Berechtigte veranlaſst.</p><lb/><p>Unzulässig ist dagegen die Abtretung solchen Bodens, welcher<lb/>
überhaupt oder wenigstens unter den gegebenen Verhältnissen in<lb/>
rationeller Weise nur als Wald benutzt werden kann. Ein nicht un-<lb/>
erheblicher Teil der Flugsandschollen in den östlichen Provinzen von<lb/>
Preuſsen ist aus den Rodeländereien hervorgegangen, welche auf Grund<lb/>
des § 138 der altpreuſsischen G. Th. Ord. v. 7. Juni 1821 zur Ab-<lb/>
lösung von Weideberechtigungen als sog. „raume Weide“ nach ihrem<lb/>
Weidewerte hingegeben worden waren. <note n="2)" place="foot">Vgl. <hi rendition="#k">Schütte</hi>, Die Tucheler Heide S. 50 und S. 20. Waren die Flächen<lb/>
zur Ackernutzung dauernd geeignet, so entstand für das Nationalwohl kein Schaden.<lb/>
Das waren sie aber mit ganz geringen Ausnahmen nicht. Der Berechtigte nahm<lb/>
von seiner Abfindung 4—5 Roggenernten, 2—3 mal Buchweizen, dann war die über-<lb/>
nommene Humuskraft vollständig erschöpft, und der unter dem Tritte des Viehes und<lb/>
dem Pfluge lose gewordene Sandboden ging auf und davon. Noch heute liegen in<lb/>
manchen Feldmarken der Heide solche Abfindungsflächen aus jener Zeit völlig ver-<lb/>
ödet und schädigen den besseren Boden durch Sandverwehung.</note></p><lb/><p>Diese sowohl die Rechte des Waldeigentümers als das volkswirt-<lb/>
schaftliche Interesse verletzende Gesetzesbestimmung, welche dem<lb/>
Waldeigentümer viele ungerechtfertigte Opfer auferlegte und die Landes-<lb/>
kultur schwer schädigte, ist durch Art. 10 des Ergänzungsgesetzes zur<lb/>
G. Th. Ord. v. 2. März 1850 aufgehoben werden. Hiernach ist eine Ent-<lb/>
schädigung in Land nur dann zu geben oder anzunehmen, wenn das-<lb/>
selbe zur Benutzung von Acker oder Wiese geeignet ist und in dieser<lb/>
Eigenschaft nachhaltig einen höheren Ertrag, als durch Benutzung zur<lb/>
Holzzucht, zu gewähren vermag.</p><lb/><p>Die Abfindung mit <hi rendition="#g">Wald</hi> (bestocktem Waldgrunde) ist grundsätz-<lb/>
lich dann nicht zweckmäſsig, wenn hierbei nur unwirtschaftlich kleine<lb/>
Teile entstehen, also in der überwiegenden Mehrzahl jener Fälle, in<lb/>
welchen es sich um die Ablösung von Einzelrechten handelt. Die Ge-<lb/>
schichte der Servitutenablösung hat gezeigt, daſs solche Flächen, in<lb/>
groſser Ausdehnung gerodet, zeitweise zur Ackerkultur benutzt wurden<lb/>
und dann öde liegen geblieben sind.</p><lb/><pb facs="#f0207" n="189"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/><p>Aber auch wenn dieser ungünstigste Fall nicht eintritt, erscheint<lb/>
dieser Ablösungsmodus nicht empfehlenswert, um den aus volkswirt-<lb/>
schaftlichen und technischen Rücksichten unzweckmäſsigen Zwergbesitz<lb/>
von Wald nicht zu vermehren.</p><lb/><p>Mit Rücksicht hierauf ist in einigen Gesetzen die Minimalfläche<lb/>
bestimmt, in welcher Wald überhaupt gegeben werden darf (in den<lb/>
meisten preuſsischen Gesetzen 30 Morgen, je nach dem Flächenmaſse<lb/>
etwa 7,7 ha), andere Gesetze bestimmen, daſs die betreffenden Flächen<lb/>
„zu dauernder forstwirtschaftlicher Benutzung geeignet“ sein müssen.</p><lb/><p>Im Landeskulturinteresse sollten Waldabfindungen auf solche Be-<lb/>
rechtigungen beschränkt werden, welche politischen Gemeinden oder<lb/>
anderen, denselben hinsichtlich der staatlichen Beaufsichtigung gleich-<lb/>
gestellten oder gleichzustellenden <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Preuſsisches</hi> Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen vom 14. III. 1881.<lb/>
§ 1 dieses Gesetzes findet u. a. Anwendung: auf Holzungen, welche einer Klasse von<lb/>
Mitgliedern oder von Einwohnern einer Gemeinde durch eine Gemeinheitsteilung<lb/>
oder Forstservitutenablösung als Gesamtabfindung überwiesen werden oder bereits<lb/>
früher überwiesen worden und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gemeinschaft-<lb/>
liches Eigentum geblieben sind.</note> Körperschaften und Genossenschaften<lb/>
zustehen, wie dieses z. B. das österreichische Patent von 1853 vorschreibt. <note n="2)" place="foot"><hi rendition="#g">Oesterreichisches</hi> Patent § 31: Die Abtretung von Wald hat in der Regel<lb/>
nur ortschafts- oder gemeindeweise oder an die Gesamtheit der Berechtigten statt-<lb/>
zufinden. Solche Waldungen sind in forstpolizeilicher Beziehung den Gemeinde-<lb/>
waldungen gleichzuhalten. Leider ist der Erfolg dieser vortrefflichen Bestimmung<lb/>
in den Donau- und Alpenländern meist dadurch vereitelt worden, daſs die politischen<lb/>
Behörden die Genehmigung zur Teilung schon während des Ablösungsverfahrens<lb/>
anstandslos erteilt haben (Oesterreichs Forstwesen S. 69).</note></p><lb/><p>Ausnahmsweise kann die Waldabfindung auch bei Privaten Platz<lb/>
greifen, welche entweder durch das Hinzutreten der Abfindungsflächen<lb/>
zu bereits vorhandenem Besitze oder durch die Abfindungsfläche allein<lb/>
einen ausgedehnten, wirklich einer nachhaltigen Bewirtschaftung fähigen<lb/>
Waldbesitz erhalten <note n="3)" place="foot">So hat z. B. die k. k. Inneberger Hauptgewerkschaft bezw. die gleichnamige<lb/>
Aktiengesellschaft im Jahre 1871 vom Stifte Admont 60774 ha, von der Herrschaft<lb/>
Steyr 22811 ha als Abfindung ihrer „Holzverlaſsrechte“ gegen Herauszahlung von<lb/>
1020000 M. und 1260000 M. erhalten. Die „Holzverlässe“ sind Verträge, mittels<lb/>
welcher der Groſswaldbesitz den benachbarten Eisengewerken die Holznutzung eines<lb/>
Waldes auf unbestimmte Zeit, „auf Gefallen und Widerruf“ oder auf Abstockung<lb/>
nach einem gewissen Turnus zu überlassen pflegte.</note>, namentlich dann, wenn eine gute Bewirtschaf-<lb/>
tung durch einen Fideikommiſsverband gesichert ist.</p><lb/><p>Schutzwaldungen sollten zur Abfindung von Forstberechtigungen<lb/>
niemals hingegeben werden.</p><lb/><p>b) Eine hiervon wesentlich verschiedene Form der Waldabfindung ist<lb/>
jene, bei welcher so viel Wald abgetreten werden muſs, als notwendig<lb/>
ist, damit der Entschädigte seinen bisherigen Rechtsbezug auch ferner-<lb/>
hin dauernd in gleicher Weise fortbeziehen kann, jedoch mit dem Unter-<lb/><pb facs="#f0208" n="190"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
schiede, daſs an die Stelle des <hi rendition="#g">servitutarischen Genusses</hi> nunmehr<lb/>
die <hi rendition="#g">Eigentumsrente</hi> tritt. <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Bayerisches</hi> Forstgesetz Art. 30: Ausnahmsweise kann die Ablösung der<lb/>
Forstberechtigungen auf den Antrag des Verpflichteten eintreten 1. bei Holzberech-<lb/>
tigungen durch volle Entschädigung mittels Abtretung eines von Rechten Dritter<lb/>
freien Teiles des belasteten Waldes, wenn der abzutretende Waldteil nach Lage und<lb/>
Gröſse eines forstwirtschaftlichen Betriebes fähig bleibt und den Bedarf der bisherigen<lb/>
Holzberechtigung nachhaltig deckt.</note></p><lb/><p>Selbstverständlich kann eine derartige Abfindung nur für Holz-<lb/>
berechtigungen und zwar für solche von beträchtlichem Umfange zur<lb/>
Anwendung gelangen.</p><lb/><p>Dieses Verfahren ist unzweckmäſsig und für den Belasteten unter<lb/>
allen Umständen ungünstig, da die Holzerträge nicht die einzigen<lb/>
Nutzungen sind, welche aus dem Walde entnommen werden können.<lb/>
Weiter hat der abgefundene Berechtigte gar keine Veranlassung, den<lb/>
Umtrieb, welcher bei der Berechnung der Entschädigung zu Grunde<lb/>
gelegt wurde, festzuhalten; eine Erniedrigung des Umtriebes oder Ro-<lb/>
dung des Waldes und Umwandlung in landwirtschaftlich benutztes Ge-<lb/>
lände wird ihm bedeutende Überschüsse bringen. Selbst wenn Grund<lb/>
und Boden zu anderweitiger Benutzung nicht fähig sein sollte, wird<lb/>
schon die Versilberung des Holzvorrates, wegen der hohen Verzinsung<lb/>
der Geldkapitalien und der geringen Rente des Waldbodens, fast stets<lb/>
vorteilhafter sein, als der Betrieb der Forstwirtschaft in dem rechnungs-<lb/>
mäſsigen Umfange. <note n="2)" place="foot">Vgl. über die Frage der Servitutablösung und namentlich über die Abfin-<lb/>
dung mit Waldlande den Bericht über die VI. Versammlung deutscher Forstmänner<lb/>
zu Bamberg; ferner <hi rendition="#k">Stutzer</hi>, Waldservituten.</note></p><lb/><p>Thatsächlich führt die Waldabfindung meist zur Waldzerstörung<lb/>
und ist, wenigstens in der zuletzt angegebenen Weise, niemals in<lb/>
gröſserem Umfange angewendet worden.</p><lb/><p>Die Abfindung in <hi rendition="#g">Geld</hi> ist für den Belasteten in der Regel die<lb/>
angenehmste, weil sie den Wald ganz ungeschmälert läſst. Für den<lb/>
Berechtigten und vom allgemein wirtschaftlichen Standpunkte aus liegt<lb/>
die Sache etwas anders. Die Zahlung von Geld, namentlich in Form<lb/>
eines Kapitals, reizt zu unproduktiven Ausgaben und trägt mehr den<lb/>
Charakter einer Entschädigung für ein aufgegebenes Recht, als den<lb/>
eines Kapitalstockes für die Deckung künftiger Bedürfnisse. Die groſse<lb/>
Gefahr liegt hier darin, daſs der Berechtigte es unterläſst, mit dem Ab-<lb/>
findungskapitale die entsprechenden Umgestaltungen seiner Wirtschaft<lb/>
vorzunehmen, sondern dasselbe anderweitig verwendet und dann nicht<lb/>
in der Lage ist, gewisse Bedürfnisse, namentlich Weide und Streu sich<lb/>
selbst für Geld verschaffen zu können.</p><lb/><p>Die Abfindung mittels Geld erfolgt entweder in Form der <hi rendition="#g">Kapital-<lb/>
zahlung</hi> oder in der einer <hi rendition="#g">Geldrente</hi>.</p><lb/><pb facs="#f0209" n="191"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/><p>Die Kapitalzahlung ist deswegen vorzuziehen, weil sie einerseits<lb/>
eine vollständige Auseinandersetzung mit einem Male bringt und ander-<lb/>
seits den Berechtigten durch den gröſseren Betrag, welchen er auf<lb/>
einmal erhält, in den Stand setzt, wirksame Umgestaltungen seiner<lb/>
Wirtschaft vorzunehmen.</p><lb/><p>Die Rentenform beschwert den Belasteten augenblicklich weniger,<lb/>
und der Berechtigte kann das Kapital nicht unzweckmäſsig zur Deckung<lb/>
beliebiger augenblicklicher Bedürfnisse verwenden.</p><lb/><p>Man betrachtet indessen letzteren Vorzug für weniger schwerwie-<lb/>
gend, als den Mangel der zu wirtschaftlichen Reformen nötigen Mittel,<lb/>
und hält deshalb für den Berechtigten die Kapitalabfindung für wün-<lb/>
schenswerter.</p><lb/><p>Da jedoch für den Belasteten, wenn es sich um groſse Summen<lb/>
handelt, die Rentenzahlung angenehmer ist, so tritt auch für die Be-<lb/>
freiung der Forstwirtschaft von Lasten häufig der Staat durch die Ein-<lb/>
richtung der <hi rendition="#g">Rentenbanken</hi> (Ablösungsrentenbanken) vermittelnd<lb/>
ein. <note n="1)" place="foot">In Preuſsen ist die Vermittelung der Rentenbanken bei der Ablösung von<lb/>
Servitutrenten ausgeschlossen (Gesetz vom 2. III. 1850).</note> Auf diese Weise wird der Berechtigte mit Kapital abgefunden,<lb/>
während der Belastete durch die Zahlung von Annuitäten ebenfalls in<lb/>
nicht allzu langer Zeit und ohne allzu groſse Beschwerde seiner Ver-<lb/>
pflichtungen sich vollständig erledigen kann.</p><lb/><p>Wenn die Zahlung von Renten ohne Benutzung von Rentenbanken<lb/>
direkt an die früher Berechtigten erfolgt, so sind diese Renten überall<lb/>
für ablösbar erklärt <note n="2)" place="foot">Diese Renten sind ablösbar mit dem 25 fachen Betrage (Oldenburg, Braun-<lb/>
schweig, Reuſs), meist mit dem 20 fachen (Oesterreich, Preuſsen, Bayern, Sachsen,<lb/>
Weimar, Gotha, Anhalt, Waldeck), in einigen Staaten (Meiningen, Schwarzburg)<lb/>
bereits mit dem 18 fachen Betrage.</note>, weil die Festsetzung einer ewigen Rente, mag<lb/>
dieselbe fest oder nach den jeweiligen Preisen der abgelösten Nutzung<lb/>
veränderlich sein, mit den Zielen der Gesetzgebung nicht im Ein-<lb/>
klange steht.</p><lb/><p>In der Praxis wird wenigstens in Deutschland gegenwärtig von<lb/>
der Geldabfindung in überwiegender Weise Gebrauch gemacht (anders<lb/>
in Ungarn, wo fast ausschlieſslich Landabfindung an die berechtigten<lb/>
Gemeinden üblich ist). Abtretung von Grund und Boden erfolgt meist<lb/>
nur da, wo isolierte Waldstücke, welche sich mit Vorteil zur landwirt-<lb/>
schaftlichen Benutzung eignen, gegeben werden können. Bei zwangs-<lb/>
weiser Ablösung ist die Abfindung mit Geld bald für alle ablösbaren<lb/>
Rechte anwendbar (Württemberg), bald nur für bestimmte Arten (Baden,<lb/>
alle Berechtigungen auſser Holzberechtigungen), namentlich bei jenen,<lb/>
welche allgemein unwirtschaftlich (Streu), leicht entbehrlich (Harz) oder<lb/>
ohne Schwierigkeiten jederzeit zu beschaffen sind (Holzberechtigungen)<lb/><pb facs="#f0210" n="192"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
und aus Landabfindung nicht gewonnen werden können (Harzscharr-<lb/>
berechtigungen). <note n="1)" place="foot">Nach den <hi rendition="#g">preuſsischen</hi> Gesetzen ist <hi rendition="#g">ausschlieſsliche</hi> Geldabfindung<lb/>
vorgeschrieben bei Mast-, Harzscharr- und Fischereiberechtigungen.</note></p><lb/><p>Auſserdem kommt die Abfindung mit Geld zur Anwendung, wenn<lb/>
Landabfindung nicht möglich ist, weil entweder Grund und Boden für<lb/>
landwirtschaftliche Benutzung ungeeignet oder die Abfindungsfläche eine<lb/>
selbständige, nachhaltige forstwirtschaftliche Benutzung nicht gestattet. <note n="2)" place="foot"><hi rendition="#g">Preuſsen</hi> Art. 10 des Ergänz.-Gesetzes vom 2. III. 1850. <hi rendition="#g">Oester-<lb/>
reichisches</hi> Patent § 30.</note><lb/>
Das österreichische Patent (§ 7) gestattet die behördliche Beanstandung<lb/>
eines auf Landabfindung lautenden Abfindungsvertrags und damit den<lb/>
Zwang der Geldabfindung, wenn durch erstern das Landeskulturinteresse<lb/>
verletzt wird.</p><lb/><p>Die Umwandlung der Berechtigung in eine <hi rendition="#g">Naturalrente</hi> ist<lb/>
eigentlich keine Ablösung, sondern nur eine Regulierung. Sie bietet<lb/>
lediglich eine Umgestaltung der Servitutrente und entspricht nur dem<lb/>
Standpunkte der Naturalwirtschaft. Durch die Abfindung der Reallasten<lb/>
hat die Naturalrente ihre Bedeutung verloren, sie findet sich daher nur<lb/>
in wenigen Gesetzen als Holzrente (Sachsen, Anhalt, Braunschweig),<lb/>
nach den preuſsischen Ablösungsgesetzen ist die Abfindung in Natural-<lb/>
rente überhaupt unzulässig.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">Wahl</hi> zwischen den verschiedenen Abfindungsarten ist bei<lb/>
freiwilliger Ablösung den Interessenten überlassen, nur darf nach dem<lb/>
österreichischen Patente das Interesse der Landeskultur hierdurch nicht<lb/>
verletzt werden.</p><lb/><p>Bei zwangsweiser Ablösung, und wenn nicht einem der beiden In-<lb/>
teressenten das Wahlrecht der Entschädigungsform zusteht, ist in den<lb/>
Gesetzen bestimmt, von welcher Art die Abfindung sein soll. So darf<lb/>
in Württemberg bei Weide, Streu und Gräserei nur Geldentschädigung<lb/>
angewendet werden; nach dem hessischen Gesetze ist überhaupt nur<lb/>
Landabfindung zulässig, ebenso in Baden und Frankreich, wenigstens<lb/>
für Holzberechtigungen.</p><lb/><p>In Oesterreich ist speziell vorgeschrieben, in welchen Fällen bei<lb/>
zwangsweiser Festsetzung der Ablösungsart auf Geldzahlung und in<lb/>
welchen mit Landabfindung zu erkennen ist (§ 14, Patent v. 1853);<lb/>
ähnlich liegen die Verhältnisse in Preuſsen (Art. 10 d. Erg.-Ges. vom<lb/>
2. März 1850).</p><lb/><p>Um die Ablösung der Forstservituten zu fördern, hat der Staat<lb/>
öfters die <hi rendition="#g">Kosten</hi> des Ablösungsverfahrens ganz oder teilweise über-<lb/>
nommen.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">Neuerrichtung</hi> von Forstberechtigungen ist durch die Ab-<lb/>
lösungsgesetze entweder allgemein verboten (Baden, Bayern, Coburg,<lb/><pb facs="#f0211" n="193"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/>
Sachsen), oder es ist nur die Ersitzung untersagt und die Bestellung<lb/>
neuer Servituten unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Oesterreichisches</hi> Patent von 1853 § 43: Vom Tage der Kundmachung<lb/>
dieses Patentes können Rechte nicht mehr ersessen werden, und ein bereits früher<lb/>
angefangener, jedoch nicht bis zur Vollendung der Ersitzung fortgesetzter Besitz ist<lb/>
mit jenem Zeitpunkte für unterbrochen zu erachten. Solche Rechte können später<lb/>
nicht anders, als durch einen schriftlich ausgefertigten Vertrag, eine letzte Willens-<lb/>
erklärung oder einen bei der Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke erfolgten<lb/>
Rechtsspruch nur unter der Bedingung erworben werden, daſs die eingeräumte<lb/>
Dienstbarkeit von der Behörde mit den Landeskulturrücksichten vereinbar erkannt<lb/>
und deren Ablösung zugelassen werde. In keinem Falle darf bekundet werden, daſs<lb/>
die einzuräumende Dienstbarkeit nicht ablösbar sein soll.<lb/>
Im Ablösungsgesetze für die Provinz <hi rendition="#g">Hannover</hi> von 1873 ist dagegen aus-<lb/>
drücklich ausgesprochen, daſs die <hi rendition="#g">Ersitzung</hi> einer nach diesem Gesetze abstellbaren<lb/>
oder fixierbaren Berechtigung durch das Gesetz nicht unterbrochen wird.</note>, doch<lb/>
sind die neuen Berechtigungen stets nach Maſsgabe der betreffenden<lb/>
Gesetze ablösbar.</p></div><lb/><div n="4"><head>9. Kapitel. <hi rendition="#b">Waldteilung, Waldgenossenschaften und Wald-<lb/>
zusammenlegung.</hi></head><lb/><p>§. 1. <hi rendition="#i">Die Waldteilung</hi>. Eine wichtige Aufgabe der Landeskultur-<lb/>
gesetzgebung besteht in der Herbeiführung jener Formen des Grund-<lb/>
besitzes, welche die vorteilhafteste wirtschaftliche Benutzung ermöglichen.</p><lb/><p>Wenn von der Befreiung des Grundbesitzes, und zwar speziell des<lb/>
forstlichen, von Servituten, welche bereits im vorigen Kapitel behandelt<lb/>
wurde, abgesehen wird, so kommen hierfür bezüglich der Waldungen<lb/>
folgende drei Arten von agrarpolitischen Maſsregeln in Betracht:</p><lb/><p>1. Die <hi rendition="#g">Teilung gemeinschaftlichen Waldbesitzes</hi>,</p><lb/><p>2. die <hi rendition="#g">Bildung von Waldgenossenschaften</hi>,</p><lb/><p>3. die <hi rendition="#g">Zusammenlegung der Waldungen</hi>.</p><lb/><p>Wie die Geschichte des Waldeigentums zeigt, ist der Gemeinbesitz<lb/>
von Wald die älteste und lange Zeit auch die verbreitetste Eigentums-<lb/>
form gewesen. Die Schicksale der Markgenossenschaften sind auf das<lb/>
engste verbunden mit der Entwickelung des Waldeigentums.</p><lb/><p>Neben den Waldungen des Königs und der groſsen Grundherren<lb/>
kannte das frühe Mittelalter nur noch den <hi rendition="#g">Allmendewald</hi>; bis zum<lb/>
Schlusse des Mittelalters war der kleine bäuerliche Privatwald eine<lb/>
verhältnismäſsig seltene Erscheinung.</p><lb/><p>Zwei Richtungen haben sich indessen schon frühzeitig fühlbar ge-<lb/>
macht, um im Laufe der Zeit die Form des gemeinschaftlichen Wald-<lb/>
besitzes zu zerstören.</p><lb/><p>Die eine Bewegung, welche auf eine Umwandlung des mark-<lb/>
genossenschaftlichen Waldbesitzes in <hi rendition="#g">Herrenwald</hi> gerichtet war, ist<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#k">Schwappach</hi>, Forstpolitik. 13</fw><lb/><pb facs="#f0212" n="194"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
hier nicht näher zu betrachten, wohl aber die zweite, welche auf eine<lb/>
Teilung unter den Genossen selbst hinzielte.</p><lb/><p>Die Zunahme der Bevölkerung und die hierdurch bedingte Grün-<lb/>
dung neuer Ortschaften brachte es schon frühzeitig mit sich, daſs aus<lb/>
den alten groſsen <hi rendition="#g">Zendallmenden Eigenmarken</hi> für die einzelnen<lb/>
Ortschaften ausgeschieden wurden.</p><lb/><p>Neben dieser organischen Weiterentwickelung des markgenossen-<lb/>
schaftlichen Verbandes fanden aber im späteren Mittelalter auch <hi rendition="#g">Tei-<lb/>
lungen</hi> der Allmenden zu <hi rendition="#g">Privatbesitz</hi> unter den Genossen statt.<lb/>
Anfangs war wohl hauptsächlich das Bedürfnis nach Ackerland die<lb/>
wesentlichste Ursache für diese Maſsregel; gegen das Ende des Mittel-<lb/>
alters machte sich aber auch bereits die Abnahme des Gemeinsinnes<lb/>
und des Interesses an der Allmende als Ursache der Teilung geltend.</p><lb/><p>Als dann die markgenossenschaftliche Autonomie seit dem 16. Jahr-<lb/>
hunderte mehr und mehr erlosch und die Forsthoheit die Bewirtschaftung<lb/>
der Markwaldungen in lästige, polizeiliche Fesseln schlug, schwand<lb/>
mit dem Gemeinsinne auch das Interesse am gemeinen Eigentume. In<lb/>
schnödem Egoismus strebten die Genossen nach Teilung, um die ihnen<lb/>
zugewiesenen Parzellen ohne obrigkeitliche Bevormundung und gegen-<lb/>
seitige Kontrolle möglichst ausnützen zu können.</p><lb/><p>Im 18. Jahrhunderte gewann sodann die Auffassung Verbreitung, daſs<lb/>
die Form des Gemeinbesitzes überhaupt <hi rendition="#g">ungeeignet</hi> sei, die höchst-<lb/>
mögliche Produktion zu erzielen. Man begünstigte nunmehr die Teilung<lb/>
der Markwaldungen auch aus Gründen der Staatsraison <note n="1)" place="foot">Im Jahre 1778 setzte die Regierung im Fürstentume Osnabrück für die<lb/>
beiden ersten Marken, in denen eine völlige Teilung zu stande kommen werde,<lb/>
Prämien aus.</note> und hoffte<lb/>
von der freien Privatwirtschaft eine Besserung der schlechten forstwirt-<lb/>
schaftlichen Verhältnisse.</p><lb/><p>Diese Strömung dauerte selbst im 19. Jahrhunderte noch ziemlich<lb/>
lange fort und fand auch in verschiedenen Agrargesetzgebungen, z. B.<lb/>
im preuſsischen Landeskulturedikte vom 14. September 1811 <note n="2)" place="foot">§ 4 d. Land. Kult. Ed.: Die Einschränkungen, welche teils das allgemeine<lb/>
Landrecht, teils die Provinzial-Forstordnungen in Ansehung der Benutzung der<lb/>
Privatwaldungen vorschreiben, hören auf. Die Eigentümer können solche nach Gut-<lb/>
dünken benutzen und sie auch parzellieren und urbar machen, wenn ihnen nicht Ver-<lb/>
träge mit einem Dritten oder Berechtigungen anderer entgegenstehen.</note> Ausdruck.</p><lb/><p>Formell wurde die Teilung der genossenschaftlichen Waldungen<lb/>
dadurch gefördert, daſs in verschiedenen Rechtsgebieten (so in dem des<lb/>
preuſsischen Landrechts, des französischen Rechts, in Bayern) an Stelle<lb/>
der deutschrechtlichen Genossenschaft eine römischrechtliche societas<lb/>
gesetzt wurde, über deren Auflösung nicht der Gesamtwille, sondern<lb/>
der Einzelwille jedes Beteiligten entscheidet.</p><lb/><p>Die schlimmen Folgen der hierdurch veranlaſsten Waldzersplitterung<lb/><pb facs="#f0213" n="195"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/>
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bis zur Gegenwart noch fort.</p><lb/><p>Die kleinen, einer nachhaltigen Benutzung nicht fähigen Parzellen<lb/>
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ganz ertragslos geworden oder lieferten doch nur höchst geringfügige,<lb/>
den Standortsverhältnissen in keiner Weise entsprechende Erträge.</p><lb/><p>Die traurigsten Beispiele dieser Vorgänge finden sich in Nordwest-<lb/>
deutschland <note n="1)" place="foot">Nach Mitteilungen von <hi rendition="#k">Burckhardt</hi> (Aus dem Walde VII, 100) beträgt im<lb/>
Osnabrückschen Berg- und Hügellande die Gröſse der Teilforsten 21008 ha in teil-<lb/>
weise geradezu widersinniger Parzellierung; so sind z. B. die Essener Berge mit<lb/>
346 ha unter 124 Interessenten in 691 verschiedene Parzellen zerlegt, hierbei sind<lb/>
64 Teile mit weniger als 4,4 ar Gröſse. Im alten Fürstentume Hildesheim besaſsen<lb/>
53 Gemeinden 2500 ha Wald, diese gehören jetzt 2500 Eigentümern in 10372 Par-<lb/>
zellen; die beiden Waldungen von Elze und Mehle mit 570,66 ha sind nach Abzug<lb/>
von 47,87 ha für den Elzer Kämmereiforst in 1512 Parzellen zerlegt.</note> und in der Rheinprovinz. <note n="2)" place="foot">Der Regierungsbezirk Düsseldorf enthält in den Kreisen Lennep, Solingen<lb/>
und Mettmann eine groſse Waldfläche mit ca. 14000 ha, welche in 14080 Parzellen<lb/>
zerlegt ist, die jetzt nur zur Gewinnung von Heidestreu und Gestrüppe dienen, wäh-<lb/>
rend dort früher guter Wald war. <hi rendition="#k">Höffler</hi> führt in seiner Schrift über die Staats-<lb/>
oberaufsicht über das Privatwaldeigentum in der preuſsischen Rheinprovinz an, daſs<lb/>
dort 30023 ha in nicht weniger als 166846 Parzellen geteilt sind; damals waren im<lb/>
ganzen gegen 200000 ha, etwa ⅔ der gesamten Privatwaldungen der Rheinprovinz,<lb/>
meist infolge einer weitgehenden Parzellierung zum Teile bis zur Ertragslosigkeit<lb/>
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chen sich die deutschrechtliche Natur der Agrargenossenschaft erhalten<lb/>
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der Wald ein deutschrechtliches Gesamteigentum der auf agrarische<lb/>
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rung eintraten, so bietet doch jede weitgehende Parzellierung des Wald-<lb/>
besitzes für die ordnungsmäſsige forstliche Benutzung groſse Schwierig-<lb/>
keiten. Der hohe Waldbestand auf der einen Parzelle hindert durch<lb/>
seine Beschattung die Wiederkultur auf der anderen; Fällungen des<lb/>
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Abfuhr und Weide belästigen fremde Bestände u. s. w.</p><lb/><p>Die Forstwirtschaft ist eben, wie früher eingehend erörtert wurde,<lb/>
ihrer ganzen Natur nach in der Hauptsache nur für den Groſsbetrieb<lb/>
wirklich vorteilhaft; sobald die Parzellierung des Waldbesitzes, welche<lb/>
für den Betrieb der kleinen Landwirtschaft eine nicht zu unterschätzende<lb/>
Bedeutung besitzt, auf groſsen Flächen durchgeführt wird, treten<lb/>
schlimme Folgen in volkswirtschaftlicher Beziehung durch ein erheb-<lb/>
liches Sinken der Bodenrente hervor.</p><lb/><p>Wenn die Landwirtschaft ganzer Distrikte ihre Existenz dauernd<lb/><fw place="bottom" type="sig">13*</fw><lb/><pb facs="#f0214" n="196"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
nur durch Aussaugung der Bodenkraft des Waldes, sei es des eigenen<lb/>
oder eines fremden, zu fristen vermag, so liegen ungesunde wirtschaft-<lb/>
liche Verhältnisse vor, welche das Eingreifen staatlicher Maſsregeln<lb/>
gebieterisch fordern.</p><lb/><p>In Anerkennung dieser Thatsachen wird gegenwärtig die Be-<lb/>
günstigung der Waldteilung unter der Voraussetzung dauernder forst-<lb/>
wirtschaftlicher Benutzung der Einzelflächen nicht mehr als eine Maſs-<lb/>
regel der Forstwirtschaftspflege betrachtet. Man sucht nun, im Gegensatze<lb/>
zu früher, die noch vorhandenen gemeinschaftlichen Waldungen zu er-<lb/>
halten und, soweit thunlich, die Nachteile eines bereits vorhandenen<lb/>
Parzellenbesitzes durch Neubegründung von Genossenschaften zu be-<lb/>
seitigen. Kann die Zersplitterung von Waldungen auf Grund der be-<lb/>
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änderung derselben als unthunlich, so sucht man wenigstens auf dem<lb/>
Wege der Belehrung dem Weiterschreiten solcher Miſsstände entgegen-<lb/>
zutreten. Die Erwerbung der in Betracht kommenden Flächen für den<lb/>
Staat bietet schlieſslich das letzte Mittel, um drohender Gefahr für die<lb/>
Landeskultur vorzubeugen.</p><lb/><p>Die oben angeführten üblen Folgen der Waldzersplitterung haben<lb/>
schon seit dem Anfange des 19. Jahrhunderts verschiedene Maſsregeln<lb/>
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in dem <hi rendition="#g">Verbote jeder Waldteilung</hi> oder doch wenigstens einer<lb/>
Teilung des Waldes in Stücke, welche einer <hi rendition="#g">geordneten forstwirt-<lb/>
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Gesetzgebung ist fast allenthalben das Prinzip des absoluten Teilungs-<lb/>
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neten forstwirtschaftlichen Benutzung fähig sind. <note n="1)" next="#seg2pn_10_2" place="foot" xml:id="seg2pn_10_1"><hi rendition="#g">Waldeck,</hi> Gesetz vom 21. XI. 1853 § 7: Der vorhandene Forst- oder Wald-<lb/>
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Schutzwaldungen in Frage kommen, eine solche Beschränkung nicht<lb/>
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formen, welche als <hi rendition="#g">Überreste</hi> der <hi rendition="#g">alten Marken</hi> je nach den<lb/>
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Genossenschaftswaldungen, gemeinschaftlicher Privatwald u. s. w. be-<lb/>
stehen geblieben sind. Diese Beschränkung stellt sich hier als eine<lb/>
Fortsetzung der früheren staatlichen Oberaufsicht über die Mark-<lb/>
waldungen dar. Derartige Bestimmungen finden sich u. a. in Preuſsen,<lb/>
bis zum Erlasse des Gesetzes vom 14. März 1881 <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Preuſsen,</hi> Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. VI. 1821 § 109: Die Natural-<lb/>
teilung eines gemeinschaftlichen Waldes ist nur dann zulässig, wenn entweder die<lb/>
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Äcker oder Wiesen benutzt werden können.</note>, Bayern <note n="2)" place="foot"><hi rendition="#g">Bayerisches</hi> Forstgesetz Art. 20: Diese Zustimmung (zur Teilung gemein-<lb/>
schaftlicher Privatwaldungen) darf nicht verweigert werden, wenn die einzelnen Teile<lb/>
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Ähnliche Bestimmungen finden sich in Baden und Hessen.</note>, Braun-<lb/>
schweig, Schwarzburg-Rudolstadt.</p><lb/><p>Die Forderung der dauernden forstlichen Benutzbarkeit der ein-<lb/>
zelnen Teilstücke ist praktisch deshalb sehr schwer durchführbar, weil<lb/>
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verhältnisse sind hierbei hauptsächlich zu berücksichtigen.</p><lb/><p>Nieder- und Mittelwald läſst sich auf weit kleinerer Fläche mit Erfolg<lb/>
betreiben, als Hochwald. Plänterweise erfolgender Betrieb erfordert eine<lb/>
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Hochwald. Im Gebirge ist schon wegen der Zugänglichkeit eine gröſsere<lb/>
Fläche erforderlich, als in der Ebene. Bei Nadelholzwaldungen kommt<lb/>
die Rücksicht der Gefährdung der verschiedenen Parzellen beim Abtriebe<lb/>
der Nachbarbestände in Betracht, was beim Laubholze nicht der Fall ist.</p><lb/><p>Die Frage nach der zulässigen Minimalgröſse des Besitzes muſs<lb/>
daher von Fall zu Fall entschieden werden unter Berücksichtigung des<lb/>
Umstandes, daſs die Stellung des Waldes und damit auch dessen Be-<lb/><note n="1)" place="foot" prev="#seg2pn_10_1" xml:id="seg2pn_10_2">weder entzogen, noch durch Parzellierung so zerstückelt werden, daſs die einzelnen<lb/>
Parzellen nicht mehr forstmännisch bewirtschaftet werden können.<lb/>
In <hi rendition="#g">Hessen</hi> fordert die Verordnung vom 9. II. 1811 für die Realteilung von<lb/>
Privatwaldungen staatliche Genehmigung, und es sollen die einzelnen Teilstücke nicht<lb/>
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Nachsicht bewilligt werden.</note><lb/><pb facs="#f0216" n="198"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
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achtung des einzelnen Falles überlassen.</p><lb/><p>Im groſsen und ganzen hat dieses System der beschränkten Teil-<lb/>
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oben mitgeteilten Angaben bezüglich der Rheinprovinz zeigen.</p><lb/><p>Diese Gesetze sind besonders auch deshalb nicht genügend wirk-<lb/>
sam, weil sie entweder überhaupt nur bei zwangsweise erfolgender<lb/>
Auseinandersetzung Platz greifen, während bei gütlicher Einigung be-<lb/>
liebige Zerstückelung zulässig ist <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Rheinische Gemeinheitsteilungsordnung</hi> vom 19. V. 1851: Die<lb/>
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ganz nach Belieben teilen können.</p><lb/><p>Da die früher üblichen gesetzlichen Maſsregeln nicht ausgereicht<lb/>
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so ist man in Preuſsen durch das Gesetz vom 14. März 1881 <hi rendition="#g">„Über ge-<lb/>
meinschaftliche Holzungen“</hi> einen Schritt weiter gegangen und<lb/>
hat hierdurch den bisher nur für Gemeindewaldungen geltenden<lb/>
Grundsatz der Unteilbarkeit auch auf die überwiegende Mehrzahl der<lb/>
sonst noch vorhandenen gemeinschaftlichen Waldungen ausgedehnt <note n="2)" place="foot">Nach dem Stande zu Anfang des Jahres 1894 erstreckt sich das Gesetz über<lb/>
gemeinschaftliche Holzungen von 1881 auf 2293 Waldungen mit zusammen 165223 ha.</note><lb/>
und dabei eine Neubildung des genossenschaftlichen Verbandes durch<lb/>
Verleihung der Rechtsfähigkeit und verfassungsmäſsigen Vertretung<lb/>
herbeigeführt.</p><lb/><p>Diesem Gesetze unterliegen die Waldungen, an welchen das Eigen-<lb/>
tum mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht, sofern nicht nach-<lb/>
weislich die Gemeinschaft durch ein besonderes privatrechtliches Ver-<lb/>
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hervorgegangenen Gemeinschaften und ferner die sog. Gesamtabfindungs-<lb/>
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Abfindung für Waldnutzungsrechte überwiesen wurden.</p><lb/><p>Für beide Arten von Waldungen ist eine Teilung nur dann zu-<lb/>
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geeignet ist oder der Grund und Boden zu anderen, als forstlichen<lb/>
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gegenstehen.</p><lb/><p>Das Gesetz hat sich jedoch nicht damit begnügt, nur die bedingte<lb/>
Unteilbarkeit derartiger gemeinschaftlicher Waldungen auszusprechen,<lb/>
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der für die Waldungen der Gemeinden und öffentlichen Korporationen<lb/>
geltenden Bestimmungen unterwirft.</p><lb/><p>Dasselbe Ziel verfolgt auch das braunschweigische Waldgenossen-<lb/>
schaftsgesetz vom 19. Mai 1890, nur mit den durch die Natur des<lb/>
Rechtsgebietes gebotenen Abweichungen. Hier ist ebenfalls die ideelle<lb/>
oder reelle Teilung der im ganzen etwa 18000 ha umfassenden sog.<lb/>
Interessentenschaftsforsten von der Genehmigung des Staatsministeriums<lb/>
abhängig gemacht. Die Staatsaufsicht über die Genossenschaften führt<lb/>
die betr. herzogliche Kreisdirektion unbeschadet der nach den gesetz-<lb/>
lichen Bestimmungen, insbesondere nach dem Forstschutzgesetze vom<lb/>
30. April 1861 anderen Behörden überwiesenen Befugnisse.</p><lb/><p>Die Beschränkung der Teilbarkeit durch die eben erwähnten mehr<lb/>
oder minder weitgehenden Bestimmungen trägt eigentlich einen sehr<lb/>
stark sozialistischen Charakter, indem hierdurch, allerdings aus Gründen<lb/>
des öffentlichen Wohls, eine Besitzform <hi rendition="#g">erzwungen</hi> wird, welche nach<lb/>
unserer Kenntnis als die vorteilhaftere erscheint. Ein strenger Rechts-<lb/>
grund für das staatliche Eingreifen läſst sich nicht geltend machen, da<lb/>
die betr. Gemeinschaften den öffentlich-rechtlichen Charakter, welchen<lb/>
die Markgenossenschaften in früherer Zeit trugen, schon längst ver-<lb/>
loren haben. Dem Landeskulturinteresse und auch dem Interesse der<lb/>
betr. Besitzer wird jedoch auf diese Weise mehr genützt, als wenn<lb/>
einem glücklicherweise überwundenen abstrakten Eigentumsbegriffe zu-<lb/>
liebe die Verwüstung des Waldes und damit eine Verminderung der<lb/>
Bodenrente in einem das Gemeinwohl schädigenden Maſse geduldet würde.</p><lb/><p>§ 2. <hi rendition="#i">Die Waldgenossenschaften.</hi> Wie im vorigen Paragraphen ein-<lb/>
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aber während des 18. und 19. Jahrhunderts Teilungen früher gemeinschaft-<lb/>
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Folgen der Waldzersplitterung sowohl für die betr. Besitzer selbst als<lb/><pb facs="#f0218" n="200"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
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die genossenschaftlichen Bildungen, welche auf anderen Gebieten der<lb/>
Landeskultur teilweise recht gute Erfolge geliefert haben, auch in die<lb/>
Forstwirtschaft einzuführen. Diese Maſsregel erschien um so aussichts-<lb/>
voller, als es sich hier nicht um eine neue Bildung, sondern nur um<lb/>
eine Neubelebung und zeitgemäſse Weiterbildung einer uralten Insti-<lb/>
tution handelte.</p><lb/><p>In Deutschland sind die ersten Waldgenossenschaften durch das<lb/>
Waldkulturgesetz für den preuſsischen Kreis Wittgenstein vom 1. Juni<lb/>
1854 neugebildet worden, in weiterem Umfange suchte der 3. Teil des<lb/>
preuſsischen Gesetzes betr. die Schutzwaldungen und Waldgenossen-<lb/>
schaften vom 6. Juli 1875 diese Institution einzubürgern. Das württem-<lb/>
bergische Forstpolizeigesetz vom 8. September 1879 hat ebenfalls ge-<lb/>
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Privatwaldungen zur fakultativen Anwendung gebracht.</p><lb/><p>Auſserhalb Deutschlands bestehen Vorschriften hinsichtlich der Wald-<lb/>
genossenschaften in: Oesterreich für Tirol und Vorarlberg (kaiserliche<lb/>
Verordnung vom 10. April 1856 und 3. Juli 1873), Italien (Schutzwald-<lb/>
gesetz vom 20. Juni 1877 Art. 13—15 und Gesetz vom 1. März 1888<lb/>
Art. 5 ff.), Spanien (Gesetz vom 11. Juli 1877 betr. die Wiederaufforstung,<lb/>
den Schutz und die Verbesserung der Gemeindewaldungen Art. 11).</p><lb/><p>Die Aufgaben sowie die hierdurch bedingte Organisation der Wald-<lb/>
genossenschaften sind sehr verschiedenartig.</p><lb/><p>Bei weitester Auffassung dieses Gebietes sind Waldgenossenschaften:<lb/>
auf <hi rendition="#g">Erziehung, Gewinnung</hi> oder <hi rendition="#g">Verwertung</hi> von <hi rendition="#g">Haupt-</hi> oder<lb/><hi rendition="#g">Nebenprodukten</hi> der Waldwirtschaft <hi rendition="#g">mittelbar</hi> oder <hi rendition="#g">unmittel-<lb/>
bar</hi> gerichtete Genossenschaften.</p><lb/><p>Die wichtigsten Arten der Waldgenossenschaften sind jene, welche<lb/>
eine <hi rendition="#g">gemeinsame Rohproduktion</hi> bezwecken, und mit ihnen be-<lb/>
schäftigt sich auch hauptsächlich die bisherige Spezialgesetzgebung. Sie<lb/>
kommen in folgenden 3 Formen vor, nämlich als:</p><lb/><p>a) <hi rendition="#g">Eigentumsgenossenschaften</hi> mit Gemeinschaft von Eigen-<lb/>
tum, Bewirtschaftung, Aufsicht und Verwaltung. Der Wald bildet ein<lb/>
unteilbares und unter einheitlicher Aufsicht und Verwaltung stehendes<lb/>
Gesamteigentum der Genossenschaft. Diese Kategorie stellt das engste<lb/>
Band der genossenschaftlichen Vereinigung dar, erfordert aber zu ihrem<lb/>
Gedeihen einen hervorragenden Grad von Gemeinsinn, eine lebendige<lb/>
Gliederung nach innen und eine zweckmäſsige, durch die Gesetz-<lb/>
gebung geförderte Rechtsvertretung nach auſsen, im Verein mit den<lb/>
unentbehrlichen technischen Kenntnissen. <note n="1)" next="#seg2pn_11_2" place="foot" xml:id="seg2pn_11_1">Hierher gehören u. a. die Hauberge des Kreises Siegen, bezüglich deren § 2<lb/>
der Haubergsordnung vom 17. III. 1879 sagt: Die Hauberge bleiben ein ungeteiltes</note></p><lb/><pb facs="#f0219" n="201"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/><p>b) <hi rendition="#g">Wirtschaftsgenossenschaften</hi> mit Gemeinschaftlichkeit<lb/>
des Betriebes, welcher diejenige der Aufsicht notwendig und jene der<lb/>
gemeinsamen Verwaltung unter Umständen beigefügt ist, ohne Auf-<lb/>
hebung der Sondereigentumsrechte am Waldbesitze.</p><lb/><p>Hier kann entweder jedes Mitglied nur die auf seinem eigenen<lb/>
Grunde und Boden auffallenden Nutzungen ernten, dabei aber die übrigen<lb/>
Vorteile der Vereinigung (billige und sachgemäſse Aufsicht, Möglich-<lb/>
keit der Durchführung einer geordneten Hiebführung, Benutzung ge-<lb/>
meinsamer Einrichtungen) genieſsen, oder es kann die Ernte ebenfalls<lb/>
gemeinschaftlich erfolgen. Letzteres empfiehlt sich namentlich dann,<lb/>
wenn ein Teil der Eigentümer nur hiebreife, der andere nur hieb-<lb/>
unreife Bestände besitzt; die Verteilung der Ernte erfolgt nach dem<lb/>
periodisch festzustellenden wirtschaftlichen Werte der Bestände. Diese<lb/>
Modalität paſst am meisten für einfache Verhältnisse kleinerer und<lb/>
mittlerer Waldungen.</p><lb/><p>c) Die <hi rendition="#g">Aufsichtsgenossenschaften</hi> bezwecken die gemein-<lb/>
schaftliche Bestellung des zur Überwachung des Betriebes und zur Hand-<lb/>
habung des Forstschutzes erforderlichen Personales. Es lassen sich Be-<lb/>
försterungs- und Schutzgenossenschaften unterscheiden, welche häufig<lb/>
vereinigt sind. Die ersten übertragen dem betreffenden Techniker<lb/>
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Waldarbeiten und über die Ausübung des Forstschutzes, sondern auch<lb/>
die eigentliche, dem Besitze nach vollkommen getrennte Bewirtschaftung<lb/>
der Waldungen, während die reinen Schutzgenossenschaften lediglich<lb/>
die Gemeinsamkeit des Forstschutzes anstreben. <note n="1)" place="foot">Wirtschafts- und Schutzgenossenschaften sind die beiden im <hi rendition="#g">preuſsischen</hi><lb/>
Gesetze von 1875 vorgesehenen Formen, dessen § 23 lautet: Das Zusammenwirken<lb/>
kann gerichtet sein 1. nur auf die Einrichtung und Durchführung einer gemein-<lb/>
schaftlichen Beschützung oder anderer zur forstmäſsigen Benutzung des Genossen-<lb/>
schaftswaldes erforderlichen Maſsregeln oder 2. zugleich auf die gemeinschaftliche<lb/>
forstmäſsige Bewirtschaftung des Genossenschaftswaldes nach einem einheitlich auf-<lb/>
gestellten Wirtschaftsplane.</note></p><lb/><p>Die Aufsichtsgenossenschaften sind leicht in zweckentsprechender<lb/>
Form einzurichten und lassen häufig mit Vorteil den Anschluſs an die<lb/>
analogen Einrichtungen benachbarter oder anderer gröſserer Forst-<lb/>
betriebe durchführen. <note n="2)" next="#seg2pn_12_2" place="foot" xml:id="seg2pn_12_1"><hi rendition="#g">Württemberg</hi>, Forstpolizeigesetz vom 8. IX. 1879 Art. 13: Kleinere Wald-<lb/>
besitzer können sich zu Waldgenossenschaften in folgenden verschiedenen Weisen<lb/>
verbinden: 1. wenn ihre Waldungen zu einer Vereinigung in ein Wirtschaftsganzes<lb/>
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behufs der Bewirtschaftung ihres Besitzes durch die Organe der Staatsforstverwaltung<lb/>
sich verbinden, welche der Genehmigung der Direktion der Staatsforste bedürfen.<lb/>
2. Wünschen sie dagegen die gemeinschaftliche Bewirtschaftung ihrer Waldungen</note></p><lb/><p><note n="1)" place="foot" prev="#seg2pn_11_1" xml:id="seg2pn_11_2">und unteilbares Gesamteigentum der Besitzer. Eine ähnliche Organisation will das<lb/>
Waldkulturgesetz für Wittgenstein.</note></p><lb/><pb facs="#f0220" n="202"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/><p>Andere Formen des Genossenschaftswesens, welche in der Forst-<lb/>
wirtschaft Anwendung finden können, sind <hi rendition="#g">Vorschuſs-</hi> und <hi rendition="#g">Kredit-<lb/>
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fahren.</hi><note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Italien,</hi> Gesetz vom 20. VI. 1877 Art. 13: I proprietari di terreni sotto-<lb/>
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auch Art. 166 des <hi rendition="#g">ungarischen</hi> Forstgesetzes von 1879, welcher zum Zwecke der<lb/>
Aufforstungen im Schutzwaldgebiete ebenfalls die Bildung von Aufforstungsgesell-<lb/>
schaften vorsieht.</note> Besondere Bedeutung besitzen derartige Genossenschaften für<lb/>
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Neuanlage von Waldungen handelt. Diese sind bis jetzt in Deutsch-<lb/>
land noch sehr wenig vertreten, verdienen jedoch ebenfalls weitere Ver-<lb/>
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folgen (Amtsgenossenschaften); der Zwang kann ein <hi rendition="#g">bedingter</hi> oder<lb/>
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lichen Genossenschaftswesens, gemachten Erfahrungen kommen Genossen-<lb/>
schaften, welche nicht reine Personalgenossenschaften sind, sondern<lb/>
bestimmt gelegene Grundstücke umfassen müssen, auf dem Wege frei-<lb/>
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sitzer ausgeübter Zwang erforderlich.</p><lb/><p>Nach den heute geltenden Auffassungen erscheint eine derartige Be-<lb/>
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sehr wohl zulässig. Die Genossenschaftsbildung ist zugleich ein ein-<lb/>
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Privatwirtschaft, welche einerseits lästig sind und anderseits doch nur<lb/>
selten erfolgreich durchgeführt werden können.</p><lb/><p>Der unbedingte Zwang zur Genossenschaftsbildung (Amtsgenossen-<lb/>
schaft) ist nur da am Platze, wo ein öffentliches Interesse im Spiele ist, also<lb/>
namentlich bei den Schutzwaldungen. Diese Form der Genossenschafts-<lb/>
bildung besteht zur Zeit nur in Ungarn (vgl. Anm. 1 auf S. 204); wo ein<lb/>
Zwang überhaupt statthaft ist, tritt er sonst nur auf Antrag der ver-<lb/>
schieden bemessenen Majorität der Beteiligten gegen die widerstrebende<lb/>
Minorität ein. <note n="2)" next="#seg2pn_13_2" place="foot" xml:id="seg2pn_13_1"><hi rendition="#g">Preuſsen</hi>, Gesetz vom 6. VII. 1875 § 24: Die Vereinigung zu einer Wald-</note></p><lb/><p><note n="2)" place="foot" prev="#seg2pn_12_1" xml:id="seg2pn_12_2">mit denen der betreffenden Körperschaften, so kann hierüber im Vertragswege ein<lb/>
Statut mit Genehmigung des Ministeriums des Innern errichtet werden.</note></p><lb/><pb facs="#f0221" n="203"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/><p>Die Erfolge und Miſserfolge des preuſsischen Waldgenossenschafts-<lb/>
gesetzes zeigen, daſs auf dem Wege der Freiwilligkeit fast gar nichts<lb/>
und bei weitgehenden Anforderungen bezüglich der Majorität selbst<lb/>
unter Anwendung des bedingten Zwanges nur sehr wenig für die<lb/>
Bildung der Waldgenossenschaften zu erreichen ist.</p><lb/><p>Der Grund hierfür liegt in dem Mangel an Einsicht und technischen<lb/>
Kenntnissen in den beteiligten Kreisen.</p><lb/><p>Ungleich wirksamer sind jene Gesetze, welche einen ausgiebigen<lb/>
Zwang und eventuell sogar die Expropriation gegenüber der wider-<lb/>
strebenden Minorität gestatten.</p><lb/><p>So räumt z. B. das italienische Gesetz von 1877 bei Aufforstungs-<lb/>
arbeiten im Schutzwaldgebiete der Majorität, wenn dieselbe wenigstens<lb/>
⅘ der betreffenden Fläche besitzt, unter gewissen Voraussetzungen das<lb/>
Expropriationsrecht gegen die widerstrebenden Besitzer ein, um so die<lb/>
Erreichung eines im öffentlichen Interesse als notwendig erkannten<lb/>
Zieles sicher zu stellen <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Italien</hi>, Gesetz vom 20. VI. 1877 Art. 14: Ove trattisi di semplici opere<lb/>
di rimboschimento, è dato facoltà al Consorzio di procedere, nei modi indicati<lb/>
dalla legge, all’ espropriazione dei terreni essistenti nell’ area del rimboschimento<lb/>
stesso, qualora i propriatiri di codesti terreni non abbiano voluto, o non vogliano<lb/>
partecipare al consorzio, e venga approvato, che le colture forestali non possono<lb/>
eseguirsi senza la partecipazione dei dissidenti, o che questi approfitterebbero delle<lb/>
colture stesse.</note>; ebenso statuiert das Gesetz vom 1. März 1888<lb/>
die Expropriation von seiten der Genossenschaft oder von Amts wegen<lb/>
gegen Grundbesitzer, welche sich weigern, die beschlossenen Aufforstungs-<lb/>
arbeiten auszuführen.</p><lb/><p>Das ungarische Forstgesetz von 1879 erfordert zur Bildung von<lb/>
Waldgenossenschaften für Aufforstungen im Schutzwaldgebiete keinerlei<lb/><note n="2)" place="foot" prev="#seg2pn_13_1" xml:id="seg2pn_13_2">genossenschaft ist nur zulässig a) in den Fällen des § 23 bei 1 (Schutzgenossen-<lb/>
schaften), wenn die Mehrzahl der Beteiligten, nach dem Katastral-Reinertrag der<lb/>
Grundstücke berechnet, dem Antrage zustimmt; b) in den Fällen des § 23 bei 2<lb/>
(Wirtschaftsgenossenschaften), wenn mindestens ein Drittel der Beteiligten dem An-<lb/>
trage zustimmt und die beteiligten Grundstücke derselben mehr als die Hälfte des<lb/>
Katastral-Reinertrages sämtlicher beteiligten Grundstücke haben.<lb/>
Das Waldkulturgesetz für <hi rendition="#g">Wittgenstein</hi> verlangt die Zustimmung der Mehr-<lb/>
zahl nach dem Katastral-Reinertrag.<lb/>
Das <hi rendition="#g">italienische</hi> Gesetz vom 20. VI. 1877 verlangt einfache Majorität der<lb/>
Interessenten (maggioranza degli interessati) und räumt den Widerstrebenden die<lb/>
Befugnis ein, ihre Grundstücke der Majorität um den Schätzungspreis zu oktroyieren<lb/>
(i proprietari dissidenti hanno però il diritto di esimersi da siffato obbligo, cedando<lb/>
i terreni al consorzio a prezzo di stima, nel qual caso è obbligatorio l’acquisto pel<lb/>
consorzio stesso).<lb/>
Das weitere Gesetz vom 1. III. 1888 zur Beförderung der Aufforstungen ver-<lb/>
langt zur Genossenschaftsbildung, daſs mindestens die Besitzer von ⅗ der Fläche,<lb/>
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Hälfte des Schätzungswertes umfassen, der Genossenschaftsbildung zustimmt.</note><lb/><pb facs="#f0222" n="204"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
Majoritätsbeschluſs, sondern ordnet diese zwangsweise an, sobald ein<lb/>
freundschaftliches Übereinkommen nicht zu erzielen ist. <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Ungarn,</hi> Forstgesetz von 1879, Art. 166: Die Bildung der Aufforstungs-<lb/>
gesellschaften veranlaſst der Verwaltungsausschuſs als forstpolizeiliche Behörde erster<lb/>
Instanz auf Grund einer diesbezüglichen Verfügung des Ackerbau-, Industrie- und<lb/>
Handelsministers durch Delegation einer Kommission. Diese Kommission, deren<lb/>
Mitglied von Amts wegen der königl. Forstinspektor ist, versucht nach Anhören<lb/>
der interessierten Parteien, sowie nötigenfalls von unparteiischen Fachleuten hin-<lb/>
sichtlich der Festsetzung des Grades des Interesses ein freundschaftliches Überein-<lb/>
kommen der Parteien, erklärt im Falle des Gelingens die Gesellschaft als konstituiert,<lb/>
im entgegengesetzten Falle setzt sie die Pflicht der Teilnahme an der Interessen-<lb/>
gemeinschaft sowie das Maſs der Teilnahme von Amts wegen fest und erstattet hier-<lb/>
über dem Verwaltungsausschusse Bericht.</note></p><lb/><p>Eine wichtige Frage ist die <hi rendition="#g">Rechtsfähigkeit</hi> der Genossen-<lb/>
schaft nach innen und auſsen. Nicht alle Waldgenossenschaften be-<lb/>
dürfen des Rechtes der juristischen Person, für die Hauptformen aber<lb/>
ist die Verleihung der Rechtsfähigkeit geradezu eine Lebensfrage.</p><lb/><p>Das Recht der juristischen Person ist u. a. zugestanden nach dem<lb/>
preuſsischen Waldschutzgesetze von 1875, § 43, nach der Haubergs-<lb/>
ordnung für Siegen von 1879 und nach dem Waldkulturgesetze für<lb/>
Wittgenstein.</p><lb/><p>Mit der Verleihung dieser Rechte ist jedoch eine Änderung in den<lb/>
Eigentums- und Besitzverhältnissen weder geboten noch ausgeschlossen. <note n="2)" place="foot">Bei dem Waldkulturgesetze für <hi rendition="#g">Wittgenstein</hi> tritt eine vollständige Auf-<lb/>
hebung der bisherigen Besitzverhältnisse zu Gunsten der Genossenschaft ein, nach<lb/>
§ 25 des Gesetzes von 1875 ist eine solche geradezu ausgeschlossen.</note></p><lb/><p>Die Regelung der inneren Angelegenheiten der Genossenschaften<lb/>
kann denselben überlassen bleiben, durch Gesetz sollen nur die Punkte<lb/>
bezeichnet werden, über welche im Statut Festsetzungen enthalten sein<lb/>
müssen, im übrigen sind Bestimmungen zu treffen, welche in Er-<lb/>
mangelung von anderweitigen Verabredungen in Kraft treten. <note n="3)" place="foot">Vgl. die Bestimmungen des § 26 des <hi rendition="#g">preuſsischen</hi> Gesetzes von 1875 be-<lb/>
züglich des Statutes.</note></p><lb/><p>Die Verteilung der Natural- und Gelderträge, sowie die Umlegung<lb/>
der Lasten ist bei bloſsen Personalgenossenschaften einfach <note n="4)" place="foot">Nach dem <hi rendition="#g">preuſsischen</hi> Gesetze von 1875 trägt bei Schutzgenossenschaften<lb/>
jeder Genosse den auf ihn nach dem Verhältnisse des Katastral-Reinertrages treffenden<lb/>
Anteil der Kosten; bei Wirtschaftsgenossenschaften werden Nutzungen, Kosten und<lb/>
Lasten nach dem Verhältnisse des Kapitalwertes des von jedem Waldgenossen einge-<lb/>
worfenen Bodens und des darauf stehenden Holzbestandes verteilt.</note>, eben-<lb/>
so bei den bereits seit längerer Zeit bestehenden, sowie bei den-<lb/>
jenigen Waldgenossenschaften, wo noch keine oder nur alters- und<lb/>
bonitätsgleiche Bestände im gemeinschaftlichen Betriebe stehen. Schwie-<lb/>
riger wird die Anlegung des richtigen Maſsstabes für Verteilung der<lb/>
Nutzungen und Lasten bei neu zu bildenden Waldgenossenschaften,<lb/>
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nung unschwer zu lösen. <note n="1)" place="foot">Das Waldkulturgesetz für <hi rendition="#g">Wittgenstein</hi> bestimmt, daſs jeder Waldgenosse<lb/>
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sind. Alle Holzaktien einer Genossenschaft sind gleichwertig. Nutzungen, Lasten<lb/>
und Kosten werden nach der Zahl der Aktien verteilt.</note></p><lb/><p>Zweckmäſsig wird die Beitragspflicht zu den Lasten, welche aus<lb/>
der Genossenschaft erwachsen, den öffentlichen gemeinen Lasten gleich-<lb/>
geachtet.</p><lb/><p>Das Stimmverhältnis der Mitglieder der Waldgenossenschaften wird<lb/>
am besten nach dem Verhältnisse der Teilnahme derselben an den Nutz-<lb/>
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teiligten als Einheit zu grunde gelegt werden kann.</p><lb/><p>Die Auflösung solcher Genossenschaften, welche nicht Schutzwald-<lb/>
genossenschaften sind, sollte nicht allein zulässig, sondern auch im<lb/>
Gesetze vorgesehen sein. Die Auflösung kann durch dieselbe Majorität,<lb/>
welche zur Bildung erforderlich war, beschlossen werden.</p><lb/><p>Nach dem preuſsischen Gesetze von 1875 bedarf die Auflösung der<lb/>
Genehmigung der Aufsichtsbehörden, weil berechtigterweise der Wunsch<lb/>
besteht, daſs die einmal gebildeten Genossenschaften sich nicht ohne<lb/>
triftige Gründe trennen.</p><lb/><p>Die Resultate, welche mit den gesetzlichen Bemühungen bezüglich<lb/>
der Genossenschaftsbildung auf Grund der bisherigen Bestimmungen in<lb/>
Deutschland und speziell in Preuſsen erzielt worden sind, können nicht<lb/>
als erfreulich bezeichnet werden. Trotz aller Bemühungen, welche von<lb/>
verschiedenen Seiten mit lebhaftem Interesse für die Sache gemacht<lb/>
worden sind, umfassen diese Waldgenossenschaften doch nur wenige<lb/>
Tausend Hektare. Zu Anfang des Jahres 1894 waren im ganzen 26<lb/>
Genossenschaften gebildet worden mit zusammen nur 2262 ha Wald-<lb/>
fläche. Es zeigt sich eben, daſs es viel leichter ist, die bestehenden<lb/>
Genossenschaften zu erhalten, als solche neu zu bilden, weil das In-<lb/>
teresse, das Verständnis und der gute Wille bei den jeweils Beteiligten<lb/>
zu verschieden sind.</p><lb/><p>Nicht ohne Bedeutung für diese Abneigung dürfte ferner sein, daſs<lb/>
die gebildeten Genossenschaften aus guten Gründen unter staatlicher<lb/>
Aufsicht stehen.</p><lb/><p>Ohne ein weitgehendes Maſs von Zwang, ohne Gewährung von<lb/>
Geldmitteln von seiten des Staates zur Deckung der entstehenden Kosten<lb/><pb facs="#f0224" n="206"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
sowie ohne verständige und eifrige Mitwirkung der Verwaltungs-<lb/>
behörden wird auf diesem Gebiete niemals etwas Erfolgreiches zu<lb/>
leisten sein.</p><lb/><p>Jedenfalls ist zu betonen, daſs das preuſsische Genossenschaftsgesetz<lb/>
von 1875 sich als ungenügend erwiesen hat und dessen Abänderung<lb/>
im öffentlichen Interesse als dringend wünschenswert erscheint.</p><lb/><p>Anderseits folgt hieraus aber auch die dringende Aufforderung, die<lb/>
noch vorhandenen Reste des alten Gemeinbesitzes zu konservieren und<lb/>
den modernen Ansprüchen gemäſs umzugestalten, wie dies durch das<lb/>
preuſsische Gesetz über die gemeinschaftlichen Holzungen und das<lb/>
braunschweigische Gesetz über die Interessenschaftsforsten geschehen<lb/>
ist, denn auch auf diesem Gebiete gilt der Satz, daſs „bewahren leichter<lb/>
ist, als neu bauen“.</p><lb/><p>§ 3. <hi rendition="#i">Die Zusammenlegung von Waldungen.</hi> Eine dritte Form der<lb/>
Beseitigung kulturschädlicher und der Herstellung kulturförderlicher<lb/>
Verhältnisse des Grundeigentums bildet die <hi rendition="#g">Verkoppelung (Zu-<lb/>
sammenlegung).</hi> Sie bezweckt einen Umtausch der zerstückelten<lb/>
und vermengt liegenden ländlichen Grundstücke verschiedener Eigen-<lb/>
tümer dergestalt, daſs für jeden eine möglichst zusammenhängende Lage<lb/>
und eine für die zweckmäſsigere Bewirtschaftung günstigere Gestaltung<lb/>
der Grundstücke herbeigeführt wird.</p><lb/><p>Diese für die landwirtschaftlich benutzten Flächen äuſserst wich-<lb/>
tige und segensreiche Maſsregel ist für die Forstwirtschaft nur von<lb/>
untergeordneter Bedeutung, da hier eine Gemenglage der Parzellen des<lb/>
gleichen Eigentümers nur sehr selten vorkommt, sondern die Geschlossen-<lb/>
heit des Besitzes die Regel bildet. Die Schwierigkeiten der Durch-<lb/>
führung sind auſserdem bei Waldgrundstücken noch erheblicher, als bei<lb/>
landwirtschaftlich benutzten, weil hier neben der Bonitierung auch der<lb/>
Wert des Holzbestandes in Betracht kommt.</p><lb/><p>Nach den meisten Gesetzen sind die Waldungen von der zwangs-<lb/>
weisen Zusammenlegung direkt ausgeschlossen <note n="1)" next="#seg2pn_14_2" place="foot" xml:id="seg2pn_14_1">In den alten Provinzen von <hi rendition="#g">Preuſsen</hi> sind die Waldungen nach dem Gesetze<lb/>
vom 2. IV. 1872 nicht unter jenen Kulturarten genannt, welche von der zwangsweisen<lb/>
Zusammenlegung ausgenommen sind. In der <hi rendition="#g">Rheinprovinz</hi> ist letzteres nach dem<lb/>
Gesetze vom 24. V. 1885 der Fall, ähnlich in <hi rendition="#g">Hannover</hi> nach dem Gesetze vom 30.<lb/>
VI. 1843 und den späteren Novellen; hier können Forsten nur mit Zustimmung der<lb/>
Eigentümer einbezogen werden.<lb/>
In <hi rendition="#g">Bayern</hi> hat das Gesetz vom 29. V. 1886 bestimmt, daſs Waldungen, die<lb/>
einer forstmäſsigen Bewirtschaftung fähig sind, und andere Waldungen, deren Ver-<lb/>
lust für den Wirtschaftsbetrieb des Eigentümers von besonderem Nachteile ist, dem<lb/>
Zwange zur Flurbereinigung nicht unterliegen. Die betreffenden Grundstücke können<lb/>
jedoch im Falle einer Zusammenlegung wenigstens bezüglich der in unwirtschaftlicher<lb/>
Weise in die Bereinigungsfläche hineinragenden Teile, im Falle der Feldregelung<lb/>
aber ganz einbezogen werden. Auſserdem ist bezüglich solcher Grundstücke, ohne</note> oder kommen doch nur<lb/>
so weit in Betracht, als die Einbeziehung der Waldgrundstücke eine<lb/><pb facs="#f0225" n="207"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/>
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Feldgehölze) oder ein begründeter Antrag hierauf von seiten der be-<lb/>
treffenden Besitzer gestellt wird.</p><lb/><p>Die Einbeziehung der Waldungen in den Zusammenlegungsplan<lb/>
ist dann besonders vorteilhaft, wenn hierdurch eine angemessene Ab-<lb/>
grenzung zwischen Wald und Feld zu erreichen ist, namentlich aber,<lb/>
wenn landwirtschaftlich zu benutzende Flächen gerodet und schlechter<lb/>
Ackerboden zu künftiger Aufforstung bestimmt wird, wie es im groſsen<lb/>
Maſsstabe neuerdings in der sog. <hi rendition="#g">Kassubei</hi> geschieht.</p></div><lb/><div n="4"><head>10. Kapitel. <hi rendition="#b">Die Versicherung der Waldarbeiter.</hi></head><lb/><p>§ 1. <hi rendition="#i">Einleitung.</hi> Nach den allgemeinen Grundsätzen der Lohn-<lb/>
politik soll der Verdienst des Arbeiters auch hinreichen, um demselben<lb/>
die Möglichkeit zu gewähren, in jenen Zeiten, in welchen er wegen<lb/>
Krankheit, Unfalles, hohen Alters oder vorübergehenden Arbeitmangels<lb/>
nicht oder überhaupt nicht mehr erwerben kann, sich und seine Familie<lb/>
zu unterhalten.</p><lb/><p>In dieser Beziehung waren bis zum Beginne der neuesten sozial-<lb/>
politischen Gesetzgebung über Arbeiterversicherung die Verhältnisse in<lb/>
der Forstwirtschaft im allgemeinen sehr ungünstig, indem im gröſsten<lb/>
Teile von Deutschland und ebenso auch in den auſserdeutschen Staaten<lb/>
der Lohn der Waldarbeiter eben hinreichte, um den arbeitsfähigen<lb/>
Mann nebst Familie notdürftig zu unterhalten (jährlich 400—500 M.<lb/>
bei ständigen Waldarbeitern); trat dann aber Erwerbsunfähigkeit ein,<lb/>
so fielen die Arbeiter entweder ihren Angehörigen zur Last oder waren<lb/>
auf die öffentliche Armenunterstützung angewiesen; bei Unglücksfällen<lb/>
wurde zwar meist von seiten des Waldbesitzers eine Unterstützung<lb/>
gewährt, allein diese trug nur den Charakter eines Gnadenbeweises,<lb/>
war meist sehr unzureichend und wurde äuſserst selten in eine ständige<lb/>
Subvention umgewandelt, wenn infolge eines Unfalles dauernde Er-<lb/>
werbsunfähigkeit eintrat.</p><lb/><p>Eine Ausnahme machten nur die sog. <hi rendition="#g">Regiearbeiter,</hi> welche<lb/>
von den Waldbesitzern in menschenleere groſse Waldgebiete gezogen<lb/>
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Zwangsenteignung vorgesehen.<lb/>
Nach dem <hi rendition="#g">sächsischen</hi> Gesetze vom 23. VII. 1861 unterliegen Grundstücke,<lb/>
deren Hauptbestimmung die Holzzucht ist, der Zusammenlegung nur insoweit, als<lb/>
die Ausführung des Planes hiervon abhängt; ähnlich in <hi rendition="#g">Baden</hi> (Gesetz vom 21. V.<lb/>
1884) und <hi rendition="#g">Hessen</hi> (Gesetz vom 28. IX. 1887).<lb/>
In <hi rendition="#g">Württemberg</hi> sind nach dem Gesetze vom 30. III. 1886 Waldungen aus-<lb/>
geschlossen mit Ausnahme kleiner Waldstücke, welche von Feldhölzern umgeben sind.</note><lb/><pb facs="#f0226" n="208"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
selten vorkam, hat sich bis um die Mitte des 19. Jahrhunderts in<lb/>
gröſserem Umfange in Oesterreich-Ungarn, Bosnien u. s. w. erhalten,<lb/>
ist aber nunmehr auch hier im Abnehmen begriffen.</p><lb/><p>In vielen derartigen Kolonien wurde auch eine weitgehende Für-<lb/>
sorge bei Krankheiten, Unfällen und im Alter gewährt. <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Wessely</hi> (Die österreichischen Alpenländer, Wien 1853) sagt hierüber: Die<lb/>
groſse Abgelegenheit der Montan- und Salinenforste, sowie die erforderlichen, ge-<lb/>
waltigen Arbeitskräfte bedingt die Versorgung der nötigen Arbeiterschaften nach<lb/>
Art der Dienstmannen. Es müssen ihnen Wohnungen gebaut, die nötigen Lebens-<lb/>
mittel geliefert, für Beschaffung ärztlicher Hilfe, für Schule, Kirche, für einen ent-<lb/>
sprechenden kleinen Grundbesitz, Weide, Streu, Holz u. s. w. Sorge getragen werden,<lb/>
ja man muſs nicht nur die arbeitsunfähig gewordenen versorgen, sondern selbst ihre<lb/>
Witwen und Waisen unterstützen. Dadurch entstanden die ständigen und versor-<lb/>
gungsberechtigten k. k. Forstarbeiterschaften der Hochberge.<lb/>
Der Arbeiter empfängt meist einen festen Lohn in Lebensmitteln, der sich in<lb/>
einigen Gegenden nach der Familienkopfzahl richtet, und Geld. In den an Ort-<lb/>
schaften armen Gegenden bekommt der Holzer ärarische Wohnung, und ist er ver-<lb/>
heiratet, auch einen Stall, ein Stück Grund, Weide, Streu und Holz. Erkrankt ein<lb/>
Holzer, so wird er auf Krankenlohn gesetzt und ärztlich verpflegt, letzteres ist auch<lb/>
mit seiner Familie der Fall. Für ärztliche Verpflegung erhält der Arar eigene Ärzte,<lb/>
Wundärzte, Hebammen und Apotheker.<lb/>
Arbeiter, welche nach 40 Dienstjahren arbeitsunfähig werden, erhalten gewöhn-<lb/>
lich ihre ganze Löhnung als Ruhegehalt, diejenigen, bei denen dieses früher eintritt,<lb/>
verhältnismäſsig weniger. Die Witwen beziehen gewöhnlich eine Pension von wöchent-<lb/>
lich 1,70 M., die Waisen von 80 Pf. Die meisten ständigen Arbeiterschaften haben<lb/>
für weitere Unterstützungen noch eigene Bruderladen.<lb/>
Ähnliche Verhältnisse bestehen u. a. noch in der <hi rendition="#g">Marmaros</hi> (Ungarn) bei<lb/>
den sog. <hi rendition="#g">konventionierten</hi> Arbeitern. Dieselben erhalten neben Geldlöhnung<lb/>
und freier Wohnung, Land, Holz, Weide auch noch beträchtliche Naturalbezüge<lb/>
von Weizen, Kukuruz und Salz. Der Krankenlohn beträgt 62 Pf. pro Werktag, hierzu<lb/>
freie ärztliche Behandlung und freie Medikamente. Nach 40 jähriger Dienstzeit er-<lb/>
halten die Arbeiter ihre sämtlichen bisherigen Bezüge als Pension. Den Witwen<lb/>
wird ⅓ der Geld- und Naturalbezüge des Mannes gewährt.</note></p><lb/><p>Indessen lieſs doch die anstrengende und häufig gefährliche Wald-<lb/>
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Versicherung gegen Unfälle und Krankheit so lebhaft hervortreten,<lb/>
daſs an vielen Orten, so namentlich im Harze <note n="2)" place="foot">Die älteste Kasse für Waldarbeiter wurde am Harz bereits 1718 nach dem<lb/>
Muster der dortigen Knappschaftskassen eingerichtet und 1876 für die fiskalischen<lb/>
Waldarbeiter als „Forstarbeiter-Unterstützungskasse“ organisiert. In vortrefflicher<lb/>
Weise haben auch stets die Grafen von Stolberg-Wernigerode für ihre Waldarbeiter<lb/>
gesorgt. (Vgl. <hi rendition="#k">Cube,</hi> a. a. O. S. 187 ff. und <hi rendition="#k">Müller,</hi> Arbeiter in der gräfl. Stolberg-<lb/>
Wernigeroder Verwaltung.)</note>, bald mehr, bald<lb/>
minder weitgehende Vorkehrungen im Interesse der Waldarbeiter ge-<lb/>
troffen wurden.</p><lb/><p>Eine besonders lebhafte Zunahme erfuhren diese Einrichtungen<lb/>
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der Gründerperiode zu Anfang der 1870 er Jahre und des hierdurch<lb/>
bedingten Uberganges zahlreicher Arbeitskräfte von der Landwirtschaft<lb/>
und Forstwirtschaft zur Industrie war.</p><lb/><p>Erst die neueste sozialpolitische Gesetzgebung hat durch das Ein-<lb/>
treten des Staates und das Auferlegen eines höchst notwendigen<lb/>
Zwanges auch auf diesem Gebiete eine durchgreifende Besserung wenig-<lb/>
stens eingeleitet.</p><lb/><p>Es muſs schon hier betont werden, daſs in Deutschland und noch<lb/>
mehr in Oesterreich die Behandlung der landwirtschaftlichen und forst-<lb/>
wirtschaftlichen Arbeiter nach den gleichen Gesichtspunkten für letztere<lb/>
sehr ungünstig gewesen ist, da die engen, vielfach noch dem Gebiete<lb/>
der Naturalwirtschaft angehörigen Beziehungen zwischen Arbeitgeber<lb/>
und Arbeitnehmer bei der Forstwirtschaft in ungleich geringerem Maſse<lb/>
bestehen, als in der Landwirtschaft.</p><lb/><p>Im Laufe der Zeit haben sich für die forstwirtschaftlichen Arbeiter<lb/>
drei Formen der Arbeiterversicherung entwickelt:</p><lb/><list><item>1. <hi rendition="#g">Selbstversicherung</hi> bei <hi rendition="#g">Versicherungsgesellschaften.</hi></item><lb/><item>2. <hi rendition="#g">Genossenschaftliche Versicherung durch eigene<lb/>
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anderen <hi rendition="#g">öffentlich-rechtlichen Institutionen.</hi></item></list><lb/><p>Die Durchführung der Arbeiterversicherung durch die vorhandenen<lb/><hi rendition="#g">Privat-Versicherungsgesellschaften</hi> ist hauptsächlich deshalb<lb/>
unmöglich, weil diese bei nur einigermaſsen genügenden Versicherungs-<lb/>
beträgen so hohe Prämien verlangen, daſs diese vom Arbeiter allein<lb/>
unmöglich getragen werden können. Der Grund für die beträchtliche<lb/>
Höhe der Prämien liegt namentlich darin, daſs die Gesellschaften durch<lb/>
die Versicherung einen Gewinn erzielen wollen.</p><lb/><p>Auſserdem eignet sich diese Form auch deshalb wenig, weil sie<lb/>
für die Art und Weise der Beitragszahlung den Arbeitern zu un-<lb/>
günstige Bedingungen stellt, und weil die früheren Einzahlungen ver-<lb/>
loren sind, wenn die fälligen Prämien nicht innerhalb einer bestimmten<lb/>
Zeit erfolgen. Ferner besteht bei den Privatgesellschaften auch häufig<lb/>
das Streben, sich den eingegangenen Verpflichtungen unter nichtigen,<lb/>
vielfach nur formellen Vorwänden soviel als möglich zu entziehen.</p><lb/><p>Wenn man von dem immerhin nur in beschränktem Umfange ver-<lb/>
tretenen und mehr einer primitiven Kulturstufe angehörigen Systeme der<lb/>
Regiearbeiten mit seiner teilweise auſserordentlich weitgehenden Für-<lb/>
sorge für die kranken und invaliden Arbeiter absieht, so erfolgte in<lb/>
Deutschland bis vor wenigen Jahren die Versicherung der Wald-<lb/>
arbeiter, soweit für eine solche überhaupt gesorgt war, in <hi rendition="#g">besonderen<lb/>
Kassen</hi> mit auſserordentlich mannigfaltiger Organisation.</p><lb/><p>Von den sehr umfangreichen und höchst leistungsfähigen Kassen,<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#k">Schwappach</hi>, Forstpolitik. 14</fw><lb/><pb facs="#f0228" n="210"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
wie sie z. B. für die fiskalischen Forstarbeiter am Harz <note n="1)" place="foot">Die Forstarbeiter-Unterstützungskasse zu Clausthal gewährte ihren Mitglie-<lb/>
dern folgende Leistungen: 1. freie Kur und Arznei für ihre Person; 2. ein Krankengeld<lb/>
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Verschulden ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewordenen Personen erhielten als<lb/>
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keit durch eine Beschädigung bei der fiskalischen Arbeit herbeigeführt, so wurde die<lb/>
Pension um 3/10 erhöht. Ferner: 4. eine Beisteuer zu den Begräbniskosten von 30—45 M.;<lb/>
5. eine Witwenpension von monatlich 4 M.; auch diese wurde, wenn der Tod Folge<lb/>
eines Unfalls bei der fiskalischen Waldarbeit war, um 3/10 erhöht; 6. eine Waisen-<lb/>
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der Kasse bestanden hauptsächlich aus den monatlichen Beiträgen der aktiven Mit-<lb/>
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fach existierte überhaupt gar keine Kasse, sondern der Waldbesitzer,<lb/>
namentlich der Staat, gewährte bei Unglücksfällen, selten auch bei Er-<lb/>
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Gnadenbeweises oder Almosens trugen.</p><lb/><p>Ahnlich liegen die Verhältnisse auſserhalb Deutschlands gegen-<lb/>
wärtig fast noch allenthalben.</p><lb/><p>Wenn auch nicht verkannt werden darf, daſs diese Institutionen<lb/>
viel Gutes und teilweise Vorzügliches geleistet haben, sowie auch heute<lb/>
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wollen, nicht mehr genügen.</p><lb/><p>Durch die deutsche Sozialgesetzgebung über Arbeiterversicherung<lb/>
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lich organisiert. Die ständigen Waldarbeiterversicherungskassen haben<lb/>
sich daher entweder aufgelöst oder meist auf das Gebiet der <hi rendition="#g">Kranken-<lb/>
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das Reichsgesetz an die freien oder eingeschriebenen Hilfskassen stellt.<lb/><pb facs="#f0229" n="211"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/>
Einzelne Kassen bestehen als Ergänzung der staatlichen Versicherung<lb/>
für solche Gebiete fort, auf welche sich diese nicht erstreckt.</p><lb/><p>Als solche sind zu nennen: Erhöhung der Rente in Krankheits-<lb/>
fällen, Bestreitung der Begräbniskosten und Unterstützung der Witwen<lb/>
und Waisen, wenn und soweit nicht das Gesetz über Unfallversicherung<lb/>
Platz greift, Unterstützung bei Geburten, ferner bei mehr als 13 wöchent-<lb/>
licher Dauer der Erkrankung u. s. w. Unter Umständen kann die Um-<lb/>
wandelung bestehender Kassen in Spar- und Darlehnskassen zweck-<lb/>
mäſsig sein.</p><lb/><p>Prinzipiell sollten alle noch fortbestehenden Kassen, soweit sie<lb/>
nicht Betriebskrankenkassen sind, nur solche Unterstützungen vermitteln,<lb/>
für welche nicht bereits reichsgesetzlich vorgesorgt ist. <note n="1)" place="foot">In <hi rendition="#g">Bayern</hi> sind die bestehenden ständigen Waldarbeiterkassen als <hi rendition="#g">Wald-<lb/>
unterstützungsvereine</hi> aufrecht erhalten worden, mit dem Rechte der Selbst-<lb/>
bestimmung der einzelnen Vereine darüber, in welcher Weise die Renten und Ein-<lb/>
nahmen verwendet werden sollen. Auch in <hi rendition="#g">Sachsen</hi> bestehen derartige Vereine in<lb/>
groſser Anzahl.</note> Unter dieser<lb/>
Voraussetzung werden die Waldarbeiterunterstützungskassen ihren eigent-<lb/>
lichen Zweck, die Waldarbeiter durch besondere Fürsorge an ihre<lb/>
Betriebsstätte und an den Waldbesitzer zu fesseln, am besten erfüllen.</p><lb/><p>Sehr ins Gewicht ist bei diesen Umgestaltungen gefallen, daſs den<lb/>
Grundbesitzern durch diese sozialen Gesetze sehr bedeutende Lasten<lb/>
aufgebürdet worden sind <note n="2)" next="#seg2pn_15_2" place="foot" xml:id="seg2pn_15_1">Der Etat der <hi rendition="#g">preuſsischen</hi> Staatsforstverwaltung für 1894/95 enthält als<lb/>
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der Arbeiter (erst teilweise durch-<lb/>
geführt), Ausgaben auf Grund der Unfallversicherungsgesetze, sowie Aszendenten-<lb/>
renten, Heilungskosten, Sterbegelder auf Grund des Unfallfürsorgegesetzes, Ausgaben<lb/>
auf Grund des Gesetzes über Invaliditäts- und Altersversicherung die Summe von<lb/>
324000 M.<lb/>
Im Etatsjahre 1892/93 wurden von der <hi rendition="#g">preuſsischen Staatsforstver-<lb/>
waltung</hi> beschäftigt 146007 Arbeiter an 11251580 Arbeitstagen, hiervon 3093 An-<lb/>
gehörige forstfiskalischer Betriebskassen an 431272 Arbeitstagen und 36346 Mit-<lb/>
glieder von Ortskrankenkassen oder der Gemeindekrankenversicherung unterliegende<lb/>
Personen an 3032962 Arbeitstagen. Die Aufwendungen des Forstfiskus an Kranken-<lb/>
kassenbeiträgen u. s. w. betrugen für 599 erkrankte, den Betriebskrankenkassen an-<lb/>
gehörende Arbeiter 5462,78 M., für 2892 bei Ortskrankenkassen versicherte oder<lb/>
der Gemeindekrankenversicherung unterliegende, erkrankte Arbeiter 35660,97 M.<lb/>
Betriebsunfälle kamen 1193 vor, darunter 41 Tötungen; an Entschädigungen wurden<lb/>
105042,79 M. gezahlt, während die den forstfiskalischen Gutsbezirken zur Last<lb/>
fallenden Kosten des Heilverfahrens während der ersten 13 Wochen 14601,88 M.<lb/>
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An freiwilligen Unterstützungen von Waldarbeitern und deren Hinterbliebenen<lb/>
wurden 16847,25 M. gewährt.<lb/>
Die Beiträge zur Unterstützung von Waldarbeitern an Kassen, die nicht auf<lb/>
Grund gesetzlicher Bestimmungen errichtet sind, beliefen sich auf 25207,35 M., die<lb/>
Ausgaben auf Grund des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes auf 191103,40 M.<lb/>
Der Etat der <hi rendition="#g">bayerischen</hi> Staatsforstverwaltung für 1894 und 1895 enthält</note> und sie daher vielfach gezwungen waren,<lb/><fw place="bottom" type="sig">14*</fw><lb/><pb facs="#f0230" n="212"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
ihre auf einzelnen Gebieten weitergehenden Leistungen auf das gesetz-<lb/>
liche Maſs zu reduzieren, um den neuen anderweitigen Ansprüchen<lb/>
genügen zu können. <note n="1)" place="foot">In den fürstlich <hi rendition="#g">Stolberg-Wernigerode</hi>schen Waldungen gewährt die dort<lb/>
bestehende besondere Kasse auch jetzt noch Pensionen an die Witwen der Wald-<lb/>
arbeiter in Abstufung nach Lohnklassen von monatlich 9, 7,50 und 6 M., die Waisen<lb/>
erhalten monatlich 1½ M. bis zur Konfirmation. Die Pensionen der Waldarbeiter<lb/>
steigern sich mit der Dienst- und Arbeitszeit bis zu 24, 19½ und 15 M. Monats-<lb/>
betrag. Hiervon wird der Rentenbetrag, welchen der Arbeiter etwa auf Grund des<lb/>
Unfallversicherungs- oder Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes bezieht, in<lb/>
Abzug gebracht.</note> So sehr dieses im einzelnen Falle zu bedauern<lb/>
ist, so kann ein derartiger Rückschritt der allgemeinen Verbesserung<lb/>
gegenüber, welche durch die Versicherungsgesetze erzielt worden ist,<lb/>
nicht in Betracht kommen.</p><lb/><p>Die nun folgende Darstellung hat nicht die Aufgabe, das Wesen<lb/>
der sozialpolitischen Reichsgesetze über Arbeiterversicherung eingehend<lb/>
zu erörtern, sondern es sollen hier nur die für die <hi rendition="#g">Forstwirtschaft</hi><lb/>
wichtigen Bestimmungen kurz besprochen werden.</p><lb/><p>§ 2. <hi rendition="#i">Die Krankenversicherung.</hi> Das älteste der in Betracht kom-<lb/>
menden Gesetze ist jenes vom 15. Juni 1883 betr. die Krankenversiche-<lb/>
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soweit nicht durch Ortskrankenkassen u. s. w. günstigere Bedingungen<lb/>
ermöglicht sind, mindestens gewährt:</p><lb/><p>1. vom Beginne der Krankheit an freie ärztliche Behandlung, Arznei,<lb/>
sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Hilfsmittel;</p><lb/><p>2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem<lb/>
Tage der Erkrankung an für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in der<lb/>
Höhe der Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter.</p><lb/><p>An der Stelle der erwähnten Leistungen kann freie Kur und Ver-<lb/>
pflegung in einem Krankenhause gewährt werden, und zwar für Fami-<lb/>
lienangehörige in der Regel nur mit ihrer Zustimmung, für sonstige<lb/>
Erkrankte aber unbedingt.</p><lb/><p>Die Krankenunterstützung endet spätestens mit der 13. Woche nach<lb/>
Beginn der Krankheit.</p><lb/><p>Die Durchführung der Krankenversicherung soll nach der Absicht<lb/>
des Gesetzgebers in erster Linie durch die gegenseitige, auf Selbst-<lb/>
verwaltung beruhende Krankenversicherung der Berufsgenossen in kor-<lb/>
porativen Verbänden erstrebt werden, um namentlich zur Bekämpfung<lb/><note n="2)" place="foot" prev="#seg2pn_15_1" xml:id="seg2pn_15_2">für Krankenversicherung (vollständig durchgeführt) 9000 M., Unfallversicherung<lb/>
57000 M., Invaliditäts- und Altersversicherung 52000 M., zusammen 108000 M. Be-<lb/>
merkenswert ist hier die Steigerung um 32000 Mk. gegen die vorige Finanzperiode,<lb/>
welche hauptsächlich Krankenversicherung und Unfallversicherung betrifft und hier<lb/>
gleichmäſsig ca. 50 Proz. beträgt.</note><lb/><pb facs="#f0231" n="213"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/>
der Simulation eine Kontrolle der Kassenmitglieder untereinander zu<lb/>
erreichen.</p><lb/><p>Von den hiernach zunächst berufenen organisierten Krankenkassen<lb/>
