<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0"><teiHeader><fileDesc><titleStmt><title type="main">Allgemeine Statslehre</title><title type="sub">Fünfte umgearbeitete Auflage des ersten Bandes des Allgemeinen Statsrechts</title><author><persName ref="http://d-nb.info/gnd/118512129">Bluntschli, Johann Caspar</persName><country>Deutschland, Schweiz</country><birth>1808.0</birth><death>1881.0</death></author><respStmt><orgName ref="http://www.textgrid.de">TextGrid</orgName><resp><note type="remarkResponsibility">Langfristige Bereitstellung der
                                        Dokumente</note><ref target="http://textgridrep.de"/></resp></respStmt></titleStmt><editionStmt><edition>Vollständige digitalisierte Ausgabe.</edition></editionStmt><extent><measure type="tokens">178115</measure><measure type="types"/><measure type="characters"/><tei:measure quantity="54.12" type="FleschReadingEase" xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0"/><tei:measure quantity="9.16" type="nWS1" xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0"/><tei:measure quantity="9.34" type="nWS2" xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0"/><tei:measure quantity="9.23" type="nWS3" xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0"/><tei:measure quantity="9.36" type="nWS4" xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0"/><tei:measure quantity="49.09" type="LIX" xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0"/><tei:measure quantity="5.39" type="RIX" xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0"/><tei:measure quantity="-43775.87" type="KuntzschsText-Redundanz-Index" xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0"/><tei:measure quantity="5.25" type="TuldavasTextDifficultyFormula" xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0"/><tei:measure quantity="82.06" type="Wheeler-Smith" xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0"/></extent><publicationStmt><publisher xml:id="kolimo"><!-- value of attribute "xml:id" is invalid; must be equal to "DTACorpusPublisher" --><email>jb.herrmann@phil.uni-goettingen.de</email><orgName role="project">Kolimo - Korpus der Literarischen Moderne</orgName><orgName role="hostingInstitution" xml:lang="de">Seminar für Deutsche
                                    Philologie, Georg-August-Universität Göttingen</orgName><address><addrLine>Käthe-Hamburger-Weg 3, 37073 Göttingen</addrLine><country>Germany</country></address></publisher><pubPlace>Göttingen</pubPlace><date type="publication">2016-06</date><availability corresp="#textsource-1" xml:id="availability-textsource-1"><licence target="http://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/"><p>Dieses Werk ist gemeinfrei.</p></licence></availability><idno type="kolimo">kid21694</idno></publicationStmt><notesStmt><!--kolimo-date is an aproximation for publication year and is derived from author birth year +20--><note type="SourcePath">/bluntschli_staatslehre_1875.TEI-P5.xml</note><note type="kolimo-date">1828</note><note type="author-gender">männlich</note></notesStmt><sourceDesc><bibl type="M">Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.</bibl><biblFull><titleStmt><title level="m" type="main">Allgemeine Statslehre</title><title level="m" type="sub">Fünfte umgearbeitete Auflage des ersten Bandes des Allgemeinen Statsrechts</title><author><persName ref="http://d-nb.info/gnd/118512129"><surname>Bluntschli</surname><forename>Johann Caspar</forename></persName></author></titleStmt><editionStmt><edition n="1"/></editionStmt><extent><measure type="pages">XII, 636 S.</measure></extent><publicationStmt><publisher><name>Cotta</name></publisher><pubPlace>Stuttgart</pubPlace><date type="publication">1875</date></publicationStmt></biblFull><msDesc><msIdentifier><repository>Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz</repository><idno><idno type="shelfmark">SBB-PK, F 9542-1\&amp;lt;a\&amp;gt;</idno><idno type="URLCatalogue">http://stabikat.de/DB=1/SET=12/TTL=1/CMD?ACT=SRCHA\&amp;amp;IKT=1016\&amp;amp;SRT=YOP\&amp;amp;TRM=568994167</idno></idno></msIdentifier><physDesc><typeDesc><p>Antiqua</p></typeDesc></physDesc></msDesc></sourceDesc></fileDesc><encodingDesc><editorialDecl><p>
                                Bogensignaturen: keine Angabe; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches
                                Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
                                Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): keine Angabe; i/j in
                                Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: keine
                                Angabe; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): als s transkribiert;
                                Normalisierungen: stillschweigend; rundes r (\&amp;amp;#xa75b;): als r/et
                                transkribiert; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: keine Angabe; u/v
                                bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
                                Vollständigkeit: vollständig erfasst; Zeichensetzung: keine Angabe;
                                Zeilenumbrüche markiert: nein; </p></editorialDecl></encodingDesc><profileDesc><languageUsage><language>de-DE</language><!--  Standardwert, wird bei Bedarf geändert  --></languageUsage><creation><date type="firstPublication">1875</date></creation><textClass><keywords scheme="http://www.deutschestextarchiv.de/doku/klassifikation#dwds1Kategorie"><list><item>Wissenschaft</item></list></keywords><keywords scheme="http://www.deutschestextarchiv.de/doku/klassifikation#dwds1Unterkategorie"><list><item>Politik</item></list></keywords><keywords scheme="http://www.deutschestextarchiv.de/doku/klassifikation#dta"><list><item>coremts</item></list></keywords><keywords scheme="http://kolimo.uni-goettingen.de/metadata#literature-non-literature"><list><item>non-literature</item></list></keywords><keywords scheme="http://kolimo.uni-goettingen.de/metadata#history-of-literature"><list><item>undefined</item></list></keywords><keywords scheme="kolimo_genre"><list><item>long</item></list></keywords><keywords scheme="eltec_genre"><list><item>veryShort</item></list></keywords><keywords scheme="timeslot"><!--timeslot is based on kolimo-date--><list><item>1800-1819</item></list></keywords><keywords scheme="translation"><list><item>Original</item></list></keywords><keywords scheme="textgrid_genre"><list><item>non-fiction</item></list></keywords></textClass></profileDesc><revisionDesc><listChange><change when="2016-10-06T14:44:25.203+02:00" who="gabriela">GNDIDCONFIRM http://d-nb.info/gnd/118512129 118512129</change></listChange></revisionDesc></teiHeader><text><front><pb facs="#f0001"/><pb facs="#f0002"/><pb facs="#f0003"/><pb facs="#f0004"/><pb facs="#f0005"/><pb facs="#f0006"/><pb facs="#f0007" n="[I]"/><pb facs="#f0008" n="[II]"/><titlePage type="series"><docTitle><titlePart type="main">LEHRE<lb/>
VOM<lb/>
MODERNEN STAT.</titlePart></docTitle><lb/><byline>BEARBEITET VON<lb/><docAuthor>J. C. BLUNTSCHLI</docAuthor>.</byline><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><titlePart type="volume">ERSTER THEIL.<lb/>
ALLGEMEINE STATSLEHRE.</titlePart><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/><docImprint><pubPlace>STUTTGART</pubPlace>.<lb/><publisher>Verlag der J. G. Cotta'schen Buchhandlung</publisher>.<lb/><docDate>1875</docDate>.</docImprint></titlePage><lb/><pb facs="#f0009" n="[III]"/><titlePage type="main"><docTitle><titlePart type="main">ALLGEMEINE<lb/>
STATSLEHRE</titlePart></docTitle><lb/><byline>VON<lb/><docAuthor>J. C. BLUNTSCHLI</docAuthor>.</byline><lb/><docEdition>Fünfte umgearbeitete Auflage des ersten Bandes<lb/>
des<lb/>
ALLGEMEINEN STATSRECHTS.</docEdition><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/><docImprint><pubPlace>STUTTGART</pubPlace>.<lb/><publisher>Verlag der J. G. Cotta'schen Buchhandlung</publisher>.<lb/><docDate>1875</docDate>.</docImprint></titlePage><lb/><pb facs="#f0010" n="[IV]"/><div type="imprint"><p rendition="#c">Buchdruckerei der J. G. Cotta'schen Buchhandlung in Stuttgart.</p></div><lb/><pb facs="#f0011" n="[V]"/><div n="1"><head><hi rendition="#g">Vorwort</hi>.</head><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><p>Im Jahr 1852 ist dieses Werk zuerst unter dem<lb/>
Titel erschienen: „<hi rendition="#g">Allgemeines Statsrecht</hi> ge-<lb/>
schichtlich begründet“ in Einem Bande. Seither hat<lb/>
dasselbe mehrere Auflagen erlebt und manche Er-<lb/>
weiterung und Verbesserung im Einzelnen erfahren.</p><lb/><p>Als eine fünfte Auflage nöthig wurde, faszte ich<lb/>
den Entschlusz, diese Statslehre durch die Aufnahme<lb/>
der <hi rendition="#g">Politik</hi> zu vervollständigen und in drei Ab-<lb/>
theilungen<lb/><list><item>I. <hi rendition="#g">Allgemeine Statslehre</hi>,</item><lb/><item>II. <hi rendition="#g">Allgemeines Statsrecht</hi>,</item><lb/><item>III. <hi rendition="#g">Politik</hi></item></list><lb/>
den Fortschritten der Wissenschaft gemäsz darzu-<lb/>
stellen. Das bisherige Werk muszte in Folge dessen<lb/>
gänzlich umgearbeitet werden. Die beiden ersten<lb/>
Bände entsprechen groszentheils den beiden Bänden<lb/>
des früheren Allgemeinen Statsrechts. Nur habe ich<lb/>
die gemeinsame Grundlage des Statsrechts und der<lb/>
Politik in dem Ersten Bande als Allgemeine Stats-<lb/><pb facs="#f0012" n="VI"/><fw place="top" type="header">Vorwort.</fw><lb/>
lehre voraus geschickt. Zu diesem Behuf habe ich<lb/>
auch die bisher nicht beachtete Lehre vom Statszweck<lb/>
neu hinzugefügt und die Begriffe der Souveränetät<lb/>
und die allgemeine Institution des Statsamts in diesen<lb/>
ersten Band aufgenommen. Dagegen habe ich die<lb/>
bisher im ersten Bande enthaltene Lehre von der<lb/>
Gesetzgebung nun dem zweiten Bande zugewiesen,<lb/>
welcher als Allgemeines Statsrecht erscheint.</p><lb/><p>In diesen beiden ersten Bänden ist vieles im<lb/>
Einzelnen neu bearbeitet. Der dritte Band Politik<lb/>
ist ganz neu.</p><lb/><p>Ich habe in diesem für wissenschaftlich Gebil-<lb/>
dete, insbesondere auch für Studirende der Stats-<lb/>
und Rechtswissenschaft bestimmten Werke die Ergeb-<lb/>
nisse vieljähriger Arbeit und wiederholten Nach-<lb/>
denkens niedergelegt und betrachte dasselbe als den<lb/>
schriftstellerischen Abschlusz eines reifen der Wissen-<lb/>
schaft und der Praxis gewidmeten Lebens. Ich hoffe,<lb/>
dasz dasselbe eine ebenso günstige Aufnahme finden<lb/>
werde, wie die früheren Auflagen.</p><lb/><p><hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Heidelberg</hi>, 1. Mai 1875.           <lb/><hi rendition="#b"><hi rendition="#right">Bluntschli.</hi></hi></hi></p></div><lb/><pb facs="#f0013" n="[VII]"/><div type="contents"><head> Inhalt.</head><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><list><item><p>Einleitung.</p><lb/><p>Seite</p><lb/>
Cap. I. Die Statswissenschaft <ref>1</ref></item><lb/><item>Cap. II. Wissenschaftliche Methoden <ref>5</ref></item><lb/><item>Cap. III. Allgemeine und besondere Statswissenschaft <ref>11</ref></item><lb/><item>Erstes Buch.<lb/><hi rendition="#g">Der Statsbegriff</hi>.<lb/>
Cap. I. Statsbegriff und Statsidee. Der allgemeine Statsbegriff <ref>14</ref></item><lb/><item>Cap. II. Die menschliche Statsidee. Das Weltreich <ref>25</ref></item><lb/><item>Cap. III. Entwicklungsgeschichte der Statsidee.<lb/><hi rendition="#et">I. Die antike Welt </hi><ref>37</ref></item><lb/><item>Cap. IV. II. Das Mittelalter <ref>42</ref></item><lb/><item>Cap. V. III. Die moderne Statsidee.<lb/><hi rendition="#et">1. Wann beginnt das moderne Weltalter? </hi><ref>52</ref></item><lb/><item>Cap. VI. 2. Hauptunterschiede des modernen Statsbegriffs<lb/>
von dem antiken und dem mittelalterlichen<lb/>
Statsbegriff <ref>60</ref></item><lb/><item>Cap. VII. Die Entwicklung und die Gegensätze der Statslehre <ref>68</ref></item><lb/><pb facs="#f0014" n="VIII"/><fw place="top" type="header">Inhalt.</fw><lb/><item>Zweites Buch.<lb/>
Die Grundbedingungen des Stats in der Menschen- und<lb/>
Volksnatur.<lb/><hi rendition="#right">Seite</hi><lb/></item><item>Cap. I. I. Die Menschheit, die Menschenrassen und die Völker-<lb/>
familien <ref>85</ref></item><lb/><item>Cap. II. II. Die Begriffe Nation und Volk <ref>91</ref></item><lb/><item>Cap. III. Nationale Rechte <ref>99</ref></item><lb/><item>Cap. IV. Die nationale Statenbildung und das Nationalitätsprincip <ref>103</ref></item><lb/><item>Cap. V. III. Die Gesellschaft <ref>118</ref></item><lb/><item>Cap. VI. IV. Die Stämme <ref>121</ref></item><lb/><item>Cap. VII. V. Kasten. Stände. Classen.<lb/><hi rendition="#et">A. Die Kasten </hi><ref><hi rendition="#et">123</hi></ref></item><lb/><item>Cap. VIII. B. Die Stände <ref>129</ref></item><lb/><item>Cap. IX. 1. Der Klerus <ref>134</ref></item><lb/><item>Cap. X. 2. Der Adel.<lb/><hi rendition="#et">A. Der französische Adel </hi><ref><hi rendition="#et">141</hi></ref></item><lb/><item>Cap. XI. B. Der englische Adel <ref>154</ref></item><lb/><item>Cap. XII. C. Der deutsche Adel.<lb/><hi rendition="#et">I. Herrenadel </hi><ref><hi rendition="#et">163</hi></ref></item><lb/><item>Cap. XIII. II. Ritterschaftlicher Adel <ref>170</ref></item><lb/><item>Cap. XIV. 3. Der Bürgerstand <ref>176</ref></item><lb/><item>Cap. XV. 4. Der Bauernstand <ref>186</ref></item><lb/><item>Cap. XVI. 5. Die Sclaverei und ihre Aufhebung <ref>191</ref></item><lb/><item>Cap. XVII. 6. Die modernen Classen.<lb/><hi rendition="#et">I. Das Princip </hi><ref><hi rendition="#et">199</hi></ref></item><lb/><item>Cap. XVIII. II. Die einzelnen Classen <ref>203</ref></item><lb/><item>Cap. XIX. Verhältnisz des States zur Familie.<lb/><hi rendition="#et">1. Geschlechterstat. Patriarchie. Ehe </hi><ref><hi rendition="#et">216</hi></ref></item><lb/><item>Cap. XX. 2. Die Frauen <ref>228</ref></item><lb/><pb facs="#f0015" n="IX"/><fw place="top" type="header">Inhalt.</fw><lb/><item><hi rendition="#right">Seite</hi></item><lb/><item>Cap. XXI. Verhältnisz des Stats zu den Individuen.<lb/><hi rendition="#et">1. Volksgenossen und Fremde </hi><ref><hi rendition="#et">235</hi></ref></item><lb/><item>Cap. XXII. 2. Die Statsbürger im engeren Sinne <ref>246</ref></item><lb/><item>Drittes Buch.<lb/>
Die Grundlagen des Stats in der äuszeren Natur.<lb/>
Das Land.<lb/>
Cap. I. I. Das Klima <ref>254</ref></item><lb/><item>Cap. II. II. Bodengestalt und Naturerscheinungen <ref>259</ref></item><lb/><item>Cap. III. III. Fruchtbarkeit des Bodens <ref>263</ref></item><lb/><item>Cap. IV. IV. Das Land <ref>270</ref></item><lb/><item>Cap. V. V. Von der Gebietshoheit. (Sogenanntes Statseigen-<lb/>
thum) <ref>278</ref></item><lb/><item>Cap. VI. VI. Eintheilung des Landes <ref>283</ref></item><lb/><item>Cap. VII. VII. Verhältnisz des Stats zum Privateigenthum <ref>286</ref></item><lb/><item>Viertes Buch.<lb/>
Von der Entstehung und dem Untergang des States.<lb/>
Cap. I. Einleitung <ref>298</ref></item><lb/><item>Cap. II. A. Geschichtliche Entstehungsformen.<lb/><hi rendition="#et">I. Ursprüngliche </hi><ref><hi rendition="#et">301</hi></ref></item><lb/><item>Cap. III. II. Secundäre Entstehungsformen <ref>307</ref></item><lb/><item>Cap. IV. III. Abgeleitete Entstehungsformen <ref>317</ref></item><lb/><item>Cap. V. IV. Untergang der Staten <ref>319</ref></item><lb/><item>Cap. VI. B. Speculative Theorien.<lb/><hi rendition="#et">I. Der sogenannte Naturstand </hi><ref><hi rendition="#et">323</hi></ref></item><lb/><item>Cap. VII. II. Der Stat als göttliche Institution <ref>326</ref></item><lb/><item>Cap. VIII. III. Die Theorie der Gewalt <ref>333</ref></item><lb/><pb facs="#f0016" n="X"/><fw place="top" type="header">Inhalt.</fw><lb/><item><hi rendition="#right">Seite</hi></item><lb/><item>Cap. IX. IV. Die Vertragstheorie <ref>335</ref></item><lb/><item>Cap. X. V. Der organische Statstrieb und das Stats-<lb/>
bewusztsein <ref>341</ref></item><lb/><item>Fünftes Buch.<lb/>
Der Statszweck.<lb/>
Cap. I. Ist der Stat Zweck oder Mittel? Inwiefern Zweck und<lb/>
Mittel? <ref>345</ref></item><lb/><item>Cap. II. Falsche Bestimmung des Statszwecks <ref>350</ref></item><lb/><item>Cap. III. Ungenügende oder übertriebene Bestimmungen des Stats-<lb/>
zwecks <ref>354</ref></item><lb/><item>Cap. IV. Der wahre Statszweck <ref>358</ref></item><lb/><item>Sechstes Buch.<lb/>
Die Statsformen.<lb/>
Cap. I. Die Eintheilung des Aristoteles <ref>369</ref></item><lb/><item>Cap. II. Der sogenannte gemischte Stat <ref>372</ref></item><lb/><item>Cap. III. Neuere Fortbildung der Theorie <ref>376</ref></item><lb/><item>Cap. IV. Das Princip der vier Grundformen <ref>378</ref></item><lb/><item>Cap. V. Das Princip der vier Nebenformen <ref>382</ref></item><lb/><item>Cap. VI. I. Die (Ideokratie) Theokratie <ref>386</ref></item><lb/><item>Cap. VII. II. Monarchische Statsformen.<lb/><hi rendition="#et">Die Hauptarten der Monarchie </hi><ref><hi rendition="#et">399</hi></ref></item><lb/><item>Cap. VIII. A. Hellenisches und altgermanisches Geschlechts-<lb/>
königthum <ref>403</ref></item><lb/><item>Cap. IX. B. Altrömisches Volkskönigthum <ref>410</ref></item><lb/><item>Cap. X. C. Das römische Kaiserthum <ref>415</ref></item><lb/><item>Cap. XI. D. Fränkisches Königthum <ref>421</ref></item><lb/><item>Cap. XII. E. Die Lehensmonarchie und die ständische<lb/>
beschränkte Monarchie <ref>429</ref></item><lb/><pb facs="#f0017" n="XI"/><fw place="top" type="header">Inhalt.</fw><lb/><item><hi rendition="#right">Seite</hi></item><lb/><item>Cap. XIII. F. Die neuere absolute Monarchie <ref>440</ref></item><lb/><item>Cap. XIV. G. Die constitutionelle Monarchie.<lb/><hi rendition="#et">1. Die Entstehung und Verbreitung der<lb/>
constitutionellen Monarchie </hi><ref><hi rendition="#et">448</hi></ref></item><lb/><item>Cap. XV. 2. Falsche Vorstellungen von der con-<lb/>
stitutionellen Monarchie <ref>486</ref></item><lb/><item>Cap. XVI. 3. Das monarchische Princip und der Be-<lb/>
griff der constitutionellen Monarchie <ref>492</ref></item><lb/><item>Cap. XVII. III. Die Aristokratie.<lb/><hi rendition="#et">A. Hellenische Form. Sparta </hi><ref><hi rendition="#et">502</hi></ref></item><lb/><item>Cap. XVIII. B. Die römische Aristokratie <ref>508</ref></item><lb/><item>Cap. XIX. Bemerkungen über die Aristokratie <ref>516</ref></item><lb/><item>Cap. XX. IV. Demokratische Statsformen.<lb/><hi rendition="#et">A. Die unmittelbare (antike) Demokratie </hi><ref><hi rendition="#et">525</hi></ref></item><lb/><item>Cap. XXI. Beurtheilung der unmittelbaren Demokratie <ref>531</ref></item><lb/><item>Cap. XXII. B. Die repräsentative (moderne) Demokratie,<lb/>
die heutige Republik <ref>537</ref></item><lb/><item>Cap. XXIII. Betrachtungen über die Repräsentativdemo-<lb/>
kratie <ref>549</ref></item><lb/><item>Cap. XXIV. V. Zusammengesetzte Statsformen <ref>555</ref></item><lb/><item>Siebentes Buch.<lb/>
Statshoheit und Statsgewalt (Souveränetät), ihre Gliederung.<lb/>
Statsdienst und Statsamt.<lb/>
Cap. I. Der Begriff der Statsgewalt (Souveränetät) <ref>561</ref></item><lb/><item>Cap. II. Statssouveränetät (Volkssouveränetät) und Regentensouve-<lb/>
ränetät <ref>565</ref></item><lb/><item>Cap. III. I. Inhalt der Statssouveränetät <ref>575</ref></item><lb/><item>Cap. IV. II. Die Fürstensouveränetät <ref>581</ref></item><lb/><item>Cap. V. Die Sonderung der Gewalten. Antike Zustände <ref>583</ref></item><lb/><pb facs="#f0018" n="XII"/><fw place="top" type="header">Inhalt.</fw><lb/><item><hi rendition="#right">Seite</hi></item><lb/><item>Cap. VI. Aeltere Unterscheidung der statlichen Functionen <ref>584</ref></item><lb/><item>Cap. VII. Das moderne Princip der Sonderung der Gewalten <ref>588</ref></item><lb/><item>Cap. VIII. Statsdiener und Statsämter <ref>599</ref></item><lb/><item>Cap. IX. Besetzung der Statsämter <ref>605</ref></item><lb/><item>Cap. X. Rechte und Verpflichtungen der Statsbeamten <ref>615</ref></item><lb/><item>Cap. XI. Ende des Statsdienstes <ref>627</ref></item></list></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/></front><body><pb facs="#f0019" n="[1]"/><div n="1"><head><hi rendition="#g">Einleitung</hi>.</head><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Erstes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">Die Statswissenschaft.</hi></head><lb/><p>Unter <hi rendition="#g">Statswissenschaft</hi> im eigentlichen Sinne ver-<lb/>
stehen wir die Wissenschaft, deren Gegenstand der Stat ist,<lb/>
welche den Stat in seinen Grundlagen, in seinem Wesen,<lb/>
seinen Erscheinungsformen, seiner Entwicklung zu erkennen<lb/>
und zu begreifen sucht.</p><lb/><p>In diesem Sinne gehören manche Wissenschaften, welche<lb/>
man zuweilen den Statswissenschaften beizählt, nicht zu<lb/>
diesen, obwohl sie auch eine Beziehung auf den Stat haben<lb/>
und immerhin als <hi rendition="#g">Hülfswissenschaft</hi> des Statslebens mit<lb/>
in Betracht kommen, wie insbesondere:</p><lb/><p>a) nicht die <hi rendition="#g">Geschichte</hi> einer Nation eines Volkes,<lb/>
insofern dieselbe nicht ausschliesslich Statsgeschichte ist, son-<lb/>
dern zugleich die allgemeinen Erlebnisse eines Volkes oder<lb/>
die That einzelner Personen darstellt, die Geschichte der<lb/>
Kunst und Wissenschaft, der Wirthschaft und der Sitten, die<lb/>
diplomatischen und politischen Kämpfe, die Kriegsereignisse<lb/>
darstellt;</p><lb/><p>b) selbst nicht die <hi rendition="#g">Statistik</hi>, in wiefern sie sich nicht<lb/>
auf die statlichen Zustände beschränkt, sondern auch die ge-<lb/>
sellschaftlichen und Privatzustände mit umfasst; </p><lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. I. 1</fw><lb/><pb facs="#f0020" n="2"/><fw place="top" type="header">Erstes Capitel. Die Statswissenschaft.</fw><lb/><p>c) ebenso wenig die <hi rendition="#g">Nationalökonomie</hi>, insofern sie<lb/>
die wirthschaftlichen Gesetze erforscht, welche für Jedermann<lb/>
— nicht bloss für den Stat — gelten;</p><lb/><p>d) noch die Lehre von der <hi rendition="#g">Gesellschaft</hi>, insofern das<lb/>
Leben der Gesellschaft sich selbständig bewegt, nicht als<lb/>
Statsleben erscheint.</p><lb/><p>Die alten Griechen nannten die gesammte Statswissen-<lb/>
schaft <hi rendition="#g">Politik</hi>. Wir unterscheiden <hi rendition="#g">Statsrecht</hi> und <hi rendition="#g">Politik</hi><lb/>
sorgfältiger als zwei besondere Wissenschaften, und fügen<lb/>
denselben überdem noch manche besondere Lehren unter<lb/>
eigenem Namen bei, wie z. B. die statliche Statistik, das<lb/>
Verwaltungsrecht, das Völkerrecht, die Polizeiwissenschaft<lb/>
u. s. f.</p><lb/><p>Statsrecht und Politik betrachten beide den Stat im<lb/>
Grossen und Ganzen, aber jede der beiden Wissenschaften<lb/>
betrachtet ihn von einem andern Standpunkte aus und nach<lb/>
anderer Richtung. Um den Stat gründlicher zu erkennen,<lb/>
zerlegt die Wissenschaft den Stat in die beiden Hauptseiten<lb/>
seines Daseins und Lebens. Sie untersucht die Theile, da-<lb/>
mit sie das Ganze vollständiger begreife. Dem wissenschaft-<lb/>
lichen Interesse entspricht das practische. Die Klarheit, das<lb/>
Masz und die Stärke des Rechts haben gewonnen, seitdem<lb/>
man dieses schärfer abgesondert hat von der Politik; und der<lb/>
Reichthum der Politik entwickelt sich erst in voller Freiheit,<lb/>
wenn sie in ihrer Eigenthümlichkeit geschaut und erwogen<lb/>
wird.</p><lb/><p>Die Wissenschaft des Statsrechts betrachtet den Stat in<lb/>
seinem geregelten Bestand, in seiner richtigen Ordnung. Sie<lb/>
stellt die Organisation des States dar und die dauerhaften<lb/>
Grundbedingungen seines Lebens, die Regeln seiner Existenz,<lb/>
die Nothwendigkeit seiner Verhältnisse. <hi rendition="#g">Der Stat</hi>, <hi rendition="#g">wie er<lb/>
ist</hi>, in seinen geordneten Verhältnissen, <hi rendition="#g">das ist das Stats-<lb/>
recht</hi>.</p><lb/><p>Die Wissenschaft der Politik aber betrachtet den Stat in
<pb facs="#f0021" n="3"/><lb/><fw place="top" type="header">Erstes Capitel. Die Statswissenschaft.</fw><lb/>
seinem Leben, in seiner Entwicklung, sie weist auf die Ziele<lb/>
hin, nach denen das öffentliche Streben sich bewegt und lehrt<lb/>
die Wege kennen, welche zu diesen Zielen führen, sie er-<lb/>
wägt die Mittel, mit welchen die begehrten Zwecke zu er-<lb/>
langen sind, sie beobachtet die Wirkungen auch des Rechts<lb/>
auf die Gesammtzustände und überlegt, wie die schädlichen<lb/>
Wirkungen zu vermeiden, wie die Mängel der bestehenden<lb/>
Einrichtungen zu heben sind. <hi rendition="#g">Das Statsleben</hi>, <hi rendition="#g">die Stats-<lb/>
praxis</hi>, <hi rendition="#g">das ist die Politik</hi>.</p><lb/><p>Das Recht verhält sich also zur Politik wie die Ordnung<lb/>
zur Freiheit, wie die ruhige Bestimmtheit der Verhältnisse zu<lb/>
der mannigfaltigen Bewegung in denselben, wie der Körper<lb/>
zu den Handlungen desselben und zu dem Geist, der sich<lb/>
mannigfaltig ausspricht. Das Statsrecht prüft die <hi rendition="#g">Recht-<lb/>
mässigkeit</hi> der Zustände, die Politik prüft die <hi rendition="#g">Zweck-<lb/>
mässigkeit</hi> der Handlung.</p><lb/><p>Sowohl in dem Recht als in der Politik ist ein <hi rendition="#g">sitt-<lb/>
licher</hi> Gehalt. Der Stat ist ein sittliches Wesen und er hat<lb/>
sittliche Lebensaufgaben. Aber Recht und Politik werden<lb/>
nicht von dem Sittengesetz allein und nicht vollständig von<lb/>
dem Sittengesetz bestimmt. Sie sind als Wissenschaften nicht<lb/>
einzelne Capitel der Sittenlehre. Vielmehr haben sie ihre<lb/>
Grundlage im Stat und ihre Bestimmung für den Stat. Sie<lb/>
sind Statswissenschaften. Die Sittenlehre aber ist keine Stats-<lb/>
wissenschaft, weil ihre Grundgesetze nicht aus dem Stat zu<lb/>
erklären sind, sondern eine breitere Basis in der Menschen-<lb/>
natur überhaupt und eine höhere Begründung in der gött-<lb/>
lichen Weltordnung und der göttlichen Bestimmung des<lb/>
Menschengeschlechts haben.</p><lb/><p>Man darf Statsrecht und Politik nicht absolut von ein-<lb/>
ander trennen. Der wirkliche Stat lebt; d. h. er ist <hi rendition="#g">Ver-<lb/>
bindung von Recht und Politik</hi>. Auch das Recht ist<lb/>
nicht absolut ruhend, nicht unveränderlich, und die Bewegung<lb/>
der Politik will wieder zur Ruhe kommen. Es gibt nicht<lb/><pb facs="#f0022" n="4"/><fw place="top" type="header">Erstes Capitel. Die Statswissenschaft.</fw><lb/>
blosz ein Rechtssystem, sondern auch eine Rechtsgeschichte;<lb/>
und es gibt eine Politik der Gesetzgebung. Zwischen beiden<lb/>
Seiten ist eine Wechselwirkung wahrzunehmen, wie überall,<lb/>
wo organische Wesen erscheinen. Damit wird jener Unter-<lb/>
schied nicht beseitigt, sondern besser erklärt. Die <hi rendition="#g">Rechts-<lb/>
geschichte</hi> unterscheidet sich gerade dadurch von der <hi rendition="#g">poli-<lb/>
tischen</hi> Geschichte, dasz jene sich darauf beschränkt, den<lb/>
Entwicklungsgang der normalen, fest gewordenen Existenz des<lb/>
States nachzuweisen und die Entstehung und Veränderung der<lb/>
dauernd gewordenen Institutionen und Gesetze darzustellen,<lb/>
diese aber den Hauptnachdruck auf die wechselnden Schicksale<lb/>
und Erlebnisse des Volkes, die Motive und Handlungsweise<lb/>
der politischen Personen, die Thaten und Leiden beider legt,<lb/>
und so das reich bewegte Leben schildert. Der oberste und<lb/>
reinste Ausdruck des Statsrechts ist das <hi rendition="#g">Gesetz</hi> (die Ver-<lb/>
fassung), die klarste und lebendigste Aeuszerung der Politik<lb/>
ist die practische <hi rendition="#g">Leitung</hi> des States selbst (die Regierung).<lb/>
Die Politik ist daher mehr noch Kunst als Wissenschaft. Das<lb/>
Recht ist eine Voraussetzung der Politik, eine Grundbedingung<lb/>
ihrer Freiheit, freilich nicht die einzige. Die Politik soll<lb/>
sich mit Beachtung der rechtlichen Schranken entfalten. So<lb/>
übernimmt sie die Sorge für die wechselnden Bedürfnisse des<lb/>
Lebens. Das Recht hinwieder bedarf der Politik, um vor Er-<lb/>
starrung gesichert zu bleiben und mit der Entwicklung des<lb/>
Lebens Schritt zu halten. Ohne den belebenden Hauch der<lb/>
Politik würde der Rechtskörper zum Leichnam werden, ohne<lb/>
die Grundlagen und die Schranken des Rechtes würde die<lb/>
Politik in ungezügelter Selbstsucht und in verderblicher Zer-<lb/>
störungswuth untergehen.</p><lb/><p>Lediglich Gründe der Klarheit und Vereinfachung be-<lb/>
stimmen uns, den beiden Statslehren Statsrecht und Politik<lb/>
noch als dritte, oder vielmehr erste Abtheilung der Stats-<lb/>
wissenschaft die <hi rendition="#g">Allgemeine Statslehre</hi> voraus zu<lb/>
schicken. Wir betrachten hier noch den <hi rendition="#g">Stat</hi> im <hi rendition="#g">Ganzen</hi>,<lb/><pb facs="#f0023" n="5"/><fw place="top" type="header">Zweites Capitel. Wissenschaftliche Methoden.</fw><lb/>
ohne vorerst die beiden Seiten in ihm, die unterlägliche des<lb/>
Rechts und die eigenschaftliche der Politik zu unterscheiden.<lb/>
Der Statsbegriff, seine Grundlagen und Bestandtheile (Volk<lb/>
und Land), seine Entstehung, sein Zweck, die Hauptformen<lb/>
seiner Verfassung, der Begriff und die Gliederung der Stats-<lb/>
gewalt, bilden den Inhalt der allgemeinen Statslehre, welche<lb/>
hinwieder den beiden besonderen Statswissenschaften, dem<lb/>
Statsrecht und der Politik, zu Grunde liegt.</p><lb/><p>In diesem Sinn soll der <hi rendition="#g">erste</hi> Theil dieses Werks der<lb/><hi rendition="#g">allgemeinen Statslehre</hi>, der <hi rendition="#g">zweite</hi> dem <hi rendition="#g">Statsrecht</hi><lb/>
und der <hi rendition="#g">dritte</hi> der <hi rendition="#g">Politik</hi> gewidmet sein.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Zweites Capitel.<lb/><hi rendition="#b">Wissenschaftliche Methoden.</hi></head><lb/><p>Die wissenschaftliche Betrachtung des Stats kann von<lb/>
verschiedenem Standpunkte aus und in verschiedener Weise<lb/>
unternommen werden. Wir unterscheiden zwei innerlich be-<lb/>
gründete Methoden der wissenschaftlichen Untersuchung und<lb/>
zwei falsche fehlerhafte Methoden, welche als einseitige Ab-<lb/>
arten der ersten beiden Arten erscheinen. Wir bezeichnen<lb/>
als richtige Methoden die <hi rendition="#g">philosophische</hi> und die <hi rendition="#g">histo-<lb/>
rische</hi> Methode. Die Abarten entstehen aus der extremen<lb/>
Uebertreibung je der einen vorherrschenden Seite jener erstern<lb/>
Methoden; aus der philosophischen ist so die blosz <hi rendition="#g">abstract-<lb/>
ideologische</hi>, aus der historischen die <hi rendition="#g">einseitig-empi-<lb/>
rische</hi> wie aus dem Urbild das Zerrbild durch Verderbnisz<lb/>
hervorgegangen.</p><lb/><p>Der Gegensatz der Methoden schlieszt sich an theils an<lb/>
die Eigenschaften sowohl des Rechtes als der Politik, theils<lb/>
an die Verschiedenheit der geistigen Anlagen derer, welche<lb/>
in dieser Wissenschaft gearbeitet haben.</p><lb/><pb facs="#f0024" n="6"/><fw place="top" type="header">Zweites Capitel. Wissenschaftliche Methoden.</fw><lb/><p>Alles Recht und alle Politik nämlich hat eine <hi rendition="#g">ideale</hi><lb/>
Seite, einen sittlichen und geistigen Gehalt in sich, aber beide<lb/>
ruhen zugleich auf einem <hi rendition="#g">realen Boden</hi>, und haben auch<lb/>
eine <hi rendition="#g">leibliche Gestalt</hi> und <hi rendition="#g">Geltung</hi>. Die letztere Seite<lb/>
ist von der <hi rendition="#g">abstracten Ideologie</hi> verkannt und übersehen<lb/>
worden. Sie pflegt sich ein abgezogenes Statsprincip auszu-<lb/>
denken, und daraus eine Reihe logischer Folgerungen zu ziehen,<lb/>
ohne Rücksicht auf den wirklichen Stat und dessen reale Ver-<lb/>
hältnisse. Selbst <hi rendition="#g">Platon</hi> ist in seiner Republik in diesen<lb/>
Fehler verfallen und daher zu Sätzen gekommen, welche der<lb/>
Natur und den Bedürfnissen der Menschen geradezu wider-<lb/>
sprechen. Indessen war Platon doch durch den Reichthum seines<lb/>
Geistes und seinen Sinn für die Schönheit der Form vor der<lb/>
armseligen Lehre ausgedörrter Formeln bewahrt geblieben,<lb/>
welche uns in den Statslehren der Neuern so häufig begegnen.<lb/>
Der Stat als ein sittlich organisches Wesen ist nicht ein Pro-<lb/>
duct der bloszen kalten Logik, und das Recht des States ist<lb/>
nicht eine Sammlung speculativer Sätze.</p><lb/><p>Diese Methode führt, wenn sie als wissenschaftliche Unter-<lb/>
suchung betrieben wird, leicht zu unfruchtbaren Resultaten;<lb/>
wenn sie aber in die Praxis übertritt, zu der gefährlichsten<lb/>
Geltendmachung fixer Ideen und zur Auflösung und Zerstörung<lb/>
des bestehenden Stats. In Zeiten der Revolution, wo die los-<lb/>
gebundenen Leidenschaften sich um so lieber solcher abstrac-<lb/>
ten Lehren bemächtigen, je mehr sie mit deren Hülfe die<lb/>
Schranken des Gesetzes zu durchbrechen Hoffnung haben, er-<lb/>
halten derlei ideologische Sätze leicht eine ungeheure Macht,<lb/>
und werfen, unfähig einen neuen Organismus hervorzubringen,<lb/>
mit dämonischer Gewalt Alles vor sich nieder. Die franzö-<lb/>
sische Revolution in ihren leidenschaftlichen Phasen hat der<lb/>
Welt entsetzliche Belege für die Wahrheit dieser Beobachtung<lb/>
vor die Augen geführt: und Napoleon hatte nicht Unrecht zu<lb/>
sagen: „Die <hi rendition="#g">Metaphysiker</hi>, die <hi rendition="#g">Ideologen</hi> haben Frank-<lb/>
reich zu Grunde gerichtet.“ Die ideologische Auffassung der<lb/><pb facs="#f0025" n="7"/><fw place="top" type="header">Zweites Capitel. Wissenschaftliche Methoden.</fw><lb/>
„Freiheit und Gleichheit“ hat Frankreich mit Ruinen gefüllt<lb/>
und mit Blut getränkt, die doctrinäre Ausbeutung des<lb/>
„monarchischen Princips“ hat die politische Freiheit Deutsch-<lb/>
lands niedergedrückt und seine Machtentwicklung gehemmt,<lb/>
und die abstracte Durchführuung des Nationalitätengrundsatzes<lb/>
hat dem Frieden von ganz Europa bedroht. Die fruchtbarsten<lb/>
und wahrsten Ideen werden verderblich, wenn ideologisch<lb/>
erfaszt und dann mit dem Fanatismus der Bornirtheit verwirk-<lb/>
licht werden.</p><lb/><p>Der entgegengesetzten Einseitigkeit macht sich die aus-<lb/>
schlieszlich <hi rendition="#g">empirische</hi> Methode schuldig, indem sie sich<lb/>
blosz an vorhandene äuszerliche Form, an den Buchstaben<lb/>
des Gesetzes oder an die thatsächlichen Erscheinungen hält.<lb/>
Diese Methode, welche in der Wissenschaft höchstens durch<lb/>
ihre Sammelwerke einen Werth hat, in denen sie groszen Stoff<lb/>
anhäuft, findet in dem Statsleben häufig, zumal unter bureau-<lb/>
kratisch gebildeten Beamten, zahlreichen Anhang. Sie gefährdet<lb/>
dann zwar selten unmittelbar die ganze Statsordnung, wie die<lb/>
ideologischen Gegenfüszler, aber sie setzt sich wie ein Rost<lb/>
an das blanke Schwert der Gerechtigkeit an, umstrickt die<lb/>
öffentliche Wohlfahrt mit Hemmnissen aller art, verursacht<lb/>
eine Menge kleiner Schäden, entnervt die sittliche Kraft und<lb/>
schwächt die Gesundheit des States dergestalt, dasz um ihret-<lb/>
willen in kritischen Zeiten seine Rettung überaus erschwert,<lb/>
zuweilen unmöglich gemacht wird. Führt die blosz ideolo-<lb/>
gische Methode, wenn sie practisch wird, den Stat eher in<lb/>
fieberhafte Stimmungen und Krisen hinein, so hat diese blosz<lb/>
empirische Methode unter derselben Voraussetzung eher chro-<lb/>
nische Uebel zur Folge.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">historische</hi> Methode unterscheidet sich von der<lb/>
letztern vortheilhaft dadurch, dasz sie nicht blosz das gerade<lb/>
vorhandene Gesetz oder vorhandenen Thatsachen gedanken-<lb/>
los und knechtisch verehrt, sondern den <hi rendition="#g">innern Zusammen-<lb/>
hang</hi> zwischen Vergangenheit und Gegenwart, die <hi rendition="#g">orga-<lb/><pb facs="#f0026" n="8"/><fw place="top" type="header">Zweites Capitel. Wissenschaftliche Methoden</fw><lb/>
nische Entwicklung</hi> des Volkslebens und die in der<lb/><hi rendition="#g">Geschichte</hi> offenbar gewordene <hi rendition="#g">sittliche Idee</hi> erkennt,<lb/>
nachweist und beleuchtet. Sie geht zwar zunächst von<lb/>
der realen Erscheinung aus, aber sie faszt diese als eine leben-<lb/>
dige auf, nicht als eine todte.</p><lb/><p>Verwandt mit ihr ist die wahrhaft <hi rendition="#g">philosophische</hi><lb/>
Methode welche nicht blosz abstract speculirt, sondern <hi rendition="#g">concret<lb/>
denkt</hi> und eben darum <hi rendition="#g">Idee</hi> und <hi rendition="#g">Realität</hi> verbindet. Wäh-<lb/>
rend jene ihrer Betrachtung die geschichtliche Erscheinung und<lb/>
Entwicklung zu Grunde legt, geht diese zunächst von der Er-<lb/>
kenntniss der menschlichen Seele aus, und betrachtet von da<lb/>
aus die in Geschichte geoffenbarten Aeuszerungen des<lb/>
menschlichen Geistes.</p><lb/><p>Nur wenigen Individuen war es vergönnt, diese beiderlei<lb/>
Betrachtungsweisen zugleich in sich zu vereinigen. Die meisten,<lb/>
die sich auf einen höheren wissenschaftlichen Standpunkt er-<lb/>
hoben haben, wurden durch ihre natürlichen Anlagen ent-<lb/>
weder der einen oder der andern Richtung vorzugsweise zu-<lb/>
geleitet. Unter jenen Erstern verdient <hi rendition="#g">Aristoteles</hi> voraus<lb/>
unsere Bewunderung, dessen Statslehre, obwol in jener jugend-<lb/>
lichen Periode der Geschichte der Menschheit geschrieben,<lb/>
welche der reiferen Statenbildung vorausging, dennoch auf<lb/>
Jahrtausende nach ihm eine der reinsten Quellen statlicher<lb/>
Weisheit geblieben ist. Der Römer <hi rendition="#g">Cicero</hi> ahmte zwar in<lb/>
der Form der Begründung und Darstellung die philosophische<lb/>
Weise der darin reicher begabten Griechen nach, den besten<lb/>
Theil des Inhaltes aber schöpfte er mit Recht aus der Fülle<lb/>
practisch-römischer Politik. Unter den Neuern sind der Fran-<lb/>
zose <hi rendition="#g">Bodin</hi>, der Italiener <hi rendition="#g">Vico</hi> und der Engländer <hi rendition="#g">Baco de<lb/>
Verulam</hi> als frühe Repräsentanten der philosophisch-histo-<lb/>
rischen Methode zu nennen. Cicero ähnlich an hinreiszender,<lb/>
schwunghafter Beredsamkeit hat der Engländer <hi rendition="#g">Burke</hi> die<lb/>
Lehren der englischen Statswissenschaft ebenso aus der Ge-<lb/>
schichte und dem Leben seines Volkes gegriffen und in geist-<lb/><pb facs="#f0027" n="9"/><fw place="top" type="header">Zweites Capitel. Wissenschaftliche Methoden.</fw><lb/>
reicher und philosophischer Form verherrlicht. Der Italiener<lb/><hi rendition="#g">Machiavelli</hi>, der in seinen Werken die reiche und schwere<lb/>
Lebenserfahrung eines tiefen und klugen Menschenkenners nie-<lb/>
dergelegt hat, und der Franzose <hi rendition="#g">Montesquieu</hi>, welcher mit<lb/>
freiem und heiterm Blicke die Welt anschaut und reich ist<lb/>
an feinen Bemerkungen und treffenden Beobachtungen, wech-<lb/>
seln in ihren Schriften in der Methode; doch ist jener mehr<lb/>
der historischen, dieser mehr der philosophischen ergeben.<lb/>
Der welsche Schweizer <hi rendition="#g">Rousseau</hi> und der Engländer <hi rendition="#g">Ben-<lb/>
tham</hi> dagegen halten sich, gleich den meisten Deutschen,<lb/>
mehr an die philosophische Methode, verfallen aber häufiger<lb/>
als ihr gröszeres Vorbild <hi rendition="#g">Platon</hi> in die einseitigen Ver-<lb/>
irrungen der bloszen Idiologie.</p><lb/><p>Es ist somit klar: die beiden Methoden, die historische<lb/>
und die philosophische, bestreiten sich nicht. Sie ergänzen<lb/>
sich vielmehr und corrigiren sich. Der ist sicherlich ein bor-<lb/>
nirter Historiker, der meint, mit ihm sei die Geschichte ab-<lb/>
geschlossen, und es werde kein neues Recht mehr geboren,<lb/>
und der ein eitler und thörichter Philosoph, der meint, er sei<lb/>
der Anfang und das Ende aller Wahrheit. Der echte Histo-<lb/>
riker ist als solcher genöthigt den Werth auch der Philosophie<lb/>
anzuerkennen, und der wahre Philosoph ist ebenso darauf hin-<lb/>
gewiesen auch die zu Rathe zu ziehen.</p><lb/><p>Wohl aber hat jede der beiden Methoden ihre eigenthüm-<lb/>
lichen Vorzüge und hinwieder ihre besonderen Schwächen und<lb/>
Gefahren. Der Hauptvorzug der historischen ist der <hi rendition="#g">Reich-<lb/>
thum</hi> und die <hi rendition="#g">Positivität</hi> ihrer Resultate; denn die Ge-<lb/>
schichte ist voll lebendiger Mannichfaltigkeit und zugleich<lb/>
durch und durch positiv. Was der fruchtbarste Denker in<lb/>
seinem Kopfe auszudenken vermag, wird doch immer, ver-<lb/>
glichen mit den in der Geschichte der Menschheit geoffen-<lb/>
barten Gedanken, nur ein ärmliches Stückwerk sein, und ge-<lb/>
wöhnlich nur eine unsichere und nebelhafte Gestalt erlangen.<lb/>
Aber daneben besteht allerdings die Gefahr, dasz man, dem<lb/><pb facs="#f0028" n="10"/><fw place="top" type="header">Zweites Capitel. Wissenschaftliche Methoden.</fw><lb/>
historischen Bahnen folgend, leicht über der reichen Mannich-<lb/>
faltigkeit der Einheit vergiszt und die Einheit verliert, dasz<lb/>
man von der Schwere des Stoffes niedergedrückt, und von<lb/>
der Massenhaftigkeit der geschichtlichen Erfahrungen über-<lb/>
wältigt wird, dasz man insbesondere, von der Vergangenheit<lb/>
angezogenen und gefesselt, den frischen Blick in das Leben der<lb/>
Gegenwart und nach der Zukunft hin verliert. Freilich sind<lb/>
das keineswegs nothwendige Folgen der historischen Methode,<lb/>
aber die Geschichte selber zeigt uns, wie häufig Männer, die<lb/>
sich ihr leidenschaftlich hingegeben haben, auf derlei Abwege<lb/>
sich verirren.</p><lb/><p>Die Vorzüge der philosophischen Methode dagegen sind:<lb/><hi rendition="#g">Reinheit</hi>, <hi rendition="#g">Harmonie</hi> und <hi rendition="#g">Einheit</hi> des <hi rendition="#g">Systems</hi>, vollere<lb/>
Befriedigung des allgemeinen menschlichen Strebens nach Ver-<lb/>
vollkommnung, <hi rendition="#g">Idealität</hi>. Ihre Resultate haben einen vor-<lb/>
zugsweise menschlichen Charakter, ein vorzugweise ideales<lb/>
Gepräge. Und wieder drohen ihr eigentliche Gefahren,<lb/>
insbesondere dasz die Philosophen in dem Streben nach dem<lb/><hi rendition="#g">Einen</hi> oft als <hi rendition="#g">einfach</hi> gedachten Ziele die innere Mannich-<lb/>
faltgkeit der Natur und den reichen Inhalt des realen Daseins<lb/>
folgend, nicht selten statt wirkliche Gesetze zu entdecken,<lb/>
leere Formeln ohne Gehalt, Blase ohne Kern finden, und<lb/>
dem Spiele mit diesen verfallen, dasz sie, die natürliche Ent-<lb/>
wicklung verkennend, unreife Früchte pflücken, wurzellose<lb/>
Bäume in die Erde stecken und in ideologischen Irrwahn ver-<lb/>
sinken. Nur wenigen philosophischen Geistern ist es geglückt,<lb/>
sich von diesen Verirrungen frei zu erhalten.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Anmerkung</hi>. Diese und verwandte Gedanken habe ich 1841 in<lb/>
der Schrift: „Die neueren Rechtsschulen der deutschen Juristen“ in<lb/>
ihrer Beziehung auf die deutsche Wissenschaft näher ausgeführt. Zweite<lb/>
Auflage, Zürich, 1862. Weit früher aber hat der englische Kanzler<lb/>
Bacon die Gebrechen der naturrechtlichen und der positiven Juris-<lb/>
prudenz seiner Zeit gerügt und von der Verbindung der Geschichte mit<lb/>
der Philosophie die nöthige Reform der Rechtswissenschaft erwartet.</p><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/></div><lb/><pb facs="#f0029" n="11"/><fw place="top" type="header">Drittes Capitel. Allgemeine und besondere Statswissenschaft.</fw><lb/><div n="2"><head>Drittes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">Allgemeine und besondere Statswissenschaft.</hi></head><lb/><p>Die besondere Statswissenschaft beschränkt die Unter-<lb/>
suchung und Darstellung des Stats auf ein bestimmtes Volk<lb/>
und einen einzelnen Stat, z. B.  die alte römische Republik,<lb/>
die neuere englische Verfassung, das heutige deutsche Reich.</p><lb/><p>Die allgemeine Statswissenschaft dagegen beruht auf <hi rendition="#g">uni-<lb/>
verseller</hi> Auffassung nicht eines <hi rendition="#g">einzelnen</hi>, sondern des<lb/>
States. Der besondere Stat geht von einem <hi rendition="#g">bestimmten<lb/>
Volke</hi> aus, der allgemeine sieht voraus auf die menschliche<lb/>
Natur und von der <hi rendition="#g">Menschheit</hi> aus. <note n="1" place="foot">Derselbe Gedanke liegt der <hi rendition="#g">römischen</hi> Anschauungsweise zu<lb/>
Grunde. L 9. (<hi rendition="#i">Gajus</hi>) D. de Justitia et Iure:„Omnes populi, qui legi-<lb/>
bus et moribus reguntur, partim <hi rendition="#i">suo proprio</hi> partim <hi rendition="#i">communi omnium<lb/>
hominum jure</hi> utuntur. Nam quod quisque populus ipse sibi jus consti-<lb/>
tuit, id ipsius proprium civitatis est, vocaturque <hi rendition="#i">jus civile</hi>; quod vero<lb/>
naturalis ratio inter omnes homines constituit, id apud omnes peraeque<lb/>
custoditur, vocaturque <hi rendition="#i">jus gentium</hi>, quasi quo jure omnes gentes utuntur.“</note></p><lb/><p>Man faszt die allgemeine Statslehre und insbesondere das<lb/>
allgemeine Statsrecht sehr oft als das Product idealer <hi rendition="#g">Spe-<lb/>
culation</hi> auf und versucht dasselbe aus einer speculativen<lb/>
Weltanschauung durch einfache logische Schluszfolgerung her-<lb/>
zuleiten. Es sind so mancherlei Systeme entstanden eines<lb/>
sogenannten philosophischen oder <hi rendition="#g">natürlichen</hi> Statsrechtes,<lb/>
welches sodann dem sogenannten <hi rendition="#g">positiven</hi> und historischen<lb/>
Statsrechte entgegengesetzt wurde.</p><lb/><p>Ich verstehe den Gegensatz anders. Der Stat musz so-<lb/>
wohl philosophisch begriffen als historisch erkannt werden:<lb/>
und das allgemeine Statsrecht kann so wenig als das beson-<lb/>
dere dieser zweiseitigen Arbeit entbehren.</p><lb/><p>Die besondere Statslehre setzt die allgemeine voraus, wie<lb/>
die besondere Volksart die gemeinsame Menschennatur vor-<lb/>
aussetzt. Die allgemeine Statswissenschaft stellt die Grund-<lb/><pb facs="#f0030" n="12"/><fw place="top" type="header">Drittel Capitel. Allgemeine und besondere Statswissenschaft.</fw><lb/>
begriffe dar, welche in den besonderen Statslehren zu mannig-<lb/>
faltiger Erscheinung kommen. Die Geschichte, die jene<lb/>
beachtet, ist die <hi rendition="#g">Weltgeschichte</hi>, nicht die enge <hi rendition="#g"> Landes-<lb/>
geschichte</hi>, welche den besondern Stat erklärt. In der<lb/>
Weltgeschichte finden wir die Probe der philosophischen Ge-<lb/>
danken; und in ihr entdecken wir eine Fülle positiven Ge-<lb/>
haltes, welche so oft der blosz speculativen Betrachtung fehlt.<lb/>
Die Weltgeschichte zeigt uns die verschiedenen Entwicklungs-<lb/>
stufen, welche die Menschheit seit ihrer Kindheit durchlebt<lb/>
hat, und auf jeder finden wir eigenthümliche Anschauungen<lb/>
vom State und verschiedene Statenbildungen. Sie lehrt uns<lb/>
das Verhältnisz verstehen, in die mancherlei Natio-<lb/>
nen an der gemeinsamen Aufgabe der Menschheit Theil ge-<lb/>
nommen haben.</p><lb/><p>Aber nicht alle Perioden der Weltgeschichte und nicht<lb/>
alle Völker haben dieselbe Bedeutung für unsere Wissenschaft.<lb/>
Den Stat der <hi rendition="#g">Gegenwart</hi>, den <hi rendition="#g">modernen Stat</hi> zu er-<lb/>
kennen, ist vornehmlich ihre Aufgabe. Die antiken und mittel-<lb/>
alterlichen Statenbildungen kommen nur als Vorstufen in Be-<lb/>
tracht und um durch den Gegensatz gegen den heutigen Stat<lb/>
diesen besser ins Licht zu setzen. Den Werth der verschie-<lb/>
denen Völker für die moderne Statenbildung überhaupt be-<lb/>
stimmen wir je nach ihrem Antheil an den Fortschritten der<lb/>
politischen Civilisation, d. h. eines menschlich geordneten und<lb/>
menschlich freien Gemeinwesens. Die <hi rendition="#g">arische</hi> Völkerfamilie<lb/>
(Indo-Germanen) ist vorzugsweise für den Stat, wie die<lb/><hi rendition="#g">semitische</hi> für die Religion welthistorisch bestimmend ge-<lb/>
worden; aber erst in <hi rendition="#g">Europa</hi> haben es auch die arischen<lb/>
Völker zu einer bewuszteren und edleren Statenbildung ge-<lb/>
bracht. Sind unter ihnen hinwieder im Alterthum die <hi rendition="#g">Helle-<lb/>
nen</hi> und die Römer, im Mittelalter die <hi rendition="#g">Germanen</hi> voran<lb/>
gegangen, so beruht unsere heutige Statscultur vornehmlich<lb/>
auf der <hi rendition="#g">Mischung</hi> der helleno-romanischen und germani-<lb/>
schen Elemente. Die <hi rendition="#g">Engländer</hi>, in denen diese Mischung<lb/><pb facs="#f0031" n="13"/><fw place="top" type="header">Drittes Capitel. Allgemeine und besondere Statswissenschaft.</fw><lb/>
auch in der Volksrasse am stärksten vollzogen worden ist,<lb/>
sodann die <hi rendition="#g">Franzosen</hi>, in denen ebenfalls alt-keltische und<lb/>
romanische Elemente mit germanischen gemischt worden, zu-<lb/>
letzt die <hi rendition="#g">Preuszen</hi>, in denen germanischer Rechtssinn und<lb/>
männlicher Trotz mit dem Autoritätsbedürfnisz und der Füg-<lb/>
samkeit der Slaven verbunden worden, haben einen gröszeren<lb/>
Antheil daran, als viele andere Völker. Das <hi rendition="#g">amerikanische</hi><lb/>
Statsleben ist von dem europäischen abgeleitet, aber es hat<lb/>
nur in <hi rendition="#g">Nordamerika</hi> eigenthümliche Fortschritte gemacht.</p><lb/><p>Die allgemeine Statswissenschaft soll also das <hi rendition="#g">gemeinsame<lb/>
statliche Bewusztsein</hi> der heutigen civilisirten Menschheit<lb/>
und die <hi rendition="#g">Grundbegriffe</hi> und <hi rendition="#g">wesentlich gemeinsamen<lb/>
Einrichtungen</hi> darstellen, welche in den besonderen Staten<lb/>
zu mannigfaltiger Erscheinung kommen. Auch das allgemeine<lb/>
Statsrecht ist keine blosze Lehre, es hat eine positive Wirk-<lb/>
samkeit, aber diese Geltung ist nicht eine unmittelbare, da<lb/>
es keinen allgemeinen Stat gibt, sondern eine durch die be-<lb/>
sonderen Staten vermittelte. Es hat aber nicht blosz eine<lb/>
ideale, es hat auch eine reale Wahrheit, so gewisz als die<lb/>
Menschheit und die Weltgeschichte keine bloszen Gedanken-<lb/>
dinge, sondern reale Wahrheiten sind.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Anmerkung</hi>. Der Gegensatz bei <hi rendition="#g">Aristoteles</hi> (Rhetor. I. 10. 13.)<lb/>
zwischen νόμος ἴδιος (besonderes Recht) und νόμος ϰοινὁς (gemeines<lb/>
Recht) hat doch noch einen andern Sinn. Unter jenem versteht er das<lb/>
Recht, welches ein bestimmter Stat für sich hervorgebracht hat, sei es<lb/>
nun geschrieben oder nicht, unter diesem das von Natur gerechte (φύσει<lb/>
ϰοινὸν δέϰαιον) ohne Rücksicht auf statliche Gemeinschaft.</p></div></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><pb facs="#f0032" n="[14]"/><div n="1"><head>Erstes Buch.<lb/><hi rendition="#g">Der Statsbegriff</hi>.</head><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Erstes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">Statsbegriff und Statsidee. Der allgemeine Statsbegriff.</hi></head><lb/><p>Der <hi rendition="#g">Statsbegriff</hi> erkennt und bestimmt die Natur und<lb/>
die wesentlichen Eigenschaften wirklicher Staten. Die <hi rendition="#g">Stats-<lb/>
idee</hi> zeigt das Bild des noch nicht verwirklichten, aber an-<lb/>
zustrebenden States in dem leuchtenden Glanze gedachter<lb/>
Vollkommenheit. Der Statsbegriff kann nur durch geschicht-<lb/>
liche Prüfung gefunden werden; die Statsidee wird von der<lb/>
philosophischen Speculation erschaut. Der allgemeine Stats-<lb/>
begriff wird erkannt, wenn man die vielen wirklichen Staten,<lb/>
welche die Weltgeschichte hervorgebracht hat, überschaut und<lb/>
die gemeinsamen Merkmale aufsucht. Die höchste Statsidee<lb/>
wird geschaut, wenn die Anlage der Menschennatur zum State<lb/>
erwogen und die höchste denkbare und mögliche Entwicklung<lb/>
dieser Anlage als statliches Ziel der Menschheit betrachtet wird.</p><lb/><p>Wenn wir die grosze Anzahl von Staten überblicken,<lb/>
welche uns die Geschichte vor die Augen führt, so werden<lb/>
wir einzelne gemeinsame Merkmale aller Staten sofort gewahr,<lb/>
andere aber stellen sich erst bei näherer Prüfung heraus.</p><lb/><p>1. Vorerst ist es klar, dasz in jedem State eine <hi rendition="#g">Masse<lb/>
von Menschen</hi> verbunden ist. So sehr verschieden auch<lb/><pb facs="#f0033" n="15"/><fw place="top" type="header">Erstes Capitel. Statsbegriff u. Statsidee. Der allgemeine Statsbegriff.</fw><lb/>
die Volkszahl der einzelnen Staten sein kann, indem die einen<lb/>
nur wenige Tausende, andere dagegen viele Millionen Menschen<lb/>
umfassen, so steht doch das fest, dasz von Stat erst dann die<lb/>
Rede ist, wenn der Kreis einer <hi rendition="#g">bloszen Familie über-<lb/>
schritten</hi> ist, und sich eine Menge von Menschen (be-<lb/>
ziehungsweise von Familien, Männer, Weiber und Kinder)<lb/>
vereinigt finden. Eine Familie, ein Geschlecht wie das Haus<lb/>
des jüdischen Erzvaters Jakob kann der Kern werden, um den<lb/>
sich mit der Zeit eine gröszere Menge Menschen ansammelt,<lb/>
aber erst wenn das geschehen ist, erst wenn die einzelne<lb/><hi rendition="#g">Familie</hi> sich in eine Reihe von Familien aufgelöst hat, und<lb/>
die <hi rendition="#g">Verwandtschaft</hi> zur <hi rendition="#g">Völkerschaft</hi> erweitert ist, ist<lb/>
eine wirkliche Statenbildung möglich. Die <hi rendition="#g">Horde</hi> ist noch<lb/>
nicht Völkerschaft. <hi rendition="#g">Ohne Völkerschaft</hi>, oder auf den<lb/>
höheren Stufen der Civilisation, <hi rendition="#g">ohne Volk kein Stat</hi>.</p><lb/><p>Eine Normalzahl für die Grösze des Volks im Stat gibt<lb/>
es nicht, am wenigsten eine so geringe, wie <hi rendition="#g">Rousseau</hi> ge-<lb/>
meint hat, von nur 10,000 Mann. Im Mittelalter konnten<lb/>
wohl so kleine Staten sicher und würdig bestehen. Die neuere<lb/>
Zeit treibt zu gröszerer Statenbildung an, theils weil die politi-<lb/>
schen Aufgaben des modernen Stats einer reicheren Fülle von<lb/>
Volkskräften bedürfen, theils weil die gesteigerte Macht der<lb/>
Groszstaten für die Unabhängigkeit und Freiheit der Klein-<lb/>
staten leicht gefährlich und bedrohlich wird.</p><lb/><p>2. Sodann zeigt sich eine <hi rendition="#g">dauernde Beziehung</hi> des<lb/>
Volkes <hi rendition="#g">zum Boden</hi> als nothwendig für die Fortdauer des<lb/>
Stats. Der Stat verlangt ein Statsgebiet, <hi rendition="#g">zum Volke gehört<lb/>
das Land</hi>.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Nomadenvölker</hi>, obwohl Häuptlinge an ihrer Spitze<lb/>
stehen, und obwohl sie unter sich das Recht handhaben, be-<lb/>
wegen sich doch nur in dem Vorhofe des States. Erst die<lb/>
feste Niederlassung derselben bedingt das Statwerden. Moses<lb/>
hat des jüdische Volk zum Stat erzogen, aber Josua erst hat<lb/>
den jüdischen Stat in Palästina gegründet. Als in den Zeiten<lb/><pb facs="#f0034" n="16"/><fw place="top" type="header">Erstes Buch. Der Statsbegriff.</fw><lb/>
der groszen Völkerwanderung die Völker ihre Wohnsitze ver-<lb/>
lieszen und neue zu erobern unternahmen, befanden sie sich<lb/>
in einem unsicheren Uebergangszustande. Der frühere Stat,<lb/>
den sie gebildet hatten, bestand nicht mehr, der neue noch<lb/>
nicht. Der persönliche Verband dauerte noch eine Weile fort,<lb/>
der Zusammenhang mit dem Lande war gelöst. Nur wenn es<lb/>
ihnen gelang, von neuem festen Boden zu gewinnen, so glückte<lb/>
es ihnen eben deszhalb, einen neuen Stat herzustellen; die<lb/>
Völker aber, welchen das nicht gelang, gingen unter. So<lb/>
retteten die Athener unter Themistokles auf ihren Schiffen<lb/>
den Stat Athen, weil sie nach dem Siege die Stadt wieder<lb/>
einnahmen; aber die Cimbern und Teutonen gingen unter,<lb/>
weil sie die alte Heimat verlassen hatten und keine neue er-<lb/>
warben. Sogar der römische Stat wäre untergegangen, wenn<lb/>
sich die Römer nach dem Brande der Stadt nach <hi rendition="#g">Veji</hi> über-<lb/>
gesiedelt hätten.</p><lb/><p>3. In dem State stellt sich die <hi rendition="#g">Einheit des Ganzen</hi>,<lb/>
die <hi rendition="#g">Zusammengehörigkeit</hi> des Volkes dar. Im Innern<lb/>
sind zwar verschiedene Gliederungen möglich mit groszer und<lb/>
eigenthümlicher Selbständigkeit, wie in Rom der <hi rendition="#g">Populus</hi><lb/>
der Patricier und daneben die <hi rendition="#g">Plebes</hi>, wie im ältern ger-<lb/>
manischen Mittelalter die <hi rendition="#g">Volksverfassung</hi> neben der<lb/><hi rendition="#g">Lehensverfassung</hi>. Der Stat kann auch aus mehreren<lb/>
Theilen zusammengesetzt sein, die in sich selber wieder Staten<lb/>
bilden, wie aus dem <hi rendition="#g">alten deutschen</hi> Reich allmälich<lb/><hi rendition="#g">Territorialstaten</hi> herausgewachsen sind, oder wie in den<lb/>
modernen <hi rendition="#g">Bundesstaten Nordamerikas</hi> und der<lb/><hi rendition="#g">Schweiz</hi> und ebenso in dem <hi rendition="#g">neuen deutschen Reich</hi><lb/>
ein gemeinsamer <hi rendition="#g">Gesammtstat</hi> und eine Anzahl <hi rendition="#g">verbün-<lb/>
deter Länderstaten</hi> zugleich bestehen. Aber wenn die<lb/>
Gemeinschaft nicht, sei es in ihrem innern Organismus, einen<lb/>
einheitlichen Zusammenhang besizt, sei es im Verhältnisz zu<lb/>
den auswärtigen Staten sich als ein zusammengehöriges Ganzes<lb/>
darstellt, so ist kein Stat da.</p><lb/><pb facs="#f0035" n="17"/><fw place="top" type="header">Erstes Capitel. Statsbegriff u. Statsidee. Der allgemeine Statsbegriff.</fw><lb/><p>4. In allen Staten tritt der Gegensatz zwischen <hi rendition="#g">Regie-<lb/>
renden</hi> und <hi rendition="#g">Regierten</hi>, oder um uns eines alten, zuweilen<lb/>
miszverstandenen und auch wohl miszbrauchten Ausdrucks zu<lb/>
bedienen, der aber an und für sich weder gehässig noch un-<lb/>
frei ist, zwischen <hi rendition="#g">Obrigkeit</hi> und <hi rendition="#g">Unterthanen</hi>, zwar in<lb/>
den mannichfaltigsten Formen, aber immerhin als nothwendig<lb/>
hervor. Selbst in der ausgebildetsten Demokratie, in welcher<lb/>
dieser Gegensatz zu verschwinden scheint, ist derselbe den-<lb/>
noch vorhanden. Die Volksgemeinde der athenischen Bürger<lb/>
war die Obrigkeit, und die einzelnen Athener waren im Ver-<lb/>
hältnisz zu jener Unterthanen.</p><lb/><p>Wo es keine Obrigkeit mehr gibt, welche die Autorität<lb/>
besizt, wo die Regierten den politischen Gehorsam gekündigt<lb/>
haben, und Jeder thut wozu ihn die Lust treibt, wo <hi rendition="#g">Anar-<lb/>
chie</hi> ist, da hat der Stat aufgehört. Die Anarchie kann aber,<lb/>
wie alle Negation, so wenig dauern, dasz sich aus ihr sofort<lb/>
wieder, wenn auch in roher und oft grausamer despotischer<lb/>
Form, unter jedem lebendigen Volke eine Art von neuer<lb/>
Obrigkeit aufwirft, welche sich Gehorsam erzwingt, und so<lb/>
jenen unentbehrlichen Gegensatz herstellt. Die Communisten<lb/>
verneinen zwar denselben in ihren Theorien, aber damit ver-<lb/>
neinen sie den Stat selbst. Auch ist es ihnen noch unter<lb/>
keinem Volke gelungen, mit Vernichtung des States ihren<lb/>
blosz <hi rendition="#g">gesellschaftlichen</hi> Verband einzuführen, und würde<lb/>
es ihnen je gelingen, vorübergehend die Massen für sich und<lb/>
ihre Plane einzunehmen, so wäre, nach dem Vorbilde der<lb/>
religiösen Communisten des XVI. Jahrhunderts, der Wieder-<lb/>
täufer, und nach der innern Consequenz der Dinge, mit Sicher-<lb/>
heit darauf zu rechnen, dasz auch sie wieder eine Herrschaft,<lb/>
und zwar die härteste, die es je gegeben, aufrichten würden.</p><lb/><p>Bei den <hi rendition="#g">slavischen</hi> Völkern finden wir die alte Idee,<lb/>
dasz nur die <hi rendition="#g">Einstimmigkeit</hi> aller Gemeindeglieder den<lb/>
Gemeinwillen hervorbringe und nicht die Mehrheit noch eine<lb/>
höhere Stimme entscheide. Das kann aber höchstens als<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 2</fw><lb/><pb facs="#f0036" n="18"/><fw place="top" type="header">Erstes Buch. Der Statsbegriff.</fw><lb/>
Gemeindeprincip und auch nur bei einer Nation gelten, in der<lb/>
sich Alle leicht und rasch zusammen schlieszen, nicht aber als<lb/>
Statsprincip; denn der Stat musz den unvermeidlichen Wider-<lb/>
spruch Einzelner überwältigen.</p><lb/><p>5. Der Stat ist keineswegs ein lebloses Instrument, nicht<lb/>
eine todte Maschine, sondern ein <hi rendition="#g">lebendiges</hi> und daher<lb/><hi rendition="#g">organisches</hi> Wesen. Nicht immer wurde diese organische<lb/>
Natur des States begriffen. Die politischen Völker hatten<lb/>
freilich eine Vorstellung derselben und erkannten in der Sprache<lb/>
dieselbe willig an. Aber der Wissenschaft blieb die Einsicht<lb/>
in den statlichen Organismus lange verborgen und heute noch<lb/>
haben manche Statsgelehrte kein Verständnisz dafür. Es ist<lb/>
das Verdienst hauptsächlich der deutschen historischen Rechts-<lb/>
schule, die organische Natur des Volkes und States erkannt<lb/>
zu haben. Dadurch wurde sowohl die <hi rendition="#g">mathematisch-<lb/>
mechanische</hi> Auffassung des States welche nur mit Zahlen<lb/>
operirte, und die <hi rendition="#g">atomistische</hi> Behandlungsweise wider-<lb/>
legt, welche über den Einzelnen das Ganze vergasz. Wie<lb/>
das Oelgemälde etwas anderes ist als eine Anhäufung von<lb/>
farbigen Oeltropfen, und eine Statue etwas anderes als eine<lb/>
Verbindung von Körnchen Marmor, und wie der Mensch nicht<lb/>
eine blosze Menge von Blutkügelchen und Zellengefässen ist, so<lb/>
ist auch das Volk nicht eine blosze Summe von Bürgern und der<lb/>
Stat nicht eine blosze Anhäufung von äuszeren Einrichtungen.</p><lb/><p>Allerdings ist der Stat <hi rendition="#g">kein Naturgeschöpf</hi>, und da-<lb/>
her nicht ein natürlicher Organismus. Er ist ein <hi rendition="#g">mittel-<lb/>
bares Werk der Menschen</hi>. Die Anlage zur Statenbildung<lb/>
freilich ist schon in der Menschennatur zu finden. Insofern<lb/>
hat der Stat selber eine <hi rendition="#g">natürliche</hi> Grundlage. Aber die<lb/>
Natur hat es der menschlichen Arbeit und der menschlichen<lb/>
Einrichtung überlassen, jene Statsanlage zu verwirklichen.<lb/>
Insofern ist der Stat ein Product der menschlichen Thätigkeit<lb/>
und seine organische Erscheinung eine Nachbildung des natür-<lb/>
lichen Organismus.</p><lb/><pb facs="#f0037" n="19"/><fw place="top" type="header">Erstes Capitel. Statsbegriff u. Statsidee. Der allgemeine Statsbegriff.</fw><lb/><p>Wenn wir den Stat einen Organismus nennen, so denken<lb/>
wir auch nicht an die Thätigkeit der Naturgeschöpfe, Nahrung<lb/>
zu suchen, aufzunehmen und umzubilden, und ihre Art fort-<lb/>
zupflanzen. Wir denken vielmehr an folgende Eigenschaften<lb/>
der natürlichen Organismen:</p><lb/><p>a) Jeder Organismus ist eine <hi rendition="#g">Verbindung</hi> von <hi rendition="#g">leib-<lb/>
lich-materiellen</hi> Elementen mit <hi rendition="#g">belebt-seelischen</hi><lb/>
Kräften, oder kurz von <hi rendition="#g">Seele</hi> und <hi rendition="#g">Leib</hi>.</p><lb/><p>b) Obwohl das organische Wesen <hi rendition="#g">Ein Ganzes</hi> ist und<lb/>
bleibt, so ist es doch in seinen Theilen mit <hi rendition="#g">Gliedern</hi> aus-<lb/>
gestattet, welche von besonderen Trieben und Fähigkeiten<lb/>
beseelt sind, um den wechselnden Lebensbedürfnissen auch<lb/>
des Ganzen in mannigfaltiger Weise Befriedigung zu ver-<lb/>
schaffen.</p><lb/><p>c) Der Organismus hat eine <hi rendition="#g">Entwicklung</hi> von Innen<lb/>
heraus und ein <hi rendition="#g">äuszeres Wachsthum</hi>.</p><lb/><p>In allen drei Beziehungen zeigt sich die organische Natur<lb/>
des States:</p><lb/><p>a) In dem State sind der <hi rendition="#g">Statsgeist</hi> und der <hi rendition="#g">Stats-<lb/>
körper</hi>, der <hi rendition="#g">Statswille</hi> und die wirkenden <hi rendition="#g">Statsorgane</hi><lb/>
nothwendig verbunden zu Einem Leben. Der <hi rendition="#g">Eine Volks-<lb/>
geist</hi>, der etwas anderes ist als die Durchschnittssumme der<lb/>
gleichzeitigen Geister aller Bürger, ist der Statsgeist. Der <hi rendition="#g">Eine<lb/>
Volkswille</hi>, der verschieden ist von dem Durchschnittswillen<lb/>
der Menge, ist der Statswille. Die <hi rendition="#g">Statsverfassung</hi> mit<lb/>
ihren Organen einer Repräsentation des Ganzen, welche den<lb/>
Statswillen als Gesetz ausspricht, mit einem Statshaupte, welches<lb/>
regiert, mit mancherlei Behörden und Aemtern, welche die<lb/>
Verwaltung ausüben, mit den Gerichten, welche die Gerech-<lb/>
tigkeit des States handhaben, mit Pflegeämtern aller Art für<lb/>
die gemeinsamen Cultur- und Wirthschaftsinteressen, mit dem<lb/>
Heere, welches die Stärke des States bedeutet, diese Stats-<lb/>
verfassung ist der Statskörper, in dessen Gestalt das Volk sein<lb/>
Gesammtleben zur Erscheinung bringt. Charakter, Geist und<lb/><pb facs="#f0038" n="20"/><fw place="top" type="header">Erstes Buch. Der Statsbegriff.</fw><lb/>
Form der Statsindividuen sind verschieden, ähnlich wie die<lb/>
einzelnen Menschen von einander verschieden sind. Der Fort-<lb/>
schritt der Menschheit beruht wesentlich auf dem Wettstreit<lb/>
der Völker und Staten, aus denen sie besteht.</p><lb/><p>b) In der Statsverfassung offenbart sich auch die <hi rendition="#g">Glie-<lb/>
derung</hi> des Statskörpers. Jedes Amt und jede statliche Ver-<lb/>
sammlung ist ein besonderes Glied desselben, welchem eigen-<lb/>
thümliche Functionen zukommen. Das Amt ist nicht wie ein<lb/>
Theil einer Maschine, es hat nicht blosze mechanische Thä-<lb/>
tigkeiten auszuüben, die sich immer gleich bleiben, wie die<lb/>
Räder und die Spindeln einer Fabrik, welche immer dasselbe<lb/>
in gleicher Weise thun. Seine Functionen haben einen<lb/><hi rendition="#g">geistigen Charakter</hi> und ändern sich im Einzelnen je<lb/>
nach den <hi rendition="#g">Bedürfnissen des öffentlichen Lebens</hi>, zu<lb/>
deren Befriedigung sie bestimmt sind. Dem Leben dienend<lb/>
sind sie in sich selber lebendig. Wo daher das Leben in<lb/>
dem Amte erstirbt, wo dieses in einen gedankenlosen Forma-<lb/>
lismus versinkt und sich der Natur einer Maschine annähert,<lb/>
welche ohne Unterscheidung, ohne Berücksichtigung der eigen-<lb/>
thümlichen und wandelbaren Verhältnisse, die vorliegen, nach<lb/>
festen äuszern Gesetzen in regelmäsziger mechanischer Be-<lb/>
wegung fortarbeitet, da ist das Amt selbst dem Verderben<lb/>
verfallen, und der in eine Maschine verkommene Stat geht<lb/>
sicher eben deszhalb zu Grunde.</p><lb/><p>Nicht allein der Mensch, welcher in dem Amte wirkt,<lb/>
das <hi rendition="#g">Amt selbst</hi> hat in sich eine psychische Bedeutung, es<lb/>
lebt in ihm ein <hi rendition="#g">seelisches Princip</hi>. Es gibt einen <hi rendition="#g">Cha-<lb/>
rakter</hi>, einen <hi rendition="#g">Geist des Amtes</hi>, der hinwieder auf die<lb/>
Person, welche, wie in dem Körper das Individuum, in dem<lb/>
Amte waltet, einen Einfluss übt. In dem römischen Consu-<lb/>
late lag eine würdevolle Hoheit und Machtfülle, welche auch<lb/>
einen nicht bedeutenden Mann, der zum Consul erwählt wor-<lb/>
den war, emporhob, und seine natürlichen Kräfte steigerte.<lb/>
Das Richteramt ist ein so heiliges, der Gerechtigkeit ge-<lb/><pb facs="#f0039" n="21"/><fw place="top" type="header">Erstes Capitel. Statsbegriff u. Statsidee. Der allgemeine Statsbegriff.</fw><lb/>
weihtes, dasz diese erhabenen Eigenschaften auch die Seele<lb/>
eines schwächeren Mannes, welcher zum Richter bestellt wird,<lb/>
erfüllen und in ihm den Muth, für das Recht einzustehen,<lb/>
wecken können. Der Geist des Amtes vermag zwar nicht die<lb/>
Natur des Beamten umzuändern, er ist nicht mächtig genug<lb/>
diesen so zu durchdringen, dasz jederzeit die persönliche Er-<lb/>
füllung des Amtes der Bedeutung desselben vollkommen ent-<lb/>
spricht; aber der Beamte verspürt doch jederzeit eine <hi rendition="#g">psy-<lb/>
chische Einwirkung des Amtes</hi> auf seinen individuellen<lb/>
Geist und sein Gemüth, und wenn er einen offenen Sinn hat,<lb/>
kann es ihm nicht entgehen, dasz in dem Amte selbst eine<lb/>
Seele lebt, welche zwar nun mit seiner Individualität in eine<lb/>
enge Beziehung und in unmittelbare Verbindung getreten ist,<lb/>
aber immerhin <hi rendition="#g">von jener verschieden</hi> ist und <hi rendition="#g">seine<lb/>
Persönlichkeit überdauert</hi>.</p><lb/><p>c) Die Völker und Staten haben eine <hi rendition="#g">Entwicklung</hi> und<lb/>
ein eigenthümliches Wachsthum. Die Perioden der Völker-<lb/>
und Statengeschichte bemessen sich nach groszen, die Alters-<lb/>
perioden der einzelnen Menschen weit überragenden Zeitaltern.<lb/>
Wenn diese nach Jahren und nach Jahrzehnten sich unter-<lb/>
scheiden, so sind jene über Jahrhunderte ausgebreitet. Jede<lb/>
Periode hat wieder ihren besonderen Charakter und die Ge-<lb/>
sammtgeschichte eines Volkes und States stellt sich als ein<lb/>
zusammenhängendes Ganze dar. Die Kindheit der Völker hat<lb/>
einen andern Charakter als ihr reifes Alter und jeder Stats-<lb/>
mann ist genöthigt, die Lebenszeit, in welcher der Stat sich<lb/>
befindet, zu beachten. Auch da gilt die Lebensweisheit: Ein<lb/>
jedes Ding hat seine Zeit.</p><lb/><p>Allerdings besteht aber neben dieser Verwandtschaft mit<lb/>
der Entwicklung der organischen Naturwesen auch ein beach-<lb/>
tenswerther Gegensatz. Während nämlich das Leben der<lb/>
Pflanze, des Thieres und des Menschen in regelmäszigen<lb/>
Perioden und Stufen auf- und hinwieder absteigt, so ist der<lb/>
Entwicklungsgang der Staten und der statlichen Institutionen<lb/><pb facs="#f0040" n="22"/><fw place="top" type="header">Erstes Buch. Der Statsbegriff.</fw><lb/>
nicht immer ebenso regelmäszig. Die Einwirkungen der<lb/>
menschlichen Freiheit oder äuszerer Schicksale bringen öfter<lb/>
bedeutende Abweichungen hervor, und unterbrechen bald oder<lb/>
fördern plötzlich die normale Stufenfolge oder wandeln sie<lb/>
zuweilen um, je nachdem grosze und gewaltige Männer oder<lb/>
wilde Leidenschaften auch des Volkes in dieselben eingreifen.<lb/>
Diese Abweichungen sind zwar weder so zahlreich noch ge-<lb/>
wöhnlich so grosz, dasz die Regel selbst um derselben willen<lb/>
bedeutungslos würde. Im Gegentheil sie sind viel seltener,<lb/>
und meistens auch geringfügiger, als die wähnen, welche sich<lb/>
in ihren Meinungen von den unmittelbaren Eindrücken der<lb/>
jeweiligen Gegenwart bestimmen lassen. Aber sie sind doch<lb/>
wichtig genug, um den Beweis zu führen, dasz der Gedanke<lb/>
einer <hi rendition="#g">bloszen Naturwüchsigkeit</hi> des States einseitig<lb/>
und unbefriedigend sei, und um der <hi rendition="#g">freien individuellen<lb/>
That</hi> auch in dieser Hinsicht ihr Recht widerfahren zu lassen.</p><lb/><p>6. Indem die Geschichte uns Aufschlusz gibt über die<lb/>
organische Natur des Staates, läszt sie uns zugleich erkennen,<lb/>
dasz der Stat nicht mit den niedern Organismen der Pflanzen<lb/>
und der Thiere auf Einer Stufe stehe, sondern von höherer<lb/>
Art sei. Sie stellt ihn als einen <hi rendition="#g">sittlich-geistigen Or-<lb/>
ganismus</hi> dar, als einen groszen Körper, der fähig ist die<lb/>
Gefühle und Gedanken der Völker in sich aufzunehmen und<lb/>
als Gesetz auszusprechen, als That zu verwirklichen. Sie<lb/>
berichtet uns von <hi rendition="#g">moralischen</hi> Eigenschaften, von dem<lb/><hi rendition="#g">Charakter</hi> der einzelnen Staten. Sie schreibt dem State<lb/>
eine <hi rendition="#g">Persönlichkeit</hi> zu, die mit Geist und Körper begabt<lb/>
ihren eigenen <hi rendition="#g">Willen</hi> hat und kundgibt.</p><lb/><p>Der Ruhm und die Ehre des States haben von jeher auch<lb/>
das Herz seiner Söhne gehoben und zu Opfern begeistert. Für<lb/>
die Freiheit und Selbständigkeit, für das Recht des States<lb/>
haben in allen Zeiten und unter allen Völkern je die Edelsten<lb/>
und Besten ihr Gut und Blut eingesetzt. Das Ansehen und<lb/>
die Macht des States zu erweitern, die Wohlfahrt und das<lb/><pb facs="#f0041" n="23"/><fw place="top" type="header">Erstes Capitel. Statsbegriff u. Statsidee. Der allgemeine Statsbegriff.</fw><lb/>
Glück desselben zu fördern, ist überall als eine der ehren-<lb/>
vollsten Aufgaben der begabten Männer angesehen worden.<lb/>
An den Freuden und Leiden des States haben jederzeit alle<lb/>
Bürger desselben Antheil genommen. Die ganze grosze Idee<lb/>
des Vaterlandes und die Liebe zum Vaterlande wäre undenk-<lb/>
bar, wenn dem State nicht diese hohe sittlich-persönliche Natur<lb/>
zukäme.</p><lb/><p>Die Anerkennung der <hi rendition="#g">Persönlichkeit</hi> des States ist<lb/>
denn auch für das Statsrecht nicht weniger unerläszlich als<lb/>
für das Völkerrecht.</p><lb/><p>Person im rechtlichen Sinn ist ein Wesen, dem wir einen<lb/>
Rechtswillen zuschreiben, welches Rechte erwerben, schaffen,<lb/>
haben kann. Auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts ist<lb/>
dieser Begriff ebenso bedeutsam, wie auf dem Gebiete des<lb/>
Privatrechts. Doch ist der Stat die <hi rendition="#g">öffentlich-rechtliche<lb/>
Person</hi> im höchsten Sinne. Die ganze Statsverfassung ist<lb/>
dazu eingerichtet, dasz die Person des Stats ihren <hi rendition="#g">Stats-<lb/>
willen</hi>, der verschieden ist von dem <hi rendition="#g">Individualwillen</hi><lb/>
aller Einzelnen und etwas anderes ist als die <hi rendition="#g">Summe</hi> der<lb/>
Einzelwillen, einheitlich gestalten und bethätigen kann.</p><lb/><p>Allerdings ist die Persönlichkeit des States nur von freien<lb/>
Völkern erkannt und nur in dem civilisirten Volksstat zur<lb/>
vollen Wirksamkeit gelangt. Auf den Vorstufen der Staten-<lb/>
bildung stellt sich noch der Fürst vor, er allein sei Person<lb/>
und der Stat lediglich der Bereich seiner persönlichen Herr-<lb/>
schaft.</p><lb/><p>7. Aehnlich verhält es sich mit der <hi rendition="#g">männlichen</hi> Eigen-<lb/>
schaft des modernen States, welche erst im Gegensatze zu der<lb/><hi rendition="#g">weiblichen</hi> Kirche erkannt worden ist. Es kann eine religiöse<lb/>
Gemeinschaft alle andern Merkmale einer Statsgemeinschaft<lb/>
an sich tragen; dennoch will sie nicht Stat sein und ist nicht<lb/>
Stat, eben weil sie nicht in selbsbewuszter Weise sich männ-<lb/>
lich selber beherrscht und im äuszern Leben frei bethätigt,<lb/>
sondern nur Gott dienen und ihre religiösen Pflichten üben will.</p><lb/><pb facs="#f0042" n="24"/><fw place="top" type="header">Erstes Buch. Der Statsbegriff.</fw><lb/><p>Fassen wir das Resultat dieser historischen Betrachtung<lb/>
zusammen, so läszt sich der allgemeine Begriff des States<lb/>
so bestimmen: Der Stat ist eine Gesammtheit von Menschen,<lb/>
in der Form von Regierung und Regierten auf einem be-<lb/>
stimmten Gebiete verbunden zu einer sittlich-organischen,<lb/>
männlichen Persönlichkeit. Oder kürzer ausgedrückt: <hi rendition="#g">Der<lb/>
Stat ist die politisch organisirte Volksperson eines<lb/>
bestimmten Landes</hi>.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Anmerkungen</hi>. 1. Es ist nicht ohne Interesse nachzusehen, wie die<lb/>
verschiedenen Völker den Stat benannt haben. Die <hi rendition="#g">Griechen</hi> noch<lb/>
bezeichneten <hi rendition="#g">Stadt</hi> und <hi rendition="#g">Stat</hi> mit dem nämlichen Wort (πόλις), zum<lb/>
Zeichen, dasz ihr Begriff vom Stat auf die Stadt gegründet und durch<lb/>
den städtischen Gesichtskreis auch beschränkt war. Auch der <hi rendition="#g">römische</hi><lb/>
Ausdruck <hi rendition="#i">civitas</hi> weist noch auf die <hi rendition="#g">Bürgerschaft</hi> einer Stadt hin,<lb/>
als den Kern des States, aber ist persönlicher gehalten als das griechi-<lb/>
sche Wort, und eher geeignet, gröszere Volksmassen in sich aufzu-<lb/>
nehmen. Auch spricht es für die hohe sittliche Bedeutung des States,<lb/>
dasz der Ausdruck <hi rendition="#g">Civilisation</hi> von dem Namen des Stats abgeleitet<lb/>
ist, und practisch mit der Ausbreitung und Verwirklichung des States<lb/>
zusammenfällt.</p><lb/><p>In gewissem Betracht steht der andere römische Name <hi rendition="#i">res publica</hi><lb/>
noch höher, insofern nämlich als demselben die Beziehung nicht blosz<lb/>
auf eine (städtische) Bürgerschaft, sondern ein <hi rendition="#g">Volk</hi> zu Grunde liegt<lb/>
(<hi rendition="#i">res populi</hi>), und die Rücksicht auf Volkswohlfahrt darin enthalten ist.<lb/>
Im Sinne der Alten schlieszt der Ausdruck Republik die Monarchie nicht<lb/>
aus, paszt aber nicht auf despotisch geartete Staten.</p><lb/><p>In den modernen Sprachen hat nicht blosz unter den Romanen, son-<lb/>
dern eben so unter den Germanen der Ausdruck <hi rendition="#g">Stat</hi> (stato, état, state)<lb/>
überhand genommen. An sich völlig indifferent (er bezeichnet ursprüng-<lb/>
lich jeden Zustand, und offenbar ergänzte man anfänglich status rei<lb/>
publicae, um eine nähere Beziehung zu dem State zu erlangen) ist die-<lb/>
ser Ausdruck mit der Zeit zu der allgemeinsten und durch keinerlei<lb/>
Nebenbegriffe beschränkten, noch durch schillernden Doppelsinn zweifel-<lb/>
haften Bezeichnung des States geworden. Obwohl darin das Feste, was<lb/>
steht, hervorgehoben ist, so ist doch auch dieser Zusammenhang in Ver-<lb/>
gessenheit gerathen, und bezeichnet das Wort nicht etwa die bestehende<lb/>
Statsordnung und Statsverfassung (πολιτεία), sondern den Stat, welcher<lb/>
auch einige völlige Umgestaltung der Regierungsform überleben kann.</p><lb/><p>Alle andern modernen Ausdrücke haben nur eine beschränkte Gel-<lb/>
tung; so das stolze Wort <hi rendition="#g">Reich</hi>, welches nur auf grosze Staten paszt,<lb/>
die überdem monarchisch organisirt, auch wohl aus mehreren beziehungs-<lb/><pb facs="#f0043" n="25"/><fw place="top" type="header">Zweites Capitel. Die menschliche Statsidee. Das Weltreich.</fw><lb/>
weise wieder selbständigen Ländern zusammengesetzt sind, ähnlich dem<lb/>
romanischen Worte <hi rendition="#i">imperium</hi>, <hi rendition="#i">empire</hi>, in welchem zugleich auf die <hi rendition="#g">kai-<lb/>
serliche</hi> Herrschaft angespielt wird. Enger ist der Sinn des Wortes<lb/><hi rendition="#g">Land</hi>, welches zunächst das äuszere, und zwar ein zusammenhängendes<lb/>
Statsgebiet, dann aber auch den auf diesem Gebiete ruhenden Stat be-<lb/>
zeichnet. Es bildet übrigens dieser Ausdruck den natürlichen Gegensatz<lb/>
zu der griechischen πόλις, indem er auf die Landschaft zunächst den<lb/>
Stat gründet, wie dieses ihn aus der Stadt erwachsen läszt. Noch enger<lb/>
— um der Beziehung auf das Individuum willen — aber zugleich durch<lb/>
die persönliche Hinweisung auf den Zusammenhang und die Vererbung<lb/>
der Blutsverwandtschaft im Lande gehobener und vergeistigter ist das<lb/>
schöne Wort <hi rendition="#g">Vaterland</hi>, in welchem die ganze volle Liebe und Pietät<lb/>
des einzelnen Statsbürgers zu dem groszen und lebendigen Ganzen, dem<lb/>
er mit seinem Leibe angehört, mit dessen Dasein auch sein Dasein ver-<lb/>
wachsen ist, dem sich zu opfern die höchste Ehre des Mannes ist, sich<lb/>
so verständlich und gemüthlich ausprägt. <note n="1" place="foot"><lg type="poem"><l><hi rendition="#g">Euripides</hi> in den</l><lb/><l><hi rendition="#g">Phönicierinnen:</hi></l><lb/><l><hi rendition="#g">Zum Vaterland fühlt Jeder sich gezogen.</hi></l><lb/><l><hi rendition="#g">Wer anders redet, Mutter, spielt mit Worten,</hi></l><lb/><l>Und nach der Heimat stehen die Gedanken.</l></lg><lb/><lg type="poem"><l><hi rendition="#g">Schiller</hi> im Wilhelm Tell:</l><lb/><l>Ans Vaterland, ans theure, schliesz' dich an,</l><lb/><l>Das halte fest, mit deinem ganzen Herzen.</l><lb/><l>Hier sind die starken Wurzeln deiner Kraft;</l><lb/><l>Dort in der fremden Welt stehst du allein.</l></lg></note></p><lb/><p>2. Ich habe in den psychologischen Studien über Stat und Kirche<lb/>
(Zürich 1845) die Männlichkeit des States näher erörtert. Der französische<lb/>
Ausdruck: <hi rendition="#i">L'état c'est l'homme</hi> bedeutet nicht blos: Der Stat ist der Mensch<lb/>
im Groszen, sondern zugleich: Der Stat ist der Mann im Groszen, wie<lb/>
die Kirche die weibliche Natur im Groszen, die Frau darstellt.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Zweites Capitel.<lb/><hi rendition="#b">Die menschliche Statsidee. Das Weltreich.</hi></head><lb/><p>Genügt der Statsbegriff, wie ihn die historische Betrach-<lb/>
tung der verschiedenen Staten nachzuweisen vermag, dem<lb/>
menschlichen Geiste? Die historische Schule fühlt sich wohl<lb/>
befriedigt in der Annahme, dasz der Stat der <hi rendition="#g">Körper</hi> sei<lb/><pb facs="#f0044" n="26"/><fw place="top" type="header">Erstes Buch. Der Statsbegriff.</fw><lb/>
der <hi rendition="#g">Volksgemeinschaft</hi>. Sie leitet ihn her aus der Natur<lb/>
und dem Bedürfnisse der Nation, und beschränkt ihn auf die<lb/>
Nation.</p><lb/><p>Die philosophische Erkenntnisz aber kann sich mit dieser<lb/>
Antwort nicht so leicht zufrieden geben. Indem sie den tiefern<lb/>
Grund der Staten aufsucht, findet sie in der <hi rendition="#g">menschlichen</hi><lb/>
Natur die Anlage und das Bedürfnisz zum Stat. <hi rendition="#g">Aristoteles</hi><lb/>
schon hat die fruchtbare Wahrheit ausgesprochen: „<hi rendition="#g">Der<lb/>
Mensch ist ein von Natur statliches Wesen</hi>“ (φύσει<lb/>
πολιτιϰὸν ζῶον). Nicht die nationale Eigenthümlichkeit macht<lb/>
ihn zum State fähig und des States bedürftig, sondern die<lb/>
gemeinsame menschliche Natur. Indem wir ferner den Or-<lb/>
ganismus der verschiedenen Staten untersuchen, machen wir<lb/>
die Entdeckung, dasz die wesentlichen Organe sich bei sehr<lb/>
verschiedenen Völkern in derselben Weise wieder finden. Ein<lb/>
gemeinsamer, menschlicher Charakter ist überall zu erkennen,<lb/>
dem gegenüber die besonderen nationalen Formen nur wie<lb/>
Variationen erscheinen über dasselbe Thema. Der Begriff des<lb/>
Volkes selbst endlich ist kein für sich bestehender abgeschlos-<lb/>
sener, er weist mit innerer Nothwendigkeit auf die höhere<lb/>
Einheit der Menschheit hin, deren Glieder die Völker sind.<lb/>
Wie könnte sich daher auf das Volk der Stat begründen lassen,<lb/>
ohne Rücksicht auf die höhere Gesammtheit, der das Volk<lb/>
untergeordnet ist? Und wenn die Menschheit in Wahrheit<lb/>
ein Ganzes ist, wenn sie von einem gemeinsamen Geiste be-<lb/>
seelt ist, wie sollte sie nicht nach Verleiblichung ihres eigenen<lb/>
Wesens streben, d. h. zum State zu werden suchen?</p><lb/><p>Die national beschränkten Staten haben daher nur eine<lb/>
relative Wahrheit und Geltung. Der Denker kann in ihnen<lb/>
noch nicht die Erfüllung der höchsten Statsidee erkennen. Ihm<lb/>
ist der Stat ein menschlicher Organismus, eine menschliche<lb/>
Person. Ist er aber das, so musz der menschliche Geist, der<lb/>
in ihm lebt, auch einen menschlichen Körper haben, denn<lb/>
Geist und Körper gehören zusammen und bilden vereint die<lb/><pb facs="#f0045" n="27"/><fw place="top" type="header">Zweites Capitel. Die menschliche Statsidee. Das Weltreich.</fw><lb/>
Person, und in einem nicht-menschlich organisirten Körper<lb/>
kann der Menschengeist nicht wahrhaft leben. Der <hi rendition="#g">Stats-<lb/>
körper</hi> musz daher dem <hi rendition="#g">menschlichen Körper</hi> nachge-<lb/>
bildet sein. <hi rendition="#g">Der vollkommene Stat</hi> ist also der <hi rendition="#g">körper-<lb/>
lich sichtbaren Menschheit gleich</hi>. Der <hi rendition="#g">Weltstat</hi><lb/>
oder das <hi rendition="#g">Weltreich</hi> ist das Ideal der fortschreitenden<lb/>
Menschheit.</p><lb/><p>Der einzelne Mensch als Individuum, und die Mensch-<lb/>
heit als Ganzes, das sind die ursprünglichen und bleibenden<lb/>
Gegensätze der Schöpfung. Darauf beruht im letzten Grunde<lb/>
der Unterschied des Privatrechts und des Statsrechts. Das<lb/>
gemeinsame Bewusztsein der Menschheit ist freilich noch in<lb/>
träumerischem Zustande befangen und vielfältig verwirrt. Es<lb/>
ist noch nicht zu voller Klarheit erwacht, und nicht zur Ein-<lb/>
heit des Willens vorgeschritten. Die Menschheit hat daher<lb/>
ihr organisches Dasein auch noch nicht ausbilden können. Erst<lb/>
die späteren Jahrhunderte werden das Weltreich sich verwirk-<lb/>
lichen sehen. Aber die Sehnsucht nach einer solchen organi-<lb/>
sirten Lebensgemeinschaft aller Völker ist schon in der bis-<lb/>
herigen Weltgeschichte von Zeit zu Zeit offenbar geworden,<lb/>
und die civilisirte europäische Menschheit faszt bereits das hohe<lb/>
Ziel fester ins Auge.</p><lb/><p>Es ist wahr, dasz alle geschichtlichen Versuche, den<lb/>
Weltstat zu verwirklichen, am Ende verunglückt sind. Aber<lb/>
daraus folgt für den Stat so wenig die Unerreichbarkeit dieses<lb/>
Ziels, als für die christliche Kirche, welche ebenso die Hoff-<lb/>
nung in sich trägt, dereinst die ganze Menschheit zu um-<lb/>
fassen, aus der bisherigen Nichterfüllung auf die Unmöglich-<lb/>
keit der Erfüllung geschlossen werden kann. Wie die christliche<lb/>
Kirche den Glauben nicht aufgeben kann, eine <hi rendition="#g">allgemeine</hi><lb/>
zu werden, so kann die humane Politik das Streben nicht<lb/>
aufgeben, die ganze Menschheit zu organisiren. Der Idee der<lb/>
universellen Kirche entspricht in der Politik die Idee des<lb/>
universellen Weltreichs.</p><lb/><pb facs="#f0046" n="28"/><fw place="top" type="header">Erstes Buch. Der Statsbegriff.</fw><lb/><p>Die Geschichte selbst, wenn wir sie nur freien Blickes<lb/>
zu würdigen wissen, weist deutlich genug auf den Weg hin,<lb/>
welcher zu diesem Ziele führt und warnt zugleich vor den<lb/>
Irrgängen, in welche auch das politische Genie gerathen ist,<lb/>
als es in kühnem Eifer den Weltstat zu früh zu verwirklichen<lb/>
versucht hat.</p><lb/><p>Seitdem in Europa zuerst ein menschliches Bewusztsein<lb/>
vom State erwacht ist, hat jede Periode den Versuch in ihrer<lb/>
Weise gewagt.</p><lb/><p>Zuerst <hi rendition="#g">Alexander der Grosze</hi>. In dem hundertpaa-<lb/>
rigen Ehefest zu Susa gab Alexander der Welt <note n="1" place="foot">„Rex terrarum omnium ac mundi.“ <hi rendition="#i">Justin</hi>. XII. 16. <hi rendition="#i">Laurent</hi><lb/>
hist. du Droit des Gens II. 5. 262.</note> ein Bild seiner<lb/>
Idee. Er wollte den männlichen Geist der Hellenen mit der<lb/>
weiblichen Sinnigkeit der Asiaten vermählen. Der Occident<lb/>
und der Orient sollten sich verbinden und vermischen und<lb/>
aus der Mischung beider „wie in einem Becher der Liebe“<lb/>
die neue Menschheit hervorgehen, die Ein groszes göttlich-<lb/>
menschliches Reich erfülle und in demselben ihre Befriedi-<lb/>
gung finde. Die Cultur der folgenden Jahrhunderte wurde<lb/>
allerdings durch Alexander in solcher Weise bestimmt; und<lb/>
der griechische Saame der Bildung gedieh zu üppigem Wachs-<lb/>
thum in dem eröffneten Boden Asiens. Aber es ist nicht<lb/>
blosz dem verhängniszvollen Schicksal zuzuschreiben, welches<lb/>
den Gründer des neuen Weltstates in der Blüthe der Jahre<lb/>
wegraffte, bevor er noch die einheitlichen Institutionen be-<lb/>
festigt und für die Nachfolge in der Herrschaft gesorgt hatte,<lb/>
dasz dieser erste geniale Versuch, ein Weltreich herzustellen,<lb/>
keinen Bestand gehabt hat und hoffnungslos mit dem Tode<lb/>
Alexanders gescheitert ist. Die Mischung der Gegensätze war<lb/>
zugleich eine Trübung der Wahrheit, die leitende Idee selbst<lb/>
war unklar.</p><lb/><p>Die politischen Ideen wurden durch die Mischung ver-<lb/>
wirrt. Die freie menschliche Ansicht der Hellenen vom State<lb/><pb facs="#f0047" n="29"/><fw place="top" type="header">Zweites Capitel. Die menschliche Statsidee. Das Weltreich.</fw><lb/>
liesz sich nicht mit der religiösen Betrachtung der Perser<lb/>
von dem göttlichen Königthum vereinigen. Die makedonische<lb/>
Monarchie konnte nicht zugleich asiatische Theokratie sein.<lb/>
Die Orientalen glaubten willig, dasz Alexander der Sohn des<lb/>
höchsten Gottes sei, die Europäer wurden von der Zumuthung<lb/>
angewidert, dem menschlichen Herrscher göttliche Ehre zu<lb/>
erweisen.</p><lb/><p>Und die Völker wurden verwirrt. Die hellenische Wissen-<lb/>
schaft und Cultur befreite wohl die orientalische Welt aus<lb/>
den strengen Banden der religiös-politischen Beschränkung,<lb/>
aber ihre Wirkung war mehr Auflösung der alten, nicht<lb/>
Schöpfung einer neuen Welt. Die Vergöttlichung des Men-<lb/>
schen verdrängte die Ehrfurcht vor den alten Göttern; und<lb/>
die liederlich gewordene Cultur der Europäer half mit, den<lb/>
Orient vollends zu entnerven.</p><lb/><p>Einen dauerhafteren und nachhaltigeren Erfolg hat der<lb/>
Versuch der <hi rendition="#g">Römer</hi> gehabt, die <hi rendition="#g">Weltherrschaft</hi> zu er-<lb/>
obern. Das römische Reich war ein Weltreich. Das ganze<lb/>
römische Volk fühlte sich berufen, seine Statsidee über die<lb/>
Erde zu verbreiten, und alle Völker der römischen Hoheit zu<lb/>
unterwerfen. Die männliche Kraft und die eherne Gewalt des<lb/>
römischen Charakters überwand die zahlreichen Nationen, die<lb/>
sich ihrem Siegeszug über den Erdkreis entgegenzusetzen<lb/>
wagten: und schon war der römische Stat mit seinen Rechts-<lb/>
institutionen von Granit in drei Welttheilen auf festen Grund-<lb/>
lagen aufgebaut. Der gröszte Römer <hi rendition="#g">Julius Cäsar</hi> hat der<lb/>
Nachwelt die Kaiseridee als Erbgut hinterlassen und in ihr<lb/>
eine Autorität begründet, welche über die nationalen Schran-<lb/>
ken hinaus die Welt umspannt.</p><lb/><p>Aber auch das Streben der Römer ist von der Welt-<lb/>
geschichte gerichtet. Es war nicht, wie das Alexanders auf<lb/>
die <hi rendition="#g">Mischung der Völker</hi>, sondern auf die <hi rendition="#g">höhere<lb/>
Natur Eines Volkes</hi> gegründet, welches der Menschheit<lb/>
seinen Volkscharakter einprägen, die Welt romanisiren wollte.<lb/><pb facs="#f0048" n="30"/><fw place="top" type="header">Erstes Buch. Der Statsbegriff.</fw><lb/>
Das war sein inneres Gebrechen. Keine Nation ist grosz ge-<lb/>
nug, um die Menschheit zu umfassen, und die andern Natio-<lb/>
nen in ihren Armen zu erdrücken. An dem Widerstand der<lb/>
jugendlich-frischen germanischen Nation ist der römische<lb/>
Weltstat gescheitert. Er vermochte die Deutschen nicht zu<lb/>
bezwingen, und ist nach Jahrhunderte langen Kämpfen ihrem<lb/>
Andrang erlegen.</p><lb/><p>Die Idee des Weltstates hat seither nie mehr so glänzend<lb/>
geleuchtet an dem politischen Horizont, aber sie ist doch nie<lb/>
mehr untergegangen. Das romanisch-germanische Mittelalter<lb/>
hat sie wieder in seiner Weise zu verwirklichen gesucht, zu-<lb/>
erst in der <hi rendition="#g">fränkischen Monarchie</hi>, dann in dem<lb/><hi rendition="#g">römisch-deutschen Kaiserthum</hi>. In bescheideneren<lb/>
Verhältnissen freilich, aber nicht ohne in der Erkenntnisz<lb/>
der Wahrheit wichtige Fortschritte gemacht zu haben. Es<lb/>
sollte nicht mehr Ein übermächtiges absolutes Reich herge-<lb/>
stellt werden, welches alle Seiten des gemeinsamen Lebens<lb/>
gleichmäszig beherrsche. Der grosze für die Menschheit so<lb/>
folgenreiche Gegensatz von <hi rendition="#g">Stat</hi> und <hi rendition="#g">Kirche</hi> war inzwischen<lb/>
durch das Christenthum offenbar geworden. Der Stat ver-<lb/>
zichtete darauf, auch die Gewissen durch seine Gesetze zu<lb/>
beherrschen. Er erkannte an, dasz es neben ihm auch eine<lb/>
religiöse Gemeinschaft gebe, welche ein eigenes Lebensprincip<lb/>
und ebenfalls einen sichtbaren Körper habe, verschieden von<lb/>
seiner Existenz und wesentlich selbständig. Damit aber war<lb/>
eine Schranke gezogen, welche ihn hinderte, allmächtige Herr-<lb/>
schaft zu üben. Er war genöthigt, das religiöse Leben der<lb/>
Leitung der Kirche zu überlassen. Er gelangte über sein<lb/>
Verhältnisz zur Kirche zwar nicht zu voller Klarheit, aber<lb/>
die Freiheit des religiösen Glaubens und die Verehrung Gottes<lb/>
war vor seiner Willkür gerettet, die Autorität des Christen-<lb/>
thums war nicht von ihm abhängig.</p><lb/><p>Sodann sollte das christliche Weltreich nicht mehr die<lb/>
verschiedenen Völker verschlingen und vernichten, sondern<lb/><pb facs="#f0049" n="31"/><fw place="top" type="header">Zweites Capitel. Die menschliche Statsidee. Das Weltreich.</fw><lb/>
allen Völkern Frieden und Recht gewähren. Der mittelalter-<lb/>
liche römische Kaiser galt nicht als absoluter Herr über alle<lb/>
Völker, sondern als <hi rendition="#g">gerechter Schirmer</hi> ihres <hi rendition="#g">Rechts</hi><lb/>
und ihrer <hi rendition="#g">Freiheit</hi>. Die Kaiseridee, für welche sich ein<lb/>
Statsmann wie <hi rendition="#g">Friedrich</hi> II. <note n="2" place="foot">Friderici Constit. Regni Siculi I. 30.: „Oportet Caesarem fore<lb/>
justitiae patrem et filium, dominum et ministrum; patrem et dominum<lb/>
in edendo justitiam et editam conservando: sic et in venerando justitiam<lb/>
sit filius et in ipsius copiam ministrando minister.“</note> und ein Denker wie<lb/><hi rendition="#g">Dante</hi><note n="3" place="foot">Seine Schrift de monarchia verherrlicht das Kaiserthum;<lb/>
und in<lb/>
seiner göttlichen Komödie verehrt er in dem Kaiser die Spitze der gött-<lb/>
lichen Weltordnung. Vgl. <hi rendition="#g">Wegele</hi> Dante's Leben und Werke. Jena 1852.</note><lb/>
begeistert hatte, war so gereinigt. Das mittelalterliche Reich<lb/>
umfaszte eine grosze Anzahl wesentlich selbständiger Staten,<lb/>
welche zu einer Gesammtordnung zwar verbunden und formell<lb/>
dem Kaiser untergeordnet, aber in allen wesentlichen Be-<lb/>
ziehungen unabhängig waren und für sich lebten nach eigenem<lb/>
Willen. Die Mannichfaltigkeit auch des Volks- und Stammes-<lb/>
lebens wurde im Mittelalter mit Vorliebe geschützt und ge-<lb/>
pflegt. Aber was an sich ein Fortschritt war in der Entwick-<lb/>
lung des Weltstates, führte, weil zu einseitig verfolgt, zu<lb/>
dessen Auflösung. Der Trieb zur Sonderung wurde stärker<lb/>
als der Drang nach Einheit. Die Spaltung der Nationalitäten,<lb/>
der Gegensatz der Sprachen, hat Frankreich und Deutschland<lb/>
getrennt, und die fränkische Weltmonarchie in zwei Theile<lb/>
zerrissen. Der Erhebung der Fürsten und Landesherrn ver-<lb/>
mochte das karg ausgestattete deutsche König- und römische<lb/>
Kaiserthum nicht zu begegnen. Die deutsche Centralinstitution<lb/>
hatte keine centrale Unterlage, daher erhielt die Peripherie<lb/>
die Oberhand, und das Reich ging aus den Fugen. Wieder<lb/>
sind die Versuche verunglückt, aber wieder haben sie den<lb/>
nachfolgenden Geschlechtern beachtenswerthe Lehren hinter-<lb/>
lassen.</p><lb/><p>In unserem Jahrhundert hat der Kaiser <hi rendition="#g">Napoleon</hi> I.<lb/>
den Gedanken, der eine Zeit lang im Dunkel geblieben,<lb/><pb facs="#f0050" n="32"/><fw place="top" type="header">Erstes Buch. Der Statsbegriff.</fw><lb/>
wieder zu beleben unternommen. Er vermied den Fehler des<lb/>
Mittelalters und sorgte voraus für eine starke, durchgreifende<lb/>
Centralgewalt; aber er bewahrte die wahren Fortschritte des<lb/>
Mittelalters nicht mit der nöthigen Sorgfalt. Er achtete die<lb/>
fremden Nationalitäten zu wenig, und trat insofern wieder auf<lb/>
die Bahn zurück, welche die Römer zuvor begangen hatten,<lb/>
wenn auch gemäszigter als sie vorschreitend. Er wollte<lb/><hi rendition="#g">Europa</hi> zu einem groszen <hi rendition="#g">völkerrechtlichen Gesammt-<lb/>
stat</hi> organisiren, welcher sich nach Einzelstaten gliedere. Das<lb/>
Kaiserthum sollte der <hi rendition="#g">französischen</hi> Nation angehören, und<lb/>
diese in der groszen Völkerfamilie die Stellung des Hauptes<lb/>
einnehmen. In einem Menschenalter hoffte er zu erreichen,<lb/>
wozu die Römer Jahrhunderte gebraucht hatten. Er ver-<lb/>
mochte aber seine Plane nicht durchzuführen. Zwar scheiterten<lb/>
dieselben dieszmal nicht an dem Widerstand der deutschen<lb/>
Nation. Obwohl dieselbe unwillig die französische Oberhoheit<lb/>
trug, schien sie sich doch, an dem alten eigenen Reiche ver-<lb/>
zweifelnd, und unzufrieden mit den vaterländischen Zuständen,<lb/>
der Napoleonischen Gestaltung zu fügen. Nur die beiden<lb/>
groszen deutschen Staten, das aufstrebende Preuszen und das<lb/>
länder- und völkerreiche Oesterreich, jenes für seine Existenz<lb/>
besorgt, dieses sich selbst als kaiserlichen Stat fühlend, suchten<lb/>
in wiederholten Kriegen die französische Uebermacht zu be-<lb/>
kämpfen; aber auch sie wurden von dem überlegenen Stats-<lb/>
manne und Feldherrn besiegt. Aber über den Widerstand<lb/>
Englands, in dem ein groszes historisches Nationalgefühl mit<lb/>
germanischen Freiheitsideen sich verbunden hatte, wurde Napo-<lb/>
leon nicht Herr, und die noch halbbarbarischen Russen wichen<lb/>
besiegt in ihre Steppen zurück, aber unterwarfen sich nicht.<lb/>
Und die Franzosen hielten im Unglück nicht aus, als sich das<lb/>
verbundene Europa wider sie wandte. Der Napoleonische Ge-<lb/>
danke kam doch aus ähnlichen Gründen nicht zur Erfüllung,<lb/>
wie zuvor der römische. Die übrigen Völker fühlten sich<lb/>
bedroht von der Universalmonarchie, nicht gesichert und<lb/><pb facs="#f0051" n="33"/><fw place="top" type="header">Zweites Capitel. Die menschliche Statsidee. Das Weltreich.</fw><lb/>
befriedigt von der neuen Weltregierung; und das französische<lb/>
Volk war nicht mächtig genug, jene sich dauernd unter-<lb/>
zuordnen.</p><lb/><p>Inzwischen arbeitet die unbesiegbare Zeit selbst unablässig<lb/>
fort, die Völker einander näher zu bringen, und das allge-<lb/>
meine Bewusztsein der menschlichen Gemeinschaft zu wecken.<lb/>
Das ist aber die natürliche Vorbereitung einer gemeinsamen<lb/>
Weltordnung. Es ist nicht zufällig, dasz die modernen Ent-<lb/>
deckungen und die zahlreichen neuen Verbindungsmittel durch-<lb/>
weg diesem Ziele dienen, dasz die gesammte Wissenschaft der<lb/>
neueren Zeit diesem Impulse folgt und voraus der Menschheit<lb/>
— erst in untergeordneter Beziehung den einzelnen Nationen<lb/>
angehört, dasz eine Menge Hindernisse und Schranken, die<lb/>
zwischen den Völkern lagen, wegfallen. Heute schon verspürt<lb/>
die gesammte europäische Menschheit jede Störung, die einem<lb/>
einzelnen State widerfährt, als ein Uebel, an dem sie mitzu-<lb/>
leiden hat, und was an den äuszersten Grenzen des europäischen<lb/>
Körpers begegnet, findet sofort allgemeines Interesse auch in<lb/>
dem Innern desselben. Der europäische Geist wendet bereits<lb/>
seine Blicke auf den Erdkreis und die arische Rasse fühlt sich<lb/>
berufen, die Welt zu ordnen.</p><lb/><p>Wir sind noch nicht so weit. Es fehlt aber gegenwärtig<lb/>
schon weniger an dem Willen und an der Macht als an der<lb/>
geistigen Reife. Die Glieder der europäischen Völkerfamilie<lb/>
kennen ihre Ueberlegenheit über die andern Völker gut genug,<lb/>
aber sie sind unter sich und über sich selbst noch nicht ins<lb/>
Klare gekommen. Ein endlicher Erfolg ist erst möglich, wenn<lb/>
das lichtende Wort der Erkenntnisz darüber und über das<lb/>
Wesen der Menschheit ausgesprochen sein wird, und die Völ-<lb/>
ker bereit sind, es zu hören.</p><lb/><p>Bis dahin wird das Weltreich eine Idee sein, welcher<lb/>
Viele nachstreben, welche keiner zu erfüllen im Stande ist.<lb/>
Aber als Idee der Zukunft darf die Wissenschaft der allge-<lb/>
meinen Statslehre sie nicht übersehen. Erst in dem Welt-<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 3</fw><lb/><pb facs="#f0052" n="34"/><fw place="top" type="header">Erstes Buch. Der Statsbegriff.</fw><lb/>
reiche wird der <hi rendition="#g">wahre menschliche Stat</hi> offenbar, in ihm<lb/>
auch das <hi rendition="#g">Völkerrecht</hi> seine Vollendung und in höherer<lb/>
Gestalt ein gesichertes Dasein finden. Zu dem <hi rendition="#g">Weltreich</hi><lb/>
verhalten sich die <hi rendition="#g">Einzelstaten</hi>, wie sich die <hi rendition="#g">Völker</hi> zur<lb/><hi rendition="#g">Menschheit</hi> verhalten. Die Einzelstaten sind Glieder des<lb/>
Weltreiches und erlangen in ihm ihre Ergänzung und ihre<lb/>
volle Befriedigung, wie die Glieder im Körper. Das Welt-<lb/>
reich hat nicht die Aufgabe, die Einzelstaten aufzulösen und<lb/>
die Völker zu unterdrücken, sondern den Frieden jener und<lb/>
die Freiheit dieser besser zu schützen.</p><lb/><p>Der höchste zur Zeit noch nicht realisirte Statsbegriff ist<lb/>
also: <hi rendition="#g">Der Stat ist die organisirte Menschheit</hi>, aber<lb/>
die Menschheit in ihrer <hi rendition="#g">männlichen</hi> Erscheinung, nicht in<lb/>
der weiblichen Gestaltung. <hi rendition="#g">Der Stat ist der Mann</hi>.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Anmerkungen</hi>. 1. Einer der geistreichsten und wahrheitsliebend-<lb/>
sten Männer, der Waadtländer <hi rendition="#g">Vinet</hi> (l'individualisme et le socialisme),<lb/>
erhob das Bedenken gegen die Idee des humanen States, dasz durch<lb/>
denselben alles menschliche Leben absorbirt, die individuelle Freiheit<lb/>
im Princip aufgehoben, und über die Gewissen der Einzelnen wie über<lb/>
die Wissenschaft eine ungebührliche weltliche Herrschaft geübt würde.<lb/>
Dieser Einwurf nöthigt in der That zu einer genauern Begrenzung<lb/>
jener Idee.</p><lb/><p>Vorerst ist anzuerkennen, dasz der Stat <hi rendition="#g">nicht die einzige</hi> humane<lb/>
Gemeinschaft, nicht die einzige leibliche Darstellung der Menschheit ist.<lb/>
Die Kirche ist in ihrer irdisch-sichtbaren Erscheinung auch eine Ge-<lb/>
meinschaft, auch ein Leib der Menschheit. Damit ist aber zugleich an-<lb/>
erkannt, dasz die politische Herrschaft des States nicht das religiöse<lb/>
Leben der Menschen bestimmt, und dasz die Freiheit der Gewissen und<lb/>
der Glaube des Individuums nicht durch den Stat gefährdet wird.</p><lb/><p>Sodann folgt aus der menschlichen Natur des States keineswegs,<lb/>
dasz der Stat eine vollkommene <hi rendition="#g">Herrschaft über das Individuum</hi><lb/>
habe. In jedem einzelnen Menschen können wir vielmehr zwei Naturen<lb/>
unterscheiden, die <hi rendition="#g">individuelle</hi> und die <hi rendition="#g">gemeinsam-menschliche</hi>.<lb/>
Das Individuum mit seinem Leben gehört nicht ausschlieszlich, nicht<lb/>
ganz weder der Gemeinschaft mit andern Individuen noch der Erde an,<lb/>
somit auch nicht dem State, als einer irdischen Lebensgemeinschaft. Der<lb/>
Stat beruht auf der menschlichen Natur nicht insofern als sie sich in<lb/>
Millionen von Individuen mannichfaltig offenbart, sondern insofern als<lb/>
die <hi rendition="#g">gemeinsame</hi> Natur der Menschheit in Einem Wesen erscheint,<lb/><pb facs="#f0053" n="35"/><fw place="top" type="header">Zweites Capitel. Die menschliche Statsidee. Das Weltreich.</fw><lb/>
und die Autorität des States erstreckt sich daher <hi rendition="#g">nicht weiter</hi>, als<lb/>
die <hi rendition="#g">Interessen der Gemeinschaft</hi> und das <hi rendition="#g">Nebeneinander-<lb/>
bestehen und Zusammenleben der Menschen</hi> es erfordern. Der<lb/>
Stat hat selbst, wenn er in das freie individuelle Gebiet miszbräuchlich<lb/>
übergreift, die Macht nicht, seine Herrschaft auch hier durchzusetzen;<lb/>
denn den Geist des Individuums vermag er nicht zu fesseln, und die<lb/>
Seele des Individuums kann er nicht tödten.</p><lb/><p>2. Neuestens hat sich auch <hi rendition="#g">Laurent</hi> gegen die Idee des Welt-<lb/>
stats erklärt (Histoire du droit des gens I. S. 39 f.). Seine Gründe sind<lb/>
folgende:</p><lb/><p>a) Der Weltstat wäre <hi rendition="#g">Universalmonarchie</hi> und diese unverträg-<lb/>
lich mit der Souveränetät der Staten.</p><lb/><p>b) Die Individuen als natürliche und die Völker als künstliche Per-<lb/>
sonen sind verschieden. Jene sind in sich mangelhaft und werden von<lb/>
bösen Leidenschaften bewegt, diese sind vollkommene und moralische<lb/>
Wesen. Das Nebeneinanderbestehen jener erfordert daher die fort-<lb/>
dauernde Wirksamkeit der Statsgewalt, das Nebeneinander dieser nicht<lb/>
oder nur ausnahmsweise.</p><lb/><p>c) Das Individuum ist schwach und musz sich der Statsgewalt unter-<lb/>
werfen; die Staten aber sind stark und werden sich daher nicht unter<lb/>
eine höhere Gewalt beugen lassen.</p><lb/><p>d) Wäre der Weltstaat so mächtig, um auch die Staten wider ihren<lb/>
Willen zu beugen, so würde diese Uebermacht das Recht und die Frei-<lb/>
heit unterdrücken, denn wo Widerstand unmöglich ist, da kann die<lb/>
Freiheit nicht bestehen.</p><lb/><p>e) Der Volksstat ist nöthig für die Entwicklung der Individuen, aber<lb/>
er genügt auch dafür. Die Förderung der Individuen bedarf des Welt-<lb/>
states nicht, und für die Entwicklung der Nationen wäre er gefährlich.</p><lb/><p>Auch diese Gründe meines verehrten Freundes haben mich nicht<lb/>
überzeugt. Dagegen ist zu erinnern:</p><lb/><p>Zu a) Man kann sich das Weltreich mit <hi rendition="#g">monarchischer</hi> Spitze<lb/>
(Kaiserthum), aber auch in republikanischer Form denken, sei es als<lb/><hi rendition="#g">Directorium</hi> (ich erinnere an die europäische Pentarchie) oder als<lb/><hi rendition="#g">Conföderation</hi> oder <hi rendition="#g">Union</hi> sämmtlicher Staten. Keinenfalls aber<lb/>
braucht man sich eine absolute Macht der Weltregierung zu denken; und<lb/>
der Fortbestand der Volksstaten macht geradezu eine Ausscheidung der<lb/>
Competenzen zwischen ihnen und dem Weltreich nothwendig. Es ist<lb/>
kein Grund den Bereich des letztern über die <hi rendition="#g">gemeinsamen Welt-<lb/>
angelegenheiten</hi> hinaus auszudehnen, wie insbesondere die Erhaltung<lb/>
des Weltfriedens und den Schutz des Weltverkehrs, überhaupt des Ge-<lb/>
bietes, das wir heute <hi rendition="#g">Völkerrecht</hi> heiszen. Die Form des <hi rendition="#g">Bundes-<lb/>
states</hi> oder des <hi rendition="#g">Bundesreiches</hi>, in welchem für die gemeinsamen<lb/>
Bundesangelegenheiten eine gemeinsame Gesetzgebung, Regierung, Rechts-<lb/>
pflege besteht, und für die besonderen Landesangelegenheiten ebenso<lb/><pb facs="#f0054" n="36"/><fw place="top" type="header">Erstes Buch. Der Statsbegriff.</fw><lb/>
die Souveränetät der Einzelstaten anerkannt bleibt, kann hier als Vor-<lb/>
bild dienen.</p><lb/><p>Zu b) Die Völker haben ihre Mängel und ihre Leidenschaften ähn-<lb/>
lich den Individuen, und gäbe es kein Völkerrecht, so würden die<lb/>
schwachen und hülflosen Völker die bequeme Beute der starken und<lb/>
herrschsüchtigen Völker. Derselbe Grund, auf dem das Völkerrecht ruht,<lb/>
ist auch die Grundlage des Weltreichs.</p><lb/><p>Zu c) Die Stärke der Volksstaten — auch dem Weltreich gegen-<lb/>
über — ist die beste Garantie dafür, dasz jene nicht durch dieses unter-<lb/>
drückt werden; aber so stark ist auch der gröszte Volksstat nicht, um<lb/>
für sich allein, wenn er im Unrecht ist, den Kampf mit der Welt auf-<lb/>
zunehmen. Nur wenn Gruppen von Staten oder Parteien einander feind-<lb/>
lich entgegen treten, wird dann noch ein Krieg möglich sein. In allen<lb/>
andern Fällen wird sich derselbe in <hi rendition="#g">Execution der Weltrechts-<lb/>
pflege</hi> verwandeln. Da wir durch die beszte Statseinrichtung doch nicht<lb/>
völlig gegen den Bürgerkrieg gesichert sind, so werden wir auch zu-<lb/>
frieden sein müssen, wenn die stärkere Ordnung des Völkerrechts den<lb/>
Statenkrieg seltener macht. Die Vervollkommnung des Rechtes nähert<lb/>
sich im beszten Falle dem Ideal; sie erreicht es nie.</p><lb/><p>Zu d) Das Weltreich ist im Verhältnisz zu den Volksstaten unter<lb/>
allen Umständen weniger übermächtig, als der Volksstat im Verhältnisz<lb/>
zu den Bürgern; dennoch wird die Freiheit der Bürger nicht bedroht,<lb/>
sondern geschützt durch die Statsordnung.</p><lb/><p>Zu e) Nicht alle individuellen Bedürfnisse werden durch den Stat<lb/>
befriedigt; es gibt auch <hi rendition="#g">kosmopolitische</hi> Interessen, sowohl geistige<lb/>
als materielle (Weltwissenschaft, Weltlitteratur, Weltkunst, Welthandel),<lb/>
die eine volle Befriedigung nur in dem Weltreich finden können; wie<lb/>
wenig aber heute noch die Rechte ganzer Völker gesichert sind, beweiszt<lb/>
die europäische und amerikanische Völkergeschichte.</p><lb/><p>Laurent gründet das Völkerrecht auf die <hi rendition="#g">Einheit des Menschen-<lb/>
geschlechts</hi>, und ein anderer Grund ist nirgends zu finden. Aber<lb/>
wenn er diese Einheit nur als eine <hi rendition="#g">innere</hi> erkennt, so fordern meines<lb/>
Erachtens Logik und Psychologie zugleich, dasz die innere Kraft sich<lb/>
auch äuszerlich darstelle. Wenn die Menschheit innerlich <hi rendition="#g">Ein Wesen</hi><lb/>
ist, so musz sie sich auch in ihrer vollen Entwicklung als <hi rendition="#g">Eine Person</hi><lb/>
offenbaren. Die Organisation der Menschheit aber ist der Weltstat.</p><lb/><p>Ich weisz, dasz die Meisten der Mitlebenden diese Idee für einen<lb/>
Traum halten; aber das darf mich nicht abhalten, meine Ueberzeugung<lb/>
auszusprechen und zu begründen. Die späteren Geschlechter, vielleicht<lb/>
erst nach Jahrhunderten, werden über die Streitfrage endgültig ent-<lb/>
scheiden.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><pb facs="#f0055" n="37"/><fw place="top" type="header">Drittes Capitel. Entwicklungsgeschichte der Statsidee. 1. Die antike Welt.</fw><lb/><div n="2"><head>Drittes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">Entwicklungsgeschichte der Statsidee.<lb/>
I. Die antike Welt.</hi></head><lb/><div n="3"><head>A. Die <hi rendition="#g">hellenische</hi> Statsidee.</head><lb/><p>Die eigentliche Statswissenschaft beginnt zuerst unter den<lb/>
Hellenen. In Hellas gelangte das menschliche Selbstbewuszt-<lb/>
sein zuerst wie zu künstlerischer und philosophischer, so auch<lb/>
zu politischer Entfaltung.</p><lb/><p>So klein das Gebiet der hellenischen Staten und so be-<lb/>
schränkt ihre Macht noch war, so breit und umfassend war<lb/>
die Grundlage, auf der sich der hellenische Statsgedanke<lb/>
erhob, und so hoch und edel ist die Statsidee, welche die<lb/>
griechischen Denker aussprechen. Sie gründen den Stat auf<lb/>
die <hi rendition="#g">Menschennatur</hi>, und sind der Meinung, nur im State<lb/>
könne der Mensch seine Vollkommenheit erreichen und die<lb/>
wahre Befriedigung finden. Der Stat ist ihnen die <hi rendition="#g">sittliche<lb/>
Weltordnung</hi>, in welcher die Menschennatur ihre Bestim-<lb/>
mung erfüllt.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Platon</hi> (Rep. V.) spricht das grosze Wort aus: „Je mehr<lb/>
sich der Stat in seiner Organisation dem <hi rendition="#g">Menschen</hi> nähert,<lb/>
desto besser ist es. Leidet ein Theil des Statskörpers, oder<lb/>
befindet er sich wohl, so wird der ganze Staatskörper diese<lb/>
Empfindung als die seinige ansehen, und mitleiden oder sich<lb/>
dessen erfreuen.“ Er hat somit die organische und zwar die<lb/>
menschlich-organische Natur des States bereits erkannt, obwohl<lb/>
diesen fruchtbaren Gedanken noch nicht in seinen Consequenzen<lb/>
verfolgt.</p><lb/><p>Der Stat ist nach Platon die höchste Offenbarung der<lb/>
menschlichen Tugend, die harmonische Darstellung der<lb/>
menschlichen Seelenkräfte, die vollkommene Menschheit.<lb/>
Wie die Seele des Menschen aus bewuszter Geisteskraft<lb/><pb facs="#f0056" n="38"/><fw place="top" type="header">Erstes Buch. Der Statsbegriff.</fw><lb/>
(Vernunft), männlichem Muthe und sinnlichen Begierden be-<lb/>
steht, und wie Intelligenz und Muth die Begierde zu beherr-<lb/>
schen bestimmt sind, so sollen in dem Platonischen Stats-<lb/>
ideal die Weisen herrschen, die tapfern Krieger die Ge-<lb/>
meinschaft schützen und sind die mit dem äuszern Erwerb<lb/>
und der leiblichen Arbeit beschäftigten Classen den beiden<lb/>
höheren Ständen unterthänig. In dem Staatskörper soll die<lb/>
Gerechtigkeit alle Verhältnisse ihrer Natur nach ordnen.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Aristoteles</hi>, für dessen Statslehre unsere Bewunderung<lb/>
steigt, je näher wir die Arbeiten seiner Nachfolger betrachten,<lb/>
läszt sich weniger als Platon von der Phantasie leiten, prüft<lb/>
vorsichtiger die realen Grundlagen und erkennt schärfer die<lb/>
Bedürfnisse des Menschen. Während Platon die regierenden<lb/>
Classen der Weisen und der Wächter, damit sie ganz und<lb/>
gar dem State leben, von der Familie ablöst, und für sie<lb/>
Weiber- und Gütergemeinschaft fordert, will Aristoteles im<lb/>
Gegentheil die groszen Institutionen der Ehe, der Familie<lb/>
und des Privateigenthums erhalten. Er erklärt den Stat als<lb/>
die Gemeinschaft von Geschlechtern und Ortschaften (Volk<lb/>
und Land) zu einem vollkommenen und in sich befriedigen-<lb/>
den Leben. <note n="1" place="foot"><hi rendition="#i">Aristot</hi>. Polit. III. 5., 14. πόλις δὲ ἡ γενῶν ϰαὶ ϰωμῶν ϰοινωνία ζωῆς<lb/>
τελείας ϰαὶ αὐτάϱϰους.“ Vgl. III. 1. 8.</note> Er nennt auch den Menschen ein „von Natur<lb/>
politisches Wesen,“ und betrachtet den Stat als Product der<lb/>
menschlichen Natur. Der Stat, sagt er, zunächst zur Sicher-<lb/>
heit des gemeinsamen Lebens gegründet, wird im Verfolg<lb/>
zur Wohlfahrt des gemeinen Lebens. <note n="2" place="foot"><hi rendition="#i">Aristot.</hi> Polit. I. 1., 8. 9. ἡ πόλις — γινομένη μὲν οὐν τοῦ ζῆν<lb/>
ἕνεϰεν, οὐσα δἐ τοῖ εὗ ζῆν.</note></p><lb/><p>Es begegnen sich und mischen sich in dieser Stastidee<lb/>
alle gemeinsamen Bestrebungen der Hellenen in Religion und<lb/>
in Recht, in Sitte und Geselligkeit, in Kunst und Wissen-<lb/>
schaft, in Eigenthum und Wirthschaft, in Handel und Hand-<lb/>
werk. Nur im Stat wird der einzelne Mensch als ein Rechts-<lb/><pb facs="#f0057" n="39"/><fw place="top" type="header">Drittes Capitel. Entwicklungsgeschichte der Statsidee. I. Die antike Welt.</fw><lb/>
wesen anerkannt, ohne die Hülfe des Stats findet er weder<lb/>
Sicherheit noch Freiheit. Der Barbare ist ein natürlicher<lb/>
Feind, und die unterworfenen Feinde werden Sclaven, die aus-<lb/>
geschlossen sind von der Statsgemeinschaft und deszhalb ver-<lb/>
stoszen sind in einen herabgewürdigten, nicht mehr menschen-<lb/>
würdigen Zustand.</p><lb/><p>Der hellenische Stat, wie der antike überhaupt, ist <hi rendition="#g">über-<lb/>
mächtig</hi>, weil er als allmächtig gilt. Er ist Alles in Allem:<lb/>
der Bürger ist nur Etwas, weil er ein Glied des States ist.<lb/>
Seine ganze Existenz ist vom Stat abhängig, dem Stat unter-<lb/>
than. Wenn die Athener auch die Geistesfreiheit besaszen<lb/>
und übten, so war das nur, weil der Athenische Stat die Frei-<lb/>
heit überhaupt hoch schätzte, nicht weil er die Menschenrechte<lb/>
anerkannte. Derselbe freieste Stat liesz Sokrates hinrichten,<lb/>
und glaubte dabei sein Recht zu üben. Die Selbständigkeit<lb/>
der Familie, die elterliche Erziehung, sogar die eheliche Treue<lb/>
sind in keiner Weise sicher vor den Uebergriffen des Stats;<lb/>
noch weniger ist es natürlich das Privatvermögen der Bürger.<lb/>
In alle Dinge mischt sich der Stat, er weisz von keinen sitt-<lb/>
lichen und von keinen rechtlichen Schranken seiner Macht.<lb/>
Er verfügt über die Körper und sogar über die Talente seiner<lb/>
Bürger. Er nöthigt zu den Aemtern wie zum Kriegsdienst.<lb/>
Das Individuum soll erst im State unter- und aufgehen, dann<lb/>
erst kann es durch den Stat wieder zu freiem und edlem<lb/>
Leben gewissermaszen neu geboren werden. Die absolute Ge-<lb/>
walt des States wird abgesehen von der Macht der alten Sitte<lb/>
fast nur dadurch gemäszigt, theils dasz die Bürger selbst<lb/>
einen Antheil an ihrer Ausübung haben, und aus Besorgnisz,<lb/>
die Despotie des Demos könnte auch ihnen schädlich werden,<lb/>
die äuszersten Consequenzen des statlichen Communismus ver-<lb/>
meiden, theils dasz in den kleinen Verhältnissen die Leiden-<lb/>
schaften nur geringe Mittel finden, über die sie verfügen<lb/>
können, und genöthigt sind, auch die Nachbarn zu berücksich-<lb/>
tigen. Die hellenischen Staten sind doch nur aus Bruch-<lb/><pb facs="#f0058" n="40"/><fw place="top" type="header">Erstes Buch. Der Statsbegriff.</fw><lb/>
stücken der hellenischen Nation, aus Stämmen und Stammes-<lb/>
theilen gebildet. Sie erheben sich nur wenig über blosze<lb/><hi rendition="#g">Stadtgemeinden</hi>. Die hohe Idee gewinnt daher nur eine<lb/>
niedere Gestalt; obwohl auf die Menschheit bezogen, kann sie<lb/>
nur in dem engen Umkreis eines Gebirgsthals oder eines<lb/>
Küstensaumes zu kindlicher Erscheinung gelangen.</p><lb/><p>Die Ueberspannung der Statsidee zur Allmacht und die<lb/>
Ohnmacht in der Gestaltung der wirklichen Staten sind also<lb/>
dicht beisammen; es sind das die beiden Hauptmängel des<lb/>
im übrigen höchst würdigen und in anderer Hinsicht mensch-<lb/>
lich-wahren und fruchtbaren hellenischen Statsbegriffs.</p><lb/><p>B. Die <hi rendition="#g">römische</hi> Statsidee.</p><lb/><p>Die Römer waren das genialste <hi rendition="#g">Rechts</hi>- und <hi rendition="#g">Stats-<lb/>
volk</hi> des classischen Alterthums; und sie waren das mehr noch<lb/>
durch ihren Charakter als ihren Geist. Sie übten daher auch<lb/>
eine gröszere Wirkung auf die Welt aus als die Hellenen.</p><lb/><p>Zunächst freilich ist die römische Statsidee mit der grie-<lb/>
chischen nahe verwandt. <hi rendition="#g">Cicero</hi> hat in seinen Werken über<lb/>
den Stat beständig die Athenischen Vorbilder vor Augen; und<lb/>
wenn die römischen Juristen das Recht und den Stat im All-<lb/>
gemeinen erklären, so folgen sie den griechischen Philo-<lb/>
sophen, vorzüglich den Stoikern nach.</p><lb/><p>So erklärt Cicero den Stat für die höchste Schöpfung der<lb/>
menschlichen Kraft (virtus) und erhebt es preisend, „dasz in<lb/>
Nichts mehr der Mensch sich dem Willen der Götter nähere,<lb/>
als in der Begründung und Erhaltung der Staten.“<note n="3" place="foot"><hi rendition="#i">Cicero</hi> de Rep. 1. 7.: „Neque est ulla res, in qua propins ad Deo-<lb/>
rum numen virtus accedat humana, quam civitates aut condere novas<lb/>
aut conservare jam conditas.“</note> Auch<lb/>
er vergleicht gelegentlich den Stat mit dem Menschen und<lb/>
das Statshaupt mit dem Geiste, der den Leib beherrsche. <note n="4" place="foot"><hi rendition="#i">Cicero</hi> de Rep. III. 25.: „Sic regum, sic imperatorum, sic magi-<lb/>
stratuum, sic patrum, sic populorum imperia civibus sociispue praesunt,<lb/>
ut corporibus animus.“</note></p><lb/><pb facs="#f0059" n="41"/><fw place="top" type="header">Drittes Capitel. Entwicklungsgeschichte der Statsidee. I. Die antike Welt.</fw><lb/><p>Aber in einigen wesentlichen Beziehungen unterscheidet<lb/>
sich doch der römische Statsbegriff von der hellenischen Idee:</p><lb/><p>1) Indem die Römer zuerst das Recht von der Moral<lb/>
ausscheiden und in bestimmter Form darstellen, prägen sie<lb/>
die <hi rendition="#g">Rechtsnatur</hi> des States viel entschiedener aus. Sie be-<lb/>
schränken dadurch den Stat und sie befestigen und bekräftigen<lb/>
ihn. Er ist ihnen nicht mehr die gesammte ethische Welt-<lb/>
ordnung, sondern zunächst die <hi rendition="#g">gemeinsame Rechtsord-<lb/>
nung</hi>. Die Römer überlassen sehr Vieles der freien Sitte, der<lb/>
Religiosität der Menschen. Die römische Familie ist freier<lb/>
dem State gegenüber; das Privatvermögen und das Privatrecht<lb/>
überhaupt wird besser geschützt, auch gegen die Willkür der<lb/>
öffentlichen Gewalten. Zwar ist auch ihnen das Statswohl das<lb/>
oberste Gesetz. Vom State aus ordnen sie auch die Götter-<lb/>
verehrung. Niemand kann dem State widerstehen, wenn dieser<lb/>
seinen Willen ausspricht. Aber der römische Stat beschränkt<lb/>
sich selber; er bestimmt selber die Grenzen seines Macht-<lb/>
bereichs und seiner Einwirkung.</p><lb/><p>2) Ferner erkennen die Römer den <hi rendition="#g">Volksbegriff</hi> und<lb/>
bringen die Statsverfassung in einen organischen Zusammen-<lb/>
hang mit dem Volk. Sie erklärten den Stat als „die Gestal-<lb/>
tung des Volks“ und bezeichnen den Willen des Volks als die<lb/>
Quelle alles Rechts. <note n="5" place="foot"><hi rendition="#i">Cicero</hi> de Rep. I. 25.: „Est igitur, inquit (Scipio) Africanus, res<lb/>
publica <hi rendition="#i">res populi</hi>; populus autem non omnis hominum coetus quoquo<lb/>
modo congregatus, sed coetus multitudinis <hi rendition="#i">juris consensu et utilitatis<lb/>
communione</hi> sociatus.“ I. 26.: „Civitas est <hi rendition="#i">constitutio<lb/>
populi</hi>.“ <hi rendition="#i">Gajus</hi><lb/>
Inst. I. §. 1.: „Nam quod quisque populus ipse sibi jus constituit, id<lb/>
ipsius proprium civitatis est, vocaturque jus civile.“</note> Der römische Stat ist doch nicht eine<lb/>
blosze Gemeinde, er erhebt sich zum <hi rendition="#g">Volksstat</hi> (res publica).</p><lb/><p>3) Der Römerstat ist überdem darauf angelegt, sich zum<lb/><hi rendition="#g">Weltstat</hi> zu erweitern. Durch die ganze römische Ge-<lb/>
schichte geht dieser Zug zur Weltherrschaft; an den natio-<lb/>
nalen Kern des jus civile schlosz sich die menschlichere<lb/><pb facs="#f0060" n="42"/><fw place="top" type="header">Erstes Buch. Der Statsbegriff.</fw><lb/>
Bildung des jus gentium an. Die ewige Stadt, die Urbs wurde<lb/>
zur Hauptstadt des Orbis, das imperium der römischen Magi-<lb/>
strate zum imperium mundi, der römische Senat zum Senat<lb/>
aller Nationen und ihrer Könige. In der Majestät des Kaiser-<lb/>
thums gipfelte die Majestät des römischen Volks. Die Ge-<lb/>
schichte Roms wurde nach dem stolzen Ausdrucke von Florus<lb/>
zur Geschichte der Menschheit. Dieses Streben gab der<lb/>
römischen Staatsidee einen kühnen Schwung, dem die grie-<lb/>
chischen Staten nicht zu folgen vermochten, und eine Grösze,<lb/>
vor der sich diese beugen muszten. Es war das nicht ein<lb/>
eitles Spiel der Phantasie, sondern eine leibhafte Wirklichkeit,<lb/>
welche die antike Welt beherrschte, gegen die im Occident<lb/>
nur noch die Germanen, im Orient die Perser anzukämpfen,<lb/>
den Muth und die Kraft hatten.</p></div></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Viertes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">II. Das Mittelalter.</hi></head><lb/><p>Die beiden neuen Mächte, welche den römischen Weltstat<lb/>
theils umgebildet, theils zerstört haben, sind das <hi rendition="#g">Christen-<lb/>
thum</hi> und die <hi rendition="#g">Germanen</hi>.</p><lb/><p>A. Das <hi rendition="#g">Christenthum</hi>.</p><lb/><p>Im Widerspruch mit der Autorität sowohl des jüdischen<lb/>
States als des römischen Kaiserreichs breitete die christliche<lb/>
Religion ihre Macht über die Gemüther aus. Ihr Stifter war<lb/>
kein Fürst dieser Welt. Der alte Stat verfolgte ihn und seine<lb/>
Jünger bis zum Tode. Die ersten Christen waren, wenn nicht<lb/>
geradezu statsfeindlich gesinnt, doch für andere Dinge als für<lb/>
die Statsordnung und die Statsinteressen <choice><sic>hegeistert</sic><corr>begeistert</corr></choice>. Als die<lb/>
christliche Welt ihren Frieden schlosz mit dem antiken helle-<lb/>
nisch-römischen Stat, war doch bereits die religiöse Gemein-<lb/>
schaft als Kirche ihrer geistigen Eigenthümlichkeit bewuszt,<lb/><pb facs="#f0061" n="43"/><fw place="top" type="header">Viertes Capitel. Entwicklungsgeschichte der Statsidee. II. Das Mittelalter.</fw><lb/>
sie fühlte sich nicht als eine blosze Statsanstalt. Die antike<lb/>
Statsidee muszte sich gefallen lassen, dasz das ganze religiöse<lb/>
Gemeinleben zwar nicht ganz der statlichen Sorge und dem<lb/>
statlichen Einflusz entzogen, aber wesentlich von dem State<lb/>
unabhängig erklärt werde. Die Zweiheit von Stat und Kirche,<lb/>
die nun sichtbar im Groszen hervortrat, ward zu einer wesent-<lb/>
lichen Beschränkung des Stats. Der Stat war nur noch die<lb/>
Gemeinschaft des Rechts und der Politik, <hi rendition="#g">nicht mehr zu-<lb/>
gleich die Gemeinschaft der Religion und des<lb/>
Cultus</hi>.</p><lb/><p>Als im Verfolg die Kirche in dem Papste ein sichtbares<lb/>
von dem Kaiser unabhängig gewordenes Haupt und in Rom<lb/>
ihre Hauptstadt erhalten hatte, erneuerte sie den alt-römischen<lb/>
Gedanken der Weltherrschaft in geistlicher Gestalt. Wenn es<lb/>
ihr selbst auf der Höhe ihres mittelalterlichen Ansehens nicht<lb/>
gelang, den Stat zu einer bloszen Kirchenanstalt zu ernie-<lb/>
drigen und das Eine römisch-geistliche Weltreich aufzurich-<lb/>
ten, so wurde doch die Statsidee auf lange Zeit durch ihre<lb/>
glänzendere Erscheinung weit überstrahlt. Sie konnte sich<lb/>
selber mit der Sonne, und den Stat mit dem Monde ver-<lb/>
gleichen; hinter dem „geistigen“ Reiche muszte das „leib-<lb/>
liche“ bescheiden zurückstehen. <note n="1" place="foot">Darüber mehr im zweiten Theil.</note> Aber die Zweiheit von Stat<lb/>
und Kirche blieb anerkannt, und damit war in der Haupt-<lb/>
sache die Selbständigkeit des Stats gerettet. Auch das Schwert<lb/>
des Kaisers wird, wie das des Papstes von Gott abgeleitet,<lb/>
als dem höchsten und wahren Herrn der Welt. <note n="2" place="foot"><hi rendition="#i">Hincmari</hi> de Ordine Palatii 5: „Duo sunt, quibus principaliter —<lb/>
mundus hic regitur: auctoritas sacra Pontificum et Regalis potestas.“ —<lb/><hi rendition="#g">Sachsensp</hi>. I. 1.: „Tvei svert lit got in ertrike to bescermene de kristen-<lb/>
heit. Deme pavese is gesat dat geistlike, deme kaisere dat wertlike.“</note></p><lb/><p>So weit die kirchliche Lehre einwirkte, war freilich nun<lb/>
die Statsidee wieder, wie früher im Orient, religiös begründet,<lb/>
die Statsgewalt war ein Gotteslehen, aber gleichzeitig ward<lb/><pb facs="#f0062" n="44"/><fw place="top" type="header">Erstes Buch. Der Statsbegriff.</fw><lb/>
die <hi rendition="#g">geistige</hi> Bedeutung des Stats übersehen und verkannt,<lb/>
und da alles Geistesleben von der Kirche geleitet werden<lb/>
sollte, der blosz leiblich geachtete Stat in eine untergeordnete<lb/>
Stellung nieder gedrückt. Der Trost gegen diese Uebel, wel-<lb/>
cher in der Erhebung der Statsidee über die enge Nationalität<lb/>
lag, war doch unzureichend. Weniger die Menschheit, als die<lb/><hi rendition="#g">Christenheit</hi> sollte er in äuszerlichen Dingen ordnen und<lb/>
leiten. Das römische Reich ward so gut es ging, in mittel-<lb/>
alterlichen Formen erneuert, aber die angesehenere Darstellung<lb/>
desselben war die römische Kirche, die mindere das <hi rendition="#g">heilige<lb/>
römische Reich deutscher Nation</hi>.</p><lb/><div n="3"><head>B. <hi rendition="#g">Die Germanen</hi>.</head><lb/><p>Das alt-römische Weltreich konnte sich auf die Dauer<lb/>
nicht mehr behaupten gegen die germanischen Völker. Bald<lb/>
mit Gewalt entrissen diese kriegerischen Völkerschaften eine<lb/>
Provinz nach der andern der römischen Herrschaft, bald wur-<lb/>
den die germanischen Fürsten mit ihren Volksheeren von den<lb/>
romanischen Provincialen oder den Kaisern selber zum Schutz<lb/>
herbeigerufen und übernahmen dann in friedlicher Weise die<lb/>
Landeshoheit. Während des Mittelalters herrschten überall in<lb/>
dem Abendlande die Germanen. Sie kamen unter die christ-<lb/>
liche Erziehung der römischen Kirche und geriethen unter<lb/>
den nachwirkenden Einfluss der römischen Cultur. Aber sie<lb/>
behaupteten sich auf den Thronen der Fürsten und in den<lb/>
Burgen der Aristokratie. Das Scepter und das Schwert waren<lb/>
vornehmlich in ihren Händen.</p><lb/><p>Die Germanen sind nicht in dem eminenten Sinne eine<lb/>
statliche Nation, wie die Römer. Nur widerwillig ordnen sie<lb/>
sich dem groszen Ganzen unter. Ihr starkes, trotziges und<lb/>
eigenwilliges Selbstgefühl tritt dem Gesammtbewusztsein hin-<lb/>
dernd in den Weg und lähmt dessen Macht. Sie bedurften<lb/>
daher erst der romanischen Erziehung für den Stat. Aber trotz<lb/>
alledem hat die weltgeschichtliche Entwicklung des States<lb/>
ihnen sehr viel zu verdanken. Die Germanen voraus haben<lb/><pb facs="#f0063" n="45"/><fw place="top" type="header">Viertes Capitel. Entwicklungsgeschichte der Statsidee. II. Das Mittelalter.</fw><lb/>
den Absolutismus des Römerstates gebrochen und sie haben<lb/>
die spätere Statenbildung mit dem Geiste der <hi rendition="#g">persönlichen</hi>,<lb/><hi rendition="#g">genossenschaftlichen und ständischen Freiheit</hi> er-<lb/>
füllt. Montesquieu hat ein wahres Wort gesprochen, dasz in<lb/>
den deutschen Wäldern unter den alten noch uncivilisirten<lb/>
Germanen die Keime der spätern parlamentarischen Verfassung<lb/>
zu finden seien. In den uralten Formen des Zusammenwirkens<lb/>
der germanischen Volkskönige, mit den Gaufürsten und den<lb/>
andern Häuptlingen einerseits, und mit der groszen Gemeinde<lb/>
der freien Männer andrerseits, wie Tacitus uns das schildert,<lb/>
erkennen wir deutlich die noch rohen Anfänge des freien Re-<lb/>
präsentativstates, den die spätern Jahrhunderte hervorgebracht<lb/>
haben.</p><lb/><p>Der Germane leitet das Recht nicht ab, wenigstens zu-<lb/>
nächst nicht ab von dem Willen des Volks. Er nimmt für<lb/>
sich ein <hi rendition="#g">angeborenes</hi> Recht in Anspruch, welches der Stat<lb/>
wohl zu schützen berufen ist, aber nicht schafft, und er ver-<lb/>
ficht sein natürliches Recht wider alle Welt, selbst gegen die<lb/>
Obrigkeit. Den antiken Gedanken, dasz der Stat Alles in<lb/>
Allem sei, verwirft er mit Eifer. Das ganze Verhältniss wird<lb/>
umgedreht. Dem Germanen ist die <hi rendition="#g">individuelle Freiheit</hi><lb/>
das Höchste; dann erst hintendrein läszt er sich herbei, einen<lb/>
Theil derselben dem State zu opfern, um das Uebrige desto<lb/>
sicherer zu wahren.</p><lb/><p>Eine nothwendige Folge dieses Charakters ist es, dasz die<lb/>
germanische Statsidee viel entschiedener als die römische die<lb/><hi rendition="#g">Selbständigkeit des Privatrechts</hi> achten musz. Die<lb/>
Freiheit der Person, der Familie, der genossenschaftlichen Ver-<lb/>
bände ist damit gesicherter und ausgedehnter als in dem alten<lb/>
Römerreich. Das Statsrecht musz sich die Beschränkung auch<lb/>
durch das Privatrecht gefallen lassen.</p><lb/><p>Eine zweite öffentlich-rechtliche Folge ist, dasz die ger-<lb/>
manischen Völker überhaupt <hi rendition="#g">keine absolute Statsgewalt</hi>,<lb/>
auch nicht in den gemeinsamen Angelegenheiten kennen und<lb/><pb facs="#f0064" n="46"/><fw place="top" type="header">Erstes Buch. Der Statsbegriff.</fw><lb/>
dulden. Der römische Begriff des imperium ist ihnen fremd.<lb/>
Sie wollen mitrathen und mitstimmen, wenn sie gehorchen<lb/>
sollen. Ihre Stände sind eine politische Macht, mit welcher<lb/>
die Königsmacht sich vereinbaren musz, um Gesetze zu geben.<lb/>
Der Gedanke des Stats als einer Gesammtperson liegt ihnen<lb/>
noch fern und ist ihnen meist unverständlich. Sie lösen den<lb/>
Stat eher auf in leibhafte Personen oder Gruppen von Personen;<lb/>
sie begreifen ihn zunächst in dem Könige oder andern Fürsten,<lb/>
welche das Gericht und die Volksversammlung leiten, in den<lb/>
Vorständen der Gaue und Zenten, in der Volksgemeinde. Je<lb/>
durch die einen Personen werden die andern theils verstärkt,<lb/>
theils beschränkt. So wird die ganze Einrichtung des Gemein-<lb/>
wesens auch in ihren Theilen von dem Geiste der Freiheit<lb/>
erfüllt. Die Einheit ist verhältniszmäszig schwach, aber die<lb/>
relative <hi rendition="#g">Selbständigkeit der Glieder</hi> stark.</p><lb/><p>Diese Aenderungen der Statsidee, in denen wir erhebliche<lb/>
Fortschritte erkennen, zeigten sich übrigens mehr in der Praxis<lb/>
als in der Theorie. Eine germanische Statslehre gab es über-<lb/>
haupt nicht. Die Wissenschaft ward im Mittelalter zuerst von<lb/>
der Kirche beherrscht, später durch die Ueberlieferung der<lb/>
römischen Jurisprudenz und der griechischen Philosophie be-<lb/>
stimmt. Schon in den alten Volksgesetzen finden sich der-<lb/>
artige Reminiscenzen. In dem westgothischen Gesetze z. B.<lb/>
wird nach dem Vorbild der classischen Literatur der Stats-<lb/>
körper mit dem Menschen, der König mit dem Haupt, das<lb/>
Volk mit den Gliedern des Leibes verglichen. <note n="3" place="foot"><hi rendition="#i">Lex Wisigothor</hi>. II. 1. §. 4. „Bene Deus conditor rerum disponens<lb/>
humani corporis formam, in sublime caput erexit, atque ex illo cunctas<lb/>
membrorum fibras exoriri decrevit. Hinc est et peritorum medicorum<lb/>
praecipua cura, ut ante capiti quam membris incipiant adhibere medelam.<lb/>
Sicque in Statu et negotiis plebium ordinatio dirigenda, ut dum salus<lb/>
competens prospicitur Regum, fida valentibus teneatur salvatio populorum.“</note> Aber das war<lb/>
nur ein erborgter Schmuck der Rede, ohne tiefere Bedeutung.<lb/>
Der mittelalterliche Stat war damit gar nicht bezeichnet.</p><lb/><pb facs="#f0065" n="47"/><fw place="top" type="header">Viertes Capitel. Entwicklungsgeschichte der Statsidee. II. Das Mittelalter.</fw><lb/><p>In einigen andern Beziehungen hatte die Statsidee auch<lb/>
Rückschritte gemacht, und nicht blosz, weil der kirchliche<lb/>
Glaube sie entwürdigte.</p><lb/><p>Man konnte auch den mittelalterlichen Stat einen <hi rendition="#g">Rechts-<lb/>
stat</hi> nennen; aber in einem andern als in dem Sinne der<lb/>
Römer. Er war nicht die reine Ordnung des öffentlichen<lb/>
Rechts. Vielmehr wurden alle seine Institutionen mit <hi rendition="#g">privat-<lb/>
rechtlichen</hi> Elementen versetzt und gemischt. Wie ein<lb/>
Familiengut, wie ein Stammeseigenthum, wurde die Landes-<lb/>
herrschaft betrachtet, und die öffentlichen Pflichten wurden wie<lb/>
Reallasten behandelt. Das ganze <hi rendition="#g">Lehensrecht</hi> und alle Er-<lb/>
scheinungen des <hi rendition="#g">Patrimonialstates</hi> leiden an dieser Mi-<lb/>
schung. Das Statsrecht der Römer war nur eine Grundlage,<lb/>
von der aus die öffentliche Wohlfahrt erstrebt wurde. Das<lb/>
mittelalterliche Recht schien auch das wesentliche Ziel des<lb/>
mittelalterlichen States zu sein. Die Volkswohlfahrt wurde<lb/>
darob vernachlässigt.</p><lb/><p>Der Gedanke des Volksstats war nicht mehr lebendig.<lb/>
Die Spaltung und Zerbröckelung der Volks- und Statseinheit<lb/>
durch das Lehenswesen, durch den Gegensatz der Territorien,<lb/>
der Stände, der Dynastien hatte ihn zerstört, und was endlich<lb/>
von dem alten römischen Weltstat noch übrig geblieben war,<lb/>
das war mehr eine ideale <hi rendition="#g">völkerrechtliche</hi> als eine stats-<lb/>
rechtliche Verbindung der abendländischen Christenländer,<lb/>
welche mehr noch durch die Autorität des Papstes und den<lb/>
römischen Klerus als durch das Kaiserthum zusammengehalten<lb/>
wurden.</p><lb/><p>Im Groszen und Ganzen waren die Saaten zu einer freieren<lb/>
und richtigeren Statsentwicklung ausgestreut worden, aber die<lb/>
Staatsidee selbst hatte im Mittelalter viel von der römischen<lb/>
Klarheit und Energie verloren.</p></div><lb/><div n="3"><head>C. <hi rendition="#g">Der Einflusz der Renaissance</hi>.</head><lb/><p>Auch während des Mittelalters war die <hi rendition="#g">Erinnerung</hi><lb/>
an den <hi rendition="#g">antiken Stat</hi> nie völlig erloschen. <hi rendition="#g">Rom</hi> war die<lb/><pb facs="#f0066" n="48"/><fw place="top" type="header">Erstes Buch. Der Statsbegriff.</fw><lb/>
geistige Hauptstadt der Abendländer geblieben. Das alte,<lb/>
römische Weltreich freilich war vor den Germanen in Stücke<lb/>
geschlagen worden, aber die Germanen, welche aus den rö-<lb/>
mischen Provinzen selbständige Königreiche geschaffen hatten,<lb/>
erhielten ihre Bildung und voraus ihre Religion doch wieder<lb/>
von Rom und an die Stelle der untergegangenen Römerstadt<lb/>
trat nun die <hi rendition="#g">römische Kirche</hi> als herrschende Weltmacht<lb/>
des Mittelalters, der sich auch die gläubigen Germanen unter-<lb/>
warfen. In den Institutionen, in der Methode, in den Sitten,<lb/>
im Recht und in der Sprache der römischen Kirche war<lb/>
Vieles, ja das Meiste aus dem antiken römischen State über-<lb/>
liefert. Das alte Kaiserreich hatte sich in das neuere Papst-<lb/>
reich, der Weltstat in die Weltkirche umgewandelt, um in<lb/>
dieser Form die Völker leichter zu beherrschen. Hatte der<lb/>
alt-römische Kaiser durch seine Statthalter und Beamten mit<lb/>
Hülfe des römischen Rechts und im Namen des römischen<lb/>
Volks und Stats seine Herrschaft geübt und derselben mit<lb/>
seinen Legionen Nachdruck gegeben, so verehrte man nun den<lb/><hi rendition="#g">römischen Papst</hi> im Namen Gottes und der Kirche durch<lb/>
die Bischöfe und mit Hülfe des kanonischen Rechts und der<lb/>
Kirchenzucht und gab seinen Decreten Nachdruck durch die<lb/>
zahlreichen Mönchsorden, welche den Wiederstand besiegten.</p><lb/><p>Daneben aber erhielt sich die Erinnerung an das alte<lb/><hi rendition="#g">Kaiserthum</hi>. Wir wissen nun, wie grundverschieden das<lb/>
römische Kaiserthum, welches seit Karl dem Groszen die<lb/>
Könige der Franken und seit Otto dem Groszen die deut-<lb/>
schen Könige erneuert und sich zugeeignet hatten, von dem<lb/>
antiken römischen Kaiserthum war, dessen Sitze Rom und<lb/>
Konstantinopel gewesen waren. Aber das ganze Mittelalter<lb/>
glaubte, dasz jenes nur die Fortsetzung dieses und der frän-<lb/>
kisch-römische Kaiser oder der römische Kaiser deutscher<lb/>
Nation der rechtmäszige Nachfolger der Claudier, der Antonine<lb/>
und der Konstantine sei. Und jedenfalls bedeutete die er-<lb/>
neuerte Würde der Kaiser eine Erinnerung an das antike<lb/><pb facs="#f0067" n="49"/><fw place="top" type="header">Viertes Capitel. Entwicklungsgeschichte der Statsidee. II. Das Mittelalter.</fw><lb/>
Römerreich und eine ideale Verbindung der mittelalterlichen<lb/>
Ideen und Institutionen mit der antiken Welt.</p><lb/><p>Dazu kam nun die Wiederfindung des altrömischen kai-<lb/>
serlichen Gesetzbuchs, des <hi rendition="#g">Corpus Juris Romani</hi>, welches<lb/>
seit dem XII. Jahrhundert auf den italienischen Universitäten<lb/>
ausgelegt und wie eine Offenbarung des universellen Men-<lb/>
schenrechts verehrt wurde. Von Italien her breitete sich<lb/>
diese Autorität erobernd aus über ganz Westeuropa, schon<lb/>
seit dem XIII. Jahrhundert in Frankreich und mit gröszerem<lb/>
Erfolge noch seit dem XV. Jahrhundert in Deutschland.<lb/>
Allerdings hatten die gelehrten Juristen dabei eher das<lb/>
Privatrecht und etwa noch das Strafrecht vor Augen, als das<lb/>
Statsrecht. Aber manche Grundansichten vom State, seiner<lb/>
Gesetzgebung, der souveränen Statsgewalt, welche von den<lb/>
Römern ausgesprochen waren, wurden doch auf diesem Wege<lb/>
vermittelt und gingen in den Vorstellungskreis der Studirten<lb/>
über.</p><lb/><p>Auch Erinnerungen an die alte <hi rendition="#g">römische Republik</hi><lb/>
und ihre Herrlichkeit tauchten zuweilen auf und begeisterten<lb/>
die Bürger der Städte in dem Streben, neue Städterepubliken<lb/>
zu gründen. Schon der Name der städtischen Rathsherren<lb/>
in Italien und in Deutschland ist eine freilich unklare Erin-<lb/>
nerung an die Consuln der römischen Republik. Zweimal<lb/>
unternahm es die Bürgerschaft von <hi rendition="#g">Rom</hi> im Mittelalter in<lb/>
romantischer Begeisterung die längst verstorbene Römerrepu-<lb/>
blik wieder aufzuerwecken und neuerdings ins Leben zu<lb/>
rufen; das einemal unter der Führung von <hi rendition="#g">Arnold</hi> von<lb/><hi rendition="#g">Brescia</hi> im XII. Jahrhundert, das anderemal unter dem<lb/>
Tribunen <hi rendition="#g">Cola Rienzi</hi> im XIV. Jahrhundert. Beide Ver-<lb/>
suche freilich scheiterten an der politischen Unfähigkeit der<lb/>
mittelalterlichen Römer, aber beide zeugen für die Macht<lb/>
der antiken Ueberlieferung.</p><lb/><p>Sogar die <hi rendition="#g">griechische</hi> Statslehre war dem romanischen<lb/>
Mittelalter nicht völlig unbekannt. Die Politik des <hi rendition="#g">Aristo</hi>-<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 4</fw><lb/><pb facs="#f0068" n="50"/><fw place="top" type="header">Erstes Buch. Der Statsbegriff.</fw><lb/><hi rendition="#g">teles</hi> wurde in manchen Klosterschulen beachtet. Sogar<lb/>
der gepriesenste Doktor der Theologie, Thomas von Aquino,<lb/>
interpretirte das berühmte Werk des hellenischen Philosophen.</p><lb/><p>Aber trotz alledem war die Rechtsbildung und ganz be-<lb/>
sonders die Statsordnung des Mittelalters grundverschieden<lb/>
von dem antiken Recht und Stat. Der germanische Grund-<lb/>
charakter in den Institutionen und die kirchlich-theologischen<lb/>
Principien in den Ideen waren durchaus vorherrschend.</p><lb/><p>Erst in der zweiten Hälfte des XV. Jahrhunderts er-<lb/>
wachte das Andenken an die klassische Periode wieder leb-<lb/>
hafter und der klassische Geist der Griechen und der Römer<lb/>
feierte seine Wiedergeburt (renaissance). Die Kunstwerke der<lb/>
Alten wirken nun befreiend und verschönernd auf die italieni-<lb/>
schen Künstler, in der Architektur, der Plastik, der Malerei<lb/>
und in der Poesie. Die Gedanken der antiken Wissenschaft<lb/>
kommen wieder zu Ehren und durchbrechen die klösterlich-<lb/>
theologischen Gehäge der mittelalterlichen Scholastik. Der<lb/>
Humanismus erhebt sich über die kirchliche Weltscheu und<lb/>
eine hellere freudigere Weltanschauung findet an den Höfen<lb/>
und in den Städten vielfältigen Beifall. Wie fast zweitausend<lb/>
Jahre früher die Sophisten die Lehrer wurden der griechi-<lb/>
schen Zöglinge aus angesehenen Familien, so werden nun<lb/>
die Humanisten die bevorzugten Lehrer der aufstrebenden<lb/>
Jugend in Italien, Frankreich und Deutschland. Die Gebil-<lb/>
deten lassen sich nicht mehr durch den Vorwurf zurück-<lb/>
schrecken, dasz sie wieder aus Christen zu Heiden werden.<lb/>
Die Päpste selber gehen dieser Bewegung der Geister mit<lb/>
leuchtendem Vorbilde voran: <hi rendition="#g">Nicolaus</hi> V. (1447-1455),<lb/><hi rendition="#g">Pius</hi> II. (<hi rendition="#g">Aeneas Sylvius</hi> 1458-1464), <hi rendition="#g">Julius</hi> II. (1503<lb/>
bis 1514), <hi rendition="#g">Leo</hi> X. (1513-1521) beschützen und fördern die<lb/>
freiere Kunstrichtung der Renaissance. Die fürstlichen <hi rendition="#g">Me-<lb/>
dici</hi>, voran <hi rendition="#g">Cosmo</hi> (1428-1464) und <hi rendition="#g">Lorenzo</hi> (1472-1492)<lb/>
erheben das schöne Florenz zu einem neuen italienischen<lb/>
Athen.</p><lb/><pb facs="#f0069" n="51"/><fw place="top" type="header">Viertes Capitel. Entwicklungsgeschichte der Statsidee. II. Das Mittelalter.</fw><lb/><p>Auch der antike Statsbegriff und die antike Statslehre<lb/>
erleben eine theilweise Erneuerung und wirken auf die öffent-<lb/>
lichen Zustände ein.</p><lb/><p>Der Einflusz derselben zeigt sich vornehmlich in folgen-<lb/>
den Wirkungen. Einzelne kühnere Denker wagen es wieder,<lb/>
die Entstehung der Staten und das Wesen der statlichen<lb/>
Obrigkeit in weltlichem Geiste aus menschlichen Erwägungen<lb/>
zu begründen und zu erklären und daher der theokratischen<lb/>
Denkweise entgegen zu treten.</p><lb/><p>Sodann: der Gedanke einer bewuszten, Mittel und Zweck<lb/>
kalt berechnenden <hi rendition="#g">Politik</hi>, welche die Leitung des States<lb/>
und die Herrschaft über die Völker bestimmen, wird in der<lb/>
Statspraxis und in der Statstheorie entscheidend. Derselbe<lb/>
gewinnt durch <hi rendition="#g">Macchiavelli</hi> (1469-1527) seinen schärf-<lb/>
sten und klarsten Ausdruck. Sowohl seine Discorsi zu Livius,<lb/>
in denen er die römische Republik verherrlicht, als sein Prin-<lb/>
cipe, in dem er der fürstlichen Herrschsucht die Wege weist,<lb/>
sind von dem Geist der politischen Renaissance erfüllt.</p><lb/><p>Ferner die Erneuerung eines statlichen <hi rendition="#g">Imperium</hi> und<lb/>
einer statlichen <hi rendition="#g">Souveränetät</hi>, vor deren zwingender Ein-<lb/>
heitsgewalt sich Alles beugen musz. In der Hand des Fürsten,<lb/>
der den Stat beherrscht, wird diese Statsgewalt, in schroffem<lb/>
Gegensatze zu allem Lehenswesen und zu allen ständischen<lb/>
Schranken des Mittelalters, zu einem Absolutismus gesteigert,<lb/>
der wohl an den Absolutismus der römischen Kaiser erinnert.</p><lb/><p>Endlich offenbart sich dieselbe Renaissance auch in der<lb/>
Form des Widerspruchs, zu welchem diese ins Schrankenlose<lb/>
wachsende „Tyrannei“ reizt. Mit der Erinnerung an die Cäsare<lb/>
wird auch wieder die Erinnerung an Brutus geweckt, und<lb/>
der Tyrannenmord wird als republikanische Tugend gepriesen.<lb/>
Selbst die Catilinarier wiederholen sich als Verschwörer.<note n="1" place="foot"><hi rendition="#g">Burckhard</hi>. Die Renaissance. S. 44 ff.</note></p><lb/><p>Aber alle diese „Wiedergeburt“ antiker Statsideen<lb/><pb facs="#f0070" n="52"/><fw place="top" type="header">Erstes Buch. Der Statsbegriff.</fw><lb/>
und antiker Tendenzen bleibt doch auf einen verhältnisz-<lb/>
mäszig engen Kreis von höher Gebildeten beschränkt. Die<lb/>
Massen haben dafür kein Verständnisz und keine Empfäng-<lb/>
lichkeit. Die ganze Einwirkung der Renaissance auf den Stat<lb/>
ist nur eine theilweise und sie geht bald wieder vorüber.<lb/>
Sie hilft mit den mittelalterlichen Stat auflösen und den<lb/>
modernen Stat vorbereiten, aber sie bringt für sich keinen<lb/>
neuen Stat hervor.</p></div></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Fünftes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">III. Die moderne Statsidee.</hi><lb/>
1. <hi rendition="#g">Wann beginnt das moderne Weltalter</hi>?</head><lb/><p>Das heutige geschichtliche Bewusztsein der europäisch-<lb/>
amerikanischen Menschheit ist einig in der Annahme eines<lb/>
viele Jahrhunderte umfassenden Lebensalters der Menschheit,<lb/>
welches wir das <hi rendition="#g">Mittelalter</hi> nennen; ebenso in der Wahr-<lb/>
nehmung, dass wir gegenwärtig in einem <hi rendition="#g">neuen Weltalter</hi><lb/>
leben. Aber noch sind die Meinungen getheilt über den Zeit-<lb/>
punkt, in welchem sich die Neuzeit von dem Mittelalter ent-<lb/>
schieden abhebt. Wir wissen längst, dasz die Vergangenheit<lb/>
mit der Zukunft verbunden bleibt. Die Ahnungen und die<lb/>
ersten Triebe der kommenden Zeiten regen sich schon lange<lb/>
zuvor in den früheren Zeiten und unzählige Nachwirkungen<lb/>
vergangener Tage werden forterhalten in der veränderten<lb/>
Altersperiode. Mitten im Mittelalter sprachen einzelne Geister<lb/>
Gedanken aus, die erst in unserm Jahrhundert verstanden<lb/>
werden und in den heutigen Zuständen noch sehen wir<lb/>
manche Ueberreste der mittelalterlichen Bildung und zwar nicht<lb/>
blosz in Klöstern und auf adelichen Schlössern sorgfältig erhalten.<lb/>
Dieser Zusammenhang, der jeden scharfen Schnitt zwischen<lb/>
Altem und Neuem wie eine unsinnige Verwundung empfindet.<lb/><pb facs="#f0071" n="53"/><fw place="top" type="header">Fünftes Cap. Entwicklungsgesch. der Statsidee. III. Die moderne Statsidee.</fw><lb/>
ist schon durch die Einheit des Lebens bedingt. Es ist nicht<lb/>
anders mit den Altersstufen des Einzellebens. Aber trotz dem<lb/>
haben wir ein Bedürfnisz, uns über die verschiedenen Zeit-<lb/>
perioden zurecht zu finden, die an den Grenzen in einander<lb/>
übergehen, und die dennoch im Groszen betrachtet wohl zu<lb/>
unterscheiden sind.</p><lb/><p>1. Manche datiren den Anfang der neuen Zeit schon<lb/>
von der zweiten Hälfte des XV. Jahrhunderts. Das Zeitalter<lb/>
der <hi rendition="#g">Renaissance</hi> erscheint ihnen als die Wandlung aus<lb/>
dem Mittelalter zur modernen Welt. Das Erwachen des philo-<lb/>
sophischen Geistesbewusstseins aus mehr als tausendjährigem<lb/>
Schlummer, das Wiederaufleben der antiken Ideen und Er-<lb/>
innerungen im Gegensatze zu dem mittelalterlichen Glauben<lb/>
und den mittelalterlichen Institutionen, die erneuerte Blüthe<lb/>
einer freieren und froheren Kunst nach dem Vorbilde der<lb/>
klassischen Kunstwerke, die Erhebung vorzüglich der italieni-<lb/>
schen Städte, die sich nicht scheuten, der Vormundschaft der<lb/>
päpstlichen Hierarchie sich gelegentlich zu entwinden, die<lb/>
Ausbreitung des römischen Rechts und sein Vorzug vor dem<lb/>
kanonischen Rechte, die Erfindung der Buchdruckerkunst und<lb/>
die Ausstreuung der Druckschriften, die Erfindung des Pulvers<lb/>
und die Umbildung der Heere; die kühnere Seefahrt und die<lb/>
Entdeckung unbekannter Länder an den Küsten von Afrika<lb/>
und in Indien und eines neuen Welttheils im Westen; all' das<lb/>
weist allerdings auf eine Wendung hin aus dem Mittelalter in<lb/>
die Neuzeit. Aber es ist doch noch nicht der Abschlusz des<lb/>
Mittelalters, sondern nur die absteigende Entwicklung des<lb/>
Mittelalters, welche der aufsteigenden Richtung der Neuzeit<lb/>
vorarbeitet und vorausgeht. Der damalige Zeitgeist hat doch<lb/>
eher einen reifen, als einen jugendlichen oder gar kindlichen<lb/>
Charakter. Er will weniger Neues schaffen, als Altes erneuern.<lb/>
Es sind durchweg antike Ideen und antike Vorbilder, denen<lb/>
er nachstrebt. Er reformirt theilweise und er erschüttert<lb/>
theilweise die mittelalterliche Weltordnung, aber er stürzt sie<lb/><pb facs="#f0072" n="54"/><fw place="top" type="header">Erstes Buch. Der Statsbegriff.</fw><lb/>
nicht und ersetzt sie nicht durch eine Neuschöpfung. Am<lb/>
Ende erstarrt die Bewegung doch in der absoluten Herrschaft<lb/>
groszer und kleiner Fürsten.</p><lb/><p>2. Oefter noch wird das <hi rendition="#g">Zeitalter der kirchlichen<lb/>
Reformation</hi> als der Beginn der Neuzeit betrachtet. Man<lb/>
denkt dabei weniger an die mangelhaften Reformversuche des<lb/>
deutschen Reiches auf dem Wormser Reichstag von 1495, als<lb/>
an die <hi rendition="#g">Kirchenreform</hi> des XVI. Jahrhunderts und rechnet<lb/>
diese von dem Anschlag der Thesen Martin Luthers 31. Oct.<lb/>
1517 an der Kirchenthüre zu Wittenberg.</p><lb/><p>In der That war damals der weltgeschichtliche Bruch mit<lb/>
der mittelalterlichen Autorität der römischen Kirche ein voll-<lb/>
ständiger und die Gründung von <hi rendition="#g">protestantischen Kir-<lb/>
chen</hi> war wirklich eine neue Schöpfung auf kirchlichem Ge-<lb/>
biete. Die damalige Befreiung des religiösen Gewissens von<lb/>
der römischen Bedrängnisz und Knechtschaft gab auch unbe-<lb/>
streitbar einen mächtigen Anstosz zu der spätern Befreiung<lb/>
der Wissenschaft von der Autorität des kirchlichen Glaubens<lb/>
überhaupt. Die sittliche Reinigung und Erhebung der Statsidee<lb/>
wirkte vorbereitend auf die Gestaltung des modernen States.</p><lb/><p>Dennoch war der Grundgedanke der deutschen Kirchen-<lb/>
reform nicht eine Neubildung, sondern die Säuberung der<lb/>
alten Kirche von dem Wust verjährter Miszbräuche und die<lb/>
Herstellung der ursprünglichen Reinheit des Christenthums.<lb/>
Die alte geschichtliche Autorität der päpstlichen Kirche und<lb/>
ihrer Tradition wurde gebrochen, aber die ältere ebenfalls<lb/>
geschichtliche Autorität der heiligen Schrift strenger als vor-<lb/>
dem gewahrt. Das ursprüngliche Christenthum war freilich<lb/>
nicht mehr herzustellen, so wenig als die classische Kunst<lb/>
der Athener und der Römer durch die Renaissance der ita-<lb/>
lienischen Meister herzustellen war. Die erneuerten Ideen der<lb/>
alten Welt bekamen in der inzwischen umgewandelten Mensch-<lb/>
heit eine neue Gestalt. Das europäische Leben war noch im<lb/>
Fortschritte begriffen, und die protestantische Kirche wie der<lb/><pb facs="#f0073" n="55"/><fw place="top" type="header">Fünftes Cap. Entwicklungsgesch. der Statsidee. III. Die moderne Statsidee.</fw><lb/>
vom Protestantismus berührte Stat waren daher relativ neue<lb/>
Erscheinungen. Die Staatsidee selbst aber blieb doch noch<lb/>
wesentlich die mittelalterliche: der Stat galt noch als das<lb/>
leiblich-irdische Reich, die Kirche noch als die vorzugsweise<lb/>
geistige in den Himmel hinein ragende Gemeinschaft der Heiligen.</p><lb/><p>Der entscheidende Beweis aber dafür, dasz die reforma-<lb/>
torische Bewegung des XVI. Jahrhunderts eher dem seinem<lb/>
Ende zureifenden Weltalter des Mittelalters als der jugendlich<lb/>
aufstrebenden Neuzeit angehört, liegt in dem Charakter der<lb/>
beiden Jahrhunderte von 1540 - 1740. Diese lange Periode<lb/>
macht auf den unbefangenen Betrachter den Eindruck nicht<lb/>
der Jugend, sondern des Alters. Selbst in der protestanti-<lb/>
schen Kirche nimmt sofort wieder eine starre, todte Ortho-<lb/>
doxie überhand, die keine frischeren Triebe aufkommen läszt<lb/>
und das wissenschaftliche Leben fesselt und niederdrückt.<lb/>
In der katholischen Kirche breitet der Jesuitenorden, der<lb/>
ausgesprochenste Träger der künstlich conservirten mittel-<lb/>
alterlichen Hierarchie, seine Macht aus. Der fürstliche Abso-<lb/>
lutismus unterwirft sich den mittelalterlichen Adel und löst<lb/>
das Lehenswesen auf, aber es pulsirt in ihm doch vorzüglich<lb/>
altes Leben. Die absolute Monarchie, die nun auf dem ganzen<lb/>
Continente von Europa herrschend wird und nur in England<lb/>
abgewehrt wird, stützt sich vornehmlich auf alte Ideen, dyna-<lb/>
stische und römische, patrimoniale und theokratische. Auch<lb/>
der behaglich ausschweifende Zopfstyl, der allmählich die<lb/>
Renaissance verdrängt, ist eine ältliche Erscheinung. In alle-<lb/>
dem zeigt sich eher Auflösung, das Absterben des Mittelalters,<lb/>
als eine von Grund aus neue Zeit. Der junge Leibnitz hatte<lb/>
einen so lebhaften Eindruck empfangen von dem ältlichen<lb/>
Charakter seiner Zeit, dass er im Jahre 1669 schrieb: man<lb/>
habe „Grund zu der Annahme, dass die Welt in ihr Greisen-<lb/>
alter eingetreten sei.“ <note n="1" place="foot"><hi rendition="#g">Pichler</hi>, Theologie von Leibnitz. I. S. 23.</note></p><lb/><pb facs="#f0074" n="56"/><fw place="top" type="header">Erstes Buch. Der Statsbegriff.</fw><lb/><p>3. Diese Erwägung hindert uns auch, den Anfang des<lb/>
modernen Weltalters in der <hi rendition="#g">englischen Revolution</hi> zu<lb/>
erkennen, sei es der Revolution von 1640, sei es der soge-<lb/>
nannten „glorreichen“ Revolution von 1688. Gewisz brachte<lb/>
auch sie Neues. Die <hi rendition="#g">constitutionelle Monarchie</hi> kam<lb/>
nun zum Durchbruch. Jede sorgfältigere Vergleichung aber<lb/>
der englischen mit der französischen Revolution bestärkt unsere<lb/>
Wahrnehmung, dasz jene noch in das Ende des Mittelalters,<lb/>
diese in die Neuzeit gehört. Die Engländer kämpften noch<lb/>
vorzugsweise für die alte angelsächsische Volksfreiheit und<lb/>
die hergebrachten Rechte des Parlaments wider den Absolu-<lb/>
tismus des Königs, während die Franzosen eine neue ratio-<lb/>
nelle Gestaltung des Stats und eine neue gesellschaftliche<lb/>
Freiheit zu verwirklichen suchten.</p><lb/><p>4. Viele sehen desshalb in dem Zeitalter der <hi rendition="#g">französi-<lb/>
schen Revolution</hi> die ersten entschiedenen Regungen der<lb/>
modernen Zeit und datiren dieselbe von 1789 an. Die An-<lb/>
nahme schmeichelt überdem der französischen Eitelkeit. Aber<lb/>
wenn gleich es unbestreitbar ist, dasz die französische Revo-<lb/>
lution von dem modernen Geiste erfüllt und bewegt ist, so<lb/>
hat derselbe doch früher schon seine Schwingen zu regen be-<lb/>
gonnen. Das Zeitalter der <hi rendition="#g">Aufklärung</hi> ging voran und<lb/>
trägt bereits den unverkennbaren Stempel der Neuzeit.</p><lb/><p>Schon Manche haben es bemerkt, insbesondere auch<lb/><hi rendition="#g">Thomas Buckle</hi>, der gelehrte Verfasser der Geschichte der<lb/>
neueren Civilisation, dasz mit dem Jahre 1740 eine veränderte<lb/>
Strömung der Geister sichtbar wird. Wie die Sonne zuerst die<lb/>
Spitzen der Berge beleuchtet und dann erst mit ihren Strahlen<lb/>
in die Thäler niedersteigt, so zeigt sich der neue Geist zuerst<lb/>
in hervorragenden Menschen, und breitet sich nur allmählich<lb/>
aus über die Menge. Aber in der zweiten Hälfte des XVIII. Jahr-<lb/>
hunderts sind es doch nicht blosz wenige Auserwählte, nicht<lb/>
blosze Vorläufer und Propheten einer kommenden Zeit, die<lb/>
von dem neuen Geiste ergriffen werden. Ueberall steigen neue<lb/><pb facs="#f0075" n="57"/><fw place="top" type="header">Fünftes Cap. Entwicklungsgesch. der Statsidee. III. Die moderne Statsidee.</fw><lb/>
Ideen auf an dem Horizont, und das Verlangen nach einer<lb/>
Umgestaltung der Welt regt sich in weiten Kreisen. Die<lb/>
Hoffnung auf ein neues Leben schwellt die Herzen. In der<lb/>
Kunst und in der Literatur, im Stat und in der Gesellschaft<lb/>
vollzieht sich eine Wandlung. Der Sinn der Welt wendet sich<lb/>
entschieden ab von dem Mittelalter, einer Neuschöpfung zu.</p><lb/><p>Man vergleiche verwandte Personen und Erscheinungen<lb/>
seit 1740 mit denen der letzten Jahrhunderte vorher, und man<lb/>
wird die gewaltige Veränderung in dem Charakter der Zeiten<lb/>
deutlich erkennen. Nicht blosz die Individuen sind andere,<lb/>
auch die Bedingungen ihres Daseins, der Boden, auf dem sie<lb/>
stehen, die Luft um sie her sind anders geworden. Man<lb/>
vergleiche z. B. <hi rendition="#g">Friedrich den Groszen von Preuszen</hi>,<lb/>
den bedeutendsten Repräsentanten des modernen Stats und<lb/>
der modernen Weltanschauung, nicht nur mit <hi rendition="#g">Ludwig</hi> XIV. von<lb/>
Frankreich, dem deutlichsten Repräsentanten des absoluten<lb/>
Königthums von Gottes Gnaden, welcher das Mittelalter ab-<lb/>
schlieszt, sondern selbst mit seinem groszen Ahnherrn, dem<lb/>
Kurfürsten <hi rendition="#g">Friedrich Wilhelm</hi>; oder man vergleiche die<lb/>
Befreiung der <hi rendition="#g">Niederlande</hi> von der spanischen Herrschaft<lb/>
mit der Befreiung <hi rendition="#g">Nordamerikas</hi> von der englischen Nation,<lb/>
oder die <hi rendition="#g">englische</hi> und die <hi rendition="#g">französische</hi> Revolution, oder<lb/><hi rendition="#g">Rousseau</hi> mit <hi rendition="#g">Hutten</hi>, <hi rendition="#g">Lessing</hi> mit <hi rendition="#g">Luther</hi>, und man<lb/>
wird den heftigen Gegensatz der Zeiten deutlich erkennen.</p><lb/><p>Die neue Zeit, in welche die civilisirte Menschheit seit<lb/>
der Mitte des vorigen Jahrhunderts eingetreten ist, zeigt sich<lb/>
auch in dem unsichern Tasten und Experimentiren der Stats-<lb/>
theorie und der Statspraxis, in den kecken Versuchen einer<lb/>
völligen Neuschöpfung und in der momentanen Verzweiflung,<lb/>
welche dem Miszlingen auf dem Fusze folgt, in dem Schwan-<lb/>
ken zwischen Revolution und Reaktion.</p><lb/><p>Wenn das moderne Weltalter im Grossen den Charakter<lb/><hi rendition="#g">selbstbewuszter Männlichkeit</hi> zeigt, in höherem Grade<lb/>
als irgend eine frühere Periode der Geschichte, so verrathen<lb/><pb facs="#f0076" n="58"/><fw place="top" type="header">Erstes Buch. Der Statsbegriff.</fw><lb/>
diese Züge doch, dasz wir nur die <hi rendition="#g">erste Entwicklungs-<lb/>
stufe</hi> dieser männlichen Zeit erlebt haben, welche noch<lb/>
ebenso ein unreifes jugendliches, zuweilen kindliches Antlitz<lb/>
trägt, wie die letzten Jahrhunderte des Mittelalters ein ält-<lb/>
liches Aussehen haben. Das organisch-psychologische Gesetz<lb/>
der <hi rendition="#g">Altersentwicklung</hi> bestimmt nicht blosz das Gesammt-<lb/>
leben der Menschheit in seinen Weltaltern, es wiederholt sich<lb/>
in fortgesetztem Kreislauf auch in den einzelnen Perioden<lb/>
innerhalb der verschiedenen Weltalter.</p><lb/><p>Wir datiren also das <hi rendition="#g">Moderne Weltalter</hi> seit dem<lb/>
Jahre 1740. Die Erhebung des <hi rendition="#g">preuszischen Königs-<lb/>
states</hi>, die <hi rendition="#g">Josephinische</hi> Bewegung in <hi rendition="#g">Oesterreich</hi>,<lb/>
die Gründung der <hi rendition="#g">nordamerikanischen Union</hi>, die<lb/>
Wandlungen der <hi rendition="#g">französischen Revolution</hi> und der<lb/><hi rendition="#g">Napoleonische</hi> Staat, die Verpflanzung der <hi rendition="#g">constitu-<lb/>
tionellen Monarchie</hi> aus England in die Continental-<lb/>
staten, die Versuche, die <hi rendition="#g">repräsentative Demokratie</hi><lb/>
einzuführen, die Gründung <hi rendition="#g">nationaler Staten</hi>, die Los-<lb/>
schälung des <hi rendition="#g">öffentlichen Rechts</hi> von der confessionellen<lb/>
Umhüllung, die <hi rendition="#g">Sonderung</hi> oder <hi rendition="#g">Trennung</hi> von <hi rendition="#g">Stat</hi> und<lb/><hi rendition="#g">Kirche</hi>, die <hi rendition="#g">Beseitigung alles Feudalismus</hi>, aller<lb/><hi rendition="#g">ständischen Privilegien</hi>, die Erhebung des <hi rendition="#g">einheit-<lb/>
lichen Volksbegriffs</hi> und die Anerkennung der <hi rendition="#g">freien<lb/>
Gesellschaft</hi> sind sämmtlich theils erste Versuche, theils<lb/>
erste Gestaltungen und Wirkungen des modernen Gesammt-<lb/>
lebens und daher auch des modernen States.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Anmerkung</hi>. Wir sind gewohnt, die Geschichte der Menschheit<lb/>
in ihrem innern Zusammenhang und in geregelter Folge zu betrachten.<lb/>
Wir unterscheiden daher die verschiedenen Weltalter ähnlich wie wir<lb/>
die Lebensalter der Einzelmenschen unterscheiden. Wir sprechen von<lb/>
einem Kindesalter, von einem Jugendalter der Menschheit, und schlieszen<lb/>
dieses mit der classischen Periode des hellenischen und römischen Cultur-<lb/>
lebens ab. In dieser Weise scheiden wir auch das Mittelalter von den<lb/>
jugendlich-genialen Weltaltern der alten Griechen und Römer ab und<lb/>
ebenso nach der anderen Seite von der reiferen und männlicheren Neuzeit.</p><lb/><pb facs="#f0077" n="59"/><fw place="top" type="header">Fünftes Cap. Entwicklungsgesch. der Statsidee. III. Die moderne Statsidee.</fw><lb/><p>Während das Leben des Einzelmenschen nach Jahren und nach Jahr-<lb/>
zehnten bemessen wird, rechnen wir das Leben der Menschheit nach<lb/>
Jahrhunderten und Jahrtausenden. Innerhalb der einzelnen Weltalter<lb/>
entdecken wir nochmals denselben Kreislauf und dieselbe Folge der<lb/>
Altersstufen und nehmen wir wieder erst aufsteigende, dann absteigende<lb/>
Linien der Entwicklung wahr. Wie den Weltaltern im Groszen, so<lb/>
sprechen wir ihren Perioden und Phasen im Kleinen einen bestimmten<lb/>
Charakter und Geist zu. Die erste und die zweite Hälfte des XVIII. Jahr-<lb/>
hunderts zeigen so einen durchaus verschiedenen Typus ähnlich wie die<lb/>
erste und zweite Hälfte des XVI. Jahrhunderts.</p><lb/><p>Diese ganze weltgeschichtliche Betrachtungsweise hat aber eine Wahr-<lb/>
heit nur unter der Voraussetzung, dasz die Menschheit nicht blosz eine<lb/>
Summe von Einzelmenschen und dasz das Leben der Menschheit nicht<lb/>
blosz eine Summe von Einzelleben sei. Sie ruht vielmehr auf der An-<lb/>
nahme, dasz die Menschheit ein Ganzes sei und dasz es eine <hi rendition="#g">Entwick-<lb/>
lung der Menschheit</hi> im Groszen gebe, welche zu ihrer Bewegung<lb/>
und zu ihren Fortschritten gröszerer Zeitperioden bedürfe, als die Alters-<lb/>
perioden der Einzelnen. Indem wir ganze Perioden von Jahrhunderten<lb/>
und Jahrtausenden überschauen, können wir uns den Eindrücken jenes<lb/>
groszartigen Zusammenhangs und dieser bestimmten Folge der Entwick-<lb/>
lung nicht entziehen, und wir schlieszen daraus auf die <hi rendition="#g">Einheit</hi> des<lb/>
Menschengeschlechts und auf die Bestimmung der <hi rendition="#g">Menschheit</hi>, deren<lb/>
groszes Leben über das kleine Leben der Einzelmenschen hinschreitet,<lb/>
dem aber das kleine Einzelleben bewuszt oder unbewuszt zu dienen hat.</p><lb/><p>Wenn diese Wahrnehmung richtig ist, so nöthigt sie uns zu einem<lb/>
Rückschlusz auf die Dauer der Menschheit, deren Leben die Weltgeschichte<lb/>
darstellt. Es ist nicht wahrscheinlich, dasz die uns unbekannte oder doch<lb/>
nur wenig bekannte Kindheitsperiode der Menschheit sich ins Unermesz-<lb/>
liche ausdehne, während die Jünglingszeit derselben und die seitherige<lb/>
Entwicklung zu männlicher Reife einige Jahrtausende nicht übersteigt.<lb/>
Der Unterschied kann nicht ein unverhältniszmäsziger sein. Indessen<lb/>
scheint dieser Annahme die heutige Naturwissenschaft zu widersprechen.</p><lb/><p>Wie das Alter der Erdrinde, welches die semitische Schöpfungs-<lb/>
geschichte auf eine kurze Zeit von wenigen Jahrtausenden zusammen-<lb/>
gedrängt hat, in Folge einer gründlicheren Forschung ins Ungeheure<lb/>
ausgedehnt worden ist, und wir hier nach Millionen oder gar nach<lb/>
Milliarden von Jahren zu rechnen gelernt haben, so hat dieselbe Unter-<lb/>
suchung auch die Anfänge der Menschheit in eine viel fernere Vorzeit<lb/>
verlegt, deren weite, kaum näher bestimmbare Zeiten auszer Verhältnisz<lb/>
sind zu den bekannten Weltaltern der späteren Geschichte. Es ist min-<lb/>
destens sehr wahrscheinlich, wenn nicht gewisz, dasz es schon vor<lb/>
Hunderttausenden von Jahren menschenartige Geschöpfe gegeben hat.<lb/>
Die Naturforschung hat uralte menschliche Knochen- und Schädelreste<lb/>
entdeckt, die in einer unbekannten Vorzeit mit den Höhlenbären gleich-<lb/><pb facs="#f0078" n="60"/><fw place="top" type="header">Erstes Buch. Der Statsbegriff.</fw><lb/>
zeitig gelebt haben. Sie unternimmt es sogar den leiblichen Zusammen-<lb/>
hang und die Wandlungsstufen aufzuzeigen, welche den Menschenkörper<lb/>
mit den älteren Körperformen der Thiere verbinden. Sie macht es wahr-<lb/>
scheinlich, dasz die vorgeschichtlichen Menschenrassen mit den Affen und<lb/>
andern Thieren noch näher verwandt waren, als die heutige Menschheit.<lb/>
In dieser Beobachtung liegt zunächst eine Verschärfung, bei näherer Er-<lb/>
wägung aber eine Lösung jenes Widerspruchs.</p><lb/><p>Mag immerhin die Geschichte der Menschenschöpfung, oder wie<lb/>
Manche es nennen, der Menschenzüchtung, welche die Naturwissenschaft<lb/>
aufsucht, auf sehr viel frühere Zeiten hinweisen, als die hergebrachte<lb/>
Annahme eines Kindheitsalters der Menschheit vermuthet, so haben wir<lb/>
doch keinen Grund, die Culturgeschichte der Menschheit, und das was<lb/>
wir <hi rendition="#g">Weltgeschichte</hi> nennen, ebenso ins Weite auszudehnen. Die<lb/>
Weltgeschichte konnte erst in der Zeit beginnen, als eine <hi rendition="#g">höhere<lb/>
Menschenrasse</hi> die Fähigkeit offenbarte, selber schöpferisch an der<lb/>
Vervollkommnung des Menschengeschlechts zu arbeiten. Sie fängt daher<lb/>
erst an mit der Erscheinung der <hi rendition="#g">weiszen Menschenrasse</hi>, der Kinder<lb/>
des Lichts, der Bildner und Träger der Weltgeschichte. Der weisze<lb/>
Mensch ist keinenfalls so alt als der sogenannte Affenmensch.</p><lb/><p>Das Gesetz der <hi rendition="#g">organisch-psychologischen Entwicklung</hi> der<lb/>
Weltgeschichte ist also nicht mit dem Naturgesetze der <hi rendition="#g">leiblichen<lb/>
Abstammung</hi> zu verwechseln. Das menschliche Gemeingefühl und der<lb/>
Gemeingeist, welche sich in jenem offenbaren und die Entwicklungsstufen,<lb/>
die sich in dem wechselnden Vortreten der verschiedenen Geistes- und<lb/>
Gemüthskräfte und in den Menschenwerken darstellen, gehören wesentlich<lb/>
der höchsten Menschennatur an, und nicht der Natur der mancherlei<lb/>
Thiergattungen.</p><lb/><p>Die niedrigeren ersten Erscheinungen von Menschenrassen mögen als<lb/>
Vorstufen der höheren Menschheitsform eine stoffliche Bedeutung haben.<lb/>
An der eigentlichen Geschichte der Menschheit haben sie kaum mehr An-<lb/>
theil als die Farbe und der Pinsel an dem Gemälde des Künstlers.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Sechstes Capitel.<lb/>
2. <hi rendition="#g">Hauptunterschiede des modernen Statsbegriffs von dem<lb/>
antiken und dem mittelalterlichen Statsbegriff</hi>.</head><lb/><p>Der Gegensatz des modernen und des antiken Statsbegriffs<lb/>
läszt sich in folgender Gegenüberstellung der Hauptunterschiede<lb/>
darstellen.</p><lb/><pb facs="#f0079" n="61"/><fw place="top" type="header">Sechstes Cap. Entwicklungsgesch. der Statsidee. III. Die moderne Statsidee.</fw><lb/><cb/><p><hi rendition="#g">Antiker Stat</hi>.</p><lb/><p>1. Der antike Stat erkennt<lb/>
noch nicht die <hi rendition="#g">persönlichen<lb/>
Menschenrechte</hi> und daher<lb/>
auch nicht die <hi rendition="#g">individuel-<lb/>
len Freiheitsrechte</hi> an.<lb/>
In allen antiken Staten be-<lb/>
stand mindestens die Hälfte<lb/>
der Bevölkerung aus recht-<lb/>
losen <hi rendition="#g">Sclaven</hi> und nur die<lb/>
kleinere Hälfte aus <hi rendition="#g">freien<lb/>
Bürgern</hi>. Der Landbau, die<lb/>
Viehzucht, das Handwerk, der<lb/>
häusliche Gesindedienst und<lb/>
sogar ein groszer Theil des<lb/>
Handels wurden vorzugsweise<lb/>
von Sclaven besorgt. In Folge<lb/>
dessen wurde die Arbeit gering<lb/>
geachtet, und die Arbeiter<lb/>
galten wenig. Die Sclaven<lb/>
waren nur durch ihren Herrn<lb/>
mit dem State verbunden. Sie<lb/>
hatten keinen Antheil an dem<lb/>
State, kein Vaterland. Die<lb/>
Menschenrechte waren ihnen<lb/>
fast gänzlich versagt. Die Sitte<lb/>
freilich war oft besser als das<lb/>
Gesetz, aber auch die bessern<lb/>
thatsächlichen Zustände waren<lb/>
unsicher und konnten plötzlich<lb/>
ein Ende nehmen mit Schrecken.<lb/>
Von Zeit zu Zeit brachen Scla-<lb/>
venaufstände los und wurden<lb/>
dann blutig niedergeworfen.</p><lb/><cb/><p><hi rendition="#g">Moderner Stat</hi>.</p><lb/><p>1. Der moderne Stat erkennt<lb/>
die <hi rendition="#g">Menschenrechte</hi> in<lb/><hi rendition="#g">Jedermann</hi> an. Ueberall<lb/>
hat er die Sclaverei aufgeho-<lb/>
ben als ein Unrecht, und so-<lb/>
gar die mildere <hi rendition="#g">Hörigkeit</hi><lb/>
und die <hi rendition="#g">Erbunterthänig-<lb/>
keit</hi> beseitigt, als eine Misz-<lb/>
achtung der natürlichen <hi rendition="#g">Frei-<lb/>
heit der Person</hi>. Der<lb/>
Mensch hat kein Eigenthum<lb/>
über den Menschen, denn nie<lb/>
ist der Mensch eine Sache,<lb/>
sondern immer eine Person,<lb/>
d. h. ein Rechtswesen. Es<lb/>
gibt nur freie Arbeit, und sie<lb/>
wird geschätzt. Auch die po-<lb/>
litische Theilnahme an dem<lb/>
State ist allen Volksclassen<lb/>
zugänglich, und das statliche<lb/>
Stimmrecht ist auch auf die<lb/>
Arbeiter und die Dienstboten<lb/>
ausgebreitet worden. Die Ge-<lb/>
fahr von Sclavenaufständen ist<lb/>
verschwunden. Der ganze Stat<lb/>
ruht auf breiterer Grundlage.<lb/>
Seine Wurzeln sind über die<lb/>
ganze Bevölkerung ausgedehnt.</p><lb/><pb facs="#f0080" n="62"/><fw place="top" type="header">Erstes Buch. Der Statsbegriff.</fw><lb/><cb/><p><hi rendition="#g">Antiker Stat</hi>.</p><lb/><p>2. Die antike Statsidee um-<lb/>
faszt das <hi rendition="#g">gesammte gemein-<lb/>
same Menschenleben</hi>,<lb/>
in Religion und Recht, Sitte<lb/>
und Kunst, Cultur und Wissen-<lb/>
schaft. Priesteramt ist Stats-<lb/>
amt. Der antike Stat kennt<lb/>
noch nicht die volle Geistes-<lb/>
freiheit der Individuen.</p><lb/><p>3. Der antike Mensch ist<lb/>
nur als <hi rendition="#g">Statsbürger</hi> voll-<lb/>
berechtigt. Bei den Hellenen<lb/>
waren noch <hi rendition="#g">Privatrecht</hi> und<lb/><hi rendition="#g">öffentliches Recht</hi> un-<lb/>
ausgeschieden durch einander<lb/>
gemischt. Die Römer sonder-<lb/>
ten zwar die beiden Ordnungen<lb/>
grundsätzlich, aber noch blieb<lb/>
ihr Privatrecht völlig von dem<lb/>
Volks- und Statswillen ab-<lb/>
hängig. Die individuelle Frei-<lb/>
heit auch gegenüber dem Stat<lb/>
war noch nicht anerkannt.</p><lb/><cb/><p><hi rendition="#g">Moderner Stat</hi>.</p><lb/><p>2. Der moderne Stat ist<lb/>
sich der <hi rendition="#g">Schranken seiner<lb/>
Macht</hi> und <hi rendition="#g">seines Rechts</hi><lb/>
bewuszt geworden. Er be-<lb/>
trachtet sich wesentlich als<lb/>
Rechtsgemeinschaft und poli-<lb/>
tische Gemeinschaft. Er ver-<lb/>
zichtet darauf, die Religion<lb/>
und den Cultus zu beherrschen,<lb/>
und überlässt beides den Kir-<lb/>
chen und den Individuen.<lb/>
Priesteramt ist Kirchenamt.</p><lb/><p>Er nimmt auch keine wis-<lb/>
senschaftliche und keine künst-<lb/>
lerische Autorität für sich in<lb/>
Anspruch. Er achtet und<lb/>
schützt die wissenschaftliche<lb/>
Freiheit der Forschung und<lb/>
der Meinungsäuszerung.</p><lb/><p>3. Der moderne Mensch ist<lb/>
als <hi rendition="#g">Individuum</hi> berechtigt.<lb/>
Das <hi rendition="#g">Privatrecht</hi> wird von<lb/>
dem öffentlichen Recht scharf<lb/>
unterschieden. Jenes wird von<lb/>
dem State eher erkannt als<lb/>
geschaffen, mehr geschützt als<lb/>
beherrscht. Die freie Person<lb/>
geht nicht im State auf. Sie<lb/>
entwickelt sich selbständig und<lb/>
übt ihr Recht nicht nach dem<lb/>
Willen der Staatsgewalt, son-<lb/>
dern nach persönlichem Wil-<lb/>
len aus.</p><lb/><pb facs="#f0081" n="63"/><fw place="top" type="header">Sechstes Cap. Entwicklungsgesch. der Statsidee. III. Die moderne Statsidee.</fw><lb/><cb/><p><hi rendition="#g">Antiker Stat</hi>.</p><lb/><p>4. Die antike Statsgewalt<lb/>
hat einen <hi rendition="#g">absoluten</hi> Cha-<lb/>
rakter.</p><lb/><p>5. Die öffentlichen Gewalten<lb/>
werden <hi rendition="#g">unmittelbar</hi> von<lb/>
den dazu Berechtigten aus-<lb/>
geübt. In der antiken Re-<lb/>
publik erscheint die Bürger-<lb/>
schaft in groszen Volksver-<lb/>
sammlungen (Ekklesien, Co-<lb/>
mitien) und beschlieszt hier<lb/>
selber über wichtige Stats-<lb/>
angelegenheiten.</p><lb/><p>6. Die hellenischen Staten<lb/>
sind wesentlich <hi rendition="#g">Städtesta-<lb/>
ten</hi>, Politien. Aus einem<lb/>
Städtestat hat sich Rom zum<lb/><hi rendition="#g">Weltstat</hi> erweitert.</p><lb/><p>7. In dem antiken State<lb/>
werden zwar die <hi rendition="#g">öffentli-<lb/>
chen Thätigkeiten</hi> je<lb/>
nach ihrer Art und Richtung<lb/>
unterschieden. Aber gewöhn-<lb/>
lich üben <hi rendition="#g">dieselben</hi> Ver-<lb/>
sammlungen und Magistrate<lb/>
verschiedenartige Functionen<lb/>
aus, Gesetzgebung und Re-<lb/>
gierung, Imperium und Juris-<lb/>
dictio.</p><lb/><p>8. Der antike Stat fühlt sich<lb/>
auch nach Auszen nur durch</p><lb/><cb/><p><hi rendition="#g">Moderner Stat.</hi></p><lb/><p>4. Die moderne Statsgewalt<lb/>
ist <hi rendition="#g">verfassungsmäszig be-<lb/>
schränkt</hi>.</p><lb/><p>5. Der moderne Stat ist<lb/>
vorzugsweise <hi rendition="#g">Repräsenta-<lb/>
tivstat</hi>. An die Stelle der<lb/>
massenhaften Volksversamm-<lb/>
lung tritt der gewählte Aus-<lb/>
schusz der Bürger als <hi rendition="#g">Volks-<lb/>
vertretung</hi>. Die heutigen<lb/>
Repräsentativkörper sind be-<lb/>
fähigter als die antiken Volks-<lb/>
versammlungen, die Gesetze<lb/>
zu prüfen, Beschlüsse zu er-<lb/>
wägen und Controle zu üben.</p><lb/><p>6. Die modernen Staten sind<lb/>
wesentlich <hi rendition="#g">Volksstaten</hi>. Die<lb/>
Stadt ist nur eine Gemeinde<lb/>
in dem State, nicht der Kern<lb/>
des States.</p><lb/><p>7. In dem modernen State<lb/>
werden für die <hi rendition="#g">verschiede-<lb/>
nen Thätigkeiten</hi> auch<lb/><hi rendition="#g">verschiedene Organe</hi> ge-<lb/>
schaffen und so die frühere<lb/>
nur gegenständliche Unter-<lb/>
scheidung der Gewalten zu<lb/><hi rendition="#g">persönlicher Sonderung</hi><lb/>
der Functionen fortgebildet.</p><lb/><p>8. Die modernen Staten er-<lb/>
kennen in dem <hi rendition="#g">Völkerrecht</hi></p><lb/><pb facs="#f0082" n="64"/><fw place="top" type="header">Erstes Buch. Der Statsbegriff.</fw><lb/><cb/><p><hi rendition="#g">Antiker Stat</hi>.</p><lb/><p>den Widerstand andrer Sta-<lb/>
ten, thatsächlich aber nicht<lb/>
durch das gemeinsame <hi rendition="#g">Völ-<lb/>
kerrecht</hi> beschränkt. Rom<lb/>
strebte rücksichtslos die <hi rendition="#g">Welt-<lb/>
herrschaft</hi> an wie sein na-<lb/>
türliches Vorrecht.</p><lb/><cb/><p><hi rendition="#g">Moderner Stat</hi>.</p><lb/><p>eine rechtliche Schranke ihrer<lb/>
Herrschaft an. Das Völker-<lb/>
recht schützt den Bestand und<lb/>
die Freiheit aller Völker und<lb/>
Staten und verwirft die <hi rendition="#g">Uni-<lb/>
versalherrschaft</hi> Eines<lb/>
States über alle Nationen.</p><lb/><p>Die Hauptunterschiede der modernen Statenbildung und<lb/>
der mittelalterlichen sind:</p><lb/><cb/><p><hi rendition="#g">Mittelalterlicher Stat</hi>.</p><lb/><p>1. Das Mittelalter leitet den<lb/>
Stat und die Statsgewalt <hi rendition="#g">von<lb/>
Gott</hi> ab. Der Stat ist eine<lb/>
von Gott gewollte und ge-<lb/>
schaffene Ordnung.</p><lb/><p>2. Die <hi rendition="#g">theologischen</hi><lb/>
Principien sind grundlegend<lb/>
und maszgebend für den Stats-<lb/>
begriff. Der ganz und gar<lb/>
mittelalterliche Islam kennt<lb/>
nur <hi rendition="#g">Ein Gottesreich</hi>, wel-<lb/>
ches von Gott dem Sultan zur<lb/>
Herrschaft verliehen ist. Das<lb/>
christliche Mittelalter will den<lb/>
Dualismus von <hi rendition="#g">Kirche</hi> und<lb/><hi rendition="#g">Stat</hi>, aber es glaubt, dasz<lb/><hi rendition="#g">beide Schwerter</hi>, das<lb/>
geistliche und das weltliche,<lb/>
von Gott verliehen werden,<lb/>
das erste an den Papst, das<lb/>
zweite an den Kaiser. Die</p><lb/><cb/><p><hi rendition="#g">Moderner Stat</hi>.</p><lb/><p>1. Der moderne Stat wird aus<lb/>
der Menschennatur <hi rendition="#g">mensch-<lb/>
lich</hi> begründet. Der Stat ist<lb/>
eine von den Menschen zu<lb/>
menschlichen Zwecken ge-<lb/>
schaffene und verwaltete ge-<lb/>
meinsame Lebensordnung.</p><lb/><p>2. Die weltlichen Wissen-<lb/>
schaften der <hi rendition="#g">Philosophie</hi><lb/>
und <hi rendition="#g">Geschichte</hi> bestimmen<lb/>
die Grundprincipien des Stats.<lb/>
Die moderne Statswissenschaft<lb/>
geht von der Betrachtung des<lb/>
Menschen aus, wenn sie den<lb/>
Stat erklärt. Die einen den-<lb/>
ken sich den Stat als eine<lb/><hi rendition="#g">Gesellschaft</hi> von Einzel-<lb/>
menschen, welche zum Schutz<lb/>
ihrer Sicherheit und ihrer<lb/>
Freiheit sich vereinbaren, die<lb/>
andern als eine Verkörperung<lb/>
des <hi rendition="#g">Volks</hi> in seiner Einheit.</p><lb/><p>Die moderne Statsidee ist</p><lb/><pb facs="#f0083" n="65"/><fw place="top" type="header">Sechstes Cap. Entwicklungsgesch. der Statsidee. III. Die moderne Statsidee.</fw><lb/><cb/><p><hi rendition="#g">Mittelalterlicher Stat</hi>.</p><lb/><p>protestantische Theologie ver-<lb/>
warf die Idee des geistlichen<lb/>
Schwertes und erkannte nur<lb/>
das Eine Schwert des States<lb/>
an; aber auch sie hielt an<lb/>
dem religiösen Gedanken fest,<lb/>
dasz die obrigkeitliche Gewalt<lb/>
von Gott komme.</p><lb/><p>3. Das Ideal des mittelalter-<lb/>
lichen States ist zwar nicht<lb/>
mehr, wie das der alten orien-<lb/>
talischen Völker, die unmittel-<lb/>
bare Theokratie, aber die <hi rendition="#g">mit-<lb/>
telbare Theokratie</hi>. Der<lb/>
Herrscher ist <hi rendition="#g">Stellvertre-<lb/>
ter Gottes</hi>.</p><lb/><p>4. Der mittelalterliche Stat<lb/>
ruht auf der <hi rendition="#g">Glaubensge-<lb/>
meinschaft</hi> und fordert<lb/><hi rendition="#g">Glaubenseinheit</hi>. Die Un-<lb/>
gläubigen und Irrgläubigen</p><lb/><cb/><p><hi rendition="#g">Moderner Stat</hi>.</p><lb/><p><hi rendition="#g">nicht religiös</hi>, aber sie ist<lb/>
darum nicht <hi rendition="#g">irreligiös</hi>, d. h.<lb/>
sie macht den Stat nicht ab-<lb/>
hängig von dem religiösen<lb/>
Glauben, aber sie läugnet<lb/>
nicht, dasz Gott die mensch-<lb/>
liche Natur geschaffen und an<lb/>
der Weltregierung sich in dem<lb/>
Schicksal eine Mitleitung vor-<lb/>
behalten habe. Die moderne<lb/>
Statswissenschaft bescheidet<lb/>
sich, den Gedanken Gottes<lb/>
nicht ergründen zu können,<lb/>
aber sie bemüht sich, den<lb/>
Stat menschlich zu begreifen.</p><lb/><p>3. Dem politischen Bewuszt-<lb/>
sein der modernen Völker ist<lb/>
alle Theokratie verhaszt. Der<lb/>
moderne Stat ist eine <hi rendition="#g">mensch-<lb/>
liche Verfassungsord-<lb/>
nung</hi>. Die moderne Stats-<lb/>
gewalt ist durch das öffent-<lb/>
liche Recht bedingt, und ihre<lb/>
Politik strebt die Volkswohl-<lb/>
fahrt an, wie sie dieselbe mit<lb/>
menschlichem Verstande be-<lb/>
greift und mit menschlichen<lb/>
Mitteln durchführt.</p><lb/><p>4. Der moderne Stat be-<lb/>
trachtet die Religion nicht als<lb/>
eine Bedingung des Rechts.<lb/>
Das öffentliche und das Pri-<lb/>
vatrecht sind <hi rendition="#g">unabhängig</hi></p><lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 5</fw><lb/><pb facs="#f0084" n="66"/><fw place="top" type="header">Erstes Buch. Der Statsbegriff.</fw><lb/><cb/><p><hi rendition="#g">Mittelalterlicher Stat</hi>.</p><lb/><p>haben kein statliches Recht.<lb/>
Sie werden verfolgt und aus-<lb/>
gerottet, im günstigsten Falle<lb/>
nur geduldet.</p><lb/><p>5. Das christliche Mittel-<lb/>
alter betrachtet die <hi rendition="#g">Kirche</hi><lb/>
als das <hi rendition="#g">geistige</hi> und daher<lb/>
höhere, den Stat als das <hi rendition="#g">leib-<lb/>
liche</hi> und daher niedere<lb/>
Reich. Damit ist die Herr-<lb/>
schaft oder doch die Vormund-<lb/>
schaft des <hi rendition="#g">Priesterthums</hi><lb/>
über das <hi rendition="#g">Fürstenthum</hi> be-<lb/>
gründet. Der <hi rendition="#g">Klerus</hi> steht<lb/>
hoch über den Laien und ist<lb/>
durch <hi rendition="#g">Immunitäten</hi> privi-<lb/>
legirt.</p><lb/><p>6. Im Mittelalter leitet die<lb/>
Kirche die <hi rendition="#g">Erziehung</hi> der<lb/>
Jugend und übt ihre Autori-<lb/>
tät auch über die <hi rendition="#g">Wissen-<lb/>
schaft</hi> aus.</p><lb/><cb/><p><hi rendition="#g">Moderner Stat</hi>.</p><lb/><p><hi rendition="#g">von dem Glauben</hi>. Der<lb/>
moderne Stat schützt die Be-<lb/>
kenntniszfreiheit und einigt<lb/>
friedlich <hi rendition="#g">verschiedene<lb/>
Kirchen und Religions-<lb/>
genossenschaften</hi>. Er ent-<lb/>
hält sich jeder Verfolgung von<lb/>
Andersgläubigen oder von Un-<lb/>
gläubigen.</p><lb/><p>5. Der moderne Stat be-<lb/>
trachtet sich als eine <hi rendition="#g">Per-<lb/>
son</hi>, die zugleich aus Geist<lb/>
(dem Volksgeist) und Leib,<lb/>
der Verfassung, besteht. Er<lb/>
fühlt sich auch der Kirche<lb/>
gegenüber, die ebenfalls eine<lb/>
aus Geist und Körper beste-<lb/>
hende religiöse Gesammtper-<lb/>
son ist, unabhängig und frei<lb/>
und behauptet seine Hoheit<lb/>
auch über die Kirche. Er<lb/>
erkennt keine Ueberordnung<lb/>
des Klerus an, verwirft die<lb/>
Privilegien der Immunitäten<lb/>
und breitet seine Rechtsherr-<lb/>
schaft über alle Classen gleich-<lb/>
mäszig aus.</p><lb/><p>6. Der moderne Stat über-<lb/>
läszt nur die <hi rendition="#g">religiöse</hi> Er-<lb/>
ziehung der Kirche. Die Schule<lb/>
ist <hi rendition="#g">Statsschule</hi>. Die <hi rendition="#g">Wis-<lb/>
senschaft</hi> ist frei von der<lb/>
kirchlichen Autorität und wird</p><lb/><pb facs="#f0085" n="67"/><fw place="top" type="header">Sechstes Cap. Entwicklungsgesch. der Statsidee. III. Die moderne Statsidee.</fw><lb/><cb/><p><hi rendition="#g">Mittelalterlicher Stat</hi>.</p><lb/><p>7. Das Mittelalter vermengt<lb/>
überall <hi rendition="#g">öffentliches</hi> und<lb/><hi rendition="#g">Privatrecht</hi>. Es betrachtet<lb/>
die Landeshoheit ähnlich dem<lb/>
Grundeigenthum und das Für-<lb/>
stenthum wie ein Familien-<lb/>
recht.</p><lb/><p>8. Das Mittelalter hat die<lb/>
Tendenz zur <hi rendition="#g">Lehensord-<lb/>
nung</hi> (<hi rendition="#g">Feudalismus</hi>). Es<lb/>
spaltet die Statsgewalt und<lb/>
leitet ihre Stücke stufenweise<lb/>
ab von Gott auf den König,<lb/>
von diesem auf die Fürsten,<lb/>
dann die Ritter und die Städte.<lb/>
Die Rechtsbildung wird <hi rendition="#g">par-<lb/>
ticularistisch</hi>.</p><lb/><p>9. Die Vertretung ist <hi rendition="#g">stän-<lb/>
disch</hi> gegliedert. Die <hi rendition="#g">ari-<lb/>
stokratischen</hi> Stände, Kle-<lb/>
rus und Adel herrschen vor.<lb/>
Das Recht ist <hi rendition="#g">ständisch<lb/>
verschieden</hi>.</p><lb/><p>10. Das Mittelalter schützt<lb/>
die dynastische und <hi rendition="#g">ständi-<lb/>
sche</hi> Freiheit der groszen<lb/>
und kleinen Herren in weitem</p><lb/><cb/><p><hi rendition="#g">Moderner Stat</hi>.</p><lb/><p>von dem State in ihrer Frei-<lb/>
heit geschützt.</p><lb/><p>7. Der moderne Stat unter-<lb/>
scheidet <hi rendition="#g">öffentliches Recht</hi><lb/>
und <hi rendition="#g">Privatrecht</hi> und ver-<lb/>
bindet mit dem öffentlichen<lb/>
Recht die <hi rendition="#g">öffentliche<lb/>
Pflicht</hi>.</p><lb/><p>8. Der moderne Stat ist<lb/><hi rendition="#g">Volksordnung</hi> und bewahrt<lb/>
die <hi rendition="#g">Einheit</hi> der Statsgewalt<lb/>
im Centrum. Die Statenbil-<lb/>
dung ist <hi rendition="#g">national</hi> geeint, zu<lb/>
gröszeren Gemeinwesen hin-<lb/>
strebend. Die Rechtsbildung<lb/>
ist <hi rendition="#g">national</hi> und menschlich;<lb/>
sie ordnet das gesammte Leben<lb/><hi rendition="#g">gleichmäszig</hi>.</p><lb/><p>9. Der moderne Stat ver-<lb/>
langt eine <hi rendition="#g">einheitliche<lb/>
Volksvertretung</hi>. Die<lb/>
groszen Volksclassen haben<lb/>
das Uebergewicht. Die Grund-<lb/>
lage ist <hi rendition="#g">demokratisch</hi>. Das<lb/><hi rendition="#g">Statsbürgerthum</hi> umfaszt<lb/>
alle Classen gleichmäszig. Das<lb/>
Recht ist gemeines <hi rendition="#g">Landes-</hi><lb/>
und <hi rendition="#g">Volksrecht</hi>.</p><lb/><p>10. Der moderne Stat ent-<lb/>
wickelt die <hi rendition="#g">gemeine bür-<lb/>
gerliche</hi> Freiheit in allen<lb/>
Classen und nöthigt Jeder-</p><lb/><pb facs="#f0086" n="68"/><fw place="top" type="header">Erstes Buch. Der Statsbegriff.</fw><lb/><cb/><p><hi rendition="#g">Mittelalterlicher Stat</hi>.</p><lb/><p>Masze bis zur Lähmung der<lb/>
Statsautorität. Dagegen hält<lb/>
es die <hi rendition="#g">Bauern</hi> in der <hi rendition="#g">Un-<lb/>
freiheit</hi>.</p><lb/><p>11. Der mittelalterliche Stat<lb/>
ist bloszer <hi rendition="#g">Rechtsstat</hi>, aber<lb/>
mit mangelhaftem Gerichts-<lb/>
schutz und viel Selbsthülfe.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Regierung</hi> und <hi rendition="#g">Verwal-<lb/>
tung</hi> sind im Mittelalter<lb/><hi rendition="#g">wenig ausgebildet</hi> und<lb/><hi rendition="#g">schwach</hi>.</p><lb/><p>12. Der mittelalterliche Stat<lb/>
ist geistig <hi rendition="#g">wenig bewuszt</hi>.<lb/>
Er läszt sich mehr durch <hi rendition="#g">In-<lb/>
stincte</hi> und <hi rendition="#g">Neigungen</hi> be-<lb/>
stimmen. Er macht den Ein-<lb/>
druck der <hi rendition="#g">Naturwüchsig-<lb/>
keit</hi>. Das <hi rendition="#g">Gewohnheits-<lb/>
recht</hi> ist die Hauptquelle der<lb/>
Rechtsbildung.</p><lb/><cb/><p><hi rendition="#g">Moderner Stat</hi>.</p><lb/><p>mann, der Statsautorität zu<lb/>
gehorchen.</p><lb/><p>11. Der moderne Stat ist<lb/>
als <hi rendition="#g">Verfassungsstat</hi> zwar<lb/>
ebenfalls Rechtsstat, aber er<lb/>
ist zugleich <hi rendition="#g">volkswirth-<lb/>
schaftlicher</hi> und <hi rendition="#g">Cultur-<lb/>
stat</hi> und vor allen <hi rendition="#g">politi-<lb/>
tischer</hi> Stat.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">Regierung</hi> des mo-<lb/>
dernen Stats ist <hi rendition="#g">mächtig</hi> und<lb/>
seine <hi rendition="#g">Verwaltung</hi> mit Rück-<lb/>
sicht auf die Wohlfahrt des<lb/>
Volks und der Gesellschaft<lb/>
sorgfältig <hi rendition="#g">durchgebildet</hi>.</p><lb/><p>12. Der moderne Stat ist<lb/><hi rendition="#g">selbstbewuszt</hi>. Er han-<lb/>
delt nach <hi rendition="#g">Principien</hi>. Er<lb/>
ist eher <hi rendition="#g">rationell</hi> als in-<lb/>
stinctiv. Das <hi rendition="#g">Gesetz</hi> ist die<lb/>
wichtigste Rechtsquelle.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Siebentes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">Die Entwicklung und die Gegensätze der Statslehre.</hi></head><lb/><p>An der Umgestaltung der Statsidee und des wirklichen<lb/>
Statsbegriffs hat auch die <hi rendition="#g">Statswissenschaft</hi><note n="1" place="foot">Näher dargestellt ist diese Entwicklung der Statswissenschaft in<lb/>
dem Werke: <hi rendition="#i">Bluntschli</hi>, Geschichte des allgemeinen Staatsrechts und der<lb/>
Politik. München 1864. Zweite Auflage 1867.</note> einen sehr<lb/><pb facs="#f0087" n="69"/><fw place="top" type="header">Siebentes Capitel. Die Entwicklung und die Gegensätze der Statslehre.</fw><lb/>
bedeutenden Antheil. Es ging die moderne Statstheorie der<lb/>
modernen Statspraxis voraus. Regelmäszig begleitete jene die<lb/>
Wandlungen dieser, die Wege beleuchtend. Zuweilen folgte<lb/>
sie dieser nach.</p><lb/><p>Es sind hauptsächlich folgende Phasen der wissenschaft-<lb/>
lichen Entwicklung hervorzuheben:</p><lb/><p>1. Der Statsbegriff der <hi rendition="#g">Renaissance</hi>, welcher durch<lb/><hi rendition="#g">Machiavelli</hi>, <hi rendition="#g">Bodin</hi>, zum Theil auch durch <hi rendition="#g">Hugo de<lb/>
Grot</hi> vornehmlich vertreten wird, schlieszt sich noch an den<lb/>
antiken Statsbegriff an, aber fängt doch an denselben umzu-<lb/>
bilden.</p><lb/><p>Der Stat, wie ihn <hi rendition="#g">Machiavelli</hi> als das herrlichste Er-<lb/>
zeugniss des menschlichen Geistes verehrt und mit Leiden-<lb/>
schaft liebt, ist ihm höchstes Dasein. Unbedenklich opfert er<lb/>
dem State Alles, selber die Religion und die Tugend. Sein<lb/>
Stat ist aber nicht mehr Rechts- oder Verfassungsstat, wie<lb/>
dieses der alte Römerstat gewesen war. Das öffentliche Recht<lb/>
gilt ihm nur als ein Mittel, die Wohlfahrt des States zu för-<lb/>
dern und die Machtentfaltung des States zu sichern. Sein<lb/>
Statsideal ist ausschlieszlich von der Politik erfüllt und be-<lb/>
stimmt. Der Stat ist für ihn weder ein sittliches noch ein<lb/>
Rechtswesen, sondern nur ein <hi rendition="#g">politisches Wesen</hi>. Daher<lb/>
ist der alleinige Maszstab aller statlichen Handlungen die<lb/><hi rendition="#g">Zweckmäszigkeit</hi>. Was die Statsmacht und die Statsherr-<lb/>
schaft fördert, das soll der Statsmann thun, unbekümmert um<lb/>
alle Sittengesetze und um alles Recht. Was dem Statswohl<lb/>
schädlich ist, das soll er vermeiden. Machiavelli hat das<lb/>
grosze Verdienst, die Statswissenschaft ganz unabhängig ge-<lb/>
macht zu haben von der Theologie, und den Gegensatz des<lb/>
Statsrechts und der Politik aufgedeckt zu haben. Aber er hat<lb/>
auch eine unsittliche und widerrechtliche Politik beschönigt,<lb/>
seine klugen Rathschläge auch der Tyrannei zur Verfügung<lb/>
gestellt und so das Verderbniss der Statspraxis in den letzten<lb/>
Jahrhunderten mitverschuldet.</p><lb/><pb facs="#f0088" n="70"/><fw place="top" type="header">Erstes Buch. Der Statsbegriff.</fw><lb/><p><hi rendition="#g">Bodin</hi> sieht in dem Stat „eine Rechtsordnung einer<lb/>
Mehrzahl von Familien und ihrer gemeinsamen Güter in Form<lb/>
der souveränen Gewalt.“ <note n="2" place="foot">De la République. I. 1. „République est un droit gouvernement<lb/>
de plusieurs mesnages et de ce qui leur est commun avec puissance<lb/>
souveraine.“</note> Ihm ist der Stat vornehmlich auf<lb/>
die Familie, das Gemeingut und die Souveränetät gegründet<lb/>
und er tadelt es an dem antiken Statsgedanken, dasz auf das<lb/>
Glück und Wohlergehen zu viel gesehen werde. Er hat dem<lb/>
Absolutismus des französischen Königthums durch seine Lehre<lb/>
von der Souveränetät des Statsherrschers eine wissenschaftliche<lb/>
Stütze verschafft.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Hugo Grotius</hi> lehnt sich noch an die Begriffsbestimmung<lb/>
von Cicero an; aber es ist bei ihm doch ganz deutlich die<lb/>
Wendung zu bemerken zu dem modernen Statsgedanken. Er<lb/>
gründet den Stat, wie die Alten, auf die menschliche Natur,<lb/>
aber er denkt dabei weniger als die Alten an die Menschheit<lb/>
oder ein ganzes Volk; er sieht voraus auf die <hi rendition="#g">Einzeln-<lb/>
menschen</hi>, die Individuen. Sein Satz: „<hi rendition="#g">Hominis proprium<lb/>
sociale</hi>“ ist keine glückliche Uebertragung des Aristotelischen:<lb/>
ὁ ἄνϑϱωπος ζῶον πολιτιϰόν. Aber sie ist charakteristisch<lb/>
dafür, dasz der moderne Geist nicht wie der antike erst den<lb/>
Stat, und dann das Individuum, sondern vorerst an die Ein-<lb/>
zelnen und dann an ihre Verbindung denkt. Ueberdem sind<lb/>
die scharfe Sonderung der religiösen Gemeinschaft der Kirche<lb/>
von der weltlichen und politischen Statsgemeinschaft und die<lb/>
entschiedene Betonung der persönlichen Freiheit zwei Merk-<lb/>
male der modernen Auffassung des holländischen Autors. Er<lb/>
erklärt den Stat als „die vollkommene Vereinigung freier<lb/>
Menschen, welche sich zum Genusz des Rechts und zum<lb/>
Zwecke gemeinsamer Wohlfahrt verbinden.“ <note n="3" place="foot"><hi rendition="#i">Hugo Grotius</hi> de J. B. I. I. §. 14. „Est civitas coetus perfectus<lb/>
liberorum hominum, juris fruendi et communis utilitatis causa sociatus.“<lb/>
I. 3. §. 7. Prolegom. §. 16. Vgl. <hi rendition="#g">Leo</hi>, Weltgeschichte IV. S. 149.</note> Die Persönlich-<lb/>
keit des States war ihm nicht unbekannt, aber sie beherrscht<lb/><pb facs="#f0089" n="71"/><fw place="top" type="header">Siebentes Capitel. Die Entwicklung und die Gegensätze der Statslehre.</fw><lb/>
nicht seine Statslehre und indem er auf den Consens der<lb/>
Menschen als die Hauptquelle auch des öffentlichen Rechts<lb/>
hinweist, gibt er den Anstosz zu der späteren Vertragstheorie.</p><lb/><p>2. <hi rendition="#g">Naturrechtliche Theorien</hi>, <hi rendition="#g">Vertrags- und<lb/>
Gesellschaftsstat</hi>. Von dieser Grundlage aus bildete sich<lb/>
nun die moderne <hi rendition="#g">speculative</hi> und <hi rendition="#g">naturrechtliche</hi><lb/>
Statslehre weiter aus, und zwar selbständig, auch von der<lb/>
antiken scharf getrennt. Die Gegensätze der philosophischen<lb/>
Schulen und der politischen Parteien brachten freilich auch<lb/>
hier eine grosze und lebhafte Meinungsverschiedenheit hervor;<lb/>
und fast niemals stimmte der eine Schriftsteller mit dem<lb/>
andern völlig zusammen. Aber bis in unser Jahrhundert hin-<lb/>
ein herrschte in den vielerlei Darstellungen des Naturrechts<lb/>
und des allgemeinen Statsbegriffs der Grundgedanke vor, dasz<lb/>
der Stat wesentlich eine <hi rendition="#g">Gesellschaft</hi> von <hi rendition="#g">Einzelnen</hi> und<lb/>
daher ein freies Werk der individuellen Willkür sei. Der<lb/>
absolutistische <hi rendition="#g">Hobbes</hi>, <note n="4" place="foot"><hi rendition="#i">Hobbes</hi> de Cive S. 87. „Civitas ergo est persona una (?), cujus<lb/>
voluntas <hi rendition="#i">ex pactis plurium hominum</hi> pro voluntate habenda est <hi rendition="#i">ipsorum<lb/>
hominum</hi>; ut singulorum viribus et facultatibus uti possit ad pacem et<lb/>
defensionem communem.“</note> der die Statsgewalt des Monarchen<lb/>
zu dem Alles verschlingenden Leviathan macht, ist darin mit<lb/>
dem radicalen <hi rendition="#g">Rousseau</hi><note n="5" place="foot"><hi rendition="#i">Rousseau</hi>, Contract Social. c. 6.: „Eine Form der gesellschaft-<lb/>
lichen Verbindung (Association) zu finden, welche mit aller gemeinsamer<lb/>
Kraft die Person und das Vermögen jedes einzelnen Gesellschafters ver-<lb/>
theidige und schirme, und durch welche jeder Einzelne sich mit allen<lb/>
vereinigend doch nur sich selber gehorche und eben so frei bleibe als<lb/>
zuvor? das ist das tiefe Problem, das in dem Gesellschaftsvertrag seine<lb/>
Lösung findet.“</note> einig, dessen Volkssouveränetät<lb/>
den Fortbestand der ganzen Statsordnung jeden Augenblick<lb/>
in Frage stellt. Der geistreiche <hi rendition="#g">Samuel Puffendorf</hi><note n="6" place="foot">De jure Naturali et gentium VII. 2. 13. „Unde civitatis haec<lb/>
commodissima videtur definitio, quod sit persona moralis composita, cujus<lb/>
voluntas ex plurium pactis implicita et unita pro voluntate omnium ha-<lb/>
betur, ut singulorum viribus et facultatibus ad pacem et securitatem<lb/>
communem uti possit.</note> be-<lb/><pb facs="#f0090" n="72"/><fw place="top" type="header">Erstes Buch. Der Statsbegriff.</fw><lb/>
zeichnet zwar den Stat als eine „sittliche Person,“ aber der<lb/>
Statswille ist auch für ihn nur aus den Individualwillen Aller<lb/>
zusammengesetzt und er bildet die Theorie des Gesellschafts-<lb/>
vertrags, aus dem der Stat erklärt wird, mit Vorliebe aus.<lb/><hi rendition="#g">John Locke</hi> vertheidigt ebenso die Vertragslehre mit Eifer<lb/>
gegen die Angriffe der Frömmler und sieht in ihr eine Garantie<lb/>
der englischen Bürgerfreiheit. Auch <hi rendition="#g">Kant</hi> kommt nicht dar-<lb/>
über hinaus, obwohl er schon den Fusz erhebt, um über<lb/>
die Schranken der Vertragslehre wegzukommen; <note n="7" place="foot">Werke VII. 197: „Verbindung Vieler zu irgend einem Zwecke ist<lb/>
in allen Gesellschaftsverträgen anzutreffen; aber Verbindung derselben,<lb/>
die an sich selbst Zweck ist, ist nur in einer Gesellschaft, soferne sie<lb/>
ein gemeinsames Wesen ausmacht, anzutreffen.“</note> und selbst<lb/><hi rendition="#g">Fichte</hi> in seinen früheren Schriften ist noch in jener An-<lb/>
sicht befangen.</p><lb/><p>Der Stat der ganzen naturrechtlichen Philosophie ist<lb/>
wesentlich <hi rendition="#g">Vertrags</hi>- und <hi rendition="#g">Gesellschaftsstat</hi>. Hatten die<lb/>
alten Philosophen über dem Einen Stat die Rechte der Indi-<lb/>
viduen nicht hinreichend gewürdigt, so begingen die neuern<lb/>
Philosophen nun den entgegengesetzten Fehler, indem sie über<lb/>
der Rücksicht auf die Einzelnmenschen die Bedeutung des<lb/>
States als eines Ganzen verkannten.</p><lb/><p>3. <hi rendition="#g">Obrigkeitlicher Statsbegriff</hi>. Die naturrecht-<lb/>
liche Lehre von dem Gesellschaftsstate konnte erst in dem<lb/>
modernen Weltalter zu allgemeiner Verbreitung kommen und<lb/>
zu Versuchen ihrer Verwirklichung führen. Dem absolutisti-<lb/>