kommen für die Forstwirtschaft nur die aus freier Vereinigung der<lb/>
Arbeiter hervorgegangenen, ausschlieſslich von ihnen selbst verwalteten<lb/>
Hilfskassen ohne Beitrittszwang in Betracht und zwar sowohl einge-<lb/>
schriebene <hi rendition="#g">Hilfskassen</hi> (Reichsgesetz vom 7. April 1876) als auch son-<lb/>
stige freie Hilfskassen, welche auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften<lb/>
errichtet sind.</p><lb/><p>Ungleich wichtiger sind jedoch die folgenden Formen: a) <hi rendition="#g">Orts-<lb/>
krankenkassen</hi> für die in einzelnen Gemeinden oder Bezirken be-<lb/>
schäftigten Versicherungspflichtigen eines oder mehrerer verwandter<lb/>
Gewerbszweige; es können aber unter Umständen auch mehrere und<lb/>
selbst alle Gewerbszweige und Betriebsarten eines Bezirkes in einer<lb/>
Kasse vereinigt werden. b) <hi rendition="#g">Betriebskrankenkassen</hi> für sämtliche<lb/>
Arbeiter eines gröſseren Unternehmens. Für jene Versicherungspflich-<lb/>
tigen, welche keiner der sonstigen Formen angehören, besteht subsidiär:<lb/>
c) die <hi rendition="#g">Gemeindekrankenkasse;</hi> diese ist keine Krankenkasse,<lb/>
sondern eine kommunale Einrichtung, welche für alle Gemeinden ohne<lb/>
Ausnahme, soweit nicht für die Versicherungspflichtigen anderweitig<lb/>
gesorgt wird, obligatorisch ist.</p><lb/><p>Die Beiträge der Versicherungspflichtigen sind bei der Gemeinde-<lb/>
krankenversicherung 1 Proz. bis höchstens 1⅓ Proz. des ortsüblichen<lb/>
Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter, für die übrigen Kassen (ausschl.<lb/>
Knappschafts- und freier Hilfskassen) 2 bis höchstens 3 Proz. derjenigen<lb/>
Klasse von Arbeitern, für welche die Kasse errichtet wird (Maximum<lb/>
3 M.). Zu diesen Beiträgen der Versicherungspflichtigen treten die<lb/>
Beiträge der Arbeitgeber mit 50 Proz. des Betrages der ersteren, so<lb/>
daſs ein Drittel der Gesamtbeiträge von diesen und zwei Drittel von<lb/>
den Arbeitern aufgebracht werden. Reichen diese Beiträge nicht aus,<lb/>
so muſs bei Gemeindekrankenkassen die Gemeinde, bei Betriebskranken-<lb/>
kassen der Unternehmer das Defizit decken, Ortskrankenkassen werden<lb/>
beim Fehlen genügender Mittel geschlossen.</p><lb/><p>Der Arbeitgeber hat die gesamten Beiträge einzuzahlen und rechnet<lb/>
bei der Lohnzahlung der Versicherungspflichtigen den auf sie entfallen-<lb/>
den Betrag ab.</p><lb/><p>Die in der Forstwirtschaft beschäftigten Personen fallen nicht ohne<lb/>
weiteres unter dieses Gesetz, sondern können nach § 2 Ziff. 6 nur durch<lb/>
besonderen Beschluſs einer Gemeinde, eines Bezirkes oder eines weiteren<lb/>
Kommunalverbandes den Bestimmungen des Gesetzes unterworfen werden.<lb/>
Auſserdem sind sie nach § 4 dieses Gesetzes berechtigt, den Gemeinde-<lb/>
krankenkassen, wenn solche in ihrem Wohnorte bestehen, beizutreten.<lb/>
Endlich ist durch das Reichsgesetz vom 5. Mai 1886 betr. die Unfall-<lb/><pb facs="#f0232" n="214"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben<lb/>
beschäftigten Personen die Bestimmung enthalten, daſs diese durch die<lb/>
Landesgesetzgebung der Krankenversicherungspflicht nach Maſsgabe des<lb/>
Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 unterworfen werden können. Ersteres<lb/>
Gesetz bestimmt zugleich in den §§ 133—142, daſs im Falle der landes-<lb/>
gesetzlichen oder statutarischen Ausdehnung des Krankenversicherungs-<lb/>
gesetzes auf die Forstarbeiter die vom Arbeiter fortbezogenen Naturalien<lb/>
auf das Krankengeld angerechnet werden sollen.</p><lb/><p>Von diesen Bestimmungen ist nun ein sehr ungleichmäſsiger Ge-<lb/>
brauch gemacht worden.</p><lb/><p>In Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen ist die<lb/>
Krankenversicherung der Waldarbeiter landesgesetzlich geregelt, in<lb/>
Preuſsen <note n="1)" place="foot">Von den 146007 Arbeitern der <hi rendition="#g">preuſsischen</hi> Staatsforstverwaltung ge-<lb/>
nossen im Etatsjahre 1892/93 nur 34939, also rund 30 Proz. die Vorteile des Kranken-<lb/>
versicherungsgesetzes.</note> und Elsaſs-Lothringen fehlt ein derartiges Gesetz. Hier ge-<lb/>
hören die Waldarbeiter bald Ortskrankenkassen, bald Gemeindekranken-<lb/>
kassen an, in manchen Fällen sind auch von seiten des Waldbesitzers<lb/>
Betriebskrankenkassen eingerichtet worden, in anderen dauert der<lb/>
frühere Zustand noch fort, in welchem bald vom Arbeitgeber, bald aus<lb/>
den von den Arbeitern gezahlten Beiträgen in Krankheitsfällen Unter-<lb/>
stützungen gereicht werden.</p><lb/><p>Mit Rücksicht auf die gesteigerte Gefahr der Erkrankung, welche<lb/>
die beschwerliche Waldarbeit mit sich bringt, sowie mit Rücksicht auf<lb/>
die Verbesserung der Unterstützung bei Unglücksfällen wäre dringend<lb/>
zu wünschen, daſs die Krankenversicherungspflicht für die Waldarbeiter<lb/>
statutarisch oder landesgesetzlich allgemein eingeführt würde.</p><lb/><p>Wegen der sechswöchentlichen Karenzzeit, welche die Ortskranken-<lb/>
kasse vielfach für die Waldarbeiter geradezu unmöglich macht, kommt<lb/>
für diese hauptsächlich die <hi rendition="#g">Gemeindekrankenversicherung</hi><note n="2)" place="foot">In <hi rendition="#g">Sachsen</hi> hat man die Krankenversicherung der forstwirtschaftlichen<lb/>
Arbeiter bereits 1886 vollständig geregelt und diese in der Hauptsache an die Ge-<lb/>
meindekrankenversicherung angeschlossen. In <hi rendition="#g">Braunschweig</hi> wurden ebenfalls<lb/>
die Gemeindekrankenkassen, teilweise auch Ortskrankenkassen für die Waldarbeiter-<lb/>
versicherung gewählt.</note> und<lb/>
die <hi rendition="#g">Betriebskrankenkasse</hi><note n="3)" place="foot">Diese besteht z. B. im preuſsischen Teile des <hi rendition="#g">Thüringer</hi> Waldes. Vgl. das<lb/>
Statut der Forst-Betriebskrankenkasse zu Schleusingen im Jahrbuch der preuſsischen<lb/>
Forst- und Jagdgesetzgebung, Bd. XVIII, S. 2.</note> in Betracht; letztere empfiehlt sich<lb/>
hauptsächlich für gröſsere arrondierte Forstwirtschaftsbezirke mit einem<lb/>
ansehnlichen Stamme ständiger Waldarbeiter, indem hier die ganze<lb/>
Verwaltung erheblich vereinfacht ist und der Waldbesitzer einen er-<lb/>
heblichen Einfluſs auf Errichtung und Verwaltung der Kassen aus-<lb/>
üben kann.</p><lb/><pb facs="#f0233" n="215"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/><p>Das <hi rendition="#g">österreichische Krankenversicherungsgesetz</hi> vom<lb/>
30. März 1888, welches in allen wesentlichen Punkten dem deutschen<lb/>
Gesetze entspricht, hat die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter sowie<lb/>
die betr. Betriebsbeamten von der <hi rendition="#g">Versicherungspflicht</hi> ausdrück-<lb/>
lich ausgenommen und zwar selbst dann, wenn für sie Unfallversiche-<lb/>
rungspflicht besteht. Die Regelung dieses Versicherungszweiges soll<lb/>
durch besondere Landesgesetze erfolgen.</p><lb/><p>Infolge eines Beschlusses des Herrenhauses sind die betr. Personen<lb/>
zwar für <hi rendition="#g">versicherungsberechtigt</hi> erklärt, allein diese Bestim-<lb/>
mungen sind so unklar und teilweise sogar widersprechend, so daſs die<lb/>
gute Absicht des Gesetzgebers nicht erreicht worden ist.</p><lb/><p>Es kann nämlich u. a. die Erklärung des Beitrittes zur Bezirks-<lb/>
krankenkasse von seiten der Waldarbeiter erst rechtsverbindlich er-<lb/>
folgen, wenn eine Vereinbarung mit der Bezirkskrankenkasse unter Mit-<lb/>
wirkung der Aufsichtsbehörde erfolgt ist.</p><lb/><p>In <hi rendition="#g">Frankreich</hi> kommt für die Waldarbeiter nur das Gesetz<lb/>
„über die unentgeltliche Krankenpflege“ vom 18. Juli 1893 in Betracht.<lb/>
Hiernach erhält jeder kranke Franzose, wenn er mittellos ist, von der<lb/>
Gemeinde, dem Departement oder dem Staate kostenlos Krankenpflege<lb/>
entweder in seiner Wohnung oder, wenn dort eine zweckmäſsige Pflege<lb/>
ausgeschlossen ist, in einem Spitale.</p><lb/><p>Zu diesem Zwecke wird jede Gemeinde für die Behandlung ihrer<lb/>
Kranken einem oder mehreren der nächsten Spitale zugewiesen.</p><lb/><p>Es wird Sache der Ausführung sein, die nach Art. 12 des Gesetzes<lb/>
vorgschriebene Liste möglichst weit zu greifen, denn im Falle der Krank-<lb/>
heit wird es einer Unzahl von Menschen unmöglich, für sich selbst zu<lb/>
sorgen, welche im übrigen nicht auf die Armenpflege angewiesen<lb/>
sind. Ganz besonders gilt dies auch für die Waldarbeiter.</p><lb/><p>§ 3. <hi rendition="#i">Die Unfallversicherung</hi>. Bezüglich der <hi rendition="#g">Unfallversicherung</hi><lb/>
ist das erste Gesetz der neuen Ära jenes vom 6. Juli 1884, welches<lb/>
jedoch die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter überhaupt nicht be-<lb/>
rücksichtigte. Für diese ist erst durch das Gesetz betreffend die <hi rendition="#g">Un-<lb/>
fall-</hi> und <hi rendition="#g">Krankenversicherung</hi> der in <hi rendition="#g">land-</hi> und <hi rendition="#g">forstwirt-<lb/>
schaftlichen Betrieben beschäftigten Personen</hi> vom 5. Mai<lb/>
1886 Vorsorge getroffen.</p><lb/><p>Nach diesem Gesetze sind alle land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter<lb/>
sowie die Betriebsbeamten (ausschlieſsl. Staats-, Reichs- und Kommunal-<lb/>
beamte), sofern deren Gehalt 2000 M. nicht übersteigt, gegen die Folgen<lb/>
der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle versichert, wenn der<lb/>
Verletzte den Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. <note n="1)" next="#seg2pn_16_2" place="foot" xml:id="seg2pn_16_1">Bezüglich der Bedeutung der Unfallversicherung für Land- und Forstwirt-<lb/>
schaft enthält die „<hi rendition="#g">Statistik der entschädigungspflichtigen Unfälle</hi>“ für</note></p><lb/><pb facs="#f0234" n="216"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/><p>Auſserdem werden aber auch einbezogen die Arbeiter in land- und<lb/>
forstwirtschaftlichen, nicht unter das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli<lb/><note n="1)" next="#seg2pn_16_3" place="foot" prev="#seg2pn_16_1" xml:id="seg2pn_16_2">1891, welche in Nr. 19 der „Amtlichen Nachrichten des Reichsversicherungsamtes“<lb/>
im Jahre 1893 veröffentlicht ist, interessante Angaben.<lb/>
Der Bereich der Statistik erstreckt sich auf 4776520 berufsgenossenschaftlich<lb/>
organisierte Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sowie auf 50 land- und forst-<lb/>
wirtschaftliche Ausführungsbehörden mit zusammen 12508001 versicherten Personen.<lb/>
Aus diesen Betrieben wurden 1891: 44964 Unfallanzeigen erstattet, von denen 19892<lb/>
zu Entschädigungen führten. Von den 19918 entschädigten Unfällen hatten 2236<lb/>
oder 11,23 Proz. den Tod des Verletzten, 685 oder 3,44 Proz. dauernde völlige,<lb/>
9108 oder 45,73 Proz. dauernde teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge, während<lb/>
die übrigen zwar weniger schwere Folgen, aber doch eine über die 13. Woche hin-<lb/>
ausreichende Erwerbsunfähigkeit veranlaſsten.<lb/>
Unter diesen 19918 Unfällen befinden sich 1899 = 9,5 Proz., welche bei den<lb/>
Arbeitern im Walde vorgekommen sind, und zwar:<lb/><list><item>beim Baumfällen gefallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45</item><lb/><item>beim Baumfällen durch die eigene Axt, Säge u. s. w. oder diejenige von Mit-<lb/>
arbeitern und durch abspringende Splitter verletzt . . . . . . . . . 112</item><lb/><item>beim Baumfällen durch fallende Stämme und Äste verletzt . . . . . . . 672</item><lb/><item>beim Aufarbeiten gefällter Bäume durch abspringende, abrollende Holzstücke<lb/>
oder durch das Werkzeug verletzt . . . . . . . . . . . . . . . 359</item><lb/><item>beim Rücken, Tragen, Wälzen, Schleifen, Seilen, Stürzen, Schlitteln gefällter<lb/>
und aufgearbeiteter Stämme durch die in Bewegung kommenden Holzstücke<lb/>
oder durch die zur Verwendung gebrachten Werkzeuge verletzt oder durch<lb/>
Überanstrengung verunglückt . . . . . . . . . . . . . . . . . 425</item><lb/><item>bei verschiedenen Arbeiten im Walde durch gefällte Bäume getroffen, in<lb/>
Gruben, Erdlöcher, Vertiefungen gefallen oder sonst verletzt . . . . . 286/1899</item></list><lb/>
Hierzu kommen für den Betrieb der Forstwirtschaft noch ganz oder teilweise<lb/>
folgende Positionen:<lb/><list><item>beim Ausästen, Ausputzen, Beschneiden von Bäumen und Sträuchern gefallen<lb/>
oder durch die benutzten Geräte oder durch abfliegende Splitter verletzt . 187</item><lb/><item>beim Pflücken von Nadelholzzapfen u. s. w. und beim Abraupen der Bäume<lb/>
gefallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18</item><lb/><item>beim Sprengen von Steinen und Holz durch die Sprengladung oder durch ab-<lb/>
fliegende Sprengstücke verletzt . . . . . . . . . . . . . . . . 59</item><lb/><item>durch zerspringende Gewehre und unvermutet losgehende Schüsse verletzt . 32</item><lb/><item>von Mitjägern und Wilddieben angeschossen . . . . . . . . . . . . 9</item><lb/><item>beim Eisenbahnbetrieb (Feld- und Waldbahnen), bei der Schiffahrt und bei<lb/>
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Beim Leiten und Führen von Fuhrwerken, Auf- und Abladen sind 5700 Un-<lb/>
fälle vorgekommen, von denen ebenfalls ein nicht unerheblicher Prozentsatz auf den<lb/>
Holztransport treffen dürfte.<lb/>
Von den gesamten Unfällen sind 13043 = 65,49 durch <hi rendition="#g">Nachlässigkeit</hi> ver-<lb/>
ursacht worden und zwar sowohl von seiten der Arbeitgeber (18,20 Proz.) als auch<lb/>
der Arbeitnehmer (24,43). Durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer zugleich wurden<lb/>
verschuldet 20,11 Proz. und endlich durch Mitarbeiter oder dritte Personen 2,75 Proz.<lb/>
Das Reichsversicherungsamt ist der Ansicht, daſs bei strengster Pflichterfüllung und bei<lb/>
sachgemäſsem Handeln aller Beteiligten diese Unfälle hätten vermieden werden können.<lb/>
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1884 fallenden <hi rendition="#g">„Nebenbetrieben“</hi>. Welche Betriebe hierher zu rech-<lb/>
nen seien, entscheidet im Zweifelsfalle das Reichsversicherungsamt. <note n="1)" place="foot">Nebenbetriebe im Sinne des Gesetzes sind gewerbliche Betriebe, welche<lb/>
neben einer Land- oder Forstwirtschaft als Hauptsache und in innerer Verbindung<lb/>
mit ihr (welche sich durch Beschäftigung derselben Arbeiter, Verwendung derselben<lb/>
Geräte, Verarbeitung selbstgewonnener Produkte u. dgl. dokumentieren kann) zur<lb/>
Verarbeitung der in der Land- und Forstwirtschaft gewonnenen rohen Naturpro-<lb/>
dukte, zur Verwendung überschüssigen Betriebsmateriales und zu ähnlichen Zwecken<lb/>
auf Landgütern betrieben werden.</note></p><lb/><p>Für die Forstwirtschaft kommen nach den bereits vorliegenden<lb/>
Entscheidungen verschiedene nicht unwichtige Fälle in Betracht, welche<lb/>
teilweise mit der vom Waldbesitzer für seine eigene Rechnung be-<lb/>
triebenen Thätigkeit gar nicht zusammenfallen.</p><lb/><p>Auſser der Holzfällung gehört noch zu den versicherungspflichtigen<lb/>
Nebenbetrieben: die Bewaldrechtung, das Rindenschälen im Walde, der<lb/>
Köhlereibetrieb und Sägemühlenbetrieb für Rechnung des Waldbesitzers,<lb/>
das Zapfen- und Obstsammeln, das Stockroden und die Grasgewinnung.</p><lb/><p>Besonders wichtig ist, daſs auch Unglücksfälle beim Transporte der<lb/>
Forstprodukte, soweit sie innerhalb der Grenzen des Waldes vorkommen,<lb/>
durch das Gesetz versichert sind.</p><lb/><p>Das Gleiche gilt für die <hi rendition="#g">Jagd</hi> und <hi rendition="#g">Fischerei</hi>, soweit sie vom<lb/>
Waldbesitzer selbst oder dessen Beamten ausgeübt wird. Nach den<lb/>
Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes ist aber auch die in<lb/>
Staatswaldungen an den Revierverwalter wegen seiner dienstlichen<lb/>
Eigenschaft verpachtete Jagd versicherungspflichtig, da die Pachtbe-<lb/>
dingungen die Selbständigkeit des Pächters im Interesse der Forstver-<lb/>
waltung beschränken.</p><lb/><p>Wenn jedoch die Oberförster die Jagd auf ihren Revieren nur im<lb/>
Wege des Mitbewerbes in öffentlichen Versteigerungen erpachten, wie<lb/>
es z. B. in Baden und Elsaſs - Lothringen der Fall ist, dann trifft diese<lb/>
Voraussetzung des Reichsversicherungsamtes jedenfalls nicht zu. <note n="2)" next="#seg2pn_17_2" place="foot" xml:id="seg2pn_17_1">Versichert ist gegenwärtig der Jagd- und Fischereibetrieb gegen die Fol-<lb/>
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Betriebsunternehmer (mag das nun ein Eigentümer, Nutznieſser oder Pächter sein)<lb/>
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ausgeübt wird. Der eigenen Ausübung ist die Administration durch Beauftragte,<lb/>
Beamte gleichzuachten. Bezüglich der Versicherungspflicht bei Jagdausübung im<lb/>
Falle der Verpachtung an den Revierverwalter hat das Reichsversicherungsamt 1891<lb/>
folgendermaſsen entschieden: Bestimmend für diese Stellung des Reichsversicherungs-<lb/>
amtes (Bejahung der Versicherungspflicht) war der Umstand, daſs die Bedingungen<lb/>
des Jagdpachtvertrages die Selbständigkeit des Pächters in der Jagdausübung mannig-<lb/>
fach im Interesse der Forstverwaltung beschränken und deutlich erkennen lieſsen,<lb/>
ein wie groſses Interesse der Forstfiskus daran hatte, daſs die verpachtete Jagd<lb/>
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Hinterbliebene gezahlt werden.</note></p><lb/><pb facs="#f0236" n="218"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/><p>Durch das erwähnte Gesetz werden gewährt: a) im Falle der Ver-<lb/>
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fähigkeit zu bemessen ist, c) im Falle der Tötung ist zu leisten 1. als<lb/>
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weiterung vom 28. Mai 1885) fallen, obligatorische Krankenversicherung<lb/>
besteht, welche für diese Zeit in Kraft tritt, ist dieses für die <hi rendition="#g">Forst-<lb/>
arbeiter nicht</hi> oder <hi rendition="#g">wenigstens nicht regelmäſsig</hi> der Fall.<lb/>
Das Gesetz muſste daher zur Ausfüllung dieser Lücke besondere Be-<lb/>
stimmungen treffen.</p><lb/><p>Dieses ist dadurch geschehen, daſs für die ersten 13 Wochen die<lb/><hi rendition="#g">Gemeinde</hi>, in deren Bezirke der Arbeiter beschäftigt war, die Kosten<lb/>
des Heilverfahrens zu tragen hat, falls nicht der betreffende Arbeiter<lb/>
einer Krankenkasse angehört. Man hat also hier zur subsidiären<lb/>
Gemeindekrankenversicherung gegriffen, die Forstarbeiter sind aber<lb/><note n="2)" place="foot" prev="#seg2pn_17_1" xml:id="seg2pn_17_2">so daſs der letztere gerade vermöge seiner Dienststellung, wenn auch zivilrechtlich<lb/>
in Form eines Pachtvertrages mit der Ausübung der Jagd betraut schien. (Amtliche<lb/>
Nachrichten des Reichsversicherungsamtes 1891, S. 144, Ziff. 929.)</note><lb/><pb facs="#f0237" n="219"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/>
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durch § 10 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 <hi rendition="#g">nur die Kosten des<lb/>
Heilverfahrens, nicht aber ein Krankengeld</hi> gewährleistet<lb/>
ist. Auch aus diesem Grunde wäre daher, wie bereits oben bemerkt,<lb/>
die Ausdehnung der obligatorischen Krankenversicherung auf die Forst-<lb/>
arbeiter dringend nötig.</p><lb/><p>Nach dem Unfallversicherungsgesetze von 1884 erfolgt die Ver-<lb/>
sicherung ohne Beihilfe aus öffentlichen Mitteln und ohne Beiträge der<lb/>
versicherten Arbeiter auf alleinige Kosten der Betriebsunternehmer<lb/>
und auf Gegenseitigkeit. Die Betriebsunternehmer werden zum Zwecke<lb/>
der Durchführung der Versicherung in Berufsgenossenschaften ver-<lb/>
einigt, welche juristische Persönlichkeit und weitgehende Selbstver-<lb/>
waltung besitzen. Die Abgrenzung der Berufsgenossenschaften findet<lb/>
nach Berufszweigen statt, welche gleiche oder verwandte wirtschaft-<lb/>
liche Interessen haben, ihr Bezirk kann den Umfang des Reichs oder<lb/>
eines örtlichen Teiles desselben umfassen. Den Versicherten ist eine<lb/>
umfängliche Mitwirkung bei Verwaltung der Unfallversicherung ein-<lb/>
geräumt, welche durch Vertreter der Arbeiter ausgeübt wird. Bei den<lb/>
meisten für Rechnung des Reiches und der Bundesstaaten betriebenen<lb/>
Unternehmungen tritt teils obligatorisch, teils fakultativ an Stelle der<lb/>
Berufsgenossenschaft das Reich oder der Bundesstaat, für dessen Rech-<lb/>
nung die Verwaltung geführt wird.</p><lb/><p>Die gleichen Prinzipien sind auch in dem Gesetze von 1886 für die<lb/>
Land- und Forstwirtschaft zur Anwendung gekommen, jedoch mit<lb/>
einigen Abänderungen.</p><lb/><p>Die Land- und Forstwirtschaft bildet einen einzigen Berufszweig,<lb/>
für welchen ebenfalls Berufsgenossenschaften gebildet wurden. Dieselben<lb/>
schlieſsen sich an die Verwaltungsorganisation nach Staaten und Pro-<lb/>
vinzen an. Demgemäſs erstrecken sich die land- und forstwirtschaftlichen<lb/>
Berufsgenossenschaften fast immer nur über die Bezirke je eines Bundes-<lb/>
staates, und zwar besteht entweder für das ganze Gebiet desselben nur<lb/><hi rendition="#g">eine</hi> Genossenschaft (Sachsen, Baden, Hessen), oder mehrere für die<lb/>
verschiedenen Verwaltungsbezirke (Preuſsen 12 Provinzen, Bayern<lb/>
8 Kreise, Württemberg 4 Kreise); nur in wenigen Ausnahmsfällen haben<lb/>
kleine Bundesstaaten von der Befugnis, ihr Gebiet an die Berufsgenossen-<lb/>
schaft eines Nachbarstaates anzuschlieſsen, Gebrauch gemacht (Lübeck,<lb/>
Waldeck, sowie Gebietsteile von Oldenburg sind an preuſsische Berufs-<lb/>
genossenschaften angeschlossen).</p><lb/><p>Die Hauptabweichung von den für die Industrie geltenden Grund-<lb/>
sätzen besteht hinsichtlich der Organisation der land- und forstwirt-<lb/>
schaftlichen Berufsgenossenschaften. Um nämlich den Verschiedenheiten<lb/>
der einzelnen Teile des Reiches gebührend Rechnung zu tragen<lb/>
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waltung an Organe der kommunalen Selbstverwaltung übertragen.</p><lb/><p>So ist dieselbe z. B. in Preuſsen an die Provinzialausschüsse und<lb/>
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Stelle der Berufsgenossenschaft das Reich bezw. der Staat.</p><lb/><p>Die Kosten der Unfallversicherung werden in den Berufsgenossen-<lb/>
schaften nach dem <hi rendition="#g">Umlageverfahren</hi> durch Beiträge aufgebracht,<lb/>
welche auf die Mitglieder nach Ablauf eines jeden Jahres umgelegt<lb/>
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wesen ist, und auſserdem derjenige Betrag, welcher in den Reservefond<lb/>
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triebe, welche zu diesem Zwecke nach Maſsgabe von Gefahrentarifen<lb/>
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schaft wird hierzu entweder der abgeschätzte Arbeitsbedarf der be-<lb/>
treffenden Wirtschaft oder, nach Bestimmung der Statuten oder Landes-<lb/>
gesetze, eine Steuer, insbesondere die Grundsteuer, benutzt. Letzteres<lb/>
ist in Bayern, Sachsen, Württemberg und Hessen der Fall. In Preuſsen<lb/>
hat man die Wahl des Maſsstabes den Berufsgenossenschaften anheim-<lb/>
gestellt, von welchen drei die Umlegung nach dem Arbeitsbedarfe, die<lb/>
übrigen neun aber jene nach der Grundsteuer beschlossen haben; Baden<lb/>
hat landesgesetzlich die Einschätzung nach dem Arbeitsbedarfe obliga-<lb/>
torisch vorgeschrieben.</p><lb/><p>Die Beamten, welche im Dienste des Reichs, der Bundesstaaten<lb/>
oder der Kommunen stehen, sind von den Unfallversicherungsgesetzen<lb/>
deshalb ausgeschlossen, weil die Unfallentschädigung bei diesen Per-<lb/>
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(deutsches Reichsgesetz vom 15. März 1886, Preuſsen 18. Juni 1887,<lb/>
Sachsen 9. April 1888, Hessen 18. Juni 1887). Diese Gesetze beziehen<lb/>
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Beamten.</p><lb/><p>Durch die Unfallversicherungsgesetze ist den Berufsgenossenschaften<lb/>
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teilt, wovon in der Industrie ein umfassender und erfolgreicher Gebrauch<lb/>
gemacht wird. In der Forstwirtschaft ist dieses leider fast noch gar<lb/>
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Seiten zu erlassen:</p><lb/><p>1. Solche, welche den Unternehmer binden; hierher gehören:</p><lb/><p>a) Vorschriften über Betriebseinrichtung bei der Forstwirtschaft,<lb/>
z. B. über Schlagführung, Schutzwehren, Wege, Brücken, Nachrichten-<lb/>
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schneidender Werkzeuge, Bereithaltung von Seilen und Verbandzeug.</p><lb/><p>2. Die zweite Gruppe von Vorschriften hätte die Arbeiter zu ge-<lb/>
wissen Vorsichtsmaſsregeln zu verpflichten.</p><lb/><p>Zu berücksichtigen bleibt allerdings, daſs nur die erste Gruppe<lb/>
durch wirksame Strafbestimmungen erzwungen werden kann, während<lb/>
bezüglich der zweiten nicht bloſs die Überwachung der Arbeiter schwierig,<lb/>
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sich anderen Beschäftigungen zuzuwenden, im Interesse des Waldbesitzers<lb/>
häufig nicht konsequent durchgeführt werden kann.</p><lb/><p>Das <hi rendition="#g">österreichische Unfallversicherungsgesetz</hi> vom 28.<lb/>
Dezember 1887 betrifft die Land- und Forstwirtschaft nur insoweit,<lb/>
als Motorenbetrieb dabei Verwendung findet.</p><lb/><p>Der Entwurf eines Spezialgesetzes für land- und forstwirtschaft-<lb/>
liche Unfallversicherung ist fertiggestellt und unterliegt zur Zeit der<lb/>
Begutachtung durch die Vertreter der Interessentenkreise.</p><lb/><p>§ 4. <hi rendition="#i">Die Invaliditäts- und Altersversicherung</hi>. Das am 1. Januar<lb/>
1891 ins Leben getretene Gesetz betreffend die <hi rendition="#g">Invaliditäts- und<lb/>
Altersversicherung</hi> vom 22. Juni 1889 bietet bezüglich der Forst-<lb/>
arbeiter keine Besonderheiten.</p><lb/><p>Dieses Gesetz ist hinsichtlich der Anzahl der unter dasselbe fallen-<lb/>
den Personen das weitreichendste, indem alle Lohnarbeiter und kleinen<lb/>
Betriebsbeamten (bis zu 2000 M. Gehalt) vom 16. Lebensjahre ab der<lb/>
Versicherungspflicht unterworfen sind. Die Zahl der versicherungs-<lb/>
pflichtigen Personen ist 1889 auf 11 Millionen geschätzt worden. Aus-<lb/>
genommen sind nur die Reichs- und Staatsbeamten, die Personen des<lb/>
Soldatenstandes, die mit Pensionsberechtigung angestellten Kommunal-<lb/>
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bereits invalid sind; die Meister der Hausindustrie und die sonstigen<lb/>
kleinen Betriebsunternehmer können, falls sie noch nicht 40 Jahre alt<lb/>
oder durch Beschluſs des Bundesrates bereits der Versicherungspflicht<lb/>
unterworfen sind, freiwillig in die Versicherung eintreten.</p><lb/><p>Gegenstand der Versicherung ist die <hi rendition="#g">Invalidenrente</hi> und die<lb/><hi rendition="#g">Altersrente</hi>.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">Invalidenrente</hi> stellt teilweise einen Ersatz der verlorenen<lb/>
Erwerbsfähigkeit dar. Sie wird nach Ablauf der Wartezeit (5 Beitrags-<lb/>
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Gesetzes schon nach 47 Beitragswochen) ohne Rücksicht auf das Lebens-<lb/>
alter gewährt, wenn der Versicherte entweder für die Zukunft dauernd<lb/>
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unfähig war. Erwerbsunfähigkeit, welche durch einen Unfall veran-<lb/>
laſst wurde, für den nach dem Reichsgesetze über Unfallversicherung<lb/>
eine Rente zu gewähren ist, fällt im allgemeinen nicht unter dieses<lb/>
Gesetz. Die Erwerbsunfähigkeit wird bereits angenommen, wenn der<lb/>
Betreffende durch eigene Lohnarbeit nur noch sehr wenig verdienen kann.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">Altersrente</hi> stellt einen Zuschuſs zum Arbeitsverdienste für<lb/>
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rend der Übergangszeit vermindert sich die Wartezeit ohne weiteres<lb/>
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treten des Gesetzes überschritten hat, falls dieser nur den Nachweis<lb/>
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treten des Gesetzes 3 × 47 = 141 Wochen in einem versicherungspflich-<lb/>
tigen Arbeits- oder Dienstverhältnisse gestanden hat.</p><lb/><p>Die Zeit bescheinigter, mit Erwerbsunfähigkeit verknüpfter Krank-<lb/>
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tärischer Dienstleistung gelten als Beitragszeit, ohne daſs thatsächlich<lb/>
Beiträge hierfür gezahlt werden. Endlich ist noch für die Zeit vorüber-<lb/>
gehender Unterbrechung eines bestehenden Arbeits- oder Dienstverhält-<lb/>
nisses zu einem bestimmten Arbeitgeber, wenn diese Unterbrechung vier<lb/>
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stigung gewährt, daſs Zusatzmarken für den Fall freiwilliger Selbstver-<lb/>
sicherung, welche sonst bei Selbstversicherung verlangt werden, nicht<lb/>
erforderlich sind.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">Renten</hi> und <hi rendition="#g">Beiträge</hi> richten sich nach Lohnklassen, deren<lb/><hi rendition="#g">vier</hi> gebildet worden sind, in welche die Arbeiter nicht nach der Höhe<lb/>
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löhnen für groſse Kategorien von Arbeitern eingereiht werden.</p><lb/><p>Die Klassen sind folgende: I bis zu einem Jahresdurchschnitts-<lb/><pb facs="#f0241" n="223"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/>
lohne von 350 M., II 350,01 bis 550 M., III 550,01 bis 850 M. und IV<lb/>
mehr als 850 M.</p><lb/><p>Jede Rente besteht aus einem festen Zuschusse des Reiches von<lb/>
50 M. und einem von der Versicherungsanstalt aufzubringenden Beitrage,<lb/>
welcher sich nach Lohnklasse und Beitragszeit ändert.</p><lb/><p>Für die Invalidenrente beginnt er mit 60 M. und steigt mit jeder<lb/>
Beitragswoche für Lohnklasse I um 2 Pf., II um 6 Pf., III. um 9 Pf.,<lb/>
IV um 13 Pf.</p><lb/><p>Die Invalidenrente beträgt demnach:</p><lb/><table><row><cell/></row></table><p>Für die Altersrente ist ein Grundstock nicht vorgesehen, sondern<lb/>
bestimmt worden, daſs 30 Jahre hindurch für jede Beitragswoche ein<lb/>
bestimmter Satz angerechnet werden soll, und zwar, wenn Beiträge<lb/>
insgesamt für mehr als 30 Jahre entrichtet worden sind, diejenigen<lb/>
Sätze, welche während dieser 30 Jahre in den höchsten Lohnklassen<lb/>
entrichtet wurden. Die Wochensätze sollen betragen für Lohnklasse I<lb/>
4 Pf., II 6 Pf., III 8 Pf., IV 10 Pf.</p><lb/><p>Die Altersrente beginnt demnach mit folgenden Sätzen: Lohn-<lb/>
klasse I 106,40 M., II 134,60 M., III 162,80 M., IV 191 M. Die that-<lb/>
sächliche Höhe der Altersrente wird vielfach wechseln, weil wohl kaum<lb/>
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durch das Reich, die Arbeitgeber und die Versicherten aufgebracht.<lb/>
Das Reich beteiligt sich mit einem festen Zuschusse von 50 M. zu jeder<lb/>
Rente, übernimmt jenen Anteil von Beiträgen, welcher auf die Dauer<lb/>
der militärischen Dienstleistungen der Versicherten entfällt und trägt die<lb/>
Kosten des Reichsversicherungsamtes sowie des Rechnungsbüreaus. Alle<lb/>
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sicherten durch Beiträge beschafft, welche beide zu gleichen Teilen zu<lb/>
leisten haben, die aber von ersteren vorgestreckt werden müssen. Die<lb/>
Beiträge werden nach Wochen bemessen und für bestimmte Perioden<lb/>
im voraus so festgesetzt, daſs durch dieselben der Kapitalwert der in<lb/>
diesem Zeitabschnitte voraussichtlich entstehenden Renten, die Verwal-<lb/>
tungskosten und die Rücklagen zur Bildung eines Reservefonds gedeckt<lb/>
werden (Deckungsverfahren). Für die erste zehnjährige Periode (die<lb/>
späteren umfassen nur je fünf Jahre) betragen die Beiträge pro Woche<lb/>
für Lohnklasse I 14 Pf., II 20 Pf., III 24 Pf., IV 30 Pf. Die Beiträge<lb/>
werden in Form von Marken entrichtet, welche in Quittungskarten, die<lb/><pb facs="#f0242" n="224"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
auf den Namen des Versicherten lauten und für 47 Beitragswochen aus-<lb/>
reichen, eingeklebt. Sobald eine Karte vollständig beklebt ist, wird<lb/>
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fünfjähriger Beitragszahlung verheiraten, sowie Witwen und Waisen<lb/>
solcher Versicherter, welche sterben, ehe sie in den Genuſs einer<lb/>
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storbenen gezahlten Beiträge zurück.</p><lb/><p>Die Durchführung der Invaliditäts- und Altersversicherung erfolgt<lb/>
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weiteren Kommunalverbände angelehnt werden sollen, aber auch Ge-<lb/>
biete oder Gebietsteile mehrerer Kommunalverbände oder Bundesstaaten<lb/>
umfassen dürfen. Alle Versicherungspflichtigen gehören jener Ver-<lb/>
sicherungsanstalt an, in deren Bezirke ihr Beschäftigungsort liegt. Die<lb/>
allgemeine Vertretung der Interessenten führt ein aus Delegierten ge-<lb/>
bildeter Ausschuſs, in welchem Arbeitgeber und Versicherte zu gleicher<lb/>
Anzahl vertreten sind. Auſserdem wird von der Landesregierung für<lb/>
jede Versicherungsanstalt noch ein Staatskommissar ernannt. Die Auf-<lb/>
sicht über die Versicherungsanstalten führt das Reichsversicherungsamt<lb/>
oder innerhalb einzelner Bundesstaaten das etwa errichtete Landes-<lb/>
versicherungsamt. Die Rentenansprüche werden auf Antrag des Be-<lb/>
rechtigten bei der unteren Verwaltungsbehörde seines Wohnortes in-<lb/>
struiert und von dem Vorstande der Versicherungsanstalt, an welche<lb/>
zuletzt Beiträge gezahlt wurden, beschieden. Die Auszahlung der<lb/>
Renten erfolgt durch Vermittelung der Post.</p></div></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="3"><head><hi rendition="#b">II. Abschnitt. Forstpolizei.</hi></head><lb/><div n="4"><head>1. Kapitel. <hi rendition="#b">Schutzwaldungen.</hi></head><lb/><p>§ 1. <hi rendition="#i">Begriff und Ausscheidung der Schutzwaldungen</hi>. Die Er-<lb/>
kenntnis, daſs einerseits unvorsichtige Entwaldung unter bestimmten<lb/>
Voraussetzungen von sehr nachteiligen Folgen für die Landeskultur<lb/>
begleitet ist, sowie daſs anderseits durch Aufforstungen gewisse un-<lb/>
günstige Verhältnisse der Bodenbeschaffenheit beseitigt werden können,<lb/>
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waltungsmaſsregeln behufs Schonung des Waldes geführt.</p><lb/><p>Am frühesten war dieses im Hochgebirge der Fall.</p><lb/><p>In der Schweiz wurden schon im 14. Jahrhundert einzelne Waldungen<lb/>
zum Schutze gegen Lawinen in Bann gelegt, als Bannwälder (forêts<lb/>
bannisées, en defense ou d’abri, ital. boschi sacri) erklärt. In beson-<lb/><pb facs="#f0243" n="225"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Forstpolizei.</fw><lb/>
deren Bannbriefen wurden zum Schutze und zur Erhaltung dieser Wälder<lb/>
Maſsregeln angeordnet, namentlich gewisse Nutzungen verboten und<lb/>
hohe Buſsen auf die Übertretung gesetzt.</p><lb/><p>Ein Weistum des 15. Jahrhunderts aus dem Innthale untersagte die<lb/>
Fällungen in bestimmten Walddistrikten, damit der Kirche und den<lb/>
Nachbarn kein Schaden vom Bache geschehe.</p><lb/><p>Zahlreiche Vorschriften der österreichischen Alpenländer aus dem<lb/>
16., 17. und 18. Jahrhundert zeigen von der richtigen Würdigung des<lb/>
hohen Wertes, den der Wald als Schutz des Kulturlandes und der<lb/>
Wohnstätten besitzt. Der Statthalter Graf <hi rendition="#k">Wenzel Saur</hi> von Tirol<lb/>
erlieſs schon 1788 einen leider erfolglos gebliebenen Aufruf zur Ver-<lb/>
bauung der Wildbäche.</p><lb/><p>Im 18. Jahrhundert wurde auch bereits der Anfang zur Bindung<lb/>
der Flugsandschollen durch Aufforstung gemacht.</p><lb/><p>Während der ersten Dezennien des 18. Jahrhunderts leitete ein<lb/>
deutscher Ingenieur <hi rendition="#k">Roehl</hi> (gest. 1738) groſsartige und erfolgreiche<lb/>
Flugsandkulturen auf Seeland.</p><lb/><p>In zwei Verordnungen für Münster von 1747 und 1753 wurden<lb/>
Strafen für diejenigen angedroht, welche die ihnen vom Markengerichte<lb/>
aufgetragenen Sanddämpfungen nicht ausführten.</p><lb/><p><hi rendition="#k">Bremontier</hi> schlug bereits 1780 in seinem berühmten „mémoire<lb/>
sur les dunes“ die Bepflanzung der Dünen vor; Minister <hi rendition="#k">Necker</hi> ver-<lb/>
fügte sodann 1789 die Bindung der Stranddünen sowie die Anpflanzung<lb/>
von Pinus maritima und Quercus orientalis auf denselben.</p><lb/><p>Die Berücksichtigung der Schutzwirkung des Waldes erlangte in<lb/>
dem Masse eine steigende Bedeutung, als die Furcht vor Holznot<lb/>
schwand und der Forstwirtschaft der Gemeinden und Privaten in-<lb/>
folge der veränderten allgemeinen wirtschaftlichen Anschauungen ein<lb/>
gröſseres Maſs von Selbständigkeit eingeräumt wurde.</p><lb/><p>Für die Beaufsichtigung der Gemeindeforstwirtschaft bot allerdings<lb/>
das Recht der Vermögensaufsicht und die Stellung der Gemeinden<lb/>
im Organismus des Staates überhaupt eine genügende Grundlage, da-<lb/>
gegen entbehrte die forstpolizeiliche Thätigkeit bezüglich der Privat-<lb/>
waldungen anscheinend jeder inneren Berechtigung. Thatsächlich<lb/>
wurde in dieser Richtung die polizeiliche Bevormundung der alten<lb/>
Forsthoheit fortdauernd, nur in laxerer Form, gehandhabt, als Motiv<lb/>
für diesen Eingriff in die Privatrechte konnte aber lediglich das Streben<lb/>
angeführt werden, Waldverwüstungen verhindern zu wollen.</p><lb/><p>Eine neuere und zugleich wissenschaftlich begründete Basis für<lb/>
die Beschränkung der Freiheit der Forstwirtschaft im öffentlichen Inter-<lb/>
esse wurde erst durch die theoretische Entwickelung des Begriffes der<lb/><hi rendition="#g">Schutzwaldungen</hi> gewonnen.</p><lb/><p>Dieselbe begann, unabhängig von der, wie oben bemerkt, bereits<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#k">Schwappach</hi>, Forstpolitik. 15</fw><lb/><pb facs="#f0244" n="226"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
Jahrhunderte alten Praxis auf diesem Gebiete, mit der Betonung der<lb/><hi rendition="#g">klimatischen Einflüsse</hi> des Waldes, und zwar geschah dieses<lb/>
zuerst von französischer Seite gegen das Ende des 18. Jahrhunderts. <note n="1)" place="foot">Vgl. <hi rendition="#k">Thuaus</hi> Rede in der französischen Nationalversammlung, mitgeteilt in<lb/><hi rendition="#k">Soden</hi>, Die Nazionalökonomie, Leipzig 1805. I. Bd., S. 117.</note></p><lb/><p>Graf <hi rendition="#k">von Soden</hi> hob im Anschlusse hieran in seiner 1805 er-<lb/>
schienenen „Nazional-Ökonomie“ den gefährlichen Einfluſs einer zu<lb/>
weit gehenden Verminderung der Waldungen auf die Gesundheit und<lb/>
Fruchtbarkeit eines Landes hervor.</p><lb/><p>Den mächtigsten Anstoſs zur weiteren Arbeit auf diesem Gebiete<lb/>
gab <hi rendition="#k">Moreau de Jonnés</hi> durch die Lösung der von der Akademie<lb/>
zu Brüssel für das Jahr 1825 ausgesetzten Preisfrage: „Welche Ände-<lb/>
rungen in dem physischen Zustande der Länder bewirkt die Wald-<lb/>
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2. auf die Häufigkeit und Menge des Regens, 3. auf die Feuchtigkeit<lb/>
der Atmosphäre, 4. auf die Quellen und flieſsenden Wässer, 5. auf die<lb/>
Winde und die Gesundheit der Luft, 6. auf die Fruchtbarkeit des<lb/>
Bodens und den gesellschaftlichen Zustand der Völker.</p><lb/><p>Gestützt hauptsächlich auf die in tropischen und subtropischen<lb/>
Gegenden gemachten Beobachtungen gelangte <hi rendition="#k">Moreau de Jonnés</hi> zu<lb/>
dem Ergebnisse, daſs der Wald einen auſserordentlich wichtigen und<lb/>
günstigen Einfluſs nach den genannten Richtungen ausübe.</p><lb/><p>Durch die 1828 erschienene Übersetzung dieses Buches von <hi rendition="#k">Widen-<lb/>
mann</hi> wurde dasselbe bald auch in Deutschland in weiten Kreisen<lb/>
bekannt.</p><lb/><p>Bei dem Mangel an gründlichen Vorarbeiten und exakten Unter-<lb/>
suchungen enthielt das Buch von <hi rendition="#k">Moreau de Jonnés</hi> viele Unrichtig-<lb/>
keiten und Übertreibungen, allein es wirkte ungemein anregend durch<lb/>
die gewandte Darstellungsweise und die warme Überzeugung von der<lb/>
hohen Kulturbedeutung des Waldes. An sein Erscheinen knüpfte eine<lb/>
neue Ära der groſsen Waldschutzfrage, besonders in Deutschland, an.</p><lb/><p>In der Litteratur, namentlich in forstlichen Zeitschriften, aber auch<lb/>
sonst in populären und populär-wissenschaftlichen Werken wurde<lb/>
etwa seit 1820 die klimatische Bedeutung des Waldes und dessen<lb/>
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auf das eifrigste und wärmste besprochen.</p><lb/><p>So sehr diese Bewegung anzuerkennen ist wegen der Anregungen,<lb/>
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rellen, ästhetischen und ethischen Bedeutung gegeben hat, so darf doch<lb/>
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Untersuchung nur zum kleinsten Teile bewiesen werden können.</p><lb/><p>Trotz der lebhaften Bewegung für den Wald, welche teilweise in<lb/>
wirkliche Schwärmerei überging, ist die Schutzwaldfrage lange Zeit<lb/>
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Grundlagen für ihre Lösung fehlten.</p><lb/><p>Erst die Einrichtung des meteorologischen und hydrotechnischen<lb/>
Beobachtungsdienstes, vor allem aber die Gründung der forstlichen<lb/>
Versuchsanstalten sowie die bessere und allgemeinere Kenntnis der ge-<lb/>
samten forstlichen Verhältnisse, welche eine Folge unserer modernen<lb/>
Verkehrsverhältnisse und etwas skeptischeren Auffassungsweise ist, haben<lb/>
die ganze Bewegung in die richtigen Schranken zurückgeführt, wobei<lb/>
allerdings manche Behauptung von der Wichtigkeit des Waldes sich<lb/>
zwar als eine warm empfundene, aber dennoch unbegründete Phrase<lb/>
erwiesen hat.</p><lb/><p>Es muſs jedoch betont werden, daſs noch lange nicht sämt-<lb/>
liche hier einschlagende Fragen ihre endgültige, exakte Lösung ge-<lb/>
funden haben.</p><lb/><p>Immerhin war aber durch die Erkenntnis, daſs ein <hi rendition="#g">öffentliches</hi><lb/>
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der individuellen Freiheit auferlegt werden müssen.</p><lb/><p>Diese Anschauung ist zum erstenmale in dem bayerischen Forst-<lb/>
gesetze von 1852 zum Ausdrucke gelangt und hat seitdem zum Erlasse<lb/>
zahlreicher ähnlicher gesetzlicher Bestimmungen in den meisten Kultur-<lb/>
staaten geführt.</p><lb/><p>Behufs der weiteren Erörterungen über die Schutzwaldfrage muſs<lb/>
zurückgegriffen werden auf die Ergebnisse der auf Seite 49—68 ent-<lb/>
haltenen Darstellungen. Hiernach läſst sich der günstige Einfluſs, welchen<lb/>
der Wald auf das von ihm bedeckte Terrain und dessen nähere oder<lb/>
weitere Entfernung, wenn auch in verschiedenem Maſse ausübt, kurz<lb/>
in folgenden Sätzen zusammenfassen:</p><lb/><p>1. Am erfolgreichsten wirkt der Wald hinsichtlich der <hi rendition="#g">Bindung<lb/>
des Bodens</hi> und zwar im Gebirge durch Verhütung von Ab-<lb/>
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liche</hi> und <hi rendition="#g">zeitliche Verteilung</hi> der <hi rendition="#g">Wasserabfuhr</hi>, welche sich<lb/>
einerseits durch Beschränkung der Überschwemmungsgefahr und ander-<lb/>
seits durch Erhaltung von Quellen und Wasserläufen äuſsern kann.</p><lb/><p>3. Die <hi rendition="#g">Abschwächung schädlicher Winde</hi> erstreckt sich<lb/>
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lichen lokal beschränkten Schutz gewährt der Wald gegen <hi rendition="#g">Schnee-<lb/>
verwehungen</hi>.</p><lb/><p>4. Die <hi rendition="#g">Abhaltung</hi> oder <hi rendition="#g">Beschränkung</hi> der <hi rendition="#g">Lawinengefahr</hi><lb/>
hängt von den örtlichen Verhältnissen ab und kann der Wald unter<lb/>
Umständen hier sehr viel, in anderen Fällen aber auch nur wenig<lb/>
leisten.</p><lb/><p>Waldungen, welche durch ihre Lage und die Beschaffenheit des<lb/>
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dungen</hi> oder <hi rendition="#g">Bannwaldungen</hi>.</p><lb/><p>Derartige Waldungen dienen zum Schutze <hi rendition="#g">öffentlicher</hi> Interessen<lb/>
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Grenzlinie, wo das öffentliche Interesse beginnt.</p><lb/><p>Der österreichische Gesetzentwurf von 1878 unterschied auſser den<lb/>
Bannwaldungen auch noch <hi rendition="#g">Schonwaldungen</hi>, und rechnete zu letz-<lb/>
teren solche Waldungen, deren schwierige Standortsverhältnisse beson-<lb/>
dere Vorschriften zur Sicherung der Wiederbestockung des Waldgrundes<lb/>
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z. B. Wälder auf Flugsandboden oder auf einem Boden, dessen Ab-<lb/>
schwemmung zu befürchten ist.</p><lb/><p>Diese Trennung scheint nicht erforderlich, weil die Schäden,<lb/>
welche sich auf dem Terrain des betreffenden Schonwaldes ereignen,<lb/>
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schwemmung. Der Fall, daſs ein Schonwald nicht auch Bannwald ist,<lb/>
dürfte zu den gröſsten Seltenheiten gehören, im betreffenden Falle würde<lb/>
aber ein öffentliches Interesse nicht mehr vorhanden sein, und es müſste<lb/>
dem Besitzer überlassen werden, im eigenen Interesse den Umständen<lb/>
gemäſs vorsichtig zu wirtschaften.</p><lb/><p>Da die Grenzen, innerhalb welcher der Wald Schutz zu gewähren<lb/>
vermag, noch nicht genügend feststehen, so giebt es auch keine er-<lb/>
schöpfende Definition des Begriffes „Schutzwald“, namentlich aber<lb/>
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Wirkungen zuzuschreiben sind.</p><lb/><p>Die Gesetze bezüglich der Schutzwaldungen enthalten daher keine<lb/>
allgemeine Definition, sondern führen die Gefahren an, welche durch<lb/>
den Wald verhütet werden sollen. <note n="1)" next="#seg2pn_18_2" place="foot" xml:id="seg2pn_18_1">Die hier in Betracht kommenden Gesetze sind: <hi rendition="#g">Preuſsen</hi>, Gesetz vom 6.<lb/>
VII. 1875 betr. Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften, <hi rendition="#g">Bayern</hi>, Forstgesetz<lb/>
vom 28. III. 1852, <hi rendition="#g">Württemberg</hi>, Forstpolizeigesetz vom 8. IX. 1879, <hi rendition="#g">Elsaſs-<lb/>
Lothringen</hi>, Gesetz betr. die Wiederbewaldung der Berge 26. VII. 1860, und betr.</note> Als solche gelten:</p><lb/><pb facs="#f0247" n="229"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Forstpolizei.</fw><lb/><list><item>a) <hi rendition="#g">Die Abwendung schädlicher klimatischer Einflüsse</hi><lb/>
(Schweiz, Württemberg, Baden, Italien); <hi rendition="#g">hygienische Erforder-<lb/>
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(Italien und Frankreich);</item><lb/><item>m) <hi rendition="#g">Erleichterung der Landesverteidigung</hi> (Oesterreich,<lb/>
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Ufern von Wasserläufen und in Quellengebieten, ferner starke Neigung<lb/>
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Neigung zur Flugsandbildung.</p><lb/><p>Das italienische Gesetz giebt als allgemeine Grenze der Höhen-<lb/>
schutzwaldungen die Lage oberhalb der Kastaniengrenze an.</p><lb/><p><note n="1)" place="foot" prev="#seg2pn_18_1" xml:id="seg2pn_18_2">die Berasung der Berge vom 8. VI. 1864, <hi rendition="#g">Oesterreich</hi>, Forstgesetz vom 3. XII.<lb/>
1852, Verordnung vom 8. VII. 1873 und Gesetz vom 30. VI. 1884, <hi rendition="#g">Ungarn</hi>, Forst-<lb/>
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4. IV. 1882 über die Wiederbewaldung der Berge sowie das Dekret vom 14. XII.<lb/>
1810 betr. die Bepflanzung der Dünen, <hi rendition="#g">Italien</hi>, Legge forestale vom 20. VI. 1877<lb/>
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bezüglich der Schutzwirkung des Waldes gehegt werden. Fast alle<lb/>
klimatischen und elementaren Unbilden sollen durch denselben beseitigt<lb/>
werden. Leider zeigt die Erfahrung und die Beobachtung, daſs der<lb/>
Wald nur in sehr beschränktem Umfange diese Hoffnungen rechtfertigt.</p><lb/><p>Entschieden unrichtig ist es, in die Gesetze auch die <hi rendition="#g">klimatischen</hi><lb/>
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zeichnung der Schutzwaldungen als solcher erforderlich; hierin liegen<lb/>
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in den meisten Fällen sehr schwierig, in vielen gar nicht zu erbringen<lb/>
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Schwierigkeiten erwachsen, weil nach seiner Ansicht der Wald auf<lb/>
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schaft in Anspruch genommen werden wird, während in den Waldungen<lb/>
auf absolutem Waldboden wohl möglicherweise eine schlechte Wirtschaft<lb/>
geführt, aber der Wald doch erhalten bleiben werde. <note n="1)" place="foot">Bericht über die XVIII. Versammlung deutscher Forstmänner, S. 133.</note> Die Erfahrung<lb/>
zeigt jedoch, daſs letzteres keineswegs der Fall ist. In den Gebieten,<lb/>
welche für die Wasserwirtschaft in Betracht kommen, mag die <hi rendition="#k">Bühler</hi>-<lb/>
sche Behauptung vielleicht zutreffen, jedoch nicht in den Gebieten, wo<lb/>
Abschwemmungen und Flugsandbildung zu fürchten ist, wie zahlreiche<lb/>
Beispiele der Alpen und der östlichen Provinzen von Preuſsen lehren.</p><lb/><p>Die Schutzwaldgesetze verfolgen in dieser Richtung sehr verschie-<lb/>
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male für Schutzwaldungen aufzustellen, schreibt jedoch eine örtliche<lb/>
Ausscheidung derselben weder allgemein noch auf Antrag vor. Es<lb/>
bleibt daher dem Eigentümer überlassen, zu entscheiden, ob sein Wald<lb/>
Schutzwald ist oder nicht. Nach den Ausführungsbestimmungen zum<lb/>
Forstgesetze sollen allerdings die Forstämter Schutzwaldverzeichnisse<lb/>
aufstellen, allein diese haben keine gerichtliche Beweiskraft. Wenn<lb/>
also Klagen über unrichtige Behandlung eines Schutzwaldes erhoben<lb/>
werden, ist erst jedesmal der Beweis durch Sachverständige zu liefern,<lb/>
daſs wirklich ein Schutzwald vorliegt. Dieses System ist jedenfalls<lb/>
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den betreffenden Eigentümer davon in Kenntnis zu setzen, daſs sein Wald<lb/>
als Schutzwald zu betrachten und zu bewirtschaften ist.</p><lb/><p>Die Schutzwaldeigenschaft kann entweder <hi rendition="#g">amtlich</hi> für <hi rendition="#g">alle</hi><lb/>
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Interessenten und Zulassung der Berufung an eine höhere Instanz. Auf<lb/>
diese Weise ist jede Einseitigkeit und Willkür ausgeschlossen, welche<lb/>
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Eigentümer wissen, daſs ihre Waldungen den gesetzlichen Beschrän-<lb/>
kungen unterliegen, und für das eventuelle strafrechtliche Verfahren<lb/>
wegen Verletzung dieser Bestimmungen ist eine sichere Grundlage ge-<lb/>
schaffen. Eine solche Ausscheidung findet statt in Württemberg <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Württemberg</hi>, Forstpolizeigesetz vom 8. IX. 1879, Art. 9: Bei Waldungen,<lb/>
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Ungarn, Italien, der Schweiz und in Ruſsland. <note n="2)" place="foot"><hi rendition="#g">Russisches</hi> Gesetz vom 4. IV. 1888, Art. 29: Zu dem Wirkungskreise des<lb/>
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rigkeiten und Kosten verbunden; ebenso bedürfen die Schutzwaldver-<lb/>
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maſsgebend sind, z. B. Schutz gegen Wind, im Laufe der Zeit Ver-<lb/>
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Erfahrungen in Ungarn und Italien.</p><lb/><p>In letzterem Lande, wo die Staatswaldfläche nur 4 Proz. der ge-<lb/>
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luten Waldboden zurückgedrängt worden ist, unterliegen nach den ge-<lb/>
fälligen Mitteilungen des Herrn Forstinspektors <hi rendition="#k">Ciucci</hi> nicht weniger<lb/>
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(vincolo forestale).</p><lb/><p>Die Erklärung eines Waldes als Schutzwald kann aber nach einigen<lb/>
Gesetzen auch von Fall zu Fall auf Antrag der gefährdeten Interes-<lb/>
senten oder der Behörden erfolgen, ohne daſs eine allgemeine Aus-<lb/>
scheidung stattgefunden hat (Preuſsen <note n="3)" place="foot"><hi rendition="#g">Preuſsen</hi>, Gesetz vom 6. VII. 1875, § 3: Der Antrag auf Erlaſs der im<lb/>
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essenten, b) von Gemeinde-, Amts-, Kreis- und sonstigen Kommunalverbänden in<lb/>
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solchen (Italien. <note n="4)" next="#seg2pn_19_2" place="foot" xml:id="seg2pn_19_1"><hi rendition="#g">Italien</hi>, Gesetz vom 20. VI. 1877, Art. 2: Il vincolo per ragione di pubblica</note></p><lb/><pb facs="#f0250" n="232"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/><p>Maſsgebend hierfür war die Ansicht, daſs ein derartiger Antrag<lb/>
nur dann gestellt werden würde, wenn wirklich die Gefährdung eines<lb/>
fremden Interesses vorliege, namentlich dann, wenn der Antragsteller<lb/>
auch für die Kosten der Beschränkung aufzukommen hat. <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Preuſsen</hi>, Gesetz vom 6. VII. 1875, § 5: Die Pflicht der Entschädigung<lb/>
und die Aufbringung der Kosten für Herstellung und Unterhaltung der auf Grund<lb/>
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stehenden Kosten lassen jedoch von diesem Antragsrechte nur selten<lb/>
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despolizeibehörde das Recht der Antragstellung eingeräumt.</p><lb/><p>Die Entscheidung über diesen Antrag sowie über die Maſsregeln,<lb/>
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schädigung und Kosten erfolgt in Preuſsen durch den Kreisausschuſs,<lb/>
welcher in diesen Fällen (ebenso auch, wenn es sich um die Bildung<lb/>
von Waldgenossenschaften handelt), die Bezeichnung „Waldschutz-<lb/>
gericht“ führt. <note n="2)" place="foot"><hi rendition="#g">Preuſsen</hi>, Gesetz vom 6. VII. 1875, § 7: Auf das Verfahren vor dem<lb/>
Waldschutzgerichte, auf die Berufung gegen die Entscheidung desselben und auf das<lb/>
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die Verfassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren, Anwen-<lb/>
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besondere Bestimmungen in Kraft: (vgl. §§ 8—16: das Waldschutzgericht trifft seine<lb/>
Entscheidung auf Antrag und Gutachten eines aus seiner Mitte oder eines hierzu<lb/>
ernannten Sachverständigen. Das von dem Kommissar entworfene Regulativ, welches<lb/>
die gefahrbringenden und gefährdeten Grundstücke, die notwendigen Beschränkungen<lb/>
in der Benutzung, die Bestimmungen über die herzustellenden Kulturen und Schutz-<lb/>
anlagen, dann die Entschädigungen und Kosten ersichtlich machen muſs, hat zunächst<lb/>
in den beteiligten Gemeinden 4 Wochen aufzuliegen, wobei die Interessenten zu<lb/>
etwaigen Einwendungen aufzufordern sind. Liegen solche nicht vor, so kann das<lb/>
Waldschutzgericht das Regulativ sofort für vollziehbar erklären, anderenfalls hat es<lb/>
nach vorheriger mündlicher Verhandlung Entscheidung zu treffen).</note></p><lb/><p>Die Ausscheidung von Schutzwaldungen hat ihre Hauptbedeutung<lb/>
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schaft und die Erhaltung des Waldes meist nicht durch besondere ge-<lb/>
setzliche Bestimmungen gesichert ist. Wo solche in ausreichendem Maſse<lb/>
bestehen, wie z. B. in Baden, hat man daher meist von besonderen Schutz-<lb/>
waldgesetzen abgesehen. Indessen ist doch die Schutzwalderklärung auch<lb/>
für Gemeinde- und Staatswaldungen nicht ohne Bedeutung. Allerdings<lb/>
kann im allgemeinen angenommen werden, daſs diese Forsten sorgfältig<lb/><note n="4)" place="foot" prev="#seg2pn_19_1" xml:id="seg2pn_19_2">igiene non potrà essere imposto che sui boschi esistenti, ed in seguito a voto conforme<lb/>
del Consiglio comunale o provinciale interessati e del Consiglio sanitario provinciale.</note><lb/><pb facs="#f0251" n="233"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Forstpolizei.</fw><lb/>
bewirtschaftet und als solche erhalten werden, es kommen aber doch<lb/>
auch hier Fälle vor, in denen es notwendig sein kann, auf die Eigen-<lb/>
schaft des Schutzwaldes hinzuweisen, z. B. bezüglich der Behandlung<lb/>
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abzulösen, falls sie mit dem Zwecke, welchem diese Waldungen dienen, unvereinbar<lb/>
sind. Die Ablösung sollte bis längstens 1886 vollzogen sein. Das <hi rendition="#g">italienische</hi><lb/>
Gesetz vom 20. VI. 1877 statuiert in Art. 29—32 Beschränkungen oder Berechtigungen<lb/>
in den Schutzwaldungen und erklärt dieselben in Art. 33 auf Antrag der Belasteten<lb/>
für zwangsweise ablösbar.</note> und anderer Nutzungen <note n="2)" place="foot">So haben die in <hi rendition="#g">Bayern</hi> auf einem Teile der Waldungen des Fichtelgebirges<lb/>
lastenden Steinbruchsberechtigungen zu Kahlabtrieben in Staatswaldungen geführt,<lb/>
welche nach dem bayerischen Forstgesetze unbedingt als Schutzwaldungen zu be-<lb/>
trachten waren. Erst eine Oberinspektion hat nach ziemlich langer Zeit in der<lb/>
Mitte der 1880er Jahre hierin Wandel geschaffen.</note>, welche in Schutzwal-<lb/>
dungen unzulässig sind, ferner bei der etwaigen Veräuſserung behufs<lb/>
vorzunehmender Rodung u. s. w.</p><lb/><p>§ 2. <hi rendition="#i">Die Bewirtschaftung der Schutzwaldungen</hi>. Um die von den<lb/>
Schutzwaldungen erwartete Sicherung zu erreichen, unterliegt die Be-<lb/>
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staatlichen Aufsicht.</p><lb/><p>Die Maſsregeln, welche zur Verhütung von Gefahren angeordnet<lb/>
sind, tragen einen verschiedenen Charakter, je nachdem sie sich auf<lb/><hi rendition="#g">bereits vorhandene Waldungen</hi> beziehen, oder ob zu diesem<lb/>
Zwecke <hi rendition="#g">neue Aufforstungen</hi> nötig sind.</p><lb/><p>Die älteren Gesetze verfolgen meist nur das erste Ziel und ver-<lb/>
bieten demgemäſs sämtlich die <hi rendition="#g">Rodung</hi> und die <hi rendition="#g">Waldverwüstung</hi>.<lb/>
Die <hi rendition="#g">Verjüngung</hi> der Schutzwaldungen darf nirgends in groſsen Kahl-<lb/>
schlägen, sondern nur plänterweise oder in Form schmaler Absäumun-<lb/>
gen erfolgen (Oesterreich, Bayern <note n="3)" place="foot"><hi rendition="#g">Bayerisches</hi> Forstgesetz Art. 35: Gänzliche oder teilweise Rodungen sind<lb/>
erlaubt, wenn .... 2. das Fortbestehen des Waldes nicht zum Schutze gegen Natur-<lb/>
ereignisse notwendig ist. Art. 40: In Schutzwaldungen ist der kahle Abtrieb verboten.</note>, Württemberg).</p><lb/><p>Die neueren Forstgesetze sehen entweder von einer derartigen<lb/>
speziellen Festsetzung der Wirtschaft überhaupt ab und überlassen die<lb/>
in jedem Falle zu treffenden Maſsregeln der Anordnung der mit dem<lb/>
Vollzuge des Waldschutzgesetzes betrauten Behörde (Preuſsen, Ruſsland,<lb/>
unter den älteren Gesetzen: Oesterreich <note n="4)" place="foot"><hi rendition="#g">Oesterreichisches</hi> Forstgesetz von 1852, § 19: Die Bannlegung besteht<lb/>
in der genauen Vorschreibung und möglichsten Sicherstellung der erforderlichen<lb/>
besonderen Waldbehandlung.</note>, oder gestatten solche weitere<lb/>
Maſsnahmen noch neben einzelnen generellen Vorschriften (Schweiz,<lb/>
Italien. <note n="5)" next="#seg2pn_20_2" place="foot" xml:id="seg2pn_20_1"><hi rendition="#g">Italienisches</hi> Gesetz vom 20. VI. 1877, Art. 4: Nei terreni accennati nell’<lb/>
art. 1 (dem Forstbann unterliegend) è vietato ogni disboscamento ed ogni dissodamento.<lb/>
La coltura silvana ed il taglio dei boschi non sono sottoposti al alcuna preventiva au-</note></p><lb/><pb facs="#f0252" n="234"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/><p>Auſserdem faſst die neuere Waldschutzgesetzgebung aber auch die<lb/><hi rendition="#g">Neubegründung</hi> von solchen Forsten ins Auge. Statthaft ist der Auf-<lb/>
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behörden freie Hand lassen <note n="1)" place="foot">Nach dem <hi rendition="#g">Schweizer</hi> Gesetze vom 24. III. 1876 sind Grundstücke, durch<lb/>
deren Aufforstung wichtige Schutzwaldungen gewonnen werden können, auf Verlangen<lb/>
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unter den Punkten, über welche das Regulativ (s. o.) vorzusorgen hat, auf: die Be-<lb/>
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Waldkulturen und sonstigen Schutzanlagen.</note>; besondere Bedeutung besitzt diese<lb/>
Maſsregel bei der <hi rendition="#g">Wildbachverbauung</hi><note n="2)" place="foot">Das älteste derartige Gesetz ist das Décret du 4 Thermidor an XIII (23.<lb/>
VII. 1805) relatif aux torrents du département des Hautes-Alpes. Frankreich ist<lb/>
dann auch fernerhin mit der Ausbildung der Gesetzgebung über Waldbachverbauung<lb/>
und mit deren Durchführung vorangegangen. Die hier in Betracht kommenden<lb/>
neueren Gesetze sind: loi du 28. VII. 1860 sur le reboisement des montagnes, loi du<lb/>
8. VI. 1864 sur le gazonnement des montagnes und loi du 4. IV. 1882 sur la restau-<lb/>
ration et la conservation des terrains en montagnes.<lb/>
Nach den Mitteilungen, welche <hi rendition="#k">Demontzey</hi> auf dem internationalen land- und<lb/>
forstwirtschaftlichen Kongresse in Wien 1890 machte, sind in der Zeit von 1861 bis<lb/>
1888 in Frankreich in den Wildbachgebieten der Alpen, Cevennen und Pyrenäen<lb/>
auf 145000 ha Aufforstungsarbeiten ausgeführt worden. Hiervon gehören 60600 ha<lb/>
zu den sogen. Wohlfahrtsperimetern, in denen der Staat die Arbeiten besorgt. Die<lb/>
freiwillig mit Subventionen von seiten des Staates ausgeführten Arbeiten bedecken<lb/>
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Die ganzen Arbeiten sollen schlieſslich eine Fläche von 800000 ha umfassen.<lb/>
Die Ausgaben des Staates haben betragen:<lb/><list><item>für obligatorische Arbeiten ............... 25390000 Fr.</item><lb/><item>für Subventionen an Gemeinden und Private ......... 6050000 „</item><lb/><item>für Erwerbung (Kauf und Expropriation) von 70300 ha ..... 12410000 „</item><lb/><item>allgemeine Kosten einschl. Personalkosten .......... <hi rendition="#u">7820000 „</hi></item><lb/><item><hi rendition="#et">im ganzen 51670000 Fr.</hi></item></list><lb/>
Von den 25390000 Fr. für obligatorische Arbeiten entfallen auf<lb/><list><item>Wiederbewaldung ................... 7170000 Fr.</item><lb/><item>Verbauung ..................... 12520000 „</item><lb/><item>Wegeanlagen, Baracken, Studien ............. 5700000 „</item></list><lb/>
Vgl. auch <hi rendition="#k">Demontzey</hi>, Traité pratique du reboisement et du gazonnement des<lb/>
montagnes, Paris 1880. Über den Stand der Wildbachverbauungsarbeiten in <hi rendition="#g">Oester-<lb/>
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Ende des Jahres 1888: 1338000 M. für diese Arbeiten verausgabt, deren Erfolg<lb/>
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spielt. In Frankreich besteht ein solcher Zwang auch für die <hi rendition="#g">Dünen-</hi><lb/><note n="5)" place="foot" prev="#seg2pn_20_1" xml:id="seg2pn_20_2">torizzazione. I proprietari devono però unifimarsi a quelle prescrizioni di massima<lb/>
che seranno stabilite da ciascun Comitato forestale. Codeste prescrizioni devono<lb/>
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boschi e, nei casi di publica igiene, la conservazione di essi.</note><lb/><pb facs="#f0253" n="235"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Forstpolizei.</fw><lb/><hi rendition="#g">kultur</hi> (décret du 14 décembre 1810, relatif à la plantation des<lb/>
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waldungen in <hi rendition="#g">Italien</hi> durch das Gesetz vom 1. März 1888 geregelt. Die-<lb/>
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Die gleichen Anforderungen und Maſsregeln finden auch für die Dünen<lb/>
Anwendung. Alle derartigen Grundstücke sind in einem Verzeichnisse<lb/>
aufzuführen und unterliegen, soweit dieses nicht bereits auf Grund des<lb/>
Gesetzes von 1877 der Fall ist, ebenfalls dem Forstbanne. <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Italienisches</hi> Gesetz vom 1. III. 1888 Art. 1: Il ministero di agricultura<lb/>
promuoverà il rimboscam ento, od il rinsodamento dei terreni montuosi nel fine di<lb/>
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principale, o secondario, o sopra parte di essi. Il ministero promuoverà del pari<lb/>
sul lido del mare l’emboscamento delle dune incolte. Art. 2: Il ministero di agri-<lb/>
cultura, d’accordo col ministero dei lavori publice fa compilare l’elenco dei beni<lb/>
da rimboscare o da rinsodare con relativa stima sommaria, i progetti e le perizie<lb/>
dei lavori, determinando i modi e i termini per la loro esecuzione. Art. 4: I terreni<lb/>
compresi negli elenchi definitivi sono sottoposti, quando già non lo fossero, al vin-<lb/>
colo forestale stabilito dalla legge del 26 VI 1877.<lb/>
Nach den Mitteilungen von <hi rendition="#k">Perona</hi> (Allgem. Forst- und Jagdzeitung 1888,<lb/>
S. 186) wird die Aufforstungsfläche zu 216894 ha und der hierzu erforderliche<lb/>
Kostenaufwand zu 36316800 Fr. geschätzt.</note></p><lb/><p>Auch das <hi rendition="#g">ungarische</hi> Forstgesetz bestimmt, daſs alle jene kahlen<lb/>
Stellen, wo wegen Verhinderung von Bergfällen, Lawinen und Felsen<lb/>
stürzen, zur Verhinderung der Verwüstung durch Stürme und Gewässer,<lb/>
sowie der Weiterverbreitung des Flugsandes die Bindung des Bodens<lb/>
aus volkswirtschaftlichen Gründen notwendig ist, aufgeforstet werden<lb/>
müssen. Die Festsetzung der aufzuforstenden Gebiete erfolgt auf An-<lb/>
trag des Forstinspektors nach Anhörung des Verwaltungsausschusses<lb/>
durch den Minister.</p><lb/><p>Durch weitgehende <hi rendition="#g">Zersplitterung</hi> des Besitzes werden die<lb/>
Zwecke, denen die Schutzwaldungen dienen sollen, gefährdet, weshalb<lb/>
eine Teilung derselben in zu kleine Stücke zu untersagen ist; bei<lb/>
bereits vorhandener Parzellierung wäre die zwangsweise Bildung von<lb/>
Waldgenossenschaften behufs gemeinschaftlicher Bewirtschaftung an-<lb/>
zustreben, was z. B. in Italien und Ungarn möglich ist (vgl. S. 203,<lb/>
Anm. 1).</p><lb/><p>Durch die Erklärung eines Waldes zum Schutzwalde werden dem<lb/>
betreffenden Eigentümer teils Beschränkungen in der Benutzung des<lb/>
Grundstücks, teils auch bisweilen kostspielige Leistungen auferlegt.</p><lb/><p>Daſs ein Eigentümer sich derartige Beschränkungen überhaupt ge-<lb/>
fallen lassen muſs, folgt aus dem deutsch-rechtlichen Begriffe des Eigen-<lb/><pb facs="#f0254" n="236"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
tumes, welcher kein rein individualistischer, sondern ein sozialer ist.<lb/>
Derselbe gewährt, wie <hi rendition="#k">Giercke</hi> sagt, „dem Individuum eine Sphäre<lb/>
persönlicher Freiheit und Herrschergewalt, jedoch nur innerhalb der<lb/>
durch die sozialen Schranken in der durch die Gegenseitigkeit aller<lb/>
menschlichen Beziehungen geforderten Gebundenheit. Namentlich beim<lb/>
Grundeigentume macht sich wie hinsichtlich seines Erwerbes und Ver-<lb/>
lustes, seiner Zerteilung und Vererbung, so auch hinsichtlich seines In-<lb/>
haltes die soziale Gebundenheit in erhöhtem Maſse geltend; es muſs<lb/>
sich die mannigfachsten Eingriffe der öffentlichen Gewalt und der Nach-<lb/>
barn gefallen lassen“.</p><lb/><p>Die Frage, ob für diese Beschränkungen und Leistungen <hi rendition="#g">Ent-<lb/>
schädigung</hi> zu gewähren sei, wurde, wenigstens bezüglich der ersteren,<lb/>
in der Litteratur mehrfach verneint; die Gesetzgebung der meisten<lb/>
Staaten hat sich jedoch teilweise in bejahendem Sinne ausgesprochen.</p><lb/><p>Bezüglich der Vorschriften hinsichtlich der <hi rendition="#g">Bewirtschaftung</hi><lb/>
ist diese Kontroverse deshalb ziemlich gegenstandslos, weil die wich-<lb/>
tigsten derselben: Rodungsverbot, Verbot des Kahlabtriebes und der<lb/>
Devastation derartig sind, daſs sich eine Beeinträchtigung des Ertrages<lb/>
aus ihnen nicht ergiebt. Sie bezwecken vielmehr nur die wirtschaft-<lb/>
liche und nachhaltige Benutzung der ohnehin fast ausschlieſslich auf<lb/>
absolutem Waldboden stockenden Forsten. Die <hi rendition="#g">Eigentumsbeschrän-<lb/>
kung</hi>, welche z. B. dadurch entsteht, daſs ein Schutzwald nicht ge-<lb/>
rodet und in Weide umgewandelt werden darf, kann und muſs sich<lb/>
nach den oben mitgeteilten rechtlichen Anschauungen jeder Grundeigen-<lb/>
tümer ohne weiteres gefallen lassen.</p><lb/><p>Anders liegt die Sache, wenn es sich um <hi rendition="#g">direkte Aufwendun-<lb/>
gen</hi> im fremden Interesse handelt, wie z. B. um Schutzdämme, Verbau-<lb/>
ungen, Aufforstungen u. s. w. Hier erscheint eine Schadloshaltung des<lb/>
Eigentümers nicht nur aus rechtlichen Gründen geboten, sondern auch<lb/>
aus praktischen Erwägungen notwendig, weil ohne solche häufig die<lb/>
Vornahme der betreffenden Arbeiten überhaupt nicht möglich wäre.</p><lb/><p>Dieselbe kann je nach Lage der Verhältnisse erfolgen durch Steuer-<lb/>
befreiung <note n="1)" place="foot">Steuerbefreiung wird nach dem <hi rendition="#g">ungarischen</hi> Forstgesetze von 1879<lb/>
der Regel nach allen Schutzwaldungen gewährt, unter Umständen auch nur Steuer-<lb/>
ermäſsigung. In <hi rendition="#g">Ruſsland</hi> sind nach dem Gesetze vom 4. IV. 1888 alle Schutz-<lb/>
waldungen sowohl von den Staatsabgaben, wie von den landschaftlichen Grundzins-<lb/>
steuern frei.</note>, Ablassung von Pflanzen <note n="2)" place="foot"><hi rendition="#g">Frankreich</hi>, Gesetz vom 28. VII. 1860 Art. 1: Des subventions peuvent<lb/>
être accordées aux communes, aux établissements publics et aux particuliers pour<lb/>
le reboisement des terrains situés sur le sommet ou sur le pente des montagnes.<lb/>
Ces subventions consistent, soit en délivrances de graines ou de plantes, soit en<lb/>
primes d’argent.</note>, Ausführung von Arbeiten durch<lb/><pb facs="#f0255" n="237"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Forstpolizei.</fw><lb/>
staatliche Organe <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Oesterreich</hi>, Gesetz vom 7. II. 1888 betr. die Beistellung staatlicher Or-<lb/>
gane zur Projektierung und Leitung von Wildbachverbauungen.</note>, Aufforstungsprämien <note n="2)" place="foot">Solche werden in <hi rendition="#g">Frankreich</hi> gewährt (s. o. N. 2 auf S. 236) und in<lb/><hi rendition="#g">Oesterreich</hi>, hier nach Maſsgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 30. VI. 1884<lb/>
über die Förderung der Landeskultur auf dem Gebiete des Wasserbaues.</note> und endlich durch vollstän-<lb/>
digen Ersatz aller entstandenen Kosten. <note n="3)" place="foot"><hi rendition="#g">Ruſsland</hi>, Gesetz vom 4. IV. 1888: Alle für die Ausführung wirtschaft-<lb/>
licher Pläne in den Schutzwaldungen erforderlichen Ausgaben werden auf Rechnung<lb/>
der Reichsrentei gesetzt.<lb/>
Das <hi rendition="#g">preuſsische</hi> Gesetz vom 6. VII. 1875 gewährt volle Entschädigung für<lb/>
die Beschränkungen, welchen sich Eigentümer, Nutzungsberechtigte u. s. w. unter-<lb/>
werfen müssen, sowie Ersatz der Kosten für Kulturen und Schutzanlagen, doch hat<lb/>
zu letzteren der Eigentümer nach Verhältnis und bis zur Höhe des Mehrwertes,<lb/>
welchen sein Grundstück durch die Anlagen erhält, beizutragen.</note></p><lb/><p>Nach den allgemeinen Grundsätzen soll diese Entschädigung von<lb/>
jenen geleistet werden, welchen die Schutzwalderklärung Nutzen bringt.</p><lb/><p>Das preuſsische Gesetz von 1875 hat diese Auffassung insofern<lb/>
konsequent durchgeführt, als es in erster Linie die Antragstellung von<lb/>
dem gefährdeten Interessenten erwartete und diesem dann auch die<lb/>
Kosten der Entschädigung überbürdete.</p><lb/><p>Ebenso muſs auch nach dem österreichischen Gesetze von 1884<lb/>
der Unternehmer die Kosten der Arbeitsentschädigungen tragen.</p><lb/><p>Die Erfahrung hat nun aber gezeigt, daſs in diesem Falle von dem<lb/>
Gesetze ein sehr geringer Gebrauch gemacht wird, teils aus Mangel<lb/>
an Einsicht, teils wegen der Schwierigkeit des zu erbringenden Nach-<lb/>
weises, teils der Kosten wegen. Letztere übersteigen vielfach die Kraft<lb/>
des Einzelnen oder scheinen in keinem Verhältnisse zu dem erwarteten<lb/>
Nutzen zu stehen.</p><lb/><p>Um die Errichtung von Schutzwaldungen, welche im allgemeinen In-<lb/>
teresse notwendig erscheinen, zu sichern, hat deshalb das preuſsische Gesetz<lb/>
auch den betreffenden engeren und weiteren Kommunalverbänden sowie<lb/>
der Landespolizeibehörde das Antragsrecht eingeräumt. Prinzipiell<lb/>
sollen aber die Interessenten die Initiative ergreifen. Hierin liegt auch<lb/>
der Grund, warum das Gesetz fast vollständig wirkungslos geblieben ist.</p><lb/><p>In Oesterreich ist bei der Wildbachverbauung durch die Natur der<lb/>
Verhältnisse bedingt, daſs fast ausnahmslos das Kronland oder der Staat<lb/>
als Unternehmer auftritt.</p><lb/><p>Wenn der Staat die Entschädigungspflicht grundsätzlich übernimmt,<lb/>
so wird das Gesetz auch in zweifelhaften Fällen angerufen, und es kann<lb/>
Miſsbrauch mit dieser Einrichtung sowohl von seiten der Interessenten<lb/>
als auch von jener der Waldeigentümer getrieben werden.</p><lb/><p>Eine befriedigende Lösung dieser Frage, soweit es sich um erheb-<lb/>
liche Aufwendungen handelt, bei welchen bedeutende Kosten erfordert<lb/>
werden und gleichzeitig ein hohes Maſs von technischen Kenntnissen<lb/><pb facs="#f0256" n="238"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
notwendig ist, wird sich auf dem Wege der <hi rendition="#g">Entschädigung</hi> niemals<lb/>
erreichen lassen; eine solche ist nur durch die <hi rendition="#g">Expropriation</hi> von<lb/>
seiten des Staates zu erzielen.</p><lb/><p>Diese erscheint hier deshalb als zulässig, weil die Nutzbarkeit und<lb/>
Bewohnbarkeit der gefährdeten Grundstücke ein <hi rendition="#g">öffentliches</hi> In-<lb/>
teresse darstellen, welches durch ein Privatrecht gefährdet wird. Die<lb/>
Aufgabe des Staates, dieses öffentliche Interesse zu schützen, wird da-<lb/>
durch am sichersten erzielt, daſs er das Eigentum des gefährdeten Grund-<lb/>
stücks übernimmt und selbst die erforderlichen Arbeiten ausführen<lb/>
läſst. Die Expropriation derartiger Schutzwaldungen ist nach der heu-<lb/>
tigen Rechtsanschauung vollständig gerechtfertigt. Vom praktisch-poli-<lb/>
tischen Standpunkte aus kommt auſserdem noch in Betracht, daſs der<lb/>
Privatbesitz keineswegs die geeignetste Form des Grundbesitzes für<lb/>
Schutzwaldungen ist, weil die dauernde Erhaltung und angemessene<lb/>
Bewirtschaftung derselben hier nur durch einen immerhin unangenehm<lb/>
empfundenen und schwer durchzuführenden Zwang gesichert werden kann.</p><lb/><p>Soweit gröſsere Anlagen, Aufforstungen u. s. w. notwendig sind,<lb/>
können sie auch vom Staate am leichtesten und sachgemäſsesten durch-<lb/>
geführt werden, weil ihm die nötigen Arbeitskräfte und Geldmittel zur<lb/>
Verfügung stehen.</p><lb/><p>Überall wo solche umfassende Arbeiten in Schutzwaldungen oder<lb/>
die Anlage von solchen unter schwierigen Verhältnissen notwendig er-<lb/>
scheinen, ist daher dem Staate auch das Expropriationsrecht eingeräumt,<lb/>
so in Frankreich, Oesterreich, Italien, Ruſsland, Elsaſs-Lothringen. In<lb/>
einigen dieser Gesetze ist den bisherigen Eigentümern das Recht der<lb/>
Rückerwerbung innerhalb gewisser Zeit (Ruſsland binnen 10 Jahren)<lb/>
gegen Ersatz der aufgewandten Kosten vorbehalten. <note n="1)" next="#seg2pn_21_2" place="foot" xml:id="seg2pn_21_1"><hi rendition="#g">Frankreich</hi>, Gesetz vom 28. VI. 1860, Art. 7: Si les terrains compris<lb/>
dans le périmètre déterminé par le décret imperial appartiennent à des particuliers,<lb/>
ceux-ci doivent déclarer s’ils entendent effectuer eux-mêmes le reboisement, et, dans<lb/>
ce cas, ils sont tenus d’exécuter les travaux dans les délais fixés par le décret. En<lb/>
cas de refus ou d’inexécution de l’engagement pris, il peut être procédé à l’expro-<lb/>
priation pour cause d’utilité publique. Le propriétaire exproprié en exécution du<lb/>
présent article a le droit d’obtenir sa réintégration dans sa propriété après le reboise-<lb/>
ment, à la charge de restituer l’indemnité d’expropriation et le prix des travaux,<lb/>
en principal et intérêts. Il peut s’exonérer du remboursement du prix des travaux<lb/>
en abanndonnaut la moitié de sa propriété.<lb/><hi rendition="#g">Ruſsland</hi>, Gesetz vom 4. IV. 1888, Art. 9: In allen Fällen, wo sich die Aus-<lb/>
führung der mit Kosten verbundenen forstwirtschaftlichen Maſsregeln als notwendig<lb/>
zur Schonung von Schutzwäldern erweist, die Gesellschaften, Institutionen und Privat-<lb/>
personen gehören, hat das Domänenministerium im Falle der Weigerung der letzteren,<lb/>
die bezüglichen Kosten zu tragen, das Recht, solche Wälder als Kreiseigentum zu<lb/>
erwerben. Den Besitzern bleibt für eine Zeitdauer von 10 Jahren das Recht des Rück-</note></p><lb/><p>Da sich die Form des Staatswaldbesitzes aus verschiedenen Gründen<lb/>
am besten für die Schutzwaldungen eignet, so ist bereits mehrfach an-<lb/><pb facs="#f0257" n="239"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Forstpolizei.</fw><lb/>
geregt worden, daſs der Staat auf dem Wege der Expropriation den<lb/>
Besitz <hi rendition="#g">aller</hi> Schutzwaldungen erwerben solle.</p><lb/><p>Die Enteignungskosten könnten nicht sehr hoch sein, weil es sich<lb/>
doch vorwiegend nur um Boden handle, dessen Bewaldung ohne Ent-<lb/>
eignung nicht als gesichert erscheine und bei anderweitiger Benutzung<lb/>
keinen hohen Ertrag in Aussicht stelle, bei pfleglicher forstlicher Be-<lb/>
handlung aber eine Rente abwerfe, die wenigstens zum Teile die Zinsen<lb/>
des Aufwandes für die Erwerbung decke.</p><lb/><p>Es ist zuzugeben, daſs in jenen Ländern und Landesteilen, in<lb/>
welchen sich bedeutende Schutzwaldflächen im Besitze kleiner Privaten<lb/>
befinden, welche weder den Willen noch die Mittel haben, die im all-<lb/>
gemeinen Interesse notwendige gute Bewirtschaftung und die erforder-<lb/>
lichen Sicherungsmaſsregeln durchzuführen, das Expropriationsverfahren<lb/>
am sichersten und raschesten zum Ziele führt; immerhin stellt dasselbe<lb/>
doch einen so schweren Eingriff in das Eigentumsrecht dar, daſs es<lb/>
nur dann angewendet werden sollte, wenn kein anderes Mittel Aus-<lb/>
sicht auf Erfolg bietet.</p><lb/><p>Jedenfalls ist ein derartiges Vorgehen dann nicht erforderlich, wenn<lb/>
der gröſste Teil der in Betracht kommenden Flächen dem Staate, den<lb/>
Gemeinden oder groſsen fideikommissarisch gebundenen Privaten gehört,<lb/>
wie dieses in Deutschland der Fall ist. <note n="1)" place="foot">In Deutschland giebt es:<lb/><hi rendition="#g">Staatswald</hi> einschl. der meisten<lb/><list><item>fürstlichen Fideikommiſswaldungen 4460000 ha = 32 Proz. der ges. Waldfläche<lb/><hi rendition="#g">Gemeindewald</hi> (inkl. Genossen-<lb/>
schafts- u. s. w. Wald) .... 2590000 „ = 18,7 „ „ „ „</item><lb/><item>hiervon werden beförstert 45 Proz. . 1163000 „ = 8,4 „ „ „ „</item><lb/><item>davon stehen unter technischer Be-<lb/>
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mögensaufsicht 5,6 Proz. … 148000 „ = 1,1 „ „ „ „</item><lb/><item><hi rendition="#g">Privatwald</hi> ......... 6796000 „ = 49,1 „ „ „ „</item><lb/><item>hierv. sind gesetzl. beschränkt 29,7 Proz. 2019000 „ = 14,6 „ „ „ „</item><lb/><item>„ „ unbeschränkt 70,3 Proz. . 4777000 „ = 34,5 „ „ „ „</item></list><lb/>
Es sind demnach in Deutschland etwa ⅔ (65,5 Proz.) der gesamten Waldfläche<lb/>
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sichtlich ihres Bestandes als solchen, sondern auch in bezug auf pflanzliche Behand-<lb/>
lung sichergestellt.</note></p><lb/><p>In Frankreich, Italien, Ruſsland und auch in Oesterreich, wo eine<lb/>
derartige Sicherung nicht oder doch nicht in genügendem Maſse be-<lb/>
steht, ist daher die Expropriation der Schutzwaldungen gesetzlich vor-<lb/>
gesehen und wird hiervon auch ein ziemlich ausgedehnter Gebrauch<lb/>
gemacht (vgl. oben Note 2 auf Seite 234).</p><lb/><p><note n="1)" place="foot" prev="#seg2pn_21_1" xml:id="seg2pn_21_2">kaufes gewahrt durch Zurückerstattung der von der Regierung gezahlten Kaufsumme<lb/>
unter Zuzahlung der auf Arbeiten verwendeten Summe und der jährlichen Zinsen<lb/>
zu 6 Proz. für beide Summen zusammen.</note></p><lb/><pb facs="#f0258" n="240"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/><p>Es empfiehlt sich übrigens aus praktischen Erwägungen, weil behufs<lb/>
der Expropriation der immerhin schwierige Beweis der Schutzwaldeigen-<lb/>
schaft geliefert werden muſs, soweit als möglich eine gütliche Einigung<lb/>
der Interessenten herbeizuführen oder, was vorzuziehen ist, unter ge-<lb/>
schickter Benutzung der Verhältnisse die betreffenden Waldflächen käuf-<lb/>
lich für den Staat zu erwerben, ein Gesichtspunkt, welcher für einen groſsen<lb/>
Teil der Waldankäufe in den östlichen Provinzen Preuſsens maſsgebend ist.</p><lb/><p>Mit Rücksicht auf die Wasserstandsfrage ist auch eine <hi rendition="#g">inter-<lb/>
nationale</hi> Regelung der Schutzwaldverhältnisse, wenigstens soweit<lb/>
sie die Quellgebiete der verschiedene Staaten berührenden Flüsse be-<lb/>
treffen, angeregt worden, und der internationale land- und forstwirt-<lb/>
schaftliche Kongreſs zu Wien 1873 hat auch diese Frage erörtert.</p><lb/><p>Diese Angelegenheit ist jedoch einerseits wegen der Schwierigkeit<lb/>
(ungleiches Recht, verschiedene Bedürfnisse, Finanzlage) aussichtslos<lb/>
und hat anderseits auch nach den früheren Erörterungen über den<lb/>
Einfluſs des Waldes auf den Wasserstand der Flüsse überhaupt keine<lb/>
praktische Bedeutung.</p></div><lb/><div n="4"><head>2. Kapitel. <hi rendition="#b">Die Beaufsichtigung der Privatforstwirtschaft.</hi></head><lb/><p>§ 1. <hi rendition="#i">Geschichtliches und Allgemeines</hi>. Die geschichtliche Betrach-<lb/>
tung des Verhältnisses der Staatsgewalt zur Privatforstwirtschaft zeigt,<lb/>
daſs das Maſs der Beschränkung der letzteren zeitlich und örtlich un-<lb/>
gemein gewechselt hat.</p><lb/><p>Während des Mittelalters besaſs der kleine Privatwaldbesitz ver-<lb/>
hältnismäſsig untergeordnete Bedeutung, die mächtigen Landsassen da-<lb/>
gegen wuſsten sich im groſsen und ganzen der Einwirkung von seiten<lb/>
der Landesherren auf ihre Forstwirtschaft erfolgreich zu entziehen,<lb/>
soweit nicht die Eigenschaft des Bannwaldes aus jagdlichen Rück-<lb/>
sichten oder die Versorgung von Bergwerken eine Änderung bedingten.</p><lb/><p>Dieses Verhältnis hat im wesentlichen bis zur neueren Forst-<lb/>
gesetzgebung fortgedauert und ist teilweise auch in dieser wieder zum<lb/>
Ausdruck gelangt (Hessen). <note n="1)" place="foot">In <hi rendition="#g">Hessen</hi> unterscheidet man noch gegenwärtig Privatwaldungen I. und<lb/>
II. Klasse. Privatwaldungen I. Klasse sind solche, für welche die Eigentümer eigene<lb/>
mit den gehörigen Forstkenntnissen ausgestattete Forstökonomie-Offizianten aufge-<lb/>
stellt haben. Alle übrigen Privatwaldungen, für welche keine besonderen Forst-<lb/>
ökonomie-Offizianten aufgestellt sind, heiſsen Privatwaldungen II. Klasse. Zu<lb/>
ersteren gehören im wesentlichen die standesherrlichen Waldungen, ferner die in<lb/>
Hessen gelegenen Waldungen ausländischer Gemeinden, welche von ausländischen<lb/>
Oberförstern verwaltet werden. Die Privatwaldungen genieſsen hinsichtlich der<lb/>
Forstpolizei nach mehrfachen Richtungen eine bevorzugte Stellung. So ist ihnen<lb/>
z. B. gestattet, ihre Forstschutzbeamten selbst anzustellen (Verordn. v. 16. I. 1811).<lb/>
In den provisorischen Forstämtern Lauterbach und Schlitz, sowie in den meisten<lb/>
standesherrlichen Waldungen üben die standesherrlichen Forstmeister die Funktionen<lb/>
der groſsherzoglichen Forstämter für diese Waldungen (Ges. v. 18. VII. 1850).</note></p><lb/><pb facs="#f0259" n="241"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Forstpolizei.</fw><lb/><p>Die Forstordnungen enthielten im wesentlichen nur das Verlangen,<lb/>
daſs die Waldungen der Landsassen pfleglich und den allgemeinen<lb/>
Bestimmungen gemäſs behandelt werden sollten. Weitergehende Vor-<lb/>
schriften waren schon wegen des Mangels eines hinreichenden Auf-<lb/>
sichtspersonales nicht durchführbar.</p><lb/><p>Wesentlich anders lag das Verhältnis gegenüber den kleinen bäuer-<lb/>
lichen Waldbesitzern, welche seit dem Ende des Mittelalters infolge des<lb/>
Niederganges der Markwaldungen an Zahl erheblich zunahmen.</p><lb/><p>Vom 17. Jahrhundert an entwickelte sich, wenigstens im süd-<lb/>
lichen und westlichen Deutschland, eine bisweilen sehr tief eingreifende<lb/>
Bevormundung ihrer Bewirtschaftung. So wurde mehrfach sogar verlangt,<lb/>
daſs in den Privatforsten kein Stamm ohne vorherige Anweisung durch<lb/>
die landesherrlichen Forstbediensteten gefällt oder kein Holz ohne Er-<lb/>
laubnis des Amtmannes verkauft werden durfte; im Nordosten von<lb/>
Deutschland war die Beaufsichtigung eine viel geringere und wurden<lb/>
hier erst gegen das Ende des 18. Jahrhunderts schärfere Maſsregeln<lb/>
angeordnet.</p><lb/><p>Als sich unter dem Einflusse der französischen Revolution und der<lb/>
Theorien von <hi rendition="#k">Adam Smith</hi> eine freiere Auffassung von den Beziehungen<lb/>
der Staatsgewalt zur Privatwirtschaft Bahn brach, übertrug man diese<lb/>
auch auf die Forstwirtschaft und glaubte, daſs die völlige Freiheit der<lb/>
wirtschaftlichen Thätigkeit, wie auf anderen Gebieten, so auch hier<lb/>
das Maximum der Produktion zur Folge haben werde.</p><lb/><p>So erklärte die bayerische Regierung 1804: Freies Eigentum und<lb/>
freie Kultur sind die zwei mächtigen Zauberworte, die jedes Land aus<lb/>
dem elenden wüsten Zustande wie durch einen elektrischen Schlag in<lb/>
ein Paradies verwandeln (Regierungsblatt vom 22. Februar 1804).</p><lb/><p>In konsequenter Weise muſste die Forstpolizei als Eingriff in die<lb/>
Rechte des Eigentums und als Hemmnis der freien wirtschaftlichen<lb/>
Thätigkeit erscheinen und deswegen beseitigt werden.</p><lb/><p>In Preuſsen trat durch das Kulturedikt von 1811 an die Stelle<lb/>
der Gebundenheit des Privatwaldeigentums die freieste Selbstbestimmung.<lb/>
Teilung und Umwandlung wurden unbedingt gestattet, den Real-<lb/>
gläubigern und Berechtigten das Recht des Widerspruchs bei ver-<lb/>
änderter Benutzung, Vereinzelung und auſserordentlichen Holzhieben<lb/>
entzogen, sofern nach dem Urteile zweier Kreisverordneter diese Ope-<lb/>
rationen vorteilhaft waren und die Kaufgelder zur Tilgung der Hypo-<lb/>
thekenschulden oder in die Substanz des Gutes verwendet wurden.</p><lb/><p>In anderen Staaten ging man weniger weit und gestattete nur<lb/>
den gröſseren Waldbesitzern, von denen man das nötige Maſs von<lb/>
Intelligenz und Wirtschaftlichkeit voraussetzen konnte, freie Bewirt-<lb/>
schaftung der Waldungen, während den kleinen Privatwaldbesitzern<lb/>
gegenüber noch ein höheres Maſs von Aufsicht beibehalten wurde.</p><lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#k">Schwappach</hi>, Forstpolitik. 16</fw><lb/><pb facs="#f0260" n="242"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/><p>Die schlimmen Folgen der Freigabe der Privatforstwirtschaft<lb/>
zeigten sich in Preuſsen und in anderen Staaten bald in erschrecken-<lb/>
der Weise.</p><lb/><p>Man hatte gehofft, dem Lande eine Wohlthat zu erweisen, allein<lb/>
man entfesselte mit den wirtschaftlichen zugleich auch die zerstören-<lb/>
den Kräfte, wie Not, Eigennutz, Waldspekulation und Mittellosigkeit.<lb/>
Es war ein verhängnisvoller Irrtum, Landwirtschaft und Waldwirt-<lb/>
schaft nach einem und demselben Schema zu behandeln. Waldverwüstung<lb/>
und Waldzersplitterung sind vielfach die Folge dieser Politik des Ge-<lb/>
währenlassens gewesen.</p><lb/><p>Alle diese Erscheinungen konnten nicht dazu verlocken, überall<lb/>
eine ebenso weitgehende Freiheit der Privatforstwirtschaft wie in<lb/>
Preuſsen zu gewähren, während man doch anderseits die veralteten<lb/>
Fesseln des absoluten Polizeistaates abstreifen muſste. Es wurden<lb/>
daher Mittelwege eingeschlagen, ohne festes Prinzip, erst die Erkennt-<lb/>
nis von der öffentlichen Bedeutung der Schutzwaldungen ermöglichte<lb/>
eine Gesetzgebung, welche den Charakter zielbewuſster Politik trägt. <note n="1)" place="foot">In <hi rendition="#g">Deutschland</hi> unterstehen die Privatwaldungen nur im mittleren und<lb/>
südlichen Deutschland, zusammen 29,7 Proz. des Privatwaldbesitzes und 14,6 Proz.<lb/>
der gesamten Waldfläche, einer staatlichen Einwirkung, während die Privatwaldungen<lb/>
in: Preuſsen, Königreich Sachsen, Altenburg, Anhalt, Mecklenburg, Oldenburg, Lippe,<lb/>
Gotha, Reuſs j. L., welche 70,3 Proz. des Privatwaldbesitzes und 34,5 Proz. aller<lb/>
Waldungen umfassen, keinerlei gesetzlicher Beschränkung unterliegen.<lb/>
In <hi rendition="#g">Oesterreich</hi> besteht nach dem Gesetze von 1852 für alle Privatwaldungen<lb/>
Rodungs- und Devastationsverbot, für einzelne Kategorien sind in § 57 noch beson-<lb/>
dere Wirtschaftsvorschriften enthalten.<lb/>
In <hi rendition="#g">Ungarn</hi> sind nach dem Forstgesetze von 1879 die Nichtschutzwaldungen<lb/>
vollständig frei (wegen der Ausnahmen vergl. S. 252, N. 2), das Gleiche ist in<lb/><hi rendition="#g">Frankreich</hi> und <hi rendition="#g">Italien</hi> der Fall.<lb/>
In der <hi rendition="#g">Schweiz</hi> unterliegen auſserdem die Privatwaldungen, welche nicht<lb/>
Schutzwaldungen sind, innerhalb des <hi rendition="#g">eidgenössischen Forstgebietes</hi>, welches<lb/>
die Kantone Uri, Unterwalden, Glarus, Appenzell, Graubünden, Tessin und Wallis<lb/>
ganz, sowie die gebirgigen Teile von Zürich, Bern, Luzern, Schwyz, Zug, Freiburg,<lb/>
St. Gallen und Waadt umfaſst, hinsichtlich der Rodung, Aufforstung von Schlägen<lb/>
und Blöſsen, Regulierung der Servituten und Strafwesen der Aufsicht des Bundes.<lb/>
In den übrigen Teilen der Schweiz ist die Aufsicht der Privatwaldungen nach den<lb/>
Kantonen verschieden geordnet und zwar meist im Sinne der Freiheit.<lb/>
In <hi rendition="#g">Schweden</hi> unterliegt die Privatwaldwirtschaft nur auf Flugsandstrecken<lb/>
einer Oberaufsicht.</note></p><lb/><p>Bezüglich der forstpolitischen Maſsregeln hinsichtlich der Privat-<lb/>
waldwirtschaft werden gegenwärtig prinzipiell zwei verschiedene An-<lb/>
sichten vertreten:</p><lb/><p>Die eine, zu der sich in der neueren Litteratur vor allem <hi rendition="#k">Graner</hi><lb/>
(Forstgesetzgebung, Seite 43) bekennt und die er als das „<hi rendition="#g">neuere<lb/>
System der Forsthoheit</hi>“ bezeichnet, wünscht, daſs die im nächsten<lb/>
Paragraphen spezieller zu betrachtenden Beschränkungen der Privatforst-<lb/><pb facs="#f0261" n="243"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Forstpolizei.</fw><lb/>
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ohne Ausscheidung von Schutzwaldungen</hi>, zur Anwendung<lb/>
kommen solle. <hi rendition="#k">Graner</hi> begründet diese Ansicht durch die Schwierigkeit,<lb/>
die Schutzwaldungen zu bestimmen, und durch die Möglichkeit, auf diese<lb/>
Weise auch solche Waldungen zu erhalten, deren Schutzwaldeigenschaft<lb/>
zur Zeit zwar noch nicht nachweisbar ist, aber vielleicht im Laufe<lb/>
der Zeit infolge der Erweiterung unseres Wissens noch hervortritt.<lb/>
Mindestens möchte <hi rendition="#k">Graner</hi> das <hi rendition="#g">Rodungsverbot</hi> aufrecht erhalten<lb/>
wissen.</p><lb/><p>Dieses ist im wesentlichen der Standpunkt des württembergischen<lb/>
Forstpolizeigesetzes, welches den Begriff des Schutzwaldes, <hi rendition="#g">formell</hi><lb/>
wenigstens, überhaupt nicht kennt; ganz ähnlich liegen die Verhält-<lb/>
nisse in Baden.</p><lb/><p>Die entgegengesetzte Ansicht, welche u. a. <hi rendition="#k">Danckelmann</hi> auf der<lb/>
deutschen Forstversammlung zu Wiesbaden vertreten hat und welcher<lb/>
auch der Verfasser beipflichtet, geht dahin, daſs eine <hi rendition="#g">staatliche<lb/>
Beschränkung des Privatwaldeigentumes nur dann und<lb/>
so weit gerechtfertigt ist, als es das öffentliche Interesse<lb/>
erfordert</hi>.</p><lb/><p>Ein öffentliches Interesse bezüglich der Privatwaldungen besteht<lb/>
aber nur da, wo es sich um Schutzwaldungen handelt. Die Verhält-<lb/>
nisse der sog. gemeinschaftlichen Privatwaldungen sind bereits oben<lb/>
(S. 197) erörtert worden.</p><lb/><p>Im übrigen muſs auf dem Gebiete der Privatwaldwirtschaft ebenso<lb/>
Freiheit bestehen, wie auf den anderen Gebieten der Privatwirtschaft,<lb/>
weil der Privatmann sein Interesse besser versteht, als der Staat mit<lb/>
seiner oft recht ungeschickten Hand.</p><lb/><p>Das Landeskulturinteresse läſst es allerdings als wünschenswert<lb/>
erscheinen, daſs auch der Privatwald pfleglich behandelt wird, und<lb/>
namentlich, daſs nicht weite Strecken Waldlandes veröden, allein dieses<lb/>
Ziel muſs nicht auf dem Wege des <hi rendition="#g">Zwanges</hi> und der <hi rendition="#g">Polizei</hi>,<lb/>
sondern auf jenem der <hi rendition="#g">Verwaltung</hi> und der <hi rendition="#g">Wirtschaftspflege</hi><lb/>
erreicht werden. Hierfür spricht auch noch die praktische Erwägung,<lb/>
daſs die oben erwähnten Beschränkungen nur sehr schwer erfolgreich<lb/>
durchgeführt werden können, teils wegen der Unmöglichkeit, sie ge-<lb/>
setzlich genau zu formulieren, teils, und zwar hauptsächlich, wegen<lb/>
der Schwierigkeiten, welche eine wirksame Organisation der Beauf-<lb/>
sichtigung der Privatforstwirtschaft bietet.</p><lb/><p>Durch die Darstellungen der Vertreter staatlicher Bevormundung<lb/>
der Privatforstwirtschaft wird bisweilen geflissentlich die Annahme<lb/>
hervorgerufen, als ob der Privatwald überhaupt unaufhaltsam seinem<lb/>
Untergange entgegengehe.</p><lb/><fw place="bottom" type="sig">16*</fw><lb/><pb facs="#f0262" n="244"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/><p>Nun zeigt aber der Augenschein, daſs innerhalb und auſserhalb<lb/>
Deutschlands ausgedehnte Flächen Privatwaldes vorhanden sind, welche<lb/>
sich einer ganz vortrefflichen Wirtschaft erfreuen und hierin erfolgreich<lb/>
mit den Staatswaldungen konkurrieren können. Dies gilt nament-<lb/>
lich für den Groſsgrundbesitz, und es möge hier genügen, nur Namen<lb/>
wie: Fürstenberg, Hohenlohe, Ratibor, Pless, Thurn und Taxis,<lb/>
Schwarzenberg, Erzherzog Albrecht, Liechtenstein u. s. w. zu nennen,<lb/>
die als Repräsentanten dieser Kategorie betrachtet werden können.<lb/>
Aber auch viele mittlere und kleine Waldbesitzer führen eine durch-<lb/>
aus konservative Wirtschaft und wissen die Bedeutung ihres Waldes<lb/>
sehr wohl zu schätzen.</p><lb/><p>Als Grundlage für die hier in Frage kommenden forstpolitischen<lb/>
Maſsregeln wäre allerdings eine leider noch fehlende Statistik der Ver-<lb/>
teilung des Privatwaldbesitzes nach Gröſsenklassen sehr erwünscht.<lb/>
Für Oesterreich führt <hi rendition="#k">Dimitz</hi> an, daſs der Kleinwaldbesitz (ohne nähere<lb/>
Definition) nur ca. 40 Proz. des Privatwaldes und 29 Proz. der ge-<lb/>
samten Waldfläche ausmache.</p><lb/><p>Wenn von der Waldverwüstung der Privaten gesprochen wird, so<lb/>
kommen hauptsächlich einerseits die Waldausschlachtungen verschul-<lb/>
deter Groſsgrundbesitzer, von Holzhändlern, Güterspekulanten oder<lb/>
Aktiengesellschaften und anderseits die „Waldausschindung“ durch<lb/>
den kleinen bäuerlichen Besitzer in Betracht.</p><lb/><p>Das Vorgehen der in schlechter Finanzlage befindlichen Groſsgrund-<lb/>
besitzer, sowie der Holzhändler u. s. w. läſst sich durch keine der üb-<lb/>
lichen Maſsregeln, am wenigsten durch das Rodungsverbot verhindern,<lb/>
denn ihnen ist gar nichts an der Umwandlung der abgetriebenen Wald-<lb/>
fläche in eine andere Benutzungsart gelegen, welche nur Mühe und Kosten<lb/>
verursachen würde, sie wollen lediglich den Erlös aus dem Holzvorrat,<lb/>
was aus Grund und Boden wird, ist ihnen gleichgültig. Die etwaigen<lb/>
Bestimmungen über Wiederaufforstung lassen sich, wie S. 249 gezeigt<lb/>
werden wird, leicht umgehen.</p><lb/><p>Die Waldbehandlung oder, vom forstlichen Standpunkte aus ge-<lb/>
sprochen, die Waldmiſshandlung von seiten der Bauern gewährt aller-<lb/>
dings oft ein recht trauriges Bild und sind auf diese Weise aus-<lb/>
gedehnte Strecken Ödland entstanden. Ob es aber möglich ist, auf<lb/>
dem Wege polizeilicher Bevormundung diese Miſsstände erfolgreich<lb/>
zu bekämpfen, muſs bezweifelt werden. Wenigstens lassen sich in<lb/>
Ländern mit ziemlich weitgehenden gesetzlichen Vorschriften, z. B.<lb/>
Bayern und Oesterreich, leider zahlreiche Belege für das Gegenteil<lb/>
anführen.</p><lb/><p>Vom volkswirtschaftlichen Standpunkte aus darf aber ferner nicht<lb/>
übersehen werden, daſs der kleine Bauer aus seinem Walde in erster<lb/>
Linie Unterstützung für seine Landwirtschaft durch Ast- und Boden-<lb/><pb facs="#f0263" n="245"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Forstpolizei.</fw><lb/>
streu sowie durch Weide entnehmen und auſserdem höchstens noch den<lb/>
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von Starkholz ist für ihn weder Hauptziel noch wirtschaftlich gerecht-<lb/>
fertigt. Wollte man diese erzwingen und die Gewinnung der sog.<lb/>
Nebennutzungen verhindern oder erheblich beschränken, so würde der<lb/>
Wald fast jeden Wert für ihn verlieren.</p><lb/><p><hi rendition="#k">Ney</hi><note n="1)" place="foot">Bericht über die VIII. Versammlung deutscher Forstmänner, S. 72.</note> erkennt ebenfalls an, daſs auf dem Wege der polizeilichen<lb/>
Bevormundung nichts zu erreichen ist, wenn man nicht zu ganz un-<lb/>
erträglichem Zwang und einer höchst kostspieligen Beaufsichtigung über-<lb/>
gehen will. Er möchte daher dem Staate im Interesse der nationalen<lb/>
Arbeit (s. o. S. 103) das Recht einräumen, Waldungen, welche nicht<lb/>
dem Staatsinteresse entsprechend bewirtschaftet werden, zu expropriieren.</p><lb/><p>Dieser Vorschlag hat noch von keiner Seite Unterstützung ge-<lb/>
funden und würde praktisch sowohl mit Rücksicht auf die Handhabung<lb/>
des Prinzipes als auch auf die Kosten undurchführbar sein.</p><lb/><p>Konsequenterweise müſste man alsdann zu einer Verstaatlichung<lb/>
aller Gewerbebetriebe schreiten, denn ebenso gut wie bei der Forst-<lb/>
wirtschaft finden sich auch bei Landwirtschaft und in der Industrie<lb/>
Betriebe, welche mit einem wirklichen oder vermeintlichen Staats-<lb/>
interesse nicht harmonieren und deshalb nach dieser Theorie ebenfalls<lb/>
zu expropriieren wären.</p><lb/><p>Der sozialdemokratische Zukunftsstaat mit seiner Verstaatlichung<lb/>
des Grundbesitzes würde diesem <hi rendition="#k">Ney</hi>schen Ideal am besten entsprechen.</p><lb/><p>In anderer Form, nämlich durch Ankauf solcher devastierter oder<lb/>
schlecht behandelter Waldparzellen von seiten des Staates lassen sich<lb/>
dagegen die widerstreitenden Interessen sehr gut vereinigen, und dies<lb/>
geschieht gegenwärtig auch allerwärts in bald gröſserem, bald kleinerem<lb/>
Maſsstabe.</p><lb/><p>Unthunlich ist es allerdings, kleine, vereinzelte Parzellen zu er-<lb/>
werben, wegen der unverhältnismäſsigen Kosten für deren Verwaltung.<lb/>
Solange es sich aber lediglich um kleine Waldsplitter handelt, ist<lb/>
auch das öffentliche Interesse und das Staatswohl noch nicht gefährdet.</p><lb/><p>§ 2. <hi rendition="#i">Forstpolitische Maſsregeln zur Pflege und zur Beaufsichtigung<lb/>
der Privatforstwirtschaft</hi>. Wenn man von der Beaufsichtigung der<lb/>
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maſsgebend ist, absieht, so äuſsert sich die Thätigkeit des Staates hin-<lb/>
sichtlich der übrigen Privatwaldungen teils auf dem Gebiete der Ver-<lb/>
waltung, teils auf jenem der Polizei. Letzteres ist besonders in jenen<lb/>
Staaten der Fall, welche entweder eine durchgebildete spezielle Wald-<lb/>
schutzgesetzgebung überhaupt nicht besitzen, wie z. B. Württemberg<lb/>
und Baden, oder wo sich die Forstwirtschaft noch auf einer tiefen<lb/>
Stufe befindet, wie z. B. in Ruſsland.</p><lb/><pb facs="#f0264" n="246"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/><p>Die Verwaltungsmaſsregeln auf dem Gebiete der Forstpolitik sind<lb/>
in dem Abschnitte „Forstwirtschaftspflege“ besprochen worden, hier<lb/>
sind nur noch einige Mittel zur Förderung der <hi rendition="#g">Forstkultur</hi> in den<lb/>
Privatwaldungen nachzutragen.</p><lb/><p>Eine wichtige Rolle in dieser Richtung bildet die <hi rendition="#g">Belehrung</hi> der<lb/>
Privatwaldbesitzer durch die Wirtschaftsbeamten des Staates oder be-<lb/>
sondere forstpolitische Organe (Oesterreich, Forstinstruktionsrevisoren in<lb/>
Ruſsland, Verbreitung populärer Schriften, Vorträge in landwirtschaft-<lb/>
lichen Vereinen, forstlicher Unterricht in den mittleren und niederen land-<lb/>
wirtschaftlichen Unterrichtsanstalten <note n="1)" place="foot">Zur Verbesserung des Waldzustandes für den bäuerlichen Kleinbesitz bietet<lb/>
ein kurzer, praktisch gehaltener Unterricht über Waldbau ein vortreffliches, leider<lb/>
noch viel zu wenig benutztes Mittel. In <hi rendition="#g">Preuſsen</hi> bestanden 1892 16 Landwirt-<lb/>
schaftsschulen, 26 Ackerbauschulen und 86 landwirtschaftliche Winterschulen; es<lb/>
wurde forstlicher Unterricht erteilt an 2 Landwirtschafts-, 6 Ackerbau- und 4 Winter-<lb/>
schulen (<hi rendition="#k">Danckelmann</hi> in der Zeitschr. f. Forst- u. Jagdwesen, 1894, S. 207).</note>, forstliche Kurse, wie z. B. neuer-<lb/>
dings an der Hochschule für Bodenkultur in Wien u. s. w.).</p><lb/><p>Weiter kommt in Betracht die <hi rendition="#g">materielle Unterstützung</hi><lb/>
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Pflanzen sowie durch Geld. Letztere wird gewährt für Neuaufforstung <note n="2)" place="foot">In <hi rendition="#g">Preuſsen</hi> sind während der Jahre 1882—1892 aus den Fonds zur För-<lb/>
derung der Wald- und Wiesenkultur an Beihilfen zur Aufforstung 884593 M. und<lb/>
auſserdem aus dem sogen. Eifelfonds 215161 M. bewilligt worden. Im ganzen wurden<lb/>
aus Staatsmitteln zur Förderung der Privatwaldkultur auf Ödländereien 1110114 M.<lb/>
aufgewendet. Zur Heideaufforstung in der Provinz Hannover wurden während dieser<lb/>
Zeit 145482, für die Provinz Schleswig-Holstein 45143 M. bewilligt.<lb/>
In <hi rendition="#g">Frankreich</hi> kommen hierfür Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 26. VII. 1860<lb/>
in Betracht, vgl. oben S. 236 N. 2.<lb/>
Der <hi rendition="#g">ungarische</hi> Ackerbauminister hat im Hinblick auf § 163 des Forstgesetzes<lb/>
von 1879 für 1894 sechs groſse und sechs Anerkennungsprämien für Aufforstungen<lb/>
ausgeschrieben. Zwei Prämien betragen je 1000 Kronen, zwei 800 Kronen, die ge-<lb/>
ringste 100 Kronen</note><lb/>
und für sorgfältige Waldbehandlung. <note n="3)" place="foot">In <hi rendition="#g">Ruſsland</hi> werden nach den Beilagen zum Art. 615 der Forstordnung<lb/>
von 1876, ausgegeben 1886, jährlich für Waldzucht und rationelle Waldeinrichtung<lb/>
verliehen: 140 Prämien zu je 100 Rubel mit je einer silbernen Medaille, 2 Prämien<lb/>
zu je 500 und 2 zu je 300 Halbimperialen nebst je einer goldenen Medaille.</note></p><lb/><p>Die Förderung der Forstkultur, namentlich die Aufforstung ertrags-<lb/>
loser Gründe, durch Gewährung von Darlehen zu mäſsigem Zinsfuſse<lb/>
und gegen Amortisation bildet eine der Aufgaben der <hi rendition="#g">Landeskultur-<lb/>
rentenbanken</hi>. <note n="4)" next="#seg2pn_22_2" place="foot" xml:id="seg2pn_22_1">Landeskulturrentenbanken bestehen für Deutschland z. Z. in Bayern (Gesetz<lb/>
vom 21. IV. 1884), Hessen (Gesetz vom 20. III. 1880) und in Sachsen. In Preuſsen<lb/>
ist die Grundlage für die von seiten der Provinzen zu errichtenden Landeskultur-<lb/>
rentenbanken durch das Gesetz vom 13. V. 1879 gegeben, es sind solche bis jetzt<lb/>
errichtet worden in Schleswig-Holstein, Schlesien, Posen und Westfalen. In den</note> Für forstliche Zwecke ist jedoch hiervon bis jetzt<lb/>
noch wenig Gebrauch gemacht worden.</p><lb/><pb facs="#f0265" n="247"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Forstpolizei.</fw><lb/><p>Für den kleinen Waldbesitzer ist ferner die Übernahme der <hi rendition="#g">Be-<lb/>
wirtschaftung</hi> oder der Forsteinrichtungsarbeiten durch <hi rendition="#g">Staatsforst-<lb/>
beamte</hi> wertvoll, weil er sich auf diese Weise gegen mäſsige Entschädi-<lb/>
gung einen sachkundigen Berater verschaffen kann. Der nebenamtlichen<lb/>
Thätigkeit der Staatsforstbeamten wird daher in dieser Richtung, soweit<lb/>
es die dienstlichen Rücksichten gestatten, keinerlei Hindernis bereitet.<lb/>
Eine besondere fördernde Bestimmung hierüber findet sich in Ruſsland. <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Ruſsland</hi>, Forstordnung vom 1876, Art. 566: Den Waldbesitzern ist es<lb/>
gestattet, auf Grund freier Vereinbarung und mit Einwilligung der Forstverwaltung<lb/>
Kronförster zur Übernahme der Verwaltung ihrer Wälder aufzufordern. Art. 567:<lb/>
Diejenigen Kronförster, welche derartige Verwaltungen übernehmen, genieſsen alle<lb/>
durch Art 286 der Dienstordnung festgesetzten Rechte des Krondienstes.</note></p><lb/><p>In fast allen Staaten erhalten die Anwärter für den Staatsforst-<lb/>
verwaltungsdienst Urlaub, um auf Wunsch der Privatforstbesitzer die<lb/>
Verwaltung ihrer Forsten zu übernehmen oder die Einrichtung der-<lb/>
selben zu besorgen. Die sächsische Forsteinrichtungsanstalt übernimmt<lb/>
statutengemäſs solche Arbeiten für Privatwaldbesitzer gegen mäſsige<lb/>
Entschädigung.</p><lb/><p>Als Maſsregeln der <hi rendition="#g">Forstpolizei</hi> im engeren Sinne kommen hin-<lb/>
sichtlich jener Privatwaldungen, welche nicht als Schutzwaldungen<lb/>
weitergehenden Beschränkungen unterliegen, folgende in Betracht:</p><lb/><p>1. <hi rendition="#g">Rodungsverbot</hi>, d. h. das Verbot, die bisher forstwirtschaft-<lb/>
lich benutzten Flächen nach Entfernung des Waldbestandes <hi rendition="#g">dauernd</hi><lb/>
einer anderen Benutzungsweise zuzuführen.</p><lb/><p>Das Rodungsverbot ist innerhalb und auſserhalb Deutschlands gegen-<lb/>
wärtig noch sehr verbreitet, jedoch nicht in der Form eines <hi rendition="#g">unbe-<lb/>
dingten</hi> Verbotes, sondern in der Weise, daſs entweder nur die vor-<lb/>
herige Anzeige der beabsichtigten Rodung oder die Bitte um Genehmi-<lb/>
gung gefordert wird, auf welche hin unter bestimmten Voraussetzungen<lb/>
die Erlaubnis zur Vornahme derselben erfolgt. <note n="2)" place="foot"><hi rendition="#g">Baden</hi>, Gesetz vom 27. IV. 1854 § 89: Zur Ausstockung eines Waldes oder<lb/>
eines Teiles desselben ist die Genehmigung der Staatsforstbehörde erforderlich. (Vgl.<lb/>
die Vollzugsverordnung hierzu vom 30. I. 1855, Ziff. 4.)<lb/><hi rendition="#g">Württemberg</hi>, Gesetz von 1879, Art. 5: Bei Prüfung solcher Gesuche sind<lb/>
die klimatischen und forstpolizeilichen Rücksichten, insbesondere der den neben-<lb/>
liegenden Waldungen zu gewährende Schutz in Betracht zu ziehen.</note></p><lb/><p>Die Bedingungen, unter denen diese Erlaubnis gewährt werden<lb/>
soll oder muſs, sind gewöhnlich in den Gesetzen angeführt; meist ist<lb/>
hierfür vorausgesetzt, daſs Grund und Boden bei einer anderen Be-<lb/>
nutzungsweise unzweifelhaft einen überwiegenden Vorteil gewährt und<lb/><note n="4)" place="foot" prev="#seg2pn_22_1" xml:id="seg2pn_22_2">preuſsischen und bayerischen Gesetzen sind „Förderung der Waldkultur und Auf-<lb/>
forstungen“ speziell genannt, in Hessen sind allgemeine Landeskulturzwecke als die<lb/>
Aufgabe bezeichnet Der Zinsfuſs beträgt in Bayern allgemein 3¾ Proz., in Preuſsen<lb/>
4½ Proz. als Maximum, zur Amortisation wird in beiden Staaten jährlich ½ Proz.<lb/>
gezahlt.</note><lb/><pb facs="#f0266" n="248"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
der Rodung keinerlei öffentliche oder private Interessen entgegen-<lb/>
stehen. <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Bayern</hi>, Forstgesetz von 1852, Art. 35: Gänzliche oder teilweise Rodungen<lb/>
sind erlaubt, wenn 1. die auszustockende Fläche zu einer besseren Benutzung, ins-<lb/>
besondere für Feld-, Garten-, Wein- oder Wiesenbau unzweifelhaft geeignet ist, und<lb/>
3. die Forstberechtigten in die Rodung eingewilligt haben (2. enthält das Rodungs-<lb/>
verbot für Schutzwaldungen).</note></p><lb/><p>Auſserdem finden sich noch folgende Bestimmungen:</p><lb/><list><item>1. Die Rodung ist gestattet, wenn anderweit eine Fläche von der<lb/>
gleichen Gröſse wie die zu rodende aufgeforstet wird (Ruſsland, Schweiz,<lb/>
hessisches Gesetz über die rechtlichen Verhältnisse der Standesherren<lb/>
von 1858, Coburg, Rudolstadt).</item><lb/><item>2. Die Rodung ist gestattet, wenn die Fläche ein bestimmtes Maſs<lb/>
nicht überschreitet (Coburg 10 Acker, Hessen, Gesetz von 1858: für<lb/>
sich bestehende Waldteile von höchstens 2½ ha).</item><lb/><item>3. Rechte Dritter dürfen durch die Rodung nicht verletzt werden<lb/>
(Bayern, Oesterreich, Baden).</item><lb/><item>4. Die Rodung ist gestattet, wenn die Fläche für Wegebau und<lb/>
Geradlegung der Grenzen dient (Braunschweig, Ruſsland).</item></list><lb/><p>Das russische Gesetz von 1888 bestimmt in Art. 11 noch weiter,<lb/>
daſs die Rodung zulässig sein soll: bei Teilung des Vermögens und in<lb/>
kürzlich bewaldeten Waldparzellen, wenn der Waldbestand daselbst<lb/>
noch nicht ein 20jähriges Alter erreicht hat und wenn statt derselben<lb/>
nicht schon früher irgendwo eine Rodung im Walde vorgenommen<lb/>
worden ist.</p><lb/><p>Da die Grenze zwischen Wald und Feld, zwischen landwirtschaft-<lb/>
lich und forstwirtschaftlich benutzten Grundstücken, in der Hauptsache<lb/>
eine zufällige ist, so liegt keinerlei Grund vor, den heutigen Zustand<lb/>
unter allen Umständen konservieren zu wollen, noch weniger berech-<lb/>
tigt wäre es aber nach dem heutigen Stande unseres Wissens, eine<lb/>
sog. <hi rendition="#g">Normalbewaldungsziffer</hi> zu erstreben, welche lediglich ein<lb/>
hypothetischer, exakt gar nicht festzustellender Begriff ist.</p><lb/><p>Im allgemeinen ist anzunehmen, daſs der Private am besten seinen<lb/>
Vorteil wahrzunehmen weiſs; wenn er daher die Umwandlung des<lb/>
Waldes in eine andere Benutzungsform wünscht, so sollte ihm hierin<lb/>
kein Hindernis bereitet werden, insofern nicht öffentliche Interessen in<lb/>
Betracht kommen, d. h. soweit nicht sein Wald Schutzwald ist; die<lb/>
Beweislast muſs aber in diesem Falle den Forstpolizeibehörden auf-<lb/>
gebürdet werden.</p><lb/><p>Das beste Vorbeugungsmittel gegen alle Differenzen bildet die<lb/>
S. 231 empfohlene Ausscheidung der Schutzwaldungen durch eine<lb/>
Kommission und Aufstellung eines Schutzwaldverzeichnisses, während<lb/>
für die übrigen Waldungen volle Freiheit zur Rodung besteht.</p><lb/><pb facs="#f0267" n="249"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Forstpolizei.</fw><lb/><p>Ein Rodungsverbot zur Sicherung der Befriedigung des Holzbedarfes<lb/>
oder einer guten Bodenbenutzung verträgt sich nicht mehr mit der<lb/>
heutigen Wirtschaftsordnung.</p><lb/><p>Wo solche Rodungsverbote bestehen, haben sie nur eine äuſserst<lb/>
geringe praktische Bedeutung, da die Umwandlung fast niemals ver-<lb/>
sagt wird.</p><lb/><p>2. Das <hi rendition="#g">Aufforstungsgebot</hi> besteht nach der heutigen Forst-<lb/>
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Nutzung des Altbestandes. <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Württemberg</hi>, Gesetz von 1879, Art. 10: Wenn ein nach dem Ermessen<lb/>
der Forstpolizeibehörde zur Holzzucht geeigneter Waldgrund mit oder ohne Ver-<lb/>
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amte zu bestimmenden Frist wieder aufzuforsten.</note> Neuaufforstung von Gelände, welches seit-<lb/>
her nicht bewaldet war, wird nur nach den Gesetzen über Schutz-<lb/>
waldungen und Wildbachverbauung gefordert.</p><lb/><p>Die wirksame Durchführung des Aufforstungsgebotes setzt voraus,<lb/>
daſs die Forstpolizeibehörden die Befugnis besitzen, im Bedarfsfalle<lb/>
zwangsweise einzuschreiten und die Kultur auf Kosten des säumigen<lb/>
Waldbesitzers durch die Organe der Staatsforstverwaltung in Vollzug<lb/>
zu setzen. <note n="2)" place="foot"><hi rendition="#g">Bayern</hi>, Forstgesetz von 1852, Art. 42: Zur Ausführung dieser Kulturen<lb/>
ist von der Forstpolizeibehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, nach deren<lb/>
fruchtlosem Ablaufe das Forststrafgericht neben der verwirkten Strafe zu verordnen<lb/>
hat, daſs die Ausführung der Kulturen auf Kosten des Säumigen durch das Forst-<lb/>
amt bewirkt wird. Ähnlich in Württemberg, Braunschweig, Rudolstadt, Baden.</note></p><lb/><p>Das Aufforstungsgebot stellt auch, wenn es auf bereits vorhandenen<lb/>
Wald beschränkt ist, einen nach den modernen Auffassungen unzuläs-<lb/>
sigen Eingriff in die Privatwirtschaft dar. Praktisch ist dasselbe sehr<lb/>
schwer durchzuführen, da durch Belassung einiger Überhälter, Über-<lb/>
streuen der Schlagfläche mit Birkensamen, Einwachsenlassen von Stock-<lb/>
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Genüge geleistet werden kann.</p><lb/><p>Gänzlich unzulässig erscheint ein <hi rendition="#g">Aufforstungszwang</hi> für bis-<lb/>
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Abgesehen davon, daſs die Rentabilität derartiger Aufforstungen keines-<lb/>
wegs stets über allem Zweifel erhaben ist und dem betreffenden Grund-<lb/>
besitzer unter Umständen ganz unzulässige und unmögliche Opfer auf-<lb/>
erlegen würde, ist zu betonen, daſs ein solcher Zwang mit unserer<lb/>
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vereinbar ist.</p><lb/><p>Die moderne Gesetzgebung kennt daher, wie bemerkt, einen Auf-<lb/>
forstungszwang für Ödland nur, wenn es sich um die Gründung von<lb/>
Schutzwaldungen handelt, d. h. im öffentlichen Interesse.</p><lb/><pb facs="#f0268" n="250"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/><p>3. Das <hi rendition="#g">Devastationsverbot</hi> ist aus den älteren Forstordnungen<lb/>
auch in verschiedene neuere Forstgesetze übergegangen. Dasselbe ist<lb/>
in der heutigen Gesetzgebung nur negativer Natur und verbietet die<lb/>
Zerstörung oder Verwüstung des Waldes.</p><lb/><p>Derartige Handlungen können bestehen in einer unpfleglichen und<lb/>
vom forsttechnischen Standpunkte aus <hi rendition="#g">unrichtigen Ausnutzung</hi><lb/>
des <hi rendition="#g">Holzbestandes</hi> oder in einer <hi rendition="#g">Deteriorierung</hi> der <hi rendition="#g">Ertrags-<lb/>
fähigkeit</hi> des <hi rendition="#g">Bodens</hi>, z. B. durch exzessive Streunutzung, Vernach-<lb/>
lässigung der Kulturen, übertriebenes Aufasten, wie es namentlich in<lb/>
Kärnten üblich ist, u. s. w.</p><lb/><p>Die Forstgesetze haben bald den einen, bald den anderen Vorgang<lb/>
ins Auge gefaſst. So schreibt z. B. das badische Forstgesetz vor, daſs<lb/>
auch bei Bestandesverwüstung die Forstbehörden einzuschreiten haben;<lb/>
die Waldecksche Forstordnung von 1853 spricht ebenfalls von Holz-<lb/>
verwüstung, desgleichen das russische Gesetz vom Jahre 1888. <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Ruſsland</hi>, Gesetz vom 4. IV. 1888, Art. 13: In den im Art. 11 angegebenen<lb/>
Waldungen (Nichtschutzwaldungen) ist jedes durchgängige, den Waldbestand ver-<lb/>
wüstende Fällen verboten, welches die natürliche Verjüngung unmöglich macht und<lb/>
die ausgelichteten Stellen in öde Flächen zu verwandeln droht.</note></p><lb/><p>Die bayerischen, hessischen und österreichischen Gesetze verstehen<lb/>
dagegen unter Waldverwüstung Handlungen, welche eine Minderung<lb/>
der Ertragsfähigkeit des Bodens oder eine vollständige Zerstörung der<lb/>
Bodenkraft zur Folge haben. <note n="2)" place="foot"><hi rendition="#g">Bayern</hi>, Forstgesetz von 1852, Art. 41: Die der Holzzucht zugewendeten<lb/>
Grundstücke müssen stets in Holzbestand erhalten und dürfen nicht abgeschwendet<lb/>
werden. Unter Abschwendung soll jede den Wald ganz oder auf einem Teile seiner<lb/>
Fläche verwüstende, sein Fortbestehen unmittelbar gefährdende Handlung verstanden<lb/>
werden. Hierzu sagt ein Erkenntnis des Oberappellgerichtes vom 28. IV. 1854:<lb/>
Der kahle Abtrieb eines Waldes ist an und für sich noch keine Abschwendung;<lb/>
hierunter sind nur solche Handlungen zu verstehen, welche die fortdauernde Taug-<lb/>
lichkeit der Bodenfläche zur Holzkultur, das Fortbestehen derselben als Wald un-<lb/>
mittelbar gefährden.<lb/><hi rendition="#g">Oesterreichisches</hi> Forstgesetz von 1852, § 4: Kein Wald darf verwüstet,<lb/>
d. h. so behandelt werden, daſs die fernere Holzzucht dadurch gefährdet oder gänz-<lb/>
lich unmöglich gemacht wird.</note></p><lb/><p>Praktischen Wert haben diese Bestimmungen nicht, weil der Be-<lb/>
griff Waldverwüstung ein ungemein elastischer ist, wenn nicht einzelne<lb/>
Nutzungsformen direkt untersagt sind, wie z. B. im russischen Gesetze.</p><lb/><p>Derartige Vorschriften sind, abgesehen von der Unmöglichkeit, eine<lb/>
genügende Definition der Waldverwüstung zu geben, auch deshalb nicht<lb/>
zu empfehlen, weil die Beurteilung der Waldbehandlung bei entstehen-<lb/>
den Zweifeln gewöhnlich vom Standpunkte der groſsen, nachhaltigen<lb/>
Forstwirtschaft erfolgt, während doch für den kleinen Privaten der<lb/>
Wald vielfach nur durch Nutzungen Wert und Bedeutung erhält, welche<lb/>
in ersterer für unzulässig gehalten werden.</p><lb/><pb facs="#f0269" n="251"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Forstpolizei.</fw><lb/><p>Das Reichsratsgutachten zu dem russischen Gesetze von 1888 nimmt<lb/>
daher von den Vorschriften für Schonung der Wälder, welche nicht<lb/>
Schutzwaldungen sind, ausdrücklich jene Forsten aus, welche den<lb/>
Bauern durch Besitzurkunden und gesetzliche Verfügungen behufs<lb/>
Hebung des landwirtschaftlichen Betriebes übergeben worden sind.</p><lb/><p>4. In den Forstordnungen früherer Jahrhunderte waren auch zahl-<lb/>
reiche <hi rendition="#g">positive Wirtschaftsvorschriften</hi> über Hiebszeit, Fällungs-<lb/>
art, Wirtschaftsmethode u. s. w. enthalten, welche aus den neueren<lb/>
forstpolitischen Gesetzen fast vollständig verschwunden sind.</p><lb/><p>Aus der jüngsten Zeit sind solche zu erwähnen für Reuſs älterer<lb/>
Linie von 1893 (Verbot des Kahlhiebes ohne besondere Genehmigung;<lb/>
die gleiche Bestimmung ist im badischen Forstgesetze enthalten) <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Baden</hi>, Gesetz von 1854, § 89: Zu einem Kahlhiebe oder einem anderen<lb/>
in seinen Folgen ähnlichen Hiebe ist die Erlaubnis der Forstbehörde einzuholen.</note> und<lb/>
Schwarzburg-Sondershausen von 1892 (Bemessung des Abnutzungs-<lb/>
satzes) <note n="2)" place="foot"><hi rendition="#g">Schwarzburg-Sondershausen</hi>, Gesetz vom 15. I. 1892, § 1: Die Be-<lb/>
nutzung und Bewirtschaftung jeder im Privatbesitze befindlichen zusammenhängenden<lb/>
Waldung von 15 ha und mehr Flächengröſse muſs sich bei forsttechnischer Behand-<lb/>
lung innerhalb der Grenzen der Nachhaltigkeit dergestalt bewegen, daſs die jährliche<lb/>
Holzernte den jährlichen Zuwachs nicht übersteigt; § 4: Waldungen von weniger<lb/>
als 15 ha Gröſse dürfen erst nach vorgängiger Genehmigung des Ministeriums, Ab-<lb/>
teilung des Innern, abgenutzt werden.</note>; ferner ist hierher zu rechnen die Bestimmung des russischen<lb/>
Gesetzes von 1888, wonach für Nichtschutzwaldungen vom Waldschutz-<lb/>
komitee einfache Wirtschaftspläne aufgestellt werden sollen. <note n="3)" place="foot"><hi rendition="#g">Russisches</hi> Gesetz von 1888, Art. 14: Den Besitzern von Waldungen, die<lb/>
nicht zu den Schutzwaldungen zählen, ist es „gestattet“, die erforderlichen wirt-<lb/>
schaftlichen Pläne zu entwerfen, unter genauer Beobachtung der von dem Domänen-<lb/>
minister für diesen Zweck erlassenen Vorschriften, und dieselben dem Forstschutz-<lb/>
komitee zur Bestätigung vorzulegen (§ 28 der Instruktion für das Forstschutzkomitee<lb/>
zeigt, wie das „Gestatten“ in ein „Müssen“ umgewandelt werden kann).</note></p><lb/><p>Das österreichische Forstgesetz von 1852 schreibt in § 5 — 7 für<lb/>
Waldungen auf Flugsand, an den Ufern gröſserer Gewässer, sowie in<lb/>
solchen, durch deren Kahlabtrieb Windgefahr für benachbarte Wal-<lb/>
dungen entsteht, bestimmte Wirtschaftsformen vor <note n="4)" place="foot"><hi rendition="#g">Oesterreich</hi>, Forstgesetz von 1852, § 5: Eine Waldbehandlung, durch<lb/>
welche der benachbarte Wald offenbar der Gefahr einer Windbeschädigung ausge-<lb/>
setzt wird, ist verboten. Insbesondere soll dort, wo eine solche Gefahr durch das<lb/>
gänzliche Aushauen eines Waldteiles eintreten würde, ein wenigstens 37 m breiter<lb/>
Streifen des vorhandenen Holzbestandes infolge zurückgelassen werden, bis der nach-<lb/>
barliche Wald nach forstwissenschaftlichen Grundsätzen zur Abholzung gelangt.</note>, welche als der<lb/>
Übergang zu den Wirtschaftsvorschriften für Schutzwaldungen betrachtet<lb/>
werden müssen.</p><lb/><p>5. Die <hi rendition="#g">Beförsterung</hi> kommt in doppelter Form vor:</p><lb/><p>In Oesterreich und Ungarn sind einzelne Kategorien von Privat-<lb/>
waldbesitzern gezwungen, Wirtschaftsbeamte, welche bestimmten Anfor-<lb/><pb facs="#f0270" n="252"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
derungen genügen müssen, aufzustellen. In Oesterreich ist dieses der<lb/>
Fall für die „gröſseren“ Waldungen <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Oesterreich</hi>, Forstgesetz von 1852, § 22: Damit die in Ansehung der Be-<lb/>
wirtschaftung der Wälder und Forste vorgezeichneten gesetzlichen Bestimmungen in<lb/>
allen Beziehungen genau befolgt werden, sind von den Eigentümern für Wälder von<lb/>
hinreichender Gröſse, welche durch die Landesstelle nach den besonderen Verhält-<lb/>
nissen festzusetzen ist, sachkundige Wirtschaftsführer (Forstwirte), welche von der<lb/>
Regierung als hierzu befähigt anerkannt sind, aufzustellen (vgl. oben N. 1 zu S. 121).</note>, in Ungarn sind hierzu die Be-<lb/>
sitzer von Fideikommiſs- und Kompossessoratswaldungen sowie die<lb/>
Aktiengesellschaften für Bergbau und sonstige industrielle Unterneh-<lb/>
mungen verpflichtet, auſserdem fordert das ungarische Forstgesetz auch<lb/>
noch, daſs hier die Wirtschaftsführung auf Grund von Betriebsplänen <note n="2)" place="foot">Nach § 17 des <hi rendition="#g">ungarischen</hi> Forstgesetzes sind die im Besitze des Staates,<lb/>
der Jurisdiktionen, der Gemeinden, der kirchlichen Korporationen und geistlichen Per-<lb/>
sonen als solche befindlichen, sowie zu öffentlichen und Privatstiftungen als auch<lb/>
Fideikommissen gehörigen Wälder, ebenso auch die Kompossessoratswälder, insolange<lb/>
sie gemeinschaftlich betrieben werden, nach einem regelmäſsigen, wirtschaftlichen<lb/>
Betriebsplane zu verwalten. Dieselbe Regel gilt auch für die Wälder der zum<lb/>
Zwecke des Bergbetriebes und sonstiger industriellen Unternehmungen gegründeten<lb/>
Aktiengesellschaften. § 21 bestimmt weiter, daſs die in § 17 genannten Waldeigen-<lb/>
tümer zur Sicherung des dem Wirtschaftsplane entsprechenden Waldbetriebes fach-<lb/>
männische Forstbeamte anzustellen haben, welche der amtlichen Bestätigung bedürfen<lb/>
(vgl. S. 121).</note><lb/>
erfolge.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">zwangsweise</hi> Übernahme der Bewirtschaftung in Privat-<lb/>
waldungen durch Staatsforstbeamte als <hi rendition="#g">Strafe</hi> wegen gesetzwidriger<lb/>
Waldbehandlung findet sich in Württemberg, Baden und Lippe. <note n="3)" place="foot"><hi rendition="#g">Württemberg</hi>, Forstpolizeigesetz von 1879, Art. 11: Beachtet der Wald-<lb/>
besitzer die ihm erteilten Weisungen trotz gegen ihn erkannter Strafe nicht, so kann<lb/>
das Forstamt zeitliche Beschränkungen desselben in der ferneren Bewirtschaftung<lb/>
und Benutzung des gefährdeten Waldes verfügen.<lb/>
Vgl. <hi rendition="#g">Baden</hi>, Gesetz über die Privatwaldungen vom 27. IV. 1854, §§ 87—91<lb/>
und Vollzugsverordnung vom 30. I. 1855 hierzu.</note></p><lb/><p>6. In ähnlicher Weise wie zur Aufstellung von Wirtschaftsbeamten<lb/>
sind in mehreren Staaten die Privatwaldbesitzer auch verpflichtet, für<lb/>
das nötige <hi rendition="#g">Forstschutzpersonal</hi> zu sorgen, so z. B. in Baden <note n="4)" place="foot">In <hi rendition="#g">Baden</hi> sind durch das Gesetz über die Bewirtschaftung der Privat-<lb/>
waldungen vom 27. IV. 1854 die Waldbesitzer nur verpflichtet, eine entsprechende<lb/>
Anzahl von Schutzbeamten anzustellen, welche vom Bezirksamte nach Vernehmung<lb/>
der Forstbehörde bestätigt werden. Zur Zeit wird eine der hessischen entsprechende<lb/>
Organisation erstrebt, bei welcher die Schutzgebiete nach der örtlichen Zusammen-<lb/>
lage der Waldungen gebildet werden. (Versammlung des badischen Forstvereins zu<lb/>
Gernsbach 1893.)</note>,<lb/>
und Ruſsland. In Oesterreich-Ungarn gilt diese Bestimmung wenigstens<lb/>
bezüglich jener Waldungen, für welche ein Zwang zur Anstellung von<lb/>
Wirtschaftsbeamten besteht.</p><lb/><p>Die Organisation des Forstschutzes in den Privatwaldungen von<lb/><pb facs="#f0271" n="253"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Forstpolizei.</fw><lb/>
seiten des Staates, wie sie z. B. in Hessen <note n="1)" place="foot">In <hi rendition="#g">Hessen</hi> ist es nach der Verordnung vom 16. I. 1811 den Besitzern der<lb/>
Privatwaldungen I. Klasse überlassen, die Personen, deren sie sich zur Aufsicht<lb/>
gegen Forstfrevel und zur Denunziation derselben bedienen wollen, nach Belieben<lb/>
selbst anzunehmen und deren Dienstbezirke zu bilden. Für die Privatwaldungen<lb/>
II. Klasse ist der Forstschutz staatlich organisiert in Forstwarteien ohne Rücksicht<lb/>
auf die Ausdehnung des einzelnen Besitzes lediglich nach der Zusammenlage der<lb/>
Waldungen. Es giebt demnach Forstwarteien, welche nur Privatwaldungen II. Klasse<lb/>
umfassen (z. Z. 34), ferner Gemeindeforstwarteien, zu denen Kommunal- und Privat-<lb/>
waldungen gehören (441), und endlich Forstwarteien, welche sowohl Domanial-, als<lb/>
auch Gemeinde- und Privatwald enthalten.</note> besteht und in verbesserter<lb/>
Form für Baden erstrebt wird, kann nicht als eine lästige Polizeimaſs-<lb/>
regel betrachtet werden, sondern bildet eine durchaus zweckmäſsige und<lb/>
sehr wirksame Unterstützung der Privatforstwirtschaft.</p><lb/><p>7. Wegen der Beschränkung der <hi rendition="#g">Waldteilung</hi> wird auf die Er-<lb/>
örterungen auf Seite 197 ff. Bezug genommen.</p></div><lb/><div n="4"><head>3. Kapitel. <hi rendition="#b">Die Beaufsichtigung der Gemeindeforstwirtschaft.</hi></head><lb/><p>§ 1. <hi rendition="#i">Geschichtliches. Die Maſsregeln zur Erhaltung des Gemeinde-<lb/>
waldeigentums</hi>. Die altdeutsche Markgenossenschaft war ursprünglich<lb/>
ein zugleich öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verband, eine<lb/>
politische Ortsbürgergemeinde und eine vermögensrechtliche Wirtschafts-<lb/>
gemeinde. Dieser doppelte Charakter schwand jedoch seit dem Aus-<lb/>
gange des Mittelalters mehr und mehr, und am Schlusse des 18. Jahr-<lb/>
hunderts hatte die Markgemeinde, wo sie überhaupt noch fortbestand,<lb/>
die öffentlich-rechtliche Bedeutung verloren und besaſs nur noch eine<lb/>
privatrechtliche Stellung.</p><lb/><p>Da die alten Grundlagen des Gemeindelebens geschwunden waren,<lb/>
so erwuchs bei der Neugestaltung des staatlichen Organismus zu Be-<lb/>
ginn des 19. Jahrhunderts die schwierige Aufgabe, auch für die Ge-<lb/>
meindeverwaltung eine neue Basis zu schaffen und die Lokalverwaltungs-<lb/>
bezirke in organischer Weise an der Lösung der Staatsaufgaben zu<lb/>
beteiligen.</p><lb/><p>Dieses geschah durch die Bildung der modernen, rein politischen<lb/>
Gemeinde, welche im wesentlichen unter Benutzung der vorhandenen<lb/>
Elemente von auſsen her durch die Obrigkeit, nicht durch einen inneren<lb/>
historischen Entwickelungsprozeſs erfolgte.</p><lb/><p>Auch die politischen Gemeinden besitzen sowohl öffentlich-recht-<lb/>
lichen als privatrechtlichen Charakter, sie haben obrigkeitliche Gewalt<lb/>
auszuüben und sind Subjekte von Rechten und Pflichten auf dem Ge-<lb/>
biete des Vermögensrechts.</p><lb/><p>Hand in Hand mit dieser Umgestaltung ging die Auseinander-<lb/>
setzung über den Allmendbesitz, soweit ein solcher überhaupt noch<lb/><pb facs="#f0272" n="254"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
vorhanden und nicht bereits in landesherrliches Eigentum übergegangen<lb/>
oder verteilt worden war.</p><lb/><p>In den ländlichen Gemeinden wurden auch während der ersten<lb/>
Dezennien des 19. Jahrhunderts noch zahlreiche ehemalige Mark-<lb/>
waldungen verteilt, namentlich war dieses der Fall auf dem linken<lb/>
Rheinufer während der französischen Verwaltung.</p><lb/><p>Einzelne gröſsere mehreren Ortschaften gemeinsame Waldungen<lb/>
bestehen im Groſsherzogtum Hessen noch gegenwärtig unter dem Namen<lb/>
von Markwaldungen fort, werden aber vom Standpunkte des formellen<lb/>
Rechtes aus als Interessentenwaldungen betrachtet.</p><lb/><p>In vielen Gegenden hat sich die alte Markgemeinde innerhalb der<lb/>
weiteren politischen Gemeinde unter Verlust des öffentlich-rechtlichen<lb/>
Charakters als privatrechtliche Korporation in verschiedenen Modi-<lb/>
fikationen erhalten, auf sie bezieht sich hauptsächlich das preuſsische<lb/>
Gesetz von 1881 über gemeinschaftliche Holzungen.</p><lb/><p>Nur selten existiert diese engere Gemeinde noch als politisch<lb/>
herrschende Korporation bis zur Gegenwart, so in Schwarzburg-Rudol-<lb/>
stadt, wo nach der Gemeindeverwaltungsordnung von 1827 die Ge-<lb/>
meinde lediglich aus den Besitzern derjenigen Immobilien besteht, mit<lb/>
welchen nach dem Herkommen das Gemeinderecht verknüpft ist.</p><lb/><p>In einer groſsen Anzahl von Gemeinden ist eine besondere Wirt-<lb/>
schaftsgemeinde überhaupt nicht mehr vorhanden, sondern das wirt-<lb/>
schaftliche Element im politischen aufgegangen; in diesem Falle hat die<lb/>
politische Gemeinde auch das Eigentum des Markwaldes erworben.</p><lb/><p>Hierbei sind zwei Formen möglich: a) es existiert nur ein Orts-<lb/>
oder Kämmereivermögen, oder b) die Nutzungen der Allmende sind<lb/>
rein bürgerliche Nutzungen geworden und stellen einen Ausfluſs und ein<lb/>
unselbständiges Zubehör des lediglich politischen Bürgerrechtes dar<lb/>
(Bürgervermögen). Die auf den einzelnen Bürger entfallende Nutzung<lb/>
hat indessen nur den Charakter einer prekären Beschränkung des der<lb/>
Gemeinde zustehenden Eigentums.</p><lb/><p>In den gröſseren Städten vollzog sich die Umgestaltung bei dem<lb/>
Übergewichte von Handel, Gewerbe und Zunftwesen bereits im Mittel-<lb/>
alter. Die Stadtgemeinden wurden unter dem Einflusse des römischen<lb/>
Rechtes Korporationen, ihre gemeinen Marken dadurch Korporations-<lb/>
vermögen.</p><lb/><p>Eine ähnliche Unterordnung des wirtschaftlichen Elementes unter<lb/>
das politische, wie sie in den Städten historisch eintrat, ist seit der<lb/>
französischen Revolution sehr häufig auch in den Landgemeinden und<lb/>
kleinen Ackerstädten durch die moderne Gesetzgebung herbeigeführt<lb/>
worden.</p><lb/><p>Die Entstehung des Hauptteils der Gemeindewaldungen ist dem-<lb/>
nach für jenen Teil Deutschlands, Oesterreichs und der Schweiz,<lb/><pb facs="#f0273" n="255"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Forstpolizei.</fw><lb/>
in welchem Markgenossenschaften überhaupt bestanden haben, in dem<lb/>
Übergange des Eigentums der Allmende an die politische Gemeinde<lb/>
gelegen; im Nordosten von Deutschland, ebenso in einem Teile von<lb/>
Oesterreich und Ungarn, wo es zur Bildung von Markgenossenschaften<lb/>
nicht gekommen ist, entstand die Form des Gemeindewaldes der neue-<lb/>
ren Gesetzgebung aus dem seinerzeit den Kolonisten zum gemeinschaft-<lb/>
lichen Gebrauche überwiesenen und von diesen inzwischen auf verschie-<lb/>
dene Weise erworbenen Walde ohne das Zwischenglied des Mark-<lb/>
waldes.</p><lb/><p>Auſserdem kommen auch verschiedene andere, teilweise heute<lb/>
noch fortwirkende Ursachen der Walderwerbung in Betracht, wie:<lb/>
Kauf, Aufforstung, Abfindung von Servituten, Teilung von gröſseren<lb/>
Realgemeinden; doch sind diese immerhin im Verhältnisse zum gesamten<lb/>
Gemeindewaldbesitze nur von untergeordneter Bedeutung. <note n="1)" place="foot">Die <hi rendition="#g">deutschen</hi> Gemeindewaldungen enthalten 2109913 ha oder 15,2 Proz.<lb/>
der Gesamtwaldfläche. Die meisten Gemeindewaldungen besitzen Baden, Hohen-<lb/>
zollern, Elsaſs-Lothringen und Hessen. Bezüglich der Verteilung auf die einzelnen<lb/>
Bundesstaaten wird auf Tabelle I verwiesen.<lb/>
In <hi rendition="#g">Oesterreich</hi> umfassen die Gemeindewaldungen 1 297 238 ha oder 14,1 Proz.<lb/>
der gesamten Waldfläche; in Dalmatien und Tirol umfassen dieselben mehr als die<lb/>
Hälfte der provinziellen Waldfläche, im Küstenlande über 28 Proz, in der Bukowina<lb/>
13 Proz. und in Böhmen 12 Proz. In den übrigen Provinzen umfassen die Gemeinde-<lb/>
waldungen zwischen 0,9 Proz. (Kärnten) und 9,1 Proz. (Krain) der Waldfläche.<lb/>
In <hi rendition="#g">Ungarn</hi> (einschl. Kroatien, Slawonien und der Militärgrenze) bedecken die<lb/>
eigentlichen Gemeindewälder 2 123 739 ha, die Wälder kirchlicher Korporationen<lb/>
526 409 ha.<lb/>
In der <hi rendition="#g">Schweiz</hi> sind 66,5 Proz., in <hi rendition="#g">Italien</hi> 43,2 Proz. der Gesamtwaldfläche<lb/>
Gemeindewaldungen.</note></p><lb/><p>Uber die Bewirtschaftung der Markwaldungen wurde bereits während<lb/>
des Mittelalters von seiten der Grundherren und Landesherren eine in<lb/>
den meisten Fällen ziemlich weitgehende Aufsicht gepflogen. In ihrer<lb/>
Eigenschaft als Obermärker, Schirmvögte und meist auch als Inhaber<lb/>
des Wildbannes waren diese Dynasten in der Lage, schon frühzeitig<lb/>
einen weitgehenden Einfluſs auf die Bewirtschaftung der Markwaldungen<lb/>
geltend zu machen, bis endlich gegen das Ende des Mittelalters<lb/>
aus der Verbindung dieser verschiedenen Rechtstitel im Zusammen-<lb/>
hange mit der weiteren Entwickelung der Landesherrlichkeit die <hi rendition="#g">Forst-<lb/>
hoheit</hi> hervorging.</p><lb/><p>In dem Maſse als die Markgenossenschaften verfielen und die Ge-<lb/>
nossen nach Verlust ihrer Autonomie und dem Erlöschen des hierdurch be-<lb/>
dingten Interesses am Eigentume den Wald häufig in ungehöriger Weise<lb/>
miſshandelten, wurde eine schärfere Beaufsichtigung der Markwaldungen<lb/>
zur Notwendigkeit. Die fortwährend steigenden Ansprüche an die<lb/>
Nutzungen des Waldes einerseits und die ungenügende forstliche<lb/><pb facs="#f0274" n="256"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
Technik anderseits, welche weder über die Vorräte Aufschluſs zu<lb/>
geben, noch auch für einen Wiederersatz zu sorgen vermochte, lieſsen<lb/>
diese Beschränkungen wenigstens bis zu einem gewissen Grade als<lb/>
dringend geboten erscheinen.</p><lb/><p>Seine rechtliche Motivierung fand dieses in den wirtschaftlichen<lb/>
Verhältnissen begründete Vorgehen dadurch, daſs die Markgenossen-<lb/>
schaften unter dem Einflusse des römischen Rechts als Korporationen<lb/>
betrachtet wurden, welche unter der Obervormundschaft des Staates<lb/>
standen und auf welche der Satz: universitas cum pupillo pari ambulat<lb/>
passu Anwendung zu finden habe.</p><lb/><p>Abgesehen vom Erlasse von Wirtschaftsvorschriften für die Mark-<lb/>
waldungen wurde im 17. und 18. Jahrhundert so ziemlich allenthalben<lb/>
bestimmt, daſs die Gemeinden für ihre Waldungen entweder eigene Be-<lb/>
amten aufstellen sollten, oder daſs die landesherrlichen Beamten die<lb/>
Wirtschaft zu führen hätten. Hieraus entwickelte sich in einigen<lb/>
Staaten das Prinzip der vollen Beförsterung, welches zuerst in der<lb/>
hessen-kasselschen Verordnung von 1711, sowie in der badenschen<lb/>
von 1787 klar ausgesprochen ist. In Preuſsen versuchte man in der<lb/>
zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts ebenfalls die Gemeindeforstwirt-<lb/>
schaft einer strengeren Beaufsichtigung zu unterwerfen, allein die Aus-<lb/>
führung der betreffenden Verordnungen scheiterte an dem Mangel an<lb/>
verfügbaren Mitteln.</p><lb/><p>Besser als die ländlichen Gemeinden waren die Städte hinsichtlich<lb/>
der Selbständigkeit ihrer Forstwirtschaft gestellt, und zwar gilt dieses<lb/>
sowohl für die landesherrlichen wie für die Reichsstädte. Letztere<lb/>
unterstanden mit ihrer ganzen Administration ohnehin nur der nicht<lb/>
schwer drückenden Aufsicht der Reichsbehörden.</p><lb/><p>Bemerkenswert ist hier das in Preuſsen 1749 eingeführte Institut<lb/>
der <hi rendition="#g">Städteforstmeister</hi>, welches bis 1808 bestanden und sehr segens-<lb/>
reich für die Ordnung der Forstwirtschaft gewirkt hat.</p><lb/><p>Durch die neuere Gemeindegesetzgebung hat die eben erwähnte<lb/>
Auffassung über die rechtliche Stellung der Gemeinden eine voll-<lb/>
ständige Umwandlung erfahren. An die Stelle der Bevormundung ist<lb/>
der Grundsatz der Selbstverwaltung getreten sowohl bezüglich der den<lb/>
Gemeinden überwiesenen politischen Aufgaben als auch hinsichtlich<lb/>
ihrer Vermögensverwaltung.</p><lb/><p>Immerhin ist jedoch die Benutzung des Gemeindevermögens auch<lb/>
gegenwärtig noch gewissen Beschränkungen durch den Staat unter-<lb/>
worfen, um einerseits das Interesse der ewigen juristischen Persönlichkeit<lb/>
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anderseits, um Konflikte zwischen dem Einzelinteresse und dem Gesamt-<lb/>
interesse zu vermeiden.</p><lb/><p>Ganz besonders gilt dieses bezüglich der <hi rendition="#g">Gemeindewaldungen</hi>,<lb/><pb facs="#f0275" n="257"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Forstpolizei.</fw><lb/>
da bei der Erhaltung dieser Forsten in normalem Kultur- und Nutzungs-<lb/>
zustande teils sehr weitgreifende finanzwirtschaftliche, teils allgemeine<lb/>
Wohlfahrtsinteressen beteiligt sind und die Sicherstellung der Wirt-<lb/>
schaftlichkeit und Nachhaltigkeit des Betriebes fast überall eine nur im<lb/>
Wege technischer Beurteilung und Mitwirkung zu lösende Aufgabe bildet.</p><lb/><p>Ein gut gepflegter Gemeindewald bietet politische Vorteile durch<lb/>
die Steigerung der Leistungsfähigkeit der Gemeinde für die immer<lb/>
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der Seſshaftigkeit der Bevölkerung infolge der Minderung ihrer Lasten<lb/>
und der ihr eventuell direkt zukommenden Erträge aus dem Walde.</p><lb/><p>Die Gesetzgebung der meisten Staaten Mitteleuropas stimmt daher<lb/>
darin überein, daſs sie den Staatsorganen umfangreiche Befugnisse im<lb/>
Sinne einer Mitwirkung bezüglich der Verwaltung der Gemeindeforsten<lb/>
einräumt, welche häufig zu einer direkten Leitung des Betriebes ge-<lb/>
steigert worden ist.</p><lb/><p>Im Anschlusse an die historische Entwickelung hat sich die Ge-<lb/>
setzgebung bezüglich der Gemeindewaldungen sehr mannigfaltig ge-<lb/>
staltet. Im allgemeinen ist zu bemerken, daſs in Süd- und Westdeutsch-<lb/>
land die schon früher übliche schärfere Beaufsichtigung der Gemeinde-<lb/>
forstwirtschaft beibehalten worden ist, während in Norddeutschland,<lb/>
namentlich in den östlichen Provinzen von Preuſsen, nicht nur die<lb/>
frühere Freiheit fortdauerte, sondern zu Anfang des 19. Jahrhunderts<lb/>
die in einzelnen Provinzen noch vorhandenen Schranken, namentlich<lb/>
die Städteforstordnung, vollständig beseitigt wurden. Infolge der hierbei<lb/>
gemachten üblen Erfahrungen sowie der Wandlungen, welche in neuerer<lb/>
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denen Arten von Zwangsgemeinwirtschaften erfahren haben, wurde spä-<lb/>
terhin wieder ein höheres Maſs der staatlichen Einwirkung erstrebt.</p><lb/><p>Die wichtigsten Bestimmungen hinsichtlich der Gemeindeforstwirt-<lb/>
schaft sind folgende:</p><lb/><p>1. Bezüglich der <hi rendition="#g">Veräuſserung</hi> und <hi rendition="#g">Belastung</hi> des Gemeinde-<lb/>
waldbesitzes sind die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die<lb/>
Verwaltung des Gemeindevermögens maſsgebend. Allenthalben ist hier-<lb/>
nach eine Veräuſserung des Gemeindegrundbesitzes erschwert und an<lb/>
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Besitzes tritt. Der Erlös aus Veräuſserungen ist in der Regel zur ander-<lb/>
weitigen Vermehrung des Grundstockvermögens zu verwenden. <note n="1)" next="#seg2pn_23_2" place="foot" xml:id="seg2pn_23_1">In den <hi rendition="#g">alten Provinzen von Preuſsen</hi> bedarf es zur Veräuſserung von<lb/>
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der Aufsichtsbehörde, deren Funktionen in den Provinzen mit Kreisordnungen für<lb/>
die Städte durch deren Bezirksausschuſs, für die Landgemeinden durch den Kreis-</note></p><lb/><p>In einigen Staaten (Baden, Bayern und Württemberg) sind indessen<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#k">Schwappach</hi>, Forstpolitik. 17</fw><lb/><pb facs="#f0276" n="258"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
die Gemeinden zur selbständigen Veräuſserung von Grundbesitz bis zu<lb/>
einem bestimmten Maximalwerte befugt. <note n="1)" place="foot">In <hi rendition="#g">Baden</hi> bedürfen die Gemeinden der Genehmigung der Staatsaufsichts-<lb/>
behörden nur dann, wenn der Anschlag 1 700 M. übersteigt (Gemeindeordnung von<lb/>
1831), in Bayern ist die Genehmigung ebenfalls nur bei Überschreitung eines gewissen<lb/>
Wertes erforderlich, bei Landgemeinden sind die Grenzen je nach der Einwohner-<lb/>
zahl 850 bezw. 1 700 M. (Gemeindeordnung vom 28. IV. 1869). Das Württembergische<lb/>
Gesetz vom 21. V. 1891 bestimmt als solche Grenzen von Gemeinden 1. Klasse<lb/>
5 000 M., Gemeinden 2. Klasse 2 000 M. und Gemeinden 3. Klasse 1 000 M.</note></p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">Teilung</hi> von Gemeindewaldungen ist der Regel nach unstatt-<lb/>
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bois communaux ne peut jamais donner lieu partage entre les habitants. Ebenso<lb/>
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nicht durch Beschluſs der Gemeindevertretung oder durch Gemeinheitsteilung in<lb/>
Privatvermögen der Gemeindeglieder verwandelt werden.</note> oder doch nur unter bestimmten Voraussetzungen (Rodung) zu-<lb/>
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geeignet sind. <note n="3)" place="foot">Die <hi rendition="#g">bayerische Gemeindeordnung</hi> von 1869 bestimmt, daſs die Ver-<lb/>
teilung der Gemeindewaldungen überhaupt nur behufs einer nach dem Forstgesetze<lb/>
zulässigen Rodung statthaft sei.<lb/><hi rendition="#g">Oesterreich</hi>, Forstgesetz von 1852, § 21: Gemeindewälder dürfen in der<lb/>
Regel nicht verteilt werden. Sollte in besonderen Fällen deren Aufteilung dringendes<lb/>
Bedürfnis sein, oder Vorteile darbieten, die mit der allgemeinen Vorsorge für die<lb/>
Walderhaltung nicht im Widerspruche stehen, so kann in jedem derlei Falle die<lb/>
Bewilligung hierzu von der Landesstelle erteilt werden.</note> In Bayern gilt nach der Gemeindeordnung von 1869<lb/>
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trieb des Holzbestandes erzielte Erlös in die Gemeindekasse flieſst.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">Rodung</hi> von Gemeindewaldungen ist nach den Prinzipien<lb/>
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sichtsbehörden gebunden, also auch in jenen Staaten, in welchen ein<lb/>
Rodungsverbot bezüglich der Privatwaldungen nicht besteht. <note n="4)" next="#seg2pn_24_2" place="foot" xml:id="seg2pn_24_1"><hi rendition="#g">Preuſsen</hi>, Gesetz vom 14. VIII. 1876, § 4: Abweichungen von dem festge-</note> Die Ro-<lb/><note n="1)" place="foot" prev="#seg2pn_23_1" xml:id="seg2pn_23_2">ausschuſs wahrgenommen werden. Im Groſsherzogtume Hessen erfordert die Ver-<lb/>
äuſserung von Gemeindegrundstücken staatliche Genehmigung.<lb/>
In <hi rendition="#g">Oesterreich</hi> ist das Gemeindevermögen genau zu inventarisieren und in<lb/>
Evidenz zu halten, dasselbe ist ungeschmälert zu erhalten. Die Veräuſserung von<lb/>
Gemeindewäldern kann nicht ohne Genehmigung des Landesausschusses geschehen,<lb/>
welcher nach eigenem Ermessen entscheidet. Eine Beschwerde an den Verwaltungs-<lb/>
gerichtshof wegen Verweigerung einer erbetenen Genehmigung ist unstatthaft.<lb/>
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meindeverwaltung vom 18. VII. 1837 maſsgebend. In Elsaſs bedarf es der Geneh-<lb/>
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in jenen Fällen, wo ein wirkliches Bedürfnis nach Erweiterung des<lb/>
landwirtschaftlich zu benutzenden Geländes vorhanden und der Wald-<lb/>
boden hierzu entschieden geeignet ist. Die Rodung wird hier wohl<lb/>
stets die Verteilung zur Folge haben.</p><lb/><p>Einige Gesetze kennen auch einen <hi rendition="#g">Aufforstungszwang</hi> für<lb/>
Gemeindeländereien, und zwar kommt derselbe aus zweierlei Motiven<lb/>
zur Anwendung. Er findet sich nämlich in jenen Ländern, welche Ge-<lb/>
setze über die zwangsweise Begründung von Schutzwaldungen oder über<lb/>
Wildbachverbauung haben (siehe S. 234), indem diese einen Unterschied<lb/>
nach dem Besitzstande nicht machen und Gemeindeländereien ebenso<lb/>
wie Privatgrundstücke zu diesem Zwecke herangezogen werden.</p><lb/><p>Etwas anderes ist der Aufforstungszwang für Gemeindeländereien<lb/>
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herbeizuführen, wie er sich in der Gemeindeverfassung für die Rhein-<lb/>
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Provinzen von Preuſsen vom 14. August 1876, in Frankreich durch das<lb/>
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dem spanischen Gesetze über die Wiederaufforstung der Gemeinde-<lb/>
waldungen vom 11. Juli 1877 findet. <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Preuſsen</hi>, Gesetz vom 14. VIII. 1876, § 8: Die Gemeinden sind verpflichtet,<lb/>
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liegt, unkultivierte Grundstücke, welche nach sachverständigem Gutachten zu dauern-<lb/>
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zur Holzzucht zu verwenden sind, mit Holz anzubauen (§ 9 sieht die Gewährung<lb/>
von Subventionen vor, wenn die Kräfte der Gemeinde nicht ausreichen).<lb/><hi rendition="#g">Spanien</hi>, Gesetz betr. die Wiederaufforstung, den Schutz und die Verbesse-<lb/>
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stung der Ödländereien, Lücken und Blöſsen der Gemeindewaldungen soll alsbald<lb/>
vorgegangen werden. Art. 4: In denjenigen Distrikten, in welchen man es für un-<lb/>
erläſslich befinden wird, die in Art. 2 aufgeführten Methoden der Wiederaufforstung<lb/>
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cultes appartenant aux communes et sections de communes dont la mise en valeur<lb/>
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treten des Staatswaldbesitzes, gerechtfertigt sein; in Preuſsen hat sie<lb/>
wohl kaum eine nennenswerte praktische Bedeutung erlangt und ist<lb/><note n="4)" place="foot" prev="#seg2pn_24_1" xml:id="seg2pn_24_2">stellten Betriebsplane durch Rodungen bedürfen der Genehmigung des Regierungs-<lb/>
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Gemeindeländereien durch Belehrung sowie durch Unterstützung mittels<lb/>
Abgabe von billigem Kulturmaterial aus den Staatswaldungen, durch<lb/>
Steuerfreiheit und Subventionen u. s. w. zu fördern.</p><lb/><p>Für diese Zwecke gewähren die oben (S. 246) erwähnten Landes-<lb/>
kulturrentenbanken eine wertvolle Unterstützung. Das bayerische Gesetz<lb/>
für die Landeskulturrentenanstalt nennt die Aufforstung gemeindlicher<lb/>
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werden sollen.</p><lb/><p>§ 2. <hi rendition="#i">Die staatliche Einwirkung auf die Bewirtschaftung und den<lb/>
Schutz der Gemeindewaldungen</hi>. Mit Rücksicht auf die Stellung und<lb/>
Bedeutung der Gemeinden im Staatsorganismus sowie auf die eigen-<lb/>
artigen Verhältnisse der Forstwirtschaft beschränkt sich der Staat meist<lb/>
nicht auf die im vorigen Paragraphen besprochenen allgemeinen Vor-<lb/>
schriften für die Erhaltung der Gemeindewaldungen, sondern übt auch<lb/>
auf die Organisation der Verwaltung und des Schutzes, sowie hiermit<lb/>
gleichzeitig auch auf den Gang der Wirtschaft selbst einen bald mehr,<lb/>
bald weniger weitgehenden Einfluſs.</p><lb/><p>In Anlehnung an die historische Entwickelung und bedingt durch<lb/>
die sonstigen örtlichen und staatsrechtlichen Verhältnisse haben sich<lb/>
bezüglich der Bewirtschaftung folgende drei Systeme entwickelt:</p><lb/><p>I. <hi rendition="#g">Allgemeine Vermögensaufsicht</hi>. Hier übt der Staat hin-<lb/>
sichtlich der Forstwirtschaft nur eine allgemeine Überwachung in der<lb/>
gleichen Weise, wie dieses auch bezüglich der Verwaltung der übrigen<lb/>
Teile des Gemeindevermögens geschieht. Die Staatsaufsicht erstreckt<lb/>
sich demnach nur auf allgemeine Vorschriften für die Erhaltung der<lb/>
Substanz durch Verbot der Rodung und Devastation, Erfordernis staat-<lb/>
licher Genehmigung für Veräuſserungen u. s. w., während die Anstellung<lb/>
von Forstbeamten und die Einrichtung der Wirtschaft im übrigen ganz<lb/>
dem Ermessen der Gemeinden anheimgestellt ist.</p><lb/><p>Dieses System besteht zur Zeit in Deutschland noch im Königreiche<lb/>
Sachsen, in Oldenburg, Lippe-Detmold, Mecklenburg-Strelitz, Anhalt,<lb/>
beiden Reuſs und galt bis 1876 auch für die östlichen Provinzen von<lb/>
Preuſsen. Im ganzen unterstehen z. Z. in Deutschland 148 000 ha oder<lb/>
5,6 Proz. aller Gemeindewaldungen dieser Vermögensaufsicht. Die<lb/>
gleichen Bestimmungen gelten für Oesterreich, soweit nicht einzelne<lb/>
Kronländer weitergehende Beschränkungen eingeführt haben, wie z. B.<lb/>
Tirol durch die Waldordnung vom 24. Dezember 1839 und Dalmatien<lb/>
durch das Gesetz vom 19. Februar 1873.</p><lb/><pb facs="#f0279" n="261"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Forstpolizei.</fw><lb/><p>II. <hi rendition="#g">Technische Betriebsaufsicht</hi>. Diese besteht der Regel<lb/>
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Betriebspläne stützen muſs und Abweichungen von denselben, insbeson-<lb/>
dere auſserordentliche Holzhiebe, der Genehmigung durch die Aufsichts-<lb/>
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Betriebes geeignete Beamte anstellen.</p><lb/><p>In letzterer Hinsicht begnügen sich einige Gesetze mit einer all-<lb/>
gemeinen Anforderung bezüglich der Qualifikation dieser Beamten <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Preuſsen</hi>, Gesetz von 1876, § 7: Die Eigentümer sind verpflichtet, für den<lb/><hi rendition="#g">S</hi>chutz und die Bewirtschaftung durch genügend befähigte Personen ausreichende<lb/>
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verwaltungsdienst verlangt, in <hi rendition="#g">Oesterreich u. Ungarn</hi> muſs der Betriebsbeamte den<lb/>
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beamte im Auftrage der Aufsichtsbehörden über die Gemeindewaldungen. <note n="3)" place="foot"><hi rendition="#g">Preuſsen</hi>, Instruktion vom 21. VI. 1877: Der Regierungspräsident hat sich<lb/>
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Deutschland das verbreitetste und besteht in den sieben östlichen Pro-<lb/>
vinzen von Preuſsen, in Westfalen, den Rheinlanden und einem Teile<lb/>
von Hannover, formell im rechtsrheinischen Bayern mit Ausnahme von<lb/>
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Weimar, Schwarzburg-Sondershausen, Coburg-Gotha. Es fallen hierunter<lb/>
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In Oesterreich wird dasselbe durch § 9 der Verordnung des Ackerbau-<lb/>
ministeriums vom 3. Juli 1873 erstrebt, welche vorschreibt, daſs die<lb/>
Forsttechniker der politischen Verwaltung auf die Einführung von Wirt-<lb/>
schaftsplänen und die Anstellung von Wirtschafts- und Schutzpersonal<lb/>
seitens der Gemeinden hinwirken sollen. Die Handhabung der Forst-<lb/>
polizei in den Gemeindewaldungen ist Sache der Forsttechniker der<lb/>
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gen genügen, sondern auch die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Ge-<lb/>
meindehaushalts in angemessener Weise berücksichtigen. <note n="4)" next="#seg2pn_25_2" place="foot" xml:id="seg2pn_25_1"><hi rendition="#g">Württemberg</hi>, Gesetz vom 16. VIII. 1875, Art. 3: Innerhalb der durch</note></p><lb/><pb facs="#f0280" n="262"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/><p>Der Plan darf also nicht lediglich zu dem Zwecke dienen, um<lb/>
einer lästigen Bestimmung zu genügen, während der Waldzustand und<lb/>
die Wirtschaft thatsächlich ein ganz anderes Bild zeigen. Anderseits<lb/>
sollen aber die Betriebspläne unter Zugrundelegung der berechtigten<lb/>
Wünsche und vorhandenen Bedürfnisse der Nutznieſser angefertigt werden,<lb/>
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als es die Rücksicht auf die Nachhaltigkeit erfordert. Noch weniger<lb/>
aber sollen den Gemeinden unnötige, kostspielige, sowie hinsichtlich<lb/>
ihrer Zweckmäſsigkeit fragliche Wirtschaftsmaſsregeln (Eichenmanie)<lb/>
zugemutet werden.</p><lb/><p>2. Die Einhaltung der Betriebspläne, insbesondere hinsichtlich der<lb/>
Gröſse des zulässigen Abnutzungssatzes ist streng zu kontrollieren;<lb/>
nicht minder auch die Ausdehnung, in welcher die Nebennutzungen<lb/>
geübt werden. Eine periodische Revision der Betriebspläne muſs eben-<lb/>
falls gesetzlich vorgeschrieben sein. <note n="1)" place="foot">Das <hi rendition="#g">preuſsische</hi> Gesetz von 1876 verlangt, daſs die Betriebspläne vom<lb/>
Regierungspräsidenten genehmigt und mindestens alle 10 Jahre revidiert werden.<lb/>
Abweichungen vom Betriebsplane bedürfen der Genehmigung des Regierungspräsi-<lb/>
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die Aufstellung eines tüchtigen Betriebsbeamten. Dieser muſs nicht<lb/>
nur die nötige technische Befähigung besitzen, sondern vor allem auch<lb/>
verstehen, das Interesse der Gemeinde für die Erhaltung und Pflege<lb/>
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wie jene des Staates. Wenn man hiermit auch im allgemeinen einver-<lb/>
standen sein kann, so müssen doch Ausnahmen bei geringer Ausdehnung<lb/>
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kann in kleinen Waldungen unter einfachen Verhältnissen ein Beamter<lb/>
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lichen Betriebsplanes und bei entsprechender Kontrolle die Wirtschaft<lb/>
in durchaus korrekter Weise führen.</p><lb/><p>Einige Forstgesetze, welche hohe Anforderungen bezüglich der<lb/><note n="4)" place="foot" prev="#seg2pn_25_1" xml:id="seg2pn_25_2">Art. 2 gezogenen Grenzen (Nachhaltigkeit) sind bei der Entwerfung der Wirtschafts-<lb/>
pläne die besonderen, in der Eigentümlichkeit des Haushaltes der Körperschaften<lb/>
begründeten Zwecke und Bedürfnisse der Waldbesitzer zu berücksichtigen und hier-<lb/>
nach Holzart, Betriebsart und Umtriebszeit zu wählen.</note><lb/><pb facs="#f0281" n="263"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Forstpolizei.</fw><lb/>
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polizeistelle die Betriebsführung mit dem Forstschutze vereinigt werden.</note></p><lb/><p>Um den Gemeinden auch bei kleinerem Waldbesitze die Betriebs-<lb/>
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(Gemeindeoberförstereien) vereinigt, welche einen gemeinsamen Revier-<lb/>
verwalter aufstellen, wie dieses zur Zeit namentlich in der Rhein-<lb/>
provinz und in Westfalen der Fall ist. Diese Form hat nur da ihre<lb/>
Berechtigung, wo der Gemeindewaldbesitz vorherrscht und wenig<lb/>