schen Charakter der beiden Jahrhunderte vor 1740 sagte nur<lb/>
eine Statslehre zu, welche den Stat von oben her begriff und<lb/>
vornehmlich auf die <hi rendition="#g">obrigkeitliche Gewalt</hi> gründete.<lb/>
Woher diese stamme, wurde dann nicht näher geprüft. Bald<lb/>
beruhigte man sich bei dem hergebrachten kirchlichen Glau-<lb/>
ben, dasz die Obrigkeit ihr Schwert von Gott empfangen habe,<lb/>
bald lehnte man sich an die patrimoniale Ueberlieferung an,<lb/>
dasz der Fürst der Obereigenthümer des Landes sei. Indessen<lb/><pb facs="#f0091" n="73"/><fw place="top" type="header">Siebentes Capitel. Die Entwicklung und die Gegensätze der Statslehre.</fw><lb/>
muszten sich diese ältern Doctrinen doch eine Umbildung<lb/>
gefallen lassen theils durch die entschiedene Betonung des<lb/>
öffentlich-rechtlichen Souveränetätsbegriffs, theils durch die<lb/>
unabweisbare Rücksicht auf das öffentliche Wohl.</p><lb/><p>Der Stat erschien dann als das Reich der <hi rendition="#g">Herrschaft<lb/>
von Oben</hi> und die <hi rendition="#g">Obrigkeit</hi> wurde geradezu mit dem<lb/>
State selber identificirt. „<hi rendition="#g">Die Obrigkeit ist der Stat</hi>“<lb/>
(das l'état c'est moi Ludwigs XIV.). Das war der Grund-<lb/>
gedanke dieser absolutistischen Statslehre, welche durch <hi rendition="#g">Bo-<lb/>
din</hi> und <hi rendition="#g">Hobbes</hi> vorbereitet vorzugsweise von dem Eng-<lb/>
länder <hi rendition="#g">Filmer</hi> und dem Franzosen <hi rendition="#g">Bossuet</hi> theologisch<lb/>
ausgebildet und in hunderterlei Variationen der Schuldoctrin<lb/>
dargestellt wurde. Bei dieser einseitigen Beachtung der obrig-<lb/>
keitlichen Gewalt wurde natürlich das Recht und die Freiheit<lb/>
der Regierten gänzlich verdunkelt. Wie die römisch-katho-<lb/>
lische Kirche ihr Wesen nur in dem Klerus, zuoberst in dem<lb/>
Papste dargestellt hat, und die Laien wie eine Heerde Schafe<lb/>
betrachtete, welche von den geistlichen Hirten zu führen und<lb/>
zu scheeren sei, so hatten in dieser Statslehre nur der Fürst<lb/>
und die obrigkeitlichen Beamten einen Werth und wurden die<lb/>
Unterthanen nur als eine passive Masse angesehen, welche<lb/>
von oben her verwaltet und regiert werden müsse, aber keinen<lb/>
Anspruch auf Selbstverwaltung, noch auf Mitregierung, noch<lb/>
auf Controle der obrigkeitlichen Führung habe.</p><lb/><p>4. <hi rendition="#g">Der Stat als Rechtsstat</hi>. Offenbar war es zunächst<lb/>
eine Verengung sowohl des naturrechtlichen als des obrigkeit-<lb/>
lichen Statsbegriffs, wenn <hi rendition="#g">Kant</hi> und <hi rendition="#g">Wilhelm von Hum-<lb/>
boldt</hi> den Stat für einen <hi rendition="#g">Rechsstat</hi> in dem Sinne erklär-<lb/>
ten, dasz seine einzige Aufgabe die Gewährung der Rechts-<lb/>
sicherheit für Jedermann sei. Zwar durchbrach <hi rendition="#g">Fichte</hi> diese<lb/>
engen Grenzen, indem er den Stat zugleich als <hi rendition="#g">Wirthschaft-<lb/>
stat</hi> schilderte und ihm hier eine übermächtige Gewalt ein-<lb/>
räumte und gegen das Ende seines Lebens von der nationalen<lb/>
Erhebung für deutsche Freiheit begeistert, dem Stat noch<lb/><pb facs="#f0092" n="74"/><fw place="top" type="header">Erstes Buch. Der Statsbegriff.</fw><lb/>
höhere <hi rendition="#g">geistige</hi> Lebensaufgaben zuwies. Aber die meisten<lb/>
deutschen Philosophen und Juristen der nächsten Generation<lb/>
hielten sich doch in der Theorie an den engen kantischen<lb/>
Begriff.</p><lb/><p>Wir begreifen es, dass der Gedanke bei Vielen Beifall<lb/>
fand, welche gegen die Vielregiererei der Zeit und gegen die<lb/>
Polizei- und Militärwillkür Schutz suchten. Aber wenn man<lb/>
oft den „<hi rendition="#g">Rechtsstat</hi>“ dem „<hi rendition="#g">Polizeistat</hi>“ entgegen gesetzt<lb/>
und es als die Aufgabe der neuen Zeit bezeichnet hat, diesen<lb/>
durch jenen zu verdrängen und zu ersetzen, so war man dabei<lb/>
der reichen Natur des Stats nicht klar bewuszt. Der Stat<lb/>
darf eben so wenig zum bloszen Rechtsstat werden, als er ein<lb/>
bloszer Polizeistat sein darf. Die Ausbildung des „Rechtsstats“<lb/>
einseitig verfolgt, würde zuletzt den Stat zu einer bloszen<lb/>
Anstalt für Rechtspflege verkrüppeln, in welcher die gesetz-<lb/>
gebende Gewalt das Recht im allgemeinen festsetzen, das Ge-<lb/>
richt dasselbe im einzelnen Falle zur Anerkennung bringen<lb/>
und schützen würde, und der Regierung fast keine andere<lb/>
Thätigkeit als die eines Gerichtsdieners oder der Gendarmerie<lb/>
übrig bliebe. Die nationalen Interessen der Wirthschaft, der<lb/>
Bildung, der Machtentfaltung würden verkümmern und von<lb/>
einer groszen Politik könnte nicht mehr die Rede sein.<lb/>
Umgekehrt würde eine einseitige Ausbildung des „Polizei-<lb/>
states“ am Ende jede individuelle Rechtssicherheit und Frei-<lb/>
heit der ausschlieszlichen Rücksicht auf das, was dem Ganzen<lb/>
nützlich scheint, zum Opfer bringen und eine unerträgliche<lb/>
Bevormundung freier Männer herbeiführen.</p><lb/><p>Versteht man daher unter Rechtsstat</p><lb/><p>1) den Gedanken, dasz der Stat <hi rendition="#g">nur</hi> eine Anstalt sei,<lb/>
um die Rechte der Individuen zu schützen, so wird offenbar<lb/>
das ganze Staatsrecht zu einem bloszen Mittel für das Privat-<lb/>
recht, und der Stat zum bloszen Diener der Privatpersonen<lb/>
erniedrigt.</p><lb/><p>Versteht man ferner unter „Rechtsstat“</p><lb/><pb facs="#f0093" n="75"/><fw place="top" type="header">Siebentes Capitel. Die Entwicklung und die Gegensätze der Statslehre.</fw><lb/><p>2) die Meinung, dasz der Stat die <hi rendition="#g">Rechte der Ge-<lb/>
meinschaft zu ordnen</hi> und zugleich für Anerkennung der<lb/><hi rendition="#g">individuellen Rechte</hi> zu sorgen habe, so ist das zwar<lb/>
ganz richtig, aber durchaus ungenügend, indem gerade die<lb/>
fruchtbarste Thätigkeit des Statsmannes, die Sorge für die<lb/>
materielle Wohlfahrt und für die geistige Erhebung des Volks,<lb/>
übersehen wird;</p><lb/><p>3) oder dasz der Stat zwar wohl dem Inhalte nach auch<lb/>
die öffentliche Wohlfahrt befördern, aber der Form nach doch<lb/>
nur insofern Zwang üben dürfe, als eine rechtliche Noth-<lb/>
wendigkeit diesen begründe, so ist gegen diesen Gedanken<lb/>
zwar schwerlich etwas einzuwenden, aber zugleich wiederum<lb/>
klar, dasz damit nur eine Seite der statlichen Thätigkeit näher<lb/>
bestimmt, die Aeuszerung der statlichen Sorge aber, z. B. für<lb/>
Nahrungs-, Verkehrs- und Culturbedürfnisse, welche sich inner-<lb/>
halb jener rechtlichen Schranken <hi rendition="#g">frei bewegt und keines-<lb/>
wegs der Form des Zwanges bedarf</hi>, nicht begriffen<lb/>
wird.</p><lb/><p>Versteht man unter dem Wort Rechtsstat</p><lb/><p>4) die Verneinung der <hi rendition="#g">religiösen</hi> Begründung des Stats<lb/>
und die Behauptung seiner menschlichen Grundlage und Be-<lb/>
schränkung, oder</p><lb/><p>5) die Bekämpfung jeder <hi rendition="#g">absoluten</hi> Statsgewalt und<lb/>
auch des <hi rendition="#g">Patrimonialstats</hi>, der sich mit der Polizeiwill-<lb/>
kür ganz trefflich abzufinden gewuszt hat, und die Behauptung,<lb/>
dasz den Statsbürgern ein Antheil gebühre an den öffentlichen<lb/>
Rechten;</p><lb/><p>so werden zwar damit charakteristische Merkmale des<lb/>
modernen Stats gemeint, aber der Ausdruck ist sehr unglück-<lb/>
lich gewählt, um diese Gedanken anzudeuten. Besser wird er<lb/><hi rendition="#g">Verfassungstat</hi> genannt.</p><lb/><p>Wie es zwei Seiten gibt des statlichen Wesens, Ruhe<lb/>
und Bewegung, Bestand und Entwicklung, Körper und Geist,<lb/>
und wie es diesem innern organisch verbundenen Gegensatz<lb/><pb facs="#f0094" n="76"/><fw place="top" type="header">Erstes Buch. Der Statsbegriff.</fw><lb/>
entsprechend vornehmlich zwei Statswissenschaften gibt, Stats-<lb/>
recht und Politik, so gibt es auch <hi rendition="#g">zwei grosze Stats-<lb/>
principien</hi>, welche wie zwei leuchtende Gestirne das Leben<lb/>
des States erhellen und befruchten, welche beide die Form<lb/>
und den Inhalt des States bedingen: die <hi rendition="#g">Gerechtigkeit</hi><lb/>
(justitia) und die <hi rendition="#g">öffentliche Wohlfahrt</hi> (salus publica).<lb/>
Statsmänner werden vorzugsweise die letztere, Juristen eher<lb/>
die erste vor Augen haben. Die Idee des Rechts bestimmt<lb/>
vorzugsweise das Statsrecht. Die Idee der Wohlfahrt leitet<lb/>
vornehmlich die Politik.</p><lb/><p>Die Sorge der Regierung wird sich mehr noch auf die<lb/>
öffentliche Wohlfahrt, obwohl innerhalb der Schranken des<lb/>
Rechtes beziehen, wie denn auch die statlich fortgeschrittenen<lb/>
Römer gerade den höchsten Magistraten die Sorge für die<lb/>
öffentliche Wohlfahrt als ihre oberste Pflicht ans Herz gelegt<lb/>
haben; <note n="8" place="foot"><hi rendition="#i">Cicero</hi>, de Legibus III. c. 3. von den Consuln: „Ollis Salus Populi<lb/>
Suprema Lex Esto.“</note> die Thätigkeit der Gerichte wird sich auf die Auf-<lb/>
rechthaltung der Rechtsordnung beschränken. Der Stat selbst<lb/>
aber bedarf zu seiner Existenz und zu seinem Gedeihen der<lb/>
steten Rücksicht sowohl auf die öffentliche Wohlfahrt als auf<lb/>
das Recht. Gerade der <hi rendition="#g">moderne Stat</hi> aber achtet in höherem<lb/>
Masze, als der mittelalterliche auf die Bedürfnisse des ge-<lb/>
meinen Wohles, und kann daher weniger als der letztere zu<lb/>
einem bloszen „Rechtsstate“ werden.</p><lb/><p>5. <hi rendition="#g">Historische Schule</hi>. <hi rendition="#g">Organische Statslehre</hi>.<lb/>
Ein Verdienst der <hi rendition="#g">historischen</hi> Schule ist es, den <hi rendition="#g">organi-<lb/>
schen</hi> Charakter des States von neuem ins Bewusztsein ge-<lb/>
bracht zu haben. Einzelne grosze Statsmänner hatten zwar<lb/>
ein lebendiges Verständnisz des organischen States bewahrt.<lb/><hi rendition="#g">Friedrich</hi> der Grosze von Preuszen z. B. sprach in seinem<lb/>
Antimachiavell (c. 9.) es deutlich aus: „Wie die Menschen<lb/>
geboren werden, dann eine Zeit lang leben, endlich aus<lb/>
Krankheit oder Alter sterben, so bilden sich auch die Staten,<lb/><pb facs="#f0095" n="77"/><fw place="top" type="header">Siebentes Capitel. Die Entwicklung und die Gegensätze der Statslehre.</fw><lb/>
gedeihen einige Jahrhunderte und gehen endlich wieder unter.“<lb/>
Aber die Wissenschaft hatte diese Einsicht so sehr vernach-<lb/>
läszigt, dasz die Erneuerung derselben von Seite der histori-<lb/>
schen Schule wie eine neue Entdeckung wirkte, und die Fort-<lb/>
bildung der Wissenschaft doch nun eine ganz andere und<lb/>
fruchtbarere Richtung nahm. Indessen war die historische<lb/>
Schule geneigt, den Begriff des States zu sehr als einen <hi rendition="#g">blosz<lb/>
nationalen</hi> aufzufassen, und die höhere <hi rendition="#g">menschliche</hi> Be-<lb/>
deutung desselben zu übersehen, oder geradezu zu bestreiten.<lb/>
So erklärte <hi rendition="#g">Savigny</hi> den Stat als „die leibliche Gestalt der<lb/>
geistigen Volksgemeinschaft,“ als „die organische Erscheinung<lb/>
des Volks.“ <note n="9" place="foot"><hi rendition="#g">Savigny</hi>, Syst. des röm. Rechts. I. S. 22.</note> Der geniale Engländer <hi rendition="#g">Edm</hi>. <hi rendition="#g">Burke</hi> aber<lb/>
brachte den historischen Stat, indem er die revolutionäre<lb/>
Theorie bekämpfte, wieder in den Lichtkreis der göttlichen<lb/>
Weltordnung in jener berühmten Stelle seiner Betrachtungen<lb/>
über die französische Revolution: „Der Stat ist nicht eine<lb/>
Genossenschaft in Dingen, welche nur dem rohen leiblichen<lb/>
Dasein einer kurze Zeit währenden und vergänglichen Natur<lb/>
frohnden. Er ist eine Genossenschaft in aller Wissenschaft,<lb/>
in aller Kunst, in jeder Tugend und in jeder Vollkommenheit.<lb/>
Da eine derartige Genossenschaft ihr Ziel nicht in einigen<lb/>
Generationen erreichen kann, so wird sie zu einer Genossen-<lb/>
schaft, welche nicht allein die Lebenden verbindet, sondern<lb/>
auch die, welche bereits gestorben sind und die, welche noch<lb/>
geboren werden. Jeder besondere Statsvertrag ist nur eine<lb/>
Klausel in dem grossen Urvertrage der ewigen Weltordnung,<lb/>
welcher die niedern Wesen mit den höhern verkettet, die sicht-<lb/>
bare und die unsichtbare Welt verbindet und zu einem festen<lb/>
Rechtsverhältnisz zusammenstimmt, das durch den unverletz-<lb/>
baren Eid geheiligt wird, welcher alle physischen und mora-<lb/>
lischen Naturen jede an ihrem angewiesenen Platze festhält.“ <note n="10" next="note-0096" place="foot" xml:id="note-0095"><hi rendition="#i">Edm. Burke</hi>, Reflect. on the revol. in France. Vgl. auch <hi rendition="#g">Leo</hi>,<lb/>
Weltgeschichte VI. S. 759, der die Gedanken Burke's weiter ausführt.</note></p><lb/><pb facs="#f0096" n="78"/><fw place="top" type="header">Erstes Buch. Der Statsbegriff.</fw><lb/><p>Vor einer so hohen geistigen Erfassung des States konnte<lb/>
die mittelalterliche Lehre, dasz der Stat zur Kirche sich ver-<lb/>
halte wie der Leib zum Geiste, unmöglich bestehen.</p><lb/><p>Die historische Schule nahm aber den Stat an wie er<lb/><hi rendition="#g">geworden</hi> war; und der auf die Vergangenheit gewendete<lb/>
Blick wurde von den Bildern des untergegangenen Lebens so<lb/>
mächtig angezogen, dasz viele Anhänger dieser Richtung dar-<lb/>
über das Verständnisz der Gegenwart und die Neigung an<lb/>
der Vervollkommnung der öffentlichen Zustände mitzuwirken<lb/>
einbüszten. Konnte man einem groszen Theil der naturrecht-<lb/>
lichen Schule vorwerfen, dasz ihre Statsidee ein Spielball der<lb/>
individuellen Willkür sei, so war auch die historische Schule<lb/>
nicht von dem Vorwurf freizusprechen, dasz ihr Statsbegriff<lb/>
noch festgebunden sei an die herkömmlichen Autoritäten und<lb/>
an die überlieferten Vorurtheile. <note n="11" place="foot">In den Schriften von <hi rendition="#g">De Maistre</hi> und <hi rendition="#g">Ludwig Haller</hi> nahm<lb/>
die geschichtliche Richtung geradezu einen reactionären, die Rückkehr in<lb/>
mittelalterliche Zustände verlangenden Charakter an.</note></p><lb/><p>6. <hi rendition="#g">Neuere deutsche Statsphilosophen</hi>. <hi rendition="#g">Hegel</hi>.<lb/><hi rendition="#g">Stahl</hi>. Obwohl die Arbeiten der historischen Schule fast<lb/>
ausschlieszlich auf die Rechtsgeschichte und die politische Ge-<lb/>
schichte einzelner bestimmter Staten beschränkt blieben, so<lb/><note n="10" place="foot" prev="note-0095" xml:id="note-0096">Jene glänzende Aeuszerung des Staatsmannes erinnert an die nicht min-<lb/>
der erhebenden Worte <hi rendition="#g">Shakespeare's</hi> (Troilus und Cress. III. 3.):<lb/><lg type="poem"><l>„Ein tief Geheimnisz wohnt (dem die Geschichte</l><lb/><l>Stets fremd geblieben) in des States Seele:</l><lb/><l>Desz Wirksamkeit so göttlicher Natur,</l><lb/><l>Dasz Sprache nicht noch Feder sie kann deuten.“</l></lg><lb/><p>Vgl. auch <hi rendition="#g">Shakespeare's</hi> König Heinrich V. — 1. 2.:</p><lb/><lg type="poem"><l>Exeter: „Dein Regiment, zwar hoch und tief und tiefer</l><lb/><l>Vertheilt an Glieder, hält den Einklang doch</l><lb/><l>Und stimmt zu einem vollen reinen Schlusz,</l><lb/><l>So wie Musik.“</l></lg><lb/><lg type="poem"><l>Canterbury: „Sehr wahr! Drum theilt der Himmel</l><lb/><l>Der Menschen Stand in mancherlei Beruf,</l><lb/><l>Und setzt Bestrebung in beständ'gen Gang,</l><lb/><l>Dem als zum Ziel Gehorsam ist gestellt.“</l></lg></note><lb/><pb facs="#f0097" n="79"/><fw place="top" type="header">Siebentes Capitel. Die Entwicklung und die Gegensätze der Statslehre.</fw><lb/>
zog doch auch die speculative Philosophie aus den neuen<lb/>
Forschungen Gewinn.</p><lb/><p>Sogar <hi rendition="#g">Hegel</hi> nahm in seiner Rechtslehre mehr Rück-<lb/>
sicht auf die geschichtliche Statenbildung, als es die früheren<lb/>
Naturrechtslehrer gethan hatten. Freilich vermeinte er in der<lb/>
Weltgeschichte einen dialektischen Procesz der Vernunftthätig-<lb/>
keit zu begreifen. Das „<hi rendition="#g">Bestehende</hi>“ erschien ihm <hi rendition="#g">ver-<lb/>
nünftig</hi>. Seine Lehre verherrlichte vorzüglich den damaligen<lb/>
preuszischen Stat, der noch absolut, wenn gleich im Gefühl<lb/>
der öffentlichen Pflichten regiert wurde. Sie vertheidigte die<lb/>
monarchische Machtfülle und wirkte nicht förderlich für die<lb/>
constitutionelle Freiheit. Aber mit Nachdruck hob er wieder<lb/>
die <hi rendition="#g">sittliche</hi> Bedeutung des States hervor und pries den<lb/>
Stat, im Gegensatze zu den jämmerlichen Vorstellungen, dasz<lb/>
er ein nothwendiges Uebel sei, als die höchste und herrlichste<lb/>
Verwirklichung der Rechtsidee.</p><lb/><p>Der Hegelsche Stat ist jedoch nur eine logische Abstrac-<lb/>
tion, kein lebendiger Organismus, ein bloszer logischer Ge-<lb/>
danke, keine Person. <note n="12" place="foot"><hi rendition="#g">Hegel</hi>, Rechtsphilosophie §. 57: „Der Stat ist die Wirklichkeit<lb/>
der sittlichen Idee, der sittliche Geist als der offenbare, sich selbst deut-<lb/>
liche substantielle Wille, der sich denkt und weisz, und das was er<lb/>
weisz und insofern er es weisz, vollführt.“ Vgl. Werke IX. §. 44.</note> Indem Hegel den Stat wie das Recht<lb/>
lediglich auf den Willen gründet, übersieht er, dasz im State<lb/>
nicht blosz der menschliche Gesammtwille thätig ist, sondern<lb/>
alle menschlichen Geistes- und Gemüthskräfte zusammen<lb/>
wirken.</p><lb/><p>Fr. J. <hi rendition="#g">Stahl</hi>, der nach Hegel der bedeutendste Vertreter<lb/>
der philosophischen Statslehre in Berlin war, bekämpfte die<lb/>
naturrechtliche Schule und die Hegelsche Lehre mit Eifer<lb/>
und Geschick. Er unternahm es die geschichtliche Richtung<lb/>
mit der phantasiereichen Speculation <hi rendition="#g">Schellings</hi> zu ver-<lb/>
mählen.</p><lb/><p>In vielen Beziehungen hat Stahl durch seine dialektische<lb/><pb facs="#f0098" n="80"/><fw place="top" type="header">Erstes Buch. Der Statsbegriff.</fw><lb/>
und kritische Gewandtheit neue Gesichtspunkte zu finden und<lb/>
durch den Scharfblick, mit dem er manche dunkle Stelle be-<lb/>
leuchtete, die Statswissenschaft sehr gefördert; in anderer<lb/>
Hinsicht aber hat sein Mangel an gründlicher historischer<lb/>
Bildung und seine diensteifrige Sophistik, welche den roman-<lb/>
tischen Liebhabereien groszer und kleiner Herren moderne<lb/>
Formeln zur Verfügung stellte, auch in der Wissenschaft<lb/>
groszen Schaden angerichtet. Stahl bezeichnet den Stat als<lb/>
ein „sittlich-intellectuelles Reich.“ als „die Einigung der<lb/>
Menge zu Einer geordneten Gemeinexistenz, die Aufrichtung<lb/>
einer sittlichen Autorität und Macht mit ihrer Erhabenheit<lb/>
und Majestät und der Hingebung der Unterthanen.“ Seine<lb/>
Statsidee ist lebendiger als die Hegels, er erkennt auch an,<lb/>
dasz die Herrschaft des States „beschränkt sei auf den Ge-<lb/>
meinzustand“ und hütet sich so vor der Ueberspannung des<lb/>
antiken Stats. Aber durch seine ganze Statslehre geht wie<lb/>
ein rother Faden ein Zug der alttestamentlichen Theokratie<lb/>
durch, welcher dieselbe für die moderne europäische Welt doch<lb/>
ungenieszbar macht. Die göttliche — oder übermenschlich<lb/>
gedachte — Majestät der Statsgewalt kann mit der menschlich<lb/>
bürgerlichen Freiheit keinen Frieden schlieszen.</p><lb/><p>7. <hi rendition="#g">Verbindung der philosophischen und der<lb/>
historischen Methode</hi>. <hi rendition="#g">Die nationale Statslehre</hi>.<lb/>
Der alte Streit der <hi rendition="#g">philosophischen</hi> und der <hi rendition="#g">geschicht-<lb/>
lichen</hi> Schule in Deutschland hat gänzlich aufgehört. Schon<lb/>
zu Anfang der Vierzigerjahre wurde der Friede abgeschlossen.<lb/>
Seitdem wird es allseitig anerkannt, dasz eine geschichtliche<lb/>
Darstellung geistlos ist, wenn sie nicht die Erfahrungen und<lb/>
Erscheinungen der Geschichte mit dem Lichte der Idee be-<lb/>
leuchtet, und dasz eine Speculation kindisch ist, wenn sie<lb/>
nicht die realen Voraussetzungen des Völkerlebens beachtet.<lb/>
Diese Verbindung der beiden Methoden, die sich ergänzen<lb/>
und berichtigen, hindert freilich nicht, dasz nicht bei den<lb/>
einen die philosophische, bei den anderen die geschichtliche<lb/><pb facs="#f0099" n="81"/><fw place="top" type="header">Siebentes Capitel. Die Entwicklung und die Gegensätze der Statslehre.</fw><lb/>
Betrachtung überwiegt, je nach der verschiedenen Geistesart<lb/>
der Autoren.</p><lb/><p>Andere charakteristische Züge der neueren Statswissen-<lb/>
schaft sind die schärfere <hi rendition="#g">Kritik</hi>, welche sowohl in der Prü-<lb/>
fung der Thatsachen als bei der Abstraction aus den That-<lb/>
sachen und der Construction der Begriffe geübt wird. Diese<lb/>
Kritik betrachtet den Stat von den verschiedensten Stand-<lb/>
punkten. Um einige der angesehensten Schriftsteller zu nen-<lb/>
nen, so tritt in den Werken <hi rendition="#g">Roberts</hi> von <hi rendition="#g">Mohl</hi> vorzüglich<lb/>
der litterarische Gesichtspunkt, aber verbunden mit einer<lb/>
nüchtern verständigen Prüfung der Brauchbarkeit im Leben<lb/>
hervor. <hi rendition="#g">Alexis de Tocqueville</hi> hat immer die Bewegung<lb/>
der groszen <hi rendition="#g">Politik</hi> vor Augen, mag er die amerikanische<lb/>
Demokratie, oder den Zusammenhang der französischen Revo-<lb/>
lution mit dem ancien régime, oder die Zustände der engli-<lb/>
schen Aristokratie schildern. Auf die Schriften des Barons<lb/><hi rendition="#g">Eötvös</hi> hat das Misztrauen gegen die modernen Ideen ein-<lb/>
gewirkt. <hi rendition="#g">John Stuart Mill</hi> kritisirt die öffentlichen Zu-<lb/>
stände von dem radicalen aber durch englisches Naturell er-<lb/>
mäszigten Standpunkt logischer Abstraction. <hi rendition="#g">Thomas Buckle</hi><lb/>
wendet die naturwissenschaftliche Methode auf die Statslehre<lb/>
an und versucht das Statsleben aus der Berechnung der wir-<lb/>
kenden Naturkräfte zu erklären.</p><lb/><p>Wieder bei andern hat die Kritik einen entschieden <hi rendition="#g">ge-<lb/>
schichtlichen</hi> Charakter, wie vorzüglich bei <hi rendition="#g">Gneist</hi>, dem<lb/>
gröszten Kenner der englischen Verfaszungsgeschichte, bei<lb/><hi rendition="#g">Édouard Laboulaye</hi>, der mit Vorliebe den nordamerika-<lb/>
nischen Stat beachtet, und bei <hi rendition="#g">Heinrich</hi> von <hi rendition="#g">Treitschke</hi>,<lb/>
der zuerst die Bedeutung der preuszischen Monarchie glänzend<lb/>
beleuchtet hat. Bei <hi rendition="#g">Lorenz</hi> von <hi rendition="#g">Stein</hi> folgt dieselbe mehr<lb/>
noch der <hi rendition="#g">pragmatischen</hi> Richtung auf die Statsverwaltung<lb/>
im Einzelnen.</p><lb/><p>In der neueren Schule <hi rendition="#g">Gerbers</hi> hat die Kritik vorzugs-<lb/>
weise einen <hi rendition="#g">juristischen</hi> Charakter bekommen, der aber,<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 6</fw><lb/><pb facs="#f0100" n="82"/><fw place="top" type="header">Erstes Buch. Der Statsbegriff.</fw><lb/>
wie manche Schriften seiner Schüler zeigen, die Gefahr in<lb/>
sich birgt, die politische Entwicklung durch formale Abstrac-<lb/>
tionen eher zu hemmen als zu fördern.</p><lb/><p>Im Gegensatze dazu versucht es die <hi rendition="#g">psychologische</hi><lb/>
Betrachtung des States, das Statsleben aus den Formen und<lb/>
den Kräften des menschlichen Geistes gründlicher zu erklären.<lb/>
Die damit verbundene Gefahr ist die entgegengesetzte, näm-<lb/>
lich dasz der feste und gesicherte Rechtsboden von der Be-<lb/>
wegung der Politik nicht hinreichend beachtet, sondern er-<lb/>
schüttert und umgebildet würde.</p><lb/><p>Zu der neuen Richtung paszte die <hi rendition="#g">vergleichende</hi><lb/>
Methode vortrefflich, welche die wichtigsten Staten neben<lb/>
einander betrachtete und darstellte. Die meisten der ge-<lb/>
nannten Schriftsteller haben dieselbe mit Erfolg geübt. Für<lb/>
die allgemeine Statslehre ist dieselbe unentbehrlich.</p><lb/><p>Endlich muszte in dem Zeitalter nationaler Statenbildung,<lb/>
in welchem wir leben, die Statslehre entschiedener als früher<lb/>
den <hi rendition="#g">nationalen</hi> Charakter des Stats betonen. <hi rendition="#g">Welcker</hi><lb/>
in Freiburg, <hi rendition="#g">Franz Lieber</hi> in New-York, Fr. <hi rendition="#g">Laurent</hi> in<lb/>
Gent, <hi rendition="#g">Bluntschli</hi> in Zürich und München hatten diese<lb/>
Richtung schon vor den nationalen Einigungsversuchen der<lb/>
Italiener und der Deutschen in der Wissenschaft eingeschlagen.<lb/>
Mit besonderem Nachdruck — anfangs nicht ohne einseitige<lb/>
Leidenschaft — wurde die nationale Begründung des Stats<lb/>
von der neu erstandenen, jugendlich-frischen Statswissenschaft<lb/>
der Italiener vertreten, unter denen <hi rendition="#g">Mancini</hi> und <hi rendition="#g">Padeletti</hi><lb/>
in Rom, und <hi rendition="#g">Pierantoni</hi> in Neapel hervorragen. Auch die<lb/>
Italiener wie die Deutschen verbinden fortwährend die histo-<lb/>
rische und die philosophische Methode in ihren Arbeiten.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Anmerkung</hi>. Das Verständnisz des <hi rendition="#g">organischen</hi> oder höher<lb/>
ausgedrückt des <hi rendition="#g">psychologisch-menschlichen</hi> Wesens des States<lb/>
ist noch immer gering. Wie es Menschen, zuweilen gebildete Menschen<lb/>
gibt, die kein musikalisches Gehör haben oder für die Schönheit eines<lb/>
Gemäldes oder einer Zeichnung durchaus unempfindlich sind, so gibt es<lb/>
auch unter den Gelehrten viele, welchen organisches oder psychologisches<lb/><pb facs="#f0101" n="83"/><fw place="top" type="header">Siebentes Capitel. Die Entwicklung und die Gegensätze der Statslehre.</fw><lb/>
Denken gänzlich fremd ist. Man darf ihnen das nicht zur Schuld an-<lb/>
rechnen, denn Niemand kann über seine Naturanlage hinaus gehen. Aber<lb/>
sie thun wohl, sich jedes Urtheils zu enthalten über die Dinge, die sie<lb/>
nicht verstehen; denn sonst offenbaren sie mit dem Mangel ihres Ver-<lb/>
ständnisses zugleich ihren anmaszlichen Sinn.</p><lb/><p>Einer der Ersten, welche der organischen Betrachtung Bahn gebrochen<lb/>
haben, war Fr. <hi rendition="#g">Schmitthenner</hi>, der den Stat als „ethischen Organis-<lb/>
mus“ erklärte, „bestimmt die öffentlichen Angelegenheiten des äuszern<lb/>
Lebens, des Rechtes, der Wohlfahrt und der Bildung zu vertreten.“</p><lb/><p>Einen merkwürdigen Versuch hat <hi rendition="#g">Vollgraff</hi> gemacht, die Stats-<lb/>
lehre auf die Psychologie der Völker zu gründen (Erster Versuch einer<lb/>
wissenschaftlichen Begründung, sowohl der allgemeinen Ethnologie durch<lb/>
die Anthropologie wie auch der Stats- und Rechtsphilosophie durch die<lb/>
Ethnologie oder Nationalität der Völker. III Theile. 1851-1853). Das<lb/>
Werk gibt sich selbst als „ersten Versuch“ und ist als solcher ehrenwerth.<lb/>
Aber dasselbe ist doch nicht geeignet, die psychologische Methode zu<lb/>
Ehren zu bringen. Weder befriedigt die Darstellung der menschlichen<lb/>
Seelenkräfte, noch die Schätzung der verschiedenen Temperamente; und<lb/>
der angesammelte ansehnliche Stoff von historischen Notizen und mannig-<lb/>
faltigen Beobachtungen und Reisebemerkungen ist zu wenig kritisch<lb/>
verarbeitet und gar zu sehr mit bloszen Phantasiebildern gemischt, so<lb/>
dasz auch das Gefühl der realen Sicherheit nicht aufkommt.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Ahrens</hi>, dem Philosophen <hi rendition="#g">Krause</hi> folgend, hat es unternommen,<lb/>
eine „<hi rendition="#g">organische Statslehre</hi>“ zu schreiben (H. <hi rendition="#g">Ahrens</hi>, die or-<lb/>
ganische Statslehre. Bd. I. Wien 1850). Aber er versteht unter dem<lb/>
Organismus des Stats nicht so wohl ein lebendiges persönliches Gemein-<lb/>
wesen, als vielmehr eine organische Einrichtung für Rechtsgemeinschaft.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Waitz</hi> (Politik. 1862. I. 1.) endlich sagt vom Stat: „Der Stat ist<lb/>
nichts willkürlich Gemachtes, nicht durch Vertrag der Menschen, nicht<lb/>
durch Gewalt eines oder einiger Einzelnen entstanden. Der Stat erwächst<lb/>
organisch als ein Organismus, aber nicht nach den Gesetzen und für die<lb/>
Zwecke des Naturlebens, sondern er ruht auf den höheren sittlichen<lb/>
Anlagen der Menschen, in ihren wahren sittlichen Ideen; es ist kein<lb/>
natürlicher, ein ethischer Organismus. Der Stat ist die Organisation<lb/>
des Volks.“ Der Stat ist aber nicht die Verwirklichung des sittlichen<lb/>
Lebens überhaupt. Die sittlichen Anlagen der Menschen und die sitt-<lb/>
lichen Ideen bestimmen ebenso das Privat- wie das Statsleben, die Kirche<lb/>
wie den Stat, die Familie und die Gesellschaft. Nur wenn die <hi rendition="#g">mensch-<lb/>
liche Gesammt-Natur</hi> der <hi rendition="#g">Völker</hi> und der <hi rendition="#g">Menschheit</hi> psycho-<lb/>
logisch verstanden wird, ist eine unterscheidende und erklärende Grund-<lb/>
lage gewonnen für den Stats-Begriff. In meinen „<hi rendition="#g">Psychologischen<lb/>
Studien</hi> über Stat und Kirche,“ Zürich 1844, ist der erste Versuch<lb/>
gemacht, den Stat aus der Psychologie Fr. <hi rendition="#g">Rohmers</hi> zu erklären. Ich<lb/>
setzte dabei irriger Weise einiges Verständnisz für diese in der „Lehre<lb/><pb facs="#f0102" n="84"/><fw place="top" type="header">Erstes Buch. Der Statsbegriff.</fw><lb/>
von den Parteien“ zu Tag getretene Wissenschaft voraus, machte aber<lb/>
die Erfahrung, dasz nicht allein jenes nicht vorhanden, sondern dasz<lb/>
jedes psychologische Denken über den Stat der heutigen Schulbildung<lb/>
abhanden gekommen sei und fremdartig erscheine. Die Studien wurden<lb/>
von den Mitlebenden wie eine „unbegreifliche Narrheit eines sonst doch<lb/>
verständigen Mannes“ verworfen. Die Früchte jener Studien aber, wie<lb/>
sie später in diesem Werke herangereift sind, werden ziemlich allgemein<lb/>
mit Gunst und Dank angenommen. Inzwischen ist die Zeit näher ge-<lb/>
rückt, in der auch der Weg, den jene Studien eingeschlagen haben, nicht<lb/>
mehr als abenteuerlich erscheinen und die organisch-psychologische Er-<lb/>
kenntnisz des Stats mit Vorliebe gepflegt werden wird. Dann wird auch<lb/>
der Werth oder Unwerth jener „Studien“ richtig beurtheilt werden können.<lb/>
Inzwischen finde ich eine Genugthuung für manches Miszverständnisz und<lb/>
manche Miszachtung, die ich erfahren habe in der Wahrnehmung, dasz<lb/>
die beiden genialsten deutschen Statsmänner <hi rendition="#g">Friedrich der Grosze</hi><lb/>
und Fürst <hi rendition="#g">Bismarck</hi> ihr psychologisches Verständnisz des Völker- und<lb/>
Statslebens durch That und Wort bewährt haben.</p></div></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><pb facs="#f0103" n="[85]"/><div n="1"><head><hi rendition="#b">Zweites Buch.</hi><lb/>
Die Grundbedingungen des Stats in der Menschen-<lb/>
und Volksnatur.</head><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Erstes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">I. Die Menschheit, die Menschenrassen und die Völker-<lb/>
familien.</hi></head><lb/><p>Die Menschheit hat ihre Gesammtorganisation in dem<lb/>
Weltreiche noch nicht gefunden. Vorerst kennt die Geschichte<lb/>
nur einzelne Reiche und Staten, welche auf Bruchtheile der<lb/>
Menschheit beschränkt sind. Das allgemeine Statsrecht unserer<lb/>
Zeit musz daher voraus jene Theile beachten, und das Ver-<lb/>
hältnisz der <hi rendition="#g">Völker</hi> zur Menschheit und zum State bestimmen.</p><lb/><p>Der Glaube an die <hi rendition="#g">Einheit</hi> des Menschengeschlechts<lb/>
ist dem gereinigten religiösen Gefühl unentbehrlich. Das<lb/>
Christenthum hat alle Menschen zur Kindschaft Gottes be-<lb/>
rufen. Der civilisirte Stat setzt diese Einheit ebenfalls vor-<lb/>
aus und achtet auch in den niedern Rassen und Stämmen<lb/>
doch die gemeinsame Menschennatur. Für den Stat und das<lb/>
Statsrecht aber ist neben jener Einheit der Menschheit die<lb/><hi rendition="#g">Verschiedenheit</hi> der <hi rendition="#g">Rassen</hi> von höchster Bedeutung;<lb/>
denn im State erscheinen die Menschen geordnet und Ordnung<lb/>
ist nicht denkbar ohne Unterscheidung.</p><lb/><pb facs="#f0104" n="86"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u.<lb/>
Volksnatur.</fw><lb/><p>Die Wissenschaft hat bis jetzt den Schleier, welcher den<lb/>
geheimniszvollen Ursprung der verschiedenen <hi rendition="#g">Hauptrassen</hi><lb/>
der Menschheit deckt, nicht zu heben vermocht. Beruhen die<lb/>
Rassen auf verschiedenen Schöpfungsacten und sind die einen<lb/>
Rassen früher, die andern später erschaffen worden? Oder<lb/>
haben sich die verschiedenen Rassen aus der ursprünglichen<lb/>
Einen Urrasse allmählich losgetrennt und kraft welcher Natur-<lb/>
gewalten? Wir wissen es noch nicht. Die Verschiedenheit der<lb/>
Hauptrassen aber sowohl in ihrem Körperbau und in ihrer<lb/>
Farbe, als in ihrer geistigen Anlage ist schon da in den<lb/>
ersten Anfängen der bekannten Entwicklungsgeschichte der<lb/>
Menschheit und sie ist bis auf heute wesentlich dieselbe ge-<lb/>
blieben. Es hat sich wohl keine derselben ganz rein erhalten<lb/>
und mancherlei Mischungen der Geschichte haben grosze Be-<lb/>
standtheile der Urrassen zum Theil losgerissen von der Ge-<lb/>
meinschaft mit den übrigen Massen, zum Theil zu neuen<lb/>
Völkern umgewandelt. Aber immerfort sind die Gegensätze<lb/>
der <hi rendition="#g">weiszen</hi>, der <hi rendition="#g">schwarzen</hi>, der <hi rendition="#g">gelben</hi> und wohl auch<lb/>
der <hi rendition="#g">rothen</hi> Rassen erkennbar und wirksam und mehr noch<lb/>
in der Entwicklungsgeschichte als in ihren zuweilen trügeri-<lb/>
schen Farben. Es gibt wohl manche selbst sehr geistreiche<lb/>
Männer, welche die geistige Ungleichheit dieser Rassen in der<lb/>
Theorie läugnen, aber schwerlich einen, der dieselbe im prac-<lb/>
tischen Leben und Verkehr nicht fortwährend beachtet. Die<lb/>
ganze Weltgeschichte zeugt von Jahrhundert zu Jahrhundert<lb/>
für die verschiedene Begabung der Rassen, und selbst für die<lb/>
ungleiche Fähigkeit der einzelnen Völker, die aus ihnen er-<lb/>
wachsen sind.</p><lb/><p>1. Es ist wahrscheinlich, dasz die <hi rendition="#g">schwarze äthiopi-<lb/>
sche</hi> Rasse, die <hi rendition="#g">Nachtvölker</hi>, wie <hi rendition="#g">Carus</hi> sie nennt, in<lb/>
der Vorzeit nicht blosz <hi rendition="#g">Afrika</hi>, den vornehmlich für sie be-<lb/>
stimmten Welttheil, sondern ebenso die südlichen Länder von<lb/>
Asien überdeckt und sogar in den südlichen Ausläufern des<lb/>
europäischen Festlandes Wohnsitze gehabt habe. Ueber das<lb/><pb facs="#f0105" n="87"/><fw place="top" type="header">Erstes Cap. I. Die Menschheit, die Menschenrassen u. die Völkerfamilien.</fw><lb/>
hohe Alter dieser vielleicht erstgebornen Rasse kann kein<lb/>
Zweifel sein. Aber nie und nirgends hat es diese Rasse von<lb/>
sich aus zu einer auch nur einigermaszen civilisirten Rechts-<lb/>
und Statenbildung gebracht. Sie hat keine wahre Geschichte.<lb/>
In jedem Zusammentreffen mit Individuen oder Stämmen der<lb/>
weiszen Rasse ist sie sofort unter deren Herrschaft gerathen.<lb/>
So ausschweifend ihre Phantasie und so reizbar ihre Sinnlich-<lb/>
keit ist, so mangelhaft ist ihr. Verstand ausgestattet und so<lb/>
schwach ihr Wille. Von Natur kindisch ist sie auf die Er-<lb/>
ziehung und Beherrschung durch höhere Völker angewiesen.</p><lb/><p>Schon im Alterthum wurde die schwarze Rasse in Indien<lb/>
und in Aegypten von den weiszen Ariern und Semiten be-<lb/>
herrscht. Heute noch sind die alten afrikanischen Negerherr-<lb/>
schaften keine wirkliche Staten, sondern willkürliche und<lb/>
launenhafte <hi rendition="#g">Despotien</hi>. Einen erheblichen Fortschritt machten<lb/>
diese Stämme, wie sie unter die Leitung der mohammedani-<lb/>
schen Religion und Cultur kamen, wie insbesondere in Nord-<lb/>
afrika und in den Reichen des mittleren Sudan. Die Nach-<lb/>
bildung des französischen Imperatorenthums durch die Neger<lb/>
auf der Insel Hayti und der nordamerikanischen Republik in<lb/>
dem Negerstate Liberia macht auf Europäer oder Amerikaner<lb/>
eher den Eindruck eines Schauspiels, welches das Leben stat-<lb/>
licher Völker nachahmt, aber nicht verwirklicht.</p><lb/><p>2. Einen <hi rendition="#g">ältlichen</hi> Ausdruck dagegen hat die <hi rendition="#g">röth-<lb/>
liche</hi> Rasse der <hi rendition="#g">Amerikanischen</hi> Stämme, der <hi rendition="#g">Indianer</hi>.<lb/>
Für den Stat haben aber auch sie nur eine geringe Begabung.<lb/>
Zwar gab es in Amerika, vor der Colonisation durch die Euro-<lb/>
päer, gröszere Staten, mit einer ansehnlichen und ehrwürdigen<lb/>
Civilisation. Aber es scheint, dasz die theokratischen Reiche<lb/>
von <hi rendition="#g">Peru</hi> und <hi rendition="#g">Mexiko</hi> nicht das Werk der einheimischen<lb/>
Rasse, sondern von Einwanderern aus Ost- und Südasien ge-<lb/>
gründet waren. Die Bezeichnung der Inkas in Peru als „weiszer<lb/>
Sonnenkinder“ und die Verehrung der weiszen Männer als<lb/>
„Göttersöhne“ weisen unverkennbar auf arischen Ursprung hin.</p><lb/><pb facs="#f0106" n="88"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u.<lb/>
Volksnatur.</fw><lb/><p>Wo die Indianer sich selbst überlassen blieben, da ver-<lb/>
wilderten sie wieder als Jäger und zerfielen sie in kleine<lb/>
Gruppen. Ihre Stammesrepubliken mit wechselnden Häuptern,<lb/>
eifrigen Rednern und Versammlungen der Männer, haben<lb/>
keinen festen Rechtsboden und keine gesicherten Institutionen.<lb/>
Sie sind <hi rendition="#g">Jägergenossenschaften</hi>, nicht Staten. Die einzel-<lb/>
nen Männer leben wohl in eigenwilliger und trotziger Freiheit,<lb/>
aber der Verband des Ganzen ist roh und ungefüge. Dem<lb/>
Fortschritte der weiszen Colonisation vermögen sie keinen<lb/>
Widerstand zu leisten. Sie werden verdrängt und aufgezehrt.</p><lb/><p>3. Bedeutender für die statliche Entwicklung ist die so-<lb/>
genannte <hi rendition="#g">gelbliche</hi> Rasse, deren Heimat <hi rendition="#g">Asien</hi> geblieben<lb/>
ist, mit ihren beiden Hauptstämmen, dem <hi rendition="#g">bräunlicheren</hi><lb/>
Typus der <hi rendition="#g">Malajen</hi> und dem <hi rendition="#g">helleren</hi> der <hi rendition="#g">finnisch-<lb/>
mongolischen</hi> Völker. Besonders die leztere Völkerfamilie<lb/>
hat viele grosze Fürsten, Heerführer und Statsmänner hervor-<lb/>
gebracht. Ein Theil freilich dieser Stämme blieb fortwährend<lb/>
und bis auf den heutigen Tag in <hi rendition="#g">nomadischem</hi> Zustand,<lb/>
als Hirten, Jäger und Räuber, vorzüglich in Mittelasien. Aber<lb/>
andere Völker von dieser Rasse haben grosze Reiche gegründet.<lb/>
Sie sind durchweg roher im Westen geblieben und humaner<lb/>
im Osten geworden. Die ganze Rasse steht der kaukasischen<lb/>
näher als die der Neger und der Indianer, und hat sich früh-<lb/>
zeitig, zumal in den oberen Classen, mit Weiszen gemischt.<lb/>
Zu einer höheren Civilisation als die <hi rendition="#g">Hunnen</hi> und die <hi rendition="#g">Tür-<lb/>
ken</hi> haben es die Culturvölker von <hi rendition="#g">China</hi> und <hi rendition="#g">Japan</hi> ge-<lb/>
bracht. Sogar eine feine Statsphilosophie ist ihr Werk; und<lb/>
die Ideale der Humanität im Gegensatz zur Barbarei und des<lb/>
persönlichen Verdienstes im Gegensatz zu dem Rang der Ge-<lb/>
burt sind bei ihnen früher noch zur Geltung gelangt als unter<lb/>
den arischen Europäern. Für die Landwirthschaft, die Gewerbe,<lb/>
für die Schulen und die Polizei haben sie Bedeutendes ge-<lb/>
leistet. Aber ihre Rechtsideen blieben gemischt mit den<lb/>
moralischen Vorschriften und sind gebunden durch die Rück-<lb/><pb facs="#f0107" n="89"/><fw place="top" type="header">Erstes Cap. I. Die Menschheit, die Menschenrassen u. die Völkerfamilien.</fw><lb/>
sichten auf das Familienleben und die Zucht der Unmündigen.<lb/>
Ihr Regiment hat einen wohlwollenden, aber oft auch einen<lb/>
despotischen Charakter. Das Ehrgefühl ist unempfindlich und<lb/>
die Volksfreiheit bei ihnen nicht entwickelt.</p><lb/><p>4. Ueber alle diese Rassen erhebt sich aber die <hi rendition="#g">weisze</hi><lb/>
Rasse der sogenannten kaukasischen oder iranischen Völker<lb/>
die <hi rendition="#g">Carus</hi> im Gegensatze zu den Nacht- und Dämmerungs-<lb/>
(Morgen- und Abend-) Völkern als <hi rendition="#g">Tagvölker</hi> bezeichnet, die<lb/>
Kinder der Sonne und des Himmels, wie das Alterthum sie<lb/>
benannt hat. Sie sind vorzugsweise die historischen Völker.<lb/>
Sie bestimmen die Geschichte der Welt. Alle höheren Reli-<lb/>
gionen, welche den Menschen mit Gott verbinden, zind zuerst<lb/>
durch Männer von ihrem Stamme geoffenbart worden, fast alle<lb/>
Philosophie ist aus den Arbeiten ihres Geistes hervorgegangen.<lb/>
Im Zusammenstosz mit den andern Rassen sind diese zuletzt<lb/>
immer von ihnen besiegt und ihnen unterthan worden. Alle<lb/>
höhere Statenbildung gehört ihrem Impuls an, und ist ihr<lb/>
Werk. Die höchste Civilisation und die Vervollkommnung der<lb/>
geistigen Zustände der Menschen verdanken wir — nächst<lb/>
Gott — ihrem Verstande und der Energie ihres Willens.</p><lb/><p>Diese Tagvölker theilen sich aber in zwei grosze Völker-<lb/>
familien, die <hi rendition="#g">semitischen</hi> und die <hi rendition="#g">arischen</hi> (indo-ger-<lb/>
manischen) Völker. Die <hi rendition="#g">Semiten</hi> haben vorzugsweise eine<lb/>
religiöse Mission für die Welt. Das Judenthum, das Christen-<lb/>
thum und der Islam, alle diese Religionen sind zuerst unter<lb/>
semitischen Völkern im Orient verkündet worden. Für den<lb/>
Stat aber sind sie weniger begabt. Dagegen nimmt für die<lb/>
politische Geschichte und die Rechtsbildung hinwieder die<lb/><hi rendition="#g">arische</hi> Völkerfamilie, deren Sprache auch die formen- und<lb/>
gedankenreichste ist, den obersten Rang ein, und diese hat<lb/>
voraus in <hi rendition="#g">Europa</hi> ihre wahre Heimat gefunden und da ihren<lb/>
männlichen Statsgeist zur Reife entfaltet. Darauf ist das Recht<lb/>
dieser <hi rendition="#g">europäisch-arischen</hi> Völker begründet, die übrigen<lb/>
Völker der Erde mit ihren Ideen und ihren Institutionen<lb/><pb facs="#f0108" n="90"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u.<lb/>
Volksnatur.</fw><lb/>
politisch zu leiten und so die Organisirung der Menschheit<lb/>
zu vollziehen.</p><lb/><p>Wir betrachten so die Verschiedenheit der Menschenrassen<lb/>
als ein Werk der schöpferisch erregten <hi rendition="#g">Natur</hi>, nicht als ein<lb/>
Werk unserer menschlichen Geschichte, und erkennen in ihnen<lb/><hi rendition="#g">natürliche Varietäten der Menschheit</hi>. Dagegen die<lb/><hi rendition="#g">Völker</hi>, in welche die Rassen sich theilen, oder welche aus<lb/>
der Mischung verschiedener Rassen entstanden sind, sind offen-<lb/>
bar das Erzeugnisz unserer <hi rendition="#g">Geschichte</hi>. Die Völker sind<lb/><hi rendition="#g">historische Glieder</hi> der Menschheit und ihrer Rassen.<lb/>
Zwar kennen wir auch <hi rendition="#g">Urvölker</hi>, d. h. die uns schon in den<lb/>
ersten Zeiten begegnen, aus welchen uns eine dürftige Kunde<lb/>
zugekommen ist, oder deren Ursprung sich in ein dunkles<lb/>
Alterthum verliert. Aber wir kennen eine sehr grosze Zahl<lb/>
Völker, deren Entstehung in den Bereich unserer historischen<lb/>
Kenntnisz fällt und haben Gründe genug für die Annahme,<lb/>
dasz auch jene Urvölker in ähnlicher Weise entstanden seien.<lb/>
Die Geschichte durch ihre Trennungen und Vermischungen,<lb/>
wie durch ihre Wandlungen und Entwicklungen hat im Laufe<lb/>
der Zeit die Völker gesondert und neue Völker hervorgebracht.<lb/>
Die Eigenthümlichkeit der Völker zeigt sich daher weniger<lb/>
noch in ihrer physischen Erscheinung als in ihrem Geist und<lb/>
in ihrem Charakter, d. h. in der <hi rendition="#g">Sprache</hi> und im <hi rendition="#g">Recht</hi>.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Anmerkungen</hi>. 1. <hi rendition="#g">Prichard</hi> hat in seinem Werke: Natur-<lb/>
geschichte des Menschengeschlechtes (in deutscher Uebersetzung von<lb/>
R. <hi rendition="#g">Wagner</hi>, Leipzig 1840, 4 Thle.) vorzüglich die physiologischen und<lb/>
sprachlichen Unterschiede und Verwandtschaften der wesentlichen Rassen<lb/>
behandelt; A. de <hi rendition="#g">Gobineau</hi> dagegen in seinem Essai sur<lb/>
l'inégalité<lb/>
des races humaines, Paris 1652-55, mehr die politischen Gegensätze<lb/>
darzustellen gesucht. So anregend und interessant diese Untersuchungen<lb/>
sind, so ist in beiderlei Hinsicht noch sehr viel zu thun, um sichere<lb/>
wissenschaftliche Resultate zu erreichen. Das neueste und vielseitige<lb/>
Werk ist von <hi rendition="#g">Th</hi>. <hi rendition="#g">Waitz</hi>, Anthropologie der Naturvölker.</p><lb/><p>2. Man hat die Bedeutung der <hi rendition="#g">Rasse</hi> für Recht und Stat lange in<lb/>
der Wissenschaft übersehen und miszachtet. Das Werk von Gobineau<lb/>
sucht diesem Mangel abzuhelfen, verirrt sich aber nicht selten in den<lb/><pb facs="#f0109" n="91"/><fw place="top" type="header">Zweites Capitel. II. Die Begriffe Nation und Volk.</fw><lb/>
entgegengesetzten Fehler, Alles aus der Anlage der Rasse erklären zu<lb/>
wollen. Er faszt die Rasse überdem zu sehr als <hi rendition="#g">Geburtsrasse</hi> auf<lb/>
und betont die Einwirkung der Abstammung und des Geblüts zu aus-<lb/>
schlieszlich. Es gibt aber nicht blosz eine <hi rendition="#g">angeborene Rasse</hi> —<lb/>
allerdings die ursprüngliche und natürliche Bedeutung der Rasse — es<lb/>
gibt auch eine <hi rendition="#g">anerzogene Rasse</hi>, die wir sowohl in den Familien<lb/>
als in den Völkern deutlich wahrnehmen, und die obwohl secundär und<lb/>
in höherem Grade von menschlicher Freiheit bestimmt, doch einen ge-<lb/>
waltigen Einflusz auf die Rechtsbildung übt. Man denke nur an den<lb/>
römischen Klerus in dem modernen Europa, um sich die Macht der an-<lb/>
erzogenen Rasse zu vergegenwärtigen. Von der <hi rendition="#g">Rasse</hi> ist das <hi rendition="#g">Indi-<lb/>
viduum</hi> zu unterscheiden, und die individuelle Einwirkung nicht minder<lb/>
zu beachten. Die Weltgeschichte ist fast mehr noch von den Individuen<lb/>
als von den Rassen bestimmt worden. Die wichtigen Aufschlüsse,<lb/>
welche über diese Gegensätze in <hi rendition="#g">Friedr</hi>. <hi rendition="#g">Rohmers</hi> Lehre von den<lb/>
politischen Parteien (dargestellt durch <hi rendition="#g">Theodor Rohmer</hi>, Zürich 1844)<lb/>
gegeben werden, sind noch nicht so beachtet und gewürdigt worden,<lb/>
wie das Werk es verdient.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Zweites Capitel.<lb/><hi rendition="#b">II. Die Begriffe Nation und Volk.</hi></head><lb/><p>Der vulgäre Sprachgebrauch vermischt und verwechselt<lb/>
die beiden Ausdrücke Nation und Volk, welche die Wissen-<lb/>
schaft sorgfältig zu unterscheiden genöthigt ist. Aber auch<lb/>
die wissenschaftliche Sprache wird vielfältig dadurch verwirrt,<lb/>
dasz die verschiedenen Culturvölker denselben Wörtern einen<lb/>
verschiedenen Sinn beilegen.</p><lb/><p>Wir verstehen in der deutschen Sprache, ebenso wie die<lb/>
alten Römer in der lateinischen Sprache unter <hi rendition="#g">Nation</hi><lb/>
(nationalità der Italiener) einen <hi rendition="#g">Culturbegriff</hi>, den die<lb/>
neueren Franzosen und Engländer eher peuple und peeple<lb/>
nennen. Wir heiszen den <hi rendition="#g">Statsbegriff Volk</hi> (populus),<lb/>
welchen die Westvölker eher nation nennen. Die Etymologie<lb/>
spricht für den deutschen Sprachgebrauch, denn das Wort<lb/>
natio (von nasci) deutet auf die Geburt und die Rasse, und<lb/><pb facs="#f0110" n="92"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen-u. Volksnatur.</fw><lb/>
die Wörter Volk und populus weisen eher auf das öffentliche<lb/>
Gemeinwesen (πόλις, res publica) hin.</p><lb/><p>Demgemäsz waren die Deutschen im Mittelalter zugleich<lb/>
eine Nation und ein Volk und in den letzten Jahrhunderten<lb/>
wohl eine grosze in vielerlei Staten und Länder, beziehungs-<lb/>
weise Völker zertheilte Nation, aber es gab kein deutsches<lb/>
Volk mehr. Heute ist das deutsche Volk wieder erstanden,<lb/>
aber auszerdem sind noch einzelne Theile der deutschen<lb/>
Nation Bestandtheile auszerdeutscher Völker und Staten. Ob-<lb/>
wohl das nationale Bewusztsein in unserer Zeit stärker ist,<lb/>
als in irgend einer früheren Periode, so decken sich auch<lb/>
heute noch die Begriffe Nation und Volk nirgends völlig.<lb/>
Der Umfang und die Grenzen beider sind nicht dieselben.</p><lb/><p>Die Nationen und die Völker sind Bildungen der <hi rendition="#g">Ge-<lb/>
schichte</hi>. Die Entstehung einer Nation volizieht sich lang-<lb/>
sam, durch einen <hi rendition="#g">psychologischen</hi> Procesz, welcher all-<lb/>
mählich in einer Masse Menschen eine unterscheidende Da-<lb/>
seinsform und Lebensgemeinschaft hervorbringt und in der<lb/>
erblichen Rasse befestigt. Niemals ist aus einer willkürlich<lb/>
zusammen gerotteten oder geworbenen Menge Menschen eine<lb/>
Nation entstanden. Auch die freie Willensübereinkunft und<lb/>
der gesellschaftliche Vertrag von vielen Individuen vermag<lb/>
nicht, eine Nation zu schaffen. Zu ihrer Bildung müssen die<lb/>
Erlebnisse und Schicksale von mehreren Generationen zu-<lb/>
sammen wirken, und sie hat erst dann Bestand gewonnen,<lb/>
wenn ihre Eigenart durch die Fortpflanzung der Familien<lb/>
und die Ueberlieferung der Cultur von Geschlecht zu Ge-<lb/>
schlecht <hi rendition="#g">erblich</hi> geworden ist.</p><lb/><p>Die Entstehung eines Volkes setzt einen <hi rendition="#g">politischen</hi><lb/>
Procesz, eine Statenbildung voraus, und kann daher, am<lb/>
sichersten freilich auf nationaler Grundlage, auch rasch durch<lb/>
eine neue Organisation vollzogen werden.</p><lb/><p>Bei der Bildung der Nationen wirken durchweg mehrere<lb/>
Kräfte und Factoren zusammen, welche geeignet sind, die<lb/><pb facs="#f0111" n="93"/><fw place="top" type="header">Zweites Capitel. II. Die Begriffe Nation und Volk.</fw><lb/>
Massen durch gemeinsamen Geist, gemeinsame Interessen und<lb/>
gemeinsame Gewohnheiten zu verbinden und von andern,<lb/>
fremd gewordenen Massen abzutrennen und denselben ent-<lb/>
gegen zu setzen.</p><lb/><p>Die wichtigsten Motive sind:</p><lb/><p>a) die <hi rendition="#g">Religion</hi>. Der religiöse Glaube hat vorzüglich<lb/>
in dem alten Asien, aber auch während des Mittelalters in<lb/>
Europa so mächtig auf die ganze Denkart und Lebensweise<lb/>
der Massen eingewirkt, dasz die Religionsgenossen sich als<lb/>
Nationale wider die Andersgläubigen als Fremde abschloszen.<lb/>
Es ist wahrscheinlich, dasz die arischen Perser und die ari-<lb/>
schen Indier sich vorerst um des Glaubens willen von ein-<lb/>
ander getrennt haben und gewisz, dasz die Brahmanisten und<lb/>
die Buddhisten trotz ihrer gemeinsamen Wohnsitze, Sprache<lb/>
und Abstammung lediglich des Glaubens wegen sich als einander<lb/>
fremde Nationen bekämpften. So bewahrte die jüdische Nation<lb/>
ihre Eigenart nicht blosz in ihrem Vaterlande, Palästina,<lb/>
sondern zur Zeit der Babylonischen Knechtschaft, später im<lb/>
Römerreiche zu Alexandrien und in Rom und nach der Zer-<lb/>
störung des jüdischen Stats in der Zerstreuung unter fremde<lb/>
Nationen und Staten.</p><lb/><p>Aber es ist ein Kennzeichen unsrer Zeit, welche die<lb/>
religiöse Freiheit höher schätzt als die Glaubenseinheit, dasz<lb/>
heute die Religion nicht mehr diese starke Wirkung auf Neu-<lb/>
bildung und Trennung der Nationen übt. Vielmehr erweist<lb/>
sich die einigende und unterscheidende Macht der Nationalität,<lb/>
abgesehen von der Religion, heute stärker als die religiöse<lb/>
Gemeinschaft und Spaltung. Die Deutschen sind ihrer natio-<lb/>
nalen Genossenschaft bewuszt geworden, unbekümmert darum,<lb/>
ob sie Protestanten oder Katholiken, von mosaischem Glau-<lb/>
ben oder Pantheisten sind, und sie unterscheiden sich von<lb/>
fremden Nationen, obwohl viele von ihnen Religionsgenossen<lb/>
dieser sind.</p><lb/><p>b) Stärker als die Religion wirkt auf die Scheidung der<lb/><pb facs="#f0112" n="94"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen-u. Volksnatur.</fw><lb/>
Nationen der Gegensatz der <hi rendition="#g">Sprache</hi>. Die Nation erscheint<lb/>
ganz besonders deutlich als <hi rendition="#g">Sprachgenossenschaft</hi>. In-<lb/>
dem die Massen in verschiedenen Ländern allmählich ihre<lb/>
Sprache eigenthümlich fortbilden, kommt eine Zeit, in der<lb/>
sich die früheren Sprachgenossen nicht mehr verstehen, weil<lb/>
ihre Sprachen sich nach und nach geschieden haben. Von<lb/>
da an erkennen sich die, welche noch dieselbe Sprache reden<lb/>
und verstehen, als Nationale, und die Anderen, deren Sprache<lb/>
ihnen unverständlich geworden ist, als Fremde.</p><lb/><p>Die Sprache ist der Ausdruck des gemeinsamen Geistes<lb/>
und das Werkzeug des geistigen Verkehrs. Sie wird in der<lb/>
Familie fortgepflanzt und gleichsam vererbt. Die <hi rendition="#g">Mutter-<lb/>
sprache</hi> hält daher das Bewusztsein der Nationalität in täg-<lb/>
licher Uebung wach und lebendig. Selbst fremde Rassen<lb/>
werden durch eine neue Sprache, welche sie in erblicher<lb/>
Weise aufnehmen, nach und nach geistig umgebildet und er-<lb/>
halten so die Nationalität, deren Sprache sie reden. In dieser<lb/>
Weise sind die germanischen Ostgothen und Longobarden nach<lb/>
und nach in Italien zu Italienern, die Kelten, die Franken<lb/>
und die Burgunder in Frankreich zu Franzosen, die Slaven<lb/>
und Wenden in Preuszen zu Deutschen geworden.</p><lb/><p>Wenn in unsern Tagen das Nationalbewusztsein kräftiger<lb/>
und wirksamer geworden ist, als je zuvor, so haben die<lb/>
Werke der Sprache, so hat die <hi rendition="#g">Litteratur</hi> und ganz vor-<lb/>
züglich die <hi rendition="#g">periodische Presse</hi> in der Landessprache den<lb/>
erheblichsten Antheil an dieser Erscheinung. Die nationale<lb/>
Bewegung hat zumeist ihre Impulse von der nationalen Litte-<lb/>
ratur empfangen, welche die Gemeinschaft des Denkens und<lb/>
Empfindens vermittelt und den geistigen Gemeinbesitz er-<lb/>
weitert.</p><lb/><p>Dennoch entscheidet auch die Sprache nicht immer über<lb/>
die Nationalität. Daher sind die Begriffe Nation und erbliche<lb/>
Sprachgenossenschaft nicht völlig gleichbedeutend. Die Be-<lb/>
wohner der Bretagne und die Basken betrachten sich selbst<lb/><pb facs="#f0113" n="95"/><fw place="top" type="header">Zweites Capitel. II. Die Begriffe Nation und Volk.</fw><lb/>
als nationale Franzosen, obwohl sie die französische Sprache<lb/>
entweder gar nicht oder nur wie eine fremde erlernte Sprache<lb/>
reden. Hier haben die statliche Verbindung zu Einem Volk,<lb/>
die gemeinsamen Schicksale und Interessen, die Gemeinschaft<lb/>
der Cultur das Gefühl der französischen Nationalität geweckt<lb/>
und ausgebildet. Hinwieder betrachten sich Engländer und<lb/>
Nordamerikaner trotz der fortdauernden Sprachgemeinschaft<lb/>
doch als zwei getrennte, wenn gleich nahe verwandte Natio-<lb/>
nalitäten. Nicht die Sprache sondern der Gegensatz zweier<lb/>
Welttheile, zwischen denen das breite Weltmeer sich aus-<lb/>
dehnt, die Verschiedenheit der Natur- und der Lebensauf-<lb/>
gaben, die geschichtlichen, socialen und politischen Gegen-<lb/>
sätze haben die Eine Nation in zwei Nationen gespalten.</p><lb/><p>Diese Beispiele zeigen, dasz auszer der Religion und der<lb/>
Sprache auch a) die Gemeinschaft des <hi rendition="#g">Wohnsitzes</hi> und des<lb/><hi rendition="#g">Landes</hi>, b) der <hi rendition="#g">Lebensart</hi>, der <hi rendition="#g">Lebensaufgaben</hi> und<lb/>
der <hi rendition="#g">Sitten</hi> und c) der <hi rendition="#g">statlichen</hi> Verbindung auf die Bil-<lb/>
dung neuer Nationen einwirken.</p><lb/><p>Endlich üben auf dieselbe die <hi rendition="#g">Mischungen</hi> einen be-<lb/>
deutenden Einflusz aus, welche die Theile einer Nationalität<lb/>
mit den Angehörigen einer andern Nation verbinden. Es<lb/>
kann daraus ein neuer Typus und ein neuer Charakter der<lb/>
Massengemeinschaft, folglich auch eine neue Nation entsprin-<lb/>
gen. Die europäische und die amerikanische Geschichte ist<lb/>
reich an Belegen dafür.</p><lb/><p>Die Nation ist ein <hi rendition="#g">Culturwesen</hi>, indem sowohl ihre<lb/>
innere Zusammengehörigkeit als ihre Abtrennung von frem-<lb/>
den Nationen vornehmlich aus der Culturentwicklung enstan-<lb/>
den sind und vorzugsweise ihre Wirkung auf die Culturzu-<lb/>
stände äuszern. Sie ist nur <hi rendition="#g">psychologisch</hi> zu verstehen,<lb/>
indem ihr Wesen in dem Gemeingeist und Gemeincharakter<lb/>
zu erkennen ist, der sie beseelt. Man kann sie insofern auch<lb/>
einen <hi rendition="#g">Organismus</hi> nennen, als ihre Eigenart auch in dem<lb/>
gleichartigen Körperbau der nationalen Rasse und in den<lb/><pb facs="#f0114" n="96"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen-u. Volksnatur.</fw><lb/>
äuszeren Kundgebungen der Sprache und der Sitte eine sicht-<lb/>
bare Darstellung erhalten haben. Aber sie ist doch nicht ein<lb/>
organisches Wesen in dem höheren Sinne, wie das Volk eine<lb/>
Person ist. Die <hi rendition="#g">Gemeinschaft</hi> ist in ihr lebendig und die<lb/>
Anlage zur Einheit. Aber die Einheit des Rechtswillens und<lb/>
der That, die <hi rendition="#g">rechtliche Persönlichkeit</hi> hat sie nicht,<lb/>
wenn sie nicht im Stat zum Volk geworden ist.</p><lb/><p>Obwohl der menschliche Geist und die menschliche Ar-<lb/>
beit auch an der Bildung der Nationen einen sehr erheblichen<lb/>
Antheil haben, so vollzieht sich dieselbe doch zumeist unbe-<lb/>
wuszt, wie eine <hi rendition="#g">Naturnothwendigkeit</hi>. Indem sich die<lb/>
Eine Menschheit in viele Nationen zertheilt, erhält sie die<lb/>
Möglichkeit, alle die verborgenen Kräfte ihrer Natur, die der<lb/>
gemeinsamen Entwicklung fähig sind, durch den Wettstreit<lb/>
und die mannigfaltigen Arbeiten der verschiedenen Nationen<lb/>
zu offenbaren und ihre Bestimmung reicher zu erfüllen. Das<lb/>
Wachsthum und die Entfaltung der Nationen bildet daher<lb/>
einen starken Hebel der Weltgeschichte und gehört sicher zu<lb/>
den Grundlinien des göttlichen Weltplans.</p><lb/><p>Der Begriff der Nation läszt sich daher so bestimmen:<lb/>
Nation ist die <hi rendition="#g">erblich gewordene Geistes</hi>-, <hi rendition="#g">Gemüths-</hi><lb/>
und <hi rendition="#g">Rassegemeinschaft</hi> von Menschenmassen der ver-<lb/>
schiedenen Berufszweige und Gesellschaftsschichten, welche<lb/>
auch abgesehen von dem Statsverband als <hi rendition="#g">culturverwandte<lb/>
Stammesgenossenschaft</hi> vorzüglich in der Sprache, den<lb/>
Sitten, der Cultur sich verbunden fühlt und von den übrigen<lb/>
Massen als Fremden sich unterscheidet.</p><lb/><p>Die Grenzen einer Nation sind veränderlich und beweg-<lb/>
lich. Sie kann fortwährend wachsen und sich ausbreiten,<lb/>
wenn es ihr gelingt, ihre Sprache und ihre Sitte, ihre Cultur<lb/>
auf fremde Massen auszudehnen und dieselben dadurch zu<lb/>
assimiliren. Sie kann abnehmen, zusammenschrumpfen und<lb/>
ganz aussterben, wenn eine fremde Cultur siegreich wider sie<lb/>
vorgeht und ihre bisherigen Glieder für sich einnimmt und<lb/><pb facs="#f0115" n="97"/><fw place="top" type="header">Zweites Capitel. II. Die Begriffe Nation und Volk.</fw><lb/>
umbildet. Eine höhere Cultur einer groszen Nation zehrt so<lb/>
nach und nach die roheren Culturen kleiner Stämme auf und<lb/>
ersetzt dieselben durch ihre reichere Bildung.</p><lb/><p>Unter <hi rendition="#g">Volk</hi> verstehen wir in der Regel die <hi rendition="#g">zum State<lb/>
geeinigte</hi> und im <hi rendition="#g">State organisirte Gemeinschaft</hi><lb/>
aller Statsgenossen. Die Entstehung des Volkes kommt zu-<lb/>
gleich mit der Schöpfung des Stats zur Wirksamkeit. Das<lb/>
Gefühl, in höherer Stufe das Bewusztsein <hi rendition="#g">politischer</hi> Zu-<lb/>
sammengehörigkeit und Einheit hebt das Volk über die Nation<lb/>
empor. Es ist zwar denkbar dasz ein Volk, welches sein<lb/>
Land verläszt, vorläufig noch Volk bleibt, aber es ist doch<lb/>
nur provisorisch als Volk anzusehen, bis es ihm gelingt, in<lb/>
einem neuen Lande einen Stat zu bilden. Ebenso kann ein<lb/>
Volk dem State vorhergehen, wie das jüdische Volk unter<lb/>
Moses dem jüdischen State; aber doch wieder nur, weil in<lb/>
ihm der Statstrieb kräftig entwickelt ist und es zur Gründung<lb/>
eines Stats einheitlich organisirt ist. Insofern ist die Be-<lb/>
ziehung des Volksbegriffs zum Stat immer nothwendig und<lb/>
man kann sagen: <hi rendition="#g">Kein Volk ohne Stat</hi>. Wir werden diese<lb/>
Entstehung des States in dem vierten Buche besonders be-<lb/>
trachten.</p><lb/><p>Wir pflegen aber die blosz passive, beherrschte Masse,<lb/>
ohne politische Rechte, nicht Volk zu nennen. Insofern läszt<lb/>
sich <hi rendition="#g">nicht</hi> sagen: <hi rendition="#g">Kein Stat ohne Volk</hi>. Die Despotie<lb/>
weisz nichts von Völkern, sondern nur von Unterthanen.</p><lb/><p>Wenn das Volk entweder insgesammt oder in dem Kern<lb/>
der Statsbewohner auf nationaler Grundlage steht, so hat es<lb/>
natürlich auch seinen Antheil an der nationalen Geistes-,<lb/>
Charakter-, Sprach- und Sittengemeinschaft. Wenn es dagegen<lb/>
aus mehreren Nationen oder aus Bruchstücken solcher gemischt<lb/>
ist, so ist diese Gemeinschaft weniger allgemein in ihm als<lb/>
in der Nation.</p><lb/><p>Dagegen zeichnet sich das Volk vor der Nation haupt-<lb/>
sächlich dadurch aus, dasz in ihm die <hi rendition="#g">Rechtsgemein-</hi><lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 7</fw><lb/><pb facs="#f0116" n="98"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/><hi rendition="#g">schaft</hi> entschiedener ausgebildet und zu politischer <hi rendition="#g">Theil-<lb/>
nahme</hi> an der Statsleitung gesteigert ist, und seine Fähig-<lb/>
keit, einen <hi rendition="#g">Gesammtwillen</hi> auszusprechen und durch<lb/><hi rendition="#g">Thaten</hi> zu bewähren, durch die Statsverfassung die erfor-<lb/>
derlichen Organe erworben hat, mit Einem Worte, dasz es<lb/>
eine <hi rendition="#g">rechtliche</hi> und <hi rendition="#g">statliche Gesammtperson</hi> ist.</p><lb/><p>Mit vollem Rechte spricht man daher von einem <hi rendition="#g">Volks-<lb/>
geiste</hi> und von einem <hi rendition="#g">Volkswillen</hi>, der etwas anderes ist<lb/>
als die blosze Summe des Geistes und des Willens aller zum<lb/>
Volk gehörigen Individuen. Jener Geist und Wille ist seinen<lb/>
Organen und seinem Inhalte nach einheitlicher <hi rendition="#g">Gemeingeist</hi><lb/>
und <hi rendition="#g">Statswillen</hi>, nicht individueller und mannigfaltig sich<lb/>
widersprechender Einzelngeist und Einzelnwille.</p><lb/><p>Auch die Völker sind <hi rendition="#g">organische Wesen</hi>; und desz-<lb/>
halb stehen sie unter den Naturgesetzen alles organischen<lb/>
Lebens. In der Entwicklungsgeschichte der Völker lassen sich<lb/>
dieselben Altersperioden unterscheiden, wie in dem Leben der<lb/>
Individuen. Die natürlichen Kräfte und Anlagen eines Volkes,<lb/>
seine Vorstellungen, seine Bedürfnisse sind anders in der Zeit<lb/>
seiner Kindheit, und anders in der Zeit seines Alters. Wie<lb/>
für den einzelnen Menschen, so ist auch für das Volk die<lb/>
mittlere Periode seines Lebens regelmäszig die Zeit der höch-<lb/>
sten Entwicklung seines Geistes und seiner Macht. Nur sind<lb/>
diese Perioden bei den Völkern nach Jahrhunderten zu be-<lb/>
messen, während sie bei den Individuen nach Jahrzehnten sich<lb/>
unterscheiden. Unsterblichkeit aber scheint auch den Völkern<lb/>
nicht verliehen zu sein.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Anmerkungen</hi>. 1. Es ist ein Verdienst <hi rendition="#g">Savigny's</hi>, die Bedeu-<lb/>
tung des Volkes als eines organischen Wesens und den Einflusz seiner<lb/>
Lebensalter auf die Rechtsbildung in Deutschland wieder nachdrucksam<lb/>
hervorgehoben zu haben.</p><lb/><p>2. Die <hi rendition="#g">Familienverbindung</hi> ferner für sich allein erzeugt weder<lb/>
eine Nation noch ein Volk, und der Satz Schleiermachers: „Wenn eine<lb/>
Masse von Familien unter sich verbunden und von andern ausgeschlossen<lb/>
ist durch Connubium, so stellt sich die Volkseinheit dar,“ wird in zwie-<lb/><pb facs="#f0117" n="99"/><fw place="top" type="header">Drittes Capitel. Nationale Rechte.</fw><lb/>
facher Beziehung durch die Geschichte widerlegt. Die römischen Patricier<lb/>
waren unter sich durch Connubium verbunden, die Plebejer ebenso. Aber<lb/>
weder jene noch diese waren für sich allein das römische Volk; und<lb/>
beide waren in älterer Zeit nicht durch Connubium mit einander ver-<lb/>
bunden, und doch bestand das römische Volk aus ihrer Vereinigung.<lb/>
Die germanischen Völker waren aus Ständen verbunden, von welchen<lb/>
jeder nur in seinem Innern unter seines Gleichen die Ehegenossenschaft<lb/>
zuliesz. In neuerer Zeit endlich besteht überall Ehegenossenschaft und<lb/>
Familienverbindung auch unter verschiedenen Nationen, ohne dasz daraus<lb/>
eine neue Nation entsteht.</p><lb/><p>3. <hi rendition="#g">Mancini</hi> (Della nazionalità come fondamento del Diritto delle<lb/>
Genti Napoli 1873. S. 37) erklärt die „Nationalität“ ebenso als eine<lb/>
„natürliche Genossenschaft von Menschen, welche durch die Einheit ihrer<lb/>
Wohnsitze (des Landes), durch ihre Abstammung, ihre Sitten und ihre<lb/>
Sprache zu einer Lebensgemeinschaft geeinigt sind und das Bewusztsein<lb/>
dieser Gemeinschaft haben.“ Aber wenn er mit Recht in der Nationalität<lb/>
die natürliche Anlage zur Statenbildung erkennt, so tritt in seiner Lehre<lb/>
doch der Unterschied zwischen Nation und Volk nicht scharf genug her-<lb/>
vor, und ist er geneigt, schon die Nation als Rechtsperson zu betrachten,<lb/>
was sie nicht ist, und im günstigsten Fall erst werden kann, wenn sie<lb/>
die statliche Organisation erlangt hat.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Drittes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">Nationale Rechte.</hi></head><lb/><p>Es ist ein Fortschritt der Civilisation, dasz wir anfangen,<lb/>
von nationalen Rechten zu sprechen und Achtung für dieselben<lb/>
zu fordern. Da die Nationen Theile der Menschheit und das<lb/>
Product eines groszen welthistorischen Entwicklungsprocesses<lb/>
sind, so sollen sie auch in ihrem Bestande geachtet und ge-<lb/>
schützt werden. Das erste und natürlichste Grundrecht ist<lb/>
allezeit die <hi rendition="#g">menschliche Existenz</hi>. Welche menschliche<lb/>
Existenz aber hätte ein besseres Recht von Natur als die des<lb/>
nationalen Gemeingeistes? Sie ist ja zugleich die Unterlage<lb/>
auch der individuellen Existenz und eine Grundbedingung der<lb/>
Entwicklung der Menschheit.</p><lb/><pb facs="#f0118" n="100"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/><p>Aber nur allmählich wird es gelingen, dieses zunächst<lb/>
blosz sittliche Gebot in die entsprechende Rechtsformel zu<lb/>
fassen. Die Hauptbedeutung des <hi rendition="#g">Nationalitätsprincips</hi><lb/>
liegt vorerst noch in der Politik, nicht im Statsrecht.</p><lb/><p>Als nationale Rechtsgrundsätze aber lassen sich folgende<lb/>
anführen, die daher von den Genossen derselben Nation geltend<lb/>
gemacht werden dürfen:</p><lb/><p>1. Das Recht auf die <hi rendition="#g">nationale Sprache</hi>.</p><lb/><p>Die Sprache ist das eigenste Gute jeder Nation, in der<lb/>
Sprache vorzüglich gibt sich die Eigenart derselben kund, sie<lb/>
ist das stärkste Band, welches die Genossen der Nation zu<lb/>
einer Culturgemeinschaft verbindet.</p><lb/><p>Daher darf der Stat nicht der Nation ihre Sprache ver-<lb/>
bieten, noch die Ausbildung derselben und ihre Litteratur<lb/>
untersagen. Es ist im Gegentheil Statspflicht, die Cultur der<lb/>
Sprache frei gewähren zu lassen und so weit die allgemeinen<lb/>
Bildungsinteressen nicht dadurch verletzt werden, wohlwollend<lb/>
zu fördern. <note n="1" place="foot"><hi rendition="#g">Oesterreich</hi>. Statsverfassung v. 1849, §. 5: „Alle Volksstämme<lb/>
sind gleichberechtigt (?) und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches<lb/>
Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache.“</note> Die Unterdrückung der einheimischen Sprachen<lb/>
der Provinzialen durch die Römer war ein furchtbarer Misz-<lb/>
brauch der Statsgewalt, und das Verbot der wendischen Volks-<lb/>
sprache in dem Gebiete des deutschen Ordens unter An-<lb/>
drohung der Todesstrafe war eine widerrechtliche Barbarei.</p><lb/><p>Aus diesem Princip folgt aber nicht, dasz es in den<lb/>
Statsangelegenheiten nicht eine <hi rendition="#g">bevorzugte Statssprache</hi><lb/>
geben dürfe mit Ausschlusz aller übrigen Volkssprachen. So<lb/>
weit es sich nicht um das blosze Nationalleben, sondern um<lb/>
das Statsleben handelt, da kann das Interesse des gesammten<lb/>
Statsvolkes die Einheit der Sprache erfordern. So wird im<lb/>
englischen Parlamente mit Recht nur englisch, nicht auch<lb/>
irisch noch gälisch gesprochen, in den französischen Central-<lb/>
behörden nur französisch, nicht auch keltisch oder baskisch,<lb/><pb facs="#f0119" n="101"/><fw place="top" type="header">Drittes Capitel. Nationale Rechte.</fw><lb/>
und im deutschen Reichstag nur deutsch, nicht auch polnisch<lb/>
oder dänisch oder französisch. Sorgfältiger aber achtet die<lb/>
Schweiz die verschiedenen Nationalitäten, aus denen sie zu-<lb/>
sammengesetzt ist, indem sie die deutsche mit der französi-<lb/>
schen Statssprache verbindet, und nach Bedürfnisz auch die<lb/>
italienische respectirt.</p><lb/><p>Ebenso wenig ist der Stat gehindert, dafür zu sorgen,<lb/>
dasz in den Schulen die höhere Cultursprache gepflegt und die<lb/>
Kinder einer noch ungebildeten Nation an der Errungenschaft<lb/>
und Erbschaft einer veredelten Litteratur einen Antheil erhal-<lb/>
ten. Dagegen wird es von einer civilisirten Nation als ein<lb/>
bitteres Unrecht empfunden, wenn ihre Sprache aus der<lb/>
Schule und der Kirche zu Gunsten einer fremden Sprache<lb/>
verdrängt wird.</p><lb/><p>2. Die Nation hat ferner ein Recht, ihre <hi rendition="#g">nationale<lb/>
Sitte zu üben</hi>, so weit dieselbe nicht dem höhern mensch-<lb/>
lichen Sittengesetze widerstreitet, oder die Rechte des States<lb/>
verletzt. Die herrschenden Engländer sind berechtigt, nicht<lb/>
länger zu dulden, dasz die indischen Frauen zur Todtenfeier<lb/>
ihrer Männer sich ebenfalls dem Tode opfern. Die Untersagung<lb/>
aber unschädlicher Volksspiele ist eine nicht zu rechtfertigende<lb/>
Anmaszung des States.</p><lb/><p>3. Auf dem Gebiete der <hi rendition="#g">eigentlichen Rechtsinsti-<lb/>
tutionen</hi> ist die Berechtigung der bloszen Nation auf stat-<lb/>
liche Anerkennung und Schutz geringer, weil hier theils die<lb/>
Einheit und Harmonie des States, theils die Interessen des<lb/>
statlichen Culturvolkes einen naturgemäszen höhern Einflusz<lb/>
äuszern. Eine die Gesammtbevölkerung umfassende, und die<lb/>
einzelnen Volksrechte umbildende oder aufhebende Gesetz-<lb/>
gebung ist ein Bedürfnisz des entwickelten States. Man darf<lb/>
es den Römern nicht verargen, dasz sie das römische Recht<lb/>
überall in ihrem Reiche einzuführen suchten. Rücksichtsloses<lb/>
Unmasz aber verdient Tadel. Einen der ärgsten Miszgriffe<lb/>
der Art hat das englische Parlament begangen, als es 1773<lb/><pb facs="#f0120" n="102"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
in Bengalen die Formen des englischen Gerichtsverfahrens<lb/>
und des englischen Rechts den dafür unreifen Indiern auf-<lb/>
nöthigen wollte. In den deutschen Staten aber verfuhr man<lb/>
gleichzeitig in der Aufrechthaltung eines wahren Wustes von<lb/>
hergebrachten Statutarrechten für kleine Volksparcellen über-<lb/>
ängstlich, und in der Einführung eines fremden gemeinen<lb/>
Rechtes für die Nation über die Maszen kühn und eingreifend.</p><lb/><p>Mit Bezug auf die Fortbildung des Rechts gewinnt da-<lb/>
her das <hi rendition="#g">Volk</hi> die Oberhand über die Nation und vor der<lb/>
Einheit des Gesetzes und der Rechtspflege müssen sich die<lb/>
nationalen Verschiedenheiten beugen, die Rechtsgleichheit der<lb/>
Statsbürger erhält den Vorzug vor der Mannigfaltigkeit der<lb/>
nationalen Uebungen. Es ist den Römern doch sehr viel<lb/>
leichter geworden, die unterthänigen Nationen im Recht zu<lb/>
romanisiren als in der Sprache zu latinisiren, und wir neh-<lb/>
men keinen Anstosz daran, dasz die Franzosen ihren Code<lb/>
Napoleon auch auf das deutsche Elsasz und auf die alt-<lb/>
gallische Bretagne angewendet haben. Wir tadeln es nicht,<lb/>
wenn die englische Gesetzgebung auch das Recht der Iren<lb/>
und der Walliser gleichmäszig ordnet. Aber wir erinnern uns<lb/>
doch auch, dasz der Versuch der Römer, die noch rohen<lb/>
Germanen der römischen Rechtspflege zu unterwerfen, den<lb/>
groszen germanischen Freiheitskampf entzündet hat und es<lb/>
während Jahrhunderten ein Princip der germanischen Rechts-<lb/>
überzeugung war, man müsse jede Nation bei ihrem Rechte<lb/>
lassen und jeden nach seinem angebornen (d. h. nationalen)<lb/>
Rechte schützen. Die altrömische Maxime einseitig durchge-<lb/>
führt, hätte alle nationale Freiheit mit dem nationalen Recht<lb/>
zerstört, die alt-germanische Weise zähe bewahrt, hätte alle<lb/>
höhere Stats- und Rechtscultur unmöglich gemacht. Es war<lb/>
ein Glück für die Freiheit der Nationen und für die fort-<lb/>
schreitende Civilisation, dasz Römer und Germanen feindlich<lb/>
aufeinander trafen und keines der beiden Principien zu alleiniger<lb/>
Herrschaft gelangte.</p><lb/><pb facs="#f0121" n="103"/><fw place="top" type="header">Viertes Capitel. Die nationale Statenbildung und das Nationalitätsprincip.</fw><lb/><p>4. Wird eine Nation in ihrer sittlichen und geistigen<lb/>
Existenz von der Statsgewalt angegriffen, so sind ihre Ge-<lb/>
nossen zum <hi rendition="#g">zähesten Widerstand</hi> dagegen veranlaszt.<lb/>
Es gibt keine gerechtere Ursache zur Auflehnung wider die<lb/>
Tyrannei, als die Vertheidigung der Nationalität. <note n="2" place="foot"><hi rendition="#i">Niebuhr</hi> (Preussens Recht gegen den Sächsischen Hof): „Die Ge-<lb/>
meinschaft der Nationalität ist höher als die Statsverhältnisse, welche<lb/>
die verschiedenen Völker eines Stammes vereinigen oder trennen. Durch<lb/>
Grammatik, Sprache, Sitten, Tradition und Literatur entsteht eine Ver-<lb/>
brüderung zwischen ihnen, die sie von fremden Stämmen scheidet, und<lb/>
die Absonderung, die sich mit dem Auslande gegen den eignen Stamm<lb/>
verbindet, zur Ruchlosigkeit macht.“</note>Die Lega-<lb/>
lität kann dabei Schaden leiden, das Recht wird nicht verletzt.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Viertes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">Die nationale Statenbildung und das Nationalitätsprincip.</hi></head><lb/><p>In allen Zeiten der Weltgeschichte hat die Nationalität<lb/>
eine mächtige Wirkung auf die Staten und die Politik geübt.<lb/>
Das Gefühl der nationalen Verwandtschaft und Eigenart hat<lb/>
die Hellenen in ihren Kämpfen mit den Persern begeistert.<lb/>
Für ihre nationale Freiheit haben die alten Germanen wider<lb/>
die Römer gestritten. Nach nationalen Gegensätzen ist das<lb/>
römische Weltreich in das lateinische und das griechische<lb/>
Kaiserthum gespalten worden. An dem Zwiespalt in der<lb/>
fränkischen Monarchie und der Scheidung von Frankreich und<lb/>
Deutschland hat der Unterschied der romanischen und der<lb/>
germanischen Sprache einen erheblichen Antheil gehabt. Auch<lb/>
während des Mittelalters tritt zuweilen der Gegensatz der<lb/>
Nationen scharf hervor. Aber zum erstenmal in der Ge-<lb/>
schichte ist doch erst in unserm Zeitalter das Princip der<lb/>
Nationalität als entscheidendes <hi rendition="#g">Statsprincip</hi> verkündet<lb/>
worden.</p><lb/><pb facs="#f0122" n="104"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/><p>Während des Mittelalters war der Grundcharakter der<lb/>
Statenbildung <hi rendition="#g">dynastisch</hi> oder <hi rendition="#g">ständisch</hi>, eher noch<lb/><hi rendition="#g">territorial</hi> als national. In den letzten Jahrhunderten<lb/>
wuchsen die groszen europäischen Nationen heran, aber der<lb/>
Stat bekam doch nicht eine nationale Begründung noch einen<lb/>
nationalen Ausdruck. Vielmehr wurde damals der <hi rendition="#g">obrig-<lb/>
keitliche</hi> Stat der Fürsten und ihrer Beamten ausgebildet.</p><lb/><p>Auch die naturrechtliche Statslehre gründete ihre Anfor-<lb/>
derungen an den idealen Stat nicht auf die nationale Ge-<lb/>
meinschaft, sondern auf die menschliche Natur, ihre Bedürf-<lb/>
nisse und den freien Willen der Einzelmenschen. Rousseau<lb/>
sah in der <hi rendition="#g">Gesellschaft</hi>, nicht in der Nation die Grund-<lb/>
lage des Stats. Das „Volk“, dem er die oberste Statsgewalt,<lb/>
die „Souveränetät“ zuschreibt, ist nicht die geeinte Nation,<lb/>
sondern die „Gesammtheit“, beziehungsweise die<lb/>
„Mehrheit<lb/>
der Bürger“, die sich zu dem State willkürlich vereinigt haben,<lb/>
gleichviel ob sie nur einen kleinen Bruchtheil einer Nation<lb/>
bilden oder aus verschiedenen Nationalitäten zusammen ge-<lb/>
treten sind. Von denselben Grundsätzen gingen noch die<lb/>
französischen Verfassungen von 1791 bis 1793 (Art. 25-28),<lb/>
und von 1795 (Art. 17) aus. Die Ausdrücke peuple und<lb/>
nation wurden noch abwechselnd gebraucht, aber immer zur<lb/>
Bezeichnung der „Gesammtheit der Bürger“ (universalité des<lb/>
citoyens). Die statliche Herrschaft erhielt nur einen andern<lb/>
Sitz. Sie wurde von dem Centrum in die Peripherie verlegt,<lb/>
von dem Könige auf den Demos übergetragen.</p><lb/><p>Als zu Anfang unseres Jahrhunderts <hi rendition="#g">Napoleon</hi> I. es<lb/>
unternahm, das Reich Karls des Groszen zu erneuern, und<lb/>
gestützt auf die <hi rendition="#g">französische</hi> Nation eine Universalmonar-<lb/>
chie über Europa aufzurichten, da stiesz er auf den Wider-<lb/>
stand der übrigen Nationen, welche die französische Herr-<lb/>
schaft mit Widerwillen und Hasz betrachteten. Trotz seines<lb/>
Genies ist der Kaiser, der kein Verständnisz für die Eigenart<lb/>
der Nationen hatte, schlieszlich dem nationalen Widerstand<lb/><pb facs="#f0123" n="105"/><fw place="top" type="header">Viertes Capitel. Die nationale Statenbildung und das Nationalitätsprincip.</fw><lb/>
erlegen. Dennoch war auch damals das nationale Bewusztsein<lb/>
nur wenig entwickelt. Die nationalen Gefühle wirkten wohl<lb/>
unbewuszt in den Massen und begeisterten diese zum Kampf,<lb/>
aber der Nationalgeist war noch nicht erwacht. Sogar die<lb/>
ausdauernde und hartnäckige Feindschaft der <hi rendition="#g">Engländer</hi><lb/>
wider die Franzosen hatte nicht darin ihren Grund, dasz jene<lb/>
die Freiheit der Nationen vor dem französischen Drucke retten<lb/>
wollten, sondern weit mehr in dem Hasz der englischen Aristo-<lb/>
kratie wider die französische Revolution, in der Besorgnisz<lb/>
vor der Uebermacht Frankreichs in Europa, in den bedrohten<lb/>
Handelsinteressen. Das englische Statsbewusztsein ist freilich<lb/>
gehoben durch den männlichen Stolz und den freien Rechts-<lb/>
sinn der angelsächsischen Rasse und der englischen Nationa-<lb/>
lität. Aber trotzdem sind die Engländer misztrauisch gegen<lb/>
das Nationalitätsprincip als Statsprincip. Sie wissen, dasz ihr<lb/>
europäisches Inselreich verschiedene Nationen zusammenhält<lb/>
und dasz insbesondere das aufgeregte Nationalgefühl der kelti-<lb/>
schen Iren schon mehr als einmal an dem englischen Stats-<lb/>
verband gerüttelt hat. Ihre Weltherrschaft in Ostindien und<lb/>
in andern überseeischen Ländern wird nicht minder durch<lb/>
eine scharfe Betonung jenes Princips in Frage gestellt. Auch<lb/>
die <hi rendition="#g">Spanier</hi> fühlten sich in ihrem Kampfe wider die Fran-<lb/>
zosen als eine eigenartige Nation und haszten diese als Fremde.<lb/>
Aber sie betrachteten den Krieg doch weniger als einen natio-<lb/>
nalen, sondern vielmehr als einen Kampf für ihren legitimen<lb/>
König und für ihre katholische Religion wider die teuflischen<lb/>
Revolutionäre. Den <hi rendition="#g">Deutschen</hi> war das politische National-<lb/>
gefühl schon seit Jahrhunderten durch die confessionelle Zwie-<lb/>
tracht und durch die Zerbröckelung des Reiches in selbstän-<lb/>
dige dynastisch regierte Länder abhanden gekommen und nur<lb/>
eine Anzahl Gebildeter hörte auf die begeisternden Reden<lb/>
von Fichte und die Schriften von Arndt, welche das deutsche<lb/>
Nationalbewusztsein wieder zu wecken suchten. Die <hi rendition="#g">Russen</hi><lb/>
gingen für ihren Kaiser und sein heiliges orthodoxes Reich<lb/><pb facs="#f0124" n="106"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
wider den gottlosen Westen ins Feld und in den Tod. An<lb/>
ihre nationale Berechtigung dachten sie nicht.</p><lb/><p>Selbst der unklare Ansatz der französischen Revolution,<lb/>
den Nationen das Recht der Selbstbestimmung zu gewähren,<lb/>
wurde in der Restaurationsperiode wieder gewaltsam zertreten.<lb/>
Der Wiener Congresz kümmerte sich nichts um die Nationen.<lb/>
Er vertheilte ohne Scheu und ohne Scham die Stücke groszer<lb/>
Nationen unter die restaurirten Dynastien. Wie früher <hi rendition="#g">Polen</hi><lb/>
zerrissen und zwischen Russland, Oesterreich und Preuszen ge-<lb/>
theilt worden war, so wurden nun <hi rendition="#g">Italien</hi> und <hi rendition="#g">Deutsch-<lb/>
land</hi> in eine Anzahl souveräner Staten zertheilt, <hi rendition="#g">Belgien</hi><lb/>
und <hi rendition="#g">Holland</hi> aber, trotz des nationalen Gegensatzes, zu<lb/>
Einem Königreich zusammen geschmiedet.</p><lb/><p>Weder das Revolutions- noch das Restaurationszeitalter<lb/>
hat das Princip der Nationalität als Statsprincip anerkannt.<lb/>
Um so entschiedener dagegen wird die Statengeschichte der<lb/>
Gegenwart von dem Nationalbewusztsein aus bedingt und be-<lb/>
stimmt. Die Wissenschaft und ganz vorzüglich die deutsche<lb/>
und die italienische Wissenschaft hatte vorher schon auf die<lb/>
nationale Idee hingewiesen und ihre politischen Aussprüche<lb/>
beleuchtet. Die Statspraxis aber hat erst seit den Vierziger-<lb/>
jahren sich auf das natürliche Recht der Nationen berufen,<lb/>
sich statlich zu gestalten. Stärker als je zuvor regten sich<lb/>
die nationalen Triebe auch in den Massen und verlangten<lb/>
nicht blosz litterarische, sondern überdem politische Befrie-<lb/>
digung. Die Nationen wollten ihre Gemeinschaft zu statlicher<lb/>
Macht steigern und Völker werden. Das ganze aus dem<lb/>
Mittelalter überlieferte dynastische Statensystem Europas wurde<lb/>
nun von den nationalen Verlangen und Leidenschaften be-<lb/>
droht. Alle Reiche, wie insbesondere <hi rendition="#g">Oesterreich</hi>, wurden<lb/>
durch dieselben in ihrem Bestande erschüttert, weil die ver-<lb/>
schiedenen in denselben politisch geeinigten Nationalitäten<lb/>
nach Selbständigkeit strebten. Neue Reiche, wie voraus <hi rendition="#g">Ita-<lb/>
lien</hi> und das <hi rendition="#g">deutsche Reich</hi>, wurden gebildet, kraft des<lb/><pb facs="#f0125" n="107"/><fw place="top" type="header">Viertes Capitel. Die nationale Statenbildung und das Nationalitätsprincip.</fw><lb/>
nationalen Gedankens, welcher die zerstreuten Gliedmaszen<lb/>
der Einen Nation sammelte und zu einem Statskörper organi-<lb/>
sirte. Die Macht dieses nationalen Strebens ist unläugbar;<lb/>
über den Umfang seines Rechts mag man noch streiten.</p><lb/><p>Die Beziehung der Nationalität zum <hi rendition="#g">State</hi> ist offenbar<lb/>
enger und stärker als die zur Kirche, welche leichter einen<lb/><hi rendition="#g">universellen</hi> Charakter bewahrt. Denn der Stat erscheint<lb/>
als die Organisation eines Volks, und die Völker erhalten<lb/>
ihren Charakter und Geist vornehmlich von den Nationen,<lb/>
welche im State leben. Zwischen den Begriffen <hi rendition="#g">Nation</hi> und<lb/><hi rendition="#g">Volk</hi> zeigt sich daher eine <hi rendition="#g">natürliche Verwandtschaft</hi><lb/>
und eine <hi rendition="#g">stetige Wechselwirkung</hi>.</p><lb/><p>Zunächst freilich ist die Nation nur Cultur- und nicht<lb/>
Statsgemeinschaft. Aber wenn sie sich ihrer Geistesgemein-<lb/>
schaft recht lebendig bewuszt wird, dann liegt der Gedanke<lb/>
und das Verlangen nahe, dasz sie diese Gemeinschaft auch<lb/>
zu voller Persönlichkeit ausbilde, dasz sie auch einen ge-<lb/>
meinsamen Willen hervorbringe und ihren Willen machtvoll<lb/>
bethätige, d. h. dasz sie den Stat bestimme oder zum <hi rendition="#g">State<lb/>
werde</hi>.</p><lb/><p>Das ist die Begründung des <hi rendition="#g">politischen Nationali-<lb/>
tätsprincips</hi>, wie dasselbe heute sich geltend macht. Das-<lb/>
selbe begnügt sich nicht mehr damit, dasz der Stat die natio-<lb/>
nale Sprache, Sitte und Cultur schütze, sondern es verlangt,<lb/>
dasz der Stat selber zum Nationalstat werde. In seiner ab-<lb/>
soluten Fassung bedeutet es: „<hi rendition="#g">Jede</hi> Nation ist berufen und<lb/>
berechtigt, einen Stat zu bilden. Wie die Menschheit in eine<lb/>
Anzahl von Nationen getheilt ist, so soll die Welt in eben<lb/>
so viele Staten zerlegt werden. <hi rendition="#g">Jede Nation Ein Stat</hi>.<lb/><hi rendition="#g">Jeder Stat ein nationales Wesen</hi>.“ Ist dieser Ge-<lb/>
danke wahr?</p><lb/><p>Ueberschauen wir vorerst die hauptsächlichsten vorhan-<lb/>
denen Gegensätze zwischen dem Umfang der Nation und der<lb/>
Ausdehnung des States.</p><lb/><pb facs="#f0126" n="108"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/><p>I. Wenn das Statsgebiet <hi rendition="#g">kleiner</hi> ist als die Nation, so<lb/>
werden wir zwei entgegen gesetzte Strömungen gewahr:</p><lb/><p>1) Ist das <hi rendition="#g">Statsbewusztsein</hi> in den Bürgern sehr<lb/>
kräftig und lebendig, so zeigt sich das Streben des Stats,<lb/>
seine Bevölkerung zu einer <hi rendition="#g">neuen Nation</hi> eigenthümlich<lb/>
auszubilden. In dieser Weise sind im Alterthum die Athener<lb/>
und Spartaner kraft ihrer statlichen Erziehung und Absonde-<lb/>
rung zu relativen Nationen geworden; aber auch im Mittel-<lb/>
alter die Venetianer und die Genuesen, und später die Hol-<lb/>
länder und theilweise die Schweizer. Das groszartigste Bei-<lb/>
spiel aber der Bildung einer neuen Nation durch die Kraft<lb/>
des politischen Geistes, der freilich von dem Gegensatz der<lb/>
Lage unterstüzt ward, ist die nationale Scheidung der Nord-<lb/>
amerikaner von den Engländern.</p><lb/><p>2) Wenn dagegen die nationalen Triebe in dem engen<lb/>
Statsgebiet sich unbefriedigt fühlen, dann streben sie umge-<lb/>
kehrt, die Grenzen des Stats zu überschreiten und sich mit<lb/>
ihren nationalen Genossen in andern Staten zu einem gröszeren<lb/><hi rendition="#g">nationalen State</hi> zusammen zu schlieszen. Dieser Zug<lb/>
bewegte schon früher die französische und sie bestimmt in<lb/>
unserm Jahrhundert die italienische und die deutsche Staten-<lb/>
bildung.</p><lb/><p>II. Wenn das Statsgebiet <hi rendition="#g">weiter</hi> ist als die Nation, d. h.<lb/>
wenn es <hi rendition="#g">zwei</hi> oder mehrere Nationen oder doch Bruchtheile<lb/>
von solchen umfaszt, dann sind mehrere Fälle zu unterscheiden:</p><lb/><p>A) Die verschiedenen Nationen oder Theile von Nationen<lb/>
sind <hi rendition="#g">massenhaft neben</hi> einander in dem Einen Statsge-<lb/>
biet gelagert. Dann zeigen sich folgende Strömungen:</p><lb/><p>1) Die Tendenz des <hi rendition="#g">States</hi>, gestützt auf die hervor-<lb/>
ragende Cultur <hi rendition="#g">einer</hi> Nationalität, allmählich die andern<lb/>
nationalen Elemente zu <hi rendition="#g">assimiliren</hi> und dadurch das ganze<lb/>
Volk zu <hi rendition="#g">Einer Nation umzuwandeln</hi>. So wurde in dem<lb/>
altrömischen Kaiserreiche der Occident <hi rendition="#g">latinisirt</hi> und der<lb/>
Orient <hi rendition="#g">hellenisirt</hi>. In ähnlicher Weise sucht heute der<lb/><pb facs="#f0127" n="109"/><fw place="top" type="header">Viertes Capitel. Die nationale Statenbildung und das Nationalitätsprincip.</fw><lb/>
belgische Stat, gestützt auf die Wallonen und auf die fran-<lb/>
zösische Bildung der Hauptstadt Brüssel, die höheren Classen<lb/>
auch der vlämischen Bevölkerung zu <hi rendition="#g">französiren</hi>. Ebenso<lb/>
unternimmt es Russland, die polnische Nation gewaltsam zu<lb/><hi rendition="#g">russificiren</hi>.</p><lb/><p>Diese <hi rendition="#g">Nationalisirung</hi> gelingt nur da, wo die herr-<lb/>
schende Nation den übrigen an Bildung, Geist und Macht<lb/>
entschieden überlegen ist. An dem Widerstand der Germanen<lb/>
und der Perser ist doch auch die nationalisirende Politik von<lb/>
Rom und Constantinopel gescheitert.</p><lb/><p>2) Die Tendenz der verschiedenen <hi rendition="#g">Nationen</hi>, den <hi rendition="#g">Stat</hi><lb/>
zu <hi rendition="#g">theilen</hi> und <hi rendition="#g">politisch aus einander zu gehen</hi>.<lb/>
Die Repealbewegung der Iren gegen den englischen Stat, die<lb/>
Lostrennung der Lombarden und der Venetianer von Oester-<lb/>
reich, die Verfassungskämpfe in Oesterreich überhaupt, der<lb/>
erneuerte Dualismus von Oesterreich und Ungarn, aber auch<lb/>
der Streit zwischen Magyaren und Slaven, Deutschen und<lb/>
Czechen offenbaren die zähe Kraft dieser Richtung.</p><lb/><p>3) Ihr entgegen zeigt sich ferner die Absicht des <hi rendition="#g">States</hi>,<lb/>
die verschiedenen Nationen <hi rendition="#g">zusammen zu halten</hi>, ohne<lb/>
sie zu Gunsten Einer Nationalität umzubilden. Dann aber<lb/>
musz der Stat darauf verzichten, ein specifisch-nationaler zu<lb/>
sein. Er verhält sich dann in nationaler Beziehung als <hi rendition="#g">neu-<lb/>
tral</hi> oder vielmehr als <hi rendition="#g">gemeinsam</hi>. Er läszt jede Nation<lb/>
in seinem Innern, soweit ihre Culturinteressen in Frage sind,<lb/>
völlig frei gewähren und betrachtet sie alle als <hi rendition="#g">gleichbe-<lb/>
rechtigt</hi>. Soweit die Politik zu bestimmen ist, vermeidet<lb/>
er die nationale Einseitigkeit und bestimmt dieselbe lediglich<lb/>
nach <hi rendition="#g">gemeinsamen politischen</hi>, nicht nach besonderen<lb/>
nationalen Motiven.</p><lb/><p>Das ist die Methode, durch welche es früher der <hi rendition="#g">Schweiz</hi><lb/>
gelungen ist, das schwierige Problem des Nebeneinander ver-<lb/>
schiedener Nationalitäten zu lösen und dieselben zu befrie-<lb/>
digen, ohne die Einheit des States zu gefährden. In dem<lb/><pb facs="#f0128" n="110"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
centralen Gebirgsstocke zwischen Deutschland, Frankreich und<lb/>
Italien haben sich so Bruchstücke der drei groszen Nationen<lb/>
zu kleinen republikanischen Gemeinwesen gestaltet und zu<lb/>
einem friedlichen und neutralen Gesammtkörper geeinigt. Die<lb/>
einzelnen Cantone freilich sind durchweg nationale Staten, sei<lb/>
es weil ihre ganze Bevölkerung nur Einer Nation angehört,<lb/>
wie in den deutschen Cantonen der nördlichen und östlichen<lb/>
Schweiz oder in den französischen Cantonen der westlichen<lb/>
Schweiz, oder in dem italienischen Tessin, sei es weil eine<lb/>
Nationalität entschieden über die andern Elemente überwiegt,<lb/>
wie in Bern und Graubündten die deutsche über die wälsche,<lb/>
in Freiburg und in Wallis die französische über die deutsche.</p><lb/><p>Eine völlig andere Methode, die verschiedenen Nationen<lb/>
statlich zusammen zu halten ohne sie umzugestalten, hatte die<lb/><hi rendition="#g">österreichische</hi> Politik eine Zeit lang mit scheinbarem<lb/>
Erfolge eingeschlagen, nachdem zuvor der Versuch Kaiser<lb/>
Josephs II., Oesterreich zu germanisiren, verunglückt war.<lb/>
Jeder einzelne Stat sollte mit den Kräften der übrigen be-<lb/>
zwungen werden. <note n="1" place="foot"><hi rendition="#i">De Parieu</hi> Polit. S. 304 theilt eine Aeuszerung des Kaisers Franz II.<lb/>
an den französischen Botschafter in Wien mit: „Mes peuples sont étrangers<lb/>
les uns aux autres et c'est tant mieux. Ils ne prennent pas les mêmes<lb/>
maladies en même temps. En France, quand la fièvre vient, elle vous<lb/>
prend tous le même jour. Je mets des Hongrois en Italie et des Italiens<lb/>
en Hongrie. Chacun garde son voisin; ils ne se comprennent pas et se<lb/>
détestent. De leurs antipathies nait l'ordre et de leur haine<lb/>
réciproque<lb/>
la paix générale.“</note> Diese mechanische Methode der gewalt-<lb/>
samen Einigung kann wohl das Ganze künstlich zusammen<lb/>
halten, aber nur so lange als die eiserne Gewalt gefürchtet<lb/>
wird. Wenn ihr Zwang nachläszt oder unanwendbar wird,<lb/>
dann treiben die gekränkten und miszhandelten Nationalitäten<lb/>
nur um so leidenschaftlicher aus einander. Oesterreich hat<lb/>
das seit 1848 erfahren.</p><lb/><p>B) Die verschiedenen Nationalitäten sind nicht massen-<lb/>
haft neben einander gelagert, sondern <hi rendition="#g">durch einander ge</hi>-<lb/><pb facs="#f0129" n="111"/><fw place="top" type="header">Viertes Capitel. Die nationale Statenbildung und das Nationalitätsprincip.</fw><lb/><hi rendition="#g">mischt</hi>. Dann ist keine Gefahr für die Einheit des Stats.<lb/>
Eher entsteht die Gefahr für die schwächere Nationalität, dasz<lb/>
sie von der stärkeren, die sie umschlingt, erdrückt und auf-<lb/>
gezehrt werde. Die <hi rendition="#g">geistig überlegene</hi> Nationalität wird<lb/>
dann herrschend und assimilirt sich nach und nach die ver-<lb/>
einzelten Theile der fremden Nationalitäten. In dieser Weise<lb/>
sind die Germanen in den vormaligen römischen Provinzen<lb/>
mit der Zeit romanisirt worden, obwohl sie die herrschenden<lb/>
Stämme waren. So werden Iren, Deutsche und Franzosen in<lb/>
den Vereinigten Staten von Amerika nach ein paar Genera-<lb/>
tionen von dem angelsächsischen Typus der Nordamerikaner<lb/>
umgebildet.</p><lb/><p>Dieser Ueberblick beweist für die Wechselwirkung des<lb/>
Nationalitäts- und des Statsprincips, aber zugleich gegen die<lb/>
Annahme, dasz Nation und Volk nothwendig in Eins zusammen<lb/>
treffen.</p><lb/><p>Wir können daher dem Nationalitätsprincip nur eine<lb/><hi rendition="#g">relative</hi>, nicht eine absolute Berechtigung zugestehen, und<lb/>
gelangen bei näherer Erwägung zu folgenden Sätzen:</p><lb/><p>I. <hi rendition="#g">Nicht jede</hi> Nation ist fähig, einen Stat zu erzeugen<lb/>
und zu behaupten, und nur eine <hi rendition="#g">politisch befähigte<lb/>
Nation</hi> kann berechtigt sein, ein selbständiges Volk zu<lb/>
werden. Die unfähigen bedürfen der Leitung durch andere<lb/>
begabtere Völker. Die schwachen sind genöthigt, sich mit<lb/>
andern zu verbinden, oder sich dem Schutze stärkerer Mächte<lb/>
unterzuordnen. So haben in ganz Westeuropa die keltischen<lb/>
Nationen der römischen und der germanischen Statenbildung<lb/>
als passiver Stoff gedient. Die mancherlei Nationalitäten in<lb/>
Südosteuropa vermögen nur im Anschlusz an einander stat-<lb/>
lich zu bestehen. Die Berechtigung der englischen Herrschaft<lb/>
in Ostindien beruht auf dem Bedürfnisz jener Nationen nach<lb/>
einer höheren Leitung.</p><lb/><p>Die volle Geistes- und Charakterkraft, um einen natio-<lb/>
nalen Stat zu schaffen und zu erhalten, haben strenge<lb/><pb facs="#f0130" n="112"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
genommen nur die Nationen, in welchen die <hi rendition="#g">männlichen</hi><lb/>
Seeleneigenschaften (wie Verstand und Muth) überwiegen.<lb/>
Die mehr <hi rendition="#g">weiblich</hi> gearteten werden schlieszlich immer<lb/>
durch andere ihnen überlegene Mächte statlich beherrscht<lb/>
werden.</p><lb/><p>2. Da das Wesen der Nation vorerst Culturgemeinschaft,<lb/>
nicht Statseinheit ist, so kann es vorkommen, dasz eine<lb/>
Nation sich ihrer Culturverwandtschaft bewuszt ist, aber in<lb/><hi rendition="#g">ihren politischen Ideen uneinig</hi> ist. Ein Theil der<lb/>
Nation kann monarchisch, ein anderer republikanisch gesinnt<lb/>
und jeder Theil entschlossen sein, das ihm zusagende Stats-<lb/>
ideal zu verwirklichen. Dann kann es geschehen, dasz die-<lb/>
selbe Nation in <hi rendition="#g">verschiedenen Statsformen</hi> ihre Eigen-<lb/>
thümlichkeit darstellt und nur in dieser mannigfaltigen Staten-<lb/>
bildung sich befriedigt fühlt. Dieser Zwiespalt ist zuweilen<lb/>
eine politische Schwäche einer Nation. Die hellenische Nation<lb/>
ist um solcher innerer Zerklüftung willen in eine Anzahl<lb/>
kleiner Städtestaten die Beute erst der Makedonischen Könige,<lb/>
dann der Römer geworden. Italien und Deutschland haben<lb/>
sich in Folge ähnlicher Spaltungen der fremden Uebermacht<lb/>
nur unvollkommen erwehren können und sind politisch ver-<lb/>
kümmert worden. Der Gegensatz zweier oder mehrerer natio-<lb/>
naler Staten kann aber auch die Wirkung einer ungewöhnlich<lb/>
reichen Anlage einer Nation und ein Zeichen ihrer groszen<lb/>
Lebenskraft sein. Das angelsächsische Brüderpaar der aristo-<lb/>
kratischen Monarchie von England und der demokratischen<lb/>
Republik in Nordamerika ist ein Beleg für diese letztere<lb/>
Möglichkeit. Es ist ebenso ein Beweis für den Reichthum der<lb/>
deutschen Nation, dasz es auszer dem deutschen Reiche noch<lb/>
eine deutsche Schweiz und ein deutsches Oesterreich gibt.</p><lb/><p>3. Eine ihrer selbst bewuszte Nation, welche auch einen<lb/>
politischen Beruf in sich fühlt, hat das natürliche Bedürfnisz,<lb/>
in einem State zu wirksamer Offenbarung ihres Wesens zu<lb/>
gelangen. Hat sie auch die Kraft dazu, diesen Trieb zu<lb/><pb facs="#f0131" n="113"/><fw place="top" type="header">Viertes Capitel. Die nationale Statenbildung und das Nationalitätsprincip.</fw><lb/>
befriedigen, so hat sie zugleich ein <hi rendition="#g">natürliches Recht zur<lb/>
Statenbildung</hi>. Dem höchsten Recht der ganzen Nation<lb/>
auf ihre <hi rendition="#g">Existenz</hi> und ihre <hi rendition="#g">Entwicklung</hi> gegenüber sind<lb/>
alle Rechte einzelner Glieder der Nation oder ihrer Fürsten<lb/>
nur von untergeordneter Bedeutung. Die Bestimmung der<lb/>
Menschheit kann nicht erfüllt werden, wenn nicht die Natio-<lb/>
nen, aus denen sie besteht, im Stande sind, ihre Lebensauf-<lb/>
gabe zu vollbringen. Die Nationen müssen, nach Fürst Bis-<lb/>
marcks Ausdruck, athmen und ihre Glieder bewegen können,<lb/>
damit sie leben. Darauf beruht das heilige Recht der Natio-<lb/>
nen, sich zu gestalten und Organe zu bilden, mit denen sich<lb/>
ihr Gesammtleben bewegen und äuszern kann; ein Recht, das<lb/>
heiliger ist als alle andern Rechte, das Eine, der Menschheit<lb/>
selber ausgenommen, das alle übrigen begründet und zusam-<lb/>
men faszt.</p><lb/><p>4. Aber ein <hi rendition="#g">nationaler Stat</hi> kann entstehen und<lb/>
dauern, wenn gleich <hi rendition="#g">nicht die ganze Nation</hi> in densel-<lb/>
ben aufgenommen wird. Die nationale Statenbildung erfor-<lb/>
dert nur die Erfüllung mit einem <hi rendition="#g">so groszen</hi> und <hi rendition="#g">so star-<lb/>
ken Theil</hi> der Nation, dasz derselbe die Kraft hat, ihren<lb/>
Charakter und ihren Geist in dem State ganz und voll zur<lb/>
Geltung zu bringen. Es ist daher eine übertriebene Forde-<lb/>
rung des Nationalitätsprincips, dasz der nationale Stat so<lb/>
weit ausgedehnt werde, als die nationale Sprache reicht. Die<lb/>
Consequenz würde dahin treiben, die Statsgrenzen ebenso be-<lb/>
weglich zu machen wie die Sprachgrenzen, was mit der Festig-<lb/>
keit der Statsperson und mit der allgemeinen Rechtssicher-<lb/>
heit unverträglich wäre.</p><lb/><p>Frankreich, Italien und das deutsche Reich sind natio-<lb/>
nale Staten, wenn gleich einzelne Bestandtheile der franzö-<lb/>
sischen, der italienischen und der deutschen Nation nicht zu<lb/>
ihnen gehören.</p><lb/><p>Wohl aber ist eine Nation, welche Volk geworden oder<lb/>
im Begriffe ist, Volk zu werden, berechtigt, die zerstreuten<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 8</fw><lb/><pb facs="#f0132" n="114"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
Glieder, <hi rendition="#g">deren sie zu ihrem Dasein bedarf</hi>, an sich<lb/>
zu ziehen, aber sie ist nicht berechtigt, solche Theile, die<lb/>
in einem andern Statsverband leben und ihre Befriedigung<lb/>
finden, von diesem gewaltsam loszureiszen, wenn sie ihrer<lb/>
entbehren kann.</p><lb/><p>5. Die höchste Statenbildung <hi rendition="#g">beschränkt sich nicht<lb/>
auf eine einzelne Nationalität</hi>. Die Entwicklung der<lb/>
Menschheit setzt nicht blosz die freie Offenbarung und den<lb/>
Wettkampf der Nationen als Grundbedingung voraus, sondern<lb/>
sie verlangt hinwieder die <hi rendition="#g">Verbindung</hi> der Nationen zu<lb/>
höherer Einheit. Das Recht beruht in höherem Grade auf<lb/>
der Menschennatur als auf den nationalen Besonderheiten.<lb/>
Das ausgebildete Recht der Culturvölker wird mehr durch die<lb/>
Bedürfnisse des menschlichen Verkehrs bestimmt als durch<lb/>
die nationale Sitte. Die wesentlichen Einrichtungen des States<lb/>
sind dieselben bei den verschiedenen Völkern. Die höchste<lb/>
Statsidee ist menschlich.</p><lb/><p>Daher kann auch der Volksstat Bestandtheile von ver-<lb/>
schiedenen Nationalitäten einigen. Sogar die entschieden<lb/>
nationalen Staten erhalten durch die beigemischten Bruch-<lb/>
stücke von fremden Nationen oft eine nützliche Ergänzung<lb/>
ihrer nationalen Beschränktheit und es können diese fremden<lb/>
Bestandtheile auch als Vermittlungsglieder dienen, welche<lb/>
den Zusammenhang mit der Cultur andrer Nationen herstellen<lb/>
und wirksam erhalten. Zuweilen wirkt diese Mischung eben-<lb/>
so wohlthätig und förderlich für das Statsleben, wie die Legi-<lb/>
rung der Edelmetalle mit Kupfer dieselben erst für die Ver-<lb/>
kehrsmünzen brauchbar macht.</p><lb/><p>6. Dagegen ist es der Einheit des States allerdings sehr<lb/>
förderlich, wenn das Volk wesentlich auf eine <hi rendition="#g">bestimmte<lb/>
Hauptnation</hi> sich stützen kann und die übrigen Volksele-<lb/>
mente nur in einem numerisch <hi rendition="#g">untergeordneten</hi> Verhält-<lb/>
nisse zu demselben stehen, wie die Deutschen in Ruszland,<lb/>
die slavischen Stämme in Preuszen, die Juden in Deutsch-<lb/><pb facs="#f0133" n="115"/><fw place="top" type="header">Viertes Capitel. Die nationale Statenbildung und das Nationalitätsprincip</fw><lb/>
land, die Franzosen in Nordamerika. Viel schwieriger ist die<lb/>
Einheit des Volkes zu begründen und zu bewahren, wenn<lb/>
dieselbe aus mehreren Nationen besteht, welche an Macht und<lb/>
Bedeutung mit <hi rendition="#g">einander wetteifern</hi>. Diese Schwierig-<lb/>
keit hatte England zu überwinden, indem es erst die Sachsen<lb/>
und die Normannen, dann die Engländer und Schotten, zu-<lb/>
letzt diese zusammen und die Iren einigte, und ihr zu erlie-<lb/>
gen ist für Oesterreich eine noch nicht überwundene Gefahr.</p><lb/><p>7. Wenn ein Stat aus verschiedenen Nationalitäten be-<lb/>
steht, die zusammen Ein Volk bilden, so dürfen die politi-<lb/>
schen Rechte nicht nach Nationalitäten vertheilt werden, son-<lb/>
dern es ist die politische Gemeinschaft und Gleichberechtigung<lb/>
ohne Unterschied der Nationalitäten zu bewahren.<note n="2" place="foot"><hi rendition="#i">Eötrös</hi>, Die Nationalitätsfrage. Wien 1865.</note></p><lb/><p>8. Ueber die Fähigkeit und Würdigkeit einer Nation zur<lb/>
Statenbildung entscheidet freilich bei dem unvollkommenen<lb/>
Zustande des Völkerrechts kein menschliches, sondern nur<lb/>
das Gottesgericht, welches in der Weltgeschichte sich offenbart.<lb/>
Nur in groszen Kämpfen durch seine Leiden und seine Thaten<lb/>
bewährt das Volk gewöhnlich seine Berechtigung.</p><lb/><p>Soll der Stat als Leib des Volks seine Bestimmung er-<lb/>
füllen, so ist es klar, dasz seine Einrichtungen und Gesetze<lb/>
auf die Eigenschaften und die Bedürfnisse desselben Rücksicht<lb/>
nehmen müssen, mit einem Worte, dasz der Stat <hi rendition="#g">volks-<lb/>
thümlich</hi> sein musz. Eine Statsverfassung, welche zu dem<lb/>
Charakter des Volks nicht paszt, seine Eigenthümlichkeit<lb/>
nicht beachtet, seinem Geiste und seiner Sinnesweise nicht<lb/>
gemäsz ist, ist ein <hi rendition="#g">unnatürlicher</hi> und ein <hi rendition="#g">untauglicher<lb/>
Körper</hi>. Wird dieselbe durch fremde Gewalt einer Nation<lb/>
aufgedrungen, oder wie wir das auch schon in Zeiten groszer<lb/>
politischen Fieber gesehen haben, von dem miszleiteten und<lb/>
kranken Volke selbst gewählt, so stürzt sie immer wieder<lb/>
zusammen, sobald jene Gewalt nachläszt, oder das Volk seine<lb/><pb facs="#f0134" n="116"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
Besonnenheit wieder findet. In beiden Fällen ist aber das<lb/>
Gebrechen in dem statlichen Organismus so grosz, dasz das-<lb/>
selbe auch den Untergang des Volkes zur Folge haben kann und<lb/>
jedenfalls seine volle Gesundheit auf lange Zeit hin verhindert.</p><lb/><p>Jede grosze Nation, die geeignet ist zum Statsvolk zu<lb/>
werden, hat auch eine eigenthümliche politische Lebensan-<lb/>
sicht, und eine <hi rendition="#g">besondere statliche Mission</hi>. Das Volk<lb/>
erfüllt diese Bestimmung, indem es dem State <hi rendition="#g">das Gepräge<lb/>
seines Wesens verleiht</hi>. Das ist das natürliche Recht des<lb/>
Volkes auf eine <hi rendition="#g">volksthümliche Verfassung</hi>. Die Ver-<lb/>
schiedenheit der Völker entspricht so der Verschiedenheit der<lb/>
Nationen, und die Mannichfaltigkeit der statlichen Formen<lb/>
beurkundet die Mannichfaltigkeit, welche Gott in die Natur<lb/>
der Nationen gelegt hat.</p><lb/><p>Die Eigenthümlichkeit des Volkes spiegelt sich aber nicht<lb/>
etwa ein für allemal in dem State ab. Das Volk durchlebt<lb/>
verschiedene Phasen seiner Entwicklung, und es ändern sich,<lb/>
obwohl es wesentlich dasselbe bleibt, doch seine Bedürfnisse<lb/>
und seine Ansichten, je nach der Lebensperiode, in welcher<lb/>
es gerade steht. Der nationale und volksthümliche Stat be-<lb/>
gleitet das Volk auch in dieser Entwicklung, und macht auch<lb/>
in seinem Organismus <hi rendition="#g">ähnliche Wandlungen und Um-<lb/>
gestaltungen</hi> durch, <hi rendition="#g">ohne deszhalb völlig ein<lb/>
anderer zu werden</hi>. Wie sehr verschieden war die<lb/>
äuszere Erscheinung des römischen States in den verschiede-<lb/>
nen Perioden seiner Geschichte, und dennoch wie klar stellt<lb/>
sich fortwährend der national-römische Charakter derselben<lb/>
dar. Die königliche, die republikanische, die kaiserliche<lb/>
Statsform entsprechen den verschiedenen Lebensaltern des<lb/>
römischen Volks, in allen aber wird das specifisch-römische<lb/>
Gepräge sichtbar. Die englische Monarchie unter den Tudors<lb/>
unterscheidet sich von der englischen Monarchie unter dem<lb/>
Hause Hannover, wie sich die Entwicklungsstufen des eng-<lb/>
lischen Volkes im XVI. und XVIII. Jahrhundert unterscheiden.<lb/><pb facs="#f0135" n="117"/><fw place="top" type="header">Viertes Capitel. Die nationale Statenbildung und das Nationalitätsprincip.</fw><lb/>
Das ist das natürliche Recht des Volkes auf <hi rendition="#g">zeitgemäsze<lb/>
Umbildung</hi> seiner Verfassung.</p><lb/><p>Fassen wir diesz in Einem Satze zusammen: <hi rendition="#g">Die natur-<lb/>
gemäsze Statsform entspricht jeder Zeit der Eigen-<lb/>
thümlichkeit und der Entwicklungsperiode des<lb/>
Volkes, welches in dem State lebt</hi>.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Anmerkungen</hi>. 1. Cato bei Cicero de Republ. II. 21. „Nec tem-<lb/>
poris unius nec hominis est constitutio reipublicae.“</p><lb/><p>2. <hi rendition="#g">Friedrich</hi> der Grosze von Preuszen (im Antimachiav. 12.):<lb/>
„Die Charaktere der Individuen sind verschieden, und die Natur hat<lb/>
dieselbe Verschiedenheit in den Charakteren (dans les tempéraments)<lb/>
der Staten hervorgebracht. Ich verstehe unter Charakter eines States<lb/>
seine Lage, seine Ausdehnung, die Zahl und den eigenthümlichen Geist<lb/>
seiner Völker, seinen Handel, seine Gewohnheiten, seine Gesetze, seine<lb/>
Stärke, seine Mängel, seine Reichthümer, seine Hülfsquellen.“</p><lb/><p>3. <hi rendition="#i">De Maistre</hi> (1796): „Eine Verfassung, welche für alle Nationen<lb/>
gemacht ist, taugt für gar keine; sie ist eine leere Abstraction, ein<lb/>
Werk der Schule, nur geeignet, den Geist an idealen Voraussetzungen<lb/>
zu üben, und für den reinen Menschen in den eingebildeten Räumen<lb/>
bestimmt, wo er allein zu finden ist“ (qu'il faut adresser à l'homme<lb/>
dans les espaces imaginaires où il habite).</p><lb/><p>4. <hi rendition="#g">Napoleon</hi> an die Schweizer (1803): „Eine Regierungsform, die<lb/>
nicht das Resultat einer langen Reihe von Begebenheiten, Unglücks-<lb/>
fällen, Anstrengungen und Unternehmungen eines Volkes ist, kann nie-<lb/>
mals Wurzel fassen.“</p><lb/><p>5. <hi rendition="#g">Sismondi</hi>, Studien über die Verfassung freier Völker: „Die<lb/>
Verfassung nicht minder als die Gesetze beruhen auf den Gewohnheiten<lb/>
einer Nation, ihren Neigungen, Erinnerungen, auf den Bedürfnissen ihrer<lb/>
Vorstellungsweise. Es ist ein unverkennbares Zeichen eines äuszerst<lb/>
oberflächlichen und zugleich falschen Geistes, wenn er versucht wird,<lb/>
eine neue Verfassung einem Volke nicht nach seinem eigenthümlichen<lb/>
Geiste und seiner eigenen Geschichte, sondern nach einigen allgemeinen<lb/>
Sätzen zu geben, welche man mit dem Namen von Principien fälschlich<lb/>
ehrt. Die letzten fünfzig Jahre, welche so viele anspruchsvolle Ver-<lb/>
fassungen haben entstehen sehen, und in welchen so viele Verfassungen<lb/>
blosz entlehnt worden, können auch dafür Zeugnisz geben, dasz von all<lb/>
diesen auch nicht eine den Erwartungen ihres Urhebers oder den Hoff-<lb/>
nungen derer, welche sie angenommen, entsprochen habe.“</p><lb/><p>6. L. <hi rendition="#g">Ranke</hi> (Zeitschr. I. 91.): „Unsre Lehre ist, dasz ein jedes<lb/>
Volk seine eigene Politik habe. Was will sie doch sagen, die National-<lb/>
unabhängigkeit, von der alle Gemüther durchdrungen sind? Kann sie<lb/><pb facs="#f0136" n="118"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
allein bedeuten, dasz kein fremder Intendant in unsern Städten sitze,<lb/>
und keine fremde Truppe unser Land durchziehe? Heiszt es nicht viel-<lb/>
mehr, dasz wir unsere geistigen Eigenschaften, ohne von Anderen ab-<lb/>
zuhängen, zu dem Grade von Vollkommenheit bringen, deren sie in sich<lb/>
selber fähig sind?“</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Fünftes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">III. Die Gesellschaft.</hi></head><lb/><p>Die französische Statslehre ist besonders seit Rousseau<lb/>
geneigt, den Stat als Gesellschaft zu betrachten, und die Be-<lb/>
griffe Volk (nation) und Gesellschaft, Nation (peuple) und<lb/>
Gesellschaft für gleichbedeutend zu halten. Die Wissenschaft<lb/>
vom State ist durch diese Verwechslung verschiedener Be-<lb/>
griffe verwirrt worden und für die Statspraxis ist dieselbe<lb/>
ebenso verderblich geworden.</p><lb/><p>Die deutsche Statslehre unterscheidet schärfer und sorg-<lb/>
fältiger die verschiedenen Begriffe. Diese Unterscheidung be-<lb/>
leuchtet die vorhandenen Gegensätze und bewahrt vor vielen<lb/>
Täuschungen. Sie gibt auf der einen Seite dem State ein<lb/>
festeres Fundament und eine gesicherte Wirksamkeit und<lb/>
schützt die Freiheit der Gesellschaft besser gegen die Tyrannei<lb/>
der Statsgewalt.</p><lb/><p>Das <hi rendition="#g">Volk</hi> ist ein nothwendig verbundenes Ganzes, die<lb/><hi rendition="#g">Gesellschaft</hi> ist eine zufällige Verbindung von vielen Ein-<lb/>
zelnen. Das Volk ist im State organisirt in Haupt und Glie-<lb/>
dern, die Gesellschaft ist eine nicht organisirte Menge von<lb/>
Individuen. Das Volk ist eine Rechtsperson, die Gesellschaft<lb/>
hat keine Gesammtpersönlichkeit, sondern besteht nur aus<lb/>
einer Masse von Privatpersonen. Dem Volke kommt Einheit<lb/>
des Willens zu und die Macht, seinen Willen statlich zu ver-<lb/>
wirklichen. Die Gesellschaft hat keinen Gesammtwillen und<lb/>
keine ihm eigene Statsmacht. Die Gesellschaft kann weder<lb/><pb facs="#f0137" n="119"/><fw place="top" type="header">Fünftes Capitel. III. Die Gesellschaft.</fw><lb/>
Gesetze geben, noch Regierungshandlungen vollziehen, noch<lb/>
Recht sprechen. Sie hat nur eine öffentliche Meinung und<lb/>
übt nur, je nach den Ansichten, Interessen, Verlangen Vieler<lb/>
oder aller Einzelnen einen <hi rendition="#g">mittelbaren</hi> Einflusz aus auf<lb/>
die Organe des Stats. Das Volk ist ein <hi rendition="#g">statlicher Be-<lb/>
griff</hi>, die Gesellschaft ist kein Statsbegriff, sondern nur die<lb/>
wechselnde <hi rendition="#g">Verbindung von Privatpersonen</hi> innerhalb<lb/>
eines Statsgebiets.</p><lb/><p>Gewisz sind Volk und Gesellschaft, die doch aus densel-<lb/>
ben Menschen bestehen, in einer engen und mannigfaltigen<lb/>
Wechselbeziehung. Der Stat ordnet das Recht auch für die<lb/>
Gesellschaft; der Stat schützt die Gesellschaft und fördert<lb/>
ihre Interessen vielseitig. Hinwieder unterstützt die Gesell-<lb/>
schaft den Stat mit ihren ökonomischen und geistigen Mitteln.<lb/>
Eine leidende Gesellschaft ist auch für den Stat ein Leiden,<lb/>
eine kranke Gesellschaft bedroht auch den Stat mit Gefahren.<lb/>
Eine gesunde, wohlhabende, gebildete Gesellschaft stärkt den<lb/>
Stat und bedingt auch seine Wohlfahrt.</p><lb/><p>Aber nicht immer besteht zwischen dem Stat und der<lb/>
Gesellschaft volle Harmonie. Zuweilen stellt die Gesellschaft,<lb/>
welche voraus ihre Privatinteressen vor Augen hat, oder sich<lb/>
von wechselnden Windströmen der öffentlichen Meinung leiten<lb/>
läszt, an den Stat Begehren, welche dieser als ungerecht<lb/>
oder unzweckmäszig abzuschlagen genöthigt ist. Zuweilen<lb/>
muthet der Stat der Gesellschaft Leistungen und Opfer zu,<lb/>
welche diese nur widerwillig auf sich nimmt. Die dauernde<lb/>
Sicherheit des States und die momentanen Interessen oder<lb/>
Wünsche gerathen zuweilen in Conflict. Es zeigen sich von<lb/>
Zeit zu Zeit Uebelstände in der Gesellschaft, deren Heilung<lb/>
von der Statshülfe erwartet wird, und Mängel in der Stats-<lb/>
verfassung oder der Statsverwaltung, deren Hebung die Ge-<lb/>
sellschaft anregt. Es ist eine Hauptaufgabe des Statsrechts<lb/>
und der Politik, diesen Widerstreit gerecht zu entscheiden<lb/>
und zweckmäszig auszugleichen.</p><lb/><pb facs="#f0138" n="120"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/><p>Auch die Begriffe <hi rendition="#g">Nation</hi> (peuple) und <hi rendition="#g">Gesellschaft</hi><lb/>
fallen nicht zusammen, obwohl auch zwischen ihnen eine Ver-<lb/>
wandtschaft ist. Der erblichen Nation gegenüber erscheint<lb/>
die Gesellschaft als eine dem Wechsel ausgesetzte Vereinigung<lb/>
von Individuen. Die Nation hat in der Sprache einen orga-<lb/>
nischen Ausdruck ihres Gemeingeistes geschaffen, die Gesell-<lb/>
schaft bedient sich der nationalen Sprache, so weit es ihr<lb/>
behagt, aber sie hat keine eigene Gesellschaftsprache. Die<lb/>
Nation kann sich in verschiedene Staten verzweigen und<lb/>
theilen. Wir beschränken den Begriff der Gesellschaft auf<lb/>
die gegenwärtigen Bewohner Eines Statsgebiets; oder wenn<lb/>
wir z. B. von europäischer Gesellschaft sprechen, so fassen<lb/>
wir die Bewohner aller civilisirten europäischen Staten zu-<lb/>
sammen, ungeachtet sie verschiedenen Nationen angehören.<lb/>
Auch innerhalb eines States beachtet der Gesellschaftsbegriff<lb/>
nicht die nationalen Unterschiede, sondern begreift die An-<lb/>
gehörigen verschiedener Nationalitäten, die in Einem State<lb/>
leben, in sich. In der Nation ist ein natürlicher Organis-<lb/>
mus, wenigstens der physischen Anlage nach, erkennbar; die<lb/>
Gesellschaft besteht nur aus einer Summe von Einzelmenschen.</p><lb/><p>Es ist ein Verdienst von <hi rendition="#g">Gneist</hi> um die Statswissen-<lb/>
schaft, den Gegensatz der Begriffe Stat und Gesellschaft scharf<lb/>
betont und auf die vielfältigen Reibungen zwischen Stat und<lb/>
Gesellschaft aufmerksam gemacht zu haben. Die Bezeichnung<lb/>
aber der heutigen Gesellschaft als <hi rendition="#g">Erwerbsgesellschaft</hi>,<lb/>
deren er sich mit Vorliebe bedient, ist augenscheinlich zu<lb/>
enge. Gewisz ist der Vermögenserwerb eines der verbreitet-<lb/>
sten und stärksten Interessen der Gesellschaft, aber durch-<lb/>
aus nicht das einzige und kaum das wichtigste. Die Gesell-<lb/>
schaft beachtet auch den Vermögensgenusz ebenso sehr wie<lb/>
den Vermögenserwerb. Sie schätzt überdem das Familien-<lb/>
leben, ganz abgesehen von allen Vermögensbeziehungen, sehr<lb/>
hoch. Sie legt auf die Geselligkeit einen Werth. Sie hat<lb/>
auch für die Cultur, die Litteratur, die Kunst offene Sinne<lb/><pb facs="#f0139" n="121"/><fw place="top" type="header">Sechstes Capitel. IV. Die Stämme.</fw><lb/>
und lebhafte Theilnahme. Die Gesellschaft ist nicht in dem<lb/>
Grade materiell und egoistisch gesinnt, als die Hinweisung<lb/>
auf den Vermögenserwerb es darstellt; sie hat auch ein ideales<lb/>
und ein gemeinnütziges Streben in sich. Man braucht nur<lb/>
an die unzähligen Anstalten für Arme, Kranke, für Kunst<lb/>
und Wissenschaft zu erinnern, welche freiwillig von der Ge-<lb/>
sellschaft gegründet und reichlich ausgestattet worden sind,<lb/>
ohne alle Nöthigung des States, um diese Wahrheit thatsäch-<lb/>
lich bewährt zu finden.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Sechstes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">IV. Die Stämme.</hi></head><lb/><p>Wie die Rassen der Menschheit in verschiedene Nationen<lb/>
zerfallen, so theilen sich die Nationen in Stämme. Die Ver-<lb/>
wandtschaft der Nationen wird zwar dem schärferen Forscher<lb/>
auch in der Sprache, in den Sitten, im Rechte sichtbar. Aber<lb/>
die Nationen selbst, die zu derselben Menschenrasse gehören,<lb/>
verstehen sich nicht mehr, sie sind einander <hi rendition="#g">fremd</hi> geworden.<lb/>
Dagegen die <hi rendition="#g">verschiedenen Stämme</hi> Einer Nation fühlen<lb/>
sich durch die gemeinsame Sprache und Sitte zu einer Wesens-<lb/>
gemeinschaft verbunden. Dem Bewusztsein der <hi rendition="#g">gleichen<lb/>
Nationalität</hi> tritt zwar in den Stämmen auch die <hi rendition="#g">Beson-<lb/>
derheit</hi> und <hi rendition="#g">Verschiedenheit der Stämme</hi> entgegen<lb/>
und scheidet wieder, was in weiterem Kreise zusammen ge-<lb/>
hört. Aber die nationale Sprache, welcher das Ohr aller<lb/>
Stämme sich öffnet, hält das Gefühl der <hi rendition="#g">Volkseinheit</hi> und<lb/>
der <hi rendition="#g">Verwandtschaft</hi> wach. In den Dialekten zeigt sich<lb/>
beides, die Volkseinheit und die Stammesverschiedenheit. Sie<lb/>
verhalten sich zur Sprache, wie die particulären Stammes-<lb/>
rechte zum gemeinen Volksrecht.</p><lb/><p>Die Stämme sind, wie die Nationen selbst, ein Erzeugnisz<lb/><pb facs="#f0140" n="122"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
der Geschichte, welche die inneren Gegensätze auch massen-<lb/>
haft zur Entwicklung und Erscheinung treibt. Sie sind aber<lb/>
nur <hi rendition="#g">Fractionen der Nationen</hi>, d. h. sie haben keinen<lb/>
eigenen selbständigen Nationaltypus, sondern sind nur ein<lb/>
eigenthümlich betonter und gefärbter Ausdruck des gemein-<lb/>
samen Nationalgeistes. In dieser Weise pflanzen sie sich fort<lb/>
und erhalten sowohl ihr besonderes Dasein als die innern<lb/>
Gegensätze, welche auf die Natur der Nation einwirken. Der<lb/>
Mannichfaltigkeit und dem Reichthum des nationalen Lebens<lb/>
ist die Besonderheit der Stämme günstig, der Einheit eines<lb/>
gröszeren nationalen States aber ist sie oft zum Hindernisz<lb/>
geworden. Rom ist durch die innern Kämpfe seiner Parteien,<lb/>
welche ursprünglich sich an Stammesunterschiede anlehnten,<lb/>
stark und mächtig geworden; die Hellenen haben es wegen<lb/>
der schroffen Gegensätze der Stämme nie zu einem festen Ge-<lb/>
sammtstat bringen können. Die dorische Statenbildung war<lb/>
verschieden von der jonischen und beide wieder von der äto-<lb/>
lischen. Auch in der neueren Statenbildung Europas hat der<lb/>
Gegensatz der Stämme stark gewirkt, besonders unter den<lb/>
Deutschen, deren älteste Statenbildung Organisation der Stämme<lb/>
bedeutete. Der mittelalterliche Zug zur Besonderheit fand<lb/>
darin eine reichliche Nahrung, der moderne Zug zur Einheit<lb/>
ein starkes Hemmnisz. Italien und Deutschland haben das<lb/>
erfahren. Freilich wurden in beiden Ländern die alten Stämme<lb/>
früher zerrissen, dort vornehmlich durch die selbständige Aus-<lb/>
bildung der Städte, hier vorzüglich durch die Politik der<lb/>
Könige und Sonderung der landesherrlichen Territorien. Aber<lb/>
fortwährend war doch ein Stammesparticularismus in der<lb/>
städtischen Eigenart wirksam und wenn auch seit der Zer-<lb/>
schlagung der älteren Stammesherzogthümer die gröszeren<lb/>
Territorien aus Bruchstücken von mehreren Stämmen gemischt<lb/>
wurden, so hatte doch die Eifersucht und Feindschaft der<lb/>
Stämme einen erheblichen Antheil an dem Verfall des deut-<lb/>
schen Reichs und die Gegner der deutschen Einheit klammern<lb/><pb facs="#f0141" n="123"/><fw place="top" type="header">Siebentes Capitel. V. Kasten. Stände. Classen. A. Die Kasten.</fw><lb/>
heute noch an die Stammesvorurtheile an, um die nationale<lb/>
Entwicklung zu erschweren, wenn es auch nicht mehr angeht,<lb/>
sie zu verhindern.</p><lb/><p>In dem Stamme ist, wie die Geschichte lehrt, auch ein<lb/><hi rendition="#g">Ansatz zu einer neuen Volksbildung</hi> zu erkennen.<lb/>
Indem sich der Stamm abschlieszt und trennt von der Nation,<lb/>
der er von Natur angehört, kann er mit der Zeit zu einem<lb/>
neuen Volke werden, leichter aber zu einem neuen — frei-<lb/>
lich meistens kleinen Statsvolke, seltener zu einer neuen<lb/>
Nation. Die letztere Bildung gelingt ihm nur, wenn er sich<lb/>
mischt und in Folge der Mischung auch die Sprache ver-<lb/>
ändert, wie es dem germanischen Stamme der Longobarden<lb/>
in Italien geschehen ist, oder wenn er mit der Zeit seinen<lb/>
Dialekt zu einer besondern Sprache ausbildet, wie die Hol-<lb/>
länder es gethan haben.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Siebentes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">V. Kasten. Stände. Classen.<lb/>
A. Die Kasten.</hi></head><lb/><p>Innerhalb der Nationen, Völker und Stämme, welche<lb/>
alle räumlich gesondert erscheinen, zeigen sich weitere, aber<lb/><hi rendition="#g">räumlich verbundene</hi> Unterschiede, welche wieder eine<lb/>
statsrechtliche Bedeutung haben; verschiedene feste Schichten<lb/>
in dem Bau der Gesellschaft oder verschiedene Richtungen<lb/>
des Gesammtlebens oder verschiedene Stufen der politischen<lb/>
Bedeutung und Bildung, d. h. <hi rendition="#g">Kasten</hi> oder <hi rendition="#g">Stände</hi> oder<lb/><hi rendition="#g">Classen</hi>.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">Kastenordnung</hi> hat ihre wichtigste Anwendung<lb/>
in Indien gefunden, ist aber auch in Aegypten und Persien<lb/>
von Einflusz geworden. Sie gehört vorzugsweise dem alt-<lb/><pb facs="#f0142" n="124"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u.<lb/>
Volksnatur.</fw><lb/>
asiatisch-arischen Wesen an. In Europa ist sie niemals hei-<lb/>
misch geworden. Aber in Amerika hat sie in dem Gegensatze<lb/>
der weiszen und der farbigen Rassen eine neue Anwendung<lb/>
gefunden. Die <hi rendition="#g">Ständeordnung</hi> zeigt sich unter sehr vielen<lb/>
alten und neuen Völkern, ihre reichste Ausbildung aber hat<lb/>
sie während des Mittelalters in Europa unter den germanischen<lb/>
Völkern erhalten. Die <hi rendition="#g">Classenordnung</hi> endlich setzt einen<lb/>
rationell eingerichteten Stat voraus, wie in Asien China, und<lb/>
in Europa Athen oder Rom und manche moderne Staten.</p><lb/><p>Die Kasten werden betrachtet als ein Werk der <hi rendition="#g">Natur</hi>,<lb/>
oder als eine unveränderliche <hi rendition="#g">Schöpfung Gottes</hi>, die Stände<lb/>
erscheinen als ein Erzeugnisz der <hi rendition="#g">Völkergeschichte</hi> und<lb/>
des <hi rendition="#g">Lebensberufs</hi>, die Classen endlich sind eine Institution<lb/>
des <hi rendition="#g">Stats</hi>. In den Kasten offenbart sich die Autorität des<lb/><hi rendition="#g">Glaubens</hi>, in den Ständen die Macht des <hi rendition="#g">socialen Lebens</hi>,<lb/>
der wirthschaftlichen und Culturverhältnisse, in den Classen<lb/>
die organisatorische <hi rendition="#g">Statspolitik</hi>. Die Kasten sind noth-<lb/>
wendig <hi rendition="#g">erblich</hi> und <hi rendition="#g">unveränderlich</hi>, den festen, über<lb/>
einander gelagerten Schichten des Gesteins vergleichbar. Die<lb/>
Stände haben ein <hi rendition="#g">Wachsthum</hi>, wie die Pflanzen, und eine<lb/>
organische Entwicklung, wie die Nationen und die Staten. Das<lb/>
Erbrecht wird bei ihnen durch die <hi rendition="#g">freie Wahl</hi> des Berufs<lb/>
geändert oder verdrängt. Die älteren Stände sind noch als<lb/>
Erbstände den Kasten verwandt, die Stände der entwickelteren<lb/>
Civilisation nähern sich als freie Berufsstände den Classen an.<lb/>
Die Classen sind je nach den verschiedenen Zwecken des Stats<lb/>
veränderlich wie <hi rendition="#g">künstlerische</hi> Zeichnungen.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">indische Kastenordnung</hi>,<choice><sic>.</sic><corr/></choice> die wir als Typus<lb/>
der Kasteneinrichtung überhaupt betrachten können, wird in<lb/>
dem Gesetzbuche Manu's als eine <hi rendition="#g">Schöpfung Brahma's</hi> dar-<lb/>
gestellt. Dieser Glaube, den Plato seinem idealen Stat durch<lb/>
künstliche Mittel einzupflanzen gewünscht hat, ist bei den In-<lb/>
diern zu voller Wirksamkeit gelangt.</p><lb/><p>Die oberste Kaste der <hi rendition="#g">Brahmanen</hi>, in welcher das<lb/><pb facs="#f0143" n="125"/><fw place="top" type="header">Siebentes Capitel. V. Kasten. Stände. Classen. A. Die Kasten.</fw><lb/>
arische Blut am reinsten, obwohl auch da nicht völlig unver-<lb/>
mischt mit andern Bestandtheilen erhalten blieb, ging nach<lb/>
dem indischen Mythus aus dem Munde Gottes hervor. Sie<lb/>
sind daher auch gleichsam das lebendige Wort Gottes, der<lb/>
reinste und vollste Ausdruck des göttlichen Wesens. Ihnen<lb/>
gebührt die Pflege der Wissenschaft und der Religion. Ihrer<lb/>
Kunde und Sorge ist vornehmlich das Recht anvertraut. Der<lb/>
geringste Brahmane ist als solcher höher zu achten als der<lb/>
König. Sie sind vorzugsweise von göttlicher Natur, und wenn<lb/>
ihnen auch nicht untersagt ist, sich mit weltlichen Aemtern<lb/>
zu befassen und in irdische Geschäfte sich zu mischen, so<lb/>
erhöht doch die Enthaltsamkeit von jedem materiellen Genusz<lb/>
ihre Reinheit. <note n="1" place="foot">Gesetze <hi rendition="#g">Manu's</hi> II. 162. (herausg. v. A. Loiseleur Deslongschamps.<lb/>
Paris 1833): „Ein Brahmane soll weltliche Ehre wie Gift scheuen und<lb/>
sich nach Verachtung der Menschen sehnen wie nach Ambrosia.“</note> Wer einen Brahmanen mit einem Grashalm<lb/>
schlägt, verfällt der Verdammnisz der Hölle.</p><lb/><p>Die zweite Kaste, die <hi rendition="#g">Kshatryias</hi>, aus denen der König<lb/>
hervorgeht, sind von dem Arme Gottes geschaffen. In ihnen<lb/>
ist die Kraft und die äuszere Macht verleiblicht. Sie sind<lb/>
die geborne Krieger- und Adelskaste. Handel zu treiben sind<lb/>
sie zwar nicht verhindert, aber die Waffenübung ist doch ihrer<lb/>
würdiger.</p><lb/><p>Die dritte Kaste, die <hi rendition="#g">Visas</hi> oder <hi rendition="#g">Visayas</hi>, sind aus den<lb/>
Schenkeln Gottes geboren. Ihnen kommen die edlern bürger-<lb/>
lichen Gewerbe zu. Sie sind berufen, Viehzucht, Ackerbau<lb/>
und Handel zu betreiben.</p><lb/><p>Die vierte dunkelste Kaste endlich, die <hi rendition="#g">Sudras</hi>, stam-<lb/>
men aus den Füszen Gottes. Sie sind die <hi rendition="#g">dienende</hi> Bevöl-<lb/>
kerung. Den materiellen Bedürfnissen des Lebens geweiht,<lb/>
sind sie nicht würdig die heiligen Bücher zu lesen.</p><lb/><p>Die höhere Ehe setzt Ebenbürtigkeit der Ehegatten vor-<lb/>
aus; indessen kann ein Mann von höherer Kaste wohl eine<lb/>
Frau aus einer niedern heirathen, nicht aber umgekehrt die<lb/><pb facs="#f0144" n="126"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u.<lb/>
Volksnatur.</fw><lb/>
höhere Frau den niedrigeren Mann. Aus den zahlreichen<lb/>
Miszheirathen sind denn aber im Laufe der Zeit arge Misz-<lb/>
stände und neue wieder erbliche Miszkasten der Verworfenen<lb/>
und Ausgestoszenen erwachsen. Der Uebergang eines Indivi-<lb/>
duums aus einer Kaste in die andere ist nur in äuszerst sel-<lb/>
tenen Fällen möglich, die starre Abgeschlossenheit durchaus<lb/>
die Regel. Sogar nach dem Tode wirkt die Kastenordnung<lb/>
fort. Sie beherrscht ebenso das zukünftige Leben wie die<lb/>
Gegenwart, und nur mit viel tausendjähriger Anstrengung<lb/>
kann es in seltensten Fällen sogar einem Kshatriya gelingen,<lb/>
bis auf die göttlichste Stufe des Brahmanenthums sich empor-<lb/>
zuschwingen. Jeder Fehltritt aber stürzt leicht aus der Höhe<lb/>
in die Tiefe und dann ist die Wiedererhebung unsäglich schwer.</p><lb/><p>Wir wissen nun, dasz jener Glaube der Indier auf Irr-<lb/>
thum beruht und dasz diese Kastenbildung groszentheils ein<lb/>
Werk menschlicher Geschichte ist. In den Veden noch ist<lb/>
die Erinnerung an eine ältere Periode erhalten, in der es wohl<lb/>
arische Stände, aber noch nicht indische Kasten gegeben hatte.<lb/>
Nur der Gegensatz der drei oberen Kasten, die sämmtlich<lb/><hi rendition="#g">Arier</hi> heiszen, zu den Sudras läszt sich auf einen ursprüng-<lb/>
lichen Rassengegensatz zweier Völkermassen zurück führen,<lb/>
indem die weissen Arier als Sieger das Land der dunkelfarbigen<lb/>
Sudras eingenommen und sich da als Herren derselben nieder-<lb/>
gelassen haben, ähnlich wie die weiszen europäischen Colonisten<lb/>
unter der rothen Urbevölkerung in Amerika. Der alte Name<lb/>
der Kaste „<hi rendition="#g">Varna</hi>“ bedeutet Farbe und beurkundet so den<lb/>
ursprünglichen Gegensatz der Weiszen und der Farbigen. Je<lb/>
höher die Kaste, desto reiner erscheint die weisze Rasse, je<lb/>
tiefer, desto mehr ist sie gemischt mit dem Blut der ursprüng-<lb/>
lich schwarzen Rasse. <note n="2" place="foot">Vgl. über die Geschichte und das<lb/>
Wesen der indischen Kasten<lb/><hi rendition="#g">Lassen</hi> Indische Alterthumskunde I. S. 801 ff.,<lb/><hi rendition="#g">Gobineau</hi> de l'iné galité<lb/>
des races humaines II. S. 135, <hi rendition="#g">Benfey</hi> Act. Indien in dem<lb/>
Wörterbuch<lb/>
von Guttrie u. Grey, M. <hi rendition="#g">Duncker</hi> Geschichte d. Alterthums II. S. 12 f.</note>Die beiden obern Kasten erheben sich<lb/><pb facs="#f0145" n="127"/><fw place="top" type="header">Siebentes Capitel. V. Kasten. Stände. Classen. A. Die Kasten.</fw><lb/>
über die dritte, wie die Aristokratie bei fast allen arischen<lb/>
Völkern über den Demos. Die zuletzt entstandene Erhebung<lb/>
der Brahmanen endlich über die Ritter- und Adelskaste, und<lb/>
sogar über die Könige erklärt sich meines Erachtens nur aus<lb/>
der neuen pantheistischen Brahmareligion, welche die alte Re-<lb/>
ligion der mancherlei Naturgötter geistig überwand, aus dem<lb/>
gesteigerten Gottesbewusztsein der brahmanischen Priester,<lb/>
Weisen und Heiligen, und aus der Energie und Hingebung,<lb/>
mit welcher sie ihrem göttlichen Beruf in allen Gefahren treu<lb/>
blieben und den Königen die irdische Herrlichkeit willig über-<lb/>
lieszen. <note n="3" place="foot">Ich habe diese Ansicht näher begründet in der Schrift: Die Alt-<lb/>
asiatischen Gottes- und Weltideen, S. 29 f.</note></p><lb/><p>Die Kastenordnung ist also nur nach und nach aus ge-<lb/>
schichtlichen Kämpfen und Erlebnissen entstanden. Aber dann<lb/>
bekam sie den festen Ausdruck der unveränderlichen Noth-<lb/>
wendigkeit und die religiöse Weihe der Heiligkeit. Sie wurde<lb/>
so sorgfältig durch die ganze Erziehung der heranwachsenden<lb/>
Jugend, durch die festbestimmten religiösen Pflichten, durch<lb/>
alle Einrichtungen des privaten wie des öffentlichen Lebens<lb/>
gepflegt, dasz Niemand mehr eine Abweichung für möglich<lb/>
hielt und die starre Ordnung durch die Jahrhunderte von Ge-<lb/>
schlecht zu Geschlecht überliefert wurde.</p><lb/><p>Die Kastenordnung ist nicht eine Einrichtung des Stats,<lb/>
nicht ein Bestandtheil der Statsverfassung. Vielmehr ist der<lb/>
Stat <hi rendition="#g">in die Kastenordnung eingefügt</hi> und derselben<lb/><hi rendition="#g">untergeordnet</hi>. Sie ist eine allgemeine, alle Verhältnisse<lb/>
beherrschende, in Ewigkeit wirkende <hi rendition="#g">Weltordnung</hi>. Um<lb/>
deszwillen ist die höhere Statenbildung so lange unmöglich,<lb/>
als der Stat der Kastenordnung zu dienen gezwungen ist. Er<lb/>
kann sich nicht frei dem eigenen Lebensprincip gemäsz ent-<lb/>
wickeln. Wie soll sich die politische Idee verwirklichen, wenn<lb/>
ihr starre, unveränderliche Massen, die ein höheres Gesetz<lb/>
scheidet und gefangen hält, widerstreben. Was hat die Stats-<lb/><pb facs="#f0146" n="128"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
autorität zu bedeuten, und wie können die statlichen Nöthigungs-<lb/>
mittel wirken, wenn ihnen der Glaube der Regierten entgegen<lb/>
steht, dasz der Gehorsam gegen die Statsgewalt auf Tausende<lb/>
von Jahren Unglück und Leiden über den Folgsamen bringt?</p><lb/><p>Wohl gebührt dem <hi rendition="#g">Erbrecht</hi> im State eine hohe Be-<lb/>
deutung. Es bewahrt den innern Zusammenhang zwischen<lb/>
der Vergangenheit und der Zukunft, es befestigt die Stätig-<lb/>
keit — gleichsam den Knochenbau — des über das Leben<lb/>
der einzelnen Menschen hinausreichenden Statskörpers. Aber<lb/>
wo es absolut und ausschlieszlich das öffentliche Recht be-<lb/>
herrscht, da werden die beszten Kräfte gebunden und gelähmt.<lb/>
Der Stat wird zuletzt zur Mumie, welche die Züge des ver-<lb/>
gangenen Lebens künstlich zu erhalten sucht, aber nicht den<lb/>
Ausdruck des Todes verbergen kann.</p><lb/><p>Die Kastenordnung verhärtet und potenzirt <hi rendition="#g">die Unter-<lb/>
schiede</hi> unter den Volksschichten. Eher noch können sich<lb/>
in ihr die oberen aristokratischen Kasten befriedigt fühlen,<lb/>
welche sie mit erblichen Vorrechten reichlich ausstattet. Um<lb/>
so härter drückt sie die mittleren und untersten Schichten.<lb/>
Sie brandmarkt die Zurücksetzung und Erniedrigung derselben<lb/>
mit dem Mal der Verachtung und läszt dem Einzelnen keine<lb/>
Hoffnung, aus den Banden frei zu werden, in denen sie ihn<lb/>
gefangen hält. Sie steigert die Autorität der obern und sie<lb/>
zerstört die Freiheit der untern Classen. Eine relative Voll-<lb/>
kommenheit der einzelnen Berufszweige, selbst eine bewun-<lb/>
dernswürdige Geistesthätigkeit der obersten Kreise ist mit ihr<lb/>
wohl verträglich. Aber indem sie die Blutsüberlieferung und<lb/>
die rassenmäszige Tradition zum obersten Gesetze macht, ver-<lb/>
neint sie alle individuelle Freiheit, welche über die ererbten<lb/>
Schranken hinausstrebt. Sie hat religiöse Einsiedler, grosze<lb/>
Philosophen, ausgezeichnete Dichter, tapfere und groszherzige<lb/>
Helden, treffliche Väter und Söhne, geschickte Arbeiter her-<lb/>
vorgebracht, aber niemals grosze Statsmänner, und nirgends<lb/>
hat sie freie Völker geduldet.</p><lb/><pb facs="#f0147" n="129"/><fw place="top" type="header">Achtes Capitel V. Kasten. Stände. Classen. B. Die Stände.</fw><lb/><p>Alle ihre Institutionen sind auf die <hi rendition="#g">Erhaltung</hi> der<lb/>
Lebensordnung berechnet, keine haben den <hi rendition="#g">Fortschritt</hi> des<lb/>
Lebens zum Zwecke. Die Ruhe ist ihr Ideal, die Bewegung<lb/>
ihre Gefahr. Das Leben in ihr ist nur Wiederholung, nichts<lb/>
Neues, ein Rad, das sich ewig in gleicher Weise und an der-<lb/>
selben Stelle um dieselbe Achse dreht. Das Leben selbst hat<lb/>
so wenig Werth; und wir begreifen es, wie zuletzt die bud-<lb/>
dhistische Sehnsucht nach der Endigung dieses ewigen Einer-<lb/>
leis, die Lehre von der Selbstauflösung in das Nichts, als der<lb/>
wahren Befreiung aufkommen und zahlreiche Anhänger finden<lb/>
konnte. Die indische Civilisation ist die Blüthe und die Frucht<lb/>
der indischen Kastenordnung. Aber so fest diese begründet<lb/>
war, sie vermochte jene Civilisation doch nicht auf die Dauer<lb/>
vor dem innern Verfall zu bewahren, und die indische Selb-<lb/>
ständigkeit nicht vor feindlicher Eroberung und Unterwerfung<lb/>
zu schützen.</p><lb/><p>Der heutige indische Stat erträgt die noch vorhandenen<lb/>
Reste der Kastenordnung nur wie ein ererbtes Leiden; er setzt<lb/>
dieselbe nicht mehr als die wahre Weltordnung voraus und<lb/>
erbaut von dem englischen Geiste bestimmt, seine Einrich-<lb/>
tungen auf ein anderes Fundament.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Achtes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">B. Die Stände.</hi></head><lb/><p>Ueberall unter den europäischen Völkern finden wir statt<lb/>
der Kasten <hi rendition="#g">Stände</hi>. Wie jene sind auch diese eine organische<lb/>
Gliederung und Ordnung der verschiedenen Bestandtheile eines<lb/>
Volkes. Aber die Stände unterscheiden sich von den Kasten<lb/>
dadurch, dasz sie sich der Bewegung der Geschichte hingeben<lb/>
und eine Entwicklung haben. In Europa vorzüglich sind die<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 9</fw><lb/><pb facs="#f0148" n="130"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
Kasten zu Ständen geworden und haben eine reiche Geschichte<lb/>
und mannigfaltige Gestaltungen und Umwandlungen erlebt.</p><lb/><p>Die älteste Form der Stände erinnert noch sehr an die<lb/>
Kasten. In der ersten Zeit waren die Stände noch regelmäszig<lb/><hi rendition="#g">Erbstände</hi>, und die Eigenschaften, welche den Ständen zu-<lb/>
geschrieben wurden, deuten auf eine innere Verwandtschaft mit<lb/>
dem indischen Kastensysteme. Selbst die mythischen Vorstel-<lb/>
lungen von der göttlichen Erzeugung der Stände sind ganz<lb/>
ähnlich. Nach der Edda erzeugte der Gott Rigr auf seinen<lb/>
Wanderungen zuerst den <hi rendition="#g">Thräl</hi>, den Stammvater der dienen-<lb/>
den Bevölkerung, dann in besserem Hause den <hi rendition="#g">Freien Karl</hi>,<lb/>
den Stammvater der freien Bauern, zuletzt den <hi rendition="#g">Edeln Jarl</hi>,<lb/>
den er die Spiesze werfen und die Lanzen schwingen lehrte<lb/>
und dem er das heilige Geheimnisz der Runen vertraute. Auch<lb/>
diese Stände waren in Farbe und Körperbau verschieden, am<lb/>
glänzendsten weisz, mit hellem Haar und leuchtenden Wangen<lb/>
die Edeln, von häszlichem Gesicht und knotigen Gelenken die<lb/>
Knechte.</p><lb/><p>1. Mit der Kaste der Brahmanen läszt sich der gallische<lb/>
Stand der <hi rendition="#g">Druiden</hi>, welchen ebenfalls das Priesterthum, die<lb/>
Wissenschaft und die Rechtskunde zukommt, vergleichen, <note n="1" place="foot"><hi rendition="#i">Caesar</hi> de Bello Gall. VI, 13: „Illi rebus divinis intersunt, sacri-<lb/>
ficia publica ac privata procurant, religiones interpretantur. Ad hos<lb/>
magnus adolescentium numerus disciplinae causa concurrit, magnoque ii<lb/>
sunt apud eos honore. Nam fere de omnibus controversiis publicis pri-<lb/>
vatisque constituunt.“</note> ob-<lb/>
wohl auch sie, mehr aber noch die vorchristlichen Priester der<lb/>
Germanen — ihr Name <hi rendition="#g">Godi</hi> ist ebenso von Gott abgeleitet,<lb/>
wie die Bezeichnung der Brahmanen von Brahma — mit dem<lb/>
nationalen Geschlechtsadel näher verwandt bleiben. Eine gröszere<lb/>
Aehnlichkeit mit der Brahmanenkaste hat die mittelalterliche<lb/>
Erhebung eines besondern <hi rendition="#g">christlichen Priesterstandes</hi>,<lb/>
des <hi rendition="#g">Klerus</hi>.</p><lb/><p>2. Der alte <hi rendition="#g">Adel</hi> aber, den wir in der frühesten Geschichte<lb/><pb facs="#f0149" n="131"/><fw place="top" type="header">Achtes Capitel. V. Kasten. Stände. Classen. B. Die Stände.</fw><lb/>
überall in Europa finden, ist durchgehends <hi rendition="#g">Erbadel</hi> und hat<lb/>
gewöhnlich die wichtigsten Funktionen der beiden obersten<lb/>
Kasten in sich vereinigt. Die Erblichkeit des Uradels wird<lb/>
gewöhnlich schon durch die Sprache bezeugt. Die griechischen<lb/><hi rendition="#g">Eupatriden</hi> und die römischen <hi rendition="#g">Patricier</hi> sind schon um<lb/>
ihrer Abstammung willen von edeln Vätern so benannt, die<lb/>
germanischen <hi rendition="#g">Adalinge</hi> haben ihren Namen von dem Ge-<lb/>
schlechte (adal), von dem sie ihr Blut erbten. <note n="2" place="foot">Sehr gut darüber<lb/><hi rendition="#g">Schmitthenner</hi> Statsrecht. S. 31. u. 103.</note> Auch die<lb/><hi rendition="#g">Lucumonen</hi> der Etrurier und die gallischen <hi rendition="#g">Ritter</hi> waren<lb/>
Erbadel. Die obersten Adelsgeschlechter, die fürstlichen Fami-<lb/>
lien suchte die alte Sage überdem mit besonderer Vorliebe von<lb/>
unmittelbarer Erzeugung der Götter oder der Heroen abzuleiten<lb/>
und durch die Annahme göttlichen Blutes zu ehren Diesem<lb/>
Uradel kommt gewöhnlich das Priesterthum und die Wissen-<lb/>
schaft von den göttlichen Dingen, ihm auch die Kunde und<lb/>
Pflege des Rechtes zu. Die höhern obrigkeitlichen Aemter<lb/>
werden aus ihm vorzugsweise bestellt; und in der Kriegsver-<lb/>
fassung nehmen die Edeln durchweg einen hohen Rang ein.<lb/>
Dagegen sind ihnen die bürgerlichen Gewerbe meistens ver-<lb/>
schlossen. Gewöhnlich haben sie hörige Leute in ihrem Schutze<lb/>
und in ihrem Dienste, und sind auch im Privatrecht durch<lb/>
ihre Gutsherrschaft ausgezeichnet. Sie lieben es auf Burgen<lb/>
zu wohnen, und suchen auch in den Städten die Höhen aus.</p><lb/><p>Diese charakteristischen Züge finden sich mit geringen<lb/>
Abweichungen in der historischen Jugendzeit der europäischen<lb/>
Völker wieder. Je weiter wir in die Vorzeit hinauf steigen,<lb/>
desto ähnlicher erscheint diese religiös-politische Institution.</p><lb/><p>3. Die <hi rendition="#g">Gemeinfreien</hi> bilden bei Griechen, Römern und<lb/>
Germanen den eigentlichen Kern des Demos und des Volkes.<lb/>
Ihnen gebührt das Volks- und Landrecht in vollem Masze.<lb/>
Auf ihnen vornehmlich beruht die Kraft des States. Der Adel<lb/>
hebt sich über sie empor, aber nicht wie die höhere indische<lb/><pb facs="#f0150" n="132"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
Kaste über die niedere als ein grundverschiedenes Wesen, son-<lb/>
dern als ein wesentlich in demselben Volksrechte wurzelnder<lb/>
und mit den Freien verbundener, wenn auch hervorragender<lb/>
und ausgezeichneter Stand.</p><lb/><p>Die Gemeinfreien sind in der ältesten Zeit regelmäszig<lb/>
Grundeigenthümer und Ackerbauer. Als solche zeigen sich<lb/>
die <hi rendition="#g">Geomoren</hi> in der athenischen Verfassung zu Theseus<lb/>
Zeit, die gewöhnlichen <hi rendition="#g">Spartiaten</hi>, die römischen <hi rendition="#g">Plebejer</hi>,<lb/>
die <hi rendition="#g">Freien</hi> aller germanischen Stämme, bei denen freie Ge-<lb/>
burt und freies Gut einer besondern Achtung in dem Rechts-<lb/>
organismus genieszen. Auch mit dem Handel, obwohl anfangs<lb/>
weniger gerne, beschäftigen sich die Freien. Ihre Lebensweise<lb/>
ist somit der der Visas wohl zu vergleichen. Aber durch die<lb/>
Waffenfähigkeit — sie voraus bilden die Massen des Fuszvolks<lb/>
— werden sie in öffentlicher Ehre höher als diese gehoben,<lb/>
und in der Gemeinde üben sie auch je nach der besondern<lb/>
Verfassung politische Rechte aus.</p><lb/><p>Als Freie sind sie zwar der Obrigkeit unterthan, aber<lb/>
nicht einem besondern Herrn zugehörig. Schutzherrschaft<lb/>
kommt ihnen anfangs wohl nicht zu, aber Eigene können sie<lb/>
besitzen. Auch ihr Stand ist ursprünglich ein Erbstand. In<lb/>
der Regel wird man als Freier (ingenuus) geboren.</p><lb/><p>4. Endlich werden wir mancherlei Spuren eines freilich<lb/>
schon in diesen ersten Zeiten offenbar in der Auflösung be-<lb/>
griffenen und daher etwas räthselhaften Standes von <hi rendition="#g">hörigen<lb/>
Leuten</hi> gewahr, welchem wie den indischen Sudras die niedern<lb/>
Handthierungen des Lebens zukommen. Zuweilen besteht er<lb/>
ebenfalls aus unterworfenen Landbewohnern, aber durchweg nur<lb/>
von derselben Rasse, wie die Sieger, zuweilen kommen die<lb/>
armen Leute durch spätern Herrendruck und wirthschaftliche<lb/>
Verschuldung in die dauernde Abhängigkeit. Dahin gehören<lb/>
die <hi rendition="#g">Pelaten</hi> und <hi rendition="#g">Theten</hi> in Griechenland, die <hi rendition="#g">Clienten</hi><lb/>
der Römer, der Gallier, der Britten, die <hi rendition="#g">Liten</hi> der Germanen.<lb/>
Sie haben einen <hi rendition="#g">Mund</hi>- und <hi rendition="#g">Schutzherrn</hi>, bei den Griechen<lb/><pb facs="#f0151" n="133"/><fw place="top" type="header">Achtes Capitel. V. Kasten. Stände. Classen. B. Die Stände.</fw><lb/><hi rendition="#g">Prostates</hi>, bei den Römern <hi rendition="#g">Patronus</hi> genannt. Sie gehören<lb/>
zum Volke und sind nicht den Eigenen gleich zu stellen; aber<lb/>
ihre Freiheit, ihre Rechte, der Werth, der ihnen beigemessen<lb/>
wird, sind geringer als die des echten Freien. Von ihnen<lb/>
werden auch vornehmlich die Handwerke betrieben. Frei-<lb/>
gelassene Knechte gelangen meist in ihren Stand.</p><lb/><p>Die Geschichte dieser Stände ist mit der Geschichte der<lb/>
einzelnen Staten aufs engste verwoben; die Veränderungen und<lb/>
Umwälzungen in den Verfassungen sind sehr häufig nur die<lb/>
Wirkung und der Ausdruck der vorher oft wenig bemerkten<lb/>
innern Umgestaltung der ständischen Verhältnisse und Begriffe.</p><lb/><p>Die ganze Rechtsbildung hatte während des Mittelalters<lb/>
einen ständischen Ausdruck und eine ständische Färbung be-<lb/>
kommen. Wie jeder Stand seine eigene Tracht, so hatte<lb/>
jeder Stand auch sein besonderes Recht und eine ihm eigene<lb/>
Rechtspflege. Der Klerus lebte nach kanonischem Recht,<lb/>
die Fürsten nach Herrenrecht, die Ritter hatten ihr Lehens-<lb/>
recht, die Dienstleute ihr Dienstrecht, für die Bürger galt<lb/>
das Stadtrecht und für die Bauern das Recht der Weisthümer<lb/>
und das Hofrecht.</p><lb/><p>Ebenso war der Statsverband durch den Gegensatz der<lb/>
Stände zerklüftet und bedingt. Die Stände selber änderten<lb/>
sich aber im Verlauf der mittelalterlichen Geschichte. Aus<lb/>
Geblüts- und Erbständen wurden sie mehr und mehr <hi rendition="#g">Berufs-<lb/>
stände</hi>. In den späteren Jahrhunderten unterschied man<lb/>
hauptsächlich vier Stände: 1) den <hi rendition="#g">Klerus</hi>, 2) den <hi rendition="#g">Adel</hi>,<lb/>
3) den <hi rendition="#g">Bürgerstand</hi> oder <hi rendition="#g">dritten Stand</hi>, 4) die <hi rendition="#g">Bauern</hi>.<lb/>
Eine herrschende politische Stellung kam vorzüglich den bei-<lb/>
den ersten, aristokratischen Ständen zu. Der dritte rettete<lb/>
die bürgerliche Freiheit. Der vierte war machtlos und wurde<lb/>
beherrscht.</p><lb/><p>Die Institution dieser vier mittelalterlichen Stände ist zu<lb/>
Ende des Mittelalters verfallen und grösztentheils aufgelöst<lb/>
worden. Aber einzelne Reste derselben ragen noch wie altes<lb/><pb facs="#f0152" n="134"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
ruinenhaftes Gemäuer in die neue Zeit hinüber. Um den<lb/>
modernen Stat richtig zu begreifen, musz man die ältere<lb/>
mittelalterliche Bedeutung dieser Stände kennen. Aus dem<lb/>
Gegensatze dazu gelangt das moderne Statsbewusztsein erst<lb/>
zur Klarheit.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Neuntes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">1. Der Klerus.</hi></head><lb/><p>Unter den mittelalterlichen Ständen nahm der <hi rendition="#g">Klerus</hi><lb/>
die oberste Stellung ein. Nach der strengen kirchlichen Lehre<lb/>
freilich war der Klerus überhaupt kein Volksstand. Er war<lb/>
ein ordo ecclesiasticus, nicht ein ordo civilis. Der Stat wurde<lb/>
als eine blosze <hi rendition="#g">Laienordnung</hi> betrachtet, über welche die<lb/>
Gott geweihte Priesterschaft erhaben war. Nicht wie die<lb/>
Brahmanen beriefen sich die christlichen Priester auf ihre be-<lb/>
sondere göttliche Abstammung, denn sie pflanzten nicht durch<lb/>
die Ehe ihren Stand fort, wohl aber auf eine <hi rendition="#g">göttliche In-<lb/>
stitution</hi>. Sie sind von dem heiligen Geist erfüllt und durch<lb/>
die Weihen der Kirche geheiligt. Der niedrigste und sogar<lb/>
der verdorbenste Kleriker steht dennoch in Folge seines Standes<lb/>
hoch über dem vornehmsten und selbst dem tugendhaftesten<lb/>
Laien, wie das Gold über dem Eisen, wie der Geist über<lb/>
dem Leib.</p><lb/><p>Die Ideale des Klerus waren den Idealen des Brahmanen-<lb/>
thums nahe verwandt. Nur verzichtete der christliche Klerus<lb/>
nicht auf die Herrschaft im State, wie die Brahmanen es ge-<lb/>
than hatten, und war weniger als diese geneigt, sich der Stats-<lb/>
ordnung zu fügen. Nach der consequenten Lehre der mittel-<lb/>
alterlichen Kirche haben die <hi rendition="#g">Statsgesetze</hi> für die Geistlich-<lb/>
keit keine verbindliche Kraft; es hängt von ihrer Prüfung und<lb/>
ihrem Urtheil ab, zu bestimmen, ob und in welchem Umfang<lb/><pb facs="#f0153" n="135"/><fw place="top" type="header">Neuntes Capitel. 1. Der Klerus.</fw><lb/>
sie denselben willfährig gehorche. Sobald die behaupteten<lb/>
geistlichen Vorzugsrechte oder die Interessen der Kirche ge-<lb/>
fährdet erschienen, so verweigerte der Klerus jede Folge, ge-<lb/>
stützt auf das Bibelwort, dasz man „Gott mehr als den Men-<lb/>
schen gehorchen müsse,“ und auf seine geistliche Erhabenheit;<lb/>
dagegen verlangte er von der weltlichen Obrigkeit, dass sie<lb/>
ohne Widerrede den Kirchengesetzen folge und mit ihrer Macht<lb/>
dieselben durchführe.</p><lb/><p>Auch der <hi rendition="#g">weltlichen Gerichtsbarkeit</hi> entzog sich<lb/>
der christliche Klerus, sowohl in bürgerlichen Streitigkeiten<lb/>
als im Strafrecht. Die klerikalen Ansprüche ertragen nicht die<lb/>
Ueberordnung der weltlichen Richter, „der Schafe über die<lb/>
Hirten.“ Zum Kriegsdienste waren die Geistlichen nicht pflich-<lb/>
tig, weil zu ihrem religiösen Beruf die eisernen Waffen nicht<lb/>
paszten. Aber auch die Steuerpflicht lehnten sie von sich ab.<lb/>
Bei jeder Gelegenheit beriefen sie sich auf ihre Immunitäten,<lb/>
um jede statliche Last von sich abzuwälzen. Als römische<lb/>
Geistlichkeit verachteten sie die nationale Beschränktheit. Ihr<lb/>
Bürgerrecht gehörte keinem besonderen Volke, keinem bestimm-<lb/>
ten Lande an, es bestand für sie nur der <hi rendition="#g">universelle</hi> Verband<lb/>
mit der Christenheit und mit Rom, der Hauptstadt der Welt,<lb/>
dem Sitz der Päpste. Das <hi rendition="#g">kanonische Recht</hi> war das<lb/>
Gesetz ihres Lebens, nur der <hi rendition="#g">Gerichtsbarkeit der Kirche</hi><lb/>
mit ihren milden Censuren wollten sie Rechenschaft schulden.</p><lb/><p>Indessen diese Ausscheidung des Klerus aus dem Stats-<lb/>
verband war nicht einmal in der Zeit seiner höchsten Macht<lb/>
durchzuführen. Theils standen ihr geschichtliche Hindernisse<lb/>
im Wege, theils waren damit die Interessen selbst der Geist-<lb/>
lichen nicht völlig zu vereinigen.</p><lb/><p>Geschichtlich war die christliche Kirche mit ihrem Klerus<lb/><hi rendition="#g">innerhalb</hi> des alten, alle Verhältnisse gemeinsam beherr-<lb/>
schenden <hi rendition="#g">römischen</hi> Weltreichs entstanden und grosz ge-<lb/>
worden, und die römischen Statsgewalten verzichteten nicht<lb/>
auf ihre Autorität. Sie verlangten von allen Bewohnern des<lb/><pb facs="#f0154" n="136"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
heiligen Reichs Gehorsam gegen die Gesetze, die kaiserliche<lb/>
Regierung und die kaiserlichen Gerichte. Die Kleriker konnten<lb/>
sich höchstens von den Kaisern einzelne Privilegien erwerben.<lb/>
Ihre Unterthänigkeit war zweifellos.</p><lb/><p>Auch die <hi rendition="#g">fränkische</hi> Monarchie hielt noch fest an der<lb/>
Unterordnung der Bischöfe und Priester unter die Hoheit des<lb/>
Königs, die Reichsgesetze und die Reichsgerichte, obwohl die<lb/>
Statsmacht beschränkter und die Selbständigkeit der Kirche<lb/>
gröszer geworden war. Nur ganz allmählich breiteten sich<lb/>
unter den germanischen Fürsten die kirchlichen Immunitäten<lb/>
aus, anfangs eher aus frommer Gunst und Gnade der Könige,<lb/>
als kraft des anerkannten Kirchenrechts, das nun anfing, die<lb/>
eigene Autorität in stolzem Aufschwung zu erheben. Nur<lb/>
Schritt vor Schritt und nicht ohne Widerspruch und Wider-<lb/>
stand wurden die kirchlichen Rechte erweitert, nicht allent-<lb/>
halben in gleicher Ausdehnung.</p><lb/><p>Aber auch die Interessen verbanden den Klerus aufs engste<lb/>
mit der Laienordnung und dem Stat. Das Oberhaupt der<lb/>
Kirche selbst, der <hi rendition="#g">römische Papst</hi>, erwarb während des<lb/>
Mittelalters eine statliche Herrschaft über das sogenannte Patri-<lb/>
monium Petri. Es entstand zum Theil durch königliche Ver-<lb/>
leihung zum Theil durch Vergabung anderer Fürsten, theil-<lb/>
weise sogar durch Eroberung ein von Geistlichen regierter<lb/>
Kirchenstat. Die höchste geistliche Autorität war daher in<lb/>
Rom und dem römischen Gebiet mit der weltlichen Souverä-<lb/>
netät verbunden. Die Päpste waren nicht blosz als oberste<lb/>
Bischöfe berufen, die Interessen der Kirche auch dem Kaiser<lb/>
und den Staten gegenüber zu vertreten, sondern zugleich als<lb/>
vornehmste italienische Fürsten in die Interessen der italieni-<lb/>
schen Politik tief verflochten. Es war das freilich, nach dem<lb/>
Urtheile Machiavellis, das <hi rendition="#g">Unglück Italiens</hi>. Nicht mächtig<lb/>
genug, Italien unter ihrer Statshoheit zu einigen, waren sie stark<lb/>
genug, die Spaltungen der Parteien zu unterhalten. Sie ver-<lb/>
mochten nicht, Italien vor dem Einbruch feindlicher Heere zu<lb/><pb facs="#f0155" n="137"/><fw place="top" type="header">Neuntes Capitel. 1. Der Klerus.</fw><lb/>
schützen, aber sie waren immer bereit, fremde Mächte zu ihrem<lb/>
Schutze herbei zu rufen, wenn ihre Politik dieser Hülfe be-<lb/>
durfte. Sie erhoben Rom wieder zur vornehmsten Stadt der<lb/>
Christenheit und schmückten Rom mit Kirchen und Kunst-<lb/>
werken, aber die begabten Römer blieben unter ihrer kirch-<lb/>
lichen Regierung und Zucht in weltlichen Tugenden und Vor-<lb/>
zügen hinter den Bürgern der italienischen Republiken zurück.<lb/>
Der Kirchenstat ward nicht zum Vorbilde, sondern zum Zerr-<lb/>
bilde der civilisirten Statenbildung. Die moderne Welt weisz<lb/>
nun, dasz das geistliche Regiment untauglich ist für die ge-<lb/>
sunde Statsleitung und die Römer selber errangen von der<lb/>
Säcularisation des Kirchenstats die Verbesserung ihrer politisch<lb/>
verkommenen Zustände.</p><lb/><p>Nächst Italien hat <hi rendition="#g">Deutschland</hi> voraus die politische<lb/>
Macht der geistlichen Fürsten erhoben. Schon in der fränki-<lb/>
schen Monarchie nahmen die <hi rendition="#g">Bischöfe</hi> eine hervorragende<lb/>
Stellung ein auf den fränkischen Reichstagen, bald in Gemein-<lb/>
schaft mit den weltlichen Groszen, insbesondere den Gaugrafen,<lb/>
als Versammlung der <hi rendition="#g">Majores</hi> oder <hi rendition="#g">Seniores</hi>, bald ohne<lb/>
diese in kirchlichen Versammlungen.</p><lb/><p>Die Mischung mit weltlicher Macht und Würde trat aber<lb/>
nirgends entschiedener zu Tage, als in der Verfassung des<lb/><hi rendition="#g">deutschen Reichs</hi>. Da finden wir unter den sieben Kur-<lb/>
fürsten <hi rendition="#g">drei geistliche</hi>, die Erzbischöfe von Mainz, Cöln<lb/>
und Trier, und bei den Königswahlen geht der Kurfürst von<lb/>
Mainz als Erzkanzler für Deutschland voraus mit seiner Stimme.<lb/>
In dem Kurcollegium nehmen sie die ersten Plätze ein. Zu-<lb/>
gleich sind sie Landesfürsten und ihre Länder als Kurländer<lb/>
erlangen am frühesten beinahe souveräne Selbständigkeit.</p><lb/><p>Daneben gibt es eine grosze Anzahl von <hi rendition="#g">Erzbischöfen</hi>,<lb/><hi rendition="#g">Bischöfen</hi> und <hi rendition="#g">Aebten</hi>, welche in einem bestimmten Ge-<lb/>
biete die Rechte der Landeshoheit erworben haben und auf den<lb/>
Reichstagen Sitz und Stimme haben, entweder als wirkliche<lb/><hi rendition="#g">Reichsfürsten</hi> eine Virilstimme, wie z. B. die Erzbischöfe<lb/><pb facs="#f0156" n="138"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
von Bremen, Magdeburg und Salzburg, die Bischöfe von Würz-<lb/>
burg, Augsburg, Basel u. s. f. oder doch an einer Curiatstimme<lb/>
einen Antheil haben, indem sie auf den sogenannten <hi rendition="#g">Prälaten-<lb/>
bänken</hi>, die hinwieder den Grafenbänken entsprechen, zu-<lb/>
sammensitzen. In der Heerschildsordnung der Rechtsbücher<lb/>
nehmen die geistlichen Fürsten den nächsten Rang nach dem<lb/>
Könige ein, dem der erste Heerschild zukommt. Die welt-<lb/>
lichen Fürsten, obwohl in der Reichsverfassung jenen wesent-<lb/>
lich gleichgestellt, haben erst den dritten Heerschild, weil sie<lb/>
unbedenklich Vasallen jener werden, aber es nicht schicklich<lb/>
wäre, dasz der geistliche Fürst zum Vasallen des weltlichen<lb/>
Fürsten würde. Vergeblich wurde in dem groszen Investitur-<lb/>
Streit zwischen den Päpsten und den sächsischen Kaisern der<lb/>
Vorschlag gemacht, die Kirchenfürsten sollten auf das welt-<lb/>
liche Fürstenthum verzichten und nur der Kirche ihr Leben<lb/>
widmen. Die deutschen geistlichen Fürsten wiesen diese Zu-<lb/>
muthung selbst des Papstes mit Unwillen zurück. Damit aber<lb/>
war auch in Deutschland die <hi rendition="#g">Verbindung</hi> der geistlichen<lb/>
Aemter mit den statlichen Aemtern und politischen Interessen<lb/>
gegeben. Es war unmöglich, den herrschenden Klerus auszer-<lb/>
halb des States zu stellen, wenn er im State weltliche Herr-<lb/>
schaft üben wollte.</p><lb/><p>Wie in der Reichsverfassung so war es auch in der Landes-<lb/>
verfassung. Auch da bildeten die dem Lande angehörigen<lb/><hi rendition="#g">Prälaten</hi> (Bischöfe, Aebte, Stiftspröbste, geistliche Ordens-<lb/>
meister) einen besonderen zu den Landtagen berechtigten Stand,<lb/>
sei es indem sie eine eigene Prälatencurie besetzten oder ge-<lb/>
meinsam mit dem Adel (Herren und Ritterschaft) tagten, und<lb/>
besaszen auf ihren Grundherrschaften eine mehr oder weniger<lb/>
ausgedehnte Gerichtsbarkeit. Die grundherrliche Stellung war<lb/>
regelmäszig die Grundlage ihrer landständischen Rechte. Wenn<lb/>
sie daher auch ihre persönliche Freiheit von Kriegspflicht und<lb/>
Steuer behaupten konnten, für ihre Ministerialen und bäuer-<lb/>
lichen Hintersassen, welche durchweg Laien waren, konnten sie<lb/><pb facs="#f0157" n="139"/><fw place="top" type="header">Neuntes Capitel. 1. Der Klerus.</fw><lb/>
doch nicht dieselben Ansprüche erheben. Das Land bedurfte<lb/>
ihrer Steuern, und der Landesfürst als Lehensherr verlangte<lb/>
auch von ihnen die Stellung von reisigen Reitern.</p><lb/><p>Ein Vorzug der geistlichen Aristokratie vor der weltlichen<lb/>
war es, dasz sie nicht an das ererbte Geblüt gebunden war,<lb/>
sondern auf individueller Bildung und Wahl beruhte. Der<lb/>
Sohn eines Handwerkers konnte Papst, der Sohn eines Bauern<lb/>
Erzbischof werden. <note n="1" place="foot">Papst <hi rendition="#g">Gregor</hi> VII., selber der Sohn eines Zimmermanns, hat das<lb/>
Princip klar ausgesprochen: „Rom ist grosz geworden unter den Heiden<lb/>
und unter den Christen, quod non tam generis aut patriae nobilitatem,<lb/>
quam animi et corporis virtutes perpendendas adjudicaverit.“ Vgl.<lb/><hi rendition="#g">Laurent</hi> Étud. sur l'hist. VII. S. 335.</note></p><lb/><p>Mit der Zeit aber wurde der klerikale Vorrang und die<lb/>
aristokratische Macht der geistlichen Fürsten und Prälaten er-<lb/>
schüttert und zu Fall gebracht. Einen furchtbaren Stosz erlitt<lb/>
die verweltlichte Kirche durch die deutsche Kirchenformation<lb/>
des sechszehnten Jahrhunderts. Soweit der Protestantismus<lb/>
sich ausbreitete, wurden die geistlichen Fürstenthümer säcu-<lb/>
larisirt, die bischöflichen Aemter beseitigt, die Klöster aufge-<lb/>
hoben, die geistlichen Orden aufgelöst. Vor der Reformation<lb/>
saszen auf den deutschen Reichstagen drei geistliche Kurfürsten,<lb/>
drei andere Erzbischöfe und einunddreiszig Bischöfe. Nach dem<lb/>
westphälischen Frieden ist die Zahl vermindert auf drei Kur-<lb/>
fürsten, einen Erzbischof (Salzburg) und zwanzig Bischöfe. Es<lb/>
gibt nur noch eine schwäbische und eine rheinische Prälaten-<lb/>
bank. Der ganze Norden und ein guter Theil des Südens hat<lb/>
sich der geistlichen Herrschaft entwunden.</p><lb/><p>Die Säcularisation war aber auch in den katholisch ge-<lb/>
bliebenen Ländern nur vertagt, nicht beseitigt. Den zweiten<lb/>
Stosz der Revolutionskämpfe zu Anfang unseres Jahrhunderts<lb/>
hielt die geistliche Herrschaft nirgends in Deutschland aus.<lb/>
Auch die linksrheinischen Kurfürsten wurden von dem Sturme<lb/>
weggeblasen und ihre Länder dem französischen State ein-<lb/><pb facs="#f0158" n="140"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
verleibt. Die Länder der übrigen geistlichen Fürsten wurden<lb/>
zur Entschädigung verwendet für weltliche Dynastien und mit<lb/>
deren Ländern verbunden. Mit dem Untergang des Reichs ver-<lb/>
loren die geistlichen Herren ihre reichständische Stellung und<lb/>
die Prälaten konnten nur in einzelnen Ländern eine unsichere<lb/>
Stellung in den verkommenen Landständen behaupten. Die<lb/>
bischöfliche Würde wurde nun seit vielen Jahrhunderten zuerst<lb/>
wieder ein <hi rendition="#g">rein-kirchliches Amt</hi>, ohne statliche Macht.<lb/>
Die grundherrliche Gerichtsbarkeit ging rasch ebenso ihrem<lb/>
Untergang zu, wie vorher die geistliche Landeshoheit.</p><lb/><p>Aber indem der katholische Klerus so seine weltliche<lb/>
Hoheit und Macht einbüszte, konnte er nicht etwa nun das<lb/>
Ideal des Mittelalters realisiren. Das Selbstgefühl des modernen<lb/>
Stats duldete keine Ueberordnung mehr der Geistlichen über<lb/>
die Laien, und verlangte nun umgekehrt Gehorsam gegen die<lb/>
Gesetze, und die verfassungsmäszigen Statsgewalten von Jeder-<lb/>
mann. Die Zeit der kirchlichen Immunitäten und des kirch-<lb/>
lichen Sonderrechts war ebenfalls vorüber. Das gleiche Landes-<lb/>
recht erstreckte sich ohne Unterschied über Geistliche und<lb/>
Laien. Sie alle wurden derselben Gerichtsbarkeit unterworfen.</p><lb/><p>Eine ähnliche Entwicklung nahm der Klerus in <hi rendition="#g">England</hi><lb/>
und in <hi rendition="#g">Frankreich</hi>. In diesen Ländern hatte die Geistlich-<lb/>
keit niemals eine in dem Grade landesherrliche Stellung er-<lb/>
worben, wie in Deutschland. Das weltliche Statsgefühl war<lb/>
auch der Geistlichkeit gegenüber in dem englischen Parlamente<lb/>
und in dem französischen Königthum stärker vertreten. Aber<lb/>
eine reichsständische Stellung hatte der Klerus in beiden Län-<lb/>
dern; in England saszen die Bischöfe mit den weltlichen Lords<lb/>
zusammen im Oberhaus; in Frankreich bildete der Klerus einen<lb/>
besondern, den ersten Reichsstand. Dort wirkte die Reforma-<lb/>
tion, hier die Revolution entscheidend auf die Rechte des<lb/>
Klerus ein. Die mittelalterlichen Immunitäten verschwanden<lb/>
vor der gemeinen und gleichen Rechtspflicht. Als die von<lb/><hi rendition="#g">Ludwig</hi> XVI. berufenen États généraux 1789 in Paris zu-<lb/><pb facs="#f0159" n="141"/><fw place="top" type="header">Zehntes Capitel. 2. Der Adel. A. Der französische Adel.</fw><lb/>
sammentraten, da gab der Klerus seine Sonderstellung freiwillig<lb/>
auf und trat noch vor dem Adel in die allgemeine National-<lb/>
versammlung ein, welche nur ein freies Bürgerthum, aber nicht<lb/>
mehr die mittelalterlichen Stände repräsentirte.</p><lb/><p>Damit aber war der <hi rendition="#g">mittelalterliche Stand des<lb/>
Klerus überall aufgelöst</hi>. Die grosze Scheidung des<lb/>
Klerus und der Laien hatte ihre Wirksamkeit verloren. Der<lb/>
Stat erkannte sie für seine Rechtsordnung nicht mehr an. Die<lb/>
Masse der Geistlichen ging in die <hi rendition="#g">groszen Bürgerclassen</hi><lb/>
über, die wenigen hohen Würdenträger der Kirche vermischten<lb/>
sich mit der weltlichen <hi rendition="#g">Aristokratie</hi>.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Zehntes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">2. Der Adel.<lb/>
A. Der französische Adel.</hi></head><lb/><p>Auch in dem alten Rom hatte es ursprünglich einen<lb/><hi rendition="#g">erblichen Geschlechtsadel</hi> gegeben, das <hi rendition="#g">Patriciat</hi>;<lb/>
aber es war derselbe schon früh durch die inneren Partei-<lb/>
kämpfe der Römer in eine <hi rendition="#g">politische Aristokratie</hi> um-<lb/>
gebildet worden, welche nicht mehr auf der vornehmen Ab-<lb/>
stammung, sondern auf dem <hi rendition="#g">freien Volkswillen</hi> zu den<lb/>
öffentlichen Aemtern der Stadt beruhte.</p><lb/><p>Es gab in Rom auch in den letzten Jahrhunderten der<lb/>
Republik und in der Kaiserzeit einen hohen Reichsadel von<lb/>
politischer Natur, <hi rendition="#g">die senatorischen Familien</hi>. Die alten<lb/>
patricischen Geschlechter, welche indessen zur Zeit von August<lb/>
bis auf 50 Familien ausgestorben waren und nur sehr selten<lb/>
einen Zuwachs erhielten — die kaiserlichen Familien waren<lb/>
von Rechts wegen immer patricisch — mochten factisch, wenn<lb/>
auch nicht mehr rechtlich, noch den Kern derselben bilden,<lb/><pb facs="#f0160" n="142"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
indem der alte Glanz des Namens, die herkömmliche Vertraut-<lb/>
heit mit den Statsgeschäften, häufig auch groszes Vermögen<lb/>
und ihre persönlichen Verbindungen ihnen das Ansehen ver-<lb/>
liehen, welchem sie die Aufnahme in den Senat verdankten.<lb/>
Aber auszer ihnen wurde die hohe Aristokratie stets erneuert<lb/>
und erfrischt durch hervorragende Männer, welche als Kriegs-<lb/>
führer, Statsmänner, Redner, Rechtsgelehrte oder in anderer<lb/>
Weise sich auszeichneten, und denen in den Zeiten der Re-<lb/>
publik öffentliche Aemter, welche die Aufnahme in die Listen<lb/>
der Senatoren begründeten, übertragen, oder die später von den<lb/>
Kaisern in den Senat berufen wurden. Das <hi rendition="#g">politische Ver-<lb/>
dienst</hi> und die <hi rendition="#g">nationale Auszeichnung</hi> waren somit<lb/>
zum Princip des spätern römischen Adels erhoben worden, in<lb/>
welchem selbst in den Zeiten der Entartung und des Verfalls noch<lb/>
immer ein Rest der alten Freiheit und Würde erhalten blieb.</p><lb/><p>Die berühmte Rede von <hi rendition="#g">Mäcenas</hi> über den Principat ist<lb/>
ein vortrefflicher Ausdruck der Grundgedanken, welche römische<lb/>
Statsmänner von der Aristokratie in der Kaiserzeit hatten. Der<lb/>
Freund des Kaisers gibt demselben den Rath, den Senat, in<lb/>
den die Wirren der Bürgerkriege viele untaugliche Männer<lb/>
hineingebracht, zu reinigen und durch neue sorgfältige Er-<lb/>
nennungen zu ergänzen. Er empfiehlt, keinen Senator um seiner<lb/>
Armuth willen auszustoszen, sondern eher unvermögliche, aber<lb/>
taugliche Männer mit dem nöthigen Vermögen auszustatten.<lb/>
Bei der Auswahl der neuen Senatoren möge der Kaiser nicht<lb/>
blosz auf Italien, sondern ebenso auf die Bundesgenossen und<lb/>
selbst die Provincialen Rücksicht nehmen, und je die <hi rendition="#g">Ersten<lb/>
aus allen Völkern des Weltreiches</hi>, die durch Ge-<lb/>
schlecht, Tugend oder Reichthum als die Führer des Volkes<lb/>
gelten, um sich her versammeln, und ihnen die Theilnahme an<lb/>
der Sorge für den Stat und an der Weltherrschaft eröffnen.<lb/>
Je mehr angesehene Männer so in Rom zum Senate versam-<lb/>
melt werden, desto besser werde für das Bedürfnisz des States<lb/>
und die Treue der Provinzen gesorgt sein.</p><lb/><pb facs="#f0161" n="143"/><fw place="top" type="header">Zehntes Capitel. 2. Der Adel. A. Der französische Adel.</fw><lb/><p>Als eine niedere Aristokratie bezeichnet er die vornehm-<lb/>
lich durch Reichthum ausgezeichnete <hi rendition="#g">Ritterschaft</hi>, welche<lb/>
in ähnlicher Weise aus den angesehenen Männern von zweitem<lb/>
Range zu bilden sei. Damit auch die Söhne der Senatoren<lb/>
fähig werden, den Rang der Väter später einzunehmen, fordert<lb/>
er eine ihres Standes würdige Erziehung in den Wissenschaften<lb/>
und den Waffen. <note n="1" place="foot">Dio Cass. 52.</note></p><lb/><p>Die Geschichte des <hi rendition="#g">französischen</hi> Adels ist sehr<lb/>
wechselreich. Wir können folgende Perioden unterscheiden,<lb/>
von denen jede ihren besondern Charakter hat.</p><lb/><p>1. Der <hi rendition="#g">Merowingischen</hi> Zeit (481 bis 752) gehört<lb/>
die <hi rendition="#g">Begründung</hi> des französischen Adels an. Auffallender<lb/>
Weise sind die Spuren eines alten fränkischen <hi rendition="#g">Geschlechts-<lb/>
adels</hi> nur unsicher. Dagegen bildete sich damals ein <hi rendition="#g">persön-<lb/>
licher Treuadel</hi> aus, welcher seine Entstehung vorzugsweise<lb/>
dem Verhältnisse zu dem Könige zu verdanken hatte. Es<lb/>
mochten zwar die alten Adelsgeschlechter auch hier vorzugs-<lb/>
weise bedacht worden sein. Aber auszer ihnen wurden auch<lb/>
andere freie Franken und Germanen von dem Könige unter<lb/>
die <hi rendition="#g">Antrustionen</hi> aufgenommen, und selbst Romanen er-<lb/>
hielten als „<hi rendition="#g">Gäste des Königs</hi>“ (convivae regis) ähnlichen<lb/>
Rang. Es sind sogar die Beispiele nicht ganz selten, dasz<lb/>
Personen von ganz niederer Geburt, vormalige Sclaven und<lb/>
Hörige, zu den höchsten Aemtern im Reiche und daher unter<lb/>
die Magnaten emporstiegen.</p><lb/><p>Dieser Adel war somit aus sehr gemischten Bestandtheilen<lb/>
erwachsen. Er war mindestens in seiner Mehrheit, wie Schäff-<lb/>
ner <note n="2" place="foot">Geschichte der Rechtsverfassung Frankreichs I. S. 217 fg.</note> näher nachgewiesen hat, kein Erb- sondern ein <hi rendition="#g">persön-<lb/>
licher Dienstadel</hi>, dem Könige durch den Eid der Treue<lb/>
verbunden. Das erhöhte Wergeld, dessen er genosz, war ein<lb/>
Zeichen und eine Folge der höheren Werthschätzung, die man<lb/>
seinen Gliedern beilegte. Im übrigen hatte er wenig privat-<lb/><pb facs="#f0162" n="144"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
rechtliche Vorzüge. Politisch aber war er ausgezeichnet theils<lb/>
durch die Verbindung der Eigenschaft eines Antrustio mit den<lb/>
hohen Reichsämtern, Hofstellen und kirchlichen Würden, theils<lb/>
durch die Theilnahme an dem Rathe des Königs und die her-<lb/>
vorragende Stellung auf den Nationalversammlungen und Reichs-<lb/>
tagen. Romanische und germanische Elemente sind in dieser<lb/>
Adelsinstitution ebenso gemischt, wie in den Personen, welche<lb/>
zu diesem Adel gerechnet wurden.</p><lb/><p>Indessen war der germanische Charakter doch überwiegend,<lb/>
und kam immer mehr zur Herrschaft. Diesem Charakter ge-<lb/>
hört einerseits die persönliche Treuverbindung mit dem Könige<lb/>
(trustis dominica) an, welche sich durch die Familiensitte und<lb/>
dem Familieninteresse gemäsz fortpflanzte, und sich weiter auf<lb/>
die Vasallen anderer Herren (Seniores) verzweigte, anderer-<lb/>
seits die Ausstattung der Magnaten mit königlichen Beneficien,<lb/>
meistens in Grundstücken bestehend, welche der König ihnen<lb/>
verlieh. In diesen beiden Beziehungen vornehmlich wurzelt<lb/>
das spätere Lehenswesen.</p><lb/><p>2. Die Periode der <hi rendition="#g">Karolinger</hi> (752-987).</p><lb/><p>Der Wechsel der königlichen Dynastie war groszentheils<lb/>
das Werk einer Adelsrevolution. Die karolingischen Haus-<lb/>
meier wuszten sich als Stellvertreter des Königs und Herzogs<lb/>
an die Spitze des mächtigen und kriegerischen Adels zu setzen.<lb/>
Als Führer desselben begünstigten sie das Streben der Edeln,<lb/>
sich in ihrem Grundbesitze zu befestigen. Mit ihrer Hülfe<lb/>
verdrängten sie dann die entarteten Scheinkönige.</p><lb/><p>Diese Bewegung hatte, worauf <hi rendition="#g">Guizot</hi><note n="3" place="foot">Essais sur l'histoire France. S. 52 ff.</note> aufmerksam ge-<lb/>
macht, vornehmlich in dem nördlichen Theile von Frankreich,<lb/>
in welchem die Germanen vorherrschten, und welcher eben<lb/>
deszhalb im Gegensatze zu dem „romanischen Frankreich“ des<lb/>
Südens „deutsches Frankreich“ (Francia Teutonica) genannt<lb/>
wurde, in Austrasien nachhaltige Unterstützung gefunden.<lb/><pb facs="#f0163" n="145"/><fw place="top" type="header">Zehntes Capitel. 2. Der Adel. A. Der französische Adel.</fw><lb/>
Neustrien, wo auch der Adel stärker mit Romanen gemischt war,<lb/>
wurde von dem Impulse fortgerissen. Aus diesem Grunde er-<lb/>
hielt der französische Adel nun ein bestimmtes germanisches<lb/>
Gepräge.</p><lb/><p>Der Amts- und Dienstadel wurde mehr und mehr <hi rendition="#g">Lehens-<lb/>
adel</hi> der <hi rendition="#g">Barone</hi>, <hi rendition="#g">Seniores</hi> und <hi rendition="#g">Vasallen</hi>, von denen<lb/>
jeder in seinem Kreise sich als selbständigen Herrn fühlen<lb/>
lernte. Die Zeit der Karolinger ist die Zeit des Ueberganges<lb/>
aus der <hi rendition="#g">königlichen Beamtenhierarchie</hi> in die <hi rendition="#g">selbst-<lb/>
herrliche Herrschaft der Seigneurs</hi>, und auch die<lb/><hi rendition="#g">Erblichkeit</hi> des Adels kam allmählich wieder auf, in Ver-<lb/>
bindung mit der zugestandenen Erblichkeit der Beneficien.</p><lb/><p>3. Die höchste Ausbildung und Macht erlangte und besasz<lb/>
der neue Lehensadel in der dritten Periode der <hi rendition="#g">Kapetinger</hi><lb/>
(987 bis auf Ludwig den Heiligen 1226).</p><lb/><p>Karl der Grosze hatte noch die Einheit des States auf-<lb/>
recht zu halten und die königliche Macht zu stärken gewuszt.<lb/>
Aber unter seinen Nachfolgern zerfiel die fränkische Welt-<lb/>
monarchie in mehrere von einander unabhängige Staten, und<lb/>
in dem französischen Reiche selbst nahm die Selbständigkeit<lb/>
der Aemter und der Lehen fortwährend zu. Schon <hi rendition="#g">Karl</hi> der<lb/><hi rendition="#g">Kahle</hi> war genöthigt <note n="4" place="foot">Capit. Caroli V. a. 877. P. III. 542. c. 3.</note> die <hi rendition="#g">Erblichkeit</hi> der <hi rendition="#g">Grafenämter</hi><lb/>
und der <hi rendition="#g">Reichslehen</hi> für die Söhne der Vasallen anzuer-<lb/>
kennen, und den nämlichen Grundsatz auch auf die Söhne der<lb/>
Aftervasallen auszudehnen. In kurzem wurde auch den Seiten-<lb/>
verwandten ein Erbrecht in die Lehen zugestanden.</p><lb/><p>Nur in der <hi rendition="#g">Kirche</hi> erhielt sich das Princip des <hi rendition="#g">indi-<lb/>
viduellen Amtsadels</hi>, im <hi rendition="#g">State</hi> verwandelte sich derselbe<lb/>
in einen <hi rendition="#g">feudalen Erbadel</hi>. Ueber ganz Frankreich breitete<lb/>
sich so in mannichfaltigen Abstufungen und Formen die Herr-<lb/>
schaft erblicher Seigneurs aus. Ein Theil derselben besasz die<lb/>
volle obrigkeitliche Gewalt in allen wesentlichen Beziehungen<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 10</fw><lb/><pb facs="#f0164" n="146"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
zu eigenem Rechte, und erkannte nur eine sehr beschränkte<lb/>
oberlehensherrliche Gewalt des Königs über sich an. Diese<lb/><hi rendition="#g">Seigneurs</hi> können als der <hi rendition="#g">hohe Adel</hi> bezeichnet werden.<lb/>
Zu ihnen gehören die Herzoge, die Grafen, die Vicomtes, die<lb/>
Barone; die meisten unter ihnen waren Kronvasallen, einige<lb/>
auch Vasallen der Herzoge und Grafen, nur sehr wenige Al-<lb/>
lodialherren ihres Gebietes. Die hohe Gerichtsbarkeit gehörte<lb/>
ihnen zu, sie standen an der Spitze der Militärverfassung, die<lb/>
nun ganz ihres früheren volksmäszigen Charakters entkleidet<lb/>
zu Lehen- und Ritterdienst geworden war. Was sie hinwieder<lb/>
dem Könige zu Kriegsdiensten zu leisten katten, war genau<lb/>
begrenzt und normirt. Der König durfte nur mit ihrer Zu-<lb/>
stimmung Gesetze erlassen, nur so weit sie es verstatteten,<lb/>
Steuern erheben. In derselben Weise erlieszen sie in ihrem<lb/>
Gebiete Landesordnungen, und verlegten Steuern mit Zustim-<lb/>
mung und Einwilligung ihrer Vasallen. Wer in ihrer Herrschaft<lb/>
wohnte, muszte ihnen Treue (fides), die Vasallen überdem<lb/>
Hulde (homagium) schwören (foy et hommage); er war <hi rendition="#g">ihr<lb/>
Unterthan</hi>. Die politische Statshoheit war so zerklüftet in<lb/>
eine grosze Anzahl mit privatrechtlichen Elementen versetzter,<lb/>
nur sehr lose verbundener Erbherrschaften. Der hohe Adel<lb/>
war nicht mehr ein hervorragender Stand des Volkes, noch<lb/>
war sein Wesen in der Treue und den Diensten zu erkennen,<lb/>
die er dem Könige schuldete. Seine Hauptbedeutung war viel-<lb/>
mehr die, dasz er zu beschränkten gröszeren und kleinen<lb/>
Lehensfürsten und Landesherrn aufgestiegen war. Er hatte<lb/>
die <hi rendition="#g">Souveränetät</hi> erlangt. <note n="5" place="foot">Es ist das der alte Sprachgebrauch. Beaumanoir XXXIV. 41:<lb/>
„Çascuns barons est <hi rendition="#i">souverains</hi> en <hi rendition="#i">sa baronnie</hi>. Voirs est que li <hi rendition="#i">rois</hi><lb/>
est <hi rendition="#i">sourrains par desor tous</hi>.“</note></p><lb/><p>Dieselben Erscheinungen wiederholten sich in den untern<lb/>
Stufen des <hi rendition="#g">niedern Adels</hi>. Dieser war vorzüglich aus zwei<lb/>
Wurzeln erwachsen, einmal aus dem ritterlichen Berufe, so-<lb/>
dann aus dem Hofdienste. Anfänglich war es der Beruf, welcher<lb/><pb facs="#f0165" n="147"/><fw place="top" type="header">Zehntes Capitel. 2. Der Adel. B. Der französische Adel.</fw><lb/>
die Ehre derer hob, die sich ihm weihten, und als Ritter oder<lb/>
Dienstleute einem Herrn zu besonderer Treue verbunden wurden.<lb/>
Waren die erstern gröstentheils Freie, so fanden sich dagegen<lb/>
unter den Ministerialen auch viele ursprünglich hörige Leute.</p><lb/><p>Aber auch dieser Berufsadel wurde mit der Zeit zu einem<lb/><hi rendition="#g">erblichen Lehensadel</hi>. Die Ritter bekamen Lehengüter,<lb/>
die sich in ihrem Geschlechte vererbten, die Dienstleute wur-<lb/>
den mit Hoflehen ausgestattet. Als <hi rendition="#g">begüterte Männer</hi><lb/>
(riches oms) unterschieden sie sich von der Rotüre, als <hi rendition="#g">Vasal-<lb/>
len</hi> standen sie ihren Seigneurs nahe. Wie diese von alters-<lb/>
her Tafelgenossen des Königs (convivae regis) waren, so galt<lb/>
es im Mittelalter als ein Grundsatz des Feudalrechts: die<lb/>
Ritter sind Tafelgenossen der Herren. <note n="6" place="foot"><hi rendition="#i">Loysel</hi>, Inst. Coutum. I. 1. 14: „Nul ne doit seoir à la table du<lb/>
Baron s'il n'est Chevalier.“</note> Ihre Kriegs- und Hof-<lb/>
dienste waren mit den Gütern verbunden, wie die Hoheitsrechte<lb/>
der Seigneurs mit den Grundherrschaften. Auch ihnen kam<lb/>
eine — zwar beschränktere — Grundherrlichkeit zu; sie waren<lb/>
gewöhnlieh hinwieder niedere Gerichtsherren über die Unter-<lb/>
thanen ihrer Lehensherrn, welche durch sie mit demselben ver-<lb/>
mittelt wurden. Ihr Stand schlosz sich mehr und mehr ab.<lb/>
Und war derselbe ursprünglich eine Folge des Berufes, so<lb/>
wurde nun die ritterbürtige Herkunft und die standesmäszige<lb/>
Erziehung die regelmäszige Voraussetzung auch der Ritter-<lb/>
schaft. Mit Rücksicht auf ihr Geschlecht wurden die neuen<lb/>
Adeligen nun <hi rendition="#i">gentils hommes</hi> genannt. Die Abstammung allein<lb/>
freilich machte den Sohn nicht zum Ritter, <note n="7" place="foot">Das französische Rechtssprichwort: „Nul ne nait Chevalier“ bei<lb/><hi rendition="#i">Loysel,</hi> Inst. Coutum. I. 1.</note> aber wer nicht<lb/>
von einem rittermäszigen Vater stammte — auf die Mutter<lb/>
wurde nicht gesehen — konnte in der Regel auch nicht Ritter<lb/>
werden. Nur dem Könige blieb es vorbehalten, in den Adel-<lb/>
stand zu erheben. <note n="8" place="foot"><hi rendition="#i">Loysel</hi>, Inst. Coutum. I. 1. 12: „Nul ne peut anoblir que le Roy,“<lb/>
13.: „Le moyen d'être anobli sans Lettres, est d'être fait Chevalier.“</note> Indessen war die Verbindung dieses Adels<lb/><pb facs="#f0166" n="148"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
mit dem Besitze eines Lehens früher so enge, dasz der Rotu-<lb/>
rier, welcher ein Lehensgut erkaufte und darauf lebte, um<lb/>
seines Gutes willen zum <hi rendition="#i">franc-homme</hi> wurde, und sein Enkel,<lb/>
der ihm in demselben nachfolgte, in jeder Beziehung zu den<lb/>
gentils-hommes gehörte. <note n="9" place="foot"><hi rendition="#g">Schäffner</hi> a. a. O. II. S. 160.</note> Daneben freilich entstand dann ein<lb/><hi rendition="#g">freies Ritterthum</hi> ohne Lehensbesitz, das durch Geburt,<lb/>
Erziehung und Beruf der ritterlichen Ehre theilhaftig wurde.</p><lb/><p>Auch unter diesem niedern Adel gab es mancherlei Ab-<lb/>
stufungen, von den <hi rendition="#i">vavasseurs</hi> oder <hi rendition="#i">bas sires</hi> aufwärts zu den<lb/><hi rendition="#i">Viguiers</hi> (vicarii), die besonders im Süden häufig waren, und<lb/>
öfters eine mittlere Gerichtsbarkeit besaszen, den <hi rendition="#i">Chatelains</hi>,<lb/>
von denen einzelne den Baronen nahe kamen, und den <hi rendition="#i">Vicom-<lb/>
tes</hi>, von denen ein Theil zu den Baronen gehörte, ein anderer<lb/>
Theil aber im Lehensdienste einzelner Grafen eine untergeord-<lb/>
nete Stellung hatten.</p><lb/><p>Die Mannichfaltigkeit der verschiedenen Rangstufen und<lb/>
Rechte ist zwar überaus grosz und im Einzelnen verwirrend.<lb/>
Aber der Grundcharakter ist überall der des Lehenswesens.</p><lb/><p>4. In der vierten Periode, von Ludwig dem Heiligen (1226)<lb/>
bis zur französischen Revolution (1789) sehen wir eine totale<lb/>
Umgestaltung des Adels sich vollziehen.</p><lb/><p>In der ersten Zeit war es ein Kampf des Königthums mit<lb/>
dem Adel um die <hi rendition="#g">Herrschaft</hi>. Die Könige vertraten in dem-<lb/>
selben die mit neuer Stärke erwachende Nationaleinheit und<lb/>
das wieder belebte Statsbewusztsein. In diesem Kampfe kamen<lb/>
die Juristen, welche die Grundsätze des <hi rendition="#g">römischen Rechts</hi><lb/>
verfochten und neuerdings zur Anwendung brachten, den Königen<lb/>
zu Hülfe. In dem königlichen Gerichtshofe, dem <hi rendition="#g">Parlament</hi>,<lb/>
erhielten ihre Lehren ein mächtiges Organ. Das Volk, vor-<lb/>
nehmlich die Einwohner der Städte, obwohl nur selten ein-<lb/>
greifend, unterstützte dieselben mittelbar.</p><lb/><p>Ein neues <hi rendition="#g">königliches Beamtensystem</hi>, unabhängig<lb/><pb facs="#f0167" n="149"/><fw place="top" type="header">Zehntes Capitel. 2. Der Adel. A. Der französische Adel.</fw><lb/>
von dem Lehensverband, wurde nach und nach eingeführt. <hi rendition="#g">Be-<lb/>
soldete königliche Truppen</hi> dienten ohne Beschränkung<lb/>
und Vorbehalt der königlichen Macht. Die groszen Herzog-<lb/>
thümer und Grafschaften wurden eine nach der andern, bald<lb/>
durch die Erbfolge, bald durch Vertrag, oft durch kriegerische<lb/>
Gewalt mit der Krone vereinigt, und so die entäuszerten<lb/>
Hoheitsrechte wieder concentrirt. So wurde die <hi rendition="#g">selbstän-<lb/>
dige Herrschaft des Adels gebrochen</hi>. Durch <hi rendition="#g">Lud-<lb/>
wig</hi> XI. (1461-1493) wurde dieser Sieg der königlichen<lb/>
Souveränetät über die Seigneurs vollendet.</p><lb/><p>Der Adel hatte nur Bruchstücke seiner früheren Landes-<lb/>
hoheit in die folgenden Jahrhunderte hinüber gerettet. Nur<lb/>
als <hi rendition="#g">Gouverneure</hi> in einzelnen Provinzen, nicht mehr als<lb/>
Landesherren vermochten sich die Groszen zu halten. Der<lb/>
Adel war nun zu einem bevorzugten Stande von Unterthanen<lb/>
geworden. Die Auszeichnungen, deren er theilhaft war, nahmen<lb/>
mehr und mehr den Charakter von <hi rendition="#g">Privilegien</hi> an, die viel-<lb/>
fältig mit den neuen Begriffen und Meinungen in Conflict ge-<lb/>
riethen und gehässig wurden. <note n="10" place="foot"><hi rendition="#i">Tocqueville</hi> (l'ancien régime) hat ausgeführt, wie sehr die Auf-<lb/>
hebung der politischen Rechte des Adels und daneben die Fortdauer der<lb/>
ökonomischen Vorrechte desselben zusammenwirkten, um den allgemeinen<lb/>
Volkshasz gegen den Adel zu reizen. So lange die Herren und Ritter<lb/>
noch die Gerichtsbarkeit zu besorgen hatten und für die öffentlichen<lb/>
Bedürfnisse besonders thätig waren, begriff man ihre Befreiung von den<lb/>
Statssteuern und ihre Bezüge von Grund- und Personalgefällen. Aber<lb/>
seitdem die königliche Beamtung die ganze öffentliche Verwaltung und<lb/>
die Rechtspflege übernommen hatte, und der Adel ebenso gehorchen<lb/>
muszte, wie die Bürger und die Bauern, erschienen den Leuten jene<lb/>
ökonomischen Rechte desselben als ungerechte Privilegien.</note> Wohl gab es auch später noch<lb/>
Kämpfe zwischen dem Könige und dem Adel, aber sie waren<lb/>
von ganz anderer Art als vordem. Es waren das nun Kämpfe<lb/>
der <hi rendition="#g">politischen</hi> und <hi rendition="#g">religiösen</hi>, häufig auch bloszer <hi rendition="#g">Hof-<lb/>
parteien</hi>, an deren Spitze gewöhnlich Adelige standen. Woll-<lb/>
ten Adelige zu Einfluss und Macht gelangen, so war das da-<lb/>
mals nur im <hi rendition="#g">Dienste des Königs</hi> möglich. Die Theil-<lb/><pb facs="#f0168" n="150"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
nahme des Adels an dem <hi rendition="#g">Nationalrathe</hi> war, weil dieser<lb/>
selbst nicht zu fester und regelmäsziger Gestaltung kam, nicht<lb/>
erheblich. Der alte Lehensadel wurde so in einen bloszen<lb/><hi rendition="#g">Hofadel</hi> verwandelt. Sein Wesen bestand eher in äuszer-<lb/>
lichem <hi rendition="#g">Rang</hi> und <hi rendition="#g">Ehren</hi>, als in politischen Rechten.<lb/><hi rendition="#g">Heinrich</hi> IV. hatte den Adel angewiesen, auf seinen Gü-<lb/>
tern zu leben. Aber <hi rendition="#g">Ludwig</hi> XIV. zog denselben im Gegen-<lb/>
theil an den Hof, um ihn durch den Schein des Hofglanzes<lb/>
völlig dienstbar zu machen. <note n="11" place="foot"><hi rendition="#i">De Parieu</hi> Polit. 100 ff.</note></p><lb/><p>Am höchsten standen die <hi rendition="#i">Pairs de France</hi>, anfänglich<lb/>
XII, sechs geistliche Herren, sechs weltliche Kronvasallen und<lb/>
später durch die königlichen Prinzen und eine Anzahl anderer<lb/>
weltlicher Groszen vermehrt. Die Pairschaft war erblich.<lb/>
Freier Zutritt zu dem Könige und zu dem Parlament in Paris,<lb/>
von dem sie allein zur Verantwortung gezogen werden durften,<lb/>
zeichnete sie aus. Bei der Krönung der Könige trugen sie<lb/>
die Insignien der königlichen Gewalt.</p><lb/><p>Auf die Pairs folgten in der Rangordnung die <hi rendition="#g">Herzoge</hi>,<lb/>
die <hi rendition="#g">Marquis</hi>, die <hi rendition="#g">Grafen</hi>, die <hi rendition="#g">Fürsten</hi>, <hi rendition="#g">Barone</hi>, <hi rendition="#g">Vi-<lb/>
comtes</hi>, <hi rendition="#g">Chatelains</hi>. Titel und Wappen waren die äuszern<lb/>
Kennzeichen des Ranges. Dann folgte der <hi rendition="#g">niedere Adel<lb/>
der Écuyers</hi> und der einfachen <hi rendition="#g">Gentilshommes</hi>.</p><lb/><p>In dem alten Adel war die <hi rendition="#g">Geburt</hi> zunächst entschei-<lb/>
dend, die Verbindung mit <hi rendition="#g">Grundherrschaft</hi> aber daneben<lb/>
von Einflusz. Dem alten Adel trat nun aber ein neuer an<lb/>
die Seite, der vornehmlich von <hi rendition="#g">königlicher Verleihung</hi><lb/>
abgeleitet wurde. Dahin gehörte voraus der Adel, der mit<lb/>
der Ernennung zu höhern <hi rendition="#g">Civil-</hi> und <hi rendition="#g">Militärämtern</hi> ver-<lb/>
bunden war, vorzüglich der <hi rendition="#g">Parlamentsadel</hi> der Räthe an<lb/>
den souveränen Gerichtshöfen (noblesse de robe). Diese Stellen<lb/>
waren nun nicht mehr wie in der Lehensverfassung an den<lb/>
Boden geknüpft, noch erbliche Familienrechte, und es erhielt<lb/><pb facs="#f0169" n="151"/><fw place="top" type="header">Zehntes Capitel. 2. Der Adel. A. Der französische Adel.</fw><lb/>
daher dieser Adel fortwährend neue individuelle Zuflüsse. Ihm<lb/>
verwandt war der Adel der <hi rendition="#g">Doctoren</hi> der <hi rendition="#g">Rechte</hi> (milites<lb/>
litterati, legales), der einzige, der nicht von der königlichen<lb/>
Gunst ertheilt wurde, sondern auf wissenschaftlicher Auszeich-<lb/>
nung beruhte.</p><lb/><p>Einen schlimmeren Bestandtheil erhielt der Adel in der<lb/>
groszen Zahl derer, welche durch <hi rendition="#g">Adelsbriefe</hi>, häufig blosz<lb/>
um der Taxe willen, welche dafür bezahlt werden muszte,<lb/>
nicht selten auch zur Belohnung für Dienste, die nicht immer<lb/>
ehrenvoll waren, in den erblichen Adelsstand erhoben wurden <note n="12" place="foot">Vgl. über diesen Abschnitt <hi rendition="#g">Schäffner</hi> a. a. O. Bd. II.</note><lb/>
(noblesse par lettres).</p><lb/><p>5. Die kurze aber gewaltig eingreifende Zeit der fran-<lb/>
zösischen Revolution (1789 bis 1799) zerstörte das ganze In-<lb/>
stitut des Adels. Sie begann mit der <hi rendition="#g">Fusion</hi> der früher<lb/>
getrennten Stände in einer allgemeinen Nationalversammlung.<lb/>
Dann hob sie den Adel auf als eine dem demokratischen<lb/>
Princip der Gleichheit (Égalité) widersprechende Auszeichnung.<note n="13" place="foot">Gesetz v. 25. Juni 1790. Art. 1. „La noblesse héréditaire est pour<lb/>
toujours abolie; en conséquence les titres de prince, de duc, de comte<lb/>
etc. — ne seront pris par qui que ce soit, ni donnés à personne.“ Ver-<lb/>
fassung v. Sept. 1791. „La Constitution garantit comme droits naturels<lb/>
et civils 1) que <hi rendition="#i">tous</hi> les citoyens sont admissibles aux places et emplois,<lb/>
sans autre distinction que celle des vertus et des talens; 2) que toutes<lb/>
les contributions seront réparties entre tous les citoyens également, en<lb/>
proportion de leurs facultés.“<lb/>
V. 1795. Art. 3. „L'égalité n'admet aucune distinction de naissance,<lb/>
aucune hérédité de pouvoirs.“</note><lb/>
Endlich suchte sie die Adeligen mit Hülfe der gleichmachen-<lb/>
den Guillotine auszurotten.</p><lb/><p>6. Als die Leidenschaften der Revolution sich in dem<lb/>
Blute der hervorragenden Männer gesättigt und ihre Gleich-<lb/>
heitstheorie die scharfe Schneide an dem Widerstande der<lb/>
realen Verhältnisse abgestumpft hatte, wurden auch in Frank-<lb/>
reich verschiedene Versuche gemacht, den Adel in neuer<lb/><pb facs="#f0170" n="152"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u.<lb/>
Volksnatur.</fw><lb/>
Gestalt auf der mit Trümmern bedeckten Ebene herzustellen.<lb/>
Aber keiner derselben gelangte zu festem Bestand.</p><lb/><p>Am interessantesten ist der Versuch <hi rendition="#g">Napoleons</hi>, welcher<lb/>
in der Aristokratie eine unentbehrliche Stütze und zugleich eine<lb/>
Schranke der Monarchie erkannte. In dem Orden der <hi rendition="#g">Ehren-<lb/>
legion</hi> schuf er gewissermaszen einen <hi rendition="#g">modernen Ritter-<lb/>
adel</hi>, der jedem höhern Verdienste um den Stat im weitesten<lb/>
Sinne zugänglich, seinem Wesen nach aber nur eine <hi rendition="#g">indivi-<lb/>
duelle Ehrenauszeichnung</hi> war. Er hatte überdem vor,<lb/>
eine <hi rendition="#g">höhere erbliche Aristokratie</hi> zu gründen, in welcher<lb/>
die übrig gebliebenen Familien des alten historischen Adels<lb/>
mit den Nachkommen der neuen französischen Marschälle,<lb/>
Statsminister und anderer hohen Reichsbeamten und Würde-<lb/>
träger vereinigt worden wären. Man sieht, Napoleon dachte<lb/>
daran, die Institutionen der ersten römischen Kaiserzeit mit<lb/>
den Ueberlieferungen der französischen Geschichte zu combi-<lb/>
niren. Indessen hatte er kaum durch das Statut vom 1. März<lb/>
1808 die ersten Anfänge zu dieser Erneuerung des Adels ge-<lb/>
legt, als sein eigener Sturz die Fortbildung unterbrach. <note n="14" next="note-0096" place="foot" xml:id="note-0170"><hi rendition="#g">Napoleon</hi> im Mém. de St. Hel. bei Las Casas V. 36 ff.: „Die<lb/>
Aristokratie ist die Stütze und der Moderator der Monarchie, sie hebt<lb/>
diese empor und leistet ihr Widerstand. Der Stat ohne Aristokratie ist<lb/>
ein Schiff ohne Steuer (?), ein Luftballon, von den Winden geschaukelt.<lb/>
Das Heilsame der Aristokratie aber, ihr Zauber liegt in ihrem Alter, in<lb/>
der Zeit; und gerade das ist das Einzige, was ich nicht schaffen kann.<lb/>
Die vernünftige Demokratie begnügt sich, für <hi rendition="#g">alle</hi> die Gleichheit des<lb/><hi rendition="#g">Strebens</hi> und die Erreichbarkeit des <hi rendition="#g">Zieles</hi> zu erhalten (à tous l'éga-<lb/>
lité pour prétendre et obtenir). Es kam nun darauf an, die Trümmer<lb/>
der Aristokratie mit den Formen und Intentionen der Demokratie zu<lb/>
versöhnen. Voraus galt es, die groszen alten Namen unserer Geschichte<lb/>
zu sammeln. — Ich hatte in meiner Mappe einen Entwurf. Jeder Nach-<lb/>
komme eines gewesenen Marschalls oder Ministers wäre zu seiner Zeit<lb/>
fähig gewesen, indem er die erforderliche Ausstattung nachgewiesen,<lb/>
sich zum Herzog erklären zu lassen. Jeder Sohn eines Generals oder<lb/>
Statthalters einer Provinz hätte sich jeder Zeit als Graf können aner-<lb/>
kennen lassen und so weiter. Diese Einrichtung hätte die einen geför-<lb/>
dert, die Hoffnungen der andern aufrecht erhalten, den Wetteifer aller<lb/>
angeregt, und den Stolz niemandes verletzt.“ Vgl. auch V. 161 und</note></p><lb/><pb facs="#f0171" n="153"/><fw place="top" type="header">Zehntes Capitel. 2. Der Adel. A. Der französische Adel.</fw><lb/><p>Ludwig XVIII. (1815) schlosz sich in seiner <hi rendition="#g">Pairie</hi><lb/>
näher an das Vorbild der englischen Einrichtungen an. Aber<lb/>
es gelang ihm nicht, einen <hi rendition="#g">politischen Pairsadel</hi> zu be-<lb/>
festigen. Die Bestandtheile der alten Pairie waren durch die<lb/>
Revolution zu sehr zerstört; der Geist der Nation war so ganz<lb/>
für die Principien der Rechtsgleichheit und der freien Bewe-<lb/>
gung auch des Eigenthums eingenommen, dasz ihm jede Er-<lb/>
neuerung des Adels wie ein räuberischer Eingriff in die Volks-<lb/>
rechte erschien; ein groszer Theil des alten Adels hatte die<lb/>
Waffen gegen das Vaterland getragen und die erneuerten An-<lb/>
sprüche desselben wurden auf die Besiegung Frankreichs durch<lb/>
die fremden Heere gestützt. <note n="15" place="foot">In den hundert Tagen verfügte daher wieder ein kaiserliches<lb/>
Decret vom 13. März 1815: „La noblesse est abolie. Les titres féodaux<lb/>
sont supprimés.“</note> Der alte Hasz fand immer<lb/>
wieder neue Nahrung und nirgends wurden grosze neue Ver-<lb/>
dienste der Aristokratie um das Volkswohl sichtbar, welche<lb/>
mit einer neuen politischen Erhebung derselben versöhnt hätte.</p><lb/><p>Die Julirevolution von 1830 hob mit den Majoraten die<lb/><hi rendition="#g">erbliche</hi> Pairie wieder auf, und die Februarstürme von 1848<lb/>
stürzten auch die darauf folgende <hi rendition="#g">persönliche</hi> und <hi rendition="#g">lebens-<lb/>
längliche</hi>, von dem Könige geschaffene Pairie. Neuerdings<lb/>
sprach sich die Republik gegen alle Adelstitel und Adelsrechte<lb/>
aus. <note n="16" place="foot"><hi rendition="#g">Französ</hi>. Verf. v. 1848. Art. 10: „Sont abolis à toujours tout<lb/>
titre nobiliaire, toute distinction de naissance, de classe ou de caste.“</note> Eine Reorganisation hat der französische Adel nicht<lb/>
wieder erlebt. Keime einer solchen werden zwar in der <hi rendition="#g">se-<lb/>
natorischen</hi> Stellung sichtbar, welche <hi rendition="#g">Napoleon</hi> III. in<lb/>
seine Verfassung aufnahm, aber mit diesem Versuch schei-<lb/>
terte, als das kaiserliche Regiment Schiffbruch erlitt.</p><lb/><note n="14" place="foot" prev="note-0171" xml:id="note-0171"><hi rendition="#i">Thiers</hi> hist. du Consul. VIII, S. 116. <hi rendition="#i">Benjamin Constant</hi> de l'esprit de<lb/>
conquête Pars II. ch. 2: „L'hérédité s'introduit, dans des<lb/>
siècles de sim-<lb/>
plicité et de conquête, mais on ne l'institue pas au milieu de siècles de<lb/>
civilisation. Elle peut alors se conserver mais non s'établir.“ Vgl. <hi rendition="#i">Parieu</hi><lb/>
Pol. 108.</note><lb/><pb facs="#f0172" n="154"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/><p>Seitdem ist der französische Adel nur insofern wieder<lb/>
hergestellt worden, als die alten <hi rendition="#g">Titel</hi> von neuem gestattet <note n="17" place="foot">Decret vom 24. Jan. 1852. Gesetz vom 28. Mai 1858 und Decret<lb/>
vom 8. Jan. 1859, durch welches eine eigene Behörde zur Controle über<lb/>
die Adelstitel eingesetzt ward.</note><lb/>