Staatswaldungen vorhanden sind. Sie leidet nach den vorliegenden<lb/>
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zirke gebildet werden, sowohl mit Rücksicht auf das Areal des Waldes<lb/>
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diese Waldungen zerstreut liegen. <note n="2)" place="foot">Die ungünstigsten Verhältnisse sind in dieser Beziehung in der <hi rendition="#g">Rhein-<lb/>
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gierungsbezirks Trier bei auſserordentlicher Parzellierung 125 681 ha; die Durch-<lb/>
schnittsgröſse einer Oberförsterei beträgt demnach 7358 ha, die gröſste Oberförsterei<lb/>
Saarburg umfaſst 11 795 ha.</note></p><lb/><p>b) Die Gemeinden schlieſsen mit den Verwaltern benachbarter<lb/>
Staats- oder Privatforsten Verträge wegen nebenamtlicher Übernahme<lb/>
der Betriebsleitung ihrer Waldungen.</p><lb/><p>c) Der Staat übernimmt auf Antrag der Gemeinden die Bewirt-<lb/>
schaftung ihrer Waldungen durch seine Beamte, so daſs aus Staats-<lb/>
und Gemeindewaldungen gemischte Betriebsverbände entstehen (Bayern,<lb/>
Württemberg).</p><lb/><p>Diese Form bildet den Übergang zum System der vollen Beförsterung.</p><lb/><p>III. Bei der sog. <hi rendition="#g">Beförsterung</hi> der Gemeindewaldungen liegt der<lb/>
technische Betrieb als Dienstsache in den Händen von Staatsforst-<lb/>
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gebildet sind.</p><lb/><p>Die Ernennung der Beamten erfolgt hier von seiten des Staates,<lb/>
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wird bisweilen ein Vorschlagsrecht oder auch ein Wahlrecht mit Vor-<lb/>
behalt staatlicher Genehmigung eingeräumt. <note n="3)" place="foot">So dürfen z. B. in <hi rendition="#g">Baden</hi> die Städte Baden, Freiburg, Villingen und<lb/>
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Inspektionsbeamte im Auftrage der Aufsichtsbehörden über die Ver-<lb/>
mögensverwaltung der Gemeinden geübt.</p><lb/><p>Das System der Beförsterung besteht für Deutschland in einem<lb/>
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Hohenstein), Hohenzollern, in der Provinz Hessen-Nassau, für Bayern in<lb/>
der Rheinpfalz und in Unterfranken, in Baden, Hessen, Elsaſs-Loth-<lb/>
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= 45 Proz. der gesamten Gemeindewaldfläche.</p><lb/><p>Auſserhalb Deutschlands findet sich dieses System in Tirol, Frank-<lb/>
reich und Belgien.</p><lb/><p>In einigen Staaten ist die Übernahme der Bewirtschaftung durch<lb/>
staatliche Beamte als <hi rendition="#g">Strafe</hi> vorgesehen. Dieses ist der Fall nach dem<lb/>
preuſsischen Gesetze von 1876 bei unwirtschaftlicher Behandlung des<lb/>
Waldes <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Preuſsen</hi>, Gesetz von 1876, Art. 10: Wenn ein Waldeigentümer unterläſst,<lb/>
einer ihm nach §§ 2—7 obliegenden Verpflichtung (Aufstellung eines Wirtschafts-<lb/>
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den Betrag der Kosten vorläufig zu bestimmen und im Wege der Exekution vom<lb/>
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ledigung der Stelle selbst Betriebsbeamte anzustellen.</p><lb/><p>Das System der Beförsterung verbürgt die sorgfältigste Bewirt-<lb/>
schaftung der Gemeindewaldungen und bietet bezüglich der Bezirks-<lb/>
bildung namentlich da groſse Vorzüge vor dem Systeme der lediglich<lb/>
aus Kommunalwaldungen gebildeten Betriebsverbände, wo Staats- und<lb/>
Gemeindewaldungen in bunter Mischung durcheinander liegen, indem<lb/>
hierbei die zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte am rationellsten aus-<lb/>
genutzt werden.</p><lb/><p>Als Schattenseiten dieses Systems sind zu erwähnen: die weit-<lb/>
gehende Beschränkung der Gemeindeautonomie und die, in der Praxis<lb/>
wohl nur ausnahmsweise verwirklichte, Möglichkeit, daſs die finanziellen<lb/>
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auf die konkurrierenden Staatswaldungen geschädigt werden. Die<lb/>
hierüber kursierenden Erzählungen erweisen sich meist bei näherer<lb/>
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Verkauf des Waldes der Stadt Warburg wegen angeblich ungerecht-<lb/>
fertigter Beschränkung des Abnutzungsatzes).</p><lb/><p>Bezüglich der periodischen und jährlichen Betriebspläne gelten<lb/>
auch hier die bereits Seite 263 angeführten Gesichtspunkte. Den Ge-<lb/><pb facs="#f0283" n="265"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Forstpolizei.</fw><lb/>
meinden ist ein verschieden bemessenes Recht der Mitwirkung bei<lb/>
Aufstellung dieser Pläne sowie des Einspruches gegen Wirtschafts-<lb/>
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Befugnisse der Gemeinden beim Systeme der Beförsterung meist be-<lb/>
schränkter sind, als sonst, so muſs um so mehr von dem Wirtschafts-<lb/>
beamten verlangt werden, daſs er selbst hierbei den berechtigten<lb/>
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diese nicht kostspieligen technischen Liebhabereien unterordnet.</p><lb/><p>Die Erfahrung hat gezeigt, daſs das System der allgemeinen Ver-<lb/>
mögensaufsicht am wenigsten den Anforderungen entspricht, welche vom<lb/>
forstpolitischen und volkswirtschaftlichen Standpunkte aus gestellt wer-<lb/>
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bietet nur da keine Bedenken, wo die Gemeindewaldungen eine ver-<lb/>
hältnismäſsig geringe Ausdehnung besitzen, oder bei städtischem Wald-<lb/>
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nis und Interesse für eine geordnete Forstwirtschaft vorhanden ist<lb/>
(Frankfurt a. M., Görlitz). Wesentlich günstiger sind die Resultate<lb/>
des Systems der technischen Betriebsaufsicht, allein die energische<lb/>
Durchführung desselben bereitet Schwierigkeiten; solche treten, wie<lb/>
bereits bemerkt, namentlich hervor bei der Bezirksbildung, ferner da,<lb/>
wo die Gemeinden nach der Lage der Waldungen nicht imstande sind,<lb/>
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autonomie gerichteten Strömung geht daher in neuester Zeit aus<lb/>
praktischen Erwägungen das Streben, und zwar nicht nur in forst-<lb/>
lichen Kreisen, auf weitere Ausdehnung des Systemes der Beförsterung,<lb/>
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wirtschaftlich und technisch die günstigsten Resultate liefert.</p><lb/><p>In Bayern wurde gelegentlich der neuen Verwaltungsorganisation<lb/>
im Jahr 1885 auch in den übrigen Gebietsteilen dieses System dadurch,<lb/>
thatsächlich wenigstens, eingeführt, daſs den Staatsforstbeamten die<lb/>
Erlaubnis zur nebenamtlichen Übernahme der Betriebsleitung in den Ge-<lb/>
meindewaldungen nicht mehr erteilt wird, weshalb fast alle Gemein-<lb/>
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dem im Forstgesetze vorgesehenen Vertragswege die Bewirtschaftung<lb/>
ihrer Waldungen dem Staate zu übergeben.</p><lb/><p>Für die preuſsische Rheinprovinz und Westfalen, wo bei der groſsen<lb/>
Ausdehnung des Gemeindewaldbesitzes und dessen Parzellierung be-<lb/>
züglich der Betriebsverbände groſse Miſsstände bestehen, wird gegen-<lb/>
wärtig der Übergang zum Systeme der Beförsterung geplant und ver-<lb/><pb facs="#f0284" n="266"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
zögert sich dessen Einführung lediglich durch die Rücksicht auf die<lb/>
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Zwanges, so müssen die Gemeinden zur Deckung der hierfür entstehen-<lb/>
den Kosten eine in verschiedener Weise bemessene Entschädigung, den<lb/>
sog. <hi rendition="#g">Beförsterungsbeitrag</hi>, zahlen. Dieser erreicht nur ausnahms-<lb/>
weise die Höhe der Kosten, welche den Gemeinden bei selbständiger<lb/>
Aufstellung von Wirtschaftsbeamten erwachsen würden, weil sich der Auf-<lb/>
wand durch die Bildung von Betriebsverbänden mit zweckmäſsiger Be-<lb/>
zirksbildung in der Regel erheblich ermäſsigt. (Wo so ungenügende Ein-<lb/>
richtungen bestehen, wie z. B. in der preuſsischen Rheinprovinz, würde<lb/>
natürlich durch die notwendige Verkleinerung der Oberförstereien künftig-<lb/>
hin ein erheblicher Mehraufwand notwendig werden.) Auſserdem wird<lb/>
aber auch von den Gemeinden meist nicht der ganze, thatsächlich auf<lb/>
sie treffende Anteil gefordert <note n="1)" place="foot">So zahlen in <hi rendition="#g">Württemberg</hi> die Gemeinden einen Besoldungsbeitrag von<lb/>
80 Pf. pro ha, während sich der thatsächliche Aufwand auf 2,25 M. stellt, in <hi rendition="#g">Elsaſs-<lb/>
Lothringen</hi> und ebenso in <hi rendition="#g">Frankreich</hi> entrichten die Gemeinden postnumerando<lb/>
5 Proz. der Hauptnutzung als Beitrag zu den Verwaltungskosten, jedoch keinenfalls<lb/>
mehr als 80 Pf. (1 Fr.) pro ha. Volle Bezahlung findet sich u. a. im Groſsherzogtume<lb/><hi rendition="#g">Hessen</hi> und in der bayerischen <hi rendition="#g">Rheinpfalz</hi>. In der Pfalz werden die status-<lb/>
mäſsigen Besoldungsbezüge sämtlicher Kommunalforstbeamten, dann die Pensionen<lb/>
und Alimentationen für das Kommunalforstpersonal und dessen Relikten nach Abzug<lb/>
des hergebrachten Ärarialzuschusses von 6285,71 M. und nach Abzug der Pensions-<lb/>
beiträge der Kommunalforstbeamten auf die ganze Fläche aller Gemeinde- und Stif-<lb/>
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pro ha bezahlt.</note>, sondern ein Teil der Kosten aus Staats-<lb/>
mitteln gedeckt, weil man die gute Bewirtschaftung der Gemeinde-<lb/>
waldungen als ein öffentliches Interesse betrachtet.</p><lb/><p>Die Höhe des Beförsterungsbeitrages ist teils ein für allemal ge-<lb/>
setzlich bestimmt (Württemberg, Elsaſs-Lothringen, Frankreich), teils<lb/>
wird sie nach dem thatsächlichen Bedarfe bemessen (Hessen, Rheinpfalz).</p><lb/><p>Als Maſsstab für die Quote der Beitragsleistung der einzelnen Ge-<lb/>
meinden dient bald die Grundsteuer <note n="2)" place="foot">In <hi rendition="#g">Hessen</hi> haben die Besitzer der Kommunalwaldungen zu den Oberförster-<lb/>
besoldungen im Verhältnisse zu den Steuerkapitalien beizutragen. Die Berechnung<lb/>
und Verteilung derselben erfolgt provinzenweise, so daſs innerhalb jeder der drei<lb/>
Provinzen des Landes die beitragspflichtigen Waldflächen mit dem Beitrage pro ha<lb/>
multipliziert werden und dieser Beitrag nach dem Steuerkapital auf die waldbe-<lb/>
sitzenden Gemeinden ausgeschlagen wird. Nach der Festsetzung im Jahre 1877 war<lb/>
der Beitrag 1,07 M. pro ha.</note>, bald die Flächengröſse, bisweilen<lb/>
ist auch ein Maximum festgesetzt, über welches hinaus die Kosten von<lb/>
der Staatskasse übernommen werden (Elsaſs-Lothringen, Frankreich).</p><lb/><p>Nicht minder wichtig als die Organisation des Betriebes ist für<lb/>
eine gute Gemeindeforstwirtschaft die zweckmäſsige Einrichtung des<lb/><pb facs="#f0285" n="267"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Forstpolizei.</fw><lb/><hi rendition="#g">Forstschutzdienstes</hi>. Leider sind nach dieser Richtung die Be-<lb/>
stimmungen noch vielfach recht mangelhaft.</p><lb/><p>Die Verpflichtung zur Aufstellung von Beamten für den Forstschutz-<lb/>
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kation dieses Personals, der staatlichen Einwirkung auf die Anstellung<lb/>
und Entlassung desselben, sowie auf die Bildung der Dienstbezirke<lb/>
sind die Verhältnisse auſserordentlich mannigfaltig.</p><lb/><p>Den Aufsichtsbehörden ist meist das <hi rendition="#g">Bestätigungsrecht</hi> für<lb/>
die von den Gemeinden zu ernennenden Schutzbeamten vorbehalten <note n="1)" place="foot">Das Bestätigungsrecht besteht z. B. in <hi rendition="#g">Württemberg</hi> nicht, weil dort<lb/>
durch das Gesetz vom 6. VII. 1849 das Bestätigungsrecht für Gemeindebeamte auf-<lb/>
gehoben ist. Indirekt steht jedoch der Aufsichtsbehörde eine Einwirkung zu durch<lb/>
das gesetzliche Verlangen nach Aufstellung eines <hi rendition="#g">tauglichen</hi> Personals. Im Falle der<lb/>
Unbrauchbarkeit können die von den Körperschaften aufgestellten Forstschutzdiener<lb/>
durch gemeinschaftliche Verfügung des Forstamtes und Oberamtes entlassen werden.</note>,<lb/>
allein dieses kann nicht verhindern, daſs die Gemeinden vielfach den<lb/>
Forstschutzdienst unterstützungsbedürftigen Gemeindemitgliedern über-<lb/>
tragen. Aber auch wenn dieses nicht der Fall ist, werden diese Be-<lb/>
amten gewöhnlich so schlecht bezahlt, daſs sie noch auf weitere Neben-<lb/>
beschäftigungen (Flurwächter, Nachtwächter u. s. w.), sowie auf den<lb/>
guten Willen der Gemeindemitglieder, mit denen sie ohnehin vielfach<lb/>
in freundschaftlicher und verwandtschaftlicher Beziehung stehen, an-<lb/>
gewiesen sind.</p><lb/><p>Am schlimmsten gestaltet sich das Verhältnis, wenn den Aufsichts-<lb/>
behörden nur ein Einspruchsrecht bei der Anstellung, nicht aber auch bei<lb/>
der <hi rendition="#g">Entlassung</hi> der Forstschutzbediensteten vorbehalten ist, wie z. B.<lb/>
in Bayern. Ein energisches Vorgehen dieser Beamten gegen eineinfluſs-<lb/>
reiche Gemeindemitglieder ist hierdurch vollständig unmöglich gemacht.</p><lb/><p>Unbrauchbare Forstschutzbeamte können meist auch gegen den<lb/>
Willen der Gemeinde durch Verfügung der Aufsichtsbehörden entlassen<lb/>
werden (Württemberg, Baden, Hessen).</p><lb/><p>Musterhaft ist die Organisation des Forstschutzdienstes in den<lb/><hi rendition="#g">französischen</hi> Kommunalwaldungen. Hier erfolgt die Anstellung<lb/>
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erfolgt auch die Entlassung durch diesen. <note n="2)" place="foot">Code forestier, Art. 95 und 98.</note></p><lb/><p>Fast gleichlautend sind die Bestimmungen in Elsaſs-Lothringen und<lb/>
in Baden.</p><lb/><p>Zur Beseitigung der eben erwähnten Miſsstände hat sich die Ein-<lb/>
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aus Gemeindewaldungen oder aus solchen und Staatswaldungen oder<lb/>
auch Privatwaldungen gebildet werden.</p><lb/><pb facs="#f0286" n="268"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/><p>Auf diese Weise lassen sich Dienstbezirke bilden, welche einem<lb/>
Beamten volle Beschäftigung gewähren und ausreichende Besoldung<lb/>
sichern; ebenso werden die Beamten hierdurch unabhängiger von den<lb/>
Gemeinden, während gleichzeitig ein wirksameres Eingreifen der Auf-<lb/>
sichtsbehörden ermöglicht wird, falls der Forstschutz nicht überhaupt<lb/>
durch Staatsbeamte besorgt wird.</p><lb/><p>Am meisten ist diese Einrichtung zur Zeit in <hi rendition="#g">Hessen</hi> ausgebildet.<lb/>
Hier giebt es Gemeindeforstwarteien, die nur Kommunalwaldungen und<lb/>
eventuell auch Privatwaldungen umfassen und in welchen den Kom-<lb/>
munen das Präsentationsrecht und dem Staate das Bestätigungsrecht<lb/>
zusteht. <hi rendition="#g">Wo</hi> es zulässig ist, werden die Gemeindewaldungen mit den<lb/>
benachbarten Staatswaldungen zu Schutzverbänden vereinigt (gemischte<lb/>
Forstwarteien). Enthalten diese mehr als 25 ha Staatswald, so steht<lb/>
dem Staate das Ernennungsrecht zu, bei gemischten „abnormalen“ Forst-<lb/>
warteien, d. h. solchen mit 25—149,75 ha Staatswald, ist die Besoldung<lb/>
und Pensionierung Sache der Gemeinde, das Rentamt zahlt nur die von<lb/>
den Gemeinden erhobenen Beiträge aus, während bei gemischten „nor-<lb/>
malen“ Forstwarteien (mit mehr als 150 ha Staatswald) Ernennung,<lb/>
Besoldung und Pensionierung der Schutzbeamten dem Staate zusteht.</p><lb/><p>Wünschenswert wäre, daſs der leider bereits einmal abgelehnte<lb/>
Gesetzesentwurf, nach welchem auch die Bildung von Schutzverbänden<lb/>
für Kommunalwaldungen ohne Hinzutreten von Staatswaldungen obli-<lb/>
gatorisch gemacht werden und deren Organisation von seiten des Staates<lb/>
übernommen werden sollte, baldigst die Zustimmung der Volksvertretung<lb/>
fände, da in reinen Gemeindeforstwarteien noch vielfach sehr drastische<lb/>
Miſsstände wegen ungenügender Besoldung bestehen.</p><lb/><p>Die Bildung von Schutzverbänden ist auch in <hi rendition="#g">Bayern</hi> durch § 7<lb/>
Abs. 2 der Vollzugsverordnungen zum Forstgesetze vorgesehen, doch<lb/>
wird hiervon nur in geringem Maſse Gebrauch gemacht.</p><lb/><p>Ebenso bestimmt das <hi rendition="#g">badische</hi> Forstgesetz, daſs verschiedene<lb/>
Eigentümer, Gemeinden, Körperschaften oder Private, wenn deren Forst-<lb/>
besitz nach seiner Lage eine gemeinschaftliche Aufsicht zuläſst, mit<lb/>
Genehmigung der Bezirksförsterei zur Anstellung und Bezahlung eines<lb/>
gemeinschaftlichen Waldhüters zusammentreten können.</p><lb/><p>Der freiwillige Anschluſs der Gemeindewaldungen an die Schutz-<lb/>
einrichtungen des Staates findet sich in Frankreich <note n="1)" place="foot">Code forestier, art. 97: Si l’administration forestière et les communes ou<lb/>
établissements publics jugent convenable de confier à un même individu la garde<lb/>
d’un canton de bois appartenant à des communes ou établissements publics, et d’un<lb/>
canton de bois de l’État, la nomination du garde appartient à cette administration.<lb/>
Son salaire sera payé proportionellement par chacune des parties intéressées.</note> und neuerdings<lb/>
auch in <hi rendition="#g">Württemberg</hi>. <note n="2)" place="foot">Nach dem Stande vom Jahre 1880 wurden von den 190 435 ha Körperschafts-<lb/>
waldungen in <hi rendition="#g">Württemberg</hi> 20 978 ha durch staatliches Forstschutzpersonal behütet.</note></p><lb/><pb facs="#f0287" n="269"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Forstpolizei.</fw><lb/><p>In einzelnen Teilen der früher kurfürstlich hessischen Waldungen des<lb/>
Regierungsbezirkes <hi rendition="#g">Kassel</hi> übernimmt der Staat den Schutz in den<lb/>
Kommunalwaldungen zwangsweise, wenn geeignete Persönlichkeiten<lb/>
zur Bestätigung als Forstschutzbeamte seitens der Gemeinden nicht<lb/>
präsentiert werden.</p><lb/><p>Für die Besorgung des Forstschutzes in den Gemeindewaldungen<lb/>
durch Staatsbeamte müssen von den Gemeinden Beiträge nach ähn-<lb/>
lichen Grundsätzen geleistet werden, welche Seite 267 für die Uber-<lb/>
nahme des Betriebes besprochen wurden. Die Höhe dieser Leistungen<lb/>
beträgt pro Hektar in Hessen 0,51 M., Regierungsbezirk Kassel 1,50 M.<lb/>
und in Württemberg 2,02 M.</p><lb/><p>Die den <hi rendition="#g">Körperschaften</hi> und <hi rendition="#g">Stiftungen</hi> gehörigen Waldun-<lb/>
gen (bois des établissements publics) stehen der Regel nach den Ge-<lb/>
meindewaldungen hinsichtlich der Staatsaufsicht gleich. Wenigstens<lb/>
gilt dieses bezüglich jener Körperschaften, welche <hi rendition="#g">öffentliche In-<lb/>
teressen</hi> verfolgen und <hi rendition="#g">juristische Persönlichkeit</hi> besitzen.</p><lb/><p>Die Staatsaufsicht ist hier durch die Rücksicht auf die Erhaltung<lb/>
der Substanz, die Sicherstellung des Stiftungszweckes und Wahrnehmung<lb/>
des Interesses späterer Nutznieſser geboten.</p><lb/><p>Der Ausdruck „Körperschaft“ wird indessen in sehr verschiedenem<lb/>
Sinne gebraucht; manche der unter diesen Begriff fallenden Genossen-<lb/>
schaften tragen, heutzutage wenigstens, nur noch einen privatrechtlichen<lb/>
Charakter und werden auch von der Gesetzgebung dementsprechend<lb/>
behandelt. Bezüglich dieser Verhältnisse im einzelnen muſs daher auf<lb/>
den Wortlaut der betreffenden Gesetze sowie auf die Motivierung und<lb/>
die Verhandlungen bei der Beratung verwiesen werden (vgl. auch S. 197).</p></div><lb/><div n="4"><head>4. Kapitel. <hi rendition="#b">Die Forstsicherheitspolizei.</hi></head><lb/><p>§. 1. <hi rendition="#i">Der Schutz gegen rechtswidrige Eingriffe und Störungen</hi>. Die<lb/>
Forstsicherheitspolizei beschäftigt sich mit dem <hi rendition="#g">Schutze</hi> des <hi rendition="#g">Wald-<lb/>
eigentums</hi> und der <hi rendition="#g">Waldwirtschaft</hi> gegen <hi rendition="#g">nachteilige äuſsere<lb/>
Einwirkungen aus Gründen des öffentlichen Wohls</hi>.</p><lb/><p>Die Forstsicherheitspolizei wird auch als <hi rendition="#g">öffentlicher Forst-<lb/>
schutz</hi> bezeichnet im Gegensatze zum <hi rendition="#g">Privat-Forstschutze,</hi> wel-<lb/>
cher von dem Waldeigentümer oder dessen Vertreter, dem Forstwirte,<lb/>
in seiner Eigenschaft als Privatmann geübt wird.</p><lb/><p>Der öffentliche Forstschutz soll nur ergänzend insoweit eingreifen,<lb/>
als die Kräfte des Waldbesitzers nicht als ausreichend erachtet werden.<lb/>
Eine scharfe, systematische Grenze zwischen beiden Arten des Forst-<lb/>
schutzes besteht demnach nicht, sondern wird nur aus Zweckmäſsig-<lb/>
keitsgründen durch die jeweilige Gesetzgebung bestimmt.</p><lb/><p>Der wichtigste Teil der Forstsicherheitspolizei beschäftigt sich mit<lb/>
dem Schutze gegen <hi rendition="#g">rechtswidrige Eingriffe</hi> und <hi rendition="#g">Störungen</hi>.</p><lb/><pb facs="#f0288" n="270"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/><p>Diese können von dritten Personen verübt werden durch unbefugte<lb/>
Eingriffe in das Waldeigentum, sowie durch andere rechtswidrige Hand-<lb/>
lungen, welche nicht auf eine Entwendung gerichtet sind; es kann<lb/>
aber auch der Waldeigentümer selbst die Erhaltung und pflegliche Be-<lb/>
handlung des Waldes, sowie damit unter Umständen zugleich die öffent-<lb/>
liche Ordnung und Sicherheit gefährden.</p><lb/><p>In den älteren Forstgesetzen hat man hiernach unterschieden:<lb/><hi rendition="#g">Forstfrevel</hi> und <hi rendition="#g">Forstpolizeiübertretungen</hi>. Erstere umfassen<lb/>
die Entwendungen, Beschädigungen und Zuwiderhandlungen gegen forst-<lb/>
polizeiliche Bestimmungen im <hi rendition="#g">fremden</hi> Walde, während zu letzteren<lb/>
die Zuwiderhandlungen gegen forstpolizeiliche Bestimmungen gehören,<lb/>
welche vom Eigentümer oder dessen Stellvertreter im <hi rendition="#g">eigenen Walde</hi><lb/>
begangen worden sind. <note n="1)" place="foot">Vgl. das <hi rendition="#g">bayerische</hi> Forstgesetz von 1852, Art. 48 und 49.</note> Die neueren Forstgesetze kennen den Aus-<lb/>
druck „Forstfrevel“ nicht, sie unterscheiden: <hi rendition="#g">Forstdiebstahl</hi>) und<lb/><hi rendition="#g">rechtswidrige Forstbeschädigungen</hi>. Als Forstpolizeiübertre-<lb/>
tungen werden alsdann nicht nur die oben genannten Übertretungen von<lb/>
Eigentümern und Berechtigten, welche nicht Entwendungen sind, son-<lb/>
dern auch die sog. <hi rendition="#g">forstpolizeiwidrigen</hi> Handlungen bezeichnet,<lb/>
welche Dritte und Berechtigte durch Nichtbeachtung der zur Sicherung<lb/>
des Waldes erlassenen Vorschriften begehen, sowie auſserdem bisweilen<lb/>
noch Entwendungen und Beschädigungen geringfügiger Art, z. B. die<lb/>
unbefugte Aneignung von Beeren und Pilzen (Preuſsen, Baden). <note n="2)" place="foot"><hi rendition="#g">Baden,</hi> Gesetz über Forststrafrecht und über das Forststrafverfahren vom<lb/>
25. II. 1879. Forstdiebstahl im Sinne dieses Gesetzes ist der in einem Walde oder<lb/><hi rendition="#g">auf</hi> einem anderen, hauptsächlich zur Holznutzung bestimmten Grundstücke verübte<lb/>
Diebstahl von Holz, welches noch nicht vom Stamme oder vom Boden getrennt ist,<lb/>
oder an Holz, welches durch Zufall abgebrochen oder umgeworfen und mit dessen<lb/>
Zurichtung noch nicht der Anfang gemacht worden ist, oder an Abraum, Spähnen,<lb/>
Rinde und Forstnebenerzeugnissen, die noch nicht gewonnen oder eingesammelt<lb/>
worden sind. Fast wörtlich gleichlautend ist § 1 des <hi rendition="#g">preuſsischen</hi> Gesetzes, be-<lb/>
treffend den Diebstahl, vom 13. IV. 1878.</note></p><lb/><p>Die Mittel zum Schutze des Waldes gegen Eingriffe von seiten<lb/>
der Menschen sind teils <hi rendition="#g">präventiver,</hi> teils <hi rendition="#g">repressiver</hi> Natur.</p><lb/><p>Zu ersteren gehören eine Reihe von Vorschriften zum Schutze der<lb/>
Rechtsordnung, welche die Aufrechterhaltung der Ordnung im Walde,<lb/>
namentlich die Regelung des Verhältnisses zwischen Waldbesitzer und<lb/>
den an der Waldnutzung beteiligten oder sonst im Walde verkehren-<lb/>
den Personen enthalten.</p><lb/><p>Diese Bestimmungen betreffen u. a. die Feststellung des Rechts-<lb/>
bestandes mittels dauernder <hi rendition="#g">Bezeichnung</hi> der <hi rendition="#g">Eigentumsgrenzen</hi><lb/>
durch geeignete Grenzmale, sowie diejenigen über Offenhaltung der<lb/>
Grenzen, Verbot des Abgrabens oder Abpflügens, sowie der unbefugten<lb/>
Entnahme von Erde, Steinen und Rasen.</p><lb/><pb facs="#f0289" n="271"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Forstpolizei.</fw><lb/><p>Mit Rücksicht auf die Verhütung von Eigentumsstörungen ist in<lb/>
verschiedenen Staaten dem Waldeigentümer das Recht gewahrt, das<lb/><hi rendition="#g">Betreten des Waldes auſserhalb der öffentlichen Wege</hi><lb/>
gewissen Einschränkungen zu unterwerfen. Ob ein derartiges Verbot<lb/>
zulässig sei, wird vielfach bestritten, da nach der allgemein verbreiteten<lb/>
Anschauung das Waldeigentum keinen so ausschlieſslichen Charakter<lb/>
trägt, daſs es eine Beschränkung des Verkehrs im Walde gestattet.<lb/>
Es ist gewiſs ein Stück gesunden Sozialismus, welcher einer Jahr-<lb/>
tausende alten Gewohnheit entspringt, wenn jedermann für sich das<lb/>
Recht in Anspruch nimmt, im Walde spazieren zu gehen und die An-<lb/>
nehmlichkeit des Aufenthaltes im Walde zu genieſsen. Anderseits<lb/>
muſs aber berücksichtigt werden, daſs diese harmlosen Waldspazier-<lb/>
gänge häufig sehr auszuarten pflegen; man braucht nur die Verhält-<lb/>
nisse in der Nähe von groſsen Städten oder da, wo ein lebhafter<lb/>
Verkehr von Sommerfrischlern und Touristen besteht, zu beobachten.<lb/>
Förmliche Verwüstungen von Kulturen, Beschädigungen von Anlagen<lb/>
aller Art, grober Unfug, fahrlässige Brandstiftung und selbst Bedrohung<lb/>
der Schutzbeamten sind hier ganz gewöhnliche Erscheinungen.</p><lb/><p>Die Beschränkungen des freien Verkehrs im Walde beziehen sich<lb/>
der Regel nach auf folgende Punkte: 1. Schutz der Kulturen, 2. Ver-<lb/>
hütung von Forstdiebstahl und 3. Wegepolizei.</p><lb/><p>Daſs die in Verjüngung stehenden Waldorte gegen das Betreten<lb/>
geschützt sein müssen, ist selbstverständlich und auch in allen Forst-<lb/>
gesetzen ausgesprochen. Da aber die Anfangsstadien der natürlichen<lb/>
Verjüngung für den Laien oft schwer zu erkennen sind, so muſs hier<lb/>
das Betreten noch auf irgend eine Weise allgemein kenntlich verwehrt<lb/>
sein (Warnungszeichen, Einfriedigungen, öffentliche Bekanntmachung).</p><lb/><p>Zur Verhütung von Forstfreveln ist meist das unberechtigte Herum-<lb/>
treiben im Walde mit Äxten oder anderen zur Gewinnung von Forst-<lb/>
produkten geeigneten Instrumenten verboten.</p><lb/><p>Im Interesse der Schonung der sog. „Privatwege“ und des Waldes,<lb/>
sowie gleichzeitig auch zur Verhütung von Diebstählen ist das unberech-<lb/>
tigte Fahren auſserhalb der „öffentlichen“ Wege untersagt. <note n="1)" next="#seg2pn_26_2" place="foot" xml:id="seg2pn_26_1"><hi rendition="#g">Württemberg,</hi> Forstpolizeigesetz vom 8. IX. 1879, Art. 24: Mit Geldstrafe<lb/>
bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den<lb/>
Fällen des § 368<hi rendition="#sup">9</hi> des R.Str.G.B., unbefugt im fremden Walde 1. auſserhalb der ge-<lb/>
bahnten Wege oder derjenigen Wege, zu deren Benutzung er berechtigt ist, fährt,<lb/>
reitet, Vieh treibt oder Holz schleift, oder auf Wegen, Plätzen und in Beständen,<lb/>
welche mit Einfriedigung versehen sind, oder deren Betretung durch Warnungszeichen<lb/>
oder durch ein öffentlich bekannt gemachtes Verbot des Waldeigentümers untersagt<lb/>
ist, geht, reitet, fährt, Vieh treibt oder Holz schleift; 2. ohne erlaubten Zweck Forst-<lb/>
kulturen betritt oder solche Schläge, in welchen die Holzhauer mit dem Fällen oder<lb/>
Aufarbeiten des Holzes beschäftigt sind, oder in welchen das Sammeln des Abraumes<lb/>
noch nicht vollzogen ist; 3. ohne erlaubten Zweck auſserhalb der öffentlichen Wege,</note></p><lb/><pb facs="#f0290" n="272"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/><p>Rücksichten der Klugheit und Billigkeit müssen den Waldbesitzer<lb/>
davon abhalten, von den ihm eingeräumten Befugnissen einen zu weit-<lb/>
gehenden und zu rigorosen Gebrauch zu machen.</p><lb/><p>Mannigfaltig sind die Möglichkeiten der Rechtsstörungen bei der<lb/><hi rendition="#g">Abgabe</hi> von <hi rendition="#g">Waldprodukten</hi> an Käufer und Berechtigte, worüber<lb/>
deshalb auch zahlreiche Bestimmungen bestehen.</p><lb/><p>Eine ähnliche Kontroverse, wie jene bezüglich des Betretens des<lb/>
Waldes überhaupt, betrifft hier die Gewinnung der geringfügigen Nutz-<lb/>
ungen, wie <hi rendition="#g">Beeren, Pilze</hi> und <hi rendition="#g">Leseholz</hi>.</p><lb/><p>Es ist bereits früher darauf hingewiesen worden, wie hohe Er-<lb/>
träge diese Nutzungen abwerfen, wenn sie durch geringwertige oder<lb/>
wenigstens gering geschätzte Arbeitskräfte zu gute gemacht werden.<lb/>
Die Volksanschauung geht nun dahin, daſs diese Gegenstände, vor<lb/>
allem aber Beeren und Pilze, von jedermann gewonnen werden können,<lb/>
während beim Leseholz schon mehr die Möglichkeit einer gewissen Be-<lb/>
schränkung zum Bewuſstsein gekommen ist.</p><lb/><p>Prinzipiell muſs anerkannt werden, daſs dem Eigentümer das Recht<lb/>
zusteht, auch diese Nutzungen ausschlieſslich für sich in Anspruch zu<lb/>
nehmen, es wäre jedenfalls eine stark kommunistisch angehauchte Maſs-<lb/>
regel, wenn ihm diese Befugnis abgesprochen werden sollte. Mit Rück-<lb/>
sicht auf die relativ bedeutenden Kosten, welche deren Zugutemachung<lb/>
durch voll bezahlte Arbeitskräfte verursachen würde, und auf die hohe<lb/>
Bedeutung, welche derartige Nutzungen für die ärmeren Bevölkerungs-<lb/>
klassen haben, wird der Waldeigentümer von diesem Rechte wohl nur<lb/>
ausnahmsweise Gebrauch machen, sondern sich darauf beschränken, zu<lb/>
überwachen, daſs diese Nutzungen ordnungsgemäſs und waldunschäd-<lb/>
lich stattfinden, ähnlich wie die Leseholznutzung schon seit langer Zeit<lb/>
geregelt ist.</p><lb/><p>In Preuſsen ist eine Einigung über ein forstpolizeiliches Verbot des<lb/>
Sammelns von Pilzen und Beeren nicht erzielt worden, obwohl das<lb/>
preuſsische Forstdiebstahlsgesetz auf eine solche Bestimmung verwiesen<lb/>
hatte; diese Lücke muſs also durch Polizeiverordnungen geregelt werden,<lb/>
welche meist erfordern, daſs Erlaubnisscheine gegen eine geringe Ver-<lb/>
gütung eingeholt werden, um den Beginn der Nutzung und diese selbst<lb/>
überwachen zu können (Feld- und Forstpolizeigesetz § 41 und Ver-<lb/>
fügung des Ministers f. Landw., Dom. u. Forsten vom 29. Mai 1880,<lb/><note n="1)" place="foot" prev="#seg2pn_26_1" xml:id="seg2pn_26_2">oder solcher Wege, zu deren Betretung er berechtigt ist, sich herumtreibt, oder<lb/>
Werkzeuge oder Geräte, welche zum Fällen, Sammeln oder Wegschaffen von Holz<lb/>
oder anderen Walderzeugnissen gebraucht zu werden pflegen mit sich führt. Vgl.<lb/>
auch das <hi rendition="#g">preuſsische</hi> Feld- und Forstpolizeigesetz vom 1. IV. 1880, namentlich<lb/>
§§ 9 und 36; <hi rendition="#g">bayerisches</hi> Forstgesetz, Art. 90—92; <hi rendition="#g">badisches</hi> Gesetz, §§ 29<lb/>
und 32; <hi rendition="#g">Code forestier,</hi> Art. 146 und 147; <hi rendition="#g">österreichisches</hi> Forstgesetz,<lb/>
§ 55 u. s. w.</note><lb/><pb facs="#f0291" n="273"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Forstpolizei.</fw><lb/>
Ziffer 2). In Baden und Württemberg kann das Sammeln von Beeren und<lb/>
Pilzen durch Verbot des Waldeigentümers straffällig gemacht werden. <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Württemberg,</hi> Forstpolizeigesetz, Art. 22: Mit Geldstrafe bis zu 10 M.<lb/>
wird bestraft, wer in fremdem Walde 1. gegen ein öffentlich bekannt gemachtes<lb/>
Verbot des Waldeigentümers Beeren oder Pilze sammelt; 2. ohne Erlaubnis Kräuter<lb/>
sammelt.</note></p><lb/><p>Bezüglich der Leseholznutzung enthalten die meisten Forstgesetze<lb/>
Bestimmungen, welche die Ausübung ordnen.</p><lb/><p>Der Schutz des Eigentums gegenüber Übergriffen von Berechtigten<lb/>
sowie im Verkehre mit dem Käufer von Waldprodukten ist in erster<lb/>
Linie <hi rendition="#g">privatrechtlicher</hi> Natur und Sache des Waldbesitzers.</p><lb/><p>Zur Erzielung einer gröſseren Sicherheit und zur Vereinfachung<lb/>
des Verfahrens werden jedoch verschiedene rechtswidrige Handlungen<lb/>
der Berechtigten und Käufer aus <hi rendition="#g">Zweckmäſsigkeitsgründen</hi> als<lb/><hi rendition="#g">öffentliche</hi> Delikte erklärt und dem Forststrafgesetze unterworfen.<lb/>
Als solche sind z. B. zu nennen: die Ausübung der Berechtigungen in<lb/>
nicht geöffneten Distrikten ohne Legitimationsschein, Benutzung anderer<lb/>
als der gestatteten Werkzeuge, Verkauf der für den eigenen Bedarf<lb/>
bestimmten Rechtsbezüge.</p><lb/><p>Die Abfuhr von Holz und anderen Forstprodukten darf auch vom<lb/>
Käufer nur gegen Legitimationsschein, auf bestimmten Wegen, nicht<lb/>
während der Nacht erfolgen; die Zurichtung von Holz im Walde ist<lb/>
meist verboten.</p><lb/><p>Es ist indessen zu bemerken, daſs verschiedene derartige Vorschrif-<lb/>
ten aus den alten Forstordnungen einfach übernommen sind, obwohl sie<lb/>
weder mit den modernen Anschauungen übereinstimmen, noch auch<lb/>
dem Interesse des Waldbesitzers entsprechen, welches im Gegenteil<lb/>
ein möglichstes Entgegenkommen dem Käufer gegenüber erfordert. Na-<lb/>
mentlich in den Staatswaldungen wird häufig noch durch ein verfehltes<lb/>
Festhalten an solchen veralteten und unnötigen Bestimmungen der Absatz<lb/>
nicht unerheblich geschädigt oder mindestens unnötig erschwert.</p><lb/><p>Früher bestanden häufig Vorschriften, welche zum Schutze des<lb/>
Waldeigentums den <hi rendition="#g">Verkehr</hi> mit <hi rendition="#g">Waldprodukten</hi> gewissen Be-<lb/>
schränkungen unterwarfen, gegenwärtig sind dieselben fast sämtlich<lb/>
gefallen, obwohl nicht verkannt werden kann, daſs sie in einzelnen<lb/>
Fällen zur Verhütung schwer zu entdeckender Forstdiebstähle gute<lb/>
Dienste leisten. <note n="2)" place="foot">In <hi rendition="#g">Preuſsen</hi> besteht in dieser Beziehung noch die Verordnung vom 30. VI.<lb/>
1839, betr. die Kontrolle der Hölzer, welche unverarbeitet transportiert werden, in<lb/>
Kraft, soweit sie nicht durch § 43 des Feld- und Forstpolizeigesetzes von 1880 ab-<lb/>
geändert ist. Das <hi rendition="#g">bayerische</hi> Forstgesetz enthält in Art. 106 und 107 Bestimmungen,<lb/>
welche gestatten, bei Überhandnahme von Forstfreveln den Handel und Verkehr mit<lb/>
Waldprodukten gewissen Beschränkungen zu unterwerfen, ebenso das <hi rendition="#g">ungarische</hi><lb/>
Forstgesetz §§ 115 und 116.</note> Als bemerkenswertes Beispiel in dieser Richtung<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#k">Schwappach</hi>, Forstpolitik. 18</fw><lb/><pb facs="#f0292" n="274"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
sind die Erfolge zu erwähnen, die in jüngster Zeit im bayerischen Fran-<lb/>
kenwalde gegenüber dem in grossem Maſsstabe betriebenen Diebstahle<lb/>
von Weihnachtsbäumen dadurch erzielt worden sind, daſs den Händlern<lb/>
der Nachweis des rechtmäſsigen Erwerbs auferlegt wurde.</p><lb/><p>Hauptsächlich wegen der Feuersgefahr, teilweise aber auch zur<lb/>
Hintanhaltung von Forstdiebstählen dürfen <hi rendition="#g">Niederlassungen</hi> über-<lb/>
haupt, noch mehr aber <hi rendition="#g">feuergefährliche Betriebe</hi> in unmittelbarer<lb/>
Nähe des Waldes <hi rendition="#g">nicht</hi> begründet werden. <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Preuſsen,</hi> Feld- und Forstpolizeigesetz von 1880, § 47, gestattet die Er-<lb/>
richtung von Feuerstellen in gröſserer Nähe als 75 m vom Walde nur mit besonderer<lb/>
Genehmigung. Die Abbauten, Ausbauten, Hauländereien, welche sich namentlich in<lb/>
der Provinz Posen in groſser Anzahl finden, machen sich für den Forstschutz sehr<lb/>
unangenehm fühlbar.<lb/><hi rendition="#g">Bayern,</hi> Forstgesetz, Art. 47, stellt die gleiche Forderung bei kleinerer Ent-<lb/>
fernung als 438 m, namentlich wenn es sich um Ziegelbrennereien, Theeröfen u. s. w.<lb/>
handelt. <hi rendition="#g">Code forestier,</hi> Art. 151 verbietet die Gründung feuergefährlicher Be-<lb/>
triebe innerhalb 1 km und Art. 153 jene von Häusern innerhalb einer Entfernung<lb/>
von 500 m von der Waldgrenze.</note></p><lb/><p>Wichtig sind ferner die allenthalben bestehenden Verordnungen zur<lb/><hi rendition="#g">Vermeidung böswilliger und fahrlässiger Brandstiftung</hi><lb/>
durch Verbot des Anzündens von Feuer im Walde oder in dessen<lb/>
unmittelbarer Nähe, des Rauchens im Walde zur Zeit grosser Dürre,<lb/>
sowie durch Vorschriften über bestimmte <hi rendition="#g">feuergefährliche Anlagen</hi><lb/>
und <hi rendition="#g">Handlungen</hi> im Walde (Köhlerei, Theerschwelerei u. s. w.).</p><lb/><p>Wegen des Schutzes des Waldeigentumes gegen Gefährdung bei<lb/><hi rendition="#g">Ausübung der Jagd</hi> wird auf die unten folgenden Ausführungen<lb/>
über Wildschadenersatz verwiesen.</p><lb/><p>Die erfolgreiche Sicherung des Waldeigentums wird ganz wesent-<lb/>
lich durch Anstellung eines ausreichenden und tüchtigen <hi rendition="#g">Schutzper-<lb/>
sonals</hi> bedingt, weil nur hierdurch die Anwendung der gesetzlichen<lb/>
Bestimmungen ermöglicht ist.</p><lb/><p>Wegen der für die Privat- und Gemeindewaldungen deshalb be-<lb/>
stehenden Bestimmungen wird auf die frühere Ausführung auf S. 252<lb/>
und 267 Bezug genommen.</p><lb/><p>Von seiten des Staates wird den Forstschutzorganen das Recht der<lb/>
öffentlichen Bediensteten, insbesondere das Recht zum Tragen der Uni-<lb/>
form oder eines besonderen Dienstabzeichens, sowie ein besonderer<lb/>
strafrechtlicher Schutz gewährt; ihre Aussagen genieſsen volle Beweis-<lb/>
kraft, solange kein Gegenbeweis erbracht wird. Die Gewährung dieser<lb/>
Rechte wird allerdings meist von bestimmten Voraussetzungen abhängig<lb/>
gemacht. <note n="2)" next="#seg2pn_27_2" place="foot" xml:id="seg2pn_27_1"><hi rendition="#g">Preuſsen,</hi> Forstdiebstahlsgesetz vom 15. IV. 1878, § 23: Personen, welche<lb/>
mit dem Forstschutze betraut sind, können, sofern dieselben eine Anzeigegebühr nicht<lb/>
empfangen, ein für allemal gerichtlich beeidigt werden, wenn sie 1. königliche Be-<lb/>
amte sind oder 2. vom Waldeigentümer auf Lebenszeit, oder nach einer vom Landrate</note></p><lb/><pb facs="#f0293" n="275"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Forstpolizei.</fw><lb/><p>Die <hi rendition="#g">wirklich vorgekommenen Rechtsverletzungen</hi> wer-<lb/>
den durch Strafen geahndet.</p><lb/><p>Das Forststrafrecht, dessen nähere Besprechung nicht Sache der<lb/>
Forstpolitik, sondern des Forstrechtes ist, nimmt nach verschiedenen<lb/>
Richtungen im ganzen Systeme des Strafrechts eine etwas eigenartige<lb/>
Stellung ein.</p><lb/><p>Für die Gestaltung des modernen Forststrafrechtes ist die aus dem<lb/>
frühen Mittelalter stammende Anschauung, daſs die Forstprodukte ein<lb/>
Gemeingut seien und deren unbefugte Aneignung keine oder doch höch-<lb/>
stens nur eine geringfügige Strafe verdiene, maſsgebend geblieben.</p><lb/><p>Der betreffende Satz der lex Ribuariorum (Tit. 76) lautet: Si quis<lb/>
Ribuarius in silva commune seu reges vel alicujus locadam materiamen<lb/>
vel ligna fissata tulerit, 15 sol. culpabilis judicetur, sicut de venationi-<lb/>
bus et piscationibus: quia non res possessa, sed de ligno agitur.</p><lb/><p>Das Holz wurde im Mittelalter als freies Gut betrachtet, welches<lb/>
den Charakter eines rechtlich geschützten Objektes erst dadurch erhielt,<lb/>
daſs an demselben von seiten eines Dritten bereits ein deutlich erkenn-<lb/>
barer Akt der Besitzergreifung erfolgt war. Die peinliche Halsgerichts-<lb/>
ordnung Kaiser Karls V. kodifizierte diese Anschauung, indem sie nur<lb/>
die Entwendung von gehauenem Holze als in ihr Gebiet fallend be-<lb/><note n="2)" place="foot" prev="#seg2pn_27_1" xml:id="seg2pn_27_2">bescheinigten dreijährigen tadellosen Forstdienstzeit auf mindestens drei Jahre mittels<lb/>
schriftlichen Vertrages angestellt sind, oder 3. zu den für den Forstdienst bestimmten,<lb/>
oder mit Forstversorgungsschein entlassenen Militärpersonen gehören. Diese Be-<lb/>
amten haben das <hi rendition="#g">Recht zum Waffengebrauch</hi> nach dem Gesetze vom 31. III.<lb/>
1837, wenn sie in Uniform, oder mit einem amtlichen Abzeichen versehen sind, und<lb/>
das Feld- und Forstpolizeigesetz kennt auſserdem noch <hi rendition="#g">Forsthüter</hi> (§ 62),<lb/>
welche nicht im voraus vereidigt sind, aber bei Ausübung ihres Dienstes ebenfalls<lb/>
Dienstabzeichen mit sich zu führen haben. (Ähnlich in allen übrigen deutschen<lb/>
Staaten mit Ausnahme des Waffengebrauchgesetzes.) Wegen des besonderen gesetz-<lb/>
lichen Schutzes, den die Forstbeamten bei Ausübung ihres Dienstes genieſsen, vgl.<lb/>
§§ 117—119 des Reichsstrafgesetzbuches.<lb/><hi rendition="#g">Oesterreich,</hi> Forstgesetz von 1852, § 52: Das gesamte Forstschutzpersonal<lb/>
ist, wo es vom Staate oder Gemeinden angestellt wird, jedenfalls, wo es die Privat-<lb/>
waldbesitzer anstellen, nur wenn die letzteren, um der damit verbundenen Vorteile<lb/>
teilhaftig zu werden, es verlangen, für den Forstschutzdienst von den politischen Be-<lb/>
hörden in Eid und Pflicht zu nehmen. § 53: Das auf den Forstschutzdienst beeidete<lb/>
Personal wird im Forstdienste als öffentliche Wache angesehen und ist befugt, im<lb/>
Dienste die üblichen Waffen zu tragen. § 54: Damit das Forstpersonal als öffentliche<lb/>
Wache geachtet werden könne, hat es im Dienste das vorgeschriebene Dienstkleid<lb/>
zu tragen, oder wenigstens durch bezeichnende und zur öffentlichen Kenntnis des<lb/>
Bezirkes gebrachte Kopfbedeckung oder Armbinde sich kenntlich zu machen.<lb/><hi rendition="#g">Code forestier,</hi> art. 99: Les gardes des bois de communes et des établisse-<lb/>
ments publics sont en tout assimilés aux gardes des bois de l’État, et soumis à<lb/>
l’autorité des mêmes agents. Art. 117: Les propriétaires qui voudront avoir pour<lb/>
la conservation de leurs bois, des gardes particuliers, devront les faire agréer par<lb/>
le sous-préfet de l’arrondissement. Ces gardes ne pourront exercer leurs fonctions<lb/>
qu’ après avoir prêté serment devant le tribunal de première instance.</note><lb/><fw place="bottom" type="sig">18*</fw><lb/><pb facs="#f0294" n="276"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
zeichnete, die Bestrafung der übrigen rechtswidrigen Handlungen im<lb/>
Walde aber dem Partikularrechte überlieſs. Auch in den folgenden<lb/>
Jahrhunderten wurden derartige Vergehen nicht nur geringer bestraft,<lb/>
sondern die Auffassung des minderen Grades der Rechtswidrigkeit fand<lb/>
auch in der Bezeichnung dieser Delikte als <hi rendition="#g">„Forstfrevel“</hi> an Stelle<lb/>
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ihren Ausdruck und zugleich eine neue Bekräftigung.</p><lb/><p>Der partikularrechtliche Charakter, welchen das Forststrafrecht<lb/>
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reichen Weistümern sowie später in den Forstordnungen und Forst-<lb/>
gesetzen festgehalten worden ist, blieb demselben auch durch das neue<lb/>
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rungsgesetzes hierzu die Bestimmungen über Forstpolizei und Holz-(Forst-)<lb/>
diebstahl auch fernerhin der Landesgesetzgebung vorbehalten wurden. <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Einführungsgesetz</hi> vom 31. V. 1870 zum Strafgesetzbuche für den Nord-<lb/>
deutschen Bund, § 2: Mit diesem Tage tritt das Bundes- und Landesstrafrecht, in-<lb/>
soweit dasselbe Materien betrifft, welche Gegenstand des Strafgesetzbuches für den<lb/>
Norddeutschen Bund sind, auſser Kraft. In Kraft bleiben die besonderen Vorschriften<lb/>
des Bundes- und Landesstrafrechtes, namentlich über strafbare Verletzungen der<lb/>
Paſs-, Polizei-, Post-, Steuer-, Zoll-, <hi rendition="#g">Fischerei-, Jagd-, Forst-</hi> und <hi rendition="#g">Feld-<lb/>
polizeigesetze,</hi> über Miſsbrauch des Vereins- und Versammlungsrechtes und über<lb/>
den <hi rendition="#g">Holz-(Forst-)diebstahl</hi>.</note></p><lb/><p>Indessen bot doch einerseits die Änderung der Rechtsanschauung<lb/>
und anderseits die indirekte Einwirkung des Reichsstrafgesetzbuches<lb/>
sowohl, als noch mehr jene des Strafprozesses und der Gerichtsorgani-<lb/>
sation vom Jahre 1879 die Veranlassung, daſs während der letzten De-<lb/>
zennien in vielen Staaten eine neue Kodifikation des Forststrafgesetzes<lb/>
erfolgte, wobei nunmehr auch der bessere Rechtsschutz und das erzie-<lb/>
hende Moment allenthalben dadurch zum Ausdrucke gelangt ist, daſs<lb/>
die Bezeichnung „Frevel“ fortgefallen und durch „Diebstahl“ ersetzt<lb/>
worden ist. <note n="2)" place="foot">Z. B. <hi rendition="#g">Preuſsen,</hi> Gesetz betreffend den Forstdiebstahl vom 15. IV. 1878;<lb/><hi rendition="#g">Württemberg,</hi> Forststrafgesetz vom 2. IX. 1879; <hi rendition="#g">Baden,</hi> Gesetz vom 25. II. 1879<lb/>
über das Forststrafrecht und das Forststrafverfahren.</note></p><lb/><p>Über die Grenzen, wie weit die Aneignung von Waldprodukten<lb/>
unter die Spezialstrafen des Forstdiebstahls zu stellen ist, herrscht in<lb/>
den Partikulargesetzen keine Übereinstimmung. Die meisten haben nur<lb/>
pflanzliche Erzeugnisse im Auge, andere nennen auch Produkte aus den<lb/>
übrigen Naturreichen als Gegenstände des Sonderrechts. Bald werden<lb/>
sämtliche pflanzliche Waldprodukte demselben unterworfen, bald nur<lb/>
gewisse Forstprodukte, so daſs die Frage offen bleibt, ob die unbefugte<lb/>
Aneignung der nicht genannten Erzeugnisse überhaupt und nach wel-<lb/>
chen Bestimmungen sie etwa strafbar sei (Beeren, Pilze, Ameiseneier). <note n="3)" place="foot"><hi rendition="#g">Preuſsen,</hi> Feld- und Forstpolizeigesetz § 41.</note></p><lb/><pb facs="#f0295" n="277"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Forstpolizei.</fw><lb/><p>Der Begriff des <hi rendition="#g">Holzdiebstahls</hi> beschränkt sich nicht auf die<lb/>
Entwendung stehenden Holzes, sondern ergreift in der Partikulargesetz-<lb/>
gebung auch die unbefugte Wegnahme schon gefällten Holzes. Es ist<lb/>
dem Landesrechte anheimgegeben, bezüglich des letzteren die Grenzlinie<lb/>
zu bestimmen, von welcher an das Reichsrecht gelten soll, d. h. wann<lb/>
diese Handlung als gemeiner Diebstahl zu betrachten ist. Diese Grenze<lb/>
ist in den verschiedenen Forstgesetzen keineswegs gleichmäſsig gezogen.<lb/>
So gilt z. B. in Bayern auch die Entwendung bereits gefällten, aber<lb/>
noch nicht zum Verkaufe vorbereiteten Holzes noch als Forstfrevel, wäh-<lb/>
rend diese in Preuſsen bereits als gemeiner Diebstahl geahndet wird.</p><lb/><p>Strafmildernde und straferschwerende Gründe unterliegen nach dem<lb/>
Reichsstrafgesetze lediglich dem richterlichen Ermessen, in der Forst-<lb/>
strafgesetzgebung dagegen sind dieselben vielfach, wenigstens für Forst-<lb/>
frevel und Forstdiebstahl, genau angegeben.</p><lb/><p>Die Berücksichtigung von Strafmilderungsgründen ist nur in Mei-<lb/>
ningen vorgeschrieben, Strafschärfungsgründe, welche eine Erhöhung<lb/>
der einfachen Strafe, selbst bis zum vierfachen Betrage (Sachsen), zur<lb/>
Folge haben, finden sich in allen Forstgesetzen. Als solche gelten<lb/>
namentlich: Frevel zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen, Unkennt-<lb/>
lichmachung des Frevlers, Anwendung der Säge statt der Axt, Angabe<lb/>
falschen Namens, Rückfall u. s. w.</p><lb/><p>Die Ausnahmestellung der Forstpolizeiübertretungen und des Forst-<lb/>
diebstahls im Systeme des Strafrechtes erstreckt sich auch auf die<lb/><hi rendition="#g">Strafarten,</hi> das <hi rendition="#g">Strafmaſs</hi> und auf den <hi rendition="#g">Strafprozeſs</hi>.</p><lb/><p>Als Strafen kommen für die in Frage stehenden Delikte hauptsäch-<lb/>
lich <hi rendition="#g">Geldstrafen</hi> in Anwendung; Sachsen macht scheinbar eine Aus-<lb/>
nahme, da dort ausschlieſslich auf Gefängnisstrafen erkannt wird, doch<lb/>
ist dieses nur insofern der Fall, als der Richter für jede Gefängnisstrafe,<lb/>
welche drei Wochen nicht erreichen würde, wenn er einen Strafbefehl<lb/>
erläſst, was das Gewöhnliche ist, für je einen Tag Gefängnis eine Mark<lb/>
anzusetzen hat. (Vgl. Art. 21 des Forstgesetzes von 1873 und das Ge-<lb/>
setz, das Verfahren in Forst- u. Feldrügesachen betr. v. 10. März 1879.)</p><lb/><p>Freiheitsstrafen werden, mit Ausnahme von Sachsen, Sachsen-<lb/>
Meiningen und den thüringischen Staaten, primär nur in schweren Fällen<lb/>
(Rückfall, Bosheit u. s. w.) erkannt.</p><lb/><p>Als eine besondere Strafart kommt noch <hi rendition="#g">Forst-</hi> und <hi rendition="#g">Gemeinde-<lb/>
arbeit</hi> in Betracht. <note n="1)" place="foot">Einführungsgesetz vom 31. V. 1870 zum Reichsstrafgesetzbuche, § 6: Vom<lb/>
1. Januar 1871 ab darf nur auf die im Strafgesetzbuche für den Norddeutschen Bund<lb/>
enthaltenen Strafarten erkannt werden. Wenn in Landesgesetzen anstatt der Ge-<lb/>
fängnis- oder Geldstrafe Forst- oder Gemeindearbeit angedroht oder nachgelassen<lb/>
ist, so behält es hierbei sein Bewenden.</note></p><lb/><p>Geld- und Freiheitsstrafen, welche nach dem Reichsstrafgesetze<lb/><pb facs="#f0296" n="278"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
nur alternativ Anwendung finden, werden in schweren Forststraffällen<lb/>
öfters miteinander verbunden (Preuſsen, Württemberg, Braunschweig).</p><lb/><p>Eine weitere Eigentümlichkeit ist die Umwandlung uneinbringlicher<lb/>
Geldstrafen in Forstarbeit zu Gunsten des Staates oder der Beschädigten.</p><lb/><p>Von dem Grundsatze des Reichsstrafgesetzbuches, daſs die Geld-<lb/>
strafen in die Staatskasse flieſsen, machen die Forststrafgesetze mehrfach<lb/>
Ausnahmen. So fallen bei Forstdiebstählen die Geldstrafen öfters den<lb/>
Beschädigten zu, und zwar in Preuſsen und Braunschweig ganz, in Baden<lb/>
und Mecklenburg zur Hälfte.</p><lb/><p>Die Feststellung des <hi rendition="#g">Wertes</hi> und <hi rendition="#g">Schadensersatzes</hi> ist zur<lb/>
Vereinfachung des Verfahrens in der Regel den Forststrafgerichten über-<lb/>
tragen, wobei jedoch gewöhnlich dem Beschädigten der Zivilrechtsweg<lb/>
offengehalten wird, sofern sich dieser durch das Urteil des Strafrichters<lb/>
in seinem Interesse geschädigt glaubt. Auf Wert- und Schadenersatz<lb/>
mit Vorbehalt des Zivilrechtsweges erkennen z. B. die Forststrafgerichte<lb/>
in Bayern, Württemberg und Sachsen, ohne solchen Vorbehalt die<lb/>
thüringischen Staaten, Hessen, Sachsen-Meiningen u. s. w. Nur auf<lb/>
Wertersatz wird erkannt in Preuſsen und Oldenburg. In Baden und<lb/>
Mecklenburg, wo dem Beschädigten die Strafe zur Hälfte (in Mecklen-<lb/>
burg auch ¾ des Pfandgeldes) zufällt, hat dieser etwaigen weiteren<lb/>
Schaden vor dem Zivilrichter geltend zu machen.</p><lb/><p>Wegen des meist nur geringen Wertes der entwendeten Objekte<lb/>
und der Häufigkeit dieser Delikte bietet der Forststrafprozeſs Eigen-<lb/>
tümlichkeiten, welche hauptsächlich eine <hi rendition="#g">Vereinfachung</hi> des <hi rendition="#g">Ver-<lb/>
fahrens</hi> bezwecken. <note n="1)" place="foot">Durch § 3 des Einführungsgesetzes zur Reichsstrafprozeſsordnung vom 1. II.<lb/>
1877 ist der Landesgesetzgebung die Befugnis eingeräumt worden, anzuordnen, daſs<lb/>
Forst- und Feldrügesachen durch die Amtsgerichte in einem besonderen Verfahren<lb/>
sowie ohne Zuziehung von Schöffen verhandelt werden.</note></p><lb/><p>Diese Vereinfachung ist nach zwei Richtungen durchgeführt, nämlich<lb/>
durch umfassende Anwendung des <hi rendition="#g">Mandatverfahrens</hi> und dann<lb/>
durch die Regelung der Zuständigkeit der Gerichte, indem mit ganz<lb/>
geringen Ausnahmen <note n="2)" place="foot"><hi rendition="#g">Bayern,</hi> Gewohnheitsfrevel mit Gefängnis von 1—6 Monaten bedroht ist<lb/>
zum Landgerichte zuständig, in <hi rendition="#g">Baden</hi> ist dieses der Fall für den „groſsen Forst-<lb/>
diebstahl“, d. h. solchen, bei dem der Wert des Entwendeten 25 M. übersteigt.</note> die <hi rendition="#g">Amtsgerichte</hi> für die Aburteilung der<lb/>
Forstrügesachen ohne Rücksicht auf die Höhe der angedrohten Strafe<lb/>
für zuständig erklärt worden sind.</p><lb/><p>Nach § 447 der Reichsstrafprozeſsordnung ist das Mandatverfahren<lb/>
in allen zur Zuständigkeit des Amtsgerichts gehörigen Sachen dann<lb/>
zulässig, wenn die Schuld des Angeklagten klar erkennbar ist, keine<lb/>
höhere Strafe als Geldstrafe bis zu 150 M. oder Haft bis zu sechs<lb/>
Wochen erkannt werden soll und der Staatsanwalt bezw. in Forst-<lb/><pb facs="#f0297" n="279"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Forstpolizei.</fw><lb/>
strafsachen der als Staatsanwalt fungierende Forstbeamte schriftlich<lb/>
hierauf anträgt.</p><lb/><p>Wird vom Strafmandate kein Gebrauch gemacht oder widerspricht<lb/>
der Beschuldigte, so findet die Hauptverhandlung beim Amtsgerichte<lb/>
statt. Die Bestimmungen darüber, ob und unter welchen Umständen<lb/>
die Zuziehung von Schöffen erforderlich ist, wurden in den einzelnen<lb/>
Staaten sehr verschiedenartig getroffen.</p><lb/><p>In Württemberg findet die Verhandlung ohne Schöffen statt, wenn<lb/>
auf keine höhere Strafe als auf Gefängnis bis zu drei Monaten oder<lb/>
auf Geldstrafe und die an deren Stelle tretende Freiheitsstrafe zu er-<lb/>
kennen ist. In Preuſsen sind Schöffen in allen Fällen zuzuziehen, in<lb/>
welchen neben Geldstrafe auch Gefängnisstrafe angedroht ist; in Bayern<lb/>
werden sämtliche Forstrügesachen ohne Zuziehung von Schöffen verhan-<lb/>
delt und entschieden.</p><lb/><p>Schwerere Straffälle sind in Preuſsen, Württemberg, Baden, Elsaſs-<lb/>
Lothringen den Schöffengerichten, in Baden unter Umständen (groſser<lb/>
Forstdiebstahl) sogar den Landgerichten überwiesen.</p><lb/><p>Strafverfügungen von seiten der <hi rendition="#g">Polizeibehörden</hi> kommen in<lb/>
Forststrafsachen nur nach dem württembergischen Forstpolizeigesetze in<lb/>
einzelnen Fällen zur Anwendung; der Erlaſs der Strafverfügung findet<lb/>
alsdann durch den Gemeindevorsteher statt, die Rekurse werden vom<lb/>
Forstamte oder von der Forstdirektion beschieden.</p><lb/><p>Als Amtsanwalt fungiert bei den Forststrafgerichten mit Rücksicht<lb/>
auf die Eigenartigkeit der zur Verhandlung gelangenden Fälle ein<lb/>
Forstbeamter. Dieser ist der Regel nach ein Staatsforstbeamter, nur<lb/>
da, wo Staatswaldbesitz fehlt und deshalb die Übertragung dieser<lb/>
Funktion an Staatsforstbeamte wegen zu groſser Entfernung unzulässig<lb/>
erscheint, werden geeignete Forstverwaltungsbeamte von Gemeinden<lb/>
oder Privaten mit derselben betraut. <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Preuſsen,</hi> Forstdiebstahlsgesetz, § 19: Das Amt des Amtsanwaltes kann<lb/>
verwaltenden Forstbeamten übertragen werden.</note></p><lb/><p>Die auf eigene Wahrnehmung gegründeten, in den Forstrügever-<lb/>
zeichnissen gehörig bezeugten Angaben der beeidigten Forstschutzbe-<lb/>
diensteten und sonstiger Organe der Forststrafgerichte haben volle Be-<lb/>
weiskraft bis zum Gegenbeweise, sofern nicht besondere Gründe die<lb/>
Glaubwürdigkeit in Frage stellen.</p><lb/><p>Den geschädigten Waldeigentümern wird nur in Württemberg von<lb/>
dem Termine zur Hauptverhandlung Kenntnis gegeben.</p><lb/><p>Gegen die Urteile der Amtsgerichte (mit oder ohne Zuziehung von<lb/>
Schöffen) kann die Berufung an das Landgericht eingelegt werden.</p><lb/><p>Einige Gesetze, z. B. das preuſsische Forstdiebstahlsgesetz, enthalten<lb/>
die Bestimmung, daſs die Strafkammern in der Berufungsinstanz bei<lb/><pb facs="#f0298" n="280"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
Forstrügesachen in der Besetzung von nur drei Mitgliedern einschlieſs-<lb/>
lich des Vorsitzenden entscheiden.</p><lb/><p>In Forststrafsachen bildet auch dann, wenn das Landgericht in<lb/>
erster Instanz entschieden hat, das betreffende Oberlandesgericht die<lb/>
Revisionsinstanz, da das Reichsgericht nicht zuständig ist, wenn sich die<lb/>
Revision ausschlieſslich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen<lb/>
enthaltenen Rechtsnorm stützt.</p><lb/><p>Der Vollzug der Forst- oder Gemeindearbeitstrafe, welche in ein-<lb/>
zelnen Staaten durch das Forstgesetz und Verordnungen besonders ge-<lb/>
regelt ist, erfolgt unter Kontrolle des Amtsgerichts entweder durch<lb/>
die Staatsforstbeamten, wie z. B. in Baden und in Coburg-Gotha, oder,<lb/>
wie in Preuſsen, durch die einzelnen Beschädigten oder durch die Ge-<lb/>
meinde. Die nicht vollziehbare Arbeitstrafe und ebenso auch die un-<lb/>
einbringliche Geldstrafe wird von dem Amtsgerichte ohne weitere Ver-<lb/>
handlung in die entsprechende Freiheitstrafe umgewandelt.</p><lb/><p>§ 2. <hi rendition="#i">Der Schutz gegen sonstige Gefahren</hi>. Unter den übrigen, den<lb/>
Wald gefährdenden äuſseren Einflüssen, gegen welche auf dem Wege der<lb/>
Forstsicherheitspolizei Maſsregeln ergriffen werden können, steht nach<lb/>
seiner Gefährlichkeit und Bedeutung das <hi rendition="#g">Feuer</hi> obenan.</p><lb/><p>Trotz aller Aufsicht und Gegenmaſsregeln werden alljährlich selbst<lb/>
noch in Deutschland in trockenen Jahren Tausende von Hektaren <note n="1)" place="foot">In den <hi rendition="#g">preuſsischen</hi> Staatswaldungen allein sind durch Feuer beschädigt<lb/>
worden im Jahre 1892: 2319 ha, 1893: 1751 ha, im Durchschnitt der Jahre 1868—1880<lb/>
jährlich 534 ha.</note> durch<lb/>
Waldbrände verwüstet; immerhin sind diese Schäden gegen die ausgedehn-<lb/>
ten Verheerungen, welche das Feuer in den Waldungen von Nordamerika,<lb/>
Ruſsland, Schweden, Griechenland veranlaſst, ganz verschwindend. <note n="2)" place="foot">Vgl. <hi rendition="#k">Mayr</hi>, Die Waldungen von Nordamerika, S. 26—28 und 124, 125.<lb/>
Nach <hi rendition="#k">Sargent</hi> wurden in dem einzigen Jahre 1879/80 408 960 ha Wald nieder-<lb/>
gebrannt und dabei ca. 100 Millionen M. Wert vernichtet.</note></p><lb/><p>Böswilligkeit, Fahrlässigkeit, Egoismus, um bessere Weide zu ge-<lb/>
winnen, sowie Funkenflug aus den Lokomotiven sind die wichtigsten<lb/>
Ursachen dieser Waldbrände.</p><lb/><p>Die böswillige und fahrlässige Brandstiftung am Walde fällt allent-<lb/>
halben unter die allgemeinen Strafgesetze. <note n="3)" place="foot">Das <hi rendition="#g">deutsche Reichsstrafgesetzbuch</hi> behandelt in § 308 die vorsätz-<lb/>
liche und in § 309 die fahrlässige Brandstiftung an Waldungen und Torfmooren.<lb/>
Erstere wird mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren, letztere mit Gefängnis bis zu 1 Jahre<lb/>
oder mit Geldstrafe bis zu 900 M. bedroht. § 368<hi rendition="#sup">6</hi> ahndet das Feueranmachen in<lb/>
Wäldern oder Heiden mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen.</note></p><lb/><p>Die weiteren Sicherungsmaſsregeln sind in den Forstpolizeigesetzen<lb/>
enthalten und auſserordentlich mannigfaltiger Natur.</p><lb/><p>So wird, wie bereits auf S. 274 erwähnt ist, die Gründung von<lb/>
Niederlassungen und namentlich solche von feuergefährlichen Anlagen<lb/><pb facs="#f0299" n="281"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Forstpolizei.</fw><lb/>
innerhalb einer gewissen Entfernung vom Walde nur mit besonderer Ge-<lb/>
nehmigung gestattet. Gewerbliche Betriebe innerhalb des Waldes, welche<lb/>
Feuer nötig haben, wie: Köhlerei, Theerschwelerei u. s. w. unterliegen<lb/>
besonderen Bestimmungen.</p><lb/><p>Die unvorsichtige Handhabung brennender und glimmender Ge-<lb/>
genstände, das Betreten des Waldes mit unverwahrtem Feuer, ins-<lb/>
besondere das Tabak- und Zigarrenrauchen im Walde während der<lb/>
trockenen Zeit wird vielfach, jedoch meist erfolglos, untersagt. Der<lb/>
gröſste Teil aller Waldbrände, namentlich aber in der Nähe von Städten,<lb/>
wird durch fahrlässiges Wegwerfen von glimmenden Zigarrenresten und<lb/>
Zündhölzern veranlaſst.</p><lb/><p>Das Heide- und Moorbrennen, ebenso das sog. Überlandbrennen in<lb/>
den Hackwaldungen ist nur unter Beobachtung besonderer Vorsichts-<lb/>
maſsregeln gestattet.</p><lb/><p>Groſse Aufmerksamkeit erfordern die durch Waldungen führenden<lb/><hi rendition="#g">Eisenbahnen</hi>.</p><lb/><p>Der Schutz gegen Veranlassung von Waldbränden durch die Loko-<lb/>
motiven wird mittels verschiedener Vorkehrungen erstrebt.</p><lb/><p>Solche bestehen in der entsprechenden Konstruktion der Maschinen<lb/>
(Anbringung von Funkenfängern <note n="1)" place="foot">Für die Funkenfänger giebt es verschiedene Systeme: Drahtgitter über der<lb/>
Schornsteinöffnung, Siebe über der oberen Siederohrreihe des Lokomotivkessels,<lb/>
Spiralen aus Kupferblech im Schornsteine (Strubescher Funkenfänger); das neuere<lb/>
sogen. Verbundsystem für Konstruktion der Lokomotiven führt den Funkenauswurf<lb/>
auf ein Minimum zurück.</note> und dem sicheren Verschluſs des Aschen-<lb/>
kastens zur Verhütung des Herausfallens glühender Teile) (vergl. § 10<lb/>
der Betriebsordnung der Eisenbahnen Deutschlands), sowie in Vorschriften<lb/>
über den Fahrdienst (Verbot des Heizens an feuergefährlichen Stellen<lb/>
bei Wind und des Gebrauches der zugentfachenden Vorkehrungen an<lb/>
solchen Orten. <note n="2)" place="foot">Die besonders gefährdeten Stellen sind für den Lokomotivführer dadurch<lb/>
kenntlich gemacht, daſs in der Höhe seines Gesichtes die Telegraphenstangen 1 m<lb/>
hoch mit weiſser Ölfarbe umringelt sind. Bei einzelnen, in ganz besonders hohem<lb/>
Grade gefährdeten Stellen sind auſserdem noch Tafeln mit der Vorschrift für den<lb/>
Lokomotivführer: „Aschenkasten zu“ aufgestellt.</note></p><lb/><p>Da diese Maſsregeln doch nicht ausreichen, um die Verbreitung<lb/>
glühender Kohlen- und Aschenteile über den Bahnkörper zu verhindern,<lb/>
so sind allenthalben längs der Eisenbahnen sog. <hi rendition="#g">Brand-Schutz-<lb/>
streifen</hi> vorhanden, welche verhüten sollen, daſs die über den Bahn-<lb/>
körper hinausfallenden Funken u. s. w. zünden und daſs ein entstan-<lb/>
denes Feuer sich weiterverbreitet.</p><lb/><p>In Nadelholzwaldungen werden zur Erhöhung der Sicherheit häufig<lb/>
hinter und parallel mit den Schutzstreifen noch <hi rendition="#g">Feuergräben,</hi> 1,50 m<lb/><pb facs="#f0300" n="282"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
breit und 0,40 m tief, gezogen, in denen alle 70—100 m Quergräben<lb/>
zur Verbindung mit dem wunden Boden der Schutzstreifen auslaufen.</p><lb/><p>Der Verein Deutscher Eisenbahnen forderte im Jahre 1865 eine<lb/>
Breite der Schutzstreifen von 21 m bei Nadelholz und von 15 m bei<lb/>
Laubholz.</p><lb/><p>Diese Sicherheitsstreifen sind in Deutschland allgemein vorgeschrie-<lb/>
ben, und das Eigentum hieran muſs von den Eisenbahnen mit erworben<lb/>
werden. Letzteres ist jedoch nicht unbedingt notwendig, da dieses Ge-<lb/>
lände in der Regel besser durch die Forstverwaltung, als durch die Eisen-<lb/>
bahnverwaltung ausgenutzt werden kann. In Preuſsen sind daher neuer-<lb/>
dings die Schutzstreifen teilweise der Forstverwaltung zur beschränkten<lb/>
Benutzung mit Rücksicht auf die Verhütung von Waldbränden zurück-<lb/>
gegeben worden. Auf den Sicherheitsstreifen wird der Boden stets<lb/>
wund erhalten; leicht entzündliche Bodendecken, ebenso Dürrholz wer-<lb/>
den entfernt. Die Sicherheitsstreifen sollen entweder ganz holzleer<lb/>
bleiben oder mit lichtkronigen Laubhölzern, Birken, Akazien, Eichen<lb/>
u. s. w. bepflanzt werden. Von diesen Holzbeständen erwartet man auch,<lb/>
daſs ihre Laubkronen fliegende Funken aufhalten; sie leisten jedoch<lb/>
in dieser Richtung sehr wenig, weil die meisten Waldbrände im Früh-<lb/>
jahre zu einer Zeit vorkommen, in welcher sie noch unbelaubt sind.</p><lb/><p>An besonders gefährdeten Stellen werden im Sommer eigene<lb/><hi rendition="#g">Brandwächter</hi> ausgestellt, denen lediglich die Wund- und Rein-<lb/>
haltung der Sicherheitsstreifen und Feuergräben obliegt, und die nach<lb/>
Durchfahrt jedes Zuges ihre ganze Aufmerksamkeit darauf zu richten<lb/>
haben, ob etwa Zündungen stattgefunden haben, um dieselben noch im<lb/>
Entstehen zu löschen. <note n="1)" place="foot">Über Einrichtungen und Vorschriften in dem Eisenbahndirektionsbezirke<lb/>
Bromberg zur Verhütung von Waldbränden durch Funkenwurf aus der Lokomotive<lb/>
vgl. die Zeitschr. f. Forst- und Jagdwesen 1894, S. 242.</note></p><lb/><p>Da zur <hi rendition="#g">Löschung ausgebrochener Waldbrände</hi> nur schwer<lb/>
die nötigen Hilfskräfte aufgeboten werden können, so besteht in vielen<lb/>
Staaten (Preuſsen, Meiningen, Baden, Oesterreich, Ruſsland u. s. w.) eine<lb/>
gesetzliche Verpflichtung zur Hilfeleistung für die Bewohner aller um-<lb/>
liegenden Ortschaften <note n="2)" place="foot"><hi rendition="#g">Preuſsen,</hi> Feld- und Forstpolizeigesetz § 44: Mit Geldstrafe bis zu 30 M.<lb/>
oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft: 4. wer, abgesehen von den Fällen des<lb/>
§ 306<hi rendition="#sup">10</hi> des Reichsstrafgesetzbuches, bei Waldbränden, von der Polizeibehörde, dem<lb/>
Ortsvorsteher oder deren Stellvertreter oder dem Forstbesitzer oder Forstbeamten<lb/>
zur Hilfe aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erheb-<lb/>
liche eigene Nachteile genügen könnte; ähnlich in Oesterreich (Forstgesetz §§ 46 bis<lb/>
48); § 45 konstatiert noch eine besondere Lösch- und Anzeigepflicht für jeden, der<lb/>
einen Waldbrand entdeckt.<lb/>
Die <hi rendition="#g">russische</hi> Forstordnung von 1876 verpflichtet im Falle eines Waldbrandes<lb/>
die Bauern bis zu einer Entfernung von 10 Werst regelmäſsig, nach Bedarf aber<lb/>
bis zu einer solchen von 25 Werst zur Hilfeleistung.</note>; insbesondere sind hierzu bisweilen die Nutz-<lb/><pb facs="#f0301" n="283"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Forstpolizei.</fw><lb/>
ungsberechtigten verpflichtet. <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Frankreich,</hi> Code forestier, art. 149: Tous usagers qui, en cas d’incendie,<lb/>
refuseront de porter des secours dans les bois soumis à leur droit d’usage seront<lb/>
traduits en police correctionelle, privés de ce droit pendant un an au moins et cinq<lb/>
an au plus, et condamnés, en autre, aux peines portées en l’article 475 du Code pénal.</note> Letztere Bestimmung findet sich sehr<lb/>
häufig in den alten Forstordnungen.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Versicherungen gegen Waldbrände</hi> sind mehrfach ange-<lb/>
regt worden; dieselben brauchen sich nur auf <hi rendition="#g">junge</hi> Bestände zu er-<lb/>
strecken, da diese hauptsächlich gefährdet sind und durch das Feuer<lb/>
am meisten geschädigt werden. Ältere Bestände können wohl durch<lb/>
das Feuer getötet werden, allein das Holz repräsentiert doch immer<lb/>
noch einen hohen Wert, denn ein vollständiges <hi rendition="#g">Verbrennen</hi> gehört<lb/>
zu den seltensten Ausnahmen.</p><lb/><p>Versicherungsgesellschaften fordern jedoch so hohe Prämien und<lb/>
stellen auch sonst so erschwerende Bedingungen, daſs mit ihrer Hilfe<lb/>
eine Versicherung undurchführbar ist.</p><lb/><p>Man hat deswegen die Versicherung durch auf <hi rendition="#g">Gegenseitigkeit<lb/>
beruhende Gesellschaften der Waldbesitzer</hi> in Betracht ge-<lb/>
zogen. Am weitesten wurde dieser Gegenstand in Hannover gefördert,<lb/>
wo lediglich jugendliche Bestände bis zum vierzigjährigen Alter zuge-<lb/>
lassen werden und nur die Kulturkosten den Gegenstand der Versicherung<lb/>
bilden sollten. Als Prämien waren für je 100 M. Versicherungssumme<lb/>
in Aussicht genommen: für Nadelholzkulturen 100 Pf., für gemischte<lb/>
Kulturen 80 Pf. und für Laubholzkulturen 60 Pf. Obwohl sich auch<lb/>
der Provinziallandtag dieser Frage warm annahm, so muſste die Sache<lb/>
1891 fallen gelassen werden, weil die Regierung einen Garantiefonds<lb/>
von 300 000 M. und die Angliederung des Vereines an die landwirt-<lb/>
schaftliche Brandkasse forderte; diese ging indes hierauf nicht ein.</p><lb/><p>Auch neuere Erhebungen über diesen Gegenstand haben zu dem<lb/>
Ergebnisse geführt, daſs die Versicherung gegen Waldbrände vorläufig<lb/>
unmöglich ist, weil die Prämien so hoch bemessen werden müſsten,<lb/>
daſs sie für den Waldbesitzer unerschwinglich sein oder doch nicht im<lb/>
richtigen Verhältnisse zum Nutzen stehen würden. <note n="2)" place="foot">Vgl. die Verhandlungen des <hi rendition="#g">sächsischen Forstvereins</hi> 1893 über das<lb/>
Thema: Empfiehlt es sich, eine Wald- bezw. Holzschlagversicherung der sächsischen<lb/>
Waldbesitzer gegen Brandschaden auf Gegenseitigkeit ins Leben zu rufen?</note></p><lb/><p>Bei dem hohen, sowohl privatwirtschaftlichen als öffentlichen Interesse,<lb/>
welches diese Angelegenheit namentlich auch wegen ihrer Rückwirkung<lb/>
für die Aufforstung von Waldödland hat, dürfte es sich empfehlen, daſs<lb/>
die Forstvereine und die landwirtschaftlichen Vereine sowie die Staats-<lb/>
regierungen derselben ihre Aufmerksamkeit zuwendeten.</p><lb/><p>Bezüglich der <hi rendition="#g">Insektenkalamitäten</hi> bestehen ebenfalls forst-<lb/>
polizeiliche Vorschriften, welche teils deren Entstehung verhindern, teils,<lb/><pb facs="#f0302" n="284"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
soweit erforderlich, eine gemeinschaftliche und planmäſsige Durchführung<lb/>
von Vertilgungsmaſsregeln bezwecken.</p><lb/><p>Zu ersteren gehören namentlich die Bestimmungen über rechtzeitige<lb/>
Abfuhr des Holzes und über Entrindung desselben, ferner in einigen<lb/>
Ländern die Anzeigepflicht des Waldeigentümers, falls zu besorgen ist,<lb/>
daſs auch andere Forsten gefährdet werden. <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Württemberg,</hi> Forstpolizeigesetz, Art. 12: Wenn einem Walde durch<lb/>
Naturereignisse oder schädliche Tiere Gefahr droht, insbesondere wenn sich Spuren<lb/>
schädlicher Insekten zeigen, so hat der Waldbesitzer unverzüglich nach erlangter<lb/>
Kenntnis von solcher Gefahr dem Revier- oder Forstamte, in deren Dienstbezirke<lb/>
der bedachte Wald liegt, Anzeige zu erstatten. Ähnlich § 50 des österreichischen<lb/>
Forstgesetzes.</note></p><lb/><p>Die Forstpolizeibehörden sind fast allenthalben befugt, die nach Lage<lb/>
des Falls nötigen Vorbeugungs- und Vertilgungsmaſsregeln sofort anzu-<lb/>
ordnen und deren Durchführung bei Weigerung des Waldeigentümers<lb/>
zwangsweise, sowie unter Anwendung von Strafen sicherzustellen.</p><lb/><p>Beschwerden gegen diese Anordnungen haben keine aufschiebende<lb/>
Wirkung. <note n="2)" place="foot"><hi rendition="#g">Württemberg,</hi> Forstpolizeigesetz, Art. 12: Das Forstamt hat auf diese<lb/>
oder ihm sonst zukommende Anzeige nötigenfalls sofort die zur Abwendung oder<lb/>
Verminderung der Gefahr dienenden Anordnungen zu treffen, welche die Waldbesitzer<lb/>
auf ihre Kosten auszuführen haben. — Wird von den Waldbesitzern gegen die zum<lb/>
Schutze der Waldungen vom Forstamte angeordneten Maſsregeln Beschwerde an die<lb/>
höhere Forstpolizeibehörde erhoben, so kann hierdurch, wenn Gefahr auf dem Ver-<lb/>
zuge haftet, der Vollzug nicht aufgehoben werden. Vgl. <hi rendition="#g">preuſsisches</hi> Feld- und<lb/>
Forstpolizeigesetz § 34, <hi rendition="#g">bayerisches</hi> Forstgesetz Art. 46, <hi rendition="#g">badisches</hi> Forstgesetz<lb/>
§ 69, <hi rendition="#g">österreichisches</hi> Forstgesetz § 51. In <hi rendition="#g">Sachsen</hi> besteht in dieser Rich-<lb/>
tung als Spezialgesetz das Gesetz vom 17. VII. 1876 „den Schutz der Waldungen<lb/>
gegen schädliche Insekten betr.“.</note></p><lb/><p>Zum Schutze gegen <hi rendition="#g">Windstürme</hi> werden in einigen Ländern<lb/>
Waldungen, nach deren Entfernung hinterliegende Waldungen gefähr-<lb/>
det erscheinen, als Schutzwaldungen bezeichnet und behandelt (Bayern),<lb/>
in anderen denselben wenigstens bezüglich der Kahlhiebe gleichgestellt<lb/>
(Württemberg).</p><lb/><p>In Oesterreich ist zum Schutze des benachbarten Waldes der zeit-<lb/>
weilige Überhalt eines Waldes oder Windmantels vorgeschrieben. <note n="3)" place="foot"><hi rendition="#g">Oesterreichisches</hi> Forstgesetz § 5 (vgl. oben S. 251, N. 5).</note></p><lb/><p>Derartige Beschränkungen des freien Verfügungsrechtes im Interesse<lb/>
des benachbarten Waldes erscheinen vom rechtlichen Standpunkte aus<lb/>
bedenklich, weil es sich hier nicht mehr um die Sicherstellung eines<lb/><hi rendition="#g">öffentlichen</hi> Interesses handelt, und stoſsen bei der Durchführung<lb/>
auf erhebliche praktische Schwierigkeiten. Sie können daher nicht<lb/>
empfohlen werden und haben höchstens als zeitlich beschränkte Über-<lb/>
gangsmaſsregeln Berechtigung, namentlich für solche ältere Nadelholz-<lb/>
bestände, welche nicht mehr durch Einlegung eines „Loshiebes“ ge-<lb/>
sichert werden können.</p></div></div><lb/><pb facs="#f0303" n="285"/><fw place="top" type="header">III. Abschnitt. Die Organe der Forstpolitik.</fw><lb/><div n="3"><head><hi rendition="#b">III. Abschnitt.<lb/>
Die Organe der Forstpolitik.</hi></head><lb/><p>An der Durchführung der forstpolitischen Aufgaben des Staates<lb/>
beteiligen sich sehr verschiedenartige Behörden.</p><lb/><p>In erster Linie sind hierzu berufen die <hi rendition="#g">Behörden der inne-<lb/>
ren Verwaltung,</hi> also in der Zentralinstanz das <hi rendition="#g">Ministerium des<lb/>
Innern</hi> und, wo ein solches besteht, auch jenes für <hi rendition="#g">Bodenkultur</hi><lb/>
teils allein, teils in Verbindung mit dem Ministerium des Innern, fer-<lb/>
ner die diesen Ministerien unterstehenden Abteilungen der Provinzial-<lb/>
regierungen und die entsprechenden äuſseren Behörden.</p><lb/><p>Die Beamten der <hi rendition="#g">Staatsforstverwaltung</hi> nehmen an der Lö-<lb/>
sung der forstpolitischen Aufgaben in doppelter Weise teil, nämlich<lb/>
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chen hierfür nicht besondere Organe bestehen, wie z. B. in Oesterreich,<lb/>
auch als technische Räte und Vollzugsbehörden der inneren Verwaltung.</p><lb/><p>Der <hi rendition="#g">forstliche Unterricht</hi> ressortiert bald ganz, bald nur teil-<lb/>
weise von der Staatsforstverwaltung; in letzterem Falle besitzt das<lb/>
Unterrichtsministerium einen je nach den Verhältnissen verschieden be-<lb/>
messenen Einfluſs.</p><lb/><p>Bezüglich der <hi rendition="#g">Verkehrspolitik</hi> kommen auch die Eisenbahn-<lb/>
behörden und Zollbehörden in Betracht.</p><lb/><p>Die Organisation der Staatsforstverwaltung soll hier nur insoweit<lb/>
berührt werden, als es sich um die Maſsregeln der Forstpolitik handelt;<lb/>
die spezielle Erörterung dieser Formen gehört in das Gebiet der Forst-<lb/>
verwaltungskunde; noch weniger kann es aber die Aufgabe der vorliegen-<lb/>
den Untersuchungen sein, auf die Einrichtung der Unterrichts-, Eisen-<lb/>
bahn- und Zollverwaltung einzugehen, da für deren Organisation die<lb/>
besonderen Bedürfnisse der Forstwirtschaft nicht oder doch nur in sehr<lb/>
untergeordnetem Maſse in Betracht kommen.</p><lb/><p>Die oberste Leitung der Forstpolitik, soweit sie nicht durch die<lb/>
Bewirtschaftung der Staatsforsten verwirklicht wird, liegt, wie bereits<lb/>
bemerkt, bald in den Händen des Ministeriums des Innern, bald in<lb/>
denen eines besonderen Ministeriums für Bodenkultur.</p><lb/><p>Letztere Einrichtung besitzt den Vorzug, daſs infolge der hierbei durch-<lb/>
geführten Arbeitsteilung die Interessen der Urproduktion im allgemeinen<lb/>
sorgfältig gewahrt werden, sowie daſs diese Behörden auch über eine an-<lb/>
gemessene Anzahl eigener forsttechnischer Beamten verfügen, während bei<lb/>
der in Deutschland vorwiegend vertretenen Organisation die Ministerien<lb/>
oder Ministerialabteilungen des Innern keine besonderen forsttechnischen<lb/><pb facs="#f0304" n="286"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
Referenten haben, sondern auf die Äuſserungen, Gutachten, Anträge<lb/>
u. s. w. der dem Finanzministerium zugeteilten oder eine besondere<lb/>
Mittelstelle (Anhalt, Baden, Braunschweig, Mecklenburg) bildenden<lb/>
Direktionsbehörde für die Staatsforstverwaltung angewiesen sind.</p><lb/><p>Es darf jedoch nicht übersehen werden, daſs die Errichtung eines<lb/>
besonderen Ministeriums für Bodenkultur nur in groſsen Staaten mög-<lb/>
lich ist. <note n="1)" place="foot">In Deutschland findet sich ein Ministerium für Bodenkultur nur in <hi rendition="#g">Preu-<lb/>
ſsen</hi>, wo seit 1880 das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten be-<lb/>
steht. Zum Geschäftskreise der 3. Abteilung dieses Ministeriums allein gehören alle<lb/>
Angelegenheiten, welche sich auf die Verwaltung der Staatsforsten beziehen; die<lb/>
1. Abteilung (landwirtschaftliche Abt.) bearbeitet unter Mitwirkung der 3. Abteilung<lb/>
die Forst- und Jagdpolizeiangelegenheiten im weiteren Sinne. Dem gemeinschaft-<lb/>
lichen Ressort der Miniters für Landwirtschaft, Domänen und Forsten und des<lb/>
Innern unterliegen alle Forst- und Jagdsachen, bei denen die Vermögensverwaltung<lb/>
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In <hi rendition="#g">Bayern</hi>, welches als Repräsentant der anderen Organisationsform betrachtet<lb/>
werden kann, bildet die Ministerialforstabteilung des Finanzministeriums für Fragen<lb/>
der Forst- und Jagdpolizei, sowie der Bewirtschaftung der Gemeinde-, Stiftungs- und<lb/>
Körperschaftswaldungen das technische Organ des Ministeriums des Innern. (Näheres<lb/>
über die Organisation der deutschen Zentralforstverwaltungen findet sich in<lb/><hi rendition="#k">Schwappach</hi>, Handbuch der Forstverwaltungskunde, S. 17 ff.)<lb/>
In <hi rendition="#g">Oesterreich</hi> und <hi rendition="#g">Ungarn</hi> untersteht die Forstverwaltung ebenfalls dem<lb/>
Ackerbauministerium, in <hi rendition="#g">Frankreich</hi> dem Ministerium für Ackerbau und Handel,<lb/>