und gegen Miszbrauch gesichert worden sind. In der Nation<lb/>
gibt es noch aristokratische Elemente und Neigungen, aber<lb/>
sie können nicht aufkommen gegenüber dem demokratischen<lb/>
Gleichheitssinn der Massen. Die Reste des französischen<lb/>
Adels haben gegenwärtig nur die Bedeutung eines <hi rendition="#g">Titular-<lb/>
adels</hi> ohne eigenthümliche Rechte und werden mehr durch die<lb/>
Eitelkeit der Familien als durch die Statsinstitutionen er-<lb/>
halten. <note n="18" place="foot"><hi rendition="#i">De Parieu</hi> Pol. S. 112 ff.</note></p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Eilftes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">B. Der englische Adel.</hi></head><lb/><p>In den neuern europäischen Staten hat sich fast nur in<lb/>
England der Adel auch in die Gegenwart als ein gesichertes<lb/>
und groszartiges nationales Institut hinüber gerettet. Ver-<lb/>
schiedene Gründe wirkten zusammen, um dieses Resultat her-<lb/>
vorzubringen. Die Darstellung derselben dient zugleich dazu,<lb/>
die Natur dieser englischen Aristokratie ins Licht zu setzen.</p><lb/><p>1. Der englische Adel des Mittelalters hatte wie der<lb/>
französische zwei verschiedene nationale Bestandtheile in sich,<lb/>
einen <hi rendition="#g">angelsächsischen</hi> und einen <hi rendition="#g">normannischen</hi>, aber<lb/>
das Verhältnisz dieser beiden Theile war ein ganz anderes<lb/>
als das der vornehmen <hi rendition="#g">Franken</hi> und <hi rendition="#g">Romanen</hi> in dem<lb/>
französischen Adel. Die Normannen behaupteten zwar in den<lb/>
ersten Jahrhunderten nach der Eroberung des Herzogs Wilhelm<lb/>
von der Normandie (1066) ein factisches Uebergewicht über<lb/><pb facs="#f0173" n="155"/><fw place="top" type="header">Eilftes Capitel. 2. Der Adel. B. Der englische Adel.</fw><lb/>
die Sachsen, aber diese waren doch mit jenen viel näher ver-<lb/>
wandt. Die <hi rendition="#g">Eorls</hi> waren ein ursprünglicher Nationaladel der<lb/>
Sachsen, der vor den gemeinfreien <hi rendition="#g">Ceorls</hi> von altersher<lb/>
hervorragte. Der sächsische Adelige hatte die nämliche Er-<lb/>
ziehung, Lebensweise, Denkart wie der Normanne; und auch<lb/>
den neuen Königen gegenüber hielten sie an ihrem alten von<lb/>
denselben anerkannten Rechte fest. Gerade die factische Zurück-<lb/>
setzung aber der Sachsen stählte ihren Freiheitssinn, und hatte<lb/>
vorzugsweise die Wirkung, dasz dieselben um so eifersüchtiger<lb/>
und kräftiger ihr Recht zu wahren suchten, und dem gesamm-<lb/>
ten Adel jenen Geist <hi rendition="#g">politischer Freiheit</hi> einpflanzten,<lb/>
durch den England grosz geworden ist.</p><lb/><p>2. Auf der andern Seite hatte die Eroberung die grosze<lb/>
Wirkung, dasz die <hi rendition="#g">königliche Gewalt</hi>, auf welcher die<lb/>
Einheit und die Sicherheit des States vorzüglich beruhte, nicht<lb/>
wie in Frankreich durch den Adel verdrängt wurde, und nicht<lb/>
ebenso eine in einzelne Herrschaften zersplitterte Souveränetät<lb/>
der groszen Vasallen entstand.</p><lb/><p>Das Lehenswesen fand freilich, wie damals allenthalben,<lb/>
auch in England Eingang, aber es bildete sich doch in anderer<lb/>
Weise aus. Es ist zwar die früher ziemlich verbreitete Mei-<lb/>
nung, dasz durch die Normannen das Lehenssystem in Eng-<lb/>
land zuerst eingeführt worden sei, in Folge neuerer Unter-<lb/>
suchungen als unrichtig erwiesen; auch die alten sächsischen<lb/><hi rendition="#g">Thane</hi> hatten groszentheils Lehensbesitz, und waren um desz-<lb/>
willen den Königen zu besonderer Treue und Kriegsdienst ver-<lb/>
pflichtet. Aber wahr ist es, dasz die normannische Herrschaft<lb/>
bei weitem mehr dem ganzen State einen lehensartigen Cha-<lb/>
rakter und lehensmäszige Formen gab. Das Lehenswesen war<lb/>
zur Zeit der Eroberung in der Normandie ausgebildeter als in<lb/>
England, und die Sieger trugen die heimischen Vorstellungen<lb/>
hinüber in das neu erworbene Land.</p><lb/><p>Im Princip — das Verständnisz der Neuerung wurde erst<lb/>
später allgemein, als weitere Consequenzen derselben zur<lb/><pb facs="#f0174" n="156"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
Sprache kamen — wurden sogar alle Privatgüter in England<lb/>
durch ein Gesetz Wilhelms I. als <hi rendition="#g">Lehensboden</hi> erklärt und<lb/>
das <hi rendition="#g">Obereigenthum</hi> des Königs darüber behauptet. Auch<lb/>
die bisherigen Allodialgüter wurden so in den Lehensnexus<lb/>
hereingezogen, und die bisherigen blosz lebenslänglichen Bene-<lb/>
ficien hinwieder zu erblichen Lehen erhoben. Alle freien Männer<lb/>
im Reiche muszten überdem dem Könige den Eid der <hi rendition="#g">Lehens-<lb/>
treue</hi> schwören und sich zum Kriegsdienst verpflichten; <note n="1" place="foot"><hi rendition="#i">Stat. Wilh</hi>. c. 52: „Statuimus, ut <hi rendition="#i">omnes liberi homines</hi> foedere<lb/>
et sacramento affirment, quod intra et extra regnum Angliae Wilhelmo<lb/>
suo domino fideles esse velint, terras et honores illius fidelitate ubique<lb/>
servare cum eo, et contra inimicos et alienigenas defendere.“ c. 58:<lb/>
„Statuimus etiam, ut omnes barones et milites et servientes et universi<lb/>
liberi homines totius regni nostri praedicti habeant et teneant se semper<lb/>
bene in armis et in equis, ut decet et oportet; et quod sint semper<lb/>
prompti et bene parati ad servitium suum integrum nobis explendum et<lb/>
peragendum, cum semper opus fuerit, secundum quod nobis <hi rendition="#i">de feodis</hi><lb/>
debent et <hi rendition="#i">tenementis</hi> de jure facere, et sicut illis statuimus per commune<lb/>
concilium totius regni praedicti, et <hi rendition="#i">illis dedimus et concessimus in feodo.<lb/>
jure haereditario</hi>. Vgl. <hi rendition="#i">Reeves</hi> History of the English Law I. S. 34 ff.;<lb/><hi rendition="#i">Phillipps</hi> engl. Reichs- u. Rechtsgesch. II. S. 42; <hi rendition="#i">Gneist</hi> das heutige engl.<lb/>
Verfassungs- und Verwaltungsrecht I. u. III.</note> und<lb/>
es ging <hi rendition="#g">dieser Eid</hi> dem Treuschwur der freien Insassen an<lb/>
ihren unmittelbaren Lehensherrn <hi rendition="#g">vor</hi>. Ueber 60,000 Ritter-<lb/>
lehne gab es unter der Regierung Wilhelms I., die alle un-<lb/>
mittelbar oder zum gröszern Theile mittelbar dem Könige als<lb/>
oberstem Lehens- und Kriegsherrn verbunden waren. Man<lb/>
sieht, die Zügel der Lehensherrschaft wurden von dem Könige<lb/>
selbst in die Hand genommen und straffer angezogen, als da-<lb/>
mals in Frankreich, dessen König über den Herzog von der<lb/>
Normandie, welcher als solcher selbst ein französischer Vasall<lb/>
war, nur eine geringe, mehr formelle als reale Souveränetät<lb/>
besasz. Der normannische und sächsische Adel blieb somit,<lb/>
wenn er auch nach der Weise des Mittelalters Rechte der<lb/>
Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt über seine Hintersassen be-<lb/>
sasz und ausübte, doch in seinem wirklichen <hi rendition="#g">Unterthanen</hi>-<lb/><pb facs="#f0175" n="157"/><fw place="top" type="header">Eilftes Capitel. 2. Der Adel. B. Der englische Adel.</fw><lb/><hi rendition="#g">verhältnisz</hi> zu dem König, und die <hi rendition="#g">Einheit</hi> des States<lb/>
wurde den Baronen nicht hingeopfert.</p><lb/><p>3. Wenn so der englische Adel auf der einen Seite gerin-<lb/>
gere Herrschaftsrechte hatte, so waren auf der andern Seite<lb/>
seine <hi rendition="#g">politisch-nationalen</hi> Rechte um so bedeutender;<lb/>
und hierauf vornehmlich beruht die Grösze und die bleibende<lb/>
Wichtigkeit des englischen Adels.</p><lb/><p>Diese politisch-nationalen Rechte machten sich auf den<lb/>
groszen Reichstagen geltend, die man frühe schon mit dem<lb/>
bescheidenen Namen des <hi rendition="#g">Parlaments</hi> bezeichnet hat. Das<lb/>
alte sächsische <hi rendition="#g">Witenagemot</hi> lebte in neuer veredelter Ge-<lb/>
stalt als Parlament wieder auf, und in ihm einten nach und<lb/>
nach die nämlichen Interessen und Schicksale auch die beiden<lb/>
Stämme. Die einen älteren Versammlungen der groszen Vasallen<lb/>
mochten wohl meistens nur den Zweck haben, den Glanz und<lb/>
die Würde der Krone an den heiligen Festen zu Ostern,<lb/>
Pfingsten und Weihnachten zu verherrlichen. Die andern aber<lb/>
erhielten allmählich eine grosze politische Bedeutung, und es<lb/>
wurden, anfangs ohne feste Normen und scharfe Competenz-<lb/>
ausscheidung, auf ihnen je die wichtigsten Angelegenheiten<lb/>
des States behandelt und entschieden. Während des XIII. Jahr-<lb/>
hunderts erhielten dieselben eine regelmäszigere Gestaltung.<lb/>
Die <hi rendition="#g">Magna Charta</hi> von 1215, welche dem Könige Johann<lb/>
ohne Land von dem siegreichen Adel, der für die Behauptung<lb/>
seiner Rechte die Waffen ergriffen hatte, in dem Friedens-<lb/>
schlusse abgenöthigt wurde, setzte urkundlich fest, dasz „die<lb/>
Erzbischöfe, Bischöfe, Aebte, und die Grafen und groszen<lb/>
Barone persönlich durch königliche Briefe (sigillatim per<lb/>
litteras nostras), die übrigen unmittelbaren Vasallen des Königs<lb/>
aber insgesammt durch die königlichen Beamten (in generali<lb/>
per vicecomites et ballivos nostros) zu dem Parlamente (com-<lb/>
mune consilium regni) eingeladen“ werden sollen, und dasz<lb/>
nur mit ihrer Zustimmung neue Steuern erhoben werden dürfen.</p><lb/><p>Aus den ersteren, welche vorzugsweise als geborene Räthe<lb/><pb facs="#f0176" n="158"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
des Königs und Träger der obersten Hof- und Reichsämter<lb/>
die öffentlichen Angelegenheiten im Lande verwalteten, bildete<lb/>
sich im Verfolge der Zeit das <hi rendition="#g">Oberhaus</hi>; die letztern wurden<lb/>
zu einem Bestandtheile des spätern <hi rendition="#g">Unterhauses</hi>. Beide<lb/>
Classen hatten anfangs ein persönliches Recht der Reichs-<lb/>
standschaft. Die erstere behielt es bei. Für die letztere aber<lb/>
wurde es, in Verbindung mit andern Rittern des Landes After-<lb/>
vasallen der groszen Kronvasallen und den Bewohnern der<lb/>
Städte und Burgen, später zu einem politischen <hi rendition="#g">Repräsen-<lb/>
tationsrechte</hi>. Nur die ersteren, die <hi rendition="#g">Lords</hi>, galten fortan<lb/>
als <hi rendition="#g">hoher Adel</hi>. Dem <hi rendition="#g">niederen Adel der Gentry</hi> trat<lb/>
die begüterte <hi rendition="#g">Bürgerschaft</hi> zur Seite.</p><lb/><p>In der vollendeten Verfassung des Parlaments, welche in<lb/>
der Hauptsache in der zweiten Hälfte des XIII. und der ersten<lb/>
Hälfte des XIV. Jahrhunderts zu Stande kam, <note n="2" place="foot">Vgl. unten Theil II. Buch II. Cap. 3.</note> fand der Adel<lb/>
seine natürliche Stellung im State. In den Zeiten Heinrichs III.<lb/>
gewann es den Anschein, dasz die Barone, unter der Anfüh-<lb/>
rung des Grafen von Leicester, die Monarchie selbst in ihrer<lb/>
Existenz gefährden und die Regierung des States in ihre Hand<lb/>
nehmen möchten. Dieser Uebergriff war aber doch nur vor-<lb/>
übergehend, und sehr bald setzte sich von neuem das Princip<lb/>
fest, dasz der Aristokratie wohl ein <hi rendition="#g">bestimmter Einflusz<lb/>
auf die politischen Angelegenheiten der Nation</hi> und<lb/>
insbesondere die <hi rendition="#g">Mitwirkung in der Gesetzgebung</hi> ge-<lb/>
bühre, nicht aber die <hi rendition="#g">Ausübung der eigentlichen Herr-<lb/>
schaft</hi>, <hi rendition="#g">nicht die Statsregierung</hi>. Aber auch den untern<lb/>
Ständen gegenüber fand der Adel die nöthige Schranke seiner<lb/>
politischen Macht in der Ergänzung des Parlaments durch die<lb/>
Repräsentanten der Städte und Burgen und dadurch, dasz die<lb/>
englischen Ritter von den Freisassen (libere tenentes) zum<lb/>
Parlament gewählt, nicht wie auf dem Continent nur von dem<lb/>
eigenen Stande bezeichnet wurden.</p><lb/><pb facs="#f0177" n="159"/><fw place="top" type="header">Eilftes Capitel. 2. Der Adel. B. Der englische Adel.</fw><lb/><p>Die eigentliche <hi rendition="#g">nobility</hi> bestand lediglich aus den Lords,<lb/>
und ward nie wie in Frankreich und Deutschland zu einem<lb/>
landesherrlichen Dynastenadel, sondern nur zu einem <hi rendition="#g">reichs-<lb/>
ständischen</hi> Adel, welcher in Unterordnung unter den König<lb/>
und das Gesetz in der Kriegsordnung und im Gericht, sowie<lb/>
über seine Aftervasallen hoheitliche Rechte ausübte.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">Ritterschaft</hi>, d. h. die Classe der Freien, welche<lb/>
im Besitz von Rittergütern war, sei es Lehen des Königs, sei<lb/>
es Lehen anderer Groszen, nahm ebenfalls als erste Classe der<lb/>
Grafschaftsmiliz, in Verbindung mit andern Classen und vor-<lb/>
züglich als Träger des Friedensrichteramtes, mit der Polizei-<lb/>
gewalt und der Verwaltung der Rechtspflege betraut, eine sehr<lb/>
einfluszreiche Stellung ein. Aus ihr wurden die Abgeordneten<lb/>
der Grafschaft zum Parlament gewählt. Durch die Verbindung<lb/>
ihrer jüngern Söhne mit den hochbürgerlichen Classen und<lb/>
ihre parlamentarische Gemeinschaft mit den Vertretern der<lb/>
Städte, den „Honoratioren“, bildete sich im Gegensatz zu der<lb/>
continentalen Abschlieszung des niedern Adels der seinem<lb/>
Wesen nach eher moderne als mittelalterliche Begriff der<lb/><hi rendition="#g">Gentry</hi> aus, welche alle die Personen als <hi rendition="#g">Gentlemen</hi> zu-<lb/>
zusammenfaszt, die sich durch Geburt oder Aemter, oder durch<lb/>
ihre Bildung und Vermögen als Honoratioren über die untern<lb/>
Massen erheben. Die Gentry ist nicht wie der Stand der<lb/>
Gentilshommes in Frankreich ein festgeschlossener Adelsstand,<lb/>
sondern eine flüssige Aristokratie, welche täglich neue Zuflüsse<lb/>
in sich aufnimmt und gelegentlich auch unwürdige Glieder<lb/>
wieder auswirft. <note n="3" place="foot"><hi rendition="#g">Blackstone</hi>, Comment. I. 12, führt eine Stelle von <hi rendition="#g">Thom</hi>. <hi rendition="#g">Smith</hi><lb/>
billigend an, in welcher als Gentlemen alle die erklärt werden, welche<lb/>
Universitätsstudien gemacht haben, liberale Berufsweisen betreiben, in<lb/>
Musze leben können ohne Handarbeit, und im Stande sind, sich als<lb/>
Gentlemen zu benehmen und zu leben. Vgl. <hi rendition="#g">Gneist</hi> Gesch. des engl.<lb/>
Verfassungs- und Verwaltungsrechts III. S. 334 f.; <hi rendition="#g">Tocqueville</hi> Oeuvres<lb/>
VIII. S. 328.</note></p><lb/><p>4. Ein fernerer Charakterzug des englischen Adels, durch<lb/><pb facs="#f0178" n="160"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
den er sich sehr zu seinem Ruhme von dem französischen und<lb/>
zum Theil auch von dem deutschen Adel unterscheidet, ver-<lb/>
dient besonders hervorgehoben zu werden. Schon in der Zeit,<lb/>
als die Barone die einzige politische Macht im State waren,<lb/>
hatten sie nicht blosz sich und ihre eigenen Rechte im Auge.<lb/>
Sie fühlten sich frühzeitig als eine <hi rendition="#g">nationale Körper-<lb/>
schaft</hi>, welche den Beruf habe, auch im allgemeinen <hi rendition="#g">öffent-<lb/>
lichen Interesse</hi> die Rechte des Volkes zu schirmen und<lb/>
für seine Freiheit zu sorgen. Die Magna Charta enthält zahl-<lb/>
reiche und höchst wichtige Bestimmungen der Art. Die <hi rendition="#g">poli-<lb/>
tische Freiheit</hi> der Engländer ist zu einem guten Theile<lb/>
ein Werk der Aristokratie. Nachdem diese aber einmal fest<lb/>
begründet war, da wurde die hohe Aristokratie mehr und<lb/>
mehr zu einem festen Damme, welcher den Stat vor der Ueber-<lb/>
fluthung der demokratischen Ströme sicherte, und wie sie vor-<lb/>
her die Volksfreiheit begründet hatte, übernahm sie nun die<lb/>
minder populäre aber nicht minder heilsame Aufgabe für die<lb/>
Aufrechterhaltung des <hi rendition="#g">Thrones</hi> und der <hi rendition="#g">festen Statsord-<lb/>
nung</hi> einzustehen. In der Mitte stehend zwischen König und<lb/>
der Menge des Volkes, und weder so mächtig, dasz sie für<lb/>
sich allein zu herrschen vermochte, noch so abhängig in ihrer<lb/>
Existenz, dasz sie allen Strömungen von unten oder jedem<lb/>
Ansinnen von oben folgen müszte, bewahrte sie die Freiheit<lb/>
und die Rechte beider vor dem Uebergriff je des andern und<lb/>
vor dem Miszbrauch beider. Der englische Adel ist auch<lb/>
fortwährend thätig geblieben in den <hi rendition="#g">öffentlichen Geschäf-<lb/>
ten</hi>, und wenn es sich um Uebung <hi rendition="#g">öffentlicher Pflichten</hi><lb/>
handelte, so stand er allezeit in erster Reihe. Schon die<lb/>
Erziehung desselben wird von dem Geiste politischer Freiheit<lb/>
durchdrungen, und ist auf persönliche Selbständigkeit gerichtet.<lb/>
Die politischen Parteien, die Betheiligung an der Polizeiver-<lb/>
waltung der Friedensrichter, die Mitwirkung bei den Wahlen,<lb/>
die Theilnahme an den Grafschaftsverbänden und an den<lb/>
Geschwornengerichten, die Uebung zu allen gemeinnützigen<lb/><pb facs="#f0179" n="161"/><fw place="top" type="header">Eilftes Capitel. 2. Der Adel. B. Der englische Adel.</fw><lb/>
Zwecken in Vereine zusammen zu treten, die freiwillige Selbst-<lb/>
besteuerung für solche Zwecke, welche zu der Tragung der<lb/>
Stats- und Gemeindesteuern hinzutritt, das Alles erhält die<lb/>
Aristokratie im Zusammenhang mit dem Volksleben und übt<lb/>
sie in den Pflichten der Selbstverwaltung und der patrioti-<lb/>
schen Thätigkeit. Niemand kann ihr vorwerfen, dasz sie eine<lb/>
Schmarotzerpflanze sei, welche die Volkssäfte gierig aufsauge<lb/>
und die Fruchtbarkeit des Stammes und seiner Zweige ver-<lb/>
mindere. <note n="4" place="foot">Vgl. die ausführliche Darstellung in dem angef. Werk von <hi rendition="#i">Gneist</hi><lb/>
und die Charakteristik von <hi rendition="#i">Tocqueville</hi> Oeuvres Bd. VIII.</note></p><lb/><p>5. Das Princip des <hi rendition="#g">Erbrechtes</hi> ist für die englischen<lb/><hi rendition="#g">Lords</hi> zur statsrechtlichen Regel erhoben worden, aber weder<lb/>
in so absoluter Form noch so ausschlieszlich als auf dem<lb/>
Continent.</p><lb/><p>In der ersten Zeit stand das Erbrecht und die Pairschaft<lb/>
in enger Beziehung zu dem Grundbesitz oder den Aemtern;<lb/>
die Pairie selber hatte damals einen <hi rendition="#g">territorialen</hi> Charakter.<lb/>
Später aber wurde dieser Zusammenhang aufgelöst, und die<lb/>
Pairie ging als <hi rendition="#g">persönliche Würde</hi> durch das Erbrecht<lb/>
über. Von dieser frühern Verbindung mit einem bestimmten<lb/>
Land, oder Schlosz oder Amte her erhielt sich aber der wich-<lb/>
tige erbrechtliche Grundsatz, dasz nur <hi rendition="#g">Einer</hi> der Söhne oder<lb/>
Anverwandten des verstorbenen Lords an dessen Stelle ins<lb/>
Parlament trete. Nur der älteste Sohn wurde nach den Grund-<lb/>
sätzen der Erstgeburt wieder Lord, die später geborenen er-<lb/>
hielten mindern Rang und waren von den Rechten des hohen<lb/>
Adels ausgeschlossen. Nicht blosz die jüngeren Söhne des<lb/>
Lords sind vor dem Gesetze blosze <hi rendition="#g">Esquires</hi>, sondern selbst<lb/>
der älteste wird, so lange der Vater lebt, nur von der Höf-<lb/>
lichkeit der Gesellschaft, nicht von dem Rechte Lord genannt.<lb/>
Auf diese Weise blieb einerseits das Ansehen und der Reich-<lb/>
thum der groszen Familien fortdauernd in einem Familien-<lb/>
haupte concentrirt, und gab es andererseits Uebergänge zu<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 11</fw><lb/><pb facs="#f0180" n="162"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
den übrigen Ständen, welche den Unterschied des Blutes<lb/>
milderten. <note n="5" place="foot"><hi rendition="#i">Macaulay</hi>, Hist. of England I. S. 37: „Die englische Aristokratie<lb/>
hatte in keiner Weise den gehässigen Charakter einer Kaste. Sie nahm<lb/>
fortwährend neue Mitglieder aus dem Volke in sich auf, und gab ohne<lb/>
Unterbruch wieder Mitglieder ab, die sich mit dem Volke mischten. Der<lb/>
Freisasse war nicht geneigt über die Würden zu murren, zu denen seine<lb/>
eigenen Kinder aufsteigen konnten. Der Magnat war nicht geneigt, eine<lb/>
Classe mit Verachtung zu behandeln, in welche seine Kinder herabsteigen<lb/>
muszten.“</note></p><lb/><p>6. Ebenso wurde die <hi rendition="#g">Familiengenossenschaft</hi> auch<lb/>
der Pairs nicht auf das adelige Blut beschränkt. Auch die<lb/>
bürgerlich geborne Frau, welche zur Gemalin eines Lords er-<lb/>
hoben wird, wird um deszwillen ohne Bedenken zur <hi rendition="#g">Lady</hi>:<lb/>
ein Grundsatz des natürlichen Familienrechts, dessen Beachtung<lb/>
die Ehre des hohen Adels keineswegs verdunkelt, sondern im<lb/>
Gegentheil vor gerechten Angriffen bei weitem mehr gesichert<lb/>
hat als das kastenartige Princip der Ebenbürtigkeit, an welches<lb/>
der deutsche hohe Adel so ängstlich sich anklammert.</p><lb/><p>7. Endlich wurde der Stand der Pairs von Zeit zu Zeit<lb/>
durch <hi rendition="#g">neue Pairsernennungen</hi> ergänzt und erfrischt. Das<lb/>
Recht, Pairs zu ernennen, wurde dem <hi rendition="#g">Könige</hi> vorbehalten.<lb/>
Er galt als „die Quelle aller politischen Ehren.“ <note n="6" place="foot"><hi rendition="#i">Blackstone</hi>, Commentar. on the Laws of England. I. 12.</note> Ihm allein<lb/>
kam es daher zu, neue Glieder des Adels, sei es mit dem<lb/>
Titel eines <hi rendition="#g">Herzogs</hi>, <hi rendition="#g">Marquis</hi>, <hi rendition="#g">Grafen</hi> (earl), <hi rendition="#g">Vizgrafen</hi><lb/>
(viscount) oder dem einfacheren eines <hi rendition="#g">Barons</hi> zu schaffen und<lb/>
ihnen Pairsrechte zu verleihen. Aber es lag in der Natur der<lb/>
Dinge, dasz zu der politisch-nationalen Würde nur Männer<lb/>
erhoben werden konnten, welche durch ihre Verdienste beson-<lb/>
ders als Feldherrn oder Statsmänner sich ausgezeichnet hatten,<lb/>
und zugleich ein so bedeutendes Vermögen besaszen oder er-<lb/>
hielten, dasz sie im Stande waren, den Ansprüchen des hohen<lb/>
Standes zu genügen. Die englische Aristokratie erhielt auf<lb/>
diese Weise einen stäten Zuflusz von wahrhaft aristokratischen<lb/><pb facs="#f0181" n="163"/><fw place="top" type="header">Zwölftes Capitel. 2. Der Adel. C. Der deutsche Adel. I. Herrenadel.</fw><lb/>
Kräften, und wurde vor der Gefahr in Abgeschlossenheit und<lb/>
Unbeweglichkeit zu versumpfen und zu faulen, glücklich be-<lb/>
wahrt. Den kräftigsten und begabtesten Männern des Volkes<lb/>
aber war die ermuthigende Aussicht eröffnet, dasz sie durch<lb/>
ihre Verdienste um den Stat sich und ihrer Familie den<lb/>
dauernden Zutritt zu den sonnigen Höhen des Statslebens zu<lb/>
erwerben vermögen. Vom Jahr 1700 bis 1800 sind so 34<lb/>
Herzöge, 29 Marquis, 109 Grafen, 85 Viscounts, 248 Barone<lb/>
neu creirt worden. Die Zahl der ebenfalls ernannten Baronets<lb/>
beträgt in dieser Periode mehr als 500. Heute noch treten,<lb/>
auch ohne Adelstitel, reiche Bürger, welche grosse Güter auf<lb/>
dem Lande kaufen, in die Lordgentry über. <note n="7" place="foot"><hi rendition="#i">Gneist</hi>, III. S. 383. <hi rendition="#i">Tocqueville</hi>, VIII. 319.</note></p><lb/><p>Wenn man sich den Gesammteindruck dieser Eigenschaften<lb/>
der englischen Aristokratie vergegenwärtigt, so ist es nicht<lb/>
mehr räthselhaft, weszhalb der englische Adel allein seine<lb/>
Existenz bis auf unsere Tage unangefochten bewahrt hat und<lb/>
fortwährend in der Verfassung eine fruchtbare und glänzende<lb/>
Stellung einnimmt, während auf dem Continente der Adel<lb/>
überall entweder gänzlich untergegangen ist oder doch nur<lb/>
ein sehr bestrittenes und verkümmertes Dasein hat.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Zwölftes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">C. Der deutsche Adel.</hi><lb/><hi rendition="#g">I. Herrenadel</hi>.</head><lb/><p>Die Geschichte des deutschen Adels weist bei allen Stäm-<lb/>
men auf eine Anzahl <hi rendition="#g">vornehmer Geschlechter</hi> hin, welche<lb/>
durch Kriegsruhm, Reichthum und Führerschaft über die<lb/>
übrigen Freien emporragen und thatsächlich eine fürstliche<lb/>
Stellung behaupten. Dieser uralte oft nur aus wenigen Familien<lb/><pb facs="#f0182" n="164"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
bestehende Stammesadel ist die Grundlage geworden für den<lb/>
mittelalterlichen Dynasten- und Herrenadel. Erst während<lb/>
des Mittelalters aber sind dazu noch andere Classen eines<lb/>
ritterschaftlichen niederen Adels hinzugekommen.</p><lb/><p>1. <hi rendition="#g">Hoher Adel</hi>. <hi rendition="#g">Herrenadel</hi>. <hi rendition="#g">Standesherren</hi>.</p><lb/><p>Die Ausübung dieses höchsten weltlichen Standes geschah<lb/>
im Mittelalter im Anschlusz an die deutsche Reichsverfassung.<lb/>
Die Familien, deren Häupter zu höchster Selbständigkeit und<lb/>
Selbstherrlichkeit im Reiche emporgestiegen waren, galten als<lb/><hi rendition="#g">hochfrei</hi> (sendbarfrei, semperfrei). Bis gegen Ende des<lb/>
XIII. Jahrhunderts wurden nur die Glieder dieser Familien<lb/>
als wirklicher Reichsadel (nobiles) bezeichnet. Aber nur die<lb/><hi rendition="#g">Häupter</hi> der Familien, welche im Besitz der reichsfürstlichen<lb/>
oder gräflichen Stellung waren, oder reichsfreie Herrschaften<lb/>
inne hatten, galten als eigentliche Herren. In den andern<lb/>
Gliedern der Familien war der Stand ein ruhender, sie waren<lb/>
nur <hi rendition="#g">Genossen</hi> der Fürsten und Herren und nicht selber<lb/>
Fürsten und Herren.</p><lb/><p>Diese reichsständische Erhebung gründete sich</p><lb/><p>a) auf das <hi rendition="#g">Fürstenamt</hi>, d. h. ursprünglich auf die her-<lb/>
zogliche Kriegsgewalt, welche mit der Fahne verliehen wurde.<lb/>
Neben und theilweise vor den <hi rendition="#g">weltlichen</hi> Fürsten (Herzogen,<lb/>
Mark- und Pfalzgrafen) stehen die <hi rendition="#g">geistlichen</hi>, mit dem<lb/>
Scepter beliehenen Reichsfürsten. Das weltliche Fürstenamt<lb/>
war erblich geworden und wurde in der Regel nur den Ab-<lb/>
kommen aus hohem Adel verliehen. Das geistliche Fürsten-<lb/>
amt war nicht ausschlieszlich diesem Stande vorbehalten; öfter<lb/>
wurden auch Geistliche von blosz ritterschaftlicher Abkunft<lb/>
oder bürgerliche Gelehrte dazu erwählt, in seltenen Fällen<lb/>
sogar Bauernsöhne auf den bischöflichen Stuhl erhoben.</p><lb/><p>b) auf das <hi rendition="#g">Grafenamt</hi>, das ebenso zu einem erblichen<lb/>
Landgrafenthum und zu erblicher Landesherrschaft befestigt<lb/>
wurde. Nach dem Sturze der mächtigen Stammesherzoge und<lb/>
der Vertheilung der herzoglichen Gebiete unter mehrere Fürsten<lb/><pb facs="#f0183" n="165"/><fw place="top" type="header">Zwölftes Capitel. 2. Der Adel. C. Der deutsche Adel. I. Herrenadel.</fw><lb/>
bekamen diese gräflichen Dynastien höheres Ansehen. Der<lb/>
Form nach beruhte die Grafenwürde auf der Verleihung des<lb/>
Königsbanns durch den König, dem Wesen nach war sie erb-<lb/>
liche Landesherrschaft.</p><lb/><p>c) Daneben gab es eine Anzahl von groszen <hi rendition="#g">Allodial-<lb/>
herrschaften</hi>, deren Herrn wieder durch Immunitäten und<lb/>
Verleihung von Hoheitsrechten eine den Grafen ähnliche Hoheit<lb/>
und Gerichtsmacht erlangt hatten, die sogenannten <hi rendition="#g">freien<lb/>
Herrn</hi> (Barone).</p><lb/><p>Die Familien des alten Stammesadels, die nicht eine der-<lb/>
artige Reichsstellung erwarben, konnten sich auf die Dauer<lb/>
nicht als Glieder des hohen Reichsadels behaupten, sondern<lb/>
verschwanden unter den übrigen Classen, vorzüglich des ritter-<lb/>
schaftlichen Adels.</p><lb/><p>Dieser Reichsadel ist in seinen Häuptern hauptsächlich<lb/>
durch zwei politische Rechte ausgezeichnet: 1) durch die<lb/><hi rendition="#g">Landeshoheit</hi>; 2) durch die <hi rendition="#g">Reichsstandschaft</hi>. Er<lb/>
ist also ein <hi rendition="#g">herrschender</hi> Stand im höchsten Sinn des<lb/>
Worts, in den eigenen Ländern alleinherrschend, im Reiche<lb/>
mitherrschend.</p><lb/><p>Dieser Zug nach Herrschaft ist charakteristisch für den<lb/>
deutschen hohen Adel. Die Geschichte des deutschen Reiches<lb/>
zeigt die unglücklichen Wirkungen dieses mächtigen Triebes,<lb/>
welcher die angesehensten Geschlechter verführte, die Hoheit<lb/>
des Kaiserthums den Anmaszungen des römischen Papstthums<lb/>
Preis zu geben, das deutsche Königthum vollständig zu ent-<lb/>
kräften und lahm zu legen, die nationale Einheit gänzlich<lb/>
aufzulösen und deutsches Gebiet den Fremden dienstbar zu<lb/>
machen. Diese schwere Verschuldung gegen das Gesammt-<lb/>
vaterland und die Weltgeschichte wird nicht aufgewogen durch<lb/>
die Blüthe der Höfe und der fürstlichen Residenzen und nicht<lb/>
gut gemacht durch die veredelnden Werke der Cultur, welche<lb/>
unter dem Schutz und mit der Förderung der Dynasten glück-<lb/>
lich gediehen.</p><lb/><pb facs="#f0184" n="166"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/><p>Die Landeshoheit wurde mit der Zeit zu einer seheinbaren<lb/><hi rendition="#g">Souveränetät</hi> gesteigert, ohne innere Kraft und ohne Sicher-<lb/>
heit für die Zukunft. Nur einige der gröszten fürstlichen Terri-<lb/>
torien waren fähig, eine <hi rendition="#g">relative statliche Existenz</hi> zu<lb/>
behaupten; die meisten waren auch dazu zu schwach an Mitteln<lb/>
und zu beschränkt an Geist. Die Reichsstandschaft aber wurde<lb/>
selten so geübt, dasz die Interessen der deutschen Nation ge-<lb/>
fördert, die öffentlichen Rechte ausgebildet, und die Volks-<lb/>
freiheit befestigt wurde, sondern vielmehr in der Richtung<lb/>
ausgebeutet, die besondere Landesherrschaft der Reichsstände<lb/>
zu erweitern und die nationalen Pflichten abzulehnen.</p><lb/><p>In diesem Stande war auch die Neigung <hi rendition="#g">sich familien-<lb/>
artig abzuschlieszen</hi> besonders stark vertreten. Es zeigt<lb/>
sich das in dem strengen Erfordernisz der <hi rendition="#g">Ebenbürtigkeit</hi>,<lb/>
in der Verwerfung der sogenannten <hi rendition="#g">Miszheirath</hi> und in der<lb/>
Ausbreitung des <hi rendition="#g">gleichen</hi> Standesrechts auf <hi rendition="#g">sämmtliche<lb/>
Kinder</hi>. Nur die ebenbürtige Ehe zwischen Genossen von<lb/>
beiderseitiger Abstammung aus hochfreien Familien galt als<lb/>
völlig untadelhaft. Die Ehe eines Hochfreien selbst mit einer<lb/>
Mittelfreien wurde in vielen dynastischen Familien schon als<lb/>
Miszheirath betrachtet, welche die Ebenburt der Kinder und die<lb/>
fürstliche Erbfolge der Söhne gefährde. Zwar konnte noch der<lb/>
König durch persönliche Standeserhebung der Frau diesen<lb/>
Mangel heben oder die Familie konnte kraft ihrer Autonomie auch<lb/>
freieren Grundsätzen über Ehegenossenschaft huldigen oder im<lb/>
einzelnen Fall ihre Zustimmung zur Vollwirkung einer an sich<lb/>
ungleichen Ehe ertheilen. Keine deutsche Dynastie hat sich<lb/>
ganz rein erhalten können nach den strengen Grundsätzen der<lb/>
Ebenburt. Aber in sehr vielen Fällen wurden von Anfang<lb/><hi rendition="#g">morganatische</hi> Ehen geschlossen, mit der ausdrücklichen<lb/>
Bestimmung, dasz die Kinder dem fürstlichen Stande des<lb/>
Vaters nicht folgen. Und in vielen andern Fällen wirkte die<lb/>
unzweifelhafte Miszheirath, besonders mit einer Frau von nie-<lb/>
derer Herkunft aus kleinbürgerlichem oder bäuerlichem oder<lb/><pb facs="#f0185" n="167"/><fw place="top" type="header">Zwölftes Capitel. 2. Der Adel. C. Der deutsche Adel. 1. Herrenadel.</fw><lb/>
gar aus hörigem Stamm ebenso und es konnten in solchen<lb/>
Fällen nach den späteren Wahlcapitulationen selbst die Könige<lb/>
einen solchen Flecken nicht reinigen. Zur Zeit der Rechts-<lb/>
spiegel noch wurden Fürsten, Grafen und Freiherrn nur die<lb/>
wirklichen Träger des Fürsten- und Grafenamts und die Be-<lb/>
sitzer einer Freiherrschaft genannt. <note n="1" place="foot"><hi rendition="#g">Sachsensp</hi>. III. 58. §. 2. „It n'is nen vanlen, dar die man af<lb/>
moge <hi rendition="#g">des rikes vorste</hi> wesen, he ne vntva't van deme koninge.“<lb/>
Ssp. I. 3, §. 2. <hi rendition="#g">Schwabensp</hi>. 5.</note> Aber später kam der<lb/>
verwirrende Sprachgebrauch auf, dasz auch alle Söhne der<lb/>
Fürsten und Grafen, unbekümmert darum, ob sie ein Fürsten-<lb/>
thum oder eine Grafschaft hatten, den Titel des Vaters an-<lb/>
nahmen und weiter verpflanzten. Diese Vervielfältigung der<lb/>
Titel ohne inneren Gehalt, scheinbar zur Ehre der Familien<lb/>
durchgeführt, diente dazu, deren Ansehen im Volk zu unter-<lb/>
graben und dieselben den gröszeren Landesherren gegenüber<lb/>
zu schwächen. Das Princip einer <hi rendition="#g">unbeschränkten erb-<lb/>
lichen Ausbreitung</hi> ward daher dem hohen Adel selbst,<lb/>
der es in Anspruch nahm, verderblich. Ebenso diente der<lb/>
festgehaltene Grundsatz der Ebenbürtigkeit dazu, die Quellen<lb/>
seiner eigenen Erfrischung zu verstopfen und ihn von der Zu-<lb/>
neigung des Volkes abzuschlieszen.</p><lb/><p>Die Institution des dynastischen Herrenadels war schon<lb/>
seit dem dreiszigjährigen Kriege im Verfall. Sie stürzte in<lb/>
unserm Jahrhundert vollends zusammen. Die entscheidenden<lb/>
Momente sind:</p><lb/><p>a) die <hi rendition="#g">Säcularisation</hi> der <hi rendition="#g">geistlichen Fürsten-<lb/>
thümer</hi>, welche schon vorher durch die Friedensschlüsse<lb/>
zwischen der französischen Republik und dem deutschen Reiche<lb/>
von Campo Formio 1797 und Lüneville 1801 vorbereitet und<lb/>
durch den auszerordentlichen <hi rendition="#g">Reichsdeputationshaupt-<lb/>
schlusz</hi> vom 25. Februar 1803 bestätigt und durchgeführt<lb/>
wurde. Die deutschen Länder der geistlichen Fürsten wurden<lb/>
verwendet, um die <hi rendition="#g">weltlichen</hi> Fürsten für ihre Abtretungen<lb/><pb facs="#f0186" n="168"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
auf dem linken Rheinufer an Frankreich zu entschädigen, und<lb/>
muszten sogar dazu dienen, auch <hi rendition="#g">italienische</hi> Fürsten, die<lb/>
aus Italien verdrängt wurden, mit deutschem Gebiet auszu-<lb/>
statten. Von den drei geistlichen Kurfürsten erhielt sich nur<lb/>
der Kurfürst von Mainz, wurde aber als Fürstprimas nach<lb/>
Regensburg und später nach Aschaffenburg versetzt. Die links-<lb/>
rheinischen Länder hatte auch er verloren. Der Groszherzog<lb/>
von <hi rendition="#g">Toscana</hi> erhielt das Erzbisthum Salzburg und die Probstei<lb/>
Berchtesgaden. <hi rendition="#g">Pfalzbayern</hi> bekam die Bisthümer Würzburg,<lb/>
Bamberg, Freising, Augsburg, Passau u. s. f., <hi rendition="#g">Preuszen</hi> die<lb/>
Bisthümer Hildesheim und Paderborn, <hi rendition="#g">Baden</hi> Theile der Bis-<lb/>
thümer Constanz, Straszburg, Speyer und Basel u. s. f.</p><lb/><p>Die Säcularisation war unzweifelhaft ein Bruch des ge-<lb/>
schichtlichen Reichsrechts, aber sie war innerlich gerechtfertigt<lb/>
durch die Wandlung des öffentlichen Geistes, der keine geist-<lb/>
liche Statsherrschaft mehr ertrug, und durch die öffentlichen<lb/>
Bedürfnisse der Bevölkerung, welche nach weltlicher Verwal-<lb/>
tung begehrte.</p><lb/><p>b) die <hi rendition="#g">Mediatisirung</hi> einer groszen Anzahl von <hi rendition="#g">welt-<lb/>
lichen Reichsfürsten</hi> und <hi rendition="#g">Landesherren</hi>, welche durch<lb/>
die <hi rendition="#g">Rheinbundsacte</hi> vom 12. Juli 1806 vollzogen wurde.<lb/>
Wie die Säcularisation so war auch die Mediatisirung vornehm-<lb/>
lich das Werk <hi rendition="#g">Napoleons</hi> I. und der Ideen der französischen<lb/>
Revolution. Aber sie bedeutete zugleich einen Fortschritt in<lb/>
der statlichen Entwicklung Deutschlands, welche durch die<lb/>
kleinen Herren nur gehemmt, nicht gefördert ward. Die 72<lb/>
mediatisirten Fürsten und Herren verloren dadurch ihre Landes-<lb/>
hoheit und wurden selber Unterthanen der gröszeren Landes-<lb/>
fürsten, aber sie behielten noch die mittlere und niedere Ge-<lb/>
richtsbarkeit bei und manche Privilegien. <hi rendition="#g">Bayern</hi> erhielt 13,<lb/><hi rendition="#g">Württemberg</hi> 26, <hi rendition="#g">Baden</hi> 9, <hi rendition="#g">Hessen</hi> 7, <hi rendition="#g">Nassau</hi> 7, das<lb/>
Groszherzogthum <hi rendition="#g">Berg</hi> 12 standesherrliche Gebiete.</p><lb/><p>Später wurden noch einige solche Herren „mediatisirt“<lb/>
d. h. der Landesherrschaft anderer deutschen Fürsten unter-<lb/><pb facs="#f0187" n="169"/><fw place="top" type="header">Zwölftes Capitel. 2. Der Adel. C. Der deutsche Adel. I. Herrenadel.</fw><lb/>
worfen, die anfangs noch erhalten worden waren, wie die<lb/>
Fürsten von Salm, Isenburg and der Herzog von Aremberg<lb/>
u. s. f.; einige werden sogar erst in den Tagen der Restaura-<lb/>
tion als Anhänger Napoleons geopfert.</p><lb/><p>Nach der Auflösung des deutschen Reichs (6.August 1806)<lb/>
gab es auch keine Reichsstandschaft mehr dieser Herren.</p><lb/><p>c) Die <hi rendition="#g">deutsche Bundesacte</hi> vom 8. Juni 1815 stellte<lb/>
die Institution nicht her, sondern wahrte nur die <hi rendition="#g">Erinnerung</hi><lb/>
an die vormals reichsständischen Geschlechter, indem sie ihre<lb/>
Ebenbürtigkeit mit den souverän gewordenen deutschen Fürsten-<lb/>
häusern anerkannte und ihnen gewisse Ehrenrechte und Privi-<lb/>
legien, unter diesen auch die Landstandschaft in den Ersten<lb/>
Kammern der Länderstaten garantirte. Die Bundesmatrikel<lb/>
zählte anfangs 49 fürstliche und 49 gräfliche Häuser und ein<lb/>
freiherrliches auf, von denen seither einige ausgestorben sind,<lb/>
andere ihre Besitzungen verloren haben.</p><lb/><p>Die moderne Fortbildung des Verfassungsrechts in den<lb/>
Länderstaten war aber den vorbehaltenen patrimonialen Rech-<lb/>
ten der Standesherren ungünstig. Sie vermochten auch ihre<lb/>
besondere Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt auf die Dauer vor<lb/>
der Macht der Landesgesetze, welche die Rechtsgleichheit und<lb/>
eine durchgreifende central geleitete Beamtenordnung durch-<lb/>
setzten, nicht zu bewahren. Besonders seit der Revolution<lb/>
von 1848 war kein Halt mehr möglich. Die Standesherren<lb/>
selber verzichteten auf ihre Sonderherrschaft.</p><lb/><p>d) Die Zahl der 34 <hi rendition="#g">souveränen deutschen</hi> Fürsten-<lb/>
häuser, welche die Bundesacte von 1815 anerkannte, hat sich<lb/>
seither wieder vermindert, theils durch Aussterben, theils durch<lb/>
Verzicht, theils durch Verlust der Herrschaft. Die Fürsten<lb/>
von <hi rendition="#g">Hohenzollern-Hechingen</hi> und <hi rendition="#g">Hohenzollern-Sig-<lb/>
maringen</hi> gaben freiwillig ihre souveräne Stellung auf, zu<lb/>
Gunsten der Krone Preuszen (7. Dec. 1849). Das Königshaus<lb/>
von <hi rendition="#g">Hannover</hi>, das Kurhaus <hi rendition="#g">Hessen</hi> und das herzogliche<lb/>
Haus <hi rendition="#g">Nassau</hi> verloren durch den Krieg von 1866 und die<lb/><pb facs="#f0188" n="170"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
Gründung des norddeutschen Reiches ihre Souveränetät an<lb/>
Preuszen.</p><lb/><p>An dem deutschen Reiche haben noch 22 deutsche Für-<lb/>
sten mit souveräner Landesherrschaft Antheil.</p><lb/><p>Es besteht aber, trotz des definitiven Untergangs der<lb/>
alten Reichsinstitution des hohen Adels in Deutschland noch<lb/>
eine <hi rendition="#g">hohe Aristokratie</hi> erlauchter Familien, deren Kern<lb/>
durch die reichsständischen Geschlechter gebildet wird. Aber<lb/>
es sind neue Familien hinzu gekommen, welche durch bedeu-<lb/>
tende Männer, wie z. B. Fürst Bismarck, Graf Moltke, und<lb/>
politische Leistungen, zuweilen auch durch fürstliche Gunst<lb/>
und gesellschaftliche Vorzüge über die Stufe der Gentry empor<lb/>
gehoben worden sind.</p><lb/><p>Es verdient hervorgehoben zu werden, dasz diese hohe<lb/>
Aristokratie, obwohl sie meistens eher conservativ als liberal<lb/>
gesinnt ist, doch durch einen weiten und freien Blick ausge-<lb/>
zeichnet ist und im Gegensatze zu engherzigem und klein-<lb/>
lichem Particularismus sich mit der nationalen Entwicklung<lb/>
und Grösze des deutschen Reiches vielfältig befreundet hat.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Dreizehntes Capitel.<lb/>
II. <hi rendition="#g">Ritterschaftlicher Adel</hi>.</head><lb/><p>In der Mitte zwischen dem alten Dynastenadel und den<lb/>
einfachen Freien standen die <hi rendition="#g">aus den letzteren erhobe-<lb/>
nen Mittelfreien</hi>, wie sie der Schwabenspiegel nennt. Im<lb/>
Süden von Deutschland läszt sich dieser Stand bis in die Zeit<lb/>
der fränkischen Monarchie hinauf verfolgen. Erst seit dem<lb/>
vierzehnten Jahrhundert aber kam der Sprachgebrauch auf,<lb/>
diese Mittelfreien ebenfalls <hi rendition="#g">Edelleute</hi> zu nennen, dadurch<lb/>
dem Adel als <hi rendition="#g">niederen Adel</hi> näher zu bringen und gleich-<lb/>
zeitig schärfer von den einfachen Freien zu trennen.</p><lb/><pb facs="#f0189" n="171"/><fw place="top" type="header">Dreizehntes Cap. 2. Der Adel. C. Der deutsche Adel. II. Ritterschaftl. Adel.</fw><lb/><p>Die Hauptbestandtheile dieses Standes waren:</p><lb/><p>a) Die <hi rendition="#g">schöffenbar Freien</hi>, ursprünglich mit gröszern<lb/>
Gütern (drei Huben oder mehr) <note n="1" place="foot"><hi rendition="#g">Sachsensp</hi>. III. 81. §. 1. I. 2.</note> ausgestattet, und als die<lb/>
angeseheneren und reicheren Freien zu dem Schöffenamte be-<lb/>
rufen, welches wie alle Aemter im Mittelalter mit der Zeit<lb/>
erblich ward. Sie konnten auch ihr Eigen länger als die<lb/>
Masse der freien Bauern frei von Lasten und im Zusammen-<lb/>
hange mit den Grafendingen, im Gegensatze zu den Vogtei-<lb/>
gerichten erhalten. In den spätern Jahrhunderten gingen die<lb/>
schöffenbar Freien gewöhnlich in dem Ritter- und Grundherren-<lb/>
stande auf.</p><lb/><p>b) Die <hi rendition="#g">Vasallen des Adels</hi>, seitdem das Ritterwesen<lb/>
aufgekommen, <hi rendition="#g">Ritter</hi> mit <hi rendition="#g">Ritterlehen</hi>. <note n="2" place="foot"><hi rendition="#g">Sachsensp</hi>. I. 3. §. 2. „de scepenbare lüde unde der <hi rendition="#g">vrien-<lb/>
herren man</hi> (haben) den veften (Heerschild).“ <hi rendition="#g">Schwabensp.</hi> 5.<lb/>
„mitel vrien, daz sin die <hi rendition="#g">ander vrien man sint</hi>.“</note></p><lb/><p>c) Zu diesen kamen dann später auch manche <hi rendition="#g">Ritter<lb/>
ohne Ritterlehen</hi>, groszentheils zwar Abkömmlinge der Va-<lb/>
sallen, die eine rittermäszige Erziehung genossen hatten und<lb/>
in die Ritterschaft aufgenommen wurden, in der Folge aber<lb/>
auch andere Kriegsmänner, welche von dem Kaiser oder<lb/>
berechtigten Stellvertretern desselben zu Rittern erhoben<lb/>
wurden.</p><lb/><p>d) Die zahlreichen <hi rendition="#g">Dienstleute</hi>, <hi rendition="#g">Ministerialen</hi> (<hi rendition="#g">Edel-<lb/>
knechte</hi>), noch im XIII. Jahrhunderte sehr scharf von den<lb/>
ritterbürtigen Männern geschieden, ihrer Abstammung nach<lb/>
groszentheils Hörige und Halbfreie, durch Hofämter und Hof-<lb/>
dienst, groszen Grundbesitz und vornehme Lebensart empor-<lb/>
gehoben, anfangs nicht des Lehensrechts, nur des Dienst- und<lb/>
Hofrechtes theilhaftig, allmählich den Rittern zur Seite tretend<lb/>
und mit ihnen in einen Stand zusammenschmelzend.</p><lb/><p>e) In manchen Reichsstädten, seltener in Landstädten, die<lb/><hi rendition="#g">Geschlechter</hi>, <hi rendition="#g">Patrizier</hi>, ursprünglich meist von schöffenbar<lb/><pb facs="#f0190" n="172"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
freier oder rittermäsziger Abstammung, durch den Antheil an<lb/>
der städtischen Obrigkeit ausgezeichnet.</p><lb/><p>Auch unter diesen Classen des sogenannten niedern Adels<lb/>
verdrängte das überhandnehmende Princip der <hi rendition="#g">persönlichen<lb/>
Erblichkeit</hi> mehr und mehr die Rücksichten auf Grund-<lb/>
besitz, ritterliche Lebensart, Hofdienst, und erzeugte eine<lb/>
grosze Anzahl von Edelleuten, die keine andere edle Eigen-<lb/>
schaft besaszen als den Nachweis eines alten Stammbaums.<lb/>
Auch die <hi rendition="#g">Abschlieszung</hi> dieses Standes von den freien<lb/>
Bürgern und Bauern wurde immer schroffer, und zwar gerade<lb/>
in den Zeiten, als die innere Bedeutung des Gegensatzes ab-<lb/>
starb. Im Zusammenhange damit erhielt die Sucht nach vor-<lb/>
nehmen Titeln reichliche Befriedigung, und auch aus diesem<lb/>
Stande gingen ganze Schaaren von Freiherren und sogar Grafen<lb/>
und Fürsten hervor, theils durch Verleihung, theils geradezu<lb/>
durch Anmaszung solcher Titel, denen im übrigen keine Rea-<lb/>
lität mehr entsprach, die keine Freiherrschaft, keine Graf-<lb/>
schaft, kein Fürstenthum hatten.</p><lb/><p>Ein so ausgebildeter Adel der Militär- und Civilämter<lb/>
wie in Frankreich kam in Deutschland nicht auf. Höchstens<lb/>
bildete der gelehrte Adel der Doctores juris eine individuelle<lb/>
Ergänzung des im übrigen erblichen Standes. Um so eifriger<lb/>
dagegen wurde der <hi rendition="#g">Briefadel</hi> zur Erweiterung des ohnehin<lb/>
übermäszigen <hi rendition="#g">Titularadels</hi> den Franzosen nachgeahmt.</p><lb/><p>Dieser niedere Adel hatte weder auf Landeshoheit noch<lb/>
auf Reichsstandschaft Anspruch. Nur die <hi rendition="#g">Reichsritterschaft</hi><lb/>
erlangte eine der Landeshoheit ähnliche Selbstständigkeit in ihren<lb/>
durch das Reich zerstreuten Gebieten. Dagegen war er des<lb/><hi rendition="#g">Lehensrechts</hi> theilhaft und hatte häufig gewisse Vorrechte<lb/>
auf <hi rendition="#g">Stiftungen</hi> und <hi rendition="#g">Pfründen</hi>. Auch besasz ein Theil seiner<lb/>
Glieder, jedoch nur in Verbindung mit bestimmten Herrschaften<lb/>
und Gütern, erbliche <hi rendition="#g">Vogtei-</hi> und <hi rendition="#g">Grundherrschaft</hi> und<lb/>
übte die damit verbundene <hi rendition="#g">Gerichtsbarkeit</hi> aus, im Zu-<lb/>
sammenhang mit der mittelalterlichen Ausbreitung des Lehens-<lb/><pb facs="#f0191" n="173"/><fw place="top" type="header">Dreizehntes Cap. 2. Der Adel. C. Der deutsche Adel. II. Ritterschaftl. Adel.</fw><lb/>
systems. Endlich besasz er innerhalb der einzelnen Territorien<lb/>
das Recht der <hi rendition="#g">Landstandschaft</hi>, und umgab regelmäszig die<lb/><hi rendition="#g">Landesherren</hi> als <hi rendition="#g">Hofadel</hi>.</p><lb/><p>Die Macht dieses Standes war vorzüglich seit dem<lb/>
XIII. Jahrhundert grosz geworden und hatte sich erhalten bis<lb/>
gegen die Mitte des XVI. Jahrhunderts. Von da an beginnt<lb/>
die allmähliche Zerstörung seiner Wurzeln und die Umwand-<lb/>
lung der ökonomischen, militärischen, gesellschaftlichen und<lb/>
Beamtenverhältnisse, welcher er nicht zu widerstehen vermochte.<lb/>
Der dreiszigjährige Krieg wurde auch ihm verderblich.</p><lb/><p>Wo möglich noch tiefer zerrüttet als die Reichsinstitution<lb/>
des hohen Adels ist heute die politische Institution des soge-<lb/>
nannten <hi rendition="#g">niedern Adels</hi> in Deutschland. Die Auflösung des<lb/>
Lehensverbandes, der Untergang der feudalen Statseinrichtun-<lb/>
gen und der landständischen Verfassung, die Umgestaltung<lb/>
der Armeen, die Ausbildung eines individuellen Beamtenstandes,<lb/>
die Erhebung bürgerlicher Geschlechter und Personen, die Auf-<lb/>
lösung des alten deutschen Reichs, die Fortbildung der Reprä-<lb/>
sentativverfassung haben die Grundlagen zerstört, auf welchen<lb/>
dieser Stand erwachsen ist. Die vielfältigen Neuerungen un-<lb/>
serer Zeit haben sowohl von oben als von unten her die be-<lb/>
sonderen Adelsrechte eines nach dem andern, zuweilen auch<lb/>
alle zumal aufgelöst und aufgehoben. Auch in Deutschland,<lb/>
wie zuvor in Frankreich, hat der dritte Stand von den Vor-<lb/>
rechten des Adels nichts mehr wissen wollen und die ganze<lb/>
Existenz desselben bestritten. Durch die unbegrenzte Aus-<lb/>
breitung des adeligen Geschlechtes auf alle folgenden Genera-<lb/>
tionen geriethen die äuszeren Ansprüche des Adels mit ihrer<lb/>
realen Begründung in schreienden Widerspruch und wurden<lb/>
die Miszverhältnisse besonders im Vergleich mit dem höheren<lb/>
Bürgerstand gesteigert und die Verwirrung ärger.</p><lb/><p>Noch weniger als die kleineren Reichsstände vermochte<lb/>
die deutsche Reichsritterschaft zur Zeit des Rheinbundes der<lb/>
Ländergier der Bundesfürsten zu widerstehen. Die reichs-<lb/><pb facs="#f0192" n="174"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
ritterschaftlichen Gebiete wurden ebenso den fürstlichen Län-<lb/>
dern einverleibt und die Cantone aufgelöst. Die Bundesacte<lb/>
von 1815 suchte noch den vormals reichsritterschaftlichen Ge-<lb/>
schlechtern eine privilegirte Stellung zu wahren, und ihnen<lb/>
Autonomie, Landstandschaft, grundherrliche Gerichtsbarkeit,<lb/>
Patronatsrechte, Forsthoheit und einen privilegirten Gerichts-<lb/>
stand zu erhalten. Aber diese Einbalsamirung vergangener<lb/>
Zustände konnte das abgestorbene Leben nicht erneuern. Die<lb/>
Patrimonialgerichtsbarkeit war so wenig als die Steuerprivile-<lb/>
gien dem modernen Rechts- und Statsbewusztsein gegenüber<lb/>
zu erhalten.</p><lb/><p>Im Groszen hat der sogenannte niedere Adel in Deutsch-<lb/>
land keine besondere Rechtsstellung mehr. Als Rechtsinsti-<lb/>
tution und als Statseinrichtung ist er untergegangen. Was<lb/>
noch auszer den Namen und Wappen aus alter Zeit gelegent-<lb/>
lich übrig geblieben ist, wie zuweilen eine besondere Ver-<lb/>
tretung der Grundherrn in den Ersten Kammern, oder die<lb/>
adeligen Familienfideicommisse, macht durchaus den Eindruck<lb/>
der Antiquität. Aber heute noch nimmt der <hi rendition="#g">Grundadel</hi>,<lb/>
zum Theil auch der <hi rendition="#g">Hofadel</hi> ohne Grundbesitz eine gesell-<lb/>
schaftlich bedeutsame Stellung ein und übt mittelbar einen<lb/>
nicht gering zu schätzenden Einflusz aus auf die Besetzung<lb/>
der Aemter und die Politik. Die höheren Officierstellen, die<lb/>
Hofämter, die diplomatischen Stellen werden vorzugsweise,<lb/>
wenn auch nicht mehr mit rechtlicher Nothwendigkeit, aus<lb/>
diesem Stande besetzt. Der übrige blosze <hi rendition="#g">Titularadel</hi> hat<lb/>
sich mit den höheren Bürgerclassen nach und nach gemischt,<lb/>
durch Heirathen und durch Berufswahl, in der Gesellschaft<lb/>
und im politischen Leben.</p><lb/><p>Der deutsche ritterschaftliche Adel hat keineswegs eine<lb/>
so patriotische und nationale Geschichte, wie die englische<lb/>
Aristokratie. Ein groszer Theil des deutschen Grundadels<lb/>
hatte sich lange Zeit den Ideen und den Reformen der Neu-<lb/>
zeit feindlich entgegen gestemmt. Viele Grundherrn schwärmten<lb/><pb facs="#f0193" n="175"/><fw place="top" type="header">Dreizehntes Cap. 2. Der Adel. C. Der deutsche Adel. II. Ritterschaftl. Adel.</fw><lb/>
in romantischen Gefühlen für mittelalterliche Zustände und<lb/>
dienten williger dem landesherrlichen Absolutismus als der<lb/>
Volksfreiheit. Daher ist der deutsche Adel nicht so volks-<lb/>
thümlich wie der englische und wird oft, ähnlich dem fran-<lb/>
zösischen Legitimistenadel, von den Massen vielfältig mit<lb/>
Misztrauen und Abneigung betrachtet. Aber immer gab es<lb/>
auch unter diesem Adel manche aufgeklärte Männer und aus-<lb/>
gezeichnete Patrioten. Dem Heere lieferte er die besten Füh-<lb/>
rer und in den groszen Entwicklungsmomenten der Nation<lb/>
gingen die Vorkämpfer und Leiter der Bewegung und der<lb/>
Reform doch zumeist aus diesem Stande hervor.</p><lb/><p>Die Frage der <hi rendition="#g">Reform</hi> der deutschen Adelsinstitution<lb/>
ist in neuerer Zeit vielseitig erwogen worden. Die dafür<lb/>
günstige Periode von 1852 bis 1860 wurde aber nicht benutzt.<lb/>
Ein paar verunglückte Versuche bewiesen nur die geringe<lb/>
Autorität der Reformfreunde unter ihren Standesgenossen und<lb/>
den Widerwillen der Mehrzahl gegen jede aufrichtige und<lb/>
wirksame Reform. Die Gründung des deutschen Kaiserreichs<lb/>
gewährt nun die gesetzliche Möglichkeit einer zeitgemäszen<lb/>
Neugestaltung einer <hi rendition="#g">nationalen Aristokratie</hi>, welche die<lb/>
noch zahlreichen gesunden Elemente des alten Adels auf-<lb/>
nimmt und schützend erhält, aber mit andern modernen ari-<lb/>
stokratischen Bildungen verbindet, und alle innerlich kraft-<lb/>
losen und lebensunfähigen Bestandtheile des bisherigen Adels<lb/>
schonungslos beseitigt. Für eine grosze Nation, wie die<lb/>
deutsche, ist auch eine kräftige, selbständige und hochgebil-<lb/>
dete <hi rendition="#g">Aristokratie</hi> ein politisches Lebensbedürfnisz. Zumal<lb/>
in unsrer Zeit, in welcher die demokratischen Massen so<lb/>
schwer ins Gewicht fallen, wird es nöthig, das Schwergewicht<lb/>
der Quantität durch die Höhe der Qualität zu ermäszigen und<lb/>
zu ergänzen.</p><lb/><p>Die Erblichkeit wird indessen in einem so gereinigten<lb/>
aristokratischen Mittelstande schwerlich allein Geltung haben<lb/>
noch schrankenlos sich ausdehnen dürfen. Denn es gibt in<lb/><pb facs="#f0194" n="176"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
Wahrheit auch einen <hi rendition="#g">Individualadel</hi>, der Anerkennung<lb/>
verlangt, neben dem (erblichen) <hi rendition="#g">Rasseadel</hi>, und auch eine<lb/>
edle Rasse kann in folgenden Generationen und getrennt von<lb/>
ihren socialen Grundlagen ihren Adel verlieren.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Anmerkungen</hi>. 1. <hi rendition="#g">Riehl</hi> hat in seinem Buch „die bürgerliche<lb/>
Gesellschaft“ (1854) die <hi rendition="#g">sociale</hi> Bedeutung „der deutschen<lb/>
Aristokratie“<lb/>
in lebhaften Bildern gezeichnet. Der Adel hat gegenwärtig nur noch<lb/>
eine sociale Geltung, die auch für sich einen Werth hat, aber ohne<lb/>
politische Organisation weder auf die Dauer zu erhalten ist, noch zur<lb/>
rechten Wirksamkeit gelangen kann. Die Stände sind als sociale Ge-<lb/>
meinschaften nur eine Unterlage der <hi rendition="#g">organischen</hi> und dann erst<lb/><hi rendition="#g">wirklichen politischen</hi> Classen.</p><lb/><p>2. Die Ansichten, welche ich im Deutschen Statswörterbuch I. S. 30 ff.<lb/>
und S. 58 ff. ausgesprochen habe, heben vornehmlich den Unterschied<lb/>
hervor zwischen <hi rendition="#g">ruhendem</hi> (passivem) und <hi rendition="#g">wirklichem</hi> (activem)<lb/>
Adel und gründen darauf Vorschläge der Reform. Jener schon durch<lb/>
die Geburt verliehen, hat nur die Möglichkeit in sich, wirklich zu wer-<lb/>
den, aber gibt keinerlei Vorzüge; dieser setzt auch die persönliche Aus-<lb/>
zeichnung voraus, durch die jene Möglichkeit erfüllt wird. Ich habe<lb/>
seitdem die wenig tröstliche Entdeckung gemacht, dasz schon <hi rendition="#i">Justus<lb/>
Möser</hi> auf denselben Gedanken vor zwei Menschenaltern gekommen<lb/>
(Patriot. Phantasien, IV. 248) und dasz derselbe in der ganzen langen<lb/>
Zwischenzeit gänzlich miszachtet geblieben war. <hi rendition="#g">Bluntschli</hi> Geschichte<lb/>
der Statswissenschaft S. 423.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Vierzehntes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">3. <hi rendition="#g">Der Bürgerstand</hi>.</hi></head><lb/><p>Der Bürgerstand ist in Europa später als der ritterschaft-<lb/>
liche Stand des niedern Adels, aber noch im Mittelalter zu<lb/>
einem mit politischen Rechten ausgestatteten Volksstande ge-<lb/>
worden. Die Wurzeln der Institution sind in dem alten Erb-<lb/>
stande der <hi rendition="#g">Gemeinfreien</hi> zu finden, welche ursprünglich<lb/>
den eigentlichen Stamm der verschiedenen deutschen Stämme<lb/>
und Völker gebildet hatten. Aber sie konnte nur in dem<lb/><pb facs="#f0195" n="177"/><fw place="top" type="header">Vierzehntes Capitel. 3. Der Bürgerstand.</fw><lb/>
Weichbild der Städte und nur unter dem Schutze des Stadt-<lb/>
rechts und der Stadtverfassung zu freiem Wachsthum gelangen.</p><lb/><p>Das Mittelalter war überhaupt der gemeinen Volksfreiheit<lb/>
nicht günstig. Es begünstigte durchweg die hierarchischen,<lb/>
dynastischen und aristokratischen Classen. Fast überall in<lb/>
Europa erlagen die freien Grundeigenthümer des Landes der<lb/>
um sich greifenden Herrschaft des Lehensadels und der Vogtei-<lb/>
herren. Die Gesetzgebung Karls des Groszen vermochte, ob-<lb/>
wohl sie, von einem starken Könige gehandhabt, die schlimm-<lb/>
sten Bedrückungen hemmte, doch den Fortgang des Uebels<lb/>
nicht aufzuhalten. Ein sehr groszer Theil der bäuerlichen<lb/>
Bevölkerung in der fränkischen Monarchie, welcher durch<lb/>
freie Geburt den echten germanischen Volksstämmen ange-<lb/>
hörte, gerieth, weil er auf königlichen oder Kirchengütern,<lb/>
oder in den Grundherrschaften des Adels sich niederliesz und<lb/>
Boden bebaute, der nicht in seinem Eigenthum war, oder<lb/>
weil er sein Eigenthum aus frommen Motiven oder auch aus<lb/>
Noth an die Kirchen und Klöster vergabt, und nur als Zins-<lb/>
gut zurück empfangen hatte, in die Hofhörigkeit, kam so<lb/>
den auch persönlich hörigen Bauern näher und büszte man-<lb/>
cherlei politische Freiheitsrechte ein. Und später konnten<lb/>
auch die kleinern Güter, welche im Eigenthum ihrer freien<lb/>
Bebauer geblieben waren, sich doch der Vogteigerichtsbarkeit<lb/>
und der Lasten nicht erwehren, welche die herrschende Ari-<lb/>
stokratie denselben auferlegte. Die veränderte Organisation<lb/>
der Heere, erst auf den Ritter- und Lehensdienst basirt, später<lb/>
auf Soldtruppen, hatte zur Folge, dasz auch die freien Bauern<lb/>
die Kriegstüchtigkeit und Kriegerehre verloren. Sie wurden<lb/>
mit Steuern in den mannichfaltigsten Formen und aus man-<lb/>
cherlei Vorwänden oft willkürlich belegt; und auch in den<lb/>
Gerichten, mehr aber noch in den politischen Körperschaften<lb/>
des Landes verloren sie den Besitz und die Stimme, welche<lb/>
die alt-germanische Verfassung ihnen gewährt hatte. Auch<lb/>
die freien Grundeigenthümer wurden als <hi rendition="#g">Vogteileute</hi> nach<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 12</fw><lb/><pb facs="#f0196" n="178"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
und nach den hörigen Bauern gleichgestellt, und beide Be-<lb/>
standtheile unter dem gemeinsamen Namen der <hi rendition="#g">Bauerschaft</hi><lb/>
zusammengefaszt. Der alte <hi rendition="#g">Erbstand</hi> wurde somit in einen<lb/><hi rendition="#g">Berufsstand</hi> umgewandelt, und die politischen Rechte des<lb/>
Bauernstandes meistens sehr verkürzt. Nur ein Theil der<lb/>
freien Bauern, meistens die gröszeren Grundeigenthümer,<lb/>
stieg unter die neu erstandene Classe der Ritterschaft empor.</p><lb/><p>Ausnahmsweise nur, unter günstigen Verhältnissen, ge-<lb/>
lang es einzelnen Gemeinden von Freien sowohl ihr freies<lb/>
Eigen als ihre höhere politische Berechtigung vor den drohen-<lb/>
den Gefahren des Mittelalters in die neuere Zeit hinüber zu<lb/>
erhalten. Eines der merkwürdigsten Beispiele der Art ist die<lb/>
Schwyzer Markgenossenschaft, welche den Impuls gegeben<lb/>
hat zu der nach ihr benannten schweizerischen Freiheit.</p><lb/><p>Während so auf dem Lande die alte Freiheit gewöhnlich<lb/>
niedergedrückt wurde und unterging, so wurden im Gegen-<lb/>
satze während des Mittelalters die <hi rendition="#g">Städte</hi> zum Sitz einer<lb/><hi rendition="#g">neuen Bürgerfreiheit</hi>.</p><lb/><p>Die Geschichte der Städte ist für die Entwicklung des<lb/>
Begriffs der modernen Freiheit und des Bürgerthums von ent-<lb/>
scheidendem Einflusse geworden. Beide Begriffe waren früher<lb/><hi rendition="#g">städtische</hi>, bevor sie zu allgemeinen <hi rendition="#g">Statsbegriffen</hi> ge-<lb/>
worden sind. Es bedurfte jahrhundertelanger Kämpfe und<lb/>
Umwandlungen, bis das <hi rendition="#g">städtische Bürgerthum</hi> zu voller<lb/>
Ausbildung gelangte, und wieder nach Jahrhunderten wurde<lb/>
es zum <hi rendition="#g">Statsbürgerthum</hi> erweitert.</p><lb/><p>Die Mannichfaltigkeit und Gesondertheit des aus romani-<lb/>
schen und mehr noch aus germanischen Wurzeln erwachsenen<lb/>
Ständelebens, welches das Mittelalter vornehmlich charakteri-<lb/>
sirt, spiegelte sich anfangs auch in den Städten wieder. Sie<lb/>
zeigte sich gerade in den Städten, welche eine gröszere Be-<lb/>
völkerung auf engem Raume zusammenfaszten, ursprünglich<lb/>
in ihrer buntesten Gestalt. Da fanden sich, von denselben<lb/>
Graben und Mauern umschlossen, oft beisammen:</p><lb/><pb facs="#f0197" n="179"/><fw place="top" type="header">Vierzehntes Capitel. 3. Der Bürgerstand.</fw><lb/><p>a) <hi rendition="#g">geistliche Fürsten</hi> mit ihrem Hofstate und be-<lb/>
sondern Hoheitsrechten, Bischöfe, Aebte;</p><lb/><p>2) die <hi rendition="#g">niedere Geistlichkeit</hi> in mannichfaltigen Ab-<lb/>
stufungen und Gliederungen;</p><lb/><p>3) <hi rendition="#g">weltliche Grosze</hi> von hohem Adel, z. B. könig-<lb/>
liche Grafen oder sonst hohe Barone, in Italien Capitanei,<lb/>
welche meistens, insofern sie nicht Burgen daselbst besaszen,<lb/>
nur vorübergehend in den Städten lebten und ihren eigent-<lb/>
lichen Stammsitz auf dem Lande hatten;</p><lb/><p>4) <hi rendition="#g">ritterliche Familien</hi>, häufig auch mit Lehens-<lb/>
besitz auf dem Lande ausgestattet;</p><lb/><p>5) <hi rendition="#g">Ministerialen</hi> der geistlichen und weltlichen Herren;</p><lb/><p>6) <hi rendition="#g">Mittelfreie</hi>, in den romanischen Städten von Italien<lb/>
und Frankreich häufig die Nachkommen der römischen Decu-<lb/>
rionenfamilien, welche in der Stadt Grundeigenthum besaszen,<lb/>
oder germanische Freie, die sich in der Stadt auf eigenem<lb/>
Boden niedergelassen hatten und durch Vermögen und poli-<lb/>
tische Stellung ausgezeichnet waren;</p><lb/><p>7) <hi rendition="#g">einfache Gemeinfreie</hi>, aber noch mit Grund-<lb/>
eigenthum in der Stadt;</p><lb/><p>8) <hi rendition="#g">persönliche Freie</hi>, die aber auf Herrengütern in<lb/>
der Stadt wohnten und um deszwillen dem Hofrechte, z. B.<lb/>
einer Abtei unterworfen waren;</p><lb/><p>9) eine Menge <hi rendition="#g">höriger Leute</hi> verschiedener Herren,<lb/>
und in den mannichfaltigsten Verhältnissen, die einen selb-<lb/>
ständig lebend, als Handwerker,</p><lb/><p>10) die andern in Familienabhängigkeit, als Dienstboten,<lb/>
Gesellen u. s. f.</p><lb/><p>Die Verbindung aller dieser Bruchstücke der mittelalter-<lb/>
lichen Stände in Einer Stadt muszte mit der Zeit die Son-<lb/>
derung derselben auflösen und eine neue Mischung hervor-<lb/>
bringen. Gemeinsames Leben, gemeinsame Interessen und<lb/>
Schicksale, oft auch die Kämpfe der Parteien brachten die<lb/>
einen Bestandtheile den anderen näher, oder bewirkten neue<lb/><pb facs="#f0198" n="180"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
Gegensätze, welche nicht von der Geburt bestimmt waren.<lb/>
Die Stadtverfassung brachte neue Genossenschaften und Räthe<lb/>
hervor, in welchen die verschiedenen Stände zu einer neuen<lb/>
Einheit verschmolzen wurden. Der Gang dieser Umgestaltung<lb/>
war, obwohl in den verschiedenen Städten die Verschieden-<lb/>
heit der Nationalität, der Zeiten und der localen Einflüsse<lb/>
auch ihre Einwirkung übte, doch im Groszen überall der<lb/>
nämliche. Es kommen hiebei vorzüglich folgende Momente<lb/>
in Betracht:</p><lb/><p>1. Den eigentlichen Kern der alten <hi rendition="#g">städtischen Bür-<lb/>
gerschaft</hi> bildeten zuerst die vornehmen <hi rendition="#g">Geschlechter</hi><lb/>
der Ritter, Ministerialen und Mittelfreien, welche in den<lb/><hi rendition="#g">Räthen</hi> (als <hi rendition="#g">Consules</hi>) nach Selbständigkeit strebten und<lb/>
die Herrschaft der alten Stadtherren beschränkten. Dann er-<lb/>
weiterte sich dieser Kern durch die Verbindung mit den ge-<lb/>
meinfreien Elementen und es traten neue Gegensätze zu Tage<lb/>
zwischen den alten aristokratischen Geschlechtern und den<lb/>
jungen aufstrebenden Genossenschaften freier Bürger. So hatte<lb/>
sich zu <hi rendition="#g">Mailand</hi> schon um die Mitte des eilften Jahrhunderts<lb/>
die „<hi rendition="#g">Motta</hi>“ als politische Genossenschaft gebildet aus Dok-<lb/>
toren der Rechte, Aerzten, Banquiers, Groszhändlern und ein-<lb/>
zelnen ritterbürtigen Leuten, Junkern, welche die ritterliche<lb/>
Lebensweise nicht fortsetzten, später der „popolo grasso,“<lb/><hi rendition="#i">Populares</hi> genannt und trat den adeligen Capitanei und Val-<lb/>
vassores (Baronen und Rittern) entgegen, dann auch im zwölf-<lb/>
ten Jahrhundert in dem <hi rendition="#g">Groszen Rathe</hi> (consilium gene-<lb/>
rale), <note n="1" place="foot"><hi rendition="#g">Savigny</hi>, Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter Bd. II.<lb/>
S. 108 ff. <hi rendition="#g">Leo</hi>, Geschichte von Italien I. S. 399. <hi rendition="#g">Hegel</hi>, Städteverf.<lb/>
in Italien.</note> als einem städtischen Gesammtrathe, zur Seite.</p><lb/><p>Die Erzeugung einer <hi rendition="#g">städtischen Obrigkeit</hi> in den<lb/><hi rendition="#g">Consuln</hi> war der erste entscheidende Schritt zur Einigung<lb/>
der höhern Stände in der Stadt, die Bildung von <hi rendition="#g">Groszen<lb/>
Räthen</hi> und die Berufung von <hi rendition="#g">Gemeinden</hi> gewöhnlich ein<lb/><pb facs="#f0199" n="181"/><fw place="top" type="header">Vierzehntes Capitel. 3. Der Bürgerstand.</fw><lb/>
zweiter und dritter. Zuletzt kamen die <hi rendition="#g">Zünfte</hi>, und so um-<lb/>
fing von Zeit zu Zeit ein weiterer Kreis der Bürgerschaft die<lb/>
ältern engern Genossenschaften.</p><lb/><p>Diese Entwicklung zeigte sich zuerst in der <hi rendition="#g">Lombardei</hi>,<lb/>
wo die germanische Neigung zu genossenschaftlicher Bildung<lb/>
und freier Selbständigkeit mit alt-romanischen Erinnerungen<lb/>
sich verband. Von da aus ging die Bewegung auf die Städte<lb/>
im <hi rendition="#g">südlichen Frankreich</hi> über, zum Theil noch während<lb/>
des zwölften, zum Theil erst im dreizehnten Jahrhunderte.<lb/>
Ihren Ausgang und Anhalt fand sie vornehmlich in den Resten<lb/>
der alten freien, in Frankreich übrigens mehr als in der Lom-<lb/>
bardei herabgekommenen <hi rendition="#g">Municipalbürgerschaft</hi>, die<lb/>
sich durch gewählte <hi rendition="#g">Prudhommes</hi> vertreten liesz.</p><lb/><p>2. Eine entschiedener demokratische Richtung und cor-<lb/>
porative Gestalt hatten die <hi rendition="#g">eidlichen Conföderationen<lb/>
der Bürger</hi> in den <hi rendition="#g">Communen</hi>, welche um dieselbe Zeit<lb/>
im Norden von Frankreich mit ihren Stadtherren oft blutige<lb/>
Kämpfe bestanden. In ihnen zeigen sich schon neue Elemente<lb/>
des Bürgerthums, voraus die Aufnahme in die <hi rendition="#g">Gildgenos-<lb/>
senschaft</hi> (gildonia, conjuratio, fraternitas), <note n="2" place="foot">Vgl.<lb/><hi rendition="#i">Thierry</hi>, Lettre XIV. sur l'histoire de France, und <hi rendition="#g">Schäffner</hi>,<lb/>
Rechtsgeschichte II. S. 554 ff.</note> welche allein<lb/>
zum <hi rendition="#g">Bürger</hi> der Commune machte, und mit eidlicher Ver-<lb/>
pflichtung auf ihre Statuten verbunden war. Die bürgerliche<lb/>
Freiheit und das bürgerliche Recht wurde somit theils von<lb/>
der bloszen Fortpflanzung der freien Rasse, theils von dem<lb/>
Zusammenhang mit dem Grundbesitz abgelöst, und der Nach-<lb/>
druck auf die <hi rendition="#g">corporative Verbindung</hi> gelegt. Sowohl<lb/>
das Lehensprincip als das Princip des altgermanischen Stände-<lb/>
rechtes wurden durchbrochen und ein neues <hi rendition="#g">persönliches</hi><lb/>
Princip erzeugt.</p><lb/><p>Ferner war die Verfassung der Commune der <hi rendition="#g">Aus-<lb/>
breitung</hi> der Freiheit und des Bürgerrechtes auch über die<lb/><pb facs="#f0200" n="182"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen oes Stats in d. Menschen- u.<lb/>
Volksnatur.</fw><lb/><hi rendition="#g">tiefer stehenden Schichten</hi> der städtischen Bevölkerung<lb/>
günstig. Auch die Menge der Handwerker, welche sich von<lb/>
der Hörigkeit losgemacht hatten, fand Aufnahme in der Ge-<lb/>
nossenschaft, und es wurde der Grundsatz ein- und durch-<lb/>
geführt, dasz der Hörige, welcher Jahr und Tag in der Stadt<lb/>
unangesprochen und unverfolgt von seinem Herrn gewohnt<lb/>
habe, zum <hi rendition="#g">Freien geworden</hi> sei. Hunderte von Stadt-<lb/>
rechten <note n="3" place="foot">Für <hi rendition="#g">Deutschland</hi> sind in den Werken von <hi rendition="#g">Gaupp</hi><lb/>
und <hi rendition="#g">Geng-<lb/>
ler</hi>, Deutsche Stadtrechte des Mittelalters, zahlreiche Belege zu finden.</note> in ganz Europa bezeugen den wichtigen Satz: „<hi rendition="#g">Die<lb/>
Luft der Stadt macht frei</hi>.“</p><lb/><p>Die Uebertreibungen und Ausschweifungen der Demokratie<lb/>
in den Communen führten freilich öfter wieder zu Reactionen.<lb/>
Die Könige, welche geholfen hatten, dieselben von der Herr-<lb/>
schaft der Seigneurs zu befreien, bekamen dann Veranlassung,<lb/>
die Zügel des Regiments selbst durch ihre Beamten in die<lb/>
Hand zu nehmen und straffer anzuziehen. In ähnlicher Weise<lb/>
ging auch die Selbstregierung der lombardischen Städte zu<lb/>
Anfang des XIV. Jahrhunderts meistens unter, und die Ge-<lb/>
walt fiel einzelnen Fürsten zu, nachdem im XIII. Jahrhun-<lb/>
dert die neue groszentheils aus den niedern Elementen der<lb/>
Stadtbewohner gebildete Bürgerschaft des <hi rendition="#g">Popolo</hi> unter ihren<lb/>
demokratischen Hauptleuten (Capitani) mit dem städtischen<lb/>
Adel den Kampf um die Herrschaft begonnen und denselben<lb/>
häufig unterworfen oder verdrängt hatte.</p><lb/><p>Auszer den Städten mit Consulat- und mit Communal-<lb/>
verfassung gab es damals freilich noch viele Städte in Frank-<lb/>
reich, die in gröszerer Abhängigkeit von ihren Herren ge-<lb/>
blieben waren und von <hi rendition="#g">Vögten</hi> (<hi rendition="#i">prévôts</hi>,<lb/>
Prevotalstädte) oft<lb/>
sehr willkürlich regiert wurden. Auch in diesen Städten<lb/>
wurden indessen die Lasten der Hörigkeit aufgehoben oder<lb/>
sehr gemildert, und bildete sich der Begriff der Bourgeoisie<lb/>
als eines <hi rendition="#g">freien Standes</hi> aus, dessen man durch Nieder-<lb/><pb facs="#f0201" n="183"/><fw place="top" type="header">Vierzehntes Capitel. 3. Der Bürgerstand.</fw><lb/>
lassung in der Stadt, auch wohl durch königliche Verleihung<lb/>
des Bürgerrechts theilhaft werde. <note n="4" place="foot"><hi rendition="#g">Schäffner</hi> a. a. O. S.<lb/>
590.</note></p><p>3. Die verschiedenen Bedeutungen des Wortes Bürger<lb/>
bezeichnen auch in <hi rendition="#g">Deutschland</hi> verschiedene Stufen der<lb/>
Entwicklung.</p><lb/><p>Im dreizehnten Jahrhundert pflegte man noch ähnlich wie<lb/>
früher in Italien und Frankreich die <hi rendition="#g">Ritter</hi> und die <hi rendition="#g">Bur-<lb/>
ger</hi> (milites et burgenses) zu unterscheiden, und unter diesen<lb/>
die zu der städtischen Genossenschaft gehörigen und raths-<lb/>
fähigen, aber nicht als Ritter lebenden Freien zu verstehen.<lb/>
Die freien Häuserbesitzer in der Stadt waren der Grundstock<lb/>
dieser Bürgerschaft, welche in Verbindung mit den ritterbür-<lb/>
tigen Geschlechtern gewöhnlich die Schöffen- und die Raths-<lb/>
stellen der Stadt inne hatten. Dann wurden auch wohl beide<lb/>
Bestandtheile (die Ministerialen überdem den Rittern beigestellt)<lb/>
in ihrer Vereinigung als die vollberechtigten <hi rendition="#g">Burger</hi> der<lb/>
Stadt, oder als die <hi rendition="#g">Geschlechter</hi> bezeichnet und den Hand-<lb/>
werkern und übrigen Einsassen der Stadt entgegengesetzt.</p><lb/><p>Seit der Mitte des XIII. Jahrhunderts, der Zeit der<lb/>
groszen Städtebünde zum Schutze des Handels, scheinen die<lb/><hi rendition="#g">Kaufleute</hi> in vielen deutschen Städten, insofern sie persön-<lb/>
lich frei waren, auch abgesehen von dem Grundbesitz, der<lb/>
Bürgerschaft beigezählt worden zu sein, und ebenfalls Ver-<lb/>
tretung in dem Rathe der Stadt erlangt zu haben. — Dadurch<lb/>
wurde der Begriff der Bürgerschaft von dem Zusammenhang<lb/>
mit dem Boden theilweise abgelöst, und dem <hi rendition="#g">Berufe</hi> und<lb/>
der <hi rendition="#g">persönlichen Verbindung</hi> mehr Bedeutung als<lb/>
früherhin zugestanden.</p><lb/><p>Die nämliche Richtung wurde sehr verstärkt, als in der<lb/>
ersten Hälfte des XIV. Jahrhunderts gewöhnlich auch die<lb/><hi rendition="#g">Handwerker</hi>, in ihren Zünften, als ein neuer Bestandtheil<lb/>
der Bürgerschaft einverleibt wurden. Das Wort <hi rendition="#g">Bürger</hi> hatte<lb/><pb facs="#f0202" n="184"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen-u.<lb/>
Volksnatur.</fw><lb/>
somit einen umfassenderen Sinn gewonnen. Es bezeichnete<lb/>
von da an regelmäszig alle Genossen des städtischen Lebens<lb/>
und der städtischen Corporationen. Die Hörigkeit war, so<lb/>
weit das Städtebürgerthum reichte, aufgelöst, die Unterschiede<lb/>
der Geburt waren wesentlich modificirt und gemildert, das<lb/>
Lehensrecht durch das gemeinsame und persönliche Stadt-<lb/>
recht verdrängt, und alle Bürger als solche in eine unmittel-<lb/>
bare Beziehung zu der Stadt gesetzt worden, zu welcher sie<lb/>
gehörten.</p><lb/><p>Dieses bald mit mehr bald mit weniger Rechten der<lb/>
Selbstverwaltung und Selbstregierung ausgestattete, aber immer-<lb/>
hin <hi rendition="#g">persönlich-freie Stadtbürgerthum</hi> war indessen<lb/>
auf den Umkreis der städtischen Interessen beschränkt. Im<lb/>
Einzelnen war daher auch je nach der sonstigen Bedeutung und<lb/>
Geschichte der Städte die bunteste Mannichfaltigkeit denkbar.</p><lb/><p>Die einen Städte waren der Landesherrschaft der Fürsten<lb/>
unterworfen und daher <hi rendition="#g">Landstädte</hi>. Die andern erwarben<lb/>
für ihre Räthe königliche Rechte und wurden selber zu<lb/>
Landesherrn über die umliegenden Dörfer und die erworbenen<lb/>
Herrschaften. Um ihrer unmittelbaren Beziehung zu Kaiser<lb/>
und Reich wurden sie dann <hi rendition="#g">Reichsstädte</hi> genannt.</p><lb/><p>Im XVI. Jahrhunderte noch sind die deutschen Städte<lb/>
voll Reichthum, Bildung, Blüthe. Die Baudenkmäler aus<lb/>
jener Zeit haben ihren Ruhm erhalten, den damals Machia-<lb/>
velli in seinen Berichten verkündet hatte. Aber der dreiszig-<lb/>
jährige Krieg zerstörte den Wohlstand und die Macht der<lb/>
Städte und sie geriethen in einen traurigen Verfall, von dem<lb/>
sie sich nur sehr langsam nach mehr als einem Jahrhundert<lb/>
des Leidens und der Kümmernisz erholten. Die Landstädte<lb/>
büszten ihre landständische Stellung ein, die Reichsstädte<lb/>
konnten kaum den Schein der Selbständigkeit erhalten. Die<lb/>
Städte schloszen sich ängstlich ab von dem Lande und er-<lb/>
gaben sich einem engen und kleinlichen Philistergeiste. Sie<lb/>
waren verarmt und gedrückt.</p><lb/><pb facs="#f0203" n="185"/><fw place="top" type="header">Vierzehntes Capitel. 3. Der Bürgerstand.</fw><lb/><p>4. Die charakteristischen Merkmale des mittelalterlichen<lb/>
Bürgerstandes sind:</p><lb/><p>a) Er bildet im Gegensatz zu dem Klerus und dem Adel<lb/>
nicht einen privilegirten Stand, sondern einen <hi rendition="#g">ordentlichen<lb/>
Regel- und Volksstand</hi>.</p><lb/><p>Er unterscheidet sich von den Bauern durch die Be-<lb/>
ziehung zur Stadt, durch die städtische Cultur, städtische<lb/>
Freiheit und städtisches Recht.</p><lb/><p>b) Die Bürgerschaft fühlt sich trotz der geschichtlichen<lb/>
Gegensätze der Familien und der alten Geblütsstände und<lb/>
ungeachtet der verschiedenen Berufsarten als <hi rendition="#g">Einen zu-<lb/>
sammengehörigen</hi> Stand, welcher die <hi rendition="#g">bürgerliche<lb/>
Freiheit</hi> wahrt und die <hi rendition="#g">Gleichheit Aller</hi> vor dem Ge-<lb/>
setze achtet, und als eine <hi rendition="#g">städtische Rechtsgenossen-<lb/>
schaft</hi> nach demselben Stadtrecht lebt und die <hi rendition="#g">Stadtver-<lb/>
fassung</hi> selbständig ordnet. Die Bürger sind Söhne der<lb/>
Stadt und Theilhaber an dem städtischen Gemeinwesen. Bür-<lb/>
gerliche Ehre und städtische Cultur sind mit einander eng<lb/>
verflochten.</p><lb/><p>c) Der Bürgerstand erlangte aber im Mittelalter auch<lb/>
eine <hi rendition="#g">statliche</hi> Stellung und Bedeutung, welche über das<lb/>
Weichbildrecht der einzelnen Stadt hinaus wirkte und die<lb/>
Bürger der vielen Städte des Landes und des Reiches zu<lb/>
einem gemeinsamen ständischen Körper zusammenfaszte.</p><lb/><p>Diese neue Entwicklung fand ihren Ausdruck in der Or-<lb/>
ganisation der mittelalterlichen Reichs- und Landstände. Seit<lb/>
der Mitte des XIII. Jahrhunderts erlangten in <hi rendition="#g">England</hi> die<lb/>
Bürgerschaften der Städte eine ursprünglich von der Ritter-<lb/>
schaft getrennte, dann mit dieser verbundene Vertretung im<lb/>
Nationalparlament. Aus den Repräsentanten der Bürgerschaft<lb/>
bestand in <hi rendition="#g">Frankreich</hi> der früher schon von Zeit zu Zeit<lb/>
einzeln, seit dem Anfang des XIV. Jahrhunderts zu den all-<lb/>
gemeinen Ständeversammlungen (états généraux) berufene<lb/><hi rendition="#g">dritte Stand</hi> (tiers état) des Reiches. Auch die Bänke<lb/><pb facs="#f0204" n="186"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen-u.<lb/>
Volksnatur.</fw><lb/>
der Städte auf den <hi rendition="#g">deutschen Reichstagen</hi> seit der Er-<lb/>
hebung Rudolfs von Habsburg zum Könige waren wenigstens<lb/>
theilweise eine Stellvertretung des deutschen Bürgerstandes,<lb/>
und auf den <hi rendition="#g">deutschen Landtagen</hi> erhielten die Städte<lb/>
neben dem Adel und der Geistlichkeit als eine ständische Ge-<lb/>
nossenschaft Sitz und Stimme.</p><lb/><p>5. Endlich wurden die neuen Rechtsgedanken, die sich<lb/>
in dem Städtebürgerthum ausgeprägt fanden, auf die weiten<lb/>
Kreise der Gesammtbevölkerung des States übertragen, und<lb/>
aus dem Stadtbürgerthum wurde die Institution des modernen<lb/><hi rendition="#g">Statsbürgerthums</hi> geboren.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Fünfzehntes Capitel.<lb/><hi rendition="#g">4. Der Bauernstand</hi>.</head><lb/><p>Wenn das Mittelalter dem Fortbestande der alten Ge-<lb/>
meinfreiheit nicht günstig war, so beförderte es auf der andern<lb/>
Seite die Erhebung und Befreiung der hörigen Leute. Eben<lb/>
indem es jene niederdrückte, hob es diese empor, und so<lb/>
näherten und mischten sich beide Stände auf derselben Stufe.</p><lb/><p>Ein immerhin kleiner Theil der hörigen Leute wurde so-<lb/>
gar über die Freien in den Stand des niedern Adels hinauf-<lb/>
gerückt, die <hi rendition="#g">Ministerialen</hi>, welche durch Hofdienst den<lb/>
Dynasten persönlich nahe traten, und durch höfische Bildung<lb/>
und Sitten ausgezeichnet waren, mit reicherem Grundbesitz<lb/>
ausgestattet und mit der Zeit den ritterlichen Vasallen an die<lb/>
Seite gestellt wurden.</p><lb/><p>Ein anderer und zahlreicher Theil liesz sich in den<lb/><hi rendition="#g">Städten</hi> nieder und gelangte hier, indem er städtische Ge-<lb/>
werbe trieb und auf diese Weise auch zu Vermögen kam, zu-<lb/>
gleich zu persönlicher und bürgerlicher Freiheit. Den italieni-<lb/>
schen Städten gebührt der Ruhm, zuerst im Groszen die volle<lb/><pb facs="#f0205" n="187"/><fw place="top" type="header">Fünfzehntes Capitel. 4. Der Bauernstand.</fw><lb/>
Befreiung der Hörigen ihres Gebiets durchgeführt zu haben.<lb/>
Die Stadt Bologna, die allezeit für die Freiheit gekämpft hat,<lb/>
faszte im Jahr 1256 auf Antrag ihres Podesta Accursius de<lb/>
Sorrecina den hochherzigen Beschlusz, alle Hörigen ihres Ge-<lb/>
biets freizukaufen und zu erklären, dasz es in Zukunft keine<lb/>
Unfreiheit mehr geben dürfe. <note n="1" place="foot"><hi rendition="#i">Laurent</hi> a. a. O. VII. 5. 663. Florenz folgte dem schönen Bei-<lb/>
spiele 1288.</note></p><lb/><p>Auch der Beruf der <hi rendition="#g">Handwerker</hi>, früherhin besonders<lb/>
in dem germanischen Europa gering geschätzt und vorzugs-<lb/>
weise den hörigen Leuten überlassen, wurde durch das ent-<lb/>
wickeltere städtische Leben gehoben. Die <hi rendition="#g">Innungen</hi>, zuerst<lb/>
wohl in Italien, wo auch sonst ein freies Bürgerthum zu<lb/>
früher Blüthe gekommen, als <hi rendition="#i">scholae</hi> eingeführt, dann in<lb/>
Frankreich unter Einwirkung der germanischen Neigung zu<lb/>
corporativer Gestaltung in Form von <hi rendition="#i">ministeria</hi> (<hi rendition="#i">mestiers</hi>) und<lb/><hi rendition="#g">Gheuden</hi> nachgebildet, zuletzt auch nach Deutschland ver-<lb/>
pflanzt, stärkten das Recht der Corporationsgenossen und die<lb/>
Ehre der Meister. Sorgfältigere Erziehung und stufenweise<lb/>
Ausbildung der Handwerker, erhöhte Kunstfertigkeit, gröszerer<lb/>
Vermögenserwerb, die neue Waffenfähigkeit im Dienste der<lb/>
Stadt unter eigener Innungs- oder Zunftfahne, die dauernde<lb/>
Verbindung mit den Interessen und dem Gedeihen der Stadt,<lb/>
alles diesz weckte das Selbstgefühl und die natürlichen An-<lb/>
sprüche der Handwerker; und wenn noch manche von höri-<lb/>
gem Stamme waren, so erkauften sie nun die volle Befreiung<lb/>
oder erlangten dieselbe durch massenhafte Erhebung. Das<lb/>
eigentliche <hi rendition="#g">Bürgerrecht</hi> der Stadt konnte ihnen nicht ent-<lb/>
zogen bleiben.</p><lb/><p>Mit gröszeren Schwierigkeiten war auf dem <hi rendition="#g">Lande</hi> der<lb/>
Weg verlegt, auf welchem die hörigen Leute zur Freiheit<lb/>
aufstiegen. In manchen Gegenden galt sogar der entgegen-<lb/>
gesetzte Grundsatz: <hi rendition="#g">die Luft macht hörig</hi>. Aber wenn<lb/>
auch die hörigen Bauern nur ausnahmsweise zu voller per-<lb/><pb facs="#f0206" n="188"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
sönlicher und politischer Freiheit gelangten, so erreichten sie<lb/>
doch, freilich langsamen Schrittes, in der Regel eine zwar<lb/>
mit mancherlei Lasten beschwerte und politisch zurückgesetzte,<lb/>
aber durch festen Rechtsschutz gesicherte und in ihrem In-<lb/>
halt immerhin erweiterte persönliche Freiheit. Mit den ur-<lb/>
sprünglich freien Bauern wurden sie zu einem gleichberech-<lb/>
tigten Berufsstande.</p><lb/><p>Im Einzelnen sind die Verhältnisse äuszerst mannichfaltig,<lb/>
und auch die Uebergangsstufen aus der Eigenschaft zur Frei-<lb/>
heit zahlreich. Wie die Aufhebung der Sclaverei zu groszem<lb/>
Theile den Einwirkungen der Kirche zu verdanken ist, so ist<lb/>
auch die Erhebung der hörigen Leute von jeher voraus durch<lb/>
die Kirche begünstigt worden. In der That, wo Kirchen und<lb/>
Klöster Grundherrlichkeit besaszen, gingen sie meistens voran<lb/>
in Ertheilung bestimmter Rechte und Gewährung wichtiger<lb/>
Freiheiten für ihre Hörigen, und zuerst wurden die <hi rendition="#g">Gottes-<lb/>
hausleute</hi> den freien Bauern angenähert. Dann folgten auch<lb/>
die Könige dem Beispiele. Schon die Karolinger handelten<lb/>
in dieser Richtung zu Gunsten der Fiscalinen, und Ludwig<lb/>
der Heilige <note n="2" place="foot"><hi rendition="#i">Ordonn</hi>. I. 583: „ Comme selonc le droit<lb/>
naistre <hi rendition="#i">franc</hi> et par aucuns usages — moult de personnes de nostre<lb/>
commun peuple soient encheües en lieu de servitudes: — Nous conside-<lb/>
rants que Nostre Royaume est dit et nommé le Royaume de Francs, et<lb/>
voullant que la chose en vérité soit accordant au nom —<lb/>
ordenons, que<lb/>
generaument par tout nostre Royaume de tant comme il peut appartenir<lb/>
à nous — telles servitudes soient ramenées à franchises — à bonnes et<lb/>
convenables conditions — de tant comme il peut toucher nous.“ Vgl.<lb/><hi rendition="#g">Schäffner</hi>, franz. R. G. I. 523. Schon vorher hatte der Graf von Va-<lb/>
lois, Bruder des Königs Philips des Schönen, die Hörigen seiner Graf-<lb/>
schaft im Namen der natürlichen Menschenfreiheit für frei erklärt.<lb/><hi rendition="#i">Laurent</hi> a. a. O. VI. 662.</note> erklärte, als er den Serfs auf den königlichen<lb/>
Domänen die Freiheit schenkte (1315), seinen Beruf als König<lb/>
des „Frankenreiches“ zu erfüllen.</p><lb/><p>Der nämliche Geist des Mittelalters, welcher die Hoheits-<lb/>
rechte zu Gunsten der groszen Barone als erbliche Lehen an<lb/><pb facs="#f0207" n="189"/><fw place="top" type="header">Fünfzehntes Capitel. 4. Der Bauernstand.</fw><lb/>
den Boden knüpfte, und welcher den Vasallen ihren Lehens-<lb/>
herren gegenüber gesicherte und dauerhafte Rechte an den<lb/>
Beneficien verlieh, stärkte und befestigte auch die Rechte der<lb/>
hofhörigen Bauern an den verliehenen Gütern, und bildete<lb/>
das hofrechtliche <hi rendition="#g">Erbe</hi> und eine eigenthümliche patrimoniale<lb/>
Gerichtsverfassung aus, an welcher auch die Bauern unter<lb/>
Leitung ihrer <hi rendition="#g">Maires</hi> oder <hi rendition="#g">Meyer</hi> (villici majores) Theil<lb/>
hatten. Gedrückter war wohl die Lage der französischen <hi rendition="#g">Serfs</hi><lb/>
und <hi rendition="#g">Vilains</hi>, als die der deutschen <hi rendition="#g">Hofleute</hi> und <hi rendition="#g">Grund-<lb/>
holden</hi>, wie schon die Sprache den Gegensatz andeutet, aber<lb/>
immerhin ähnlich, und später als in Frankreich ging in<lb/>
Deutschland die Entwicklung zu höherer Freiheit vor sich.<lb/>
Doch standen auch in Frankreich die <hi rendition="#g">Coutumiers</hi> und<lb/><hi rendition="#g">Roturiers</hi>, unter denen die <hi rendition="#g">Ostes</hi> (<hi rendition="#g">Hospites</hi>) als höhere<lb/>
Classen berechtigter Bauern den Gemeinfreien ganz nahe.<lb/>
In England dagegen erlangten die hörigen Leute nach der<lb/>
groszen Pest 1348-49 wohl <hi rendition="#g">persönliche</hi> Freiheit, aber<lb/><hi rendition="#g">ohne</hi> Grundbesitz. So wurde nicht ein Stand freier Bauern,<lb/>
sondern freier Arbeiter geschaffen. <note n="3" place="foot"><hi rendition="#i">Seebohm</hi> de la<lb/>
réforme du Droit des Gens 1873. S. 63. f.</note></p><lb/><p>Diese bäuerliche Halbfreiheit bezog sich übrigens ge-<lb/>
meiniglich nur auf das Privatrecht und auf die Gemeinde-<lb/>
und Gerichtsverfassung.</p><lb/><p>Mit den freien Bauern, die unter die erbliche Vogtei-<lb/>
herrschaft gerathen waren, und deren Güter nun auch man-<lb/>
cherlei ewige Lasten zu Gunsten der „Herrn“ zu tragen hatten,<lb/>
schmolzen sie zu dem Einen sogenannten <hi rendition="#g">Bauernstande</hi><lb/>
zusammen.</p><lb/><p>Zu einem <hi rendition="#g">politischen</hi> Stand im vollen Sinn wurde<lb/>
der Bauernstand nur ausnahmsweise in wenig Ländern, nur<lb/>
da, wo er, wie in dem skandinavischen Norden die alte Ge-<lb/>
meinfreiheit und die alte Verfassung glücklich behauptet hatte,<lb/>
oder im Tyrol von den Landesfürsten zu den Landtagen zu-<lb/><pb facs="#f0208" n="190"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
gezogen ward, oder wo er, wie in der Schweiz, freie Bauern-<lb/>
republiken gründete. In den meisten Ländern ward er nur<lb/>
als ein <hi rendition="#g">unterthäniger</hi> Stand behandelt, dem keine poli-<lb/>
tische und insbesondere keine repräsentative Rechte gebühren,<lb/>
der aber von der Natur bestimmt sei, vornehmlich die öffent-<lb/>
lichen Lasten zu tragen. Er war wesentlich ein <hi rendition="#g">wirthschaft-<lb/>
licher</hi>, nicht wie die Bürgerschaft der Städte ein Culturstand.</p><lb/><p>Vergeblich machten die deutschen Bauern in dem groszen<lb/>
Bauernkrieg des XVI. Jahrhunderts eine gewaltsame Anstren-<lb/>
gung, die Herrschaft zu brechen, die schwer auf ihnen<lb/>
drückte. Wenn man heute die bekannten XII Artikel liest,<lb/>
welche die Bauern damals verlangten, und sich erinnert, dasz<lb/>
dieses Verlangen die heftigste Entrüstung der damaligen Ge-<lb/>
bildeten so gut wie der herrschenden Aristokratie über die<lb/>
unerhörte Anmaszung der Bauern zur Folge hatte, so bemerkt<lb/>
man nicht ohne Befriedigung den mächtigen Fortschritt der<lb/>
Zeiten, indem die Bauern in unserm Jahrhundert überall<lb/>
mehr ohne Streit als Menschen- und Bürgerrechte erhalten<lb/>
haben, als sie damals zu fordern gewagt hatten.</p><lb/><p>Nur allmählich fing man an, sich an den Gedanken zu<lb/>
gewöhnen, dasz die Bauern doch nicht eine blosz unterwür-<lb/>
fige Menschenmasse bilden, aus der man nach Willkür Sol-<lb/>
daten rekrutiren und der man beliebig Steuern abverlangen<lb/>
dürfe. Die englische <choice><sic>Verfassuug</sic><corr>Verfassung</corr></choice>, welche den <hi rendition="#i">Yeomen</hi> (den<lb/>
probi et legales homines), wenn sie ein gewisses nicht hohes<lb/>
Masz von Einkünften von ihren Gütern zogen, das Recht gab,<lb/>
an den Grafschaftswahlen für das Unterhaus Theil zu neh-<lb/>
men, zeichnete sich in der Beachtung solcher Volksfreiheit<lb/>
wiederum aus.</p><lb/><p>Erst die neue Zeit aber machte die Segnung der vollen<lb/>
persönlichen Freiheit und damit zugleich der Fähigkeit zu<lb/>
den politischen Rechten allgemein für alle Classen der Be-<lb/>
völkerung. Die Philosophie des XVIII. Jahrhunderts hat zu<lb/>
diesem groszen Fortschritte den geistigen Anstosz gegeben,<lb/><pb facs="#f0209" n="191"/><fw place="top" type="header">Sechszehntes Capitel. 5. Die Sclaverei und ihre Aufhebung.</fw><lb/>
indem sie den Gedanken der natürlichen Menschenrechte zu<lb/>
Ehren gebracht hat.</p><lb/><p>In Deutschland ging König Friedrich I. von Preuszen<lb/>
voran, indem er auf den königlichen Domänen die Eigenschaft<lb/>
aufhob 1702; Friedrich II. begünstigte und erweiterte die<lb/>
Befreiung auch der übrigen Eigenen durch seine Gesetze,<lb/>
und Kaiser Joseph II. folgte dem Beispiel für Deutschöster-<lb/>
reich 1782, ebenso Karl Friedrich von Baden 1783. Die<lb/>
meisten andern deutschen Staten blieben indessen noch zu-<lb/>
rück. Erst die enthusiastische Erklärung vom 4. August 1789<lb/>
und die Verkündung der Menschenrechte durch die franzö-<lb/>
sische Nationalversammlung wirkten entscheidend auf das<lb/>
civilisirte Europa. Die <hi rendition="#g">Befreiung</hi> auch der hörigen und<lb/>
eigenen Classen wurde nun als eine allgemeine Pflicht und<lb/>
als eine unwiderstehliche Forderung der neuen Zeit anerkannt,<lb/>
und in der ersten Hälfte des XIX. Jahrhunderts in dem abend-<lb/>
ländischen Europa, in der zweiten Hälfte nun auch in Ost-<lb/>
europa vollzogen. Gleichzeitig oder bald nachher wurde denn<lb/>
auch das <hi rendition="#g">Statsbürgererrecht</hi> auf die Bauern wie auf die<lb/>
Städtebürger ausgebreitet.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Sechszehntes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">5. Die Sclaverei und ihre Aufhebung.</hi></head><lb/><p>Der Sclave kommt ursprünglich als ein <hi rendition="#g">Fremder</hi> in die<lb/>
Familie und in das Volk hinein, deren Gewalt er unterwor-<lb/>
fen wird. So verbreitet das Institut der Sclaverei im Alter-<lb/>
thum war, so weisz ich doch von keinem Volke, welches die-<lb/>
selbe als einen <hi rendition="#g">nationalen Stand</hi> betrachtet hätte. Schon<lb/>
das ist uns ein Zeugnisz, dasz die Sclaverei nicht ein Be-<lb/>
dürfniss der menschlichen Natur sei.</p><lb/><pb facs="#f0210" n="192"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/><p><hi rendition="#g">Aristoteles</hi> (Polit. I. 2.) hat zwar mit vielem Aufwand<lb/>
von Scharfsinn zu beweisen gesucht, dasz die einen von Natur<lb/>
Herren und die andern von Natur Sclaven seien. Aber so-<lb/>
weit seine Beweisführung Wahrheit enthält, ist sie blosz ge-<lb/>
eignet, die Nothwendigkeit <hi rendition="#g">dienender Classen</hi> der Be-<lb/>
völkerung zu begründen, nicht aber das Bedürfnisz der recht-<lb/>
losen Sclaverei. Allerdings bedarf der höher begabte Mensch,<lb/>
soll er seine Bestimmung erfüllen können, auch beseelte<lb/>
Werkzeuge, wie Aristoteles sie nennt, zu seinem Dienste,<lb/>
und allerdings gibt es Menschen, welche von der Natur selbst<lb/>
vorzugsweise auf körperliche Thätigkeit angewiesen sind und<lb/>
ebenso sehr der Leitung und des Befehles eines Herrn be-<lb/>
dürfen, um ihren Beruf richtig auszuüben, als dieser ihrer<lb/>
Dienstleistung. Aber daraus folgt doch nur, dasz Herrschaft<lb/>
und Dienstboten, Meister und Gesellen, Bauer und Knechte,<lb/>
Fabrikherr und Fabrikarbeiter einander gegenseitig bedürfen,<lb/>
keineswegs aber, dasz das Unterordnungsverhältnisz des die-<lb/>
nenden Theiles zum herrschenden dem der Hausthiere zum<lb/>
Eigenthümer gleich zu achten sei; es folgt nicht daraus, dasz<lb/>
die Arbeiter alle individuelle Freiheit und die menschliche<lb/>
Persönlichkeit aufgeben und zu <hi rendition="#g">bloszen Sachen</hi> und<lb/><hi rendition="#g">Werkzeugen</hi> eines bestimmten Herrn, d. h. eben zu Scla-<lb/>
ven werden müssen. Der Mensch ist von Natur Person, da-<lb/>
her kann er nicht Sache, d. h. nicht Sclave sein.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">römischen</hi> Juristen, welche in ihrer Rechtstheorie<lb/>
den absoluten Eigenthumsbegriff mit einer auch im Alterthum<lb/>
auffallenden Härte auf die Sclaven anwendeten, und die-<lb/>
selben durchweg als rechtlose Wesen, als blosze Sachen dar-<lb/>
stellten, waren sich doch bewuszt, dasz die Sclaverei <hi rendition="#g">wider<lb/>
die Natur</hi> und nur durch den gemeinen Gebrauch der <hi rendition="#g">Völ-<lb/>
ker</hi> eingeführt worden sei. <note n="1" place="foot"><hi rendition="#i">Florentinus</hi> L. 4. §. 1. de Statu hominum:„ qua quis dominio alieno <hi rendition="#i">contra naturam</hi> subjicitur.“ §. 2. J.<lb/>
de jure person.</note> Sie erklärten daher die Frei-<lb/><pb facs="#f0211" n="193"/><fw place="top" type="header">Sechszehntes Capitel. 5. Die Sclaverei und ihre Aufhebung.</fw><lb/>
lassung als Wiederherstellung des <hi rendition="#g">natürlichen Rechtes</hi>. <note n="2" place="foot"><hi rendition="#i">Ulpianus</hi> L. 4. de Just. et Jure. „(Manumissio) a jure gentium<lb/>
originem sumsit, utpote quum jure naturali <hi rendition="#i">omnes liberi nascerentur</hi>,<lb/>
nec esset nota manumissio, quum servitus esset incognita; sed posteaquam<lb/>
jure gentium servitus invasit, secutum est beneficium manumissionis.“</note><lb/>
Die römische Jurisprudenz wuszte das, und hielt dennoch mit<lb/>
starrer Consequenz über ein Jahrtausend an dem gewaltsam<lb/>
eingeführten Eigenthum über die Sclaven fest. Die kaiser-<lb/>
lichen Verordnungen, dasz es den Herren nicht mehr gestattet<lb/>
sei, ohne Masz und ohne Grund wider ihre Sclaven zu<lb/>
wüthen, <note n="3" place="foot"><hi rendition="#i">Gajus</hi> L. 1. §. 2. de his qui sui vel alieni. „Sed hoc tempore<lb/>
nullis hominibus, qui sub imperio Romano sunt, licet supra modum et<lb/>
sine causa legibus cognita in servos suos saevire.“ </note> schützten vor den Excessen roher Grausamkeit,<lb/>
etwa so wie neuere Gesetze gegen die Thierquälerei gegeben<lb/>
sind, sie änderten aber nichts an dem Grundbegriffe; und<lb/>
nach wie vor war der Sclave nicht nur eigenthumslos, sondern<lb/>
es waren ihm selbst die Rechte der Ehe und der Blutsver-<lb/>
wandtschaft versagt.</p><lb/><p>Ebenso war es dem <hi rendition="#g">deutschen</hi> Rechtsbewusztsein klar,<lb/>
dasz, wie der Verfasser des Sachsenspiegels <note n="4" place="foot"><hi rendition="#g">Sachsenspiegel</hi> III. §. 3: „An minen sinnen ne kan ik is nicht<lb/>
upgenemen na der warheit, <hi rendition="#g">dat ieman des anderen sole sin</hi>, ok ne<lb/>
hebbe wir's nen urkünde. §. 6. Na rechter warheit so hevet egenscap<lb/>
begin von gedvange unde von vengnisse vnde von unrechter walt, die man<lb/>
von aldere in unrechte wonheit getogen hevet unde nu vore recht heben wil.“</note> sich energisch<lb/>
ausdrückt, alle Eigenschaft von Zwang, Gefangennehmung<lb/>
und unrechtmäsziger Gewalt ihren Anfang genommen, und<lb/>
dasz man später das für Recht ausgegeben habe, was nur<lb/>
eine alte aber ungerechte Gewohnheit sei. Auch erkannten die<lb/><hi rendition="#g">germanischen</hi> Völker von jeher eine <hi rendition="#g">relative Berech-<lb/>
tigung</hi> der Eigenen <note n="5" place="foot">Die Gleichstellung der Eigenen mit Hausthieren, die auch in deut-<lb/>
schen Rechtsquellen gelegentlich gefunden wird, bezeichnet durchaus<lb/>
nicht das Wesen des ältern Verhältnisses, das Tacitus mit scharfem<lb/>
Kennerblick mehr dem römischen Colonat als der römischen Servitus<lb/>
verglichen hat.</note> an. Die Vermögens- und Familien-<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 13</fw><lb/><pb facs="#f0212" n="194"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
rechte derselben waren zwar unvollkommen und hatten in der<lb/>
ältern Zeit einen sehr ungenügenden Schutz, es kam anfangs<lb/>
wesentlich nur auf den guten Willen des Herrn an, ob er<lb/>
dieselben achte oder nicht; aber der Keim der spätern all-<lb/>
mählichen und stufenweise eintretenden Befreiung der Eigenen<lb/>
war in den germanischen Rechten nicht ebenso zerstört, wie<lb/>
in dem römischen. Die Persönlichkeit des deutschen Sclaven<lb/>
war nie ganz verloren gegangen, und deszhalb war auch die<lb/><hi rendition="#g">Perfectibilität</hi> seiner Zustände nicht ausgeschlossen.</p><lb/><p>Die Aufhebung der Sclaverei in dem abendländischen<lb/>
Europa ist schon während des Mittelalters dadurch groszen-<lb/>
theils vollzogen worden, dasz dieselbe in die mildere Form<lb/>
der <hi rendition="#g">Hörigkeit</hi> überging. Ihre letzten Reste aber sind mit<lb/>
der endlichen Beseitigung auch der Hörigkeit erst gegen Ende<lb/>
des XVIII. und in der ersten Hälfte des XIX. Jahrhunderts<lb/>
weggeräumt worden. <note n="6" place="foot">S. oben S. 190.</note></p><lb/><p>Diese frühere allmähliche und die neue durchgreifende<lb/>
Befreiung darf zum Theil als eine heranreifende Frucht des<lb/>
Christenthums erklärt werden, dessen religiöse Ideen das posi-<lb/>
tive Sclavenrecht zwar nicht gewaltsam durchbrachen, aber<lb/>
geistig auflösten. Mit dem Glauben, dasz die Menschen alle<lb/>
Kinder Gottes und unter sich Brüder seien, war das Eigen-<lb/>
thum eines Menschen über einen andern nicht verträglich.<lb/>
Mehr aber noch ist sie dem germanischen Rechts- und Frei-<lb/>
heitsgefühl und dem fortschreitenden Geiste der Humanität<lb/>
zu verdanken.</p><lb/><p>Eine eigenthümliche Geschichte hatte die <hi rendition="#g">russische</hi><lb/>
Leibeigenschaft. Es gab in Ruszland von Alters her eine per-<lb/>
sönliche Knechtschaft, aber noch im XVI. Jahrhunderte war<lb/>
die Masse der Bauern frei. In den weiten Räumen bedurften<lb/>
die Grundherrn zahlreicher Arbeiter, und da die Bauern noch<lb/>
den freien Zug hatten und der alte nomadische Wandertrieb<lb/><pb facs="#f0213" n="195"/><fw place="top" type="header">Sechszehntes Capitel. 5. Die Sclaverei und ihre Aufhebung.</fw><lb/>
zu stätem Wechsel der Wohnsitze anreizte, so lag es im<lb/>
Interesse der Herrn, die Bauern durch mancherlei Vergünsti-<lb/>
gung auf ihren Gütern festzuhalten. Die bäuerliche Eigen-<lb/>
schàft entstand erst, seitdem der Stat aus Gründen der Finan-<lb/>
zen und des Militärsystems die Bauern immer fester an die<lb/>
Scholle band und der Willkür der Herrn überlieferte. Das<lb/>
siebenzehnte Jahrhundert hat sich auch in andern europäi-<lb/>
schen Ländern der bäuerlichen Freiheit ungünstig erwiesen,<lb/>
aber wohl nirgends ungünstiger als in Ruszland. Knechte<lb/>
und Bauern wurden zu gemeinsamer Eigenschaft verbunden.<lb/>
Der Herr erhielt eine fast unbeschränkte Verfügung über ihre<lb/>
Personen und ihre Habe. Aber auch in Ruszland brachte<lb/>
die neue Zeit erst Erleichterung der Lasten, und in unsern<lb/>
Tagen Befreiung für die Bauern. Das Emancipationswerk,<lb/>
welches der Kaiser Alexander II. trotz des Sträubens vieler<lb/>
Adeliger durchführte (Gesetz vom 19. Febr. 1861), hat auch<lb/>
da eine neue Periode privatrechtlicher Freiheit eingeleitet. <note n="7" place="foot">Vgl. den Art. Leibeigenschaft (russische) von Tschitschérin im<lb/>
Deutschen Statswörterbuch.</note></p><lb/><p>So wurde Europa allmählich gereinigt von dem uralten<lb/>
Fluch der Sclaverei. Aber in der neuen Welt hatte dieselbe<lb/>
einen neuen Boden und eine in mancher Hinsicht noch schlim-<lb/>
mere Anwendung gefunden. Wie furchtbar sich dieser Frevel<lb/>
an dem Geiste der Humanität gerächt hat, das hat der nord-<lb/>
amerikanische Bürgerkrieg gezeigt (1861-1865).</p><lb/><p>Die Negersclaverei ist zwar insofern weniger verwerflich,<lb/>
als die antike Sclaverei der europäischen Völker, als dort die<lb/>
Herrschaft der weiszen Herrn nicht über ihres gleichen, wie<lb/>
hier, sondern über eine von Natur untergeordnete schwarze<lb/>
Rasse geübt wird. Aber diese Anlehnung an die natürliche<lb/>
Ordnung begünstigt auch die leidenschaftliche und hoch-<lb/>
müthige Ueberhebung der Weiszen, die weniger geneigt sind<lb/>
und weniger genöthigt werden, in den Schwarzen die gemein-<lb/>
same menschliche Natur zu ehren und die Grausamkeit der<lb/><pb facs="#f0214" n="196"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
Miszhandlung wird heftiger und häufiger, als sie im Alter-<lb/>
thum gewesen war. Die bittere Ironie, mit welcher Montes-<lb/>
quieu (Esprit des Lois XV. 5.) die übermüthige Verachtung<lb/>
der Schwarzen von Seite ihrer weiszen Herrn geiszelt, wenn<lb/>
er sagt: „Man kann sich nicht vorstellen, dasz Gott, der doch<lb/>
ein höchst weises Wesen ist, eine Seele und vorzüglich eine<lb/>
gute Seele in einen ganz schwarzen Körper versetzt habe“ —<lb/>
diese Ironie schlägt nicht in den Wind.</p><lb/><p>Die amerikanische Sclaverei war daher auch viel härter<lb/>
als je die europäische Eigenschaft gewesen war. Die Schonung<lb/>
und Sorge, welche den farbigen Sclaven von ihren Herren that-<lb/>
sächlich zu Theil ward, hatte keinen andern Charakter als<lb/>
die wirthschaftliche Schonung und Pflege, welche der Bauer<lb/>
seinem Ackervieh zuwendet. Die moralische und rechtliche<lb/>
Erniedrigung, die sich in der Bestreitung jeder Menschenwürde,<lb/>
in der Miszachtung der Ehe und der Familie, in dem Mangel<lb/>
der religiösen und sittlichen Erziehung, in der Verweigerung<lb/>
jedes Rechtsschutzes überhaupt, und in dem ungehemmten<lb/>
Handel mit Sclaven und nicht selten in empörender Grausam-<lb/>
keit zeigte, drückte dieselben ganz auf die Stufe der Haus-<lb/>
thiere herab und verletzte so die göttliche und menschliche<lb/>
Ordnung aufs tiefste.</p><lb/><p>Es war ein Unglück für Amerika, dasz der Antrag <hi rendition="#g">Jeffer-<lb/>
sons</hi>, der Unabhängigkeitserklärung vom 4. Juli 1776, welche<lb/>
auch die Freiheit als ein unveräuszerliches Menschenrecht<lb/>
verkündigt, die Beschwerde über die Zulassung und Begün-<lb/>
stigung der Negersclaverei von Seite der königlichen Regie-<lb/>
rung beizufügen, in der Minderheit geblieben war. Die an-<lb/>
fängliche Absicht, allmählich und stufenweise die Sclaverei<lb/>
zu beseitigen, fand eine weniger nachhaltige Unterstützung als<lb/>
das Streben der Sclavenhalter, ihren Besitz zu schützen und<lb/>
zu erweitern. Kaum konnte das Gleichgewicht der sclaven-<lb/>
freien Staten mit den sclavenhaltenden in der Bundesregierung<lb/>
behauptet werden. Seit einem Jahrhundert war die Masse der<lb/><pb facs="#f0215" n="197"/><fw place="top" type="header">Sechszehntes Capitel. 5. Die Sclaverei und ihre Aufhebung.</fw><lb/>
Sclavenbevölkerung von einigen Hunderttausenden zu meh-<lb/>
reren Millionen angewachsen. Die rasch entwickelte Cultur<lb/>
der Baumwolle und des Zuckerrohrs wirkte nach dieser Seite<lb/>
hin sehr verderblich.</p><lb/><p>Inzwischen fing man an, die Aufhebung der Sclaverei<lb/>
von Europa auch nach Amerika überzupflanzen. <hi rendition="#g">England</hi><lb/>
ging hier und mit groszen Mitteln voran. Mögen dabei auch<lb/>
unreine Motive, wie es in menschlichen Dingen nie anders ist,<lb/>
mitlaufen, das Ziel dieses Strebens ist dennoch ein heiliges<lb/>
und gerechtes und der Mann, der zuerst der Sclavenbefreiung<lb/>
sein Leben widmete und mit erfolgreicher Energie in und auszer<lb/>
dem Parlament diese Sache betrieb, <hi rendition="#g">William Wilberforce</hi>,<lb/>
war auch von der Reinheit dieses Zieles erfüllt. Die Auf-<lb/>
hebung der Sclaverei in den englischen Colonien, die Ent-<lb/>
schädigung der sogenannten Eigenthümer, und die völkerrecht-<lb/>
lichen Verträge zur Unterdrückung des Seehandels mit Neger-<lb/>
sclaven sind doch trotz aller Miszgriffe im Einzelnen grosze<lb/>
Verdienste um die Menschheit.</p><lb/><p>Der Sieg der Union über die sclavenhaltenden Staten des<lb/>
Südbundes hat die Abschaffung der Negersclaverei zunächst für<lb/><hi rendition="#g">Nordamerika</hi> entschieden. Die Union duldet keine Sclaverei<lb/>
mehr in dem Bereich ihrer Statsmacht. (Verfassungsgesetz vom<lb/>
1. Febr. 1865, proclamirt 18. Dec. 1865.) Damit ist die Frage<lb/>
mittelbar für ganz Amerika entschieden. Es können sich die<lb/>
Staten in Südamerika nicht lange mehr der Anerkennung des-<lb/>
selben Princips entziehen. In <hi rendition="#g">Brasilien</hi> ist ebenso durch<lb/>
Gesetz vom 28. Sept. 1871 die Sclaverei aufgehoben worden.</p><lb/><p>Freilich ist damit die schwierige Frage der politischen<lb/>
Stellung und Rechte der Neger noch nicht erledigt. Es ist<lb/>
nur die privatrechtliche Freiheit und Berechtigung auch der<lb/>
dunkelfarbigen Rasse anerkannt. Ob die Neigung, den Negern<lb/>
auch die vollen politischen Rechte einzuräumen, die gegen-<lb/>
wärtig im Norden Amerikas vorherrscht, nachhaltig sei, ist<lb/>
zweifelhaft. Politisches Recht setzt politische Fähigkeit voraus.<lb/><pb facs="#f0216" n="198"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
Dasz aber die repräsentative Demokratie, die bisher nur den<lb/>
politisch gebildetsten Nationen geglückt ist, die naturgemäsze<lb/>
Statsform sei für die Neger, wo sie massenhaft beisammen<lb/>
sind, und dasz diese fähig seien, die demokratische Verfassung,<lb/>
welche eine seltene männliche Selbstbeherrschung und Selbst-<lb/>
thätigkeit erfordert, würdig zu erfüllen und tapfer zu ver-<lb/>
theidigen, das wird kaum ein Kenner der menschlichen Natur<lb/>
und der Statengeschichte zu behaupten wagen.</p><lb/><p>Immerhin lassen sich folgende allgemeine Sätze als aner-<lb/>
kannte Folgerung des <hi rendition="#g">humanen Statsprincips</hi> aussprechen:</p><lb/><p>1) Der Stat ist berechtigt und verpflichtet, wo sich auf<lb/>
seinem Gebiete noch Ueberreste von persönlicher Sclaverei<lb/>
vorfinden, dieselben zu beseitigen. Indem er das thut, hebt<lb/>
er nur altes Unrecht auf.</p><lb/><p>2) Der Stat darf keine neue Begründung der Sclaverei<lb/>
dulden, auch dann nicht, wenn einer sich freiwillig zum Sclaven<lb/>
ergeben möchte.</p><lb/><p>3) Der Stat verweigert mit Recht dem fremden Herrn<lb/>
seinen Rechtsschutz, wenn dieser innerhalb des Statsgebietes<lb/>
Eigenthum an seinen Sclaven verfolgen will. <note n="8" place="foot">Für <hi rendition="#g">England</hi> vgl. <hi rendition="#g">Blackstone</hi> Comment. I. 14. Urtheil des<lb/>
Gerichtsh. v. Westminster-Hall v. 1771. (Wheaton histoire du D. d. G.<lb/>
II. 353.) Das englische Gesetz vom 28. August 1833 regulirt die Frei-<lb/>
lassung in den englischen Colonien und erklärt jeden Sclaven, der mit<lb/>
Zustimmung seines Herrn nach Groszbritannien oder Irland komme, für<lb/>
frei. In <hi rendition="#g">Frankreich</hi> schon in den Instit. Coutum. von <hi rendition="#g">Loysel</hi> aus<lb/>
d. XVI. Jahrh. der Satz: „Toutes personnes sont <hi rendition="#i">franches</hi> en ce Roïaume:<lb/>
et si-tost qu'un Esclave a atteint les Marches d'icelui, se faisant baptizer,<lb/>
est affranchi.“ <hi rendition="#g">Französisches</hi> Gesetz v. 1791, 28. Sept. Verfassung<lb/>
von 1848. 6. „L'esclavage ne peut exister sur aucune terre française.“<lb/>
Art. add. au traité de paix de Paris 1814. „Sa Majesté Très-Chrétienne<lb/>
et Sa Majesté Britannique s'engage — pour faire prononcer par toutes<lb/>
les puissances de la chrétienté l'abolition de la traite des noirs.“</note></p><lb/><p>4) Die Sclaven, welche den Boden freier Länder betreten,<lb/>
werden ispo facto frei, und können den Schutz der Gerichte<lb/>
für ihre Freiheit anrufen.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><pb facs="#f0217" n="199"/><fw place="top" type="header">Siebenzehntes Capitel. 6. Die modernen Classen. I. Das Princip.</fw><lb/><div n="2"><head>Siebenzehntes Capitel.<lb/>
6. <hi rendition="#g">Die modernen Classen</hi>.<lb/><hi rendition="#b">I. Das Princip.</hi></head><lb/><p>Die mittelalterlichen Stände sind überall in der Auflösung<lb/>
begriffen. Der Klerus, der vormals die erste Stelle einnahm,<lb/>
weil er eine höhere fast göttliche Würde in Anspruch nahm,<lb/>
hat diesen Vorrang vor den Laien verloren und überhaupt auf-<lb/>
gehört, ein besondrer politischer Stand zu sein. Die moderne<lb/>
Verfassung bringt die höheren geistlichen Würdeträger, die<lb/>
Prälaten in der Aristokratie, die übrige Geistlichkeit in der<lb/>
höhern Bürgerschaft unter. Wie sehr die mittelalterliche In-<lb/>
stitution des Adels, sowohl des höhern als des niedern, zer-<lb/>
rüttet und wie wenig sie geeignet ist, eine selbständige höhere<lb/>
Statsstellung als ständisches Recht zu behaupten, hat die Be-<lb/>
trachtung der neuern Geschichte deutlich genug gezeigt. Aber<lb/>
auch der alte Bürgerstand hält nicht mehr in der frühern<lb/>
ständischen Weise zusammen. Die gebildeten Classen haben<lb/>
in dem modernen Repräsentativstat eine andere Bedeutung, als<lb/>
die mittelalterliche Bürgerschaft. Nicht einmal der ruhigste und<lb/>
die alten Sitten und Anschauungen gewohnheitsmäszig fest-<lb/>
haltende Bauernstand kann sich der Bewegung der Zeit und<lb/>
den neuen Bildungsmomenten in ihr entziehen, und die In-<lb/>
dustrie hat sich auch auf der Landschaft eingebürgert und das<lb/>
blosze Bauernwesen durchbrochen.</p><lb/><p>Bisher sind auch alle Versuche, die mittelalterlichen<lb/>
Stände zu reformiren und dann den Stat darauf zu stützen,<lb/>
völlig verunglückt. Der Instinct der Völker ist entschieden<lb/>
misztrauisch gegen denselben geblieben. Die Völker fühlen<lb/>
sich dem <hi rendition="#g">Ständestat des Mittelalters</hi> entwachsen und<lb/>
sie wollen keine — auch nicht eine revidirte und reformirte —<lb/>
Wiederherstellung desselben.</p><lb/><pb facs="#f0218" n="200"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/><p>Dennoch begreift man, dasz die blosze <hi rendition="#g">Fusion aller<lb/>
Stände</hi> ebenso wenig ausreicht, und dasz die unläugbar<lb/>
vorhandenen massenhaften Gegensätze in der Bevölkerung<lb/>
auch eine politische Bedeutung haben. Will man dieselben<lb/>
verfassungsmäszig ordnen, so bleibt daher kein andrer Weg<lb/>
mehr übrig, als die Eintheilung nach <hi rendition="#g">Classen</hi>, statt nach<lb/>
Ständen. Was wir in der neuen Sprache noch Stände heiszen,<lb/>
das sind oft nicht wirkliche Stände, sondern Classen.</p><lb/><p>Die Classen unterscheiden sich von den Ständen dadurch,<lb/>
dasz jene vom <hi rendition="#g">State</hi> aus und <hi rendition="#g">für</hi> den Stat geordnet sind,<lb/>
während die Grundlage dieser zunächst <hi rendition="#g">auszerhalb</hi> des States<lb/>
ruht. Die Classen setzen die Einheit des Volkes voraus, die<lb/>
Stände ignoriren die Volkseinheit. Die Classen sind eine<lb/><hi rendition="#g">nationale</hi> und <hi rendition="#g">statsrechtliche</hi> Institution zu politischen<lb/>
Zwecken, die Stände sind voraus eine particuläre und privat-<lb/>
rechtliche Gruppirung, deren Zwecke nicht ausschlieszlich und<lb/>
nicht vorzüglich eine politische Bedeutung haben. Der Klerus<lb/>
lebt voraus der Kirche, nicht dem Stat; der Adel denkt vor-<lb/>
erst an sich und seine besondern socialen Interessen, der<lb/>
Bürger lebt dem Gewerbe, der Bauer der Landwirthschaft.<lb/>
Der Stat kommt nur mittelbar in Betracht. In den Ständen<lb/>
zeigt sich die natürliche Verbindung gleichartiger Cultur und<lb/>
Wirthschaft, und deszhalb sondern sich die einen Berufskreise<lb/>
von den andern. Die Rücksichten auf den Stat üben darauf<lb/>
keinen Einflusz. Die Classen dagegen sind ein <hi rendition="#g">rationelles</hi><lb/>
Product der organisatorischen Statsweisheit. Die Stände sind<lb/>
naturwüchsig, die Classen eine <hi rendition="#g">Culturerscheinung</hi>. Daher<lb/>
finden wir das Classensystem nur bei civilisirten Völkern mit<lb/>
einem ausgebildeten statlichen Bewustsein. So bei den Hellenen,<lb/>
wie besonders zu Athen nach der Solonischen Verfassung, in<lb/>
Rom nach der Servianischen Verfassung, der wir den Ausdruck<lb/>
Classen entlehnen, so auch in unsern modernen Staten Europas.</p><lb/><p>Nichts hindert, bei der Classeneintheilung auch die vor-<lb/>
handenen Stände zu berücksichtigen, aber es ist weder nöthig<lb/><pb facs="#f0219" n="201"/><fw place="top" type="header">Siebenzehntes Capitel. 5. Die modernen Classen. I. Das Princip.</fw><lb/>
noch wünschenswerth, dasz Classen und Stände zusammen treffen.<lb/>
Wenn sie zusammen fallen, so ist die ständische Ordnung zur<lb/>
Statsordnung erhoben, wie wir das zum Theil im Mittelalter<lb/>
finden. Damit ist aber auch die ständische Gebundenheit und die<lb/>
Spaltung des Stats unvermeidlich mitbegründet. Die ständischen<lb/>
Interessen und die ständischen Vorurtheile bekommen, weil sie<lb/>
zugleich politische Macht erhalten, allzu leicht das Ueber-<lb/>
gewicht über die allgemeinen Volksinteressen und die bessere<lb/>
Volkseinsicht. Wenn dagegen einzelne Classen die Stände<lb/><hi rendition="#g">durchschneiden</hi> und Bruchtheile aus verschiedenen Ständen<lb/>
zusammen fassen, so ist das eine schätzbare Garantie der<lb/>
nationalen Gemeinschaft und des höheren politischen Lebens,<lb/>
welches eine vielseitigere Anregung empfängt.</p><lb/><p>Sehr oft sind die Classen je nach der Grösze des Ver-<lb/>
mögens unterschieden worden. Es ist das die <hi rendition="#g">Censusver-<lb/>
fassung</hi>. Dadurch wird aber das Vermögen zu der wichtig-<lb/>
sten politischen Potenz erklärt und der Werth der Bürger für<lb/>
den Stat nach der Zahl der Geldstücke abgestuft, über welche<lb/>
sie verfügen, was doch selten der Wahrheit entspricht. Auch<lb/>
dieses Eintheilungsprincip ist doch wieder in erster Linie<lb/>
wirthschaftlich und privatrechtlich, und nur in zweiter Linie<lb/>
mittelbar statsrechtlich und politisch. Daher ist eine <hi rendition="#g">orga-<lb/>
nische Eintheilung</hi>, welche vorzugsweise die Fähigkeit<lb/>
und Tauglichkeit für den Stat, soweit dieselbe überhaupt in<lb/>
verschiedenen Abstufungen sichtbar wird, beachtet, jenem blos<lb/>
mathematischen Princip vorzuziehen. Das aber richtig zu er-<lb/>
kennen und zu bestimmen, ist eine schwere Aufgabe für den<lb/>
Statsmann.</p><lb/><p>Im Groszen lassen sich für den modernen Stat haupt-<lb/>
sächlich folgende vier Classen des Volks unterscheiden:</p><lb/><p>1) Die <hi rendition="#g">regierende Classe</hi>: Fürsten und Beamte, mit<lb/>
obrigkeitlicher Gewalt. Ihre Stellung überragt alle anderen<lb/>
Classen durch die Statsmacht, die in ihren Händen ist. Sie<lb/>
stehen an der Spitze des Stats.</p><lb/><pb facs="#f0220" n="202"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/><p>2) Die <hi rendition="#g">aristokratische Classe</hi>, die als solche nicht<lb/>
mehr regiert, aber zwischen der regierenden Classe und den<lb/>
Volksclassen eine <hi rendition="#g">selbständige</hi> und <hi rendition="#g">ausgezeichnete</hi><lb/>
politische Stellung einnimmt.</p><lb/><p>3) Der sogenannte dritte Stand, d. h. die Classe des <hi rendition="#g">ge-<lb/>
bildeten</hi> und <hi rendition="#g">freien</hi> Statsbürgerthums, ohne Rücksicht auf<lb/>
Stadt und Land: die eigentlichen <hi rendition="#g">Mittelclassen</hi>.</p><lb/><p>4) Die <hi rendition="#g">groszen Volksclassen</hi>, die auch unter dem<lb/>
Namen des vierten Standes zusammengefaszt werden, sowohl<lb/>
die Kleinbürger in den Städten als die Bauern begreifend<lb/>
und die übrigen Massen der Arbeiter, soweit sie nicht schon<lb/>
in den andern Schichten eingereiht sind, in weiteren Kreisen<lb/>
umfassend.</p><lb/><p>Die erste Classe ist die Krone, die letzte ist die Wurzel<lb/>
und der Stamm des States. Die Volksclassen sind die Basis,<lb/>
die regierende Classe ist das Haupt des Stats. Auf dem ge-<lb/>
sunden Rapport dieser beiden Classen beruht vornehmlich die<lb/>
Energie <choice><sic>uud</sic><corr>und</corr></choice> die solide Kraft des Volksstats. Die beiden<lb/>
mittleren Classen ergänzen, controliren und beschränken die<lb/>
Thätigkeit der ersten Classe bald mehr in aristokratischer,<lb/>
bald mehr in repräsentativ-demokratischer Weise, und sie sind<lb/>
durch ihre höhere Bildung und ihre günstigere sociale Lebens-<lb/>
stellung auch vorzüglich befähigt, und durch ihr gehobenes<lb/>
Rechtsbewusztsein und Freiheitsgefühl veranlaszt, darüber zu<lb/>
wachen, dasz die Bedingungen der allgemeinen Volkswohlfahrt<lb/>
und die Interessen der ganzen Nation wohl gewahrt und be-<lb/>
achtet werden. Sie sind die natürlichen Patrone, Führer und<lb/>
Vertreter der letzten und gröszten Classe.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><pb facs="#f0221" n="203"/><fw place="top" type="header">Achtzehntes Capitel. 5. Die modernen Classen. II. Die einzelnen Classen.</fw><lb/><div n="2"><head>Achtzehntes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">II. <hi rendition="#g">Die einzelnen Classen</hi>.</hi></head><lb/><p>1. Die heutige <hi rendition="#g">regierende</hi> Classe steht in ihren Häup-<lb/>
tern, den <hi rendition="#g">Fürsten</hi>, noch in geschichtlichem Zusammenhange<lb/>
mit der früheren Institution des hohen Adels, über den<lb/>
sie sich zu einer statsrechtlich souveränen Stellung erhoben<lb/>
hat. Ihre untergeordneten Glieder, die <hi rendition="#g">Beamten</hi> und <hi rendition="#g">Offi-<lb/>
ciere</hi>, in der Republik auch die obersten Beamten, stammen<lb/>
grösztentheils aus den beiden Mittelclassen ab, und bleiben<lb/>
gesellschaftlich mit denselben verbunden; oder wenn ihre<lb/>
Eltern den groszen, unteren Volksclassen angehören, so sind<lb/>
sie doch durch ihre höhere Bildung und ihr Berufsleben auf<lb/>
die gesellschaftliche Höhe jener mittleren Classen der Aristo-<lb/>
kratie oder des höheren Bürgerthums aufgestiegen und blei-<lb/>
ben mit denselben verbunden, wenn sie ihr Amt aufgeben<lb/>
oder verlieren. Durch ihre Autorität und ihre Amtsgewalt<lb/>
überragen sie dieselben noch. Die untersten Stufen der nie-<lb/>
deren Aemter und Stellen verzweigen sich auch in die wei-<lb/>
tere vierte Classe hinein, der weniger gebildeten Massen.</p><lb/><p>2. Die heutige <hi rendition="#g">Aristokratie</hi> ist nicht mehr wie die<lb/>
mittelalterliche ein fester, abgeschlossener Stand, mit beson-<lb/>
deren Rechten. Sie wird mit den übrigen Classen durch das<lb/>
gemeinsame <hi rendition="#g">Statsbürgerrecht</hi> und durch die wesentliche<lb/><hi rendition="#g">Rechtsgleichheit</hi> sowohl des öffentlichen als des Privat-<lb/>
rechts in eine rechtliche Gemeinschaft und Genossenschaft<lb/>
verbunden. Von Zeit zu Zeit steigen aus den übrigen Classen<lb/>
einzelne ausgezeichnete Männer mit ihren Familien auf ihre<lb/>
gesellschaftliche Höhe empor und werden nach und nach als<lb/>
neue Glieder der bestehenden Aristokratie anerkannt. Oefter<lb/>
noch verlieren andere bisherige Mitglieder derselben oder<lb/>
deren Abkömmlinge die Bedingungen einer aristokratischen<lb/>
Auszeichnung und werden genöthigt, von der sonnigen Höhe<lb/><pb facs="#f0222" n="204"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
der aristokratischen Gesellschaft auszuscheiden und den übri-<lb/>
gen Classen und Schichten der Gesellschaft beizutreten. Ohne<lb/>
Vermögen, ohne liberalen Lebensberuf, ohne feinere Bildung,<lb/>
ist das aristokratische Ansehen und die Eigenschaft der Ari-<lb/>
stokratie weder zu erwerben noch zu behaupten. Um desz-<lb/>
willen ist der Begriff der ganzen Classe ein flüssiger, kein<lb/>
fester. Sie ist einer beständigen Aenderung durch neue Zu-<lb/>
flüsse und Abflüsse ausgesetzt. Gerade deszhalb ist sie zu-<lb/>
nächst mit der verwandten dritten Classe, dem höhergebil-<lb/>
deten Bürgerthum, durch zahlreiche Uebergänge eng verbun-<lb/>
den. Aus demselben Grunde darf auch die Ehegenossenschaft<lb/>
derselben mit den übrigen Classen nicht verhindert oder zer-<lb/>
rissen werden.</p><lb/><p>Zuerst ist die Umbildung des mittelalterlichen Adels in<lb/>
die moderne Aristokratie in England, unter einer aristokra-<lb/>
tisch gesinnten Nation langsam vollzogen worden. Auf dem<lb/>
europäischen Continent dagegen ist die mittelalterliche Insti-<lb/>
tution des Adels eine Ruine, deren Trümmer gelegentlich<lb/>
die Bahnen des öffentlichen Lebens hemmen und stören und<lb/>
die neue Aristokratie ist noch in ganz unklaren Verhält-<lb/>
nissen und in einem vielfältig bestrittenen Dasein. In der<lb/><choice><sic>Gcsellschaft</sic><corr>Gesellschaft</corr></choice> und sogar thatsächlich in den Sitten der Höfe<lb/>
und in den Ernennungen zu den höheren Aemtern und Stellen<lb/>
sind allenthalben die Wirkungen der Aristokratie wahrnehm-<lb/>
bar, aber in dem Rechts- und Statsbewusztsein der euro-<lb/>
päischen Nationen hat sie noch keinen anerkannten Platz.</p><lb/><p>Es ist eine Aufgabe für das deutsche Reich, diesen<lb/>
Mangel durch eine zeitgemäsze Reform zu corrigiren. Grund-<lb/>
sätzlich ist übrigens an dem Ergebnisz der Weltgeschichte<lb/>
festzuhalten. Die Aristokratie darf weder ein abgeschlossener<lb/>
Stand sein, noch gebührt ihr die Herrschaft im State. Es<lb/>
kommt ihr nur eine die Gewalt der Obrigkeit ermäszigende<lb/>
und die Leidenschaften der Masse beschränkende, die öffent-<lb/>
lichen Zustände veredelnde Mittelstellung im State zu.</p><lb/><pb facs="#f0223" n="205"/><fw place="top" type="header">Achtzehntes Capitel. 5. Die modernen Classen. II. Die einzelnen Classen.</fw><lb/><p>3. <hi rendition="#g">Gebildetes Bürgerthum</hi>. (Sogenannter <hi rendition="#g">dritter<lb/>
Stand</hi>.)</p><lb/><p>Die Geschichte der französischen Revolution wirft auf<lb/>
die Natur dieser Classe ein helles Licht. In Frankreich war<lb/>
der Ausdruck dritter Stand der ständischen Verfassung des<lb/>
Mittelalters entlehnt, und bezeichnete den in die General-<lb/>
stände berufenen Bürgerstand, welcher hinter den aristokra-<lb/>
tischen Ständen des Klerus und Adels eine bescheidene, fast<lb/>
demüthige Stellung bekommen hatte.</p><lb/><p>Der Abt <hi rendition="#g">Sieyes</hi>, dessen berühmte Schrift über den<lb/>
dritten Stand zu einer Leuchte und zu einer Brandfackel für<lb/>
die erste französische Revolution geworden ist, hat bekanntlich<lb/>
die beiden Fragen aufgeworfen: Was ist der dritte Stand?<lb/>
und: Was ist der dritte Stand bisher in dem politischen<lb/>
Organismus gewesen? und die erste mit: <hi rendition="#g">Alles</hi>, die letzte<lb/>
mit: <hi rendition="#g">Nichts</hi> beantwortet. Die Antwort auf die erste Frage<lb/>
— so outrirt als die auf die zweite — hebt, indem sie die<lb/>
Ansprüche des dritten Standes steigert, den Begriff des drit-<lb/>
ten Standes auf. Wenn der dritte Stand wirklich im State<lb/>
Alles ist, so kann es auszer ihm weder einen ersten und<lb/>
zweiten, noch einen vierten Stand geben. Er ist dann sel-<lb/>
ber kein Stand und keine besondere Classe mehr, er ist das<lb/>
gesammte Volk.</p><lb/><p>In der ersten französischen Revolution verlangte denn<lb/>
auch der dritte Stand wirklich, dasz die beiden ersten Stände<lb/>
Frankreichs, Geistlichkeit und Adel, sich mit ihm in Einer<lb/>
Nationalversammlung vereinigen. <note n="1" place="foot">Schon durch die Wahl zu den<lb/>
États généraux von 1789 war eine<lb/>
Ausdehnung des Begriffs practisch geworden. Im Mittelalter war der<lb/>
tiers état auf die Stadtbürgerschaften beschränkt, 1789 aber wählten die<lb/>
Bauern mit den Städtern. <hi rendition="#i">Tocqueville</hi> Oeuvres VIII. S. 139.</note> Als das<lb/>
durchgesetzt war,<lb/>
löste er jene Stände in sich auf, und schlug als das Eine und<lb/>
gleiche <hi rendition="#g">ständelose</hi> Volk die ganze bisherige Statsordnung<lb/>
in Stücke. Aber damals schon reagirten trotz der gleich-<lb/><pb facs="#f0224" n="206"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u.<lb/>
Volksnatur.</fw><lb/>
machenden Theorie die natürlichen Gegensätze in dem Volke.<lb/>
Der Geistlichkeit und dem Adel half es nicht, dasz die Theorie<lb/>
sie in den dritten Stand aufgenommen hatte. Sie wurden<lb/>
dennoch in ihrer Eigenschaft als Geistlichkeit und Adel, als<lb/>
Pfaffen und „Aristokraten“ zu zwei mit blutiger Gewalt ver-<lb/>
folgten Ständen, sie wurden die Schlachtopfer der Revolution.<lb/>
In der chaotischen Masse aber, welche die Herrschaft übte,<lb/>
gährten bisher unbeachtete ständische Gegensätze. Da schon<lb/>
gab der <hi rendition="#g">vierte</hi> Stand in den wichtigsten Krisen den Aus-<lb/>
schlag, und unter der rothen Herrschaft des Conventes, welcher<lb/>
vornehmlich aus den Führern des fieberisch erhitzten vierten<lb/>
Standes gebildet war, erbleichte in der Gironde der bürger-<lb/>
liche Glanz des dritten Standes.</p><lb/><p>Eben indem die französische Revolution die Wahrheit<lb/>
der obigen Sätze von Sieyes an den Tag legen wollte, stellte<lb/>
sich das Ungenügende und Falsche derselben heraus. <note n="2" place="foot">In<lb/><hi rendition="#g">Robespierre</hi> ist der neidische Hasz gegen alle <hi rendition="#g">höhern</hi><lb/>
Stände und zugleich die abgöttische Verehrung des sogenannten<lb/>
„<hi rendition="#g">Volks</hi>“<lb/>
personificirt. In seiner Erklärung der Rechte ist der Satz enthalten:<lb/>
„Toute institution qui ne suppose <hi rendition="#i">le Peuple bon</hi> et <hi rendition="#i">le magistrat<lb/>
corruptible</hi>,<lb/>
est vicieuse.“ Vgl. L. <hi rendition="#g">Stein</hi>, Geschichte der socialen Bewegung in<lb/>
Frankreich. I. S. 145.</note> Der<lb/>
dritte Stand der Gebildeten hatte sich als Stellvertreter des<lb/>
Volkes benommen, und sich selbst mit dem Volke identificirt.<lb/>
Nun muszte er erfahren, dasz es auszer ihm noch grosze<lb/>
Volksmassen gebe, die sich mit der allgemeinen Fusion unter<lb/>
seiner Leitung nicht befriedigt fühlten.</p><lb/><p>Nochmals ist der Gegensatz zwischen dem gebildeten<lb/>
Bürgerthum, dem sogenannten dritten Stande und den un-<lb/>
teren Volksmassen in der französischen Revolution von 1848<lb/>
und in der Napoleonischen Restauration von 1850 sehr<lb/>
schroff hervorgetreten und er hat neuerdings wieder in dem<lb/>
Toben der Commune von 1871 ein schreckliches Antlitz ge-<lb/>
zeigt. Napoleon III. hatte gestützt auf den Beifall des vier-<lb/>
ten Standes den dritten Stand, der in der Nationalversamm-<lb/><pb facs="#f0225" n="207"/><fw place="top" type="header">Achtzehntes Capitel. 5. Die modernen Classen. II. Die einzelnen Classen.</fw><lb/>
lung die grosze Majorität besasz, gewaltsam zu Boden ge-<lb/>
worfen, wurde dann aber selber nach seiner Niederlage von<lb/>
Sedan von den aufgeregten Massen des dritten und des vier-<lb/>
ten Standes (4. Sept. 1870) des Thrones verlustig erklärt;<lb/>
aber bald darauf entrisz in Paris wieder der vierte Stand<lb/>
dem dritten die Herrschaft und gründete die wilde Commune.</p><lb/><p>Derselbe Gegensatz hatte sich innerhalb der deutschen<lb/>
Nation schon zur Zeit des deutschen Bauernkrieges deutlich<lb/>
gezeigt. Aber es ist ein Glück für Deutschland, dasz er in<lb/>
der neueren Entwicklung der Nation nicht so schroff und<lb/>
nicht so feindlich wirkt, wie in der Hauptstadt von Frank-<lb/>
reich. Unverkennbar wirkt er aber auch hier von der Tiefe<lb/>
aus und zeigt sowohl in der Landbevölkerung, als in der<lb/>
städtischen Bevölkerung seine Macht, dort vorzüglich in den<lb/>
Fragen von religiöser Bedeutung und in den Beziehungen der<lb/>
ungebildeten Massen zu den kirchlichen Autoritäten, hier<lb/>
mehr auf dem wirthschaftlichen und socialen Gebiete.</p><lb/><p>Der Ausdruck dritter Stand paszt nicht mehr zur Be-<lb/>
zeichnung dieser Classe; wenn gleich sie geschichtlich mit<lb/>
dem mittelalterlichen dritten Stande zusammenhängt. Sie<lb/>
bildet überhaupt nicht mehr einen festen, in sich abgeschlos-<lb/>
senen Stand mit besonderem Recht. Auch sie ist flüssig und<lb/>
fortwährend treten ihr neue Mitglieder bei und scheiden alte<lb/>
Mitglieder aus.</p><lb/><p>Immerhin aber unterscheiden sich in ganz wesentlichen<lb/>
Beziehungen, die ihre Wirkung äuszern auf die Verfassung<lb/>
des Stats und mehr noch auf die Politik und die Verwaltung<lb/>
des Stats, die Classen der <hi rendition="#g">höhergebildeten Bürger</hi>, oder<lb/>
wie wir schlechtweg sagen, der <hi rendition="#g">Gebildeten</hi> sowohl von der<lb/><hi rendition="#g">Aristokratie</hi>, als von den <hi rendition="#g">groszen Volksclassen</hi>. Der<lb/>
Unterschied von der Aristokratie liegt darin, dasz ihre Mit-<lb/>
glieder keine ausgezeichnete Machtstellung ansprechen noch<lb/>
behaupten und daher auch keine besonderen Vorzüge, sei es<lb/>
des Titels oder Ranges, sei es der Repräsentation in Ober-<lb/><pb facs="#f0226" n="208"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u.<lb/>
Volksnatur.</fw><lb/>
häusern und Ersten Kammern verlangen, sondern dasz ihre<lb/>
Bildung einen bürgerlichen Charakter hat, und ihre gesell-<lb/>
schaftliche und politische Stellung auf der Grundlage der<lb/>
Volksgemeinschaft und des gemeinsamen Rechts ruht, ihre<lb/>
Repräsentation daher auch in der Volksvertretung ihren na-<lb/>
türlichen Platz hat.</p><lb/><p>Von den übrigen, zahlreicheren Volksclassen hebt sie<lb/>
sich ab durch die höhere wissenschaftliche oder künstlerische<lb/>
oder doch durch die feinere gesellschaftliche Bildung, da-<lb/>
durch dasz sie liberale Berufsarten betreibt, oder doch mehr<lb/>
mit dem Kopf als mit den Armen und Händen arbeitet, mehr<lb/>
den idealen Bestrebungen des Menschenlebens als den mate-<lb/>
riellen Nöthen und Sorgen desselben zugewendet ist.</p><lb/><p>Sie ist auch ein <hi rendition="#g">Volksstand</hi>, aber ein emporragender<lb/>
Volksstand und sie ist ein <hi rendition="#g">Mittelstand</hi>, ähnlich der Ari-<lb/>
stokratie, aber näher der vierten Classe, aus der sie fort-<lb/>
während starke Zuflüsse erhält. In England rechnen wir hie-<lb/>
her den Begriff der <hi rendition="#g">Gentlemen</hi>, der freilich da enger und<lb/>
vornehmer ist, als das <hi rendition="#g">höhere Bürgerthum</hi> in Deutschland,<lb/>
in Frankreich und in Italien.</p><lb/><p>Wir rechnen dahin folgende Classen der Bevölkerung:</p><lb/><p>1) Die <hi rendition="#g">Statsbeamten</hi>, welche keine obrigkeitliche<lb/>
Macht üben, im Unterschiede zu den Beamten mit Stats-<lb/>
gewalt, welche zu der ersten regierenden Classe gehören und<lb/>
im Gegensatze zu den niederen Stufen der bloszen Kanzlisten<lb/>
und Diener.</p><lb/><p>2) Die <hi rendition="#g">Geistlichen</hi> und die <hi rendition="#g">Lehrer</hi> in der Regel.</p><lb/><p>3) Die <hi rendition="#g">Doktoren</hi>, <hi rendition="#g">Notare</hi>, <hi rendition="#g">Advokaten</hi>, <hi rendition="#g">Aerzte</hi>,<lb/><hi rendition="#g">Apotheker</hi>, <hi rendition="#g">Privatgelehrte</hi>, <hi rendition="#g">Schriftsteller</hi>.</p><lb/><p>4) Die <hi rendition="#g">Künstler</hi>, <hi rendition="#g">Ingenieure und höhern Tech-<lb/>
niker</hi>.</p><lb/><p>5) Die <hi rendition="#g">Groszhändler</hi> und <hi rendition="#g">Fabrikanten</hi>.</p><lb/><p>6) <hi rendition="#g">Höhere</hi> (künstlerische) <hi rendition="#g">Handwerker</hi>.</p><lb/><p>7) Die <hi rendition="#g">Capitalisten</hi> (Rentiers).</p><lb/><pb facs="#f0227" n="209"/><fw place="top" type="header">Achtzehntes Capitel. 5. Die modernen Classen. II. Die einzelnen Classen.</fw><lb/><p>8) Die <hi rendition="#g">groszen Gutsbesitzer</hi>, die nicht zur Aristo-<lb/>
kratie gehören.</p><lb/><p>Eine höhere Erziehung und Bildung — wenn auch nicht<lb/>
nothwendig die Bildung, welche die Universität und polytech-<lb/>
nischen Schulen verbreiten — ist für die Bestimmung dieser<lb/>
Classe ein wesentliches Moment, und eine behaglichere Stel-<lb/>
lung im Leben, welche auch für öffentliche Geschäfte Musze<lb/>
gewährt, eine gewöhnliche Eigenschaft derselben. Die Wähl-<lb/>
barkeit zu Statsämtern setzt regelmäszig Universitätsbildung<lb/>
voraus, und die erhöhte Fähigkeit der Mitglieder dieser Classe,<lb/>
an den Verhandlungen repräsentativer Körper Theil zu neh-<lb/>
men, begründet meistens, wenn nicht durch besondere Ge-<lb/>
setze Vorsorge getroffen wird, ein Uebergewicht derselben in<lb/>
den Nationalversammlungen und gesetzgebenden Kammern.</p><lb/><p>In dem jetzigen Statsleben ist diese Classe meistens die<lb/>
einfluszreichste und in dem gewöhnlichen Gang des öffent-<lb/>
lichen Lebens geht sie voran. Die öffentliche Meinung ist<lb/>
regelmäszig die Meinung dieser Classe. Sie läszt sich auch,<lb/>
obwohl nun <hi rendition="#g">Bildung</hi>, <hi rendition="#g">Vermögen</hi> und <hi rendition="#g">Beruf</hi> entscheiden<lb/>
und die Abstammung von Eltern desselben Standes nicht<lb/>
mehr als nothwendiges Erfordernisz gilt, füglich mit dem<lb/>
alten Stande der <hi rendition="#g">Vollfreien</hi> oder der mittelalterlichen <hi rendition="#g">Mit-<lb/>
telfreien</hi> vergleichen. Wie dieser im alten State die Grund-<lb/>
lage des politisch berechtigten Volkes gewesen war, so wer-<lb/>
den die Gebildeten vorzüglich bei der heutigen Organisation<lb/>
des Stats berücksichtigt und mehr noch bei der thatsäch-<lb/>
lichen Besetzung der Aemter und der Stellen, denen die<lb/>
öffentlichen Angelegenheiten anvertraut sind.</p><lb/><p>4. Die <hi rendition="#g">groszen Volksclassen</hi>, der sogenannte <hi rendition="#g">vierte<lb/>
Stand</hi> und das <hi rendition="#g">Proletariat</hi>.</p><lb/><p>Wir fassen in der vierten Classe die ganze grosze Masse<lb/>
des Volks zusammen, die nicht zu den drei oberen Classen<lb/>
gehören, und die man zuweilen auch „<hi rendition="#g">das Volk</hi>“ im eng-<lb/>
sten Sinne nennt.</p><lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 14</fw><lb/><pb facs="#f0228" n="210"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u.<lb/>
Volksnatur.</fw><lb/><p>Sie vereinigt die verschiedensten Berufsclassen, die in<lb/>
den mannigfaltigsten Verhältnissen leben aber wieder durch<lb/>
das gemeinsame Vaterland, die Nationalität und voraus durch<lb/>
das Statsbürgerrecht mit einander verbunden werden. Es<lb/>
gehören dazu folgende grosze Gruppen von Menschen, mit<lb/>
verschiedener wirthschaftlicher Stellung:</p><lb/><p>a) Die Masse der <hi rendition="#g">Bauern</hi>, welche zunächst selber mit<lb/>
ihren Knechten die Aecker pflügen, die Wiesen mähen, den<lb/>
Weinstock beschneiden, die Ernten sammeln, das Hausvieh<lb/>
züchten. Es ist das der zahlreichste und kräftigste Bestand-<lb/>
theil dieser Classe und der grosze Sammler der Volkskräfte,<lb/>
aus dem die anderen Classen wie aus einem reichen Brunn-<lb/>
quell ihre Erfrischung schöpfen und ihre Brunnen ableiten.</p><lb/><p>b) Eben dahin rechnen wir die Gruppen der <hi rendition="#g">Hirten</hi>,<lb/>
der <hi rendition="#g">Fischer</hi>, der <hi rendition="#g">Jäger</hi>, der <hi rendition="#g">Schiffleute</hi> und der <hi rendition="#g">Berg-<lb/>
knappen</hi> und überhaupt alle arbeitenden Classen, deren<lb/>
Beruf in fortwährender Beziehung zu der <hi rendition="#g">äuszeren Natur</hi><lb/>
(Land und Gewässer, Thiere und Früchte) verbleibt.</p><lb/><p>c) Sodann den <hi rendition="#g">niedern Bürgerstand</hi>, wohne er nun<lb/>
in der Stadt oder auf dem Lande, zunächst die <hi rendition="#g">kleinen<lb/>
Handwerksmeister</hi> sammt Gesellen und die <hi rendition="#g">Krämer</hi>, dann<lb/>
auch die übrigen industriellen untern Berufsclassen umfassend,<lb/>
mögen sie nun vereinzelt in ihren Wohnungen, wie viele<lb/>
Weber, oder in Fabriken gemeinsam als Arbeiter ihre Dienste<lb/>
der Industrie leisten.</p><lb/><p>d) Die untern <hi rendition="#g">Angestellten</hi> und <hi rendition="#g">Diener</hi> des Stats<lb/>
und der höheren liberalen Berufsformen, im Heere von den<lb/>
Unterofficieren an abwärts, in den Bureau's die Schreiber und<lb/>
Copisten u. s. f.</p><lb/><p>e) Das sogenannte <hi rendition="#g">Proletariat</hi> der Dienstboten, Fabrik-<lb/>
Tagelöhner u. s. f.</p><lb/><p>Allen diesen Gruppen gemeinsam ist die Eigenschaft,<lb/>
dasz sie auf einen wesentlich <hi rendition="#g">materiellen</hi> Lebensberuf an-<lb/>
gewiesen und durch denselben in Anspruch genommen sind.<lb/><pb facs="#f0229" n="211"/><fw place="top" type="header">Achtzehntes Capitel. 5. Die modernen Classen. II. Die einzelnen<lb/>
Classen.</fw><lb/>
Sie sind alle <hi rendition="#g">leiblicher Arbeit</hi> zugewendet. Eine absolute<lb/>
Scheidung zwischen <hi rendition="#g">Kopfarbeit</hi> und <hi rendition="#g">Handarbeit</hi> ist frei-<lb/>
lich undenkbar; denn regelmäszig bedarf es auch zu dieser<lb/>
der Thätigkeit des Kopfes und häufig zu jener der Mitwir-<lb/>
kung der Hand. Aber der Gegensatz zwischen beiden hat<lb/>
dennoch einen guten Sinn und ist auch von jeher von den<lb/>
Völkern wohl begriffen worden. Wo die Thätigkeit des Kopfes,<lb/>
die Speculation inbegriffen, überwiegt, ist feinere Geistesbil-<lb/>
dung Erfordernisz, und die Art des Berufes und der Lebens-<lb/>
weise gehoben. Wo die materielle Arbeit des übrigen Kör-<lb/>
pers überwiegt, da ist jenes Masz von Geistesbildung entbehrlich,<lb/>
und das ganze Leben bewegt sich in schlichteren und einfache-<lb/>
ren Formen. Um deszwillen gehören die Kopfarbeiter regel-<lb/>
mäszig zu der dritten und die Handarbeiter regelmäszig zu der<lb/>
vierten Classe.</p><lb/><p>Gemeinsam dieser vierten Classe ist überdem, sowohl<lb/>
dasz sie die <hi rendition="#g">nothwendige Unterlage</hi> aller Staten, wie<lb/>
überhaupt des gesammten Volkslebens bildet, als dasz sie in<lb/>
sich selbst <hi rendition="#g">nicht</hi> die <hi rendition="#g">Fähigkeit</hi> hat, den Stat zu regieren.<lb/>
Sie bedarf dazu immer der <hi rendition="#g">Führer</hi> und der <hi rendition="#g">Stellvertreter</hi>.<lb/>
In der Regel ist die dienende und passive Seite des öffent-<lb/>
lichen Daseins in ihr dargestellt; aber aufgeregt und in der<lb/>
Leidenschaft erhebt sie sich und durchbricht mit unwider-<lb/>
stehlicher Kraft die Schranken der äuszern Ordnung und setzt<lb/>
gewaltsam ihren Willen durch. Sie ist stark genug, auch die<lb/>
Herrschaft im State zu wechseln, und neue Verfassungen zu<lb/>
erzwingen. Sie wirft Throne um und gibt neuen Männern<lb/>
oder Dynastien die Gewalt in die Hand. Aber sie kann nicht<lb/>
selber regieren, und wo sie es eine Weile lang versucht, hat<lb/>
der Stat das Ansehen eines Menschen, der auf dem Kopfe<lb/>
steht und die Beine in die Höhe streckt.</p><lb/><p>Seitdem es eine menschliche Geschichte gibt, ist diese<lb/>
Classe oder, wie sie oft genannt wird, der vierte Stand noch<lb/>
niemals zu einer so groszen Bedeutung für das Statsleben<lb/><pb facs="#f0230" n="212"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
gelangt, wie unter den europäischen Völkern unserer Zeit.<lb/>
Zum erstenmal in der Geschichte sind selbst die dienenden<lb/>
Classen im engeren Sinne zu dem Range von Freien erhoben<lb/>
worden; und auch die untersten Schichten fühlen sich be-<lb/>
theiligt bei der Wohlfahrt des States und machen Anspruch<lb/>
auf politische Rechte. Der heutige Statsmann wird von der<lb/>
Macht der Verhältnisse genöthigt, ganz besonders den Zu-<lb/>
ständen dieses vierten Standes seine Aufmerksamkeit und<lb/>
Sorge zuzuwenden. Es ist nicht mehr genügend, die öffent-<lb/>
liche Meinung der Gebildeten zu hören und zu erwägen.<lb/>
Mehr als zuvor wirken nun die Massen mit ihren Instincten<lb/>
und ihren Neigungen und Leidenschaften. Der moderne Stat<lb/>
— freilich zunächst nur unter den Völkern von europäischer<lb/>
und daher wesentlich arischer Rasse — ist auch in dieser<lb/>
Beziehung allgemeiner menschlich geworden.</p><lb/><p>Die vierte Classe ist aber so grosz, dasz sie selber wieder<lb/>
ganze grosze Berufsstände umfaszt, und beachtenswerthe Ab-<lb/>
stufungen begreift. Die gesundesten und krankhaftesten Ele-<lb/>
mente in dem ganzen heutigen Volkskörper sind dicht neben<lb/>
einander in ihr geeinigt. Die Rettung und Erhaltung des<lb/>
States ist ohne ihre Hülfe unmöglich, die Existenz desselben<lb/>
aus ihr fortwährend bedroht. Die gesundesten Bestandtheile<lb/>
sind auf dem Land in dem <hi rendition="#g">Bauernstande</hi> zu finden, ob-<lb/>
wohl auch sie, ohne eine neue geistig-sittliche Belebung, die<lb/>
in ihren Fundamenten schwankende Statsordnung auf die<lb/>
Dauer nicht zu erhalten vermögen. Ihnen zunächst stehen<lb/>
die <hi rendition="#g">Kleinbürger</hi>. Beide sind noch in den <hi rendition="#g">Gemeinden</hi><lb/>
organisirt. Aber für die massenhaften in den Städten ange-<lb/>
häuften Bürger ist die Gemeindeorganisation nicht mehr ge-<lb/>
nügend, und die übrigen genossenschaftlichen Verbindungen<lb/>
sind der Auflösung verfallen. Die organische Beziehung der<lb/>
Meister unter sich und zu den Gesellen ist überall durch-<lb/>
brochen, und was naturgemäsz zusammen gehört, aus ein-<lb/>
ander gerissen. Die alte ständische Organisation ist zerstört,<lb/><pb facs="#f0231" n="213"/><fw place="top" type="header">Achtzehntes Capitel. 5. Die modernen Classen. II. Die einzelnen<lb/>
Classen.</fw><lb/>
oder hat ganze Berufsclassen, wie insbesondere die Fabrik-<lb/>
arbeiter, noch nicht geordnet. Zu einer neuen Organisation<lb/>
ist es noch nirgends gekommen und nur die freiwilligen <hi rendition="#g">Ge-<lb/>
nossenschaften</hi> und neben ihnen die <hi rendition="#g">Parteiverbände</hi> der<lb/>
Arbeiter offenbaren die ersten Triebe und Keime zu neuer<lb/>
Organisation.</p><lb/><p>Unsere heutige Gesellschaft leidet an dieser Desorgani-<lb/>
sation. Die Gemeinschaft der Bildung, der Interessen, des<lb/>
Geistes unter den verschiedenen Berufsclassen wird durch die<lb/>
Desorganisation zwar nicht völlig aufgehoben, aber in einen<lb/>
Zustand der Unruhe und der Gährung versetzt, und der<lb/>
schranken- und ziellose Krieg Aller gegen Alle eröffnet. Ver-<lb/>
geblich schreitet dann die Polizei ein. Sie vermag das Uebel<lb/>
nur in einzelnen Ausbrüchen zu hemmen oder zu unterdrücken,<lb/>
und häufig vermehrt sie es noch, indem sie da, wo Sorge<lb/>
und Heilung Bedürfnisz ist, statt dieser Miszhandlung und<lb/>
Plage zum Gefolge hat. Wie kann man sich wundern, wenn<lb/>
gerade in den untern Schichten des vierten Standes auch die<lb/>
Saat atheistischer Vorstellungen und communistischer Lehren<lb/>
einen fruchtbaren Boden gefunden hat, und fast überall in<lb/>
den groszen Städten und theilweise sogar auf dem Land das<lb/>
Unkraut üppig aufgewuchert ist, welches die edleren Pflan-<lb/>
zungen der Vergangenheit zu ersticken droht?</p><lb/><p>Das <hi rendition="#g">Proletariat</hi> bildet die unterste Stufe innerhalb der<lb/>
vierten Classe. Es ist aber weder der vierten Classe gleich zu<lb/>
stellen, noch ist es überhaupt als Classe oder Stand zu orga-<lb/>
nisiren. Da ist es umgekehrt die Aufgabe des Statsmannes,<lb/>
das Proletariat möglichst in den übrigen Ständen oder Classen<lb/><hi rendition="#g">unterzubringen</hi>, und so sein besonderes Wachsthum zu<lb/>
hemmen. Das Proletariat besteht zumeist aus den <hi rendition="#g">Abfällen</hi><lb/>
der andern Berufsclassen. Die <hi rendition="#g">vermögenslosen</hi> und <hi rendition="#g">ver-<lb/>
einzelten</hi> Theile der Bevölkerung, die sich deszhalb auch der<lb/>
befestigten Ordnung sicher entziehen, heiszen wir das Proletariat.</p><lb/><p>Es ist eine falsche und für den Stat überaus gefährliche<lb/><pb facs="#f0232" n="214"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
Vorstellung, die Bewohner lediglich mathematisch nach dem<lb/>
Vermögen in <hi rendition="#g">Besitzende</hi> und <hi rendition="#g">Nichtbesitzende</hi> zu trennen<lb/>
und die letzteren gar als Proletariat zusammen zu fassen und<lb/>
den ersteren feindlich entgegen zu stellen. Würde diese un-<lb/>
organische Meinung, der viel zu viel Vorschub geleistet wor-<lb/>
den ist, allgemein durchdringen und leitend werden, so müszte<lb/>
unsere ganze Civilisation von einer neuen Barbarei überfluthet<lb/>
und zertreten werden, denn das wäre die practische Conse-<lb/>
quenz jener gedankenlosen Lehre. Die grosze Mehrzahl der<lb/>
nichtbesitzenden Bevölkerung ist aber glücklicher Weise mit<lb/>
den <hi rendition="#g">übrigen Berufssständen noch organisch verbun-<lb/>
den</hi> und wird durch diese Verbindung <hi rendition="#g">befriedigt</hi>. Die <hi rendition="#g">be-<lb/>
sitzlosen Kinder</hi> sind keine Proletarier, weil sie in der<lb/>
Familie ihrer Eltern Pflege, Erziehung, Unterhalt finden. Sie<lb/>
theilen den Stand der Eltern, und selbst über die armen<lb/>
Waisen ergänzt und ersetzt der Organismus der Gemeinde<lb/>
die Familie. Die grosze Zahl der <hi rendition="#g">besitzlosen Bauern-<lb/>
knechte</hi> und <hi rendition="#g">Mägde</hi> sind wieder keine proletarische Bevöl-<lb/>
kerung, weil sie nicht vereinzelt in der Welt stehen, son-<lb/>
dern auf dem Hofe und in der Familie des Bauern eine<lb/>
Heimat und gesicherten Theil an dem ständischen Leben<lb/>
finden. Als das Handwerk besser organisirt war, als heut zu<lb/>
Tage, waren auch die <hi rendition="#g">Gesellen</hi> Familienglieder der Meister,<lb/>
und selbst in der jetzigen Auflösung ist in ihnen noch das<lb/>
Gefühl des Handwerkstandes lebendig und hebt sie hoch em-<lb/>
por über das Proletariat. Auch die <hi rendition="#g">Dienstboten</hi> erhalten<lb/>
in der Verbindung mit der Dienstherrschaft eine beruhigte<lb/>
Existenz und haben Theil als Gefolge ihrer Herrn an den<lb/>
Verhältnissen dieser. Den <hi rendition="#g">Soldaten</hi> endlich gibt die Ein-<lb/>
reihung in den Körper der Armee Sold und Ehre. Der<lb/>
Mangel einer Organisation der <hi rendition="#g">Fabrikarbeiter</hi> aber ist<lb/>
eine der krankhaftesten Seiten unserer heutigen Classen und<lb/>
deszhalb ist in dieser Classe die Masse des Proletariats so<lb/>
unverhältniszmäszig und drohend angewachsen.</p><lb/><pb facs="#f0233" n="215"/><fw place="top" type="header">Achtzehntes Capitel. 5. Die modernen Classen. II. Die einzelnen<lb/>
Classen.</fw><lb/><p>Die wahre Kunst des Statsmannes ist also zu bewirken,<lb/>
dasz so wenig als möglich Abfälle der organisirten Berufs-<lb/>
stände in das nothwendig unorganisirte atomistische Prole-<lb/>
tariat versinken und dahin zu arbeiten, dasz aus diesen so<lb/>
viel Individuen als möglich in die organisirten Stände auf-<lb/>
steigen und da auch den relativen Besitz des gesicherten<lb/>
Lebensunterhaltes erwerben. Das so verminderte Proletariat<lb/>
bedarf dann nicht einer selbständigen Organisation, zu dem<lb/>
es keine Fähigkeit hat, sondern des <hi rendition="#g">Patronates</hi>, welches sich<lb/>
seiner Interessen annimmt und für dasselbe spricht und handelt.</p><lb/><p>Der vierten Classe gebricht es, was die Statsverfassung<lb/>
betrifft, durchweg an der Fähigkeit, die eigentlichen <hi rendition="#g">Stats-<lb/>
ämter</hi> zu verwalten. Die <hi rendition="#g">obern Classen</hi> desselben aber<lb/>
besitzen regelmäszig die Fähigkeit, <hi rendition="#g">Gemeindeämter</hi> zu be-<lb/>
kleiden, und dürfen daher von diesen nicht ausgeschlossen<lb/>
werden.</p><lb/><p>An der <hi rendition="#g">Volksvertretung</hi> gebührt ihr neben der drit-<lb/>
ten Classe ein Antheil, und der Stat thut wohl, näher dafür<lb/>
zu sorgen, dasz dieser Antheil, der bei völlig gleicher Be-<lb/>
handlung leicht von der gebildeten und in freierer Musze<lb/>
lebenden dritten Classe ihr factisch ganz entzogen wird, ge-<lb/>
sichert bleibe. Indessen da die Glieder dieser Classe oft<lb/>
weder Musze haben, noch hinreichende Gewandtheit, in Person<lb/>
ihre Interessen zu vertreten, wird immerhin die <hi rendition="#g">Wählbar-<lb/>
keit</hi> auch für diesen Antheil nicht ganz auf die Classe be-<lb/>
schränkt werden dürfen.</p><lb/><p>Das <hi rendition="#g">Stimmrecht</hi> endlich gebührt dieser Classe nach<lb/>
Verhältnisz seiner groszen Bedeutung; unrichtig aber ist es,<lb/>
alle Individuen desselben, deren gesellschaftliche Bedeutung<lb/>
und Fähigkeit so sehr verschieden ist, auf <hi rendition="#g">gleiche</hi> Linie zu<lb/>
stellen.</p><lb/><p>Das eigentliche Proletariat insbesondere bedarf in seinem<lb/>
wirklichen Interesse weit eher der <hi rendition="#g">Patrone</hi> (Schutzherren,<lb/>
Mundherren) als der <hi rendition="#g">Repräsentanten</hi>, die es doch nicht in<lb/><pb facs="#f0234" n="216"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u.<lb/>
Volksnatur.</fw><lb/>
seiner Mitte finden kann. Je höher dann durch Ansehen<lb/>
und Einflusz der Patron gestellt wäre, um so wirksamer wür-<lb/>
den die Interessen des Proletariats gewahrt werden.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Neunzehntes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">Verhältnisz des States zur Familie.<lb/>
1. Geschlechterstat. Patriarchie. Ehe.</hi></head><lb/><p>Sehr oft schon wurde in alter und in neuer Zeit der<lb/>
Satz ausgesprochen: „Die Familie ist das <hi rendition="#g">Urbild des States</hi>.<lb/>
Der Stat ist die erweiterte grosze Familie.“ <note n="1" place="foot"><hi rendition="#i">Cicero</hi> de Officiis I. 17.: „Prima societas in ipso conjugio est, pro-<lb/>
xima in liberis, deinde una domus, communia omnia. Id autem est<lb/>
principium urbis et quasi seminarium reipublicae.“ Aber sogar Rousseau<lb/>
im Contrat Social, zu dessen Grundansichten über den Stat es freilich<lb/>
gar nicht paszt: „Die Familie ist das erste Vorbild der politischen Ge-<lb/>
sellschaft.“</note> Man verglich<lb/>
dann das Staatshaupt mit dem Vater, das Volk mit den<lb/>
Kindern.</p><lb/><p>Indessen jener Satz und diese Vergleichung sind nur in sehr<lb/>
beschränktem Sinne wahr. Sie gelten nur mit Bezug auf<lb/>
die <hi rendition="#g">patriarchalische</hi> Statsform, nicht aber für den höhern<lb/>
nationalen und menschlichen Stat. Es ist daher nöthig, die<lb/>
durchgreifenden Gegensätze zwischen Familie und Stat zu<lb/>
bezeichnen:</p><lb/><p>1) Die Familie beruht auf der <hi rendition="#g">Ehe</hi> und <hi rendition="#g">ehelicher<lb/>
Kinderzeugung</hi>. Die Familienglieder sind entweder als<lb/>
Ehegatten oder durch gemeinsames Blut verbunden. Diese<lb/>
Grundbegriffe des Familienrechts sind aber keineswegs Grund-<lb/>
begriffe des Statsrechtes. Die Statsgenossen sind als solche<lb/>
weder durch die Ehe noch durch das Blut mit einander ver-<lb/>
bunden. Sie haben nicht einmal nothwendig Ehegemeinschaft<lb/>
unter sich, noch weniger gemeinsame Abstammung. Die Grund-<lb/><pb facs="#f0235" n="217"/><fw place="top" type="header">Neunzehntes Cap. Verhältnisz d. States zur Familie. 1. Geschlechterstat etc.</fw><lb/>
rechte der Familie sind daher auch von dem State <hi rendition="#g">unab-<lb/>
hängig</hi>. <note n="2" place="foot"><hi rendition="#i">Pomponius</hi> L. 8. de Reg. Jur.: „Jura sanguinis nullo jure civilis<lb/>
dirimi possunt.“</note></p><lb/><p>2) Der Stat beruht auf der <hi rendition="#g">Organisation des Volks</hi><lb/>
und ihrer Beziehung zum <hi rendition="#g">Land</hi>. Diese statlichen Begriffe<lb/>
sind hinwieder keine Begriffe des Familienrechtes. Das Volk<lb/>
besteht eben so sehr und noch mehr aus Individuen, Ständen,<lb/>
Classen, als aus Familien, und die Beziehungen des States<lb/>
zu jenen werden nur ausnahmsweise durch die Familie ver-<lb/>
mittelt, gewöhnlich nur insofern die Rücksicht auf das Fami-<lb/>
lienleben, wie bei der Vormundschaft solches erheischt. Die<lb/>
Familie endlich hat als solche gar keine Beziehung zu dem<lb/>
Boden.</p><lb/><p>3) Die <hi rendition="#g">Art</hi> und der <hi rendition="#g">Charakter</hi> des Organismus ist<lb/>
verschieden in dem Stat und der Familie. Als Haupt der<lb/>
Familie erscheint der <hi rendition="#g">Vater</hi>, der für sein eigen Fleisch und<lb/>
Blut sorgt, wenn er über die Kinder Gewalt übt; er der reife<lb/>
Mann über die unmündige Nachkommenschaft. Das Wesen<lb/>
seiner Leitung ist <hi rendition="#g">Vormundschaft</hi>. Der Fürst dagegen<lb/>
erscheint als Haupt des Volkes, dessen Classen selbständige<lb/>
Interessen haben, dessen Familien von der fürstlichen Dynastie<lb/>
getrennt sind und dessen Individuen weder von ihm ihr Dasein<lb/>
ableiten noch als unreife und unmündige Wesen ihm unter-<lb/>
geordnet sind. Das Princip des States ist die <hi rendition="#g">politische</hi><lb/>
Regierung.</p><lb/><p>Die Familie ist somit nicht das Urbild des <hi rendition="#g">States</hi>, son-<lb/>
dern höchstens <hi rendition="#g">einer bestimmten</hi>, der Familie ausnahms-<lb/>
weise nachgebildeten (der patriarchalischen <note n="3" place="foot"><hi rendition="#g">Gobineau</hi>, sur l'inégalité des races humaines II. S. 270, führt<lb/>
an, dasz die <hi rendition="#g">arischen</hi> Völker von jeher die patriarchalische Vorstellung,<lb/>
welche die väterliche Gewalt als Vorbild der obrigkeitlichen Macht be-<lb/>
trachtet, nur mit groszer Vorsicht und unter wichtigen Beschränkungen<lb/>
zugelassen haben, während dieselbe der in den Hauptbestandtheilen<lb/>
gelben Rasse der Chinesen dauernd genüge.</note>) <hi rendition="#g">Statsform</hi>.<lb/><pb facs="#f0236" n="218"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
Das Familienrecht ist daher auch ein Theil des Privat-, nicht<lb/>
des öffentlichen Rechtes.</p><lb/><p>Aber allerdings sind die Anfänge der Statenbildung, sogar<lb/>
der arischen Völker an die Familien und die Geschlechter ge-<lb/>
bunden. In dem Familien- und Geschlechtsverband fanden<lb/>
die ersten väterlichen Führer, Richter, Obrigkeiten noch die<lb/>
unentbehrliche Stütze ihrer Autorität. Nur allmählich konnte<lb/>
der Stat aus diesen Verbänden zu einer politischen Ordnung<lb/>
herauswachsen.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">Geschlechterverfassung</hi> diente zur Brücke aus<lb/>
dem bloszen Familienverband in den Stat. Als dieser einmal<lb/>
gesichert war, wurde dann jene Brücke abgetragen und weg-<lb/>
geräumt. Bei den meisten alten Nationen finden sich anfäng-<lb/>
lich Geschlechter mit politischer Bedeutung, die später ver-<lb/>
schwinden. Die alt-mosaische Verfassung kennt sie so gut<lb/>
wie die alt-hellenische oder alt-römische Verfassung. Wie bei<lb/>
den alt-arabischen Stämmen die Geschlechter ihre Häuptlinge<lb/>
wie Väter ehren, so zeigen sich die ähnlichen Verbände der<lb/>
Klans bei den alten Schotten. Die alten germanischen Dörfer-<lb/>
namen weisen ebenso auf die Ansiedlung und den Gemeinde-<lb/>
verband der Geschlechter hin, welche sich zu Genossen-<lb/>
schaften organisirt haben, <note n="4" place="foot"><hi rendition="#g">Gierke</hi> Genossenschaftsrecht 1868. I. S. 29.</note> wie die alte slavische Bauern-<lb/>
gemeinde einen familienartigen Charakter hat.</p><lb/><p>Der Geschlechtsverband unterscheidet sich von dem Fa-<lb/>
milienverband durch die Ausdehnung über den Kreis Einer<lb/>
Sippschaft hinaus, indem das Geschlecht auch mehrere Fami-<lb/>
lien und Sippschaften zusammenfaszt, aber er bleibt mit diesem<lb/>
insofern verwandt, als er seine Ordnung nach Art der Fami-<lb/>
lienordnung gestaltet. Die Geschlechtshäuptlinge sind meistens<lb/>
hierin durch ihre erhöhte Familienstellung bezeichnet. Indessen<lb/>
zwingt das Bedürfnisz nach Einheit dazu, nur Ein Familien-<lb/>
haupt als Geschlechtshaupt zu ehren, und es kommt wohl vor,<lb/><pb facs="#f0237" n="219"/><fw place="top" type="header">Neunzehntes Cap. Verhältnisz d. States zur Familie. 1. Geschlechterstat etc.</fw><lb/>
dasz sogar die Wahl oder vielmehr die Kur das Erbrecht er-<lb/>
gänzt oder ersetzt.</p><lb/><p>Der eigentliche familienartige Stat aber ist die <hi rendition="#g">Patri-<lb/>
archie</hi>. Am zähesten hält das <hi rendition="#g">chinesische</hi> Reich „der<lb/>
Mitte“ (d. h. der Vollkommenheit) seit Jahrtausenden an der<lb/>
Fiction fest, dasz das Statshaupt der Vater der Nation sei.<lb/>
Die ersten Gründer und Bildner auch dieses States waren, wie<lb/><hi rendition="#g">Gobineau</hi> es wahrscheinlich gemacht hat, von arischem Ge-<lb/>
schlecht. Ihnen schreibt er auch die erste Mittheilung der<lb/>
patriarchalischen Idee zu. Aber die ungeheure Masse der<lb/>
Bevölkerung, welche nach und nach in dem groszen Reiche zu<lb/>
Einer Familie vereinigt wurde, ist von malayischem Stamme,<lb/>
in welchem die Elemente der gelben Rasse überwiegend, wenn<lb/>
gleich durch die <choice><sic>Beimischnng</sic><corr>Beimischung</corr></choice> mit schwarzen einigermaszen<lb/>
getrübt sind, und diese Bevölkerung, von Natur zu ruhigem<lb/>
materiellem Lebensgenusz geneigt, fügt sich willig dem väter-<lb/>
lichen Absolutismus ihrer Beherrscher und verehrt in der<lb/>
überlieferten Statsordnung die heilige Civilisation. Der trotzige<lb/>
Freiheitssinn, wie er allen arischen Völkern eingepflanzt ist,<lb/>
regt sie nicht auf und nach höheren Ideen sehnt sie sich<lb/>
nicht. Die Autorität des Kaisers ist zwar in der Theorie ab-<lb/>
solut, in der Realität aber wird sie durch den ruheliebenden<lb/>
Geist sämmtlicher Volksclassen, durch die gelehrte Schul-<lb/>
bildung der Mandarinen, und vor allem durch die Macht des<lb/>
hergebrachten Familienbrauches vielfältig beschränkt. „Der<lb/>
Sohn des Himmels vermag Alles, unter der Bedingung, dasz<lb/>
er nur das Bekannte und Herkömmliche wolle.“ (Gobineau.)<lb/>
Eine männlich-politische Entwicklung aber ist in dem väter-<lb/>
lichen State unmöglich. Die Menschen werden von ihm in<lb/>
dem Zustand der Kindheit zurück gehalten, in welchem die<lb/>
Statsform selbst verharrt.</p><lb/><p>Eine ganz andere Frage ist die nach dem <hi rendition="#g">Einflusse des<lb/>
Familienlebens</hi> auf die Statswohlfahrt. Dieser meistens<lb/>
mittelbare aber tief greifende Einflusz kann nicht leicht zu hoch<lb/><pb facs="#f0238" n="220"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
angeschlagen werden. Daher hat der Stat nicht allein, wie<lb/>
in dem übrigen Privatrecht, die Pflicht, das Familienrecht zu<lb/>
schützen und zu erhalten, sondern er hat zugleich ein hohes<lb/>
Interesse, so viel bei ihm steht, die Gesundheit des Familien-<lb/>
lebens zu fördern und zu erhalten. Es ist zwar seine Macht<lb/>
hier eine geringe — eben weil die Familie keine Statsinsti-<lb/>
tution ist — meistens auch nur eine mittelbar wirkende; in<lb/>
einigen Beziehungen aber kann und darf der Stat wohl die<lb/>
individuelle Willkür beschränken:</p><lb/><p>I. Mit Bezug auf die <hi rendition="#g">Ehe</hi>:</p><lb/><p>1. Die politisch höher gebildeten Völker legen alle einen<lb/>
entschiedenen Werth auf die <hi rendition="#g">Monogamie</hi>. Mehrere Männer<lb/>
verwirren sogar die Abstammung, mehrere Frauen bringen<lb/>
Zwietracht in die Familie. Die volle Einheit der Ehe ist nur<lb/>
gedenkbar in der Einigung eines Mannes und einer Frau.<lb/>
Die Zweiheit der Geschlechter, in welche die Menschheit ge-<lb/>
theilt ist, wird in der Monogamie zur Einheit verbunden.<lb/>
Eine Mehrheit von Ehegenossen entspricht daher weder der<lb/>
Natur, noch der sittlichen Idee. Daher soll der Stat sie nicht<lb/>
dulden. Als die gallischen Bischöfe gegen die Doppelehen<lb/>
der Merowingischen Könige eiferten, und nicht nachlieszen,<lb/>
bis dieselben auf das alte Privilegium germanischer Fürsten,<lb/>
mehrere Frauen zu halten, verzichteten, vertheidigten sie<lb/>
nicht blosz ein christliches, sondern zugleich ein <hi rendition="#g">statliches<lb/>
Princip</hi>. Die Monogamie hebt die Frau zu voller Genossen-<lb/>
schaft mit dem Manne empor und die erhobenen Frauen ver-<lb/>
edeln hinwieder die Männer. Die Polygamie dagegen drückt<lb/>
die Frauen zu bloszen Werkzeugen der sinnlichen Lust der<lb/>
Männer nieder, und die ungebildeten entwürdigten Frauen<lb/>
ziehen hinwieder die Männer abwärts. Die Monogamie ist<lb/>
der Vorzug der europäischen und der christlichen Nationen.<lb/>
Die Polygamie ist das Erbübel vieler orientalischer Nationen.</p><lb/><p>2. Eine <hi rendition="#g">würdige Auffassung des rechtlichen Ver-<lb/>
hältnisses der Ehegatten</hi> ist nicht minder wichtig.</p><lb/><pb facs="#f0239" n="221"/><fw place="top" type="header">Neunzehntes Cap. Verhältnisz d. States zur Familie. 1. Geschlechterstat etc.</fw><lb/><p>In dieser Hinsicht blieb das römische Recht hinter der<lb/>
römischen Idee von der Ehe zurück. Während die Römer die<lb/>
Ehe als eine innige und alle Verhältnisse umfassende Lebens-<lb/>
gemeinsehaft von Mann und Frau auffaszten, <note n="5" place="foot"><hi rendition="#i">Modestinus</hi> L. 1. de Ritu nuptiarum: „Nuptiae sunt conjunctio<lb/>
maris et feminae, et consortium omnis vitae, divini et humani juris com-<lb/>
municatio,“ und <hi rendition="#i">Justin</hi>. Inst. I. 9. §. 1. „Nuptiae sive matrimonium est<lb/>
viri et mulieris conjunctio, individuam vitae consuetudinem continens.“</note> behandelte ihr<lb/>
älteres Recht die Frau ähnlich einer Tochter, und räumte dem<lb/>
Manne eine absolute Herrschaft über sie ein, wie dem Vater<lb/>
über die Kinder und dem Herrn über die Sclaven, und löste<lb/>
das spätere Recht die Gemeinschaft auf in ein lockeres Neben-<lb/>
einandersein der beiden von einander ganz unabhängigen Per-<lb/>
sonen. Das Ueberhandnehmen der sogenannten freien Ehe<lb/>
ging mit der zunehmenden Sittenverderbnisz in den letzten<lb/>
Zeiten der römischen Republik Arm in Arm, und bereitete<lb/>
den Untergang dieser vor.</p><lb/><p>Das deutsche Recht dagegen sowohl in seiner ältern Ge-<lb/>
stalt, wornach Frau und Mann zwar ihr eigenes Vermögen<lb/>
beibehalten, aber dessen ungeachtet die eheliche Gemeinschaft<lb/>
und Einigung in der ehelichen Vormundschaft des Mannes<lb/>
ihren rechtlichen Ausdruck findet, als in der neueren Form<lb/>
der Gütergemeinschaft, ist in Uebereinstimmung mit der Idee,<lb/>
welche wir am schönsten in den uralten, und schon in den<lb/>
heiligen Büchern der Juden enthaltenen zwei Sätzen aus-<lb/>
gesprochen finden: „Mann und Weib sind nur ein Leib,“ <note n="6" place="foot"><hi rendition="#g">Moses</hi> I. 2., 24. und <hi rendition="#g">Paulus</hi> an die Epheser V. 31.: „Um desz-<lb/>
willen wird ein Mensch verlassen Vater und Mutter, und seinem Weibe<lb/>
anhangen, und werden zwei Ein Fleisch sein.“ <hi rendition="#g">Tacitus</hi> von den ger-<lb/>
manischen Frauen (Germ. 19.): „Sic unum accipiunt maritum, quo modo<lb/>
unum corpus, unamque vitam.“ <hi rendition="#g">Schwabenspiegel</hi> (Wack. 6.): „Wan<lb/>
die (ein man unde sin wip) reht unde redelichen zer ê chomen sint, da<lb/>
ist niht zweiunge an, sie sint wan ein lip.“</note><lb/>
und: „Der Mann ist das Haupt der Ehe.“ <note n="7" next="note-0240" place="foot" xml:id="note-0239"><hi rendition="#g">Moses</hi> I. 3, 16. Zum Weibe sprach er: „Dein Wille soll deinem<lb/>
Manne unterworfen sein, und er soll dein Herr sein.“ <hi rendition="#g">Paulus</hi> an die</note></p><lb/><pb facs="#f0240" n="222"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/><p>3. Selbst die <hi rendition="#g">Form der Eingehung</hi> der Ehe ist nicht<lb/>
gleichgültig. Eine Form, welche geeignet ist, die Innigkeit<lb/>
und Heiligkeit des ehelichen Verhältnisses darzustellen und<lb/>
zum Bewusztsein zu bringen, ist an sich einer andern vorzu-<lb/>
ziehen, welche die Ehe lediglich als ein willkürliches Product<lb/>
einer bloszen Uebereinkunft bezeichnet. Der alt-römische<lb/>
Grundsatsz „consensus facit nuptias“ hat daher seine bedenk-<lb/>
liche Seite, insofern er zu der Vorstellung verleitet, dasz die<lb/>
Ehe ein <hi rendition="#g">blosz conventionelles</hi> Verhältnisz sei, und man<lb/>
kann es nicht tadeln, wenn die Sitte mancher Nationen eine<lb/>
religiöse Feier verlangt und die Uebung christlicher Völker<lb/>
auf die kirchliche Trauung einen Werth legt. Aber wichtiger<lb/>
noch ist die <hi rendition="#g">Rechtssicherheit</hi> der Familie, welche sich<lb/>
mit der heimlichen Ehe nicht verträgt, und nur durch die<lb/><hi rendition="#g">öffentliche</hi>, <hi rendition="#g">urkundlich beglaubigte</hi> Form befriedigt<lb/>
wird. Diese Interessen des Rechts werden durch die soge-<lb/>
nannte <hi rendition="#g">Civilform</hi> vollständig gewahrt. Wäre nicht die<lb/>
kirchliche Form der Trauung von der Geistlichkeit miszbraucht<lb/>
worden, um die vom State anerkannte Freiheit der Ehe-<lb/>
schlieszung zu beeinträchtigen und die Gesetzgebung von den<lb/>
Ansichten der Kirche in ungebührlicher Weise abhängig zu<lb/>
machen, so hätte sich auch der moderne Stat eher bei der<lb/>
kirchlichen Form beruhigen können. Aber jene Miszbräuche<lb/>
und die Gegensätze der religiösen Meinungen innerhalb der<lb/>
heutigen Bevölkerung haben das Bedürfnisz einer rein bürger-<lb/>
lichen Form hervorgerufen.</p><lb/><p>Wir haben nun in der modernen Rechtsbildung eine<lb/>
zweifache Form in Uebung: 1) die für das Rechtsinstitut der<lb/><note n="7" place="foot" prev="note-0239" xml:id="note-0240">Eph. 5, 22.: „Die Weiber seien unterthan ihren Männern.“ <hi rendition="#g">Sachsen-</hi><lb/>
spiegel I. 45. §. 1: „Al ne si en man sime wive nicht evenburdich, he<lb/>
is doch ire vormünde, unde se is sin genotinne, unde trit in sin recht,<lb/>
swenne se in sin bedde gat.“ <hi rendition="#i">Code Napoléon</hi> 213.: „Le mari doit pro-<lb/>
tection à sa femme, la femme obéissance à son mari.“ <hi rendition="#g">Oesterr</hi>. Gesetz-<lb/>
buch Art. 91: „Der Mann ist das Haupt der Familie.“ <hi rendition="#g">Züricherisches</hi><lb/>
Gesetzbuch §. 127: „Der Ehemann ist das Haupt der Ehe.“</note><lb/><pb facs="#f0241" n="223"/><fw place="top" type="header">Neunzehntes Cap. Verhältnisz d. States zur Familie. 1. Geschlechterstat<lb/>
etc.</fw><lb/>
Ehe nothwendige <hi rendition="#g">bürgerliche Eheschlieszung</hi> vor dem<lb/>
statlichen Standesbeamten; 2) die der freien Sitte überlassene<lb/>
nachfolgende <hi rendition="#g">kirchliche Trauung</hi> durch den Geistlichen,<lb/>
welcher der geschlossenen Ehe die religiöse Weihe und den<lb/>
Segen der Kirche hinzufügt. Die erste ist nothwendig, die<lb/>
zweite freiwillig.</p><lb/><p>4. Eine <hi rendition="#g">Beförderung</hi> der Ehen und der Kinderzeugung<lb/>
von Stats wegen ist in groszem Maszstab durch den Kaiser<lb/>
Augustus versucht worden. Das Bedürfnisz zu derartigen<lb/>
Gesetzen setzt indessen jeder Zeit kranke Zustände einer<lb/>
Nation voraus, in denen der natürliche Trieb der Individuen,<lb/>
sich zu verbinden, entweder ausschweift oder gehemmt ist.<lb/>
Dieses Uebel ist besonders dem Leben in groszen Städten<lb/>
eigen. Die zahlreicheren Gelegenheiten, geschlechtliche Be-<lb/>
dürfnisse auch auszer der Ehe zu befriedigen, befördern<lb/>
den Hang zu einem ungebundenen und liederlichen Leben,<lb/>
und die erhöhte Schwierigkeit, die gesteigerten Ansprüche<lb/>
einer städtischen Familie auf Lebensgenusz zu erfüllen, ist<lb/>
ein bedeutendes Hindernisz der Heirathen gerade unter den<lb/>
höheren Classen der Gesellschaft. In Rom kam die über-<lb/>
mäszige Testirfreiheit der römischen Bürger als ein Motiv<lb/>
der Ehelosigkeit hinzu, indem unverheirathete Reiche sicher<lb/>
waren, in ihren alten Tagen von erbsüchtigen Verwandten<lb/>
und Freunden mit dienstgefälliger Zuvorkommenheit gepflegt<lb/>
und geschmeichelt zu werden. Augustus konnte mit Recht<lb/>
sagen: „Die Stadt besteht nicht aus Häusern, Säulenhallen<lb/>
und leeren Märkten, sondern die Menschen bilden die Stadt.<lb/>
Würde die Ehelosigkeit unter den Bürgern Roms um sich<lb/>
greifen, so würde am Ende Rom den Griechen oder gar den<lb/>
Barbaren anheimfallen.“</p><lb/><p>Aber auch auf dem Lande kommen ähnliche Beschrän-<lb/>
kungen vor im Interesse der Erhaltung des bäuerlichen Grund-<lb/>
besitzes und der Verhinderung von Gutstheilungen. In man-<lb/>
chen Gegenden ist so das Zweikindersystem in Uebung, in<lb/><pb facs="#f0242" n="224"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u.<lb/>
Volksnatur.</fw><lb/>
andern werden die übrigen Söhne auszer dem Erbsohn als<lb/>
Knechte des Hofes betrachtet oder in die Fremde geschickt<lb/>
und vor weiterer Heirath abgemahnt.</p><lb/><p>Die Mittel des States, die Ehen und die Kinderzeugung<lb/>
zu befördern, sind freilich beschränkt, und selbst in der Be-<lb/>
schränkung werden sie, wie solches auch den Gesetzen Au-<lb/>
gusts widerfahren ist, dem Volke so wenig munden, als eine<lb/>
bittere Arznei dem kranken Körper. Ein directer Zwang zur<lb/>
Ehe ist nicht zulässig, weil die Ehe ihrem Wesen nach die<lb/>
eheliche Gesinnung und den freien Willen der Individuen<lb/>
voraussetzt. Selbst in dem Falle, wo die Statsinteressen die<lb/>
Ehe des Statshauptes dringend wünschbar machen, ist doch<lb/>
eine Nöthigung desselben zur Eingehung einer Ehe ein so<lb/>
tiefer Eingriff in die menschliche Freiheit, dasz vor diesen<lb/>
natürlichen Schranken des individuellen Rechtes auch der<lb/>
Wille des States zurücktreten musz. Die jungfräuliche Köni-<lb/>
gin von England hat diese persönliche Freiheit auch des<lb/>
Monarchen, dessen Leben mehr als ein anderes mit der<lb/>
Wohlfahrt des States verwachsen ist, siegreich gegen die an-<lb/>
dringenden Statsrücksichten behauptet.</p><lb/><p>Der Stat kann somit nur mittelbar den Zweck fördern,<lb/>
indem er mit der Ehe äuszere Vortheile verbindet, und die<lb/>
Ehe- und Kinderlosigkeit mit äuszeren Nachtheilen, nicht aber<lb/>
wie ein Vergehen mit eigentlicher Strafe bedroht. Diesen<lb/>
Weg hat denn auch die römische Gesetzgebung eingeschlagen.</p><lb/><p>5. Häufiger finden sich in den neuern Staten umgekehrt<lb/>
gesetzliche <hi rendition="#g">Beschränkungen</hi> der Ehe aus Gründen der<lb/>
öffentlichen Wohlfahrt. Dieselben setzen ebenfalls krankhafte<lb/>
Zustände voraus, insbesondere das sociale Uebel eigenthums-<lb/>
oder erwerbloser Classen der Bevölkerung. Da können es<lb/>
unter Umständen die Interessen der Gemeinschaft nöthig<lb/>
machen, dasz von denen, welche durch die Ehe neue Fami-<lb/>
lien begründen wollen, Garantien dafür verlangt werden, dasz<lb/>
sie im Stande seien, ohne Belästigung der Gemeinden oder<lb/><pb facs="#f0243" n="225"/><fw place="top" type="header">Neunzehntes Cap. Verhältnisz d. States zur Familie. 1. Geschlechterstat<lb/>
etc.</fw><lb/>
des States, der Familie die erforderliche Nahrung und den<lb/>
nöthigen Unterhalt zu verschaffen. Ein weiteres Verbot der<lb/>
Ehe dagegen, insbesondere der Vorbehalt einer willkürlichen<lb/>
Genehmigung der Gemeinden, ist ein nicht zu rechtfertigen-<lb/>
der Eingriff in das natürliche Recht des Individuums.</p><lb/><p>Die gesetzliche Erschwerung der Ehen vermag überdem<lb/>
die Erzeugung <hi rendition="#g">unehelicher</hi> Kinder nicht zu hindern; im<lb/>
Gegentheil das <hi rendition="#g">Uebel</hi> einer groszen Zahl familienloser und<lb/>
daher ärmlich genährter und mangelhaft erzogener Unehe-<lb/>
licher wird dadurch vermehrt. Die Gründung einer Familie<lb/>
und die Hülfe der Frau üben einen sittigenden Einflusz aus<lb/>
auf die Männer und wirken für den ökonomischen Bestand<lb/>
der Haushaltung im Groszen und Ganzen eher wohlthätig als<lb/>
schädlich. Daher ist als Regel nicht die Beschränkung, son-<lb/>
dern umgekehrt die volle <hi rendition="#g">Freiheit</hi> der <hi rendition="#g">Eheschlieszung</hi><lb/>
zu empfehlen. Die Gesetzgebung, welche für Alle zu sorgen<lb/>
hat, musz es auch dem armen Mann ermöglichen, eine Ge-<lb/>
nossin seiner Armuth und eine ehrliche und eheliche Mutter<lb/>
seiner Kinder zu wählen.</p><lb/><p>6. Mit Recht enthält sich der Stat einläszlicher Vorschrif-<lb/>
ten über das <hi rendition="#g">geschlechtliche Verhältnisz</hi> der Ehegatten. <note n="8" place="foot"><lb/>
In den Gesetzen <hi rendition="#g">Manu's</hi> (III. 46.) kommen darüber folgende Be-<lb/>
stimmungen vor: „16 Tage und 16 Nächte von der Erscheinung der<lb/>
Regeln an sind die natürliche Zeit der Frauen. An den 4 ersten Nächten<lb/>
und ebenso an den 11ten und 13ten dürfen sie nicht heimgesucht werden.<lb/>
Die übrigen 10 dagegen sind erlaubt, und unter diesen die geraden der<lb/>
Erzeugung von Söhnen, die ungeraden der von Töchtern günstig.“ Auch<lb/>
die <hi rendition="#g">jüdische</hi> Gesetzgebung und späterhin das <hi rendition="#g">kanonische Recht</hi><lb/>
haben darüber Bestimmungen.</note><lb/>
Sie gehören vorzugsweise dem individuellen Leben und der<lb/>
Sitte an. Wohl aber ist er befugt und veranlaszt, offenbare,<lb/>
über den Kreis des engen Familienkreises hinaus wirkende<lb/>
Immoralität und den Bruch der ehelichen Treue auf Klage des<lb/>
verletzten Ehegatten mit Strafe zu bedrohen, und so durch seine<lb/>
Gesetzgebung die gute Sitte und die Reinheit der Ehe zu stützen.</p><lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 15</fw><lb/><pb facs="#f0244" n="226"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u.<lb/>
Volksnatur.</fw><lb/><p>Die Weibergemeinschaft, wie sie Plato für die Wächter<lb/>
seines idealen States vorgeschlagen hat, ist eine Entwürdigung<lb/>
der Ehe und Zerstörung der Familie. Die Preisgebung der<lb/>
Frauen, wie sie unter Umständen von den Spartanern begün-<lb/>
stigt worden, ist eine Barbarei. Die Emancipation des Flei-<lb/>
sches aber, wie sie die radical-socialistische Schule in unsern<lb/>
Tagen als einen neuen Fortschritt der individuellen Freiheit,<lb/>
über seinen Körper nach Lust zu verfügen, auch für die beiden<lb/>
Ehegatten in Anspruch nimmt, ist die Erniedrigung der sitt-<lb/>
lichen Freiheit des Menschen auf die Stufe der sinnlichen<lb/>
Freiheit der Hunde.</p><lb/><p>7. Endlich ist der Sorge des States für die <hi rendition="#g">Fortdauer</hi><lb/>
der Ehe und der Behinderung leichtfertiger <hi rendition="#g">Scheidung</hi> zu<lb/>
erwähnen.</p><lb/><p>Schon in der vorchristlichen Periode wird die Auflösung<lb/>
der Ehe nicht überall der Willkür der einzelnen Ehegatten<lb/>
überlassen. Manche Rechte gestatteten es zwar dem Manne,<lb/>
seine Frau zu entlassen, nicht aber der Frau, sich von dem<lb/>
Manne loszusagen. Auch für den ersten Fall war die Ver-<lb/>
stoszung der Frau öfter an bestimmte wichtige Ursachen ge-<lb/>
bunden, oder zog, wie in den ältern germanischen Rechten,<lb/>
wenn sie ohne zureichende Gründe geschah, bedeutende Nach-<lb/>
theile auch für den Mann nach sich. In diesen beschrän-<lb/>
kenden Bestimmungen des Rechts, welche überdem durch die<lb/>
Sitte verstärkt waren, äuszert sich die Ehrfurcht des States<lb/>
vor dem Princip der Ehe als einer das ganze Leben erfüllen-<lb/>
den Gemeinschaft. Es war daher schon eine Auflösung der<lb/>
älteren sittlichen Ordnung, wenn das spätere <hi rendition="#g">römische</hi><lb/>
Recht, die in <hi rendition="#g">Athen</hi> herrschende Ansicht adoptirend, für<lb/>
die sogenannte freie Ehe den Ehegatten das Recht der ein-<lb/>
seitigen freien Kündigung einräumte. Die Aufnahme dieses<lb/>
Grundsatzes war zu groszem Theile eine Folge des in Rom<lb/>
überhand nehmenden Sittenverderbnisses, und ward hinwieder<lb/>
eine Quelle der Entartung.</p><lb/><pb facs="#f0245" n="227"/><fw place="top" type="header">Neunzehntes Cap. Verhältnisz d. States zur Familie. 1. Geschlechterstat<lb/>
etc.</fw><lb/><p>Das <hi rendition="#g">Christenthum</hi> hat in dieser Frage ein neues und<lb/>
vollkommneres Recht eingeleitet. Christus selbst sprach sich<lb/>
im Gegensatze zu dem mosaischen Rechte so nachdrücklich<lb/>
gegen die Scheidung aus, <note n="9" place="foot">Matth. 5, 32. 19, 8. Marc. 10, 11 und 12. Luc.<lb/>
16, 18.</note> dasz seine Worte nicht ohne<lb/>
Wirkung auf die spätere Rechtsbildung in den christlichen<lb/>
Staten sein konnten, obwohl er auch hier nicht unmittelbar<lb/>
das bestehende Recht änderte noch ein neues schuf, sondern<lb/>
nur auf den Geist und die moralische Gesinnung wirkte. Die<lb/>
katholische Kirche aber bildete nachher ein strenges System<lb/>
des Eherechts aus und gelangte, ungeachtet Christus selbst<lb/>
die Scheidung aus dem Grunde des Ehebruchs ausgenommen<lb/>
und anerkannt hatte, im Verfolge der Zeit dazu, die <hi rendition="#g">volle<lb/>
Scheidung</hi> überall zu untersagen und nur eine <hi rendition="#g">äuszer-<lb/>
liche</hi> Trennung (die separatio a toro et mensa), aber auch<lb/>
diese nur aus wichtigen und seltenen Gründen zu gestatten.<lb/>
Sie setzte ihre Ansicht in den christlichen Staten des Mittel-<lb/>
alters in der Weise durch, dasz sie die Frage der ehelichen<lb/>
Trennung und Scheidung der Einwirkung des States ganz<lb/>
zu entziehen und ausschlieszlich vor die <hi rendition="#g">kirchliche Ge-<lb/>
richtsbarkeit</hi> zu bringen wuszte.</p><lb/><p>In den letztern Jahrhunderten hat indessen der Stat<lb/>
auch diese Seite der Rechtsverhältnisse mit Recht wieder<lb/>
seiner Gesetzgebung und seiner Rechtspflege unterworfen,<lb/>
und die protestantische Kirche erklärte von ihrem kirchlichen<lb/>
Standpunkte aus die Ehescheidung wegen Ehebruchs, öfter<lb/>
auch aus Gründen, welche diesem an Bedeutung gleich kom-<lb/>
men, als zulässig.</p><lb/><p>Endlich hat die Gesetzgebung, theils von modernen natur-<lb/>
rechtlichen Ideen geleitet, theils im Interesse der individuel-<lb/>
len Freiheit, manche ältere Scheidungsgründe erweitert und<lb/>
die Scheidung erleichtert.</p><lb/><p>Regelmäszig geblieben aber und allgemein anerkannt<lb/><pb facs="#f0246" n="228"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u.<lb/>
Volksnatur.</fw><lb/>
sind zwei Grundsätze: a) dasz die Scheidung nicht weder der<lb/>
Willkür der einzelnen Ehegatten noch selbst der auflösenden<lb/>
Willensübereinstimmung beider anheim gegeben werden darf,<lb/>
sondern nur unter gerichtlicher Mitwirkung und mit gericht-<lb/>
licher Erlaubnisz zuläszig ist;</p><lb/><p>b) dasz diese Erlaubnisz bedeutende Gründe voraussetze.<lb/>
Die Kirche kann hier in höherem Masze das Princip der Un-<lb/>
auflösbarkeit, welches durch die Idee der Ehe gefordert wird,<lb/>
vertreten, insofern sie <hi rendition="#g">moralisch und geistig</hi> einwirkt und<lb/>
zu dem Gewissen spricht, während der Stat, wenn es sich<lb/>
um äuszeres Zwangsrecht handelt, genöthigt ist, auch im<lb/>
Gegensatze zu der Reinheit der Idee die Unvollkommenheit<lb/>
der realen Zustände zu beachten, und daher Ehen, die <hi rendition="#g">inner-<lb/>
lich doch gebrochen und zerstört</hi> sind, auch von Rechts-<lb/>
wegen <hi rendition="#g">äuszerlich zu lösen</hi>. Nur thut der Stat wohl daran,<lb/>
soweit die Sitten und Lebensverhältnisse des Volkes und die<lb/>
individuelle Entwicklung es gestatten, die Regel der Unauf-<lb/>
lösbarkeit möglichst festzuhalten und die Ausnahmen der<lb/>
Scheidung einer ernsten Controle zu unterwerfen.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Zwanzigstes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">2. Die Frauen.</hi></head><lb/><p>Die bisherige Grundansicht aller Völker betrachtet die<lb/>
Frauen zwar als zu derselben Nation und zu demselben Volke<lb/>
gehörig, wie ihre Männer oder ihre Väter, aber doch nur<lb/><hi rendition="#g">mittelbar</hi> mit dem State verbunden, <hi rendition="#g">nicht</hi> als <hi rendition="#g">vollbe-<lb/>
rechtigte Statsglieder</hi> und <hi rendition="#g">Statsgenossen</hi>. Erst in<lb/>
unserer modernen Weltperiode regen sich vorerst Anzeichen<lb/>
einer andern Meinung. Schon zur Zeit der französischen Re-<lb/>
volution von 1789 verlangte eine Frauenpetition an den König,<lb/>
dasz auch dem weiblichen Geschlechte statsbürgerliche Rechte<lb/><pb facs="#f0247" n="229"/><fw place="top" type="header">Zwanzigstes Capitel. Verhältnisz des States zur Familie. 2. Die Frauen.</fw><lb/>
(Stimmrecht und Wählbarkeit) verliehen werden. Obwohl der<lb/>
Philosoph Condorcet die Petition empfahl, wurde sie doch<lb/>
von der Nationalversammlung mit Spott und Hohn zurück<lb/>
gewiesen. In unsern Tagen findet dasselbe Begehren unter<lb/>
verschiedenen Nationen eifrige Fürsprecher. Vor allen hat<lb/><hi rendition="#g">Stuart Mill</hi><note n="1" place="foot">In der Schrift: Die Repräsentativregierung.</note> dasselbe in seinen Werken und im englischen<lb/>
Parlament vertheidigt, freilich ohne Erfolg. In Frankreich<lb/>
hat sich <hi rendition="#g">Edouard Laboulaye</hi><note n="2" place="foot">Histoire de l'Amérique. Bd. III.</note> dafür ausgesprochen. In<lb/>
einzelnen Länderstaten Amerikas ist man sogar zu Versuchen<lb/>
vorgeschritten, die Frauen zu den politischen Rechten und<lb/>
Pflichten herbeizuziehen.</p><lb/><p>Die hauptsächlich von Stuart Mill angeführten Gründe<lb/>
für die unmittelbare Betheiligung der Frauen am Stat sind:</p><lb/><p>a) Die Frauen haben <hi rendition="#g">dasselbe</hi> Recht wie die Männer,<lb/>
gut regiert zu werden; und eben dafür zu sorgen sei die<lb/>
Volksvertretung eingerichtet. Aber auch die <hi rendition="#g">Kinder</hi> haben<lb/>
ein natürliches Recht, dasz sie von dem State geschützt und<lb/>
dasz für ihre gemeinsamen Interessen gut gesorgt, d. h. dasz<lb/>
sie gut regiert werden, und dennoch leitet Niemand daraus<lb/>
ein Stimmrecht der Kinder im State ab. Aus dem Rechte,<lb/>
gut regiert zu werden, folgt keineswegs das Recht, sei es an<lb/>
der Regierung Theil zu nehmen, sei es die Regierung zu<lb/>
controliren; denn das letztere Recht setzt die <hi rendition="#g">persönliche<lb/>
Fähigkeit</hi> zur Ausübung derselben voraus; das erste Recht<lb/>
dagegen verlangt keine besondere Fähigkeit, sondern hat<lb/>
nur einen passiven Charakter.</p><lb/><p>b) Zwischen der Entwicklung des Privatrechts und des<lb/>
öffentlichen Rechts bestehe ein offenbarer Widerspruch, der<lb/>
beseitigt werden müsse. Auch im Privatrecht seien anfäng-<lb/>
lich die Weiber in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt ge-<lb/>
wesen und überall unter einer Geschlechtsvormundschaft der<lb/>
Männer gestanden. Später aber habe man erkannt, dasz die<lb/><pb facs="#f0248" n="230"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
Frauen ebenso ihr Vermögen verwalten können, wie die<lb/>
Männer, die Geschlechtsvormundschaft abgeschafft und beide<lb/>
Geschlechter einander gleich gestellt. Im öffentlichen Rechte<lb/>
dagegen bestehe der Gegensatz fort. Man fordere von den<lb/>
Frauen, dasz sie ebenso dem State ihre Steuer bezahlen wie<lb/>
die Männer und bestreite ihnen das Recht, gleich den Män-<lb/>
nern Steuern zu bewilligen und die Rechnung zu prüfen.<lb/>
Es sei daher ein Unrecht, den Frauen eine Fähigkeit abzu-<lb/>
sprechen, die man im Privatverkehr anerkannt habe, und<lb/>
eine Gleichstellung im öffentlichen Leben zu verhindern, die<lb/>
im Privatleben bestehe und sich wohlthätig erweise.</p><lb/><p>c) Es sei überdem eine arge Inconsequenz in der bis-<lb/>
herigen Rechtsbildung, dasz viele Völker, welche allen Frauen<lb/>
jedes politische Recht versagen, ausnahmsweise das höchste<lb/>
politische Recht der Regierungsgewalt an ihre Königinnen<lb/>
überlassen und sich als Unterthanen einer Frau bekennen.</p><lb/><p>Freilich war den Griechen und den Römern auch diese<lb/>
Ausnahme durchaus fremd. Als der weibische Kaiser Helio-<lb/>
gabalus seine Mutter in den Senat eingeführt und dadurch<lb/>
die römische Sitte und Denkart schwer verletzt hatte, wurde<lb/>
nach seiner und ihrer Ermordung ein Senatusconsult be-<lb/>
schlossen, dasz dessen Haupt den unterirdischen Göttern ge-<lb/>
weiht sei, welches je es wieder wagen sollte, eine Frau in<lb/>
den Senat zu bringen. Auch die meisten germanischen Völ-<lb/>
ker gehorchten nur Männern als ihren Königen.</p><lb/><p>Aber schon Aristoteles (Pol. III. 6, 16) berichtet uns,<lb/>
dasz viele fremde Staten unter Frauenherrschaft stehen, und<lb/>
Tacitus (Agricola, 16) erwähnt es als eine Eigenthümlichkeit<lb/>
der Britten, dasz sie auch dem weiblichen Geschlechte Herr-<lb/>
schaft verstatten. Von den Longobarden wissen wir, dasz die<lb/>
Folge in das Königthum öfter durch erbberechtigte Frauen<lb/>
vermittelt worden ist. In dem spätern europäischen Stats-<lb/>
recht ist häufig den Frauen ein Recht auf den Thron eröff-<lb/>
net worden, und wir haben in den letzten Jahrhunderten<lb/><pb facs="#f0249" n="231"/><fw place="top" type="header">Zwanzigstes Capitel. Verhältnisz des States zur Familie. 2. Die Frauen.</fw><lb/>
nicht blosz in England, sondern auch in Oesterreich, Rusz-<lb/>
land, Spanien, Portugal und anderwärts unter verschiedenen<lb/>
Regierungssystemen Frauen als Regenten gesehen.</p><lb/><p>Woher diese sonderbare Ausnahme? Wenn den Frauen<lb/>
politische Rechte überhaupt nicht zukommen, wie können sie<lb/>
denn an dem höchsten politischen Rechte Theil haben? Sollte<lb/>
es nicht natürlicher sein, dasz eine Frau ein untergeordnetes<lb/>
Statsamt verwalte, oder in dem Rathe ihre Meinung äuszere,<lb/>
als dasz sie Oberhaupt des States werde? Diese Ausnahme<lb/>
läszt sich nur daraus erklären, dasz die Würde und Macht<lb/>
des Statsoberhauptes als ein politisches Familiengut betrach-<lb/>
tet und behandelt und der Frau die nämlichen Rechte auf<lb/>
die Thronfolge wie auf die Beerbung der väterlichen Liegen-<lb/>
schaften zugestanden wurden. Das Land wurde wie ein Gut<lb/>
(Allod oder Lehensgut) angesehen, und das privatrechtliche<lb/>
Erbsystem auch für die statsrechtliche Folge festgehalten.<lb/>
Auf solche Weise ist die Fähigkeit königlicher Frauen zur<lb/>
Thronfolge schon im Alterthum begründet und in der neuern<lb/>
Zeit ausgedehnt worden; und es haben manche neuere Staten,<lb/>
welche im übrigen zwischen Stats- und Privatrecht schärfer<lb/>
gesondert haben und der mittelalterlichen Vorstellung des<lb/>
Lehens- oder des Patrimonialstates entwachsen sind, dennoch<lb/>
diesen Rest der früheren Anschauungsweise beibehalten, und<lb/>
auf die Blutsverbindung in der königlichen Familie ein grösze-<lb/>
res Gewicht gelegt, als auf die Natur des States und die Be-<lb/>
stimmung der Frau. <note n="3" place="foot">Vgl. die Untersuchungen von <hi rendition="#g">Laboulaye</hi>: Recherches sur la<lb/>
condition civile et politique des femmes, Paris 1843. Beachtenswerth<lb/>
aber bleibt es, dasz manche Frauenregierungen gut ausgefallen sind,<lb/>
zum Theil deszhalb, weil die Kaiserinnen und Königinnen sich lieber<lb/>
von bedeutenden Staatsmännern leiten lieszen, als viele männliche Herrscher.</note></p><lb/><p>d) Da die meisten Frauen in der <hi rendition="#g">Familie</hi> leben, so<lb/>
würden sie thatsächlich in der Regel sich zu ihrem Familien-<lb/>
haupte halten; die Frauen würden mit dem Ehemann, die<lb/><pb facs="#f0250" n="232"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
Töchter mit dem Vater stimmen. Dadurch würde das poli-<lb/>
tische Gewicht der Hausväter, der solidesten Bestandtheile in<lb/>
der Nation, erheblich verstärkt werden gegenüber den ehe-<lb/>
losen und auszer der Familie lebenden Elementen.</p><lb/><p>e) Der Einflusz der Frauen auf die Politik, der sich<lb/>
auch heute in der Gesellschaft und innerhalb des Hauses<lb/>
geltend mache, sei überhaupt nicht zu vermeiden. Gegen-<lb/>
wärtig aber äuszere sich dieser Einflusz in ungeordneter<lb/>
Weise, meist insgeheim, immer ohne dasz die Frauen das<lb/>
Gefühl der Verantwortlichkeit haben. Da wäre es doch besser,<lb/>
diesem Einflusz eine wohl angelegte Bahn zu eröffnen, den-<lb/>
selben vor Ausschreitungen zu bewahren und den Frauen, in-<lb/>
dem man sie bei dem State mitbetheilige, auch die Verant-<lb/>
wortlichkeit ihrer Abstimmungen und Meinungsäuszerungen<lb/>
klar zu machen.</p><lb/><p>Unter diesen Gründen für die Ausdehnung des Frauen-<lb/>
stimmrechts hat der vierte wohl das meiste Gewicht. Mir<lb/>
scheinen aber die Gegengründe noch gewichtiger. Sie sind:</p><lb/><p>a) Die <hi rendition="#g">übereinstimmende Sitte</hi> aller Culturvölker,<lb/>
welche freilich keine absolute Beweiskraft hat, aber entschie-<lb/>
den vor einer Aenderung warnt, welche den beharrlichen<lb/>
Zuständen und Gefühlen der Menschheit widerspricht.</p><lb/><p>b) Die <hi rendition="#g">Natur der Frauen</hi>, welche vornehmlich für die<lb/><hi rendition="#g">Familie</hi> geschaffen und bestimmt sind und durch massen-<lb/>
haftes Hineinziehen in die politischen Kämpfe und Arbeiten<lb/>
ihrem eigentlichen Beruf eher entfremdet würden. Die weib-<lb/>
lichen Tugenden der Gatten- und Mutterliebe, der häuslichen<lb/>
Sorge, die zarte Feinfühligkeit und Liebenswürdigkeit der<lb/>
Frauen würden sicher Schaden leiden, und die Frauen wür-<lb/>
den die Fähigkeit zu den Arbeiten und dem offenen Kampfe<lb/>
des äuszern Lebens doch nicht gewinnen.</p><lb/><p>c) Die <hi rendition="#g">männliche Natur des States</hi>, als der bewusz-<lb/>
ten Selbstbestimmung und Selbstbeherrschung des Volks,<lb/>
welche die Kraft des männlichen Charakters und Geistes nicht<lb/><pb facs="#f0251" n="233"/><fw place="top" type="header">Zwanzigstes Capitel. Verhältnisz des States zur Familie. 2. Die Frauen.</fw><lb/>
und niemals entbehren und nicht durch die Beimischung der<lb/>
weiblichen Empfindsamkeit und Schwäche verdorben werden<lb/>
dürfen.</p><lb/><p>d) Die grosze Gefahr, dasz die politischen Parteikämpfe<lb/>
noch leidenschaftlicher und noch weniger durch den männ-<lb/>
lichen Verstand geleitet und in Schranken gehalten würden.<lb/>
Die <hi rendition="#g">passiven</hi> Seelenkräfte würden zum Schaden des States<lb/>
vermehrt, die <hi rendition="#g">activen</hi> geschwächt werden.</p><lb/><p>Einzelne Ausnahmen, wie die Thronfolgefähigkeit von<lb/>
Frauen, welche durch günstige Verhältnisse und eine hohe<lb/>
Ausbildung unschädlich gemacht werden können, sind daher<lb/>
erträglich, eine allgemeine Aufnahme der Frauen in das Stats-<lb/>
bürgerrecht wäre verderblich.</p><lb/><p>Sind daher die Frauen von einer regelmäszigen unmittel-<lb/>
baren Theilnahme an den Statsgeschäften ausgeschlossen, so<lb/>
ist dagegen ihre <hi rendition="#g">mittelbare</hi> Einwirkung auf die Wohlfahrt<lb/>
des States nicht gering zu achten. Aber auch da artet der<lb/>
Einflusz der Frauen auf das Statswohl leicht aus, wenn der-<lb/>
selbe von <hi rendition="#g">politischen</hi> Motiven geleitet wird. Rein und<lb/>
heilsam erweist er sich fast nur, wenn <hi rendition="#g">religiöse</hi> oder <hi rendition="#g">mora-<lb/>
lische</hi> Gründe die Handlungen der Frauen bestimmen. Die<lb/>
berühmten politischen Frauen haben meistens den Staten und<lb/>
den Ihrigen Schaden gebracht. Die weibliche Klugheit und<lb/>
List in kleinen Dingen wird auf politischem Gebiete zu ge-<lb/>
fährlicher Intrigue. Und wenn einmal die politischen Leiden-<lb/>
schaften des Hasses, der Rache, des Ehrgeizes in der Brust<lb/>
des Weibes eingekehrt sind, werden sie leicht zu maszloser<lb/>
Gier entzündet und theilen sich so den Männern mit. Es<lb/>
gilt das nicht blosz von den Maitressen der Fürsten, es gilt<lb/>
das auch von manchen Ehefrauen und Müttern, die sich in<lb/>
der Geschichte einen Namen erworben haben. Die römische<lb/>
Geschichte ist nicht arm an Beispielen dafür, und die fran-<lb/>
zösiche Revolution kennt solche nicht minder als das Hofleben<lb/>
der französischen Könige.</p><lb/><pb facs="#f0252" n="234"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/><p>Auf der andern Seite ist der Segen grosz, den Frauen<lb/>
in stiller, von der Geschichte nur selten berichteter Wirk-<lb/>
samkeit auch politischen Männern bereitet haben. Wie viele<lb/>
haben in dem häuslichen Kreise wieder den Frieden gefun-<lb/>
den, der sie für die Kämpfe und Leiden des bewegten äuszern<lb/>
Lebens entschädigte und von neuem zu ihrer Pflicht stärkte.<lb/>
Wie oft haben die Frauen die Rohheit und Wildheit der<lb/>
Männer ermäszigt und diese vor Ausschweifung bewahrt! wie<lb/>
oft dieselben durch ihre kluge Vorsicht von Miszgriffen zu-<lb/>
rückgehalten, oder durch ihr lebhaftes Gefühl für Sitte und<lb/>
Moral an Fehltritten gehindert, wie oft auch in der Noth ge-<lb/>
rettet.</p><lb/><p>Vorzüglich in den Leiden des Gemeinwesens, im Unglück<lb/>
und bei Gefahren des States zeigt sich der Einflusz der Frauen<lb/>
besonders wohlthätig. Im Dulden stärker als der Mann hilft<lb/>
die Frau ihm das unvermeidliche Uebel ertragen, ohne sich<lb/>
von demselben demüthigen zu lassen; ihr bereiter Opfermuth<lb/>
regt auch in ihm den Muth auf, dem Vaterlande seine Kräfte<lb/>
willig zu opfern, und ihre Verehrung der männlichen Tapfer-<lb/>
keit, die ihr selber versagt ist, treibt den Mann, dieser Ehre<lb/>
würdig zu handeln und zu wagen.</p><lb/><p>Es ist daher ein schöner Zug des Statsrechtes besonders<lb/>
unter den germanischen Völkern, dasz die Frau auch als<lb/><hi rendition="#g">Genossin</hi> der politischen Ehre und Würde ihres Mannes be-<lb/>
trachtet wird. Es liegt darin die Anerkennung der wahren<lb/><hi rendition="#g">mittelbaren</hi> Beziehung des Weibes zu dem Organismus des<lb/>
States, und ein würdiger Ersatz für die den Frauen versagte<lb/>
Theilnahme an den eigentlichen politischen Rechten.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Anmerkung</hi>. Eine Reihe feiner Beobachtungen hat <hi rendition="#g">Riehl</hi> in<lb/>
seiner social-politischen Studie „Die Frauen“ (Deutsche Vierteljahrs-<lb/>
schrift 1852) und später in seinem Buch: „Die Familie“ mitgetheilt, und<lb/>
mit Recht auf die ständischen Unterschiede in dem Geschlechtsverhält-<lb/>
nisz aufmerksam gemacht. Die Bäuerin ist in Lebensart und Sitte dem<lb/>
Bauern näher und gleicher, als die gebildete Städterin des höhern Bürger-<lb/>
standes ihrem Gatten; aber jene ist einem strengeren Hausregiment unter-<lb/><pb facs="#f0253" n="235"/><fw place="top" type="header">Einundzwanzigstes Cap. Verhältnisz des Stats etc. 1. Volksgenossen etc.</fw><lb/>
worfen als diese, die sich freier und selbständiger in ihrer Sphäre be-<lb/>
wegt. Wenn aber Riehl der Frau auch einen politischen Parteicharakter,<lb/>
den „<hi rendition="#g">conservativen</hi>“ beilegt, und sie eine Aristokratin von Natur<lb/>
nennt, so habe ich dagegen einzuwenden, dasz alle politischen Parteien<lb/>
dem Leben der Männer, keine anders als mittelbar dem der Frauen<lb/>
angehören, mittelbar aber die Frauen wieder bei <hi rendition="#g">allen</hi> Parteien be-<lb/>
theiligt sind. Will man aber einzelne Parteien, wie das in der Parteien-<lb/>
lehre Fr. <hi rendition="#g">Rohmers</hi> unwiderleglich erwiesen worden ist, als <hi rendition="#g">vorzugs-<lb/>
weise männlich</hi> unterscheiden, und diesen dann die andern als<lb/>
unmännlich (relativ weiblich) entgegensetzen, so ist es klar, dasz die<lb/><hi rendition="#g">liberale und die conservative männlich</hi> und nur die extremen<lb/>
Parteien, <hi rendition="#g">die radicale</hi> und <hi rendition="#g">absolutistische</hi>, unmännlich sind.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Einundzwanzigstes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">Verhältnisz des Stats zu den Individuen.<lb/>
1. Volksgenossen und Fremde.</hi></head><lb/><p>Endlich stehen auch die <hi rendition="#g">Individuen</hi> in einem <hi rendition="#g">unmittel-<lb/>
baren Verhältnisz</hi> zu dem State, nicht blosz als Glieder<lb/>
der Familien, Stände, Classen. In der modernen Statslehre<lb/>
und Statsverfassung ist diese Beziehung ebenso nachdrücklich<lb/>
hervorgehoben und zuweilen ausschlieszlich beachtet, als die<lb/>
mittelbaren Beziehungen zu der Familie und den Ständen<lb/>
gewöhnlich zurückgesetzt sind.</p><lb/><p>Es kommen hier folgende Gegensätze in Betracht:</p><lb/><p>1) der der <hi rendition="#g">Einheimischen</hi>, der <hi rendition="#g">Volksgenossen</hi> oder<lb/><hi rendition="#g">Statsangehörigen</hi> und der <hi rendition="#g">Fremden</hi>;</p><lb/><p>2) der der <hi rendition="#g">Statsbürger</hi> und der <hi rendition="#g">übrigen Volks-<lb/>
genossen</hi>.</p><lb/><p>Die verschiedenen <hi rendition="#g">Abstufungen</hi> innerhalb des <hi rendition="#g">Stats-<lb/>
bürgerthums</hi> können erst bei der nähern Betrachtung der<lb/>
Verfassung zur Sprache kommen.</p><lb/><p>Der erste Gegensatz beruht vornehmlich auf dem Unter-<lb/>
schied der Volksrassen und ist zunächst ein <hi rendition="#g">persönlicher</hi>.<lb/><pb facs="#f0254" n="236"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
Erst in zweiter Linie kommt auch die Beziehung zu einem<lb/>
Ort als der <hi rendition="#g">Heimat</hi> in Betracht. Entscheidend ist die Ver-<lb/>
bindung des Individuums mit dem Volk, von secundären Ein-<lb/>
flusz der Zusammenhang mit dem Land.</p><lb/><p>Die Meinung der alten Völker, dasz den Fremden kein<lb/>
Recht zu halten sei, die Fremden also relativ rechtlose <note n="1" place="foot">Diese Ansicht, wie wir sie bei den Römern finden, ist zwar nicht<lb/>
Gleichstellung der Fremden mit den Sclaven, aber Schutzlosigkeit des<lb/>
Fremdenrechtes im römischen Stat. Vgl. <hi rendition="#g">Ihering</hi>, Geist des römischen<lb/>
Rechts I. S. 219 ff. <hi rendition="#g">hostis</hi> bedeutet ursprünglich den Gast, den Fremden<lb/>
und den Feind.</note> Wesen<lb/>
seien, so lange sie nicht in einen besondern Schutz aufge-<lb/>
nommen und von demselben gedeckt werden, obwohl von<lb/>
Hellenen und Römern behauptet, darf wohl als ein Stück<lb/>
Barbarei betrachtet werden, welches die antike Kultur ent-<lb/>
stellt. Humaner war der Grundsatz der Germanen: „Jeder<lb/>
nach seinem angeborenen Volksrecht.“ Die neuere Rechts-<lb/>
bildung erkennt auch in dem Fremden den berechtigten Men-<lb/>
schen und gewährt demselben ihren Schutz.</p><lb/><p>1. Die Frage aber, wer als Einheimischer anzusehen sei<lb/>
und wie die <hi rendition="#g">Volksgenossenschaft erworben</hi> werde, hat<lb/>
verschiedene Antworten erfahren. Die Rücksichten auf die<lb/>
Abstammung und auf die Heimat lassen verschiedene Com-<lb/>
binationen zu. Wir können folgende Systeme unterscheiden:</p><lb/><p>a) Das <hi rendition="#g">System des Geburtsorts</hi>. Es entspricht vor-<lb/>
züglich der Anschauung des spätern Mittelalters. Seine Regel<lb/>
ist: Die <hi rendition="#g">Geburt im Lande</hi> begründet die Eigenschaft des<lb/>
Indigenats. Es ist das heute noch die Regel des <hi rendition="#g">englischen</hi><lb/>
Rechts, welches zwischen <hi rendition="#i">natural-born subjects</hi> und <hi rendition="#i">aliens</hi><lb/>
unterscheidet. Als in England geboren wird aber auch an-<lb/>
gesehen, wer auf einem englischen Schiffe oder in einer eng-<lb/>
lischen Gesandtschaftswohnung im Auslande geboren ward. In<lb/>
neuerer Zeit ist aber auch in England die Strenge dieses ört-<lb/>
lichen Princips dadurch ermäszigt worden, dasz die Kinder<lb/><pb facs="#f0255" n="237"/><fw place="top" type="header">Einundzwanzigstes Cap. Verhältnisz des Stats etc. 1. Volksgenossen etc.</fw><lb/>
von Engländern, obwohl im Ausland geboren, dennoch das<lb/>
englische Bürgerrecht erhalten. Ueberdem ist die <hi rendition="#g">Naturali-<lb/>
sation</hi> bedeutend erleichtert worden.<note n="2" place="foot"><hi rendition="#g">Blackstone</hi> Comm. 1. 10. Art. 7 u. 8 Victoria c. 55.</note> Auf ähnlichen Grund-<lb/>
sätzen ruht das <hi rendition="#g">nordamerikanische</hi> Recht.<note n="3" place="foot">Jetzt noch begründet die <hi rendition="#g">Geburt</hi> in dem Gebiete der Vereinigten<lb/>
Staten nordamerikanisches Bürgerrecht. Aber die Kinder der Nord-<lb/>
amerikaner, die im Ausland geboren sind, haben ebenfalls das Bürger-<lb/>
recht durch <hi rendition="#g">Abstammung</hi> erworben. Die <hi rendition="#g">Niederlassung</hi> Fremder<lb/>
in den Vereinigten Staten endlich ist die Grundbedingung einer sehr<lb/>
zahlreichen Naturalisation. Vgl. <hi rendition="#g">Story</hi> Comm. zur Bundesverf. 1. 8. und <hi rendition="#g">Rüttimann</hi> Nordam. Bundesstatsrecht 1. S. 89.</note></p><lb/><p>b) Das <hi rendition="#g">System des Wohnorts</hi>. Das Territorialsystem<lb/>
kommt noch in einer andern Form zur Anwendung, welche<lb/>
eher den neueren Ansichten zusagt, indem der Nachdruck<lb/>
nicht auf den zufälligen Ort der Geburt, sondern auf den<lb/>
dauernden <hi rendition="#g">Wohnort der Eltern</hi>, und in der Folge auf<lb/>
den <hi rendition="#g">eigenen Wohnort</hi> gelegt wird. Daneben sind immer<lb/>
noch bedeutende Unterschiede möglich in der Gestattung oder<lb/>
Erschwerung der Ansiedlung. In diesem Sinne wird Stats-<lb/>
angehörigkeit zum Theil in <hi rendition="#g">Oesterreich</hi> und in einzelnen<lb/><hi rendition="#g">deutschen</hi> Staten verstanden.<note n="4" place="foot"><hi rendition="#g">Oesterreich</hi>.Gesetzbuch §. 29. „Fremde erwerben die öster-<lb/>
reichische Statsbürgerschaft durch Eintretung in den öffentlichen Dienst,<lb/>
durch Antretung eines Gewerbes, dessen Betreibung die ordentliche An-<lb/>
säszigkeit im Lande nothwendig macht, durch einen in diesen Staten<lb/>
vollendeten zehnjährigen ununterbrochenen Wohnsitz.“</note> Auch da wird aber die<lb/>
Wirkung des Wohnorts ergänzt durch die Formen einer per-<lb/>
sönlichen Ertheilung des Heimatsrechts.</p><lb/><p>c) Eine eigenthümliche Zwischenstufe nimmt das <hi rendition="#g">schwei-<lb/>
zerische</hi> System des <hi rendition="#g">Gemeindeverbands</hi> ein, welches die<lb/>
Grundlage bildet des <hi rendition="#g">Cantonsbürgerrechts</hi> (Landrechts)<lb/>
und des allgemeinen <hi rendition="#g">Schweizerbürgerrechts</hi>. Das Ge-<lb/>
meindebürgerrecht ist hier weder von der Geburt noch von<lb/>
dem Wohnort in einer Gemeinde abhängig, sondern wird durch<lb/>
die <hi rendition="#g">Abstammung</hi> von Eltern bestimmt, welche Gemeinde-<lb/><pb facs="#f0256" n="238"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
bürger sind und bleiben, auch wenn sie auszerhalb ihrer<lb/>
Heimatsgemeinde in einer sogenannten Niederlassungsgemeinde<lb/>
wohnen.<note n="5" place="foot"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi> schweiz. Bundesrecht I. S. 529. und im Einzelnen<lb/><hi rendition="#g">Bluntschli</hi> Staats- und Rechtsgesch. v. Zürich II. S. 14 ff.<lb/><hi rendition="#g">Cherbuliez</hi><lb/>
de la Démocratie en Suisse I. S. 177 f. <hi rendition="#g">Blumer</hi> Bundesstatsrecht I. 249 f.</note> Es erinnert an das alt-römische Municipalrecht,<lb/>
welches ebenfalls durch die origo aus einem bestimmten Mu-<lb/>
nicipium begründet war.</p><lb/><p>d) Das <hi rendition="#g">nationale</hi> System <hi rendition="#g">des persönlichen Volks-<lb/>
verbands</hi> hat in neuerer Zeit eine allgemeine Anerkennung<lb/>
erhalten, und sein Einflusz wird nun auch in den Staten ver-<lb/>
spürt, deren Recht auf einer andern Grundlage ruht. Nach<lb/>
diesem System kommt es nicht hauptsächlich auf den Ort der<lb/>
Geburt an, auch nicht auf den Wohnort, sondern vorerst auf<lb/>
die <hi rendition="#g">Abstammung von Volksgenossen</hi> und sodann auf<lb/>
die ebenfalls <hi rendition="#g">persönliche</hi>, nicht örtliche <hi rendition="#g">Aufnahme</hi> in den<lb/>
Volksverband. Daneben kommt auch eine ergänzende Rück-<lb/>
sicht auf den Geburts- oder Wohnort vor.</p><lb/><p>Im Allgemeinen folgen das <hi rendition="#g">französische</hi> Recht,<note n="6" place="foot">Code civil 10: „Tout enfant né d'un Français en pays étranger<lb/>
est Français.“ Consularverfassung von 1799. Art. 3: „Un étranger<lb/>
devient citoyen Français, lorsqu'aprés avoir atteint l'âge de 21 ans accomplis<lb/>
et avoir déclaré l'intention de se fixer en France, il y a résidé pendant<lb/>
dix années consécutives.“</note>, das<lb/><hi rendition="#g">preuszische</hi> Landrecht <note n="7" place="foot">Gesetz vom 31. Dec. 1842. Das preuszische Bürgerrecht wird<lb/>
vorerst durch Abstammung begründet, indem jedes eheliche Kind eines<lb/>
Preuszen durch die Geburt preuszischer Statsbürger wird, auch wenn es<lb/>
im Auslande geboren ist. Bei der Naturalisation aber wird vorzüglich<lb/>
auf den Wohnsitz geachtet. v. <hi rendition="#g">Rönne</hi> Statsr. I. §. 87.</note> und nun das <hi rendition="#g">deutsche</hi> Reichsrecht<note n="8" place="foot">Die deutsche Reichsangehörigkeit setzt die Landesangehörigkeit<lb/>
voraus und hat insofern einen politischen Charakter; die Landesangehörig-<lb/>
keit beruht aber meistens auf Abstammung von landesangehörigen Eltern<lb/>
oder Naturalisation. Deutsches Gesetz vom 1. Juni 1870. Art. 1. Durch<lb/>
die Geburt, auch wenn diese im Auslande erfolgt, erwerben eheliche<lb/>
Kinder eines (Nord)deutschen die Statsangehörigkeit des Vaters, un-<lb/>
eheliche Kinder einer (Nord)deutschen die Statsangehörigkeit der Mutter.“</note><lb/>
diesem System. Der modernen Statsanschauung, welche in<lb/><pb facs="#f0257" n="239"/><fw place="top" type="header">Einundzwanzigstes Cap. Verhältnisz des Stats etc. 1. Volksgenossen etc.</fw><lb/>
dem persönlichen Volksverband den lebendigen Kern des<lb/>
Statsbegriffes erkennt, entspricht dieses System am beszten.</p><lb/><p>Uebrigens nähern die Systeme sich einander in neuerer<lb/>
Zeit, indem jedes seine Lücken durch Grundsätze aus dem an-<lb/>
dern zu ergänzen sucht. Abstammung und Geburtsort, Wohn-<lb/>
ort und Naturalisation, Heirath und Legitimation werden so<lb/>
mit einander verbunden, und wenn einer dieser Ursachen nicht<lb/>
eine directe Wirkung des Bürgerrechts zugeschrieben wird, so<lb/>
wird sie doch durchweg indirect, als Voraussetzung besonders<lb/>
der Naturalisation berücksichtigt.</p><lb/><p>Die regelmäszigen Entstehungsgründe der Statsangehörig-<lb/>
keit sind also im Sinne der neueren Rechtsbildung:</p><lb/><p>1) die <hi rendition="#g">Geburt</hi>, beziehungsweise die <hi rendition="#g">Abstammung</hi> der<lb/><hi rendition="#g">ehelichen</hi> Kinder von einem landesangehörigen <hi rendition="#g">Vater</hi>, der<lb/><hi rendition="#g">unehelichen</hi> Kinder von einer landesangehörigen <hi rendition="#g">Mutter</hi>.<lb/>
Im Groszen ist das die hauptsächliche Begründung der Stats-<lb/>
genossenschaft. Eine Ausnahme machen die <hi rendition="#g">Findelkinder</hi>,<lb/>
welche dem Lande zugehören, in dem sie gefunden werden;</p><lb/><p>2) die <hi rendition="#g">Heirath</hi>, indem die fremdgeborene Ehefrau<lb/>
durch die Eheschlieszung in die Familie und in das Volks-<lb/>
recht des Ehemannes eintritt;</p><lb/><p>3) die <hi rendition="#g">Naturalisation</hi>, d. h. die Aufnahme eines bisher<lb/>
Fremden, der in einen neuen Statsverband eintreten will,<lb/>
von Seite dieser Statsgewalt. Die Bedingungen der Natura-<lb/>
lisation sind freilich noch sehr verschieden in den verschie-<lb/>
denen Ländern. Die einen erleichtern die Einwanderung,<lb/>
die andern erschweren dieselbe. In manchen Ländern be-<lb/>
wirkt schon die Niederlassung, welche einen dauernden Wohn-<lb/>
sitz begründet, von selber oder doch in Verbindung mit einer<lb/>
Anmeldung die Naturalisation; in andern Ländern bedarf diese<lb/>
eines ausdrücklichen Aufnahmeactes der Landesregierung oder<lb/>
gar der Gesetzgebung. In vielen Staten hat die statliche An-<lb/>
stellung von bisher Fremden in dem einheimischen Statsdienste<lb/>
die Folge der Aufnahme in die Statsangehörigkeit, in andern<lb/><pb facs="#f0258" n="240"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
nicht. Manche Staten verlangen die ausdrückliche Entlassung<lb/>
aus dem bisherigen Statsverband, oder doch den Verzicht<lb/>
darauf, andere Staten sehen von dieser Bedingung ab.</p><lb/><p>2. Dem Erwerb der Volksgenossenschaft entspricht der<lb/><hi rendition="#g">Verlust</hi> derselben. Hieher gehören folgende Gründe:</p><lb/><p>1) der <hi rendition="#g">Tod</hi>. Die meisten Menschen bleiben während<lb/>
ihres ganzen Lebens demselben State verbunden, in den sie<lb/>
durch ihre Geburt eingetreten sind;</p><lb/><p>2) die <hi rendition="#g">Heirath</hi>. Indem die Frau durch Heirath die ihr<lb/>
bisher fremde Statsangehörigkeit ihres Ehemannes erwirbt,<lb/>
verliert sie gleichzeitig ihre bisherige Statsangehörigkeit;</p><lb/><p>3) die <hi rendition="#g">Entlassung</hi> aus dem angeborenen oder inzwi-<lb/>
schen erworbenen Statsverband. Da die Volksgenossenschaft<lb/>
in dem modernen State als ein <hi rendition="#g">persönliches</hi> Recht be-<lb/>
trachtet wird, so wird sie durch den Aufenthalt, selbst durch<lb/>
die dauernde Niederlassung in einem fremden Lande nicht<lb/>
sofort aufgehoben. Vielmehr ist als die Auflösungsform,<lb/>
welche mit der Natur dieses Rechts am besten harmonirt,<lb/>
die <hi rendition="#g">Verzichtleistung</hi> von Seite des berechtigten Indivi-<lb/>
duums, verbunden mit der <hi rendition="#g">Entlassung</hi> von Seite des States<lb/>
anzusehen, indem in ihr sich die wechselseitige Lösung des<lb/>
persönlichen Verbandes darstellt. Die meisten neuern Staten<lb/>
halten es aber ihrer nicht für würdig, ein Individuum,<lb/>
welches sich aus dem Statsverbande lossagen will, zurück-<lb/>
zuhalten, und haben so im Interesse der individuellen Frei-<lb/>
heit das Princip <hi rendition="#g">freier Verzichtleistung</hi> anerkannt. In<lb/>
vielen Fällen wird geradezu aus der Handlungsweise des<lb/>
Individuums auf Verzichtleistung geschlossen, auch wenn<lb/>
keine ausdrückliche Erklärung desselben vorliegt. Ganz<lb/>
besonders gilt das von der <hi rendition="#g">Auswanderung</hi>, in welcher<lb/>
sich die Absicht zu erkennen gibt, nicht wieder zurück-<lb/>
zukehren.<note n="9" next="note-0259" place="foot" xml:id="note-0258"><hi rendition="#i">Code civil</hi> 17: „La qualité de Français se perdra par tout établis-<lb/>
sement fait en pays étranger, <hi rendition="#i">sans esprit de retour</hi>. Les établissements</note></p><lb/><pb facs="#f0259" n="241"/><fw place="top" type="header">Einundzwanzigstes Cap. Verhältnisz des Stats etc. 1. Volksgenossen etc.</fw><lb/><p>Nur das <hi rendition="#g">englische</hi> Statsrecht, obwohl es vielleicht zu-<lb/>
erst unter den neuen Rechten das Recht der freien Auswan-<lb/>
derung (des freien Zugs) anerkannt hat, hat den mittelalter-<lb/>
lichen Gesichtspunkt, dasz der Unterthan sich von der Lehens-<lb/>
treue gegen den Fürsten nicht ohne dessen Zustimmung<lb/>
losmachen könne, länger festgehalten, so dasz auch die Aus-<lb/>
wanderung nicht sofort die Auflösung des englischen Unter-<lb/>
thanenverbandes nach sich zieht. <note n="10" place="foot"><hi rendition="#i">Magna Charta</hi> v. 1215: „Liceat unicuiqui exire de regno nostro<lb/>
et redire salvo et secure per terram et per aquam <hi rendition="#i">salva fide nostra</hi>,<lb/>
nisi tempore guerre per quod breve tempus propter communem utilitatem<lb/>
regni. <hi rendition="#i">Blackstone</hi>, Comm. I. 10.</note></p><lb/><p>Als Auswanderung behandelt das <hi rendition="#g">französische</hi> Recht<lb/>
auch jede Naturalisation in einem fremden Lande und den<lb/>
Eintritt in auswärtige Statsdienste ohne Bewilligung der fran-<lb/>
zösischen Statsregierung; <note n="11" place="foot"><hi rendition="#i">Code Civ</hi>. 17.</note> eine Ausdehnung, welche unter<lb/>
Umständen weiter reicht, als die wirkliche Verzichtleistung,<lb/>
denn es kann wohl vorkommen, dasz ein Individuum in einen<lb/>
andern Statsverband eintritt, ohne deszhalb seine bisherige<lb/>
Statsverbindung aufgeben zu wollen. Indessen sorgt in<lb/>
solchen Fällen das französische Recht dafür, dasz dem nach<lb/>
Frankreich zurückkehrenden Individuum die Erneuerung des<lb/>
französischen Indigenats leicht wird. <note n="12" place="foot"><hi rendition="#i">Code Civ</hi>. 18. „Le Français qui aura perdu sa qualité de Français,<lb/>
pourra toujours la recouvrer en rentrant en France avec l'autorisation<lb/>
du Roi et en déclarant qu'il veut s'y fixer, et qu'il renonce à toute di-<lb/>
stinction contraire à la loi française.“</note></p><lb/><p>Die Vereinigung zweier Heimatsrechte in Einer Person<lb/><note n="9" place="foot" prev="note-0258" xml:id="note-0259">de commerce ne pourront jamais être considérés comme ayant été faits<lb/>
sans esprit de retour.“ <hi rendition="#g">Bayer</hi>. Edict von 1818. §. 6: „Das Indigenat<lb/>
geht verloren durch Auswanderung.“ <hi rendition="#g">Oesterr</hi>. Verf. von 1849. §. 25:<lb/>
„Die Freiheit der Auswanderung ist von Stats wegen nur durch die<lb/>
Wehrpflicht begränzt.“ Ebenso <hi rendition="#g">Preusz</hi>. Verf. von 1850. §. 11: „Die<lb/>
Freiheit der Auswanderung kann von Stats wegen nur in Bezug auf die<lb/>
Wehrpflicht beschränkt werden.“ Das <hi rendition="#g">Preusz</hi>. <hi rendition="#g">Landrecht</hi> II. 17.<lb/>
§. 127 u. ff. war noch strenger.</note><lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 16</fw><lb/><pb facs="#f0260" n="242"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
ist <hi rendition="#g">nicht unmöglich</hi>, <note n="13" place="foot">Es kommt sogar vor, dasz eine Person, gleichzeitig in zwei Staten<lb/>
an der Landesrepräsentation Theil nimmt. Manche deutsche Standesherrn<lb/>
sind gleichzeitig Mitglieder der ersten Kammern in zwei und drei Staten,<lb/>
in denen allen sie begütert, und denen allen sie durch den Eid der Treue<lb/>
verbunden sind. Ist es ja nicht einmal undenkbar, dasz Jemand zwei<lb/>
verschiedene Wohnorte (Domicile) z. B. eines in der Stadt und eines<lb/>
auf dem Lande, oder eines als Kaufmann (Firma) und ein anderes als<lb/>
Privatmann hat! Wenn <hi rendition="#g">Bar</hi> (das internationale Privat- und Strafrecht<lb/>
S. 85) alle diese Möglichkeiten bestreitet, so überzeugt ein Blick in die<lb/>
wirklichen Verhältnisse, dasz diese mannichfaltiger sind, als die enge<lb/>
Theorie. Die Freiheit der Auswanderung wird dadurch nicht beschränkt,<lb/>
wohl aber die Freiheit bewahrt, sein angebornes Vaterland zu behalten<lb/>
und damit eine neue Statsgenossenschaft zu verbinden.</note> und theilweise durch die Cultur-<lb/>
verhältnisse der Gegenwart veranlaszt. Wenn daraus ein<lb/>
wirklicher Conflict widerstreitender Pflichten sich ergibt —<lb/>
ein immerhin seltener Fall — so kann die Lösung desselben<lb/>
wohl schwierig werden. Nicht immer hilft der Satz aus, dasz<lb/>
der <hi rendition="#g">ältere</hi> Statsverband dem <hi rendition="#g">neueren</hi> vorgehe; insbesondere<lb/>
dann nicht, wenn das ältere Heimatsrecht ein <hi rendition="#g">ruhendes</hi>, und<lb/>
das neuere ein <hi rendition="#g">wirksames</hi> (actuelles) ist, wenn also der<lb/>
Doppelbürger wohl in der neuen Heimat wohnt, aber nicht<lb/>
mehr in der alten. In diesen Fällen wird z. B. die Militär-<lb/>
pflicht in der letzteren geleistet werden müssen. <note n="14" place="foot"><hi rendition="#i">Blackstone</hi> a. a. O. Die eigene Lebenserfahrung hat mich gelehrt,<lb/>
dasz in diesen Dingen die actuelle Heimat entscheide.</note> Deszhalb<lb/>
kommt auch zunächst dem State, welcher einem Ausländer<lb/>
die Naturalisation ertheilt, oder ihm eine Beamtung überträgt,<lb/>
die Befugnisz zu, entweder die vorherige Entlassung aus dem<lb/>
frühern Statsverbande zu verlangen, oder den Vorbehalt der<lb/>
Fortdauer desselben zuzugestehen. <note n="15" place="foot"><hi rendition="#g">Bayer</hi>. Edict. §. 6. Dagegen <hi rendition="#g">Schweizer</hi>. Bundesverf. von 1848.<lb/>
43: „Ausländern darf kein Kanton das Bürgerrecht ertheilen, wenn sie<lb/>
nicht aus dem frühern Statsverband entlassen werden.“</note></p><lb/><p>3. Weil die Landesrechte die Bedingungen des Erwerbs<lb/>
und des Verlustes der Statsangehörigkeit verschieden bestim-<lb/>
men, so kann daraus leicht ein Conflict entstehen zwischen<lb/><pb facs="#f0261" n="243"/><fw place="top" type="header">Einundzwanzigstes Cap. Verhältnisz des Stats etc. 1. Volksgenossen etc.</fw><lb/>
zwei Staten, welche entweder beide zugleich ein Individuum<lb/>
als Statsgenossen betrachten und je nach Umständen schützen<lb/>
oder verpflichten, oder von denen keiner dem andern gegen-<lb/>
über sich für verpflichtet hält, einen früher ihm Angehörigen<lb/>
aufzunehmen.</p><lb/><p>Um derartige Conflicte zu beseitigen, ist vornehmlich<lb/>
auf Betrieb des nordamerikanischen Gesandten bei dem Nord-<lb/>
deutschen Bunde, <hi rendition="#g">Bancroft</hi>, der Vertrag vom 22. Februar<lb/>
1868 zwischen diesem Bunde und der Union der Vereinigten<lb/>
Staten zu Stande gekommen, durch welchen bestimmt wurde,<lb/>
dasz die fünf Jahre lang fortwirkende Naturalisation in einem<lb/>
der beiden Staten von da an auch in dem andern als wirk-<lb/>
sam anerkannt, folglich der bisherige Statsverband nach<lb/>
dieser Frist als erloschen betrachtet werde. Auf derselben<lb/>
Grundlage hat denn auch England mit den Vereinigten Staten<lb/>
ebenfalls 1868 sich vereinbart und es scheint das neue Princip<lb/>
allgemeine Billigung zu erwerben.</p><lb/><p>4. Die <hi rendition="#g">Wirkungen</hi> der Volksgenossenschaft beziehen<lb/>
sich theils auf das Gebiet des Privatrechts, theils auf das<lb/>
Gebiet des Oeffentlichen. In dem Privatrechte war früherhin<lb/>
der Gegensatz zwischen Einheimischen und Fremden viel be-<lb/>
deutender als gegenwärtig. Die moderne Zeit ist geeignet, die<lb/>
beiden Gebiete schärfer zu sondern und daher auch in dem<lb/>
Privatrechte dem seiner Natur nach politischen Statsverbande<lb/>
keine besondere Bedeutung beizulegen. Regel ist daher nun-<lb/>
mehr, dasz Einheimische und Fremde in privatrechtlicher<lb/>
Hinsicht <hi rendition="#g">gleich behandelt</hi>, und diese wie jene zunächst<lb/>
des <hi rendition="#g">vollen Privatrechts fähig</hi> erachtet werden. <note n="16" place="foot"><hi rendition="#g">Preusz</hi>. Landr. Einl. §. 38: „Auch Unterthanen fremder Staten,<lb/>
welche in hiesigen Landen leben oder Geschäfte treiben, müssen nach<lb/>
obigen Bestimmungen beurtheilt werden.“ <hi rendition="#g">Oesterr</hi>. Ges. §. 33. „Den<lb/>
Fremden kommen überhaupt gleiche bürgerliche Rechte und Verbind-<lb/>
lichkeiten mit den Eingebornen zu, wenn nicht zu dem Genusse dieser<lb/>
Rechte ausdrücklich die Eigenschaft eines Statsbürgers erfordert wird.“<lb/><hi rendition="#i">Code Civil</hi>. 13.</note></p><lb/><pb facs="#f0262" n="244"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/><p>Nur ausnahmsweise hat sich noch der früher allgemein<lb/>
angenommene Grundsatz erhalten, dasz Fremde <hi rendition="#g">kein Grund-<lb/>
eigenthum</hi> in dem Lande erwerben können. <note n="17" place="foot">Für England vgl. <hi rendition="#g">Blackstone</hi> I. 10. Auch in einigen demo-<lb/>
kratischen Schweizerkantonen gilt das Verbot noch.</note> Häufiger sind<lb/>
dieselben in der Ausübung gewisser Gewerbe, namentlich in<lb/>
der <hi rendition="#g">selbständigen Betreibung von Handwerken</hi>, auch<lb/>
etwa von <hi rendition="#g">Kramladen</hi> beschränkt. <note n="18" place="foot">Wo die Zunftverfassung sich erhalten, versteht sich diese Be-<lb/>
schränkung gewöhnlich von selbst. Aber auch wo jene aufgelöst worden,<lb/>
ist dennoch häufig nur den Inländern gestattet, solche Gewerbe zu<lb/>
betreiben. Die französ. Verf. von 1848. A. 13: „garantit <hi rendition="#i">aux citoyens</hi><lb/>
la liberté du travail et de l'industrie.“ Die französische Praxis begünstigt<lb/>
aber in dieser Hinsicht die Gewerbefreiheit auch der Ausländer.</note> Das <hi rendition="#g">Fremdlings-<lb/>
recht</hi> (jus albinagii) dagegen, welches dem Landesherrn die<lb/>
Verlassenschaft des Fremden preisgab und der <hi rendition="#g">Abschosz</hi><lb/>
(gabella hereditaria), welcher von Verlassenschaften, die ins<lb/>
Ausland kamen, erhoben wurde, sind nun fast überall als<lb/>
unpassende Reste einer untergegangenen Zeit weggeräumt<lb/>
und die <hi rendition="#g">Freizügigkeit</hi> auch insofern zur Regel erhoben<lb/>
worden. <note n="19" place="foot"><hi rendition="#g">Schweizer</hi>. Bundesverf. §. 62: „Gegen die auswärtigen Staten<lb/>
besteht Freizügigkeit unter Vorbehalt des Gegenrechtes.“ <hi rendition="#g">Deutsche</hi><lb/>
Bundesakte v. 1815. 18. <hi rendition="#g">Deutscher</hi> Bundesbeschlusz v. 1817. Das<lb/>
deutsche Reichsgesetz vom 1. Nov. 1867 (ursprünglich von dem nord-<lb/>
deutschen Bunde erlassen) hat zuerst in Deutschland für die Deutschen<lb/>
volle Freizügigkeit eingeführt, die aber in der Regel auch den Ausländern<lb/>
gewährt wird.</note></p><lb/><p>In dem öffentlichen Rechte aber ist der Gegensatz zwi-<lb/>
schen Einheimischen und Fremden noch vollwirksam. Nur den<lb/>
erstern, nicht ebenso den letztern stehen von Rechtes wegen,<lb/>
und ohne dasz es einer besondern Zusicherung bedarf, zu:</p><lb/><p>a) das Recht zu <hi rendition="#g">ständigem Aufenthalt</hi> und Wohn-<lb/>
sitz in dem Statsgebiete, <note n="20" place="foot"><hi rendition="#g">Schweizer</hi>. Bundesverf. v. 1874. §. 70: „Dem Bunde steht das<lb/>
Recht zu, Fremde, welche die innere oder äussere Sicherheit der Eid-<lb/>
genossenschaft gefährden, aus dem schweizerischen Gebiete wegzuweisen.“</note> in Folge dessen der Einheimische<lb/><pb facs="#f0263" n="245"/><fw place="top" type="header">Einundzwanzigstes Cap. Verhältnisz des Stats etc. 1. Volksgenossen etc.</fw><lb/>
auch nicht an einen fremden Stat <hi rendition="#g">ausgeliefert</hi> noch ohne<lb/>
höhere Statsgründe <hi rendition="#g">verbannt</hi> werden darf;</p><lb/><p>b) das Recht auf <hi rendition="#g">Statsschutz</hi>, auch wenn er <hi rendition="#g">auszer-<lb/>
halb</hi> des eigenen Statsgebietes sich aufhält;</p><lb/><p>c) die <hi rendition="#g">Vorbedingung</hi> zur Ausübung <hi rendition="#g">politischer<lb/>
Stimmrechte</hi> und zum Erwerb des eigentlichen <hi rendition="#g">Stats-<lb/>
bürgerrechts</hi>; <note n="21" place="foot"><hi rendition="#g">Bayer</hi>. Edict v. 1818. §. 7: „Das Indigenat ist die wesentliche<lb/>
Bedingung, ohne welche man zu Kronoberhofämtern, zu Civilstatsdiensten,<lb/>
zu obersten Militärstellen und zu Kirchenämtern oder Pfründen nicht<lb/>
gelangen kann, und ohne welche man das bayrische Statsbürgerrecht<lb/>
nicht ausüben kann.“ <hi rendition="#g">Französ</hi>. Verfassung von 1848. 10: „Tous les<lb/>
citoyens sont également admissibles à tous les emplois publics.“ Vgl.<lb/><hi rendition="#g">Oesterr</hi>. Verf. von 1849. §. 27. u. 28. <hi rendition="#g">Preusz</hi>. Verf. von 1850. §. 4.</note></p><lb/><p>d) ebenso die <hi rendition="#g">Vorbedingung</hi> zur Fähigkeit, ein <hi rendition="#g">öffent-<lb/>
liches</hi> Amt im State zu bekleiden; <note n="21" place="foot"/></p><lb/><p>e)zuweilen ist auch die Ausübung <hi rendition="#g">allgemeiner poli-<lb/>
tischer</hi> Rechte, wie z. B. des Vereinsrechtes, oder des <hi rendition="#g">Peti-<lb/>
tionsrechtes</hi>, oder der freien Presse an die Eigenschaft des<lb/>
Einheimischen geknüpft. <note n="22" place="foot"><hi rendition="#g">Französ</hi>. Verf. von 1848. A. 8: „<hi rendition="#i">Les citoyens</hi> ont le droit de<lb/>
s'associer de s'assembler paisiblement et sans armes, de pétitionner, de<lb/>
manifester leurs pensées par la voie de la presse ou autrement.“ <hi rendition="#g">Preusz</hi>.<lb/>
Verf. von 1850. Art. 27. 29. 30. 32, welche diese Rechte „<hi rendition="#g">allen<lb/>
Preuszen</hi>“ zugestehen.</note></p><lb/><p>Daraus folgt nun freilich nicht, dasz den Fremden die<lb/>
Betheiligung bei politischen Vereinen, Petitionen, der Presse<lb/><hi rendition="#g">untersagt</hi> sei, sondern nur, dasz dieselben kein in ihrer<lb/>
Person begründetes Recht darauf haben, somit diese Theil-<lb/>
nahme von der <hi rendition="#g">Duldung</hi> des States abhängig sei, in dem<lb/>
sie wohnen ohne ihm anzugehören.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><pb facs="#f0264" n="246"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/><div n="2"><head>Zweiundzwanzigstes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">2. Die Statsbürger im engeren Sinne.</hi></head><lb/><p>Aus der Masse der Volks- und Landesangehörigen erhebt<lb/>
sich die höhere Stufe der <hi rendition="#g">Statsbürger</hi> im eigentlichen Sinne.<lb/>
Die Statsbürger als solche haben Theil an den <hi rendition="#g">politischen<lb/>
Rechten</hi>, und insbesondere in der Repräsentativverfassung an<lb/>
dem <hi rendition="#g">Stimmrechte</hi> für die Wahlen der Volksvertreter. Das<lb/>
Statsbürgerrecht in diesem Sinne setzt die Volksgenossenschaft<lb/>
als Grundbedingung voraus, verbindet aber mit derselben über-<lb/>
dem die <hi rendition="#g">politische Vollberechtigung</hi> im State, und in<lb/>
ihm vorzüglich erhält die politische Beziehung der Individuen<lb/>
zum State ihren vollen Ausdruck.</p><lb/><p>In dem griechischen und in dem römischen Stat des Alter-<lb/>
thums war diese Eigenschaft mit dem Bürgerthum der regie-<lb/>
renden Stadt, in dem ältern Mittelalter mit dem Stande der<lb/>
Volksfreiheit in dem spätern Mittelalter mit ständischem Recht<lb/>
und Grundbesitz verbunden. In dem modernen State hat die-<lb/>
selbe einen weiteren Umfang gewonnen und sich in manchen<lb/>
Ländern der Volksgenossenschaft an Ausdehnung sehr ange-<lb/>
nähert.</p><lb/><p>Als allgemein anerkannte Beschränkungen des neuen<lb/>
Statsrechts sind anerkannt:</p><lb/><p>1. Ausschlieszung des <hi rendition="#g">weiblichen Geschlechts</hi>. Die<lb/>
Politik ist Sache des Mannes, die politischen Rechte stehen<lb/>
daher auch nur den Männern zu. Vgl. oben Capitel XX.</p><lb/><p>2. Ausschlieszung der <hi rendition="#g">Minderjährigen</hi>. Die selbstän-<lb/>
dige Ausübung der politischen Rechte erfordert eine gewisse<lb/>
geistige Reife. Weil es ihnen daran gebricht, sind die Un-<lb/>
mündigen und die Minderjährigen ausgeschlossen.</p><lb/><p>In einzelnen neuern Staten wird die <hi rendition="#g">politische</hi> Voll-<lb/>
jährigkeit von der <hi rendition="#g">privatrechtlichen</hi> unterschieden. Eher<lb/>
läszt es sich rechtfertigen, wenn jene nach dieser, als wenn<lb/><pb facs="#f0265" n="247"/><fw place="top" type="header">Zweiundzwanzigstes Capitel. Verhältnisz des Stats etc. 2. Statsbürger etc.</fw><lb/>
umgekehrt diese nach jener eintritt; denn leichter ist es in<lb/>
den Geschäften des täglichen Lebens zu einem klaren Urtheile<lb/>
zu gelangen, als da, wo es sich um politische Interessen und<lb/>
auch — wie bei Wahlen — um Beurtheilung politischer Per-<lb/>
sonen handelt. In <hi rendition="#g">Frankreich</hi>, in <hi rendition="#g">England</hi>, in <hi rendition="#g">Nord-<lb/>
amerika</hi> beginnt die politische und bürgerliche Volljährig-<lb/>
keit zugleich mit der Vollendung des einundzwanzigsten<lb/>
Altersjahres, <note n="1" place="foot"><hi rendition="#g">Franz</hi>. Const. V. 1848. A. 15. <hi rendition="#g">Blackst</hi>., Comm. I. 17.</note> in einigen <hi rendition="#g">deutschen</hi> Staten, wie in Bayern<lb/>
ebenso; <note n="2" place="foot"><hi rendition="#g">Bayerisches</hi> Landrecht. I. 7. 36. Edict üb. d. Indig. §. 8.</note> in <hi rendition="#g">Preuszen</hi> und im <hi rendition="#g">deutschen Reiche</hi><note n="3" place="foot"><hi rendition="#g">Preuszische</hi> Verf. v. 1850. A. 70. Deutsches Wahlgesetz für den<lb/>
Reichstag vom 31. Mai 1869. §. 1: „Wähler — ist jeder (Nord)deutsche,<lb/>
welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat.“</note> da-<lb/>
gegen und ebenso in <hi rendition="#g">Spanien</hi><note n="4" place="foot">Verf. v. 1812 und 1868.</note> und in <hi rendition="#g">Italien</hi><note n="5" place="foot">Gesetz vom 17. Dec. 1860. Art. 1.</note> u. s. f.<lb/>
beginnt das politische Stimmrecht mit dem zurückgelegten<lb/>
fünfundzwanzigsten, in <hi rendition="#g">Oesterreich</hi> mit dem vollendeten<lb/>
sechsundzwanzigsten Altersjahre. <note n="6" place="foot"><hi rendition="#g">Oesterr</hi>. Gesetzb. §. 21. Verf. v. 1849. §. 43.</note> In der <hi rendition="#g">Schweiz</hi> lassen<lb/>
einzelne Kantone das Alter der politischen Volljährigkeit<lb/>
sogar früher eintreten, nun fast durchweg mit der Voll-<lb/>
endung von zwanzig Jahren, als dem Alter der bürgerlichen<lb/>
Majorennität. <note n="7" place="foot"><hi rendition="#g">Schweizer</hi>. Bundesverf. v. 1874. §. 74. „Stimmberechtigt ist jeder<lb/>
Schweizer, der das zwanzigste Altersjahr zurückgelegt hat.“ Die Züricher<lb/>
Verfassung v. 1869 rechnet die politische Volljährigkeit mit zwanzig, das<lb/>
privatrechtliche Gesetzbuch die bürgerliche mit vierundzwanzig Jahren.</note></p><lb/><p>3. Ausschlieszung der Personen, deren <hi rendition="#g">bürgerliche<lb/>
Ehrenfähigkeit</hi> vermindert oder aufgehoben worden ist:<lb/>
z. B. der Sträflinge, der erklärten Verschwender, der Falliten<lb/>
und der Personen, welche der öffentlichen Armenunterstützung<lb/>
anheimfallen.</p><lb/><p>In vielen Staten treten überdem noch folgende Erforder-<lb/>
nisse hinzu:</p><lb/><pb facs="#f0266" n="248"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/><p>4. Ein gewisses Masz von <hi rendition="#g">Selbständigkeit</hi> der äuszeren<lb/>
Existenz des Statsangehörigen. Die Art, diese Selbständig-<lb/>
keit zu bestimmen, ist freilich sehr verschieden in den ver-<lb/>
schiedenen Staten.</p><lb/><p>Im Geiste des ältern germanischen Rechts wird dieselbe<lb/>
vorzüglich in dem <hi rendition="#g">Grundbesitze</hi> oder der <hi rendition="#g">Haushäblich-<lb/>
keit</hi> („wer einen eigenen Rauch führt“), im Sinne des neuern<lb/>
germanischen Rechts mehr in der selbständigen Betreibung<lb/>
irgend eines <hi rendition="#g">Berufes</hi> auf eigene Rechnung und in der Auf-<lb/>
nahme in den Verband der <hi rendition="#g">activen Gemeindebürger</hi><lb/>
erkannt. Die erstere Auffassung hat sich zum Theil bis auf<lb/>
die neueste Zeit in <hi rendition="#g">England</hi><note n="8" place="foot">Auch die Reformacte von 1867 beruht noch in den Städten auf dem<lb/>
„<hi rendition="#i">household suffrage</hi>“ mit Berücksichtigung der Armensteuer. Vgl. Bd. II.<lb/>
Bd. 2. Cap. 6.</note> und in einzelnen <hi rendition="#g">nordame-<lb/>
rikanischen</hi> Staten erhalten, die letztere ist in die neueren<lb/>
Statsverfassungen <hi rendition="#g">deutscher</hi> Staten übergegangen. <note n="9" place="foot">Nach der <hi rendition="#g">bayerischen</hi> Verfassung von 1818 wird zum Stats-<lb/>
bürgerrecht auszer dem Indigenat „Ansässigkeit im Königreiche, ent-<lb/>
weder durch den Besitz besteuerter Gründe, Renten oder Rechte, oder<lb/>
durch Ausübung besteuerter Gewerbe, oder durch den Eintritt in ein<lb/>
öffentliches Amt“ erfordert. Die <hi rendition="#g">österr</hi>. Verf. von 1848 §. 43 und die<lb/><hi rendition="#g">preuszische</hi> A. 70 erkennen die Selbständigkeit in dem Gemeinde-<lb/>
verband.</note> Es<lb/>
bleiben somit diejenigen Personen ausgeschlossen, welche als<lb/>
Bediente oder Knechte sich einer Herrschaft verdungen haben,<lb/>
öfter auch die Fabrikarbeiter, wenigstens der unteren Classen,<lb/>
und die gröszere Zahl der Handwerksgesellen.</p><lb/><p>Dagegen haben andere Staten in neuerer Zeit, dem Rufe<lb/>
nach dem allgemeinen Stimmrecht folgend, dieses Erfordernisz<lb/>
entweder in laxerem Sinne behandelt oder ganz aufgegeben.<lb/>
Dahin gehören die neueren <hi rendition="#g">Schweizer</hi>verfassungen seit 1830,<lb/>
die Verfassung der <hi rendition="#g">französischen</hi> Republik von 1848 und<lb/>
des <hi rendition="#g">französischen</hi> Kaiserreichs, und die Verfassung des<lb/><hi rendition="#g">norddeutschen</hi> Bundes von 1867, nunmehr des <hi rendition="#g">deut-</hi><lb/><pb facs="#f0267" n="249"/><fw place="top" type="header">Zweiundzwanzigstes Capitel. Verhältnisz des Stats etc. 2. Statsbürger etc.</fw><lb/><hi rendition="#g">schen Reiches</hi> von 1871 und die <hi rendition="#g">spanische</hi> Verfassung<lb/>
von 1868. Auch die Vereinigten Staten von <hi rendition="#g">Nordamerika</hi><lb/>
streben gegenwärtig dieselbe Ausdehnung des Stimmrechts<lb/>
auf Jedermann an. Sie entspricht offenbar der demokrati-<lb/>
schen Neigung unseres Zeitalters.</p><lb/><p>5. Das Statsbürgerrecht wird <hi rendition="#g">überdem</hi> in einzelnen<lb/>
Staten von einem bestimmten Masze des <hi rendition="#g">Vermögens</hi> ab-<lb/>
hängig gemacht. Bei der <hi rendition="#g">Vertheilung der Stimmrechte</hi><lb/>
kann das Vermögen gar wohl als ein wichtiger Factor in<lb/>
Betracht gezogen werden; aber es widerspricht der Statsidee,<lb/>
dasz ein Mann, welcher moralisch und geistig in jeder Weise<lb/>
befähigt und berufen ist, an dem politischen Leben des Volks<lb/>
Theil zu nehmen, und welcher auch als Privatmann völlig<lb/>
unabhängig zu handeln gewohnt ist, blosz darum von dem<lb/>
Statsbürgerrechte ganz ausgeschlossen bleiben soll, weil er<lb/>
kein oder nicht das geforderte Vermögen besitzt. Wird dabei<lb/>
nicht blosz das Grund- oder überhaupt das Capitalvermögen,<lb/>
sondern auch das Einkommen und der Erwerb in Anschlag<lb/>
gebracht, und das Masz so niedrig angesetzt als dasselbe für<lb/>
eine ganz bescheidene Existenz eines Menschen unentbehrlich<lb/>
ist, dann freilich ist gegen dieses Requisit nicht viel zu<lb/>
haben. Dann fällt es dem Effecte nach so ziemlich mit dem<lb/>
vorher erörterten der Selbständigkeit zusammen. Es wird<lb/>
dann diese nach dem Vermögen beurtheilt. Die Bestimmung<lb/>
mancher Verfassungen, wie z. B. der <hi rendition="#g">nordamerikani-<lb/>
schen</hi>, der <hi rendition="#g">bayerischen</hi> von 1848, theilweise auch der<lb/><hi rendition="#g">österreichischen</hi> und der <hi rendition="#g">preuszischen</hi>, welche das<lb/>
politische Stimmrecht von der Bezahlung directer Statssteuern<lb/>
abhängig machen, hat eine ähnliche Bedeutung.</p><lb/><p>6. In den christlichen Staten wurde bis auf die neueste<lb/>
Zeit herab auch das <hi rendition="#g">Bekenntnisz der christlichen Re-<lb/>
ligion</hi> gefordert. Anhänger einer andern, wenn auch gedul-<lb/>
deten Religion, z. B. Juden oder Muhammedaner, waren somit<lb/>
von dem Statsbürgerrechte ausgeschlossen. Während des<lb/><pb facs="#f0268" n="250"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/>
ganzen Mittelalters waren Religion und Recht, Kirche und<lb/>
Stat in der engsten Verbindung und Wechselwirkung. Wer<lb/>
von der religiösen Gemeinschaft ausgeschlossen war, wurde es<lb/>
auch von der politischen. Der „Ungläubige“ konnte im gün-<lb/>
stigsten Falle auf Duldung, und selbst auf diese nur aus-<lb/>
nahmsweise hoffen; an politische Gleichberechtigung mit den<lb/>
„Gläubigen“ war nicht zu denken.</p><lb/><p>Selbst <hi rendition="#g">innerhalb</hi> der christlichen Religion wurde, als<lb/>
die Confessionen sich schieden, auf die <hi rendition="#g">bestimmte Con-<lb/>
fession</hi> auch in dem Statsrechte groszer Werth gelegt. In<lb/>
vorzugsweise katholischen Ländern wurde nur den Katholiken,<lb/>
in protestantischen nur den Protestanten das volle Statsbürger-<lb/>
recht zuerkannt. Auch der westphälische Frieden sicherte für<lb/>
Deutschland nur die privatrechtliche, keineswegs die politische<lb/>
Rechtsgleichheit der Katholiken und der Protestanten. <note n="10" place="foot"><hi rendition="#i">Instrum. Pac. Osn.</hi> V. §. 35: „Sive autem Catholici sive Augustanae<lb/>
confessionis fuerint subditi, nullibi ob religionem despicatui habeantur<lb/>
nec a mercatorum, opificum aut tribuum communione, haereditatibus,<lb/>
legatis, hospitalibus, leprosoriis, eleemosynis, aliisve juribus aut com-<lb/>
merciis, multo minus publicis coemiteriis, honoreve sepulturae arceantur<lb/>
— sed in his et similibus pari cum concivibus jure habeantur, aequali<lb/>
justitia protectioneque tuti.“</note> Die<lb/>
deutsche Bundesacte von 1815 stellte die anerkannten christ-<lb/>
lichen Religionsparteien der Katholiken, Lutheraner und Re-<lb/>
formirten auch in dieser Beziehung in Deutschland gleich,<lb/>
liesz es aber noch ungewisz, ob auch die Anhänger von an-<lb/>
dern Secten der nämlichen Rechte theilhaftig seien. <note n="11" place="foot">Deutsche Bundesakte A. 16: „Die Verschiedenheit der christlichen<lb/>
Religionsparteien kann in den Ländern des deutschen Bundes keinen<lb/>
Unterschied in dem Genusz der bürgerlichen und <hi rendition="#g">politischen</hi> Rechte<lb/>
begründen.“ Vgl. <hi rendition="#g">Klüber</hi> Acten des Wiener Congr. II. S. 439.</note></p><lb/><p>Die neuere Rechtsentwicklung in manchen Staten hat nun<lb/>
eine entschiedene Tendenz, die Ausübung der politischen Rechte<lb/><hi rendition="#g">unabhängig</hi> zu erklären <hi rendition="#g">von irgend einem religiösen<lb/>
Bekenntnisz</hi>. Es wäre irrig, diese Tendenz als die Frucht<lb/>
des religiösen Indifferentismus zu erklären, obwohl nicht zu<lb/><pb facs="#f0269" n="251"/><fw place="top" type="header">Zweiundzwanzigstes Capitel. Verhältnisz des Stats etc. 2. Statsbürger etc.</fw><lb/>
läugnen ist, dasz auch dieser seinen Antheil an der neuen<lb/>
Gestaltung hat. Als zuerst der <hi rendition="#g">nordamerikanische Con-<lb/>
gresz</hi> 1791 untersagte, „ein Gesetz zu geben, wodurch eine<lb/>
Religion zur herrschenden erklärt werde,“ war die Meinung<lb/>
keineswegs die, dasz es für die Wohlfahrt des States gleich-<lb/>
gültig sei, ob seine Bürger von der Wahrheit und Kraft der<lb/>
christlichen Religion beseelt seien oder nicht, noch die, den<lb/>
Stat an der Ausübung seiner Pflicht, die Anstalten der christ-<lb/>
lichen Religion zu schützen und zu fördern, irgend zu be-<lb/>
hindern. <note n="12" place="foot">Vgl. <hi rendition="#g">Story</hi> a. a. O. P. III. St. 44.</note></p><lb/><p>Das neuere Princip erhält vielmehr seine tiefere Begrün-<lb/>
dung in der Anerkennung der Idee, dasz der religiöse Glaube<lb/>
und das religiöse Bekenntnisz ihrem Wesen nach von statlichem<lb/>
Zwange frei sein und der Mahnung des Gewissens allein an-<lb/>
heim gegeben werden müssen, dasz daher auch keine politi-<lb/>
schen Nachtheile, keine Rechtsverminderung die Abweichung<lb/>
von dem christlichen Glauben bedrohen dürfe. Dazu kam die<lb/>
Neigung der Nordamerikaner, die beiden Gebiete des statlichen<lb/>
und des kirchlichen Lebens scharf von einander auszuscheiden,<lb/>
und auf dem einen den Stat, auf dem andern die Kirche mög-<lb/>
lichst frei gewähren zu lassen. In diesem Sinne wurden die<lb/>
politischen Rechte Keinem versagt, der, wenn auch einer<lb/>
andern Religion zugethan, doch fähig schien, die politischen<lb/>
Pflichten auszuüben.</p><lb/><p>Als dagegen die <hi rendition="#g">französische Revolution</hi> ähnliche<lb/>
Grundsätze adoptirte, war nicht lediglich die Sorge für die<lb/>
Gewissensfreiheit das bestimmende Motiv, vielmehr hatte, wie<lb/>
die auch an religiösen Verfolgungen reiche Geschichte jener<lb/>
Zeit beweist, auch der aus der früheren Frivolität zu wildem<lb/>
Hasse des Christenthums fortgeschrittene Geist der Verneinung<lb/>
einen Antheil daran. <note n="13" next="note-0270" place="foot" xml:id="note-0269">Das neue Princip war schon in dem ersten Artikel der Erklärung<lb/>
der Menschenrechte von 1791 ausgesprochen: „Les <hi rendition="#i">hommes</hi> naissent et</note></p><lb/><pb facs="#f0270" n="252"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/><p>Auch in <hi rendition="#g">Deutschland</hi> ist das nämliche Princip, nun<lb/>
schärfer noch ausgesprochen seit der Bewegung vom Jahr<lb/>
1848, anerkannt worden. Die <hi rendition="#g">österreichischen</hi> Grund-<lb/>
rechte von 1849. §. 1. sowohl als die <hi rendition="#g">preuszische</hi> Ver-<lb/>
fassung von 1850 stimmen darin mit dem Frankfurter und<lb/>
dem Berliner Entwurf der Reichsverfassung überein, dasz<lb/>
„der Genusz der bürgerlichen und der statsbürgerlichen Rechte<lb/>
von dem Religionsbekenntnisse unabhängig sein“ soll. Vor-<lb/>
sichtig aber fügen dieselben hinzu, dasz „den statsbürgerlichen<lb/>
Pflichten durch das Religionsbekenntnisz kein Abbruch ge-<lb/>
schehen“ dürfe.</p><lb/><p>Das <hi rendition="#g">norddeutsche</hi> Bundes-, nun <hi rendition="#g">deutsche Reichs-<lb/>
gesetz</hi> vom 3. Juli 1869 endlich bestimmt: „Alle noch be-<lb/>
stehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekennt-<lb/>
nisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und<lb/>
statsbürgerlichen Rechte werden hiedurch aufgehoben. Ins-<lb/>
besondere soll die Befähigung zur Theilnahme an der Ge-<lb/>
meinde- und Landesvertretung und zur Bekleidung öffent-<lb/>
licher Aemter vom religiösen Bekenntnisz unabhängig sein.“</p><lb/><p>In Folge dieser neuerlich anerkannten Grundsätze ist denn<lb/>
auch die Stellung der <hi rendition="#g">Juden</hi> in diesen Ländern eine von<lb/>
Grund aus andere geworden. Waren dieselben früher von dem<lb/>
Genusse des Statsbürgerrechtes in Deutschland meistens ganz<lb/>
ausgeschlossen, so darf nun von der jüdischen Religion her<lb/>
kein Grund mehr genommen werden, denselben jenes Recht<lb/>
zu versagen.</p><lb/><p>Zu <hi rendition="#g">allgemeiner</hi> Geltung ist das neue Princip noch<lb/>
nicht gelangt. Von dem Papstthum wird es fortwährend als<lb/>
Irrthum verdammt. Aber nicht blosz wird es noch von den<lb/>
katholischen Staten, welche unter dem Einflusse des Klerus<lb/><note n="13" place="foot" prev="note-0269" xml:id="note-0270">demeurent libres et égaux en droits. Les distinctions sociales ne peuvent<lb/>
être fondées que sur l'utilité commune.“ Von den späteren Verfassungen<lb/>
hat keine die Eigenschaften des „citoyen“ an ein Glaubensbekenntniss<lb/>
geknüpft.</note><lb/><pb facs="#f0271" n="253"/><fw place="top" type="header">Zweiundzwanzigstes Capitel. Verhältnisz des Stats etc. 2. Statsbürger etc.</fw><lb/>
stehen, entweder verneint oder doch schlecht gehandhabt, es<lb/>
besteht auch in <hi rendition="#g">Norwegen</hi> und <hi rendition="#g">Ruszland</hi> noch nicht. In<lb/>
der <hi rendition="#g">Schweiz</hi> hat erst das Verfassungsgesetz von 1866 die<lb/>
politischen Rechte für unabhängig erklärt von der christlichen<lb/>
Confession und selbst in <hi rendition="#g">England</hi> hat das moderne Princip<lb/>
— obwohl die frühere Zurücksetzung der Dissenters und der<lb/>
Katholiken in diesem Jahrhunderte ebenfalls aufgehoben wor-<lb/>
den ist — nur unter bedeutenden Einschränkungen eine un-<lb/>
vollständige Autorität erlangt.</p><lb/><p>Der moderne Stat hat jedenfalls, seiner menschlichen und<lb/>
nationalen Begründung getreu, die entschiedene Tendenz, die<lb/>
Anhänger verschiedener Glaubensbekenntnisse durch seine ge-<lb/>
meinsamen Institutionen zu einigen und allmählich die mittel-<lb/>
alterliche Verflechtung des öffentlichen Rechts mit bestimmten<lb/>
religiösen Bedingungen oder kirchlichen Vorschriften aufzu-<lb/>
lösen.</p></div></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><pb facs="#f0272" n="[254]"/><div n="1"><head>Drittes Buch.<lb/>
Die Grundlagen des Stats in der äuszeren Natur.<lb/>
Das Land.</head><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Erstes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">I. Das Klima.</hi></head><lb/><p>Im Gegensatze zu der gesammten Thierwelt besitzt der<lb/>
Mensch die Fähigkeit, überall auf der Erde zu wohnen. Er<lb/>
hat eine gröszere Widerstandskraft in seiner Natur gegen die<lb/>
Einwirkung der Atmosphäre und eine reichere Fülle von<lb/>
Mitteln zur Verfügung, um den Gefahren zu begegnen, wo-<lb/>
mit das Klima das mikrokosmische Leben bedroht. Er kann<lb/>
in allen Zonen seine Eigenart behaupten.</p><lb/><p>Aber die tellurischen Gegensätze von Wärme und Kälte,<lb/>
Tag und Nacht wirken doch auf seinen Körper und Geist ein.<lb/>
Die Bedingungen seines Lebens sind verschieden, je nach<lb/>
dem er näher dem Aequator oder näher den Polen lebt.<lb/>
Wenn auch der Einzelne sich wenig verändert, indem er den<lb/>
Süden oder den Norden bereist, und sich eine Zeit lang auf<lb/>
einem verschiedenen Breitegrad aufhält; die Massen empfinden<lb/>
den Einflusz des Klimas doch stark genug und mit der Zeit,<lb/>
in den folgenden Generationen wird derselbe so mächtig, dasz<lb/>
er ihren Charakter fast noch mehr ändert, als ihre leibliche<lb/><pb facs="#f0273" n="255"/><fw place="top" type="header">Erstes Capitel. I. Das Klima.</fw><lb/>
Erscheinung. Die Römer sind im Orient schlaff geworden, die<lb/>
Germanen haben an der afrikanischen Küste des Mittelmeers<lb/>
ihre active Willensstärke eingebüszt, auch die Engländer wer-<lb/>
den leicht träge und wollüstig in Ostindien. <hi rendition="#g">Bodin</hi> (lib. V.),<lb/><hi rendition="#g">Montesquieu</hi> (lib. XIV.), <hi rendition="#g">Filangieri</hi> (I. 14, 15) und<lb/>
neuestens <hi rendition="#g">Buckle</hi> (Geschichte der Civilisation I. c. 2) haben<lb/>
dieser Einwirkung des Klimas auch auf das Statsleben ihre<lb/>
Aufmerksamkeit zugewendet und die Gesetze derselben zu<lb/>
bestimmen versucht.</p><lb/><p>Schon längst hat man die Bemerkung gemacht, dasz so-<lb/>
wohl die heiszen Tropenländer (bis 23° 28′) als die kalten<lb/>
Polarzonen (über 66° 23′) für die Bildung und Entwicklung<lb/>
der Staten weniger günstig sind, als die zwischen denselben<lb/>
liegenden gemäszigten Zonen. Mehr als die Hälfte der festen<lb/>
Erdrinde gehört diesen Zonen an; und überdem ist auf der<lb/>
nördlichen Hemisphäre, wo die Hauptsitze der Culturvölker<lb/>
sich finden, festes Land und Wasser in nahezu gleicher Aus-<lb/>
dehnung vertheilt, 1,117,600 Quadratmeilen Land und 1,231,000<lb/>
Quadratmeilen Wasser, während sonst überall die Wasserfläche<lb/>
einen sehr viel gröszeren Raum einnimmt. In kalten Län-<lb/>
dern wird das Zusammenleben der Menschen sehr erschwert,<lb/>
weil dieselben weder die Ernährung noch die Erwärmung aus<lb/>
der Nähe beschaffen können und die zerstreuten einzelnen<lb/>
Familien haben einen allzuschweren Kampf für ihre Leibes-<lb/>
noth mit der Natur zu bestehen, als dasz sie die Musze und<lb/>
die Lust fänden, sich mit den Fragen der Civilisation ernst-<lb/>
lich zu beschäftigen. Die heiszen Länder aber stimmen die<lb/>
Massen träge und nur die Leidenschaften flammen von Zeit<lb/>
zu Zeit heftig auf. Die activen Kräfte werden wenig ent-<lb/>
wickelt, die passiven Neigungen überwiegen. Der Stat aber<lb/>
ist auf Selbstbeherrschung und Freiheit angewiesen und be-<lb/>
darf daher der activen Mannestugend. Die Bevölkerung der<lb/>
kalten Zonen bewahren wohl eine persönliche Unabhängigkeit,<lb/>
aber bringen es nicht zur Statseinheit und Statsgemeinschaft,<lb/><pb facs="#f0274" n="256"/><fw place="top" type="header">Drittes Buch. Die Grundlagen des Stats etc. Das Land.</fw><lb/>
die der heiszen Zonen erträgt leichter die Despotie als sie<lb/>
ihr Recht zu behaupten und einen freien Stat darzustellen<lb/>
vermag. Schon <hi rendition="#g">Bodin</hi> (V. p. 671): „Les peuples des régions<lb/>
moyennes ont plus de force que ceux du midi, et moins de<lb/>
ruses, et plus d'esprit que ceux de Septentrion et moins de<lb/>
force. Et sont plus propres à commander et gouverner les<lb/>
républiques et plus justes en leurs actions.“</p><lb/><p>Die heutige Naturwissenschaft beobachtet neben dem<lb/><hi rendition="#g">mathematischen</hi> (solaren) Klima, welches lediglich durch<lb/>
den Breitegrad bestimmt wird und von der Stellung der Erd-<lb/>
oberfläche zur Sonne abhängt, auch das sogenannte <hi rendition="#g">phy-<lb/>
sische</hi> Klima, indem sie die Durchschnittswärme der ver-<lb/>
schiedenen Oerter miszt und darnach die <hi rendition="#g">Isothermen</hi> be-<lb/>
stimmt, deren Linien mit den Kreisen der Breitegrade nicht<lb/>
völlig zusammentreffen, sondern bald nach Norden, bald nach<lb/>
Süden abbiegen, je nachdem noch andere Factoren, wie z. B.<lb/>
die wechselnde Höhe des Festlandes über dem Meere und die<lb/>
Nähe der Gewässer, die Wind- und Wasserströmungen u. s. f.<lb/>
die Jahrestemperatur abändern. Die Unterscheidungen sind<lb/>
so zahlreicher und feiner geworden, die Haupterfahrung aber<lb/>
hat nur neue Bestätigung gewonnen: die gemäszigten mitt-<lb/>
leren Zonen sind der Statenbildung weit günstiger als die<lb/>
extremen, sei es der Hitze, sei es der Kälte.</p><lb/><p>Es ist eine auffallende Thatsache, dasz fast alle Staten von<lb/>
geschichtlicher Bedeutung in der <hi rendition="#g">mittelsten</hi>, <hi rendition="#g">gemäszigten<lb/>
Zone</hi>, wo die Durchschnittswärme des Jahres zwischen<lb/>
8° und 16° C. schwankt, ihren eigentlichen Stammsitz und<lb/>
ihre Hauptstädte haben. Die meisten europäischen Staten,<lb/>
ein groszer Theil der asiatischen Staten — die Curve der<lb/>
Isothermen senkt sich in Asien auffallend stark nach Süden —,<lb/>
ebenso die nordamerikanischen Staten wurzeln in dieser Zone.<lb/>
Rom (15, 4) und Madrid (14, 2), Paris (10, 8) und London<lb/>
(9, 8), Wien (10, 5) und Konstantinopel (13, 7), Berlin (9, 1),<lb/>
Hamburg (8, 9), Kopenhagen (8, 2) und Zürich (8, 8),<lb/><pb facs="#f0275" n="257"/><fw place="top" type="header">Erstes Capitel. I. Das Klima.</fw><lb/>
Haag (10, 5), aber auch Dresden (8, 3) und München (9, 1),<lb/>
Boston (9, 6) und Washington (13, 5), Philadelphia (11, 9) und<lb/>
Richmond (13, 8) und ebenso Peking (11, 3) haben Theil an<lb/>
dieser gemäszigten Temperatur. In Europa gehören fast nur<lb/>
die russischen Hauptstädte Moskau (3, 6) und Petersburg<lb/>
(3, 1) und die scandinavischen Christiania (5, 3) und Stock-<lb/>
holm (5, 6) einer kälteren Zone an; indessen auch da steigt<lb/>
die mittlere Sommerwärme bis 15° und 16°, in Montreal<lb/>
(Canada mit 6, 4 Jahreswärme) sogar bis 20° 5. Die süd-<lb/>
licheren Städte Neapel (16, 4), Lissabon (16, 4), Mexico<lb/>
(16, 6), Buenos-Aires (16, 9), Palermo (17, 2), Sidney (18, 1),<lb/>
Nangasaki (18, 3) übersteigen die Wärmegrade der gemäszig-<lb/>
ten Zone doch nur um wenige Grade. Dagegen erhebt sich<lb/>
die Jahreswärme von Canton auf 21, 6, von Cairo auf 22, 4,<lb/>
Rio de Janeiro 23, 1, Calcutta 25, 8, Singapore 26, 5; wo-<lb/>
bei jedoch zu beachten ist, dasz China von Peking aus be-<lb/>
herrscht wird und dasz Indien von dem milderen Fünfstrom-<lb/>
land aus und von den oberen Ufern des Ganges her seine<lb/>
Civilisation empfangen hat.</p><lb/><p>Auch der <hi rendition="#g">Wechsel der vier Jahreszeiten</hi>, welcher<lb/>
nur in der gemäszigten Zone deutlich ist, scheint den Men-<lb/>
schengeist wohlthätig anzuregen. Er gibt demselben verän-<lb/>
derte Bilder der Natur und stellt ihm nach wenigen Monaten<lb/>
wieder neue Aufgaben.</p><lb/><p>Der Gegensatz der Zonen wiederholt sich in weniger<lb/>
schroffen, aber immer noch deutlichen Verhältnissen <hi rendition="#g">inner-<lb/>
halb derselben Zone</hi>. Bei derselben Nation und in dem-<lb/>
selben Land finden wir in den kühleren Theilen desselben<lb/>
eher verständige Nüchternheit, gröszere Muskelkraft, zäheren<lb/>
Muth, in den wärmeren eher kluge List, lebhaftere Phan-<lb/>
tasie, ein heiszeres Temperament und reizbarere Nerven.<lb/>
Man braucht nur die Italiener, Franzosen, Deutschen, Russen,<lb/>
im <hi rendition="#g">Norden</hi> und im <hi rendition="#g">Süden</hi> von Italien, Frankreich,<lb/>
Deutsch-<lb/>
land, Russland mit einander zu vergleichen, so springen einem<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 17</fw><lb/><pb facs="#f0276" n="258"/><fw place="top" type="header">Drittes Buch. Die Grundlagen des Stats etc. Das Land.</fw><lb/>
diese Gegensätze in die Augen. Einzelne Individuen ent-<lb/>
scheiden hier nicht, aber die Massen empfinden den Unter-<lb/>
schied des Klimas. Bodin geht zu weit, wenn er sagt, die<lb/>
Nordländer überwinden die Südländer gewöhnlich in der<lb/>
offenen Feldschlacht, aber diese gewinnen jenen wieder den<lb/>
Vortheil ab in der diplomatischen Verhandlung. Aber immer-<lb/>
hin ist es bei politischen Fragen rathsam, die ausdauernde<lb/>
Körperkraft und den zähen Willen der Nordländer wie die<lb/>
leidenschaftliche Reizbarkeit und Geistesfeinheit der Südlän-<lb/>
der innerhalb der gemäszigten Zone wohl in Betracht zu ziehen.</p><lb/><p>Die Politik vermag sehr wenig wider die zuweilen unbe-<lb/>
queme Macht des Klimas. Sie kann dasselbe nicht ändern<lb/>
und die makrokosmischen Wirkungen der Natur nicht auf-<lb/>
heben. Es bleibt ihr nur die eine Aufgabe, dasz sie die Vor-<lb/>
züge, welche das Klima darbietet, zu menschlichen Zwecken<lb/>
benutze und so viel als möglich den Stat vor den schädlichen<lb/>
Einwirkungen behüte.</p><lb/><p>Einiges kann die Erziehung und die Gesetzgebung in<lb/>
dieser Hinsicht allerdings leisten. Wenn in den kälteren<lb/>
Ländern der Mensch mehr zur Trunkenheit, in den südlichen<lb/>
mehr zur Geschlechtslust geneigt ist, so wird dort der einen,<lb/>
hier der anderen Ausschweifung mit strengerer Sorge entgegen<lb/>
zu wirken sein. Aber man wird dabei nicht vergessen dürfen,<lb/>
dasz in dem kälteren Himmelsstrich der Arbeiter zu seiner<lb/>
Erwärmung mehr Nahrung und mehr Getränke bedarf. Auf<lb/>
der andern Seite wird in warmen Ländern der Genusz gei-<lb/>
stiger Getränke leicht gefährlich für die Gesundheit, während<lb/>
er in kälteren Zonen unentbehrlich ist. Das Verbot Muham-<lb/>
meds, Wein zu trinken, hatte daher einen Sinn für die Be-<lb/>
wohner Arabiens, wäre aber sinnlos für die Europäer. Ebenso<lb/>
wird in der gemäszigt-kühleren Zone eher die Freiheit der<lb/>
Arbeit, in der gemäszigt-wärmeren eher die Anregung zur<lb/>
Arbeit zu befördern sein. Trotz aller Modificationen, welche<lb/>
die Verschiedenheit des Klimas hervorbringt, die menschliche<lb/><pb facs="#f0277" n="259"/><fw place="top" type="header">Zweites Capitel. II. Bodengestalt und Naturerscheinungen.</fw><lb/>
Natur bleibt doch im Grunde dieselbe in allen Zonen, und<lb/>
eben deszhalb ist ein relativer Kampf derselben auch mit den<lb/>
schädlichen Einflüssen einzelner Klimate nicht unmöglich.<lb/>
Energische und gut ausgestattete Individuen lassen sich das<lb/>
Klima wenig anfechten.</p><lb/><p>In Einer Hinsicht ist die politische Vorsicht voraus wichtig.<lb/>
Sowohl die Natur des Landes, als der Kern eines Volkes ist<lb/>
geschichtlich gegeben. Da läszt sich nicht viel ändern. Aber<lb/>
wenn die Frage entsteht, wo der Hauptsitz eines States, die<lb/>
Hauptstadt zu gründen oder wohin zu verlegen sei, dann sind<lb/>
auch die klimatischen Rücksichten bei ihrer Entscheidung<lb/>
nicht auszer Acht zu lassen. Es war ein kolossaler politischer<lb/>
Fehlgriff als Kaiser Otto III. die Hauptstadt des deutschen<lb/>
Reichs nach Rom verlegen wollte und es ist kein glücklicher<lb/>
Gedanke, Ostindien von Calcutta aus zu verwalten. Obwohl<lb/>
gegen die Wahl Berlins zur preuszischen Hauptstadt vieles<lb/>
einzuwenden ist, so paszt der Ort doch weit besser als Königs-<lb/>
berg zu dieser Aufgabe. Die — freilich nur vorübergehende<lb/>
— Wahl von Florenz zur Hauptstadt des Königreichs Italien<lb/>
hatte auch aus klimatischen Gründen den Vorzug vor dem<lb/>
rauheren Turin oder dem weicheren Neapel verdient, indem<lb/>
das Klima von Florenz eine glückliche Mitte hält, welche<lb/>
jenem Gleichgewicht des Volksgeistes, der sich selber beherr-<lb/>
schen soll, vorzugsweise günstig ist.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Zweites Capitel.<lb/><hi rendition="#b">II. Bodengestalt und Naturerscheinungen.</hi></head><lb/><p>Seit <hi rendition="#g">Carl Ritter</hi> pflegen die Geographen sorgfältigere<lb/>
Rücksicht auf den Zusammenhang zu nehmen zwischen der<lb/>
Bodengestalt und der Culturentwicklung der Menschen, welche<lb/>
ein Land bewohnen. Die Einwirkung des Landes auf die<lb/><pb facs="#f0278" n="260"/><fw place="top" type="header">Drittes Buch. Die Grundlagen des Stats etc. Das Land.</fw><lb/>
Menschen und auf den Stat war aber viel früher, insbeson-<lb/>
dere schon von den Hellenen beachtet worden.</p><lb/><p>Die Wahrnehmung, dasz die ältesten groszartigen Staten-<lb/>
bildungen in <hi rendition="#g">Stromgebieten</hi> stattfinden — wir erinnern<lb/>
nur an das Fünfstromland und an den oberen Ganges in In-<lb/>
dien, an den Nil in Aegypten, an den Tigris und Euphrat für<lb/>
die westasiatischen Reiche, an den Pei-ho in China — läszt<lb/>
schlieszen, dasz das Leben an einem groszen Strom für die<lb/>
frühe Entwicklung der menschlichen Fähigkeiten und des<lb/>
menschlichen Selbstbewusztseins vorzugsweise günstig sei.<lb/>
Indem der Mensch lernt, das Wasser sich dienstbar zu<lb/>
machen, indem er Schiffe und Kanäle baut, gewinnt er<lb/>
Selbstvertrauen und vermehrt seinen Besitz, und indem er<lb/>
sich von der Strömung tragen und treiben läszt, entwickelt er<lb/>
die Lust zum Abenteuer und zum Handel.</p><lb/><p>Aus ähnlichen Gründen erwerben auch die <hi rendition="#g">Küsten-<lb/>
länder</hi>, am Meeresstrande, und die <hi rendition="#g">Inseln</hi> eine frühzeitige<lb/>
Cultur. Wenn Hellas und Italien in der classischen Periode<lb/>
voraus gegangen sind in Europa, wenn von Spanien und<lb/>
Portugal aus die transatlantische Welt zuerst in Besitz ge-<lb/>
nommen worden ist, wenn Holland und England früher als<lb/>
der grosze europäische Continent freie Volksstaten hervor-<lb/>
gebracht haben, so bildet ihre Lage am Meere sicher einen<lb/>
Factor zu dieser Frühreife. Die Macht des Meeres ist frei-<lb/>
lich gröszer als die des Stromes und es kostet den Menschen<lb/>
gröszere Anstrengung und längere Arbeit, um auch das Meer<lb/>
sich nützlich zu machen.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">Gebirgsländer</hi> sind ferner ausgezeichnet durch<lb/>
ihre mächtige Wirkung auf das Gemüth und den Charakter<lb/>
der Menschen. Schon der Anblick der herrlichen und man-<lb/>
nigfaltigen Gebirgsnatur wie des gewaltigen und weiten Meeres<lb/>
erhebt und stählt die Menschenbrust. Die Gebirgsbewohner<lb/>
sind genöthigt, ihre persönlichen Kräfte täglich anzuspornen<lb/>
und zu üben. In Folge dessen wächst ihre Stärke und sie<lb/><pb facs="#f0279" n="261"/><fw place="top" type="header">Zweites Capitel. II. Bodengestalt und Naturerscheinungen.</fw><lb/>
lernen sich selber helfen in der Gefahr. Sie werden zu Män-<lb/>
nern erzogen. Die vielverzweigte und durchklüftete Natur<lb/>
des Bodens begünstigt die Entstehung kleiner Gemeinwesen<lb/>
in den mancherlei Bergthälern, die sich ihrer Eigenart selb-<lb/>
ständig erfreuen und sich trotzig wehren wider fremde Ge-<lb/>
walt. Die Perser, wie die Israeliten und Araber, die Völker<lb/>
am Kaukasus wie die Hellenen, die Samniter wie die Schweizer<lb/>
bezeugen diese Eigenthümlichkeit. Aber der Freiheitssinn der<lb/>
Gebirgsvölker hat einen etwas anderen Charakter als die Frei-<lb/>
heitsliebe der Küstenbewohner. Jener hat, wie das Gebirg,<lb/>
mehr ruhige Härte und Festigkeit, dieser ist gleich dem<lb/>
Meere beweglicher und zur Veränderung geneigter. Es war<lb/>
für die Römer eine besonders glückliche Lage, dasz sie zugleich<lb/>
von einem Gebirgskreis umlagert und der See nahe waren.</p><lb/><p>Langsamer entwickeln sich die <hi rendition="#g">Binnenländer</hi>, zumal<lb/>
mit breiten gleichmäszigen Ebenen. Die Natur wirkt hier<lb/>
nicht so anregend auf die Menschen und deszhalb wächst die<lb/>
Cultur, welche jene Mängel ersetzen musz, nur allmählich<lb/>
heran. Später als in Italien hat sich in Frankreich, später<lb/>
als in England hat sich in Deutschland der Stat entwickelt.</p><lb/><p>Am ungünstigsten ist die Lage weiter vom Meere aus-<lb/>
geschlossener <hi rendition="#g">Flachländer</hi>, ohne grosze Ströme und ohne<lb/>
Gebirge, aber mit weiten Steppen oder gar Wüsten. Man<lb/>
braucht nur Europa mit Afrika, oder Mittelasien mit den<lb/>
asiatischen Küstenländern oder Westeuropa mit Osteuropa zu<lb/>
vergleichen, um diesen Unterschied anschaulich zu machen.<lb/>
Von jeher haben die Despotien in solchen Flachländern eine<lb/>
duldsame Bevölkerung vorgefunden, welche stumpfsinnig und<lb/>
widerstandslos der absoluten Monarchie gehorcht.</p><lb/><p>Zwar sind auch diese Bedingungen der Natur vorerst an-<lb/>
zunehmen, wie sie sind. Indessen hat der Mensch in dieser<lb/>
Hinsicht mehr Macht, als gegenüber dem Klima. Die Politik<lb/>
kann freilich im Groszen auch nicht Berge versetzen, noch<lb/>
Meere herbei zaubern. Aber sie kann ungezähmte Flüsse<lb/><pb facs="#f0280" n="262"/><fw place="top" type="header">Drittes Buch. Die Grundlagen des Stats etc. Das Land.</fw><lb/>
schiffbar machen, Canäle anlegen, Straszen und Eisenbahnen<lb/>
bauen, ein Netz von Telegraphen ausspannen. Sie kann die<lb/>
Einförmigkeit der Landschaft durch den Verkehr beleben und<lb/>
das Innere des Festlandes mit dem Weltmeer verbinden.<lb/>
Die menschliche Cultur findet also hier grosze und lösbare<lb/>
Aufgaben vor und der zunehmenden Civilisation wird es<lb/>
schlieszlich gelingen, alle Theile der bewohnbaren Erdober-<lb/>
fläche in einen segensreichen Zusammenhang zu bringen.</p><lb/><p>Auf die Einwirkung wechselnder und momentaner <hi rendition="#g">Natur-<lb/>
erscheinungen</hi> hat neuerlich besonders <hi rendition="#g">Thomas Buckle</hi><lb/>
aufmerksam gemacht. Auch in dieser Beziehung sind die<lb/>
Küsten- und die Gebirgsländer vor den ebenen Binnenländern<lb/>
sehr ausgezeichnet und prägen ihre groszartigen Bilder ihren<lb/>
Bewohnern tief ins Herz ein. Aber es kommen hier noch<lb/>
andere Erscheinungen in Betracht. Es kann die äuszere<lb/>
Natur, wie das in manchen Tropenländern geschieht, auf den<lb/>
gewöhnlichen Menschen auch einen übermächtigen Eindruck<lb/>
machen, welcher ihm jede Hoffnung raubt, dasz er im<lb/>
Kampfe mit der Natur siegreich werde und ihn deszhalb<lb/>
zum Verzicht auf jede Kraftanstrengung treibt, dagegen seine<lb/>
Phantasie mit ungeheuren Bildern der Naturgewalt, sein Herz<lb/>
mit Furcht und sein Gemüth mit Aberglauben erfüllt. Der<lb/>
überwältigende Schneefall, das Vorrücken der Gletscher-<lb/>
massen, die Lawinenstürze im kalten Norden und im Hoch-<lb/>
gebirg, die mächtigen Regengüsse und Ueberschwemmungen,<lb/>
die erschütternden Gewitter und Orkane in manchen heiszen<lb/>
Ländern, der rasche Wechsel zwischen einer undurchdring-<lb/>
lichen Ueppigkeit der Vegetation und einer versengten Dürre,<lb/>
die verheerenden Insektenschwärme und die Wuth der wilden<lb/>
Thiere, das Alles kann eher niederdrückend als anregend auf<lb/>
die Menschen wirken, welche da leben. Wie überhaupt nicht<lb/>
die extremen, sondern die gemäszigten Naturzustände vor-<lb/>
zugsweise dem Menschen günstig sind, dessen Kräfte nicht<lb/>
absolut, sondern körperlich enge beschränkt sind, so wirken<lb/><pb facs="#f0281" n="263"/><fw place="top" type="header">Drittes Capitel. III. Fruchtbarkeit des Bodens.</fw><lb/>
auch die gemäszigten Erscheinungen der äuszeren Natur am<lb/>
besten auf die Entfaltung seines Verstandes. Das einförmige<lb/>
Einerlei übt zu wenig Reiz auf den Menschen aus, die offen-<lb/>
bare Uebergewalt der Natur schreckt ihn. Eine öfter wech-<lb/>
selnde, aber gemäszigte Naturerscheinung regt sein Nach-<lb/>
denken an und fordert seine Arbeit heraus. In den tropischen<lb/>
Ländern wird die Phantasie der Völker bis zu fratzenhafter<lb/>
Unnatur überreizt, in den gemäszigten kann der Masz haltende<lb/>
und ordnende Verstand der Völker eher zur Geltung kommen.</p><lb/><p>Uebrigens musz man sich davor hüten, die Wirksamkeit<lb/>
dieser Naturerscheinungen zu überschätzen. Es kommt doch<lb/>
noch mehr auf die sittliche und intellectuelle Erziehung an,<lb/>
welche der Mensch dem Menschen ertheilt, als auf die Ein-<lb/>
drücke der Natur. Auch in heiszen Ländern kann der Ver-<lb/>
stand ausgebildeter und die Phantasie durch das Schönheits-<lb/>
gefühl gezügelt werden; auch unter einem gemäszigten<lb/>
Himmelsstrich kann der Aberglaube üppig wuchern und die<lb/>
Denkkraft gebunden werden. Die Natur der Erdoberfläche<lb/>
herrscht nicht absolut über den Menschen, der Mensch kann<lb/>
und soll sich ihr selbständig gegenüber stellen, und je nach<lb/>
Umständen ihre Hülfe benutzen oder ihre schädlichen Wir-<lb/>
kungen bekämpfen.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Drittes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">III. Fruchtbarkeit des Bodens.</hi></head><lb/><p>Je fruchtbarer der Boden ist, um so leichter wird es<lb/>
den daselbst wohnenden Menschen, sich zu ernähren; und<lb/>
je freigebiger ihnen die Natur die erforderliche Nahrung ge-<lb/>
währt, um so rascher vermehren sich die Familien und die<lb/>
Bevölkerung. Es scheint also, dasz je fruchtbarer der Boden<lb/>
ist, um so günstiger die natürliche Vorbedingung für die<lb/><pb facs="#f0282" n="264"/><fw place="top" type="header">Drittes Buch. Die Grundlagen des Stats etc. Das Land.</fw><lb/>
Wohlfahrt der Gesellschaft und des States sei. Dieser ober-<lb/>
flächliche Gedanke hat das kindliche Ideal des Paradieses er-<lb/>
zeugt, jenes wonnigen Gartens mit mancherlei Fruchtbäumen,<lb/>
welche dem Menschen reichliche Nahrung spenden, ohne von<lb/>
ihm mühevolle Arbeit zu fordern. Noch heute erscheint dem<lb/>
kindischen wie dem trägen Menschen der arbeitslose Genusz<lb/>
als höchste Seligkeit. Aber das reifere Alter und der streb-<lb/>
same Mensch betrachtet mit Geringschätzung einen Zustand,<lb/>
welcher von der eigentlichen Lebensaufgabe, der Entwick-<lb/>
lung und Vervollkommnung der Menschennatur noch keine<lb/>
Ahnung hat.</p><lb/><p>Allerdings ist ein völlig <hi rendition="#g">unfruchtbarer</hi> Boden sehr<lb/>
ungünstig für das Gemeinleben; denn der Mensch ist da ge-<lb/>
nöthigt, die Nahrung, deren er an seinem Wohnort bedarf,<lb/>
und die er da nicht findet, sich aus der Ferne zu verschaffen,<lb/>
d. h. er musz durch den Handel ergänzen, woran es der Natur<lb/>
seines Wohnorts gebricht. Es können daher etwa Handels-<lb/>
städte da entstehen und gedeihen, wie denn Venedig sich un-<lb/>
mittelbar aus dem unfruchtbaren Meere erhebt. Aber ganze<lb/>
Nationen werden in unfruchtbaren Ländern nur mühsam und<lb/>
ärmlich sich durchbringen und die dünne Bevölkerung hat<lb/>
nur ein dürftiges Wachsthum. Menschen können hier schwer<lb/>
zu einem festen Sitze gelangen und müssen in Familien und<lb/>
Horden zerstreut, ein unstätes Wanderleben führen. Buckle<lb/>
hat darauf hingewiesen, dasz die mongolischen und tartari-<lb/>
schen Horden in ihren Steppenländern nur geringe Fort-<lb/>
schritte gemacht und erst in den Ackerländern China und<lb/>
Indien es zu einer Civilisation gebracht haben, und dasz<lb/>
ebenso die muhammedanischen Araber nicht in dem steinigen<lb/>
Arabien, sondern erst in den fruchtbaren Ländern Persiens<lb/>
und an der Küste des Mittelmeers zu einer höheren Staten-<lb/>
bildung gelangt sind.</p><lb/><p>Wenn in kaltem Klima die Statenbildung nicht gedeiht,<lb/>
so ist die Ursache nicht blosz in der Schwierigkeit, sich zu<lb/><pb facs="#f0283" n="265"/><fw place="top" type="header">Drittes Capitel. III. Fruchtbarkeit des Bodens.</fw><lb/>
erwärmen und in dem harten Kampf mit der Natur zu suchen,<lb/>
sondern vorzüglich auch darin, dasz die kalte Zone zugleich<lb/>
einen unfruchtbaren Boden hat. Indessen ganz ähnliche Wir-<lb/>
kungen zeigen sich zuweilen auch in heiszen Ländern, wo<lb/>
scheinbar die Fruchtbarkeit sehr grosz, aber zugleich wegen<lb/>
öfterer und plötzlicher Zerstörung der Früchte z. B. durch<lb/>
Insektenschwärme oder Ueberschwemmungen sehr unsicher<lb/>
ist; denn für das dauernde Gemeindeleben der Menschen ist<lb/>
es ebenso nachtheilig, wenn man die reichlich wachsenden<lb/>
Früchte nicht einsammeln und nicht bewahren kann, als<lb/>
wenn wenig Früchte reifen.</p><lb/><p>Der <hi rendition="#g">höchst fruchtbare</hi> Boden, welcher den Menschen,<lb/>
ohne von ihnen Arbeit zu verlangen, regelmäszig hinreichende<lb/>
Nahrung darbietet, ist zwar eine bessere Vorbedingung für<lb/>
das Gemeinleben, als das unwirthliche Land, aber doch<lb/>
nichts weniger als die günstigste Unterlage des Stats, haupt-<lb/>
sächlich aus folgenden Gründen:</p><lb/><p>1) Die Nahrungssorge ist bekanntlich ein Haupthebel der<lb/>
menschlichen Arbeit. Ist sie dem Menschen abgenommen<lb/>
durch die Freigebigkeit der Natur, so arbeiten die Menschen<lb/>
wenig oder nichts. Viele versinken in trägen Müsziggang<lb/>
und in eitle Sinnenlust. Wo aber die <hi rendition="#g">Arbeit fehlt</hi>, da<lb/>
entwickeln sich die menschlichen Kräfte nicht, oder nur sehr<lb/>
unvollständig und ungenügend. Der <hi rendition="#g">Reichthum der Men-<lb/>
schennatur</hi> gelangt nicht zur Entfaltung, er bleibt ein <hi rendition="#g">ver-<lb/>
borgener Schatz</hi> und eine höhere Gesammtbildung wird<lb/>
nicht erreicht. Die Zustände der Bevölkerung auf manchen<lb/>
Inseln der tropischen Zone zeigen deszhalb ein glückliches<lb/>
Sinnenleben, aber eine geringe Bildung der Massen. Als die<lb/>
müszigen Lazzaroni von Neapel in fleiszige Arbeiter verwan-<lb/>
delt wurden, machte die schöne Hafenstadt einen groszen<lb/>
Fortschritt in menschlicher Cultur.</p><lb/><p>2) Nur wo man der <hi rendition="#g">Arbeit bedarf</hi>, da bekommt sie<lb/><hi rendition="#g">einen Werth</hi>, und nur wenn die Arbeit geschätzt wird,<lb/><pb facs="#f0284" n="266"/><fw place="top" type="header">Drittes Buch. Die Grundlagen des Stats etc. Das Land.</fw><lb/>
werden auch <hi rendition="#g">die Arbeiter</hi> werth gehalten. Wo die Arbeit<lb/>
nichts gilt, da gilt auch das Menschenleben in den groszen<lb/>
Massen nur wenig. Nirgends wird mit mehr Grausamkeit<lb/>
und Leichtsinn das Menschenleben hingeopfert, als in den<lb/>
afrikanischen Negerdespotien, wo keine Industrie die Arbeit<lb/>
schätzen lehrt und der Boden, ohne geackert zu werden,<lb/>
reiche Früchte spendet.</p><lb/><p>3) Die höchste Fruchtbarkeit des Bodens veranlaszt und<lb/>
befördert überdem eine <hi rendition="#g">ungünstige Vertheilung des<lb/>
Vermögens</hi>, bei der es wenige Reiche gibt, die im Ueber-<lb/>
flusz leben, fast keine Mittelclassen und eine sehr zahlreiche<lb/>
arme und in Knechtschaft versunkene Menge.</p><lb/><p>Da die Fruchtbarkeit des Bodens auch die Fruchtbarkeit<lb/>
der Menschen befördert, indem sich leicht neue Familien<lb/>
bilden, und keine Nahrungssorge die Kindererzeugung und<lb/>
die Erziehung schmälert, so vermehrt sich in solchen Län-<lb/>
dern die Bevölkerung rasch. Aber zuweilen kommt doch ein<lb/>
Miszjahr oder ein Kriegszug über die sorglos dahin lebende<lb/>
Menge und bringt dieselbe in Noth. Dann werden die we-<lb/>
nigen Sparer, welche die Früchte angesammelt haben und<lb/>
nun ihre Vorräthe benutzen können, übermächtig und nöthi-<lb/>
gen, indem sie Nahrung gewähren, die hülfsbedürftige Menge<lb/>
ihre Fruchtbäume und ihren Boden abzutreten. Kriegerische<lb/>
Führer, welche den Bewohnern Schutz gewähren, machen<lb/>
dieselben steuerpflichtig und dienstbar; Priester, welche die<lb/>
Götter versöhnen und ihren Segen herbei rufen, erhalten von<lb/>
den Gläubigen weite Güter. Allmählich entsteht so eine<lb/>
Classe von reichen Grundherren und Fürsten, von Adel und<lb/>
Priesterschaft, denen zuletzt das ganze Land zu eigen gehört.<lb/>
In diesen aristokratischen Classen entfaltet sich dann eine<lb/>
grosze, zum Theil sogar eine hohe Bildung und ihr kommen<lb/>
reichliche Lebensgenüsse zu. Sie fordern dann auch Arbeit<lb/>
von den unterthänigen Leuten, ohne dieselbe hoch zu schätzen,<lb/>
weil an Arbeitern Ueberflusz ist und die Menschen als solche<lb/><pb facs="#f0285" n="267"/><fw place="top" type="header">Drittes Capitel. III. Fruchtbarkeit des Bodens.</fw><lb/>
nur geringen Werth haben. Die Massen werden arm, ver-<lb/>
achtet und gänzlich abhängig. Jede höhere Bildung bleibt<lb/>
ihnen verschlossen. Im Dienste des Herrn leben sie stumpf-<lb/>
sinnig und roh dahin.</p><lb/><p>Buckle hat das Verdienst, zuerst mit vollem Nachdruck<lb/>
auf diese Nachtheile einer allzugroszen Bodenfruchtbarkeit<lb/>
hingewiesen und dieselben geschichtlich belegt zu haben. Er<lb/>
geht freilich zu weit, wenn er die <hi rendition="#g">alte indische Civili-<lb/>
sation</hi> und das <hi rendition="#g">indische Kastenwesen</hi> daraus erklärt<lb/>
und geradezu behauptet, dasz höhere Cultur Ueberflusz vor-<lb/>
aussetze. Er legt, nach der Weise seiner Nation, zu viel<lb/>
Gewicht auf die ökonomischen Verhältnisse. Die angesehen-<lb/>
sten Brahmanen und Buddhisten zogen die freiwillige Armuth<lb/>
den Genüssen des Reichthums vor, die Kshatrijas liebten die<lb/>
Macht und ehrten die Tapferkeit mehr als die Schätze und<lb/>
die Visajas gehörten nicht zur Aristokratie, aber schätzten<lb/>
den Reichthum hoch, den sie durch Industrie, Handel und<lb/>
Darlehen ansammelten. Die Sudras aber waren zur Dienst-<lb/>
barkeit herabgedrückt, nicht weil sie arm, sondern weil sie<lb/>
eine unterworfene Nationalität von geringerer Rasse waren.<lb/>
Trotzdem bleibt es wahr: Die üppigen Reispflanzungen ernäh-<lb/>
ren leicht eine zahlreiche Bevölkerung, und da der Boden<lb/>
allmählich Eigenthum oder Lehen der Fürsten und der<lb/>
aristokratischen Classen wurde, so erhielt sich der allmäh-<lb/>
lich herausgebildete Gegensatz weniger Reichen und vieler<lb/>
Armen während Jahrtausenden bis auf die Gegenwart. Die<lb/>
Menge blieb verachtet und gedrückt, die Vornehmen erfreuten<lb/>
sich einer feineren Cultur und reichlicher Lebensgenüsse.</p><lb/><p>Aehnlich war es in <hi rendition="#g">Aegypten</hi>. Auch die Dattelbäume<lb/>
erfordern wenig Pflege und gewähren reiche Ernten. Die un-<lb/>
geheuren Bauwerke der ägyptischen Könige zeugen für die<lb/>
furchtbare Verschwendung von Arbeitskräften und Menschen-<lb/>
leben im Dienste der Macht. Wie bejammernswürdig und<lb/>
elend die Zustände der arbeitenden Knechte waren, haben<lb/><pb facs="#f0286" n="268"/><fw place="top" type="header">Drittes Buch. Die Grundlagen des Stats etc. Das Land.</fw><lb/>
die alten Berichte der Juden der Nachwelt überliefert. Der<lb/>
Rath Josephs war nützlich für die Schatzkammer des Pharao,<lb/>
aber verderblich für das arme Volk.</p><lb/><p>In <hi rendition="#g">Mexiko</hi> und <hi rendition="#g">Peru</hi> war es nicht anders. Auch da<lb/>
treffen wir auf die Ausbeutung der vermögenslosen Massen<lb/>
durch die wenigen Reichen und Mächtigen, und wiederum<lb/>
wird dieser Zustand begünstigt durch die Fruchtbarkeit des<lb/>
Bodens und durch die scheinbare Gunst der Natur, welche<lb/>
Mais, Bananen, Kartoffeln im Uebermasz liefert. Nacktheit<lb/>
und Knechtschaft unten, Luxus, Künste und Herrschaft oben;<lb/>
Schwäche nach auszen, riesige Bauten und ärmliche Hütten,<lb/>
das ist auch das Bild dieser gesegneten Länder.</p><lb/><p>Kann hier die Politik entgegen wirken? Allerdings, wenn<lb/>
sie ihrer hohen Aufgabe, ein gesundes Volksleben zu fördern,<lb/>
bewuszt wird und ernstlich an der Erfüllung derselben ar-<lb/>
beitet. Es ist trotz der Fruchtbarkeit des Bodens möglich,<lb/>
die unteren Classen gegen die maszlose Ausbeutung der Reichen<lb/>
zu schützen, und zu gebildeten und freien Menschen zu er-<lb/>
ziehen, und möglich, eine bessere Vertheilung auch des Ver-<lb/>
mögens zu begünstigen und die nothwendigen Mittelclassen<lb/>
zu heben.</p><lb/><p>Die günstigste Vorbedingung für das Gemeinleben der<lb/>
Menschen ist offenbar ein Boden von <hi rendition="#g">mäsziger Frucht-<lb/>
barkeit</hi>, d. h. der nur dann seine Bewohner ernährt, wenn<lb/><hi rendition="#g">ernste und nachhaltige Arbeit hinzutritt</hi>. Weder<lb/>
Bodenfruchtbarkeit allein, noch Arbeit allein wirkt günstig,<lb/>
wohl aber die <hi rendition="#g">Verbindung beider</hi>. Dann erhalten die Ar-<lb/>
beit und die Arbeiter einen Werth, aber es werden diese<lb/>
auch nicht übermäszig angestrengt. Es ist kein Nothstand<lb/>
vorhanden. Die menschlichen Kräfte entwickeln sich, die<lb/>
Zustände werden vervollkommnet; die Familien genieszen<lb/>
ein gesichertes Dasein und gelangen zu mäsziger Wohlhaben-<lb/>
heit, das Vermögen ist so vertheilt, dasz die Mittelclassen<lb/>
zahlreich und begütert werden. Es zeigen sich viele Uebergänge<lb/><pb facs="#f0287" n="269"/><fw place="top" type="header">Drittes Capitel. III. Fruchtbarkeit des Bodens.</fw><lb/>
aus der einen Classe in die andere. Dadurch wird der Zusam-<lb/>
menhang in der Nation und ihr Gemeingefühl gewahrt und<lb/>
zugleich eine grosze Mannichfaltigkeit von Berufsarten hervor-<lb/>
gerufen. Die unteren Classen können weniger leicht in die<lb/>
Sclaverei niedergedrückt, die obersten weniger leicht zu einer<lb/>
privilegirten Kaste werden.</p><lb/><p>Freilich überzeugt uns die Geschichte, dasz nicht mit<lb/>
mathematischer Nothwendigkeit eine gleichmäszige Verthei-<lb/>
lung des Vermögens und gesunde Volkszustände daraus her-<lb/>
vorgehen. Es kommen noch viele andere, sogar mächtigere<lb/>
Factoren mit in Betracht. Aber nicht blosz eine Vergleichung<lb/>
von Europa mit West- und Süd-Asien oder von Nordamerika<lb/>
mit Mittel- und Südamerika, sondern sogar die Vergleichung<lb/>
von Süditalien mit der Lombardei oder der Schweiz, von<lb/>
Spanien mit Frankreich und Belgien, weist deutlich auf den<lb/>
Vorzug hin, welchen die Verbindung eines mäszig frucht-<lb/>
baren Bodens mit mäsziger Arbeit vor jeder einseitigen Be-<lb/>
günstigung des Bodens hat.</p><lb/><p>Die Thätigkeit der Politik soll hier vornehmlich darauf<lb/>
gerichtet sein, gesunde Zustände, wo sie in der Natur be-<lb/>
gründet sind, gegen die menschliche Zerstörung zu bewahren<lb/>
und das Gleichgewicht der Kräfte so weit zu erhalten, als es<lb/>
zugleich zu wechselseitiger Ergänzung und Förderung dient.<lb/>
Eine Reihe von gesetzgeberischen und wirthschaftlichen Masz-<lb/>
regeln können dazu beitragen, die fortdauernde Fruchtbarkeit<lb/>
des Bodens gegen Verwüstung und Aussaugung zu schützen,<lb/>
einer übermäszigen Ansammlung des Grundeigenthums in we-<lb/>
nigen, vielleicht todten Händen entgegen zu wirken und eine<lb/>
naturgemäsze Vertheilung des Vermögens zu sichern. Unter<lb/>
Umständen kann der Stat sogar, indem er Sümpfe entwässert,<lb/>
oder für Bewässerung von öden Weiden sorgt, den unfrucht-<lb/>
baren Boden in einen mäszig fruchtbaren umwandeln und so<lb/>
neue Bedingungen einer glücklichen Wirthschaft schaffen.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><pb facs="#f0288" n="270"/><fw place="top" type="header">Drittes Buch. Die Grundlagen des Stats etc. Das Land.</fw><lb/><div n="2"><head>Viertes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">IV. Das Land.</hi></head><lb/><p>1. Das Volk ist die persönliche Grundlage des States.<lb/>
Das Land ist die dingliche Beziehung desselben. Erst wenn<lb/>
das Volk ein Land erworben hat, wenn ein Statsgebiet hinzu-<lb/>
gekommen ist, hat der Stat die erforderliche Festigkeit erlangt.</p><lb/><p>Der Theil der Erdoberfläche, welcher von dem Volke be-<lb/>
setzt und von dem State beherrscht wird, heiszt Land oder<lb/>
Statsgebiet. Die Grösze desselben wird ähnlich wie die Bil-<lb/>
dung des Volks durch <hi rendition="#g">geschichtliche Vorgänge</hi> bestimmt.</p><lb/><p>Die Ausdehnung eines Landes scheint zunächst unerheb-<lb/>
lich für die rechtliche Existenz der verschiedenen Staten. Es<lb/>
hat nämlich zu allen Zeiten grosze und kleine Fürstenthümer<lb/>
und grosze und kleine Republiken gegeben; und die einen wie<lb/>
die andern haben gleichmäszig ihr persönliches Recht und<lb/>
eine gewisse Gleichstellung behauptet. Auch ist es sicherlich<lb/>
verkehrt, ein bestimmtes Normalmasz eines Statsgebiets,<lb/>
welches der regelrechte Stat erreichen müsse und nicht über-<lb/>
schreiten dürfe, aufsuchen und fixiren zu wollen. Die Welt<lb/>
hat grosze und kleine Staten blühen und hinwieder verkommen<lb/>
gesehen. Gegenüber dem römischen Weltreiche erschienen<lb/>
die hellenischen Städtestaten winzig klein, und dennoch nimmt<lb/>
Athen neben Rom einen hohen Platz in der Weltgeschichte ein.</p><lb/><p>Trotzdem ist der Umfang eines Statsgebietes von groszem<lb/>
Einflusz auf die politische Gestaltung und Bedeutung dessel-<lb/>
ben und mancherlei politische Aufgaben ersten Ranges knü-<lb/>
pfen sich an die Ausdehnung des Landes.</p><lb/><p>Offenbar sind die beiden nothwendigen Bestandtheile<lb/>
eines jeden States Volk und Land auch bezüglich der Grösze<lb/>
in einer Wechselwirkung zu einander. Es ist möglich, dasz<lb/>
das Land dem Volke <hi rendition="#g">zu enge</hi> wird, sei es um da die nö-<lb/>
thige Nahrung zu finden, sei es, weil das kleine Gebiet den<lb/><pb facs="#f0289" n="271"/><fw place="top" type="header">Viertes Capitel. IV. Das Land.</fw><lb/>
geistigen und materiellen Lebensbedürfnissen des Volkes nicht<lb/>
genügt. Das Wachsthum der Bevölkerung kann zur <hi rendition="#g">Coloni-<lb/>
sation</hi> den Anstosz geben, indem ein Theil derselben neue<lb/>
Wohnsitze auszerhalb des bisherigen Statsgebietes aufsucht<lb/>
oder fremde Gebiete besetzt werden, welche den Ueberflusz<lb/>
der Bevölkerung aufnehmen. Oder es kann das entwickelte<lb/>
Culturbedürfnisz oder Machtgefühl eine Erweiterung des Ge-<lb/>
bietes verlangen und damit die Politik der <hi rendition="#g">Annexion</hi> und<lb/><hi rendition="#g">Eroberung</hi> begründen. Dann entsteht die oft schwierige<lb/>
Aufgabe, das natürliche Recht des eigenen Wachsthums und<lb/>
der vollen Entwicklung mit den Rechten der andern Nationen<lb/>
auf ihr Gebiet und den geschichtlichen Verhältnissen auszu-<lb/>
gleichen.</p><lb/><p>Ebenso kann ein Gebiet mit der Zeit zu klein werden,<lb/>
um gegenüber dem Wachsthum anderer Staten sich auf die<lb/>
Dauer sicher zu fühlen, und es ergibt sich daraus eine Politik<lb/>
der <hi rendition="#g">Verbündung</hi> mit andern Ländern oder der <hi rendition="#g">Anlehnung</hi><lb/>
oder <hi rendition="#g">Anschlieszung</hi> an einen andern mächtigeren Stat.</p><lb/><p>Aber auch das Gegentheil kommt vor. Das Gebiet kann<lb/>
zu weit sein für die dünne Bevölkerung oder <hi rendition="#g">zu ausge-<lb/>
dehnt</hi> für die Neigung der Bewohner einer einzelnen Ge-<lb/>
gend selbständig für sich zu sein. Im einen Fall erwacht<lb/>
das Interesse, die <hi rendition="#g">Einwanderung</hi> zu begünstigen und<lb/>
die <hi rendition="#g">Colonisation</hi> herbeizuziehen, im andern das Streben<lb/>
nach <hi rendition="#g">Absonderung</hi> der Theile des bisher verbundenen<lb/>
Statsgebiets und der <hi rendition="#g">Spaltung</hi> und <hi rendition="#g">Zerbröckelung</hi> der<lb/>
Reiche.</p><lb/><p>Durchaus entgegen gesetzt ist die Tendenz des modernen<lb/>
Zeitalters im Gegensatze zu der des Mittelalters. Das Mittel-<lb/>
alter begünstigte die Entstehung <hi rendition="#g">kleiner Staten</hi>; die neue<lb/>
Zeit hat die Neigung zur Bildung <hi rendition="#g">groszer Statsgebiete</hi>.<lb/>
Italien, Frankreich, Deutschland, Spanien, anfangs auch die<lb/>
britischen Inseln und selbst die slavischen Länder waren<lb/>
während des Mittelalters in eine grosze Anzahl kleiner<lb/><pb facs="#f0290" n="272"/><fw place="top" type="header">Drittes Buch. Die Grundlagen des Stats etc. Das Land.</fw><lb/>
Fürstenthümer und Republiken zerfallen. Die Einigung des<lb/>
römischen Reiches bestand eher in dem Ideal als in der<lb/>
Wirklichkeit. Früher in England, seit der zweiten Hälfte des<lb/>
XV. Jahrhunderts auf dem Continent bilden sich allmählich<lb/>
gröszere Staten aus, und noch sind wir nicht an den Abschlusz<lb/>
dieser Bewegung gelangt.</p><lb/><p>Die Zahl der mittelalterlichen Staten ist geradezu un-<lb/>
übersehbar. Fast jede Herrschaft, eine Menge von Städten<lb/>
und von Klöstern und sogar von Dörfern versuchten es mit<lb/>
Glück ein selbständiges, statenähnliches Dasein zu gewinnen.<lb/>
Gegenwärtig sind nur einige wenige kleinste Gemeinwesen<lb/>
der Art übrig geblieben und haben nur eine geringe Aus-<lb/>
sicht auf Fortbestand. Der Mangel an Straszen und Posten,<lb/>
die Dürftigkeit der Bewegungsmittel, die particuläre Rechts-<lb/>
bildung, die unentwickelte Polizei, die Lehensverfassung mit<lb/>
ihrer beschränkten Dienstpflicht und ihren schwachen Kriegs-<lb/>
mitteln, der geringe Geldverkehr, die Trennung der Stände,<lb/>
die dynastische und privatrechtliche Grundanschauung, die<lb/>
Verdunkelung des nationalen Bewusztseins, der germanische<lb/>
Trieb der körperschaftlichen Gliederung und eigenwilliger<lb/>
Freiheit waren früher einer Auflösung der alt-römischen<lb/>
Statsgemeinschaft in zahllose kleine Gemeinwesen günstig.<lb/>
Dagegen wird das moderne Verlangen nach gröszerer Staten-<lb/>
bildung fortwährend gefördert und gestärkt durch die Ver-<lb/>
vollkommnung und Ausbreitung der neuen Verkehrsmittel,<lb/>
durch Kunststraszen und Eisenbahnen, Posten, Dampfschiff-<lb/>
fahrt und Telegraphen, durch den lebhaften Aufschwung der<lb/>
Industrie und des Handels, durch die gewaltigen Kriegs- und<lb/>
die mächtigen Geldmittel, durch die ganze moderne Cultur<lb/>
und durch das erwachte National- und Statsbewusztsein und<lb/>
eine rationellere Gesetzgebung.</p><lb/><p>Der moderne Stat bedarf in der That einer breiteren<lb/>
Grundlage, als der eines bloszen Gemeinde- und Gerichts-<lb/>
bezirks. Wie der Stand und der Stamm sich der Nation und<lb/><pb facs="#f0291" n="273"/><fw place="top" type="header">Viertes Capitel. IV. Das Land.</fw><lb/>
dem Volk hat unterordnen müssen, so werden auch die Orte<lb/>
und Herrschaften genöthigt, in dem breiteren <hi rendition="#g">Land</hi> aufzu-<lb/>
gehen. Nur in einem Lande kann es ein Volk oder mindestens<lb/>
eine Völkerschaft geben, in dem Orte gibt es nur eine Orts-<lb/>
bürgerschaft, in der Herrschaft nur eine Genossenschaft der<lb/>
Angehörigen. Für den modernen Stat erscheint daher wie<lb/>
das Volk so auch das Land eine nothwendige Grundlage<lb/>
seiner Existenz. Wo es an einem Lande fehlt, da hat folg-<lb/>
lich ein sogenannter aus dem Mittelalter zurück gebliebener<lb/>
Stat nur eine höchst unsichere und unwirksame Existenz.<lb/>
Er kann wie eine Merkwürdigkeit noch eine Weile erhalten<lb/>
werden, aber er hat keinen Antheil an dem modernen Leben<lb/>
und ist deszhalb der allgemeinen Abneigung gegen die soge-<lb/>
nannte <hi rendition="#g">Kleinstaterei</hi> ausgesetzt.</p><lb/><p>Damit ist die Grenze nach der Kleine hin bezeichnet;<lb/>
freilich nicht in einer bestimmten Zahl von Quadratmeilen,<lb/>
aber in einem Princip. In derselben Weise läszt sich auch<lb/>
nach der Grösze hin eine Grenze bezeichnen, denn das Stats-<lb/>
gebiet darf nicht ausgedehnter sein, als die Beherrschung<lb/>
desselben von dem Centrum der Statsgewalt aus noch mög-<lb/>
lich ist. Freilich ist auch diese Grenzbestimmung sehr rela-<lb/>
tiv. Seitdem es Eisenbahnen, Dampfschiffe und Telegraphen<lb/>
gibt, ist kein Land so entlegen, dasz nicht die Verbindung<lb/>
desselben mit der Hauptstadt möglich wäre. Man kann heute<lb/>
nicht mehr die Möglichkeit läugnen, den ganzen Erdball po-<lb/>
litisch zu ordnen und zu einigen, denn das heutige Völker-<lb/>
recht breitet sich bereits über den gröszten Theil der be-<lb/>
wohnten Erdoberfläche aus und setzt die Verbindung vieler<lb/>
Staten zu Einer Menschheit als selbstverständlich voraus.<lb/>
Wird die feste Erdrinde auf ungefähr 2,448,347 Quadrat-<lb/>
meilen berechnet, so beherrscht das groszbritannische Reich<lb/>
allein 382,164 Quadratmeilen, das russische Reich etwa<lb/>
376,463 Quadratmeilen, das chinesische nahezu 180,000<lb/>
Quadratmeilen, die Vereinigten Staten von Nordamerika<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 18</fw><lb/><pb facs="#f0292" n="274"/><fw place="top" type="header">Drittes Buch. Die Grundlagen des Stats etc. Das Land.</fw><lb/>
169,510 Quadratmeilen. Es sind das ungeheure und weit ent-<lb/>
legene Gebiete, welche dennoch von Einem Statsgeiste erfüllt<lb/>
werden. Freilich ist die Macht eines States nicht nach dem<lb/>
Masz des Gebietsumfangs zu bemessen. Das deutsche Reich<lb/>
hat einen Umfang nur von 9818 Quadratmeilen und ist den-<lb/>
noch der mächtigste Stat von Europa. Frankreich hat in<lb/>
Europa nur 9599 Quadratmeilen und ist dennoch mindestens<lb/>
so mächtig als Ruszland, dessen europäisches Gebiet zehnmal<lb/>
gröszer ist. Groszbritannien miszt in Europa nur 5719 Quadrat-<lb/>
meilen und beherrscht von da aus seine viel gröszeren fernen<lb/>
Colonien und Nebenländer. Die Zahl der Bevölkerung ist<lb/>
ein sehr viel wichtigerer Factor bei Bestimmung der Macht<lb/>
eines Stats als der Gebietsumfang. Aber bedeutungslos auch<lb/>
für die Machtverhältnisse ist die Grösze der Länder doch<lb/>
nicht.</p><lb/><p>Je weiter sich ein Gebiet ausdehnt, <hi rendition="#g">um so schwerer<lb/>
wird die Bewegung auf demselben</hi> und um so <hi rendition="#g">schwie-<lb/>
riger</hi> auch die <hi rendition="#g">Regierung desselben</hi>. Nur langsam kön-<lb/>
nen die zerstreuten Kräfte gesammelt, nur unvollkommen die<lb/>
entlegenen Provinzen von dem Centrum her bestimmt werden.<lb/>
Selbst die verbesserten Communicationsmittel der neuen Zeit<lb/>
können diese Schwerbeweglichkeit nur ermäszigen, nicht über-<lb/>
winden. Das geflügelte Wort kann blitzschnell an die äuszerste<lb/>
Peripherie versendet werden, aber es fehlt ihm der Nach-<lb/>
druck der gegenwärtigen Obermacht und das Verständnisz ist<lb/>
unsicher; es bieten sich vielerlei Ausflüchte, wenn der Wille<lb/>
des Empfängers der Depesche ungeneigt ist. Menschenmassen,<lb/>
Lebensmittel, Geräthschaften können auch mit den Eisen-<lb/>
bahnen nur langsam befördert werden und nicht überall hin<lb/>
in so weiten dünnbevölkerten Provinzen können Eisenbahnen<lb/>
hergestellt werden. Oft fehlt es sogar an den gewöhnlichen<lb/>
Fahrstraszen.</p><lb/><p>Die Ausdehnung eines Statsgebiets ist schon deszhalb<lb/>
nicht immer ein Machtzuwachs. Ein Stat kann in Folge von<lb/><pb facs="#f0293" n="275"/><fw place="top" type="header">Viertes Capitel. IV. Das Land.</fw><lb/>
Eroberungen schwächer werden als er war, so lange er sein<lb/>
kleineres Gebiet leichter beherrschen konnte.</p><lb/><p>Ein Stat mit so weitem Gebiet ist daher auch leicht<lb/>
hier oder dort zu überfallen und gleichsam anzurupfen, aber<lb/>
sehr schwer, ernstlich anzugreifen, mit dauerhaftem Erfolg.<lb/>
Der Feind kann ungehindert weite Strecken durchziehen,<lb/>
aber es wird ihm schwer, sich zu verpflegen und noch<lb/>
schwerer sich in den weiten Räumen zu behaupten. Nur<lb/>
wenn es ihm gelingt, die concentrirte Macht anzugreifen<lb/>
und zu schlagen, kann er gröszere Erfolge erreichen. Die<lb/>
russischen und nordamerikanischen Kriege der neuern Zeit<lb/>
machen diese Behauptung anschaulich.</p><lb/><p>Wenn diese breiten Staten an Unbehülflichkeit und<lb/>
Schwerbeweglichkeit leiden, so kommt ihnen doch das furcht-<lb/>
bare Schwergewicht der ungeheuren Massen zu statten; sie<lb/>
können über gewaltige Mittel verfügen, die momentan gar<lb/>
nicht auszunutzen und auszuleeren sind. Sie sind daher im<lb/>
Stande, auch in gefährlichen Krisen lange auszuharren und<lb/>
eine Wendung der Dinge abzuwarten, die ihnen hinwieder<lb/>
günstige Chancen eröffnet. Ihre plötzliche Unterwerfung ist<lb/>
fast unmöglich.</p><lb/><p>Auch auf die <hi rendition="#g">Verfassungsform</hi> eines States ist die<lb/>
Ausdehnung des Statsgebietes von Einflusz. Die unmittelbare<lb/>
Demokratie ist nur in einem kleinen Lande möglich, weil<lb/>
nur da die Bürger zur Volksversammlung öfter zusammen-<lb/>
treten können. Die constitutionelle Monarchie bedarf eines<lb/>
weiteren Bodens zu ihrem vielgliedrigen repräsentativen Bau.<lb/>
Die ungeheure Ausdehnung des römischen Weltreichs war<lb/>
eine Hauptursache des Untergangs der römischen Republik<lb/>
und der Concentrirung aller Statsgewalt in dem Einen abso-<lb/>
luten Kaiserthum. Die Kraft des Massengewichts ist auch in<lb/>
Ruszland eine Ursache der absoluten Kaisergewalt und selbst<lb/>
die liberalen Engländer denken nicht daran, ihrem ostindi-<lb/>
schen Reich eine parlamentarische Verfassung zu bewilligen.</p><lb/><pb facs="#f0294" n="276"/><fw place="top" type="header">Drittes Buch. Die Grundlagen des Stats etc. Das Land.</fw><p>Demgemäsz musz die Verfassungspolitik auch eine <hi rendition="#g">lan-<lb/>
desmäszige</hi> sein, d. h. sie musz sich nach der Natur und<lb/>
dem Umfang des Landes richten, für welchen die Verfassung<lb/>
bestimmt ist.</p><lb/><p>2. Die Geschichte kennt keinen ewigen unveränderlichen<lb/>
Umfang der Statsgebiete. Auch der Raum, den die Staten<lb/>
einnehmen, ist abhängig von dem Wachsthum oder der Ab-<lb/>
nahme der Volkskräfte in ihm. Aber das Statsgebiet hat<lb/>
doch einen dauernden Charakter und seine Grenzen sind nicht<lb/>
wie die Volkszahl einer unaufhörlichen Wandlung unterworfen.<lb/>
Nur von Zeit zu Zeit in Folge groszer Ereignisse wird der<lb/>
Gebietsumfang geändert. In der Regel bleibt er in <hi rendition="#g">feste<lb/>
Grenzen</hi> eingeschlossen.</p><lb/><p>Die Grenzen scheiden entweder das eigene Statsgebiet von<lb/>
dem fremden ab, oder sie scheiden das Statsgebiet von den<lb/>
Theilen der Erdoberfläche ab, welche keinem State angehören.<lb/>
Im ersten Fall denkt man sich die Grenze als eine <hi rendition="#g">feste<lb/>
Linie</hi> und bezeichnet sie so gut es geht mit Grenzmarken,<lb/>
Pfählen, Steinen, Gräben, Wällen u. s. f. Im letzteren Fall<lb/>
bedarf es einer solchen scharfen Linie <hi rendition="#g">nicht</hi>, und es kann<lb/>
auch je nach Umständen ohne Verwicklung mit andern Staten<lb/>
die Grenze vorgeschoben oder zurückgezogen werden.</p><lb/><p>Zu der ersten Classe sind zu rechnen:</p><lb/><p>a) <hi rendition="#g">Strom-</hi> und <hi rendition="#g">Fluszgrenzen</hi>, obwohl dieselben nicht<lb/>
in dem Masze fest und unbeweglich sind, wie die Landgrenzen.<lb/>
Zuweilen wird die <hi rendition="#g">Mitte</hi> des Flusses, zuweilen der <hi rendition="#g">Thalweg</hi><lb/>
desselben, d. h. die durch die Strömung bestimmte Fahrbahn,<lb/>
als die eigentliche Grenze der beiderseitigen Statshoheit be-<lb/>
trachtet, aber weil die Mitte oder der Thalweg vorzüglich be-<lb/>
nutzt wird, mit Rücksicht auf Schifffahrt und Verkehr, die<lb/>
Benutzung des Flusses zugleich als eine <hi rendition="#g">gemeinschaftliche</hi><lb/>
behandelt. Sowohl die Mitte des Flusses als der Thalweg sind<lb/>
aber öfteren Aenderungen unterworfen, in Folge der An- und<lb/>
Abspülung der Ufer und in Folge veränderten Wasserlaufs.</p><lb/><pb facs="#f0295" n="277"/><fw place="top" type="header">Viertes Capitel. IV. Das Land.</fw><lb/><p>b) Die <hi rendition="#g">Gebirgsgrenzen</hi>. Die Gebirgszüge trennen<lb/>
gewöhnlich Stämme und Cultur von einander. Die Bewohner<lb/>
sehen nicht hinüber und gelangen nur mit Anstrengung, ge-<lb/>
wöhnlich nur auf einzelnen Bergwegen zu einander. Regel-<lb/>
mäszig wird dann der oberste Grat des Gebirges, welcher<lb/>
auch die Gewässer scheidet, als die natürliche Grenzlinie an-<lb/>
gesehen.</p><lb/><p>Zu der zweiten Classe gehören:</p><lb/><p>a) die <hi rendition="#g">Meere</hi>, seltener grosze <hi rendition="#g">Seen</hi>, die von Natur der<lb/>
Sonderherrschaft einzelner Staten entzogen sind, und der ge-<lb/>
meinsamen freien Benützung aller Welt offen stehen.</p><lb/><p>b) Die <hi rendition="#g">Wüsten</hi> und unwirthliche <hi rendition="#g">Steppen</hi>, zuweilen<lb/>
auch <hi rendition="#g">Wälder</hi> und <hi rendition="#g">wildes Gebirge</hi>. Die fortschreitende<lb/>
Cultur und die allmählige Aneignung auch dieser Gebiete<lb/>
durch den Stat macht aber solche Naturgrenzen seltener.</p><lb/><p>Die nähere Bestimmung der Grenzverhältnisse ist dem<lb/>
Völkerrechte vorbehalten.</p><lb/><p>3. Zuweilen werden <hi rendition="#g">mehrere Länder</hi> mit einander<lb/>
verbunden, so dasz ein neues gröszeres Ganzes, <hi rendition="#g">ein Reich</hi><lb/>
entsteht. Es kann das wieder in verschiedener Weise ge-<lb/>
schehen:</p><lb/><p>a) mit <hi rendition="#g">relativer Fortdauer</hi> der verbundenen Län-<lb/>
der auf dem Fusze der <hi rendition="#g">Gleichheit</hi>. Beispiele: die Union<lb/>
der Vereinigten Staten von Amerika, das deutsche Reich;</p><lb/><p>b) mit Fortdauer der besonderen Länder, aber auf dem<lb/>
Fusze der <hi rendition="#g">Ungleichheit</hi>, so dasz eines derselben als herr-<lb/>
schendes <hi rendition="#g">Hauptland</hi>, die andern als unterthänige <hi rendition="#g">Neben-<lb/>
länder</hi> erscheinen. Beispiele: Groszbritannien mit seinen<lb/>
überseeischen Colonien und Nebenländern. Frankreich mit<lb/>
Algier;</p><lb/><p>c) mit Umwandlung der bisherigen Länder in <hi rendition="#g">Provin-<lb/>
zen des Einen Reiches</hi>. Beispiel: die Ausbreitung der<lb/>
russischen Herrschaft.</p><lb/><p>4. Wie aber die Menschheit, nicht das Volk die wahre<lb/><pb facs="#f0296" n="278"/><fw place="top" type="header">Drittes Buch. Die Grundlagen des Stats etc. Das Land.</fw><lb/>
Unterlage des vollkommenen States ist, so ist auch die <hi rendition="#g">Erde</hi>,<lb/>
nicht das Land das <hi rendition="#g">vollkommene Statsgebiet</hi>, die Erde,<lb/>
welche die Mannichfaltigkeit aller Länder in das richtige Ver-<lb/>
hältnisz bringt und harmonisch einigt, welche alle Gegensätze<lb/>
nicht als Mängel, sondern als Ergänzung und Reichthum em-<lb/>
pfindet. Für die heutige Statenbildung aber, welche dem<lb/>
höchsten Ziele noch ferne steht, folgt daraus der auch prac-<lb/>
tisch längst bewährte Satz: am günstigsten auch für den Ein-<lb/>
zelstat ist ein <hi rendition="#g">mannichfaltig geartetes</hi> Land, mit Ber-<lb/>
gen und Thälern, Flüssen, Seen, Meeresküsten und Ebenen:<lb/>
nicht gerade der erhöhten Fruchtbarkeit wegen, denn diese<lb/>
Hebungen und Senkungen des Bodens machen einen Theil<lb/>
des Bodens unfähig für die Cultur; sondern weil sie die eben-<lb/>
falls <hi rendition="#g">mannichfaltigen Anlagen</hi> der Bewohner allseitig<lb/>
anregen und die menschlichen Kräfte steigern. Am ungün-<lb/>
stigsten dagegen sind grosze unwirthliche Steppen des Bin-<lb/>
nenlandes. Diese sind daher auch der uralte Boden, auf dem<lb/>
die unstatlichen Nomadenvölker noch ihr Wesen treiben.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Fünftes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">V. Von der Gebietshoheit. (Sogenanntes Statseigenthum.)</hi></head><lb/><p>Man nennt das <hi rendition="#g">Hoheitsrecht</hi> des States über <hi rendition="#g">das<lb/>
ganze Statsgebiet</hi> oft <hi rendition="#g">Statseigenthum</hi>. Diese Be-<lb/>
zeichnung hatte in dem mittelalterlichen Lehensstat wie in<lb/>
den absoluten Staten der asiatischen Vorzeit eine relative<lb/>
Wahrheit. Zu dem modernen Statsbegriffe aber paszt die-<lb/>
selbe in keiner Beziehung.</p><lb/><p>Das „Eigenthum“ ist ein privatrechtlicher, nicht ein<lb/>
politischer Begriff. So lange daher der Stat oder dessen Ober-<lb/>
haupt, wie in dem altjüdischen State Gott, wie die ägypti-<lb/>
schen Pharaone als alleinige Eigenthümer des Bodens be-<lb/><pb facs="#f0297" n="279"/><fw place="top" type="header">Fünftes Capitel. V. Von der Gebietshoheit.</fw><lb/>
trachtet worden, an dem den einzelnen Privaten kein Eigen-<lb/>
thum, sondern nur ein vorübergehendes Gebrauchs- und<lb/>
Nutzungsrecht zugestanden war, oder so lange wie in dem<lb/>
römischen Reiche wenigstens der Boden der unterworfenen<lb/>
Provinzen als in dem formellen Eigenthum des römischen<lb/>
Volkes oder Kaisers stehend angesehen wurde, und den Pro-<lb/>
vinzialen nur ein minderes, obwohl ein reales Eigenthum (in<lb/>
bonis) an ihren Grundstücken zukam, oder so lange wie in<lb/>
einzelnen mittelalterlichen Staten, z. B. in England nach der<lb/>
Eroberung der Normannen, der König als Obereigenthümer<lb/>
und Lehensherr des ganzen Landes galt und die Unterthanen<lb/>
nur einen lehensmäszig abgeleiteten Grundbesitz hatten, so<lb/>
lange bildete die Vereinigung und Vermischung von privat-<lb/>
rechtlichem Eigenthum und statlicher Hoheit die natürliche<lb/>
Unterlage für den Begriff des Statseigenthums. Seitdem aber<lb/>
die Ausscheidung des Privatrechtes und des Statsrechtes voll-<lb/>
zogen ist, ist derselbe durchaus unhaltbar geworden.</p><lb/><p>Das <hi rendition="#g">Hoheitsrecht</hi> des States über das <hi rendition="#g">Gebiet</hi>, die<lb/><hi rendition="#g">Gebietshoheit</hi> (imperium), ist somit von dem Eigenthum<lb/>
(dominium) des States wohl zu unterscheiden. Das letztere<lb/>
hat einen privatrechtlichen Inhalt, auch wenn der Stat das<lb/>
Rechtssubject ist, das erstere dagegen hat einen wesentlich<lb/>
politischen Charakter, und kann seiner Natur nach nur dem<lb/>
State (beziehungsweise dem Statsoberhaupte) zustehen. <note n="1" place="foot">Die Alten haben diese Unterscheidung wohl erkannt. <hi rendition="#i">Hugo Grotius</hi>,<lb/>
de jure belli ac pac. II. 3. führt eine Stelle von <hi rendition="#g">Seneca</hi> an, de benef.<lb/>
VII. 4: „Ad reges <hi rendition="#i">potestas</hi> omnium pertinet, ad singulos <hi rendition="#i">proprietas</hi>;“<lb/>
und von <hi rendition="#i">Dio Chrysost</hi>. Orat.: „Das Land gehört dem Stat (ἡ χῶϱα τῆς<lb/>
πόλεως); aber nichts desto minder ist jeder Einzelne vollkommener Herr<lb/>
seiner erworbenen Güter.“</note></p><lb/><p>Die Gebietshoheit hat vorerst den <hi rendition="#g">positiven</hi> Inhalt,<lb/>
dasz dem State vollkommene <hi rendition="#g">statliche Herrschaft</hi> über<lb/>
das ganze Gebiet zusteht. Soweit dasselbe sich erstreckt, ist<lb/>
somit der Stat berechtigt, seiner Gesetzgebung Anerkennung<lb/><pb facs="#f0298" n="280"/><fw place="top" type="header">Drittes Buch. Die Grundlagen des Stats etc. Das Land.</fw><lb/>
zu verschaffen, seine Regierungsbeschlüsse durchzuführen, seine<lb/>
Gerichtsbarkeit zu üben. Der Stat hat nicht blosz Gewalt<lb/>
über die Personen, er hat sie auch über das Land und über<lb/>
die Sachen darin.</p><lb/><p>Diese Herrschaft ist aber statlich, nicht privatrechtlich.<lb/>
Die wirthschaftliche Sachenherrschaft, die wir Eigenthum<lb/>
nennen, gehört dagegen dem Privatrecht an, und ist jeder<lb/>
Privatperson zugänglich.</p><lb/><p>Der <hi rendition="#g">negative</hi> Inhalt der Gebietshoheit besteht in dem<lb/>
Rechte des States, jeden andern Stat oder überhaupt jede<lb/>
andere Macht von jeder statlichen Herrschaft innerhalb seines<lb/>
Gebietes und von jedem Uebergriff in dasselbe abzuhalten.<lb/>
Es ist eine einfache Folge dieses Grundsatzes, wenn der mo-<lb/>
derne Stat nicht zugibt, dasz in seinem Lande ein fremder<lb/>
Stat Gerichtsbarkeit oder Polizeigewalt übe, und wenn er<lb/>
auch eine privatrechtliche Begründung solcher fremden Herr-<lb/>
schaft nicht anerkennt.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">Veräuszerung</hi> endlich des Statsgebietes oder eines<lb/>
Theiles desselben in den Formen und nach den Begriffen des<lb/>
Privatrechtes, wie dieselbe im Mittelalter ganz allgemein von<lb/>
den Landesherren geübt wurde, welche ihre Herrschaften wie<lb/>
ihre Grundstücke verkauften, verpfändeten, oft auch vertheil-<lb/>
ten, <note n="2" place="foot">Aehnliches kommt auch im Alterthum, aber nur bei solchen Staten<lb/>
vor, deren Fürst eine absolute Gewalt über Land und Leute hatte. Vgl.<lb/>
die Beispiele bei <hi rendition="#g">Hugo Grot</hi>. I, 3, 12.</note> ist hinwieder mit dem öffentlichen Charakter der Ge-<lb/>
bietshoheit nicht mehr vereinbar. Nach dem modernen Stats-<lb/>
rechte ist vielmehr der Grundsatz der <hi rendition="#g">Unveräuszerlich-<lb/>
keit</hi> und <hi rendition="#g">Untheilbarkeit</hi> des Statsgebietes als Regel <note n="3" place="foot"><hi rendition="#g">Franz</hi>. Verf. v. 1791. II. §. 11. „Le royaume est <hi rendition="#i">un</hi> et <hi rendition="#i">indivi-<lb/>
sible</hi>.“ Belege von <hi rendition="#g">deutschen</hi> Einzelstaten bei <hi rendition="#g">Zachariä</hi>, Deutsches<lb/>
Stats- und Bundesr. I. §. 83.</note><lb/>
fest zu halten. Ausnahmsweise aber ist eine Veräuszerung<lb/>
nur zulässig in <hi rendition="#g">öffentlich rechtlicher</hi> Form, auf Grund-<lb/><pb facs="#f0299" n="281"/><fw place="top" type="header">Fünftes Capitel. V. Von der Gebietshoheit.</fw><lb/>
lage eines <hi rendition="#g">Gesetzes</hi> oder in Folge von <hi rendition="#g">völkerrecht-<lb/>
lichen Verträgen</hi>, wohin denn auch die <hi rendition="#g">Friedens-<lb/>
schlüsse</hi> gehören. <note n="4" place="foot"><hi rendition="#g">Preuszische</hi> Verf. von 1850. Art. 2. „Die Grenzen dieses Stats-<lb/>
gebiets können nur durch ein Gesetz verändert werden.“</note></p><lb/><p>Hugo Grotius fordert überdem nach natürlichem Rechte,<lb/>
wenn ein Theil des Statsgebietes veräuszert werden soll, nicht<lb/>
blosz die <hi rendition="#g">Zustimmung</hi> des ganzen Statskörpers, sondern<lb/>
auch die der <hi rendition="#g">Einwohner dieses Gebietstheiles</hi>: ein<lb/>
gerechtes Erfordernisz, da es sich um die ganze statliche<lb/>
Existenz derselben handelt und sie durch die Gesetzgebung<lb/>
des ganzen States unmöglich in einem Momente genügend<lb/>
vertreten werden, in welchem diese zur Auflösung der Ge-<lb/>
meinschaft geneigt ist. Aber die Noth der Umstände wird<lb/>
in den meisten Fällen der Art stärker sein, als jener Grund-<lb/>
satz des natürlichen Rechts. <note n="5" place="foot"><hi rendition="#g">Hugo Grot</hi>. II. 6. §. 4 ff. Vgl. <hi rendition="#g">Wiener Schluszakte</hi> von<lb/>
1828, Art. 6. „Eine freiwillige Abtretung auf einem Bundesgebiete<lb/>
haftender Souveränitäts-Rechte kann ohne Zustimmung (der Gesammt-<lb/>
heit) nur zu Gunsten eines Mitverbündeten geschehen.“ Vgl. die nähere<lb/>
Ausführung in <hi rendition="#g">Bluntschli</hi> Modernes Völkerrecht §. 286.</note></p><lb/><p><hi rendition="#g">Beschränkungen</hi> der Gebietshoheit zu Gunsten an-<lb/>
derer Staten (<hi rendition="#g">statsrechtliche Dienstbarkeiten</hi>) können<lb/>
vorkommen, und zwar analog den Servituten des Privatrechtes.<lb/>
Nur bedürfen auch diese Beschränkungen, damit das Statsrecht<lb/>
sie anerkenne, einer statsrechtlichen oder völkerrechtlichen<lb/>
Begründung im einzelnen Fall und eines <hi rendition="#g">statsrechtlichen<lb/>
Inhalts</hi>. Z. B. durch Statsvertrag wird dem benachbarten<lb/>
State die freie Benutzung einer Militärstrasze über das Stats-<lb/>
gebiet zugesichert; oder eine Stadt wird mit Rücksicht auf<lb/>
die Begehren des Nachbarstates als Freihafen erklärt; oder<lb/>
die Ausübung des Postregals wird an eine fremde Postver-<lb/>
waltung überlassen. In höherem Masze aber, als im Privat-<lb/>
rechte zweifelhafte Fälle zu Gunsten der Freiheit des Eigen-<lb/><pb facs="#f0300" n="282"/><fw place="top" type="header">Drittes Buch. Die Grundlagen des Stats etc. Das Land.</fw><lb/>
thums interpretirt werden und die Ausdehnung der Servituten<lb/>
möglichst beschränkt wird, musz im Statsrechte die Freiheit<lb/>
der Gebietshoheit gegenüber derartigen Beschränkungen ge-<lb/>
wahrt werden; denn die Harmonie und Einheit des Stats-<lb/>
organismus, sowie das Bedürfnisz freier Umgestaltung der<lb/>
statlichen Einrichtungen, je nach den Erfordernissen der öffent-<lb/>
lichen Wohlfahrt, werden durch dauernde Beschränkungen und<lb/>
Hemmungen von auszen sehr leicht in einer unerträglichen<lb/>
Weise gestört und verletzt. <note n="6" place="foot"><hi rendition="#g">Schmitthenner</hi>, Statsrecht S. 409: „Blosz privates Eigenthum<lb/>
eines fremden States oder Souveräns in dem Gebiete des States schlieszt<lb/>
keine Beschränkung der Landesgewalt ein.“</note></p><lb/><p><hi rendition="#g">Anmerkungen</hi>. 1. Die Umwandlung des Titels der französischen<lb/>
Könige aus <hi rendition="#i">Roi de France</hi> in <hi rendition="#i">Roi des Français</hi> in Folge der Revolution<lb/>
war ein Protest gegen die frühere Vorstellung, dasz Frankreich ein<lb/>
patrimonium regis sei. Insofern bezeichnet sie einen Fortschritt des<lb/>
statlichen Geistes. Aber sobald man die Gebietshoheit in ihrer wahren<lb/>
Bedeutung erfaszt hat, so ist kein Grund mehr, die Benennung der Könige<lb/>
von dem Lande oder Reiche her für bedenklicher zu halten als die von<lb/>
dem Volke her. Zu weit aber geht <hi rendition="#g">Stahl</hi>, wenn er (Statslehre II.<lb/>
S. 38) der letzteren Bezeichnung vorwirft, sie rufe ein „Bild der Bar-<lb/>
barei“ hervor. Die römischen Kaiser und die deutschen Kaiser haben<lb/>
bekanntlich den Namen des Volks dem des Landes in ihren Titeln vor-<lb/>
gezogen. Wer wollte sie deszhalb der Barbarei bezichtigen? Die Be-<lb/>
nennung vom Volke her ist sogar edler als die vom Lande her, weil das<lb/>
Volk über dem Lande ist.</p><lb/><p>2. Blosze <hi rendition="#g">Grenzberichtigungen</hi> fallen nicht unter den Begriff<lb/>
der Veräuszerung des Statsgebietes. Es wird durch dieselben nicht ein<lb/>
Theil des Statsgebietes entfremdet, sondern der Umfang des wirklichen<lb/>
Statsgebietes näher bestimmt. Wenn aber zum Behuf der Arrondirung<lb/>
eines States ganze, zumal bewohnte Gebietsstrecken, welche unzweifelhaft<lb/>
bisher demselben zugehörten, abgetrennt und umgetauscht werden, so ist<lb/>
das allerdings nicht mehr eine blosze Grenzberichtigung.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><pb facs="#f0301" n="283"/><fw place="top" type="header">Sechstes Capitel. VI. Eintheilung des Landes.</fw><lb/><div n="2"><head>Sechstes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">VI. Eintheilung des Landes.</hi></head><lb/><p>Das Statsgebiet ist gewöhnlich so umfassend, dasz es<lb/>
regelmäszig zum Behuf der politischen Beherrschung in ver-<lb/>
schiedene Abtheilungen getheilt werden musz. Es lassen sich<lb/>
hier vier Hauptarten unterscheiden:</p><lb/><p>1. Die <hi rendition="#g">Provinzen</hi>.</p><lb/><p>Die Provinzen des römischen Reiches waren ursprünglich<lb/>
selbständige Statsgebiete, welche aber der Herrschaft des rö-<lb/>
mischen States unterworfen worden waren. Auch die neuern<lb/>
Provinzen erklären sich häufig aus früherer Besonderheit der<lb/>
später zu einem gröszeren Ganzen vereinigten Länder. Zu-<lb/>
weilen sind aber neue Provinzen erst von dem State geschaf-<lb/>
fen worden, dem sie angehören, und oft sind, wie im deut-<lb/>
schen Reich, aus den Provinzen (Herzogthümern) neue Län-<lb/>
der geworden.</p><lb/><p>Das Charakteristische dieser obersten Stufe der statlichen<lb/>
Eintheilung liegt immer in der <hi rendition="#g">relativen statlichen Be-<lb/>
sonderheit</hi> dieser Theile. In Folge derselben haben sie<lb/>
eine zwar der Gesammtregierung untergeordnete, aber immer-<lb/>
hin mit Rücksicht auf die eigenthümliche Bedeutung der Pro-<lb/>
vinz mit ausgedehnteren Vollmachten ausgerüstetere relativ<lb/>
selbständige <hi rendition="#g">Provinzialregierung</hi>. Ueberdem haben die-<lb/>
selben in der Repräsentativ-Verfassung zuweilen selbst eine —<lb/>
freilich auf die besondern Interessen der Provinz beschränkte —<lb/>
besondere <hi rendition="#g">Provinzial-Gesetzgebung, Provinzialstände</hi>.</p><lb/><p>Der moderne Einheitsstat ist dieser Eintheilung nicht<lb/>
günstig. In Frankreich, in Spanien und in England, nun<lb/>
auch in Preuszen ist die gesetzgeberische Besonderheit der<lb/>
Provinzen aufgelöst, in Oesterreich in den sogenannten <hi rendition="#g">Kron-<lb/>
ländern</hi> vornehmlich auf die Interessen der Cultur und Wirth-<lb/>
schaft beschränkt worden. So grosz aber das Interesse des<lb/><pb facs="#f0302" n="284"/><fw place="top" type="header">Drittes Buch. Die Grundlagen des Stats etc. Das Land.</fw><lb/>
States an voller und durchgreifender Einheit im Organismus<lb/>
ist, so zerstört doch eine gänzliche Beseitigung der provin-<lb/>
ziellen Freiheit viele natürliche Eigenthümlichkeiten und Be-<lb/>
dürfnisse, und leicht verletzt eine übertriebene Uniformität<lb/>
gesunde und fruchtbare Theile des Volkslebens. Die germa-<lb/>
nischen Völker bedürfen mehr als die romanischen zu ihrer<lb/>
Befriedigung auch der provinziellen Selbständigkeit.</p><lb/><p>2. Die <hi rendition="#g">Kreise</hi> (<hi rendition="#g">Bezirke</hi>).</p><lb/><p>Die Kreise sind noch gröszere Statsbezirke; aber sie<lb/>
haben doch nur die Bedeutung von <hi rendition="#g">bloszen Theilen</hi> des<lb/>
Statsgebietes. Sie haben nicht wie die Provinzen einen An-<lb/>
spruch darauf, <hi rendition="#g">zugleich besondere Länder</hi> zu sein. In<lb/>
der alten fränkischen und deutschen Reichsverfassung hatten<lb/>
die <hi rendition="#g">Herzogthümer</hi> und <hi rendition="#g">Fürstenthümer</hi> den Charakter<lb/>
von Provinzen, die <hi rendition="#g">Gaue</hi> den von Kreisen. Eben dahin sind<lb/>
die englischen und nordamerikanischen <hi rendition="#g">Grafschaften</hi>, die<lb/>
französischen <hi rendition="#g">Departemente</hi>, die deutschen <hi rendition="#g">Kreise</hi> und die<lb/>
preuszischen <hi rendition="#g">Regierungsbezirke</hi> zu rechnen.</p><lb/><p>Der wahre Grund dieser Eintheilung liegt nicht in der<lb/>
Eigenthümlichkeit eines Landes oder eines Volksstammes,<lb/>
sondern in dem politischen Bedürfnisse der <hi rendition="#g">Statsverwal-<lb/>
tung selbst</hi>, ihre Thätigkeit stufenweise zu gliedern. Sie<lb/>
ist daher vorzugsweise das Product des Statsorganismus, ob-<lb/>
wohl im Einzelnen auch auf die historische Verbindung der<lb/>
Bevölkerung eines Kreises und auf die natürlichen Verkehrs-<lb/>
beziehungen derselben Rücksicht zu nehmen ist. Lassen sich<lb/>
die Provinzen mit verschiedenen Häusern vergleichen, die zu<lb/>
einem Schlosse gehören, so sind die Kreise eher den ver-<lb/>
schiedenen Stockwerken eines Hauses vergleichbar.</p><lb/><p>Den Kreisen kommt gewöhnlich eine besondere Concen-<lb/>
tration der <hi rendition="#g">Verwaltung</hi> und der <hi rendition="#g">obern Gerichtsbar-<lb/>
keit</hi> zu. Ueberdem zeigt sich in den modernen Staten die<lb/>
Neigung, die <hi rendition="#g">besonderen Interessen</hi> des Kreises in dem-<lb/>
selben eigenartig zu pflegen, die <hi rendition="#g">Interessengemeinschaft</hi><lb/><pb facs="#f0303" n="285"/><fw place="top" type="header">Sechstes Capitel. VI. Eintheilung des Landes.</fw><lb/>
der Bevölkerung zu organisiren, und je nach Bedürfnisz ge-<lb/>
meinnützliche <hi rendition="#g">Kreisanstalten</hi> (Straszen, Magazine, Kranken-<lb/>
häuser, Schulen, Armenhäuser, Correctionshäuser) zu gründen.<lb/>
Es eröffnet sich hier ein fruchtbares Feld für die Selbst-<lb/>
verwaltung oder die Repräsentativ-Verwaltung des Kreises. <note n="1" place="foot">Vgl. <hi rendition="#g">Vivien</hi> Étud. ordin. II. Cap. VI.</note></p><lb/><p>3. Die <hi rendition="#g">Bezirke</hi> (<hi rendition="#g">Kreise</hi>).</p><lb/><p>Sie bilden regelmäszig Unterabtheilungen der Kreise, und<lb/>
haben dann eine besondere der Kreisregierung untergeordnete<lb/><hi rendition="#g">Verwaltung</hi> und eine <hi rendition="#g">mittlere Gerichtsbarkeit</hi>. Auch<lb/>
diese Bezirke können als <hi rendition="#g">Körperschaften</hi> anerkannt sein<lb/>
und ein eigenes Vermögen und besondere Bezirksanstalten<lb/>
haben. <note n="2" place="foot"><hi rendition="#g">Vivien</hi> a. a. O. II. Cap. 3. Die französischen Cantone haben<lb/>
ihre Hauptbedeutung auf dem Lande, indem sie mehrere Gemeinden ver-<lb/>
einigen und dadurch stärken. In den Städten fällt Gemeinde und Canton<lb/>
zusammen. Die Arrondissements, welche die Cantone zusammenfassen,<lb/>
haben nie eine rechte Bedeutung erlangt.</note></p><lb/><p>Die alten <hi rendition="#g">Centenen</hi> (<hi rendition="#g">Huntari</hi>) der germanischen Ver-<lb/>
fassung, die <hi rendition="#g">Landgerichte</hi> und <hi rendition="#g">Oberamteien</hi> in Deutsch-<lb/>
land, die <hi rendition="#g">Cantone</hi> in Frankreich und die <hi rendition="#g">Kreise</hi> in<lb/>
Preuszen nehmen diese Stellung ein.</p><lb/><p>Blosze <hi rendition="#g">Wahlkreise</hi> zum Behufe der Volksrepräsentation<lb/>
gehören nicht hieher, da sie nur für einen vorübergehenden<lb/>
politischen Zweck geschaffen, nicht ein organisches Glied im<lb/>
Statskörper sind. Der Mangel an bleibenden gemeinsamen<lb/>
Insitutionen spricht übrigens gegen die Zweckmäszigkeit sol-<lb/>
cher unorganischer Kreise.</p><lb/><p>4. Die <hi rendition="#g">Gemeinden</hi>, sowohl die <hi rendition="#g">Stadt-</hi> als die <hi rendition="#g">Land-<lb/>
gemeinden</hi> mit ihrem Bann.</p><lb/><p>Sie sind die unterste Stufe der Eintheilung des Stats-<lb/>
gebietes, haben aber eine höchst lebensvolle Bedeutung, welche<lb/>
eine gewisse Analogie mit dem Statsgebiete selbst gewährt.<lb/>
Wie das politisch organisirte Volk zum Land, so verhält sich<lb/>
die persönliche (corporative) Gemeinde zum Gemeindebezirk<lb/><pb facs="#f0304" n="286"/><fw place="top" type="header">Drittes Buch. Die Grundlagen des Stats etc. Das Land.</fw><lb/>
(Gemeindebann). Sie erfüllt es mit ihrem gemeinsamen Leben.<lb/>
Freilich ist dieses selbst nicht wie dort ein höheres politi-<lb/>
sches, sondern zunächst ein den gemeinen Cultur- und Wirth-<lb/>
schaftsinteressen zugewendetes. Gröszere Städte bilden zu-<lb/>
gleich Bezirke (Cantone), die gröszten Hauptstädte haben zu-<lb/>
gleich die Bedeutung der Kreise (Departements), ja sogar von<lb/>
Provinzen (Berlin).</p><lb/><p><hi rendition="#g">Veränderungen</hi> in der politischen Eintheilung des<lb/>
Statsgebietes sind Sache des <hi rendition="#g">Gesetzes</hi>. Der Stat hat in<lb/>
allen Stufen der Abtheilung auch seine Gesammtinteressen<lb/>
und die Harmonie seines Organismus zu wahren. Je höher<lb/>
aber die Stufe, um so entscheidender wirken die öffentlichen<lb/>
Interessen, um so freiere Hand hat der Stat in der Bestim-<lb/>
mung der Grenzen. Die tiefste Stufe dagegen, die Gemeinde,<lb/>
steht ihrem Zwecke nach in so vielfältigen und engen Be-<lb/>
ziehungen zu den bestehenden Gemeindecorporationen, dasz<lb/>
hier der Wille auch dieser vorzüglich in Betracht kommt.<lb/>
Die Hauptrücksichten, welche der Stat bei seinen Anordnun-<lb/>
gen zu nehmen hat, sind a) die <hi rendition="#g">politische</hi> Zweckmäszig-<lb/>
keit der Eintheilung; b) die <hi rendition="#g">natürlichen</hi> Verbindungen und<lb/>
Gegensätze, z. B. zusammengehörige Fluszgebiete oder Thäler;<lb/>
c) die <hi rendition="#g">historischen</hi> Beziehungen der Bevölkerung; d) ihre<lb/><hi rendition="#g">Verkehrsbeziehung</hi>, z. B. zu einer Stadt als Central-<lb/>
punkt. Untergeordnet dagegen sind die blosz <hi rendition="#g">mathemati-<lb/>
schen</hi> Rücksichten, die sich abzählen oder mit dem Zirkel<lb/>
bemessen lassen.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Siebentes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">VII. Verhältnisz des Stats zum Privateigenthum.</hi></head><lb/><p>Das <hi rendition="#g">Privateigenthum</hi>, d. h. die Herrschaft des Indi-<lb/>
viduums über die Sachen, ist so alt als der Mensch. Als die<lb/>
ersten Menschen die Früchte pflückten, welche die Bäume<lb/><pb facs="#f0305" n="287"/><fw place="top" type="header">Siebentes Capitel. VII. Verhältnisz des Stats zum Privateigenthum.</fw><lb/>
ihnen zur Nahrung darboten, übten sie mit Bewusztsein Herr-<lb/>
schaft aus, d. h. sie nahmen dieselben zu Eigenthum. Und<lb/>
als sie sich eine Höhle wählten, und ein festes, wenn auch<lb/>
vorübergehendes Lager bereiteten, ergriffen sie auch daran<lb/>
Eigenthum. Als sie ihre Blösze mit Zweigen bedeckten und<lb/>
ein Thierfell um ihren Leib warfen, hatten sie wieder Eigen-<lb/>
thum erworben.</p><lb/><p>Das Eigenthum ist <hi rendition="#g">nicht erst durch den Stat er-<lb/>
zeugt</hi> worden. Es ist in seiner ersten, freilich unvollkomme-<lb/>
nen und noch wenig gesicherten Gestalt das Werk des <hi rendition="#g">in-<lb/>
dividuellen Lebens</hi>, gewissermaszen die <hi rendition="#g">Erweiterung<lb/>
des leiblichen Daseins der Individuen</hi>. Das Indivi-<lb/>
duum ergreift <hi rendition="#g">Besitz</hi> von den Dingen um es her, die in<lb/>
den Bereich seiner Herrschaft fallen, es macht sich dieselben<lb/>
dienstbar und nutzbar, es eignet sich dieselben an. Indem<lb/>
zum Besitz das Bewusztsein der berechtigten Herrschaft der<lb/>
Person über die Sache hinzutritt, ist das <hi rendition="#g">Eigenthum</hi> voll-<lb/>
endet. Auch der Nomade, der keiner festen Statsverbindung<lb/>
angehört, hat dennoch Eigenthum an seinen Kleidern, seinen<lb/>
Waffen, seinen Heerden, seinen Geräthschaften. Auch jener<lb/>
schiffbrüchige Robinson auf dem einsamen Eilande erweiterte<lb/>
sein Eigenthum.</p><lb/><p>Der <hi rendition="#g">Communismus</hi>, welcher die Rechtmäszigkeit des<lb/>
Privateigenthums läugnet, und das Eigenthum als „Dieb-<lb/>
stahl“ <note n="1" place="foot"><hi rendition="#i">Proudhon</hi>, „La propriété c'est le vol.“</note>an der Gesammtheit erklärt, ist somit im Widerspruch<lb/>
mit der individuellen Natur des Menschen, wie Gott ihn ge-<lb/>
schaffen, der dem Menschen „Herrschaft verliehen hat über<lb/>
die Fische im Meer und über die Vögel unter dem Himmel<lb/>
und über das Vieh und über die ganze Erde“ (1. Mose 1, 26).<lb/>
Er ist ebenso im Widerspruch mit der ganzen Geschichte der<lb/>
Menschheit, welche unter allen Völkern und in allen Zeiten<lb/>
das Eigenthum anerkennt, und in ihrer Entwicklung unver-<lb/><pb facs="#f0306" n="288"/><fw place="top" type="header">Drittes Buch. Die Grundlagen des Stats etc. Das Land.</fw><lb/>
kennbar bemüht ist, das Eigenthum möglichst vollkommen<lb/>
auszubilden.</p><lb/><p>Die Aufhebung des Eigenthums im Sinne der Commu-<lb/>
nisten würde den Untergang jeglicher individuellen Freiheit,<lb/>
die Zerstörung der Cultur, die Auflösung der Familie, mit<lb/>
Einem Worte eine Barbarei zur Folge haben, wie sie selbst<lb/>
in den rohesten Zuständen der menschlichen Gesellschaft nie<lb/>
da gewesen ist. <note n="2" place="foot">Vgl. <hi rendition="#i">Thiers</hi> De la propriété Liv. II., der vortrefflich in der Kritik<lb/>
der communistischen und socialistischen Systeme, aber nicht glücklich in<lb/>
der philosophischen Herleitung des Eigenthumsbegriffes (aus der Arbeit) ist.</note></p><lb/><p>Scheinbar gemäszigter und humaner ist die Lehre der<lb/><hi rendition="#g">Socialisten</hi>, aber ebenso verkehrt und minder noch conse-<lb/>
quent. Als Vertreter dieser Ansicht mag <hi rendition="#g">Fröbel</hi> gelten,<lb/>
welcher das Eigenthum nur als „<hi rendition="#g">Lehen</hi> der Statsgesellschaft<lb/>
in der Hand seines Besitzers“ gelten lassen will und das<lb/>
Recht der Individuen nur als „eine Folge eines Gesammt-<lb/>
willens anerkennt von Vielen, die eine souveräne Gesellschaft<lb/>
bilden.“ <note n="3" place="foot"><hi rendition="#g">Fröbel</hi>, sociale Politik II. S. 392 u. 400.</note> Diese Lehre miszkennt die individuelle Natur und<lb/>
Freiheit des Menschen nicht minder als der Communismus;<lb/>
und indem sie blosz von abgeleitetem und vorübergehendem<lb/>
Besitze weisz, bietet sie uns das übertriebene Zerrbild des<lb/>
mittelalterlichen Lehenswesens als Ersatz an für das freie<lb/>
Eigenthum, welches eine höhere Gesittung glücklich errungen<lb/>
hat. Es ist das die nämliche, nur mit demokratischen Phra-<lb/>
sen umhängte Theorie der Knechtschaft, welche in den dun-<lb/>
kelsten Zeiten der Geschichte eine niederträchtige Schmeiche-<lb/>
lei willkürlichen Despoten gelehrt hatte.</p><lb/><p>Dem State kommt somit keineswegs absolute Verfügung<lb/>
zu über das Privateigenthum. Vielmehr liegt dieses als Pri-<lb/>
vatrecht zunächst auszerhalb der Sphäre des Statsrechtes.<lb/>
Der Stat schafft das Eigenthum nicht und erhält es nicht, er<lb/>
darf es daher auch nicht nehmen. Er schützt es, wie er<lb/><pb facs="#f0307" n="289"/><fw place="top" type="header">Siebentes Capitel. VII. Verhältnisz des Stats zum Privateigenthum.</fw><lb/>
überhaupt alle individuellen Rechte schützt. Er übt statliche<lb/>
Herrschaft darüber wie über die Menschen, die im Lande<lb/>
wohnen. Die Hauptgrundsätze über das Verhältnisz des States<lb/>
zum Privateigenthum sind demnach:</p><lb/><p>1. Der Stat <hi rendition="#g">gewährleistet die Freiheit und Sicher-<lb/>
heit des Eigenthums</hi>. <note n="4" place="foot">Eine Reihe von Verfassungen sprechen diesen Satz ausdrücklich<lb/>
aus. Schon die Magna Charta König Heinrichs III. von England von<lb/>
1225 enthält mehrere Einzelbestimmungen der Art. Auch die republi-<lb/>
kanische Verfassung von Frankreich von 1848. A. 11. enthält wie die<lb/>
Charte von 1814 (8) den Satz: „Toutes les propriétés sont inviolables;“<lb/>
ebenso die preuszische Verfassung von 1850. Art. 9: „Das Eigenthum ist<lb/>
unverletzlich.“</note></p><lb/><p>2. Dem State <hi rendition="#g">kommt keine willkürliche Dispo-<lb/>
sition</hi> zu über das Eigenthum.</p><lb/><p>3. Der Stat hat das Recht, das Eigenthum für öffentliche<lb/>
Zwecke zu <hi rendition="#g">besteuern</hi>.</p><lb/><p>Indessen wird damit das Verhältnisz des Stats zu dem<lb/>
Privateigenthum nicht erschöpft. Die Freiheit des Privateigen-<lb/>
thums erleidet <hi rendition="#g">Beschränkungen</hi> unter Voraussetzungen,<lb/>
welche zugleich das <hi rendition="#g">Recht des States erweitern</hi>:</p><lb/><p>1. Aus der <hi rendition="#g">Natur der Sachen</hi> selbst ergeben sich<lb/>
solche.</p><lb/><p>Gewisse Sachen nämlich sind um ihrer natürlichen Be-<lb/>
schaffenheit willen dem ausschlieszlichen Privatbesitz und<lb/>
Privateigenthum entrückt und dem gemeinen öffentlichen Ge-<lb/>
brauche hingegeben. <hi rendition="#g">Oeffentliche Sachen</hi> (res publicae).<lb/>
So die öffentlichen Flüsse und Gewässer, die Seeküsten, wo<lb/>
Ebbe und Fluth wechseln, Seehäfen. <note n="5" next="note-0308" place="foot" xml:id="note-0307"><hi rendition="#i">Marcianus</hi> in L. 4. §. 1. de div. Rer.: „Flumina paene omnia et<lb/>
portus publica sunt.“ <hi rendition="#i">Ulpianus</hi> in L. 1. §. 3. eod.<lb/>
„Publicum flumen<lb/>
esse Cassius definit, quod <hi rendition="#i">perenne</hi> sit.“ Enger ist der Begriff des öffent-<lb/>
lichen Flusses nach dem <hi rendition="#i">Code Napol</hi>. §. 538: Les chemins, routes et rues<lb/>
à la charge de l'État, les fleuves et rivières<lb/><hi rendition="#i">navigables ou flottables</hi>, les<lb/>
rivages, lais et relais de la mer, les ports, les havres, les rades, et<lb/>
généralement toutes les portions du territoire français qui ne sont pas</note></p><lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 19</fw><lb/><pb facs="#f0308" n="290"/><fw place="top" type="header">Drittes Buch. Die Grundlagen des Stats etc. Das Land.</fw><lb/><p>Es gehören hieher auch die unwirthlichen Theile der<lb/>
Erdoberfläche, die Eis- und Schneefelder der Hochgebirge,<lb/>
die unzugänglichen Schluchten und Moore und dergleichen.<lb/>
Freilich ist diese Unwirthlichkeit nur eine relative. Auch<lb/>
das Gletschereis ist zu einer Handelswaare ausgebeutet und<lb/>
auf Felsgräthen sind Gasthöfe gebaut worden. Das Privat-<lb/>
eigenthum daran ist dann regelmäszig von dem State abge-<lb/>
leitet worden.</p><lb/><p>Den von Natur öffentlichen Sachen stehen zur Seite die<lb/>
Sachen, welche die <hi rendition="#g">statliche Cultur</hi> dem Privatverkehr<lb/>
entzogen und dem öffentlichen Dienste Aller oder des Stats<lb/>
zugewiesen hat, wie insbesondere öffentliche Straszen und<lb/>
Canäle, öffentliche Plätze u. s. w. Alle diese Sachen sind res<lb/>
publicae (Domaine public), und so lange sie in diesem Zu-<lb/>
stand verharren, gibt es überhaupt kein Privateigenthum daran,<lb/>
auch nicht des Stats, obwohl man zuweilen die Herrschaft<lb/>
des Stats über dieselben Eigenthum nennt.</p><lb/><p>2. Andere Sachen sind zwar ihrer Natur nach fähig des<lb/>
Privateigenthums, aber im Sinne des modernen Rechtes, weil<lb/>
sie immerhin eine nähere Beziehung auf die allgemeine Wohl-<lb/>
fahrt haben, oder weil ihre Ausbeutung eine über die Schran-<lb/>
ken des gewöhnlichen und theilbaren Privateigenthums hin-<lb/>
ausreichende umfassende Wirthschaft erfordert, dem höheren<lb/>
Rechte des States unterworfen. Dahin gehören insbesondere<lb/>
Bergwerke, Salinen und ähnliche <hi rendition="#g">Regale</hi>.</p><lb/><p>3. Von den öffentlichen Sachen im engeren Sinne unter-<lb/>
scheiden wir die dem <hi rendition="#g">State</hi> zugehörigen und für besondere<lb/>
öffentliche Functionen des States bestimmten Sachen, wie<lb/><note n="5" place="foot" prev="note-0307" xml:id="note-0308">susceptibles d'une propriété privée, sont considérés comme des dépen-<lb/>
dances du domaine public.“ Der <hi rendition="#g">Sachsenspiegel</hi> II. 28. §. 4 scheint<lb/>
ebenfalls nur stromartige Flüsse für öffentliche zu halten: „Svelk water<lb/><hi rendition="#g">strames vlüt</hi>, dat is gemene to varene unde to vischene inne.“ Das<lb/><hi rendition="#g">preuszische</hi> Landrecht II. 15. §. 38, 41. beschränkt den Begriff sogar<lb/>
auf „schiffbare“ Flüsse und weisz auch von flöszbaren Privatflüssen.<lb/>
Aehnlich das <hi rendition="#g">österr.</hi> Ges. §. 407.</note><lb/><pb facs="#f0309" n="291"/><fw place="top" type="header">Siebentes Capitel. VII. Verhältnisz des Stats zum Privateigenthum.</fw><lb/>
insbesondere öffentliche Gebäude, Residenzen, Amtshäuser,<lb/>
Festungen, Zeughäuser, Casernen u. s. f. Hier läszt sich,<lb/>
der äuszeren Art dieser Sachen gemäsz, füglich von <hi rendition="#g">Eigen-<lb/>
thum</hi> des States daran sprechen. Aber die nahe Beziehung<lb/>
dieses Eigenthums zu den öffentlichen Statszwecken hebt das-<lb/>
selbe doch von dem gewöhnlichen Privateigenthum ab, und<lb/>
hemmt auch, so lange diese Bestimmung dauert, den Privat-<lb/>
verkehr. Diese Sachen müssen in der Gewalt des Stats als<lb/>
öffentliches Gut (relatives Domaine public) verbleiben, damit<lb/>
ihre Bestimmung gesichert sei.</p><lb/><p>4. Die geschichtliche Thatsache, dasz das meiste Privat-<lb/>
eigenthum an <hi rendition="#g">Liegenschaften</hi> ursprünglich von dem <hi rendition="#g">State</hi><lb/>
abgeleitet worden ist, welcher das eingenommene Land unter<lb/>
die Krieger oder die Familien des Stammes zu Eigenthum<lb/>
vertheilte, wirkt insofern noch nach, dasz nach vielen Lan-<lb/>
desrechten, das spätere Erlöschen des Privateigenthums an<lb/>
dem Boden — z. B. durch Auswanderung oder Aussterben<lb/>
der Familien — nicht eine herrenlose Sache, sondern den<lb/><hi rendition="#g">Rückfall</hi> an den Stat zur Folge hat, der darüber neu ver-<lb/>
fügen kann. Auch heute noch ist es ein Grundsatz der eng-<lb/>
lischen und der nordamerikanischen Rechtsbildung, dasz der<lb/>
Boden in den neu zu colonisirenden Territorien dem State<lb/>
gehöre, und dasz daher die Colonisten ihre Grundstücke von<lb/>
dem State erkaufen müssen.</p><lb/><p>Mir scheint, diese Behandlung des noch nicht oder nicht<lb/>
mehr im Privateigenthum befindlichen Bodens als von Sachen,<lb/>
über die es dem State zukommt, zu verfügen, rechtfertige<lb/>
sich aus der Idee der Landesherrschaft, welche auch die Pri-<lb/>
vatherrschaft zu ordnen hat, und wo diese fehlt, vorerst alle<lb/>
Rechtsmacht verwaltet. <note n="6" place="foot">Vgl. <hi rendition="#g">Pierantoni</hi> Diritto Costitutionale Napoli 1873. Bd. I. S. 306 ff.:<lb/>
„La proprietà dello Stato.“</note></p><lb/><p>Den Liegenschaften sind die erblosen <hi rendition="#g">Erbschaften</hi><lb/><pb facs="#f0310" n="292"/><fw place="top" type="header">Drittes Buch. Die Grundlagen des Stats etc. Das Land.</fw><lb/>
gleich zu stellen, zumal auch hier ein Eingreifen beliebiger<lb/>
Occupanten ohne grobe Unordnung nicht möglich ist.</p><lb/><p>Dagegen ist es ein Irrthum, der aus jener falschen Vor-<lb/>
stellung von Statseigenthum entsprungen ist, wenn ein natür-<lb/>
liches Eigenthum des States an <hi rendition="#g">herrenlosen Sachen</hi> über-<lb/>
haupt behauptet wird, die in seinem Gebiete vorhanden sind<lb/>
oder wenn die <hi rendition="#g">Fremden</hi> von der <hi rendition="#g">Occupation</hi> solcher<lb/>
Sachen ausgeschlossen sind und diese <hi rendition="#g">ausschlieszlich</hi> dem<lb/>
State selbst oder seinen Angehörigen vorbehalten wird.</p><lb/><p>Dem römischen Rechte ist denn auch jene irrthümliche<lb/>
Ansicht fremd. An den eigentlichen res nullius hatte der<lb/>
Stat gerade so wenig Rechte als jede andere Privatperson.<lb/>
Wer immer, ob Fremder, ob römischer Bürger, dieselben<lb/>
occupirte, wurde durch die Occupation Eigenthümer. <note n="7" place="foot"><hi rendition="#i">Gajus</hi>, in L. 3 pr. de Adquir. rer. dominio: „Quod enim nullius<lb/>
est, id <hi rendition="#i">ratione naturali</hi> occupanti conceditur.“ Vgl. L. 1. pr. eod.<lb/><hi rendition="#g">Klüber</hi>, öffentl. Recht des deutschen Bundes, §. 337. hat die Theorie<lb/>
aufgestellt, dasz die sogenannten adespota, d. h. herrenlose Sachen,<lb/>
innerhalb des Statsgebiets nicht von Fremden occupirt werden können.<lb/>
Warum aber sollte der Vogel, der einem Fremden ins Zimmer fliegt und<lb/>
von diesem gefangen wird, demselben weniger gehören als einem Ein-<lb/>
heimischen?</note> In dem<lb/>
Mittelalter dagegen war allerdings die Vorstellung der lehens-<lb/>
herrlichen Oberhoheit und die des Patrimonialstates einer<lb/>
Ausdehnung der Statsherrschaft auch auf Gegenstände des<lb/>
Privatrechtes günstig: und in manchen neuern Rechten hat<lb/>
sich diese frühere Anschauung groszentheils noch erhalten.</p><lb/><p>Wir erwähnen:</p><lb/><p>a) Das <hi rendition="#g">preuszische Landrecht</hi>, welches mit Bezug<lb/>
auf gewisse Arten von Sachen, insbesondere auf Liegenschaf-<lb/>
ten, Erbschaften, nutzbare Landthiere, auf welche noch kein<lb/>
Individuum ein besonderes Recht erlangt hat, oder die von<lb/>
ihrem frühern Eigenthümer verlassen worden, dem State ein<lb/><hi rendition="#g">Vorzugsrecht</hi> zur Occupation zuschreibt, in Folge dessen<lb/>
ein Anderer dieselben nicht ohne Einwilligung des States in<lb/><pb facs="#f0311" n="293"/><fw place="top" type="header">Siebentes Capitel. VII. Verhältnisz des Stats zum Privateigenthum.</fw><lb/>
Besitz nehmen darf. An andern herrenlosen Sachen dagegen<lb/>
erkennt auch das preuszische Landrecht die Occupationsfrei-<lb/>
heit an. <note n="8" place="foot"><hi rendition="#g">Preusz</hi>. Ldr. II. 16. §. 1 ff.</note></p><lb/><p>b) Das <hi rendition="#g">englische</hi> Recht hält auch hierin die mittel-<lb/>
alterliche Vorstellung strenger fest, indem es in der Regel<lb/>
dem Könige das Eigenthum an herrenlosen Sachen zuschreibt. <note n="9" place="foot"><hi rendition="#g">Blackst</hi>. I. 8. führt eine Stelle von <hi rendition="#g">Bracton</hi> an:<lb/>
„Haec quae<lb/>
nullius in bonis sunt et olim fuerunt inventoris de jure naturali, jam<lb/>
efficiuntur principis de jure gentium.“</note><lb/>
Nur ausnahmsweise erkennt dasselbe an einzelnen <hi rendition="#g">beweg-<lb/>
lichen</hi> Sachen ein freies Occupationsrecht an. <note n="10" place="foot"><hi rendition="#g">Blackst</hi>. II. 16. 26.</note></p><lb/><p>c) Das <hi rendition="#g">französische</hi> Recht ist dem englischen ähnlich.<lb/>
Es stellt ganz allgemein das Princip auf: „Die herrenlosen<lb/>
Sachen gehören dem State.“ <note n="11" place="foot"><hi rendition="#i">Code Civ</hi>. §. 713: „ Les biens qui n'ont pas de ma\&amp;lt;ître appartiennent<lb/>
à l'État.“ Vgl. §§. 539. 723. 768.</note></p><lb/><p>d) Das <hi rendition="#g">österreichische</hi> Gesetz nähert sich dagegen<lb/>
der römischen Ansicht. Es erkennt die umgekehrte Regel<lb/>
an, dasz die herrenlosen Sachen (dort „freistehende Sachen“<lb/>
genannt) der freien „Zueignung“ anheimfallen. <note n="12" place="foot">§. 381 ff.</note></p><lb/><p>5. In Folge der (politischen) <hi rendition="#g">Oberherrschaft</hi> des States<lb/>
über Land und Leute, und aus seiner Verpflichtung, auch<lb/>
das <hi rendition="#g">Nebeneinanderbestehen</hi> und das <hi rendition="#g">Nacheinander-<lb/>
bestehen</hi> der Individuen zu schützen. Dahin gehören die<lb/><hi rendition="#g">Besteuerung</hi> und die sämmtlichen <hi rendition="#g">polizeilichen</hi> Be-<lb/>
schränkungen des Privateigenthums.</p><lb/><p>6. In Folge des Rechtes der <hi rendition="#g">Enteignung</hi> (expropriatio).</p><lb/><p>Gewöhnlich nimmt man an, das Recht der Enteignung<lb/>
sei von den Römern nicht anerkannt, vielmehr die Freiheit<lb/>
des Eigenthums auch dann unbedingt geschützt worden, wenn<lb/>
der Stat der Abtretung im Interesse allgemein nützlicher<lb/>
Unternehmungen bedurft habe. Indessen steht nur so viel<lb/><pb facs="#f0312" n="294"/><fw place="top" type="header">Drittes Buch. Die Grundlagen des Stats etc. Das Land.</fw><lb/>
fest, dasz die Römer kein <hi rendition="#g">allgemeines</hi> Abtretungsrecht zu-<lb/>
gelassen haben. Ihre groszen Canäle, ihre in gerader Rich-<lb/>
tung durchgeführten Heerstraszen, ihre Wasserleitungen und<lb/>
Befestigungswerke aber wären unerklärbar, hätte nicht der<lb/>
Stat im <hi rendition="#g">einzelnen</hi> Falle die Macht besessen, die Grund-<lb/>
eigenthümer zur Abtretung zu nöthigen. Wahrscheinlich ver-<lb/>
fuhren die Römer, wenn solche Bedürfnisse vorlagen, ähnlich,<lb/>
wie bis auf die neueste Zeit die Engländer, d. h. sie erlieszen<lb/>
ein <hi rendition="#g">Specialgesetz</hi> für den besondern Fall. Auch gegen-<lb/>
wärtig noch bedarf es, wie in frühern Zeiten, in England<lb/>
einer <hi rendition="#g">Parlamentsacte</hi>, wenn die Eigenthümer zum Bedarf<lb/>
einer öffentlichen Unternehmung angehalten werden sollen,<lb/>
ihr Eigenthum abzutreten. <note n="13" place="foot">Vgl. <hi rendition="#g">Blackstone</hi>, I. 1. und eine Reihe neuerer Gesetze über<lb/>
Canäle und Eisenbahnen. Beispiele in dem „Neuesten Expropriations-<lb/>
codex.“ Nürnberg 1837.</note></p><lb/><p>Auf dem Continente dagegen ist das Recht der Enteig-<lb/>
nung gewöhnlich in neuerer Zeit <hi rendition="#g">allgemein</hi> anerkannt und<lb/>
regulirt worden. Viele neuere Verfassungen enthalten das<lb/>
Princip, dasz der Stat berechtigt sei, aus Gründen der öffent-<lb/>
lichen Wohlfahrt und gegen volle Entschädigung die Abtre-<lb/>
tretung des Eigenthums zu erzwingen. <note n="14" place="foot"><hi rendition="#g">Bayerisches</hi> Landrecht von 1756 IV. 3. §. 2. <hi rendition="#g">Preussisches</hi><lb/>
Landrecht I. 2. §. 4. 7. <hi rendition="#i">Code Napol</hi>. §. 545: „Nul ne peut<lb/>
être contraint<lb/>
de céder sa propriété, si se n'est pour cause<lb/>
d'utilité publique, et moyen-<lb/>
nant une juste et préalable indemnité.“ <hi rendition="#g">Oesterr</hi>. Gesetzb. §. 365.:<lb/>
„Wenn es das allgemeine Beste erheischt, musz ein Mitglied des States<lb/>
gegen eine angemessene Schadloshaltung selbst das vollständige Eigen-<lb/>
thum einer Sache abtreten.“ Verfassung von <hi rendition="#g">Frankreich</hi> v. 1848.<lb/>
§. 11. gleichlautend mit der Charte von 1814. §. 9. und dem Code; von<lb/><hi rendition="#g">Belgien</hi> 1831. §. 11, von <hi rendition="#g">Neapel</hi> 1848. §. 26. ebenso<lb/><hi rendition="#g">Oesterr</hi>. Verf.<lb/>
von 1849. §. 29, ähnlich der obigen Bestimmung des Gesetzbuchs.<lb/><hi rendition="#g">Preuszische</hi> Verfassung von 1850. A. 9: „Das Eigenthum ist unver-<lb/>
letzlich. Es kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles gegen <hi rendition="#g">vor-<lb/>
gängige</hi>, <hi rendition="#g">in dringenden Fällen wenigstens vorläufig fest-<lb/>
zustellende</hi> Entschädigung nach Maszgabe des Gesetzes entzogen oder<lb/>
beschränkt werden.“</note></p><lb/><pb facs="#f0313" n="295"/><fw place="top" type="header">Siebentes Capitel. VII. Verhältnisz des Stats zum Privateigenthum.</fw><lb/><p>Dieses Princip wird vollständig durch die Erwägung ge-<lb/>
rechtfertigt, dasz im Conflicte bloszer individueller Privat-<lb/>
rechte und allgemeiner öffentlicher Rechte den letztern der<lb/>
Vorzug, aber nicht in weiterem Umfange gebührt, als die<lb/>
Lösung des Conflictes es erheischt. Das öffentliche Interesse<lb/>
wird durch das Recht des States auf Abtretung, das indivi-<lb/>
duelle Interesse durch das Recht des Privaten auf volle Ent-<lb/>
schädigung gewahrt.</p><lb/><p>Die Ermittlung des öffentlichen Interesses im einzelnen<lb/>
Falle, d. h. die Beantwortung der Frage, <hi rendition="#g">ob ein öffent-<lb/>
liches Bedürfnisz die Abtretung erheische</hi>, gehört<lb/>
ihrer Natur nach dem <hi rendition="#g">öffentlichen Rechte</hi> an, und ist<lb/>
somit nicht von den Civilgerichten zu entscheiden, sondern<lb/>
von den Organen der eigentlichen Statsgewalt, sei es nun,<lb/>
dasz der Gesetzgeber selbst, wie in England und Nordame-<lb/>
rika, das Unternehmen für nöthig erklärt, oder dasz die Ver-<lb/>
waltungsbehörden, wie in Deutschland gewöhnlich, diese Com-<lb/>
petenz haben oder Verwaltungsgerichte darüber erkennen.<lb/>
Die leztere Verfahrungsweise ist im Princip richtiger; denn<lb/>
Sache der Regierung ist es, im einzelnen Falle das anzuord-<lb/>
nen, was das öffentliche Wohl erfordert, und in höherem<lb/>
Masze kommt auch die Fähigkeit ihr zu, die Zweckmäszig-<lb/>
keit der Mittel zu beurtheilen. Nur allerdings müssen die<lb/>
Formen des Verfahrens Garantien dafür bieten, dasz nicht<lb/>
blosze Willkür und Laune einen Eingriff in das Privatrecht<lb/>
veranlassen. <note n="14" place="foot"><hi rendition="#g">Bayerisches</hi> Gesetz v. 1837. Vgl.<lb/><hi rendition="#g">Treichler</hi>, über die Zwangs-<lb/>
abtretung in der Zeitschrift für deutsches Recht von <hi rendition="#g">Beseler</hi>,<lb/><hi rendition="#g">Reyscher</hi><lb/>
und <hi rendition="#g">Wilda</hi>. Bd. XII. H. 1.</note></p><lb/><p>Das Recht auf Zwangsabtretung gebührt zunächst nur dem<lb/><hi rendition="#g">State</hi>, und für den engern Kreis der öffentlichen Gemeinde-<lb/>
interessen der <hi rendition="#g">Gemeinde</hi>, nicht aber <hi rendition="#g">Privatpersonen</hi>.<lb/>
Indessen kann der Stat, sowie er die Ausführung einzelner<lb/>
Unternehmungen in öffentlichem Interesse an Privatpersonen<lb/><pb facs="#f0314" n="296"/><fw place="top" type="header">Drittes Buch. Die Grundlagen des Stats etc. Das Land.</fw><lb/>
überläszt, diesen — einzelnen Individuen oder Gesellschaften<lb/>
— ausnahmsweise auch die Befugnisz einräumen, für diesen<lb/>
besonderen Zweck die Abtretung zu verlangen. Selbst in<lb/>
England und Nordamerika ist diese Uebertragung des Rechts<lb/>
auf Abtretung häufig von dem gesetzgebenden Körper an<lb/>
Actiengesellschaften, z. B. für Erbauung von Eisenbahnen,<lb/>
zugestanden worden.</p><lb/><p>Viele Gesetzgebungen beschränken die Abtretungspflicht<lb/>
theils auf Liegenschaften, theils auf bestimmte einzeln be-<lb/>
nannte Zwecke. Das Princip in seiner Reinheit aber wider-<lb/>
streitet diesen Beschränkungen, indem ganz die nämlichen<lb/>
Gründe, welche diese engere Anwendung rechtfertigen, auch<lb/>
auf fahrendes Gut oder andere Vermögensrechte und auf<lb/>
Zwecke passen, welche erst nach der gesetzlichen Aufzählung<lb/>
durch neue Erfindungen und erweiterte Culturbedürfnisse sich<lb/>
ergeben.</p><lb/><p>Die Frage dagegen, wie hoch die Entschädigung zu be-<lb/>
stimmen sei, welche dem Abtretungspflichtigen zukomme, ist<lb/>
von durchaus <hi rendition="#g">privatrechtlicher</hi> Natur, somit auch, wenn<lb/>
sie nicht durch freien Vertrag zur Erledigung gelangt, auf<lb/>
dem Wege des Civilprocesses zum Entscheide zu bringen.<lb/>
Der Stat ist immerhin zu <hi rendition="#g">voller</hi> Entschädigung verpflichtet.<lb/>
Dem Privaten darf kein Schaden zugemuthet werden, welcher<lb/>
ihn allein betrifft. Demgemäsz ist nicht blosz der <hi rendition="#g">gemeine<lb/>
Verkaufswerth</hi>, sondern es ist auch der <hi rendition="#g">besondere<lb/>
Mehrwerth</hi>, welchen die Sache für den zur Abtretung ge-<lb/>
zwungenen Eigenthümer hat, diesem zu ersetzen, nicht blosz<lb/>
das unmittelbare, sondern auch das mittelbare Interesse. Da-<lb/>
gegen ein blosz <hi rendition="#g">eingebildeter</hi> Mehrwerth, der über den<lb/>
wirklichen hinaus reicht, also insbesondere auch der blosze<lb/>
Affectionswerth, den der Eigenthümer der Sache beilegt oder<lb/>
beizulegen vorgibt, braucht nicht vergütet zu werden.</p><lb/><p>Einzelne Rechte lassen bei Berechnung zwar nicht des<lb/>
unmittelbaren Schadens, der jedenfalls vergütet werden musz,<lb/><pb facs="#f0315" n="297"/><fw place="top" type="header">Siebentes Capitel. VII. Verhältnisz des Stats zum Privateigenthum.</fw><lb/>
wohl aber des mittelbaren Schadens, den der Eigenthümer<lb/>
erleidet, als Gegenwerth den mittelbaren Vortheil, den er aus<lb/>
dem Unternehmen gewinnt, in Abzug bringen. <note n="15" place="foot"><hi rendition="#g">Französ</hi>. Gesetz<lb/>
von 1841. Art. 51. <hi rendition="#g">Zürcher</hi> Gesetz von 1838.<lb/>
§. 7.: „Bei Berechnung des mittelbaren Schadens für das übrige Ver-<lb/>
mögen des Betheiligten ist der allfällige Vortheil, welcher demselben auf<lb/>
der Unternehmung erwächst, in billige Berücksichtigung zu ziehen.“<lb/>
Z. B. Ein Garten wird durch die Strasze durchschnitten. Die eine zu-<lb/>
rückbleibende Seite verliert als Garten an Werth, aber gewinnt als Bau-<lb/>
platz mehr an Werth, als sie in ersterer Eigenschaft verloren hat. Hier<lb/>
wäre es unbillig, müszte der Stat auch jenen Verlust ersetzen.</note> Andere da-<lb/>
gegen lassen keinerlei Compensation der Vortheile zu, welche<lb/>
aus dem Unternehmen dem Abtretungspflichtigen erwachsen. <note n="16" place="foot"><lb/><hi rendition="#g">Bayer</hi>. Ges. v. 1837. 6.</note><lb/>
In der Beschränkung, wie sie das Züricher Gesetz formulirt,<lb/>
ist die erstere Meinung doch wohl die richtigere, weil sie<lb/>
den wirklichen Werth- und Schadensverhältnissen genauer<lb/>
entspricht.</p></div></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><pb facs="#f0316" n="298"/><div n="1"><head>Viertes Buch.<lb/>
Von der Entstehung und dem Untergang<lb/>
des States.</head><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Erstes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">Einleitung</hi>.</head><lb/><p>Die Frage nach der <hi rendition="#g">Entstehung des States</hi> läszt<lb/>
sich von zwei verschiedenen Standpunkten aus stellen. Ent-<lb/>
weder will man die Bedingungen und die Vorgänge prüfen,<lb/>
unter denen die vorhandenen Staten entstanden sind. Oder<lb/>
man fragt nach der nothwendigen Ursache, welche aller Staten-<lb/>
bildung zu Grunde liegt, nach dem Rechtsgrunde des Stats.<lb/>
Auf die erste Frage kann nur die Geschichte Antwort geben.<lb/>
Die zweite Frage wird von der Speculation beantwortet. Die<lb/>
Geschichte findet mannigfaltige Vorgänge, die sie beobachtet,<lb/>
und unterscheidet daher verschiedene Erscheinungen und Ent-<lb/>
stehungsformen. Die Speculation, von der Einheit des Stats-<lb/>
begriffs ausgehend, verlangt auch Einheit der Begründung.</p><lb/><p>Ziehen wir vorerst die Geschichte zu Rathe, und ver-<lb/>
trauen wir dann erst der philosophischen Betrachtung, wenn<lb/>
wir die Erfahrung der Völker kennen.</p><lb/><p>Die Entstehung der <hi rendition="#g">ersten Staten</hi> ist älter als unsere<lb/>
Wissenschaft der Geschichte. Diese ist erst zu einigem Be-<lb/><pb facs="#f0317" n="299"/><fw place="top" type="header">Erstes Capitel. Einleitung.</fw><lb/>
wusztsein gelangt, als es schon mancherlei Staten auf der<lb/>
Erde gab. Selbst die uralten heiligen Bücher der Juden,<lb/>
welche uns über die erste Entstehung des jüdischen States ein<lb/>
Zeugnisz geben, setzen doch den ältern ägyptischen voraus,<lb/>
ohne uns von dessen Geburt zu berichten. Und dem ägypti-<lb/>
schen Stat hat vielleicht der indische als Vorbild gedient,<lb/>
dessen erste Pflanzung auch die heiligen Schriften der Indier<lb/>
nicht beleuchten.</p><lb/><p>Wohl aber hat die Geschichte seither den Anfang und<lb/>
das Ende sehr vieler Staten beobachtet, und ertheilt uns so<lb/>
einen viel reichhaltigeren Aufschlusz über die Gründung und<lb/>
den Untergang der Staten, als die blosze Speculation. Die<lb/>
Staten des Alterthums sind in Europa alle, in Asien fast alle<lb/>
schon seit Jahrhunderten verstorben; die Geburt der meisten<lb/>
gegenwärtig bestehenden Staten fällt in eine historisch be-<lb/>
kannte Zeit. Manche derselben sind noch von sehr jungem<lb/>
Alter. Die Vorbedingungen ihrer Enstehung, und die Mo-<lb/>
mente, durch deren Einwirkung sie geworden, sind unserm<lb/>
Blicke keineswegs verborgen, wenn uns schon, wie in aller<lb/>
geistigen und physischen Schöpfung, die schöpferische Kraft<lb/>
selbst wie durch ein göttliches Geheimnisz verhüllt bleibt.</p><lb/><p>Die Art des Ursprungs eines States ist aber nicht blosz<lb/>
ein Phänomen von groszem psychologischem und historischem<lb/>
Interesse. Sie übt auch einen fortwährenden Einflusz aus auf<lb/>
das ganze übrige Leben des States, und bestimmt groszen-<lb/>
theils auch sein Verhältnisz zu andern Staten. <note n="1" place="foot"><hi rendition="#i">Tocqueville</hi>, de la<lb/>
démocratie en Amérique. I. S. 46: „Les peuples<lb/>
se ressentent toujours de leur origine. Les cireonstances qui ont accom-<lb/>
pagné leur naissance et servi à leur développement influent<lb/>
sur tont le<lb/>
reste de leur carrière.“</note></p><lb/><p>Daher hat es für das Statsrecht noch mehr Interesse, die<lb/>
verschiedenen Entstehungsformen der Staten zu betrachten,<lb/>
als für das Privatrecht die mancherlei Formen des Eigen-<lb/>
thumserwerbs, obwohl die Neuern die erstere Lehre fast ganz<lb/><pb facs="#f0318" n="300"/><fw place="top" type="header">Viertes Buch. Von der Entstehung und dem Untergang des States.</fw><lb/>
vernachlässigt, die letztere aber fortwährend sorgfältig behan-<lb/>
delt haben. Wir können drei verschiedene Gruppen der Ent-<lb/>
stehungsformen unterscheiden:</p><lb/><p>1) Die <hi rendition="#g">ursprünglichen</hi> (<hi rendition="#g">originären</hi>) Entstehungs-<lb/>
formen, in denen die Statenbildung ganz neu, in dem Volke<lb/>
und Lande ihren Ursprung nimmt, ohne Ableitung von be-<lb/>
reits vorhandenen Staten.</p><lb/><p>2) Die <hi rendition="#g">secundären</hi> Entstehungsformen, welche zwar<lb/>
auch von Innen heraus, aus dem Volke den Stat hervorbrin-<lb/>
gen, aber in Anlehnung und mit Beachtung schon früher vor-<lb/>
handener Staten, die entweder zu einem neuen Gesammtstate<lb/>
sich verbinden und einigen, oder durch Theilung in mehrere<lb/>
neue Staten zerfallen.</p><lb/><p>3) Die <hi rendition="#g">abgeleitete</hi> Statenbildung, die nicht von Innen<lb/>
heraus, sondern von Auszen her Anstosz und Richtung em-<lb/>
pfängt.</p><lb/><p>Immerhin aber darf die <hi rendition="#g">neue Statenbildung</hi>, von<lb/>
welcher hier allein die Rede ist, nicht verwechselt werden<lb/>
mit bloszen <hi rendition="#g">Verfassungsänderungen</hi> eines States, ein<lb/>
Unterschied, auf den schon <hi rendition="#g">Bodin</hi><note n="2" place="foot"><hi rendition="#i">Bodinus</hi>, De Republica.<lb/>
IV. c. 1. Die letztern nennt er „conver-<lb/>
siones.“ „Conversionem civitatis appello, cum status ipsins<lb/>
convertitur<lb/>
ac omnino mutatur; id antem fit, cum imperium populare ad unum aut<lb/>
paucorum potestas ad omnes cives defertur contraque.“</note> mit Recht<lb/>
aufmerksam<lb/>
gemacht hat. Durch die Umgestaltung des alt-römischen König-<lb/>
thums in die Republik kam nicht ein neuer Stat ins Dasein;<lb/>
so wenig als durch die Abschaffung der republikanischen Stats-<lb/>
form und die Einführung des Kaiserthums. Diese Wandlun-<lb/>
gen in der Regierungsform bezeichnen verschiedene Lebens-<lb/>
perioden und Zustände desselben States, sie sind nicht die<lb/>
Anfänge verschiedener Staten.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><pb facs="#f0319" n="301"/><fw place="top" type="header">Zweites Capitel. A. Geschichtliche Entstehungsformen. I. Ursprüngliche.</fw><lb/><div n="2"><head>Zweites Capitel.<lb/><hi rendition="#b">A. Geschichtliche Entstehungsformen.<lb/>
I. Ursprüngliche</hi>.</head><lb/><p>1. Die <hi rendition="#g">originärste Statenbildung</hi> unter all den<lb/>
mannichfaltigen Entstehungsformen ist in der Sage von der<lb/>
Gründung <hi rendition="#g">Roms</hi> dargestellt. Alles ist hier neu, sowohl das<lb/><hi rendition="#g">Volk</hi>, welches sich aus mancherlei Bruchstücken verschiede-<lb/>
ner Volksstämme um gemeinsame Häuptlinge her einigt und<lb/>
zum römischen Volke wird, als das unwirthliche und herren-<lb/>
lose <hi rendition="#g">Land</hi>, welches in Besitz genommen und zu dem Boden<lb/>
der ewigen Stadt bestimmt wird. In dieser Sage liegt der<lb/>
Gedanke einer von Grund aus <hi rendition="#g">neuen Schöpfung</hi>. Die<lb/>
Organisation der Menschenmenge zu einem statlichen Volke<lb/>
geht der Festsetzung auf einem Statsgebiete nicht eine Weile<lb/>
vorher, die Beziehung auf die Stadt ist ebenfalls ursprüng-<lb/>
lich. Beide Momente treffen so in Eins zusammen, und die<lb/>
neue Statengründung wird sofort durch die erbetene Gut-<lb/>
heiszung der Götter geheiligt, und durch das von dem neuen<lb/>
Könige dem geordneten Volke gegebene und von diesem ge-<lb/>
billigte Gesetz statsrechtlich befestigt. Der schöpferische Geist<lb/>
des Königs und der statliche Wille des Volks begegnen sich<lb/>
in dem <hi rendition="#g">Statsgesetz</hi> als in einem einheitlichen <hi rendition="#g">Constitui-<lb/>
rungsact</hi>, <note n="1" place="foot"><hi rendition="#g">Leo</hi>, Weltgesch. I. 393. bezeichnet den „Vertrag“ als das charak-<lb/>
teristische Moment der Gründung Roms, und in der That erinnert die<lb/>
alte Form der römischen Gesetzgebung an die gewöhnliche Form der<lb/>
obligatorischen Verträge, an die stipulatio. Dessen ungeachtet ist das<lb/>
römische Gesetz, wenn man auf das Wesen sieht, kein Vertrag zweier<lb/>
selbständigen Personen, sondern ein <hi rendition="#g">einheitlicher</hi> Act des römischen<lb/>
Volks.</note> und der Stat ist da als das freie Werk des <hi rendition="#g">be-<lb/>
wuszten Volkswillens</hi>.</p><lb/><p>Ob diese Form eines <hi rendition="#g">schöpferischen Statsactes</hi>,<lb/><pb facs="#f0320" n="302"/><fw place="top" type="header">Viertes Buch. Von der Entstehung und dem Untergang des States.</fw><lb/>
wie wir sie nennen können, jemals wirklich vorgekommen<lb/>
sei, mag immerhin bezweifelt werden. Jedenfalls entspricht<lb/>
sie der Statsidee, welche gewissermaszen in ihr vollendet, wie<lb/>
die Athene aus dem Haupte des Zeus, in das Leben über-<lb/>
tritt, am vollkommensten.</p><lb/><p>2. Das <hi rendition="#g">Land</hi> ist vorher da, aber in dem Lande gelangt<lb/>
später erst das <hi rendition="#g">Volk</hi> zu dem Bewusztsein einer statlichen<lb/>
Zusammengehörigkeit. Hier liegt das statenbildende Moment<lb/>
in der <hi rendition="#g">Volksorganisation</hi>. Auch dafür finden wir in der<lb/>
alten Sage ein berühmtes Vorbild. Die Athener gelten als<lb/>
Kinder des attischen Landes (Autochthonen), welches sie Jahr-<lb/>
hunderte lang bebauten, bevor der Stat <hi rendition="#g">Athen</hi> gegründet<lb/>
wurde. Mag man nun die Entstehung dieses States von Kekrops<lb/>
herleiten, der zuerst unter den noch rohen Landeseingebor-<lb/>
nen die Verehrung der Götter, ein gesittetes Familienrecht,<lb/>
den Ackerbau und die Pflanzung des Oelbaums eingeführt,<lb/>
das gesammte Volk in kastenartige Stämme geordnet und<lb/>
Regierung und Gericht eingesetzt habe, oder mag man die-<lb/>
selbe erst dem Könige Theseus zuschreiben, welcher die zer-<lb/>
streuten Gemeinden des Landes zu einem einheitlichen Ge-<lb/>
meinwesen verbunden und die Leitung desselben in Athen<lb/>
concentrirt habe: <note n="2" place="foot">Die Athener nannten diese Concentration der Gemeinden zum State<lb/>
ξυνοίϰια. Vgl. darüber die lehrreiche Abhandlung von W. <hi rendition="#g">Vischer</hi>:<lb/>
Ueber die Bildung von Staaten und Bünden im alten Griechenland.<lb/>
Basel 1849.</note> unter beiden Voraussetzungen liegt in der<lb/>
Organisation des Volks, welchem das Land gehörte, die Ver-<lb/>
wirklichung des States.</p><lb/><p>Eine historisch genau beobachtete <note n="3" place="foot">Vgl. <hi rendition="#g">Maurer</hi> Beiträge zur Rechtsgesch. des germ. Norden. 1852.<lb/>
Heft 1.</note> Anwendung dieser<lb/>
Statenbildung durch Volksorganisation in einem bestimmten<lb/>
Lande ist die Gründung der Republik <hi rendition="#g">Island</hi> im Jahr 930<lb/>
n. Chr. Zuvor gab es nur vereinzelte Niederlassungen der<lb/>
zahlreichen Häuptlinge (Goden) auf der Insel, unverbundene<lb/><pb facs="#f0321" n="303"/><fw place="top" type="header">Zweites Capitel. A. Geschichtliche Entstehungsformen. I. Ursprüngliche.</fw><lb/>
Herrschaften selbständiger Godorde mit ihren Tempeln und<lb/>
Dingstätten. Damals aber wurde auf den Antrag Ulfljots mit<lb/>
Zustimmung der Goden ein für die ganze Bevölkerung der<lb/>
Insel gemeinsames Allding beschlossen und so für die Gesetz-<lb/>
gebung und Rechtspflege ein Gesammtorgan geschaffen, dem<lb/>
alle Godorde untergeordnet waren. Damit aber hatte sich<lb/>
die Bevölkerung der Insel zu einem statlichen Volke con-<lb/>
stituirt.</p><lb/><p>Auch die Gründung des States <hi rendition="#g">Kalifornien</hi>, die vor<lb/>
den Augen der mit uns Lebenden vollzogen worden ist, er-<lb/>
scheint als freie Constituirung eines neuen Volkes auf einem<lb/>
den Vereinigten Staten von Nordamerika zugehörigen Gebiete.<lb/>
Der Hunger nach Gold hatte aus aller Welt eine unverbun-<lb/>
dene Menge verschiedener Individuen zusammen getrieben,<lb/>
und diese wählten am 1. September 1849 Abgeordnete zu<lb/>
einem Verfassungsrathe und schon am 13. October lag die<lb/>
Verfassungsurkunde des neuen States dem neuen Volke zur<lb/>
Genehmigung vor. Es ist schwerlich ein Beispiel in der Ge-<lb/>
schichte zu finden, welches leichter für die Möglichkeit einer<lb/>
Statenbildung durch freie Uebereinkunft der betheiligten In-<lb/>
dividuen gedeutet werden kann, als dieses; und dennoch kann<lb/>
es einer genaueren Betrachtung dieses Falles nicht verborgen<lb/>
bleiben, dasz auch da nicht der Vertrag <hi rendition="#g">aller Individuen</hi>, <note n="4" place="foot">R. v. <hi rendition="#g">Mohl</hi> hat in der Zeitschr. v. <hi rendition="#g">Mittermaier</hi> für ausländ.<lb/>
Rechtswiss. XXVII. 5. 394. dieses Beispiel näher ausgeführt und für die<lb/>
Theorie des Contrat social benutzt.</note><lb/>
sondern der Beschlusz und Wille der <hi rendition="#g">Mehrheit</hi> den Ent-<lb/>
scheid gab und dasz die <hi rendition="#g">Einheit der Gemeinschaft</hi> als<lb/>
nothwendig vorausgesetzt wurde. Nicht der Einzelwille der<lb/>
Individuen, der Gesammtwille der ganzen Bevölkerung schuf<lb/>
die Verfassung.</p><lb/><p>Die heutige amerikanische Statenbildung innerhalb der<lb/>
Union der Vereinigten Staten hat durchaus diesen Charakter.<lb/>
Vorerst wird ein <hi rendition="#g">Land</hi> (ein sogenanntes Territorium) abge-<lb/><pb facs="#f0322" n="304"/><fw place="top" type="header">Viertes Buch. Von der Entstehung und dem Untergang des States.</fw><lb/>
messen und den Colonisten zum Anbau eröffnet. Dieses Land<lb/>
wird vorerst noch als Provinz der Union betrachtet und für<lb/>
die Verwaltung derselben von der Unionsregierung gesorgt.<lb/>
Wenn aber nach und nach die Bewohner sich vermehren und<lb/>
zu einer Völkerschaft heranwachsen, dann erhalten sie durch<lb/>
die neue Verfassung die noch fehlende Organisation und das<lb/>
so statlich geordnete Territorium wird nun von dem Congresz<lb/>
als ein neuer Stat anerkannt.</p><lb/><p>3. Weit häufiger kommt es vor, dasz die Bildung eines<lb/><hi rendition="#g">Volkes</hi> vorhergeht, und die <hi rendition="#g">Besitznahme des Landes</hi><lb/>
als des zweiten zum Dasein eines States unentbehrlichen Ele-<lb/>
mentes nachfolgt. Wir können diese Form die <hi rendition="#g">Landnahme</hi><lb/>
heiszen.</p><lb/><p>Sie kann zunächst als <hi rendition="#g">Eroberung</hi>eines bewohnten<lb/>
Landes sich darstellen. Diese Form von Statenbildung ist<lb/>
sehr häufig zur Anwendung gekommen. Die erste <hi rendition="#g">jüdische</hi>,<lb/>
ein bedeutender Theil der <hi rendition="#g">griechischen</hi> (der <hi rendition="#g">dorischen</hi>)<lb/>
und die ganze Statenbildung der <hi rendition="#g">germanischen</hi> Völker auf<lb/>
römischem Provinzialboden und in slavischen Ländern tragen<lb/>
diesen Charakter. In ihr stellt sich die <hi rendition="#g">kriegerische Ueber-<lb/>
macht</hi> eines Volkes über die Einwohner des eroberten Lan-<lb/>
des dar, und wie der <hi rendition="#g">Krieg</hi> nach der einen Seite hin zer-<lb/>
störend wirkt, so offenbart sich auf der andern Seite in ihm<lb/>
eine positive gewissermaszen Staten zeugende Kraft. Die stat-<lb/>
lichen Eigenschaften der Unterordnung und männlichen Herr-<lb/>
schaft werden im Kriege gesteigert, und so das siegreiche<lb/>
Volk zur Gründung eines neuen States in dem unterworfenen<lb/>
Lande vorzüglich befähigt.</p><lb/><p>Die so entstandenen Staten haben in den ersten Zeiten<lb/>
ihres Daseins, abgesehen von den äuszern Verhältnissen, grosze<lb/>
innere Schwierigkeiten zu überwinden. Auch wenn der Kampf<lb/>
der Waffen nicht erneuert wird, so beginnt doch gewöhnlich<lb/>
ein innerer Geistes- und Culturkampf zwischen dem erobern-<lb/>
den und dem unterworfenen Volke, und dauert fort bis die<lb/><pb facs="#f0323" n="305"/><fw place="top" type="header">Zweites Capitel. A. Geschichtliche Entstehungsformen. I. Ursprüngliche.</fw><lb/>
völlige politische Einheit der gemischten Nation vollzogen ist.<lb/>
Um vor dieser Gefahr sein neu organisirtes Volk zu bewah-<lb/>
ren, hatte Moses den Juden zur Pflicht gemacht, dasz sie<lb/>
die Einwohner des heiligen Landes, das ihnen Jehovah ver-<lb/>
leihen werde, mit Feuer und Schwert vertilgen sollen. Dieser<lb/>
Gefahr sind auch manche siegreiche Völker erlegen, indem<lb/>
die höhere Cultur der Besiegten dieselben in kurzem wieder<lb/>
unterwarf.</p><lb/><p>Von jeher ist die Eroberung, obwohl in Form der Ge-<lb/>
walt auftretend, als eine Quelle des statlichen Rechtes unter<lb/>
allen Völkern angesehen worden, und das Wort Alexanders<lb/>
des Groszen, <note n="5" place="foot"><hi rendition="#i">Curtius Rufus</hi>, Vita Alex. lib. 4. Vgl. <hi rendition="#g">Hugo Grot</hi>. De jure b.<lb/>
a. p. III. c. 8. §. 1. führt auch ein Wort des germanischen Königs <hi rendition="#g">Ario-<lb/>
vist</hi> zu Cäsar an: „Es sei das Recht des Krieges, dasz die Sieger, wie<lb/>
sie wollten, über die Besiegten gebieten.“ (<hi rendition="#i">Cäsar</hi> de B. G. 1. 36.) Vgl.<lb/>
oben Cap. 9 der Einleitung.</note> dasz der Sieger das Gesetz gebe, der Besiegte<lb/>
es annehme, ist noch heute nicht verschollen.</p><lb/><p>Gewisz ist der Rechtszustand noch ein unvollkommener,<lb/>
in welchem die äuszere Gewalt einen so übermächtigen Ein-<lb/>
flusz übt auf die Begründung neuen und die Zerstörung alten<lb/>
Rechtes. Aber so roh auch die Form der Eroberung ist, es<lb/>
liegt in ihr doch ein geistiger Gehalt verborgen, welcher jene<lb/>
rechtliche Bedeutung erklärt. Die alten, in vorzüglichem Sinne<lb/>
die germanischen Völker betrachten den Krieg als einen<lb/>
groszen Völkerprocesz, und den Sieg, welcher von den Göttern<lb/>
verliehen werde, als ein Gottesurtheil zu Gunsten des Siegers. <note n="6" place="foot"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi> Studien, S. 202: „Der Krieg ist nur die bisherige<lb/>
und noch rohe Form der Völkerrechtspflege. Das Bewusstsein aber, dasz<lb/>
das nur der Anfang sei zu einem gerechteren und menschlicheren Ver-<lb/>
fahren, fängt an zu erwachen.“</note><lb/>
In der Eroberung also stellte sich nicht die blosze physische<lb/>
Uebermacht dar, sondern sie galt auch als eine Beurkundung<lb/>
der <hi rendition="#g">moralischen Uebermacht</hi>, welche zur Herrschaft im<lb/>
State berechtigt. Daran kann auch das moderne Statsbewuszt-<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 20</fw><lb/><pb facs="#f0324" n="306"/><fw place="top" type="header">Viertes Buch. Von der Entstehung und dem Untergang des States.</fw><lb/>
sein anknüpfen, welches den Stat menschlich begreifen will.<lb/>
Zwar wird es sich weigern, jeden Sieg für eine Bewährung<lb/>
des Rechts und jede Niederlage als ein Zeichen des Unrechts<lb/>
anzuerkennen; es wird die Ueberlegenheit der Kriegswaffen<lb/>
nicht mehr als einen Rechtsgrund betrachten. Aber es wird<lb/>
das <hi rendition="#g">Resultat der groszen geschichtlichen Entwick-<lb/>
lung</hi>, die von Zeit zu Zeit wieder die streitenden Kräfte der<lb/>
Nationen zur Ruhe bringt, als eine natur- und zeitgemäsze<lb/>
Erledigung des Volks- und Statsprocesses betrachten und ihr,<lb/>
da auch die sittlichen und rechtbildenden Momente darin wir-<lb/>
ken, die Bedeutung eines <hi rendition="#g">weltgeschichtlichen Urtheils</hi><lb/>
zuschreiben: „Die Weltgeschichte ist das Weltgericht.“ Die<lb/>
nachfolgende <hi rendition="#g">Anerkennung</hi> des neuen Rechtszustandes, <note n="7" place="foot"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi> Mod. Völkerr. §. 701: „Die Eroberung begründet<lb/>
erst in Folge der Ergebung oder des Friedensvertrages einen neuen fried-<lb/>
lichen Rechtszustand.“</note> sei<lb/>
es durch den Friedensvertrag oder durch freiwillige Unter-<lb/>
werfung der Bewohner, als eines nothwendigen durch die Be-<lb/>
völkerung heilt die rechtlichen Mängel der anfänglichen Be-<lb/>
sitznahme.</p><lb/><p>Eine andere friedlichere Form solcher Landnahme ist die<lb/><hi rendition="#g">Ansiedlung</hi> von politischen Genossenschaften in einem un-<lb/>
bewohnten Land oder in einem wenig cultivirten Lande in<lb/>
der Absicht, da einen neuen Stat zu gründen. Manche Colo-<lb/>
nien der Europäer in fremden Welttheilen haben diesen Cha-<lb/>
rakter. Nur wenn die Colonisation von dem Mutterstate ge-<lb/>
leitet wird, gehört sie zu den abgeleiteten Entstehungsformen<lb/>
(Cap. IV. 1.); wenn die bereits als Körperschaft geordneten<lb/>
Colonisten, wie jene Pilger nach Neu-England, aus eigener<lb/>
Kraft und mit eigener Gefahr neue Gemeinwesen auf Boden<lb/>
begründen, der bisher noch keinem State angehört, so ist<lb/>
das wesentlich ursprüngliche Statenbildung. Bleiben die bar-<lb/>
barischen Urbewohner auf dem Gebiete des neuen <hi rendition="#g">Coloni-<lb/>
stenstats</hi> zurück, so ist die Schwierigkeit, das Verhältnisz<lb/><pb facs="#f0325" n="307"/><fw place="top" type="header">Drittes Capitel. A. Geschichtliche Entstehungsformen. II. Secundäre.</fw><lb/>
der beiderlei Bevölkerungen zu ordnen, fast ebenso grosz,<lb/>
wie in dem eroberten Lande. Die Ueberlegenheit eines Cul-<lb/>
turvolks über die Barbaren führt aber durchweg zur Herr-<lb/>
schaft jener über diese.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Drittes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">II. Secundäre Entstehungsformen.</hi></head><lb/><p>A. Es können zwei oder mehrere Staten, die sich in<lb/>
ihrer Isolirung zu schwach fühlen, oder um für ihre nationale<lb/>
Gemeinschaft Einheit zu gewinnen, zu einem neuen gröszeren<lb/>
Statswesen sich zusammen schlieszen. Wir nennen diese For-<lb/>
men <hi rendition="#g">Bünde</hi>. Das neue gröszere Statswesen wird hier nicht<lb/>
durch den Vertrag der Individuen, sondern durch Vertrag<lb/>
der verbündeten Staten entweder begründet oder doch vor-<lb/>
bereitet. Ein neuer Gesammtstat kommt aber erst durch die<lb/>
neue Bundesverfassung zu Stande.</p><lb/><p>Von der Art waren schon die alten <hi rendition="#g">griechischen</hi> Con-<lb/>
föderationen der <hi rendition="#g">böotischen</hi> Orte, der verunglückte Versuch<lb/>
des Epaminondas, die <hi rendition="#g">Arkader</hi> zu einigen, die <hi rendition="#g">Symmachie</hi>,<lb/>
über die <hi rendition="#g">Sparta</hi> Hegemonie übte, der <hi rendition="#g">ätolische</hi> und der<lb/><hi rendition="#g">achäische</hi> Bund. Von der Art in Italien die Bünde der<lb/><hi rendition="#g">Samniter</hi>, im spätern Mittelalter die Bünde der <hi rendition="#g">deutschen<lb/>
Hansestädte</hi>, der <hi rendition="#g">schweizerischen Eidgenossen</hi>, der<lb/><hi rendition="#g">niederländischen Staten</hi>.</p><lb/><p>Diese Form erzeugt zunächst immer <hi rendition="#g">zusammenge-<lb/>
setzte</hi>, nicht einfache Staten, indem sie die verbündeten<lb/>
Staten nicht aufhebt, sondern zu einer neuen Statsgenossen-<lb/>
schaft vereinigt. Indem sie anfänglich auf Statsvertrag be-<lb/>
ruht, mehr als auf Statsgesetz, so überliefert sie auch den<lb/>
folgenden Geschlechtern den Gegensatz mehrerer in wesent-<lb/>
lichen Dingen selbständiger, in andern nicht minder wesent-<lb/>
lichen aber von der Gesammtheit abhängiger Staten, und mit<lb/><pb facs="#f0326" n="308"/><fw place="top" type="header">Viertes Buch. Von der Entstehung und dem Untergang des States.</fw><lb/>
diesem Gegensatze eine stete Wechselwirkung, häufig auch<lb/>
einen Kampf des <hi rendition="#g">particulären</hi> und des <hi rendition="#g">allgemeinen</hi><lb/>
Statsgeistes als Erbtheil ihrer Weise.</p><lb/><p>Wenn dann im Verfolg das Gefühl der Einheit des Ge-<lb/>
sammtstates stärker und die Organisation desselben ausgebil-<lb/>
deter wird, dann weicht die Form des Statsvertrags der stat-<lb/>
lichen Form des Verfassungsgesetzes.</p><lb/><p>Auf diesem Gegensatze beruhen die beiden Hauptformen<lb/>
der statlichen Verbündung: die Conföderation oder der Staten-<lb/>
bund und die Föderation oder der Bundesstat. Beide sind<lb/>
zusammengesetzte Statskörper, und insofern von bloszen Allian-<lb/>
zen, die keinen neuen Stat bilden, verschieden. Nur die erste<lb/>
aber hält den Charakter der vertragsmäszigen Verbündung<lb/>
von Staten fest, die letztere macht den Fortschritt zur Bil-<lb/>
dung eines Gesammtstats (Union).</p><lb/><p>1. Die <hi rendition="#g">Conföderation</hi> oder der <hi rendition="#g">Statenbund</hi>, indem<lb/>
sie mehrere Staten zu einer Statsgenossenschaft verbindet, die<lb/>
wenigstens nach auszen als <hi rendition="#g">Gesammtstat</hi> als eine völker-<lb/>
rechtliche Statsperson erscheint, organisirt sich doch nicht<lb/>
als einen von den Einzelstaten verschiedenen Centralstat, son-<lb/>
dern überläszt die Leitung des Gesammtstates entweder einem<lb/>
Einzelstate als <hi rendition="#g">Hegemon</hi> oder <hi rendition="#g">Vorort</hi>, oder der <hi rendition="#g">Versamm-<lb/>
lung von Gesandten und Stellvertretern aller ver-<lb/>
bundenen Einzelstaten</hi>.</p><lb/><p>Von jener Art waren die griechischen Statenbünde unter<lb/>
der Hegemonie von Sparta und Athen, von dieser die schwei-<lb/>
zerische Eidgenossenschaft bis 1848 und der deutsche Bund<lb/>
von 1815.</p><lb/><p>2. In der <hi rendition="#g">Föderation</hi> oder dem <hi rendition="#g">Bundesstate</hi> dagegen<lb/>
gibt es nicht blosz vollständig organisirte Einzelstaten, son-<lb/>
dern voraus einen <hi rendition="#g">selbständig organisirten Gesammt-<lb/>
stat</hi>, <hi rendition="#g">Centralstat</hi>. Die Bundesgewalt ist nicht einem der<lb/>
Einzelstaten (Länderstaten) überlassen, noch der Versamm-<lb/>
lung der Einzelstaten anheim gegeben. Sondern sie hat ihre<lb/><pb facs="#f0327" n="309"/><fw place="top" type="header">Drittes Capitel. A. Geschichtliche Entstehungsformen. II. Secundäre.</fw><lb/>
eigenen bundesmäszigen oder nationalen Organe hervorgebracht,<lb/>
welche nur der Gesammtheit angehören. Der achäische Bund<lb/>
mit seiner gemeinsamen Volksversammlung als gesetzgeben-<lb/>
dem Körper, dem Bundesstrategen als dem Bundeshaupte,<lb/>
dem Bundesrathe und dem Bundesgerichte war schon einiger-<lb/>
maszen ein solcher Bundesstat. Zuerst ist diese Statsform<lb/>
als eine moderne in den Vereinigten Staten von Nordamerika,<lb/>
aber erst in der Unionsverfassung von 1787 ausgebildet und<lb/>
dann von der Schweiz in der Bundesverfassung von 1848<lb/>
nachgebildet worden. Beide Verfassungen beruhen nicht mehr<lb/>
auf einem eigentlichen <hi rendition="#g">Statenvertrage</hi>, sondern setzen in<lb/>
der Idee die Existenz eines <hi rendition="#g">Gesammtvolkes</hi> und eines <hi rendition="#g">Ge-<lb/>
sammtstates</hi> voraus, deren <hi rendition="#g">einheitlicher</hi> Wille die Ver-<lb/>
fassung schafft, und von der Minderheit — auch der Einzel-<lb/>
staten — Gehorsam fordert. Dadurch wird die Vorstufe der<lb/>
Conföderation von Staten überschritten und die höhere Stufe<lb/>
der <hi rendition="#g">Föderation</hi> oder <hi rendition="#g">Union</hi> betreten. <note n="1" place="foot">Vgl. darüber besonders den „Féderatif“ von Hamilton u. Madison,<lb/>
und <hi rendition="#g">Story's</hi> Comm.; <hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, Gesch. d. schweiz. Bundesr. I. S. 352;<lb/><hi rendition="#g">Waitz</hi> Politik 1862.</note></p><lb/><p>3. Beide Formen der zusammengesetzten Statenbildung<lb/>
sind eher für Republiken als für Monarchien geeignet, wovon<lb/>
man sich leicht überzeugt, wenn man die Geschichte der nord-<lb/>
amerikanischen und der schweizerischen Bundesverfassung mit<lb/>
den Kämpfen über die deutsche Bundesreform vergleicht.</p><lb/><p>Die Verfassung des <hi rendition="#g">norddeutschen Bundes</hi> von 1867<lb/>
und die Verfassung des <hi rendition="#g">deutschen Reiches</hi> von 1871 einigt<lb/>
zwar thatsächlich und rechtlich die verschiedenen in Deutsch-<lb/>
land wirksamen politischen Mächte und Kräfte zu nationalem<lb/>
Zusammenwirken, aber sie macht der principiellen Betrach-<lb/>
tung den Eindruck eines Schmetterlings, der noch einen Theil<lb/>
seiner Puppe und selbst die Reste seines frühern Raupenzu-<lb/>
stands mitschleppt. Ihre Entstehungsform weist einerseits<lb/>
auf den freien Vertrag aller Einzelstaten (Fürsten und Kam-<lb/><pb facs="#f0328" n="310"/><fw place="top" type="header">Viertes Buch. Von der Entstehung und dem Untergang des States.</fw><lb/>
mern) hin, die Verfassung ist aber ihrem Inhalte nach durch<lb/>
den leitenden Willen der preuszischen Regierung in Verbin-<lb/>
dung mit den Arbeiten des einheitlichen Reichstags als der<lb/>
Vertretung des deutschen Volkes zu Stande gekommen. Wie<lb/>
hier <hi rendition="#g">Vertrag</hi> und <hi rendition="#g">Gesetz</hi> sich seltsam verbinden, so er-<lb/>
innert die Vertretung der verbündeten Regierungen in dem<lb/><hi rendition="#g">Bundesrathe</hi> noch ganz an den früheren statenbündlichen<lb/>
deutschen Bundestag. Auch die anfängliche Bezeichnung<lb/>
„Bundespräsidium“, welches der königlichen Krone Preuszen<lb/>
zukam, hatte noch dasselbe statenbündliche Gepräge. Aber<lb/>
wenn daneben die wirkliche Machtstellung dieses Bundesprä-<lb/>
sidiums und die verfassungsmäszigen Befugnisse desselben —<lb/>
insbesondere auch als Bundesfeldherrn — erwogen werden,<lb/>
so trat schon damals aus der Verhüllung das <hi rendition="#g">deutsche<lb/>
Reichsoberhaupt</hi> — in deutlichen Umrissen hervor, wel-<lb/>
ches nun in der deutschen Reichsverfassung unter dem maje-<lb/>
stätischen Namen der <hi rendition="#g">deutsche Kaiser</hi> zur Anerkennung<lb/>
gelangt ist. Die Institution des <hi rendition="#g">Reichstags</hi> aber ist von<lb/>
Anfang an <hi rendition="#g">einheitlicher</hi> gedacht und durchgeführt als<lb/>
selbst der nordamerikanische Congresz und die schweizerische<lb/>
Bundesversammlung.</p><lb/><p>Von den republikanischen Föderationen unterscheidet sich<lb/>
also die Verfassung des deutschen Reiches hauptsächlich durch<lb/>
folgende Dinge:</p><lb/><p>a) Dadurch, dasz in diesem manche <hi rendition="#g">leitenden Organe<lb/>
des Gesammtstats</hi> mit den <hi rendition="#g">obrigkeitlichen Organen<lb/>
der einzelnen Landesstaten</hi> nothwendig oder thatsäch-<lb/>
lich <hi rendition="#g">verbunden</hi> sind, wie der deutsche Kaiser mit dem<lb/>
Könige von Preuszen. die Mitglieder des Bundesraths mit den<lb/>
Regierungen der Länderstaten, der Reichskanzler und groszen<lb/>
Theils die höheren Beamten des Reichskanzleramtes mit den<lb/>
preuszischen Ministerien, während in jenen Bundesstaten<lb/>
die Trennung der beiden Organismen grundsätzlich durch-<lb/>
geführt ist.</p><lb/><pb facs="#f0329" n="311"/><fw place="top" type="header">Drittes Capitel. A. Geschichtliche Entstehungsformen. II. Secundäre.</fw><lb/><p>b) Dadurch, dasz in letztern die Länderstaten zwar un-<lb/>
gleich an Grösze und Macht, aber doch sämmtlich schwach<lb/>
sind gegenüber dem Gesammtstat und insofern einander nahe<lb/>
stehen, während im deutschen Reich das Königreich Preuszen<lb/>
viel mächtiger ist als alle andern verbündeten Staten zusam-<lb/>
mengenommen, und deszhalb als <hi rendition="#g">Haupt-</hi> und <hi rendition="#g">Vormacht</hi><lb/>
betrachtet werden musz, auf welche die Macht des Reichs<lb/>
hauptsächlich gestützt ist, ohne welche sie nichts ist, an welche<lb/>
die übrigen deutschen Staten sich anschlieszen und anlehnen.</p><lb/><p>c) Durch ihre <hi rendition="#g">monarchische</hi> Verfassung sowohl im<lb/>
Reich als in den meisten Länderstaten.</p><lb/><p>Diese Abweichungen sind so grosz, dasz man besser thut,<lb/>
die neue deutsche Entstehungsform nicht einfach unter den<lb/>
bisherigen Begriff des Bundesstates unterzuschieben, sondern<lb/>
als eine neue Form, unter dem Namen <hi rendition="#g">Bundesreich</hi>, diesem<lb/>
an die Seite zu stellen.</p><lb/><p>B. Verwandt mit der Verbündung ist die <hi rendition="#g">Einigung</hi><lb/>
zweier oder mehrerer Staten unter <hi rendition="#g">Einem gemeinsamen<lb/>
Herrscher</hi>, oder zu <hi rendition="#g">einem einzigen neuen State</hi>, vor-<lb/>
zugsweise <hi rendition="#g">Union</hi> genannt. Auch hier lassen sich verschie-<lb/>
dene Stufen und Arten der Einigung unterscheiden. In jeder<lb/>
Weise unvollkommen ist dieselbe:</p><lb/><p>4. In Gestalt einer bloszen <hi rendition="#g">Personalunion</hi>. Diese<lb/>
kann sogar blosz <hi rendition="#g">vorübergehend</hi> eintreten, wenn die<lb/>
Thronfolgeordnungen zweier verschiedener Staten zufällig die-<lb/>
selbe Person zu beiden Kronen berufen, somit wieder auf-<lb/>
hören, wenn später die Succession wieder zwei verschiedene<lb/>
Personen trifft. Von der Art war die Verbindung des deut-<lb/>
schen Reiches und von Spanien unter Karl V., von Polen<lb/>
und Sachsen unter August, von England und Hannover unter<lb/>
dem Könige Georg IV., von Schleswig-Holstein und Dänemark<lb/>
nach dem Vertrage von 1620. Diese Form der Union, die<lb/>
loseste von allen, erzeugt auch nicht einen neuen Vereins-<lb/>
stat, sondern beschränkt sich darauf, zwei selbständige Staten<lb/><pb facs="#f0330" n="312"/><fw place="top" type="header">Viertes Buch. Von der Entstehung und dem Untergang des States.</fw><lb/>
in eine blosz äuszerliche Beziehung zu dem nämlichen Für-<lb/>
sten als Statsoberhaupt zu bringen.</p><lb/><p>Auszer ihr kommt aber auch eine <hi rendition="#g">dauernde</hi> Personal-<lb/>
union vor, indem die Kronen zweier Staten derselben Dynastie<lb/>
und nach dem nämlichen Successionsgesetze zugehören. Bei-<lb/>
spiele dieser Art sind die pragmatische Sanction von 1713<lb/>
für die unter dem österreichischen Scepter vereinigten Staten,<lb/>
welcher 1722 auch der ungarische Reichstag für das König-<lb/>
reich Ungarn beitrat, die Erwerbung des Fürstenthums Neu-<lb/>
chatel von Seite der Krone Preuszens von 1707, die Verbin-<lb/>
dung von Norwegen und Schweden seit 1814, die Ueberein-<lb/>
kunft zwischen dem Königreich Ungarn und dem kaiserlichen<lb/>
Oesterreich von 1867.</p><lb/><p>Eine solche dauerhafte Vereinigung kann zwar einen neuen<lb/>
Gesammtstat begründen; aber die Einheit ist doch eine sehr<lb/>
unvollständige und fast nur unter der Voraussetzung von ent-<lb/>
scheidender practischer Geltung, wenn eine absolute Macht in<lb/>
der Person des Herrschers wirklich concentrirt ist. Unter<lb/>
jeder anderen Voraussetzung wird der unversöhnte innere<lb/>
Widerspruch zweier verschiedener Staten mit abweichenden<lb/>
Interessen und Stimmungen und eines gemeinsamen Fürsten<lb/>
sich fühlbar machen und es kann in Folge desselben sogar<lb/>
die unsinnige Forderung an den Fürsten gerichtet werden,<lb/>
dasz er in seiner Eigenschaft als Oberhaupt eines States<lb/>
Feindschaft über wider den andern Stat, an dessen Spitze er<lb/>
nicht minder steht. Mit der Repräsentativverfassung ist da-<lb/>
her diese Form der Personalunion nicht wohl zu vereinigen.</p><lb/><p>5. Eine höhere Einigung liegt in der sogenannten <hi rendition="#g">Real-<lb/>
union</hi>, welche mit der Föderation ebenso verwandt ist, wie<lb/>
die Personalunion mit der Conföderation. In ihr ist nicht blosz<lb/>
die Person des Herrschers geeinigt, sondern die oberste <hi rendition="#g">Stats-<lb/>
leitung selbst in Gesetzgebung und Regierung</hi>. <note n="2" next="note-0331" place="foot" xml:id="note-0330">Anders versteht <hi rendition="#g">Pözl</hi> den Unterschied der Personal- und der<lb/>
Realunion (Deutsches Staatswörterbuch, Art. Union); jene ist ihm die</note><lb/><pb facs="#f0331" n="313"/><fw place="top" type="header">Drittes Capitel. A. Geschichtliche Entstehungsformen. II. Secundäre.</fw><lb/>
Zwar verträgt sie sich mit einer <hi rendition="#g">relativen</hi> Selbständigkeit<lb/>
der unirten Staten, denen innerhalb gewisser Schranken eine<lb/>
particuläre Gesetzgebung und Regierung vergönnt werden mag,<lb/>
aber der Gesammtstat ist in ihr doch einheitlich organisirt,<lb/>
und die höchsten gemeinsamen Statsinteressen sind in den<lb/>
einheitlichen Organen concentrirt. Die Vereinigung Norwegens<lb/>
mit dem Königreich Dänemark durch das Reichsgesetz von<lb/>
1536, die Einigung von Castilien und Aragon, wenn auch<lb/>
nicht sofort von Anfang an, 1474, so doch unter den öster-<lb/>
reichischen Fürsten, ganz vorzüglich aber die österreichische<lb/>
Monarchie nach dem Grundgesetze von 1849 und der Februar-<lb/>
verfassung von 1861 sind Beispiele solcher Realunion.</p><lb/><p>Die neue Verfassung von Oesterreich-Ungarn vom Jahr<lb/>
1867 nähert sich in dem Dualismus der beiden Hauptstaten<lb/>
Oesterreich und Ungarn den Formen der Personalunion, hat<lb/>
aber in den Instituten der gemeinsamen Ministerien des<lb/>
Aeuszern, des Reichsheers und der Reichsfinanzen, sowie in<lb/>
der gemeinsamen Delegation der zwei repräsentativen Körper<lb/>
der beiden Hauptstaten, Anfänge und Ansatz zur Realunion.<lb/>
Diese Hauptstaten sind in sich selber anfänglich als Personal-<lb/>
union entstanden, aber nun als Realunionen ausgebildet.</p><lb/><p>6. Die <hi rendition="#g">volle Union</hi> endlich löst die Besonderheit der<lb/>
unirten Staten auf, und bildet nicht einen aus mehreren Staten<lb/>
zusammengesetzten, sondern einen <hi rendition="#g">einfachen Stat</hi>.</p><lb/><p>Die Vereinigung der beiden ursprünglich durch blosze<lb/>
Personalunion verbundenen Königreiche England und Schott-<lb/>
land zu dem Gesammtkönigreich Groszbritannien vom Jahr<lb/>
1707, und die spätere Union zwischen Groszbritannien und<lb/>
Irland von 1800 haben diesen Charakter einer vollen Union,<lb/>
indem die particularen Parlamente aufgehoben und für das<lb/>
ganze Reich ein gemeinsames einheitliches Parlament ange-<lb/><note n="2" place="foot" prev="note-0330" xml:id="note-0331"><hi rendition="#g">zufällige</hi>, diese die <hi rendition="#g">grundgesetzliche</hi> Einigung der Statsgewalt<lb/>
über zwei oder mehrere Staten in Einer Person. Die Verbindung von<lb/>
Schweden und Norwegen ercheint ihm dann bereits als Realunion.</note><lb/><pb facs="#f0332" n="314"/><fw place="top" type="header">Viertes Buch. Von der Entstehung und dem Untergang des States.</fw><lb/>
ordnet wurde. Die Einverleibung der Hohenzollerischen Für-<lb/>
stenthümer in Preuszen im Jahr 1849, die Annexion der ita-<lb/>
lienischen Herzogthümer und des Königreichs Neapel mit Pie-<lb/>
mont zu dem neuen Königreich Italien im Jahr 1860 und<lb/>
1861 und vorzüglich die Umwandlung des Königreichs Han-<lb/>
nover und der Fürstenthümer Kurhessen, Nassau, Schleswig<lb/>
und Holstein und der freien Stadt Frankfurt in preuszische<lb/>
Provinzen sind neuere Beispiele solcher vollen Union.</p><lb/><p>Das ältere Statsrecht war geneigt diese Verbindung und<lb/>
Wandlung ausschlieszlich aus dem dynastischen Standpuncte<lb/>
und nicht anders zu beurtheilen, als ob es sich um die Zu-<lb/>
sammenlegung oder den Erwerb von mehreren Grundstücken<lb/>
durch dieselbe Privatperson handelte. Es wurden daher wie<lb/>
die privatrechtlichen Formen der Veräuszerung unter Leben-<lb/>
den, so auch von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) an-<lb/>
erkannt; wie wenn Volk und Land eine Verlassenschaft wären,<lb/>
über die ein einzelner Mensch nach seinem Belieben zu ver-<lb/>
fügen hätte. Das neuere Statsrecht musz diese dem modernen<lb/>
Statsbegriff widerstreitende Ansicht verwerfen, und daran fest<lb/>
halten, dasz solche Veränderungen wesentlich die öffentliche<lb/>
Verfassung des Volks betreffen und daher <hi rendition="#g">nicht ohne Zu-<lb/>
stimmung der Volksvertretung geordnet</hi> werden<lb/>
dürfen.</p><lb/><p>C. Den Gegensatz der Verbindung bildet die <hi rendition="#g">Theilung</hi><lb/>
und <hi rendition="#g">Zertrennung</hi> eines gröszeren States in zwei oder meh-<lb/>
rere neuere Staten.</p><lb/><p>7. <hi rendition="#g">Nationale Scheidung</hi>. Diese Erscheinung wird<lb/>
sich besonders da ergeben, wo verschiedene, zumal auch dem<lb/>
Gebiete nach getrennte Völker zu einem State verbunden<lb/>
waren, ohne innerlich eins zu werden. Wenn die Macht der<lb/>
Concentration, welche sie bisher zusammenhielt, nachläszt,<lb/>
so treiben die natürlichen Gegensätze auseinander, und es<lb/>
geht der grosze Scheidungsprocesz vor sich, welcher das bis-<lb/>
herige Ganze in eine Anzahl neuer selbständiger Staten auf-<lb/><pb facs="#f0333" n="315"/><fw place="top" type="header">Drittes Capitel. A. Geschichtliche Entstehungsformen. II. Secundäre.</fw><lb/>
löst. So ging die grosze durch Alexanders Genie einen Augen-<lb/>
blick zusammengeschmiedete Weltmonarchie nach seinem Tode<lb/>
sofort auseinander. Ebenso wurde im IX. Jahrhundert die<lb/>
fränkische Monarchie nach den Nationalitäten, freilich nicht<lb/>
ohne wesentliche Mitwirkung der dynastischen Gegensätze ge-<lb/>
spalten. Auch der Zerfall des Napoleonischen Kaiserreiches<lb/>
mit seinen Schöpfungen abhängiger Lehenskönigreiche in<lb/>
diesem Jahrhundert läszt sich groszentheils so erklären. Die<lb/>
Trennung von Belgien und Holland im Jahr 1830 hat diesen<lb/>
Charakter.</p><lb/><p>8. <hi rendition="#g">Erbrechtliche Theilung</hi>. Während des Mittel-<lb/>
alters kam öfter die Theilung eines Statsganzen wie einer<lb/>
Erbschaft unter mehrere Erben vor, so unter mehrere Söhne<lb/>
des verstorbenen Statsoberhauptes, und es dauerte lange, bis<lb/>
diese privatrechtliche mit dem Recht eines zusammengehöri-<lb/>
gen Volkes und der Wohlfahrt eines States durchaus unver-<lb/>
einbare Behandlung durch das politische Princip der <hi rendition="#g">Un-<lb/>
theilbarkeit</hi> in Europa verdrängt wurde.</p><lb/><p>9. Eine ähnliche Form ist die <hi rendition="#g">Lossagung</hi> eines Thei-<lb/>
les des States und <hi rendition="#g">Constituirung</hi> dieses Theiles zu einem<lb/>
selbständigen State.</p><lb/><p>In der Regel ist der Theil als solcher nicht berechtigt,<lb/>
sich wider das Ganze zu empören und sich von demselben<lb/>
gewaltsam loszureiszen. Die Geschichte hat uns von vielen<lb/>
ungerechtfertigten und unheilvollen Lostrennungsversuchen der<lb/>
Art warnende Berichte überliefert. Aber sie weisz auch von<lb/>
andern Lossagungen, welche volle Anerkennung errungen haben,<lb/>
und deren innere Berechtigung nicht zu bezweifeln ist. Er-<lb/>
innern wir uns an die Lossagung der niederländischen Gene-<lb/>
ralstaten von Spanien von 1579, an die Unabhängigkeits-<lb/>
erklärung der nordamerikanischen Freistaten von 1776, an die<lb/>
Befreiung Griechenlands von türkischer Herrschaft in unsern<lb/>
Tagen. Jene Regel bedarf somit einer Beschränkung, die wohl<lb/>
so zu fassen ist: zur Lossagung ist der Theil ausnahmsweise<lb/><pb facs="#f0334" n="316"/><fw place="top" type="header">Drittes Buch. Von der Entstehung und dem Untergang des States.</fw><lb/>
berechtigt, wenn seine dauernden und wichtigen Interessen<lb/>
von dem Statsganzen, dem er angehört, nicht geschützt noch<lb/>
befriedigt werden, und er zugleich befähigt ist, für sich selber<lb/>
zu sorgen und seine selbständige Stellung zu behaupten. Nur<lb/>
wirkliche Noth und ein unerträglich gewordenes Leiden gibt<lb/>
somit gegründete Veranlassung zu der Lossagung, und nur<lb/>
die moralische Kraft, welche sich in dem Kampfe um Selb-<lb/>
ständigkeit siegreich bewährt und alle Schwierigkeiten über-<lb/>
windet, gewährt einen Anspruch auf Anerkennung derselben.<lb/>
Unter diesen beiden Voraussetzungen wird dieselbe denn auch<lb/>
von dem groszen Gerichte ausgesprochen, welches durch die<lb/>
Weltgeschichte spricht. <note n="3" place="foot">Die Unabhängigkeitserklärung von Amerika nimmt es mit dem<lb/>
Princip etwas leichter und bekennt die naturrechtliche Lehre ihrer Zeit,<lb/>
indem sie folgende Sätze ausspricht: „Wir halten folgende Wahrheiten<lb/>
für klar, dasz alle Menschen gleich geboren, dasz sie von dem Schöpfer<lb/>
mit gewissen unveränderlichen Rechten begabt sind, und dasz zu diesem<lb/>
Leben Freiheit und das Streben nach Glückseligkeit gehöre, dasz, um<lb/>
diese Rechte zu sichern, Regierungen unter den Menschen eingesetzt<lb/>
sind, welche ihre gerechte Gewalt von der Zustimmung der Regierten<lb/>
ableiten, dasz wenn immer eine Staatsform diesen Endzwecken verderb-<lb/>
lich wird, es ein Recht des Volkes ist, dieselbe zu ändern oder abzu-<lb/>
schaffen und eine neue Statsform einzurichten, indem es dieselbe auf<lb/>
solche Principien begründet, und deren Gewalten in solcher Weise orga-<lb/>
nisirt, wie es ihm zu seiner Sicherheit und zu seinem Glücke am zweck-<lb/>
dienlichsten scheint. Die Klugheit gebietet allerdings, seit langem be-<lb/>
stehende Verfassungen nicht um leichter und vorübergehender Ursachen<lb/>
willen zu ändern, und demgemäsz hat alle Erfahrung gezeigt, dasz die<lb/>
Menschen geneigter sind die Leiden zu ertragen, so lange sie erträglich<lb/>
sind, als sich durch Vernichtung der Formen, an welche sie sich einmal<lb/>
gewöhnt, selbst Recht zu verschaffen. Wenn aber eine lange Reihe von<lb/>
Miszbräuchen und unrechtmäszigen Eingriffen, welche unwandelbar das<lb/>
nämliche Ziel verfolgen, die Absicht beweist, das Volk dem absoluten<lb/>
Despotismus zu unterwerfen, so hat dieses das Recht und die Pflicht,<lb/>
eine solche Regierung auszustoszen und neue Garantien für seine künftige<lb/>
Sicherheit anzuordnen.“</note></p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><pb facs="#f0335" n="317"/><fw place="top" type="header">Viertes Capitel. A. Geschichtliche Entstehungsformen. III. Abgeleitete.</fw><lb/><div n="2"><head>Viertes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">III. Abgeleitete Entstehungsformen.</hi></head><lb/><p>1. <hi rendition="#g">Colonisation.</hi></p><lb/><p>Die Colonisation, wie sie von den <hi rendition="#g">hellenischen</hi> Staten<lb/>
geübt wurde, und die Küsten des Mittelmeeres in Kleinasien,<lb/>
Italien, Sicilien, auf den Inseln des Archipels mit neuen<lb/>
Städten und Staten bevölkerte, war in der That bewuszte<lb/>
neue Statenbildung. Die Pflanzstadt ging aus der Mutterstadt<lb/>
hervor, wie der Sohn, der aus der Familie des Vaters aus-<lb/>
tritt, um ein eigenes Hauswesen zu gründen. Sie wurde so-<lb/>
fort zum selbständigen neuen State, unabhängig von der<lb/>
Mutterstadt, aber mit ihr durch ihre Abstammung, Sitten,<lb/>
Recht, Religion verbunden. Aus dem Prytaneum der Mutter-<lb/>
stadt nahm die Tochterstadt das heilige Feuer mit, und die<lb/>
väterlichen Götter zogen mit in den neuen Wohnsitz hinüber. <note n="1" place="foot">Vgl. <hi rendition="#g">Herrmann</hi>, griechische Staatsalterthümer Cap. IV. Die ältere<lb/><hi rendition="#g">phönicische</hi> Colonisation ist weniger von Anfang an neue Staatsgrün-<lb/>
dung, ist aber gewöhnlich in kurzer Zeit zu dieser geworden.</note><lb/>
Die Hellenen vermochten nicht ein groszes Reich zu gründen<lb/>
und zusammen zu halten, aber durch ihre zerstreute Städte-<lb/>
colonien hellenisirten sie den Orient. <note n="2" place="foot">Vgl. die Ausführung von <hi rendition="#g">Laurent</hi> II. S. 310.</note></p><lb/><p>Anders die <hi rendition="#g">römischen</hi> Colonien. Sie waren bestimmt,<lb/>
die römische Herrschaft in weiteren Kreisen zu sichern und<lb/>
zu befestigen, und blieben daher in einem strengen Abhängig-<lb/>
keitsverhältnisz zu der Hauptstadt. Hier ist somit nicht von<lb/>
neuer Statenbildung, sondern nur von Ausdehnung des be-<lb/>
stehenden Einen States die Rede.</p><lb/><p>Wieder von anderer Art ist die <hi rendition="#g">moderne</hi> Colonisation.<lb/>
Sehen wir auf den Ursprung der modernen, besonders in Ame-<lb/>
rika von den europäischen Staten aus gestifteten Colonien, so<lb/>
handelt es sich dabei in der Regel nicht um Gründung neuer<lb/><pb facs="#f0336" n="318"/><fw place="top" type="header">Viertes Buch. Von der Entstehung und dem Untergang des States.</fw><lb/>
Staten, sondern mehr um Ausbreitung der Herrschaft und<lb/>
Cultur des europäischen Vaterlandes, oder um Erwerb einer<lb/>
neuen ökonomischen Existenz, zuweilen auch um Sicherung<lb/>
der Uebersiedler vor Verfolgung in ihrer Heimat. Im Süden<lb/>
war die Abhängigkeit der Colonien von den romanischen Staten<lb/>
Europas gröszer als im Norden, wo der germanische Corpo-<lb/>
rationstrieb und das germanische Freiheitsgefühl wenigstens<lb/>
einer relativen Selbständigkeit der Colonien günstig waren,<lb/>
diese theilweise sogar hervorgerufen hatten.</p><lb/><p>Sieht man aber auf die spätere Entwicklung und Ge-<lb/>
schichte dieser Colonien, so sind sie meistens zu einem selb-<lb/>
ständigen Dasein erwachsen, und haben sich dann als neue<lb/>
Staten losgemacht und abgesondert von jener europäischen<lb/>
Herrschaft. Diese Colonisation ist daher eher der Geburt<lb/>
eines Kindes zu vergleichen, welches die väterliche Familie<lb/>
als ein abhängiges Glied derselben erweitert, dann aber, nach-<lb/>
dem es zu körperlicher und geistiger Reife herangediehen, sich<lb/>
absondert und eine neue eigene Familie begründet.</p><lb/><p>2. Eine fernere abgeleitete Statenbildung kam in dem<lb/>
Mittelalter öfter vor in Gestalt der <hi rendition="#g">Verleihung von Ho-<lb/>
heitsrechten</hi> an einzelne Bestandtheile des States. Eine<lb/>
ganze Reihe besonders deutscher Gebiete, Fürstenthümer, Herr-<lb/>
schaften, Reichsstädte wurden zu selbständigen Staten, indem<lb/>
sie einzelne Hoheitsrechte von dem Könige erlangten, und<lb/>
diesen Erwerb zu vermehren wuszten, bis zuletzt dem Könige<lb/>
nur ein idealer Schein von Oberhoheit zurückblieb, alle reale<lb/>
Statsgewalt aber an sie entäuszert war. So strebten die frühe-<lb/>
ren Theile eines Statsganzen im Laufe der Jahrhunderte zu<lb/>