in <hi rendition="#g">Italien</hi> dem Ministerium für Landeskultur und Handel, in <hi rendition="#g">Spanien</hi> dem Mini-<lb/>
sterium für öffentliche Arbeiten, in <hi rendition="#g">Ruſsland</hi> dem 1894 errichteten Ackerbau-<lb/>
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kreise der Finanzministerien in Deutschland liegt hauptsächlich darin,<lb/>
daſs die Staatsforsten einen Teil des Domänenbesitzes bilden, dessen<lb/>
Verwaltung nach der historischen Entwickelung der Ämterorganisation<lb/>
stets dem Finanzministerium übertragen war.</p><lb/><p>Man hat gegen diese Verbindung den Einwand erhoben, daſs die<lb/>
Staatswaldungen überwiegend vom finanziellen und weniger vom volks-<lb/>
wirtschaftlichen Standpunkte aus bewirtschaftet werden möchten. Die<lb/>
Thatsachen beweisen jedoch, daſs diese Befürchtung ungerechtfertigt ist,<lb/>
anderseits kann aber ein energischer Finanzminister auch auf die ihm<lb/>
nicht unmittelbar unterstehenden Staatsbetriebe doch einen sehr fühl-<lb/>
baren Druck auf Sparsamkeit und Erzielung von Überschüssen ausüben.<lb/>
Hier handelt es sich mehr um eine Personen-, als um eine Prinzipienfrage.</p><lb/><p>Im allgemeinen ist die Leitung der gesamten Forstwirtschaft durch<lb/>
ein Ministerium für Bodenkultur, wie es innerhalb Deutschlands in<lb/>
Preuſsen, auſserhalb in Oesterreich-Ungarn, Italien, Frankreich und<lb/>
Ruſsland der Fall ist, wegen der gleichmäſsigen Berücksichtigung aller<lb/>
Kategorien des Waldbesitzes vorzuziehen, während eine dem Finanz-<lb/><pb facs="#f0305" n="287"/><fw place="top" type="header">III. Abschnitt. Die Organe der Forstpolitik.</fw><lb/>
ministerium angehörige, gesonderte Staatsforstverwaltung doch ihr Augen-<lb/>
merk vorwiegend auf die Staatsforsten richten wird.</p><lb/><p>Wegen der theoretischen Möglichkeit, daſs auch die Staatsforstver-<lb/>
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derung gestellt, daſs wenigstens die Handhabung der Forstpolizei im<lb/>
engeren Sinne sowie jene der Forstsicherheitspolizei von der Staats-<lb/>
forstverwaltung in allen Instanzen vollständig getrennt sein müsse. Die<lb/>
Oberleitung beider Zweige solle daher verschiedenen Ministerien oder<lb/>
doch wenigstens verschiedenen Ministerialabteilungen zugeteilt sein. Da<lb/>
sich hierdurch nicht nur eine bedeutende Personalvermehrung ergeben<lb/>
würde, sondern auch mancherlei Kompetenzkonflikte unvermeidlich wären,<lb/>
so ist eine derartige Einrichtung praktisch nirgends durchgeführt, ohne<lb/>
daſs sich bis jetzt ein dringendes Bedürfnis hiernach ergeben hätte.</p><lb/><p>Am meisten nähert sich die <hi rendition="#g">österreichische</hi> Organisation dieser<lb/>
Forderung, indem hier im Ackerbauministerium die verschiedenen Sek-<lb/>
tionen besondere forsttechnische Räte haben, sowie auch in den mitt-<lb/>
leren und unteren Instanzen die Staatsforstverwaltung von der Hand-<lb/>
habung der Forstpolizei vollständig getrennt ist. Eine Beaufsichtigung<lb/>
der ersteren durch die Forstbeamten der politischen Verwaltung findet<lb/>
indessen auch hier nicht statt. <note n="1)" place="foot">In <hi rendition="#g">Oesterreich</hi> bildet das Ackerbauministerium die oberste Behörde in<lb/>
forstlichen Angelegenheiten. Laut Verordnung vom 29. I. 1868 umfaſst sein Wir-<lb/>
kungskreis in dieser Beziehung die Handhabung des Forstgesetzes in oberster Linie<lb/>
sowie die Forst- und Feldpolizei; die legislativen Verhandlungen bezüglich der Forst-,<lb/>
Jagd- und Feldpolizei (Sektion I, Departement III und IV); die oberste Leitung des<lb/>
land- und forstwirtschaftlichen Unterrichts und des Versuchswesens (mit einem nur<lb/>
beschränkten Einflusse auf die dem Ministerium für Kultus und Unterricht unter-<lb/>
stehende Hochschule für Bodenkultur) (Sektion II, Departement II). Durch Ent-<lb/>
schlieſsung vom 1. I. 1869 ist auch die oberste Entscheidung und Erledigung der<lb/>
Rekurse und Administrativverhandlungen in Jagd-, Feldpolizei- und in Fischerei-<lb/>
angelegenheiten von dem Ministerium des Innern an das Ackerbauministerium über-<lb/>
gegangen. Ferner wurde dem Ackerbauministerium vom 1. V. 1872 an die oberste<lb/>
Verwaltung der Staatsforsten, Staatsdomänen und Montanwerke, dann die Religions-<lb/>
und Studienfondsgüter übertragen (Sektion II, Departement VII und VIII). Durch<lb/>
die Gesetze vom 30. VI. 1884 ist die Kompetenz des Ackerbauministeriums für die<lb/>
Förderung der Landeskultur auf dem Gebiete des Wasserbaues (Meliorationsgesetz)<lb/>
und betr. der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswassern (Wild-<lb/>
bachverbauung) normiert (Sektion I, Departement IV).</note></p><lb/><p>Gewöhnlich ist nur eine Trennung in der Weise durchgeführt, daſs<lb/>
die Forstpolizei und die Staatsforstverwaltung verschiedene Ministerial-<lb/>
abteilungen und Dezernate bilden, während die nämlichen forsttech-<lb/>
nischen Räte beiderlei Angelegenheiten bearbeiten.</p><lb/><p>Ausschlieſslich für die Zwecke der Forstpolitik fungiert der <hi rendition="#g">eid-<lb/>
genössische</hi> Oberforstinspektor in Bern, welcher lediglich die Aufrecht-<lb/><pb facs="#f0306" n="288"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
erhaltung der Bestimmungen des Forstgesetzes zu überwachen hat. Der<lb/>
Grund hierfür liegt darin, daſs die Eidgenossenschaft als solche keinen<lb/>
Wald besitzt, sondern der Staatswald Eigentum der Kantone ist. Eine<lb/>
ähnliche Stellung hatte bis jetzt der Chief of the forestry division im<lb/>
landwirtschaftlichen Ministerium der <hi rendition="#g">Vereinigten Staaten</hi>. In dem<lb/>
Maſse jedoch, in welchem sich der Waldbesitz der Union ausbildet<lb/>
(vgl. S. 81), wird hier dieselbe Kombination eintreten müssen, welche<lb/>
in Europa besteht.</p><lb/><p>In den <hi rendition="#g">Mittelinstanzen</hi> ist in Deutschland für alle gröſseren<lb/>
Staaten (Preuſsen, Bayern, Elsaſs-Lothringen), welche ein vollständiges<lb/>
System von Mittelstellen für die Forstverwaltung im Anschlusse an die<lb/>
Organe der allgemeinen Landesverwaltung besitzen, die Trennung der<lb/>
Staatsforstverwaltung von der Handhabung der Forstpolizei in der<lb/>
Weise durchgeführt, daſs beide zu verschiedenen Regierungsabteilungen<lb/>
gehören; die forsttechnischen Räte der Staatsforstverwaltung fungieren<lb/>
jedoch auch als Dezernenten und Inspektionsbeamte für Gemeinde- und<lb/>
Privatwaldangelegenheiten, allerdings im Auftrage der betreffenden Re-<lb/>
gierungsabteilung bezw. des Regierungs-(Bezirks-)Präsidenten. <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Preuſsen</hi>, Gesetz über die gemeinschaftlichen Holzungen vom 14. VIII.<lb/>
1876, § 12: Die im Staatsforstdienste angestellten Beamten sind den in Ausführung<lb/>
dieses Gesetzes an sie ergehenden Aufträgen des Regierungspräsidenten, des Bezirks-<lb/>
rates und des Provinzialrates Folge zu leisten verpflichtet. (Vgl. hierzu auch Ziff. 14<lb/>
der Vollzugsinstr. vom 21. VI. 1877.)<lb/><hi rendition="#g">Bayern</hi>, Verordnung vom 19. II. 1885: In Gegenständen der Forst- und Jagd-<lb/>
polizei, ferner der Oberaufsicht über die Bewirtschaftung der Gemeinde- u. s. w.<lb/>
Waldungen ist die Regierungsforstabteilung technisches Organ der Kammer des Innern<lb/>
und hat als solches die von ihr zu erstattenden Gutachten und Äuſserungen unmittel-<lb/>
bar an die Kammer des Innern abzugeben.</note></p><lb/><p>Wo die Verbindung der forstlichen Mittelstellen mit jenen der all-<lb/>
gemeinen Landesverwaltung nicht besteht, wie z. B. in Frankreich, verfügen<lb/>
letztere auf Antrag oder nach Anhörung der Organe der Forstverwaltung. <note n="2)" place="foot">Vgl. <hi rendition="#g">Code forestier</hi>, titre VI (Des bois des communes et des établisse-<lb/>
ments publics) und titre VIII (Des bois particuliers).</note></p><lb/><p>In Oesterreich, wo der Staatswaldbesitz überhaupt gering ist und<lb/>
in einigen Kronländern fast ganz fehlt, leiten die Forstdirektionen ledig-<lb/>
lich den Betrieb der Staatsforsten, während für die Durchführung der forst-<lb/>
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der <hi rendition="#g">politischen Verwaltung</hi> besteht. Den politischen Landesstellen<lb/>
bezw. dem k. k. Hofrate zu Trient sind deshalb <hi rendition="#g">Landesforstinspek-<lb/>
toren</hi> (Oberforsträte, Forsträte und Oberforstmeister) zugewiesen. <note n="3)" place="foot"><hi rendition="#g">Oesterreich</hi> hat 14 Landesforstinspektoren, von denen bei jeder Statt-<lb/>
halterei je einer thätig ist, mit Ausnahme von Schlesien und Tirol, indem für die<lb/>
Landesregierung in Troppau der Landesforstinspektor in Brünn fungiert, und Tirol<lb/>
zwei Landesforstinspektoren, in Innsbruck und Trient, besitzt.</note></p><lb/><p>In <hi rendition="#g">Ungarn</hi> ist zur Handhabung der Forstpolizei das ganze Land<lb/><pb facs="#f0307" n="289"/><fw place="top" type="header">III. Abschnitt. Die Organe der Forstpolitik.</fw><lb/>
entsprechend den Waldflächen in Bezirke eingeteilt. An der Spitze<lb/>
eines jeden Forstbezirks steht ein Forstinspektor, dem das nötige Hilfs-<lb/>
personal beigegeben ist.</p><lb/><p>Der <hi rendition="#g">Vollzug</hi> der forstpolitischen Maſsregeln ist in sehr verschie-<lb/>
dener Weise geregelt.</p><lb/><p>Bezüglich der Bewirtschaftung der Staatswaldungen bleibt die all-<lb/>
gemeine Organisation dieser Behörden maſsgebend, deren Betrachtung<lb/>
nicht in das Gebiet der Forstpolitik, sondern in jenes der Forstverwal-<lb/>
tung gehört.</p><lb/><p>Ebenso sind für die Organisation der Gemeindeforstverwaltung haupt-<lb/>
sächlich die hierüber bestehenden Spezialgesetze, welche auf Seite 260 ff<lb/>
nach ihren Grundzügen geschildert worden sind, entscheidend.</p><lb/><p>Im übrigen haben sich je nach den Verhältnissen und Bedürfnissen<lb/>
der einzelnen Staaten äuſserst mannigfache Formen entwickelt.</p><lb/><p>Nach <hi rendition="#g">deutscher</hi> Auffassung ist die Durchführung der Forstpolizei,<lb/>
und zwar sowohl der Wirtschaftspflege, als auch der Forstpolizei im<lb/>
engeren Sinne, im wesentlichen eine Aufgabe der Staatsforstbeamten.<lb/>
Bedenken gegen zu schroffes und einseitiges Vorgehen bestehen nicht,<lb/>
weil die forsttechnischen Beamten doch nur ausnahmsweise (z. B. in<lb/>
Württemberg) selbständig Anordnungen, welche einen Eingriff in fremde<lb/>
Rechtssphären bedeuten, zu treffen haben, sondern weil die formelle<lb/>
Handhabung der Forstpolizei Sache der Beamten der inneren Verwaltung,<lb/>
der Spezialgerichte und ordentlichen Gerichte ist, welche ihrerseits aller-<lb/>
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der Sachverständigen angewiesen sind.</p><lb/><p>Die einzige Abweichung von dem Systeme der Handhabung der Forst-<lb/>
polizei durch Staatsforstbeamte besteht in Hessen, wo in Landesteilen,<lb/>
in welchen Domanialwaldungen ganz fehlen und nur wenige Kommunal-<lb/>
waldungen vorhanden sind, die sonst groſsherzoglichen Forstbeamten<lb/>
zustehenden Befugnisse hinsichtlich der Privat- und Kommunalwaldungen<lb/>
qualifizierten Forstbeamten der Standesherren übertragen wurden. Es<lb/>
sind dieses die sog. „provisorischen“ Forstämter Lauterbach und Schlitz.</p><lb/><p>Viel mehr als ein „Zuviel“ ist ein „Zuwenig“ hinsichtlich der Thätig-<lb/>
keit der Staatsforstbeamten auf forstpolitischem Gebiete zu befürchten,<lb/>
da ihre Kräfte durch die Verwaltung ausgedehnter Staatsforsten ohne-<lb/>
hin meist voll in Anspruch genommen sind, so daſs ihnen für forst-<lb/>
politische Thätigkeit nur wenig Zeit übrig bleibt, abgesehen davon, daſs<lb/>
viele Beamte letztere nur als eine lästige Beigabe betrachten.</p><lb/><p>In Deutschland, wo die Staatswaldungen, beförsterten Gemeinde-<lb/>
waldungen und der groſse Privatwaldbesitz mit guter Administration<lb/>
zusammen etwa 80 Proz. der gesamten Waldfläche umfassen, sind hier-<lb/>
durch keine schlimmen Folgen für die Landeskultur zu befürchten.</p><lb/><p>Anders liegen die Verhältnisse in jenen Staaten, in denen der Staats-<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#k">Schwappach</hi>, Forstpolitik. 19</fw><lb/><pb facs="#f0308" n="290"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
waldbesitz zurücktritt und auch die Gemeindeforstwirtschaft eine weit-<lb/>
gehende Selbständigkeit genieſst. Hier kann die Aufstellung besonderer<lb/>
Organe für die Forstpolizei notwendig erscheinen.</p><lb/><p>Am frühesten ist <hi rendition="#g">Oesterreich</hi> hiermit vorgegangen, wo bereits<lb/>
1869 ein besonderes forsttechnisches Personal für die politische Verwal-<lb/>
tung geschaffen wurde, welchem die Durchführung der Forstpolizei in<lb/>
ihrem ganzen Umfange übertragen ist. 1883 hat eine Neuorganisation<lb/>
des forstpolitischen Dienstes stattgefunden, und am 27. Juli dieses Jahres<lb/>
ist die heute maſsgebende Verordnung des Ackerbauministeriums im<lb/>
Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, betreffend das forst-<lb/>
technische Personal der politischen Verwaltung, erlassen worden.</p><lb/><p>Mit Rücksicht auf die Kostenersparnis verzichtet in Oesterreich<lb/>
(ebenso wie oben für Hessen mitgeteilt) der Staat unter Umständen auf<lb/>
die Entfaltung eines eigenen Regierungsapparates und überläſst im Wege<lb/>
der Delegation von Hoheitsrechten die Vertretung seiner Interessen Or-<lb/>
ganen, welche an den betr. Waldungen sonst gar kein Interesse oder<lb/>
nur jenes des Eigentümers wahrzunehmen haben.</p><lb/><p>Das forsttechnische Personal der politischen Verwaltung in Oester-<lb/>
reich besteht: 1. aus den Berufs-Forsttechnikern und Forstwarten der<lb/>
politischen Verwaltung, 2. aus jenen Forsttechnikern der Staatsforstver-<lb/>
waltung, welche zugleich der politischen Verwaltung zur Dienstleistung<lb/>
zugewiesen sind, und 3. aus jenen Privatforsttechnikern, welche sich<lb/>
freiwillig melden und speziell verpflichtet worden sind.</p><lb/><p>Die unter 2 und 3 bezeichneten Forsttechniker führen den Titel:<lb/>
kaiserliche und königliche delegierte Forstinspektionskommissäre.</p><lb/><p>Solche Forsttechniker (Oberforstkommissäre, Forstinspektionskom-<lb/>
missäre, Forstinspektionsadjunkten und Forstassistenten) sind nur in<lb/>
jenen Landesteilen angestellt, wo ein besonders dringendes Bedürfnis<lb/>
vorliegt. Sie werden teils den Bezirkshauptmannschaften, teils den Forst-<lb/>
inspektoren beigegeben; z. Z. bestehen 106 Bezirksforstinspektionen. <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Oesterreich</hi>, Verordnung vom 27. VII. 1883, § 1: Das forsttechnische Per-<lb/>
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Ausübung der staatlichen Forstaufsicht und in der Handhabung der das Forstwesen<lb/>
betreffenden Gesetze und Verordnungen überhaupt zu unterstützen und zwar insbe-<lb/>
sondere durch sachlichen Beirat, durch unausgesetzte Beobachtung der forstlichen<lb/>
Zustände und durch Anzeige der hierbei wahrgenommenen Gesetzwidrigkeiten; 2. die<lb/>
Forstkultur durch Belehrung der einer Unterweisung oder Anleitung bedürftigen Wald-<lb/>
besitzer und durch Anregung jener Maſsnahmen und Vorkehrungen, welche nach den<lb/>
obwaltenden Verhältnissen zur Hebung der forstlichen Zustände beitragen können, zu<lb/>
fördern; 3. die Bewirtschaftung der vom Ackerbauminister hierzu bestimmten Wälder<lb/>
selbst zu führen oder zu leiten; 4. jene Obliegenheiten zu erfüllen, welche diesem Per-<lb/>
sonale künftig durch besondere Gesetze oder Verordnungen ausdrücklich zugewiesen<lb/>
werden sollten; 5. können die Forsttechniker der politischen Verwaltung von der poli-<lb/>
tischen Behörde auch mit der selbständigen Leitung von kommissionellen Lokalerheb-<lb/>
ungen in Angelegenheiten, welche ihre Dienstesaufgaben betreffen, betraut werden.</note></p><lb/><pb facs="#f0309" n="291"/><fw place="top" type="header">III. Abschnitt. Die Organe der Forstpolitik.</fw><lb/><p>In <hi rendition="#g">Ungarn</hi> ist die Handhabung der Forstpolizei dem Verwaltungs-<lb/>
ausschusse übertragen, welcher zur Vollziehung der ihm gesetzlich über-<lb/>
tragenen Funktionen aus seiner Mitte eine spezielle, aus drei Gliedern<lb/>
bestehende Kommission wählt, an deren Sitzungen auch der Forst-<lb/>
inspektor als begutachtendes Mitglied teilnimmt.</p><lb/><p>In <hi rendition="#g">Ruſsland</hi> sind durch die Verordnung vom 23. Januar 1888<lb/><hi rendition="#g">Forstrevisor-Instruktoren</hi> eingeführt worden, welche aus der<lb/>
Zahl der Revisionsbeamten für die Staatsforsten zu wählen sind und die<lb/>
Privatwaldbesitzer in technischen Angelegenheiten unterstützen sollen. <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Ruſsland</hi>, Instruktion für die Forstrevisor-Instruktoren vom 23. I. 1888, § 3:<lb/>
Die Forstrevisor-Instruktoren haben auf Ansuchen der Waldbesitzer 1. mündliche und<lb/>
schriftliche Ratschläge rücksichtlich der Waldwirtschaft zu erteilen; 2. öffentliche<lb/>
und private Wälder der Inspektion zu unterziehen und 3. Anleitung zur Ausführung<lb/>
von Waldarbeiten aller Art zu geben, insofern ihnen ihre dienstlichen Obliegenheiten<lb/>
freie Zeit dazu lassen.</note></p><lb/><p>Das <hi rendition="#g">spanische</hi> Gesetz von 1877, betr. die Wiederaufforstung von<lb/>
Gemeindewaldungen, hat <hi rendition="#g">Kulturaufseher</hi> (Capataces de cultivos) ge-<lb/>
schaffen, welche die Ausführung der Aufforstungsarbeiten zu leiten und<lb/>
die ganze Wirtschaft in den Gemeindewaldungen zu überwachen haben. <note n="2)" place="foot">Instruktion betr. Ernennung, Organisation und Dienst des Personals der Ca-<lb/>
pataces de cultivos der Forstdistrikte (Allgem. Forst- und Jagdzeitung, 1878, S. 273).</note></p><lb/><p>Für besonders wichtige und umfangreiche Aufgaben der Forstpolitik,<lb/>
besonders auf dem Gebiete der <hi rendition="#g">Waldschutzgesetzgebung</hi>, werden<lb/>
öfters zum Zwecke einer einheitlichen, sachgemäſsen und raschen Durch-<lb/>
führung eigene <hi rendition="#g">Spezialbehörden</hi> eingerichtet.</p><lb/><p>So wurde in <hi rendition="#g">Frankreich</hi> durch Dekret vom 23. Oktober 1883 ein<lb/>
besonderes Personal für Wildbachverbauung organisiert, bestehend aus:<lb/>
1 inspecteur général, 2 inspecteurs adjoints und 2 commis, dessen Auf-<lb/>
gabe in der Durchführung des Gesetzes vom 4. April 1882, betr. die<lb/>
Bindung des Bodens im Gebirge (loi sur la restauration et la conser-<lb/>
vation des terrains en montagnes), besteht.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Oesterreich</hi> hat durch die Gesetze vom 5. Juni 1884 und 7. Februar<lb/>
1888 eine forsttechnische Abteilung für die Wildbachverbauung mit 5 un-<lb/>
mittelbar unter dem Ackerbauministerium stehenden Sektionen gebildet. <note n="3)" place="foot">Die k. k. <hi rendition="#g">forsttechnische Abteilung für Wildbachverbauung</hi><lb/>
umfaſst folgende fünf Sektionen: Przemysl (Galizien und Bukowina), kgl. Weinberge<lb/>
bei Prag (Böhmen, Mähren und Schlesien), Linz (Salzburg, Ober- und Niederöster-<lb/>
reich und Steiermark), Villach (Kärnten, Krain, Tirol und Vorarlberg und das Küsten-<lb/>
land), Zara (Dalmatien). In Brixen befindet sich noch eine Expositur, welche der<lb/>
Landeskommission für Gewässerregulierung in Tirol zur Dienstleistung zugeteilt ist.</note></p><lb/><p>Behufs <hi rendition="#g">Ausscheidung</hi> der <hi rendition="#g">Schutzwaldungen</hi> sind in Italien <note n="1)" next="#seg2pn_28_2" place="foot" xml:id="seg2pn_28_1"><hi rendition="#g">Italien</hi>, Gesetz vom 20. VI. 1877, Art. 5: In ogni Provincia è constituito un<lb/>
Comitato, composto dal Prefetto della Provincia, che esercitorà le funzioni di Presidente,<lb/>
dall’ Ispettore, e, in sua mancanza, da un Sotto-ispettore forestale, da un ingegnere<lb/>
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nominati dal Consiglio provinciale. Il Consiglio di ogni Commune della Provincia</note><lb/><fw place="bottom" type="sig">19*</fw><lb/><pb facs="#f0310" n="292"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
und Ruſsland <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Ruſsland</hi>, Gesetz vom 4. IV. 1888, Art. 25: Das Forstschutzkomitee steht<lb/>
unter dem Präsidium des Gouverneurs und besteht aus dem Adelsmarschall, dem<lb/>
Vorsitzenden des Bezirksgerichtes oder aus einem von der allgemeinen Gerichts-<lb/>
versammlung ernannten Mitgliede desselben, dem Dirigierenden der Domänenverwal-<lb/>
tung oder dessen Gehilfen oder einem der Forstrevisoren, einem zweiten Forstrevisor,<lb/>
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Landuprava oder einem von demselben dazu ernannten Mitgliede der Uprava, dem<lb/>
ständigen Mitgliede der Gouvernementsbehörde für Bauernangelegenheiten und zweier<lb/>
von der Landschaftsversammlung aus der Zahl der örtlichen Waldbesitzer erwählten<lb/>
Glieder. Art. 29: Zu dem Wirkungskreise des Forstschutzkomitees gehören: a) die<lb/>
Bestimmung der Schutzwälder und die Bestätigung der für diese erforderlichen Pläne;<lb/>
b) die Bestimmung der Wälder, die behufs Schutzes der Quellengebiete, des oberen<lb/>
Laufes der Flüsse und der Zuflüsse derselben der Schonung zu unterliegen haben;<lb/>
c) die Gestattung der Umwandlung eines Waldstückes behufs der anderweitigen Be-<lb/>
nutzung; d) die Abänderung oder Sistierung der mit Waldverwüstung verbundenen<lb/>
Fällungen; e) die Bestätigung der forstwirtschaftlichen Pläne jener Forsten, welche<lb/>
nicht Schutzwaldungen sind; f) die Fristbestimmungen für die Wiederbewaldung ord-<lb/>
nungswidrig ausgelichteter oder ausgerodeter Waldflächen; g) die Ausführung der<lb/>
Maſsregeln betr. die Beaufsichtigung der Wälder, sowie die gerichtliche Belangung<lb/>
der einer Übertretung dieser Gesetzesbestimmungen Schuldigen.</note> besondere Kommissionen oder Komitees gebildet wor-<lb/>
den, von denen das russische auch noch weitgehende Befugnisse bezüg-<lb/>
lich der Durchführung des Schutzwaldgesetzes besitzt.</p><lb/><p>Ferner sind hierher auch zu rechnen die mit der Durchführung der<lb/><hi rendition="#g">Forstrechtsablösungen</hi> betrauten Sonderbehörden, vor allem die<lb/><hi rendition="#g">Generalkommissionen</hi> in Preuſsen. Diese sind allerdings nicht<lb/>
ausschlieſslich für forstpolitische Aufgaben geschaffen, haben aber eine<lb/>
sehr umfangreiche Thätigkeit auch auf forstlichem Gebiete entfaltet.<lb/>
Ihre Aufgabe ist, ein rasches Verfahren zu ermöglichen und neben dem<lb/>
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nen und Konsolidationen auch umfangreiche Grunderwerbungen, Er-<lb/>
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schaften, namentlich in den östlichen Provinzen, in Betracht. <note n="2)" place="foot">In den Provinzen Ost- und Westpreuſsen ist die Generalkommission in Brom-<lb/>
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deutenden, im bäuerlichen Besitze befindlichen Ödlandflächen das Zusammenlegungs-<lb/>
verfahren ein, scheidet die landwirtschaftlichen Grundstücke aus und bildet aus den<lb/>
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ungen Ankaufsobjekte. Der Staat tritt dem Zusammenlegungsverfahren bei, erwirbt<lb/>
die zusammengelegten Ödländereien und entschädigt die Besitzer durch Geld oder<lb/>
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Comitato, limitamente a quanto si riferisce al territorio del Comune che rappresenta.</note></p><lb/><pb facs="#f0311" n="293"/><fw place="top" type="header">Anlagen.</fw><lb/><div n="4"><head><hi rendition="#b">Anlagen.</hi></head><lb/><div n="5"><head>I. Waldflächen und deren Verteilung nach dem Besitzstande.</head><lb/><p><hi rendition="#c">1. <hi rendition="#g">Deutsches Reich</hi>.<lb/>
(Stand vom Jahre 1883). <note n="1)" place="foot">Nach den Beiträgen zur Statistik des Deutschen Reiches, bearbeitet vom kaiserlichen<lb/>
statistischen Amte, Berlin.</note></hi></p><lb/><table><row><cell><note n="2)" place="foot">Einschlieſslich der Staatsanteilforsten.</note></cell></row></table><lb/><pb facs="#f0312" n="294"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/><p><hi rendition="#c">2. <hi rendition="#g">Oesterreich-Ungarn</hi>.</hi></p><lb/><table><row><cell><note n="1)" place="foot">Nach dem statistischen Jahrbuche des k. k. Ackerbauministeriums für das Jahr 1890<lb/>
(Wien 1892) u. <hi rendition="#k">Diemitz</hi>, Jahrbücher der Staats- u. Fondsgüter-Verwaltung, I, Wien 1893.</note></cell></row></table><lb/><note n="2)" place="foot">Nach <hi rendition="#k">Bedö</hi>, Die wirtschaftliche und kommerzielle Beschreibung der Wälder des<lb/>
ungarischen Staates, Budapest 1885.</note><lb/><p><hi rendition="#c">Notizen über die Bewaldungsverhältnisse verschiedener anderer<lb/>
europäischer Staaten.</hi></p><lb/><table><row><cell/></row></table></div><pb facs="#f0313" n="295"/><fw place="top" type="header">Anlagen.</fw><lb/><div n="5"><head>II. Material- und Geldertrag der Staatsforsten. <note n="1)" place="foot">Aus <hi rendition="#k">Graner</hi>, Forstgesetzgebung und Forstverwaltung.</note></head><lb/><table><row><cell/></row></table></div><pb facs="#f0314" n="296"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/><div n="5"><head>III. Ein- und Ausfuhr von europäischem Nutzholze im Deutschen Reiche<lb/>
(Spezialhandel).</head><lb/><table><row><cell/></row></table></div><pb facs="#f0315" n="297"/><fw place="top" type="header">Anlagen.</fw><lb/><div n="5"><head>IV. Ein- und Ausfuhr von Holz und Gerberlohe nach und von Deutschland nach Mengen und Werten<lb/>
im Jahre 1892, unter Berücksichtigung der wichtigsten Herkunfts- und Bestimmungsländer (Spezialhandel).</head><lb/><p><hi rendition="#c">1. Mengen in 100 kg:</hi></p><lb/><table><row><cell/></row></table><pb facs="#f0316" n="298"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/><p><hi rendition="#c">2. Wert in 1000 M.:</hi></p><lb/><table><row><cell/></row></table></div></div></div></div></div><pb facs="#f0317" n="[299]"/><div n="1"><head><hi rendition="#b">JAGDPOLITIK.</hi></head><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><pb facs="#f0318" n="[300]"/><pb facs="#f0319" n="[301]"/><div n="2"><head><hi rendition="#b">Einleitung.</hi></head><lb/><p>§ 1. <hi rendition="#i">Geschichtliche Entwicklung und volkswirtschaftliche Bedeutung<lb/>
der Jagd</hi>. Die Bedeutung der Jagd in volkswirtschaftlicher Beziehung<lb/>
wird bedingt durch die Kulturstufe eines Volkes, dessen nationale<lb/>
Eigentümlichkeiten und die Beschaffenheit seiner Wohnsitze.</p><lb/><p>Auf den niederen Kulturstufen bildet für alle in den gemäſsigten<lb/>
und kälteren Gegenden lebenden Völker das Fleisch der jagdbaren<lb/>
Tiere einen hervorragenden und vielfach sogar den bedeutendsten Teil<lb/>
ihrer Nahrungsmittel, soweit nicht die Nähe des Meeres oder gröſserer<lb/>
Gewässer für den gleichen Zweck die Fische bietet.</p><lb/><p>Manche Völkerschaften treiben schon sehr frühzeitig neben der<lb/>
Jagd auch Viehzucht und Ackerbau, während andere, wie z. B. die<lb/>
Indianer Nordamerikas, dauernd aus der Jagd den wichtigsten Teil<lb/>
ihres Unterhalts gewinnen.</p><lb/><p>Die arischen Völkerstämme haben bereits in vorgeschichtlicher Zeit<lb/>
Getreide gesät, und schon vor ihrer Trennung neben Jagd auch Vieh-<lb/>
zucht und Ackerbau, allerdings noch nicht seſshaft, betrieben.</p><lb/><p>Die Schwächung und Erschöpfung der Jagd- und Weidegründe<lb/>
bildete auch die Ursache ihrer Wanderung, welche die Germanen<lb/>
schlieſslich in ihre gegenwärtigen Wohnsitze führte.</p><lb/><p>Auch nach ihrer Ankunft in Deutschland behielten sie die gewohnte<lb/>
Jagd- und Weidewirtschaft mit geringfügigem, bloſs im Vorüberziehen<lb/>
betriebenem, höchst extensivem Ackerbau bei.</p><lb/><p>Zu Caesars Zeit (etwa 56 v. Chr.) hatte der Ackerbau nur geringe<lb/>
Ausdehnung; Privateigentum und Sonderrecht an Ackerland gab es noch<lb/>
nicht, dagegen sagt <hi rendition="#k">Caesar</hi> (lib. VI, cap. XXI): vita omnis in vena-<lb/>
tionibus atque in studiis rei militaris consistit.</p><lb/><p>Erst als die Germanen im Westen und Süden in ihrem Vorrücken<lb/>
durch die Römer gehindert wurden, trat eine gröſsere Seſshaftigkeit und<lb/>
der Übergang zu intensiverer Wirtschaft ein. Bereits <hi rendition="#k">Tacitus</hi> (etwa 99<lb/>
n. Chr.) berichtet, daſs die Germanen überall feste, wenn auch noch<lb/>
nicht definitive Wohnsitze eingenommen hatten und gröſseres Gewicht<lb/>
auf den Ackerbau legten.</p><lb/><p>Die altgermanische Vorliebe für die Jagd bewirkte indessen, daſs<lb/>
noch jahrhundertelang die Jagd in der Volkswirtschaft eine ganz hervor-<lb/><pb facs="#f0320" n="302"/><fw place="top" type="header">Einleitung.</fw><lb/>
ragende Rolle spielte. Die deutschen Volksrechte bezeugen, in wie<lb/>
hohem Maſse dieses noch im frühen Mittelalter der Fall war, und welche<lb/>
bedeutende Stufe der Ausbildung die Jagdmethoden damals bereits er-<lb/>
reicht hatten.</p><lb/><p>Diese Wirtschaftsformen erforderten jedoch ungemein groſse Land-<lb/>
strecken zur Ernährung der Bevölkerung. Sobald also eine erhebliche<lb/>
Vermehrung der Bevölkerung eintrat, ohne daſs die Möglichkeit vor-<lb/>
lag, in gleicher Weise wie früher neue Landstriche aufzusuchen, muſste<lb/>
auch eine entsprechende Änderung in der Lebensweise und der Über-<lb/>
gang zu intensiveren Wirtschaftsformen erfolgen.</p><lb/><p>Die deutsche Wirtschaftsgeschichte zeigt, daſs dieser Umschwung<lb/>
im 8. und 9. Jahrhundert begann. Die rasch wachsende Bevölkerung<lb/>
war nun genötigt, zur Erlangung neuer Wohnsitze und Ackerländereien<lb/>
umfangreiche Rodungen vorzunehmen. Die Vermehrung der Bevölkerung<lb/>
zwang auch dazu, den Getreidebau besser auszubilden, welcher nicht nur<lb/>
auf der gleichen Fläche mehr Menschen zu ernähren vermag, als Jagd<lb/>
und Weide, sondern namentlich auch gegenüber der Jagd eine ungleich<lb/>
gröſsere Sicherheit für die Beschaffung der unentbehrlichen Nahrungs-<lb/>
mittel gewährt.</p><lb/><p>Die rapide Zunahme der Bevölkerung im westlichen Deutschland,<lb/>
welche vom Jahre 900 bis zum Jahre 1100 um das Doppelte, bis zum<lb/>
Jahre 1200 aber fast auf das Vierfache anwuchs, hatte nicht nur eine<lb/>
groſse Periode von Rodungen, sondern auch ein Vorrücken der kulti-<lb/>
vatorischen Thätigkeit nach dem Osten zur Folge.</p><lb/><p>Während so auf wirtschaftlichem Gebiete der Übergang von vor-<lb/>
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betriebenen Viehzucht erfolgte, erfuhr der Jagdbetrieb auch rechtlich<lb/>
durch die Errichtung der <hi rendition="#g">Bannforsten</hi>, welche im 9. Jahrhundert<lb/>
begann und vom 10. bis zum 12. Jahrhundert in besonders groſsem<lb/>
Maſsstabe stattfand, immer weitergehende Einschränkungen.</p><lb/><p>Anfangs wurde hierdurch wohl nur das zur <hi rendition="#g">hohen</hi> Jagd gehörige<lb/>
Wild von der allgemeinen Benutzung ausgeschlossen, während die nie-<lb/>
dere Jagd noch gestattet und die Erlegung von Raubzeug oft selbst<lb/>
geradezu geboten war.</p><lb/><p>Im späteren Mittelalter führte die historische Entwickelung infolge<lb/>
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schaft und Landesherrlichkeit, sowie der Entwickelung der Polzeihoheit<lb/>
dazu, daſs die Jagdrechte der bäuerlichen Bevölkerung immer mehr<lb/>
geschmälert wurden und schlieſslich ganz erloschen. Dem des Waffen-<lb/>
rechtes bereits verlustig gegangenen Bauer wurde nunmehr auch die<lb/>
Jagdausübung untersagt.</p><lb/><p>Im Bauernkriege bildete die Beschwerde wegen des entzogenen<lb/>
Jagdrechtes einen der bekannten 12 Artikel.</p><lb/><pb facs="#f0321" n="303"/><fw place="top" type="header">Einleitung.</fw><lb/><p>Etwa seit dem 12. Jahrhundert hat die Jagd aufgehört, ein wesent-<lb/>
liches Glied der volkswirtschaftlichen Produktion zu sein, und ist all-<lb/>
mählich, namentlich aber seit dem Schlusse des Mittelalters, eine noble<lb/>
Passion geworden, welche mit den Verhältnissen und Bedürfnissen der<lb/>
land- und forstwirtschaftlichen Kultur nicht selten im Widerspruche steht.</p><lb/><p>Die übermäſsige Hege des Wildstandes in Verbindung mit den ver-<lb/>
wüstenden Jagdmethoden hatte im 17. und 18. Jahrhundert schwere<lb/>
Beschädigungen der Landwirtschaft zur Folge und bildete vielfach<lb/>
einen wesentlichen Grund für deren langsame Entwickelung; erst in<lb/>
der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts wurde gegen die ärgsten Miſs-<lb/>
stände Abhilfe geschaffen.</p><lb/><p>Die groſsen Wildmengen des 17. und 18. Jahrhunderts verursachten<lb/>
aber trotz der niederen Entwickelungsstufe der Forstwirtschaft auch in<lb/>
den Waldungen recht fühlbaren Schaden. Die Mast diente zur Äsung<lb/>
des Wildes, nicht zur Verjüngung der Bestände, die jungen Kernwüchse<lb/>
und Stockausschläge wurden vom Wilde verbissen und geschält, bis in<lb/>
das höhere Alter der Bestände setzten sich die verschiedenartigen Be-<lb/>
schädigungen fort, und die Beschreibungen der damaligen Waldzustände<lb/>
zeigen deutlich die Verschlechterung durch den Einfluſs des Wildes.</p><lb/><p>Die Zunahme der land- und forstwirtschaftlichen Kultur im 19. Jahr-<lb/>
hundert verschärfte diesen Gegensatz und hatte, allerdings im Zusammen-<lb/>
hange mit anderen Verhältnissen, die erhebliche Reduktion der Wild-<lb/>
stände in den Jahren 1848—1850 zur Folge.</p><lb/><p>Seit jener Zeit ist der <hi rendition="#g">Landwirtschaft</hi> durch die moderne Ge-<lb/>
setzgebung, namentlich durch die nunmehr fast durch ganz Deutschland<lb/>
erlassenen Bestimmungen über den Wildschadensersatz eine ausreichende<lb/>
Sicherung geboten worden. Die hohen, teilweise ganz enormen Jagd-<lb/>
pachtbeträge bilden sogar eine recht ansehnliche Einnahmequelle für<lb/>
viele Gemeinden; der Grundbesitzer mit eigenem Jagdrechte hat die<lb/>
Regelung dieser Verhältnisse ohnehin in seiner Hand.</p><lb/><p>Weniger günstig liegt diese Angelegenheit für die <hi rendition="#g">Forstwirt-<lb/>
schaft</hi>, da teils ausreichende gesetzliche Bestimmungen hier mangeln,<lb/>
teils der vom Wilde verursachte Schaden viel zu wenig erkannt und ge-<lb/>
würdigt wird. Bei den landwirtschaftlichen Kulturgewächsen, für welche<lb/>
Saat und Ernte nur um höchstens ein Jahr auseinander liegen, ist die Ein-<lb/>
wirkung des Wildschadens einfach nachzuweisen. Bei der Forstwirtschaft<lb/>
verstreichen lange Zeiträume zwischen der Begründung eines Bestandes<lb/>
und seiner Ernte, hier sind solche Vergleiche über die Einwirkung des<lb/>
Wildschadens ungleich schwieriger anzustellen. Wenn man aber be-<lb/>
rücksichtigt, wie durch einigermaſsen bedeutenden Wildstand die Kultur-<lb/>
kosten bisweilen um 200—400 Proz. erhöht werden (Eichenkulturen,<lb/>
welche für 200 M. auszuführen sind, kosten infolge der nötigen Ein-<lb/>
friedigungen 600—1000 M.), in welch hohem Maſse ferner die Entwicke-<lb/><pb facs="#f0322" n="304"/><fw place="top" type="header">Einleitung.</fw><lb/>
lung der Kulturen durch Verbeiſsen verzögert wird, wie teuere Methoden<lb/>
der Bestandesbegründung anstatt billiger und selbst technisch besserer<lb/>
gewählt werden müssen (künstliche Verjüngung statt Naturverjüngung,<lb/>
Heisterpflanzung statt Kleinpflanzung oder Saat), wie Holzarten, welche<lb/>
nach Lage der Verhältnisse wohl angebaut werden könnten und mit Rück-<lb/>
sicht auf die Erhöhung der Rentabilität auch angebaut werden müſsten,<lb/>
lediglich wegen des Wildstandes nicht angebaut werden können, so ergiebt<lb/>
sich ein wesentlich ungünstigeres Bild. In manchen ausgedehnten Fichten-<lb/>
gebieten ist kaum ein Stamm zu finden, welcher nicht vom Rotwilde ge-<lb/>
schält wäre, wodurch die Gefahr des Schneebruches bedeutend gesteigert<lb/>
und die Verwendung zu Nutzholz ganz erheblich beeinträchtigt wird.</p><lb/><p>Unter solchen Umständen muſs betont werden, daſs die Wildstände<lb/>
in einem groſsen Teile Deutschlands und Oesterreichs die Rentabilität der<lb/>
Forstwirtschaft schwer beeinträchtigen. Die neueste Zeit zeigt hierin<lb/>
keine Besserung, sondern eher eine Verschlimmerung, weil das Wild<lb/>
immer mehr vom Felde abgeschlossen und daher behufs seiner Ernährung<lb/>
auf den Wald allein angewiesen ist, während gleichzeitig teils die Rück-<lb/>
sicht auf die Erträgnisse aus der Jagd bei den Forstbeamten, teils sport-<lb/>
liche Interessen bei diesen sowohl als bei den Waldbesitzern eine recht<lb/>
erhebliche Zunahme der Wildstände in groſsen Gebieten bewirkt haben.</p><lb/><p>So hat sich in Oesterreich der Jagdertrag während der Periode<lb/>
1883/85 im Vergleiche zu jener 1874/82 bei der hohen Jagd um 30 Proz.,<lb/>
bei der niedrigen Jagd um 37 Proz. gehoben.</p><lb/><p>Die Jagd wirft zwar ganz ansehnliche Erträge ab; so wurde z. B. in<lb/>
Preuſsen der Wert des jährlichen Wildabschusses auf 12 Millionen M.<lb/>
ermittelt <note n="1)" place="foot">Die speziellsten Erhebungen über die Jagderträge sind in <hi rendition="#g">Preuſsen</hi> an-<lb/>
gestellt und im Heft XCIII der Preuſsischen Statistik veröffentlicht.<lb/>
Hiernach wurden während der Zeit vom 1. April 1885 bis 31. März 1886 im<lb/>
preuſsischen Staate erlegt: 4573634 Stück Federwild und 2987672 Stück Haarwild,<lb/>
worunter 9 Elche, 14986 Stück Rotwild, 8586 Stück Damwild, 109702 Rehe,<lb/>
2373499 Hasen, 9391 Stück Schwarzwild und 85247 Füchse.<lb/>
Der Gesamtwert des Abschusses läſst sich auf 11824096 M. veranschlagen,<lb/>
wovon 8750783 M. auf Haarwild und 3073313 auf Federwild entfallen. Hasen und<lb/>
Feldhühner brachten allein 7148181 M., Rehwild 1794095 M., Rotwild 580542 M.,<lb/>
Fasanen 508486 M.<lb/>
Obwohl diese Zahlen weder der Menge noch dem Geldwerte nach dem that-<lb/>
sächlichen Betrage ganz entsprechen, so übersteigen sie doch die früheren Schätzungen,<lb/>
namentlich die bis dahin als am zuverlässigsten gehaltenen Angaben in „den forst-<lb/>
lichen Verhältnissen Preuſsens“, um mehr als das Doppelte.<lb/>
Die Produktion an Wildpret hat im Jahre 1885/86 betragen 10506731 kg, mit-<lb/>
hin 0,37 kg pro Kopf der Bevölkerung.</note>, in Oesterreich soll mit der Jagd ein Volkseinkommen von<lb/>
17 Millionen M. verbunden sein <note n="2)" next="#seg2pn_29_2" place="foot" xml:id="seg2pn_29_1">Für <hi rendition="#g">Oesterreich</hi> wird in „Oesterreichs Forstwesen“ 1848—1888, S 302 der</note>; allein wenn man anderseits den<lb/>
Schaden, welchen die Land- und Forstwirtschaft durch Wild und Jagd<lb/><pb facs="#f0323" n="305"/><fw place="top" type="header">Einleitung.</fw><lb/>
erfahren, sowie die Kosten der Jagdpacht und des Jagdbetriebes berück-<lb/>
sichtigt, so arbeitet die Jagdwirtschaft gegenwärtig in zivilisierten Län-<lb/>
dern, <hi rendition="#g">rein rechnerisch betrachtet</hi>, mit Verlust und deckt nur aus-<lb/>
nahmsweise die Produktionskosten. <note n="1)" place="foot">In <hi rendition="#g">Bayern</hi> ist der Reinertrag aus den Jagden in den Staatswaldungen für<lb/>
je ein Jahr der Finanzperiode 1894 und 1895 mit 120200 M. veranschlagt, mithin<lb/>
pro ha 0,13 M., in <hi rendition="#g">Baden</hi> lieferte er nach den Angaben in der „Badischen Forst-<lb/>
verwaltung“ 1887: 31890 M., mithin pro ha 0,33 M. In den <hi rendition="#g">preuſsischen</hi> Staats-<lb/>
forsten war der Reinertrag im Jahre 1893 pro ha 0,09 M.<lb/>
In <hi rendition="#g">Elsaſs-Lothringen</hi> sind die Erträge aus den administrierten Waldjagden<lb/>
im Jahre 1887/88 pro ha 0,16, aus den verpachteten 0,68 M., erstere schwanken<lb/>
zwischen 0,03 —0,86 M., letztere zwischen 0,08 — 2,10 M.<lb/>
Die Jagdpachterlöse der Feldfluren und Gemeindejagden in der Nähe groſser<lb/>
Städte sind erheblich höher. In der Nähe von Leipzig stellen sich z. B. die Pacht-<lb/>
erträge auf etwa 1 M. pro ha.<lb/>
Ungleich beträchtlicher noch sind die Jagdpachterträge in <hi rendition="#g">Frankreich</hi>. Im<lb/>
Walde von St. Germain bei Paris wurden 1890 für einen Jagddistrikt von 340 ha<lb/>
40000 Frcs. Pacht gezahlt, pro ha demnach 114 Frcs.<lb/>
In dem Departement Seine et Oise betragen die Pachtpreise pro ha für Feld 7,83,<lb/>
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et Marne sind die entsprechenden Zahlen: 8,70, 18,61 und 9,80 Frcs. (Bulletin de<lb/>
statistique et legislation comparée, 1890, Augustheft).</note></p><lb/><p>Wesentlich anders liegt die Frage noch gegenwärtig in Gebieten<lb/>
mit niederer Kulturstufe, so z. B. in einem groſsen Teile von Ruſsland,<lb/>
namentlich in Sibirien, in Kanada u. s. w. Hier bietet die Jagd durch<lb/>
das Pelzwerk noch einen sehr wichtigen, teilweise sogar den gröſsten<lb/>
Teil des Ertrages der Waldungen. <note n="2)" place="foot">Bezüglich der Jagd auf Pelztiere teilt <hi rendition="#k">Lorey (Schönbergs</hi> Handbuch) folgende<lb/>
Angaben mit. Auf der 1889er Sommermesse zu Irkutsk in Sibirien, welche nur einen<lb/>
Teil der in Sibirien erbeuteten Pelzwaren umfaſst, erschienen die Felle von<lb/>
3180000 Eichhörnchen, 11000 Blaufüchsen, 140000 Murmeltieren, 30 Iltissen, 11000<lb/>
Dachsen, 1300000 Hasen, 2000 gewöhnlichen Füchsen, zahlreichen Bären, Wölfen<lb/>
u. s. w. In Norwegen sind in 6 Jahren (1882 — 1887) erlegt worden: 621 Bären, 193<lb/>
Wölfe, 495 Luchse, 346 Vielfraſse, 45141 Füchse; in Schweden 1886: 31 Bären,<lb/>
23 Wölfe, 16 Luchse, 85 Vielfraſse und 16415 Füchse.</note></p><lb/><p>Das Wild kann trotz der bedeutenden Fleischmengen, welche das-<lb/>
selbe alljährlich liefert, doch nicht als ein unentbehrliches Nahrungs-<lb/>
mittel bezeichnet werden. Die groſse Masse der Bevölkerung benutzt<lb/>
dasselbe entweder gar nicht, oder doch nur in so untergeordnetem<lb/>
Maſse, daſs selbst dessen vollständiger Ausfall nicht von Bedeutung sein<lb/><note n="2)" place="foot" prev="#seg2pn_29_1" xml:id="seg2pn_29_2">durchschnittliche jährliche Ertrag der Jagd in der Zeit von 1883—1885 in folgender<lb/>
Weise beziffert:<lb/><list><item>Hohe Jagd ........... Stückzahl 196236 Wert 1695657 M.</item><lb/><item>Niedere Jagd .......... „ 2771253 <hi rendition="#u">„ 3041392 „</hi></item><lb/><item><hi rendition="#et">Sa. 4738049 M.</hi></item></list><lb/>
Auch hier liegt der Schwerpunkt des Jagdertrags nach Stückzahl und Wert in der<lb/>
niederen Jagd und zwar speziell bei den Hasen und Rebhühnern. Von ersteren<lb/>
wurden 1172424 Stück, von letzteren 1132656 Stück erlegt. Der Wert beider Wild-<lb/>
gattungen betrug 2693254 M.</note><lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#k">Schwappach</hi>, Forstpolitik. 20</fw><lb/><pb facs="#f0324" n="306"/><fw place="top" type="header">Einleitung.</fw><lb/>
würde. Hoher Preis und kostspielige Zubereitung lassen das Wildbret<lb/>
gegenwärtig in der Hauptsache nur für die besser situierten Klassen<lb/>
der Bevölkerung in Betracht kommen, und der alte Spruch: „Wildbret<lb/>
und Fisch gehören für des Herrn Tisch“, welcher allerdings anderen<lb/>
Verhältnissen entsprungen ist, gilt heute thatsächlich, wenigstens be-<lb/>
züglich des Wildbretes, im vollen Umfange.</p><lb/><p>Wenn aber auch die Bilanz zwischen Aufwand und Erfolg sich<lb/>
nach den vorstehenden Ausführungen in den Kulturstaaten zu Ungunsten<lb/>
der Jagd stellt, so wäre es doch sehr unrichtig, das Urteil über die<lb/>
volkswirtschaftliche Bedeutung der Jagd <hi rendition="#g">lediglich</hi> nach dem ziffern-<lb/>
mäſsigen Ergebnisse zu fällen.</p><lb/><p>Gerade bei der Jagd sind noch sehr wichtige ethische Rücksichten,<lb/>
Affektionswerte und indirekte Vorteile zu berücksichtigen.</p><lb/><p>Wie die Jagd schon im Altertume wegen der Abhärtung und Ge-<lb/>
wandtheit hoch geschätzt wurde, welche sie als vortreffliche Schulung<lb/>
für den Krieg erscheinen lieſs, so bildet sie auch heute noch eine wohl-<lb/>
thuende Anregung und ein wertvolles Gegengewicht gegen das geistes-<lb/>
ermüdende und nervenzerstörende Treiben der modernen Gesellschaft.<lb/>
Das Interesse und das Verständnis für die Natur wird in weiten Kreisen<lb/>
durch die Jagd gefördert. Eine körperliche Schulung durch Anstreng-<lb/>
ungen, Entbehrungen oder gar Gefahren wird bei der heutigen Jagd-<lb/>
ausübung allerdings nur in sehr geringem Maſse erzielt. Diese finden<lb/>
sich bloſs bei jenem sportmäſsigen Betriebe der Jagd, welcher nur we-<lb/>
nigen auſserhalb des forstlichen Berufes stehenden Personen möglich ist.</p><lb/><p>Für den Forstbeamten speziell, welchem die Vergnügungen des<lb/>
städtischen Lebens verschlossen sind, bildet die Jagd eine angenehme<lb/>
und vielfach die einzige Erholung, durch sie wird das Interesse an<lb/>
dem seiner Pflege und seinem Schutze übertragenen Objekte gesteigert,<lb/>
und die Jagdausübung führt ihn oft in den Wald oder doch an viele<lb/>
Stellen innerhalb desselben, an welche er sonst nicht gekommen wäre.<lb/>
Die Jagdlust der Beamten darf aber keine unverhältnismäſsigen Opfer von<lb/>
seiten des Waldbesitzers, namentlich vom Staate, fordern.</p><lb/><p>Wenn daher auch den Miſsständen, welche durch eine Übertreibung<lb/>
des Jagdsports veranlaſst werden, entgegengetreten werden muſs, so<lb/>
wäre es doch dem volkswirtschaftlichen Interesse nicht entsprechend,<lb/>
wenn die Jagd vollständig verschwände, sondern es rechtfertigt sich eine<lb/>
angemessene und rationelle Pflege des Jagdbetriebes durch den Staat.</p><lb/><p>§ 2. <hi rendition="#i">Das Jagdregal</hi>. Von den Landesherren ist schon von jeher<lb/>
der Jagd ein ganz besonderes Interesse zugewendet worden, und die-<lb/>
selbe hat einen mächtigen Einfluſs auf die Entwickelung der Eigentums-<lb/>
verhältnisse am Walde und auf die forstpolitischen Zustände geübt.</p><lb/><p>Als Triebfeder war hierbei stets in erster Linie die Freude an der<lb/>
Jagd thätig, welche sich nicht selten bis zur Jagdleidenschaft steigerte.</p><lb/><pb facs="#f0325" n="307"/><fw place="top" type="header">Einleitung.</fw><lb/><p>Schon im frühen Mittelalter wuſsten sich die Könige das ausschlieſs-<lb/>
liche Jagdrecht in ihren eigenen Waldungen erfolgreich zu sichern, wel-<lb/>
ches dann bald durch die Anwendung des Begriffs der <hi rendition="#g">Immunität</hi><lb/>
den Schutz eines besonderen Rechtsinstituts erhielt, dessen Verletzung<lb/>
wenig später mit der Strafe des Königsbannes bedroht wurde.</p><lb/><p>Die Waldungen und auch sonstige Gebiete, in welchen das Jagd-<lb/>
recht ausschlieſslich dem Könige oder dem von ihm Beliehenen zustand<lb/>
und durch den Königsbann geschützt wurde, hieſsen <hi rendition="#g">Bannforsten</hi>.</p><lb/><p>Die Institution der Bannforsten entwickelte sich zu Anfang des<lb/>
9. Jahrhunderts und gewann rasch ungemeine Verbreitung, ungeachtet<lb/>
des Widerspruchs der bisherigen Jagdberechtigten.</p><lb/><p>Vom 10. bis 12. Jahrhundert wurden zahlreiche Bannforsten teils<lb/>
für den König, teils für andere Groſse des Reiches errichtet.</p><lb/><p>Das Recht, Bannforsten zu errichten (bannus ferinus, <hi rendition="#g">Wildbann</hi>),<lb/>
wurde stets als ein wesentliches Hoheitsrecht betrachtet und ging mit<lb/>
den übrigen Regalien bei der Entwickelung der Landeshoheit vom<lb/>
Kaiser an die Landesherren über.</p><lb/><p>Seit jener Zeit (etwa seit der Mitte des 13. Jahrhunderts) fanden<lb/>
Neuerrichtungen von Bannforsten kaum noch statt, dagegen gaben die<lb/>
Fürsten dem Hoheitsrechte des Wildbannes nunmehr allmählich eine<lb/>
Ausdehnung, welche von weittragender Bedeutung wurde.</p><lb/><p>Sie leiteten nämlich aus diesem Hoheitsrechte die Befugnis ab, die<lb/><hi rendition="#g">Ausübung</hi> der Jagd in ihrem ganzen Gebiete als ein <hi rendition="#g">Regal</hi> für sich<lb/>
in Anspruch zu nehmen, ebenso begann gegen Ende des Mittelalters<lb/>
der Erlaſs von allgemein verbindlichen jagdpolizeilichen Vorschriften.</p><lb/><p>Jahrhunderte hindurch hat der Kampf zwischen den Landesherren<lb/>
und den Jagdberechtigten gedauert; derselbe veranlaſste laute Klagen<lb/>
und vielfache Beschwerden, indessen gelang es doch meist nur den<lb/>
mächtigen Vasallen, erfolgreichen Widerstand zu leisten und ihr Jagd-<lb/>
recht mehr oder minder eingeschränkt, zu behaupten.</p><lb/><p>Thatsächlich erfreuten sich die Landesherren seit dem 16. Jahr-<lb/>
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nächst auf ihren allodialen und lehensrechtlichen Besitzungen sowie in<lb/>
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Kriege verloren die Bauern auch die noch vorhandenen dürftigen Reste<lb/>
ihres früheren Jagdrechts. Hierzu kam noch das Jagdrecht in jenen<lb/>
Landesteilen, in welchen es die Fürsten auf Grund des Jagdregals in<lb/>
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Verschiebung der Rechtsanschauung, und im 17. und 18. Jahrhundert<lb/>
war die <hi rendition="#g">Regalität</hi> der Jagd ein allgemein anerkannter Rechtsgrund-<lb/>
satz; sogar das preuſsische Landrecht von 1794 behandelt das Jagd-<lb/>
recht noch ganz vom Standpunkte der regalistischen Theorie.</p><lb/><p>Nach der im 18. Jahrhunderte üblichen Definition wurde das<lb/><hi rendition="#g">Jagdregal</hi> (Wildbann, Jagdhoheit u. s. w.) aufgefaſst als das aus der<lb/>
Landeshoheit herrührende Recht des Landesherrn, den Fang aller in<lb/>
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keinem Privateigentume sind, zu dirigieren, die oberstrichterliche Gewalt<lb/>
in allen dahin gehörigen Angelegenheiten auszuüben und den Fang in<lb/>
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vatpersonen die Jagdgerechtigkeit nicht von unvordenklichen Zeiten<lb/>
hergebracht oder durch landesherrliche oder kaiserliche Beleihung er-<lb/>
halten haben.</p><lb/><p>Der Wildbann bildete einen Teil der Forsthoheit im weiteren Sinne<lb/>
(s. S. 72) und schloſs zwei Rechte in sich:</p><lb/><p>1. Das <hi rendition="#g">Hoheitsrecht des Wildbannes</hi> (jus banni ferini), ver-<lb/>
möge dessen der Regent alles das zu besorgen hatte, was das Wohl des<lb/>
Staates in Ansehung der wilden Tiere und Jagden erforderte. Hierher<lb/>
gehörten also namentlich die Befugnisse, Jagdordnungen zu erlassen,<lb/>
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Eigenschaften der Jagdbediensteten zu bestimmen, die Wilddiebe zu<lb/>
bestrafen u. s. w.</p><lb/><p>2. Das <hi rendition="#g">Jagdrecht</hi> (jus venandi), welches als die Befugnis be-<lb/>
trachtet wurde, die Jagd überall da auszuüben, wo nicht Privatpersonen<lb/>
einen besonderen Besitztitel des Jagdrechts nachweisen konnten, sowie<lb/>
die Zubehöre des Jagdrechts, insbesondere die Jagddienste in Anspruch<lb/>
zu nehmen.</p><lb/><p>Das Jagdrecht konnte von dem Landesherrn auch an Landsassen<lb/>
und Unterthanen verliehen werden.</p><lb/><p>Durch die Entwickelung des Jagdregals war das Jagdrecht fast<lb/>
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Landesherrn oder anderen Personen am fremden Besitze zustehenden<lb/>
Rechte geworden.</p><lb/><p>Der erste und wesentlichste Anstoſs gegen diese regalistische Auf-<lb/>
fassung des Jagdrechts ging von Frankreich aus, wo durch die Re-<lb/>
volution in der denkwürdigen Nacht vom 4. zum 5. August 1789 das<lb/>
Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden aufgehoben wurde. <note n="1)" place="foot">Decret du 4. VIII. 1789, art. 3: Le droit exclusif de la chasse et des garennes<lb/>
ouvertes est aboli, et tout propriétaire a le droit de détruire et faire détruire, seule-<lb/>
ment sur ses possessions, toute espèce de gibier, sauf à se conformer aux lois de police.</note></p><lb/><pb facs="#f0327" n="309"/><fw place="top" type="header">§ 1. Das Jagdrecht.</fw><lb/><p>Für Deutschland geschah das Gleiche zuerst in den zeitweilig an<lb/>
Frankreich abgetretenen Gebietsteilen auf dem linken Rheinufer, indem<lb/>
während der französischen Herrschaft das alte Jagdrecht mit den übrigen<lb/>
Feudallasten um 1800 beseitigt wurde, ein Zustand, der auch nach der<lb/>
Wiedervereinigung mit Deutschland aufrecht erhalten blieb.</p><lb/><p>Im rechtsrheinischen Deutschland dauerte das frühere Rechtsver-<lb/>
hältnis noch längere Zeit fort und erfuhr nur dadurch eine Veränderung,<lb/>
daſs in verschiedenen Staaten die landesherrlichen Jagden ebenso wie<lb/>
die landesherrlichen Waldungen bei der Regelung der Domänenfrage<lb/>
an den Staat übergingen.</p><lb/><p>Die Beseitigung des fremden Jagdrechts ist hier ebenso wie die<lb/>
völlige Beseitigung der übrigen Reallasten erst eine Folge des Jahres 1848.</p><lb/><p>Durch diese moderne Umgestaltung ist das Jagdrecht (jus venandi)<lb/>
mit seinem Zubehöre (Jagddienste u. s. w.) als niederes oder nutzbares<lb/>
Regal mit Ausnahme von Mecklenburg prinzipiell gefallen.</p><lb/><p>In einigen Staaten (Preuſsen, Bayern, Oesterreich) wurde das Jagd-<lb/>
recht ohne Entschädigung aufgehoben, in anderen (Hannover, Sachsen,<lb/>
Baden) wenigstens als ablösbar erklärt. In manchen Staaten (Kurhessen,<lb/>
Hessen-Darmstadt) ist das Jagdrecht zwar 1848 aufgehoben, aber in der<lb/>
folgenden Reaktionsperiode wiederhergestellt worden und nur gegen<lb/>
Entschädigung ablösbar.</p><lb/><p>Das Hoheitsrecht des Wildbannes, welches das Aufsichtsrecht des<lb/>
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welcher sich hauptsächlich in Form der <hi rendition="#g">Polizei</hi> äuſsert.</p></div><lb/><div n="2"><head>1. Kapitel. <hi rendition="#b">Jagdrecht und Jagdpolizei.</hi></head><lb/><p>§ 1. <hi rendition="#i">Das Jagdrecht</hi>. Die moderne Gesetzgebung hat den alten<lb/>
Grundsatz, daſs das Jagdrecht ein Ausfluſs des Grundeigentums ist,<lb/>
wieder zur Geltung gebracht. Die konsequente Durchführung dieses<lb/>
Prinzipes in der Praxis würde jedoch nicht nur Gefahren für die öffent-<lb/>
liche Sicherheit, Personen und Eigentum veranlassen, sondern auch die<lb/>
vollständige Vernichtung des Wildstandes zur Folge haben. Polizeiliche<lb/>
Rücksichten haben daher Beschränkungen bezüglich der Ausübung des<lb/>
Jagdrechtes notwendig gemacht.</p><lb/><p>Dieses ist dadurch geschehen, daſs das <hi rendition="#g">Jagdrecht</hi> als solches<lb/>
von der <hi rendition="#g">Befugnis</hi> zur <hi rendition="#g">Jagdausübung</hi> getrennt und letztere nur bei<lb/>
Erfüllung gewisser Voraussetzungen, teils dinglicher, teils persönlicher<lb/>
Art, gewährt wird.</p><lb/><p>Das Jagdrecht an und für sich bildet zwar einen Ausfluſs des<lb/>
Grundeigentums, darf aber in den meisten Staaten vom Eigentümer<lb/>
oder Besitzer, selbst wenn dieser den persönlichen Bedingungen genügt,<lb/>
nur dann ausgeübt werden, wenn die Besitzungen im Zusammenhange<lb/><pb facs="#f0328" n="310"/><fw place="top" type="header">1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.</fw><lb/>
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schiedenartig festgesetzt und schwankt von 16 ha (Württemberg) bis 167 ha<lb/>
(Sachsen). In Oesterreich beträgt das Mindestmaſs des zur eigenen<lb/>
Jagdausübung berechtigenden Grundbesitzes 115 ha.</p><lb/><p>Straſsen und Wege, Flüsse und Bäche unterbrechen den Zusammen-<lb/>
hang nicht; übrigens sind die Anforderungen bezüglich des Zusammen-<lb/>
hanges nicht immer klar gefaſst.</p><lb/><p>Die Jagdausübung ist ferner ohne Rücksicht auf die Flächenaus-<lb/>
dehnung dem Besitzer gestattet auf allen mit einer dichten Einfriedigung<lb/>
versehenen Grundstücken. Ähnlich lauten die Bestimmungen bezüglich<lb/>
der Seen, Teiche, Inseln u. s. w.</p><lb/><p>Keinerlei Beschränkung bezüglich der Ausdehnung des Grundbesitzes<lb/>
unterliegt das Jagdrecht in Oldenburg, Frankreich, Italien, England,<lb/>
Belgien und Ruſsland. In der Schweiz ist die Jagd Staatsregal.</p><lb/><p>Ungleichmäſsig sind die Bestimmungen bezüglich der Jagdausübung<lb/>
auf den unmittelbar an Wohngebäude angrenzenden Gehöften und<lb/>
Gärten. Hier ist in mehreren Staaten dem Besitzer die Jagdausübung<lb/>
gestattet, wenn sie durch eine Umfriedigung begrenzt oder sonst voll-<lb/>
ständig abgeschlossen sind (Bayern, Württemberg, Frankreich), in an-<lb/>
deren darf nur das zu Schaden gehende Wild erlegt werden.</p><lb/><p>Bei gemeinschaftlichem Eigentume darf die Jagd gewöhnlich<lb/>
höchstens von drei Personen ausgeübt werden, Gemeinden und Kor-<lb/>
porationen sollen das Jagdrecht auf ihrem Gelände nur durch Verpach-<lb/>
tung oder durch angestellte Jäger ausüben lassen.</p><lb/><p>Die Jagdausübung auf Grundstücken, welche von einem fremden<lb/>
Jagdgebiete (z. B. gröſseren Waldungen) umschlossen sind, aber selbst<lb/>
das erforderliche Mindestmaſs für einen selbständigen Jagdbezirk nicht<lb/>
besitzen (<hi rendition="#g">Enklaven</hi>), wird entweder dem Eigentümer der umschlieſsen-<lb/>
den Ländereien gegen angemessene Entschädigung übertragen (Bayern)<lb/>
oder ruht gänzlich, wenn ihr Eigentümer hierauf nicht eingehen will<lb/>
(Preuſsen). In Preuſsen erhält derselbe indessen das Recht zur selb-<lb/>
ständigen Jagdausübung ohne Rücksicht auf die Flächengröſse, wenn<lb/>
der Waldeigentümer auf Anerbieten des Besitzers von dem Anpachtungs-<lb/>
rechte keinen Gebrauch macht.</p><lb/><p>Die Grundsätze für die Enklavenbildung sind übrigens auch insofern<lb/>
verschieden, als in einigen Ländern ein vollständiges Umschlossensein<lb/>
verlangt wird (Bayern), während in Preuſsen schon ein Umschlossensein<lb/>
von mehr als der Hälfte („gröſstenteils“) genügt. Ebenso kommt meist<lb/>
die Gröſse des umschlieſsenden Jagdbezirkes nicht in Betracht; in Preu-<lb/>
ſsen ist hierzu erforderlich, daſs letzterer ein Wald von mehr als 766 ha<lb/>
Gröſse ist, welcher eine einzige Besitzung bildet.</p><lb/><p>Diejenigen Grundeigentümer, welche das Recht zur Jagdausübung<lb/>
nicht selbst besitzen, sind meist gesetzlich gezwungen, ihre Grund-<lb/><pb facs="#f0329" n="311"/><fw place="top" type="header">§ 1. Das Jagdrecht.</fw><lb/>
stücke zu einem <hi rendition="#g">gemeinschaftlichen Jagdbezirke</hi> zu vereinigen.<lb/>
Diese Grundeigentümer bilden entweder (z. B. Hannover, Sachsen und<lb/>
Braunschweig) eine besondere Jagdgenossenschaft, welche unter einem<lb/>
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des Grundbesitzes berechnet, über die Art und Weise der Jagdverwertung<lb/>
entscheidet, oder es steht der politischen Gemeinde in Vertretung der<lb/>
Grundeigentümer das Jagdrecht zu; letzteres ist in der Mehrzahl der<lb/>
deutschen Staaten, sowie in Oesterreich und Ruſsland der Fall. Die<lb/>
Bildung der gemeinschaftlichen Jagdbezirke ist alsdann Sache der Ge-<lb/>
meindebehörden, welche in einigen Ländern nach freier Übereinkunft<lb/>
mehrere Gemeindebezirke oder einzelne Teile eines solchen mit einem<lb/>
anderen Gemeindegebiete zu einem gemeinsamen Jagdbezirke vereinigen<lb/>
und auch mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde je in ihrem Gebiete<lb/>
mehrere Jagdbezirke bilden können. Bei der Teilung des Gemeinde-<lb/>
gebietes in mehrere Jagdbezirke muſs nicht nur die Mindestgröſse eines<lb/>
selbständigen Jagdbezirkes eingehalten werden, sondern es sind meist<lb/>
noch besondere Beschränkungen gegen zu weitgehende Teilungen in<lb/>
den Gesetzen enthalten. So ist z. B. in Oesterreich eine Teilung der<lb/>
Gemeindejagdgebiete überhaupt verboten, in Bayern ist durch die Voll-<lb/>
zugsvorschriften die Bildung von mehr als 6 Teilen untersagt.</p><lb/><p>Die Nutzbarmachung des Jagdrechts in diesen gemeinschaftlichen<lb/>
Jagdbezirken erfolgt entweder durch <hi rendition="#g">Verpachtung</hi> oder durch <hi rendition="#g">Ver-<lb/>
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Jagd auch mehrfach ganz <hi rendition="#g">ruhen</hi>.</p><lb/><p>Die Entscheidung über den einzuschlagenden Weg steht gewöhnlich<lb/>
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meinen wird aber auf die öffentliche Verpachtung der Gemeindejagden<lb/>
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überhaupt allein zulässig.</p><lb/><p>Auch bezüglich der Jagdverpachtung bestehen meist Bestimmungen,<lb/>
die eine pflegliche Behandlung der Jagd sichern sollen. So ist wohl<lb/>
überall eine nicht zu überschreitende unterste und vielfach auch eine<lb/>
oberste Grenze für die Dauer der Pachtzeit vorgeschrieben (Preuſsen 3<lb/>
bis 12 Jahre). Erstere bezweckt, eine unwirtschaftliche Ausbeutung<lb/>
der Jagd zu verhüten, letztere soll verhindern, daſs die Jagd thatsäch-<lb/>
lich den Charakter einer feststehenden Grundgerechtigkeit annehme.<lb/>
Ebenso soll die Zahl der Pächter eine bestimmte Grenze (meist 3 Per-<lb/>
sonen) nicht überschreiten, doch kann diese Vorschrift dadurch leicht<lb/>
umgangen werden, daſs für die Zahl der ausübenden Jäger (Jagdgäste)<lb/>
meist keine Schranken gesetzt sind. Als Pächter werden gewöhnlich<lb/>
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ungen für die Jagdausübung genügen.</p><lb/><p>Die Einnahmen, welche die Verpachtung oder die eigene Verwal-<lb/><pb facs="#f0330" n="312"/><fw place="top" type="header">1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.</fw><lb/>
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besteht auch eine solche <hi rendition="#g">persönlicher</hi> Natur, indem nur demjenigen<lb/>
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Polizeibehörde durch Lösung eines <hi rendition="#g">Jagdscheins</hi> (Jagdkarte, Jagd-<lb/>
paſs, permis de chasse) erworben hat. Diese Ermächtigung gilt jedes-<lb/>
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wärtige Jagdgäste noch sog. Tageskarten gegen eine ermäſsigte Gebühr.</p><lb/><p>Der Zweck des Jagdscheins ist ein doppelter: er soll Personen,<lb/>
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Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist, von der Jagd<lb/>
fern halten; weiter soll durch die Kosten desselben eine Einschränkung<lb/>
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trotz der in einzelnen Staaten ziemlich hohen Taxe nirgends erreicht<lb/>
worden. <note n="1)" place="foot">In <hi rendition="#g">Preuſsen</hi> sind während der Zeit vom 1. VIII. 1892 bis 31. VII. 1893<lb/>
196774 Jagdscheine ausgestellt worden. In <hi rendition="#g">Frankreich</hi> wurden im Jahre 1892/93<lb/>
373587 Permis de chasse erteilt und hierfür 10460716 Frcs. erzielt.</note> Die Taxe für den Jagdschein ist in Preuſsen (alte Provinzen)<lb/>
3 M. (Schleswig, Hannover 9 M.), Bayern 15 M., Sachsen 12 M., Baden<lb/>
20 M., Frankreich 28 Fr., Ruſsland 3 Rubel, England bis zu 3 Pfd. Sterl.</p><lb/><p>Forst- und Jagdbedienstete erhalten in Preuſsen und Sachsen Jagd-<lb/>
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In Ruſsland werden allen kaiserlichen und den vorschriftsmäſsig bestä-<lb/>
tigten Privatforst- und Jagdbeamten, ebenso auch der Jagddienerschaft<lb/>
unentgeltliche Jagdscheine ohne weitere Beschränkung geliefert.</p><lb/><p>Die Ausstellung des Jagdscheins <hi rendition="#g">muſs</hi> unter bestimmten Verhält-<lb/>
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frevlern, wegen Diebstahls Verurteilten u. s. w., in Frankreich auch den<lb/>
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versagt werden (Minderjährigen, wegen Forst- oder Jagdfrevels Ver-<lb/>
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berechtigte bei Ausübung der Jagd noch einen <hi rendition="#g">Erlaubnisschein</hi><lb/>
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deutung, in welchen kein Mindestmaſs für Jagdbezirke vorgeschrieben<lb/>
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Worten, die <hi rendition="#g">Jagdbarkeit</hi> ist ursprünglich durch das Herkommen be-<lb/>
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nen (Sachsen, Baden, Hessen, Mecklenburg, Oldenburg, Hamburg und<lb/>
Bremen).</p><lb/><p><hi rendition="#g">Unbedingt nicht jagdbar</hi> sind rechtlich alle jene Tiere, welche<lb/>
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durch Gesetz als dem freien Tierfange unterliegend bezeichnet sind,<lb/>
wie z. B. die Kaninchen in Preuſsen; als <hi rendition="#g">unbedingt jagdbar</hi> müssen<lb/>
jene betrachtet werden, welche in der Jagdgesetzgebung eines Landes<lb/>
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ziemlich groſse Anzahl von Tieren, die allgemein als jagdbar betrachtet<lb/>
werden, wie die gröſseren Raubtiere, Dachs, Fuchs, Marder, Iltis u. s. w.,<lb/>
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den Schadens, den sie verursachen, nicht gehegt werden sollen (Wild-<lb/>
schwein, Kaninchen), werden nicht genannt, sind aber nach der all-<lb/>
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Wildgänsen; zweifelhaft sind verschiedene Sumpf- und Wasservögel. Die<lb/>
Bestimmung des preuſsischen allgemeinen Landrechts, welche auch <hi rendition="#k">Oppen-<lb/>
hoff</hi> in seinem Kommentar dem § 292 des Reichsstrafgesetzbuchs zu<lb/>
grunde legt, daſs bei dem Mangel präciser Bestimmungen jene wilden<lb/>
Tiere jagdbar seien, welche zur <hi rendition="#g">Speise</hi> dienen, ist offenbar unzureichend;<lb/>
hiernach würden sämtliche Raubtiere als nicht jagdbar zu erklären sein.</p><lb/><p>Die Gesetzgebung enthält hier in den meisten Staaten eine fühlbare<lb/>
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älterer Jagdgesetze fehlen, muſs nach dem Gewohnheitsrecht entschie-<lb/>
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forstordnungen in Betracht.</p><lb/><p>Die nicht jagdbaren Tiere unterstehen dem <hi rendition="#g">freien Tierfange</hi>,<lb/>
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verbotenen Jagdmethoden (Schlingenstellen für Kaninchen in Preuſsen,<lb/><pb facs="#f0332" n="314"/><fw place="top" type="header">1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.</fw><lb/>
Gift in Ruſsland ohne besondere Genehmigung) ausgeübt werden darf.<lb/>
Unbefugtes Betreten eines fremden Grundstücks zu gedachtem Zwecke<lb/>
kann nach § 368<hi rendition="#sup">9 und 10</hi> des Reichsstrafgesetzbuchs bestraft werden.</p><lb/><p>Frankreich kennt den freien Tierfang im Sinne des deutschen<lb/>
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zu bezeichnenden schädlichen Tiere dem Grundbesitzer die Befugnis der<lb/>
Okkupation <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Frankreich</hi>, Gesetz vom 3. V. 1844, Art. 9: Les préfets des départements,<lb/>
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d’animaux malfaisants ou nuisibles que le propriétaire, possesseur ou fermier, pourra<lb/>
en tout temps détruire sur ses terres et les conditions de l’exercice de ce droit.</note> vor, auserdem bestehen auch noch besondere polizeiliche<lb/>
Einrichtungen für die Vertilgung der Wölfe, Füchse u. s. w. <note n="2)" place="foot">Vgl. S. 321, Note 1.</note> In Ruſs-<lb/>
land <note n="3)" place="foot"><hi rendition="#g">Ruſsland</hi>, Jagdgesetz vom 25. II. 1892, Art. 20: Raubtiere sind: Bär, Wolf,<lb/>
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Vielfraſs, Luchs, wilde Katze, Eichhörnchen; Raubvögel: alle Adler-, Falken-, Habicht-<lb/>
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Raubzeug auf fremdem Grunde und Boden darf aber nur bei zufälliger Begegnung<lb/>
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lichen Schaden hingewiesen worden, welcher durch das Wild und den<lb/>
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der Blütezeit der Jagd im 17. und 18. Jahrhundert.</p><lb/><p>So litt z. B. das Dorf Treisa bei Darmstadt in dem Maſse durch das<lb/>
Wild, daſs seine Bewohner auswanderten und 1674 nur noch fünf Fami-<lb/>
lien übrig waren. In Württemberg standen um 1664 Rotten von 30 bis<lb/>
50 Sauen selbst während des Tages im Felde und weideten dieses ab, wie<lb/>
das Vieh, 1675 waren von 2050 Mannsmad Wiesen 242 total verdorben,<lb/>
im Schönbuch lagen 1653 Äcker wegen zu groſsen Wildschadens wüst.</p><lb/><p>Erst gegen das Ende des 18. Jahrhunderts trat zwar eine Besserung<lb/>
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entweder beknüttelt oder angehängt sein muſsten, <hi rendition="#g">Schreckbilder</hi><lb/>
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angeordnet, allein nur selten und höchstens in beschränkter Weise<lb/>
durchgeführt; erst seit der Mitte des 18. Jahrhunderts ging man hier-<lb/>
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Rotwilde energischer vor.</p><lb/><p>Ein weiteres Mittel zur Beseitigung der vorhandenen Miſsstände<lb/>
besteht in dem <hi rendition="#g">Ersatze des Wildschadens</hi>.</p><lb/><p>Wenn auch eine rechtliche Verpflichtung hierzu in älterer Zeit nicht<lb/>
vorlag, so gaben doch die allzu schreienden Miſsstände, das Drängen<lb/>
der Reichsbehörden und die politische Lage die Veranlassung, daſs schon<lb/>
frühzeitig den Unterthanen wenigstens bisweilen eine Entschädigung<lb/>
gewährt wurde. Kurfürst August von Sachsen sprach bereits 1555<lb/>
den allerdings bald wieder vergessenen Grundsatz aus, daſs der durch<lb/>
das Wild verursachte Schaden den Unterthanen ersetzt werden solle.</p><lb/><p>Die erste förmliche Vorschrift über Abschätzung des Wildschadens<lb/>
und regelmäſsigen Ersatz desselben findet sich in der sächsischen Ver-<lb/>
ordnung von 1783, ebenso wurde in der österreichischen Jagdordnung<lb/>
von 1786 die Verpflichtung der Jagdberechtigten zum Ersatze des Wild-<lb/>
schadens gesetzlich statuiert.</p><lb/><p>Diese zu Ende des 18. Jahrhunderts aufkommende Verpflichtung<lb/>
zum Ersatze des Wildschadens bildet in der modernen Gesetzgebung<lb/>
das wichtigste Mittel zur Verhütung von Wildschaden und zur Aus-<lb/>
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lichen wie forstwirtschaftlichen Interessen.</p><lb/><p>Die Wildschadenersatzfrage hat seit der Umgestaltung der jagd-<lb/>
rechtlichen Verhältnisse insofern eine gegen früher veränderte Bedeutung<lb/><pb facs="#f0334" n="316"/><fw place="top" type="header">1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.</fw><lb/>
bekommen, als infolge der Beseitigung des Jagdrechts auf fremdem<lb/>
Grunde und Boden alle jene Grundeigentümer, deren Besitz die Minimal-<lb/>
gröſse eines selbständigen Jagdbezirkes erreicht, nunmehr das Jagd-<lb/>
recht und damit die Möglichkeit erhalten haben, sich in ausgiebiger<lb/>
und erfolgreicher Weise durch die Art und Weise der Jagdausübung<lb/>
oder bei Verpachtung der Jagd durch entsprechende Bedingungen gegen<lb/>
Wildschaden zu schützen.</p><lb/><p>Ein Ersatz des Wildschadens kommt daher nur für jene Grund-<lb/>
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den Jagdrechts auf ihrem Besitze versagt ist, also hauptsächlich für<lb/>
die kleinen ländlichen Besitzer in den gemeinschaftlichen Jagdbezirken.</p><lb/><p>Der Anspruch auf Wildschadenersatz fehlt daher auch in allen<lb/>
jenen Staaten, welche dem Grundbesitzer keine Beschränkung hinsicht-<lb/>
lich der Ausübung des Jagdrechtes durch Forderung einer bestimmten<lb/>
Minimalgröſse auferlegen. In <hi rendition="#g">Frankreich</hi> und <hi rendition="#g">Italien</hi> muſs ein Er-<lb/>
satz des Wildschadens nur geleistet werden, wenn ein Verschulden vor-<lb/>
liegt nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuchs<lb/>
über Schadenersatz.</p><lb/><p>Bezüglich der Besitzer der einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke<lb/>
angehörigen Grundstücke ist allgemein anerkannter Grundsatz, daſs sie<lb/>
gegen zu weitgehende Beschädigungen durch den Wildstand geschützt<lb/>
werden sollen, allein es besteht zur Zeit weder bezüglich des Maſses,<lb/>
in welchem dieser Schutz gewährt werden soll, noch bezüglich der<lb/>
hierbei anzuwendenden Mittel volle Übereinstimmung.</p><lb/><p>Aus früherer Zeit hat sich die Befugnis, bestimmte Hilfsmittel zum<lb/>
Abschrecken und Vertreiben des Wildes anzuwenden, allgemein er-<lb/>
halten. <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Preuſsen</hi>, Jagdpolizeigesetz vom 7. III. 1850, § 21: Durch Klappern, auf-<lb/>
gestellte Schreckbilder, sowie durch Zäune kann ein jeder das Wild von seinen Be-<lb/>
sitzungen abhalten, auch wenn er auf diesen zur Ausübung des Jagdrechtes nicht<lb/>
befugt ist. Zur Abwehr des Rot-, Dam- und Schwarzwildes kann er sich auch<lb/>
kleiner oder gemeiner Haushunde bedienen.</note> Ebenso kann häufig die Behörde auf erhobene Beschwerde<lb/>
des Besitzers von dem Jagdberechtigten Abminderung eines übermäſsigen<lb/>
Wildstandes verlangen und, falls diesen Anordnungen nicht Folge ge-<lb/>
leistet wird, unter Umständen dem Beschädigten innerhalb gewisser<lb/>
Grenzen die Befugnis, sich selbst zu schützen, einräumen. <note n="2)" next="#seg2pn_30_2" place="foot" xml:id="seg2pn_30_1"><hi rendition="#g">Preuſsen</hi>, Jagdpolizeigesetz, § 23: Wenn die in der Nähe von Forsten<lb/>
belegenen Grundstücke, welche Teile eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes bilden,<lb/>
oder solche Waldenklaven, auf welchen die Jagdausübung dem Eigentümer des sie<lb/>
umschlieſsenden Waldes überlassen ist, erheblichen Schäden durch das aus der<lb/>
Forst austretende Wild ausgesetzt sind, so ist der Landrat befugt, auf Antrag der<lb/>
beschädigten Grundbesitzer, nach vorhergegangener Prüfung des Bedürfnisses und<lb/>
für die Dauer desselben den Jagdpächter selbst während der Schonzeit zum Abschusse<lb/>
des Wildes aufzufordern. Schützt der Jagdpächter, dieser Aufforderung ungeachtet,<lb/>
die beschädigten Grundstücke nicht genügend, so kann der Landrat den Grund-</note></p><lb/><pb facs="#f0335" n="317"/><fw place="top" type="header">§ 2. Wildschaden und Wildschadenersatz.</fw><lb/><p>Dagegen besteht zur Zeit noch immer eine Kontroverse bezüglich<lb/>
der <hi rendition="#g">Wildschadenersatzpflicht</hi>.</p><lb/><p>Nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung wird in Deutsch-<lb/>
land <hi rendition="#g">keinerlei</hi> Wildschadenersatz geleistet in: Altenburg, Weimar,<lb/>
Coburg-Gotha, Mecklenburg, Oldenburg, Rudolstadt, Lübeck, Hamburg<lb/>
und Elsaſs-Lothringen; in Württemberg und Baden nur für Wild, das<lb/>
aus einem <hi rendition="#g">Parke</hi> ausbricht. In den übrigen Staaten besteht eine<lb/>
allerdings sehr verschiedenartig geregelte gesetzliche Verpflichtung zum<lb/>
Ersatze des Wildschadens.</p><lb/><p>Bezüglich der gemeinschaftlichen Jagdbezirke wird indessen auch<lb/>
in jenen Staaten, in welchen die Wildschadenersatzpflicht gesetzlich<lb/>
nicht besteht, diese gewöhnlich im Jagdpachtvertrage dem Pächter auf-<lb/>
gebürdet.</p><lb/><p>Die moderne Rechtsbildung drängt zur allgemeinen Anerkennung<lb/>
der gesetzlichen Wildschadenersatzpflicht, und es ist durch den Erlaſs des<lb/>
preuſsischen Wildschadengesetzes vom Jahre 1891 ein wichtiger Schritt<lb/>
in dieser Beziehung geschehen.</p><lb/><p>Am wertvollsten ist jedoch, daſs nunmehr nach den Beschlüssen<lb/>
der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfes eines bürger-<lb/>
lichen Gesetzbuches die Wildschadenersatzpflicht reichsgesetzlich ein-<lb/>
geführt werden soll. Hiernach muſs mindestens der durch Rot-, Dam-,<lb/>
Schwarz-, Reh- und Elchwild verursachte Schaden ersetzt werden, vor-<lb/>
behaltlich der weitergehenden landesrechtlichen Bestimmungen.</p><lb/><p>In <hi rendition="#g">Oesterreich</hi> besteht ebenfalls Wildschadenersatzpflicht und<lb/>
zwar für die Bukowina, Görz-Gradiska, Istrien, Kärnten, Mähren, Oester-<lb/>
reich ob der Enns, Salzburg, Schlesien und Tirol-Triest auf Grund des<lb/>
Jagdpatentes vom 28. Februar 1786; für Krain, Oesterreich unter der<lb/>
Enns, Steiermark und Vorarlberg gelten neuere Gesetze (von 1889,<lb/>
1878 und 1888) über diesen Gegenstand, in Böhmen giebt das Jagd-<lb/>
gesetz vom 1. Juni 1866 die nötigen Direktiven.</p><lb/><p>In <hi rendition="#g">Ungarn</hi> bestimmt § 7 des Jagdgesetzes vom Jahre 1883, daſs<lb/>
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Saaten, Pflanzungen und sonstigen Zweigen der Ökonomie und der<lb/>
Waldkultur verursacht worden ist, jener Besitzer oder Pächter, auf<lb/>
dessen Jagdgebiete das erwähnte Hochwild gehegt wird, vollen Schaden-<lb/>
ersatz zu leisten hat.</p><lb/><p>Gegen die Statuierung der Wildschadenersatzpflicht wird nament-<lb/>
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schaden enthalte, welches meist viel zu übertrieben dargestellt werde.<lb/>
Wenn auch diese Behauptung bis zu einem gewissen Grade als ge-<lb/><note n="2)" place="foot" prev="#seg2pn_30_1" xml:id="seg2pn_30_2">besitzern selbst die Genehmigung erteilen, das auf diese Grundstücke übertretende<lb/>
Wild auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch mit Anwendung des Schieſs-<lb/>
gewehres zu töten.</note><lb/><pb facs="#f0336" n="318"/><fw place="top" type="header">1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.</fw><lb/>
rechtfertigt anzuerkennen ist, so darf anderseits aber nicht übersehen<lb/>
werden, daſs auf den gemeinschaftlichen Jagden die Verteilung des<lb/>
Schadens keineswegs proportional der Verteilung des Jagdpachtschillings<lb/>
geht, sondern daſs meist die kleinen Besitzer mit ihren mehr in der<lb/>
Nähe des Waldes gelegenen Auſsenfeldern erheblich mehr geschädigt<lb/>
werden, als die groſsen Besitzer, welche den gröſsten Teil des Jagd-<lb/>
pachtertrages einziehen. Es ist daher korrekt, wenn aus dem Ertrage<lb/>
der Jagdpacht zunächst der Wildschaden bezahlt und erst der Rest<lb/>
verteilt wird. Vielfach besteht allerdings das Streben bei den Gemein-<lb/>
den, zuerst einen möglichst hohen Pachtpreis zu erzielen und dann noch<lb/>
recht übertriebene Wildschäden besonders zu liquidieren. <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Bayern</hi>, Gesetz über den Ersatz des Wildschadens vom 15. VI. 1850, Art. 3:<lb/>
Der Gemeinde ist es unbenommen, in dem Jagdpachtvertrage den oder die Pächter<lb/>
der Jagd für den Rückersatz des aus der Gemeindekasse geleisteten Wildschadens<lb/>
haftend zu erklären.</note> Ebenso kann<lb/>
nicht verkannt werden, daſs gelegentlich absichtlich Wildschaden pro-<lb/>
voziert wird, indem ohne zwingenden Grund solche Früchte in unmittel-<lb/>
barer Nähe des Waldes angebaut werden, welche das Wild besonders<lb/>
liebt <note n="2)" place="foot"><hi rendition="#g">Preuſsen</hi>, Wildschadengesetz vom 11. VII. 1891, § 4: Ein Ersatz für<lb/>
Wildschaden findet nicht statt, wenn die Umstände ergeben, daſs die Bodenerzeug-<lb/>
nisse in der Absicht gezogen oder erheblich über die gewöhnliche Erntezeit hinaus<lb/>
auf dem Felde belassen sind, um Schadenersatz zu erzielen.</note>; auch entbehren die Klagen der Jagdpächter über Weiterungen,<lb/>
Schikanen und Erpressungen keineswegs stets der Berechtigung. Immer-<lb/>
hin stellen diese Verhältnisse das kleinere Übel dar, welches durch an-<lb/>
gemessene Handhabung der gesetzlichen Vorschriften noch sehr gemin-<lb/>
dert werden kann. Namentlich darf aber nicht übersehen werden, daſs<lb/>
der Jagdpächter nicht gezwungen ist, die Jagd zu übernehmen, während<lb/>
der Grundbesitzer sich gegen den Wildschaden nicht oder doch nur in<lb/>
ungenügendem Maſse schützen kann.</p><lb/><p>Was nun den <hi rendition="#g">Umfang</hi> der Wildschadenersatzpflicht betrifft, so ist<lb/>
hierüber folgendes zu bemerken:</p><lb/><p>Sämtliche nutzbaren Wildgattungen sind zu ihrer Ernährung auf<lb/>
die Erzeugnisse der Landwirtschaft und Forstwirtschaft angewiesen;<lb/>
allein verschiedene Arten, z. B. die Hasen, verursachen unter gewöhn-<lb/>
lichen Verhältnissen so geringfügige Beschädigungen, daſs ein Ersatz-<lb/>
anspruch kaum nachweisbar ist. Baumschulen, Obstgärten u. s. w., wo<lb/>
der Schaden allerdings recht erheblich werden kann, sollten vom Eigen-<lb/>
tümer selbst durch Einfriedigung, Einbinden u. s. w. geschützt werden,<lb/>
da der Jagdpächter doch füglicherweise nicht den letzten Hasen tot-<lb/>
schieſsen kann. <note n="3)" next="#seg2pn_31_2" place="foot" xml:id="seg2pn_31_1"><hi rendition="#g">Bayern</hi>, Gesetz über den Ersatz des Wildschadens, Art. 5: Der Grund-<lb/>
eigentümer ist nicht gehalten, sein Grundeigentum durch Einzäunung oder ähnliche<lb/>
Vorkehrungen gegen Wildschaden zu schützen. Ausnahmsweise wird jedoch der vom</note></p><lb/><pb facs="#f0337" n="319"/><fw place="top" type="header">§ 2. Wildschaden und Wildschadensersatz.</fw><lb/><p>Diejenigen Wildgattungen, welche besonders in Betracht kommen,<lb/>
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Grundsatz, daſs dasselbe nur in dichten Einfriedigungen gehegt werden<lb/>
darf und der Jagdberechtigte, aus dessen Gehege das Schwarzwild aus-<lb/>
bricht, für den hierdurch verursachten Schaden haftbar ist. Auſserdem<lb/>
besteht aber doch meist auch noch die regelmäſsige Ersatzpflicht des<lb/>
Jagdpächters, sowie in manchen Staaten (Preuſsen, Ungarn, Oesterreich)<lb/>
die Freigabe der Jagd auf Schwarzwild an alle Grundbesitzer.</p><lb/><p>Die besonders schädlichen <hi rendition="#g">Kaninchen</hi> sind in Preuſsen, ebenso<lb/>
auch in Ungarn dem freien Tierfange überlassen, und es besteht keine<lb/>
Ersatzpflicht für den durch sie verursachten Schaden.</p><lb/><p>Die fortschreitende Kultur hat schon seit langer Zeit dazu gedrängt,<lb/>
gewisse, besonders schädliche Tiergattungen nicht als Gegenstand der<lb/>
gesetzlich geschützten Jagdausübung zu betrachten, sondern sie im<lb/>
öffentlichen Interesse dem freien Tierfange preiszugeben.</p><lb/><p>In alter Zeit waren es besonders die <hi rendition="#g">Wölfe</hi> und <hi rendition="#g">Bären</hi>, welche<lb/>
schon der Sachsenspiegel selbst in den Bannforsten jedermann zu er-<lb/>
legen gestattete, und welche auch heute noch in jenen Gegenden, wo<lb/>
sie regelmäſsig vorkommen, für vogelfrei erklärt oder Gegenstand poli-<lb/>
lizeilicher Vertilgungsmaſsregeln sind. <note n="1)" place="foot">Bezüglich der <hi rendition="#g">Wölfe</hi> besteht heutzutage noch in Frankreich die Einrichtung<lb/>
eines besonderen Personals für die Wolfsjagden, bestehend aus einem grand-veneur<lb/>
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sation de la louveterie). Für die Verfolgung der Wölfe sind folgende Gesetze maſs-<lb/>
gebend: Arrêté du 19 pluviôse an V, concernant la chasse des animaux nuisibles<lb/>
und: loi du 10 messidor an V, relative à la destruction des loups.</note> Ihnen hat sich das <hi rendition="#g">Schwarz-<lb/>
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Deutschland bereits zu einer wahren Landplage gewordenen <hi rendition="#g">Kaninchen</hi>.<lb/>
Am weitesten in dieser Beziehung geht das ungarische Jagdgesetz,<lb/>
welches auch die Vertilgung der Füchse, Marder, Iltisse u. s. w. jedem<lb/>
Grundbesitzer überläſst. <note n="2)" place="foot"><hi rendition="#g">Ungarn</hi>, Jagdgesetz von 1883, § 8: Durch Raub- oder schädliche Tiere<lb/>
(Bären, Wölfe, Füchse, Wildkatzen, Steinmarder, Wildschweine, Dachse, Kaninchen,<lb/>
Hamster, Ziesel, Iltisse, Wiesel, Edelmarder, Fischotter) verursachte Schäden werden, da<lb/>
derlei Wild von dem Grundbesitzer wann immer vertilgt werden kann, nicht vergütet.</note> Eine Wildschadenersatzpflicht für derartige<lb/>
Tiere kann nur dadurch begründet werden, daſs dem Grundbesitzer im<lb/>
öffentlichen Interesse gewisse Beschränkungen bei der Ausübung der<lb/><note n="3)" place="foot" prev="#seg2pn_31_1" xml:id="seg2pn_31_2">Wilde in Baumschulen, in Obstgärten oder an einzeln stehenden jungen Bäumen<lb/>
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Jagd auf diese Tiere auferlegt sind, z. B. Verbot des Gebrauches von<lb/>
Schuſswaffen. <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Preuſsen</hi>, Wildschadengesetz von 1891, § 14: Schwarzwild darf nur in<lb/>
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Jagdberechtigte, aus dessen Gehege Schwarzwild austritt, haftet für den durch das<lb/>
ausgetretene Schwarzwild verursachten Schaden. Auſser dem Jagdberechtigten darf<lb/>
jeder Grundbesitzer oder Nutzungsberechtigte innerhalb seiner Grundstücke Schwarz-<lb/>
wild auf jede erlaubte Art fangen, töten und behalten. Die Aufsichtsbehörde kann<lb/>
die Benutzung von Schuſswaffen für eine bestimmte Zeit gestatten.</note></p><lb/><p>Die Frage, ob nur für <hi rendition="#g">Standwild</hi> oder auch für <hi rendition="#g">Wechselwild</hi><lb/>
Wildschadenersatz geleistet werden soll, ist verschieden geregelt. In<lb/>
der Mehrzahl der Fälle wird ein Unterschied bezüglich der Ersatz-<lb/>
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Umstand, daſs es dem betreffenden Jagdpächter oft sehr schwer, unter<lb/>
Umständen, namentlich bei Schwarzwild, geradezu fast unmöglich sein<lb/>
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einwechselnde Wild auszuüben.</p><lb/><p>Wenn auch die Frage des Wildschadenersatzes auf landwirtschaft-<lb/>
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da, wo überhaupt Wildschaden geleistet wird, meist <hi rendition="#g">kein Unter-<lb/>
schied</hi> zwischen <hi rendition="#g">Wald</hi> und <hi rendition="#g">Feld</hi> gemacht und zwar mit Recht, weil<lb/>
der durch das Wild verursachte Schaden, wie bereits oben bemerkt<lb/>
wurde, auch im Walde recht erheblich sein kann.</p><lb/><p>Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der<lb/>
Ernte bemessen läſst, vor diesem Zeitpunkte beschädigt, so ist der Schaden<lb/>
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Wäldern, welche durch die Jagdausübung verursacht werden.</p><lb/><p>Für den Jagdschaden muſs der Jagende nach den allgemeinen<lb/>
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zur Last fällt.</p><lb/><pb facs="#f0339" n="321"/><fw place="top" type="header">§ 3. Die polizeilichen Bestimmungen über die Jagdausübung.</fw><lb/><p>In Oesterreich und Ungarn <note n="1)" place="foot">In <hi rendition="#g">Ungarn</hi> haben nach § 16 des Jagdgesetzes von 1883 diejenigen, welche<lb/>
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Zweigen der Ökonomie und Waldkultur verursachten Schaden, Schadensersatz zu leisten.</note> ist der Jagdschaden in der Jagd-<lb/>
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sich auch in Bayern <note n="2)" place="foot"><hi rendition="#g">Bayern</hi>, Gesetz über die Ausübung der Jagd vom 30. III. 1850, Art. 13:<lb/>
Der Jagdausübende hat neben der polizeilichen Strafe jeden durch das Betreten<lb/>
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vierten Waldgründen oder anderweitig angerichteten Schaden zu ersetzen.</note>, Württemberg und Oldenburg.</p><lb/><p>Bei der Prüfung des Jagdschadens muſs festgehalten werden, daſs<lb/>
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der Jagd unzertrennlich verbunden sind.</p><lb/><p>§ 3. <hi rendition="#i">Die polizeilichen Bestimmungen über die Jagdausübung</hi>. Zum<lb/>
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innerhalb welcher sie geschossen werden dürfen (<hi rendition="#g">Schuſszeiten</hi>);<lb/>
während des übrigen Teiles des Jahres ist ihre Erlegung unstatthaft,<lb/>
diese Periode heiſst <hi rendition="#g">Schon</hi>- oder <hi rendition="#g">Hegezeit</hi>.</p><lb/><p>Die in den einzelnen deutschen Staaten geltenden Schuſs- oder<lb/>
Hegezeiten zeigen eine groſse, die Kontrolle namentlich an den Grenzen<lb/>
sehr erschwerende Mannigfaltigkeit. Das Gleiche gilt für die verschie-<lb/>
denen Kronländer Oesterreichs. Die Einführung einheitlicher Schon-<lb/>
zeiten für ganz Deutschland wie Oesterreich ist ein von seiten der<lb/>
Jagdschutzvereine schon längst, leider bis jetzt jedoch vergeblich, er-<lb/>
strebtes Ziel.</p><lb/><p>Als Grundsätze für die Aufstellung richtiger Hegezeiten gelten<lb/>
folgende:</p><lb/><p>1. Sie sollen einerseits die Erhaltung eines mäſsigen Wildstandes<lb/>
thunlichst sichern, anderseits aber auch die Reduzierung zu stark an-<lb/>
wachsender Wildstände ermöglichen; zu letzterem Zwecke kann er-<lb/>
forderlichen Falles durch die Polizeibehörden die Erlegung von Wild<lb/>
auch während der Schonzeit gestattet und unter Umständen sogar an-<lb/>
geordnet werden.</p><lb/><p>2. Jagdtieren von nur geringer Schädlichkeit (wie Gemsen, Hasen,<lb/>
Rebhühnern, Auer- und Birkwild) soll eine möglichst ausgiebige Schon-<lb/>
zeit bewilligt werden; solche von überwiegender Schädlichkeit (Wild-<lb/>
schweine, Kaninchen, sämtliche Raubtiere) sind von einer Hege aus-<lb/>
zuschlieſsen.</p><lb/><p>3. Bei jenen Tieren, welche überhaupt eine Hege genieſsen, sind<lb/>
die trächtigen und brütenden Tiere zu schonen, desgleichen die Mutter-<lb/>
tiere bis zur hinreichenden Erstarkung der Jungen.</p><lb/><p>4. Ebenso sind bei diesen Arten zu junge, schwache und dadurch<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#k">Schwappach</hi>, Forstpolitik. 21</fw><lb/><pb facs="#f0340" n="322"/><fw place="top" type="header">1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.</fw><lb/>
noch minderwertige Tiere mit der Jagd zu verschonen (Hirschkälber,<lb/>
Gems- und Rehkitze).</p><lb/><p>5. Die Erlegung des Wildes soll nur zu einer Zeit gestattet sein,<lb/>
wo dasselbe eine gute und appetitliche Speise bietet (Ausschluſs der<lb/>
Rehböcke während der Engerlingsperiode; aus dem gleichen Grunde<lb/>
sollten eigentlich auch keine Hirsche während der Brunftzeit geschossen<lb/>
werden).</p><lb/><p>6. Eine Trennung der Hegezeit nach dem Geschlechte ist nur zu-<lb/>
lässig, wenn dasselbe leicht kenntlich ist (hirschartige Tiere, Auer- und<lb/>
Birkwild).</p><lb/><p>7. Die Behörden sind gesetzlich ermächtigt, jährlich kleine Ver-<lb/>
rückungen (in der Regel nicht über 14 Tage) der Termine für Beginn<lb/>
oder Schluſs der Schonzeit, wenigstens für das zur niedrigen Jagd ge-<lb/>
hörige Wild, vorzunehmen, wenn es im Interesse des Wildes oder der<lb/>
Bodenkultur (Feldernte) rätlich erscheint.</p><lb/><p>Auf <hi rendition="#g">Wildgärten</hi> finden die Schongesetze keine Anwendung.<lb/>
Der Abschuſs von Wild innerhalb derselben steht dem Besitzer jeder-<lb/>
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von Wild nach Ablauf einer gewissen, kurz bemessenen Frist seit Be-<lb/>
ginn der Schonzeit bestraft. Wild, welches ohne Verletzung der gesetz-<lb/>
lichen Bestimmungen während der Schonzeit erlegt wurde (angeordneter<lb/>
Abschuſs wegen Wildschadens, Tiere aus Wildgärten u. s. w.), oder<lb/>
welches aus dem Auslande eingeführt worden ist, darf zwar verkauft<lb/>
werden, der Verkäufer muſs sich jedoch zur Vermeidung von Strafe<lb/>
mittels eines Zeugnisses der Ortspolizeibehörde legitimieren können.</p><lb/><p>Aus dem gleichen Grunde schreiben Polizeiverordnungen in einigen<lb/>
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Rot-, Dam- und Rehwild erlegt werden darf, das unzerlegt versandte<lb/>
oder zum Verkaufe gestellte Wild so beschaffen sein muſs, daſs das<lb/>
Geschlecht mit Sicherheit erkannt werden kann.</p><lb/><p>Die Reichspost und die preuſsischen Staatsbahnen sind angewiesen,<lb/>
bei Wildsendungen auf die Beifügung von Wildlegitimationsattesten zu<lb/>
halten und eventuell die Versendung zu verweigern.</p><lb/><p>Im Interesse einer pfleglichen Jagdbehandlung sind den Jagdberech-<lb/>
tigten gewisse <hi rendition="#g">unwaidmännische Arten der Jagdausübung</hi><lb/>
untersagt. Hierzu gehören namentlich das Fangen jagdbarer Tiere in<lb/>
Schlingen, das Ausnehmen der Eier und Jungen des jagdbaren Feder-<lb/>
wildes, die Verwendung weitjagender Hunde, der Gebrauch von Selbst-<lb/>
geschossen, Fang- und Fallgruben, Schieſswolle u. s. w., die Abhaltung<lb/>
von Treibjagden im Walde während der Schon- und Hegezeit.</p><lb/><p>Die Bestimmungen hierüber sind in den einzelnen Staaten und<lb/>
Landesteilen sehr verschieden.</p><lb/><pb facs="#f0341" n="323"/><fw place="top" type="header">§ 1. Die Jagdvergehen und Jagdpolizeiübertretungen.</fw><lb/><p>Ebenso ist es im Interesse des Jagdschutzes entweder durch all-<lb/>
gemeine Polizeivorschriften oder durch die Jagdgesetze verboten, Hunde<lb/>
überhaupt oder solche ohne auf der Erde schleppenden Knüppel in<lb/>
einem fremden Jagdreviere frei herumlaufen zu lassen. Solche herum-<lb/>
streifende Hunde dürfen meist von Jagdberechtigten erschossen werden;<lb/>
das Gleiche gilt von den herumstreifenden Katzen. Die Bestimmungen<lb/>
sind jedoch im einzelnen sehr mannigfach, in Preuſsen nach Provinzen<lb/>
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übung der Jagd an Orten, an welchen der Thäter zum Jagen nicht be-<lb/>
rechtigt war, wird nach deutschem Rechte als <hi rendition="#g">Jagdvergehen</hi> bezeich-<lb/>
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betrachtet und geahndet werden.</p><lb/><p>Nach der Judikatur des preuſsischen Oberverwaltungsgerichts (Er-<lb/>
kenntnis vom 9. Mai 1877) werden alle Zuwiderhandlungen gegen eine<lb/>
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Grund der Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches, teils nach den<lb/>
Vorschriften der Landesstrafrechte, welche nach § 2 des Einführungs-<lb/>
gesetzes zum Reichsstrafgesetzbuche, ebenso wie die Forststrafgesetze,<lb/>
soweit in Kraft geblieben sind, als letzteres nicht den gleichen Gegen-<lb/>
stand behandelt. Dieses trifft nicht nur für die Jagdvergehen, sondern<lb/>
auch für einen Teil der Jagdpolizeiübertretungen zu.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">Jagdvergehen</hi> werden vom Reichsstrafgesetzbuche nicht als<lb/>
Wilddiebstahl bezeichnet, sondern als „strafbarer Eigennutz“ in den<lb/>
§§ 292—295 behandelt.</p><lb/><p>Wird Wild entwendet, das von dem Jagdausübungsberechtigten be-<lb/>
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vor, ebenso wenn zahmes Wild oder solches im Wildparke Gegenstand<lb/>
der Jagd und Aneignung war.</p><lb/><p>Für die Jagdpolizeiübertretungen kommen teils Bestimmungen des<lb/>
Reichsstrafgesetzbuchs, teils auch solche der Landesgesetze in Betracht.</p><lb/><p>Die in ganz Deutschland einheitlichen Bestimmungen, welche auf<lb/>
dem Reichsstrafgesetzbuche basieren, sind folgende:</p><lb/><p>1. Das <hi rendition="#g">unbefugte Betreten fremder Jagdreviere</hi> auſser-<lb/>
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schriften werden stets mit Geldstrafen geahndet, deren Maximalbetrag<lb/>
sehr verschieden normiert ist; in Preuſsen beträgt er z. B. 150 M., in<lb/>
Bayern nur 45 M.</p><lb/><p>Für den Jagdstrafprozeſs sind die allgemeinen Bestimmungen der<lb/>
Reichsstrafprozeſsordnung maſsgebend.</p><lb/><p>§ 2. <hi rendition="#i">Die Organe der Jagdpolizei. Jagdschutzvereine</hi>. Die Hand-<lb/>
habung der Jagdpolizei ist in allen Instanzen Sache der Organe für die<lb/>
innere Verwaltung, welche in technischen Fragen das Gutachten der<lb/>
Staatsforstbehörden einholen.</p><lb/><p>Mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Jagdausübung<lb/>
und Jagdpflege sind bezüglich der <hi rendition="#g">Jagdschutzbeamten</hi> meist gewisse<lb/>
allgemeine Bedingungen gestellt.</p><lb/><p>Neben den Beamten für die öffentliche Sicherheit können die Jagd-<lb/>
berechtigten noch eigene Jagdschutzbeamten anstellen, welche als solche<lb/>
nach Erfüllung bestimmter Vorschriften von den Gerichten verpflichtet<lb/>
werden und alsdann gewisse Vorrechte genieſsen.</p><lb/><p>In Deutschland bestehen nirgends Verordnungen über die technische<lb/>
Qualifikation der Jagdschutzbeamten, sie müssen nur mindestens die<lb/>
Eigenschaften besitzen, welche für die Erlangung eines Jagdscheins<lb/>
notwendig sind.</p><lb/><p>In Bayern werden für die Jagdschutzbeamten besondere Schutz-<lb/>
gewehrscheine unentgeltlich ausgestellt, welche jedoch lediglich zum<lb/>
Jagdschutze, nicht aber zur Jagdausübung berechtigen.</p><lb/><p>In Oesterreich kann die Qualifikation zum Jagdschutzbeamten (Jagd-<lb/><pb facs="#f0343" n="325"/><fw place="top" type="header">§ 2. Die Organe der Jagdpolizei. Jagdschutzvereine.</fw><lb/>
schutzmanne) seit 1. Juli 1889 nur auf Grund einer besonderen Prüfung<lb/>
erworben werden. <note n="1)" place="foot">Die Prüfung aus dem Jagd- und Jagdschutzdienste wird jährlich von der<lb/>
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Prüfungskommission abgehalten. Gegenstände der Prüfung sind: 1. Jagd, d. h.<lb/>
Kenntnis der jagdbaren Tiere und ihrer Lebensweise, der verschiedenen Jagd- und<lb/>
Fangmethoden, der im Jagdbetriebe üblichen waidmännischen Benennungen, endlich<lb/>
der die Jagd betreffenden landesgesetzlichen Vorschriften; 2. Kenntnis der die Rechte<lb/>
und Pflichten der Schutzorgane betreffenden gesetzlichen Vorschriften jenes Landes,<lb/>
in welchem der Kandidat wohnhaft ist.</note> Die beeideten Jagdschutzbeamten haben im Dienste<lb/>
besondere Abzeichen zu tragen und genieſsen alsdann die Vorteile der<lb/>
Beamten der öffentlichen Zivilwache.</p><lb/><p>Mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Jagdbetriebes und die schwie-<lb/>
rigen Verhältnisse des Jagdschutzes genieſsen die Jagdberechtigten, die<lb/>
Jagdbeamten und die Jagdaufseher einen besonderen strafrechtlichen<lb/>
Schutz (§§ 117—119 d. R.-Str.-G.).</p><lb/><p>Wesentliche Verdienste um den Schutz und die Hebung der Jagd<lb/>
haben sich die <hi rendition="#g">Jagdschutzvereine</hi> (societés pour aider aux repressions<lb/>
du braconnage) erworben. Diese Vereine sind ziemlich gleichzeitig in<lb/>
Deutschland, Oesterreich-Ungarn und Frankreich während der 1860er<lb/>
Jahre aus privater Initiative entstanden, um die Durchführung der Jagd-<lb/>
schutzgesetze durch bessere Überwachung des Vollzugs und durch Ge-<lb/>
währung von Prämien an die Organe des Jagdschutzes sowie der Polizei<lb/>
sicher zu stellen, Jagdschutzbeamten, welche im Kampfe mit Wilddieben<lb/>
dienstunfähig werden, Unterstützungen und im Falle ihrer Tötung den<lb/>
Hinterbliebenen Pensionen zu zahlen, sowie endlich überhaupt eine waid-<lb/>
männische Jagdausübung und Jagdpflege durch gemeinschaftliches Vor-<lb/>
gehen herbeizuführen. <note n="2)" place="foot">Die Satzungen des Allgemeinen deutschen Jagdschutzvereines bezeichnen als<lb/>
Vereinszweck: a) gegenseitige Unterstützung mit Beihilfe der Staatsbehörden zur<lb/>
Durchführung der Gesetze über Jagdpolizei und Wildschonung im ganzen deutschen<lb/>
Reiche; b) insbesondere dem Unwesen der Wilddiebe und Jagdkontravenienten mit<lb/>
allen gesetzlichen Mitteln entgegenzutreten; c) den Handel mit Wild und Wildpret<lb/>
innerhalb der gesetzlichen Schonzeit zu verhindern; d) die Pflichttreue einzelner<lb/>
Jagdschutzbeamten durch Prämien und Belobungen anzuerkennen; e) auf dem Ge-<lb/>
biete der Gesetzgebung eine den Anforderungen einer guten Jägerei entsprechende<lb/>
Revision der jagdpolizeilichen Vorschriften und Bestimmungen über die Schonzeit<lb/>
des Wildes in den einzelnen Staaten des deutschen Reiches anzustreben; f) alle Be-<lb/>
strebungen zu unterstützen, welche geeignet sind, eine waidmännische Pflege des<lb/>
Wildes (einschlieſslich der Einführung nicht heimischen Wildes) unter Wahrung der<lb/>
Interessen der Forst- und Landwirtschaft, sowie eine rationelle Ausübung der Jagd<lb/>
zu fördern und zu beleben.</note></p><lb/><p>Diese Jagdschutzvereine haben rasch an Zahl und Mitgliederzahl<lb/>
zugenommen. In Deutschland bestanden im Jahre 1894 fünfundzwanzig<lb/>
Landesvereine mit 9917 Mitgliedern. Seit dem 15. März 1875 sind die<lb/><pb facs="#f0344" n="326"/><fw place="top" type="header">2. Kapitel. Jagdschutz.</fw><lb/>
Landesvereine in dem „Allgemeinen Deutschen Jagdschutzvereine“ als<lb/>
gemeinsamem Mittelpunkte vereinigt.</p><lb/><p>In den einzelnen Kronländern Oesterreichs bestehen ebenfalls Jagd-<lb/>
schutzvereine mit groſser Mitgliederzahl. Die Fusion der verschiedenen<lb/>
Vereine zu einem einzigen Hauptvereine, wie in Deutschland, wurde<lb/>
nicht erreicht, dagegen finden behufs gemeinschaftlichen Zusammen-<lb/>
wirkens durch Delegierte der Landesvereine beschickte <hi rendition="#g">Jagdkongresse</hi><lb/>
statt, von denen der erste vom 19. bis 22. Mai 1885 in Wien getagt hat.</p></div></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><pb facs="#f0345" n="[327]"/><div n="1"><head><hi rendition="#b">FISCHEREIPOLITIK.</hi></head><lb/><pb facs="#f0346" n="[328]"/><pb facs="#f0347" n="[329]"/><div n="2"><head><hi rendition="#b">Einleitung.</hi></head><lb/><p>§ 1. <hi rendition="#i">Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Fischerei</hi>. Wie die<lb/>
Jagd, so bildet auch die Fischerei auf den niederen Kulturstufen eine<lb/>
der wichtigsten Nahrungsquellen. Beide haben bei den modernen Kul-<lb/>
turvölkern im Laufe der Zeit an Bedeutung verloren; während jedoch<lb/>
erstere an volkswirtschaftlicher Wichtigkeit fortwährend abnahm und<lb/>
heutzutage vorwiegend nur noch als Sport und noble Passion in Be-<lb/>
tracht kommt, ist in der Neuzeit der hohe volkswirtschaftliche Wert der<lb/>
Fischerei wieder mehr in den Vordergrund getreten, und diese findet des-<lb/>
halb auch mit Recht von seiten des Staates eine besondere Beachtung<lb/>
und sorgsame Pflege.</p><lb/><p>Für die Bewohner der Küstengegenden, sowie der Ufer groſser<lb/>
Seen und Ströme hat die Fischerei stets einen wichtigen, vielfach sogar<lb/>
den wertvollsten Beitrag zu ihrer Ernährung geliefert, der Fischreich-<lb/>
tum der kleineren Flüsse und der Bäche ist dagegen aus verschiedenen<lb/>
Gründen allmählich so weit gesunken, daſs er für die Volksernährung<lb/>
kaum noch in Betracht kommt. Die Ursache hierfür liegt auſser in den<lb/>
noch näher zu besprechenden rechtlichen, volkswirtschaftlichen und<lb/>
wasserbautechnischen Verhältnissen sehr wesentlich in der vielfach zu<lb/>
weit getriebenen Trockenlegung der Teiche und Senkung der See-<lb/>
spiegel. Fische sind gegenwärtig für weite Gebiete geradezu eine<lb/>
Seltenheit und ein Luxusartikel geworden.</p><lb/><p>Die Erträge der Seefischerei sind erst seit jener Zeit für weitere<lb/>
Volksschichten zugänglich, seitdem sowohl der Fang rationeller und in<lb/>
gröſserem Maſsstabe betrieben wird, als auch durch die moderne Ent-<lb/>
wickelung der Verkehrsmittel und durch rationelle Konservierungs-<lb/>
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auch im Binnenlande zu beziehen sind.</p><lb/><p>Der Fang der Fische ernährt nicht nur die eigentliche Fischer-<lb/>
bevölkerung, sondern ist auch für eine ganze Reihe von Gewerben:<lb/>
Schiffsbau, Herstellung der Fischereigeräte, Konservierung der Fische,<lb/>
sowie für Handel und Verkehr von groſser Wichtigkeit.</p><lb/><p>Sehr hoch muſs ferner der Wert der Fischerei, und zwar vor allem<lb/>
jener der Küsten- und Hochseefischerei, für die Ausbildung eines gro-<lb/>
ſsen Teiles der Mannschaften, welche auf der Handels- und Kriegs-<lb/>
marine Verwendung finden, geschätzt werden.</p><lb/><p>Bei Würdigung der volkswirtschaftlichen Bedeutung der Fischerei<lb/>
ist besonders zu berücksichtigen, daſs die Fische fast ein <hi rendition="#g">freies Ge-</hi><lb/><pb facs="#f0348" n="330"/><fw place="top" type="header">Einleitung.</fw><lb/><hi rendition="#g">schenk</hi> der <hi rendition="#g">Natur</hi> darstellen, so daſs nur die allerdings vielfach mit<lb/>
groſsen Kosten verbundene Okkupation in Betracht kommt.</p><lb/><p>Einige Zahlen mögen die Bedeutung der Fischerei noch klarer her-<lb/>
vortreten lassen; dieselben werden aber gleichzeitig zeigen, wie weit<lb/>
Deutschland bezüglich der Nutzbarmachung des Fischreichtums seiner<lb/>
Gewässer hinter anderen Nationen zurückgeblieben ist.</p><lb/><p>Bezüglich der Binnenfischerei fehlen zuverlässige Angaben fast voll-<lb/>
ständig <note n="1)" place="foot">Bei richtigem Betriebe der Karpfenwirtschaft soll ein Hektar Teichfläche den-<lb/>
selben Reinertrag abwerfen, wie ein Hektar besten Weizenbodens. Nach <hi rendition="#k">Metzger</hi><lb/>
standen im Jahre 1880: 11909 km Flüsse und Bäche sowie 139147 ha Seen und Teiche<lb/>
unter forst- und domänenfiskalischer Verwaltung, welche einen gesamten Pachtertrag<lb/>
von 470308 M. einbrachten. Auf Fluſsfischerei kommen 99134 M. für 8912 km.</note>, hinsichtlich der Seefischerei dürfte folgendes anzuführen sein:</p><lb/><p>Für <hi rendition="#g">Deutschland</hi> wies die Gewerbezählung von 1882: 24188 Fi-<lb/>
scher (ohne höheres Verwaltungspersonal) nach, worunter 12993 ohne<lb/>
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am Fischereigewerbe folgende:<lb/><table><row><cell/></row></table></note> Diese betreiben zum gröſsten<lb/>
Teile Binnen- und Küstenfischerei in der Ostsee mit kleinen Fahrzeugen<lb/>
und vielfach in ganz unerheblichem Umfange. Die Zahl der in der Nordsee<lb/>
auſserhalb der Küstengewässer, also zur Hochseefischerei verwendeten<lb/>
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trag der Schleswig-Holsteiner Hochseefischerei ist für 1886 auf 341544 M.,<lb/>
derjenige der Finkenwerder Hochseefischerei auf 909663 M. gewertet<lb/>
worden. Die groſse Heringsfischerei wird hauptsächlich von der Emdener<lb/>
Heringsfischerei-Aktiengesellschaft betrieben, und es wurden 1886/87<lb/>
mit 15 Schiffen 11227 Tonnen im Werte von 302045 M. eingebracht.</p><lb/><p>Im Jahre 1894 gab es 66 Fischereidampfer, von denen 5 dem Ems-<lb/>
gebiete, 17 dem Elbgebiete und die übrigen 44 dem Wesergebiete an-<lb/>
gehören. Diese 66 Dampfer repräsentieren ein Anlagekapital von 7 Mil-<lb/>
lionen M.; der jährliche Gesamtertrag der Fischereidampferflotte wird<lb/>
unter günstigen Verhältnissen zu etwa 4¼ Millionen veranschlagt.</p><lb/><pb facs="#f0349" n="331"/><fw place="top" type="header">Einleitung.</fw><lb/><p>Der Fischkonsum in Deutschland ist, verglichen mit dem anderer<lb/>
Länder, sehr gering, wird aber doch bei weitem nicht durch die deutsche<lb/>
Fischerei gedeckt. An Heringen allein werden jährlich für 30—40 Millio-<lb/>
nen M. nach Deutschland importiert (1893: 28,4 Mill. M. im Spezial-<lb/>
handel), an Seefischen überhaupt etwa für 60 Millionen M., während<lb/>
der Wert der Ausfuhr hiervon nur 10 bis 15 Millionen M. beträgt.</p><lb/><p>In <hi rendition="#g">England</hi> wurde in den letzten Jahren die Fischerei von<lb/>
118000 Fischern mit 37000 Fischerfahrzeugen betrieben, und weitere<lb/>
80000 Menschen sind im Lande selbst mittelbar durch die Fischerei be-<lb/>
schäftigt. Die Schleppnetzfischerei wird von 3000 Segelfahrzeugen und<lb/>
Dampfern ausgeübt und liefert den gröſsten Teil des auf 3 Millionen<lb/>
Zentner veranschlagten Fischbedarfs von London. Das in den Fischereien<lb/>
angelegte Kapital wird auf 300 Millionen M. geschätzt, der Gesamt-<lb/>
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auf 13,5 Millionen M., wovon allein 7,5 Millionen M. auf den Lachs-<lb/>
fang kommen.</p><lb/><p>Nach <hi rendition="#k">Walpole</hi> (the British fish trade) werden jährlich von den<lb/>
verschiedenen an der Nordseefischerei beteiligten Nationen Fische im<lb/>
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Mann Besatzung thätig, von denen 68000 mit der Küstenfischerei und<lb/>
11000 mit dem Kabeljaufang bei Neufundland zu thun hatten; der<lb/>
Ertrag wird zu 61 Millionen M. angegeben.</p><lb/><p>In <hi rendition="#g">Norwegen</hi> wurden 1881 in den Lofoten von 26850 Fischern<lb/>
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Dorsche im Werte von 2,5 Millionen M. gefangen; überhaupt wurden<lb/>
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über 22 Millionen M. gezahlt.</p><lb/><p>Im ganzen sind nahezu 60000 Personen oder 10 Proz. der Bevöl-<lb/>
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zeuge (1870) zu 11566, die Zahl der Fischer zu 31000 und der Ertrag<lb/>
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netze lieferten einen Ertrag von über 5 Millionen M.</p><lb/><pb facs="#f0350" n="332"/><fw place="top" type="header">Einleitung.</fw><lb/><p>Nach dem Compendium of the thenth census (Juni 1880) wurde in<lb/>
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29742 am Ufer beschäftigt waren. Groſse Fahrzeuge waren 6605, Böte<lb/>
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ganz ansehnlich gestiegen sein.</p><lb/><p>§ 2. <hi rendition="#i">Begriff und Einteilung der Fischerei.</hi> Unter <hi rendition="#g">Fischerei</hi><lb/>
versteht man den Fang (oder das Sammeln) der Fische und anderer<lb/>
nutzbarer Wassertiere, wie Walfische, Seehunde, Krebse, Muscheln,<lb/>
Korallen, Schwämme, Perlen. <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Preuſsen,</hi> Fischereigesetz vom 30. V. 1874, § 2: Zu dem Fischfange im<lb/>
Sinne dieses Gesetzes gehört auch der Fang von Krebsen, Austern, Muscheln und<lb/>
anderen nutzbaren Wassertieren, soweit sie nicht Gegenstand des Jagdrechtes sind.<lb/><hi rendition="#g">Niederösterreich,</hi> Landesfischereigesetz vom 26. IV. 1890, § 1: Das Fischerei-<lb/>
recht im Sinne dieses Gesetzes ist die ausschlieſsliche Berechtigung, in jenem Wasser,<lb/>
auf welches sich das Recht räumlich erstreckt (Fischwasser), folgende Tiere zu hegen<lb/>
und zu fangen: Fische (Klasse Pisces), Muscheln (Klasse Lamellibranchiata) und<lb/>
Krustentiere (Klasse Crustaceae). Fast wörtlich gleichlautend auch in den übrigen<lb/>
österreichischen Landesfischereigesetzen.</note></p><lb/><p>Je nachdem die Fischerei die Okkupation der in natürlichen<lb/>
Gewässern in Freiheit sich aufhaltenden Wassertiere bezweckt, oder<lb/>
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Wechsel der Fischerei in andere Gewässer der Regel nach nicht mög-<lb/>
lich ist, unterscheidet man: <hi rendition="#g">wilde</hi> oder <hi rendition="#g">natürliche</hi> und <hi rendition="#g">zahme</hi><lb/>
oder <hi rendition="#g">künstliche</hi> Fischerei.</p><lb/><p>In wirtschaftlich-technischer und rechtlicher Beziehung sind drei<lb/>
verschiedene Erscheinungsformen der Fischerei zu unterscheiden, welche<lb/>
auch der folgenden Besprechung zu Grunde gelegt werden sollen, näm-<lb/>
lich: die <hi rendition="#g">Binnenfischerei,</hi> die <hi rendition="#g">Küstenfischerei</hi> und die <hi rendition="#g">Hoch-<lb/>
seefischerei.</hi></p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">Binnenfischerei</hi> wird in den Flüssen, Bächen und Seen<lb/>
des Binnenlandes geübt.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">Küstenfischerei</hi> wird im Meere bis zu einer Entfernung<lb/>
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Mündung der groſsen Ströme und Haffe hinein fort. Ihre Grenze gegen<lb/>
die Binnenfischerei ist meist landesgesetzlich geregelt.</p><lb/><p>Als <hi rendition="#g">Hochseefischerei</hi> bezeichnet man die Fischerei in den<lb/>
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(alte Kanonenschuſsweite) von der Küste.</p><lb/><p>Wirtschaftlich stehen Hochsee- und Küstenfischerei obenan, recht-<lb/>
lich ist die Binnenfischerei am mannigfachsten gestaltet.</p></div><lb/><pb facs="#f0351" n="333"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.</fw><lb/><div n="2"><head><hi rendition="#b">I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.</hi></head><lb/><div n="3"><head>1. Kapitel. <hi rendition="#b">Fischereirecht und Fischereipolizei.</hi></head><lb/><p>§ 1. <hi rendition="#i">Das Fischereirecht.</hi> Wie die Jagd, so gehörte auch die Fischerei<lb/>
ursprünglich zu den Allmendenutzungen, von denen jeder Markgenosse<lb/>
beliebigen Gebrauch machen konnte. Jagd und Fischerei hatten bezüg-<lb/>
lich der weiteren rechtlichen Entwicklung das gemeinsame Schicksal,<lb/>
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Nutzung der Landesherren oder einzelner Groſsgrundbesitzer vorbehalten<lb/>
wurden.</p><lb/><p>Wie die groſsen Waldungen zu Bannforsten erklärt wurden und<lb/>
sich späterhin in der früher geschilderten Weise das Jagdrecht ent-<lb/>
wickelte, so wurden schon frühzeitig die fischreichen gröſseren Gewässer<lb/>
als Bannwässer bezeichnet. Hieraus und in Verbindung mit dem Auf-<lb/>
sichtsrechte, welches die Landesherren zum Zwecke der Regelung des<lb/>
Verkehrs auf den schiff- und floſsbaren Gewässern ausübten, bildete sich<lb/>
allmählich der Begriff eines die Fischereinutzung in sich schlieſsenden<lb/>
Hoheitsrechtes aus. In ähnlicher Weise wie bei der Jagd strebten auch<lb/>
bezüglich der Fischerei die Landesherren in bald mehr, bald minder<lb/>
erfolgreicher Weise nach weiterer Ausdehnung des Nutzungsrechts<lb/>
auf die nicht öffentlichen Gewässer, woraus schlieſslich, begünstigt<lb/>
durch die Veränderungen der rechtlichen Auffassungen, der Begriff eines<lb/>
niederen oder nutzbaren <hi rendition="#g">Fischereiregals</hi> entstand, welches die<lb/>
Landesherren aber ebensowenig wie das Jagdregal überall durchzu-<lb/>
führen vermochten.</p><lb/><p>Da die Landesherren das ihnen zustehende Fischereirecht noch<lb/>
weniger in seinem vollen Umfange auszuüben vermochten, als das Jagd-<lb/>
recht, so verliehen sie oft bedeutende Teile desselben an Grundherren,<lb/>
Klöster, Mühlen u. s. w.</p><lb/><p>Für die Entwicklung des Fischereirechts war auch die Rezeption<lb/>
des römischen Rechts von Bedeutung, indem sich gemäſs der An-<lb/>
schauung, daſs bei nichtöffentlichen Gewässern den an dieselben stoſsen-<lb/>
den Grundeigentümern ein Eigentumsrecht an Wasser und Bett zustehe,<lb/>
in verschiedenen Gegenden ein umfangreiches Fischereirecht der <hi rendition="#g">Adja-<lb/>
zenten</hi> ausgebildet hat.</p><lb/><p>Infolge dieser Entwicklung sind die fischereirechtlichen Verhält-<lb/>
nisse, und zwar häufig selbst bezüglich des gleichen Wasserlaufes, auſser-<lb/>
ordentlich bunt. Regalität, guts- und grundherrliche Verhältnisse, Pri-<lb/>
vileg, landesherrliche und obrigkeitliche Verleihung, Gemeindeverband,<lb/>
Eigentum am Gewässer und dessen Bett selbst, Erwerbung des<lb/>
Fischereirechtes in einem fremden Gewässer durch Ersitzung, Ver-<lb/>
jährung u. s. w. bilden die zu Grunde liegenden Rechtstitel.</p><lb/><pb facs="#f0352" n="334"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.</fw><lb/><p>Nach den heutigen Verhältnissen steht im allgemeinen die Fischerei<lb/>
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jene in privaten Gewässern den Adjazenten oder der Gemarkungs-<lb/>
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folgendes zu bemerken: In den öffentlichen Gewässern steht das Fischereirecht grund-<lb/>
sätzlich dem Staate zu, indessen finden sich doch auch Ausnahmen, so in <hi rendition="#g">Preuſsen</hi><lb/>
zu Gunsten der Anstöſser und sonstiger Berechtigter, dgl. in Bayern. Auf den nicht<lb/>
öffentlichen Gewässern bildet in Preuſsen die Adjazentenfischerei die Regel, daneben<lb/>
bestehen sonstige nicht mit dem Grundbesitze verknüpfte Fischereiberechtigungen;<lb/>
dagegen ist der sogen. freie Fischfang zu Gunsten der Gemeinde beseitigt. In<lb/><hi rendition="#g">Bayern</hi> übt der Eigentümer oder der Anstöſser das Fischereirecht, in <hi rendition="#g">Sachsen</hi><lb/>
die Gutsherrschaft (Oberlausitz), in den Elblanden die Adjazenten, in <hi rendition="#g">Baden</hi> die<lb/>
Markungsgemeinde.<lb/>
In <hi rendition="#g">Oesterreich</hi> wurde durch das Reichsgesetz vom 25. April 1888 der freie<lb/>
Fischfang unter Zuerkennung einer Entschädigung an die berufsmäſsigen Fischer<lb/>
aufgehoben, das Fischereirecht in den künstlichen Wasseransammlungen und Gerinnen<lb/>
dem Besitzer eingeräumt und im übrigen die Regelung des Fischereirechtes der<lb/>
Landesgesetzgebung überlassen, wobei als Ziel die Bildung von <hi rendition="#g">Revieren</hi> zum<lb/>
Zwecke einer nachhaltigen Fischereiausübung bezeichnet wurde. Durch die Landes-<lb/>
gesetzgebung wurde das Fischereirecht überwiesen: in Galizien der Gemeinde bezw.<lb/>
dem Gutseigentümer, in Krain dem Lande, dgl. in Salzburg, Oesterreich unter der Enns.<lb/>
In <hi rendition="#g">Ungarn</hi> ist das Fischereirecht ein Ausfluſs des Grundeigentumes.<lb/>
In <hi rendition="#g">Belgien</hi> und <hi rendition="#g">Frankreich</hi> steht in den öffentlichen Gewässern das Fischerei-<lb/>
recht dem Staate zu, in den nichtöffentlichen Gewässern den Adjazenten.</note><hi rendition="#g">nicht.</hi> Von<lb/>
der alten Gemeindenutzung sind nur noch örtlich und sachlich ver-<lb/>
einzelte Spuren übrig geblieben.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">freie</hi> und <hi rendition="#g">wilde</hi> Fischerei, bei der jedem Angehörigen einer<lb/>
Gemeinde das Recht des Fischfangs zusteht, ist wohl allenthalben voll-<lb/>
ständig beseitigt.</p><lb/><p>Ein Rest hiervon findet sich im französischen Rechte, ebenso auch<lb/>
in Hessen; hier ist es jedermann gestattet, mit der schwimmenden<lb/>
Handangel in gewissen Gewässern (Strömen, Flüssen und Kanälen,<lb/>
welche schiffbar oder flöſsbar und vom Staate oder dessen Rechtsnach-<lb/>
folger unterhalten sind) zu fischen.</p><lb/><p>Das gleichzeitige Bestehen mehrerer Fischereiberechtigungen an<lb/>
dem nämlichen Gewässer wird <hi rendition="#g">Koppelfischerei</hi> genannt. Diese<lb/>
hat sehr bedenkliche Seiten, weil die Zahl der Berechtigungen meist<lb/>
im Verhältnisse zur Wasserfläche zu groſs ist und sich im Laufe der<lb/>
Zeit durch Teilung oft ganz abnorme Zustände entwickelt haben.</p><lb/><p>Im öffentlichen fischereiwirtschaftlichen Interesse liegt es, daſs auf<lb/>
einer Wasserstrecke möglichst wenig Berechtigte konkurrieren, und es<lb/>
muſs daher vielfach im Wege der Gesetzgebung eine Änderung jener<lb/>
Fischereiberechtigungen erstrebt werden, welche einer verständigen<lb/>
Hege und Pflege der Fischwässer entgegenstehen.</p><lb/><pb facs="#f0353" n="335"/><fw place="top" type="header">1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.</fw><lb/><p>Nach Beseitigung der wilden und freien Fischerei kommen als<lb/>
solche hauptsächlich die <hi rendition="#g">Adjazentenfischerei</hi> und die <hi rendition="#g">Koppel-<lb/>
fischerei</hi> in Betracht.</p><lb/><p>In Preuſsen, Sachsen, Baden und Hessen erstrebt man die Besei-<lb/>
tigung der Adjazentenfischerei durch die Bildung von <hi rendition="#g">Fischerei-<lb/>
genossenschaften.</hi> Unter Erfüllung besonderer Voraussetzungen<lb/>
(Antragstellung, Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses)<lb/>
können hier aneinandergrenzende Fischereiwasserstrecken auch gegen<lb/>
den Widerspruch einzelner Beteiligter im Zwangswege durch die<lb/>
Staatsgewalt zu gemeinsam zu verwaltenden Fischereigebieten ver-<lb/>
einigt werden.</p><lb/><p>In den österreichischen Kronländern, welche auf Grund des Reichs-<lb/>
gesetzes vom 25. April 1885 Vollzugsgesetze erlassen haben, wird dieses<lb/>
Ziel durch die Bildung von <hi rendition="#g">Fischereirevieren</hi> erstrebt, indem stets<lb/>
jene Wasserstrecken zusammengefaſst werden sollen, welche die nach-<lb/>
haltige Höhe eines angemessenen Fischbestandes und eine ordentliche<lb/>
Bewirtschaftung zulassen. <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Niederösterreich,</hi> Gesetz vom 26. April 1890, § 9: Die politische Landes-<lb/>
behörde hat die flieſsenden Gewässer des Landes, einschlieſslich jener künstlichen<lb/>
Gerinne, Altwässer und Ausstände, welche mit ersteren auch nur periodisch in einer<lb/>
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und Pachtreviere) zusammenzufassen. Jedes Revier soll eine solche ununterbrochene<lb/>
Wasserstrecke samt den etwaigen Altwässern und Ausständen umfassen, welche die<lb/>
nachhaltige Hege eines die Beschaffenheit des Gewässers angemessenen Fischbestandes<lb/>
und eine ordentliche Bewirtschaftung der Reviere überhaupt zuläſst. § 11: Eine<lb/>
Wasserstrecke, hinsichtlich derer nur <hi rendition="#g">ein</hi> Fischereirecht besteht — mag dieselbe<lb/>
sich im Besitze einer oder ungeteilt mehrerer Personen befinden — und welche den<lb/>
Anforderungen des § 9, Abs. 2 entspricht, ist auf die Dauer dieses Verhältnisses<lb/>
über Antrag der Fischereiberechtigten als <hi rendition="#g">Eigenrevier</hi> anzuerkennen. § 14: Aus<lb/>
den Wasserstrecken, welche sich nicht zu Eigenrevieren eignen, oder deren Aner-<lb/>
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Binnenfischerei, und zwar in der Beschränkung auf die der Genossenschaft angehörigen,<lb/>
nicht geschlossenen Gewässer, wenn die Fischerei ausschlieſslich den Besitzern der<lb/>
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fischerei in Preuſsen und Hessen beseitigt worden.</p><lb/><p>Ohne Entschädigung aufgehoben wurde in Preuſsen das Recht des<lb/>
Fischens mit der schwimmenden Handangel.</p><lb/><p>Um der Entstehung unwirtschaftlicher Verhältnisse vorzubeugen,<lb/>
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Fischer ausüben; die Freigabe des Fischfanges ist verboten. <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Preuſsen,</hi> Fischereigesetz § 8: Gemeinden können die ihnen zustehende<lb/>
Binnenfischerei nur durch besonders angestellte Fischer oder durch Verpachtung<lb/>
nutzen. Das Freigeben des Fischfanges ist verboten.</note></p><lb/><p>Der sachliche Inhalt des Fischereirechts besteht in der Befugnis,<lb/>
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Muscheln, nicht überall auch Frösche, Egel) in einem bestimmten Ge-<lb/>
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Berechtigung.</p><lb/><p>§ 2. <hi rendition="#i">Die Fischereipolitik im allgemeinen.</hi> Die Thätigkeit der<lb/>
Staatsregierung auf dem Gebiete der Fischereipolitik äuſsert sich so-<lb/>
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Sämtliche hierbei in Betracht kommenden Maſsregeln bezwecken die Er-<lb/>
ziehung und Erhaltung eines nachhaltigen Fischbestandes und somit<lb/>
Sicherung der Fischarten und Fischmengen gegen die verschiedenen<lb/><note n="2)" place="foot" prev="#seg2pn_32_1" xml:id="seg2pn_32_2">Anlieger mit einer wirtschaftlichen Fischereinutzung der Gewässer im ganzen unver-<lb/>
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Das <hi rendition="#g">preuſsische Landesökonomiekollegium</hi> hat deshalb im Jahre 1889<lb/>
folgenden Beschluſs gefaſst: Die Fischereiverhältnisse in einzelnen Landesteilen lassen<lb/>
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Gesamtheit zu schädigen vermag.</p><lb/><p>Im Interesse der erfolgreichen Überwachung hat es sich jedoch als<lb/>
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Mindestmaſs) auch auf die geschlossenen Gewässer auszudehnen.</p><lb/><p>Die Fischereigesetzgebung ist in Deutschland Landessache, in Oester-<lb/>
reich den einzelnen Kronländern überlassen, da die örtlichen, hydro-<lb/>
graphischen und faunistischen Verhältnisse den Erlaſs einheitlicher<lb/>
Zentralvorschriften nicht gestatten. Die historische Entwickelung hat<lb/>
es mit sich gebracht, daſs die Fischereipolitik innerhalb Deutschlands<lb/>
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Grundsätzen gehandhabt wird; in dieser Beziehung namentlich lassen<lb/>
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Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz vom 30. Juni 1885.</p><lb/><p>§ 3. <hi rendition="#i">Die Sicherung des Fortpflanzungsgeschäftes der Fische.</hi> Die<lb/>
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Hessen und in den mit Preuſsen durch Fischereikonvention verbundenen<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#k">Schwappach</hi>, Forstpolitik. 22</fw><lb/><pb facs="#f0356" n="338"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.</fw><lb/>
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laufes nicht überall die gleichen Fischarten vorkommen, sondern die<lb/>
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karpfenartigen Fische im unteren Laufe. Man teilt hiernach die groſsen<lb/>
Fluſsläufe nach den für dieselben typischen Arten in drei <hi rendition="#g">Regionen,</hi><lb/>
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Hierher kommen auch die Lachse, See- und Meerforellen zum Laichen.</p><lb/><p>b) Die Region der <hi rendition="#g">Barbe.</hi> Sie findet sich in gröſseren Flüssen<lb/>
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Grund vorkommt.</p><lb/><p>c) Die Region der <hi rendition="#g">Karpfen</hi> und <hi rendition="#g">Bleie</hi> in gröſseren tieferen<lb/>
Flüssen bei schwächerer Strömung mit sandigem, schlammigem und<lb/>
torfigem Grunde. In stagnierenden Teilen kommen Schleien und Ka-<lb/>
rauschen vor.</p><lb/><p>Die wichtigsten Fische der einzelnen Regionen haben nun eine sehr<lb/>
verschiedene Laichzeit. Die Salmoniden laichen vom Oktober bis zum<lb/>
Januar, Hechte, Äsche, Huchen, Zander im März und April, Karpfen,<lb/>
Schleie, Barbe endlich im Mai und Juni.</p><lb/><p>Da eine scharfe Grenze zwischen den einzelnen Abschnitten nicht<lb/>
gezogen werden kann und eine zu weit gehende, d. h. alle Fischarten<lb/>
vollständig berücksichtigende Schonzeit die Interessen der Fischerei zu<lb/>
sehr beeinträchtigen würde, so hat man von einer speziellen Schonzeit<lb/>
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werden hiernach eingeteilt in solche mit <hi rendition="#g">Herbst-</hi> oder <hi rendition="#g">Winterschon-<lb/>
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zeit</hi> (10. April bis 9. Juni).</p><lb/><p>In der Praxis stöſst jedoch dieses System auf groſse Schwierigkeiten<lb/>
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durchlöchert, daſs thatsächlich wenigstens von der Frühjahrsschonzeit<lb/>
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darin, daſs eine scharfe Scheidung zwischen den Gebieten der Winter-<lb/>
und Frühjahrslaicher nicht besteht, sondern auf weite Strecken hin ein<lb/>
allmählicher Übergang stattfindet, hier also beide Gattungen neben-<lb/><pb facs="#f0357" n="339"/><fw place="top" type="header">1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.</fw><lb/>
einander vorkommen. Auſserdem passieren die wandernden Winter-<lb/>
laicher, namentlich der Lachs, während der Frühlingsschonzeit die<lb/>
hiermit belegten Fluſsstrecken.</p><lb/><p>Hieraus ergiebt sich, daſs einesteils in gewissen Strecken der je-<lb/>
weils freien Gewässer einzelne Fischarten während der Laichzeit durch<lb/>
die absolute Schonzeit nicht geschützt werden, während anderseits Arten<lb/>
zu einer Zeit Schonzeit genieſsen, während welcher sie nicht laichen,<lb/>
wodurch der Fischereiberechtigte geschädigt wird.</p><lb/><p>Weiter ist aber wegen des Nebeneinandervorkommens der Fischarten<lb/>
die Kontrolle sehr erschwert, weil in den Grenzgebieten gar nicht fest-<lb/>
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Schonzeit oder aus einer solchen ohne Schonzeit stammt.</p><lb/><p>Die sicherste und konsequenteste Durchführung gestattet die <hi rendition="#g">Winter-<lb/>
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Salmoniden zu Zwecken der künstlichen Fischzucht verwendet werden.</p><lb/><p>Wesentlich ungünstiger gestalten sich die Verhältnisse bezüglich der<lb/><hi rendition="#g">Frühjahrsschonzeit,</hi> indem nach den preuſsischen Bestimmungen<lb/>
und fast gleichlautend auch nach jenen der übrigen Staaten, welche das<lb/>
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mene Sonntag) erstreckt und unter bestimmten Voraussetzungen (An-<lb/>
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wirksamste Überwachung ist hierdurch vollständig unmöglich gemacht.</p><lb/><p>Auſserdem können aber noch weitere <hi rendition="#g">Erleichterungen</hi> sowohl<lb/>
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während der wöchentlichen Schonzeit) in Preuſsen gewährt werden. Als<lb/>
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scherei</hi> ohne ständige Vorrichtungen mit Setznetzen, Reusen, Körben<lb/>
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kalifornischer Lachs und amerikanischer Binnenseelachs 1. Oktober bis 31. Dezember,<lb/>
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Maräne, kleine Maräne 16. Oktober bis 31. Januar, Renke 16. Oktober bis 31. Januar,<lb/>
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namentlich bei gewissen Bewohnern groſser Seen (z. B. Maränen) zutrifft.</p><lb/><p>Der ununterbrochene Schutz, welchen jede Art während der Laich-<lb/>
zeit genieſst, und die Möglichkeit, die Befolgung dieser Schonvorschriften<lb/>
durch das Marktverbot erfolgreich sichern zu können, lassen das System<lb/><pb facs="#f0359" n="341"/><fw place="top" type="header">1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.</fw><lb/>
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daher hauptsächlich in Preuſsen, in Hessen und auſserdem auch in Baden<lb/>
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Bestimmungen solche Strecken der Gewässer erklärt werden, welche<lb/>
nach sachverständigem Ermessen vorzugsweise geeignete Plätze zum<lb/>
Laichen der Fische und zur Entwickelung der jungen Brut bieten. Es<lb/>
sollen vorzugsweise solche Strecken zu Schonrevieren erklärt werden,<lb/>
welche an sich dem freien Fischfange unterliegen, dem Staate ausschlieſs-<lb/>
lich zustehen oder der politischen Gemeinde übertragen sind. Gegen<lb/>
Entschädigung können auch andere, zur Erhaltung oder Verbesserung<lb/>
des Fischstandes erforderliche Strecken mit einbezogen werden. <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Preuſsen,</hi> Gesetz vom 30. Mai 1874, § 29: Laichschonreviere sind solche<lb/>
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§ 31: In Laichschonrevieren muſs die Räumung, das Mähen von Schilf und Gras,<lb/>
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pflanzung der Fische gefährdende Störung während der Laichzeit der vorherrschen-<lb/>
den Fischgattungen unterbleiben, soweit es die Interessen der Vorflut und der Landes-<lb/>
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der Schonrevieren ist erforderlichenfalls durch ein von der Bezirksregierung zu er-<lb/>
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des Fischfanges untersagt, welche nicht für Zwecke der Schonung oder<lb/>
andere gemeinnützige oder wirtschaftliche Zwecke von der Aufsichts-<lb/>
behörde angeordnet oder gestattet wird. Richtiger wäre es, wenn sich<lb/>
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fische selbst bezöge, nicht aber auf die Feinde der Brut und des Lai-<lb/>
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und Steinen finden sich allgemein auch in Württemberg und Bayern.<lb/>
In Bayern ist ferner generell die absichtliche Störung des Laichgeschäftes<lb/>
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nung genieſsen, untersagt. <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Bayern,</hi> Landesfischereiordnung § 13: Lachen, Pfützen und Ausbuchtungen,<lb/>
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gesperrt und jungen Fischen darf der Durchzug aus solchen Wassern nicht abge-<lb/>
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gulierten Strömen, welche auſserdem infolge der Uferbauten für die<lb/>
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halten. Namentlich muſs hier dafür gesorgt werden, daſs die Verbin-<lb/>
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zeiten noch die Einrichtung von Laichschonrevieren vermögen <hi rendition="#g">allein</hi><lb/>
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Der Grund hierfür liegt einerseits in den Fortschritten der Strombau-<lb/>
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folge deren nur etwa 10 Proz. des abgesetzten Laiches wirklich er-<lb/>
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waren oder aus demselben infolge Miſswirtschaft verschwunden sind,<lb/>
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scheidet man die <hi rendition="#g">künstliche</hi> und <hi rendition="#g">natürliche</hi> Fischzucht.</p><lb/><p>Die Produkte der künstlichen Fischzucht werden der natürlichen<lb/><pb facs="#f0361" n="343"/><fw place="top" type="header">1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.</fw><lb/>
Fischzucht zur weiteren Pflege übergeben, und die erste hat ihr Ende<lb/>
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Verbreitung erlangt, seit die französische Regierung auf Anregung des<lb/>
Embryologen <hi rendition="#k">Coste</hi> im Jahre 1848 die Errichtung einer gröſseren Brut-<lb/>
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tum des deutschen Reiches übergegangen und wird von diesem weiter<lb/>
bewirtschaftet. <note n="1)" place="foot">Von seiten des deutschen Reiches wird für die Fischbrutanstalt in Hüningen<lb/>
ein jährlicher Zuschuſs von 25000 M. gegeben.</note></p><lb/><p>Seit 1850 hat die künstliche Fischzucht einen bedeutenden Auf-<lb/>
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Stand ist ebenso der Thätigkeit der Fischereivereine und den Be-<lb/>
mühungen mancher hervorragender Gelehrten und Fischzüchter, als<lb/>
der ausgiebigen Unterstützung von seiten des Staates zu danken. In<lb/>
Deutschland erfreut sich die künstliche Fischzucht in neuerer Zeit<lb/>
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deren Besitze sich ein groſser Teil der hierfür geeigneten Gewässer befindet.</p><lb/><p>Die künstliche Fischzucht hat bereits groſse und volkswirtschaftlich<lb/>
höchst wichtige Erfolge aufzuweisen. Durch sie ist es erreicht worden,<lb/>
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verschwunden war, nunmehr wieder in immer zunehmendem Maſse<lb/>
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voller Fischarten durch den internationalen Austausch künstlich befruch-<lb/>
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Forellen und Karpfen in Amerika eingeführt worden, norddeutsche<lb/>
Coregonenarten gelangten in die süddeutschen Seen, der Schill aus dem<lb/>
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von Rheinlachsen wiederbevölkert worden. Namentlich bei den Lachsen<lb/>
ist die künstliche Fischzucht von besonderer Bedeutung, weil dieselben<lb/>
bei ihrer Wanderung weggefangen werden, bevor sie ihren Laich ab-<lb/>
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Wasserlaufes zu befürchten wäre.</p><lb/><pb facs="#f0362" n="344"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.</fw><lb/><p>Die Unterstützung, welche der Staat der Fischzucht angedeihen<lb/>
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von befruchteten Fischeiern, Einführung ermäſsigter Bahnfracht und<lb/>
rascher Beförderung der Fischbrut <note n="1)" place="foot">Die Postanstalten sind angewiesen, Fischlaich oder Fischbrut mit der schnell-<lb/>
sten sich darbietenden Postgelegenheit, namentlich auch mit Schnell- und Kurier-<lb/>
zügen, zu befördern.</note>, des Fischlaiches, sowie schlieſslich<lb/>
auch der Fische selbst. <note n="2)" place="foot">Nach § 34 der allgemeinen Transportvorschriften des deutschen Eisenbahn-<lb/>
gütertarifes von 1892 werden bei Beachtung gewisser Bestimmungen lebende Fische,<lb/>
Fischbrut, für Aquarien bestimmte kleine Fluſs- und Seetiere sowie frische Fische bei<lb/>
Aufgabe als Frachtgut zu den Sätzen der allgemeinen Stückgutklasse oder bei Wagen-<lb/>
ladungen zu den einfachen Sätzen der allgemeinen Wagenladungsklasse mit den zu<lb/>
diesem Zwecke von den Eisenbahnen bestimmten und bekannt gemachten Personen-<lb/>
zügen oder Eilgüterzügen befördert. Bei Aufgabe als Eilgut findet die Beförderung<lb/>
mit Schnellzügen zu den einfachen Frachtsätzen für Eilgut statt, soweit nicht etwa<lb/>
die Benutzung dieser Züge aus Betriebsrücksichten ausgeschlossen wird.</note></p><lb/><p>§ 5. <hi rendition="#i">Die Regelung des Betriebes der Fischerei.</hi> Der Fischereibetrieb<lb/>
unterliegt nach verschiedenen Richtungen der polizeilichen Regelung.</p><lb/><p>Nach den meisten Gesetzen (Preuſsen, Württemberg, Baden, Oester-<lb/>
reich) bedarf jeder, welcher den Fischfang ausüben will, ein <hi rendition="#g">Legiti-<lb/>
mationspapier (Fischerkarte),</hi> welches von der Polizeibehörde<lb/>
ausgestellt wird und unzuverlässigen Personen gegenüber auch versagt<lb/>
werden kann. Allenthalben müssen aber diejenigen Personen, welche,<lb/>
ohne selbst fischereiberechtigt zu sein, den Fischfang ausüben wollen,<lb/>
einen vom betreffenden Fischereiberechtigten oder Fischereipächter, bis-<lb/>
weilen auch vom Vorstande der Fischereigenossenschaft (in Oesterreich<lb/>
vom Fischereirevierausschusse) auszustellenden <hi rendition="#g">Erlaubnisschein<lb/>
(Fischerbüchel)</hi><note n="3)" place="foot"><hi rendition="#g">Niederösterreich,</hi> Landestischereigesetz § 66: Wer den Fischfang auſser-<lb/>
halb eingefriedeter Örtlichkeiten ausübt, muſs mit einer Bescheinigung seiner Be-<lb/>
fugnis zum Fischfange in dem betreffenden Fischwasser versehen sein und diese<lb/>
Bescheinigung den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorweisen. Die Bescheinigung<lb/>
besteht für den Besitzer oder Pächter des Fischwassers sowie für deren Hilfspersonal<lb/>
in einer „Fischerkarte“, dieselbe wird stets auf den Namen ausgestellt, und zwar<lb/>
1. für den Besitzer oder Pächter des Fischwassers von der politischen Bezirksbehörde;<lb/>
2. für das Hilfspersonal von dem Besitzer oder Pächter. Dritte Personen müssen<lb/>
sich mit dem auf Namen lautenden „Fischerbuche“ versehen, worin die Besitzer oder<lb/>
Pächter der Fischwasser die Zulassung zum Fischfang und die Dauer bescheinigen.<lb/>
Das „Fischerbüchel“ wird vom Fischereiausschusse auf je 3 Jahre ausgestellt.</note> besitzen.</p><lb/><p>Um zu verhüten, daſs durch den Fang zu junger Fische eine über-<lb/>
mäſsige und unwirtschaftliche Ausnutzung des Fischereirechtes und<lb/>
schlieſslich eine Verarmung der Gewässer eintrete, bestehen allenthalben,<lb/><pb facs="#f0363" n="345"/><fw place="top" type="header">1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.</fw><lb/>
wenigstens für die wertvollen Fischarten (Salmoniden, Coregonen, Kar-<lb/>
pfen, Schleie, Barbe, Aale, ferner den Krebs), Vorschriften über das<lb/><hi rendition="#g">Minimalmaſs,</hi> bisweilen auch über das <hi rendition="#g">Minimalgewicht</hi> der<lb/>
Fische, welche gefangen werden dürfen.</p><lb/><p>Die bayerische Landesfischereiordnung, welche den Fang weiblicher<lb/>
Krebse überhaupt verbietet, bestimmt für die männlichen Krebse statt<lb/>
eines Mindestmaſses zweckmäſsig ein Mindestgewicht (40 g). Ebenso<lb/>
wendet diese Ordnung das Gewicht als Maſsstab für gewisse Aus-<lb/>
nahmen in der Schonzeit für Fische an (§ 3).</p><lb/><p>Die Bestimmungen über das Mindestmaſs sind nach Staaten und<lb/>
Provinzen auſserordentlich verschieden.</p><lb/><p>Den gleichen Zweck verfolgen auch die Vorschriften über die<lb/><hi rendition="#g">Maschenweite</hi> der <hi rendition="#g">Netze</hi> und <hi rendition="#g">Garne,</hi> sowie die Dimensionen der<lb/>
Öffnungen für andere Fanggeräte, welche beim Fischfange zugelassen<lb/>
werden.</p><lb/><p>Immerhin ist auf diesem Wege nicht alles zu erreichen, weil im<lb/>
Hinblicke auf das gleichzeitige Vorkommen gröſserer und kleinerer<lb/>
Fische stets mehrere Maschenweiten gestattet werden müssen und dann<lb/>
nicht zu vermeiden ist, daſs beim Fange ausgewachsener Fische der<lb/>
kleineren Art auch junge Fische einer gröſseren Art in das Netz u. s. w.<lb/>
geraten. Letztere sollen wieder in das Wasser zurückgeworfen werden,<lb/>
allein dieses geschieht meist nur in ungenügendem Maſse; auſserdem<lb/>
sind viele Fische schon abgestorben, ehe sie ins Wasser zurückkommen.</p><lb/><p>Netze mit sehr enger Maschenweite (<hi rendition="#g">Stintnetze mit teilweise<lb/>
nur</hi> 0,4 cm <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Preuſsen,</hi> Verordnung für Ostpreuſsen vom 8. August 1887, § 14: Beim<lb/>
Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern dürfen vorbehaltlich der nachstehenden<lb/>
Ausnahmen keine Fanggeräte (Netze, Geflechte u. s. w.) irgend welcher Art und Be-<lb/>
nennung angewendet werden, deren Öffnungen (Maschen) im nassen Zustande an jeder<lb/>
Seite (von der Mitte eines Knotens bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen)<lb/>
nicht mindestens eine Weite von 2,5 cm haben. Zum Zwecke des Kaulbarschfanges<lb/>
können Fanggeräte mit einer Maschenweite von mindestens 1,3 cm, zum Zwecke des<lb/>
Uckeleifanges mit einer Maschenweite von 0,7 cm und zum Zwecke des Stintfanges<lb/>
mit einer Maschenweite von 0,4 cm vom Regierungspräsidenten gestattet werden.</note><hi rendition="#g">groſsen Maschen</hi>) sind der Fischerei auſserordentlich<lb/>
schädlich, weil hier natürlich eine Unmasse Brut wertvoller Arten mit-<lb/>
gefangen wird und das Sortieren der kleinen Fische ganz unmöglich<lb/>
ist. Derartige Netze sollten daher ganz verboten sein. Weitmaschige Netze<lb/>
begünstigen anderseits die sehr schädlichen, jedoch kleinen Stichlinge.</p><lb/><p>Zur Durchführung der Bestimmungen über das Mindestmaſs besteht<lb/>
das Verbot, derartige Fische in den Verkehr zu bringen (<hi rendition="#g">Marktver-<lb/>
bot</hi>). Ausnahmen von diesem Verbote kommen vor:</p><lb/><p>a) Zur Verwendung mindermaſsiger Fische zu <hi rendition="#g">wissenschaft-<lb/>
lichen Zwecken</hi> (Preuſsen, Bayern, Baden, Hessen) oder auch zu<lb/><hi rendition="#g">gemeinnützigen Versuchen</hi> (Preuſsen, Baden, Hessen);</p><lb/><pb facs="#f0364" n="346"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.</fw><lb/><p>b) bei der Verwendung zu <hi rendition="#g">Fischzuchtzwecken</hi> (z. B. als Setz-<lb/>
linge zur Versendung in andere Fischgewässer).</p><lb/><p>Die Messung der Fischlänge erfolgte früher vom Auge bis zur<lb/>
Schwanzwurzel, jetzt ist allgemein die Messung von der Schnauze bis<lb/>
zum Schwanzende üblich.</p><lb/><p>Die Bestimmungen über Mindestmaſs und Mindestgewicht sind<lb/>
teils provinziell (Preuſsen, Oesterreich nach Kronländern) verschieden,<lb/>
teils provinziell und zentral geordnet (Bayern), teils übereinstimmend<lb/>
für das ganze Staatsgebiet (Baden, Sachsen).</p><lb/><p>Um die Anpassung an die örtlichen Gewohnheiten und an die<lb/>
hydrographischen Verhältnisse zu ermöglichen, werden diese Bestim-<lb/>
mungen der Minimalmaſse der Fische und die Maschenweite der Netze<lb/>
nicht durch Gesetz, sondern im Verwaltungswege geregelt.</p><lb/><p>Die Unterschiede bezüglich des Mindestmaſses betreffen doch vor-<lb/>
wiegend nur die minderwertigen Fische, während bezüglich der Edel-<lb/>
fische eine ziemliche Übereinstimmung besteht.</p><lb/><p>Alle Fischereiordnungen enthalten das <hi rendition="#g">Verbot</hi> der <hi rendition="#g">Anwendung<lb/>
gewisser Fangmethoden</hi> und <hi rendition="#g">Fanggeräte,</hi> welche zu einer<lb/>
gleichzeitigen Massenvertilgung groſser und kleiner Fische dienen,<lb/>
wenn auch verschiedene derselben miſsbräuchlicherweise seit langer<lb/>
Zeit unter den Fischern üblich sind.</p><lb/><p>Es finden sich trotz aller örtlichen Verschiedenheit gewisse all-<lb/>
gemein gültige Grundsätze.</p><lb/><p>So sind überall (in Deutschland teilweise auch sogar durch das<lb/>
Reichsstrafgesetzbuch) verboten: die Anwendung explodierender, gifti-<lb/>
ger und betäubender Stoffe zum Fischfange (Dynamit, Strychnin, Kok-<lb/>
kelskörner u. s. w.); ferner das Fischen unter Benutzung von künst-<lb/>
licher Beleuchtung (Fackeln, in Bayern auch elektrische Beleuchtung);<lb/>
die Anwendung von Fangmitteln, welche zur Verwundung der Fische<lb/>
führen, wie Fallen mit Schlagfedern, Fischgabeln, Harpunen, Schieſs-<lb/>
waffen (Angelhaken und Aalspann sind ausgenommen); das Trocken-<lb/>
legen von Wasserläufen zum Zwecke des Fischfanges. Neue sog.<lb/>
Selbstfänge dürfen nicht angelegt werden, für die bereits bestehenden<lb/>
sind bestimmte Vorschriften erlassen, denen sie entsprechen müssen.<lb/>
Hierher gehören auch die bereits erwähnten Bestimmungen über die<lb/>
Maschenweite der Netze, sowie das Verbot gewisser, in besonderem<lb/>
Maſse zu Massenfängen sich eignenden Netze (Sperrnetze, Fischwehre<lb/>
u. s. w.).</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">Eisfischerei</hi> ist in Norddeutschland sehr verbreitet, jedoch<lb/>
gewissen Normativbedingungen unterworfen, in Süddeutschland in nicht<lb/>
geschlossenen Gewässern verboten; es bestehen aber auch hier örtliche<lb/>
Ausnahmen.</p><lb/><p>Mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse und Gewohnheiten ist<lb/><pb facs="#f0365" n="347"/><fw place="top" type="header">1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.</fw><lb/>
in den neuen Fischereiordnungen überall der Erlaſs weiterer Verbote<lb/>
und auch örtliche Dispense vorbehalten.</p><lb/><p>Das Bestreben, den verschiedenen an einem Fluſslaufe Fischerei-<lb/>
berechtigten einen gewissen gleichmäſsigen Anteil an der Fischerei zu ga-<lb/>
rantieren und den freien Zug der Fische von unten nach oben zu sichern,<lb/>
hat zu der, von Rücksichten auf das Laichgeschäft unabhängigen <hi rendition="#g">Wochen-<lb/>
schonzeit</hi> geführt. Dieselbe besteht darin, daſs ständig für einen Teil<lb/>
der Woche (gewöhnlich während 24 Stunden von Samstag Abend bis<lb/>
Sonntag Abend) der Fischfang in öffentlichen Gewässern, mit Ausnahme<lb/>
der Angelfischerei, gänzlich gesperrt und namentlich die Entfernung<lb/>
ausliegender Fischereigeräte, insbesondere auch der ständigen Vor-<lb/>
richtungen angeordnet ist.</p><lb/><p>Die Wochenschonzeit findet sich fast in allen neueren Fischerei-<lb/>
ordnungen, namentlich in Preuſsen, Baden und Hessen, ferner bildet<lb/>
sie eine wichtige Bestimmung des deutsch-holländischen Lachsfischerei-<lb/>
vertrages. <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Lachsfischereivertrag</hi> vom 30. Juni 1885, Art. IV: Von Basel abwärts<lb/>
soll im Rheinstrome und in denjenigen Strecken seiner Nebenflüsse, welche den Durch-<lb/>
zug der Lachse und Maifische zu den Laichstellen vermitteln, sowie in seinen Aus-<lb/>
flüssen die Fischerei auf Lachse und Maifische mit Geräten jeder Art auf die Dauer<lb/>
von 24 Stunden in jeder Woche von Samstag Abend 6 Uhr bis Sonntag Abend 6 Uhr<lb/>
eingestellt bleiben.</note></p><lb/><p>Bezüglich der Wochenschonzeit treffen im wesentlichen die gleichen<lb/>
Ausnahmen zu, welche oben bezüglich der jährlichen Schonzeit an-<lb/>
geführt worden sind.</p><lb/><p>Die gleichen Rücksichten auf eine gleichmäſsige Verteilung des<lb/>
Ertrages der Fischerei zwischen den verschiedenen Interessenten hat<lb/>
auch zu dem Verbote oder zur Einschränkung des Gebrauchs solcher<lb/>
Fangvorrichtungen geführt, welche die Gewässer vollständig oder zum<lb/>
gröſsten Teile für die Wanderung der Fische absperren (bayerische<lb/>
Fischereiordnung <note n="2)" place="foot"><hi rendition="#g">Bayern,</hi> Fischereiordnung § 12: Verboten ist in nicht geschlossenen Fisch-<lb/>
wassern jede ständige Vorrichtung zum Zwecke des Fischfanges (Fischwehr, Fach)<lb/>
und jede Anwendung stehender Netze der Fischerei (Sperrnetze), welche auf mehr<lb/>
als die halbe Breite des Wasserlaufes bei gewöhnlichem niedrigen Wasserstande, im<lb/>
rechten Winkel vom Ufer aus gemessen, den Zug der Fische versperrt.</note>, Lachsfischereivertrag).</p><lb/><p>§ 6. <hi rendition="#i">Die Ordnung des Verhältnisses der Fischerei zur Landwirt-<lb/>
schaft, Industrie, Schiffahrt und Jagd.</hi> Ein wichtiger Punkt für die<lb/>
fischereipolizeiliche Thätigkeit des Staates bildet die Regelung der Be-<lb/>
ziehungen der Fischerei zur <hi rendition="#g">Landwirtschaft</hi> und zur <hi rendition="#g">Industrie.</hi></p><lb/><p>In dem Maſse als sich letztere beide entwickelten, haben sie die<lb/>
dem Wasser innewohnenden Kräfte für sich nutzbar gemacht und zwar<lb/>
meist ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse der Fischerei.</p><lb/><p>Die ungeregelte Bewässerung führt die Fische aus den Wasser-<lb/><pb facs="#f0366" n="348"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.</fw><lb/>
läufen auf die Wiesen und in Seitengräben, wo sie entweder zu Grunde<lb/>
gehen oder doch Nichtberechtigten zur Beute fallen; mannigfache Ab-<lb/>
fallstoffe der Landwirtschaft und noch mehr der Industrie machen die<lb/>
Gewässer unbewohnbar für die Fische, Stauvorrichtungen schlieſsen die<lb/>
Fische von ihren natürlichen Laichplätzen ab u. s. w.</p><lb/><p>Dieses einseitige Vorgehen der Landwirtschaft und Industrie hat<lb/>
im hohen Maſse zur Verödung der Gewässer beigetragen, und der<lb/>
Widerstreit zwischen den verschiedenen Interessen bedarf einer Vermitte-<lb/>
lung und Ordnung von seiten des Staates. Es muſs prinzipiell daran<lb/>
festgehalten werden, daſs die wirtschaftliche Bedeutung der Landwirt-<lb/>
schaft und Industrie schwerer wiegt, als jene der Fischerei, allein ein<lb/>
billiger Ausgleich zwischen beiden ist in den meisten Fällen sehr wohl<lb/>
möglich.</p><lb/><p>Gegenüber der <hi rendition="#g">Landwirtschaft</hi> ist die Regelung im allgemeinen<lb/>
verhältnismäſsig einfach. Um das Eintreten der Fische in die <hi rendition="#g">Wässe-<lb/>
rungsgräben</hi> zu verhindern und die Rückkehr der Fische, welche<lb/>
bei Überflutungen auf Grundstücke von Besitzern gelangen, die nicht<lb/>
fischereiberechtigt sind, in die natürlichen Wasserläufe zu ermöglichen,<lb/>
ist es dem Fischereiberechtigten gestattet, entweder stets oder doch<lb/>
während der Schonzeit an derartigen Gräben Rechen vorzusetzen (Baden,<lb/>
Hessen, Oesterreich), anderseits dürfen keine Netze oder andere Vorrich-<lb/>
tungen angebracht werden, welche die Rückkehr der Fische abschlieſsen.</p><lb/><p>Da die <hi rendition="#g">Enten,</hi> weniger die <hi rendition="#g">Gänse,</hi> dem Fischlaiche und der<lb/>
jungen Brut sehr nachteilig sind, so ist deren Zulassung, wenigstens<lb/>
während der Laichzeit, meist gewissen Beschränkungen unterworfen.</p><lb/><p>Unter den schädlichen Abwässern der Landwirtschaft steht, wenn<lb/>
von den Nebenbetrieben, wie Brennereien, Zuckerfabriken u. s. w., hier ab-<lb/>
gesehen wird, an nachteiligem Einflusse auf die Lebensenergie der Fische<lb/>
das sog. <hi rendition="#g">Röstwasser</hi> von Flachs und Hanf obenan.</p><lb/><p>Das Rösten des Flachses und Hanfes darf daher meist nur in be-<lb/>
sonderen Gräben oder höchstens in geschlossenen Gewässern vorgenom-<lb/>
men werden. Das Rösten in flieſsendem Wasser ist untersagt u. a. in<lb/>
Preuſsen, Bayern, Baden, Hessen.</p><lb/><p>Zum Zwecke der Ausübung der Fischerei muſs der Berechtigte in<lb/>
der Lage sein, die <hi rendition="#g">Ufergrundstücke</hi> betreten zu dürfen. Dieses<lb/>
Uferbetretungsrecht ist nicht allgemein gesetzlich anerkannt, die neueren<lb/>
Fischereigesetze (Württemberg, Baden, Hessen, österreichische Kronländer<lb/>
u. s. w.) haben es ausdrücklich geregelt; der Fischereiberechtigte bleibt<lb/>
selbstverständlich für den von ihm verursachten Schaden haftbar.</p><lb/><p>Ungleich schwieriger ist es, einen Ausgleich zwischen den Inter-<lb/>
essen der <hi rendition="#g">Industrie</hi> und jenen der Fischerei zu finden.</p><lb/><p>Die Abwässer der Fabriken verunreinigen und veröden die Gewässer<lb/>
in rasch zunehmender Progression. Zu beklagen ist es namentlich, daſs<lb/><pb facs="#f0367" n="349"/><fw place="top" type="header">1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.</fw><lb/>
die Gefahren, welche durch diese Verunreinigungen veranlaſst werden, erst<lb/>
zu spät erkannt worden sind, weshalb man sich meist vollendeten That-<lb/>
sachen gegenüber befindet, deren Änderung gewöhnlich nur mit groſsen<lb/>
Kosten möglich ist und rechtlich meist nicht erzwungen werden kann.<lb/>
Bei Errichtung der Fabriken hätten dagegen in den meisten Fällen leicht<lb/>
Vorkehrungen getroffen werden können, durch welche diese Schädlich-<lb/>
keiten entweder ganz ausgeschlossen oder wenigstens auf ein möglichst<lb/>
geringes Maſs beschränkt worden wären.</p><lb/><p>Die schädlichen Einflüsse der Industrie lassen sich zu drei groſsen<lb/>
Gruppen zusammenfassen:</p><lb/><p>1. <hi rendition="#g">Heiſses Wasser</hi> und <hi rendition="#g">Dampf,</hi> welche aus einem Fabrikbetriebe<lb/>
oder einer Dampfkesselanlage in einen Bach geleitet werden, töten die<lb/>
Fische durch Temperaturerhöhung und Verminderung des Luftgehaltes<lb/>
des Wassers; meist enthalten die Maschinen-Speisewässer auch noch für<lb/>
die Fische schädliche Zusätze, um die Bildung von Kesselstein zu verhüten.</p><lb/><p>2. <hi rendition="#g">Giftige Metallsalze</hi> werden namentlich beim Montanbetriebe<lb/>
und der chemischen Groſsindustrie, aber auch bei einigen anderen Ge-<lb/>
werbebetrieben als Abwässer fortgeleitet. Die Holzstoff- und Papier-<lb/>
fabriken, nicht minder auch die Textilindustrie entlassen die sehr ge-<lb/>
fährlichen Fischgifte: Chlor und schweflige Säure sowie Laugen und<lb/>
Mineralsäuren.</p><lb/><p>3. <hi rendition="#g">Faulende organische Stoffe</hi> sind für die Fischerei auſser-<lb/>
ordentlich schädlich, weil sie dem Wasser Sauerstoff entziehen, und weil<lb/>
sich beim Faulen neben direkt giftigen organischen Zersetzungsprodukten<lb/>
auch Schwefelwasserstoff bildet. In dieser Richtung stehen die Stärke-<lb/>
und Zuckerfabriken obenan, zahlreiche andere Betriebe und Industrien<lb/>
schaden in gleicher Weise bald in höherem, bald in geringerem Maſse.</p><lb/><p>Die Mittel, welche zur Verfügung stehen, um diese Schädlichkeiten<lb/>
zu beseitigen oder doch zu mindern, sind folgende:</p><lb/><p>Heiſses Wasser und Dampf sollen nicht direkt in die Bäche, son-<lb/>
dern erst in besondere Abfluſskanäle geleitet werden. Die organischen<lb/>
und anorganischen Stoffe in den Abwässern lassen sich vor ihrer Ein-<lb/>
leitung in die natürlichen Gewässer dadurch unschädlich machen, daſs<lb/>
sie zunächst je nach ihrer Beschaffenheit in <hi rendition="#g">Absatzbassins</hi> oder in<lb/><hi rendition="#g">Filteranlagen</hi> geführt werden und hier auſser der mechanischen Rei-<lb/>
nigung auch eine Reinigung auf chemischem Wege, namentlich durch<lb/>
Zusatz von Ätzkalk, erfahren. Ein vortrefflich wirkendes Reinigungsver-<lb/>
fahren gegenüber den faulenden organischen Stoffen besteht in der <hi rendition="#g">Riesel-<lb/>
filtration,</hi> welche leider nur in beschränktem Maſse anwendbar ist.</p><lb/><p>In Berücksichtigung der hier in Hinblick auf den vorliegenden<lb/>
Zweck lediglich skizzierten Schädlichkeiten der Abwässer und der vor-<lb/>
handenen Möglichkeit, diese ganz oder teilweise zu beseitigen, verbieten<lb/>
die neueren Fischereigesetze sämtlich das Einleiten oder Einwerfen von<lb/><pb facs="#f0368" n="350"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.</fw><lb/>
Stoffen in solcher Beschaffenheit und Menge, daſs dadurch fremde Fischerei-<lb/>
rechte geschädigt werden können. Bei überwiegendem Interesse der<lb/>
Landwirtschaft oder Industrie muſs aber das Einleiten gestattet werden,<lb/>
doch soll in diesem Falle den Inhabern der Anlagen die Ausführung<lb/>
solcher Einrichtungen aufgegeben werden, welche geeignet sind, den<lb/>
Schaden für die Fischerei möglichst einzuschränken. <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Preuſsen</hi>, Fischereigesetz § 43: Es ist verboten, in die Gewässer aus land-<lb/>
wirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben Stoffe von solcher Beschaffenheit und<lb/>
in solchen Mengen einzuwerfen, einzuleiten oder einflieſsen zu lassen, daſs dadurch<lb/>
fremde Fischereirechte geschädigt werden können. Bei überwiegendem Interesse der<lb/>
Landwirtschaft oder der Industrie kann das Einwerfen oder Einleiten solcher Stoffe<lb/>
in die Gewässer gestattet werden. Soweit es die örtlichen Verhältnisse gestatten,<lb/>
soll dabei dem Inhaber der Anlage die Ausführung solcher Einrichtungen aufgegeben<lb/>
werden, welche geeignet sind, den Schaden für die Fischerei möglichst zu beschränken.<lb/>
Ergiebt sich, daſs durch Ableitung aus landwirtschaftlichen oder gewerblichen An-<lb/>
lagen, welche bei Erlaſs dieses Gesetzes bereits vorhanden waren, oder in Gemäſs-<lb/>
heit des vorstehenden Abschnittes gestattet worden sind, der Fischbestand der Ge-<lb/>
wässer vernichtet oder erheblich beschädigt wird, so kann dem Inhaber der Anlage<lb/>
auf den Antrag der durch die Ableitung geschädigten Fischereiberechtigten im Ver-<lb/>