selbständigen Staten auf. Die äuszere Form solcher Ver-<lb/>
leihung war häufig wieder die eines privatrechtlichen Erwerbes<lb/>
durch Kauf oder Verpfändung, und ist insofern ungeeignet<lb/>
für das moderne Statsleben. Das war aber selbst im Mittel-<lb/>
alter nicht wesentlich, und es läszt sich auch in unserer Zeit<lb/>
die practische Möglichkeit gar wohl denken, dasz ein Stat<lb/><pb facs="#f0337" n="319"/><fw place="top" type="header">Fünftes Cap. A. Geschichtl. Entstehungsformen. IV. Untergang der Staten.</fw><lb/>
mit klarem Bewusztsein einen Theil seines Gebietes zur Selb-<lb/>
ständigkeit heranziehe und denselben mit statlichen Hoheits-<lb/>
rechten ausstatte. In dieser Weise verfährt England in unserer<lb/>
Zeit gegen Canada und andere englische Nebenländer.</p><lb/><p>3. Endlich kommt vor die <hi rendition="#g">Institution</hi> eines neuen<lb/>
States <hi rendition="#g">durch einen fremden Herrscher</hi>, insbesondere<lb/>
durch einen Eroberer, dessen Machtsprüche alte Staten um<lb/>
ihr Leben bringen und neue Staten hervorrufen. Europa hat<lb/>
in den Jahren der Napoleonischen Herrschaft gesehen, wie<lb/>
eine Reihe von Staten ausgelöscht, und andere hinwieder<lb/>
nach dem Willen des französischen Kaisers neu errichtet<lb/>
wurden. Europa hat aber auch erlebt, dasz diese willkür-<lb/>
lichen Schöpfungen momentaner Uebermacht zu keinem inner-<lb/>
lich kräftigen Leben gelangten, und kaum ins Dasein gerufen<lb/>
wieder abstarben oder getödtet wurden. Es ist das ein be-<lb/>
redter Beweis, dasz unter allen Formen der Statenbildung<lb/>
diese die unvollkommenste ist, und am wenigsten Gewähr<lb/>
darbietet für die Fortdauer solcher Staten.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Fünftes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">IV. Untergang der Staten.</hi></head><lb/><p>Die Erde ist mit den Trümmern untergegangener Staten<lb/>
überdeckt; die Erfahrungen der bisherigen Weltgeschichte<lb/>
zeugen gegen die Unsterblichkeit der Staten. Die Veranlas-<lb/>
sungen und die Formen des Untergangs sind wohl unter sich<lb/>
verschieden, wie die Todesfälle der einzelnen Menschen. Aber<lb/>
daraus, dasz alle Staten untergehen, dürfen wir wohl auf eine<lb/><hi rendition="#g">gemeinsame Ursache ihrer Sterblichkeit</hi> schlieszen.<lb/>
Diese Ursache kann nicht in der Immoralität der Völker lie-<lb/>
gen, denn die Immoralität ist nicht nothwendig und nicht<lb/>
gleichmäszig vorhanden, und die Geschichte lehrt uns, dasz<lb/><pb facs="#f0338" n="320"/><fw place="top" type="header">Viertes Buch. Von der Entstehung und dem Untergang des States.</fw><lb/>
auch demoralisirte Völker sehr lange leben können, wie im-<lb/>
moralische Menschen doch zuweilen ein hohes Alter erreichen.<lb/>
Auch nicht in schlechter Regierung; mancher Stat hat schon<lb/>
mehrere Generationen schlechter Regenten überdauert. Aber<lb/>
auch nicht, wie neuerlich <hi rendition="#g">Gobineau</hi> behauptet hat, in der<lb/>
Mischung und Entartung der Volksrassen; manche Staten sind<lb/>
gerade durch die Mischung der Rassen grosz und mächtig<lb/>
geworden und haben fortgedauert, obwohl die Volksrassen<lb/>
wesentlich verändert worden; ich erinnere an Rom, an Eng-<lb/>
land, an Nordamerika. Die wahre Ursache liegt in dem<lb/>
groszen Gesetz alles <hi rendition="#g">irdisch-organischen Lebens</hi>, dasz<lb/>
es <hi rendition="#g">durch die Geschichte entwickelt</hi> und <hi rendition="#g">aufgezehrt<lb/>
werde</hi>. Das Leben der Völker und der Staten entfaltet sich,<lb/>
und indem es allmählich, was in ihm liegt, offenbart, erfüllt<lb/>
es seine Bestimmung und stirbt ab, von der unermüdlich<lb/>
fortschreitenden Zeit, mit der es nicht mehr Schritt halten<lb/>
kann, überholt und zurückgelassen.</p><lb/><p>So scheinen auch die beschränkten Einzelstaten von der<lb/>
fortschreitenden Menschheit, die in ihnen keine volle Befrie-<lb/>
digung findet, verschlungen zu werden. Kommt dereinst auf<lb/>
der breiten Unterlage der Menschheit das Weltreich zur Er-<lb/>
scheinung, dann dürfen wir hoffen, dasz dieser Stat so lange<lb/>
dauern und nicht früher untergehen werde, als die Menschheit<lb/>
selbst.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">besonderen Formen des Statenuntergangs</hi><lb/>
aber entsprechen groszentheils den Formen der Statenbildung,<lb/>
und nicht selten werden alte Staten zerstört, wenn neue be-<lb/>
gründet werden. An den Tod des einen States schlieszt oft<lb/>
die Geburt des andern sich unmittelbar an.</p><lb/><p>1. Den Gegensatz zu der Organisation des Volkes bildet<lb/>
die <hi rendition="#g">Desorganisation</hi> oder <hi rendition="#g">Auflösung des Volkes</hi>.<lb/>
Eine eigenthümliche Art der Desorganisation ist die <hi rendition="#g">Anar-<lb/>
chie</hi>. Wenn die Ueber- und Unterordnung in dem Volke<lb/>
nicht mehr geachtet wird, und Niemand mehr eine obrigkeit-<lb/><pb facs="#f0339" n="321"/><fw place="top" type="header">Fünftes Cap. A. Geschichtl. Entstehungsformen. IV. Untergang der Staten.</fw><lb/>
liche Gewalt anerkennt, wenn jeder Einzelne nur seinen Lüsten<lb/>
den losen Lauf läszt, und keiner mehr sich um das Ganze<lb/>
kümmert, noch der Gemeinschaft Opfer bringt, so wird der<lb/>
Stat selbst negirt, und das organisirte Volk ist in diesem<lb/>
Falle zur chaotischen Masse herabgesunken. Die Anarchie<lb/>
hebt somit im Princip den Stat, nicht etwa nur die bisherige<lb/>
Statsform auf. Allein eine so entschiedene und so andauernde<lb/>
Anarchie, die dann freilich immer der Tod des States ist,<lb/>
findet sich doch in der Geschichte der Völker höchst selten.<lb/>
Weit häufiger sind die anarchischen Zustände blosz <hi rendition="#g">vorüber-<lb/>
gehend</hi> und <hi rendition="#g">momentane Fieberkrisen</hi>, welche zwar<lb/>
das Leben des States bedrohen, aber oft nur eine andere Ge-<lb/>
staltung der Statsverfassung vorbereiten. Gerade in den Zeiten<lb/>
heftiger Erschütterungen der Revolution offenbart sich die<lb/>
entschieden statliche Natur der arischen Völkerstämme in<lb/>
höchst merkwürdiger Weise. Selbst in dem Augenblick, wo<lb/>
sie die statliche Ordnung mit wüthendem Hasse stürzen, unter-<lb/>
werfen sie sich doch den nothwendigen Formen des statlichen<lb/>
Daseins, und während sie in der Verwirrung der Ideen für<lb/>
Anarchie schwärmen, gehorchen sie blindlings je den wilde-<lb/>
sten und strengsten Führern. Dicht hinter dem Triumphzug<lb/>
der entfesselten und freiheitstrunkenen Massen erscheinen die<lb/>
kalten, ehernen Züge der Dictatoren, und in den Trümmern<lb/>
der zerstörten Statsordnung macht sich sofort wieder das Volk<lb/>
eine neue, wenn auch vielleicht schlechtere statliche Wohnung<lb/>
zurecht. Auch die Völker der groszen arischen Familie sind<lb/>
nicht unsterblich, aber so lange ihr Leben dauert, können<lb/>
sie der statlichen Form ihres Daseins so wenig entbehren, als<lb/>
der Fisch des Wassers, oder der Vogel der Luft. Es gibt<lb/>
kein einziges Beispiel in der Geschichte, dasz ein arisches<lb/>
Volk sich dauernd losgemacht hätte von dem State, oder dasz<lb/>
ein solches auch nur in den Zustand der Nomaden zurück-<lb/>
gesunken wäre. Im sechszehnten Jahrhundert haben die Wie-<lb/>
dertäufer die Idee des States vollständig verworfen, ähnlich<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 21</fw><lb/><pb facs="#f0340" n="322"/><fw place="top" type="header">Viertes Buch. Von der Entstehung und dem Untergang des States.</fw><lb/>
wie in unsern Tagen die Communisten. Aber als ihnen die<lb/>
Gelegenheit geboten ward, einen Versuch zur Einführung ihrer<lb/>
unstatlichen Gemeinschaft zu machen, haben sie doch wieder<lb/>
— obwohl in karikirter Form — einen Stat eingerichtet.</p><lb/><p>2. Die <hi rendition="#g">Auswanderung</hi> eines Volkes aus dem Lande<lb/>
seiner Väter, wie die Helvetier zu Cäsars Zeit sie unternom-<lb/>
men, oder die <hi rendition="#g">Vertreibung</hi> eines Volkes aus seiner Heimat,<lb/>
wie sie während der groszen Völkerwanderungen in Europa oft<lb/>
erzwungen worden, zerstört den bisherigen Stat jedenfalls; und<lb/>
es ist gewöhnlich unsicher, ob es dem weiterziehenden Volke<lb/>
gelinge, eine neue feste Herrschaft über ein anderes Land zu<lb/>
erwerben, und so einen neuen Stat zu gründen.</p><lb/><p>3. Die <hi rendition="#g">Eroberung</hi> eines Landes und die <hi rendition="#g">Unter-<lb/>
werfung</hi> eines bisher selbständigen Volkes durch eine fremde<lb/>
Macht ist öfter noch Zerstörung alter als Gründung neuer<lb/>
Staten, indem sie meistens eine blosze Erweiterung des sieg-<lb/>
reichen States zur Folge hat. In dieser Weise hat einst Rom<lb/>
eine Reihe von Staten verschlungen, und über deren Bevölke-<lb/>
rung und Gebiet seine Herrschaft ausgebreitet. Die <hi rendition="#g">Ergebung</hi><lb/>
(deditio) des schwächern Volkes hat zwar den Schein der<lb/>
Freiwilligkeit, ist aber regelmäszig doch das Werk der Noth<lb/>
und äuszeren Zwanges und fällt dann mit der Unterwerfung<lb/>
zusammen.</p><lb/><p>4. Die <hi rendition="#g">volle Union</hi> ferner zieht den Untergang der<lb/>
unirten Staten nach sich. Da in ihr aber zugleich der An-<lb/>
fang eines neuen gröszeren States liegt, dessen Volk aus den<lb/>
Völkern der aufgelösten Staten besteht, so ist hier eher eine<lb/><hi rendition="#g">freiwillige Entäuszerung</hi> der bisherigen statlichen Son-<lb/>
derexistenz denkbar.</p><lb/><p>5. Den Gegensatz zu dem Aufgehen der kleineren Staten<lb/>
in dem gröszeren Gesammtstat bildet die <hi rendition="#g">Theilung</hi> eines<lb/>
Reiches in <hi rendition="#g">mehrere Staten</hi> oder die <hi rendition="#g">Vertheilung</hi> eines<lb/>
States unter mehrere fremde Staten. Die erstere kann ohne<lb/>
äuszeren Zwang auf organische Weise vor sich gehen, indem<lb/><pb facs="#f0341" n="323"/><fw place="top" type="header">Sechstes Capitel. B. Speculative Theorien. I. Der sogenannte Naturstand.</fw><lb/>
die verschiedenen Bestandtheile eines States ihre Besonderheit<lb/>
schärfer ausprägen und sich dann ablösen, die letztere aber ist<lb/>
gewöhnlich das Werk fremder Uebermacht. Die beiden Thei-<lb/>
lungen <hi rendition="#g">Polens</hi> (1772 und 1793) sind entsetzliche Beispiele<lb/>
solcher widerrechtlichen Gewalt in einer Periode, die auf ihre<lb/>
Aufklärung und Humanität eitel war.</p><lb/><p>6. Wie durch Verleihung von Hoheitsrechten an einzelne<lb/>
Gebietstheile neue Staten sich bilden, so können auch durch<lb/><hi rendition="#g">Entzug</hi> oder <hi rendition="#g">Abtretung</hi> von Hoheitsrechten bisher selb-<lb/>
ständige Staten allmählich ihre statliche Existenz einbüszen.<lb/>
Für jene Form der Statenbildung ist die Geschichte des<lb/><hi rendition="#g">deutschen Reiches</hi>, für diese Art des Statenuntergangs<lb/>
ist die Geschichte <hi rendition="#g">Frankreichs</hi> besonders lehrreich. Die<lb/>
Centralisation von Frankreich, vorzüglich seit Ludwig XI., hat<lb/>
so eine Masse von „souveränen Seigneurien,“ in welche das<lb/>
Land zerklüftet war, nach und nach beseitigt. Aber auch<lb/>
Deutschland hat durch die zahlreichen <hi rendition="#g">Mediatisirungen</hi><lb/>
seit der Revolution diese zweite Richtung der Auflösung klei-<lb/>
ner Staten eingeschlagen.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Sechstes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">B. Speculative Theorien.<lb/>
I. Der sogenannte Naturstand.</hi></head><lb/><p>Die philosophische Speculation liebt es, einen Urzustand<lb/>
zu erdenken, in welchem die Menschen noch ohne Stat lebten,<lb/>
und von da aus den Weg zu suchen, welchen die Menschheit<lb/>
habe gehen müssen, um zu dem State zu gelangen. Die<lb/>
Phantasie des Volkes hat diesen Urzustand oft mit heitern<lb/>
Bildern von Unschuld und reichen Naturgenüssen geschmückt,<lb/>
und eine goldene Zeit des Paradieses erträumt, in welcher es<lb/>
noch kein Uebel und kein Unrecht gegeben, und alle in<lb/><pb facs="#f0342" n="324"/><fw place="top" type="header">Viertes Buch. Von der Entstehung und dem Untergang des States.</fw><lb/>
unbeschränkter Freiheit und Glückseligkeit sich des friedlichen<lb/>
Daseins erfreut haben. In dieser Vorzeit gab es nach jenen<lb/>
Vorstellungen noch kein Eigenthum, da der Ueberflusz der<lb/>
Natur jedem in Fülle darbot, wornach sein unverkünstelter<lb/>
und unverdorbener Sinn verlangen mochte; damals noch keine<lb/>
Unterschiede der Stände noch selbst der Berufsarten, jeder<lb/>
war dem andern gleich; damals auch weder Obrigkeit noch<lb/>
Unterthanen, keine Beamte, keine Richter, keine Heere, keine<lb/>
Steuern. <note n="1" place="foot"><hi rendition="#g">Shakespeare</hi> schildert diesen Naturzustand mit glänzender Ironie<lb/>
im Sturm:<lb/><lg type="poem"><l><hi rendition="#g">Gonzalo</hi>: „Hätt' ich, mein Fürst, die Pflanzung dieser Insel,</l><lb/><l>Ich wirkte im gemeinen Wesen Alles</l><lb/><l>Durchs Gegentheil, denn keine Art von Handel</l><lb/><l>Erlaubt' ich, keinen Namen eines Amts:</l><lb/><l>Gelahrtheit sollte man nicht kennen; Reichthum,</l><lb/><l>Dienst, Armuth gäb's nicht; von Vertrag und Erbschaft,</l><lb/><l>Verzäunung, Landmark, Feld- und Weinbau nichts;</l><lb/><l>Auch kein Gebrauch von Korn, Wein, Oel, Metall,</l><lb/><l>Kein Handwerk, alle Männer müssig, alle;</l><lb/><l>Die Weiber auch, doch völlig rein und schuldlos,</l><lb/><l>Kein Regiment.</l><lb/><l>In der gemeinsamen Natur sollt' Alles</l><lb/><l>Frucht bringen, ohne Mühe und Schweisz; Verrath, Betrug,</l><lb/><l>Schwert, Speer, Geschütz, Nothwendigkeit der Waffen</l><lb/><l>Gäb's nicht bei mir; es schaffte die Natur</l><lb/><l>Von freien Stücken alle Hüll' und Fülle,</l><lb/><l>Mein schuldlos Volk zu nähren.</l></lg><lb/><lg type="poem"><l><hi rendition="#g">Sebastian</hi>: Keine Heirathen zwischen seinen Unterthanen?</l></lg><lb/><lg type="poem"><l><hi rendition="#g">Antonio</hi>: Nichts dergleichen, Freund, alles los und</l><lb/><l>Huren und Taugenichtse.“</l></lg></note></p><lb/><p>Einem solchen Ideale gegenüber muszte der spätere stat-<lb/>
liche Zustand der Menschen als Entartung und Verfall erschei-<lb/>
nen. Erst als vorher unbekannte Plagen die Menschen trafen,<lb/>
erst als die Leidenschaften in ihrer Brust erwachten und neue<lb/>
Gefahren hervorriefen, erst als die Schuld den Seelenfrieden<lb/>
störte, da bedurfte es einer Macht, welche die Bösen schreckte<lb/>
und strafte, und den vielfach verkümmerten Genusz Aller<lb/><pb facs="#f0343" n="325"/><fw place="top" type="header">Sechstes Capitel. B. Speculative Theorien. I. Der sogenannte Naturstand.</fw><lb/>
sicherte. So dachte man sich den Stat, wenn auch nicht<lb/>
immer als ein <hi rendition="#g">nothwendiges Uebel</hi>, doch als eine <hi rendition="#g">Noth</hi>-<lb/>
und <hi rendition="#g">Zwangsanstalt</hi>, um gröszern Uebeln zu entgehen.</p><lb/><p>Im Gegensatze zu dieser kindlich heitern Vorstellung von<lb/>
dem Paradiese dachten sich andere und zuweilen griesgräm-<lb/>
liche Philosophen den Zustand des ersten, noch unstatlichen,<lb/>
Menschen viel schlimmer. Ihre ängstliche Phantasie malte<lb/>
statt des göttlichen Friedens einen unablässigen Hader und<lb/>
Krieg aus aller gegen alle: und wenn auch ihnen der Stat als<lb/>
ein Uebel erschien, so war dieses Uebel doch erträglicher und<lb/>
geringer als der ursprüngliche Naturstand, in welchem die<lb/>
Menschen dem Wilde des Waldes glichen. Dieser philoso-<lb/>
phische Gedanke fand in der theologischen Speculation, welche<lb/>
den Stat die Ordnung nicht des Paradieses, sondern der „ge-<lb/>
fallenen Menschheit“ nannte, eine willkommene Bekräftigung.</p><lb/><p>Die beiderlei Vorstellungen übersehen die <hi rendition="#g">statliche<lb/>
Natur</hi> des Menschen. Sie haben beide keine Ahnung von<lb/>
der Wahrheit, <note n="2" place="foot">Auch <hi rendition="#g">Rousseau</hi> (disc. sur l'inégalité des conditions parmi les<lb/>
hommes) meinte: „Der Mensch im Naturzustand habe einen Widerwillen<lb/>
(répugnait) gegen die Gesellschaft.“ Aber <hi rendition="#g">Mirabeau</hi> entgegnete ihm<lb/>
vortrefflich (essai sur le déspotisme) mit den Worten: „Non seulement<lb/>
l'homme semble fait pour la société, mais on peut dire qu'il n'est vrai-<lb/>
ment homme c'est à dire un être réfléchissant et capable de vertu, que<lb/>
lorsqu'elle commence à s'organiser. Les hommes n'ont rien voulu ni dû<lb/>
sacrifier en se réunissant en société; ils ont voulu et dû <hi rendition="#i">étendre leurs<lb/>
jouissances</hi> et <hi rendition="#i">l'usage de la liberté</hi> par les secours et la garantie réci-<lb/>
proques.“</note> die Aristoteles so schön ausgesprochen, dasz<lb/>
der Mensch ein „<hi rendition="#g">statliches Wesen</hi>“ sei. Mag man sich<lb/>
immer einen Zustand der Menschen vorstellen, welcher der<lb/>
Entstehung des States vorausging, dieser Zustand konnte un-<lb/>
möglich den höhern Bedürfnissen derselben genügen, <note n="3" place="foot">Auch <hi rendition="#g">Plato</hi> de Republ. II. 369 leitet die Entstehung des States<lb/>
davon her, dasz der einzelne Mensch sich selber nicht genüge, sondern<lb/>
von Natur der Gemeinschaft bedürfe.</note> und<lb/>
es war ein unermeszlicher Fortschritt in der Entwicklungs-<lb/><pb facs="#f0344" n="326"/><fw place="top" type="header">Viertes Buch. Von der Entstehung und dem Untergang des States.</fw><lb/>
geschichte der Menschheit, als der von Anfang an ihr ein-<lb/>
gepflanzte Keim zur Statenbildung sich entfaltete und zur Er-<lb/>
scheinung kam.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Siebentes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">II. Der Stat als göttliche Institution.</hi></head><lb/><p>In dem Alterthum sowohl als während des Mittelalters<lb/>
war der Glaube an die göttliche Institution des States viel<lb/>
verbreiteter und intensiver als in unserer Zeit. Auch damals<lb/>
aber war in ganz verschiedenem Sinne von einer göttlichen<lb/>
Begründung des States die Rede.</p><lb/><p>1. Nach der einen Vorstellung war der Stat das <hi rendition="#g">unmit-<lb/>
telbare Werk</hi> Gottes, die <hi rendition="#g">directe Offenbarung</hi> der<lb/>
göttlichen Herrschaft auf Erden.</p><lb/><p>Diese Vorstellung lag der jüdischen Theokratie zu Grunde,<lb/>
und die volle Consequenz derselben führt jederzeit zu der<lb/><hi rendition="#g">theokratischen Statsform</hi>, zu welcher sie allein paszt.<lb/>
Wenn Gott den Stat unmittelbar geschaffen hat, so ist es<lb/>
natürlich, dasz er denselben unmittelbar erhalte und regiere.</p><lb/><p>2. Nach der andern Vorstellung dagegen ist der Stat<lb/>
nur <hi rendition="#g">mittelbar</hi> von Gott gegründet, und wird auch nur<lb/>
mittelbar von Gott geleitet. <note n="1" place="foot">In diesem Sinne nun nennt <hi rendition="#g">Niebuhr</hi> (Gesch. d. Zeit der Revol.<lb/>
I. 214.) den Stat „eine von Gott geordnete Institution, die zum Wesen<lb/>
des Menschen nothwendig gehört, wie die Ehe und das väterliche Ver-<lb/>
hältnisz. Diese Institution kann sich aber auf dieser Erde nicht voll-<lb/>
kommen darstellen. Was wir in der Wirklichkeit vom State sehen, ist<lb/>
nur ein Schatten der göttlichen Idee des States.“</note></p><lb/><p>Diese Ansicht wurde auch von den Griechen und Römern<lb/>
getheilt, deren Statsformen keineswegs theokratisch waren,<lb/>
sondern durch und durch einen menschlichen Charakter hatten.<lb/>
Kein Statsgeschäft von irgend welcher Bedeutung wurde im<lb/><pb facs="#f0345" n="327"/><fw place="top" type="header">Siebentes Cap. B. Speculative Theorien. II. Der Stat als göttliche Institution.</fw><lb/>
Alterthum unternommen, ohne dasz Gebet und Opfer vorher-<lb/>
gegangen waren und in dem Statsrechte der Römer nahm die<lb/>
Sorge der Auspicien, durch welche der Wille der Götter er-<lb/>
forscht wurde, eine sehr wichtige Stellung ein. Sie verbanden<lb/>
mit dem Bewusztsein menschlicher Freiheit und Selbstbestim-<lb/>
mung den Glauben an eine göttliche Leitung der menschlichen<lb/>
Dinge; und wenn sie schon in dem Schicksal des einzelnen<lb/>
Individuums die Macht der Götter erfuhren, so schien es ihnen<lb/>
noch klarer, dasz das Schicksal jener groszen sittlichen Lebens-<lb/>
gemeinschaft, die wir Stat nennen, nicht losgerissen sei von<lb/>
dem Willen und dem Walten der Gottheit. <note n="2" place="foot"><hi rendition="#g">Plutarch</hi> sagt darüber in einer von <hi rendition="#g">Haller</hi> (Restaur. I. S. 427)<lb/>
citirten Stelle sehr schön: „Meines Erachtens könnte eine Stadt leichter<lb/>
ohne einen Boden gegründet werden, als ein Stat sich bilden oder be-<lb/>
stehen ohne Glauben an Gott.“ Auch in neuerer Zeit hat <hi rendition="#g">Washington</hi>,<lb/>
in seiner Inaugurationsrede an den Congresz im Jahre 1789, diesen<lb/>
Glauben bezeugt: „Ich werde es nicht vernachläszigen, in diesem ersten<lb/>
officiellen Acte, aus ganzer Seele mein Flehen an das göttliche Wesen<lb/>
zu richten, welches alles nach seinem Willen ordnet, welches die Rath-<lb/>
schläge der Nationen leitet und die Schwachen aufrecht hält. Möge<lb/>
sein Segen über der Regierung der Vereinigten Staten walten, die sie<lb/>
unter sich eingerichtet haben zu ihrer Wohlfahrt. Kein Volk hat je<lb/>
zahlreichere und offenbarere Gunstbezeugungen der Vorsehung erhalten.<lb/>
Ihre göttliche Hand hat alle Bestrebungen mit ihrem Segen begleitet,<lb/>
welche unsere Unabhängigkeit gesichert haben.“</note> Hatten sie etwa<lb/>
hierin Unrecht?</p><lb/><p>Es versteht sich von selbst, dasz das Christenthum den<lb/>
Stat nicht <hi rendition="#g">auszerhalb</hi> der göttlichen Weltordnung und<lb/>
Weltregierung zu denken vermag, und es ist für die christ-<lb/>
liche Auffassung bezeichnend, dasz der Apostel <hi rendition="#g">Paulus</hi> zu<lb/>
einer Zeit, als der Kaiser Nero von Statswegen die Christen<lb/>
verfolgte, jenes berühmte Wort an die christlich gesinnten<lb/>
Römer richtete: „Jedermann sei unterthan der Obrigkeit, die<lb/>
Gewalt über ihn hat; denn es ist keine Obrigkeit, ohne von<lb/>
Gott; wo aber Obrigkeit ist, die ist von Gott verordnet.“<lb/>
(Römerbrief 13, 1.) Daher kann es uns auch nicht befremden,<lb/><pb facs="#f0346" n="328"/><fw place="top" type="header">Viertes Buch. Von der Entstehung und dem Untergang des States.</fw><lb/>
wenn während des ganzen Mittelalters in allen christlichen<lb/>
Staten die obrigkeitliche Gewalt von Gott, die höchste des<lb/>
Kaisers ohne Vermittlung durch eine Zwischenperson von<lb/>
Gott abgeleitet <note n="1" place="foot">Das ist auch der Sinn der Constitutio <hi rendition="#i">Ludovici Bavarici</hi> v. J. 1338:<lb/>
„Declaramus quod imperialis dignitas et potestas est <hi rendition="#i">immediate a solo<lb/>
Deo</hi> (d. h. nicht mediate durch den Papst) — statim <hi rendition="#i">ex sola electione</hi><lb/>
(durch die Kurfürsten) est Rex verus et imperator Romanorum censendus.“<lb/>
Die <hi rendition="#g">Augsburgische Confession</hi> vom Jahr 1530 Art. 16 lehrt: „dasz<lb/>
alle Obrigkeit in der Welt und geordnete Regiment und Gesetze, gute<lb/>
Ordnung von Gott geschaffen und eingesetzt sind.“ Sie leitet also die<lb/><hi rendition="#g">gesammte Rechtsordnung</hi> von dem Willen Gottes ab.</note> wurde.</p><lb/><p>Aber so würdig auch diese Ansicht die Entstehung und<lb/>
das Schicksal des States an die göttliche Weltherrschaft an-<lb/>
knüpft, und so hoch ihre sittliche Bedeutung immerhin anzu-<lb/>
schlagen ist, so darf doch nicht übersehen werden, dasz die-<lb/>
selbe ihrem Wesen nach <hi rendition="#g">religiös</hi>, nicht politisch ist, und<lb/>
dasz sie gerade darum, wenn sie zum <hi rendition="#g">politischen Stats-<lb/>
princip</hi> erhoben und als <hi rendition="#g">Rechtssatz</hi> gehandhabt wird,<lb/>
leicht Irrthümer und Miszbräuche veranlaszt und beschönigt.<lb/>
Heben wir einzelne hervor:</p><lb/><p>1. Gott hat zwar den Menschen als ein statliches Wesen<lb/>
erschaffen, aber zugleich hat er ihm die Freiheit verliehen,<lb/>
die eingepflanzte Idee des States durch eigene Thätigkeit und<lb/>
zunächst nach seinem Urtheil und in den ihm geeignet schei-<lb/>
nenden Formen zu verwirklichen. Es ist schon ein grobes<lb/>
Miszverständnisz, wenn einzelne Statsformen, z. B. die repu-<lb/>
blikanische, deszhalb verworfen werden, weil Gott als Monarch<lb/>
die Welt regiere.</p><lb/><p>2. Die obrigkeitliche Gewalt ist zwar in ihrer Idee und<lb/>
Erscheinung von Gott abhängig, aber nicht in dem Sinne, dasz<lb/>
etwa Gott einzelne bevorzugte Menschen <hi rendition="#g">über</hi> die Beschränkt-<lb/>
heit der menschlichen Natur emporhöbe, sich selber näher<lb/>
setzte und gewissermaszen zu <hi rendition="#g">Halbgöttern</hi> für die Erde be-<lb/>
stellte, noch in dem Sinne, dasz Gott die menschlichen Re-<lb/><pb facs="#f0347" n="329"/><fw place="top" type="header">Siebentes Cap. B. Speculative Theorien. II. Der Stat als göttliche Institution.</fw><lb/>
genten zu seinen <hi rendition="#g">persönlichen</hi> und mit ihm, so weit ihre<lb/>
statliche Herrschaft reicht, <hi rendition="#g">identischen Stellvertretern</hi><lb/>
ernennte und mit seiner Macht und seiner Autorität aus-<lb/>
rüstete. <note n="4" place="foot">Vgl. <hi rendition="#g">Stahl</hi>, Statslehre II. §. 48. „Nach der theokratischen Auf-<lb/>
fassung des Mittelalters ist die Stellung der berufenen Häupter der<lb/>
Christenheit die Gottes selbst. Die Herrscher (Papst, Kaiser und Könige)<lb/>
als die Repräsentanten Gottes haben in Person die Fülle alles Ansehens<lb/>
lediglich in sich.“</note> Derlei theokratische Vorstellungen widerstreiten<lb/>
der menschlichen Natur derer, welchen die Regierung des<lb/>
States anvertraut ist. Die hochmüthige Rede <hi rendition="#g">Ludwigs</hi> XIV.:<lb/>
„Wir Fürsten sind die lebenden Bilder dessen, der allheilig<lb/>
und allmächtig ist,“ <note n="5" place="foot">Oeuvres de <hi rendition="#i">Louis</hi> XIV. II. S. 317, wo noch folgende erläuternde<lb/>
Stelle vorkommt: „Der, der den Menschen Könige gegeben, hat gewollt,<lb/>
dasz man sie ehre als seine Stellvertreter, indem er nur sich das Recht<lb/>
vorbehielt, ihr Thun und Lassen zu prüfen. Sein Wille (?) ist, dasz<lb/>
wer als Unterthan geboren ist, ohne weiteres gehorche.“</note> klingt im Verhältnisz zu Gott wie Blas-<lb/>
phemie und ist im Verhältnisz zu seinen Unterthanen —<lb/>
Menschen wie er — ein unwürdiger Hohn.</p><lb/><p>3. Manche fassen die obrigkeitliche Gewalt selbst, unter-<lb/>
schieden von den Personen, welche dieselbe verwalten, als eine<lb/><hi rendition="#g">politisch-göttliche</hi> und „<hi rendition="#g">übermenschliche</hi>“ auf.<lb/><hi rendition="#g">Stahl</hi> z. B. <note n="6" place="foot">Statslehre II. §. 43. Vgl. dagegen <hi rendition="#g">Macaulay</hi> in der unten B. VI.<lb/>
Cap. Entst. d. const. Mon. mitgetheilten Stelle.</note> sagt: „Die Gewalt des States ist von Gott nicht<lb/>
blosz in dem Sinne, wie alle Rechte von Gott sind, Eigen-<lb/>
thum, Ehe, väterliche Gewalt, sondern in dem ganz specifischen<lb/>
Sinne, dasz es das Werk Gottes ist, das er versieht. Er<lb/>
herrscht nicht blosz kraft Gottes Ermächtigung, wie auch der<lb/>
Vater über seine Kinder, sondern er herrscht in Gottes Namen.<lb/>
Darum ist auch der Stat mit der Majestät umkleidet.“</p><lb/><p>Das ist aber wieder eine objective Theokratie, welche<lb/>
practisch zu der auch von Stahl verworfenen persönlichen<lb/>
Stellvertretung Gottes führen, und allen mit dieser verbunde-<lb/>
nen Anmaszungen und Miszbräuchen von neuem freien Einzug<lb/><pb facs="#f0348" n="330"/><fw place="top" type="header">Viertes Buch. Von der Entstehung und dem Untergang des States.</fw><lb/>
gestatten würde. Christus selbst hat durch sein groszes Wort:<lb/>
„Gebet Gott was Gott, und dem Kaiser was dem Kaiser ge-<lb/>
bührt,“ viel schärfer und entschiedener auf die <hi rendition="#g">menschliche</hi><lb/>
Natur des States hingewiesen und <hi rendition="#g">jede Identificirung<lb/>
statlicher Gewalt</hi> mit <hi rendition="#g">specifisch-göttlicher Herr-<lb/>
schaft</hi> verworfen. Die weltliche Statslehre thut daher wohl<lb/>
daran, die Existenz und die Einrichtungen des States von dem<lb/>
menschlichen Standpunkte zu betrachten und menschlich zu<lb/>
nehmen.</p><lb/><p>4. Nicht selten wurde die Unveränderlichkeit der be-<lb/>
stehenden Statsverfassungen und insbesondere auch die Un-<lb/>
veränderlichkeit der Person des Regenten oder seiner Dynastie<lb/>
mit dem Princip verfochten, dasz die obrigkeitliche Gewalt<lb/>
von Gott geordnet sei. Allein dasz die Unveränderlichkeit der<lb/>
äuszeren Formen und der persönlichen Beziehungen nicht zu<lb/>
den nothwendigen Eigenschaften der göttlichen Weltordnung<lb/>
und Weltleitung gehöre, beweist die ganze Weltgeschichte,<lb/>
und Paulus hat gerade durch seine Mahnung, der <hi rendition="#g">jeweilig<lb/>
bestehenden</hi> Obrigkeit Gehorsam zu leisten, die <hi rendition="#g">Wandel-<lb/>
barkeit</hi> auch der statlichen Ordnung und Regierung mittel-<lb/>
bar anerkannt. Wohl mochte im XVII. Jahrhundert jene<lb/>
Vorschrift in der Seele vieler frommen Engländer ernste Be-<lb/>
denken darüber erregen, ob der Widerstand gegen die tyran-<lb/>
nischen Gebote Jakobs II. erlaubt sei, und Gewissensscrupel<lb/>
hervorrufen, ob die Entsetzung des Königs zu rechtfertigen<lb/>
sei. Aber nachdem Wilhelm von Oranien von der Nation und<lb/>
von dem Parlamente als König anerkannt war, konnte auch<lb/>
der in religiöser Hinsicht ängstlichste und gewissenhafteste<lb/>
Tory unbedenklich in diesem die „von Gott geordnete Obrig-<lb/>
keit“ verehren.</p><lb/><p>5. Aehnlich verhält es sich mit der Frage der Verant-<lb/>
wortlichkeit. Dasz die Statsmänner, welchen viel anvertraut<lb/>
ist, und dasz die Fürsten, welchen Macht verliehen ist, <hi rendition="#g">Gott<lb/>
verantwortlich</hi> seien für das was sie thun oder unterlassen,<lb/><pb facs="#f0349" n="331"/><fw place="top" type="header">Siebentes Cap. B. Speculative Theorien. II. Der Stat als göttliche Institution.</fw><lb/>
das allerdings folgt aus dem obigen Princip, aber die Beant-<lb/>
wortung der ferneren Streitfrage, ob und wie dieselben auch<lb/>
einem <hi rendition="#g">menschlichen Richter</hi> verantwortlich seien, läszt<lb/>
sich nicht schon von da aus entscheiden. Nicht weil die<lb/>
oberste obrigkeitliche Macht im State specifisch göttlich, son-<lb/>
dern weil sie die <hi rendition="#g">oberste</hi> ist, wird für sie Unverantwort-<lb/>
lichkeit vor menschlichen Richtern in Anspruch genommen.</p><lb/><p>Ebensowenig darf der Statsmann, im Glauben, dasz Gott<lb/>
die Schicksale der Völker und Staten bestimme, und lenke,<lb/>
und im Vertrauen, dasz Gott wohl regiere, gewissermaszen<lb/>
Gott versuchen und die Verantwortlichkeit von sich ab auf<lb/>
diesen wälzen. Vielmehr wird er von der eigenen Verant-<lb/>
wortlichkeit nur dann frei, wenn er die ihm gewordene Auf-<lb/>
gabe, so weit seine Kräfte reichen, gewissenhaft erfüllt hat. <note n="7" place="foot"><hi rendition="#i">Lamartine,</hi> Révolut. de 1848. I. S. 47 spricht diesen Gedanken<lb/>
schön aus, indem er von sich berichtet: „Il tentait Dieu et le peuple,<lb/>
Lamartine se reprocha depuis sévèrement cette faute. C'est un tort<lb/>
grave de renvoyer à Dieu ce que Dieu a laissé à l'homme d'État, la<lb/>
résponsabilité il y avait là un défi à la Providence.“</note></p><lb/><p><hi rendition="#g">Anmerkung</hi>. Die Geschichte des Ausdrucks: „<hi rendition="#g">von Gottes Gna-<lb/>
den</hi>“, welcher dem Titel der Könige beigefügt wird, verdient Beachtung.<lb/>
Es wurde in verschiedenen Zeitaltern damit ein verschiedener Sinn ver-<lb/>
bunden.</p><lb/><p>a) Der Ausdruck kam vorzüglich während des Mittelalters in Uebung.<lb/>
Die alten fränkischen Könige brauchten noch abwechselnd die Ausdrücke:<lb/>
Gratia Dei, Divina ordinante providentia, Divina favente gratia, Divina<lb/>
favente clementia, per Dei misericordiam. Damals bedeutete der Ausdruck<lb/>
lediglich die demüthige Verehrung und die religiöse Dankbarkeit des<lb/>
Königs gegen Gott, dem die persönliche Erhebung zugeschrieben wurde;<lb/>
aber ebenso von der Seite der gewählten, wie von Seite der durch Erbrecht<lb/>
berufenen Fürsten. Der König Pipin, der seine Erhebung einer Revolution<lb/>
verdankte, brauchte die Formel ebenso unbedenklich, wie sein Sohn<lb/>
König Ludwig.</p><lb/><p>Es war in der fränkischen Periode damit noch keine souveräne Ge-<lb/>
walt angedeutet. Auch <hi rendition="#g">Bischöfe</hi> und <hi rendition="#g">Aebte</hi>, obwohl gesetzlich ge-<lb/>
wählt, oder von den Königen gesetzt, und weltliche <hi rendition="#g">Grafen</hi>, obwohl<lb/>
königliche Reichsbeamte, fügten dieselbe Formel ihrem Titel bei.</p><lb/><p>b) Zur Zeit des römischen Reiches deutscher Nation dauerte der Aus-<lb/>
druck anfangs in derselben Weise fort. Die gewählten <hi rendition="#g">Könige</hi>, aber<lb/><pb facs="#f0350" n="332"/><fw place="top" type="header">Viertes Buch. Von der Entstehung und dem Untergang des States.</fw><lb/>
ebenso die <hi rendition="#g">Herzoge</hi>, <hi rendition="#g">Grafen</hi>, welche von dem Könige mit ihren<lb/>
Aemtern beliehen wurden und die <hi rendition="#g">Bischöfe</hi> und <hi rendition="#g">Aebte</hi> huldigten noch<lb/>
immer in derselben Weise der göttlichen Gnade.</p><lb/><p>Zuweilen wird nun aber der Gnade Gottes die Gnade des <hi rendition="#g">Kaisers</hi>:<lb/>
„Dei et Imperiali gratia“ von den weltlichen Groszen, und die Gnade des<lb/><hi rendition="#g">Papstes</hi> von den geistlichen Fürsten „Dei et apostolicae sedis gratia“<lb/>
hinzugefügt.</p><lb/><p>Allmählich aber bekommt die <hi rendition="#g">ausschlieszliche</hi> Berufung auf die<lb/>
Gnade Gottes die Nebenbedeutung der <hi rendition="#g">Unmittelbarkeit</hi> der obrig-<lb/>
keitlichen Gewalt, im Gegensatze zu einer übergeordneten <hi rendition="#g">Lehensherr-<lb/>
schaft</hi>. Der Ausdruck entsprach überhaupt der Neigung des Mittelalters,<lb/>
alle Gewalt von Gott abzuleiten.</p><lb/><p>c) Nach der Kirchenreform fingen die <hi rendition="#g">Lutherischen Theologen</hi><lb/>
an, den Satz von Paulus: „Alle Obrigkeit von Gott“ als ein christliches<lb/>
Dogma nachdrücklich zu verkünden, und die Träger der Statsgewalt als<lb/>
Gesalbte und Stellvertreter Gottes zu erklären. <hi rendition="#g">Luther</hi> selber war darin<lb/>
viel freier. Wir erinnern uns, dasz er einst an König Heinrich VIII. von<lb/>
England schrieb: „Ich Martin Luther von Gottes Gnaden ecclesiastes an<lb/>
Heinrich, von Gottes Ungnaden König von England.“ Die buchstaben-<lb/>
gläubigen Theologen bedachten auch nicht, dasz der Apostel Paulus<lb/>
jenen Satz, ganz im Gegensatze zu den theokratisch gesinnten Juden-<lb/>
christen, welche den heidnischen Kaiser verachteten, mit Absicht auf<lb/>
den römischen Kaiser Nero bezog, der seine Gewalt nach dem römischen<lb/>
Statsrecht von dem römischen Volke empfangen hatte. Sie übersahen,<lb/>
dasz der Apostel Petrus ganz dasselbe wollte, wenn er den Christen<lb/>
„Gehorsam gegen die <hi rendition="#g">menschliche Ordnung</hi>“ empfahl. Sie berühmten<lb/>
sich, vorzugsweise die Vertreter des göttlichen Rechts der weltlichen<lb/>
Fürsten zu sein.</p><lb/><p>d) Entschiedener noch versuchten es König <hi rendition="#g">Ludwig</hi> XIV. von Frank-<lb/>
reich und <hi rendition="#g">Jakob</hi> II. von England, aus dem Gottesgnadenthum der Könige<lb/>
ein neues <hi rendition="#g">Statsdogma</hi> zu machen und dadurch der angestrebten absoluten<lb/>
Gewalt der Könige eine höhere Sanction zu verleihen. Das Königsrecht<lb/>
sollte nun, im Gegensatz zu allen andern menschlichen Rechten des<lb/>
Eigenthums, der Familie, der Parlamente, ein specifisch göttliches d. h.<lb/>
absolutes sein. Es sollte über die Sphäre der menschlichen Rechtsordnung<lb/>
erhoben werden. Indessen widersetzten sich die französischen Stände der<lb/>
gesetzlichen Sanction der behaupteten Göttlichkeit der Könige und heftiger<lb/>
noch widersprach das englische Parlament. In England wurde das theo-<lb/>
kratisirende Princip durch die Revolution von 1688, in Frankreich durch<lb/>
die Revolution von 1789 definitiv verworfen.</p><lb/><p>e) Am entschiedensten sprachen sich dagegen die Männer der deut-<lb/>
schen Wissenschaft <hi rendition="#g">Puffendorf</hi> und <hi rendition="#g">Thomasius</hi> aus, vor allen aber<lb/><hi rendition="#g">Friedrich der Grosze</hi>, der darin das Grundgebrechen der europäischen<lb/>
Statszustände erkannte.</p><lb/><pb facs="#f0351" n="333"/><fw place="top" type="header">Achtes Capitel. B. Speculative Theorien. III. Die Theorie der Gewalt.</fw><lb/><p>f) <hi rendition="#g">Stahl</hi> hat seither versucht, dem falschen Gedanken eine neue<lb/>
Fassung zu geben und denselben in Gestalt eines objectiven göttlichen<lb/>
Rechts der Obrigkeit, im Gegensatze zu der persönlichen Vergöttlichung<lb/>
der absoluten Könige in die Statslehre neuerdings einzuschmuggeln.<lb/>
Vergeblich. Die moderne Welt läszt sich mit dieser Ausgeburt einer<lb/>
krankhaften Einbildung nicht mehr verzaubern.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Achtes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">III. Die Theorie der Gewalt.</hi></head><lb/><p>„Der Stat ist das Werk gewaltsamer Unterwerfung. Er<lb/>
beruht auf dem Rechte des Stärkern.“ So versichern uns<lb/>
einzelne Philosophen, öfter aber noch einzelne gewaltsame<lb/>
Machthaber. <note n="1" place="foot"><hi rendition="#g">Plutarch</hi> (Leben des Camillus. 17.) legt diese Theorie dem Gallier<lb/>
König <hi rendition="#g">Brennus</hi> in den Mund: „Das älteste aller Gesetze, welches von<lb/>
Gott an bis auf die Thiere hinabreicht, gibt dem Stärkern die Herrschaft<lb/>
über die Güter des Schwächern.“</note></p><lb/><p>Diese Lehre ist dem Despotismus günstig, denn sie recht-<lb/>
fertigt jede Gewaltthat; in zweiter Linie aber dient sie auch<lb/>
der Revolution, sobald sich diese stark genug fühlt, offene<lb/>
Gewalt zu üben. Gewöhnlich wird sie eben da als Waffe her-<lb/>
beigeholt, wo die Schranken des wahren Rechtes überschritten<lb/>
werden und die rohe Uebermacht waltet. Sie ist ein Sophis-<lb/>
mus, nur für Mächtige verlockend, den Schwachen leichter<lb/>
vernichtend als täuschend, eher zur Selbsttäuschung als zur<lb/>
Täuschung anderer geschickt.</p><lb/><p>Man hat gesagt, die <hi rendition="#g">Geschichte</hi> erweise die Wahrheit<lb/>
jenes Satzes, und allerdings zeigt in der Geschichte die Ge-<lb/>
walt sich öfter wirksam bei der Begründung von Staten als<lb/>
der Vertrag; aber nur äuszerst selten hat die rohe Gewalt<lb/>
für sich allein, nach eigener Willkür, Staten geschaffen, nie-<lb/>
mals dauernde und grosze Staten. In der Regel, wenn auch<lb/><pb facs="#f0352" n="334"/><fw place="top" type="header">Viertes Buch. Von der Entstehung und dem Untergang des States.</fw><lb/>
gewaltsame Ereignisse, voraus der Krieg, ihren Antheil hatten<lb/>
an der Gründung neuer Staten, war die Gewalt doch nur die<lb/><hi rendition="#g">Dienerin wirklicher Rechtsansprüche</hi>. Sie war nicht<lb/>
die Quelle des Rechts, sondern durchbrach nur den Wider-<lb/>
stand, der den Abflusz der Quelle hinderte. Sie schuf nicht<lb/>
das Recht, sondern unterstützte es und erzwang ihm die An-<lb/>
erkennung. Wo die Gewalt in der Geschichte für sich selbst<lb/>
in ihrer barbarischen Rohheit auftritt, da ist sie regelmäszig<lb/>
nicht von schöpferischer Wirkung, sondern ein Instrument der<lb/>
Zerstörung und des Todes.</p><lb/><p>Diese Lehre ist im schneidendsten Widerspruche mit dem<lb/>
Begriffe der <hi rendition="#g">persönlichen Freiheit</hi>. Sie kennt nur Herren<lb/>
und Knechte; unter Freien (liberi) versteht sie höchstens<lb/>
Freigelassene (libertini). Sie widerspricht eben so schroff der<lb/><hi rendition="#g">Idee des Rechts</hi>, denn dieses ist offenbar von geistig-sitt-<lb/>
lichem Gehalt, während sie die brutale Uebermacht der phy-<lb/>
sischen Gewalt auf den Thron erhebt. Berufen dem Rechte<lb/>
zu dienen, ist die Gewalt, welche selber Recht sein will,<lb/>
Empörung wider das Recht. <note n="2" place="foot"><hi rendition="#g">Schmitthenner</hi>, Statswissenschaft. I. S. 13, citirt eine schöne<lb/>
hieher gehörige Aeuszerung von J. J. <hi rendition="#g">Rousseau</hi> (Contr. Soc. I. 3.):<lb/>
„Der Stärkste ist niemals stark genug, um seine Herrschaft zu behaup-<lb/>
ten, wenn er nicht seine Uebermacht in Recht, und den Gehorsam der<lb/>
Unterworfenen in Pflicht <hi rendition="#g">umzuwandeln</hi> versteht“ (s'il ne transforme<lb/>
sa force en droit et l'obéissance en devoir).</note></p><lb/><p>Indessen ist auch in den Irrthümern dieser Lehre ein<lb/>
Rest von Wahrheit verborgen. Sie hebt ein für den Stat un-<lb/>
entbehrliches Moment, das der <hi rendition="#g">Macht</hi>, hervor, und hat in-<lb/>
sofern namentlich der entgegengesetzten Theorie gegenüber,<lb/>
welche den Stat auf die Willkür der Individuen basirt, und<lb/>
in ihren Consequenzen zu einer ohnmächtigen Statsgewalt<lb/>
führt, eine gewisse Berechtigung. Sie legt den Nachdruck<lb/>
auf die Realität der Erscheinung und die vorhandenen Macht-<lb/>
verhältnisse, und warnt so vor den eiteln Versuchen, die<lb/><pb facs="#f0353" n="335"/><fw place="top" type="header">Neuntes Capitel. B. Speculative Theorien. IV. Die Vertragstheorie.</fw><lb/>
Träume bloszer Speculation und die Wünsche abstracter Doc-<lb/>
trinen da zu verwirklichen, wo die natürlichen Verhältnisse<lb/>
und Kräfte widerstreiten.</p><lb/><p>Ohne Macht kann weder ein Stat entstehen, noch sich<lb/>
behaupten. Der Stat bedarf der Macht nach innen sowohl<lb/>
als nach auszen; wo die Machtverhältnisse fest und dauernd<lb/>
geworden sind, da sucht und erlangt gewöhnlich auch die<lb/>
Macht die Verbindung mit dem Recht, d. h. die Anerkennung,<lb/>
Reinigung und Heiligung durch das Recht. Denn ohne das<lb/>
Recht ist die Macht des Stärkern von thierischer Natur, sie<lb/>
ist der Wolf, der das Lamm zerreiszt. Mit dem Rechte ver-<lb/>
einigt aber ist sie der sittlichen Natur des Menschen würdig<lb/>
geworden.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Neuntes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">IV. Die Vertragstheorie.</hi></head><lb/><p>Vorzüglich seit <hi rendition="#g">Rousseau</hi> hat die Lehre, dasz „der<lb/>
Stat <hi rendition="#g">ein freies Werk des Vertrages</hi>, der Uebereinkunft<lb/>
seiner Bürger“ sei, eine grosze Verbreitung und Popularität<lb/>
genossen. Sie schmeichelte der Selbstgefälligkeit der Indivi-<lb/>
duen, von denen sich jeder Einzelne nach ihr als Statengrün-<lb/>
der denken konnte, und schien ihre Lüsternheit zu befriedigen,<lb/>
indem sie jeden beliebigen Inhalt aufzunehmen verhiesz.<lb/>
Diese Theorie hat vorzüglich in den Zeiten der französischen<lb/>
Revolution eine furchtbare Autorität erlangt. Mit ihrer Hülfe<lb/>
vornehmlich wurde die alte Statsform niedergerissen und wur-<lb/>
den mannichfaltige aber verunglückte Versuche unternommen,<lb/>
über dem Schutthaufen ein neues allen zusagendes Statsge-<lb/>
bäude aufzurichten. Aber wenn sie auch vorzugsweise als die<lb/>
Lieblingstheorie der Revolution Geltung gefunden hat, so hat<lb/>
sie doch öfter schon auch dazu dienen müssen, die Recht-<lb/><pb facs="#f0354" n="336"/><fw place="top" type="header">Viertes Buch. Von der Entstehung und dem Untergang des States.</fw><lb/>
mäszigkeit absoluter Herrschaft vertheidigen zu helfen. Es<lb/>
verhält sich mit ihr umgekehrt wie mit der Lehre von der<lb/>
Gewalt.</p><lb/><p>Wie diese vorzugsweise den Despotismus roher Ueber-<lb/>
macht begünstigt, ausnahmsweise aber auch die gewaltsamen<lb/>
Vorgänge der Empörung deckt, so ist die Vertragstheorie<lb/>
voraus der Anarchie günstig, schützt aber ausnahmsweise auch<lb/>
die Unterdrückung verhaszter Minderheiten durch willkürliche<lb/>
Mehrheiten oder die Tyrannei des Siegers über die Besiegten,<lb/>
welche sich ihm ergeben haben.</p><lb/><p>Diese Theorie erhebt den Anspruch auf allgemeine Gül-<lb/>
tigkeit. Nach derselben beruht die Entstehung aller Staten<lb/>
und in gewissen Betracht auch die Fortdauer aller Staten<lb/>
auf Vertrag. Die Geschichte aber, welche uns so reiche Auf-<lb/>
schlüsse über die Statenbildung eröffnet, weisz auch nicht ein<lb/>
einziges Beispiel, in welchem wirklich durch Verabredung und<lb/>
Vertrag der Individuen ein Stat „<hi rendition="#g">contrahirt</hi>“ worden wäre.<lb/>
Wohl kennt sie einzelne Fälle von <hi rendition="#g">Verträgen zweier oder<lb/>
mehrerer Staten</hi>, durch welche ein neuer Stat gegründet<lb/>
wurde, auch einige Fälle, in denen Fürsten und Häuptlinge<lb/>
sich mit einzelnen Classen oder Ständen des Volks vertrags-<lb/>
mäszig zu neuen Statsformen vereinbarten, aber sie kennt<lb/>
keinen Fall, in welchem ein Stat wie eine Handelsgesellschaft<lb/>
oder eine „Brandkasse“ durch seine „gleichen“ Bürger errich-<lb/>
tet worden wäre. Eben so wenig unterstützt die Geschichte<lb/>
die Meinung, dasz auch die Fortsetzung der Staten aus einer<lb/>
steten Vertragserneuerung der Individuen abzuleiten sei. Viel-<lb/>
mehr zeigt sie uns, dasz das Individuum schon als <hi rendition="#g">Glied des<lb/>
States</hi> geboren und erzogen wird, und mit seiner Erzeugung,<lb/>
Geburt und Erziehung auch das bestimmte Gepräge des Volks<lb/>
und des Vaterlandes empfängt, dem es zugehört, bevor es im<lb/>
Stande ist, einen eigenen selbständigen Willen zu haben und<lb/>
zu äuszern.</p><lb/><p>Das Zeugnisz der Geschichte steht somit jener Theorie<lb/><pb facs="#f0355" n="337"/><fw place="top" type="header">Neuntes Capitel. B. Speculative Theorien. IV. Die Vertragstheorie.</fw><lb/>
schroff entgegen, es verwirft dieselbe unzweideutig. Selbst in<lb/>
den Zeiten, als die Lehre vom Gesellschaftsvertrag die zahl-<lb/>
reichsten Anhänger hatte und am wirksamsten war, konnte<lb/>
sie doch niemals die entgegenstehende Realität der Natur<lb/>
überwältigen. Das Volk wurde zwar in lauter „freie und<lb/>
gleiche Bürger“ aufgelöst, aber die Minderheiten auch in den<lb/>
Urversammlungen „vertrugen“ sich nicht mit den Mehrheiten,<lb/>
welche ihren Willen als den übergeordneten und allein gel-<lb/>
tenden durchsetzten. Die „constituirende“ Versammlung wurde<lb/>
zwar als ein Auszug und als eine Stellvertretung der sämmt-<lb/>
lichen Bürger angesehen, und ihr die Aufgabe gestellt, sich<lb/>
über eine Verfassung zu vereinbaren; aber auch in ihr über-<lb/>
wog die <hi rendition="#g">einheitliche</hi> Form des <hi rendition="#g">Beschlusses</hi> durchweg<lb/>
über die vielheitliche des Vertrages. Man „fingirte“ einen<lb/>
Vertrag, wo kein wirklicher zu erkennen war, und täuschte<lb/>
sich und andere mit der fingirten Freiwilligkeit der Einzelnen,<lb/>
da wo die Mehrheit als Organ der Gesammtheit eine häufig<lb/>
unerträgliche Herrschaft <note n="1" place="foot"><hi rendition="#g">Rousseau</hi> (C. 5.) schon <hi rendition="#g">fingirt</hi> eine <hi rendition="#g">ursprüngliche Ein-<lb/>
stimmigkeit</hi>, durch welche das Gesetz der spätern <hi rendition="#g">Mehrheit</hi> ange-<lb/>
ordnet worden, aber die Fiction deckt den Widerspruch nicht.</note> übte.</p><lb/><p>Wie die Unwahrheit der Theorie durch die Geschichte<lb/>
nachgewiesen ist, so hält dieselbe auch der Kritik der Ver-<lb/>
nunft nicht Stand. Sie geht aus von der <hi rendition="#g">Freiheit</hi> und von<lb/>
der <hi rendition="#g">Gleichheit</hi> der Individuen, die den Vertrag abschlieszen.<lb/>
Aber <hi rendition="#g">politische</hi> Freiheit, die hier vorausgesetzt wird, ist<lb/>
nur im State, nicht auszerhalb desselben denkbar. Der Mensch<lb/>
hat wohl die Anlage zu dieser Freiheit schon in sich, wie den<lb/>
Trieb und das Bedürfnisz des States; die Wirklichkeit dieser<lb/>
Freiheit dagegen kann erst in der organischen Gemeinschaft<lb/>
des States zu Tage treten. Wären die Individuen ferner nur<lb/>
gleich, so könnte nie ein Stat entstehen, <note n="2" place="foot"><hi rendition="#i">Aristoteles</hi>, Polit. II. 1, 4: „οὐ γὰϱ γίνεται πόλις ἐξ ὁμοίων; ἕτεϱον<lb/>
γὰϱ συμμαχία (Bundesgenossenschaft) ϰαὶ πόλις (Stat).“</note> denn dieser setzt<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 22</fw><lb/><pb facs="#f0356" n="338"/><fw place="top" type="header">Viertes Buch. Von der Entstehung und dem Untergang des States.</fw><lb/>
die (politische) <hi rendition="#g">Ungleichheit</hi> — ohne welche es weder<lb/>
Regierende noch Regierte geben kann — als nothwendige<lb/>
Grundlage voraus.</p><lb/><p>Noch mehr. Der Grundirrthum jener Anschauung ist<lb/>
der, dasz sie sich die Individuen als Contrahenten vorstellt.<lb/>
Wenn die Individuen Verträge schlieszen, so entsteht <hi rendition="#g">Privat-<lb/>
recht</hi>, nie aber Statsrecht. Das was dem Individuum als<lb/>
solchem zugehört, ist sein individuelles Vermögen, sein Privat-<lb/>
gut. Darüber kann er verfügen, der eine wie der andere dar-<lb/>
über auch Verträge schlieszen. Einen <hi rendition="#g">politischen</hi> Inhalt<lb/>
aber können die Verträge nur haben, wenn schon eine <hi rendition="#g">Ge-<lb/>
meinschaft da ist</hi>, welche <hi rendition="#g">über</hi> den Individuen steht,<lb/>
denn dieser Inhalt ist nicht Privatgut der Individuen, sondern<lb/>
öffentliches Gut der Gemeinschaft.</p><lb/><p>Durch Vertrag von Individuen kann somit weder ein Volk<lb/>
noch ein Stat entstehen. Wie viele Einzelwillen auch ange-<lb/>
häuft werden, es entsteht kein <hi rendition="#g">Gesammtwille</hi> daraus;<lb/>
wenn noch so viel Privatrecht abgetreten wird, es entsteht<lb/><hi rendition="#g">kein Statsrecht</hi> daraus.</p><lb/><p>Für die Politik ist übrigens jene Lehre im höchsten<lb/>
Grade gefährlich. Indem sie den Stat und dessen Rechts-<lb/>
ordnung zu dem Producte individueller Willkür stempelt, und<lb/>
je nach dem Willen der gerade lebenden Individuen für ver-<lb/>
änderlich erklärt, hebt sie den Begriff des Statsrechts auf,<lb/>
reizt die Bürger zu statswidriger Willkür, und gibt den Stat<lb/>
der äuszersten Unsicherheit und Verwirrung preis. Viel eher<lb/>
ist sie daher eine <hi rendition="#g">Theorie der Anarchie</hi> als eine Stats-<lb/>
lehre zu nennen.</p><lb/><p>Auch sie enthält indessen ein Stück Wahrheit verhüllt,<lb/>
wie denn überhaupt der Irrthum der täuschendste und gefähr-<lb/>
lichste ist, in welchem eine allgemein faszliche Wahrheit durch-<lb/>
schimmert. Im Gegensatze nämlich zu der Theorie, welche<lb/>
in dem State ein bloszes Naturproduct sieht, hebt sie die<lb/>
Wahrheit hervor, dasz der <hi rendition="#g">menschliche Wille</hi> auch<lb/><pb facs="#f0357" n="339"/><fw place="top" type="header">Neuntes Capitel. B. Speculative Theorien. IV. Die Vertragstheorie.</fw><lb/>
bestimmend auf die Gestaltung des States einwirken kann und<lb/>
darf, und im Widerspruch zu einer gedankenlosen Empirie<lb/>
vindicirt sie der <hi rendition="#g">menschlichen Freiheit</hi> mit dem Be-<lb/>
wusztsein von der Vernünftigkeit des States ihr Recht.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Anmerkungen</hi>. 1. Der berühmte Satz des <hi rendition="#g">Aristoteles</hi> (Polit.<lb/>
I. 1, 11.), dasz der Stat früher sei als die einzelnen Bürger, wie das<lb/>
Ganze früher als der Theil, widerlegt in der That den Gedanken, dasz<lb/>
von den Individuen der Stat erfunden und gemacht werden könne, hin-<lb/>
reichend. Das politische Individuum, der Bürger, ist nur ein Glied in<lb/>
dem Statskörper, das für sich allein und losgerissen von dem Zusammen-<lb/>
hang mit dem State als solches keine Existenz hat.</p><lb/><p>2. Der Irrthum, den Stat auf den individuellen Willen zu begrün-<lb/>
den, steht in Verbindung mit dem noch mehr verbreiteten, und auch<lb/>
von Männern, welche diese Vertragstheorie verachten, oft getheilten Irr-<lb/>
thum, dasz das <hi rendition="#g">Recht</hi> überhaupt das <hi rendition="#g">Erzeugnisz des freien Wil-<lb/>
lens</hi> sei. Allerdings ist dem freien Willen des Menschen die Macht<lb/>
gegeben, in manchen Beziehungen Recht zu gestalten, abzuändern, um-<lb/>
zuwandeln; aber der gröszte Theil des Rechts war von jeher durch die<lb/>
Existenz der Weltordnung und die Natur der Menschen und Verhält-<lb/>
nisse <hi rendition="#g">gegeben</hi>, und von dem Willen der Menschen durchaus <hi rendition="#g">unab-<lb/>
hängig</hi>. Das meiste Recht wird nicht erdacht, sondern <hi rendition="#g">gefunden</hi> und<lb/><hi rendition="#g">erkannt</hi>, „<hi rendition="#g">geschöpft</hi>,“ <hi rendition="#g">nicht geschaffen</hi>; und mehr noch als das<lb/>
„<hi rendition="#g">Wir wollen</hi>“ der menschlichen Subjecte ist das „<hi rendition="#g">Ihr sollt</hi>“ von<lb/>
entscheidendem Einflusz geworden auf die Rechtsbildung. Auch <hi rendition="#g">Hegel</hi>,<lb/>
indem er das Recht zwar nicht aus dem „particularen Einzelwillen,“<lb/>
sondern aus dem „wahren,“ dem „an und für sich seienden“ Willen<lb/>
hervorgehen läszt, hat die Natur des Rechtes nicht wahrhaft begriffen,<lb/>
obwohl er die Unrichtigkeit der Vertragstheorie vollkommen eingesehen<lb/>
hat. Vgl. Rechtsphilosophie §. 259.</p><lb/><p>3. Ein Schweizer, der Genfer Bürger J. J. <hi rendition="#g">Rousseau</hi>, hatte der<lb/>
Vertragstheorie mit den glänzenden Waffen seiner beredten Dialektik<lb/>
vorzüglich den Sieg in der öffentlichen Meinung verschafft. Ein anderer<lb/>
Schweizer, der Bernerische Patricier <hi rendition="#g">Ludwig von Haller</hi>, griff die<lb/>
ganze naturrechtliche Lehre seiner Zeit mit groszer Energie an und<lb/>
überwand die Vertragstheorie durch seine gründliche Bekämpfung voll-<lb/>
ständig. Weniger glücklich war er in der positiven Begründung der<lb/>
Statswissenschaft, die er „Restauration“ nannte. Es geschieht ihm frei-<lb/>
lich Unrecht, wenn man seine Lehre mit der Theorie der Gewaltherr-<lb/>
schaft identificirt und ihn für einen Vertheidiger von jeglichem Despotis-<lb/>
mus erklärt. Aber er ist der Lehrer der Reaction, wie Rousseau der<lb/>
Lehrer der Revolution.</p><lb/><p>Haller gründet den Stat auf das „<hi rendition="#g">Naturgesetz, dasz der Mäch</hi>-<lb/><pb facs="#f0358" n="340"/><fw place="top" type="header">Viertes Buch. Von der Entstehung und dem Untergang des States.</fw><lb/><hi rendition="#g">tigere herrsche</hi>,“ und erkennt in der <hi rendition="#g">Ueberlegenheit</hi> des einen<lb/>
und in dem <hi rendition="#g">Bedürfnisz</hi> des andern den Grund aller Herrschaft und<lb/>
aller Abhängigkeit. Er nennt dasselbe eine ewige, unabänderliche Ord-<lb/>
nung Gottes. Schon diese Hinweisung zeigt, dasz ihm Macht nicht<lb/>
gleichbedeutend mit Gewalt ist, und er führt den Gegensatz näher aus. —<lb/>
„Jene wird beschränkt durch die <hi rendition="#g">Pflicht</hi>. Durch das moralische Pflicht-<lb/>
gesetz, welches Gott in die Herzen der Menschen geschrieben, welches<lb/>
sich in dem Gewissen der Kinder schon kund gibt, und in allen Zeiten<lb/>
unter allen Völkern offenbar wurde: „Meide Böses und thue Gutes,“<lb/>
und: „Beleidige niemand und lasz jedem das Seine;“ durch das Gesetz<lb/>
der „Gerechtigkeit“ und das Gesetz der „Liebe“ wird dafür gesorgt,<lb/>
dasz die Macht (potentia) nicht in schädliche Gewalt (vis) ausarte.<lb/>
Diese beiden Gesetze sind von Gott dem Menschen eingepflanzt, sie sind<lb/>
diesem anerboren. Sie sind allgemein und nothwendig, ewig und unab-<lb/>
änderlich. Sie sind jedem verständlich, und die obersten und höchsten,<lb/>
denen alle andern menschlichen Gesetze sich unterordnen müssen, von<lb/>
denen niemand zu dispensiren befugt ist. Sie sind auch die mildesten<lb/>
und freundlichsten, ihr Joch ist sanft und ihre Last ist leicht. Nicht<lb/>
der allgemeine Volkswille, nicht das allgemeine Wohl, auch nicht die<lb/>
Furcht vor menschlicher Gewalt, sondern einzig der göttliche Wille ist<lb/>
der Grund dieses Pflichtgesetzes. Es gilt daher auch für die Mächtigen.<lb/>
Jede Uebertretung derselben ist ein unerlaubter Miszbrauch der Gewalt<lb/>
von dem gemeinsten Hausvater bis zu dem gröszten Potentaten hinauf,<lb/>
eine Ungerechtigkeit oder eine Lieblosigkeit. Die Gerechtigkeit darf<lb/>
man fordern von dem Starken wie von dem Schwachen, sobald man sie<lb/>
selbst beobachtet, Liebe und Wohlwollen von dem bessern Theil des<lb/>
menschlichen Herzens erwarten. Gegen den möglichen Miszbrauch der<lb/>
höchsten Gewalt gibt es keine Hülfe durch menschliche Einrichtungen.<lb/>
Es gibt über die höchste Gewalt keinen menschlichen Richter. „Es<lb/>
gibt nirgends Hülfe als bei Gott.“ „Der Glaube an Gott,“ wie <hi rendition="#g">Plutarch</hi><lb/>
sagt, „ist das Band und der Kitt aller menschlichen Gesellschaft und<lb/>
die Stütze der Gerechtigkeit.“ Die Religion allein vermag die Macht in<lb/>
ihren Schranken zu halten und die Schwachen zu stärken.“</p><lb/><p>Wir haben die Grundzüge der Haller'schen Doctrin mit ihren eigenen<lb/>
Worten wiedergegeben. Dabei fällt es freilich auf, dasz er das Recht<lb/>
und den Stat nicht aus der <hi rendition="#g">Gerechtigkeit</hi>, sondern aus der <hi rendition="#g">Macht</hi><lb/>
ableitet, und jene nur als die <hi rendition="#g">Schranke dieser</hi> erfaszt. Die Macht<lb/>
gibt nach ihm Recht und nur die Macht gibt Recht; je gröszer die<lb/>
Macht, desto höher das Recht, während in Wahrheit die Macht für sich<lb/>
allein nur ein thatsächliches, nicht ein Rechtsverhältnisz bildet. Dieser<lb/>
Zug geht aber durch das ganze System durch. Die Ehrfurcht vor der<lb/><hi rendition="#g">realen Macht</hi>, wie sie sich in den natürlichen Verhältnissen äuszerlich<lb/>
sichtbar darstellt, wie sie historisch geworden ist, verschlieszt ihm öfter<lb/>
die Einsicht in den ideal-sittlichen Charakter des Rechts und in das<lb/><pb facs="#f0359" n="341"/><fw place="top" type="header">Zehntes Capitel. B. Speculative Theorien. V. Der organische Statstrieb etc.</fw><lb/>
Werden desselben; die Neigung, die höchste Macht und das höchste<lb/>
Recht der Obrigkeit vor jeder Beeinträchtigung zu sichern, wird in ihm<lb/>
zuweilen bis zum Hohn und Hasz gegen jeden Versuch gesteigert, die<lb/>
Rechte der Unterthanen vor Miszbrauch der obrigkeitlichen Gewalt zu<lb/>
sichern und die Ausübung dieser zu beschränken, als ob es ein Frevel<lb/>
wäre, das göttliche Pflichtgesetz auch durch menschliche Einrichtungen<lb/>
vor menschlichen Verletzungen zu bewahren. Er ist daher auch ein<lb/>
erklärter Gegner des ganzen constitutionellen Systems und bildet die<lb/>
mittelalterliche Vorstellung, dasz die statliche Herrschaft dem Eigenthum<lb/>
gleich sei, in schroffer Weise aus.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Zehntes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">V. Der organische Statstrieb und das Statsbewusztsein.</hi></head><lb/><p>Es genügt nicht, die gewöhnlichen speculativen Theorien<lb/>
zu verwerfen. Das Bedürfnisz, die Eine Ursache der Staten-<lb/>
bildung im Gegensatz zu den mannichfaltigen Formen der<lb/>
Erscheinung zu erkennen, bleibt unbefriedigt.</p><lb/><p>Indem wir auf die <hi rendition="#g">menschliche Natur</hi> zurückgehen,<lb/>
finden wir in ihr die gemeinsame Ursache aller Statenbildung.<lb/>
Die Menschennatur hat neben der individuellen Mannichfaltig-<lb/>
keit auch die <hi rendition="#g">Gemeinschaft</hi> und <hi rendition="#g">Einheit</hi> als Anlage in<lb/>
sich; und indem diese Anlage entwickelt wird und zunächst<lb/>
die Nationen als Völker sich in ihrer innern Gemeinschaft<lb/>
und Einheit erfahren und demgemäsz äuszerlich gestalten,<lb/>
bringt der <hi rendition="#g">innere Statstrieb</hi> die äuszere Organisation des<lb/>
Gesammtdaseins in Form männlicher Selbstbeherrschung, d. h.<lb/>
in Form des States hervor.</p><lb/><p>Dieser Statstrieb wirkt anfänglich instinctiv und unbe-<lb/>
wuszt in den Menschen. Die Menge schaut halb mit Ver-<lb/>
trauen, halb mit Furcht zu einem Häuptling auf, dessen über-<lb/>
legener Muth und Geist ihr imponirt, den sie als den höch-<lb/>
sten Führer und Ausdruck ihrer Gemeinschaft verehrt. Sie<lb/>
ordnet sich ihm unter und gehorcht seinem Befehle.</p><lb/><pb facs="#f0360" n="342"/><fw place="top" type="header">Viertes Buch. Von der Entstehung und dem Untergang des States.</fw><lb/><p>Allmählich aber, bei steigender Cultur und nach sicheren<lb/>
Lebenserfahrungen erhellt sich der dunkle Trieb und es bildet<lb/>
sich das <hi rendition="#g">Statsbewusztsein</hi> und der <hi rendition="#g">Statswille</hi> aus.<lb/>
Naturgemäsz zuerst in den Führern und Häuptern des Volks.<lb/>
In ihnen wird der Statstrieb zu <hi rendition="#g">activem Statsbewuszt-<lb/>
sein</hi> erhöht und zu <hi rendition="#g">ordnendem</hi> und <hi rendition="#g">wirkendem Stats-<lb/>
willen</hi> gekräftigt. Die Masse der Regierten gelangt einst-<lb/>
weilen nur zu einem <hi rendition="#g">passiven</hi> Statsbewusztsein.</p><lb/><p>Nach und nach breitet sich das Statsbewusztsein aber<lb/>
auch in den höhern, zuletzt in den unteren Ständen und<lb/>
Classen der Bevölkerung aus und wird auch da wirksam und<lb/>
thätig.</p><lb/><p>Diese Annahme eines in der menschlichen Natur vorerst<lb/>
unbewuszt wirkenden Statstriebs, später bewuszt wirkenden<lb/>
Statsgeistes steht mit den geschichtlichen Entstehungsformen<lb/>
der Staten nicht im Widerspruch, sondern erklärt dieselben.</p><lb/><p>In den Mächtigen steigert er sich leidenschaftlich bis<lb/>
zur Herrschaft, in den Schwachen bis zur knechtischen<lb/>
Unterwürfigkeit. In den Freien aber ist er durch den Ver-<lb/>
stand erleuchtet und durch das sittliche Selbstgefühl, welches<lb/>
mit dem ebenfalls sittlichen Gesammtgefühl in Harmonie ist,<lb/>
würdig erfüllt. Nur der freie Stat ist wahrer Stat, weil nur<lb/>
in ihm der Statsgeist allgemein und in allen Classen des<lb/>
Volks wirksam ist.</p><lb/><p>Was Wahres in den falschen speculativen Theorien ent-<lb/>
halten war, finden wir in dieser Auffassung, welche die Alten<lb/>
schon ausgesprochen hatten, <note n="1" place="foot">Siehe oben S. 339. Vgl. auch Cicero de Republ. I. 25. „Ejus<lb/>
(populi) prima causa coëundi est non tam imbecillitas, quam <hi rendition="#g">naturalis</hi><lb/>
quaedam <hi rendition="#g">hominum</hi> quasi <hi rendition="#g">congregatio</hi>.“</note> wieder, ohne die entstellenden<lb/>
Irrthümer jener Theorien. <hi rendition="#g">Mittelbar</hi> erscheint dann der<lb/>
Stat auch als etwas <hi rendition="#g">Göttliches</hi>, indem Gott den Statstrieb<lb/>
in die menschliche Natur gelegt und in sofern die Verwirk-<lb/>
lichung des Stats gewollt hat. Das gesunde religiöse Gefühl<lb/><pb facs="#f0361" n="343"/><fw place="top" type="header">Zehntes Capitel. B. Speculative Theorien. V. Der organische Statstrieb etc.</fw><lb/>
wird daher nicht verletzt, wenn gleich der Stat in erster Linie<lb/>
als eine Aufgabe und ein Werk der Menschen erklärt wird.<lb/>
Auch was von <hi rendition="#g">realer Machtfülle</hi> zur Statenbildung unent-<lb/>
behrlich ist, wird in seiner Bedeutung anerkannt, denn die<lb/>
wesentliche Macht ist die in der gemeinsamen, der Staten-<lb/>
bildung zugewendeten Menschennatur ruhende Volkskraft. End-<lb/>
lich wird auch dem geistig-sittlichen Momente des Willens<lb/>
sein Recht zugestanden. Nur haben wir hier nicht zersplitterte<lb/>
und zerfahrene Einzelwillen, sondern den von Natur gemein-<lb/>
samen und einheitlichen <hi rendition="#g">Volks</hi>- oder <hi rendition="#g">Statswillen</hi>.</p><lb/><p>Der Anlage nach ist der Gesammtwille in den Nationen<lb/>
ebenso rassenmäszig vorhanden wie der gemeinsame Einigungs-<lb/>
und Organisationstrieb, den wir Statstrieb heiszen. Dieser<lb/>
Gesammtwille in der Offenbarung wird zum Statswillen, wäh-<lb/>
rend der rein individuelle Wille selbst dann individuell bleibt,<lb/>
wenn zwei Individuen mit einander einen Vertrag abschlieszen.<lb/>
Der richtige Ausdruck des Gesammtwillens ist nicht der Ver-<lb/>
trag, sondern wenn es sich um dauernde Ordnungen handelt,<lb/>
das einheitliche <hi rendition="#g">Gesetz</hi>, wie der <hi rendition="#g">Befehl</hi>, wenn es sich um<lb/>
polizeiliche Functionen, das <hi rendition="#g">Urtheil</hi>, wenn es sich um Ver-<lb/>
waltung der Gerechtigkeit handelt. Der Stat hat die Organe<lb/>
in sich, welche dem Gesammtwillen dienen, sich zu sammeln,<lb/>
seiner bewuszt zu werden, sich zu äuszern.</p><lb/><p>Der Stat ist daher nicht eine Ordnung nur zur Zähmung<lb/>
der schlechten Leidenschaften, nicht ein nothwendiges Uebel,<lb/>
sondern ein <hi rendition="#g">nothwendiges Gut</hi>. Die Völker als Gesammt-<lb/>
wesen und die Menschheit als Gesammtwesen können nicht<lb/>
anders zu Darstellung ihrer innern Gemeinschaft und Einheit,<lb/>
nicht anders zu ihrer Selbstbestimmung als grosze Ganze ge-<lb/>
langen, als indem sie ihre Statsanlage zum State verwirk-<lb/>
lichen. Der Stat ist die <hi rendition="#g">Erfüllung</hi> der Gesammtordnung und<lb/>
die Organisation zur Vervollkommnung des Gesammtlebens in<lb/>
allen öffentlichen Dingen.</p><lb/><p>So verstanden ist der Stat zwar wohl zunächst eine<lb/><pb facs="#f0362" n="344"/><fw place="top" type="header">Viertes Buch. Von der Entstehung und dem Untergang des States.</fw><lb/><hi rendition="#g">irdisch-menschliche</hi> Gestaltung. Aber nichts hindert uns,<lb/>
dem religiösen Ideal einer unsichtbaren Kirche, welche die<lb/>
Gemeinschaft der religiös verbundenen Geister bedeutet, auch<lb/>
das politische Ideal eines <hi rendition="#g">unsichtbaren States</hi>, welcher<lb/>
die Gemeinschaft der politisch geeinigten Geisterwelt bedeutet,<lb/>
an die Seite zu stellen. Wie die Theologen von einer voll-<lb/>
kommneren Kirche im Himmel sprechen, so können auch die<lb/>
Männer des States den irdischen Stat nur als eine Vorstufe<lb/>
des himmlischen States betrachten.</p><lb/><p>Der wirkliche Stat aber ist wie die wirkliche Kirche nur<lb/>
die wir hier erkennen, in denen wir leben und arbeiten. Nur<lb/>
mit diesem wirklichen State hat es die Wissenschaft im State<lb/>
zu thun, und dieser Stat wird vollständig aus der mensch-<lb/>
lichen Natur erklärt und begriffen.</p></div></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><pb facs="#f0363" n="[345]"/><div n="1"><head><hi rendition="#b">Fünftes Buch.</hi><lb/>
Der Statszweck.</head><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Erstes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">Ist der Stat Zweck oder Mittel? Inwiefern Zweck und Mittel?</hi></head><lb/><p>1. Die Frage wird oft so gestellt: Ist der Stat Zweck<lb/>
oder Mittel? d. h. hat der Stat einen ihm eigenen Zweck in<lb/>
sich, einen Selbstzweck, oder hat er lediglich den einzelnen<lb/>
Menschen als Mittel für ihre Lebenszwecke zu dienen?</p><lb/><p>Die antike Statslehre, vorzüglich der Hellenen, betrach-<lb/>
tete den Stat als das höchste Ziel des Menschenlebens über-<lb/>
haupt, als die <hi rendition="#g">vollkommene Menschheit</hi> und war desz-<lb/>
halb geneigt, nur den <hi rendition="#g">Selbstzweck</hi> des Stats zu sehen.<lb/>
Verglichen mit dem State erschienen ihr dann die Einzel-<lb/>
menschen nur als Theile des States, aber nicht als selbstbe-<lb/>
rechtigte Wesen. Nicht der Stat diente den Individuen, son-<lb/>
dern umgekehrt die Individuen dienten dem State, als die<lb/>
Theile dem Ganzen, als die Glieder dem Körper. Unbedenk-<lb/>
lich wurde daher die Privatwohlfahrt der Statswohlfahrt ge-<lb/>
opfert. Sie hatte nur insofern eine Berechtigung und einen<lb/>
Werth, als sie zugleich der Statswohlfahrt nützlich war.<lb/>
Ebenso wurde die Privatfreiheit nur als ein Theil der Volks-<lb/>
freiheit verstanden. Auch sie fand weder Schutz noch För-<lb/><pb facs="#f0364" n="346"/><fw place="top" type="header">Fünftes Buch. Der Statszweck.</fw><lb/>
derung, wenn die private Selbständigkeit der Individuen ihre<lb/>
eigenen Wege gehen wollte, im Gegensatze zu der allgemei-<lb/>
nen Richtung der Volkswohlfahrt und des Stats.</p><lb/><p>Ganz im Gegensatze zu dieser antiken Grundansicht ist<lb/>
voraus von englischen und nordamerikanischen Schriftstellern<lb/>
die Meinung vielfältig verfochten worden, dasz der Stat kei-<lb/>
nen Selbstzweck in sich, sondern ausschlieszlich ein <hi rendition="#g">Mittel</hi><lb/>
sei für die Wohlfahrt der <hi rendition="#g">Einzelmenschen</hi>. <hi rendition="#g">Macaulay</hi><lb/>
(Kleine Schriften und wiederholt in seinen Werken) bezeich-<lb/>
net es als einen Hauptmangel in der Politik der Alten und<lb/>
Machiavelli's, dasz sie nicht, wie die Neuern, den groszen<lb/>
Grundsatz erkannt haben: „Gesellschaften und Gesetze be-<lb/>
stehen lediglich zu dem Zweck, <hi rendition="#g">die Summe des Privat-<lb/>
glücks</hi> zu vermehren.“ Der Stat wird von dieser modernen<lb/>
Schule dann nur als eine blosze Einrichtung, gleichsam eine<lb/>
Maschine, betrachtet, welche als Mittel diene, um den Ein-<lb/>
zelnen mehr Sicherheit zu gewähren für ihr Dasein, ihr Ver-<lb/>
mögen, ihre persönliche Freiheit und höchstens noch als eine<lb/>
künstliche Anstalt gerühmt, welche gemacht sei, das Glück<lb/>
und die Wohlfahrt aller Einzelnen, oder doch der groszen<lb/>
Mehrzahl zu erhöhen und zu fördern.</p><lb/><p>Seit <hi rendition="#g">Bacon</hi> ist diese Meinung oft von Politikern und<lb/>
selbst von Männern der Wissenschaft mit Eifer vertheidigt<lb/>
worden. Wer im State nur eine Gesellschaft von Individuen<lb/>
sieht, kann dieselbe nicht abweisen. <hi rendition="#g">Macaulay</hi> glaubt so-<lb/>
gar, dasz die Vervollkommnung der öffentlichen Zustände in<lb/>
der neueren Zeit vornehmlich der Wirksamkeit dieser An-<lb/>
sicht zu verdanken sei. <hi rendition="#g">Robert von Mohl</hi> findet es abge-<lb/>
schmackt, wo Menschen und eine blosze Einrichtung für die-<lb/>
selben in Frage seien, von einer gleichen Bedeutung beider<lb/>
zu reden.</p><lb/><p>Ich denke: In beiden Behauptungen, jener antiken und<lb/>
dieser modernen ist ein Wahrheitskern zu finden; aber beide<lb/>
verfallen in einen Irrthum, indem sie nur Eine Seite vor<lb/><pb facs="#f0365" n="347"/><fw place="top" type="header">Erstes Cap. Ist der Stat Zweck oder Mittel? Inwiefern Zweck und Mittel?</fw><lb/>
Augen haben und die angrenzende Gegenseite übersehen oder<lb/>
verneinen.</p><lb/><p>Schon die obige Fragenstellung: Zweck oder Mittel? ver-<lb/>
leitet zu solcher Einseitigkeit und daher zu dem Irrthum.<lb/>
Dasselbe Ding kann, nach der einen Beziehung betrachtet,<lb/>
ein Mittel sein für andere Lebenszwecke und es kann, von<lb/>
einem anderen Standpunkte aus in anderer Richtung ange-<lb/>
sehen, den Zweck seines Daseins in sich haben. Wie oft ist<lb/>
ein Gemälde oder eine Statue ein Mittel, um dem arbeiten-<lb/>
den Künstler den erforderlichen Lebensunterhalt oder dem<lb/>
Kunsthändler einen Gewinn zu verschaffen? Dennoch ist das<lb/>
echte Kunstwerk für den Künstler das Ziel seines höchsten<lb/>
Strebens. In dem Kunstwerk erkennt der Künstler den Aus-<lb/>
druck seiner lebendigsten Empfindungen, die leibhafte Dar-<lb/>
stellung seiner Ideale. Es trägt so seinen Zweck in sich.<lb/>
Die Ehe dient unzweifelhaft den beiden Ehegatten als ein<lb/>
Mittel, ihre individuellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen<lb/>
und beiden ein glücklicheres Dasein möglich zu machen.<lb/>
Die Ehe ist aber auszerdem auch eine Einigung der in Ge-<lb/>
schlechter gespaltenen Menschennatur, indem sie die Ehe-<lb/>
gatten zu einer höheren Lebenseinheit verbindet, begründet<lb/>
sie die Familie und insofern ein höheres Gesammtdasein,<lb/>
welches dem Einzelleben der Ehegatten und der Familien-<lb/>
glieder übergeordnet ist. Jeder Ehegatte und jedes Familien-<lb/>
glied opfert dann willig einen Theil seiner Selbstsucht und<lb/>
seiner Eigenwilligkeit dem höheren Zwecke, welcher der Ehe<lb/>
und der Familie inwohnt.</p><lb/><p>Ganz ebenso ist auch der Stat, je nachdem man ihn<lb/>
von der einen oder von der andern Seite aus betrachtet, ein<lb/><hi rendition="#g">Mittel</hi>, um den Individuen zu dienen, die in ihm leben<lb/>
und hat hinwieder den <hi rendition="#g">Selbstzweck</hi> in sich, um deszwillen<lb/>
auch die Individuen ihm untergeordnet sind und ihm dienen.</p><lb/><p>Die antike Einseitigkeit, welche über dem ganzen Volke<lb/>
den einzelnen Menschen übersah, gefährdete die <hi rendition="#g">Privatfrei-</hi><lb/><pb facs="#f0366" n="348"/><fw place="top" type="header">Fünftes Buch. Der Statszweck.</fw><lb/><hi rendition="#g">heit</hi> und die <hi rendition="#g">Privatwohlfahrt</hi> ernstlich und verleitete in<lb/>
ihren Consequenzen zu der Vorstellung der <hi rendition="#g">Statsallmacht</hi>,<lb/>
die dann leicht zur <hi rendition="#g">Statstyrannei</hi> ausartet.</p><lb/><p>Die moderne Einseitigkeit, welche vor den Bäumen den<lb/>
Wald nicht sieht, verkannte umgekehrt die <hi rendition="#g">Majestät</hi> des<lb/><hi rendition="#g">Stats</hi> und löste in ihren Consequenzen den Einen Stat in<lb/>
ein wirres <hi rendition="#g">Gewusel</hi> von <hi rendition="#g">Einzelmenschen</hi> auf und be-<lb/>
günstigte daher die <hi rendition="#g">Anarchie</hi>.</p><lb/><p>Allerdings haben die Alten die wichtige Aufgabe des<lb/>
Stats, die Privatfreiheit zu schützen und die Privatwohlfahrt<lb/>
der Menge durch seine Anstalten zu fördern, nicht genug<lb/>
beachtet. Es ist wirklich ein Vorzug der modernen Stats-<lb/>
praxis, dasz diese Sorge des Stats besser erkannt und viel-<lb/>
seitiger geübt wird, als im Alterthum. Mit Recht erscheint<lb/>
den heutigen Menschen eine Politik verächtlich und hassens-<lb/>
werth, welche die Wohlfahrt der Privaten als einen Spielball<lb/>
behandelt, der je nach der Laune der statlichen Gewalt-<lb/>
haber hin- und hergeschleudert oder gelegentlich fallen und<lb/>
liegen gelassen wird. Wir wissen, dasz das <hi rendition="#g">Gesetz</hi> und das<lb/><hi rendition="#g">Amt</hi> nicht blosz Herrschaft über die Individuen üben, son-<lb/>
dern in sehr wesentlichen Beziehungen ein <hi rendition="#g">Dienst für die<lb/>
Privaten</hi> sind. Eine grosze Anzahl wohlthätiger und ge-<lb/>
meinnützlicher Anstalten und Einrichtungen der modernen<lb/>
Staten sind dieser Einsicht zu verdanken. Die moderne Aus-<lb/>
bildung der Privatfreiheit und vor allen Dingen der indivi-<lb/>
duellen Geistesfreiheit ist nur von dieser Grundansicht aus<lb/>
zu erklären, welche hauptsächlich durch das Christenthum für<lb/>
das religiöse Leben und durch den germanischen Rechtssinn<lb/>
für das ganze persönliche Rechtsleben begründet und ver-<lb/>
breitet worden ist.</p><lb/><p>Aber trotz alledem ist es ein logischer und politischer<lb/>
Fehler, zu meinen, der Stat sei <hi rendition="#g">nur</hi> um der <hi rendition="#g">Privatper-<lb/>
sonen</hi> willen da, die Statsverwaltung habe <hi rendition="#g">nur</hi> für die <hi rendition="#g">all-<lb/>
gemeine Privatwohlfahrt</hi> zu sorgen. Der ganze Stat<lb/><pb facs="#f0367" n="349"/><fw place="top" type="header">Erstes Cap. Ist der Stat Zweck oder Mittel? Inwiefern Zweck und Mittel?</fw><lb/>
würde so in seinem Wesen zerstört und das Statsrecht hätte<lb/>
nur einen Sinn, als eine Vorbedingung des Privatrechts.<lb/>
Wenn unter allen männlichen Völkern Hunderttausende von<lb/>
Menschen in irgend einer Gefahr und Noth des Stats willig<lb/>
schwere Lasten auf sich nehmen und sogar die Ruhe ihrer<lb/>
Familien und ihr Leben für den Stat in Gefahr bringen, so<lb/>
ist diese Opferwilligkeit doch nur aus der Annahme zu er-<lb/>
klären, dasz diese Männer die Sicherheit, die Wohlfahrt ihres<lb/>
Volkes und States höher schätzen als die eigene. Die Grosz-<lb/>
thaten der Helden aller Zeiten wären eitle Thorheit und<lb/>
Schwärmerei, wenn der Stat nur ein Mittel wäre, um den<lb/>
Einzelmenschen zu dienen, wenn nicht das Gesammtleben<lb/>
des Volkes einen höheren Werth hätte als das Leben vieler<lb/>
Einzelmenschen. In den groszen Gefahren und Krisen des<lb/>
Völkerlebens wird es den Menschen klar, dasz der Stat etwas<lb/>
Besseres und Höheres sei als eine wechselseitige Versicherungs-<lb/>
gesellschaft. Die entzündete Liebe zum Vaterland schmilzt<lb/>
dann die spröde Selbstsucht der Einzelnen und das wachge-<lb/>
wordene Gefühl der Pflicht gegen den Stat durchdringt dann<lb/>
und erhebt auch die Massen.</p><lb/><p>Wie das Volk etwas anderes ist als die Summe der zum<lb/>
Stat gehörigen Privatpersonen, so ist auch die <hi rendition="#g">Volkswohl-<lb/>
fahrt</hi> nicht gleichbedeutend mit der <hi rendition="#g">Summe</hi> der jeweiligen<lb/><hi rendition="#g">Privatwohlfahrt</hi>. Wohl besteht zwischen der <hi rendition="#g">Wohlfahrt<lb/>
des Stats</hi> und der <hi rendition="#g">Wohlfahrt der Privaten</hi> eine nahe<lb/>
Verwandschaft und eine enge Wechselbeziehung. Sie steigen<lb/>
und fallen beide meistens gleichzeitig. Wenn die Privatwohl-<lb/>
fahrt der Menge krankt und schwach ist, dann leidet ge-<lb/>
wöhnlich auch die Statswohlfahrt an schweren Uebeln. Aber<lb/>
nicht immer gehen die Linien und Richtungen beider Arten<lb/>
der Wohlfahrt parallel. Zuweilen durchkreuzen sie sich oder<lb/>
entfernen sie sich von einander. Von Zeit zu Zeit ist der<lb/>
Stat genöthigt, zu seiner Rettung, oder im Interesse der<lb/>
künftigen Geschlechter harte Zumuthungen an die gegen-<lb/><pb facs="#f0368" n="350"/><fw place="top" type="header">Fünftes Buch. Der Statszweck.</fw><lb/>
wärtigen Privaten zu machen und ihnen schwere Lasten auf-<lb/>
zubürden. Es kommt auch wohl vor, dasz die Bedürfnisse<lb/>
der Privatwohlfahrt von dem State auszergewöhnliche Hülfe<lb/>
und Unterstützung fordern, welche diesen mit groszen Schul-<lb/>
den belasten.</p><lb/><p>Es kommt also darauf an, näher zu prüfen, unter wel-<lb/>
chen Voraussetzungen der Stat ein Mittel ist für die Privaten,<lb/>
und unter welchen Bedingungen und bis zu welchen Grenzen<lb/>
der Selbstzweck des States Unterordnung der Privaten zu for-<lb/>
dern berechtigt ist.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Zweites Capitel.<lb/><hi rendition="#b">Falsche Bestimmung des Statszwecks.</hi></head><lb/><p>1. In der Praxis mehr noch als in der Theorie ist oft<lb/>
als der eigentliche Selbstzweck die <hi rendition="#g">Herrschaft der Obrig-<lb/>
keit</hi>, insbesondere der <hi rendition="#g">Fürsten</hi> über die Unterthanen ver-<lb/>
kündet worden.</p><lb/><p>Wäre die Herrschaft der Zweck des States, so würde die<lb/>
Consequenz dieses Gedankens zu einer möglichst <hi rendition="#g">absoluten</hi><lb/>
und zu einer möglichst <hi rendition="#g">allgemeinen</hi> Herrschaft führen, als<lb/>
dem eigentlichen Statsideal, d. h. die <hi rendition="#g">absolute Universal-<lb/>
monarchie</hi> oder vielmehr die <hi rendition="#g">Universaldespotie</hi> wäre<lb/>
das letzte Ziel des statlichen Strebens. Damit aber wären<lb/>
die Freiheit der Völker und die Entfaltung der in der Mensch-<lb/>
heit ruhenden Kräfte unvereinbar.</p><lb/><p>Der ganze Gedanke hat seinen Grund nicht in der ge-<lb/>
meinsamen Menschennatur, nicht in der natürlichen Anlage<lb/>
und Begabung der Menschen zum Stat. Seine Wurzel findet<lb/>
er nur in der Herrschsucht und in der eiteln und anmaszenden<lb/>
Selbstüberhebung der Führer.</p><lb/><p>Schon <hi rendition="#g">Aristoteles</hi> (Politik III. 5) hat diese falsche<lb/><pb facs="#f0369" n="351"/><fw place="top" type="header">Zweites Capitel. Falsche Bestimmung des Statszwecks.</fw><lb/>
Meinung durch den berühmten Satz verurtheilt: „Eine Stats-<lb/>
verfassung, welche nur den Vortheil des Regenten bezweckt,<lb/>
ist eine ungesunde Ausartung.“ Diese Meinung vergiszt, dasz<lb/>
im State ein Volk lebt. Sie übersieht, dasz die Regierten<lb/>
ebenfalls Personen sind, wie die Regenten, dasz die Unter-<lb/>
thanen wesentlich dieselben menschlichen Fähigkeiten, Em-<lb/>
pfindungen, Kräfte haben, wie die Fürsten und dasz es da-<lb/>
her ungereimt ist, nur diese als berechtigte Personen und<lb/>
jene als bloszen Gegenstand ihrer Herrschaft, wie Sachen zu<lb/>
betrachten. Alle Gründe, welche gegen die Sclaverei sprechen,<lb/>
sind auch gegen diese Despotie wirksam.</p><lb/><p>Die Herrschaft im State ist freilich eine Eigenschaft der<lb/>
Statsgewalt, nicht aber der Zweck des Stats, ein Mittel, den<lb/>
Statszweck zu realisiren, nicht das Ziel des Statslebens. Sie<lb/>
ist mehr noch eine <hi rendition="#g">Pflicht</hi> gegen das Volk, als ein <hi rendition="#g">Ge-<lb/>
nusz</hi> des Herrschers.</p><lb/><p>Um deszwillen bedarf die Herrschaft auch der näheren<lb/>
Begrenzung und der verfassungsmäszigen Bestimmung. Nicht<lb/>
die absolute, sondern die constitutionelle, d. h. <hi rendition="#g">relative</hi><lb/>
Statsherrschaft entspricht dem Ideal eines möglichst vollkom-<lb/>
menen Stats. Wenn eine bestimmte Form der Herrschaft,<lb/>
die ursprünglich einen guten Sinn gehabt hatte, mit der Zeit<lb/>
nicht mehr paszt zu den veränderten Zuständen eines Volks,<lb/>
wenn sie schädlich wird für die Vervollkommnung des Volks,<lb/>
dann kann es daher auch nicht mehr die Aufgabe einer ge-<lb/>
sunden Politik sein, die Herrschaft, wie sie von den Vor-<lb/>
fahren ererbt worden, unversehrt und ungeschmälert an die<lb/>
Nachkommen zu hinterlassen. Vielmehr ist dann die politische<lb/>
Aufgabe, die unbrauchbare Form der Herrschaft zu verbessern<lb/>
und die Harmonie mit den übrigen Lebensbedingungen des<lb/>
Volks herzustellen.</p><lb/><p>2. Die theokratische Statslehre gibt als Statszweck die<lb/><hi rendition="#g">Verwirklichung des Gottesreichs auf der Erde</hi> an.<lb/><hi rendition="#g">Stahl</hi> (Rechtsphilosophie II. 2.) sagt: „Es ruht der Beruf<lb/><pb facs="#f0370" n="352"/><fw place="top" type="header">Fünftes Buch. Der Statszweck.</fw><lb/>
des States auf dem Dienste Gottes. Es ist Gottes Gebot für<lb/>
das Gemeinleben — Gerechtigkeit, Zucht und Sitte — das<lb/>
er handhaben, es ist Gottes Herrschaft, die er aufrichten<lb/>
soll.“ Im Mittelalter war diese Vorstellung sowohl unter den<lb/>
Christen als unter den Muhammedanern allgemein geglaubt.<lb/>
Die moderne Welt bestreitet nicht die religiöse Bedeutung<lb/>
dieses Gedankens. Sie begreift es, dasz dem frommen Ge-<lb/>
müthe die ganze Welt verklärt wird durch das Licht des gött-<lb/>
lichen Wesens und Waltens. Aber sie verwirft entschieden<lb/>
die unrichtige und verderbliche Anwendung der Gottesherr-<lb/>
schaft auf die menschliche Statsleitung.</p><lb/><p>Die theokratisirende Gleichung: „Gott regiert über die<lb/>
Welt, wie der Fürst über das Volk“ ist augenscheinlich falsch,<lb/>
denn die Regierung Gottes über die Menschheit (die Welt)<lb/>
ist die Regierung des absoluten Wesens über relative Wesen,<lb/>
des Schöpfers über die Geschöpfe, die wir weder in ihren Ur-<lb/>
sachen zu ergründen, noch in ihren Mitteln und in ihrem<lb/>
Ziele mit Sicherheit zu bestimmen vermögen. Die Regierung<lb/>
des Fürsten aber über das Volk ist die Regierung eines Men-<lb/>
schen über andere Menschen, d. h. über gleichartige Wesen,<lb/>
deren Leben ebenso ein abgeleitetes und deren Eigenschaften<lb/>
eben so beschränkt sind, wie die des Fürsten auch, die<lb/>
menschlich zu beurtheilen auch die Regierten wohl im<lb/>
Stande sind.</p><lb/><p>Die Gleichstellung des Fürsten mit Gott ist daher in<lb/>
jeder Hinsicht unwahr und weil sie zur Ueberschätzung und<lb/>
zum Uebermuthe verleitet, verderblich. Der Statszweck musz<lb/>
menschlich erkennbar, menschlich bestimmbar und wenigstens<lb/>
annähernd menschlich erreichbar sein.</p><lb/><p>3. Durchaus verwerflich ist es, den Statszweck <hi rendition="#g">auszer-<lb/>
halb</hi> des Volkes und Landes zu setzen, welche den Stat<lb/>
bilden, so dasz der ganze Stat nur ein Mittel würde für<lb/>
auszerstatliche und fremde Zwecke.</p><lb/><p>Wenn die klerikale Partei die Nothwendigkeit eines<lb/><pb facs="#f0371" n="353"/><fw place="top" type="header">Zweites Capitel. Falsche Bestimmung des Statszwecks.</fw><lb/>
päpstlichen Kirchenstates gewöhnlich damit zu begründen ver-<lb/>
sucht haben, dasz die Unabhängigkeit und die Autorität der<lb/>
römisch-katholischen Kirche einen Papst erfordere, der zu-<lb/>
gleich in Rom souveräner König sei, so haben sie durch<lb/>
diese Beweisführung, ohne es zu wissen, die Unzulässigkeit<lb/>
des römischen Kirchenstats ins Licht gestellt. Denn es wird<lb/>
damit die Selbständigkeit dieses States, d. h. der Begriff des<lb/>
States geläugnet, der nie der willenlose und rechtlose Diener<lb/>
einer auszer ihm vorhandenen Macht, und wäre diese die<lb/>
römisch-katholische Kirche, sein darf. Es wird dadurch auch<lb/>
dem römischen Volk, welches in diesem State lebt, die wider-<lb/>
sinnige Zumuthung gemacht, dasz es ein statliches Heloten-<lb/>
thum auf sich nehme, im Interesse einer unstatlichen Glau-<lb/>
bensgemeinschaft, eine Zumuthung, welche im Widerspruch<lb/>
ist sowohl mit der politischen Eigenart des Volks, als mit<lb/>
der religiösen Natur der Kirche.</p><lb/><p>Die Weltgeschichte hat über diese Ungeheuerlichkeit ge-<lb/>
richtet. Rom gehört politisch nicht der katholischen Christen-<lb/>
heit, die in viele Staten zertheilt ist, sondern den Römern<lb/>
oder richtiger, dem italienischen Volke, dessen Glieder die<lb/>
Römer sind.</p><lb/><p>Aber es gibt heute noch ähnliche Verirrungen. Die Exi-<lb/>
stenz des Fürstenthums <hi rendition="#g">Lichtenstein</hi> ist augenscheinlich<lb/>
nicht mit Rücksicht auf das Ländchen und die kleine Völker-<lb/>
schaft von Lichtenstein erhalten worden. Das Stätchen hat<lb/>
in sich keine Bedeutung. Es dient blosz einem fremden<lb/>
Zwecke, nämlich dazu, die Würde und den Rang der fürst-<lb/>
lichen Dynastie, die auszerhalb des Landes lebt, an dem<lb/>
österreichischen Kaiserhofe als Unterlage empor zu heben.<lb/>
Es hat also den Zweck nicht in sich.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 23</fw><lb/><pb facs="#f0372" n="354"/><fw place="top" type="header">Fünftes Buch. Der Statszweck.</fw><lb/><div n="2"><head>Drittes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">Ungenügende oder übertriebene Bestimmungen des<lb/>
Statszwecks.</hi></head><lb/><p>1. Seit <hi rendition="#g">Kant</hi> und <hi rendition="#g">Fichte</hi> wurde die Meinung in<lb/>
Deutschland eine Zeit lang herrschend, der wahre Statszweck<lb/>
sei lediglich die <hi rendition="#g">Rechtssicherheit</hi>. Dabei dachte man<lb/>
vorzugsweise oder gar ausschlieszlich an das Recht der Einzel-<lb/>
menschen, der Privaten.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Kant</hi> hatte ausdrücklich erklärt (Rechtslehre §. 47-49):<lb/>
„Nicht das Wohl der Statsbürger und ihre Glückseligkeit,<lb/>
sondern der Zustand der Uebereinstimmung der Verfassung<lb/>
mit Rechtsprincipien ist das Heil (Ziel) des Stats.“ <hi rendition="#g">Fichte</hi><lb/>
(Naturrecht in den Werken III. 152): „Die Sicherheit der<lb/>
Rechte Aller ist der alleinige gemeinsame Wille“, d. h. Stats-<lb/>
wille. Von dieser Kant'schen Ansicht aus hat <hi rendition="#g">Wilhelm von<lb/>
Humboldt</hi> die „Grenzen der Wirksamkeit des Stats“ sehr<lb/>
enge bestimmt. Er erklärt: „Die Erhaltung der Sicherheit<lb/>
sowohl gegen auswärtige Feinde, als gegen innerliche Zwi-<lb/>
stigkeiten“ ist der Zweck des States. Aber noch in unserem<lb/>
nationalen Zeitalter behauptete <hi rendition="#g">Eötvös</hi> (Moderne Ideen II.<lb/>
S. 91): „Der Zweck des States ist die Sicherheit der Ein-<lb/>
zelnen.“</p><lb/><p>Diese Meinung ist in der zweiten Hälfte des vorigen<lb/>
Jahrhunderts aufgekommen. Man suchte damals nach einer<lb/>
grundsätzlichen Beschränkung jener wohlwollenden aber über-<lb/>
aus lästigen und die Freiheit des Privatlebens drückenden<lb/>
Vielregiererei des aufgeklärten Absolutismus jener Zeit, wel-<lb/>
cher jede Einmischung in das Familienleben, die Berufsfrei-<lb/>
heit, die Vermögensverwaltung der Privaten mit der Sorge für<lb/>
die allgemeine Wohlfahrt zu begründen und zu rechtfertigen<lb/>
pflegte. Man meinte in der Bestimmung des Statszwecks als<lb/>
Rechtssicherheit das Mittel gefunden zu haben, um jener Viel-<lb/><pb facs="#f0373" n="355"/><fw place="top" type="header">Drittes Cap. Ungenügende oder übertriebene Bestimmungen des Statszwecks.</fw><lb/>
regiererei erfolgreich entgegen zu treten und nannte den so<lb/>
begrenzten Stat „<hi rendition="#g">Rechtsstat</hi>“ im Gegensatz zu dem ver-<lb/>
haszten „<hi rendition="#g">Polizeistat</hi>.“</p><lb/><p>Indessen befriedigte diese Einengung des Statslebens<lb/>
durch den beschränkten Statszweck weder die Instincte noch<lb/>
die Bedürfnisse der modernen Völker. Niemand zweifelte<lb/>
daran, dasz die Erhaltung und Wahrung der Rechtssicherheit<lb/>
mit zu den Aufgaben des States gehöre. Aber kein modernes<lb/>
Volk und keine Statsregierung konnten ihre politische Thätig-<lb/>
keit auf diesen engen Bereich beschränken lassen. Die Haupt-<lb/>
vertreter jener Meinung wurden selber durch ihre Lebens-<lb/>
erfahrungen veranlaszt, jene Schranken zu durchbrechen und<lb/>
nach höheren Zielen der Politik zu streben. Fichte, der<lb/>
anfangs gemeint hatte, „Schutz des Eigenthums“ sei der<lb/>
Hauptzweck des States, erhob sich im Kampf wider die Na-<lb/>
poleonische Universalmonarchie, welche das Eigenthum und<lb/>
den Erwerb willig schützte, zu der Idee eines nationalen<lb/>
Volksstats, der dem Volksgeiste zum Organ diene. Wilhelm<lb/>
von Humboldt arbeitete als preuszischer Minister für die gei-<lb/>
stige Erhebung des preuszischen Volkes durch Statsschulen,<lb/>
die er vorher in seiner Theorie verworfen hatte und für die<lb/>
Machtentfaltung des preuszischen Stats, die für die Civil- und<lb/>
Strafrechtspflege schon vorher vollkommen genügt hatte.</p><lb/><p>In der That, jene Hinweisung auf die Rechtssicherheit<lb/>
erschöpft den Zweck des Stats nicht, und am wenigsten den<lb/>
Zweck des civilisirten modernen Stats. Sie würde eher den<lb/>
mittelalterlichen an das Privatrecht gebundenen Ansichten als<lb/>
den Bedürfnissen der heutigen Culturvölker zusagen.</p><lb/><p>In dem Volk wirkt nicht blosz der Rechtssinn. Es be-<lb/>
darf schon eine Menge <hi rendition="#g">wirthschaftlicher</hi> Anstalten,<lb/>
die mit der Rechtssicherheit nichts zu schaffen haben, der<lb/>
Straszen, der Canäle, der Eisenbahnen, der Posten und Tele-<lb/>
graphen für den gesellschaftlichen Verkehr. Nur der Stat<lb/>
kann dieses Bedürfnisz befriedigen und er dürfte es nicht,<lb/><pb facs="#f0374" n="356"/><fw place="top" type="header">Fünftes Buch. Der Statszweck.</fw><lb/>
wenn jene Vorstellung des „Rechtsstats“ maszgebend wäre.<lb/>
Das Volk hat auch wichtige <hi rendition="#g">Culturinteressen</hi>, für welche<lb/>
die Statssorge unentbehrlich ist. Es bedarf der Volksschulen,<lb/>
der wissenschaftlichen, künstlerischen, technischen Schulen,<lb/>
die nicht der zufälligen Privatwillkür und nicht der berech-<lb/>
nenden Kirchenautorität überlassen werden darf, welche der<lb/>
Stat unter ihre Herrschaft zu bringen sucht. Wenn diese In-<lb/>
teressen im Mittelalter vernachlässigt worden sind, so erklärt<lb/>
sich das groszentheils aus dem engen Begriff des mittelalter-<lb/>
lichen Rechtsstats.</p><lb/><p>Das Volk ist überdem ein <hi rendition="#g">politisches Wesen</hi>, welches<lb/>
berufen ist, seinen Charakter zu bewähren und seinen Geist<lb/>
in der Welt zu offenbaren, und zwar nicht blosz in der Ge-<lb/>
setzgebung und Rechtspflege für die Rechtssicherheit der Pri-<lb/>
vaten, sondern in höherem Masze in der politischen Regie-<lb/>
rung und Entfaltung seiner Freiheit.</p><lb/><p>Jene ungenügende Zweckbestimmung hat, wo sie in der<lb/>
Praxis wirksam wird, zur Folge:</p><lb/><p>a) die Vernachlässigung der wirthschaftlichen Gemein-<lb/>
interessen;</p><lb/><p>b) die Vernachlässigung der gemeinsamen Culturinter-<lb/>
essen;</p><lb/><p>c) die Lähmung und Ertödtung des politischen Geistes<lb/>
in dem Volke, und daher auch die Schwächung der Stats-<lb/>
macht;</p><lb/><p>d) die Begünstigung einer kleinlichen, engherzigen und<lb/>
kurzsichtigen Juristerei und Rechthaberei, und in Folge da-<lb/>
von einer die Statsautorität lähmenden Streitsucht.</p><lb/><p>2. Eine andere ebenfalls oft behauptete Meinung, die<lb/>
„<hi rendition="#g">allgemeine Glückseligkeit</hi>“ sei der wahre Statszweck,<lb/>
leidet an dem entgegengesetzten Fehler. Sie ist zu weit<lb/>
gefaszt. Die Glückseligkeit der Menschen ist groszentheils<lb/>
von dem State unabhängig und keineswegs dem State zu ver-<lb/>
danken. Selbst die meisten materiellen Güter, welche die<lb/><pb facs="#f0375" n="357"/><fw place="top" type="header">Drittes Cap. Ungenügende oder übertriebene Bestimmungen des Statszwecks.</fw><lb/>
Wohlfahrt der Menschen bedingen und bereichern, die Be-<lb/>
schaffenheit der Wohnung, der Nahrung, der Kleidung wer-<lb/>
den nicht durch den Stat bestimmt und geschaffen, sondern<lb/>
durch die Thätigkeit der Privaten. Der Vermögenserwerb<lb/>
beruht vornehmlich auf der individuellen Arbeit und der<lb/>
privaten Ersparnisz. Noch mehr gilt das von den geistigen<lb/>
Gütern, welche den idealen Reichthum und das Glück der<lb/>
Menschen begründen. Die mancherlei Talente und Fähigkeiten<lb/>
werden nicht durch den Stat verliehen, sondern durch die<lb/>
Gaben der Natur und sind individuell verschieden nicht ge-<lb/>
meinsam. Das Glück der Freundschaft und der Liebe wird<lb/>
nicht von dem State abgeleitet. Die Freude der wissenschaft-<lb/>
lichen Erkenntnisz, des künstlerischen Dichtens und Bildens<lb/>
ist nicht dem State zu verdanken. Der religiöse Trost der<lb/>
Seele, und die innige Reinigung und Heiligung des Gott ver-<lb/>
bundenen Gemüthes kann nicht von dem State hervorgerufen<lb/>
und verliehen werden.</p><lb/><p>Die Menschen sind nicht in ihrem ganzen Sein und<lb/>
Leben Statsbürger; sie haben in ihrer individuellen Anlage<lb/>
eine ihnen eigene Ausstattung und besondere Lebensaufgaben.<lb/>
Der Stat ruht auf der Volksgemeinschaft, nicht auf der indi-<lb/>
viduellen Eigenart. Der Statszweck kann daher die Zwecke<lb/>
des Privatlebens nicht umfassen.</p><lb/><p>Auch dieser Irrthum hat, wenn er auf die Praxis ein-<lb/>
wirkt, sehr bedenkliche und schädliche Folgen:</p><lb/><p>a) Der Stat wird durch denselben verleitet, seine Herr-<lb/>
schaft über Gebiete auszudehnen, auf welchen ihm keine<lb/>
Herrschaft gebührt und Tyrannei auszuüben, wo er sich darauf<lb/>
beschränken sollte, die Privatfreiheit zu schützen.</p><lb/><p>b) Da dem State die Fähigkeit abgeht, diese Gebiete<lb/>
des Privatlebens zu beherrschen, so wird er, trotz des guten<lb/>
Willens das Privatglück zu fördern, durch seine ungeschickte<lb/>
Thätigkeit dasselbe eher schädigen und die naturgemäsze<lb/>
Entwicklung stören.</p><lb/><pb facs="#f0376" n="358"/><fw place="top" type="header">Fünftes Buch. Der Statszweck.</fw><lb/><p>c) Indem der Stat Zielen nachstrebt, die für ihn uner-<lb/>
reichbar sind und seine Kräfte in falscher Richtung vergeudet,<lb/>
wird er von seinen wahren Zielen abgelenkt, und verliert er<lb/>
einen Theil seines Vermögens, um die lösbaren Aufgaben zu<lb/>
erfüllen.</p><lb/><p>Das antike Statsleben hat an diesem Irrthum schwer ge-<lb/>
litten; aber auch die Politik der Aufklärung im achtzehnten<lb/>
Jahrhundert ist auf ähnliche Abwege gerathen. Der Stats-<lb/>
zweck des modernen Stats musz genauer bestimmt und be-<lb/>
grenzt werden.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Viertes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">Der wahre Statszweck.</hi></head><lb/><p>1. Da es nur Einen Statsbegriff gibt, der freilich durch<lb/>
die verschiedenen Völker in verschiedenen Ländern und Zeiten<lb/>
in mannichfaltiger Weise erfüllt wird, so nöthigt uns die<lb/>
Logik auch Eine allgemeine Bestimmung des Statszwecks an-<lb/>
zunehmen, wenn gleich die Geschichte bezeugt, dasz die be-<lb/>
sonderen Völker, die in den Staten leben, auch mannichfaltige<lb/>
Ziele ihres Strebens verfolgen. Die Einheit des Gesammt-<lb/>
zwecks läszt die Mannichfaltigkeit im Einzelnen zu, aber ver-<lb/>
bindet sie. <hi rendition="#g">Robert von Mohl</hi> hat Recht, wenn er (Ency-<lb/>
clopädie S. 73) jedem Volke, je nach seiner besonderen Art<lb/>
und seinen eigenthümlichen Bedürfnissen die Förderung ver-<lb/>
schiedenartiger Lebenszwecke als Aufgabe zuweist; aber es<lb/>
fehlt seiner Lehre die Einheit des Begriffs, welche die Zer-<lb/>
fahrenheit hindert und die Abwege verschlieszt. Dagegen<lb/>
nennt von <hi rendition="#g">Holtzendorff</hi> (Politik, Buch III), welcher die<lb/>
Lehre vom Statszweck mit besonderer Aufmerksamkeit behan-<lb/>
delt, was wir Einheit des Statszwecks nennen, „<hi rendition="#g">Harmonie<lb/>
der Statszwecke</hi>.“</p><lb/><pb facs="#f0377" n="359"/><fw place="top" type="header">Viertes Capitel. Der wahre Statszweck.</fw><lb/><p>2. Wie ist dieser Eine oberste Statszweck zu bezeichnen?<lb/>
Manche sagen: die <hi rendition="#g">Gerechtigkeit</hi>, die <hi rendition="#g">Verwirklichung<lb/>
des Rechts</hi>. Wir halten diese Bestimmung auch dann für<lb/>
zu enge und für unrichtig, wenn man unter Recht auch das<lb/>
Statsrecht und das Völkerrecht begreift, und nicht blosz die<lb/>
Rechtssicherheit der Privaten (vergl. Cap. 3). Das Recht ist<lb/>
eher noch eine <hi rendition="#g">Bedingung</hi> als das Ziel der Politik. „Ju-<lb/>
stitia fundamentum regni.“ Und das Leben der Völker ist<lb/>
nicht bloszes Rechtsleben, es ist auch wirthschaftliches Leben,<lb/>
Culturleben, nationales Machtleben. Die rechtskundigen Rö-<lb/>
mer haben nie das Jus als obersten Statszweck betrachtet.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Hegel</hi> sagt uns, ähnlich wie lange vor ihm <hi rendition="#g">Platon</hi>, die<lb/>
„<hi rendition="#g">Sittlichkeit</hi>“ und die Verwirklichung des Sittengesetzes<lb/>
sei der Statszweck. Aber die beiden entscheidenden Mächte,<lb/>
welche das sittliche Leben bestimmen und bedingen, der gött-<lb/>
liche Geist und der individuelle Menschengeist sind auszer-<lb/>
halb des Statsbereichs. Das Reich der Sittlichkeit ist viel<lb/>
umfassender als das Reich des Stats. Wenn der Stat dasselbe<lb/>
beherrschen will, so überschreitet er die Schranken, die ihm<lb/>
gesetzt sind und wirkt schädlich für die Sittlichkeit.</p><lb/><p>3. Die Römer haben die <hi rendition="#g">öffentliche Wohlfahrt</hi> als<lb/>
die wahre Aufgabe des Stats erklärt. Ihre beiden Begriffe:<lb/><hi rendition="#g">Res publica</hi> und <hi rendition="#g">Salus publica</hi> stehen in einem sprach-<lb/>
lichen und logischen Zusammenhang. Sie verhalten sich wie<lb/>
Unterlage und Eigenschaft, wie Anlage und Entwicklung.</p><lb/><p>Es ist diese Bezeichnung des Statszwecks vielfältig misz-<lb/>
verstanden worden, hauptsächlich, weil man nicht an das Ge-<lb/>
meinwesen (die res publica), sondern an die Menge der Ein-<lb/>
zelnen, oder an die Laune der Herrscher gedacht hat. Man<lb/>
hat damit nur zu oft die despotische Willkür und die Tyran-<lb/>
nei bald der Fürsten, bald der Volksmehrheiten zu beschö-<lb/>
nigen gesucht. Die entsetzlichen Erfahrungen, welche die<lb/>
Welt mit den Gräueln des Pariser Wohlfahrtsausschusses<lb/>
(Comité du Salut public) in den Neunzigerjahren des vorigen<lb/><pb facs="#f0378" n="360"/><fw place="top" type="header">Fünftes Buch. Der Statszweck.</fw><lb/>
Jahrhunderts gemacht hat, haben das Wort vollends in Misz-<lb/>
credit gebracht.</p><lb/><p>Wenn man aber die naturgemäszen Schranken des States<lb/>
beachtet, insbesondere die <hi rendition="#g">Rechtsordnung</hi> und nicht in<lb/>
fremde Gebiete übergreift, wie vorzüglich des <hi rendition="#g">freien Indi-<lb/>
viduallebens</hi> und des <hi rendition="#g">religiösen Gemeinlebens</hi>,<lb/>
dann ist der Ausdruck nicht zu tadeln. In der That hat es<lb/>
nie und nirgends einen Statsmann gegeben, dem nicht das<lb/><hi rendition="#g">Wohl seines Volkes</hi> voraus als das Ziel seines Strebens<lb/>
vorgeschwebt hätte, und jeder patriotische Bürger wird für<lb/>
das <hi rendition="#g">Heil seines Vaterlands</hi> begeistert.</p><lb/><p>Die Idee der öffentlichen Wohlfahrt ist daher für die<lb/>
Politik nicht zu entbehren, und es ist unzweifelhaft die Haupt-<lb/>
aufgabe des States, das Volkswohl zu befördern.</p><lb/><p>Diese Zweckbestimmung umfaszt auch die Fortbildung<lb/>
und die Vervollkommnung des Rechts, wie überhaupt die<lb/>
Verbesserung aller gemeinsamen Lebensverhältnisse und Le-<lb/>
bensbedingungen. Ebenso die Rechtspflege, deren Wirksam-<lb/>
keit den ruhigen Fortgang des Gemeinlebens sichert und<lb/>
welche das gemeinschädliche Unrecht beseitigt und bestraft.<lb/>
Die bedenkliche Seite des römischen Statsprincips: „Salus<lb/>
Populi suprema lex esto“ liegt überhaupt nicht darin, dasz<lb/>
der Statszweck zu enge gefaszt sei, sondern darin, dasz die<lb/>
Statsmacht überspannt und auf fremde Lebensgebiete aus-<lb/>
gedehnt werde.</p><lb/><p>4. Aber in Einer Beziehung erscheint der Ausdruck doch<lb/>
als unzureichend. Die regelmäszige Politik wird sich aller-<lb/>
dings durch das Streben für das Volkswohl bestimmen lassen.<lb/>
Aber es gibt im Völkerleben auch auszergewöhnliche Auf-<lb/>
gaben. Unter Umständen musz der Stat, wie ein Einzel-<lb/>
mensch, seine Existenz im Kampfe einsetzen und mit dieser<lb/>
auch die Volkswohlfahrt. Es kann dann zur patriotischen<lb/>
Pflicht werden, ein Leben aufzugeben, das mit Ehren nicht<lb/>
fortzuführen ist. Vielleicht dasz einem kleinen Volke ein über-<lb/><pb facs="#f0379" n="361"/><fw place="top" type="header">Viertes Capitel. Der wahre Statszweck.</fw><lb/>
mächtiger Feind mancherlei äuszere Vortheile anbietet, eine<lb/>
geringere Steuerlast, einen gesicherten Frieden, eine bessere<lb/>
Verwaltung. Von dem bloszen Gedanken der öffentlichen<lb/>
Wohlfahrt aus wäre vielleicht das Anerbieten annehmbar,<lb/>
seine Ablehnung bedeutet eher Leiden, wahrscheinlich Unter-<lb/>
gang des Stats. Dennoch kann es eine schicksalsmäszige,<lb/>
verhängniszvolle Pflicht sein, lieber mit Ehren zu fallen, als<lb/>
sich freiwillig dem fremden Machtgebot zu unterwerfen. Viel-<lb/>
leicht ist der heldenmäszige Todeskampf eine Bürgschaft für<lb/>
ein späteres Wiederauferstehen des Stats. Die Athener zur<lb/>
Zeit von Themistokles haben der Welt ein herrliches Bei-<lb/>
spiel der Art hinterlassen.</p><lb/><p>Zuweilen bildet der Untergang den nothwendigen und<lb/>
würdigen Abschlusz eines Lebens, das nicht länger noch be-<lb/>
stehen kann. Man mag den tragischen Fall von Karthago<lb/>
oder Jerusalem beklagen. Zu vermeiden war er nicht.</p><lb/><p>Oder es musz ein Stat untergehen, weil seine Völker-<lb/>
schaft unfähig geworden ist, sich selbständig zu behaupten,<lb/>
weil sie in ein höheres, nationales Gesammtleben überzugehen<lb/>
berufen ist. Welcher vorurtheilsfreie echte Deutsche oder<lb/>
Italiener wird den Untergang der unhaltbar gewordenen,<lb/>
unfähigen Kleinstaten bedauern und sich nicht der Wandlung<lb/>
freuen in das gröszere Statsganze? Auch in solchen Fällen<lb/>
reicht die Hinweisung auf die öffentliche Wohlfahrt nur aus,<lb/>
wenn man sie nicht auf das bisherige Gemeinwesen bezieht.</p><lb/><p>Allen diesen Bedenken entgehen wir, wenn wir den<lb/>
eigentlichen, unmittelbaren Statszweck so formuliren: <hi rendition="#g">Ent-<lb/>
wicklung der Volksanlage</hi>, <hi rendition="#g">Vervollkommnung des<lb/>
Volkslebens</hi>, zuletzt <hi rendition="#g">Vollendung</hi>, wobei freilich die<lb/>
zugleich sittliche und politische Forderung als selbstverständ-<lb/>
lich gedacht wird, dasz diese Entwicklung des Volks nicht<lb/>
im Widerspruch sein dürfe mit der <hi rendition="#g">Bestimmung der<lb/>
Menschheit</hi>.</p><lb/><p>Darin ist Alles enthalten, was man als eigentliche Stats-<lb/><pb facs="#f0380" n="362"/><fw place="top" type="header">Fünftes Buch. Der Statszweck.</fw><lb/>
aufgabe betrachten kann und Nichts inbegriffen, was auszer-<lb/>
halb des Statsbereiches liegt. Diese Zweckbestimmung nimmt<lb/>
überdem Rücksicht auf die besondern Individualitäten und<lb/>
Lebensbedürfnisse der verschiedenen Völker. Sie hält die<lb/>
Einheit des Statszwecks fest und sichert zugleich die Mannich-<lb/>
faltigkeit seiner Ausbildung.</p><lb/><p>Wenn es überhaupt die Lebensaufgabe einer jeden Per-<lb/>
son ist, ihre Anlage zu entwickeln und ihr Wesen zu offen-<lb/>
baren, so ist es auch die Bestimmung der Statsperson, die<lb/>
in dem Volke ruhenden Kräfte zu entfalten, und seine An-<lb/>
lage in der Welt zu offenbaren. Darin liegt die zwiefache<lb/>
Pflicht des States, erstens für die <hi rendition="#g">Erhaltung</hi> der Volks-<lb/>
kräfte zu sorgen, zweitens ihre <hi rendition="#g">Ausbildung</hi> zu fördern.<lb/>
Die Erhaltung bewahrt die Errungenschaften der <hi rendition="#g">Vergan-<lb/>
genheit</hi>, die Ausbildung bedeutet den Fortschritt der <hi rendition="#g">Zu-<lb/>
kunft</hi>.</p><lb/><p>5. Innerhalb dieses Gesammtzwecks treten einige <hi rendition="#g">beson-<lb/>
dere Richtungen</hi> hervor, deren einseitige Verfolgung oft<lb/>
der eigenthümlichen Natur eines bestimmten Volkes zusagt,<lb/>
aber nicht ohne Gefahr für den Stat im Ganzen ist. Wir er-<lb/>
wähnen:</p><lb/><p>1) die <hi rendition="#g">Machtentfaltung</hi> des Stats. Der Stat bedarf<lb/>
der Macht, um seine Selbständigkeit zu behaupten und um<lb/>
seine Anordnungen wirksam zu machen. Nur als ein macht-<lb/>
volles Wesen kann der Stat bestehen und leben. Aber dem<lb/>
Grade und der Art der Macht nach sind doch die Völker und<lb/>
Staten sehr verschieden.</p><lb/><p>Wir nennen a) <hi rendition="#g">Weltmächte</hi> solche Staten, deren Be-<lb/>
deutung und Wirksamkeit weit über ihr Statsgebiet hinaus-<lb/>
reicht, welche an der groszen Politik zweier Welttheile oder<lb/>
der gesammten Welt einen mitbestimmenden Antheil haben,<lb/>
denen daher auch vorzüglich die Sorge für den <hi rendition="#g">Weltfrie-<lb/>
den</hi> und die <hi rendition="#g">Weltordnung</hi> (das <hi rendition="#g">Völkerrecht</hi>) zukommt.</p><lb/><p>b) <hi rendition="#g">Groszmächte</hi>. Nicht jede Groszmacht ist eine<lb/><pb facs="#f0381" n="363"/><fw place="top" type="header">Viertes Capitel. Der wahre Statszweck.</fw><lb/>
Weltmacht, aber es gibt keine Weltmacht, die nicht zugleich<lb/>
Groszmacht ist. Die Weltmacht musz Seemacht sein, weil<lb/>
der Einflusz auf die Geschicke der Welt ohne die Verbindung<lb/>
zur See nicht möglich ist. Die Groszmacht kann auch blosze<lb/>
Landmacht sein. So war das Königreich Preuszen vor der<lb/>
Gründung des deutschen Reiches eine Groszmacht, aber keine<lb/>
Weltmacht. Ebenso konnte und kann noch Oesterreich-<lb/>
Ungarn eher als Groszmacht, nicht als Weltmacht gelten. Auch<lb/>
die Groszmacht übt eine weitwirkende Politik aus über die<lb/>
Grenzen ihres Landes hinaus. Auch die Groszmacht darf<lb/>
nicht übersehen werden, wenn die Verhältnisse des Welttheils,<lb/>
in der sie ist, erhebliche Aenderungen erfahren. Man kann<lb/>
ihre Stimme nicht ohne Gefahr miszachten.</p><lb/><p>Wenn aber, sei es eine Groszmacht oder eine Weltmacht,<lb/>
ihre Uebermacht zur Unterdrückung anderer berechtigter<lb/>
Staten miszbraucht, dann ist der Widerstand der übrigen<lb/>
Mächte berechtigt. Auch ein Genie, wie der Kaiser <hi rendition="#g">Napo-<lb/>
leon</hi> I. vermochte doch nicht die grosze Macht des franzö-<lb/>
sischen Volks bis zur Herrschaft über Europa zu steigern,<lb/>
und ist in Folge dieses verfehlten Unternehmens gestürzt<lb/>
worden. Ebenso war <hi rendition="#g">Russland</hi> nicht stark genug, die Tür-<lb/>
kei unter seine Oberherrlichkeit zu bringen. <hi rendition="#g">Oesterreichs</hi><lb/>
Herrschaft über Italien war nicht haltbar. Die <hi rendition="#g">englische</hi><lb/>
Seeherrschaft muszte sich doch schlieszlich die Concurrenz<lb/>
der andern Nationen gefallen lassen.</p><lb/><p>c) <hi rendition="#g">Mittelmächte</hi> und <hi rendition="#g">Friedensmächte</hi> (neutrale<lb/>
Staten), die nicht stark genug sind, für sich allein grosze<lb/>
äuszere Politik zu treiben, deren Leben vorzugsweise <hi rendition="#g">nach<lb/>
Innen</hi> gewendet ist. Die Politik dieser Staten hat einen<lb/>
bescheidenen Charakter, aber sie ist in hohem Grade nütz-<lb/>
lich zunächst für die Bewohner dieser Staten, dann aber<lb/>
auch, indem sie die Strömungen der groszen Politik einiger-<lb/>
maszen begrenzt und deren Gefahren ermäszigt.</p><lb/><p>d) Die eigentlichen <hi rendition="#g">Kleinstaten</hi> haben in unserer Zeit,<lb/><pb facs="#f0382" n="364"/><fw place="top" type="header">Fünftes Buch. Der Statszweck.</fw><lb/>
die Bildung groszer und starker Staten liebt, nur eine sehr<lb/>
zweifelhafte und unsichere Existenz. Sie können sich nur<lb/>
im Anschlusz an stärkere Staten und unter dem Schutze der<lb/>
Groszstaten erhalten. Im Mittelalter war das anders. Da-<lb/>
mals waren die europäischen Nationen und vorzüglich die<lb/>
deutsche und die italienische geneigt, jede kleine und kleinste<lb/>
Statenbildung zu begünstigen.</p><lb/><p>Als Hauptmittel, die Statsmacht im Verhältnisz zu den<lb/>
auswärtigen Staten zu stärken, kommen in Betracht die <hi rendition="#g">Di-<lb/>
plomatie</hi> und das <hi rendition="#g">Heer</hi> (Landheer und Marine). Wenn<lb/>
ein Stat <hi rendition="#g">vorzugsweise</hi> seine <hi rendition="#g">militärische Stärke</hi>, die<lb/>
kriegerische Tüchtigkeit seiner Bewohner und die Ausrüstung<lb/>
seiner Heeresmacht als Hauptaufgabe betrachtet, so wird ein<lb/>
solcher Stat <hi rendition="#g">Militärstat</hi> genannt. Von der Art war <hi rendition="#g">Sparta</hi><lb/>
bei den Hellenen, aber auch das Königreich <hi rendition="#g">Preuszen</hi> bis<lb/>
zur Gründung des deutschen Reichs. Für Völker in bedroh-<lb/>
ter Lage und zur Zeit ihres nothwendigen Wachsthums wird<lb/>
auch eine solch ungewöhnliche Anspannung der militärischen<lb/>
Kräfte unvermeidlich sein; aber in dem normalen zur vollen<lb/>
Machtentfaltung gelangten State wird man nie übersehen, dasz<lb/>
die Militärkraft nur ein Mittel, nicht das Ziel der Politik ist<lb/>
und sich hüten, die Ausbildung derselben so zu überspannen,<lb/>
dasz die eigentlichen Statszwecke Schaden leiden.</p><lb/><p>2) Zuweilen treten auch <hi rendition="#g">wirthschaftliche</hi> Sonder-<lb/>
zwecke entscheidend hervor. Insofern spricht man von <hi rendition="#g">Hir-<lb/>
tenstaten</hi>, wenn die Viehzucht das Hauptinteresse der Be-<lb/>
völkerung ist, von <hi rendition="#g">Ackerbaustaten</hi>, wenn die Landwirth-<lb/>
schaft als die wichtigste Angelegenheit erscheint, von <hi rendition="#g">Indu-<lb/>
striestaten</hi>, wenn die Fabrikation und von <hi rendition="#g">Handelsstaten</hi>,<lb/>
wenn der Handel die Hauptsache ist.</p><lb/><p>Allerdings sind alle diese Interessen in gröszerem Masze<lb/>
Interessen der <hi rendition="#g">Privatpersonen</hi>, und nur in minderem<lb/>
Masze Interessen des ganzen <hi rendition="#g">Volks</hi>. Eben deszhalb führt<lb/>
eine ausschlieszliche oder auch nur eine allzu eifrige Begün-<lb/><pb facs="#f0383" n="365"/><fw place="top" type="header">Viertes Capitel. Der wahre Statszweck.</fw><lb/>
stigung derselben dahin, dasz die andern Aufgaben des Stats<lb/>
vernachlässigt werden und alle andern Interessen Schaden<lb/>
leiden. Ueberdem kommt der politische Geist solcher Völker<lb/>
nicht zu wahrer Geltung, er wird verdorben durch die Selbst-<lb/>
sucht und die engherzige Gesinnung der Privatinteressen.<lb/>
Das Volk des Hirtenstates wird arm und unwissend bleiben;<lb/>
in dem Ackerbaustate wird es der höheren Bildung gegenüber<lb/>
misztrauisch und ungünstig sein; der naturwüchsigen Urkraft<lb/>
wird sich die rohe Sitte beigesellen und die höhere Cultur<lb/>
wird nicht gedeihen. Dem Industriestate sind die Gefahren<lb/>
der Arbeiterunruhen und der Abschlieszung fremder Fabrikate<lb/>
eigen. Der Handelsstat wird leicht durch den Krämergeist<lb/>
verdorben und auf Abwege verleitet.</p><lb/><p>3) Es können ferner die <hi rendition="#g">Culturinteressen</hi> das Volks-<lb/>
leben vorzüglich bestimmen. Dann entstehen <hi rendition="#g">Culturstaten</hi>.<lb/>
Dem Militärstate Sparta trat so zur Zeit des Perikles der<lb/>
Culturstat Athen gegenüber, und hinterliesz der Nachwelt un-<lb/>
sterbliche Zeugnisse der Kunstliebe und der Befähigung der<lb/>
Athener für die Wissenschaft. Auch Florenz, Venedig, Ant-<lb/>
werpen hatten Perioden, in denen die Culturinteressen alle<lb/>
andern überragten. Heute noch ist das chinesische Reich ein<lb/>
solcher, freilich mehr traditioneller als fortschreitender Cultur-<lb/>
stat und ist es der Ruhm von Zürich und Genf, die öffentlichen<lb/>
Schulen mit Vorliebe zu pflegen.</p><lb/><p>So edel diese Culturzwecke sind, so ist eine übertriebene<lb/>
Förderung derselben zum Nachtheil der übrigen Volkskräfte<lb/>
doch von einer gesunden Politik zu vermeiden.</p><lb/><p>4) Endlich zeigt sich eine besondere Zweckbestimmung,<lb/>
die mehr noch als die bisherigen im Centrum des allgemeinen<lb/>
Zweckbegriffs des States liegt. Wird die Ausbildung der <hi rendition="#g">recht-<lb/>
lichen Garantien</hi> für die <hi rendition="#g">Volksfreiheit</hi> und die <hi rendition="#g">Frei-<lb/>
heit der Privatpersonen</hi> als die Hauptaufgabe des States<lb/>
angesehen, so bilden sich <hi rendition="#g">freie Rechtsstaten</hi> aus, wie vor-<lb/>
züglich die nordamerikanischen und die schweizerischen Cantone.</p><lb/><pb facs="#f0384" n="366"/><fw place="top" type="header">Fünftes Buch. Der Statszweck.</fw><lb/><p>5) Wenn endlich das Nationalbewusztsein mit besonderer<lb/>
Stärke das Statsleben erfüllt, und die <hi rendition="#g">Offenbarung der<lb/>
nationalen Gemeinschaft und Einheit</hi> als Hauptzweck<lb/>
der Statenbildung erscheint, wie früher in Frankreich, in<lb/>
unserm Jahrhundert in dem Königreich Italien und in dem<lb/>
deutschen Reiche, so sprechen wir von <hi rendition="#g">Nationalstaten</hi>.</p><lb/><p>6) Zu dem eigentlichen und unmittelbaren Zweck des<lb/>
States, der sich auf das Volk selber beziehen musz, treten<lb/>
nun alle die <hi rendition="#g">mittelbaren</hi> Aufgaben des States hinzu, welche<lb/>
sich auf die <hi rendition="#g">Privatpersonen</hi> beziehen, und deren Lebens-<lb/>
zwecke fördern.</p><lb/><p>Hier besonders kommt es darauf an, die <hi rendition="#g">Grenzen</hi> der<lb/>
statlichen Thätigkeit scharf zu bestimmen.</p><lb/><p>Auch für die Privatpersonen kann die Lebensaufgabe be-<lb/>
zeichnet werden, Entfaltung der Individualität, Entwicklung<lb/>
ihrer Anlage, Offenbarung ihrer Eigenart und wieder in Har-<lb/>
monie mit den Lebenszwecken der Familie, der Nation und<lb/>
der Menschheit. Dieser Lebenszweck der Privatpersonen er-<lb/>
fordert und erfüllt die <hi rendition="#g">Privatfreiheit</hi>. Da kann es zunächst<lb/>
nur Aufgabe des States sein, diese Privatfreiheit gegen wider-<lb/>
rechtliche Angriffe zu schützen, aber der Stat darf sie nicht<lb/>
selber zurückhalten und drücken.</p><lb/><p>Der Stat musz sich hier voraus über die Grenzen seiner<lb/>
eigenen Natur klar werden:</p><lb/><p>1) Der Stat ist eine <hi rendition="#g">äuszere Ordnung</hi> des Gemein-<lb/>
lebens. Daher hat er nur Organe für die <hi rendition="#g">äuszerlich wahr-<lb/>
nehmbaren Dinge</hi>, nicht für das innere Geistesleben, das<lb/>
sich nicht in Worten oder Thaten offenbar gemacht hat. Es<lb/>
ist daher für den Stat schon deszhalb unmöglich, <hi rendition="#g">alle</hi> Le-<lb/>
benszwecke der Individuen zu umfassen, weil viele und ge-<lb/>
rade die bedeutensten Seiten des Individuallebens seiner Ein-<lb/>
sicht verborgen und seiner Macht unzugänglich sind. Die<lb/><hi rendition="#g">individuellen Gaben</hi> sind von dem State ganz unabhängig.<lb/>
Er kann dem Thoren keinen Verstand, dem Feigen keinen<lb/><pb facs="#f0385" n="367"/><fw place="top" type="header">Viertes Capitel. Der wahre Statszweck.</fw><lb/>
Muth verleihen, er kann Blinde nicht sehend machen. Die<lb/>
Liebe in den Herzen erglüht ohne sein Zuthun und er kann<lb/>
dem Gedankengang des Forschers nicht folgen, noch die über-<lb/>
lieferten Irrthümer widerlegen. Sobald also das individuelle<lb/>
und voraus das <hi rendition="#g">Geistesleben</hi> der Individuen in Frage ist,<lb/>
wird der Stat auf Schranken seiner Einsicht und seiner Macht<lb/>
stoszen, die er nicht überschreiten darf.</p><lb/><p>2) Der Stat ruht ganz auf der <hi rendition="#g">gemeinsamen Natur</hi><lb/>
der Menschen und voraus des Volks. Deszhalb kann er auch<lb/>
nur insofern über das Privatleben Macht üben, als dasselbe<lb/>
durch die gemeinsame Natur Aller bedingt und durch die ge-<lb/>
meinsamen Bedürfnisse beschränkt wird, nicht aber in seinem<lb/>
eigentlich individuellen Wesen. So kann der Stat z. B. die<lb/>
Herrschaft eines Individuums über eine körperliche Sache,<lb/>
die wir Eigenthum nennen, für Alle gleichmäszig schützen;<lb/>
aber musz es der freien Erfüllung individueller Eigenart an-<lb/>
heim geben, wie dieses Eigenthum im Einzelnen ausgeübt<lb/>
wird. Das Eigenthum, welches Paganini an seiner Geige,<lb/>
oder Liszt an seinem Flügel hatte, oder Kaulbach an seinem<lb/>
Kreidegriffel, hat einen völlig anderen Sinn, als das Eigen-<lb/>
thum eines unkünstlerischen Privaten an denselben Sachen.<lb/>
Um diesen feineren Gehalt der Herrschaft kann sich der Stat<lb/>
nicht kümmern, eben weil derselbe nur individuell, nicht ge-<lb/>
mein ist. Ebenso kann der Stat wohl die Bedingungen der<lb/>
Eheschlieszung und die Rechte der Ehegatten in ihren allge-<lb/>
meinen groben Zügen festsetzen. Er musz es, weil darauf<lb/>
hinwieder die Sicherheit der Familien und die sittliche Ge-<lb/>
sundheit der Nation beruht. Aber die Art, wie die Ehe in-<lb/>
dividuell vollzogen wird, die feinere individuelle Gestalt des<lb/>
Familienlebens ist seiner Herrschaft entrückt. Wilhelm von<lb/>
Humboldt hatte sich darin versehen, dasz er das Institut der<lb/>
Ehe selber der rechtlichen Ordnung entziehen und ganz der<lb/>
Privatfreiheit überlassen wollte. Das kanonische Recht hat<lb/>
den entgegengesetzten Fehler begangen, indem es Dinge<lb/><pb facs="#f0386" n="368"/><fw place="top" type="header">Fünftes Buch. Der Statszweck.</fw><lb/>
gesetzlich ordnen wollte, die der individuellen Freiheit an-<lb/>
gehören. Als der Stat die Ketzerei als Verbrechen strafte,<lb/>
überschritt er seine natürlichen Grenzen und griff ungebühr-<lb/>
lich in die Privatfreiheit ein.</p><lb/><p>3) Die <hi rendition="#g">Herrschaft</hi> des Stats reicht nicht weiter, als<lb/>
das <hi rendition="#g">Recht</hi> reicht; denn jede Herrschaft, welche zur Folge<lb/>
zwingt, setzt eine rechtliche Begründung voraus. Das Recht<lb/>
aber ist hinwieder begrenzt:</p><lb/><p>a) durch das <hi rendition="#g">Bedürfnisz des friedlichen Neben-<lb/>
einanderbestehens der Personen</hi>, beziehungsweise durch<lb/>
die <hi rendition="#g">Erkenntnisz der nothwendigen gemeinsamen<lb/>
Lebensbedingungen</hi> (Privatrecht, Strafrecht);</p><lb/><p>b) durch die <hi rendition="#g">Existenz</hi> und <hi rendition="#g">Entwicklung</hi> des <hi rendition="#g">Volks</hi>,<lb/>
welchem das Privatleben soweit untergeordnet ist, als die<lb/>
Sicherheit und Wohlfahrt jener es erfordert (Steuerrecht, Mi-<lb/>
litärpflicht, Verfassungs- und Verwaltungsrecht überhaupt).</p><lb/><p>Soweit das Recht in Frage ist, soweit ist der Stat oberste<lb/>
Autorität. Gesetzgebung und Rechtspflege sind ihrem Wesen<lb/>
nach statlich.</p><lb/><p>4) Die <hi rendition="#g">Sorge</hi> und <hi rendition="#g">Pflege</hi> und daher die <hi rendition="#g">Einwirkung</hi><lb/>
des Stats reicht über das Gebiet der Rechtsordnung hinaus,<lb/>
aber wesentlich nicht in zwingender Form, sondern zur <hi rendition="#g">Un-<lb/>
terstützung</hi> und <hi rendition="#g">Förderung</hi> wichtiger und verbreiteter<lb/>
Lebenszwecke der Gesellschaft, wenn deren Mittel nicht aus-<lb/>
reichen, und diese der mächtigen Statshülfe bedarf. (<hi rendition="#g">Wirth-<lb/>
schaftspflege</hi> und <hi rendition="#g">Culturpflege</hi> des Stats.) Die Sorge<lb/>
des Stats für die Volkswohlfahrt erweitert sich hier zur Sorge<lb/>
für die <hi rendition="#g">Wohlfahrt der Gesellschaft</hi>, wegen der <hi rendition="#g">Hülfs-<lb/>
bedürftigkeit</hi> dieser.</p></div></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><pb facs="#f0387" n="[369]"/><div n="1"><head><hi rendition="#b">Sechstes Buch.</hi><lb/><hi rendition="#g">Die Statsformen</hi>.</head><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Erstes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">Die Eintheilung des Aristoteles.</hi></head><lb/><p>Vor mehr als zweitausend Jahren hat <hi rendition="#g">Aristoteles</hi> eine<lb/>
Eintheilung der Statsformen begründet, welche noch gegen-<lb/>
wärtig als die herrschende Ansicht zu betrachten ist. Bei<lb/>
dieser Eintheilung ist Aristoteles von der obrigkeitlichen Ge-<lb/>
walt, oder genauer von der obersten Regierungsgewalt im<lb/>
State ausgegangen. In jedem State gibt es ein <hi rendition="#g">höchstes</hi>,<lb/>
in gewissem Sinne ein <hi rendition="#g">herrschendes Organ</hi>, <note n="1" place="foot"><hi rendition="#g">Aristot</hi>., Polit. III. 4, 1.</note> in welchem<lb/>
die oberste obrigkeitliche Macht concentrirt erscheint, welchem<lb/>
gegenüber alle andern einzelnen Organe eine untergeordnete<lb/>
Stellung und Bedeutung haben. Die Art, wie dieses herr-<lb/>
schende Organ in einem State bestellt wird, prägt demselben<lb/>
daher auch einen eigenthümlichen Stempel auf, und es ist<lb/>
ganz natürlich und schicklich, nach ihr die verschiedenen<lb/>
Arten der Statsformen zu bestimmen.</p><lb/><p>Als <hi rendition="#g">rechtmäszige</hi> Statsformen bezeichnet er alle die,<lb/>
welche die Wohlfahrt der Gemeinschaft bezwecken, als <hi rendition="#g">Aus</hi>-<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 24</fw><lb/><pb facs="#f0388" n="370"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/><hi rendition="#g">artungen</hi> (παϱεϰβάσεις) dagegen die, welche nur das Wohl<lb/>
der Regierenden bezwecken <note n="2" place="foot"><hi rendition="#g">Aristot</hi>., Polit. III. 4, 7.</note>.</p><lb/><p>Von diesen Gedanken aus findet er nun drei richtige<lb/>
Grundformen des States, denen hinwieder drei Abarten zur<lb/>
Seite stehen. „Die oberste Regierungsgewalt,“ sagt er, „steht<lb/>
nothwendig entweder Einem, oder Wenigen (einer Minderheit),<lb/>
oder der Mehrheit zu.“ Daraus ergeben sich folgende rich-<lb/>
tige Arten:</p><lb/><p>1. Das <hi rendition="#g">Königthum</hi> (βασιλεία), wie Aristoteles sie nannte,<lb/>
oder die <hi rendition="#g">Monarchie</hi>, wie wir sie zu nennen pflegen, als die<lb/>
Herrschaft des <hi rendition="#g">Einen</hi>.</p><lb/><p>2. Die <hi rendition="#g">Aristokratie</hi>, als die Herrschaft der <hi rendition="#g">ausge-<lb/>
zeichneten Minderheit</hi>.</p><lb/><p>3. Die Herrschaft der <hi rendition="#g">Mehrheit</hi>, der <hi rendition="#g">Menge</hi> hiesz er<lb/>
Politie. <note n="3" place="foot">Ebend. III. 5, 1. 2.</note> Weil zu seiner Zeit die Demokratie der griechischen<lb/>
Städte, Athens voraus, entartet war, so vermied er es, den<lb/>
Namen <hi rendition="#g">Demokratie</hi> für die gute Art der Mehrheitsherrschaft<lb/>
zu gebrauchen, und zog es vor, die Abart derselben so zu<lb/>
bezeichnen. Später ist aber der Name <hi rendition="#g">Demokratie</hi> wieder<lb/>
der gewöhnliche für diese dritte Statsform geworden, und<lb/>
daher wollen auch wir diesen Sprachgebrauch beibehalten.</p><lb/><p>Die drei Abarten sind nach Aristoteles:</p><lb/><p>1. Die <hi rendition="#g">Tyrannis</hi> oder <hi rendition="#g">Despotie</hi> als die Alleinherr-<lb/>
schaft, welche vornehmlich den Vortheil des Alleinherrschers<lb/>
bezweckt.</p><lb/><p>2. Die <hi rendition="#g">Oligarchie</hi>, als die Herrschaft der Reichen, zu<lb/>
ihrem Vortheil.</p><lb/><p>3. Die <hi rendition="#g">Demokratie</hi>, <note n="4" next="note-0389" place="foot" xml:id="note-0388">Ebend. I. 5, 4. 5. <hi rendition="#g">Cicero</hi> de Republ. I. 26. drückt den Aristo-<lb/>
telischen Gedanken so aus: „Quum <hi rendition="#i">penes unum</hi> est omnium summa<lb/>
rerum, regem illum unum vocamus, et <hi rendition="#i">regnum</hi> ejus reipublicae statum.<lb/>
Quum autem est penes <hi rendition="#i">delectos</hi>, tum illa civitas <hi rendition="#i">optimatium</hi> arbitrio regi<lb/>
dicitur. Illa autem est civitas <hi rendition="#i">popularis</hi>, in qua in <hi rendition="#i">populo</hi> sunt omnia;</note> wie sie Aristoteles, die <hi rendition="#g">Ochlo</hi>-<lb/><pb facs="#f0389" n="371"/><fw place="top" type="header">Erstes Capitel. Die Eintheilung des Aristoteles.</fw><lb/><hi rendition="#g">kratie</hi>, wie wir sie nennen, als die Willkürherrschaft der<lb/>
armen (wir können hinzusetzen und der rohen) Menge.</p><lb/><p>Es scheint, als habe Aristoteles bei dieser Eintheilung<lb/>
den Hauptnachdruck auf die <hi rendition="#g">Zahl</hi> der Personen gelegt, welche<lb/>
an jener herrschenden Gewalt Antheil haben, etwa wie nach<lb/>
dem Linné'schen Systeme die Zahl der Staubfäden die Arten<lb/>
der Pflanzen bestimmt. In der That, das wäre ein Wider-<lb/>
spruch gegen sein eigenes Grundprincip; denn dieses ist die<lb/><hi rendition="#g">Qualität</hi>, nicht die <hi rendition="#g">Quantität</hi> des herrschenden Organs.<lb/>
Aristoteles hat aber selbst schon <note n="5" place="foot"><hi rendition="#g">Aristot</hi>., Polit. I. 5, 7. Ich hatte das früher, durch die Dar-<lb/>
stellungen mancher Neueren verleitet, in meinen „Studien“ übersehen<lb/>
und daher dem groszen Staatslehrer einen ungerechten Vorwurf gemacht.<lb/>
Sparta war Monarchie, obwohl zwei Könige zumal regierten. Venedig<lb/>
war Aristokratie, obwohl Ein Doge an der Spitze des States stand.</note> die Gefahr solchen Irrthums<lb/>
erkannt, und daher darauf aufmerksam gemacht, dasz die Ver-<lb/>
schiedenheit der Zahl mit einer Verschiedenheit des Charak-<lb/>
ters des Herrschenden in einem natürlichen Zusammenhange<lb/>
stehe, und im letzten Grunde immerhin mehr auf diesen als<lb/>
auf jene zu sehen sei. Aber er hat die Principien der Qua-<lb/>
lität noch nicht bestimmt genug ausgesprochen.</p><lb/><p>In einer andern Beziehung aber bedarf die Aristotelische<lb/>
Eintheilung einer Verbesserung. Sie ist nämlich <hi rendition="#g">unvoll-<lb/>
ständig</hi>, indem es eine Anzahl Staten in der Geschichte ge-<lb/>
geben hat, welche sich unter keine jener drei Grundformen<lb/>
einreihen lassen. Nach allen dreien gehört die oberste Macht<lb/>
im State Menschen zu, sei es einem Individuum, oder den<lb/>
Ausgezeichneten, oder dem Volke. Nun aber haben wir Staten<lb/>
gesehen, in denen keine menschliche Obrigkeit anerkannt, son-<lb/>
dern sei es <hi rendition="#g">Gott</hi>, oder ein <hi rendition="#g">Gott</hi>, oder ein anderer <hi rendition="#g">über-<lb/>
menschlicher Geist</hi>, oder eine <hi rendition="#g">Idee</hi>, als der wahre und<lb/>
eigentliche Herrscher verehrt wurde. Die Menschen, welche<lb/>
die Herrschaft verwalteten, galten dann nicht als Inhaber der-<lb/><note n="4" place="foot" prev="note-0388" xml:id="note-0389">und läszt die drei Ausartungen I. 45 entstehen, wenn „ex rege <hi rendition="#i">dominus</hi>,<lb/>
ex optimatibus <hi rendition="#i">factio</hi>, ex populo <hi rendition="#i">turba</hi> et <hi rendition="#i">confusio</hi>“ werde.</note><lb/><pb facs="#f0390" n="372"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
selben, sondern nur als Diener und Verwalter eines Herrschers,<lb/>
welcher unsichtbar über den Regierten throne, frei von den<lb/>
Schwächen ihrer menschlichen Natur.</p><lb/><p>Wir können diese vierte Gattung von Statsformen, wenn<lb/>
sie zur Wohlfahrt der Regierten dienen, unter dem gemein-<lb/>
samen Namen der <hi rendition="#g">Ideokratie</hi> (<hi rendition="#g">Theokratie</hi>) zusammen-<lb/>
fassen, und die Abart derselben <hi rendition="#g">Idolokratie</hi> nennen.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Anmerkung</hi>. <hi rendition="#g">Schleiermacher</hi> hat ausgeführt, <note n="6" place="foot">Abhandlungen der Berl. Akademie der Wissensch. 1814. Ueber<lb/>
die Begriffe der verschiedenen Statsformen.</note> dasz die antiken<lb/>
Formen der Monarchie, Aristokratie, Demokratie „durchgängig in ein-<lb/>
ander übergehen,“ so dasz auch in der Demokratie die Volksleiter als<lb/>
eine Aristokratie und zuweilen einzelne wie z. B. Perikles wie Monarchen<lb/>
erscheinen. Dasselbe lässt sich in umgekehrter Richtung von der Mon-<lb/>
archie behaupten, und auch <hi rendition="#g">Mirabeau</hi><note n="7" place="foot">Rede von 1790 in seinen Oeuvres VIII. 139.</note> hat Recht, wenn er sagt: „In<lb/>
gewissem Sinne sind die Republiken monarchisch, und in gewissem Sinn<lb/>
die Monarchien hinwieder Republiken.“ Dessen ungeachtet ist jene Unter-<lb/>
scheidung der Statsformen keineswegs müszig, und bleibt es wahr, dasz<lb/>
die Art des Statsoberhauptes der ganzen Statsverfassung ein specifisches<lb/>
Gepräge verleiht, und dasz mit ihr die wichtigsten politischen Principien<lb/>
in engster Beziehung stehen.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Zweites Capitel.<lb/><hi rendition="#b">Der sogenannte gemischte Stat.</hi></head><lb/><p>Schon im Alterthum hat man den Versuch gemacht, den<lb/>
drei Aristotelischen Arten des Stats eine vierte beizuordnen,<lb/>
welche man die <hi rendition="#g">gemischte</hi> genannt hat. Cicero insbeson-<lb/>
dere glaubt in dem römischen State das Vorbild für diese<lb/>
vierte, aus Monarchie, Aristokratie und Demokratie gemischte<lb/>
Statsform gefunden zu haben, und erklärt diese für die <hi rendition="#g">beste</hi><lb/>
unter den vieren. <note n="1" next="note-0391" place="foot" xml:id="note-0390"><hi rendition="#i">Cicero</hi> de Republ. I. 29: „Quartum quoddam genus reipublicae<lb/>
maxime probandum esse censeo, quod est ex his, quae prima dixi,</note></p><lb/><pb facs="#f0391" n="373"/><fw place="top" type="header">Zweites Capitel. Der sogenannte gemischte Stat.</fw><lb/><p>Versteht man unter dem gemischten State nur eine Er-<lb/>
mäszigung oder Beschränkung der Monarchie, oder Aristokratie,<lb/>
oder Demokratie durch andere statliche Potenzen, z. B. die<lb/>
Beschränkung der Monarchie durch Beiordnung eines aristokra-<lb/>
tischen Senates oder Oberhauses und einer demokratischen<lb/>
Volksversammlung oder Volksvertretung, so ist es wahr, dasz<lb/>
so mannichfaltig gegliederte Statsverfassungen besser sind als<lb/>
solche, in welchen die Herrschaft eines oder einiger oder der<lb/>
Menge einseitig und schrankenlos waltet. Aber dann ist durch<lb/>
solche Mischung keine neue Gattung von Staten entstanden;<lb/>
denn immerhin ist die oberste Regierungsmacht in der Hand<lb/>
des Monarchen oder der Aristokratie oder des Volkes con-<lb/>
centrirt.</p><lb/><p>Versteht man dagegen die Mischung so, dasz die oberste<lb/>
Regierungsgewalt selbst <hi rendition="#g">getheilt</hi> sei, zwischen dem Monar-<lb/>
chen, der Aristokratie und dem Volk, so dasz zwei oder meh-<lb/>
rere oberste Gewalten <hi rendition="#g">neben</hi> einander bestehen, jede von der<lb/>
andern unahhängig, jede in einem gewissen Kreise als die<lb/>
oberste anerkannt, dann hat <hi rendition="#g">Tacitus</hi> Recht, welcher den Ge-<lb/>
danken des gemischten States verwirft, und behauptet, ein so<lb/>
gemischter Stat komme in Wirklichkeit nicht vor oder sei<lb/>
mindestens nicht von Dauer. <note n="2" place="foot"><hi rendition="#i">Tacitus</hi> Annal. IV. 33: „Cunctas nationes et urbes <hi rendition="#i">populus</hi> aut<lb/><hi rendition="#i">primores aut singuli</hi> regunt: delecta ex his et consociata reipublicae<lb/>
forma laudari facilius quam evenire; vel si evenit, haud diuturna esse<lb/>
potest.“</note></p><lb/><p>Neuere haben zwar gemeint, England sei ein solcher Stat,<lb/>
in welchem die Herrschaft unter drei oberste Mächte getheilt<lb/>
sei, den König, das Oberhaus und das Unterhaus, und eben<lb/>
darauf beruhe die Vollkommenheit der englischen Verfassung,<lb/>
dasz sie das Ideal dieser vierten gemischten Statsform ver-<lb/><note n="1" place="foot" prev="note-0390" xml:id="note-0391">moderatum et permixtum tribus,“ und I. 45: „Placet enim, esse quiddam<lb/>
in republica praestans et regale, esse aliud auctoritati principum parti-<lb/>
tum ac tributum, esse quasdam res servatas judicio voluntatique multi-<lb/>
tudinis.“</note><lb/><pb facs="#f0392" n="374"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
wirklicht habe. Allein die englische Verfassung ist nicht aus<lb/>
einer Theilung der obersten Regierungsgewalt entstanden.<lb/>
Vielmehr ist die Monarchie, welche dem State in alter Zeit<lb/>
seine specielle Form gegeben, nur nach und nach durch eine<lb/>
mächtige Aristokratie, und später durch den Hinzutritt demo-<lb/>
kratischer Elemente vielfach beschränkt und ermäszigt worden.<lb/>
Die äuszere Form des States ist fortwährend monarchisch ge-<lb/>
blieben, und es wird die ganze oberste Regierungsmacht (die<lb/>
Regierungsgewalt) nicht nur, sondern auch die oberste Stelle<lb/>
in dem zusammengesetzten Körper des gesetzgebenden Parla-<lb/>
ments von dem englischen Statsrecht dem Könige allein zu-<lb/>
getheilt. <note n="3" place="foot">Eine ganz andere Frage ist es, ob nicht der <hi rendition="#g">politische Geist</hi> in<lb/>
der englischen Verfassung eher ein aristokratischer als ein monarchischer<lb/>
geworden sei. Vgl. <hi rendition="#g">Blackstone</hi> I. 2.</note></p><lb/><p>Uebrigens wird gewöhnlich übersehen, dasz das Princip<lb/>
der Aristotelischen Eintheilung nicht auf der Art und Zu-<lb/>
sammensetzung der <hi rendition="#g">gesetzgebenden Gewalt</hi> beruht; denn<lb/>
in dieser, wo sie ausgebildet ist, stellt sich regelmäszig der<lb/>
ganze Stat mit all' seinen Hauptbestandtheilen dar. Sondern<lb/>
sie beruht auf dem Gegensatze der Regierung und der Re-<lb/>
gierten, und der Frage, wem die oberste <hi rendition="#g">Regierungsgewalt</hi><lb/>
zustehe? Diese aber läszt sich nicht theilen etwa zwischen<lb/>
dem König und den Ministern. Eine solche <hi rendition="#g">Dyarchie</hi> oder<lb/><hi rendition="#g">Triarchie</hi> widerspricht dem Wesen des States, welcher als<lb/>
ein lebendiger Organismus der <hi rendition="#g">Einheit</hi> bedarf. In allen<lb/>
lebendigen Wesen finden wir zwar eine Mannichfaltigkeit der<lb/>
Kräfte und Organe, aber zugleich eine Einheit in dieser<lb/>
Mannichfaltigkeit, eine Ueber- und Unterordnung der Organe,<lb/>
ein oberstes Organ, in welchem die einheitliche Leitung con-<lb/>
centrirt ist. Kopf und Leib haben kein getrenntes Leben,<lb/>
jeder für sich, und sind sich auch nicht gleichgestellt. So<lb/>
ist auch im State ein oberstes Organ die nothwendige Be-<lb/><pb facs="#f0393" n="375"/><fw place="top" type="header">Zweites Capitel. Der sogenannte gemischte Stat.</fw><lb/>
dingung seines Lebens, und dieses kann nicht gespalten sein,<lb/>
wenn der Stat selbst beisammen bleiben soll.</p><lb/><p>Es gibt somit keine neue Gestaltung von Staten, welche<lb/>
wir als die gemischten bezeichnen könnten. Vielmehr soweit<lb/>
die Mischung möglich ist, findet sie hinreichende Berücksich-<lb/>
tigung bei Behandlung der früher genannten reinen Stats-<lb/>
formen.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Anmerkung</hi>. In unsern Tagen ist viel von „<hi rendition="#g">demokratischer<lb/>
Monarchie</hi>“ die Rede gewesen und diese als die Aufgabe der Zeit be-<lb/>
zeichnet worden. Soll damit der Gedanke ausgedrückt werden, dasz die<lb/>
heutige Monarchie sich vorzugsweise auf die groszen Volksclassen (den<lb/>
Demos) stützen und mit diesen in nahem Rapport bleiben müsse, so ist<lb/>
das wahr, aber es wird damit nicht eine gemischte, sondern eine reine<lb/>
Monarchie bezeichnet. Versteht man aber darunter eine Monarchie,<lb/>
durch demokratische Institutionen beschränkt und ermäszigt, oder etwa<lb/>
wie im Jahr 1830 die Juliverfassung Frankreichs eine Monarchie „von<lb/>
republikanischen Institutionen umgeben,“ so hat der Ausdruck noch einen<lb/>
Sinn, obwohl auch in diesem Falle — wie die Geschichte lehrt — die<lb/>
Gefahr nahe genug liegt, dasz die Principien der beiderlei Institutionen<lb/>
in Kampf gerathen und die Monarchie durch die aufstrebende Demokratie<lb/>
oder Republik gestürzt werde. Versteht man endlich unter jenem Aus-<lb/>
druck eine Mischung oder Theilung der obersten Regierungsgewalt selbst,<lb/>
die zur Hälfte monarchisch, zur Hälfte demokratisch sein müsse, so hat<lb/>
der Ausdruck keinen vernünftigen Sinn und könnte ein so eingerichteter<lb/>
Stat unmöglich bestehen. Die französische Constituante von 1789 hatte<lb/>
mit Rousseau an eine derartige Theilung der obersten Statsmacht in zwei<lb/>
gleiche Gewalten geglaubt, deren eine dem Volke, die andere dem<lb/>
Könige zukomme. Aber der innere Widerspruch und die Unhaltbarkeit<lb/>
der Verfassung offenbarte sich, sobald sie in die Wirklichkeit übertreten<lb/>
wollte. <hi rendition="#i">Pinheiro-Ferreira</hi> (Principes du droit public, §. 475) erklärt die<lb/>
demokratische Monarchie als diejenige, in welcher es keine Privilegien<lb/>
gebe, dehnt aber den Begriff der Privilegien auf jede Anerkennung einer<lb/>
Aristokratie aus, versteht somit unter jener eine Monarchie, in welcher<lb/>
es nur demokratische, keine aristokratischen Organismen gibt, also in<lb/>
gewissem Sinne einen unvollständigen Stat, in welchem die aristokrati-<lb/>
schen Elemente nicht berücksichtigt oder unterdrückt sind. Vgl. unten<lb/>
Buch VII. Cap. Constit. Monarchie.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><pb facs="#f0394" n="376"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/><div n="2"><head>Drittes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">Neuere Fortbildung der Theorie.</hi></head><lb/><p>1. <hi rendition="#g">Montesquieu</hi> hat sich im Wesentlichen an die Ein-<lb/>
theilung des Aristoteles gehalten, aber insofern einen wissen-<lb/>
schaftlichen Fortschritt gemacht, als er für die drei Formen<lb/>
der Monarchie, Aristokratie und Demokratie — abgesehen von<lb/>
der Zahl der Regierenden — drei geistige oder moralische<lb/>
Lebensprincipien aufsuchte. Ob er sie gefunden — die <hi rendition="#g">Tugend</hi><lb/>
erhob er zum Princip der <hi rendition="#g">Demokratie</hi>, die Mäszigung zu<lb/>
dem der Aristokratie, die <hi rendition="#g">Ehre</hi> zu dem der Monarchie, und<lb/>
die <hi rendition="#g">Furcht</hi> zu dem der Despotie — ist freilich eine andere<lb/>
Frage. Auszerdem aber fügte er den drei Arten als vierte<lb/>
die Despotie hinzu, die Aristoteles besser als Ausartung be-<lb/>
zeichnet und den richtigen Statsformen entgegengesetzt hatte.</p><lb/><p>2. Sehr beachtenswerth ist der Versuch <hi rendition="#g">Schleier-<lb/>
machers</hi>, <note n="1" place="foot"><hi rendition="#g">Schleiermacher</hi>: Ueber die Begriffe der verschiedenen Stats-<lb/>
formen, in den Abhandlungen der Berliner Akademie v. 1814.</note> die mancherlei Staten zu ordnen, indem er ver-<lb/>
schiedene Entwicklungsstufen des statlichen Bewusztseins unter-<lb/>
schied. Der Stat entsteht, wenn in der Völkerschaft das<lb/>
Bewusztsein erwacht des nothwendigen „Gegensatzes von Re-<lb/>
gierung und Unterthan.“ Die erste Stufe ist die, wo dieses<lb/>
Bewusztsein in einer kleinen Völkerschaft hervortritt, gewöhn-<lb/>
lich so, dasz „die ganze zum Statswesen reife Masse gleich-<lb/>
förmig“ ergriffen wird. Dann wird jener Gegensatz in Allen<lb/>
sich entwickeln. Sie werden sich vereinigen, um die Obrig-<lb/>
keit darzustellen und sich wieder trennen, um sich als Unter-<lb/>
thanen zu zeigen. Das ist die <hi rendition="#g">Demokratie</hi>, in welcher der<lb/>
Gegensatz zwischen Gemeingeist und Privatinteresse nur schwach<lb/>
auseinander tritt. Oder es kann die zum Statwerden reife<lb/>
Masse von dem statbildenden Anstosz ungleichförmig berührt<lb/>
werden, das politische Bewusztsein kann sich zuerst in einem<lb/><pb facs="#f0395" n="377"/><fw place="top" type="header">Drittes Capitel. Neuere Fortbildung der Theorie.</fw><lb/>
oder in mehrern entwickeln, und so eine Ungleichheit ent-<lb/>
stehen, welche zur <hi rendition="#g">Monarchie</hi> oder <hi rendition="#g">Aristokratie</hi> führt.<lb/>
Die drei Formen wechseln leicht auf dieser Entwicklungsstufe<lb/>
des noch kleinen States und sind auch unter sich noch ähn-<lb/>
lich. Die natürliche Hinneigung auf dieser Stufe ist aber<lb/>
immer zur <hi rendition="#g">Demokratie</hi>, indem auch in jenen Fällen einer<lb/>
oder mehrere der Masse nur vorausgeeilt sind in dem politi-<lb/>
schen Bewustsein.</p><lb/><p>Die zweite Stufe umfaszt mehrere Völkerschaften. Sie<lb/>
ist eine Mittelstufe zu der höhern dritten, in welcher das<lb/>
Bewusztsein der Einheit der Nation seinen vollen Ausdruck<lb/>
findet. Auf ihr übt eine höhere Völkerschaft die Herrschaft<lb/>
aus über die übrigen regierten Stämme. Diese Mittelform des<lb/>
States wird daher wesentlich <hi rendition="#g">aristokratisch</hi> sein, wie die<lb/>
Form der niederen Ordnung wesentlich demokratisch. Demo-<lb/>
kratisch kann derselbe nicht sein, weil die Mehrheit der Stämme<lb/>
dem herrschenden unterworfen, somit nicht gleich ist. Die<lb/>
äuszere Form der Monarchie kann er wohl annehmen, aber<lb/>
der König wird dann zu dem herrschenden Stamme gehören,<lb/>
und insofern nur ein aristokratischer König sein.</p><lb/><p>Erst auf der obersten Stufe spricht sich die Einheit eines<lb/>
ganzen groszen Volkes in den Formen des States rein und<lb/>
klar aus. Die demokratische Natur der ersten Stufe konnte<lb/>
weder den statlichen Gegensatz zu voller Entfaltung bringen,<lb/>
noch den Umfang eines groszen Volkes erreichen. In der<lb/>
Aristokratie der zweiten Stufe hatte der herrschende Stamm<lb/>
noch immer sein Privatinteresse, und die Einheit des Volkes<lb/>
war nicht das Lebensprincip des Stats. Auf dieser dritten<lb/>
Stufe erst kommt die echte <hi rendition="#g">Monarchie</hi> zur Vollendung, in<lb/>
welcher der Monarch ohne alle Vermischung mit Privatinter-<lb/>
essen die Einheit des States und der Regierung in voller Kraft<lb/>
und Macht darstellt.</p><lb/><p>Die drei bekannten Formen des States erhalten somit<lb/>
durch Schleiermachers Darstellung eine geistige Begründung<lb/><pb facs="#f0396" n="378"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
und eine Beziehung auf die Entwicklungsstufen der politischen<lb/>
Idee, und werden so geordnet, dasz die Demokratie als die<lb/>
niedrigste Stufe, die Monarchie als die höchste erscheint.<lb/>
Immerhin ist durch diese Erörterung, wenn auch nicht ein<lb/>
neues Princip der Eintheilung eingeführt, so doch eine höhere<lb/>
Einsicht in den Geist der verschiedenen Statenbildungen ge-<lb/>
wonnen worden.</p><lb/><p>Die Entwicklungsstufen der Geschichte aber entsprechen<lb/>
der logischen Entwicklung, wie sie Schleiermacher auffaszt,<lb/>
keineswegs. Die geschichtliche Reihenfolge ist viel öfter die<lb/>
umgekehrte: Monarchie, Aristokratie, Demokratie. Diese Er-<lb/>
fahrung entsprieht überdem der naturgemäszen Annahme, dasz<lb/>
das active Statsbewusztsein sich zuerst auf der Höhe des<lb/>
Lebens unter besonders günstigen Bedingungen entwickle und<lb/>
thätig werde und dann allmählich sich über weitere Kreise<lb/>
der Natur und Gesellschaft ausbreite.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Viertes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">Das Princip der vier Grundformen.</hi></head><lb/><p>Der specifische Unterschied der verschiedenen Statsformen<lb/>
ist, wie Aristoteles erkannt hat, in der verschiedenen Art zu<lb/>
finden, wie der Gegensatz der Regierung und der Regierten<lb/>
aufgefaszt wird, insbesondere in der <hi rendition="#g">Qualität</hi> (nicht Quantität)<lb/><hi rendition="#g">des Herrschers</hi>.</p><lb/><p>I. Die erste Form war die der <hi rendition="#g">Ideokratie</hi>, deren höch-<lb/>
ster Typus die <hi rendition="#g">Theokratie</hi> ist. Das Volk dachte sich den<lb/>
Herrscher als ein ihm in jeder Weise, schon von Natur über-<lb/>
geordnetes, als ein <hi rendition="#g">übermenschliches</hi> Wesen, Gott selbst<lb/>
wurde als der wahre Regent des States verehrt.</p><lb/><p>II. Den schroffsten Gegensatz zu der Ideokratie, in<lb/><pb facs="#f0397" n="379"/><fw place="top" type="header">Viertes Capitel. Das Princip der vier Grundformen.</fw><lb/>
welcher das Volk einer <hi rendition="#g">fremden</hi>, auszer ihm und über ihm<lb/>
stehenden Macht unterworfen ist, bildet die Statsform, in der<lb/>
das Volk <hi rendition="#g">sich selbst beherrscht</hi>, d. h. in seiner Gesammt-<lb/>
heit als Regierung, in seiner Auflösung in einzelne Bürger als<lb/>
Regierte erscheint: die <hi rendition="#g">Demokratie</hi>, <hi rendition="#g">Volksherrschaft</hi>.</p><lb/><p>III. Die statliche Unterscheidung zwischen Regierung und<lb/>
Regierten hält sich zwar innerhalb des Volkes, und ist mensch-<lb/>
lich, aber so geordnet, dasz eine <hi rendition="#g">höhere Classe</hi> oder ein<lb/>
höherer <hi rendition="#g">Stamm</hi> des Volkes als Regierung, die übrigen Classen<lb/>
und Stämme dagegen als Regierte sich darstellen. Die letztern<lb/>
sind dann nur Regierte, nicht auch Regierung, die erstern<lb/>
zwar vorerst Regierung, aber daneben doch in ihren einzelnen<lb/>
Gliedern wieder Regierte: <hi rendition="#g">Aristokratie</hi>.</p><lb/><p>IV. Der Gegensatz von Regierung und Regierten ist voll-<lb/>
kommen, aber menschlich so entfaltet, dasz die Regierung in<lb/>
einem Individuum concentrirt ist, welches <hi rendition="#g">nur</hi> Regent, nicht<lb/>
zugleich Regierter ist, welches somit dem State ganz und gar<lb/>
angehört und gewissermaszen die Einheit der Volksgemein-<lb/>
schaft personificirt: <hi rendition="#g">Monarchie</hi>.</p><lb/><p>Für jede der vier Grundformen gibt es einen Urtypus,<lb/>
welcher in ihr sich spiegelt:</p><lb/><p>Die Theokratie bildet die <hi rendition="#g">Herrschaft Gottes über<lb/>
die Welt</hi>, aber noch als eine unvermittelte, gewissermaszen<lb/>
rohe und despotische nach.</p><lb/><p>Die Monarchie verherrlicht die <hi rendition="#g">Einheit der Mensch-<lb/>
heit</hi> in „<hi rendition="#g">dem Menschen</hi>“ als <hi rendition="#g">Individuum</hi>, welches als<lb/>
Herrscher im State die Gesammtheit darstellt, oder die <hi rendition="#g">Ein-<lb/>
heit des Volks</hi> in der Personification des <hi rendition="#g">Volksfürsten</hi>.</p><lb/><p>Die Demokratie drückt die Idee der <hi rendition="#g">Gemeinschaft des<lb/>
Volks</hi> oder <hi rendition="#g">aller Individuen</hi> aus und stellt die <hi rendition="#g">Ge-<lb/>
meinde</hi> im State dar.</p><lb/><p>Die Aristokratie verkörpert den Gegensatz der <hi rendition="#g">edleren<lb/>
und gemeinen Bestandtheile</hi> des Volks, und gibt jenen<lb/>
die Herrschaft über diese. Wie der Demokratie die Gemeinde,<lb/><pb facs="#f0398" n="380"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
so schwebt ihr der <hi rendition="#g">Adel</hi> der <hi rendition="#g">höheren Rasse und Art</hi> als<lb/>
Typus vor.</p><lb/><p>In gewissem Sinn stehen <hi rendition="#g">Theokratie und Monarchie</hi><lb/>
auf der einen, <hi rendition="#g">Aristokratie und Demokratie</hi> auf der<lb/>
andern Seite sich gegenüber. In den beiden ersten nämlich<lb/>
ist die Regierung in höchster Machtfülle und Majestät so con-<lb/>
centrirt, dasz der Regent nicht zugleich Regierter ist, dasz er<lb/>
nur das Statsinteresse, nicht zugleich Privatinteressen vertritt.<lb/>
In der Theokratie aber ist diese Erhabenheit der Statsherr-<lb/>
schaft göttlich und daher <hi rendition="#g">absolut</hi>, in der Monarchie mensch-<lb/>
lich und daher <hi rendition="#g">relativ</hi> dargestellt. Die beiden letztern<lb/>
Grundformen auf der andern Seite, welche daher auch mit<lb/>
dem gemeinsamen Namen der <hi rendition="#g">Republik</hi> zusammengefaszt<lb/>
werden, haben das Gemeinsame, dasz in ihnen der Gegensatz<lb/>
der Regierung und Regierten nicht so scharf hervortritt, son-<lb/>
dern eine gewisse Mischung voraussetzt, so dasz die nämlichen<lb/>
Menschen sich bald als Origkeit, bald als Unterthanen be-<lb/>
trachten und äuszern und zugleich öffentliche und Privat-<lb/>
interessen haben. In der Demokratie verbreitet sich diese<lb/>
Mischung über das ganze Volk, in der Aristokratie dagegen<lb/>
ist sie auf die herrschende Classe des Volkes beschränkt,<lb/>
welche zwar den übrigen Bestandtheilen des Volkes nur als<lb/>
Herrscher gegenübertritt, unter sich selber aber gewöhnlich<lb/>
demokratisch organisirt und so Herrscher und Unterthan zu-<lb/>
gleich ist. Insofern erscheint die Aristokratie allerdings als<lb/>
eine Zwischen- und Mittelstufe zwischen der Demokratie und<lb/>
der Monarchie.</p><lb/><p>In einer andern Beziehung aber gehören hinwieder <hi rendition="#g">Mon-<lb/>
archie und Aristokratie</hi> zusammen und sind der <hi rendition="#g">Theo-<lb/>
kratie und Demokratie</hi> gegenüber zu stellen. In den<lb/>
erstern ist der Gegensatz zwischen Regierung und Regierten<lb/>
menschlich so organisirt, dasz sich die Regenten als solche<lb/><hi rendition="#g">selbständig fühlen</hi> und <hi rendition="#g">wissen</hi>, und ebenso von dem<lb/>
Volke geachtet werden, dasz sie <hi rendition="#g">in eigenem Namen</hi> und<lb/><pb facs="#f0399" n="381"/><fw place="top" type="header">Viertes Capitel. Das Princip der vier Grundformen.</fw><lb/>
zu <hi rendition="#g">selbständigem Rechte</hi> die Herrschaft üben, vollkom-<lb/>
mener freilich in der Monarchie als in der Aristokratie. In<lb/>
den beiden lezteren dagegen bedarf der als Herrscher gedachte<lb/>
Gott immer, das als Herrscher gedachte Volk doch in der<lb/>
Regel einer <hi rendition="#g">Stellvertretung</hi> und <hi rendition="#g">Vermittlung</hi> durch<lb/><hi rendition="#g">Priester</hi> oder <hi rendition="#g">Beamte</hi>, welche persönlich zu den Regierten<lb/>
gehören, aber nun als <hi rendition="#g">Diener</hi> Gottes oder des Volks <hi rendition="#g">in<lb/>
deren Auftrag und Namen</hi> für den Herrscher handeln.<lb/>
Diese können nicht sich selber als Regenten betrachten, aber<lb/>
sie verwalten gleichsam die Regentschaft für den eigentlichen<lb/>
Regenten, der nicht persönlich handeln kann. Sie sind ge-<lb/>
nöthigt, sich beständig an eine andere Macht anzulehnen, und<lb/>
in dieser Hinweisung auf die höhere Macht, welche auch sie<lb/>
beherrscht, die Autorität zu suchen, welche ihnen selber abgeht.</p><lb/><p>Der Unterschied der Statsformen je nach der Art der<lb/>
Regierung begründet das Verfassungsrecht und ist statsrecht-<lb/>
lich. Derselbe Unterschied findet sich aber überdem in der<lb/>
Richtung des politischen Lebens vor, selbst im Gegensatze zu<lb/>
der Verfassungsform. Es kann ein Stat in <hi rendition="#g">theokratisiren-<lb/>
dem</hi> Geiste regiert werden, wenn gleich nicht Gott, sondern<lb/>
ein menschlicher Herrscher, z. B. ein Kirchenfürst oder eine<lb/>
Priesterkaste als Obrigkeit anerkannt ist Ebenso gibt es <hi rendition="#g">ari-<lb/>
stokratisirende</hi> Staten, die statsrechtlich keine Aristo-<lb/>
kratien sind, wie z. B. der englische Stat, dessen monarchische<lb/>
Form von aristokratischem Geist erfüllt ist; ferner <hi rendition="#g">demokra-<lb/>
tisirende</hi> Staten, die keine Demokratie sind, wie z. B. das<lb/>
Königreich Norwegen. Es gibt endlich auch <hi rendition="#g">monarchisi-<lb/>
rende</hi> Staten, ohne wirklichen Monarchen, wie z. B. die fran-<lb/>
zösische Republik.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Anmerkung</hi>. Die <hi rendition="#g">Rohmerische</hi> Eintheilung der Staten (F. Roh-<lb/>
mers Lehre von den polit. Parteien §. 219 ff.) nach den vier Altersstufen<lb/>
der Menschen zielt zunächst wieder nicht auf die Statsform, sondern<lb/>
auf den politischen Geist, der in dem State lebt, aber je nach dem politi-<lb/>
schen Parteicharakter. Sie erkennt<lb/><pb facs="#f0400" n="382"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/><hi rendition="#et">den <hi rendition="#g">radicalen</hi> Statsgeist in dem <hi rendition="#g">Idolstat</hi>,<lb/>
den <hi rendition="#g">liberalen</hi> Statsgeist in dem <hi rendition="#g">Individualstat</hi>,<lb/>
den <hi rendition="#g">conservativen</hi> Statsgeist in dem <hi rendition="#g">Rassestat</hi>,<lb/>
den <hi rendition="#g">absolutistischen</hi> Statsgeist in dem <hi rendition="#g">Formenstat</hi>.</hi></p><lb/><p>Eine Monarchie z. B. kann möglicher Weise alle diese Phasen des<lb/>
politischen Geistes der Reihe nach durchmachen. Wenn R. v. <hi rendition="#g">Mohl</hi><lb/>
(Statswissenschaft I. S. 262) einwendet, ein Volk sei nicht jung und<lb/>
nicht alt, weil in jedem Volk Kinder und Greise zugleich beisammen<lb/>
seien, so beruht diese Einwendung auf einem Miszverständnisz der Lehre,<lb/>
die er bestreitet. Schon die Alten haben gewuszt, und v. <hi rendition="#g">Savigny</hi><lb/>
hat es der deutschen Juristenwelt klar gemacht, dasz auch die Völker<lb/>
als organische Gesammtwesen ihre Altersstufen durchleben, analog der<lb/>
Jugend und dem Alter der Individuen. Auszer dieser Folge der Zeiten,<lb/>
die sich in jeder Volksgeschichte wiederholt, kommt aber der angeborene<lb/>
Volkscharakter in Betracht. Wie es einzelne Menschen gibt, deren<lb/>
Wesen kindlich oder auch kindisch ist und bleibt, und die selbst im<lb/>
reifen und hohen Alter diesen Grundzug ihrer Natur nie verläugnen,<lb/>
und hinwieder andere, die schon in früher Jugend einen ältlichen<lb/>
Charakter haben, so gibt es auch kindliche <choice><sic>uud</sic><corr>und</corr></choice> ältliche Völker von<lb/>
Natur. Am deutlichsten zeigt sich das in den groszen Rassen. Die<lb/>
Negervölker sind mehrtausendjährige Kinder, die rothen Indianer zeigen<lb/>
ebenso während mehreren Jahrhunderten beharrlich ein ältliches Wesen.<lb/>
In Europa, dem Welttheil der vorzugsweise männlichen Völker, erscheint<lb/>
doch die Natur der Spanier — abgesehen von der Lebensperiode, in der<lb/>
sie sich befinden — eher dem ältern, die der deutschen dem jugend-<lb/>
lichen Geiste zu entsprechen. Wie die Völker, sei es von Natur und<lb/>
daher beständig, sei es auf der Altersstufe, auf welcher sie gerade sich<lb/>
befinden, und daher periodisch jung oder alt sind, so erfüllen sie mit<lb/>
diesem Geiste auch den Stat, in dem sie leben. Die männliche Form<lb/>
der constitutionellen Monarchie wird daher auf Haiti, weil ein kindisches<lb/>
Volk in ihr lebt, zu einem bübischen Possenspiel.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Fünftes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">Das Princip der vier Nebenformen.</hi></head><lb/><p>Die <hi rendition="#g">Art des Statshauptes</hi> ist zwar entscheidend für<lb/>
die ganze Gestalt des Statskörpers. Aber in zweiter Linie<lb/>
kommt doch auch das <hi rendition="#g">Recht der Regierten</hi> in Betracht,<lb/>
und bestimmt secundär den rechtlichen Charakter der Stats-<lb/>
verfassung. Die Aristotelische Eintheilung der Statsformen<lb/><pb facs="#f0401" n="383"/><fw place="top" type="header">Fünftes Capitel. Das Princip der vier Nebenformen.</fw><lb/>
enthält, wenn man so die Gegenseite in dem Urgegensatze<lb/>
aller Statenbildung berücksichtigt, die nöthige Ergänzung.</p><lb/><p>War auf Seite der Regierung das oberste — herrschende<lb/>
Organ, entscheidend, so ist auf Seite der Regierten, die wir<lb/>
als Gesammtheit im engeren Sinne wieder das Volk oder noch<lb/>
eher das <hi rendition="#g">Land</hi> heiszen, die <hi rendition="#g">Controle</hi> der Regierung und<lb/>
die <hi rendition="#g">Theilnahme</hi> an der Gesetzgebung entscheidend.</p><lb/><p>Indem wir nach diesem Merkmal die verschiedenen Stats-<lb/>
formen classificiren, erhalten wir folgende <hi rendition="#g">drei</hi> (beziehungs-<lb/>
weise vier) <hi rendition="#g">Nebenformen</hi>.</p><lb/><p>I. Die Regierten werden insgesammt als eine <hi rendition="#g">blosze<lb/>
passive Masse</hi> behandelt, welche der Regierungsmacht un-<lb/>
bedingt unterthan und zu absolutem Gehorsam verbunden ist.<lb/>
Sie hat weder ein Recht der Controle noch einen Antheil an<lb/>
der Gesetzgebung. Es sind das die <hi rendition="#g">absolut</hi> regierten Staten,<lb/>
die wir daher <hi rendition="#g">unfreie Statsformen</hi> (unfreie Völker) heiszen.<lb/>
Sie sind nicht nur dann unfrei, wenn sie der Willkür und den<lb/>
Launen eines Despoten angehören (<hi rendition="#g">Despotien</hi>), sondern auch<lb/>
dann <hi rendition="#g">politisch unfrei</hi>, wann der Herrscher selber ein<lb/>
Rechtsgesetz anerkennt und sowohl das Privatrecht als die<lb/>
Privatfreiheit geschützt wird (<hi rendition="#g">Absolutien</hi>).</p><lb/><p>II. <hi rendition="#g">Ein Theil</hi> der Regierten, die <hi rendition="#g">obern Classen</hi> der-<lb/>
selben, haben das Recht der Controle und der Theilnahme an<lb/>
den öffentlichen Angelegenheiten und <hi rendition="#g">beschränken</hi> dadurch<lb/>
die Regierungsgewalt. Aber die übrige Masse, insbesondere<lb/>
die <hi rendition="#g">untern Volksclassen</hi> sind noch in dem politisch un-<lb/>
freien Zustande und haben keine politischen Rechte. Wir<lb/>
heiszen diese Staten <hi rendition="#g">halbfreie</hi> Statsformen. Die mittelalter-<lb/>
lichen Lehens- und Ständestaten sind von dieser Art.</p><lb/><p>III. <hi rendition="#g">Alle</hi> Volksclassen haben <hi rendition="#g">politische</hi> Rechte. Das<lb/><hi rendition="#g">ganze Land</hi> (Volk) übt eine Controle der Regierung und<lb/>
eine Mitwirkung aus bei der Gesetzgebung. Wir heiszen diese<lb/>
Staten <hi rendition="#g">freie</hi> Staten, oder auch <hi rendition="#g">Republiken</hi> im weitesten<lb/>
Sinn des Worts. Wir können sie auch <hi rendition="#g">Volksstaten</hi> heiszen.</p><lb/><pb facs="#f0402" n="384"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/><p>Diese Controle und Theilnahme wird daher entweder</p><lb/><p>A) <hi rendition="#g">unmittelbar</hi> durch die Versammlung der Bürger<lb/>
geübt, wie vorzugsweise im Alterthum (<hi rendition="#g">antike Republi-<lb/>
ken</hi>) oder</p><lb/><p>B) <hi rendition="#g">mittelbar</hi> durch Ausschüsse und Stellvertreter, wie<lb/>
in der neuern Zeit (<hi rendition="#g">moderne Repräsentativstaten</hi>.)</p><lb/><p>Wenden wir diese neue secundäre Unterscheidung auf<lb/>
die alte Eintheilung der Grundformen an, so ergeben sich<lb/>
folgende Resultate:</p><lb/><p>I. Die <hi rendition="#g">Theokratie</hi> neigt sich principiell zu der Classe<lb/>
der <hi rendition="#g">unfreien</hi> Staten. Aber sie ist nicht nothwendig Despotie,<lb/>
indem auch der herrschende Gott, oder die von ihm inspirirte<lb/>
Priesterschaft ein Gesetz des Gemeinwesens anerkennen und<lb/>
respectiren kann. Sie kann daher sich der zweiten und der<lb/>
dritten Classe insofern annähern, als die Ausübung der gött-<lb/>
lichen Herrschaft an die Mitwirkung aristokratischer Classen<lb/>
oder selbst einer Volksversammlung gebunden wird. Die<lb/>
jüdische Theokratie war in diesem Sinne <hi rendition="#g">republikanisch</hi>.</p><lb/><p>II. Die <hi rendition="#g">Aristokratie</hi> gravitirt zur zweiten Classe der<lb/><hi rendition="#g">halbfreien</hi> Staten, kann aber auch als unfreier Stat vor-<lb/>
kommen, wenn der Demos politisch rechtlos ist oder sie kann<lb/>
sich in die dritte Classe der freien Volksstaten erheben, wenn<lb/>
sie dem Demos wie in Rom eine wahre Volksvertretung ver-<lb/>
stattet.</p><lb/><p>III. Die <hi rendition="#g">Demokratie</hi> hat einen innern Zug zur dritten<lb/>
Classe der <hi rendition="#g">freien</hi> Staten; sie kann aber zur Despotie werden<lb/>
gegenüber der Minderheit oder doch zur Absolutie gegenüber<lb/>
den einzelnen Bürgern; und sie kann im Verhältnisz zu einer<lb/>
unterwürfigen Classe (Sclaven und Heloten im Alterthum,<lb/>
Farbige in Amerika) als halbfreier Stat sich zeigen.</p><lb/><p>IV. Die <hi rendition="#g">Monarchie</hi>, welche überhaupt in den mannich-<lb/>
faltigsten Formen erscheint, nimmt alle drei Classen in zahl-<lb/>
reichen Anwendungen in sich auf. Die Despotien des Orients<lb/>
und die absoluten Monarchien auch des Occidents sind offenbar<lb/><pb facs="#f0403" n="385"/><fw place="top" type="header">Fünftes Capitel. Das Princip der vier Nebenformen.</fw><lb/>
unfreie Staten; das Königthum und das Fürstenthum des<lb/>
Mittelalters, welches durch den Klerus und die Laienaristo-<lb/>
kratie beschränkt war, waren halbfreie Monarchien. Das rö-<lb/>
mische Königthum nach der servianischen Verfassung und das<lb/>
alte fränkische oder das norwegische Königthum, welches der<lb/>
Volksversammlung einen gewissen Antheil an der Statsleitung<lb/>
zugestanden hatte, mögen als Beispiele der unmittelbaren<lb/>
Volksbetheiligung auch in freien Monarchien gelten. Die con-<lb/>
stitutionelle Monarchie der neuern Zeit endlich ist die höchste<lb/>
bisherige Ausbildung der Monarchie zu einem <hi rendition="#g">freien</hi> State<lb/>
mit Repräsentativverfassung.</p><lb/><p>Wird die aristotelische Eintheilung, die mit Recht von<lb/>
Oben her ausgeht, so von Unten her ergänzt, so fallen auch<lb/>
die wichtigsten Bedenken gegen dieselbe hinweg, insbeson-<lb/>
dere die Einwendung, dasz sie nicht genug unterscheide und<lb/>
weder die Verwandtschaft, z. B. der heutigen Repräsentativ-<lb/>
demokratie mit der constitutionellen Monarchie noch die we-<lb/>
sentliche Verschiedenheit z. B. der absoluten und der ständisch<lb/>
beschränkten Monarchie zu erklären im Stande sei.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Anmerkung</hi>. Angeregt hat mich zur Begründung dieser Neben-<lb/>
formen die interessante Untersuchung von <hi rendition="#g">Georg Waitz</hi> über die Unter-<lb/>
scheidung der Statsformen (Politik S. 107 f.). Waitz nennt <hi rendition="#g">Republik</hi><lb/>
den Stat, wenn die Statsgewalt von dem Volke oder in dessen Auftrag<lb/>
von Stellvertretern des Volks geübt wird. Dagegen <hi rendition="#g">Königthum</hi> die<lb/>
Statsform, die unabhängig von dem Volke durch Eine Person als Stats-<lb/>
haupt kraft eigener Macht geübt wird. Die Aristotelische Eintheilung<lb/>
betrachtet er dann als <hi rendition="#g">secundär</hi>, die seinige als <hi rendition="#g">primär</hi>. Das Kaiser-<lb/>
thum wird dann in Rom zur Republik, in Deutschland zum Königthum.<lb/>
Das alt-römische Patriciat wird zum Königthum, das Napoleonische<lb/>
Kaiserthum zur Republik. Aber damit werden die beiden Eintheilungen<lb/>
eher verwirrt als geordnet. Die obige Unterscheidung dagegen ist nach<lb/>
der Rücksicht auf die Art der Regenten und sodann nach dem Recht der<lb/>
Regierten logisch klar und als Ergänzung zu der Aristotelischen Ein-<lb/>
theilung sogar nothwendig. Sodann gibt sie auf die Frage, weszhalb<lb/>
denn die constitutionelle Monarchie der repräsentativen Demokratie näher<lb/>
verwandt sei als die absolute Monarchie eine befriedigende Antwort.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 25</fw><lb/><pb facs="#f0404" n="386"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/><div n="2"><head>Sechstes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">I. Die (Ideokratie) Theokratie.</hi></head><lb/><p>Die Form der Theokratie gehört vorzugsweise der Kind-<lb/>
heit des Menschengeschlechtes zu. In Asien und Nordafrika<lb/>
ist der Sitz der ersten statlichen Entwicklung, und zuerst<lb/>
zeigen sich da theokratische Staten.</p><lb/><p>In den ersten Zeiten, als die noch junge Menschheit sich<lb/>
auf der Erde zurechtzufinden suchte, war offenbar das Gefühl<lb/>
der Abhängigkeit von göttlichen Wesen und unverstandenen<lb/>
Naturkräften noch äuszerst lebhaft, und die Einwirkung Gottes<lb/>
oder der Natur auf das Leben, gewissermaszen auf die Er-<lb/>
ziehung der Menschen unmittelbarer und mächtiger als später.<lb/>
Gott und die Götter verkehrten nach allen alten Sagen und<lb/>
Mythen persönlich mit den Menschen, und was <hi rendition="#g">Platon</hi> uns<lb/>
von den Urzuständen selbst der hellenischen Völker erzählt,<lb/>
dasz Kronos, die Schwäche und Unfähigkeit der Menschen in<lb/>
jener Zeit bedenkend, ihnen „zu Königen und Fürsten über<lb/>
die Staten, nicht Menschen, sondern <hi rendition="#g">Dämonen</hi>, Wesen von<lb/>
göttlicherem und höherem Geschlechte gesetzt“ habe, stimmt<lb/>
mit dem Glauben aller alten Völker zusammen. Platon selbst<lb/>
war dieser theokratischen Auffassung persönlich zugethan, und<lb/>
schlug in seiner Lehre vom Stat künstliche Täuschungsmittel<lb/>
vor, um den damals entwickelteren Menschen von neuem den<lb/>
Glauben beizubringen, dasz nicht Menschen sondern Gott selber<lb/>
die Herrschaft im State führe.</p><lb/><p>Wurde so Gott oder wurden Götter und Dämonen <note n="1" place="foot">Von einem<lb/>
merkwürdigen <hi rendition="#g">dämonokratischen</hi> State unserer<lb/>
Zeit berichtet der berühmte Entdecker der Alterthümer von Niniveh,<lb/>
A. H. <hi rendition="#g">Layard</hi> (Niniveh und seine Ueberreste S. 144 ff.) In den Ge-<lb/>
birgen Mesopotamiens wohnen die <hi rendition="#g">Jezidi</hi>, welche unter einem geist-<lb/>
lichen Oberhaupte stehen, dem groszen <hi rendition="#g">Scheikh</hi>, und dem <hi rendition="#g">Satan</hi><lb/>
eine<lb/>
besondere Verehrung widmen, von dem sie glauben, er werde später<lb/>
wieder zu einem hohen Range in der himmlischen Hierarchie gelangen</note> als<lb/><pb facs="#f0405" n="387"/><fw place="top" type="header">Sechstes Capitel. I. Die (Ideokratie) Theokratie.</fw><lb/>
die wahren Oberhäupter des States verehrt, so war mit<lb/>
diesem Glauben der überwiegende Einflusz der <hi rendition="#g">Priester</hi><lb/>
unzertrennlich verbunden, denn diese waren die auserwählten<lb/>
Sterblichen, welche vorzugsweise dem Dienste der Götter<lb/>
geweiht waren, ihren Willen vernahmen und ihre Sprache<lb/>
verstanden. Unter diesen Völkern haben daher auch die<lb/>
Priester den obersten Rang. In den einen verwalten die<lb/>
Priester geradezu das Regiment, im Namen Gottes oder<lb/>
der Götter, in den andern stehen zwar Könige an der Spitze<lb/>
der Regierung, aber auch sie regieren nicht in eigenem<lb/>
Namen, sondern als Stellvertreter und Organe der Götter<lb/>
und sind entweder zugleich Oberpriester oder werden durch<lb/>
den Einflusz der Priester geleitet und beschränkt. Die<lb/>
erstern können wir nach <hi rendition="#g">Leo's</hi> Vorgang <hi rendition="#g">reine</hi>, die letztern<lb/><hi rendition="#g">gebrochene Priesterstaten</hi> nennen. In diesen ist der<lb/>
Uebergang von der Form der Theokratie in die der Monarchie<lb/>
ersichtlich.</p><lb/><p>Ein solcher Priesterstat war der Stat der <hi rendition="#g">Aethiopen</hi><lb/>
in Meroë. Der Vorstand des States gehört der Priester-<lb/>
kaste an. Die Priester bezeichnen aus ihrer Mitte einige<lb/>
der Besten, aus welchen in feierlicher Procession der Gott<lb/>
einen erwählt. Ist der Ausspruch des Gottes gethan, so<lb/>
beugt das Volk vor dem Erwählten Gottes seine Kniee, und<lb/>
verehrt in ihm den Stellvertreter Gottes. Seine Macht aber<lb/>
ist in jeder Weise beschränkt durch die göttlichen Gesetze,<lb/>
und die fortdauernde Offenbarung des göttlichen Willens in<lb/>
den Orakeln, welche die Priester vermitteln. Ein strenges<lb/>
Ceremoniel ordnet jeden seiner Schritte, und der freien<lb/>
menschlichen Entschlieszung ist kein Spielraum vergönnt.<lb/>
Ueberall begleiten ihn die Priester und wirken mit, und<lb/>
selbst seine Existenz ist völlig unsicher. Wenn er dem<lb/>
Gotte miszfällt, so offenbart dieser den Priestern seine Un-<lb/>
gnade. Die Priester theilen ihm durch eine Botschaft den<lb/>
zürnenden Willen des Gottes mit, und es bleibt ihm nichts<lb/><pb facs="#f0406" n="388"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
anderes übrig, als durch freiwilligen Tod den göttlichen Zorn<lb/>
zu sühnen. <note n="2" place="foot"><hi rendition="#i">Diodorus Sic.</hi> Hist. III. 5. 6. Vgl. <hi rendition="#g">Leo's</hi><lb/>
Weltgesch. I. S. 79.</note></p><lb/><p>In gebrochener Form sehen wir diesen Priesterstat in<lb/><hi rendition="#g">Aegypten</hi>. Ursprünglich herrschten auch da nach der Volks-<lb/>
sage während vieler Jahrhunderte die Götter selbst. Später<lb/>
jedoch regierten menschliche Könige, aber als Göttersöhne und<lb/>
selber wie Götter verehrt und durch das heilige Gesetz, eine<lb/>
strenge Etikette, und den Einflusz der obersten Priesterkaste<lb/>
beschränkt. Die göttlichen Vorschriften waren so genau im<lb/>
einzelnen bestimmt, dasz dem Könige nicht einmal die Aus-<lb/>
wahl der Speisen, die er essen wollte, freigegeben, sondern<lb/>
auch seine frugalen Mahlzeiten ein- für allemal festgesetzt<lb/>
waren. <note n="3" place="foot"><hi rendition="#i">Diodorus Sic.</hi> Hist. I. 71, 72. Vgl. <hi rendition="#g">Duncker</hi> Gesch. d.<lb/>
Alter-<lb/>
thums Bd. I.</note> Bei seinem Leben freilich wagten die Priester nicht<lb/>
mehr im Namen der Götter Gericht über ihn zu halten, aber<lb/>
wenn er starb, so wurde ein groszes und öffentliches Todten-<lb/>
gericht über ihn von den Priestern angeordnet. Die Ehre<lb/>
seines Namens bei der Nachwelt und die Aufnahme der abge-<lb/>
schiedenen Seele in der Unterwelt und seine Wiedergeburt<lb/>
wurde durch ihr Urtheil bestimmt. Unter einem Volke,<lb/>
welches an die Fortdauer der Seele nach dem irdischen Tode<lb/>
glaubte, mit äuszerster Sorgfalt sogar den Leichnam vor der<lb/>
Verwesung zu retten suchte und seinen Todten reich ge-<lb/>
schmückte und an alle Erfordernisse des Lebens erinnernde<lb/>
Wohnungen erbaute, hingen von diesem ernsten Todtengericht<lb/>
die Hoffnungen und Befürchtungen auch der Lebenden ab, und<lb/>
es war dasselbe daher in der Hand der Priester eine furcht-<lb/>
bare Macht.</p><lb/><p>Verwandt und groszentheils ideokratisch war auch der<lb/><hi rendition="#g">altindische</hi> Stat. Der König steht nach der Ordnung der<lb/>
Kasten <hi rendition="#g">unter</hi> den Brahmanen; der Brahmane verschmäht es,<lb/>
ihm seine Tochter zur Frau zu geben, sie würde durch die<lb/><pb facs="#f0407" n="389"/><fw place="top" type="header">Sechstes Capitel. I. Die (Ideokratie) Theokratie.</fw><lb/>
ungleiche Ehe entwürdigt. Aber die Würde des Königs wird<lb/>
doch wieder so hoch gehalten, dasz ihr eine besondere Gött-<lb/>
lichkeit inwohnt. Sein Leib wird nach den Gesetzen Manu's,<lb/>
aus Bestandtheilen gebildet, welche in den acht göttlichen<lb/>
Wächtern der Welt ihren Ursprung haben, daher ist er rein<lb/>
und heilig. „Wie die Sonne blendet er die Augen und Her-<lb/>
zen, und Niemand auf Erden vermag ihm ins Antlitz zu sehen.<lb/>
Gott hat ihn geschaffen zur Erhaltung aller Wesen. Keiner<lb/>
darf ihn, selbst wenn er noch ein Kind ist, verachten, indem<lb/>
er zu sich sagt: er ist ein einfacher Sterblicher, denn eine<lb/>
grosze göttliche Kraft wohnt in ihm.“ <note n="4" place="foot"><hi rendition="#i">Manava</hi> — <hi rendition="#i">Dharma</hi> — <hi rendition="#i">Sastra</hi>. Lois de Manou, par <hi rendition="#i">Loiseleur</hi>.<lb/>
Paris 1833. V. 96, 97. VII. 3-8.</note></p><lb/><p>Auch der indische König ist von Priestern umgeben.<lb/>
Er bedarf der Weihe, wenn er die Regierung antritt. Seine<lb/>
sieben oder acht Minister, welche er einzeln und vereint in<lb/>
allen Geschäften vernimmt, bevor er den Entscheid faszt, sind<lb/>
meistens Brahmanen. Jedenfalls aber musz er in allen wich-<lb/>
tigen Dingen vorerst einen brahmanischen Gewissensrath zu<lb/>
Rathe ziehen. Auch ihm ist ein strenges Ceremoniel vorge-<lb/>
schrieben, und die Gesetze Manu's mahnen ihn in ernster<lb/>
Sprache an seine — wenn auch nicht näher geordnete — Ver-<lb/>
antwortlichkeit: „Der unsinnige Monarch, welcher seine Unter-<lb/>
thanen durch Ungerechtigkeit bedrückt, wird in kurzem seines<lb/>
Königthums und seines Lebens beraubt werden, er und seine<lb/>
ganze Familie.“ <note n="5" place="foot">Ebend. VII. 54 ff. 111.</note></p><lb/><p>Immerhin hat der indische in höherem Grade arische Stat<lb/>
übrigens ein helleres, freieres Ansehen, und ist in ihm die<lb/>
königliche Würde und Macht mehr und statlicher ausgebildet,<lb/>
als in den finsteren Priesterstaten von Meroë und Aegypten.<lb/>
In allen aber finden wir ein schroffes und starres Kasten-<lb/>
system; grosze Vorrechte der Priesterkaste, die in sich alles<lb/>
geistige Leben der Nation vereinigte und abschlosz, und zu-<lb/><pb facs="#f0408" n="390"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
gleich reichlich mit den Gütern der Erde ausgestattet war; —<lb/>
in Aegypten gehörte der dritte Theil des Bodens ihnen zu; <note n="6" place="foot"><hi rendition="#i">Diodor.<lb/>
Sic.</hi> I. 73.</note><lb/>
das indische Gesetz sagt: „Ein König darf, selbst wenn er<lb/>
vor Mangel stürbe, nie von einem in den heiligen Schriften<lb/>
belesenen Brahmanen eine Steuer nehmen und niemals dulden,<lb/>
dasz in seinen Staten ein solcher Brahmane Hunger leide.“ <note n="7" place="foot">Lois<lb/>
de <hi rendition="#i">Manou</hi>. VII. 133.</note> —<lb/>
Ferner eine gedrückte Lage und verachtete Zustände der untern<lb/>
Volksclassen, welche auch für Einzelne nicht durch die Hoff-<lb/>
nung des Emporsteigens erhellt wurden. Die ägyptischen<lb/>
Bauern sind durchweg nur Hörige, welche die den Priestern<lb/>
oder dem Könige oder den Kriegern zugehörigen Güter be-<lb/>
bauen. Die Hirten und die Handwerker sind erblich an ihr<lb/>
Geschäft gebunden, willkürlicher Schatzung unterworfen, und<lb/>
ohne allen activen Antheil an den Statsinstitutionen. Zahl-<lb/>
reiche Frohnden aller Art sind in diesen Ländern verbreitet.</p><lb/><p>Noch viele Jahrhunderte hinab hat ein theokratischer<lb/>
Charakter des States in <hi rendition="#g">Asien</hi> sich erhalten, und auch später<lb/>
noch ist derselbe in dem <hi rendition="#g">orientalischen Herrscherthum</hi><lb/>
forwährend sichtbar. Die Macht der Priesterschaft freilich<lb/>
über die immer entschiedener weltlichen Herrscher ist durch<lb/>
die steigende Macht dieser, wie sie in den gröszern durch<lb/>
Eroberung entstandenen und durch Kriegsheere zusammen-<lb/>
gehaltenen Reichen sich entwickelte, mehr in den Hintergrund<lb/>
gewiesen und verdunkelt worden. Aber die Herrscher selbst<lb/>
wurden wie <hi rendition="#g">Götter</hi> verehrt. Die Statsform blieb theokratisch,<lb/>
nur trat sie in eine neue Wandelung ein. Zuerst war der<lb/>
Gott in Person der Herrscher, seine Werkzeuge die Könige<lb/>
und die Priester; dann stellte sich die Herrschaft mehr und<lb/>
mehr äuszerlich als eine Priesterherrschaft dar, mit einem<lb/>
anfangs priesterlichen, dann kriegerischen Könige an der Spitze;<lb/>
endlich wurde der König selbst zum Gott erhoben, und es<lb/>
entstand der übermenschliche „<hi rendition="#g">Despotenstat</hi>“. Es gilt das<lb/><pb facs="#f0409" n="391"/><fw place="top" type="header">Sechstes Capitel. I. Die (Ideokratie) Theokratie.</fw><lb/>
namentlich von dem spätern <hi rendition="#g">Perserreiche</hi> und selbst von<lb/>
den neuern Staten der <hi rendition="#g">mohammedanischen</hi> Sultane, und<lb/>
den <hi rendition="#g">chinesischen</hi> Kaisern.</p><lb/><p>Der König von Iran <hi rendition="#g">Guschtasb</hi> (1300-1350 v. Ch.)<lb/>
unter welchem <hi rendition="#g">Zarathustra</hi> (<hi rendition="#g">Zoroaster</hi>, <hi rendition="#g">Serduscht</hi>) als<lb/>
Prophet auftrat, nannte sich selbst einen „Priesterkönig“,<lb/>
und in den heiligen Büchern (dem Send-Avesta) wird der<lb/>
Perserkönig nicht zu der Kaste der Krieger, wie in Indien,<lb/>
sondern zu der der Priester (der „Rechtskundigen und Gottes-<lb/>
gelehrten“) gerechnet. <note n="8" place="foot"><hi rendition="#g">Vuller's</hi> Fragmente über die Religion des Zoroaster. Bonn 1831.<lb/>
S. 33. 69. Vgl. <hi rendition="#g">Spiegel</hi> Avesta. Leipzig 1852-63. III Bde.</note> Das ganze Statssystem ist zugleich<lb/>
Religionssystem, Recht und Moral unausgeschieden, der Zu-<lb/>
sammenhang der unsichtbaren Welt, der guten und bösen Geister<lb/>
mit der sichtbaren Welt der Menschen in allen Dingen fort-<lb/>
während anerkannt. Aber seitdem die Könige von unpriester-<lb/>
lichem persischem Geschlechte die Herrschaft erlangten, nahm<lb/>
der persische Stat mehr die Natur eines solchen Despoten-<lb/>
reiches an, und der Einflusz der Magier, so grosz er in<lb/>
manchen Dingen blieb, ward, verglichen mit den ältern Zeiten,<lb/>
um vieles geringer. Allmächtig wie der Gott, dessen Gnade<lb/>
ihn erhoben hat, waltet in seinem Reiche der Perserkönig im<lb/>
Princip, und sein Hof ist das Abbild des himmlischen Hof-<lb/>
states des guten Weltgeistes Ahuramasda. Die Ehren, die ihm<lb/>
erwiesen werden, gleichen den Ehren der Gottheit. Vor seinem<lb/>
goldnen Throne, der hoch emporragt, und auf dem er in reich-<lb/>
stem Schmucke mit der Tiara auf dem Haupte sitzt, den<lb/>
goldnen Stab in der Hand, das Schwert zur Seite, im Purpur-<lb/>
mantel, „strahlend wie die Sonne an dem glänzenden Firma-<lb/>
ment,“ werfen sich selbst die fremden Gesandten nieder in<lb/>
den Staub, wie Sclaven vor dem Herrn oder Betende vor<lb/>
dem Gott. Wie diesem die Opfer, so werden ihm die Gaben<lb/>
derer dargereicht, welche seinem Throne nahen. Und wenn<lb/>
er stirbt, so bezieht er den herrlichen Todtenpalast in Per-<lb/><pb facs="#f0410" n="392"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
polis, dort das Leben der Seligen fortsetzend. Ein feierliches<lb/>
Ceremoniel mit seinen mannichfaltigen Symbolen umgibt ihn, <note n="9" place="foot">Eine vortreffliche kurze Darstellung dieser Statsform bei <hi rendition="#g">Leo</hi> Welt-<lb/>
gesch. I. S. 120 ff. <hi rendition="#g">Duncker</hi> Gesch. d. Alt. II. S. 606.</note><lb/>
ihn zu ehren. In der Wirklichkeit freilich ist gerade dieses<lb/>
auch ihn beengende und wie mit einem goldenen Netze um-<lb/>
spinnende Ceremoniel die unauflösliche Schranke und Fessel<lb/>
seines Willens, und spottet der fingirten Allmacht, die ihm in<lb/>
der Idee zugeschrieben wird.</p><lb/><p>Ein Fortschritt aber liegt unverkennbar in dieser Wande-<lb/>
lung aus dem eigentlichen Priester- in das Despotenreich des<lb/>
Orients. Das starre Walten einer für göttlich gehaltenen<lb/>
Offenbarung in dem Gang und den Formen der Gestirne nach<lb/>
welcher die Priester auch den Stat leiteten, und die Gleich-<lb/>
mäszigkeit und Unveränderlichkeit des ganzen ein- für allemal<lb/>
durch göttliche Gesetze normirten Statslebens waren durch-<lb/>
brochen; und wenn auch in der trüben Form der Despotie,<lb/>
äuszerte sich nun ein freier menschlicher Wille in den Stats-<lb/>
angelegenheiten, und konnte Rücksicht nehmen auf die natür-<lb/>
lichen Veränderungen in den Zuständen der politischen Welt,<lb/>
und auf die mancherlei neuen Bedürfnisse der Völker. In<lb/>
dem persischen Reiche wurde denn auch die Eisdecke des<lb/>
Kastenwesens frühzeitig aufgelöst.</p><lb/><p>Der merkwürdigste Stat dieser Gattung im Alterthum war<lb/>
die <hi rendition="#g">Theokratie</hi> der Juden nach der Mosaischen Gesetzgebung.<lb/>
Die Reinheit der Mosaischen Religion, der lebendige Glaube<lb/>
an einen Gott, den Schöpfer und Erhalter der Welt, ist die<lb/>
feste Grundlage, auf welcher der jüdische Stat erbaut ist.</p><lb/><p>Gott selbst, <hi rendition="#g">Jahve</hi> oder <hi rendition="#g">Jehova</hi>, wird als <hi rendition="#g">König</hi> der<lb/>
Juden gedacht. Er ist der unsterbliche Herr des sterblichen,<lb/>
aber auserwählten Volkes. Er gibt das Gesetz, er regiert das<lb/>
Volk. Die ganze umfassende Gesetzgebung, welche wir von<lb/>
Moses her benennen, erscheint als Offenbarung Gottes, mit<lb/>
welchem Moses in der Einsamkeit der Berghöhe gesprochen,<lb/><pb facs="#f0411" n="393"/><fw place="top" type="header">Sechstes Capitel. I. Die (Ideokratie) Theokratie.</fw><lb/>
dessen Willen er mit Furcht und Zittern vernommen, und<lb/>
getreu dem Befehle des Herrn dem Volke verkündet hat.<lb/>
Blitz und Donner haben die Gegenwart Gottes auf dem Berge<lb/>
Sinai allem Volke bezeugt.</p><lb/><p>Das ganze Volk aber wurde durch diese göttliche Herr-<lb/>
schaft gehoben. In Aegypten noch war es verachtet, und jeder<lb/>
Aegyptier aus einer der höhern Kasten betrachtete die Juden<lb/>
als Verworfene, deren Umgang verunreinige. Nun erhielten<lb/>
sie das erhabene Gefühl, das bevorzugte Volk des höchsten<lb/>
Gottes zu sein. Obwohl auch sie in erbliche Stämme einge-<lb/>
theilt wurden, und auch unter ihnen ein gesonderter Priester-<lb/>
stamm (der Stamm Levi) geordnet ward, so waren doch alle<lb/>
Stämme Nachkommen der Erzväter Abraham, Isak und Jakob,<lb/>
und galt hinwieder das ganze Volk als ein „Priestervolk“.<lb/>
Die schroffe Ueberordnung der Kasten ist somit hier von<lb/>
Grund aus aufgegeben, und die Brüderlichkeit der Stämme<lb/>
zum Princip erhoben.</p><lb/><p>Das göttliche Gesetz wird in einer mit Gold überzogenen<lb/>
Lade verwahrt, über welcher der goldene Thron der Gnade<lb/>
sich erhebt, von zwei Cherubim bewacht, und als Sitz der<lb/>
göttlichen Offenbarung verehrt. In der Stiftshütte, gewisser-<lb/>
maszen der göttlichen Residenz, die von den Priestern bewahrt<lb/>
wird, ist die Lade und der Thron in dem Allerheiligsten hinter<lb/>
einem Vorhang verborgen. Dort empfängt der Hohepriester<lb/>
die Gebote Jehovas und verkündet sie. Der Hohepriester,<lb/>
aus dem Geschlechte Aarons, des Bruders von Moses, stammend,<lb/>
ist das regelmäszige Organ des göttlichen Willens, und der<lb/>
Vertreter des Volkes vor dem Herrn. Ausnahmsweise, in<lb/>
kritischen Zeiten, erweckt Jehova einzelne erleuchtete Indivi-<lb/>
duen, die als Propheten die miszkannte göttliche Autorität<lb/>
herstellen, das Gewissen der Könige und des Volkes wach-<lb/>
rufen, den Abfall von Gott züchtigen, zur Bekehrung mahnen<lb/>
und das künftige Schicksal des Volkes enthüllen. Auch die<lb/>
Richter, welche an der Spitze der verschiedenen Stämme das<lb/><pb facs="#f0412" n="394"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
Recht verwalten und handhaben, thun es im Namen Jehovas,<lb/>
„denn das Gericht ist Gottes.“ Daher sollen sie „keine Person<lb/>
im Gericht ansehen, sondern den Kleinen hören wie den<lb/>
Groszen, und sich vor Niemand scheuen.“ Ist ihnen aber eine<lb/>
Sache zu schwer, so sollen sie sich an den Ort der Stiftshütte<lb/>
wenden, und dort vernehmen, wie durch den Mund der Priester<lb/>
Gott die Sache entscheidet. Den Spruch sollen sie erfüllen,<lb/>
oder des Todes sterben. <note n="10" place="foot">V. Mose, 1, 17. und 17, 8 ff. Vgl. <hi rendition="#g">Duncker</hi> a. a. O. I. S. 780;<lb/><hi rendition="#g">Bluntschli</hi> Altasiatische Gottes- und Weltideen, Nr. IV.</note></p><lb/><p>Wie das Volk der strengen aber segensreichen Herrschaft<lb/>
Jehovas unterthan ist, so ist auch der ganze Boden des ge-<lb/>
lobten Landes in Jehovas Eigenthum. Unter die Familien<lb/>
wird er nur zu Lehen vertheilt, nicht zu freiem verfügbarem<lb/>
Eigenthum. Von allen Früchten des Bodens und von allen<lb/>
Früchten der Thiere musz daher zur Anerkennung des gött-<lb/>
lichen Obereigenthums der Zehnte an die Stiftshütte zum<lb/>
Unterhalte der Priester gegeben werden. Jedes siebente Jahr<lb/>
ist ein Feierjahr, auch für das Land, welches dann nicht be-<lb/>
baut wird, wie der siebente Wochentag ein Ruhe- und Feier-<lb/>
tag für den Menschen ist, und nach siebenmal sieben Jahren<lb/>
in dem Jubeljahr wird die Vertheilung des Bodens wieder<lb/>
neu bereinigt, so dasz verarmte Familien ihren Lehensboden<lb/>
zurück erhalten, reich gewordene ihren Ueberflusz an Gütern<lb/>
wieder herausgeben müssen. Unter den Juden selbst darf es<lb/>
keine Leibeigenschaft geben; das Jubeljahr macht auch die frei,<lb/>
die sich selber in die Knechtschaft eines andern begeben haben;<lb/>
nur Fremde können zu Sclaven erkauft und besessen werden. <note n="11" place="foot">III. Mose, C. 25. V. Mose, C. 4 und 5.</note></p><lb/><p>Als die Juden später einen König begehrten, „damit sie<lb/>
auch seien wie alle andern Völker,“ willfahrte Jehova ihrer<lb/>
Bitte durch den Mund des obersten Richter, des alten Samuel,<lb/>
aber tröstete diesen mit den Worten: „Gehorche der Stimme<lb/>
des Volks in allem, das sie zu dir gesagt haben; denn sie<lb/><pb facs="#f0413" n="395"/><fw place="top" type="header">Sechstes Capitel. I. Die (Ideokratie) Theokratie.</fw><lb/>
haben nicht dich, sondern <hi rendition="#g">mich verworfen</hi>, <hi rendition="#g">dasz ich<lb/>
nicht soll König über sie sein</hi>.“ <note n="12" place="foot">I. Samuel. 8, 7 ff.</note> So ging die Form<lb/>
der <hi rendition="#g">reinen Theokratie</hi> in die einer <hi rendition="#g">Monarchie</hi> über,<lb/>
welche indessen immer noch durch theokratische Institutionen<lb/>
und durch die ganze durch und durch religiöse Natur und<lb/>
Mission des jüdischen Volkes beschränkt und modificirt blieb.</p><lb/><p>In <hi rendition="#g">Europa</hi> sind nur schwache und vereinzelte Nachklänge<lb/>
der Theokratie zu erkennen. Wenn der römische Kaiser <hi rendition="#g">Ca-<lb/>
ligula</hi> mit goldenem Bart und Blitz wie Jupiter sich öffent-<lb/>
lich zeigte, oder <hi rendition="#g">Heliogabal</hi> sich als Opferpriester der herr-<lb/>
schenden Sonne gerirte, oder nach der schweizerischen Sage<lb/>
der Vogt <hi rendition="#g">Geszler</hi> von den freien Männern des Gebirgs for-<lb/>
derte, dasz sie dem Hute des Kaisers ihre Verehrung beweisen,<lb/>
so waren das nur karikirte Nachbildungen einer untergegange-<lb/>
nen Statsform, die keinen Anspruch hatten auf Bestand. Wohl<lb/>
aber ist im römischen Reiche in der Sitte, sogar den lebenden<lb/>
Kaisern Statuen und Tempel zu errichten und die gestorbenen<lb/>
als Divi zu verehren sowie in dem späteren Ceremoniel der<lb/>
byzantinischen Kaiser noch ein theokratisches Element sicht-<lb/>
bar geworden.</p><lb/><p>Im Mittelalter bekamen besonders durch den Einflusz der<lb/>
Geistlichkeit, welche von jeher ihre Vorliebe für die theokra-<lb/>
tischen Lehren kund gegeben hat, auch die christlichen Stats-<lb/>
einrichtungen in manchen Beziehungen eine theokratische Fär-<lb/>
bung. Wir werden dergleichen zwar mehr in den <hi rendition="#g">geistlichen</hi><lb/>
als in den <hi rendition="#g">weltlichen Fürstenthümern</hi> gewahr; aber<lb/>
auch die letztern hielten sich nicht rein davon. Sogar der<lb/>
Kaiser hat zugleich priesterliche Weihen empfangen müssen.<lb/>
Aber so sehr das Mittelalter es liebte, alles Recht und alle<lb/>
Gewalt von Gott abzuleiten, so betrachtete es doch die Ge-<lb/>
walthaber als Menschen, und sorgte reichlich für menschliche<lb/>
Beschränkungen ihrer Macht.</p><lb/><pb facs="#f0414" n="396"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/><p>Nur die Verfassung der christlichen Kirche, die Hierarchie<lb/>
des Klerus folgte ganz dem theokratischen Zug. Die welt-<lb/>
lichen Fürsten und Obrigkeiten wurden doch auch von der<lb/>
katholischen Kirche oft an ihren menschlichen Ursprung erin-<lb/>
nert. Der Grundcharakter der mittelalterlichen Statsformen in<lb/>
Europa ist eher Aristokratie und Monarchie als Theokratie.</p><lb/><p>Dagegen können die ebenfalls im Mittelalter entstandenen<lb/><hi rendition="#g">mohammedanischen</hi> Staten eher als <hi rendition="#g">theokratisch</hi> be-<lb/>
zeichnet werden. Zwar glaubt auch die mohammedanische<lb/>
Welt nicht mehr, wie die alten Juden, an eine unmittelbare<lb/>
und regelmäszige Gottesregierung. Die mosaische Theokratie<lb/>
ward von Mohammed nicht wiederhergestellt. Aber der Koran<lb/>
lehrt, dasz Gott die Herrschaft gebe wem er will, und be-<lb/>
trachtet den menschlichen Fürsten an der Spitze des Stats<lb/>
als den <hi rendition="#g">Statthalter</hi> und <hi rendition="#g">Lehensträger Gottes</hi>. In dem<lb/><hi rendition="#g">Khalifat</hi> oder der idealsten Darstellung des mohammedani-<lb/>
schen Statensystems einigen sich die Eigenschaften des Ober-<lb/>
priesters und des Oberkönigs. Der Khalif ist Papst und Kaiser<lb/>
zugleich. Religion und Recht, Theologie und Jurisprudenz<lb/>
werden nicht genügend unterschieden. Die Gottesgelehrten<lb/>
sind auch Rechtsgelehrte. Der Islam verträgt sich weit eher<lb/>
mit der Theokratie als das Christenthum. <note n="13" place="foot">Ueber einige andere <hi rendition="#g">theokratisirende</hi> Staten vgl. <hi rendition="#g">Bluntschli</hi>,<lb/>
Artikel Ideokratie im deutschen Statswörterbuch, Bd. V; v. <hi rendition="#g">Mohl</hi>, En-<lb/>
cyclopädie der Statswissensch. §. 41.</note></p><lb/><p>Die moderne Zeit endlich hat eine offenbare Abneigung<lb/>
gegen die theokratische Statsform und gegen Alles, was an<lb/>
dieselbe erinnert. Ihr Streben ist vielmehr der humanen<lb/>
Statsordnung zugewendet. Die Beseitigung aller priesterlichen<lb/>
Fürstenthümer, zuletzt 1870 der päpstlichen Landesherrschaft<lb/>
im Kirchenstat, ist ein beredtes Zeugnisz dieser Zeitrichtung. <note n="14" place="foot">Selbst die Verfassung von <hi rendition="#g">Montenegro</hi>, die vor wenigen Jahren<lb/>
noch in dem <hi rendition="#g">Vladika</hi> ein kriegerisch-priesterliches Oberhaupt an der<lb/>
Spitze hatte, ist seither durch die Trennung der priesterlichen Würde<lb/>
und der Regierungshoheit den übrigen europäischen Staten näher getreten.</note></p><lb/><pb facs="#f0415" n="397"/><fw place="top" type="header">Sechstes Capitel. I. Die (Ideokratie) Theokratie.</fw><lb/><p>Die theokratischen Staten zeigen folgende gemeinsame<lb/>
Charakterzüge:</p><lb/><p>1. Religion und Recht, kirchliche und statliche Institu-<lb/>
tionen und Maximen sind in ihnen gemischt und zwar in dem<lb/>
Verhältnisz, dasz die <hi rendition="#g">religiösen</hi> Elemente das Uebergewicht<lb/>
haben über die politischen. Die Aussicht auf das Leben nach<lb/>
dem Tode beherrscht das irdische Leben so sehr, dasz dieses<lb/>
sich nicht in Freiheit zu entfalten getraut.</p><lb/><p>2. Das Princip der <hi rendition="#g">Autorität</hi> ist zu <hi rendition="#g">übermensch-<lb/>
licher</hi> Erhabenheit gesteigert. Alles bürgerliche und öffent-<lb/>
liche Leben ist davon abhängig. Sie ist ihrer Natur nach<lb/><hi rendition="#g">absolut</hi>. Die Unterthanen stehen mit dem Statshaupte nicht<lb/>
in einem menschlichen Verhältnisz, nicht als Söhne desselben<lb/>
Vaterlandes, oder Genossen desselben Geschlechts und Volks.<lb/>
Der Herrscher erhebt sich über sie in eine unerreichbare Höhe<lb/>
und wird zum allmächtigen Herrn.</p><lb/><p>3. Soweit diese göttliche Autorität als <hi rendition="#g">abgeschlossene<lb/>
Offenbarung einer göttlichen Gesetzgebung</hi> sich vor<lb/>
Zeiten kund gegeben hat, wie bei den Juden in dem Mosaischen<lb/>
Gesetz, wie bei den Mohammedanern in dem Koran, begrün-<lb/>
det sie eine feste, aber auch unveränderliche Ordnung.</p><lb/><p>Soweit sie dagegen in den <hi rendition="#g">wechselnden</hi> Schicksalen<lb/>
des Völkerlebens über die Bedürfnisse des Augenblicks ent-<lb/>
scheiden, wenn sie <hi rendition="#g">neue</hi> Gebote oder Verbote geben soll, so<lb/>
gibt es nur zwei Wege, auf denen die Stellvertreter der gött-<lb/>
lichen Herrschaft diesen Willen erfahren können. Entweder<lb/>
es bestehen <hi rendition="#g">äuszere Einrichtungen</hi>, die dazu dienen, den<lb/>
Willen Gottes zu erkunden; oder man vertraut der <hi rendition="#g">innern<lb/>
Inspiration</hi>. Wie man die erstere auch ausdenke, ob man<lb/>
nach Art der Chaldäer in den Sternen lese, oder mit den<lb/>
Juden auf den zündenden Blick der Sonne warte, ob man in<lb/>
der Weise der römischen Auguren und Haruspices den Flug<lb/>
der Vögel deute und die Eingeweide der Opferthiere prüfe,<lb/>
oder wie die Hellenen die Orakel befrage oder wie die Ger-<lb/><pb facs="#f0416" n="398"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
manen die Loose schüttle und werfe, diese Mittel führen un-<lb/>
fehlbar auf die Irrwege des Aberglaubens und des Trugs.<lb/>
Der zweite Weg aber der innern Inspiration ist um so mehr<lb/>
der Selbsttäuschung ausgesetzt, je weniger der Mensch die<lb/>
eigenen Geisteskräfte anstrengt, die Gott ihm zur Thätigkeit<lb/>
gegeben hat, je passiver er sich verhält und je leidenschaft-<lb/>
licher er sich der erwarteten göttlichen Strömung hingibt.</p><lb/><p>Die unentbehrlichen menschlichen Organe der <hi rendition="#g">statlichen<lb/>
Willensbildung</hi> sowohl für die Gesetzgebung als für die<lb/>
Regierung sind also in der Theokratie sehr unvollkommen<lb/>
ausgebildet und durchaus unsicher.</p><lb/><p>4. <hi rendition="#g">Uebermacht des Priesterthums</hi>, das sich Gott<lb/>
näher glaubt, über die weltlichen Aemter. Wenn die Priester<lb/>
die obrigkeitlichen Rechte unmittelbar ausüben, so erscheint<lb/>
der theokratische Stat als <hi rendition="#g">offenbarer</hi> Priesterstat; wenn es<lb/>
neben ihm eine weltliche Obrigkeit gibt, so macht sich die<lb/>
priesterliche Uebermacht gewöhnlich im Verborgenen geltend<lb/>
und es ist der Stat ein <hi rendition="#g">latenter</hi> Priesterstat.</p><lb/><p>Da aber in allem Priesterthume etwas Weibliches ist, so<lb/>
werden in dem Priesterstat die weiblichen Eigenschaften den<lb/>
männlichen übergeordnet. Das männliche Selbstgefühl und die<lb/>
menschliche Freiheit können nicht zur Entwicklung gelangen.<lb/>
Die Zurücksetzung der Laien und die Hemmung ihres Geistes<lb/>
sind von der Priesterherrschaft unzertrennlich.</p><lb/><p>5. <hi rendition="#g">Grausamkeit</hi> der Strafrechtspflege und <hi rendition="#g">Härte</hi> der<lb/>
Strafen. <note n="15" place="foot">Gute Bemerkung darüber bei <hi rendition="#g">Duncker</hi> a. a. O. II. S. 619.</note> In der menschlichen Gerechtigkeit wird der Zorn<lb/>
Gottes dargestellt; die freie Regung des individuellen Geistes<lb/>
wird als Gottlosigkeit verurtheilt, auch ein geringes Vergehen<lb/>
wie eine Beleidigung der göttlichen Majestät schwer geahndet.</p><lb/><p>6. Die ganze <hi rendition="#g">Erziehung</hi> der Jugend und des Volks<lb/>
bleibt in den Händen der Priesterschaft. Die Schule und die<lb/>
Bildung sind völlig dienstbar der kirchlichen Leitung und den<lb/><pb facs="#f0417" n="399"/><fw place="top" type="header">Siebentes Cap. II. Monarch. Statsformen. Die Hauptarten der Monarchie.</fw><lb/>
kirchlichen Zwecken. Alle Wissenschaften, Künste, Fertig-<lb/>
keiten werden nur insofern geschätzt und gepflegt, als sie zu<lb/>
religiösen Zwecken nützlich sind; im übrigen aber mit Misz-<lb/>
trauen betrachtet und vernachlässigt, und wenn eine Gefahr<lb/>
für die hergebrachte religiöse Autorität daraus zu erwachsen<lb/>
scheint, unterdrückt und verfolgt.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Wissenschaft</hi> und <hi rendition="#g">Kunst</hi> haben keinen Werth für<lb/>
sich, sondern nur für die Religion, sie sind nicht freie Schö-<lb/>
pfungen des Menschengeistes, sondern Sclavinnen der Kirche.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Siebentes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">II. Monarchische Statsformen.<lb/>
Die Hauptarten der Monarchie.</hi></head><lb/><p>Die monarchische Statsform hat die allgemeinste Aner-<lb/>
kennung unter den verschiedensten Völkern der Erde erlangt.<lb/>
Wir finden sie in allen Welttheilen, in Asien und in Europa<lb/>
fast überall und schon in den Anfängen unserer Geschichte<lb/>
wie in der Gegenwart. Aber unter sich sind die Monarchien<lb/>
sowohl in der Idee als in der Form ihres Daseins so sehr<lb/>
verschieden und mannichfaltig, dasz es schwer wird, die<lb/>
Hauptarten derselben näher zu bestimmen.</p><lb/><p>I. Den Uebergang von der Theokratie zur humanen Mo-<lb/>
narchie bildet die <hi rendition="#g">Despotie</hi>, wie sie in Asien vorzüglich<lb/>
Macht und Geltung erlangt hat. Das charakteristische Kenn-<lb/>
zeichen der Despotie ist, dasz sie <hi rendition="#g">alles Recht</hi> in dem Mon-<lb/>
archen dergestalt einigt, dasz auszer ihm und ihm gegenüber<lb/>
Niemand festes Recht hat. Er allein ist der Berechtigte,<lb/>
alle andern sind vor ihm rechtlose Wesen, Sclaven. Er kann<lb/>
wohl von dem religiösen oder moralischen Pflichtgefühl be-<lb/>
schränkt sein und anerkennen, dasz er Gott für die Ausübung<lb/><pb facs="#f0418" n="400"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
seiner Allgewalt verantwortlich sei, aber er ist nicht be-<lb/>
schränkt durch die Rechte seiner Unterthanen. Vor ihm gibt<lb/>
es kein anderes Recht, als was er aus Willkür und Gnade<lb/>
zuläszt.</p><lb/><p>Diese Despotie musz, um sich selbst auch nur einiger-<lb/>
maszen zu erklären, auf die göttliche Allmacht sich berufen.<lb/>
Der Despote musz als Stellvertreter Gottes und als Inhaber<lb/>
der göttlichen und deszhalb unbegrenzten Gewalt verehrt wer-<lb/>
den. Darin liegt die nähere Beziehung zur Theokratie, an<lb/>
deren Gebrechen auch die Despotie leidet, auch wenn sie im<lb/>
übrigen zugesteht, dasz der Despot ein Mensch sei. Die<lb/>
mohammedanischen Staten des Mittelalters haben alle einen<lb/>
solchen Zug zur Despotie: und erst in unserer Zeit fangen<lb/>
sie an, sich der europäisch-humanen Monarchie entschiedener<lb/>
anzunähern.</p><lb/><p>II. Wir können die Despotie als eine <hi rendition="#g">barbarische</hi> Form<lb/>
der Monarchie bezeichnen. Die höheren <hi rendition="#g">arischen</hi> Völker<lb/>
haben sie schon in der Vorzeit als ihrer unwürdig verworfen.<lb/>
Sie haben alle auszer den Rechten der Fürsten und Könige<lb/>
auch Rechte der Stände und der Privatpersonen behauptet<lb/>
und sich als Freie, nicht als Sclaven gefühlt. Wo die Ueber-<lb/>
macht des Monarchen unter ihnen zuweilen der Despotie ähn-<lb/>
lich überspannt wurde, da empfanden die arischen Völker das<lb/>
immer als ein <hi rendition="#g">Unrecht</hi>, und bei günstiger Gelegenheit traten<lb/>
sie dem Despoten entgegen und nöthigten ihn, auch die Rechte<lb/>
der Unterthanen anzuerkennen. Die <hi rendition="#g">civilisirte Monarchie</hi><lb/>
ist daher immer eine durch die <hi rendition="#g">gemeinsame Rechts-<lb/>
ordnung bedingte und beschränkte</hi>. Die Stellung des<lb/>
Monarchen wird dadurch nicht erniedrigt, sondern erhöht,<lb/>
und seine Macht nicht geschwächt, sondern verstärkt, denn<lb/>
es ist edler, einem freien Volke, als einer knechtischen Menge<lb/>
vorzustehen und die politischen Kräfte jener zusammenzu-<lb/>
fassen und zu leiten, als den stumpfen Gehorsam dieser zu<lb/>
lenken. Je mehr in einem State die Einheit und Energie des<lb/><pb facs="#f0419" n="401"/><fw place="top" type="header">Siebentes Cap. II. Monarch. Statsformen. Die Hauptarten der Monarchie.</fw><lb/>
Ganzen mit der freiesten Entfaltung aller Glieder verbunden<lb/>
erscheint, um so vollkommener ist der Stat organisirt. Das<lb/>
aber ist nie in der Despotie, sondern nur in der civilisirten<lb/>
Monarchie möglich.</p><lb/><p>Der menschliche Geist hat in den verschiedenen Zeit-<lb/>
altern und unter den verschiedenen Völkern mancherlei Ver-<lb/>
suche gemacht, um die richtige Form der rechtlichen Be-<lb/>
stimmung und Beschränkung zu finden.</p><lb/><p>Eine der ältesten Formen ist das <hi rendition="#g">Geschlechtskönig-<lb/>
thum</hi>, die <hi rendition="#g">Patriarchie</hi>. Der König wird wie der Häuptling<lb/>
aus dem vornehmsten Geschlecht, als der Aelteste und der<lb/>
Vater des Stammes verehrt. Die Institution erscheint da noch<lb/>
gebunden an den Verband der Familienart, und beschränkt<lb/>
durch den Familiengeist. In dem Vizpati der indischen Stämme<lb/>
wie in dem Kuning der deutschen Völkerschaften wird diese<lb/>
kindlich-naive Anschauung sichtbar.</p><lb/><p>Ebenso gebunden an privatrechtliche Zustände und In-<lb/>
stitutionen ist die Form des <hi rendition="#g">patrimonialen</hi> Fürstenthums,<lb/>
welches vorzüglich im Mittelalter Anerkennung fand, sei es<lb/>
in der Form des <hi rendition="#g">Lehensstats</hi>, sei es in der Form der<lb/>
einfachen <hi rendition="#g">Landesherrschaft</hi> (dominium terrae). Auch da<lb/>
wirken gewöhnlich Familienrecht und dynastische Vorstel-<lb/>
lungen ein; es kommt aber hinzu die Verwechslung des Stats<lb/>
mit einer im Eigenthum befindlichen Grundherrschaft. Das<lb/>
Amt wird einem Vermögensrechte ähnlich betrachtet und be-<lb/>
handelt.</p><lb/><p>Wir können diese beiden Formen, in denen das Stats-<lb/>
bewusztsein noch nicht durchgebrochen ist, als <hi rendition="#g">unreife</hi> Ent-<lb/>
wicklungsphasen bezeichnen.</p><lb/><p>III. Ist zwar das Statsbewusztsein <hi rendition="#g">theilweise</hi> geweckt<lb/>
worden, aber noch in einer einseitigen Richtung auf eine ein-<lb/>
zelne öffentliche Function als Hauptfunction des Fürstenthums<lb/>
befangen, so entstehen die <hi rendition="#g">einseitigen</hi> Formen entweder<lb/>
des <hi rendition="#g">Kriegsfürstenthums</hi> (<hi rendition="#g">Herzogthum</hi>, <hi rendition="#g">Imperatoren</hi>-<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 26</fw><lb/><pb facs="#f0420" n="402"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/><hi rendition="#g">stat</hi>), wenn die kriegerische Obergewalt bestimmend wirkt,<lb/>
oder der <hi rendition="#g">Gerichtsherrschaft</hi>, wenn das Richteramt als<lb/>
Herrschaft angesehen wird. Das erstere wird durchweg ge-<lb/>
waltiger und energischer erscheinen, die letztere beschränkter<lb/>
und gemäszigter.</p><lb/><p>IV. Wenn das Statsbewusztsein in dem Fürsten <hi rendition="#g">über-<lb/>
reizt</hi> und <hi rendition="#g">übermächtig</hi> wird, so dasz er sich selbst für<lb/>
den allmächtigen Herrn und Inhaber aller öffentlichen Gewalt<lb/>
hält, so kommt zwar die vielseitige und öffentliche Bedeutung<lb/>
der Monarchie als einer entscheidenden Centralgewalt zur<lb/>
Erscheinung, aber die Bevölkerung wird in politischer Unfrei-<lb/>
heit niedergehalten. Es entsteht die <hi rendition="#g">absolute Monarchie</hi>,<lb/>
welche als civilisirte Statsform der barbarischen Despotie ent-<lb/>
spricht, aber sich dadurch von ihr unterscheidet, dasz der<lb/>
civilisirte Monarch doch eine <hi rendition="#g">Rechtsordnung</hi> als noth-<lb/>
wendig anerkennt, und <hi rendition="#g">sich selbst</hi> verpflichtet, derselben<lb/>
gemäsz — wenigstens in der Regel — zu regieren. Ausge-<lb/>
dehnter erscheint diese absolute Gewalt in dem antiken rö-<lb/>
mischen Stat, beschränkter in der neueren Absolutie, die<lb/>
durch das Christenthum und die freiheitliche Entwicklung<lb/>
auch des Mittelalters beschränkt wird.</p><lb/><p>V. Edler entwickelt und in sich gehaltener sind die For-<lb/>
men der <hi rendition="#g">beschränkten</hi> Monarchie, welche die einheitliche<lb/>
Machtfülle der statlichen Centralgewalt in sich aufnehmen,<lb/>
aber zugleich damit die Freiheit der Volksclassen und der<lb/>
einzelnen Bürger zu verbinden unternehmen.</p><lb/><p>Dahin gehört sowohl die mittelalterliche Form einer <hi rendition="#g">ari-<lb/>
stokratisch</hi> und <hi rendition="#g">ständisch</hi> beschränkten, als die moderne<lb/>
Form der <hi rendition="#g">repräsentativen</hi> und <hi rendition="#g">constitutionellen</hi> Mon-<lb/>
archie.</p><lb/><p>Einige der wichtigsten Erscheinungen dieser verschiede-<lb/>
nen Arten verdienen eine besondere Betrachtung, wie dieselbe<lb/>
den folgenden Capiteln vorbehalten wird.</p><lb/><p>VI. An dieser Stelle musz aber noch ein anderer Gegen-<lb/><pb facs="#f0421" n="403"/><fw place="top" type="header">Achtes Capitel. II. Monarch. Statsformen. A. Hellenisches etc.</fw><lb/>
satz innerhalb der civilisirten Monarchie erwähnt werden, der<lb/>
Unterschied nämlich des <hi rendition="#g">Königthums</hi> und des <hi rendition="#g">Kaiser-<lb/>
thums</hi>. Er wiederholt sich auf allen Entwicklungsstufen der<lb/>
Monarchie, roher in der alt-asiatischen Despotie, edler in der<lb/>
europäischen Statenbildung.</p><lb/><p>Die Idee des Königthums gehört dem <hi rendition="#g">Volke</hi>, die Idee<lb/>
des Kaiserthums der <hi rendition="#g">Menschheit</hi> an. Das Königthum ist<lb/>
die höchste obrigkeitliche Institution des Volksstates, des<lb/><hi rendition="#g">Einzelstates</hi>, das Kaiserthum ist die Krone des <hi rendition="#g">Welt-<lb/>
reiches</hi>. Ueber den Königen erhebt sich die Würde des<lb/>
Kaisers, wie die Macht der Menschheit über der der Völker.<lb/>
So oft im Orient ein groszes Reich gegründet ward, finden<lb/>
wir solche Könige der Könige. Der grosze <hi rendition="#g">Cäsar</hi> griff den<lb/>
Gedanken der römischen Weltherrschaft persönlich auf, und<lb/>
ihm zu Ehren hat die Weltgeschichte diese vornehmste Stats-<lb/>
idee mit seinem Namen benannt. Die volle Verwirklichung<lb/>
derselben wird aber erst dannzumal möglich werden, wenn<lb/>
die Welt zu einer universellen Organisation der Menschheit<lb/>
fortgeschritten sein wird. Bis dahin sehen wir in der bis-<lb/>
herigen Geschichte nur beschränkte und mangelhafte Ver-<lb/>
suche, das Kaiserthum herzustellen. <note n="1" place="foot">Vgl. über die Idee und die Geschichte des „Kaiserthums“ den be-<lb/>
züglichen Artikel im deutschen Statswörterbuch.</note></p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Achtes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">A. Hellenisches und altgermanisches Geschlechtskönigthum.</hi></head><lb/><p>In den ersten Zeiten der <hi rendition="#g">hellenischen</hi> und <hi rendition="#g">germani-<lb/>
schen</hi> Geschichte finden wir unter beiderlei Völkern Könige<lb/>
an der Spitze der Stämme und Staten; und es zeigt die Art,<lb/>
wie diese Institution von diesen Völkern aufgefaszt und be-<lb/>
handelt wird, eine auffallende Uebereinstimmung, während<lb/><pb facs="#f0422" n="404"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
dagegen das in der Mitte liegende <hi rendition="#g">alt-römische</hi> Königthum<lb/>
in wesentlichen Beziehungen sich davon unterscheidet.</p><lb/><p>Das Königthum der Hellenen und der Germanen bildet<lb/>
den Uebergang aus der noch ideokratischen Form der orien-<lb/>
talischen Alleinherrschaft in eine <hi rendition="#g">menschlich-politische</hi><lb/>
Institution. Die Könige leiten zwar ihr Geschlecht gewöhn-<lb/>
lich von den Göttern her, die hellenischen meistens von Zeus,<lb/>
die germanischen von Wodan (Odin), und der Volksglaube<lb/>
verehrt in den Königen die Ueberlieferung des göttlichen<lb/>
Blutes; aber obwohl so der Ursprung der Könige angeknüpft<lb/>
wird an die Herrschaft der Götter über die Welt, werden sie<lb/>
doch auf der andern Seite als Menschen anerkannt und viel-<lb/>
fach auch menschlich beschränkt. <note n="1" next="note-0423" place="foot" xml:id="note-0422"><p>Daher der Ausdruck: „Εϰ δε Διὸς βασιλέες.“ Διογενεῖς Διοτρεφεῖς<lb/>
bei <hi rendition="#g">Homer</hi>, H. II. 204 ff.</p><lb/><lg type="poem"><l>„Nimmer Gedeihn bringt Vielherrschaft, nur Einer sei Herrscher,</l><lb/><l>Einer nur Fürst, dem schenkte der Sohn des verborgenen Kronos</l><lb/><l>Scepter zugleich und Gesetze, damit er gebiete den Andern.“</l></lg><lb/><p>Vgl. <hi rendition="#g">Herrmann</hi> griech. Statsalterth. §. 55. <hi rendition="#g">Sophokles</hi> Philokt. 137.</p><lb/><lg type="poem"><l>„Hoch ragt vor andern Künsten ja</l><lb/><l>Eines Königs Kunst,</l><lb/><l>Der klug waltend Zeus' göttliches Scepter lenkt.“</l></lg><lb/><p>Vgl. den Preis des Königthums in dem <hi rendition="#g">Indischen</hi> Epos <hi rendition="#g">Rama<lb/>
Holtzmann</hi> Vers. 1772:</p><lb/><lg type="poem"><l>„Wie für den Leib das Auge stets,</l><lb/><l>Nach allen Seiten sorglich blickt,</l><lb/><l>So für das Reich der Männerfürst</l><lb/><l>Der Tugend Wurzel und des Rechts.</l><lb/><l>In blinde Finsternisz verhüllt,</l><lb/><l>Wüst und verworren ist die Welt,</l><lb/><l>Wenn nicht der König Ordnung hält,</l><lb/><l>Und zeigt, was recht und unrecht sei.“</l></lg><lb/><p>Nach <hi rendition="#g">Jornandes</hi> c. 14 stammen die Amaler aus dem Geschlechte<lb/>
der Asen. Von <hi rendition="#g">Hengist</hi> und <hi rendition="#g">Horsa</hi> ist es bekannt, dasz sie von Wo-<lb/>
dan stammen. Es ist sicher, dasz viele anfängliche Geschlechtshäupter<lb/>
erst später auf europäischem Boden zu Königen geworden sind (<hi rendition="#g">Sybel</hi>,<lb/>
Entstehung des deutschen Königthums), und dasz man sich dieses Ur-<lb/>
sprungs wohl erinnerte. Aber die Idee und selber die Institution des<lb/>
Königthums haben die arischen Völker aus Asien mitgebracht. Ueber</p></note> Die königlichen Heroen<lb/><pb facs="#f0423" n="405"/><fw place="top" type="header">Achtes Capitel. II. Monarch. Statsformen. A. Hellenisches etc.</fw><lb/>
und Helden sind Göttersöhne und Verwandte der Götter, aber sie<lb/>
sind zugleich wirkliche Menschen in ihren und des Volkes Augen.</p><lb/><p>Daher sind die <hi rendition="#g">Ehrenrechte</hi> der Könige höher und<lb/>
ausgedehnter als ihre <hi rendition="#g">Macht</hi>. Sie vertreten das gesammte<lb/>
Volk den Göttern gegenüber und vermitteln durch Opfer und<lb/>
Gebet, soweit nicht besondere Priester diese Pflicht üben,<lb/>
zwischen beiden, <note n="2" place="foot"><hi rendition="#g">Aristot</hi>. Pol. III. 9, 7: In den skandinavischen Ländern tritt diese<lb/>
Eigenschaft auch der germanischen Könige deutlicher hervor, als in der<lb/>
uns bekannten deutschen Geschichte. Vgl. <hi rendition="#g">Grimm</hi>, Rechtsalt. S. 243.<lb/>
Der christlich gesinnte norwegische König Hakon wurde von den noch<lb/>
heidnischen Bauern gezwungen, an dem Ding nach dem alten Herkommen<lb/>
zu opfern, die Weihebecher zu trinken und Pferdefleisch zu essen. <hi rendition="#g">Konr</hi>.<lb/><hi rendition="#g">Maurer</hi>, die Bekehrung des norwegischen Stammes zum Christenthum.<lb/>
I. S. 160 ff.</note> weszhalb denn auch zu Athen nach der<lb/>
Abschaffung des Königthums der opfernde Archon noch den<lb/>
Namen des Königs beibehielt.</p><lb/><p>An Werth wird ihre Person weit höher geschätzt als die<lb/>
der übrigen Volksgenossen. Das Wergeld der germanischen<lb/>
Könige übertrifft das der Edeln gewöhnlich mehrfach. Sie<lb/>
ragen daher auch durch ihren Reichthum vor Allen hervor.<lb/>
Ihnen gehört ein groszer Theil des Landes als Domäne zu<lb/>
Eigenthum zu, und bei Eroberungen erhalten sie ausgedehnte<lb/>
Güter zum voraus. <note n="3" place="foot"><hi rendition="#i">Tacitus</hi>, Germ. 14: „Materia munificentiae per bella et raptus.“<lb/>
c. 26: „Agros inter se <hi rendition="#i">secundum dignationem partiunter</hi>.“ Diese aus-<lb/>
gedehnte Grundherrlichkeit der Könige und Fürsten ist, trotz der zahl-<lb/>
reichen Entäuszerungen aller Art, noch durch das ganze Mittelalter hinab<lb/>
in Deutschland sichtbar.</note> Ihre Wohnung, der Palast war höher,<lb/>
weiter, schöner und reicher geschmückt als die übrigen Häuser. <note n="4" place="foot"><hi rendition="#g">Homer's</hi> Odyss. IV. 45:<lb/><lg type="poem"><l>„Wie der Sonne Glanz umherstrahlt oder des Mondes,</l><lb/><l>Strahlte der hohe Palast des gottbeseligten Herrschers.“</l></lg><lb/>
Vgl. Odyss. VI. 301 ff. Aehnlich die „Hallen“ der deutschen Fürsten.</note><lb/><note n="1" place="foot" prev="note-0422" xml:id="note-0423">die allmähliche Entwicklung und Ausbreitung des Königthums bei den<lb/>
germanischen Völkern, auch bei solchen, welche vorher ohne Könige ge-<lb/>
lebt hatten, gibt <hi rendition="#g">Dahn</hi> (Die Könige der Germanen VI Bde.) näheren<lb/>
Bericht. Vgl. <hi rendition="#g">Gierke</hi> (Deutsches Genossenschaftsrecht I. 548 ff.).</note><lb/><pb facs="#f0424" n="406"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
Ihre Schätze, Horte, sind reich mit Kleinodien und Schmuck<lb/>
ausgerüstet.</p><lb/><p>Durch Insignien sind sie als Könige bezeichnet. Die<lb/>
griechischen tragen das <hi rendition="#g">Scepter</hi>, zum Zeichen der Gerichts-<lb/>
hoheit und Macht: ebenso die deutschen den <hi rendition="#g">Stab</hi>. <note n="5" place="foot"><hi rendition="#g">Homer's</hi> II. II. 100 ff.<lb/><lg type="poem"><l>„Da erhub sich der Held Agamemnon,</l><lb/><l>Haltend den Königsstab, den mit Kunst Hefästos gebildet,</l><lb/><l>Diesen gab Hefästos dem waltenden Zeus Kronion.</l><lb/><l>Aber ihn liesz Thyestes dem Held Agamemnon zum Erbtheil,</l><lb/><l>Viel Eilande damit und Argos Reich zu beherrschen.“</l></lg><lb/>
Vgl. <hi rendition="#g">Grimm</hi>. R. A. S. 241.</note> Sie<lb/>
sitzen auf einem erhöhten <hi rendition="#g">Throne</hi>, dem <hi rendition="#g">Königsstuhl</hi><lb/>
(Hochsitz). <note n="6" place="foot"><hi rendition="#g">Grimm</hi>. R. A. S. 242.</note> Den deutschen Königen wird überdem das <hi rendition="#g">Banner</hi><lb/>
vorgetragen als Zeichen ihrer Kriegsgewalt. Bei den Griechen<lb/>
verkünden Herolde ihr Erscheinen und gebieten Schweigen,<lb/>
ähnlich den deutschen Frohnboten in den Gerichten. Die<lb/>
fränkischen Könige tragen wallendes langes Haar zum Schmuck.<lb/>
Die Kleidung des Königs ist glänzender, vornehmer als die<lb/>
gewöhnliche. Die altindischen Könige und ebenso die alt-<lb/>
chinesischen Fürsten erscheinen in gelbem (golddurchwirkten)<lb/>
Talar, mit gelbem Sonnenschirm. <note n="7" place="foot"><hi rendition="#g">Grimm</hi>. S. 239. <hi rendition="#i">Thierry</hi> Mérowing. II. 82. <hi rendition="#g">Rama</hi> (übersetzt von<lb/>
Holtzmann) v. 782 ff.</note></p><lb/><p>Die Existenz königlicher Geschlechter und die Verbin-<lb/>
dung dieser mit den Göttern weist unverkennbar auf alte <hi rendition="#g">Erb-<lb/>
lichkeit</hi> des Königthums hin. Indessen bestimmte das Erb-<lb/>
recht nicht nach festen Regeln die Nachfolge. Vielmehr wird<lb/>
bei den Hellenen zugleich auf <hi rendition="#g">persönliche Tüchtigkeit</hi><lb/>
gesehen. So werden daher sowohl Weiber als Kinder mei-<lb/>
stens ausgeschlossen von der Thronfolge, und in Folge der<lb/>
Anerkennung, welche den Edeln und dem Volke vorbehalten<lb/>
bleibt, und der Einwirkung solcher individueller Rücksichten<lb/>
nicht ganz selten Abweichungen von dem Erbrechte durch-<lb/><pb facs="#f0425" n="407"/><fw place="top" type="header">Achtes Capitel. II. Monarch. Statsformen. A. Hellenisches etc.</fw><lb/>
gesetzt. <note n="8" place="foot">Wir erinnern an die Geschichte des Oedipus. Auch bei den In-<lb/>
diern ähnliche Verbindung des Erbrechts (nach Erstgeburt) mit Rath<lb/>
und Wahl des Fürsten. Rama (v. Holtzmann), v. 22 ff.</note> Ebenso ist bei den Deutschen die Beachtung des<lb/><hi rendition="#g">Erbrechts</hi> mit der <hi rendition="#g">Kur</hi> der Fürsten und der <hi rendition="#g">Zustimmung</hi><lb/>
des Volkes verbunden, wenn schon in gewöhnlichen Fällen<lb/>
das Erbrecht entscheidet, und eher noch als bei den Hellenen<lb/>
auch Kinder zu Königen erhoben werden. Nichts hinderte<lb/>
die freie Volksgenossenschaft, auch einen ferneren Sippen des<lb/>
verstorbenen Königs dem näheren vorzuziehen, wenn jener<lb/>
tüchtiger schien. <note n="9" place="foot"><hi rendition="#i">Tacitus</hi>, Germ. 7: „Reges <hi rendition="#i">ex nobilitate sumunt</hi>.“ Die Rücksicht<lb/>
auf das Geschlecht liegt schon in dem Namen der deutschen Könige,<lb/><hi rendition="#i">Chuning</hi> und <hi rendition="#i">Kun-ing</hi> von chun oder chuni, Geschlecht. Hildebert II.<lb/>
wurde als fünfjähriger Knabe zum Könige von Austrasien ausgerufen.<lb/><hi rendition="#i">Thierry</hi> Mérow. II. 63. Beispiele von Abweichungen von dem Erbrecht<lb/>
finden sich öfter in der Geschichte der Westgothen und der Longobarden.<lb/>
F. <hi rendition="#g">Dahn</hi> (Die Könige der Germanen I. S. 32) betont die Erblichkeit<lb/>
entschiedener; <hi rendition="#g">Thudichum</hi> (Der altdeutsche Stat S. 60.) mehr die<lb/>
Volkswahl; aber beide erkennen die Verbindung beider Ursachen an.<lb/>
Eine ähnliche Verbindung von <hi rendition="#g">Erbrecht</hi> (der Erstgeburt) mit dem<lb/><hi rendition="#g">Rath</hi> und der <hi rendition="#g">Wahl</hi> der Groszen, wie bei den alten Germanen, findet<lb/>
sich bei den alten <hi rendition="#g">Indiern</hi>. <hi rendition="#g">Rama</hi> (v. <hi rendition="#g">Holtzmann</hi>) v. 22 ff.</note></p><lb/><p>Die statliche Macht dieser Könige war zwar intensiv,<lb/>
aber immerhin sehr beschränkt. Sie äuszert sich hauptsäch-<lb/>
lich in folgenden Momenten:</p><lb/><p>1. Der König hat den <hi rendition="#g">Vorsitz</hi> und die <hi rendition="#g">Leitung</hi> sowohl<lb/>
des <hi rendition="#g">Rathes</hi> der Fürsten als der <hi rendition="#g">Versammlung</hi> des Volkes. <note n="10" place="foot">Die βουλὴ der ὂναϰτες oder βαόιλἐες, auch γέϱοντες um den König<lb/>
her bei den Hellenen entspricht dem concilium principum, welches nach<lb/>
Tacitus den deutschen Königen zur Seite steht.</note><lb/>
Er hat in beiden eine hohe Autorität, aber, wie Tacitus das<lb/>
sehr wahr bezeichnet, eher eine moralische Autorität der<lb/>
Empfehlung als eine rechtliche des Gebots. <note n="11" place="foot"><hi rendition="#i">Tacit</hi>. Germ. II: „auctoritas suadendi potius quam jubendi.“</note></p><lb/><p>2. Er ist der oberste <hi rendition="#g">Richter</hi> und hat als solcher —<lb/>
nicht etwa das Urtheil zu finden, wohl aber das Recht zu<lb/><pb facs="#f0426" n="408"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
schützen und zu handhaben. <note n="12" place="foot"><hi rendition="#g">Homer</hi> nennt die Könige daher „διϰασπὀλους“ und ϑεμιστεπόλους.<lb/>
Ueber die deutschen vgl. <hi rendition="#i">Tacit</hi>. Germ. 9. 12. Auch der indische Königs-<lb/>
name râg stammt von rag richten, wie rex von regere. Die Idee der<lb/><hi rendition="#g">Rechtsordnung</hi> ist daher schon in dem alt-arischen Königsnamen aus-<lb/>
gesprochen. <hi rendition="#g">Lassen</hi> Ind. Alterth. I. S. 808. „Die Bürde der Gerech-<lb/>
tigkeit ruht auf der Königswürde.“ <hi rendition="#g">Rama</hi> 17.</note> Auch hier übt er keine will-<lb/>
kürliche Gewalt, weder in Form noch Inhalt. In beiden Be-<lb/>
ziehungen wird er durch das Urtheil beschränkt und bestimmt.</p><lb/><p>3. Er ist ferner Haupt der <hi rendition="#g">Kriegsordnung</hi> und in der<lb/>
Regel <hi rendition="#g">Heerführer</hi>. <note n="13" place="foot"><hi rendition="#i">Aristotel</hi>. Pol. III. 9, 7: „Κύριοι δ᾽ ῆσαν τῆς τε ϰατὰ πόλεμον<lb/>
ἡγεμονίας.“ Bei manchen deutschen Völkerschaften hat der glückliche<lb/>
Herzog eine königliche Dynastie gegründet.</note> Im Kriege erweitert sich dann seine<lb/>
Macht. <note n="14" place="foot">Vgl. Caesar de B. G. VI. 23.</note> Zuweilen sehen sich die deutschen Stämme indessen<lb/>
genöthigt, eben weil sie noch mehr als die Hellenen an dem<lb/>
Erbrechte halten, statt unmündiger Könige <hi rendition="#g">Herzoge</hi> im be-<lb/>
sondern Falle mit der wirklichen Kriegsführung zu betrauen.<lb/>
Auch in solchen Fällen aber gilt doch der König als Ober-<lb/>
haupt des Heerbanns.</p><lb/><p>4. Die eigentliche <hi rendition="#g">Regierungsmacht</hi> dagegen ist bei<lb/>
den Hellenen und den Germanen in den ersten Zeiten noch<lb/>
sehr unentwickelt. Der Keim derselben liegt noch verhüllt<lb/>
in den vorhin genannten Eigenschaften des Königs.</p><lb/><p>Diese Könige sind endlich mit ihrer ganzen Existenz<lb/>
und ihren Rechten umschlossen von dem göttlichen und dem<lb/>
menschlichen Recht. Die Griechen machen auf den Unter-<lb/>
schied zwischen der orientalischen Despotie und diesem Kö-<lb/>
nigthum aufmerksam, und heben mit Nachdruck hervor, dasz<lb/>
das Wesen des letztern in der Beachtung der göttlichen Ord-<lb/>
nung, der vaterländischen Gesetze und Gewohnheiten bestehe. <note n="15" next="note-0427" place="foot" xml:id="note-0426"><hi rendition="#g">Dionys</hi> von Halicarnasz V. 74: „Ursprünglich hatten alle grie-<lb/>
chischen Städte Könige, aber nicht in der despotischen Art der Bar-<lb/>
baren, sondern nach den Gesetzen und den vaterländischen Gewohnheiten.“<lb/><hi rendition="#i">Aristot</hi>. Pol. III. 9, 7 und III. 10, 1. Vgl. <hi rendition="#g">Herrmann</hi> a. a. O. <hi rendition="#i">Sophokles</hi><lb/>
Oed. d. König v. 850 ff., wo der Chor auf das göttliche Recht hinweist:</note><lb/><pb facs="#f0427" n="409"/><fw place="top" type="header">Achtes Capitel. II. Monarch. Statsformen. A. Hellenisches etc.</fw><lb/>
Der König steht somit nicht über, sondern in der Rechtsord-<lb/>
nung, nicht auszer dem Volke, sondern an der Spitze desselben.<lb/>
Noch mehr beschränkt durch das Recht des ganzen Volkes<lb/>
und der übrigen Glieder desselben sind die deutschen Könige. <note n="16" place="foot"><hi rendition="#i">Tacitus</hi>, Germ. 7: „nec regibus infinita ac libera potestas.“ c. 11:<lb/>
„penes plebem arbitrium.“ Sie „walten“ ihrer Völker, sie „herrschen“<lb/>
nicht. <hi rendition="#g">Schmitthenner</hi>, Statsr. S. 40.</note></p><lb/><p>Eine Eigenthümlichkeit des deutschen Königthums aber,<lb/>
wodurch die geringe Macht desselben in gewissen Kreisen<lb/>
sehr verstärkt wird, ist die Beziehung desselben zu dem aus-<lb/>
erwählten und eng verbundenen <hi rendition="#g">Gefolge</hi>. Durch das kriege-<lb/>
rische und zu persönlicher Treue und Ergebenheit eidlich<lb/>
verpflichtete Gefolge erlangen die deutschen Könige eine ihnen<lb/>
ausschlieszlich dienende Haus- und Kriegsmacht, als deren<lb/>
freie „Herren“ sie gelten, und deren Ehre darauf gerichtet<lb/>
ist, die Ehre, Autorität und Macht des Königs gegen seine<lb/>
Feinde und Widersacher zu verfechten. In dieser Eigen-<lb/>
thümlichkeit liegt der Keim zu der groszen mittelalterlichen<lb/>
Schöpfung der Lehensverfassung, welche die Nationalverfassung<lb/>
später vielfach durchbrochen, überwuchert und groszentheils<lb/>
auch umgestaltet hat.</p><lb/><note n="15" place="foot" prev="note-0426" xml:id="note-0427"><lg type="poem"><l>„Ach würd' ich theilhaft des Looses</l><lb/><l>Rein zu wahren fromme Scheu bei jedem Wort und jeder Handlung.</l><lb/><l>Treu den <hi rendition="#g">Urgesetzen</hi>,</l><lb/><l>Welche beschwingt hoch in des Aethers</l><lb/><l>Himmlischem Geiste stammen aus dem Schoosze</l><lb/><l>Des <hi rendition="#g">Vaters Olympos</hi>, nicht</l><lb/><l>Aus sterblicher Männer Kraft</l><lb/><l>Geboren; nimmer hüllt sie die Zeit, traun, in Vergessenheit;</l><lb/><l>Es belebt machtvoll sie ein Gott, der nie altert.“</l></lg><lb/><p>Und noch energischer Antigone (v. 451) zum König Kreon:</p><lb/><lg type="poem"><l>„Auch nie so mächtig achtet' ich, was Du befahlst,</l><lb/><l>Um über ungeschriebenes, festes, göttliches</l><lb/><l>Gesetz hinaus zu schreiten, eine Sterbliche.</l><lb/><l>Für dieses wollt' ich nicht dereinst, aus banger Scheu</l><lb/><l>Vor Menschendünken mir der Götter Strafgericht</l><lb/><l>Zuziehen.“ Vgl. Oed. Col. v. 1371.</l></lg></note></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><pb facs="#f0428" n="410"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/><div n="2"><head>Neuntes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">B. Altrömisches Volkskönigthum.</hi></head><lb/><p>In einigen Beziehungen erscheint das alte Königthum der<lb/>
Römer dem der Hellenen und Germanen nahe verwandt; in<lb/>
andern aber unterscheidet es sich von diesem so bedeutend,<lb/>
dasz wir in ihm wohl eine neue Art der Alleinherrschaft, und<lb/>
zwar eine höhere Entwicklungsstufe derselben erkennen dür-<lb/>
fen. Schon bei Bestellung der römischen Könige finden wir<lb/>
den wichtigen doppelten Unterschied, dasz die Rücksicht auf<lb/>
das <hi rendition="#g">Erbrecht</hi> bedeutend zurücktritt hinter das Element der<lb/><hi rendition="#g">Ernennung</hi> oder <hi rendition="#g">Wahl</hi>, und dasz nicht ebenso der Volks-<lb/>
glaube die römischen Könige von <hi rendition="#g">göttlicher Herkunft</hi><lb/>
stammen läszt, wie die griechischen und germanischen.</p><lb/><p>Zwar haben die Heroen, denen Rom seine Gründung ver-<lb/>
dankt, noch Götterblut in ihren Adern, und <hi rendition="#g">Romulus</hi> wird<lb/>
nach seinem Tode selbst zu den Göttern erhoben. Aber nach<lb/>
ihm äuszern die Götter ihre Mitwirkung nur, wie in allen<lb/>
andern wichtigen Statsangelegenheiten, durch die Zeichen,<lb/>
welche bei den Auspicien beobachtet werden, durch die un-<lb/>
sichtbare Stimmung der Seelen und durch die unabwendbare<lb/>
Macht des Schicksals. Der Charakter des römischen König-<lb/>
thums ist demnach <hi rendition="#g">rein menschlich</hi> geartet, obwohl auch<lb/>
in ihm die Verbindung mit <hi rendition="#g">göttlicher</hi> Einwirkung auf das<lb/>
Geschick des States noch festgehalten wird. Die Einsicht und<lb/>
der Wille der <hi rendition="#g">Individuen</hi> wirkt hier stärker ein, und die<lb/>
Rücksicht auf das <hi rendition="#g">Blut</hi> und die <hi rendition="#g">Familie</hi> tritt mehr in den<lb/>
Hintergrund. <note n="1" place="foot">Ganz analog ist selbst das römische Erbrecht in der Regel nicht<lb/>
auf den Zusammenhang des Blutes und der Familie gegründet, sondern<lb/>
in erster Linie auf den individuellen Willen des Erblassers, der seinen<lb/>
Nachfolger frei ernennt.</note></p><lb/><p>Der römische König wird von dem <hi rendition="#g">Vorgänger</hi> oder<lb/><pb facs="#f0429" n="411"/><fw place="top" type="header">Neuntes Cap. II. Monarch. Statsformen. B. Altrömisches Volkskönigthum.</fw><lb/>
dem <hi rendition="#g">Interrex</hi> unter Mitwirkung des Senats und mit Zu-<lb/>
stimmung der Götter <hi rendition="#g">ernannt</hi> oder auf Lebenszeit <hi rendition="#g">gewählt</hi>,<lb/>
nicht eine königliche Erbdynastie anerkannt. Es kommt daher<lb/>
mehr auf die <hi rendition="#g">Individualität</hi> desselben, als auf den Stamm<lb/>
an. Dem gewählten Könige wird nach einem von ihm <hi rendition="#g">selber<lb/>
vorgeschlagenen Gesetz</hi> der Curien mit den Auspicien<lb/>
von dem Interrex die königliche Gewalt übertragen, <note n="2" place="foot">Es ist das die sog. lex regia, welche zur Kaiserzeit erneuert ward.<lb/><hi rendition="#i">Ulpianus</hi> in pr. L. 1. de constit. Princip. <hi rendition="#i">Cicero</hi> de lege agrar. II. 11.</note> ganz<lb/>
so wie später den Magistraten der Republik ihr imperium.<lb/>
So ist das römische Königthum von Anfang an auch eine<lb/><hi rendition="#g">individuelle Magistratur</hi>.</p><lb/><p>Schon diese Unterschiede bedingen eine andere Auffassung<lb/>
der königlichen Institution. Ein anderer nicht minder ge-<lb/>
wichtiger liegt in der Art und dem Charakter der <hi rendition="#g">könig-<lb/>
lichen Gewalt</hi> selbst. In manchen Dingen zwar sind die<lb/>
Rechte des Rex ähnlich denen der andern antiken Könige.<lb/>
Auch er ist Opferpriester für das Volk und Oberpriester,<lb/>
auch er versammelt und leitet sowohl den Senat, als die ver-<lb/>
schiedenen Comitien des Volks. Eben so ist er in der Regel<lb/>
der oberste Richter, ungeachtet es von seinen Strafen unter<lb/>
gewissen Voraussetzungen noch eine Berufung an das Volk<lb/>
gibt. Er steht ferner von Rechtes wegen an der Spitze der<lb/>
Kriegsverfassung, und ist der natürliche Heerführer. Endlich<lb/>
besitzt auch er Reichthum an Gütern und Einkünften. <note n="3" place="foot">Vgl. <hi rendition="#g">Niebuhr</hi>, röm. Gesch. I. (356). <hi rendition="#g">Rubino</hi>, Untersuch. über<lb/>
röm. Verf. I. Abschn. 2. Th. <hi rendition="#g">Mommsen</hi> römisches Statsrecht. Bd. II.</note></p><lb/><p>Aber ungeachtet der römische König kein Abkömmling<lb/>
der Götter und nur auf Lebenszeit gewählt ist, so ist seine<lb/>
Macht doch sehr viel intensiver und voller als die der grie-<lb/>
chischen Könige. Darin offenbart sich schon von Anfang an<lb/>
der vorzugsweise statliche Sinn der Römer, dasz sie ihre ober-<lb/>
sten Magistrate mit einer Fülle von Macht, und insbesondere<lb/>
mit der Gewalt ausstatten, für die öffentliche Wohlfahrt ener-<lb/><pb facs="#f0430" n="412"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
gisch zu sorgen. Das specifisch-römische <hi rendition="#g">Imperium</hi> ist es<lb/>
vorzüglich, was diesz Königthum vor jenen andern Institutio-<lb/>
nen so sehr auszeichnet.</p><lb/><p>Die äuszere Erscheinung des Königs ist nicht minder<lb/>
voll Glanz und Ehre, als die der andern, aber in ihr schon<lb/>
offenbart sich ihre gröszere Macht. Die Ruthenbündel und<lb/>
Beile, welche die zwölf Lictoren ihnen vortragen, sind nicht<lb/>
blosze Zeichen, sondern Werkzeuge der strengen Strafgewalt,<lb/>
welche den Ungehorsam an Leib und Leben heimsucht. Das<lb/>
römische Imperium und die Beile der Lictoren gehören im<lb/>
Leben und in der Idee der Römer zusammen. <note n="4" place="foot"><hi rendition="#i">Cicero</hi> pro Flacco. 8: Opifices et tabernarios atque illam omnem<lb/>
faecem civitatum, quid est negotii concitare in eum praesertim qui nuper<lb/><hi rendition="#i">summo cum imperio</hi> fuerit, summo autem amore esse propter <hi rendition="#i">nomen<lb/>
ipsum imperii</hi> non potuerit. Mirandum vero est homines eos, quibus odio<lb/>
sunt <hi rendition="#i">nostrae secures</hi> etc. 34. „non <hi rendition="#i">imperium</hi> non <hi rendition="#i">secures</hi>.“ Vgl. Liv. XXIV. 9.</note></p><lb/><p>In Folge des höchsten Imperium, welches der König von<lb/>
Rechtes wegen mit den Auspicien überliefert erhalten hat, ist<lb/>
er voraus berechtigt, die erforderlichen Statsordnungen und<lb/>
Rechtsgrundsätze festzustellen. Man darf nicht vergessen,<lb/>
dasz der römische Stat von dem Könige gegründet worden<lb/>
war, und dasz die Gewalt des ursprünglichen Gründers auf<lb/>
dem Wege der Tradition auf dessen Nachfolger überging. Die<lb/>
eigentlichen <hi rendition="#g">Gesetze</hi> bedurften freilich der Zustimmung des<lb/>
Senats, und wohl auch — sicher seit dem Könige Servius<lb/>
Tullius, <note n="5" place="foot"><hi rendition="#i">Tacit</hi>. Ann. III. 26.: „Praecipuus Servius Tullius <hi rendition="#i">sanctor legum</hi><lb/>
fuit, <hi rendition="#i">quis etiam reges obtemperarent</hi>.“ <hi rendition="#i">Pomp</hi>. L. 2. §. 1. de Orig. Jur.<lb/>
schon von Romulus: „Leges curiatas ad populum tulit.“ Vgl. <hi rendition="#i">Liv</hi>. I. 8.<lb/><hi rendition="#i">Dion</hi>. <hi rendition="#i">Hal</hi>. IV. 36.</note> des Geheiszes der Volksversammlung (populi jussu),<lb/>
aber für diese war der Wille des Königs selbst unentbehrlich<lb/>
und gewöhnlich auch maszgebend. Denn nur er konnte das<lb/>
Gesetz in Antrag bringen, und gegen seinen Willen kein Vor-<lb/>
schlag in Berathung oder zur Abstimmung kommen. <note n="6" next="note-0431" place="foot" xml:id="note-0430"><hi rendition="#g">Rubino</hi> a. a. O. S. 18 ff. hat das altrömische Statsrecht in vielen<lb/>
Beziehungen wieder zur Anerkennung gebracht, aber geht wohl zu weit,</note> Auszer<lb/><pb facs="#f0431" n="413"/><fw place="top" type="header">Neuntes Cap. II. Monarch. Statsformen. B. Altrömisches Volkskönigthum.</fw><lb/>
den Gesetzen konnte aber der König unzweifelhaft durch sein<lb/><hi rendition="#g">Edict</hi>, ohne Berathung und Zustimmung irgend einer be-<lb/>
schränkenden Versammlung, das Recht näher bestimmen, wel-<lb/>
ches er schützen und handhaben werde. Machte er auch selten<lb/>
davon Gebrauch, so wurde es von jeher doch als ein Recht<lb/>
der römischen Magistrate betrachtet, das Gewohnheitsrecht<lb/>
und neue Rechtsansichten in solcher Weise zur Anerkennung<lb/>
zu bringen, und in den von ihnen bestimmten Formen fort-<lb/>
zubilden. Dieses jus edicendi ist von den Königen auf die<lb/>
Magistrate der Republik übergegangen, nicht für diese neu<lb/>
begründet worden.</p><lb/><p>So war auch die Autorität der römischen Könige in Hand-<lb/>
habung der <hi rendition="#g">Rechtspflege</hi> viel gröszer, als die der germa-<lb/>
nischen Fürsten. Wie diese saszen auch jene öffentlich und<lb/>
anfangs persönlich zu Gericht, aber der Rex war nicht be-<lb/>
schränkt durch das Urtheil der Beisitzer. Er leitete nicht<lb/>
blosz den Gang des Processes, er setzte selber den Rechts-<lb/>
satz fest (jus dicit), welcher zur Anwendung kommen sollte.<lb/>
Er urtheilte wohl auch in der ältern Zeit häufig selbst. Die<lb/>
ganze Privatrechtspflege und die Strafrechtspflege gröszern-<lb/>
theils hingen durchaus von ihm ab. <note n="7" place="foot"><hi rendition="#i">Cicero</hi> de Rep. V. 2: „Omnia conficiebantur judiciis regiis.“ II. 31.<lb/><hi rendition="#i">Zonaras</hi>, annal. VII. 13.</note></p><lb/><p>Wie ausgedehnt ferner war die <hi rendition="#g">Heeresgewalt</hi> des rö-<lb/>
mischen Königs! Keine Schranke hemmte im Felde das abso-<lb/>
lute Recht desselben über Leben und Tod aller Kriegspflich-<lb/>
tigen von den obersten Führern bis hinab zu den niedrigsten<lb/>
Kriegern. Noch aus den Zeiten der römischen Republik, in<lb/>
welchen die überlieferte königliche Gewalt so mancherlei Be-<lb/>
schränkungen erlitten hatte, kennen wir eine ziemliche Anzahl<lb/><note n="6" place="foot" prev="note-0430" xml:id="note-0431">wenn er den Königen in älterer Zeit <hi rendition="#g">für sich allein</hi> alle Gesetzge-<lb/>
bungsgewalt zuschreibt. Der bescheidenere Ausdruck rogare legem wird<lb/>
zwar von den Königen nicht gebraucht, sondern die vornehmeren Be-<lb/>
zeichnungen constituere, instituere, dare jus; aber damit wird weder die<lb/>
Bedeutung des Senates, noch die des Volkes verneint.</note><lb/><pb facs="#f0432" n="414"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
von Beispielen, in welchen nicht blosz Dictatoren, deren vollere<lb/>
Macht eben die alte ungeschmälerte königliche war, sondern<lb/>
auch Consuln trotz der Bitten oft des ganzen Heeres ange-<lb/>
sehene Kriegsobersten hinrichten, oder in ganzen Heeresab-<lb/>
theilungen je den zehnten Mann enthaupten lieszen. <note n="8" place="foot"><hi rendition="#i">Livius</hi> II. 59. VIII. 7. IX. 16. <hi rendition="#i">Brisson</hi> de formul. p. 455 ff.</note></p><lb/><p>Die übrigen <hi rendition="#g">Statsämter</hi> und <hi rendition="#g">priesterlichen Würden</hi><lb/>
leiten groszentheils ihr Dasein und ihre Befugnisse von dem<lb/>
Könige ab. Der <hi rendition="#i">tribunus Celerum</hi> als Anführer der Reiterei,<lb/>
der <hi rendition="#i">praefectus urbi</hi>, welcher in der Stadt als Stellvertreter<lb/>
der Könige waltet, werden von ihm ernannt. Die <hi rendition="#g">Augurn</hi>,<lb/>
die <hi rendition="#g">Pontifices</hi> haben ihre Wissenschaft der Weissagung und<lb/>
des heiligen Rechts von dem Könige empfangen. <note n="9" place="foot"><hi rendition="#g">Rubino</hi> a. a. O. 114 und 298.</note></p><lb/><p>In dem Imperium liegt endlich als innerster Kern des-<lb/>
selben eine mächtige <hi rendition="#g">Regierungsgewalt</hi>, welche überall, wo<lb/>
das Bedürfnisz des States und die Umstände es im einzelnen<lb/>
Falle verlangen, ein- und durchgreift, und im Interesse der<lb/>
öffentlichen Wohlfahrt das Nöthige gebietet und anordnet.<lb/>
Diese Gewalt — bei den hellenischen Königen nur in sehr<lb/>
geringem Umfange, bei den germanischen fast gar nicht be-<lb/>
kannt — nimmt in dem römischen Statsrechte von Anfang<lb/>
an eine wichtige Stellung ein, und wie die Römer in ihrer<lb/>
Familie und als Eigenthümer die absolute Herrschaft lieben,<lb/>
so ist auch ihr statliches Imperium absolut. Ihre Könige sind<lb/>
daher nicht blosz Richter im Frieden, sie sind, wie schon<lb/>
der Name zeigt, ganz vorzugsweise <hi rendition="#g">Regenten</hi>.</p><lb/><p>Nur so erklärt sich, wie die ganze Politik des römischen<lb/>
States in der königlichen Periode von dem individuellen Willen<lb/>
und der Thatkraft der Könige bestimmt, wie alle Einrich-<lb/>
tungen auf die Könige zurückgeführt werden. Nur von da<lb/>
aus wird es verständlich, wie schon zu dieser Zeit riesenhafte<lb/>
und gemeinnützliche Bauwerke in Rom von den Königen an-<lb/>
geordnet und durchgeführt werden. Sie haben die Sorge für<lb/><pb facs="#f0433" n="415"/><fw place="top" type="header">Zehntes Capitel. II. Monarch. Statsformen. C. Das römische Kaiserthum.</fw><lb/>
die Lebensmittel und für eine gute Bewirthschaftung des Bo-<lb/>
dens, sie wachen über die guten Sitten der Bürger und üben<lb/>
die polizeiliche Gewalt in ausgedehntem Masze aus. Alle<lb/>
Gewalt überhaupt, welche später unter die Consuln, die Prä-<lb/>
toren, die Censoren, die Aedilen vertheilt ward, ist ursprüng-<lb/>
lich in der Einen Hand des römischen Königs verbunden. <note n="10" place="foot"><hi rendition="#g">Rubino</hi> S. 136.</note></p><lb/><p>Mit Einem Worte: Der römische Stat zuerst führt die<lb/>
Monarchie in Form einer <hi rendition="#g">menschlich-nationalen Indi-<lb/>
vidualherrschaft mit voller Concentration aller stat-<lb/>
lichen Macht und mit einer Fülle sogar absoluter<lb/>
Regierungsgewalt</hi> in die Geschichte ein.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Zehntes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">C. Das römische Kaiserthum.</hi></head><lb/><p>Das römische Kaiserthum, welches von C. <hi rendition="#g">Julius Cäsar</hi><lb/>
eingeleitet und von <hi rendition="#g">Augustus</hi> eingeführt worden ist, und<lb/>
auf die ganze spätere Entwicklung des mittelalterlichen und<lb/>
modernen Statsrechts einen groszen Einflusz geübt hat, beruht<lb/>
keineswegs blosz, wie das Neuere hier und da behauptet, auf<lb/>
einer Anhäufung republikanischer Aemter und Würden, son-<lb/>
dern ist in der That eine Erneuerung der monarchischen Ge-<lb/>
walt, welche die Kindheit des römischen States geleitet hat,<lb/>
eine Erneuerung freilich in viel groszartigeren Verhältnissen<lb/>
und der seitherigen Umbildung des States gemäsz.</p><lb/><p>Allerdings lieszen sich die Kaiser Gewalten übertragen,<lb/>
welche vorher einzelnen republikanischen Magistraturen zu-<lb/>
gehört hatten: die <hi rendition="#g">tribunicische Gewalt</hi>, in Folge welcher<lb/>
sie auf persönliche Unverletzlichkeit, auf ein weit wirkendes<lb/>
Recht der Intercession und der Verneinung, und auf die Idee,<lb/><pb facs="#f0434" n="416"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
Schirmer des niedern Volks und seiner Rechte zu sein, einen<lb/>
erhöhten Anspruch bekamen; die <hi rendition="#g">censorische</hi> Gewalt,<lb/>
welche ihnen die Aufsicht über die Sitten und die Befugnisz<lb/>
verlieh, die Listen des Senats und der Ritter nach ihrem<lb/>
Ermessen zu bereinigen; die Würde des <hi rendition="#i">pontifex maximus</hi>,<lb/>
und damit die Befugnisz über wichtige Fragen des geistlichen<lb/>
Rechts zu entscheiden. Von Zeit zu Zeit nahmen sie auch<lb/>
persönlich die Würde eines <hi rendition="#g">Consuls</hi> an. Aber in der Haupt-<lb/>
sache, in <hi rendition="#g">Idee und Macht</hi>, bestand die Statsveränderung<lb/>
nicht in solcher Cumulation von Magistraturen, sondern in<lb/>
der neuen Begründung einer <hi rendition="#g">einheitlichen Centralmacht</hi>,<lb/>
einer <hi rendition="#g">wahren Monarchie</hi>. Republikanische Formen ver-<lb/>
deckten einem Theil der Bevölkerung anfänglich den Ueber-<lb/>
gang in die Monarchie; in den Augen der Kundigen aber war<lb/>
diese schon unter Augustus vollständig eingeführt. Das mon-<lb/>
archische Princip wurde schon bei der Erhebung des Kaisers<lb/>
Tiberius sehr scharf im Senate ausgesprochen: „Nicht darum<lb/>
kann es sich nunmehr handeln, zu trennen was unzertrenn-<lb/>
lich verbunden ist, sondern um Anerkennung des Grundsatzes,<lb/>
dasz der Stat <hi rendition="#g">Ein groszer Leib</hi> ist, und durch <hi rendition="#g">Einen<lb/>
Geist</hi> regiert werden musz.“ <note n="1" place="foot"><hi rendition="#i">Tacitus</hi> Ann. I. 12; I. 1. von Augustus: „<hi rendition="#i">Cuncta</hi> discordilis civili-<lb/>
bus fessa nomine <hi rendition="#i">Principis sub imperium</hi> accepit.“ Vgl. die Verhand-<lb/>
lungen von Mäcenas und Agrippa mit Augustus bei <hi rendition="#i">Dio Cassius</hi> 52.</note></p><lb/><p>Der Name <hi rendition="#g">Princeps</hi> (Senatus) freilich war bescheiden,<lb/>
die <hi rendition="#g">Macht</hi> des Kaisers dagegen so unermeszlich, dasz nur<lb/>
wenige Individuen den Genusz derselben zu ertragen ver-<lb/>
mochten, die meisten durch das Uebermasz geistig oder mo-<lb/>
ralisch ruinirt wurden. Die Gewalt und die Würde war <hi rendition="#g">nicht<lb/>
erblich</hi>, dem Kaiser nicht anerboren, sondern dieser wurde<lb/><hi rendition="#g">gewählt</hi>, anfänglich dem Scheine nach nur auf zehn Jahre,<lb/>
in Wahrheit aber auf Lebenszeit. Sie hatte einen mensch-<lb/>
lichen, nicht einen göttlichen Ursprung, und erkannte die<lb/>
Hoheit des Volkes an. Durch ein Volksgesetz wurde ihm die<lb/><pb facs="#f0435" n="417"/><fw place="top" type="header">Zehntes Capitel. II. Monarch. Statsformen. C. Das römische Kaiserthum.</fw><lb/>
Gewalt <hi rendition="#g">von dem Volke übertragen</hi>. <note n="2" place="foot"><hi rendition="#i">Ulpianus</hi> in L. 1. pr. de constitut. princip.:„Quod principi <hi rendition="#i">placuit</hi>,<lb/><hi rendition="#i">legis</hi> habet vigorem, utpote, cum lege regia, quae de imperio ejus lata<lb/>
est, <hi rendition="#i">populus</hi> ei et in eum <hi rendition="#i">omne suum imperium et potestatem conferat</hi>.<lb/><hi rendition="#i">Gaj</hi>. I. 5. §. 6. J. de jure nat.</note> Allein auf das Blut<lb/>
und die Familienverbindung wurde dennoch bei der Aner-<lb/>
kennung der Kaiser zwar nicht principiell, aber factisch in<lb/>
den meisten Fällen Rücksicht genommen, und der anerkannte<lb/>
Kaiser empfing jeder Zeit die kaiserliche Gewalt, welche an<lb/>
Umfang der Gewalt des römischen Volkes selbst zur Zeit der<lb/>
Republik gleichgeachtet wurde, zu <hi rendition="#g">persönlichem</hi>, <hi rendition="#g">vollem<lb/>
Rechte</hi>. Auch das Volk konnte dieselbe später nicht mehr<lb/>
beschränken noch entziehen. Sie war durch die <hi rendition="#g">Ueberliefe-<lb/>
rung</hi> gesichert.</p><lb/><p>In ihr war — abgesehen von den obigen Magistraturen,<lb/>
die <hi rendition="#g">regelmäszig</hi> mit der kaiserlichen verbunden waren, und<lb/>
diese sehr verstärkten — enthalten:</p><lb/><p>1. Die Disposition und der Befehl über die gesammte<lb/><hi rendition="#g">Kriegsmacht</hi> des States, zu Rom über die Garde der Prä-<lb/>
torianer. Die Einführung <hi rendition="#g">stehender Heere</hi>, für die spä-<lb/>
tere Grösze des Reiches ein Bedürfnisz, sicherte zugleich die<lb/>
Existenz des Kaiserthums, und diente dazu, demselben überall<lb/>
Gehorsam zu erzwingen. <note n="3" place="foot"><hi rendition="#g">Mäcenas</hi> empfahl daher auch dem Kaiser Augustus eindring-<lb/>
lich, ein stehendes Heer (στϱατιώτας ἀϑανάτους) zu bilden, dagegen die<lb/>
Masse der Bevölkerung den friedlichen Gewerben zu überlassen. <hi rendition="#i">Dio<lb/>
Cass</hi>. a. a. O.</note> In dieser Eigenschaft nahmen die<lb/>
Kaiser den Titel der „<hi rendition="#g">Imperatoren</hi>“ an, welcher vordem<lb/>
eine andere Bedeutung gehabt hatte.</p><lb/><p>2. Die <hi rendition="#g">unbeschränkte Regierung</hi> über eine Anzahl,<lb/>
und gerade die wichtigsten und reichsten <hi rendition="#g">Provinzen</hi>. Von<lb/>
daher zogen die Kaiser unermeszliche Reichthümer und Kräfte<lb/>
aller Art an sich. Im übrigen hatten die Provinzialen durch<lb/>
die Statsveränderung bedeutend gewonnen. Ihre Groszen<lb/>
wurden von dem Kaiser in den Senat berufen und mit<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 27</fw><lb/><pb facs="#f0436" n="418"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
Aemtern betraut, die Volksmasse wurde durch die kaiserlichen<lb/>
Legati weniger bedrückt und ausgesogen, als früher durch<lb/>
die Proconsuln und Proprätoren der Republik, welche sich<lb/>
abwechselnd in den Provinzen zu bereichern pflegten. Das<lb/>
dauernde Interesse der Kaiser gebot theils gröszere Schonung<lb/>
theils eine geregelte Verwaltung der Provinzen.</p><lb/><p>3. Die Entscheidung über die <hi rendition="#g">auswärtige Politik</hi>,<lb/>
das Recht über Krieg und Frieden, und das Recht Bündnisse<lb/>
abzuschlieszen. <note n="4" place="foot"><hi rendition="#i">Lex</hi> de <hi rendition="#i">Imp. Vespasiani</hi>: „foedusque cum quibus volet facere liceat.“</note></p><lb/><p>4. Die Macht, den <hi rendition="#g">Senat</hi> zu versammeln, Anträge an<lb/>
denselben zur Berathung zu bringen, den Senatsbeschlüssen<lb/>
gesetzliche Geltung zu verleihen. <note n="5" place="foot">Ebenda: „utique ei senatum habere, relationem facere, remittere<lb/>
senatus consulta per relationem discessionemque facere liceat — utique<lb/>
cum ex voluntate auctoritateve jussu mandatuve ejus praesenteve eo senatus<lb/>
habebitur omnium rerum jus perinde habeatur servetur ac si e lege Se-<lb/>
natus edictus esset habereturque.“</note> Wie fügsam der Senat sich<lb/>
den Kaisern gegenüber erwies, wie abhängig derselbe auch<lb/>
von diesen war, ist bekannt genug.</p><lb/><p>5. Die entscheidende Stimme bei allen <hi rendition="#g">Besetzungen<lb/>
der Magistraturen und wichtigeren Statsämter</hi>, in-<lb/>
dem sowohl der Senat, als die — damals nur noch dem for-<lb/>
mellen Scheine nach erhaltene — Volksversammlung, die von<lb/>
dem Kaiser <hi rendition="#g">empfohlenen</hi> Bewerber zu berücksichtigen,<lb/>
sogar durch das Gesetz verpflichtet ward. <note n="6" place="foot">Ebenda: „utique quos magistratum potestatem imperium curationem<lb/>
cujus rei petentes senatui populoque Romano <hi rendition="#i">commendaverit</hi> quibusque<lb/><hi rendition="#i">suffragationem suam dederit, promiserit</hi>, eorum comitis quibusque extra<lb/>
ordinem <hi rendition="#i">ratio habeatur</hi>.“</note></p><lb/><p>6. Die unbeschränkte allgemeine <hi rendition="#g">Vollmacht</hi>, <hi rendition="#g">alles</hi><lb/>
zu thun, was ihm zur <hi rendition="#g">Wohlfahrt</hi> und <hi rendition="#g">Ehre</hi> des States<lb/>
zweckdienlich erschiene. Das ist der innerste Kern der<lb/>
Kaisergewalt, die überall, wo das Statswohl es erfordert,<lb/>
mit Macht eingreift, und das öffentliche Bedürfnisz be-<lb/><pb facs="#f0437" n="419"/><fw place="top" type="header">Zehntes Capitel. II. Monarch. Statsformen. C. Das römische Kaiserthum.</fw><lb/>
friedigt. <note n="7" place="foot">Ebenda: „utique <hi rendition="#i">quaccumque ex usu</hi> reipublicae <hi rendition="#i">majestate</hi> divinarum<lb/>
huma'rum publicarum privatarumque rerum esse censebit <hi rendition="#i">ei agere facere<lb/>
jus potestasque sit</hi>.“</note> Eine Folge dieser auszerordentlichen Vollmacht<lb/>
ist es, dasz die kaiserlichen Edicte allein nicht blosz, sondern<lb/>
sogar die Decrete und Rescripte die volle Autorität von<lb/><hi rendition="#g">Gesetzen</hi> haben, dasz somit auch die gesammte Gesetz-<lb/>
gebungsgewalt von dem Kaiser allein in weitestem Umfange<lb/>
ausgeübt werden kann. <note n="8" place="foot"><hi rendition="#g">Savigny</hi>, System des röm. Rechts. I. S. 121 ff.</note></p><lb/><p>Damit aber jedes Bedenken über die Anwendung dieser<lb/>
absoluten Macht zum Schweigen gebracht, und jeder Wider-<lb/>
stand gegen dieselbe erfolglos werde, bestimmt das Kaiser-<lb/>
gesetz ausdrücklich: dasz wenn einer um dieses Gesetzes<lb/>
willen gegen Volksgesetze, Plebiscite oder Senatsordnungen<lb/>
handle, oder was dieselben vorschreiben, nicht befolge, ihm<lb/>
das nicht zum Schaden gereichen solle, und er deszhalb nicht<lb/>
zu gerichtlicher Rechenschaft gezogen werden dürfe. Die<lb/>
Unverantwortlichkeit des Kaisers verstand sich von selbst; sie<lb/>
wurde aber auch auf alle ausgedehnt, welche im Auftrag und<lb/>
Dienst des Kaisers nach seinem Willen handelten, somit das<lb/>
Gegentheil der heutigen Ministerverantwortlichkeit festgesetzt. <note n="9" place="foot"><hi rendition="#i">Lex de Imp. Vesp.</hi>: „Si quis hujusce legis ergo adversus leges ro-<lb/>
gationes plebisve scita senatusve consulta fecit fecerit sive quod eum ex<lb/>
lege etc. facere oportebit non fecerit hujusve legis ergo <hi rendition="#i">id ei ne fraudi<lb/>
esto</hi> neve quit ob eam rem populo dare debeto <hi rendition="#i">neve cui de ca re actio<lb/>
neve judicatio esto neve quis de ca re apud</hi> . . <hi rendition="#i">agi sinito</hi>.“</note></p><lb/><p>In der That war diese Kaisermacht auf dem Gebiete des<lb/>
öffentlichen Rechtes ganz ähnlich wie das Eigenthum des<lb/>
römischen Sachen- und die väterliche Gewalt des Familien-<lb/>
rechts. Sie war <hi rendition="#g">unbeschränkte Herrschergewalt</hi>, <note n="10" place="foot">Den Namen <hi rendition="#i">dominus</hi> freilich, der im Gegensatze an die <hi rendition="#i">servi</hi> erin-<lb/>
nerte, verbaten sich die ersten Kaiser noch als unwürdig (<hi rendition="#i">Sucton</hi>. Octav.<lb/>
53: „<hi rendition="#i">domini</hi> appellationem ut maledictum et opprobrium semper exhor-<lb/>
ruit“ Tiber. 27. <hi rendition="#i">Tac</hi>. Ann. IV. 37. 38.). Spätere Kriecherei aber führte<lb/>
den Titel dennoch ein.</note> vor<lb/><pb facs="#f0438" n="420"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
der sich Alles beugen muszte. Sie war die Concentration der<lb/>
römischen <hi rendition="#g">Weltherrschaft</hi>, das imperium mundi in <hi rendition="#g">Einem<lb/>
Individuum</hi>. Das ideale Motiv, welchem freilich die Rea-<lb/>
lität nur selten entsprach, war die <hi rendition="#g">öffentliche Wohlfahrt</hi>,<lb/>
Salus publica, das grosze Statsprincip der Römer, welches sie<lb/>
in den Statsangelegenheiten wenigstens in späterer Zeit mehr<lb/>
anriefen als das <hi rendition="#g">Recht</hi>, Jus, so sehr sie im Privatrecht ge-<lb/>
rade dieses zu Ehren brachten und ausbildeten.</p><lb/><p>Die römische Kaisergeschichte, wie sie diese absolute<lb/>
Statsform im groszartigsten Maszstabe zur Erscheinung ge-<lb/>
bracht, hat zugleich der Nachwelt die Warnung hinterlassen,<lb/>
dasz ein solches Uebermasz von Macht weder zum Besten<lb/>
dessen dient, der sie besitzt, noch der Nation, für welche sie<lb/>
geübt werden soll. <note n="11" place="foot">Man vergleiche nur die folgenden Worte des Kaisers <hi rendition="#g">Tiberius</hi>,<lb/>
welche ursprünglich vielleicht aufrichtig gemeint waren, mit seinen Tha-<lb/>
ten. <hi rendition="#i">Sueton</hi>. Tiber. 29: „Dixi et nunc et saepe alias, P. C., bonum et<lb/>
salutarem Principem, quem vos tanta et tam libera potestate exstruxistis,<lb/><hi rendition="#i">senatui servire</hi> debere et <hi rendition="#i">universis civibus</hi> saepe et plerumque etiam <hi rendition="#i">sin-<lb/>
gulis</hi>: neque id dixisse me poenitet.“</note></p><lb/><p>In der Zeit des untergehenden und innerlich verdorbe-<lb/>
nen Weltreiches mochte übrigens dieselbe nöthig und in dem<lb/>
Schicksale hinreichend begründet sein. Die römische Aristo-<lb/>
kratie war theils entartet, theils nicht stark genug, den un-<lb/>
ermeszlichen Statskörper zu leiten. Von Zeit zu Zeit noch<lb/>
ohnmächtige Versuche wagend, ihre frühere Herrschaft her-<lb/>
zustellen, ergab sie sich doch in der Regel der zwingenden<lb/>
Gewalt der neuen Verhältnisse. <note n="12" place="foot">Wie wenig damals die frühere republikanische Verfassung bei den<lb/>
untern Volksclassen zu Rom populär war, zeigen die Vorgänge bei der<lb/>
Erhebung des Kaisers <hi rendition="#g">Claudius</hi>.</note> Die Masse des Volkes, ohne<lb/>
Anspruch auf Herrschaft, der Waffen entwöhnt, den Werken<lb/>
und Genüssen des Friedens ergeben, zog sogar die Herrschaft<lb/>
des Einen Kaisers dem Regimente des Senates vor, und freute<lb/>
sich trotz der eigenen politischen Ohnmacht über die De-<lb/><pb facs="#f0439" n="421"/><fw place="top" type="header">Eilftes Capitel. II. Monarch. Statsformen. D. Fränkisches Königthum.</fw><lb/>
müthigung des Adels. Der alte Römercharakter, früher noch<lb/>
als der Römergeist, war schwach und krank geworden, und<lb/>
es büszten die Römer den unersättlichen Trieb nach Herr-<lb/>
schaft, der sie von Eroberung zu Eroberung geführt hatte,<lb/>
nun mit der eigenen gemeinsamen Knechtschaft.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Eilftes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">D. Fränkisches Königthum.</hi></head><lb/><p>Auf römischem Boden erhob sich das grosze Reich der<lb/>
deutschen Franken. Die fränkische Monarchie, aus römischen<lb/>
und deutschen Elementen gemischt, bildet denn auch den<lb/>
Uebergang aus der antiken in die mittelalterliche Weltord-<lb/>
nung. <note n="1" place="foot">Die älteren Uebergangsstufen unter andern germanischen Völkern,<lb/>
welche auf römischem Boden neue Reiche begründet haben, sind in dem<lb/>
Werke von <hi rendition="#g">Felix Dahn</hi>. Die Könige der Germanen sorgfältig und<lb/>
quellenmäszig dargestellt.</note> Viel mächtiger als ein alt-germanischer König ist der<lb/>
fränkische König, doch weder so absolut noch so übermächtig<lb/>
als der römische Kaiser. Die Ideen des <hi rendition="#g">germanischen<lb/>
Rechts</hi> und der <hi rendition="#g">germanischen Freiheit</hi> haben sich ge-<lb/>
wissermaszen vermählt mit den Gedanken der <hi rendition="#g">römischen<lb/>
Statshoheit</hi> und <hi rendition="#g">Macht</hi>, und aus dieser Verbindung ist<lb/>
die monarchische Institution hervorgegangen, wie wir sie in<lb/>
der Zeit Karls des Groszen in voller Kraft entfaltet sehen.</p><lb/><p>Eine Reihe von Gründen wirkten zusammen, um die ein-<lb/>
heitliche Macht der karolingischen Könige zu stärken: vorerst<lb/>
die merkwürdige Folge individuell ausgezeichneter und glück-<lb/>
licher Herrscher, sodann die wachsende Ausdehnung eines<lb/>
groszen Reiches, für welches ein umfassendes und starkes<lb/>
politisches Regiment Bedürfnisz ward, die Nothwendigkeit<lb/>
einer stets verfügbaren groszen Kriegsmacht, und die Siege,<lb/><pb facs="#f0440" n="422"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
welche durch sie erfochten wurden, die Verbindung mit den<lb/>
romanischen Unterthanen, die seit Jahrhunderten in der Cultur<lb/>
des römischen States erzogen und an die Vorstellungen und<lb/>
durchgreifenden Einrichtungen des römischen States gewöhnt<lb/>
waren.</p><lb/><p>In einer Beziehung freilich machte die Institution der<lb/>
Monarchie eher einen Rückschritt. Das Princip der <hi rendition="#g">Erblich-<lb/>
keit</hi> nämlich der königlichen Würde, neben welcher die<lb/>
frühere <hi rendition="#g">Kur</hi> zu einer ziemlich bedeutungslosen Formalität<lb/>
zusammenschrumpfte, wurde allzusehr nach der Weise der<lb/>
privatrechtlichen Erbfolge ausgeübt, und zum Nachtheil des<lb/>
States und der Nation das Gesammtreich unter mehrere Söhne<lb/>
des verstorbenen Königs so vertheilt, wie die liegenden Güter,<lb/>
die ein Privatmann hinterlassen hatte. <note n="2" place="foot">Karl der Grosze freilich suchte diesen Uebeln einigermaszen zu be-<lb/>
gegnen durch das Reichsgesetz von 806. „Placuit inter praedictos filios<lb/>
nostros statuere atque praecipere, propter pacem quam inter eos perma-<lb/>
nere desideramus, ut nullus eorum fratris sui terminos vel regni limites<lb/>
invadere praesumat — ;sed <hi rendition="#i">adjuvet</hi> unusquisque illorum fratrem suum,<lb/>
ut <hi rendition="#i">auxilium illi ferat contra inimicos ejus</hi> juxta rationem et possibilitatem,<lb/>
sive infra patriam sive contra exteras nationes.“ In derselben wird auch<lb/>
der <hi rendition="#g">Wahl des Volkes</hi> noch Erwähnung gethan, c. 5. Vgl. <hi rendition="#g">Eich-<lb/>
horn</hi>, Deutsche Stats- und Rechtsgesch. I. §. 139 u. 159. <hi rendition="#g">Guizot</hi>, Es-<lb/>
sais sur l'hist. de France. S. 206 ff.</note> Damit war aber der<lb/><hi rendition="#g">politische</hi> und <hi rendition="#g">statsrechtliche</hi> Charakter der Thron-<lb/>
folge, welcher die fortdauernde <hi rendition="#g">Einheit</hi> des States erhält,<lb/>
gänzlich verkannt, und wurde dem privatrechtlichen Princip,<lb/>
dasz die Herrschaft im State wie ein <hi rendition="#g">Vermögen</hi> des Indi-<lb/>
viduums und der Familie sei, d. h. dem sogenannten <hi rendition="#g">Patri-<lb/>
monialprincip</hi> in dieser Hinsicht gehuldigt. <note n="3" place="foot">Demgemäsz wurde die Thronfolge wie das Erbrecht in die „terra<lb/>
Salica“ behandelt. Vgl. <hi rendition="#g">Zöpfl</hi>, Deutsche Stats- u. Rechtsgesch. II. §. 33.<lb/>
3te Aufl. S. 403. <hi rendition="#g">Waitz</hi>, Deutsche Verf.-Gesch. II.</note></p><lb/><p>Als hauptsächliche Veränderungen in den <hi rendition="#g">Machtver-<lb/>
hältnissen</hi> sind folgende zu erwähnen:</p><lb/><p>1. <hi rendition="#g">Gesetzgebung</hi>. Diese wurde überhaupt wichtiger<lb/><pb facs="#f0441" n="423"/><fw place="top" type="header">Eilftes Capitel. II. Monarch. Statsformen. D. Fränkisches Königthum.</fw><lb/>
und fruchtbarer in dem fränkischen Reiche, als vordem in<lb/>
dem engen Lebenskreise einer einzelnen germanischen Völker-<lb/>
schaft, und die Könige erlangten auch dort einen viel gröszern<lb/>
Einflusz auf dieselbe, als sie vormals gehabt hatten. Der<lb/>
römische Grundsatz, dasz jede <hi rendition="#g">beliebige Willensäusze-<lb/>
rung</hi> des Kaisers in Rechtssachen <hi rendition="#g">Gesetzeskraft</hi> habe,<lb/>
konnte natürlich unter dem germanischen Volke der Franken<lb/>
weder Billigung noch Geltung finden; aber die in den mei-<lb/>
sten Fällen maszgebende Vorbereitung der <hi rendition="#g">Gesetzesent-<lb/>
würfe</hi> wurde nun gewöhnlich in dem königlichen Cabinette<lb/>
mit Hülfe der königlichen Räthe vorgenommen, und die Ge-<lb/>
setze selbst im Namen des Königs erlassen, dessen <hi rendition="#g">Sanction</hi><lb/>
erst den Entwürfen Gesetzeskraft verlieh.</p><lb/><p>Von gröszter Bedeutung aber war es, dasz die <hi rendition="#g">Be-<lb/>
rathung</hi>, beziehungsweise die <hi rendition="#g">Zustimmung</hi> der auf den<lb/>
Reichstagen versammelten geistlichen und weltlichen Groszen<lb/>
der <hi rendition="#g">Aristokratie</hi><note n="4" place="foot"><hi rendition="#i">Hincmar</hi> de ordine palat. 29. von dem Reichstag im Mai: „In quo<lb/>
placito generalitas <hi rendition="#i">universorum majorum</hi> tam clericorum quam laicorum<lb/>
conveniebat. <hi rendition="#i">Seniores</hi>, propter <hi rendition="#i">consilium ordinandum: minores</hi> propter<lb/>
idem <hi rendition="#i">suscipiendum</hi> et interdum pariter tractandum, et non ex potestate<lb/>
sed ex proprio mentis intellectu vel sententia confirmandum.“ Und von<lb/>
dem Reichstag im Herbst: „Aliud placitum, <hi rendition="#i">cum senioribus tantum</hi> et<lb/><hi rendition="#i">praecipuis consiliariis</hi> habebatur, in quo jam futuri anni status tractari<lb/>
incipiebatur.“ Daher denn auch die Formeln in manchen Capitularien:<lb/>
„<hi rendition="#i">per consilium</hi> Sacerdotum et Optimatum meorum ordinavimus“ (Cap.<lb/>
Karlomanni a. 742): „<hi rendition="#i">cum consensu</hi> Episcoporum sive Comitum et Opti-<lb/>
matum Francorum“ (Cap. Pippini a. 744): „<hi rendition="#i">Hortatu</hi> omnium fidelium<lb/>
nostrorum et maxime Episcoporum ac reliquorum Sacerdotum <hi rendition="#i">consullu</hi>“<lb/>
(Cap. Caroli M. a. 769). Der Vergleich unter den Söhnen Ludwigs des<lb/>
Frommen vom Jahre 851 enthält die ausdrückliche Bestimmung C. 6.:<lb/>
„Et illorum, scilicet veraciter nobis fidelium, <hi rendition="#i">communi consilio</hi>, secundum<lb/>
Dei voluntatem et commune salvamentum ad restitutionem sanctae Eccle-<lb/>
siae et statum regni, et ad honorem regium atque pacem populi com-<lb/>
missi nobis pertinenti, <hi rendition="#i">adsensum praebebimus;</hi> in hoc ut illi — sic sint nobis<lb/>
fideles et obedientes, ac veri adjutores atque cooperatores, sicut per rectum<lb/>
unusquisque in suo ordine et statu suo Principi et suo Seniori esse debet.“</note> in der Sitte und in dem Rechte als<lb/>
unentbehrlich betrachtet wurde für die Gesetzgebung. Die<lb/><pb facs="#f0442" n="424"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
Billigung durch das <hi rendition="#g">Volk</hi> selbst hatte dagegen nur noch eine<lb/>
untergeordnete Bedeutung, und galt in den meisten Fällen,<lb/>
insbesondere wenn es sich um statliche oder kirchliche Orga-<lb/>
nisation handelte, nicht mehr als nöthig. Nur wenn das<lb/>
eigentliche Volksrecht verändert werden sollte, dann wurde<lb/>
auch die Gutheiszung des Volkes selbst noch erfordert. <note n="5" place="foot">Capitul <hi rendition="#i">Caroli M.</hi> III. a. 803. c. 19: „ut <hi rendition="#i">populus interrogetur</hi><lb/>
de capitulis quae in lege noviter addita sunt. Et postquam <hi rendition="#i">omnes con-<lb/>
senserint</hi> subscriptiones et manufirmationes suas in ipsis capitulis faciant.“</note></p><lb/><p>In jener Mitwirkung der Optimaten ist der erste Ansatz<lb/>
der <hi rendition="#g">ständischen Repräsentation</hi> zu erkennen, welche in<lb/>
den spätern Jahrhunderten eine so groszartige Ausbildung<lb/>
erlangt und den <hi rendition="#g">repräsentativen Stat</hi> hervorgebracht hat.</p><lb/><p>2. <hi rendition="#g">Regierung</hi>. Die Grösze des States und die damalige<lb/>
Umgestaltung der öffentlichen Zustände machten eine Regie-<lb/>
rungsgewalt, wie sie dem ältern germanischen Leben unbe-<lb/>
kannt gewesen, zum unabweisbaren Volksbedürfnisz. Der Idee<lb/>
für die Handhabung des <hi rendition="#g">Friedens</hi> und die Aufrechthaltung<lb/>
des <hi rendition="#g">Rechts</hi> zu sorgen, gesellte sich die Rücksicht auf die<lb/><hi rendition="#g">öffentliche Wohlfahrt</hi> bei. Indessen war den germani-<lb/>
schen Vorstellungen das römische <hi rendition="#g">Imperium</hi> ein zu fremder<lb/>
und unerträglicher Begriff, als dasz derselbe hätte adoptirt<lb/>
werden können. Vielmehr erhob sich die neue Regierungs-<lb/>
macht im Geiste der einheimischen <hi rendition="#g">Mundschaft</hi> (mundi-<lb/>
burdium, mundium, auch sermo, verbum Regis). Diese<lb/>
königliche Mundschaft verhält sich auf dem Gebiete des Stats-<lb/>
rechts zu dem römischen Imperium gerade so, wie die Vor-<lb/>
mundschaft des deutschen Ehemanns und Vaters zu der rö-<lb/>
mischen potestas im Familienrecht. Sie ist nicht eine abso-<lb/>
lute Herrschergewalt, sondern der <hi rendition="#g">Schutz</hi> der Rechte des<lb/>
Volks und der Unterthanen und die <hi rendition="#g">Sorge</hi> für deren Wohl<lb/>
sind die Ideen, welche sie beleben. <note n="6" next="note-0443" place="foot" xml:id="note-0442"><hi rendition="#i">Du Cange</hi> s. v. mundiburdis et mundiburdium. Vgl. cap. <hi rendition="#i">Caroli</hi><lb/>
M. a. 802. c. 40. <hi rendition="#i">Hincmar</hi> de Ordine Pal. 6: „Et Rex in semetipso nominis</note> Die Vorstellung der<lb/><pb facs="#f0443" n="425"/><fw place="top" type="header">Eilftes Capitel. II. Monarch. Statsformen. D. Fränkisches Königthum.</fw><lb/><hi rendition="#g">Pflicht</hi> wird mit der des <hi rendition="#g">Rechts</hi> unauflösbar verbunden,<lb/>
und schrankenlose Willkürgewalt nicht gestattet. Der neue<lb/>
Gedanke ist freilich noch nicht nach allen Seiten klar ge-<lb/>
worden, aber der Kern desselben ist gesund und einer wahr-<lb/>
haft statlichen Entwicklung fähig.</p><lb/><p>Von diesem Standpunkte aus darf und soll der König<lb/>
auch <hi rendition="#g">gebieten</hi>. Das Gebot äuszerte sich in der Form des<lb/>
sogenannten <hi rendition="#g">Bannes</hi>. Der König hatte sowohl den <hi rendition="#g">Heer-<lb/>
bann</hi> als den <hi rendition="#g">Gerichtsbann</hi>. In Folge des ersten verfügte<lb/>
er über die ganze Kriegsmacht des Reiches, freilich auch hier<lb/>
durch das Herkommen beschränkt und nach bestimmten Ver-<lb/>
hältnissen der Kriegsdienstpflicht. Indessen riefen starke Kö-<lb/>
nige, wie insbesondere Karl der Grosze, nicht blosz das lehens-<lb/>
pflichtige Gefolge, sondern ganze Abtheilungen des Heerbannes<lb/>
auch zu Angriffskriegen auf, und bedrohten jeden Säumigen<lb/>
mit dem schweren Königsbann von 60 Schillingen Busze. <note n="7" place="foot">Vgl. <hi rendition="#g">Zöpfl</hi>. D. St. u. R. G. II. §. 36. Cap. 2. <hi rendition="#i">Caroli M.</hi> a. 812.<lb/>
§. 1: „Quicumque homo liber in hostem bannitus fuerit et venisse con-<lb/>
temserit, plenum heribannum i. e. 60 solidos persolvat.“</note></p><lb/><p>In dem Gerichtswesen, woran sich noch immer die Lan-<lb/>
desverwaltung anlehnte, übt der König den <hi rendition="#g">Gerichtsbann</hi><lb/>
aus, freilich selten mehr in Person, in der Regel durch die<lb/>
Gaugrafen, deren Gerichtsbarkeit aber von ihm abgeleitet<lb/>
ward. Die erstarkende Statsordnung beschränkte nun die<lb/>
früher in viel weiterem Umfange geübte Selbsthülfe und Rache<lb/>
in Privatrechtlichen Streitigkeiten wie in Straffällen, und über<lb/>
das ganze Land breitete sich der sogenannte <hi rendition="#g">Königsfrie-<lb/>
den</hi> unter dem Schutze des Königsbannes aus und ersetzte<lb/>
den vormals leichter zu störenden gemeinen Frieden.</p><lb/><p>Auch die <hi rendition="#g">Einkünfte der königlichen Kammer</hi> und<lb/>
der <hi rendition="#g">Fiscus</hi> des Königs, worüber dieser nach eigenem Er-<lb/>
messen frei verfügte, hatten bedeutend zugenommen. Die<lb/><note n="6" place="foot" prev="note-0442" xml:id="note-0443">sui dignitatem custodire debet. Nomen enim <hi rendition="#i">regis</hi> intellectualiter hoc<lb/>
retinet, ut subjectis omnibus <hi rendition="#i">rectoris officium</hi> procuret.“</note><lb/><pb facs="#f0444" n="426"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
Eroberung römischer Provinzen und die Aufhebung der alten<lb/>
König- und Herzogthümer hatten die Domänen der Könige<lb/>
sehr bereichert. Ueberall im Reiche gab es ansehnliche kö-<lb/>
nigliche Villen, von deren Pfalzen hinwieder viele zinsbare<lb/>
Güter abhingen. Die Grund- und Kopfsteuern der Provincialen<lb/>
wurden beibehalten, die römischen Zölle theilweise sogar aus-<lb/>
gedehnt, den besiegten Stämmen Tribute auferlegt und reich-<lb/>
lichere Friedensgelder und Buszen erhoben. <note n="8" place="foot">Vgl. <hi rendition="#g">Zöpfl</hi> a. a. O. §. 40. <hi rendition="#g">Waitz</hi>, Deutsche Verf.-Geschichte II.<lb/>
498 ff.</note></p><lb/><p>3. Ein von dem Könige abhängiges <hi rendition="#g">Beamtensystem</hi><lb/>
diente nun dazu, die königliche Macht nach allen Richtungen<lb/>
und auf allen Stufen der Statsordnung auf Volk und Land<lb/>
einwirken zu lassen. Die obersten Reichsämter wurden nach<lb/>
dem Vorbilde des byzantinischen Kaiserhofes an dem Hofe<lb/>
des Königs concentrirt. Dahin gehören der <hi rendition="#g">Pfalzgraf</hi> (comes<lb/>
palatii), welcher an des Königs Statt das oberste Richteramt<lb/>
verwaltet, der <hi rendition="#g">Caplan</hi> (apocrisiarius, referendarius), welcher<lb/>
an der Spitze der Hofgeistlichkeit steht und in kirchlichen<lb/>
Dingen referirt, und der <hi rendition="#g">Kanzler</hi> (cancellarius), welcher der<lb/>
königlichen Kanzlei vorsteht und daher auch die diplomati-<lb/>
sche Correspondenz leitet. Dahin auch die eigentlichen Hof-<lb/>
ämter des <hi rendition="#g">Kämmerers</hi>, der den königlichen Schmuck, den<lb/>
Hofstat der Königin, und die Ehrengaben des Hofes besorgt,<lb/>
des <hi rendition="#g">Seneschals</hi>, welcher die Aufsicht hat über alle Mini-<lb/>
sterialen, das Gesinde und die ganze Oekonomie des Hofes,<lb/>
des <hi rendition="#g">Kellners</hi> (buticularius), welcher die Naturalgefälle be-<lb/>
zieht, und auch für die königliche Tafel den Wein besorgt,<lb/>
und des <hi rendition="#g">Marschals</hi> (marescalcus, eigentlich „Roszknecht“),<lb/>
welcher die königlichen Stallungen unter sich hat, des <hi rendition="#g">Haus-<lb/>
meisters</hi> (mansionarius), welcher dafür sorgt, dasz der König,<lb/>
wo er seinen wechselnden Hof aufschlagen will, eine würdige<lb/>
Aufnahme und Wohnung finde, der vier obersten <hi rendition="#g">Jäger</hi>-<lb/><pb facs="#f0445" n="427"/><fw place="top" type="header">Elftes Capitel. II. Monarch. Statsformen. D. Fränkisches Königthum.</fw><lb/><hi rendition="#g">meister</hi> (venatores principales) und des <hi rendition="#g">Falkners</hi> (falco-<lb/>
narius). <note n="9)" place="foot">Vgl. darüber <hi rendition="#i">Hincmar</hi> 16-24.</note></p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">königlichen Sendboten</hi> (missi dominici), die<lb/>
jährlich mit besonderer Vollmacht nach der freien und wech-<lb/>
selnden Ernennung des Königs die einzelnen Länder des wei-<lb/>
ten Reichs bereisten, waren hier seine Stellvertreter. Sie<lb/>
waren seine Augen, durch deren Hülfe er Einsicht erlangte<lb/>
in die öffentlichen Zustände, in den Stat und in die Kirche,<lb/>
seine Ohren, mit denen er die Beschwerden und Wünsche<lb/>
der Bevölkerung vernahm, zuweilen auch seine Arme, durch<lb/>
die er dem Gesetze Gehorsam verschaffte und der öffentlichen<lb/>
Ordnung Schutz verlieh. <note n="10)" place="foot">Capit. <hi rendition="#i">Caroli M.</hi> a. 802. I. et II. et a. 810. <hi rendition="#i">Guizot</hi>, Essais sur<lb/>
l'hist, de France. p. 191 ff.</note></p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">Gaugrafen</hi>, welche in den Gauen die hohe, und<lb/>
die <hi rendition="#g">Zentgrafen</hi>, welche in den Zenten die mittlere Gerichts-<lb/>
barkeit ausübten, leiteten nun ihre <hi rendition="#g">Richtergewalt</hi> von dem<lb/>
Könige ab, als dem obersten Richter auf Erden, die ersten<lb/>
unmittelbar, die letztern mittelbar, ebenso ihre <hi rendition="#g">militärische</hi><lb/>
Gewalt; und obwohl allerdings schon unter den Nachkommen<lb/>
Karls des Groszen die Neigung zur Erblichkeit der Grafen-<lb/>
ämter theilweise zu einem Rechte auf Erblichkeit erwachsen<lb/>
war, so galt in der noch frischen Periode der ausgebildeten<lb/>
fränkischen Monarchie die Würde der Grafen als ein wahres<lb/><hi rendition="#g">Reichsamt</hi>, auf dessen Besetzung dem Könige ein entschei-<lb/>
dender Einflusz zukam, noch nicht als eine feste Erbherrschaft.</p><lb/><p>Als das Institut der Sendboten auszer Uebung kam, die<lb/>
Herzogthümer hergestellt wurden und die Reichsämter zu Fa-<lb/>
milienrechten wurden, da war es auch um die Macht des<lb/>
neuen romano-germanischen Königthums geschehen, und die<lb/>
Aristokratie der zahlreichen Fürsten und Herren trat an seine<lb/>
Stelle.</p><lb/><p>4. Endlich ist noch die enge Beziehung des fränkischen<lb/><pb facs="#f0446" n="428"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
Königthums sowie der weströmischen <hi rendition="#g">Kaiserwürde</hi>, welche<lb/>
durch Karl den Groszen mit demselben verbunden wurde, zu<lb/>
der Ausbreitung des <hi rendition="#g">Christenthums</hi> und zu der christ-<lb/>
lichen <hi rendition="#g">Kirche</hi> als eine hervorragende Eigenschaft zu er-<lb/>
wähnen.</p><lb/><p>Der Stat war ein <hi rendition="#g">christlicher</hi> geworden und das König-<lb/>
thum hatte durch Priesterhand die <hi rendition="#g">göttliche Weihe</hi><lb/>
empfangen, und war so <hi rendition="#g">geheiligt</hi> worden. <note n="11)" place="foot"><hi rendition="#i">Hincmar</hi> a. a. O. 5. „Principes sacerdotum sacra unctione reges<lb/>
in regnum sacrabant.“</note>. Der König<lb/>
fühlte sich verpflichtet, für die Erhaltung und Ausbreitung<lb/>
des reinen christlichen Glaubens in seinem Reiche zu sorgen,<lb/>
und als Kaiser, soweit seine Macht reichte, das Heidenthum<lb/>
zu vertilgen und die Ketzerei auszurotten: eine Verpflichtung,<lb/>
welche Karl der Grosze in groszartigem Umfange mit Strenge<lb/>
vollzog. <note n="12)" place="foot">Schon bevor er die Kaiserwürde erhielt, führte Karl der Grosze<lb/>
den Titel: „devotus <hi rendition="#i">sanctae Dei ecclesiae defensor humilisque<lb/>
adjutor</hi>.“</note> Die Christenheit selbst galt als ein zusammen-<lb/>
gehöriger Körper mit zwei Ordnungen, der <hi rendition="#g">priesterlichen</hi><lb/>
und der <hi rendition="#g">königlichen</hi>, der <hi rendition="#g">kirchlichen</hi> und der <hi rendition="#g">stat-<lb/>
lichen</hi>. <note n="13)" place="foot">Die angebliche Aeuszerung des Papstes <hi rendition="#g">Gelasius</hi> an den Kaiser<lb/><hi rendition="#g">Anastasius</hi>: „Duae sunt Imperatrices angustae, quibus principaliter<lb/>
mundus hie regitur, auctoritas sacrata Pontificum et regalis potestas“ ist<lb/>
auch in die fränkischen Reichsgesetze (Cap. V. 319.) aufgenommen. Vgl.<lb/><hi rendition="#i">Hincmar</hi> a. a. O. c. 5.</note> Obwohl aber der König nur das Haupt der letz-<lb/>
tern war, so handhabte er doch auch dem Klerus gegenüber<lb/>
die einmal erkannte christliche Ordnung. Er berief Synoden,<lb/>
beaufsichtigte die Bischöfe und die Klöster, und erliesz eine<lb/>
Reihe von Gesetzen und Verordnungen von kirchlichem In-<lb/>
halt. Ebenso wirkte der Geist der Hierarchie hinwieder auf<lb/>
die Gestaltung der politischen Einrichtungen und auf die<lb/>
Rechtsgrundsätze der weltlichen Ordnung bedeutend ein. <note n="14)" place="foot">Vgl.<lb/><hi rendition="#g">Eichhorn</hi> a. a. O. §. 158.</note></p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><pb facs="#f0447" n="429"/><fw place="top" type="header">Zwölftes Capitel. II. Monarch. Statsformen. E. Die Lehensmonarchie etc.</fw><lb/><div n="2"><head>Zwölftes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">E. Die Lehensmonarchie und die ständische beschränkte Monarchie.</hi></head><lb/><p><hi rendition="#g">I. Lehensmonarchie</hi>.</p><lb/><p>Die fränkische Monarchie hatte zwar in ihrer organischen<lb/>
Anlage alle Bedingungen einer wahren Monarchie in sich, und<lb/>
insofern ist sie der Anfang einer neuen, der modernen Stats-<lb/>
entwicklung. Allein die widerstrebenden Kräfte und Leiden-<lb/>
schaften waren damals in der Nation noch so mächtig, und<lb/>
die alten einer jeden starken Statsgewalt abgeneigten Gewohn-<lb/>
heiten des Adels und der freien Germanen noch so fest, dasz<lb/>
es nur ausnahmsweise einzelnen groszen Regenten gelang, den<lb/>
öffentlichen Charakter des neuen Königthums und die darin<lb/>
liegende Statsmacht groszartig zu entfalten. Saszen schwache<lb/>
Individuen auf dem Throne, so wurde sofort die Ohnmacht<lb/>
derselben spürbar und auf allen Seiten zeigten sich die Ten-<lb/>
denzen zur Auflösung der Statseinheit, zur Beschränkung und<lb/>
Nichtachtung der Centralgewalt, zu selbständig particulärer<lb/>
Herrschaft in kleinen Kreisen.</p><lb/><p>Die Abschwächung und das Erlöschen der Karolinger<lb/>
bezeichnet zugleich die Verdunkelung der königlichen Macht<lb/>
und das Wachsthum der in den einzelnen Stämmen, Ländern<lb/>
und Gebietstheilen sich erhebenden <hi rendition="#g">Fürsten</hi>- und <hi rendition="#g">Herren-<lb/>
gewalt</hi>. An die Stelle der früheren romano-germanischen<lb/>
Weltmonarchie trat nun das <hi rendition="#g">Lehenskönigthum</hi>. In ihm<lb/>
erlangte der Charakter des Mittelalters in Vorzügen und<lb/>
Mängeln einen angemessenen politischen Ausdruck.</p><lb/><p>Die hervorragenden Eigenschaften der <hi rendition="#g">Feudalmon-<lb/>
archie</hi> sind:</p><lb/><p>1. Alles bisherige Königthum beruhte auf den Volks-<lb/>
stämmen oder ganzen Nationen oder einem zur Einheit ver-<lb/>
bundenen Volke. Man darf dasselbe wohl eine <hi rendition="#g">volksthüm-<lb/>
liche</hi> oder <hi rendition="#g">nationale Institution</hi> nennen. Das feudale<lb/><pb facs="#f0448" n="430"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
Königthum dagegen steht zwar auch in Beziehung zu einem<lb/>
bestimmten Volke, an dessen Spitze der König ist, aber es<lb/>
wurzelt, wenn man auf das Wesen sieht, vornehmlich auf der<lb/><hi rendition="#g">engen persönlichen Treuverbindung</hi> zwischen dem Kö-<lb/>
nige als dem obersten <hi rendition="#g">Lehensherrn</hi> und <hi rendition="#g">seinen Vasallen</hi>,<lb/>
welche von ihm Macht, Ehre, Vermögen ableiten. Die übrige<lb/>
Masse des Volkes, soweit sie nicht in dem Lehensnexus steht,<lb/>
kommt daher nur in untergeordneter Weise, nur mittelbar in<lb/>
Betracht. Dieses Königthum ist somit nicht eine nationale<lb/>
Institution im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr eine eigen-<lb/>
thümliche <hi rendition="#g">Standesinstitution</hi>. Nicht das Volk, sondern<lb/>
die <hi rendition="#g">Gefolgschaft</hi> ist die ursprüngliche Grundlage desselben.</p><lb/><p>2. <hi rendition="#g">Die persönliche Treue</hi>, von dem Glanze und der<lb/>
Kraft der <hi rendition="#g">Ehre</hi> beleuchtet und gestärkt, wurde nunmehr zu<lb/>
dem wichtigsten Statsbegriff erhoben. <note n="1)" place="foot"><hi rendition="#i">Tacitus</hi> schon weist in der Schilderung des germanischen Gefolges<lb/>
auf diese moralischen Eigenschaften als die Seele des Institutes hin c. 13<lb/>
und 14: „Magna et comitum aemulatio, quibus primus apud principem<lb/>
suum locus; et principum, cui plurimi et accerrimi comites. Haec dignitas,<lb/>
hae vires, magno semper electorum juvenum globo circumdari, in pace<lb/>
decus, in bello praesidium — Cum ventum in aciem, turpe principi<lb/>
virtute vinci, turpe comitatui, virtutem principis non adaequare. Jam<lb/>
vero infame in omnem vitam ac probrosum, superstitem principi suo ex<lb/>
acie recessisse. <hi rendition="#i">Illum defendere, tueri, sua quoque fortia facta gloriae<lb/>
ejus assignare, praecipuum sacramentum</hi> est. Principes pro victoria pug-<lb/>
nant, comites pro principe.“</note> Alle Vasallen muszten<lb/>
daher persönlich dem Herrn, indem sie das Lehen von ihm —<lb/>
in der Regel knieend — empfingen, den Eid der <hi rendition="#g">Treue</hi> und<lb/><hi rendition="#g">Hulde</hi><note n="2)" place="foot">Im französischen Recht: „foi et<lb/>
homage.“</note> schwören. Am ausgebildesten sind, wie überhaupt<lb/>
das Lehenssystem, so auch diese Schwurverhältnisse in dem<lb/><hi rendition="#g">Saxo-Normannischen</hi> Rechte des <hi rendition="#g">englischen</hi> Königreichs<lb/>
bestimmt. Die eigentlichen Lehensvasallen schwören dem<lb/>
Könige, ihrem Lehensherrn, knieend den <hi rendition="#g">Mannschaftseid</hi><note n="3)" next="note-0449" place="foot" xml:id="note-0448">Die Formel desselben zeigt, dasz die <hi rendition="#g">Treue</hi> auch hier der Haupt-<lb/>
inhalt ist: „Devenio <hi rendition="#i">homo vester</hi> de tenemento, quod de vobis teneo et<lb/><hi rendition="#i">Fidem vobis portabo</hi> de vita et membris et terreno honore contra omnes</note><lb/><pb facs="#f0449" n="431"/><fw place="top" type="header">Zwölftes Capitel. II. Monarch. Statsformen. E. Die Lehensmonarchie etc.</fw><lb/>
(homagium, homage) und stehend auf das Evangelium den<lb/><hi rendition="#g">Treueid</hi> (fidelitas, foy, féauté). <note n="4)" place="foot">Die Formel bei<lb/><hi rendition="#g">Bracton</hi> a. a. O. „Hoc audis, Domine, quod<lb/>
fidem vobis portabo de vita et membris, corpore et catallis (mit Leib<lb/>
und Gut) et terreno honore, sic me Deus adjuvet et haec sancta Dei<lb/>
evangelia.“ Vgl. <hi rendition="#i">Du Cange</hi> v. fidelitas. Das <hi rendition="#g">longobardische</hi><lb/>
Lehens-<lb/>
recht und ebenso das <hi rendition="#g">deutsche</hi> unterscheidet nicht so scharf. Lib. II.<lb/>
Feud. d. V. findet sich die Formel: „Ego juro ad haec sancto die evan-<lb/>
gelia, quod a modo in antea fidelis huic, sicut debet esse vasallus domino,<lb/>
nec id, quod mihi sub nomine fidelitatis commiserit dominus, pandam<lb/>
alii ad ejus detrimentum, me sciente.“ Und tit. VI. wird dem, der<lb/>
Treue schwört, eingeschärft, dasz er sechs Rücksichten stäts vor Augen<lb/>
habe: „incolume, tutum, honestum, utile, facile, possibile.“ Eine deutsche<lb/>
Formel im <hi rendition="#g">sächs. Lehnr.</hi> Art. 3. „dat he ime so trüwe unde also holt<lb/>
sie, alse durch recht die man sime herren sole, di wile dat he sin man<lb/>
wesen wille unde sin gut hebben wille.“ Vgl. <hi rendition="#g">Homeyer</hi> III. 323.</note> Bischöfe und Aebte schwören<lb/>
ausnahmweise nur den letztern. Jener ist engel als dieser<lb/>
und nothwendiger an den Lehensbesitz geknüpft. Die Treue<lb/>
ist allgemeiner und es kann daher auch auszerhalb des Lehens-<lb/>
verhältnisses von den übrigen Unterthanen der Eid der Treue<lb/>
gefordert werden, wie das schon in der Karolingischen Zeit<lb/>
— freilich auch unter dem Einflusse von Feudalbegriffen —<lb/>
geschehen ist. <note n="5)" place="foot">Capit. III. <hi rendition="#i">Carol. M.</hi> a. 812 u. 13: „Ut missi nostri <hi rendition="#i">populum<lb/>
nostrum</hi> iterum nobis <hi rendition="#i">fidelitatem promittere</hi> faciant secundum consuetu-<lb/>
dinem jamdudum ordinatam.“ Eine Formel in den Capit. <hi rendition="#i">Caroli Calvi</hi><lb/>
a. 854 c. 13: „Ego ill. Carolo ab ista die inante fidelis ero secundum<lb/>
meum savirum (savoir Wissen), sicut Francus homo perrectum esse debet<lb/>
suo Regi. Sie me Deus adjuvet et istae Reliquiae.“</note></p><lb/><p>Diese Treue ist <hi rendition="#g">gegenseitig</hi>. Auch der Herr ist dem<lb/>
Vasallen zur Treue verpflichtet, nur die Ehrerbietung, die<lb/>
der Mann dem Herrn schuldet, hat dieser nicht ebenso zu<lb/>
erwiedern. <note n="6)" next="note-0450" place="foot" xml:id="note-0449a">II. Feud. 6: „Dominus quoque in his omnibus vicem fideli suo<lb/>
reddere debet; quod si non fecerit, merito censebitur malefidus.“<lb/>
Auch</note></p><lb/><note n="3)" place="foot" prev="note-0448" xml:id="note-0449">gentes.“ <hi rendition="#i">Bracton</hi>. II. 25. §. 8. „Jeo deveigne vostre home — de vie et<lb/>
de membre, et de terrene honor et a vous serra <hi rendition="#i">foyalt et loyall, foy “ à<lb/>
vous portera</hi> des tenemens, que jeo claime de tener de vous.“ Vgl. <hi rendition="#i">Du<lb/>
Cange</hi> s. v. homagium.</note><lb/><pb facs="#f0450" n="432"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/><p>3. Das Streben der Lehensmonarchie, alle Unterthanen<lb/>
in ein Vasallenverhältnisz hinein zu ziehen, hat auch eine<lb/>
dingliche Beziehung auf den Boden. In diesem Sinne suchten<lb/>
die ersten englischen Könige von normännischem Geschlechte<lb/>
ein <hi rendition="#g">Obereigenthum</hi> des Königs über das ganze Land zur<lb/>
Anerkennung zu bringen, in Folge dessen nicht blosz die<lb/>
hergebrachten oder neu verliehenen Lehengüter, sondern auch<lb/>
die freien Eigengüter in dem Rechtssystem als von dem Könige<lb/><hi rendition="#g">abgeleitet</hi> erklärt wurden. Das Volksrecht des freien Eigen-<lb/>
thums am Boden wurde so in das Lehensrecht des <hi rendition="#g">abhängi-<lb/>
gen Grundbesitzes</hi> (tenure) umgewandelt. <note n="7" place="foot">Wilhelm I. führte erst den Treueid nach Art des Vasalleneides<lb/>
ein. Vgl. oben B. II. Cap. 12. Dann erliesz er ein Gesetz, durch wel-<lb/>
ches alle Grafen, Barone, Ritter, Edelknechte und alle Freien verpflichtet<lb/>
wurden, stäts (wie Vasallen) zum Kriege gerüstet zu seyn, mit Waffen<lb/>
und Pferden, und diese Verpflichtung wurde auf die „<hi rendition="#i">feoda et<lb/>
tenementa</hi>“<lb/>
begründet, welche sie haben. So ward die Fiction des Lehenssystems ein-<lb/>
geführt, dasz der König der ursprüngliche Herr und Eigenthümer alles<lb/>
englischen Bodens sei, und niemand Güter habe, die nicht unmittelbar<lb/>
oder mittelbar von ihm hergeleitet seien. Gegen die Folgen dieses Sy-<lb/>
stems wurde denn freilich später ernste Einsprache erhoben. Vgl. <hi rendition="#g">Black-<lb/>
stone</hi> Comm. II. ch. 4. <hi rendition="#g">Reeves</hi> a. a. O. S. 6. ff.</note> Das aber ist<lb/>
ein allgemeiner Charakterzug der Feudalmonarchie, welcher<lb/>
in der englischen Rechtsgeschichte besonders klar erscheint. <note n="8" place="foot">In<lb/><hi rendition="#g">Frankreich</hi> war das verwandte Princip: „<hi rendition="#i">Nulle terre sans<lb/>
seigneurs</hi>“ bereits im 13ten Jahrhundert entschieden. Vgl.<lb/><hi rendition="#g">Loysel</hi> II,<lb/>
2, 1. Weder in <hi rendition="#g">Italien</hi> dagegen noch in <hi rendition="#g">Deutschland</hi> kam das<lb/>
Lehenssystem zu so ausgedehnter Verbreitung.</note></p><lb/><p>4. Ganz parallel dieser stufenweisen Ableitung des Grund-<lb/>
besitzes von dem Obereigenthum des Königs geht in dem<lb/><note n="6)" place="foot" prev="note-0449a" xml:id="note-0450">in England Rechtsregel: „Quantum homo debet domino ex homagio,<lb/>
tantum illi debet dominus ex domininio, praeter solam reverentiam.“<lb/><hi rendition="#i">Reeves</hi> hist. of Engl. law. I. p. 126. <hi rendition="#i">Assises</hi> de Jerusalem Haute Cour<lb/>
322 (Kausler S. 372): „Lassise et la lei de Jerusalem juge et dit que<lb/>
autant doit li rois de fei a son home lige, come lome lige doit a luy, et auis<lb/>
est tenus li rois de guarentir et de sauver et de desfendre des homes<lb/>
liges vers toutes gens qui tort lor vorreent faire com ses homes liges<lb/>
sont tenus a luy de guarentir le et de sauver vers toutes gens. Et por ce<lb/>
ne pent il mie mettre la main sur son home lige sans esgart de ces<lb/>
pers.“</note><lb/><pb facs="#f0451" n="433"/><fw place="top" type="header">Zwölftes Capitel. II. Monarch. Statsformen. E. Die Lehensmonarchie etc.</fw><lb/>
Lehenssystem die <hi rendition="#g">stufenweise Ableitung jeder stat-<lb/>
lichen Gewalt von der königlichen Gewalt</hi>. Der<lb/>
König selbst hat seine Macht in einheitlicher Fülle von Gott<lb/>
zu Lehen empfangen. <note n="9" place="foot">Nach dem <hi rendition="#g">Sachsenspiegel</hi> I. 1. ist es zunächst der <hi rendition="#g">Kaiser</hi>,<lb/>
dem Gott das weltliche Schwert verleiht; woraus denn folgt, dasz die<lb/>
Könige ihre Macht durch die Vermittlung des Kaisers empfangen. Diese<lb/>
Theorie kam indessen nicht zu voller practischer Geltung; und die Könige,<lb/>
obwohl sie die höhere Würde des Kaisers respectirten, leiteten doch ihre<lb/>
Macht unmittelbar von Gott ab. Altes französisches Rechtssprüchwort:<lb/>
„Le Roi ne tient que de Dieu et de l'Épée.“ <hi rendition="#g">Loysel</hi> I. 2.</note> Wie die Planeten ihr Licht von der<lb/>
Sonne bekommen, so erhalten die niederen Herren sodann<lb/>
ihre Herrschaft von dem obersten Lehensherrn, dem Könige. <note n="10" place="foot"><hi rendition="#g">Sachsenspiegel</hi> III. 58: „Des rikes vorsten ne solen nenen<lb/>
leien to herren hebben, wen den koning. It n'is nen vanlen, dar die<lb/>
man af moge des rikes vorste wesen, <hi rendition="#g">he ne vntva't von deme<lb/>
koninge</hi>.“<lb/>
III. 64. §. 5. Koninges ban ne mut nieman lien wen die koning selve.Die koning ne mach mit rechte nicht weigeren den ban to liene, deme<lb/>
it gerichte gelegen is.</note><lb/>
Sie erhalten die Gewalt, aber nicht etwa als blosze öffentliche<lb/>
Beamte des States, als Organe der Regierung, sondern je für<lb/>
ihre besonderen und abgegrenzten Kreise zu <hi rendition="#g">eigenem Recht<lb/>
und Genusz</hi>, wie sie die Lehensgüter zu eigener Verfügung<lb/>
und Fruchtgenusz empfangen. Die Mischung <hi rendition="#g">politischer<lb/>
Befugnisse</hi> mit <hi rendition="#g">privatrechtlicher Selbständigkeit</hi>,<lb/>
und sogar die <hi rendition="#g">erbliche</hi> Verbindung der verschiedenen Stufen<lb/>
der Statsgewalt mit bestimmten Familien und festem Grund-<lb/>
besitz sind charakteristische Eigenschaften des Lehenssystems.<lb/>
Der König kann daher weder sich weigern, dem erbberech-<lb/>
tigten Vasallen die Herrschaft zu verleihen, noch darf er in<lb/>
die Sphäre der verliehenen Herrschaft eingreifen, und sei es<lb/>
bestimmend, sei es beschränkend, einwirken. Jeder Kreis<lb/>
der Gewalt ist in sich abgeschlossen und wesentlich selb-<lb/>
ständig.</p><lb/><p>Die Einheit der Statsgewalt ist daher in dem Lehen-<lb/>
state fast nur eine formelle. Sobald es darauf ankommt,<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 28</fw><lb/><pb facs="#f0452" n="434"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
durchzugreifen, so erheben sich oft unübersteigliche Schwie-<lb/>
rigkeiten. Die besondere Macht der grossen und kleinen Va-<lb/>
sallen setzt sich wider die allgemeine Statsmacht, und statt<lb/>
diese zu vermitteln, tritt sie ihr entgegen und hemmt ihre<lb/>
Wirkungen. Das nationale Leben wird so gespalten in eine<lb/>
Mannichfaltigkeit particulärer Gestaltungen, die Eine Stats-<lb/>
macht aufgelöst in eine Vielheit beschränkter Herrlichkeiten.<lb/>
Dem individuellen Willen und der individuellen Neigung, be-<lb/>
sonders der Magnaten des Landes, wird ein freier Spielraum<lb/>
auf dem politischen Gebiete eröffnet, und ein bunter Reich-<lb/>
thum der Formen und Einrichtungen entfaltet; aber der Zu-<lb/>
sammenhang des Ganzen ist überall durchbrochen, und der<lb/>
Stat selbst gebunden. Die <hi rendition="#g">Aristokratie nur ist stark<lb/>
und frei</hi>, das <hi rendition="#g">Königthum</hi> zwar an <hi rendition="#g">Ehren reich an<lb/>
Macht</hi> aber arm und das <hi rendition="#g">Volk</hi> in der naturgemässen <hi rendition="#g">Ent-<lb/>
wicklung seiner Kräfte</hi> auf allen Seiten <hi rendition="#g">gehemmt</hi>. Je<lb/>
ferner die Volksclassen von dem Centrum dieses States, von<lb/>
dem obersten Lehensherrn stehen, desto drückender wird für<lb/>
sie das Gewicht der in der Mitte liegenden Herrschaftsrechte,<lb/>
und desto lästiger auch die Willkür der kleinen Herren.</p><lb/><p>Die beiden Hauptbestandtheile der germanischen obrig-<lb/>
keitlichen Gewalt, der <hi rendition="#g">Heerbann</hi> und der <hi rendition="#g">Gerichtsbann</hi>,<lb/>
wurden so unter die zahlreichen Herren und Vasallen ver-<lb/>
theilt. Die eigentliche <hi rendition="#g">Regierungsgewalt</hi> aber wurde in<lb/>
Vergleich mit den Grundsätzen der fränkischen Monarchie<lb/>
wieder vermindert und mehr als früher beschränkt. Die ganze<lb/>
Verfassung war wesentlich eine <hi rendition="#g">aristokratische</hi> geworden,<lb/>
obwohl sie mit einer monarchischen Krone geschmückt war.<lb/>
Die französischen Könige aus dem Kapetingischen Geschlechte<lb/>
ragten nur wenig über die Seigneurs hervor; <note n="11" place="foot">Schon <hi rendition="#g">Hugo Capet</hi> schrieb an den Erzbischof von Sens: „regali<lb/>
potentia in nullo abuti volentes, <hi rendition="#i">omnia negotia reipublicac in consultatione<lb/>
et sententia fidelium nostrorum</hi> disponimus.“ <hi rendition="#i">Mirabeau</hi>, Essai sur le despot.<lb/>
Oenvres II. S. 390.</note> auch die deut-<lb/><pb facs="#f0453" n="435"/><fw place="top" type="header">Zwölftes Capitel. II. Monarch. Statsformen. E. Die Lehensmonarchie etc.</fw><lb/>
schen Könige waren im Innern des deutschen Reiches vielfach<lb/>
gelähmt durch die Macht der Fürsten. Nur ausnahmsweise,<lb/>
wo besonders günstige oder drängende Verhältnisse eine Ab-<lb/>
weichung veranlaszten, konnte sich eine stärkere Central-<lb/>
macht der Könige erhalten; wie in England nach dem Siege<lb/>
der Normannen, wo das Interesse der Sicherheit den norman-<lb/>
nischen Adel nöthigte, sich enger an den König anzuschlieszen,<lb/>
und das Bedürfnisz der neu begründeten Dynastie, sich zu<lb/>
erhalten, eine energischere Entfaltung der königlichen Macht<lb/>
erforderte.</p><lb/><p>5. <hi rendition="#g">Guizot</hi> hat die Frage aufgeworfen, <note n="12" place="foot"><hi rendition="#i">Guizot</hi>: „Du caractère politique du régime féodal“ in den Essais<lb/>
sur l'hist. de France. V.</note> woher es komme,<lb/>
dasz die feudale Statsordnung nicht erst in den Zeiten ihres<lb/>
Verfalls, sondern selbst in der Periode ihrer höchsten Blüthe<lb/>
fortwährend von der Abneigung des Volkes begleitet worden<lb/>
sei. Den Hauptgrund für diese Erscheinung stellt er so dar:<lb/>
„Der Feudalismus war eine Verbündung kleiner Herren, kleiner<lb/>
Despoten, die unter sich ungleich und durch mancherlei Rechte<lb/>
und Pflichten verknüpft, jeder auf seinen eigenen Gütern<lb/>
über ihre persönlichen und unmittelbaren Unterthanen eine<lb/>
willkürliche und absolute Gewalt besaszen. — Von allen Ty-<lb/>
ranneien aber ist die die schlimmste, welche ihre Unterthanen<lb/>
bequem überzählt und von ihrem Wohnsitz aus die Grenzen<lb/>
ihres Gebiets überblickt. Die Launen menschlicher Willkür<lb/>
entfalten sich dann in unerträglicher Sonderbarkeit und mit<lb/>
unwiderstehlichem Nachdruck. Die Ungleichheit des Standes<lb/>
macht sich dann auch in schroffster Weise fühlbar. Reich-<lb/>
thum, Macht, Unabhängigkeit, alle Vorzüge und Rechte werden<lb/>
jeden Augenblick dem Elend, der Schwäche, der Knechtschaft<lb/>
gegenüber gestellt. — In diesem System war der Despotismus<lb/>
so grosz als in der reinen Monarchie, waren die Privilegien<lb/>
nicht geringer als in der engsten Aristokratie, und beide<lb/>
stellten sich in der beleidigendsten und rohesten Form dar.<lb/><pb facs="#f0454" n="436"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
Der Despotismus war nicht gemildert durch die Entfernung<lb/>
und die Erhabenheit des Thrones, die Privilegien waren nicht<lb/>
verschleiert unter der Majestät einer groszen Körperschaft.<lb/>
Beide gehörten einem Individuum, das immer gegenwärtig<lb/>
und immer allein, nur ein Nachbar seiner Unterthanen war.“</p><lb/><p>In dieser Schilderung ist eine Wahrheit. Aber in vollem<lb/>
Umfang gilt sie doch nur von Frankreich, nicht von allen<lb/>
mittelalterlichen Lehensstaten. Das Lehenssystem war keines-<lb/>
wegs überall verhaszt, wo es bestand, und die Anhänglich-<lb/>
keit auch der Bauern an ihre Herren durchaus nicht selten.<lb/>
Auch ist es nicht eine Eigenschaft dieses Systems, dasz dem<lb/>
Herrn über seine Unterthanen eine „willkürliche und absolute<lb/>
Gewalt“ zustehe, sondern wo dieselbe behauptet und geübt<lb/>
wurde — und das mag nicht blosz in Frankreich sehr häufig,<lb/>
sondern auch anderwärts nur zu oft vorgekommen sein —,<lb/>
geschah das im Widerspruch mit dem System, welches von<lb/>
oben bis unten lauter abgeleitete und in sich selbständige<lb/>
Kreise von Rechten aufstellte. Auch die hörigen Leute hatten<lb/>
ihr festes erbliches Recht; die Lasten derselben durften nicht<lb/>
nach Belieben des Herrn vermehrt oder beschwert, über ihre<lb/>
Person nicht anders als nach dem Herkommen und der guten<lb/>
Gewohnheit der Höfe disponirt werden. Das <hi rendition="#g">Hofrecht</hi> in<lb/>
den untersten Kreisen war eben so genau abgegrenzt und<lb/>
wurde ganz analog geschützt, wie das <hi rendition="#g">Lehensrecht</hi> in den<lb/>
höhern. <note n="13" place="foot">Das bezeugen die Coutumes und Weisthümer auf jeder Seite. In<lb/>
manchen derselben werden sogar Spuren eines bäuerlichen Trotzes der<lb/>
Hofleute gegen den Grundherrn sichtbar.</note></p><lb/><p>Aber auch abgesehen von den zahlreichen Ueberschrei-<lb/>
tungen der Herrenrechte, lag allerdings in der <hi rendition="#g">Nähe</hi> und<lb/><hi rendition="#g">Kleinheit</hi> der <hi rendition="#g">Herrschaften</hi> und in der groszen Schwie-<lb/>
rigkeit, fast Unmöglichkeit für die Unterthanen, sich dem<lb/><hi rendition="#g">nahen</hi> und <hi rendition="#g">jede freiere</hi> — nicht schon durch das Her-<lb/>
kommen geheiligte — <hi rendition="#g">Bewegung hemmenden Drucke</hi><lb/><pb facs="#f0455" n="437"/><fw place="top" type="header">Zwölftes Capitel. II. Monarch. Statsformen. E. Die Lehensmonarchie etc.</fw><lb/><hi rendition="#g">derselben zu entziehen</hi>, eine der schlimmen und ge-<lb/>
hässigen Eigenschaften des Feudalismus.</p><lb/><p>6. Der Lehensstat kann vorzugsweise ein <hi rendition="#g">Rechtsstat</hi> ge-<lb/>
nannt werden. Das Statsprincip der öffentlichen Wohlfahrt<lb/>
ist verdunkelt, die Abgrenzung der mancherlei politischen<lb/>
Rechte aber genau bestimmt; diese selbst sind ähnlich wie<lb/>
Privatrechte dem Willen des Berechtigten und sogar dem ge-<lb/>
wöhnlichen Rechtsverkehr des Kaufes, Tausches, der Ver-<lb/>
gabung, Verehrung u. s. f. preisgegeben. Der Schutz dieser<lb/>
Rechte wird groszentheils in Form des gerichtlichen Processes<lb/>
gehandhabt, oder gar der erlaubten Selbsthülfe in den Fehden<lb/>
überlassen. Auf der einen Seite eine <hi rendition="#g">starre festgegliederte<lb/>
Rechtsordnung</hi>, welche wohl den <hi rendition="#g">Individuen</hi>, nicht<lb/>
aber der Gesammtheit, wohl den einzelnen Corporationen und<lb/>
Stiftungen, aber nicht der Nation und ihren Kräften Freiheit<lb/>
gewährt, auf der andern ein <hi rendition="#g">fortgesetzter innerer Krieg</hi>,<lb/><hi rendition="#g">und eine immer wiederkehrende Anarchie</hi>, das sind<lb/>
die beiden entgegengesetzten Erscheinungen, welche wie die<lb/>
beiden Gesichter des Januskopfs mit dem mittelalterlichen<lb/>
Lehensstate verwachsen sind.</p><lb/><p>II. <hi rendition="#g">Ständische beschränkte Monarchie</hi>.</p><lb/><p>Die Lehensmonarchie ging allmählich während des Mittel-<lb/>
alters in die Form des <hi rendition="#g">ständisch beschränkten Fürsten-<lb/>
thums</hi> über, welches die mittelalterliche Vorstufe der reprä-<lb/>
sentativen Monarchie unserer Tage geworden ist. Diese Stats-<lb/>
form wurde ungefähr seit 1240 herrschend in den meisten<lb/>
europäischen Staten und dauerte drei Jahrhunderte fort, bis<lb/>
sie sich im XVI. Jahrhundert in die absolute Monarchie um-<lb/>
wandelte.</p><lb/><p>Der König oder der Landesfürst leitet noch seine Gewalt<lb/>
von der Verleihung ab des höheren Herrn, zu oberst Gottes<lb/>
und er betrachtet dieselbe wie ein ihm und seiner Dynastie<lb/>
zugehöriges Eigenthum. In dem Bereich der fürstlichen Macht<lb/>
fühlt er sich als Herr und duldet keinen Widerspruch gegen<lb/><pb facs="#f0456" n="438"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
seine Willkür. Aber dieser vorbehaltene Bereich seiner<lb/>
Willkürmacht war eng begrenzt. Ueberall stiesz er auf stän-<lb/>
dische, körperschaftliche und Privatrechte, welche er ebenso<lb/>
zu achten genöthigt war, wie er Achtung seiner fürstlichen<lb/>
Rechte forderte. Jeder Berechtigte vertheidigte im Nothfall<lb/>
sein Recht, sei es mit gewaffneter Hand wider die Gewalt,<lb/>
sei es vor den Gerichten im Procesz.</p><lb/><p>Ein <hi rendition="#g">Gesetzgebungsrecht</hi> hatte der König für sich<lb/>
allein nicht. Nur mit Beirath und Zustimmung der <hi rendition="#g">Reichs-<lb/>
stände</hi> konnte der König, nur mit Einwilligung der <hi rendition="#g">Land-<lb/>
stände</hi> konnte der Landesherr neue gesetzliche Ordnungen<lb/>
erlassen und einführen.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">Regierungsgewalt</hi> war noch wenig entwickelt und<lb/>
sehr beschränkt. Einen Beamtenkörper, der vom Haupt aus<lb/>
beherrscht und bewegt wird, gab es nicht. Die Kronvasallen,<lb/>
denen die königlichen Rechte verliehen waren, übten die-<lb/>
selben innerhalb ihrer Herrschaften zu eigenem Rechte selb-<lb/>
ständig aus. Die Hofämter waren an Vasallen und Ministe-<lb/>
rialen meistens zu erblichem Rechte vergeben und dienten dem<lb/>
Herren nur nach den herkömmlichen Formen, eher dem Scheine<lb/>
nach als in Wahrheit. Die Hofsitte, die ständische Ueber-<lb/>
lieferung, der Familiengeist wirkten stärker als das Gefühl<lb/>
der gesetzlichen Pflicht und der Statsgeist. Die Landstände,<lb/>
in denen die aristokratischen Classen das Uebergewicht hatten,<lb/>
übten durch ihre Beschwerden und Erinnerungen eine oft<lb/>
lästige Controle aus über die fürstliche Regierung. Nicht<lb/>
selten verfolgten sie die fürstlichen Räthe und verlangten<lb/>
deren Entlassung oder Bestrafung. Zuweilen forderten sie<lb/>
die Bevormundung des Fürsten und eine Mitregierung durch<lb/>
ihre Vertrauensmänner.</p><lb/><p>Der Fürst war zwar noch der <hi rendition="#g">oberste Richter</hi> und<lb/>
sasz noch zuweilen selber auf dem Stuhle des Richters. Aber<lb/>
das Urtheil fanden die Schöffen und er durfte nur den Spruch<lb/>
vollziehen, den die Schöffen gefunden hatten. Er selber war<lb/><pb facs="#f0457" n="439"/><fw place="top" type="header">Zwölftes Capitel. II. Monarch. Statsformen. E. Die Lehensmonarchie etc.</fw><lb/>
an die Rechtsordnung gebunden und auch er konnte verklagt<lb/>
werden, wenn er Unrecht verübte. Nach alter germanischer<lb/>
Sitte richtet der Stellvertreter eines jeden Gerichtsherrn über<lb/>
diesen, wenn er verklagt wird. So war sogar der deutsche<lb/>
König, obwohl er römischer Kaiser und der oberste weltliche<lb/>
Herr der Christenheit war, unter gewissen Voraussetzungen<lb/>
genöthigt, vor seinem Stellvertreter, dem Pfalzgrafen bei Rhein<lb/>
Rede zu stehen und sich dem Urtheil der Fürstengenossen zu<lb/>
unterziehen. So richtete der Schultheisz über den Landgrafen.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">Policeigewalt</hi> war wenig ausgebildet und gewöhn-<lb/>
lich mit dem Richteramt verbunden. Eine Gensd'armerie gab<lb/>
es noch nicht. Der ganze bureaukratische Apparat der heu-<lb/>
tigen Policeiverwaltung fehlte.</p><lb/><p>Selbst die <hi rendition="#g">Heeresgewalt</hi> des Fürsten war durch das<lb/>
nachwirkende Lehensrecht sehr beschränkt. Der Gehorsam<lb/>
der aristokratischen Vasallenheere war enge begrenzt und be-<lb/>
messen. Die Kriegsfolge der Vasallen wurde wie eine Guts-<lb/>
last des Lehensgutes betrachtet und vor jeder energischen<lb/>
Anspannung sorglich verhütet.</p><lb/><p>Die deutschen Könige haben es erfahren, wie schwer der<lb/>
eigenwillige Trotz mächtiger Herzoge zu bändigen und wie<lb/>
wenig verlässig die Treue der Reichsfürsten gegen das Reichs-<lb/>
haupt war.</p><lb/><p>Die Könige und Landesherrn konnten wohl daneben auch<lb/><hi rendition="#g">Soldtruppen</hi> werben und sie thaten es, um ein gefügigeres<lb/>
und willfähriges Werkzeug der Gewalt sich zu schaffen. Aber<lb/>
diese Söldner muszten von den Fürsten bezahlt werden, und<lb/>
wenn die Landstände dafür keine Steuern bewilligten, wozu<lb/>
sie nicht geneigt waren, so muszte der Sold aus dem fürst-<lb/>
lichen Kammergute bestritten werden. Die Fürsten waren<lb/>
daher oft genöthigt, Schulden zu machen und geriethen dann<lb/>
in financielle Noth. Ueberdem wurden oft fremde Lands-<lb/>
knechte als Söldner angeworben und diese machten hinwieder<lb/>
den Fürsten dem Lande verhaszt, das sie knechteten.</p><lb/><pb facs="#f0458" n="440"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/><p>Ein Recht <hi rendition="#g">Steuern</hi> zu erheben, kam dem Fürsten nur<lb/>
unter der Bedingung zu, dasz die Stände zuvor das Bedürf-<lb/>
nisz der Steuern anerkannt und die Erhebung der Steuer be-<lb/>
willigt hatten. Die aristokratischen Stände waren aber nicht<lb/>
geneigt, Steuern zu bewilligen. Manche Steuern waren mit<lb/>
der Zeit zu Reallasten geworden, welche hauptsächlich die<lb/>
Bauergüter belasteten, aber eben darum auch unveränderlich.<lb/>
Auch in dieser Hinsicht gebrach es an einem allgemeinen<lb/>
Pflichtgefühl der Stände und der Privaten gegen den Stat.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Dreizehntes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">F. Die neuere absolute Monarchie.</hi></head><lb/><p>Aus der mittelalterlichen ständischen beschränkten Mon-<lb/>
archie ging die moderne <hi rendition="#g">Repräsentativmonarchie</hi> nicht<lb/>
unmittelbar hervor als die statliche Ordnung der neuen Zeit.<lb/>
Im Kampfe mit den Ständen erstarkte vorerst eine neue <hi rendition="#g">ab-<lb/>
solute Monarchie</hi>. Die sämmtlichen germano-romanischen<lb/>
und die germanischen Völker Europa's muszten erst das<lb/>
letztere Statssystem wieder erfahren, bevor es zu der Bildung<lb/>
der neuen Statsform kam.</p><lb/><p>Am frühesten zeigt sich diese Entwicklung und am hef-<lb/>
tigsten tritt der Absolutismus hervor in Frankreich und in<lb/>
Spanien. Je stärker die germanischen Elemente in einer<lb/>
Nation waren, desto weniger konnte es den Königen gelingen,<lb/>
eine den germanischen Rechtsbegriffen völlig fremde und zu-<lb/>
widerlaufende absolute Gewalt zum geltenden Statsprincip zu<lb/>
erheben. Dagegen waren dieser die römischen Traditionen,<lb/>
die nun in Wissenschaft und Leben wieder wach wurden,<lb/>
durchaus günstig.</p><lb/><p>Schon seit dem zwölften Jahrhunderte, als noch die Seig-<lb/>
neurs des üppigen Machtgenusses sich erfreuten, arbeiteten<lb/><pb facs="#f0459" n="441"/><fw place="top" type="header">Dreizehntes Cap. II. Monarch. Statsformen. F. Neuere absol. Monarchie.</fw><lb/>
die <hi rendition="#g">französischen Legisten</hi> (so wurden die römischen<lb/>
Rechtsgelehrten genannt) mit Kühnheit und Einigkeit daran,<lb/>
die französische Monarchie auf die alten Grundlagen des rö-<lb/>
mischen Kaiserreichs zurückzuführen. Sie gründeten eine<lb/>
theoretische und practische Schule des Regiments, deren<lb/>
oberster Grundsatz die <hi rendition="#g">Einheit</hi>, die <hi rendition="#g">Untheilbarkeit</hi> und<lb/>
die <hi rendition="#g">absolute Statsgewalt</hi> des Königthums war, welche sie<lb/>
unter dem Ausdruck der <hi rendition="#g">souveränen Gewalt</hi> zusammen-<lb/>
faszten. Von da aus behandelten sie die Herrschaften und<lb/>
Gerichtsbarkeiten der Groszen und ihrer Vasallen wie An-<lb/>
maszungen und Miszbräuche, die zu Gunsten des Königs und<lb/>
des Volks aufzuheben, oder mindestens so sehr als möglich<lb/>
zu beschränken seien. Sie stellten die französischen Könige<lb/>
als Nachfolger der römischen Imperatoren dar, und indem sie<lb/>
die römische Gesetzgebung als die wahre priesen, behandelten<lb/>
sie die feudalen Rechtsgewohnheiten mit Geringschätzung. <note n="1" place="foot"><hi rendition="#i">Thierry</hi>, temps Mérowing. I. S. 16.</note><lb/>
Es dauerte freilich noch Jahrhunderte, bis diese Theorien in<lb/>
die Praxis eindrangen und die Herrschaft der Seigneurs wirk-<lb/>
lich gebrochen wurde. Aber der innere Kampf hörte nicht<lb/>
mehr auf, bis der ganze reich gestaltete Lehensstat von Grund<lb/>
aus zusammenstürzte, dann aber auch in seinen Sturz die<lb/>
inzwischen mächtig gewordene absolute Monarchie mit ver-<lb/>
wickelt wurde.</p><lb/><p>Der Satz des römischen Kaiserrechts: „<hi rendition="#i">Quod principi pla-<lb/>
cuit, legis habet vigorem</hi>“ wurde wieder aus dem Alterthum<lb/>
hervorgeholt und als nothwendiges Statsprincip verkündigt. <note n="2" next="note-0460" place="foot" xml:id="note-0459"><hi rendition="#i">Beaumanoir</hi> II. 57.: „<hi rendition="#i">Ce qui li plest à fere</hi>, doit estre tenu por<lb/>
à loi; fügt aber <hi rendition="#g">beschränkend</hi> hinzu: pourvu qu'il ne soit pas fet<lb/><hi rendition="#i">contre Dieu, ne contre bonnes meurs, car s'il le feroit, ne le devroient<lb/>
pas si souget soufrir.</hi>“ Vgl. <hi rendition="#i">Laferrière</hi> in d. Revue critique de Législ.<lb/>
par <hi rendition="#i">Wolowski</hi> IV. p. 125. Die italischen Glossatoren haben ebenso noch<lb/>
eine gewisse Scheu vor dem Princip und suchen es durch die Rücksicht<lb/>
auf das bestehende göttliche und menschliche Recht zu beschränken.<lb/>
Sogar im Jahre 1688, noch unter <hi rendition="#i">Ludwig XIV</hi>. dem mächtigen Lieb-</note><lb/><pb facs="#f0460" n="442"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
Er ging in das französische Rechtssprichwort über: „<hi rendition="#i">Qui veut<lb/>
le roi, si veut la loi</hi>.“ War einmal das Recht der Gesetz-<lb/>
gebung in dem Könige concentrirt, und wurde dasselbe diesem<lb/>
in unbeschränkter Weise eingeräumt, so konnten von da aus<lb/>
die Hemmnisse, welche das Lehenswesen und die ständischen<lb/>
Rechte der vollen Entwicklung der Statsgewalt, des nationalen<lb/>
Geistes und der öffentlichen Wohlfahrt entgegensetzten, ent-<lb/>
fernt werden. Die von der neuen Rechtsgelehrsamkeit ge-<lb/>
leitete Praxis der Gerichte, besonders der königlichen Parla-<lb/>
mente, half im einzelnen kräftig mit, dieser Richtung den<lb/>
Sieg zu bereiten. Die öffentliche Meinung, zunächst in den<lb/>
Städten, in welchen die römische Cultur einen uralten Wohn-<lb/>
sitz hatte und welche von den Einflüssen des Lehensrechtes<lb/>
freier geblieben waren, war der veränderten Rechtsansicht<lb/>
günstig. Sie haszte die kleinen Herren viel mehr, als sie<lb/>
den nationalen König fürchtete; und die Fortschritte der<lb/>
städtischen Gewerbe in Handel und Handwerk schienen durch<lb/>
die Demüthigung und Schwächung der Lehensherren nur ge-<lb/>
fördert zu werden. Auch die Bauern konnten eher gewinnen<lb/>
als verlieren, wenn die Macht des Königs über ihre Bedränger<lb/>
zunahm.</p><lb/><p>Seit <hi rendition="#g">Ludwig</hi> XI. <note n="3" place="foot">Er verbot 1463 dem Herzog von Bretagne den Ausdruck: „<hi rendition="#i">par la<lb/>
grace de Dieu</hi>“ für sich anzusprechen. Vor Karl VII. bedienten sich die<lb/>
Seigneurs gewöhnlich dieser Berufung in ihren Titeln. <hi rendition="#g">Schäffner</hi>,<lb/>
französ. Rechtsg. II. S. 273. In dem durch die Schweizer auf Anstiften<lb/>
des Königs vollzogenen Untergang des Herzogs Karl des Kühnen von<lb/>
Burgund wurde nun das Haupt der hohen Lehensaristokratie erschlagen,<lb/>
und damit war der Sieg des Königthums in Frankreich entschieden.</note> (1462-1483) war das Uebergewicht<lb/>
der königlichen Gewalt über die Lehensherrschaft in Frank-<lb/><note n="2" place="foot" prev="note-0459" xml:id="note-0460">haber der absoluten Königsgewalt erklärte der für Statsrecht angestellte<lb/>
Professor <hi rendition="#i">Delaunay</hi> den Satz in nicht absolutistischem Sinne: „que la<lb/>
loy est la volonté du Roy et non pas que la volonté du Roy soit loy.“<lb/>
Aber es fanden sich zu allen Zeiten dienstbare Parteimänner, welche<lb/>
über alle mittelalterlichen Schranken des römischen Princips hinweg-<lb/>
setzten und eifrig für die absolute Gewalt des Monarchen kämpften.</note><lb/><pb facs="#f0461" n="443"/><fw place="top" type="header">Dreizehntes Cap. II. Monarch. Statsformen. F. Neuere absol. Monarchie.</fw><lb/>
reich, seit <hi rendition="#g">Philipp</hi> II. (1556-1598) in Spanien entschieden.<lb/>
In Frankreich kamen freilich von Zeit zu Zeit Reactionen<lb/>
dagegen vor; in Spanien blieb der Absolutismus sicherer, und<lb/>
hatte einen finsterern und grausameren Charakter. Es erregt<lb/>
ein Grauen, wenn man sich daran erinnert, dasz Philipp II.<lb/>
das ganze Volk der Niederländer, über welches ihm nur be-<lb/>
schränkte Herrschaftsrechte zustanden, als Verbrecher zu ver-<lb/>
urtheilen wagte. Erst unter <hi rendition="#g">Ludwig</hi> XIV. hatte in Frank-<lb/>
reich die absolute Gewalt des Königthums ihren Höhepunkt<lb/>
erstiegen, von wo aus sie jählings dem Abgrunde der Revo-<lb/>
lution entgegenstürzte. Sein Beispiel ahmten dann die <hi rendition="#g">deut-<lb/>
schen</hi> Dynastien nach, die groszen und die kleinen. <note n="4" place="foot"><hi rendition="#g">Friedrich</hi> II. von Preuszen im Antimach. 10: „Il n'y a pas<lb/>
jusqu'au Cadet du Cadet d'une Ligne appanagée, qui ne s'imagine d'être<lb/>
quelque chose de semblable à Louis XIV. Il bâtit son Versailles, il a<lb/>
ses maîtresses, il entretient ses armées. Ils s'abîment pour l'honneur<lb/>
de leur Maison et il prennent par vanité le chemin de la misère et de<lb/>
l'hôpital.“</note> Es<lb/>
wurde wieder erlebt, dasz ein christlich-europäischer Monarch<lb/>
ein ganzes Volk, dessen Oberhaupt zu sein er sich überdem<lb/>
nur angemaszt hatte, dasz <hi rendition="#g">Joseph</hi> I. von Oesterreich die<lb/>
Bayern zum Tode verurtheilte, und sich dabei gar auf gött-<lb/>
liches Recht berief. <note n="5" place="foot"><hi rendition="#g">Hormayr</hi> Lebensbilder I. S. 256. Patent <hi rendition="#g">Joseph's</hi> I. von Oester-<lb/>
reich vom 20. Dec. 1705: „<hi rendition="#g">Alle Bayern</hi> seyen der beleidigten Majestät<lb/>
Josephs I. als des ihnen von Gott dem Allmächtigen vorgesetzten allei-<lb/>
nigen rechtmäszigen Landesherrn schuldig, und daher ohne weiters <hi rendition="#g">mit<lb/>
dem Strange vom Leben zum Tode zu richten</hi>! Nur aus aller-<lb/>
höchster Clemenz (?) und landesväterlicher Mildigkeit (?) werde verordnet,<lb/>
dasz allezeit 15 zu 15 <hi rendition="#g">um's Leben spielen</hi> und jener, auf den das<lb/>
wenigste Loos fällt, im Angesicht aller aufgehenkt werden solle.“ Man<lb/>
traut seinen Augen nicht, wenn man solchen Wahnsinn, der sich selbst<lb/>
als Recht und Gnade verkündet, noch im XVIII. Jahrhundert, unmittel-<lb/>
bar vor dem Zeitalter der „philosophischen Aufklärung“ begegnet.</note></p><lb/><p>Den <hi rendition="#g">politischen</hi> Grundgedanken dieses neuen Abso-<lb/>
lutismus hat <hi rendition="#g">Ludwig</hi> XIV. mit einer staunenswerthen Nai-<lb/>
vetät in dem bekannten Satze ausgesprochen: „<hi rendition="#i">L'état c'est<lb/><pb facs="#f0462" n="444"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
moi</hi>.“ („Der Stat bin ich.“) Der König betrachtete sich nicht<lb/>
mehr als das Oberhaupt des States, welches selber nur ein<lb/>
— wenn auch das oberste und mächtigste — Glied des ge-<lb/>
sammten Statskörpers ist, sondern er identificirte seine Person<lb/>
und den Stat vollständig, so dasz es auszer ihm keine andern<lb/>
berechtigten Statsglieder mehr gab. Es gab keine Statswohl-<lb/>
fahrt auszer seiner persönlichen Wohlfahrt, kein Statsrecht<lb/>
auszer seinem individuellen Recht. Er war Alles in Allem,<lb/>
auszer ihm war Nichts.</p><lb/><p>Diese völlige Verwechslung des Königthums mit dem<lb/>
State — wohl zu unterscheiden von der Personification der<lb/>
statlichen Majestät in dem Könige — war um so bedenklicher,<lb/>
als während des XVII. und XVIII. Jahrhunderts, als dieselbe<lb/>
Mode geworden, zugleich die Theorie von der <hi rendition="#g">Statsallmacht</hi><lb/>
aufkam. Während des Mittelalters war der Stat durch eine<lb/>
unendliche Menge fester und abgeschlossener Rechtskreise<lb/>
zerklüftet und jeder durchgreifenden Macht beraubt worden.<lb/>
Nun machte die Theorie den Sprung in das Gegentheil, und<lb/>
liesz gar keine selbständige, der Willkür und der Einwirkung<lb/>
des States entzogene Rechtssphäre mehr gelten. Selbst das<lb/>
Privatrecht wurde als ein Product des States aufgefaszt, und<lb/>
dem Belieben der Statsgewalt preisgegeben.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">Stats</hi>- und <hi rendition="#g">Rechtswissenschaft</hi> jener Zeiten<lb/>
hat an dem Schaden, den diese Theorien gestiftet, einen<lb/>
groszen Antheil. Die einen billigten und unterstützten die<lb/>
unnatürliche Anmaszung der absoluten Könige mit Schein-<lb/>
gründen, die andern traten derselben nicht entgegen, wie die<lb/>
Pflicht gebot. Aber nicht minder schwer haben sich die da-<lb/>
maligen <hi rendition="#g">Theologen</hi> (bald jesuitische, bald hochkirchliche<lb/>
oder orthodoxlutherische Hoftheologen) versündigt, welche die<lb/>
christliche Idee der Göttlichkeit der obrigkeitlichen Gewalt<lb/>
dahin entstellten, dasz sie in gewissem Sinne die Könige als<lb/>
unmittelbare und vollkommene Repräsentanten und Inhaber<lb/>
der göttlichen Weltregierung auf Erden, als irdische Götter<lb/><pb facs="#f0463" n="445"/><fw place="top" type="header">Dreizehntes Cap. II. Monarch. Statsformen. F. Neuere absol. Monarchie.</fw><lb/>
ausgaben. Weil Gott unumschränkter Herr der Welt ist, die<lb/>
er geschaffen hat, und die er mit seinem Geiste erfüllt und<lb/>
erhält, so sollten die Könige auch unumschränkte Herren der<lb/>
Völker sein, die sie nicht geschaffen haben, und die sie nicht<lb/>
zu erfüllen noch zu erhalten vermögen. Es kam, wie in den<lb/>
Zeiten der römischen Imperatoren, wieder dahin, dasz die<lb/>
Könige es liebten, sich auch mit der Gottheit zu identificiren.<lb/>
Man weisz wie gern Ludwig XIV. den Jupiter gespielt hat, was<lb/>
freilich in heidnischer Form eher anging als in christlicher.</p><lb/><p>Unmittelbar neben dieser Allmacht des Absolutismus,<lb/>
welche nun durch die Theorie dem Monarchen zugesprochen,<lb/>
und auch in wichtigen Beziehungen practisch geübt wurde,<lb/>
offenbarte sich freilich von Zeit zu Zeit die <hi rendition="#g">völlige Ohn-<lb/>
macht</hi> der absoluten Könige. Es geschah nicht selten, dasz<lb/>
Fürsten, welchen Schmeichelei und knechtischer Sinn eine<lb/>
schrankenlose Gewalt beimaszen, selber zu willenlosen Dienern<lb/>
des Ehrgeizes ihrer Günstlinge oder der Herrschsucht und Aus-<lb/>
schweifung ihrer Maitressen erniedrigt wurden. Alles hing<lb/>
ja von der Persönlichkeit des Monarchen ab. War er ein<lb/>
hervorragendes Individuum, welches die dictatorische Gewalt<lb/>
mit Energie und Geist zu handhaben verstand, wie <hi rendition="#g">Lud-<lb/>
wig</hi> XIV. selbst, bevor das Alter und der Genusz seine<lb/>
Kräfte aufgezehrt hatten, so mochte er wenigstens den Schein<lb/>
der Allmacht erhalten. Auf die Dauer konnte aber selbst ein<lb/>
solcher Mann nicht auf so schwindlicher Höhe feststehen. <note n="6" place="foot">Lord <hi rendition="#g">Chatham</hi> (Brougham, Statsmänner I. S. 29) in einer Par-<lb/>
lamentsrede: „Absolute Gewalt richtet den zu Grunde, der sie besitzt,<lb/>
und ich weisz, dasz wo Gesetzlichkeit aufhört, Tyrannei beginnt.“ <hi rendition="#g">Gui-<lb/>
zot</hi>, Essais S. 245: „c'est le vice de la monarchie pure (?)<lb/>
d'élever le<lb/>
pouvoir si haut que la tête tourne à celui qui le possède et que ceux<lb/>
qui le subissent osent à peine le regarder. Le souverain s'y croit un<lb/>
dieu, le peuple y tombe dans l'idolâtrie. On peut écrire alors les devoirs<lb/>
des rois et les droits des sujets; on peut même les prêcher sans cesse;<lb/>
mais les situations ont plus de force que les paroles, et quand l'inéga-<lb/>
lité est immense, les uns oublient aisément leurs devoirs, les autres leurs<lb/>
droits.“</note><lb/><pb facs="#f0464" n="446"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
War er eine schwache Natur wie <hi rendition="#g">Karl</hi> II. von England, <hi rendition="#g">Fer-<lb/>
dinand</hi> VII. von Spanien, oder <hi rendition="#g">Ludwig</hi> XV. von Frank-<lb/>
reich, so schwelgten andere in der Willkür, die dem Könige<lb/>
allein vorbehalten, seinen Händen aber entwunden war. Die<lb/>
Völker aber versanken überall in namenloses Elend. Wer<lb/>
die Wirkungen der Absolutie in dem civilisirten Europa kennen<lb/>
lernen will, der studire die spanischen oder italischen oder<lb/>
österreichischen Geisteszustände von 1540 bis 1740. <note n="7" place="foot"><hi rendition="#g">Laurent</hi>, Études sur l'hist. XI. 136. „Si la révolution avait be-<lb/>
soin d'une justification, elle la trouverait dans l'incompatibilité radicale<lb/>
de la monarchie absolue avec le droit et par suite avec les intrérêts de<lb/>
l'humanité.“</note></p><lb/><p>Uebrigens standen dieser Anmaszung auf dem alten Boden<lb/>
der europäischen Verhältnisse so viele Ueberlieferungen wider-<lb/>
strebender Rechtsansichten und so bedeutende und feste In-<lb/>
stitutionen entgegen, dasz es doch nirgends zu einer voll-<lb/>
ständigen und bleibenden Geltung eines Statsprincips kam,<lb/>
welches den asiatischen Despotien gemäsz, dem europäischen<lb/>
Leben aber fremd war. Als in England die restaurirte Dy-<lb/>
nastie der Stuarts auf ähnliche Abwege gerieth, und <hi rendition="#g">Jakob</hi> II.<lb/>
versuchte, die uralten und verbrieften Rechte des Parlaments<lb/>
und die neuere Gestaltung der kirchlichen Verhältnisse nach<lb/>
Willkür zu verletzen, als er das Beispiel Ludwigs XIV. eigen-<lb/>
sinnig nachahmte, und selbst den gesetzlichen Widerstand<lb/>
der loyalen Freunde des Thrones und der Verfassung mit<lb/>
Verachtung behandelte, da büszte er die verwirkte Herrschaft<lb/>
ein, und die Vereinigung <hi rendition="#g">Wilhelms</hi> von Oranien, des<lb/>
gröszten Statsmannes und Fürsten dieser Zeit, mit dem eng-<lb/>
lischen Volk hatte die feste Begründung des <hi rendition="#g">modernen Re-<lb/>
präsentativsystems</hi> zur Folge.</p><lb/><p>Die zweimalige und entscheidende Niederlage der abso-<lb/>
luten Monarchie in England hat zwar nicht sofort den Unter-<lb/>
gang dieses Verfassungssystems in Europa nach sich gezogen.<lb/>
Aber die Zuversicht in dasselbe ward erschüttert und all-<lb/><pb facs="#f0465" n="447"/><fw place="top" type="header">Dreizehntes Cap. II. Monarch. Statsformen. F. Neuere absol. Monarchie.</fw><lb/>
mählich reifte diese Statsform auch auf dem Continent dem<lb/>
sicheren Untergange zu. Ihr Princip wurde von der freieren<lb/>
Philosophie des achtzehnten Jahrhunderts verworfen. Diese<lb/>
Philosophie bestieg mit <hi rendition="#g">Friedrich</hi> II. den Thron eines auf-<lb/>
strebenden States und verkündete nun laut vom Throne den<lb/>
entgegengesetzten Satz: der König ist nicht der Eigenthümer<lb/>
des Landes, noch der Herr des Volkes, nicht der Stat, son-<lb/>
dern der „<hi rendition="#g">oberste Diener des Stats</hi>.“ Das Princip der<lb/>
absoluten Monarchie war schon vor der französischen Revo-<lb/>
lution überwunden. Dem Sturme der Revolution vermochte<lb/>
sie nicht mehr zu widerstehen. Trotz mancherlei Schwankungen<lb/>
erlag sie schlieszlich in allen Staten des civilisirten Europas<lb/>
dem freieren Volksbewusztsein.</p><lb/><p>Nur in dem europäischen Orient, in Ruszland <note n="8" place="foot"> Die in Ruszland geltenden Grundgesetze nennen den „Kaiser aller<lb/>
Reuszen“ einen „selbstherrlichen und absoluten<lb/>
Souverän,“ und stützen<lb/>
seine absolute Macht ausdrücklich auf göttliches Gebot: „Gott selber<lb/>
befiehlt, sich seiner höchsten Autorität zu unterwerfen, nicht allein aus<lb/>
Furcht vor Strafe, sondern aus religiöser Pflicht.“ Die Gesetzgebung<lb/>
gebührt ausschlieszlich dem Kaiser, der übrigens regelmäszig den Stats-<lb/>
rath vernimmt. <hi rendition="#i">Foelix</hi>, Revue Étrangère III. S. 700.</note> hat die<lb/>
absolute Monarchie gegenwärtig noch Bestand. Da sagt die<lb/>
religiöse Begründung der nationalen Denkweise eher zu als<lb/>
im Occident, und für das unermessliche Reich, dessen Cultur<lb/>
noch zurück und unter Nationen, deren Bildung noch auf<lb/>
einer tiefen Stufe ist, bedarf es einer gewaltigeren Central-<lb/>
macht. Die gröszten Reformen, wie voraus die heutige Be-<lb/>
freiung des Bauernstandes von der Leibeigenschaft, sind da<lb/>
noch kaum anders als durch den allein entscheidenden Willen<lb/>
des Kaisers durchzuführen. Die Aristokratie würde dieselben<lb/>
schwerlich fördern, ein gebildetes und freies Bürgerthum<lb/>
existirt nicht als eine sociale oder politische Macht. Der<lb/>
unteren Masse aber fehlt es zwar nicht an der Fähigkeit, in<lb/>
der Gemeinde und in Einungen der Berufsgenossen sich selber<lb/>
zu helfen, wohl aber an der Fähigkeit, an der Bestimmung<lb/><pb facs="#f0466" n="448"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
der Politik und an der Gesetzgebung einen erheblichen An-<lb/>
theil zu nehmen. Sie wirkt wie die Materie durch ihre<lb/>
Schwere.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Vierzehntes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">G. Die constitutionelle Monarchie.</hi><lb/>
1. Die Entstehung und Verbreitung der constitutionellen<lb/>
Monarchie.</head><lb/><p>Die constitutionelle Monarchie ist zwar die Frucht der<lb/>
neuen Zeit. Aber der Keim, dessen Wachsthum vorhergehen<lb/>
muszte, bevor diese Frucht reifen konnte, ist, wie <hi rendition="#g">Montes-<lb/>
quieu</hi> richtig bemerkt hat, schon „in den Wäldern der ger-<lb/>
manischen Vorzeit“ zu finden. Der erste grosze, aber noch<lb/>
unreife Versuch zu der Statenbildung, welche wir nunmehr<lb/>
als die constitutionelle bezeichnen, wurde in den Reichen<lb/>
gemacht, die auf römischem Boden von germanischen Fürsten<lb/>
gegründet wurden, als zuerst römische Statsideen sich mit<lb/>
germanischen Rechten vermählten.</p><lb/><p>Dann folgte die Lehensmonarchie und das ständische<lb/>
Fürstenthum mit ihrer mächtigen Aristokratie. Die Einheit<lb/>
des States aber ging verloren. Die Wohlfahrt des Volkes ver-<lb/>
kümmerte, das Königthum war voller Glanz und Ehre, aber ohne<lb/>
Macht. Und wieder erhob sich der nationale Zug nach Einheit,<lb/>
wieder wurde der germanische Feudalstat durch römische Stats-<lb/>
principien beleuchtet und befruchtet. Auch die Völker regten<lb/>
sich wieder; aber voraus langten die Fürsten nach dem eiser-<lb/>
nen Scepter der absoluten Gewalt. Die Kämpfe der Stände<lb/>
begannen, unter einander und mit den Fürsten. Als das<lb/>
Mittelalter wich, da fing die moderne Statsverfassung an<lb/>
zu zeitigen. Im Groszen ist sie das Ziel einer mehr als<lb/>
tausendjährigen Geschichte, die <hi rendition="#g">Vollendung des romano</hi>-<lb/><pb facs="#f0467" n="449"/><fw place="top" type="header">Vierz. Cap. II. Mon. Statsformen. G. Const. Monarchie. 1. Entstehung etc.</fw><lb/><hi rendition="#g">germanischen Statslebens</hi>, d. h. der eigentlichen <hi rendition="#g">euro-<lb/>
päischen Statscultur</hi>. </p><lb/><p>I. Zuerst kam diese Statsform in <hi rendition="#g">England</hi> zur Ausbil-<lb/>
dung. Langsam reifte sie heran in der groszen Geschichte<lb/>
dieses Inselreiches, langsam, aber in stäter und sicherer Ent-<lb/>
wicklung. In keinem europäischen Lande hatte das König-<lb/>
thum während des Mittelalters seine centrale Macht so un-<lb/>
versehrt erhalten wie in England, in keinem aber auch wurden<lb/>
die Rechte und die Freiheiten des Adels und des Volkes so<lb/>
männlich vertheidigt und so fest begründet, wie dort.</p><lb/><p>Auch die englische Nation ist von den erschütternden<lb/>
Fiebern der Revolution nicht verschont geblieben. Zwei grosze<lb/>
Revolutionen drohten dem ganzen englischen Statsgebäude den<lb/>
Untergang. Die erste, um die Mitte des XIII. Jahrhunderts,<lb/>
war der Versuch der <hi rendition="#g">Aristokratie</hi>, die Statsregierung dem<lb/>
Könige wegzunehmen und in ihre Gewalt zu bringen. Das<lb/>
war der Sinn der „<hi rendition="#g">Provisionen</hi>“ von Oxford von 1258,<lb/>
welche dem besiegten Könige <hi rendition="#g">Heinrich</hi> III. von dem Grafen<lb/><hi rendition="#g">Leicester</hi> aufgenöthigt wurden. <note n="1" place="foot"><hi rendition="#i">Guizot</hi>, Essai u. s. f. S. 311 ff. </note> In der zweiten groszen<lb/>
Revolution, welche aus dem Kampfe <hi rendition="#g">Karls</hi> I. mit dem langen<lb/>
Parlament in der Mitte des XVII. Jahrhunderts hervorbrach,<lb/>
ward für einige Zeit das Königthum sammt der Aristokratie<lb/>
von der fanatisirten Volkspartei der <hi rendition="#g">demokratischen</hi> Pu-<lb/>
ritaner beseitigt (1649).</p><lb/><p>Aber beidemale dauerte die Krankheit nicht so lange,<lb/>
dasz sie den Statskörper auf die Dauer schwächte. Sie war<lb/>
auch, obwohl äuszerlich in heftigen Symptomen sich offen-<lb/>
barend, innerlich nicht so mächtig, um dem Leben der Nation<lb/>
eine fremde Richtung zu geben. Beidemale erholte sich Eng-<lb/>
land rasch von der Erschütterung und der historische Zu-<lb/>
sammenhang mit der Vergangenheit ging nicht verloren, die<lb/>
Entwicklung der Nation blieb eine <hi rendition="#g">organische</hi> und <hi rendition="#g">nor</hi>-<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 29</fw><lb/><pb facs="#f0468" n="450"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/><hi rendition="#g">male</hi>. Sie machte sogar beidemale die entschiedensten Fort-<lb/>
schritte. Von der ersten aristokratischen Revolution datirt die<lb/>
Berufung der <hi rendition="#g">Abgeordneten</hi> der <hi rendition="#g">Städte</hi> zum Parlament<lb/>
(zuerst 1264), die Anlage des spätern <hi rendition="#g">Unterhauses</hi>. Die<lb/>
zweite fand ihren definitiven Abschlusz in der Begründung<lb/>
des <hi rendition="#g">modernen Königthums</hi> im Jahr 1689. Von da an<lb/>
kommt die eigentliche <hi rendition="#g">constitutionelle Monarchie</hi> als<lb/>
eine <hi rendition="#g">nationale Institution</hi> zur Erscheinung. <note n="2" place="foot"> Der grosze Geschichtsschreiber der neuen englischen Geschichte<lb/><hi rendition="#g">Macaulay</hi> (Engl. Gesch. II. S. 607) charakterisirt den Uebergang aus<lb/>
der mittelalterlichen Vorstellungsweise in die moderne so: „Lange Zeit<lb/>
hatte leider die Kirche die Nation gelehrt, dasz die Erbmonarchie <hi rendition="#g">allein</hi><lb/>
unter unsern Institutionen <hi rendition="#g">göttlich</hi> und unverletzlich sei, dasz das Recht<lb/>
des Hauses der Gemeinen auf einen Antheil an der gesetzgebenden Ge-<lb/>
walt ein <hi rendition="#g">blos menschliches</hi> Recht sei, dasz aber das Recht des<lb/>
Königs auf den Gehorsam seines Volkes von oben stamme; dasz die<lb/>
Magna Charta ein Gesetz sei, was von denen, die es gemacht hatten,<lb/>
wieder aufgehoben werden möge, dasz aber die Regel, welche die Prin-<lb/>
zen von königlichem Geblüt nach der Erbfolgeordnung zum Throne be-<lb/>
rufe, himmlischen Ursprungs und dasz jeder mit dieser Regel nicht über-<lb/>
einstimmende Act des Parlamentes nichtig sei. Es ist augenscheinlich,<lb/>
dasz in einer Gesellschaft, in welcher solche Wahnbegriffe vorwalten,<lb/>
verfassungsmäszige Freiheit immer unsicher sein musz. Eine Macht,<lb/>
welche <hi rendition="#g">blosz</hi> als eine <hi rendition="#g">menschliche Ordnung</hi> betrachtet wird, kann<lb/>
kein wirksamer Zügel einer Macht sein, die als <hi rendition="#g">Ordnung Gottes</hi> be-<lb/>
trachtet wird. Die Hoffnung ist eitel, dasz Gesetze, wie trefflich sie<lb/>
auch sein mögen, fortwährend einen König zügeln werden, der nach<lb/>
seiner eigenen Meinung und nach der eines groszen Theiles seines Volks<lb/>
eine Autorität von unendlich höherer Natur hat als die Autorität, welche<lb/>
diesen Gesetzen zusteht. Das Königthum dieser geheimniszvollen Attri-<lb/>
bute zu entkleiden und den Grundsatz festzustellen, dasz die Könige<lb/>
nach einem in keiner Weise andern Rechte regierten, als nach welchem<lb/>
Freisassen die Ritter der Grafschaft erwählten oder Richter Habeas corpus<lb/>
Befehle ertheilten, war für die Sicherheit unserer Freiheiten unbedingt<lb/>
nothwendig. — Dieses Ziel wurde erreicht durch den Beschlusz, welcher<lb/>
den Thron <hi rendition="#g">für erledigt</hi> erklärte und <hi rendition="#g">Wilhelm</hi> und <hi rendition="#g">Marie</hi> einlud,<lb/>
ihn einzunehmen.“ Eine gute und zwischen Radicalismus und Liberalis-<lb/>
mus wohl unterscheidende Darstellung gibt A. <hi rendition="#g">Zimmermann</hi> in seiner<lb/>
kurzen historischen Entwicklung des parlamentar. Regierungssystems in<lb/>
England. Berlin 1849.</note></p><lb/><pb facs="#f0469" n="451"/><fw place="top" type="header">Vierz. Cap. II. Mon. Statsformen. G. Const. Monarchie. 1. Entstehung<lb/>
etc.</fw><lb/><p>Die constitutionelle Monarchie nimmt gewissermaszen <hi rendition="#g">alle<lb/>
andern Statsformen in sich auf</hi>. Sie gewährt die gröszte<lb/>
Mannichfaltigkeit, ohne die Harmonie und Einheit des Ganzen<lb/>
zu opfern. Sie gibt der <hi rendition="#g">Aristokratie</hi> freien Raum zur<lb/>
Uebung ihrer Kräfte und zur Aeuszerung ihrer Gesinnung auf<lb/>
nationalem Felde. Sie legt auch der <hi rendition="#g">demokratischen</hi><lb/>
Richtung des Volkslebens keine Fesseln an, sondern verstattet<lb/>
ihr freie Bewegung. Ja selbst ein <hi rendition="#g">ideokratisches</hi> Element<lb/>
findet sich in ihr anerkannt in der Verehrung der Gesetze.<lb/>
Alle diese verschiedenen Richtungen sind aber durch die<lb/><hi rendition="#g">Monarchie</hi>, als das lebendige Haupt der gesammten Stats-<lb/>
ordnung, in dem rechten Verhältnisz gehalten und zur Ein-<lb/>
heit verbunden.</p><lb/><p>Auch die englische constitutionelle Monarchie der neuern<lb/>
Zeit hat übrigens ihre Entwicklungsstufen. Schon der Zeit<lb/>
des Königs Wilhelm von Oranien gehören folgende Haupt-<lb/>
momente an:</p><lb/><p>1) Die <hi rendition="#g">principielle</hi> Verwerfung des absoluten König-<lb/>
thums als einer verfassungswidrigen Anmaszung, welche nicht<lb/>
zu dulden und gegen welche der Widerstand berechtigt sei.</p><lb/><p>2) Die Anerkennung, dasz das <hi rendition="#g">königliche</hi> Recht ebenso<lb/>
ein <hi rendition="#g">menschliches</hi> und durch die <hi rendition="#g">verfassungsmäszige</hi><lb/>
Ordnung begrenztes Recht <note n="3" place="foot"><hi rendition="#g">Akte</hi> vom Jahre 1701: „Da<lb/>
die Gesetze von England das Geburts-<lb/>
recht des englischen Volkes sind und alle Könige und Königinnen, welche<lb/>
den Thron dieses Reiches besteigen werden, die Regierung dieses Reiches<lb/>
in Uebereinstimmung mit den genannten Gesetzen zu verwalten verpflichtet<lb/>
sind und alle ihre Beamten und Minister ihnen denselben Gesetzen ge-<lb/>
mäsz zu dienen schuldig sind, so u. s. f.“</note> sei, wie das Recht der<lb/>
Lords und<lb/>
der Gemeinen im Parlament und wie die <hi rendition="#g">gesetzlichen Frei-<lb/>
heiten</hi> der einzelnen Engländer, im Gegensatz zu den my-<lb/>
stischen Vorstellungen der orthodoxen Theologen, welche in<lb/>
dem Königsrechte etwas specifisch göttliches verehrten, die<lb/>
man — abgesehen von ihrer religiösen Rechtfertigung — nicht<lb/>
mehr als Statsprincip gelten liesz.</p><lb/><pb facs="#f0470" n="452"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/><p>3) Die <hi rendition="#g">urkundliche</hi> Aussprache und Sicherung der<lb/><hi rendition="#g">parlamentarischen</hi> Rechte und der <hi rendition="#g">Volksfreiheiten</hi> in<lb/>
der sogenannten Declaration of Rigths von 1689 und die Ver-<lb/>
bindung dieser Erklärung mit der Ordnung der <hi rendition="#g">Thronfolge</hi>,<lb/>
so dasz das Königthum nicht mehr losgetrennt von jenen<lb/>
Rechten und Freiheiten, sondern nur im Zusammenhange<lb/>
damit zu denken war.</p><lb/><p>4) Die <hi rendition="#g">Unverantwortlichkeit</hi> der Könige wurde zwar<lb/>
als verfassungsmässige <hi rendition="#g">Regel</hi> beibehalten, aber durch den<lb/>
vollzogenen Bruch der Stuartischen Legitimität unverkennbar<lb/>
die <hi rendition="#g">Zulässigkeit</hi> der <hi rendition="#g">Ausnahme</hi> behauptet, wenn es<lb/>
zwischen dem Könige und der Nation zu einem unversöhn-<lb/>
lichen Widerstreite komme.</p><lb/><p>5) Die ausgebildete auch <hi rendition="#g">politische Verantwortlich-<lb/>
keit</hi> der <hi rendition="#g">Minister</hi> gegenüber den Häusern des Parlaments,<lb/>
so dasz dem Unterhause die Klage, dem Oberhaus das Ge-<lb/>
richt zusteht.</p><lb/><p>6) Die <hi rendition="#g">Mitwirkung</hi> des Parlaments an der <hi rendition="#g">Gesetz-<lb/>
gebung</hi>.</p><lb/><p>7) Sein Recht der <hi rendition="#g">Steuerbewilligung</hi> und seine Theil-<lb/>
nahme an der <hi rendition="#g">Ordnung des Statshaushalts</hi>.</p><lb/><p>8) Seine <hi rendition="#g">Controle</hi> der gesammten Regierungsweise und<lb/>
Statsverwaltung.</p><lb/><p>9) Die volle <hi rendition="#g">Unabhängigkeit</hi> und die ausgedehnte<lb/>
Befugnisz der richterlichen Autorität, gestützt auf die Theil-<lb/>
nahme der <hi rendition="#g">Geschwornen</hi> aus dem Volk.</p><lb/><p>10) Die <hi rendition="#g">Freiheit der Presse</hi> und der <hi rendition="#g">politischen<lb/>
Versammlungen</hi> und die daherige Kritik und Controle der<lb/>
öffentlichen Meinung.</p><lb/><p>Den Königen aus dem Hause Hannover wurde es freilich<lb/>
sehr schwer, diese Grundsätze sammt ihren Consequenzen zu<lb/>
verstehen. Aber die Macht der Verhältnisse nöthigte auch<lb/>
die widerstrebenden Neigungen der Dynastie und des Hofes<lb/>
zur Anerkennung der freien Verfassung. Dem Einflusz des<lb/><pb facs="#f0471" n="453"/><fw place="top" type="header">Vierz. Cap. II. Mon. Statsformen. G. Const. Monarchie. 1. Entstehung<lb/>
etc.</fw><lb/>
Prinzen Albert von Koburg ist es vorzüglich zu verdanken,<lb/>
dasz auch die Gesinnung der gegenwärtigen Königsfamilie<lb/>
rückhaltslos verfassungsmäszig geworden ist und das König-<lb/>
thum hat an Ansehen und Macht nicht eingebüszt, seitdem<lb/>
es die Vorurtheile der dynastischen Tradition abgestreift hat<lb/>
und zum wahren <hi rendition="#g">Volkskönigthum</hi> geworden ist.</p><lb/><p>Der englische König ist sich bewuszt, dasz er nicht seinen<lb/>
Eigenwillen, sondern den <hi rendition="#g">Statswillen</hi> darstelle und voll-<lb/>
ziehe. Daher haben die Minister und da die englischen Minister<lb/>
vorzugsweise in dem Vertrauen des Parlaments — hauptsäch-<lb/>
lich des Unterhauses — ihre Stärke finden, auch die Volks-<lb/>
vertretung einen gröszeren Einflusz auf die Regierung als in<lb/>
den continentalen Staten. Insofern kann man das englische<lb/>
Königthum ein <hi rendition="#g">parlamentarisches</hi> und <hi rendition="#g">republikani-<lb/>
sches</hi> nennen. Aber die Ehrfurcht vor der Monarchie ist<lb/>
doch kaum in einem andern Lande stärker als in England.<lb/>
So mächtig die aristokratischen Elemente und das Parlament<lb/>
in England sind, die englische Verfassungsform ist doch eine<lb/>
Monarchie geblieben. <note n="4" next="note-0472" place="foot" xml:id="note-0471">Schon <hi rendition="#g">Edm</hi>. <hi rendition="#g">Burke</hi> bemerkt<lb/>
(Aus seinen Schriften, München<lb/>
1850): „Auf dem festen Lande hat man gemeiniglich von der Stellung<lb/>
eines Königs von Groszbritannien einen irrigen Begriff. Er ist ein wirk-<lb/>
licher König, nicht ein vollziehender Beamter. Wenn er sich um Kleinig-<lb/>
keiten nicht bekümmert, noch zur Aufmerksamkeit auf geringfügige<lb/>
Zänkereien sich herabläszt, so ist es kaum zweifelhaft, ob er nicht eine<lb/>
wirklichere, stärkere und ausgedehntere Macht besitze als der König von<lb/>
Frankreich vor der Revolution besasz.“ Als Sir <hi rendition="#g">Robert Peel</hi> in neuerer<lb/>
Zeit aus politischen Gründen von der Königin <hi rendition="#g">Victoria</hi> verlangte, dasz<lb/>
sie einige Hofdamen entferne und andere an deren Stelle treten lasse,<lb/>
drang die Zumuthung allerdings selbst in den Kreis des persönlichen und<lb/>
Familienlebens der Königin ein, beweist aber gerade für die Wichtigkeit<lb/>
auch der persönlichen Beziehungen und Gesellschaft der englischen<lb/>
Monarchin für die englische Politik. Aber wahr ist es doch, dasz die<lb/>
englische Statsverfassung, wenn man auf die entscheidende Macht sieht,<lb/>
in neuerer Zeit zur <hi rendition="#g">Parlaments-</hi> und <hi rendition="#g">Ministerregierung</hi><lb/>
geworden<lb/>
ist. <hi rendition="#g">Robert Peel</hi> selbst sprach im Parlament (Rede vom 11. Mai 1835)<lb/>
die wichtigen Sätze aus: „Die Prärogative der Krone, die Autorität der<lb/>
Lords, sind allerdings der Constitution nach mächtig genug, gelegentlich<lb/></note></p><pb facs="#f0472" n="454"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/><p>II. Den zweiten welthistorischen Versuch, die constitu-<lb/>
tionelle Monarchie einzuführen, machte die <hi rendition="#g">französische</hi><lb/>
Nation. Die Verfassung von 1791 sollte nach der Meinung<lb/>
ihrer Urheber als ein vollkommenes Meisterwerk aus dem mo-<lb/>
dernen Statsprincip unmittelbar geboren werden, mit logischer<lb/>
Nothwendigkeit. Aber die Statsprincipien selbst der National-<lb/>
versammlung waren vielmehr republikanisch-demokratisch, als<lb/>
monarchisch. Die Rousseau'sche Theorie von der Volkssou-<lb/>
veränetät und den zwei Gewalten, und das Vorbild der nord-<lb/>
amerikanischen Constitution, welche eine <hi rendition="#g">constitutionelle<lb/>
Demokratie</hi> mit drei unabhängigen, aber durch die Einheit<lb/>
des souveränen Volkes zusammen gehaltenen Gewalten ins<lb/>
Dasein gerufen hatte, übten auf die Geister der Franzosen<lb/>
einen stärkeren Einflusz aus als die englische Verfassung.<lb/>
Der Grundcharakter der neuen Verfassung von 1791 war de-<lb/>
mokratisch. Das Königthum in ihr war eine Inconsequenz<lb/>
des Systems, ein zurückgebliebener Rest der Vergangenheit,<lb/>
mit welcher die Revolution im übrigen von Grund aus ge-<lb/>
brochen hatte.</p><lb/><p>Dann richtete Napoleon die monarchische Gewalt wieder<lb/>
auf, indem er die Nation aus dem Schlamme errettete, in den<lb/>
sie versunken war. Er concentrirte die gesammte Statsgewalt<lb/>
wieder in seiner starken Hand. Aber um eine modern fran-<lb/>
zösische constitutionelle Monarchie zu gründen, dazu war in<lb/>
den ersten Zeiten nach der Revolution und inmitten des euro-<lb/>
päischen Krieges das Bedürfnisz der Nation nach einer Dic-<lb/>
tatur zu stark und er selbst von Natur ein zu gewaltiger<lb/>
Herrscher. Einzelne Anfänge dazu freilich liesz er zu. Er<lb/>
erkannte in dem französischen Volke die Quelle seiner Macht<lb/><note n="4" place="foot" prev="note-0471" xml:id="note-0472">die Eingriffe des Hauses der Gemeinen zu überwachen, aber sie dürfen<lb/>
sich heut zu Tage nicht auf diese als unübersteigliche Bollwerke ver-<lb/>
lassen. Die Regierung des Landes musz <hi rendition="#g">hauptsächlich</hi> mit dem guten<lb/>
Willen und durch die unmittelbare Thätigkeit des Hauses der Gemeinen<lb/>
geführt werden.“</note><lb/><pb facs="#f0473" n="455"/><fw place="top" type="header">Vierz. Cap. II. Mon. Statsformen. G. Const. Monarchie. 1. Entstehung<lb/>
etc.</fw><lb/>
an und eröffnete allen Franzosen die freie Bahn zur Erhebung<lb/>
und zum Ansehen. Er versuchte in dem Senat auch eine<lb/>
Aristokratie wieder zu schaffen, welche nach seinem Ausdruck<lb/>
„die Souveränetät <hi rendition="#g">erhält</hi>, während die Demokratie zur Sou-<lb/>
veränetät <hi rendition="#g">erhebt</hi>.“ <note n="5" place="foot"><hi rendition="#i">Las Cases</hi><lb/>
Mém. III. S. 32. Vgl. oben Buch II, Cap. 10. Die beste<lb/>
Zeichnung des reinen Urbildes des Napoleonischen States, hinter welchem<lb/>
die Wirklichkeit freilich weit zurückgeblieben ist, hat sein Neffe und<lb/>
Erbe im Jahre 1839 in der Schrift „Idées<lb/>
Napoléoniennes“ entworfen.</note> Hätte seine Dynastie ruhig<lb/>
fortregiert,<lb/>
so hätte sich vielleicht mit der Zeit aus diesen Anfängen eine<lb/>
nationale constitutionelle Monarchie herausbilden können. Aber<lb/>
in den Zeiten seiner Macht schienen ihm die politischen Rechte<lb/>
der übrigen Körperschaften als Schranken seines absoluten<lb/>
Willens unbequem. Und als er vom Throne stürzte, wurden<lb/>
seine Institutionen in seinen Ruin verwickelt.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">Charte</hi> Ludwigs XVIII. vom 4. Juni 1814 war ihrem<lb/>
Wesen nach ein <hi rendition="#g">Vergleich</hi> zwischen der alten königlichen<lb/>
Dynastie, welche aus der Verbannung zurückkehrte, und dem<lb/>
französischen Volke, welches die Zeiten der Revolution und<lb/>
der Napoleonischen Herrschaft durchlebt hatte, ein Vergleich<lb/>
zwischen den Rechtsansprüchen des früher absoluten König-<lb/>
thums und den neuen politischen Gewalten, zwischen der<lb/>
Legitimität und dem Besitzstand aus der Revolution. In ihrer<lb/>
Form aber war sie die <hi rendition="#g">freie Gabe</hi> des Königs, ein Ausflusz<lb/>
seiner <hi rendition="#g">alleinigen Autorität</hi>. <note n="6" place="foot">Einleitungsworte:<lb/>
„Nous avons volontairement et par le libre exer-<lb/>
cice de notre autorité royale accordé et accordons, fait<lb/>
concession et<lb/>
octroi à nos sujets — de la Charte constitutionelle qui<lb/>
suit.“</note> Auch abgesehen von diesem<lb/>
Widerspruch zwischen Form und Inhalt, litt diese Verfassung<lb/>
noch an andern Widersprüchen. Aber immerhin war sie besser<lb/>
als die vorausgegangenen Versuche, die constitutionelle Mon-<lb/>
archie in Frankreich zu verwirklichen.</p><lb/><p>Offenbar waren die Grundformen der englischen Verfassung<lb/>
nachgebildet, aber sie waren mit einem andern Geiste erfüllt.<lb/>
Die Gewalt war dem <hi rendition="#g">Könige</hi> von Frankreich in gröszerem<lb/><pb facs="#f0474" n="456"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
Masze zugestanden als in England, oder vielmehr, da die<lb/>
Charte in ihrer Theorie von dem absoluten Königthum aus-<lb/>
geht, <note n="7" place="foot">Einleitung: „Bien que l'autorité toute entière résidât en France<lb/>
dans la personne du Roi.“</note> minder beschränkt worden als dort; aber die Sicher-<lb/>
heit des französischen Königthums war sehr viel geringer als<lb/>
in England, nicht blosz weil der Charakter der Franzosen von<lb/>
jeher beweglicher und zu Veränderungen leichter erregbar ist<lb/>
als der englische, sondern weil die Revolution die französische<lb/>
Aristokratie vernichtet, und das ganze Volk in demokratischen<lb/>
Begriffen und Tendenzen eingeschult hatte.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">Pairie</hi>, welche nächst dem Könige einen Antheil<lb/>
an der Gesetzgebung erhielt und den obersten Gerichtshof<lb/>
über schwere Statsverbrechen bildete, sollte eine „wahrhaft<lb/>
nationale Einrichtung sein und alle Erinnerungen der Ver-<lb/>
gangenheit mit allen Hoffnungen der Zukunft, die alte und<lb/>
die neue Zeit verbinden.“ Aber in der Wirklichkeit wurden<lb/>
die neuen Gröszen der Napoleonischen Zeit zu sehr zurück-<lb/>
gesetzt und die alte, theilweise verkommene Aristokratie zu<lb/>
freigebig bedacht, als dasz diese erbliche Pairschaft als eine<lb/>
„wahrhaft nationale Institution“ hätte Anerkennung finden<lb/>
und Bestand haben können. Dem englischen Oberhaus stand<lb/>
sie weit nach. Die <hi rendition="#g">Deputirtenkammer</hi> endlich sollte „jene<lb/>
alten Versammlungen des März- und Maifeldes sowie die<lb/>
Kammer des dritten Standes“ ersetzen. Sie war aber auf rein<lb/>
plutokratischen Fundamenten errichtet, und ward vorzüglich<lb/>
zu Gunsten der <hi rendition="#g">Beamten</hi> ausgebeutet. Die Masse der städti-<lb/>
schen Bürgerschaft, welche sich als berechtigt fühlte, wohl-<lb/>
habend und civilisirt war und in der Revolutionsperiode eine<lb/>
bedeutende Rolle gespielt hatte, hatte weder Wahlrechte noch<lb/>
Wählbarkeit. Die ganze bäuerliche Bevölkerung, welche durch<lb/>
die Revolution freies Eigenthum gewonnen und ebenfalls po-<lb/>
litische Rechte erworben hatte, war nicht minder ausgeschlossen.<lb/>
Auf die niedern Volksschichten war keine Rücksicht genom-<lb/><pb facs="#f0475" n="457"/><fw place="top" type="header">Vierz. Cap. II. Mon. Statsformen. G. Const. Monarchie. 1. Entstehung etc.</fw><lb/>
men. Der Demos war somit <hi rendition="#g">gar nicht</hi> vertreten, und doch<lb/>
war er in Frankreich zu einer groszen <hi rendition="#g">politischen Macht</hi><lb/>
geworden. Er konnte unmöglich eine Verfassung lieb gewinnen<lb/>
und sie stützen, welche ihn überall ausschlosz.</p><lb/><p>Die Revolution hatte zwei Richtungen vorzüglich verstärkt,<lb/>
die zum Theil wider einander laufen, die der <hi rendition="#g">Centralisation</hi><lb/>
und die der <hi rendition="#g">demokratischen Ausbreitung</hi>. Jene führte,<lb/>
zum Extrem getrieben, zur absoluten Monarchie zurück, diese<lb/>
im Extrem zu revolutionärer Anarchie. Die Charte suchte<lb/>
sich der ersten ganz zu bemächtigen und damit die letztere<lb/>
abzuhalten. <note n="8" place="foot"><hi rendition="#g">Tocqueville</hi> bezeichnet die beiden Tendenzen scharf in seinem<lb/>
Buche über die Demokratie Amerika's I, S. 158: „La révolution s'est<lb/>
prononcée en même temps contre la royauté et contre les institutions<lb/>
provinciales — elle a été tout à la fois<lb/>
républicaine et centralisante: un<lb/>
fait, dont les amis du pouvoir absolu se sont emparés avec grand soin.“</note></p><lb/><p>Den ersten groszen Stosz des demokratischen Volkes,<lb/>
welches durch Karl X. absolutistisch und durch seine eigene<lb/>
Presse revolutionär gereizt worden war, hielt die Charte noch<lb/>
aus. „Die Charte soll eine Wahrheit sein“ war der Wahl-<lb/>
spruch <hi rendition="#g">Louis Philipps</hi> und der Julirevolution von 1830.<lb/>
Indessen wurde die erbliche Pairie aufgehoben, und nur eine<lb/>
persönliche auf Lebenszeit dauerte fort. Die Grundlage der<lb/>
Deputirtenkammer wurde um etwas erweitert, aber noch be-<lb/>
hielt sie ihren plutokratischen Charakter bei.</p><lb/><p>Da folgte im Februar 1848 der zweite Stosz einer vul-<lb/>
kanischen Gewalt, die Niemand ermessen, Niemand in solcher<lb/>
Heftigkeit erwartet hatte, und die ganze Verfassung, obwohl<lb/>
sie besser war als die, welche ihr folgte, und was sehr wichtig<lb/>
ist, obwohl die erforderlichen Mittel der Verbesserung in ihr<lb/>
lagen, wurde in einem Tage der Ueberraschung und Ver-<lb/>
blüffung der Mehrheit von einer verwegenen Minderheit um-<lb/>
gestürzt. Nochmals versuchte der Demos selber die Herrschaft<lb/>
in Frankreich auszuüben.</p><lb/><pb facs="#f0476" n="458"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/><p>Die repräsentative Demokratie der ersten Revolution wurde<lb/>
erneuert. In der Nationalversammlung, die durch leidenschaft-<lb/>
liche Parteien zerklüftet in endlosen Debatten ihre Kräfte er-<lb/>
folglos verpuffte, war die oberste Autorität und die Stellung<lb/>
des Präsidenten vielfach gelähmt und beschränkt. Aber der<lb/>
Instinct des Volkes wendete sich wiederum der Monarchie zu,<lb/>
und wieder ward ein Napoleon zum Ueberwinder und Erben<lb/>
der Demokratie, indem er persönlich die Gewalt ergriff und<lb/>
sich dabei zugleich auf die Zustimmung der groszen Mehrheit<lb/>
aller Bürger stützte.</p><lb/><p>Die Verfassung des neuen Kaiserreichs vom 16. Jenner<lb/>
und 2. December 1852 erinnert mehr an die römische als an<lb/>
die englische Statsform; wie denn überhaupt die Napoleonischen<lb/>
Statsideen einen entschieden romanischen Charakter haben<lb/>
und daher auch den romanischen Elementen im französischen<lb/>
Geist vorzüglich einleuchten. <note n="9" place="foot">Die Verfassung von 1852 war der<lb/>
äuszeren Form nach ähnlich der<lb/>
Napoleonischen Verfassung vom Jahr VIII (1801), aber sachlich war der<lb/>
Unterschied grosz. Vgl. <hi rendition="#g">de Parieu</hi> Pol. S. 201.</note> Der Hoheit und Macht des<lb/>
französischen Volks wird als der <hi rendition="#g">Quelle aller Statsgewalt</hi><lb/>
volle Huldigung dargebracht, indem die Verfassung der Ab-<lb/>
stimmung des Volkes unterworfen, von seinem Vertrauen der<lb/>
gesetzgebende Körper abhängig gemacht, und selbst die kaiser-<lb/>
liche Gewalt von seinem Willen abgeleitet wird. <note n="10" place="foot">Titel: „par la grâce de Dieu et la volonté nationale Empereur des<lb/>
Français.“</note> Dem fran-<lb/>
zösischen Volk bleibt auch der Kaiser verantwortlich. Die<lb/>
Zuneigung der Massen zu dem Grundsatz demokratischer Gleich-<lb/>
heit wird in dem allgemeinen Stimmrecht rücksichtslos geachtet.<lb/>
Auf so breiter Unterlage erhebt sich dann die kaiserliche Macht-<lb/>
fülle in dem Glanze der Majestät. Die Initiative der Gesetz-<lb/>
gebung, die ganze Leitung der Politik, die Diplomatie, die<lb/>
Armee sind in seiner Hand, das ganze Beamtenheer ist ganz<lb/>
von ihm abhängig. Selbst die Mitglieder des Statsraths kann<lb/><pb facs="#f0477" n="459"/><fw place="top" type="header">Vierz. Cap. II. Mon. Statsformen. G. Const. Monarchie. 1. Entstehung etc.</fw><lb/>
der Kaiser beliebig entlassen. Es gibt nur zwei grosze po-<lb/>
litische Kräfte in dieser Verfassung: die <hi rendition="#g">Volksmehrheit</hi><lb/>
und der <hi rendition="#g">Kaiser</hi>. Was in der Mitte ist zwischen beiden, ist<lb/>
sehr abhängig und hat nur geringe Selbständigkeit. Die Mi-<lb/>
nister sind nur dem Statshaupte verantwortlich, aber es gibt<lb/>
unter ihnen Redeminister, welche die Regierung vor der Kam-<lb/>
mer vertheidigen und daher eine gefährliche Autorität sowohl<lb/>
der Volksvertretung als dem Statshaupt gegenüber erlangen; <note n="11" place="foot">Vgl. <hi rendition="#g">de Parieu</hi> Pol. 204., welcher an <hi rendition="#g">Rouher</hi> erinnert, ohne<lb/>
ihn zu nennen.</note><lb/>
der Antheil des gesetzgebenden Körpers an der Gesetzgebung<lb/>
hat eher einen negativen als einen positiven Charakter; er<lb/>
kann ein schädliches oder ungerechtes Gesetz verhindern,<lb/>
nicht verbessern. Er hat keine Initiative und nur in den Com-<lb/>
missionen die Möglichkeit mit dem Statsrathe über Aenderung<lb/>
zu verhandeln. Der Senat ist zwar seiner Bestimmung nach eine<lb/>
die Volksfreiheiten schützende und die Verfassung wahrende,<lb/>
ausnahmsweise auch zu Reformen den Anstosz gebende, ihrer<lb/>
Natur nach eine <hi rendition="#g">aristokratische</hi> Macht, aber die Senatoren<lb/>
sind durch die Wahl des Kaisers auf ihre hohe Stellung ge-<lb/>
rufen und durch die französischen Parteiverhältnisse wie durch<lb/>
ihre socialen Beziehungen an die Macht des Kaisers, als an<lb/>
ihren Grund und ihre Stütze angewiesen. Die Harmonie der<lb/>
Massen und des Kaisers wird daher mit groszer Sorgfalt vor<lb/>
jeder Dissonanz zu bewahren gesucht, und daher auch der<lb/>
Opposition in den Behörden und in der Presse nur ein sehr<lb/>
beschränkter Spielraum verstattet. <note n="12" place="foot">In den Rêveries<lb/>
politiques des Prinzen Louis Napoleon, die schon<lb/>
im Jahre 1832 geschrieben wurden, findet sich ein Entwurf einer fran-<lb/>
zösischen Verfassung, welcher sich zu der Verfassung von 1852, wie die<lb/>
Blüthe der Jugendideale zu der reifen Frucht des Mannesalters verhält.<lb/><hi rendition="#g">Kaiserliches Decret</hi> vom 19. Jan. 1867.</note></p><lb/><p>Diese autokratische Verfassung genügte indessen den<lb/>
wieder geweckten Begehren nach mehr Volksfreiheit nicht.<lb/>
Der Kaiser Napoleon III. sah sich genöthigt, Zugeständnisse<lb/><pb facs="#f0478" n="460"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
zu machen, welche dieselbe der constitutionellen Monarchie<lb/>
der andern Staten annäherten. Ein Senatusconsult vom 6. Sep-<lb/>
tember 1869 verlieh beiden Häusern das Recht der Initiative,<lb/>
gestattete den Ministern, Mitglieder derselben zu werden und<lb/>
erklärte die Minister auf Beschlusz des Senats für verant-<lb/>
wortlich. Die so umgebildete neue Verfassung wurde der Ab-<lb/>
stimmung der Bürger vorgelegt und durch das Plebiscit vom<lb/>
20. April 1870 mit 7,350,142 bejahenden Stimmen wider<lb/>
1,538,825 verneinende Stimmen gutgeheiszen.</p><lb/><p>Indeszen vermochten diese Zugeständnisse die Verfassung<lb/>
in der Krisis nicht zu retten, welche durch die Niederlage<lb/>
der Napoleonischen Politik und der französischen Heere im<lb/>
Kampf mit dem deutschen Volke und Heere herbeigeführt<lb/>
wurde. Eine neue Pariser Revolution vom 4. September 1870<lb/>
erklärte die kaiserliche Monarchie für abgeschafft und ver-<lb/>
suchte es von neuem mit der Republik.</p><lb/><p>III. <hi rendition="#g">Romanische</hi> Länder. Die Umgestaltungen, welche<lb/>
der französische Stat seit der Revolution erlebte, hatten auch<lb/>
auszerhalb Frankreichs die wichtigsten Veränderungen zur<lb/>
Folge. Vorerst in den romanischen Ländern. Nach Art der<lb/>
französischen Republik wurden in Italien ähnliche Republiken<lb/>
unter dem erobernden Schutz der französischen Waffen ge-<lb/>
gründet; später von Napoleon neue abhängige Monarchien<lb/>
nach dem Vorbilde des französischen Reiches in Italien und<lb/>
Spanien eingeführt. Es schien, als ob die moderne Gestal-<lb/>
tung Europa's von Paris aus ins Dasein gerufen werden solle.<lb/>
Indessen zog auch hier der Untergang der Napoleonischen<lb/>
Weltherrschaft den Fall dieser ephemeren Statenbildung<lb/>
nach sich.</p><lb/><p>Wichtiger, wenn auch zunächst wieder nur von momen-<lb/>
tanem Erfolge, waren für die Ausbildung des constitutionellen<lb/>
Systems die beiden Verfassungen, welche im Jahre 1812 in<lb/><hi rendition="#g">Sicilien</hi> und in <hi rendition="#g">Spanien</hi> verfaszt und proclamirt wurden.</p><lb/><p>1. Die Verfassung <hi rendition="#g">Siciliens</hi> — vorzüglich das Werk<lb/><pb facs="#f0479" n="461"/><fw place="top" type="header">Vierz. Cap. II. Mon. Statsformen. G. Const. Monarchie. 1. Entstehung etc.</fw><lb/>
des Lords <hi rendition="#g">Bentinck</hi>, eines englischen Statsmannes — war<lb/>
ganz nach englischem Muster gewissermaszen zugeschnitten,<lb/>
so jedoch, dasz die Erinnerung an die alten aristokratischen<lb/>
Stände aus der Normannenzeit benutzt wurde und dass die<lb/>
neueren Theorien von der Trennung der Gewalten in ausge-<lb/>
dehnterem Masse als in England Anerkennung fanden. Die<lb/>
gesetzgebende Gewalt wurde zunächst dem <hi rendition="#g">Parlamente</hi> zu-<lb/>
geschrieben, unter diesem aber nicht mehr, wie in dem eng-<lb/>
lischen Statsrechte, König, Ober- und Unterhaus in ihrer<lb/>
Vereinigung, sondern nur die beiden Kammern verstanden.<lb/>
Von diesem Begriffe aus ist es denn freilich auffallend, dasz<lb/>
die Beschlüsse des Parlaments der „Bestätigung des Königs,“<lb/>
als einer auszer ihm stehenden Gewalt bedürfen. <note n="13" place="foot">Artikel 1, 2 und 14. Die Verfassung ist in deutscher Uebersetzung<lb/>
abgedruckt in dem Portfolio von 1848.</note> Die<lb/><hi rendition="#g">Pairskammer</hi> besteht aus den Baronen und den Prälaten<lb/>
Siciliens. Die weltlichen Pairs haben ein erbliches Recht auf<lb/>
die Pairie. Der König kann aber neue Pairs aus den Edel-<lb/>
leuten ernennen, welche ein reines Einkommen von 6000 Unzen<lb/>
genieszen. Das Unterhaus besteht aus gewählten Volksver-<lb/>
tretern. Stimmrecht und Wählbarkeit erfordern einen nicht<lb/>
hohen Census.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">vollziehende Gewalt</hi> wird dem Könige zuge-<lb/>
schrieben, seine Minister und geheimen Räthe aber dem Par-<lb/>
lamente für die Ausübung dieser Gewalt verantwortlich erklärt.<lb/>
In allen wichtigen Angelegenheiten ist der König verpflichtet,<lb/>
das Gutachten seines geheimen Rathes einzuholen; in manchen<lb/>
Fällen, z. B. wenn er Truppen nach Sicilien bringen oder<lb/>
Ausländern Militärstellen geben, oder neue Aemter errichten,<lb/>
oder für den Stat geleistete Dienste Pensionen bewilligen will,<lb/>
bedarf er sogar der Zustimmung des Parlaments.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">richterliche Gewalt</hi> wird zwar „im Namen des<lb/>
Königs verwaltet,“ aber das Recht „einzig und allein den<lb/>
vom Gesetze bestimmten <hi rendition="#g">Beamten</hi>“ zugesprochen. Den ein-<lb/><pb facs="#f0480" n="462"/><fw place="top" type="header">Sechtes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
zelnen Sicilianern wird ein ausgedehntes Recht des Wider-<lb/>
standes gegen jeden vom Gesetz nicht autorisirten Zwang<lb/>
zuerkannt, die Censur als Regel — mit Ausnahme theologischer<lb/>
Schriften — aufgehoben, die Feudalrechte beseitigt u. s. f.</p><lb/><p>Man sieht, diese Verfassung war eine Nachbildung der<lb/>
englischen Formen, mit Beimischung der Theorien, welche<lb/>
in der französischen Verfassung von 1791 verkündet worden<lb/>
waren. Auch in ihr war das <hi rendition="#g">republikanische</hi> Element<lb/>
überwiegend, und der Widerspruch mit der monarchischen<lb/>
Tradition trat um so schroffer hervor, je weniger der absolu-<lb/>
tistisch gesinnte Hof des Bourbonischen Königs sich mit der<lb/>
Verfassung vertragen mochte und je mehr in den Volksparteien<lb/>
klerikale und jakobinische Tendenzen vertreten waren und<lb/>
mit der Leidenschaft des südlichen Blutes sich heftig be-<lb/>
kämpften. Der in Neapel restaurirte König fühlte sich nun<lb/>
stark genug, die beschworene Verfassung zu beseitigen (De-<lb/>
cember 1816) und die absolute Regierung herzustellen. Aber<lb/>
dieser erste Versuch, die englischen Statsformen mit den Theo-<lb/>
rien der französischen Revolution zu verbinden und daraus<lb/>
ein neues constitutionelles Statsrecht für Europa hervorzu-<lb/>
bringen, blieb auch für die spätern ähnlichen Versuche ein<lb/>
Vorbild.</p><lb/><p>2. Die sehr ausführliche Verfassung vom 19. März 1812,<lb/>
welche die <hi rendition="#g">Regentschaft</hi> und die <hi rendition="#g">spanischen Cortes</hi><lb/>
während der Gefangenschaft des Königs und während ein<lb/>
groszer Theil von <hi rendition="#g">Spanien</hi> in der Gewalt der Franzosen<lb/>
war, der spanischen Nation gegeben hatten, und welche von<lb/>
den verbündeten Engländern anerkannt ward, geht groszen-<lb/>
theils von ähnlichen Theorien über den constitutionellen Stat<lb/>
und die Trennung der drei Gewalten aus. Die französische<lb/>
Verfassung von 1791 diente den Cortes als Muster. Indessen<lb/>
sind, obwohl das Princip der Volkssouveränetät (Art. 3) procla-<lb/>
mirt ist, die Rechte des Königs in weitem Umfange anerkannt.<lb/>
Die gesetzgebende Gewalt wird „den Cortes mit dem Könige<lb/><pb facs="#f0481" n="463"/><fw place="top" type="header">Vierz. Cap. II. Mon. Statsformen. G. Const. Monarchie. 1. Entstehung etc.</fw><lb/>
vereint“ (Art. 15) und ebenso diesem die „Aufsicht über die<lb/>
Justiz“ (Art. 171) zugeschrieben. Indessen kann er durch<lb/>
wiederholte Abstimmung der Cortes zur Sanction der Gesetze<lb/>
genöthigt werden (Art. 149). Darin aber unterscheidet sich<lb/>
diese Verfassung sehr von der englischen Form, dasz sie eine<lb/>
aristokratische Pairskammer als Mittelmacht nicht kennt, son-<lb/>
dern dem Könige die Eine Versammlung der Cortes, als der<lb/>
gewählten Volksvertreter gegenüber stellt. <note n="14" place="foot">Die Verfassung ist in deutscher Uebersetzung abgedruckt bei<lb/><hi rendition="#g">Pölitz</hi> II, S. 263 ff., und bei <hi rendition="#g">Schubert</hi>, Verf. II, S. 44 ff. Vgl. be-<lb/>
sonders die ausgezeichnete Darstellung von <hi rendition="#g">Baumgarten</hi> in Gervinus<lb/>
Geschichte des XIX. Jahrhunderts, Bd. IV.</note></p><lb/><p>Die Willkür, mit welcher der befreite König diese Ver-<lb/>
fassung aufhob (4. Mai 1814) und die Häupter der Cortes<lb/>
verfolgte, und die alten und neuen Erfahrungen, welche die<lb/>
Nation über die absolute Regierungsweise der Bourbonischen<lb/>
Dynastie machte, hatten die Folge, dasz die Verfassung von<lb/>
1812 trotz ihrer Mängel und ungeachtet man sich anfänglich<lb/>
wenig um dieselbe bekümmert hatte, nach ihrer Beseitigung<lb/>
populär ward, und wiederholte Versuche (1820, 1836) ge-<lb/>
macht wurden, dieselbe mit Gewalt einzuführen. Auch das<lb/>
Estatuto Real von 1834, welches Spanien nun doch eine Re-<lb/>
präsentativverfassung verlieh, befriedigte nicht mehr. Die<lb/>
Königin-Regentin wurde 1836 genöthigt, die Verfassung von<lb/>
1812 anzuerkennen, und im Jahr 1837 kam unter dem Ein-<lb/>
flusz der Progressisten die neue constitutionelle Verfassung<lb/>
für Spanien, auf Grundlage der ersteren und mit theilweiser<lb/>
Benutzung des Estatuto Real von 1834 zur feierlichen Be-<lb/>
schwörung. In dieser modificirten Verfassung ist denn die<lb/>
Sanction der Gesetze durch den König wieder ohne Beschrän-<lb/>
kung anerkannt, und das Zweikammersystem (ein Senat und<lb/>
eine Deputirtenkammer) eingeführt worden. <note n="15" place="foot"><hi rendition="#g">Bülau</hi>, Europ. Verf. seit 1828, S. 221.</note> Noch mehr<lb/>
näherte sich die unter dem Einflusze der Moderados revidirte<lb/><pb facs="#f0482" n="464"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
Verfassung vom 23. Mai 1845 der <hi rendition="#g">französischen Charte</hi><lb/>
von 1830 an. <note n="16" place="foot"><hi rendition="#g">Schubert</hi>, Verf. II, S. 105 ff. und S. 116 ff.</note></p><lb/><p>Aber auch dadurch sind die Verfassungskämpfe nicht<lb/>
zum Abschlusz gelangt. Das Land schwankte lange wieder<lb/>
zwischen klerikaler Reaction und radicalem Aufstande, zwi-<lb/>
schen Hofintriguen und Militärdictatur hin und her, ohne sein<lb/>
Gleichgewicht zu finden. Die Miszregierung der bigotten Kö-<lb/>
nigin <hi rendition="#g">Isabelle</hi> führte 1868 zu einer neuen Revolution, welche<lb/>
die Bourbonische Dynastie und die Jesuiten zugleich vertrieb.<lb/>
Lange bemühten sich die monarchisch gesinnten Spanier ver-<lb/>
geblich, einen neuen König zu berufen. Zuletzt nahm der<lb/>
Herzog von <hi rendition="#g">Aostas</hi>, Sohn des Königs von Italien, die dar-<lb/>
gebotene spanische Krone an (4. Dec. 1870) und nun schien<lb/>
die Aussicht günstiger für die constitutionelle Monarchie. Aber<lb/>
die fortwährenden Verschwörungen entleideten dem Könige<lb/>
seinen Beruf und er dankte am 11. Februar 1873 freiwillig<lb/>
ab. Aus Noth wurde nun die Republik ausgerufen. Bald<lb/>
aber bemächtigte sich die Militärpartei der Herrschaft und<lb/>
bereitete die Rückkehr zu der constitutionellen Monarchie des<lb/>
jungen Königs <hi rendition="#g">Alfons</hi> vor, der zu Neujahr 1875 als König<lb/>
ausgerufen ward. Im Norden Spaniens, hauptsächlich in dem<lb/>
baskischen Gebirgsland, hatte zuvor, von Pfaffen und Legi-<lb/>
timisten unterstützt, der Bourbon <hi rendition="#g">Don Karlos</hi> für sein an-<lb/>
gestammtes Herrscherrecht zu streiten versucht, und das<lb/>
Unglück des Landes vermehrt, ohne seine Herrschaft zu be-<lb/>
gründen.</p><lb/><p>3. Eine Nachahmung der spanischen Verfassung von 1812<lb/>
war die Verfassung für <hi rendition="#g">Portugal</hi> von 1822, die indessen<lb/>
wieder nicht zu unbestrittener Geltung gelangte. Im Jahr<lb/>
1826 gab der König <hi rendition="#g">Don Pedro</hi> zu Gunsten seiner Tochter<lb/><hi rendition="#g">Mariè do Gloria</hi> dem Lande eine neue Verfassung, in wel-<lb/>
cher das monarchische Princip besser gewahrt wurde als in<lb/><pb facs="#f0483" n="465"/><fw place="top" type="header">Vierz. Cap. II. Mon. Statsformen. G. Const. Monarchie. 1. Entstehung etc.</fw><lb/>
jener ersteren, und welche nach Analogie der englischen Ver-<lb/>
fassung und der französischen Charte eine Pairskammer mit<lb/>
erblichen und lebenslänglichen Pairs der Deputirtenkammer<lb/>
beiordnete. Diese Verfassung spricht nun von <hi rendition="#g">vier</hi> Gewalten:<lb/>
1) der gesetzgebenden, welche den Cortes unter der Sanction<lb/>
des Königes, 2) der <hi rendition="#g">vermittelnden</hi> (moderador), welche<lb/>
dem Könige „als höchstem Oberhaupte der Nation zur Hand-<lb/>
habung des Gleichgewichts und der Harmonie der andern<lb/>
politischen Gewalten,“ 3) der vollziehenden, welche dem Kö-<lb/>
nige in Verbindung mit den Ministern, und 4) der richter-<lb/>
lichen, welche unabhängigen Gerichten zusteht. <note n="17" place="foot">Art. 11, 13, 71, 75, 118 der Verf. von 1826. Beide Verfassungen<lb/>
bei <hi rendition="#g">Pölitz</hi> II, S. 299 ff., die letztere bei <hi rendition="#g">Schubert</hi>, Verf. II, S. 148.</note></p><lb/><p>Auch nach der Besiegung der absolutistischen Partei Don<lb/>
Miguels, welche von keiner der beiden Verfassungen etwas<lb/>
wissen wollte, stritten sich zwei andere Parteien mit wechseln-<lb/>
dem Glücke um die Herrschaft; die eine demokratische, welche<lb/>
sich an die Verfassung von 1822, die andere, der Chartisten,<lb/>
welche sich an die Charte von 1826 hielt. Im Jahre 1838<lb/>
kam es zu einer Revision der letzteren, durch welche die<lb/>
erblichen Senatorwürden in periodisch gewählte umgewandelt,<lb/>
und die Institution des Statsraths aus der Verfassung ge-<lb/>
strichen wurde. <note n="18" place="foot">Bei <hi rendition="#g">Schubert</hi>, Verf. II, S. 173.</note> Die Masse des Volkes nimmt indessen noch<lb/>
immer wenig Antheil an diesen Verfassungen. Indessen haben<lb/>
sich die Portugiesischen Statszustände, unter dem Einflusse<lb/>
der <hi rendition="#g">Koburgischen</hi> neuen Dynastie friedlicher und günstiger<lb/>
entwickelt als die Spanischen.</p><lb/><p>4. Auch auf den gröszeren amerikanischen Tochterstat<lb/>
Portugals, auf das unabhängig gewordene Kaiserthum <hi rendition="#g">Bra-<lb/>
silien</hi> wurde die Verfassung der constitutionellen Monarchie<lb/>
übergetragen und erlebte dort ähnliche Schwankungen und<lb/>
Kämpfe, machte aber auch ähnliche Fortschritte wie in Europa.</p><lb/><p>5. <hi rendition="#g">Italien</hi> rang sich allmählich aus dem unwürdigen<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 30</fw><lb/><pb facs="#f0484" n="466"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
Druck des absoluten Fürstenthums los. Mochte noch die Ver-<lb/>
fassung der Napoleonischen <hi rendition="#g">Königreiche Italien</hi> und<lb/><hi rendition="#g">Neapel</hi> als eine beschränkte Autokratie angesehen werden,<lb/>
so wurde doch der später restaurirte Absolutismus der bour-<lb/>
bonischen und habsburgischen Fürsten überall nur ungern<lb/>
ertragen. Geheime Verschwörungen und offene Aufstände<lb/>
kämpften mit grausamen Reactionen. Nur mit fremder Waffen-<lb/>
gewalt konnte man das Streben der Völker unterdrücken.<lb/>
Als der König von Neapel 1820 sich bequemt hatte, seinem<lb/>
Lande die spanische Verfassung von 1812 zu gewähren, stellten<lb/>
österreichische Truppen die alte Willkürherrschaft wieder her.<lb/>
Auch die Bewegungen der Dreiszigerjahre hatten keinen<lb/>
gröszern Erfolg. Immer wieder gelang es der massiven Ge-<lb/>
walt Oesterreichs, an welcher die Dynastien sich anlehnten,<lb/>
jeden Versuch zu vereiteln, welcher die constitutionelle Mon-<lb/>
archie einführen wollte.</p><lb/><p>Erst in den Vierzigerjahren erwies sich der Geist der<lb/>
Reform stärker in Italien, nachdem er sich mit dem Geiste<lb/>
der nationalen Befreiung von der Fremdherrschaft verbündet<lb/>
hatte. Schon im Jahre 1847 war ganz Italien in einer mäch-<lb/>
tigen Aufregung begriffen, welche damals auch von dem neuen<lb/>
Papste Pius IX. gebilligt schien; und noch bevor in Paris die<lb/>
Revolution ausbrach, sahen sich der König Ferdinand II. von<lb/>
Neapel und der König Karl Albert von Piemont veranlaszt,<lb/>
die constitutionelle Regierungsform einzuführen. Aber unge-<lb/>
achtet der erstere „in dem ehrfurchtgebietenden Namen des<lb/>
dreieinigen Gottes“ bezeugte mit Aufrichtigkeit und Redlich-<lb/>
keit diese neue Bahn der politischen Ordnung zu betreten, <note n="19" place="foot">Verkündigung vom 8. Februar 1848 in dem Portfolio I, S. 64.</note><lb/>
so beeilte er sich doch, sobald er es ungefährlich konnte, die<lb/>
Verfassung wieder zu brechen. Die Folge der wiederholten<lb/>
Treubrüche war, dasz im Jahre 1860, als der Sohn Ferdinands<lb/>
Franz II. in neuer Noth sich entschlosz, die constitutionelle<lb/><pb facs="#f0485" n="467"/><fw place="top" type="header">Vierz. Cap. II. Mon. Statsformen. G. Const. Monarchie. 1. Entstehung etc.</fw><lb/>
Monarchie einzuführen, Niemand mehr seinem Gelöbnisz<lb/>
glaubte und die Dynastie vertrieben ward.</p><lb/><p>Eine andere Wendung nahmen die Dinge in <hi rendition="#g">Piemont</hi>.<lb/>
Nachdem einmal der König am 6. Febr. 1848 sich für die<lb/>
Einführung des repräsentativen Systems nach dem Vorbilde<lb/>
der französischen Charte von 1830 erklärt hatte, <note n="20" place="foot">Worte der Verfassungsurkunde, abgedruckt Portfolio I, S. 53 ff.</note> blieb das<lb/>
savoyische Königshaus dieser Verfassung vom 4. März 1848<lb/>
mit einer seltenen Entschiedenheit treu. Zwar glückte es<lb/>
Karl Albert noch nicht, ein erweitertes italienisches Reich<lb/>
unter seinem Scepter zu einigen. Die Siege Radetzky's war-<lb/>
fen seinen nationalen Ehrgeiz zurück und bewahrten vielleicht<lb/>
Italien vor dem Ueberfluten einer unreifen Demokratie. Aber<lb/>
auch in jener Zeit, wo die Reaction in Italien ihre Triumphe<lb/>
feierte, blieb der neue König <hi rendition="#g">Victor Emmanuel</hi> doch der<lb/>
Verfassung treu. — Die wunderbaren Erfolge, welche er in<lb/>
den Jahren 1859 und 1860 errang, verdankte er zu gutem<lb/>
Theile dem Glauben der italienischen Völker an seine ehr-<lb/>
liche constitutionelle und nationale Gesinnung, welche ihn<lb/>
bestimmte, die Leitung einem groszen Statsmanne als Mi-<lb/>
nister, dem edlen <hi rendition="#g">Cavour</hi> zu übertragen. Mit Hülfe Frank-<lb/>
reichs wurde Oesterreich aus der Lombardei verdrängt und<lb/>
der neue nationale Stat breitete sich über alle Fürstenthümer<lb/>
von Mittelitalien, durch den kühnen Feldzug Garibaldis auch<lb/>
über Neapel und Sicilien aus. Die Hülfe Preuszens verschaffte<lb/>
dem Reiche auch das Königreich Venedig 1866. Zuletzt wurde<lb/>
auch Rom im Jahr 1870 dem nationalen Königreiche einver-<lb/>
leibt, nachdem die Franzosen während des französisch-deut-<lb/>
schen Krieges genöthigt waren, die Stadt zu verlassen. Die<lb/>
deutschen Siege ermöglichten den Untergang des letzten Prie-<lb/>
sterstats in Europa. Das neue Königreich Italien hält an der<lb/>
constitutionellen Monarchie fest, und sogar die republikanisch<lb/>
gesinnten Parteien bequemen sich nach dem Beispiel <hi rendition="#g">Gari</hi>-<lb/><pb facs="#f0486" n="468"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/><hi rendition="#g">baldis</hi> diese Statsform als die für Italien zur Zeit noth-<lb/>
wendige anzuerkennen.</p><lb/><p>6. Den Uebergang von den romanischen zu den germa-<lb/>
nischen Staten bildet <hi rendition="#g">Belgien</hi>, dessen Verfassung vom Jahr<lb/>
1831 wieder der französischen von 1830 nachgebildet ist, in<lb/>
einzelnen wichtigen Beziehungen aber der bürgerlich-demo-<lb/>
kratischen Anschauung näher steht als diese. Dahin gehört<lb/>
der Satz, dasz „alle Gewalten von dem Volke ausgehen“<lb/>
(Art. 25), wobei freilich zu beachten ist, dasz Belgien keine<lb/>
monarchische Dynastie mehr hatte, sondern eine solche erst<lb/>
berufen muszte, die Verneinung jedes Ständeunterschiedes<lb/>
(Art. 6), das ausgedehntere Stimmrecht für die Kammern u. s. f.<lb/>
Das Zweikammersystem ist zwar beibehalten, die erste Kammer<lb/>
aber oder „der Senat“ wird <hi rendition="#g">auf Zeit gewählt</hi>, und zwar<lb/>
von den nämlichen Wählern, welche die Deputirten bestellen<lb/>
(der Entwurf hatte noch dem König die Ernennung der Se-<lb/>
natoren vorbehalten), und nur die Erfordernisse des Alters<lb/>
und Reichthums für die Senatoren werden höher angesetzt.<lb/>
Das Land hat inzwischen, von einem statsmännischen Könige,<lb/>
Leopold von Koburg, weise regiert, die Erschütterung der<lb/>
europäischen Revolution von 1848 nur wenig verspürt und<lb/>
seine Wohlfahrt hat seither glücklich zugenommen, obwohl<lb/>
auch in Belgien der Kampf der ultramontanen und liberalen<lb/>
Partei leidenschaftlich fortgeführt wird. <note n="21" place="foot">Lehrreich ist die Geschichte der Gründung der constitutionellen<lb/>
Monarchie in Belgien von <hi rendition="#g">Theodor Juste</hi>. 1850. 2 Bde.</note></p><lb/><p>IV. <hi rendition="#g">Germanische</hi> Staten auszer Deutschland.</p><lb/><p>1. Eine eigenthümliche Entwicklung hat das constitutio-<lb/>
nelle System in dem scandinavischen Norden erfahren. Zu-<lb/>
nächst in <hi rendition="#g">Schweden</hi>, dessen Reichstag seit dem XVI. Jahr-<lb/>
hundert aus <hi rendition="#g">vier</hi> Ständen zusammengesetzt war, welche vier<lb/>
gesonderte Stimmen hatten, nämlich: die <hi rendition="#g">Ritterschaft</hi> und<lb/>
der <hi rendition="#g">Adel</hi>, die <hi rendition="#g">Geistlichkeit</hi>, die <hi rendition="#g">Bürgerschaft</hi> und die<lb/><hi rendition="#g">Bauerschaft</hi>. Oefter hatten sich die Könige auf die beiden<lb/><pb facs="#f0487" n="469"/><fw place="top" type="header">Vierz. Cap. II. Mon. Statsformen. G. Const. Monarchie. 1. Entstehung etc.</fw><lb/>
letzteren Stände vorzüglich gegen die grosze Macht des Adels<lb/>
stützen müssen, der auszerhalb der Reichsstände in dem aus-<lb/>
schlieszlich aus ihm bestellten <hi rendition="#g">Reichsrathe</hi> (Statsrath und<lb/>
Ministerien) das wichtigste Organ seines Einflusses besasz.<lb/>
Erst <hi rendition="#g">Gustav</hi> III. brach dieses Uebergewicht der Aristokratie,<lb/>
welche die Existenz der Krone und die Sicherheit des Landes<lb/>
bedroht hatte, und eröffnete auch (1789) nicht adeligen Per-<lb/>
sonen den Zutritt zu den oberen Reichsämtern, nur die „höch-<lb/>
sten und vornehmsten Aemter des Reiches und Hofes“ noch<lb/>
ausgenommen.</p><lb/><p>Die Verfassung Schwedens vom 7. Juni 1809 <note n="22" place="foot"><hi rendition="#g">Schubert</hi>, Verf. II, S. 368.</note> ist eine<lb/>
Fortbildung der früheren Verfassung von 1772. <note n="23" place="foot"><hi rendition="#g">Schubert</hi>, Verf. II, S. 349.</note> Mit beson-<lb/>
derer Ausführlichkeit und Sorgfalt, und mehr als in den übri-<lb/>
gen Constitutionen der neueren Zeit sind in derselben der<lb/>
königliche <hi rendition="#g">Statsrath</hi> und die <hi rendition="#g">vier Statssecretäre</hi> be-<lb/>
handelt. Die Ernennung auch zu diesen Stellen ist nicht<lb/>
mehr auf den Kreis des Adels eingeschränkt. Die Reichs-<lb/>
stände, ohne deren Mitwirkung und Zustimmung der König<lb/>
weder die Verfassung ändern, noch Gesetze geben, noch neue<lb/>
Steuern erheben darf, war noch vor kurzem in vier Stände<lb/>
getheilt. Die Mehrheit dreier Stände war in der Regel für<lb/>
den vierten bindend, bei Verfassungsgesetzen aber Einigkeit<lb/>
aller vier Stände und des Königs erforderlich.</p><lb/><p>Diese Verfassung schlosz sich in manchen Beziehungen<lb/>
noch näher an die auch in Deutschland im Mittelalter be-<lb/>
standenen Grundlagen der ständischen Verfassungen an. Die<lb/>
Schwierigkeit aber, bei dieser Viergliederung der Stände einen<lb/>
einheitlichen Nationalwillen zu Stande zu bringen, war wohl<lb/>
eine Hauptursache, weszhalb dieselbe auszerhalb Schwedens<lb/>
wenig Beachtung und keine Nachbildung fand, obwohl sie in<lb/>
andern Beziehungen mancherlei Vorzüge vor vielen andern<lb/>
modernen Systemen besitzt. Im Jahr 1865 kam endlich auch<lb/><pb facs="#f0488" n="470"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
in Schweden das Zweikammersystem im Gegensatz zu dem<lb/>
Vierständesystem zur Geltung, nach Analogie der andern con-<lb/>
stitutionellen Staten.</p><lb/><p>2. Weit demokratischer ist die Verfassung <hi rendition="#g">Norwegens</hi><lb/>
vom 4. November 1814. Der König von Schweden, welcher<lb/>
durch die Friedensschlüsse auch zum Könige von Norwegen<lb/>
bezeichnet worden, war durch die Verhältnisse genöthigt, die<lb/>
Verfassung im wesentlichen so anzuerkennen, wie dieselbe<lb/>
im Frühjahr des nämlichen Jahres von dem norwegischen<lb/>
Reichstag zur Sicherung der Selbständigkeit des Landes und<lb/>
der Freiheit seiner Bürger festgesetzt worden war. Die Ge-<lb/>
setzgebung wird hier „<hi rendition="#g">dem Volke</hi>“ zugeschrieben und durch<lb/>
das „<hi rendition="#g">Storthing</hi>“ ausgeübt (Art. 49). Dem Könige steht<lb/>
zwar das Recht der Sanction zu, aber wenn ein nicht geneh-<lb/>
migtes Gesetz zum drittenmale von dem Storthing gutgeheiszen<lb/>
wird, darf er die Sanction nicht mehr verweigern. Das ganze<lb/>
Storthing wird durch Wahl der norwegischen Bürger (mei-<lb/>
stens Grundbesitzer) gebildet, theilt sich dann aber in zwei<lb/>
Kammern das sogenannte „<hi rendition="#g">Lagthing</hi>“ und das<lb/>
„<hi rendition="#g">Odels-<lb/>
thing</hi>.“ Die ausübende Gewalt gehört dem Könige, unter<lb/>
der Verantwortlichkeit seines Rathes. Vergeblich waren die<lb/>
seitherigen Versuche, die königliche Macht zu erweitern, und<lb/>
eine politische Aristokratie einzuführen. Die Demokratie der<lb/>
freien Bauern und der Bürger widersetzte sich beiden Ten-<lb/>
denzen beharrlich, und die Eifersucht der Norweger auf ihre<lb/>
Unabhängigkeit von Schweden stärkte diesen Widerstand. <note n="24" place="foot"><hi rendition="#g">Schubert</hi>, Verf. II, S. 404 ff. Vgl. den Art. Norwegen im<lb/>
deutschen Statswörterbuch.</note></p><lb/><p>3. Die <hi rendition="#g">dänische</hi> Revolution von 1660 war gegen den<lb/>
Adel gerichtet und hatte mit Hülfe des Bürgerthums die ab-<lb/>
solute Monarchie eingeführt. In unserm Jahrhundert wurde<lb/>
auch in Dänemark die Wandlung in die constitutionelle Mon-<lb/>
archie vollzogen, zuerst in der noch unzureichenden Form<lb/>
von Provinzialständen (Gesetz vom 28. Mai 1831), dann in<lb/><pb facs="#f0489" n="471"/><fw place="top" type="header">Vierz. Cap. II. Mon. Statsformen. G. Const. Monarchie. 1. Entstehung etc.</fw><lb/>
dem Grundgesetz vom 5. Juni 1849 in demokratischer Rich-<lb/>
tung. Die Verfassungsstreitigkeiten der Dänen mit den Deut-<lb/>
schen bezogen sich weniger auf den Gegensatz der Verfassungs-<lb/>
form als auf den Gegensatz der Nationalitäten. Indessen auch<lb/>
da kam es im Juni 1866 zu einer Verfassungsrevision, welche<lb/>
von dem König mit dem Reichsrath (Landsthing und Volks-<lb/>
thing) vereinbart wurde.</p><lb/><p>4. In dem neugestifteten Königreiche der <hi rendition="#g">Niederlande</hi>,<lb/>
welches nach der Auflösung des Napoleonischen Kaiserreichs<lb/>
an die Stelle der alten Republik der Vereinigten Staten und<lb/>
des späteren Napoleonischen Königreichs Holland getreten<lb/>
war, wurde die constitutionelle Monarchie ebenfalls eingeführt<lb/>
(Verfassung vom 28. März 1814 und nach der Vereinigung<lb/>
mit Belgien vom 24. August 1815). Die neue Verfassung vom<lb/>
14. Oct. 1848 war ein Fortschritt in derselben Richtung und<lb/>
der constitutionelle Geist ist neuerdings auch in Holland er-<lb/>
starkt.</p><lb/><p>V. <hi rendition="#g">Deutsche Staten</hi>.</p><lb/><p>1. Das alte „römische Reich deutscher Nation“ hatte in<lb/>
den letzten Jahrhunderten seines Bestandes zwar die leere<lb/>
Form einer kaiserlichen Monarchie beibehalten, aber das<lb/>
Kaiserthum war eine machtlose Würde. Alle wirkliche Macht<lb/>
war bei den Landesherrn, unter denen der Kaiser selber als<lb/>
Herr von Oesterreich und König der mit Oesterreich ver-<lb/>
bundenen fremden Länder nur durch diese Hausmacht an-<lb/>
gesehen und stark war.</p><lb/><p>In den einzelnen Territorien aber hatte die landesherr-<lb/>
liche Fürstenmacht die früheren landständischen Schranken<lb/>
fast alle durchbrochen und beseitigt und sich zu absoluter<lb/>
Statsherrschaft erhoben. Die überlieferte Idee dieses, ur-<lb/>
sprünglich aus erblich gewordenen Reichsämtern entstandenen<lb/>
Fürstenthums, war nach der Weise des Mittelalters halb theo-<lb/>
kratisch, halb patrimonial, aber erweitert durch den romani-<lb/>
schen Begriff der Souveränetät, der nur insofern noch eine<lb/><pb facs="#f0490" n="472"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
schwache Schranke fand, als die deutschen Reichsfürsten ihrer<lb/>
Zugehörigkeit zum Reich bewuszt und einiger Maszen vor den<lb/>
Reichsgerichten (Reichskammergericht und Reichshofrath) Rede<lb/>
zu stehen genöthigt waren.</p><lb/><p>2. Die Wendung erfolgte von dem Königreich <hi rendition="#g">Preuszen</hi><lb/>
aus. Wie Oesterreich aus dem deutschen Reiche heraus zu<lb/>
einer selbständigen europäischen Groszmacht heranwuchs, die<lb/>
mit Frankreich rivalisirte, so entstand im Norden von Deutsch-<lb/>
land ein neuer Statskörper, der im Kampfe gegen das mittel-<lb/>
alterliche Reich, aber im Geiste der deutschen Nationalität<lb/>
sich rasch und kühn ausbreitete. Stützte sich das österreichi-<lb/>
sche und katholische Haus Habsburg, später Lothringen, vor-<lb/>
züglich auf die römische Kaiserwürde, das herkömmliche Recht,<lb/>
den Klerus, den Adel und eine aus mancherlei Volksstämmen<lb/>
gemischte Armee, so wurde das protestantische Haus Hohen-<lb/>
zollern der Repräsentant und Schirmherr der modernen Ent-<lb/>
wicklung des deutschen Geistes und der Volksfreiheit.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Friedrich der Grosze</hi> von Preuszen (1740-1778) ver-<lb/>
dient in Wahrheit als der geistige Vater der modernen con-<lb/>
stitutionellen Monarchie für den Continent geehrt zu werden.<lb/>
Hätten die Völker ihn besser verstanden und die Fürsten ihm<lb/>
mehr gefolgt, so hätte sich der Uebergang aus der absoluten<lb/>
in die constitutionelle Statsform leichter vollzogen. Niemand<lb/>
hat energischer als er den Satz bekämpft, dasz der König<lb/>
der Herr des States sei, niemand bestimmter ausgesprochen,<lb/>
dasz das Königthum ein Statsamt und der König der oberste<lb/>
Diener des States sei. Die ganze mittelalterliche Lehre von<lb/>
dem göttlichen Recht und der Eigenthumsherrschaft der Kö-<lb/>
nige hat er entschieden verworfen. Wenn er dessen unge-<lb/>
achtet weder die alte ständische Verfassung erneuerte, noch<lb/>
eine neue repräsentative schuf, sondern die ererbte absolute<lb/>
Gewalt fortsetzte, so erklärt sich das genügend daraus, dasz<lb/>
sein Volk politisch noch sehr unreif und er persönlich dem-<lb/>
selben allzusehr überlegen war. Aber er bereitete die künf-<lb/><pb facs="#f0491" n="473"/><fw place="top" type="header">Vierz. Cap. II. Mon. Statsformen. G. Const. Monarchie. 1. Entstehung etc.</fw><lb/>
tige constitutionelle Monarchie vor: a) durch die energische<lb/>
Durchführung des Princips, dasz Königsrecht Statspflicht sei,<lb/>
b) durch seine Gesetzgebung über das öffentliche Recht<lb/>
(Preuszisches Landrecht), c) durch die strenge Gewöhnung aller<lb/>
Statsbeamten an statliche Pflichtübung.</p><lb/><p>Die französische Revolution lenkte eher von dem Wege<lb/>
ab, auf den der grosze König gewiesen hatte, indem sie die<lb/>
deutschen Fürsten mit Furcht und Hasz erfüllte und in den<lb/>
Völkern zu radicaler Uebertreibung reizte.</p><lb/><p>3. Die Verfassungen, welche in der Rheinbundsperiode<lb/>
zu Stande kamen, hauptsächlich <choice><sic>anf</sic><corr>auf</corr></choice> den Antrieb des Protec-<lb/>
tors des Rheinbundes, <hi rendition="#g">Napoleon's</hi> I., konnten insofern als<lb/>
eine Uebergangsstufe zu der constitutionellen Monarchie die-<lb/>
nen, als sie mit den Resten der alten Landstände aufräum-<lb/>
ten, in Einer Urkunde die Grundgesetze zusammen faszten<lb/>
und eine Art von Repräsentation — freilich eine kümmerliche<lb/>
und ohnmächtige — des Grundbesitzes, der Industrie und der<lb/>
höheren Bildung versprachen.</p><lb/><p>4. Als der grosze Befreiungskampf, zu dem sich die Na-<lb/>
tion opfermuthig erhoben hatte, die Fremdherrschaft brach,<lb/>
war ein günstiger Moment da, um die moderne Statsordnung<lb/>
in nationalem und freiem Geiste durchzuführen. Die wenigen<lb/>
groszen Statsmänner, die Deutschland hatte, <hi rendition="#g">Stein</hi>, <hi rendition="#g">Hum-<lb/>
boldt</hi>, anfangs auch <hi rendition="#g">Hardenberg</hi> wollten es. Der König<lb/><hi rendition="#g">Friedrich Wilhelm</hi> III. von Preuszen hatte seine Geneigt-<lb/>
heit dazu öffentlich ausgesprochen. Aber durchweg war die<lb/>
absolutistische Gesinnung der deutschen Dynastien, der vor-<lb/>
nehmen Kreise der Gesellschaft, des Beamtenthums so über-<lb/>
mächtig, die antirevolutionäre Stimmung so misztrauisch gegen<lb/>
alle modernen Ideen, und so befangen in romantischen Phan-<lb/>
tasien, und die politische Bildung des Volkes so unreif, dasz<lb/>
in dem <hi rendition="#g">deutschen Bunde</hi> und in den souveränen (groszen<lb/>
mittleren und kleinen) Monarchien, die sich in die Be-<lb/>
herrschung der deutschen Nation getheilt hatten, ein nur<lb/><pb facs="#f0492" n="474"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
wenig von landständischen Erinnerungen beschränkter Abso-<lb/>
lutismus herrschend wurde. Die deutsche Bundesacte vom<lb/>
8. Juni 1815 verhiesz in Artikel 13: „In allen Bundesstaten<lb/><hi rendition="#g">wird</hi> eine landständische Verfassung Statt finden.“ Ausdrück-<lb/>
lich verwahrten sich die Oesterreichischen Statsmänner da-<lb/>
gegen, dasz damit die „repräsentative oder constitutionelle<lb/>
Monarchie“ gemeint sei.</p><lb/><p>Nur ausnahmsweise versuchte man's, in einigen Staten,<lb/>
eine Art constitutioneller Monarchie, in Nachahmung der fran-<lb/>
zösischen Charte, aber durch landständische Ueberlieferung<lb/>
modificirt, einzurichten. Das Herzogthum <hi rendition="#g">Nassau</hi> ging vor-<lb/>
aus, aber ohne nachhaltige Kraft (Verf. vom 2. Septbr. 1814).<lb/>
Dann folgte <hi rendition="#g">Luxemburg</hi> (Verf. vom 24. August 1815) und vor-<lb/>
züglich das Groszherzogthum <hi rendition="#g">Sachsen-Weimar-Eisenach</hi><lb/>
(5. Mai 1816), dessen Fürst, <hi rendition="#g">Karl August</hi> — eine seltene<lb/>
Erscheinung — persönlich der freieren Verfassung zugethan war.</p><lb/><p>Wichtiger war es, dasz die <hi rendition="#g">süddeutschen</hi> Mittelstaten,<lb/>
die Königreiche <hi rendition="#g">Bayern</hi> (Verf. vom 26. Mai 1818), <hi rendition="#g">Würt-<lb/>
temberg</hi> (25. Septbr. 1819), wo der Widerstand der alten<lb/>
Landstände vorerst durch die weitsichtigere Regierung zu über-<lb/>
winden war, und das Groszherzogthum <hi rendition="#g">Baden</hi> (22. August<lb/>
1818) nun zu der constitutionellen Monarchie übergingen und<lb/>
gerade in dieser Wandlung eine Stärkung erkannten gegen-<lb/>
über dem Drucke der deutschen absolut regierten Groszstaten.</p><lb/><p>Es folgte dann das Königreich <hi rendition="#g">Hannover</hi> (17. Decbr.<lb/>
1819), das Groszherzogthum <hi rendition="#g">Hessen</hi> (17. Decbr. 1820) und<lb/><hi rendition="#g">Sachsen-Meiningen</hi> (23. August 1829).</p><lb/><p>In allen diesen Verfassungen ist die Monarchie mit einer<lb/>
reichen Fülle von Rechten ausgestattet. Auf der conserva-<lb/>
tiven Natur des deutschen Volkscharakters konnte sie sicherer<lb/>
ruhen als in Frankreich, und wenn sie nur einigermaszen<lb/>
verstand, die Zeitideen zu erfassen und in liberaler Richtung<lb/>
vorzugehen, so wurde ihr die Leitung der öffentlichen Dinge<lb/>
vertrauensvoller überlassen, als irgend anderwärts.</p><lb/><pb facs="#f0493" n="475"/><fw place="top" type="header">Vierz. Cap. II. Mon. Statsformen. G. Const. Monarchie. 1. Entstehung etc.</fw><lb/><p>Bei der Bildung der Kammern ahmte man das englische<lb/>
und das französische Vorbild nach. Aber die Ersten Kammern<lb/>
wurden vorzugsweise auf den Grundadel gebaut, dessen An-<lb/>
sprüche und Ansichten groszentheils einer untergegangenen<lb/>
Weltordnung angehörten, auch wohl mit abhängigen Dienern<lb/>
der Höfe ergänzt, so dasz sie deszhalb nicht zu rechtem An-<lb/>
sehen und gedeihlicher Wirksamkeit gelangen konnten. Die<lb/>
Zweiten Kammern wurden dagegen weniger plutokratisch be-<lb/>
setzt, als in Frankreich. Weil sie sich meistens an die von<lb/>
Alters hergebrachten Stände anschlossen, so hat man diese<lb/>
Verfassung auch oft mit Emphase als eine „ständische und<lb/>
keine repräsentative“ bezeichnet. Aber mit Unrecht; denn<lb/>
nicht das ist der Charakter der <hi rendition="#g">Repräsentativverfassung</hi><lb/>
im Gegensatze zu der mittelalterlichen <hi rendition="#g">ständischen</hi>, dasz<lb/>
in jener die verschiedenen Stände des Volkes <hi rendition="#g">nicht</hi> berück-<lb/>
sichtigt werden dürfen, sondern dasz die Stellvertretung in<lb/>
jener, auch wenn sie nach Ständen oder Classen gegliedert<lb/>
ist, dennoch vornehmlich eine <hi rendition="#g">nationale</hi> sei, und die <hi rendition="#g">Ein-<lb/>
heit des Volkes und des States</hi>, nicht die Gespalten-<lb/>
heit derselben in die Sonderinteressen der Stände darstelle.<lb/>
Dieses Princip ist aber z. B. in der bayerischen Verfassung<lb/>
von 1818 ausdrücklich anerkannt, indem die Abgeordneten<lb/>
schwören müssen: „nur des ganzen Landes allgemeines Wohl<lb/>
und Beste ohne Rücksicht auf besondere Stände oder Classen<lb/>
nach Ueberzeugung zu berathen.“</p><lb/><p>Die Entwicklung der constitutionellen Monarchie wurde<lb/>
noch während Jahrzehnten hauptsächlich durch die beiden<lb/>
deutschen Groszstaten gehemmt, deren Regierungen sich gegen<lb/>
diese Statsform entschieden misztrauisch und abgeneigt ver-<lb/>
hielten. In <hi rendition="#g">Preuszen</hi> verliefen die Reformbestrebungen im<lb/>
Sand. Anstatt der verheiszenen Repräsentation des Volks<lb/>
kam es zuletzt (1823) nur zu <hi rendition="#g">berathenden Provincial-<lb/>
ständen</hi>. Die <hi rendition="#g">österreichische</hi> Regierung glaubte die<lb/>
Einheit des zusammengesetzten Statswesens nur durch die<lb/><pb facs="#f0494" n="476"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
absolute Gewalt erhalten zu können. Fast die ganze Wirk-<lb/>
samkeit des <hi rendition="#g">deutschen Bundes</hi> war darauf gerichtet, das<lb/>
sogenannte „monarchische Princip“ möglichst absolut zu be-<lb/>
wahren und die Völker polizeilich zu bevormunden.</p><lb/><p>5. Die französische Julirevolution von 1830 hatte auch<lb/>
in Deutschland neue Bewegungen zur Folge, und wieder<lb/>
wurden eine Reihe deutscher Staten, mittlere und kleinere<lb/>
bestimmt, das constitutionelle System einzuführen. Das Kur-<lb/>
fürstenthum <hi rendition="#g">Hessen</hi> erhielt am 5. Januar 1830 eine Ver-<lb/>
fassung, welche die Volksfreiheiten gegen die fürstliche Will-<lb/>
kür zu schützen bedacht war; das Königreich <hi rendition="#g">Sachsen</hi> be-<lb/>
kam eine der bayerischen nachgebildete Verfassung (vom<lb/>
4. September 1831); das Königreich <hi rendition="#g">Hannover</hi> erhielt<lb/>
(26. September 1833) ein neues constitutionelles Statsgrund-<lb/>
gesetz, welches jedoch von dem nächstfolgenden Könige <hi rendition="#g">Ernst<lb/>
August</hi> nicht anerkannt wurde, und erst 1840 in modificirter<lb/>
Gestalt wieder ins Leben trat.</p><lb/><p>Es erweiterte sich so, wenn auch von den Regierungen<lb/>
zuweilen eher dem Scheine nach als in Wahrheit geachtet,<lb/>
durch die ausgebildete Schreiberei der Bureaukratie vielfach<lb/>
verdorben, durch die Parteien innerhalb und auszerhalb der<lb/>
Ständeversammlungen nicht selten miszbraucht und entstellt,<lb/>
das <hi rendition="#g">constitutionelle Statsrecht</hi> doch fortwährend auch<lb/>
in <hi rendition="#g">Deutschland</hi>, während die beiden deutschen Groszmächte<lb/>
sich noch immer demselben abgeneigt zeigten.</p><lb/><p>6. Endlich erliesz der König <hi rendition="#g">Friedrich Wilhelm</hi> IV.<lb/>
von Preuszen das Patent vom 3. Februar 1847, durch welches<lb/>
auf der Unterlage der Provincialstände ein „<hi rendition="#g">vereinigter<lb/>
Landtag</hi>“ für Preuszen gebildet, und demselben der Beirath<lb/>
für die Landesgesetzgebung, ein Zustimmungsrecht für neue<lb/>
Steuern, und ein Petitionsrecht in innern Angelegenheiten<lb/>
zugesichert wurde. Dadurch trat Preuszen aus der Classe der<lb/>
absoluten in die der beschränkten Monarchie über, und näherte<lb/>
sich den deutschen Repräsentativstaten bedeutend. Der An-<lb/><pb facs="#f0495" n="477"/><fw place="top" type="header">Vierz. Cap. II. Mon. Statsformen. G. Const. Monarchie. 1. Entstehung etc.</fw><lb/>
fang einer modernen Statsentwicklung war gegeben, und es<lb/>
war sogar ein Vorzug dieser Verfassung, dasz sie an die be-<lb/>
stehenden Verhältnisse anknüpfte und nicht blosz die bisher<lb/>
übliche Form der constitutionellen Monarchie nachahmte.<lb/>
Freilich waren die Rechte des Landtags nur kümmerlich und<lb/>
ungenügend bedacht. Aber die Möglichkeit der Fortbildung<lb/>
war gegeben, und die Mängel der Verfassung hätten sich auf<lb/>
organische Weise im Zusammenhang mit der politischen Er-<lb/>
ziehung auch des Volkes nach und nach heben lassen. Leider<lb/>
trat die Regierung auch den gerechten Wünschen des Land-<lb/>
tags in einer Weise entgegen, welche ihr das Vertrauen auch<lb/>
der gemäszigten Parteien entzog. Und als das politische Erd-<lb/>