waltungswege die Auflage gemacht werden, solche ohne unverhältnismäſsige Belästi-<lb/>
gung seines Betriebes ausführbaren Vorkehrungen zu treffen, welche geeignet sind,<lb/>
den Schaden zu heben oder doch thunlichst zu beseitigen. Die Kosten der Her-<lb/>
stellung solcher Vorkehrungen sind dem Inhaber der Anlage von dem Antragsteller<lb/>
zu erstatten. (Ähnlich die österreichischen Gesetze.)</note> In Bayern ist<lb/>
die Regelung dieser Frage nicht Sache der Fischereipolizei, sondern der<lb/>
Wasserpolizei überwiesen.</p><lb/><p>Da einzelne <hi rendition="#g">Vorrichtungen</hi> zur <hi rendition="#g">Benutzung</hi> der <hi rendition="#g">Wasser-<lb/>
kraft</hi>, namentlich die Turbinen, durchwandernde Fische, vor allem die<lb/>
Aale, zermalmen oder doch stark beschädigen, so ist dem Inhaber der-<lb/>
artiger Triebwerke meist die Anbringung von Schutzgittern oder son-<lb/>
stigen Schutzvorrichtungen (Aalpässen) vorgeschrieben. Manche Gesetze<lb/>
räumen wenigstens dem Fischereiberechtigten die Befugnis ein, solche<lb/>
Schutzvorrichtungen auf eigene Kosten anbringen zu lassen.</p><lb/><p>Das <hi rendition="#g">Ablassen</hi> der <hi rendition="#g">Mühlwässer</hi> und anderer <hi rendition="#g">Gewerbekanäle</hi><lb/>
zum Zwecke der Reparatur oder Reinigung führt ebenfalls zu manchen<lb/>
Differenzen mit den Fischereiberechtigungen, weil bei dieser Gelegen-<lb/>
heit sowohl gröſsere Fische unberechtigterweise gefangen, als nament-<lb/>
lich auch beim sog. „Auskehren“ der Triebwerkskanäle viel Fischbrut<lb/>
zerstört wird.</p><lb/><p>Zur Verhütung derselben ist die vorherige Anzeige an den Fischerei-<lb/>
berechtigten vorgeschrieben, damit derselbe sichernde Vorkehrungen<lb/>
treffen kann. Eine Anzeige ist nicht erforderlich in Notfällen oder bei<lb/>
den durch Herkommen oder ortspolizeiliche Vorschriften festgesetzten<lb/>
Gelegenheiten.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Korrektionsarbeiten</hi> an Wasserläufen sollen während der<lb/><pb facs="#f0369" n="351"/><fw place="top" type="header">1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.</fw><lb/>
Schonzeit der vorherrschenden Fischart unterbleiben oder doch mög-<lb/>
lichst eingeschränkt werden.</p><lb/><p>Verschiedene der wichtigsten und wertvollsten Fische unternehmen<lb/>
zum Zwecke der Fortpflanzung Wanderungen, um geeignete Laichplätze<lb/>
zu erreichen oder um überhaupt die Fortpflanzung zu ermöglichen (Lachse,<lb/>
Maifische, Aale, in geringerem Maſse die Forelle), ebenso sucht die junge<lb/>
Brut beim allmählichen Heranwachsen wieder die Aufenthaltsorte der<lb/>
Eltern auf.</p><lb/><p>Durch die zahlreichen unübersteiglichen Hindernisse, welche Wehre<lb/>
und Schleusen diesen Wanderungen entgegensetzen, sind viele Gewässer<lb/>
an solchen Arten vollständig verarmt.</p><lb/><p>Man hat jedoch allmählich gelernt, durch besondere Vorrichtungen,<lb/><hi rendition="#g">Fischwege</hi> und <hi rendition="#g">Fischleitern</hi> (Brutleitern, Fischsteige) diese Hinder-<lb/>
nisse für die Fische passierbar zu machen.</p><lb/><p>Die neueren Fischereigesetze enthalten daher Bestimmungen, daſs die<lb/>
Triebwerksbesitzer bei Neuanlagen solche Vorrichtungen mit oder ohne Ent-<lb/>
schädigung selbst anlegen, bei bereits vorhandenen Anlagen aber dem Fi-<lb/>
schereiberechtigten wenigstens die Herstellung derselben gestatten müssen.</p><lb/><p>Da sich in diesen Anlagen und in der Nähe derselben zur Zeit der<lb/>
Wanderung die Fischarten besonders zahlreich vorfinden, so ist in den<lb/>
neueren Fischereigesetzen und Fischereiordnungen der Fischfang in den-<lb/>
selben ganz untersagt und in ihrer Nähe gewissen Einschränkungen<lb/>
unterworfen, um den Durchzug der Wanderfische und laichenden Stand-<lb/>
fische zu schützen. <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Preuſsen</hi>, Fischereigesetz § 42: In den für den Durchzug der Fische an-<lb/>
gelegten Fischpässen ist jede Art des Fischfanges, insbesondere auch das Einhängen<lb/>
oder Einsetzen von Fischkörben, Netzen, Reusen und anderen Fangvorrichtungen<lb/>
verboten. Oberhalb und unterhalb des Fischpasses muſs in einer nach den örtlichen<lb/>
Verhältnissen von der Regierung zu bestimmenden angemessenen Ausdehnung für<lb/>
die Zeit, während welcher der Fischpaſs geöffnet ist, jede Art des Fischfanges ver-<lb/>
boten werden.</note></p><lb/><p>Allgemein ist ausdrücklich vorgeschrieben, daſs der Betrieb der<lb/>
Fischerei die <hi rendition="#g">Schiffahrt</hi> nicht hindern und stören darf, und daſs alle<lb/>
festen oder schwimmenden Fischereivorrichtungen und alle Fanggeräte<lb/>
so aufgestellt werden müssen, daſs die freie Fahrt der Schiffe und Fäh-<lb/>
ren nicht beeinträchtigt wird.</p><lb/><p>Die Interessen der Fischerei werden durch verschiedene <hi rendition="#g">Tiere</hi><lb/>
schwer geschädigt, von denen namentlich einige Säugetiere und Vögel<lb/>
hier zu erwähnen sind, weil der Schutz der Fischerei gegen diese<lb/>
polizeilich geregelt ist.</p><lb/><p>Als solche Tiere sind zu nennen: der <hi rendition="#g">Fischotter</hi>, der <hi rendition="#g">Nörz</hi>, der<lb/><hi rendition="#g">Fischreiher</hi>, der <hi rendition="#g">Kormoran</hi>, verschiedene <hi rendition="#g">Taucher</hi>, ferner der<lb/><hi rendition="#g">Eisvogel</hi> und die <hi rendition="#g">Wasseramsel</hi>. <note n="2)" next="#seg2pn_33_2" place="foot" xml:id="seg2pn_33_1"><hi rendition="#g">Niederösterreich</hi>, Verordnung des Statthalters vom 9. Januar 1891 zum</note> Einige derselben, namentlich:<lb/><pb facs="#f0370" n="352"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.</fw><lb/>
Fischotter, Nörz und Fischreiher, gehören zu den jagdbaren Tieren,<lb/>
während bei den übrigen Vogelarten das Verhältnis zweifelhaft und<lb/>
landesgesetzlich verschieden geregelt ist.</p><lb/><p>Die Vertilgung der <hi rendition="#g">jagdbaren</hi> Tiere stand früher ausschlieſslich<lb/>
den <hi rendition="#g">Jagdberechtigten</hi> zu; man hat sich jedoch überzeugt, daſs die<lb/>
Interessen der Fischerei von den Jagdberechtigten nicht nachdrücklich<lb/>
genug gewahrt werden. Es ist daher meist den Fischereiberechtigten ge-<lb/>
stattet, diese Tiere ohne Anwendung von Schuſswaffen zu töten oder zu<lb/>
fangen. In einigen Staaten (Sachsen, Württemberg) müssen die erbeuteten<lb/>
Tiere dem Jagdberechtigten abgeliefert werden, während sie in den<lb/>
übrigen Staaten dem betr. Fischereiberechtigten gehören. Nur in Bayern<lb/>
wird der alte Standpunkt noch heute festgehalten.</p><lb/><p>Das badische Fischereigesetz bestimmt auſserdem noch, daſs, wenn<lb/>
die den Fischen schädlichen Tiere in einer den Interessen der Fischerei<lb/>
schädlichen Weise überhand nehmen, die Polizeibehörde auf Antrag der<lb/>
Fischereiberechtigten und auf deren Kosten das Abschieſsen der Tiere<lb/>
veranlassen und über die erlegten Tiere verfügen, auch die Zerstörung<lb/>
der Nester schädlicher Vögel samt deren Eiern und Brut anordnen kann.</p><lb/><p>Die österreichischen Fischereigesetze sehen ebenfalls die ausnahms-<lb/>
weise Erteilung der Erlaubnis zur Vertilgung solcher Tiere mit Hilfe von<lb/>
Schuſswaffen nach Einvernehmung der betreffenden Jagdberechtigten vor.</p><lb/><p>Die Vorschriften des badischen Fischereigesetzes sind deswegen<lb/>
sehr zweckmäſsig, weil von seiten der Jagdberechtigten die Vertilgung<lb/>
der für die Fischerei schädlichen Tiere, namentlich die Zerstörung der<lb/><hi rendition="#g">Reiherkolonien</hi>, wegen mangelnden Interesses, aus sportlichen Rück-<lb/>
sichten, oder um sich dauernd die Erlangung von Prämien zu sichern,<lb/>
nicht immer mit der nötigen Energie betrieben wird.</p><lb/><p>§ 7. <hi rendition="#i">Die Regelung des Krebsfanges und der Perlenfischerei</hi>. Für<lb/>
den Betrieb des <hi rendition="#g">Krebsfanges</hi> und der <hi rendition="#g">Perlenfischerei</hi> gelten be-<lb/>
sondere Bestimmungen.</p><lb/><p>Für die <hi rendition="#g">Krebse</hi> besteht gewöhnlich eine besondere Schonzeit, meist<lb/>
vom 1. November bis 31. Mai (Preuſsen, Sachsen, Baden, Hessen, in Oester-<lb/>
reich Oktober bis einschlieſslich Mai und für die Weibchen auch Juni<lb/>
und Juli). In anderen Staaten giebt es zwar keine Schonzeit für die<lb/>
Krebse, dagegen dürfen weibliche Krebse hier entweder überhaupt nicht<lb/>
gefangen werden (Bayern) oder wenigstens nicht, solange sie Eier tragen<lb/>
(Württemberg), in Sachsen gilt neben einer Schonzeit auch noch das<lb/>
Verbot des Fanges von Mutterkrebsen mit Eiern.</p><lb/><p><note n="2)" place="foot" prev="#seg2pn_33_1" xml:id="seg2pn_33_2">Landesfischereigesetze: Folgende wild lebende Tiere werden als dem Fischstande in<lb/>
erheblicher Weise schädlich bezeichnet: Fischotter, Fischreiher, Zwergreiher, Säger,<lb/>
Rohrdommel, Haubontaucher, Eisvogel, Wasseramsel, Fischadler, Seeadler, Kormoran-<lb/>
scharbe, die Mövenarten, gemeine Seeschwalbe, Zwergseeschwalbe, Lachsseeschwalbe,<lb/>
schwarze Seeschwalbe.</note></p><lb/><pb facs="#f0371" n="353"/><fw place="top" type="header">2. Kapitel. Fischereischutz.</fw><lb/><p>In Bayern dürfen Krebse unter einem gewissen Mindestgewichte<lb/>
(40 g) nicht zum Verkaufe gelangen.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">Perlenfischerei</hi> auf die Fluſsperlmuschel (Margaritana mar-<lb/>
garitifera Retz) wird in Deutschland nur in beschränktem Umfange be-<lb/>
trieben. Sie findet sich in Bayern (Fichtelgebirge, bayerischer Wald),<lb/>
Sachsen, Baden und Hannover, auſserhalb Deutschlands in Böhmen,<lb/>
Wales, Cumberland, Schottland, dem nördlichen Irland, in Schweden,<lb/>
Norwegen und Nordruſsland.</p><lb/><p>Die Perlenfischereiordnungen schreiben vor, daſs auf einer be-<lb/>
stimmten Strecke nur in längeren Zwischenräumen (alle 5—6 Jahre)<lb/>
die Entnahme von Muscheln stattfinden darf, während der Brutzeit im<lb/>
Juli und August ist das Fischen unstatthaft.</p><lb/><p>Die Muscheln müssen mittels einer besonderen Zange geöffnet und,<lb/>
falls sie keine brauchbaren Perlen enthalten, sofort wieder dem Wasser<lb/>
übergeben werden.</p><lb/><p>Der Ertrag der Perlenfischerei ist ungemein schwankend und im<lb/>
allgemeinen nur gering.</p></div><lb/><div n="3"><head>2. Kapitel. <hi rendition="#b">Fischereischutz.</hi></head><lb/><p>§ 1. <hi rendition="#i">Die Maſsregeln zur Verhütung von Fischereifreveln, die<lb/>
Organe der Fischereipolizei und die Bestrafung der Fischereifrevel</hi>.<lb/>
Der Schutz der Fischereiberechtigung gegen <hi rendition="#g">unberechtigte Ein-<lb/>
griffe</hi> von <hi rendition="#g">Menschen</hi> und ebenso die Aufrechterhaltung der polizei-<lb/>
lichen Vorschriften über den Betrieb der Fischerei erfolgt durch ver-<lb/>
schiedene Maſsregeln teils präventiver, teils repressiver Natur.</p><lb/><p>Zu ersteren gehören namentlich die Seite 346 erwähnten Bestim-<lb/>
mungen über Fischereikarten, Fischereierlaubnisscheine u. s. w., ferner<lb/>
das in einigen Staaten (Baden, Sachsen) bestehende Verbot des Tragens<lb/>
von Fischereigeräten auſserhalb öffentlicher Wege und in der Nähe von<lb/>
Fischwässern durch solche Personen, welche sich nicht als Fischerei-<lb/>
berechtigte legitimieren oder in der Eigenschaft als Hilfspersonen sich<lb/>
in Begleitung des Fischereiberechtigten befinden oder einen erlaubten<lb/>
Zweck der Mitführung nachweisen können.</p><lb/><p>In Preuſsen, Hessen und Oesterreich müssen die ohne Beisein des<lb/>
Fischers zum Fischfange ausliegenden Fischerzeuge mit Kennzeichen<lb/>
versehen sein, durch welche die Person des Fischers ermittelt werden kann.</p><lb/><p>Meist ist es verboten, daſs auf Schiffen, Flöſsen, Schiffsmühlen und<lb/>
in Badeanstalten Fischereigeräte irgend welcher Art, soweit sie nicht<lb/>
nachweislich als Fracht- oder Passagiergut geführt werden, von anderen<lb/>
Personen als den Berechtigten mitgeführt oder gehalten werden (Baden,<lb/>
preuſsische und bayerische Provinzialvorschriften).</p><lb/><p>Zur Hebung und zum Schutze der Fischerei ist eine staatlich gut<lb/>
geregelte <hi rendition="#g">Fischereiaufsicht</hi> unentbehrlich.</p><lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#k">Schwappach</hi>, Forstpolitik. 23</fw><lb/><pb facs="#f0372" n="354"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.</fw><lb/><p>Die Handhabung der Fischereipolizei in den mittleren und oberen<lb/>
Instanzen ist Sache der Verwaltungsbehörden, als deren technische Bei-<lb/>
räte in Preuſsen besondere <hi rendition="#g">Oberfischmeister</hi> thätig sind; diese<lb/>
Funktion ist lediglich ein Nebenamt und wird meist von Baubeamten<lb/>
versehen. Den Oberfischmeistern kommen in Fischereipolizeisachen die-<lb/>
selben Befugnisse zu, welche den Amtsvorstehern behufs Verwaltung<lb/>
der allgemeinen Polizei zustehen.</p><lb/><p>In anderen Staaten, z. B. in Bayern, stützen sich die Vorschriften<lb/>
und Verordnungen der Verwaltungsbehörden auf die Gutachten der<lb/><hi rendition="#g">Fischereivereine</hi>, in Oesterreich sollen sich die politischen Behörden<lb/>
in Fischereiangelegenheiten insbesondere der Beihilfe der ihnen zuge-<lb/>
teilten Organe der <hi rendition="#g">Forstpolizei</hi> (siehe S. 290) bedienen, denen es<lb/>
obliegt, anläſslich ihrer Reisen und Begehungen auch die Zustände<lb/>
der Fischerei wahrzunehmen und die hiernach sich ergebenden Berichte<lb/>
und Anträge zu stellen.</p><lb/><p>Die Ausübung der <hi rendition="#g">niederen</hi> Fischereipolizei erfolgt, auſser durch<lb/>
die Organe des allgemeinen Sicherheitsdienstes, teils durch <hi rendition="#g">staatlich<lb/>
angestellte Fischereibeamte</hi> (Preuſsen <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#g">Preuſsen</hi>: Die Stelle als Fischmeister, Fischereiaufseher, Schonrevierauf-<lb/>
seher, Fischpaſsaufseher wird entweder als Hauptamt oder von Förstern, Strombau-<lb/>
aufsehern u. s. w. als Nebenamt versehen.<lb/>
Die Fischereiaufseher (Fischmeister) sind die Organe der Oberfischmeister für<lb/>
die Verwaltung der Fischereipolizei. Die von den Fischereiberechtigten, Fischerei-<lb/>
genossenschaften oder Gemeinden bestellten Aufseher sind verpflichtet, den Anord-<lb/>
nungen dieser Beamten innerhalb der Vorschriften des Fischereigesetzes nachzu-<lb/>
kommen.</note>, Baden), teils durch<lb/><hi rendition="#g">Aufseher</hi>, welche von den <hi rendition="#g">Fischereiberechtigten</hi> bestellt sind;<lb/>
letztere werden gewöhnlich amtlich verpflichtet und erhalten alsdann<lb/>
die Berechtigung zum Tragen von Dienstabzeichen sowie die Befugnisse<lb/>
von öffentlichen Sicherheitsbeamten. <note n="2)" place="foot"><hi rendition="#g">Bayern</hi>, Landesfischereiordnung § 19: Auf Antrag von Fischereiberechtigten<lb/>
können die von ihnen aufgestellten Fischereiaufsichtsbediensteten durch die Distrikts-<lb/>
polizeibehörde in Pflicht genommen und mit Dienstesabzeichen versehen werden.<lb/>
Diese Bediensteten sind sodann in Bezug auf ihren Wirkungskreis in Gegenständen<lb/>
des Fischereischutzes den öffentlichen Bediensteten gleichzuachten.</note></p><lb/><p>Sie haben das Recht und die Pflicht, selbst in geschlossenen Ge-<lb/>
wässern liegende Fischbehälter zu untersuchen, den bei oder gleich nach<lb/>
der That betroffenen Frevler zu sistieren und die Fischereigeräte sowie<lb/>
die Fahrzeuge zu beschlagnahmen. Derartige Befugnisse ergeben sich<lb/>
übrigens, wenn auch in beschränkterem Maſse, für deutsche Verhältnisse<lb/>
aus der Reichsstrafprozeſsordnung.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">Bestrafung der unberechtigten Aneignung von<lb/>
Fischen</hi> und der <hi rendition="#g">Überschreitung der fischereipolizeilichen<lb/>
Vorschriften</hi> erfolgt in Deutschland teils auf Grund des Reichsstraf-<lb/>
gesetzbuches, teils auf Grund von Landesgesetzen, deren Gültigkeit durch<lb/><pb facs="#f0373" n="355"/><fw place="top" type="header">2. Kapitel. Fischereischutz.</fw><lb/>
Art. 2 des Einführungsgesetzes zum Reichsstrafgesetzbuche aufrecht er-<lb/>
halten worden ist.</p><lb/><p>Die unberechtigte Aneignung fremder, in dem Gewahrsam eines<lb/>
anderen, z. B. in Teichen und Behältern, befindlichen Fische wird als<lb/>
gemeiner Diebstahl bestraft, der gewöhnliche Fischereifrevel stellt nach<lb/>
§ 370<hi rendition="#sup">4</hi> des Reichsstrafgesetzbuchs eine Übertretung dar und steigert<lb/>
sich unter Umständen (Fischen zur Nachtzeit, bei Fackellicht, Anwen-<lb/>
dung schädlicher oder explodierender Stoffe) zur Ubertretung, welche<lb/>
nach § 296 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 600 M.<lb/>
oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten geahndet wird.</p><lb/><p>Die weiteren nach den Landesgesetzen zu bestrafenden Verstöſse<lb/>
gegen fischereipolizeiliche Vorschriften sind als Übertretungen höchstens<lb/>
mit 150 M. Geldstrafe oder sechswöchentlicher Haftstrafe zu belegen.</p><lb/><p>§ 2. <hi rendition="#i">Fischereiverträge</hi>. Da viele Gewässer die Gebiete mehrerer<lb/>
Staaten berühren, so ist eine rationelle Pflege und ein Erfolg der ver-<lb/>
schiedenen Maſsregeln des Einzelstaates ohne Unterstützung von seiten<lb/>
der Nachbarn meist erfolglos.</p><lb/><p>Am unliebsamsten haben sich diese Verhältnisse bei der <hi rendition="#g">Rhein-<lb/>
lachsfischerei</hi> bemerkbar gemacht, indem die Pflege der Brutstätten<lb/>
und des Laichgeschäftes des Lachses im Oberlaufe des Rheines erfolgte,<lb/>
während Holland durch groſse Absperrvorrichtungen (Zegen) und die<lb/>
teilweise mit Dampfkraft betriebene Zegenfischerei sich den Löwen-<lb/>
anteil am Ertrage der Lachsfischerei aneignete.</p><lb/><p>Diese Verhältnisse haben in der Neuzeit zum Abschlusse von zahl-<lb/>
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trägen</hi> auf dem Gebiete der Binnenfischerei geführt.</p><lb/><p>Preuſsen hat solche in den Jahren 1877—1881 mit Oldenburg, den<lb/>
thüringischen Staaten, Braunschweig, Anhalt, Lübeck, Bremen, Ham-<lb/>
burg, beiden Mecklenburg und den sächsischen Fürstentümern verein-<lb/>
bart. Im Jahre 1885 wurde zu Berlin der <hi rendition="#g">Rheinfischereivertrag</hi><lb/>
zwischen Deutschland, Holland und der Schweiz vom 30. Juni 1885<lb/>
zur Hebung des Lachsbestandes im Rhein und des Maifischfanges ab-<lb/>
geschlossen. <note n="1)" place="foot">Durch den Lachsfischereivertrag wurden durchgängig eine Wochenschonzeit<lb/>
von 24 Stunden, die Einstellung der Zegenfischerei auf die Dauer von zwei Monaten<lb/>
während der Hauptwanderzeit zu den Laichplätzen (in Holland vom 16. VIII. bis 15. X.<lb/>
und in Preuſsen vom 27. VIII. bis 26. X.), sowie gewisse Beschränkungen bezüglich<lb/>
der Fanggeräte und Fangmethoden vereinbart.</note></p><lb/><p>Bezüglich der Fischerei auf dem <hi rendition="#g">Bodensee</hi> bestand bisher ein<lb/>
förmliches Übereinkommen nur zwischen der Schweiz, Baden und Elsaſs-<lb/>
Lothringen vom Jahre 1887, auſserdem haben zwischen allen Ufer-<lb/>
staaten in den Konferenzen zu Lindau 1881 in Gestalt der Lindauer<lb/>
Beschlüsse Verständigungen über gewisse Grundsätze bei den fischerei-<lb/><fw place="bottom" type="sig">23*</fw><lb/><pb facs="#f0374" n="356"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.</fw><lb/>
polizeilichen Vorschriften für den Bodensee stattgefunden, auf deren<lb/>
Grund Bayern und Tirol autonome Bestimmungen erlassen haben.</p><lb/><p>Erst im Jahre 1893 wurde eine Übereinkunft, betreffend die An-<lb/>
wendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Bodensee,<lb/>
zwischen sämtlichen Uferstaaten vereinbart, sie ist Ende 1893 in Kraft<lb/>
getreten.</p><lb/><p>Die Schweiz steht ferner in Vertragsbeziehungen mit Frankreich<lb/>
und Italien, ebenso haben sich auch Oesterreich und Italien hinsichtlich<lb/>
einzelner Grenzgewässer über gewisse gemeinsame Vorschriften verein-<lb/>
bart, so u. a. im Übereinkommen vom 9. August 1883 über die Regelung<lb/>
der Fischerei im Gardasee.</p><lb/><p>Auf diese Weise ist nunmehr eine Annäherung und Anpassung der<lb/>
Fischereivorschriften in den wichtigsten Punkten zwischen den einzelnen<lb/>
Staaten eingeleitet, so daſs die Anstrengungen, welche in einem Lande<lb/>
gemacht werden, nicht durch den Mangel an entsprechenden Schutz-<lb/>
vorschriften im Nachbarstaate erfolglos bleiben.</p><lb/><p>Für einen groſsen Teil Nord- und Mitteldeutschlands besteht ferner<lb/>
auch Übereinstimmung hinsichtlich der polizeilichen Schutz- und Schon-<lb/>
vorschriften, das Gleiche ist, wenigstens thatsächlich, für Süddeutschland<lb/>
und die Schweiz der Fall.</p><lb/><p>§ 3. <hi rendition="#i">Fischereivereine</hi>. Äuſserst wertvolle Dienste für die Hebung<lb/>
der Fischerei, sowohl der Binnenfischerei als auch der Seefischerei,<lb/>
leisten die in Deutschland, Oesterreich und verschiedenen anderen Län-<lb/>
dern bestehenden <hi rendition="#g">Fischereivereine</hi>.</p><lb/><p>Das Fischerei-Vereinswesen ist in Deutschland, vom Innungswesen<lb/>
abgesehen, kaum älter als 30 Jahre. Erst die Entwickelung der künst-<lb/>
lichen Fischzucht, die Begründung des deutschen Fischereivereins im<lb/>
Jahre 1870, der Übergang der Hüninger Fischzuchtanstalt in deutschen<lb/>
Besitz sowie die Arbeiten und Bemühungen einzelner Privaten, wie <hi rendition="#k">von<lb/>
Behr</hi>-Schmoldow, <hi rendition="#k">Max von dem Borne</hi>-Berneuchen, <hi rendition="#k">Benecke</hi>-Königs-<lb/>
berg, <hi rendition="#k">Schuster</hi>-Freiburg, <hi rendition="#k">Staudinger</hi>-München, haben das Interesse an<lb/>
der Fischerei geweckt. Mit dem wachsenden Anteil an Fischzucht<lb/>
und Fischerei, auf welchen auch der Sport, dessen Pflege und Ver-<lb/>
ständnis hauptsächlich von England aus verbreitet wurde, einen wesent-<lb/>
lichen Einfluſs übte, mehrten sich die Vereine.</p><lb/><p>Die von der Geschäftsleitung des Deutschen Fischereivereins auf-<lb/>
gestellte und in der Zeitschrift für Fischerei (1894 Nr. 1) mitgeteilte<lb/>
Statistik weist für den Beginn des Jahres 1894: 439 Fischereivereine<lb/>
für Deutschland nach.</p><lb/><p>Diese Vereine bestehen teils als Lokalvereine für kleinere oder<lb/>
gröſsere Bezirke, teils als Landesvereine.</p><lb/><p>Die Erkenntnis, daſs eine rationelle Pflege der Fischerei und na-<lb/>
mentlich eine Abwehr der ihr von seiten der Industrie drohenden Ge-<lb/><pb facs="#f0375" n="357"/><fw place="top" type="header">2. Kapitel. Fischereischutz.</fw><lb/>
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zu erreichen sei, hat an verschiedenen Orten zu einer Vereinigung der<lb/>
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sten ist dieses in dem Württembergischen Landes-Fischereivereine ge-<lb/>
schehen, während die übrigen Landes- und Provinzialvereine noch immer<lb/>
neben sich Vereine sehen, welche jedes Zusammenhanges und Zu-<lb/>
sammenwirkens mit dem Hauptvereine entbehren.</p><lb/><p>Da die Interessen der Fischerei an den Landes- und Provinzgrenzen<lb/>
nicht Halt machen, so führte die Interessengemeinschaft zu dem Ver-<lb/>
suche engerer Zusammenschlüsse in Form von Vereinsverbänden; auf<lb/>
diese Weise entstand der Westdeutsche Fischereiverband und der Zen-<lb/>
tralverein preuſsischer Berufsfischer. Es zeigte sich jedoch, daſs bei<lb/>
allzu weit gefaſsten Gebieten die volle Gemeinschaft aller Interessen<lb/>
nicht vorhanden ist, welche die Grundlage für die Lebensfähigkeit der-<lb/>
artiger Verbände bildet.</p><lb/><p>Unter diesen Umständen konnte auch eine vollständige Zentrali-<lb/>
sation sämtlicher Bestrebungen im Deutschen Fischereivereine nicht<lb/>
Platz greifen. Derselbe hat früher bezüglich der Binnenfischerei seine<lb/>
Hauptaufgabe in der Förderung der Fischerei und speziell der Salmo-<lb/>
nidenzucht durch kostenlose Abgabe und Erbrütung von Eiern gesucht.</p><lb/><p>Neuerdings ist eine Reform der Ziele in dem Sinne angebahnt,<lb/>
daſs der Verein und seine Bestrebungen gewissermaſsen auf eine wissen-<lb/>
schaftliche Basis gestellt werden. Durch wissenschaftliche Kommissionen,<lb/>
Versuchsstationen, Ausstellungen und Preisfragen soll die Erforschung<lb/>
der Lebensbedingungen der Fische und der gesamten Wasserfauna und<lb/>
Wasserflora angestrebt werden.</p><lb/><p>Weiter soll der Deutsche Fischereiverein aber auch eine Gesamt-<lb/>
vertretung der deutschen Fischerei ohne jede Einschränkung berech-<lb/>
tigter Sonderinteressen zu Nutz und Schutz in dem Kampfe um das<lb/>
Recht der deutschen Fischerei gegen ungerechtfertigte Übergriffe der<lb/>
Industrie, der Schiffahrt und der Landwirtschaft darstellen, welche bei<lb/>
der früheren Zerrissenheit allerorts die berechtigten Wünsche der Fischerei<lb/>
unbeachtet lassen durften.</p><lb/><p>Die einzelnen Landes- und Lokalvereine haben im übrigen volle<lb/>
Freiheit zur Förderung ihrer Lokal- und Sonderinteressen.</p><lb/><p>Als Gesamtvertretung der gemeinschaftlichen Interessen der deut-<lb/>
schen Fischereivereine in dem angegebenen Sinne fungiert der <hi rendition="#g">deutsche<lb/>
Fischereirat</hi>, welche im November 1893 zum erstenmale in Berlin<lb/>
unter dem Vorsitze des Fürsten <hi rendition="#k">Hatzfeldt</hi>-Trachenberg, Präsidenten<lb/>
des Deutschen Fischereivereins, zusammengetreten ist.</p><lb/><p>Der Deutsche Fischereiverein zu Berlin und die 1885 von ihm<lb/>
abgezweigte Sektion für Küsten- und Hochseefischerei (Sitz in Han-<lb/>
nover) erhalten ansehnliche Unterstützungen aus Reichs- und Staats-<lb/><pb facs="#f0376" n="358"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Die Seefischerei.</fw><lb/>
mitteln. So bezieht der Deutsche Fischereiverein 40000 M. Reichszu-<lb/>
schuſs und etwa 13000 M. von deutschen Bundesstaaten, teilweise für<lb/>
bestimmte Zwecke.</p><lb/><p>Die Sektion für Küsten- und Hochseefischerei erhält vom Reiche<lb/>
15000 M. regelmäſsigen Zuschuſs, desgleichen vom preuſsischen land-<lb/>
wirtschaftlichen Ministerium 4000 M.; auſserdem gewährt das Reich<lb/>
auch noch auſserordentliche Zuwendungen für besondere Einzelzwecke.</p><lb/><p>Als offizielles Organ des Deutschen Fischereivereines dient infolge<lb/>
des Entgegenkommens des bayerischen Landesfischereivereines seit dem<lb/>
Jahre 1886 die in München erscheinende „Allgemeine Fischerei-Zeitung“.<lb/>
Ferner giebt der Deutsche Fischereiverein seit 1893 die „Zeitschrift<lb/>
für Fischerei und deren Hilfswissenschaften“ heraus, welche die Fort-<lb/>
setzung der früheren „Cirkulare des Deutschen Fischereivereins“ darstellt.</p><lb/><p>Der Verein für Küsten- und Hochseefischerei läſst monatliche „Mit-<lb/>
teilungen über Küsten- und Hochseefischerei“ erscheinen.</p></div></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head><hi rendition="#b">II. Abschnitt. Die Seefischerei.</hi></head><lb/><p>§ 1. <hi rendition="#i">Recht und Polizei der Küstenfischerei</hi>. Das Recht, die <hi rendition="#g">Küsten-<lb/>
fischerei</hi> auszuüben, steht regelmäſsig nur den Bewohnern des be-<lb/>
treffenden Küstenstaates zu, soweit nicht auf Grund internationaler<lb/>
Verträge Ausnahmen gemacht werden. So ist z. B. durch den Vertrag<lb/>
von Utrecht 1713 den Franzosen das Recht zum Fischen an den Küsten<lb/>
von Neufundland eingeräumt worden.</p><lb/><p>Das staatliche Eingreifen in die Küstenfischerei bezweckt: a) den<lb/>
Schutz der Fischereibevölkerung des eigenen Landes gegenüber den<lb/>
Übergriffen der Angehörigen dritter Staaten und die Vorsorge für einen<lb/>
ordnungsmäſsigen Betrieb überhaupt; b) die Auferlegung polizeilicher<lb/>
Beschränkungen der Fischerei aus Gründen einer verständigen Fischerei-<lb/>
wirtschaft, und c) Pflege und Förderung der Fischerei.</p><lb/><p>Die fischereipolizeilichen Beschränkungen der Küstenfischerei er-<lb/>
geben sich aus der Beobachtung, daſs auch der Fischreichtum der See<lb/>
keineswegs unerschöpflich ist, sondern daſs durch einen unwirtschaft-<lb/>
lichen Betrieb nicht nur die Menge der in diesen Gewässern heimischen<lb/>
Fische und anderer Seetiere, sondern auch jene der Hochseefische be-<lb/>
einträchtigt wird, da ein Teil der letzteren zum Laichen ebenfalls die<lb/>
flacheren Gewässer aufsucht.</p><lb/><p>Besonders schädlich ist die maſslose Vernichtung von Jungfischen<lb/>
beim Gebrauche einzelner Fanggeräte (Grundschleppnetz, Trawel- und<lb/>
Leinenfischerei).</p><lb/><pb facs="#f0377" n="359"/><fw place="top" type="header">§ 1. Recht und Polizei der Küstenfischerei.</fw><lb/><p>Aus diesem Grunde gelten für die Küstenfischerei im wesentlichen<lb/>
die gleichen Normen zum <hi rendition="#g">Schutze</hi> des <hi rendition="#g">Fortpflanzungsgeschäftes</hi>,<lb/>
welche bereits bei der Binnenfischerei besprochen worden sind, mit<lb/>
den durch die Art der Fische und der Verhältnisse bedingten Modifi-<lb/>
kationen.</p><lb/><p>Es bestehen für verschiedene Fischarten, namentlich für die Platt-<lb/>
fischarten, <hi rendition="#g">Minimalmaſse</hi>, ferner eine <hi rendition="#g">jährliche Schonzeit</hi><note n="1)" place="foot">In <hi rendition="#g">Deutschland</hi> besteht nach dem preuſsischen Fischereigesetze und den<lb/>
Ausführungsverordnungen hierzu für die Seefische eine gemeinschaftliche Frühjahrs-<lb/>
schonzeit vom 20. IV. bis 9. VI., die österreichische Ministerialverordnung vom 5.<lb/>
XII. 1884 hat individuell geregelte Schonzeiten, bezweckt aber hauptsächlich nur<lb/>
den Schutz von Laich und Fischbrut, sowie von Hummern, Austern und Miesmuscheln.<lb/>
In <hi rendition="#g">Frankreich</hi> wird die Schonzeit in jedem Falle geregelt, besonderen Schutz ge-<lb/>
nieſsen die <hi rendition="#g">Austerngründe</hi>, wo die Fischerei zur Vermehrungszeit der Austern<lb/>
vom 1. V. bis 31. VIII. gänzlich untersagt ist. Das <hi rendition="#g">dänische</hi> Fischereigesetz vom<lb/>
5. IV. 1888 verbietet die Fischerei mit Waaden aller Art während der Monate März,<lb/>
April, Mai in jenen Gewässern, in denen sich die Fischbrut hauptsächlich aufhält.<lb/>
Die Grenzen derselben werden vom Minister des Innern bestimmt.</note>,<lb/>
sowie in den deutschen Küstengewässern eine <hi rendition="#g">Wochenschonzeit</hi> von<lb/>
Sonnabend Abend 6 Uhr bis Sonntag Abend 6 Uhr. Das Fischen in<lb/>
bestimmten Revieren kann eingeschränkt oder ganz untersagt werden.</p><lb/><p>Das preuſsische Fischereigesetz kennt im Bereiche der Küsten-<lb/>
fischerei neben den <hi rendition="#g">Laichschonrevieren</hi>, die wie bei der Binnen-<lb/>
fischerei gebildet werden können, auch noch <hi rendition="#g">Fischschonreviere</hi>.<lb/>
Letztere umfassen solche Strecken der Gewässer, welche den Eingang<lb/>
der Fische aus dem Meere in die Binnengewässer beherrschen. In<lb/>
besonders umfangreicher Weise sind Schonreviere für die Küstenfischerei<lb/>
durch die Vollzugsverordnung für die Provinz Pommern vom 8. August<lb/>
1887 eingerichtet worden (§ 4 Abs. 4).</p><lb/><p>Allenthalben sind <hi rendition="#g">Netze</hi> und <hi rendition="#g">Maschenweiten</hi> verboten, welche<lb/>
den Laich oder die jungen Fische einfangen, sowie die Zerstörung des<lb/>
abgesetzten Laiches gelegentlich der Werbung von Seepflanzen.</p><lb/><p>Von groſser Wichtigkeit ist das Verhältnis der Küstenfischerei zur<lb/><hi rendition="#g">Schiffahrt</hi>.</p><lb/><p>Grundsatz ist, daſs letztere durch die Fischerei nicht gestört werden<lb/>
darf. Ferner sollen Unglücksfälle, welche durch Vernachlässigung be-<lb/>
stimmter für den Betrieb der Schiffahrt und Fischerei notwendiger Vor-<lb/>
sichtsmaſsregeln entstehen können, vermieden werden. Hierdurch er-<lb/>
geben sich Bestimmungen über die Anwendung und Handhabung fester<lb/>
und schwimmender Fischereivorrichtungen, das Einrammen von Pfählen,<lb/>
die Absperrung von Fahrgewässern, Stromrinnen u. s. w. mit ausge-<lb/>
stellten Netzen, Beachtung ausgelegter Tonnen und Bojen, Freilassung<lb/>
bezeichneter Hauptschiffahrtsrichtungen, Kennzeichnung ausgelegter<lb/>
Fanggeräte zum Schutze der Schiffahrt. Die für die Seeschiffahrt be-<lb/><pb facs="#f0378" n="360"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Die Seefischerei.</fw><lb/>
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Schiffe auf See, über das Führen von Lichtern, über Schallsignale,<lb/>
Fahrgeschwindigkeit bei Nebel, über das Ausweichen u. s. w. gelten<lb/>
auch für die Fischereifahrzeuge.</p><lb/><p>Die zur Küstenfischerei benutzten Fahrzeuge müssen in bestimmter<lb/>
Weise erkennbar gemacht sein.<note n="1)" place="foot">Vollzugsverordnung für <hi rendition="#g">Ostpreuſsen</hi> vom 8. VIII. 1887, § 19: Auch müssen<lb/>
bei jedem zur Küstenfischerei benutzten Fahrzeuge beim Vordersteven am äuſseren<lb/>
Backbord und beim Hintersteven am äuſseren Steuerbord mindestens die drei ersten<lb/>
Buchstaben des Wohnortes des Besitzers sowie die Nummer der ihm erteilten Fischerei-<lb/>
bescheinigung mit vertieften, mittels weiſser Ölfarbe auf schwarzem Grunde einge-<lb/>
strichenen Buchstaben von mindestens 6 cm Höhe eingeschnitten sein. Die segel-<lb/>
führenden Fahrzeuge müssen auſserdem im Segel eine gleiche Bezeichnung führen,<lb/>
die auf beiden Seiten leicht sichtbar angebracht sein muſs. Die einzelnen Buch-<lb/>
staben müssen mindestens 30 cm hoch und bei weiſsen oder hellfarbigen Segeln mit<lb/>
schwarzer, bei dunklen Segeln mit weiſser Ölfarbe eingezeichnet sein (gleichlautend<lb/>
auch für die übrigen Küstengebiete der Ostsee).</note></p><lb/><p>Zur Beaufsichtigung der Küstenfischerei sind <hi rendition="#g">Oberfischmeister</hi><lb/>
und <hi rendition="#g">Fischmeister</hi> staatlich angestellt, ihre Dienstfahrzeuge führen<lb/>
besondere Flaggen und Signale; die Fischerfahrzeuge müssen auf ihren<lb/>
Anruf beidrehen.</p><lb/><p>Daneben können auch von Privaten und Genossenschaften noch<lb/>
staatlich zu verpflichtende Aufseher angestellt werden.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">Nichtbeobachtung</hi> der zum Schutze der Fischerei und<lb/>
Schiffahrt erlassenen Bestimmungen wird als Übertretung bestraft;<lb/>
auſserdem genieſst die deutsche Küstenfischerei noch einen weitgehen-<lb/>
den Schutz durch § 296<hi rendition="#sub">a</hi> des Reichsstrafgesetzbuchs, nach welchem<lb/><hi rendition="#g">Ausländer</hi>, welche in deutschen Küstengewässern unbefugt fischen,<lb/>
mit Geldstrafe bis zu 600 M. oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten<lb/>
bestraft werden. Neben der Geld- oder Gefängnisstrafe ist auf Ein-<lb/>
ziehung der Fanggeräte und der gefangenen Fische zu erkennen.</p><lb/><p>Ähnliche Strafbestimmungen bestehen auch in Dänemark.</p><lb/><p>§ 2. <hi rendition="#i">Recht und Polizei der Hochseefischerei</hi>. Die <hi rendition="#g">Hochsee-<lb/>
fischerei</hi> ist nach völkerrechtlichen Grundsätzen für jedermann frei-<lb/>
gegeben. Die Regelung der Hochseefischerei muſs daher nach inter-<lb/>
nationalen Gesichtspunkten erfolgen.</p><lb/><p>Maſsgebend sind hierbei in erster Linie die Vereinbarungen und<lb/>
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stöſse, welche bereits bei der Küstenschiffahrt erwähnt worden sind; sie<lb/>
tragen fast durchweg einen internationalen Charakter.</p><lb/><p>Weiter hat es sich aber als notwendig erwiesen, in verschiedenen,<lb/>
von den Fischern <hi rendition="#g">mehrerer Nationen gleichzeitig besuchten<lb/>
Fischereigründen Vereinbarungen</hi> zu treffen, um die aus Eifer-<lb/>
sucht und Konkurrenz entspringenden Störungen hintanzuhalten.</p><lb/><pb facs="#f0379" n="361"/><fw place="top" type="header">§ 2. Recht und Polizei der Hochseefischerei.</fw><lb/><p>Diese Erwägungen haben u. a. zum Abschlusse des sog. <hi rendition="#g">Nordsee-<lb/>
fischereivertrages</hi><note n="1)" place="foot">Internationaler Vertrag, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei<lb/>
in der Nordsee auſserhalb der Küstengewässer vom 6. V. 1882.</note> zwischen Deutschland, Belgien, Dänemark,<lb/>
Frankreich, Groſsbritannien und den Niederlanden im Haag 1882 ge-<lb/>
führt. Derselbe bezweckt, gegenseitige Betriebsstörungen und Beschä-<lb/>
digungen der fischenden Fahrzeuge zu verhüten und für die Sicherung<lb/>
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oder Gerätschaften Vorsorge zu treffen.</p><lb/><p>Behufs Durchführung dieser Vorschriften müssen die fischereitreiben-<lb/>
den Fahrzeuge registriert sowie in bestimmter Weise kenntlich gemacht<lb/>
und mit Nationalitätsausweis versehen sein. Der oder die für jedes<lb/>
Fahrzeug bestimmten Buchstaben und Nummern müssen auch an den<lb/>
Beiböten, Bojen, Hauptschwimmern, Ankern u. s. w. und überhaupt<lb/>
an allen Fischereigeräten, die zu dem Fahrzeuge gehören, in hinreichen-<lb/>
der Gröſse angebracht sein.</p><lb/><p>Eingehend geregelt sind die Überwachung der Nordseefischerei durch<lb/>
Kriegsschiffe, die bezüglichen Seegerichtsbarkeitshandlungen und die<lb/>
Sicherung der Vertragsbestimmungen durch Strafen, sowie die Zustän-<lb/>
digkeit zur Abwendung von Thätlichkeiten zwischen Fischern verschie-<lb/>
dener Nationen.</p><lb/><p>Das deutsche Reich erlieſs hierzu ein Reichsgesetz vom 30. April<lb/>
1884, nach welchem die Bestimmungen der Art. 6—23 des Haager Ver-<lb/>
trages auf die zur Seefischerei bestimmten Fahrzeuge auch während<lb/>
ihres Aufenthalts in den zur Nordsee gehörigen deutschen Küsten-<lb/>
gewässern Anwendung zu finden haben.</p><lb/><p>Der Nordseefischereivertrag hat sich im wesentlichen bewährt, und<lb/>
insbesondere haben die Klagen der deutschen Fischer über Störungen<lb/>
von seiten fremder Fischer seit jener Zeit erheblich abgenommen.</p><lb/><p>Unterm 16. November 1887 haben die Nordseeuferstaaten einen wei-<lb/>
teren Vertrag zur Beseitigung der durch den <hi rendition="#g">Branntweinhandel</hi><lb/>
unter den Nordseefischern auf hoher See veranlaſsten Miſsbräuche<lb/>
abgeschlossen.</p><lb/><p>Hiernach ist jeder Absatz von spirituösen Getränken an die Fischer<lb/>
auf hoher See, namentlich aber der Austausch solcher Getränke gegen<lb/>
Fische und Fischereigeräte vollständig verboten. Der Verkauf von<lb/>
Mundvorrat oder anderweiten Bedarfsartikeln auf hoher See darf nur von<lb/>
besonderen, im Heimatsstaate konzessionierten Fahrzeugen, für die eine<lb/>
besondere Kennzeichnung vorgeschrieben ist, erfolgen. Der Austausch<lb/>
von Gegenständen, deren Verkauf an Fischer gestattet ist, darf eben-<lb/>
falls nicht gegen Erträgnisse der Fischerei oder gegen Fischereigeräte<lb/>
erfolgen. Die Fischereikreuzer haben die Befolgung dieser Maſsregel<lb/>
gleichfalls zu überwachen.</p><lb/><pb facs="#f0380" n="362"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Die Seefischerei.</fw><lb/><p>Ähnliche internationale Vereinbarungen bezüglich der Seefischerei<lb/>
bestehen auch zwischen Oesterreich und Italien.</p><lb/><p>Zwischen England und Frankreich ist schon 1839 ein Staatsvertrag<lb/>
wegen Abgrenzung der Fischereigebiete, sowie zur Ermöglichung einer<lb/>
gemeinsamen Fischereipolizei abgeschlossen worden.</p><lb/><p>Hiernach sind die Territorialmeere in einer Breite von drei See-<lb/>
meilen und die Buchten von weniger als zehn Seemeilen Öffnung, sowie<lb/>
die Häfen ausschlieſslich den Fischern der betreffenden Nation vor-<lb/>
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höherer Gewalt betreten werden.</p><lb/><p>Bei der Fischerei auf offener See müssen die Netze für den Herings-<lb/>
fang 2,5 cm Maschenweite, jene für Makrelenfischerei eine solche von<lb/>
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aufsichtigt, welche die Ordnung aufrechtzuerhalten und gegebenen Falls<lb/>
sofortige Untersuchung und Verhaftung vorzunehmen haben.</p><lb/><p>§ 3. <hi rendition="#i">Die Pflege der Seefischerei</hi>. Die hohe Bedeutung der See-<lb/>
fischerei, der Küstenfischerei ebenso wie der Hochseefischerei, in volks-<lb/>
wirtschaftlicher Beziehung hat schon frühzeitig zu staatlichen Maſs-<lb/>
regeln der Pflege und Hebung geführt, wobei allerdings Deutschland<lb/>
lange Zeit hinter anderen Nationen zurückstand. <note n="1)" place="foot">In <hi rendition="#g">Deutschland</hi> bildet die Sektion für Küsten- und Hochseefischerei des<lb/>
deutschen Fischereivereins den Mittelpunkt aller Bestrebungen zur Hebung der<lb/>
Seefischerei.</note></p><lb/><p>Die Mittel, welche hiefür angewendet werden, bestehen in direkten<lb/><hi rendition="#g">Maſsregeln</hi> zur <hi rendition="#g">Verbesserung</hi> des <hi rendition="#g">Fischereibetriebes</hi>, ferner in<lb/><hi rendition="#g">Fürsorge</hi> für den <hi rendition="#g">Ersatz</hi> von <hi rendition="#g">erlittenen Verlusten</hi> und endlich in<lb/>
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Errichtung von <hi rendition="#g">Fischereischulen</hi> wird neuerdings warm befürwortet.</p><lb/><p>Da namentlich die Hochseefischerei nur bei Aufwendung groſser<lb/>
Kapitalien (Bau genügend groſser Fahrzeuge, Dampfer zum raschen<lb/>
Transporte der Fische in die Häfen) erfolgreich betrieben werden kann<lb/>
und das Privatkapital wegen des groſsen Risikos nur schwer hierfür zu<lb/>
beschaffen ist, so pflegen von seiten des Staates <hi rendition="#g">Prämien</hi> für den Bau<lb/>
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auch <hi rendition="#g">Fangprämien</hi> an die eigenen Landesangehörigen.<note n="2)" place="foot">Das Prämiensystem besteht zur Zeit noch in ausgedehntester Weise in<lb/><hi rendition="#g">Frankreich</hi>. Hier werden auf Grund besonderer Gesetze für den Stockfisch- oder<lb/>
Kabeljaufang von 1850, 1860 und 1870 Ausrüstungsprämien von 15—12 Frcs. und<lb/>
Fangprämien von 15—20 Frcs. für 90 kg Fangergebnis gewährt und hierfür jährlich<lb/>
2½ Millionen Frcs. ausgegeben. In <hi rendition="#g">Schweden</hi> werden zum Bau von Häfen und<lb/>
Böten durch den Staat bis zwei Drittel der Kosten beigesteuert, wenn der Rest von<lb/>
den Interessenten übernommen wird.<lb/>
In den meisten anderen Staaten ist das Prämiensystem nach genügender Er-<lb/>
starkung der Seefischerei aufgehoben.</note> Die Fischerei-<lb/><pb facs="#f0381" n="363"/><fw place="top" type="header">§ 3. Die Pflege der Seefischerei.</fw><lb/>
fahrzeuge bleiben in der Regel von den bestehenden Hafengeldern und<lb/>
Lotsengeldern ganz befreit oder zahlen doch nur geringe Sätze. <note n="1)" place="foot">In <hi rendition="#g">Preuſsen</hi> ist die von den Heringsfischern zu zahlende Lotsengebühr<lb/>
auf die Hälfte des normalen Satzes ermäſsigt worden. In <hi rendition="#g">Belgien</hi> zahlen die<lb/>
Fischereifahrzeuge gar keine Lotsenabgaben oder Hafengelder.</note></p><lb/><p>Von groſser Bedeutung ist die Einrichtung eines <hi rendition="#g">meteorologi-<lb/>
schen Dienstes</hi> für die Ermöglichung der <hi rendition="#g">Sturmwarnung</hi><note n="2)" place="foot">In <hi rendition="#g">Deutschland</hi> ist der Sturmwarnungsdienst durch die deutsche Seewarte<lb/>
in vorzüglicher Weise organisiert. Die Einrichtung sturmsicherer Häfen wird in<lb/>
den letzten Jahren in besonderer Weise gefördert.</note> und<lb/>
die Anlegung einer genügenden Anzahl von <hi rendition="#g">sturmsicheren Fischer-<lb/>
häfen</hi>.</p><lb/><p>Um den Konsum von frischen Seefischen im Binnenlande zu ver-<lb/>
mehren, ist es nicht allein notwendig, daſs die Beute von den Fischerei-<lb/>
fahrzeugen möglichst rasch an das Land befördert wird, wozu nament-<lb/>
lich in England mit groſsem Erfolge eigene <hi rendition="#g">Dampfer</hi> thätig sind,<lb/>
sondern es ist notwendig, daſs auch gute <hi rendition="#g">Eisenbahnverbindungen</hi><lb/>
zwischen den Häfen und den groſsen Konsumtionszentren bestehen, so-<lb/>
wie daſs der Transport der Fische durch <hi rendition="#g">geeignete Waggons</hi> und<lb/><hi rendition="#g">ermäſsigte Frachtsätze</hi> rasch, sicher und billig erfolgt. <note n="3)" place="foot">Für den Bahntransport der Seefische kommt in Deutschland zunächst der<lb/>
oben S. 346, N. 2 mitgeteilte § 34 des Eisenbahnreglements in Betracht, auſserdem<lb/>
besteht für den Versand von Heringen aus Emden nach Süddeutschland ein beson-<lb/>
derer Ausnahmetarif. Die Eisenbahnfahrpläne nehmen auch Rücksicht auf die Her-<lb/>
stellung rascher Verbindungen zwischen den hauptsächlichsten Fischereihäfen und<lb/>
den groſsen Konsumtionsplätzen im Binnenlande.</note></p><lb/><p>Zum Zwecke der Gewährung von Beihilfen für verlorene und be-<lb/>
schädigte Fahrzeuge und Fischereigeräte werden zweckmäſsig <hi rendition="#g">Ver-<lb/>
sicherungskassen</hi> mit staatlicher Unterstützung eingerichtet, ebenso<lb/><hi rendition="#g">Versicherungskassen</hi> für Witwen und Waisen von Fischern, sowie<lb/>
für alte gebrechliche Fischer (Belgien).</p><lb/><p>Durch <hi rendition="#g">wissenschaftliche Untersuchung</hi> der <hi rendition="#g">Biologie</hi> der<lb/><hi rendition="#g">Fische</hi> und der <hi rendition="#g">Fauna</hi> des Meeres wird der Seefischerei ebenfalls<lb/>
eine mächtige Förderung zu teil. <note n="4)" place="foot">In Deutschland besteht seit 1870 eine „Kommission zur wissenschaftlichen<lb/>
Untersuchung der deutschen Meere“ in Kiel, welche wertvolle Jahresberichte heraus-<lb/>
giebt. Hervorragende Leistungen hat die amerikanische „U. S. fish commission“<lb/>
aufzuweisen.</note> Auch scheint es, als ob die für die<lb/>
Binnenfischerei so wichtige <hi rendition="#g">künstliche Fischzucht</hi> bei der See-<lb/>
fischerei ebenfalls mit gutem Erfolge angewendet werden könnte.</p><lb/><p>Unzweifelhaft gilt dieses bezüglich der künstlichen <hi rendition="#g">Austernzucht</hi>,<lb/>
womit namentlich Holland und Amerika in groſsem Maſsstabe vorge-<lb/>
gangen sind <note n="5)" place="foot">In der Provinz Zeeland sind 1885 rund 30 Millionen cementierte Ziegeln auf<lb/>
den verpachteten Bänken der Schelde zum Auffangen von Austernbrut ausgelegt<lb/>
worden und wurde eine durchschnittliche Belegung jeder Ziegel mit 60 Austern erzielt.</note>, aber auch die Anzucht von Seefischen wird bereits an<lb/><pb facs="#f0382" n="364"/><fw place="top" type="header">II. Abschnitt. Die Seefischerei.</fw><lb/>
mehreren Orten in umfangreicher Weise betrieben, obwohl über deren<lb/>
Wert die Ansichten noch auseinandergehen.</p><lb/><p>Eine solche Station zur künstlichen Zucht von Seefischen besteht<lb/>
in Flödewig bei Arendal in Norwegen, welche bereits über 130 Millio-<lb/>
nen Eier von Kabeljau und Plattfischarten künstlich befruchtet und<lb/>
hiervon über 70 Millionen Jungbrut erzielt und dem Meere übergeben<lb/>
hat. Eine andere groſse Station dieser Art besitzt Nordamerika zu<lb/>
Woods Hall behufs Ausbrütung von Kabeljau, Heilbutt, Schellfischen,<lb/>
Heringen und Makrelen.</p></div></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><pb facs="#f0383" n="[365]"/><div n="1"><head><hi rendition="#b"><hi rendition="#g">Bibliographie</hi>.</hi></head><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head><hi rendition="#b">A. Forstwesen, Forstrecht und Forstpolitik</hi>.</head><lb/><div n="3"><head><hi rendition="#b">I. Encyklopädien, Hand- und Lehrbücher der Forstwissenschaft, der Forst-<lb/>
politik und des Forstrechts. — Geschichte der Forstwissenschaft, der Forst-<lb/>
politik und des Forstrechts. — Schriften allgemeinen, theoretischen und<lb/>
methodologischen Inhalts</hi>. <note n="1)" place="foot">Vgl. hierzu Abschnitt I der Bibliographie zu Bd. 1 der I. Abth. des Hand- und<lb/>
Lehrbuchs der Staatswissenschaften, wo die Titel der Hand- und Lehrbücher der politischen<lb/>
Ökonomie verzeichnet sind. Von deren Aufnahme an dieser Stelle konnte bis auf einige<lb/>
Ausnahmen um so mehr abgesehen werden, als nur wenige jener Werke der Forstpolitik<lb/>
eine eingehende Darstellung widmen.</note></head><lb/><p>Albert, Lehrbuch der Forstverwaltungskunde. München 1853.</p><lb/><p>—, J., Lehrbuch der Staatsforstwissenschaft für Forst- und Landwirthe, Verwaltungs-<lb/>
und Justizbeamte. Wien 1875.</p><lb/><p>Arndt, E. M., Ein Wort über die Pflege und Erhaltung der Forsten und der Bauern<lb/>
im Sinne einer höheren d. h. menschlichen Gesetzgebung. Schleswig 1820.</p><lb/><p>Beck, J. J., Tractatus de jurisdictione forest. Von der forstl. Obrigkeit, Forst-<lb/>
gerechtigkeit u. Wildbann im h. Röm. Reich. Nürnberg 1737. Verb. von S. G.<lb/>
Klingner. Nürnberg 1767.</p><lb/><p>Behlen, St. u. G. Reber, Handbuch der Forstwissenschaft und ihrer Hülfswissen-<lb/>
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G. Reber. München 1832.</p><lb/><p>5. Thl. A. u. d. T.: Rebers Grundsätze der Waldtaxation. Bamberg 1827.</p><lb/><p>—, Real- und Verballexikon der Forst- und Jagdkunde mit ihren Hülfswissen-<lb/>
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Verbesserung dess. Jena 1794.</p><lb/><p>Bernhardt, A., Geschichte des Waldeigenthums, der Waldwirthschaft und Forst-<lb/>
wissenschaft in Deutschland. 3 Bde. Berlin 1872—75.</p><lb/><p>—, Zur Geschichte der Staats-Forstwirthschaftslehre im XIX. Jahrhundert. (S. A. a.<lb/>
„Forstliche Blätter“, 1873.) Leipzig 1873.</p><lb/><p>—, Über die historische Entwickelung der Waldwirthschaft und Forstwissenschaft in<lb/>
Deutschland. Berlin 1871.</p><lb/><p>Beyträge zur Forstwirthschaft. Leipzig 1796.</p><lb/><p>— zur Forstwissenschaft. Prag 1798.</p><lb/><p>— zur gesammten Forstwissenschaft. Hrsg. von S. Ch. Hundeshagen. 3 Bde. Tü-<lb/>
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schaft nebst Fischerei. 3 Bde. Leipzig 1810.</p><lb/><p>Böttcher, H. L. Chr., Beiträge zur Erläuterung des Forst- u. Jagdrechts. Gieſsen 1802.</p><lb/><p>Büchting, J. Jac., Geometr.-ökonom. Grundriſs zu einer wirthschaftl. Verwaltung<lb/>
der Waldungen. Halle 1763.</p><lb/><p>v. Burgsdorf, F. A. L., Forsthandbuch. 2 Thle. Berlin 1788, 3. Aufl. 1795.</p><lb/><p>(v. Brandenstein, F.), Beyträge zu den allgemeinen Grundsätzen der Forstökonomie.<lb/>
Zwickau 1797.</p><lb/><p>Busch, S. W., Ideen für Forstmänner, Cameralisten und Alle, welche im Cameralfach<lb/>
überhaupt zu sprechen und zu wirken haben. Frankfurt 1823.</p><lb/><p>Clavé, J., Etudes sur l’économie forestière. Paris 1862.</p><lb/><p>Contzen, H., Forstliche Zeitfragen. Berlin, 2. Aufl. 1872.</p><lb/><p>Cotta, H., Grundriſs der Forstwirthschaft. Dresden 1832.</p><lb/><p>—, Dass. 2. verb. Aufl., herausg. von seinen Söhnen. Ebda. 1838.</p><lb/><p>— — (hierzu:) Beilage, enthaltend I. Ertragstafeln. II. Gutachtliche Bemerkungen<lb/>
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Jagdgerechtigkeiten, und etwas von der Jägerei.</p><lb/><p>Däzel, G. A., Lehrbuch der prakt. Forstwissenschaft. 2 Bde. München 1802.</p><lb/><p>Eding, H., Die Rechtsverhältnisse des Waldes. Berlin 1874.</p><lb/><p>Egerer, S. Ch. S. F., Grundsätze der Forstdirektion. Hadamar 1813.</p><lb/><p>—, Grundsätze des Forstrechts. Aschaffenburg 1817.</p><lb/><p>Encyclopädie, Allgem., der Forst- und Jagdwissenschaften. Unter Mitwirkung von<lb/>
Jos. Albert, G. Beck, B. Benecke u. A. Begonnen von R. Ritter v. Dombrowski,<lb/>
fortgesetzt von A. Ritter v. Guttenberg u. G. Henschel. Wien 1886—94.</p><lb/><p>Endres, Forsten: Handwörterbuch der Staatswissenschaften.</p><lb/><p>Feistmantel, R., Die Forstwissenschaft nach ihrem ganzen Umfange und mit bes.<lb/>
Rücksicht auf die österr. Staaten, system. dargestellt. 4 Abteil. Wien 1835—37.</p><lb/><p>1. Abteil.: Grundzüge der Forstnaturlehre. 1835.</p><lb/><p>2. Abteil.: Grundzüge der Forsterziehung. 1835.</p><lb/><p>3. Abteil.: Grundzüge der Forstbenutzung. 1836.</p><lb/><p>4. Abteil.: Grundzüge der Forstverwaltung. 1837.</p><lb/><p>Fiedler, K. W., Systemat. Handbuch der Forstwirthschaft. 2 Thle. Eisenach 1796. 97.</p><lb/><p>v. Fischbach, C., Lehrbuch der Forstwissenschaft. Berlin 1886.</p><lb/><p>Forst- u. Jagdlexikon, Illustr. Unter Mitwirkung v. Altum, v. Bauer, Bühler u. s. w.<lb/>
Hrsg. v. H. Fürst. Berlin 1887.</p><lb/><p>Forst- und Jagdwissenschaft, Die, nach allen ihren Theilen für angehende und<lb/>
ausübende Forstmänner und Jäger. Ausgearb. von einer Gesellschaft u. heraus-<lb/>
gegeben von J. M. Bechstein, fortgesetzt von Laurop und von Behlen. 15 Teile.<lb/>
(Gotha und) Erfurt 1818—42.</p><lb/><p>Franz, F. Chr., Gedanken über die Gebrechen unserer Forst- u. Landwirthschaft.<lb/>
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des Vaterlandes, mit besond. Rücksicht auf Domänen u. Forsten. Berlin 1839.</p><lb/><p>Gedanken über verschiedene Gegenstände der Forst-Cameralwissenschaft, nebst<lb/>
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2. Aufl. 1775.</p><lb/><p>Göbel, Ch. G., Forstwirthschaftslehre. Leipzig 1801.</p><lb/><p>Grabner, L., Grundzüge der Forstwirthschaftslehre. Wien 1841.</p><lb/><pb facs="#f0385" n="367"/><fw place="top" type="header">Bibliographie.</fw><lb/><p>Grabner, L., Forstwirthschaftslehre. Berlin 1886.</p><lb/><p>Graner, F., Die forstpolitischen Ziele der Gegenwart. Akademische Antrittsrede,<lb/>
geh. am 30. Juni 1887. Tübingen 1887.</p><lb/><p>—, Forstgesetzgebung und Forstverwaltung. Ebda. 1892.</p><lb/><p>v. Griesheim, L. W., Cameralistische Grundsätze der prakt. Forstwissenschaft.<lb/>
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W. F. Exner u. A. hrsg. von T. <hi rendition="#g">Lorey</hi>. 2 Bde. Tübingen 1886/87.</p><lb/><p>Hartig, E. F., Die Forst-Betriebs-Einrichtung nach staatswirthschaftlichen Grund-<lb/>
sätzen. Cassel 1828.</p><lb/><p>—, L. G., Abhandlungen über interessante Gegenstände beim Forst- u. Jagdwesen.<lb/>
Berlin 1830.</p><lb/><p>—, Die Forstwissenschaft nach ihrem ganzen Umfange. Ebda. 1831.</p><lb/><p>—, Grundsätze der Forstdirektion. Hadamar 1802, 2. Aufl. 1813.</p><lb/><p>—, und Th. Hartig, Forstliches und forstnaturwissenschaftl. Conversationslexikon.<lb/>
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Polizey zu entbinden? Mit besond. Hinsicht auf die von C. Murhard hierüber<lb/>
entwickelten Grundsätze. Regensburg 1819.</p><lb/><p>Heſs, Encyklopädie und Methodologie der Forstwissenschaft. 2 Bde. München 1892.</p><lb/><p>Hundeshagen, J. Chr., Encyclopädie der Forstwissenschaft. 3 Thle. 1. Thl.: Pro-<lb/>
duktionslehre, 2. Thl.: Gewerbslehre, 3. Thl.: Lehrbuch der Forstpolizei. Tü-<lb/>
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W. Schmidlin. Stuttgart 1839.</p><lb/><p>Kauschinger, G., Die Lehre vom Waldschutz und der Forstpolizei. Aschaffenburg<lb/>
(Berlin), 2. Aufl. 1872.</p><lb/><p>Kettner, J. Fr. v., Organische Formen einer zweckmäſsigen Forstverfassung. Würz-<lb/>
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berg 1831.</p><lb/><p>Krüger v. Kriegsheim, Eph., Forstwissenschaftliche Bemerkungen über die wesent-<lb/>
lichen Gegenstände der Forstverwaltung. Dorpat 1806.</p><lb/><p>Krutzsch, s. Cotta, H., Krutzsch u. J. Ad. Reum.</p><lb/><p>Laurop, Chr. P., Die Staats-Forst-Wirthschaftslehre. Gieſsen 1818.</p><lb/><p>—, Ideal einer vollkommenen Forstverfassung und Forstwirthschaft. 1. (allg.) Thl.<lb/>
Stuttgart 1801.</p><lb/><p>—, Briefe eines Forstmannes. Tübingen u. Kopenhagen 1802.</p><lb/><p>Lehr, J., Forstpolitik: Loreys Handbuch der Forstwissenschaft.</p><lb/><p>Lorey, T., Handbuch, s. „Handbuch“.</p><lb/><p>Martin, Die Forstwirthschaft des isolirten Staates. Münden 1882.</p><lb/><p>Meyer, Joh. G. F., Forstdirektionslehre nach den Grundsätzen der Regierungspolitik<lb/>
und Forstwissenschaft. 3 Thle. Würzburg 1809. 10, 2. Aufl. 1819.</p><lb/><p>Micklitz, Forstl. Haushaltungskunde. Wien 1880.</p><lb/><p>Moser, H. Eph., Bemerkungen über cameralist., ökonom. u. techn. Gegenstände des<lb/>
Forstwesens. Hof 1799.</p><lb/><p>v. Moser, W. Gfr., Grundsätze der Forstökonomie. 2 Thle. Frankfurt 1757.</p><lb/><pb facs="#f0386" n="368"/><fw place="top" type="header">Bibliographie.</fw><lb/><p>Müllenkampf, Fr, Vermischte Polizey- und Kameralgegenstände des prakt. Forst-<lb/>
und Jagdwesens. Mainz 1791.</p><lb/><p>Papius, K., Über Forstpolizei. Ein Programm. Aschaffenburg 1823.</p><lb/><p>Pareto, V., Teoria matimatica dei cambi forestieri: Giornale degli Economisti, 1894.</p><lb/><p>Pfeil, W., Forstschutz und Forstpolizeilehre. (3. Abth. d. Neuen vollständ. Anlei-<lb/>
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die staatswirthschaftliche Jagdverwaltungskunde. 1823.</p><lb/><p>Pietsch, S. G., Versuch eines Entwurfs der Grundsätze des Forst- und Jagdrechts.<lb/>
Leipzig 1879.</p><lb/><p>Preſsler, M. R., Forstliches Hülfsbuch für Schule u. Praxis. 2 Thle. Berlin.</p><lb/><p>v. Proff, H., Beiträge zur Beförderung und Verbesserung der Landes- und Forst-<lb/>
kultur. Düsseldorf 1802.</p><lb/><p>Püschel, H., Kurzgefasste Forst-Encyclopädie. Leipzig 1872.</p><lb/><p>Reber, G., s. Behlen, A. und G. Reber.</p><lb/><p>Reum, J. Ad., s. Cotta, H., Krutzsch und J. Ad. Reum.</p><lb/><p>v. Reider, S. E., Das einzig richtige Prinzip der Forstwirthschaft. Augsburg 1840.</p><lb/><p>Roth, F. K., Theorie der Forstgesetzgebung und Forstverwaltung im Staate, oder<lb/>
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Thierzucht und Fabriken gedeihen und auf eine hohe Stufe gebracht werden<lb/>
sollen. Eine Einladungsschrift. Dorpat 1836.</p><lb/><p>Schwappach, A., Handbuch der Forstverwaltungskunde. Berlin 1884.</p><lb/><p>—, Zur Bedeutung und Etymologie des Wortes „Forst“: Forstwissenschaftliches<lb/>
Zentralblatt 1884.</p><lb/><p>Schilling, E. M., Der Waldschutz oder vollständige Forstpolizeilehre. Leipzig 1826.</p><lb/><p>Schultze, S. C. L., Lehrbuch der Forstwissenschaft nach den neuesten wissenschaftl.<lb/>
Grundsätzen und bisherigen prakt. Erfahrungen staatswirtschaftl. wie aus dem<lb/>
gegenwärtigen Standpunkte der industriellen und sonstigen bezügl. Verhältnisse<lb/>
Deutschlands angesehen. 3 Thle. Lüneburg 1841.</p><lb/><p>1. Thl.: Die Wald-Erziehung in Verbindung mit der Forstbenutzung.</p><lb/><p>2. Thl.: Die Forstbetriebsregulirung.</p><lb/><p>3. Thl.: Die Forstpolizei.</p><lb/><p>v. Seutter, J. G. Frhr., Vollst Handbuch der Forstwissenschaft. 2 Thle. Ulm 1808.</p><lb/><p>—, Versuch einer Darstellung der allgemeinen Grundsätze der Forstwissenschaft nach<lb/>
ihren Verhältnissen zur Staats-, Cameral- und Landwirtschaft. Ebda. 1804.</p><lb/><p>Späth, J. L, Handbuch der Forstwissenschaft. 4 Thle. Nürnberg 1801—5.</p><lb/><p>Stahel, Populäre Forstverwaltung. Würzburg 1853.</p><lb/><p>Stubenrauch, F. A. H., Recht und Billigkeit in Forst- und Jagdsachen zwischen<lb/>
dem Landesherrn und seinen Unterthanen. München 1779.</p><lb/><p>(v. Stubenrauch, T. E. A.), Anfangsgründe der Forstwissenschaft. Nürnberg 1771.</p><lb/><p>Suckow, L. J. D., Einleitung in die Forstwissenschaft. Jena 1776.</p><lb/><p>Trunk, S. J., Neuer Plan z. allgemeinen Revolution in der bisherigen Forst-Ökonomie-<lb/>
Verwaltung. Frankfurt 1802.</p><lb/><p>—, Systemat.-prakt. Forstkatechismus. Ebda. 1799.</p><lb/><p>—, Neues vollständ. Forstlehrbuch, oder Grundsätze des Forstrechts, der Forst-<lb/>
polizey und Forstökonomie. Ebda. 1789.</p><lb/><p>Voigt, S. G., Forstkatechismus. Osnabrück 1776.</p><lb/><p>—, Beherzigung für diejenigen, welche sich dem Forsthaushalte als Vorgesetzte zu<lb/>
widmen gedenken. Lemgo 1782.</p><lb/><pb facs="#f0387" n="369"/><fw place="top" type="header">Bibliographie.</fw><lb/><p>Walther, F. L., Lehrbuch der Forstwissenschaft. 2. Thl. Gieſsen 1803.</p><lb/><p>—, Grundriſs der Forstwissenschaft. Ebda. 1789.</p><lb/><p>—, Handbuch der Forstwissenschaft. Ansbach 1787.</p><lb/><p>Weber, R., Die Aufgaben der Forstwirtschaft: Loreys Handbuch d. Forstwissenschaft.<lb/>
v. Wedekind, G. W., Umriſs der Forstwissenschaft. Altona 1838.</p><lb/><p>—, Versuch einer Forstverfassung im Geiste der Zeit. Leipzig 1821.</p><lb/><p>Widemann, W., Das System der Forstwissenschaft. Tübingen 1824.</p><lb/><p>—, Geschichtliche Einleitung in die Forstwissenschaft. Ebda. 1837.</p><lb/><p>Ziebarth, K., Das Forstrecht. 2 Theile. Berlin 1887 u. 1888.</p></div><lb/><div n="3"><head><hi rendition="#b">II. Sammelwerke, Berichte, Verhandlungen, Jahrbücher, Zeitschriften.</hi></head><lb/><p>Abhandlungen aus dem Forst- und Jagdwesen. Aus Andres u. Elsners ökonom.<lb/>
Neuigkeiten u. Verhandlungen besond. abgedr. 5 Bde. Prag 1821. 23. 24. 27 u. 30.</p><lb/><p>Annalen der Forst-, Haus- und Landwirthschaft. Von einer Gesellschaft theoret.<lb/>
u. prakt. Landwirthe. 3 Bde. Wien 1804—6.</p><lb/><p>Archiv der Forst- u. Jagd-Gesetzgebung der deutschen Bundesstaaten. Hrsg. von<lb/>
St. Behlen. I.—XI. Bd. u. XII. Bd. 1. Heft. Freiburg 1834—42.</p><lb/><p>— der Forst- u. Jagdgesetzgebung der deutschen und anderer Staaten. I. Bd., 1. u.<lb/>
2. Heft. Ebda. 1827. 28.</p><lb/><p>Aus dem Walde. Wochenblatt für Forstwirtschaft. Tübingen, seit 1883.</p><lb/><p>Aus unsern heimischen Wäldern. Znaim, seit 1889.</p><lb/><p>Beiträge, Forstliche, der Zeitschrift des Vereins nassauischer Land- und Forst-<lb/>
wirthe. Wiesbaden, seit 1890.</p><lb/><p>Beobachtungs-Ergebnisse der im Königr. Preuſsen und in den Reichslanden ein-<lb/>
gerichteten forstl.-meteorologischen Stationen. Hrsg. v. A. Müttrich. Jahrg. I—III.<lb/>
Berlin 1875—77.</p><lb/><p>— Dass IV—VII u. d. T.: Beob.-Ergeb. d. im Kgr. Preuſsen, im Herzogth. Braun-<lb/>
schweig u. in den Reichslanden einger. forstl.-meteorolog. Stationen. 1878—81.</p><lb/><p>— Dass. VIII—XI u. d. T.: Beob.-Ergeb. der von d. forstl Versuchsanstalt. d. Kgr.<lb/>
Preuſsen, d. Herzogth. Braunschweig, d. thüring. Staaten, d. Reichslande u. d.<lb/>
Landesdirektion d. Prov. Hannover einger. forstl.-meteorolog. Stationen. 1882—85.</p><lb/><p>Fortsetzg. u. d. T.: Jahresbericht über die Beobachtungs-Ergebnisse u. s. w.,<lb/>
s. „Jahresbericht“.</p><lb/><p>Bericht über die 1.—38. Versammlung des sächs. Forstvereins. Tharandt 1855 u. F.</p><lb/><p>Bericht, amtlicher, über die Versammlung deutscher Land- und Forstwirthe zu<lb/>
Potsdam im Sept. 1839. Hrsg. von A. v. Lengerke. Berlin 1840.</p><lb/><p>—, —, über die Versammlung etc. zu Doberan im Sept. 1841. Hrsg. v. A. v. Lengerke.<lb/>
Güstrow 1842.</p><lb/><p>Berichte des Forstvereins f. Österreich ob der Enns.</p><lb/><p>1.—20. Heft. Gmunden 1859—1878.</p><lb/><p>20. Heft u. F. Linz 1879 u. F.</p><lb/><p>— über die Versammlungen deutscher Forstmänner. II—IX; XI—XII; XIV, XVI, XVII,<lb/>
XVIII, XIX, XX, XXI. Berlin 1874—81; 83—84; 86, 88, 89, 90, 91, 92, 93.</p><lb/><p>— über die 10. Versammlung deutscher Forstmänner. Hannover 1882.</p><lb/><p>— über die 13. Versammlung. Frankfurt a. M. 1885.</p><lb/><p>— über die 15. Versammlung. Ebda. 1887.</p><lb/><p>Beyträge zur Kenntniss des Forstwesens in Deutschland. Hrsg. von C. P. Laurop<lb/>
und G. W. v. Wedekind. 1.—4. Heft. Leipzig 1819—21.</p><lb/><p>Blätter, Forstliche. Zeitschr. f. Forst- u. Jagdwesen. Seit 1877 hrsg. von J. Th. Gru-<lb/>
nert u. B. Borggreve. Berlin, seit 1861.</p><lb/><p>—, Kritische, für Forst- und Jagdwissenschaft, in Verbindung mit mehreren Forst-<lb/>
männern und Gelehrten. Begr. von W. Pfeil. Fortgesetzt von H. <hi rendition="#g">Nördlinger</hi>.<lb/>
1. u. 2. Bd. Leipzig 1822—25, 3. u. ff. Bd. Ebda. 1825—1870.</p><lb/><p>Burckhardt, H., Aus dem Walde. Mitteilungen in zwanglosen Heften. Heft 1—10.<lb/>
Hannover, seit 1869.</p><lb/><p>Centralblatt, Forstwirthschaftl. Von 1858—1878 u. d. T.: Monatsschrift f. Forst- u.<lb/>
Jagdwesen; seit 1884 hrsg. von F. Baur. Berlin, seit 1879.</p><lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#k">Schwappach</hi>, Forstpolitik. 24</fw><lb/><pb facs="#f0388" n="370"/><fw place="top" type="header">Bibliographie.</fw><lb/><p>Centralblatt für das gesammte Forstwesen, zugl. Organ f. forstliches Versuchswesen<lb/>
Seit 1890 hrsg. von C. Böhmerle. Wien, seit 1875.</p><lb/><p>[Jahrg. 1 u. 2 red. von R. Micklitz u. G. Hempel, 3—8 hrsg. von G. Hempel,<lb/>
9—13 hrsg. v. A. Fr. v. Seckendorf, 14 u. 15 hrsg. v. L. Dimitz u. C. Böhmerle.]</p><lb/><p>Chronik des deutschen Forstwesens, bearb. v. A. Bernhardt. 1. Jahrg. (1873—75).<lb/>
Berlin 1876, 2.—5. Jahrg. 1877—80.</p><lb/><p>— dass., bearb. v. F. Sprengel. 6. Jahrg. (1880) 1881.</p><lb/><p>— dass., bearb. v. W. Weise. 7.—14. Jahrg. 1882—89.</p><lb/><p>Erdészeti Lapok (Forstliche Blätter). Budapest.</p><lb/><p>Forstarchiv, herausgegeben von W. G. Moser. 17 Bde. Stettin 1788—95.</p><lb/><p>—, Dass. 18.—30. Bd. A. u. d. T.: Neues Forstarchiv etc. 1.—13. Bd. Fortges.<lb/>
von Eph. W. J. Gatterer. 13 Bde. Ebda. 1796—1807.</p><lb/><p>Forst-Kalender, österreichischer. Red. v. K. Pebraschek. Wien, seit 1873 jährl.</p><lb/><p>Forstmagazin, Allgem. ökonom., worin Vorschläge und Versuche f. d. Ökonomie<lb/>
enthalten sind. Hrsg. von J. Fr. <hi rendition="#g">Stahl</hi>. 12 Bde. Stuttgart 1763—69.</p><lb/><p>Die Fortsetzung s. Forst- u. Jagdbibliothek.</p><lb/><p>Forstliche Mittheilungen aus Baden. Heft 1 u. F. Karlsruhe 1857 u. F.</p><lb/><p>Forst- u. Jagdbibliothek, hrsg. von Ch. W. v. Heppe u. A. 3 Stücke. Stutt-<lb/>
gart 1788. 89.</p><lb/><p>Forst- u. Jagdjournal, Allgemeines. Hrsg. von Chr. Liebich. 1.—6. Jahrg. Prag<lb/>
1831—36.</p><lb/><p>Die Fortsetzung s. u. d. T.: Forst- und Seidenbau-Journal.</p><lb/><p>Forst- u. Jagdkalender für d. J. 1873. 74. 75. 76. 77. 78. 79. 80. 81. Hrsg. von<lb/>
F. Judeich. Berlin 1874—80.</p><lb/><p>— für das Deutsche Reich. Für d. J. 1882 u. F., hrsg. v. F. Judeich u. H. Behm.<lb/>
Ebda. 1881 u. F.</p><lb/><p>Für d. J. 1876—81, hrsg. v. H. Behm. Ebda. 1875—80.</p><lb/><p>Für d. J. 1873—80, hrsg. v. F. W. Schneider. Ebda. 1872—79.</p><lb/><p>— für Preuſsen f. d. J. 1851—71. Ebda. 1850—70.</p><lb/><p>—. Hrsg. vom böhm. Forstverein. Prag, seit 1858 jährlich.</p><lb/><p>Forst- u. Jagd-Zeitung, Allgem., hrsg. von St. Behlen. 1.—8. Jahrg. 1823—32.<lb/>
Frankfurt a. M. 1823—32.</p><lb/><p>—. Neue Folge. Jahrg. 1833—56. Ebda. 1833—56.</p><lb/><p>— Dass. Hrsg. v. G. Heyer. (33./53. Jahrg.) 1855—77. Ebda. 1855—77.</p><lb/><p>— Dass. Hrsg. v. F. Lorey u. J. Lehr. 1878 u. F. Ebda 1878 u. F.</p><lb/><p>Forst- u. Seidenbau-Journal, Allgem. Hrsg. von Chr. Liebich. 7. Jahrg. 1837.<lb/>
Prag 1837.</p><lb/><p>Erschien bis zum 6. Jahrg. u. d. T.: Forst- und Jagdjournal.</p><lb/><p>Forsttidende. Kjøbenhavn.</p><lb/><p>Forstwirth, Der praktische, für die Schweiz. Davos, seit 1861.</p><lb/><p>Forstzeitung, Deutsche. Neudamm, seit 1886.</p><lb/><p>Forst-Zeitung, österreichische. Zeitung f. Forstwirthschaft u. Holzhandel, Jagd u.<lb/>
Fischerei. Hrsg. von H. Hitschmann. Wien, seit 1883.</p><lb/><p>Gwinner, W. H., Forstliche Mittheilungen. 2 Hefte. Stuttgart 1836—40.</p><lb/><p>Harl, J. P., Allgemeiner Kameral-, Ökonomie-, Forst- u. Technologie-Korrespondent<lb/>
f. Deutschland. 1.—10. Jahrg. Erlangen 1806—15.</p><lb/><p>Hartig, G. L., Journal f. das Forst-, Jagd- u. Fischereiwesen. 1.—3. Jahrg. Stutt-<lb/>
gart 1806—8.</p><lb/><p>—, Forst- und Jagdarchiv von und für Preuſsen. 1.—5. Jahrg. Berlin 1816—20.</p><lb/><p>—, — Dass. 6. u. 7. Jahrg. A. u. d. T.: Allgem. Forst- u. Jagdarchiv. Stuttgart 1822. 26.</p><lb/><p>Hefte, Mündener forstliche. Hrsg. in Verbindg. m. d. Lehrern der Forstakademie<lb/>
Münden von W. Weise. 1.—5. Heft. Berlin 1890—94.</p><lb/><p>Holz-Industriezeitung. Leipzig, seit 1882.</p><lb/><p>Holzzeitung, bayerische. Leipzig, seit 1888.</p><lb/><p>—, pommersche. Leipzig, seit 1888.</p><lb/><p>—, preuſsische. Königsberg, seit 1886.</p><lb/><pb facs="#f0389" n="371"/><fw place="top" type="header">Bibliographie.</fw><lb/><p>Holzzeitung, schlesische. Königsberg, seit 1886.</p><lb/><p>Hubeny, Forstwissenschaftliche Mittheilungen. Eine Zeitschrift in zwanglosen Lie-<lb/>
ferungen. 1. (einz.) Heft. Pesth 1835.</p><lb/><p>Jahrbuch der preuſsischen Forst- u. Jagdgesetzgebung u. Verwaltung. Hrsg. von<lb/>
B. Dankelmann. Im Anschluſs an das Jahrbuch im Forst- u. Jagd-Kalender f.<lb/>
Preuſsen. [1.—17. Jahrg. 1851—67, red. von O. Mundt.] Bd. 1—26. Berlin,<lb/>
seit 1869.</p><lb/><p>— des schlesischen Forstvereins. Hrsg. von Schirmacher [vordem v. Frhr. v. d. Reck].<lb/>
Breslau, seit 1868.</p><lb/><p>—, Tharandter forstliches. [Seit 1888:] hrsg. von M. Kunze. (Begr. durch B. Cotta,<lb/>
später hrsg. von F. Judeich.) Dresden, seit 1842.</p><lb/><p>Jahrbücher, Neue, der Forstkunde. Hrsg. v. G. W. Frhr. v. <hi rendition="#g">Wedekind</hi>. 1. bis<lb/>
6. Heft. Mainz 1828. 29.</p><lb/><p>—, Dass. 7. u. 8. Heft. A. u. d. T.: Allgem. Jahrbücher d. Forst- u. Jagdkunde.<lb/>
Hrsg. v. <hi rendition="#g">Wedekind</hi> u. J. <hi rendition="#g">Behlen</hi>. Ebda. 1830.</p><lb/><p>—, Dass. 9. Heft. Leipzig 1833.</p><lb/><p>—, Dass. 10.—20. Heft. Darmstadt 1835—41.</p><lb/><p>Jahresbericht über die Beobachtungs-Ergebnisse der von den forstlichen Versuchs-<lb/>
anstalten der Königreiche Preuſsen und Württemberg etc. eingerichteten forst-<lb/>
lich-meteorolog. Stationen. Hrsg. von A. Müttrich. 11.—19. Jahrg. 1885—93.<lb/>
Berlin 1886—94.</p><lb/><p>Jahrg. I—X u. d. T.: Die Beobachtungs-Ergebnisse etc., s. „Beobachtungs-<lb/>
Ergebnisse etc.“</p><lb/><p>— über die Leistungen und Fortschritte in der Forstwirtschaft. Zusammengest. v.<lb/>
Oberförster Saalborn. Jahrg. I—XI. Frankfurt a. M. 1879—89.</p><lb/><p>Journal suisse d’économie forestière. Zürich. Jährl. 4 Hefte.</p><lb/><p>Leonhard, Fr. G., Magazin für das Forst- und Jagdwesen. Leipzig 1796—1805.</p><lb/><p>Mittheilungen aus dem forstlichen Versuchswesen Oesterreichs. Begr. v. A. v. Secken-<lb/>
dorf. Wien.</p><lb/><p>— des Krainisch-Küstenländischen Forstvereins. 18 Hefte. Ebda., seit 1876.</p><lb/><p>— des niederösterreichischen Forstvereins. Jahrg. 1885/86 u. F. Ebda., seit 1885.</p><lb/><p>Monatsschrift für Forst- und Jagdwesen, s. „Centralblatt“.</p><lb/><p>v. Proskowetz, M., Bericht über die Verhandlungen und Beschlüsse des internatio-<lb/>
nalen land- u. forstwirthschaftlichen Congresses. Wien 1890.</p><lb/><p>Revue des eaux et forêts. Paris.</p><lb/><p>Statuten u. Verhandlungen des Schlesischen Forst-Vereins 1841. Breslau 1841.</p><lb/><p>Taschenbuch für Forst- und Jagdliebhaber, auf 1794—1812. Hrsg. von H. E. v.<lb/>
Wildungen. Marburg 1794—1812.</p><lb/><p>Taschenkalender für die österr. Forstwirtsch. für d. J. 1886, 1687 u. F. Hrsg. von<lb/>
G. Hempel. Wien 1885 u. F.</p><lb/><p>Unterrichts-Zeitung, Land- u. forstwirthschaftliche. Red. im Auftr. d. K. K. Acker-<lb/>
bauministeriums. Wien, seit 1887.</p><lb/><p>Vereinsschrift für Forst-, Jagd- und Naturkunde. Hrsg. vom böhm. Forstvereine.<lb/>
Heft 1—50, red. v. F. X. Soler. Prag 1849—65.</p><lb/><p>Jahrg. 1866/82 (Hft. 51/120), red. v. L. Schmid. Ebda. 1866—82.</p><lb/><p>Jahrg. 1883/86 (Hft. 121/144), red. v. J. Zenker. Ebda. 1883—86.</p><lb/><p>Jahrg. 1887 u. F., red. v. J. Zenker. Ebda. 1887 u. F.</p><lb/><p>Verhandlungen des badischen Forstvereins bei seiner 24. Jahresversammlung zu<lb/>
Gernsbach. Freiburg i. B. 1873.</p><lb/><p>— der Forstwirthe von Mähren und Schlesien. Jährl. 4 Hefte. Brünn, seit 1874.</p><lb/><p>— des Harzer Forstvereins. Hrsg. v. d. Vereine. Jahrg. 1859—65, 1867, 1869, 1871.<lb/>
Braunschweig. Jahrg. 1872, 1874, 1875, 1879, 1883, 1885, 1886, 1888, 1890, 1892.<lb/>
Wernigerode.</p><lb/><p>— des Hils-Solling-Forstvereins. Jahrg. 1869. Braunschweig 1871.</p><lb/><p>— des Hils-Solling-Forst-Vereins. Hrsg. v. d. Vereine. Jahrg. 1880, 1882, 1884,<lb/>
1886 u. 88, 1890, 1892. Berlin 1881, 1883, 1885, 1889, 1891, 1893.</p><lb/><fw place="bottom" type="sig">24*</fw><lb/><pb facs="#f0390" n="372"/><fw place="top" type="header">Bibliographie.</fw><lb/><p>Verhandlungen des österreichischen Forstcongresses 1888. Wien 1888.</p><lb/><p>— des pommerschen Forstvereins. 1874, 1876 u. F. Stettin 1879 u. F.</p><lb/><p>— des schlesischen Forstvereins. Jahrg. 1842—67. Breslau 1843—68.</p><lb/><p>Jahrg. 1868 u. ff. u. d. T.: Jahrbuch d. schles. Forstvereins, s. dieses.</p><lb/><p>Vierteljahrsschrift, österr., f. Forstwesen. Begonnen unt. Redaktion v. L. Grabner,<lb/>
dann hrsg. v. österr. Reichsforstverein. Jahrg. 1851—64. Wien 1851—64.</p><lb/><p>—. Jahrg. 1865—82 erschien u. d. T.: „Monatsschrift, österr., f. Forstwesen“. Von<lb/>
1883 an wieder u. d. T.: „Vierteljahrsschrift“, N. F. 1. Bd. red. v. R. Micklitz,<lb/>
2. Bd. u. F. von A. v. Guttenberg. Wien 1883 u. ff.</p><lb/><p>Widemann, W., Forstliche Blätter für Württemberg. 1.—5. Hft. Tübingen 1828—31.</p><lb/><p>Zeitschrift für Forst- und Jagdwesen. Zugleich Organ für forstl. Versuchswesen.<lb/>
Hrsg. in Verbindung mit den Lehrern der Forstakademie zu Eberswalde. sowie<lb/>
nach amtl. Mittheilungen von B. Dankelmann. Berlin, seit 1869.</p><lb/><p>— für Holzindustrie. Wochenschr. f. Holzkultur, Holzhandel u. Holzbearbeitung.<lb/>
Neuzalz, seit 1884.</p><lb/><p>—, schweiz, f. d. Forstwesen. Organ d. schweiz. Forstvereins. Red. v. E. Landolt.<lb/>
Jährl. 4 Hefte. Zürich, seit 1875.</p></div><lb/><div n="3"><head><hi rendition="#b">III. Forstrecht und Forstgesetzgebung der einzelnen Staaten.</hi><note n="1)" place="foot">Vgl. hierzu auch die unter A. I angegebene Litteratur.</note></head><lb/><p>Beck, Joh. Jodok., Tractatus de jurisdictione forestali, s. u. A. I.</p><lb/><p>Baden-Powell, B. H., Forest law. London 1894.</p><lb/><p>Codex August. systemat. venatorio-forestalis, Chursächs. Forst- und Jagdrecht (ent-<lb/>
worfen von R. v. Lindenau). Leipzig 1792.</p><lb/><p>Döllinger, G. F., Sammlung der im Königreich Bayern bestehenden Forst- u. Jagd-<lb/>
verordnungen. 4 Bde. München 1831.</p><lb/><p>Eding, H., Die Rechtsverhältnisse des Waldes. Berlin 1874.</p><lb/><p>Egerer, S. Ch. S. F., Grundsätze des Forstrechts. Aschaffenburg 1817.</p><lb/><p>Forstgesetz, nebst den dazu gehörigen Gesetzen und Verordnungen. Redactionelle<lb/>
Beilage d. kärntner. Gemeindeblattes. Klagenfurt 1886.</p><lb/><p>Forst- u. Jagd-Gesetze, Die preuſsischen, mit Erläuterungen. Hrsg. von O. Oehl-<lb/>
schläger, A. Bernhardt, K. Frhr. von Bülow und F. Sterneberg. Berlin.</p><lb/><p>1. Bd.: Gesetz, betr. Forstdiebstahl, vom 15. IV. 1878, hrsg. v. Oehlschläger<lb/>
und Bernhardt. 1878, 3. Aufl. 1886.</p><lb/><p>2. Bd.: Gesetze über:</p><lb/><p>1. Die Verwaltung und Bewirtschaftung von Waldungen der Gemeinden und<lb/>
öffentlichen Anstalten, sowie über:</p><lb/><p>2. Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften, hrsg. v. Oehlschläger und<lb/>
Bernhardt. 1878.</p><lb/><p>3. Bd.: Das Feld- und Forstpolizei-Gesetz vom 1. April 1880, mit Erläuterungen,<lb/>
hrsg. von K. Frhr. v. Bülow und F. Sterneberg. 1880, verm. Aufl. 1883.</p><lb/><p>Erg.-Bd.: Die zu dem Feld- und Forstpolizei-Gesetz erlassenen Polizeiverord-<lb/>
nungen, zusammengestellt von Sterneberg. 1890.</p><lb/><p>Forst-, Jagd- u. Fischereigesetze, Die preuſsischen. Nach den Entscheidungen<lb/>
d. Reichsgerichts, resp. d. früheren Obertribunals u. d. Oberverwaltungsgerichts,<lb/>
sowie den ergangenen Ministerial-Verfügungen u. s. w., bearb. für Juristen, Forst-<lb/>
Polizei und Kommunalbeamte, sowie Wald-, Jagd- und Fischereibesitzer. Neu-<lb/>
wied 1884.</p><lb/><p>Ganghofer, A. v., Das Forstgesetz für das Königr. Bayern, neue Textierung vom<lb/>
J. 1879 nebst den revidierten Vollzugs-Vorschriften, unter Berücksichtigung der<lb/>
infolge der Reorganisation der Staatsforstverwaltung in den J. 1884—89 erfolgten<lb/>
Änderungen erläutert. Nördlingen, 2. vollst. neubearb. Aufl. 1889.</p><lb/><p>Grunert, J., Der preuſsische Förster. Darstellung der wichtigsten Bestimmungen der<lb/>
Verwaltung u. Gesetzgebung f. preuſs. Förster und die es werden wollen, unter<lb/>
Berücksicht. d. Staats-, Gemeinde- u. Instituten-Forstdienstes. Trier, 2. um-<lb/>
gearb. Aufl. 1883.</p><lb/><p>Gesetzgebung, Die französische, wegen Wiederbewaldung und Berasung der Berge.<lb/>
Berlin 1866.</p><lb/><pb facs="#f0391" n="373"/><fw place="top" type="header">Bibliographie.</fw><lb/><p>Handbuch der Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften für das Forst-<lb/>
strafwesen im Groſsherzogth. Hessen. 2 Abtl. Darmstadt 1836 (2. Aufl. d. 1. Abtl.<lb/>
1840) u. 1841.</p><lb/><p>Hermens, F. P., Handbuch der in den kgl. Preuſs., zum General-Gouvernement vom<lb/>
Nieder- u. Mittelrhein gehörig gewesenen Provinzen, am linken Rheinufer, be-<lb/>
stehenden gesammten Forst-, Jagd- u. Fischerei-Gesetzgebung. Aachen 1830.</p><lb/><p>Hofmann, P. J. G., Repertorium der preuſs. brandenb. Landesgesetze, 3. bes. auf<lb/>
die Forst- und Jagdgesetze gerichtete Fortsetzung. Züllichau 1804.</p><lb/><p>Jacquot, Ch., Les codes de la législation forestière etc. Paris, 10<hi rendition="#sup">me</hi> édit. 1866.</p><lb/><p>Jäger, Das württembergische Gemeindewaldgesetz. Handausg. d. Gesetzes über die<lb/>
Bewirthschaftung u. Beaufsichtigung der Waldungen der Gemeinden, Stiftungen<lb/>
u. sonst. öffentl. Körperschaften vom 16. Aug. 1875. Nach amtl. Quellen bearb.<lb/>
Stuttgart 1884.</p><lb/><p>Kohli, P., Sammlung der Preuſsischen Forst- und Jagdgesetze vom Jahre 1806 bis<lb/>
auf die neueste Zeit mit Erläuterungen herausgegeben. Berlin 1884.</p><lb/><p>Korsch, D., Die Waldschutzgesetze Ruſslands. Sammlung der Gesetzbestimmungen,<lb/>
betr. die Schonung u. Erhaltung der Wälder. Übers. mit Genehmigung d. Hrsg.<lb/>
v. C. Jürgens. Reval 1890.</p><lb/><p>Krause, G. F., Über die Forst-Gesetzgebung in Deutschland, desgleichen über das<lb/>
Forstrecht und die Forstpolizei. Erfurt 1834.</p><lb/><p>Kuhn, J. F., Das preuſs. Forst- und Jagdrecht. Quedlinburg 1840.</p><lb/><p>Limelette, L., Code forestier et lois usuelles, rurale, de chasse et de pêche, actuelle-<lb/>
ment en vigueur en Belgique, annotés. Bruxelles 1885.</p><lb/><p>Mansfeld, Die braunschweigerischen Forst-, Jagd- und Fischereigesetze. Braun-<lb/>
schweig 1879.</p><lb/><p>Muncke, Th., Das badische Forstgesetz nebst den Verordnungen über die Bewirth-<lb/>
schaftung der Privat-, Gemeinde- und Körperschafts-Waldungen u. s. w. Karls-<lb/>
ruhe 1874.</p><lb/><p>Pfeil, W., Die Forstpolizei-Gesetze Deutschlands und Frankreichs. Berlin 1834.</p><lb/><p>Picard et D’Hoffschmidt, Le Code forestier belge dans ses rapports avec l’ad-<lb/>
ministration et le droit répressif. Bruxelles 1885.</p><lb/><p>Polizei-, Deich-, Holz- und Jagdordnung der Herzogthümer Bremen und Verden.<lb/>