beben von 1848 Europa erschütterte, stürzte der neue Bau<lb/>
haltlos zusammen. Preuszen erhielt darauf am 5. October 1848<lb/>
eine Verfassung, welche zu groszem Theile das Werk der de-<lb/>
mokratischen, von den Wogen der Revolution getragenen Partei<lb/>
war. Nur mit Hülfe eines von dem Könige octroyirten Wahl-<lb/>
gesetzes vom 30. Mai 1849 gelang es, die <hi rendition="#g">revidirte Ver-<lb/>
fassung</hi> vom 31. Januar 1850 im Einverständnisz der drei<lb/>
Factoren durchzusetzen. Seither sind noch einige wesentliche<lb/>
Veränderungen hinzugekommen, vorzüglich zur Verstärkung<lb/>
der Autorität. Trotz wesentlicher Mängel dieser Verfassung<lb/>
war nun für das constitutionelle Leben von Preuszen eine<lb/>
neue statsrechtliche <note n="25" place="foot">Die Urkunde bei <hi rendition="#g">Zachariä</hi>, die<lb/>
deutschen Verfassungsgesetze<lb/>
der Gegenwart, S. 74 ff.</note> Grundlage gewonnen.</p><lb/><p>Die wechselnden Ereignisse der folgenden Jahre zeigten<lb/>
freilich, dasz mit der Form der Verfassung noch nicht sofort<lb/>
der Geist derselben allgemeine Anerkennung fand. Das ari-<lb/>
stokratische Herrenhaus, dessen Zusammensetzung den frühern<lb/>
Vertretern des Absolutismus und der ritterschaftlichen Ro-<lb/>
mantik allzu freigebig Vorschub geleistet hatte, bequemte sich<lb/>
nur widerwillig; dem an Selbstherrlichkeit gewöhnten König-<lb/>
thum fiel es schwer, sich in die veränderte Lage zu fügen<lb/><pb facs="#f0496" n="478"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
und sich von dem modernen Geiste des Volkskönigthums er-<lb/>
füllen zu lassen; die Volksvertretung endlich konnte sich auch<lb/>
nur allmählich der Grenzen ihrer Macht und der groszen<lb/>
Unterschiede bewuszt werden zwischen dem englischen Par-<lb/>
lamentarismus und der preuszischen Statsregierung. Aber<lb/>
während der zähen und erbitterten Kämpfe zwischen Reform<lb/>
und Reaction, Autorität und Volksfreiheit trieb die neue Ver-<lb/>
fassung doch tiefere Wurzeln, und nach und nach fanden sich<lb/>
alle Gegensätze in der Pflicht gegen den wachsenden deut-<lb/>
schen Stat zusammen. Im Feuer des deutschen Krieges von<lb/>
1866 wurden die harten Widersprüche geschmolzen und die<lb/>
Einigung vollzogen.</p><lb/><p>7. Auch <hi rendition="#g">Oesterreich</hi> wurde von der Revolution des<lb/>
Jahres 1848 unvorbereitet überfallen. Die einzelnen Völker,<lb/>
welche bisher durch die habsburgische Dynastie zusammen-<lb/>
gehalten waren, versuchten sich loszureiszen, und in dem<lb/>
Centrum der Monarchie, in Wien, regierte eine Weile die<lb/>
unerfahrene schwärmerische Jugend. Nur in der Armee, sonst<lb/>
nirgends mehr war Einheit, in ihr auch der letzte Halt der<lb/>
Monarchie. Die Siege der Armee aber verschafften den öster-<lb/>
reichischen Statsmännern wieder die Möglichkeit, die Zügel<lb/>
der Regierung zu ergreifen, und im Gedränge der innern und<lb/>
äuszern Gefahren unternahmen sie den Aufbau eines neuen<lb/>
enger verbundenen Gesammtstates. Durch die octroyirte Ver-<lb/>
fassung vom 4. März 1849 wurde ein erster Versuch gewagt<lb/>
einer Organisation des Reiches nach den Grundsätzen der<lb/>
constitutionellen Monarchie. Aber die Schwierigkeiten, so<lb/>
verschiedene Völker, die überdem noch auf verschiedenen<lb/>
Culturstufen stehen, in Einer Reichsversammlung zu einigen,<lb/>
schienen damals so unüberwindlich, und das Bedürfnisz nach<lb/>
einer einheitlichen und dictatorischen Regierungsgewalt nach<lb/>
der überwältigten Auflehnung Ungarns so stark, dasz es nicht<lb/>
zur Ausführung jener Verfassung kam. Hatten zuvor die ver-<lb/>
schiedenen österreichischen Staten ihre Einheit wesentlich in<lb/><pb facs="#f0497" n="479"/><fw place="top" type="header">Vierz. Cap. II. Mon. Statsformen. G. Const. Monarchie. 1. Entstehung etc.</fw><lb/>
der herrschenden Dynastie gefunden, so sollte auch für die<lb/>
nächste Zeit die einheitliche Statsmacht über das ganze ge-<lb/>
einigte Reich ausschlieszlich der Person des Kaisers anver-<lb/>
traut bleiben. Durch das kaiserliche Patent vom 20. August<lb/>
1851 wurde bestimmt, dasz die Minister nur dem Throne ver-<lb/>
antwortlich seien, durch das Cabinetsschreiben vom 20. Au-<lb/>
gust 1851 der Reichsrath in einen Rath der Krone umge-<lb/>
wandelt, und durch das Patent vom 31. December 1851 wurden<lb/>
die constitutionelle Verfassung und die Grundrechte von 1849<lb/>
aufgehoben. In dem Cabinetsschreiben endlich vom 31. De-<lb/>
cember 1851 wurden in den Kronländern berathende Aus-<lb/>
schüsse des grundbesitzenden Erbadels, der übrigen Grund-<lb/>
besitzer und der Industriellen in Aussicht gestellt, <note n="26" place="foot"><hi rendition="#g">Zachariä</hi>, d. Verf. S. 62 ff.</note> aber in<lb/>
Wahrheit das System der absoluten Monarchie wiederhergestellt.<lb/>
Mit Hülfe eines maschinenartig zu bewegenden Beamten-<lb/>
systems übte dieselbe die Regierungsgewalt aus und stützte<lb/>
sich dabei in geistiger Hinsicht auf das Wohlwollen des ka-<lb/>
tholischen Klerus und in materieller auf die starke Armee.</p><lb/><p>Seit dem Jahre 1858 hatte die absolutistische Politik in<lb/>
Preuszen, Bayern, Baden, Württemberg, Kurhessen u. s. f.<lb/>
eine Reihe von Niederlagen erlitten und Oesterreich erfuhr<lb/>
es in dem Italienischen Kriege von 1859, dasz die drei ein-<lb/>
zigen Stützen der absoluten Politik, die Bureaukratie, die<lb/>
Armee und der Klerus in der Krisis ohnmächtig werden.<lb/>
Wiederum sah die kaiserliche Regierung die einzig-mögliche<lb/>
Rettung aus ihrer Finanznoth und aus ihrer politischen Ver-<lb/>
kommenheit in der Gewährung der Repräsentativverfassung<lb/>
und der Umwandlung der absoluten in die constitutionelle<lb/>
Monarchie. Das kaiserliche Diplom vom 20. October 1860<lb/>
verkündete diesen Entschlusz und das Grundgesetz vom 26. Fe-<lb/>
bruar 1861 suchte denselben auszuführen.</p><lb/><p>Die Machtstellung der Oesterreichischen Monarchie sollte<lb/><pb facs="#f0498" n="480"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
nach der Erklärung der Diplome ihre Ausgleichung finden<lb/>
mit „dem geschichtlichen Rechtsbewusztsein ihrer verschiede-<lb/>
nen Königreiche und Länder.“ Die „historischen Völkerindi-<lb/>
viduen“ sollten ihre Landtage haben mit beschränkter Auto-<lb/>
nomie und hinwieder in dem gemeinsamen <hi rendition="#g">Reichstag</hi><lb/>
zusammenwirken bei der Gesetzgebung des Reichs und der<lb/>
Controle der Reichsregierung. Die Verfassung selbst unter-<lb/>
schied hinwieder einen <hi rendition="#g">Weitern Reichstag</hi> für die Ge-<lb/>
sammtmonarchie und einen <hi rendition="#g">Engern Reichstag</hi>, vorzüglich<lb/>
für die westlichen Länder. Indessen auch diese Verfassung<lb/>
gelangte nur zu einem Versuche des Lebens, nicht zu wirk-<lb/>
lichem Leben, da sich die Ungarn weigerten, den Reichstag<lb/>
zu beschicken.</p><lb/><p>Wiederum wurde die Wirksamkeit des Reichstages am<lb/>
20. Sept. 1865 durch eine einseitige kaiserliche Erklärung<lb/>
sistirt und von neuem die Reichsregierung ohne Controle des<lb/>
Reichstages geführt. Erst das neue Kriegsunglück des Stats<lb/>
brachte im Jahre 1866 wieder einen Umschwung zu Stande.<lb/>
Nach der Niederlage von Königsgrätz und dem Frieden mit<lb/>
Preuszen von Prag wurde ernstlicher wie bisher von der kai-<lb/>
serlichen Regierung mit den Ungarn unterhandelt, die nicht<lb/>
gesonnen waren, ihre alt-hergebrachten verfassungsmäszigen<lb/>
Rechte aufzugeben und gegen eine octroyirte Verfassung des<lb/>
Kaiserthums auszutauschen. Erst als ihnen die Rechtscon-<lb/>
tinuität nicht blosz der ungarischen Verfassung, sondern<lb/>
ebenso der ungarischen Gesetze von 1848 und die fortdauernde<lb/>
Selbständigkeit des Königreiches wieder zugestanden ward,<lb/>
mit Kraftloserklärung aller inzwischen versuchten Eingriffe,<lb/>
lieszen sie sich herbei, ihren Frieden mit der Krone zu machen.<lb/>
Damit aber war wieder der Dualismus des Reichs hergestellt.<lb/>
Dem ungarischen Reichstage und Ministerium trat nun wieder<lb/>
ein österreichischer Reichstag und ein österreichisches Mini-<lb/>
sterium für die Länder dieszseits der Leitha an die Seite.<lb/>
Eine Reihe neuer Verfassungsgesetze von 1867 ordnete die<lb/><pb facs="#f0499" n="481"/><fw place="top" type="header">Vierz. Cap. II. Mon. Statsformen. G. Const. Monarchie. 1. Entstehung etc.</fw><lb/>
Verantwortlichkeit der Minister, die Reichsvertretung, die<lb/>
Rechte der Statsbürger, die Rechtspflege und die Regierungs-<lb/>
gewalt. Auch für sie muszte die sistirte Verfassung, soweit<lb/>
sie noch anwendbar war, hergestellt werden. Die beiden<lb/>
Reichstage suchten dann nach einer ausgleichenden Delegir-<lb/>
tenversammlung, welche in Verbindung mit den beiden gemein-<lb/>
samen Ministern für das Auswärtige und die Finanzen eine<lb/>
Einigung in der Politik der gesammten Monarchie herzustellen,<lb/>
die Aufgabe erhielt. Ob diese vermittelnde Einrichtung auf<lb/>
die Dauer so bestehen werde, das mag noch zweifelhaft sein;<lb/>
aber das ist sicher, dasz weder Ungarn, noch Deutsche und<lb/>
Böhmen geneigt sind, sich die absolute Monarchie länger ge-<lb/>
fallen zu lassen, und dasz alle diese Nationen, wenn auch<lb/>
in verschiedenen Formen eine constitutionelle Monarchie mit<lb/>
Einflusz und Controle der Volksvertretung entschieden ver-<lb/>
langen.</p><lb/><p>7. Der Versuch, die repräsentative Verfassungsform,<lb/>
welche seit der Revolution von 1848 in allen deutschen Län-<lb/>
dern als die noch einzig mögliche Form der Monarchie pro-<lb/>
clamirt worden war, auch auf den <hi rendition="#g">deutschen Bund</hi> als<lb/>
einen Gesammtstat überzutragen, führte zu der deutschen<lb/>
Reichsverfassung vom 28. März 1849, welche zunächst ganz<lb/>
Deutschland auszer Oesterreich unter einem <hi rendition="#g">Deutschen</hi> mit<lb/>
der preuszischen Königskrone verbundenen <hi rendition="#g">Erbkaiserthum</hi>,<lb/>
zusammen faszte, den Einzelstaten eine Repräsentation in einem<lb/>
Statenhaus einräumte und dem deutschen Volk eine Vertretung<lb/>
in einem Volkshause zusicherte. Indessen diese Verfassung<lb/>
gelangte nicht zur Wirksamkeit. Oesterreich verwarf diese<lb/>
Lösung der deutschen Frage und bereitete sich zur Bekämpfung<lb/>
derselben vor; der König von Preuszen nahm die Kaiserkrone<lb/>
nicht aus den Händen der Nationalversammlung; auch Bayern<lb/>
weigerte seinen Beitritt. Die deutsche Nation war nicht ent-<lb/>
schlossen genug, für die Verfassung einzustehen. Die dynasti-<lb/>
schen und particularistischen Kräfte waren stärker als das<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 31</fw><lb/><pb facs="#f0500" n="482"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
nationale Bewusztsein. Auch alle spätern Versuche besonders<lb/>
Preuszens einen engern Bund als constitutionelle Monarchie<lb/>
zu gestalten, scheiterte an dem Widerstand jener Kräfte. Erst<lb/>
der deutsche Krieg von 1866 überwand die zähen Hindernisse,<lb/>
welche Oesterreich und die Dynastieen erhoben hatten.</p><lb/><p>Die Verfassung des <hi rendition="#g">norddeutschen Bundes</hi> vom<lb/>
16. April 1867 kann nur mit einigen Vorbehalten und Be-<lb/>
schränkungen als constitutionelle Monarchie bezeichnet wer-<lb/>
den. Allerdings wird die Hauptleitung der gemeinsamen Bun-<lb/>
despolitik von dem jeweiligen <hi rendition="#g">Könige von Preuszen</hi> als<lb/><hi rendition="#g">erblichem Bundespräsidium</hi> und geborenen <hi rendition="#g">Bundes-<lb/>
feldherrn</hi> in Gemeinschaft mit dem von dem Bundeshaupte<lb/>
ernannten <hi rendition="#g">Bundeskanzler</hi>, welcher verantwortlich ist, aus-<lb/>
geübt. Die eigentliche Verwaltung wird von dem Bundes-<lb/>
kanzleramte besorgt, das dem Bundeskanzler untergeordnet<lb/>
ist. Insofern ist die Vollzugsgewalt des Bundes constitutionell-<lb/>
monarchisch organisirt. Hinwieder ist das Bundeshaupt be-<lb/>
schränkt sowohl durch den <hi rendition="#g">Bundesrath</hi>, in welchem die<lb/>
Regierungen aller verbündeten Staten Sitz und Stimme haben<lb/>
als durch den <hi rendition="#g">Reichstag</hi> als Vertretung des deutschen<lb/>
Volkes, welcher gemeinsam mit dem Bundesrath die gesetz-<lb/>
gebende Gewalt ausübt und welchem auch eine Controle der<lb/>
Bundesverwaltung zukommt.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">deutsche Reichsverfassung</hi> vom 16. April 1871<lb/>
hat den monarchischen Charakter des Reichs noch durch die<lb/>
Majestät des <hi rendition="#g">deutschen Kaisertitels</hi> erhöht. Aber auch<lb/>
heute noch hat der deutsche Kaiser nur ein sehr beschränktes<lb/>
Veto gegenüber einzelnen militärischen und financiellen Reichs-<lb/>
gesetzen, nicht einen selbständigen unmittelbaren Antheil an<lb/>
der Gesetzgebungsgewalt; und heute noch erscheint der Bun-<lb/>
desrath nicht blosz als ein Reichssenat mit gesetzgeberischen<lb/>
Befugnissen, sondern als ein Institut zur <hi rendition="#g">Mitregierung</hi> des<lb/>
Reichs, die sich insofern wieder als <hi rendition="#g">Collectivregierung</hi><lb/>
sämmtlicher deutschen Fürsten und Landesobrigkeiten dar-<lb/><pb facs="#f0501" n="483"/><fw place="top" type="header">Vierz. Cap. II. Mon. Statsformen. G. Const. Monarchie. 1. Entstehung etc.</fw><lb/>
stellt; und daher noch etwas von Aristokratie an sich hat.<lb/>
Die Mischung verschiedenartiger Verfassungsprincipien in dem<lb/>
deutschen Reiche, welche vor zwei Jahrhunderten Pufendorf<lb/>
als monstros erklärt, ist auch in der heutigen Reichsverfassung<lb/>
noch nicht völlig geklärt. Aber trotz dieser geschichtlich-<lb/>
politischen Besonderheiten ist die Lebensfähigkeit und die<lb/>
Thatkraft des deutschen Reichs bewährt. Wenn Einheit und<lb/>
Macht der monarchischen Regierung und anerkannte Volks-<lb/>
rechte und Volksfreiheiten das Wesen der constitutionellen<lb/>
Monarchie bilden, so musz die deutsche Reichsverfassung als<lb/>
eine eigenthümliche Form dieser Statsgattung anerkannt werden.</p><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><p>Fassen wir die Resultate zusammen:</p><lb/><p>In West-Europa hat das System der <hi rendition="#g">repräsentativen</hi><lb/>
oder der <hi rendition="#g">constitutionellen Monarchie</hi> das entschiedenste<lb/>
Uebergewicht erlangt. Fast in allen Staten der civilisirten<lb/>
europäischen Völker werden nicht blosz das Privatrecht der<lb/>
Bürger, sondern auch politische Rechte der Volksmenge und<lb/>
ihrer Classen anerkannt und Stellvertreter derselben zur Mit-<lb/>
wirkung bei der Gesetzgebung zugezogen. Die <hi rendition="#g">europäische<lb/>
Monarchie</hi> ist nicht mehr eine unbeschränkte und absolute<lb/>
Gewalt, sondern eine <hi rendition="#g">durch das Recht auch der Unter-<lb/>
thanen beschränkte oberste Rechtsmacht</hi>.</p><lb/><p>Aber im Uebrigen sind die Verfassungsformen noch sehr<lb/>
verschieden.</p><lb/><p>In <hi rendition="#g">England</hi> ist das Königthum von einer mächtigen<lb/><hi rendition="#g">Aristokratie</hi> umgeben, und die thatsächliche Leitung mehr<lb/>
von den Mehrheiten der Parlamentshäuser und den ihnen ver-<lb/>
antwortlichen Ministern als von dem individuellen Willen des<lb/>
Königs abhängig. Auf dem <hi rendition="#g">Continente</hi> dagegen gibt es<lb/>
nirgends mehr eine so angesehene Aristokratie. Vielmehr<lb/>
kommt da neben dem <hi rendition="#g">monarchischen</hi> das <hi rendition="#g">demokrati-<lb/>
sche</hi> Element vorzüglich in Betracht; das aristokratische hat<lb/><pb facs="#f0502" n="484"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
da nur eine ermäszigende und vermittelnde Bedeutung. Die<lb/>
continentalen Verfassungskämpfe sind Strebungen dieser mäch-<lb/>
tigen Elemente, das richtige Verhältnisz zu einander und zum<lb/>
Ganzen zu finden. Die ausschlieszliche Geltung des einen<lb/>
und die völlige Unterdrückung des andern wurde oft versucht,<lb/>
aber immer wieder erhob sich das entgegengesetzte Element<lb/>
von momentanem Fall. Die constitutionelle Monarchie des<lb/>
Continents strebt offenbar eine <hi rendition="#g">organische</hi> Gestaltung an,<lb/>
welche allen Theilen des Gesammtkörpers ihr Recht gebe, der<lb/>
Monarchie die Fülle der Macht und Hoheit, den aristokrati-<lb/>
schen Elementen Würde und Autorität, dem Demos Frieden<lb/>
und Freiheit.</p><lb/><p>Ueberall auf dem Continent, vorzüglich aber in <hi rendition="#g">Frank-<lb/>
reich</hi> und in <hi rendition="#g">Deutschland</hi> ist die <hi rendition="#g">Monarchie</hi> nicht blosz<lb/>
der äuszern Form nach, sondern der ganzen Anlage des Ver-<lb/>
fassungskörpers nach die <hi rendition="#g">active</hi> Hauptmacht. Sie wird nur<lb/>
dann gehemmt durch die unberechenbare, aber in der Regel<lb/><hi rendition="#g">ruhende</hi> Macht der öffentlichen Meinung, wenn sie in Wider-<lb/>
spruch tritt mit den Instincten der Nation und mit der Strö-<lb/>
mung der Weltgeschichte. In Harmonie mit denselben aber<lb/>
ist sie viel stärker als die Aristokratie, welche entweder wie<lb/>
in Deutschland ihr gegen gewisse Vortheile zu dienen bereit<lb/>
ist, oder wie in Frankreich in Ohnmacht murrt, und selbst<lb/>
als die Vertretung des ganzen übrigen Volks, welche nur die<lb/>
Regierung controliren, aber nicht selber regieren will. In<lb/>
Frankreich aber stützte sich die bourbonische Monarchie mehr<lb/>
auf die Zustimmung der reichen Bürgerclassen, die Napoleo-<lb/>
nische mehr auf die groszen Volksmassen, in den deutschen<lb/>
Länderstaten stützt sie sich mehr theils auf die Statsmittel<lb/>
des Beamtenthums, welches hinwieder die Monarchie am mei-<lb/>
sten beschränkt, theils auf die Armee, in dem deutschen Reich<lb/>
auf die Unterstützung der groszen Volksclassen und die Mit-<lb/>
wirkung der Landesregierungen. Zu einer befriedigenden<lb/>
Organisation des Demos ist es aber noch nirgends gekommen,<lb/><pb facs="#f0503" n="485"/><fw place="top" type="header">Vierz. Cap. II. Mon. Statsformen. G. Const. Monarchie. 1. Entstehung etc.</fw><lb/>
obwohl Anfänge dazu allenthalben vorhanden sind. Erst wenn<lb/>
diese gelungen sein wird, und erst wenn auch die Dynastien<lb/>
die mittelalterlichen Vorurtheile abgestreift und den modernen<lb/>
Statsgeist völlig aufgenommen haben werden, ist der viel-<lb/>
jährige Widerstreit zur Versöhnung und die organisch be-<lb/>
schränkte moderne Monarchie, welche die Einheit des Ganzen<lb/>
mit der Freiheit aller Theile verbinden und den romanischen<lb/>
Statsgeist mit dem germanischen Freiheitsgefühl zur Harmo-<lb/>
nie zusammenstimmen will, zu sicherem Dasein gelangt.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Anmerkung</hi>. In einer Schrift, welche in den höchsten Kreisen<lb/>
der Gesellschaft vielfältig mit Beifall aufgenommen worden ist, unter<lb/>
den gebildeten Mittelklassen aber allgemeine Miszbilligung erfahren hat:<lb/>
„Die Vortrefflichkeit der constitutionellen Monarchie für England und die<lb/>
Unbrauchbarkeit der constitutionellen Monarchie für die Länder des eu-<lb/>
ropäischen Continentes; Hannover 1852“ — hat sich <hi rendition="#g">Gustav Zimmer-<lb/>
mann</hi>, der seither in Hannover zu einer für den Fürsten und das Volk<lb/>
beklagenswerthen Wirksamkeit gelangt ist, über das auf dem Titel aus-<lb/>
gesprochene Thema näher erklärt. Ich betrachte diese Schrift als ein<lb/>
absolutistisches Gegenstück einer fruchtbareren radicalen Litteratur über<lb/>
die constitutionelle Monarchie. Wie diese sehr häufig, so hat auch Gust.<lb/>
Zimmermann seinen Begriff der constitutionellen Monarchie lediglich von<lb/>
den äuszern Formen und Maximen der englischen Verfassung abgezogen.<lb/>
Wenn er dann behauptet, dasz dieser abgezogene Begriff auf dem Con-<lb/>
tinent nicht anwendbar sei, weil in England seine innern Widersprüche<lb/>
und Mängel durch den historischen Zusammenhalt und die Interessen der<lb/>
herrschenden Aristokratie vermittelt und verbessert, hier aber durch die<lb/>
demokratische Erfüllung gesteigert werden, so hat er darin nicht Un-<lb/>
recht. Aber der parlamentarische Constitutionalismus in England darf<lb/>
nicht mit der Idee der constitutionellen Monarchie verwechselt werden.<lb/>
Jener ist der erste groszartige und trotz der logischen Fehler glückliche<lb/>
Versuch ihrer Verwirklichung, nicht ihre Vollendung. Man kann die<lb/>
Unanwendbarkeit des englischen Parlamentarismus auf den Continent<lb/>
zugeben und doch für diesen die Brauchbarkeit der constitutionellen<lb/>
Monarchie, d. h. der Monarchie fordern, welche anerkennt, dasz ihre<lb/>
politischen Rechte, wie die der regierten Volksclassen verfassungsmäszig<lb/>
bestimmt und beschränkt seien, und dasz insbesondere für die Gesetz-<lb/>
gebung alle Theile des Volkskörpers zusammen wirken müssen. Die <hi rendition="#g">or-<lb/>
ganische</hi> Monarchie ist nothwendig zugleich eine constitutionelle, denn<lb/>
der Organismus ist selbst die Constitution. Dasz trotz allem Scharfblick<lb/>
im Einzelnen Gustav Zimmermann im Ganzen kein Verständnisz hat für<lb/><pb facs="#f0504" n="486"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
das moderne Statsbewusztsein, ergibt sich aus seiner beharrlichen Be-<lb/>
zeichnung der obrigkeitlichen Statsgewalt als „<hi rendition="#g">Eigenthum</hi>“ der Fürsten.<lb/>
Indem er diesen mittelalterlichen Standpunkt wählt, geräth er mit der<lb/>
gesammten Bewegung der neuen Zeit in den feindseligsten Gegensatz;<lb/>
er kann so an einer kleinen Stelle die Strömung eine Weile stauen, aber<lb/>
er wird von den höher gehenden Wogen in Kurzem sammt dem morschen<lb/>
Gezimmer, das er sich in den Strom hineinbaut, weggerissen und ver-<lb/>
schlungen werden. (Ich lasse diese zuerst 1857 geschriebene Stelle<lb/>
wörtlich stehen. Sie hat 1866 ihre Erfüllung erlebt.) Wenn über irgend<lb/>
etwas unsere Zeit klar und entschieden ist, so ist es darüber, dasz die<lb/>
Statsgewalt <hi rendition="#g">öffentliches Recht</hi> und <hi rendition="#g">öffentliche Pflicht</hi> ist, d. h.<lb/>
dem gemeinsamen politischen Dasein und Leben des ganzen Volkes zu-<lb/>
gehört, und dasz sie daher kein Eigenthum eines Individuums <hi rendition="#g">für sich,<lb/>
d. h. kein Privatrecht sein kann</hi>.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Fünfzehntes Capitel.<lb/>
2. <hi rendition="#g">Falsche Vorstellungen von der constitutionellen Monarchie</hi>.</head><lb/><p>Die civilisirten Staten Europa's haben sich fast alle dem<lb/>
System der <hi rendition="#g">constitutionellen Monarchie</hi> zugewendet,<lb/>
und in ihr den Abschlusz der Gegensätze, welche das Mittel-<lb/>
alter hinterlassen hat, der Zerbröckelung und Erstarrung des<lb/>
States einerseits und der absoluten Monarchie andererseits,<lb/>
in ihr auch eine Versöhnung der verschiedenen politischen<lb/>
Strömungen und Richtungen der Zeit, insbesondere der De-<lb/>
mokratie und der Monarchie zu finden gehofft. Die Erörterung<lb/>
der Grundlagen dieses Systems hat demnach ein unmittelbar<lb/>
practisches Interesse.</p><lb/><p>Beseitigen wir zu diesem Behuf vorerst einige Irrthümer<lb/>
und Miszverständnisse dieses Systems:</p><lb/><p>1. Die französische Revolution hat in den ersten Jahren<lb/>
den Gedanken Rousseau's verwirklichen wollen, dasz es im<lb/>
State zwei Gewalten gebe, die des <hi rendition="#g">Willens</hi>, die <hi rendition="#g">gesetz-<lb/>
gebende</hi>, und die der <hi rendition="#g">physischen Kraft</hi>, welche den<lb/>
Willen vollziehe. „<hi rendition="#g">Das Volk will, der König führt aus</hi>,“<lb/><pb facs="#f0505" n="487"/><fw place="top" type="header">Fünfz. Cap. II. Mon. Statsformen. G. Const. Monarchie. 2. Falsche Vorst. etc.</fw><lb/>
das hielt man damals in Frankreich für das Wesen der con-<lb/>
stitutionellen Monarchie. <note n="1" place="foot"><hi rendition="#i">Rousseau</hi>, Contr. Soc. III, 1: „Toute action libre a deux causes,<lb/>
qui concourent à la produire, l'une morale, savoir la volonté qui<lb/>
déter-<lb/>
mine l'acte, l'autre physique, savoir la puissance qui l'exécute. — Le<lb/>
corps politique a les mêmes mobiles, on y distingue de même la<lb/><hi rendition="#i">force</hi><lb/>
et la <hi rendition="#i">volonté</hi>; celle-ci sous le nom de <hi rendition="#i">puissance législative</hi>, l'autre sous<lb/>
le nom de puissance <hi rendition="#i">exécutive</hi>.“ <hi rendition="#g">Mirabeau</hi>, Rede vom 1. Sept. 1789:<lb/>
„Deux pouvoirs sont nécessaires à l'existence et aux fonctions du corps<lb/>
politique; celui de <hi rendition="#i">vouloir</hi> et celui d'<hi rendition="#i">agir</hi>. Par le premier la<lb/>
société<lb/>
établit les règles qui doivent la conduire au but qu'elle se propose, et<lb/>
qui est incontestablement le bien de tous. Par le second ces règles<lb/>
s'exécutent, et la force publique sert à faire triompher la<lb/>
société des<lb/>
obstacles que cette exécution pourrait rencontrer dans l'opposition des<lb/>
volontés individuelles. Chez une grande nation <hi rendition="#i">ces deux pouvoirs</hi> ne<lb/>
peuvent<lb/>
être exercés par <hi rendition="#i">elle-même</hi>; de là la<lb/>
nécessité <hi rendition="#i">des représentants du peuple</hi><lb/>
pour l'exercice de la faculté de vouloir, ou de la <hi rendition="#i">puissance<lb/>
législative</hi>;<lb/>
de là encore la nécessité d'une <hi rendition="#i">autre espèce de<lb/>
représentants</hi> pour l'exer-<lb/>
cice de la faculté d'agir ou de la <hi rendition="#i">puissance exécutive</hi>.“ <hi rendition="#i">Thiers</hi>, hist. de<lb/>
la révol. franç. I, S. 97: „<hi rendition="#i">La nation veut, le roi<lb/>
fait</hi>,“ les esprits ne<lb/>
sortaient pas de ces élémens simples, et ils croyaient vouloir la monar-<lb/>
chie, parce qu'ils laissaient un roi comme exécuteur des volontés natio-<lb/>
nales. La <hi rendition="#i">monarchie réelle</hi>, telle qu'elle existe même dans les États<lb/>
libres, est la <hi rendition="#i">domination d'un seul</hi>, à laquelle ont met <hi rendition="#i">des bornes au<lb/>
moyen du concours national</hi>. — Mais dès l'instant que la nation peut<lb/>
ordonner tout ce qu'elle veut, sans que le roi puisse s'y opposer, par<lb/>
le véto, le roi n'est plus qu'un magistrat. C'est alors la <hi rendition="#i">république</hi> avec<lb/>
un seul consul au lieu de plusieurs. Le gouvernement de Pologne quoi-<lb/>
qu'il y eut un roi, ne fut jamais (?) nommé une monarchie.“</note></p><lb/><p>Dieser Gedanke setzt das Volk dem Könige gegenüber,<lb/>
und indem er diesen zum bloszen <hi rendition="#g">Diener</hi> eines ihm fremden<lb/>
und ohne seine Mitwirkung entstandenen Volkswillens macht,<lb/>
hebt er den Begriff der Monarchie auf. Der Fall des Königs<lb/>
Ludwigs XVI. und die Proclamation der jakobinischen Repu-<lb/>
blik war freilich die Folge der historischen Ereignisse, aber<lb/>
zugleich auch eine natürliche Consequenz dieses Verfassungs-<lb/>
princips.</p><lb/><p>Denkt man sich aber den König nicht als untergeordnet<lb/>
der gesetzgebenden Gewalt, von der er <hi rendition="#g">ausgeschlossen</hi><lb/><pb facs="#f0506" n="488"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
wird, sondern als dieser <hi rendition="#g">gleichgestellt</hi>, so ist die noth-<lb/>
wendige Einheit im Statsorganismus aufgegeben, und wir haben<lb/>
ein Monstrum mit zwei Köpfen, eine unhaltbare <hi rendition="#g">Dyarchie</hi>, <note n="2" place="foot">Die<lb/>
Spaltung, welche in dieser Dyarchie unvermittelt vorliegt, ist<lb/>
denn auch in Frankreich von der demokratisch-republikanischen Partei<lb/>
wohl begriffen worden, und sie hat dieselbe benutzt, um das Königthum<lb/>
gänzlich zu beseitigen.</note><lb/>
welche entweder den Stat zerreiszt, oder, sei es dem mon-<lb/>
archischen, sei es dem republikanischen Princip, wieder<lb/>
weichen musz.</p><lb/><p>2. Im Gegensatze zu dieser Verkehrtheit hat <hi rendition="#g">Sieyes</hi> in<lb/>
seiner Verfassung dem Statsoberhaupt umgekehrt eine <hi rendition="#g">ruhende</hi><lb/>
Stellung zuweisen wollen, und darin die moderne Entwicklung<lb/>
des constitutionellen Systems gesehen. Dieser Doctrin aber<lb/>
hat <hi rendition="#g">Napoleon</hi>, der, wenn je einer ein geborner Monarch<lb/>
war, durch sein berühmtes Wort: „Wie haben Sie sich ein-<lb/>
bilden können, dasz ein Mann von einigem Talent und einigem<lb/>
Ehrgefühl sich zur Rolle eines Mastschweins hergebe, das mit<lb/>
ein paar Millionen gefüttert wird?“ — ein unauslöschliches<lb/>
Brandmal aufgedrückt. <note n="3" place="foot"><hi rendition="#i">Las Cases Mém</hi>. IV.</note></p><lb/><p>3. Häufiger noch wird als das Wesen dieser Statsform<lb/>
der Satz behauptet: „Der König hat zwar das <hi rendition="#g">Recht</hi> der<lb/>
Herrschaft und der Regierung, aber die <hi rendition="#g">Ausübung</hi> dieses<lb/>
Rechts steht nicht ihm, sondern den <hi rendition="#g">Ministern</hi> zu.“ Factisch<lb/>
mag diesz Verhältnisz in manchen Ländern zu gewissen Zeiten<lb/>
so bestanden haben und noch bestehen. Als Statsprincip und<lb/>
als Statsform anerkannt aber würde es Verzichtleistung auf<lb/>
die Monarchie und Einführung der Republik sein. Denn wenn<lb/>
die <hi rendition="#g">Ausübung</hi> eines Rechtes dem auf die Dauer entzogen<lb/>
wird, dem man das <hi rendition="#g">Recht</hi> zuschreibt, so hat dieser den<lb/><hi rendition="#g">realen Inhalt des Rechtes</hi> verloren, und es kann nicht<lb/>
fehlen, dasz dem, welcher das Recht der Ausübung erworben<lb/>
hat, auch die bei jenem zurückgebliebene leere Schale und<lb/><pb facs="#f0507" n="489"/><fw place="top" type="header">Fünfz. Cap. II. Mon. Statsformen. G. Const. Monarchie. 2. Falsche Vorst. etc.</fw><lb/>
der Name des Rechtes nachfolgt. Als die Ausübung des<lb/>
Grundeigenthums im Mittelalter dauernd auf die Vasallen und<lb/>
die hofhörigen Bauern übergegangen war, wurde auch das<lb/>
Eigenthum selbst anfänglich als nutzbares Eigenthum von<lb/>
diesen erworben, und der formelle Schein und Name des<lb/>
Obereigenthums ging im Verfolg der Zeit für den vormaligen<lb/>
Herrn unabwendbar verloren. Als die karolingischen Haus-<lb/>
meyer die königliche Macht der Merowinger erworben hatten,<lb/>
blieb auch der Name des Königthums nicht bei diesen. Ist<lb/>
einmal die wirkliche Regierungsmacht von dem Könige abge-<lb/>
löst und den Ministern zu Recht übergeben, so ist es eine<lb/><hi rendition="#g">republikanische Behörde</hi>, welcher das Regiment in<lb/>
Wahrheit zukommt, und das Königthum ist zur <hi rendition="#g">leeren Form</hi><lb/>
geworden. <note n="4" place="foot">Unter jener Voraussetzung hatte die radical-demokratische Partei<lb/>
zu Frankfurt im Jahr 1848 Recht gehabt, in ihrem Programm das „con-<lb/>
stitutionelle Königthum“ als eine „Sinecure,“ als einen<lb/>
„abgetragenen<lb/>
Hut“ zu erklären, nur bestimmt: „einen Premierminister zu<lb/>
ernennen“<lb/>
(der dann regelmäszig auch aufgedrungen würde), und „für die Erzeu-<lb/>
gung eines Nachfolgers“ zu sorgen.</note> Das blosze Symbol an der Spitze des States, statt<lb/>
einer lebendigen und thatkräftigen Individualität, könnte<lb/>
höchstens als Ideokratie, nicht als Monarchie gelten.</p><lb/><p>4. Es ist daher auch ein absurder Satz, dasz es in der<lb/>
constitutionellen Monarchie „gleichgültig“ sei, wer König sei,<lb/>
ob eine ausgezeichnete Persönlichkeit oder eine unbedeutende,<lb/>
ob ein verständiger oder ein beschränkter Kopf, ein edler<lb/>
Charakter oder ein Bösewicht. Die constitutionell-monarchische<lb/>
Statsform hat die Tendenz, dafür zu sorgen, dasz der König<lb/>
zwar so wenig Uebels als möglich thun, aber dasz er auch<lb/>
so viel Gutes thun könne als möglich. Nur in diesem Sinne<lb/>
beschränkt sie ihn. Sie weisz, dasz er ein Mensch ist, und<lb/>
dasz Uebermacht selbst die Bessern verdirbt. Aber sie will<lb/>
ihn nicht zur Puppe machen in der Hand der Minister. Sie<lb/>
will nicht in ihm, der die oberste und herrlichste Stellung<lb/><pb facs="#f0508" n="490"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
im State hat, die Würde des Menschen vernichten, indem sie<lb/>
seine menschlichen Eigenschaften negirt. Sie will nicht ihm,<lb/>
der das höchste politische Recht hat, das geringste Masz von<lb/>
politischer Freiheit zuerkennen. Wie wäre Liebe, Ehrfurcht,<lb/>
Treue gegen den Monarchen denkbar, wenn es gleichgültig<lb/>
wäre, ob er derselben persönlich würdig, ob er auch nur<lb/>
fähig sei, die Hingebung und Verehrung des Volkes zu ver-<lb/>
stehen und zu erwiedern? Die Consequenz eines falschen<lb/>
Princips müszte zu der Behauptung führen: je der blödsinnigste<lb/>
und schwächste Fürst, der am wenigsten eigene Einsicht und<lb/>
eigenen Willen hat, wäre der constitutionellste Monarch. <note n="5" place="foot">Auch <hi rendition="#g">Hegel</hi>, Rechtsphil. §. 280 geht zu weit, wenn er meint:<lb/>
„der Monarch habe nur Ja zu sagen, und den Punkt auf das I zu<lb/>
setzen.“<lb/>
Er hat nicht blosz Ja, sondern auch Nein zu sagen, und nicht blosz den<lb/>
„<hi rendition="#g">formellen</hi> Entscheid“ zu geben, sondern auch das<lb/><hi rendition="#g">reell</hi> entscheidende<lb/>
Wort. Er hat nicht blosz zu entscheiden, er hat auch <hi rendition="#g">anzuregen</hi> und<lb/><hi rendition="#g">einzugreifen</hi>, wo es noth thut. J. H. <hi rendition="#g">Fichte</hi>, Beitrag zur Statslehre:<lb/>
„Der leerköpfigste Regent wäre dann der idealste.“</note> Und<lb/>
eine solche Statsform sollte die Erfüllung der Sehnsucht sein,<lb/>
welche die Völker haben nach einer wohlorganisirten und<lb/>
geistig gehobenen Statsordnung?</p><lb/><p>Man hat sich öfter auf die englische Verfassung berufen,<lb/>
um diese unsinnige Vorstellung zu vertheidigen. Allein auch<lb/>
in England ist die Persönlichkeit des Monarchen nichts weniger<lb/>
als gleichgültig. <note n="6" place="foot">Wer darüber zweifelt, der lese <hi rendition="#g">Broughams</hi><lb/>
Statsmänner, und er<lb/>
wird sich überzeugen, dasz auch in England eine menschlich-persönliche<lb/>
Wechselwirkung zwischen der Individualität des Monarchen und seiner<lb/>
Minister besteht, und es ganz irrig ist zu meinen, es komme dort auf<lb/>
den Willen des ersteren nichts an. Vgl. oben Cap. 13, Anm. 3.</note></p><lb/><p>5. Auch den berühmten Satz von <hi rendition="#g">Thiers</hi>: „<hi rendition="#i">Le roi règne<lb/>
mais il ne gouverne pas</hi>“ (der König herrscht aber er regiert<lb/>
nicht) können wir nicht als eine richtige Bezeichnung des<lb/>
constitutionell-monarchischen Princips gelten lassen. Ist es<lb/>
doch dem gewandten Minister selber nicht gelungen, denselben<lb/>
dem Könige <hi rendition="#g">Ludwig Philipp</hi> gegenüber practisch durch-<lb/><pb facs="#f0509" n="491"/><fw place="top" type="header">Fünfz. Cap. II. Mon. Statsformen. G. Const. Monarchie. 2. Falsche Vorst. etc.</fw><lb/>
zuführen! Und sicherlich nicht daran ist der König gescheitert,<lb/>
dasz er nicht blosz <hi rendition="#g">herrschen</hi>, sondern <hi rendition="#g">auch regieren</hi><lb/>
wollte. Sein Nachfolger der Kaiser <hi rendition="#g">Napoleon</hi> hat gerade<lb/>
dadurch den Beifall der Massen erworben, dasz er selber die<lb/>
Regierung ausübte.</p><lb/><p>Durch den Ausdruck <hi rendition="#g">herrschen</hi> waren mehr die for-<lb/>
mellen Hoheits- und Majestätsrechte des Königs, durch das<lb/>
Wort <hi rendition="#g">regieren</hi> die practisch-reale Oberleitung der statlichen<lb/>
Politik bezeichnet. Beiderlei Rechte gehören dem Statsober-<lb/>
haupte zu, und dieses insbesondere von der Ausübung der<lb/>
wichtigeren, letzteren ausschliessen (eine blosz formelle Be-<lb/>
theiligung ist Ausschlieszung von dem wesentlichen Antheil)<lb/>
ist wieder Zerstörung des Kerns der königlichen Gewalt. „<hi rendition="#i">Rex<lb/>
est qui regit</hi>.“</p><lb/><p>Nicht zu verwechseln mit dem <hi rendition="#g">regieren</hi> (<hi rendition="#g">gouverner</hi>)<lb/>
ist das blosze <hi rendition="#g">verwalten</hi> (<hi rendition="#g">administriren</hi>). Sich mit diesem<lb/>
kleinen Geschäftsdetail fortwährend abzugeben, kann aller-<lb/>
dings dem Könige weder zugemuthet werden, noch ist es für<lb/>
die Leitung des States irgend ersprieszlich, wenn er sich<lb/>
damit in der Regel befaszt.</p><lb/><p>6. Andere haben, von der Idee der Volkssouveränetät aus,<lb/>
das Wesen der constitutionellen Monarchie darein gesetzt, dasz<lb/>
der Monarch „nach dem Willen und dem Sinne der <hi rendition="#g">Volks-<lb/>
mehrheit</hi> regiere.“ Diese Meinung gibt offenbar die Exi-<lb/>
stenz der Monarchie preis, und läszt sich von <hi rendition="#g">demokra-<lb/>
tischen</hi> Ideen bestimmen. Denn die Demokratie ist die<lb/>
Herrschaft der Volksmehrheit. Die Monarchie aber hat einen<lb/>
ihrer wichtigsten Vorzüge gerade darin, dasz sie berufen ist,<lb/>
auch die <hi rendition="#g">Minderheit</hi> in ihrer Freiheit und in ihrem Rechte<lb/>
vor den Anmaszungen der Mehrheit zu schützen. Wäre der<lb/>
Monarch nur ein Beauftragter und Diener der Mehrheit, und<lb/>
würde somit dieser die Herrschaft im State zukommen, so<lb/>
wäre das nicht Monarchie mehr, sondern Demokratie, eine<lb/>
Demokratie freilich mit einem Scheinmonarchen an der Spitze,<lb/><pb facs="#f0510" n="492"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
welcher ohne innere selbständige Macht so lang ein bloszes<lb/>
Scheinleben fortführen könnte, als jene es bequemer fände,<lb/>
ihre wahre Gewalt zu verbergen. <note n="7" place="foot">Gerade diesen Versuch hat die französische Nationalversammlung<lb/>
von 1789 gemacht. <hi rendition="#g">Thiers</hi> sagt von ihr sehr gut (révol. franç. II,<lb/>
S. 198): „Elle était démocratique par ses idées et<lb/>
monarchique par ses<lb/>
sentiments.“ Die Ereignisse haben die Unhaltbarkeit eines derartigen<lb/>
Zustandes dargelegt. In Frankreich hob die mächtige Demokratie das<lb/>
ohnmächtige Königthum auf (1793).</note></p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Sechszehntes Capitel.<lb/>
3. <hi rendition="#g">Das monarchische Princip und der Begriff der constitutio-<lb/>
nellen Monarchie</hi>.</head><lb/><p>Die constitutionelle Monarchie will eine <hi rendition="#g">wahre</hi>, keine<lb/><hi rendition="#g">Scheinmonarchie</hi> sein.</p><lb/><p>Was ist nun das Wesen der Monarchie? Ohne Zweifel<lb/>
die <hi rendition="#g">Personification</hi> der Statshoheit und der Statsgewalt<lb/>
in einem <hi rendition="#g">Individuum</hi>. Von der Theokratie unterscheidet<lb/>
sie sich auch dann, wenn der als Herrscher gedachte Gott<lb/>
sich durch einen Fürsten vertreten läszt, indem sie dem Mon-<lb/>
archen selber das Recht der Herrschaft zuschreibt, von den<lb/>
Republiken, welche einen Dogen oder Präsidenten an der<lb/>
Spitze haben, aber dadurch, dasz die republikanischen Stats-<lb/>
häupter genöthigt sind, sei es die aristokratische Minderheit,<lb/>
sei es die demokratische Mehrheit als den eigentlichen Herrscher<lb/>
zu betrachten, dessen Vertreter und Diener sie sind, der<lb/>
Monarch aber nicht Unterthan dieser Mächte, sondern immer<lb/>
selbständiger Inhaber der Regierungsgewalt ist. Die Stats-<lb/>
autorität erhält in der Monarchie im Gegensatz zu dem Col-<lb/>
lectivausdruck der Republik einen höchsten individuellen<lb/>
Ausdruck. Der Monarch ist die <hi rendition="#g">Statsperson</hi> im eminenten<lb/>
Sinne.</p><lb/><pb facs="#f0511" n="493"/><fw place="top" type="header">Sechsz. Cap. II. Mon. Statsformen. G. Const. Monarchie. 3. Mon. Princip<lb/>
etc.</fw><lb/><p>In jener Begriffsbestimmung sind zwei Seiten zu unter-<lb/>
scheiden, die beide vorhanden sein müssen, wenn noch von<lb/>
Monarchie die Rede sein soll.</p><lb/><p>I. Die <hi rendition="#g">persönliche</hi> Erhebung des Statshaupts, als <hi rendition="#g">in-<lb/>
dividuellen</hi> Repräsentanten und Organ der obrigkeitlichen<lb/>
Gewalt.</p><lb/><p>II. Die <hi rendition="#g">inhaltliche</hi> Concentration der obersten Stats-<lb/>
hoheit und der vollkommenen Statsgewalt in ihm. Die beiden<lb/>
Pole der fürstlichen Thätigkeit sind die <hi rendition="#g">Initiative</hi> und die<lb/><hi rendition="#g">Sanction</hi>.</p><lb/><p>I. Mit dem ersten Princip ist wohl verträglich:</p><lb/><p>1) Die <hi rendition="#g">Beschränkung</hi> des Monarchen durch die <hi rendition="#g">Re-<lb/>
präsentation</hi> der übrigen Bestandtheile des Volks in der<lb/><hi rendition="#g">Gesetzgebung</hi>, und</p><lb/><p>2) die <hi rendition="#g">Gebundenheit</hi> des Monarchen an die <hi rendition="#g">Mit-<lb/>
wirkung</hi> der Minister in der regelmäszigen Ausübung der<lb/>
Regierungsrechte und Pflichten. Denn wenn auch die andern<lb/>
Glieder des Volkskörpers noch so hoch stehen, so überragt<lb/>
er sie doch noch als der Höhere; und wenn die Verfassung<lb/>
auch dafür sorgt, dasz sein individueller Wille wahrer Stats-<lb/>
wille und nicht selbstsüchtiger Eigenwille sei, so wird dadurch<lb/>
nur seine Aufgabe erleichtert und seine Statsautorität vor<lb/>
Miszgriffen und Fall bewahrt.</p><lb/><p>Aber es verträgt sich damit nicht:</p><lb/><p>1) die Vorstellung, dasz der Monarch ein bloszes Idol,<lb/>
eine blosze Form, nicht ein lebendiges Wesen sei;</p><lb/><p>2) die Einrichtung, dasz der Monarch der Volksreprä-<lb/>
sentation oder den Ministern <hi rendition="#g">untergeordnet</hi> sei und von<lb/>
ihnen <hi rendition="#g">gezwungen</hi> werden dürfe, einen Willen zu äuszern,<lb/>
den er nicht hat, und zu handeln, wie er nicht will.</p><lb/><p>Da die oberste Gewalt seiner Person zusteht, so gebührt<lb/>
ihm auch die Freiheit und das Recht der Persönlichkeit. <note n="1" next="note-0512" place="foot" xml:id="note-0511"><hi rendition="#g">Guizot</hi><lb/>
Mém. II, 237. „Dieu seul est souverain et personne ici-<lb/>
bas n'est Dieu, pas plus les peuples que les rois. Et la volonté des<lb/>
peuples</note><lb/><pb facs="#f0512" n="494"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
Seine Person gehört zwar auch nicht in allen Beziehungen<lb/>
und nicht ganz, aber sie gehört doch vorzugsweise und mehr<lb/>
dem State an, als jede andere Person. Er ist auch ein Gatte,<lb/>
Vater, ein Genosse einer Kirche, vielleicht ein Gelehrter oder<lb/>
Dichter. Aber in <hi rendition="#g">allen öffentlichen</hi> Dingen soll sich der<lb/>
Statswille in ihm zum individuellen Willen erheben und po-<lb/>
tenziren. Der monarchische Stat legt auf die individuelle<lb/>
Sorge und die individuelle Energie des Monarchen einen<lb/>
groszen Werth, und es wäre ungereimt, dem Monarchen das<lb/>
höchste Recht im State zuzusprechen und zugleich ihn um<lb/>
deszwillen unter die Vormundschaft anderer zu setzen. Nicht<lb/>
die Kammern schaffen das Gesetz, sondern, indem er seine<lb/>
Sanction frei ertheilt, begründet <hi rendition="#g">er</hi> das statliche Ansehen<lb/>
des Gesetzes. Nicht die Minister fügen seinen Regierungs-<lb/>
beschlüssen <hi rendition="#g">ihre</hi> Autorität bei, sondern er verleiht denselben<lb/><hi rendition="#g">seine Autorität</hi>, und die Minister <hi rendition="#g">dienen</hi> ihm als Organe,<lb/>
wenn auch als unentbehrliche Organe <hi rendition="#g">seines Willens</hi>.</p><lb/><p>So weit der König durch die Verfassung nicht beschränkt<lb/>
und nicht gebunden ist an die nothwendige Zustimmung oder<lb/>
Mitwirkung anderer Glieder des Statsorganismus, so weit ist<lb/>
er auch völlig frei, <hi rendition="#g">seinen eigenen persönlichen Willen<lb/>
auszusprechen</hi> und demgemäsz zu <hi rendition="#g">handeln</hi>.</p><lb/><p>Die Eigenthümlichkeit der constitutionellen im Gegensatz<lb/>
zu andern Monarchien besteht darin, dasz der Monarch <hi rendition="#g">für<lb/>
sich allein</hi> weder Gesetze geben noch in der Regel Re-<lb/>
gierungshandlungen ausüben darf, sondern in der ersteren<lb/>
Beziehung die <hi rendition="#g">Mitwirkung</hi> und <hi rendition="#g">Zustimmung</hi> der <hi rendition="#g">Kam-<lb/>
mern</hi>, in der letzteren die <hi rendition="#g">Mitwirkung</hi> der <hi rendition="#g">Minister<lb/>
erfordert</hi> wird. Sie besteht aber nicht darin, dasz der<lb/>
Schwerpunkt der Statsregierung in den Kammern oder in den<lb/>
Ministern liegt.</p><lb/><note n="1" place="foot" prev="note-0511" xml:id="note-0512">ne suffit pas à faire des rois; il faut que celui qui devient roi porte en<lb/>
lui-même et apporte en dot, au pays qui l'épouse, quelques-uns<lb/>
des ca-<lb/>
ractères naturels et indépendants de la<lb/>
royauté.“</note><lb/><pb facs="#f0513" n="495"/><fw place="top" type="header">Sechsz. Cap. II. Mon. Statsformen. G. Const. Monarchie. 3. Mon. Princip<lb/>
etc.</fw><lb/><p>Würde die Kammermajorität und der Ministerrath in allen<lb/>
Fällen mit formeller Nothwendigkeit die Handlungen des<lb/>
Fürsten bestimmen, so wäre eine solche eigentliche <hi rendition="#g">Parla-<lb/>
ments</hi>- und <hi rendition="#g">Ministerregierung</hi><note n="2" place="foot">Von der<lb/>
Parlaments- und der Ministerregierung wird in den fol-<lb/>
genden Büchern noch näher die Rede sein.</note> allerdings im Wider-<lb/>
spruch mit dem monarchischen Princip. Der constitutionelle<lb/>
Monarch wird sich thatsächlich meistens durch das schwere<lb/>
Gewicht jener Abstimmungen und Anträge bestimmen lassen,<lb/>
weil er darin den <hi rendition="#g">vorbereiteten Statswillen</hi> erkennt,<lb/>
aber er wird sich die freie Prüfung aus dem Standpunkt des<lb/>
Statswohls vorbehalten müssen, wenn er seine monarchische<lb/>
Pflicht üben soll.</p><lb/><p>Innerhalb jener Schranken bewegt sich auch der consti-<lb/>
tutionelle Monarch mit voller Freiheit. Es ist abgeschmackt,<lb/>
ihn verhindern zu wollen, dasz er <hi rendition="#g">seine eigene Meinung</hi><lb/>
ausspreche. Jeder tüchtige Mann hat ein Bedürfnisz, seine<lb/>
wirkliche Gesinnung zu äuszern. <note n="3" place="foot"><hi rendition="#g">Guizot</hi> Mém. XII, 184.<lb/>
„Un trône n'est pas un fauteuil vide,<lb/>
auquel on a mis une clef pour que nul ne puisse être tenté de s'y<lb/>
asseoir.<lb/>
Une personne intelligente et libre, qui a ses idées, ses sentiments, ses<lb/>
désirs, ses volontés comme tous les êtres réels<lb/>
et vivants, siège dans ce<lb/>
fauteuil. Le devoir de cette personne, car il y a des devoirs pour tous,<lb/>
également sacrés pour tous, son devoir, dis-je, et la<lb/>
nécessité de sa si-<lb/>
tuation, c'est de ne gouverner que d'accord avec les grands pouvoirs<lb/>
publics institués par la Charte, avec leur aveu, leur adhésion,<lb/>
leur appui.“</note> Politische Rücksichten<lb/>
mögen den Monarchen oft zurückhalten, dieselbe ganz und<lb/>
laut zu offenbaren, aber Niemandem steht das Recht zu, ihm<lb/>
die <hi rendition="#g">freie Rede zu versagen</hi> oder gar ihn zu <hi rendition="#g">falscher<lb/>
Rede zu nöthigen</hi>. <note n="4" place="foot">Beachtenswerthe Bemerkungen darüber finden<lb/>
sich bei <hi rendition="#g">Stahl</hi>:<lb/>
Das monarchische Princip, S. 9. <hi rendition="#g">Luther</hi> in den Tischreden: „Es ist<lb/>
nichts löblicheres und lieblicheres an einem Fürsten, denn dasz er frei<lb/>
redet, was seine Meinung sei, und hat er Die lieb, so deszgleichen thun<lb/>
und ungescheut sagen, wie ihnen ums Herz ist.“ Wie könnte er die<lb/>
freie Rede Anderer achten und lieben, wäre er selber in der freien Rede<lb/>
gehemmt?</note></p><lb/><pb facs="#f0514" n="496"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/><p>Dem Monarchen kommt es ferner zu, mit eigenen Augen<lb/>
zu sehen und mit eigenen Ohren zu hören, selber zu prüfen,<lb/>
wie es steht in seinem Lande, unmittelbar sich von den Be-<lb/>
dürfnissen des Volks zu unterrichten, die Erscheinungen des<lb/>
öffentlichen Lebens zu beobachten, und wo das Interesse und<lb/>
die Wohlfahrt des Ganzen es erfordert, <hi rendition="#g">anregend einzu-<lb/>
greifen</hi>, <hi rendition="#g">Aufträge zur Bearbeitung</hi> der nöthigen <hi rendition="#g">Ge-<lb/>
setze</hi> oder zur <hi rendition="#g">Einleitung</hi> der <hi rendition="#g">erforderlichen Masz-<lb/>
regeln</hi> zu geben. Das ist es, wodurch von jeher grosze Mon-<lb/>
archen sich ausgezeichnet haben. Das ist die wahre <hi rendition="#g">Activität</hi><lb/>
des Monarchen. <note n="5" place="foot"><hi rendition="#g">Friedrich der Grosze</hi> von Preuszen im Essai<lb/>
sur les formes<lb/>
de gouvernement: „Le souverain représente l'État: lui et<lb/>
ses peuples ne<lb/>
forment qu'un corps, qui ne peut être heureux qu'autant la concorde les<lb/>
unit. Le prince est à la société qu'il gouverne ce que la<lb/>
tête est au corps:<lb/>
il doit voir, penser et agir pour toute la communauté, afin de lui pro-<lb/>
curer tous les avantages dont elle est susceptible. Si l'on veut que le<lb/>
gouvernement monarchique l'emporte sur le républicain, l'arrêt du sou-<lb/>
verain est prononcé: il doit être <hi rendition="#i">actif</hi> et<lb/><hi rendition="#i">intègre</hi> et rassembler toutes ses<lb/>
forces pour fournir la carrière qui lui est ouverte. Le souverain est at-<lb/>
taché par des liens indissolubles au corps d'État; par<lb/>
conséquent il <hi rendition="#i">res-<lb/>
sent par répercussion</hi> tous les maux qui affligent ses sujets, et <hi rendition="#i">la<lb/>
société<lb/>
souffre également</hi> des malheurs qui touchent son<lb/>
souverain.“</note> Auch die constitutionelle Statsform bietet<lb/>
einer bedeutenden Individualität in diesen Beziehungen noch<lb/>
immer freien Spielraum. Sie darf denselben nicht verschlieszen.</p><lb/><p>II. Das zweite Princip ist: Dem Monarchen steht die<lb/><hi rendition="#g">oberste Statshoheit</hi> und die <hi rendition="#g">vollkommene Stats-<lb/>
macht</hi> zu. Auch das englische Statsrecht, welches die Rechte<lb/>
des Königthums in einem Masze beschränkt, wie es die meisten<lb/>
Monarchien des Continents noch nicht ertragen, erkennt das<lb/>
Princip dennoch an. Darin liegt:</p><lb/><p>1. Die Monarchie ist nicht ein Aggregat von einzelnen<lb/>
Hoheitsrechten, sondern die <hi rendition="#g">Einheit</hi> und <hi rendition="#g">Fülle</hi> aller<lb/><hi rendition="#g">Hoheitsrechte</hi>. <note n="6" next="note-0515" place="foot" xml:id="note-0514">Der Artikel 57 der Wiener Schluszacte von 1820<lb/>
drückt das mon-<lb/>
archische Princip in dem ersten Satze nicht unrichtig aus, umfaszt<lb/>
aber</note> Die absolute Monarchie outrirt diesen<lb/><pb facs="#f0515" n="497"/><fw place="top" type="header">Sechsz. Cap. II. Mon. Statsformen. G. Const. Monarchie. 3. Mon. Princip<lb/>
etc.</fw><lb/>
Gedanken dahin, dasz sie andern politischen Körperschaften<lb/>
und Organen weder selbständige, der Willkür des Monarchen<lb/>
entzogene Rechte, noch eine nothwendige Betheiligung bei<lb/>
der Ausübung der Rechte des Monarchen zugesteht, und dasz<lb/>
sie auch von berechtigten Freiheiten der Individuen und<lb/>
Volksclassen nichts wissen will. <hi rendition="#g">Alles</hi> Recht nimmt sie für<lb/>
sich in Anspruch, den Andern vergönnt sie höchstens <hi rendition="#g">Gnaden</hi>.<lb/><note n="7" place="foot">Wie wenig jene absolute Auffassung aus dem Begriffe der Mon-<lb/>
archie folgt, mag die Aeuszerung eines ziemlich absoluten Fürsten,<lb/><hi rendition="#g">Friedrichs</hi> des Groszen bezeugen. Er schreibt in dem Antimacchia-<lb/>
vel L.: „Le Souverain bien loin d'être le Maître absolu<lb/>
des peuples qui sont<lb/>
sous sa domination, n'en est que <hi rendition="#i">le premier magistrat</hi>.“<lb/>
(Anderwärts<lb/>
braucht er die Ausdrücke „le premier serviteur“ — oder<lb/>
„domestique de<lb/>
l'État.“) Die Art, wie <hi rendition="#g">Mirabeau</hi> dagegen (Essai sur le<lb/>
despotisme,<lb/>
Oeuvres II, S. 297) die Fürsten anredet: „Vous êtes les<lb/>
salariés de vos<lb/>
sujets, et vous devez subir les conditions auxquelles vous est accordé ce<lb/>
salaire sous peine de le perdre“ überschreitet die Grenzen der Monarchie<lb/>
und setzt eine republikanische Volksherrschaft voraus. Noch bestimmter<lb/>
sprach sich der preuszische König Friedrich über die wahre Stellung der<lb/>
Monarchen in der ersten Audienz aus, welche er seinen Ministern er-<lb/>
theilte am 1. Juni 1741. (<hi rendition="#g">Ranke</hi> Preusz. Gesch. I, S. 48): „Ich<lb/>
denke,<lb/>
dasz das Interesse des Landes auch mein eigenes ist, dasz ich kein<lb/>
Interesse haben kann, welches nicht zugleich das des Landes wäre. Sollten<lb/>
sich beide nicht miteinander vertragen, <hi rendition="#g">so soll der Vortheil des<lb/>
Landes den Vorzug</hi> haben.“ Und <hi rendition="#g">Washington</hi> schrieb am 18.<lb/>
Juni<lb/>
1788 an Lafayette: „Ich verwundere mich höflich, dasz es auch<lb/>
nur<lb/><hi rendition="#g">einen</hi> Monarchen gibt, der nicht erkennt, wie sein Ruhm und<lb/>
sein Glück<lb/>
von dem Gedeihen und der Wohlfahrt des Volkes abhängig<lb/>
sind.“</note></p><lb/><p>Die constitutionelle Monarchie dagegen ist auch hierin<lb/>
eine <hi rendition="#g">beschränkte</hi> und erkennt die Rechte jener Körper-<lb/>
schaften und die Freiheit der Unterthanen an.</p><lb/><p>2. An der <hi rendition="#g">Gesetzgebung</hi> vorerst hat der Monarch<lb/>
nicht blosz einen Antheil, sondern den dem Inhalt nach in<lb/><note n="6" place="foot" prev="note-0514" xml:id="note-0515">die absolute, die ständische und die constitutionelle Monarchie, und ist<lb/>
in dem zweiten Satze der Entwicklung der constitutionellen Statsform<lb/>
ungünstig: „Die <hi rendition="#g">gesammte Statsgewalt</hi> musz in dem Oberhaupt<lb/>
des<lb/>
Stats <hi rendition="#g">vereinigt</hi> bleiben, und der Souverain kann durch eine landstän-<lb/>
dische Verfassung nur in der <hi rendition="#g">Ausübung</hi> bestimmter Rechte an die <hi rendition="#g">Mit-<lb/>
wirkung der Stände</hi> gebunden werden.“ Die seitherige Ausbreitung<lb/>
der constitutionellen Monarchie hat nunmehr diesen Artikel antiquirt.</note><lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 32</fw><lb/><pb facs="#f0516" n="498"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
der Regel, der Form nach immer entscheidenden Antheil.<lb/>
Ihm steht die <hi rendition="#g">Initiative</hi> und die <hi rendition="#g">Sanction</hi> der Gesetze<lb/>
zu, und in <hi rendition="#g">seinem Namen</hi> werden sie verkündet.</p><lb/><p>Wird dieser Grundsatz in einer constitutionellen Mon-<lb/>
archie verneint, so wird auf diesem Gebiete das monarchische<lb/>
Princip durch die Einwirkung republikanischer Ideen in Wahr-<lb/>
heit beeinträchtigt; denn dann ist die oberste Statsmacht nicht<lb/>
mehr bei dem Monarchen, sondern bei den — <hi rendition="#g">für sich allein</hi><lb/>
betrachtet — offenbar republikanischen Kammern, und er ist,<lb/>
soweit die Gesetzgebung reicht, der Unterthan der Kammern.</p><lb/><p>Die Rechte der Kammern können folglich nach dem<lb/>
System der Monarchie nur <hi rendition="#g">concurrirende</hi>, nicht <hi rendition="#g">aus-<lb/>
schlieszliche</hi> sein.</p><lb/><p>3. Alle <hi rendition="#g">Statsregierung</hi> ist in dem Monarchen <hi rendition="#g">con-<lb/>
centrirt</hi>, steht ihm zu <hi rendition="#g">selbständigem Rechte</hi> zu, und<lb/>
wird in <hi rendition="#g">seinem Namen</hi> ausgeübt.</p><lb/><p>In der constitutionellen Monarchie dürfen die Minister<lb/>
oder andere Regierungsbeamtete nicht in ihrem Namen <hi rendition="#g">re-<lb/>
gieren</hi>; aber auch der Fürst kann nicht <hi rendition="#g">ohne</hi> die <hi rendition="#g">Mit-<lb/>
wirkung</hi> der Minister, sondern nur im <hi rendition="#g">Einverständnisz</hi><lb/>
mit ihnen regieren. Alle ihre Gewalt erscheint als ein Aus-<lb/>
flusz der königlichen Gewalt, ihr Regierungsrecht wird aus<lb/>
der Fülle der königlichen Macht abgeleitet, und zwar nicht<lb/>
im Sinne der mittelalterlichen Lehensmonarchie, so dasz ihnen<lb/>
diese abgeleiteten Rechte <hi rendition="#g">für sich</hi> zu ihrem eigenen Rechte<lb/>
und eigener Nutzung verliehen wären, sondern so dasz die<lb/><hi rendition="#g">organische Einheit</hi> des States gewahrt bleibt. Auch im<lb/>
Verhältnisz zu den Ministern hat der König <hi rendition="#g">Initiative</hi> und<lb/><hi rendition="#g">Sanction</hi>; die erstere können und sollen auch die Minister<lb/>
üben als leitende Statsmänner, diese steht dem König allein,<lb/>
den Ministern nur das Recht der freien Zustimmung zu den<lb/>
Befehlen des Königs zu. <note n="8" next="note-0517" place="foot" xml:id="note-0516">L. <hi rendition="#g">Stein</hi>, Verwaltungslehre I. S. 86 f.<lb/>
unterscheidet ein <hi rendition="#g">per-<lb/>
sönliches</hi> Vollziehungsrecht des Statshaupts von der <hi rendition="#g">Regierungs-</hi></note></p><lb/><pb facs="#f0517" n="499"/><fw place="top" type="header">Sechsz. Cap. II. Mon. Statsformen. G. Const. Monarchie. 3. Mon. Princip etc.</fw><lb/><p>Das im Mittelalter erkannte Princip, dasz alle Regierungs-<lb/>
autorität und Gewalt <hi rendition="#g">von oben her</hi> komme und stufenweise<lb/>
nach unten verliehen, nicht aber umgekehrt von unten nach<lb/>
oben aufgetragen werde, und dasz alle obrigkeitliche Macht<lb/>
vom <hi rendition="#g">Centrum zur Peripherie</hi> und nicht von dieser zu<lb/>
jenem den Weg nehme und wirke, ist in der constitutionellen<lb/>
Monarchie der neuern Zeit in Anerkennung geblieben. Aber<lb/>
die mittelalterliche Zersplitterung dieser Gewalt in selbständige<lb/>
Theilgewalten ist nun aufgegeben worden.</p><lb/><p>4. <hi rendition="#g">Alle einzelnen Statsorgane</hi> sind dem Monarchen<lb/><hi rendition="#g">untergeordnet</hi>, und zwar nicht blosz die, welche in ihrem<lb/>
Wirkungskreise von seinem Willen völlig abhängig sind, son-<lb/>
dern auch die, an deren Zustimmung er selber gebunden ist,<lb/>
um einen statlichen Willen zu äuszern, wie die Minister und<lb/>
die, denen ein von der Einwirkung des Statsoberhauptes un-<lb/>
abhängiger Wirkungskreis angewiesen ist, wie die Richter,<lb/>
ja selbst die gesetzgebenden Kammern, welche als selbständige<lb/>
Mächte im State sich mit ihm zur Gesetzgebung einigen. Wie<lb/>
das Haupt allen andern Gliedern des Körpers und dem Leibe<lb/>
übergeordnet ist, so hat der Monarch in dem Statskörper die<lb/>
höchste Stelle.</p><lb/><p>Man darf den Begriff der <hi rendition="#g">constitutionellen Mon-<lb/>
archie</hi> nicht aus der englischen Verfassung allein ableiten.<lb/>
Je nach der Art und der Geschichte eines Volkes bekommt<lb/>
dieselbe Grundform einen modificirten Ausdruck. Da sie ihrer<lb/>
Natur nach <hi rendition="#g">relativ</hi> und nicht absolut ist, so hat sie auch<lb/>
die Fähigkeit, sich den verschiedenen Verhältnissen und Be-<lb/>
dürfnissen anzuschmiegen.</p><lb/><p>Als nothwendige Merkmale aller constitutionellen Mon-<lb/>
archie sind folgende Eigenschaften hervorzuheben:</p><lb/><note n="8" place="foot" prev="note-0516" xml:id="note-0517"><hi rendition="#g">gewalt</hi> des Statshaupts und verlangt für jenes Unabhängigkeit sowohl<lb/>
von der Volksvertretung als von den Ministern. Diese Theorie eröffnet<lb/>
dem Absolutismus der Fürsten eine bequeme Hinterthüre, aber gefährdet<lb/>
und untergräbt die ganze verfassungsmäszige Statsordnung.</note><lb/><pb facs="#f0518" n="500"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/><p>1) Sie ist eine <hi rendition="#g">verfassungsmäszige</hi> Würde und Macht.<lb/>
Der constitutionelle Fürst steht nicht <hi rendition="#g">auszer</hi>, noch <hi rendition="#g">über</hi>,<lb/>
sondern <hi rendition="#g">in</hi> der Verfassung. Die Rücksicht auf die verfassungs-<lb/>
mäszige Rechtsordnung, welche auch den Monarchen bedingt,<lb/>
hat dieser Form den Namen gegeben. Ob die Verfassung in<lb/>
Einer Urkunde dargestellt werde oder nicht, ist zwar nicht<lb/>
gleichgültig, aber für den Begriff nicht wesentlich.</p><lb/><p>In England, dem Mutterlande der constitutionellen Mon-<lb/>
archie, gibt es wohl <hi rendition="#g">einzelne Verfassungsgesetze</hi> und<lb/>
urkundliche Erklärungen über die anerkannten Volksfreiheiten,<lb/>
aber nicht eine <hi rendition="#g">systematische Beurkundung</hi> der ge-<lb/>
sammten Statsordnung, wie die neuere Zeit sie liebt, und<lb/>
vorzugsweise <hi rendition="#g">Constitution</hi> zu nennen pflegt. Jene sind je<lb/>
nach den politischen Kämpfen der Zeit und den besondern<lb/>
Anforderungen des in bestimmten Richtungen erregten poli-<lb/>
tischen Lebens des englischen Volks im Lauf der Geschichte<lb/>
allmählich entstanden. Diese Constitutionen werden gewöhn-<lb/>
lich auf einmal und unter dem Einflusz einer allgemeinen<lb/>
Statstheorie als ein zusammenhängendes und umfassendes Ge-<lb/>
setzeswerk bearbeitet.</p><lb/><p>In beiden Formen ist die constitutionelle Monarchie mög-<lb/>
lich. Aber sie setzt auf <hi rendition="#g">urkundliche</hi> Bestätigung, auf<lb/><hi rendition="#g">Verbriefung</hi> der politischen Rechte, obwohl die Natur<lb/>
dieser nicht von der Form der Bezeugung und Zusicherung<lb/>
abhängt, einen entschiedenen Werth, ohne darum das unge-<lb/>
schriebene Recht zu bestreiten. Es ist dieser Zug dem mo-<lb/>
dernen Leben in der That gemäsz, dessen Rechtsbewusztsein<lb/>
nicht mehr so unmittelbar mit der Gewohnheit verwachsen<lb/>
ist, sondern um sich sicher zu fühlen und zur Klarheit zu<lb/>
gelangen, der <hi rendition="#g">Fixirung durch die Schrift</hi> bedarf. <note n="9" next="note-0519" place="foot" xml:id="note-0518">Allerdings gibt es auch „papierene Constitutionen,“ wie <hi rendition="#g">Fried-<lb/>
rich Wilhelm</hi> IV. in einer Thronrede sie genannt hat, welche, weil<lb/>
sie ein bloszes theoretisches Machwerk ohne Wurzeln in der Nation sind,<lb/>
leicht zerrissen werden; aber die schriftliche Beurkundung einer Ver-</note></p><lb/><pb facs="#f0519" n="501"/><fw place="top" type="header">Sechsz. Cap. II. Mon. Statsformen. G. Const. Monarchie. 3. Mon. Princip etc.</fw><lb/><p>2) Der constitutionelle Monarch ist ebenso verpflichtet,<lb/>
wie die Bestimmungen der Verfassung, so auch die <hi rendition="#g">Gesetze</hi><lb/>
des States zu beachten. Er darf nur <hi rendition="#g">verfassungs-</hi> und<lb/><hi rendition="#g">gesetzmäszigen Gehorsam</hi> erwarten und fordern.</p><lb/><p>3) Die <hi rendition="#g">gesetzgebende Gewalt</hi> kommt ihm nur in<lb/>
Verbindung mit den Kammern (der übrigen Repräsentation<lb/>
des Volkes) zu. Er bedarf, um ein Gesetz zu geben, <hi rendition="#g">ihrer<lb/>
Zustimmung</hi>, nicht blosz ihres Beirathes.</p><lb/><p>4) Die Ordnung des Statshaushalts und die Bewilligung<lb/>
der <hi rendition="#g">Statssteuern</hi> ist ebenso an die Mitwirkung und Zu-<lb/>
stimmung der repräsentativen Körper gebunden.</p><lb/><p>5) Zu der Leitung der <hi rendition="#g">Regierung</hi> und der <hi rendition="#g">Verwal-<lb/>
tung</hi> bedarf der constitutionelle Fürst der <hi rendition="#g">Mitwirkung</hi> der<lb/><hi rendition="#g">Minister</hi>. Damit seine Verordnungen, Befehle und Decrete<lb/>
für <hi rendition="#g">dritte</hi> Personen rechtswirksam werden, ist die <hi rendition="#g">Contra-<lb/>
signatur</hi> eines Ministers als Ergänzung seiner Unterschrift<lb/>
unerläszlich.</p><lb/><p>6) Die <hi rendition="#g">Verantwortlichkeit</hi> der <hi rendition="#g">Minister</hi> und aller<lb/>
andern Regierungsbeamten ist unentbehrlich für die Wirksam-<lb/>
keit der Verfassung.</p><lb/><p>7) Die <hi rendition="#g">Selbständigkeit</hi> der <hi rendition="#g">Rechtspflege</hi> und die<lb/><hi rendition="#g">Ausschlieszung</hi> aller <hi rendition="#g">Cabinetsjustiz</hi> als eine nothwen-<lb/>
dige Beschränkung der Regierungsgewalt und eine der wich-<lb/>
tigsten Garantien für das Recht der Bürger.</p><lb/><p>8) Die <hi rendition="#g">Anerkennung</hi>, dasz auch den verschiedenen<lb/>
Volksclassen und den einzelnen Bürgern nicht blosz Privat-<lb/>
rechte, sondern <hi rendition="#g">öffentliche Rechte</hi> zustehen, die nicht<lb/>
minder unverletzlich sind, als das Recht des Monarchen.</p><lb/><p>Die constitutionelle Monarchie läszt sich nur als <hi rendition="#g">Volks-<lb/>
fürstenthum eines freien Volkes</hi> verstehen <note n="10" place="foot">Vgl. den Artikel Monarchie im Deutschen Statswörterbuch.</note></p><lb/><note n="9" place="foot" prev="note-0518" xml:id="note-0519">fassung macht diese nicht zur papierenen, sondern stärkt und sichert<lb/>
ihren Inhalt.</note></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><pb facs="#f0520" n="502"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/><div n="2"><head>Siebenzehntes Capitel.<lb/>
III. <hi rendition="#g">Die Aristokratie</hi>.<lb/><hi rendition="#b">A. Hellenische Form. Sparta.</hi></head><lb/><p>Wie Athen im Alterthum als der höchste Ausdruck der<lb/>
Demokratie, so galt <hi rendition="#g">Sparta</hi> bei den <hi rendition="#g">Hellenen</hi> als die <hi rendition="#g">aus-<lb/>
geprägteste Erscheinung</hi> der <hi rendition="#g">Aristokratie</hi>. Im all-<lb/>
gemeinen hatte der hellenische Volkscharakter eher eine Nei-<lb/>
gung zur demokratischen als zur aristokratischen Statsform;<lb/>
nur im Verhältnisz zu den Barbaren des Auslandes liebten<lb/>
die Hellenen es, sich als geborne Aristokraten zu betrachten.<lb/>
Der dorische Volksstamm aber, zu welchem die Spartiaten<lb/>
gehörten, zog auch für seine innern Statseinrichtungen aristo-<lb/>
kratische Formen und Tendenzen vor.</p><lb/><p>Alle Aristokratie setzt in ihrem idealen Princip Herr-<lb/>
schaft der <hi rendition="#g">edleren Bestandtheile</hi> des Volkes über die<lb/>
untergeordnete Menge voraus. Die Art aber wie diese edleren<lb/>
Bestandtheile gemessen und emporgehoben werden, ist in den<lb/>
verschiedenen Staten dieses Charakters verschieden. In Sparta<lb/>
war der Stamm der Spartiaten, welche das Land mit den<lb/>
Waffen erobert hatten, der herrschende. Ihre Unterthanen<lb/>
waren die alten besiegten Einwohner des Landes, die Perioi-<lb/>
ken, Lakedämonier. Die <hi rendition="#g">Geburt</hi> bezeichnet somit schon<lb/>
den herrschenden und den unterthänigen Stamm. Die ersten<lb/>
Eroberer des Landes setzten so die Herrschaft, welche sie<lb/>
durch die Ueberlegenheit ihrer Waffen erworben hatten, fort,<lb/>
indem sie dieselbe durch alle folgenden Generationen auf ihre<lb/>
Nachkommen vererbten. Das <hi rendition="#g">politische Erbrecht</hi>, ein<lb/>
charakteristischer Zug aller alten Aristokratien, hatte in die-<lb/>
sem Streben der Erhaltung einen natürlichen Ursprung, und<lb/>
war zu einem Grundprincip des ganzen States geworden.</p><lb/><p>Diese erbliche Herrschaft der Spartiaten als des edleren<lb/><pb facs="#f0521" n="503"/><fw place="top" type="header">Siebenzehntes Cap. III. Die Aristokratie. A. Hellenische Form. Sparta.</fw><lb/>
Stammes wurde nicht durch Uebergänge gemildert. Die Aus-<lb/>
scheidung der Spartiaten und der Metoiken blieb schroff und<lb/>
starr, in der That kastenartig ohne Ehegenossenschaft. Nur<lb/>
ganz ausnahmsweise und äuszerst selten wurde etwa Einer<lb/>
von diesen in das volle Bürgerrecht jener aufgenommen. Der<lb/>
herrschende Stamm wurde somit nicht erfrischt durch neue<lb/>
Familien, und der unterthänige nicht durch die Aussicht ge-<lb/>
tröstet, dasz die besten seiner Söhne durch ihr Verdienst<lb/>
hinaufsteigen können zu den Leitern des States. Diese Aus-<lb/>
schlieszlichkeit erscheint um so befremdender und drückender,<lb/>
je weniger ängstlich in anderer Beziehung die Spartiaten die<lb/>
Reinheit des Blutes wahrten; lieszen sie es doch von Stats-<lb/>
wegen geschehen, dasz spartanische Frauen, deren Männer<lb/>
im Kriege gefallen waren, der Umarmung von Heloten preis-<lb/>
gegeben wurden, um spartanische Kinder zu empfangen.</p><lb/><p>Desto sorgfältiger aber wurde die <hi rendition="#g">Erziehung</hi> geordnet.<lb/>
Der Vorzug der Geburt sollte durch die Erziehung ergänzt,<lb/>
und durch beide die Ueberlegenheit der Spartiaten erhalten<lb/>
werden. Die Sorge des States für eine politisch-kriegerische<lb/>
Erziehung der Jugend war so umfassend und eingreifend, dasz<lb/>
um ihretwillen selbst der Zusammenhang und die Freiheit der<lb/>
Privatfamilien aufgelöst und geopfert wurde. Das individuelle<lb/>
Leben wurde nirgends in dem Masze dem Statsleben unter-<lb/>
worfen, und die Allmacht des States nirgends weiter getrieben<lb/>
als in Sparta; als wäre wirklich der Mensch nur für den Stat<lb/>
in der Welt.</p><lb/><p>Unter sich waren die Spartiaten wieder zunächst <hi rendition="#g">gleich-<lb/>
berechtigt</hi>, und so sehr war innerhalb der Aristokratie die<lb/>
demokratische Gleichheit anerkannt, dasz sogar <hi rendition="#g">gleiches<lb/>
Vermögen</hi> aller spartanischen Familien ein Grundzug der<lb/>
lykurgischen Verfassung war. Jede Familie hatte ein gleiches<lb/>
Loos (ϰλῆϱος) an dem zum Privatbesitze vertheilten Boden<lb/>
des Landes erhalten, und die Loose sollten nicht veräuszert<lb/>
werden dürfen. Damit aber das bewegliche Vermögen nicht<lb/><pb facs="#f0522" n="504"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
sich bei Einzelnen ansammle und auf diese Weise der Unter-<lb/>
schied der Reichen und der Armen entstehe, wurde sogar<lb/>
jeder Gebrauch von Silber und Gold verboten. Die Heloten,<lb/>
welche die Landgüter der Spartiaten bebauten, waren nicht<lb/>
im Eigenthum der einzelnen Herren, sondern wie die Güter<lb/>
selbst in dem Eigenthum des States; und der Zins an Früch-<lb/>
ten, den sie entrichteten, war gesetzlich und gleichmäszig für<lb/>
die Herren und hinwieder für die Frauen des Hauses be-<lb/>
stimmt. Selbst die Mahlzeiten, allen Männern gemeinsam,<lb/>
welche in vielen Tischgenossenschaften beisammen lagen, waren<lb/>
für alle gleichartig bestimmt und zugemessen. Die <hi rendition="#g">Gleich-<lb/>
heit des Lebens</hi> war somit unter den aristokratischen<lb/>
Spartiaten sehr viel ausgebildeter und fester begründet als<lb/>
bei den demokratischen Athenern.</p><lb/><p>Dessen ungeachtet übte der Stamm der Spartiaten seine<lb/>
Herrschaft nicht in demokratischer Form aus. Es wäre das<lb/>
im Widerspruch gewesen mit dem Charakter des States und<lb/>
des Volks. Wohl gab es auch zu Sparta eine <hi rendition="#g">Volksver-<lb/>
sammlung</hi> (ἐϰϰλησία); aber die reale Macht war nicht bei<lb/>
dieser, sondern bei der <hi rendition="#g">Gerousie</hi>. <note n="1" place="foot">Die Volksversammlung der Spartaner hatte dieselbe Bedeutung und<lb/>
Macht erhalten, wie die alt-hellenische Volksversammlung überhaupt<lb/>
in dem Zeitalter der homerischen Gesänge sie besessen hatte. Vgl.<lb/>
C. <hi rendition="#g">Trieber</hi>, Forschungen der spartanischen Verfassungsgeschichte.<lb/>
Berlin 1871. S. 114.</note> Diese behandelte und<lb/>
entschied die Statsgeschäfte in der Regel, und unterwarf nur<lb/>
in einigen Hauptfällen ihre Entscheidungen noch der einfachen<lb/>
Genehmigung oder Verwerfung der Volksgemeinde, in welcher<lb/>
nur die Könige, die Geronten und Ephoren, nicht jeder reden,<lb/>
und nur Männer von gereifter Lebenserfahrung (von minde-<lb/>
stens 30 Jahren), nicht junge Leute stimmen durften.</p><lb/><p>Bei der Bestellung des Senats, der Gerousie, wurden<lb/>
wieder folgende aristokratische Rücksichten beachtet:</p><lb/><p>1) Auf das <hi rendition="#g">Geschlecht</hi>. Die 9000 spartiatischen Kleren<lb/><pb facs="#f0523" n="505"/><fw place="top" type="header">Siebenzehntes Cap. III. Die Aristokratie. A. Hellenische Form. Sparta.</fw><lb/>
und vollberechtigten Hausväter waren in 30 <hi rendition="#g">Oben</hi> getheilt,<lb/>
welche füglich mit den römischen Curien verglichen werden<lb/>
können. Aus jeder Obe wurde Einer zum Geron erhoben. Die<lb/>
beiden Könige gehörten den zwei königlichen Oben an, die<lb/>
28 übrigen Geronten, welche mit jenen zusammen den Senat<lb/>
bildeten, waren gewissermaszen ihre Pairs, die Fürsten. <note n="2" place="foot"><hi rendition="#g">Homer</hi> noch nennt die Räthe des Königs „<hi rendition="#i">βασιλέες</hi>.“</note><lb/>
Diese Rücksicht wirkte negativ gegen die Uebermacht blosz<lb/>
einzelner Geschlechter, positiv für die Würde und Stellver-<lb/>
tretung der verschiedenen Familien.</p><lb/><p>2) Auf das <hi rendition="#g">Alter</hi>. Dem hohen Alter widmeten die<lb/>
Spartiaten die gröszte Ehrfurcht. Sie verehrten in ihm die<lb/>
Grundbedingung der höchsten Lebensweisheit. Die Geronten<lb/>
— auszer den Königen — muszten wenigstens 60 Jahre zu-<lb/>
rückgelegt haben. Immerhin scheint diese Rücksicht über-<lb/>
trieben in der Verfassung; denn auch die Schwäche ist ein<lb/>
gewöhnlicher Begleiter des Alters, und der Stat bedarf zu<lb/>
seiner Leitung nicht blosz der Erfahrung der Greise, sondern<lb/>
vornehmlich auch der vollen productiven Kraft und Geistes-<lb/>
frische der Männer.</p><lb/><p>3) Auf die <hi rendition="#g">Wahl</hi>, welche nach vorheriger <hi rendition="#g">Bewerbung</hi><lb/>
der Candidaten durch die Volksversammlung, durch die Stärke<lb/>
des Beifallsrufes vorgenommen wurde. In der Bewerbung um<lb/>
diese hohe Würde sprach sich die Ueberzeugung der Greise<lb/>
aus, dem State noch gute Dienste leisten zu können, und<lb/>
der Wille derselben, ihr noch übriges Leben dem State zu<lb/>
weihen, in dem Beifall der Versammlung aber das Vertrauen<lb/>
des Volkes.</p><lb/><p>4) Auf die <hi rendition="#g">Dauer</hi> des Amtes, welches auf Lebenszeit<lb/>
verliehen wurde, somit vor den Schwankungen der Volksgunst<lb/>
gesichert, aber auch der Gefahr einer bis zur Ausschwächung<lb/>
festgehaltenen Stabilität ausgesetzt war.</p><lb/><p>Ermäszigt war diese Aristokratie theils durch das <hi rendition="#g">König-</hi><lb/><pb facs="#f0524" n="506"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/><hi rendition="#g">thum</hi>, welches aus derselben emporragte und in höherer<lb/>
Weise die Einheit und Würde des Stats darstellte, theils<lb/>
durch das demokratische Amt der <hi rendition="#g">Ephoren</hi>, welche als<lb/>
wechselnde Organe des Volkes die Amtsthätigkeit der Könige<lb/>
und des Senates controlirten und eine ausgedehnte Gerichts-<lb/>
barkeit auch in Statssachen ausübten.</p><lb/><p>Die Verfassung von Sparta macht den Eindruck eines<lb/>
Kunstwerks, welches, der Platonischen Republik ähnlich, durch<lb/>
edle Formen den Sinn für äuszere Schönheit und Harmonie<lb/>
erfreut, aber um seiner innern Unnatur willen <note n="3" place="foot">Die Hellenen freilich empfanden diese Unnatur nicht so wie wir,<lb/>
denen die Freiheit des individuellen Lebens vorzugsweise natürlich er-<lb/>
scheint. Die spartanische Verfassung sagte aber dem hellenischen Ideal<lb/>
zu. Vgl. auch <hi rendition="#g">Trieber</hi> in der oben erwähnten Schrift.</note> befremdet,<lb/>
und daher eher zurückschreckt als anzieht. Indem man sie<lb/>
betrachtet, wird man eher von Bewunderung ihrer Architektur<lb/>
als mit der Neigung erfüllt, darin zu wohnen und zu leben.<lb/>
Hat man den Athenern mit Grund vorgeworfen, sie ziehen<lb/>
die Herrschaft der Menge einem wohlgeordneten Stat vor, so<lb/>
kann man den Spartiaten den Vorwurf machen, sie opfern<lb/>
der Statsordnung die menschliche Freiheit auf. Ihre Weise<lb/>
ist vornehmer als die der Athener, aber weniger heiter und<lb/>
behaglich; bei ihnen ist mehr ruhiges Ebenmasz politischer<lb/>
Tüchtigkeit, bei den Athenern sind glänzendere Lichter und<lb/>
dunklere Schatten zu finden. Die Stätigkeit der einen und<lb/>
die Beweglichkeit der andern sind beide einseitig übertrieben.</p><lb/><p>An Dauerhaftigkeit übertraf die spartanische Verfassung<lb/>
die Athens bei weitem. Solon hatte noch bei seinen Lebzeiten<lb/>
den Untergang seiner mit aristokratischen Elementen der<lb/>
Geschlechter und des Reichthums bedeutend gemischten Demo-<lb/>
kratie in der Tyrannis erfahren, ohne den Sieg dieser be-<lb/>
hindern zu können, und als später nach der Ermordung der<lb/>
Tyrannen die reine Demokratie eingeführt wurde, versank<lb/>
sie schon in dem ersten Jahrhundert ihres Bestandes in den<lb/><pb facs="#f0525" n="507"/><fw place="top" type="header">Siebenzehntes Cap. III. Die Aristokratie. A. Hellenische Form. Sparta.</fw><lb/>
offenkundigsten Verfall. Die Verfassung Lykurgs dagegen<lb/>
erhielt fünf Jahrhunderte lang die Grösze Sparta's aufrecht,<lb/>
und obwohl sie den Verfall derselben nicht abzuwenden ver-<lb/>
mochte, so musz doch zugestanden werden, fürs erste, dasz<lb/>
die Abweichung von den Verfassungsgrundsätzen Lykurgs,<lb/>
insbesondere der seinen Gesetzen zuwider eingeschmuggelte<lb/>
Reichthum Einzelner, die im Zusammenhang damit einge-<lb/>
drungene Bestechlichkeit Vieler und die spätere Demagogie<lb/>
der Ephoren, nicht aber die Festhaltung derselben die Ent-<lb/>
artung und den Untergang Sparta's herbeigeführt habe <note n="4" place="foot"><hi rendition="#g">Laurent</hi> (II, 290.) macht darauf aufmerksam, dasz die Unver-<lb/>
änderlichkeit der Verfassung eine Ursache der Entvölkerung Sparta's ge-<lb/>
worden sei.</note>; fürs<lb/>
zweite, dasz die bewahrende Kraft dieser Verfassung um so<lb/>
höher geschätzt werden musz, je mehr sie auf der einen Seite<lb/>
mit der menschlichen Natur selbst, auf der andern mit der<lb/>
Macht der Weltverhältnisse in Widerspruch und Kampf ge-<lb/>
rieth. Einen Theil dieser unerschütterlichen Haltbarkeit mochte<lb/>
sie aus dem ideokratischen Glauben des Volkes geschöpft<lb/>
haben, dasz sein Gesetzgeber der Liebling des Zeus und selbst<lb/>
ein gott-menschliches Wesen sei.</p><lb/><p>Indessen wird der ähnlichen Verfassung von <hi rendition="#g">Kreta</hi> und<lb/>
der ebenfalls aristokratischen Verfassung von <hi rendition="#g">Karthago</hi> nicht<lb/>
mindere Dauerhaftigkeit nachgerühmt, und es ist immerhin<lb/>
eine durch die Geschichte erwiesene Thatsache, dasz die<lb/>
Aristokratien, welche die <hi rendition="#g">Stätigkeit</hi> der <hi rendition="#g">Statsordnung</hi> zu<lb/>
dem Hauptprincip ihres Daseins erhoben haben, auch sich<lb/>
und den Stat weit länger zu conserviren verstehen, als die<lb/>
Demokratien die Herrschaft des Demos.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><pb facs="#f0526" n="508"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/><div n="2"><head>Achtzehntes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">B. Die römische Aristokratie.</hi></head><lb/><p>Die <hi rendition="#g">römische Republik</hi> war ihrem Grundcharakter<lb/>
nach ebenfalls eine Aristokratie, aber von höherer Art als<lb/>
die spartanische. Die Römer unterschieden scharf zwischen<lb/>
dem Rechte des States in öffentlichen Dingen und der Frei-<lb/>
heit der Individuen und Familien. Obwohl sie voraus für die<lb/>
Herrlichkeit und Macht des States den offensten Sinn und<lb/>
die groszartigste Hingebung hatten, so vermaszen sie sich<lb/>
doch nicht, das individuelle Leben gewaltsam mit der Stats-<lb/>
scheere zuzustutzen. Sodann hielten sie sich frei von jener<lb/>
künstlichen und beschränkten Abschlieszung gegen alles Fremde,<lb/>
welche zwar die nationale Tugend der Spartiaten für einige<lb/>
Zeit reiner erhielt, aber dieselben auch unfähig machte, die<lb/>
hervorragende Stellung in der äuszern Welt zu behaupten, zu<lb/>
welcher sie durch das Geschick berufen wurden. Endlich<lb/>
waren die Römer von Anfang an frei von jener Starrheit der<lb/>
ständischen Gegensätze, wie wir sie in Sparta gefunden. Die<lb/>
in dem römischen Volke vorhandenen Gegensätze standen<lb/>
nicht unbeweglich einander lähmend entgegen, sondern brachten<lb/>
gerade durch ihre Reibungen und Wechselwirkungen eine höhere<lb/>
Entwicklung des politischen Lebens hervor. Der römische<lb/>
Stat ist nicht minder ein Kunstwerk als der spartanische, aber<lb/>
einerseits der menschlichen Natur und den allgemeinen Welt-<lb/>
zuständen gemäszer, und andererseits durch Reichthum der<lb/>
Bildungen und Groszartigkeit der Verhältnisse vor dem letztern<lb/>
ausgezeichnet. Der römische Stat macht in hohem Masze einen<lb/>
organischen Eindruck.</p><lb/><p>Betrachten wir die römische Republik in ihren Haupt-<lb/>
zügen, so finden wir überall, wenn schon durch monarchische<lb/>
und demokratische Einrichtungen ermäszigt, den aristokra-<lb/>
tischen Charakter hervorragend. Es zeigt sich diesz 1) in<lb/><pb facs="#f0527" n="509"/><fw place="top" type="header">Achtzehntes Capitel. III. Die Aristokratie. B. Die römische Aristokratie.</fw><lb/>
dem Verhältnisz der Stände; 2) in der Institution der Volks-<lb/>
versammlungen; 3) in dem Senate; 4) in den Magistraturen.</p><lb/><p>1. <hi rendition="#g">Verhältnisz der Stände</hi>. Schon in der ältesten<lb/>
Zeit mochte der Umstand der Starrheit sowohl als der<lb/>
Despotie des Patriciats entgegen wirken, dasz die römischen<lb/>
Patricier nicht wie die Spartiaten von Einem Volksstamm<lb/>
ihren Ursprung herleiteten, sondern wie der englische Adel aus<lb/>
sächsischem und normannischem Geblüte, so von <hi rendition="#g">latinischem</hi><lb/>
und <hi rendition="#g">sabinischem</hi>, theilweise auch <hi rendition="#g">etruskischem</hi> Ursprung<lb/>
waren. Auch später besasz zwar das Patriciat noch lange als<lb/>
der herrschende Stamm fast alle politische Gewalt im State,<lb/>
aber theils wurde diese ermäszigt durch die Organisation der<lb/>
Plebes mit eigenen plebejischen Magistraten, theils wurde das-<lb/>
selbe genöthigt, der aufstrebenden neuen Aristokratie der<lb/>
Plebejer einen wachsenden Antheil an der Leitung des States<lb/>
zu verstatten. Endlich entstand aus der Verbindung und<lb/>
Mischung der alten und der neuen Aristokratie der keines-<lb/>
wegs abgeschlossene, aber für den römischen Stat so sehr<lb/>
bedeutende Stand der <hi rendition="#g">Optimaten</hi>. <note n="1" place="foot">Vgl. oben Buch II. Cap. 10. S. 141.</note></p><lb/><p>Die Tradition der Statsleitung und die Kunde der Stats-<lb/>
geschäfte war, so lange die römische Republik bestand, vor-<lb/>
nehmlich in der Aristokratie. Sie zeichnete sich aus durch<lb/>
Geburt, Erziehung, Reichthum, religiöse und politische Kennt-<lb/>
nisse, Macht. Aber sie zog fortwährend neue Kräfte aus der<lb/>
Plebes herbei. Sie stieg empor auf die obersten Höhen des<lb/>
damaligen Lebens, den Königen gleich, und über diesen, aber<lb/>
sie blieb zugleich in voller Gemeinschaft mit dem Volke, aus<lb/>
welchem sie hervorragte.</p><lb/><p>Auch die politische Erziehung der Römer war sorgfältig;<lb/>
aber sie war Angelegenheit der Familien, nicht wie in Sparta<lb/>
des States. Daher denn auch die Mannichfaltigkeit und die<lb/>
erbliche Entschiedenheit der politischen Richtungen, während<lb/><pb facs="#f0528" n="510"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
zu Sparta innerhalb der Aristokratie auch hierin Gleichheit<lb/>
bestand. Die meisten vornehmen römischen Familien waren<lb/>
und blieben conservativ gesinnt; aber einzelne, wie z. B. die<lb/>
patricischen Valerier und die plebejischen Publilier und Si-<lb/>
cinier haben vorzugsweise in liberaler Richtung gehandelt; die<lb/>
Claudier dagegen mit seltenen Ausnahmen sind den englischen<lb/>
Tories zu vergleichen.</p><lb/><p>2. Die <hi rendition="#g">Volksversammlungen</hi>. Von den drei Arten<lb/>
der römischen Comitien waren nur die jüngsten, die <hi rendition="#g">Tribut-<lb/>
comitien</hi>, demokratisch organisirt. Ihrer ursprünglichen Be-<lb/>
stimmung nach sollten sie indessen nur als Organ für die<lb/>
Stimmung und Meinung des untergeordneten Standes der Ple-<lb/>
bejer und als Schranke der patricischen Uebermacht dienen,<lb/>
nicht aber an der eigentlichen Leitung des States Theil haben.<lb/>
Später wurden sie allerdings nicht blosz zu einem einzelnen<lb/>
Factor der gesetzgebenden Macht, sondern erlangten für sich<lb/>
allein die volle gesetzgebende Gewalt. Aber selbst in den<lb/>
letzten Jahrhunderten der Republik, während welcher die alte<lb/>
Aristokratie in Verfall gerieth und die Monarchie vorbereitet<lb/>
wurde, übten die demokratischen Tributcomitien doch nur in<lb/>
seltenen Ausnahmsfällen, von ehrgeizigen Tribunen geleitet,<lb/>
eine durchgreifende oberste Macht aus. In der Regel hemmten<lb/>
die Tribunen selbst schon, die allein Vorschläge machen durften,<lb/>
und von denen je einer den andern controlirte und hindern<lb/>
konnte, und überdem die Rücksicht auf die mächtige Autorität<lb/>
des Senats jede Ausschreitung der Demokratie, und es waren<lb/>
daher gewöhnlich auch diese Comitien nur ein Ferment und<lb/>
eine Schranke der äuszerst zähen und meistens übermächtigen<lb/>
Aristokratie.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">Curiatcomitien</hi> dagegen, in den ersten Jahrhun-<lb/>
derten der Republik noch eine bedeutende Macht, in den<lb/>
letzten Zeiten derselben freilich nur eine formelle Scheinmacht,<lb/>
waren durchaus aristokratisch. Sie waren vornehmlich die<lb/>
Versammlung der alten, nach Geschlechtern und Curien ge-<lb/><pb facs="#f0529" n="511"/><fw place="top" type="header">Achtzehntes Capitel. III. Die Aristokratie. B. Die römische Aristokratie.</fw><lb/>
ordneten Geburtsaristokratie der Patricier, der Senat selbst<lb/>
anfänglich gewissermaszen nur der Ausschusz ihrer Geschlechts-<lb/>
häuptlinge. Selbst wenn man annimmt, dasz die Plebejer<lb/>
Zutritt zu denselben gehabt haben, so waren diese doch offen-<lb/>
bar in untergeordneter Stellung anwesend.</p><lb/><p>Die wichtigste Volksversammlung endlich, der sogenannte<lb/><hi rendition="#i">comitiatus maximus</hi> der <hi rendition="#g">Centurien</hi>, in welcher die ganze<lb/>
Nation zusammentrat, war so organisirt, dasz in ihr die höhern<lb/>
Classen der Gesellschaft das entschiedenste Uebergewicht hatten.<lb/>
Die Censusverfassung legte den gröszten Nachdruck:</p><lb/><p>a) auf das <hi rendition="#g">Vermögen</hi>. Schon die erste Classe der<lb/>
Höchstbesteuerten mit ihren 80 Centurien für sich allein,<lb/>
wenn sie einig war und die 18 Rittercenturien mit ihr stimmten,<lb/>
besasz die Mehrheit aller Stimmen, so dasz ihr gegenüber die<lb/>
vier andern Classen und die Masse der Proletarier und Kopf-<lb/>
steuerpflichtigen zusammen, obwohl an Volkszahl jener vielfach<lb/>
überlegen, dennoch in der Minderheit blieben. Aber auch in<lb/>
den andern vier Classen hatten je die Reicheren in demselben<lb/>
Verhältnisz wie mehr Vermögen so auch mehr Stimmrecht;<lb/>
4 Personen der zweiten Classe so viel als 6 der dritten, 12<lb/>
der vierten und 24 der fünften. Die gewisz damals auch sehr<lb/>
zahlreichen Proletarier waren wie die noch zahlreicheren <hi rendition="#i">Capite<lb/>
Censi</hi> nur in je eine Centurie von 195 zusammengedrängt,<lb/>
hatten somit einen sehr geringen Einflusz in einer Versamm-<lb/>
lung, in welcher die Aristokratie des Reichthums so viel galt.</p><lb/><p>b) Auch die <hi rendition="#g">Geburt</hi> und edler <hi rendition="#g">Lebensberuf</hi> kamen<lb/>
in Betracht, indem nach diesen Rücksichten die ersten 18<lb/>
Rittercenturien gebildet und als die Edelsten an die Spitze<lb/>
der Versammlung gestellt wurden.</p><lb/><p>c) Sodann war den <hi rendition="#g">Aeltern</hi> hinwieder ein erhöhtes<lb/>
Stimmrecht eingeräumt als den Jüngern, indem die Centurien<lb/>
der erstern, den Gesetzen der Sterblichkeit gemäsz, höchstens<lb/>
halb so zahlreich besetzt waren als die Centurien der letztern,<lb/>
und doch nicht minder als diese gezählt wurden.</p><lb/><pb facs="#f0530" n="512"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/><p>d) Endlich war, abgesehen von den Classen, die ganze<lb/>
äuszere Erscheinung und Haltung dieser Versammlung durch-<lb/>
aus nicht demokratisch. Die sorgfältige Beachtung der Au-<lb/>
spicien, die feste, militärische Ordnung des groszen Körpers,<lb/>
der Vorsitz der hohen Magistrate, die Einrichtung, dasz nicht<lb/>
Jedem verstattet war zu reden, auch keine regelmäszigen<lb/>
Redner anerkannt waren, sondern je nach Bedürfnisz der<lb/>
Sache die zugleich mit der Ausführung und der eigentlichen<lb/>
Statsregierung betrauten Magistrate allein zum Volke sprechen<lb/>
und mit dem Volke verhandeln durften: das alles verlieh<lb/>
dieser höchsten Versammlung einen würdigen und maszhalten-<lb/>
den Charakter, und wir begreifen es, dasz ein Römer mit<lb/>
einer gewissen vornehmen Verachtung auf die chaotische Weise<lb/>
und das turbulente Treiben der griechischen Ekklesien herab-<lb/>
sehen konnte. <note n="2" place="foot">Cicero pro Flacco. c. 7: „Nullam illi nostri<lb/>
sapientissimi et sanc-<lb/>
tissimi viri vim concionis esse voluerunt; quae scisceret plebes aut quae<lb/>
populus juberet, summota concione, <hi rendition="#i">distributis partibus</hi>, tributim et cen-<lb/>
turiatim <hi rendition="#i">descriptis ordinibus</hi>, <hi rendition="#i">classibus</hi>, <hi rendition="#i">aetatibus</hi>, <hi rendition="#i">auditis auctoribus</hi>, re<lb/>
multos dies promulgata et cognita, juberi vetarique voluerunt. Graeco-<lb/>
rum autem totae res publicae <hi rendition="#i">sedentis concionis temeritate administrantur</hi>.<lb/>
Itaque ut hanc Graeciam, quae jamdiu suis consiliis perculsa et efflicta<lb/>
est, omittam: illa vetus, quae quondam opibus imperio gloria floruit, hoc<lb/>
uno malo concidit, <hi rendition="#i">libertate immoderata ac licentia concionum</hi>. Quum in<lb/>
theatro imperiti homines, rerum omnium rudes ignarique consederant,<lb/>
tum bella inutilia suscipiebant; tum seditiosos homines rei publicae prae-<lb/>
ficiebant; tum optime meritos cives e civitate ejiciebant.“</note></p><lb/><p>Die eigentlichen <hi rendition="#g">Gesetze</hi> aber bedurften der Zustim-<lb/>
mung dieser Comitien, und die für das ganze römische Stats-<lb/>
leben entscheidenden <hi rendition="#g">Wahlen</hi> der höhern Magistrate waren<lb/>
der so aristokratiseh geordneten Nation vorbehalten.</p><lb/><p>3. Der <hi rendition="#g">römische Senat</hi> ferner war durch seine Bil-<lb/>
dung und seine Befugnisse ein erhabenes Institut des Stats.<lb/>
Anfänglich aus den Häuptlingen der patricischen Geschlechter,<lb/>
den Fürsten (principes) bestehend und vornehmlich die Geburts-<lb/>
aristokratie darstellend, wurde er später eine Versammlung<lb/><pb facs="#f0531" n="513"/><fw place="top" type="header">Achtzehntes Capitel. III. Die Aristokratie. B. Die römische Aristokratie.</fw><lb/>
der durch die obrigkeitlichen Aemter erprobten römischen<lb/>
Statsmänner. Eben in der Geschichte des Senates zeigte sich<lb/>
die Umwandlung des <hi rendition="#g">patricischen</hi> Adels, der auch später<lb/>
noch immer als die Quelle der Auspicien verehrt wurde und<lb/>
die heilige Ueberlieferung der Vorzeit bewahrte, in den neuen<lb/>
römischen <hi rendition="#g">Amtsadel</hi>. Man darf die hohen Magistrate der<lb/>
römischen Republik wohl Königen vergleichen, und eben aus<lb/>
den gewesenen Magistraten bestand der Senat, den die Alten<lb/>
selbst „eine Versammlung von Königen“ nannten; so hoch<lb/>
stand diese politische Aristokratie. Den Censoren als Wäch-<lb/>
tern der guten Sitten war die ehrenvolle Aufgabe anvertraut,<lb/>
die Listen der Senatsmitglieder aus den gewesenen Magistraten<lb/>
zu verfassen und unwürdige Individuen von dem Senate aus-<lb/>
zuschlieszen. In der Versammlung saszen und stimmten die<lb/>
Senatoren nach den Abstufungen des Ranges, den sie vordem<lb/>
als Magistrate des römischen Volkes, als gewesene Consuln,<lb/>
Censoren, Prätoren, Aedilen, Quästoren eingenommen hatten.<lb/>
Auch die Verhandlung bewegte sich in den strengen Formen<lb/>
römischer Autorität. Mit Opfer und Gebet wurde sie eröffnet,<lb/>
von den regierenden Magistraten, welche die Anträge machten<lb/>
und zur Abstimmung brachten, geleitet, und durch den Ein-<lb/>
spruch bald der Volkstribunen, bald der eigentlichen Magistrate<lb/>
gegen Ausschweifung und Uebergriffe gehemmt.</p><lb/><p>Alle groszen Statsangelegenheiten wurden in dem Senate<lb/>
entweder vorbereitet oder entschieden. Die Sorge für die re-<lb/>
ligiöse Verehrung der Götter, und deren Feste und Opfer<lb/>
war vorzüglich bei dem Senate. Er leitete die Unterhand-<lb/>
lungen mit den fremden Staten und deren Gesandten, und<lb/>
hatte die ganze groszartige Diplomatie des römischen States<lb/>
in seiner Hand. Die erfolgreiche Begutachtung der Gesetze<lb/>
und Zustimmung zu den Gesetzen kam ihm zu und war<lb/>
in der Regel maszgebend. Seine eigenen Beschlüsse (Senatus-<lb/>
Consulta) hatten überdem in der Verwaltungssphäre eine ge-<lb/>
setzähnliche Autorität. Die Finanzgewalt stand bei ihm. Er<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 33</fw><lb/><pb facs="#f0532" n="514"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
decretirte die Steuern, und bestimmte die Ausgaben und Ver-<lb/>
wendungen. Er verfügte über die Aushebung der Truppen<lb/>
und vertheilte die Heere unter die Magistrate. Er ertheilte<lb/>
den Proconsuln und Proprätoren die zur Regierung der Pro-<lb/>
vinzen erforderlichen Vollmachten und Instructionen, und<lb/>
controlirte die gesammte Verwaltung derselben. In schweren<lb/>
Krisen des States ertheilte er den Consuln jene unbegrenzte<lb/>
Machtfülle, welche nöthig schien, die Republik vor Schaden<lb/>
zu bewahren.</p><lb/><p>4. Die <hi rendition="#g">Magistrate</hi>. Man kann darüber Zweifel haben,<lb/>
ob die römischen Magistraturen eher eine königliche oder eine<lb/>
aristokratische Institution gewesen seien. Dasz aber ihr Cha-<lb/>
rakter kein demokratischer gewesen, das ist augenfällig genug.<lb/>
Schon die vornehme Form der äuszern Erscheinung dieser<lb/>
Magistrate, ihre mit Purpur geschmückte Toga, der curulische<lb/>
Stuhl auf erhöhtem Boden, die Umgebung derselben mit<lb/>
einem freiwilligen Stab angesehener Gehülfen und Freunde,<lb/>
der Vortritt der Lictoren, die Verbindung mit den Göttern,<lb/>
die bei ihrer Ernennung in Form der Auspicien sich äuszern<lb/>
muszte und die nun auch durch die von den Magistraten vor-<lb/>
genommenen Auspicien unterhalten wurde, läszt in dieser<lb/>
Beziehung keinen Zweifel zurück. Die ausgedehnte und inner-<lb/>
lich absolute Machtfülle, welche in dem imperium als Kern<lb/>
desselben lag, war wesentlich königlich, <note n="3" place="foot"><hi rendition="#i">Cicero</hi> de Legibus III. 3: „<hi rendition="#i">Regio</hi> imperio <hi rendition="#i">duo</hi> sunto.“ <hi rendition="#i">Liv</hi>. IV. 3.<lb/><hi rendition="#i">Polyb</hi>. VI, 11. §. 7: „τῶν ὑπάτων ἐξουσίαν, τελείως <hi rendition="#g">μοναϱχιϰὸν</hi> ἐφαίνετ᾽<lb/>
εἶναι ϰαὶ βασιλιϰὸν.“</note> und die republi-<lb/>
kanische Seite derselben war nur in der kurzen Dauer, für<lb/>
welche diese Macht einzelnen Römern verliehen ward, und in<lb/>
der Vertheilung derselben unter zwei oder mehrere Magistrate<lb/>
von gleichem Rang zu erkennen. Ein dem römischen Stats-<lb/>
recht eigenthümlicher und sehr beachtenswerther offenbar<lb/>
aristokratischer Grundsatz ist es, dasz jeder Magistrat berech-<lb/>
tigt ist, jede Amtshandlung eines ihm gleich oder niedriger<lb/><pb facs="#f0533" n="515"/><fw place="top" type="header">Achtzehntes Capitel. III. Die Aristokratie. B. Die römische Aristokratie.</fw><lb/>
stehenden Magistrates durch sein Veto zu hemmen: <note n="4" place="foot">Daher die Formel bei <hi rendition="#i">Cicero</hi> de Legib. III. 3: „ni par majorve<lb/>
potestas prohibessit.“ Es ist das nämliche Princip, welches auch im<lb/>
römischen Privatrecht unter den Miteigenthümern gilt: „Neganti major<lb/>
potesta.“ Vgl. <hi rendition="#i">Gellius</hi> Noctes Atticae XIII. 12. 15.</note> ein<lb/>
Grundsatz, welcher die in dem imperium liegende Allgewalt<lb/>
sehr bedeutend ermäszigte, ohne sie, da wo ihre volle Wirkung<lb/>
für den Stat nöthig oder nützlich schien, zu schwächen.</p><lb/><p>Freilich wurden diese Magistrate nun von dem ganzen<lb/>
Volke gewählt, aber die Wahl der höheren Aemter war den<lb/>
Centuriatcomitien vorbehalten, in denen die Aristokratie des<lb/>
Reichthums das Uebergewicht besasz, und die hinwieder von<lb/>
Magistraten geleitet und durch die Auspicien beschränkt wur-<lb/>
den. Ueberdem war der Weg zu diesen Würden in der Regel<lb/>
nur denen offen, welche selbst zu der nationalen Aristokratie<lb/>
gehörten, sei es weil sie von angesehenem Geschlechte waren,<lb/>
in Folge dessen einen glänzenden Namen trugen und eine<lb/>
zahlreiche Clientel und auch bei dem Volke ein günstiges<lb/>
Vorurtheil für sich hatten, sei es weil sie grosze Reichthümer<lb/>
besaszen und das Volk durch öffentliche auf ihre Kosten aus-<lb/>
geführte Spiele zu gewinnen wuszten, sei es endlich, weil sie<lb/>
durch einleuchtende Verdienste im Kriege oder als grosze<lb/>
Redner über die Menge emporgestiegen waren und einen volks-<lb/>
thümlichen Ruf und Autorität erlangt hatten. Seitdem auch<lb/>
den Plebejern die höhern Magistraturen zugänglich geworden,<lb/>
waren dieselben freilich nicht mehr auf den bloszen Geburts-<lb/>
adel eingeschränkt, aber, wenn wir von einzelnen ziemlich<lb/>
seltenen Ausnahmen absehen, war es doch in der Regel nur<lb/>
den Gliedern jener groszen politischen und socialen Aristo-<lb/>
kratie, in welche das Patriciat sich umgewandelt und aus-<lb/>
gebildet hatte, vergönnt, an der Regierung des States un-<lb/>
mittelbaren Theil zu nehmen; und diese Magistrate bilden<lb/>
hinwieder den Senat.</p><lb/><p>Erwägt man alle diese Verhältnisse, so wird man die<lb/><pb facs="#f0534" n="516"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
Wahrheit der Behauptung zugestehen müssen, dasz die römische<lb/>
Republik, obwohl monarchische Ueberlieferungen und demo-<lb/>
kratische Elemente auf die Verfassung einwirkten, dennoch<lb/>
wesentlich eine <hi rendition="#g">Aristokratie</hi> war, und zwar keine Ge-<lb/>
schlechts- oder Standesaristokratie, wie das Mittelalter sie in<lb/>
zahlreichen Formen hervorgebracht hat, sondern die grosz-<lb/>
artigste und herrlichste <hi rendition="#g">Volksaristokratie</hi> der Welt-<lb/>
geschichte.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Neunzehntes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">Bemerkungen über die Aristokratie.</hi></head><lb/><p>Montesquieu hat die <hi rendition="#g">Mäszigung</hi> (modération) als Princip<lb/>
der Aristokratie erklärt, und allerdings bedarf die Aristokratie<lb/>
der Mäszigung im Interesse ihrer Sicherheit, und wird auf<lb/>
die Mäszigung hingewiesen durch die Betrachtung, dasz sie<lb/>
an Zahl und physischer Kraft von der Menge, über welche<lb/>
sie die Herrschaft übt, übertroffen wird. Wird die Demo-<lb/>
kratie im Gefühl ihrer äuszerlich unbeschränkten Macht leicht<lb/>
zu einem unmäszigen Gebrauch derselben verführt, so kann<lb/>
die Aristokratie im Gegentheil der Sorge nicht leicht los wer-<lb/>
den, dasz die gereizte Menge ihr Widerstand leiste und sich<lb/>
wider sie auflehne; und diese Rücksicht bestimmt sie in<lb/>
der Regel, ihr statliches Uebergewicht nicht allzudrückend<lb/>
werden zu lassen. Sie weisz es, dasz die <hi rendition="#g">Erhaltung</hi> ihres<lb/>
Ansehens groszentheils darauf beruht, dasz sie Masz hält und<lb/>
ihre Politik ist gewöhnlich conservativ.</p><lb/><p>Aber das innerste geistige Princip der Aristokratie wird<lb/>
damit doch nicht bezeichnet. Vielmehr läszt sich als solches<lb/>
eher die <hi rendition="#g">moralische</hi> und <hi rendition="#g">geistige Auszeichnung</hi> der<lb/>
herrschenden Classe von der regierten Menge angeben. Die<lb/>
Aristokratie ist nur insofern Wahrheit, als wirklich in ihr die<lb/><pb facs="#f0535" n="517"/><fw place="top" type="header">Neunzehntes Cap. III. Die Aristokratie. Bemerkungen über die Aristokratie.</fw><lb/>
Besten (οἱ ἄϱιστοι) regieren. <note n="1" place="foot">Viel richtiger als Montesquieu, welcher die Tugend als Princip<lb/>
der Demokratie erklärt, hat Aristoteles gesagt (Polit. IV. 6, 4): „Der<lb/>
Charakter der Aristokratie ist Tugend, der der Demokratie Freiheit.“<lb/>
Aber die geschichtliche Realität entspricht wenig dem philosophischen<lb/>
Ideal. De <hi rendition="#g">Parieu</hi> (Polit. S. 36.): „L'aristocratie a toujours en fait,<lb/>
désigné le gouvernement des plus puissants plutôt que celui des plus<lb/>
vertueux.“ In dem Buche von <hi rendition="#g">Parieu</hi> finden sich viele vortreffliche Be-<lb/>
merkungen über die Aristokratie.</note> Artet die herrschende Classe<lb/>
aus, gehen die vorzüglichen Eigenschaften, durch welche sie<lb/>
sich emporgehoben, unter, verdirbt ihr Charakter, wird ihr<lb/>
Geist schwach und eitel, so geht die Aristokratie unaufhaltsam<lb/>
unter, weil die belebende Seele ihres Wesens abstirbt. Aber<lb/>
ebenso geht sie zu Grunde, wenn zwar in ihr die hervor-<lb/>
ragenden Eigenschaften noch fortdauern; aber in den regierten<lb/>
Classen ähnliche Auszeichnung aufblüht und die hergebrachte<lb/>
Aristokratie es versäumt und verschmäht, diese in sich auf-<lb/>
zunehmen und dadurch ihre Kräfte zu ergänzen und zu steigern.<lb/>
Das vorzüglich hat die römische Aristokratie so grosz gemacht,<lb/>
das auch den Einflusz und das Ansehen der englischen er-<lb/>
halten, dasz sie so in lebendigem Zusammenhang mit dem<lb/>
übrigen Volksleben verblieben sind und fortwährend neue Säfte<lb/>
aus diesem aufgesogen haben.</p><lb/><p>In der <hi rendition="#g">Abgeschlossenheit</hi> liegt ein Hauptgebrechen<lb/>
vieler Aristokraten. Im Bestreben, die auf Vorzüge gegrün-<lb/>
deten Vorrechte zu befestigen, haben sie oft die Rücksicht<lb/>
auf die Vorzüge selbst auszer Acht gesetzt, und die Vorrechte<lb/>
äuszerlich gewiszermaszen mit Wällen und Gräben zu sichern<lb/>
und erbrechtlich fortzusetzen gesucht. In kleinen Verhält-<lb/>
nissen liesz sich so eine Zeit lang die Herrschaft behaupten,<lb/>
gröszern Verhältnissen aber war die so beschränkte Aristo-<lb/>
kratie nicht mehr gewachsen. <hi rendition="#g">Sparta</hi> und <hi rendition="#g">Venedig</hi> wurden<lb/>
schwach, als sie grosze Eroberungen gemacht hatten. Sowohl<lb/>
die Spartiaten als die Altbürger von Venedig, die <hi rendition="#g">Nobili</hi>,<lb/>
waren für sich allein nicht zahlreich und nicht stark genug,<lb/><pb facs="#f0536" n="518"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
weite Länder zu behaupten, und das übrige niedergehaltene<lb/>
Volk war ohne politisches Leben und Kraft geblieben und<lb/>
konnte keine hinreichende Beihilfe gewähren. <note n="2" place="foot">Sehr gute Bemerkungen darüber hat <hi rendition="#g">Machiavelli</hi> zu Livius I, 6,<lb/>
gemacht.</note> Auch die<lb/><hi rendition="#g">Berner</hi> Aristokratie ist weniger durch innere Entartung des<lb/>
Patriciates als vielmehr daran zu Grunde gegangen, dasz sie<lb/>
sich nicht aus den ausgezeichneten Männern der Hauptstadt<lb/>
und des Landes zu ergänzen verstand.</p><lb/><p>Alle Aristokratie beruht auf ausgezeichneter Qualität.<lb/>
Welche Art der Qualität nun bei einer Nation vorzüglich ge-<lb/>
achtet werde und Macht habe, das hängt von dem eigenthüm-<lb/>
lichen Charakter und von den jeweiligen Zuständen der Nation<lb/>
ab. Wenn der Vorzug des <hi rendition="#g">Geschlechts</hi> (der Rasse) ent-<lb/>
scheidet, so nennen wir sie <hi rendition="#g">Geschlechter-</hi> oder <hi rendition="#g">Adels-<lb/>
aristokratie</hi>. In ihr wirkt das Familienrecht und das<lb/>
ständische Recht auf die Ausbildung der öffentlichen Ver-<lb/>
fassung mächtig ein. Viele mittelalterliche Aristokratien hatten<lb/>
diesen Charakter. Der Vorzug der <hi rendition="#g">Bildung</hi> und <hi rendition="#g">Erziehung</hi><lb/>
kann zur <hi rendition="#g">Priester-</hi> oder <hi rendition="#g">Gelehrtenaristokratie</hi> führen.<lb/>
Wird das höhere <hi rendition="#g">Alter</hi> als Hauptbedingung der Regierungs-<lb/>
fähigkeit betrachtet, so bildet sich eine Aristokratie der <hi rendition="#g">Alder-<lb/>
männer</hi> und des <hi rendition="#g">Senats</hi>. Gilt die <hi rendition="#g">kriegerische</hi> Aus-<lb/>
zeichnung als entscheidend, so entsteht die Aristokratie des<lb/><hi rendition="#g">Ritterthums</hi>. Wird auf den <hi rendition="#g">Reichthum</hi> das Schwer-<lb/>
gewicht gelegt, so ergibt sich, je nachdem der Grundbesitz<lb/>
allein oder auch das bewegliche Vermögen beachtet wird, eine<lb/><hi rendition="#g">grundherrliche</hi> oder eine <hi rendition="#g">Capitalistenaristokratie</hi>,<lb/>
die <hi rendition="#g">Plutokratie</hi>, nach Cicero's Urtheil die häszlichste aller<lb/>
Statsformen. <note n="3" place="foot"><hi rendition="#i">Cicero</hi> de Rep. I. 34: „nec ulla deformior species est civitatis quam<lb/>
illa in qua <hi rendition="#i">opulentissimi optimi</hi> putantur.“ Herrschaft der haute finance<lb/>
(Bankiers). Vgl. darüber Leo, Naturlehre d. Stats. S. 89 ff.</note> Die Aristokratie der <hi rendition="#g">Optimaten</hi> hat vorzugs-<lb/>
weise einen Parteicharakter, indem sich in ihr eine Anzahl<lb/><pb facs="#f0537" n="519"/><fw place="top" type="header">Neunzehntes Cap. III. Die Aristokratie. Bemerkungen über die Aristokratie.</fw><lb/>
von Familien und Personen geeinigt haben. Die Aristokratie<lb/>
der <hi rendition="#g">Aemter</hi> und <hi rendition="#g">Würden</hi> kann vorzugsweise als eine po-<lb/>
litisch motivirte angesehen werden, am ehesten dann, wenn<lb/>
sie noch als <hi rendition="#g">Wahlaristokratie</hi> erscheint, weniger wenn sie,<lb/>
wie im Mittelalter gewöhnlich geschehen ist, allmählich zur<lb/><hi rendition="#g">Erbaristokratie</hi> und in Folge dessen wieder zur Ge-<lb/>
schlechter- oder Adelsaristokratie wird.</p><lb/><p>Oft wird zugleich auf <hi rendition="#g">verschiedene</hi> vorzügliche Eigen-<lb/>
schaften gesehen und diese combinirte Aristokratie ist sicherer<lb/>
und besser als die <hi rendition="#g">einseitig</hi> auf Einen Vorzug gegründete<lb/>
Herrschaft, welche alle andern von Natur aristokratischen<lb/>
Classen oder Personen zu natürlichen Gegnern hat.</p><lb/><p>Die Aristokratie liebt es ihre Vorzüge glänzen zu lassen.<lb/>
Indem sie daher mit Vorliebe die äuszere <hi rendition="#g">Hoheit</hi> und <hi rendition="#g">Würde</hi><lb/>
des States zu zeigen pflegt, veredelt sie die statlichen Formen<lb/>
und verstärkt sie die öffentliche Autorität. Sie kann eher<lb/>
noch der Liebe des regierten Volkes, aber nie der Achtung<lb/>
desselben entbehren. Daher sucht sie durch die äuszere feier-<lb/>
liche Erscheinung zu imponiren, und ihr Selbstgefühl, ihr Stolz<lb/>
prägt sich dem State ein. Es ist das ein unverkennbarer<lb/>
Vorzug der aristokratischen vor der demokratischen Stats-<lb/>
form, welche leicht auch ihre Obrigkeit und selbst den Stat<lb/>
in die Niederung des gemeinen Lebens herabzieht.</p><lb/><p>Aber an den Vorzug schlieszt sich die Gefahr ganz nahe<lb/>
an, dasz die herrschenden Classen sich selbst überheben, und<lb/>
die regierten Classen weder hinreichend achten, noch ihnen<lb/>
eine genügende Sorge zuwenden. Daher begegnen wir nicht<lb/>
selten in der Geschichte der Aristokratien einer kalten, mit<lb/>
Geringschätzung begleiteten und dadurch um so verletzen-<lb/>
deren Härte und selbst Grausamkeit gegen die niedern<lb/>
Schichten der Bevölkerung. Das Verfahren der <hi rendition="#g">Spartiaten</hi><lb/>
gegen die <hi rendition="#g">Heloten</hi>, die Bedrückung der <hi rendition="#g">plebejischen<lb/>
Schuldner</hi> durch die <hi rendition="#g">Patricier</hi>, die Miszhandlung der<lb/><hi rendition="#g">irischen Pächter</hi> durch die <hi rendition="#g">englischen Grundherren</hi>,<lb/><pb facs="#f0538" n="520"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
die Ausbeutung und die despotische Unterdrückung der <hi rendition="#g">Hin-<lb/>
dus</hi> in Indien, der <hi rendition="#g">Neger</hi> auf Jamaica durch die <hi rendition="#g">eng-<lb/>
lischen Statthalter</hi><note n="4" place="foot">Vgl. <hi rendition="#g">Tocqueville</hi> über die englische Aristokratie. Oeuvres, tom. VIII.</note> sind beredte Zeugnisse für diesen<lb/>
Charakterzug.</p><lb/><p>Ist eine übermäszige Beweglichkeit und Veränderlichkeit<lb/>
gewöhnlich mit der gebildeten Demokratie verbunden, so ist<lb/>
umgekehrt eine übertriebene <hi rendition="#g">Zähigkeit</hi> und <hi rendition="#g">Unveränder-<lb/>
lichkeit</hi> der herkömmlichen Verhältnisse eine häufige Eigen-<lb/>
schaft der Aristokratie. Die Demokratie, im Vorgefühl ihrer<lb/>
Macht, vergiszt leicht, indem sie diese schrankenlos ausübt,<lb/>
die Bedingungen ihrer Erhaltung. Die Aristokratie dagegen,<lb/>
voller Sorgen für ihre unverkümmerte Erhaltung, geräth<lb/>
nicht selten in den Irrthum: indem sie sich starr an das Alte<lb/>
anklammere und jede Neuerung abwehre, werde sie ihre<lb/>
Herrschaft am besten sichern. In der That versteht sie es<lb/>
meistens besser als die Demokratie, <hi rendition="#g">sich selber zu con-<lb/>
serviren</hi>, und durchweg haben die Aristokratien einen<lb/><hi rendition="#g">längeren Bestand</hi> gehabt als die Demokratien. Sie ver-<lb/>
meidet die Statsexperimente, sie hat Scheu vor raschen<lb/>
Sprüngen; in gemessenem Gang schreitet sie bedachtsam vor-<lb/>
wärts, und entwickelt nur wenn wirkliche Gefahr droht, dann<lb/>
zuweilen die Monarchie vorübergehend nachbildend, eine<lb/>
durchgreifende Energie. Aber was im richtigen Masze wieder<lb/>
eine gute Eigenschaft jener Statsform ist, und aus dem na-<lb/>
türlichen Instinct der Selbsterhaltung entspringt, das wird,<lb/>
im Unmasz geübt, zu einem tödtlichen Fehler.</p><lb/><p>Diese Neigung und Fähigkeit der Erhaltung offenbart<lb/>
sich auch in der natürlichen Tendenz der Aristokratie, die<lb/><hi rendition="#g">Erblichkeit</hi> zu einem Grundprincip der Statseinrichtungen<lb/>
zu machen. Diese Tendenz wird besonders in der Geschichte<lb/>
des <hi rendition="#g">Mittelalters</hi> anschaulich, welches überall in Europa<lb/>
einen aristokratischen Charakter zeigt. Selbst das deutsche<lb/><pb facs="#f0539" n="521"/><fw place="top" type="header">Neunzehntes Cap. III. Die Aristokratie. Bemerkungen über die Aristokratie.</fw><lb/>
Kaiserreich war, ungeachtet das Kaiserthum ursprünglich von<lb/>
der Idee der Monarchie vollständig erfüllt und durchdrungen<lb/>
war, jedenfalls seit dem Untergange der Hohenstaufen dem<lb/>
Wesen nach zu einer <hi rendition="#g">Aristokratie</hi> geworden. <note n="5" place="foot">Das hat schon der Franzose <hi rendition="#g">Bodin</hi> wohl gewuszt. Seither haben<lb/>
es sogar deutsche Rechtshistoriker zuweilen wieder vergessen. Bodin<lb/>
schreibt (de Rep. lib. II.): „Et quoniam plerique imperium Germanorum<lb/>
monarchiam esse et sentiunt et affirmant, eripiendus est hic. error. —<lb/>
Neminem autem esse arbitror, qui cum animadverterit, trecentos circiter<lb/>
Principes Germanorum ac legatos civitatum ad conventus coire, qui ea,<lb/>
quae diximus, jura majestatis habeant, aristocratiam esse dubitet. Leges<lb/>
enim tum Imperatori, tum singulis Principibus ac civitatibus, cum etiam<lb/>
de bello ac pace decernendi, vectigalia ac tributa imperandi, denique ju-<lb/>
dices Imperialis Curiae dandi jus habent. — Sceptra quidem, regale so-<lb/>
lium, pretiosissimae vestes, coronae, antecessio, subsequentibus Christianis<lb/>
regibus, imaginem regiae majestatis, habent, rem non habent. Et certe<lb/>
tanta est imperii germanici majestas, tantus splendor, ut Imperator suo<lb/>
quodam modo jure omnibus ornamentis ac honoribus cumulari mereatur:<lb/>
sed ea est Aristocratiae bene constitutae ratio, ut quo plus honoris eo<lb/>
minus imperii tribuatur; et qui plus imperio possunt, minus honoris<lb/>
adipiscantur, ut omnium optime Veneti in republica constituenda decre-<lb/>
verunt. Quae cum ita sint, quis dubitet, rempublicam Germanorum Ari-<lb/>
stocratiam esse?“ <hi rendition="#g">Philipp Chemnitz</hi> (dissert. de ratione status in<lb/>
imperio nostra Romano germ. 1640.) hat auf den Gedanken, dasz Deutsch-<lb/>
land eine Aristokratie sei, seine Reformplane gegründet. Vgl. <hi rendition="#g">Perthes</hi><lb/>
das deutsche Statsleben vor der Revolution. 1845. §. 246. <hi rendition="#g">Puffendorf</hi><lb/>
(Montezambano) hat das Reich ein zwischen Monarchie und Aristokratie<lb/>
schwankendes Monstrum genannt, aber ebenfalls die überwiegende Ten-<lb/>
denz zur Aristokratie anerkannt.</note> Nur das<lb/>
Kaiserthum selbst war nicht erblich geworden, sondern wurde<lb/>
durch Wahl der erblichen Kurfürsten besetzt. Die Ehren,<lb/>
welche dasselbe umgaben, waren glänzend, aber die Macht<lb/>
gering. In allen wichtigen Dingen kann der Kaiser nur in<lb/>
Verbindung mit den <hi rendition="#g">Kurfürsten</hi> einen Entscheid fassen.<lb/>
Die Gesetze bereitet das <hi rendition="#g">Kurfürstencollegium</hi> vor, und<lb/>
hat auf dem Reichstage selbst die erste Stimme. Die zweite<lb/>
steht den übrigen Fürsten und Herren zu, welche alle wieder<lb/>
die ursprünglichen Statsämter in erbliche Landesherrschaften<lb/>
umzuwandeln gewuszt haben. Ist die Vereinbarung auch mit<lb/><pb facs="#f0540" n="522"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
dieser regierenden Aristokratie, dem <hi rendition="#g">Reichsfürstenrath</hi>,<lb/>
gelungen, so wird noch das <hi rendition="#g">reichsstädtische</hi> Collegium<lb/>
um seine Zustimmung befragt; aber da zu der Zeit auch in<lb/>
den Reichsstädten gewöhnlich eine patricische Aristokratie das<lb/>
Regiment besitzt, so ist selbst hier wieder die Vertretung<lb/>
auf den Reichstagen groszentheils aristokratisch. Die Reichs-<lb/>
regierung steht dem Kaiser und dem Kurfürsten gemeinsam<lb/>
zu, nicht jenem allein, und an eine unmittelbare Einwirkung<lb/>
und Beherrschung der Reichsgewalt den Personen und Zu-<lb/>
ständen gegenüber ist nicht mehr zu denken. Diese war in<lb/>
jeder Weise unterbrochen durch die Landesherrschaft der erb-<lb/>
lichen Reichsaristokratie, unterbrochen und gelähmt bei wei-<lb/>
tem mehr als vermittelt.</p><lb/><p>In allen politischen und rechtlichen Verhältnissen zeigt<lb/>
sich diese aristokratische Neigung des Mittelalters zu erb-<lb/>
licher Befestigung derselben. Die Lehen, die Reichswürden<lb/>
und Aemter, die Gerichtsbarkeit in allen Stufen, Grafschaften,<lb/>
Vogteien, Grundherrschaften, selbst die Stühle der urtheilen-<lb/>
den Schöffen, die Ritterschaft, der Hofdienst der Ministeria-<lb/>
len, die Patriciate in den Städten, die Meyer- und Kellerämter<lb/>
in den Dörfern, der hofrechtliche Besitz der hörigen Bauern,<lb/>
Alles wurde während des Mittelalters erblich.</p><lb/><p>Im Gegensatze zu dieser Richtung des Mittelalters äuszert<lb/>
dagegen die <hi rendition="#g">neuere Zeit</hi> vielfältig ihre <hi rendition="#g">Abneigung</hi> gegen<lb/>
das politische Princip der Erblichkeit. In beiden sich wider-<lb/>
streitenden Tendenzen liegt ein Element der Wahrheit, und<lb/>
eines des Irrthums und der Uebertreibung. Die neuere Zeit<lb/>
hat Recht, wenn sie gegen die Hemmnisse ankämpft, welche<lb/>
eine verhärtete und beschränkte Erblichkeit der Verhältnisse<lb/>
der Entwicklung des Lebens und der Befriedigung der mo-<lb/>
dernen Bedürfnisse entgegensetzt; sie hat Recht, wenn sie<lb/>
für die individuelle Tüchtigkeit Anerkennung verlangt; Recht,<lb/>
wenn sie nicht mehr zugibt, dasz die politischen Aemter,<lb/>
welche persönliche Fähigkeit und zugleich Unterordnung unter<lb/><pb facs="#f0541" n="523"/><fw place="top" type="header">Neunzehntes Cap. III. Die Aristokratie. Bemerkungen über die Aristokratie.</fw><lb/>
das Ganze voraussetzen, nach den Grundsätzen des Erbrechts<lb/>
besetzt und zu Eigenthum einzelner Familien gemacht werden.<lb/>
Aber sie hat Unrecht, den Zusammenhang zwischen der Ver-<lb/>
gangenheit und Gegenwart, den das Erbrecht festhält, auf-<lb/>
zulösen und in Zustände und Verhältnisse, welchen die fort-<lb/>
gesetzte Stätigkeit der Ueberlieferung natürlich ist, welche<lb/>
eben durch ihren gesicherten Fortbestand der Statsordnung<lb/>
selbst als feste Säulen dienen, und welche auch grosze mo-<lb/>
ralische Interessen und Kräfte fortpflanzen und in die Zu-<lb/>
kunft hinüberleiten, eine lockere und häufigem Wechsel aus-<lb/>
gesetzte Beweglichkeit einzuführen. Indem sie das thut, baut<lb/>
sie statt auf Felsen auf Sand und verfehlt sich wider die<lb/>
organische Natur sowohl der Nation als des States, deren<lb/>
Leben nicht mit den einzelnen Generationen wechselt, son-<lb/>
dern während Jahrhunderten sich durch eine Reihe von Ge-<lb/>
nerationen fortsetzt. <note n="6" next="note-0542" place="foot" xml:id="note-0541">In dem aristokratischen England wird diese Bedeutung des politi-<lb/>
schen Erbrechts auch in unserer Zeit noch verstanden. Sehr schön<lb/>
äuszert sich darüber <hi rendition="#g">Edm</hi>. <hi rendition="#g">Burke</hi> in seinen Betrachtungen über die<lb/>
französische Revolution: „Sie werden bemerken, was die übereinstim-<lb/>
mende Politik unserer Verfassung von der Magna Charta bis zur Erklä-<lb/>
rung der Rechte gewesen ist, unsere Freiheit als eine <hi rendition="#g">fideicommissa-<lb/>
rische Erbschaft</hi> (an entailed inheritance) zu begehren und in An-<lb/>
spruch zu nehmen, die uns von unsern Voreltern überliefert worden,<lb/>
und die wir unsern Nachkommen zurücklassen sollen. Wir haben eine<lb/>
erbliche Krone, eine erbliche Pairie und ein Haus der Gemeinen und<lb/>
ein Volk, deren Privilegien, Gerechtsame und Freiheiten von einer langen<lb/>
Ahnenreihe herstammen. Der Geist der Neuerung ist gemeiniglich das<lb/>
Geschöpf der Selbstsucht und beschränkter Ansichten. Ein Volk,<lb/>
welches nicht zurückblickt auf seine Vorfahren, wird auch nicht für seine<lb/>
Nachkommen sorgen. Das Volk von England aber weisz sehr wohl, dasz die<lb/>
Idee der <hi rendition="#g">Erblichkeit</hi> ein sicheres Princip der <hi rendition="#g">Erhaltung</hi> und ein<lb/>
sicheres Princip der <hi rendition="#g">Ueberlieferung</hi> erzeugt, ohne irgend ein Princip<lb/>
der <hi rendition="#g">Vervollkommnung</hi> auszuschlieszen. <hi rendition="#g">Es läszt den Erwerb<lb/>
frei, aber es sichert das Erworbene</hi>. —Unser politisches System<lb/>
steht in Verbindung und Harmonie mit der gesammten Weltordnung und<lb/>
mit den Bedingungen der Existenz eines fortdauernden Körpers, welcher<lb/>
aus vergänglichen und wechselnden Theilen gebildet ist. Nach der An-</note></p><lb/><pb facs="#f0542" n="524"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/><p>Da die Aristokratie vorzugsweise die Macht <hi rendition="#g">der äuszern<lb/>
Ordnung</hi> aufrecht erhält, und von dieser ihre Erhaltung<lb/>
erwartet, so ist sie in besonderem Masze auch eine Pflegerin<lb/>
des <hi rendition="#g">Rechts</hi>, dessen formellen Bestand sie sorgfältig vor Er-<lb/>
schütterung bewahrt. Man hat es daher mit Grund ihr nach-<lb/>
gerühmt, dasz sie, wenn sie nicht in ihrer Existenz bedroht<lb/>
scheine, und deszhalb ihre Leidenschaften gereizt werden,<lb/>
gerechter sowohl im Verhältnisz zu den Unterthanen als zu<lb/>
ihren eigenen Gliedern zu handeln pflege als die Demokratie.<lb/>
Es ist kaum zufällig, dasz die welthistorische Ausbildung der<lb/>
Rechtswissenschaft vorzüglich in dem eminent aristokratischen<lb/>
Volke der Römer vor sich ging. Anerkannt auch ist die zwar<lb/>
strenge aber unparteiische Rechtspflege der Venetianer, das<lb/>
gute Recht, welches die Berner gehandhabt, das starke Rechts-<lb/>
gefühl der aristokratischen Engländer, und während des Mittel-<lb/>
alters nahm selbst die Politik die äuszere Gestalt des Rechts-<lb/>
urtheils und seiner Vollstreckung an.</p><lb/><p>Die neuere Zeit ist der Aristokratie als Statsform so sehr<lb/>
ungünstig, dasz sich keine einzige Aristokratie bis in die Mitte<lb/>
des neunzehnten Jahrhunderts hat behaupten können. Die<lb/>
altrömische Aristokratie ist zuvor durch die aufstrebende<lb/><note n="6" place="foot" prev="note-0541" xml:id="note-0542">ordnung einer bewundernswürdigen Weisheit ist unsere Verfassung als<lb/>
ein Ganzes, indem sie die grosze geheimniszvolle Verbindung des<lb/>
Menschengeschlechtes nachbildet, zu keiner Zeit alt oder jung (?), son-<lb/>
dern unveränderlich fortdauernd schreitet sie fort durch den mannich-<lb/>
faltigen und im einzelnen unablässigen Wechsel der Abnahme und des<lb/>
Untergangs, der Erneuerung und des Aufschwungs. Indem wir so die<lb/>
Weise der Natur in der Leitung des States bewahren, werden wir in<lb/>
unsern Verbesserungen niemals ganz neu sein, und in dem was wir er-<lb/>
halten, nie ganz alt. Indem wir so der Erblichkeit anhängen, haben<lb/>
wir unserer Statsordnung das Bild einer Bluts- und Familienverbindung<lb/>
aufgeprägt, verknüpfen wir unsere Landesverfassung mit unsern theuer-<lb/>
sten häuslichen Banden, nehmen wir die Fundamentalgesetze auf in das<lb/>
Heiligthum unserer Familienliebe, umfassen wir unzertrennlich und mit<lb/>
der Wärme der verschlungenen und wechselseitig wiederstrahlenden Zu-<lb/>
neigungen unsern Stat, unsern Herd, unsere Gräber und unsere Altäre.“</note><lb/><pb facs="#f0543" n="525"/><fw place="top" type="header">Zwanzigstes Cap. IV. Demokrat. Statsformen. A. Die unmittelb. Demokr.</fw><lb/>
Demokratie gebrochen, und dann erst durch das Kaiserthum<lb/>
erdrückt worden. Die italienischen und die deutschen Aristo-<lb/>
kratien des Mittelalters sind vorerst durch die wachsende<lb/>
Macht der Fürsten überholt und gedemüthigt worden, und<lb/>
dann erst der Feindschaft der bürgerlichen Classen erlegen.</p><lb/><p>In dem modernen Stat nehmen daher die aristokratischen<lb/>
Classen nur noch als ein ausgezeichneter Bestandtheil des<lb/>
Volks eine <hi rendition="#g">mittlere</hi>, aber nirgends mehr eine souveräne<lb/>
Stellung ein. Sie sind überall entweder der Monarchie oder<lb/>
der Demokratie untergeordnet. Sie können jene unterstützen<lb/>
oder ermäszigen und diese veredeln oder beschränken, aber<lb/>
sie können nicht mehr die Statsregierung von Rechtswegen<lb/>
in Anspruch nehmen.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Zwanzigstes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">IV. Demokratische Statsformen.<lb/>
A. Die unmittelbare (antike) Demokratie.</hi></head><lb/><p>Die Art, wie im Alterthum die Demokratie (δημοϰϱατία,<lb/>
d. h. Herrschaft des Demos der freien gemeinen Bürgerschaft)<lb/>
verstanden wurde, und wie sie in der neuern Zeit aufgefaszt<lb/>
wird, ist sehr verschieden. Die alten Demokraten gingen von<lb/>
dem <hi rendition="#g">State</hi> aus, und suchten die Freiheit Aller in der poli-<lb/>
tisch-gleichen <hi rendition="#g">Herrschaft</hi> Aller. Die neuern Demokraten<lb/>
gehen von der <hi rendition="#g">individuellen Freiheit</hi> der Einzelnen aus,<lb/>
und suchen möglichst wenig davon abzugeben an das Ganze,<lb/>
möglichst wenig zu <hi rendition="#g">gehorchen</hi>. Die alte Demokratie ferner<lb/>
war durchweg eine <hi rendition="#g">unmittelbare</hi> Demokratie, wenn auch<lb/>
bald in absoluter Form, bald ermäszigt; die neuere dagegen<lb/>
ist regelmäszig eine <hi rendition="#g">repräsentative</hi> Demokratie. Es ist<lb/>
einleuchtend, dasz die erstere nur in einem kleinen Stats-<lb/><pb facs="#f0544" n="526"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
gebiete möglich, diese aber auch in einem gröszeren Volke<lb/>
und Lande anwendbar ist.</p><lb/><p>Die Griechen vorzüglich, in eine grosze Zahl kleiner<lb/>
Staten zersplittert, suchten und fanden in der demokratischen<lb/>
Statsform die Befriedigung ihrer politischen Anschauungsweise.<lb/>
Es ist nicht zu läugnen, selbst die alten königlichen Staten<lb/>
und die sogenannten Aristokratien der Griechen haben, wenn<lb/>
man sie mit der modernen Monarchie oder mit der römischen<lb/>
Aristokratie vergleicht, ein demokratisches Etwas an sich, wo-<lb/>
durch sie sich von diesen unterscheiden. Auch ist es beach-<lb/>
tenswerth, dasz die gröszten Denker unter den hellenischen<lb/>
Philosophen, obwohl sie die athenische absolute Demokratie<lb/>
keineswegs günstig beurtheilten, <note n="1" place="foot">Darin stimmen <hi rendition="#g">Xenophon</hi>, <hi rendition="#g">Platon</hi> und <hi rendition="#g">Aristoteles</hi> zusammen.</note> doch das Ideal einer ge-<lb/>
mäszigten Demokratie festhielten und vorzugsweise diese Stats-<lb/>
form <hi rendition="#g">Politie</hi> nannten.</p><lb/><p>Für die Einsicht in die Natur der Demokratie ist kein<lb/>
Stat lehrreicher als der athenische. In der Verfassung Athens<lb/>
erlangte dieselbe ihren consequentesten Ausdruck. In einem<lb/>
Umfang wie nie seither wieder, übte das Volk dort selbst die<lb/>
Herrschaft aus. Fast alle wichtigeren Statsangelegenheiten<lb/>
wurden in der <hi rendition="#g">Volksversammlung</hi> (ἐϰϰλησία) verhandelt,<lb/>
und diese trat so häufig, beinahe wöchentlich einmal, auf dem<lb/>
Markte öffentlich zusammen, wie es nur erklärbar wird, wenn<lb/>
man bedenkt, dasz die gewöhnlichen Berufsgeschäfte und Ar-<lb/>
beiten vorzüglich von den zahlreichen Sclaven, nicht von den<lb/>
freien Bürgern betrieben wurden.</p><lb/><p>In der Volksversammlung hatte der vielköpfige Demos<lb/>
eine sichtbare Darstellung gefunden. Sie war die Vereinigung<lb/>
aller ehrbaren athenischen Bürger, welche schon nach Voll-<lb/>
endung des zwanzigsten Altersjahres daselbst Zutritt und<lb/>
Stimmrecht erhielten. In ihr fühlten sich die Athener als<lb/>
die Herren des Stats, jeder Einzelne als ein Theil des<lb/><pb facs="#f0545" n="527"/><fw place="top" type="header">Zwanzigstes Cap. IV. Demokrat. Statsformen. A. Die unmittelb. Demokr.</fw><lb/>
Souveräns. Das charakteristische Merkmal der demokratischen<lb/>
Verfassung, dasz die Mehrheit herrsche, und jeder Bürger<lb/>
Antheil an der obrigkeitlichen Macht habe, war hier völlig<lb/>
ausgebildet. Jedem stand es frei, das Wort zu ergreifen und<lb/>
zu dem Volke zu sprechen. Zu Solons Zeit noch gab das<lb/>
erfahrene Alter einen Vorzug, aber diese, wie die übrigen<lb/>
Beschränkungen der demokratischen Gleichheit wurden bald<lb/>
lästig befunden und verworfen. Dem Sprechtalent wurde freier<lb/>
Spielraum eröffnet, und die Gewalt der Rede elektrisirte und<lb/>
lenkte die Menge schrankenlos. Ein Glück war es, wenn<lb/>
grosze Statsmänner wie <hi rendition="#g">Perikles</hi>, als Redner ihr Urtheil<lb/>
bestimmten; aber häufiger noch bemächtigten sich schlaue und<lb/>
ehrgeizige Demagogen der Gemüther, und indem sie es ver-<lb/>
standen, die Leidenschaften der Versammlung zu erregen und<lb/>
ihrer Selbstsucht zu schmeicheln, regierten sie die Masse<lb/>
wechselseitig. Von dieser groszen Wirkung der Rede haben<lb/>
wir in dem modernen Stat keine völlig entsprechende An-<lb/>
schauung mehr. Sie ergriff die Zuhörer massenhafter und<lb/>
stärker als die Presse die zerstreuten Leser. Der Eindruck<lb/>
war unmittelbarer und lebendiger. Die Stimme des Redners,<lb/>
der Glanz der Augen, die Gebärden desselben erhöhten die<lb/>
Bedeutung und den Nachdruck seiner Worte, und die erregte<lb/>
Stimmung der lauschenden und ihrer Macht bewuszten Menge<lb/>
gab der Verhandlung einen gewaltigeren Schwung. Auch die<lb/>
mündlichen Verhandlungen und Reden in unsern Parlamenten<lb/>
haben nicht denselben Grad von Einflusz, theils weil die Ver-<lb/>
sammlungen selbst viel kleiner und gewählter, theils weil sie<lb/>
beschränkter in ihrer politischen Macht sind.</p><lb/><p>Die Befugnisse der Volksversammlungen waren sehr aus-<lb/>
gedehnt. Sie umfaszten das ganze Statsleben. Solon hatte<lb/>
dieselben noch beschränkt auf die Wahlen der Magistrate, die<lb/>
Controle der Regierung, und die Berathung über die Gesetze.<lb/>
Aber im Gefühl seiner Uebermacht überschritt der von den<lb/>
Rednern geführte Demos die Schranken der Solonischen Ver-<lb/><pb facs="#f0546" n="528"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
fassung. Die <hi rendition="#g">Volksbeschlüsse</hi> (ψηφίςματα) wurden ent-<lb/>
scheidend, und der Demos beschlosz, wie ein absoluter Despot,<lb/>
was ihm gefiel auch wider die Gesetze. <note n="2" place="foot">Vgl. <hi rendition="#g">Aristot</hi>. Polit. IV. 4, 4 u. 6.</note></p><lb/><p>Die eigentliche Gesetzgebung stand zwar nicht der Volks-<lb/>
versammlung selbst, sondern den <hi rendition="#g">Nomotheten</hi> zu; aber auf<lb/>
die Entscheidung dieser hatte die Verhandlung und Stimmung<lb/>
jener einen meistens überwältigenden Einflusz und die Nomo-<lb/>
theten waren selber nur ein zahlreicher, im einzelnen Falle<lb/>
gewählter Ausschusz der Volksversammlung. Dagegen ent-<lb/>
schied die Volksversammlung selbst die wichtigsten Regierungs-<lb/>
geschäfte. Sie selber hörte die Gesandten anderer Staten an,<lb/>
ernannte Gesandte, berieth und bestimmte die Instructionen<lb/>
derselben. Sie beschlosz Krieg oder Frieden, erwählte die<lb/>
Feldherren, regelte den Sold und sogar die Art der Kriegs-<lb/>
führung. Das Schicksal der eroberten Städte und Länder<lb/>
wurde von ihr normirt. Sie verfügte über die Aufnahme und<lb/>
Anerkennung neuer Götter, über die religiösen Feste, über<lb/>
neue Priesterthümer. Sie ertheilte Bürgerrechte und Privile-<lb/>
gien. Ueber den Zustand der Finanzen, die Einnahmen und<lb/>
Ausgaben der Republik muszte ihr in jeder Prytanie (zu 35<lb/>
oder 36 Tagen um) Rechenschaft abgelegt werden. Von ihr<lb/>
wurden die Steuern auferlegt, die Schirmgelder der Metöken<lb/>
bestimmt, das Münzwesen geordnet, zu freiwilligen Beiträgen<lb/>
aufgefordert. Die Bauten der Tempel und öffentlichen Ge-<lb/>
bäude, der Straszen, Mauern u. s. f., sowie die wichtigen Aus-<lb/>
gaben für den Schiffsbau bedurften ihrer Genehmigung und<lb/>
die wesentlichen Aufträge dafür gab sie selber. Sie verwen-<lb/>
dete die Statsgelder auch zum Privatvergnügen der einzelnen<lb/>
Bürger, indem sie diesen den Besuch der Theater bezahlen<lb/>
liesz. Die regelmäszige Strafgerichtsbarkeit war der Volks-<lb/>
versammlung zwar entzogen, aber in auszerordentlichen Fällen,<lb/>
insbesondere wo das Gesetz ein Verbrechen nicht vorgesehen<lb/><pb facs="#f0547" n="529"/><fw place="top" type="header">Zwanzigstes Cap. IV. Demokrat. Statsformen. A. Die unmittelb. Demokr.</fw><lb/>
hatte, oder erschwerende Umstände auszergewöhnliche Masz-<lb/>
regeln zu rechtfertigen schienen, wurden auch Criminalklagen<lb/>
vor derselben verhandelt und von ihr die Strafe bestimmt, oft<lb/>
auch das Schuldig ausgesprochen. Die Entartung, welche<lb/>
rasch auf die Blüthezeit der Demokratie folgte, begünstigte<lb/>
die Miszbräuche dieser Volksjustiz.</p><lb/><p>In der Volksversammlung hatte die <hi rendition="#g">Mehrheit</hi> der an-<lb/>
wesenden Bürger den Entscheid. Aber selbst in Athen, wo<lb/>
die geistige Bildung auch der untern Schichten der freien<lb/>
Bürger höher stand, als seither in irgend einem Lande, unter<lb/>
einem Volke, welches die Tragödien von Aeschylos und Sophokles<lb/>
zu würdigen wuszte, vor welchem die Reden des Demosthenes<lb/>
gehalten wurden, selbst in Athen, wo durch Handel und Herr-<lb/>
schaft sich grosze Reichthümer aufhäuften und reichlicher<lb/>
Verdienst jede Arbeit lohnte, war die Mehrheit unfähig, den<lb/>
Verlockungen der Demagogen zu widerstehen, und ungeneigt,<lb/>
eine gerechte Herrschaft zu üben. Die Minderheit der edleren<lb/>
und der reicheren Bürger wurde auch von dieser Mehrheit<lb/>
gedrückt und miszhandelt, und <hi rendition="#g">Xenophon</hi> konnte es, im<lb/>
Hinblick auf seine Vaterstadt Athen, als eine nothwendige<lb/>
Consequenz der Demokratie erklären, „dasz in ihr das Loos<lb/>
der Schlechten besser sei als das der Guten.“<note n="3" place="foot"><hi rendition="#g">Xenophon</hi><lb/>
über den Stat der Athener. I. 1. Ebenda (II. 19.)<lb/>
versichert er, „ das Volk der Athener wisse recht wohl zu unterscheiden<lb/>
zwischen guten und schlechten Bürgern. Aber es ziehe die Schlechten vor, die ihm zu Willen seien, und hasse die Guten; denn es sei über-<lb/>
zeugt, dasz die Tugend Einzelner nicht zum Wohl der Menge, sondern<lb/>
zu ihrem Schaden in der Welt sei, und ihnen liege nichts daran, dasz<lb/>
der Stat wohlgeordnet sei, sondern daran nur, dasz die Menge frei und<lb/>
Herrscher sei.“ (I. 8.)</note></p><lb/><p>Die Allmacht der Volksversammlung sollte freilich nach<lb/>
der Solonischen Verfassung durch den <hi rendition="#g">Rath</hi> zum Theil be-<lb/>
schränkt, zum Theil geleitet werden. Den Rath selbst hatte<lb/>
Solon auf die aristokratische Ordnung des Volkes nach den<lb/>
vier Stämmen basirt, und indem er die Bürger je nach ihrem<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 34</fw><lb/><pb facs="#f0548" n="530"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
Vermögen in vier Classen theilte, und den oberen und reicheren<lb/>
Classen schwerere Pflichten und höhere Rechte im State an-<lb/>
wies, auch dem Vermögen und der Bildung im Rathe das<lb/>
Uebergewicht über die niedere Menge zu sichern gesucht.<lb/>
Allein auch den Rath nahm seit Klisthenes (510 v. Chr.) die<lb/>
Menge ganz und gar für sich in Anspruch. Der Rath der<lb/>
500 war selber eine kleine Volksversammlung, ohne Rücksicht<lb/>
auf Vermögen und Bildung aus der gleichen Menge der Bürger<lb/>
hervorgegangen, nicht einmal durch die Wahl auserlesen, son-<lb/>
dern durch das Loos zusammengewürfelt, und ebenso durch<lb/>
das Loos in zehn Bureaux (Prytanien) von je 50 Räthen ver-<lb/>
theilt, welche alle 36 Tage in der Leitung der Geschäfte<lb/>
wechselten. Von einer selbständigen Autorität eines derartigen<lb/>
Rathes der Menge gegenüber, aus welcher er wie der auf die<lb/>
Höhe getriebene Schaum des Champagners wechselnd empor-<lb/>
stieg, und in welcher er wieder nach kurzer Frist sich auf-<lb/>
löste, konnte keine Rede mehr sein. Er diente blosz dazu, die<lb/>
äuszere Besorgung und Einleitung der Geschäfte der Menge zu<lb/>
erleichtern, und die Selbstregierung dieser möglich zu machen.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">Archonten</hi>, in älterer Zeit hohe Magistrate, ur-<lb/>
sprünglich Eupatriden, nach der Solonischen Verfassung aus<lb/>
der Classe der Reichsten (der Pentakosiomedimnen) gewählt,<lb/>
wurden, als einmal die Demokratie zu freier Entfaltung ge-<lb/>
langt war, durch das Loos bestellt, zu welchem jeder Bürger<lb/>
nun, ohne dasz ferner auf Geburt oder Vermögen oder Bil-<lb/>
dung geachtet wurde, zugelassen wurde, und sanken herab zu<lb/>
bloszen Dienern des Demos und machtlosen Vorsitzern der<lb/>
zahlreichen Gerichtshöfe. Diese selber waren wieder ganz de-<lb/>
mokratisch bestellt, und wiederum eine Art von Volksversamm-<lb/>
lung. Nicht weniger als 6000 Geschworne nahmen an den<lb/>
Gerichtsverhandlungen Theil, und je nach der Wichtigkeit der<lb/>
Processe urtheilten Hunderte oder Tausende von Geschworenen.<lb/>
Die Sucht der Massen, an dem Solde und an der Autorität<lb/>
der Richter Theil zu nehmen, von Aristophanes in den Wespen<lb/><pb facs="#f0549" n="531"/><fw place="top" type="header">Einundzwanzigstes Capitel. IV. Demokrat. Statsformen. Beurtheilung etc.</fw><lb/>
gegeiszelt, ward zu einer chronischen Krankheit Athens,<lb/>
und auf diesem Boden ging das schändliche Gewerbe der<lb/>
Sykophanten wuchernd auf. Derlei Volksgerichte betrachte-<lb/>
ten sich mehr als Beschützer und Förderer der Volksherr-<lb/>
schaft, und kümmerten sich mehr um politische Parteikämpfe<lb/>
und Parteiinteressen, als um die Handhabung des unparteii-<lb/>
schen Rechts. Sie wurden so zum Tummelplatze der öffent-<lb/>
lichen und Privatleidenschaften; die Bestechlichkeit der Syko-<lb/>
phanten und der Richter selbst nahm überhand, und in Form<lb/>
Rechtens wurde die äuszerste Willkür und Despotie der<lb/>
Menge geübt. <note n="4" place="foot">Ueber die Verfassung Athens ist vorzüglich das treffliche Buch<lb/>
von K. Fr. <hi rendition="#g">Herrmann</hi>, Griech. Statsalterthümer, zu vergleichen.</note></p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Einundzwanzigstes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">Beurtheilung der unmittelbaren Demokratie.</hi></head><lb/><p>In der begabten Natur der Athener und in der glänzen-<lb/>
den Geschichte ihrer Stadt spiegeln sich die Eigenthümlich-<lb/>
keiten, die Vorzüge und Gebrechen der unmittelbaren Demo-<lb/>
kratie für alle Zeiten ab.</p><lb/><p>Die Demokratie liebt die <hi rendition="#g">Freiheit</hi> mehr als die Auto-<lb/>
rität. Die Freiheitsliebe der Athener hat vornehmlich die<lb/>
reiche Entfaltung der ewig-jungen und ewig-schönen Werke<lb/>
in Kunst und Wissenschaft hervorgebracht, welche die Bewun-<lb/>
derung der Nachwelt erhält und verdient. Aber die demo-<lb/>
kratische Freiheit Aller wird zugleich als <hi rendition="#g">Herrschaft der<lb/>
Mehrheit</hi> verstanden. <hi rendition="#g">Die Bürgerschaft will in Per-<lb/>
son</hi>, d.h. durch grosze Volksversammlungen den Stat re-<lb/>
gieren. Diese hinwieder sind nur möglich in kleinen Staten,<lb/>
und bei einem Volke, welches Musze hat sich mit Stats-<lb/>
geschäften regelmäszig zu befassen, also nur unter der Vor-<lb/><pb facs="#f0550" n="532"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
aussetzung, dasz entweder die Lebensverhältnisse des Volkes<lb/>
äuszerst einfach und die Statsgeschäfte gering sind, wie der-<lb/>
gleichen etwa in den Gemeinden abgeschlossener Bergthäler<lb/>
vorkommt, oder dasz die Masse der täglichen Arbeit von Per-<lb/>
sonen besorgt wird, welche nicht zur Bürgerschaft gehören.<lb/>
Bei einem gebildeten Volke ist daher die reine Demokratie<lb/>
Aller immer eine Unwahrheit, indem ihre Existenz eine die-<lb/>
nende, unfreie Bevölkerung voraussetzt.</p><lb/><p>In diesen groszen Volksversammlungen aber entwickelt<lb/>
sich leicht ein Gefühl von unbeschränkter Macht, welches<lb/>
hinwieder das Volk zu Miszgriffen jeder Art verleitet, und<lb/>
leicht launische Willkür an die Stelle des Rechtes setzt. Der<lb/>
Einzelne für sich ein ehrbarer und besonnener Mann, wird<lb/>
in der Versammlung als unbemerktes Glied einer zahlreichen<lb/>
und imposanten Menge von dem Geiste und den Leidenschaften<lb/>
der Masse ergriffen, und zu Willensäuszerungen fortgerissen,<lb/>
die er kurz vorher noch des bestimmtesten verworfen hat.<lb/>
Ist einmal durch die Redner, welche, um Eindruck zu machen,<lb/>
genöthigt sind auch die Saiten der Volksleidenschaften anzu-<lb/>
spielen, die Stimmung der Menge wie ein brausender Strom<lb/>
in Bewegung gesetzt, so hält selbst die Scham das Volk nicht<lb/>
zurück, alle widerstrebenden Schranken zu durchbrechen und<lb/>
maszlos zu überfluthen. <note n="1" place="foot"><hi rendition="#g">Edm</hi>. <hi rendition="#g">Burke</hi> spricht das schön aus: „Wo die Autorität des Vol-<lb/>
kes absolut und unbeschränkt ist, da hat das Volk auch ein unendlich<lb/>
gröszeres, weil ein besser gegründetes Vertrauen auf seine Macht. Es<lb/>
ist selbst, bei groszen Maszregeln, sein eigenes Werkzeug, während der<lb/>
Fürst ohne die Hülfe Anderer nichts thun kann. Es ist dem Gegen-<lb/>
stande seiner Herrschaft näher. Daher steht es weniger unter der Ver-<lb/>
antwortlichkeit jener groszen controlirenden Macht auf Erden, dem Ur-<lb/>
theil des guten Rufes und der Ehre. Die Furcht vor der Schande, an<lb/>
welcher jedes Individuum, wenn es sich um öffentliche Dinge handelt,<lb/>
Theil hat, ist für das Volk nur gering, indem die Selbständigkeit der<lb/>
öffentlichen Meinung in einem umgekehrten Verhältnisz zu der Zahl<lb/>
derer steht, welche die Macht miszbrauchen. Eine vollendete Demokratie<lb/>
ist daher das schamloseste Ding auf der Welt.“</note></p><lb/><pb facs="#f0551" n="533"/><fw place="top" type="header">Einundzwanzigstes Capitel. IV. Demokrat. Statsformen. Beurtheilung etc.</fw><lb/><p>Soll die reine Demokratie daher eine gute Verfassung<lb/>
sein, so musz die Bürgerschaft in ihrer Mehrheit <hi rendition="#g">politisch<lb/>
fähig und tüchtig</hi>, d.h. die Einsicht der Menge musz aus-<lb/>
gezeichnet und ihr Charakter vortrefflich sein. Es ist aber<lb/>
immerhin eine sehr bedenkliche Erfahrung für diese Statsform,<lb/>
dasz selbst in Athen, unter einem geistig so hochgebildeten<lb/>
Volke, dessen Charakter sich vorzüglich im Unglück und in<lb/>
der Gefahr grosz zeigte, somit eine ausgezeichnete Anlage<lb/>
hatte, die reine Demokratie sich nur während ganz kurzer<lb/>
Zeit vor der Entartung und dem Verfall bewahrte. Ja selbst<lb/>
in der Periode ihrer höchsten Blüthe und Herrlichkeit beruhte<lb/>
ihre Grösze vornehmlich darauf, dasz das Volk nicht seinen<lb/>
Willen selber bestimmte, sondern der Autorität und Leitung<lb/>
eines groszen Statsmannes völlig vertraute, dasz Einer die<lb/>
Menge factisch beherrschte. Thukydides <note n="2" place="foot"><hi rendition="#i">Thukydid.</hi> II. 65.</note> sagt von den Zeiten<lb/>
des <hi rendition="#g">Perikles</hi>: „Den Worten nach war Athen eine Demo-<lb/>
kratie, in der Wirklichkeit aber war der Stat unter der Herr-<lb/>
schaft des Ersten Mannes.“</p><lb/><p>Die Tugend der Menge, wenn sie den berauschenden<lb/>
Wein der Macht getrunken, hält nicht Stand. So lange noch<lb/>
die religiöse Scheu vor der Gerechtigkeit Gottes lebendig ist<lb/>
in ihrem Herzen, so lange noch die Sitte und das Gesetz sie<lb/>
in Schranken hält, und die Achtung vor der überlegenen<lb/>
Autorität der Besten waltet, so lange allerdings kann auch die<lb/>
demokratische Form der Herrschaft bestehen, und es ist nicht<lb/>
zu verkennen, dasz dann auch die Masse der Individuen des<lb/>
demokratischen Volkes durch die Beschäftigung mit den öffent-<lb/>
lichen Angelegenheiten gehoben wird, und sich vor den Bür-<lb/>
gern anderer Staten durch eine reichere und selbstbewusztere<lb/>
Entwicklung ihrer Anlagen auszeichnet. Jeder Einzelne musz,<lb/>
weil er Theil an der gemeinsamen Herrschaft hat, seine Blicke<lb/>
über die enge Grenze seines Berufes hinaus richten, er wird<lb/><pb facs="#f0552" n="534"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
vertrauter mit den groszen Gesetzen der Geschichte, und dem<lb/>
Gesammtleben der Völker. Seine politischen Fähigkeiten wer-<lb/>
den ausgebildeter, seine Kräfte gesteigert, und im Verkehr<lb/>
mit denselben Classen anders regierter Völker zeigt er sich in<lb/>
manchen Dingen diesen überlegen. Aber bald läszt jene Scheu<lb/>
und Achtung nach, und es nimmt zugleich, da die wohlthätige<lb/>
Zweiheit der andern Statsformen, der Regent und die Regier-<lb/>
ten, hier fehlt, das Gefühl einer äuszerlich nicht beschränkten<lb/>
Macht und der Miszbrauch derselben überhand. Dann kommen<lb/>
die schlechten Eigenschaften in der Masse zu zügelloser Ent-<lb/>
faltung, und gerade die bessere und edlere Minderheit, deren<lb/>
Dasein schon die niedrige Menge wie einen Vorwurf empfindet,<lb/>
und wie einen Protest gegen ihre Herrschaft betrachtet, wird<lb/>
nun beneidet, gehaszt und unterdrückt. Uebermuth, Launen-<lb/>
haftigkeit, Maszlosigkeit, die Sucht zu häufiger und eitler<lb/>
Neuerung, Willkür, Rohheit wuchern in dem Demos empor,<lb/>
und je weniger er in Wahrheit sich selbst beherrscht, desto<lb/>
drückender wird seine Herrschaft über andere. Es bilden sich<lb/>
Parteien, in welchen der Hasz gegen einander stärker ist als<lb/>
die Liebe zu dem gemeinsamen Vaterlande, und welche dieses<lb/>
zerfleischen, indem sie einander auf Tod und Leben bekäm-<lb/>
pfen. Der Stat verfällt in wechselnde Schwankungen voller<lb/>
Unsicherheit und Gefahr, und geht in dem Uebermasz der<lb/>
Beweglichkeit zu Grunde. So war die Blüthezeit der athe-<lb/>
nischen Demokratie zwar überaus glänzend, aber sehr kurz,<lb/>
und ein langer Verfall, von dem sich der Stat nicht wieder<lb/>
erholte, folgte ihr auf dem Fusze nach. <note n="3" place="foot">Die Glanzperiode beginnt mit Klisthenes 510 v. Chr., welcher zu-<lb/>
erst die reine Demokratie einführte, und endigt schon mit dem Tode<lb/>
des Perikles 428, hat also nur etwa 82 Jahre gedauert.</note></p><lb/><p>Eine charakteristische Eigenschaft jeder Demokratie ist<lb/>
die Vorliebe für das Princip der <hi rendition="#g">Gleichheit</hi>. In Athen<lb/>
wurde die politische Gleichheit der Bürger in ihrer Einseitig-<lb/>
keit so consequent ausgebildet, wie in den neueren Demo-<lb/><pb facs="#f0553" n="535"/><fw place="top" type="header">Einundzwanzigstes Capitel. IV. Demokrat. Statsformen. Beurtheilung etc.</fw><lb/>
kratien nirgends mehr. Wo es irgend möglich schien, handelte<lb/>
die Masse der gleichen Bürger selbst, denn die Repräsentation<lb/>
durch einzelne Auserwählte begründet schon einen Vorzug und<lb/>
Vorrang dieser. Wo aber dennoch einzelne Beamte oder Räthe<lb/>
bestellt werden muszten, da zogen die Athener in der Regel<lb/>
der unterscheidenden und die für besser geachteten Männer<lb/>
aussondernden Wahl das blinde <hi rendition="#g">Loos</hi> vor, welches unbeküm-<lb/>
mert um die höhere Einsicht und Tugend Einzelner in die<lb/>
gleiche Masse greift und bald diesen bald jenen hervorzieht;<lb/>
und damit nicht etwa der Vorzug des Amtes, wenn es an-<lb/>
daure, doch wieder die Beamten über die Menge erhebe,<lb/>
begegneten sie dieser Gefahr durch häufigen Wechsel der ge-<lb/>
loosten Würdeträger. <note n="4" place="foot">Vgl. <hi rendition="#g">Aristot</hi>. Polit. VI. 1, 8.</note> Schon die Existenz von Beamten, die<lb/>
Gehorsam fordern, ist dem demokratischen Grundsatze der<lb/>
Gleichheit aller Bürger zuwider; erscheint dieselbe unentbehr-<lb/>
lich und unvermeidlich, so soll daher diese Art der Ungleich-<lb/>
heit durch das Loos und den Wechsel gemildert werden. Die<lb/>
Gleichheit nämlich, auf welcher die Demokratie beruht, ist<lb/>
die <hi rendition="#g">Gleichheit der Zahl</hi>. Ihr Ausdruck ist nicht: „<hi rendition="#g">Jedem<lb/>
nach seinen Verhältnissen</hi>,“ sondern: „<hi rendition="#g">Einer wie<lb/>
der andere</hi>.“ <note n="5" place="foot"><hi rendition="#g">Aristoteles</hi> bezeichnet den Gegensatz Polit. V. 1, 7. und VI. 1, 6.<lb/>
„<hi rendition="#i">Τὸ ἲσον ϰατ᾽ ἀϱιϑμὸν ἀλλὰ μὴ ϰατ᾽ ἀξίαν</hi>.“</note></p><lb/><p>Eine andere Consequenz dieser demokratischen Rechts-<lb/>
gleichheit ist der <hi rendition="#g">Ostracismus</hi>, bei den Griechen in offener,<lb/>
theilweise sogar ehrenvoller Form ausgebildet, in den neuern<lb/>
Demokratien nicht formell anerkannt, aber von Zeit zu Zeit<lb/>
thatsächlich, und dann zuweilen auch in schmählicher Weise<lb/>
geübt. Jede Verfassung musz, wenn sie bestehen soll, die<lb/>
mit ihrem Bestand unverträglichen Elemente ausstoszen können.<lb/>
Insofern ist die reine Demokratie nicht zu tadeln, wenn sie<lb/>
einzelne Bürger, welche durch ihre persönliche Ueberlegen-<lb/>
heit die allgemeine Gleichheit gefährden, verbannt, wie die<lb/><pb facs="#f0554" n="536"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
Athener ihre ersten Männer und Wohlthäter verwiesen haben.<lb/>
Aber es ist ein bedenkliches Zeugnisz für den Werth der de-<lb/>
mokratischen Statsform, dasz sie eher noch die Schlechtig-<lb/>
keit der Massen, als die hervorragende Grösze einzelner In-<lb/>
dividuen erträgt.</p><lb/><p>Fassen wir das Resultat dieser Untersuchung zusammen.<lb/>
Die unmittelbare Demokratie, wie sie vorzüglich in den<lb/>
griechischen Staten erschienen ist, ist eine zunächst nur für<lb/>
kleine, und vorzüglich für einfache und gleichmäszig in alter<lb/>
frommer Sitte verharrende, Ackerbau oder Viehzucht treibende<lb/>
Völkerschaften geeignete, <note n="6" place="foot"><hi rendition="#g">Aristoteles</hi> Polit. VI. 2, 1 ff. führt diesen Gedanken, welcher in<lb/><hi rendition="#g">Griechenland</hi> schon und später in der <hi rendition="#g">Schweiz</hi> durch die Erfahrung<lb/>
bewährt wurde, näher aus.</note> für höhere Culturvölker und reichere<lb/>
Lebensverhältnisse aber momentan zwar anregende, aber in<lb/>
kurzem verderbliche und ungenügende Statsform. Unter der<lb/>
erstern Voraussetzung erscheint sie sowohl natürlicher als ge-<lb/>
mäszigter, unter der letzteren dagegen zur Uebertreibung und<lb/>
Schrankenlosigkeit geneigt. Die Freiheit, welche sie ver-<lb/>
spricht, wird dann leicht zu ungerechter Bedrückung gerade<lb/>
der edleren Elemente, und zu roher Herrschsucht und Zügel-<lb/>
losigkeit der Menge, und die Gleichheit, auf welcher sie be-<lb/>
ruht, ist, sobald das entwickeltere Leben seine Gegensätze und<lb/>
Unterschiede hervorgebracht hat, eine augenfällige Lüge und<lb/>
das entschiedenste Unrecht. <note n="7" place="foot">Sehr wahr sagt <hi rendition="#g">Cicero</hi> de Rep. I. 26: „Quum omnia per populum<lb/>
geruntur quamvis justum atque moderatum, tamen <hi rendition="#i">aequabilitas</hi> est <hi rendition="#i">iniqua</hi>,<lb/>
quum habeat <hi rendition="#i">nullos gradus dignitatis</hi>.“</note></p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><pb facs="#f0555" n="537"/><fw place="top" type="header">Zweiundzwanzigstes Cap. IV. Demokr. Statsformen. B. Repräsentat. Demokr.</fw><lb/><div n="2"><head>Zweiundzwanzigstes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">B. Die repräsentative (moderne) Demokratie, die heutige Republik.</hi></head><lb/><p>Die <hi rendition="#g">unmittelbare Demokratie</hi> hat sich nur ganz<lb/>
ausnahmsweise auch in der modernen Welt erhalten, unter<lb/>
besonders günstigen Verhältnissen, und überdem in Vergleich<lb/>
mit der athenischen Form sehr gemäszigt und gemildert; so<lb/>
vorzüglich in einigen Bergcantonen der Schweiz, wo noch all-<lb/>
jährlich die Landsgemeinde aller freien Männer zusammentritt,<lb/>
und die obersten Aemter und Würden der schlichten Republik<lb/>
gewöhnlich aus den angesehensten Familien des Landes, durch<lb/>
jubelndes Handmehr besetzt, und die Gesetze sanctionirt, die<lb/>
von den Räthen vorbereitet sind. Diese einfachen von der<lb/>
Strömung des europäischen Lebens bis auf unsere Zeit wenig<lb/>
berührten Demokratien sind in der That durch ihr mehr als<lb/>
fünfhundertjähriges Alter, durch eine an männlichen Zügen<lb/>
reiche, nur selten durch Gewaltthaten befleckte Geschichte und<lb/>
durch die Bewahrung schlichter Sitten und eines friedlichen<lb/>
und glücklichen Daseins ehrwürdig. Aber selbst da ist in<lb/>
neuerer Zeit die Richtung, diese Demokratie in eine <hi rendition="#g">reprä-<lb/>
sentative</hi> umzuwandeln, eingeschlagen worden, und die De-<lb/>
mokratien der <hi rendition="#g">übrigen schweizerischen Cantone</hi>, wie<lb/>
die der <hi rendition="#g">Vereinigten Staten von Nordamerika</hi> haben<lb/>
alle einen repräsentativen Charakter. Wo heut zu Tage de-<lb/>
mokratische Parteien sich regen, streben sie fast überall der<lb/>
repräsentativen Form der Demokratie als ihrem Ideale nach.<lb/>
Auch das demokratisch bewegte <hi rendition="#g">Frankreich</hi> der Jahre 1793<lb/>
und 1848 hatte diese Verfassung gewählt. Man darf daher<lb/>
wohl die <hi rendition="#g">repräsentative</hi> Demokratie für die <hi rendition="#g">moderne</hi><lb/>
Form dieser Art des States erklären.</p><lb/><p>1. Wie die constitutionelle Monarchie zuerst in England<lb/>
entstanden ist, so ist die repräsentative Demokratie, oder<lb/>
wie die Amerikaner sie lieber nennen, die moderne Gestal-<lb/><pb facs="#f0556" n="538"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
tung der <hi rendition="#g">Republik</hi> in Nordamerika ausgebildet worden. Es<lb/>
ist merkwürdig, dasz die beiden Hauptformen des modernen<lb/>
States ihre Einführung in die Weltgeschichte dem politischen<lb/>
Genie <hi rendition="#g">angelsächsischer</hi> Völker verdanken.</p><lb/><p>Verschiedene Ursachen wirkten zusammen, um in Amerika<lb/>
eine neue demokratische Verfassung zu begründen und aus-<lb/>
zubilden. Nur theilweise rechnen wir hieher die <hi rendition="#g">weite Aus-<lb/>
dehnung</hi> eines Gebietes, das nur allmählig durch harte<lb/>
Arbeit für die menschliche Cultur gewonnen werden konnte.<lb/>
In der früheren Geschichte hatten sich weite Räume der De-<lb/>
mokratie nicht günstig erwiesen. Die unmittelbare Demo-<lb/>
kratie war nur auf kleinem Gebiete möglich, wo sich die<lb/>
freien Männer leicht zur Volksversammlung einfinden konnten,<lb/>
in engen Gebirgsthälern oder in Städten. Weite Länder wur-<lb/>
den dagegen von groszen monarchischen Reichen colonisirt<lb/>
und die Colonisten blieben in strenger Unterwürfigkeit. Auch<lb/>
in dem südlichen Amerika wurden neue Ansiedlungen be-<lb/>
gründet und grosze Strecken Landes von einer dünnen Be-<lb/>
völkerung urbar gemacht und doch bildete sich dort noch<lb/>
lange Zeit keine Demokratie aus. Die Hauptursache liegt<lb/>
nicht in dem Boden, sondern in dem Charakter der Men-<lb/>
schen; aber immerhin konnten diese sich auf dem weiten<lb/>
Boden mit voller Freiheit bequem ausbreiten und der harte<lb/>
Kampf mit der Natur weckte die schlummernde Thatkraft und<lb/>
die männliche Entschlossenheit der Pflanzer, sich selber zu<lb/>
helfen.</p><lb/><p>Den Sinn für <hi rendition="#g">Selbstverwaltung</hi>, für <hi rendition="#g">Freiheit</hi>, für<lb/><hi rendition="#g">Gesetzlichkeit</hi> brachten die angelsächsischen Colonisten aus<lb/>
ihrem Heimatlande mit. In der neuen Welt fühlten sie sich<lb/>
überdem frei von dem Drucke feudaler und aristokratischer<lb/>
Institutionen und Sitten. Von Anfang an trat die <hi rendition="#g">Gleich-<lb/>
heit</hi> der Ansiedler hervor. Die Puritaner, welche sich in<lb/>
Neu-England niederlieszen, waren meistens Leute aus den<lb/>
mittleren Classen der Bevölkerung. Ihr religiöser Glaube war<lb/><pb facs="#f0557" n="539"/><fw place="top" type="header">Zweiundzwanzigstes Cap. IV. Demokr. Statsformen. B. Repräsentat. Demokr.</fw><lb/>
jeder kirchlichen Hierarchie abgeneigt; sie wollten alle An-<lb/>
theil haben an der gemeinen Priesterschaft der Christen und<lb/>
betrachteten sich als Brüder. Sie suchten jenseits des Meeres<lb/>
Sicherheit vor den Verfolgungen der bischöflichen Kirche und<lb/>
vor dem State, der dieser huldigte. Sie wollten ihre religiöse<lb/>
und ihre politische Freiheit retten. Ihre Ideen waren noch<lb/>
zugleich <hi rendition="#g">theokratisch</hi> und <hi rendition="#g">demokratisch</hi>. Sie empörten<lb/>
sich nicht wider die königliche und parlamentarische Ver-<lb/>
fassung ihres Mutterlandes, aber sie suchten doch sich dem<lb/>
nahen Drucke der englischen Statsgewalt möglichst zu ent-<lb/>
ziehen. Schon die erste Vereinbarung der „Pilger,“ welche<lb/>
sich in Plymouth niederlieszen (vom 11. Nov. 1620) ist höchst<lb/>
charakteristisch für die Entstehung der nordamerikanischen<lb/>
Demokratie: „Wir haben die Reise zur Ehre Gottes, unsers<lb/>
Königs und unsers Vaterlandes in der Absicht unternommen,<lb/>
um in dem Norden von Virginien die erste Pflanzung zu<lb/>
gründen. Feierlich und wechselseitig erklären wir vor dem<lb/>
Angesichte Gottes, dasz wir uns zu einem politischen und<lb/>
bürgerlichen Körper vereinigen, um unter uns gute Ordnung<lb/>
zu halten und unser Ziel zu erreichen. Kraft dieses Actes<lb/>
werden wir gerechte und billige Gesetze, Ordnungen, Be-<lb/>
schlüsse, Institutionen, Beamte machen, wie wir es für zweck-<lb/>
mäszig und der gemeinen Wohlfahrt der Colonie nützlich<lb/>
erachten.“ Die Urkunde wurde von allen Pflanzern unter-<lb/>
zeichnet. In ähnlicher Weise verfuhren die ersten Auswan-<lb/>
derer nach Rhode-Island, New-Haven, Connecticut, Providence.<lb/>
Die ganze Gestaltung der neuen Gemeinden erscheint so als<lb/>
das gemeinsame Werk der freien Männer.</p><lb/><p>Verschieden von der <hi rendition="#g">nördlichen neu-englischen</hi><lb/>
Gruppe, in der <hi rendition="#g">Massachusets</hi> die mächtigste Colonie wurde,<lb/>
waren anfangs die Verhältnisse in der <hi rendition="#g">südlichen</hi> Gruppe,<lb/>
die zuerst <hi rendition="#g">Virginien</hi> benannt wurde, bis dann später der<lb/>
Name der angesehensten Colonie verblieb. Die bischöfliche<lb/>
Kirche mit ihrer aristokratischen Verfassung fand dort willi-<lb/><pb facs="#f0558" n="540"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
gere Anerkennung. Wenn auch da eine grosze Zahl der<lb/>
Pflanzer aus den bürgerlichen Classen stammte, so wirkten<lb/>
doch mehr ökonomische als puritanische Interessen auf die<lb/>
Einwanderung, und gab es auch manche Glieder der Aristo-<lb/>
kratie, welche daselbst grosze Güter erwarben. Es kamen auch<lb/>
viele Abenteurer mit hinüber; und zum Theil schaffte die<lb/>
Londner Policei verurtheilte Verbrecher und Gesindel dahin.</p><lb/><p>Indessen auch da gelang es nicht, die aristokratische<lb/>
Verfassung Englands nach der neuen Welt zu verpflanzen.<lb/>
Der merkwürdige Versuch der Art, welchen der Statsphilosoph<lb/>
Locke im Auftrag des Grafen Shaftesbury machte, für die<lb/>
Colonie <hi rendition="#g">Carolina</hi> eine modern-aristokratische Verfassung zu<lb/>
schaffen (1669), miszglückte vollständig. Die Ansiedler hatten<lb/>
keine Lust, zu Pächtern der Landherrn, der Landgrafen und<lb/>
Caçiken (Barone) zu werden, da sie anderwärts freie Eigen-<lb/>
thümer werden konnten. Die Locke'sche Verfassung wurde<lb/>
1693 abgeschafft. In den südlichen wie in den nördlichen<lb/>
Colonien wurden von den Pflanzern, die in den weiten Räu-<lb/>
men nicht mehr persönlich zusammen treten konnten, <hi rendition="#g">reprä-<lb/>
sentative Versammlungen</hi> eingerichtet, deren Mitglieder<lb/>
freigewählt waren und welche die Autonomie der Colonie aus-<lb/>
übten und die Verwaltung controlirten. Schon im Jahr 1619<lb/>
werden die Keime dieser Institution sichtbar, welche bald in<lb/>
allen englischen Colonien Nordamerika's herrschend wurde.</p><lb/><p>Stärker mit fremden Elementen gemischt war die <hi rendition="#g">mitt-<lb/>
lere</hi> Gruppe, in der <hi rendition="#g">New-York</hi>, ursprünglich Neu-Amster-<lb/>
dam und <hi rendition="#g">Pennsylvanien</hi> hervorragten. Aber auch da<lb/>
bildete sich neben dem Einflusse der englischen Rasse die-<lb/>
selbe Grundverfassung aus. Ueberall gab es:</p><lb/><p>a) ein <hi rendition="#g">gemeines englisches Recht</hi>, aber keine Grund-<lb/>
herrschaft, und keine Lehengüter mehr. Das <hi rendition="#g">freie Grund-<lb/>
eigenthum</hi> wurde zur Grundlage der Nationalwirthschaft.</p><lb/><p>b) Wesentliche <hi rendition="#g">Gleichheit</hi> und <hi rendition="#g">Gleichberechtigung</hi><lb/>
der freien Pflanzer und Einwohner, keine Aristokratie mehr,<lb/><pb facs="#f0559" n="541"/><fw place="top" type="header">Zweiundzwanzigstes Cap. IV. Demokr. Statsformen. B. Repräsentat. Demokr.</fw><lb/>
welche im Mutterlande noch die Macht besasz. Allerdings<lb/>
gab es auch in Amerika noch starke Unterschiede der Rassen.<lb/>
Die <hi rendition="#g">rothen Indianer</hi>, die alte Urbevölkerung des Landes,<lb/>
wurden keineswegs als Genossen der weiszen Männer in der<lb/>
Gemeinde betrachtet, sondern standen auszerhalb des Self-<lb/>
government; es wurde ihnen eigenthümliches <hi rendition="#g">Sonderrecht</hi><lb/>
zugestanden. Tiefer standen die <hi rendition="#g">dunkelfarbigen Neger</hi>,<lb/>
die Abkömmlinge der importirten Sclavenbevölkerung aus<lb/>
Afrika. Diese waren in der Regel im Eigenthum der weiszen<lb/>
Pflanzer, und selbst wenn sie ausnahmsweise freigelassen wur-<lb/>
den, so galten sie doch nicht als politisch vollberechtigte Bürger.</p><lb/><p>c) Fortwährende Uebung in der <hi rendition="#g">Selbsthülfe</hi> schon bei<lb/>
der ersten Ansiedlung in Blockhäusern, welche die Nachbarn<lb/>
bauen halfen, im Gegensatz zur <hi rendition="#g">Statshülfe</hi>.</p><lb/><p>d) Allgemeine <hi rendition="#g">Volksbildung</hi> durch <hi rendition="#g">Volksschulen</hi>,<lb/>
die frühzeitig von den Gemeinden für die gesammte Jugend<lb/>
des Orts gegründet und erhalten und in manchen Colonien<lb/>
durch die Vorschrift der Schulpflicht wirksam gemacht wurden.</p><lb/><p>e) Ueberall <hi rendition="#g">freie Gemeindeverfassung</hi> und <hi rendition="#g">Selbst-<lb/>
verwaltung</hi> der <hi rendition="#g">Grafschaften</hi>.</p><lb/><p>f) Nur <hi rendition="#g">wenige obrigkeitliche Beamte</hi>, wie vor<lb/>
allen der <hi rendition="#g">Governor</hi> der gesammten Colonie, der je nach der<lb/>
besonderen Verfassung einer Colonie entweder von den Pflan-<lb/>
zern selber gewählt wurde (<hi rendition="#g">Freibriefregierung</hi>) oder von<lb/>
den Landherren gesetzt wurde (<hi rendition="#g">Landherrliche Regie-<lb/>
rung)</hi> oder von der Königlichen Regierung ernannt wurde<lb/>
(Königliche <hi rendition="#g">Provincialregierung</hi>) und die Proceszleitenden<lb/><hi rendition="#g">Richter</hi>; aber immer Mitwirkung von Repräsentanten aus<lb/>
den Bürgern, dort der <hi rendition="#g">beisitzenden Räthe</hi>, die öfter einen<lb/><hi rendition="#g">Senat</hi> bilden, hier der <hi rendition="#g">Geschwornen</hi>. Die <hi rendition="#g">Friedens-<lb/>
richter</hi>, in England von den Königen aus der Gentry er-<lb/>
nannt, waren in Amerika durchweg bürgerliche Landwirthe.</p><lb/><p>g) <hi rendition="#g">Fast keine stehende Truppen</hi>, und statt der-<lb/>
selben <hi rendition="#g">Milizen</hi> zur Vertheidigung des Landes.</p><lb/><pb facs="#f0560" n="542"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/><p>h) Die Institution eines gemeinsamen <hi rendition="#g">Hauses</hi> von <hi rendition="#g">Re-<lb/>
präsentanten</hi>, die in jeder Colonie von den freien Männern<lb/>
gewählt wurden, und die <hi rendition="#g">Landesstatuten</hi> gemeinsam mit<lb/>
den Senaten feststellten, die <hi rendition="#g">Landessteuern</hi> bewilligten und<lb/>
die <hi rendition="#g">Landesverwaltung</hi> controlirten.</p><lb/><p>i) Die Sitte <hi rendition="#g">kurzer Amtsdauern</hi> für die öffentlichen<lb/>
Aemter, so dasz leicht ein Wechsel eintrat.</p><lb/><p>k) Endlich die allmähliche Entwicklung der <hi rendition="#g">Presz</hi>- und<lb/>
der <hi rendition="#g">Vereinsfreiheit</hi>.</p><lb/><p>Auf solchen Grundlagen gestaltete sich, anfangs unter<lb/>
dem Schutze der Königlichen Regierung, ein selbständiges<lb/>
repräsentatives Gemeinwesen in jeder Colonie, schon vor der<lb/>
Lostrennung vom Mutterland. Als in Folge der Unabhängig-<lb/>
keitserklärung der Colonien 1776 der Zusammenhang mit dem<lb/>
englischen König und Parlament zerrissen wurde, waren die<lb/><hi rendition="#g">neuen Republiken</hi> da.</p><lb/><p>Diese Statsform erhielt dann in der <hi rendition="#g">Unionsverfassung</hi><lb/>
von 1787 eine groszartige und logisch durchgebildete Anwen-<lb/>
dung auf den Gesammtstat der Union.</p><lb/><p>2. Die neue Statsform wurde zuerst von dem <hi rendition="#g">französi-<lb/>
schen Volke</hi> in den Verfassungen von 1793 und 1795 und<lb/>
dann wieder 1848 und 1870 nachgebildet, aber ohne dauern-<lb/>
den Erfolg. Die politischen Ideen der Freiheit, Gleichheit,<lb/>
Brüderlichkeit wurden wohl von den Franzosen mit Leiden-<lb/>
schaft verkündet und geliebt; aber ihre geschichtlichen Er-<lb/>
innerungen waren monarchisch und ihre Sitten waren wenig<lb/>
republikanisch. Sie waren jeder Zeit geneigter, die Stats-<lb/>
hülfe anzusprechen als die Selbsthülfe zu üben und zogen<lb/>
die Statsmacht und den Statsruhm der Gesetzlichkeit und<lb/>
der bescheidenen Bürgerarbeit vor. Die Tendenz ihres Stats<lb/>
zur Centralisation begünstigte eher die Monarchie als die<lb/>
Republik.</p><lb/><p>3. Dagegen fand die amerikanische Statsform der reprä-<lb/>
sentativen Demokratie einen geschichtlich vorbereiteten Boden<lb/><pb facs="#f0561" n="543"/><fw place="top" type="header">Zweiundzwanzigstes Cap. IV. Demokr. Statsformen. B. Repräsentat. Demokr.</fw><lb/>
in der <hi rendition="#g">Schweiz</hi>, wohin sie durch die französische Vermitt-<lb/>
lung verpflanzt ward.</p><lb/><p>In der Schweiz hatte sich, obwohl die gröszeren Cantone<lb/>
früher aristokratisch regiert wurden, die einen, wie <hi rendition="#g">Bern</hi>,<lb/><hi rendition="#g">Freyburg</hi>, <hi rendition="#g">Solothurn</hi> und <hi rendition="#g">Luzern</hi> durch einen erblich<lb/>
gewordenen Herrscherstand der <hi rendition="#g">Patricier</hi>, die andern, wie<lb/><hi rendition="#g">Zürich</hi>, <hi rendition="#g">Basel</hi>, <hi rendition="#g">Schafhausen</hi>, eine freie Gemeindever-<lb/>
fassung erhalten, welche als die Grundlage des Gemeinwesens<lb/>
angesehen wurde, und hatte die <hi rendition="#g">Republik</hi>, das politische<lb/>
Ideal des Volks, auch in dem Charakter und in den Sitten<lb/>
des Volkes tiefe Wurzeln. Es gab weder stehende Truppen<lb/>
noch gesicherte Berufsbeamte. Im Kampfe mit den Fürsten<lb/>
und mit dem Adel war die Schweizerfreiheit erstritten worden.<lb/>
Es war daher eine naturgemäsze Ausdehnung derselben, als<lb/>
nun in Harmonie mit der modernen Statslehre, die bürger-<lb/>
liche Freiheit auf alle Classen und auf das ganze Land aus-<lb/>
gedehnt und die aristokratischen Privilegien der Patricier und<lb/>
der Stadtbürger beseitigt wurden. Damit war der Uebergang<lb/>
aus der aristokratischen Republik in die repräsentative voll-<lb/>
zogen. <note n="1" place="foot"><hi rendition="#g">Mediationsacte</hi> von 1803. XX. 3: „Il n'y a plus en Suisse ni<lb/>
pays sujets, ni privilèges de lieux, de naissance, de personnes ou de<lb/>
familles.“ <hi rendition="#g">Bluntschli</hi> schweizerisches Bundesrecht I. S. 474. Bundes-<lb/>
verf. von 1848. und von 1874. Art. 4: „Es gibt in der Schweiz keine<lb/>
Unterthanenverhältnisse, keine Vorrechte des Orts, der Geburt, der Fa-<lb/>
milien oder Personen.“</note></p><lb/><p>Der Versuch freilich, die ganze Schweiz zu einer neuen<lb/>
einheitlichen Repräsentativdemokratie zu gestalten, im Jahr<lb/>
1798, war wieder nicht von Dauer. Die geschichtlichen<lb/>
Erinnerungen der früheren Cantone an ihre Selbständigkeit<lb/>
waren zu mächtig und die inneren Gegensätze zu stark, um<lb/>
sich der Einen helvetischen Republik unterzuordnen. Die Ein-<lb/>
heitsverfassung wurde wieder aufgelöst. Aber in vielen Can-<lb/>
tonen, insbesondere in den Städtecantonen und in den neuen<lb/><pb facs="#f0562" n="544"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
Cantonen wurde nun doch die Repräsentativdemokratie ein-<lb/>
heimisch, und blieb die Grundform dieser Republiken, trotz<lb/>
des theilweisen Rückfalls in aristokratische Vorrechte, welche<lb/>
in dem Zeitalter der Restauration, nach 1814 eintraten. Mit<lb/>
den Reformbewegungen seit 1830 gelangte die neue Form<lb/>
wieder zu reinerer Darstellung. Im Jahr 1848 wurde sie nun<lb/>
auch auf die Bundesverfassung übertragen.</p><lb/><p>4. Die <hi rendition="#g">moderne Demokratie</hi> ist eine wesentlich an-<lb/>
dere als die alt-hellenische. Der Perser Otanes (bei Herodot<lb/>
III. 82) zählte fünf Merkmale der antiken Demokratie auf:<lb/>
1) die <hi rendition="#g">Rechtsgleichheit</hi> für Alle (ἰσονομία), 2) die Ver-<lb/>
werfung jeder <hi rendition="#g">Willkürgewalt</hi>, wie die orientalischen Herr-<lb/>
scher sie zu üben pflegten, 3) die Besetzung der Aemter<lb/>
durch das <hi rendition="#g">Loos</hi>, 4) die <hi rendition="#g">Verantwortlichkeit</hi> der Aemter,<lb/>
5) die gemeinsame Berathung und Beschluszfassung in der<lb/><hi rendition="#g">Volksversammlung</hi>. Drei von diesen Merkmalen sind<lb/>
heute in dem modernen Statsrecht überhaupt anerkannt, in<lb/>
der constitutionellen Monarchie nicht minder als in der Re-<lb/>
publik. Die beiden specifischen Merkmale der antiken De-<lb/>
mokratie, die Loosämter und die Volksversammungen, werden<lb/>
von der neuen Republik verworfen. So ist denn keines dieser<lb/>
Merkmale heute noch bezeichnend.</p><lb/><p>Die moderne Republik ist, verglichen mit der antiken<lb/>
Demokratie, in welcher alle Bürger gleichmäszig an der Volks-<lb/>
herrschaft Theil nehmen, eine durch die <hi rendition="#g">Wahl</hi> der Besten<lb/>
als <hi rendition="#g">Repräsentanten des Volks</hi>, d. h. durch eine aristo-<lb/>
kratische Unterscheidung veredelte Demokratie. Das <hi rendition="#g">Recht</hi><lb/>
der <hi rendition="#g">Herrschaft</hi> wird auch in ihr der Gesammtbürgerschaft,<lb/>
dem <hi rendition="#g">Volke</hi>, zugeschrieben, aber die <hi rendition="#g">Ausübung</hi> dieser Herr-<lb/>
schaft wird den vorzüglichen Männern, als <hi rendition="#g">Repräsentanten</hi><lb/>
des Volks anvertraut.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">unmittelbare</hi> Theilnahme der <hi rendition="#g">Bürger</hi> an den<lb/>
öffentlichen Angelegenheiten zeigt sich hauptsächlich noch in<lb/>
folgenden Beziehungen:</p><lb/><pb facs="#f0563" n="545"/><fw place="top" type="header">Zweiundzwanzigstes Cap. IV. Demokr. Statsformen. B. Repräsentat. Demokr.</fw><lb/><p>a) in der <hi rendition="#g">Abstimmung</hi> über <hi rendition="#g">Verfassungsgesetze</hi>. In<lb/>
der <hi rendition="#g">Schweiz</hi> ist der Grundsatz, dasz Verfassungsgesetze der<lb/>
Zustimmung der Mehrheit aller Bürger bedürfen, seit dem Jahr<lb/>
1830 ziemlich allgemein anerkannt, wobei übrigens nach der<lb/>
richtigen Rechnung die Bürger, welche sich der Abstimmung<lb/>
enthalten, nicht gezählt werden. <note n="2" place="foot">Verfassung von <hi rendition="#g">Zürich</hi> §: 93: „Wird der Vorschlag (einer Ver-<lb/>
fassungsänderung nach wiederholter Berathung durch den groszen Rath)<lb/>
angenommen, so ist das dieszfällige Gesetz noch der gesammten Bürger-<lb/>
schaft des Cantons zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen.“ <hi rendition="#g">Schwei-<lb/>
zer</hi>. Bundesverf. von 1848 und 1874. Art. 6: „Der Bund übernimmt die<lb/>
Gewährleistung (der Cantonalverfassungen), insofern sie — c) vom Volke<lb/>
angenommen worden sind und revidirt werden können, wenn die absolute<lb/>
Mehrheit der Bürger es verlangt.“</note> In den <hi rendition="#g">nordamerikani-<lb/>
schen</hi> Republiken dagegen kommt anstatt der Abstimmung<lb/>
durch die ganze Bürgerschaft, auch die Abstimmung durch<lb/>
eine zu diesem Behuf gewählte, zahlreiche Repräsentation<lb/>
derselben (Convention, Verfassungsrath) vor;</p><lb/><p>b) zuweilen auch in der Abstimmung über <hi rendition="#g">andere Ge-<lb/>
setze</hi>, entweder in der <hi rendition="#g">positiven</hi> Form der <hi rendition="#g">Sanction</hi> (<hi rendition="#g">Re-<lb/>
ferendum</hi>), dasz dieselben erst durch die Annahme der Bürger-<lb/>
schaft Gültigkeit erlangen, oder in der <hi rendition="#g">negativen</hi> Form des<lb/><hi rendition="#g">Veto</hi>, so dasz der Bürgerschaft die Befugnisz zusteht, den<lb/>
von dem repräsentativen Körper beschlossenen Gesetzen durch<lb/>
ihre Einsprache die Gültigkeit zu versagen. Wo die letztere<lb/>
Form gilt, da werden nur die verneinenden Bürger gezählt,<lb/>
und ist das Gesetz verworfen, wenn ihre Zahl die Hälfte der<lb/>
Gesammtbürgerschaft übersteigt. Nach der ersteren Form<lb/>
werden nur die abstimmenden Bürger gerechnet, und die<lb/>
Mehrheit derselben bestimmt die Annahme oder die Ver-<lb/>
werfung. Beide Institute sind der reinen Demokratie entlehnt.<lb/>
Beide haben daher auch für die den Massen weniger ver-<lb/>
ständlichen Bedürfnisse einer höhern Cultur ihre Gefahren,<lb/>
und geben leicht zu Agitationen der Menge Veranlassung.<lb/>
Sie werden in einzelnen Repräsentativdemokratien der Schweiz<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 35</fw><lb/><pb facs="#f0564" n="546"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
geübt und sind 1874 auch in die Bundesverfassung eingeführt<lb/>
worden. <note n="3" place="foot"><hi rendition="#g">Bundesverfassung</hi> von 1874. Art. 89. „Bundesgesetze, sowie<lb/>
allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse, die nicht dringlicher Natur<lb/>
sind, sollen überdiesz dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorge-<lb/>
legt werden, wenn es von 30,000 stimmberechtigten Schweizerbürgern<lb/>
oder von acht Cantonen verlangt wird.“</note></p><lb/><p>c) In den <hi rendition="#g">Wahlen</hi> der Mitglieder des <hi rendition="#g">gesetzgebenden<lb/>
Körpers</hi>. Meistens ist bei diesen Wahlen das mathematische<lb/>
Princip gleicher Wahlkreise und der bloszen Kopfzahl der<lb/>
Wahlart zu Grunde gelegt, seltener organische Gliederungen,<lb/>
wie z. B. die Gemeinden. Die Vertretung wird daher gewöhn-<lb/>
lich unvollständig und allzusehr von bloszen Parteirichtungen<lb/>
bestimmt. Es ist das indessen ein Fehler, welcher mit der<lb/>
repräsentativen Demokratie keineswegs nothwendig verbunden<lb/>
ist, noch bei ihr allein vorkommt. Die Wahl der Kammern<lb/>
in der neuen constitutionellen Monarchie leidet häufig an<lb/>
demselben Uebel.</p><lb/><p>5. Die <hi rendition="#g">regelmäszige Ausübung der höchsten Stats-<lb/>
gewalt</hi> wird dagegen gewöhnlich den <hi rendition="#g">groszen Repräsen-<lb/>
tativversammlungen</hi> zugeschrieben, welche so als die vor-<lb/>
züglichste und umfassendste Stellvertretung des souveränen<lb/>
Volkes gewählt sind.</p><lb/><p>Im Mittelalter waren die <hi rendition="#g">groszen Räthe</hi> in den<lb/><hi rendition="#g">schweizerischen</hi> Städtecantonen, und die <hi rendition="#g">Landräthe</hi> in<lb/>
den Ländern nur eine <hi rendition="#g">Erweiterung</hi> der <hi rendition="#g">eigentlichen<lb/>
Räthe</hi>, in welchen die <hi rendition="#g">Obrigkeit</hi> der Stadt oder des Landes<lb/>
concentrirt war, eine Erweiterung durch Ausschüsse der Bür-<lb/>
ger und Landleute für die wichtigeren Angelegenheiten, in<lb/>
den Städten namentlich auch für die Gesetzgebung. In der<lb/>
neuern Zeit aber sind die groszen Räthe von den Regierungen<lb/>
getrennt, über diese gestellt, und zu dem beauftragten Träger<lb/>
der Souveränetät erhoben worden. <note n="4" next="note-0565" place="foot" xml:id="note-0564"><hi rendition="#g">Züricher Verfassung</hi> von 1831. §. 38: „Die Ausübung der<lb/>
höchsten Gewalt nach Vorschrift der Verfassung ist einem Groszen Rathe “</note> Eine ähnliche Stellung<lb/><pb facs="#f0565" n="547"/><fw place="top" type="header">Zweiundzwanzigstes Cap. IV. Demokr. Statsformen. B. Repräsentat.<lb/>
Demokr.</fw><lb/>
nimmt in der schweizerischen Bundesverfassung die aus zwei<lb/>
Räthen bestehende <hi rendition="#g">Bundesversammlung</hi> ein, der Bundes-<lb/>
regierung gegenüber. <note n="5" place="foot"><hi rendition="#g">Bundesverfassung</hi> von 1848. §. 60: „Die oberste Gewalt des<lb/>
Bundes wird durch die Bundesversammlung ausgeübt, welche aus zwei<lb/>
Abtheilungen besteht: a) aus dem Nationalrath, b) aus dem Ständerath.“<lb/><hi rendition="#g">Bundesverfassung</hi> von 1874. Art. 71. Unter Vorbehalt der Rechte<lb/>
des Volkes und der Cantone wird die oberste Gewalt des Bundes durch<lb/>
die Bundesversammlung ausgeübt.“</note></p><lb/><p>In <hi rendition="#g">Nordamerika</hi> besteht der <hi rendition="#g">Nationalcongresz</hi> und<lb/>
der <hi rendition="#g">gesetzgebende Körper</hi> der Einzelstaten aus zwei Kam-<lb/>
mern, die noch schärfer von der Regierung getrennt sind, und<lb/>
in ihrer Vereinigung in der Regel wieder die gesetzgebende<lb/>
Gewalt ausüben.</p><lb/><p>6. An der eigentlichen <hi rendition="#g">Regierung</hi> nimmt das Volk<lb/>
selbst da nicht mehr unmittelbaren Antheil in neuerer Zeit,<lb/>
wo sich für die Gesetzgebung die reine Demokratie erhalten<lb/>
hat. Dieselbe wird in allen neuern Demokratien nicht von<lb/>
dem Volke selbst, sondern im <hi rendition="#g">Namen des Volkes</hi>, und<lb/>
somit durch <hi rendition="#g">beauftragte Stellvertreter</hi> des Volkes ver-<lb/>
waltet. In den einen Ländern hat sich indessen das Volk<lb/>
doch die Wahl des Hauptes der Regierung selber vorbehalten.<lb/>
In den nordamerikanischen Freistaten werden die Statthalter<lb/>
gewöhnlich von der gesammten Bürgerschaft gewählt, ebenso<lb/>
die Statsräthe von Genf. <note n="6" place="foot">Ebenso war es nach der französischen<lb/>
Verfassung von 1848. Art. 43:<lb/>
„Le peuple français délègue le pouvoir<lb/>
exécutif à un citoyen qui reçoit<lb/>
le titre de président de la République.“ <hi rendition="#i">Tocqueville</hi> de la dé mocratie en<lb/>
Amérique. Tom. I.</note> Der Präsident der Union wird durch<lb/>
Wahlmänner gewählt, welche von den Urwählern der Landes-<lb/>
staten erwählt werden. In andern dagegen ist die Wahl dem<lb/>
gesetzgebenden Körper übertragen, der somit auch darin das<lb/>
Volk repräsentirt, dasz er die obersten Aemter bestellt. Dem<lb/><note n="4" place="foot" prev="note-0564" xml:id="note-0565">übertragen. Ihm steht die Gesetzgebung und die Oberaufsicht über die<lb/>
Landesverwaltung zu. Er ist Stellvertreter des Cantons nach auszen.“<lb/><hi rendition="#i">Cherbuliez</hi>, de la démocratie en Suisse. II. S. 35 ff.</note><lb/><pb facs="#f0566" n="548"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
letztern System huldigen die meisten schweizerischen Repu-<lb/>
bliken, deren grosze Räthe die Regierung und das oberste<lb/>
Gericht bestellen, und einige Einzelstaten Nordamerika's.<lb/>
Nach dem ersteren System ist die Regierungsgewalt offenbar<lb/>
selbständiger und mächtiger, zumal im Verhältnisz zu dem<lb/>
gesetzgebenden Körper, weil die Vertreter derselben nicht<lb/>
minder als dieser, in gewisser Beziehung sogar in höherem<lb/>
Masze das persönliche Vertrauen des Volkes für sich haben;<lb/>
nach dem letztern dagegen ist die Regierung abhängiger von<lb/>
dem gesetzgebenden Körper, dem sie ihr Dasein zu verdanken<lb/>
hat. Es läszt sich daher auch eher nach jenem als nach die-<lb/>
sem eine wechselseitige Beschränkung je der einen Repräsen-<lb/>
tation des Volkes durch die andere ausbilden.</p><lb/><p>7. Die <hi rendition="#g">Rechtspflege</hi> wird zwar wieder im Namen des<lb/>
Volkes gehandhabt, die Richter aber, für welche besondere<lb/>
wissenschaftliche Eigenschaften erfordert werden, werden in<lb/>
der Regel nicht von dem Volke selbst, sondern entweder wie<lb/>
in Nordamerika und in dem demokratischen Frankreich von<lb/>
der Regierung oder wie in der Schweiz von den groszen<lb/>
Räthen bezeichnet. Einen <hi rendition="#g">unmittelbaren</hi> Theil an der<lb/>
Verwaltung der Rechtspflege nimmt das Volk in der <hi rendition="#g">Ge-<lb/>
schwornenverfassung</hi>, indem die Geschwornen aus der<lb/>
Masse der Bürger durch wechselndes Loos bestellt werden.</p><lb/><p>8. Von besonderer Bedeutung ist in allen repräsentativen<lb/>
Demokratien die <hi rendition="#g">Gemeindeverfassung</hi>. Sie bildet den<lb/>
soliden Unterbau der ganzen Statsordnung. In den Gemeinden<lb/>
werden die Bürger zur Theilnahme an den öffentlichen An-<lb/>
gelegenheiten, zur Selbstverwaltung und zu bürgerlicher Frei-<lb/>
heit erzogen. Da wird es auch — wenigstens in kleineren<lb/>
und vorzüglich in den Landgemeinden — noch möglich, dasz die<lb/>
Bürger zur Gemeindeversammlung zusammen treten. In den<lb/>
gröszern vorzüglich den Stadtgemeinden tritt auch da eine<lb/>
Repräsentation der Bürgerschaft an die Stelle der Gemeinde-<lb/>
versammlung. Sowohl die schweizerischen als die nordame-<lb/><pb facs="#f0567" n="549"/><fw place="top" type="header">Dreiundzwanzigstes Cap. IV. Demokrat. Statsformen. Betrachtungen etc.</fw><lb/>
rikanischen Republiken beruhen geschichtlich auf einer freien<lb/>
Gemeindeverfassung; und wenn das in Frankreich anders ist,<lb/>
so ist das zugleich ein Zeichen, dasz der französische Stat<lb/>
wenig Anlage zur Republik hat.</p><lb/><p>Abgesehen also von der immerhin beschränkten unmittel-<lb/>
baren Ausübung der Volksherrschaft ist in der repräsentati-<lb/>
ven Demokratie die Regel die, dasz das Volk nur <hi rendition="#g">durch<lb/>
seine Beamten regieren und durch seine Stellver-<lb/>
treter die Gesetze geben</hi> und die Controle über die Ver-<lb/>
waltung des States <hi rendition="#g">besorgen läszt</hi>. Insofern nähert sich<lb/>
diese moderne Statsform schon bedeutend den Staten an, in<lb/>
welchen der Gegensatz des Regenten und der Regierten aus-<lb/>
gebildet erscheint.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Dreiundzwanzigstes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">Betrachtungen über die Repräsentativdemokratie.</hi></head><lb/><p>Montesquieu hat bekanntlich die <hi rendition="#g">Tugend</hi> für das Prin-<lb/>
cip der Demokratie erklärt. Die Tugend aber setzt als poli-<lb/>
tisches Princip <hi rendition="#g">moralische Würdigung</hi> der Herrschenden<lb/>
und nicht die Gleichheit Aller voraus, und jene finden wir<lb/>
keineswegs in der reinen Demokratie anerkannt. Nur das ist<lb/>
wahr: ein gewisses Masz von Tugend der Volksmasse ist ein<lb/>
unentbehrliches practisches Erfordernisz einer guten Demo-<lb/>
kratie, dessen Mangel sofort den Verfall dieser Statsform nach<lb/>
sich zieht. Eher läszt sich behaupten, dasz die Tugend in<lb/>
der <hi rendition="#g">Repräsentativdemokratie</hi> zum <hi rendition="#g">politischen Princip</hi><lb/>
erhoben worden sei, denn in der That in dem Princip der<lb/>
auserwählten Repräsentation liegt nicht allein eine <hi rendition="#g">Ermäszi-<lb/>
gung</hi>, sondern zugleich eine <hi rendition="#g">Veredlung</hi> der Demokratie,<lb/>
durch welche diese die Vorzüge auch der aristokratischen<lb/>
Form sich anzueignen sucht.</p><lb/><p>Das Princip desselben ist: <hi rendition="#g">Die Besten des Volkes</hi><lb/><pb facs="#f0568" n="550"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/><hi rendition="#g">sollen in dessen Namen und Auftrag regieren</hi>. Die<lb/>
grosze Schwierigkeit aber liegt darin, die Wahl so zu orga-<lb/>
nisiren, dasz wirklich die Besten an Gesinnung und Einsicht<lb/>
zu Repräsentanten der Volksherrschaft gewählt werden.</p><lb/><p>Man ist in unserer Zeit geneigt, diese Wahlen einfach<lb/>
nach Maszgabe der <hi rendition="#g">Kopfzahl</hi> der Wahlen zu vertheilen.<lb/>
Diese Neigung entspricht dem demokratischen Zuge der Zeit;<lb/>
denn in der That die Demokratie legt auf die <hi rendition="#g">Gleichheit<lb/>
Aller</hi> einen entscheidenden Werth und gelangt daher in<lb/>
ihren Einrichtungen leicht zu <hi rendition="#g">mathematischen</hi> Normen.<lb/>
Sie zählt die gleichen Bürger, und nach ihrer Zahl sucht sie<lb/>
ihnen gleiche Rechte beizulegen.</p><lb/><p>Indessen paszt dieses System der Kopfzahl offenbar besser<lb/>
zu der unmittelbaren Demokratie, welche auch die Ausübung<lb/>
der Herrschaft gleichmäszig über die ganze Bürgerschaft ver-<lb/>
breitet, als zu der Repräsentativdemokratie, welche unter den<lb/>
Bürgern nach ihrer höheren oder geringeren Würdigkeit un-<lb/>
terscheidet und nur den Bessern die Verwaltung der öffent-<lb/>
lichen Angelegenheiten anvertraut. Die letztere Statsform<lb/>
nimmt auf die <hi rendition="#g">Qualität</hi> der Gewählten Rücksicht, und eben<lb/>
darum ist es für sie nicht ebenso natürlich, bei der Verthei-<lb/>
lung der Wahlkreise nur die <hi rendition="#g">Quantität</hi> in Anschlag zu<lb/>
bringen. Ueberdem werden die Gebrechen dieses Princips in<lb/>
der repräsentativen Demokratie bedeutend gesteigert. Wenn<lb/>
in der unmittelbaren Demokratie die gesammte Bürgerschaft<lb/>
an einem Orte beisammen ist, so ist diese Versammlung doch<lb/>
in Wahrheit nicht eine blosze Summe von einzelnen gleichen<lb/>
Individuen, sondern es macht sich in der Masse die Autorität<lb/>
der angesehensten Männer geltend; die Magistrate, die Redner,<lb/>
die über das Niveau emporragen, üben einen Einflusz aus,<lb/>
und es kann sich eher auch in der Mehrheit eine Meinung<lb/>
bilden, welche dem Volke als einem Ganzen nach seiner<lb/>
wahren Natur entspricht. In der repräsentativen Demokratie<lb/>
dagegen ist das Volk nicht so vereinigt, sondern die Bürger-<lb/><pb facs="#f0569" n="551"/><fw place="top" type="header">Dreiundzwanzigstes Cap. IV. Demokrat. Statsformen. Betrachtungen etc.</fw><lb/>
schaft wird in so und so viele Parcellen zertheilt, welche der<lb/>
Kopfzahl nach zwar <hi rendition="#g">einander gleich</hi> sind, wenn aber auf<lb/>
ihre Eigenschaften gesehen wird, in einem <hi rendition="#g">sehr verschie-<lb/>
denen Verhältnisz</hi> zu der Gesammtheit stehen, mithin<lb/>
sehr <hi rendition="#g">ungleiche Theile des Volkes</hi> sind. Wer wollte den<lb/>
Wahlkreis von Paris, in welchem die reichsten und gebildet-<lb/>
sten Theile der Bevölkerung, dann die zahlreichen Schichten<lb/>
der einfachen Bürger (Krämer, Handwerker), ferner der Ar-<lb/>
beiter und endlich auch eine Masse von Pöbel, wie er sonst<lb/>
in Frankreich nirgends mehr sichtbar ist, auf unnatürliche<lb/>
Weise gemischt sind, ohne sich zu einigen, und die ländlichen<lb/>
Wahlkreise der Bretagne oder die Fabrikbezirke in Lyon<lb/>
wirklich für gleich halten? Die Verschiedenartigkeit der Wahl-<lb/>
kreise aber erfordert logisch schon eine verschiedene Wer-<lb/>
thung ihres Stimmrechtes; und nur diejenige Anordnung und<lb/>
Vertheilung der Wahlen bürgt für eine richtige Repräsenta-<lb/>
tion des Volkes selbst, welche <hi rendition="#g">jedem der verschiedenen<lb/>
Bestandtheile und Interessen in dem Volke eine<lb/>
seinen Verhältnissen zum Ganzen gemäsze Vertre-<lb/>
tung sichert</hi>. Die Rücksicht auf die Zahl hat allerdings<lb/>
auch einen Werth, aber sie allein genügt nicht; vielmehr<lb/>
müssen die übrigen Eigenschaften, wenn die Aufgabe ist, je<lb/>
die Besten zu Repräsentanten der Gesammtheit zu erheben,<lb/>
— des Vermögens, der Bildung, der Berufs- und Lebensweise<lb/>
ebenfalls berücksichtigt werden; und am besten ist es, wenn<lb/>
das in Anlehnung an organische Eintheilungen des Volkes<lb/>
selbst, im Gegensatze zu willkürlich zusammengewürfelten<lb/>
Massen geschieht.</p><lb/><p>Wir können daher für die Repräsentativdemokratie fol-<lb/>
gende zwei Grundsätze aussprechen:</p><lb/><p>1. Da wo in ihr die Gesammtheit der Bürger selber han-<lb/>
delt, bei Abstimmungen, welche durch das ganze Volk hin-<lb/>
durch gehen, genügt die einfache Zählung der abstimmenden<lb/>
Bürger, wie bei der unmittelbaren Demokratie.</p><lb/><pb facs="#f0570" n="552"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/><p>2. Wo dagegen nicht die Gesammtheit handelt, sondern<lb/>
nur Theile derselben die Bessern zu Repräsentanten für das<lb/>
Ganze erheben sollen, da genügt das Princip der Kopfzahl<lb/>
nicht, sondern es sind die Theile mit Berücksichtigung auch<lb/>
der Qualität so zu bilden, dasz möglichste Garantie für die<lb/>
Auswahl der Besten und in richtiger Proportion der in dem<lb/>
Volke vorhandenen geistigen, sittlichen und materiellen Le-<lb/>
benselemente gegeben ist.</p><lb/><p>Das Eigenthümliche der Repräsentativdemokratie besteht<lb/>
darin, dasz die <hi rendition="#g">Herrschaft</hi> im State der <hi rendition="#g">Mehrheit</hi> zu<lb/>
eigenem Recht zugeschrieben, die <hi rendition="#g">Ausübung</hi> dieser Herr-<lb/>
schaft aber einer <hi rendition="#g">Minderheit</hi> anvertraut wird. Um es mög-<lb/>
lich zu machen, dasz die Minderheit wirklich im Sinne der<lb/>
Mehrheit regiere, behält sich diese den Entscheid über die<lb/>
Personen, die in ihrem Namen handeln sollen, vor, und<lb/>
werden die Wahlen der Repräsentanten nach kurzen Zeit-<lb/>
räumen erneuert.</p><lb/><p>Es wird von der Verfassung anerkannt, dasz die Mehr-<lb/>
heit der Bürger die Musze und die Fähigkeit nicht habe, die<lb/>
Selbstregierung, die sie als ihr natürliches Recht in Anspruch<lb/>
nimmt, auch thatsächlich auszuüben. Aber es wird der Mehr-<lb/>
heit so viel Interesse an dem Stat und so viel Einsicht zu-<lb/>
geschrieben, dasz sie sich bei den Wahlen betheilige und die<lb/>
tüchtigsten Männer für die Repräsentation zu finden wisse.</p><lb/><p>Die Verfassung ermäszigt — verglichen mit der unmittel-<lb/>
baren Demokratie — ihre Anforderungen an die Bürgerschaft,<lb/>
aber sie steigert ihre Ansprüche an die Repräsentanten. Sie<lb/>
stützt sich noch auf das Selbstgefühl der freien und wesent-<lb/>
lich gleichen Bürger, aber sie vertraut zugleich, dasz diese<lb/>
sich bescheiden werden, die Bessern aus ihrer Mitte zu wäh-<lb/>
len, und dasz Alle sich willig von den gewählten Repräsen-<lb/>
tanten regieren lassen werden, freilich nur so lange, als die-<lb/>
selben das Vertrauen der Mehrheit der Wähler behalten.</p><lb/><p>Durch die öfteren Wahlen werden die Regierenden ab-<lb/><pb facs="#f0571" n="553"/><fw place="top" type="header">Dreiundzwanzigstes Cap. IV. Demokrat. Statsformen. Betrachtungen etc.</fw><lb/>
hängig gemacht von den Regierten und dennoch sollen in-<lb/>
zwischen diese jenen Gehorsam leisten. Die Autorität der<lb/>
Regierung ist daher verhältniszmäszig schwach, die Freiheit<lb/>
der Regierten besser bedacht. Die obersten Magistrate wer-<lb/>
den weniger als <hi rendition="#g">Häupter</hi> der Republik geehrt, als vielmehr<lb/>
als <hi rendition="#g">Diener</hi> der Menge betrachtet und behandelt. Obwohl<lb/>
nach dem Ausdruck von Guizot, jeder Stat nur von oben<lb/>
herab und nicht von unten herauf regiert werden kann, so<lb/>
will doch diese Statsform möglichst den Schein wahren, als<lb/>
ob in ihr von unten aufwärts regiert werde. Die Regierung<lb/>
bekommt daher leicht das Gepräge einer bloszen <hi rendition="#g">Verwal-<lb/>
tung</hi> und der Stat das Gepräge einer ausgedehnten <hi rendition="#g">Wirth-<lb/>
schaft</hi>, einer groszen <hi rendition="#g">Gemeinde</hi>.</p><lb/><p>Am wenigsten zeigt sich übrigens diese Schwäche der<lb/>
Autorität in dem gesetzgebenden Körper; vielmehr liegt da<lb/>
die entgegengesetzte Versuchung nahe, dasz sich die Volks-<lb/>
vertretung mit dem Volke selbst identificire und sich von<lb/>
dem Wahne der Omnipotenz berauschen lasse. Aber nur sehr<lb/>
schwer gelingt es der Regierung in der Repräsentativdemo-<lb/>
kratie eine starke Autorität zu bethätigen. Der öftere Wechsel<lb/>
der Wahlen macht ihre Stellung unsicher und von der ver-<lb/>
änderlichen Volksstimmung abhängig. Sie ist nur mächtig,<lb/>
wenn sie von dem Beifall der Mehrheit getragen wird und<lb/>
ohnmächtig, wenn sie diese gegen ihre Neigung leiten und<lb/>
bestimmen will. Weit aussehende Pläne kann sie nur dann<lb/>
verfolgen, wenn dieselben den Instincten oder Gewohnheiten<lb/>
des Volks entspringen und darin die Bürgschaft ihrer Dauer<lb/>
liegt.</p><lb/><p>Die Regierungsorgane erscheinen durchweg in bescheide-<lb/>
ner, bürgerlicher Gestalt. Der Glanz der Majestät oder der<lb/>
höheren Dignität, mit dem sich die Monarchie und die Ari-<lb/>
stokratie umgibt, ist der Repräsentativdemokratie fremd und<lb/>
zuwider. Die höfische Diplomatie mit ihrer Kunst und Formen<lb/>
gedeiht nicht auf diesem Naturboden. Auch da zieht sie die<lb/><pb facs="#f0572" n="554"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
einfachere Vertretung durch Geschäftsträger und Consuln vor.<lb/>
Ein groszes stehendes Heer ist mit ihr geradezu unverträg-<lb/>
lich. Es wäre eine stete Bedrohung ihrer Sicherheit und ihrer<lb/>
Freiheit. Dagegen bedarf sie einer breiten und tüchtigen<lb/>
Volks- und Landwehr. Weniger ausgebildet ist in ihr die<lb/>
Concentration aller Kräfte als die Selbstbestimmung und freie<lb/>
Bewegung aller Theile.</p><lb/><p>Alle Anstalten, welche der groszen Menge dienen, sind<lb/>
in ihr durchweg gut, oft vortrefflich bestellt. Wir finden in<lb/>
den Demokratien meistens zahlreiche gemeinnützige und wohl-<lb/>
thätige Anstalten, gute Straszen und Verkehrsmittel, zahl-<lb/>
reiche Volksschulen, muntere Volksfeste u. s. f., und dabei<lb/>
weniger bureaukratische Plage als anderwärts.</p><lb/><p>Dagegen bedarf es gröszerer Anstrengung, als in andern<lb/>
Verfassungen, damit der Stat auch für die höheren Bedürf-<lb/>
nisse der Kunst und der Wissenschaft sorge. Es ist ein<lb/>
Zeichen einer hohen Civilisationsstufe, auf die ein Volk sich<lb/>
emporgearbeitet hat, wenn es durch die Befriedigung auch<lb/>
dieser Dinge, die dem allgemeinen Verständnisz ferner stehen,<lb/>
sich selber ehrt; denn nur die gebildete Einsicht weisz den<lb/>
Werth zu schätzen, welchen die Pflege dieser geistigen Güter<lb/>
auch für die allgemeine Volkswohlfahrt hat.</p><lb/><p>Das Bewusztsein männlicher Freiheit, welches die ganze<lb/>
Verfassung hervorgebracht und darin einen Ausdruck gefunden<lb/>
hat, hebt die zahlreichen Mittelclassen, auf die sie vornehm-<lb/>
lich gestützt ist, empor, steigert durch mittelbare oder un-<lb/>
mittelbare Uebung in Statssachen die geistige Entwicklung<lb/>
und kräftigt den Charakter der Bürger. Die allgemeine Vater-<lb/>
landsliebe hat hier eine breite Unterlage und einen weiten<lb/>
Spielraum; und in Krisen zeigt sich die freie Bürgerschaft auch<lb/>
zu groszen Opfern bereit. Weniger bietet die Verfassung den<lb/>
aristokratischen Naturen Gelegenheit zu freier Entfaltung, und<lb/>
diesen gegenüber verhält sich das Volk oft misztrauisch oder<lb/>
feindlich. Aber auch solche Naturen können unter der Vor-<lb/><pb facs="#f0573" n="555"/><fw place="top" type="header">Vierundzwanzigstes Capitel. V. Zusammengesetzte Statsformen.</fw><lb/>
aussetzung Achtung ihrer Persönlichkeit erwerben, dasz sie<lb/>
ihrerseits nicht durch hochmüthige Anmaszung das Gefühl der<lb/>
Rechtsgleichheit verletzen und in gemeinnütziger Hingabe für<lb/>
das gemeine Beste mit den Besten der Demokraten wetteifern.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Anmerkung</hi>. <hi rendition="#g">Robert</hi> v. <hi rendition="#g">Mohl</hi> hat gegen die obige Behauptung,<lb/>
dasz für die repräsentative Demokratie das Princip der Volkszahl keine<lb/>
absolute Geltung verdiene, eingewendet (Encyclop. S. 346.): „So richtig<lb/>
im Allgemeinen die Ansicht ist, dasz die Befugnisz, an einer statlichen<lb/>
Wahl Antheil zu nehmen, nicht vom Standpunkt des persönlichen Rechtes<lb/>
aufgefaszt, sondern als ein Auftrag oder als ein Amt betrachtet werden<lb/>
musz, so verhält sich diesz doch ganz anders in der Volksherrschaft<lb/>
durch Vertretung. In der Volksherrschaft geht man überhaupt von dem<lb/>
angeborenen Rechte des Einzelnen, an der Regierung Theil zu nehmen,<lb/>
aus.“ Ich gebe zu, die moderne demokratische Lehre, wie sie von Rous-<lb/>
seau hauptsächlich vertreten wird, sieht das Verhältnisz so an. Gerade<lb/>
deszhalb ist sie aber noch in der Mischung des Privatrechts und des<lb/>
öffentlichen Rechts befangen und ihr <hi rendition="#g">Gesellschaftsstat</hi> ist nichts an-<lb/>
deres als der auf den Kopf gestellte <hi rendition="#g">Patrimonialstat</hi>. Indem man<lb/>
sich der <hi rendition="#g">Einheit</hi> des Volks im Gegensatz zu der Summe der Bürger<lb/>
bewuszt wird, kann sich auch der Irrthum jener Theorie nicht mehr<lb/>
verbergen. Kein Wähler hat von der Natur sein Wahlrecht erworben,<lb/>
sondern Jeder hat es von dem <hi rendition="#g">State</hi> empfangen. Alle Wahlorganisation<lb/>
ist Statseinrichtung zu öffentlichen Zwecken.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Vierundzwanzigstes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">V. Zusammengesetzte Statsformen.</hi></head><lb/><p>Die ganze bisherige Darstellung der verschiedenen Stats-<lb/>
formen hatte nur die <hi rendition="#g">einfachen</hi> Staten vor Augen. Es gibt<lb/>
aber auch <hi rendition="#g">zusammengesetzte</hi>, d. h. solche Staten, deren<lb/>
Theile in sich wieder <hi rendition="#g">als Staten</hi> oder wenigstens staten-<lb/>
ähnlich geordnet sind. In ihnen wiederholen sich die Gegen-<lb/>
sätze der geschilderten Grundformen, und insofern haben sie<lb/>
nichts Besonderes. Der Gesammtstat und die Einzelstaten;<lb/>
der Hauptstat und die Nebenstaten können z. B. monarchisch<lb/>
oder repräsentativ-demokratisch organisirt sein.</p><lb/><pb facs="#f0574" n="556"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/><p>Nicht immer haben aber die Einzelstaten und der Ge-<lb/>
sammtstat dieselbe Verfassungsform. Der deutsche Bund von<lb/>
1815 blieb eine Oligarchie von souveränen Fürsten, ohne Volks-<lb/>
vertretung, während in den Einzelstaten die constitutionelle<lb/>
Monarchie nach und nach eingeführt ward. Einzelne Cantone<lb/>
der Schweiz sind noch absolute Demokratien, während der<lb/>
Gesammtstat repräsentativ-demokratisch ist. Die englische<lb/>
Verfassung ist constitutionel-monarchisch, aber englische Neben-<lb/>
länder in Asien werden noch als Absolutien verwaltet, andere<lb/>
halbsouveräne Staten sind Republiken unter brittischer Schutz-<lb/>
hoheit.</p><lb/><p>Sind die Nationalitäten, die Civilisationsstufen und die<lb/>
historischen Bedingungen sehr verschieden, so wird sich auch<lb/>
eine Verschiedenheit der Verfassungsform rechtfertigen; sind<lb/>
sie gleichartig — wie im Deutschen Bund — so wird diese<lb/>
Verschiedenheit als Unnatur und Disharmonie empfunden.</p><lb/><p>Zu allen zusammengesetzten Statswesen kommt aber<lb/>
nothwendig ein <hi rendition="#g">neuer</hi> Gegensatz hinzu, nämlich das <hi rendition="#g">Macht-<lb/>
verhältnisz</hi> des einen Gesammt- oder Hauptstates zu der<lb/><hi rendition="#g">Selbständigkeit</hi> der Einzel- oder Nebenstaten.</p><lb/><p>Mit Rücksicht darauf lassen sich folgende Hauptverhält-<lb/>
nisse unterscheiden:</p><lb/><p>I. Ein <hi rendition="#g">herrschender Hauptstat mit ganz unter-<lb/>
thänigen Nebenländern</hi>.</p><lb/><p>Von der Art sind viele Besitzungen der europäischen<lb/>
Mächte vorzüglich in Asien und in Afrika. Nur der Haupt-<lb/>
stat ist als freier Stat organisirt, die Nebenländer sind unfreie<lb/>
und überdem der Fremdherrschaft unterworfene Staten. Die<lb/>
Gegensätze der Staten sind hier äuszerst schroff und der<lb/>
mögliche Conflict zwischen ihnen wird durch die Energie der<lb/>
Herrschaft des einen States über den andern zu lösen versucht. <note n="1" place="foot">Vgl. die vortreffliche Ausführung bei <hi rendition="#g">Mill</hi>, Betrachtungen über die<lb/>