Stade 1830.</p><lb/><p>Puton, A., Code de législation forestière. Paris 1876, 2. Aufl. 1883.</p><lb/><p>Quenzel, Die Forstverwaltung im Königreich Sachsen (enth. die in das Fach ein-<lb/>
schlagenden Gesetze und Verordnungen). Pirna 1888.</p><lb/><p>Rural-Gesetzbuch, Rheinisches, oder Sammlung der auf die Administration des<lb/>
Forst-, Jagd- und Fischereiwesen Bezug habenden Gesetze. Mit Commentar.<lb/>
Crefeld 1839.</p><lb/><p>Roth, F. K., Theorie der Forstgesetzgebung und Forstverwaltung, vgl. u. A. I.</p><lb/><p>Sammlung aller für das Groſsherzogth. Mecklenburg gültigen Landes-Gesetze, von<lb/>
den ältesten Zeiten bis zu Ende des Jahres 1834. 5. Bd. Forst-, Jagd-, Cameral-<lb/>
und Medizinal-Gesetze. Wismar 1839.</p><lb/><p>— neuerer königl. württemb. Gesetze und Verordnungen in Forst- u. Jagdsachen.<lb/>
Reutlingen 1841.</p><lb/><p>—, systematische, der Forst- u. Jagdgesetze der deutschen Bundesstaaten, von den<lb/>
ältesten bis auf die neuesten Zeiten, hrsg. v. St. Behlen u. C. P. Laurop.</p><lb/><p>1. Bd.: Baden. Mannheim 1827.</p><lb/><p>2. Bd.: Nassau. Hadamar 1828.</p><lb/><p>3.—5. Bd.: Bayern. Karlsruhe 1831—33.</p><lb/><p>Schanz, Die in Bayern zu Recht bestehenden Gesetze und Verordnungen. I. Land-<lb/>
wirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei. Würzburg 1891.</p><lb/><p>Schilling, E. M., Handbuch des im Königr. Sachsen gültigen Forst- u. Jagdrechts.<lb/>
Leipzig 1827.</p><lb/><p>—, Lehrbuch des gemeinen, in Deutschland gült. Forst- und Jagdrechts. Dresden<lb/>
1822.</p><lb/><p>—, Forst- und jagdrechtliche Erörterungen, als erster Nachtrag zu dem „Handbuche<lb/>
des im Königr. Sachsen gültigen Forst- u. Jagdrechts“. Leipzig 1829.</p><lb/><pb facs="#f0392" n="374"/><fw place="top" type="header">Bibliographie.</fw><lb/><p>Schlickmann, C., Handbuch der Staatsforstverwaltung in Preuſsen. Geordnete Dar-<lb/>
stellung der bezüglichen Gesetze, Kabinets-Ordres, Verordnungen, Regulative und<lb/>
Ministerial-Verfügungen, mit Quellenangabe. Berlin 1883, 2. neubearb. Aufl. 1889.</p><lb/><p>Schmidlin, J. G., Handbuch der Württemb. Forst-Gesetzgebung. Stuttgart 1821. 22.</p><lb/><p>Schopf, F. J., Die österreichische Forstverfassung, das Forstrecht und die Forst-<lb/>
polizei. 3 Bde. Wien 1835.</p><lb/><p>Schulzen, F. M., Forstwesen, Waldkultur und Landwirthschaft in Preuſsen, nebst<lb/>
den zugehör. kommentirten Gesetzen. Trier, 4. verm. u. verb. Aufl. 1884.</p><lb/><p>Staatsrecht, Das Hessische. 9. Buch. Vom Forstwesen. 1. Bd. Von der Forst-<lb/>
organisation u. dem Forstdienst im Allgemeinen. Darmstadt 1834.</p><lb/><p>—, dessen 2. Bd. 1. u. 2. Abtl. Gesetze, Verordnungen u. sonstige Vorschriften für die<lb/>
Verwaltung der Forst-, Jagd- und Fischereidomänen im Groſsherzogth. Hessen.<lb/>
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waltung d. Communal-Waldungen im Groſsherzogth. Hessen. Ebda. 1837.</p><lb/><p>Verordnungsblatt der Forstadministration. Jahrg. 1831. Karlsruhe.</p><lb/><p>Fortsetzung u. d. T.:</p><lb/><p>— der Forst- und Bergwerks-Administration 1832—37. Ebda.</p><lb/><p>— der Groſsherzogl. Badischen Forstpolizei-Direktion 1834. 1835—36. Ebda.</p><lb/><p>Zeller, Ph., Die Forst-, Jagd- und Fischereipolizei in den preuſs. Staaten. 3 Thle.<lb/>
Quedlinburg 1830—31.</p></div><lb/><div n="3"><head><hi rendition="#b">IV. Geschichte und Darstellung des Forstwesens einzelner Staaten und<lb/>
Landesteile.</hi><note n="1)" place="foot">Vgl. hierzu die Litteratur unter A. VI und XVII.</note></head><lb/><p>Angerer, J., Die Waldwirthschaft in Tirol, vom volkswirthschaftl., sozialen u. ge-<lb/>
schichtl. Standpunkte beleuchtet. Bozen 1883.</p><lb/><p>Aphorismen, Forstwissenschaftl., besonders in Rücksicht auf das Forstwesen in den<lb/>
Herzogthümern Schleswig u. Holstein. Itzehoe 1835.</p><lb/><p>Bedö, A., Die wirthschaftl. u. commercielle Beschreibung der Wälder des Ungarischen<lb/>
Staates. Im Auftrage des Hrn. königl. ungar. Ministers f. Ackerbau, Handel u.<lb/>
Gewerbe Grafen Paul Széchényi verf. Übersetzung d. ungar. Origin. 3 Bde. in<lb/>
4 Thlen. Nebst chromolith. Übersichtskarte 1:360,000. 12 Bl. Imp. Fol. Hrsg.<lb/>
vom königl. ungar. Ministerium für Ackerbau, Handel u. Gewerbe. Budapest<lb/>
1885.</p><lb/><p>(Behlen, St.), Lehrbuch der deutschen Forst- und Jagdgeschichte. Frankfurt a/M.<lb/>
1831.</p><lb/><p>—, Der Spessart. 3 Bde. Leipzig 1823—27.</p><lb/><p>Beiträge zur Kenntniss der forstwirthschaftl. Verhältnisse der Provinz Hannover.<lb/>
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1867.</p><lb/><p>—, Geschichte der deutschen Wälder bis zum Schlusse des Mittelalters. Ein Bei-<lb/>
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Deutschland. 3 Bde. Ebda. 1872—75.</p><lb/><p>Beyer, J. M., Bemerkungen über die sächs. Forstwirthschaft u. Forstkultur, nebst<lb/>
den Qualitäten einiger Waldbesitzer, sowie deren Forstbedienten. Halle 1797.</p><lb/><pb facs="#f0393" n="375"/><fw place="top" type="header">Bibliographie.</fw><lb/><p>Burckhardt, H., Die forstl. Verhältnisse des Königr. Hannover. Hannover 1864.</p><lb/><p>—, Entgegnung auf die im Abgeordnetenhause zu Berlin in der Sitzung vom<lb/>
3. Dezbr. 1867 gegen das hannoversche Forstwesen gefallenen Äuſserungen.<lb/>
Ebda. 1868.</p><lb/><p>v. Bülow, C. W., Deutschlands Wälder. Beiträge zur Forstgeographie. Berlin 1834.</p><lb/><p>Contius, C. S., Bemerkungen über die Abnahme der deutschen Forsten. Freiberg 1805.</p><lb/><p>Cube, Geschichtliche Entwickelung der fürstlich Stolbergschen Forsten zu Werni-<lb/>
gerode. Berlin 1893.</p><lb/><p>v. Dohm, Ch. W., Über Goslar, seine Bergwerke, <hi rendition="#g">Forsten</hi> und schutzherrlichen<lb/>
Verhältnisse. Halle 1805.</p><lb/><p>Donner, s. v. Hagen.</p><lb/><p>Drechsler, G., Die Forsten des Königreichs Hannover. (3. Abthlg. der Festschrift<lb/>
zur Säcularfeier d. königl. Landwirthschafts-Gesellschaft zu Celle am 4. Januar<lb/>
1864). Hannover 1864.</p><lb/><p>Endres, M., Die Waldbenutzung vom 13. bis Ende des 18. Jahrhunderts. Ein<lb/>
Beitrag zur Geschichte der Forstpolitik. Tübingen 1888.</p><lb/><p>Forstbewirtschaftung, Abriſs von der, in den königl. preuſsischen Staaten. Leipzig<lb/>
1792.</p><lb/><p>Forsteinrichtung, badische, in d. Domänen-, Gemeinde- u. Körperschaftswaldungen,<lb/>
Übersicht der Hauptergebnisse der — nach dem Stande am 1. Januar 1862.<lb/>
Karlsruhe 1865.</p><lb/><p>Frömbling, T. W., Fragmente über Forsten, Torfmoore u. Jagden, vorzugsweise in<lb/>
Pommern. Stettin 1830.</p><lb/><p>Geschichte der kurmärkischen Forsten und deren Bewirthschaftung von C. F. K.<lb/>
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A. d. Russ., m. e. Vorw. v. Guse. Gieſsen 1889.</p><lb/><p>Hess, D., Der Wald und die Forstwirthschaft im Kanton Zug. Zürich 1871.</p><lb/><p>Hoch, Die forstwirthschaftl. Verhältnisse im Herzogthum Coburg. Coburg 1854.</p><lb/><p>Hubeny, J., Die Waldanlagen von Mezöhegyes. Prag 1834.</p><lb/><p>Kahl, A., Forstgeschichtliche Skizzen aus den Staats- u. Gemeindewaldungen von<lb/>
Rappoltsweiler u. Reichenwein aus der Zeit vom Ausgange des Mittelalters bis<lb/>
zu Anfang des XIX. Jahrh. Straſsburg 1894.</p><lb/><p>Kasthofer, K., Bemerkungen üb. d. Wälder u. Alpen des Bernerischen Hochgebirges.<lb/>
Aarau 1818.</p><lb/><p>Keudell, J., Geschichte des Forst- u. Jagdwesens von Deutschland. Hersfeld 1837.</p><lb/><p>Klauprecht, J. L., Forstliche Statistik des Spessart. Mainz 1827.</p><lb/><p>Maury, A., Les forêts de la Gaule et de l’ancienne France. Paris 1867.</p><lb/><p>Mayr, Die Waldungen in Nordamerika. München 1894.</p><lb/><p>(Morgenländer,) Forstbeschreibung von Ostpreuſsen, Westpreuſsen, Littauen, Kur-<lb/>
mark (Schönfeldscher Distrikt), Kurmark (Krosigkscher Distrikt), Neumark, Vor-<lb/>
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Ostfriesland, angefertigt im Jahre 1780 von dem königl. preuſs. geheimen Ober-<lb/>
finanz-, Kriegs- u. Domänenrath <hi rendition="#g">Morgenländer</hi>. Manuskript i. d. Bibliothek<lb/>
des Kgl. preuſs. statist. Bureaus zu Berlin. 12 Bde.</p><lb/><p>Noël, A., Etudes forestières. Notes sur la statistique des forêts de l’ouest de la<lb/>
France. Calvados, Eure et-Loir, Manche, Mayenne, Orne, Sarthe. Paris 1884.</p><lb/><p>Oesterreichs Forstwesen 1848—1888. Wien 1890.</p><lb/><p>v. Pannewitz, J., Das Forstwesen von Westpreuſsen in statistischer, geschichtlicher<lb/>
u. administrativer Hinsicht. Berlin 1829.</p><lb/><p>—, Die Wälder Frankreichs 1863. Breslau (1864).</p><lb/><p>Pfeil, W., Die Forstgeschichte Preuſsens bis zum Jahre 1806. Leipzig 1839.</p><lb/><p>Preussen, Die Provinz. Geschichte ihrer Kultur u. Beschreibung ihrer land- und<lb/>
forstwirthschaftlichen Verhältnisse. Festgabe für die Mitglieder der XXVII. Ver-<lb/>
sammlung deutscher Land- und Forstwirthe zu Königsberg i. Pr. Königsberg 1863.</p><lb/><pb facs="#f0394" n="376"/><fw place="top" type="header">Bibliographie.</fw><lb/><p>Réaumur, Reflexions sur l’état des bois du royaume et sur les précautions qu’on<lb/>
pourrait prendre pour en empêcher le dépérissement et les mettre en valeur:<lb/>
Mémoire de l’académie royale des sciences, année 1721.</p><lb/><p>Roth, Geschichte des Forst- und Jagdwesens in Deutschland. Berlin 1879.</p><lb/><p>Scharnaggl, S., Die Forstwirthschaft im österreichischen Küstenlande mit vorzüg-<lb/>
licher Rücksicht auf die Karst-Bewaldung. Wien 1873.</p><lb/><p>Schindler, K., Die Forste der in Verwaltung des k. k. Ackerbau-Ministeriums<lb/>
stehenden Staats- u. Fondsgüter, s. u. A. VI.</p><lb/><p>Schwappach, A., Handbuch der Forst- und Jagdgeschichte Deutschlands. Berlin<lb/>
1885—86.</p><lb/><p>—, Grundriſs der Forst- u. Jagdgeschichte Deutschlands. Ebda. 1883, 2. Aufl. 1892.</p><lb/><p>v. Seckendorff, Die fortstlichen Verhältnisse Frankreichs. Leipzig 1880.</p><lb/><p>Seidensticker, A., Waldgeschichte des Alterthums. 1. Bd. Vor Cäsar. 2. Bd.<lb/>
Nach Cäsar. Frankfurt a. O. 1886.</p><lb/><p>Semler, H, Tropische und nordamerikanische Waldwirthschaft und Holzkunde.<lb/>
Berlin 1888.</p><lb/><p>Sprengel, F., Chronik des deutschen Forstwesens f. 1880. Berlin 1881.</p><lb/><p>Stieglitz, Ch. L., Geschichtliche Darstellung der Eigenthumsverhältnisse an Wald<lb/>
und Jagd in Deutschland. Leipzig 1833.</p><lb/><p>Stisser, Fr. U., Forst- u. Jagdhistorie der Deutschen. Leipzig 1754.</p><lb/><p>Trabrig, J., Die Waldwirthschaft der Römer. Wien 1888.</p><lb/><p>Trientl, A., Die Waldwirthschaft in den Alpenländern, insbesondere in Tirol.<lb/>
Innsbruck 1893.</p><lb/><p>Über die Beziehungen zwischen Landwirtschaft u. Forstwirthschaft im Groſsherzog-<lb/>
thum Baden. Tübingen 1885.</p><lb/><p>Wagner, A., Die Holzungen u. Moore Schleswig-Holsteins. Hannover 1875.</p><lb/><p>Walther, F. L., Grundlinien der deutschen Forstgeschichte. Gieſsen 1815.</p><lb/><p>Weise, W., Chronik des deutschen Forstwesens f. 1881—88. Berlin 1882—89.</p></div><lb/><div n="3"><head><hi rendition="#b">V. Die Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft, die volkswirtschaftliche<lb/>
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furt a/M., 1842.</p><lb/><p>de Boixo, P., Les forêts, s. u. XIII.</p><lb/><p>Braun, Staatsforstwirthschaft u. Bodenreinertragstheorie. Bonn 1880.</p><lb/><p>Busch, J. W., Blicke in die Bewirthschaftung der Wälder. Offenbach 1812.</p><lb/><p>Cotta, H., Anweisung zur Forsteinrichtung u. Abschätzung. 1. Thl. Leipzig 1820.</p><lb/><p>—, Erläuterung der Forsteinrichtung durch ein ausgeführtes Beispiel. Dresden 1832.</p><lb/><p>—, Die Verbindung des Feldbaues mit dem Waldbau. Ebda. 1819.</p><lb/><p>—, Dasselbe. 1.—3. Fortsetzung. Ebda. 1820—22.</p><lb/><p>Etwas über den Holzmangel, nebst einigen Vorschlägen, wie demselben am füg-<lb/>
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schrift f. d. ges. Staatswissenschaft, L. Bd. (1894).</p><lb/><p>Franz, Fr. Chr., Beantwortg. d. Preisfrage: Wie dem Holzmangel vorzubeugen sei?<lb/>
Leipzig 1795.</p><lb/><p>Hartig, E. F., Die Forstbetriebs-Einrichtung, s. u. A. I.</p><lb/><p>Hartig, L. G., Gutachten über die Fragen: Welche Holzarten belohnen den Anbau<lb/>
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Privatbesitze befindl. Sand- und Moorflächen. Oldenburg 1884.</p><lb/><p>Heyer, C., Die Waldertragsregelung. Bearb. von G. Heyer. Leipzig 1883.</p><lb/><p>—, Anleitung zur Waldwerthrechnung. Ebd. 1883.</p><lb/><p>Heyer, K, Der Waldbau oder die Forstproduktenzucht. Leipzig 1854.</p><lb/><p>Hundeshagen, J. Chr., Die Hackwaldwirthschaft. Tübingen 1821.</p><lb/><p>Jäger, J. P. E. L., Der Hack- u. Röderwald. Darmstadt 1835.</p><lb/><p>Jentsch, Der Einfluſs der Bodenrente auf die Vertheilung des Bodens zwischen<lb/>
Landwirthschaft u. Forstwirthschaft: Zeitschrift für Forst- u. Jagdwesen, 1890.</p><lb/><p>Judeich, Fr., Die Forsteinrichtung. Dresden, 1871, 5. Aufl. 1894.</p><lb/><p>v. Könige, A. Albr., Von den nachhaltigen Erträgen der Waldungen. Heidelberg<lb/>
1828.</p><lb/><p>Kotz, B. W., Skizze einer Forsteinrichtung. Prag 1872.</p><lb/><p>Liebich, Chr., Der grösste nachhaltige Forstertrag. Prag 1827.</p><lb/><p>Lintz, L., Vertheidigung des höchstnachtheil. Forst-Natural-Ertrags gegen die An-<lb/>
griffe des höchsten Geld-Ertrags. Trier 1824.</p><lb/><p>v. Löffelholz-Colberg, F., Frhr., Die Bedeutung und Wichtigkeit des Waldes,<lb/>
Ursachen u. Folgen der Entwaldung u. die Wiederbewaldung. Leipzig 1872.</p><lb/><p>v. Löwis, A., Über die ehemalige Verbreitung der Eichen in Liv- und Esthland.<lb/>
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Umtriebszeit der wichtigsten deutschen Holzarten. Leipzig 1894.</p><lb/><p>1. Bd.: 1. Nationalökonomische Grundlagen. 2. Untersuchungen üb. Umtriebs-<lb/>
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hölzer und ihr Verhalten zu dem verschiedenen Standorte. Leipzig 1860.</p><lb/><p>—, Über die Ursachen des schlechten Zustandes der Forsten und die Mittel, ihn zu<lb/>
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und Freistadt 1816.</p><lb/><p>Preis, Der, der Arbeit u. s. w., s. u. A. XII.</p><lb/><p>Pressler, M. R., Der rationelle Waldwirt und sein Waldbau des höchsten Ertrages<lb/>
9 Hefte mit besonderen Titeln. Leipzig 1858—1885.</p><lb/><p>Reuning, Beiträge zu der Frage üb. die naturgesetzlichen u. volkswirthschaftlichen<lb/>
Grundprincipien des Waldbaues. Dresden 1871.</p><lb/><p>Reuss, Chr. Fr., Phys. u. ökonom. Beobachtungen, Vorschläge u. Erfahrungen üb.<lb/>
sparsamen u. nützlichen Gebrauch des Holzes. Leipzig 1801.</p><lb/><p>Schiffel, H., Zur forstlichen Ertragsregelung. Görz 1884.</p><lb/><p>Schumacher, H., Die Buchennutzholz-Verwertung, s. u. V. 2.</p><lb/><p>v. Sponek, C. Fr., Über vermischte Wälder. Heidelberg 1825.</p><lb/><p>Wagener, G., Anleitung zur Regelung des Forstbetriebes nach Maſsgabe der nach-<lb/>
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die Preise der Produkte der Forstwirtschaft</hi>.</head><lb/><p>Arndt, E. Mor., Ein Wort über die Pflege und Erhaltung der Forsten und der<lb/>
Bauern, im Sinne einer höheren, d. h. menschlichen Gesetzgebung. Schleswig 1820.</p><lb/><p>Beck, O., Die Waldschutz-Frage in Preuſsen. Berlin 1860.</p><lb/><p>Beiträge zur Forststatistik v. Elsaſs-Lothringen. Herausgegeben vom Ministerium<lb/>
von Elsaſs-Lothringen, Abth. f. Finanzen u. Domänen. Ergänzungsheft 1: Die<lb/>
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auf die Waldschutz-Gesetzgebung in Preuſsen. Berlin 1869.</p><lb/><p>Böhm, Die Staats- und Fondsgüterverwaltung, s. u. A. VI.</p><lb/><p>v. Bodungen, F., Aufforstung öder Ebenen, s. u. XIII.</p><lb/><p>Bühler, A., Über den Einfluſs des Mineralkohlen-Bergbaues auf die Forstwirthschaft.<lb/>
Eine statistische Studie. (IV. Supplementheft zur Monatsschrift für das Forst-<lb/>
und Jagdwesen, hrsg. von F. Bauer.) Stuttgart 1874.</p><lb/><p>v. Bülow, C. W., Deutschlands Wälder, s. u. A. IV.</p><lb/><p>Contzen, H., Forstliche Zeitfragen. Berlin, 2. Aufl. 1872.</p><lb/><p>Danckelmann, B., Die Holzindustrie im Deutschen Reiche: Zeitschrift für Forst-<lb/>
und Jagdwesen, 1882.</p><lb/><p>Dimitz, L., Die Motive des Waldschutzes. Wien 1894.</p><lb/><p>Doehl, C., Waldungen und Waldwirthschaft, deren Bedeutung für den Nationalwohl-<lb/>
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nach dem Gesetze vom 6. Juli 1875. Elberfeld 1876.</p><lb/><p>Eggert, U., Die Bewegung der Holzpreise und Tagelohn-Sätze in den ostpreuſsischen<lb/>
Staatsforsten 1800—1879: Zeitschrift des Königl. Preuſs. statist. Bureaus, 1883.</p><lb/><p>Exner, W. F., s. Marchet, G. und Exner, W. F.</p><lb/><p>Ganghofer, Der Wald im nationalen Wirthschaftsleben. Eine Studie von Ph. Geyer:<lb/>
Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirthschaft, N. F. IV. 3. 4.</p><lb/><p>Geyer, Ph., Studie über den Wald im nationalen Wirthschaftsleben. Leipzig 1879.</p><lb/><p>Grunert, J. Th., Der Eichenschälwald im Regierungsbezirke Trier mit Bezug auf<lb/>
Wirthschaft und Ertrag. Hannover 1868.</p><lb/><p>—, Die Waldschutz-Frage und deren Behandlung auf dem Wege internationaler<lb/>
Congresse. Leipzig 1873.</p><lb/><p>Hierl, J. E., Anleitung zur Waldwerths-Berechnung mit 16 Zinstabellen. München 1852.</p><lb/><p>Hundeshagen, J. Chr., Die Waldweide und Waldstreu in ihrer ganzen Bedeutung<lb/>
für Forst-, Landwirthschaft und Nationalwohlfahrt. Tübingen 1830.</p><lb/><p>Jentsch, Der Einfluſs der Bodenrente, s. u. A. V. 1.</p><lb/><p>Kniep, E., Der deutsche Wald mit besonderer Berücksichtigung des nordwestlichen<lb/>
Deutschlands. Hannover-Linden 1894.</p><lb/><p>Landolt, Der Wald im Haushalt der Natur und der Volkswirtschaft. Berlin 1869.</p><lb/><p>Lehr, J., Beiträge zur Statistik der Preise. Frankfurt 1885.</p><lb/><p>v. Löffelholz-Colberg, F. Fr., Die Bedeutung und Wichtigkeit des Waldes u. s. w.,<lb/>
s. u. V. 1.</p><lb/><p>Marchet, G. u. Exner, W. F., Holzhandel und Holzindustrie der Ostsee-Länder.<lb/>
Ergebnisse einer Studienreise nach den deutschen und russischen Ostsee-Provinzen,<lb/>
Schweden, Dänemark und Hamburg. Weimar 1876.</p><lb/><p>Münscher, K., Über die Erhöhung der Holz-Preise in den kurhessischen Waldungen.<lb/>
Eine rechtl. u. staatswirthschaftl. Erörterung. Cassel 1839.</p><lb/><p>Ney, Über den Widerstreit mit Einzelnen im Gesammtinteresse der Forstwirthschaft.<lb/>
Stuttgart 1883.</p><lb/><p>Obbarius, K. L., Die Waldhut- und Waldstreunutzung, s. u. A. X.</p><lb/><p>Oesterreichs Forstwesen 1848—1888. Wien 1890.</p><lb/><p>Réaumur, Reflexions, s. u. A. IV.</p><lb/><p>Reber, P., Der Waldschutz und die Forstdirektion. Augsburg 1842.</p><lb/><pb facs="#f0397" n="379"/><fw place="top" type="header">Bibliographie.</fw><lb/><p>v. Reitzenstein, A. Freiherr, Betrachtungen über die Rentabilität der Waldungen.<lb/>
Bamberg 1894.</p><lb/><p>Rentzsch, Der Wald im Haushalt der Natur und der Volkswirtschaft. Leipzig 1862.</p><lb/><p>Schütte, Die Tucheler Heide. Danzig 1893.</p><lb/><p>Schumacher, H., Die Buchennutzholz-Verwertung in Preuſsen m. besonderer Be-<lb/>
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einreiſsenden Holzmangel. Hannover 1806.</p><lb/><p>Weber, R., Der Wald im Haushalt der Natur und des Menscheu. Berlin und<lb/>
Leipzig 1875.</p><lb/><p>Wucher, P., Über Waldverwüstung und Güterzertrümmerung in ihrem Einflusse<lb/>
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zu ihrer Lösung. Ravensburg 1871.</p><lb/><p>Zimmermann, F. A., Über den Getreide- und Holzpreis von Schlesien. Breslau 1830.</p><lb/><p>Zwierlein, K. A., Vom groſsen Einfluſs der Waldungen auf Kultur und Beglückung<lb/>
der Staaten, mit besonderer Hinsicht auf Polizei. Würzburg 1806.</p></div><lb/><div n="4"><head>3. <hi rendition="#g">Der immaterielle Nutzen des Waldes</hi>.<note n="1)" place="foot">Vgl. hierzu die Litteratur unter A. XIII.</note></head><lb/><p>Bartet, M., Météorologie comparée, agricole et forestière. Paris 1890.</p><lb/><p>Bedeutung, Die tellurische, der Wälder, die Bestimmung und der Werth derselben<lb/>
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Kartoffelkrankheit in Folge der Entwaldung ganzer Gegenden von C. v. K.<lb/>
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Stuttgart 1890.</p><lb/><p>Coaz, Der Lawinenschaden im schweizerischen Hochgebirge. Bern 1889.</p><lb/><p>Demontzey, Studien über die Wiederbewaldung und Berasung der Gebirge. Über-<lb/>
setzt von Seckendorff. Wien 1880.</p><lb/><p>Ebermayer, Die physikalischen Einwirkungen des Waldes auf Luft u. s. w. Aschaffen-<lb/>
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Jagdzeitung, 1890.</p><lb/><p>Fautrat, Observations météorologiques faites de 1874 à 1878. Paris 1878.</p><lb/><p>Hamberg, De l’influence des forêts sur le climat de Suède. 3 vols. Stockholm,<lb/>
I. u. II. 1885, III. 1889.</p><lb/><p>Hagen, Über Veränderung der Wasserstände in den Preuſs. Strömen. Berlin 1880.</p><lb/><p>Heck, Die Hagelverhältnisse Württembergs in dem Zeitraume von 1828—1890 mit<lb/>
besonderer Berücksichtigung der Bewaldung des Landes: Württemb. Jahrbücher<lb/>
f. Statistik und Landeskunde. Stuttgart 1893.</p><lb/><p>Knorr, Aus forstlicher Theorie und Praxis. Berlin 1879.</p><lb/><p>Lehnpfuhl, Dünenwanderung und Dünenwald: Mündener forstliche Hefte, 1892. II.</p><lb/><p>Lorenz-Liburnau, Resultate forstlich-meteorologischer Beobachtungen. 2 Thle.<lb/>
Wien 1890 u. 1891.</p><lb/><p>—, Wald, Klima und Wasser. München u. Leipzig 1878.</p><lb/><p>Mäder, D., Der Wald in seiner kulturhistor. und naturgeschichtl. Bedeutung.<lb/>
Davos 1886.</p><lb/><pb facs="#f0398" n="380"/><fw place="top" type="header">Bibliographie.</fw><lb/><p>Mathieu, Météorologie comparée agricole et forestière. Paris 1878.</p><lb/><p>Maury, A., Les forêts de la Gaule, s. A. IV.</p><lb/><p>Mayr, Die Waldungen von Nordamerika. München 1894.</p><lb/><p>Mittheilungen aus dem forstlichen Versuchswesen Oesterreichs, 2. Bd. 1879.</p><lb/><p>Morreau de Jonnés, Untersuchungen, s. u. A. XIII.</p><lb/><p>Müttrich, Über den Einfluſs des Waldes auf die periodische Veränderung der Luft-<lb/>
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genêle. Clemont-Ferrand 1893.</p><lb/><p>Ramann, Forstliche Bodenkunde und Standortslehre. Berlin 1893.</p><lb/><p>Rheinstrom, Der, und seine wichtigsten Nebenflüsse. Hrsg. vom Centralbureau<lb/>
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zeitiger Steigerung der Hochwässer in den Kulturländern. 1873, 1879.</p><lb/><p>Woeikof, Die Klimen der Erde. 2 Tle. Jena 1887.</p><lb/><p>Studnicka, J. F., Grundzüge einer Hydrographie des Königreichs Böhmen, Archiv<lb/>
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Bearbeitet von Fr. <hi rendition="#g">Krutina</hi>. Karlsruhe 1891.</p><lb/><p>Beck, O., Die Waldschutzfrage, s. u. A. V. 2.</p><lb/><p>Behlen, St., Abriſs der Geschichte, Statistik, Verfassung und Verwaltung des<lb/>
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Ministerial-Forstbureau. München 1861 u. Nachtrag 1869.</p><lb/><p>Forstwesen, Das, in Bayern. Würzburg 1885.</p><lb/><pb facs="#f0399" n="381"/><fw place="top" type="header">Bibliographie.</fw><lb/><p>Frömbling, F. W., Fragmente über den Stand der Königl. Preuſs. Domänen-Forst-<lb/>
Verwaltung, als Beiträge zur Verwaltungs-Politik. Berlin 1839.</p><lb/><p>Geschäfts-Anweisung für die Oberförster der Königl. Preuſs. Staatsforsten vom<lb/>
4. Juni 1870.</p><lb/><p>Gurnaud, A, Les bois de l’état et la dette publique. Besançon 1866.</p><lb/><p>Grunert, J. Th., Die Waldschutzfrage, s. u. A. V. 2.</p><lb/><p>Hartig, G. L., Instruktion, s. A. III.</p><lb/><p>Heicke, J. H., Organismus der Staats-Forstwirtschaft. Neuhaldensleben 1832.</p><lb/><p>Heinze, S., Die Forstverwaltung in Frankreich. Cöln 1808.</p><lb/><p>Krohn, Die preuſsische Forstverwaltung. Entgegnung auf die Betrachtungen des<lb/>
königl. sächsischen Ober-Forstraths Frhrn. Dr. v. Berg über die preuſsische Forst-<lb/>
verwaltung. Berlin 1867.</p><lb/><p>Massnahmen, forst- u. wasserpolizeiliche. Aus; „Beilage zum kärntn. Gemeinde-<lb/>
blatt“. Klagenfurt 1883.</p><lb/><p>Nitzsche, W. H., Die bayerische Staatsforst-Verwaltung und ihre Reform. Leipzig<lb/>
1884.</p><lb/><p>Noback, A., Neueste Collectaneen des preuſsischen Forstverwaltungs-Formularwesens<lb/>
und die hierzu ergangenen Bestimmungen, Instruktionen u. s. w. Gera 1871.</p><lb/><p>Papius, K., Über Holznoth und Staatsforste. München 1840.</p><lb/><p>Rapport de la commission d’inspection forestière. Projet de réorganisation de l’ad-<lb/>
ministration forestière belge. Bruxelles 1884.</p><lb/><p>Reber, P., Der Waldschutz und die Forstdirektion. Augsburg 1842.</p><lb/><p>Reorganisation, Die, der bayerischen Staatsforstverwaltung. Aus: „Forstwissen-<lb/>
schaftl. Centralbl.“ Berlin 1884.</p><lb/><p>v. Rönne, L., Das Domainen-, Forst- u. Jagdwesen in Preuſsen. Leipzig 1854.</p><lb/><p>Scheden, J., Die wesentlichen Mängel der preuſsischen Staatsforstverwaltung und<lb/>
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Wirsitz 1848.</p><lb/><p>v. Scheel, H., Die Erwerbseinkünfte des Staates: Schönbergs Handbuch der politi-<lb/>
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u. Fondsgüter. Im Auftrage Sr. Exc. d. Hrn. k. k. Ackerbau-Ministers Jul. Grafen<lb/>
v. Falkenhayn dargestellt. Hrsg. vom k. k. Ackerbau-Ministerium. 2 Thle. Wien,<lb/>
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climatologique et hydrologique. Paris 1865.</p><lb/><p>Ziment, J. Ph., Über den Verkauf von Staatswaldungen in Bayern. Nürnberg 1819.</p></div><lb/><div n="3"><head><hi rendition="#b">VII. Unterrichts-, Versuchs- und Vereinswesen. — Die Organe der Forstpolitik.</hi></head><lb/><p>Baur, F., Forstakademie oder allgemeine Hochschule? Stuttgart 1875.</p><lb/><p>—, Über forstliche Versuchsstationen. Ein Weck- u. Mahnruf an alle Pfleger u.<lb/>
Freunde des deutschen Waldes. Stuttgart 1868.</p><lb/><p>Bericht über die III. Versammlung deutscher Forstmänner zu Freiburg. Berlin 1875.</p><lb/><p>— über die X. Versammlung deutscher Forstmänner in Hannover. Berlin 1882.</p><lb/><p>Braza, Gegen Gründung eines deutschen Forstvereins: Forstwissenschaftl. Central-<lb/>
blatt 1883.</p><lb/><p>v. Brockdorf, Ch. H. J., Gedanken zur Errichtung einer Försterschule. Hamburg<lb/>
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5. Novbr. 1832. Karlsruhe, Braun.</p><lb/><p>Danckelmann, B., Forstakademie oder allgemeine Hochschulen? Berlin 1872.</p><lb/><p>Dimitz, Vereinswesen: Oesterreichs Forstwesen 1848—1888, S. 260.</p><lb/><p>Forstakademie, Die, in Tharandt. Dresden 1818.</p><lb/><p>Fürst, Grundzüge eines deutschen Forstvereins: Forstwissenschaftl. Centralblatt 1883.</p><lb/><p>Hess, R., Die forstliche Unterrichtsfrage. Berlin 1874.</p><lb/><p>, Über die Organisation des forstlichen Versuchswesens. Gieſsen 1870.</p><lb/><p>Hess, R. und Urich, Über die Bedeutung der Forstwissenschaft als Universitäts-<lb/>
Disciplin. Festreden. Gieſsen 1882.</p><lb/><p>Jahrbuch des schlesischen Forstvereins für 1893. Breslau 1894.</p><lb/><p>Jahresbericht der mähr.-schles. Forstlehranstalt zu Eulenberg i. Mähren. 1888—89.<lb/>
Auf Kosten d. mähr.-schles. Forstschulvereins veröffentlicht von A. Buchmayer.<lb/>
Olmütz 1889.</p><lb/><p>Lampe, R., Die Forstdienstorganisations-Frage. Leipzig 1871.</p><lb/><p>Le Ministère de l’Agriculture et des forêts. Paris 1868.</p><lb/><p>Lehranstalten, Die land- u. forstwirthschaftlichen, Oesterreichs nach dem Stande<lb/>
zu Ende März 1884. Zusammengestellt im k. k. Ackerbau-Ministerium. Aus:<lb/>
Statist. Monatsschrift. Wien 1885.</p><lb/><p>Liehr, Das Forstversorgungswesen in Verbindung mit dem Militärdienst im preuſs.<lb/>
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werden? Landshut 1808.</p><lb/><p>Meyer, L., Die Zukunft der deutschen Hochschulen u. ihre Vorbildungsanstalten.<lb/>
Breslau 1873.</p><lb/><p>Pfeil, W., Über forstwissenschaftl. Bildung u. Unterricht im Allgemeinen, mit be-<lb/>
sonderer Anwendung auf den preuſsischen Staat. Züllichau (Leipzig) 1822.</p><lb/><p>—, Über die Bedeutung der Wichtigkeit der wissenschaftl. Ausbildung des Forst-<lb/>
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1893. Neudamm 1894.</p><lb/><p>Schindler, K., Schematismus u. Statistik der Staatsforste, der forstl. Lehranstalten<lb/>
u. Verein des österreichischen Kaiserthums. Wien 1864.</p><lb/><p>Seckendorf, A., Frhrr. v., Das forstliche Versuchswesen, insbes. dessen Zweck u.<lb/>
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bayerischen Ministerial-Forstbureau. 2 Tle. München 1860—62.</p><lb/><p>Jägerschmid, K. F. V., Handbuch f. Holztransport- u. Floſswesen. 2 Bde. Karls-<lb/>
ruhe 1827. 28.</p><lb/><pb facs="#f0401" n="383"/><fw place="top" type="header">Bibliographie.</fw><lb/><p>Runnebaum, A., Die Waldeisenbahnen. Berlin 1886.</p><lb/><p>Schuberg, K., Der Waldwegebau und seine Vorarbeiten. Berlin 1873.</p><lb/><p>Statistik der im Betriebe befindlichen Eisenbahnen Deutschlands, nach den Angaben<lb/>
der Eisenbahn-Verwaltungen, bearb. im Reichs-Eisenbahnamt. Bd. I—XIII.<lb/>
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der neuesten Wirtschaftspolitik und ihrer Vertreter. Ebda. 1883.</p><lb/><p>Danckelmann, B., Die deutschen Nutzholzzölle. Eine Waldschutzschrift. Ebda. 1883.</p><lb/><p>Endres, Welthandel und Holzzoll: Allgemeine Forst- u. Jagdzeitung, 1893.</p><lb/><p>Lehr, J., Die deutschen Holzzölle und deren Erhöhung. Frankfurt a/M. 1883.</p><lb/><p>Richter, G., Der Stand der Holzzoll-Bewegung. Vortr., geh. in der Ökon. Gesell-<lb/>
schaft im Königr. Sachsen, Dresden, am 4. Mai 1883. Dresden 1883.</p><lb/><p>Urich, Die deutsche Holzzollgesetzgebung und ihre Einwirkung auf die Nutzholz-<lb/>
Einfuhr u. -Ausfuhr nach bezw. von Deutschland. Ebda 1888.</p><lb/><p>Wiſs, E., Die Holzzölle und die Volkswirtschaft: Vierteljahrsschrift f. Volkswirt-<lb/>
schaft, 1883, I.</p><lb/><p>Zoll, Der, auf Quebrachoholz: Jahresbericht der Handelskammer zu Köln für das<lb/>
Jahr 1892. Köln 1893.</p><lb/><p>—, dass.: Jahresbericht d. Handelskammer z. Siegen f. d. Jahr 1893. Siegen 1894.</p></div><lb/><div n="3"><head><hi rendition="#b">X. Die Waldgrundgerechtigkeiten.</hi></head><lb/><p>Albert, Lehrbuch der Forstservituten-Ablösung. Würzburg 1868.</p><lb/><p>Arnsperger, E., Die Forsttaxation behufs der Servitutablösung, Waldtheilung und<lb/>
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in Württemberg. Vom 26. März 1873. Handausgabe mit Erläuterungen von<lb/>
L. Schwandner. Stuttgart 1873.</p><lb/><p>Danckelmann, B., Über die Grenzen des Servitutrechts und des Eigenthumrechts<lb/>
b. Waldgrundgerechtigkeiten. Aus: „Zeitschr. f. Forst- u. Jagdwesen“. Berlin 1884.</p><lb/><p>—, Die Ablösung u. Regelung der Waldgrundgerechtigkeiten. Ebda. 1. Thl. 1880,<lb/>
2. u. 3. Thl. 1888.</p><lb/><p>Hartig, G. L., Beitrag zur Lehre von der Ablösung der Holz-, Streu- und Weide-<lb/>
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auf die preuſs. Gesetzgebung. Berlin (Leipzig) 1828, 3. Aufl. Leipzig 1854.</p><lb/><p>Pfeil, W., Über Befreiung der Wälder von Servituten. Züllichau (Leipzig) 1821.</p><lb/><p>Ranke, Der Geldwerth der Forstberechtigungen zum Zwecke der Ablösungen be-<lb/>
rechnet. Breslau, 2. Aufl. 1856.</p><lb/><p>Schwandner, L., s. Ausübung u. s. w.</p><lb/><p>Schwarz, A., Die Forstberechtigungen in den ehemaligen 4 Departementen des linken<lb/>
Rheinufers. 2 Hfte Speyer 1864 u. 1871.</p><lb/><p>Schuster, Über den Miſsbrauch der Weidegerechtsame. Hannover 1824.</p><lb/><p>Stuhr, A. F., Über die Abfindung der Hütungsberechtigten in den Forsten. Quedlin-<lb/>
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in den Fürstenthümern Osnabrück-Hildesheim: Aus dem Walde, VII.</p><lb/><p>Emminghaus, A., Forstwirtschaft und Flöſserei im Gesellschaftsbetriebe: Viertel-<lb/>
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Französischen übersetzt von Widenmann. Tübingen 1828.</p><lb/><p>Oehlschläger, O., und A. Bernhardt, Die Gesetze über:</p><lb/><p>1. Die Verwaltung und Bewirtschaftung von Waldungen der Gemeinden und<lb/>
öffentlichen Anstalten, sowie über:</p><lb/><p>2. Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften. Berlin 1878.</p><lb/><p>Seckendorf, A., Frhrr. v., Über Wildbach- und Lawinenverbauung, Aufforstung<lb/>
von Gebirgshängen u. Dammböschungen. Wien 1881.</p><lb/><p>—, Über die wirtschaftliche Bedeutung der Wildbachverbauung und Aufforstung der<lb/>
Gebirge. Ebda. 1883.</p><lb/><p>—, Zur Geschichte der Wildbach-Verbauung. Ebda. 1866.</p><lb/><p>—, Verbauung d. Wildbäche, Aufforstung u. Berasung d. Gebirgswände. Ebda. 1884.</p></div><lb/><div n="3"><head><hi rendition="#b">XIV. Die Beaufsichtigung der Privat- und Gemeindeforstwirtschaft.</hi></head><lb/><p>André, E., Versuch einer zeitgemäſsen Forst-Organisation. Zunächst und mit bes.<lb/>
Rücksicht auf die Privatwaldungen in der österr. Monarchie. 1. (einz.) Abtl.:<lb/>
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haltigkeit. Prag 1822.</p><lb/><p>Arndt, E., Die Privatforstwirtschaft in Preuſsen. Berlin 1889.</p><lb/><pb facs="#f0403" n="385"/><fw place="top" type="header">Bibliographie.</fw><lb/><p>Bestimmungen, Gesetzliche, über Gemeinde-Waldungen u. Gehöferschaften. Trier<lb/>
1893.</p><lb/><p>Grebe, C. F. A., Die Beaufsichtigung der Privatwaldungen von Seiten des Staates.<lb/>
Eisenach 1845.</p><lb/><p>v. Heimburg, C., Beitrag zur Frage der Beforstung öder und unkultivirter, im<lb/>
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des Kommissions-Entwurfes eines Gesetzes für das Herzogth. Oldenburg über die<lb/>
Beförderung von Waldkulturen. Oldenburg 1884.</p><lb/><p>Heiss, L., Der Wald und die Gesetzgebung. Berlin 1875.</p><lb/><p>Herrfeldt, C. E., Ist die Forstwissenschaft der Privaten von allen Fesseln der Forst-<lb/>
Polizey zu entbinden? s. u. A. I.</p><lb/><p>Höffler, C. J. W., Die Staats-Oberaufsicht über das Privat-Waldeigenthum in der<lb/>
preuſsischen Rheinprovinz. Koblenz (1862).</p><lb/><p>Jäger, Das württembergische Gemeindewaldgesetz, s. u. A. III.</p><lb/><p>Krutina, F., Die Gemeinde-Forstverwaltung im Groſsherzogthum Baden. Karls-<lb/>
ruhe 1874.</p><lb/><p>Muncke, Th., Das badische Forstgesetz u. s. w., s. u. A. III.</p><lb/><p>Oehlschläger, O., und A. Bernhardt, Die Gesetze über:</p><lb/><p>1. Die Verwaltung und Bewirtschaftung von Waldungen der Gemeinden und<lb/>
öffentlichen Anstalten, sowie über:</p><lb/><p>2. Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften. Berlin 1878.</p><lb/><p>Voranschlag der Forst- und Landverwaltung der Stadt Aarau pro 1885. Aarau 1884.</p><lb/><p>Weise, Die Taxation der Privat- und Gemeindeforsten. Ebda. 1883.</p></div><lb/><div n="3"><head><hi rendition="#b">XV. Die Forstsicherheitspolizei.</hi><note n="1)" place="foot">Vgl. hierzu die Litteratur unter A. III.</note></head><lb/><p>Borchardt, Der Holzdiebstahl in seinen Ursachen, Folgen und Umfang. Berlin 1842.</p><lb/><p>Brumhard, A., Versuch zur Begründung einer zeitgemäſsen Forststrafgesetzgebung.<lb/>
Offenbach 1833.</p><lb/><p>Daude, P., Das Feld- und Forstpolizeigesetz vom 1. April 1880. Mit Erläuterung.<lb/>
Berlin, 1880, 3. verm. Aufl. 1885.</p><lb/><p>Dienst-Instruktion für die Königl. Preuſsischen Förster vom 23. Oktober 1868.</p><lb/><p>Feld- u. Forstpolizei-Gesetz, Das, vom 1. April 1880. Gesetz, betr. den Forst-<lb/>
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2. Aufl. 1885.</p><lb/><p>—. Vom 1. April 1880. Mit Sachregister [Ausg. Kern]. Breslau 1880, 2. Aufl. 1885.</p><lb/><p>Gravius, G., Les incendies de forêts en Algérie. Leurs causes vraies et leurs re-<lb/>
mèdes. Constantine et Paris 1866.</p><lb/><p>Holzdiebstahl, Der, und die Errichtung öffentlicher Holzverkauf-Anstalten im Ober-<lb/>
erzgebirge. Grimma 1841.</p><lb/><p>Kauschinger, Die Lehre vom Waldschutz und der Forstpolizei. Aschaffenburg 1848.</p><lb/><p>Rotering, F., Feld- und Forst-Polizei-Gesetz vom 1. April 1880. Textausgabe mit<lb/>
Anmerkungen. Berlin 1892.</p><lb/><p>Schönfeld, Das preuſsische Forstdiebstahlsgesetz vom 15. April 1878, bearb. 12.<lb/>
VIII, 118 S. Berlin, H. W. Müller, 1884.</p><lb/><p>Seitz, G. F., Über Forst- und Jagdfrevel und deren Bestrafung nach der Provinzial-<lb/>
verordnung des ehemaligen Fürstenthums Baireuth. Fürth 1817.</p><lb/><p>Seutter, A. L. v., Die Forst-Polizei-Strafgesetzgebung wissenschaftlich begründet.<lb/>
Mannheim 1831.</p><lb/><p>v. Sponek, C. Fr., Über den Holzdiebstahl. Heidelberg 1823.</p><lb/><p>Vischer, G. D., Über den Holzdiebstahl. Stuttgart 1820.</p><lb/><p>Ziegner-Gnüchtel, H., Der Forstdiebstahl. Darstellungen aus dem in Deutschland<lb/>
geltenden Rechte. (Aus „Zeitschr. f. d. ges. Strafrechtswissenschaft“). Berlin 1888.</p></div><lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#k">Schwappach</hi>, Forstpolitik. 25</fw><lb/><pb facs="#f0404" n="386"/><fw place="top" type="header">Bibliographie.</fw><lb/><div n="3"><head><hi rendition="#b">XVI. Forststatistik.</hi><note n="1)" place="foot">Vgl. hierzu die Litteratur unter A. IV.</note></head><lb/><p>Baur, K. Fr., Forststatistik der deutschen Bundesstaaten. Ein Ergebniss forstl.<lb/>
Reisen. 2 Tle. Leipzig 1842.</p><lb/><p>Beiträge zur Forststatistik des deutschen Reichs. Berlin 1884.</p><lb/><p>— zur Forststatistik von Böhmen. Hrsg. vom Comité für die land- und forstwirt-<lb/>
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Straſsburg 1887—1894.</p><lb/><p>v. Berg, Amtliche Mittheilungen über forstliche Verhältnisse in Elsaſs-Lothringen.<lb/>
s. u. A. IV.</p><lb/><p>Bernhardt, A, Forststatistik Deutschlands. Ein Leitfaden zum akademischen Ge-<lb/>
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Bodenbenutzung im Deutschen Reiche und die Forststatistik: Zeitschrift für<lb/>
Forst- und Jagdwesen 1893.</p><lb/><p>Die Bodenkultur des Deutschen Reichs. Hrsg. v. Kaiserl. Statist. Amte. Berlin 1881.</p><lb/><p>Fernow, B., Annual Report of the Division of Foresting. Washington.</p><lb/><p>Forst-Geographie und Forst-Statistik, die, in Bezug auf deren Wichtigkeit,<lb/>
Nutzen und Behandlung. Gotha 1833.</p><lb/><p>Forststatistische Mittheilungen aus Bayern. Nachtrag zu der 1861 von dem<lb/>
königl. bayerischen Forsteinrichtungs-Bureau herausgegebenen Schrift: Forst-<lb/>
verwaltung Bayerns. München 1869.</p><lb/><p>Henko, H. K., Beiträge zur Statistik der Forsten des europäischen Ruſslands. Aus<lb/>
dem Russischen, m. e. Vorw. v. Guse. Gieſsen 1889.</p><lb/><p>Klauprecht, J. L., Forstliche Statistik des Spessart. Mainz 1827.</p><lb/><p>Leo, O. V., Forststatistik über Deutschland u. Österreich-Ungarn. Berlin 1873.</p><lb/><p>—, Über die Einrichtung der Forststatistik. Leipzig 1873.</p><lb/><p>Maron, E. W., Forststatistik sämmtlicher Wälder Deutschlands einschlieſslich Preuſsen.<lb/>
Berlin 1862.</p><lb/><p>Meitzen, A., Gutachten über die Bearbeitung der Forststatistik. Erstattet der Per-<lb/>
manenz-Commission des internationalen statistischen Congresses. Berlin 1874.</p><lb/><p>Mittheilungen des Comités für die land- u. forstwirthschaftliche Statistik d. Königr.<lb/>
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v. d. Kgl. Forstdirektion. Stuttgart 1885—1894.</p><lb/><p>Monatshefte zur Statistik des Deutschen Reichs. Jahrg. I (1877) bis XV (1891).<lb/>
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59 (1883). Vom J. 1884 ab ohne Bandzahl der Statistik.) [Die Fortsetzung vom<lb/>
Jahre 1892 an u. d. T.: Monatliche Nachweise über den auswärtigen Handel,<lb/>
und: Vierteljahrshefte zur Statistik.] Berlin 1877—91.</p><lb/><p>Nachweisungen, Statistische, aus der Forstverwaltung des Groſsherzogthums Baden<lb/>
f. d. J. 1878, 1879 u. s. w. bis 1892. Karlsruhe 1880—1894.</p><lb/><p>Resultate der Forstverwaltung im Reg.-Bez. Wiesbaden. Jahrg. 1883. Hrsg. v. d.<lb/>
königl. Regierung zu Wiesbaden. Wiesbaden 1884.</p><lb/><p>Schindler, K., Schematismus und Statistik der Staatsforste, der forstlichen Lehr-<lb/>
anstalten und Vereine des österreichischen Kaiserthums. Jahr. I. Wien 1864.</p><lb/><p>Skogsväsendel. Skogs-styrelsens berättelse för åren 1869—92. Stockholm 1871 bis<lb/>
1884. (Bidrag till Sveriges officiela statistik Q. No. I—XXIII.) [Jahresbericht<lb/>
über das schwedische Forstwesen für die Jahre 1869—92].</p><lb/><p>Statistica forestale. Relatione al Re ed introtudizone alla — Firenze 1870.</p><lb/><p>Statistik des Deutschen Reichs. Berlin.</p><lb/><p>I. Reihe Bd. XXXIV. Die Ergebnisse der Deutschen Gewerbezählung am 1. De-<lb/>
zember 1875: Übersicht sämmtlicher Gewerbebetriebe.</p><lb/><pb facs="#f0405" n="387"/><fw place="top" type="header">Bibliographie.</fw><lb/><p>1. Reihe Bd. XXXV. Die Ergebnisse der Deutschen Gewerbezählung vom 1. De-<lb/>
zember 1875: Nachweisung der Gewerbebetriebe mit <hi rendition="#g">mehr</hi> als 5 Gehülfen.</p><lb/><p>N. F. 2. Die Ergebnisse der allgemeinen Berufszählung vom 5. Juni 1882,<lb/>
Berufsstatistik des Reichs und der kleineren Verwaltungsbezirke mit einer<lb/>
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[Statistik. I. Reihe Bd. 2. 8. 14. 20.] Berlin 1873—76.</p><lb/><p>—. Neue Folge. Jahrg. 1 (1892) u. Folge. [Fortsetzung der Monatshefte zur Sta-<lb/>
tistik des Deutschen Reichs.] Ebda. 1892 u. f.</p><lb/><p>Wilbrand, Mitteilungen aus der Forst- und Kameralverwaltung des Groſsherzog-<lb/>
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A. I. Das in dieser Gesagte gilt auch für die Litteratur über Jagd und Jagdpolitik.</note></head><lb/><p>Albert, J., Die deutsche Jagdgesetzgebung nach ihrem dermaligen Stande. Mün-<lb/>
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Recht. gr. 8. 190 S. Innsbruck 1884.</p><lb/><p>Bauer, J., Das in Deutschland geltende Recht, revierende Hunde und Katzen zu<lb/>
tödten. Neudamm 1891.</p><lb/><p>—, Das Preuſsische Wildschadengesetz vom 11. Juli 1891. Ebda. 1892.</p><lb/><p>Beck, Joh. Jodok. Tractatus de jurisdictione forestali. Von der forstlichen Obrig-<lb/>
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belges. Bruxelles 1886.</p><lb/><p>Behlen, St., Abriſs der Geschichte, Statistik, Verfassung und Verwaltung des König-<lb/>
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Karlsruhe 1831.</p><lb/><p>—, Lehrbuch der deutschen Forst- und Jagdgeschichte. Frankfurt a. M.</p><lb/><p>—, Lehrbuch der Jagdwissenschaft in ihrem ganzen Umfange. Karlsruhe 1839.</p><lb/><p>—, Jagdkatechismus. 2 Thle. Leipzig 1828. 29.</p><lb/><p>Behr u. Glasemann, Die preuſs. Jagdgesetze und jagdpolizeil. Verordnung, erläut.<lb/>
Posen 1878.</p><lb/><p>Berger, Der Forst- u. Jagdschutz in Deutschland und insbesondere in Preuſsen. Nach<lb/>
den bestehenden Gesetzen u. Verordnungen, sowie den einschläg. Entscheidgn.<lb/>
d. Reichsgerichts, d. Kammergerichts u. d. Ober-Verwaltungsgerichts dargestellt<lb/>
u. erörtert. Friedeberg i/N. 1889.</p><lb/><p>—, Das Wildschadengesetz vom 11. Juli 1891. Nach den Materialien der bestehenden<lb/>
Gesetzgebung und der einschläg. Rechtsprechung bearbeitet. Berlin 1892.</p><lb/><p>Berger, Jagdordnung für Preuſsen. Als Entwurf bearb. S. A. a. d. Verwaltungs-<lb/>
archiv. Berlin 1894.</p><lb/><p>Bestimmungen, Unsere jagdgesetzlichen und jagdpolizeilichen, und deren Mängel.<lb/>
München 1884.</p><lb/><p>v. Bose, K. A., Wörterbuch der Forst- u. Jagdwissenschaft nebst Fischerei. 3 Bde.<lb/>
Leipzig 1810.</p><lb/><p>Boulen, Droit de chasse et la propriété du gibier en France depuis l’origine de la<lb/>
monarchie jusqu’à nos jours. Paris 1888.</p><lb/><p>Brater, Die bayerischen Jagdgesetze. Erlangen 1835.</p><lb/><fw place="bottom" type="sig">25*</fw><lb/><pb facs="#f0406" n="388"/><fw place="top" type="header">Bibliographie.</fw><lb/><p>Brossard-Marsillac, L., Traité de la législation relative aux animaux utiles et<lb/>
nuisibles, commentaire des lois et réglements relatifs aux épizooties, aux haras,<lb/>
aux bergeries et vacheries nationales à la louveterie, etc.; présentant l’ensemble<lb/>
de tous les documents à consulter. Avec préface par L. Béquet. Paris 1886.</p><lb/><p>v. Brunneck, W., Die Jagdgenossenschaften. Halle 1867.</p><lb/><p>Büttner, Handbuch des Jagdgesetzes. Alphabetische Sammlung aller das Jagdrecht<lb/>
betr. gesetzl. Bestimmungen, nebst Entscheidungen der obersten Verwaltungs-<lb/>
u. Gerichtsbehörden, insbesondere des Reichsgerichts. Leipzig 1890.</p><lb/><p>Codex August. systemat. venatorio-forestalis, s. u. A. III.</p><lb/><p>Corneli, Die Jagd und ihre Wandlungen. Amsterdam 1884.</p><lb/><p>v. Cyriaci, S. A., Von Ausübung der Jagden, s. u. A. I.</p><lb/><p>Dalke, A., Das Preuſsische Jagdrecht. Aus den allgemeinen Landes- und Provinzial-<lb/>
Gesetzen, nebst den dieselben erläuternden Ministerialverfügungen und Entschei-<lb/>
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in den einzelnen Provinzen geltenden Gesetze und Verordnungen; sowie der die<lb/>
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22. März 1888 und den Text der wichtigsten Preuſsischen Jagdgesetze. Ebda.,<lb/>
2. Auflage. 1888.</p><lb/><p>Dimita, L., Die Jagd in Oesterreich m. besonderer Rücksicht auf das Erzherzog-<lb/>
thum Oesterreich ob der Enns. Beleucht. n. volkswirthschaftl. Gesichtspunkten<lb/>
u. durch die Ergebnisse d. offiziellen Statistik. Linz 1886.</p><lb/><p>Döbel, G. W., Neu eröffnete Jägerpraktika. Leipzig 1746, 4. zeitgem. umgearbeit.<lb/>
Aufl. 1828.</p><lb/><p>Döllinger, G. F., Sammlung. s. u. A. III.</p><lb/><p>Douxchamps, Ch., Le chasseur belge, comprenant tout le domaine législatif de la<lb/>
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jurisprudence sur toutes les questions qui s’y rattachent et un formulaire de<lb/>
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Prov. Hannover gelt. Jagd-Gesetze mit ausführl. Erklärgn. u. Erläutergn. nebst<lb/>
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gesetze f. Gemeindevorstände, Jagdvorstände, Jäger und Grundbesitzer herausgeg.<lb/>
Osnabrück 1883.</p><lb/><p>v. Einsiedel, H., Die königl. sächs. Gesetzgebung über Jagd und Fischerei. Mit An-<lb/>
merkgn. u. Sachregister. Leipzig 1885.</p><lb/><p>Endres, Jagden: Handwörterbuch der Staatswissenschaften.</p><lb/><p>Faider, Histoire du droit de chasse en France, Allemagne, Angleterre etc. Bruxelles<lb/>
1877.</p><lb/><p>Feessmann, Die Jagdgesetze für Bayern. Mit Erläuterungen. Ansbach, 2. Aufl. 1880.</p><lb/><p>v. Flemming, H. F., Der vollkommene deutsche Jäger und Fischer. Leipzig 1749.</p><lb/><p>Forst- und Jagdgesetze, Die preuſsischen, s. u. A. III.</p><lb/><p>Frémy, Des dégâts causés par le gros et le petit gibier. Code de la responsabilité<lb/>
des propriétaires de bois et forêts, locataires de chasse, et de la compétence du<lb/>
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paix et aux tribunaux de commerce. Paris 1879.</p><lb/><p>Frömbling, F. W., Fragmente, s. u. A. I.</p><lb/><p>Gesetz, betr. die Jagdpolizei v. 7. Mai 1883, nebst Ausführungs-Verordnung, und<lb/>
Gesetz, betr. die Ausübung d. Jagdrechts v. 7. Febr. 1881, sowie Verordnung,<lb/>
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burg 1884.</p><lb/><p>— (preuſs.), betr. den Schutz von Vögeln Vom 22. März 1888. Berlin 1890.</p><lb/><p>— (österr.), betr. Jagd, Vogelschutz und Fischerei. Wien, 2. Aufl. 1891.</p><lb/><p>— über den Waffengebrauch der Forst- und Jagdbeamten. Berlin 1882.</p><lb/><p>Gesetzartikel XX 1883 üb. das Jagdwesen. 1883: XXIII G.-A. über die Gewehr-<lb/>
und Jagdsteuer. Mit Anmerkgn., Parallelstellen u. Erläutergn. Budapest 1883.</p><lb/><p>Girandeau, Lelièvre et Soudée, La chasse, le droit sur le gibier, la résponsa-<lb/>
bilité des chasseurs. Paris, 2. éd. 1882.</p><lb/><pb facs="#f0407" n="389"/><fw place="top" type="header">Bibliographie.</fw><lb/><p>Goedde, A., Die Jagd und ihr Betrieb in Deutschland. Berlin 1874.</p><lb/><p>Gratama, Hzn. S., Wet tot regeling der yacht en visscherij. Schoonhoven, 2<hi rendition="#sup">de</hi><lb/>
Afl. 1890.</p><lb/><p>(Griesheim, L. W. v.), Entwurf zum Regulativ, wie es in Rücksicht des Unterricht<lb/>
der Lehrlinge und Erziehung derselben zu Jägerburschen u. s. w. in jedem Staate<lb/>
gehalten werden sollte. Jena 1804.</p><lb/><p>Grunert, J. Th., Der Schwarzwild-Schaden in einzelnen Teilen von Preuſsen unter<lb/>
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wegen Entwurfs einer Jagdordnung. Trier 1885.</p><lb/><p>Hahn, C. W., Das Preuſsische Jagd-Recht. Breslau 1836, 2. Aufl. 1848.</p><lb/><p>Haller, A., Die im Groſsherzogth. Hessen dermalen gültige Jagdgesetzgebung, nebst<lb/>
den darauf bezügl. Verordnungen, Ministerialentschlieſsgn. und gerichtl. Ent-<lb/>
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Oberlandesgerichts. Mit Rücksicht auf die durch die Reichsgesetze herbeige-<lb/>
führten Aendergn. nach dem neuesten Stande d. Gesetzgebg. und amtl. Quellen<lb/>
zusammengestellt. Darmstadt, Bergstraesser, 3. völl. umg. Aufl. 1884.</p><lb/><p>Hartig, Fr. K., Jagdgesetze oder Schuſsordnung. Nürnberg 1807.</p><lb/><p>—, Gesetze über die Lehre eines Jägerjungen. Ebda. 1807.</p><lb/><p>Heinz, Das Reichsgesetz, betr. den Schutz von Vögeln. Vom 22. März 1888. Mit<lb/>
Erläuterungen. Nördlingen 1888.</p><lb/><p>Hermens, F. P., Handbuch, s. u. A. III.</p><lb/><p>Hofmann, P. J. G., Repertorium, s. u. A. III.</p><lb/><p>Holtgreven, A., Das Wildschadengesetz. Vom 11. Juli 1891. Mit Kommentar. Berlin<lb/>
1892, 3. Aufl. 1893.</p><lb/><p>Huber, E., Die Jagdgesetze Elsaſs-Lothringens. Mit Erläuterungen. Straſsburg 1881.</p><lb/><p>Jagdgesetz, Das badische, vom 2. Dezbr. 1850 m. d. Abänderungen vom 29. Apr. 1886,<lb/>
nebst Vollzugs-Verordnung vom 6. Novbr. 1886. Ebda. 1887.</p><lb/><p>Jagdgesetze, Preuſs. Mit Erläut. Berlin, 3. Aufl. 1879.</p><lb/><p>—, Die preuſs, mit besonderer Rücksicht auf das Herzogtum Schlesien und die Graf-<lb/>
schaft Glatz. Gesammelt u. herausgeg. v. C. Th. E. Heinze. Liegnitz 1827.</p><lb/><p>Jagd-Gesetzgebung, Die, für die Prov. Hannover. Zusammengestellt nebst den Aus-<lb/>
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furt 1887.</p><lb/><p>Jagd-Ordnung für das Fürstentum Lüneburg. Lüneburg 1840.</p><lb/><p>Jagd- u. Feldschutzgesetze, die, nebst den Maſsregeln zur Hebung der Fischerei<lb/>
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Prag, Mercy, 1881.</p><lb/><p>Jagdpolizei-Gesetz. Vom 7. März 1850. Neuwied 1883.</p><lb/><p>—, das Elsaſs-Lothringische, nebst der darauf bezügl. Verordnung. Textausg. mit<lb/>
französ. Übersetzung u. Anmerkungen von einem Mitgl. d. Landesausschusses.<lb/>
Straſsburg 1883.</p><lb/><p>Imhof, R. Frhrr. v., Beiträge zur Geschichte des Jagdwesens im ehemaligen Erz-<lb/>
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revue et eugmentée. 1887.</p><lb/><p>Keller, F. F., Jagden in den Pyrenäen. Klagenfurt 1888.</p><lb/><p>Koch, Das preuſs. Wildschadengesetz v. 11. Juli 1891. Bielefeld 1891, 2. Aufl. 1892.</p><lb/><p>—, Das Reichs-Gesetz, betr. den Schutz von Vögeln. Ebda. 1888, 3. Aufl. 1889.</p><lb/><p>Kohli, P., Die Preuſsischen Jagdgesetze vom Allgemeinen Landrechte an bis auf die<lb/>
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auf die neueste Zeit mit Erläuterungen herausgegeben. Ebda. 1884.</p><lb/><p>Kollmann, Preuſsens Jagd-Gesetze nebst zugehörigen einschlägigen Gesetzen mit<lb/>
Kommentaren. Düsseldorf 1888.</p><lb/><p>Kuhn, J. F., Das preuſs. Forst- u. Jagdrecht. Quedlinburg 1869.</p><lb/><p>Kunze, F., Die Preuſsischen Jagdpolizeigesetze. Berlin 1891.</p><lb/><p>Leblond, Code de la chasse. 2 vols. Paris 1878.</p><lb/><p>Lelièvre, s. Girandeau, Lelièvre et Soudée.</p><lb/><p>Limelette, L.. Code forestier etc., s. u. A. III.</p><lb/><p>Loi belge sur la chasse du 28 février 1882. Gaud 1882.</p><lb/><p>Lorey, T., u. L. Jolly, Jagd: Schönbergs Handbuch der politischen Ökonomie. Bd. 2.</p><lb/><p>Maenner, C., Das Jagdrecht der Pfalz, nebst den Bestimmungen über den Schutz<lb/>
von Vögeln. Kirchheimbolanden 1892.</p><lb/><p>Mailhol, D. de, Code de la chasse et de la pêche, comprenant toutes les lois, dé-<lb/>
crets, arrêtés instructions ministérielles sur le chasse et sur la pêche, commentés<lb/>
par la jurisprudence de la cour de cassation et suivis des formules de procès-<lb/>
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Paris 1885.</p><lb/><p>Mansfeld, Die braunschweigischen Forst-, Jagd- und Fischereigesetze. Braun-<lb/>
schweig 1879.</p><lb/><p>Mayer, K., Die badischen Gesetze üb. Jagd u. Fischerei, nebst darauf bezüglichen<lb/>
Verordgn., Übereinkünften, gerichtl. Entscheidgn. u. sämmtl. (sowohl bad. als<lb/>
reichsrechtl.) Strafbest. Nach dem neuesten Stande gesammelt und annotirt.<lb/>
2 Abthlgn. Freiburg i/Br. 1886.</p><lb/><p>Mitscher, s. Solff u. Mitscher.</p><lb/><p>Moesch, C., Die Jagd (Aus: Allgem. Beschreibung u. Statistik d. Schweiz). Brugg 1871.</p><lb/><p>Niccius, Christian Gottlieb. Zuverlässiger Entwurf von der in Deutschland üblichen<lb/>
Jagdgerechtigkeit. Frankfurt a/M., 2. Auflage, 1772.</p><lb/><p>Oppermann, Das Jagdpolizeigesetz vom 7. März 1850 mit den seit der Publikation<lb/>
ergangenen Entscheidungen und Ministerial-Erlassen, unter Benutzung amtlicher<lb/>
Quellen. Berlin 1876.</p><lb/><p>Plagge, Das Jagd-Recht für die Provinz Hannover. Hannover 1885.</p><lb/><p>Reichsvogelschutzgesetz, Das, vom 22. März 1888, mit Anmerkungen, bearb. von<lb/>
einem Amtsrichter. Leipzig 1892.</p><lb/><p>v. Reider, J. E., Der Wildschaden. Augsburg 1838.</p><lb/><p>v. Rönne, L., Das Domänen-, Forst- und Jagdwesen in Preuſsen. Ebda. 1854.</p><lb/><p>Roth, Geschichte des Forst- und Jagdwesens in Deutschland. Berlin 1879.</p><lb/><p>Rüdt, A. L. v., Vom Jagdrechte und dessen Beeinträchtigung, dem sogenannten Wild-<lb/>
diebstahle. München 1835.</p><lb/><p>Rural-Gesetzbuch, Rheinisches, s. u. A. III.</p><lb/><p>Sammlung aller für das Groſsherzogth. Mecklenburg gültigen Landesgesetze u. s. w.,<lb/>
s. u. A. III.</p><lb/><p>— neuerer königl. württemb. Gesetze u. s. w., s. u. A. III.</p><lb/><p>— systematische, der Forst- u. Jagdgesetze der deutschen Bundesstaaten, s. u. A. III.</p><lb/><p>Schanz, Die in Bayern zu Recht bestehenden Gesetze und Verordnungen. I. Land-<lb/>
wirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei. Würzburg 1891.</p><lb/><p>Scheermeiſsel, J. M., Die Lehre von der Wildzucht und dem Jagdschutze. Nord-<lb/>
hausen 1842.</p><lb/><p>Schenck, K. Fr., Lehrbuch des Jagd-Rechts und der Jagd-Polizei, mit Angabe, wie<lb/>
beide nicht nur geordnet sein sollten, sondern auch in den deutschen Staaten<lb/>
durch Gesetze und Observanzen jetzt eingerichtet sind. Stuttgart 1832.</p><lb/><p>Schenkel, Badisches Jagdrecht, enth. das Gesetz vom 2. Dez. 1850, erläutert. Tauber-<lb/>
bischofsheim 1886.</p><lb/><p>Schilling, E. M., Handbuch des im Königreich Sachsen gültigen Forst- und Jagdrechts.<lb/>
Leipzig 1827.</p><lb/><p>—, Lehrbuch des gemeinen, in Deutschland gültigen Forst- und Jagdrechts. Dresden<lb/>
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„Handbuche des im Königr. Sachsen gültigen Forst- u. Jagdrechts“. Leipzig 1829.</p><lb/><p>Schopf, F. J., Die Jagdverfassung, das Jagdrecht und die Jagdpolizei. Wien 1833,<lb/>
3. Aufl. 1840.</p><lb/><p>Schwappach, A., Handbuch der Forst- und Jagdgeschichte, s. u. A. IV.</p><lb/><p>Schwarze, W., Das Wildschadengesetz vom 11. Juli 1891, praktisch kommentiert u.<lb/>
kritisch erörtert. Berlin 1893.</p><lb/><p>—, Wechselbeziehungen des Jagdrechts zum Wildschadenrecht und der gegenwärtige<lb/>
Stand der Wildschadengesetzgebung in Deutschland: Archiv f. öffentl. Recht, 1893.</p><lb/><p>Servais, Loi du 28 février 1882 sur la chasse, expliquée. Bruxelles 1882.</p><lb/><p>Solff u. Mitscher, Das Elsaſs-Lothringische Forst- und Jagdgesetz. Erläutert.<lb/>
Straſsburg 1876.</p><lb/><p>Sorel, De la résponsabilité chez dommages aux champes causés par le gibier. Paris,<lb/>
2. éd. 1879.</p><lb/><p>Soudée, s. Girandeau, Lelièvre et Soudée.</p><lb/><p>Staatsrecht, Das Hessische. 2. Bd. 1. u. 2. Abth., s. A. u. III.</p><lb/><p>Statistik, preuſsische (Amtliches Quellenwerk). 93. Heft: Der Wildabschuſs im<lb/>
preuſsischen Staate während der Zeit vom 1. April 1885 bis 31. März 1886.<lb/>
Berlin 1887.</p><lb/><p>Steinwender, O., Über den Miſsbrauch des Jagdrechts in den österreichischen Alpen-<lb/>
ländern. Rede, geh. in der Sitzung des Abgeordnetenhauses am 23. Mai 1887.<lb/>
Wien 1887.</p><lb/><p>Stieglitz, Ch. L., Geschichtliche Darstellung der Eigentumsverhältnisse an Wald und<lb/>
Jagd in Deutschland. Leipzig 1833.</p><lb/><p>Verhandlungen des I. österr. Jagdcongresses in Wien vom 19.—22. Mai 1885. Wien.</p><lb/><p>Villequez, Droit du chasseur sur le gibier dans fontes les phases des chasses à tir<lb/>
et à course. Paris, 2. éd. 1883.</p><lb/><p>Vollert, Al., Das Jagdrecht d. Groſsh. Sachsen. Systematische Zusammenstlg. d.<lb/>
auf die Jagd bezügl. gesetzl. Bestimmgn. d. Groſsherzogthums f. Forstbeamte,<lb/>
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Weimar 1887.</p><lb/><p>Warnkönig, Die badischen Jagd- und Fischereigesetze. Erläutert. Freiburg 1878.</p><lb/><p>Wagner, R., Die Preuſsische Jagdgesetzgebung. Unter Berücksichtigung der ein-<lb/>
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Wildschadengesetzes vom 26. Februar 1870, sowie der Verhandlungen des Land-<lb/>
tages bei Berathung dieser beiden Gesetze. Berlin 1883, 2. Aufl. 1889.</p><lb/><p>Wick, W., Der Jagdschutz in Württemberg. Ulm 1886.</p><lb/><p>Wischmann, F., Jagdrecht und Wildschäden in Mecklenburg-Schwerin. Aktenstücke<lb/>
m. Zusätzen u. Erläutgn., nebst einem chromolith. Situationsplan. Rostock 1886.</p><lb/><p>Wort, ein, zum Schutze des Wildes und gegen das Wildschadengesetz des Abge-<lb/>
ordnetenhauses. Von einem praktischen Forstmann. Mit dem Gesetz als Beilage.<lb/>
Berlin 1891.</p><lb/><p>Zander, Die preuſs. Jagdpolizei-Gesetze mit Erläuterungen. Berlin 1881.</p><lb/><p>Zeller, Ph., Die Forst-, Jagd- u. Fischereipolizei in den preuſs. Staaten, s. u. A. III.</p><lb/><p>Zur Frage des Wildschadenersatzes. Ein ernstes Wort in später Stunde. Von<lb/>
E. v. A. Hannover 1891.</p><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><p>Archiv der Forst- und Jagd-Gesetzgebung u. s. w., hrsg. von N. <hi rendition="#g">Basler</hi>, s. u. A. I. 1.</p><lb/><p>— dasselbe, hrsg. von C. P. <hi rendition="#g">Laurop</hi>, s. u. A. I. 1.</p><lb/><p>Dansk Jagttidende. Kjøbenhavn.</p><lb/><p>Diana. Organ des schweizerischen Jagd- und Wildschutzvereins. Genf, seit 1883.</p><lb/><p>St. Hubertus. Vereinsblatt des St. Hubertus-Vereins zur Unterstützung hülfsbed.<lb/>
Wittwen und Waisen von Forst- und Jagdbeamten. Illustr. Zeitschrift für Jagd<lb/>
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Köthen, s. 1891.</p><lb/><pb facs="#f0410" n="392"/><fw place="top" type="header">Bibliographie.</fw><lb/><p>Jäger, der, ein Unterhaltungsblatt für Jagdliebhaber. Redig. v. Corvin Wiersbitzki.<lb/>
1. u. 2. Jahrg. Leipzig 1838 u. 1839.</p><lb/><p>[3.—5. Jahrg.] u. d. T.: Allgemeine Jagdzeitung für Deutschland. Leipzig<lb/>
1840 u. 1841, Berlin 1842.</p><lb/><p>Jäger, der deutsche. München, seit 1878.</p><lb/><p>Jäger-Zeitung, Deutsche. Red. v. H. v. Sothen. Neudamm, s. 1893.</p><lb/><p>Jäger-Zeitung. Saaz, seit 1885.</p><lb/><p>Jagdblatt, Mährisch-schlesisches. Freudenthal, seit 1885.</p><lb/><p>Jagd-Kalender. Hrsg. v. R. v. Dombrowski. Wien, seit 1878 jährl.</p><lb/><p>Jagdzeitung, A. Hugos. Wien, seit 1858.</p><lb/><p>Jagdzeitung, Allgemeine, 5. „Jäger“.</p><lb/><p>Jagdzeitung, Illustrirte. Hrsg. v. W. H. Nitzsche. Leipzig, s. 1874.</p><lb/><p>Jagdzeitung, Neue. Red. v. A. D. Gödde. Dortmund, seit 1888.</p><lb/><p>Jagdzeitung, Neue deutsche. Red. von R. v. Schmiedeberg. Berlin, seit 1880.</p><lb/><p>Magazin im Gebiete der Jägerei. 1841.</p><lb/><p>Mittheilungen des niederösterreichischen Jagdschutzvereins. Wien.</p><lb/><p>Norsk Jaeger og Fiskeri-Foren-Tidskrift. Christiania.</p><lb/><p>Waidmanns Heil! Illustr. Zeitschrift für Jagd, Fischerei u. Schützenwesen in<lb/>
Oesterreich. Hrsg. v. F. Leon. Klagenfurt, s. 1881.</p><lb/><p>Weidmann, Der. Blätter f. Jäger u. Jagdfreunde. Offic. Organ d. „Allgemeinen<lb/>
deutschen Jagdschutz-Vereins“ etc. Blasewitz-Dresden, s. 1870.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head><hi rendition="#b">C. Fischerei, Fischereirecht und Fischereipolitik.</hi><note n="1)" place="foot">Vgl. Anm. zu A. I. Das dort Gesagte gilt auch für die Litteratur über Fischerei<lb/>
und Fischereipolitik.</note></head><lb/><p>Adams, Fisheries and fishermen of all countries. London 1883.</p><lb/><p>Ackerhof, Die Nutzung der Teiche und Gewässer durch Fischzucht und Pflanzenbau.<lb/>
Quedlinburg 1869.</p><lb/><p>v. Anders, J. Frhr., Das Jagd- und Fischereirecht. Ein civilist. Beitrag zur Theorie<lb/>
der ausschl. Aneignungsrechte des österr. Rechtes mit besond. Beziehg. auf das<lb/>
deutsche Recht. Innsbruck 1884.</p><lb/><p>Ashworth, Th., The Salmon Fisheries of England, 1868. London 1868.</p><lb/><p>v. Baer, K. E., Über zweckmäſsige Bewirthschaftung privater Fischereien. Dorpat<lb/>
1872.</p><lb/><p>Baker, Th., The laws relating to Salmon Fisheries in Great Britain. London,<lb/>
II<hi rendition="#sup">m</hi> edit. 1868.</p><lb/><p>Baudrillart, Code de la pêche fluviale. 2 vls. Paris 1829.</p><lb/><p>Benecke, B., Fischerei: Schönbergs Handbuch der politischen Ökonomie, 2. Bd., 1. u.<lb/>
2. Aufl.</p><lb/><p>—, Die Deutsche Seefischerei und die Mittel zu ihrer Hebung: Jahrbuch für Ge-<lb/>
setzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft. N. F. IX. 3.</p><lb/><p>—, Fischer, Fischerei und Fischzucht in Ost- und Westpreuſsen. Königsberg 1880. 81.</p><lb/><p>Beta, H., Der wirthschaftliche Werth der Wassernutzung durch Fischzucht. Berlin<lb/>
1873.</p><lb/><p>Bibra, Frhrr. v., u. Lichtenberg, Das Gesetz f. Elsaſs-Lothringen, betr. die Fischerei<lb/>
vom 2. Juli 1891. Straſsburg i. E. 1893.</p><lb/><p>Borgmann, H., Die Fischerei im Walde. Berlin 1892.</p><lb/><p>Borne, M. v. d., Die Fischzucht. Berlin, 3. Aufl. 1885.</p><lb/><p>—, Die Fischerei-Verhältnisse des deutschen Reichs, Österreich-Ungarns, der Schweiz<lb/>
und Luxemburgs. Ebda. 1881. 82.</p><lb/><p>—, Fischerei und Fischzucht im Harz. Ebda. 1883.</p><lb/><p>v. Bose, K. H., Wörterbuch der Forst- u. Jagdwissenschaft nebst Fischerei. 3 Bde.<lb/>
Leipzig 1810.</p><lb/><pb facs="#f0411" n="393"/><fw place="top" type="header">Bibliographie.</fw><lb/><p>Bouchon-Brandely, Rapport au Ministre de l’instruction publique sur l’état de<lb/>
la pisciculture en France et dans les pays voisins. 2 parties. Paris 1874.</p><lb/><p>Buchenberger, Fischerei: Schönbergs Handbuch der politischen Ökonomie, 3. Aufl.<lb/>
(Tübingen 1892.)</p><lb/><p>—, Fischerei: Handwörterbuch der Staatswissenschaften.</p><lb/><p>—, Fischereirecht und Fischereipflege im Groſsherzogth. Baden dargestellt. Tauber-<lb/>
bischofsheim 1888.</p><lb/><p>Bund, Fishery Laws. 2. ed. London 1884.</p><lb/><p>Christoffel, Die Ostsee-Fischerei am Strande von Pommern und Westpreuſsen mit<lb/>
Bezug auf ihre Wichtigkeit in gewerblicher Hinsicht. Köslin 1829.</p><lb/><p>Danner, H., u. V. M. v. Milborn, Der jüngste Entwurf eines Landesfischereigesetzes<lb/>
für das Erzherzogthum Österreich ob der Emms. Gmunden 1893.</p><lb/><p>Day, F., On the food of fishes. London 1883.</p><lb/><p>Delius, A., Die Teichwirthschaft. Berlin 1875.</p><lb/><p>Doehl, C., Die Fischereigesetzgebung des Preuſsischen Staates in ihrer durch das<lb/>
Gesetz vom 30. Mai 1874 herbeigeführten Gestaltung nebst den dazu ergangenen<lb/>
Erläuterungen, provinziellen Ausführungsbestimmungen und Ergänzungen. Nach<lb/>
den Motiven und Materialien des Gesetzes bearb. Berlin 1875, 2. Aufl. 1878.</p><lb/><p>Doerfel, C., Das preuſsische Fischereigesetz vom 30. Mai 1874 u. 30. März 1880, nebst<lb/>
den bis auf die neueste Zeit dazu ergangenen Ausführungs-Verordnungen, Mini-<lb/>
sterial-Erlassen und Entscheidungen der höchsten Civil-, Straf- und Verwaltungs-<lb/>
Gerichtshöfe, unter besonderer Berücksichtigung der neuen Verwaltungsgesetze<lb/>
ausführlich erläutert und zum prakt. Gebrauch dargestellt. Mit einem Anhang,<lb/>
enth. die auf die Fischerei bezüglichen landrechtlichen, gewerbepolizei- u. ge-<lb/>
werbesteuerlichen u. s. w. Vorschriften. Rathenow 1887.</p><lb/><p>Duff, The herring fisheries of Scottland. London 1883.</p><lb/><p>Duke of Edinburgh, Notes on the seafisheries and fishing population of the united<lb/>
Kingdom. London 1883.</p><lb/><p>Egloffstein, O. Frhrr. v. u. zu, Fischerei und Fischzucht. Ein Mahnruf an die klei-<lb/>
neren u. gröſseren Grundbesitzer zur Teilnahme an der Hebung unserer Binnen-<lb/>
fischerei. Berlin 1884.</p><lb/><p>v. Einsiedel, H., Die königl. sächsische Gesetzgebung über Jagd und Fischerei. Mit<lb/>
Anmerkungen und Sachregister. Leipzig 1885.</p><lb/><p>Fischereigesetz, Das, nebst den für die einzelnen Provinzen erlassenen Ausführungs-<lb/>
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6. Mai 1885. Textausg. mit Anmerkungen. Mit 33 Fischabbildungen. Berlin 1887.</p><lb/><p>—, für den preuſsischen Staat vom 30. Mai 1874 G. S. S. 228 und die Verordnung,<lb/>
betr. die Ausführung des Fischereigesetzes in der Prov. Schleswig-Holstein vom<lb/>
8. Aug. 1887 G. S. S. 376. Schleswig 1888.</p><lb/><p>Fischereigesetz, das, f. den preuſsischen Staat vom 30. Mai 1874, nebst den Aus-<lb/>
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Fischabbildgn. gr. 8. 80 S. Berlin (Pareysche Ausg.) 1886.</p><lb/><p>Fischerei-Normen in Kärnten. Klagenfurt 1883.</p><lb/><p>Flemming, H. F., Der vollkommene deutsche Jäger und Fischer. Leipzig 1749.</p><lb/><p>Forst-, Jagd- und Fischereigesetze, Die preuſsischen. Nach den Entscheidungen<lb/>
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Neuwied 1884.</p><lb/><p>Fraas, Künstliche Fischzucht. München 1854.</p><lb/><p>François, Liberté de la pêche en France. Paris 1880.</p><lb/><p>Fryer, The salmon fisheries. London 1883.</p><lb/><p>Gareis, A., Die Bewirthschaftung des Meeres. Wien 1875.</p><lb/><p>Gauckler, Ph., Les poissons d’eau douce et la pisciculture. Paris 1881.</p><lb/><pb facs="#f0412" n="394"/><fw place="top" type="header">Bibliographie.</fw><lb/><p>Game and Salmon fishery laws of Norway. London 1877.</p><lb/><p>Gesetz vom 2. Septbr. 1882, betr. einige Maſsregeln zur Hebung der Fischerei in<lb/>
Binnengewässern. Graz 1883.</p><lb/><p>Gloger, C. W. L., Der Walfischfang und seine Beförderung in Deutschland, als<lb/>
vaterländische Zeitfrage in volkswirthschaftlicher, seemännischer und staatlicher<lb/>
Beziehung. Berlin 1847.</p><lb/><p>Goode, B., The fishing industries of the United States. London 1883.</p><lb/><p>Green, S., Trout culture. Rochester N. Y. 1870.</p><lb/><p>Gratama, Hzn., S., Wet tot regeling der jacht en visscherij. Schoonhoven, 2<hi rendition="#sup">de</hi><lb/>
Afl. 1890.</p><lb/><p>Harnisch, R., Die preuſsische Fischereigesetzgebung. Zusammenstellung der auf<lb/>
das Fischereiwesen bezügl. gesetzl. Bestimmungen, behördl. Verordnungen und<lb/>
gerichtl. Entscheidungen. Mit Erläuterungen hrsg. Düsseldorf 1887.</p><lb/><p>Hermens, F. P., Handbuch, s. u. A. III.</p><lb/><p>Höinghaus, R., Das neue Fischerei-Gesetz für den preuſsischen Staat. Nach den<lb/>
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im Königr. Böhmen, s. u. B.</p><lb/><p>Jahn, S. G., Die Perlenfischerei im Voigtlande. Oelsnitz 1854.</p><lb/><p>Joncas, L. Z., The fisheries of Canada. London 1883.</p><lb/><p>Jordens, Wetten en besluiten betreffende de zeevischerijen, de zalm- en elft-<lb/>
visscherij en de vischerij op de Schelde. Zwolle 1893.</p><lb/><p>Kaserer, Das österr. Gesetz, betr. die Fischerei in den Binnengewässern. Wien 1887.</p><lb/><p>Keucker, Code de la pêche du Grand-Duché de Luxembourg, précédé d’une notice<lb/>
historique. Bruxelles, 1888.</p><lb/><p>Krafft, C., Die neuesten Erhebungen über die Zustände der Fischerei in den im<lb/>
Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern und an den österreichisch-<lb/>
ungarischen Meeresküsten. (Mitteilungen aus dem Gebiete der Statistik, XX. Jahrg.,<lb/>
Heft IV.) Wien 1874.</p><lb/><p>Lammers, A., Deutsche Seefischerei: Vierteljahrschrift für Volkswirtschaft, 1871. I.</p><lb/><p>—, Englische Seefischfang-Gesetzgebung: Ebda. 1866. IV.</p><lb/><p>—, Seefischereiprämien: Ebda. 1869. I.</p><lb/><p>Landau, G., Beiträge zur Geschichte der Fischerei in Deutschland. Kassel 1865.</p><lb/><p>Landes-Fischerei-Ordnung, bayerische, vom 4. Oktbr. 1884. Würzburg 1884.</p><lb/><p>—, bayerische, Bekanntmachung vom 4. Oktbr. 1884. Ebda. 1884.</p><lb/><p>Landesgesetz, Das niederösterreichische, vom 20. Jan. 1883, betr. Maſsregeln zur<lb/>
Hebung der Fischerei in den Binnengewässern und die hierzu erflossene Durch-<lb/>
führungsvorschrift v. 5. März 1884. Mit alphabet. Register u. einer Tabelle über<lb/>
die Schonzeiten u. Maſse der Fische u. Krebse. Wien 1885.</p><lb/><p>Limelette, L., Code forestier etc., s. u. A. III.</p><lb/><p>Lindeman, M., Die arktische Fischerei der deutschen Seestädte 1620—1868.<lb/>
Gotha 1869.</p><lb/><p>—, Die Seefischereien, ihre Gebiete, Betrieb und Erträge in den Jahren 1869—78.<lb/>
Ebda. 1880.</p><lb/><p>—, Beiträge zur Statistik der deutschen Seefischerei. Im Auftrage der Sektion f.<lb/>
Küsten- u. Hochseefischerei bearb. Berlin 1889.</p><lb/><p>Loberg, O. N., Norges Fiskerier. Kristiania 1864.</p><lb/><p>Lov af 26 de Juni 1893 om Sildefiskerierne. Kristiania 1893.</p><lb/><p>— af 26 de Juni 1893 om Torskefiskerierne. Ebda. 1893.</p><lb/><p>de Mailhol, D., Code de la chasse et de la pêche, s. u. B.</p><lb/><p>Mansfeld, Die braunschweigerischen Forst-, Jagd- und Fischereigesetze. Braun-<lb/>
schweig 1879.</p><lb/><p>Marcard, E., Darstellung der preuſsischen Seefischerei und ihre jetzige Lage. Be-<lb/>
richt an Se. Excellenz den Herrn Minister für die landwirtschaftlichen Angelegen-<lb/>
heiten. Berlin 1870.</p><lb/><pb facs="#f0413" n="395"/><fw place="top" type="header">Bibliographie.</fw><lb/><p>Martin, Code de la pêche fluviale, ánnoté. Paris, 8. éd. 1889.</p><lb/><p>Mayer, K., Die badischen Gesetze über Jagd und Fischerei, s. u. B.</p><lb/><p>Metzger, Beiträge zur Statistik und Kunde der Binnenfischerei im preuſs. Staate.<lb/>
Berlin 1880.</p><lb/><p>Meyer, E., Fischereiordnungen: Holtzendorffs Rechtslexikon. Bd. II.</p><lb/><p>v. Milborn, V. M., Die Einwände gegen die Vorlage der k. k. österr. Regierung,<lb/>
neue Landesfischereigesetze betr. Gmunden 1889.</p><lb/><p>—, s. Danner, H. und v. M. v. Milborn.</p><lb/><p>Millet, C., Culture de l’eau. Tours 1870.</p><lb/><p>Milne Home, Salmon and salmon fisheries. London 1883.</p><lb/><p>Mittheilungen des österreichischen Fischereivereins. Wien 1882 u. ff.</p><lb/><p>Möbius, K., Über Austern- und Miesmuschelzucht und die Hebung derselben an<lb/>
den norddeutschen Küsten. Berlin 1870.</p><lb/><p>Nanna, Commentaire de la loi du 19 janr. 1883, sur la pêche fluviale. Bruxelles 1883.</p><lb/><p>Nietsche, H., Die Zukunft unserer Fischwässer. Dresden 1880.</p><lb/><p>Norges Fiskerier. Beretninger om — i Aarene 1869—92. 23 Hefter. Christiania<lb/>
1872—77 (Norges officielle Statistik C).</p><lb/><p>Pêche fluviale: Block, Dictionaire de l’administration française, 2. Aufl.</p><lb/><p>— maritime: Ebda.</p><lb/><p>Peyrer, C., Fischereibetrieb und Fischereirecht in Österreich. Wien 1874.</p><lb/><p>Pollock, Fr., The fishery laws. London 1883.</p><lb/><p>Reber, O., Taschenbuch des bayerischen Fischereirechts. München 1885.</p><lb/><p>—, Dasselbe. Ergänzungsbd. Ebda. 1887.</p><lb/><p>Reports of the Inspectors of Irish Fisheries: Parliamentary papers.</p><lb/><p>— by the Commissioners for the British Fisheries. Ebda.</p><lb/><p>Roosevelt and Seth Green, Fish hatching and fish catching. Rochester NY. 1879.</p><lb/><p>Rupp, H., Die ostpreuſsischen Fischereien. Königsberg 1862.</p><lb/><p>Rural-Gesetzbuch, Rheinisches, s. u. A. III.</p><lb/><p>Schanz, Die in Bayern zu Recht bestehenden Gesetze und Verordnungen. I. Land-<lb/>
wirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei. Würzburg 1891.</p><lb/><p>Schilling, E. M., Die wilde Fischerey. Leipzig 1831.</p><lb/><p>Seelig, F. W., Fischerei und einschlagendes Wasserrecht, betreffende Entscheidungen<lb/>
höherer deutscher Gerichtshöfe, insbesondere des Reichsgerichts. Zusammen-<lb/>
gestellt im Auftrage des Verbandes von Fischerei-Vereinen, Fischerei-Genossen-<lb/>
schaften u. s. w. Westdeutschlands. Leipzig-Reudnitz 1889.</p><lb/><p>Shaw-Lefebvre, G., Principles of fischery legislation. London 1883.</p><lb/><p>Smitt, The Swedisch fisheries. Ebda. 1883.</p><lb/><p>Solá, F. G., The basis for legislation on fischery questions. Ebda. 1883.</p><lb/><p>—, The fisheries of Spania. Ebda. 1883.</p><lb/><p>Spencer, S., Report of the Commissioner of Fish and Fisheries. Washington<lb/>
1870 u. F.</p><lb/><p>Staatsrecht, Das Hessische. 2. Bd., 1. u. 3. Abth., s. u. A. III.</p><lb/><p>Stanley-Brown, J., The Bering Sea Controversy from om Economic Standpoint:<lb/>
The Yale Review II, 2.</p><lb/><p>Statistik C. No. 9. Tabeller vedkommende Norges Fiskerier samt Beretninger<lb/>
augaaende deres Drift m. v. Udgivne af det statistike Centralbureau. Christiania 1884.</p><lb/><p>Statistique des pêches maritimes et de l’ostréiculture. France et Algérie. [Ministère<lb/>
de la marine et des colonies.] Paris, jährlich.</p><lb/><p>Staudinger, J., Aus dem Gebiete des deutschen Fichereirechts: Bayerische Fischerei-<lb/>
zeitung, 1880 u. 1881.</p><lb/><p>—, Die Landesfischereiordnung für das Königr. Bayern vom 4. Oktbr. 1884. Mit Er-<lb/>
läuterungen. Nördlingen 1885.</p><lb/><p>—, Fischereischutz durch die Strafgesetzgebung nach deutsch. Reichs- u. bayer.<lb/>
Landes-Rechte. Ebda. 1881.</p><lb/><p>—, Fischerei und Fischereipolizei: Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechtes,<lb/>
hrsg. v. K. Frhr. v. Stengel.</p><lb/><pb facs="#f0414" n="396"/><fw place="top" type="header">Bibliographie.</fw><lb/><p>Sturz, S. J., Austernbetrieb in Amerika, Frankreich und England mit Hinblick auf<lb/>
die deutschen Nordseeküsten. Berlin. 1868.</p><lb/><p>Sundt, E., Fiskeriets Bedrift. Christiania 1862.</p><lb/><p>Teichmann, Die Teichfischerei. Leipzig 1831.</p><lb/><p>Tompson, H., Fish as food. London 1883.</p><lb/><p>Tolle, A., Die Austernzucht und Seefischerei in Frankreich und England. Berlin 1871.</p><lb/><p>Untersuchungen über den Zustand der Fischerei in Ruſsland. Herausgegeben vom<lb/>
Ministerium der Reichsdomänen. 6 Bde. St. Petersburg 1860—62. (In ruſsi-<lb/>
scher Sprache.)</p><lb/><p>Verslag van den staat der Nederlandsche zeevisscherijen. ’s-Gravenhage, jährlich</p><lb/><p>Vetter, J., Die Schifffahrt, Flöszerei und Fischerei auf dem Oberrhein. Karls-<lb/>
ruhe 1864.</p><lb/><p>Vogt, C., Die künstliche Fischzucht. Leipzig 1875.</p><lb/><p>Voigt, J. F., Über den Fischereibetrieb auf der Unter-Elbe. Hamburg 1870.</p><lb/><p>Walpole, S., The british fish trade. London 1883.</p><lb/><p>—, Fish transport and fish markets. Ebda. 1883.</p><lb/><p>Warnkönig, Die badischen Jagd- und Fischereigesetze erläutert. Freiburg 1878.</p><lb/><p>Wick, A., Entscheidungen deutscher Civil- und Strafgerichte in Fischerei-Sachen.<lb/>
Ulm 1885.</p><lb/><p>Wick, W., Der Fischereischutz in Württemberg. Ebda., 2. Aufl. 1883.</p><lb/><p>Wittmack, L., Beiträge zur Fischerei-Statistik des Deutschen Reichs, sowie eines<lb/>
Theiles von Österreich-Ungarn und der Schweiz, im Auftrage des deutschen<lb/>
Fischerei-Vereins bearbeitet. Berlin 1875.</p><lb/><p>v. Yhlen, G., Die Seefischerei an der Westküste Schwedens. Stockholm 1880.</p><lb/><p>Zeevischerijen. Verslag der Commissie uit het Collegie voor de — betreffende de<lb/>
internationale Visscherij — tentoonstelling te Bergen in Noorwegen. ’s Graven-<lb/>
hage 1865.</p><lb/><p>Zeller, Ph., Die Forst-, Jagd- u. Fischereipolizei in den preuſs. Staaten, s. u. A. III.</p><lb/><p>Zusammenstellung der bei Handhabung der Fischerei-Polizei im Reg.-Bez. Trier<lb/>
in Betracht kommenden Bestimmungen. Trier 1893.</p><lb/><p>Zustand, über den heutigen, der Fischerei in einigen Gegenden Deutschlands.<lb/>
Mainz 1788.</p><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><p>Fischereizeitung, Bayerische. 1.—10. Jahrg. München 1876—1885.<lb/>
Fortsetzung u. d. T.:</p><lb/><p>Fischereizeitung, Allgem. N. F. d. bayerischen Fischereizeitung. Hrsg. v. bayer.<lb/>
u. v. deutschen Fischerei-Verein. München, Berlin s. 1886.</p><lb/><p>Fischerei-Zeitung, Deutsche. Stettin, seit 1878.</p><lb/><p>Fischereizeitung, Österr.-ungar., herausgegeben von J. F. Nowotay. I—V. Jahrg.<lb/>
1878—82. Wien.</p><lb/><p>Fiskeritidende. Kjøbenhavn.</p><lb/><p>Fiskeri-Tidskrift. Strömstad.</p><lb/><p>Hartig, G. L., Journal für das Forst-, Jagd- und Fischereiwesen. 1.—3. Jahrg.<lb/>
Stuttgart 1806.</p><lb/><p>Mittheilungen des westpreuſs. Fischerei-Vereins 1887. Danzig.</p><lb/><p>Norsk Jaeger og Fiskeri-Foren-Tidskrift. Christiania.</p><lb/><p>Schweizer Fischereizeitung. Pfäffikon, seit 1893.</p><lb/><p>Zeitschrift für Fischerei und deren Hilfswissenschaften mit Einschluſs von Fisch-<lb/>
wasser-Hygiene, Fischerei- u. Wasserrecht. Mitteilungen des deutschen Fischerei-<lb/>
Vereins. Neue Folge der Zirculare des deutschen Fischerei-Vereins. Hrsg. im<lb/>
Auftrage des deutschen Fischerei-Vereins von C. Weigelt unter Mitwirkung von<lb/>
B. Hofer und F. W. Seelig. Leipzig, seit 1893.</p><lb/><p>Zirkulare des deutschen Fischerei-Vereins, s. u. „Zeitschrift etc.“</p><lb/><p><hi rendition="#et"><hi rendition="#b">K. Frankenstein.</hi></hi></p></div></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/></body><back><div type="imprint"><p><hi rendition="#et">Druck von J. B. <hi rendition="#g">Hirschfeld</hi> in Leipzig.</hi></p></div><lb/><pb facs="#f0415"/><pb facs="#f0416"/><pb facs="#f0417"/><pb facs="#f0418"/><pb facs="#f0419"/></back></text></TEI>