Repräsentativverfassung (übersetzt von <hi rendition="#g">Wille</hi>). Zürich 1862.</note></p><lb/><p>II. Ein <hi rendition="#g">oberherrlicher</hi> Hauptstat gegenüber <hi rendition="#g">Vasallen-</hi><lb/><pb facs="#f0575" n="557"/><fw place="top" type="header">Vierundzwanzigstes Capitel. V. Zusammengesetzte Statsformen.</fw><lb/><hi rendition="#g">staten</hi> oder ein <hi rendition="#g">schutzherrlicher</hi> Stat gegenüber den<lb/>
schutzbedürftigen <hi rendition="#g">Nebenstaten</hi>. Hier ist eine relative Selb-<lb/>
ständigkeit der Vasallen- oder Schutzstaten auch dem Ober-<lb/>
oder Schutzherrn gegenüber wohl möglich. Das römische Reich<lb/>
deutscher Nation ist ein mittelalterliches, das osmanische Reich<lb/>
heute noch ein Beispiel eines aus Vasallenstaten zusammen-<lb/>
gesetzten Statskörpers. Der modernen Statenbildung ent-<lb/>
spricht aber noch eher die schutzherrliche als die Lehensform,<lb/>
obwohl auch sie nur unter der Voraussetzung sehr ungleich-<lb/>
artiger Kräfte einen Sinn hat und einem freien Volke niemals<lb/>
zusagen wird. Die Napoleonische Protection des Rheinbunds,<lb/>
die englische über die Jonischen Inseln, die europäische<lb/>
über die Moldau und Wallachei mögen als Beispiele erwähnt<lb/>
werden.</p><lb/><p>III. Verwandt damit aber ermäszigt und veredelt durch<lb/>
die Rücksichten der <hi rendition="#g">Pietät</hi> ist das Verhältnisz des <hi rendition="#g">Mutter-<lb/>
stats</hi> zu den noch nicht ganz selbstmächtigen, aber bereits<lb/>
zu einer statenartigen Organisation erwachsenen <hi rendition="#g">Colonial-<lb/>
ländern</hi>. In den <hi rendition="#g">äuszern</hi> Beziehungen vorzüglich wird die<lb/>
Colonie, auch wenn sie im <hi rendition="#g">Innern</hi> wesentlich selbständig ge-<lb/>
worden ist, doch länger des Schutzes des Mutterstates bedürfen,<lb/>
und insofern eine relative <hi rendition="#g">Ueberordnung</hi> desselben aner-<lb/>
kennen. Dieses Verhältnisz einer relativen Selbständigkeit<lb/>
der Coloniestaten ist zuerst von England gegenüber von Ca-<lb/>
nada ausgebildet worden.</p><lb/><p>IV. Der <hi rendition="#g">Statenbund</hi> und die <hi rendition="#g">Personalunion</hi><note n="2" place="foot">Vgl. oben S. 308 und 311.</note> setzen<lb/>
die volle Hoheit und Selbständigkeit der <hi rendition="#g">verbundenen</hi> Staten<lb/>
als Regel voraus, aber beschränken dieselbe ausnahmsweise,<lb/>
soweit das gemeinsame Schicksal der Verbindung es nöthig er-<lb/>
scheinen läszt. Die Einzelstaten sind hier wohl als Staten or-<lb/>
ganisirt, aber nicht ihre Verbindung. Diese erscheint nur als<lb/>
eine <hi rendition="#g">unentwickelte</hi> Statengemeinschaft, die nur in einzelnen<lb/><pb facs="#f0576" n="558"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
Beziehungen — worzüglich nach auszen — wie eine Stats-<lb/>
persönlichkeit auftritt. Sie ist eher ein Statenconglomerat, als<lb/>
ein wahrer Stat. Es fehlen ihr die nöthigen Organe für die<lb/>
Gesetzgebung, Regierung, Rechtspflege. Sie schwankt zwischen<lb/>
einer dauernden <hi rendition="#g">völkerrechtlichen</hi> Allianz und einer <hi rendition="#g">stats-<lb/>
rechtlichen</hi> Gestaltung. Deszhalb ist sie nur eine unvoll-<lb/>
kommene Uebergangsform.</p><lb/><p>Es gibt in dieser Form vielleicht eine gemeinsame Nation,<lb/>
aber kein wirkliches Gesammtvolk; und die Entwicklung des<lb/>
Gesammtlebens und der Gesammtmacht ist sehr erschwert,<lb/>
weniger noch in der Personalunion, welche in dem gemein-<lb/>
samen Monarchen ein einheitliches Haupt besitzt und nur in<lb/>
allen andern Beziehungen die Spaltung zeigt, als in dem Sta-<lb/>
tenbunde, wo es an jedem einheitlichen Organe fehlt. Zum<lb/>
Handeln ist dieselbe ganz untauglich. Der deutsche Bund war<lb/>
das beredteste Beispiel dieser Verbindungsform in unserer<lb/>
Zeit und ihrer Schwächen.</p><lb/><p>V. Der <hi rendition="#g">Bundesstat</hi>, das <hi rendition="#g">Bundesreich</hi> und die <hi rendition="#g">Real-<lb/>
union</hi><note n="3" place="foot">Oben S.308 und 312.</note> sind darin verwandt, dasz in beiden Verbindungen der<lb/>
Gesammtstat als ein <hi rendition="#g">wirklicher Stat organisirt</hi> ist, und<lb/>
ebenso die verbundenen <hi rendition="#g">Einzelstaten</hi>. In dem Bundesstate<lb/>
sind die letztern noch selbständiger, als in der Realunion,<lb/>
weil sie dort eine ihnen ausschlieszlich angehörige Regierung<lb/>
haben, hier aber das Haupt des Gesammtstats zugleich der<lb/>
Landesfürst in den Kronländern ist. Man spricht daher nicht<lb/>
leicht von der Souveränetät der realunirten Kronländer, aber<lb/>
unbedenklich von der Souveränetät der Landesstaten (Parti-<lb/>
cularstaten, Cantone) in dem Bundesstate und dem Bundesreich.</p><lb/><p>Es gibt in dem Bundesstate und dem Bundesreiche ein<lb/>
organisirtes <hi rendition="#g">Gesammtvolk</hi> und organisirte <hi rendition="#g">Landesvölker</hi>:<lb/>
(Amerikaner und New-Yorker oder Pennsylvanier; Schweizer-<lb/>
volk und Berner-, Züricher-, Genfervolk; deutsches Volk und<lb/><pb facs="#f0577" n="559"/><fw place="top" type="header">Vierundzwanzigstes Capitel. V. Zusammengesetzte Statsformen.</fw><lb/>
Preuszen, Bayern, Sachsen u. s. f.) und der Gesammtstat ist<lb/>
eben so frei in seinen Bewegungen und zwar ebenso ausge-<lb/>
stattet mit Organen wie ein Einheitsstat. Die Landesstaten<lb/>
aber sind keine Vasallen des Gesammtstates, sondern inner-<lb/>
halb ihres Bereiches wieder selbständig wie Einheitsstaten. <note n="4" place="foot">G.<lb/><hi rendition="#g">Waitz</hi>, Grundzüge der Politik. Kiel 1862. S. 44 f.: „Beide,<lb/>
die Bundesgewalt und die Gewalt der Einzelstaten müssen in ihrer<lb/>
Sphäre selbständig (souverain) sein; diese darf ihre Gewalt nicht von<lb/>
jener empfangen, jene nicht auf Uebertragung dieser beruhen.“ S. 153:<lb/>
„Wesen des Bundesstats.“</note></p><lb/><p>Die Möglichkeit eines solchen Nebeneinanderseins zweier<lb/>
Staten auf demselben Gebiete wird dadurch hergestellt, dasz<lb/>
einerseits die <hi rendition="#g">Competenzen</hi> der beiderlei Staten scharf aus-<lb/>
geschieden werden und für friedliche Erledigung allfälliger<lb/><hi rendition="#g">Conflicte</hi> gesorgt ist, und dasz andererseits die beiderlei<lb/>
Behörden und Repräsentativkörper möglichst <hi rendition="#g">von einander<lb/>
getrennt</hi> und <hi rendition="#g">wechselseitig unabhängig</hi> erhalten wer-<lb/>
den. Am vollständigsten ist diese Scheidung auch der <hi rendition="#g">Per-<lb/>
sonen</hi> (Aemter) in dem nordamerikanischen Bundesstate<lb/>
durchgeführt worden, die Ausscheidung der <hi rendition="#g">Competenzen</hi><lb/>
aber auch in der schweizerischen Bundesverfassung mit be-<lb/>
sonderer Sorgfalt geregelt worden. <note n="5" place="foot">Vgl. <hi rendition="#g">Rüttimann</hi><lb/>
über die für Realisirung des Bundesrechts zu<lb/>
Gebote stehenden Organe und Zwangsmittel der schweizerischen Eidge-<lb/>
nossenschaft. Zürich 1862.</note> In dem deutschen Bun-<lb/>
desreiche sind die Organe der Bundesregierung noch mit den<lb/>
Organen der einzelstatlichen Regierungen eng verbunden, so<lb/>
jedoch, dasz in dem König von Preuszen als deutscher Kaiser<lb/>
die Eigenschaft des Einen Bundeshaupts sichtbar wird, und<lb/>
dasz der Reichstag von den Kammern der Einzelstaten ganz<lb/>
getrennt ist. Die Competenzen des Reiches aber sind keines-<lb/>
wegs scharf geschieden von denen der Landesstaten; sie sind<lb/>
im Gegentheil mit Absicht flüssig erhalten; aber es ist durch<lb/>
die Reichsverfassung, welche jeder Zeit dem Reichsgesetz den<lb/>
Vorzug vor dem Landesgesetz zusichert, aber zugleich in dem<lb/><pb facs="#f0578" n="560"/><fw place="top" type="header">Sechstes Buch. Die Statsformen.</fw><lb/>
Bundesrath, ohne den kein Reichsgesetz zu Stande kommt,<lb/>
die Selbständigkeit der Landesregierungen wahrt, dafür ge-<lb/>
sorgt, dasz Conflicte unterbleiben oder bald erledigt werden.</p><lb/><p>Gewöhnlich wird der Bereich des Gesammtstates vorzugs-<lb/>
weise die <hi rendition="#g">äuszeren</hi> Angelegenheiten in der Regel, und nur<lb/>
gewisse gemeinsame innere Dinge als Ausnahme umfassen,<lb/>
und umgekehrt die Selbständigkeit der Einzelnstaten sich in<lb/>
der Regel in der <hi rendition="#g">innern Verwaltung</hi>, ausnahmsweise in<lb/>
den auswärtigen Verhältnissen bewähren.</p></div></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><pb facs="#f0579" n="[561]"/><div n="1"><head>Siebentes Buch.<lb/>
Statshoheit und Statsgewalt (Souveränetät), ihre<lb/>
Gliederung. Statsdienst und Statsamt.</head><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Erstes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">Der Begriff der Statsgewalt (Souveränetät).</hi></head><lb/><p>Der Stat ist die Verkörperung und Personification der<lb/>
Volksmacht. Indem man sich diese Volksmacht in ihrer höch-<lb/>
sten Würde und ihrer gröszten Gewalt denkt, spricht man<lb/>
von <hi rendition="#g">Souveränetät</hi>.</p><lb/><p>Der Name der Souveränetät ist zuerst in Frankreich auf-<lb/>
gekommen und der Begriff der Souveränetät wurde zuerst von<lb/>
der französischen Wissenschaft ausgebildet. <hi rendition="#g">Bodin</hi> hat den-<lb/>
selben zum Grundbegriff des Statsrechts erhoben. Seither<lb/>
hat das Wort und der Begriff einen sehr groszen Einflusz ge-<lb/>
übt auf die ganze neuere Entwicklung der modernen Stats-<lb/>
Verfassung und der gesammten neueren Politik.</p><lb/><p>Im Mittelalter wurde der Ausdruck „Souveraineté“ (su-<lb/>
prema potestas) noch in einem weiteren Sinne gebraucht.<lb/>
Jede Behörde, welche in oberster Instanz den Entscheid gab,<lb/>
so dasz eine Berufung an eine höhere Autorität nicht mög-<lb/>
lich war, hiesz eine „souveräne“ Behörde. Die obersten<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 36</fw><lb/><pb facs="#f0580" n="562"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.</fw><lb/>
Gerichtshöfe wurden „Cours souveraines“ genannt. Es gab so<lb/>
eine grosze Zahl souveräner Aemter und Körperschaften inner-<lb/>
halb des Stats. Aber allmählich gestand man diesen Namen<lb/>
nicht mehr den bloszen Aemtern und Stellen der verschiede-<lb/>
nen Verwaltungszweige, sondern nur noch der Einen höch-<lb/>
sten das Ganze beherrschenden Statsgewalt zu. Daher wurde<lb/>
nun der Begriff höher gefaszt und bedeutete nun die concen-<lb/>
trirte Fülle der Statsmacht.</p><lb/><p>Die Begriffsbestimmung war ganz beherrscht von der cen-<lb/>
tralisirenden Richtung der französischen Politik seit dem<lb/>
sechszehnten Jahrhundert und dem Streben der französischen<lb/>
Könige nach absoluter Gewalt. Bodin hatte die Souveränetät<lb/>
erklärt als absolute und immerwährende Statsmacht („puis-<lb/>
sance absolue et perpétuelle d'une République“). Auch nach-<lb/>
her verstand man die Souveränetät in diesem absoluten Sinne.<lb/>
Nicht etwa nur der König Ludwig XIV., der sich selber den<lb/>
Stat nannte, ganz ebenso der jacobinische Convent der fran-<lb/>
zösischen Republik von 1793 schrieb sich die Statsgewalt als<lb/>
eine allmächtige zu. <note n="1" place="foot"><hi rendition="#i">Thiers</hi>, hist. de la Révol.<lb/>
franç. II, p. 200 von der Ansicht der<lb/>
Jacobiner: „Die Nation kann nie auf ihre Befugnisz verzichten: Alles zu<lb/>
thun und Alles zu wollen zu jeder Zeit; diese Befugnisz begründet <hi rendition="#g">ihre<lb/>
Allmacht</hi> (sa toute-puissance), und diese ist unveräuszerlich. Die Na-<lb/>
tion hat sich daher Ludwig XIV. nicht verpflichten <hi rendition="#g">können</hi>.“ Indessen<lb/>
hat damals schon der Abt <hi rendition="#g">Sieyes</hi> den Irrthum erkannt. <hi rendition="#g">Bluntschli</hi>,<lb/>
Gesch. d. Statsw. S. 326.</note> Beide mit Unrecht. Der moderne Re-<lb/>
präsentativstat weisz nichts von einer absoluten Statsgewalt<lb/>
und eine absolute Unabhängigkeit gibt es überall nicht auf<lb/>
Erden. Weder die politische Freiheit noch das Recht der<lb/>
übrigen Organe und Bestandtheile des States vertragen sich<lb/>
mit einer solchen schrankenlosen Souveränetät, und wo immer<lb/>
Menschen versucht haben dieselbe zu üben, da hat auch die<lb/>
Geschichte solche Anmaszung verurtheilt. Selbst dem State<lb/>
als einem Ganzen kommt solche Allmacht nicht zu; denn<lb/>
auch er ist nach auszen durch das Recht der übrigen Staten<lb/><pb facs="#f0581" n="563"/><fw place="top" type="header">Erstes Capitel. Der Begriff der Souveränetät (Statshoheit).</fw><lb/>
und nach innen durch die eigene Natur und durch das Recht<lb/>
seiner Glieder und der Individuen in ihm beschränkt. <note n="2" place="foot"><hi rendition="#g">Hannoversche</hi> Erklärung von 1814 bei <hi rendition="#g">Hormayr</hi> Lebensbilder<lb/>
I, S. 111: „In dem Begriffe der Souveränetätsrechte liegt keine Idee der<lb/>
Despotie. Der König von Groszbritannien ist unläugbar ebenso souve-<lb/>
rän als jeder andere Fürst in Europa, und die Freiheiten seines Volks<lb/>
befestigen seinen Thron, anstatt ihn zu untergraben.“</note></p><lb/><p>Die deutsche Sprache hat keinen völlig entsprechenden<lb/>
Ausdruck. Die „Obergewalt“ oder wie die ältere Statssprache<lb/>
in der Schweiz lautete „<hi rendition="#g">der</hi> höchste und gröszte Gewalt“ <note n="3" place="foot"><hi rendition="#g">Blumer</hi> Rechtsgesch. der Schweizer Demokratien II. 140. 141.</note><lb/>
bezeichnet nur die Autorität nach Innen, nicht zugleich die<lb/>
Selbständigkeit nach Auszen. Das Wort „Statshoheit“ be-<lb/>
zeichnet aber die Würde (majestas) als die Macht des Stats.<lb/>
Der Ausdruck „Statsgewalt“ erinnert weniger an die Würde<lb/>
als an die Machtentfaltung. Wir sind daher genöthigt, um<lb/>
beides zusammen zu fassen, was der Eine Ausdruck Sou-<lb/>
veränetät besagt, von „Statshoheit und Statsgewalt“ zu reden.<lb/>
Indessen haben die deutschen Ausdrücke doch den Vorzug,<lb/>
dasz sie weniger als der französische zu dem Miszverständ-<lb/>
nisz der absoluten Gewalt verleiten. Je nach Umständen wer-<lb/>
den wir übrigens auch nur eine der beiden Bezeichnungen<lb/>
brauchen.</p><lb/><p>Die Eigenschaften der <hi rendition="#g">Souveränetät</hi> sind:</p><lb/><p>1. <hi rendition="#g">Unabhängigkeit</hi> der Statsgewalt von jeder über-<lb/>
geordneten Statsautorität. Auch diese Unabhängigkeit ist<lb/>
nur relativ, nicht absolut zu verstehen. Das Völkerrecht,<lb/>
welches alle Staten zu einer gemeinsamen Rechtsordnung<lb/>
verbindet, ist ebenso wenig in Widerspruch mit der Souve-<lb/>
ränetät der Staten, als das Verfassungsrecht, welches die Aus-<lb/>
übung der Statsgewalt innerhalb des Statsgebiets beschränkt.<lb/>
Umdeszwillen ist es möglich, dasz Länderstaten noch als<lb/>
souverän geachtet bleiben, obwohl sie in wesentlichen Dingen,<lb/>
wie z. B. äuszere Politik- und Heeresmacht, von dem gröszeren<lb/>
Gesammtstat abhängig geworden sind.</p><lb/><pb facs="#f0582" n="564"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.</fw><lb/><p>2. <hi rendition="#g">Höchste statliche Würde</hi>, das was die antike rö-<lb/>
mische Statsprache „Majestas“ genannt hat.</p><lb/><p>3. <hi rendition="#g">Fülle der Statsmacht</hi>, im Gegensatz zu bloszen<lb/><hi rendition="#g">Theilbefugnissen</hi>. Die Souveränetät ist nicht eine Summe<lb/>
von einzelnen Sonderrechten, sondern statliches Gesammt-<lb/>
recht, sie ist ein Centralbegriff, von ähnlicher Energie, wie<lb/>
das Eigenthum im Privatrecht.</p><lb/><p>4. Ferner ist die souveräne Macht ihrer Natur nach die<lb/><hi rendition="#g">oberste</hi> im State. Es kann somit keine andere statliche<lb/>
Gewalt in dem Statsorganismus ihr <hi rendition="#g">übergeordnet</hi> sein.<lb/>
Die französischen Seigneurs des Mittelalters hörten auf „Souve-<lb/>
räne“ zu sein, als sie in allen wesentlichen Beziehungen stat-<lb/>
licher Selbständigkeit und Hoheit dem Könige, ihrem Lehens-<lb/>
herrn, sich wieder unterordnen muszten. Die deutschen Kur-<lb/>
fürsten konnten seit dem XIV. Jahrhundert Souveränetät in<lb/>
ihren Ländern behaupten, weil sie in Wahrheit die oberste<lb/>
Statsmacht in denselben zu eignem Rechte besaszen. <note n="4" place="foot">Die französische Bezeichnung der Landeshoheit der deutschen<lb/>
Reichsfürsten und Reichsstädte in dem Entwurfe des westphälischen<lb/>
Friedens: „que tous les princes et Estats seront maintenus dans tous les<lb/>
autres droits de <hi rendition="#i">souveraineté</hi>, qui leur appartiennent“ war damals für<lb/>
Deutschland neu, und die Absicht weiterer Lockerung des Reichsverban-<lb/>
des in dem Worte sichtlich dargelegt; aber dem Wesen nach hatten schon<lb/>
lange vorher die meisten deutschen Länder in der That wenn auch nur<lb/>
eine unvollkommene Souveränetät erlangt.</note></p><lb/><p>5. Da der Stat ein organischer Körper ist, so ist <hi rendition="#g">Ein-<lb/>
heit</hi> der Souveränetät ein Erfordernisz seiner Wohlfahrt.<lb/><note n="5" place="foot"><hi rendition="#g">Imman</hi>. <hi rendition="#g">Herrm</hi>. <hi rendition="#g">Fichte</hi>, Beiträge zur Statslehre, 1848, geht<lb/>
aber zu weit, wenn er die Souveränetät geradezu als „<hi rendition="#g">Einheit</hi> der<lb/>
Regierung“ erklärt. Die Machtfülle und Hoheit ist immerhin der <hi rendition="#g">we-<lb/>
sentliche</hi> Inhalt der Souveränetät.</note><lb/>
Die Spaltung der Souveränetät führt in ihrer Consequenz zur<lb/>
Lähmung oder Auflösung des States, und ist daher mit der<lb/>
Gesundheit des States nicht verträglich.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Anmerkungen</hi>. 1. <hi rendition="#g">Rousseau</hi>, dessen Lehre von der französi-<lb/>
schen Revolution in der That übersetzt worden ist, gründete die Souve-<lb/><pb facs="#f0583" n="565"/><fw place="top" type="header">Zweites Capitel. Statssouveränetät und Regentensouveränetät.</fw><lb/>
ränetät auf den „<hi rendition="#g">allgemeinen Willen</hi>“ (la volonté générale) und<lb/>
substituirte so irrthümlich der suprema <hi rendition="#i">potestas</hi> die suprema <hi rendition="#i">voluntas</hi>.<lb/>
Aus diesem Grunde erklärt er, im Widerspruche mit der Geschichte, die<lb/>
Souveränetät für <hi rendition="#g">unveräuszerlich</hi>, denn „wohl lasse sich die Macht<lb/>
nicht aber der Wille übertragen.“ Contr. soc. II. 1. Dieser erste Grund-<lb/>
irrthum, welcher das Recht als Willkür faszt und in demselben nur das<lb/>
Product des Willens, nicht auch dessen nothwendige Vorbedingung und<lb/>
Schranke erkennt, welcher von dem „<hi rendition="#g">Sollen</hi>“ nichts weisz, war unge-<lb/>
mein fruchtbar an neuen Irrthümern. Der Wille ist eine Entfaltung<lb/>
und Aeuszerung des menschlichen Geistes und Gemüthes, nicht aber<lb/>
wie die Souveränetät eine <hi rendition="#g">Rechtsinstitution des States</hi>. Der<lb/>
Wille kann wohl die Ausübung des Rechtes beseelen, auch wohl Verän-<lb/>
derungen in der Rechtsordnung hervorbringen, aber er ist für sich <hi rendition="#g">kein</hi><lb/>
Recht. Der Wille des Souveräns setzt die Souveränetät voraus, nicht<lb/>
umgekehrt diese jenen.</p><lb/><p>2. Der Gedanke, dasz die Souveränetät die Quelle des States und<lb/>
der Rechtsordnung und demgemäsz der Souverän <hi rendition="#g">über</hi> dem State sei,<lb/>
ist unlogisch. Statsmacht und Statshoheit lassen sich nur denken, wenn<lb/>
man den Stat voraus denkt. Die Souveränetät ist daher ein <hi rendition="#g">statsrecht-<lb/>
licher</hi>, nicht ein überstatsrechtlicher Begriff.</p><lb/><p>3. <hi rendition="#g">Const</hi>. <hi rendition="#g">Franz</hi> (Vorschule d. St. S. 32) hat das „<hi rendition="#g">Selbstbewuszt-<lb/>
sein</hi> des <hi rendition="#g">Stats</hi>“ neben der öffentlichen Gewalt als die zweite Haupt-<lb/>
eigenschaft der Souveränetät erklärt. Aber das Bewusztsein ist nöthig<lb/>
für die Ausübung eines Rechts, für die Rechtshandlung, nicht eine Eigen-<lb/>
schaft des Rechts selbst.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Zweites Capitel.<lb/><hi rendition="#b">Statssouveränetät (Volkssouveränetät) und Regenten-<lb/>
souveränetät.</hi></head><lb/><p>Wem kommt die Souveränetät zu? Die Parteien sind ge-<lb/>
neigt auf diese Frage in ganz verschiedenem Sinne zu ant-<lb/>
worten, und auch die Wissenschaft hat mancherlei Schwierig-<lb/>
keiten aus dem Wege zu räumen und Vorurtheile zu überwin-<lb/>
den, bis es ihr gelingt, zu einer einfachen und wahren Lösung<lb/>
hindurch zu dringen.</p><lb/><p>1. Eine besonders seit Rousseau und der französischen<lb/>
Revolution sehr verbreitete Meinung antwortet: Dem <hi rendition="#g">Volke</hi><lb/><pb facs="#f0584" n="566"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.</fw><lb/>
und bekennt sich für das Princip der sogenannten <hi rendition="#g">Volks-<lb/>
souveränetät</hi>.</p><lb/><p>Da fragt sich aber voraus: was versteht sie unter dem<lb/>
„<hi rendition="#g">Volk</hi>“? Die einen verstehen darunter lediglich die Summe<lb/>
der Individuen, die zum State sich zusammen finden, d. h. sie<lb/>
lösen im Gedanken den Stat in seine Atome auf und sprechen<lb/>
der unorganischen Masse oder der Mehrheit dieser Individuen<lb/>
die höchste Gewalt zu. Diese äuszerste radicale Meinung ist<lb/>
offenbar im Widerspruch mit der Existenz des States, welche<lb/>
die Grundlage der Souveränetät ist. Sie ist daher mit gar<lb/><hi rendition="#g">keiner</hi> Statsverfassung vereinbar, auch nicht mit der abso-<lb/>
luten Demokratie, welche sie zu begründen vorgibt; denn auch<lb/>
da übt wohl die geordnete Volksversammlung (Landsgemeinde),<lb/>
nicht aber die atomisirte Menge die Statsgewalt aus.</p><lb/><p>2. Die andern denken dabei an die <hi rendition="#g">gesammte gleiche<lb/>
Statsbürgerschaft</hi>, welche in Gemeinden versammelt ihren<lb/>
Willen ausspricht, d. h. sie denken an die Souveränetät des<lb/><hi rendition="#g">Demos</hi> in der Demokratie. Beschränkt auf diese Statsform<lb/>
hat das Princip einer so verstandenen Volkssouveränetät einen<lb/>
Sinn und eine Wahrheit; es ist dann mit Demokratie sogar<lb/>
wörtlich gleichbedeutend. Schon für die Repräsentativdemo-<lb/>
kratie aber verliert der Satz groszen Theils seine Anwendung,<lb/>
weil in der regelmäszigen Thätigkeit die oberste Macht nicht<lb/>
von der Bürgerschaft unmittelbar, sondern nur <hi rendition="#g">mittelbar</hi><lb/>
von den <hi rendition="#g">Repräsentanten</hi> derselben ausgeübt wird. Ganz<lb/>
unvereinbar ist derselbe mit allen andern Statsformen, denen<lb/>
sie die sonderbare Zumuthung macht, dasz das Statshaupt<lb/>
sich dem niedrigsten Statsbürger gleich stelle, und die Regie-<lb/>
renden sich als Minderheit der Mehrheit der Regierten unter-<lb/>
ordnen. Sie weist im Statskörper den Füszen die Stellung des<lb/>
Kopfes an und diesem den Platz der Füsze.</p><lb/><p>3. Zuweilen werden auch die beiden Meinungen nicht<lb/>
scharf unterschieden, sondern gehen in einander über. Die<lb/>
eine ist anarchisch, die andere ist absolut demokratisch. Den-<lb/><pb facs="#f0585" n="567"/><fw place="top" type="header">Zweites Capitel. Statssouveränetät und Regentensouveränetät.</fw><lb/>
noch behaupten ihre Vertheidiger gewöhnlich die <hi rendition="#g">Allgemein-<lb/>
gültigkeit</hi> derselben. Das aber ist gerade das Gefährliche<lb/>
dieser Theorie, dasz ihre Anerkennung den vollständigen Um-<lb/>
sturz aller andern Statsformen, mit einziger Ausnahme der<lb/>
unmittelbaren Demokratie, und die Umwandlung jener in diese<lb/>
im Princip voraussetzt und fordert.</p><lb/><p>Dieselbe ist daher wohl schon von ganz entgegengesetzten<lb/>
Parteien <note n="1" place="foot">Wir erinnern hier voraus an die Theorie des Jesuitengenerals<lb/><hi rendition="#g">Lainez</hi> und der Jesuiten <hi rendition="#g">Bellarmin</hi> und <hi rendition="#g">Mariana</hi>, welche, in der<lb/>
Absicht die Oberherrlichkeit der Kirche über den Stat zu begründen,<lb/>
und auch die Könige dem Papste, der allein von Gott seine Gewalt em-<lb/>
pfange, nicht wie jene von der Menge des Volkes, zu unterwerfen, die<lb/>
Volkssouveränetät in Schutz nahmen. Vgl. darüber L. <hi rendition="#g">Ranke's</hi> hist.<lb/>
polit. Zeitschr. II, S. 606 ff. Einfluszreicher aber war in neuerer Zeit<lb/>
die Ausführung dieser Lehre durch <hi rendition="#g">Rousseau</hi>. Er nennt das aus allen<lb/>
Einzelnen gebildete Volk den <hi rendition="#g">Souverän</hi>. Nach ihm ist jedes Indivi-<lb/>
duum zugleich ein Theilhaber der Souveränetät und hinwieder ein Unter-<lb/>
than des Souveräns, und da er die Souveränetät für den allgemeinen<lb/>
Willen und diesen für unveräuszerlich erklärt, so kommt er consequent<lb/>
zu dem Satze, dasz die Mehrheit jederzeit berechtigt sei, der bestehen-<lb/>
den Obrigkeit den Gehorsam aufzukündigen, diese zu entsetzen und die<lb/>
Verfassung beliebig zu ändern. Indem sie das thut, übt sie nach Rous-<lb/>
seau nur „<hi rendition="#g">Acte ihrer Souveränetät</hi>“ aus, und vor der leibhaften<lb/>
Manifestation eines so geäuszerten Volkswillens verschwindet auch die<lb/><hi rendition="#g">abgeleitete</hi> Autorität der Stellvertretung des Volks in den <hi rendition="#g">National-<lb/>
versammlungen</hi> in Nichts. Das Volk aber kann, wie Rousseau meint,<lb/>
sich selber nicht binden weder durch Verfassung noch durch Gesetze,<lb/>
denn diese sind nur Aeuszerungen seines Willens, die so lange gelten<lb/>
als dieser Wille selbst sie aufrecht erhalten will. — Dasz mit dieser Lehre<lb/>
die Fortdauer der Rechtsordnung nicht bestehen kann, und solche Frei-<lb/>
heit ohne Bestand und ohne Treue ist, bedarf keines weitern Beweises.</note> verfochten worden, aber immer nur von solchen,<lb/>
wenn anders mit Bewusztsein, welche mit der bestehenden<lb/>
Statsordnung oder Statsregierung unzufrieden dieselbe zu un-<lb/>
tergraben und zu stürzen strebten. In der Hand der franzö-<lb/>
sischen Revolution war dieselbe daher auch eine furchtbare<lb/>
Waffe der Zerstörung. Schon die Nationalversammlung in ihrer<lb/>
Kriegserklärung vom 20. April 1792 verkündete die Rousseau-<lb/>
sche Theorie officiel: „Ohne Zweifel hat die französische<lb/><pb facs="#f0586" n="568"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.</fw><lb/>
Nation laut erklärt, dasz die Souveränetät nur dem Volke zuge-<lb/>
hört, welches in der Ausübung seines höchsten <hi rendition="#g">Willens</hi> durch<lb/>
die Rechte der folgenden Geschlechter beschränkt, keine <hi rendition="#g">un-<lb/>
widerrufliche Macht</hi> übertragen kann; sie hat offen aner-<lb/>
kannt, dasz kein Herkommen, kein gesetzlicher Ausspruch,<lb/>
keine Willenserklärung, kein Vertrag eine <hi rendition="#g">Gesellschaft<lb/>
von Menschen</hi> einer Autorität unterwerfen kann, so dasz<lb/>
sie nicht mehr das Recht hätte, dieselbe zurückzunehmen.<lb/>
Jedes Volk hat allein die Macht, sich seine Gesetze zu geben,<lb/>
und das unveräuszerliche Recht, dieselben zu ändern. Dieses<lb/>
Recht gebührt entweder gar keinem oder allen mit vollem<lb/>
Fuge.“ Der nachherige Convent enthüllte die weitern Con-<lb/>
sequenzen dieses Princips nach der Zerstörung des Königthums.</p><lb/><p>Aber auch in unsern Tagen haben wir wieder die that-<lb/>
sächliche Verkündigung des nämlichen Grundsatzes auf dem<lb/>
Stadthause zu Paris erlebt. Durch einen solchen souveränen<lb/>
Act der aufgeregten Pariser Bevölkerung wurde im Februar<lb/>
1848 die constitutionelle Monarchie abgeschafft, die Republik<lb/>
proclamirt und die Dictatur eines improvisirten Regierungs-<lb/>
ausschusses eingesetzt. In einer von <hi rendition="#g">Lamartine</hi> selber re-<lb/>
digirten officiellen Kundmachung heiszt es wörtlich: „Jeder<lb/>
Franzose, der das Mannesalter erreicht hat, ist Statsbürger,<lb/>
jeder Bürger ist Wähler. <hi rendition="#g">Jeder Wähler ist Souverän</hi>.<lb/>
Das Recht ist gleich und es ist ein absolutes für Alle. Es<lb/>
kann kein Bürger zum andern sagen: Du bist in höherem<lb/>
Masze Souverän als ich. Erwäget Eure Macht, bereitet Euch<lb/>
dieselbe auszuüben und seid würdig, in den Besitz Eurer<lb/>
Herrschaft einzutreten.“ <note n="2" place="foot"><hi rendition="#i">Lamartine</hi>, histoire de la révolution de 1848, II. p. 449.</note></p><lb/><p>4. Zwar wohlgemeint aber unbefriedigend sind die Ver-<lb/>
suche einzelner französischer Statsmänner, dem verderblichen<lb/>
Begriffe jener Volkssouveränetät, welcher entweder alles Stats-<lb/>
recht auflöst, um die Statshoheit zu begründen, oder alle<lb/><pb facs="#f0587" n="569"/><fw place="top" type="header">Zweites Capitel. Statssouveränetät und Regentensouveränetät.</fw><lb/>
Staten in Demokratien verwandelt, den einer Souveränetät bald<lb/>
der <hi rendition="#g">Vernunft</hi> bald der <hi rendition="#g">Gerechtigkeit</hi> entgegenzusetzen. <note n="3" place="foot">Z. B. <hi rendition="#g">Royer-Collard</hi> in der Rede vom 27. Mai 1820: „Es gibt<lb/>
zwei Elemente in der Gesellschaft: das eine ein <hi rendition="#g">materielles</hi>, d. h.<lb/>
das <hi rendition="#g">Individuum</hi>, seine Kraft und sein Wille“ [ — ist denn das Indi-<lb/>
viduum, seine Kraft und sein Wille materiell? Und ist nicht auch hier<lb/>
wieder der alte Irrthum wahrnehmbar, dasz vom Individuum aus das<lb/>
Statsrecht bestimmt werde? — ] „das andere ein <hi rendition="#g">moralisches</hi>, d. h.<lb/>
das Recht, welches aus den berechtigten Verhältnissen hervorgeht. Wollen<lb/>
Sie die Gesellschaft aus dem materiellen Elemente ableiten? Die Mehr-<lb/>
heit der Individuen, die Mehrheit der Willen soll der Souverän sein.<lb/>
Das ist die Volkssouveränetät. Wenn mit Willen oder gegen ihren<lb/>
Willen diese blinde und gewaltsame Souveränetät in die Hand eines Ein-<lb/>
zelnen oder einer Classe übergeht, ohne ihren Charakter zu ändern, so<lb/>
wird sie zwar zu einer weiseren und gemäszigteren Macht, aber sie bleibt<lb/>
immerhin rohe Kraft. Das ist die Wurzel der absoluten Macht und der<lb/>
Privilegien. Wollen sie im Gegentheil die Gesellschaft auf das moralische<lb/>
Element, d. h. das Recht begründen? Dann ist die <hi rendition="#g">Gerechtigkeit</hi><lb/>
der Souverän, weil die Gerechtigkeit die Regel des Rechts ist. Die freien<lb/>
Verfassungen haben den Zweck, die rohe Kraft zu entthronen und die<lb/>
Gerechtigkeit zur Herrschaft zu erheben.“</note><lb/>
Durch Hinweisung auf jene oder diese gedachte man dem<lb/>
Miszbrauche zu begegnen, welchen das Volk von der Souve-<lb/>
ränetät machen möchte. Allein diese Vorstellung übersieht,<lb/>
dasz das Recht nur der <hi rendition="#g">Person</hi>, das statliche Hoheitsrecht<lb/>
nur einer <hi rendition="#g">statlichen Persönlichkeit</hi> zukomme und von<lb/>
dieser nach Grundsätzen der Vernunft und Gerechtigkeit aus-<lb/>
geübt werden solle. Dem Irrthum, der in der absoluten De-<lb/>
mokratie die alleinige Grundform des States erkennt, tritt<lb/>
hier der Irrthum der <hi rendition="#g">Ideokratie</hi> entgegen, in der wohl-<lb/>
gemeinten Absicht, die Volksmehrheit durch die Herrschaft<lb/>
der Idee zu leiten. Aber es bleibt dieser Widerspruch er-<lb/>
folglos, weil die Macht der Persönlichkeit stärker ist als alle<lb/>
Fiction.</p><lb/><p>5. Eine andere Meinung nennt die als <hi rendition="#g">Einheit</hi> gedachte,<lb/>
zwar noch nicht oder nicht zureichend organisirte, aber der<lb/>
Organisation fähige <hi rendition="#g">Nation</hi> mit ihren Instincten, ihrer<lb/>
Sprache, ihren Gefühlen, ihren socialen Gegensätzen das<lb/><pb facs="#f0588" n="570"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.</fw><lb/>
Volk und spricht der Nation das Recht zu, den Stat beliebig<lb/>
umzubilden.</p><lb/><p>Wir haben in der „Nation“ die <hi rendition="#g">Anlage</hi> zur Volksbildung,<lb/>
d. h. zum State anerkannt (Buch II. Cap. 2) und müssen daher<lb/>
zugestehen, dasz damit mittelbar auch die <hi rendition="#g">Anlage</hi> zur Aus-<lb/>
bildung der Statshoheit anerkannt ist. Aber nicht mehr als<lb/>
die ursprüngliche Kraft, noch nicht ihre Bethätigung, die<lb/>
leere Möglichkeit, noch nicht ihre Verwirklichung.</p><lb/><p>Die Volkssouveränetät in diesem Sinne, oder wie sie nach<lb/>
dem deutschen Sprachgebrauch richtiger genannt würde, die<lb/>
Nationalsouveränetät ist demnach ein unreifer, unentwickelter,<lb/>
vorstatlicher Gedanke, der erst die Statenbildung abwarten<lb/>
musz, um dann in statlicher Gestalt wirklich zu werden.</p><lb/><p>6. Man kann aber und man musz sogar das <hi rendition="#g">Volk</hi> in<lb/>
statlichem Sinne verstehen, als die <hi rendition="#g">geordnete Gesammt-<lb/>
heit in Haupt und Gliedern</hi>, die wir als die lebendige<lb/>
Seele der <hi rendition="#g">Statspersönlichkeit</hi> anerkennen.</p><lb/><p>Inwiefern der Stat <hi rendition="#g">als Person</hi> erscheint, insofern kommt<lb/>
ihm ohne Zweifel Unabhängigkeit, höchste Ehre, Machtfülle,<lb/>
oberste Autorität, Einheit d. h. Souveränetät zu. Der Stat<lb/>
als Person ist <hi rendition="#g">souverän</hi>. Deszhalb nennen wir diese Sou-<lb/>
veränetät <hi rendition="#g">Statssouveränetät</hi>.</p><lb/><p>Sie ist nicht vor dem State, noch auszer dem State, noch<lb/>
über dem State, sie ist die Macht und Hoheit des States<lb/>
selbst. Sie ist das Recht des <hi rendition="#g">Ganzen</hi> und so gewisz das<lb/>
Ganze mächtiger ist, als irgend ein Theil des Ganzen, so ge-<lb/>
wisz ist auch die Souveränetät des ganzen States der Souve-<lb/>
ränetät eines einzelnen Gliedes im State überlegen.</p><lb/><p>Wäre nicht die Sprache durch die Parteikämpfe verwirrt,<lb/>
so könnten wir diese Statssouveränetät schicklicherweise Volks-<lb/>
souveränetät heiszen, indem wir unter Volk nicht eine aufge-<lb/>
löste Menge von Individuen, sondern die politisch gegliederte<lb/>
Gesammtheit verstehen, in welcher das Haupt die oberste und<lb/>
jedes einzelne Glied die seiner Natur gemäsze Stellung und<lb/><pb facs="#f0589" n="571"/><fw place="top" type="header">Zweites Capitel. Statssouveränetät und Regentensouveränetät.</fw><lb/>
Aufgabe hat. In diesem Sinne haben französische Publicisten<lb/>
— nach dem entgegengesetzten Sprachgebrauch der Franzosen<lb/>
und der Deutschen — diese Souveränetät auch wohl „Sou-<lb/>
veraineté de la nation“ genannt. <note n="4" place="foot"><hi rendition="#g">Stüve</hi>, Sendschreiben von 1848: „Den Satz, dasz dem Volke, der<lb/>
Nation: Souveränetät zustehen müsse, wird Niemand bestreiten, sobald<lb/>
man die wahre Gesammtheit der Nation in ihrer <hi rendition="#g">verfassungsmäszi-<lb/>
gen Gestaltung</hi>, also Fürst und Volk, als das Subject der Souverä-<lb/>
netät betrachtet. Macht man aber den Anspruch, dasz nicht das Ganze<lb/>
einer solchen festgegliederten Ordnung, sondern irgend ein einzelner<lb/>
Theil, sei es der Fürst, der da ruft: Ich bin der Stat, oder das Parla-<lb/>
ment, welches den König entfernt oder wohl gar die blosze Menge der<lb/>
Individuen im Lande das Volk ausmachen, so ist der Begriff in sich<lb/>
unwahr und jede Folgerung aus dem Unwahren führt zum Verderben.“<lb/><hi rendition="#i">Sismondi</hi>, Études I, p. 88 unterscheidet ebenso scharf zwischen der<lb/>
„souveraineté du peuple“ (der Nation), die er verwirft, und der „sou-<lb/>
veraineté de la nation“ (des Volks), die er anerkennt.</note> Gegenwärtig aber wäre jene<lb/>
Bezeichnung den heftigsten Miszverständnissen ausgesetzt, und<lb/>
daher haben wir den unverfänglichen Ausdruck Statssouverä-<lb/>
netät gewählt.</p><lb/><p>Diese Statssouveränetät zeigt sich nach Aussen und im<lb/>
Innern, dort als Selbständigkeit und Unabhängigkeit eines<lb/>
jeden Einzelstates im Verhältnisz zu den andern Einzelstaten,<lb/>
beziehungsweise auch des Weltreiches gegenüber der Kirche,<lb/>
hier als gesetzgebende Macht des ganzen geordneten Volks-<lb/>
körpers.</p><lb/><p>In diesem Sinne pflegen auch die Engländer ihrem Par-<lb/>
lamente, an dessen Spitze der König steht, und welches das<lb/>
gesammte Volk darstellt, Souveränetät zuzuschreiben. <note n="5" place="foot">Dieser Gedanke ist bereits in einer Rede des Königs <hi rendition="#g">Heinrich</hi> VIII.<lb/>
von England im Parlament ausgesprochen: „Gleicherweise vernehmen<lb/>
wir von den Richtern, dasz unsere königliche Würde nie erhabener steht,<lb/>
als während der Parlamentsversammlungen, wo wir als Haupt und ihr<lb/>
als Glieder dermaszen zu einem politischen Körper verbunden und ver-<lb/>
einigt sind, dasz unserer eigenen Person und dem gesammten Parlament<lb/>
für geschehen und angethan gilt, was auch nur dem geringsten Mitgliede<lb/>
des Hauses widerfährt.“ <hi rendition="#g">John Russell</hi>, Geschichte der englischen<lb/>
Verfassung etc. 3.</note> Es ist<lb/><pb facs="#f0590" n="572"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.</fw><lb/>
das aber nicht etwa eine Eigenthümlichkeit des englischen<lb/>
Statsrechts, sondern eine Grundansicht der modernen Reprä-<lb/>
sentativverfassung überhaupt, welche den Fürsten zwar als<lb/>
Haupt, aber gerade deszhalb auch als <hi rendition="#g">ein Glied</hi> des Volkes<lb/>
betrachtet und welche die höchste, auch thatsächliche Aus-<lb/>
übung der Souveränetät, die Gesetzgebung nicht dem Haupte<lb/>
allein zugesteht, sondern nur dem Haupte in Verbindung mit<lb/>
dem repräsentativen Körper, d. h. nur dem <hi rendition="#g">ganzen</hi> Stats-<lb/>
körper. Die patrimoniale Statslehre, welche den Stat wie ein<lb/>
Eigenthum des Fürsten ansieht und daher nur dem Fürsten<lb/>
Souveränetät zuschreibt und die absolutistische Statslehre,<lb/>
welche den Stat mit dem Fürsten identificirt und daher die<lb/>
Statssouveränetät als Fürstensouveränetät faszt, verkennen<lb/>
beide, dasz alle Macht des Fürsten wesentlich nur concentrirte<lb/>
und zusammengefaszte Volksmacht ist und dasz das Volk und<lb/>
der Stat als <hi rendition="#g">Rechtswesen bleibt</hi>, wenn gleich Fürsten<lb/>
fallen und Dynastien untergehen. <note n="6" next="note-0591" place="foot" xml:id="note-0590"><hi rendition="#g">Zöpfl</hi> (Grundsätze des gemeinen deutschen Statsrechts §§. 54—<lb/>
56) verwirft nicht blosz für die <hi rendition="#g">deutschen</hi> Staten auch diese Stats-<lb/>
souveränetät und behauptet, die Monarchie könne überhaupt <hi rendition="#g">nur</hi> die<lb/>
Fürstensouveränetät, wie die Republik <hi rendition="#g">nur</hi> die Volkssouveränetät aner-<lb/>
kennen. Das römische Statsrecht, welches die majestas populi Romani<lb/>
sowohl in der republikanischen als in der kaiserlichen Periode procla-<lb/>
mirte und die lex immer als voluntas populi Romani auffaszte und welches<lb/>
hinwieder zur Zeit der Republik den Consuln ein regium imperium und<lb/>
dem Senate die ganze oberste Verwaltungs- und Steuerhoheit (doch ge-<lb/>
wisz ein Stück Regierungssouveränetät) beilegte, bleibt bei dieser Annahme<lb/>
ebenso unerklärt, wie das englische Statsrecht, welches die Souveränetät<lb/>
des Parlaments und des englischen Stats (Volks) in Harmonie bringt<lb/>
mit der Souveränetät des Königs. Dasz <hi rendition="#g">völkerrechtlich</hi> auch die<lb/><hi rendition="#g">deutschen Staten</hi> (ganz abgesehen von den Fürsten) als souveräne<lb/>
Personen gelten, kann nicht bestritten werden. Wer aber <hi rendition="#g">eine Person</hi> ist<lb/>
im Verkältnisz zu andern Staten, wird auch eine Person sein im Verhält-<lb/>
nisz zu den Individuen im State und zu den Würdeträgern des States.<lb/>
Die Gesetze sind auch in Deutschland Statsgesetze, und die Statsschulden<lb/>
werden auch in Deutschland von den fürstlichen Schulden unterschieden;<lb/>
d. h. auch das deutsche Statsrecht kann sich — trotz aller Reminiscenzen<lb/>
an die frühere patrimoniale oder absolute Fürstengewalt — vor der nun</note></p><lb/><pb facs="#f0591" n="573"/><fw place="top" type="header">Zweites Capitel. Statssouveränetät und Regentensouveränetät.</fw><lb/><p>7. Auszer dieser dem ganzen Stats- oder Volkskörper<lb/>
selbst inwohnenden Souveränetät gibt es aber noch <hi rendition="#g">inner-<lb/>
halb</hi> des States eine <hi rendition="#g">Souveränetät des obersten Glie-<lb/>
des</hi>, des <hi rendition="#g">Hauptes</hi>, die <hi rendition="#g">Regenten</hi>- oder, da sie in der<lb/>
Monarchie am klarsten hervortritt, die <hi rendition="#g">Fürstensouveräne-<lb/>
tät</hi>. Im Verhältnisz zu allen andern einzelnen Gliedern des<lb/>
Statsorganismus und den einzelnen Statsbürgern kommt dem<lb/>
Oberhaupte der Nation wieder die oberste Macht und Stellung<lb/>
zu. So wird auch in dem englischen Statsrecht der <hi rendition="#g">König</hi><lb/>
in besonderem Sinne der <hi rendition="#g">Souverän</hi> genannt, und so in<lb/>
jedem monarchischen State dem <hi rendition="#g">Monarchen</hi> als solchen hin-<lb/>
wieder Souveränetät beigelegt.</p><lb/><p>Zwischen jener Statssouveränetät und dieser Fürstensou-<lb/>
veränetät ist kein Widerspruch. Die Souveränetät wird nicht<lb/>
dadurch gespalten, dasz etwa die eine Hälfte dem Volke, die<lb/>
andere dem Fürsten zugetheilt wird. Das Verhältnisz der-<lb/>
selben ist nicht das zweier eifersüchtiger Mächte, die sich um<lb/>
die Herrschaft streiten. In beiden ist Einheit und Fülle der<lb/>
Macht; aber es versteht sich von selbst, dasz hinwieder das<lb/><hi rendition="#g">Ganze</hi>, in welchem das Haupt selbst seiner obersten Stellung<lb/>
im Körper gemäsz <hi rendition="#g">inbegriffen</hi> ist, auch dem Haupte <hi rendition="#g">für<lb/>
sich allein</hi> übergeordnet ist. Das ganze Volk (der Stat) gibt<lb/>
das Gesetz, aber innerhalb dessen Schranken bewegt sich das<lb/>
Haupt mit voller Freiheit in der Ausübung der ihm zugehörigen<lb/><note n="6" place="foot" prev="note-0590" xml:id="note-0591">so ziemlich in der ganzen civilisirten Welt durchgedrungenen Einsicht<lb/>
nicht verschlieszen, dasz das Volk doch noch etwas anderes und höheres<lb/>
bedente als die Gesammtheit der Gehorchenden und dasz der Stat eine<lb/>
Existenz, eine Hoheit und Machtfülle habe, die nicht ganz von der Hoheit<lb/>
und Machtfülle der Fürsten aufgezehrt werde. Ich gebe Zöpfl zu, dasz<lb/>
man durch die ausschlieszliche Behauptung der Fürstensouveränetät nicht<lb/>
logisch genöthigt wird, dieselbe als schrankenlos aufzufassen; aber die<lb/>
neuere Geschichte hat unwiderleglich bewiesen, dasz die Ueberspannung<lb/>
der fürstlichen Gewalt und die Miszachtung der Volksrechte in den deut-<lb/>
schen Ländern ebenso wie in den romanischen Ländern in dem Princip<lb/>
der ausschlieszlichen Fürstensouveränetät jederzeit eine gefährliche Un-<lb/>
terstützung gefunden hat.</note><lb/><pb facs="#f0592" n="574"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.</fw><lb/>
obersten Macht. Die Statssouveränetät ist vorzüglich die des<lb/>
Gesetzes, die Fürstensouveränetät die der Regierung. Wo jene<lb/><hi rendition="#g">ruht</hi>, da ist diese <hi rendition="#g">wirksam</hi>. Ein wirklicher Conflict ist<lb/>
nicht leicht, im Princip überall nicht möglich, denn er würde<lb/>
den Conflict des Oberhauptes für sich allein mit dem Ober-<lb/>
haupte in Verbindung mit den übrigen Gliedern des States,<lb/>
also einen Conflict der nämlichen Person mit sich selber vor-<lb/>
aussetzen.</p><lb/><p>Während somit zwischen der demokratischen Volkssou-<lb/>
veränetät und der Fürstensouveränetät kein wahrer Friede<lb/>
denkbar ist, sondern nothwendig die eine die andere unter-<lb/>
werfen und aufheben musz, so ist dagegen zwischen der Stats-<lb/>
souveränetät und der Fürstensouveränetät die nämliche Har-<lb/>
monie wie zwischen dem ganzen Menschen und seinem Kopf.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Anmerkung</hi>. Zuweilen versteht man unter der Volkssouveränetät<lb/>
nicht die oberste Macht der Volksmehrheit, sondern nur den Gedanken,<lb/>
dasz eine Statsform oder Regierungsweise, welche mit der Existenz und<lb/>
Wohlfahrt der Mehrheit des Volkes <hi rendition="#g">unverträglich</hi> sei, auch <hi rendition="#g">unhalt-<lb/>
bar</hi> sei, oder dasz die Statsform und Regierung <hi rendition="#g">für</hi> das Volk da sei.<lb/>
Dieser Gedanke ist nicht zu bestreiten, aber er ist in jener Bezeichnung<lb/>
durchaus falsch ausgedrückt.</p><lb/><p>Will man ferner den Satz, dasz alle Statsgewalt ursprünglich von<lb/>
dem Willen der Volksmehrheit <hi rendition="#g">abgeleitet</hi> sei, die Volkssouveränetät<lb/>
heiszen, so ist zwar zuzugeben, dasz viele Statsverfassungen, wie insbe-<lb/>
sondere die demokratischen, aber auch einzelne Monarchien, z. B. das<lb/>
römische und das französische Kaiserthum, nach der Lehre des römischen<lb/>
und des französischen Statsrechts auf einem Willensact der Volksmehr-<lb/>
heit beruhen. In dieser Weise erklären mehrere schweizerische Ver-<lb/>
fassungen, nicht dasz das Volk souverän sei, wohl aber, dasz „die Sou-<lb/>
veränetät auf der Gesammtheit des Volkes <hi rendition="#g">beruhe</hi> und von dem groszen<lb/>
Rathe <hi rendition="#g">ausgeübt</hi> werde.“ Z. B. <hi rendition="#g">Züricher</hi> Verfassung von 1831<lb/>
§. 1.<lb/>
Aber auch dieser Satz hat keineswegs für alle Staten Geltung, und der<lb/>
Ausdruck Souveränetät, der ein fortdauerndes Recht bedeutet, kann nur<lb/>
uneigentlich auf solche geschichtliche Vorgänge angewendet werden.</p><lb/><p>Durchaus verwerflich endlich und selbst mit dem demokratischen<lb/>
Statsrecht unvereinbar ist der Sinn, der oft schon practisch dem Worte<lb/>
Volkssouveränetät beigelegt wurde, dasz das Volk im Gegensatze zur<lb/>
Regierung oder gar jede gereizte und mächtige Volksmasse berechtigt sei,<lb/>
die Regierung nach Willkür zu verjagen und die Verfassung zu brechen.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><pb facs="#f0593" n="575"/><fw place="top" type="header">Drittes Capitel. I. Inhalt der Statssouveränetät.</fw><lb/><div n="2"><head>Drittes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">I. Inhalt der Statssouveränetät.</hi></head><lb/><p>1. Das statlich geordnete Volk, der Stat, hat vorerst ein<lb/>
Recht auf Anerkennung und Achtung seiner <hi rendition="#g">Würde</hi> und<lb/><hi rendition="#g">Hoheit</hi>, oder wie die Römer sie genannt haben, seiner <hi rendition="#g">Ma-<lb/>
jestät</hi>. <note n="1" place="foot"><hi rendition="#i">Cicero</hi> de Oratore II, 39: „majestas est amplitudo ac dignitas ci-<lb/>
vitatis. Is eam minuit, qui exercitum hostibus populi Romani tradidit.“<lb/>
Partit. orat. c. 30 — „minuit is, qui per vim multitudinis rem ad sedi-<lb/>
tionem vocavit.“ <hi rendition="#i">Auctor</hi> ad Herennium II, 12 —: „minuit quia ea tollit<lb/>
ex quibus civitatis amplitudo constat — qui amplitudinem civitatis de-<lb/>
trimento adficit.“ Vgl. <hi rendition="#i">Heineccii</hi> Antiquit. rom. IV, 18, 3. 46.</note> Jede schwere Verletzung der Ehre, Macht und selbst<lb/>
der Ordnung des römischen States galt daher den Römern als<lb/>
ein crimen laesae majestatis.</p><lb/><p>2. Die <hi rendition="#g">Unabhängigkeit</hi> des States von fremden Staten<lb/>
ist ferner eine nothwendige Eigenschaft und Wirkung seiner<lb/>
Souveränetät. Wenn ein Stat genöthigt wird die statliche<lb/>
Ueberordnung eines andern States anzuerkennen, so verliert<lb/>
er seine Souveränetät und unterwirft sich der Souveränetät<lb/>
des letztern. <note n="2" place="foot">Die Römer waren daher gewohnt, in ihre Friedensschlüsse mit<lb/>
unterworfenen Staten die Formel aufzunehmen: „imperium majestatem-<lb/>
que populi Romani conservanto sine dolo malo.“ <hi rendition="#i">Cicero</hi> pro Balbo. 16.<lb/><hi rendition="#i">Livius</hi> 38. 11.</note></p><lb/><p>Indessen zerstört nicht jede Unterordnung eines States<lb/>
die Souveränetät desselben völlig, da die Abhängigkeit, welche<lb/>
mit derselben verbunden wird, nicht eine absolute ist und in<lb/>
manchen Verhältnissen die ursprüngliche Unabhängigkeit und<lb/>
Selbständigkeit wieder vortritt. In zusammengesetzten Staten,<lb/>
Statenbünden, Bundesstaten und Bundesreichen haben die Ein-<lb/>
zelstaten, obwohl sie in gewissen Bezichungen dem Ganzen<lb/>
untergeordnet sind, dennoch als Staten noch eine <hi rendition="#g">relative</hi>,<lb/>
zwar nicht dem Inhalte aber dem Umfange nach beschränkte<lb/><pb facs="#f0594" n="576"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.</fw><lb/>
Souveränetät. So spricht man in der Schweiz von der <hi rendition="#g">Can-<lb/>
tonalsouveränetät</hi> für den Bereich der Cantonalangelegen-<lb/>
heiten im Gegensatze zu der <hi rendition="#g">Bundessouveränetät</hi> für die<lb/>
Bundessachen. Aehnlich ist in Nordamerika und im deutschen<lb/>
Reich zwischen der Souveränetät des Gesammtstats (Union,<lb/>
Reich) und der verbündeten Länder zu unterscheiden.</p><lb/><p>Von einer relativen Souveränetät des dem Gesammtstate<lb/>
(Bund oder Reich) untergeordneten Einzelstates läszt sich<lb/>
indessen nur da noch reden, wo dieser noch für sich als Stat<lb/>
organisirt ist, d. h. alle wesentlichen Organe (gesetzgebender<lb/>
Körper, Regierung u. s. f.) noch in sich und damit auch ein<lb/>
ihm eigenthümliches Statsleben hat und selbstkräftig übt, aber<lb/>
nicht da mehr, wo er in das Verhältnisz eines <hi rendition="#g">bloszen</hi><lb/>
Theils — einer Provinz — des gröszeren Ganzen gebracht<lb/>
worden ist. Wie in allen relativen Verhältnissen, so gibt es<lb/>
auch hier einen kaum bemerkbaren Uebergang von einem<lb/>
zum andern.</p><lb/><p>Nach auszen wird die Statssouveränetät in unsrer Zeit<lb/>
gewöhnlich durch das <hi rendition="#g">Statshaupt</hi> repräsentirt, nicht durch<lb/>
den gesetzgebenden Körper, aber mehr aus Gründen der<lb/>
Zweckmäszigkeit, als aus Rechtsgründen.</p><lb/><p>3. Im Innern äuszert sich die Souveränetät vorerst in<lb/>
dem Rechte des Volks, die <hi rendition="#g">Formen seines statlichen Da-<lb/>
seins selbständig zu bestimmen</hi>, nöthigenfalls zu ändern.<lb/>
Man nennt diese Befugnisz auch wohl die <hi rendition="#g">constituirende</hi><lb/>
Gewalt des Volkes. <note n="3" next="note-0595" place="foot" xml:id="note-0594"><hi rendition="#g">Washington</hi> Abschiedsrede von 1769: „Die Grundlage unsers<lb/>
politischen Systemes ist das anerkannte Recht des Volkes, seine Ver-<lb/>
fassung zu constituiren und zu ändern. Aber bis dasz dieselbe umge-<lb/>
wandelt oder abgeändert ist durch einen offenbaren Act des National-<lb/>
willens, musz die Verfassung von jedem Bürger verbindlich und heilig<lb/>
geachtet werden. Das Recht und die Macht des Volkes eine Verfassung<lb/>
einzuführen, schlieszt die Idee in sich, dasz jeder Einzelne sich derjeni-<lb/>
gen unterwerfen musz, die eingeführt ist. Jede Opposition gegen die<lb/>
Ausführung der Gesetze, jede Verbindung die darauf ausgeht, die Thätig-</note> Was einem Theile des Volkes, der bloszen<lb/><pb facs="#f0595" n="577"/><fw place="top" type="header">Drittes Capitel. I. Inhalt der Statssouveränetät.</fw><lb/>
Volksmehrheit ohne die Regierung nicht zugestanden werden<lb/>
kann, gebührt dagegen unzweifelhaft dem gesammten Volke<lb/>
in seiner statlichen Ordnung. Der einzelne Unterthan darf<lb/>
sich den Anordnungen des Volks nicht widersetzen, selbst<lb/>
wenn seine politischen Rechte durch dieselben verletzt würden;<lb/>
denn der obersten Statsmacht musz das Individuum sich auf<lb/>
dem Gebiete des öffentlichen Rechtes unterordnen, soll der<lb/>
Stat seine Einheit, Zusammenhang und Ordnung bewahren.</p><lb/><p>Allerdings ist es für die sittliche und die rechtliche Be-<lb/>
urtheilung nicht gleichgültig, ob die Aenderung auf dem Wege<lb/>
der <hi rendition="#g">Reform</hi> oder der <hi rendition="#g">Revolution</hi> vollzogen werde. Die<lb/><hi rendition="#g">Reform</hi> setzt voraus: 1) dasz die Aenderung durch den nach<lb/>
der Verfassung befugten Organismus, in den Repräsentativ-<lb/>
verfassungen somit durch den Statskörper, welcher die ge-<lb/>
sammte Nation darstellt, eingeführt werde, d. h. auch <hi rendition="#g">formell<lb/>
rechtmäszig</hi> sei; 2)dasz auch bei der Umgestaltung des<lb/>
Rechts der <hi rendition="#g">Geist</hi> des Rechts geachtet, somit das abzuändernde<lb/>
und aufzuhebende Recht nur insoweit als es wirklich veraltet<lb/>
und unpassend geworden ist, beseitigt, das neue nur insofern<lb/>
es reif und in den neuen Lebensverhältnissen begründet er-<lb/>
scheint, hervorgebracht werde.</p><lb/><p>Wird entweder die Form der Verfassung miszachtet, oder<lb/>
in dem Inhalte der Aenderung das Princip des Rechts verletzt,<lb/>
so ist ein solcher Act nicht mehr Reform, sondern <hi rendition="#g">Revolution</hi>.</p><lb/><p>Das <hi rendition="#g">Recht der Reform</hi> ist eine nothwendige Aeusze-<lb/>
rung der Lebenskraft des Stats. Dieses Recht bestreiten heiszt<lb/>
die Entwicklung des Volks läugnen und die Revolution veran-<lb/>
lassen.</p><lb/><p>Die radicale Statslehre behauptet aber auch ein <hi rendition="#g">Recht</hi><lb/>
des Volks zur <hi rendition="#g">Revolution</hi>. Aber schon der Begriff des<lb/>
Statsrechts steht dieser Annahme entgegen, denn die Revo-<lb/>
lution ist entweder ein gewaltsamer Bruch der bestehenden<lb/><note n="3" place="foot" prev="note-0594" xml:id="note-0595">keit der bestehenden Regierung zu behindern oder aufzuhalten, ist in<lb/>
directem Widerspruch mit dem aufgestellten Princip.“</note><lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 37</fw><lb/><pb facs="#f0596" n="578"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.</fw><lb/>
Statsverfassung oder eine Verletzung des Rechtsprincips. Desz-<lb/>
halb sind Revolutionen in der Regel keine Rechtshandlungen,<lb/>
wenn sie auch mächtige Naturerscheinungen sind, die auch<lb/>
das öffentliche Recht ändern. Wo die entfesselten Naturkräfte,<lb/>
welche in der Nation leidenschaftlich erregt sind, mit vulka-<lb/>
nischer Gewalt die Revolution hervorrufen und bestimmen,<lb/>
da ist die regelmäszige Wirksamkeit des Statsrechts gestört.<lb/>
Diesen Ereignissen gegenüber ist das Statsrecht ohnmächtig.<lb/>
Es ist nicht im Stande, die Revolution in den Bereich seiner<lb/>
Normen und Gesetze zu ziehen. Es ist wohl eine grosze Auf-<lb/>
gabe der Politik, die ausgebrochene Revolution so bald als<lb/>
möglich wieder in die geregelten Bahnen der Reform und der<lb/>
Statsordnung überzuleiten. War das Recht zu schwach, sie<lb/>
zu hindern oder die Reform zu träge, ihr zuvorzukommen,<lb/>
so vermögen beide jetzt nicht mehr sie zu regeln.</p><lb/><p>Von einem Rechte der Revolution kann daher nur ganz<lb/><hi rendition="#g">ausnahmsweise</hi> und nur in dem Sinne gesprochen werden,<lb/>
wie von einem <hi rendition="#g">Nothrechte</hi> des <hi rendition="#g">Volks</hi>, seine Existenz zu<lb/>
retten oder seine nothwendige Entwicklung zu verwirklichen,<lb/>
wenn die Wege der Reform verschlossen sind. Die Verfassung<lb/>
ist doch nur die äuszere Organisation des Volks. Wird durch<lb/>
sie der Stat selbst in die Gefahr des Untergangs versetzt und<lb/>
das Leben des Volks gelähmt oder werden die vitalen Inter-<lb/>
essen der öffentlichen Wohlfahrt bedroht, dann wird das <hi rendition="#g">Noth-<lb/>
recht</hi> einer lebensfähigen und lebenskräftigen Natur be-<lb/>
gründet, sich Luft zu machen und die nothwendig gewordene<lb/>
Wandlung zu vollziehen: „Die Noth kennt kein Gebot.“<lb/><note n="4" next="note-0597" place="foot" xml:id="note-0596"><hi rendition="#g">Niebuhr</hi>, ein Statsmann, dessen Neigungen so entschieden con-<lb/>
servativ waren, dasz der Ausbruch der französischen Julirevolution von<lb/>
1830 ihm das Herz gebrochen, äuszert über diese Frage (Gesch. des Zeit-<lb/>
alters der Revol. I. S. 211): „Wer den Satz „Noth kennt kein Gebot“<lb/>
verkennt, redet dem abscheulichsten das Wort. Wenn ein Volk mit<lb/>
Füszen getreten wird und auf's Blut gemiszhandelt ohne Hoffnung auf<lb/>
Besserung, wie die Griechen unter den Türken, wo kein Weib ihrer Ehre<lb/>
sicher war, wo keine Spur von Recht bei den Tyrannen zu erlangen ist;</note></p><lb/><pb facs="#f0597" n="579"/><fw place="top" type="header">Drittes Capitel. I. Inhalt der Statssouveränetät.</fw><lb/><p>4. Ebenso liegt in der Statssouveränetät die Befugnisz,<lb/>
die erforderlichen <hi rendition="#g">Gesetze</hi> zu geben. Die gesetzgebende<lb/>
Gewalt im engern Sinne wie die constituirende ist ein Aus-<lb/>
flusz der Statssouveränetät und zugleich ihre <hi rendition="#g">regelmäszige<lb/>
Offenbarung</hi>.</p><lb/><p>5. Auszerdem aber beruht im Princip auch <hi rendition="#g">alle andere<lb/>
Statsgewalt</hi> auf ihr, weszhalb denn auch die Verfassung<lb/>
und die Gesetzgebung alle andern Aeuszerungen der Stats-<lb/>
hoheit und Statsgewalt begrenzen und ordnen. Aber während<lb/>
sie in der Constituirung und Gesetzgebung <hi rendition="#g">activ</hi> erscheint,<lb/>
verhält sie sich hier in der Regel <hi rendition="#g">ruhend</hi>. In der Monarchie<lb/>
insbesondere finden wir vielmehr die dem täglichen und ver-<lb/>
änderlichen Bedürfnisz des States gewidmete Thätigkeit der<lb/>
übrigen Statsgewalten in der Souveränetät des <hi rendition="#g">Monarchen</hi><lb/>
concentrirt. Das Volk in seiner Gesammtheit ruht, sein Haupt<lb/><hi rendition="#g">handelt</hi> hier, sei es unmittelbar, sei es durch die Vermitt-<lb/>
lung der mannichfaltigen Aemter und Behörden, die von ihm<lb/>
abgeleitet sind.</p><lb/><p>Wenn aber das Organ, welches die regelmäszige Action<lb/>
zu besorgen hat, unfähig oder untauglich dazu wird, wenn<lb/>
insbesondere der Thron erledigt wird und für keine Nachfolge<lb/>
durch die Verfassung gesorgt ist, so wird die Souveränetät<lb/>
des States selbst wieder wirksam, um diesen Mangel zu be-<lb/>
seitigen und den Thron neu zu besetzen.</p><lb/><p>6. <hi rendition="#g">Unverantwortlichkeit</hi>. Vor einem höhern Stand-<lb/>
punkte zwar gibt es keine Unverantwortlichkeit der Menschen<lb/>
für ihre Handlungen oder Unterlassungen. Und in der That<lb/>
nicht blosz das ewige Gericht Gottes über die Welt schlieszt<lb/>
den Gedanken einer Unverantwortlichkeit auch der Völker aus.<note n="5" next="note-0598" place="foot" xml:id="note-0597a"><hi rendition="#g">Robespierre</hi> hat im Jacobinerclub (Februar 1793) das Gegen-<lb/>
theil verfochten: „Ich habe inmitten der Verfolgungen und ohne Unter-</note><lb/><note n="4" place="foot" prev="note-0596" xml:id="note-0597">da ist die höchste Noth und da ist Empörung gegen die Unterdrücker<lb/>
so rechtmäszig wie irgend etwas. Wer da die Rechtmäszigkeit des Auf-<lb/>
standes verkennt, der musz ein elender Mensch sein.“</note><lb/><pb facs="#f0598" n="580"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.</fw><lb/>
Auch auf der Erde in den Schicksalen und Leiden der<lb/>
Völker wird diese Verantwortlichkeit nicht selten schmerzlich<lb/>
empfunden. Aber es ist unmöglich, <hi rendition="#g">innerhalb eines States</hi><lb/>
ein Gericht zu bestellen, vor welchem die Gesammtheit des<lb/>
Volkes selbst, oder seine Stellvertretung als Inhaber der ober-<lb/>
sten Statsmacht zur Rechenschaft gezogen werden können.<lb/>
Würde das versucht, so wäre insofern wenigstens der Stat<lb/>
selbst dem Gerichte unterthänig, und so das Glied über den<lb/>
Körper, der Theil über das Ganze geordnet.</p><lb/><p>Würde aber ein Stat für die Ausübung seiner Statssou-<lb/>
veränetät einem <hi rendition="#g">andern State</hi> verantwortlich sein, so wäre<lb/>
seine Souveränetät eben deszhalb eine <hi rendition="#g">beschränkte</hi>, und<lb/>
der Oberhoheit des richtenden Stats untergeordnete.</p><lb/><p>Nur durch Ausbildung des <hi rendition="#g">Völkerrechts</hi>, beziehungs-<lb/>
weise einer höhern <hi rendition="#g">statlichen Weltordnung</hi>, vor welcher<lb/>
die <hi rendition="#g">einzelnen</hi> souveränen Staten sich beugen müszten als<lb/>
einem Gesammtreiche, könnte die statliche Verantwortlichkeit<lb/>
der Einzelstaten auch rechtlich organisirt werden. Vielleicht<lb/>
ist es der Zukunft vorbehalten, diese Idee zu verwirklichen.<lb/>
In der Gegenwart kann sie nur als Idee geahnt, oder erkannt<lb/>
werden; aber zum realen Rechte ist dieselbe noch nicht ge-<lb/>
worden.</p><lb/><p>7. Alle besondern Statsgewalten sind hinwieder den Or-<lb/>
ganen der Statssouveränetät <hi rendition="#g">verantwortlich</hi>. Sie läszt sich<lb/>
von den Ministern und obersten Statsbeamten <hi rendition="#g">Rechenschaft</hi><lb/>
geben über die Verwaltung.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Anmerkung</hi>. Die <hi rendition="#g">constituirenden Versammlungen</hi> der<lb/>
neuern Zeit haben nach dem Vorgange der französischen Nationalver-<lb/><note n="5" place="foot" prev="note-0597a" xml:id="note-0598">stützung behauptet, dasz das Volk niemals unrecht habe; ich habe diese<lb/>
Wahrheit in einer Zeit zu verkünden gewagt, als sie noch nicht aner-<lb/>
kannt war; der Lauf der Revolution hat dieselbe entwickelt.“ Aber das<lb/>
französische Volk hat die schweren Folgen seiner Verirrungen mit groszem<lb/>
und nachhaltigem Unglück büszen müssen, und die Geschichte hat über<lb/>
dasselbe ein ernstes Strafgericht gehalten.</note><lb/><pb facs="#f0599" n="581"/><fw place="top" type="header">Viertes Capitel. II. Die Fürstensouveränetät.</fw><lb/>
sammlung von 1789 gewöhnlich nicht das Princip der Statssouveränetät,<lb/>
sondern das der Volkssouveränetät im Rousseau'schen Sinne zu dem<lb/>
Grundgedanken ihrer Politik erhoben. Rousseau selber geht indessen<lb/>
noch weiter, indem er keiner repräsentativen Versammlung die volle<lb/>
Souveränetät beilegt, sondern den Volksmassen verstattet, in jedem Mo-<lb/>
ment auch diese ihrem Willen zu unterwerfen und durch unmittelbare<lb/>
Acte einzugreifen. Auch die Consequenz seiner Doctrin ist jedesmal in<lb/>
roher Gestalt neben und auszer jenen constituirenden Versammlungen,<lb/>
dem rothen Schweife der Kometen ähnlich, an dem politischen Horizonte<lb/>
sichtbar geworden, oft zum Schrecken jener „souveränen“ Körper selbst,<lb/>
welche die chaotischen Massen um sie her entzündet hatten.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Viertes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">II. Die Fürstensouveränetät.</hi></head><lb/><p>Die zweite dem Statsoberhaupte für sich allein zu-<lb/>
kommende Souveränetät findet sich in dem modernen Stats-<lb/>
rechte nur noch in der <hi rendition="#g">Monarchie</hi> anerkannt. Nur der<lb/>
Monarch, nicht auch der Präsident der Republik, obwohl auch<lb/>
dieser Souveränetätsrechte <hi rendition="#g">ausübt</hi>, hat nach demselben einen<lb/>
persönlichen Anspruch, als <hi rendition="#g">Souverän</hi> geachtet zu werden.</p><lb/><p>Das alte Statsrecht der <hi rendition="#g">römischen</hi> Republik ging<lb/>
weiter. Auch den <hi rendition="#g">Consuln</hi>, die sich in die alte königliche<lb/>
Gewalt getheilt hatten, und später auch dem <hi rendition="#g">Senate</hi> wurde<lb/>
„<hi rendition="#g">Majestät</hi>“ zugeschrieben. Die neueren Republiken aber<lb/>
sind eifersüchtiger auf die ausschlieszliche Volkshoheit, und<lb/>
betrachten die republikanischen Häupter der Statsregierung<lb/>
lediglich als Mandatare des souveränen Volkes, auf welche<lb/>
die demselben innewohnende Majestät nicht zu selbständigem<lb/>
Rechte übertragen sei. <note n="1" next="note-0600" place="foot" xml:id="note-0599"><hi rendition="#i">Rousseau</hi> (Contr. soc. II. 2) begründet die Unzulässigkeit einer<lb/>
Regentensouveränetät überdem damit, dasz der „<hi rendition="#g">allgemeine</hi> Wille“<lb/>
nur dem ganzen Volk zustehen könne; ein Theil des Volkes dagegen<lb/>
könne nur einen <hi rendition="#g">besonderen</hi> Willen äuszern, nur jenes daher Gesetze,</note></p><lb/><pb facs="#f0600" n="582"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.</fw><lb/><p>Zuweilen meint man, die Fürstensouveränetät finde sich<lb/>
nur in der <hi rendition="#g">Erbmonarchie</hi> und die <hi rendition="#g">Wahlmonarchie</hi><lb/>
schliesze dieselbe aus. Diese Meinung verwechselt das Wesen<lb/>
der fürstlichen Macht, die als solche eine souveräne ist, mit<lb/>
der Frage, wie dieselbe im einzelnen Falle bestellt werde.<lb/>
Auch ein Wahlfürst hat die oberste Statsmacht zu selbstän-<lb/>
digem Rechte nicht minder als der Erbfürst. Die altrömischen<lb/>
Kaiser und die deutsch-römischen Kaiser im Mittelalter waren<lb/>
sicherlich Souveräne, obwohl Wahlfürsten: und der englische<lb/>
König <hi rendition="#g">Wilhelm</hi> von Oranien war es nicht minder, als seine<lb/>
Nachfolger, ungeachtet mit ihm eine neue Dynastie auf den<lb/>
Thron berufen wurde.</p><lb/><p>Dagegen kann die Wissenschaft eine <hi rendition="#g">ursprüngliche</hi><lb/>
(originäre) Fürstensouveränetät von einer <hi rendition="#g">abgeleiteten</hi> (deri-<lb/>
vativen) unterscheiden, während eine solche Unterscheidung<lb/>
auf die Statssouveränetät keine Anwendung leidet, diese viel-<lb/>
mehr immer eine ursprüngliche ist. Die erstere ist die, welche<lb/>
dem Fürsten ursprünglich inwohnt, kraft des seiner Person<lb/>
angebornen oder von ihr selbständig ergriffenen Rechtes. Von<lb/>
der Art ist die Souveränetät des Erbfürsten, die des Eroberers<lb/>
und die eines Fürsten, der wie <hi rendition="#g">Karl</hi> der Grosze oder<lb/><hi rendition="#g">Friedrich Wilhelm</hi> I. von Preuszen die Krone sich selber<lb/>
auf das Haupt setzt. Auch diejenige der deutschen Wahlkaiser,<lb/>
welche ihre Souveränetät nicht von den Kurfürsten, sondern<lb/>
von Gott ableiteten, musz als eine originäre aufgefaszt werden.</p><lb/><p>Die letztere dagegen wird als eine von dem Volke oder<lb/>
den Wählern <hi rendition="#g">übertragene</hi> und <hi rendition="#g">abgeleitete</hi> betrachtet. So<lb/>
wurde nach dem römischen Statsrecht die kaiserliche Macht<lb/>
selbst von dem römischen Volke verliehen. <note n="2" place="foot">Oben Buch VI. C. 10 S.<lb/>
417.</note> Von der Art ist<lb/>
auch die neuere Wahlmonarchie gewöhnlich.</p><lb/><note n="1" place="foot" prev="note-0599" xml:id="note-0600">dieser höchstens Decrete erlassen. Das ist aber eben der Irrthum, dasz<lb/>
die höchste Statsmacht nur in der Gesetzgebung und nicht auch in der<lb/>
Regierung offenbar werde.</note><lb/><pb facs="#f0601" n="583"/><fw place="top" type="header">Fünftes Capitel. Die Sonderung der Gewalten. Antike Zustände.</fw><lb/><p>Der Inhalt der Fürstensouveränetät wird erst näher dar-<lb/>
gelegt werden können, wenn vorher die Unterschiede in den<lb/>
Functionen der Statsgewalt betrachtet worden sind.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Fünftes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">Die Sonderung der Gewalten.<lb/>
Antike Zustände.</hi></head><lb/><p>In der Bildung des gesetzgebenden Körpers hat der mo-<lb/>
derne Stat eine viel höhere Stufe der Vervollkommnung er-<lb/>
reicht als der antike. Den Grundgedanken, dasz bei der Ge-<lb/>
setzgebung das ganze Volk betheiligt sei und dasz in dem <hi rendition="#g">ge-<lb/>
setzgebenden Körper</hi> das <hi rendition="#g">Volk</hi> sich darstelle, hat zwar<lb/>
das Alterthum schon zum Bewusztsein gebracht. Aber dieses<lb/>
machte vorerst noch den Versuch, das Volk selbst als Bürger-<lb/>
schaft zu versammeln und so zu <hi rendition="#g">unmittelbarer</hi> politischer<lb/>
Erscheinung und Thätigkeit zu bringen.</p><lb/><p>Verhältniszmäszig noch in roher Form waren die Volks-<lb/>
versammlungen der Griechen. Auf der Pnyx oder in dem<lb/>
Theater zu Athen kam eine wirre Menge von Bürgern zu-<lb/>
sammen, welche nach Köpfen gezählt wurden, und von denen<lb/>
jeder reden durfte. Die alten römischen Comitien dagegen<lb/>
waren schon organisch nach Körperschaften und Classen ge-<lb/>
gliedert und geordnet, und bewegten sich nur unter der<lb/>
strengen Leitung der hohen Magistrate. <note n="1" place="foot">Aus diesem Grunde hielten die Römer auch die Centuriatcomitien<lb/>
für höher als die Tributcomitien. <hi rendition="#i">Cicero</hi> de Legibus III, 19: „Descriptus<lb/>
populus censu, ordinibus, aetatibus plus adhibet ad suffragium consilii,<lb/>
quam fuse in tribus convocatus.“</note></p><lb/><p>Diese Einrichtung aber leidet immerhin an wesentlichen<lb/>
Gebrechen, welche erst der modernen <hi rendition="#g">Repräsentativver-<lb/>
fassung</hi> zu verbessern gelungen ist:</p><lb/><pb facs="#f0602" n="584"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.</fw><lb/><p>1. Ein unmittelbarer Zusammentritt der ganzen Bürger-<lb/>
schaft ist in jedem State, dessen Gebiet die Grenzen eines<lb/>
bloszen Gemeinde- oder Stadtwesens überschreitet, <hi rendition="#g">unmög-<lb/>
lich</hi>. Die Volksversammlung des gröszern States wird daher,<lb/>
wie das zu Rom in den letzten Jahrhunderten der Republik<lb/>
geschehen ist, zur Unwahrheit, und es erhält das Volk, be-<lb/>
ziehungsweise der Pöbel der Hauptstadt und ihrer Umgebung<lb/>
ein unverhältniszmäsziges Uebergewicht.</p><lb/><p>2. Eine so grosze und immerhin sehr gemischte Ver-<lb/>
sammlung ist überdem ein sehr <hi rendition="#g">unbeholfener Körper</hi>,<lb/>
höchstens geeignet, die allgemeine Stimmung kundzugeben, einer<lb/>
vorgeschlagenen bekannten Richtung seinen Beifall zu äuszern<lb/>
oder dieselbe durch sein Miszfallen zu hemmen, aber durch-<lb/>
aus unfähig, eine gründliche Berathung über Gesetzentwürfe<lb/>
zu pflegen und die schwierigeren und verwickelteren Probleme<lb/>
der Politik zu lösen.</p><lb/><p>Nur in ganz kleinen Staten und unter der Voraussetzung<lb/>
sehr einfacher Lebensverhältnisse kann demnach die Gesetz-<lb/>
gebung einer Volksversammlung überlassen werden.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Sechstes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">Aeltere Unterscheidung der statlichen Functionen.</hi></head><lb/><p>Wenn gleich die Statsgewalt (Souveränetät) wesentlich<lb/>
central und einheitlich ist, so hat doch der Stat verschiedene<lb/>
Aufgaben zu erfüllen. Um deszwillen ändern sich auch, je<lb/>
nach der Richtung seiner Thätigkeit, die <hi rendition="#g">Formen</hi> seiner<lb/><hi rendition="#g">öffentlichen Functionen</hi>.</p><lb/><p>Die antike Statslehre des <hi rendition="#g">Aristoteles</hi> (IV. 11, 1.) unter-<lb/>
schied so dreierlei Functionen: 1) die <hi rendition="#g">berathende</hi> (τὸ<lb/>
βουλευόμενον πεϱἰ τῶν ϰοινῶν), 2) die <hi rendition="#g">obrigkeitliche</hi><lb/>
(τὸ πεϱὶ τὰϱ αϱχὰς), 3) die <hi rendition="#g">richterliche</hi> (τὸ διϰάζον).</p><lb/><pb facs="#f0603" n="585"/><fw place="top" type="header">Sechstes Capitel. Aeltere Unterscheidung der statlichen Functionen.</fw><lb/><p>Er bezieht die erste auf die groszen allgemeinen Stats-<lb/>
angelegenheiten, die politische Gesammtleitung, rechnet dahin<lb/>
die Entscheidung über Krieg und Frieden, über Schlieszung<lb/>
oder Auflösung von Bündniszen, über die Gesetze, über die<lb/>
Todesstrafe, die Verbannung, die Confiscation und über die<lb/>
Rechenschaft der Finanzverwaltung. Man sieht, es sind sehr<lb/>
verschiedenartige Dinge gemischt, auswärtige Politik und Ge-<lb/>
setzgebung, aber auch höchste Strafgerichtsbarkeit und Con-<lb/>
trole der Regierung, aber sie sind alle ausgezeichnet durch<lb/>
ihre grosze politische Bedeutung für das ganze Statswesen<lb/>
und für die Sicherheit der Bürger. Aristoteles nennt das,<lb/>
nicht wie wir heute, Gesetzgebung sondern „Berathung“, viel-<lb/>
leicht weil die eigentliche Gesetzgebung erst später von den<lb/>
Volksversammlungen geübt, und selbst da nur mittelbar geübt<lb/>
wurde, dagegen die vorherige <hi rendition="#g">Berathung</hi> in der Volksver-<lb/>
sammlung auf die wichtigsten Dinge maszgebend wirkte.</p><lb/><p>Die zweite Gattung von Functionen entspricht einiger-<lb/>
maszen dem, was die heutigen Verfassungen „vollziehende Ge-<lb/>
walt“ nennen, ist aber richtiger durch die Hinweisung auf<lb/>
die obrigkeitlichen Aemter bezeichnet.</p><lb/><p>Die dritte Classe entspricht unsrer Gerichtsgewalt.</p><lb/><p>Aber während so objectiv die verschiedenen Functionen<lb/>
aus einander gehalten werden, so sind sie noch subjectiv oft<lb/>
verbunden. Wir haben schon bemerkt, dasz die athenische<lb/>
Ekklesie zugleich über Gesetze beräth, wichtige Regierungs-<lb/>
handlungen vollzieht und indem sie über die höchsten<lb/>
Strafen entscheidet, auch richterliche Functionen ausübt.<lb/>
Die Archonten übten die Verwaltung aus und leiteten zugleich<lb/>
die Gerichte.</p><lb/><p>Der <hi rendition="#g">römische</hi> Stat ist reicher an ausgebildeten und<lb/>
mit einem bedeutenden Machtkreise ausgerüsteten Organen.<lb/>
In ihm ist auch die auf die Gesetzgebung bezügliche Thätig-<lb/>
keit der <hi rendition="#g">Comitien</hi> bereits schärfer gesondert von den Func-<lb/>
tionen des <hi rendition="#g">Senats</hi> und der <hi rendition="#g">Magistrate</hi>. <choice><sic>Jndessen</sic><corr>Indessen</corr></choice> auch<lb/><pb facs="#f0604" n="586"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.</fw><lb/>
die Comitien verhandeln über wichtige auswärtige Statsfragen,<lb/>
in älterer Zeit auszerdem über Berufung gegen Todesurtheile.<lb/>
Der <hi rendition="#g">Senat</hi> aber übt nicht blosz Regierungs- und Verwaltungs-<lb/>
acte aus, sondern erläszt in seinen Beschlüssen auch allge-<lb/>
meine Rechtsvorschriften, ähnlich den Gesetzen. Die <hi rendition="#g">Magi-<lb/>
strate</hi> endlich verbinden ganz regelmäszig <hi rendition="#g">regierende</hi> und<lb/><hi rendition="#g">richterliche</hi> Befugnisse. Wer das <hi rendition="#i">imperium</hi> hat, der hat auch<lb/>
für den Umfang desselben die <hi rendition="#i">jurisdictio</hi>. <note n="1" place="foot"><hi rendition="#i">Cicero</hi> de Legibus III, 3: „Omnes magistratus auspicium <hi rendition="#i">judiciumque</hi><lb/>
habento.“ <hi rendition="#i">Ulpianus</hi> in L. 2. D. de in jus vocando: „Magistratus, qui <hi rendition="#i">im-<lb/>
perium</hi> habent, qui <hi rendition="#i">coercere</hi> aliquem possunt, et jubere in carcerem duci.“<lb/><hi rendition="#i">Ulpianus</hi> L. I. pr. D. si quis jus dicenti: „Omnibus magistratibus . . .<lb/>
secundum jus potestatis suae concessum est <hi rendition="#i">jurisdictionem</hi> suam defen-<lb/>
dere <hi rendition="#i">poenali</hi> judicio.“</note> Zudem hat er<lb/><hi rendition="#g">priesterliche</hi> Functionen (die Auspicien). Und endlich übt<lb/>
er durch seine <hi rendition="#g">Edicte</hi> Befugnisse aus, welche in solcher<lb/>
Ausdehnung als gesetzgeberische bezeichnet werden müssen.<lb/>
Immerhin zeigt sich aber in dem alten Statsrecht der Repu-<lb/>
blik das bewuszte Streben, für bestimmte Zweige der öffent-<lb/>
lichen Thätigkeit auch besondere Aemter zu bilden.</p><lb/><p>In dem spätern <hi rendition="#g">römischen Kaiserreiche</hi> kam zuerst<lb/>
eine neue persönliche Ausscheidung auf. Die byzantinischen<lb/>
Kaiser freilich behielten alle statliche Gewalt über das ganze<lb/>
Reich in ihrer Hand vereinigt; aber in den untergeordneten<lb/>
Stufen der Provincialregierung und Beamtungen wurden die<lb/><hi rendition="#g">Civilstellen</hi> von den <hi rendition="#g">Militärstellen</hi> sorgfältig getrennt.<lb/>
Diese Trennung, welche früherhin die Rücksicht auf die Unter-<lb/>
thanen, auf welchen das Uebermasz der in den Magistraturen<lb/>
vereinigten Befugnisse schwer gelegen, nicht bewirkt hatte,<lb/>
ward nun um der Sicherheit des Thrones willen durchgeführt.<lb/>
In der That lag hierin ein Fortschritt der statlichen Cultur<lb/>
und der bürgerlichen Freiheit, welcher auch in dem moder-<lb/>
nen State Anerkennung fand.</p><lb/><p>Im <hi rendition="#g">Mittelalter</hi> traf die Aeuszerung der Statsgewalt auf<lb/>
allen Seiten auf Schranken, die ihr entgegen standen. Aber<lb/><pb facs="#f0605" n="587"/><fw place="top" type="header">Sechstes Capitel. Aeltere Unterscheidung der statlichen Functionen.</fw><lb/>
innerlich waren in ihr die verschiedensten Befugnisse geeinigt.<lb/>
Nicht allein der König, auch jeder Graf hatte zugleich Civil-<lb/>
und Militärgewalt, administrative und richterliche Befugnisse,<lb/>
und auf den Dingen (Gerichtsversammlungen) wurde zugleich<lb/>
der allgemeine Rechtssatz als Gesetz gewiesen und der ein-<lb/>
zelne Streitfall beurtheilt.</p><lb/><p>Zuerst hat der Franzose <hi rendition="#g">Bodin</hi> das Verlangen näher<lb/>
begründet, dasz wenigstens die höchste Person des Königs die<lb/>
Rechtspflege nicht mehr selber übe, wie es bisher Sitte war,<lb/>
sondern unabhängigen <hi rendition="#g">Richtern</hi> als öffentlichen Magistraten<lb/>
überlasse. Bodin führt aus, dasz manche Gründe für die ältere<lb/>
Einrichtung sprechen: Es mache einen groszen und wohl-<lb/>
thätigen Eindruck, wenn der König die Gerechtigkeit in An-<lb/>
gesicht alles Volks als Richter ausübe. Aber er ist der Mei-<lb/>
nung, dasz noch gewichtigere Gründe ihn bestimmen, sich<lb/>
des persönlichen Richteramts zu enthalten. Wenn der Gesetz-<lb/>
geber selber richtet, so mischt sich in ihm Gerechtigkeit und<lb/>
Gnade, Gesetzestreue und Willkür und durch diese Mischung<lb/>
wird die Rechtspflege verdorben. Die Parteien erlangen nicht<lb/>
die gehörige Freiheit; sie werden von der Autorität des Sou-<lb/>
verains gedrückt und geblendet. Die Schrecken des Straf-<lb/>
gerichts werden riesenhaft vergröszert; und hat der Fürst<lb/>
einige Anlage zur Grausamkeit, so schwimmt der Richterstuhl<lb/>
im Blute der Bürger und der Hasz der Völker wendet sich<lb/>
gegen den Fürsten. Am wenigsten ist es schicklich, dasz der<lb/>
Fürst in eigener Sache und über Vergehen richte, die gegen<lb/>
ihn selber verübt worden sind. Eher ziemt es sich und ist<lb/>
nützlicher für ihn, wenn er sich vorbehält, Gnaden zu er-<lb/>
weisen und wohl zu thun. <note n="2" place="foot"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, Gesch. des allg. Statsr. S. 42. Vgl. über <hi rendition="#g">Pufen-<lb/>
dorf</hi> S. 124.</note></p><lb/><p>In der That konnte sich Bodin auf einige Vorgänge der<lb/>
französischen Geschichte berufen, in denen Parlamente der<lb/>
Pairs sich gegen die Anwesenheit des Königs im Gericht aus-<lb/><pb facs="#f0606" n="588"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.</fw><lb/>
gesprochen hatten. Allmählich änderte sich auch in den mei-<lb/>
sten Staten die Sitte. Die Könige fingen an, die Justiz ganz<lb/>
den Gerichtshöfen zu überlassen und sich nur die Bestätigung<lb/>
insbesondere von Todesurtheilen vorzubehalten.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Siebentes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">Das moderne Princip der Sonderung der Gewalten.</hi></head><lb/><p>Erst der modernen Statenbildung gehört der Gedanke<lb/>
an, dasz die <hi rendition="#g">objective Unterscheidung</hi> der <hi rendition="#g">statlichen<lb/>
Functionen</hi> auch eine <hi rendition="#g">subjective Sonderung</hi> der <hi rendition="#g">Organe</hi><lb/>
verlange, welchen diese Functionen zukommen.</p><lb/><p>Zuerst hat <hi rendition="#g">Montesquieu</hi> das moderne Princip mit Nach-<lb/>
druck und mit Erfolg verkündet. Er verlangt die Scheidung<lb/>
auch der Personen, welche die verschiedenen öffentlichen<lb/>
Functionen ausüben, im Namen der Freiheit der Bürger und<lb/>
im Interesse ihrer Sicherheit: „Wenn in derselben Person<lb/>
oder in demselben Körper die gesetzgebende Gewalt und die<lb/>
vollziehende vereinigt sind, so gibt es keine Freiheit, denn<lb/>
Jeder musz fürchten, dasz der herschende Fürst oder Senat<lb/>
tyrannische Gesetze gebe und sie tyrannisch vollziehe. Es<lb/>
gibt ebenso wenig Freiheit, wenn die richterliche Gewalt nicht<lb/>
von der gesetzgebenden und der vollziehenden getrennt wird,<lb/>
denn wäre sie mit der gesetzgebenden Gewalt verbunden, so<lb/>
wäre das Urtheil über das Leben und die Freiheit der Bür-<lb/>
ger willkürlich; wäre sie mit der vollziehenden Gewalt ver-<lb/>
bunden, so hätte der Richter die Gewalt eines Unterdrückers.“ <note n="1" place="foot">Esprit des Lois XI. 6. <hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, Gesch. des allg. Statsr. S. 267.</note></p><lb/><p>Allerdings ist die persönliche Freiheit gefährdet, wenn<lb/>
ein Uebermasz von Macht in Eine Hand gelegt ist. Indem<lb/>
man die verschiedenen Zweige der Gewalt unterscheidet, be-<lb/><pb facs="#f0607" n="589"/><fw place="top" type="header">Siebentes Capitel. Das moderne Princip der Sonderung der Gewalten.</fw><lb/>
schränkt man sie alle wechselseitig. Aber der entscheidende<lb/>
Grund für die besondere Gestaltung der Organe, welche be-<lb/>
stimmte Functionen zu vollziehen haben, ist doch nicht jene<lb/>
politische Rücksicht einer gröszeren Sicherheit für die bürger-<lb/>
liche Freiheit, sondern voraus der <hi rendition="#g">organische</hi>, dasz für jede<lb/>
Function besser gesorgt wird, wenn das ihr dienende Organ<lb/>
eigens für diesen Zweck eingerichtet wird, als wenn man<lb/>
demselben Organe ganz verschiedene Functionen zuweist.<lb/>
Die organisatorische Kunst des Statsmanns folgte nur dem<lb/>
Vorbild der Natur, indem sie diese Sonderung der Organe<lb/>
vornahm. Das Auge ist zum sehen, das Ohr zum hören, der<lb/>
Mund zum sprechen und die Hand zum greifen und wirken<lb/>
gebaut. Ebenso soll es im Statskörper sein und auch da jedes<lb/>
Organ eigens für die Functionen geschaffen sein, die von ihm<lb/>
verlangt werden.</p><lb/><p>Der beliebte Ausdruck freilich: „<hi rendition="#g">Trennung</hi> der Gewal-<lb/>
ten“ miszleitet zu falschen Anwendungen eines richtigen<lb/>
Princips. Die vollständige „Trennung“ der Gewalten wäre<lb/>
Auflösung der Statseinheit und Zerreiszung des Statskörpers.<lb/>
Wie in dem natürlichen Körper alle einzelnen Glieder unter<lb/>
sich wieder <hi rendition="#g">verbunden</hi> sind, so musz auch im State der<lb/><hi rendition="#g">Zusammenhang</hi> der verschiedenen Organe nicht minder<lb/>
sorgsam gewahrt bleiben. Der Stat fordert daher die <hi rendition="#g">Ein-<lb/>
heit</hi> der <hi rendition="#g">Statsgewalt</hi>, welche nur je nach der Art ihrer<lb/>
Functionen nach <hi rendition="#g">besonderen Organen</hi> zu gliedern ist.<lb/>
Er will daher die <hi rendition="#g">relative Sonderung</hi>, nicht die absolute<lb/><hi rendition="#g">Trennung</hi> der Gewalten.</p><lb/><p>Die gangbarste Unterscheidung dieser Theilgewalten —<lb/>
die Franzosen haben den bessern Ausdruck pouvoir — ist seit<lb/><hi rendition="#g">Montesquieu</hi> die dreifache:</p><lb/><p>1) <hi rendition="#g">gesetzgebende Gewalt</hi> (pouvoir législatif),</p><lb/><p>2) <hi rendition="#g">vollziehende Gewalt</hi> (pouvoir exécutif),</p><lb/><p>3) <hi rendition="#g">richterliche Gewalt</hi> (pouvoir judiciaire).</p><lb/><p>Auch die Engländer haben dieselbe für ihre Theorie des<lb/><pb facs="#f0608" n="590"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.</fw><lb/>
Statsrechts angenommen. Mit besonderer Energie, aber nicht<lb/>
ohne Uebertreibung haben die Nordamerikaner in ihren Ver-<lb/>
fassungen diese Dreitheilung durchgeführt. Eine ganze Reihe<lb/>
moderner europäischer Verfassungen haben dieselbe ebenso<lb/>
sanctionirt.</p><lb/><p>Den genannten drei Gewalten haben einige, wohl zu-<lb/>
nächst im Interesse der Statseinheit</p><lb/><p>4) eine <hi rendition="#g">vermittelnde</hi> Gewalt (pouvoir modérateur,<lb/>
royal) hinzugefügt, und es ist dieser Gedanke <hi rendition="#g">Benjamin<lb/>
Constants</hi> auch in die portugiesische Verfassung Don Pedro's<lb/>
übergegangen. Andere haben der vollziehenden Gewalt ferner</p><lb/><p>5) die <hi rendition="#g">verwaltende</hi> (pouvoir administratif),</p><lb/><p>6) die <hi rendition="#g">aufsehende</hi> (potestas inspectiva) und</p><lb/><p>7) die <hi rendition="#g">repräsentative</hi> (pouvoir représentatif) beige-<lb/>
ordnet.</p><lb/><p>Bevor wir diese Eintheilung näher prüfen, ist eine irrige<lb/>
Vorstellung, welche häufig auf die Behandlung dieser Fragen<lb/>
groszen Einflusz geübt hat, zu entfernen, die Vorstellung<lb/>
nämlich von der <hi rendition="#g">Gleichstellung</hi> der verschiedenen Ge-<lb/>
walten. Dieselbe widerspricht der <hi rendition="#g">organischen</hi> Natur des<lb/>
States. In dem organischen Körper hat jedes Glied die ihm<lb/>
eigenthümliche, aber keines mit dem andern gleiche Stellung.<lb/>
Vielmehr ist das eine dem andern über- oder unter- oder zu-<lb/>
geordnet. Nur so wird <hi rendition="#g">Zusammenhang</hi> und <hi rendition="#g">Einheit</hi> des<lb/>
Ganzen erhalten. Dasselbe gilt vom Stat. Würden die obersten<lb/>
Gewalten in diesem wirklich — nicht blosz der äuszern Form<lb/>
und dem Scheine nach wie in Nordamerika — einander gleich-<lb/>
gestellt, so müszte solche Spaltung und Gleichstellung der<lb/>
höchsten Statsmacht den Stat selbst in ihren Consequenzen<lb/>
in Stücke reiszen. „Man kann den Kopf nicht von dem Leibe<lb/>
trennen und diesem gleichstellen, ohne das Leben des Men-<lb/>
schen zu tödten.“<note n="1" place="foot"><hi rendition="#g">Meine</hi> Studien, S. 146.</note></p><lb/><pb facs="#f0609" n="591"/><fw place="top" type="header">Siebentes Capitel. Das moderne Princip der Sonderung der Gewalten.</fw><lb/><p>Fast kindisch ist die Vorstellung von dem Verhältnisz<lb/>
der Statsgewalten zu nennen, welche in der gesetzgebenden<lb/>
Gewalt lediglich die Bestimmung der <hi rendition="#g">Regel</hi>, in der richter-<lb/>
lichen die <hi rendition="#g">Subsumtion</hi> des einzelnen Falles unter die Regel,<lb/>
in der vollziehenden endlich die <hi rendition="#g">Vollstreckung</hi> dieses Ur-<lb/>
theils sieht, und so den Statsorganismus wie einen bloszen<lb/>
logischen Syllogismus betrachtet.<note n="2" place="foot"><hi rendition="#g">Montesquieu</hi> XI, 6 hat sich das Verhältnisz doch anders ge-<lb/>
dacht. Er nennt auch die richterliche Gewalt eine „puissance <hi rendition="#i">exécutrice</hi><lb/>
des choses, qui dépendent <hi rendition="#i">du droit civil</hi>, und unterscheidet sie so ob-<lb/>
jectiv von der eigentlichen „puissance exécutrice des choses, qui dé-<lb/>
pendent <hi rendition="#i">du droit des gens</hi>.“ Nach ihm aber haben andere, unter ihnen<lb/>
auch <hi rendition="#g">Kant</hi> (Rechtslehre, §. 45) und <hi rendition="#g">Spittler</hi> (Vorlesungen über Politik,<lb/>
§. 15), jene wunderliche Meinung angenommen. Vgl. dagegen <hi rendition="#g">Stahl</hi>,<lb/>
Lehre vom Stat II, §. 57.</note> Alle Functionen der ver-<lb/>
schiedenen Gewalten wären so in jedem gerichtlichen Urtheile<lb/>
vereinigt, welches von allgemeinen Principien ausgeht, diese<lb/>
auf die vorgelegte Streitfrage anwendet, und endlich in Folge<lb/>
dessen das Erkenntnisz zum Schlusz bringt. Die Regierung<lb/>
aber hätte kaum eine andere Aufgabe, als die des Frohn-<lb/>
boten oder der Gendarmerie, welche das Urtheil der Gerichte<lb/>
vollzieht.</p><lb/><p>Voraus ist es nöthig, die <hi rendition="#g">gesetzgebende</hi> Gewalt auf<lb/>
der einen Seite <hi rendition="#g">allen</hi> übrigen Statsgewalten auf der andern<lb/>
gegenüber zu stellen. Alle andern Functionen gehören <hi rendition="#g">ein-<lb/>
zelnen Organen</hi> des Statskörpers zu, die Gesetzgebung<lb/>
allein dem <hi rendition="#g">ganzen Statskörper</hi> selbst. Die gesetzgebende<lb/>
Gewalt bestimmt die <hi rendition="#g">Stats</hi>- und <hi rendition="#g">Rechtsordnung</hi> selbst,<lb/>
und ist ihr höchster, das ganze Volk umfassender Ausdruck.<lb/>
Alle andern Gewalten dagegen üben ihre Functionen inner-<lb/>
halb der bestehenden Stats- und Rechtsordnung in <hi rendition="#g">einzelnen</hi><lb/>
concreten und wechselnden <hi rendition="#g">Fällen</hi> aus. Die Gesetzgebung<lb/>
ordnet die dauernden Verhältnisse der <hi rendition="#g">Gesammtheit</hi>. Die<lb/>
übrigen Gewalten äusern ihre Thätigkeit regelmäszig nur in<lb/><hi rendition="#g">einzelnen</hi>, nicht das ganze Volk betreffenden <hi rendition="#g">Richtungen</hi>.<lb/><pb facs="#f0610" n="592"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.</fw><lb/>
Erst wenn die Befugnisse des gesetzgebenden Körpers be-<lb/>
stimmt sind, kann die Frage der Eintheilung der übrigen Ge-<lb/>
walten zur Lösung kommen.</p><lb/><p>Die gesetzgebende Gewalt hat demnach keineswegs blosz<lb/><hi rendition="#g">allgemeine Rechtsregeln</hi>, die Gesetze im engern Sinne<lb/>
festzustellen, obwohl diese Thätigkeit vorzugsweise ihr zuge-<lb/>
hört. Auch die Begründung und Aenderung <hi rendition="#g">statlicher<lb/>
Institutionen</hi>, die Ausbildung des Statsorganismus in seinen<lb/>
Gliedern und Verhältnissen steht ihr zu. Und wenn sie in den<lb/>
Steuergesetzen allgemeine <hi rendition="#g">ökonomische Anordnungen</hi><lb/>
trifft, und <hi rendition="#g">Anforderungen</hi>, nicht Rechtsregeln, bewilligt,<lb/>
wenn sie sich <hi rendition="#g">Rechenschaft</hi> geben läszt über die Zustände<lb/>
des Landes und den Statshaushalt, so sind auch diese Functionen<lb/>
durch die Rücksicht auf die gesammte Statsordnung gerecht-<lb/>
fertigt, obwohl dieselben keine eigentliche Gesetze betreffen.</p><lb/><p><hi rendition="#g">Rousseau</hi> erklärt das Verhältnisz der Gesetzgebung zur<lb/>
Verwaltung aus dem psychologischen Gegensatze des <hi rendition="#g">Wollens</hi><lb/>
und des <hi rendition="#g">Könnens</hi> (vouloir et pouvoir). In jener offenbare<lb/>
sich der „allgemeine Wille“ in dieser die „That“. „La loi<lb/>
veut, le roi fait.“ Ebenso bezeichnet <hi rendition="#g">Lorenz Stein</hi> den<lb/>
Gegensatz als den Unterschied von Wille und That. Aber für<lb/>
die Gesetzgebung ist die <hi rendition="#g">Einsicht</hi> in die Nothwendigkeit der<lb/>
Rechtsregeln und Rechtsinstitutionen noch wichtiger als der<lb/>
Wille, der dieselbe festsetzt; und die politischen Regierungs-<lb/>
handlungen sind unzweifelhaft in höchstem Grade ebenfalls<lb/>
Willensacte, indem die Regierung das Ziel und die Mittel<lb/>
ihrer Politik wählt. Eher läst sich der Gegensatz daher als<lb/><hi rendition="#g">allgemeiner</hi> und <hi rendition="#g">besonderer Wille</hi> unterscheiden, oder als<lb/>
Gegensatz von <hi rendition="#g">Ordnung</hi> und <hi rendition="#g">That</hi>.</p><lb/><p>Da das Ganze mehr ist als irgend ein Theil oder Glied<lb/>
desselben, so versteht sich, dasz die gesetzgebende Gewalt<lb/><hi rendition="#g">allen</hi> andern <hi rendition="#g">Einzelgewalten übergeordnet</hi> ist.</p><lb/><p>Diese lassen sich für den modernen Stat füglich in vier<lb/>
Gruppen theilen von wesentlich verschiedenem Charakter. Die<lb/><pb facs="#f0611" n="593"/><fw place="top" type="header">Siebentes Capitel. Das moderne Princip der Sonderung der Gewalten.</fw><lb/>
beiden wichtigsten und vorzugsweise obrigkeitlichen sind:<lb/>
I. Die <hi rendition="#g">Regierungsgewalt</hi>, das <hi rendition="#g">Regiment</hi>; II. die <hi rendition="#g">rich-<lb/>
terliche Gewalt</hi>, das <hi rendition="#g">Gericht</hi>.</p><lb/><p>I. Die <hi rendition="#g">Regierungsgewalt</hi>. Durchaus verfehlt ist die<lb/>
leider sehr verbreitete Bezeichnung dafür: <hi rendition="#g">vollziehende<lb/>
Gewalt</hi>, denn sie ist die unversiegliche Quelle einer Menge<lb/>
von Irrthümern und Miszverständnissen der Theorie und von<lb/>
Fehlern der Praxis. Durch dieselbe wird weder ihr inneres<lb/>
Wesen noch ihre Beziehung zu der Gesetzgebung und dem<lb/>
Gerichte, worauf sie doch vornehmlich Rücksicht zu nehmen<lb/>
scheint, richtig ausgedrückt.</p><lb/><p>Man kann den <hi rendition="#g">eigenen Entschlusz</hi> und man kann<lb/>
den <hi rendition="#g">Befehl</hi> oder <hi rendition="#g">Auftrag eines Andern</hi> vollziehen. Immer<lb/>
aber ist das Vollziehen nur das <hi rendition="#g">Secundäre</hi>. Das <hi rendition="#g">Primäre</hi><lb/>
liegt in dem Entschlusz oder Auftrag. Die Functionen der<lb/>
Regierung sind aber ihrer Natur nach primär. Sie faszt Ent-<lb/>
schlüsse und erläszt Beschlüsse, sie spricht ihren Willen aus,<lb/>
sie gebietet oder verbietet, und in den meisten Fällen be-<lb/>
darf es gar nicht des executiven Zwanges, um ihren Befehlen<lb/>
Folge zu verschaffen. Es genügt regelmäszig der blosze Aus-<lb/>
spruch derselben, damit sie Gehorsam finden und zur That<lb/>
werden. Wo es aber der Nöthigung bedarf, da ist die Exe-<lb/>
cution zwar allerdings Sache und in der Macht der Regierungs-<lb/>
gewalt, wird aber, eben als das Secundäre, meistens von<lb/><hi rendition="#g">untergeordneten</hi> Behörden und Dienern derselben wie ins-<lb/>
besondere von der Gendarmerie besorgt.</p><lb/><p>Aber auch wenn man an den Willen Anderer denkt, ist<lb/>
die Bezeichnung der vollziehenden Gewalt unrichtig. Es ist<lb/>
nicht wahr, dasz dieselbe jederzeit im <hi rendition="#g">einzelnen vollziehe</hi>,<lb/>
was die gesetzgebende Gewalt im <hi rendition="#g">allgemeinen festge-<lb/>
stellt</hi> hat. Ein Gesetz läszt sich in der Regel gar nicht<lb/>
vollziehen, sondern nur beachten und anwenden, es wäre denn,<lb/>
dasz man etwa die Verkündigung des Gesetzes schon für die<lb/>
Vollziehung desselben hielte. Die Regeln, welche der Gesetz-<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 38</fw><lb/><pb facs="#f0612" n="594"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.</fw><lb/>
geber sanctionirt, die Grundsätze, die er ausspricht, werden<lb/>
von der Regierung als rechtliche Normen und Schranken ihres<lb/>
Verfahrens beachtet, aber innerhalb dieser Schranken faszt sie<lb/>
selber mit Freiheit die ihr heilsam und zweckmäszig scheinen-<lb/>
den Beschlüsse. Von sich aus, nicht um ein Gesetz zu voll-<lb/>
ziehen, unter- und verhandelt sie mit andern Staten, gibt<lb/>
Aufträge an ihre Unterbeamten, über dieses oder jenes zu<lb/>
berichten, trifft die erforderlichen Maszregeln zum Schutz der<lb/>
Ordnung, oder läszt das zur allgemeinen Wohlfahrt Geeignete<lb/>
vorkehren, ernennt Beamte, verfügt über das Heer. Noch<lb/>
weniger als der Gesetzgebung gegenüber paszt die Bezeich-<lb/>
nung der vollziehenden Gewalt dem Gerichte gegenüber. Die<lb/>
Vollziehung des Urtheils ist ihrem Wesen nach eine Hand-<lb/>
lung der <hi rendition="#g">richterlichen</hi> Gewalt selbst, denn diese besteht<lb/>
in der Handhabung des Rechts und in der Herstellung der<lb/>
gestörten Rechtsordnung und nur soweit die richterliche Ge-<lb/>
walt nicht hinreicht, bedarf sie der Beihilfe der stärkeren<lb/>
Regierungsmacht. Das Verhältnisz dieser zu jener ist nicht<lb/>
das des Dieners, der den Willen des Herrn vollstreckt.</p><lb/><p>Das Wesen der Regierungsgewalt liegt somit nicht in der<lb/>
Vollziehung, sondern in der <hi rendition="#g">Macht</hi>, <hi rendition="#g">im einzelnen das<lb/>
Rechte und Gemeinnützliche zu befehlen und anzu-<lb/>
ordnen</hi>, und in der <hi rendition="#g">Macht</hi>, <hi rendition="#g">das Land und das Volk<lb/>
vor einzelnen Gefahren und Angriffen zu schützen</hi>,<lb/>
dasselbe zu <hi rendition="#g">vertreten</hi>, und vor <hi rendition="#g">gemeinen Uebeln<lb/>
zu bewahren</hi>. Sie besteht vornehmlich in dem was die<lb/>
Griehen ἀϱχὴ, <note n="3" place="foot"><hi rendition="#i">Aristoteles</hi>, Pol. IV., 12, 3: „τὸ γἀϱ ἐπιτάτταιν ἀϱχιϰωτεϱὀν ἐστιν.“<lb/>
Er erkennt in dem Befehle die Haupteigenschaft der obrigkeitlichen<lb/>
Gewalt.</note> die Römer als <hi rendition="#i">imperium</hi>, das deutsche Mittel-<lb/>
alter als <hi rendition="#g">Mundschaft</hi> und <hi rendition="#g">Vogtei</hi> bezeichnet haben. Von<lb/>
allen statlichen Theilgewalten ist sie offenbar die am meisten<lb/><hi rendition="#g">obrigkeitliche</hi>, die <hi rendition="#g">vorzugsweise herrschende</hi>, dem-<lb/>
nach ohne Zweifel die <hi rendition="#g">oberste</hi>. Sie verhält sich zu den<lb/><pb facs="#f0613" n="595"/><fw place="top" type="header">Siebentes Capitel. Das moderne Princip der Sonderung der Gewalten.</fw><lb/>
andern Theilgewalten wie das Haupt zu den Gliedern des<lb/>
Leibes. Die sogenannte <hi rendition="#g">Repräsentativgewalt</hi> aber ist in<lb/>
ihr inbegriffen.</p><lb/><p>Bezieht sich diese Gewalt auf die <hi rendition="#g">Leitung des States</hi><lb/>
im Groszen und Ganzen, so heiszen wir sie <hi rendition="#g">politische Re-<lb/>
gierung</hi> (gouvernement politique), bezieht sie sich auf das<lb/>
Kleine und Einzelne, so heiszen wir sie <hi rendition="#g">Verwaltung</hi> (Ad-<lb/>
ministration).</p><lb/><p>II. Die <hi rendition="#g">richterliche</hi> Gewalt wird sehr häufig als <hi rendition="#g">ur-<lb/>
theilende</hi> Gewalt aufgefaszt, eine Verwechslung, welche der<lb/>
französische Ausdruck pouvoir judicaire begünstigt. Das Wesen<lb/>
der richterlichen Gewalt liegt aber nicht im Urtheilen, sondern<lb/>
im <hi rendition="#g">Richten</hi>, oder wie die Römer das gesagt haben: nicht<lb/>
in judicio, sondern <hi rendition="#i">in jure</hi>. Das Urtheilen in dem Sinne, das<lb/>
Recht im einzelnen Falle zu erkennen und auszusprechen, ist<lb/>
gar nicht nothwendig eine obrigkeitliche Function, noch die<lb/>
Ausübung einer statlichen Gewalt oder Macht. Zu Rom<lb/>
waren es gewöhnlich Privatpersonen, welche als Urtheiler (ju-<lb/>
dices) das Recht aussprachen; im deutschen Mittelalter hatten<lb/>
die Schöffen, nicht die Richter, in neuerer Zeit haben oft die<lb/>
Geschworenen aus dem Volke, nicht die Magistrate zu urthei-<lb/>
len. Das Richten dagegen, d. h. die Gewährung des Rechts-<lb/>
schutzes, und die Handhabung des Rechts gegen die Störungen<lb/>
und Verletzungen der Rechte der Individuen und der gemeinen<lb/>
Rechtsordnung ist von jeher als eine <hi rendition="#g">obrigkeitliche</hi> Thätig-<lb/>
keit angesehen, und daher überall richterlichen Magistraten<lb/>
und Beamten als eine statliche Gewalt zugetheilt worden.</p><lb/><p>Sie unterscheidet sich von der Regierungsgewalt wesent-<lb/>
lich dadurch, dasz sie <hi rendition="#g">nicht</hi> wie diese Herrschaft übt, son-<lb/>
dern lediglich das <hi rendition="#g">erkannte und anerkannte Recht<lb/>
schirmt und anwendet</hi>. Sind die Functionen des Regi-<lb/>
ments denen der <hi rendition="#g">geistigen</hi> Kräfte im Menschen vergleich-<lb/>
bar, so sind die Functionen des Gerichts von wesentlich<lb/><hi rendition="#g">moralischer</hi> Natur.</p><lb/><pb facs="#f0614" n="596"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.</fw><lb/><p>Eben deshalb aber ist es ein groszer Fortschritt in der<lb/>
richtigen Anordnung des Statsorganismus, dasz in dem mo-<lb/>
dernen State die <hi rendition="#g">Ausscheidung</hi> der richterlichen Organe<lb/>
und Befugnisse von denen der Regierung vollzogen worden<lb/>
ist, im Gegensatz zu dem gesammten Alterthum und dem<lb/>
Mittelalter, welches immer die Regierungs- und die richter-<lb/>
liche Gewalt von den nämlichen Magistraten ausüben liesz.<lb/>
Die Reinheit des Rechts und die wahre Freiheit der Bürger<lb/>
haben durch dieselbe gewonnen, und die Macht der Regie-<lb/>
rung verliert nicht, wenn sie vor Miszbrauch und Uebergriffen<lb/>
in die Sphäre der Rechtspflege bewahrt wird. <note n="4" place="foot">In diesem Sinne darf man wohl an die Worte <hi rendition="#g">Washington's</hi><lb/>
erinnern, in seiner bewundernswürdigen Abschiedsadresse vom Jahre 1796:<lb/>
„Es ist wichtig, dasz die Männer, welche in einem freien Lande an der<lb/>
öffentlichen Gewalt Theil haben, sich innerhalb der verfassungsmäszigen<lb/>
Grenzen halten und nicht die einen in die Befugnisse der andern über-<lb/>
greifen. Dieser Geist der Uebergriffe strebt darnach, alle Macht aus-<lb/>
schlieszlich in sich zu vereinigen, und folglich den Despotismus einzu-<lb/>
führen, in welchem State immer er sich zeigt. Es genügt zu wissen,<lb/>
wie sehr die Liebe zur Macht und die Neigung, dieselbe zu miszbrauchen,<lb/>
dem menschlichen Herzen natürlich sind, um diese Wahrheiten zu fühlen.<lb/>
Daher die Nothwendigkeit, die öffentlichen Gewalten durch ihre Theilung<lb/>
und Vertheilung unter mehrere Inhaber, welche dieses öffentliche Gut vor<lb/>
den Eingriffen Anderer schützen, ins Gleichgewicht zu bringen. Es ist<lb/>
nicht minder nothwendig, <hi rendition="#g">die Gewalten in ihren Schranken zu<lb/>
halten</hi>, <hi rendition="#g">als dieselben einzusetzen</hi>.“</note> Wie verschie-<lb/>
den die beiderlei Gewalten sind, zeigt sich in der Erfahrung<lb/>
des Lebens auch darin, dasz nur selten <hi rendition="#g">ausgezeichnete<lb/>
Statsmänner</hi> und <hi rendition="#g">Regierungsbeamtete</hi> auch <hi rendition="#g">gute<lb/>
Richter</hi>, und umgekehrt selten tüchtige Richter auch gute<lb/>
Regierungsbeamte waren.</p><lb/><p>Das Gericht als die weniger obrigkeitliche Gewalt steht<lb/>
mit dem Regiment nicht auf einer Linie, sondern ist, obwohl<lb/>
in der Hauptsache von diesem <hi rendition="#g">unabhängig</hi>, doch demselben<lb/><hi rendition="#g">untergeordnet</hi>, ähnlich wie das Herz dem Kopf.</p><lb/><p>In gewissem Betracht scheinen durch die Anerkennung<lb/>
dieses Gegensatzes die statlichen Sondergewalten erschöpft zu<lb/><pb facs="#f0615" n="597"/><fw place="top" type="header">Siebentes Capitel. Das moderne Princip der Sonderung der Gewalten.</fw><lb/>
sein, und es wird begreiflich, wenn die neuern Verfassungen<lb/>
gewöhnlich nicht darüber hinausgehen. Eine nähere Prüfung<lb/>
aber läszt uns noch zwei andere Gruppen von einzelnen Or-<lb/>
ganen und Functionen des States erkennen, die zwar beide<lb/>
den höchsten des Regiments nicht blosz untergeordnet, sondern<lb/>
geradezu <hi rendition="#g">von ihr abhängig</hi> sind, die aber beide einen be-<lb/>
sonderen Charakter haben, und sich von dem des eigentlichen<lb/>
Regiments darin unterscheiden, dasz der herrschende und<lb/>
obrigkeitliche Charakter, welcher das Wesen desselben aus-<lb/>
macht, hier wiederum zurücktritt. Es sind das</p><lb/><p>III. die <hi rendition="#g">Aufsicht</hi> und <hi rendition="#g">Pflege</hi> der <hi rendition="#g">geistigen Cul-<lb/>
turverhältnisse, die Statscultur</hi>, und</p><lb/><p>IV. die <hi rendition="#g">Verwaltung</hi> und <hi rendition="#g">Pflege</hi> der <hi rendition="#g">materiellen</hi><lb/>
Kräfte und Zustände, der <hi rendition="#g">Statswirtschaft</hi>.</p><lb/><p>In diesen beiden Gruppen handelt es sich nicht um das<lb/>
Regieren. Die groszen Factoren der menschlichen Cultur, die<lb/>
Religion, die Wissenschaft, die Kunst gehören überall nicht<lb/>
dem Statsorganismus an, und können nicht von dem State<lb/>
aus bestimmt und erfüllt werden. Das Verhältnisz der Stats-<lb/>
gewalt auch zu den äuszerlichen Anstalten der Religion, der<lb/>
Wissenschaft und Kunst, zu der Kirche und Schule, ist dem-<lb/>
nach grundverschieden von dem Verhältnisz der Regierung<lb/>
zu den Regierten in der Sphäre des eigentlichen Regiments.<lb/>
Der Stat hat auch hier die gemeine Wohlfahrt zu fördern und<lb/>
gemeinen Schaden abzuwenden, aber er ist sich bewuszt und<lb/>
wird fortwährend daran erinnert, dasz das Wesen dieser Dinge<lb/>
nicht seiner Herrschaft unterworfen sei. Seine Functionen sind<lb/>
daher hier nicht maszgebend, nicht Gebote noch Verbote,<lb/>
sondern wezentlich nur <hi rendition="#g">Aufsicht</hi> und <hi rendition="#g">Pflege</hi>.</p><lb/><p>Aehnlich verhält es sich mit der vierten Gruppe der<lb/><hi rendition="#g">Wirthschaft</hi>. Das charakteristische Moment in der Ver-<lb/>
waltung der Einkünfte und Ausgaben des States, der Finanzen,<lb/>
in der Unterstützung des bürgerlichen Verkehrs und der öko-<lb/>
nomischen Wohlfahrt der Bürger, in der Leitung der öffent-<lb/><pb facs="#f0616" n="598"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.</fw><lb/>
lichen Arbeiten, in der Beaufsichtigung der Gemeinden ist<lb/>
nicht Imperium noch Vogtei im strengen Sinne, sondern wie<lb/>
für die Culturbeziehungen geistige Sorge so hier auf das <hi rendition="#g">Ma-<lb/>
terielle</hi> gerichtete <hi rendition="#g">Pflege</hi>. Der specifisch obrigkeitliche<lb/>
Charakter kommt hier fast gar nicht, der weniger auf die<lb/>
statliche Macht und das Recht als auf technische Kenntnisz<lb/>
und Erfahrung begründete Charakter der wirthschaftlichen Ver-<lb/>
waltung überwiegend zur Sprache. In keiner andern Gruppe<lb/>
nähern sich denn auch die Statsorgane so sehr dem <hi rendition="#g">Privat-<lb/>
leben</hi>, als in dieser; das Statsvermögen selbst erscheint ge-<lb/>
radezu im Verkehr einer <hi rendition="#g">Privatperson</hi> gleich. Unter allen<lb/>
nimmt sie daher die unterste Stufe ein, eine Stellung, welche<lb/>
mit ihrer Unentbehrlichkeit und ihrer groszen Ausdehnung<lb/>
bis in die Bewegungen des täglichen Lebens und Verkehrs<lb/>
hinein keineswegs im Widerspruch ist. Sie ist die breite<lb/>
Unterlage, auf welcher der Stat ruht, wie das Regiment seine<lb/>
höchste Spitze ist.</p><lb/><p>Die Erkenntnisz dieses Gegensatzes in den öffentlichen<lb/>
Functionen reift erst in unserer Zeit allmählich heran. Noch<lb/>
leiden wir an den Uebeln einer Vermischung der gebietenden<lb/>
und der pflegenden Thätigkeit. Noch wird gelegentlich be-<lb/>
fohlen oder verboten, wo nur verwaltet werden sollte, zuweilen<lb/>
auch scheue Pflege geübt, wo die obrigkeitliche Energie durch-<lb/>
greifen sollte. Aber es ist doch schon besser geworden, als<lb/>
es vor 100 und vor 50 Jahren gewesen ist; und viele Insti-<lb/>
tutionen der Pflege sind bereits gesondert von dem eigent-<lb/>
lichen Regiment und werden ohne Gewaltübung in dem wohl-<lb/>
thätigen Geiste wissenschaftlicher und technischer Sorge ver-<lb/>
waltet, der den Cultur- und Wirthschaftsbedürfnissen des<lb/>
Volkes Befriedigung verschafft und die Freiheit Aller respectirt.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><pb facs="#f0617" n="599"/><fw place="top" type="header">Achtes Capitel. Statsdiener und Statsämter.</fw><lb/><div n="2"><head>Achtes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">Statsdiener und Statsämter.</hi></head><lb/><p>1. Im weiteren Sinne kann jede vom State geforderte<lb/>
und sogar jede dem State freiwillig dargebrachte Dienst-<lb/>
leistung <hi rendition="#g">Statsdienst</hi> genannt werden. Dann wird die mili-<lb/>
tärische Dienstleistung der Soldaten, der Geschworenen im<lb/>
Strafprocesz, der Abgeordneten zu der Volksvertretung, der<lb/>
Wahlmänner, der Urwähler in dem Ausdruck inbegriffen sein,<lb/>
der alle öffentliche Dienste für den Stat umfaszt.</p><lb/><p>Aber alle die genannten Dienstleistungen begründen nicht<lb/>
ein Verhältnisz von <hi rendition="#g">Statsdienern</hi> und sind daher nicht<lb/><hi rendition="#g">Statsdienst</hi> im engeren Sinne. Die blosze Ausübung einer<lb/>
allgemeinen Bürgerpflicht oder eines Bürgerrechts, wie voraus<lb/>
der Wehrpflicht oder des Wahlrechts wird dann nicht mehr<lb/>
als Statsdienst betrachtet, ebenso wenig die Ausübung der<lb/>
repräsentativen Volksrechte. Der Ausdruck Statsdienst wird<lb/>
dann auf solche öffentliche Leistungen beschränkt, welche im<lb/><hi rendition="#g">besonderen Auftrag</hi> der <hi rendition="#g">Statsgewalt</hi> ausgeübt werden<lb/>
und nur die Personen heiszen <hi rendition="#g">Statsdiener</hi>, welche diesen<lb/>
Auftrag erhalten und solche öffentliche Functionen für den<lb/>
Stat zu üben haben.</p><lb/><p>Die Diener der Gemeinde, der Kirche, anderer Körper-<lb/>
schaften sind keine Statsdiener, weil ihr Dienst zwar öffent-<lb/>
lich, aber nicht von dem State aufgetragen und auch nicht<lb/>
unmittelbar auf den Stat bezogen ist. <note n="1" place="foot">Es können ihnen wohl einzelne statliche Functionen auferlegt wer-<lb/>
den. Dadurch wird ihr eigentlicher Charakter aber nicht geändert. Vgl.<lb/><hi rendition="#g">Welcker</hi> im Statslexikon u. d. W. Statsdiener.</note></p><lb/><p>Die Würde des <hi rendition="#g">Statshaupts</hi> (Souverains) ist insofern<lb/>
nicht Statsdienst, als derselbe der Träger der Statsgewalt<lb/>
selber ist, von der aller Statsdienst abgeleitet und aufge-<lb/>
tragen wird. Aber insofern konnte doch Friedrich der Grosze<lb/><pb facs="#f0618" n="600"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.</fw><lb/>
den König mit Recht als „ersten Statsdiener“ bezeichnen,<lb/>
weil auch sein Amt auf der Statsverfassung beruht und ganz<lb/>
und gar dem State dient.</p><lb/><p>2. Nicht alle Statsdienste im engeren Sinne sind Stats-<lb/>
ämter, und nicht alle Statsdiener sind Statsbeamte.</p><lb/><p>Das <hi rendition="#g">Statsamt</hi> ist ein einzelnes Organ im Statskörper mit<lb/>
einer besondern ihm eigenthümlichen statlichen Function. Als<lb/>
solches bedarf es daher einer, wenn auch beschränkten eige-<lb/>
nen Willensbestimmung, um seiner Aufgabe in eigenthüm-<lb/>
licher Weise Genüge zu thun. Erfüllt wird das Amt von der<lb/>
Person des <hi rendition="#g">Beamten</hi>, welcher in dem Amte individuell wirkt.<lb/><hi rendition="#g">Statsbeamte</hi> im weitern Sinne heiszen daher diejenigen<lb/>
Statsdiener, welche, obwohl in Anerkennung und Beachtung<lb/>
der Unterordnung unter das Statshaupt, dennoch mit <hi rendition="#g">freier<lb/>
Selbstbestimmung</hi> die ihnen aufgetragenen öffentlichen<lb/>
Functionen ausüben; in engerm Sinne aber nur diejenigen,<lb/>
denen eine <hi rendition="#g">obrigkeitliche Gewalt</hi> (imperium oder juris-<lb/>
dictio) die Ausübung eines eigentlichen Hoheitsrechts über-<lb/>
tragen ist, im Gegensatze zu denen, welchen keine Statsmacht,<lb/>
sondern nur ein Zweig der Statscultur oder Statswirthschaft<lb/>
und öffentlicher Pflege anvertraut ist. Die erstern heiszen<lb/><hi rendition="#g">Statsbeamte</hi> im engern Sinn, <hi rendition="#g">eigentliche</hi> Statsbeamte,<lb/>
die letztern können wir mit einem guten alten <hi rendition="#g">Wort öffent-<lb/>
liche Pfleger</hi> nennen. Beiderlei Aemter sind <hi rendition="#g">öffentliche</hi><lb/>
Aemter, die erstern sind aber eigentliche <hi rendition="#g">Statsämter</hi>,<lb/><hi rendition="#g">obrigkeitliche Aemter</hi>, die letztern sind <hi rendition="#g">Pflegeämter</hi>.</p><lb/><p>Zu den öffentlichen Pflegern gehören dann z. B. die Pro-<lb/>
fessoren und Lehrer an öffentlichen Schulen, die Directoren<lb/>
und Aerzte an öffentlichen Spitälern, Stabsärzte überhaupt,<lb/>
Statsingenieure, aber auch manche Finanzbeamte wie Cassiere,<lb/>
Domänenverwalter. <note n="2" next="note-0619" place="foot" xml:id="note-0618"><hi rendition="#g">Schmitthenner</hi>, Statsrecht S. 503. Der Ausdruck <hi rendition="#g">technische</hi><lb/>
Beamte, den er den eigentlichen Regierungsbeamten entgegensetzt, und</note></p><lb/><pb facs="#f0619" n="601"/><fw place="top" type="header"> Achtes Capitel. Statsdiener und Statsämter.</fw><lb/><p> Die eigentlichen Statsbeamten sind entweder <hi rendition="#g">Regie-<lb/>
rungs</hi>- oder <hi rendition="#g">Justizbeamte</hi>. Die ersten haben wirkliche<lb/>
Regierungsfunctionen auszuüben (imperium) und sind auf der<lb/>
einen Seite eben darum innerhalb ihre Amtsspäre mit der<lb/>
Macht ausgerüstet, was sie für zweckmäszig und erforderlich<lb/>
halten im öffentlichen Interesse anzuordnen, zu befehlen und<lb/>
ihren Befehlen Folge zu verschaffen, auf der andern Seite aber<lb/>
auch im Einzelnen hinwieder dem höheren Auftrage ihrer<lb/>
Vorgesetzten unterworfen und von diesen abhängig. Die Ju-<lb/>
stizbeamten dagegen haben nicht die Macht, mit freien Wil-<lb/>
len zu bestimmen, was ihnen das öffentliche Interesse zu erfor-<lb/>
dern scheint, sondern nur die, das erkannte bestehende Recht<lb/>
auszusprechen und nach festen Rechtsregeln zu handhaben (ju-<lb/>
risdictio), aber bei dieser Thätigkeit werden sie lediglich<lb/>
durch ihr eigenes Wissen und Gewissen, und nicht durch ein-<lb/>
zelne Aufträge der Statsregierung gebunden und bestimmt,<lb/>
Im normalen Zustande sind vorzugsweise die ersten zu libe-<lb/>
raler, die letztern zu conservativer Thätigkeit berufen.</p><lb/><p>3. Von beiden Arten der Statsbeamten sind die <hi rendition="#g">Stats-<lb/>
angestellten</hi> und die <hi rendition="#g">Amtsgehülfen</hi> zu unterscheiden.<lb/>
Sie sind zwar auch Statsdiener, aber sie haben kein eigentliches<lb/>
Amt, daher auch weder eine Amtsgewalt noch eine selbständige<lb/>
Amtssphäre, sondern sind lediglich <hi rendition="#g">Gehülfen</hi> der ihnen vor-<lb/>
gesetzten Beamten und von diesen abhängig; z. B. Kanzellisten,<lb/>
Aufseher in öffentlichen Anstalten, Finanzgehülfen u. s. f. Zu<lb/>
dem Range von Statsdienern sind sie erhoben, weil sie immer<lb/>
noch eine organische Thätigkeit im öffentlichen Dienste und<lb/>
insofern ein, wenn auch niedere Function ausüben.<lb/>
Wenn auch diese zurücktritt, und die blosz <hi rendition="#g">mechanische</hi><lb/>
Dienstleistung als Hauptsache erscheint, <note n="3" next="note-0620" place="foot" xml:id="note-0619a">Auf diesen Gegensatz hat <hi rendition="#g">Schmitthenner</hi>, Statsrecht S. 503 mit<lb/>
Recht aufmerksam gemacht. Wenn er aber die Statsangestellten <hi rendition="#g">Sub</hi>-</note> so hört auch die<lb/><note n="2" place="foot" prev="note-0618" xml:id="note-0619">unter welchem er die Richter mitbegreift, würde besser für die obige<lb/>
Gattung von Statsbeamten passen.</note><lb/><pb facs="#f0620" n="602"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.</fw><lb/>
Eigenschaften eines Statsdieners auf, ungeachtet dieselbe von<lb/>
dem State benutzt und gefordert wird. Lakaien, Portiers,<lb/>
Pedellen Waibel, Gerichtsdiener, Gendarmen gehören zu<lb/>
dieser letzteren Classe, welche man füglich <hi rendition="#g">Statsbediente</hi><lb/>
nennen kann. Ihr Rechtsverhältnis ist denn auch mehr nach<lb/>
Analogie der Bestimmungen des Dienstvertrags im Privatrecht<lb/>
zu behandeln als nach den wesentlich statsrechtlichen über<lb/>
den Statsdienst.</p><lb/><p>4. Ferner ist der Gegensatz zwischen <hi rendition="#g">Civilbeamten</hi><lb/>
und <hi rendition="#g">Militärstellen</hi>, zuerst von dem Kaiser <hi rendition="#g">Kostantin</hi><lb/>
dem Groszen ausgebildet, <note n="4" place="foot">Vgl. oben Buch V. Cap. 1, S. 397.<lb/><hi rendition="#g">Gibbons</hi> Geschichte des<lb/>
römischen Reichs Cap. 16.</note><lb/>
auch in den modernen Staten von<lb/>
Bedeutung. Als Statsdiener sind nur Officiere, nicht auch<lb/>
die Soldaten zu betrachten, weil nur jene ein Comando<lb/>
haben, und bei diesen überhaupt entweder die allgemeine<lb/>
Bürgerpflicht, Militärdienste zuleisten, oder die privatrecht-<lb/>
liche Form der Werbung den Dienst begründet. Von den<lb/>
Civilämtern unterscheiden sich die Militärstellen hauptsächlich<lb/>
theils durch die strengere Disciplin, den militärischen Gehor-<lb/>
sam, theils dadurch, dasz ihre Functionen nur mittelbar obrig-<lb/>
keitlich, weil von <hi rendition="#g">secundärer</hi> blosz vollziehender Natur sind.</p><lb/><p>5. Man unterscheidet <hi rendition="#g">Collegial-</hi> und <hi rendition="#g">Individual-</hi> oder<lb/><hi rendition="#g">Einzelämter</hi>, <note n="5" place="foot">Vergl. <hi rendition="#g">Pözl</hi> im deutschen Statswörterb. Art. Amt.</note> je nachdem entweder eine Mehrzahl von<lb/>
Beamten gemeinsam berathen und mit Mehrheit Beschlüsse<lb/>
fassen, oder jeder einzelne Beamte selbständig handelt. Zum<lb/><hi rendition="#g">Rathe</hi>, welcher vielseitige Erwägung fordert, sind die Colle-<lb/>
gien, zur <hi rendition="#g">That</hi>, in welcher die rasche und einheitliche Willens-<lb/>
energie entscheidet, sind die Individualämter geeigneter.</p><lb/><p>Je nach Umständen lassen sich auch collegiale Berathung<lb/>
mit individueller Entscheidung, wie z. B. der Minister nach<lb/><note n="3" place="foot" prev="note-0619a" xml:id="note-0620"><hi rendition="#g">alternbeamte</hi> heiszt, so wird damit nur die Unterordnung ausgedrückt,<lb/>
die auch unter den wirklichen Beamten stattfindet. Man kann den Gegen-<lb/>
satz auch bezeichnen <hi rendition="#g">Statsbeamte</hi> und <hi rendition="#g">Amtsgehülfen</hi>.</note><lb/><pb facs="#f0621" n="603"/><fw place="top" type="header">Achtes Capitel. Statsdiener und Statsämter.</fw><lb/>
vorheriger Berathung in dem Collegium der Ministerialräthe<lb/>
verbinden.</p><lb/><p>Ferner werden je nach der Ueber- und Unterordnung<lb/>
und je nach dem Umfang des Verwaltungsbezirkes unterschie-<lb/>
den, die obersten <hi rendition="#g">Centralämter</hi> (Landesämter), die diesen<lb/>
untergeordneten <hi rendition="#g">Mittelämter</hi> (Provincial-, Bezirks-, Kreis-<lb/>
ämter) und die untersten <hi rendition="#g">Localämter</hi> (Gemeindeämter).<lb/>
Zuweilen kommen auch <hi rendition="#g">concurrirende</hi> Aemter vor, wie vor-<lb/>
züglich die alt-römischen Magistraturen oder die englischen<lb/>
Friedensrichterämter, insofern mehrere Beamte in demselben<lb/>
Amtsbezirk dieselben Befugnisse, aber jeder einzeln, ausüben.</p><lb/><p>6. Der Regel nach gehören zum Amt:</p><lb/><p>a) eine bestimmte Art und ein bestimmter Umfang öffent-<lb/>
licher Befugnisse und Pflichten, welche bei den obrigkeitlichen<lb/>
Aemtern <hi rendition="#g">Competenz</hi> (<hi rendition="#g">Zuständigkeit</hi>) genannt wird;</p><lb/><p>b) ein örtlicher Sitz: <hi rendition="#g">Amtssitz</hi>, welcher als eigentliches<lb/>
Centrum und Wohnsitz der amtlichen Geschäftsthätigkeit an-<lb/>
gesehen wird; auch die <hi rendition="#g">wandernden</hi> Beamten haben doch<lb/>
einen festen Amtssitz;</p><lb/><p>c) ein räumlicher <hi rendition="#g">Amtsbezirk</hi> oder <hi rendition="#g">Amtssprengel</hi>.</p><lb/><p>7. Das Rechtsverhältnisz des Statsdieners ist nicht, wie<lb/>
man das früher wohl versucht hat, als ein privatrechtliches<lb/>
Vertragsverhältnisz aufzufassen, sondern es ist von <hi rendition="#g">wesent-<lb/>
lich statsrechtlicher Natur</hi>. Der Gesichtspunkt des<lb/>
Mandats paszt darauf so wenig als der überdem unwürdige<lb/>
der Dienstmiethe. Weder die Begründung, noch der Inhalt,<lb/>
noch die Aufhebung des Statsdienstes läszt sich aus dem-<lb/>
selben erklären.</p><lb/><p>Die Begründung desselben geschieht im öffentlichen In-<lb/>
teresse durch einen in Form und Inhalt Norm gebenden<lb/><hi rendition="#g">Willensact</hi> des <hi rendition="#g">Stats</hi>, das <hi rendition="#g">Anstellungsdecret</hi>. <note n="6" next="note-0622" place="foot" xml:id="note-0621"><hi rendition="#g">Gönner</hi>, der Statsdienst aus dem Gesichtspunkt des Rechts. Lands-<lb/>
hut 1808. — <hi rendition="#g">Zachariä</hi>, D. St. 136. <hi rendition="#g">Schmitthenner</hi>, Statsrecht<lb/>
S. 509 verwirft zwar jene legistische Auffassung mancher neueren Juri-</note> Man hat<lb/><pb facs="#f0622" n="604"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.</fw><lb/>
wohl diesen Act ein <hi rendition="#g">Specialgesetz</hi> genannt, ein Ausdruck,<lb/>
welcher indessen besser vermieden wird, da er in der Regel<lb/>
nicht durch den gesetzgebenden Körper, sondern in Monarchien<lb/>
durch den Monarchen, in Republiken bald durch die Regie-<lb/>
rung bald durch die Volkswahl geübt wird. Dieser Act ist<lb/>
selbst in dem immerhin seltenen Falle, wo demselben eine<lb/>
Unterhandlung und ein wirklicher Vertrag, z. B. mit einem<lb/>
Ausländer, dessen Dienste ein Stat zu erwerben wünscht, vor-<lb/>
hergeht, wesentlich ein <hi rendition="#g">einseitiger</hi> Willensact der <hi rendition="#g">über-<lb/>
geordneten</hi> Statsgewalt, und nie kann aus jenem Vertrage<lb/>
eine Civilklage auf wirkliche Anstellung gegeben und das<lb/>
Decret etwa durch gerichtlichen Zwang dem State abgedrungen<lb/>
werden. Vielmehr berechtigt auch dann ein solcher Vertrag<lb/>
nur zu einer Entschädigungsforderung von ganz privatrecht-<lb/>
lichem Inhalt, wenn das Anstellungsdecret vom State nicht<lb/>
vollzogen werden sollte.</p><lb/><p>Das Wesen ferner des Statsdienstes liegt in den <hi rendition="#g">Func-<lb/>
tionen</hi>, welche vom State aus bestimmt werden und einen<lb/><hi rendition="#g">öffentlichen</hi>, <hi rendition="#g">organischen</hi> Charakter haben. Das Amt<lb/>
besteht nur, insofern der Stat zu seinem Leben seiner bedarf,<lb/>
in keiner Beziehung aber <hi rendition="#g">um des Individuums willen</hi>,<lb/><note n="6" place="foot" prev="note-0621" xml:id="note-0622">sten, die sonderbar genug das römische Privatrecht für uns sogar in einem<lb/>
Verhältnisse als maszgebend ansahen, wo die Römer selbst in ihrem State<lb/>
nie daran gedacht, dasselbe anzuwenden; aber er behauptet doch, der<lb/>
Statsdienst werde durch <hi rendition="#g">Vertrag</hi>, nur keinen obligatorischen einge-<lb/>
gangen. Dieser Vertrag nämlich „gehe der Bestallung als causa prae-<lb/>
cedens voran, wie der Investitur bei dem Lehen der Lehensvertrag.“ Aber<lb/>
diese Ansicht ist ebenfalls irrig. Vorhergehende Verträge der Art kommen<lb/>
in der Wirklichkeit nur ausnahmsweise vor, denn die Anfrage, ob je-<lb/>
mand ein Amt annehmen würde, und die Zusage desselben bewirkt noch<lb/>
keinen Vertrag. Ein solcher Vertrag müszte somit fingirt werden, und<lb/>
dafür gibt es keinen Grund. Wo er aber ausnahmsweise vorkommt, da<lb/>
wirkt er auch nur privat-, nicht statsrechtlich, gehört also nicht hieher.<lb/>
Die Annahme der Anstellung, welche dieser nachfolgt, und die Ablehnung<lb/>
derselben sind zwar freilich Willensacte des Individuums, welches das<lb/>
Amt übernimmt oder ausschlägt. Aber sie ändern den obrigkeitlichen<lb/>
Charakter des Decretes nicht.</note><lb/><pb facs="#f0623" n="605"/><fw place="top" type="header">Neuntes Capitel. Besetzung der Statsämter.</fw><lb/>
welches dasselbe inne hat. Es kann daher auch seiner Natur<lb/>
nach nicht zu eigenem Privatrechte verliehen noch als solches<lb/>
Gegenstand des Privatverkehrs werden. Wo derlei geschehen<lb/>
ist, wie im Mittelalter und spät noch in Frankreich, da war<lb/>
eben der Stat selbst noch in den Banden des Privatrechts<lb/>
gefangen und noch nicht zu vollem Bewusztsein seines poli-<lb/>
tischen Daseins gelangt.</p><lb/><p>8. In der mit dem Amte verbundenen <hi rendition="#g">Besoldung</hi> aber<lb/>
liegt allerdings ein <hi rendition="#g">privatrechtliches</hi> Element, denn die<lb/>
Besoldung ist wesentlich dafür gegeben, um die ökonomische<lb/>
Existenz der Person, und ihrer Familie zu sichern, welche<lb/>
ihre Dienste dem State leistet, und daher von dem State Le-<lb/>
bensunterhalt verlangen darf. Die Besoldungsansprüche haben<lb/>
keinen politischen, sondern einen vermögensrechtlichen In-<lb/>
halt. Sie können daher wohl durch den Civilrichter geschätzt<lb/>
werden.</p><lb/><p>Aber das Wesen des Statsamts wird nicht dadurch be-<lb/>
stimmt. Es hat in allen Zeiten auch unbesoldete Statsämter,<lb/>
sogenannte <hi rendition="#g">Ehrenämter</hi> gegeben, die in der Hauptsache<lb/>
dieselbe organische Bedeutung hatte, wie die <hi rendition="#g">besoldeten<lb/>
Berufsämter</hi>. Die englischen Friedensrichter sind unzweifel-<lb/>
haft <hi rendition="#g">Policeibeamte</hi> des Stats, eben so wie die besoldeten<lb/>
preuszischen <hi rendition="#g">Landräthe</hi>, welche ebenfalls Policeibeamte des<lb/>
States sind.</p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Neuntes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">Besetzung der Statsämter.</hi></head><lb/><p>1. Die <hi rendition="#g">Erblichkeit</hi> der Aemter, im Mittelalter allent-<lb/>
halben in Europa eingeführt, wird in den modernen Staten<lb/>
mit Recht eben so allgemein verworfen. Die Geschichte des<lb/>
Mittelalters hat unwiderleglich bewiesen, dasz die Erblichkeit<lb/><pb facs="#f0624" n="606"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.</fw><lb/>
der Aemter diese in <hi rendition="#g">Herrschaften</hi> umwandle, und so die<lb/>
Einheit und Ordnung des States auflöse. Die Functionen des<lb/>
Amtes erfordern überdem persönliche Befähigung des Stats-<lb/>
dieners. Diese aber ist nicht erblich, sondern <hi rendition="#g">individuell</hi>.<lb/>
Die Erblichkeit der Ansprüche auf das Amt gewährt somit<lb/>
keine Garantie für die Tüchtigkeit des Beamten, und ver-<lb/>
sperrt zum Schaden des States anderen fähigen Individuen<lb/>
den Weg zu öffentlicher Wirksamkeit.</p><lb/><p>Nur ganz ausnahmsweise kommen daher in dem neuern<lb/>
State noch Erbämter, und gewöhnlich nur da vor, wo mit<lb/>
denselben keine Functionen der Statsgewalt, sondern nur<lb/>
Ehrenrechte verbunden sind, wie die aus dem Mittelalter<lb/>
stammenden Erbhofämter.</p><lb/><p>Indem der moderne Stat in dem Amte vornämlich die<lb/><hi rendition="#g">öffentliche Pflichterfüllung</hi> als Hauptsache erkennt, hat<lb/>
er die Aemter <hi rendition="#g">abgelöst</hi> von den Banden der Familie, des<lb/>
Standes und des Grundbesitzes.</p><lb/><p>2. Heute noch von groszer Bedeutung ist der Gegensatz<lb/>
der <hi rendition="#g">Berufsämter</hi> und der <hi rendition="#g">Ehrenämter</hi>. Jene nehmen die<lb/>
ganze Thätigkeit des Mannes in dem Sinne in Anspruch, dasz<lb/>
dieser in der Pflichtübung des Amtes die Hauptbeschäftigung<lb/>
seines Lebens, seinen Lebensberuf findet. Wo das Amt zum<lb/>
Beruf gesteigert ist, da werden um deszwillen höhere Anfor-<lb/>
derungen an den Beamten gestellt, da wird eine genügende<lb/><hi rendition="#g">Vorbildung</hi> und <hi rendition="#g">Einübung</hi> verlangt. Aus demselben<lb/>
Grunde aber hat der Berufsbeamte auch einen natürlichen<lb/>
Anspruch auf eine gesicherte ökonomische Stellung. Wenn<lb/>
sein Leben dem Berufe eines Statsdieners gewidmet ist, so<lb/>
darf er erwarten, auch den Lebensunterhalt von dem State<lb/>
zu empfangen.</p><lb/><p>Die <hi rendition="#g">Ehrenämter</hi> erfordern dagegen nur einzelne öffent-<lb/>
liche Pflichtübungen, wie sie sich auch von solchen Personen<lb/>
erwarten lassen, deren Lebensberuf nicht dem State gewidmet<lb/>
ist, die vielmehr irgend einem <hi rendition="#g">Privatberuf</hi> als Landwirthe,<lb/><pb facs="#f0625" n="607"/><fw place="top" type="header">Neuntes Capitel. Besetzung der Statsämter.</fw><lb/>
Kaufleute, Gelehrte u. s. f. ihre Hauptthätigkeit zuwenden,<lb/>
und von ihrem Privatberufe oder ihrem Privatvermögen auch<lb/>
ihren Lebensunterhalt erhalten.</p><lb/><p>Die Berufsämter sind geradezu unentbehrlich, wo die<lb/>
öffentlichen Functionen technische Kenntnisse voraussetzen<lb/>
und die stätige Thätigkeit des Beamten verlangen. Ehren-<lb/>
ämter sind vorzüglich anwendbar, wo es sich nur um vorüber-<lb/>
gehende Leistungen handelt, wie z. B. in dem Geschwornen-<lb/>
und Schöffendienst, oder bei der Theilnahme an repräsen-<lb/>
tativen Versammlungen. Die Ehrenämter können nur den<lb/>
reichen oder doch wohlhabenden Classen der Gesellschaft auf-<lb/>
erlegt werden; den groszen Volksclassen fehlt es an der Bil-<lb/>
dung oder an der Musze dazu, oder an beidem. Von den<lb/>
Candidaten für die Berufsämter kann verlangt werden, dasz<lb/>
sie zu dem Berufe eines Statsdieners erzogen und vorgebildet<lb/>
werden.</p><lb/><p>Für den modernen Stat sind die Berufsämter wichtiger<lb/>
als die Ehrenämter. In manchen Fällen lassen sich aber die<lb/>
Vorzüge beider Arten verbinden und die beiderseitigen Mängel<lb/>
ergänzen. Die neuere Entwicklung sowohl der Repräsentativ-<lb/>
verfassung als der Selbstverwaltung ist einer solchen <hi rendition="#g">Ver-<lb/>
bindung</hi> eines <hi rendition="#g">leitenden Berufsbeamten</hi> und <hi rendition="#g">mit-<lb/>
wirkender repräsentativer Ehrenämter</hi> günstig. Von<lb/>
der Art sind z. B. die Verbindung des Landrathes mit den<lb/>
Mitgliedern des Kreisausschusses in Preuszen, der Bezirks-<lb/>
ämter mit den Bezirksräthen in Baden, der Berufsrichter mit<lb/>
Geschwornen und Schöffen.</p><lb/><p>3. Während in manchen statlichen Fortschritten oft Eng-<lb/>
land, theilweise auch Frankreich vorausgegangen sind, so sind<lb/>
in der zweckmäszigen Osganisation der <hi rendition="#g">Berufsbeamtung</hi><lb/>
die <hi rendition="#g">deutschen</hi> Staten den übrigen Völkern vorhergegangen.<lb/>
Das deutsche System gewährt die stärksten Bürgschaften für<lb/>
einen <hi rendition="#g">fähigen</hi> und <hi rendition="#g">pflichttreuen Beamtenstand</hi>. Die<lb/>
Grundzüge des deutschen Systemes sind:</p><lb/><pb facs="#f0626" n="608"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.</fw><lb/><p>a) Der Zutritt zu den Aemtern ist Niemandem ver-<lb/>
schlossen. Der Sohn des Armen, der Talent hat, kann zu<lb/>
diesem höchsten Beruf emporsteigen, wie der Sohn des vor-<lb/>
nehmsten Mannes. Zahlreiche Stipendien erleichtern auch dem<lb/>
Unbemittelten das Studium. Aber die grosze Mehrzahl der<lb/>
Studirenden gehört thatsächlich den höher gebildeten Familien<lb/>
an und bringt so von dem elterlichen Hause her ein reiches<lb/>
Masz überlieferter Bildung und Sitte auf die hohe Schule mit.<lb/>
Dadurch wird von Anfang an die ganze Masse der Studirenden<lb/>
aus den niederen Regionen des Volkslebens auf eine höhere<lb/>
Stufe der Cultur gehoben.</p><lb/><p>b) Regelmäszig wird für die sogenannten Aspiranten des<lb/>
Statsdienstes vorerst <hi rendition="#g">Gymnasialbildung</hi> und nachher <hi rendition="#g">Uni-<lb/>
versitätsbildung</hi> gefordert. Nur für einzelne technische<lb/>
Aemter, z. B. Ingenieure, Architekten vertritt die Bildung, sei<lb/>
es in <hi rendition="#g">Realgymnasien</hi>, sei es der <hi rendition="#g">polytechnischen<lb/>
Schulen</hi>, die classische Bildung jener gelehrten Schulen.</p><lb/><p>Am Schlusz der höheren Schulbildung findet eine <hi rendition="#g">Stats-<lb/>
prüfung</hi> statt.</p><lb/><p>Da der wissenschaftliche Geist der deutschen Universi-<lb/>
täten die blosze Abrichtung zu einem äuszerlichen Berufe<lb/>
verwirft, und die tiefere und freiere Erkenntnisz der Gesetze<lb/>
und Principien anstrebt, so werden die Mängel des chinesi-<lb/>
schen Mandarinenthums hier durch eine fortschreitende wissen-<lb/>
schaftliche Arbeit überwunden. Der Stat und die Gesellschaft<lb/>
aber erhalten auf diese Weise eine erhöhte Gewähr für die<lb/>
tüchtige Vorbildung ihrer Beamten. Da nur geprüfte Beamte<lb/>
zu den Aemtern zugelassen werden, so wird durch dieses<lb/>
Erfordernisz auch den ungebührlichen Einflüssen der Partei-<lb/>
gunst oder des Parteihasses und der Hofintriguen am wirk-<lb/>
samsten begegnet. Die Prüfung sichert die Laufbahn des aus-<lb/>
gezeichneten jungen Mannes und drängt zudringliche, aber<lb/>
unwissende, wenn gleich von Mächtigen begünstigte Bewerber<lb/>
zurück.</p><lb/><pb facs="#f0627" n="609"/><fw place="top" type="header">Neuntes Capitel. Besetzung der Statsämter.</fw><lb/><p>Allerdings darf die Regel nicht in pedantischer Weise<lb/>
gehandhabt werden, und musz der Stat auch für die wünsch-<lb/>
baren Ausnahmen sorgen, nicht blosz Ausländern gegenüber,<lb/>
deren Fähigkeit auch ohne die Statsprüfung offenbar geworden<lb/>
ist, sondern ebenso für ausgezeichnete Inländer. Gerade die<lb/>
am meisten begabten Menschen gehen oft einen eigenthüm-<lb/>
lichen Lebensweg, und da wäre es eine Thorheit, würde der<lb/>
Stat ihrer Dienste entbehren müssen, weil sie nicht auf den<lb/>
gebahnten Wegen vorgegangen sind, sondern in schwierigeren<lb/>
Verhältnissen ihre Fähigkeiten bewährt haben. Es gilt das<lb/>
vorzüglich für die Aemter, die eine <hi rendition="#g">erhöhte statsmänni-<lb/>
sche</hi> oder <hi rendition="#g">wissenschaftliche Befähigung</hi> erfordern, wie<lb/>
Minister und Statsräthe oder Professoren an Universitäten.<lb/>
Für solche Ausnahmsfälle läszt sich indessen leicht sorgen,<lb/>
ohne die Regel irgend zu gefährden oder zu schwächen.</p><lb/><p>c) Der sogenannte <hi rendition="#g">Referendär</hi>- oder <hi rendition="#g">Practicanten-<lb/>
dienst</hi>, das <hi rendition="#g">Noviciat</hi>, d. h. die <hi rendition="#g">practische</hi> Einübung<lb/>
derer, welche die theoretische Statsprüfung bestanden haben,<lb/>
als <hi rendition="#g">Gehülfen</hi> der Beamten oder der Anwälte. Am Schlusse<lb/>
dieses Noviciats wird gewöhnlich durch eine <hi rendition="#g">zweite Stats-<lb/>
prüfung</hi> festgestellt, ob der Practicant nun reif geworden<lb/>
sei, damit ihm ein Statsamt anvertraut werde.<note n="1" place="foot">R. v. <hi rendition="#g">Mohl</hi> in der Zeitschrift für Rechtswissenschaft des Aus-<lb/>
landes von <hi rendition="#g">Mittermaier</hi> XVI. S. 431 ff. Ed. <hi rendition="#g">Laboulaye</hi> de l'enseig-<lb/>
nement et du noviciat administratif en Allemagne in <hi rendition="#g">Wolowsky</hi> Revue<lb/>
XVIII. <hi rendition="#g">Bluntschli</hi> Deutsche Rechtsschulen. 2. Aufl. S. 92 ff. <hi rendition="#g">Vivien</hi><lb/>
Ét. Adm. I. S. 205. v. <hi rendition="#g">Mohl</hi> Politik Bd. II.</note></p><lb/><p>d) Wenn so die Bedingungen für den Eintritt in den<lb/>
Statsdienst erfüllt sind, so erfolgt je nach Bedürfnisz und<lb/>
Bewerbung die <hi rendition="#g">Ernennung</hi> zu einem Statsamt.</p><lb/><p>Von da an findet nun grundsätzlich ein <hi rendition="#g">allmählicher<lb/>
Fortschritt</hi> statt, je nach den Dienstjahren und der be-<lb/>
währten Tüchtigkeit. <hi rendition="#g">Beförderung</hi> im Titel und Rang, in<lb/>
der Besoldung, auf der Stufenleiter der Aemter selbst ist dann<lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 39</fw><lb/><pb facs="#f0628" n="610"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.</fw><lb/>
die normale Folge. Auch diese geregelte Beförderung bewährt<lb/>
sich im Groszen und Ganzen. Aber sie bedarf doch sehr einer<lb/>
vernünftigen Leitung und Beschränkung. Das höhere und<lb/>
höchste Statsamt soll doch nicht als das letzte Ziel eines er-<lb/>
müdeten Strebens verlocken. Das Vorrücken der Statsdiener<lb/>
darf nicht zu sehr nach mathematischen Rücksichten auf das<lb/>
Dienstalter bestimmt werden. Die Qualität ist hier entschei-<lb/>
dend. Gute Köpfe werden oft durch vieljährige fabrikähnliche<lb/>
Beschäftigung mit untergeordneten Diensten abgemattet, und<lb/>
wenn sie nach langen Mühen und Entbehrungen endlich auf-<lb/>
wärts steigen, und höhere geistige Anforderungen an sie ge-<lb/>
stellt werden müssen, so sind sie erlahmt und ihre beste Kraft<lb/>
erstorben. Auch dieses Uebel ist aber nicht in dem Wesen<lb/>
des Systems begründet, sondern nur eine Folge seiner bureau-<lb/>
kratischen Entartung, die dadurch hinwieder fortwährend ge-<lb/>
nährt wird. Gerade die höchsten politischen Aemter erfordern<lb/>
noch die ungebrochene volle Kraft reifer Männer und dürfen<lb/>
nicht das Privilegium der Greise werden. Daher ist für sie<lb/>
die Anciennetät am wenigsten anwendbar.</p><lb/><p>e) Die vom State gewährte <hi rendition="#g">Besoldung</hi> sichert dem Be-<lb/>
rufsbeamten einen standesgemäszen Lebensunterhalt, für ihn<lb/>
und seine Familie. Freilich sind die Besoldungen der groszen<lb/>
Mehrzahl der deutschen Beamten sehr sparsam bemessen und<lb/>
stehen hinter den heutigen Einnahmen vieler Industrieller sehr<lb/>
zurück; aber sie sind auch gegen die Wechselfälle dieser ge-<lb/>
schützt und gewähren doch dem Träger des Amtes, besonders<lb/>
in Verbindung mit einigem Privatvermögen, bei sorgfältiger<lb/>
Wirthschaft ein anständiges Auskommen. Würden die wohl<lb/>
noch zu zahlreichen Berufsämter durch Ehrenämter mehr er-<lb/>
gänzt, so würden jene vermindert und dann auch besser be-<lb/>
soldet werden können.</p><lb/><p>f) Der deutsche Berufsbeamte hat überdem <hi rendition="#g">pragmati-<lb/>
sche</hi> Rechte, d. h. einen gesicherten Rechtsanspruch auf eine<lb/><hi rendition="#g">feste</hi> Besoldung und, wenn der Stat seiner Dienste nicht<lb/><pb facs="#f0629" n="611"/><fw place="top" type="header">Neuntes Capitel. Besetzung der Statsämter.</fw><lb/>
mehr bedarf, oder wenn er im Alter oder aus Kränklichkeit<lb/>
verhindert wird, das Amt zu versehen, Anspruch auf einen<lb/><hi rendition="#g">Ruhegehalt</hi> (<hi rendition="#g">Pension</hi>).</p><lb/><p>In Folge dieses Systems wird der <hi rendition="#g">deutsche Beamten-<lb/>
körper</hi> von dem Selbstgefühl einer gesicherten und geach-<lb/>
teten Lebensstellung erfüllt und gehoben. Es hat sich in<lb/>
ihm das Bewusztsein der Zusammengehörigkeit entwickelt. Er<lb/>
bildet einen wirklichen <hi rendition="#g">Berufsstand</hi> und hat im Stat auch<lb/>
die Bedeutung einer <hi rendition="#g">politischen Macht</hi>, mit der man<lb/>
rechnen musz, die weder das Statshaupt noch die Volksver-<lb/>
tretung geringschätzen dürfen, deren Mitwirkung für beide<lb/>
unentbehrlich ist und welche beide theils ergänzt, theils be-<lb/>
schränkt.</p><lb/><p>4. Das <hi rendition="#g">englische</hi> System ist von Grund aus verschieden.<lb/>
Einen so durchgebildeten und gefestigten Beamtenkörper gibt<lb/>
es nicht. An der Stelle der deutschen Berufsbeamten sorgen<lb/>
unbesoldete Ehrenämter der englischen Aristokratie für Poli-<lb/>
cei, Verwaltung und Rechtspflege in den Grafschaften. Die<lb/>
englischen Minister gehen nicht aus dem Beamtenstande her-<lb/>
vor, sondern aus den parlamentarischen Parteien. Eine grosze<lb/>
Zahl von öffentlichen Aemtern wird durch den Einflusz der<lb/>
Parteien besetzt, ohne Rücksicht auf Vorbildung, aber mit<lb/>
Rücksicht auf die Empfehlung einfluszreicher Mitglieder des<lb/>
Parlaments (Patronage).</p><lb/><p>Indessen macht sich auch in England das Bedürfnisz mehr<lb/>
als früher geltend nach Vorbildung und Prüfung des Candi-<lb/>
daten. Für die höheren Richterstellen wird schon seit langem<lb/>
juristische Bildung gefordert, freilich nicht Universitätsbildung,<lb/>
sondern nur Theilnahme an den Körperschaften (Inns) der<lb/>
Londner Juristen, Anwaltspraxis und Anwaltssitten. Neuerlich<lb/>
werden auch eine Anzahl technischer Aemter an Prüfungen<lb/>
gebunden; und es werden dadurch unfähige Personen zurück-<lb/>
gewiesen und der Einflusz der Parteien und der Patrone ver-<lb/>
mindert. Bei Ministerwechseln werden doch nur etwa 60 Stellen<lb/><pb facs="#f0630" n="612"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.</fw><lb/>
in Frage gestellt, theils eminent politische Aemter theils Hof-<lb/>
stellen.<note n="2" place="foot">R. <hi rendition="#g">Gneist</hi> englisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht Bd. II.<lb/>
Selbstverw. S. 76.</note></p><lb/><p>5. Die <hi rendition="#g">nordamerikanische</hi> Besetzung der Aemter be-<lb/>
ruhte ursprünglich auf dem englischen System, aber wurde<lb/>
mit republikanischem und demokratischem Geiste erfüllt. Seit<lb/>
der Regierung des Präsidenten <hi rendition="#g">Jackson</hi> ist die gefährliche<lb/>
Sitte starker Wechsel aufgekommen. Wird ein neuer Präsi-<lb/>
dent gewählt, also je nach 4, höchstens 8 Jahren und kommt<lb/>
vielleicht eine andere Partei zum Regiment, so werden eine<lb/>
Menge Stellen frei und mit neuen Personen besetzt. Dann<lb/>
kommt es zu einer allgemeinen Stellenjagd und die Interessen<lb/>
des Stats und der Gesellschaft werden weniger beachtet, als<lb/>
die Wünsche der Parteien und die Amtsgierde der Bewerber.<lb/>
Das ganze Beamtenwesen ist daher unsolid und heftigen<lb/>
Schwankungen ausgesetzt; und der Corruption ist schwer zu<lb/>
begegnen. Nur die Richterämter sind besser geschützt gegen<lb/>
solche Wechsel. Die Sitte, die Richter aus den bewährten<lb/>
Advocaten zu wählen, berücksichtigt die juristische Gewandt-<lb/>
heit und Rechtskunde.</p><lb/><p>6. In <hi rendition="#g">Frankreich</hi> gibt es zwar einen Beamtenstand,<lb/>
aber er ist weder so selbstständig gestellt, wie der deutsche;<lb/>
denn das Statshaupt, d. h. die jeweiligen Ministerien haben<lb/>
gröszere Macht, die Beamten frei zu ernennen und zu ent-<lb/>
lassen, noch sind die Garantien für die wissenschaftliche Vor-<lb/>
bildung so stark. Für eine grosze Zahl von technischen Stellen<lb/>
wird freilich Vorbildung in einer Specialschule gefordert (poly-<lb/>
technische Schule. Kriegsschule, Normalschule), für Richter-<lb/>
ämter wird Universitätsbildung verlangt. Aber die Regel ist<lb/>
nicht so allgemein durchgeführt wie in Deutschland. Die Ab-<lb/>
hängigkeit der Beamten von der Regierung ist strenger; der<lb/>
Parteigehorsam wird rücksichtsloser gefordert und mehr be-<lb/>
achtet als die Pflichttreue gegen den Stat und das Amt.</p><lb/><pb facs="#f0631" n="613"/><fw place="top" type="header">Neuntes Capitel. Besetzung der Statsämter.</fw><lb/><p>7. In den republikanischen Staten sowohl des Alterthums<lb/>
als theilweise auch der neuern Zeit, wie in der Schweiz und<lb/>
in Amerika, ist das System der Ernennung auf <hi rendition="#g">bestimmte<lb/>
Zeitfrist</hi>, meistens von wenig Jahren, herrschend geworden,<lb/>
zuweilen mit, zuweilen auch ohne die Möglichkeit der Er-<lb/>
neuerungswahlen. Für Gemeindeämter, welche in der Regel<lb/>
keine höhere Ausbildung erfordern, und nur selten alle Kräfte<lb/>
eines Menschenlebens absorbiren, ist dieses System wohl zu<lb/>
billigen. Für Statsämter aber, welche eine jahrelange Berufs-<lb/>
bildung erheischen — wie das in unsern neuern künstlichen<lb/>
Lebensverhältnissen unumgänglich nöthig geworden ist — ist<lb/>
dasselbe mit groszen Nachtheilen verbunden. Es befördert<lb/>
nämlich, indem es dem Ehrgeize Einzelner und den Partei-<lb/>
umtrieben Vieler einen willkommenen Spielraum eröffnet, un-<lb/>
gemein den <hi rendition="#g">Wechsel</hi> der Beamten, untergräbt so die Sicher-<lb/>
heit zahlreicher, dem State geweihter Existenzen, und damit<lb/>
die Ruhe des States selbst, und hindert und stört vielfach<lb/>
die nachhaltige und dauerhafte Wirksamkeit der Aemter. Diese<lb/>
Nachtheile werden durch den Vortheil, unfähige oder solche<lb/>
Beamte, welche das Vertrauen verloren haben, leichter zu<lb/>
entfernen und durch Männer zu ersetzen, von welchen bessere<lb/>
Dienste gehofft werden, sicher nicht aufgewogen. Weniger<lb/>
bedenklich ist dieses System indessen in einer Aristokratie,<lb/>
welche von Natur zur Stätigkeit und Mäszigung geneigt ist,<lb/>
als in einer Demokratie, welche ohnehin den Wechsel liebt,<lb/>
gerade darum aber auch eine natürliche Neigung hat, die<lb/>
Aemter nur auf kurze Zeit zu besetzen. Für diese kommt die<lb/>
Gefahr hinzu, dasz der Stat die Dienste gerade der ausge-<lb/>
zeichnetsten und tauglichsten Individuen entbehren musz, theils<lb/>
weil diese es vorziehen, einen andern sichereren Lebensberuf<lb/>
zu wählen, theils weil der Wechsel der Stimmungen sie öfter<lb/>
ohne inneren Grund aus den Aemtern entfernt.</p><lb/><p>8. <hi rendition="#g">Die Freiheit</hi> des Individuums, ein Amt <hi rendition="#g">anzuneh-<lb/>
men oder auszuschlagen</hi>, zu welchem es berufen wird,<lb/><pb facs="#f0632" n="614"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.</fw><lb/>
ist als Regel anzuerkennen, nicht weil der Statsdienst auf<lb/>
Vertrag zu gründen ist, sondern weil die Natur eines indivi-<lb/>
duellen geistigen Dienstes einem directen Zwange nicht ge-<lb/>
horcht, einer mittelbaren Nöthigung aber nur schwer und<lb/>
unvollständig sich fügt, vielmehr individuelle Freiheit als nor-<lb/>
male Quelle tüchtiger Wirksamkeit fordert, und weil kein<lb/>
Statsbürger als solcher genöthigt werden kann, dem State<lb/>
besondere ausgezeichnete Opfer zu bringen. Diese Regel wird<lb/>
denn auch in den neuern Staten fast überall anerkannt, in<lb/>
Republiken nicht minder als in Monarchien. <note n="3" place="foot">Auch in der <hi rendition="#g">Schweiz</hi> und in <hi rendition="#g">Nordamerika</hi> gilt die Regel. Für<lb/>
dieses vergl. <hi rendition="#g">Story</hi> III. 37. §. 120. Für <hi rendition="#g">Deutschland</hi> Zachariä D. St.<lb/>
§. 136.</note></p><lb/><p>Ausnahmen kommen gewöhnlich nur da vor, wo das Stats-<lb/>
amt sich dem Gemeindeamt annähert oder mit diesem zu-<lb/>
sammentrifft. Die geringeren Ansprüche, welche hier an das<lb/>
Individuum gestellt werden, und das verbreitete Bedürfnisz<lb/>
solcher Stellen haben den Gedanken an eine <hi rendition="#g">allgemeine<lb/>
Bürgerpflicht</hi> in solchen Fällen annehmbar erscheinen<lb/>
lassen. <note n="4" place="foot">So wo eine Stadt zum State geworden, wie die freien Reichsstädte,<lb/>
oder wo, wie im Kanton Appenzell, das Statswesen so einfach wie eine<lb/>
Gemeinde geartet ist.</note></p><lb/><p>9. Die Frage, wann die Anstellung beginnt, ist zwar<lb/>
schon mehrfach bestritten worden. Erinnert man sich aber<lb/>
daran, dasz dieselbe ihrem Wesen nach ein einseitiger Act<lb/>
der Statsgewalt ist, welche ein Individuum mit dem Amte<lb/>
betraut, so wird man unbedenklich antworten: Der Moment,<lb/>
in welchem dieser Willensact als vollendet offenbar wird, d. h.<lb/>
die zu <hi rendition="#g">Protokoll genommene</hi> und <hi rendition="#g">unterzeichnete Er-<lb/>
nennung</hi> oder <hi rendition="#g">Wahl</hi> ist als Anfang der Amtsdauer zu be-<lb/>
trachten, und von da an hat der Beamte nicht allein auf seine<lb/>
privatrechtliche Besoldung, sondern auch auf die Uebertragung<lb/>
der mit seinem Amte verbundenen statsrechtlichen Befugnisse,<lb/>
wo es jener überhaupt noch bedarf, ein Recht. Die Mittheilung<lb/><pb facs="#f0633" n="615"/><fw place="top" type="header">Zehntes Capitel. Rechte und Verpflichtungen der Statsbeamten.</fw><lb/>
des Decrets an denselben, so wie die spätere Einweisung<lb/>
und Einkleidung in das Amt sind nur Wirkungen der voll-<lb/>
endeten Anstellung, und nicht die Vollendung dieser. <note n="5" place="foot">Vergl. darüber den Streit zwischen dem Präsidenten <hi rendition="#g">Jefferson</hi><lb/>
und dem obersten Gerichtshofe von <hi rendition="#g">Nordamerika</hi> bei <hi rendition="#g">Story</hi> III. 37.<lb/>
§. 120. Jener behauptete: erst die Zustellung der Ernennungsurkunde<lb/>
an den Beamten, nicht schon die Bestellung verleihe diesem das Recht.<lb/>
Dieser dagegen bewies ausführlich, dasz der Anstellungsact der Zustellung<lb/>
der Urkunde und der Annahme vorhergehe, und in sich alle Bedingungen<lb/>
der Wirksamkeit enthalte, so dasz der anstellenden Regierung von da<lb/>
an nicht mehr das Recht zustehe, die Anstellung ungeschehen zu machen.<lb/><hi rendition="#g">Zachariä</hi>, D. St. §. 136 beschränkt die Wirkung der Anstellung auf<lb/>
die privatrechtlichen Folgen. Indessen ist diese Beschränkung weder<lb/>
nöthig noch richtig, denn eben als Statsact (nicht als Privatvertrag)<lb/>
wirkt schon die beurkundete Ernennung, und die Verschiebung der Amts-<lb/>
pflichten in Ausübung des Amts bis zur Einkleidung widerspricht der<lb/>
früheren Gültigkeit des Rechtes auch mit Bezug auf die Einweisung in<lb/>
das Amt keineswegs.</note></p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Zehntes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">Rechte und Verpflichtungen der Statsbeamten.</hi></head><lb/><p>1. Der Beamte hat vorerst ein Recht, die mit seinem<lb/>
Amte verbundenen öffentlichen Functionen auszuüben. Die<lb/>
amtliche Ermächtigung, diese Befugnisse auszuüben, heiszt<lb/>
seine <hi rendition="#g">Competenz</hi> (Zuständigkeit).</p><lb/><p>Dieses wichtigste Recht ist von rein statsrechtlicher<lb/>
Natur. Daher ist dasselbe auch mit der <hi rendition="#g">Verpflichtung</hi>,<lb/>
die erforderlichen Functionen auszuüben, unauflöslich verbun-<lb/>
den, so dasz es nicht von der Willkür des Beamten abhängt,<lb/>
ob er von seinem Rechte Gebrauch machen wolle oder nicht.<lb/>
Dasselbe ist ihm nicht zu beliebiger Disposition, sondern zum<lb/>
öffentlichen Dienste übertragen. Aus demselben Grunde hat<lb/>
kein Beamter dem State gegenüber ein dauerndes, in seiner<lb/><pb facs="#f0634" n="616"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.</fw><lb/>
Person begründetes Recht auf den Umfang der Amtscompe-<lb/>
tenz, noch auf die Form seiner öffentlichen Geschäftsthätig-<lb/>
keit. Vielmehr ist er in beiden Beziehungen theils den Ord-<lb/>
nungen der Gesetzgebung, durch welche auch gegen seinen<lb/>
Willen Competenz und Geschäftsform geändert werden können,<lb/>
theils den Vorschriften seiner vorgesetzten Oberbehörde unter-<lb/>
worfen. Es können ihm daher auch neue, zu seinem Amte<lb/>
gehörige Dienstleistungen aufgetragen werden, ohne dasz er<lb/>
sich solchem Auftrage entziehen darf. Das Amt ist in seiner<lb/>
ganzen Existenz und Art abhängig von dem State, und in<lb/>
Folge davon das Amtsrecht und die Amtspflicht des Beamten<lb/>
nicht minder.</p><lb/><p>2. Das Recht auf einen dem Amte gemäszen <hi rendition="#g">Titel</hi> und<lb/><hi rendition="#g">Rang</hi> steht zwar der Person des Beamten zu, aber auch<lb/>
dieses Recht beruht auf politischen Motiven, und hat keinen<lb/>
privatrechtlichen Charakter.</p><lb/><p>Eine Aenderung von beiden auf dem Wege der Gesetz-<lb/>
gebung ist daher wieder nicht als ein Eingriff in das Privat-<lb/>
recht zu verwerfen, sondern vollkommen zuläszig. Dagegen<lb/>
kann der Rang und Titel auch über die Dauer des Amtes<lb/>
hinaus nachwirken, und so zu einem Privatrechte eines auszer<lb/>
Function tretenden Beamten werden.</p><lb/><p>3. Das Recht auf <hi rendition="#g">Ersatz</hi> der Auslagen, die der Beamte<lb/>
im Interesse des Statsdienstes gemacht, und des Schadens,<lb/>
den er im öffentlichen Dienste erlitten hat, ist eine rein<lb/><hi rendition="#g">privatrechtliche</hi> Wirkung seiner Stellung, und steht be-<lb/>
soldeten und unbesoldeten Beamten gleichmäszig zu.</p><lb/><p>4. Dasz der Beamte auch für seine Dienstleistung selbst<lb/>
eine Vergütung zu fordern habe, versteht sich nicht eben so<lb/>
von selbst. Vielmehr hängt es von dem State ab, mit den<lb/>
einen Aemtern eine <hi rendition="#g">Besoldung</hi> zu verbinden, und andere<lb/><hi rendition="#g">unbesoldet</hi> zu lassen. Im erstern Falle nimmt das Recht<lb/>
des Beamten, weil auf Geldleistung von Seite der Statscasse<lb/>
gerichtet, wieder einen privatrechtlichen Charakter an.</p><lb/><pb facs="#f0635" n="617"/><fw place="top" type="header">Zehntes Capitel. Rechte und Verpflichtungen der Statsbeamten.</fw><lb/><p>Man kann indessen in der Besoldung zwei Elemente unter-<lb/>
scheiden, und in manchen deutschen Staten findet sich diese<lb/>
Unterscheidung gesetzlich anerkannt und normirt in dem<lb/>
Gegensatze des <hi rendition="#g">Standes</hi>- und des <hi rendition="#g">Dienstgehaltes</hi>. Der<lb/>
erstere nämlich beruht auf dem Bedürfnisse eines dem Stande<lb/>
eines Beamten gemäszen <hi rendition="#g">Unterhalts</hi>, wofür der Stat zumal<lb/>
in den Fällen, wo er die Kräfte eines ganzen Berufslebens<lb/>
fordert, würdig zu sorgen eben so wohl eine dringende Ver-<lb/>
anlassung als ein Interesse hat. Der letztere dagegen grün-<lb/>
det sich auf den mit der wirklichen Ausübung des Amtes<lb/>
zusammenhängenden <hi rendition="#g">Dienstaufwand</hi> und die <hi rendition="#g">Repräsen-<lb/>
tationskosten</hi>. <note n="1" place="foot"><hi rendition="#g">Gönner</hi> a. a. O. S. 144. Beilage IX. zur <hi rendition="#g">bayerischen</hi> Verf.<lb/>
§. 17-19.</note> Dieser Unterschied wird für den Fall<lb/>
wichtig, wenn Beamte aus dem activen Dienste in den Ruhe-<lb/>
stand treten. Dauert nämlich das Recht auf den Standes-<lb/>
gehalt fort, so hören dagegen nun die Ansprüche auf den<lb/>
Dienstgehalt auf. Jener ist somit in höherm Masze privat-<lb/>
rechtlich, dieser enger mit dem Amte und den öffentlichen<lb/>
Functionen in demselben verbunden. Wo an einzelne Func-<lb/>
tionen <hi rendition="#g">Sporteln</hi> und <hi rendition="#g">Gebühren</hi> geknüpft sind, die als<lb/>
besondere Emolumente den Beamten zufallen, da haben diese<lb/>
jederzeit den formellen Charakter des Dienstgehaltes, auch wo<lb/>
sie materiell mitberechnet sind, für den Lebensunterhalt des<lb/>
Beamten zu sorgen. Da aber dem State das Recht unver-<lb/>
kümmert verbleiben musz, derlei Functionen lediglich aus dem<lb/>
Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses zu bestimmen, so<lb/>
musz hierin der Gesetzgebung freiere Hand in der Festsetzung<lb/>
und Abänderung solcher Gebühren gelassen werden; und nur<lb/>
die Billigkeitsrücksichten treten ein, um die Gesetzgebung zu<lb/>
einer angemessenen Erhöhung der fixen Besoldung zu bewe-<lb/>
gen, wenn eine tief eingreifende Verminderung der Sportel-<lb/>
bezüge angeordnet wird. Ein Privatrecht auf eine genau ent-<lb/><pb facs="#f0636" n="618"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.</fw><lb/>
sprechende Entschädigung für solchen Verlust läszt sich nicht<lb/>
durchsetzen.</p><lb/><p>5. Aus der privatrechtlichen Natur der Besoldung ergibt<lb/>
sich das Recht des Beamten, insofern er ohne seine Ver-<lb/>
schuldung das Amt abzutreten genöthigt wird, für die noch<lb/>
nicht abgelaufene Amtszeit einen <hi rendition="#g">Ruhegehalt</hi>, <hi rendition="#g">Pension</hi>,<lb/>
zu fordern. Als Grundlage dieser Forderung ist der Standes-<lb/>
gehalt anzusehen, oder wo nicht zum Voraus eine derartige<lb/>
Ausscheidung getroffen ist, die Besoldung selbst, jedoch mit<lb/>
einem den nun wegfallenden Dienstverrichtungen und Reprä-<lb/>
sentationskosten entsprechenden Abzug. Zweckmäszig ist es,<lb/>
wenn das Gesetz genauere Bestimmungen über die Grösze<lb/>
und die Bedingungen solcher Pensionen zum Voraus anordnet;<lb/>
denn wenn auch im Allgemeinen das Recht auf Pension in<lb/>
manchen Fällen schon aus den Anstellungsverhältnissen folgt,<lb/>
so ist doch das Masz derselben ohne gesetzliche Norm im<lb/>
Einzelnen schwer zu bestimmen, und eine gerade hier mit<lb/>
mancherlei Nachtheilen verbundene Willkür kaum zu ver-<lb/>
meiden. Ein ausgedehntes Pensionssystem kann zwar zu einer<lb/>
schweren Last für die Statscasse werden, welche durch das-<lb/>
selbe zu Leistungen verpflichtet wird, für welche der Stat<lb/>
keine entsprechenden Gegenleistungen mehr empfängt. Aber<lb/>
so wenig bei unsern Zuständen Besoldungen entbehrt werden<lb/>
können für diejenigen Statsämter, welche als Beruf ausgeübt<lb/>
werden, so wenig und aus den nämlichen Gründen ist ein<lb/>
entsprechendes Pensionensystem zu vermeiden. Im Verhältniss<lb/>
zu andern Erwerbszweigen des Handels, der Fabrikation, der<lb/>
bürgerlichen Gewerbe überhaupt ist die ökonomische Sicher-<lb/>
stellung des Beamten und seiner Familie, einige seltene Fälle<lb/>
ausgenommen, eine beschränkte und meistens nur nothdürftige,<lb/>
und doch begehrt der Stat gewöhnlich gröszere Opfer und<lb/>
geistigere Bildung von seinen Beamten, und erfordert die<lb/>
Thätigkeit dieser höhere Geistesgaben und Arbeiten, als das<lb/>
bürgerliche Leben in der Regel von den Männern der Industrie<lb/><pb facs="#f0637" n="619"/><fw place="top" type="header">Zehntes Capitel. Rechte und Verpflichtungen der Statsbeamten.</fw><lb/>
verlangt. Es ist daher Pflicht des States, die Existenz derer,<lb/>
welche ihm ihr Leben widmen, vor Noth und unwürdigem<lb/>
Mangel zu bewahren, und das ist ohne ein billiges Pensionen-<lb/>
system nicht möglich. Dem Volke aber wird die Last durch<lb/>
bessere Dienste der activen Statsdiener vergolten, und das<lb/>
gröszere Uebel der Bestechlichkeit und Erpressung, welches<lb/>
dem Mangel sich anhängt, in seinem Ursprung überwunden.</p><lb/><p>Auf die hinterlassene Wittwe und die Kinder der ver-<lb/>
storbenen Statsdiener die Sorge auszudehnen, dazu ist der<lb/>
Stat rechtlich nicht verpflichtet, denn das Amt ist höchstens<lb/>
auf Lebenszeit vergeben, und die Besoldung daher auch nicht<lb/>
erblich. Aber in manchen Staten besteht die heilsame Ein-<lb/>
richtung, dasz auch dafür eine öffentliche Pensionscasse ge-<lb/>
gründet ist, welche vorzüglich aus Abzügen von dem Gehalte<lb/>
der Beamten genährt wird, und für den Hinterlassenen nach<lb/>
bestimmten Verhältnissen Pensionen bezahlt.</p><lb/><p>6. Die <hi rendition="#g">Pflichten</hi> des Beamten folgen grösztentheils<lb/>
schon aus seinen Rechten; überdem der <hi rendition="#g">Gehorsam</hi>, den<lb/>
er seinen Vorgesetzten schuldet, die <hi rendition="#g">Treue</hi>, die er dem<lb/>
Haupte des States und dem Lande und Volke widmet, und<lb/>
das <hi rendition="#g">Geheimnisz</hi>, das er zu beachten hat, aus seiner Stel-<lb/>
lung in dem Statsorganismus. Der <hi rendition="#g">Dienst</hi>- und <hi rendition="#g">Amtseid</hi>,<lb/>
der gewöhnlich von ihm gefordert wird, begründet nicht erst<lb/>
diese Verpflichtung, sondern legt dieselbe ihm näher und be-<lb/>
kräftigt sie. Er ist auch keine Bedingung der Amtspflicht,<lb/>
noch eine Veränderung ihres Umfanges.</p><lb/><p>Die Art des Gehorsams wird durch die besondere Natur<lb/>
des einzelnen Amtes näher bestimmt. Sie ist eine andere bei<lb/>
Regierungs-, eine andere bei Justizbeamten, weil die Unter-<lb/>
ordnung jener innerhalb des Regierungsbereiches strenger auch<lb/>
auf Abhängigkeit in materieller Hinsicht gerichtet ist, bei der<lb/>
Justiz dagegen materielle Selbständigkeit des Richters ein Er-<lb/>
fordernisz einer gerechten Rechtspflege ist. Aber auch in der<lb/>
Amtssphäre der Regierung ist jener Gehorsam kein absoluter,<lb/><pb facs="#f0638" n="620"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.</fw><lb/>
sclavischer, sondern durch die bestehende Rechtsordnung und<lb/>
die Grundprincipien der Sittlichkeit näher begrenzter und be-<lb/>
stimmter. Im Einzelnen freilich gehört die Frage, ob und<lb/>
inwieweit der Beamte zum Gehorsam verpflichtet sei, zu den<lb/>
schwierigen.</p><lb/><p>a) In <hi rendition="#g">formeller</hi> Beziehung versteht sich, dasz der Be-<lb/>
amte nur die innerhalb der Competenz der Oberbehörde und<lb/>
in gehöriger Form erlassenen Befehle und Aufträge derselben<lb/>
seinem Amte gemäsz zu vollziehen hat, dagegen Zumuthun-<lb/>
gen, welche auszerhalb der geordneten Amtssphäre liegen,<lb/>
und vielleicht aus bloszen Privatgelüsten eines Vorgesetzten<lb/>
entspringen, oder in ungehöriger Form, z. B. ohne Unter-<lb/>
schrift, wo diese erforderlich ist, erlassen sind, ablehnen kann,<lb/>
denn er ist kein Privatdiener, sondern ein Statsdiener, und<lb/>
die Prüfung der formellen Beschaffenheit des Auftrags ist<lb/>
schon darum unerläszlich, weil daran allein seine Wirklich-<lb/>
keit und Rechtmäszigkeit zu erkennen ist.</p><lb/><p>Wo jedoch die Competenzfrage streitig und zweifelhaft<lb/>
ist, da kann es unmöglich in dem Ermessen des untern Be-<lb/>
amten stehen, diese Frage zu verneinen, wenn die vorgesetzte<lb/>
Behörde dieselbe bejaht, und dadurch die öffentlichen Func-<lb/>
tionen ins Stocken zu bringen. In solchen Fällen ist dem<lb/>
subalternen Beamten nur das Recht offen, und wo nach der<lb/>
Ueberzeugung desselben für die Rechtsordnung oder die Wohl-<lb/>
fahrt des States Schaden aus rücksichtsloser Befolgung ent-<lb/>
stehen könnte, die Pflicht auferlegt, seine Bedenken der Ober-<lb/>
behörde vorzutragen, und die weiteren Entschlieszungen der-<lb/>
selben nach erneuerter Prüfung abzuwarten.</p><lb/><p>b) In keinem Falle ist der Gehorsam des Beamten so<lb/>
ausgedehnt, dasz er durch höheren Befehl angehalten werden<lb/>
kann, die obersten Principien der Religion und der Sittlichkeit<lb/>
zu verletzen, oder an einem Verbrechen Theil zu nehmen.<lb/>
Jene zu verletzen, oder dieses zu begehen, kann niemals Auf-<lb/>
gabe des States und der amtlichen Functionen sein. Von dem<lb/><pb facs="#f0639" n="621"/><fw place="top" type="header">Zehntes Capitel. Rechte und Verpflichtungen der Statsbeamten.</fw><lb/><hi rendition="#g">Statsdiener</hi> darf nicht verlangt werden, was der <hi rendition="#g">Mensch</hi><lb/>
zu verweigern durch das Menschenrecht, der <hi rendition="#g">Religions-<lb/>
genosse</hi> durch das Gebot der Religion, oder der <hi rendition="#g">Bürger</hi><lb/>
durch das Strafgesetz des States selbst verpflichtet ist.</p><lb/><p>c) Der blosze <hi rendition="#g">gesetzwidrige</hi> oder <hi rendition="#g">ungerechte Inhalt</hi><lb/>
einer Verfügung aber berechtigt den subalternen Beamten<lb/>
keineswegs zum Ungehorsam, sondern wieder nur dazu, die<lb/>
ihm nöthig scheinenden Vorstellungen der Oberbehörde vorzu-<lb/>
tragen. Der Beamte darf voraussetzen, dasz diese nicht habe<lb/>
dem Gesetz oder der Gerechtigkeit zuwider handeln wollen.<lb/>
Es ist möglich, dasz sie die Sache selbst nicht nach allen<lb/>
Seiten geprüft, die schädlichen Folgen einer Gesetzesverletzung<lb/>
übersehen, möglich dass die bescheidene oder freimüthige Auf-<lb/>
klärung darüber eine Aenderung des Auftrages zur Folge habe.<lb/>
Der Beamte darf nicht versäumen, auch seine Oberbehörde<lb/>
wie den Stat selbst vor einem Miszgriffe zu bewahren, den<lb/>
jene später bereuen würden, wenn er das durch seine Bericht-<lb/>
erstattung zu erreichen vermag. Hilft aber diese nicht, und<lb/>
beharrt die vorgesetzte Behörde auf ihrer Instruction, dann<lb/>
ist Gehorsam Pflicht des Unterbeamten. Dann aber hat die<lb/>
Verantwortlichkeit dafür nicht dieser, sondern jene allein zu<lb/>
tragen. Die entgegengesetzte Annahme würde die Einheit der<lb/>
Statsregierung auflösen und ihre Macht lähmen, und so für<lb/>
die Statsordnung weit verderblichere Folgen haben, als eine<lb/>
einzelne Gesetzwidrigkeit, für welche die befehlende Behörde<lb/>
verantwortlich ist.<note n="2" next="note-0640" place="foot" xml:id="note-0639">Dieser Grundsatz ist auch in einzelnen Verfassungen ausdrücklich<lb/>
ausgesprochen; z. B. für <hi rendition="#g">Hannover</hi> 1833, §. 161: „In gehöriger Form<lb/>
erlassene Befehle vorgesetzter Behörden befreien sie (die Beamten) von<lb/>
der Verantwortung und übertragen dieselbe an den Befehlenden,“ und<lb/>
von <hi rendition="#g">Meiningen</hi> §. 104 und von <hi rendition="#g">Altenburg</hi> §. 37 geradezu: „Die<lb/>
Verantwortlichkeit für jede gesetzwidrige Verfügung haftet zunächst auf<lb/>
demjenigen, von welchem sie ausgegangen ist; Befehle einer höhern Be-<lb/>
hörde decken solche nur, wenn sie in gehöriger Form von dem compe-<lb/>
tenten Obern ausgegangen sind, wodurch dann dieser verantwortlich</note></p><lb/><pb facs="#f0640" n="622"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.</fw><lb/><p>Die <hi rendition="#g">Verfassungswidrigkeit</hi> der Aufträge ist zunächst,<lb/>
wo nicht besondere Vorschriften Ausnahmen anordnen, ganz<lb/>
ebenso zu behandeln; und auch hier darf nicht zugegeben<lb/>
werden, dasz die Unterbehörde, durch ihren Widerstand gegen<lb/>
die Anordnung ihrer Obern die verfassungsmäszige Unter-<lb/>
ordnung im State selbst zur Anarchie umkehre und verderbe,<lb/>
weil sie vermeint, die Verfügung jener stehe in einem Wider-<lb/>
spruch mit einer einzelnen Verfassungsbestimmung.</p><lb/><p>7. Der Geist der <hi rendition="#g">Treue</hi> reicht weiter als die Pflicht<lb/>
des Gehorsams. Diese wird erfüllt, wenn der Beamte die<lb/>
erhaltenen Aufträge in Form und Inhalt vollzieht. Jene aber<lb/>
bindet und hält ihn in seinem übrigen, freien Wirken. Wenn<lb/>
gleich die Treue nicht mehr wie vormals in der mittelalter-<lb/>
lichen Lehensverfassung als das vorherrschende Lebensprincip<lb/>
der Statsordnung betrachtet werden kann, vielmehr in dem<lb/>
modernen State theils durch die Gesetzgebung die Befugnisse<lb/>
der Aemter schärfer bestimmt sind, theils die politische Thä-<lb/>
tigkeit des Beamten weniger von der persönlichen Verbindung<lb/>
mit dem Oberhaupte des States als vielmehr von den Bedürf-<lb/>
nissen des States ihren Anstosz und ihre Richtung empfängt,<lb/>
so ist doch die Treue auch in dem modernen Statsleben kein<lb/>
veralteter und kein entbehrlicher Begriff. Es beruht noch<lb/>
auf ihr der moralische Zusammenhang und die Harmonie des<lb/>
Beamtenorganismus groszentheils.</p><lb/><p>Der Beamte, welcher in einzelnen und sogar in wichtigen<lb/>
Beziehungen eine andere politische Ueberzeugung hat als seine<lb/>
Obern und diese unter Umständen ausspricht, verletzt zwar<lb/>
die Treue nicht schon aus diesem Grunde. Aber wenn er sich<lb/>
mit den <hi rendition="#g">dauernden Grundprincipien</hi>, worauf die Stats-<lb/><note n="2" place="foot" prev="note-0639" xml:id="note-0640">wird.“ <hi rendition="#g">Gönner</hi> a. a. O. §. 79 scheint die „gloria obsequii“ nicht anders<lb/>
zu verstehen, obwohl er allerdings in der Begründung nicht glücklich<lb/>
den Beamten zur „Maschine“ macht; denn die Verpflichtung zur Remon-<lb/>
stration gegen ungerechte Aufträge erkennt er an, und beschränkt auch<lb/>
die Pflicht des Gehorsams in formeller und materieller Beziehung. S. 208.<lb/>
Der Ausdruck Gönners hat übrigens einen mönchischen Beigeschmack.</note><lb/><pb facs="#f0641" n="623"/><fw place="top" type="header">Zehntes Capitel. Rechte und Verpflichtungen der Statsbeamten.</fw><lb/>
regierung beruht, im Widerspruch befindet und als Feind<lb/>
jener handelt, wenn er z. B. in der Monarchie sich als Repu-<lb/>
blikaner erklärt und für die Einführung der Republik arbeitet,<lb/>
oder umgekehrt in der Republik als Beamter für die Monarchie<lb/>
wirkt, dann verletzt und bricht er das Band der Treue, das<lb/>
ihn als ein Glied eines einheitlichen Statsorganismus mit die-<lb/>
sem verbindet. Ebenso wenn der Regierungsbeamte an <hi rendition="#g">syste-<lb/>
matischer</hi>, d. h. consequent auf Sturz oder Lähmung der<lb/>
Regierung gerichteter <hi rendition="#g">Opposition</hi> Theil nimmt, so ist das<lb/>
ein Treubruch, den keine Regierung dulden kann, wenn sie<lb/>
nicht an innerm Zwiespalt zu Grunde gehen will. <note n="3" place="foot"><hi rendition="#g">Washington</hi> (in der Vorrede <hi rendition="#g">Guizots</hi> zu seinem Leben, I. c.<lb/>
XXIII.): „So lange ich die Ehre haben werde, die öffentlichen Ange-<lb/>
legenheiten zu leiten, werde ich nie mit Wissen an irgend eine wichtige<lb/>
Stelle einen Mann setzen, dessen politische Maximen mit den allgemeinen<lb/>
Ansichten der Regierung in Widerspruch sind. Das wäre meines Erach-<lb/>
tens politischer Selbstmord.“ Wie lebhaft auch deutsche Statsmänner<lb/>
das Uebel empfunden haben, welches dem State untreue Beamte bereiten,<lb/>
zeigt folgende leidenschaftliche Aeuszerung des Ministers <hi rendition="#g">Stein</hi> (Leben<lb/>
desselben von <hi rendition="#g">Pertz</hi> II, S. 501): „Der Frechheit und Verwilderung in<lb/>
der Stimmung besonders des gröszten Theils der öffentlichen Beamten<lb/>
wird nicht anders entgegengewirkt werden können, als durch sehr strenge<lb/>
Maszregeln, plötzliche Entsetzungen, Verhaftungen, Verbannungen nach<lb/>
kleinen Orten der Menschen so sich bemühen schädliche Meinungen zu<lb/>
verbreiten oder die Beschlüsse der Regierung zu untergraben.“</note> Die syte-<lb/>
matische Feindschaft von Regierungsbeamten gegen die Leiter<lb/>
der Regierung (das Ministerium) ist, auch wenn im Einzelnen<lb/>
kein Ungehorsam vorliegt, Auflösung des Treuverhältnisses<lb/>
und führt zur Anarchie. Nicht die abweichende und selbst<lb/>
nicht die feindliche Gesinnung ist ein Treubruch, denn diese<lb/>
kann das Individuum in sich verschlieszen und dennoch in<lb/>
amtlicher Stellung seine Pflicht in weitestem Umfang in guten<lb/>
Treuen erfüllen, aber die amtliche Bethätigung solcher Ge-<lb/>
sinnung ist es, denn dabei kann weder die nöthige Harmonie<lb/>
der Statsgewalt noch ihre Sicherheit bestehen. Ist aber der<lb/>
Gegensatz zwischen der Ueberzeugung des Regierungsbeamten<lb/><pb facs="#f0642" n="624"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.</fw><lb/>
und dem Statsprincip oder der politischen Richtung der Re-<lb/>
gierung so schroff und unversöhnlich geworden, dasz jener<lb/>
sich durch sein Gewissen gedrungen fühlt, seine Feindschaft<lb/>
durch Wort und That zu äussern, und nicht mehr in Treuen<lb/>
diesem State zu dienen und seinen Obern sich unterzuordnen<lb/>
vermag, dann kann er diesem innern Conflict der Ueberzeugung<lb/>
und der Amtstreue als ein ehrlicher Mann schwerlich anders<lb/>
entgehen, als indem er auf ein Amt resignirt, in welchem er<lb/>
die Treue nicht halten kann. Selbständiger in dieser Hin-<lb/>
sicht sind die Justizbeamten gestellt, weil ihre Amtsführung<lb/>
nicht politisch und nicht abhängig ist von dem Willen der<lb/>
Regierung.</p><lb/><p>Eine fernere Wirkung der Treuverbindung der Beamten<lb/>
überhaupt ist es, dasz dieselben ohne die Zustimmung des<lb/>
Statshauptes nicht zugleich einem <hi rendition="#g">fremden State</hi> dienen,<lb/>
noch Orden, Pensionen und ähnliche Auszeichnungen, welche<lb/>
auf eine engere Beziehung zu einem auswärtigen Fürsten oder<lb/>
Lande schlieszen lassen, annehmen darf.</p><lb/><p>8. Das <hi rendition="#g">Dienstgeheimnisz</hi>, die <hi rendition="#g">Amtsverschwiegen-<lb/>
heit</hi>, zu welchen die Beamten regelmäszig verpflichtet sind,<lb/>
ist nicht absolut zu verstehen, sondern nur insoweit zu be-<lb/>
achten, als durch Mittheilung von Thatsachen, zu deren<lb/>
Kenntnisz der Beamte in seiner amtlichen Stellung gelangt<lb/>
ist, dem State oder den Individuen Schaden zugefügt würde,<lb/>
oder als nicht eine höhere Verpflichtung dieselbe nöthig macht.<lb/>
Eine pedantische Ausdehnung des Geheimnisses über diesen<lb/>
Bereich oder gar eine böswillige Ausbeutung derselben, um<lb/>
verfassungs- und gesetzwidrige Handlungen zu verbergen und<lb/>
eine frivole Ausplauderei sind die entgegengesetzten Klippen,<lb/>
die zu vermeiden sind.</p><lb/><p>9. Das Interesse an der Bewahrung der öffentlichen Ord-<lb/>
nung begründet das Recht des States gegen Beamte, welche<lb/>
ihre Pflicht <hi rendition="#g">vernachlässigt</hi> oder <hi rendition="#g">verletzt</hi> haben, einzu-<lb/>
schreiten, und die nöthigen <hi rendition="#g">Zwangsmittel</hi> oder <hi rendition="#g">Strafen</hi><lb/><pb facs="#f0643" n="625"/><fw place="top" type="header">Zehntes Capitel. Rechte und Verpflichtungen der Statsbeamten.</fw><lb/>
zu verhängen. In dieser Beziehung wird zwischen den eigent-<lb/>
lichen <hi rendition="#g">Amtsverbrechen</hi>, welche der <hi rendition="#g">strafgerichtlichen</hi><lb/>
Verfolgung und Bestrafung unterliegen, und andern <hi rendition="#g">Amts-<lb/>
pflichtverletzungen</hi>, welche dem <hi rendition="#g">Disciplinarverfahren</hi><lb/>
anheim fallen, unterschieden. Für jene ist der Standpunkt<lb/>
der öffentlichen Gerechtigkeit entscheidend, für diese die<lb/>
Rücksicht auf die Statswohlfahrt überwiegend. Der allgemeine<lb/>
Gegensatz von Gericht und Polizeigewalt kommt hier zur be-<lb/>
sondern Anwendung. Die erstern werden nach den Normen<lb/>
der gemeinen Strafgesetze und in den Formen des gewohnten<lb/>
Strafprocesses beurtheilt. Nur in zwei Beziehungen hat die<lb/>
Rücksicht auf die Interessen des States verschiedene Modifi-<lb/>
cationen hervorgerufen; einmal insofern die strafgerichtliche<lb/>
Verfolgung eines Amtsverbrechens nach französischem Vorbild<lb/>
an die Vorbedingung einer Anordnung oder Zulassung einer<lb/>
höheren Regierungsstelle oder einer eigens dafür ermächtigten<lb/>
Statsbehörde geknüpft ist, also nicht durch die gewöhnlichen<lb/>
Gerichtsstellen von Amtswegen eingeleitet werden darf, und<lb/>
zweitens indem für die Beurtheilung der Beamten zuweilen<lb/>
besondere Gerichtshöfe angewiesen sind. <note n="4" place="foot"><hi rendition="#g">Bayerisches</hi> Edict über die Verhältnisse der Statsdiener §. 16.<lb/>
Die <hi rendition="#g">preuszischen</hi> Verordnungen vom 10. und 11. Julius 1849 unter-<lb/>
scheiden zwischen Amtsverbrechen und bloszen Dienstvergehen, und ent-<lb/>
halten ausführliche Vorschriften über das Dicsiplinarverfahren in den<lb/>
Fällen der letzten Gattung. Die erstere bezieht sich auf die Dienstver-<lb/>
gehen der Richter, die zweite regelt das Verfahren gegen die nichtrichter-<lb/>
lichen Beamten. Vergl. <hi rendition="#g">Dollmann</hi> Artikel Amtsverbrechen und Amts-<lb/>
vergehen in <hi rendition="#g">Bluntschli's</hi> Deutschem Statswörterbuch.</note> Das englische Ver-<lb/>
fahren verwirft beide Modificationen, schützt aber die (aristo-<lb/>
kratischen) Beamten durch andere Mittel gegen frivole An-<lb/>
klagen. <note n="5" place="foot"><hi rendition="#g">Fischel</hi> Verfassung Englands S. 351. <hi rendition="#g">Cox</hi><lb/>
Statseinrichtungen<lb/>
Englands, übersetzt von <hi rendition="#g">Kühne</hi> S. 305. Wie schwer es auch in Eng-<lb/>
land ist, gegen den furchtbaren Amtsmiszbrauch der Machthaber eine<lb/>
Klage mit Erfolg anzustellen, das hat neuerlich die Geschichte der<lb/>
Unterdrückung des Negeraufstandes in Jamaica gezeigt.</note></p><lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 40</fw><lb/><pb facs="#f0644" n="626"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.</fw><lb/><p>Das Disciplinarverfahren ist ausgedehnter und hält auch<lb/>
in den Fällen die Ordnung des Amtes aufrecht, wo der Straf-<lb/>
richter keinen hinreichenden Grund finden kann, in dem<lb/>
Beamten den Verbrecher zu erkennen. Ein freisprechendes<lb/>
Urtheil desselben befreit somit den Beamten keineswegs von<lb/>
der Gefahr einer disciplinarischen Ahndung seines den öffent-<lb/>
lichen Bedürfnissen und Pflichten des Amtes widersprechen-<lb/>
den Benehmens. Das Disciplinarverfahren erstreckt sich auf<lb/>
alle, auch auf die geringsten Dienstvergehen, und jede Ver-<lb/>
nachlässigung der Amtspflicht. Ja sogar das Privatbenehmen<lb/>
des Beamten auszerhalb des Amtes ist demselben insofern<lb/>
unterworfen, als dasselbe auf die Ehre und das Vertrauen,<lb/>
deren der Beamte um des Amtes willen bedarf, einen nach-<lb/>
theiligen Einflusz äuszert. <note n="6" place="foot"><hi rendition="#g">Preuszische</hi> Verordnung von 1849 §. 1: „Zu diesen Pflichten (des<lb/>
Beamten) gehört, dasz der Beamte sich durch sein Verhalten in und<lb/>
auszer dem Amte der Achtung, des Ansehens und des Vertrauens würdig<lb/>
beweise, die sein Beruf erfordert.“</note></p><lb/><p>Die Strafmittel des Disciplinarwegs sind entweder blosze<lb/>
einfache <hi rendition="#g">Ordnungsstrafen</hi>, wie die <hi rendition="#g">Warnung</hi>, der <hi rendition="#g">Ver-<lb/>
weis</hi>, eine beschränkte <hi rendition="#g">Geldbusze</hi> oder <hi rendition="#g">Strafen</hi>, welche<lb/>
die <hi rendition="#g">Einstellung</hi> (<hi rendition="#g">Suspension</hi>) im Amte, die <hi rendition="#g">Versetzung</hi><lb/>
des Beamten auf eine <hi rendition="#g">andere Stelle</hi>, unfreiwillige <hi rendition="#g">Ver-<lb/>
setzung in den Ruhestand</hi> oder die <hi rendition="#g">Entlassung</hi> zur<lb/>
Folge haben. Zu den ersteren sind schon die vorgesetzten<lb/>
Behörden gewöhnlich ermächtigt, ohne ein eigentliches pro-<lb/>
cessualisches Verfahren, die letztern dagegen treffen auch die<lb/>
Rechte des Beamten so schwer, dasz zum Schutze desselben<lb/>
vor willkürlicher und ungerechter Verfolgung processualische<lb/>
Rechtsmittel unerläszlich sind. In manchen Staten kann die<lb/>
Strafe der Entlassung sogar nur von den gewöhnlichen Ge-<lb/>
richten und nur die der Suspension oder Versetzung und Pen-<lb/>
sionirung auch von höhern Aufsichtsbehörden verhängt werden.<lb/>
Allein die ausschlieszliche Competenz der Gerichte, welche<lb/><pb facs="#f0645" n="627"/><fw place="top" type="header">Eilftes Capitel. Ende des Statsdienstes.</fw><lb/>
zwar wohl berufen und fähig sind, die verbrecherische That<lb/>
eines Beamten wie eines Bürgers zu erkennen und zu beur-<lb/>
theilen, aber immer in dem Angeklagten voraus den Menschen,<lb/>
nur nebenher auch den Beamten sehen, und welche auszer<lb/>
Stande sind, auch die statsrechtlichen Bedürfnisse des Amtes<lb/>
in ihrer vollen Macht und die verderblichen Wirkungen, welche<lb/>
ein ungehöriges Benehmen eines Beamten für die Einheit und<lb/>
Harmonie der Statsgewalt hat, in ihrem vollen Umfang zu<lb/>
überblicken und zu ermessen, ist keineswegs zu billigen. Wo<lb/>
dieselbe angeordnet ist, da hat das Interesse des jeweiligen<lb/>
Beamten über das des bleibenden Amtes und des States, und<lb/>
in Wahrheit das <hi rendition="#g">Privatrecht</hi> über das <hi rendition="#g">Statsrecht</hi> den<lb/>
Sieg erfochten. Nur einem Gerichtshofe, welcher schon in<lb/>
seiner Zusammensetzung Garantie dafür darbietet, dasz er auch<lb/>
die statsrechtlichen Momente, die hier in Betracht kommen,<lb/>
zu würdigen wisse, kann ohne Schaden für den Stat eine aus-<lb/>
schlieszliche Competenz für solche Fälle eingeräumt werden.<lb/>
Gibt es einen solchen nicht, so musz den höhern Aufsichts-<lb/>
behörden das Recht verbleiben, unwürdige oder untaugliche<lb/>
Beamte nöthigenfalls aus dem Amte zu entfernen. <note n="7" place="foot"><hi rendition="#g">Preuszische</hi> Verordnung vom 11. Julius 1849 §. 20: „Die Dienst-<lb/>
entlassung musz insbesondere dann erfolgen, wenn der Beamte die Pflicht<lb/>
der <hi rendition="#g">Treue</hi> verletzt, oder den <hi rendition="#g">Muth</hi>, den sein Beruf erfordert, <hi rendition="#g">nicht<lb/>
bethätigt</hi>, oder sich einer <hi rendition="#g">feindseligen Parteinahme</hi> gegen die<lb/>
Statsregierung schuldig gemacht hat.“</note></p></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><div n="2"><head>Eilftes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">Ende des Statsdienstes.</hi></head><lb/><p>1. Da der Beamte um des Amtes willen ernannt wird,<lb/>
nicht dieses um der Person des Beamten willen besteht, so<lb/>
zieht die <hi rendition="#g">Aufhebung des Amtes</hi> von Rechtes wegen auch<lb/><pb facs="#f0646" n="628"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.</fw><lb/>
das Ende des Beamtenverhältnisses für das Individuum nach<lb/>
sich. Ueber die Fortdauer und Art des Amtes wird nur nach<lb/>
Gründen der öffentlichen Wohlfahrt entschieden. Die privat-<lb/>
rechtlichen Ansprüche des angestellten Beamten aber auf den<lb/>
Standesgehalt werden durch die statsrechtliche Aufhebung des<lb/>
Amtes nicht beseitigt. Vielmehr hat derselbe auch nachher<lb/>
auf so lange einen Anspruch darauf, als er, hätte das Amt<lb/>
fortgedauert, in demselben auch ein Recht auf die Besoldung<lb/>
gehabt hätte.</p><lb/><p>2. Wie die Freiheit der Annahme oder Ablehnung eines<lb/>
Amtes als Regel gilt, so ist auch die Freiheit der <hi rendition="#g">Resig-<lb/>
nation</hi> als Regel des neueren Statsrechtes nun anerkannt,<lb/>
obwohl allerdings aus jener nicht ohne weiters auf diese ge-<lb/>
schlossen werden kann, denn aus der Freiheit eine Verpflich-<lb/>
tung auf sich zu laden, folgt nicht die Freiheit, eine über-<lb/>
nommene Verpflichtung wieder abzuschütteln. Aber wo die<lb/>
geistige Kraft und die gemüthliche Stimmung des Individuums,<lb/>
die durch Zwangsanstalten nicht nach Belieben erzeugt wer-<lb/>
den können, so sehr in Betracht kommen wie bei den öffent-<lb/>
lichen Aemtern, da frommt auch eine blosze erzwungene<lb/>
Fortsetzung des Dienstes dem State nicht. <note n="1" place="foot"><hi rendition="#g">Preuszisches</hi><lb/>
Landrecht II. 10. §. 95: „Die Entlassung (auf An-<lb/>
suchen des Beamten) soll nur alsdann, wenn ein erheblicher Nachtheil<lb/>
für das gemeine Beste zu besorgen ist, versagt werden.“<lb/><hi rendition="#g">Bayerisches</hi><lb/>
Edict von 1818, §. 22: „Der Statsdiener kann zu jeder Zeit, ohne alle<lb/>
Motivirung, seine Entlassung aus dem Statsdienste nehmen. Er verliert<lb/>
in diesem Falle den Standes- und Dienstesgehalt mit dem Titel und<lb/>
Functionszeichen.“</note> Wo dagegen<lb/>
schon die Annahme eines Amtes Bürgerpflicht ist, da ist es<lb/>
auch die Fortsetzung des Dienstes wenigstens während einer<lb/>
bestimmten Zeitperiode. <note n="2" place="foot">Z. B. nach englischem Recht wird der Sheriff (scire-gerefa), der<lb/>
das Amt ein Jahr lang verwaltet hat, für die drei nächsten Jahre von<lb/>
der Verpflichtung frei, dasselbe zu übernehmen. <hi rendition="#g">Blackstone</hi>, Comm.<lb/>
I. 9, 1.</note></p><lb/><p>Die Resignation bewirkt indessen nicht ohne weiters die<lb/><pb facs="#f0647" n="629"/><fw place="top" type="header">Eilftes Capitel. Ende des Statsdienstes.</fw><lb/>
Auflösung der Amtspflicht. Der Beamte darf das Amt nicht<lb/>
nach Willkür verlassen, das wäre Desertion. Sie ist nur ein<lb/>
zureichender Grund, um die Statsgewalt, welche das Amt<lb/>
verliehen hat, zu bewegen, dasselbe dem Beamten wieder<lb/>
abzunehmen. Erst die <hi rendition="#g">Entlassung</hi> also von Seite des States<lb/>
befreit denselben von der Amtspflicht; und immerhin verbleibt<lb/>
der Oberbehörde das Recht, nach dem öffentlichen Bedürfnisse<lb/>
den Moment der Entlassung näher zu bestimmen.</p><lb/><p>Die Entlassung in Folge einfacher Resignation des Be-<lb/>
amten hebt die aus dem Amte hervorgehenden Rechte, sowohl<lb/>
die politischen als die privatrechtlichen, auf.</p><lb/><p>3. Anders, wenn der Statsdiener berechtigt ist, die<lb/><hi rendition="#g">Quiescirung</hi>, <hi rendition="#g">Inruhestandsetzung</hi>, zu verlangen. In<lb/>
diesem Falle gehen wohl die eigentlichen politischen Amts-<lb/>
befugnisse für ihn verloren, nicht aber wieder die persön-<lb/>
lichen Ehrenvorzüge, als Titel und Rang, noch die Ansprüche<lb/>
auf Besoldung. Gewöhnlich wird das Masz der <hi rendition="#g">Pension</hi>,<lb/>
auf welche derselbe einen Anspruch hat, je nach den Dienst-<lb/>
und den Lebensjahren stufenweise bestimmt. Jenes Recht<lb/>
wird begründet theils durch hohes Alter (in Deutschland oft<lb/>
70, in Belgien 65 Jahre), verbunden mit langem Dienstalter<lb/>
(30-40 Jahre), theils durch früher eintretende Dienstunfähig-<lb/>
keit, z. B. wegen Krankheit. Dasselbe versteht sich indessen<lb/>
nur dann von selbst, wenn durch den Statsdienst selbst das<lb/>
Gebrechen herbeigeführt worden, welches den Beamten un-<lb/>
fähig macht, denn unter dieser Voraussetzung ist der Stat<lb/>
aus allgemeinen Rechtsgründen verpflichtet, den Schaden zu<lb/>
vergüten, welchen sein Beauftragter in Folge der Ausübung<lb/>
seiner aufgetragenen Pflicht erlitten hat. <note n="3" place="foot">Bei <hi rendition="#g">Zachariä</hi> D. St. §. 142 sind einige Bestimmungen in deut-<lb/>
schen Ländern zusammengestellt. Ueber <hi rendition="#g">Belgien</hi> vergl. Gesetz vom<lb/>
31. Jul. 1844.</note></p><lb/><p>4. Die Frage, ob und in welchen Fällen ein Beamter<lb/><hi rendition="#g">gegen seinen Willen</hi> aus dem Amte <hi rendition="#g">entlassen</hi> werden<lb/><pb facs="#f0648" n="630"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.</fw><lb/>
könne, ist in verschiedenen Staten in neuerer Zeit verschieden<lb/>
beantwortet worden. In <hi rendition="#g">Deutschland</hi> wurde schon zur Zeit<lb/>
des deutschen Reiches unter dem Einflusse der gelehrten Juri-<lb/>
sten die <hi rendition="#g">privatrechtliche</hi> Seite in dem Amte zu Gunsten<lb/>
der persönlichen Sicherstellung der Beamten mit groszem<lb/>
Nachdrucke hervorgehoben. Das Amt galt als ein in der<lb/>
Regel auf Lebenszeit verliehenes Recht, welches von der<lb/>
Statsgewalt nicht aus Gutfinden dem Beamten entzogen wer-<lb/>
den dürfe. Nur durch gerichtliches Urtheil sollte derselbe<lb/>
wegen Verletzung seiner Dienstpflicht entsetzt werden dürfen <note n="4" place="foot">Für den Reichshofrath wurde es in der <hi rendition="#g">Wahlcapitulation</hi> von<lb/>
1792 ausdrücklich ausgesprochen §. 10: „Auch soll kein Reichshofrath<lb/>
seiner Stelle anders als nach vorhergegangener rechtlicher Cognition und<lb/>
darauf erfolgtem Spruche Rechtens entsetzt werden.“ Vergl. auch den<lb/><hi rendition="#g">Reichsdeputations-Hauptschlusz</hi> von 1803, §. 91.</note><lb/>
Es fehlte zwar nicht ganz an Stimmen, welche darauf hin-<lb/>
wiesen, dasz auch eine ehrenvolle Entlassung zuweilen aus<lb/>
Statsgründen zu rechtfertigen sei, aber gegen Ende des vori-<lb/>
gen Jahrhunderts wenigstens breitete sich die erstere Meinung<lb/>
immer mehr aus, und es wurde dieser Grundsatz auch in<lb/>
manchen neuern Verfassungen wie ein Fortschritt der Freiheit<lb/>
und eine wichtige Garantie gegen Regierungswillkür proclamirt,<lb/>
theils in <hi rendition="#g">Deutschland</hi>, theils in neuerer Zeit auch in der<lb/><hi rendition="#g">Schweiz</hi>, obwohl da die meisten Aemter nur periodisch ver-<lb/>
geben werden.</p><lb/><p>In <hi rendition="#g">England</hi> dagegen hielt schon das politische Partei-<lb/>
leben das Bewusztsein wach, dasz das Amt vornehmlich um<lb/>
des States und nicht um des Individuums willen gegeben sei,<lb/>
und es wurde umgekehrt alles Gewicht auf die <hi rendition="#g">politische</hi><lb/>
Bedeutung des Amtes gelegt, daher der Grundsatz festgehalten,<lb/>
dasz das Statshaupt wie das Amt zu geben, so auch zu neh-<lb/>
men berechtigt und in der Freiheit dieser Befugnisz nicht zu<lb/>
beschränken sei. Nur zu Gunsten der Unabhängigkeit der<lb/>
Richter wurde eine Ausnahme von diesem Princip eingeführt.<lb/><pb facs="#f0649" n="631"/><fw place="top" type="header">Eilftes Capitel. Ende des Statsdienstes.</fw><lb/>
Unter <hi rendition="#g">Wilhelm</hi> III. wurde zuerst bestimmt, dasz die Richter<lb/>
des gemeinen Rechts nicht wie früher „durante bene placito“<lb/>
sondern „quamdiu bene gesserint“, d. h. auf Wohlverhalten<lb/>
ernannt seien, aber auch ihre Entfernung wegen Nichtwohl-<lb/>
verhalten dem immerhin statlichen Ermessen des Königs und<lb/>
des Parlaments vorbehalten. <note n="5" place="foot">Statut 13, <hi rendition="#g">Will</hi>. III. ch. 3. Unter <hi rendition="#g">Georg</hi> III. wurde auch die<lb/>
frühere Erlöschung des Richteramtes durch den Tod des Königs auf-<lb/>
gehoben.</note> Auch das <hi rendition="#g">nordamerikani-<lb/>
sche</hi> Statsrecht beruht auf diesen Grundsätzen. <note n="6" place="foot">Vergl.<lb/><hi rendition="#g">Story</hi> III. 38, §. 228.</note> Eben so<lb/>
waren in <hi rendition="#g">Frankreich</hi> die Regierungsbeamten von alter Zeit<lb/>
her willkürlich entlaszbar, und nur für die Richter die Un-<lb/>
absetzbarkeit schon in dem sechszehnten Jahrhundert zur<lb/>
Regel erhoben.</p><lb/><p>Thatsächlich genieszen indessen auch in Frankreich die<lb/>
Beamten eine ziemliche Sicherheit und nur die Revolution<lb/>
oder besonders heftige politische Kämpfe verlangen zuweilen<lb/>
eine Anzahl Opfer. <note n="7" place="foot"><hi rendition="#g">Vivien</hi> Étud. Admin. I. 260<lb/>
f.</note></p><lb/><p>In dem deutschen System ist zwar eine Uebertreibung<lb/>
der privatrechtlichen Rücksichten unverkennbar, aber wenn<lb/>
dasselbe davon entkleidet und der statsrechtliche Gesichts-<lb/>
punkt nach Gebühr beachtet wird, so hat es vor dem will-<lb/>
kürlicheren System anderer constitutioneller Staten nicht blosz<lb/>
den Vorzug, dasz es die Privatexistenz des Statsdieners sichert,<lb/>
sondern ebenso den, dasz es auch die Ruhe des Statsorganis-<lb/>
mus vor Parteiumtrieben und launischer Gunst oder Ungunst<lb/>
schützt.</p><lb/><p>Allerdings musz als Grundprincip anerkannt werden, dasz<lb/>
das Amt für den Stat da ist, und dasz geradeso wie der Stat<lb/>
die Aemter in seinem Interesse bestellt und übergibt, er auch<lb/>
berechtigt sein musz, aus <hi rendition="#g">Gründen</hi> der <hi rendition="#g">Statswohlfahrt</hi><lb/>
einem Beamten das Amt zu <hi rendition="#g">entziehen</hi> und einer andern<lb/><pb facs="#f0650" n="632"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.</fw><lb/>
Person zu übertragen. Der Natur der Sache nach steht dieses<lb/>
Recht zunächst der <hi rendition="#g">nämlichen Person</hi> zu, welche das Amt<lb/>
zu besetzen hat, somit im Zweifel dem Statshaupt. <note n="8" place="foot">Es war<lb/>
inconsequent, wenn in Nordamerika das Recht der Ab-<lb/>
setzung von Beamten dem Präsidenten allein auch in den Fällen über-<lb/>
lassen worden war, wo die Anstellung auf der Mitwirkung des Senats<lb/>
beruht. Gesetz von 1789, <hi rendition="#g">Story</hi> III. 37, §. 119. Nun seit 1868<lb/>
geändert.</note> Dasselbe<lb/>
musz auch in den Staten anerkannt werden, in welchen die<lb/>
Absetzung nur durch die Gerichte ausgesprochen werden kann,<lb/>
soweit nämlich der Entzug des Amtes <hi rendition="#g">rein politische</hi> und<lb/>
nicht auch privatrechtliche Folgen hat. <note n="9" place="foot"><hi rendition="#g">Zachariä</hi> §. 144. Indessen giebt es Staten, welche diesen Grund-<lb/>
satz verkennen und so weit gehen, das Recht des Beamten auf seine<lb/><hi rendition="#g">Amtsbefugnisse</hi> als ein während einer gewissen Zeit überall nicht<lb/>
aus öffentlichen Gründen entziehbares aufzufassen.</note></p><lb/><p>Diese Regel erleidet indessen Beschränkungen, theils im<lb/>
Interesse einer von der Regierung unabhängigen Rechtspflege,<lb/>
theils im Interesse der privatrechtlichen Ansprüche der Be-<lb/>
amten auf eine gesicherte Stellung. In der erstern Beziehung<lb/>
wird in den Staten, welche auf eine freie und selbständige<lb/>
Rechtspflege einen Werth legen, in neuerer Zeit meistens der<lb/>
Grundsatz anerkannt, dasz <hi rendition="#g">Richter</hi> gegen ihren Willen durch<lb/>
die Regierung weder entlassen, noch anderswohin versetzt,<lb/>
noch anders als mit Belassung ihres vollen Gehalts in den<lb/>
Ruhestand gelegt werden dürfen, sondern es dafür entweder<lb/>
wie in England eines Parlamentsbeschlusses, oder wie in<lb/>
Deutschland eines gerichtlichen Urtheils bedürfe. <note n="10" next="note-0651" place="foot" xml:id="note-0650"><hi rendition="#g">Bayerische</hi> Verf. VIII. §. 3: „Die Richter können nur durch<lb/>
einen Rechtsspruch von ihren Stellen mit Verlust des damit verbundenen<lb/>
Gehaltes entlassen oder derselben entsetzt werden.“ <hi rendition="#g">Belgische</hi> §. 100:<lb/>
„Der Richter werde auf Lebenszeit ernannt. Ein Richter kann nur durch<lb/>
einen Urtheilsspruch seines Amtes beraubt oder für eine Zeit lang ent-<lb/>
setzt werden. Die Versetzung eines Richters kann nur in Folge einer<lb/>
neuen Ernennung und mit seiner Bewilligung stattfinden.“<lb/><hi rendition="#g">Spanische</hi><lb/>
§. 66. <hi rendition="#g">Portugiesische</hi> §. 120-123. <hi rendition="#g">Oesterreichische</hi> von 1849<lb/>
§. 101: „Kein vom State bestellter Richter darf nach seiner definitiven<lb/>
Bestellung, auszer durch richterlichen Spruch, von seinem Amte zeit-</note></p><lb/><pb facs="#f0651" n="633"/><fw place="top" type="header">Eilftes Capitel. Ende des Statsdienstes.</fw><lb/><p>In der zweiten Beziehung sind verschiedene Fälle zu<lb/>
unterscheiden. Das Motiv nämlich zur Entfernung eines Be-<lb/>
amten kann:</p><lb/><p>a) in einem Verbrechen desselben liegen, woraus seine<lb/>
moralische <hi rendition="#g">Unwürdigkeit</hi> für das Amt offenbar wird;</p><lb/><p>b) in der erfahrungsmäszig hergestellten <hi rendition="#g">moralischen<lb/>
Untauglichkeit</hi> desselben, indem es ihm an dem<lb/>
nöthigen Fleisze oder an dem Muthe gebricht, dessen<lb/>
das Amt bedarf, ohne dasz er wirkliche Verbrechen<lb/>
begangen hat;</p><lb/><p>c) in der <hi rendition="#g">geistigen Unfähigkeit</hi> desselben, die Auf-<lb/>
gabe des Amtes zu verstehen und die erforderlichen<lb/>
Functionen auf eine für den Stat nützliche Weise zu<lb/>
vollziehen, z. B. weil er das Gedächtnisz verloren hat,<lb/>
blödsinnig geworden ist u. dgl.;</p><lb/><p>d) in <hi rendition="#g">äuszern</hi> auszer der Person des Beamten liegenden<lb/>
Verhältnissen, welche seine Wirksamkeit im Amte läh-<lb/>
men oder ihn des erforderlichen Vertrauens berauben;<lb/>
ein Fall, der in Zeiten aufgeregter Leidenschaften oder<lb/>
bei Verwicklungen mit auswärtigen Mächten — ich er-<lb/>
innere an die Entlassung des Ministers Stein aus Rück-<lb/>
sichten auf den Kaiser Napoleon I. — selbst bei einem<lb/>
Beamten eintreten kann, der seine Pflicht vollständig<lb/>
erfüllt hat, vielleicht gerade deszhalb, weil er es<lb/>
gethan.</p><lb/><p>In allen diesen Fällen musz der Stat ein Mittel haben,<lb/><note n="10" place="foot" prev="note-0650" xml:id="note-0651">weilig entfernt oder entlassen, noch auch ohne sein Ansuchen an einen<lb/>
andern Dienstort überwiesen oder in den Ruhestand versetzt werden.<lb/>
Diese letztere Bestimmung findet jedoch auf Versetzungen in den Ruhe-<lb/>
stand, welche wegen eingetretener Dienstuntauglichkeit nach den Vor-<lb/>
schriften des Gesetzes erfolgen, sowie auf jene Veränderungen im Richter-<lb/>
personale, welche durch Aenderung in der Einrichtung der Gerichte noth-<lb/>
wendig werden, keine Anwendung.“ <hi rendition="#g">Preuszische</hi> §. 87.<lb/>
„[Die Richter]<lb/>
können nur durch Richterspruch aus Gründen, welche die Gesetze vor-<lb/>
geschrieben haben, ihres Amtes entsetzt oder zeitweise enthoben<lb/>
werden.“</note><lb/><fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi>, allgemeine Statslehre. 41</fw><lb/><pb facs="#f0652" n="634"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.</fw><lb/>
durch Entfernung des Beamten sich selber vor öffentlichem<lb/>
Schaden zu bewahren; aber nur in dem ersten unter a) sind<lb/>
die <hi rendition="#g">Gerichte</hi> geeignet, nach den gewöhnlichen Regeln des<lb/>
Strafrechts das Urtheil auszufällen. Dieser Fall wird daher<lb/>
auch mit Recht dem gerichtlichen Verfahren allein überlassen,<lb/>
und an die gerichtliche <hi rendition="#g">Entsetzung</hi> der Verlust von Titel,<lb/>
Rang, Besoldung und Pensionsanspruch als nothwendige Folge<lb/>
geknüpft.</p><lb/><p>Der zweite Fall unter b) eignet sich mehr zu dem <hi rendition="#g">Dis-<lb/>
ciplinarverfahren</hi>, welches nicht nothwendig und nicht<lb/>
im öffentlichen Interesse den gewohnten Gerichten zugetheilt<lb/>
wird, obwohl allerdings dafür gesorgt sein musz, dasz der<lb/>
Beamte sich frei vertheidigen dürfe. Je nach der gröszern<lb/>
oder geringern Verschuldung ist denn hier die <hi rendition="#g">Entlassung</hi><lb/>
ohne nachtheilige Folgen für die bürgerliche Ehre und die<lb/>
übrigen politischen Rechte des Entlassenen, aber mit dem<lb/>
Verlust aller aus dem Stat hervorgehenden persönlichen An-<lb/>
sprüche auf Besoldung — oder die <hi rendition="#g">Quiescirung</hi> mit einem<lb/>
den Verhältnissen gemäszen Ruhegehalte auszusprechen. Es<lb/>
ist klar, dasz der Regierung für diese freiere Hand gelassen<lb/>
werden musz, als für jene, indem dieselbe die privatrecht-<lb/>
lichen Ansprüche des Beamten nicht verletzt, sondern zunächst<lb/>
nur seine öffentliche Stellung afficirt.</p><lb/><p>Der dritte Fall unter c) rechtfertigt die <hi rendition="#g">Quiescirung</hi>,<lb/>
in der Regel aber nicht die <hi rendition="#g">Entlassung</hi>, weil hier nicht<lb/>
eine Verschuldung des Beamten, sondern nur ein geistiger<lb/>
Mangel die Entfernung veranlaszt.</p><lb/><p>Der vierte Fall endlich d) begründet entweder die <hi rendition="#g">Quies-<lb/>
cirung</hi> oder die <hi rendition="#g">Versetzung</hi> auf einen andern Posten von<lb/>
wesentlich derselben Beschaffenheit unter Beibehaltung des<lb/>
gleichen Ranges und voller Besoldung. In beiden letztern<lb/>
Fällen sprechen allgemeine Rechtsgründe dafür, dasz die<lb/>
höhern Oberaufsichtsbehörden die Sachlage prüfen und das<lb/>
Nöthige einleiten, und da wo die Anstellung von dem<lb/><pb facs="#f0653" n="635"/><fw place="top" type="header">Eilftes Capitel. Ende des Statsdienstes.</fw><lb/>
Statsoberhaupte ausgeht, jedenfalls nicht ohne Gutheiszung<lb/>
und Befehl des Statsoberhauptes die Entfernung ausge-<lb/>
sprochen werde.</p><lb/><p>Eine blosz willkürliche Entfernung nach Gutdünken der<lb/>
Regierung ohne Motive und ohne dem Beamten die Gelegen-<lb/>
heit zu verschaffen seine Interessen zu wahren, wird zwar<lb/>
noch in manchen neuern Staten geübt, widerspricht aber den<lb/>
Erfordernissen eines wohlgeordneten Beamtenwesens.</p><lb/><p>5. Eine blosz <hi rendition="#g">vorübergehende Einstellung</hi>, <hi rendition="#g">Sus-<lb/>
pension</hi> des Beamten kann zur <hi rendition="#g">Strafe</hi> verhängt oder nur<lb/>
als <hi rendition="#g">einstweilige Maszregel</hi> durch ein öffentliches Bedürf-<lb/>
nisz gerechtfertigt werden. In jenem Falle kann diese Strafe<lb/>
in Folge des Strafverfahrens durch das Gericht oder in Folge<lb/>
des Disciplinarverfahrens durch die competente Oberaufsichts-<lb/>
behörde ausgesprochen werden. Sie hemmt die amtliche Wirk-<lb/>
samkeit des Beamten, und zieht gewöhnlich auch den Verlust<lb/>
der Besoldung für die Zwischenzeit oder wenigstens eines<lb/>
Theils der Besoldung nach sich.</p><lb/><p>Als provisorische Maszregel kann dieselbe schon durch<lb/>
das Gesetz zum Voraus für gewisse Fälle angeordnet sein,<lb/>
z. B. als Folge der Versetzung in den Anklagezustand wegen<lb/>
eines Verbrechens. Sie kann aber auch aus andern Gründen<lb/>
im einzelnen Falle durch die Oberaufsicht getroffen werden,<lb/>
namentlich auch da, wo das Institut der Quiescirung nicht<lb/>
anerkannt ist, um einen verhaszt gewordenen Beamten einst-<lb/>
weilen der gegen ihn erregten Leidenschaft zu entziehen.<lb/>
Wo dieselbe nicht als Strafe zu betrachten ist, da dürfen die<lb/>
privatrechtlichen Ansprüche des Beamten demselben auch nicht<lb/>
entzogen werden. Freilich folgt daraus nicht, dasz er das<lb/>
Recht auf vollen Gehalt beibehalte, denn nur ein Theil des-<lb/>
selben hat einen privatrechtlichen Grund, wohl aber, dasz<lb/>
das Recht auf den Standesgehalt ihm unversehrt bleibe. Auch<lb/>
wenn er während der Untersuchung wegen eines Verbrechens<lb/>
suspendirt worden ist, dauert vorläufig dieser Anspruch fort,<lb/><pb facs="#f0654" n="636"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt etc.</fw><lb/>
vorbehalten die gerichtliche Einbehaltung des Gehaltes zur<lb/>
Sicherung für Entschädigungsforderung und Busze wegen des<lb/>
Vergehens, dessen der Beamte beschuldigt ist. Erst das Straf-<lb/>
urtheil selbst aber zerstört für die Zukunft den Anspruch auf<lb/>
Besoldung. <note n="11" place="foot">Vergl. <hi rendition="#g">Zachariä</hi> §. 145 gegen<lb/><hi rendition="#g">Heffter</hi>.</note></p></div></div><lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><pb facs="#f0655"/></body></text></TEI>